10.Jahrgang. Nr S PVSt 68037

April 28, 2016 | Author: Petra Wetzel | Category: N/A
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10. Jahrgang . Nr. 1 31.03.2014 . S. 1–124 PVSt 68037

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Editorial

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Jahresbericht 2013

Wortwechsel 38 Interview mit dem neuen Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf Dr. Bernd Scheiff Aufsatz 42 Zur Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag §§ 211, 212, 213 StGB (Von RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers) Das aktuelle Thema 45 Elektronischer Rechtsverkehr ante portas (Von RA Christoph Sandkühler)

47 52 55 57 58 60

72

Berichte und Bekanntmachungen Ordentlicher Haushalt Vorratsdatenspeicherung weiter in der Kritik Bericht über die 5. Sitzung der Fünften Satzungsversammlung BGH relativiert Verbot der Werbung um ein Mandat im Einzelfall BGH hebt Urteil des OLG Bamberg zu freier Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte auf BGH: Zur Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 1 lit. c FAO und zur Frage, ob bei Verfehlen eines Fallquorums Anspruch auf ein Fachgespräch besteht Die Kammer ra¨t Zur Zurückhaltung bei anwaltlichen Mahnschreiben mit der Androhung, „eine Strafanzeige zu erstatten“ oder „den Staatsanwalt einzuschalten“ (Von RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers)

73

Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Neue Formulare für PKH und Beratungshilfe

74 76 76

Meldungen aus Bru¨ssel Rat der EU verabschiedet Berufsqualifikationsrichtlinie Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen Berufszugangsreglementierung

Frisch geschärft für das nächste Gefecht.

Topaktuell Kummer/Schäfer/Wagner Insolvenzanfechtung Fallgruppenkommentar. Bearbeitet von RA Dr. Joachim Kummer, RA Berthold Schäfer und RA Dr. Eberhard Wagner, unter Mitarbeit von RA Werner Maier. 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage 2014, ca. 1.100 Seiten Lexikonformat, gbd. 99,– €. ISBN 978-3-504-43008-5

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10. Jahrgang Nr. 1 31.03.2014

Informationen und offizielle Verlautbarungen

Inhaltsverzeichnis Editorial

2

Jahresbericht 2013

4

Wortwechsel Interview mit dem neuen Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf Dr. Bernd Scheiff

38

Aufsatz Zur Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag §§ 211, 212, 213 StGB (Von RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers)

42

Das aktuelle Thema Elektronischer Rechtsverkehr ante portas (Von RA Christoph Sandkühler)

45

Berichte und Bekanntmachungen Ordentlicher Haushalt Die Große Koalition und die Anwaltschaft Parlamentarischer Abend der BRAK Vorratsdatenspeicherung weiter in der Kritik 8. Erfahrungsaustausch zu den Fachanwaltschaften Restrukturierung des Bundesverbands der Freien Berufe (BFB) Bericht über die 5. Sitzung der Fünften Satzungsversammlung Verleihung des Heinsberg-Preises 2013 im Rahmen der Lossprechungsfeier am 30.1.2014 EuGH: Keine Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl durch Rechtsschutzversicherer BGH relativiert Verbot der Werbung um ein Mandat im Einzelfall BGH hebt Urteil des OLG Bamberg zu freier Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte auf BGH: Zur Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 1 lit. c FAO und zur Frage, ob bei Verfehlen eines Fallquorums Anspruch auf ein Fachgespräch besteht AGH NRW bestätigt Widerruf eines Fachanwaltstitels auch bei nur geringfügiger Unterschreitung der geforderten FortbildungsZeitstunden KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

47 50 52 52 53

BVerfG: Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung verstößt gegen die Berufsfreiheit

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Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht – Wirkung einer einmal erteilten Befreiung

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Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

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Das deutsche Rechts- und Justizsystem aus Sicht von Richtern und Staatsanwälten

66

Broschüre des Bankenverbandes zum Thema Geldwäsche

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Versicherungsschutz bei Tätigkeit als Verwahrstelle?

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BRAK prangert Menschenrechtsverstöße gegenüber türkischen und chinesischen Rechtsanwälten an

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Rechtsanwalt Dr. Günter Hopfgarten neuer Präsident des AGH NRW

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Neuer Vorstand des Versorgungswerks gewählt

69

Neues von heimischen Autoren

70

Die Kammer ra¨t Zur Zurückhaltung bei anwaltlichen Mahnschreiben mit der Androhung, „eine Strafanzeige zu erstatten“ oder „den Staatsanwalt einzuschalten“ (Von RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers) 72

54 55

Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik

56

Neue PKH-Freibeträge

73

Neue Formulare für PKH und Beratungshilfe

73

56 57 58

60

61

Meldungen aus Bru¨ssel Rat der EU verabschiedet Berufsqualifikationsrichtlinie

74

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Berufszugangsreglementierung

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Initiative „Assises de la Justice“ der EU-Kommission

76

Zukunft des Systems von EMRK und EGMR

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EU legt Korruptionsbekämpfungsbericht vor

78 III

Inhaltsverzeichnis

Künftig einfachere Anerkennung von öffentlichen Dokumenten in der EU 78 Europäische Sicherheitsbehörden – ein Überblick 79

Rechtsprechungsu¨bersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht Arbeitsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht Bau- und Architektenrecht Erbrecht Familienrecht Gebührenrecht/Kostenrecht Gewerblicher Rechtsschutz Handels- und Gesellschaftsrecht Informationstechnologierecht Insolvenzrecht Miet- und Wohnungseigentumsrecht

82 84 85 85 88 89 91 95 95 96 96 97

Öffentliches Recht Rechtsdienstleistungsgesetz

98 100

Sozialrecht

100

Steuerrecht

101

Strafrecht

101

Urheber- und Medienrecht

102

Verkehrsrecht

103

Versicherungsrecht

103

Zivilrecht/Zivilprozessrecht

105

Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 2. Quartal 2014

115

Personalnachrichten Zulassungen

119

Löschungen

122

Im na¨chsten Heft:

Beilagenhinweis

Bericht über die Kammerversammlung 2014 und die aktuelle Entwicklung i.S. elektronisches Anwaltspostfach

Dieser Ausgabe liegen Prospekte des Verlags Dr. Otto Schmidt KG, Köln, bei. Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung.

Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@ rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Tel. 0221-93738-01, Telefax 0221-93738-921, E-Mail: [email protected]. Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postgiroamt Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08. Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung

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einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 E (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0; Fax (02 28) 9 78 98-20; E-Mail: [email protected]. Gültig ist die Preisliste Nr. 10 vom 1.1.2014. Auflage dieser Ausgabe: 13.200 Exemplare Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen.

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Kammerversammlung nicht vergessen! Vor einigen Wochen haben Sie, sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, die Einladung zur diesja¨hrigen Kammerversammlung nebst Tagesordnung erhalten. Wir weisen auch an dieser Stelle nochmals auf die wichtige Veranstaltung, in der es u.a. um das elektronische Anwaltspostfach gehen wird, hin und bitten um rege Teilnahme. Die Kammerversammlung findet statt am Mittwoch, dem 30. April 2014, 16.00 Uhr, im Industrie-Club, Elberfelder Str. 6, 40213 Du¨sseldorf. Als Gastredner konnten wir den Pra¨sidenten der Bundesrechtsanwaltskammer, Herrn Kollegen Axel C. Filges, gewinnen. Er ha¨lt einen Vortrag zum Thema „Justizpolitik im Umbruch – Herausforderungen fu¨r die Anwaltschaft“. Wir freuen uns auf ein spannendes Referat und eine lebhafte Diskussion!

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Editorial The Wind of Change Liebe Kolleginnen und Kollegen, wer geglaubt hat, nach dem aufregenden Jahr 2013 folge nun eine Zeit des Entspannens, des Innehaltens, der Besinnung oder wenigstens des ruhigen Beobachtens der Folgen der Ereignisse des vergangenen Jahres, sieht sich getäuscht!

mehr mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen müssen, was manchen Mandanten geradezu als Aufforderung zum Tanz erscheinen muss und die Gerichte zusätzlich belasten wird.

Die genialen und gegen alle Ratschläge von Verkehrsrechtsexperten durchgesetzten Änderungen bei der Punktevergabe durch den ehemaligen In der Tat hat das Jahr 2013 für die Verkehrsminister Ramsauer wird VerAnwaltschaft Aufregungen genug bekehrsteilnehmer, Rechtsanwälte und reitgehalten, erfreuliche und auch insbesondere die Rechtsschutzverweniger erfreuliche. Da ist sicherlich sicherungen noch eine ganze Zeit zunächst das buchstäblich in letzter lang beglücken. Jede zweite „VerHerbert P. Schons Minute mit einem recht teuren kehrs-OWi“ entwickelt sich in den Kompromiss durchgesetzte 2. Kostennächsten Monaten zur komplizierten rechtsmodernisierungsgesetz zu nenRechenaufgabe und die bislang in der Regel nur wenige nen, da freut man sich immer noch über das ebenfalls Minuten in Anspruch nehmende Aufnahme eines neuen erst in letzter Minute zustande gekommene Gesetz über Bußgeldmandats entwickelt sich spätestens nach Sichdie Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftpflicht und tung der Akte und des Bundeszentralregisters zur aufschaudert ein wenig bei dem Gedanken an die auf dem wändigen Strategiebesprechung. Was der Anwälte Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf vorgestellte ZuFreud wird der Rechtsschutzversicherung Leid sein: kunftsstudie des DAV, der wirklich nur ausgewiesene Optimisten oder Partner von Großkanzleien positive Bei derart neuen Anforderungen an den anwaltlichen Aspekte werden abgewinnen können. Und unsere KolleBerater dürften bei der Grundgebühr und der außergeginnen und Kollegen in den Betrieben, im allgemeinen richtlichen Verfahrensgebühr die Bewertungskriterien, Sprachgebrauch seit vielen Jahrzehnten SyndikusanwälUmfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit te genannt, sahen sich plötzlich im fokussierten Interesstets dem deutlich überdurchschnittlichen Bereich zuse von engagierten Berufsrechtlern, die jedenfalls der zuordnen sein. Den Kolleginnen und Kollegen, die jahrelang bewährten Doppelberufstheorie eine Absage auf diesem Gebiet tätig sind, kann im Übrigen nur anerteilen wollten und wollen, aber nach dem wenig Erempfohlen werden, soweit noch nicht geschehen, umfolg verheißenden Konzept „es muss etwas geschehen, gehend entsprechende Fortbildungsseminare zu buaber es darf sich nichts ändern“ handeln. chen. Wer glaubte, die hoffentlich ruhigen Feiertage und die Erholung von wahrhaft aufregenden Wochen und Monaten ließen sich wenigstens für eine gewisse Zeit in das neue Jahr mit hinüber retten, sieht sich geradezu einem Feuerwerk von Änderungen und Neuerungen gegenüber, die unseren beruflichen Alltag in allernächster Zukunft prägen und umgestalten werden. Die gravierenden Veränderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sind in den letzten KammerMitteilungen schon eingehend besprochen worden und machen das Leben weder für den armen rechtsuchenden Bürger noch für den Anwalt leichter. Der erhöhte Zeitaufwand, den der neue und intensivere Beratungsbedarf mit sich bringt, sind das Eine und die neuen, gerade erst fertig gestellten Antragsformulare sind das Andere. Anwaltsnotare dürfen sich seit dem 1.1.2014 zusätzlich darüber freuen, dass sie jede Kostenrechnung nun2

Aber auch in der „großen Rechtspolitik“ werfen die Ereignisse ihre langen Schatten voraus: Das Bundesministerium der Justiz ist jetzt auch für den Verbraucherschutz zuständig, womit der in diesem Lande ohnehin nicht gerade stiefmütterlich behandelte Verbraucherschutz eine noch größere Bedeutung erlangen dürfte, was erfahrungsgemäß nicht immer dem Kapitel „Rechtssicherheit und Vertragstreue“ zu Gute kommt. Dass eine ausgewiesene Verbraucherschützerin den Vorsitz des Rechtsausschusses innehat, wird sicherlich ebenso wenig ohne Folgen bleiben. Für das soeben frisch renovierte Mietrecht kündigen sich bereits Veränderungen in Form von Mietbremsen an und auch ansonsten hat der neue und junge Hausherr des Ministeriums bei bisherigen Auftritten (den durchweg positiven) Eindruck hinterlassen, dass er voller Engagement eine Menge Dinge anpacken und auch zu Ende bringen will. Dass bei den GesetzesvorKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Editorial

haben eine enge Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft angedacht ist, erfreut, und es macht nicht den Eindruck, dass solche Verlautbarungen nur Lippenbekenntnisse sind. Ruhig wird es also keineswegs werden im gerade begonnenen Jahr 2014. Beschäftigen wird uns auch weiterhin die Stellung der Syndikusanwälte. Die bisher von den Verbänden vorgestellten Lösungsvorschläge treffen keineswegs auf uneingeschränkte Zustimmung, sodass eine Ablösung der nicht mehr gelittenen Doppelberufstheorie in noch weitere Ferne gerückt erscheint, als bisher befürchtet. Sorgsam wird man ferner darauf zu achten haben, dass auch bei rechtsschutzversicherten Mandanten die freie Anwaltswahl gewährleistet bleibt und auch bei rechtsschutzversicherten Mandanten die Mediation erst dort und erst dann – fachkundig (!) – zur Anwendung gelangt, wenn die Parteien durch anwaltlichen Rat umfassend über ihre Rechtsposition zuvor belehrt worden sind. Die größte Herausforderung, die das Jahr 2014 aber mit sich bringen wird, ist der endgültige Eintritt der Justiz in das digitale Zeitalter. Die als Endziel angepeilte papierlose Kanzlei und auch das papierlose Gericht werfen – je nach Sichtweise – ihre drohenden Schatten oder die wärmenden Strahlen der Verheißung deutlich in das Jahr 2014 voraus. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist schon seit geraumer Zeit mit erheblichem Engagement und Einsatz damit beschäftigt, den ihr in § 31a BRAO vom Gesetzgeber auferlegten Auftrag innerhalb eines sehr ambitionierten Zeitrahmens zu erfüllen und den Kolleginnen und Kollegen das elektronische Postfach zur Verfügung zu stellen.

Während die Pflichtmitgliedschaft dort im Allgemeinen und die steigende Zahlungsverpflichtung im Besonderen von dem einen oder anderen seinerzeit und bisweilen auch heute als unangenehme Belastung empfunden werden, besteht doch kein Zweifel daran, dass dieses Versorgungswerk ein Erfolgsmodell ist, und die wohl mit Abstand beste Altersvorsorge gewährleistet. So wird es auch mit dem elektronischen Postfach sein: Es ist nicht nur eine Investition in die Zukunft, die, erst einmal erfolgreich eingeführt, erhebliche Einsparungen mit sich bringen wird, sondern die zentralisierte Einführung und Ausgestaltung durch die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht für den einzelnen Anwalt eine Preisgestaltung, die deutlich unter der Belastung liegt, die mit einer individuellen Lösung für jede Kanzlei verbunden wäre. Zusammenfassend wird man also auch in das Jahr 2014 mit vorsichtigem Optimismus blicken können und wenn der „Wind of Change“ wirklich einmal etwas rauer daherkommen sollte, gilt das Wort von David Glasgow Farragut (1866 1. Admiral des US-Navy): „Zum Teufel mit den Torpedos und volle Kraft voraus!“ Mit herzlichen kollegialen Grüßen Ihr Herbert P. Schons Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

Wenn auch allen Beteiligten das Gewicht, die Verantwortung und insbesondere das erhebliche Ausmaß dieser Aufgabe bewusst gewesen sein mag, sprengen die ersten Kostenschätzungen, zumindest auf den ersten Blick, doch alles, was zunächst vorstellbar erschien. Selbst heruntergerechnet auf den einzelnen Anwalt wird es in Form von Sonderumlagen oder Beitragserhöhungen auch für jeden einzelnen Rechtsanwalt zu Belastungen kommen, die Kritik hervorrufen werden. Hier gilt es allerdings zu bedenken, dass das, was hier auf die Anwaltschaft zukommt, im wahrsten Sinne des Wortes – um die abgedroschene Formulierung doch noch einmal zu gebrauchen – alternativlos ist. Im negativen Sinne lässt sich brutal formulieren, dass derjenige, der Anwalt bleiben will, das elektronische Postfach nun einmal benötigt, koste es, was es wolle, während man bei einer positiven Betrachtung den Vergleich zum anwaltlichen Versorgungswerk ziehen kann: KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Jahresbericht 2013 Inhaltsübersicht Einleitung I. Berufspolitische Themen

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1. Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

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2. Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

8

a) Änderungen im Prozesskostenhilferecht

8

b) Änderungen im Beratungshilferecht

8

3. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

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4. Elektronischer Rechtsverkehr

9

5. Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

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6. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben 11

19

a) Düsseldorfer Anwaltsessen

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b) Weitere wichtige Veranstaltungen

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c) Vereidigungen bei der Rechtsanwaltskammer

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d) Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Kammermitglieder

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4. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen

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a) Die Aufgaben des Kammervorstands im Einzelnen

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b) Häufig gestellte Fragen

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c) Aufsichtsangelegenheiten

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d) Schlichtungsverfahren

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e) Gebührenangelegenheiten

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f) Verstöße gegen das RDG und § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB

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5. Fachanwaltsangelegenheiten

25

7. Rationalisierungsabkommen der Rechtschutzversicherungen

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a) Zahl der Anträge und der Fachanwälte 26

8. Absprachen im Strafprozess

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b) Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO

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9. Berufsrechtliche Rechtsprechung

15

c) Die Fortbildungspflicht für angehende Fachanwälte gemäß § 4 Abs. 2 FAO

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a) BGH relativiert Verbot der Werbung um ein Mandat im Einzelfall

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b) Hinweispflichten des Rechtsanwalts über gebühren- und vertretungsrechtliche Folgen in Scheidungsangelegenheiten bei (drohender) Interessenkollision

15

c) Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann von Art. 5 GG gedeckt sein

15

d) BGH zieht numerus clausus in § 59a Abs. 1 BRAO in Zweifel

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e) Hinweis auf Zulassung beim OLG ist zulässig

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6. Das Q-Siegel der BRAK

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7. Förderung der Mediation und Mediatoren-Liste im Internet

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8. Fortbildungsveranstaltungen/Seminare

28

9. Die KammerMitteilungen

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10. Die Newsletter

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11. Der Internet-Auftritt

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a) Inhalt und Handhabung

30

b) Der Suchservice

30

c) Die Kanzlei- und Stellenbörse

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d) Die Pflichtverteidiger-Liste(n)

30

e) Die § 135 FamFG-Liste

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f) Der Podcast

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10. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

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11. Aus der Arbeit der Satzungsversammlung

17

g) Intranet-Foren

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12. Öffentlichkeitsarbeit

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18

a) Pressekontakte

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b) Sonstiges

32

II. Das Tagesgeschäft der Kammer

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3. Sitzungen und Veranstaltungen

1. Wahlen des Vorstandes und des Präsidiums

18

2. Zur Entwicklung der Mitgliederzahlen im Kammerbezirk Düsseldorf

19

13. Beteiligung der Kammer an der Juristenausbildung a) Die universitäre Ausbildung

32 33

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Jahresbericht 2013

aa) Das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm bb) Moot-Court von Heinrich-HeineUniversität und Rechtsanwaltskammer

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33

d) Abordnung einer Rechtsanwältin an das LJPA

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e) Rechtsanwälte als Prüfer in den juristischen Staatsexamina

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b) Die Referendar-Ausbildung

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c) Referendarskripten der Rechtsanwaltskammer

14. Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten 35

34

15. Die Kammergeschäftsstelle

Einleitung Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, das vergangene Jahr 2013 hat durch die Bundestagswahl eine Zäsur erfahren, die zu einer Zweiteilung geführt hat. Das erste Halbjahr war von einer teils hektischen Betriebsamkeit geprägt. Es galt, lang verfolgte Gesetzgebungsvorhaben noch vor der Wahl unter Dach und Fach zu bekommen. Ab Sommer stand das politische Berlin durch den Wahlkampf, die Bundeswahl und die sich daran anschließende (langwierige) Regierungsbildung erwartungsgemäß still. Aus Anwaltssicht kann auf die letzten Monate der alten, schwarz/gelben Regierung positiv zurückgeblickt werden. Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wurden zwei wichtige Gesetzgebungsvorhaben umgesetzt, für die die Anwaltschaft lang und leidenschaftlich gekämpft hat. Auch die Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts wurde verabschiedet. Auf die Einzelheiten der Gesetzte werde ich weiter unten eingehen, möchte aber bereits jetzt anmerken, dass die Anwaltschaft mit dem Erreichten zufrieden sein kann. Der Prozess, der zu diesen zufriedenstellenden Ergebnissen geführt hat, zeigt (wieder einmal) welche Kraft die Anwaltschaft haben kann, wenn sie geschlossen für eine Sache streitet. Jetzt heißt es, sich nicht auf dem Erreichten auszuruhen. Die 2013 erzielten Erfolge sollten vielmehr Ansporn sein, weiter aktiv die Zukunft unseres Berufsstandes zu gestalten. Jede Kollegin und jeder Kollege sollte hierzu zumindest an der jährlichen Kammerversammlung teilnehmen und sich über die Aktivitäten des Kammervorstandes, der Anwaltvereine und der Satzungsversammlung informieren. Auch die Kammer selbst wird verstärkt den Blick in die Zukunft richten. Die Stimmen, die das Kammerwesen in Frage stellen, sind zwar in letzter Zeit leiser geworden. Allerdings sollte man sich hiervon nicht täuschen lassen. Gerade auf EU-Ebene wird in Hintergrundgesprächen immer wieder deutlich, dass nach wie vor Vorbehalte und Vorurteile bestehen. Es wäre deshalb fahrlässig, sich nicht für den nächsten „AnKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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griff“ auf das Kammerwesen zu wappnen. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat hierfür im vergangenen Jahr einen Ausschuss gebildet, der sich mit der Zukunft unserer Kammer auseinandersetzt. In diesem Zusammenhang ist es mein persönliches Anliegen, den Dialog der Körperschaft „Kammer“ zu ihren Mitgliedern und nicht zuletzt auch der Rechtsanwaltskammer zu anderen Institutionen weiter zu fördern und zu intensivieren. Einen besonders guten Anlass hierfür hat auch im vergangenen Jahr das „Düsseldorfer Anwaltsessen“ geboten, welches die Anwaltskammer zum zweiten Mal veranstaltet hat. Zu einem offenen, vertrauensvollen Gedankenaustausch konnten wir wie im Jahr 2012 Spitzenvertreter aus Politik, Justiz, Wissenschaft und Anwaltschaft willkommen heißen. Die rege Teilnahme und die äußerst positive Resonanz auf den Abend belegen, dass wir hier eine Tradition begründen konnten, die von nun an jedes Jahr ihre Fortsetzung finden wird. Zu den wichtigsten Aufgaben in diesem Jahr wird es gehören, die Kontakte zum neuen Bundesjustizminister Heiko Maas aufzubauen, um eine konstruktive Gesprächsbasis zu schaffen. Erste Erfahrungen stimmen optimistisch. Auf dem parlamentarischen Abend der BRAK am 16.1.2014 hat der Bundesjustizminister die Bedeutung und den Wert der Kammern für die Entlastung des Staates, eine schlanke Bürokratie und die Stärkung der Berufsgruppe hervorgehoben. Er hat zugesagt, dass er sich im Bund, aber vor allem in Europa für unsere besondere Form der berufsständischen Selbstverwaltung immer stark machen werde. Zu begrüßen ist außerdem, dass das Justizministerium die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes über die von Irland und Österreich gegen die entsprechende EU-Richtlinie erhobenen Bedenken zurück gestellt hat. Die Vorratsdatenspeicherung jetzt einzuführen, wo nicht unwahrscheinlich ist, dass deren Rechtsgrundlage für unwirksam erklärt wird, wäre widersinnig. Nicht nochmal betont werden muss an dieser Stelle, dass sowieso der Umfang der zu speichernden Daten und ihre Verwendungsmöglichkeiten eng zu begrenzen und rechtlich abzusichern sind. 5

Jahresbericht 2013

Bei allem anfänglichen Optimismus bleibt abzuwarten, wie sich die Zuordnung des Verbraucherschutzes zum Bundesjustizministerium auswirken wird. Die organisierte Anwaltschaft wird nicht zuletzt auf diesem Gebiet ein kritischer Beobachter und konstruktiver Gesprächspartner sein. Dieses und viele weitere wichtige berufspolitischen Themen – zu nennen sind hier nur die Stichworte Syndikusanwalt und besonderes elektronisches Anwaltspostfach – werden das Jahr 2014 zu einem spannenden und wichtigen für die Anwaltschaft machen. Nach diesen wenigen einleitenden Bemerkungen erstatte ich wie folgt Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr: I. Berufspolitische Themen Wie in jedem Jahr steht am Anfang des Berichts ein Überblick über einige Themenfelder von überregionaler und grundsätzlicher Bedeutung. 1. Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Der lange und engagierte gemeinsamen Kampf von BRAK und DAV über die gesamte Legislaturperiode konnte kurz bevor der politische Stillstand vor der Bundestagswahl eintrat einen Erfolg verbuchen. Am 29.1.2013 wurde das „Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG“ vom 23.7.2013 verkündet. Das verzögerte Inkrafttreten des Gesetzes war auf die harte Verhandlung der Länder um die Anhebung der Gerichtsgebühren zurückzuführen. Am Ende konnten die Länder eine drastische Erhöhung der Gerichtsgebühren um fast 20 % durchsetzen. Dafür wurden ursprünglich geplante Verschärfungen beim Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht deutlich gemildert (siehe hierzu unter Ziff. 2). Was bringt aber nun die Kostenrechtsmodernisierung in der Praxis? Erfreulich ist zunächst, dass § 14 RVG nicht geändert wurde. Die ursprünglich geplante Reduzierung der Bewertungskriterien auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit konnte verhindert werden. Auch die geplante neue Nr. 2301 VV RVG („… die Gebühr beträgt höchsten 1,3“) ist nicht eingeführt worden. Es bleibt also dabei, dass anhand der Bewertungskriterien des § 14 RVG und unter Berücksichtigung der Anmerkungen zu Nr. 2300 VV RVG die Rahmengebühren nach billigem Ermessen bestimmt werden. Auch der sog. „negative Erfüllungsaufwand“ konnte entschärft werden. Bei den wichtigen Tabellenwerten 500 Euro und 1.000 Euro konnte die Herabsetzung verhindert bzw. minimiert werden. Bei 5.000 Euro kam es sogar noch zu einer geringfügigen Erhöhung. 6

Mit dem neuen Gesetz werden die anwaltlichen Wertgebühren im Durchschnitt um etwa 12 Prozentpunkte angehoben. Die Betragsrahmengebühren steigen sogar um 19 Prozent. Bemerkenswert ist dabei, dass bei den Rahmengebühren die Steigerungen je nach Wertstufe stark abweichen (von 1 % bis 66 %). Die drastische Erhöhung in den untersten Streitwertstufen hat bereits Verärgerung in manchen Kanzleien und auch bei den Rechtschutzversicherungen verursacht. Bei den Festgebühren wurde immerhin an einer Stelle eine Erhöhung von 50 % beschlossen. Was auf den ersten Blick phantastisch wirkt, wird bei dem Blick auf die nackten Zahlen entzaubert: es fand eine Erhöhung von 10 Euro auf 15 Euro statt. Zusammenfassend ist die Tabellenanpassung zufriedenstellend, insbesondere wenn man bedenkt, dass jedem der Zugang zum Recht ermöglicht werden soll. Nicht zufriedenstellend ist dagegen die Anpassung der Gegenstandswerte. Diese fiel definitiv zu bescheiden aus oder führt teilweise sogar zu einer Reduzierung der Gebühren. Bei wiederkehrenden Leitungen wurde der Streitwert durch die Streichung des § 42 Abs. 1 GKG vom fünffachen Jahresbetrag auf den 3,5-fachen gekürzt. Die Anhebung in § 23 Abs. 3 RVG (von 4.000 Euro auf 5.000 Euro) sowie die Anhebung des Mindeststreitwertes bei Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit (von 1.000 Euro auf 1.500 Euro) und bei Ehesachen (von 2.000 Euro auf 3.000 Euro) ist zu gering ausgefallen. Eine spürbare Erhöhung ist bei Asylverfahren zu verzeichnen. Der Auffangwert nach dem Asylverfahrensgesetz wurde einheitlich auf 5.000 Euro angehoben, was im Asylanerkennungsverfahren immerhin zu einer Steigerung der einfachen Gebühr von 189 Euro auf 298 Euro führt (Steigerung um 57 %). Gravierender als die Anpassung der Tabellenwerte sind sicherlich die strukturellen Neurungen. Im Sozial- und Verwaltungsrecht wird auf die sog. Reduzierungstatbestände gänzlich verzichtet. Vielmehr kommt wie im Zivilrecht das Anrechnungsmodell zur Anwendung. Bisher wurde dem im Antragsverfahren tätigen Anwalt im anschließenden Widerspruchsverfahren nur ein reduzierter Betrag zugebilligt (Nr. 2301 VV RVG a.F.). Nach dem nun geltenden Recht wird die erste Geschäftsgebühr auf die nicht reduzierte Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren angerechnet. Im Ergebnis führt dies dazu, dass weniger Honorar erzielt wird als nach alter Rechtslage. Erfreulich sind die strukturellen Änderungen dagegen im Sozialrecht. Die bei Betragsrahmengebühren zu verdienende Einigungs- oder Erledigungsgebühr ist jetzt nicht mehr gesondert unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien von § 14 RVG zu ermitteln, sondern orientiert sich 1:1 an der Höhe der zuvor entstanKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Jahresbericht 2013

denen Verfahrens- oder Geschäftsgebühr (vgl. Nr. 1005, 1006 VV RVG). Außerdem entstehen die Terminsgebühren nunmehr auch im Fall eines schriftlichen Vergleiches. Wird die Terminsgebühr ohne Teilnahme an einem Termin verdient, so beträgt sie stets in der ersten Instanz 90 % (Nr. 3106 VV RVG) und in der zweiten Instanz 75 % (Nr. 3205 VV RVG) der entsprechenden Verfahrensgebühr. Auch im Bereich der Beschwerdeverfahren ist eine Verbesserung erzielt worden. Beschwerdeverfahren sind im Wesentlichen den Vorschriften über die Berufung und Revision zugewiesen worden. Bei Beschwerden im Eilverfahren und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fällt statt bisher einer 0,5 bei einer „eingeschränkten“ Tätigkeit eine 1,1 Verfahrensgebühr an (Nr. 3201 und 3207 VV RVG). Ist die Tätigkeit des Anwalts umfassend, beträgt die Gebühr sogar 1,6 (Nr. 3200 und 3206 VV RVG). Für die volle Verfahrensgebühr von 1,6 ist es erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur mit der Argumentation des angefochtenen Beschlusses, sondern auch mit Schriftsätzen eines Dritten auseinandersetzt. Durch § 48 Abs. 3 RVG wird klargestellt, dass sämtliche Vergütungstatbestände die erforderliche Anpassung erfahren, wenn es zu einem Mehrvergleich in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren in Familiensachen über die im Katalog vorzufindenden Folgesachen kommt. Aber auch die Änderung in § 48 Abs. 2 RVG ist erfreulich, weil sie klarstellt, dass die Beiordnung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens auch die Verteidigung gegen eine etwaig erhobene Anschlussbeschwerde mit abdeckt. Die Bewertungskriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind dabei anhand der gesamten Tätigkeit zu beurteilen; auch anhand jener, die vor der Beiordnung entfaltet wurde. Durch die Ergänzung der §§ 42, 51 RVG wird schließlich klargestellt, dass künftig in allen Verfahren nach Teil 6 Abschnitt 3 auch bei Unterbringungssachen nach § 151 Nr. 6 und § 7 FamFG eine Pauschgebühr bewilligt werden kann. Positiv ist auch zu bewerten, dass einige – vorsichtig formuliert – gewagte Auslegungen des RVG durch die Rechtsprechung korrigiert werden. In der Vorbemerkung 3 wird nunmehr deutlich gemacht, dass der Rechtsbeistand eines Zeugen die Strafverteidigergebühren verdient. Ferner wird hervorgehoben, dass ein unbedingter Klage- bzw. Verfahrensauftrag Grundund Mindestvoraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr ist. Die in einer Einzelfallentscheidung erfolgte Relativierung dieses Grundsatzes durch den BGH (BGH AGS 2010, 483) wurde vielfach missverstanden. Aber auch andere Entscheidungen des BGH erfahren eine Korrektur durch den Gesetzgeber. So hat der KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

BGH in einigen Entscheidungen die schon mit dem bisherigen Gesetzestext nicht zu vereinbarende Auffassung vertreten, auch die Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG (letzte Alternative) setze eine vorgeschriebene mündliche Verhandlung voraus (vgl. hierzu BGH AnwBl. 2007, 631; BGH AGS 2012, 274). Dies ist seinerzeit zu Recht kritisiert worden und der neue noch eindeutigere Gesetzestext wird die Rechtsprechung wohl wieder auf den richtigen Weg bringen. Ebenso wie bei Nr. 4141 VV RVG. Hier stellte der IX. Zivilsenat des BGH die merkwürdige Behauptung auf, die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 StPO ließe die Erledigungsgebühr dann nicht entstehen, wenn sich dem Strafverfahren noch ein Bußgeldverfahren anschließe (BGH NJW 2010, 1209). Bei so viel positiver Kritik kann nicht unerwähnt bleiben, dass einige Änderungen höchst unerfreulich sind. Die Frage, wann bei Ratenzahlungsvereinbarungen eine Vergleichsgebühr anfällt, wurde mit einer deutlichen Reduzierung des Gegenstandswertes beantwortet. Hierfür hat der Gesetzgeber in Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG den Begriff der Zahlungsvereinbarung geschaffen, der in § 31b RVG zu einer Reduzierung des Gegenstandswertes für die Einigungsgebühr auf 20 % führt. In bestimmten Fällen, insbesondere bei einer Ratenzahlungsvereinbarung über eine bereits titulierte Forderung mag es angebracht sein, über eine deutliche Reduzierung des Gegenstandswertes nachzudenken, was in der Rechtsprechung im Übrigen auch in der Vergangenheit geschehen ist. Ist die Forderung aber noch nicht tituliert, gibt es eigentlich keine Gründe dafür, wegen eines vorläufigen Verzichtes auf die gerichtliche Geltendmachung den Streitwert zu reduzieren. Ärgerlich ist, in welch geringen Umfang die von BRAK und DAV nachdrücklich geforderte „neuen Beweisgebühr“ Eingang in das Gesetz gefunden hat. Zwar wurde die Forderung, die Terminsgebühr um 0,3 zu erhöhen, umgesetzt; allerdings nicht – wie gefordert – für jede Teilnahme an einem Beweisaufnahmetermin. Zusätzlich zum Verhandlungstermin bedarf es vielmehr dreier Beweisaufnahmetermine, um eine einmalige Erhöhung der Terminsgebühr herbeizuführen – und dies auch nur dann, wenn sich die Beweisaufnahmen als umfangreich und mit erheblichem Mehraufwand verbunden darstellen. Streitigkeiten erscheinen hier geradezu vorprogrammiert, soweit es überhaupt einmal zu drei Beweisaufnahmeterminen in ein und demselben Verfahren kommt. Unter dem Strich kann sich das neue RVG trotz der Kritikpunkte sehen lassen. Der Weg zu diesem Gesetz und das Ergebnis sind jedenfalls ein Beleg für die Richtigkeit von drei Feststellungen: 1. Wenn zwei starke Berufsverbände – anders als in der Vergangenheit – Seite an Seite kämpfen und an 7

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einem Strang ziehen, so verfehlt dies nicht die gewünschte Wirkung. 2. Steter Tropfen höhlt den Stein: Die konziliant im Ton aber unmissverständlich hart in der Sache geäußerte Kritik an den ersten Entwürfen des Gesetzes war an ganz entscheidenden Stellen erfolgreich: Schlimmes konnte verhindert und Diskussionswürdiges erheblich verbessert werden. 3. Das Gesetz ist aber auch ein schlagender Beweis dafür, dass hier keinerlei Klientelpolitik betrieben wurde und dass die Anwaltschaft keineswegs nur ihre eigenen Interessen, sondern auch die Interessen ihrer Mandanten, nämlich den ungehinderten Zugang zum Recht, zum Maßstab ihrer Verhandlungen machte. Und allein diese Feststellungen rechtfertigen es, von einem guten Gesetz zu sprechen. 2. Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts In engem Zusammenhang mit dem Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden nach ebenfalls langem und heftigen Ringen im letzten Jahr die Novellierungen des PKH- und Beratungshilferechts beschlossen. a) Änderungen im Prozesskostenhilferecht In § 114 Abs. 2 ZPO wurde eine Legaldefinition der Mutwilligkeit aufgenommen. Sie ist dann gegeben, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Wann dies der Fall ist, bleibt offen. Zu denken ist wohl an Fälle, in denen von vornherein feststeht, dass ein erfolgreich erstrittener Anspruch sich auch im Wege der Zwangsvollstreckung dauerhaft nicht realisieren lässt. Abgeschafft wurde die Ratenzahlungstabelle gem. § 115 Abs. 2 ZPO. Stattdessen ist nunmehr die Hälfte des verbleibenden einzusetzenden Einkommens als Monatsrate festzusetzen. Die Dauer der Ratenzahlungspflicht verbleibt bei maximal 48 Monaten. Die ursprünglich geplante Heraufsetzung auf 72 Monate fand keine Mehrheit. Gem. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO ist der Gegner nunmehr nicht nur zu den Erfolgsaussichten, sondern auch zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzuhören. Verschärft wurden die Informationspflichten des Antragsstellers. Dieser hat dem Gericht unverzüglich eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Änderung seiner Anschrift mit8

zuteilen. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegt bereits bei einer laufenden Einkommenssteigerung von monatlich 100 Euro brutto vor oder der Reduzierung von bislang abgezogenen Belastungen in gleicher Höhe. Bei einer absichtlichen oder grob nachlässigen Nichtbeachtung der Informationsverpflichtung soll die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die Mitteilungsverpflichtung besteht für die Dauer von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO). Damit wird der Anwalt noch bis zu vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens in die Angelegenheit involviert bleiben. Hierfür erhält er keine gesonderte Gebühr. Zudem soll das Gericht nach Beendigung des Verfahrens prüfen, ob das durch den Prozess Erlangte die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfallen lässt (§ 120a Abs. 3 ZPO). Das Gesetz ist am 1.1.2014 in Kraft getreten. Für Verfahren, in denen vor dem 1.1.2014 Prozesskostenhilfe beantragt wurde, gilt noch die bis zum 31.12.2013 geltende Gesetzeslage. b) Änderungen im Beratungshilferecht Die bisherigen Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungshilfe gelten weiterhin unverändert. Auch im Beratungshilferecht wird der Begriff der Mutwilligkeit nunmehr legaldefiniert. Gem. § 1 Abs. 3 BerHG liegt Mutwilligkeit vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Ebenfalls eine Legaldefinition hat der Begriff der Erforderlichkeit einer der Beratung folgenden Vertretung erfahren. Eine Vertretung ist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Die Erforderlichkeit der weiteren Vertretung kann also entfallen, wenn der Hilfesuchende nach der Beratung durch den Anwalt in der Lage ist, die weiteren Schritte selbst einzuleiten. Der Anwalt wird demzufolge bei jeder weiteren Tätigkeit immer im Blick haben müssen, ob der Mandant seine anwaltliche Hilfe noch weiterhin braucht, um nicht Gefahr zu laufen, dass seine Tätigkeit von der Beratungshilfe nicht mehr gedeckt ist. Eine grundsätzlich mögliche Beantragung der Beratungshilfe nach einer bereits erfolgten Beratung ist nach neuem Recht fristgebunden. Der Antrag ist gem. § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG innerhalt von vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Neu ist, dass der Anwalt die Aufhebung der Bewilligung beantragen kann (§ 6a Abs. 2 BerHG). Voraussetzung für den Antrag ist, dass der Hilfesuchende durch die Tätigkeit des Anwalts etwas erlangt hat, der Anwalt noch keine Beratungshilfevergütung beantragt hat und er seinen Mandanten bei der Mandatsübernahme schriftlich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Das durch die Tätigkeit des Anwalts Erlangte muss das Vermögen des Mandanten so vermehrt haben, dass er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Beratungshilfe nicht mehr beanspruchen kann. Aufgehoben wurde das Verbot in § 8 BerHG a.F., mit dem Mandant eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Dem Anwalt ist es deshalb zukünftig möglich seinen Vergütungsanspruch durch eine Vereinbarung abzusichern, falls die Beratungshilfe aufgehoben wird. Einem Streit über die Höhe der Vergütung gem. §§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG, 612 BGB kann hierdurch vorgebeugt werden. Die Vergütungsvereinbarung kann bereits zu Beginn der Beratung abgeschlossen werden. Sie greift selbstverständlich aber nur, wenn die Beratungshilfe durch das Gericht nachträglich aufgehoben wird. Solange die Beratungshilfebewilligung besteht, darf der Anwalt nach § 8 Abs. 2 BerHG mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG in Höhe von 15 Euro keine zusätzliche Vergütung von seinem Mandanten verlangen. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. 3. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Der Bundestag hat am 13.6.2013 das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) in der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Fassung beschlossen. Der Bundesrat hat am 5.7.2013 das neue Gesetz passieren lassen. Die PartGmbB soll als neue Variante einer Partnerschaftsgesellschaft eine wettbewerbsfähige Alternative zur englischen LLP bilden. Bei dieser neuen Partnerschaftsgesellschaft kann die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden. Die auch schon bisher gegebenen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung im Zusammenhang mit Individualvereinbarungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben aber selbstverständlich erhalten. Bedingung für die Beschränkung der Haftung der neuen Partnerschaftsgesellschaft ist, dass die Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führt und vor allem, dass die Gesellschaft eine zu diesem Zweck erhöhte Berufshaftpflichtversicherung abschließt (Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall). Das heißt KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

zugunsten des Mandanten wird die Individualhaftung der Rechtsanwälte durch eine hohe Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft kompensiert. Im letzten Jahr haben bereits 13 von insgesamt 20 neu registrierten Partnerschaftsgesellschaften die neue Rechtsform gewählt. Dies zeigt, dass die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sehr gut angenommen wird und eine echte Alternative darstellt. Für Interessierte hat die BRAK ein Merkblatt zur PartGmbB herausgegeben, in dem die grundlegenden Fragen zu der neuen Gesellschaftsform beantwortet werden. 4. Elektronischer Rechtsverkehr Im Bundesgesetzblatt (I 3785 ff.) vom 16.10.2013 wurde das „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ vom 10.10.2013 verkündet. Durch das Gesetz werden neue elektronische Zugangswege für die Anwaltschaft zur Justiz eingerichtet. Gem. § 130a ZPO-neu können Schriftsätze und deren Anlagen ab 1.1.2018 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Entsprechende Regelungen wurden auch in das ArbGG, die FGG, das SGG, die VwGO und die FGO eingeführt. Als sicherer Übermittlungsweg für die Anwaltschaft ist das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a BRAO-neu durch das Gesetz eingeführt worden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird das besondere elektronische Anwaltspostfach barrierefrei ausgestaltet sein. Zudem muss der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln erfolgen. Dies bedeutet, dass die Kombination zwischen Benutzernamen und Passwort zur Anmeldung nicht ausreicht, sondern dass zusätzlich ein körperlicher Gegenstand als Sicherungsmittel verwendet werden muss. Des Weiteren ist die Existenz des Postfachs an die bestehende Zulassung zur Anwaltschaft geknüpft. Die BRAK wird gem. § 31a BRAO-neu das besondere elektronische Anwaltspostfach für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland ab 1.1.2016 zur Verfügung stellen. Ab diesem Zeitpunkt können gem. § 130a ZPO auf elektronischem Weg ausschließlich qualifiziert elektronisch signierte Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden, die den elektronischen Rechtsverkehr zu diesem Zeitpunkt eröffnet haben. Rechtsanwälte werden über das besondere elektronische Anwaltspostfach zudem mit anderen Rechtsanwälten kommunizieren können (Zustellung Anwalt zu Anwalt, § 195 ZPO). Das Gesetz schreibt weiterhin vor, dass der elektronische Zugang zur Justiz ab dem 1.1.2018 bei allen 9

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deutschen Gerichten ermöglicht wird (§ 130a ZPO-neu und die entsprechenden Parallelregeln). Das Gesetz erlaubt den Landesjustizverwaltungen jedoch, die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bis zum 31.12.2019 zu verschieben („Opt-Out“). Nach dem Gesetzeswortlaut kann diese Entscheidung jedoch nur von allen Ländern gemeinsam getroffen werden. Deshalb ist momentan nicht davon auszugehen, dass ein späterer Zeitpunkt entscheidend sein wird. Spätestens ab 1.1.2022 wird die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen für die Anwaltschaft verpflichtend. Die händische Einreichung wird unzulässig. Das Gesetz sieht vor, dass jede Landesjustizverwaltung den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr separat auf den 1.1.2020 oder auf den 1.1.2021 vorverlegen kann (sog. „Opt-In“). Die Zustellung wird im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ab 1.1.2016 durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis, das in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, nachgewiesen werden. Erfreulicherweise konnte sich die Bundesrechtsanwaltskammer im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in Bezug auf die Zustellung von elektronischen Dokumenten durchsetzen. Das Empfangsbekenntnis sollte ursprünglich abgeschafft werden. Auch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hatte hiergegen eindeutig Position bezogen. Entsprechend der Forderung der BRAK gibt es zum Nachweis der Zustellung zukünftig ein elektronisches Empfangsbekenntnis. Das bedeutet, dass es nach wie vor auf die Kenntnisnahme durch die Berufsträger ankommt. Im Jahr 2013 hat die BRAK Workshops mit allen wesentlichen Gruppen durchgeführt, nämlich mit Vertretern der Präsidien und Vorstände sowie Mitgliedern der Geschäftsführungen der Rechtsanwaltskammern, Rechtsanwälten aus allen denkbaren Strukturen als zukünftigen Nutzern, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vertretern aus der Richterschaft und den Anbietern von Anwaltssoftware. Für unsere Kammer haben als Präsidiumsmitglied Frau Kollegin Holling, Frau Kollegin Dr. Offermann-Burckart (Hauptgeschäftsführerin) und Herr Kollege Stronczek (juristischer Referent) an den Workshops teilgenommen. Die BRAK hat aus den Workshops folgende Schlussfolgerungen gezogen: 1. Es ist wichtig, dass die bewährten Abläufe und Verfahrensregeln digital nachgezeichnet werden. Das besondere elektronische Anwaltspostfach muss sich nahtlos in die Arbeitsabläufe der Kanzlei integrieren. 2. Das System muss sicher sein. 3. Das System soll einfach zu bedienen sein und mobiles Arbeiten ermöglichen. 4. Die Voraussetzungen zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs müssen minimal 10

sein. Die Überlegungen der BRAK gehen derzeit dahin, dass Voraussetzung für die Nutzung lediglich ein Internetanschluss sowie die erforderlichen Sicherheitsmittel sein werden. 5. Das System soll Schnittstellen für die Anbieter von Kanzleisoftware enthalten. 6. Über das besondere elektronische Anwaltspostfach soll nicht nur Kommunikation mit Gerichten und Behörden, sondern auch mit weiteren Kommunikationspartnern (Mandanten, Versicherungen, Gerichtsvollzieher u.a.) möglich sein. Nach Abschluss der derzeit laufenden Konzeptionsphase ist geplant, Anfang 2014 in die Entwicklungsphase einzutreten. Das bedeutet, dass die BRAK auf der Grundlage der Spezifikation einen Prototyp entwickeln lässt. Für 2015 ist der Pilotbetrieb des Systems geplant. Die BRAK führt bereits eine Liste mit Rechtsanwälten, die ab diesem Zeitpunkt bereit sind, als Pilotkanzleien das besondere elektronische Anwaltspostfach zu testen. Aus dem hiesigen Vorstand werden der Vizepräsident Herr Kollege Dr. Christian Schmidt, Frau Kollegin Leonora Holling und Frau Kollegin Nicola Kreutzer an der Pilotphase teilnehmen. Der gesetzlichen Verpflichtung folgend wird die BRAK am 1.1.2016 in den Echtbetrieb eintreten. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird den Prozess weiterhin konstruktiv und – wenn es sein muss – auch kritisch begleiten. 5. Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung Am 1.1.2013 ist die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt 2009, Teil I, Nr. 48, S. 2258 ff.). Ziel des Reformvorhabens war es, die Wirksamkeit der Vollstreckung insgesamt zu steigern sowie überflüssigen und vergeblichen Vollstreckungsaufwand zu beseitigen (BTDrucksache 16/10069, S. 20). Am 27.5.2013 trafen sich Mitglieder des Präsidiums sowie die Geschäftsführung der Rechtsanwaltskammer mit Vertretern des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes e.V. (Landesverband NRW) in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer, um über Anspruch und Wirklichkeit der Reform zu sprechen. Das Gespräch zeigte, dass noch etliche Probleme bestehen. Dem Bundesjustizministerium ist es bislang noch nicht gelungen, ein einheitliches, verbindliches Formular für den Vollstreckungsauftrag einzuführen. Der DGVB hat deshalb einen eigenen, unverbindlichen Vorschlag entwickelt, der von der Justiz unterstützt wird. Das Formular kann über das Justizportal NRW im Internet heruntergeladen werden. Das vom Bundesjustizministerium geplante einheitliche Formular wird voraussichtlich kürzer und damit übersichtlicher ausfallen, KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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da nur ausgewählte Optionen angezeigt werden sollen. Wann mit der Einführung dieses Formulars zu rechnen ist, ist allerdings noch nicht absehbar. Selbst nach der Einführung eines einheitlichen Formulars ist durch die Reform nicht mit einer wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu rechnen. Im Detail ist die Reform zu bürokratisch angelegt und das Verfahren datenschutzrechtlich aufgebläht worden. Allein für eine gütliche Einigung bzw. die Ladung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses gleich zu Beginn des Verfahrens muss eine Frist von zwei Wochen eingeräumt werden (§ 802f Abs. 1 S. 1 ZPO). Allerdings kann eine Beschleunigung dadurch erreicht werden, dass der Gläubiger (bzw. sein Anwalt) eine gütliche Einigung bereits in seinem Antrag ausschließt (§ 802b Abs. 2 ZPO). Wegen der vielen Belehrungen und Zwischennachrichten hat zudem der Schriftverkehr in den Gerichtsvollzieherbüros stark zugenommen. Oftmals bleibt den Gerichtsvollziehern deshalb zu weniger Zeit für Außentermine. Trotz der genannten Probleme bietet die Reform nicht zu unterschätzende Vorteile. So bestehen verbesserte Möglichkeiten zur Aufklärung des Vermögens eines Schuldners. Die Gerichtsvollzieher können bei Drittbehörden Auskünfte über Kraftfahrzeuge des Schuldners sowie dessen Arbeitgeber und Bankkonten erlangen (§ 802l Abs. 1 S. 1 ZPO). Anfragen an die Drittbehörden können allerdings noch nicht flächendeckend elektronisch erfolgen. Die schriftlichen Anfragen führen zu einer erheblichen Zeitverzögerung, was die gewollte Effizienzsteigerung (noch) konterkariert. Trotz der Probleme ist die Auskunft bei Drittbehörden eine gute Möglichkeit, interessante Informationen über den Schuldner zu erhalten. Die Drittauskunft ist deshalb eine echte Alternative zur Beantragung eines Haftbefehls. Zu beachten ist allerdings, dass Auskünfte bei einer Drittbehörde nur oberhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro eingeholt werden können (§ 802l Abs. 1 S. 2 ZPO). Dem Interesse des Schuldners, gegen den nur geringe Forderungen bestehen, am Schutz seiner Sozial-, Konten- und anderen Daten soll dadurch Rechnung getragen werden (BT-Drucksache 16/10069, S. 33). Grundsätzlich von Vorteil ist auch, dass das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form zu erstellen ist. Dadurch soll u.a. das Problem der Unlesbarkeit behoben werden. Allerdings gibt es unterschiedliche Auffassungen, was unter einer elektronischen Erfassung zu verstehen ist. In manchen Fällen wird das Vermögensverzeichnis handschriftlich aufgenommen, eingescannt und in einer pdf-Datei abgespeichert. Dies ist nicht zielführend. Auf besonderen Antrag des Gläubigers kann die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses und von Zwischennachrichten elektronisch erfolgen (§ 802d Abs. 2 ZPO). Mittelfristig ist vorgesehen, dass auch die weitere Kommunikation KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

mit Anwälten über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfolgt. Derzeit verfügen allerdings nur die Gerichtsvollzieher über ein EGVP, die dies beantragt haben. 6. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben Zu den sonstigen Gesetzen und Gesetzgebungsvorhaben, mit denen die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sich im Jahr 2013 verstärkt beschäftigt hat, gehören



der Vorschlag für eine „Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen“ – COM(2012) 614



das „Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren“ – BGBl. 2013 I S. 935



das „Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen“ – GV. NRW 2013 Nr. 14 vom 17.5.2013 S. 211



der Vorschlag für eine „Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ – COM(2013) 45



der Vorschlag für eine „Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren“ – COM(2012) 744



der Vorschlag für eine „Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netzund Informationssicherheit in der Union“ – COM(2013) 48



der Vorschlag für eine „Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012“ – COM(2013) 228



die „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung von Verordnungen für das Deutsche Patene- und Markenamt“ – BGBl. 2013 I S. 3906



der Vorschlag für eine „Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeit11

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nehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen“ – COM(2013) 236 und



der Vorschlag für eine „Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft“ – COM(2013) 534

Zu vielen der hier aufgeführten Themen hat der Kammervorstand Stellungnahmen gegenüber dem Bundesjustizministerium bzw. der Bundesrechtsrechtsanwaltskammer, den entsprechenden Fachministerien oder den sonst zuständigen Stellen abgegeben. 7. Rationalisierungsabkommen der Rechtschutzversicherungen Seit vielen Jahren sind die Rationalisierungsabkommen, die Rechtschutzversicherungen mit ihren sog. Vertrauens- oder Vertragsanwälten unterhalten, Gegenstand der Diskussion in der Anwaltschaft und der Versicherungswirtschaft. Im Mittelpunkt stehen dabei die Problematik der freien Anwaltswahl und der Gesichtspunkt, dass die „angeschlossenen Anwälte“ die an sie von der Versicherung weitergeleiteten Mandate unterhalb der gesetzlichen Vergütung abrechnen. Auf das angespannte Verhältnis kann man auf zweierlei Art und Weise reagieren. Zu einen kann man versuchen mit ständigen Gesprächen und einem intensiven Meinungsaustausch Lösungen zu erarbeiten. Es kann aber auch die gerichtliche Auseinandersetzung gesucht werden. Die organisierte Anwaltschaft ist sich über den richtigen Weg uneinig. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat sich zusammen mit ihren nordrhein-westfälischen Schwesterkammern in Hamm und Köln entschieden, in Gesprächen mit den Rechtsschutzversicherungen die Probleme anzugehen. Im vergangen Jahr konnten die ersten, durchaus beachtlichen Ergebnisse erzielt werden.

2013 geltenden Gebührenabkommen ist vorgesehen, dass sämtliche Vergütungstatbestände erfüllt und die gesetzlichen Gebühren, die der Anwalt in Rechnung stellt, übernommen werden, sofern sie bei Rahmengebühren und Betragsrahmengebühren entsprechend § 14 Abs. 1 RVG erläutert werden. Ferner ist ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherung keine Vermittlung von Mandanten verspricht oder in anderer Weise zusichert. Im weiteren Verlauf der Diskussion hat auch die ARAG-Rechtschutzversicherung die Bedingungen ihres Vergütungssystems geändert. Teilnehmer eines Rationalisierungsabkommens können nunmehr grundsätzlich nach den Vorschriften des RVG abrechnen, wenn sie die Bemessung der Gebühr gemäß den Bewertungskriterien des § 14 RVG darstellen. Verzichtet der Anwalt auf eine entsprechende Darstellung, erklärt er sich im konkreten Einzelfall damit einverstanden, dass nach mit der ARAG individuell vereinbarten Pauschalen abgerechnet wird. Auch findet Nr. 1008 VV RVG Anwendung, falls mehrere Auftraggeber vertreten werden. Lediglich der „erste weitere“ Auftraggeber fällt unter die vereinbarte pauschale Geschäftsgebühr. Die Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Köln und Hamm freuen sich, hier mit der HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung AG und der ARAG-Rechtschutzversicherung Regelungen gefunden zu haben, die für Rechtssicherheit und für Gleichbehandlung innerhalb der Kollegenschaft Sorge tragen. Weniger erfolgreich war im vergangenen Jahr der Versuch anderer regionaler Kammern eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Die berufsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die in den Rationalisierungsabkommen vereinbarten Gebühren werden auf Verstöße gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO sowie § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO gestützt. Beispielsweise wird in den Abkommen nicht nur die Mittelgebühr, sondern auch die Regelgebühr unterschritten und auch die Erhöhungsgebühr aus Nr. 1008 VV RVG ausgeschlossen. Die pauschale Reduzierung der Gebühren könnte sich als Gegenleistung dafür darstellen, dass der Anwalt von der Versicherung Mandate durch Empfehlung erhält.

Die Rechtsanwaltskammer München hatte von der HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung AG u.a. verlangt, die Verwendung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150 Euro pro Schadenfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann. Im Schadenfall unterbleibt allerdings die Rückstufung und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt.

Erfreulicherweise hat sich die HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung AG nunmehr – gerade auch nach intensiven Gesprächen mit den drei nordrhein-westfälischen Anwaltskammern – durch Änderung ihrer Gebührenregelungen bereitgefunden, den berufsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen. In den seit Mai

Das Landgericht Bamberg hatte die auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl nicht verletzten und keine gravierende Einflussnahme auf

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seine Auswahlentscheidung vorliege. Auf die Berufung der Klägerin hatte das Oberlandesgericht Bamberg die Beklagte u.a. dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Mit Urteil vom 4.12.2013 hat der IV. Zivilsenat des BGH das Urteil des OLG aufgehoben und die Berufung der Rechtsanwaltskammer München gegen das Urteil des LG zurückgewiesen (IV ZR 215/12). Nach Ansicht des BGH stehe die durch die §§ 127, 129 VVG, 3 Abs. 3 BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liege und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten werde. Das Recht auf freie Anwaltswahl sei im Zuge der Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG) im VVG verankert worden und § 127 VVG sei deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schließe die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus, welchen Anwalt er mandatiere. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl werde erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübe. Das sei bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall. Ebenso wenig wie § 127 VVG berühre das streitgegenständliche Schadenfreiheitssystem die durch § 3 Abs. 3 BRAO geschützte freie Anwaltswahl in rechtlich erheblicher Weise. Da auch andere Ansprüche – insbesondere wettbewerbsrechtliche, soweit sie Gegenstand des Verfahrens geworden seien – nicht durchgriffen, hat der BGH das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Nicht unerwähnt bleiben kann an dieser Stelle, dass der EuGH in seinem Urteil vom 7.11.2013 die freie Anwaltswahl grundsätzlich gestärkt hat. Das Urteil in der Rechtssache Sneller./. DAS Niederlande (C 442/12) stellt fest, dass das Recht auf freie Anwaltswahl in Art. 4 Abs. 1a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22.6.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung dahin auszulegen sei, dass es dem Recht auf freie Anwaltswahl entgegenstehe, wenn ein Rechtsschutzversicherer in seinen Versicherungsverträgen festlege, dass rechtlicher Beistand grundsätzlich von seinen Mitarbeitern gewährt werde und er sich darüber hinaus ausbedinge, dass die Kosten KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

für rechtlichen Beistand durch einen vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter nur dann übernahmefähig seien, wenn der Versicherer der Ansicht sei, die Bearbeitung der Angelegenheit müsse einem externen Rechtsvertreter übertragen werden. In den Niederlanden besteht anders als in Deutschland die Besonderheit, dass Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung die Versicherungsnehmer grundsätzlich in Gerichts- und Verwaltungsverfahren vertreten können, was bei uns das Rechtsdienstleistungsgesetz verhindert. Der EuGH führt aus, sowohl aus dem 11. Erwägungsgrund als auch aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 gehe hervor, dass das Interesse des Rechtsschutzversicherten voraussetze, dass es ihm freistehe, im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren selbst einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach nationalem Recht entsprechend qualifizierte Person zu wählen. Die freie Wahl des Anwalts durch den Versicherungsnehmer dürfe nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Versicherer entscheide, dass ein externer Rechtsvertreter in Anspruch genommen werden müsse. Ziel der Richtlinie 87/344 und insbesondere ihres Art. 4 sei es, die Interessen des Versicherten umfassend zu schützen, womit die von der DAS gewählte enge Auslegung der Norm nicht vereinbar sei. Allerdings weist der EuGH hinsichtlich der Frage nach der Höhe der Versicherungsprämien darauf hin, dass die unterschiedlichen Modalitäten der Ausübung des Rechts des Versicherten auf freie Wahl seines Vertreters es nicht ausschlössen, dass in bestimmten Fällen Beschränkungen hinsichtlich der von den Versicherern zu übernehmenden Kosten vorgesehen werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeute die Wahlfreiheit i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 nämlich nicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, Versicherern unter allen Umständen die vollständige Deckung der im Rahmen der Vertretung eines Versicherungsnehmers entstandenen Kosten vorzuschreiben, sofern diese Freiheit nicht ausgehöhlt werde. Dies wäre der Fall, wenn die Beschränkung der Übernahme dieser Kosten eine angemessene Wahl des Vertreters durch den Versicherungsnehmer faktisch unmöglich machen würde. Es sei Sache der evtl. mit dieser Frage befassten nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine derartige Beschränkung vorliege. Außerdem bleibe es den Vertragsparteien unbenommen, die Übernahme höherer Kosten – unter Umständen gegen Zahlung einer höheren Prämie durch den Versicherungsnehmer – zu vereinbaren. Bei alledem sei nicht von Bedeutung, ob nach nationalem Recht in dem betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren rechtlicher Beistand vorgeschrieben sei oder nicht. 13

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8. Absprachen im Strafprozess Am 19.3.2013 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts über drei Verfassungsbeschwerden entschieden, die den „Deal im Strafverfahren“, also konkret das „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2353) zum Gegenstand hatten (Az.: 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11; NJW 2013, 1058). Es ging um strafrechtliche Verurteilungen, denen jeweils eine Verständigung zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem jeweiligen Beschwerdeführer als Angeklagtem über das Ergebnis des Strafverfahrens gem. § 257c StPO vorausgegangen war. Drei zu Freiheitsstrafen verurteilte Beschwerdeführer, die sich einer Verständigung unterworfen hatten, aber unzureichend über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis belehrt worden waren (§ 257c Abs. 4 StPO) hatten Erfolg. Allein die Belehrungsdefizite hat das Bundesverfassungsgericht zum Anlass genommen, zwei Entscheidungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes und im dritten Fall sowohl die Entscheidung des 5. Strafsenats als auch das Urteil des Landgerichts Berlin („Polizistenfall“) aufzuheben. Der Vizepräsident und Schriftführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Herr Kollege Dr. h.c. Rüdiger Deckers (Fachanwalt für Strafrecht), hat in seinem Beitrag „Ein Machtwort des Bundesverfassungsgerichts – Das Urteil des BVerfG vom 19. März zum Verständigungsgesetz in der StPO (KammerMitteilungen 2/2013, S. 169 ff.) die wesentlichen Aspekte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dargestellt: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hebt Belehrungspflichten, die den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ betreffen, in den Status strafprozessualer Grundrechte: § 257c Abs. 5 StPO sei eine „zentrale Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit“. Schon darin liegt eine weitreichende und rechtlich verallgemeinerbare Konsequenz dieser Entscheidung. Mit eindeutigen Vorgaben hat das Bundesverfassungsgericht die Verfahrensbeteiligten ermahnt, die Gesetzesvorgaben einzuhalten. Informelle Absprachen sind unzulässig. Das in § 273 Abs. 1a S. 3 StPO vorgeschriebene „Negativattest“ ist nicht nur obligatorischer Bestandteil des Protokolls (wenn es keine Verständigung gegeben hat), es muss auch den wahren Sachverhalt wiedergeben; wäre dieses falsch, könnte der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) vorliegen. Transparenz- und Dokumentationspflichten (§§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO) sollen das Gericht verpflichten, alle unter seiner Beteiligung getroffenen Verständigungen in die öffentliche Hauptverhandlung zu transportieren. Der Rapport hat umfassend und ausführlich zu sein. Die Verletzung der Dokumentations14

und Transparenzpflichten führt – regelmäßig – zur Rechtswidrigkeit der Verständigung und evoziert einen Revisionsgrund. Kommt eine Verständigung nicht zustande und fehlt es an der gebotenen Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO oder dem Negativattest nach § 273 Abs. 1a S. 3 StPO, wird nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Schutzkonzepts ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 257c StPO grundsätzlich ebenfalls nicht auszuschließen sein, weil sich bei Verstoß nicht sicher ausschließen lässt, dass das Urteil doch auf einer informellen Verständigung beruht. Der Amtsaufklärungsgrundsatz gebietet, dass das Geständnis des Angeklagten im Rahmen einer Beweisaufnahme überprüft wird. Das Rechtsmittelverzichtsverbot (§ 302 Abs. 1 S. 2 StPO) ist uneingeschränkt einzuhalten. Schließlich begründet der Verstoß gegen die Belehrungspflichten aus § 257c Abs. 5 StPO im Revisionsverfahren – regelmäßig – den Rückschluss, dass das Geständnis und damit auch das Urteil auf dem Unterlassen der Belehrung beruht. Der (zulässige) Gegenstand der Verständigung ist – über die Vorschrift des § 257c StGB hinaus – durch das Urteil weiter konturiert worden. Die Schuldfrage steht nicht zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten. Nicht nur die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, sondern auch deren rechtliche Würdigung bleiben der Disposition der am Verfahren Beteiligten entzogen, zulässiger Gegenstand können allein die „Rechtsfolgen“ sein. Auch eine Strafrahmenverschiebung darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Ebenso wenig können im Rahmen sog. „Paketlösungen“ Zusagen der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens jenseits des zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens Bindungswirkung oder Vertrauensschutz entfalten. Das Verständigungsgesetz selbst sei – so das Bundesverfassungsgericht – nicht aus systematischen und strukturellen Defiziten ursächlich für eine verfassungswidrige Praxis. Allerdings habe der Gesetzgeber die Verpflichtung, die Entwicklung der Praxis weiter zu beobachten. Sollte sich das Projekt der Formalisierung des Verständigungsprogramms als dauerhaft unrealisierbar erweisen, müsse die Zulässigkeit der Verständigung erneut hinterfragt werden. Herr Kollege Dr. h.c. Rüdiger Deckers begrüßt in seinem Beitrag die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Nach seiner Ansicht hat der Appell des höchsten deutschen Gerichts an die Verfahrensbeteiligten des Strafprozesses, jegliche Kommunikation in der Hauptverhandlung offenzulegen, die Vermittlung von Strafurteilen selbst wieder ins „Licht der Öffentlichkeit“ gerückt und sie damit zum Gegenstand des Diskurses in der Gesellschaft gemacht. Es bleibt abzuwarten, wie sich das „formalisierte“ Verständigungsverfahren in der Praxis ausprägen wird. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Für die Verteidigung ergeben sich vielfältige Sicherungen, die durch neu geschaffene Revisionsgründe abgestützt werden. Umgekehrt wird das Verständigungsverfahren für Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht unbedingt attraktiver. 9. Berufsrechtliche Rechtsprechung An dieser Stelle möchte ich auch über einige wichtige und in verschiedener Hinsicht bemerkenswerte gerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2013 berichten. a) BGH relativiert Verbot der Werbung um ein Mandat im Einzelfall Durch Urteil vom 13.11.2013 (I ZR 15/12) hat der Wettbewerbssenat des BGH festgestellt, ein Rechtsanwalt verstoße nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis im Einzelfall (§ 43b BRAO), wenn er einen potenziellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibe und seine Dienste anbiete. Der BGH misst § 43b BRAO u.a. an der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006) und stellt fest, dass im Lichte dieser Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ein Werbeverbot nur in Betracht komme, wenn sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergebe. Allein der Umstand, dass ein potenzieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen werde, genüge diesen Anforderungen nicht. Im Einzelfall sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ein Verstoß liege danach jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt werde und er sich andererseits in einer Lage befinde, in der er auf Rechtsrat angewiesen sei und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein könne. b) Hinweispflichten des Rechtsanwalts über gebühren- und vertretungsrechtliche Folgen in Scheidungsangelegenheiten bei (drohender) Interessenkollision In einem Urteil vom 19.9.2013 (IX ZR 322/12) äußert sich der IX. Zivilsenat des BGH zu der gebühren- und vertretungsrechtlichen Situation, die entsteht, wenn ein Rechtsanwalt scheidungswillige Eheleute (zunächst) gemeinsam berät. In Scheidungsverfahren solle es, so der BGH, häufig vorkommen, dass sich die scheidungswilligen Eheleute in der Annahme völligen Interessengleichklangs und der Absicht, die Kosten für einen zweiten Anwalt KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

zu sparen, gemeinsam durch einen Anwalt beraten lassen wollen. Auch wenn das durch die Ehe begründete einheitliche Lebensverhältnis eine identische Rechtssache darstelle und die Eheleute im Falle der Trennung und Scheidung über das möglicherweise gleichlaufende Interesse hinaus, möglichst schnell und kostengünstig geschieden zu werden, typischerweise gegenläufige Interessen in Bezug auf die Scheidungsfolgen hätten, werde in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten, dass eine gemeinsame Beratung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz möglich sei, wobei Voraussetzungen und Folgen einer solchen gemeinsamen Beratung unterschiedlich gesehen würden. Der Senat unterstellt – anders als die Vorinstanzen –, dass eine so beschriebene gemeinsame Beratung scheidungswilliger Eheleute zulässig und im konkreten Sachverhalt ein unauflöslicher Interessenwiderstreit zwischen den Eheleuten erst aufgetreten sei, nachdem alle von der klagenden Rechtsanwältin abgerechneten Gebührentatbestände erfüllt, der Anwaltsvertrag mithin bis zum Erkennbarwerden des Interessenwiderstreits wirksam und die geltend gemachte Vergütung im Grundsatz verdient gewesen seien. Trotzdem könne aber die Klägerin die geltend gemachten Gebühren nach § 242 BGB nicht verlangen, weil dem beklagten Mandanten in diesem Fall in Höhe der Gebührenforderung aus dem Anwaltsvertrag nach den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zustehe. Denn die Klägerin hätte den Beklagten und seine Ehefrau vor der gemeinsamen Beratung darauf hinweisen müssen, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen von ihnen beraten könne, dass sie bei einer gemeinsamen Beratung nicht mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten dürfe, sondern sie die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten könne, und dass sie jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führe und widerstreitende Interessen der Eheleute unüberwindbar aufschienen, das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen müsse – mit der Folge, dass beide Eheleute neue Anwälte beauftragen müssten, sodass ihnen Kosten nicht nur für eine Anwältin, sondern für drei Anwälte entstünden. c) Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann von Art. 5 GG gedeckt sein In einem am 9.8.2013 veröffentlichten Beschluss vom 2.7.2013 (1 BvR 1751/12) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ im Rahmen eines Zivilprozesses von der Meinungsfreiheit gedeckt sein könne. Deshalb hob das BVerfG die angegriffenen Unterlassungsurteile wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auf. Es obliegt 15

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nun den Zivilgerichten, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des „Schmähenden“ mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des kritisierten Anwalts abzuwägen. Das BVerfG sah in der Verwendung des Bergriffs „Winkeladvokatur“ einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers. Denn der Begriff insinuiere, dass der Kläger ein Rechtsanwalt sei, der eine geringe fachliche Eignung aufweise und dessen Seriosität zweifelhaft sei. Es handele sich jedoch nicht um Schmähkritik. Eine Schmähkritik sei spezifisch dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Dies könne im vorliegenden Fall aber nicht angenommen werden, denn die Äußerung habe einen Sachbezug. Verfassungsrechtlich geboten sei also eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kollegen gewesen. In dieser Abwägung müsse berücksichtigt werden, dass die Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und dann in einen Zivilprozess eingeführt worden sei, in dem nur die Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr Kenntnis hätten nehmen können. Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen sei nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liege oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstelle. Die bloße „Unangemessenheit“ und „Unnötigkeit“ der Äußerung reichten dafür nicht aus. Das Gericht müsse des Weiteren berücksichtigen, dass der Vorwurf des „Winkeladvokaten“ nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre bedeute und den Unterlassungskläger damit lediglich in seiner Sozialsphäre betreffe. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung müsse im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Sie habe dagegen nicht den Zweck, die sachliche Richtigkeit oder Angemessenheit der betreffenden Meinungsäußerung in dem Sinne zu gewährleisten, dass zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsformen überspitzte Formulierungen ausgeschlossen würden. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dürften auch für die zukünftige Auslegung von § 43a Abs. 3 BRAO (Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot) maßgebend sein. d) BGH zieht numerus clausus in § 59a Abs. 1 BRAO in Zweifel Im Rahmen eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht hat der II. Zivilsenat des BGH am 16.5.2013 (II ZB 7/11) die Verfassungsmäßigkeit von § 59a Abs. 1 BRAO in Frage 16

gestellt. In dem zugrunde liegenden Fall geht es um eine Partnerschaftsgesellschaft, die ein Rechtsanwalt mit einer Ärztin und Apothekerin gegründet hat. Im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag ist festgelegt, dass die Ärztin und Apothekerin nur gutachterlich und beratend tätig wird. Sie übe in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen aus, noch betreibe sie in der Partnerschaft eine Apotheke. In seiner ausführlich begründeten Entscheidung führt der BGH u.a. aus, das in § 59a BRAO für Rechtsanwälte statuierte Verbot, sich mit anderen als den dort genannten Berufsträgern (insbesondere anderen Anwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern) zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenzuschließen, sei nicht erforderlich, um das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten zu sichern. Zur Sicherung des Geheimhaltungsinteresses des rechtsuchenden Bürgers gegenüber Dritten und gegenüber der Staatsgewalt bestehe bei Ärzten und Apothekern gleichfalls ein gesetzlich abgesicherter Schutz, der durch die Verkammerung beider Berufe, einschließlich des Bestands und der Überwachung vergleichbarer beruflicher (Standes-)Regeln verstärkt werde. Allein das Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot in § 160a StPO statuiere für Rechtsanwälte ein höheres Schutzniveau als für Ärzte und Apotheker. Rechtsanwälte unterfielen dem absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 StPO, Ärzte und Apotheker hingegen nur dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO. Nachdem aber auch die nach § 59a Abs. 1 BRAO sozietätsfähigen Berufsgruppen im Rahmen des § 160a StPO nur den Schutz des § 160a Abs. 2 StPO und damit kein höheres Schutzniveau genössen als die nach § 59a Abs. 1 BRAO nicht sozietätsfähigen Ärzte und Apotheker, könne hieraus kein tragfähiger Differenzierungsgrund folgen. Der Umstand, dass es sich bei den in § 59a Abs. 1 BRAO aufgezählten Berufsgruppen um rechtsberatende Berufe und wirtschaftsnahe Berater handele, also die Gemeinsamkeit der Beratung auf wirtschaftlich-rechtlichem Gebiet bestehe, während es nunmehr um Berufe aus dem Bereich der Gesundheitsfürsorge gehe, sei im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die anwaltliche Unabhängigkeit und das besondere Vertrauensverhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt zu schützen, ohne Bedeutung. Dabei ermögliche es die Verbindung des Anwalts mit einem Arzt oder Apotheker, medizinischen und pharmazeutischen Sachverstand für die gemeinsame Berufsausübung in einer medizin- oder gesundheitsrechtlich ausgerichteten Sozietät zu nutzen. Für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt ergebe sich hieraus kein Unterschied. Anhaltspunkte dafür, dass in einer Verbindung des Rechtsanwalts mit anderen wirtschaftsnahen Beraterberufen weniger Gefahren für das Mandatsverhältnis bestünden als in einer Verbindung des Rechtsanwalts mit Angehörigen von Berufen aus dem KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Bereich der Gesundheitsfürsorge, bestünden nicht. Auf eine fehlende Vermittlung von Beratungsfertigkeiten in der Berufsausbildung oder fehlender Erfahrung auf diesem Gebiet könne sachgerecht nicht abgestellt werden. Auch Mediziner und Apotheker erbrächten bei ihrer Berufsausübung umfangreiche Beratungsleistungen. Vor allem erschließe sich auch nicht, inwiefern eine (lose) Kooperation zwischen Rechtsanwalt und Arzt oder Apotheker, die im Rahmen der medizinrechtlichen Rechtsberatung üblich sei, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts weniger gefährden sollte als eine Sozietät oder Partnerschaft. e) Hinweis auf Zulassung beim OLG ist zulässig Seit es (vom BGH in Zivilsachen abgesehen) keine Zulassungsgerichte und insbesondere auch keine Singularzulassung zum Oberlandesgericht mehr gibt, halten die Rechtsanwaltskammern den auf vielen Briefbögen noch anzutreffenden Hinweis „Zugelassen beim … gericht …“ für falsch und damit irreführend. Als zulässig wird dagegen der Hinweis „postulationsfähig oder vertretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ eingestuft, wobei gelegentlich diskutiert wird, ob sich hier nicht (demnächst) Probleme wegen der Werbung mit Selbstverständlichkeiten ergeben könnten. In seinem Urteil vom 12.2.2013 (I ZR 146/12) hat allerdings der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein Zulassungshinweis auf dem Briefbogen nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG verstoße. Im Leitsatz heißt es, solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedürfe, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstelle, verstoße ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden sei und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweise, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG. Es könne, so der I. Zivilsenat, nicht davon ausgegangen werden, dass es den potenziellen Mandanten, die der Beklagte, der auf dem Briefbogen den Zusatz „Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt“ führt, mit diesen Angaben anspreche, durchweg bekannt sei, dass heute jeder Rechtsanwalt an allen Oberlandesgerichten, mithin auch am OLG Frankfurt a.M., „zugelassen“ und damit postulationsfähig sei. Der Beklagte habe sich mit dem Hinweis auf die Zulassung am OLG auch keine besondere Qualifikation angemaßt. Der Hinweis besage vielmehr lediglich, dass er berechtigt sei, Mandanten vor dem OLG zu vertreten. Diesem Hinweis komme damit vor dem Hintergrund der verschiedenen Regelungen, die in der Vergangenheit gegolten hätten, ein Informationswert zu, an dem KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

sowohl ein potenzieller Mandant als auch der Beklagte ein berechtigtes Interesse hätten. Der Hinweis sei schließlich auch nicht unrichtig, da dem Beklagten tatsächlich eine Zulassung beim OLG erteilt worden sei, auch wenn diese Zulassung inzwischen gegenstandslos geworden sei. 10. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Im Januar 2011 hat die Schlichtungsstelle der deutschen Anwaltschaft offiziell ihre Arbeit aufgenommen. Die Schlichtungsstelle kann bei Konflikten zwischen Mandant und Rechtsanwalt über Honoraransprüche oder Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Beratungsfehler, also wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages, bis zu einer Höhe von 15.000 Euro angerufen werden. Die erste Ombudsfrau der Rechtsanwälte, die frühere Richterin am Bundesverfassungsgericht und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Frau Dr. Renate Jaeger, hat im März 2013 ihren zweiten Tätigkeitsbericht, der das Jahr 2012 umfasst, vorgelegt. Die Frequentierung der Schlichtungsstelle ist beachtlich. Im Jahr 2012 gab es 1.055 neue Schlichtungsanträge (gegenüber 878 im Jahr 2011). Aus unserem Kammerbezirk kamen 43 Schlichtungsanträge (22 im Jahr 2011). 1.088 Verfahren konnten 2012 beendete werden. Hiervon waren 370 Verfahren unbegründet, 281 Verfahren unzulässig (kein Mandatsverhältnis, Rechtshängigkeit u.ä.), 349 Verfahren wurden aus sonstigen Gründen beendet und in 88 Verfahren wurden Schlichtungsvorschläge unterbreitet. 49 Schlichtungsvorschläge waren nicht erfolgreich, insbesondere weil der Antragsteller in 23 Fällen den Vorschlag nicht angenommen hat. In 39 Fällen war die Schlichtung erfolgreich. 11. Aus der Arbeit der Satzungsversammlung Die Fünfte Satzungsversammlung, deren Legislaturperiode am 1.7.2011 begonnen hat, hat im Jahr 2013 zweimal, nämlich am 15.4. und am 6./7.12.2013 getagt. In der Sitzung am 15.4.2013 wurden die Pflichten bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Rechtsanwälten an die gesamteuropäische Situation angepasst. § 29 BORA wurde aufgehoben und durch die neuen §§ 29a und 29b BORA ersetzt. Nach § 29a BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, nach Rücksprache mit seinem Mandanten die Anfrage eines ausländischen Rechtsanwalts zu beantworten, ob er „vertraulich“ gegenüber seinem Mandanten oder „ohne Präjudiz“ Informationen austauschen oder Gespräche führen darf. Wer als Rechtsanwalt einen ausländischen Rechtsanwalt einschaltet, muss diesem bei der Einschaltung gem. § 29b BORA informieren, wenn er eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit 17

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oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen des ausländischen Rechtsanwalts nicht übernehmen will. Im Anschluss an das Urteil des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 16.5.2012 (I ZR 74/11; NJW 2013, 314) hat die Satzungsversammlung eine Änderung des § 10 Abs. 1 BORA beschlossen. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass ein Rechtsanwalt nach § 10 Abs. 1 BORA a.F. nur verpflichtet war, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Die Angabe der Kanzleianschrift im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO ist für einen Mandanten oder Dritten eine wichtige Information, u.a. um feststellen zu können, bei welcher Regionalkammer ein Rechtsanwalt zugelassen ist. Aus diesem Grund ist die Angabe dieser Anschrift auf dem Briefbogen nach Beschluss der Satzungsversammlung gem. § 10 Abs. 1 BORA n.F. wieder zwingend. Außerdem wurden Neufassungen der §§ 8 S. 1, 32 Abs. 1 S. 4 und 33 Abs. 1 BORA beschlossen. Die Beschlüsse der Sitzung der Satzungsversammlung vom 15.4.2013 sind am 1.11.2013 in Kraft getreten. In der Sitzung der Satzungsversammlung am 6./7.12.2013 wurde § 23 BORA modifiziert. Anlass hierfür war die Rechtsprechung des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Anwaltsgerichtshofes hatte in seinem Urteil vom 7.9.2012 (2 AGH 8/12) entschieden, dass weder § 43a Abs. 5 BRAO noch § 23 BORA einen Rechtsanwalt zur Auskehrung eines nicht verbrauchten Honorarvorschusses verpflichten. Nach Ansicht der Satzungsversammlung schadet die Nichtauskehrung eines unverbrauchten Honorarvorschusses dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft. Nach der beschlossenen Neufassung des § 23 BORA hat ein Rechtsanwalt deshalb „ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen“. In der Sitzung am 6./7.12.2013 wurden außerdem die Einführung eines „Fachanwalts für internationales Wirtschaftsrecht“ und Modifikationen der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO beschlossen. Als wesentliche Änderung soll die Gesamtdauer der Fortbildung von 10 auf 15 Zeitstunden je Fachgebiet erhöht werden. Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO n.F.). Die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 6./7.12.2013 müssen nun zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Eine Nichtbeanstandung unterstellt, treten diese Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. 18

Für den Fortgang der Legislaturperiode der Satzungsversammlung stehen noch viele wichtige Themen auf der Agenda. Dazu gehören Überlegungen zu einer Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte (also nicht nur für Fachanwälte), die Schaffung eines Gleichklangs von Datenschutz und Verschwiegenheitsverpflichtung, die Regelungen bei einer beidseitigen Treuhand und vieles andere mehr. II. Das Tagesgeschäft der Kammer Eine große Kammer wie die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist in besonderem Maße in die (Berufs-)Politik involviert. Wir versuchen hier stets, den Sachverstand des Kammervorstands und der Geschäftsführung einzubringen, und können immer wieder erfreut zur Kenntnis nehmen, dass Stellungnahmen unserer Kammer (z.T. im Wortlaut) Eingang in die Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer wie auch in Gesetzesbegründungen finden. Den zweiten und noch wichtigeren „Aufgabenstrang“ einer Regionalkammer stellt aber das dar, was im weitesten Sinne als „Mitgliederverwaltung“ einerseits und Vorort-Betreuung des rechtsuchenden Publikums andererseits zu umschreiben ist. Hierauf gehe ich im Folgenden ein. 1. Wahlen des Vorstandes und des Präsidiums Turnusgemäß war im vergangenen Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu zu wählen. Herr Kollege Axel Voos, der seit dem 28.4.1999 dem Vorstand angehörte, stand aus persönlichen Gründen nicht für eine Wiederwahl zur Verfügung. Für ihn wurde Frau Kollegin Nicola Kreutzer aus Düsseldorf neu in den Vorstand gewählt. Durch die Vorstandswahl war auch eine Wahl des Präsidiums notwendig, die in der Vorstandssitzung am 15.5.2013 erfolgte. Seither setzt sich das Präsidium wie folgt zusammen: Präsident: Herbert P. Schons, Duisburg (unverändert) 1. Vizepräsident: Dr. Christian Schmidt, Krefeld (unverändert) 2. Vizepräsident: Dr. Karl-Heinz Göpfert, Düsseldorf (unverändert) Vizepräsident und Schriftführer: Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Düsseldorf (unverändert) Vizepräsident und Schatzmeister: Claus Jenckel, Düsseldorf (unverändert) Titus Heck, Moers (neu gewählt) Leonora Holling, Düsseldorf (unverändert) Dr. Bernd Marcus, Mönchengladbach (unverändert) Manfred Schmitz-Henrich, Mülheim a.d. Ruhr (unverändert). KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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2. Zur Entwicklung der Mitgliederzahlen im Kammerbezirk Düsseldorf Die Zahl der Rechtsanwälte steigt seit einiger Zeit nicht mehr so stark wie in früheren Jahren. Am 31.12.2013 betrug die Zahl der Kammermitglieder 12.270. Der Netto-Zuwachs lag mit 1,46 % etwas niedriger als im Vorjahr (1,96 %), und deutlich unter dem Niveau früherer Jahre (z.B. 3,50 % von 2006 auf 2007). Der Anteil der Rechtsanwältinnen stieg um 2,72 % (gegenüber 3,36 % im Jahr 2012 und 4,1 % im Jahr 2011) auf 4.048 (= 33,12 %). Insgesamt hat sich die Zahl der Kammermitglieder in den letzten 10 Jahren um 3.337 und damit um 37,35 % erhöht. In den letzten drei Jahren lag der Zuwachs bei 657 (5,66 %). Die weitere Aufschlüsselung unserer Daten ergibt, dass 2013 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 436 Kolleginnen und Kollegen erstmals und 20 nach zwischenzeitlichem Verzicht erneut ihren Kanzleisitz gewählt haben. 242 Rechtsanwälte wechselten aus einem anderen Kammerbezirk zu uns. 521 Rechtsanwälte schieden aus, davon 264 aufgrund des Wechsels in einen anderen Bezirk, 212 aufgrund endgültigen Verzichts und 13 wegen Widerrufs der Zulassung. 32 Kollegen sind verstorben. In 18 Fällen musste eine Kanzleiabwicklung eingerichtet werden. Auch wenn es keine Gerichtszulassungen mehr gibt, ermitteln wir nach wie vor, wie sich die Mitglieder auf die Bezirke der einzelnen Landgerichte verteilen. Hier ergibt sich zum Stichtag 31.12.2013 folgendes Bild: 7.176 Anwälte waren im Bezirk des LG Düsseldorf ansässig, 1.523 im Bezirk des LG Duisburg, 524 im Bezirk des LG Kleve, 718 im Bezirk des LG Krefeld, 754 im Bezirk des LG Mönchengladbach und 1.334 im Bezirk des LG Wuppertal. Die geringfügige Differenz, die sich bei der Addition der vorstehenden Zahlen zur Gesamt-Mitgliederzahl ergibt, rührt daher, dass einige Kammermitglieder gem. § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht befreit sind oder sich noch innerhalb der dreimonatigen Karenzzeit befinden, die gem. § 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO nach Zulassung zur Anwaltschaft für die Einrichtung einer Kanzlei gilt. Zu den Mitgliedern der Kammer gehören 15 verkammerte Rechtsbeistände. Vor 10 Jahren waren es noch 23. Da die sog. verkammerten Vollrechtsbeistände einem – seit 1980 (vgl. BGBl. 1980 I S. 1503) – „geschlossenen“ Beruf angehören, ist ihre Zahl weiter im Abnehmen begriffen. Kammermitglieder sind außerdem 46 Anwalts-GmbHs und eine Anwalts-AG. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Im letzten Jahr wurden 20 neue Partnerschaftsgesellschaften, an denen Rechtsanwälte beteiligt sind, eingetragen. Davon haben 13 die neue Form der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) gewählt. Insgesamt stieg die Zahl der Anwalts-Partnerschaftsgesellschaften auf 351. Außerdem verzeichnen wir im Kammerbezirk 19 LLPs, die in Deutschland nach h.M. bis auf weiteres wie Partnerschaftsgesellschaften behandelt werden. Immerhin 642 Kammermitglieder haben Zweigstellen eingerichtet, von denen 467 innerhalb und 338 außerhalb unseres Bezirks liegen. 106 Mitglieder unterhalten zwei oder mehr Zweigstellen. Im Anstieg begriffen ist nach wie vor die Zahl von Rechtsanwälten, die einem Zweitberuf nachgehen. Der Anteil dieser Anwälte macht aktuell bei den Neuzulassungen fast 25 % aus. Die Kammer muss in all diesen Fällen prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO). Das hängt von der Art der Tätigkeit und davon ab, ob der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Freistellungserklärung erteilt, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer als künftiger Anwalt jederzeit befugt und in der Lage ist, Termine mit Gerichten und Mandanten wahrzunehmen. Ein entsprechendes Muster findet sich unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Zulassungswesen“. Ein besonderes Problem ergibt sich für manche Rechtsanwälte mit Zweitberuf aus der Frage, ob sie eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erhalten. Auch zu diesem Spezialthema enthält unsere Homepage unter www.rechtsanwalts kammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/Syndikusanwälte“ hilfreiche Informationen. 3. Sitzungen und Veranstaltungen Im Jahr 2013 fanden die übliche Kammerversammlung, 11 Präsidiumssitzungen und 11 Vorstandssitzungen statt. a) Düsseldorfer Anwaltsessen Von den Veranstaltungen, die die Rechtsanwaltskammer selbst durchgeführt hat, möchte ich besonders das Düsseldorfer Anwaltsessen hervorheben, das nach seiner erfolgreichen Premiere im Jahre 2012 am 27.11.2013 seine Fortsetzung fand. Der Kammervorstand hatte wiederum Spitzenvertreter aus Politik, Justiz, Wissenschaft und Anwaltschaft zu einem Empfang mit gemeinsamem Abendessen und insbesondere zu guten Gesprächen und zwangslosem Informationsaustausch eingeladen. Zu unserer großen Freude sind dieser Einladung – wie im Jahre 2012 – über 80 Gäste gefolgt, darunter der Staatssekretär im Justizministerium NRW Karl-Heinz Krems, die OLG-Präsidentin Anne19

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José Paulsen, der Generalstaatsanwalt Gregor Steinforth, die Präsidenten von fünf Landgerichten unseres Bezirks, der Präsident des Amtsgerichts Düsseldorf, zahlreiche Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft und viele weitere Persönlichkeiten, die der Rechtsanwaltskammer verbunden sind. Die rege Teilnahme und die äußerst positive Resonanz auf den Abend belegen, dass wir hier bereits nach der ersten Wiederholung eine Tradition begründen konnten, die von nun an jedes Jahr ihre Fortsetzung finden wird.



Gespräch mit Vertretern des Bezirksverbandes der Gerichtsvollzieher am 27.5.2013 in Düsseldorf



64. Deutscher Anwaltstag vom 6.–8.6.2013 in Düsseldorf



Workshop der Bundesrechtsanwaltskammer zur Spezifikation des Projekts „elektronischer Rechtsverkehr“ am 11.6.2013 in Berlin



b) Weitere wichtige Veranstaltungen

Mitgliederversammlung 2013 des Vereins zur Förderung des Instituts für Anwaltsrecht am 21.6.2013 in Köln



Verbandstag 2013 des Steuerberaterverbands Düsseldorf e.V. am 27.6.2013 in Düsseldorf



Rechtsschutz-Fachtagung des GDV am 5.7.2013 in Berlin



Deken Bijeenkomst 2013 am 5./6.7.2013 in Rotterdam



Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am 10.7.2013 in Düsseldorf



Besprechung mit der Präsidentin des OLG Düsseldorf Anne-José Paulsen und dem für Referendarangelegenheiten zuständigen Referenten Michael Dahm am 30.7.2013 in Düsseldorf



137. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 20.9.2013 in Freiburg



Plechtige Openingszitting van het Gerechtelijk jaar 2013/2014 am 20./21.9.2013 in Brügge



Tagung der Anwaltsgerichtsbarkeit NRW 2013 am 25.9.2013 in Hamm



22. Deutscher EDV-Gerichtstag vom 25.–27.9.2013 in Saarbrücken



Vorstellung des Buches „Nicht zugelassen“ von Dr. Susanne Mauss am 26.9.2013 in Düsseldorf



Abendessen anlässlich des Besuches der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Justizkommissarin Viviane Reding, am 3.10.2013 in Düsseldorf



Deutsch-Niederländische Juristenkonferenz vom 4.–6.10.2013 in Oldenburg



Flämische Konferenz der Anwaltskammer Antwerpen und feierliche Eröffnung des Gerichtsjahres am 18.10.2013 in Antwerpen



67. Tagung der Gebührenreferenten am 19.10.2013 in Erfurt

• •

4. Schatzmeisterkonferenz am 8.11.2013 in Berlin

Ich selbst, die Vizepräsidenten Dr. Christian Schmidt, Dr. Karl-Heinz Göpfert, Dr. h.c. Rüdiger Deckers und Claus Jenckel, die übrigen Mitglieder von Präsidium und Vorstand sowie die Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne Offermann-Burckart, der Geschäftsführer Thiemo Jeck und der juristische Referent Jörg Stronczek haben im vergangenen Jahr an einer Vielzahl von Veranstaltungen teilgenommen, von denen folgende besondere Erwähnung verdienen:



Gedenkveranstaltung „Erinnerung an Paul Spiegel“ auf Einladung der Ministerpräsidentin des Landes NRW am 16.1.2013 in Düsseldorf



Parlamentarischer Abend der Bundesrechtsanwaltskammer am 17.1.2013 in Berlin



Drei Königstreffen des nordrhein-westfälischen Handwerkskammertages am 17.1.2013 in Düsseldorf



„Anwaltsrichteressen“ der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf an 29.1.2013



Gemeinsame Sitzung des Vorstandes des Landesverbandes NRW im DAV mit den Präsidenten der Rechtsanwaltskammern des Landes NordrheinWestfalen am 27.2.2013 in Essen



66. Tagung der Gebührenreferenten am 2.3.2013 in Bamberg



1. Internationales Anwaltsforum der Bundesrechtsanwaltskammer am 22.3.2013 in Berlin



Verabschiedung von Herrn Dr. Michael Bertrams aus dem Amt des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW und Amtseinführung von Frau Dr. Ricarda Brandts am 15.4.2013 in Münster



107. Kammerversammlung am 24.4.2013 in Düsseldorf



136. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 26.4.2013 in Braunschweig



8. Konferenz der Berufsrechtsreferenten 17.5.2013 in Stuttgart



Ordentliche Mitgliederversammlung des DAI am 25.5.2013 in Berlin

20

am

Sozietätsrechtstag 2013 des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln am 8.11.2013 in Köln KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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2. Düsseldorfer Anwaltsessen am 27.11.2013 in Düsseldorf

Im Rahmen von kurzen Vorträgen werden die Gäste mit den Themen



8. Erfahrungsaustausch zu den Fachanwaltschaften am 29.11.2013 in Berlin



Anwaltliches Berufsrecht – Die wichtigsten Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts



Informations- und Diskussionsveranstaltung „Politische Strafverfahren gegen Anwältinnen und Anwälte in der Türkei“ am 3.12.2013 in Düsseldorf

Einstieg in den Anwaltsberuf

• •

Aktionstag „pro Opfer“ am 9.12.2013 in Düsseldorf

• • •

Einladungsabend des Landesverbandes NRW im DAV am 12.12.2013 in Düsseldorf

c) Vereidigungen bei der Rechtsanwaltskammer Seit 2007 führt die Rechtsanwaltskammer vierzehntägig – immer freitags um 12.30 Uhr – in ihrem Sitzungssaal die Vereidigung der in den jeweils letzten beiden Wochen neu zur Anwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und Kollegen durch. Die frisch gebackenen Mitglieder werden im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums auf ihre Berufspflichten „eingeschworen“. Für das Präsidium und die neuen Mitglieder bieten die Termine eine willkommene Gelegenheit des gegenseitigen Kennenlernens. Die (meist, aber nicht immer) jungen Kolleginnen und Kollegen erfahren so, dass die Kammer keine obrigkeitliche Behörde und erst recht keine „Strafinstanz“, sondern ein moderner Dienstleister ist, der ihnen in allen Fragen des Berufslebens mit Rat und Tat zur Seite steht. Besonders freuen wir uns, dass an den Vereidigungsterminen häufig auch Verwandte und Freunde der zu Vereidigenden teilnehmen, was zeigt, dass die Zeremonie für Viele Symbolcharakter hat und als Feier des ersten Schrittes in einen neuen Lebensabschnitt empfunden wird. Viele der neuen Mitglieder bringen zum Ausdruck, dass sie eine „richtige“ Abschlussfeier am Ende der Referendarzeit vermisst haben und den Vereidigungstermin bei uns als kleinen Ausgleich hierfür sehen. d) Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Kammermitglieder Seit mehreren Jahren sind die von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf unter Beteiligung der Landgerichts-Vereine durchgeführten Begrüßungsveranstaltungen für neue Kammermitglieder ein fester Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders. Eingeladen sind jeweils, die im letzten halben Jahr vor der Veranstaltung erstmals zur Anwaltschaft zugelassen Kolleginnen und Kollegen. Die Treffen finden regelmäßig im Meliá-Hotel, Ecke Freiligrathstraße/Inselstraße unweit der Kammergeschäftsstelle statt. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Pflichtverteidigung – Chancen und Risiken Geschäftsgebühr – Vergütungsvereinbarung Pflichtverteidigerhonorar



vertraut gemacht. Im Anschluss an die Vorträge besteht Gelegenheit zu Diskussion und Fragen und zu kollegialem Austausch. Die Abende klingen in einem gemütlichen Beisammensein mit Speis und Trank aus. Die Veranstaltung stößt immer auf äußerst positive Resonanz der Teilnehmer. Wenig zufriedenstellend ist jedoch die Frequentierung insgesamt. Im Jahr 2013 nahmen von 241 Eingeladenen letztlich nur 39 (16,28 %) den Termin wahr. Dabei ist besonders ärgerlich, dass die Zahl der Anmeldungen, die Zahl der tatsächlich Teilnehmenden deutlich übersteigt. Das verhältnismäßig geringe Interesse überrascht, da viele Berufsanfänger darüber klagen, dass es an allgemeinen Informationen zum Start in das Anwaltsdasein sowie an Kontakten zu Kollegen und an „Netzwerken“ fehle. Weil wir die Interessierten nicht bestrafen wollen, werden wir die Begrüßungsveranstaltungen auch im Jahr 2014 beibehalten. Außerdem wird es auch 2014 wieder zwei Seminare geben, in denen die Referenten Karen Spillner und Jürgen Brinkamp unter der Überschrift „Aller Anfang ist gar nicht schwer – Die typischen ersten Mandate“ Berufseinsteigern praxisnahe Tipps und Tricks für die erfolgreiche Bearbeitung typischer Mandate in den ersten Berufsjahren vermitteln. 4. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen Der Kammervorstand befasst sich in seinen monatlichen Sitzungen mit vielfältigen berufspolitischen (s.o.) und berufsrechtlichen Fragestellungen. Einzelne Vorstandsmitglieder und ich selbst berichten regelmäßig von den regionalen, überregionalen und gelegentlich auch internationalen Veranstaltungen, an denen wir teilgenommen haben. Es sind dies insbesondere die Präsidentenkonferenzen, Hauptversammlungen und Parlamentarischen Abende der Bundesrechtsanwaltskammer, die Tagungen der BRAK-Ausschüsse und der BRAK-Gebührenreferenten, die Sitzungen der Satzungsversammlung und ihrer Ausschüsse, die Einladungen zu den Festveranstaltungen befreundeter ausländischer Anwaltskammern (insbesondere aus den Niederlanden und Belgien) und vieles andere mehr. Auch im Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer sind wir durch meinen Amtsvorgänger Herrn Kollegen Alfred Ulrich nach wie vor vertreten. Durch die viel21

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fältigen Berichte werden berufspolitische Fragen von allgemeiner Bedeutung in die Tagesarbeit des Vorstands transportiert und ein breites Informationsspektrum aller Vorstandsmitglieder sichergestellt. a) Die Aufgaben des Kammervorstands im Einzelnen Der Kammervorstand berät über berufsrechtliche Fragen von übergeordneter Bedeutung, über die Einsprüche von Mitgliedern gegen Rügebescheide und über den Widerruf der Zulassung, der leider in Einzelfällen – meist wegen Vermögensverfalls – ausgesprochen werden muss. Das Plenum sorgt außerdem für die ordnungsgemäße Besetzung des Anwaltsgerichts Düsseldorf und des nordrhein-westfälischen Anwaltsgerichtshofs sowie der Fachanwalts-Vorprüfungsausschüsse. Außerdem entscheidet der Gesamtvorstand – auf der Basis von Voten der Fachausschüsse – über die Verleihung (oder Versagung oder auch den Widerruf) von Fachanwaltsbezeichnungen. Nicht zuletzt gibt der Kammervorstand umfangreiche Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben ab, die im engeren oder weiteren Sinne (auch) für die Anwaltschaft relevant sind (vgl. die Themen unter Ziff. I.). In den sieben Abteilungen des Vorstands werden entsprechend der Zuständigkeit die Anträge auf Zulassung zur Anwaltschaft, Fragen der Vereinbarkeit eines Zweitberufs mit dem Anwaltsberuf, berufsrechtliche (Selbst-)Anfragen, Eingaben und Beschwerden, mögliche Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), Gebührengutachten, Vermittlungsersuchen und vieles andere mehr behandelt. Die konkrete Zuständigkeit der einzelnen Abteilungen und ihrer Mitglieder ist im Geschäftsverteilungsplan, der am Ende jedes Kalenderjahres für das kommende Jahr beschlossen wird, festgelegt (www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de, Rubrik „Die Kammer/Geschäftsverteilungsplan“). Bei der Bearbeitung von Aufsichtsangelegenheiten haben die Abteilungen seit Anfang 2011 Unterstützung durch die Geschäftsstelle, in der der Geschäftsführer Thiemo Jeck und eine juristische Referentin (in Teilzeit) mit der Vorbereitung von Korrespondenz und Entscheidungsvorschlägen befasst sind. b) Häufig gestellte Fragen Viele Kammermitglieder nutzen die Gelegenheit, sich zur Vermeidung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens mit ihren berufsrechtlichen Fragen schriftlich oder, wenn es schnell gehen soll, auch telefonisch an die Rechtsanwaltskammer zu wenden. Meist geht es darum, ob eigenes zukünftiges Verhalten (z.B. eine geplante Werbemaßnahme oder die Übernahme eines bestimmten Mandats) zulässig ist. Mitunter geht es aber 22

auch um die Sorge, ein Mandant oder Kollege werde eine (vielleicht bereits angedrohte) Beschwerde erheben, oder – anders herum – um die Frage, ob das für beanstandenswert gehaltene Verhalten eines Kollegen tatsächlich Grund für eine entsprechende Beschwerde bei der Kammer sei. Während die Kammer (bei telefonischen Anfragen die Kammergeschäftsstelle) bei reinen „Selbstanfragen“ fast immer gut und unbürokratisch helfen kann, hängen die „Hilfemöglichkeiten“ dann, wenn Dritte involviert sind, davon ab, wie weit eine Sache bereits gediehen ist. Ist eine Beschwerde gegen den Anfragenden bereits anhängig, wird man zumeist auf das schriftliche Verfahren verweisen müssen. Und betrifft die Besorgnis berufsrechtswidrigen Verhaltens einen Dritten, muss es in der Regel bei dem Hinweis bleiben, dass im Hinblick auf das Recht des präsumtiven Beschwerdegegners aus Art. 19 Abs. 4 GG konkrete Einschätzungen nicht möglich sind. Solange es aber um die Frage der Zulässigkeit und/oder Ausgestaltung eigenen künftigen Verhaltens geht, ist es immer sinnvoll, den „kurzen Draht“ zur Rechtsanwaltskammer zu suchen. Zahlreiche Anfragen betreffen jedes Jahr die Gestaltung von Briefbögen, Kanzleischildern, Homepages, Mandantenrundschreiben etc. (also das große Thema „Werbung“), den Umgang mit eigenen wie gegnerischen Mandanten und mit Berufskollegen auf der Gegenseite, die berufliche Zusammenarbeit mit Anwaltskollegen und Angehörigen sozietätsfähiger Berufe und häufig auch die Beendigung einer solchen Zusammenarbeit, also die möglicherweise streitig geführte Auseinandersetzung einer Sozietät etc. Wichtigstes und zugleich schwierigstes Thema ist der Komplex „Interessenkollision/Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen/Parteiverrat sowie Tätigkeitsverbote gem. der §§ 45, 46 BRAO“ in seinen unzähligen Ausprägungen. Schnelle telefonische Auskunft gibt hier gerne die Hauptgeschäftsführerin der Kammer Dr. Susanne Offermann-Burckart, die regelmäßig zu dem Thema referiert und publiziert (vgl. z.B. Offermann-Burckart, Anwaltsrecht in der Praxis, § 9, C.H. Beck Verlag, oder Offermann-Burckart, Interessenkollision – Es bleibt dabei: Jeder Fall ist anders [50 Fälle aus der Praxis], AnwBl. 2011, 809). Häufig geht es bei Anfragen auch um die anwaltliche Schweigepflicht und ihre Grenzen. Dieses Thema wird insbesondere virulent, wenn ein Rechtsanwalt sich gezwungen sieht, seinen Mandanten auf Gebührenzahlung zu verklagen, Regressforderungen des Mandanten zu begegnen oder sich gegen eine Beschwerde (oder sogar Strafanzeige) des Mandanten zur Wehr zu setzen. Besonders schwierig ist das Zusammenspiel von anwaltlicher Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz und moderner EDV-Technik, das sogar zur BilKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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dung eines eigenen Ausschusses der Fünften Satzungsversammlung geführt hat. Keine Anwaltskanzlei kommt heute ohne modernes Computersystem aus, was dazu führt, dass auch entsprechende Berater und Softwarepartner beschäftigt werden, deren Zugriff auf die Kanzleidaten häufig weiter reicht, als dies die anwaltliche Schweigepflicht eigentlich zuließe. Und was das Thema Datensicherheit angeht, braucht es wohl nach den Skandalen in diesem Jahr keiner besonderen Ausführungen, um ein Problembewusstsein zu wecken. Um kammerübergreifende Fragen des Datenschutzes so verbindlich und fachgerecht wie möglich beantworten zu können, haben die drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln gemeinsam einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht, den Kölner Kollegen Klaus Brisch, zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellt. Er hat mit seinen sachkundigen Gutachten und Beiträgen (siehe u.a. KammerMitteilungen 2/2012, S. 141 ff.) zu verschiedenen Einzelproblemen schon für manche Klarstellung gesorgt. c) Aufsichtsangelegenheiten Im Jahr 2013 behandelte der Vorstand insgesamt 1.588 neu eingegangene Aufsichtssachen (gegenüber 1.664 im Jahr 2012, 1.681 im Jahr 2011 und 1.717 im Jahr 2010). Die ohnehin rückläufigen Zahlen sind weniger beeindruckend, als es auf den ersten Blick scheint. Bedenkt man, wie viele Mandate von den mehr als 12.000 Kammermitgliedern jährlich bearbeitet werden und wie viele Kontakte mit Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Gegnern dabei zustande kommen, relativiert sich der erste, vielleicht negative Eindruck beträchtlich. Die Zahl scheint dann eher moderat und belegt, dass die Arbeit der Kammermitglieder meist störungs- und beanstandungsfrei verläuft. Das zeigen auch die folgenden Zahlen: Im Jahr 2013 wurden 44 Beschwerden zurückgenommen, 894 als unbegründet zurückgewiesen, 17 mit dem Hinweis abgeschlossen, es gehe um zivilrechtliche Fragen, für die der Vorstand nicht zuständig sei, und 318 auf sonstige Weise (z.B. durch Aussetzung wegen eines gleichzeitig anhängigen Strafverfahrens, Abgabe zuständigkeitshalber an eine andere Rechtsanwaltskammer, Abgabe in die Schlichtungsabteilung oder Ausscheiden des betroffenen Rechtsanwalts aus der Kammer Düsseldorf) erledigt. 93 Beschwerdesachen wurden an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben – in der überwiegenden Zahl der Fälle allerdings nicht wegen ihrer besonderen Bedeutung bzw. der Höhe der zu erwartenden Strafe, sondern einfach deshalb, weil der Beschwerdegegner auch nach mehrKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

maliger Aufforderung und Ausschöpfung der der Kammer zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld) der Bitte, eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abzugeben, nicht nachgekommen ist. Auch die Nichtbeantwortung von Kammeranfragen ist ein Berufsrechtsverstoß. Auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft wurde in einem strafrechtlich verfolgten Verhalten eines Rechtsanwalts in zwei Fällen ein berufsrechtlicher Überhang und in vier kein Überhang gesehen. Nur in 12 Fällen mussten Rügen verhängt werden. In neun Fällen wurde dem betroffenen Rechtsanwalt eine Belehrung erteilt. 195 im letzten Jahr eingegangene Verfahren sind noch unerledigt. Außerdem bearbeiteten die Abteilungen 66 Selbstanfragen. Der Vorstand hatte im letzten Jahr über 4 Einsprüche gegen Rügen zu entscheiden. Diese niedrige Zahl zeigt, dass Kammermitglieder, die durch eine Rüge auf ihr berufsrechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, in der Regel einsehen, dass sie einen Fehler gemacht haben. In keinem Fall kam es zu einer Aufhebung der Rüge. In nur zwei besonders gelagerten Fällen wurden erteilte Rügen durch das Anwaltsgericht aufgehoben. Im Jahr 2013 kam es in 14 Fällen zu Verurteilungen durch das Anwaltsgericht. Hierbei wurden Geldbußen bis zu 10.000 Euro verhängt. In einem Fall wurde durch das Anwaltsgericht Köln in Bezug auf einen zwischenzeitlich bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt auf Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Letzt genanntes Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da der betroffene Kollege fristgerecht Berufung eingelegt hat. Den meisten Eingaben liegen „lässliche Sünden“ zugrunde, die (wie eine als unzureichend empfundene Aufklärung im Mandantengespräch, die schlechte Erreichbarkeit des Anwalts oder eine zögerliche Mandatsbearbeitung) nicht zu berufsrechtlicher Ahndung führen, dem betroffenen Rechtsanwalt aber Anlass bieten können und sollten, sein Qualitätsmanagement zu überdenken. Beschwerden, die sich auf die Arbeitsweise des Anwalts oder auch eine konkrete „Schlechterfüllung“ beziehen, fallen eher in den zivilrechtlichen als in den berufsrechtlichen Bereich und sind daher einer Ahndung mit berufsrechtlichen Sanktionen nur in Ausnahmefällen zugänglich. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der „säumige“ oder „schlampige“ Rechtsanwalt gegen die in § 11 BORA niedergelegte Verpflichtung zur unverzüglichen und vollständigen Unterrichtung des Mandanten „über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen“ oder die ebenfalls in § 11 enthaltene Verpflichtung, Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten, verstößt oder über Honorarvorschüsse (§ 23 BORA) oder Fremdgeldeingänge (§ 4 Abs. 2 S. 6 BORA) verspätet abrechnet. 23

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Dort, wo es eher um eine Unzufriedenheit des Mandanten mit der Mandatsbearbeitung und/oder auch der Rechnungslegung des Anwalts geht, kommt u.U. eine Vermittlung durch die Schlichtungsabteilung (siehe hierzu noch näher unten unter lit. d) in Betracht. Ahndungswürdig sind natürlich immer beleidigende Äußerungen von Anwälten gegenüber Gegnern, Mandanten, Richtern etc., die verspätete oder unterbliebene Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, die verspätete oder schlimmstenfalls ganz unterbliebene Auskehrung von Fremdgeld. Ein unseriöses Abrechnungsverhalten und insbesondere die nicht rechtzeitige Weiterleitung von Fremdgeld können für den Vorstand auch Indizien für einen bereits bestehenden oder beginnenden Vermögensverfall des Mitglieds sein, die dann Anlass zu weiteren Ermittlungen geben und im schlimmsten Fall zu einem Widerruf der Zulassung führen können. Immer wieder kommt es zu Beschwerden wegen Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA). Hier geht es nicht nur um schlechten Stil im Umgang von Kollegen miteinander, sondern auch und vor allem um die Gefahr einer Überrumpelung der Gegenpartei, die sich durch ihren eigenen Anwalt geschützt fühlen darf und muss. Der Kammervorstand nimmt Verstöße gegen § 12 BORA sehr ernst und verhängt hier – wenn sich der Vorwurf bestätigt – in der Regel eine Rüge. Mitunter werden die Angelegenheiten auch an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben, die dann Anklage beim Anwaltsgericht erhebt. Immer wieder kommt es zu erheblichen Verzögerungen der Zeugniserteilung durch Rechtsanwälte, denen ein Referendar zur Ausbildung in der Anwalts- oder der Wahlstage zugewiesen war. Eine verspätete Zeugniserteilung ist nicht zuletzt deshalb misslich, weil Referendaren, die nicht lückenlos sämtliche Stagenzeugnisse vorlegen können, eigentlich keine Zulassung zum Assessorexamen erteilt werden darf. Rechtsanwälte, denen hier erhebliche Versäumnisse vorzuwerfen sind, riskieren nicht nur eine aufsichtsrechtliche Maßnahme, sondern auch ihre Streichung aus der Liste derjenigen Anwälte, denen Referendare in der Anwaltsstage zugewiesen werden. d) Schlichtungsverfahren Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat eine eigene Schlichtungsabteilung eingerichtet. Die Schlichtungsordnung findet sich auf unserer Homepage unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Die Kammer/Regelwerk“. Durch die Tätigkeit der Schlichtungsabteilung kommt die Kammer ihrem Auftrag aus § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nach, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln und entsprechende 24

Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten. Flankierend bestimmt § 73 Abs. 5 BRAO, dass ein vom Auftraggeber eines Kammermitglieds beantragtes Vermittlungsverfahren eingeleitet wird, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf, dass ein Schlichtungsvorschlag aber selbstverständlich nur dann verbindlich ist, wenn er von beiden Seiten angenommen wird. Das Verhältnis einer Schlichtung „vor Ort“ und der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin regelt § 5 Abs. 1 lit. b der Schlichtungsordnung, wonach ein Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer unzulässig ist, wenn die Streitigkeit Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist oder war. Eine „natürliche Grenze“ der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle in Berlin ergibt sich aus § 191f Abs. 5 Nr. 6 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. a der Satzung der Schlichtungsstelle, wonach ein Schlichtungsverfahren unzulässig ist, wenn ein Anspruch von mehr als 15.000 Euro geltend gemacht wird. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem höheren Wert kommt also grundsätzlich nur die Anrufung der Schlichtungsabteilung der regionalen Rechtsanwaltskammer in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 der Schlichtungsordnung kann die Schlichtungsabteilung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sowie zwischen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und ihren Auftraggebern angerufen werden. Hierzu bedarf es eines Antrags und, soweit ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf den Antrag stellt, der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zahl der Schlichtungsverfahren hat im vergangenen Jahr gegenüber den Vorjahren nochmals stark zugenommen. Es wurden 97 Verfahren (74 im Jahr 2012 und 63 im Jahr 2011) durchgeführt, die wie folgt endeten: 7 wegen Unzulässigkeit, 13 durch Zurückweisung des Schlichtungsantrags (z.B. weil der Sachverhalt unklar blieb oder keine Aussicht auf Erfolg bestand), 15 mit Annahme des Schlichtungsvorschlags, 5 mit Ablehnung des Schlichtungsvorschlags und 37 auf sonstige Weise. 20 Verfahren aus dem letzten Jahr sind noch anhängig. Das Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer ist ein probates Mittel, um Auseinandersetzungen zwischen einem Anwalt und seinem Auftraggeber (z.B. über die Höhe der Gebührenrechnung und/oder die Frage, ob der Mandatsvertrag ordnungsgemäß erfüllt wurde) auf schnellem und einvernehmlichem Wege – ohne Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte – beizulegen. Oft genügen bereits ein oder zwei Telefonate eines Mitglieds der Schlichtungsabteilung mit den „Kontrahenten“, um Fragen zu klären, Missverständnisse auszuräumen und verhärtete Fronten aufzubrechen. Der Mandant ist häufig schon beruhigt KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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und zufriedengestellt, wenn ihm die Details einer anwaltlichen Gebührenrechnung von dritter Seite kompetent und verständlich erläutert werden. Und manches Kammermitglied sieht sich in der Lage, die Richtigkeit seines Standpunktes noch einmal zu hinterfragen, wenn ein kollegialer Rat neue Denkanstöße liefert. Dabei sind ein großes Plus der Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vor allem die Schnelligkeit und Stringenz, mit der sie durchgeführt werden. e) Gebührenangelegenheiten Die Zahl der Gebührengutachten, mit deren Erstellung die Kammer von einem Gericht beauftragt wird, geht in den letzten Jahren kontinuierlich zurück. Im Jahr 2013 lag sie bei 47 (gegenüber 48 im Jahr 2012, 49 im Jahr 2011 und 68 im Jahr 2010). Der Rückgang kann als Zeichen gewertet werden, dass sich der Umgang mit dem RVG eingespielt hat und die Rechtsanwälte in immer mehr Fällen Vergütungsvereinbarungen mit ihren Mandanten schließen. Des Weiteren kann vermutet werden, dass die Schlichtungstätigkeiten der Rechtsanwaltskammer und der Schlichtungsstelle in Berlin dafür sorgen, dass die eine oder andere gebührenrechtliche Auseinandersetzung gar nicht erst bei Gericht landet. Abzuwarten bleibt, ob sich aufgrund des Inkrafttretens des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes die Zahl der von der Kammer zu erstellenden Gebührengutachten erhöhen wird. Viele im weitesten Sinne dem Gebührenrecht zuzuordnende Fragen – im letzten Jahr insbesondere auch zu den durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes beschlossenen Änderungen – werden tagtäglich auf telefonischem Weg an die Kammergeschäftsstelle herangetragen. Die Hauptgeschäftsführerin Frau Dr. Offermann-Burckart ist hier meist zu schneller Hilfe in der Lage und übermittelt gerne auch schon einmal Entscheidungen oder Kommentarstellen per Fax. Außerdem berichtet die Kammer regelmäßig über aktuelle gebührenrechtliche Entscheidungen. Wichte Entscheidungen werden auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer veröffentlicht (www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Gebührenrecht“). f) Verstöße gegen das RDG und § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird tätig, sobald sie auf mögliche Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) aufmerksam wird bzw. von dritter Seite auf solche Verstöße aufmerksam gemacht wird. Die Zahl dieser Fälle hält sich – trotz eines leichten Anstiegs im Jahr 2013 – nach wie vor in Grenzen. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Im Jahr 2013 hat die Kammer Düsseldorf insgesamt 35 Überprüfungen vorgenommen. In den meisten Fällen erwies sich die Besorgnis bzw. der Verdacht eines Verstoßes nach näherer Prüfung als unbegründet. In vier Fällen haben Anbieter von gegen das RDG verstoßenden Dienstleistungen Unterlassungserklärungen abgegeben. In drei weiteren Fällen hat die Kammer das Klageverfahren betrieben. Die Staatsanwaltschaft musste in zwei Fällen eingeschaltet werden, da sich der Verdacht eines Betruges ergeben hatte. Die Rechtsanwaltskammer wird auch tätig, wenn sie Kenntnis erlangt, dass Dritte unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ führen. Im Jahr 2013 war dies 13 Mal der Fall. In einem Fall hat der Betroffene gegenüber der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eine Unterlassungserklärung abgegeben. Drei weitere Fälle wurden an die zuständige Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfolgung abgegeben. In den übrigen Fällen erwies sich die Besorgnis bzw. der Verdacht eines Verstoßes gegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB als unbegründet. 5. Fachanwaltsangelegenheiten Zu den wichtigsten und arbeitsintensivsten Tätigkeitsfeldern der Kammer gehört der Bereich der Fachanwaltschaften. Es gibt aktuell 20 Rechtsgebiete, auf denen eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen werden kann. Die Satzungsversammlung hat am 6.12.2013 die Einführung einer 21. Fachanwaltsbezeichnung beschlossen: den Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Der Beschluss der Satzungsversammlung muss für seine Wirksamkeit noch vom Bundesjustizministerium genehmigt werden. Gemäß § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO darf jeder Rechtsanwalt bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Die Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf erfolgt in einem streng formalisierten Verfahren. Die Kammer Düsseldorf unterhält für jedes Fachgebiet einen eigenen Vorprüfungsausschuss. Je nach Beanspruchung gehören den Ausschüssen zwischen drei und sechs ordentliche Mitglieder und jeweils ein stellvertretendes Mitglied an. Die Berufungsdauer beträgt vier Jahre, sodass der Kammervorstand in regelmäßigen Abständen Neu- bzw. Wiederberufungen vorzunehmen hat. Insgesamt gibt es 68 ordentliche und 20 stellvertretende Ausschussmitglieder, mit denen die Kammergeschäftsstelle regelmäßig im Austausch steht. Außerdem nahmen für die Kammer Düsseldorf am 8. Erfahrungsaustausch zu den Fachanwaltschaften der Vizepräsident Dr. Karl-Heinz Göpfert und die Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne OffermannBurckart, die auch die Leitung dieser Veranstaltung 25

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innehatte, teil. Der 8. Erfahrungsaustausch zu den Fachanwaltschaften fand am 29.11.2013 in Berlin mit ca. 100 Vertretern verschiedener Fachausschüsse der Rechtsanwaltskammern statt und gab den Teilnehmern Gelegenheit, sich über vielfältige aktuelle Probleme der Fachanwaltsverleihungen fachgebietsübergreifend auszutauschen. Alle Fragen zum Thema „Erwerb“ und auch „Erhalt“ (Fortbildung) einer Fachanwaltsbezeichnung sind Gegenstand unzähliger schriftlicher und vor allem telefonischer Anfragen. Vielfältige Informationen hält auch unsere Homepage (www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de) unter der Rubrik „Fachanwaltschaften“ vor. a) Zahl der Anträge und der Fachanwälte Im Jahr 2013 verlieh der Kammervorstand 149 Kolleginnen und Kollegen (31,34 % weniger als im Vorjahr) die Erlaubnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Es ergingen 32 positive Bescheide für Arbeitsrecht, 6 für Bank- und Kapitalmarktrecht, 10 für Bau- und Architektenrecht, 7 für Erbrecht, 17 für Familienrecht, 9 für Gewerblichen Rechtsschutz, 6 für Handels- und Gesellschaftsrecht, einer für Informationstechnologierecht, 6 für Insolvenzrecht, 4 für Medizinrecht, 11 für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 4 für Sozialrecht, 9 für Steuerrecht, 6 für Strafrecht, 13 für Verkehrsrecht, 7 für Versicherungsrecht und einer für Verwaltungsrecht. Im Berichtszeitraum musste kein Antrag endgültig zurückgewiesen werden. Zum Stichtag 31.12.2013 betrug die Zahl aller Fachanwälte im Kammerbezirk Düsseldorf 2.532 und entsprach damit 20,64 % der Gesamtmitgliederzahl. 470 Kolleginnen und Kollegen (= 18,56 % aller hiesigen Fachanwälte) verfügen über zwei Fachanwaltstitel, 44 Kolleginnen und Kollegen (= 1,74 % aller hiesigen Fachanwälte) sogar über drei. 697 Rechtsanwältinnen führen eine Fachanwaltsbezeichnung, was einem Prozentsatz von 27,53 entspricht. Den größten Frauenanteil gibt es mit 273 Kolleginnen (= 39,17 %) nach wie vor bei den Familienrechtlern. Die Schlusslichter bilden aus Frauensicht das Agrarrecht, das Informationstechnologierecht und das Urheber- und Medienrecht, die von jeweils nur einer Kollegin besetzt werden. b) Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO Jeder Fachanwalt unterliegt gem. § 15 FAO der Verpflichtung, jährlich auf seinem Gebiet wissenschaftlich zu publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilzunehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf 10 Zeitstunden nicht unterschreiten. Der Nachweis ist ge26

genüber der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu erbringen. Bei einer wissenschaftlichen Publikationen muss allerdings beachtet werden, dass eine Veröffentlichung (erst und nur) für das Jahr ihres Erscheinens Geltung entfaltet. Eine gewisse Vorlaufzeit ist also mit einzukalkulieren. § 15 Abs. 1 S. 2 FAO macht deutlich, dass grundsätzlich auch „Fern-Fortbildung“ in Betracht kommt. Allerdings müssen bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der gesamten Veranstaltung bestehen und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme geführt werden. § 15 Abs. 2 FAO stellt klar, dass die Gesamtdauer der Fortbildung „je Fachgebiet“ 10 Zeitstunden nicht unterschreiten darf. Damit scheidet die Möglichkeit aus, in sich überschneidenden Rechtsgebieten durch den Besuch einer einzigen zehnstündigen Kombinationsveranstaltung (z.B. im Verkehrsrecht und im Versicherungsrecht) die gesamte Fortbildung für beide Fachgebiete zu „erledigen“. Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 6./7.12.2013 eine Erhöhung der Gesamtdauer der Fortbildung auf 15 Stunden beschlossen. Der Beschluss muss zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Wird keine oder zu wenig regelmäßige Fortbildung nachgewiesen, kann dies gem. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO zum Widerruf der Fachanwaltserlaubnis führen. Bedauerlicherweise gibt es in jedem Jahr zahlreiche Fachanwalts-Kollegen, die die Fortbildungspflicht zunächst vergessen oder vielleicht auch verdrängen und sich erst nach mehrmaligem Bitten oder sogar erst nach Androhung des Widerrufs der Erlaubnis entschließen, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Dies ist – angesichts der hohen Zahl von Fachanwälten – für die Kammergeschäftsstelle mit erheblichem Verwaltungsaufwand und für die betreffenden Kollegen mit unnötigem Ärger und Stress verbunden. Jeder Fachanwalt sollte deshalb möglichst frühzeitig zu Beginn eines Jahres planen, auf welche Weise und wann er seine Fortbildungspflicht erfüllen will. Die Anbieter von Fortbildungsseminaren geben Jahresübersichten heraus, die es Interessenten ermöglichen, ihre Buchungen rechtzeitig vorzunehmen. Auch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bietet seit einigen Jahren erfolgreich Fortbildungsveranstaltungen (nicht nur) für Fachanwälte an (vgl. hierzu näher unter Ziff. 8 und Veranstaltungskalender 2014, der den KammerMitteilungen 4/2013 beigefügt war). Ein Nachholen versäumter Fortbildung im Folgejahr, kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen (z.B. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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weil ein bereits gebuchtes Seminar wegen Krankheit versäumt wurde oder eine Veranstaltung am Jahresende infolge zu geringer Anmeldungen kurzfristig abgesagt werden musste und dann kein Ersatz mehr zur Verfügung stand) in Betracht. In einem solchen Fall sollte rechtzeitig das Gespräch mit der Kammergeschäftsstelle gesucht werden. Erfreulicherweise ist der Kammervorstand nur in sehr wenigen Ausnahmefällen gezwungen, in letzter Konsequenz eine Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wegen unterbliebener Fortbildung zu widerrufen. Denn letztendlich lassen sich die Fachanwälte doch überzeugen, die erforderliche Fortbildung zu betreiben und nachzuweisen. Wer sich hierzu – z.B. aus Altersgründen – auf Dauer nicht in der Lage sieht, sollte freiwillig auf den Titel verzichten. Die Möglichkeit, eine Fachanwaltsbezeichnung so wie den Rechtsanwaltstitel weiter zu führen, wenn aus Alters- und/oder Gesundheitsgründen auf die Zulassung verzichtet wurde (§ 17 Abs. 2 BRAO), besteht in Ermangelung einer entsprechenden Reglung nicht. Es gibt auch keinen „Fachanwalt a.D.“. Das hängt u.a. damit zusammen, dass der Fachanwaltstitel eines noch auf dem Briefbogen einer Kanzlei geführten ehemaligen Kollegen den irreführenden Eindruck erwecken könnte, in der Kanzlei werde nach wie vor ein bestimmtes Fachgebiet verstärkt abgedeckt, obwohl dies gar nicht mehr der Fall ist. c) Die Fortbildungspflicht für angehende Fachanwälte gemäß § 4 Abs. 2 FAO Auch Rechtsanwälte, die die besonderen theoretischen Kenntnisse auf einem Fachgebiet bereits erworben haben, den Fachanwaltsantrag aber erst in der Zukunft (nach Erreichen der erforderlichen Fallzahl) stellen wollen, müssen eine regelmäßige Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO betreiben und nachweisen. Dies bestimmt § 4 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 FAO. Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem ein Fachanwalts-Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten werden dabei angerechnet. Für außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse gilt § 4 Abs. 2 FAO entsprechend. Das – auch einmalige oder sogar nur teilweise – Versäumen ausreichender Fortbildung hat weitreichende Konsequenzen. Es führt dazu, dass der FachanwaltsLehrgang oder die bislang außerhalb eines Lehrgangs erworbenen Kenntnisse ohne Heilungsmöglichkeit verfallen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof NRW in einem Beschluss vom 28.8.2009 (1 AGH 14/09) festgestellt. Die Entscheidung betraf den Antrag einer Kollegin, der im Sozialrecht vier FortbildungszeitstunKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

den für ein Jahr fehlten. Auch eine Kulanzzeit über den 31. Dezember eines Jahres hinaus kann nicht gewährt werden. § 4 Abs. 2 FAO sieht insofern kein Ermessen des Kammervorstands vor. In belegten Härtefällen fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm natürlich die Möglichkeit des Nachholens versäumter Zeitstunden. Der Düsseldorfer Kammervorstand nimmt einen entsprechenden Härtefall z.B. an, wenn eine schwerwiegende, ärztlich attestierte Erkrankung vorgelegen hat, die es dem (potenziellen) Antragsteller unmöglich machte, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen, oder wenn ganz am Ende eines Jahres eine fest gebuchte Maßnahme aus Gründen, die der (potenzielle) Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht absolviert werden konnte und sich wegen Zeitablaufs kein kurzfristiger Ausweichtermin mehr finden ließ. Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier bei dem betreffenden Kollegen. Fortbildungsnachweise i.S. von § 4 Abs. 2 FAO müssen nicht schon vor Antragstellung der Kammergeschäftsstelle zugeleitet werden. Aus verwaltungsrechtlichen Gründen ist es auch nicht möglich, dass die Kammer bereits im Vorfeld eines Antragsverfahrens verbindlich erklärt, eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme und damit auch einen bestimmten Fachanwalts-Lehrgang anzuerkennen. Zu unverbindlichen Auskünften in diesem Zusammenhang ist die Kammergeschäftsstelle (Frau Hauptgeschäftsführerin Dr. Offermann-Burckart) aber natürlich gerne bereit. 6. Das Q-Siegel der BRAK Nicht nur für Fachanwälte sind Fortbildung und vor allem auch die Werbung mit absolvierter Fortbildung attraktiv, zumal § 43a Abs. 6 BRAO ohnehin jeden Rechtsanwalt ausdrücklich verpflichtet, sich fortzubilden. Die Bundesrechtsanwaltskammer bietet seit einigen Jahren den Erwerb eines bundeseinheitlichen Fortbildungszertifikats, des sog. Q-Siegels (Q = Qualität durch Fortbildung) an. Mit dem Zertifikat „Qualität durch Fortbildung“ verbunden ist die Lizenz zur Nutzung eines Logos. So kann der Rechtsanwalt nicht nur in seiner Kanzlei mit der Urkunde werben, sondern beispielsweise auch auf dem Briefkopf oder auf Visitenkarten. Damit fühlen sich Mandanten im Vertrauen in ihren Rechtsanwalt gestärkt, und potenzielle Auftraggeber erkennen sofort, dass sich dieser Rechtsanwalt besonders um seine Fortbildung bemüht. Das Antragsformular und das dazugehörige Merkblatt mit ausführlichen Informationen stehen unter www.brakfortbildungszertifikat.de zum Download bereit. Ein Rechtsanwalt, der mit dem Logo „Qualität durch Fortbildung“ werben will, muss entsprechende 27

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Fortbildungsaktivitäten nachweisen. Bei der Zertifizierung werden die Teilnahme an Seminaren und Fachveranstaltungen ebenso angerechnet wie ein Fernstudium, eine Prüfertätigkeit oder das Veröffentlichen von Fachartikeln. Innerhalb von drei Jahren muss der Rechtsanwalt mindestens 360 Punkte in den vier Modulen materielles Recht, Berufsrecht (einschließlich Kostenrecht und Berufshaftpflicht), Verfahrens- oder Prozessrecht sowie Betriebs-, Personal- oder Verhandlungsführung erarbeiten. Zusätzlich können durch Besuche von Qualitätszirkeln und Gesprächskreisen sowie durch Eigenstudium Punkte erworben werden.

zeichneten Mitglieder angezeigt bekommt. Auf Anfrage verschickt die Geschäftsstelle die Liste auch per Post.

Das Zertifikat ist drei Jahre ab dem auf der Urkunde vermerkten Ausstellungsdatum gültig und kann – unter Beibringung der erforderlichen Nachweise – immer wieder verlängert werden.

Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf baut ihr Fortbildungsprogramm kontinuierlich aus. Sie hat im Jahr 2013 durchgeführt:

Die Bundesrechtsanwaltskammer und die regionalen Rechtsanwaltskammern gehen bei der Verleihung und Überwachung des Q-Zertifikats arbeitsteilig vor. Die Prüfung des Antrags erfolgt bei der BRAK in Berlin, wohingegen die Aushändigung der Urkunde über die Berechtigung zum Führen des Zertifikats nach vorheriger Übermittlung durch die BRAK der regionalen Rechtsanwaltskammer obliegt. Der Regionalkammer obliegen auch die Überwachung der Gültigkeitsdauer der Zertifikate und die berufsrechtliche Ahndung einer unberechtigten Verwendung des Q-Siegels. Zurzeit verfügen 68 (= 0,55 %) Kolleginnen und Kollegen aus dem Kammerbezirk Düsseldorf über die Berechtigung, das Q-Siegel zu führen. 7. Förderung der Mediation und Mediatoren-Liste im Internet Das Thema „Mediation“ liegt der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf seit langem besonders am Herzen, weil es sich um einen Bereich handelt, in dem für die Anwaltschaft noch ein breites Tätigkeitsspektrum eröffnen werden kann. Die Entwicklung der Mediation wird durch das im Jahr 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz und verschiedene Aktivitäten auf europäischer Ebene weiter stark vorangetrieben. Seit 2005 veröffentlicht die Rechtsanwaltskammer auf ihrer Homepage eine Liste, in der – auf Antrag – Kolleginnen und Kollegen genannt werden, die als Mediatoren tätig sind. Voraussetzung für eine Aufnahme in die Liste ist der Nachweis einer absolvierten Ausbildung i.S. von § 7a BORA. Der formlose Antrag auf Aufnahme ist an die Kammergeschäftsstelle zu richten. Die Liste umfasst aktuell 194 Mitglieder und ist unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Mediation“, abrufbar. Die Mediatoren-Liste ist mit dem Anwalt-Suchservice der Kammer verknüpft, so dass jemand, der im Suchservice nach dem Stichwort „Mediation“ fragt, automatisch die in der Liste ver28

Es ist – vorerst – beabsichtigt, die Liste in ihrer bisherigen Form auch nach der Verabschiedung der Rechtsverordnung zur Festlegung der Voraussetzungen für den „zertifizierten Mediator“ weiterzuführen und für eine Aufnahme in die Liste die Voraussetzungen des § 7a BORA ausreichen zu lassen. 8. Fortbildungsveranstaltungen/Seminare



58 Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte (und Nicht-Fachanwälte) in Kooperation mit dem DAI

• •

3 RVG-Seminare unter Leitung des Unterzeichners 2 Veranstaltungen zum Thema „Aller Anfang ist gar nicht schwer – Die typischen ersten Mandate“ unter Leitung der Kollegen Karen Spillner und Jürgen Brinkamp



ein ZPO-Seminar zum Thema „Fehlerquellen und Taktik im Zivilprozess“ unter der Leitung des Vors. Richters einer Kammer für Handelssachen am LG München Dr. Günter Prechtel



eine Begrüßungsveranstaltungen für neu zugelassene Kammermitglieder

und



das Sachverständigen-Forum 2013 für Rechtsanwälte, Richter und Sachverständige in Kooperation mit der Ingenieurkammer-Bau sowie den Rechtsanwaltskammern Hamm und Köln.

An den originären Fortbildungsveranstaltungen haben insgesamt 2.973 Kolleginnen und Kollegen (nochmals 13,08 % mehr als im Vorjahr) teilgenommen. Der Aufwärtstrend ist also nach wie vor ungebrochen. Die Kammer setzt die erfolgreiche Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) auch im Jahr 2014 fort. Der neue Veranstaltungskalender wurde Ende 2013 mit der 4. Ausgabe der KammerMitteilungen verschickt. Die jeweils bis zum Jahresende noch ausstehenden Termine finden Sie außerdem auf unserer Homepage in der Rubrik „Veranstaltungen“. Es kann hier unmittelbar online gebucht und eine Einzugsermächtigung für die Teilnahmegebühren erteilt werden. Sehr gut wurden auch im vergangenen Jahr die Veranstaltungen angenommen, die wir außerhalb von Düsseldorf durchgeführt haben. Von diesem Erfolg beflügelt werden wir uns wiederum in die „Fläche“ waKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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gen und 2014 auch Veranstaltungen in Duisburg, Kleve und Krefeld anbieten. Die fünfstündigen Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 FAO (bzw. nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 15 FAO), die in Kooperation mit dem DAI durchgeführt werden, bieten den Vorteil, dass Fachanwälte und angehende Fachanwälte ihrer Fortbildungspflicht durch den Besuch hochkarätiger Seminare ortsnah und – trotz einer leichten Erhöhung der Seminargebühr auf 140 Euro – kostengünstig genügen können. 9. Die KammerMitteilungen Seit 2005 gibt die Rechtsanwaltskammer die „KammerMitteilungen“ heraus, die vierteljährlich (jeweils Ende März, Ende Juni, Ende September und kurz vor Weihnachten) erscheinen. Die Zeitschrift informiert über Kammerinterna ebenso wie über aktuelle rechtspolitische Themen, neue Gesetze, Entwicklungen auf dem europäischen Sektor, wichtige Rechtsprechung, Veranstaltungen und vieles andere mehr.

gesetzlichen Rentenversicherung, ein Beitrag des Präsidenten des DAV Prof. Dr. Wolfgang Ewer zum Thema „Die systematische Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen – ein notwendiger Schritt zur Verteidigung des Rechtsberatungsmonopols der Anwaltschaft“ und ein ausführlicher Beitrag (in 2 Teilen) des Unterzeichners zu den Rationalisierungsabkommen der Rechtschutzversicherungen. Seit 2009 können Mitglieder (und der Rechtsanwaltskammer nahe stehende Personen) in den KammerMitteilungen kostengünstige Kleinanzeigen schalten. 10. Die Newsletter Die „KammerMitteilungen“ werden von Newslettern flankiert. Die Newsletter werden verschickt, um die Mitglieder zwischen den Erscheinungsdaten der Mitteilungsblätter mit besonders wichtigen aktuellen Informationen zu versehen. Auf diese Weise werden die rund 6.392 Kammermitglieder erreicht, deren E-MailAdresse bei uns verzeichnet ist.

In der Rubrik „Wortwechsel“ wurden auch im Jahr 2013 Interviews mit interessanten Gesprächspartnern geführt. Es waren dies der neue Vorsitzende des Landesverbandes des DAV in NRW Herr Kollege Jürgen Widder, die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Frau Brigitte Göttling, der Europaparlamentarier Herr Kollege Klaus-Heiner Lehne und im Rahmen einer Diskussion der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm Herr Kollege Dr. Ulrich Wessels, der Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln Herr Kollege Peter Blumenthal sowie der Unterzeichner als Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Durch den Newsletter ist es dem Vorstand und der Geschäftsstelle möglich, sich zügig und kostengünstig an die Mitglieder zu wenden, um kurzfristig über vordringliche Spezialthemen, Nachbewerbungen für Seminare, in denen noch Plätze frei sind, und ähnlichem zu informieren. Dadurch können wir die Nachteile, die durch das vierteljährliche Erscheinen der „KammerMitteilungen“ zwangsläufig entstehen, ausgleichen.

Von besonderem praktischen Nutzen ist die Rubrik „Die Kammer rät“, in der Themen präsentiert werden, die den Mitgliedern wertvolle Hinweise für die Bewältigung des Anwaltsalltags geben und aufzeigen, wie der Kammervorstand über bestimmte Probleme denkt. Im Jahr 2013 wurden die Themen „Der Vermögensverfall als zweithäufigster Grund für den Widerruf der Zulassung, Teil 2 – Keine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden oder Konsolidierung der Vermögensverhältnisse?“, „Das neue SEPA-Verfahren – ein Überblick“, „Anzeige von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und Vorgehen der Rechtsanwaltskammer“ und „Bundesministerium für Bildung und Forschung stellt Bundesbildungsbericht 2013 vor“ behandelt.

Im Jahr 2013 sind insgesamt fünf Newsletter (am 24.1.2013, 3.5.2013, 10.7.2013, 29.11.2013 und 18.12.2013) erschienen.

Außerdem erschienen im vergangenen Jahr eine Vielzahl interessanter Aufsätze zu aktuellen Themen, darunter ein Beitrag zur Rolle des Anwalts als Parteivertreter in der Wirtschaftsmediation von Rechtsanwalt Jens Heupgen, ein Aufsatz der Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne Offermann-Burckart zur Befreiung von Syndikusanwälten von der Versicherungspflicht in der KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Um die Informationsflut in den Kanzleien nicht unnötig anschwellen zu lassen, erlegt sich die Kammer bei der Versendung von Newslettern allerdings eine größtmögliche Zurückhaltung auf.

11. Der Internet-Auftritt Der Internet-Auftritt der Rechtsanwaltskammer erfreut sich – wie wir aus zahllosen positiven Rückmeldungen von Mitgliedern, Rechtsuchenden und z.B. auch Journalisten wissen – hohen Zuspruchs und großer Beliebtheit. Aktuelle Google-Auswertungen machen deutlich, dass die Homepage der Rechtsanwaltskammer zu den meist angeklickten Seiten in Düsseldorf und zu den Spitzenreitern unter den Internetauftritten deutscher Rechtsanwaltskammern gehört. Der Internet-Auftritt konzentriert sich unter Vermeidung von technischen „Spielereien“ auf die sachlichen Inhalte. Die Bestückung und Pflege des Auftritts wird mit „Bordmitteln“ bewerkstelligt, also ausschließlich von der Kammergeschäftsstelle – allen voran der Hauptgeschäftsführerin Dr. Offermann-Burckart und der Mitarbeiterin Stephanie Meyer – durchgeführt. 29

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a) Inhalt und Handhabung Zurzeit kann der Benutzer zwischen 18 Rubriken mit jeweils zahlreichen Unterrubriken wählen. Wer z.B. das Stichwort „Berufsrecht“ anklickt, findet 23 Unterrubriken zu wichtigen und aktuellen berufsrechtlichen Themen sowie erste Anmerkungen und weiterführende Hinweise. Unter „Wichtige Entscheidungen“ sind dabei nachzulesen:



Beschluss des BGH vom 16.1.2013 (IV ZB 32/12) zur Interessenkollision durch Vertretung Pflichtteilsberechtigter bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen



Urteil des BGH vom 20.2.2013 (I ZR 146/12) zur Zulässigkeit des Hinweises auf OLG-Zulassung



Urteil des OLG Karlsruhe vom 1.3.2013 (4 U 120/12) zur Wettbewerbswidrigkeit des Führens einer Spezialistenbezeichnung auf einem von einer Fachanwaltschaft belegten Rechtsgebiet (nicht rechtskräftig)



Beschluss des BGH vom 16.5.2013 (II ZB 7/11) zur Verfassungsgemäßheit des numerus clausus in § 59a Abs. 1 BRAO



Beschluss des BVerfG vom 2.7.2013 (1 BvR 1751/12) zur Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ und Art. 5 GG



Beschluss des BVerfG vom 23.8.2013 (1 BvR 2912/11) zum gewerblichen Zweitberuf von Steuerberatern



Urteil des BGH vom 19.9.2013 (IX ZR 322/12) zu den Hinweispflichten des Rechtsanwalts über gebühren- und vertretungsrechtliche Folgen in Scheidungsangelegenheiten

und



Urteil des BGH vom 13.11.2013 (I ZR 15/12) zur Relativierung des Verbots der Werbung um ein Mandat im Einzelfall.

b) Der Suchservice Besondere Bedeutung kommt der Rubrik „Anwaltssuche“ zu, die es dem rechtsuchenden Publikum ermöglicht, mit wenigen Mausklicken nach Fachanwälten, nach Kammermitgliedern mit bestimmten Schwerpunkten und/oder Sprachkenntnissen, nach Mediatoren, nach Anwälten mit zusätzlichen Berufsqualifikationen (z.B. Steuerberater) und ebenso nach Adressbestandteilen und Gerichtsbezirken zu suchen. Der Suchservice, den wir in regelmäßigen Abständen z.B. mit Flyern bewerben, wird außerordentlich stark frequentiert. Viele Kammermitglieder berichten er30

freut, dass Mandanten über unsere Anwaltssuche zu ihnen gekommen seien. Jedes Kammermitglied ist automatisch mit seiner Kanzleianschrift und den sonstigen Kontaktdaten im Suchservice verzeichnet. Fachanwaltsbezeichnungen, die Aufnahme in die Mediatoren-Liste, in die Pflichtverteidiger-Liste und in die § 135 FamFG-Liste sowie eine gleichzeitige Berufsqualifikation als Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind außerdem per se eingestellt. Darüber hinaus hat jedes Mitglied die Möglichkeit, sich mit „Teilbereichen der Berufstätigkeit“ (§ 7 BORA) und besonderen Sprachkenntnissen verzeichnen zu lassen. Es stehen insgesamt 143 Rechtsgebiete und 37 Sprachen zur Auswahl, von denen jeweils 3 benannt werden können. Mitglieder, die bisher noch keine Schwerpunktbereiche und/oder Sprachkenntnisse angegeben haben, können (und sollten) dies unter www.rak-ddorf-such dienst.de/backend tun. Benötigt werden nur ein Internet-Anschluss und eine E-Mail-Adresse. Die erste Anmeldung erfolgt unter Angabe der Mitgliedsnummer und der ersten drei Buchstaben des Nachnamens sowie des Passwortes „Mitgliederservice“. In einem nächsten Schritt wählt man dann ein eigenes individuelles Passwort aus. Nähere Informationen finden sich unmittelbar im Internet. c) Die Kanzlei- und Stellenbörse Fester Bestandteil unseres Internet-Angebots ist auch die Kanzlei- und Stellenbörse, die die Rechtsanwaltskammer unter dem Motto „Die Kammer verbindet“ im Februar 2008 ins Netz gestellt hat. Die Handhabung ist auch hier denkbar einfach. Eine eigene „Anzeige“ mit einem Angebot oder Gesuch stellt man unter www.rechtsanwaltskammer-duessel dorf-kanzleiboerse/backend ein. Die Suche nach „Anzeigen“ erfolgt unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Kanzlei- und Stellenbörse“. Wie ein Blick in die Börse zeigt, beteiligen sich erfreulich viele Kolleginnen und Kollegen an dem Angebot. Auch Berichte über erfolgreiche Vertragsabschlüsse erreichen uns regelmäßig. Wem die Suchparameter der Kanzlei- und Stellenbörse zu holzschnittartig sind, hat alternativ die Möglichkeit, in den KammerMitteilungen kostengünstig individuelle Anzeigen zu schalten. d) Die Pflichtverteidiger-Liste(n) Durch das „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2274), das am 1.1.2010 in Kraft getreten ist, ist die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einer einstweiligen Unterbringung zu den in § 140 StPO aufgeführten Gründen KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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für eine Pflichtverteidigerbestellung beigefügt worden. Dadurch ist das Bedürfnis Betroffener, zu erfahren, welche Rechtsanwälte innerhalb einzelner Gerichtsbezirke bereit und in der Lage sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, und wie diese Anwälte kontaktiert werden können, deutlich gestiegen. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eine (nach Landgerichts-Bezirken unterteilte) Pflichtverteidiger-Liste erstellt, die im Internet abrufbar ist. In die Pflichtverteidiger-Liste werden nur Name und Kanzleianschrift, ein eventueller Fachanwaltstitel im Strafrecht, der/die Gerichtsbezirke, in dem oder denen die aufgeführten Mitglieder als Pflichtverteidiger tätig werden wollen, und eine eventuelle Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Bürozeiten aufgenommen. Den nach LG-Bezirken unterteilten Einzellisten ist eine Gesamtliste für den ganzen OLG-Bezirk vorangestellt.

Die Handhabung dieser Liste ist ähnlich wie bei der Pflichtverteidiger-Liste. Aufgeführt sind Name und Kanzleianschrift, ein eventueller Fachanwaltstitel im Familienrecht und der eventuelle Zusatz „Mediator/ Mediatorin“. Die § 135 FamFG-Liste ist ebenfalls mit der „Anwaltssuche“ verknüpft, sodass z.B. auch ermittelt werden kann, welche der aufgeführten Anwälte über besondere Sprachkenntnisse verfügen. Wer Aufnahme in die Liste finden will, muss lediglich das auf unserer Homepage zur Verfügung gestellte Formular ausfüllen und an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf faxen. f) Der Podcast

Die Pflichtverteidiger-Liste ist jedoch – wie die Mediatoren-Liste (siehe hierzu schon oben unter Ziff. 7) – mit der „Anwaltssuche“ verknüpft, die weitergehende Hinweise zu „Teilbereichen der Berufstätigkeit“, „Sprachkenntnissen“ etc. beinhaltet.

Zu den Dingen, die uns viel Freude machen, gehört der Podcast. Über den Button „RAK info to go“ auf unserer Internetseite, können Aufsätze und wichtigeren Beiträge aus den KammerMitteilungen kostenlos herunterladen werden. Ohne zusätzliche Zeit zu investieren, können somit sogar unterwegs (z.B. im Pkw) die Informationen aus den Mitteilungsblättern abgerufen werden.

Die Liste wird in regelmäßigen Abständen (also stets auf aktuellem Stand) an einen großen Verteiler versandt, in dem z.B. sämtliche Justizvollzugsanstalten des Bezirks enthalten sind.

Die Aufzeichnungen werden mit geringem Aufwand und völlig kostenneutral in der Kammergeschäftsstelle erstellt. Als Sprecherin fungiert die Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne Offermann-Burckart.

Wer Aufnahme in die Liste finden will, muss lediglich das auf unserer Homepage zur Verfügung gestellte Formular ausfüllen und an die Rechtsanwaltskammer faxen. e) Die § 135 FamFG-Liste In Scheidungssachen und Folgesachen kann das Gericht gem. § 135 Abs. 1 S. 1 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen. Das Gespräch selbst ist noch keine Mediation. Es hat lediglich den Zweck, über Mediation und andere Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung aufzuklären. Um den Familiengerichten und dem rechtsuchenden Publikum das Auffinden von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus dem Düsseldorfer Kammerbezirk, die bereit sind, kostenlos ein solches Informationsgespräch durchzuführen, zu erleichtern, veröffentlichen wir im Internet unter www.rechtsanwalts kammer-duesseldorf.de, Rubrik „Mediation/Kostenloses Infogespräch“, eine entsprechende Namensliste. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

g) Intranet-Foren Für die Mitglieder des Präsidiums, die Mitglieder des Kammervorstands, die Mitglieder der FachanwaltsVorprüfungsausschüsse und die Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften hat die Kammer Düsseldorf jeweils ein Intranet-Forum eingerichtet. Den Kolleginnen und Kollegen wird durch diese Foren der Kontakt mit der Kammergeschäftsstelle und untereinander erleichtert. Obwohl alle Kolleginnen und Kollegen, die hier einen Zugang haben, versichern, wie praktisch doch die Möglichkeit des Austauschs im Rahmen eines solchen Forums sei, lässt die Resonanz nach wie vor leider zu wünschen übrig. Dies deckt sich allerdings mit Erfahrungen, die auch andere Institutionen machen. Seit 2009 haben die Vorstandsmitglieder exklusiv Gelegenheit, auf sämtliche die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf betreffende Entscheidungen des Anwaltsgerichts Düsseldorf, des Anwaltsgerichtshofs NRW sowie des Anwaltssenats des BGH, die seit Januar 2009 ergangen sind, zuzugreifen und z.B. auch nach Stichworten zu suchen. Das soll eine Vereinheitlichung der „Rechtsprechung“ in unserem Kammerbezirk erleichtern und die Vorstandsmitglieder der Notwendigkeit zu mitunter mühsamen eigenen Recherchen entheben. 31

Jahresbericht 2013

12. Öffentlichkeitsarbeit Die Öffentlichkeitsarbeit ist ein immer wieder mühsames Geschäft, weil die naturgemäß oft spröden und vielfach auch komplizierten (und/oder „langweiligen“) Themen, die die Anwaltschaft bewegen, gerade im Medienzeitalter schwer zu vermitteln sind, und wir außerdem stets unter Lobbyismus-Verdacht stehen. Es kostet viel Zeit und Kraft, Journalisten für bestimmte Themen überhaupt zu begeistern und dann auch noch für eine „gute“ Presse zu sorgen. a) Pressekontakte Im Laufe der Zeit haben wir trotz der genannten Probleme ein ganz gut funktionierendes Netzwerk zu einer Vielzahl von Pressevertretern aufgebaut, das es uns ermöglicht, den Kontakt mit der Öffentlichkeit herzustellen. Im letzten Jahr wurden eine Reihe von Presseerklärungen veröffentlicht, die im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Presse“, abrufbar sind. Mitglieder des Kammervorstands und die Hauptgeschäftsführerin stehen regelmäßig Vertretern regionaler und überregionaler Medien Rede und Antwort. Häufig münden diese Kontakte in Rundfunk- und Fernsehinterviews eines unmittelbaren Kammervertreters oder eines sachkundigen Gesprächspartners, den wir vermitteln. Wir sehen es als unsere Aufgabe an, hier eine gute und qualifizierte Präsenz zu zeigen und den meist äußerst kurzfristigen Anfragen und Bitten der Medien zu entsprechen. Wenn schnell ein Interviewpartner zu einem aktuellen Thema gesucht wird, kann die Kammer (fast immer) helfen. Manchmal stoßen aber auch wir an unsere natürlichen Grenzen. Aber selbst in einem solchen Extremfall können wir mit schriftlichem Material und der Benennung eines fachkundigen Kollegen zumindest „erste Hilfe“ leisten. b) Sonstiges Zur Öffentlichkeitsarbeit im weiteren Sinne gehören auch die Pflege und Intensivierung unserer zahlreichen Beziehungen zu Landes-, Bundes- und Europapolitikern. Zu diesen Politikern zählte im vergangenen Jahr insbesondere der nordrhein-westfälische Justizminister Thomas Kutschaty, der aufgrund seiner eigenen Erfahrungen als Rechtsanwalt einen besonderen Zugang zu den Sorgen und Nöten unseres Berufsstandes hat. Häufige Begegnungen gab es – z.B. im Rahmen der Parlamentarischen Abende von BRAK und DAV – außerdem mit der bis zur Bundestagswahl amtierenden Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Auch zu deren Nachfolger Herrn Heiko Maas, wurden bereits erste Kontakte geknüpft. Auf europäischer Ebene besteht zu dem Abgeordneten des Europa32

parlaments Klaus-Heiner Lehne, der auch Mitglied unserer Kammer ist, ein intensiver Kontakt. Und mit den Spitzen unserer Gerichte und sonstiger Behörden, allen voran der OLG-Präsidentin Anne-José Paulsen und den Präsidenten der hiesigen sechs Landgerichte, lassen sich viele Dinge im Zuge persönlicher Kontakte auf dem „kleinen Dienstweg“ regeln. Unsere Ziele sind eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein partnerschaftlicher Dialog. Die Kontakte zu unseren nordrhein-westfälischen „Schwesterkammern“ sind traditionell eng und freundschaftlich. Dies zeigt sich immer wieder, wenn die drei Kammern Hamm, Köln und Düsseldorf zusammen – häufig sogar auf demselben Briefbogen, der die Logos und Namenszüge aller Kammern vereint – gemeinsame Positionen vertreten und den politischen Ansprechpartnern zu Gehör bringen. Wie eng die Kammern verbunden sind, ergibt sich auch daraus, dass sie einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellt haben und gemeinsam eine Kollegin ins Landesjustizprüfungsamt abordnen, deren Kosten zwischen den Kammern geteilt werden. Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit sind schließlich im weitesten Sinne auch die Beziehungen, die die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu Anwaltsorganisationen im Ausland pflegt. Hervorzuheben ist hier erneut die enge Verbundenheit mit den Kammern in Amsterdam, Antwerpen und Brüssel sowie mit der Deutsch-Niederländischen Juristenkonferenz. In diesem Zusammenhang gebührt dem Vorstandskollegen Karl-Heinz Silz aus Goch, der hier als „Außenminister“ fungiert und zahlreiche Termine im Ausland wahrnimmt, besonderer Dank. 13. Beteiligung der Kammer an der Juristenausbildung Nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gehört es zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken (insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschafts-Leiter und Prüfer vorzuschlagen). Die Art, wie ein Berufsstand von der Öffentlichkeit und insbesondere von seinen „Kunden“ wahrgenommen wird, hängt ganz wesentlich davon ab, wie qualifiziert sich dieser Berufsstand als Ganzes präsentiert und wie gut (oder schlecht) der Nachwuchs ausgebildet ist. Es liegt deshalb im ureigenen Interesse der Anwaltschaft, hier keine Abschottungspolitik zu betreiben, sondern aktiv an der Ausbildung mitzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass möglichst hoch qualifizierte Junganwälte in den Markt entlassen werden, die dort auch bestehen können. Seit Inkrafttreten der letzten Juristenausbildungsreform bzw. des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes vom 1.7.2003 beteiligt sich die DüsKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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seldorfer Anwaltschaft in großem Umfang an der theoretischen Ausbildung der Referendare und zunehmend auch an der der Studierenden. a) Die universitäre Ausbildung Die erwähnte Juristenausbildungsreform sah eine verstärkte Beteiligung der Anwaltschaft nicht erst in der Referendarzeit, sondern bereits während des Studiums vor. Jedem, der sich für ein Jurastudium entscheidet, muss der Beruf des Rechtsanwalts als mögliches Berufsziel vor Augen stehen und deshalb nahegebracht werden. Vor dem Hintergrund, dass rund 80 % der Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums später Anwalt werden, sollte jeder, der das Berufsziel „Anwalt“ ablehnt, die Wahl des Ausbildungsgangs überdenken. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht in regelmäßigem Austausch mit Vertretern der Heinrich-HeineUniversität Düsseldorf und ebenso mit dem Anwaltsinstitut der Universität zu Köln. Erfreulicherweise gibt es hier wie dort eine Vielzahl anwaltlicher Lehrbeauftragter, die die Studenten und Studentinnen mit dem Wesen und den Besonderheiten des Anwaltsberufs vertraut machen. aa) Das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm Bereits zum vierten Mal veranstaltete die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Kooperation mit der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und unterstützt vom Freundeskreis der Düsseldorfer Juristischen Fakultät e.V. zwischen dem 5.8.2013 und dem 13.9.2013 das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm für Jurastudentinnen und -studenten der Düsseldorfer Uni, um die Studierenden noch unmittelbarer ansprechen zu können. Die Teilnahme an dem Programm wird als Pflichtpraktikum gem. § 8 JAG NW anerkannt. An dem Programm nahmen im vergangenen Jahr 46 Studierende teil. Die Teilnehmerzahl hat sich damit nach leichten Rückgängen in den vorangegangenen Jahren auf einem erfreulich hohen Niveau stabilisiert. Aufgrund der großen Teilnehmerzahl wurden die Theorieveranstaltungen in zwei Gruppen durchgeführt. Den dadurch bedingten Mehraufwand haben die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und die Referenten gerne geleistet. An den sechs Theorietagen wurde den Studierenden der heterogene Anwaltsberuf durch Schwerpunktthemen (u.a. „Das zivilrechtliche Mandat“, „Das Mandat in einer großen Wirtschaftskanzlei“, „Das strafrechtliche Mandat“ und „Das verwaltungsrechtliche Mandat“) näher gebracht. Dabei wurden Vortrags- und Referatsteile durch Übungen, Rollenspiele und Diskussionen ergänzt. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Die theoretischen Erkenntnisse konnten während der Ausbildung in der Kanzlei praktisch geübt und vertieft werden. Hierin liegt der Mehrwert des dualen Praktikumsprogramms im Vergleich zu einem „normalen“ Anwaltspraktikum, das nur in der Ausbildungskanzlei stattfindet. Die Kombination zwischen der Ausbildung durch erfahrene und hochqualifizierte Referenten und der praktischen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei garantiert, dass die Studierenden in besonderer Weise mit den Anforderungen und Inhalten des Anwaltsberufs vertraut gemacht werden. Die Studierenden erlangen so einen umfassenden und authentischen Einblick in das Berufsbild des Rechtsanwaltes. Nach durchgängiger Teilnahme an Theorie und Praxis erhalten die Studierenden ein besonderes Zertifikat mit den Unterschriften des Studiendekans der Düsseldorfer Juristischen Fakultät Prof. Dr. Horst Schlehofer und meiner Unterschrift. Dass das Praktikumsprogramm erneut ein voller Erfolg wurde, verdankt die Rechtsanwaltskammer den engagierten Referenten und den zahlreichen Kanzleien, die bereit waren, Praktikanten aufzunehmen. Das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm hat aufgrund des äußerst positiven Verlaufs und den erfreulichen Rückmeldungen der Studierenden einen festen Platz im Veranstaltungskalender der Rechtsanwaltskammer und der Juristischen Fakultät. Die Termine für dieses Jahr stehen bereits fest und werden frühzeitig auf unserer Homepage (www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de) unter der Rubrik „Anwaltspraktikum“ bekanntgegeben. bb) Moot-Court von Heinrich-Heine-Universität und Rechtsanwaltskammer Ebenfalls in Kooperation mit der Heinrich-Heine-Universität wurde 2013 zum zweiten Mal ein sog. „MootCourt“ durchgeführt. Auch hier war der Aufwand beträchtlich, weil dem eigentlichen Moot-Court, also einer „gespielten“ Gerichtsverhandlung, die am 30.11.2013 vor dem Landgericht Düsseldorf stattfand, umfangreiche Vorbereitungsaktivitäten und mehrere Veranstaltungen vorangingen. So wurden in den Räumen der Rechtsanwaltskammer am 27.5. und 30.9.2013 zwei Workshops durchgeführt, an denen aktiv 12 Studentinnen und Studenten der Universität, die Leiterin des Moot-Court-Projekts Frau Professorin Dr. Nicola Preuss (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht und Handelsrecht) sowie drei Kolleginnen und ein Kollege aus dem Kammerbezirk Düsseldorf teilnahmen. In der Auftaktveranstaltung am 27.5.2013 bestand die Aufgabe für die Studierenden darin, einen vorgegebenen Sachverhalt in einem „Mandantengespräch“ zu ermitteln und herauszufiltern. Die Rolle der Mandanten wurde von Anwälten übernommen, die zugleich 33

Jahresbericht 2013

als „Coaches“ fungierten. Die Studierenden agierten in einer Kläger- und einer Beklagtengruppe. Den Mandantengesprächen folgte die Erstellung von Rechtsgutachten durch die Studierenden, die die Arbeitsgrundlage für den zweiten Workshop am 30.9.2013 darstellten. In diesem Workshop ging es darum, die Gutachten in eine Klageschrift bzw. eine Klageerwiderung umzusetzen. Den Schlusspunkt bildete dann die gerichtliche Verhandlung am 30.11.2013 unter „realistischen Bedingungen“.

ferendare in sämtlichen Arbeitsgemeinschaften der sechs Landgerichts-Bezirke einheitlich ausgebildet werden. c) Referendarskripten der Rechtsanwaltskammer Zur Unterstützung der Referendare wie der anwaltlichen AG-Leiter gibt die Kammer eigene Skripten im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht heraus. Als Partner fungiert hier der Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln. Es existieren insgesamt drei Skripten, nämlich



Leonora Holling, Anwaltsstation Zivilrecht – Klausur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2010

Seit Jahren engagieren sich zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Kammerbezirk in der Referendarausbildung, indem sie in ihren Kanzleien (Stagen-)Referendare beschäftigen und – ebenso wichtig – als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften fungieren. Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer hält eine Liste vor, in der aktuell 185 Kolleginnen und Kollegen verzeichnet sind, die bereits aktiv als AG-Leiter tätig werden oder sich für die Übernahme einer solchen Tätigkeit bereithalten. Dieser große „Fundus“ ermöglicht es uns, den Ausbildungsleitern des Oberlandesgerichts und der sechs Landgerichte regelmäßig und zuverlässig AG-Leiter zu benennen. Für die Rechtsanwälte, die sich dieser wichtigen Aufgabe stellen, ist die Beteiligung an der Referendarausbildung naturgemäß ein Zuschussgeschäft. Um die Kluft zwischen Aufwand und Ertrag ein wenig zu verringern, leistet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf den anwaltlichen AG-Leitern Zuzahlungen, die sich aktuell auf 30 Euro pro geleisteter Unterrichtsstunde und 25 Euro pro im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft korrigierter Klausur belaufen.



Rüdiger Deckers, Anwaltsstation Strafrecht – Klausur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2011



Janbernd Wolfering/Magdalena Schäfer, Anwaltsstation öffentliches Recht – Klausur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2012.

Im regelmäßigen Dialog mit den Ausbildungsleitern der Gerichte sind wir bemüht, die Inhalte und die Struktur der Ausbildung weiter zu verbessern.

Frau Dr. Ploch-Kumpf war maßgeblich an der Entwicklung anwaltlicher Klausuren mit rechtsgestaltenden Elementen (sog. Kautelarklausuren) beteiligt, die in Nordrhein-Westfalen ab diesem Jahr im zweiten Staatsexamen zum Einsatz kommen sollen. Bislang herrscht die Praxis vor, im Rahmen der Anwaltsklausuren (§ 51 Abs. 2 S. 2 JAG) als praktischen Aufgabenteil fast ausschließlich die Fertigung eines Schriftsatzes an ein Gericht zu fordern. Dadurch wird die anwaltliche Tätigkeit, die zu einem großen Teil aus der außergerichtlichen – häufig mit rechtsgestaltenden Elementen verbundenen – Wahrnehmung von Mandanteninteressen besteht, nicht umfassend abgebildet.

b) Die Referendar-Ausbildung

So konnten durch die von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf geforderte Abschaffung des lange Zeit in Düsseldorf üblichen Einführungslehrgangs zu Beginn der Anwaltsstage Redundanzen vermieden und das frei gewordene „Zeitkontingent“ sehr viel sinnvoller den einzelnen Ausbildungsmodulen zugeschlagen werden. Außerdem bringt sich die Rechtsanwaltskammer zunehmend in die konkrete Terminplanung, also in die Besetzung der einzelnen Arbeitsgemeinschaften mit anwaltlichen Leitern ein. Hilfreich für die Gestaltung der Inhalte ist nach wie vor das schon im Jahr 2006 von Vertretern der Gerichte und der Rechtsanwaltskammer gemeinsam entwickelte Curriculum, das allen AG-Leitern an die Hand gegeben wird und sicherstellen soll, dass die Re34

Die Skripten sind im Handel zum Preis von 29,80 Euro erhältlich. Sie werden allen aktiven AG-Leitern von der Kammer kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Resonanz sowohl der Referendare als auch der AG-Leiter ist äußerst positiv. d) Abordnung einer Rechtsanwältin an das LJPA Seit Jahren bewährt sich ein Gemeinschaftsprojekt der drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern in Gestalt der Entsendung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin ins Landesjustizprüfungsamt. Zurzeit ist dort für uns die Kollegin Dr. Ute Ploch-Kumpf im Rahmen einer Halbtagsstelle tätig. Zu ihren Aufgaben gehört die Erstellung von Anwaltsklausuren und Anwaltsaktenvorträgen.

In einem Beitrag, der in den KammerMitteilungen 4/2012, S. 364 f., veröffentlicht ist, erstattet Frau Dr. Ploch-Kumpf ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeit.

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Jahresbericht 2013

e) Rechtsanwälte als Prüfer in den juristischen Staatsexamina

Mehr als dreimal so viel verdienten Mechatroniker, Medientechnologen und Versicherungskaufleute.

Erfreulich ist, dass sich Kammermitglieder verstärkt auch als Prüfer im ersten und/oder zweiten juristischen Staatsexamen zur Verfügung stellen. Aktuell widmen sich 22 Kolleginnen und Kollegen aus dem Kammerbezirk dieser schwierigen, zeitaufwändigen und äußerst verantwortungsvollen Tätigkeit, die von der Rechtsanwaltskammer mit einer zusätzlich zu der Vergütung durch das Land gezahlten Pauschale von 300 Euro pro Prüfungstermin honoriert wird.

Die Rechtsanwaltskammer nimmt die bestehenden Probleme sehr ernst. Um geeigneten Nachwuchs für eine Ausbildung gewinnen zu können, hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im vergangenen Jahr einen Ausschuss „Attraktivität des Ausbildungsberufes der/des Rechtsanwaltsfachangestellten“ geschaffen, der sich mit der Zukunft des Ausbildungsberufes in unserem Bezirk beschäftigt. Mit ersten Ergebnissen der Ausschussarbeit ist in diesem Jahr zu rechnen.

14. Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten

Neben der Ausschussarbeit wurden bereits seit vielen Jahren durchgeführte Bemühungen im Jahr 2013 fortgeführt. Um über Ausbildungsinhalte aufzuklären und Interesse zu wecken, nehmen Vertreter der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf regelmäßig an den verschiedenen Ausbildungsmessen in unserem Bezirk teil, im Jahr 2013 z.B. an

Im Jahr 2013 wurden 335 Ausbildungsverträge abgeschlossen (gegenüber 331 im Jahr 2012, 354 im Jahr 2011 und 358 im Jahr 2010). Nach rückläufigen Zahlen in den vergangenen Jahren konnte erstmals ein – wenn auch sehr geringer – Anstieg verzeichnet werden, der jedoch nicht als Trendwende gesehen werden kann. Die Kammer ist sich des Problems einer oftmals unzulänglichen Eignung bzw. Vorbildung jugendlicher Schulabgänger bewusst, die sich in einem „Büroberuf“ wie dem des Rechtsanwaltsfachangestellten besonders negativ bemerkbar macht. Dennoch sind wir Rechtsanwälte aufgerufen, nicht nur im Interesse der jungen Leute, sondern vor allem auch im eigenen Interesse, Ausbildungsplätze in unseren Kanzleien zur Verfügung zu stellen und qualifizierten Nachwuchs heranzubilden. Wenn wir bei der Klage über ein unzulängliches Schulsystem und mäßig prädestinierte Bewerber verharren, werden wir in einigen Jahren einen erheblichen Fachkräftemangel zu verzeichnen haben. In unserer täglichen Praxis erleben wir außerdem, dass nicht nur die potenziellen Auszubildenden, sondern auch die Anbieter von Ausbildungsplätzen in Konkurrenz zueinander stehen. Insbesondere die höher qualifizierten Ausbildungsanwärter wenden sich gerne Stellen (wie etwa Banken und Versicherungen) zu, bei denen sie – trotz der Erhöhung der Empfehlungen zu den Ausbildungsvergütungen durch die Kammer im Jahr 2012 – eine bessere Bezahlung, komfortablere Arbeitsbedingungen und attraktivere Aufstiegsmöglichkeiten vermuten als in einer Anwaltskanzlei. Mit den derzeit geltenden Empfehlungen zu den Ausbildungsvergütungen (für das erste Ausbildungsjahr 525 Euro, für das zweite Jahr 575 Euro und für das dritte Jahr 625 Euro) liegen wir immer noch deutlich unter dem Durchschnittsverdienst von Auszubildenden, der in Deutschland im Jahr 2013 bei 761 Euro lag. Nach den Erhebungen des Bonner Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) verdienten die Friseur-Azubis in Ostdeutschland mit 269 Euro am schlechtesten. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014



„vocatium 2013“ Fachmesse für Ausbildung und Studium in Düsseldorf am 2./3.7.2013



„Day vor Future 2013“ im Hans-Böckler-Berufskolleg Oberhausen am 11.7.2013



„Forum Beruf“ im Theater- und Konzerthaus der Stadt Solingen am 1.10.2013

und



23. Ausbildungsbörse in der Wuppertaler Stadthalle am 10.10.2013.

Im intensiven persönlichen Gesprächen gelingt es oft, noch unentschlossene Jugendliche von den Möglichkeiten und Reizen des RechtsanwaltsfachangestelltenBerufs zu überzeugen. Die Attraktivität eines Ausbildungsberufs hängt immer auch von den Weiterqualifizierungs- und Aufstiegsmöglichkeiten ab, die dieser Beruf bietet. Naturgemäß sind die Hierarchien in einer Anwaltskanzlei eher flach. Allerdings gibt es in den meisten Kanzleien auch heute noch den Büroleiter oder Bürovorsteher. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bietet deshalb zusammen mit der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V., der Hans Soldan GmbH, dem Verein der Rechtsanwälte Krefeld e.V. und dem BZN Bildungszentrum der Wirtschaft am Niederrhein Fortbildungskurse an, deren Absolventen die bundesweit anerkannte Bezeichnung „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“ erwerben. Voraussetzung ist grundsätzlich eine zweijährige Berufstätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte/r (oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r). Besonders qualifizierte Teilnehmer können eine Art Stipendium im Rahmen des Programms „Begabtenförderung berufliche Bildung“ erhalten. Die Mittel für dieses Programm stellt das Bundesministerium für Bil35

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dung und Forschung (BMBF) bereit. Einen Anspruch haben Absolventinnen und Absolventen einer dualen Berufsausbildung, die bei Aufnahme in die Förderung jünger als 25 Jahre sind und eine Abschlussnote im obersten Bereich erzielt haben. Im letzten Jahr legten 22 Rechtsfachwirte erfolgreich die Prüfung ab. Aktuell absolvieren 75 Teilnehmer in 3 Kursen die Ausbildung. Um weitere „Werbung“ für den Ausbildungsberuf zu betreiben und besondere Leistungen zu honorieren, verleiht die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf einmal im Jahr den mit 500 Euro dotierten sog. HeinsbergPreis an die beste Absolventin/den besten Absolventen eines Jahres. Der Preis wurde gestiftet von dem im Jahr 1992 verstorbenen Kollegen und Kammermitglied Rudolf Heinsberg aus Düsseldorf. Preisträgerin war im letzten Jahr Frau Svenja Browning aus der Kanzlei Bird & Bird LLP (Ausbilder: RA Dr. SchröderFrerkes). 15. Die Kammergeschäftsstelle Die Zentrale der Kammergeschäftsstelle ist telefonisch von montags bis freitags zwischen 8.30 Uhr und 17.00 Uhr erreichbar. Die Besuchszeiten liegen montags bis donnerstags zwischen 8.30 Uhr und 17.00 Uhr und freitags zwischen 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr. Selbstverständlich können auch für den Freitagnachmittag individuelle Termine vereinbart werden.

(DMS) aus. Die Kammergeschäftstelle hat den Schritt zum papierlosen Büro vollzogen. Sie arbeitet konsequent mit den neuen Möglichkeiten, was insbesondere dort, wo (wie in der reinen Mitgliederverwaltung) früher viel Papier bewegt wurde, zu erheblichen Erleichterungen führt, über die ich im Tätigkeitsbericht 2012 bereits eingehend berichtet habe. Durch ein im vergangenen Jahr durchgeführtes umfassenden Update konnten die internen Arbeitsabläufe noch weiter optimiert werden. Mit der DATEV in Nürnberg hat die Rechtsanwaltskammer überdies einen Partner gefunden, der die höchstmögliche Sicherheit und Zukunftsfestigkeit des Systems garantiert. Mit diesen Darstellungen will ich es bewenden lassen. Aus Sicht des Kammervorstands und der Geschäftsstelle war das Jahr 2013 ein gutes Jahr, in dem erfolgreiche Arbeit zum Wohle unserer Mitglieder geleistet wurde. Wir werden auch im laufenden Jahr der verlässliche Partner an Ihrer Seite sein! Ich schließe in der Hoffnung und Erwartung, Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, am Mittwoch, dem 30. April 2014, um 16.00 Uhr im Industrie-Club zahlreich zur Kammerversammlung begrüßen zu können. Ihr Herbert P. Schons Präsident

Die einzelnen Mitarbeiter der Geschäftsstelle mit ihren Zuständigkeiten und Kontaktdaten sind unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Die Kammer/Geschäftsstelle“, aufgelistet. Zurzeit sind bei der Kammer die Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführer, 2 Juristische Referenten (davon eine mit einer Dreiviertelstelle) und 17 Sachbearbeiter beschäftigt, von letzteren 4 in Teilzeit. Im Vergleich zu anderen Rechtsanwaltskammern und Selbstverwaltungskörperschaften vergleichbarer Größe hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf damit einen außerordentlich „schlanken“ Personalbestand. Die „Treue“ der Mitarbeiter zur Kammergeschäftsstelle, also die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse ist erfreulich hoch. Allerdings hat es im Jahr 2013 kleinere Fluktuationen gegeben, weil eine Sachbearbeiterin ihren Erziehungsurlaub angetreten hat und ein juristischer Referent auf eigenen Wunsch die Kammer verlassen hat. Der insgesamt niedrige Personalbestand wird durch optimierte Organisationsstrukturen und die Nutzung modernster Technik, aber vor allem durch das hohe Engagement der Mitarbeiter garantiert. Besonders positiv wirkt sich kontinuierlich das im Jahr 2008 eingeführte Dokumentenmanagementsystem 36

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Jahresbericht 2013

Die Rechtsanwaltskammer Du¨sseldorf betrauert den Tod ihrer im Jahr 2013 verstorbenen Mitglieder Rudolf Vogt, Duisburg, gestorben am 2.1.2013 Volker Röll, Remscheid, gestorben am 4.1.2013 Oliver Löhr, Düsseldorf, gestorben am 7.1.2013 Jürgen Klusemann, Solingen, gestorben am 9.1.2013 Georg Giesen, Mülheim an der Ruhr, gestorben am 23.1.2013 Richard Görlitz, Rommerskirchen, gestorben am 25.1.2013 Hans-Peter Günther, Krefeld, gestorben am 2.2.2013 Ludwig Reichel, Kleve, gestorben am 4.2.2013 Angela Gebhardt-Woelke, Krefeld, gestorben am 13.2.2013 Klaus-Hein Arntz, Mülheim an der Ruhr, gestorben am 20.2.2013 Götz Kandler, Paris, gestorben am 15.3.2013 Hermann Wendt, Krefeld, gestorben am 22.3.2013 Bernd Evers, Düsseldorf, gestorben am 25.3.2013 Manfred Thümmel, Duisburg, gestorben am 31.3.2013 Burkhard Bosse, Krefeld, gestorben am 16.4.2013 Heinrich Schütt, Düsseldorf, gestorben am 20.4.2013 Gerald Schreiber, Velbert, gestorben am 13.5.2013 Peter H. Kort, Düsseldorf, gestorben am 4.6.2013 Helmut Siewert, Mülheim an der Ruhr, gestorben am 19.6.2013 Karlheinz Brands, Erkrath, gestorben am 20.6.2013 Paul Schulte-Borberg, Düsseldorf, gestorben am 23.6.2013 Friedrich Wilhelm Stohlmann, Düsseldorf, gestorben am 26.6.2013 Kurt Kähler, Krefeld, gestorben am 29.6.2013 Helmut Reinhäckel, Düsseldorf, gestorben am 20.8.2013 Eckhard Benkelberg, Emmerich, gestorben am 22.8.2013 Svenja Vinschen, Moers, gestorben am 10.9.2013 Volker Maeder, Langenfeld, gestorben am 15.9.2013 Alfons Panhuysen, Haan, gestorben am 7.10.2013 Uwe Kayser, Düsseldorf, gestorben am 10.10.2013 Karl Höller, Düsseldorf, gestorben am 14.10.2013 Ulrich Fitzner, Ratingen, gestorben am 23.11.2013

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Wortwechsel Interview mit dem neuen Pra¨sidenten des Landgerichts Du¨sseldorf Dr. Bernd Scheiff Bearbeitet von Rechtsanwa¨ltin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgescha¨ftsfu¨hrerin der RAK Du¨sseldorf Dr. Bernd Scheiff, der bisherige Präsident des Landgerichts Mönchengladbach, wurde am 17.10.2013 zum neuen Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf ernannt (vgl. hierzu bereits KammerMitteilungen 4/2013, S. 391). Er ist Nachfolger von Dr. Heiner Blaesing, der sich seit Ende September 2013 im Ruhestand befindet. Für die Anwaltschaft ist Dr. Scheiff stets ein verlässlicher Partner gewesen. Enge Berührungspunkte gab es in den letzten Jahren insbesondere in Zusammenhang mit den Themen Richtermediation und prozessbegleitende gerichtsnahe Mediation.

Dr. Bernd Scheiff

Wie es mit diesen Themen weitergeht, was sich in Sachen elektronischer Rechtsverkehr tut – darüber und über vieles andere mehr haben wir mit Dr. Scheiff das nachfolgend abgedruckte Interview geführt. Dr. Bernd Scheiff Dr. Scheiff wurde am 24.3.1959 in Kirchheim bei Euskirchen geboren und wuchs dort im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern auf. Er begann nach dem Studium und der Referendarzeit in Bonn seine richterliche Laufbahn im Jahr 1987 bei dem Landgericht Bonn, wo er neben seiner richterlichen Tätigkeit auch mit Aufgaben der Justizverwaltung befasst war. Im Jahr 1998 wurde er zum Richter am Oberlandesgericht Köln ernannt. Dort leitete er das Dezernat für Liegenschaften und Finanzen und war damit vor allem auch für die Betreuung der Bauvorhaben im Oberlandesgerichts-Bezirk Köln zuständig. Seit dem Jahr 2003 war er als Vizepräsident bei dem Landgericht Aachen tätig und führte den Vorsitz in einer Berufungs- und Beschwerdekammer. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die Koordination des Baus und der Organisation des Justizzentrums Aachen. Im Mai 2008 wurde er zum Präsidenten des Landgerichts Mönchengladbach ernannt, wo er neben seinen Leitungs- und Verwaltungsgeschäften den Vorsitz in einer Berufungszivilkammer führte. Seit Ende 2013 ist er Präsident des Landgerichts Düsseldorf. Dr. Scheiff ist verheiratet und hat drei Kinder. 38

Die Redaktion: Dr. Scheiff, Sie sind seit wenigen Wochen neuer Präsident des Landgerichts Düsseldorf und in dieser Eigenschaft jetzt unser Gesprächspartner. Vor etwa viereinhalb Jahren haben wir Sie schon einmal befragt, damals in Ihrer Position als Präsident des Landgerichts Mönchengladbach, die Sie ab dem 16.5.2008 innehatten. Mit welchen Gefühlen wechseln Sie von Mönchengladbach nach Düsseldorf? Hat sich in den letzten Jahren Ihre Sichtweise auf bestimmte Dinge, insbesondere die Justiz, geändert und hat sich die Justiz verändert?

Dr. Scheiff: Ich habe mich im Landgerichts-Bezirk Mönchengladbach sehr wohl gefühlt. Der neuen Herausforderung als Präsident des Landgerichts Düsseldorf bin ich mit großem Respekt begegnet. Es handelt sich bei dem Landgericht Düsseldorf immerhin um eines der größten Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland. Ich habe mich sehr gefreut, in Düsseldorf mit offenen Armen aufgenommen zu werden, und bin froh, nun hier tätig sein zu dürfen. Aus meiner Sicht hat sich die Justiz in den letzten Jahren fortlaufend verändert, um den modernen Anforderungen Rechnung zu tragen. Viele organisatorische Dinge, aber auch die bauliche Ausstattung und insbesondere die technische Ausstattung der Gerichte haben sich grundlegend gewandelt. Dies wird im modernen Gebäude des Landgerichts Düsseldorf deutlich. Die Redaktion: Als Präsident eines großen Landgerichts sind Sie nicht nur Jurist und Richter, sondern vor allem auch Vorgesetzter und Manager. Wo liegen die Schwerpunkte Ihrer Arbeit und wie viel Zeit bleibt Ihnen noch für den eigentlichen „Richterdienst“? Dr. Scheiff: Der Schwerpunkt meiner Arbeit liegt sicherlich in meiner Tätigkeit als Präsident des Landgerichts und den damit verbundenen Verwaltungsaufgaben. Diese Aufgaben sind der weitaus überwiegende Teil meiner Tätigkeit. Dazu gehören insbesondere die Personalführung, die Personalentwicklung, die Vertretung des Gerichts nach außen, vor allem aber auch die Organisation und die Kommunikation im Gericht. Daneben leite ich eine Berufungszivilkammer. Ich bin KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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froh, dass ich weiterhin als Richter tätig sein kann und auch auf diese Weise eng mit der Praxis verbunden bleibe. Die Redaktion: Wie schwierig ist es, von der Spitze eines Gerichts an die Spitze eines anderen Gerichts zu wechseln? Vermutlich gibt es auch innerhalb derselben Gerichtsbarkeit und innerhalb desselben OLGBezirks deutliche Unterschiede im ganz normalen Behördenalltag. Wie viel Zeit erfordert es, mit neuen Strukturen und neuen Mitarbeitern vertraut zu werden? Wie groß sind eventuelle „Reibungsverluste“? Und wie viel der eigenen Persönlichkeit kann man in das Amt eines Gerichtspräsidenten einfließen lassen? Dr. Scheiff: Der Landgerichts-Bezirk Düsseldorf hat eine andere Struktur als der Landgerichts-Bezirk Mönchengladbach, aber auch als der Landgerichts-Bezirk Aachen, in dem ich zuvor als Vizepräsident tätig war. In Düsseldorf gibt es ein sehr großes Landgericht und drei Amtsgerichte unterschiedlicher Größe in Neuss, Langenfeld und Ratingen. Daneben gibt es in Düsseldorf ein großes Präsidial-Amtsgericht. Bereits diese Struktur stellt andere Herausforderungen an eine Behördenleitung. Zudem hat das Landgericht Düsseldorf als Gericht in der Landeshauptstadt mit vielen Spezialzuständigkeiten einen anderen Zuschnitt der Aufgaben. Es bestehen daher eine ganze Reihe von Unterschieden zu meinen bisherigen Tätigkeiten. Dies macht den Wechsel besonders interessant. Ich finde es spannend, mich in die neuen Strukturen hineinzufinden und mit den Kolleginnen und Kollegen viele Gespräche zu führen. Echte „Reibungsverluste“ habe ich nicht empfunden. Dies lag wohl entscheidend daran, dass ich von den Kolleginnen und Kollegen gut an meine neuen Aufgaben herangeführt worden bin. Aus meiner Sicht kann man sehr viel von der eigenen Persönlichkeit in das Amt eines Gerichtspräsidenten einfließen lassen. Ich erlebe dies täglich in einer Vielzahl von Kontakten und Gesprächen. Die Redaktion: Auch von den baulichen Gegebenheiten her haben Sie sich stark verändert. Sie wechseln aus einem historischen Gebäude in einen Neubau. Stimmt Sie das eher traurig oder eher froh? Wie wird das neue Gerichtsgebäude in Oberbilk inzwischen von den Mitarbeitern, vor allem aber auch von den „Kunden“, also den Rechtsuchenden, angenommen? Dr. Scheiff: Ich finde, dass der Neubau des Land- und Amtsgerichts Düsseldorf eine hohe architektonische Qualität hat und den Anforderungen an eine moderne Justiz sehr gut entspricht. Die Verkehrsflächen und die Räume sind freundlich, gut ausgestattet und auch technisch auf sehr hohem Stand. Natürlich ist mir aus den Gesprächen bekannt, dass noch eine Reihe von Mitarbeitern dem alten Standort in der Düsseldorfer KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Altstadt nachtrauert. Mit dem neuen Gebäude sind viele aber auch sehr zufrieden, wobei die gute verkehrstechnische Erschließung, der ausreichend bemessene Parkraum und die trotz der Größe möglichst kurzen Wege im Gebäude hervorgehoben werden. Von den Rechtsuchenden wird das Gebäude sehr gut angenommen. Mir gegenüber ist aktuell insbesondere die Service-Leistung am Infopoint hervorgehoben worden. Die Redaktion: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hatten in der jüngeren Vergangenheit immer wieder Grund, sich über die schwerfälligen Einlasskontrollen im Amts- und Landgericht Düsseldorf zu beklagen. Der Besitz eines Anwaltsausweises half da oft wenig. Auch die Rechtsanwaltskammer und der Düsseldorfer Anwaltverein haben sich hier bereits eingeschaltet. Wie stellt sich die Situation im Augenblick dar? Was können alle Beteiligten tun, um die Lage noch weiter zu verbessern? Dr. Scheiff: Die Eingangskontrollen im Land- und Amtsgericht Düsseldorf sind nicht schwerfällig, sondern sorgfältig und dem landesweiten Sicherheitskonzept der Justiz entsprechend. In Abstimmung mit der Rechtsanwaltschaft ist die Möglichkeit eines erleichterten Zugangs geschaffen worden. Auf Grund des hohen Besucheraufkommens von mehr als 3.000 Personen täglich ist eine besondere Schleuse bereitgestellt worden, die von bevorrechtigten Personen genutzt werden kann, wozu auch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören. Im Augenblick ist die Zugangssituation entspannt, wie mir auch in einem Gespräch mit dem Vorstand des Düsseldorfer Anwaltvereins bestätigt wurde. Die Wachtmeister im Eingangsbereich leisten aus meiner Sicht eine sehr gute Arbeit. Engpässe in besonderen Situationen lassen sich natürlich nicht immer vermeiden. Die Redaktion: In dem „Justizzentrum“ in Oberbilk sind zwei Gerichte, nämlich das Amtsgericht und das Landgericht Düsseldorf, ansässig. Es gibt zwei Präsidenten und damit auch zwei Hausherren. Wie kommen diese Hausherren miteinander klar und wie sind – was die Bewirtschaftung des Gebäudes angeht – die Aufgaben und Zuständigkeiten verteilt? Dr. Scheiff: Die gemeinsame Unterbringung des Landgerichts und des Amtsgerichts Düsseldorf in einem Gebäude ist aus meiner Sicht sehr vernünftig, bürgerfreundlich und bietet insbesondere auch für die Rechtsanwälte viele Vorteile. Ich habe die Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Amtsgerichts Düsseldorf von Anfang an als sehr gut und fruchtbar erlebt und bin sicher, dass dies auch mit der neuen Präsidentin des Amtsgerichts so sein wird. Das gleiche gilt auch für die Zusammenarbeit der Verwaltungen. Aufgaben und Zuständigkeiten sind einvernehmlich verteilt. Wenn es gemeinsame Fragen und Zuständigkeiten gibt, wird im Gespräch eine sinnvolle Lösung herbeigeführt. 39

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Die Redaktion: Wie steht es aktuell um den elektronischen Rechtsverkehr beim Landgericht Düsseldorf?

baren ergeben, gerecht zu werden. Wie ruhig schlafen Sie, wenn Sie an diese Dinge denken?

Dr. Scheiff: Soweit es zulässig ist, nutzen wir alle technischen Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs bereits heute. So werden z.B. die Entscheidungen des Landgerichts schon per Computerfax den Rechtsanwälten zugestellt. In den Strafsachen setzen wir bereits elektronische Zweitakten ein, die wir durch Versendung entsprechender DVD’s den Anwälten zugänglich machen können. Dies gilt in allen geeigneten Verfahren.

Dr. Scheiff: Die Justiz in Nordrhein-Westfalen hat ein eigenständiges, völlig abgeschottetes Datennetz, das keine Verknüpfungen nach außen hat. Die Gewährleistung von Sicherheitsstandards liegt in den Händen eines landeseigenen IT-Dienstleisters. Sofern ich einmal unruhig schlafen sollte, liegt dies also nicht an dem Thema Datensicherheit.

Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr geschaffen sind, werden wir uns auch gerne an einer Pilotierung beteiligen. Die Redaktion: Um dieses Stichwort aufzugreifen: In wenigen Jahren soll der „Verkehr“ zwischen Rechtsanwälten und Gerichten ausschließlich elektronisch abgewickelt werden. Zu diesem Zweck erhält jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin ein elektronisches Anwaltspostfach. Nicht nur für die Anwälte, auch für die Gerichte ergeben sich hier ganz neue Herausforderungen. Von Fachleuten wird zurzeit davor gewarnt, dass es für die Gerichte schwierig sein könnte, die riesigen Datenmengen, die da auf sie zurollen, zu handhaben. Man denke etwa an die Anlagenkonvolute, mit denen Klagen in einem Baurechtsprozess versehen sind. Wie zuversichtlich sind Sie, dass die Gerichte den technischen Anforderungen gerecht werden können? Wie ist in diesem Zusammenhang der Ausbildungsstand der Mitarbeiter? Sind diese etwa schon im Umgang mit Dokumentenmanagement-Systemen geschult? Dr. Scheiff: Wir sind neuen Entwicklungen gegenüber aufgeschlossen und greifen diese gerne auf. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die schon einige Zeit zurückliegende Einführung des elektronischen Grundbuchverkehrs mit den Notaren bei den Amtsgerichten, die von der Justiz gut gemeistert worden ist. Der elektronische Rechtsverkehr zwischen den Rechtsanwälten und den Gerichten stellt sicherlich noch eine größere Herausforderung dar. Wir sind aber heute schon erfolgreich bestrebt, den Umgang mit großen Datenmengen technisch zu ermöglichen und dadurch die Arbeit zu erleichtern. Für die Justiz ist es im Übrigen selbstverständlich, die Einführung neuer Programme und Techniken mit entsprechenden Schulungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gegebener Zeit zu begleiten. Die Redaktion: Und wie verhält es sich mit dem Thema Datensicherheit, dem – wie nicht erst der NSASkandal zeigt – bislang in Politik, Justiz und Öffentlichkeit nicht die ausreichende Beachtung geschenkt wurde? Wir alle verschließen hier vor manchen Problemen die Augen, weil wir uns gezwungen sehen, den Anforderungen, die sich aus dem technisch Mach40

Die Redaktion: Ein Thema, das wir auch in unserem letzten Interview schon angesprochen hatten, ist der Bereich „außergerichtliche Streitbeilegung“, insbesondere „Mediation“. In Ihrer Zeit in Mönchengladbach waren Sie einer der Förderer der Richtermediation. Inzwischen hat der Gesetzgeber die Richtermediation in ihrer anfänglichen Ausprägung stark modifiziert bzw. durch das Güterichter-Modell ersetzt. Wo liegen aus Ihrer Sicht die Unterschiede? Sehen Sie Vorteile des Güterichter-Modells? Wird dieses Modell am Landgericht Düsseldorf bereits „gelebt“ und wie sehen hier Ihre Planungen für die Zukunft aus? Dr. Scheiff: Ich freue mich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Güterichter-Modells die gerichtsinterne Mediation weiterhin ermöglicht. Beim Landgericht Düsseldorf sind derzeit 7 Güterichter tätig, die sich mediativer Techniken bedienen. Weitere Kolleginnen und Kollegen befinden sich derzeit in der Ausbildung. Zahlreiche umfangreiche Verfahren konnten in diesem Rahmen schon einer Einigung zugeführt werden. Darüber hinaus wird beim Landgericht Düsseldorf sogar die Güteverhandlung in englischer Sprache angeboten. Das Güterichter-Modell unter Einbeziehung mediativer Techniken ist daher bei dem Landgericht Düsseldorf sehr lebendig und wird sich in Zukunft noch weiter entwickeln. Die Redaktion: Wo werden insgesamt in Düsseldorf die Schwerpunkte Ihrer Arbeit liegen? Dr. Scheiff: Das Landgericht Düsseldorf hat eine große Zahl besonders umfangreicher Zivil- und Strafverfahren. In Zusammenarbeit mit dem Präsidium werden Wege gesucht, die vorhandenen Strukturen zu überdenken und zu straffen, um Verfahren schneller erledigen und Altbestände abbauen zu können. Das ist ein Prozess, der sicherlich noch am Anfang steht und durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Erste Schritte sind aber schon mit einer Ausweitung der Spezialisierung der Kammern unternommen worden. Mir ist es ein besonderes Anliegen, dass die Kolleginnen und Kollegen sich bei ihrer Arbeit im Landgericht Düsseldorf wohlfühlen. Dazu gehört insbesondere auch, dass die bei uns derzeit in großer Zahl tätigen Proberichter gut an ihre Aufgaben herangeführt und ausgebildet werden und zu Beginn auch eine längere Zeit in ihren Kammern verbleiben können. Dies ist KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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auch für die Rechtsanwaltschaft von Bedeutung, da die Zahl der Wechsel der zuständigen Richter – soweit möglich – reduziert werden soll. Die Redaktion: Zu Zeiten der Lokalisation war sowohl von Rechtsanwälten als auch von Richtern zu hören, es sei hilfreich, wenn man sich am Gericht vor Ort kenne, der Richter also wisse, was er von einem konkreten Anwalt zu halten habe und umgekehrt. Die Zeit ist über diese Dinge hinweggegangen. Wie wichtig ist aus Ihrer Sicht heute noch das „Lokalkolorit“ am jeweiligen Gericht und in der jeweiligen Anwaltschaft? Hat sich der Umgang miteinander durch die Verstärkung überregionalen Tätigseins, durch die neuen Medien und sonstige aktuelle Faktoren verändert?

Düsseldorfer Anwaltverein habe ich bereits fruchtbare und vertrauensvolle Gespräche geführt. Ich freue mich auf die schon vereinbarte Fortsetzung dieser Gespräche.

Dr. Scheiff: Der Wegfall der Singularzulassung hat sich aus meiner Sicht bei einem Landgericht wie Düsseldorf, das einen so großen Einzugsbereich und eine Vielzahl von Spezialmaterien hat, nicht bemerkenswert ausgewirkt. Im Übrigen kann ich sagen, dass der Umgang der Rechtsanwälte und der Richter miteinander in der weitaus größten Vielzahl der Fälle von gegenseitigem Respekt und hoher Professionalität getragen ist. Die Redaktion: Sie haben in der Vergangenheit vielfältige Kontakte zu ausländischen Justizangehörigen aufgebaut, dabei interessante Projekte betreut und sich mitunter auch persönlichen Risiken und Gefahren ausgesetzt. Bitte erzählen Sie uns hierzu etwas Näheres. Dr. Scheiff: Ich war als Experte für eine Reihe von Fragen der Justizorganisation und des Justizmanagements in Rumänien, Vietnam, Nordirak/Kurdistan, Kasachstan, Pakistan und der Türkei tätig. Diese Tätigkeit habe ich immer als sehr interessant und bereichernd empfunden, weil man dabei auch über den eigenen Tellerrand blicken kann. Ich habe mich bei meiner Tätigkeit allerdings nie gefährdet gefühlt. Häufig weiß man aufgrund der gewonnenen Erfahrungen die hier vorhandenen Strukturen besser zu schätzen. Die Redaktion: Werden Sie auch in Zukunft noch die Zeit finden, diese Dinge zu betreiben? Dr. Scheiff: Meine Tätigkeit bei dem Landgericht Düsseldorf geht der Betreuung ausländischer Projekte in jeder Hinsicht vor. Mir macht es allerdings Freude, insbesondere ausländische Delegationen zu empfangen. So haben wir in den letzten Wochen Delegationen aus Kasachstan und Usbekistan sowie aus Korea hier im Landgericht Düsseldorf zu Gast gehabt. Die Redaktion: Und zum Abschluss: Haben Sie besondere Wünsche an die Düsseldorfer Anwaltschaft? Dr. Scheiff: Ich wünsche mir einen offenen, unkomplizierten und verständnisvollen Umgang miteinander. Mit der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und dem KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Aufsatz Zur Reform der To¨tungsdelikte Mord und Totschlag §§ 211, 212, 213 StGB Von Rechtsanwalt Dr. h.c. Ru¨diger Deckers, Fachanwalt fu¨r Strafrecht, Du¨sseldorf Vizepra¨sident der Rechtsanwaltskammer Du¨sseldorf I. 1. Der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Prof. Dr. Ewer, hat auf dem Neujahrsempfang 2014 dem Minister für Justiz und Verbraucherschutz Heiko Maas einen vom Strafrechtsausschuss des deutschen Anwaltvereins erarbeiteten Entwurf zur Reform der Tötungsdelikte §§ 211, 212, 213 StGB vorgelegt, verbunden mit dem Appell an den Gesetzgeber, sich in der laufenden Legislaturperiode der Aufgabe zuzuwenden, Dr. h.c. Rüdiger im Kernbereich des Strafgesetzbuches klare und allgemeinverständliche Normen zum Schutz des höchsten Rechtsgutes des Menschen, dem Leben zu schaffen.1 2. Justizminister Maas hat nach einer relativ kurzen Bedenkzeit in einem Interview in der SZ2 seine Bereitschaft erklärt, sich dieser Reform zuzuwenden und zunächst einen Expertenkreis einzuberufen, der einen Reformvorschlag erarbeiten soll. 3. Bereits im Dezember 2013 hatte der Vorsitzende Richter am BGH Prof. Dr. Thomas Fischer (BeckKommentator des StGB) in einem Artikel in der ZEIT3 die problematische Entstehungsgeschichte der geltenden Normen aufgezeigt und eindringlich auf die Reformbedürftigkeit der Gesetzesmaterie hingewiesen. 4. Ein Autorenquartett (Fischer/Bernsmann/König/Deckers) hat in einem Beitrag der Fachzeitschrift für das Strafverfahren4 die Notwendigkeit der Reform eingehend begründet und einen Reformvorschlag vorgelegt. 5. Die Resonanz in der Fachöffentlichkeit wie auch in den Medien ist bemerkenswert. 6. Der DAV wird am 29.4.2014 im Haus in der Littenstraße in Berlin eine ganztägige Informations- und Diskussionsveranstaltung abhalten, auf der namhafte Reformer referieren werden und Teilnehmer aus 1 Stellungnahme des DAV zur Reform der Mord- und Totschlagsdelikte Januar 2014, 1/2014. 2 SZ 8.2.2014, S. 6. 3 ZEIT 13.12.2013, S. 8. 4 NStZ 2014, 9.

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Politik, Rechtswissenschaft und Justiz eingeladen sind. II. Die geltende Gesetzeslage beruht auf einer Gesetzesfassung aus dem Jahre 1941 mit der einzigen Abweichung, dass – regelmäßig – als Höchststrafe, wenn der Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) erfüllt ist, statt der Todesstrafe die lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Deckers

1. Mit der Gesetzesfassung aus dem Jahre 1941 wurde das seit 1831 in Bayern (Gesetzesentwurf von Anselm v. Feuerbach) und 1851 in Preußen sowie seit 1871 im Deutschen Reich geltende „Überlegungsprinzip“ (Prämeditation) abgeschafft, das in Europa über viele Jahrhunderte auf der Basis des römischkanonischen Rechts als dominantes Kriterium für die Höchstrafwürdigkeit einer lebensvernichtenden Tat gedient hat und auch in verschiedenen Ländern noch dient5.

2. Ersetzt worden ist dieses Kriterium durch eine emotional aufgeladene an dem Leitbegriff der „niedrigen Beweggründe“ orientierte (Gesinnungs-)Kasuistik und einer – dem Strafgesetzbuch ansonsten fremden – Tätertypisierung: „Mörder ist, wer ….“, (Mord – § 211) und „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger (…) bestraft“ (Totschlag – § 212),

die die Personalisierung des als besonders sozialethisch verwerflich bezeichneten Verhaltens anstrebt. 3. Die den Mordtatbestand qualifizierenden Begriffe wie Heimtücke, Grausamkeit, Habgier, Mordlust, sonstige niedrige Beweggründe haben sich in Dogmatik und Praxis als ungeeignet erwiesen, die Vielfalt der Erscheinungsformen und Ausgangsbedingungen lebensvernichtender Taten trennscharf zu erfassen. Vielmehr hat in zahlreichen Fallkonstellationen, insbesondere bei Tötungshandlungen im sozialen Nahbereich – und diese sind die weit über5 Vgl. dazu: Kremnitzer „On Premeditation“, in: Buffalo Criminal Law Review, 1985, V1 No 2 S. 21 ff.

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Aufsatz

wiegende Zahl der Tötungsfälle –, die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des Mordparagraphen und die damit verbundene zwingende Folge, eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen, zu erheblichen Kollisionen mit dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip geführt, weil unrechts- oder schuldmindernde Gesichtspunkte im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Wer ein Mordtatbestandsmerkmal erfüllt, ist – exklusiv – mit der schwersten Rechtsfolge, der lebenslangen Freiheitsstrafe, zu belegen. Es sei denn, ein Sachverständiger „hilft“ mit der Diagnose einer verminderten oder ausgeschlossenen Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB. Zahlreiche Fallkonstellationen, in denen das Tatopfer durch eigenes Handeln den Konflikt geschürt oder die Tat provoziert hat („Haustyrann“), enden in einer Mordverurteilung, ebenso, wenn der „Schwächere“ sich gegenüber dem „Stärkeren“ eines Überraschungsmoments bedienen muss, um zu seinem „Ziel“ zu gelangen (Heimtücke), während umgekehrt der „Stärkere“ sein Ziel erreichen kann, ohne ein Mordmerkmal zu erfüllen.6 III. Die Reform der Tatbestände der §§ 211 ff. StGB wird seit langer Zeit – insbesondere seit dem 53. Deutschen Juristentag (1980) – (Reformvorschlag Eser) – als notwendig erachtet. Beispielhaft seien auf weitere Vorschläge von Thomas (Dissertation 1985), Kargl (JZ 2003) und des AE-Leben deutscher, schweizerischer und österreichischer Strafrechtslehrer (Heine et al., GA 2008, 193 ff.) hingewiesen. 1. Für den Strafrechtsausschuss des DAV hat bei dem Gesetzesvorschlag Vorrang, dass der Schutz des Rechtsgutes Leben im Zentrum der justiziellen Beurteilung lebensvernichtender Taten stehen muss. Die zentrale Aufgabe des Staates, den Bürger vor dem Verlust seines Lebens zu schützen, muss auch im Strafgesetzbuch als den Geist des Strafgesetzes repräsentierende Materie gefasst werden. 2. Die bestehenden Normen der §§ 211 ff. StGB eröffnen eher den Streit um die in der Tat zum Ausdruck kommende Gesinnung und die Tatmodalitäten als um das eigentliche Skandalon: die irreversible Vernichtung eines Menschenlebens. Dieser Widerspruch zum Verfassungsauftrag wird besonders deutlich am Hauptanwendungsfall des Mordparagraphen, den „niedrigen Beweggründen“. 3. Die Praxis zeigt, dass auch die Art und Weise, wie in Ermittlungsverfahren, die ein Kapitaldelikt zum Gegenstand haben, die Ermittlungsbeamten mit den verbrieften prozessualen Rechten des Tatver6 Vgl. Bernsmann, Affekt und Opferverhalten, NStZ 1989, 160.

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dächtigen umgehen, die Problematik des materiellen Rechts widerspiegelt. Das Recht zu schweigen (§ 136 StPO) und das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Anwalt zu konsultieren (§ 137 StPO), werden allzu häufig unterlaufen, um in Vernehmungen des Beschuldigten die Gesinnungsmerkmale ermitteln zu können, die eine Subsumtion der geschilderten Handlung unter Mord (§ 211 StGB) ermöglichen. Für diese im rechtsstaatlichen Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht tolerierbare Aushöhlung prozessualer Grundrechte des Beschuldigten ist das Gesetz in seiner derzeitigen Fassung und nicht etwa das kriminalpolizeiliche Personal verantwortlich. 4. An dieser Praxis hat sich auch nichts nach der Reform verändert, mit der die Bestellung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren geregelt wurde für die Fälle, in denen gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird (§§ 140 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO). Zwar führen die Rechtsanwaltskammern Listen über die Verteidiger, die in solchen „Eilfällen“ zur Verfügung stehen, die gesetzliche Regelung ist aber so angelegt, dass die Bestellung erst dann zwingend erfolgen muss, wenn die Vernehmungen bei der Polizei – und auch beim Haftrichter – bereits (regelmäßig ohne Verteidigerkonsultation) abgeschlossen sind. 5. Mit dem vorliegenden Entwurf stellt der DAV den bisherigen Vorschlägen, die in Einzelheiten immer wieder umstritten sind, eine „einfache“ Lösung gegenüber, die den Geboten rechtsstaatlicher Verfolgung einerseits und der Anwendung des Schuldprinzips im Einzelfall andererseits besser gerecht werden soll. Der Vorschlag folgt der Erkenntnis, dass es nicht möglich ist, über Begriffe eine allgemeingültige Unterscheidung zwischen höchststrafwürdigen und nichthöchststrafwürdigen Taten zu treffen (v. Liszt). Für die im Einzelfall gerechte Strafe sollen die Parameter in der praktischen Rechtsanwendung durch Gerichte und Rechtsprechung fortentwickelt werden. Der Entwurf orientiert sich an der Gesetzeslage in Österreich.7 IV. 1. Die Eckpunkte der Reform sind:



Abkehr von der Fassung des geltenden § 211 StGB mit seiner moralisch aufgeladenen Gesinnungskasuistik



Aufgabe der absolut-exklusiven Rechtsfolge der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Vorliegen des Mordtatbestandes

7 Vgl. dazu: Velten, in: Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum ÖStGB, 2013, §§ 75 ff.

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Aufsatz



Abkehr von der tätertypisierenden Kodifizierung der Rechtsmaterie

2. Der Regelungsvorschlag: Materielles Recht: § 211 entfällt § 212 Tötung Wer einen Menschen tötet, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. § 213 minder schwerer Fall der Tötung Im minder schweren Fall der Tötung ist die Freiheitsstrafe ein bis 10 Jahre. § 57a Abs. 1 S.1 Nr.2 – Schuldschwereklausel – entfällt Verfahrensrecht: Die Tatsachen-Rechtsfolgenverhandlung sollen in einem jeweils eigenen Verfahrensabschnitt erfolgen (formelles Schuldinterlokut). Im ersten Abschnitt würde über die Frage verhandelt, ob der Angeklagte die Tat begangen hat. Im zweiten Abschnitt würde über die Rechtsfolge verhandelt. Das würde u.a. bedeuten, dass die Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen (§ 243 Abs. 2 S. 2 StPO) ebenso wie die Frage nach einer Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) zum Zeitpunkt der Tat in diesen Abschnitt fielen (vgl. Roxin/Schünemann Strafverfahrensrecht, 2012, S. 370: In dem 1985 publizierten Alternativentwurf „Reform der Hauptverhandlung“ – Baumann et. al. – findet sich hierzu ein ausgearbeiteter Gesetzesvorschlag). Begründung: Der Vorschlag beruht auf einer modifizierten Übernahme der geltenden Fassung der §§ 75, 76 des Österreichischen Strafgesetzbuches. Durch den Wegfall des Mordparagraphen mit seiner Gesinnungskasuistik wird das normative Signal an den Bürger auf den Schutz des Rechtsguts Leben konzentriert.

legungsprinzip, bisherige Mordmerkmale, Kriterien der Schuldschwere des § 57a StGB), die jedoch um die ganze Bandbreite moderner rechtsstaatlicher Strafzumesssungskriterien ergänzt würden. Dadurch könnte – auch bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe – ein deutlicher Legitimationsgewinn gegenüber der bisherigen starren Anwendung des § 211 StGB mit seiner zum Teil nur vorgetäuschten Genauigkeit erzielt werden. Die Schuldschwereklausel des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann entfallen, ihre in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Aspekte können für die Strafzumessung aktiviert werden. Das „Ermitteln für den Tatbestand“ (zu § 211 StGB) könnte entfallen. Es steht zu erwarten, dass die eines rechtsstaatlichen Verfahrens unwürdige Missachtung fundamentaler prozessualer Rechte des Beschuldigten zurückgedrängt werden kann. Dem hohen – verständlichen – Interesse an Tötungsdelikten in der Öffentlichkeit steht seit 1996 ein – erfreulicher – erheblicher Rückgang von Tötungsdelikten in Deutschland gegenüber: Finden sich in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PSK) von 1995 noch 48,4 Fälle von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten pro 10 Millionen Einwohner, so waren es 2006 nur noch 30 (Lau, Die Entwicklung der Tötungsdelikte in Deutschland, FPPK, 2008, 76 ff.). Das ist derselbe Stand wie zuletzt 1968. Zählt man nur die vollendeten Tötungsdelikte, so waren es 2005 sogar nur 9,8. Das sind gut 0,01 Prozent der Gesamtkriminalität. Deutschland steht damit im internationalen Vergleich gut da (Beispiel: USA 56,1). Die niedrigsten Werte zeigen Österreich (6,7) und Luxemburg (6,6). Die Aufklärungsquote ist in Deutschland bei Tötungsdelikten sehr hoch, sie liegt bei ca. 95 Prozent der als Todesfälle mit Fremdeinwirkung erkannten Taten (Laue, aaO). Der bedeutsame Rückgang der Tötungsdelikte sollte den Diskurs um eine Reform der gesetzlichen Regelung zusätzlich begünstigen. Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfu¨gung.

Die Regelung des § 212 StGB eröffnet einen weiten Sanktionsrahmen und gibt für die Strafzumessung den Zugriff auf alle Strafzumessungsaspekte, seien sie strafmildernd oder -schärfend, frei (§§ 46 ff. StGB). Der weite Zumessungsrahmen, den die Neufassung des § 212 StGB dem Gericht an die Hand gibt, wird der richterlichen Rechtsfortbildung überantwortet. Es steht zu erwarten, dass sich in der praktischen Anwendung des § 212 StGB Fallgruppen herausbilden, die sich an verschiedenen Aspekten orientieren (Über44

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Das aktuelle Thema Elektronischer Rechtsverkehr ante portas Von Rechtsanwalt Christoph Sandku¨hler, Hamm Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr Der Elektronische Rechtsverkehr nehdie elektronische Erreichbarkeit der me Fahrt auf, heißt es in letzter Zeit Gerichte bis zum 1.1.2020 hinausimmer häufiger und immer eindringzuschieben. Spätestens ab dem licher. Richtig daran ist, dass die elek1.1.2020 muss der elektronische Zutronische Kommunikation zwischen gang zu allen Gerichten bundeseinder Anwaltschaft und den Gerichten heitlich gewährleistet sein. Beginnend auf der Grundlage des § 130a ZPO ab dem 1.1.2020 können die Bundesüber das Elektronische Gerichts- und länder eine Pflicht zur Nutzung des Verwaltungspostfach (EGVP) nicht elektronischen Rechtsverkehrs für mehr als exotische Randerscheinung Rechtsanwälte vorsehen. Bundesweit wahrgenommen, sondern dass sie tritt die Nutzungspflicht für die Anmehr und mehr Teil des anwaltlichen waltschaft zum 1.1.2022 in Kraft. Alltags wird. Die Digitalisierung der Die bereits erwähnte Initiative der Welt macht vor der Juristerei nicht Christoph Sandkühler Bundesländer sah ursprünglich vor, Halt. Andererseits macht das nicht dass jeder Rechtsanwältin und jedem rechtskräftige Urteil des OLG DüsselRechtsanwalt die Einrichtung eines dorf vom 24.7.2013, AnwBl. 2014, elektronischen Postfachs als individuelle Berufspflicht 91, eindrucksvoll deutlich, welche (Haftungs-)Fallen auferlegt werden sollte. Diese Individuallösung hat die drohen, wenn die elektronischen Verfahren und ZugänBundesrechtsanwaltskammer von vornherein abgege zu den Gerichten nach dem Muster eines Flickenteplehnt. Die Erfahrungen der Notarinnen und Notare im pichs eröffnet werden. Ein Rechtsanwalt kann sich eben Zusammenhang mit der Einführung des verpflichtennicht darauf verlassen, dass das Elektronische Gerichtsden elektronischen Rechtsverkehrs mit den Handelsund Verwaltungspostfach eines OLG dafür geeignet ist, registern waren ein warnendes Beispiel. Die Integratibestimmende Schriftsätze fristwahrend in Empfang zu on dieser neuen Verfahren in die Kanzleiabläufe nehmen. Anders als z.B. in Hessen, wo mittlerweile bargen für die einzelnen Berufsträger erhebliche Healle Gerichte rechtswirksam elektronisch erreichbar rausforderungen, die oftmals nur mit großem Aufwand sind, gilt dies für Nordrhein-Westfalen und für etliche und unter Einsatz von erheblichen finanziellen Mitteln andere Bundesländer nicht. Man muss daher den Bungemeistert werden konnten. Zudem bot die individueldesländern dankbar sein, die im Jahr 2012 die Initiative le Lösung für die Anbieter von Kanzleisoftware im ergriffen haben, um auf eine Vereinheitlichung dieses Notariat wenig Anreize, gute Verfahren zu entwickeln. Rechtszustandes hinzuwirken. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten Die Bundesrechtsanwaltskammer wird deshalb die bevom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786 ff., vgl. dazu auch sonderen elektronischen Anwaltspostfächer zentral www.brak.de) ist das Ergebnis dieses Prozesses, in den einrichten. Sie wird in dem von der Justiz bereitdie Anwaltschaft von Anfang an eng eingebunden war. gestelltem System „Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach“ hochsichere Übermittlungswege Nach § 31a BRAO n.F. wird die Bundesrechtsanwaltsschaffen, die die Berufsverschwiegenheit der Anwaltkammer bereits zum 1.1.2016 für jede Rechtsanwältin schaft und den notwendigen Datenschutz auf dem jeund für jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektroweiligen Stand der Technik wahren. Das hinter der nisches Anwaltspostfach einrichten. Über dieses PostAnwendung stehende amtliche Anwaltsverzeichnis fach werden zukünftig Zustellungen erfolgen sowohl wird die Möglichkeit eröffnen, bundesweiten Zugang von Gerichtsseite als auch die Zustellung von Anwalt z.B. zu Registern zu erlangen. Durch Schnittstellen zu Anwalt. Zugleich ermöglicht es die sichere verwird für die Anbieter von Anwaltssoftware die Mögschlüsselte Kommunikation mit den Gerichten, die den lichkeit bestehen, die Kommunikationswege über die elektronischen Rechtsverkehr bereits zugelassen haben. elektronischen Anwaltspostfächer in die ArbeitsAb dem 1.1.2018 soll der elektronische Zugang zu allen umgebung der Kanzleien einzupassen. Für diejenigen deutschen Gerichten eröffnet sein. Da einzelne Länder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die keine Anfür die Einrichtung der notwendigen IT-Infrastrukwaltssoftware nutzen – und das sind schätzungsweise tur mehr Zeit benötigen, haben sie die Möglichkeit, KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Das aktuelle Thema

50 Prozent –, wird die Bundesrechtsanwaltskammer eine Kommunikationsplattform errichten, die als so genannte Web-Anwendung ausgestaltet sein wird. Der Einsatz des fehleranfälligen und sperrigen EGVPClients der Justiz wird dadurch obsolet. Das System, auf das die Bundesrechtsanwaltskammer setzt, wird qualifizierte elektronische Signaturen beinhalten. Diese Signaturen werden mit Hilfe von Signaturkarten erzeugt, deren Distribution über Drittanbieter die Bundesrechtsanwaltskammer in ihr Konzept eingeplant hat. Ab dem 1.1.2018 kann auf die qualifizierte elektronische Signierung zu übermittelnder Schriftsätze etc. verzichtet werden, wenn sie über einen sicheren Übermittlungsweg an das jeweilige Gericht versandt werden. Als sicherer Übermittlungsweg wird zukünftig das besondere elektronische Anwaltspostfach unter der Voraussetzung dienen, dass ein sicherer Zugang gewährt wird. Der sichere Zugang kann z.B. auch über eine Signaturkarte bewerkstelligt werden. Alternativ dazu kommen andere Sicherungsmittel in Betracht, über die die letzte Entscheidung noch nicht gefallen ist. Klar ist, dass sich die Abläufe in den Kanzleialltag einpassen müssen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wie bisher die Möglichkeit haben müssen, bestimmte, nicht der Anwaltschaft vorbehaltene Aufgaben auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu delegieren.

Anmerkung der Redaktion: Herr Kollege Sandku¨hler hat sich freundlicherweise bereit erkla¨rt, in der Kammerversammlung am 30.4.2014 zu dem Thema vorzutragen. Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwalts kammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfu¨gung.

Begleitet werden die elektronisch zu übermittelnden Dokumente von maschinenlesbaren Strukturdaten – insbesondere die Namen der Beteiligten und das Aktenzeichen –, die es den Gerichten ermöglichen, den übersandten Vorgang automatisiert einer elektronischen Gerichtsakte zuzuordnen. Im Gegenzug fordert die Anwaltschaft, dass auch ihr seitens der Gerichte elektronische Strukturdaten zur Weiterverarbeitung in der Fachsoftware zur Verfügung gestellt werden. Eine solche gleichberechtigte Kommunikation haben die Bundesländer zugesagt. Letztlich wird das Kommunikationssystem der Bundesrechtsanwaltskammer zukunftsoffen angelegt sein. Es wird nicht nur die Zustellung von Anwalt zu Anwalt und die sichere Kommunikation mit der Rechtsanwaltskammer und der BRAK ermöglichen, sondern könnte auch bei der Kommunikation mit sonstigen Dritten wie z.B. Behörden, eventuell Versicherungen, bis hin zu den Mandanten hilfreich sein. Auch technisch wird das System zukunftsoffen und erweiterbar sein, um den Anforderungen an die Sicherheit und das zukünftige Nutzerverhalten gerecht zu werden. Die Errichtung eines solch komplexen EDV-Systems kostet naturgemäß viel Geld. Der finanzielle Aufwand für jeden einzelnen Berufsträger ist aber mit Sicherheit geringer, als wenn er oder sie selbst für den Anschluss an das System EGVP und die Pflege dieses Kommunikationsweges sorgen müsste. 46

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Berichte und Bekanntmachungen Ordentlicher Haushalt A. Vermo¨gensrechnung per 31.12.2013 I.

Aktiva

2012

2013

Euro

Euro

2.042.944,00

1.982.885,00

86.431,00

68.825,00

a) Wertpapiere

1.103.900,00

1.197.840,00

b) Festgelder

1.888.016,97

1.543.611,65

a) Geldkonten

144.098,64

161.922,08

b) Forderungen

154.288,98

175.429,41

Gesamt

5.419.679,59

5.130.513,14

II. Passiva

2012

2013

Euro

Euro

110.933,90

53.710,12

1. Sachanlagevermögen a) Gebäude/Grundstück b) Büroausstattung 2. Sonstiges Anlagevermögen

3. Umlaufvermögen

1

Verbindlichkeiten

2. Wertberichtigungen 3. Rückstellungen 4. Vermögen Gesamt

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

39.825,75

42.758,09

226.224,81

216.439,80

5.042.695,13

4.817.605,13

5.419.679,59

5.130.513,14

47

Berichte und Bekanntmachungen

B. Rechnungsabschluss per 31.12.2013 Voranschlag 2014 I. Erlöse

Abschluss

Voranschlag

Abschluss

Voranschlag

2012

2013

2013

2014

Euro

Euro

Euro

Euro

2.537.964,00

2.585.000,00

2.586.438,00

3.065.000,00

a) Auszubildende

44.780,00

45.000,00

44.055,00

45.000,00

b) Rechtsfachwirte

18.150,00

3.000,00

7.400,00

6.500,00

c) Fachanwälte

78.800,00

80.000,00

63.240,00

70.000,00

351.960,00

355.000,00

420.540,00

425.000,00

0,00

30.000,00

0,00

0,00

157.125,00

160.000,00

154.750,00

160.000,00

700,00

1.000,00

975,00

1.000,00

82.827,10

80.000,00

107.259,85

80.000,00

3.272.306,10

3.339.000,00

3.384.657,85

3.852.500,00

47.695,36

30.000,00

25.427,76

30.000,00

875,00

0,00

–2.185,00

0,00

–37.380,78

–15.000,00

–22.741,58

–20.000,00

18.527,51

0,00

–2.932,34

0,00

4.860,19

5.000,00

9.785,01

7.000,00

54.706,70

57.500,00

57.474,67

19.500,00

1.793,86

2.000,00

3.834,63

2.000,00

91.077,84

79.500,00

68.663,15

38.500,00

3.363.383,94

3.418.500,00

3.453.321,00

3.891.000,00

1. Mitgliedsbeiträge 2. Prüfungen, Seminare

d) Fortbildung Rechtsanwälte e) Fortbildung 2. Düsseldorfer Uni-Tag AR 3. Zulassungen a) Neuzulassungen/Kammerwechsel b) Vertreterbestellungen 4. Zwangsgelder/Strafen Erlöse (ordentl.) 5. Vermögenserträge 6. Kursgewinne/-verluste 7. Außerordentl. Einnahmeverluste 8. Auflösung/Zuführung Wertberichtigung 9. Auflösung Pensionsrückstellung 10. Miete Scheibenstraße 11. Sonstige Erlöse Erlöse (außerordentl.) Erlöse insges.

48

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Berichte und Bekanntmachungen

II. Aufwendungen

Abschluss

Voranschlag

Abschluss

Voranschlag

2012

2013

2013

2014

Euro

Euro

Euro

Euro

1.264.918,35

1.330.000,00

1.325.026,44

1.360.000,00

218.563,49

230.000,00

201.903,20

220.000,00

90.470,93

125.000,00

108.109,19

160.000,00

502.395,95

515.000,00

500.739,78

500.000,00

5.877,20

15.000,00

13.755,16

10.000,00

6. Abschreibungen

120.712,41

120.000,00

89.867,63

135.000,00

7. Verfahrenskosten

51.155,93

40.000,00

15.476,72

25.000,00

0,00

1.000,00

0,00

1.000,00

70.446,43

65.000,00

59.374,43

65.000,00

305.571,85

320.000,00

307.979,26

320.000,00

9.a FA-Vorprüfungsausschüsse

44.991,25

55.000,00

39.046,56

50.000,00

9.b Satzungsversammlung

17.572,16

20.000,00

17.612,51

20.000,00

31.020,53

35.000,00

35.906,70

35.000,00

132.449,97

135.000,00

147.338,68

135.000,00

12. Öffentlichkeitsarbeit

14.879,62

25.000,00

20.649,52

25.000,00

13. Auszubildende

75.575,70

85.000,00

86.187,59

85.000,00

14. Rechtsfachwirte

25.388,04

18.000,00

8.614,40

13.000,00

318.633,72

320.000,00

377.141,28

380.000,00

0,00

20.000,00

0,00

0,00

16. Ausbildung Referendare

244.787,96

250.000,00

216.340,94

240.000,00

17. Kammerveranstaltungen

58.294,76

75.000,00

76.891,01

75.000,00

18. Sozialaufwendungen

55.718,25

50.000,00

30.450,00

40.000,00

Aufwendungen

3.649.424,50

3.849.000,00

3.678.411,00

3.894.000,00

Erlöse

3.363.383,94

3.418.500,00

3.453.321,00

3.891.000,00

Vermögensänderung

–286.040,56

–430.500,00

–225.090,00

–3.000,00

1. Personalkosten 2. Verwaltungskosten 3. Raumkosten/Gebäude 4. Beiträge/Versicherungen 5. Repräsentation

8. Außerordentlicher Aufwand 8.a Abwicklervergütungen 9. Vorstand

10. Anwaltsgericht 11. Mitteilungsblatt/Aussendungen/Anwaltsausweise

15. Fortbildung Rechtsanwälte 15.a Fortbildung 2. Düsseldorfer Uni-Tag AR

Anmerkung zum Voranschlag 2014: Die Positionen sind gegenseitig deckungsfähig. Bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2014 gelten die Zahlen des Voranschlags für 2013 entsprechend.

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

49

Berichte und Bekanntmachungen

Die Große Koalition und die Anwaltschaft Am 27.11.2013 haben die Vertreter von CDU, CSU und SPD den Koalitionsvertrag unterzeichnet, der die Grundlage für die Arbeit der neuerlichen Großen Koalition (salopp als „GroKo“ betitelt) sein wird. BRAK-Präsident Axel C. Filges hebt in einem Rundschreiben an die deutschen Rechtsanwaltskammern die für die Anwaltschaft wichtigen Regelungen wie folgt hervor: „Kammerwesen, freie Berufe Für CDU und SPD stehen Selbstständige und Freiberufler als wesentlicher Teil des Mittelstandes im Fokus der Wirtschaftspolitik. Im Koalitionsvertrag sprechen sich die beiden Partner ausdrücklich für den Erhalt des Kammerwesens aus und kündigen an, sich dafür auch auf europäischer Ebene einzusetzen (S. 22). Angesichts der immer wieder aufkommenden Diskussion um die Kammern ist das eine erfreulich klare Aussage. Genauso deutlich wird festgelegt, dass die berufsständische Versorgung der verkammerten freien Berufe erhalten bleiben soll (S. 73). Die Gewerbesteuer soll auf der Basis des geltenden Rechts bestehen bleiben (S. 93). Daraus ist zu schließen, dass eine Einbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer in der kommenden Legislaturperiode nicht geplant ist. Die BRAK hatte sich dagegen stets zur Wehr gesetzt. Moderne Justiz Die Koalition strebt einen bürgernahen und effizienten Zivilprozess an. Dazu soll den Ländern die Möglichkeit eingeräumt werden, bei den Landgerichten spezialisierte Spruchkörper einzurichten (S. 154). Weitere Details enthält der Koalitionsvertrag in diesem Punkt nicht. Elektronischer Rechtsverkehr Die Bundesregierung will die Rechtsgrundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in der Justiz weiterentwickeln und die praktische Umsetzung begleiten (S. 154). Der Koalitionsvertrag enthält im Übrigen eine Vielzahl von Hinweisen auf Internet-Sicherheit, elektronische Kommunikation und Software-Entwicklungen. Diese Hinweise zeigen, dass die BRAK bei ihren Überlegungen im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr und eine Kommunikationsplattform für Rechtsanwälte auf dem richtigen Weg ist. Die Bundesregierung wird ein Förderprogramm „Innovation in IT-Forschung und Sicherheit“ weiterentwickeln, wobei Sicherheit und Nutzerfreundlichkeit für unterschiedliche Anwendergruppen in Einklang gebracht werden sollen. Bei der Ausschreibung werden Open-Source-Ansätze priorisiert, die ihre Ergebnisse und die entwickelten Systeme offen zur Verfügung stellen (S. 35). Die BRAK denkt derzeit auch bei der Entwicklung der Kommunikationsplattform für den elektronischen Rechtsverkehr in diese Richtung. Gleiches gilt für die Unterstützung der Entwicklung vertrauenswürdiger IT- und NetzInfrastruktur sowie die Entwicklung sicherer Soft- und Hardware und sicherer Cloud-Technologie (S. 147, 148). Dazu sollen Chipkartenlesegeräte, Kryptographie, DE-Mail und sichere Ende-zuEnde-Verschlüsselungen weiterentwickelt und verbreitet werden. Die Identifizierungsfunktion des neuen Personalausweises und die Nutzung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen sind nach Meinung der Bundesregierung grundsätzlich anzuwenden (S. 152).

50

Außergerichtliche Konfliktbeilegung Der Koalitionsvertrag bekennt sich zu einer zeitnahen Umsetzung der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung (S. 125 f.). Das Bundesjustizministerium hat nach Kenntnis der BRAK bereits mit den Arbeiten begonnen. Der Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung der BRAK ist mit der Sache befasst. Außerdem soll der „online-Schlichter“ bundesweit einheitlich ausgeweitet werden und bestehende Schlichtungsmöglichkeiten auf ihre Verbraucherfreundlichkeit überprüft werden (S. 125). Dieser Hinweis könnte Auswirkungen auf die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft haben. Arbeitsrecht Einen wesentlichen Teil des Koalitionsvertrages nimmt unter dem Titel „Gute Arbeit“ das Arbeitsrecht ein (S. 67 ff.). Es handelt sich im Wesentlichen um Punkte, die in der letzten Legislaturperiode bereits als Anträge unterschiedlicher Fraktionen in den Bundestag eingebracht und dann entweder abgelehnt wurden oder der Diskontinuität anheimfielen. Es handelt sich hierbei um die Stärkung der Tarifautonomie, die Erweiterung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Branchen, die Anpassung der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen nach dem Tarifvertragsgesetz, die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde, die Weiterentwicklung der Arbeitnehmerüberlassung, die gesetzliche Regelung der Tarifeinheit und des Beschäftigtendatenschutzes in der Form, dass das nationale Datenschutzniveau auch bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung erhalten bleibt und über das europäische Niveau hinausgehende Standards ermöglicht werden, die Prüfung, ob beim Informantenschutz im Arbeitsverhältnis die internationalen Vorgaben hinreichend umgesetzt sind, und schließlich eine Weiterentwicklung des Teilzeitrechts durch ein Rückkehrrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich z.B. wegen Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen zu einer zeitlich befristeten Teilzeitbeschäftigung entschieden haben. Außerdem soll der ganzheitliche Arbeitsschutz vorangetrieben werden. Insolvenzrecht Nach den Plänen der Großen Koalition sollen Insolvenzen in einem Unternehmensverbund künftig durch intensivere Abstimmung der Einzelinsolvenzverfahren effizienter bewältigt werden (S. 25). Zudem soll das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs sowie des Vertrauens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausgezahlte Löhne auf den Prüfstand gestellt werden. Die BRAK steht einer Gläubigerungleichbehandlung kritisch gegenüber und hat die Privilegierung einzelner Gläubigergruppen stets abgelehnt. Gewährleistungsrecht Handwerker und andere Unternehmer sollen nach dem Willen der Koalition nicht pauschal auf Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat (S. 25). Die BRAK hat bereits in der letzten Legislaturperiode in der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht beim Bundesministerium der Justiz mitgewirkt. Mietrecht Der Mieterschutz soll ausgeweitet werden (S. 115). Neben der sogenannten Mietpreisbremse sind beispielsweise Änderungen im Maklerrecht nach dem Prinzip „Wer bestellt, der bezahlt“ vorgesehen. Auch der Verbraucherschutz bei Bau- und Dienst-

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Berichte und Bekanntmachungen

leistungen für Bauherren und Immobilieneigentümer soll ausgebaut werden.

heusser-Schnarrenberger lehnt auch die BRAK weiterhin die Vorratsdatenspeicherung ab.

Managergehälter

Unternehmensstrafrecht

Um eine Transparenz bei der Feststellung von Managergehältern herzustellen, soll über die Vorstandsvergütung künftig die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates entscheiden (S. 17). Schon in dem in der letzten Legislaturperiode vorgelegten Regierungsentwurf zu § 120 Abs. 4 AktG-E war vorgesehen, dass die Hauptversammlung von börsennotierten Gesellschaften jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Der Bundesrat hatte allerdings Ende September beschlossen, den Vermittlungsausschuss einzuberufen, mit dem Ergebnis, dass das VorstKoG dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer fiel.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht soll ausgebaut und die Einführung eines Unternehmensstrafrechts für multinationale Konzerne geprüft werden (S. 145). Erfreulich ist dabei, dass die Koalition offensichtlich kein generelles Unternehmensstrafrecht plant. Die BRAK hat sich gegen eine solche Neuregelung ausgesprochen und wird dies in der derzeit zu erarbeitenden Stellungnahme zum Gesetzesvorstoß des nordrhein-westfälischen Justizministers bekräftigen.

Gesellschaftsrecht Eine „Europa-GmbH“ soll geschaffen werden (S. 25). Dabei soll sichergestellt werden, dass die nationalen Vorschriften über die Mitbestimmung, des Steuer- und des Handelsregisterrechts nicht umgangen werden. Außerdem soll die Gründung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichen Engagement durch eine geeignete Unternehmensform im Genossenschafts- oder Vereinsrecht erleichtert werden (S. 111 f.). Damit wird an die im September 2013 stattgefundene Anhörung im Bundesministerium der Justiz angeknüpft. Dort wurde über den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Kooperationsgesellschaft und zum weiteren Bürokratieabbau bei Genossenschaften unter Beteiligung der BRAK bereits diskutiert. Reform des Urheberrechts Im Urheberrecht soll die Rechtsdurchsetzung insbesondere gegenüber Plattformen verbessert werden, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut. Anbieter solcher Dienste sollen sich nicht länger auf das Haftungsprivileg, das sie als sogenannte Hostprovider genießen, zurückziehen können und insbesondere keine Werbeeinnahmen mehr erhalten. Ebenfalls soll die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften gestärkt werden. Verhandlungen und Streitigkeiten über die Höhe der Privatkopievergütung sollen schneller, effizienter und einfacher gestaltet werden. Verbraucherschutz Insbesondere sollen die mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken erzielten Verbesserungen nach zwei Jahren evaluiert werden (S. 125). Von einer „Weiterentwicklung“ oder „Ausweitung“ ist – anders als noch im Entwurf des Koalitionsvertrages – nicht mehr die Rede. Außerdem soll darauf hingewirkt werden, dass das Verbrauchervertragsrecht künftig verständlich, übersichtlich und in sich stimmig ausgestaltet wird sowie effektiver durchgesetzt werden kann. So sollen sich Informationspflichten an den Bedürfnissen der Verbraucher orientieren (S. 125). Vorratsdatenspeicherung Bis zur letzten Minute umstritten war die Vorratsdatenspeicherung. Jetzt hat sich die Koalition doch darauf geeinigt, die entsprechende europäische Richtlinie umzusetzen (S. 147). Dabei soll ein Zugriff auf die gespeicherten Daten nur bei schweren Straftaten und nach Genehmigung durch einen Richter sowie zur Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben erfolgen. Auf EU-Ebene soll auf eine Verkürzung der Speicherfrist auf drei Monate hingewirkt werden. Wie Bundesjustizministerin Leut-

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Verfahrensrecht Die Vorschriften zur Kronzeugenregelung und zur Verständigung im Strafverfahren sollen evaluiert werden (S. 146). Außerdem soll geprüft werden, inwieweit dem öffentlichen Interesse an einem Gerichtsverfahren durch eine erweiterte Saalöffentlichkeit Rechnung getragen werden kann. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen will die Koalition durch eine Stärkung des Adhäsionsverfahrens vereinfachen (S. 146). Bisherigen Versuchen in dieser Richtung ist die BRAK stets entgegengetreten, weil Zivilprozess einerseits und Strafprozess andererseits auf unterschiedlichen Prozessmaximen beruhen und zudem das Adhäsionsverfahren keine Akzeptanz bei den Strafrichtern findet, da es den Strafprozess unnötig kompliziert macht. Eine Beweislastumkehr soll bei Vermögen unklarer Herkunft gelten, so dass der legale Erwerb der Vermögenswerte nachgewiesen werden muss. Bisherige Versuche in dieser Richtung scheiterten immer am Grundgesetz, so dass auch ein neuer Anlauf vor erheblichen verfassungsrechtlichen Hürden steht. Europäischer Binnenmarkt Die Koalition tritt für die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes ein. Kommissar Barnier hat erst im Oktober öffentlich festgestellt, dass das Freizügigkeitsregime für Rechtsanwälte im Binnenmarkt zu den liberalsten überhaupt gehört. Der EU-Binnenmarkt wird von der Anwaltschaft effektiv genützt. EU-Datenschutzrecht Die Koalitionsvereinbarung fordert eine zügige Weiterverhandlung und schnelle Verabschiedung der EU-DatenschutzGrundverordnung, um europaweit ein einheitliches Schutzniveau beim Datenschutz zu garantieren. Der strenge deutsche Schutz, gerade auch beim Datenaustausch zwischen Bürger und Behörden, soll aufrechterhalten werden. Dies entspricht der Forderung der BRAK, dass die Datenschutz-Grundverordnung die nach deutschem Recht bestehende Vertraulichkeit der Anwaltskommunikation wahren muss. Auch bei den EU-Regelungen zur justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit soll sichergestellt werden, dass das deutsche Datenschutzniveau bei der Übermittlung von Daten an andere EU-Staaten nicht unterlaufen werden darf. EU-Verbraucherrecht Das EU-Verbraucherrecht soll auf der Grundlage des Prinzips der Mindestharmonisierung weiter entwickelt werden. Dabei soll der Grundsatz der Subsidiarität größere Beachtung finden. Die Koalition möchte, dass Deutschland das Niveau dieser Mindestregelung übertrifft. In Fällen besonderen Nutzens für die Verbraucher wird eine Vollharmonisierung unterstützt. Ausbildung Der Koalitionsvertrag sieht außerdem vor, dass Deutschland – unter Einbeziehung der Kammerorganisationen – in anderen Mitgliedstaaten bei der Einführung des erfolgreichen deutschen Systems der dualen Ausbildung behilflich ist.

51

Berichte und Bekanntmachungen

Internationales Die Koalition will sich für die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei und für die möglichst enge Anbindung der Türkei an die europäischen Strukturen einsetzen. Sie spricht sich für die breitere Zusammenarbeit mit Russland, für die Schaffung neuer Formen des gesellschaftlichen Dialogs mit Russland und für die Stärkung der Russland- und Osteuropakompetenz in Deutschland aus. Außerdem wird ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Russland angestrebt. Die Beziehungen mit den Staaten Asiens, insbesondere mit China, sollen intensiviert werden. Darüber hinaus wird im Koalitionsvertrag die besondere Verantwortung Deutschlands gegenüber Israel betont. Diese außenpolitische Ausrichtung entspricht der langjährigen außenpolitischen Ausrichtung der BRAK. Die Unterstützung der russischen, türkischen und der chinesischen Anwaltschaften bei der Schaffung der modernen und starken Selbstverwaltungsstrukturen sowie die Aufarbeitung der Vergangenheit und die Schaffung eines neuen Vertrauensverhältnisses mit der israelischen Anwaltschaft gehören bereits seit langem zu den Schwerpunkten der internationalen Arbeit der BRAK.

Erfreulich ist die Aufnahme der Initiative Law – Made in Germany in den Koalitionsvertrag und die damit ausgedrückte Unterstützung für die Initiative seitens der Regierung (S. 154). Die BRAK gehört zu den Initiatoren des im Jahr 2008 gegründeten Bündnisses für das deutsche Recht und fördert im Rahmen der Initiative Law – Made in Germany den Rechtsstaat in Schwellenund Transformationsstaaten.

Den vollständigen Koalitionsvertrag finden Sie unter: https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/ koalitionsvertrag.pdf Eine Neuerung, an die sich die Redaktionen von Fachzeitschriften erst noch gewöhnen müssen, ist die Erweiterung und Umbenennung des Bundesjustizministeriums in Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, mit der Abkürzung BMJV (statt des altbekannten BMJ). (sob)

Parlamentarischer Abend der BRAK Am 26.1.2014 fand turnusgemäß der Parlamentarische Abend der Bundesrechtsanwaltskammer statt, an dem auch der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Herbert P. Schons teilnahm und der den Vertretern der verfassten Anwaltschaft erstmals Gelegenheit bot, mit dem neuen Bundesjustizminister Heiko Maas „auf Tuchfühlung“ zu gehen. In einer Presseerklärung vom 17.1.2014 berichtet die Bundesrechtsanwaltskammer über das Ereignis wie folgt: „Beim gestrigen Parlamentarischen Abend der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich der neue Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas klar zum System der Selbstverwaltung bekannt.

Anwaltschaft sei eine Berufsgruppe, die eine besondere Bedeutung und Funktion für und in dieser Gesellschaft habe, sagte Filges in seiner Begrüßung gestern. ‚Das heißt für uns, so wenig staatliche Aufsicht wie nötig und so viel Selbstverwaltung wie möglich. Es geht um die Wahrung unserer beruflichen Unabhängigkeit zum Schutz unserer Mandanten. Wenn wir uns also zur anwaltlichen Selbstverwaltung bekennen, dann reden wir im Ergebnis über die Durchsetzung von Verbraucherschutz‘, so der BRAK-Präsident. Der Parlamentarische Abend der Bundesrechtsanwaltskammer findet jährlich im Gebäude der Parlamentarischen Gesellschaft, direkt gegenüber dem Reichstagsgebäude statt und bringt die Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern mit den wichtigsten Rechtspolitikern zum Fachgespräch zusammen. In diesem Jahr konnte die BRAK besonders viele Gäste begrüßen, neben dem Minister, seinem parlamentarischen Staatssekretär Christian Lange und der Staatssekretärin Stefanie Hubig waren fünf Landesjustizminister und mehr als 20 Bundestagsabgeordnete der Einladung gefolgt.

‚Als früherer Wirtschaftsminister weiß ich um die Bedeutung und den Wert der Kammern‘, so Maas in seiner Rede. ‚Sie entlasten den Staat, sie stärken die Berufsgruppen und sie sorgen für eine möglichst schlanke Bürokratie. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann sich deshalb darauf verlassen, dass ich mich im Bund, aber vor allem in Europa für unsere besondere Form der berufsständischen Selbstverwaltung immer stark machen werde.‘

Die Vorsitzende des Rechtsausschusses Renate Künast, die einen Tag zuvor ihr Amt übernommen hatte, betonte in ihrer Rede u.a. die Bedeutung des Dialogs mit der Anwaltschaft. Dass ihr erster Termin im Amt sie zur BRAK geführt habe, sei ein deutlicher Beleg dafür, sagte Künast.“

Dass sich ein solches Bekenntnis bereits im Koalitionsvertrag findet, begrüßte der Präsident der BRAK Axel C. Filges ausdrücklich. Die

(sob)

Vorratsdatenspeicherung weiter in der Kritik Anlässlich der Diskussion über die Entscheidung des neuen Bundesjustizministers Heiko Maas, die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, über die derzeit vor dem EuGH in Luxem52

burg verhandelt wird, zunächst „auf Eis zu legen“, hat auch die Bundesrechtsanwaltskammer ihre Kritik erneut bekräftigt. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Berichte und Bekanntmachungen

Presseerklärung der BRAK In einer Presseerklärung vom 6.1.2014 heißt es hierzu u.a.: „‚Die Vorratsdatenspeicherung jetzt einzuführen, zu einem Zeitpunkt, zu dem absehbar deren Rechtsgrundlage für unwirksam erklärt wird, ist widersinnig‘, erläutert der Präsident der BRAK Axel C. Filges die Auffassung der Kammer. Er nimmt dabei Bezug auf die von Generalanwalt des EuGH Croz Villalón in seinen Schlussanträgen zu den vorstehend genannten Verfahren erläuterte Begründung der Europarechtswidrigkeit der Richtlinie. Filges weiter: ‚Das Gesetzgebungsverfahren muss von Beginn an darauf gerichtet sein, eine Regelung zu erlassen, die sowohl verfassungsrechtlichen als auch europarechtlichen Voraussetzungen entspricht. Es ist nicht akzeptabel, wenn jetzt ein Gesetzentwurf vorgelegt wird, der dann im Laufe des Verfahrens an die Erfordernisse der europäischen Grundrechtecharta angepasst werden muss.‘“

Antrag der Grünen-Fraktion Inzwischen liegt ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.1.2014 (BT-Drucks. 18/381) vor, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, 1. sich auf europäischer Ebene mit aller Kraft dafür einzusetzen, dass die bestehende EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie umgehend aufgehoben wird, 2. unabhängig von dem für das Frühjahr dieses Jahres erwarteten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darauf hinzuwirken, dass es auf europäischer Ebene zu keiner Neuauflage einer für die Mitgliedstaaten verpflichtenden Regelung der Massenerfassung und -speicherung der Kommunikationsdaten der eigenen Bevölkerungen kommt sowie 3. eindeutig und unmissverständlich von der geplanten Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten abzusehen. In der Begründung verweisen die Grünen noch einmal auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

vom 2.3.2010, in dem u.a. aufgezeigt worden sei, dass auch auf europäischer Ebene nicht weiter eine Strategie verfolgt werden dürfe, die schrittweise „auf möglichst flächendeckende vorsorgliche Speicherung aller für die Strafverfolgung oder Gefahrprävention nützlichen Daten“ ziele. Genau diesen Weg aber drohe die Europäische Union weiterhin zu beschreiten. Die Aufhebung der Richtlinie 2006/24/EG wäre, so die Grünen, die politisch richtige, bürgerrechtsorientierte Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. In den engen Grenzen ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit sei ein sicherheitspolitisch sinnvoller und damit verhältnismäßiger Einsatz der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten kaum denkbar. Dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts „ausnahmsweise“ eine Vorratsdatenspeicherung unter engen gesetzlichen Vorgaben zulässig sein könne, dürfe kein Grund sein, an der bestehenden Richtlinie festzuhalten, da die negativen Folgen auch dann unabsehbar blieben. Die geplante Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung würde auch die Telekommunikationsanbieter in nicht unerheblichem Maße mit zusätzlichen Kosten der Bereitstellung und der Aufrechterhaltung der Datenspeicherungskapazitäten belasten. Die Unternehmen wiesen zu Recht auf die damit für sie gegenwärtig verbundene Rechts- und Planungsunsicherheit hin. Sowohl der europäische als auch der nationale Gesetzgeber sollten diese grundlegenden Erkenntnisse zum Anlass nehmen, auf jegliche Erhebung von Vorratsdaten zu verzichten. Es sei originäre Aufgabe und verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesregierung, auch und gerade auf EU-Ebene auf eine Aufhebung der Richtlinie hinzuwirken. (sob)

8. Erfahrungsaustausch zu den Fachanwaltschaften Am 29.11.2013 wurde in Berlin wieder einmal ein großer Erfahrungsaustausch zum Thema „Fachanwaltschaften“ durchgeführt. Vertreter der bundesdeutschen Regionalkammern und ihrer Vorprüfungsausschüsse sowie der Bundesrechtsanwaltskammer und weitere Experten trafen sich, um aktuelle Probleme bei der Auslegung einzelner Bestimmungen der Fachanwaltsordnung und der Beurteilung von Einzelfällen zu diskutieren. Der letzte Erfahrungsaustausch dieser Art fand Ende 2009 statt. Den Vorsitz in der Veranstaltung führte die Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

(u.a. Ausschuss 1 der Satzungsversammlung). Zu den Diskutanten gehörte auch Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Quaas aus Stuttgart, der der Leiter der Fachinstitute für Medizinrecht und für Verwaltungsrecht des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. (DAI) und Mitglied des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs ist. Schon die auf Vorschlägen der Regionalkammern basierende Tagesordnung und sodann der Verlauf des Erfahrungsaustauschs zeigten, dass die meisten Zweifelsfragen im Fachanwaltsbereich durch die wiederholte intensive Überarbeitung der Fachanwaltsordnung in den letzten Jahren gelöst werden konnten. Heute stellen sich im Wesentlichen nur noch sehr einzelfallbezo53

Berichte und Bekanntmachungen

gene Probleme, deren individuelle Lösung nicht zu Verallgemeinerungen geeignet ist. Da sich deshalb schon im Vorfeld der – diesmal auch nur eintägig durchgeführten –Veranstaltung abzeichnete, dass anders als bei früheren Erfahrungsaustauschen kaum mit grundsätzlichen Empfehlungen zu rechnen sein würde, wurde als Novum beschlossen, ein Protokoll zu führen, dessen wesentlicher Inhalt auch veröffentlicht werden soll. Die Zusammenfassung wird Aufschluss über den Verlauf der Diskussion und die z.T. unterschiedlichen Auffassungen der einzelnen Kammern bzw. Veranstaltungsteilnehmer geben. Auch Kritik an der Rechtsprechung, die mitunter der Gefahr erliegt, aus Einzelfallentscheidungen Lehrsätze zu generieren, deren sachverhaltsübergreifende Tauglichkeit begrenzt ist, klang an. Als besonders problematisch wurde dabei ein Beschluss des BGH vom 25.9.2013 (AnwZ [Brfg] 52/12) bewertet, in dem sich der Anwaltssenat von seiner bisherigen Definition des Begriffes „Fall“ löst und feststellt, dass es sich bei für einen einzigen Mandanten gegen sechs Arbeitnehmer gerichtete – in der Sache und in der rechtlichen Begründung identische – Klagen auf Feststellung der

Fortgeltung eines Tarifvertrags und der Anwendbarkeit bestimmter tarifrechtlicher Bestimmungen nicht um sechs Fälle, sondern um einen einzigen zusammengehörenden Lebenssachverhalt handele. Besonders intensiv wurde auch die Frage diskutiert, welche Prüfungskompetenzen die Rechtsanwaltskammern bei der Anerkennung von Fachanwalts-Lehrgängen haben und wie insbesondere bei Fernlehrgängen festgestellt werden kann, ob die zeitlichen Vorgaben von § 4 Abs. 1 S. 2 FAO (Gesamtdauer des Lehrgangs: 120 Zeitstunden) erfüllt werden. Hierzu wurde folgende Empfehlung beschlossen: Die Vorprüfungsausschüsse und Kammervorstände dürfen und müssen im Rahmen eines Antragsverfahrens prüfen, ob ein Fachanwalts-Lehrgang die Inhalte der §§ 8 ff. FAO (und auch des § 2 Abs. 3 FAO) in vollem Umfang abdeckt. Die Vorprüfungsausschüsse und Kammervorstände dürfen und müssen im Rahmen eines Antragsverfahrens prüfen, ob der Umrechnungsschlüssel, den ein Anbieter einem Fernlehrgang zugrunde legt, anhand der Unterrichtsmaterialien plausibel ist. (sob)

Restrukturierung des Bundesverbands der Freien Berufe (BFB) Am 5.12.2013 hat die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer nach intensiver externer und interner Diskussion beschlossen, die Mitgliedschaft im Bundesverband der Freien Berufe zu beenden. Konkret lautet der Beschluss: „1. Die Bundesrechtsanwaltskammer kündigt ihre Mitgliedschaft im Bundesverband der Freien Berufe (BFB) fristgemäß zum 31.12.2014. 2. Die Präsidentenkonferenz bittet das Präsidium der BRAK, im ersten Halbjahr 2014 Gespräche über eine neue Struktur eines Dachverbands der vertrauensgebundenen freien Berufe – innerhalb oder außerhalb der bestehenden Organisation – zu führen.“

Damit zog die BRAK die Konsequenzen aus den im letzten Jahr eingetretenen Veränderungen innerhalb des BFB, insbesondere den Kündigungen der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die bereits zum 31.12.2013 wirksam geworden waren. Nachdem zuvor schon die Bundesarchitektenkammer aus dem Verband ausgeschieden war, ist damit eine weitere wesentliche Gruppe der vertrauensgebundenen Freien Berufe nicht mehr im BFB präsent. Der Verband wird deshalb in seiner derzeitigen Mitglieder- und Organisationsstruktur die Interessen der Freien Berufe nicht mehr mit dem Anspruch vertreten können, die Stimme aller Freien Berufe zu sein. Allerdings bestehen gewisse Aussichten, dass es dem BFB gelingen wird, sich zu restrukturieren. In einer 54

außerordentlichen Mitgliederversammlung des Verbands wurde am 10.12.2013 ein neues Präsidium gewählt, dessen Zusammensetzung Anlass zu dieser Hoffnung gibt. Neuer Präsident ist – in Nachfolge von Dr. Rolf Koschorrek – der amtierende Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer Dipl.Kfm. Dr. Horst Vinken (73), der von 1998 bis 2006 Vorsitzender des Verbands der Freien Berufe im Lande NRW e.V. war. Zum Vizepräsidenten und Schatzmeister wurde Steuerberater/Wirtschaftsprüfer Harald Elster (Deutscher Steuerberaterverband) gewählt. Weitere Vizepräsidenten sind Dr. Peter Engel (Präsident der Bundeszahnärztekammer), Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer (Präsident des Deutschen Anwaltsvereins), Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Remmers (Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle), Dr.-Ing. Volker Cornelius (Präsident des Verbandes Beratender Ingenieure), Apotheker Dipl.-Pharm. Friedemann Schmidt (Präsident der ABDA-Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und der Sächsischen Landesapothekerkammer) sowie Steuerberater/ vereidigter Buchprüfer Gerhard Albrecht (Vizepräsident der Wirtschaftsprüferkammer). (sob)

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Bericht u¨ber die 5. Sitzung der Fu¨nften Satzungsversammlung Am 6./7.12.2013 tagte in Berlin die Fünfte Satzungsversammlung zum fünften Mal.

Beschluss zur Berufsordnung Es wurde ein Beschluss zur Änderung der BORA wie folgt gefasst: § 23 BORA wird wie folgt neu gefasst: Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen.

Beschlüsse zur Fachanwaltsordnung Zur Änderung der FAO wurden folgende Beschlüsse gefasst: I. Es wird folgender neuer § 5 Abs. 1 lit. u) FAO eingeführt: Internationales Wirtschaftsrecht: 50 Fälle aus den in § 14n genannten Bereichen, davon mindestens 5 rechtsförmliche Verfahren vor deutschen oder ausländischen (einschließlich EU) Gerichten und Behörden. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14n beziehen, dabei mindestens 15 Fälle aus den Bereichen des § 14n Nr. 3, 4 oder 5. II. Es wird folgender neuer § 14n FAO eingeführt: § 14n Nachzuweisende besondere Kenntnisse im internationalen Wirtschaftsrecht Für das Fachgebiet internationales Wirtschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Kollisionsrecht (IPR) der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse,

2. § 15 Abs. 2 FAO wird wie folgt neu gefasst: Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden. 3. § 15 Abs. 3 FAO wird wie folgt neu gefasst: Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. 4. § 15 FAO wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. 5. § 15 FAO wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. IV. § 16 FAO wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: (3) Die Neufassung von § 15 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 in der Fassung vom 6.12.2013 wird am 1.1. des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres wirksam.

In die jeweiligen Ausschüsse zurückverwiesen wurden ein Vorschlag des Ausschusses 6 zur Änderung von § 2 BORA (Verschwiegenheit) und ein Vorschlag des Ausschusses 3 zum Thema „doppelseitige Treuhand“. Das Inkrafttreten der gefassten Beschlüsse hängt noch von der Zustimmung des Bundesjustizministeriums und der Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen ab. Wir werden Sie rechtzeitig informieren.

2. Internationales Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht,

Resolution zum NSA-Skandal

3. International vereinheitlichtes Handelsrecht,

Im Rahmen einer Aktuellen Stunde hat sich die Fünfte Satzungsversammlung ausführlich mit dem NSASkandal beschäftigt und hierzu einstimmig folgende Resolution gefasst:

4. International vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht, 5. Europäisches Beihilfen- und Wettbewerbsrecht, 6. Grundzüge der Regelungen zur Korruptions-, Betrugs- und Geldwäschebekämpfung im internationalen Rechtsverkehr, 7. Grundzüge im internationalen Steuerrecht, 8. Grundzüge der Rechtsvergleichung. III. § 15 FAO wird wie folgt neu gefasst: 1. § 15 Abs. 1 FAO wird wie folgt neu gefasst: Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.

Die Satzungsversammlung ist in großer Sorge darüber, dass die Geheimdienste anderer Staaten den innerdeutschen Telekommunikationsverkehr massenhaft abhören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die staatsfreie Kommunikation eine „elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen Staatswesens“. Belegt wird diese Aussage durch die Erfahrungen, die Deutschland und andere Länder Europas im Lauf ihrer Geschichte machen mussten. Die Satzungsversammlung fordert deshalb die Bundesregierung auf, sich mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass die genannten Abhörpraktiken so rasch wie möglich beendet werden. (sob)

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Verleihung des Heinsberg-Preises 2013 im Rahmen der Lossprechungsfeier am 30.1.2014 Rechtsanwältin Leonora Holling, Mitglied des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, verlieh im Industrie-Club zu Düsseldorf in einer feierlichen Stunde am 30.1.2014 den diesjährigen „HeinsbergPreis“ der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Der traditionell zu Beginn eines jeden Jahres verliehene Preis geht zurück auf den Düsseldorfer Rechtsanwalt Rudolf Heinsberg (1907 – 1992). Dieser hatte der Rechtsanwaltskammer einen höheren Geldbetrag vermacht mit der Auflage, diesen zum Zweck der Ausbildung von Kanzleimitarbeitern zu verwenden. Der Preis wird der bzw. dem Prüfungsbesten in Anerkennung der herausragenden Leistung überreicht und ist mit 500,00 Euro dotiert. In diesem Jahr konnte sich Frau Svenja Browning über die Auszeichnung freuen. Sie schloss ihre Ausbildung, die sie in der Düsseldorfer Kanzlei Bird & Bird LLP absolviert hatte, mit der Note „sehr gut“ ab und erreichte zugleich die höchste Punktzahl von 271 Absolventen. Frau Browning ist weiter in der dortigen Kanzlei beschäftigt und strebt nunmehr die Fortbildung zur „geprüften Rechtsfachwirtin“ an. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gratuliert Frau Svenja Browning und wünscht ihr so-

Präsidiumsmitglied Leonora Holling überreicht der Jahrgangsbesten Frau Svenja Browning den Heinsberg-Preis wohl für die private als auch die berufliche Zukunft alles Gute. Vor der Verleihung des Heinsberg-Preises erhielten 41 frischgebackene Rechtsanwaltsfachangestellte ebenfalls aus den Händen von Frau Rechtsanwältin Holling ihre Prüfungszeugnisse.

EuGH: Keine Einschra¨nkung des Rechts auf freie Anwaltswahl durch Rechtsschutzversicherer Durch Urteil vom 7.11.2013 hat der EuGH in der Rechtssache Sneller ./. DAS Niederlande (C 442/12) festgestellt, dass das Recht auf freie Anwaltswahl in Art. 4 Abs. 1a der „Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22.6.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung“ dahin auszulegen sei, dass es dem Recht auf freie Anwaltswahl entgegenstehe, wenn ein Rechtsschutzversicherer in seinen Versicherungsverträgen festlege, dass rechtlicher Beistand grundsätzlich von seinen Mitarbeitern gewährt werde und er sich darüber hinaus ausbedinge, dass die Kosten für rechtlichen Beistand durch einen vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter nur dann übernahmefähig seien, wenn der Versicherer der Ansicht sei, die Bearbeitung der Angelegenheit müsse einem externen Rechtsvertreter übertragen werden. In den Niederlanden besteht anders als in Deutschland die Besonderheit, dass Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung die Versicherungsnehmer grundsätzlich in Gerichts- und Verwaltungsverfahren vertreten können, was bei uns das Rechtsdienstleistungsgesetz verhindert. 56

Der EuGH führt aus, sowohl aus dem 11. Erwägungsgrund als auch aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 gehe hervor, dass das Interesse des Rechtsschutzversicherten voraussetze, dass es ihm freistehe, im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren selbst einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach nationalem Recht entsprechend qualifizierte Person zu wählen. Die freie Wahl des Anwalts durch den Versicherungsnehmer dürfe nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Versicherer entscheide, dass ein externer Rechtsvertreter in Anspruch genommen werden müsse. Ziel der Richtlinie 87/344 und insbesondere ihres Art. 4 sei es, die Interessen des Versicherten umfassend zu schützen, womit die von der DAS gewählte enge Auslegung der Norm nicht vereinbar sei. Allerdings weist der EuGH hinsichtlich der Frage nach der Höhe der Versicherungsprämien darauf hin, dass die unterschiedlichen Modalitäten der Ausübung des Rechts des Versicherten auf freie Wahl seines Vertreters es nicht ausschlössen, dass in bestimmten Fällen Beschränkungen hinsichtlich der von den Versicherern KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Berichte und Bekanntmachungen

zu übernehmenden Kosten vorgesehen werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeute die Wahlfreiheit i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 nämlich nicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, Versicherern unter allen Umständen die vollständige Deckung der im Rahmen der Vertretung eines Versicherungsnehmers entstandenen Kosten vorzuschreiben, sofern diese Freiheit nicht ausgehöhlt werde. Dies wäre der Fall, wenn die Beschränkung der Übernahme dieser Kosten eine angemessene Wahl des Vertreters durch den Versicherungsnehmer faktisch unmöglich machen würde. Es sei Sache der evtl. mit dieser Frage befassten nationalen Gerichte, zu prüfen, ob eine derartige Beschränkung vorliege. Außer-

dem bleibe es den Vertragsparteien unbenommen, die Übernahme höherer Kosten – unter Umständen gegen Zahlung einer höheren Prämie durch den Versicherungsnehmer – zu vereinbaren. Bei alledem sei nicht von Bedeutung, ob nach nationalem Recht in dem betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren rechtlicher Beistand vorgeschrieben sei oder nicht. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsa¨tze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 104. (sob)

BGH relativiert Verbot der Werbung um ein Mandat im Einzelfall Durch Urteil vom 13.11.2013 (I ZR 15/12) hat der Wettbewerbssenat des BGH festgestellt, ein Rechtsanwalt verstoße nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potenziellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibe und seine Dienste anbiete. Ein Verstoß liege jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt werde und er sich andererseits in einer Lage befinde, in der er auf Rechtsrat angewiesen sei und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein könne. Der BGH misst § 43b BRAO u.a. an der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006) und stellt fest, dass im Lichte dieser Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ein Werbeverbot (für einen Rechtsanwalt) nur in Betracht komme, wenn sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergebe. Allein der Umstand, dass ein potenzieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen werde, genüge diesen Anforderungen nicht. Allerdings könne ein Werbeverbot zum Schutz des potenziellen Mandanten vor einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein. Im Einzelfall sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei seien neben der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit, der Würde oder der Integrität der Rechtsanwaltschaft auch Art und Grad der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Form, Inhalt oder das verwendete Mittel der Werbung zu berücksichtigen. Außerdem komme es darauf an, ob und inwieweit die Interessen des Verbrauchers deshalb nicht beeinträchtigt seien, weil er sich in einer Situation KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

befinde, in der er auf Rechtsrat angewiesen sei und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringen könne. Im konkreten Fall sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die persönlich angeschriebenen Anleger ein der Beklagten bekannter aktueller Bedarf an anwaltlicher Beratung bestanden habe, weil der Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft bereits in der Vergangenheit an diese Anleger herangetreten sei, sie zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert und teilweise bereits Ansprüche klageweise geltend gemacht habe. Daraus lasse sich indes noch keine hinreichende konkrete Beeinträchtigung der Interessen der Anleger entnehmen, weil in der Situation eines konkreten Beratungsbedarfs gerade ein Interesse der Anleger an einer bedarfsgerechten sachlichen Werbung bestehen könne. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Anleger durch die Besonderheiten ihrer Situation oder durch die Art und Weise der werblichen Ansprache beeinträchtigt gewesen sei, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie seien auch sonst nicht ersichtlich. So habe für die Kommanditisten keine Situation bestanden, in der die Gefahr des Verlustes erheblicher Vermögenswerte derart unmittelbar gedroht hätte, dass eine überlegte und informationsgeleitete Entscheidung für oder gegen das Angebot der Beklagten erheblich erschwert gewesen wäre. Das beanstandete Schreiben sei schließlich in Form und Inhalt sachlich abgefasst gewesen. Belästigende oder bedrängende Elemente fänden sich dort ebenso wenig wie Gesichtspunkte, die mit der Würde, Integrität und Unabhängigkeit des Berufsstandes des Rechtsanwalts nicht im Einklang stünden. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsa¨tze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 83. 57

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BGH hebt Urteil des OLG Bamberg zu freier Anwaltswahl fu¨r Rechtsschutzversicherte auf

Die Rechtsanwaltskammer München hatte von der HUK Coburg Rechtsschutzversicherung u.a. verlangt, die Verwendung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150 Euro pro Schadenfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann. Im Schadenfall unterbleibt allerdings die Rückstufung – und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall –, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt.

waltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen solle, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trage, frei zu wählen. Dies bedeute kein gesetzliches Recht des Versicherers, den Rechtsanwalt auszuwählen, sondern eröffne ihm lediglich die Möglichkeit, allgemeine Kriterien des Deckungsumfangs herauszuarbeiten. Im Rahmen des so festgelegten Leistungsumfangs stehe dem Versicherungsnehmer die Auswahl des Rechtsanwalts frei. Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 127 VVG sei die Freiheit der Anwaltswahl nicht mit einem Verbot sämtlicher Anreizsysteme seitens des Versicherers gleichzusetzen. Liege die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer, sei nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unvollständige Deckung der Kosten zulässig, sofern die freie Anwaltswahl nicht ausgehöhlt werde, d.h. die Beschränkung der Kostenübernahme eine angemessene Wahl des Vertreters durch den Versicherungsnehmer nicht faktisch unmöglich mache. Durch somit grundsätzlich zulässige finanzielle Anreize werde die Anwaltswahl des Versicherungsnehmers erst unfrei, wenn die Verbindung zwischen Anwaltswahl und finanziellem Anreiz die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks überschreite.

Das Landgericht Bamberg hatte die auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl nicht verletzten und keine gravierende Einflussnahme auf seine Auswahlentscheidung vorliege. Auf die Berufung der Klägerin hatte das Oberlandesgericht Bamberg die Beklagte u.a. dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen.

Die in § 127 VVG inhaltsgleich übernommene Vorschrift des § 158m VVG a.F. sei im Zuge der Umsetzung der „Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG)“ in das VVG aufgenommen worden. Die Rechtsschutzversicherung gehöre damit zu den wenigen Bereichen des Versicherungsvertragsrechts, die gemeinschaftsweit harmonisiert seien. Nationale Umsetzungsnormen wie § 127 VVG seien bei ihrer Anwendung richtlinienkonform auszulegen.

Mit Urteil vom 4.12.2013 hat der IV. Zivilsenat des BGH das Urteil des OLG aufgehoben und die Berufung der Rechtsanwaltskammer München gegen das Urteil des LG zurückgewiesen (IV ZR 215/12).

Der EuGH habe in zwei Leitentscheidungen den inhaltlichen Rahmen dafür festgelegt, was die Rechtsschutzversicherungsrichtlinie unter der Freiheit der Anwaltswahl verstehe. Hierbei habe er klargestellt, dass nicht jede Verbindung der Auswahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer mit einer Beschränkung der Kostenübernahme durch den Versicherer zu einer Unfreiheit der Anwaltswahl führe. Der BGH verweist auf die Entscheidung Eschig gegen Uniqa (NJW 2010, 355) und die Entscheidung Stark gegen D.A.S. (NJW 2011, 3077), mit denen er sich ausführlich auseinandersetzt.

In den KammerMitteilungen 3/2012, S. 267 f., haben wir über das Urteil des OLG Bamberg vom 20.6.2012 (3 U 236/11) berichtet, durch das einer Rechtsschutzversicherung verboten wurde, von ihren Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird.

Der BGH vertritt die Auffassung, die durch die §§ 127, 129 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl stehe finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung (konkret: ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung) nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liege und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten werde. Gem. § 127 Abs. 1 S. 1 VVG sei der Versicherungsnehmer berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Ver58

Was konkrete Zahlenwerte angeht, sieht der IV. Zivilsenat einen überzeugenden Ansatz in einem Urteil des Österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) vom KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Berichte und Bekanntmachungen

22.5.2002 (VersR 2003, 1330). Die diesem Urteil zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hätten pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von 20 % der Kosten, mindestens 3.000 Schilling (ca. 220 Euro) vorgesehen, die dann entfallen sollte, wenn der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalt wählte. Der OGH habe diese Klausel als Verstoß gegen das Art. 4 der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie umsetzende nationale Recht des § 158k Abs. 1 VersVG angesehen. Maßgebliches Kriterium für eine fehlende Gesetzes- und Richtlinienkonformität sei, ob der dem Versicherungsnehmer offerierte Vorteil des Wegfalls eines Selbstbehalts die sachlich gerechtfertigte Grenze insofern überschreite, als der Versicherungsnehmer wegen der Größe des angebotenen Vorteils einem psychischen Zwang unterliege, von der freien Vertreterwahl jedenfalls nicht Gebrauch zu machen, um des ihm vom Versicherer dafür angebotenen Vermögensvorteils nicht verlustig zu gehen. Diese Gefahr sei bei dem in Rede stehenden Selbstbehalt von 20 % der Kosten gegeben. Damit habe der OGH entscheidend darauf abgestellt, ob ungeachtet der verbleibenden Auswahl des Rechtsanwalts die Verbindung zwischen Anwaltswahl und Selbstbehalt auf den Versicherungsnehmer einen psychischen Zwang ausübe. Diese Überlegung zieht der BGH auch bei der richtlinienkonformen Auslegung von § 127 VVG heran. Die Frage, ob psychischer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt werde, sei unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu entscheiden. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob man den Verzicht auf eine Höherstufung bei Befolgung der Anwaltsempfehlung begrifflich als Vorteil oder die andernfalls folgende Rückstufung als Nachteil betrachte. Denn von der Vermeidung eines Nachteils könne die gleiche psychische Zwangswirkung wie von einem Vorteil ausgehen. Maßgebend ist nach Ansicht des IV. Zivilsenats insbesondere: 1. Bei der Wirkweise des Anreizes zur Befolgung der Anwaltsempfehlung sei zu unterscheiden, ob sich dieser bereits auf den aktuell zu regulierenden Rechtsschutzfall auswirke oder erst auf einen späteren. Mögliche Auswirkungen auf den – in der Regel nicht konkret vorhersehbaren – nächsten Versicherungsfall setzten den Versicherungsnehmer weniger unter Druck als finanzielle Konsequenzen für den momentan zu deckenden Rechtsschutzfall. Unter diesem Gesichtspunkt sei die psychische Einflussnahme durch die streitgegenständlichen AVB eher gering, weil sich der gebotene Anreiz nicht auf den aktuellen Rechtsschutzfall finanziell auswirke. 2. Unter dem Aspekt der Dauerhaftigkeit der Auswirkungen sei zu beurteilen, wie lange die Entscheidung KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

des Versicherungsnehmers in zeitlicher Hinsicht nachwirke. Die psychische Beeinflussung sei umso geringer, je kürzer sich der Verzicht auf den finanziellen Anreiz auswirke. Im konkreten Fall habe der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, in angemessenem Zeitraum trotz seines Verzichts auf einen vom Versicherer empfohlenen Anwalt in die gleiche Position wie ein Versicherungsnehmer zu kommen, der der Empfehlung des Versicherers gefolgt sei. 3. Zur finanziellen Bedeutung des Anreizes als weiteren bedeutsamen Umstand gelte, dass der psychische Druck mit der Höhe des finanziellen Anreizes steige. Gleichzeitig sei jedoch zu beachten, dass auch moderate Beträge im Zusammenspiel mit den vorgenannten Faktoren zu einer psychischen Zwangswirkung führen könnten. Insoweit vermöge jedenfalls die konkret in Rede stehende finanzielle Größenordnung einer Rückstufung von maximal 150 Euro pro Schadensfall – unabhängig davon, ob man diese als gering bewerte oder nicht – für sich genommen weder bereits eine unzulässige psychische Zwangswirkung auszuschließen noch diese allein zu begründen. Die Bedeutung des finanziellen Anreizes in der Größenordnung einer Rückstufung von maximal 150 Euro werde durch die Wirkungsweise des Anreizes (keine Auswirkung auf die Regulierung des anstehenden Rechtsschutzfalles, sondern nur auf den Selbstbehalt für den nächsten Versicherungsfall) und die begrenzte Nachwirkung einer Entscheidung gegen den Anreiz (durch Zeitablauf könne sich der Selbstbehalt auf das Niveau eines Kunden, der der Empfehlung gefolgt sei, wieder absenken) soweit verringert, dass auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung kein rechtlich maßgeblicher psychischer Zwang ausgeübt werde, den von der beklagten Versicherung empfohlenen Anwalt zu mandatieren. Er möge der Anwaltsempfehlung des Versicherers der Einfachheit halber oder mangels besseren Wissens um die Qualität anderer Anwälte folgen. Eine rechtlich beachtliche übermäßige Beeinflussung, nur wegen der Konsequenzen für den Selbstbehalt den vorgeschlagenen Anwalt zu mandatieren, bestehe jedoch nicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, so der BGH weiter, führe auch § 129 VVG nicht dazu, jede Einwirkung auf den Versicherungsnehmer als unzulässige Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl zu betrachten. Zwar sei richtig, dass durch den halbzwingenden Charakter des § 127 VVG eine Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl, wenn sie denn vorliege, nicht durch finanzielle Vorteile wie eine vergünstigte Prämie kompensiert werden könne. Das ergebe sich bereits daraus, dass nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB eine an sich gegebene unangemessene Benachteiligung nicht mit einem vom Kunden zu zahlenden geringeren Preis gerechtfertigt werden könne. Aller59

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dings sei damit nicht die vorgelagerte Frage beantwortet, ob § 127 VVG verletzt sei. Eine nachteilige Abweichung von halbzwingenden Vorschriften setze zumindest voraus, dass eine Vereinbarung den Versicherungsnehmer in irgendeiner Hinsicht schlechter stelle als das Gesetz. Dazu müsse ihm eine Rechtsposition entzogen werden, die ihm durch die halbzwingende gesetzliche Regelung eingeräumt werden solle. Hinsichtlich des Rechts auf freie Anwaltswahl sei

dies so lange nicht anzunehmen, wie der Versicherungsnehmer den Anwalt selbst auswählen könne und seine Entscheidung keinem unzulässigen Druck ausgesetzt sei. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsa¨tze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 104. (sob)

BGH: Zur Verfassungsma¨ßigkeit von § 5 Abs. 1 lit. c FAO und zur Frage, ob bei Verfehlen eines Fallquorums Anspruch auf ein Fachgespra¨ch besteht Mit Urteil vom 16.12.2013 (AnwZ [Brfg] 29/12) hat sich der Anwaltssenat des BGH in einem Düsseldorfer Fall mit den Fragen beschäftigt, ob § 5 Abs. 1 lit. c FAO verfassungsgemäß ist und unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf ein Fachgespräch besteht. Es ging um einen Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“, bei dem der Antragsteller das geforderte Quorum von 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren im Arbeitsrecht um fünf verfehlt hatte. Der Kläger hatte im Wesentlichen geltend gemacht, die geforderte Fallzahl sei zu hoch und benachteilige heutige Antragsteller gegenüber früheren, weil – statistisch nachweisbar – die Zahl arbeitsrechtlicher Verfahren in den letzten Jahren stetig zurückgegangen sei. Der Anwaltssenat hat, nachdem er zunächst der Nichtzulassungsbeschwerde des Kollegen stattgegeben hatte, die Berufung zurückgewiesen. Er stellt dabei u.a. fest: 1. § 5 Abs. 1 lit. c FAO sei, soweit danach die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts-oder rechtsförmlichen Verfahren verlangt werde, nicht verfassungswidrig. Die Vorgabe, dass ein Teil der nachzuweisenden Verfahren aus dem forensischen oder dem Bereich der rechtsförmlichen Verfahren stammen müsse, solle sicherstellen, dass der Fachanwalt über seine außergerichtliche Beratungs-, Streitverhütungs- und Streitschlichtungstätigkeit hinaus über die erforderlichen prozessualen Kenntnisse und Fähigkeiten auf seinem Fachgebiet verfüge. Zwar sei, worauf der Kläger zutreffend verweise, in den zurückliegenden Jahren die Anzahl der arbeitsgerichtlichen Klageverfahren rückläufig, während demgegenüber die Gesamtzahl der Rechtsanwälte gestiegen sei, sodass statistisch gesehen auf jeden Anwalt eine geringere Anzahl von arbeitsgerichtlichen Klageverfahren entfalle. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich daraus aber nicht ableiten, dass die streitgegenständliche Regelung un60

verhältnismäßig sei, weil – jedenfalls für den Einzelanwalt – keine faire Chance mehr bestehe, die Vorgaben der Fachanwaltsordnung zu erfüllen. Ein Mindestquorum von 50 Fällen in drei Jahren entspreche lediglich einer durchschnittlichen Bearbeitung von weniger als 1,5 Fällen pro Monat. Soweit der Kläger vortrage, dass heutzutage ein Anwalt fast fünf Jahre brauche, um die notwendige Fallzahl zu erreichen, seien seine Berechnungen in der Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar. Es sei nicht Sinn des § 5 Abs. 1 lit. c FAO, jedem Rechtsanwalt, der arbeitsrechtliche Verfahren bearbeite, den Erwerb der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu ermöglichen. Mit der Festlegung der Fallzahlen konkretisiere die Vorschrift die Voraussetzungen besonderer praktischer Erfahrungen. Ihr Zweck sei die Sicherung der herausragenden Qualität der Fachanwälte; das dürfe nicht aus den Augen verloren werden. Im Übrigen übersehe der Kläger auch verschiedene Umstände, so etwa, dass es nicht notwendig sei, 50 gerichtliche Verfahren zu bearbeiten, sondern auch rechtsförmliche Verfahren ausreichten. Insoweit kämen die verschiedensten Fallgestaltungen in Betracht, z.B. Schlichtungsverfahren gem. § 111 ArbGG, Verfahren vor kirchlichen Schlichtungsstellen, Widerspruchsverfahren vor dem Integrationsamt, dem Amt für Arbeitsschutz im Rahmen des Kündigungsschutzes für Schwangere oder der Bundesagentur für Arbeit und schließlich Einigungsstellenverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder den Bundes-und Landespersonalvertretungsgesetzen. Bei den gerichtlichen Verfahren müsse es sich zudem nicht zwingend um arbeitsgerichtliche Verfahren handeln. Ein „Fall“ im Bereich des jeweiligen Fachgebiets liege auch dann vor, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liege, wozu genüge, dass eine Frage aus dem Fachgebiet erheblich sei oder wenigstens erheblich werden könne bzw. Fragen aus dem jeweiligen Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Berichte und Bekanntmachungen

eine Rolle spielten. Deshalb könnten u.U. auch Verfahren vor dem Land-, Verwaltungs- oder Sozialgericht zählen. Außerdem könnten bei überdurchschnittlichem Gewicht einzelner eingereichter Fälle Defizite bei den Fallzahlen im Rahmen der Regelung des § 5 Abs. 4 FAO ausgeglichen werden. Dadurch werde bei geringeren Fallzahlen, aber überdurchschnittlichem Gewicht eingereichter Fälle auch dem Interesse des Bewerbers Rechnung getragen, den Fachanwaltstitel zu erlangen, ohne übermäßig hohe Hürden überwinden zu müssen. 2. § 5 Abs. 1 lit. c FAO verletze auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Umstand, dass es für Rechtsanwälte, die in einer Sozietät tätig seien, möglicherweise leichter sei, praktische Erfahrungen in einem Fachgebiet nachzuweisen als für Einzelanwälte, rechtfertige es nicht, für Einzelanwälte die Anforderungen an die Qualifikation eines Fachanwalts zu verringern. Die Einhaltung von Mindeststandards diene dem Schutz der Rechtsuchenden vor irreführender Werbung. Die Unterscheidung nach dem Umfang der nachgewiesenen Kenntnisse und der praktischen Erfahrungen sei sachgerecht. Allgemein könne die bloße Tatsache, dass für bestimmte Gruppen von Anwälten der Nachweis praktischer Erfahrungen auf einem Fachgebiet leichter zu erbringen sei als für andere, nicht zu einer Verringerung der Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber aus den „benachteiligten“ Gruppen führen. Art. 3 Abs. 1 GG begründe auch keinen Anspruch darauf, dass die tatsächlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb eines Fachanwaltstitels gleichbleibend sein müssten, was in letzter Konsequenz bedeuten würde, dass der Satzungsgeber ständig seine Regelungen nachzubessern hätte, wenn sich die Verfahrenszahlen oder die Anzahl der Berufsangehörigen änderten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Konkurrenzdruck auf dem Fachanwaltsmarkt durch die erhebliche Ausweitung – von ursprünglich 4 auf heute 20 – der Gebiete, auf denen eine Fachanwaltsbezeichnung erworben werden könne, entschärft habe. Denjenigen Rechtsanwälten, die am Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung interessiert seien, stehe heute ein wesentlich breiteres Spektrum

zur Verfügung, was zwangsläufig zu einer Verringerung des „Runs“ auf einzelne Gebiete führe. 3. Schließlich habe die Kammer den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt, ohne dem Kläger zuvor die Möglichkeit eines Fachgesprächs zu geben. Der Fachausschuss habe auch dann keine Veranlassung, ein Fachgespräch durchzuführen, wenn ein Antragsteller die in § 5 Abs. 1 FAO vorgesehenen Fallzahlen – auch unter Berücksichtigung einer eventuell nach § 5 Abs. 4 FAO vorzunehmenden Höhergewichtung einzelner Fälle – verfehle. In einem solchen Fall könne der Ausschuss seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand auch ohne ein Fachgespräch abgeben (§ 7 Abs. 1 S. 2 FAO). Insoweit unterscheide sich die Situation beim Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse von dem Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen. Während der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 FAO nur „in der Regel“ den Besuch eines fachanwaltsspezifischen Lehrgangs voraussetze, seien die Fallzahlen in § 5 FAO vom Satzungsgeber absolut formuliert. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht setze danach nicht im Regelfall, sondern – ggf. nach angepasster Gewichtung – ausnahmslos die Mindestzahl von 50 gerichts-oder rechtsförmlichen Verfahren voraus. Allerdings möge es Situationen geben, in denen ein Ausschuss – auch durch Auflagen nicht behebbare – Zweifel am Verfehlen der erforderlichen Fallzahl habe, weil ihm z.B. die Wertung oder Gewichtung einzelner Fälle problematisch erscheine, und er sich deshalb außer Stande sehe, allein anhand der schriftlichen Unterlagen eine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand abzugeben. Werde in einem solchen Grenzfall ein Fachgespräch durchgeführt, hindere dies – bei negativem Ausgang – den Bewerber jedoch nicht, geltend zu machen, dass er bei richtiger Bewertung die erforderliche Fallzahl erreicht hätte. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsa¨tze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 83. (sob)

AGH NRW besta¨tigt Widerruf eines Fachanwaltstitels auch bei nur geringfu¨giger Unterschreitung der geforderten Fortbildungs-Zeitstunden In einem Urteil vom 13.1.2014 hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (1 AGH 26/13) festgestellt, dass – im Falle des Hinzutretens weiterer Umstände – auch eine nur geringfügige UnKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

terschreitung der in § 15 FAO festgelegten Mindestzeitstunden den Widerruf einer Fachanwaltsbezeichnung rechtfertigen kann. 61

Berichte und Bekanntmachungen

Es ging um einen Fall aus dem Kammerbezirk Hamm. Der betroffene „Fachanwalt für Erbrecht“ hatte zunächst im Jahr 2012 gar keinen Fortbildungsnachweis vorgelegt. Die Kammer hatte daraufhin eine Nachfrist bis zum 31.3.2013 gesetzt, die der Betroffene nutzlos verstreichen ließ. Innerhalb einer weiteren Frist (bis zum 31.5.2013) legte er sodann die Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung am 28.2.2013 im Umfang von 6,5 Zeitstunden vor. Weitere Nachweise blieb er schuldig (bzw. wurden von Kammer und AGH nicht als Fortbildung i.S. von § 15 FAO auf dem Gebiet des Erbrechts akzeptiert). Daraufhin widerrief die Kammer die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung. Hiergegen erhob der Betroffene Klage, die vom AGH allerdings abgewiesen wurde. Der Kläger hielt den Widerrufsbescheid für unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Es habe auch eine Verwarnung ausgesprochen werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er immerhin 65 % des vorgeschriebenen Fortbildungsumfangs erbracht habe. Der AGH bestätigt die Entscheidung der Kammer. Diese habe in ihrem Widerrufsbescheid erkannt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele und habe ihr Ermessen auch ausgeübt. Insbesondere habe sich die Kammer mit der Frage eines milderen Mittels, nämlich der Erteilung einer Rüge, auseinandergesetzt und dieses als ungeeignet erachtet. Die hierfür gegebene Begründung, dass der Kläger trotz zweifacher Nachfristsetzung immer noch keinen vollständigen Fortbildungsnachweis erbracht habe, sei insoweit nicht zu beanstanden. Nach einer Entscheidung des BGH in NJW 2001, 1945 sei im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere etwaiges (Un-)Verschulden bei

der Verletzung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen. Unverschulden, die erforderliche Fortbildung im Jahre 2012 oder auch noch im nachgelassenen Zeitraum zu absolvieren, sei nicht ersichtlich. Zwar habe der Kläger geltend gemacht, aufgrund einer Erkrankung an der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung am 12.4.2013 gehindert gewesen zu sein. Doch lasse dies sein Verschulden nicht entfallen. Wenn er ohne entschuldigenden Grund die Fortbildungspflicht für das laufende Kalenderjahr verletze, gehe er damit auch das Risiko ein, dass bei etwaigen Nachholterminen in einem Folgejahr noch etwas dazwischen kommen könne und etwaige ihm gewährte Fristnachlässe nicht eingehalten werden könnten. Er handele dann zumindest fahrlässig. Schließlich erscheine der Widerruf auch vor dem Hintergrund, dass es letztlich nur um fehlende 3,5 Zeitstunden an Fortbildung gehe, nicht unangemessen. Der Kläger habe bis zum Widerruf mehr als ein Drittel seiner Fortbildungsverpflichtung immer noch nicht erfüllt gehabt, und das, obwohl er inzwischen schon fünf Monate im neuen „Fortbildungsjahr“ gewesen sei und er mehrfach telefonisch und schriftlich zum Nachweis seiner Fortbildungspflicht gemahnt und auch auf die Folgen eines Versäumnisses hingewiesen worden sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der AGH hat zwar die Berufung nicht zugelassen, doch hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsa¨tze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 84. (sob)

BVerfG: Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung versto¨ßt gegen die Berufsfreiheit Durch Beschluss vom 14. Januar 2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2998/11 u. 1 BvR 236/12) die Mehrheitserfordernisse in § 59e Abs. 2 S. 1 und § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO sowie in den parallelen Vorschriften der Patentanwaltsordnung für verfassungswidrig erklärt.

In der Patentanwaltsordnung finden sich reziproke Vorschriften, die die gleichen Erfordernisse für Patentanwälte festschreiben. 2. Die Leitsätze der Entscheidung Das BVerfG stellt fest:

1. Die BRAO-Bestimmungen § 59e Abs. 2 S. 1 BRAO bestimmt, dass in einer Anwalts-GmbH die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen muss. Und § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO sieht flankierend vor, dass die Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft mehrheitlich Rechtsanwälte sein müssen. 62

1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteilsund Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 S. 1 BRAO und § 52e Abs. 2 S. 1 PAO) sowie deren LeiKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Berichte und Bekanntmachungen

tungsmacht (hier: § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO und § 52f Abs. 1 S. 1 PAO) und Geschäftsführermehrheit (hier: § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO) vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen. 2. Eine Vorgesellschaft kann den Schutz der Berufsfreiheit für sich jedenfalls insoweit in Anspruch nehmen, als ihre Funktion als notwendige Vorstufe für die erstrebte Kapitalgesellschaft dies erfordert. 3. Zum Sachverhalt Beschwerdeführerin in beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung. Gründer und Gesellschafter sind zwei Patentanwälte und ein Rechtsanwalt, die jeweils zu gleichen Teilen am Stammkapital beteiligt und zudem einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind. Die Beschwerdeführerin strebt eine doppelte Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und als Patentanwaltsgesellschaft an. Entsprechende Zulassungsanträge blieben bei den zuständigen Berufskammern und auch in allen gerichtlichen Instanzen ohne Erfolg. Hiergegen richten sich die Verfassungsbeschwerden. Zulassungshindernis waren die in der Bundesrechtsanwaltsordnung und in der Patentanwaltsordnung enthaltenen Vorschriften, wonach die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten bzw. den Patentanwälten überlassen sein müssen. 4. Zweck der Normen Das Bundesverfassungsgericht stellt als legitime Zwecke der im Ergebnis für teilweise nichtig erklärten Vorschriften 1. den Schutz der Unabhängigkeit von Rechtsanwälten und von Patentanwälten sowie den Schutz der Unabhängigkeit der die einzelnen Berufsträger beschäftigenden Berufsausübungsgesellschaften, 2. die Sicherung der berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen und 3. die Verhinderung von Entscheidungen und Maßnahmen in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften, die dem jeweiligen Berufsrecht widersprechen, nicht jedoch einen Schutz vor Irreführung fest. 5. Erforderlichkeit Allerdings seien die §§ 59e Abs. 2 S. 1, 59f Abs. 1 S. 1, 59f Abs. 1 S. 2 BRAO und 52e Abs. 2 S. 1, 52f Abs. 1 S. 1 PAO nicht erforderlich, um die festgestellten legitimen Zwecke zu erreichen. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

a) Schutz der Unabhängigkeit Die anwaltliche und die patentanwaltliche Unabhängigkeit seien bereits durch gesetzlich geregelte Berufspflichten der Rechts- und Patentanwälte (nämlich durch § 43a Abs. 1 BRAO und § 39a Abs. 1 PAO) sichergestellt. Aufgrund der Verweisungen in § 59m Abs. 2 BRAO und § 52m Abs. 2 PAO träfen die entsprechenden Berufspflichten unmittelbar auch die rechtsund patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften selbst. Damit seien in umfassender Weise solche rechtlichen wie faktischen, organisatorischen wie nach außen wirkenden Gestaltungen von Gesellschaftsstrukturen verboten, die Gefahren für die vom Gesetz für beide Berufe vorausgesetzte Unabhängigkeit schafften oder mit ihnen einhergingen. Zudem schütze das Berufsrecht die Unabhängigkeit der Berufsträger dadurch, dass es mit § 59f Abs. 4 S. 2 BRAO und § 52f Abs. 4 S. 2 PAO Einflussnahmen der Gesellschafter auf die berufliche Tätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts oder Patentanwalts untersage. Diesen Verboten widersprechende Weisungen seien nichtig und daher unbeachtlich. Unzulässige Einflussnahmen stellten außerdem sanktionsbewährte Berufspflichtverletzungen dar. Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten schaffe keine spezifischen Gefährdungen, die hier weitere Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen könnten. Insbesondere seien keine Übergriffe in die berufliche Unabhängigkeit durch Angehörige der jeweils anderen Berufsgruppe zu befürchten. Es seien auch keine Umstände zu erkennen, die angesichts der geltenden gesetzlichen Gestaltung von Berufsausübungsgesellschaften – insbesondere bei dem Gebot aktiver Berufsausübung und dem Verbot von Drittbeteiligungen – spezifische Gefährdungen der Unabhängigkeit durch die kapitalgesellschaftliche Organisationsform befürchten ließen. b) Sicherstellung der erforderlichen Qualifikation Zur Sicherung der rechtsanwaltlichen bzw. patentanwaltlichen Qualifikationsanforderungen genüge bereits der für beide Berufsausübungsgesellschaften geltende umfassende Berufsträgervorbehalt. Zur Leistung der rechtsbesorgenden Dienste seien Rechtsanwaltsund Patentanwaltsgesellschaften auf natürliche Personen angewiesen. Dass die Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden nur durch hinreichend qualifizierte Personen geschehe, werde dadurch sichergestellt, dass für die Berufsausübungsgesellschaft nur Organe und Vertreter handeln dürften, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssten. Mithin bleibe die tatsächliche rechtsbesorgende Tätigkeit solchen Berufsträgern vorbehalten, die ihrerseits zur Rechtsanwaltschaft bzw. zur Patentanwaltschaft zugelassen seien und damit die 63

Berichte und Bekanntmachungen

in § 4 BRAO und § 5 PAO bestimmten Qualifikationserfordernisse in eigener Person erfüllen müssten. Aufgrund des umfassend geltenden Berufsträgervorbehalts sei sichergestellt, dass auch in interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, also bei Beteiligung verschiedener sozietätsfähiger Berufe, sämtliche rechtsbesorgende Dienstleistungen stets nur von Berufsträgern erbracht werden dürften, die in ihrer Person die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit erfüllten. Auch bei gleichzeitiger Zulassung einer interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft als Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft bedeute dies, dass Rechtsuchenden außerhalb von Patentangelegenheiten umfassende Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten nur durch Berufsträger zuteil werden könne, die selbst die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt hätten, was wiederum voraussetze, dass sie die Voraussetzungen der durch § 4 BRAO geforderten fachlichen Qualifikationen namentlich in Gestalt der Befähigung zum Richteramt erfüllten. Nur in Patentangelegenheiten i.S. der §§ 3, 4 PAO seien für die Gesellschaft auch solche Berufsträger zur Beratung und Vertretung befugt, die zur Patentanwaltschaft zugelassen seien und damit die insoweit maßgeblichen fachlichen Voraussetzungen der §§ 5 ff. PAO in eigener Person erfüllten. Eine umfassende, über Patentangelegenheiten hinausgehende Rechtsbesorgung bleibe den allein zur Patentanwaltschaft zugelassenen Berufsträgern hingegen untersagt, weil dem auch bei Tätigkeit für eine Gesellschaft mit doppelter Zulassung als Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft der Vorbehalt zugunsten rechtsanwaltlicher Berufsträger – also insbesondere § 59l S. 3 BRAO – entgegenstehe. c) Verhinderung von Berufsrechtsverstößen Und auch für den Schutz vor berufsrechtswidrigem Handeln seien die angegriffenen Vorschriften nicht erforderlich. Werde den Angehörigen der im konkreten Fall gesellschaftsprägenden Berufsgruppe mit den angegriffenen Regelungen der maßgebliche Einfluss vorbehalten, so könne es ihnen zwar aufgrund ihrer Leitungsmacht möglich sein, Verstöße gegen das maßgebliche Berufsrecht durch die anderen Berufsgruppen zu verhindern. Hier sei aber eine persönliche Bindung sämtlicher Berufsträger an das für die Gesellschaft maßgebliche Berufsrecht das mildere Mittel. Sie

sei mit Blick auf die freie, unreglementierte Berufsausübung weniger belastend; denn sie setze unmittelbar bei den maßgeblichen berufsrechtlichen Pflichten an und vermeide weitergehende Eingriffe in die inneren Strukturen der Berufsausübungsgesellschaft, die das angestrebte Ziel nur indirekt erreichen könnten. Der unmittelbare Ansatz einer Bindung an das Berufsrecht rechtfertige zudem die Annahme einer zumindest gleichen, wenn nicht sogar gesteigerten Wirksamkeit. Dies zeigten Erfahrungen mit der Bindung an das für die Gesellschaft maßgebliche Berufsrecht, wie sie für Berufsfremde etwa in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch § 56 Abs. 1 WPO oder in Steuerberatungsgesellschaften durch § 72 Abs. 1 StBerG vorgesehen seien. Dort sehe der Gesetzgeber auch bei interprofessioneller Zusammenarbeit die Angehörigen der sozietätsfähigen Berufe als hinreichend qualifiziert an, um auch den „fremden“ Berufspflichten Genüge zu tun. Aus der Praxis seien keine Hinweise bekannt geworden, die diese Einschätzung auch nur in Zweifel ziehen könnten. Es gebe daher keinen Grund, die Wirksamkeit einer wechselseitigen berufsrechtlichen Bindung bei der Zusammenarbeit von Rechts- und Patentanwälten in Rechtsoder Patentanwaltsgesellschaften in Frage zu stellen, zumal das Recht gerade dieser beiden rechtsbesorgenden Berufe weitgehend durch parallele, zumindest aber durch vergleichbare Vorgaben gekennzeichnet sei. 6. Konsequenzen Der Erste Senat hat die seinem Beschluss zugrundeliegenden berufsgerichtlichen Entscheidungen, nämlich einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München vom 14.9.2009, das Endurteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25.2.2010 (BayAGH I – 25/2009) und das Urteil des BGH vom 10.10.2011 (AnwZ (Brfg) 1/10) bzw. ein Gutachten der Patentanwaltskammer München vom 20.7.2009, den Beschluss des OLG München vom 22.2.2010 (PatA – Z – 2/09) und den Beschluss des BGH vom 14.12.2011 (PatAnwZ 1/10) aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen. Anmerkung der Redaktion: Die Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 84. (sob)

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht – Wirkung einer einmal erteilten Befreiung In den KammerMitteilungen 2/2013, S. 192 f., haben wir über drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 (B 12 R 5/10 R, B 12 R 64

8/10 R, B 12 R 3/11 R) berichtet, in denen das BSG einer einmal ausgesprochenen Befreiung eines angestellten Freiberuflers von der Versicherungspflicht in KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Berichte und Bekanntmachungen

der Deutschen Rentenversicherung Bund nur noch eine begrenzte Rechtskraftwirkung zuspricht, die auf die jeweilige Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit, für die die Befreiung einmal ausgesprochen wurde, beschränkt ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat hierzu mit Schreiben vom 9.1.2014 ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21.11.2013 übersandt, in dem das Ministerium – um eine einheitliche Vorgehensweise in der Bundesverwaltung sicherzustellen – folgende Hinweise erteilt: „A. Allgemeines Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Architekten, Juristen) können sich nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. B. Bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Bislang ging die Deutsche Rentenversicherung Bund davon aus, dass ein einmal erteilter Befreiungsbescheid bei einem Arbeitgeberwechsel seine Gültigkeit behielt, solange es sich bei der neuen Beschäftigung um eine „berufsgruppenspezifische“ Tätigkeit handelte und der neue Arbeitgeber bestimmte Kriterien erfüllte. Daher musste nicht bei jedem Arbeitgeberwechsel ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. C. Strenge Auslegung der Befreiungsregelung In den oben aufgeführten Entscheidungen hat sich das BSG nunmehr streng an den Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI gehalten und klargestellt, dass die Befreiungswirkung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis und innerhalb eines Arbeitsverhältnisses auf die jeweilige Tätigkeit begrenzt ist. Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber ist ein eigenständiges Befreiungsverfahren einzuleiten. D. Konsequenz der Rechtsprechung des BSG Bei Neueinstellungen von Beschäftigten, die Pflichtmitglied einer berufsständischen Versicherung sind, muss die/der Beschäftigte infolge des Arbeitgeberwechsels in jedem Fall einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Dies gilt auch für bereits eingestellte Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, wenn im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes stattfindet. Auch dieser Personenkreis muss einen neuen Befreiungsantrag stellen. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die bereits zum 31. Oktober 2012 bestanden, hängt die Notwendigkeit einer Antragstellung allerdings davon ab, ob sich die Art der ausgeübten Tätigkeit seit dem vorgenannten Stichtag geändert hat (siehe unten letzter Absatz). Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund.

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E. Antragsfristen Der Befreiungsantrag ist bei Neueinstellungen innerhalb einer Antragsfrist von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme (§ 6 Abs. 4 SGB VI) zu stellen. Nur so ist eine nahtlose Beitragszahlung zum berufsständischen Versorgungswerk gewährleistet. Bei späterer Antragstellung erfolgt die Befreiung erst ab Eingang des Befreiungsantrages und nicht rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn. In diesen Fällen sind die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Befreiung von der Versicherungspflicht abzuführen. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber den Beitragszuschuss für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach § 172a SGB VI erst zahlen kann, wenn der neue Befreiungsbescheid vorgelegt wird. Daher erscheint es sinnvoll, den Antrag bereits vor Aufnahme der neuen Beschäftigung zu stellen; die Deutsche Rentenversicherung Bund erhebt hiergegen keine Bedenken. In diesen Fällen sollte dem Befreiungsantrag eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrags beigefügt werden und – sobald die Beschäftigung aufgenommen wurde – eine kurze Mitteilung erfolgen. F. Betriebsprüfung Der beschäftigungsbezogene Befreiungsbescheid ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Beitragsverfahrensordnung) und auf Verlangen den Prüfdiensten der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung vorzulegen. Liegt ein aktueller Befreiungsbescheid oder Befreiungsantrag nicht vor, werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung nacherhoben. … Ich bitte daher, bei Neueinstellungen von Beschäftigten, die in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind, diese auf Folgendes hinzuweisen:



Die Antragstellung auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zeitnah erfolgen; nach Möglichkeit sollte dies bereits vor Aufnahme der neuen Beschäftigung erfolgen (siehe oben Abschnitt E).



Liegt dem Arbeitgeber ein beschäftigungsbezogener Befreiungsbescheid nicht vor – … –, ist dieser verpflichtet die/den Beschäftigten zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin zu entrichten.

Der Arbeitgeber muss bei Beschäftigten, die als Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, überprüfen, ob deren Entgeltunterlagen einen gültigen Befreiungsbescheid enthalten. Das gilt insbesondere bei Beschäftigten, die nach dem 31. Oktober 2012 eingestellt wurden. Das gleiche gilt aber auch für Beschäftigte, die vor dem 31. Oktober 2012 eingestellt wurden, wenn sich deren Tätigkeitsgebiet seit dem 31. Oktober 2012 geändert hat sowie bei allen künftigen Tätigkeitsänderungen des betroffenen Personenkreises; hat sich das Tätigkeitsgebiet bei dem letztgenannten Personenkreis hingegen nicht geändert, kann auch ein vor dem 31. Oktober 2012 erteilter Befreiungsbescheid noch Gültigkeit haben.“

Das Bundesinnenministerium bittet außerdem um Beachtung des aktuellen Informationsmaterials, das die Deutsche Rentenversicherung Bund regelmäßig auf ihrer Homepage (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de) veröffentlicht. (sob)

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Berichte und Bekanntmachungen

Streitwertkatalog 2013 fu¨r die Verwaltungsgerichtsbarkeit Die Streitwertkommission der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat einen aktualisierten Streitwertkatalog vorgelegt, der auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts (www.bverwg.de) zum Download bereitsteht. In den Vorbemerkungen heißt es, seit der Bekanntgabe im Juli 2004 sei der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unverändert geblieben. Die Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe hätten deshalb die Streitwertkommission reaktiviert und diese gebeten zu prüfen, ob der Streitwertkatalog zu ergänzen oder vorgeschlagene Werte aufgrund neuerer Erkenntnisse anzupassen seien. Wie schon bei der Erstellung der Streitwertkataloge 1996 und 2004 orientiere sich die Kommission grundsätzlich an der im Wege einer Umfrage erhobenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und

an der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe. Die Kommission habe in ihre Überlegungen auch Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins einbezogen. Ferner seien die sich aus dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ergebenden Änderungen des § 52 Abs. 3 GKG berücksichtigt worden. Soweit unter den Nrn. 5301, 5400 und 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG eine Festgebühr vorgeschrieben sei, sehe die Kommission davon ab, Streitwerte für Zwischenverfahren vorzuschlagen. Mit dem Katalog würden – soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen werde – Empfehlungen ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes bzw. des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) aus eigenem Ermessen folge oder nicht. (sob)

Das deutsche Rechts- und Justizsystem aus Sicht von Richtern und Staatsanwa¨lten Im Auftrag der Roland Rechtsschutzversicherung hat das Institut für Demoskopie Allensbach in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Richterbund eine deutschlandweite Befragung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zur deutschen Justiz- und Rechtspolitik aus der Sicht der Richterschaft und Staatsanwaltschaft durchgeführt. Presseerklärung des DRB In einer Presseerklärung des Deutschen Richterbundes vom 9.12.2013 werden die Ergebnisse wie folgt zusammengefasst: Die überwältigende Mehrheit der Richter und Staatsanwälte in Deutschland sehe das deutsche Rechtssystem äußerst positiv. Allerdings sorgten der Personalmangel an den Gerichten, eine als unzureichend empfundene Bezahlung, die Weisungsbefugnis der Justizminister gegenüber Staatsanwälten und ein hoher Erledigungsdruck für Unzufriedenheit. Neun von zehn Befragten sähen die hohe Qualität der Rechtsprechung in Gefahr, wenn der Personalbestand in der Justiz nicht spürbar verbessert werde. Acht von zehn Richtern und Staatsanwälten gäben an, eine zu hohe Arbeitsbelastung zu spüren. Zudem hätten zwei Drittel der Richter und sogar vier von fünf Staatsanwälten nach eigenem Empfinden nicht genügend Zeit für ihre Rechtsfälle. Insgesamt fühle sich lediglich jeder zehnte Richter und Staatsanwalt in Deutschland gut bezahlt. Weiter heißt es in der Presseerklärung: 66

„Umfrageergebnisse teilweise alarmierend ‚Die Umfrageergebnisse fallen teilweise alarmierend aus. Die Rechtspolitik sollte die berechtigte Besorgnis der Praktiker um die Qualität des deutschen Rechts- und Justizsystems ernst nehmen und entsprechend handeln‘, sagt Christoph Frank, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes. Renate Köcher, Geschäftsführerin des Instituts für Demoskopie Allensbach, sieht es ähnlich: ‚Wenn die große Mehrheit der Richter und die überwältigende Mehrheit der Staatsanwälte die Bilanz zieht, dass sie sich für die einzelnen Rechtsfälle nicht ausreichend Zeit nehmen können, ist das beunruhigend. Gerechte Urteile erfordern eine genaue Prüfung und ausreichend Zeit für die Bewertung von Fakten, Interessen, Motiven und Personen.‘ Deutsches Rechtssystem insgesamt gut, aber in Gefahr 98 Prozent halten das deutsche Rechtssystem für gut (69 Prozent) oder sehr gut (29 Prozent). Die Rahmenbedingungen für die Rechtsprechung verschlechtern sich aber. Das sagt eine überwiegende Mehrheit der Richter und Staatsanwälte (72 Prozent). Dabei bewerten 85 Prozent vor allem die Personalsituation als eher schlecht (64 Prozent) oder sehr schlecht (21 Prozent). Die technische Ausstattung wird ambivalent bewertet. 45 Prozent schätzen diese als eher schlecht bis sehr schlecht ein, 48 Prozent bewerten sie hingegen mit eher gut, 6 Prozent sogar mit sehr gut. Klare Forderungen an die Politik Angesichts der Lage an deutschen Gerichten haben Richter und Staatsanwälte klare Forderungen an die neue Bundesregierung und die Bundesländer. 88 Prozent der Befragten halten es für dringend erforderlich, zusätzliche Kollegen einzustellen, um die hohe Qualität der Rechtsprechung sicherzustellen. Eine überwiegende Mehrheit der Staatsanwälte und Richter von 83 Prozent lehnt zudem die Weisungsbefugnis der Justizminister an die Staatsanwaltschaften zur Sachbehandlung im Einzelfall ab und möchte diese abschaffen. Für 71 Prozent hat die Rückkehr zur bundeseinheitlichen Richterbesol-

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dung Priorität. Etwa jeder zweite Befragte hält zudem Reformen in der Strafprozessordnung für vordringlich, um die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege wieder zu verbessern. Zudem erwarten die Richter und Staatsanwälte eine Stärkung der Unabhängigkeit der Gerichte und der Autonomie der Justiz: 47 Prozent sind der Meinung, dass sich die neue Bundesregierung im Bereich der Justiz- und Rechtspolitik vor allem darauf konzentrieren sollte, die Selbstverwaltung der Justiz voranzutreiben.“

Zum Inhalt der Studie Die Studie befasst sich mit folgenden Themenbereichen:

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Bewertung des Rechtssystems und der Justizpolitik Qualität der Rechtsprechung Verständigungen in Strafverfahren Bewertung der Mediation Die Rolle europäischen Rechts für die deutsche Rechtsprechung Attraktivität des Berufs des Richters und Staatsanwalts Die Sicht der Richter und Staatsanwälte auf das Rechtsverständnis der Bevölkerung Unabhängigkeit der Justiz

Ergebnisse zur Qualität der Rechtsprechung Interessant sind insbesondere die Erkenntnisse der Studie zum Thema „Qualität“. Hierzu heißt es: „Nach Meinung der überwiegenden Mehrheit (72 Prozent) der Richter und Staatsanwälte haben sich die Rahmenbedingungen für eine gute Rechtsprechung in den vergangenen Jahren verschlechtert. 24 Prozent haben keine Veränderung der Rahmenbedingungen wahrgenommen, lediglich 3 Prozent konstatieren verbesserte Bedingungen für eine gute Rechtsprechung. Ein wesentlicher Faktor für die Verschlechterung der Rahmenbedingungen für eine gute Rechtsprechung ist dabei die Personalsituation an den Gerichten. 85 Prozent der Richter und Staatsanwälte bewerten die personelle Ausstattung der Gerichte als schlecht: 64 Prozent beurteilen sie als eher schlecht, 21 Prozent als sehr schlecht. Die Bilanz der technischen Ausstattung ist zumindest ambivalent. 54 Prozent der Richter und Staatsanwälte, die diese als sehr oder eher gut beschreiben, stehen 45 Prozent gegenüber, die diese als sehr oder eher schlecht bewerten.

Die von den Richtern und Staatsanwälten konstatierten Personalengpässe führen auch dazu, dass nur 29 Prozent den Eindruck haben, sich für ihre Rechtsfälle genügend Zeit nehmen zu können. Mehr als zwei Drittel (69 Prozent) haben dagegen das Gefühl, sich für die einzelnen Fälle nicht genügend Zeit nehmen zu können. Besonders Staatsanwälte und Richter an Amts-, Land- und Sozialgerichten spüren die knappen Personalressourcen: 79 Prozent der Staatsanwälte haben das Gefühl, für die Bearbeitung ihrer Rechtsfälle nicht genügend Zeit zu haben. Von den Richtern an Amts- und Landgerichten sind es 70 Prozent bzw. 74 Prozent. An den Sozialgerichten haben 77 Prozent der Richter nicht die Zeit, die sie gerne haben würden, um ihre Fälle zu bearbeiten. Die Wahrnehmung, dass sich die Rahmenbedingungen für eine gute Rechtsprechung verschlechtert haben, korreliert dabei mit den Zeitressourcen, die Richter und Staatsanwälte für ihre Fälle haben. Von denjenigen Richtern und Staatsanwälten, die nach eigenem Empfinden ausreichend Zeit für die Bearbeitung ihrer Fälle haben, sagen 51 Prozent, dass sich die Voraussetzungen für eine gute Rechtsprechung eher verschlechtert haben, 42 Prozent sehen keine Veränderung in den letzten Jahren. Von denjenigen allerdings, die nicht genügend Zeit für ihre Fälle haben, geben 81 Prozent zu Protokoll, dass sich die Rahmenbedingungen verschlechtert haben, lediglich 16 Prozent sehen stabile Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Rechtsprechung. Einen guten Eindruck haben die Richter und Staatsanwälte dagegen von den Weiterbildungsangeboten: 72 Prozent halten die vorhandenen Weiterbildungsangebote für ausreichend. Immerhin gut jeder Vierte ist allerdings der Ansicht, dass es mehr Weiterbildungsangebote geben müsste. Jüngere Richter und Staatsanwälte sehen hier kaum häufiger Bedarf als ihre älteren Kollegen. So wünschen sich 32 Prozent der unter 40-jährigen Richter und Staatsanwälte mehr Weiterbildungsangebote, von den über 50-jährigen sind es 24 Prozent. Allerdings gibt es bestimmte Gebiete, bei denen zusätzliche Weiterbildungsangebote hilfreich sein könnten. So sind beispielsweise 77 Prozent der Richter und Staatsanwälte der Meinung, dass Staatsanwälte bei Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht gegenüber den oftmals hoch spezialisierten Verteidigern häufig im Nachteil sind. Nur 18 Prozent haben den Eindruck, dass die Staatsanwälte in solchen Fällen auf Augenhöhe mit den Verteidigern sind. Die Staatsanwälte selbst sehen dies praktisch genauso. 73 Prozent sehen sich im Nachteil, nur 24 Prozent auf Augenhöhe. …“

Die Studie finden Sie im Internet unter: http://www.drb.de/cms/fileadmin/docs/Rechtsreport/ ROLAND_Rechtsreport_2014_Sonderbericht_Richter_ und_Staatsanwaelte.pdf (sob)

Broschu¨re des Bankenverbandes zum Thema Geldwa¨sche Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet bekanntlich nicht nur Banken und Versicherungen, sondern auch Freiberufler, insbesondere Rechtsanwälte, Gewerbetreibende und Unternehmen, die nicht zum Finanzsektor gehören, an der Verhinderung von Geldwäsche mitzuwirken. Der Bankenverband hat jetzt eine (kostenlose) Broschüre herausgegeben, in der die Kernpunkte des GeKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

setzes erklärt werden und erläutert wird, worauf Unternehmen im Umgang mit ihren Kunden achten müssen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. In einer Presseerklärung vom 9.12.2013 führt der Bankenverband aus: „Neben Finanzunternehmen wie Banken und Versicherungen gilt das Geldwäschegesetz u.a. auch für Rechtsanwälte, sofern sie ihre Mandanten bei bestimmten (Vermögens-)Geschäften begleiten

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(§ 2 Abs. 1 Nr. 7) und für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Nr. 8).

Zudem kann eine eigene Strafbarkeit wegen Geldwäsche oder einer Beteiligung hieran in Betracht kommen.“

Wer die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend erfüllt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden.

Die Broschüre steht auf den Internetseiten des Bankenverbandes zur Ansicht und zum Download bereit. (sob)

Versicherungsschutz bei Ta¨tigkeit als Verwahrstelle? Die Bundesrechtsanwaltskammer mahnt zur Vorsicht bei der Übernahme einer Tätigkeit als „Verwahrstelle“ nach dem KAGB.

bestimmten Voraussetzungen neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch Rechtsanwälte die Verwahrstelle bilden.

Mitte des Jahres sei, so führt die BRAK hierzu aus, das Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft getreten. Dieses Gesetz sehe vor, dass für jedes Investmentvermögen die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Verwahrstelle mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände und bestimmten Kontrollfunktionen beauftragen müsse. Bei vielen geschlossenen sog. Alternativen Investmentfonds (AIF) bestehe gem. § 80 Abs. 3 S. 1 KAGB die Möglichkeit, anstelle eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder sonstigen beaufsichtigten Einrichtungen nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 KAGB einen Treuhänder als Verwahrstelle zu nutzen. Auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer könnten unter

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) habe allerdings in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Verbandes die Tätigkeit des Treuhänders als Verwahrstelle nicht von der Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer gem. § 54 Abs. 1 WPO erfasst sei. Die Argumentation des GDV lasse sich mit guten Gründen auf die treuhänderische Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verwahrstelle übertragen. Vor diesem Hintergrund sollten Rechtsanwälte deshalb vor Aufnahme einer derartigen Tätigkeit unbedingt Kontakt zu ihrem Haftpflichtversicherer aufnehmen. (sob)

BRAK prangert Menschenrechtsversto¨ße gegenu¨ber tu¨rkischen und chinesischen Rechtsanwa¨lten an In zwei Presseerklärungen vom 20.12.2013 und vom 28.1.2014 kritisiert die Bundesrechtsanwaltskammer Verstöße in dem sog. KCK-Verfahren gegen türkische Strafverteidiger und fehlende Fairness bei der Verurteilung eines chinesischen Rechtsanwalts und Menschenrechtlers durch ein Gericht in Peking. Presseerklärung vom 20.12.2013 In der erstgenannten Presseerklärung betreffend mehrere türkische Strafverteidiger heißt es unter der Überschrift „Verteidigerrechte sind Menschenrechte“: „Die BRAK ist enttäuscht über den Ausgang des am 19.12.2013 in Silivri bei Istanbul stattgefundenen 9. Verhandlungstages im Verfahren gegen türkische Rechtsanwälte (sog. KCK-Verfahren). Sie nimmt an dem Prozess als Beobachter teil. In dem Verfahren sind insgesamt 46 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angeklagt. Ihnen wird u.a. die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen, weil sie angeblich, so die Anklage, von ihren Mandanten, unter ihnen der Führer der PKKNachfolgeorganisation KCK Abdullah Öcalan, Weisungen entgegengenommen und an Dritte weitergeleitet hätten. Das Gericht lehnte alle wesentlichen Anträge der Verteidigung zur Entlastung der angeklagten Rechtsanwälte ab, so etwa Anträge auf die Einvernahme von Zeugen, auf Aussetzung des Verfahrens, auf Einführung eines Gutachtens und Einvernahme des Gutachters sowie

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auf Entlassung aller noch in der Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf Kaution. Einen kleinen Erfolg – wenn auch eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit – konnte die Verteidigung an diesem Verhandlungstag jedoch für sich verbuchen. Das Gericht ließ sich überzeugen, dass in einem fairen Verfahren der Verteidigung auch vollständige Akteneinsicht zu gewähren ist; dies war bisher unterblieben. Weiterhin entließ das Gericht zumindest vier der noch fünfzehn inhaftierten Rechtsanwälte aus der fast zweijährigen Untersuchungshaft. Die Entlassung erfolgte jedoch ohne jede Begründung, warum gerade diese vier Angeklagten auf freien Fuß kommen sollen, obwohl nach Auffassung der Verteidigung bei allen Inhaftierten offensichtlich keine Haftgründe mehr vorliegen. Die BRAK hatte erwartet, dass das Gericht, wie von der Verteidigung beantragt, in eine – prozessual vorgesehene – Beweisaufnahme eintritt. Dies ist aber nicht erfolgt; am nächsten Verhandlungstag, der am 8.4.2014 stattfinden soll, hat das Gericht bereits das Schlussplädoyer des Staatsanwalts vorgesehen. Die BRAK ist besorgt, dass die Angeklagten ohne Durchführung einer Beweisaufnahme, also unter Verzicht auf eine vollständige Aufklärung der Sachverhalte, verurteilt werden.“

Presseerklärung vom 28.1.2014 Die zweite Presseerklärung bezieht sich auf ein Verfahren gegen den chinesischen Rechtsanwalt und Menschenrechtler Xu Zhiyong. Hierzu heißt es: „Am 26.1.2014 hat ein Gericht in Peking den chinesischen Rechtsanwalt und Menschenrechtler Xu Zhiyong zu vier Jahren Haft ver-

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urteilt. Er war angeklagt, Versammlungen organisiert zu haben mit dem Ziel, die öffentliche Ordnung zu stören. Der Prozess fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gericht gestattete auch nicht, Zeugen laden zu lassen. Xu Zhiyong und sein Anwalt Zhang Qingfang schwiegen aus Protest gegen das rechtswidrige Verfahren. Bei dem Versuch, abschließend eine Erklärung vorzulesen, schnitt das Gericht Xu das Wort ab. Der Staatsanwalt beantragte die Höchststrafe – fünf Jahre Freiheitsentzug. Die Polizei verhaftete Xus Verteidiger Zhang noch vor dem Gerichtsgebäude auf offener Straße, als er die Fragen der Presse zum Verfahrensablauf beantworten wollte. Damit verhinderten die chinesischen Ermittlungsbehörden auch noch eine Berichterstattung über den Verfahrensverlauf. Xu Zhiyong ist nach dem inhaftierten Friedensnobelpreisträger Liu Xiaobo der bekannteste Bürgerrechtler Chinas. Seit vielen Jahren engagiert er sich im Kampf gegen die sozialen Probleme Chinas und gegen Korruption und für eine unabhängige Justiz. Das nicht öffentlich durchgeführte Verfahren und die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden gegen den Verteidiger des Rechtsanwalts

Xu Zhiyong sind ein Tiefschlag für das chinesische Justizsystem und stellen einen Rückschritt auf dem Weg der neuen chinesischen Führung zu Reformen dar. ‚Zu einem Rechtsstaat gehört eine in jeder Beziehung unbeeinflusste Möglichkeit des beauftragten Rechtsanwalts für seinen Mandanten zur offenen Berichterstattung auch in der Öffentlichkeit. Das Verfahren steht im Widerspruch zu der von der Regierung mit großer öffentlicher Aufmerksamkeit durchgeführten Antikorruptionskampagne‘, erklärt BRAK-Präsident Axel C. Filges. ‚Insbesondere steht diese Form des politischen Strafrechts und der staatlichen Einflussnahme auf die Rechtsanwaltschaft der Entwicklung hin zu einem Rechtsstaat entgegen. Beides ist uns aus den vergangenen totalitären Staatsformen in Deutschland gut bekannt.‘“

Anmerkung der Redaktion: Unmittelbar vor Drucklegung erreicht uns die Nachricht, dass der Pra¨sident und neun weitere Mitglieder des Vorstands der Anwaltskammer Istanbul von dem Vorwurf des Versuchs „die Justiz zu beeinflussen“ freigesprochen worden sind. (sob)

Rechtsanwalt Dr. Gu¨nter Hopfgarten neuer Pra¨sident des AGH NRW Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (mit Sitz in Hamm) hat einen neuen Präsidenten: Am 17.12.2013 überreichte Justizminister Thomas Kutschaty dem Wuppertaler Rechtsanwalt Dr. Günter Hopfgarten die Ernennungsurkunde. Dr. Hopfgarten folgt Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus Saerbeck nach, der das Amt des AGHPräsidenten seit 2003 bekleidete.

zenden er 1999 ernannt wurde. 2003 übernahm er den Vorsitz des 1. Senats, der für alle gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, also insbesondere für Zulassungs- und Widerrufsangelegenheiten sowie für Fachanwaltssachen zuständig ist. Gerade im letztgenannten Bereich hat der 1. Senat unseres AGH mehrere richtungweisende Entscheidungen (etwa zur Möglichkeit, die Fallliste elektronisch einzureichen, Dr. Günter Hopfgarten (geb. am zur absoluten Geltung der Fortbil24.10.1947) legte das erste juristische dungspflicht im Vorfeld eines Antrags Staatsexamen 1972 in Hamm, das Dr. Günter Hopfgarten und – erst kürzlich, siehe in diesem zweite 1976 in Düsseldorf ab. Am Heft S. 61 f. – zum Widerruf einer 16.11.1976 wurde er als Rechtsanwalt Fachanwaltsbezeichnung wegen verbeim Amts- und Landgericht Wuppertal zugelassen. säumter Fortbildung in nur geringem Umfang) gefällt. Am 17.6.2002 erhielt er (kurz vor Abschaffung der Singularzulassung) die Zulassung beim OLG Düsseldorf. Neuer Vorsitzender des 2. Senats des AGH ist – ebenfalls in Nachfolge von Herrn Kollegen Dr. Klaus SaerDer Anwaltsgerichtsbarkeit ist Dr. Hopfgarten seit 1988 beck – Herr Rechtsanwalt Gerhard Timper aus Wupverbunden. Zunächst war er Mitglied des Anwaltspertal. gerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Seit 1993 gehört er dem Anwaltsgerichtshof des Landes NRW an, zu dessen stellvertretendem Vorsit-

(sob)

Neuer Vorstand des Versorgungswerks gewa¨hlt Im letzten Jahr wurden die Wahlen zur Siebten Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen durchgeführt.

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Die konstituierende Sitzung der neugewählten Vertreterversammlung fand am 4.2.2014 in Düsseldorf statt. Dabei wurde u.a. ein neuer Vorstand gewählt, der sich wie folgt zusammensetzt: 69

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RA Lothar Lindenau, Düsseldorf RA Dr. Axel Thoenneßen, Düsseldorf RA Wolfgang Ehrler, Herdecke RA Dr. Christoph Meyer-Rahe, Bielefeld RAin Petra von Vietinghoff, Essen RA Dr. Friedwald Lübbert, Bonn RA Albert Vossebürger, Köln Herr Kollege Dr. Meyer-Rahe ist an die Stelle von Herrn Kollegen Bernd Dentzer (Wetter/Ruhr) und Herr Kollege Vossebürger an die von Herrn Kollegen Rainer Bosch (Bonn) getreten, die sich beide nicht für eine Wiederwahl zur Verfügung gestellten hatten.

Neuer Vorsitzender der Vertreterversammlung ist Herr Kollege Dr. Christoph Hack aus Köln. Neue erste stellvertretende Vorsitzende ist Frau Kollegin Marion Meichsner (Bochum), neue zweite stellvertretende Vorsitzende Frau Kollegin Dr. Susanne Offermann-Burckart (Grevenbroich). Der bisherige Vorsitzende Rechtsanwalt Albert Vossebürger ist – wie schon ausgeführt – in den Vorstand gewechselt. Die bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden, die Kollegen Werner Kastner aus Borken und Hans Wilhelm Pannen aus Düsseldorf, gehören der Siebten Vertreterversammlung nicht mehr an. Weitere Informationen über die Zusammensetzung der Vertreterversammlung etc. erhalten Sie auf der Homepage des Versorgungswerks (www.vsw-ra-nw.de). (sob)

Neues von heimischen Autoren An dieser Stelle weisen wir auf neue juristische Fachbücher und Veröffentlichungen hin, die unter Beteiligung von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (oder von der Kammer Düsseldorf nahestehenden Personen) verfasst wurden. Wenn Sie selbst Autor/in eines solchen Werkes sind, das dem Kammervorstand bzw. der Geschäftsstelle vielleicht noch nicht bekannt ist, freuen wir uns auf Ihren Hinweis. Sonntag/Rütten, Privates Baurecht, Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung, Mustersammlung mit Erläuterungen, 1. Auflage 2014 Für die Praxis des Baus spielen die Vertragsgestaltungen und die richtige Vertragsabwicklung eine zentrale Rolle: Vor Beginn des Vorhabens müssen interessengerechte Verträge konzipiert und auf die Besonderheiten des jeweiligen Baus abgestimmt werden. Für die spätere Abwicklung mit den Baubeteiligten muss eine Vielzahl möglicher Situationen vorausschauend berücksichtigt werden. Das vorliegende Werk bietet für den Praktiker umfassend erläuterte Muster und Varianten für nahezu alle erdenklichen Fallgestaltungen bei der Abwicklung eines Bauvorhabens. Es erläutert dabei alle wesentlichen Vertragstypen und den im Rahmen einer Bauabwicklung anfallenden Schriftwechsel. Rechtsanwälte können – egal ob als Vertreter der Auftraggeber oder der Auftragnehmer – mit dieser Unterstützung alle Aspekte der außergerichtlichen Rechtsberatung im Bereich des privaten Baurechts bei der Begleitung eines Bauvorhabens effizient und rechtssicher regeln. Sämtliche Muster sind zur individuellen Bearbeitung auf der beigefügten CD-ROM enthalten. 70

Die Autoren Dr. Gerolf Sonntag und Dr. Thomas Rütten sind Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht aus Düsseldorf. Das Buch ist im NOMOS Verlag, Baden-Baden, erschienen, umfasst 459 Seiten und kostet 88 Euro. Gutenberg (Hrsg.), Mut zur Selbständigkeit, Existenzgründung für Steuerberater, 1. Auflage 2013 Am Anfang der Selbstständigkeit als Steuerberater steht die Frage, welche Form der Existenzgründung am besten ist. Umfassende Informationen zu den „Pros und Kontras“ von Gründung, Kauf oder Kooperation helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. Schritt für Schritt begleitet das vorliegende Buch durch alle Phasen der Planung (Businessplan, Kanzleivision, Finanzierung, Marketing) und Umsetzung (Kanzlei- und Mitarbeiterführung, Mandantengewinnung, Konflikt-, Stress- und Zeitmanagement). Zahlreiche Tipps und Hinweise unterstützen beim erfolgreichen Auf- und Ausbau der Selbstständigkeit. Konkrete – positive und negative – Beispiele aus der Praxis erwecken die „graue“ Theorie zum Leben. Sie machen deutlich, wo die Chancen und Risiken bei einer Existenzgründung liegen. Insgesamt soll das Werk Mut machen, den entscheidenden Schritt zu wagen und das Projekt Existenzgründung/-ausbau erfolgreich anzugehen. Zu den Autoren gehören Rechtsanwalt Dennis Weber (LL.M.) aus Düsseldorf, Rechtsanwalt Michael Minnerop aus Erkrath und Rechtsanwalt/Steuerberater HansJörg Stemmer aus Oberhausen. Das Werk ist im NWB Verlag, Herne, erschienen, umfasst 485 Seiten und kostet 79 Euro. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Müller, Eigenbetriebsverordnung NordrheinWestfalen, 5. Auflage 2014 Müller, Kommunalunternehmensverordnung Nordrhein-Westfalen, 5. Auflage 2014 Wirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen der Kommunen werden mit dem Zweck größerer Flexibilität und Wirtschaftlichkeit ausgegliedert und als Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder als Kommunalunternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts geführt.

So machen Sie es richtig.

Der zweibändige Kommentar stellt in aktualisierter 5. Auflage das Recht der Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen umfassend und praxisnah dar. Die Vorteile von Eigenbetrieb und Anstalt öffentlichen Rechts werden anschaulich erläutert. Die Aufgaben der Beteiligten – Betriebsleitung und Betriebsausschuss bzw. Vorstand und Verwaltungsrat sowie Rat und Bürgermeister – werden klar aufgezeigt und gegeneinander abgegrenzt. Die Vorschriften über Wirtschaftsplan, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Jahresabschluss und Prüfung werden leicht verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Die Personen in der Verwaltung, die sich damit zu befassen haben, aber auch anwaltliche Berater bekommen damit eine nützliche Hilfe an die Hand, wie mit den kommunalen Unternehmensformen der Eigenbetriebsverordnung und Kommunalunternehmensverordnung umzugehen ist.

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Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Müller aus Wuppertal, vormals Beigeordneter, Stadtdirektor und Kämmerer der Stadt Remscheid. Das zweibändige Werk, das 450 Seiten umfasst und 49 Euro kostet, ist im Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden erschienen. (sob) Hanau/Arteaga/Rieble/Veit Entgeltumwandlung Rechtsgrundlagen, Gestaltung und Potential in der betrieblichen Altersversorgung. Von RA Dr. Marco S. Arteaga, Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hanau, Prof. Dr. Volker Rieble, RAin Annekatrin Veit. Unter Mitwirkung von RA Dr. Uwe Langohr-Plato. 3. Auflage 2014, 395 Seiten Lexikonformat, gbd. 99,– €. ISBN 978-3-504-42047-5

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Die Kammer ra¨t

Zur Zuru¨ckhaltung bei anwaltlichen Mahnschreiben mit der Androhung, „eine Strafanzeige zu erstatten“ oder „den Staatsanwalt einzuschalten“ In einer bemerkenswerten Entscheidung hat sich der 1. Strafsenat des BGH zu dem Problem der versuchten Nötigung nach § 240 StGB bei einem anwaltlichen Mahnschreiben geäußert, in dem dem Adressaten mit einer Strafanzeige für den Fall der Nichterfüllung der Forderung gedroht wurde (1 StR 126/13 – NJW 2014, 401). Grundsätzlich sollte gelten, dass der Rechtsanwalt in einem Mahnschreiben in dem er eine zivilrechtliche Forderung geltend macht, in der Androhung justizieller Hilfe auf das Zivilgericht reflektiert. Schon der Zivilrechtsweg ist für den Forderungsadressaten – regelmäßig – mit solchen Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden, dass er die unrechtmäßige Nichterfüllung grundsätzlich vermeiden wird. Hat der Schuldner berechtigte Einwendungen gegen die Forderung und mag der Gläubiger diese nicht anerkennen, muss eben der Zivilrechtsstreit geführt werden. Zu dieser Regulierung steht die Zivilgerichtsbarkeit zur Verfügung. Werden nun Forderungen mit der Androhung einer Strafanzeige flankiert oder armiert, kann von Anfang an der Eindruck entstehen, der Gläubiger wolle dadurch Zweifel an der Durchsetzungsfähigkeit seiner Forderung oder berechtigte Einwendungen des Schuldners überwinden. Der Anwalt, der ein solches Mahnschreiben verfasst, muss sorgfältig prüfen! Nur in Ausnahmefällen – etwa beim Verdacht des Eingehungsbetruges (§ 263 StGB – der Schuldner war schon bei Abschluss des Vertrags nicht bereit oder nicht in der Lage, die Forderung zu erfüllen) oder beim Anspruch aus Verstoß gegen Strafgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Strafgesetz) – ist es tolerabel, dem Schuldner mit Strafanzeige für den Fall des Ausbleibens des Ausgleichs zu drohen.

in anwaltlichen Mahnschreiben), zur Erfüllung lediglich behaupteter Ansprüche veranlasst, kann Rechtswidrigkeit i.S. des § 240 Abs. 2 StGB anzunehmen sein. Dies gilt namentlich dann, wenn der Drohende zwar nicht konkret weiß, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt sind, ihm aber bekannt ist, dass der Gläubiger solche Schritte gegen den Schuldner nicht einleiten will. Das Phänomen ist bekannt: „bad cases make bad law“, ein Grundsatz der sich auch auf die Entwicklung höchstrichterlicher Rechtsprechung bezieht. Die Anwaltschaft würde die notwendige Selbstreflektion vermissen lassen, wenn sie das BGH-Urteil nicht ernst nähme und als „sehr bedenklich“ qualifizierte (so aber Huff im NJW Editorial Heft 4/2014). Der Bogen straffreien anwaltlichen Handelns ist – in casu – deutlich überspannt, die Entscheidung des 1. Strafsenats überbürdet dem Anwalt nichts, was nicht zu seinen alltäglichen Prüfungspflichten gehört:



Ist die Forderung berechtigt, die für den Mandanten geltend gemacht wird?

• •

Sind Einwendungen des Schuldners gerechtfertigt? Will der Mandant (Gläubiger) die Forderung überhaupt zivilgerichtlich verfolgen und durchsetzen?

Auf der Prüfebene dieser Parameter kann das strafrechtliche Risiko zuverlässig beurteilt werden, das der Anwalt eingeht, der dem juristischen Laien im Mahnschreiben mit einer Strafanzeige droht (vgl. Tsambikakis, Anm. zu BGH NJW 2014, 401, 406). Die Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH sollte als deutliches Signal verstanden werden, mit solchen Androhungen restriktiv umzugehen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Düsseldorf Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfu¨gung.

In allen anderen Fällen muss der Anwalt bedenken: Werden juristische Laien durch Androhungen, die mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen werden (hier: Drohung mit Strafanzeige 72

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Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik

reich der Beratungshilfe (Beratungshilfeformularverordnung – BerHFV)“ vom 2.1.2014 verkündet, die am 9.1.2014 in Kraft getreten ist.

Neue PKH-Freibetra¨ge

Im Bundesgesetzblatt (I 4088) vom 12.12.2013 wurde die „Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014 – PKHB 2014)“ vom 6.12.2013 verkündet. Danach betragen die ab dem 1.1.2014 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 der ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, 1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b der ZPO) 2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a der ZPO) 3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b der ZPO): a) Erwachsene b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres c) Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres d) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

206 Euro

452 Euro

362 Euro 341 Euro 299 Euro

Als Anlage ist u.a. das Antragsformular nebst allgemeinen Hinweisen und Ausfüllhinweisen abgedruckt. Prozesskostenhilfeformularverordnung Im Bundesgesetzblatt (I 34 ff.) vom 21.1.2014 wurde die „Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung – PHKFV)“ vom 6.1.2014 verkündet, die am 22.1.2014 in Kraft getreten ist. Als Anlage ist ein Formular für die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ nebst allgemeinen Hinweisen und Ausfüllhinweisen mit abgedruckt. Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass entsprechend einer Forderung des Bundesrates als vom Einkommen absetzbarer Betrag noch der Solidaritätszuschlag aufgenommen und das Formular inhaltlich etwas übersichtlicher gestaltet worden sei. Auch im Hinweisblatt habe es noch eine geringfügige Änderung gegeben. Der Begriff „eingetragener Partner/Partnerin“ sei durch „eingetragener Lebenspartner/ Lebenspartnerin“ ersetzt worden. (sob)

263 Euro. (sob)

Neue Formulare fu¨r PKH und Beratungshilfe In den letzten KammerMitteilungen (4/2013, S. 365 ff. u. S. 398 f.) haben wir ausführlich über die Neuerungen im PKH- und Beratungshilferecht berichtet. Jetzt wurden noch die dazugehörenden Formularverordnungen verkündet. Beratungshilfeformularverordnung Im Bundesgesetzblatt (I 2 ff.) vom 8.1.2014 wurde die „Verordnung zur Verwendung von Formularen im BeKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Meldungen aus Bru¨ssel

Rat der EU verabschiedet Berufsqualifikationsrichtlinie Im Amtsblatt der Europäischen Union (354/132 ff.) vom 28.12.2013 wurde die „Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des BinnenmarktInformationssystems (‚IMI-Verordnung‘)“ (vgl. hierzu zuletzt KammerMitteilungen 4/2013, S. 406 f.) veröffentlicht, die am 20. Tag nach der Veröffentlichung, also am 17.1.2014, in Kraft getreten ist. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Zum Inhalt Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst nochmals zusammen: „Mit der neuen Richtlinie wird der Europäische Berufsausweis geschaffen, den eine Berufsgruppe auf eigenen Wunsch einführen kann. Im Fall der Rechtsberufe, für die bereits im Rahmen der Richtlinie 77/249/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte und der Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, Berufsausweise eingeführt wurden, besteht keine Notwendigkeit für den Europäischen Berufsausweis. Durch staatlichen Hoheitsakt bestellte Notare werden wegen der besonderen und unterschiedlichen Regelungen, denen sie in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zum Notarberuf und seiner Ausübung unterliegen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie explizit ausgenommen. Mit der neuen Richtlinie wird ferner der partielle Berufszugang geregelt. Wenn die Unterschiede zwischen der ausgeübten Tätigkeit im Herkunftsstaat und im Aufnahmestaat so groß sind, dass der Berufsträger ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um den Beruf im Aufnahmestaat ausüben zu können, muss zumindest ein partieller Zugang vom Aufnahmestaat gewährt werden. Der partielle Zugang kann aber aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls verweigert werden. Diese Einschränkung soll für alle Berufe gelten, nicht nur für den Gesundheitssektor. Während von der Richtlinie bislang nur abgeschlossene Berufsausbildungen erfasst wurden, sind nun auch Praktiker einbezogen. Ist für den Zugang zu einem reglementierten Beruf ein Praktikum vorgesehen, so müssen die Mitgliedstaaten ein im EU-Ausland absolviertes Praktikum nunmehr anerkennen. Dies hatte auch die BRAK in ihrer Stellungnahme gefordert.

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Des Weiteren sieht die neue Richtlinie einen Warnmechanismus vor. Die Mitgliedstaaten sollen über diesen Mechanismus zeitnah über Entscheidungen informieren, mit denen Berufsangehörigen die Berufstätigkeit vorübergehend oder endgültig untersagt wurde. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten aufgerufen, gemeinsame Ausbildungsgrundsätze anhand eines Ausbildungsrahmens zu entwickeln.“

Wichtige Vorschriften Zu den zentralen Vorschriften der Richtlinie gehören die Artikel 4a, 4b und 4f, die wie folgt lauten: Art. 4a Europäischer Berufsausweis (1) Die Mitgliedstaaten stellen Inhabern einer Berufsqualifikation auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus, sofern die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen entsprechenden Durchführungsrechtsakte erlassen hat. (2) Wurde ein Europäischer Berufsausweis für einen bestimmten Beruf mittels entsprechender, nach Absatz 7 erlassener Durchführungsrechtsakte eingeführt, so kann der Inhaber einer betreffenden Berufsqualifikation entscheiden, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich der Verfahren nach den Titeln II und III zu bedienen. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises alle Rechte aus den Artikeln 4b bis 4e wahrnehmen kann. (4) Sofern der Inhaber einer Berufsqualifikation Dienstleistungen im Rahmen von Titel II erbringen will, die nicht von Artikel 7 Absatz 4 erfasst werden, stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Europäischen Berufsausweis gemäß den Artikeln 4b und 4c aus. Der Europäische Berufsausweis stellt gegebenenfalls die Meldung nach Artikel 7 dar. (5) Beabsichtigt der Inhaber einer Berufsqualifikation, sich im Rahmen von Titel III Kapitel I bis IIIa in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder dort Dienstleistungen im Rahmen von Artikel 7 Absatz 4 zu erbringen, so muss die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich der eigenen Datei des Antragstellers abschließen, die innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems (im Folgenden „IMI“) entsprechend der Regelung der Artikel 4b und 4d erstellt wird (im Folgenden „IMI-Datei“). Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt den Europäischen Berufsausweis gemäß den Artikeln 4b und 4d aus. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Ausübung eines bestimmten Berufs, wenn es im Aufnahmemitgliedstaat bereits vor Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf Registrierungsanforderungen oder andere Kontrollverfahren gibt. (6) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Handhabung der IMI-Dateien und die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zuständigen Behörden. Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe Bearbeitung der An-

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Meldungen aus Bru¨ssel

träge auf Europäische Berufsausweise. Die in Artikel 57b genannten Beratungszentren können ebenfalls als zuständige Behörde fungieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden und Beratungszentren die Bürger, einschließlich möglicher Antragsteller, über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er verfügbar ist, informieren. (7) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen, die notwendig sind, um für die einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Berufsausweis auf diejenigen Berufe zu sorgen, die die Bedingungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes erfüllen, einschließlich Maßnahmen bezüglich des Formats des Europäischen Berufsausweises, der Bearbeitung schriftlicher Anträge, der Übersetzungen, die der Antragsteller zur Unterstützung einer Beantragung eines Europäischen Berufsausweises vorlegen muss, der Einzelheiten der Dokumente, die nach Artikel 7 Absatz 2 oder Anhang VII für die Einreichung eines vollständigen Antrags erforderlich sind, und der Verfahren für die Leistung und Bearbeitung von Zahlungen für den Europäischen Berufsausweis, und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Berufs. Die Kommission legt zudem im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, wie, wann und bei welchen Dokumenten die zuständigen Behörden beglaubigte Kopien gemäß Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4d Absatz 2 und Artikel 4d Absatz 3 im Zusammenhang mit dem jeweiligen Beruf verlangen dürfen. Für die Einführung eines Europäischen Berufsausweises für einen bestimmten Beruf durch den Erlass entsprechender Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 1 müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) Es gibt eine signifikante Mobilität oder ein Potenzial für eine signifikante Mobilität in dem Beruf. b) Die betroffenen Interessenträger haben ein ausreichendes Interesse geäußert. c) Der Beruf oder die allgemeine und berufliche Bildung, die auf die Ausübung des Berufs ausgerichtet ist, ist in einer signifikanten Anzahl von Mitgliedstaaten reglementiert. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (8) Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit den Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises entstehende Gebühren müssen vertretbar und verhältnismäßig sein und den dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat entstandenen Kosten entsprechen; sie dürfen keinen Hinderungsgrund für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises darstellen. Art. 4b Beantragung eines Europäischen Berufsausweises und Erstellung einer IMI-Datei (1) Der Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht es dem Inhaber einer Berufsqualifikation, einen Europäischen Berufsausweis über ein durch die Kommission zur Verfügung gestelltes Online-Instrument zu beantragen, durch das eine eigene IMI- Datei für diesen Antragsteller erstellt wird. Lässt der Herkunftsmitgliedstaat auch schriftliche Anträge zu, so trifft er die notwendigen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei, für alle Informationen, die dem Antragsteller zu übermitteln sind, und für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises. (2) Den Anträgen sind die in den nach Artikel 4a Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgeschriebenen Dokumente beizufügen. (3) Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates dem Antrag-

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steller den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Gegebenenfalls stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle unterstützenden Bescheinigungen, die nach dieser Richtlinie erforderlich sind, aus. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überprüft, ob der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist und ob alle notwendigen Dokumente, die im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, gültig und echt sind. Im Fall hinreichend begründeter Zweifel konsultiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägige Stelle, und sie kann vom Antragsteller beglaubigte Kopien der Dokumente verlangen. Stellt derselbe Antragsteller mehrere Anträge nacheinander, so dürfen die zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten nicht die Wiedereinreichung von Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten und nach wie vor gültig sind. (4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises festlegen; dazu gehört die Möglichkeit, dass der Inhaber den Ausweis herunterlädt oder aktualisierte Fassungen für die IMI-Datei einreicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen. Art. 4f Partieller Zugang (1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird; b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen; c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. Für die Zwecke von Buchstabe c berücksichtigt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann. (2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. (3) Anträge für die Zwecke der Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat werden gemäß Titel III Kapitel I und IV geprüft. (4) Anträge für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit Berufstätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, werden gemäß Titel II geprüft.

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(5) Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 6 und Artikel 52 Absatz 1 wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats benutzt wird. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben. (6) Dieser Artikel gilt nicht für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen nach Titel III Kapitel II, III und IIIa gilt.

zu informieren, da eine durchgeführte Umfrage aufzeigte, dass 86 Prozent der Bürger das ‚Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen‘ nicht bekannt ist. Die Kommission schlägt weiter vor, in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 klarzustellen, dass das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen auch einer Partei zur Verfügung stehen sollte, die im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens Einspruch gegen einen europäischen Zahlungsbefehl eingelegt hat, wenn die Rechtsstreitigkeit in den Anwendungsbereich des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fällt. Bislang wird bei einem Einspruch gegen einen europäischen Zahlungsbefehl das Verfahren automatisch in einen ordentlichen Zivilprozess übergeleitet.“ (sob)

(sob)

Europa¨isches Verfahren fu¨r geringfu¨gige Forderungen Am 19.11.2013 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für die Überarbeitung des „Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (European Small Claims Procedure, Verordnung (EG) Nr. 861/2007) und des Europäischen Mahnverfahrens ((EG) Nr. 1896/2006)“ vorgestellt. Damit sollen die Rechte von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten mit geringem Streitwert gestärkt werden. Dem Änderungsvorschlag ging eine von März bis Juni 2013 durchgeführte öffentliche Konsultation der Kommission voraus. Die Bundesrechtsanwaltskammer berichtet wie folgt: „Seit 2007 gibt es das Europäische Verfahren für geringfügige Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Im Jahr 2009 trat es in Kraft. Das Verfahren wird überwiegend schriftlich anhand standardisierter Formulare und mittels kurzer Fristen durchgeführt. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Urteil ergeht in dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers oder – auf Wunsch des Verbrauchers – in dem Land des beklagten Unternehmens. Ein im Rahmen dieses Verfahrens ergangenes Urteil wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Seit seiner Einführung hat das Verfahren die Prozessdauer für die Durchsetzung grenzüberschreitender geringfügiger Forderungen von zwei Jahren und fünf Monaten auf durchschnittlich fünf Monate reduzieren können. Die Kosten sind auf bis zu 40 Prozent gesunken. Nunmehr soll das Verfahren noch einfacher, schneller und kostengünstiger gestaltet und der Zugang zur Justiz erleichtert werden. Bislang kann es für Streitigkeiten bis zu einem Wert von 2.000 Euro genutzt werden. Künftig soll die Schwelle bei 10.000 Euro liegen. Geplant ist zudem eine Ausweitung der Definition eines ‚grenzübergreifenden‘ Falles. Ferner sollen die Gerichtsgebühren nicht mehr 10 Prozent des Streitwerts betragen. Die Mindestgebühr darf nicht höher als 35 Euro sein. Die Gerichtsgebühren sollen online mit Kreditkarte bezahlt werden können. Die neuen Regelungen sollen es ermöglichen, das Verfahren online einleiten zu können. Die E-Mail soll zu einem rechtlich gültigen Kommunikationsmittel zwischen den Parteien und – sofern notwendig – Telefon- und Videokonferenzen zu normalen Instrumenten bei Anhörungen werden, um Reisekosten zu sparen. Schließlich ist geplant, über das Verfahren besser

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Berufszugangsreglementierung

In den letzten KammerMitteilungen (4/2013, S. 406) haben wir über eine Mitteilung der Europäischen Kommission zur Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs berichtet. Hierzu hat der Bundesrat am 29.11.2013 eine Stellungnahme abgegeben, in der er feststellt, dass die Kompetenz zum Erlass von Regelungen über den Berufszugang bei den Mitgliedstaaten liege. Der von der Kommission vorgeschlagene Arbeitsplan sei angesichts der Vielzahl der Berufe, der Komplexität der Materie und der systemischen Bedeutung fragwürdig. Der Zeitplan sei nicht realistisch, das gewählte Verfahren der gegenseitigen Evaluierung nicht das geeignete Mittel. Die Hervorhebung der Liberalisierung als Grund für Wachstumsbeschleunigung sieht der Bundesrat als methodischen Mangel an. Die hohen Standards bei den Freien Berufen schlügen sich in entsprechend qualifizierten Leistungen nieder. Die Auffassung, dass sich Zugangsbeschränkungen generell negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirkten, sei nicht haltbar. Beschränkungen im Zugang zu Freien Berufen und deren Ausübung erfolgten zum Schutz der Verbraucher. Eine Liberalisierung der berufsständischen Selbstverwaltung bei den Freien Berufen, die gewichtige hoheitliche Aufgaben wahrnehme, würde zu einem Systemwechsel mit weitreichenden Konsequenzen führen. (sob)

Initiative „Assises de la Justice“ der EU-Kommission Wie schon mehrfach berichtet, führt die Europäische Kommission Konsultationen durch, um Anregungen für künftige Initiativen im Justizbereich zu erhalten, KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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die das „Post-Stockholm-Programm“ mitbestimmen sollen. Zu diesem Zweck hat die Kommission fünf Diskussionspapiere (zu den Themen EU-Zivilrecht, EU-Strafrecht, EU-Verwaltungsrecht und mitgliedstaatliche Verwaltungen, Rechtsstaatlichkeit sowie Grundrechte) veröffentlicht und aufgefordert, Ideen und Vorschläge hierzu einzureichen. Im Dezember 2013 hat die BRAK eine Stellungnahme abgegeben, die im Einzelnen von den Ausschüssen für Datenschutzrecht, Europa, Menschenrechte, Internationales Privat- und Prozessrecht, Strafrecht sowie Verfassungsrechte erarbeitet wurde. Einleitend heißt es in dieser Stellungnahme, die BRAK begrüße die Initiative der Kommission und die Einladung, Vorschläge zu den Schwerpunkten zu unterbreiten. Sie unterstütze die Auffassung der Kommission, dass eine leistungsfähige Justiz ein wesentlicher Standortfaktor für jede Volkswirtschaft sei, die im Wettbewerb zu anderen Volkswirtschaften stehe. Zu Recht hebe die Europäische Kommission im EUJustizbarometer vom 27.3.2013 hervor, dass eine funktionierende Justiz auch Voraussetzung für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten und eine unverzichtbare Voraussetzung für die Entwicklung und Durchführung der auf gegenseitiger Anerkennung und Zusammenarbeit gegründeten EURechtsinstrumente sei.

der Union anhand präziser Kriterien bindend und in einem frühen Stadium durch eine justiziable Entscheidung zu klären. Zum Bereich des EU-Verwaltungsrechts zeigt die BRAK in ihrer Stellungnahme die Notwendigkeit des Schutzes des in Europa bestehenden Anwaltsgeheimnisses auf und legt dar, dass eine sektorale Datenschutzaufsicht für Rechtsanwälte die effektivste Möglichkeit der Durchsetzung des europäischen Rechts darstellt. Eine bei der Selbstverwaltungsorganisation eingerichtete Datenschutzaufsicht hätte neben dem Instrumentarium der EU-Datenschutz-Grundverordnung zusätzlich berufsrechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Dies stärkt die Durchsetzung des europäischen Datenschutzregimes gegenüber Rechtsanwälten, damit zugleich aber auch den Verbraucherschutz. Zum Thema Rechtsstaatlichkeit spricht sich die BRAK dafür aus, dass unterhalb der gem. Art. 7 EUV vorgesehenen Beschlüsse neue Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden, die schneller und gezielter festgestellte Verletzungen des Art. 2 EUV sanktionieren können. Ferner wird vorgeschlagen, die Rolle des EuGH bei Verstößen gegen Rechtsstaatlichkeit gem. Art. 2 EUV, z.B. durch die Einführung eines Vertragsverletzungsverfahrens, zu stärken. Schließlich fordert die BRAK in Bezug auf das Diskussionspapier Grundrechte das Beibehalten der in Art. 51 der EU-Grundrechtecharta genannten Beschränkungen. Die Grundrechtsarchitektur in den Mitgliedstaaten ist zu respektieren. Eine (subsidiäre) Geltung der Grundrechtecharta sollte nur in den Mitgliedstaaten in Erwägung gezogen werden, in denen nach Feststellung der Kommission ein dem unionsweiten Standard entsprechender nationaler Rechtsschutz individueller Grund- und Freiheitsrechte eindeutig nicht gewährleistet ist.“

Die vollständige Stellungnahme finden Sie auf der Homepage der BRAK unter www.brak.de.

Das Brüsseler Büro der BRAK hebt zusammenfassend hervor: „Die BRAK betont in ihrer Stellungnahme für den Bereich des EUZivilrechts mit Blick auf das EU-Justizbarometer die Bedeutung der Anwaltschaft für die außergerichtliche Streitbeilegung und die damit einhergehende Entlastung der Justiz. Auf das Problem des ‚Flickenteppichs des Einheitskollisionsrechts‘ wird hingewiesen. Die BRAK begrüßt ferner den Vorschlag der EU-Kommission, die Zuständigkeitsregeln der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung auf alle Sachverhalte auszudehnen, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat. Hinsichtlich des EU-Strafrechts spricht sich die BRAK für einheitlich hohe Standards zur Sicherung der Beschuldigtenrechte aus. Dies ist unabdingbare Voraussetzung für das erforderliche Vertrauen der Bürger, Verfahrensbeteiligten und Mitgliedstaaten in die justizielle Zusammenarbeit. Es wird vorgeschlagen, dass die Europäische Union auf das Strafrecht als ultima ratio nur bei vorsätzlichem Verhalten, das zu gravierenden Rechtsgutverletzungen geführt hat, zurückgreifen sollte. Europäische strafrechtliche Maßnahmen sollten, da das Kriminalstrafrecht einen besonderen Ausdruck staatlicher Souveränität darstellt, subsidiär sein. Darüber hinaus sollten die europäischen (Mindest-)Vorschriften dem Ziel verpflichtet sein, ein rechtsstaatliches Optimum zu verwirklichen. Die BRAK fordert weiter, dass die bereits bestehenden Richtlinien zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten unverzüglich in den Mitgliedstaaten umgesetzt und die vermittelten Rechte auch in der Praxis gewährleistet werden. Im Falle der Nichtumsetzung sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen. Weiter wird vorgeschlagen, dass die Rahmenbeschlüsse, die auf dem Prinzip gegenseitiger Anerkennung strafjustizieller Entscheidungen beruhen, auf Initiative der Kommission und unter Beteiligung des Europäischen Parlaments reformiert werden. Schließlich fordert die BRAK, dass Eurojust ermächtigt wird, positive Kompetenzkonflikte innerhalb

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(sob)

Zukunft des Systems von EMRK und EGMR Der Ausschuss des Europarats „Reform des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ hatte im Rahmen einer öffentlichen Konsultation um Vorschläge und Beiträge zur Zukunft des Systems der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebeten. Der Menschenrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer hat hierzu im Januar 2014 eine Stellungnahme erarbeitet, in der u.a. Sanktionsmaßnahmen gegenüber Staaten angeregt werden, die wiederholt die Urteile des EGMR ignorieren. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Übersetzung der Urteile in alle Sprachen der Mitgliedstaaten für deren Akzeptanz, aber auch für die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Rechtsraumes entscheidend ist. Zu den weiteren Vorschlägen gehört es, das System der Prozesskostenhilfe für Verfahren vor dem EGMR zu verbessern und die Tarife anzuheben, die in ihren Rechten betroffenen Dritten den Beschwerdeführern 77

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gleichzustellen und die Menschenrechte in der juristischen Aus- und Fortbildung stärker in den Fokus zu nehmen. Die BRAK weist darauf hin, dass der EGMR in den letzten Jahren durch neue Verfahren und Maßnahmen gezeigt habe, dass ein effektiver und europäischer Menschenrechtsschutz im bestehenden System möglich sei. Die Individualbeschwerde zu einem überstaatlichen Gericht sei eine wichtige europäische Errungenschaft. Mit seinem Fallrecht liefere der EGMR die Grundlage für ein breiteres Verständnis einer gemeinsamen Europäischen Menschenrechtsordnung. Der EGMR und mit ihm der Menschrechtsschutz in Europa gelte weltweit als beispielhaft. Zum Thema „Menschenrechtsbildung“ heißt es in der Stellungnahme, damit Anwälte, Richter, Staatsanwälte und die Verwaltung die EMRK und ihre Zusatzprotokolle sowie die Rechtsprechung des EGMR in ihre tägliche Arbeit einbezögen, müssten deren Rechtskenntnisse im Bereich der Menschenrechte geschult sein. Richter seien sich bewusst, dass die eigene Entscheidung letztendlich nochmals vom EGMR überprüft werden könne. Das habe zur Folge, dass das nationale Gericht sein Urteil umfassend begründen müsse, damit die Urteilsbegründung für die nachfolgenden Instanzen nachvollziehbar bleibe. In diesem Bewusstsein müssten Anwälte für ihre Mandanten das Verfahren führen und – in geeigneten Fällen – menschenrechtlich argumentieren. Dies zwinge den Richter dazu, sich mit der Rechtsprechung des EGMR auseinanderzusetzen und diese anzuwenden. Hierfür sei Voraussetzung, dass die Akteure die entsprechenden menschenrechtlichen Kenntnisse hätten. Daher sollten die Menschenrechte bereits in der juristischen Ausbildung aber auch in der Fortbildung für die Berufsträger stärker in den Fokus genommen werden. Darüber hinaus sei es wichtig, das Bewusstsein für die wechselseitigen Beziehungen der nationalen Rechtsordnung, der Europäischen Union und des Europarates zu fördern. Der Schwerpunkt in politischen Debatten oder der medialen Berichterstattung liege stets auf der Europäischen Union und weniger auf dem Europarat. Die Rolle des Europarates im Menschrechtsschutz sowie in der Förderung demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien sei weniger bekannt. Es scheine erforderlich, ein größeres öffentliches Bewusstsein für den Europarat und seine gewichtigen Aufgaben zu schaffen, um auf nationaler Ebene ein besseres Verständnis zu erreichen. Den Text der Stellungnahme finden Sie auf der Homepage der BRAK unter http://www.brak.de/zur-rechts politik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/ 2014/januar/stellungnahme-der-brak-2014-1.pdf. (sob)

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EU legt Korruptionsbeka¨mpfungsbericht vor Am 3.2.2014 hat die Europäische Kommission ihren ersten Korruptionsbekämpfungsbericht veröffentlicht. 2012 hatte die Kommission eine Expertengruppe einberufen, die sich mit Korruptionsvorkommnissen, sowie deren Prävention, Verfolgung und Bekämpfung in den einzelnen Mitgliedstaaten auseinandergesetzt hat. Wie das Brüsseler Büro der BRAK berichtet, hat die Kommission aus den Ergebnissen nun einen Bericht erstellt, der die einzelnen Kontroll- und Verfolgungsmechanismen in den Mitgliedstaaten bewerte. Hierbei komme sie insbesondere zu dem Ergebnis, dass die Korruptionsbekämpfungsmechanismen in der EU sehr unterschiedlich und weitere Anstrengungen notwendig seien, um Korruptionsvorkommnisse einzudämmen. In den angehängten Länderberichten, auf denen der Korruptionsbericht beruhe, schneide Deutschland sehr gut ab. Nur wenige der Befragten hätten angegeben, schon einmal Bestechungsgelder gezahlt zu haben. Dennoch müsse auch in Deutschland noch einiges unternommen werden. So sollten insbesondere bei der Abgeordnetenbestechung striktere Strafen eingeführt werden, und es solle mehr auf das Problem der Parteienfinanzierung eingegangen werden. „Sorgenkinder“ in der Korruptionsbekämpfung seien insbesondere Kroatien, die Tschechische Republik, Litauen, Bulgarien, Rumänien und Griechenland. (sob)

Ku¨nftig einfachere Anerkennung von o¨ffentlichen Dokumenten in der EU Am 4.2.2014 hat das Plenum des Europaparlaments den Bericht des Rechtsausschusses (JURI) über den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 angenommen. Das Brüsseler Büro der BRAK fasst nochmals zusammen: „Die Verordnung soll die Anerkennung der Echtheit von öffentlichen Urkunden zum Familienstand, Verwandtschaftsverhältnissen oder Rechten am geistigen Eigentum europaweit vereinfachen. Öffentliche Urkunden im Sinne des Vorschlags sind von Behörden ausgestellte Urkunden, die formelle Beweiskraft besitzen in Bezug auf Geburt, Tod, Namen, Ehe und eingetragene Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Unionsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit, Grundeigentum, Rechtsform und Vertretung einer Gesell-

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schaft oder eines sonstigen Unternehmens, Rechte des geistigen Eigentums und Vorstrafenfreiheit. Um Übersetzungen öffentlicher Urkunden zu vermeiden und die Behörden zu unterstützen, führt die Verordnung mehrsprachige Formulare ein.“

Die Verordnung muss jetzt noch vom Rat gebilligt werden. (sob)

Europa¨ische Sicherheitsbeho¨rden – ein U¨berblick Am 3.10.2013 kenterte vor der italienischen Insel Lampedusa ein Schiff mit Flüchtlingen aus Somalia und Eritrea. Bei diesem Unglück starben schätzungsweise 390 Menschen. Unmittelbar nach dieser menschlichen Tragödie hat das Europäische Parlament am 10.10.2013 für einen Gesetzesentwurf zur Einführung des neuen europäischen Grenzüberwachungssystems EUROSUR (European Border Surveillance System) gestimmt. Der Gesetzesentwurf beruht auf der Mitteilung der EU-Kommission KOM(2008) 68 zur Prüfung der Schaffung eines Europäischen Grenzkontrollsystems (EUROSUR) vom 13.2.2008. Der Umsetzungsprozess durchlief in den folgenden Jahren mehrere Phasen, bis das System ausgereift war. Den Verordnungsvorschlag KOM(2011) 873 zur Einführung von EUROSUR legte die Kommission am 12.12.2011 vor. Die Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 trat am 22.10.2013 in Kraft. EUROSUR wird von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX) genutzt. FRONTEX gehört zu den europäischen Sicherheitsbehörden, die in der Öffentlichkeit wenig bekannt sind. Erst durch das zeitliche Zusammentreffen des schrecklichen Unglücks vor der Küste von Lampedusa und der Einführung von EUROSUR ist FRONTEX in das Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit gerückt. Grund genug, die wichtigsten europäischen Sicherheitsbehörden an dieser Stelle vorzustellen. Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX) Die bereits erwähnte Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX) ist eine spezielle „Fachinstanz zur Verbesserung der Koordinierung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen der Mitgliedstaaten“.1 Sie wurde im Jahr 2004 durch die Ratsverordnung (EG) 2007/2004 1 Vorbemerkung (3) der Ratsverordnung (EG) 2007/2004

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errichtet. Zu ihren Aufgaben gehört es, die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen zu koordinieren, die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von Grenzschutzbeamten zu unterstützen und hierzu gemeinsame Ausbildungsnormen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b VO (EG) 2007/2004). Um auf neue Entwicklungen reagieren zu können, führt FRONTEX Risikoanalysen durch und verfolgt die für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevante Forschung (Art. 2 Abs. 1 lit. c und d VO (EG) 2007/2004). Letztlich unterstützt FRONTEX die Mitgliedstaaten in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern und bei der Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen (Art. 2 Abs. 1 lit. e und f VO (EG) 2007/2004). Eines der zentralen Probleme, mit denen sich FRONTEX derzeit konfrontiert sieht, ist die Kontrolle und Eindämmung der Flüchtlingsströme aus den Ländern Afrikas und des Nahen Ostens. Seit 2005 steht FRONTEX unter der Leitung des Finnen Ilkka Laitinen. Die Agentur hat ihren Sitz in Warschau. Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (EUROJUST) EUROJUST mit Sitz in Den Haag wurde durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28.2.2002 gegründet. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist die Tätigkeit von EUROJUST auch im Primärrecht im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Gemäß Art. 85 Abs. 1 AEUV hat EUROJUST den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, zu unterstützen und zu verstärken wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist. Dabei stützt sich EUROJUST auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen (Art. 85 Abs. 1 letzter Halbsatz AEUV). Insbesondere erstreckt sich die Ermächtigungsbefugnis von EUROJUST auf die Einleitung und Koordinierung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen sowie auf Vorschläge zur Einleitung von strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen, die von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden, und die Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit, unter anderem durch die Beilegung von Kompetenzkonflikten und eine enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz (Art. 85 Abs. 1 S. 2 AEUV). Für die Verwaltung verfügt EUROJUST über eigene Mitarbeiter, an deren Spitze ein Verwaltungsdirektor (derzeit Klaus Rackewitz) steht. Für die operativen 79

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Aufgaben entsendet jeder Mitgliedstaat ein sog. „nationales Mitglied“ Zusammen mit seinen Stellvertretern und Mitarbeitern bildet dieses Mitglied den sog. „nationalen Tisch“. Das nationale Mitglied für Deutschland ist derzeit OStAin b. BGH Annette Böringer, die somit dem „deutschen Tisch“ vorsteht. Die nationalen Mitglieder bilden zusammen das „EUROJUST-Kollegium“, dem seit April 2012 die Belgierin Michèle Coninsk als Präsidentin vorsteht. Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen (EJN) EUROJUST arbeitet eng mit dem Europäischen Justiziellen Netz in Strafsachen (EJN) zusammen. Das EJN beruht auf dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008. Das Europäische Justizielle Netz setzt sich aus den für die internationale justizielle Zusammenarbeit zuständigen Zentralbehörden, den Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden zusammen (Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2008/976/JI). Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere Kontaktstellen ein (Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 2008/976/JI). Die Kontaktstellen sind aktive Vermittler, die die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Verfolgung verschiedener Formen der schweren Kriminalität erleichtern sollen. Sie stehen den örtlichen zuständigen Behörden „für die Herstellung möglichst zweckdienlicher Direktkontakte“ zur Verfügung (Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2008/976/JI). Zu den Aufgaben der Kontaktstellen gehört es darüber hinaus, die erforderlichen rechtlichen und praktischen Informationen für die örtlichen Behörden zur Verfügung zu stellen, um es ihnen zu ermöglichen, ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten, und die justizielle Zusammenarbeit in Fällen zu koordinieren, in denen aufgrund mehrerer Anträge der örtlichen Justizbehörden eines Mitgliedstaats ein koordiniertes Vorgehen in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist (Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses 2008/976/JI). In einer Informationsproschüre des Bundesjustizministeriums (EUROJUST – Hinweise zu praktischen Zusammenarbeit) wird auf Seite 12 die Zuständigkeit von EUROJUST und EJN wie folgt beschrieben: „Sie können prinzipiell das Unterstützungsangebot wählen, das Ihnen in Ihrem Fall am günstigsten erscheint. Bitte vermeiden Sie aber parallele Befassungen von EUROJUST und des EJN. Zur Orientierung lässt sich sagen, dass komplexere Fälle, die mehr als zwei (Mitglied)Staaten betreffen, an EUROJUST herangetragen werden sollten; in einfacheren, bilateralen Fällen sollten Sie sich an das EJN wenden.“

Europäische Polizeiakademie (EPA) Die EPA bildet ein europäisches Kooperationsnetz aus den mitgliedstaatlichen Ausbildungseinrichtungen für 80

Führungskräfte der Polizeibehörden. Ihre Gründung geht auf den Beschluss des Rates 2000/820/JI vom 22.12.2000 zurück. Nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses verfolgt die EPA das allgemeine Ziel, „durch Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den ihr angehörenden Ausbildungseinrichtungen an der Schulung von hochrangigen Führungskräften der Polizeidienste der Mitgliedstaaten mitzuwirken.“ Im Einzelnen bedeutet dies beispielsweise, dass die Kenntnisse über die Strukturen der Polizei in anderen Mitgliedstaaten und die Kenntnisse über die internationalen Regelungen auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung verbessert und eine angemessene Aus- und Fortbildung der Polizeikräfte mit Blick auf demokratische Verfahrensrechte gewährleistet werden sollen (Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2000/820/JI). Art. 7 des Beschlusses 2000/820/JI enthält zudem einen detaillierten Katalog von Maßnahmen, die die EPA zur Verbesserung der Polizeiausbildung ergreifen kann. Die EPA ist in der englischen Grafschaft Hampshire auf Schloss Bramshill House angesiedelt. Den Vorsitz hat Dr. Ferenc Banfi aus Ungarn inne. Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) ENISA ist eine weitere im Sicherheitsbereich tätige Agentur der Europäischen Union. Sie wurde im Jahr 2004 aufgrund der Verordnung Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ins Leben gerufen. Zweck der Agentur ist speziell die Verbesserung der Sicherheit von Telekommunikationsvorgängen sowie der im Zusammenhang mit solchen Vorgängen gespeicherten Informationen. Die vielfältigen Aufgaben der ENISA sind in Art. 3 VO 460/2004 im Einzelnen festgelegt. Sie umfassen unter anderem die Erstellung von Risikoanalysen über die Belastbarkeit und Verfügbarkeit elektronischer Kommunikationsnetze und über die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit übertragener Informationen, die Beratung und Unterstützung von EU-Organen und EU-Behörden in Fragen der Netz- und Informationssicherheit und die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Kommission und EU-Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Problemen in diesem Bereich. Die Agentur hat ihren Sitz auf der griechischen Insel Kreta. Ihr Direktor ist zur Zeit der Deutsche Udo Helmbrecht. Europäisches Polizeiamt (Europol) Die Errichtung einer europäischen Polizeibehörde war bereits im Vertrag von Maastricht aus dem Jahr 1992 vorgesehen (Art. K1 Ziffer 9 EUV). Gegründet wurde Europol jedoch erst im Jahr 1999 auf Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages.2 Nähere Regelungen zu Aufbau, Aufgaben, Funktionsweise und Zielen der Be2 Vgl. https://www.europol.europa.eu/content/page/history-149

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hörde sind in der derzeitigen Fassung des Beschlusses des Rates 2009/371/JI vom 6.4.2009 (sog. Europol-Beschluss) niedergelegt. Das zentrale Ziel von Europol ist es, die Tätigkeit der nationalen Polizeibehörden der EU-Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen schwerer Kriminalität zu unterstützen sowie deren Zusammenarbeit zu verstärken (Art. 3 Europol-Beschluss). Die Befugnis zur Vornahme eigener strafrechtlicher Ermittlungen hat Europol nicht. Europol kann aber einzelne Mitgliedstaaten um Ermittlungsmaßnahmen in bestimmten Fällen ersuchen (Art. 7 Europol-Beschluss). Mit Beginn des Jahres 2010 hat Europol den Status einer Agentur der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit erhalten (Art. 2 Europol-Beschluss). Ihr aktueller Direktor ist der Brite Bob Wainwright. Der Sitz befindet sich in Den Haag. Europäische Staatsanwaltschaft (EStA) Im Juli 2013 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (EStA) vorgelegt (KOM (2013) 534). Diese soll innerhalb der EU eine effiziente Ermittlung und Strafverfolgung solcher Straftaten gewährleisten, die sich speziell gegen die finanziellen Interessen der EU richten. Die EStA soll auf Grundlage einer noch zu erlassenden Ratsverordnung entstehen (Art. 86 Abs. 1 AEUV). Als weiterer Bestandteil dieses von der Kommission vorangetriebenen Maßnahmenpakets soll eine begleitende Richtlinie erlassen werden, die die dazugehörigen materiellen Straftatbestände der Mitgliedstaaten harmonisiert (KOM (2012) 363). Die primärrechtliche Grundlage für die vorgenannten Regelungen bildet Art. 86 AEUV.

lich dazu, die mitgliedstaatlichen Bemühungen zu unterstützen oder zu koordinieren. Strukturell ist OLAF mit dem Rang einer eigenen Generaldirektion in die Kommission eingegliedert und untersteht dort dem Kommissar für Steuern, Zollunion, Audit und Betrugsbekämpfung (derzeitiger Amtsinhaber Algirdas Sˇemeta aus Litauen). Es gibt konkrete Überlegungen, die von OLAF bei der gegen die EU gerichteten Korruption geleisteten Aufgaben zu intensivieren. In diese Richtung geht namentlich der Vorschlag der Kommission zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (s.o.). Europäische Verteidigungsagentur (EVA) Die Gründung der EVA erfolgte durch die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004. Inzwischen sind Existenz und Aufgaben der EVA primärrechtlich in Art. 42 Abs. 3 EUV verankert. Die Europäische Verteidigungsagentur ist zuständig für Rüstungsfragen (Planung, Beschaffung und Forschung) und soll den Rat und die Mitgliedstaaten bei deren Bemühungen um eine Verbesserung der Verteidigungsfähigkeit der EU im Bereich der Krisenbewältigung unterstützen (Art. 45 Abs. 1 EUV). Geleitet wird die EVA vom Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik (derzeit Catherine Ashton aus Großbritannien). (tje)

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nach der französischen Bezeichnung kurz „OLAF“) wurde durch den Beschluss der Kommission vom 28.4.1999 1999/352/EG ins Leben gerufen. Hintergrund war der Korruptionsskandal der französischen EU-Kommissarin Édith Cresson, der 1999 zum Rücktritt der gesamten Kommission unter Kommissionspräsident Jacques Santer führte.3 OLAF ist ein bei der Europäischen Kommission eingerichtetes Amt mit dem Ziel, die finanziellen Interessen der EU vor der Schädigung durch Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Taten zu schützen (Art. 2 des Beschlusses 1999/352/EG). OLAF entfaltet eigene Ermittlungstätigkeiten (Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 1999/352/EG) und dient somit nicht ledig3 Vgl. hierzu den offiziellen Internetauftritt von OLAF unter http:// ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/history/index_de.htm

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Auswahl an Entscheidungen, die von besonderer berufs- oder gebührenrechtlicher Bedeutung sind oder aufgrund des regionalen Bezugs Relevanz für Ihre tägliche Arbeit haben. Abgedruckt werden in der Regel nur die Leitsätze und der Hinweis auf eine oder mehrere Fundstellen. Sollten Ihnen die angegebenen Fundstellen nicht zugänglich sein, können Sie den Volltext auch in der Kammergeschäftsstelle (unter 02 11/49 50 222) anfordern. Da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auch die BRAK-Mitteilungen erhält, werden Entscheidungen, die dort erwähnt sind, nach Möglichkeit nicht aufgenommen. (sob)

Anwaltsrecht/Berufsrecht Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Mitteilung eines Verdachts der Geldwäsche EMRK Art. 6, 7, 8, 34, 35 Abs. 1, 3 lit. a, 4 1. Mit dem Recht jeder Person auf Achtung ihrer Korrespondenz schützt Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) die Vertraulichkeit privater Mitteilungen unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Form. Die Vorschrift garantiert also die Vertraulichkeit jeder Kommunikation. 2. Die zur Durchführung von Richtlinien der EU vom französischen Recht einem Anwalt auferlegte Verpflichtung zur Mitteilung eines Verdachts der Geldwäsche gegen einen Mandanten ist ein Eingriff in das Recht des Anwalts auf Achtung seiner Korrespondenz und auch seines Privatlebens, das berufliche und geschäftliche Tätigkeiten einschließt. 3. Der Beschwerdeführer wird unmittelbar von den Auswirkungen der umstrittenen Regelungen betroffen und kann deswegen i.S. von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerden) behaupten, Opfer der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK zu sein. 4. Die Staaten bleiben nach der Konvention für Maßnahmen verantwortlich, die sie zur Erfüllung internationaler rechtlicher Verpflichtungen treffen, einschließlich solcher, die sich aus der Mitgliedschaft in 82

einer internationalen Organisation ergeben, auf die sie einen Teil ihrer Souveränität übertragen haben. 5. Eine zur Erfüllung solcher Verpflichtungen getroffene Maßnahme ist gerechtfertigt, solange die internationale Organisation die Grundrechte sowohl durch materielle Regeln als auch durch ein Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung mindestens gleichwertig wie die Konvention schützt. 6. Der französische Conseil d`État (Staatsrat) hat in diesem Fall entschieden, die Sache dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorzulegen, obwohl dieser die Konventionsrechte noch nicht geprüft hatte. Der Staatsrat hat also entschieden, ohne dass der internationale Mechanismus der EU zur Überwachung der Einhaltung von Grundrechten, der grundsätzlich dem der Konvention gleichwertig ist, seine Möglichkeiten hat vollständig entfalten können. Deswegen kann die Vermutung eines gleichwertigen Schutzes hier nicht gelten. 7. Der Eingriff in das Berufsgeheimnis des Anwalts ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt ein berechtigtes Ziel, nämlich die Bekämpfung der Geldwäsche. Die französische Regelung ist begrenzt und sieht besondere Garantien vor. Die Verpflichtung, einen Verdacht mitzuteilen, tastet deswegen in dieser Ausgestaltung nicht den Wesensgehalt der Strafverteidigung durch den Anwalt an, welche die Grundlage für das Berufsgeheimnis der Anwälte ist. Die Regelung greift daher nicht unverhältnismäßig in das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte ein und ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. (Leitsätze: NJW-Redaktion) EGMR (V. Sektion), Urt. v. 6.12.2012 – 12323/11 (Michaud/Frankreich) Fundstelle: NJW 2013, 3423 ff. Zulässige Nebentätigkeit einer Anwältin beim Landkreis BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 Die Tätigkeit als „Job Coach“ im Rahmen einer Anstellung beim Landkreis ist keine neben der Ausübung des Anwaltsberufs unzulässige hoheitliche Tätigkeit. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) AGH Frankfurt a.M., Urt. v. 3.6.2013 – 2 AGH 21/12 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1468 ff. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Zur Freistellung von der Eignungsprüfung für Rechtsanwälte RL 2001/19/EG Art. 1 Nr. 3; EuRAG §§ 17 S. 3, 20 Abs. 1 u. 2; EigPrüfVO §§ 5, 6 1. Grundsätzlich rechtfertigen weder der Erwerb des ersten juristischen Staatsexamens noch das Durchlaufen der Stationen des Referendariats eine Freistellung von der Eignungsprüfung nach § 17 S. 3 EuRAG. 2. Nach § 5 S. 1 EigPrüfVO ist nur ein Erlass von Prüfungsleistungen – d.h. der Aufsichtsarbeiten bzw. der mündlichen Prüfung nach § 21 EuRAG, § 7 EigPrüfVO – möglich, nicht aber ein Erlass von Prüfungsgebieten (oder gar Untergebieten der Prüfungsgebiete) nach § 6 EigPrüfVO. 3. Die Regelung der §§ 20 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 4 S. 2 EuRAG bezüglich der erforderlichen Erkenntnisse des „Rechts für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte“ ist nicht zu beanstanden. OVG Münster, Beschl. v. 20.6.2013 – 14 A 1931/11 Fundstelle: NJW 2013, 3530 ff.

Zur Zulässigkeit von Einzelfallwerbung Richtlinie 2006/123/EG Art. 24; BRAO § 43b; UWG § 4 Nr. 11 Ein Rechtsanwalt, der einen potenziellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und ihm seine Dienste anbietet, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 43b BRAO, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt noch überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann. (Leitsatz der Redaktion) BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 15/12 Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/ Wichtige Entscheidungen“. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 57.

Amtsenthebung eines nachlässig wirtschaftenden Notars BNotO §§ 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Alt. Eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die die Amtsenthebung gem § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Alt. BNotO rechtfertigen kann. BGH, Urt. v. 22.7.2013 – NotZ (Brfg) 13/12 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1397 ff.

Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte BbgRAVG § 9; VwGO § 80 Abs. 2, S. 1 Nr. 1 Ebenso wie den Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte kommt auch den Säumniszuschlägen und Zinsen eine nicht nur untergeordnete Finanzierungsfunktion zu. Auch sie gehören daher zu den öffentlichen Abgaben und Kosten i.S. des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO mit der Folge, dass der Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide keine aufschiebende Wirkung hat. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.9.2013 – OVG 12 S 85/12 Fundstelle: NJW-RR 2014, 59 f. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Zur Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 1 lit. c FAO und zur Frage, ob bei Verfehlen eines Fallquorums Anspruch auf ein Fachgespräch besteht GG Art. 3, 12 Abs. 1; FAO §§ 5 Abs. 1 lit. c, 7 1. § 5 Abs. 1 lit. c FAO, der die Voraussetzung besonderer praktischer Erfahrungen konkretisiert und der Sicherung der herausragenden Qualität der Fachanwälte dient, verstößt nicht gegen Art. 12 GG. Es ist nicht Sinn der Vorschrift, jedem Rechtsanwalt, der arbeitsrechtliche Verfahren bearbeitet, den Erwerb der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu ermöglichen. 2. Der Fachausschuss hat keine Veranlassung, ein Fachgespräch durchzuführen, wenn ein Antragsteller die in § 5 Abs. 1 FAO vorgesehenen Fallzahlen verfehlt, denn in einem solchen Fall kann der Ausschuss eine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand auch ohne ein Fachgespräch abgeben. 3. Allerdings kann es Situationen geben, in denen ein Ausschuss Zweifel am Verfehlen der erforderlichen Fallzahl hat (weil ihm z.B. die Wertung oder Gewichtung einzelner Fälle problematisch erscheint) und er sich deshalb außer Stande sieht, allein anhand der schriftlichen Unterlagen eine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand abzugeben. Wird in einem solchen Grenzfall ein Fachgespräch durchgeführt, hindert dies – bei negativem Ausgang – 83

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den Bewerber jedoch nicht, geltend zu machen, dass er bei richtiger Bewertung die erforderliche Fallzahl erreicht hätte. (Leitsätze der Redaktion) BGH, Urt. v. 16.12.2013 – AnwZ (Brfg) 29/12

wie deren Leitungsmacht (hier: § 59 f Abs. 1 S. 1 BRAO und § 52 f Abs. 1 S. 1 PAO) und Geschäftsführermehrheit (hier: § 59 f Abs. 1 S. 2 BRAO) vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen.

Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Fachanwaltschaften“.

2. Eine Vorgesellschaft kann den Schutz der Berufsfreiheit für sich jedenfalls insoweit in Anspruch nehmen, als ihre Funktion als notwendige Vorstufe für die erstrebte Kapitalgesellschaft dies erfordert.

Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 60.

BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 18.1.2014 – 1 BvR 2998/11 u. 1 BvR 236/12

Widerruf eines Fachanwaltstitels auch bei nur geringfügiger Unterschreitung der Fortbildungspflicht

Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/ Wichtige Entscheidungen“.

FAO § 15

Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 62.

1. Zur Ausübung des Ermessens der Rechtsanwaltskammer bei der Entscheidung über den Widerruf einer Fachanwaltsbezeichnung wegen unzureichender Fortbildung.

Arbeitsrecht

2. Ein Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung ist nicht unangemessen, wenn der Betroffene im auf das „Fortbildungsjahr“ folgenden Kalenderjahr mehr als 1/3 seiner Fortbildungsverpflichtung immer noch nicht erfüllt hat. (Leitsätze der Redaktion) AGH NRW, Urt. v. 13.1.2014 – 1 AGH 26/13 Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Fachanwaltschaften“. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 61.

Ausschluss von Rechtsanwalts- und PatentanwaltsGmbHs mit Doppelzulassung als Verstoß gegen die Berufsfreiheit GG Art. 12 Abs. 1; BRAO §§ 59e Abs. 2 S. 1, 59 f Abs. 1 S. 1 u. 2; PAO §§ 52e Abs. 2 S. 1, 52 f Abs. 1 S. 1 1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zu Gunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 S. 1 BRAO und § 52e Abs. 2 S. 1 PAO) so84

Sachgrundlose Befristungen und rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots TzBfG §§ 14 Abs. 2 S. 1 u. 2, 15 Abs. 5, 17 S. 1; AÜG §§ 1 Abs. 2, 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 1. Hs.; BGB §§ 117, 134, 138, 242, 613a Abs. 1 S. 1; KSchG § 7 1. Hs.; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 Zur Rechtfertigung einer sachgrundlosen Befristung kann sich ein Vertragsarbeitgeber dann nicht auf § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG berufen, wenn er den Vertrag in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem letzten Vertragsarbeitgeber des Arbeitnehmers ausschließlich deshalb vereinbart hat, um das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG zu umgehen. Bei einer solchen rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung kommt aber kein – unbefristeter – Arbeitsvertrag mit dem letzten Vertragsarbeitgeber zu Stande. BAG, Urt. v. 15.5.2013 – 7 AZR 525/11 Fundstelle: NJW 2013, 3465 ff.

Verweigerung der Zustimmung zu mehr als vorübergehender Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers AÜG §§ 1 Abs. 1 S. 2, 14 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG verbietet die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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2. Beabsichtigt der Entleiher, einen Leiharbeitnehmer mehr als vorübergehend zu beschäftigen, kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zur Übernahme verweigern.

Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte

BAG, Beschl. v. 10.07.2013 – 7 ABR 91/11

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Fundstelle: MDR 2014, 39 f. Überlange Dauer eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens

GG Art. 1, 2; BDSG §§ 3, 4, 4a, 28; GewO § 106; SigG; SigV

BAG, Urt. v. 25.9.2013 – 10 AZR 270/12 EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; ArbGG § 9 Abs. 1; ZPO § 148

Fundstelle: NJW 2014, 98 f.

1. Es ist mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, wenn ein arbeitsgerichtliches Verfahren durch drei ermessensfehlerhafte Aussetzungen nach § 148 ZPO um zwölf Jahre verzögert wird.

Bank- und Kapitalmarktrecht

2. Auch in Verfahren, in denen grundsätzlich die Parteimaxime gilt, entbindet das Verhalten der Parteien die Gerichte nicht von der rechtsstaatlichen Pflicht, ein zügiges Verfahren sicherzustellen. Dies gilt gerade bei einer Verfahrensverzögerung durch Aussetzung nach § 148 ZPO. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 5.8.2013 – 1 BvR 2965/10 Fundstelle: NJW 2013, 3432 f.

Fehlerhafte Anlageberatung bei Zertifikatserwerb durch Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über Vertriebsvergütung BGB §§ 280 Abs. 1 S. 1, 667; HGB §§ 354, 396; WpHG § 37a; GmbHG §§ 30, 37 Abs. 2 S. 1, 46 Nr. 1, 48 Abs. 3 Eine beratende Bank, die als Kaufkommissionärin dem Kunden für die Beschaffung eines empfohlenen Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, hat den Kunden über eine Vertriebsvergütung von Seiten der Emittentin des Wertpapiers aufzuklären. BGH, Urt. v. 24.9.2013 – XI ZR 204/12

Zur „Heilung“ der unwirksamen Prozesshandlung eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts ArbGG § 11 Abs. 2 u. 4; ZPO §§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4 1. Legt ein Rechtsanwalt für eine Partei, bei der er angestellt ist, Berufung ein, muss der Berufungsschrift zu entnehmen sein, dass der Rechtsanwalt als unabhängiger Prozessbevollmächtigter auftritt und als solcher ohne Bindung an die Weisungen seines Mandanten die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. 2. Eine mangels Postulationsfähigkeit des Handelnden unwirksame Prozesshandlung kann durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten genehmigt werden. Bei fristgebundenen Prozesshandlungen ist jedoch erforderlich, dass die Genehmigung vor Fristablauf erklärt wird. Eine rückwirkende Heilung kommt nicht in Betracht. BAG, Urt. v. 17.9.2013 – 9 AZR 75/12 Fundstelle: NJW 2014, 247 f. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Fundstelle: NJW 2013, 3574 ff.

Bau- und Architektenrecht Zu den Anforderungen an die Schlussrechnung VOB § 15 Abs. 5 1. Der Auftragnehmer kann der werkvertraglichen Verpflichtung zur Vorlage von Rapporten bzw. Stundenzetteln auch noch mit der Erteilung der Schlussrechnung Genüge tun, soweit darin die erforderlichen Angaben enthalten sind bzw. nachgeholt werden. Die unterbliebene Vorlage von vertraglich vereinbarten Rapporten führt ebenso wenig wie die unterbliebene Vorlage von Stundenzetteln ohne weiteres zum Verlust des Werklohnanspruchs. Jedoch muss der Auftragnehmer dann nachträglich alle notwendigen Angaben machen, die in den Rap85

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porten bzw. Stundenzetteln hätten enthalten sein müssen, um den Vergütungsanspruch zu rechtfertigen. 2. Grundsätzlich sind bei Rapporten bzw. Stundenzetteln zwecks hinreichender Prüfbarkeit für den Auftraggeber der genaue Zeitpunkt und Zeitraum der verrichteten Arbeiten anzugeben; daneben ist die Baustelle zu bezeichnen und die Leistung ist detailliert zu beschreiben. Darüber hinaus ist die Anzahl der geleisteten Stunden anzugeben, die namentlich zu erfassenden Arbeitskräften zuzuordnen sind, wenn sich daraus – abhängig von den Abrechnungsvereinbarungen im Einzelfall – ein unterschiedlicher Stundenlohn (für Hilfskräfte oder Gesellen bzw. Meister) ergibt. 3. § 15 Abs. 5 VOB/B eröffnet bereits nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur dem Auftraggeber die Möglichkeit zu einem Verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach der dort näher beschriebenen Maßgabe zu ermitteln ist. Dies folgt nach Sinn und Zweck von § 15 Abs. 5 VOB/B auch daraus, dass damit keinesfalls bezweckt wird, die prozessuale Beweislast zu verändern, zu beschränken bzw. zu verschieben, sondern § 15 Abs. 5 VOB/B allein dem Bestreben dient, im Vorfeld eine vertragliche Lösung zu suchen, um einen Prozess zu vermeiden. OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.8.2013 – I-22 U 161/12 Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln 1/2014.

Grundsätzlich kein gemeinsamer Erfüllungsort bei nicht baubezogenem Werktvertrag ZPO § 29 Abs. 1 1. In der Regel kein gemeinsamer Erfüllungsort am Sitz des Unternehmers für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Werkvertrag, der die Bearbeitung von Werkstücken des Bestellers im Betrieb des Unternehmers zum Gegenstand hat. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Werkstücke beim Unternehmer anzuliefern und dort nach der Bearbeitung wieder abzuholen hat. 3. Die Grundsätze über einen einheitlichen Leistungsort beim Bauvertrag und beim Kfz-Reparaturvertrag sind auf das Bearbeiten von Werkstücken des Bestellers im Betrieb des Unternehmers nicht übertragbar. LG Krefeld, Beschl. v. 19.8.2013 – 12 O 126/12 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1432 ff. 86

Vertragsumfang und Kostenkalkulation VOB §§ 2 Nr. 5 S. 2, Nr. 8 S. 2, 6 Nr. 2 u. 6; BGB § 632 Abs. 2; ZPO § 287 1. Eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Allein die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, es lägen veränderte Umstände vor, genügt nicht. Selbst wenn die Veränderung der Bauumstände – wie z.B. durch ein unzureichendes Leistungsverzeichnis – aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt, rechtfertigt allein eine Bauablaufstörung nicht ohne weiteres die Annahme einer Anordnung. 2. Diese strengen Anforderungen an eine Anordnung benachteiligen den Auftragnehmer nicht unzumutbar, da ihm während des Bauablaufs die Möglichkeit offen steht, ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich nicht vom Vertrag umfasster Leistungen geltend zu machen und auf einer Anordnung bzw. eine Einigung zu bestehen. Stellt sich heraus, dass der Auftraggeber eine Anordnung hätte treffen müssen, diese jedoch unterlassen hat und es dadurch zu einer Behinderung oder Unterbrechung der Bauausführung gekommen ist, ist der Auftragnehmer durch Ansprüche aus § 6 Nr. 2 bzw. Nr. 6 VOB/B regelmäßig hinreichend abgesichert. 3. Bei der Vereinbarung eines „neuen Preises“ unter Berücksichtigung der Mehr- bzw. Minderkosten i.S. von § 2 Nr. 5 S. 2 VOB/B handelt es sich lediglich um eine Sollbestimmung und nicht um eine Anspruchsvoraussetzung. 4. Grundlage für die Festlegung des neuen Preises ist stets der zuvor vereinbarte Preis. Diesem werden die vorauskalkulierten bzw. im Voraus zu kalkulierenden Mehrkosten im Zeitpunkt der Kalkulation des Nachtragsangebots nach erfolgter Bauentwurfsänderung hinzugerechnet bzw. von diesem werden die entsprechenden Minderkosten abgezogen. Dies erfordert die Vorlage der ursprünglichen Angebotskalkulation. Fehlt diese, ist vom Auftragnehmer nachträglich eine plausible Kalkulation für die vereinbarten Vertragspreise zu erstellen und der neuen Kalkulation für den geforderten Nachtragspreis nachvollziehbar gegenüberzustellen. Andernfalls ist ein dazu geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen unschlüssig und die Klage nicht nur als derzeit, sondern als endgültig unbegründet abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist insoweit kein Raum. Ohne hinreichende Anschlusstatsachen bzw. Schätzungsgrundlagen verbietet sich auch eine gerichtliche Schätzung gem. § 287 ZPO. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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5. Maßgeblich im Rahmen von § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 2 VOB/B ist in erster Linie das nach außen erkennbar gewordene Verhalten des Auftraggebers, welches der Auftragnehmer mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten muss, wenn es ihm als unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint. § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 2 VOB/B ist die abschließende Formulierung eines Ausnahmetatbestandes und nicht dazu geeignet, im Sinne einer unzureichend reflektierten Generalklausel bzw. Auffangvorschrift dem Auftragnehmer zusätzliches Entgelt zu verschaffen. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2013 – I-22 U 21/13 Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln 1/2014.

Zum Inhalt eines Sachverständigengutachtens sowie zu Planungsverschulden und Mängelbeseitigung BGB § 249; ZPO § 287 1. Inhalt eines Sachverständigengutachtens dürfen grundsätzlich nur die aufgrund besonderen (dem Gericht regelmäßig fehlenden) Fachwissens zu treffenden Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen sein, die der Sachverständige aufgrund ihm vorgegebener Tatsachen (Anschluss-/Anknüpfungstatsachen) unter Berücksichtigung des (fachlichen) Verständnisses innerhalb des jeweils betroffenen Verkehrskreises darzustellen hat. Der Sachverständige darf auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit im Rahmen von Verursachungsbzw. Verantwortungsquoten Ausführungen treffen, die das Gericht sodann – in einem weiteren Schritt – unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände – rechtlich eigenständig zu bewerten hat. 2. Eine Mitverantwortung der Auftraggeberin wegen eines Planungsverschuldens kommt auch dann in Betracht, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen ist. Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens ist aber, dass die Planungsverantwortung, welche originär die Auftraggeberin selbst trifft, auch bei ihr verblieben ist, d.h. von ihr nicht wirksam auf die Auftragnehmerin delegiert worden ist. Übernimmt die Auftragnehmerin Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass die Auftraggeberin keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung gestellt hat, so kann sie sich nicht ohne weiteres auf ein Mitverschulden der Auftraggeberin berufen. 3. Eine zu Lasten der Auftraggeberin wirkende Koordinierungspflichtverletzung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn diese Pflichtverletzung – faktisch – KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

einem Planungsfehler gleichsteht bzw. zumindest nahekommt. 4. Die Höhe der sog. Regiekosten (insbesondere Architektenkosten) für eine etwaig notwendige Planung bzw. Überwachung der Mängelbeseitigung kann im Regelfall gem. §§ 249 BGB, 287 ZPO in Höhe von ca. 10 bis 15 % der Mängelbeseitigungskosten geschätzt werden. 5. Besteht die Funktion einer Werkleistung – in erster Linie oder auch im Sinne einer von mehreren Funktionen – darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewendet werden soll, ist das Werk mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht. 6. Beim Erlass eines Feststellungsurteils, das den Anspruchsgrund umfasst, darf nicht offenbleiben, ob die Auftraggeberin ein Mitverschulden an dem Werkmangel trifft. 7. Die Anschlussberufung ist nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb ausschließlich gegen den Berufungsführer und nicht gegen Dritte richten, insbesondere auch nicht gegen einen Beklagten, gegen den die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2013 – I-22 U 32/13 Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln 2/2014.

Einschränkungen der „thermischen Behaglichkeit“ im Wintergarten kein zwingender Mangel BGB §§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 634 Nr. 2 u. 4, 637 1. Einschränkungen der „thermischen Behaglichkeit“ in einem wintergartenähnlich gestalteten Wohnraum begründen nicht ohne weiteres die Annahme eines Werkmangels einer Fußbodenheizungsanlage bzw. die Annahme einer diesbezüglichen Aufklärungs-/Bedenkenhinweispflicht des Werkunternehmers. 2. Auf eine Aufklärung bzw. Hinweise des Werkunternehmers bezüglich solcher Umstände, die nicht zu einem Mangel der Werkleistung führen, hat der Auftraggeber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch, weil das Gewährleistungsrecht sich insoweit regelmäßig als vollständige, abschließende Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Vertragsleistung (insbesondere der „leistungsbezogenen Pflichten“ des Werkunternehmers) darstellt. 3. Nur in besonderen Ausnahmefällen können sich unter Umständen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Vertragsparteien auch in Bezug auf nicht gewährleistungsrelevante Umstände ergeben; diese Aus87

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nahmen sind jedoch wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Gewährleistungsrechts eng zu fassen.

dern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautende Titel.

4. Ein Bausachverständiger kann zwar auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit bzw. im Rahmen von „Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten“ Ausführungen treffen, die indes das Gericht – in einem weiteren Schritt – unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände eigenständig der allein ihm zustehenden Rechtsprüfung zu unterziehen hat.

3. Die Sicherungsvollstreckung kann auch aus Urteilen betrieben werden, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung verurteilt worden ist

5. Den Auftraggeber trifft im Rahmen einer von ihm geltend gemachten Verletzung von Beratungs-/Bedenken-/Hinweispflichten grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für einen hinreichenden Kausal-/Zurechnungszusammenhang. 6. Konnte bzw. kann den vom Auftraggeber gerügten Einschränkungen der sog. „thermischen Behaglichkeit“ auf verschiedene Weisen entgegengewirkt werden, ist die Vermutung sog. aufklärungsgerechten Verhaltens (i.S. eines Anscheinsbeweises) nicht anwendbar. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen seines Prozessvorbringens vielmehr festlegen, welche (hypothetische) Entscheidung er auf eine – unterstellt notwendige und pflichtgemäße – Aufklärung seitens des Werkunternehmers getroffen hätte. Das Vorbringen des Auftraggebers, er habe „möglicherweise“ seine Planung geändert bzw. „möglicherweise“ einen anderen Fußbodenbelag gewählt, ist insoweit unzureichend.

BGH, Beschl. v. 4.7.2013 – V ZB 151/12 Fundstelle: NJW 2013, 3786 ff.

Zur Bindungswirkung eines Ehegattentestaments BGB §§ 133, 2084, 2265, 2269, 2270 Die Bestimmung in einem Ehegattentestament „Auch wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, sollen seine Verfügungen bestehen bleiben und nur die Wechselbezüglichkeit zu den Verfügungen des Erstversterbenden aufgehoben werden“. kann im Allgemeinen nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass dies nach dem Willen des Erblassers auch für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft gelten soll. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.7.2013 – I-3 Wx 76/13 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1353 ff.

Wirksamer Erb- und Pflichtteilsverzicht

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2013 – I-22 U 67/13 Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln 2/2014.

BGB §§ 2346, 2352; BeurkG §§ 7 Abs. 1, 27 1. Ein Erb-. Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht ist keine Verfügung von Todes wegen i.S. von § 27 BeurkG.

Erbrecht Vollstreckung in vom Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil BGB § 2329 Abs. 1, ZPO §§ 864 Abs. 2, 720a Abs. 1 S. 1b 1. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert. 2. Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek sind nicht nur unmittelbar auf Zahlung, son88

2. Die Beurkundung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar oder einer seiner in § 7 Abs. 1 BeurkG genannten Angehörigen zu den möglicherweise Erb- und Pflichtteilsberechtigten gehört. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.7.2013 – I-7 U 170/12 Fundstelle: MDR 2014, 166.

Auflassung eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker an sich selbst BGB §§ 181, 2205 S. 3, 2368; GBO § 29 1. Der Testamentsvollstrecker kann zur Erfüllung einer wirksamen Nachlassverbindlichkeit ein Grundstück an sich selbst auflassen, wenn ein entsprechendes Vermächtnis, eine Teilungsanforderung oder eine Auflage zu seinen Gunsten besteht. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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2. Zur Frage, welche Nachweise das Grundbuchamt zum Beleg der Wirksamkeitsvoraussetzungen einer vom Testamentsvollstrecker nach Maßgabe des § 181 BGB zu seinen Gunsten vorgenommenen Grundstücksverfügung für die Eigentumsumschreibung (im Wege der Zwischenverfügung) verlangen kann. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.8.2013 – I-3 Wx 41/13 Fundstelle: NJW 2014, 322 f.

dem Einkommen beider Eltern ermittelten Bedarf des Kindes findet nicht statt. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.2013 – II-7 UF 45/13 Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln 45/2013. Zur Eintragungsfähigkeit akademischer Grade in Personenstandsregistern PStG §§ 1, 21

Zum Nachweis der Existenz eines nicht auffindbaren privatschriftlichen Testaments BGB §§ 2231 ff., 2355, 2356 Abs. 1 S. 1 Seine Erbenstellung auf Grund eines nicht auffindbaren privatschriftlichen Testaments kann der um einen Erbschein nachsuchende Antragsteller nicht dadurch beweisen, dass ein Zeuge bestätigt, der Erblasser habe mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt, dass er ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt (hier: Erbeinsetzung zu Anteil) aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.8.2013 – I-3 Wx 134/13 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1420 ff.

Rechte des Vermächtnisnehmers bei Nachlasspflegschaft

Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1.1.2009 nicht mehr in Personenstandsregistern (hier: Geburtenregister) einzutragen. BGH, Beschl. v. 4.9.2013 – XII ZB 526/12 Fundstelle: MDR 2013, 1350 f. Keine unbillige Härte der Zugewinnausgleichspflicht allein wegen langer Trennungszeit BGB § 1381 Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2002, 865 = FamRZ 2002, 606). BGH, Urt. v. 9.10.2013 – XII ZR 125/12

FamFG § 59; BGB § 1960

Fundstellen: NJW 2013, 3642 ff.= MDR 2013, 1402 f.

Dem Vermächtnisnehmer steht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft bzw. die Ablehnung ihrer Aufhebung ein Beschwerderecht regelmäßig nicht zu.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Fehlverhaltens nach Trennung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.10.2013 – I-3 Wx 151/13

EGBGB Art. 17 Abs. 3; VersAusglG § 27

Fundstelle: MDR 2013, 1404 f.

Familienrecht Kindergeldausgleich beim Wechselmodell BGB § 1601; EStG § 64 Besteht ein echtes Wechselmodell zwischen den Eltern, ist der das Kindergeld beziehende Elternteil verpflichtet, das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil auszugleichen. Eine Anrechnung auf den nach KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

1. Die Härteklausel des Art. 17 Abs. 3 S. 2 letzter Hs. EGBGB steht einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.1.2007 – XII ZB 168/01, MDR 2007, 1079 = FamRZ 2007, 996). 2. Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartner besonders belastenden 89

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Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.3.1984 – IVb ZR 64/82, MDR 1984, 1010 = FamRZ 1984, 662). BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 176/12 Fundstelle: MDR 2041, 34 ff. Berücksichtigung eines Lottogewinns beim Zugewinnausgleich BGB §§ 1374 Abs. 2, 1381 Abs. 1 1. Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGH v. 22.12.1976 – IV ZR 11/76, BGHZ 68, 43 = NJW 1977, 377 = MDR 1977, 383 = FamRZ 1977, 124). 2. Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i.S. von § 1381 Abs. 1 BGB. BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 277/12 Fundstellen: NJW 2013, 3645 f. = MDR 2014, 33 f. Zur Einbeziehung von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in die grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung FamFG § 114 Abs. 3; SGB II §§ 9 Abs. 2, 33 1. Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz „im Auftrag“ auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle (Abgrenzung BGH, Beschl. v. 19.6.2007 – VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638; v. 20.6.2012 – IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269). 2. In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unterhaltspflichtige Person lebt. BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – XII ZB 570/12 Fundstelle: MDR 2013, 1463 ff. 90

Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung beim Zugewinn BGB §§ 516, 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 2 1. Besteht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; diese Vermutung gilt aber nur zu Gunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zu Gunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes selbst. 2. Mit der Regelung, dass eine „den Umständen nach zu den Einkünften“ zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll (im Anschluss an BGH v. 1.7.1987 – IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229 = MDR 1987, 919 = FamRZ 1987, 910) 3. Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnausgleich. BGH, Beschl. v. 6.11.2013 – XII ZB 434/12 Fundstelle: MDR 2014, 93 ff. Durchführung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht bei Wiederaufnahme FGG-RG Art. 111 Abs. 3; VersAusglG §§ 10, 11, 45, 48 Abs. 2 Nr. 2 1. Der Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder nach dem bis 31.8.2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführt werden. 2. Der Versorgungsausgleich ist auch dann nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht durchzuführen, wenn die beteiligten Eheleute nach diesem Zeitpunkt übereinstimmende Ruhensanträge allein zu dem Zweck gestellt haben, das neue Recht zur Anwendung zu bringen. 3. Zur internen Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erworbenen betrieblichen Anrechts. BGH, Beschl. v. 21.11.2013 – XII ZB 137/13 Fundstelle: NJW 2014, 463 ff. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Gebu¨hrenrecht/Kostenrecht Anspruch auf Kostendeckung gegen den Rechtsschutzversicherer trotz Versäumung der Nachmeldefrist BGB §§ 166 Abs. 1, 242; ARB 1975 §§ 4 Abs. 4, 14 Abs. 1, 26 Abs. 4 1. Für die Meldung eines Versicherungsfalls im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung reicht es regelmäßig aus, den der beabsichtigten Rechtsverfolgung zugrundeliegenden Sachverhalt zu schildern und die beabsichtigten rechtlichen Schritte mitzuteilen (vgl. BGH, Urt. v. 15.4.1992 – IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233). Allerdings erstreckt sich eine solche Meldung nicht auf andere Lebenssachverhalte, auch wenn sie sich gegen den gleichen Gegner richten. 2. Der Rechtsschutzversicherer kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben regelmäßig nicht auf die Versäumung der Nachmeldepflicht berufen, wenn sich die Kenntnis der Umstände, die zu der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen, aufgrund einer erst nach Fristablauf erfolgten Beratung durch den Rechtsanwalt ergeben hat. Insoweit muss sich der Versicherte regelmäßig auch nicht eine frühere Kenntnis des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. 3. Für die außergerichtliche Vertretung und die Vertretung in einem Güte- oder Schlichtungsverfahren i.S. des § 17 Nr. 7 RVG fallen – vorbehaltlich der Anrechnung – die Geschäftsgebühren (Nrn. 2300/ 2303 VV RVG) gesondert an und sind vom Rechtsschutzversicherer auch zu übernehmen. 4. Die Gebühren einer Gütestelle sind von einem Rechtsschutzversicherer nicht zu tragen, da es sich nicht um ein Schiedsgericht handelt. OLG Köln, Urt. v. 26.3.2013 – I-9 U 75/12

Obliegenheit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts am Zweitwohnsitz ZPO § 91 Abs. 2 Der ständige Aufenthalt eines Beteiligten am Ort des Verfahrensgerichts, wo dieser einen Zweitwohnsitz unterhält und wo er sich zum Zwecke seiner Berufsausübung werktäglich aufhält, begründet die Obliegenheit, einen Verfahrensbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen. OLG Celle, Beschl. v. 3.6.2013 – 17 WF 107/13 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1407 ff.

Verlust sämtlicher Vergütungsansprüche bei nicht fristgerechter Einreichung der Wahlanwaltsabrechnung RVG §§ 49, 50, 55 Abs. 6 Der im Verfahrenskostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt, der der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage einer Abrechnung nach § 55 Abs. 6 RVG nicht fristgerecht nachkommt, verliert nicht nur seinen Anspruch auf die weitere Vergütung i.S. von § 50 RVG, sondern auch denjenigen auf die „Grundvergütung“ i.S. von § 49 RVG. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.6.2013 – 2 WF 266/12 Fundstelle: AGS 2013, 530 f.

Anwaltskosten eines Gerichtssachverständigen zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs VV RVG Nr. 2300; JVEG §§ 4, 7 Abs. 1 S. 1

Fundstelle: AGS 2013, 495 f.

1. Anwaltskosten eines Gerichtssachverständigen können erstattungsfähige Auslagen i.S. von § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG sein.

Nicht erfolgte Belehrung über die Aussichtslosigkeit einer Klage als Pflichtverletzung

2. Die Sachverständigenvergütung ist alsbald nach der Rechnungsstellung und Eingang eines weiteren Auslagenvorschusses zu zahlen. Liegt der verzögerten Zahlung die offenkundige gerichtliche Fehlvorstellung zugrunde, ein Gutachten sei gar nicht erstellt worden, ist es nicht notwendig, für ein klarstellendes Mahnschreiben anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

VVG §§ 86 Abs. 1 S. 1, 125; BGB § 280 Abs. 1 Prozessiert ein Rechtsanwalt eine aussichtlose Klage durch zwei Rechtszüge, ohne den Mandanten zuvor hinreichend über die fehlende Erfolgsaussicht zu belehren, liegt hierin eine Anwaltspflichtverletzung. OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.6.2013 – I-9 U 147/12 Fundstelle: AGS 2013, 545 ff. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.7.2013 – 14 W 380/13 Fundstellen: NJW-RR 2013, 1342 ff. = RVGreport 2014, 86 f. 91

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Zum Anspruch des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse bei Vertretung eines bedürftigen und eines leistungsfähigen Streitgenossen RVG §§ 47 Abs. 1, 58, 59; VV RVG Nrn. 1008, 3102, 3106 1. Wird von mehreren Streitgenossen nicht allen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt, hat der beigeordnete Anwalt, der auch den/die anderen, nicht bedürftigen Streitgenossen vertritt, hinsichtlich der gegen die Staatskasse enstandenen Verfahrensgebühr nicht nur auf die Erhöhungsbeträge nach Nr. 1008 VV RVG Anspruch, welche auf die bedürftigen Streitgenossen fallen.

Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung ohne Berücksichtigung der Verhandlungsdauer RVG § 51 Die Dauer eines Hauptverhandlungstermins kann wegen der im RVG vorgesehenen Längenzuschläge für den Pflichtverteidiger bei der Frage des Umfangs i.S. von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden. BGH, Beschl. v. 17.9.2013 – 3 StR 117/12 Fundstelle: RVGreport 2013, 472 f.

Aufhebung und Zurückweisung durch ein Verfassungsgericht

2. In gleicher Weise darf dem beigeordneten Anwalt nicht die Terminsgebühr mit der Begründung vorenthalten werden, er könne sich deswegen an dem nicht bedürftigen Streitgenossen schadlos halten.

RVG § 21 Abs. 1

3. Ggf. kann die Staatskasse Regress beim nicht bedürftigen Streitgenossen nehmen. Für eine Vorabkürzung der Anwaltsvergütung besteht jedoch kein Raum.

1. Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

Bay. LSG, Beschl. v. 31.7.2013 – L 15 SF 5/13 B

2. Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss setzt keine Mindestbeschwer voraus.

Fundstelle: RVGreport 2013, 467 ff.

BGH, Beschl. v. 19.9.2013 – IX ZB 16/11 Kostenentscheidung nach außergerichtlichem Vergleich mit anschließender Klagerücknahme

Fundstelle: AGS 2013, 453 f.

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 2. Hs., Abs. 4

Stillschweigende Vereinbarung der Fälligkeit der Anwaltsvergütung

Die Regelung der Kostenlast in einem außergerichtlichen Vergleich nimmt dem Kostenantrag des Klägers nach § 269 Abs. 4 ZPO nicht das Rechtsschutzinteresse und macht den Antrag folglich nicht unzulässig. OLG Schleswig, Beschl. v. 9.8.2013 – 5 W 26/13 Fundstelle: RVGreport 2014, 39 f.

Kein Mehrvertretungszuschlag bei Klage der Gesellschafter anstelle der GbR BGB § 242; ZPO §§ 104, 567 ff. Treten im Prozess auf Klägerseite die vier Gesellschafter als einzelne Parteien auf, obwohl sie als Gesellschafter bürgerlichen Rechts hätten klagen können, handeln sie rechtsmissbräuchlich und können im Kostenfestsetzungsverfahren keine Mehrvertretungszuschläge geltend machen. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) LG Hamburg, Beschl. v. 6.9.2013 – 322 T 21/13 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1516 f. 92

RVG § 8; BGB § 199 1. Die Fälligkeitstatbestände des § 8 RVG sind abdingbar. 2. Fälligkeitsvereinbarungen können auch konkludent geschlossen werden, etwa wenn die Parteien eine Zeitvergütung und regelmäßige Zwischenabrechnungen vereinbart haben. BGH, Beschl. v. 19.9.2013 – IX ZR 112/11 Fundstelle: RVGreport 2014, 65 f.

Kostenerstattung nach Berufungsrücknahme RVG VV Nrn. 3200, 3201; ZPO § 91 1. Wird eine Berufung zurückgenommen, ohne begründet worden zu sein, und hatte der Berufungsbeklagte bereits einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt, so ist eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nrn. 3200, 3210 VV RVG zu erstatten. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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2. Das gilt auch zugunsten einer Rechtsanwaltsgesellschaft.

Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt ist und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde.

BGH, Beschl. v. 19.9.2013 – IX ZB 160/11

BGH, Beschl. v. 26.9.2013 – IX ZR 204/11

Fundstelle: AGS 2014, 51 f.

Fundstellen: NJW-RR 2013, 1376 = AGS 2013, 524 = RVGreport 2013, 484 ff.

Von PKH-Antrag abhängiger Anwaltsvertrag

Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach Mandatskündigung

RVG § 11 Abs. 5 S. 1 1. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Macht der Antragsgegner geltend, die anwaltliche Beauftragung sei von der Beantragung von Prozesskostenhilfe abhängig gewesen, so handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts. 2. Trotz der geringen Substanziierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sind Einwendungen nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind. LAG Köln, Beschl. v. 19.9.2013 – 11 Ta 223/13 Fundstelle: RVGreport 2014, 16 ff.

Keine Mindestbeschwer bei isolierter Anfechtung einer Kostenentscheidung in nichtvermögensrechtlichen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG § 61 Abs. 1 Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 Euro findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung.

BGB §§ 628 Abs. 1 S. 2, 675 Abs. 1 Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung, die nach Kündigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er nicht seinen Vergütungsanspruch. BGH, Urt. v. 26.9.2013 – IX ZR 51/13 Fundstellen: NJW 2014, 317 ff.= MDR 2014, 58 Keine Erstattung der Umsatzsteuer des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten RVG §§ 45, 55; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, sofern die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. OLG Celle, Beschl. v. 4.10.2013 – 2 W 217/13 Fundstelle: MDR 2013, 1434 f. Längenzuschlag auch für Mittagspausen RVG VV Nr. 4116 Bei der Berechnung der Zeitdauer für einen Längenzuschlag sind Mittagspausen grundsätzlich mitzurechnen.

BGH, Beschl. v. 25.9.2013 – XII ZB 464/12

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.2013 – 1 Ws 166/12

Fundstelle: AGS 2013, 505 ff.

Fundstelle: AGS 2013, 573 ff.

Keine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts bei zunächst unbeschränkter Einlegung des Rechtsmittels und dessen Beschränkung mit der Rechtsmittelbegründung RVG § 32 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 2 S. 1 Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts bei der Nichtzulassungsbeschwerde RVG §§ 13, 17 Nr. 9; VV RVG Nr. 3403; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 1. Hs. Der dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erteilte Auftrag, die Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung lediglich anhand des bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angefallenen Prozessstoffs zu prüfen, 93

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kann sinnvoll nicht erfülllt werden, weil Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen ist. Die durch einen solchen Auftrag verursachten Kosten für die in der „Prüfung“ liegende Einzeltätigkeit sind wegen Verstoßes gegen das Kostenschonungsgebot nicht zu erstatten.

Gerichtsstand Schutzschriften bei allen deutschen Landgerichten eingereicht hat, kann eine prozessuale Kostenerstattung nur hinsichtlich derjenigen Kosten verlangen, die durch die Einreichung der Schutzschrift bei dem Gericht angefallen sind, bei dem später der Verfügungsantrag eingegangen ist.

BGH, Beschl. v. 15.10.2013 – XI ZB 2/13

Fundstelle: AGS 2014, 47 f.

Fundstelle: MDR 2013, 1493 f.

OLG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2013 – 4 W 100/13

Zur Berechnung des Verfahrenswerts der Ehesache

Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung durch amtlichen Vertreter

FamGKG § 43

RVG § 5; BRAO § 53

Leistungen nach dem SGB sind im Rahmen der Bemessung des Verfahrenswerts der Ehesache nicht zu berücksichtigen.

Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger, wenn er sich vertreten lässt, keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Etwas anderes gilt aber bei der Vertretung durch einen amtlich bestellten Vertreter i.S. des § 53 BRAO. Dafür ist eine Anzeige an die Rechtsanwaltskammer nicht unbedingt erforderlich.

OLG Köln, Beschl. v. 17.10.2013 – II-12 WF 129/13 Fundstelle: AGS 2013, 588 f. Rechtsanwaltsvergütung in sozialgerichtlichen Untätigkeitsklagen

AG Mettmann, Beschl. v. 31.10.2013 – 31 Ds 421 Js 7911/10 – 418/10 Fundstelle: AGS 2014, 20 f.

RVG §§ 14 Abs. 1, 33 Abs. 4, 56 Abs. 2; VV RVG a.F. Nrn. 3102, 3103; SGG §§ 88 Abs. 1 S. 3, 101 Abs. 2

Vergleich über nicht anhängige zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren

1. Auch sofern der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungs- oder Vorverfahren tätig war, ist bei Untätigkeitsklagen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG festzusetzen. Nr. 3103 VV RVG a.F. ist nicht einschlägig, da keine Identität der Streitgegenstände besteht.

VV RVG Nrn. 1000, 1003, 4143; StPO § 404

2. Für den typischen Fall einer sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage ohne weitere Besonderheiten ist regelmäßig eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Drittels der Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG angemessen. 3. Der bloße Erlass des begehrten Bescheides löst keine fiktive Terminsgebühr wegen angenommenen Anerkenntnisses nach Anm. S. 2 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG a.F. aus. LSG Sachsen, Beschl. v. 18.10.2013 – L 8 AS 1254/12 B KO

Schließen Nebenkläger und Angeklagter auf „Antrag“ des Nebenklägervertreters in der Hauptverhandlung einen zivilrechtlichen Vergleich über Ansprüche des Nebenklägers wegen eines durch die Straftat erlittenen Schadens, so steht dem Nebenklägervertreter hierfür eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG sowie eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000 VV RVG zu, auch wenn kein förmliches Adhäsionsverfahren nach § 404 StPO vorausgegangen ist. OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.11.2013 – 2 Ws 419/13 Fundstelle: AGS 2014, 18 ff. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts

Fundstelle: AGS 2014, 13 ff.

RVG §§ 15a, 45, 55; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Schutzschriften VV RVG Vorbem. 7 Abs. 1, Nr. 7001; ZPO § 91

Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist die Geschäftsgebühr auf die entstandene Verfahrensgebühr nur dann anzurechnen, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.

Der Antragsgegner, der in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit im Hinblick auf den sog. fliegenden

Fundstelle: MDR 2014, 188

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OLG Celle, Beschl. v. 7.11.2013 – 2 W 235/13

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Deckung sämtlicher Aufwendungen durch Fallpauschalen des Verfahrensbeistandes FamFG § 158 Abs. 7 Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 S. 2 u. 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistandes abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall erheblichen Fahrtkosten (im Anschluss an BGH v. 9.10.2013 – XII ZB 667/12, FamRZ 2013, 1967; Fortführung von BGH v. 15.9.2010 – XII ZB 209/10, Rz. 32 f., BGHZ 187, 40, 49 f. = MDR 2010, 1465 = FamRZ 2010, 1893). BGH, Beschl. v. 13.11.2013 – XII ZB 612/12 Fundstelle: MDR 2014, 117.

Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach einem Prozessvergleich

Einhaltung der Impressumspflicht stellt einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG dar. 2. Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Zumutbaren begrenzt (BGH NJW 2008, 758 = GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei ebay). 3. Diensteanbieter i.S. des § 5 TMG ist auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. (Leitsätze: NJW-RR-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.6.2013 – I-20 U 145/12

RVG § 15a; ZPO §§ 91, 104, 106

Fundstelle: NJW-RR 2013, 1305.

Sind Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung mit eingeklagt, muss der Beklagte bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung sorgen, dass diese Kosten in die Vergleichssumme einbezogen sind. Dabei muss auch der Umfang der Einbeziehung bestimmt werden.

Unzulässige Werbung eines „konkurrenzlosen“ Anwaltssuchportals

OLG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2013 – 14 W 634/13 Fundstelle: AGS 2014, 43 f. Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit RVG § 7 Abs. 1; VV RVG Nr. 1008 Vertritt der Rechtsanwalt sowohl den Beklagten als auch dessen Streithelfer, ist gebührenrechtlich von derselben Angelegenheit auszugehen, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen von dem Rechtsanwalt zu prüfenden Lebenssachverhalts besteht.

UWG §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 3 Eine Alleinstellungswerbung, mit der ein Anwaltssuchportal Marketingvorteile für Rechtsanwälte auf Grund seiner konkurrenzlosen Dienstleistungen behauptet, ist unzulässig, wenn das Konzept des Anwaltssuchportals nicht „konkurrenzlos“ ist, weil bereits ähnliche Angebote existieren und andere Anbieter jederzeit vergleichbare Portale auf den Markt bringen könnten. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) OLG Hamm, Urt. v. 3.9.2013 – I-4 U 82/13 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1517 ff.

OLG Celle, Beschl. v. 26.11.2013 – 2 W 256/13 Fundstelle: MDR 2014, 117 f.

Gewerblicher Rechtsschutz Zur Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internet-Plattform für Impressumspflicht Dritter UWG §§ 3, 4 Nr. 11; TMG § 5 Abs. 1 Nrn. 1 u. 4 1. Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Handels- und Gesellschaftsrecht Zur Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters GmbHG § 34 Abs. 2 Zur Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter. BGH, Urt. v. 24.9.2013 – II ZR 216/11 Fundstelle: MDR 2014, 43 f. 95

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Zur Haftungsverteilung zwischen den Gesellschaftern einer GbR und zum Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten BGB §§ 276, 708 Die Vorschrift des § 708 BGB schränkt die Haftung der Gesellschafter für vertragswidriges Verhalten ein, indem sie an die Stelle der nach § 276 Abs. 2 BGB maßgebenden verkehrserforderlichen Sorgfalt den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten setzt. An den Beweis, in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden, sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass der Gesellschafter sich durch die schadensbegründende Handlung zugleich selbst geschädigt hat, reicht zum Nachweis der nicht auf den konkreten Schädigungsfall, sondern auf das generelle Verhalten des Schädigers in dem entsprechenden Pflichtenkreis abstellenden Entlastungsvoraussetzungen des § 708 BGB nicht aus (Bestätigung von BGH, Urt. v. 26.6.1989 – II ZR 128/88, WM 1989, 1850 ff.). BGH, Urt. v. 24.9.2013 – II ZR 391/12 Fundstellen: NJW 2013, 3572 ff. = NJW-RR 2013, 1300.

Informationstechnologierecht Zur Bindungswirkung eines Angebots auf der Internet-Plattform ebay BGB §§ 145, 158, 242 1. Der Abschluss eines Kaufvertrages richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf einer Internetplattform nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB. Der Anbietende kann daher die Bindungswirkung eines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrages grundsätzlich ohne weiteres ausschließen bzw. einschränken (z.B. durch eine auflösende Bedingung, einen Widerrufsvorbehalt o.Ä.). 2. An einem solchen Ausschluss bzw. an einer solchen Einschränkung der Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags durch den Vorbehalt eines Zwischenverkaufs vor Auktionsende (§§ 145, 158 BGB) wird der Anbietende auch weder durch die AGB der ebay-Internetplattform noch durch die „ebay-Grundsätze“ bzw. „ebay-Spielregeln“ noch durch sonstige Gründe (insbesondere § 242 BGB, Vertrauensschutz, Interessenabwägung o.Ä.) gehindert. 3. Die AGB der ebay-Internetplattform können das gesetzliche Recht des Anbieters auf einen Ausschluss bzw. eine Einschränkung der Bindungswirkung sei96

nes Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrages schon deswegen nicht einschränken, weil ihnen im Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Bieter („Marktverhältnis“) keine unmittelbare Geltung zukommt, für eine darauf gestützte Auslegung eines zweifelsfrei beschränkten bzw. durch Zwischenverkauf auflösend bedingten (Auktions-)Angebots per se kein Raum ist und die ebay-AGB zudem einem solchen Ausschluss bzw. einer solchen Einschränkung des Auktionsangebots jedenfalls nicht entgegenstehen. 4. Die „erläuternden Hinweise“ bzw. „Spielregeln“ auf den ebay-Internetseiten, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, können zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer beeinflussen und deshalb grundsätzlich maßgeblich sein, stehen indes wegen Bezugnahme auf die „gesetzliche Berechtigung“ (d.h. §§ 145, 158 BGB) einem Ausschluss bzw. einer Einschränkung der Bindungswirkung eines Auktionsangebots nicht entgegen. 5. Ob dem Anbietenden andere Möglichkeiten beim Verkauf des jeweiligen Gegenstandes durch Optionen innerhalb einer ebay-Auktion (z.B. durch die Optionen „Sofortkauf“, „Mindestpreis“ bzw. „Preis vorschlagen“ o.Ä.) oder mittels anderer Verkaufswege (Kleinanzeigenportale etc.) offen gestanden hätten, um einen gewünschten Mindestpreis für den Gegenstand zu erzielen bzw. der Gefahr eines zu gering erscheinenden Höchstgebots zu entgehen, kann einen Vertrauensschutz des Bieters nicht begründen, da er durch das eindeutig mit einem Zwischenverkaufsvorbehalt eingeschränkte Auktionsangebot nur eine vage Hoffnung auf eine nicht – durch Zwischenverkauf – vorzeitig endende Auktion haben durfte. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2013 – I-22 U 54/13 Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln 2/2014.

Insolvenzrecht Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; InsO § 56 Abs. 1 S. 1 Eine juristische Person wird durch die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf Berufsfreiheit verletzt. BGH, Beschl. v. 19.9.2013 – IX AR (VZ) 1/12 Fundstelle: NJW 2013, 3374 ff. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Miet- und Wohnungseigentumsrecht Abkürzung der Ladungsfrist bei Eile wegen behördenbekanntem Sanierungszwangs

analog auf sonstige Mietverhältnisse anzuwenden ist. Bei der Zwischenvermietung ist entscheidend das Mietverhältnis zwischen dem Hauptmieter und dem Zwischenmieter, wenn aus diesem Mietverhältnis und den im Verhältnis dieser Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen der Anspruch auf Räumung auch gegenüber dem Nutzer/Untermieter abgeleitet wird.

WEG §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 4

LG Köln, Beschl. v. 12.6.2013 – 1 T 147/13

1. Im Fall besonderer Dringlichkeit ist der Verwalter zur Abkürzung der Einladungsfrist (hier: auf neun Tage) berechtigt. Dies gilt namentlich dann, wenn die zuständige Behörde nach Inaugenscheinnahme von korrosionsbedingten Schäden an der Tiefgaragenstatik eine kurze, wenn auch mehrwöchige Anhörungsfrist gesetzt hat. Denn es liegt im vom Verwalter wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer, sich in laufender Anhörungsfrist zu verständigen und Antworten auf die aufgeworfenen Fragen und womöglich bereits ein eigenes Sanierungskonzept zu entwickeln, ein solches den Behörden jedenfalls als in Arbeit befindlich in Aussicht stellen zu können, damit gewährleistet bleibt, „Herren“ des unausweichlichen Sanierungsverfahrens und seiner Kosten zu bleiben.

Fundstelle: NJW 2013, 3589 f.

2. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, aber auch unschädlich, vorformulierte Beschlussanträge in die Tagesordnung der Einladung mit aufzunehmen. Denn den Wohnungseigentümern bleibt es, solange nicht vom Gegenstand des angekündigten Beschlusses abgewichen wird, unbenommen, nach ihrem Ermessen Abweichendes zu beschließen, also auch von der, wie zunächst angekündigt, Einholung von drei Vergleichsangeboten abzusehen, um die Sanierungsarbeiten möglichst schnell aufnehmen zu können. 3. Eine dringend erforderliche, auch angesichts drohenden behördlichen Einschreitens keinen weiteren Aufschub duldende Sanierungsmaßnahme kann eine direkte Auftragsvergabe auch ohne Einholung von Konkurrenzangeboten noch als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung erscheinen lassen, wenn deren Betrag zwar hoch erscheint (hier: 45 000 Euro), aber die anteilige Kostenlast der einzelnen Wohnungseigentümer angesichts der Größe der Wohnanlage nicht weiter ins Gewicht fällt. LG Düsseldorf, Urt. v. 14.3.2013 – 19 S 88/12 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1481 ff.

Räumungsverfügung gegen Dritte nach neuem Recht in der Zwischenmiete ZPO § 940a Abs. 2 Bei § 940a Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine auf Wohnraum zugeschnittene Spezialvorschrift, die nicht KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Zur Anwendbarkeit von § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerberaummietverhältnisse a) ZPO § 940a Abs. 2; BGB § 546 Abs. 2 Wenn bereits in der Wohnraummiete mit ihrem ausgeprägten sozialen Schutzgedanken eine Räumungsverfügung gegen Dritte ergehen darf, muss sie erst recht auch in der gewerblichen Miete zulässig sein. (Leitsatz: NJW-Redaktion) LG Hamburg, Urt. v. 27.6.2013 – 334 O 104/13 Fundstelle: NJW 2013, 3666. b) ZPO § 940a Abs. 2 § 940a Abs. 2 ZPO findet auf Gewerberaummietverhältnisse keine Anwendung. KG, Beschl. v. 5.9.2013 – 8 W 64/13 Fundstelle: NJW 2013, 3588 f. Mieterhöhungsverlangen mit „verzögerter“ Wirkung und Kündigungsfrist BGB §§ 558b Abs. 1, 561 Abs. 1 1. Der Vermieter ist nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren als dem in § 558b Abs. 1 BGB bestimmten Zeitraum geltend zu machen (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2011, 1382 = NZM 2012, 112). 2. Geht dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen zu, in dem der Vermieter einen späteren als den sich aus § 558b Abs. 1 BGB ergebenden Wirksamkeitszeitpunkt benennt, kann sich der Mieter bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung vom Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung nach § 561 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ende des übernächsten Monats lösen mit der sich anschließenden Rechtsfolge, dass dem Mieter bis zum Ende des Mietverhältnisses die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung gegen Zahlung der nicht erhöhten Miete verbleibt (§ 561 Abs. 1 S. 2 BGB). BGH, Urt. v. 25.9.2013 – VIII ZR 280/12 Fundstelle: NJW 2013, 3641 f. 97

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Wohnungseingangstür als WEG-Gemeinschaftseigentum WEG §§ 3, 5, 7, 16 Abs. 2, 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB §§ 93, 94 1. Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer. 2. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. zur Tragung der damit verbundenen Kosten abweichend von §§ 21 Abs. 5 Nr. 2, 16 Abs. 2 WEG einzelnen Sondereigentümern auferlegen können. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 25.10.2013 – V ZR 212/12 Fundstellen: NJW 2014, 379 ff.= MDR 2014, 18.

Zu den Anforderungen an einen „qualifizierten“ Mietspiegel BGB §§ 558a Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, 558d Abs. 1 u. 3; ZPO §§ 273, 286, 291, 292, 358a, 414, 418 1. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels (Bestätigung von Senat, NJW 2013, 775 = NZM 2013, 138). 2. Den Einwendungen des Mieters gegen die Wissenschaftlichkeit der Datenerhebung und Datenauswertung bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels ist nicht erst im Rahmen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB nachzugehen, sondern bereits bei der Prüfung, ob die für das Eingreifen jener Vermutung erforderlichen Voraussetzungen des § 558d Abs. 1 BGB gegeben sind. 3. Bei substanziiertem Bestreiten der Voraussetzungen des § 558d Abs. 1 BGB ist über deren Vorliegen, soweit diese nicht – namentlich in Ansehung der hierzu im Mietspiegel oder in den veröffentlichten Erläuterungen hierzu enthaltenen aussagekräftigen Angaben zum Verfahren der Datengewinnung – offenkundig sind, nach allgemein gültigen Regeln Beweis zu erheben (Einholung amtlicher Auskünfte, Anhörung sachverständiger Zeugen [z.B. an der Mietspiegelerstellung beteiligter Personen], Sachkunde des Gerichts, ggf. Sachverständigengutachten oder Rückgriff auf ein anderweit bereits existierendes Gutachten). Dass die Stadt Berlin die im Mietspiegel 2009 getroffenen Aussagen als zutreffend anerkannt hat, erbringt mit Blick auf § 418 Abs. 1 ZPO keinen Beweis dafür, dass der Mietspiegel tatsächlich unter Beachtung allgemein anerkannter 98

wissenschaftlicher Methoden erstellt worden ist, denn die Stadt Berlin hat die im Mietspiegel enthaltenen Daten selbst weder erhoben noch ausgewertet. 4. Sechs im Mieterhöhungsverlangen genannte Vergleichswohnungen – hier zumal aus dem Bestand des Vermieters – stellen im Regelfall eine zu geringe Datengrundlage dar, um im Prozess die ortsübliche Vergleichsmiete zu beweisen. (Leitsätze 2 bis 4: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 6.11.2013 – VIII ZR 346/12 Fundstelle: NJW 2014, 292 ff.

Rückgabe „neutral“ gestrichen übernommener Wohnung in „kunterbunt“ und Abzug „neu für alt“ BGB §§ 241 Abs. 2, 242, 280 Abs. 1, 535, 538, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 1. Der Mieter ist gem. §§ 535, 241 Abs. 2, 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. 2. Dabei hat sich der Vermieter allerdings einen Abzug „neu für alt“ anrechnen zu lassen, wenn er, etwa mangels wirksamer Abrede oder wegen fehlender Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, außer dem auf Beseitigung der farblichen Verunstaltung gerichteten Anspruch keine weitergehenden Dekorationsansprüche gegen den weichenden Mieter hat. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 6.11.2013 – VIII ZR 416/12 Fundstelle: NJW 2014, 143 f.

O¨ffentliches Recht Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1, 13; GG Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 1, S. 1 u. 2, Abs. 2 S. 1, 3 u. 4, Abs. 3 S. 1 u. 2, Abs. 4 S. 1, 2 u. 3, 1. Hs., Abs. 5 u. 6 Nr. 1, 201 Abs. 1, 3 u. 4 1. Die Verfahrensdauer i.S. von § 198 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG ist das gesamte (verwaltungs-)gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen GeKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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richten geführt worden ist, nicht aber das behördliche Vorverfahren. 2. Die Verfahrensdauer ist unangemessen i.S. von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. 3. Mit § 198 Abs. 1 GVG ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar noch lässt es die Vorschrift grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungsoder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen. 4. Ob ein schwerwiegender Fall i.S. von § 198 Abs. 4 S. 3 1. Hs. GVG vorliegt, ist anhand der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Liegt ein solcher Fall vor, hat das Entschädigungsgericht eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob es gerechtfertigt ist, zum Zwecke der Wiedergutmachung neben der Entschädigung die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen. BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 – 5 C 23/12 D Fundstelle: NJW 2014, 96 ff.

Amtshaftung bei überlanger Verfahrensdauer GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 34; BGB § 839 Abs. 1 u. 2 1. Es ist mit dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im zivilrechtlichen Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar, dass der BGH (NJW 2011, 1072) vom Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB auch solche Maßnahmen erfasst sieht, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen. 2. Dem verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot wird Rechnung getragen, indem nach § 839 Abs. 2 S. 2 BGB eine gerichtliche Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung nicht dem Haftungsprivileg unterfällt und der Kreis der vom Haftungsprivileg umfassten vorbereitenden Maßnahmen restriktiv nur so weit zu ziehen ist, wie dies durch die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens geboten ist. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

3. Die Annahme des BGH (NJW 2011, 1072), die sachgerechte Führung des Prozesses sei außerhalb des Anwendungsbereichs des Richterspruchprivilegs aus § 839 Abs. 2 S. 1 BGB in der Regel in das Ermessen des verantwortlichen Richters gestellt und könne im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden, wobei er den Zeitfaktor nicht als allein entscheidend ansieht, ist im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings kann sich das Ermessen im Verlauf eines Verfahrens zu einer Pflicht verdichten, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen. 4. Es beruht auf einer grundsätzlichen Verkennung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, dass der BGH (NJW 2011, 1072) die Darlegungs- und Beweislast für eine Amtspflichtverletzung durch eine Verfahrensverzögerung, sei es durch individuelles richterliches Fehlverhalten, sei es in Form eines Organisationsversäumnisses – abgesehen von Darlegungserleichterungen im Einzelfall –, grundsätzlich beim Kläger belässt. 5. Es kann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unter dem Aspekt der angemessenen Verfahrensdauer unvereinbar sein, wenn die Verpflichtung der Gerichte, sich mit zunehmender Dauer (hier: nach 11 1/2 und 16 Jahren) nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen, dadurch außer Acht gelassen wird, dass eine zu lange Bearbeitungszeit (hier: vier Monate) nach Eingang eines Sachverständigengutachtens in Anspruch genommen wird, eine zu langfristige Terminverlegung (hier: siebeneinhalb Monate) erfolgt oder die Verzögerung durch Terminverlegungen infolge zweimaligen Berichtserstatterwechsels als vertretbar angesehen wird. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 22.8.2013 – BvR 1067/12 Fundstelle: NJW 2013, 3630 ff.

Verdeckter Zugriff der Polizei auf den Inhalt von E-Mails GG Art. 10 Abs. 1; TKG § 3 Nrn. 22 u. 23; RhPfPOG § 31 Im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz gibt es keine Rechtsgrundlage für den verdeckten Zugriff der Polizei auf den Inhalt von E-Mails, die auf dem Server eines Providers gespeichert sind. OVG Koblenz, Beschl. v. 5.9.2013 – 7 F 10930/ 13.OVG Fundstelle: NJW 2013, 3671 f. 99

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Keine Terminsverlegung wegen Lehrtätigkeit des Rechtsanwalts GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 1 Für einen Einzelanwalt kann bei der Übernahme von Lehrveranstaltungen hinsichtlich der damit verbundenen zeitlichen Verhinderung nichts anderes gelten als bei einer chronischen, wiederholt in gleicher Weise auftretenden Erkrankung, die ihn außer Stande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Wenn ein Rechtsanwalt bei solchermaßen absehbarer Verhinderung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar (vgl. BVerwG, NJW 2001, 2735), sodass kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung anerkannt werden muss. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2013 – OVG 7 N 78/13 Fundstelle: NJW 2013, 3739 f.

Einzelfalls, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht. 2. Die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens nach § 8 SGB X zur Erstfeststellung des Grades der Behinderung sowie der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleich nach dem SGB IX bis zur Bescheidung des Antrags sind nicht als Rechtsdienstleistungen i.S. von § 2 Abs. 1 RDG anzusehen, sondern als bloße Rechtsanwendung. 3. Die anschließende Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Erteilung des Erstbescheides über den Grad der Behinderung erfordert hingegen eine eigenständige rechtliche Prüfung und ist daher Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. 4. Die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Erteilung eines Erstbescheids über den Grad der Behinderung ist nicht als Nebenleistung zum Berufsbild des Steuerberaters gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BSG, Urt. v. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R Fundstelle: NJW 2014, 493 ff.

Störender Überwuchs entlang einer Grundstücksgrenze BGB §§ 812, 910 Reichen bis zu sieben Meter lange Äste und Zweige auf das Grundstück des Nachbarn hinüber, die diesen nicht nur unerheblich beeinträchtigen und werden sie trotz entsprechender Aufforderung nicht entfernt, darf der Nachbar sie auf Kosten des Störers beseitigen lassen. OLG Koblenz, Beschl. v. 8.10.2013 – 3 U 631/13 Fundstelle: NJW 2014, 25 f.

Rechtsdienstleistungsgesetz Beschränkte Vertretungsbefugnis von Steuerberatern in Verwaltungsverfahren RDG §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; SGB IX § 69; SGB X § 13 Abs. 5 1. Eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S. von § 2 Abs. 1 RDG verlangt jedenfalls ein gewisses Maß an substanzieller rechtlicher Prüfung des 100

Sozialrecht Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer EMRK Art. 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 S. 1, 41; GG Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 97 Abs. 1; SGG §§ 54 Abs. 5, 65a, 90, 183, 202; GVG §§ 198, 201, 202 S. 2; ÜGRG Art. 23 S. 1 1. Die Umstände des Einzelfalls, nach denen sich die Angemessenheit einer Verfahrensdauer richtet, sind in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der insbesondere durch verfassungs- und menschenrechtliche Maßstäbe geprägt wird. 2. Bei der Beurteilung der Dauer eines Verfahrens kann von Bedeutung sein, in welcher Zeit vergleichbare Verfahren erledigt werden, sofern die betreffenden statistischen Zahlen nicht eine im Durchschnitt überlange Verfahrensdauer widerspiegeln. 3. Bei einer unangemessenen Verfahrensdauer von weniger als einem Jahr ist eine Entschädigung für jeden vollen Monat der Verzögerung möglich. BSG, Urt. v. 21.2.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL Fundstelle: NJW 2014, 248 ff. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Steuerrecht Zur Umsatzbesteuerung von Freiberufler-Kapitalgesellschaften GG Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 19 Abs. 3; UStG §§ 16 Abs. 1 S. 1, 20; UStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 Die Auffassung, dass eine Freiberufler-Kapitalgesellschaft (hier: eine Steuerberatungs-GmbH) auch bei einer freiwilligen Forderungsbuchhaltung nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten (IstBesteuerung) berechtigt ist (so BFHE 231, 260 = DStR 2010, 2349), ist mit Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 GG vereinbar. (Leitsatz: NJW-RR Redaktion) BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 20.03.2013 – 1 BvR 3063/10 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1300.

nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Justizvollzugsanstalt) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen unter dem Vorbehalt der Abweichung in Einzelfällen, in denen dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt ist. 2. Die Anordnung der mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung eines Strafgefangenen nach Abwesenheit von der Justizvollzugsanstalt (hier: wegen Vorführung zum Gericht) ist grundsätzlich unverhältnismäßig, wenn der Gefangene bei einer Aus- oder Vorführung von kurzer Dauer ständig gefesselt war, ununterbrochen unter Aufsicht von Justizbediensteten stand und nur mit diesen und einem Richter Kontakt hatte. 3. Eine gem. § 119 Abs. 3 StVollzG ohne Begründung ergangene Rechtsbeschwerdeentscheidung ist wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen.

Restwertabrechnung und Umsatzsteuer bei geleastem Kfz

(Leitsätze: NJW-Redaktion)

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Fundstelle: NJW 2013, 3291 ff.

Ebenso wie bei Kilometerabrechnungsverträgen stellt der Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz des Minderwerts bei Beendigung von Verträgen mit Restwertabrechnung keinen steuerbaren Umsatz dar, der der Umsatzsteuer unterliegt. Denn der Anspruch steht nicht in einem Austauschverhältnis zur Gebrauchsüberlassung auf Zeit, sondern dient der Kompensation eventueller Schäden oder Mängel an Fahrzeugen, die sich dahin auswirken, dass der kalkulierte Restwert nicht erreicht wird und der Leasinggeber so durch die Rückgabe des Fahrzeugs allein keine volle Amortisation erhält. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.5.2013 – I-24 U 178/12 Fundstelle: MDR 2014, 17 f.

Strafrecht Entkleidung und körperliche Durchsuchung von Strafgefangenen GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 4; StVollzG §§ 84 Abs. 3, 116 Abs. 1, 119 Abs. 3; BadWürtt./VollzGB III § 64 Abs. 2 u. 3 1. Die Regelung des § 64 Abs. 3 BadWürtt./VollzGB III (allgemeine Anordnung der Anstaltsleitung über die mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung von Strafgefangenen bei Aufnahme, KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 10.7.2013 – 2 BvR 2815/11

Internetveröffentlichung von Verfahrensdokumenten durch den Verteidiger (Fall Mollath) StGB §§ 11 Abs. 3, 74, 74d, 353d Nr. 3; StPO § 111b 1. Werden gescannte Dokumente eines Strafverfahrens, deren Veröffentlichung möglicherweise gegen § 353d Nr. 3 StGB verstößt, über eine Homepage ins Internet gestellt, so ist eine Sicherstellung der Daten bzw. des Servers nicht möglich, wenn der Server nicht dem Beschuldigten, sondern einem Provider gehört, der auf seinem Server dem Kunden Speicherplatz zur Verfügung stellt. 2. Die Beschlagnahme und Einziehung von Daten über § 74 StGB ist nicht möglich. Daten sind keine Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift und sie sind auch keine Gegenstände i.S. des § 111b Abs. 1 S. 1 StPO. Beim Zugriffsobjekt nach § 111b Abs. 1 S. 1 StPO und § 74 StGB handelt es sich um Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte und sonstige Vermögensrechte. Daten fallen in keine dieser Kategorien. Daten sind, wenn sie auf der Festplatte eines Servers gespeichert sind, magnetische Polungszustände, die nicht greif- und sichtbar sind und ohne einen Datenträger nicht existieren. 3. In Betracht käme allenfalls – im Hinblick auf eine spätere Einziehung der auf einem Speichermedium 101

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gespeicherten Daten gem. §§ 74d, 11 Abs. 3 StGB – eine Beschlagnahme der Datenträger. Handelt es sich bei den gescannten Dokumenten um solche, deren Veröffentlichung nicht schlechthin, sondern nur mit Rücksicht auf Zeit und Ort oder die besondere Art ihrer Verbreitung unter Strafe gestellt ist, kann eine Einbeziehung gem. § 74d Abs. 1 S. 1 StGB nicht erfolgen. Eine Beschlagnahme der Datenträger bei dem Provider eines Beschuldigten ist im Hinblick auf § 74d Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls ausgeschlossen, da er weder Täter noch Teilnehmer eines möglichen Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB ist. 4. Die Veröffentlichung von Dokumenten eines Vorermittlungsverfahrens, eines Strafvollstreckungsverfahrens sowie eines noch nicht angeordneten Wiederaufnahmeverfahrens unterfällt nicht dem Verbot des § 353d Nr. 3 StGB. (Leitsatz: von RA Dr. G. Strate, Hamburg, als Einsender) LG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2013 – 629 Qs 34/13 Fundstelle: NJW 2013, 3458 ff. Versuchte Nötigung durch „Inkassoanwalt für Masseninkasso“ StGB § 240 Abs. 1 bis 3; StPO §§ 111i Abs. 2, 260 Abs. 4

Prozessualer Tatbegriff und sofortige Beschwerde gegen teilweise ablehnenden Eröffnungsbeschluss StPO §§ 203, 204, 207 Abs. 2 Nr. 1, 210 Abs. 2, 264 1. Die Beschwerdefähigkeit eines teilweise ablehnenden Eröffnungsbeschlusses gem. § 210 Abs. 2 StPO richtet sich nach der Anklage. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung einzelner in Tatmehrheit angeklagter Tatvorwürfe nach § 210 Abs. 2 StPO ist auch dann zulässig, wenn sie ein prozessual einheitliches Geschehen i.S. des 264 StPO bilden (Abgrenzung zu BGH, NJW 1989, 1101 = NStZ 1989, 190). 3. Lässt ein teilweise ablehnender Eröffnungsbeschluss das Bestehen eines prozessual einheitlichen Tatgeschehens i.S. des § 264 StPO außer Acht, so hat die nachfolgende Beschwerdeentscheidung, die den ablehnenden Teil aufhebt und die Anklage auch insoweit zulässt, lediglich klarstellenden Charakter. Inhaltlich ist insoweit im Beschwerdeverfahren über das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts i.S. des § 203 StPO nicht (mehr) zu entscheiden. OLG München, Beschl. v. 23.10.2013 – 2 Ws 794–801/13 Fundstelle: NJW 2013, 3799 ff.

1. Zur Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben. 2. Auch aus einer (versuchten) Nötigung kann der Täter etwas erlangen. 3. Zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gem. § 111i Abs. 2 StPO. 4. Werden juristische Laien durch Androhungen, die mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen werden (hier: Drohung mit Strafanzeige in anwaltlichem Mahnschreiben), zur Erfüllung lediglich behaupteter Ansprüche veranlasst, kann Rechtswidrigkeit i.S. des § 240 Abs. 2 StGB anzunehmen sein; dies gilt auch dann, wenn der Drohende nicht konkret weiß, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt sind. (Leitsätze der Redaktion) BGH, Beschl. v. 5.9.2013 – 1 StR 162/13 Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Spezial/Wichtige Entscheidungen“. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Deckers oben S. 72. 102

Urheber- und Medienrecht Verletzung von Urhebervermögensrechten über das Internet und internationale Zuständigkeit VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) Art. 5 Nr. 3 Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werks gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Webseite veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat.

EuGH (4. Kammer), Urt. v. 3.10.2013 – C-170/12 (Peter Pinckney/KDG Mediatech AG)

2. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.

Fundstelle: NJW 2013, 3627 ff.

BGH, Urt. v. 24.9.2013 – VI ZR 255/12 Fundstelle: MDR 2014, 27.

Verkehrsrecht Versicherungsrecht Anscheinsbeweis bei Kollision zwischen Überholer und Linksabbieger StVO §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 5; StVG § 17 Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins greifen nicht stets zu Gunsten eines eine kurze Kolonne überholenden Motorrollerfahrers ein, der mit dem die Kolonne anführenden und nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden Fahrzeug kollidiert. OLG Hamm, Urt. v. 9.7.2013 – I-9 U 191/12 Fundstelle: MDR 2014, 28 f.

Ersatz von Behandlungskosten nur bei feststehender unfallbedingter Verletzung BGB §§ 249 Abs. 2 S. 1, 823 Abs. 1; StVG §§ 7 Abs. 1, 11 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1 Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht. BGH, Urt. v. 17.9.2013 – VI ZR 95/13

Keine Mitwirkungspflicht des Geschädigten bei Beschaffung eines Vorerkrankungsverzeichnisses VVG § 119 Abs. 3; VVG a.F. § 158d; BGB §§ 253 Abs. 3, 810; ZPO §§ 142, 383 Abs. 1, 428 1. Die Schadensersatzpflicht des für einen Körperoder Gesundheitsschaden Einstandspflichtigen erstreckt sich grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. 2. Ein Unfallopfer ist weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen verpflichtet, insbesondere durch eine Schweigepflichtentbindungserklärung seinen Beitrag dazu zu leisten, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung in den Besitz des Vorerkrankungsverzeichnisses gelangt oder dass dieses zumindest in den Rechtsstreit zu dem Zweck eingeführt wird, der Gegenseite eine fundierte und ggf. beweiskräftige Stellungnahme zu einer Kausalitätsproblematik im Hinblick auf gesundheitliche Vorschäden zu ermöglichen. (Leitsätze: NJW-RR-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2013 – I-1 U 115/12 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1440 ff.

Fundstelle: NJW 2013, 3634 f. Kein Deckungsschutz bei Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen Mitverschulden eines Fußgängers bei Unfall mit Kraftfahrzeug BGB § 254; StVG § 9; ZPO § 286 1. Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

AVB Teil A § 3 Nr. 3.4 Der Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen ist als enteignungsgleicher Eingriff i.S. von Teil A § 3 Nr. 3.4 AVB vom Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) LG Düsseldorf, Urt. v. 21.3.2013 – 11 O 397/12 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1445 ff. 103

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Zur Erstattungsfähigkeit der vom Rechtsschutzversicherer aufgewendeten Beweissicherungskosten VVG § 86; ZPO § 91 1. Zur Festsetzung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden – von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seinen Versicherungsnehmer geführten – Hauptsacheverfahrens. 2. Der Rechtsschutzversicherer kann die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren sowie die Sachverständigenkosten, die er für den bei ihm versicherten Mieter im gegen den Vermieter über das Vorliegen von Mietmängeln geführten selbstständigen Beweisverfahren getragen hat, als Kosten der anschließend von ihm selbst gegen den Vermieter auf Feststellung von dessen Mängelbeseitigungspflicht gerichteten Klage festsetzen lassen. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Beschl. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12 Fundstelle: NJW 2013, 3586 ff.

seinen Mitarbeitern gewährt wird und er sich darüber hinaus ausbedingt, dass die Kosten für rechtlichen Beistand durch einen vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter nur dann übernahmefähig sind, wenn der Versicherer der Ansicht ist, die Bearbeitung der Angelegenheit müsse einem externen Rechtsvertreter übertragen werden. (Leitsatz der Redaktion) EuGH (8. Kammer), Urt. v. 7.11.2013 – C-442/12 (Sneller ./. DAS Niederlande) Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Spezial/Wichtige Entscheidungen“. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 56.

Keine Einschränkung der freien Anwaltswahl durch finanzielle Anreize eines Rechtsschutzversicherers VVG §§ 127 Abs. 1, 129; BRAO § 3 Abs. 3

Zu Entstehen und Erlöschen des Widerrufsrechts bei Versicherungsverträgen VVG a.F. § 8 Abs. 4 S. 1 u. 4; HWiG § 2 Abs. 1 S. 2 u. 4; VerbrKrG § 7 Abs. 2 S. 2 u. 3 1. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages steht einem späteren Widerruf jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde. 2. Das Widerrufsrecht gem. § 8 Abs. 4 VVG a.F. erlischt bei analoger Anwendung der Regelungen in § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12

Die durch §§ 127, 129 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung (hier: Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung) nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird. BGH, Urt. v. 4.12.2013 – IV ZR 215/12 Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Spezial/Wichtige Entscheidungen“. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 58.

Fundstelle: NJW 2013, 3776 ff.

Keine Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl durch Rechtsschutzversicherer

Rücktritt vom Versicherungsvertrag bei unzureichender Widerspruchsbelehrung

RL 87/344/EWG Art. 4 Abs. 1a

Zweite RL 90/619/EWG Art. 15 Abs. 1; Dritte RL 92/96/EWG Art. 31 Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4

Art. 4 Abs. 1a der „Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22.6.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung“ ist dahin auszulegen, dass es dem Recht auf freie Anwaltswahl entgegensteht, wenn ein Rechtsschutzversicherer in seinen Versicherungsverträgen festlegt, dass rechtlicher Beistand grundsätzlich von

1. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., der zum 1.1.2008 außer Kraft getreten ist und nach dem ein Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist, verstößt gegen Unionsrecht.

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2. Die zeitliche Wirkung des Urteils ist nicht zu begrenzen. (Leitsätze: NJW-Redaktion) EuGH (1. Kammer), Urt. v. 19.12.2013 – C-209/12 (Walter Endress/Allianz Lebensversicherungs-AG) Fundstelle: NJW 2014, 452 ff.

Zivilrecht/Zivilprozessrecht Zur Wirksamkeit von Rentenklauseln in anwaltlichen Sozietätsverträgen BGB §§ 242, 723 Abs. 3 1. Klauseln im Sozietätsvertrag einer Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät), die Rentenansprüche von altersbedingt ausscheidenden Sozien vorsehen (Versorgungsregelungen), sind in der Regel wirksam. 2. Schuldner dieser Rentenansprüche sind die Sozietät sowie, je nach Vereinbarung, die in der Sozietät verbleibenden Sozien persönlich. 3. Eine weitergehende Klausel, wonach für die Rentenansprüche auch solche (jüngeren) Sozien haften, die durch Kündigung aus der Sozietät ausgeschieden sind, kann als unangemessene Erschwerung von deren Kündigungsrecht nach § 723 Abs. 3 BGB zwingend unwirksam sein. 4. Ob die Klausel gegen § 723 Abs. 3 BGB verstößt, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der Regelungen des Sozietätsvertrags zu ermitteln. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Wirksamkeitskontrolle); wie das Sozietätsverhältnis später gelebt wurde (Ausübungskontrolle), ist insoweit nicht entscheidend. Die Ausübungskontrolle kann aber dazu führen, dass es rechtsmissbräuchlich i.S. von § 242 BGB wäre, den durch Kündigung ausgeschiedenen Sozius auf Rentenzahlung in Anspruch zu nehmen. (Leitsatz: von RA Dr. G. Kroh, München, als Einsender) LG München I, Urt. v. 4.3.2013 – 15 O 8167/12 Fundstelle: NJW 2014, 478 ff. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Offermann-Burckart in der NJW 2014, 434 ff.

Revisionsrechtliche Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung in der Arzthaftung ZPO § 286 1. Zur revisionsrechtlichen Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

2. Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gem. § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. 3. An die Bekundungen eines gerichtlichen Sachverständigen ist das Gericht nicht gebunden, es hat sich vielmehr ein eigenes Urteil auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zu bilden. Bestehen Widersprüche zu früheren Ausführungen, so muss das Berufungsgericht diese dem Sachverständigen zumindest vorhalten. Ohne weitere Aufklärungsversuche bildet eine solche Begutachtung keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters. 4. Erkennbar widersprüchliche Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen und eines Privatgutachters sind keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts. Zweckmäßigerweise geschieht die Aufklärung des Widerspruchs durch Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen und durch dessen nachfolgende mündliche Anhörung. Es bleibt jedoch grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters überlassen, in welcher (geeigneten) Weise er seiner Pflicht zur Aufklärung nachkommt. (Leitsätze 2 bis 4: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 16.4.2013 – VI ZR 44/12 Fundstelle: NJW 2014, 71 ff.

Keine Steuerberaterhaftung für möglicherweise gewährte, aber rechtswidrige Umsatzsteuerbefreiung BGB §§ 249, 280, 675; UStG §§ 6a, 18e; UstDV §§ 17a, 17c Im Haftpflichtprozess gegen den Steuerberater wegen entgangener Umsatzsteuerbefreiung hat der Mandant detailliert darzulegen und zu beweisen, dass jedes einzelne Veräußerungsgeschäft umsatzsteuerbefreit war. Erst hiernach kommt eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Vorwurfs in Betracht, der Steuerberater habe seine Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt und insbesondere versäumt, auf die Beschaffung und Sicherung von Belegen zum Nachweis der Steuerbefreiung hinzuwirken. OLG Koblenz, Beschl. v. 13.5.2013 – 5 U 278/13 Fundstelle: MDR 2013, 1436. 105

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Regress des Rechtsschutzversicherers Rechtsanwalt bei aussichtsloser Klage

gegen

VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 Ein Rechtsschutzversicherer kann den Prozessbevollmächtigten seines Versicherungsnehmers auf Ersatz der übernommenen Verfahrenskosten in Anspruch nehmen, wenn die von dem Prozessbevollmächtigten erhobene Klage von Anfang an objektiv aussichtslos war und der Prozessbevollmächtigte seinen Mandanten (den Versicherungsnehmer) hierüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat. (Leitsatz: NJW-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.6.2013 – I-9 U 147/12 Fundstelle: NJW 2014, 399 ff.

Kfz-Schaden durch Dachlawine BGB §§ 280 Abs. 1, 535, 823 Abs. 1 Der Mieter eines Parkplatzes vor der Front eines Wohnhauses in einem schneearmen Gebiet (hier: Duisburg) hat im Regelfall keinen Ersatzanspruch gegen den Vermieter, wenn sich vom Dach des Hauses eine Schneelawine löst und sein Fahrzeug beschädigt. OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.6.2013 – I-10 U 18/13 Fundstellen: NJW-RR 2013, 1491 ff. = MDR 2014, 32 f.

Pflicht des Gebrauchtwagenhändlers zur Erkundigung über die „Historie“ des Fahrzeugs BGB §§ 123, 307 Abs. 1 u. 2 1. Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs zu verschaffen. 2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags) „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstands an den Kunden.“ ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an Senat, NJW 2013, 2584, und BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774). BGH, Urt. v. 19.6.2013 – VIII ZR 183/12 Fundstelle: NJW 2014, 211 ff. 106

Zur Bindung des Berufungsgerichts an vorinstanzliche Feststellungen und zum Umfang der erforderlichen Patientenaufklärung ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 1. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzliche Feststellung entfallen lassen, können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Erkennbar widersprüchliche Gutachten sind keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts. 2. Eine mangelnde Mitwirkung des Patienten bei einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler dann nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BGH, Beschl. v. 2.7.2013 – VI ZR 110/13 Fundstelle: NJW 2014, 74 ff. Zur Erstattungsfähigkeit des Schadensgutachtens auch bei Bagatellschaden an älterem Fahrzeug BGB §§ 249, 254 1. Der Geschädigte kann auch bei nur geringer Schädigung eines älteren Fahrzeugs mit hoher Laufleistung die Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens erstattet verlangen. 2. Abgesehen davon, dass einem Geschädigten auch bei einer geringen Schadenshöhe das Risiko, dass der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Kostenvoranschlag als unzureichend erachtet, nicht zuzumuten ist, hat der Geschädigte gerade bei älteren Fahrzeugen ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden durch ein Gutachten feststellen zu lassen. (Leitsätze: NJW-Redaktion) LG Darmstadt, Urt. v. 5.7.2013 – 6 S 34/13 Fundstelle: NJW 2014, 237 f. Entschädigung wegen überlangen Verfahrens bei gerügtem Altverfahren EMRK Art. 35 Abs. 1; ÜGRG § 23 S. 1; GVG § 198 Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24.11.2011 (BGBl. I, 2302) hinsichtlich eines bereits abgeschlossenen (überlangen) Verfahrens beim EGMR eine Individualbeschwerde des Betroffenen anhängig, so kommt nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 23 S. 1 ÜGRG eine Entschädigung gem. §§ 198, 199 GVG nur dann in Betracht, wenn die Beschwerde in zulässiger Weise erhoben worden, also insbesondere die Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK gewahrt worden ist. BGH, Urt. v. 11.7.2013 – III ZR 361/12 Fundstelle: NJW 2014, 218 ff. Notwendiger Antrag auf Parteivernehmung nach Vernehmung eines Zeugen ZPO § 445 Aus der subsidiären Stellung der Parteivernehmung folgt, dass die Partei, wenn sie auch nach der Zeugenvernehmung an dem Antrag auf Parteivernehmung festhält, diesen wiederholen muss. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.7.2013 – I-23 V 50/13 Fundstelle: MDR 2013, 1370. Schaden durch bei Windstärke 11 umstürzende 200jährige Eiche

Unwirksame Klausel zur Bindungsfrist des Angebots im Hausbauvertrag BGB §§ 147 Abs. 2, 308 Nr. 1 1. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. 2. Eine formularmäßig vereinbarte Bindefrist ist unwirksam, wenn der Vertragspartner des Verwenders nicht berechnen kann, wann die Bindung an sein Angebot endet. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2013 – I-23 U 91/13 Fundstelle: MDR 2013, 1334 f.

Keine Wiedereinsetzung bei Faxübermittlung eines umfangreichen Schriftsatzes 5 Minuten vor 24 Uhr ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 520 Abs. 2 S. 1, 522 Abs. 1 Geht ein am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist „um ca. 23.55 Uhr“ in das Telefaxgerät eingelegter 19-seitiger Schriftsatz vollständig erst am folgenden Tag um 00.25 Uhr bei dem Berufungsgericht ein, so kann dem Berufungskläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 1.8.2013 – 5 U 368/12

BGB §§ 823, 906 Abs. 2 S. 2

Fundstellen: NJW 2013, 3797 f. = MDR 2014, 179 f.

Der Eigentümer eines Grundstücks haftet nicht für Schäden durch eine bei Windstärke 11 umgestürzte, etwa 200 Jahre alte Eiche, wenn er oder ein von ihm beauftragter zuverlässiger Nachbar den Baum in regelmäßigen Abständen inspiziert hatte, ohne Anzeichen für eine Gefährdung der Standfestigkeit erkennen zu können.

Anordnung der Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.7.2013 – I-9 U 38/13 Fundstelle: MDR 2014, 156 f. Ersatzpflicht des Rechtsanwalts für Kosten unzulässiger Berufung BGB §§ 249, 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 Hat der Rechtsanwalt die verspätete Einreichung einer Berufung verschuldet, so hat er dem Mandanten die Kosten des deshalb verworfenen Rechtsmittels zu ersetzen. Macht er geltend, die Berufung wäre auch in der Sache mit der gleichen Kostenfolge zurückgewiesen worden, so trägt er und nicht der Mandant für dieses Vorbringen die Beweislast. AG Charlottenburg, Urt. v. 25.7.2013 – 211 C 298/12 Fundstelle: MDR 2014, 60. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheit des Betroffenen zu besorgen, wenn er – auch unverschuldet – objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2012, 772 = FamRZ 2012, 868). BGH, Beschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 671/12 Fundstelle: NJW 2013, 3373.

Willkürliche Auslegung eines Klageabweisungsantrags als Anerkenntnis GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 307 1. Bei der Auslegung einer Prozesserklärung (hier: Klageabweisungsantrag) darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten 107

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werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen und der im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umstände der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden. 2. Beantragt eine Partei ausdrücklich die Abweisung einer Klage, so dürfte die Annahme eines Anerkenntnisses allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 8.8.2013 – 1 BvR 1314/13 Fundstelle: NJW 2014, 291. Keine Wiederaufnahme von Zivilverfahren nach Entscheidung des EGMR EMRK Art. 1, 5, 8, 41, 46; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3; ZPO §§ 114 f., 580 Nrn. 7 lit. b, 8

wird. Sein Fehlen führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.9.2013 – I-23 W 37/13 Fundstelle: MDR 2013, 1368. Keine PKH/VKH bei verwertbarem Pkw ZPO §§ 114, 115 1. Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Pkw ist bei Beurteilung eines Antrags auf VKH als einzusetzendes Vermögen i.S. des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 u. 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist. 2. Die Veräußerung eines Pkws stellt dann eine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn der Antragsteller aufgrund von Erkrankungen spezielle Mobilitätsbedürfnisse hat. Zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Wertgrenze die Haltung eines Kfz anerkennungsfähig ist, ist der unbestimmte Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II heranzuziehen. OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.2013 – II-2 WF 145/13

1. Die Gewährleistungen der EMRK verlangen nicht die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren.

Fundstelle: MDR 2013, 1367 f.

2. Weder nach der EMRK noch nach der Rechtsprechung des EGMR bestehen grundsätzliche Bedenken gegen das deutsche Institut der Prozesskostenhilfe.

Zu den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens bei fehlender Parteiidentität in der Klage

3. Der EGMR erlässt ausschließlich Feststellungsurteile; eine kassatorische, die angegriffene Maßnahme der Vertragspartei unmittelbar aufhebende Entscheidung ergeht nicht. Dem EGMR kommt auch nicht die Befugnis zur Aufhebung nationaler Gerichtsentscheidungen oder zur Anordnung einer Wiederaufnahme eines Verfahrens zu. Auch die betroffene Vertragspartei aus einem festgestellten Konventionsverstoß trifft keine Pflicht zur Beseitigung des konventionswidrigen Urteils.

ZPO §§ 91 Abs. 1, 494a Abs. 2, 493

(Leitsätze: NJW-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – VII ZB 4/13

BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 18.8.2013 – 2 BvR 1380/08 Fundstelle: NJW 2013, 3714 ff. Zur Erforderlichkeit eines Antrags bei Teilanfechtung von Beschlüssen ZPO §§ 91a Abs. 2, 567 ff. Auch wenn im Beschwerdeverfahren in der Regel ein Beschwerdeantrag entbehrlich ist, ist er unerlässlich, wenn die Vorentscheidung nur teilweise angefochten 108

Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde. Fundstelle: NJW 2013, 3452 f. Zum Einsatz von Auszubildenden bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 S. 1 1. Die Faxübermittlung fristwahrender Schriftsätze darf einem Auszubildenden nur dann übertragen werden, wenn dieser mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle seiner Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat (im KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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Anschluss an BGH, NJW-RR 2003, 935, 936, und NJW 2006, 1519, 1520 Rdn. 11) 2. Bei Fehlen einer konkreten Einzelanweisung müssen allgemeine organisatorische Regelungen in der Anwaltskanzlei bestehen, die die Beachtung dieser Voraussetzungen und eine wirksame Kontrolle der Faxübermittlung durch den Auszubildenden gewährleisten. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – III ZB 7/13 Fundstelle: NJW 2014, 225 f. Willkürliche Anwendung des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“ GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 164 Abs. 2, 311a, 566 Abs. 1 1. Für die Wirksamkeit eines Mietvertrags ist es ohne Belang, dass der Vermieter nicht Eigentümer des Mietobjekts ist. 2. Es ist objektiv willkürlich, § 566 Abs. 1 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) analog auf den Fall anzuwenden, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags Vermieter- und Eigentümerstellung auseinanderfallen und auf der Eigentümerseite lediglich eine identitätswahrende Firmenänderung stattfindet. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 12.9.2013 – 1 BvR 744/13 Fundstelle: NJW 2013, 3774 ff. Keine Pflicht des Rechtsanwalts zur Überwachung des Eingangs von Schriftsätzen bei Gericht ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 234 Hat ein Rechtsanwalt für die zuverlässige Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze gesorgt, obliegt es ihm regelmäßig nicht auch noch, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen. (Leitsatz: NJW-Redaktion) BGH, Beschl. v. 19.9.2013 – IX ZB 52/12 Fundstelle: NJW 2014, 226 ff. Wiedereinsetzung bei PKH-Antrag und nicht unterzeichnetem Entwurf eines Rechtsmittel(begründungs)schriftsatzes ZPO §§ 233, 522 Abs. 1 Reicht eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag ein und fügt diesem einen nicht unterzeichneten EntKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

wurf einer Rechtsmittel- und einer Rechtsmittelbegründungsschrift ihres Prozessbevollmächtigten bei, kann ihre Mittellosigkeit gleichwohl kausal für die versäumte Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist geworden sein. BGH, Beschl. v. 19.9.2013 – IX ZB 67/12 Fundstelle: MDR 2014, 47 f. Anwaltshaftung wegen falscher Beratung über die Aussichten eines geplanten Rechtsstreits BGB §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1 Hat der Rechtsanwalt den Mandanten über die Aussichten eines von diesem geplanten Rechtsstreits nicht zutreffend beraten, so kann der Mandant sich zur Begründung eines Anspruchs auf Ersatz der Kosten des verlorenen Prozesses nicht auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens berufen, wenn er rechtsschutzversichert war und der Versicherer in Kenntnis des Sachverhalts eine Kostendeckungszusage abgegeben hatte. KG, Urt. v. 23.9.2013 – 8 U 173/12 Fundstellen: NJW 2014, 397 ff. = MDR 2013, 1435 f. PKH bei Eigentum an einem Grundstück ZPO § 115 Genießt ein Hausanwesen keinen Schutz als angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, weil es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, welches nicht lediglich von dem in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Personenkreis bewohnt wird, ist ein solches Immobilienvermögen grundsätzlich für die Verfahrenskosten einzusetzen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Wohnungen von dem in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Personenkreis bewohnt werden und ihrer Größe nach angemessen i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sind. OLG Koblenz, Beschl. v. 23.9.2013 – 13 WF 860/13 Fundstelle: MDR 2014, 48 f. Unwirksame Haftungsbeschränkung in Bedingungen zur Gebrauchtwagengarantie BGB § 307 Abs. 1 u. 3 S. 1 1. In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/ Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim 109

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Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie die Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung von Senat, NJW 2008, 559; NJW 2011, 3510). 2. Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung von Senat, NJW 2011, 3510). BGH, Urt. v. 25.9.2013 – VIII ZR 206/12 Fundstelle: NJW 2014, 209 ff. Richterliche Aufklärungspflicht im Wiedereinsetzungsverfahren ZPO § 233, 522 Abs. 1 Auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, hat das Gericht hinzuweisen. Diese Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an Senat, NJW 2007, 3212 = FamRZ 2007, 1458). BGH, Beschl. v. 25.9.2013 – XII ZB 200/13 Fundstellen: NJW 2014, 77 f. = MDR 2013, 1362. Vorkehrungen eines Einzelanwalts für den Krankheitsfall ZPO §§ 233, 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Auch wenn der Einzelanwalt ohne Personal tätig ist, muss er als geeignete Maßnahme für eine unvorhergesehene Krankheit Vorkehrungen für eine eventuelle Vertretung treffen. (Leitsatz: NJW-Redaktion) BGH, Beschl. v. 26.9.2013 – V ZB 94/13 Fundstelle: NJW 2014, 228. Verspäteter richterlicher Hinweis und Ausschlussfristen im Restitutionsverfahren EGBGB Art. 237 § 2 1. Die Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB wird auch durch die Anrufung eines unzu110

ständigen Gerichts gewahrt, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt. 2. Die Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB treten jedenfalls dann erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung eines am 24.7.1997 anhängigen Restitutionsverfahrens nach dem Vermögensgesetz ein, wenn dies durch den Eigentumsprätendenten eingeleitet worden ist. Ob es von ihm selbst, einem Verfahrensstandschafter oder einem Zessionar fortgesetzt worden ist, ist unerheblich. BGH, Urt. v. 27.9.2013 – V ZR 43/12 Fundstelle: MDR 2014, 47. Verwirkung wegen jahrelang Zwangsvollstreckungsversuche

unterlassener

BGB §§ 242, 371 1. Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt. 2. Zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels bei mehreren Titelschuldnern. BGH, Urt. v. 9.10.2013 – XII ZR 59/12 Fundstelle: MDR 2014, 51 f. Keine Wiedereinsetzung bei Fehlen notwendiger Unterlagen für VKH-ANtrag FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233 Einem Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung grundsätzlich nur zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist die für die Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorlegt (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2012, 757 = FamRZ 2012, 705). BGH, Beschl. v. 9.10.2013 – XII ZB 311/13 Fundstelle: NJW-RR 2013, 1527 f. Verjährungshemmung durch Zustellung eines Mahnbescheids trotz fehlender Substanziierung BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 1. Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substanziierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (im Anschluss an BGH, NJW 2002, 520 = NZBau 2002, 155 = BauR 2002, 469, 470). 2. Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden.

bei nicht der Sorgfaltsmaßstab eines Bauschadenssachverständigen, sondern der Sorgfaltsmaßstab eines Verkehrswertgutachters. BGH, Urt. v. 10.10.2013 – III ZR 345/12 Fundstelle: MDR 2013, 1397 f.

PKH-Bewilligung nach Klagerücknahme ZPO §§ 117, 574 Abs. 3

BGH, Urt. v. 10.10.2013 – VII ZR 155/11

Beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Klage und reicht er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst ein, nachdem die Klage bereits zurückgenommen wurde, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Fundstellen: NJW 2013, 3509 ff. = MDR 2013, 1421 f.

BGH, Beschl. v. 17.10.2013 – III ZA 274/13 Fundstellen: NJW 2013, 3793 f.

Zu den Anforderungen an ein Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren ZVG § 74a Abs. 5 S. 1; BGB § 839a Abs. 1 1. Bei der Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass dieses der Feststellung des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts dient und gerade auch in dieser Hinsicht, also bezüglich des festgestellten Verkehrswerts, „unrichtig“ sein muss. 2. Baumängel und Bauschäden haben in diesem Zusammenhang insoweit Bedeutung, als sie sich auf den Verkehrswert auswirken. Anders als der speziell mit der Feststellung von Baumängeln beauftragte – und diesbezüglich besonders sachkundige – Gutachter darf sich der Verkehrswertgutachter im Allgemeinen mit der Inaugenscheinnahme des Versteigerungsobjekts begnügen und muss erst dann weitere Ermittlungen zu etwaigen Mängeln anstellen oder entsprechende Hinweise geben, wenn hierzu nach den Umständen des konkreten Falls Anlass besteht. 3. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines (bebauten) Grundstücks sind kleinere Diskrepanzen zwischen dem vom Regressgericht festgestellten und dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert unvermeidbar; sie dürfen nicht ohne weiteres zu Lasten des Sachverständigen gehen. 4. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Gutachter unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen einleuchten muss, und dass seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist. Maßgebend ist hierKammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Klagen bei mehrfachen Beratungsfehlern im selben Beratungsgespräch BGB § 280; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 322 Abs. 1 Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen. BGH, Urt. v. 22.10.2013 – XI ZR 42/12 Fundstelle: NJW 2014, 314 ff.

Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Faxsendungen ZPO § 233 1. Ein Rechtsanwalt muss durch organisatorische Anordnungen sicherstellen, dass bei dem Versand von Schriftsätzen per Fax nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden. 2. Die Kontrolle darf sich nicht darauf beschränken, die in dem Sendebericht enthaltene Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen zu vergleichen; vielmehr muss der Abgleich stets anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden. BGH, Beschl. v. 24.10.2013 – V ZB 154/12 Fundstelle: MDR 2014, 176 ff. 111

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Zum Umfang der Haftung von Baustoffhersteller und Baustoffhändler BGB §§ 278, 675 Abs. 2 1. In wirtschaftlichen/steuerlichen/technischen Bereichen tätige Experten können zwar einem Dritten gegenüber haften, wenn mit ihnen – auch konkludent – ein Auskunftsvertrag geschlossen wurde. Aus der Tatsache einer Rat- bzw. Auskunftserteilung als solcher – hier durch einen Mitarbeiter eines Baustoffherstellers – kann ein rechtsgeschäftlicher Wille zum stillschweigenden Abschluss eines Vertragsverhältnisses indes nicht entnommen werden, wie sich bereits aus Wortlaut und ratio des § 675 Abs. 2 BGB ergibt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Mitarbeiter des Baustoffherstellers mit Rechtsbindungswillen handelt, wobei der Bedeutung der Auskunft für den Bauherrn Indizwirkung zukommen kann. 2. Die Herausgabe von Gebrauchsanleitungen/technischen Informationen/Merkblättern etc. für sich allein kann nicht als Ausdruck des Willens des Baustoffherstellers gedeutet werden, mit dem – ihm zudem unbekannten – Endabnehmer einen Auskunfts-/Beratungs- oder gar Garantievertrag schließen zu wollen. Auch wenn der Baustoffhersteller eigene persönliche Kontakte mit dem Endabnehmer aufnimmt, lassen ergänzende (mündliche bzw. schriftliche) Informationen, die er dabei gibt, nur unter besonderen Voraussetzungen den Schluss auf eine rechtsgeschäftliche Beziehung zu. 3. Ein pflichtwidriges Verhalten des Baustoffhändlers (z.B. eine unterlassene bzw. unrichtige Information über Beschaffenheit/Eignung/Kompatibilität der gelieferten Baustoffe), kann nicht ohne weiteres Ansprüche aus einem Beratungsvertrag bzw. eine vertragsähnliche Vertrauenshaftung begründen, da das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht insoweit grundsätzlich eine abschließende Reglung enthält. 4. Jedenfalls wenn ein Beratungsbedarf des Baustoffkunden für den Baustoffhändler nicht erkennbar ist, würde es das kaufvertragliche Haftungssystem sprengen, wenn man dem Baustoffhändler über die kaufvertragliche Gewährleistung hinausgehende vorbeugende Beratungspflichten über Eignung/Verwendbarkeit/Kompatibilität vom Baustoffkunden detailliert angefragter Baustoffe auferlegen wollte. Bei entsprechendem Beratungsbedarf steht es dem Baustoffkunden frei, sich – ggf. entgeltlichen – technischen Rat bei einem Architekten, Bauberater o.Ä. einzuholen. 5. Der Bauherr geht – führ ihn ohne weiteres erkennbar – von vorneherein ein mögliches Risiko ein, wenn er – insbesondere aus Kostengründen – davon Abstand nimmt, ein Fachunternehmen mit der Auswahl, Beschaffung und Montage der Baustoffe zu beauftragen und sich insoweit auf eine einheitliche werkvertragliche Erfolgshaftung des Fachunterneh112

mens stützen zu können, sondern stattdessen Werkleistungen mit von ihm selbst zusammengestellten und beschafften Baustoffen ausführen lässt und damit für die fachgerechte Auswahl, Eignung und Kompatibilität der Baustoffe grundsätzlich selbst verantwortlich ist. 6. Ein Beratungs- oder sonstiges Verschulden des Baustoffherstellers kann dem Baustoffhändler regelmäßig nicht gem. § 278 BGB zugerechnet werden. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2013 – I-22 U 27/13 Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln 1/2014.

Zu den Aufklärungspflichten des Franchisegebers BGB §§ 123, 142, 812 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3 1. Der Franchisegeber hat als (potenzieller) Vertragspartner nicht die Aufgaben eines Existenzgründungsberaters. Ihm obliegt insbesondere nicht, den Franchisenehmer über die allgemeinen Risiken einer beruflichen Selbstständigkeit aufzuklären oder für ihn insoweit umfassende Kalkulationen zu erstellen. 2. Der Franchisegeber ist indes verpflichtet, den (potenziellen) Franchisenehmer vor Abschluss des Franchise-Vertrages über die Rentabilität des von ihm angebotenen Franchise-Systems auf insgesamt zutreffender Tatsachenbasis, d.h. insgesamt wahrheitsgemäß, aufzuklären, da die Rentabilität des Systems für den potenziellen Franchisenehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses – für den Franchisegeber ohne weiteres erkennbar – von besonderer Bedeutung ist. 3. Die Aufklärungspflicht des Franchisegebers über die Rentabilität umfasst insbesondere auch die Pflicht, zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen und sein System nicht erfolgreicher darzustellen, als es tatsächlich ist. Das zur Aufklärung über die erzielbaren Umsätze verwendete Datenmaterial muss auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes (der jeweiligen Branche nebst deren Eigenheiten) beruhen, auf den konkreten Standort (bzw. die vorvertraglich in Rede stehende Franchise-Region) ausgerichtet sein und darf – ohne entsprechenden eindeutigen Hinweis – nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. 4. Wenn der Franchisenehmer hinreichend substanziiert Anzeichen für – zumindest – unzureichende bzw. irreführende und auch tatsächlich falsche vorvertragliche Angaben des Franchisegebers vorgetragen hat, obliegt es – zumindest nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast – dem Franchisegeber, die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit seiner vorvertraglichen wörtlichen Angaben und seines vorvertraglichen Zahlenwerks substanziiert darzutun. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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5. Die (zumindest sekundäre) Darlegungslast des Franchisegebers besteht in gesteigertem Umfang, wenn der Franchisenehmer ab Vertragsbeginn im Zeitraum von vier Monaten nur vier Aufträge mit einem Umsatz von rund 1 500 Euro statt in der Umsatzplanung des Franchisegebers für das erste Franchisejahr in Aussicht gestellter ca. 101 000 Euro (bzw. rund 33 000 Euro für vier Monate) abwickeln konnte.

Feststellungen enthalten, die das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat; andernfalls ist er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und im Rechtsbeschwerdeverfahren schon deshalb aufzuheben.

6. Folge der Nichterfüllung der – zumindest – sekundären Darlegungslast des Franchisegebers ist zwar keine Beweislastumkehr, aber eine Geständnisfiktion zugunsten des Klägers i.S. von § 138 Abs. 3 ZPO.

BGH, Beschl. v. 29.10.2013 – VI ZB 2/13

7. Im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 812 Abs. 1, 123, 142 BGB ist die sog. Saldotheorie zu Gunsten des Franchisenehmers dahingehend eingeschränkt, dass er als Bereicherungsgläubiger – etwaige – Zurückbehaltungsrechte bzw. Gegenansprüche des Fanchisegebers nicht bereits – etwa im Rahmen eines Antrages auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung – zu berücksichtigen hat. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2013 – I-22 U 62/13 Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln 3/2014. Zu den Anforderungen an die anwaltliche Fristenüberwachung bei besonderen Verfahren

Fundstelle: NJW-RR 2014, 124 f.

Nachweis der Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren GBO §§ 32 Abs. 1 S. 1, 53; BNotO § 21 Abs. 1 S. 1 Die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene Notarbescheinigung („Aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsregister des AG … zu HRB … vom heutigen Tage bescheinige ich, dass G. als Einzelvertretungsberechtigter – von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter – Geschäftsführer der dort bezeichneten X-GmbH eingetragen ist.“) erbringt gegenüber dem Grundbuchamt den Beweis für das Bestehen und den Umfang der Vertretungsberechtigung.

PatG § 123 Abs. 1 S. 1

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.11.2013 – I-3 Wx 170/13

1. Ein Anwalt muss durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 20.9.2007 – I ZB 108/05, Rz. 5, AnwBl. 2007, 869).

Fundstelle: NJW 2014, 83 f.

2. Diese Grundsätze sind auch für die Überwachung von Validierungsfristen für ein Patent heranzuziehen. 3. Eine an die mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbeiter der Kanzlei gerichtete Anweisung, alle erkennbaren Probleme und Fragen mit dem verantwortlichen Anwalt zu klären, reicht zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten nicht aus.

Wiedereinsetzung bei falsch adressiertem Schriftsatz ZPO §§ 233, 574, 577 1. Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 233 ZPO ist nicht die äußerste oder größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt.

ZPO §§ 3, 522 Abs. 1, 547 Nr. 6, 576 Abs. 3

2. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der einen falsch adressierten Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt hat, genügt regelmäßig dieser üblichen Sorgfalt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft damit beauftragt, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und den ursprünglichen Schriftsatz zu vernichten, und er den korrigierten Schriftsatz dann auch tatsächlich unterschreibt; der eigenhändigen Vernichtung oder eigenhändiger Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es dann nicht.

Der Beschluss, mit dem die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist, muss die

3. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Sache über einen Wiedereinsetzungsantrag

BGH, Beschl. v. 29.10.2013 – X ZB 17/12 Fundstelle: NJW 2014, 119 f. Zu den Anforderungen an eine Berufungsverwerfung wegen Nichterreichens der Berufungssumme

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

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kommt nach § 577 Abs. 5 ZPO nur in Betracht, wenn aus dem angefochtenen, die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass der dem Wiedereinsetzungsantrag zugrunde liegende Sachverhalt für glaubhaft erachtet und nicht nur unterstellt und für unerheblich gehalten wurde. BGH, Beschl. v. 12.11.2013 – VI ZB 4/13 Fundstelle: NJW 2014, 107 f.

Zu den Anforderungen an eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4, 97 Abs. 1; GVG §§ 198 Abs. 1, 2 u. 4 Nr. 1, 201 Abs. 4 1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen i.S. von § 198 Abs. 1 Nr. 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. 2. Unangemessen i.S. von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 u. Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staats, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. 3. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. BGH, Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12 Fundstelle: NJW 2014, 220 ff.

Zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher irreführender Äußerungen BGB § 826 1. Zur Frage der Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von 114

Anlegern durch irreführende Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Beteiligungen. 2. Ein Wirtschaftsprüfer handelt unabhängig von einer unmittelbaren Anwendung der anerkannten Grundsätze der Expertenhaftung sittenwidrig, wenn er sich mit seinem Expertenstatus in den Dienst eines von ihm geprüften kapitalsuchenden Unternehmens stellt und irreführende Verkaufsargumente liefert; hierdurch setzt er sich rücksichtslos über die Interessen potenzieller Anlageinteressenten hinweg, die seine Äußerungen im Vertrauen auf seine berufliche Integrität und seine fachliche Autorität zur Grundlage ihrer Entscheidung machten. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12 Fundstelle: NJW 2014, 383 ff.

Widerspruch zwischen tatbestandlichen Feststellungen 1. und 2. Instanz GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 314, 540 Abs. 1 Nr. 1 Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem Widerspruch zwischen dem in Bezug genommenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und den Feststellungen des Berufungsgerichts. BGH, Beschl. v. 3.12.2013 – XI ZR 301/11 Fundstelle: MDR 2014, 175 f.

Fiktive Abrechnung eines Kraftfahrzeugschadens bei günstiger Reparatur BGB § 249 Abs. 2 S. 1 Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zzgl. der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt. BGH, Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13 Fundstelle: MDR 2014, 151 f. KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Veranstaltungshinweise

Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 2. Quartal 2014 Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf führt (z.T. in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. – DAI) im Zeitraum zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2014 die folgenden Seminarveranstaltungen durch. Nähere Hinweise zu den hier vorgestellten und weiteren Seminaren finden Sie im Veranstaltungskalender der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2014 oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duessel dorf.de, Rubrik „Veranstaltungen“. Anmeldeformulare erhalten Sie in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rößel – 02 11/4 95 02 12). Es besteht auch die Möglichkeit, sich online unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/ Veranstaltungen anzumelden. Sie erhalten möglichst umgehend eine Anmeldebestätigung. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kolleginnen und Kollegen, deren Anmeldung nicht berücksichtigt werden kann, informieren wir umgehend.

Tagungsort:

III. Seminare zum Thema „IT und IT-Sicherheit“ Thema:

Willkommen im Neuland Rechtsbeistand und Internet

Referent:

Norbert Tuschen, IT-Berater, t Oberhausen a ¨ ll

Datum: Tagungsort:

Referenten:

Jürgen Brinkamp, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Düsseldorf Karen Spillner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Familienrecht, Düsseldorf

Datum:

21.5.2014

Tagungsort:

Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf

II. RVG-Seminare Thema:

Datum:

Die professionelle Vergütungsabrechnung unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung, des Rechts der Vergütungsvereinbarung und insbesondere unter Berücksichtigung der Neuerungen des 2. KostRMoG 18.6.2014

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

2.4.2014 en

tf

Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf

IV. Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem DAI (nicht nur) für Fachanwälte 1. Arbeitsrecht a) Thema:

Aktuelles Arbeitsrecht – Teil 1

Referent:

Dietrich Boewer, Rechtsanwalt, Vors. Richter am LAG a.D., Düsseldorf

Datum:

Teil 1 – 26.6.2014

Tagungsort:

Lindner Hotel Airport, Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf

b) Thema:

Flexibilität durch Vertragsgestaltung – AGB-Kontrolle, Entgeltflexibilisierung, Arbeitszeitflexibilisierung, Bonus- und Zielvereinbarungen, Direktionsrechtsklauseln, Befristungsrecht

Referent:

Prof. Dr. Markus Stoffels, RuprechtKarls-Universität, Heidelberg

Datum:

10.4.2014

Tagungsort:

Haus der Unternehmer GmbH, Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg

I. Seminar für Berufseinsteiger Thema: „Aller Anfang ist gar nicht schwer“ – Die typischen ersten Mandate

Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf

2. Arbeitsrecht, Insolvenzrecht und Sozialrecht Thema:

Aktuelle Rechtsentwicklungen des Arbeits- und des Sozialrechts in der Insolvenz

Referent:

Wolfgang Arens, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht, Bielefeld

Datum:

3.4.2014

Tagungsort:

Hotel Melia, Inselstr. 2, 40479 Düsseldorf 115

Veranstaltungshinweise

3. Bau- und Architektenrecht

7. Familienrecht

Thema:

HOAI 2013: Vertragsgestaltung und Honorarabrechnung optimal gestalten

a) Thema:

Praxisschwerpunkte Familienrecht

Referent:

Dr. Burkhard Messerschmidt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter an den Fachhochschulen Bochum und Wiesbaden, Bonn

Referent:

Werner Reinken, Vors. Richter am OLG, Hamm

Datum:

8.4.2014

Tagungsort:

Mercure Parkhotel Krefelder Hof, Uerdinger Str. 245, 47800 Krefeld

b) Thema:

Der Streit um das Familienheim: Unterhalt, Wohnungszuweisung, Zugewinn, steuerliche Fragen, Verfahren

Referent:

Dieter Büte, Vors. Richter am OLG, Celle

Datum:

6.5.2014

Tagungsort:

Haus der Unternehmer GmbH, Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg

Datum:

15.5.2014

Tagungsort:

Lindner Hotel Airport, Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf

4. Erbrecht Thema:

Scheidung und Trennung im erbrechtlichen Mandat

Referent:

Dr. Roman Rodloff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und für Familienrecht, Mediator, Stuttgart

8. Familienrecht und Sozialrecht

Datum:

3.6.2014

Thema:

Tagungsort:

Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf

Elternunterhalt und Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII in der anwaltlichen Praxis

Referentin:

Susanne Pfuhlmann-Riggert, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht und für Sozialrecht, Neumünster

Datum:

5.6.2014

Tagungsort:

Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf

5. Erbrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht Thema:

Referenten:

Unternehmensnachfolge interdisziplinär – Gesellschafts- und erbrechtliche Fragestellungen Hans Christian Blum, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Stuttgart Prof. Dr. Heribert Heckschen, Notar, Dresden

9. Gewerblicher Rechtsschutz, Informationstechnologierecht und Urheber- und Medienrecht

Datum:

13.5.2014

Thema:

Tagungsort:

Hotel Melia, Inselstraße 2, 40479 Düsseldorf

Gestaltung von Internetshops – unwirksame Klauseln schnell erkennen – Fallbeispiele mit Musterformulierungen

Referent:

Hans-Michael Prange, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für Informationstechnologierecht, Düsseldorf

Datum:

12.6.2014

Tagungsort:

Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf

6. Erbrecht und Steuerrecht Thema:

Aktuelles Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht

Referent:

Wilfried Mannek, Oberamtsrat, Dipl.-Fw., Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf

Datum:

7.4.2014

Tagungsort:

Hotel Melia, Inselstraße 2, 40479 Düsseldorf

116

10. Handels- und Gesellschaftsrecht und Erbrecht Thema:

Unternehmensnachfolge interdisziplinär – Gesellschafts- und erbrechtliche Fragestellungen KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Veranstaltungshinweise

Referenten:

Hans Christian Blum, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Stuttgart Prof. Dr. Heribert Heckschen, Notar, Dresden

Referent:

Wolfgang Arens, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht, Bielefeld

Datum:

13.5.2014

Datum:

3.4.2014

Tagungsort:

Hotel Melia, Inselstraße 2, 40479 Düsseldorf

Tagungsort:

Hotel Melia, Inselstraße 2, 40479 Düsseldorf

11. Handels- und Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht

15. Insolvenzrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht

Thema:

Praxis der Unternehmensfortführung in der Insolvenz – Fallbeispiele

Thema:

Praxis der Unternehmensfortführung in der Insolvenz – Fallbeispiele

Referent:

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handelsund Gesellschaftsrecht, für Insolvenzrecht und für Steuerrecht, Steuerberater, Insolvenzverwalter, Essen

Referent:

Prof. Dr. Jens Schmittmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, für Insolvenzrecht und für Steuerrecht, Steuerberater, Insolvenzverwalter, Essen

Datum:

17.6.2014

Datum:

17.6.2014

Tagungsort:

Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf

Tagungsort:

Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf

12. Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

16. Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Thema:

Bilanzkunde für Juristen kompakt

a) Thema:

Referent:

Friedrich Graf von Kanitz, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Köln

Aktuelle Brennpunkte des Gewerberaummietrechts

Referent:

Michael Reinke, Richter am LG, Berlin

Datum:

27.5.2014

Datum:

29.4.2014

Tagungsort:

Mercure Parkhotel Krefelder Hof, Uerdinger Str. 245, 47800 Krefeld

Tagungsort:

Mercure Parkhotel Krefelder Hof, Uerdinger Str. 245, 47800 Krefeld

b) Thema:

Instandhaltung und bauliche Veränderungen im WEG-Recht

Referent:

Dipl.-Bw. Dr. Georg Jennißen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Mietund Wohnungseigentumsrecht, Köln

Datum:

24.6.2014

Tagungsort:

Stadthalle Kleve, Lohstätte 7, 47533 Kleve

13. Informationstechnologierecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht Thema:

Gestaltung von Internetshops – unwirksame Klauseln schnell erkennen – Fallbeispiele mit Musterformulierungen

Referent:

Hans-Michael Prange, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für Informationstechnologierecht, Düsseldorf

Datum:

12.6.2014

Tagungsort:

Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf

17. Sozialrecht Thema:

Aktuelle Rechtsprechung zur Rentenversicherung

Referent:

Dr. Peter Lange, Vors. Richter am LSG a.D., Vors. des Erweiterten Landesausschusses der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser WestfalenLippe

Datum:

22.5.2014

14. Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht Thema:

Aktuelle Rechtsentwicklungen des Arbeits- und des Sozialrechts in der Insolvenz

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

117

Veranstaltungshinweise

Tagungsort:

Lindner Hotel Airport, Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf

18. Sozialrecht, Arbeitsrecht und Insolvenzrecht Thema:

Referent:

Aktuelle Rechtsentwicklungen des Arbeits- und des Sozialrechts in der Insolvenz Wolfgang Arens, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht, Bielefeld

Datum:

3.4.2014

Tagungsort:

Hotel Melia, Inselstr. 2, 40479 Düsseldorf

22. Strafrecht Thema:

Effektive Beratung und Verteidigung – Schwerpunkt: Wirtschaftsstrafrecht

Referenten:

Dr. Wilhelm Krekeler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Dortmund

Elke Werner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Dortmund Datum:

20.5.2014

Tagungsort:

Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf

23. Urheber- und Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Informationstechnologierecht Thema:

Gestaltung von Internetshops – unwirksame Klauseln schnell erkennen – Fallbeispiele mit Musterformulierungen

Referent:

Hans-Michael Prange, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für Informationstechnologierecht, Düsseldorf

Datum:

12.6.2014

Tagungsort:

Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf

19. Sozialrecht und Familienrecht Thema:

Referentin:

Elternunterhalt und Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII in der anwaltlichen Praxis Susanne Pfuhlmann-Riggert, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht und für Sozialrecht, Neumünster

Datum:

5.6.2014

Tagungsort:

Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf

24. Verkehrsrecht 20. Steuerrecht und Erbrecht Thema:

Aktuelles Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht

Referent:

Wilfried Mannek, Oberamtsrat, Dipl.Fw., Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf

Datum:

7.4.2014

Tagungsort:

Hotel Melia, Inselstraße 2, 40479 Düsseldorf

Thema:

Erfolgreiche Verteidigung bei standardisierten Messverfahren in Bußgeldsachen

Referent:

Leif Hermann Kroll, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Berlin

Datum:

8.5.2014

Tagungsort:

Hotel Melia, Inselstr. 2, 40479 Düsseldorf

V. Seminare zu Kanzleimanagement und Zwangsvollstreckung 21. Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht

Thema:

Aktuelles Reise- und Flugreiserecht in der anwaltlichen Praxis

Friedrich Graf von Kanitz, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Köln

Referent:

Dr. Mark Niehuss, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mülheim a.d. Ruhr

Datum:

27.5.2014

Datum:

4.4.2014

Tagungsort:

Mercure Parkhotel Krefelder Hof, Uerdinger Str. 245, 47800 Krefeld

Tagungsort:

Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf

Thema:

Bilanzkunde für Juristen kompakt

Referent:

118

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Personalnachrichten

Cleffmann, Maximilian Otto Alexander

Heinrichstr. 73 40239 Düsseldorf

Conrad, Gereon

Königsallee 74 40212 Düsseldorf

Czekalski, Andrea

Sternstr. 65 40479 Düsseldorf

Dahlen, Mark von

Berliner Allee 22 40212 Düsseldorf

Denk, Veronika

Collenbachstr. 144 40476 Düsseldorf

Dick, Mathis

Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf

Dietz, Philipp

Landgericht Du¨sseldorf

Kurze Str. 1 40213 Düsseldorf

Doetsch, Daniel

Adam, Lutz Emil Theodor Elberfelder Str. 2 40213 Düsseldorf

Benrather Str. 18–20 40213 Düsseldorf

Dornscheidt, Dr. Henrik

Königsallee 59 40215 Düsseldorf

Personalnachrichten Zulassungen Da es seit dem 1.6.2007 keine Zulassungen zu bestimmten Gerichten mehr gibt, nehmen wir im Folgenden nur noch eine Unterteilung nach der Ansässigkeit in den einzelnen Landgerichts-Bezirken vor.

Adick, Dr. Markus

Wasserstr. 13 40213 Düsseldorf

Dzerek, Silvana

Ahrens, LL.M. (Sydney) Jost

Am Rittergut 1 40489 Düsseldorf

Benrather Str. 12 40479 Düsseldorf

Erarslan, Kemal

Ahrens-Thoneick, Dr. Olivia

Am Rittergut 1 40489 Düsseldorf

Marc-Chagall-Str. 116 40477 Düsseldorf

Escher, Dr. Jens

Anacker, Justus

Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf

Tersteegenstr. 19–31 40474 Düsseldorf

Falkenroth, Anika

Arkel, Andrea van

Hochstr. 23 40670 Meerbusch

Poststr. 1–3 40213 Düsseldorf

Feldmann, Jan-Martin

Aschner, LL.M. Nico

Kaistr. 6 40221 Düsseldorf

Königsallee 1 40212 Düsseldorf

Flockenhaus, Dr. Patrick

Aydin, Caglar

Hüttenstr. 46 41466 Neuss

Breite Str. 27 40213 Düsseldorf

Friedrich, Esther

Bartels, Jörn-Michael

Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf

Tersteegenstr. 9 40474 Düsseldorf

Fritsche, Hans

Bauer, LL.M. Daniel

Carl-Theodor-Str. 6 40213 Düsseldorf

Prinzenallee 15 40549 Düsseldorf

Gannoun, Betül

Behrens, Dr. Frithjof

Bleichstr. 8–10 40211 Düsseldorf

Mansfeldstr. 6 40625 Düsseldorf

Gilgen, Hans-Jürgen

Berger, Almuth

Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf

Am Kreuzfeld 55 41468 Neuss

Godemann, LL.M. Julia

Büdenbender, Prof., Dr. Ulrich

Königsallee 59 40215 Düsseldorf

Kaistr. 2 40221 Düsseldorf

Goldschmidt, Roman

Bierhaus, Henning

Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf

Schadowplatz 11 40212 Düsseldorf

Große, Susanne

Bir, Jan C.A.

Oberbilker Allee 24 40215 Düsseldorf

Graf-Adolf-Str. 41 40210 Düsseldorf

Grune, Jeanette

Bock, Dr. Kerstin

Königsallee 59 40215 Düsseldorf

Breite Str. 69/Neuer Stahlhof 40213 Düsseldorf

Boergen, Dr. Xenia

Breite Str. 31 40213 Düsseldorf

Haber, Antje

Jülicher Str. 70c 41464 Neuss

Bosse, Susann

Kyffhäuserstr. 2 40545 Düsseldorf

Hanisch, Dr. Holger

Frankenstr. 65 41462 Neuss

Both, MaximilianBenedikt von

Geibelstr. 60 40235 Düsseldorf

Hecker, Anna

Königsallee 59 40215 Düsseldorf

Braun, Sebastian

Am Wehrhahn 18 40211 Düsseldorf

Heinrich, Mira

Königsallee 59 40215 Düsseldorf

Breder, Sebastian

Liesegangstr. 7 40211 Düsseldorf

Heinrichs, Patrick

Siegstr. 5 41464 Neuss

Bröhl, Kristina

Metzer Str. 16 40476 Düsseldorf

Heinzke, Philippe

Breite Str. 3 40213 Düsseldorf

Heller, LL.M.

Sophia-Antonia Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf

Buchholz, LL.M. Christian Bilker Allee 222 Michael 40215 Düsseldorf Burger, Dr. Benedikt

Bleichstr. 8–10 40211 Düsseldorf

Henke, Simon

Herderstr. 10 40237 Düsseldorf

Chentir, Kais Dominic

Heinrich-Heine-Allee 1 40213 Düsseldorf

Henkel, LL.M. oec. Timo

Niederkasseler Lohweg 18 40547 Düsseldorf

Chwalek, Thomas

Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf

Hieramente, Dr. Mayeul Pierric

Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

119

Personalnachrichten

Höh, Reimund von der

Breite Str. 3 40213 Düsseldorf

Mayer, Eva-Maria

Schirmerstr. 80 40211 Düsseldorf

Hildebrandt, Dr. Ronny

Kaistr. 2 40221 Düsseldorf

Meintz, Daniel

Prinzenallee 15 40549 Düsseldorf

Hillus, Christian

Leo-Baeck-Str. 14 40595 Düsseldorf

Meyer, Stephan

Tersteegenstr. 9 40474 Düsseldorf

Hönig, Jens

Sternwartstr. 54a 40223 Düsseldorf

Müller, Katrin

Benrather Str. 15 40213 Düsseldorf

Jenderek, Fabian

Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf

Mischke, Mark

Flügelstr. 50 40227 Düsseldorf

Junge-Gierse, Clarissa

Carl-Theodor-Str. 6 40213 Düsseldorf

Mutschler, Magnus

Junkes, Raphael

Schlehenweg 19 40468 Düsseldorf

Wagner Str. 4 40212 Düsseldorf

Nather, Norbert

Kalthoff, Sandra

Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf

Ferdinand-Braun-Platz 1 40549 Düsseldorf

Naumann, Saskia

Kasperlik, Tobias

Moerser Str. 123A 40667 Meerbusch

Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf

Neuhaus, Henriette

Kastler, Holger Andreas

Carl-Theodor-Str. 6 40213 Düsseldorf

Am Scheitenweg 113 40589 Düsseldorf

Nicolai, Christian

Kaßmann, Dr. Anna Franziska

Lützowstr. 38 40476 Düsseldorf

Benrather Str. 15 40213 Düsseldorf

Nicuta, LL.M. Luiza

Georg-Glock-Str. 14 40474 Düsseldorf

Nomrowski, Marion

Tersteegenstr. 9 40474 Düsseldorf

Keilholz, LL.M. Sebastian Zollhof 8 40221 Düsseldorf Kemper, Janosch

Wallstr. 25 40213 Düsseldorf

Pauer, Nicola

Kerntopf, Alexander

Am Brückerbach 6 40591 Düsseldorf

Freiligrathstr. 28 40479 Düsseldorf

Penner, Dr. Andreas

Khosravi, Samareh

Cecilienallee 7 40474 Düsseldorf

Wiesenstr. 21A1 40549 Düsseldorf

Pinnow, Christian

Kleingers, Ansgar

Kronprinzenstr. 51 40217 Düsseldorf

Kaistr. 2 40221 Düsseldorf

Raabe, Mathias

Klipp, Michael

Burggrafenstr. 5 40545 Düsseldorf

Breite Str. 69 40213 Düsseldorf

Rademske, Sebastian

Klopschinski, Dr. Simon

Kaiser-Friedrich-Ring 56 40547 Düsseldorf

Kaiserstr. 30a 40479 Düsseldorf

Recktenwald, Markus

Koch, Dr. Frauke

Benrather Str. 15 40213 Düsseldorf

Portmannweg 1 40878 Ratingen

Ressing, Gentil

Kraft, Dr. Moritz

Speditionstr. 1 40221 Düsseldorf

Berliner Allee 22 40212 Düsseldorf

Richters, Dr. Patrick

Krawinkel, Katrin

Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf

Speditionstr. 1 40221 Düsseldorf

Rieckmann, Christoph

Krenz, Dr. Kai

Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf

Königsallee 49–51 40212 Düsseldorf

Rieker, Dr. Marc

Kreuzer, Roman

Prinzenallee 15 40549 Düsseldorf

Von-Kleist-Str. 6 41542 Dormagen

Rühland, Bernd

Krogoll, Karl

Niederkasseler Lohweg 18 40547 Düsseldorf

Poststr. 1–3 40213 Düsseldorf

Rosa, Dr. Katja

Lampret, Susanne

Moskauerstr. 19 40227 Düsseldorf

Benrather Str. 15 40213 Düsseldorf

Salgado, Dr. Luiz

Laoutoumai, Sebastian

Graf-Adolf-Str. 70 40210 Düsseldorf

Degerstr. 3 40235 Düsseldorf

Saligmann, Premiga

Leerkamp, LL.M. Felix

Speditionsstr. 21 40221 Düsseldorf

Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf

Sandrock, Dr. Friederike

Lerach, Frank

Drususstr. 16 40549 Düsseldorf

Curt-Beckmann-Str. 14 40474 Düsseldorf

Schaefers, Simon

Liauw, Dr. Simona

Stadttor 1 40219 Düsseldorf

Lindemannstr. 23 40237 Düsseldorf

Lindner, Martin

Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf

Schiller, Monika

Prinz-Georg-Str. 15 40477 Düsseldorf

Lopez Torres, Yenifer

Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf

Schönhaus, Dr. Mathias

Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf

Maricic, Branka

Wilhelm-Bötzkes-Str. 1 40474 Düsseldorf

Schütter, PhilippAlexander

Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf

Maritzen, LL. B. Lars

Wienerbergstr. 11, Wien

Schätzlein, Dr. Thorsten

Breite Str. 3 40213 Düsseldorf

Marseaut, Samuel Louis André

Speditionsstr. 21 40221 Düsseldorf

Schlei, Miriam

Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf

120

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Personalnachrichten

Schmid, Annette

Münsterstr. 27 40477 Düsseldorf

Bergh, Sebastian van den Angerstr. 14–18 47051 Duisburg

Schneider, Frank

Breite Str. 3 40213 Düsseldorf

Breinlinger, Julia

Dr.-Rudolf-Sachtleben-Str. 4 47198 Duisburg

Schneider, Tim

Suitbertusstr. 55 40223 Düsseldorf

Buschkamp, LL.M.

Scholten, René

Löricker Str. 57 40547 Düsseldorf

Claus-Hinrich Von-der-Mark-Str. 9 47137 Duisburg

Ehring, Jan

Schubert, Andrea

Theodor-Holzschneider-Platz 35 40670 Meerbusch

Wallstr. 1 45468 Mülheim an der Ruhr

Hebisch, Klaus-Peter

Schulte, Maximilian Florian

Speditionstr. 1 40221 Düsseldorf

Lanterstr. 36 46539 Dinslaken

Schulte-Vorwick, LL.M.

Katharina Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf

Hennemann-Raschke, LL.M.

Vera Felackerstr. 22a 45472 Mülheim an der Ruhr

Sebastian, Dr. Lydia Maria

Fichtestr. 26 41464 Neuss

Küter, Katharina Elisabeth

Wannheimer Str. 71 47053 Duisburg

Shmeleva, Maria

Adersstr. 12–14 40215 Düsseldorf

Kura, Benjamin

Marktstr. 97 46045 Oberhausen

Söhngen, Stephan

Marienburger Str. 11 40599 Düsseldorf

Lunau, Steffen

Kuhlenwall 20 47051 Duisburg

Sirchich von Kis-Sira, Patricia

Barbarossaplatz 5 40545 Düsseldorf

Neumann, Ingo

Bahnhofstr. 23 46145 Oberhausen

Stankovic, Irina

Steinstr. 27 40210 Düsseldorf

Obermeier, Uwe

Am Kaiserberg 6 47058 Duisburg

Steinbeck, Dr. René

Liefergasse 11 40213 Düsseldorf

Stergar, Julian

Hagenstr. 20 45894 Gelsenkirchen

Steinicke, LL.M. Manja

Kaistr. 6 40221 Düsseldorf

Strasser, Ferdinand

Schanzenstr. 49 40549 Düsseldorf

Strunk, Lea

Landgericht Kleve Figge, Henry

Tersteegenstr. 30 40474 Düsseldorf

Sonsbecker Str. 27 46509 Xanten

Frenkert, Armin

Susat, Felix

Schirmerstr. 45 40211 Düsseldorf

Am Klotzfeld 2 47506 Neukirchen-Vluyn

Herfen, Katharina

Tursun, Ceylan

Schneiderstr. 4a 40764 Langenfeld

Nassauerallee 57 47533 Kleve

Metz, Reiner

Upschulte, Jana

Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf

Fasanenstr. 9 47475 Kamp-Lintfort

Spielmann, Elodie

Öztürk-Yildirim, Hülya

Schneiderstr. 4a 40764 Langenfeld

Haagstr. 10 47441 Moers

Uzunovic, Dr. Haris

Breite Str. 3 40213 Düsseldorf

Landgericht Krefeld

Vasilj, Sandra

Rheinort 1 40213 Düsseldorf

Havermann, Rebecca

Vaaßenweg 1 47807 Krefeld

Venrooy, Dr. Gerd J. van

Bretonenstr. 6 40670 Meerbusch

Koenig, Malte

Uerdinger Str. 125 47799 Krefeld

Volkwein, Dr. Tobias

Kaistr. 2 40221 Düsseldorf

Peschel, Benjamin

Hasenheide 14 47802 Krefeld

Walt, LL.M.

Sarah-Denise van der Cecilienallee 7 40474 Düsseldorf

Rhode, Daniel

Hochstr. 54 41334 Nettetal

Weiden, Mag. jur.

Matthias Carl-Theodor-Str. 6 40213 Düsseldorf

Roderburg-Jäger, Andrea

Silostr. 25 47809 Krefeld

Steinert, Dr. Tilman

Uerdinger Str. 95 47799 Krefeld

Wille, Roman

Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf

Wöller, Andreas

Breite Str. 27 40213 Düsseldorf

Wittenberg, Dr. Tim

Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf

Yildirim, Hasan

Schneiderstr. 4a 40764 Langenfeld

Landgericht Mo¨nchengladbach Bolten, MartinAlexander

Am Spielberg 31 41063 Mönchengladbach

Elsen, Wolfgang

Auf dem Wiler 38 41517 Grevenbroich

Landgericht Duisburg

Landgericht Wuppertal

Baus, Peter Maximilian

Baganz, Sunhild-Juliane

Waldbachtal 8 45481 Mülheim an der Ruhr

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Kaiser-Wilhlem-Allee 31 42117 Wuppertal

121

Personalnachrichten

Berk, Nihal

Donaustr. 31 42653 Solingen

Schönfeld, Cordula

Jöferweg 9 42349 Wuppertal

Hoß, Kai

Neumarkt 1 42103 Wuppertal

Schnell, Harald

Am Wimmersberg 53 40699 Erkrath

Koch, Hartmut

Dunkelnberger Str. 43 42697 Solingen

Semisch, Daniel Alexander

Neuenhofer Str. 47 42657 Solingen

Radan, Angela

Zur Waldesruh 40 42329 Wuppertal

Turek, Pia

Steinbecker Meile 1 42103 Wuppertal

Lo¨schungen Landgericht Du¨sseldorf Affonso Carneiro, Mariana Aksoy, Murat Ugur Al-Talal, Dr. Daniel Arndt, Dr. Alexander Arntz, Dr. Marthe-Marie Babendreyer, Katharina Bauer, Conrad Behling, Dr. Thorsten Bodo Beiske, Oliver Maria Betschner, Matthias Böhm, Bettina Böhne, Klaus Böttcher, Dr. Lars Bätzgen, Jessica Blancke, Wolfgang Boldemann, Frank Bollig, Dr. Hans Günter Burg, Dr. Michael Dickhöfer, Hendrik Dimopoulos, Dimitrios Dollmeier, Gero Elking, Lennart Ellenrieder, Nils Esser, Reinhard Etzold, Ute Falk, Sebastian Fischer, Dipl.-BW Wolfgang Fitzner, Dr. Ulrich Fonk, Dr. Christian Friedrich

Hollmann, Thorsten

Spindler, Dieter

Hoormann LL.M., Marc Oliver

Spratte, Hermann Georg

Hudson LL.M., Oliver Ewan

Stolz, Anna

Inhester, Dr. Benedikt

Streit, Kora

Jaguttis, Malte

Stute, Sabine

Jüttner, Jens

Sutatyo, Melvin

Katzung, Matthias

Theiß, Gundula

Kauffmann-Lauven, Marie-Luise

Törkel, Stephanie

Kaufmann LL.M., Christian

Wilcock LL.M. (Bristol), Kevin Matthias

Köbler, Dr. Sebastian

Walldorf, Yasmin

Kähler, Dr. Anja Köllner, Hans Kleinertz, Dieter A. Klofat, Daniel

Wilke, Karl-Bernd Wissenbach, Dr. Kay

Kluge, Denise

Landgericht Duisburg

Kobelt, Dr. Robert

Bröter, Ulrich

Koch, Sarah-Lena

Foge, Dr. Harald Willi

Kock, Klaus-Peter

Franke, Claudia

Korte, Sonja

Fuchslocher, Fabienne

Kovacevic, Slaven

Gen-Ilgay, Aygül

Lefering, Lothar

Kaup, Peter Hans

Liedtke, Tobias

Konrad, Erich

Löffler LL.M., Ines Moana

Laffloer, Johannes

Logemann, Dr. Hans

Liese, Christoph

Loos, Stefanie

Malso, Helmut

Makiolka, Thomas Marel, Knut Müller LL.M., Markus Nellen, Bettina Nienhaus, Bianca Olk, Daniel Peters, Dr. Kai

Müller-Peddinghaus, Dr. Hartmut Nienhaus, Franz Rogge, Eberhard Seither, Benjamin Sorgi, Hans-Georg

Radmacher LL.M., Rita

Landgericht Kleve

Rennen, Barbara

Furnivall, Jan

Deutskens, Ludger

Rüschenbaum, Stephanie

Gläser, Andree

Hogrebe, Volker

Röthig, Dirk

Goedecke LL.M., Hanna

Hubben, Arnold

Rungweber, Dr. Hans-Joachim

Goerdt, Joachim

Pannenbecker, Dieter

Schamarek, Julia

Gohritz, Dr. Tatjana

Platzen, Heinrich

Schaper, Yvonne

Grützner, Lars

Wülfing LL.M., Maximilian

Scherber, Dr. Henning

Grundmeier LL.M., Charlotte

Schmidt, Prof. Patrick

Hartmann, Ulrich

Schneider, Dr. Sebastian

Landgericht Krefeld

Held, Dr. Simeon

Schreiber, Ullrich

Bohr, Ingrid

Heldt, Marko

Schulte-Frohlinde, Dr. Albrecht

Embden, Wolfgang van

Hericks, Hans Werner

Selbeck, Jan

Langels, Dr. Rudolf

Hille, Christian

Sökefeld, Franz-Josef

Latz, Lothar

Höning, Cornelia

Specht, Manfred

Lenze, Dr. Jürgen

122

KammerMitteilungen RAK Du¨sseldorf 1/2014

Personalnachrichten

Peschmann, Silke

Reith, Dr. Stefan

Haak, Werner

Ruff, Dr. Holger

Wosnik, Dr. Hans-Otto

Hazar, Gülden

Veigl, Vera

Kesseler, Dr. Wolfram

Landgericht Wuppertal Landgericht Mo¨nchengladbach Bülte, Dr. Jens

Böhner, Michael Bovermann, Dr. Wolf Dieter Bunzel, Dr. David

Kesting, Laura Penner, Dr. Willfried Pieper, Klaus Pohler, Dr. Ulrike Raabe, Anja

Fervers, Dr. Dieter

Erckens LL.M., Gregor

Gabriel, Karl

Rieder, Jürgen

Hoffhaus, Heiner

Grobel, Clemens

Schmitz, Dr. Martin

Nowak, Christoph

Groote, Ulrich de

Varga JU, Dr. Martin

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123

Richtige Entscheidung! NEU Nedden/Herzberg Praxiskommentar ICC-SchO/DIS-SchO Herausgegeben von RA Jan Heiner Nedden und RA Axel Benjamin Herzberg. Bearbeitet von RA Dr. Marcel Barth LL.M., RAin Niuscha Bassiri, RA Dr. Heiko Alexander Haller, RA Axel Benjamin Herzberg, RA Thomas Klich, RAin Meike von Levetzow, RA Dr. Simon Manner, RA Jan Heiner Nedden M.M., RA Dr. David Quinke LL.M., RA Dr. Alexander Schilling, RA Dr. Nils Schmidt-Ahrendts, RAin Friederike Stumpe LL.M., RA Dr. Philipp K. Wagner LL.M. 2014, 1.152 Seiten DIN A5, gbd. 139,– €. ISBN 978-3-504-47106-4

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Kammermitglieder, aber auch weitere Personen (Rechtsanwälte aus einem anderen Kammerbezirk, Assessoren, Referendare, Studenten sowie Angehörige eines sozietätsfähigen Berufs) haben die Möglichkeit, über eine Anzeige in den Kammermitteilungen einen neuen Sozius oder Angestellten, einen Job, einen Stagen- oder Praktikumsplatz, neue Kanzleiräume etc. zu suchen und zu finden. Wir weisen darauf hin, dass alle Angaben und Daten nach bestem Wissen erstellt werden. Es wird jedoch keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Ein Korrekturabzug erfolgt nicht. Für die Inhalte sind die jeweiligen Inserenten verantwortlich. Anzeigenbuchungen richten Sie per E-Mail an: sales friendly Verlagsdienstleistungen; Telefon: (0228) 97898-0, Fax (0228) 97898-20; E-Mail: [email protected]

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Absolute Informationspflicht. Ab dem 13. Juni 2014 gilt ein neues Verbrauchervertragsrecht. In Umsetzung der bereits 2011 erlassenen EU-Verbraucherrechterichtlinie werden das BGB und weitere Gesetze teilweise gravierend geändert und umstrukturiert. Vor allem sind neue Informationspflichten bei Verbraucherverträgen im Direktvertrieb und beim Fernabsatz, ein neues Widerrufsrecht und neue Regeln beim Verbrauchsgüterkauf zu beachten. Dieser Leitfaden stellt das neue Recht umfassend dar, kommentiert die neuen Pflichten und gibt wertvolle Hinweise für die Vertriebspraxis: Dargestellt werden die neuen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und im stationären Handel inklusive deren Verletzungsfolgen.

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