AMTSBLATT DER ERZDIÖZESE FREIBURG. Freiburg im Breisgau, den 14. Januar 2010

March 15, 2016 | Author: Linus Beckenbauer | Category: N/A
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1 1 AMTSBLATT DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 14. Januar 2010 E 1302 Inhalt: Bischofswort zur Ron...

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AMTSBLATT

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 14. Januar 2010 Inhalt: Bischofswort zur Ronchamp-Kollekte am 7. Februar 2010. –– Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmer am 28. Februar 2010. –– Ferienvertretung durch Priester aus anderen Ländern im Sommer 2010. –– Schaffung einer Verrechnungsstelle für das Dekanat Acher-Renchtal. –– Gebietsänderungen bei der Katholischen Gesamtkirchengemeinde Radolfzell. –– Führungstraining ... umgehen oder angehen? –– Prozessorientiertes Projektmanagement. –– Personalmeldungen: Ernennungen. – Entpflichtungen/Zurruhesetzungen. – Ausschreibung von Pfarreien. – Im Herrn sind verschieden.

Hirtenbrief des Erzbischofs Nr. 212

Bischofswort zur Ronchamp-Kollekte am 7. Februar 2010 Liebe Schwestern, liebe Brüder! Nahe Belfort in der burgundischen Pforte gelegen, steht in der Nähe des Ortes Ronchamp die Marienwallfahrtskirche „Notre Dame du Haut – Unsere Liebe Frau von der Höhe“. Die von dem weltberühmten französischen Architekten Le Corbusier erbaute Kirche wurde im Jahre 1955 eingeweiht und beeindruckt seither unzählige Pilger tief. Auch Nichtchristen haben Ronchamp neben seiner grandiosen Architektur als einen geistlichen Ort mit ganz besonderer Ausstrahlung für sich entdeckt. Eben diese Kraftquelle der Spiritualität und einer tiefen Marienverehrung hat den Erzbischof von Besançon, André Lacrampe, veranlasst, in Ronchamp eine international zusammengesetzte klösterliche Gemeinschaft von Klarissen anzusiedeln. Durch ihre betende Präsenz und ihre Bereitschaft zum Einzelgespräch wollen sie den Charakter dieses Gnadenortes noch deutlicher unterstreichen. Nicht nur die zahlreichen Pilger aus unserer Erzdiözese Freiburg wissen zu berichten, dass für dieses geistliche Anliegen ein großer Bedarf besteht. Allein aus Deutschland sind es jährlich annähernd 100.000 Besucherinnen und Besucher, die über die Wallfahrtskirche von Ronchamp staunen und dort zum persönlichen Gebet finden. Deshalb bitte ich Sie, liebe Schwestern, liebe Brüder, um Ihren großherzigen Kollektenbeitrag, um den Aufbau des neuen Klarissenklosters zu unterstützen. In unserem Nachbarland Frankreich weiß man um die große Hilfsbe-

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reitschaft der Katholiken in Deutschland, und ganz speziell in der Erzdiözese Freiburg. Schon heute sage ich Ihnen mein herzliches Vergelt’s Gott und verbinde damit die Zuversicht, dass der Marienwallfahrtsort Unserer Lieben Frau von der Höhe in Zukunft noch mehr zu einem Ort der Gnade und der besonderen Gotteserfahrung wird und so zugleich unsere Gemeinschaft des Glaubens über alle nationalen Grenzen hinweg stärkt und festigt. Freiburg im Breisgau, am Hochfest der Gottesmutter Maria, 1. Januar 2010

Erzbischof Das Bischofswort zur Ronchamp-Kollekte soll am Sonntag, dem 31. Januar 2010, in allen Gottesdiensten (einschl. der Vorabendmesse) verlesen oder in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Hinweise zur Ronchamp-Kollekte: Der Ertrag der Kollekte ist ohne Abzug bis spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Katholischen Darlehensfonds, Kollektenkasse, Freiburg, Konto Nr. 7404040841 bei der Landesbank BadenWürttemberg, BLZ 600 501 01, mit dem Vermerk „Sonderkollekte für das neue Klarissen-Klostern in Ronchamp“ zu überweisen. In der Zuwendungsbestätigung sollte hinsichtlich der Verwendung der Spende die Fallgruppe 3 angekreuzt und in das Textfeld „Erzbistum Freiburg“ eingetragen werden. Die Formulierung in der Zuwendungsbestätigung lautet: Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an das Erzbistum Freiburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, weitergeleitet.

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Vertretungsstellen hilfreich. Außerdem wird um Mitteilung gebeten, wo der Ferienvertreter Unterkunft und Verpflegung erhalten wird.

Erlasse des Ordinariates Nr. 213

Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmer am 28. Februar 2010 Laut Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom Februar 1969 (Prot. Nr. 18, S. 8) sollen für die Zwecke der kirchlichen Statistik Deutschlands die Gottesdienstteilnehmer einheitlich am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (28. Februar 2010) gezählt werden. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrer, Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende). Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2010 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.

Nr. 214

Ferienvertretung durch Priester aus anderen Ländern im Sommer 2010 Wie in jedem Jahr werden sich wieder zahlreiche Priester aus anderen Ländern beim Erzbischöflichen Ordinariat für die Zeit der Sommermonate um Vertretungsstellen bewerben. Es handelt sich hierbei vor allem um indische und afrikanische Geistliche, die weiterführende Studien in Rom oder anderen europäischen Universitätsstädten absolvieren, sowie um Priester aus osteuropäischen Ländern (z. B. Polen), die direkt aus ihrer Heimat anreisen. Seelsorger, denen eine örtliche Regelung der Ferienvertretung nicht möglich ist und die an der Vermittlung eines ausländischen Priesters interessiert sind, werden gebeten, dem Erzbischöflichen Ordinariat den gewünschten Vertretungszeitraum bis spätestens 26. Februar 2010 mitzuteilen. Die Dauer der Aushilfe sollte nicht weniger als vier Wochen umfassen. Es empfiehlt sich, einen oder mehrere Kalendermonate anzugeben, da die ausländischen Geistlichen ihre Hilfe meist kalendermonatsweise anbieten und sich entsprechende Terminwünsche daher am ehesten berücksichtigen lassen. Ein Hinweis, ob der Priester eventuell auch etwas früher als angegeben kommen oder länger bleiben kann, ist für die Zuweisung der 198

Nach wie vor beläuft sich der Richtsatz für die pauschale Vergütung einer von einem auswärtigen Priester wahrgenommenen Ferienvertretung auf monatlich 540,00 Euro. Außerdem erhält der Aushilfsgeistliche freie Unterkunft und Verpflegung sowie die Erstattung der Reisekosten bzw. einen Zuschuss hierzu, wenn die Kosten für eine innereuropäische Bahnfahrt 2. Klasse überschritten werden. Das Erzbischöfliche Ordinariat wird sich bemühen, jedem Seelsorger, der an der Ferienvertretung durch einen ausländischen Priester interessiert ist, eine solche Aushilfe zu vermitteln. Ob dies wieder möglich sein wird, hängt vor allem von der Anzahl der für die betreffenden Zeiten tatsächlich zur Verfügung stehenden Geistlichen aus dem Ausland ab.

Mitteilungen Nr. 215

Schaffung einer Verrechnungsstelle für das Dekanat Acher-Renchtal Unter Belassung der Zuständigkeit der Verrechnungsstelle Bühl für das Dekanat Baden-Baden wird eine neue Verrechnungsstelle für das Dekanat Acher-Renchtal errichtet werden. Der Zeitpunkt der Errichtung hängt entscheidend davon ab, zu welchem Zeitpunkt passende Räumlichkeiten gefunden werden können.

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Gebietsänderungen bei der Katholischen Gesamtkirchengemeinde Radolfzell Wir geben bekannt, dass folgende Katholischen Kirchengemeinden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 der Katholischen Gesamtkirchengemeinde Radolfzell beigetreten sind: – Radolfzell-Markelfingen, St. Laurentius – Radolfzell-Böhringen, St. Nikolaus – Radolfzell-Güttingen, St. Ulrich – Radolfzell-Möggingen, St. Gallus – Radolfzell-Stahringen, St. Zeno – Radolfzell-Liggeringen, St. Georg.

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Anmeldeschluss: 17. Februar bzw. 27. August 2010

Führungstraining ... umgehen oder angehen?

Anmeldungen an das Institut für Pastorale Bildung, Referat Leiten – Planen – Entwickeln, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 - 2 10, Fax: (07 61) 1 20 40 - 52 10, [email protected].

Konflikte/schwierige Gespräche in der Personalführung Wo Menschen zusammenarbeiten gibt es unterschiedliche Interessen und Wünsche. Manche lassen sich gut verbinden, andere führen zu Spannungen und Konflikten. Als Dienstvorgesetzte/r stehen Sie immer wieder in Situationen, in denen Sie mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kritische Themen ansprechen und Konflikte konstruktiv bearbeiten möchten oder müssen. Zahlreiche Dienstvorgesetzte aus Pastoral und Verwaltung wünschen sich dafür mehr Fertigkeiten und Übung, um Spannungen früher zu entschärfen und möglichst für die berufliche Arbeit fruchtbar werden zu lassen. Das Führungstraining zeigt Ihnen Wege, wie Sie den kleinen oder großen Ärger klären und so Energie für die Bewältigung der beruflichen Aufgaben gewinnen können. Neben Informationen und Tipps zum Hintergrund von Konflikten und produktiven Reaktionen darauf stehen vor allem praktische Lernsituationen in kleinen Gruppen im Mittelpunkt der Veranstaltung. So können Sie die für Ihre Person und Situation passenden Ansätze gleich ausprobieren und sich zu eigen machen. Das Training wird mehrmals angeboten. Bitte suchen Sie den für Sie günstigsten Termin aus. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Teilnehmerkreis: Dienstvorgesetzte der Erzdiözese Freiburg aus Pastoral und Verwaltung Termine:

18. Mai 2010, 09:30 Uhr, bis 19. Mai 2010, 13:00 Uhr

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Prozessorientiertes Projektmanagement Projektmanagement ist eine Methode, Veränderungen und Neuerungen in Organisationen herbeizuführen. Um diese zielgerichtet zu gestalten, braucht es einerseits Instrumentarien der Implementierung und andererseits diagnostische Fähigkeiten und ein Interventionsrepertoire, um die in Gang kommenden Prozesse zu begleiten. In dieser Fortbildung lernen Sie im ersten Teil die Technik des Projektmanagements kennen und wenden diese anschließend in einem eigenen Projekt in der Gemeinde an. Darüber hinaus liegt der Fokus in der Steuerung der Dynamik, die durch die Arbeit am Projekt entsteht. Dies ist schwerpunktmäßig Thema im zweiten Teil der Fortbildung. Die Anmeldung ist nur für beide Teile gemeinsam möglich. Teilnehmerkreis: Gemeindereferenten/innen Pastoralreferenten/innen Dekanatsreferenten/innen Leitung:

Wolfgang Oswald, Supervisor (DGSv) und Organisationsberater, Freiburg

Referentin:

Monika Hagen, Supervisorin (DGSv), Dipl.-Päd., Rel.-Päd., Freiburg

Termine:

1. Teil 11. Mai 2010, 09:30 Uhr, bis 12. Mai 2010, 17:00 Uhr

oder 30. November 2010, 09:30 Uhr, bis 01. Dezember 2010, 13:00 Uhr Ort: Leitung:

Karl Rahner Haus, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg 3 bis 4 Mitglieder des Schulungsteams: Diana Beetz, Supervisorin, Organisationsberaterin, Personzentrierte Beratung (GwG); Heinz-Werner Kramer, stellv. Direktor, Supervisor; Martin Moser, Referatsleiter, Supervisor, TZILehrbeauftragter; Wolfgang Oswald, Referatsleiter, Supervisor; Ulrich Schabel, Referent für Personalentwicklung, Supervisor; Susanne Strobel-Seiler, Dipl.-Psych., Supervisorin

Teilnahmegebühr/Übernachtung/Verpflegung: Die Kosten für die pastoralen Mitarbeiter werden vom IPB getragen. Führungskräfte in der Verwaltung klären die Kostenübernahme mit ihrer Dienststelle (60,00 €). Nr. 1

2. Teil 09. November 2010, 09:30 Uhr, bis 10. November 2010, 17:00 Uhr Ort:

Karl Rahner Haus, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg

Kostenanteil:

160,00 € (inklusiv Verpflegung und Unterkunft) Es kann kein Nachlass gewährt werden, wenn Leistungen des Hauses nicht in Anspruch genommen werden.

Anmeldeschluss: 10. Februar 2010 Anmeldungen an das Institut für Pastorale Bildung, Referat Leiten – Planen – Entwickeln, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 - 2 10, Fax: (07 61) 1 20 40 - 52 10, [email protected].

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 1 · 14. Januar 2010 Papier“

Herr Domkustos Dr. Peter Birkhofer wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2009 von seiner Aufgabe als Direktor des Zentrums für Berufungspastoral der Deutschen Bischofskonferenz entpflichtet.

Personalmeldungen Nr. 219

Ernennungen

Ausschreibung von Pfarreien

Der Herr Erzbischof hat Herrn Domkapitular Monsignore Dr. Eugen Maier mit Wirkung vom 1. Januar 2010 im Erzbischöflichen Ordinariat die Referate „Ausbildung der Priester“ und „Förderung kirchlicher Berufe“ sowie die Aufgabe des Referenten für das Spätberufenenseminar St. Pirmin Sasbach übertragen. Der Herr Erzbischof hat Herrn Domkustos Dr. Peter Birkhofer mit Wirkung vom 1. Januar 2010 zum Ordinariatsrat ernannt und ihm im Erzbischöflichen Ordinariat das Referat „Liturgie und Ökumene“ übertragen.

(siehe Amtsblatt 1975, Nr. 134) Seelsorgeeinheit Engen, bestehend aus den Pfarreien Mariä Himmelfahrt Engen, St. Laurentius Engen-Biesendorf, St. Sebastian Engen-Stetten und St. Jakobus EngenWelschingen, Dekanat Hegau, zum 1. August 2010 Seelsorgeeinheit Forbach-Weisenbach, bestehend aus den Pfarreien St. Johannes Baptista Forbach, St. Antonius Forbach-Bermersbach, St. Valentin Forbach-Langenbrand und St. Wendelin Weisenbach, Dekanat Rastatt, zum 18. April 2010

Herr Oliver Schmidt wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 zum Direktor des Zentrums für Berufungspastoral der Deutschen Bischofskonferenz in Freiburg ernannt.

Seelsorgeeinheit Iffezheim, bestehend aus den Pfarreien St. Birgitta Iffezheim, St. Ägidius Rastatt-Ottersdorf und St. Michael Rastatt-Wintersdorf, Dekanat Rastatt, zum 1. September 2010

Entpflichtungen/Zurruhesetzungen

Seelsorgeeinheit Mittleres Wiesental, bestehend aus den Pfarreien St. Bernhard Schopfheim, St. Josef Hausen i. W. und St. Maria Steinen-Höllstein, Dekanat Wiesental, zum 18. April 2010

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 wurde der Verzicht von Herrn Robert Schmeiser, Walldürn, auf das Amt des Schulbeauftragten für Grund-, Haupt- und Realschulen im Dekanat Mosbach-Buchen mit Ablauf des 11. November 2009 angenommen. Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Domkapitular Prälat Dr. Klaus Stadel auf sein Kanonikat als residierender Domkapitular im Metropolitankapitel Freiburg mit Ablauf des 31. Dezember 2009 angenommen und seiner Bitte um Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Januar 2010 entsprochen.

Bewerbungsfrist: 5. Februar 2010

Im Herrn sind verschieden 24. Dez. 2009: Pfarrer i. R. Leopold Scherer, BadenBaden, † in Baden-Baden 30. Dez. 2009: Pfarrer i. R. Bernhard Stolz, Freiburg, † in Freiburg

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 21. Januar 2010 Inhalt: Aufruf der deutschen Bischöfe zur Sonderkollekte für Haiti am Sonntag, dem 24. Januar 2010. –– Exerzitien für Priester.

Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 220

Wir bitten alle Gläubigen um einen großherzigen Beitrag. So kann durch unsere bewährten Einrichtungen umgehend weitere Hilfe geleistet werden. Allen, die einmal mehr zur Solidarität mit den Armen bereit sind, sagen wir ein herzliches Vergelt’s Gott!

Aufruf der deutschen Bischöfe zur Sonderkollekte für Haiti am Sonntag, dem 24. Januar 2010

Für das Erzbistum Freiburg

Liebe Schwestern und Brüder!

Erzbischof

Am 12. Januar ist Haiti von einem schweren Erdbeben heimgesucht worden. Zehntausende Menschen haben ihr Leben verloren, Unzählige sind verletzt worden. Die Zahl der Obdachlosen und derer, die ihrer gesamten Habe verlustig gegangen sind, übersteigt die Millionengrenze weit. Dieses unbeschreibliche Elend des haitianischen Volkes fordert die ganze internationale Gemeinschaft zu Mitgefühl und Solidarität auf. Wir Christen, von unserem Herrn Jesus Christus zur Nächstenliebe berufen, sollten in unserem Einsatz für die Notleidenden dabei in vorderster Reihe stehen.

Dieser Aufruf wurde am 18. Januar 2010 von der Deutschen Bischofskonferenz verabschiedet und soll in allen Gottesdiensten am 24. Januar 2010 (einschließlich der Vorabendmesse) verlesen oder in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.

Hinweise zur Sonderkollekte für Haiti: Das Ergebnis der Sonderkollekte ist ohne Abzug zeitnah an den Katholischen Darlehensfonds, Kollektenkasse, Freiburg, Konto Nr. 7404040841 bei der Landesbank Baden-Württemberg, BLZ 600 501 01, mit dem Vermerk „Sonderkollekte für Haiti“ zu überweisen.

Unmittelbar ist die Notversorgung der Überlebenden gefordert, darüber hinaus aber auch ein Wiederaufbau, der wohl Jahre benötigen wird. Die katholischen Hilfswerke verfügen über gute Voraussetzungen, um hier wirkungsvolle Beiträge zu leisten. Schon lange arbeiten sie mit der einheimischen Kirche zusammen, die mit ihren Pfarrgemeinden und Caritaseinrichtungen in allen betroffenen Gegenden präsent ist. Schnelle und effektive Hilfe ist bereits angelaufen.

Die Sonderkollekte wird auf das KatastrophenfondsKonto von Caritas international weitergeleitet. Das gemeinsame Konto für die Sonderkollekte Haiti wird vom Katastrophenhilfswerk Caritas international verwaltet. Die Mittel werden von den kirchlichen Hilfswerken eingesetzt.

Liebe Schwestern und Brüder, sehr herzlich und dringlich rufen wir deutschen Bischöfe Sie dazu auf, in allen Gottesdiensten am Sonntag, dem 24. Januar, für die Opfer in Haiti zu beten und eine Sonderkollekte abzuhalten.

In der Zuwendungsbestätigung sollte hinsichtlich der Verwendung der Spende die Fallgruppe 2 angekreuzt und in das Textfeld „Caritas international“ eingetragen werden.

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Anmeldung: Gästepater der Erzabtei St. Martin 88631 Beuron Tel.: (0 74 66) 17 - 1 58 Fax: (0 74 66) 17 - 1 59 [email protected]

Mitteilung Nr. 221

Exerzitien für Priester

Einzelexerzitien mit gemeinsamen Impulsen

a) innerhalb der Erzdiözese Vortragsexerzitien Termine:

19. bis 23. Juli 2010 06. bis 10. September 2010 03. bis 07. Oktober 2010 08. bis 12. November 2010

Täglich ein Impuls, tägliches Begleitungsgespräch, durchgehendes Schweigen, Stundengebet, Feier der Eucharistie.

Termin:

9. bis 15. Januar 2011

Ort:

Sasbach, Hochfelden

Begleitung: P. Piet van Breemen SJ, Nijmegen/NL

Ort:

Beuron, Erzabtei

Thema:

„Alle Welt schweige in der Gegenwart des Herrn“ (Hab 2,20) Vorträge, Teilnahme am Chorgebet, persönliche Aussprache, Zeiten der Stille.

Leitung:

Elemente:

Anmeldung: Geistliches Zentrum St. Peter Klosterhof 2, 79271 St. Peter Tel.: (0 76 60) 91 01 - 12 Fax: (0 76 60) 91 01 - 50 [email protected]

P. Dr. Stephan Petzold OSB

Anmeldung: Gästepater der Erzabtei St. Martin 88631 Beuron Tel.: (0 74 66) 17 - 1 58 Fax: (0 74 66) 17 - 1 59 [email protected]

Einzelexerzitien im Geistlichen Zentrum St. Peter

Termin:

18. bis 22. Oktober 2010

Elemente:

Ort:

Gengenbach, Mutterhaus

Thema:

„JESUS – begegnet Menschen ICH – WIR – begegnen Menschen“

Leitung:

P. Eugen Hillengass SJ, München

Anmeldung: Mutterhaus Bahnhofstraße 10, 77723 Gengenbach Tel.: (0 78 03) 8 07 - 0 Fax: (0 78 03) 8 07 - 77 www.franziskanerinnen-gengenbach.de

22. bis 26. Februar 2010 18. bis 22. Oktober 2010

Ort:

Beuron, Erzabtei

Thema:

„Herr, lehre uns beten!“

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Br. Jakobus Kaffanke OSB P. Dr. Stephan Petzolt OSB

Termin: 2. bis 11. August 2010 Begleitung: Sr. Petra Maria Brugger Sr. Dorothea Maria Oehler Termin: 14. bis 20. November 2010 Begleitung: Maria Boxberg, Augsburg Pfr. Herman-Josef Kreutler Dr. Arno Zahlauer

Ein Spezifikum des Geistliches Zentrums ist es, dass Ignatianische Einzelexerzitien für Priester auch individuell abgesprochen werden können.

Erneuerung von Gebet und Meditation: Jesusgebet, Stundengebet, Impulse, persönliche Aussprache, Schweigen. Leitung:

Gebetshinweise im Begleitungsgespräch, persönliche Gebetszeiten, Leibübungen, durchgehendes Schweigen, Feier der Eucharistie, Teilnahme am Stundengebet.

Termin: 23. bis 29. Januar 2011 Begleitung: Maria Boxberg, Augsburg Pfr. Herman-Josef Kreutler Dr. Arno Zahlauer

Einzelexerzitien in Gemeinschaft Termine:

Diese Exerzitien sind ausgerichtet auf den Weg des Einzelnen. Sie können in Etappen die Erfahrungen der 30-tägigen Exerzitien des heiligen Ignatius ermöglichen.

Anmeldung: Geistliches Zentrum St. Peter Klosterhof 2, 79271 St. Peter Tel.: (0 76 60) 91 01 - 12 Fax: (0 76 60) 91 01 - 50 [email protected]

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Weitere Einzelexerzitien

Anmeldung: Kloster Helfta, Lindenstr. 36 06295 Lutherstadt Eisleben Tel.: (0 34 75) 7 11 - 4 00 Fax: (0 34 75) 7 11 - 4 44 [email protected]

Sasbach, Haus Hochfelden Termin: 11. bis 20. Mai 2010 Begleitung: P. Werner Grätzer SJ, Basel Termin: 12. bis 20. Mai 2010 Begleitung: Sr. Anneliese Heine SSpS, Mainz Termin: 19. bis 24. Juli 2010 Begleitung: P. Markus Laier SJ, Unterhaching Anmeldung: Haus Hochfelden Hochfeld 7, 77880 Sasbach Tel.: (0 78 41) 69 05 - 0 Fax: (0 78 41) 69 90 18 [email protected]

Hünfeld Termin:

15. bis 19. November 2010

Thema:

„Ich bin gekommen, dass sie das Leben haben und es in Fülle haben“ (Joh 10,10)

Leitung:

P. Karl-Heinz Vogt OMI

Anmeldung: Bonifatiuskloster Hünfeld Klosterstr. 5, 36088 Hünfeld Tel.: (0 66 52) 94 - 5 37 Fax: (0 66 52) 94 - 5 38 [email protected]

b) außerhalb der Erzdiözese

Innsbruck

Ars

Termin:

2. bis 8. August 2010

Termin:

3. bis 7. Mai 2010

Thema:

Priester – Verkünder der Großtaten Gottes.

Thema:

„Das Priestertum ist die Liebe des Herzens Jesu“ (Johannes Maria Vianney)

Leitung:

P. Reinhold Ettel SJ

Leitung:

Pfarrer Heinrich Ant

Anmeldung: Pfarrer Heinrich Ant Hauptstraße 19, 53534 Barweiler Tel.: (0 26 91) 71 16 Fax: (0 26 91) 93 20 43 Garmisch-Partenkirchen

Kevelaer

Termin:

18. bis 22. Oktober 2010

Thema:

Durch Christus und mit ihm und in ihm leben und wirken.

Leitung:

Bischof em. Prof. Dr. Paul-Werner Scheele

Anmeldung: Gästehaus St. Josef, Blumenstr. 1 82467 Garmisch-Partenkirchen Tel.: (0 88 21) 26 41 Fax: (0 88 21) 29 91 www.gaestehaus-sankt-josef.de

8. bis 12. November 2010

Thema:

2. Korintherbrief

Leitung:

Bischof em. Dr. Franz Kamphaus

Anmeldung: Priesterhaus Kevelaer Kapellenplatz 35, 47623 Kevelaer Tel.: (0 28 32) 9 33 80 Fax: (0 28 32) 7 07 26 [email protected]

Termine:

Termin:

10. bis 14. Oktober 2010

Thema:

„Wer die Hand an den Pflug legt und zurückschaut, der taugt nicht für das Reich Gottes“ (Lk 9,62). Geistliche Anregungen für eine kirchliche Pastoral.

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Termin:

Maria Laach

Helfta

Leitung:

Anmeldung: Collegium Canisianum P. Josef Thorer SJ Tschurtschenthalerstr. 7 A-6020 Innsbruck Tel.: (00 43/5 12) 5 94 63 - 38 Fax: (00 43/5 12) 5 94 63 - 48 [email protected]

Prof. Dr. Karl Schlemmer

08. bis 12. März 2010 12. bis 16. April 2010 07. bis 11. Juni 2010 20. bis 24. September 2010 11. bis 15. Oktober 2010 08. bis 12. November 2010

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Thema: Leitung:

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 2 · 21. Januar 2010 Papier“

Der Weg des Evangeliums.

Termin:

14. bis 19. November 2010

Altabt Anno Schoenen OSB

Thema:

„Herr, lehre uns beten …“ (Lk 11,1)

Leitung:

Msgr. Dr. Peter Wolf

Anmeldung: Benediktinerabtei Gastpater 56653 Maria Laach Tel.: (0 26 52) 59 - 3 13 Fax: (0 26 52) 59 - 2 82 www.maria-laach.de

Anmeldung: Priesterhaus Berg Moriah 56337 Simmern (Schönstatt) Tel.: (0 26 20) 9 41 - 0 Fax: (0 26 20) 9 41 - 4 22 [email protected]

Schönenberg

Weltenburg

Termin:

2. bis 6. November 2010

Thema:

Als Seelsorger unterwegs in einer sich verändernden Welt.

Leitung:

P. Hans Rehmet CSsR

Anmeldung: Haus Schönenberg, Sekretariat Schönenberg 40, 73479 Ellwangen Tel.: (0 79 61) 9 24 91 70 - 14 Fax: (0 79 61) 9 24 91 70 - 15 [email protected]

Schönstatt Termin:

28. Februar bis 5. März 2010

Thema:

„Und von jener Stunde nahm sie den Jünger zu sich“ (Joh 19,27). Als Priester Maria mitnehmen und mitgeben in die neuste Zeit.

Leitung:

Msgr. Hermann Gebert

Termin:

27. Juni bis 2. Juli 2010

Thema:

„Meine Gnade genügt dir“ (2 Kor 12,9)

Leitung:

Msgr. Hans Schnocks

Termin:

4. bis 8. Oktober 2010

Thema:

„Ausgehend von Mose und allen Propheten …“ (Lk 24,27). Die Propheten als Leitfiguren unserer Verkündigung?

Leitung:

Prof. Dr. Ludwig Mödl

Termin:

25. bis 30. Oktober 2010

Thema:

„Der Jünger, den Jesus liebte“ (Joh 13,23 u. ö.)

Leitung:

Pfarrer Josef Brandner

Anmeldung: Benediktinerabtei Weltenburg Begegnungsstätte St. Georg Asamstr. 32, 93309 Weltenburg Tel.: (0 94 41) 2 04 - 0 Fax: (0 94 41) 2 04 - 1 37 [email protected] Weitere Hinweise zu Exerzitien für Priester und Auskünfte über einzelne Leiter/Begleiter beim Exerzitienwerk der Erzdiözese, Pfarrer Hermann-Josef Kreutler, Geistliches Zentrum St. Peter, Klosterhof 2, 79271 St. Peter, Tel.: (0 76 60) 91 01 - 0, Fax: (0 76 60) 91 01 - 50, [email protected].

Erzbischöfliches Ordinariat 204

Amtsblatt vom 21. Januar 2010

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 2. Februar 2010 Inhalt: Inkraftsetzung von Beschlüssen der Verbands-KODA. –– Zulassung zur Pfarrgemeinderatswahl. –– Frühjahrskonferenz 2010. –– Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz. –– Pastoralkongress: Sei gesendet … Herausforderung Firmpastoral. –– Personalmeldungen: Ernennungen. –– Wohnungen für Priester im Ruhestand.

Verband der Diözesen Deutschlands Nr. 222

Inkraftsetzung von Beschlüssen der VerbandsKODA Die nachfolgenden Beschlüsse der Verbands-KODA in der Sitzung vom 18. November 2009 werden mit Wirkung des im jeweiligen Beschluss genannten Datums in Kraft gesetzt: 13. Beschluss zu § 12 TVöD Bund AVO/VDD: Die Verbands-KODA beschließt zu § 12, ihren Beschluss vom 22. September 2006 bis zur nächsten Sitzung der Verbands-KODA am 26. Mai 2010 unverändert fortzuführen. Unter Ziffer 5 des Beschlusses wird dementsprechend „sie ist bis zum 30. September 2009 befristet“ ersetzt durch „sie ist bis zum 26. Mai 2010 befristet“. 14. Beschluss der Zentral-KODA vom 6. November 2008: Die Verbands-KODA übernimmt den Beschluss der Zentral-KODA vom 6. November 2008 gemäß § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziffer 3. lit. der Zentral-KODA-Ordnung: Kinderbezogene Entgeltbestandteile Kinderbezogene Entgeltbestandteile, auf die zum Zeitpunkt des Wechsels von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) zu einem anderen Dienstgeber Anspruch besteht, werden vom neuen Dienstgeber als Besitzstand weitergezahlt, so lange den Beschäftigten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. An die Stelle des bisherigen Besitzstands tritt eine andere geldwerte Leistung, wenn diese in der aufNr. 3

grund von Art. 7 GrO errichteten zuständigen Kommission ausdrücklich als kinderbezogener Entgeltbestandteil gekennzeichnet worden ist. Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2012 den kirchlichen Dienstgeber wechseln, jeweils für die Dauer von insgesamt vier Jahren. Nach zwei Jahren halbiert sich der jeweilige Besitzstandswahrungsanspruch. Günstigere Besitzstandswahrungsklauseln in bestehenden und künftigen Regelungen der zuständigen Kommissionen bleiben unberührt. 15. Beschluss der Zentral-KODA vom 6. November 2008: Die Verbands-KODA übernimmt den Beschluss der Zentral-KODA vom 6. November 2008 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Zentral-KODA-Ordnung: Einbeziehungsklauseln In die Arbeitsvertragsformulare ist folgender Passus aufzunehmen: „Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.“ 16. Beschluss zu § 26 TVöD-Bund AVO/VDD Erholungsurlaub: Die Verbands-KODA beschließt zu § 26 TVöD-Bund folgenden neuen Absatz 2 (der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3): a) Für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub gilt abweichend von den rechtlichen Vorgaben für den gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums auch dann verfällt, wenn der Urlaub im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers nicht genommen werden kann. b) Mit der Erteilung von Urlaub wird bis zu dessen vollständiger Erfüllung zunächst der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch erfüllt.

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c) Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er gemäß den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes abzugelten. In Bezug auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch besteht ein Abgeltungsanspruch auch dann, wenn die Inanspruchnahme wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. für den Fall der Übertragung bis zum Ende des Übertragungszeitraums erfolgt ist. Eine Abgeltung übergesetzlichen Urlaubsanspruchs, den der Dienstnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen hat, ist ausgeschlossen.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen für die in § 3 genannten Bereiche, solange und soweit die ZentralKODA von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. (2) In Erfüllung ihrer Aufgaben soll die Kommission bei den Beratungen die Empfehlungen der „Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst“ (Zentral-KODA) berücksichtigen. (3) Die Kommission ist an die Grundordnung und die anderen Kirchengesetze gebunden.

Die Verbands-KODA-Ordnung wird nach redaktioneller Überarbeitung erneut veröffentlicht. Verbands-KODA-Ordnung in der Fassung vom 1. Juli 2005, zuletzt geändert durch die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. Juni 2005

§3 Zuständigkeitsbereich Die Kommission wirkt mit bei der Regelung des Arbeitsvertragsrechtes des Verbandes der Diözesen Deutschlands. §4 Zusammensetzung

Präambel Auf der Grundlage des Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 – nachfolgend als Grundordnung bezeichnet – wird mit dem Ziel, zwischen Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einvernehmlich und zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes einheitliche arbeitsvertragliche Regelungen zu erreichen, die folgende Ordnung erlassen. §1 Die Kommission (1) Für den Verband wird eine „Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes“ – nachfolgend Kommission genannt – gebildet. (2) 1Die Amtsperiode der Kommission beträgt vier Jahre. 2 Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung, jedoch nicht vor Ablauf der Amtsperiode der bisherigen Kommission. 3Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten über das Ende ihrer Amtsperiode hinaus. §2 Aufgabe (1) Aufgabe der Kommission ist die Beschlussfassung über Rechtsnormen betreffend Inhalt, Abschluss und 206

Der Kommission gehören als Mitglieder eine gleiche Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, und zwar auf jeder Seite 5. §5 Berufung und Wahl der Mitglieder (1) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber werden durch die Vollversammlung des Verbandes für eine Amtsperiode berufen. 2Als Dienstgebervertreter kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. 3Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zur Entscheidung in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind. (2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verbands-KODA werden für eine Amtsperiode von den in den Dienststellen und Einrichtungen des Verbandes tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählt. (3) Wählbar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Katholischen Kirche angehören, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 Abs. 4 und die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen.

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(4) Wahlvorschlagsberechtigt sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit mindestens sechs Monaten in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen. (5) Wahlberechtigt sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die – das 18. Lebensjahr vollendet haben, – seit mindestens sechs Monaten in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und – die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 Abs. 4 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen. (6) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die als Bestandteil dieser Ordnung gilt. §6 Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) (1) 1Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kommissionsmitglieder geheim gewählt, und zwar die/der Vorsitzende in zweijährigem Wechsel einmal aus der Dienstgeberseite und das andere Mal aus der Mitarbeiterseite, die/der stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit aller Kommissionsmitglieder auf sich vereinigt. 3§ 13 Abs. 3 findet Anwendung. 4Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 5Bis zur Wahl der/des Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung. (2) Scheidet die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest des Zweijahreszeitraumes eine Nachwahl statt. §7 Vorzeitiges Ausscheiden und Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder (1) 1Das Amt eines Mitgliedes endet – bei Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder die Wählbarkeit,

Der Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder die Wählbarkeit wird auf Antrag des Dienstgebers, der Hälfte der Mitglieder oder der Mehrheit der Mitglieder einer Seite durch das Kirchliche Arbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 13 c Nr. 2 und 5 MAVO festgestellt. (2) Scheidet ein Mitglied auf der Dienstgeberseite vorzeitig aus, so beruft die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands ein neues Mitglied. (3) 1Scheidet ein Mitglied auf der Mitarbeiterseite vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Wahlordnung). 2Eine Neuwahl aller Mitglieder der Mitarbeiterseite muss stattfinden, wenn die Mehrheit von ihnen ihren Rücktritt erklärt hat. 3Eine Neuwahl findet auch statt, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder der Mitarbeiterseite auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist. 4Des Weiteren findet eine Neuwahl statt, wenn nach Ablauf der Hälfte der Amtszeit, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist. (4) Die Nachfolge gilt jeweils für den Rest der Amtsperiode. §8 Rechtsstellung 1

Die Mitglieder der Kommission führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2

Die Mitglieder der Kommission dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. 3

Unbeschadet des Satzes 1 steht für die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Ordnung dem Dienst gleich. 4Erleidet ein Mitglied der Kommission, das Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. §9 Freistellung

– durch Niederlegung – sowie durch Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission. Nr. 3

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Die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienst-

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lichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission und der Ausschüsse und deren Vorbereitung. 2Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben. § 10 Schulung 1

Die Mitglieder der Kommission erhalten innerhalb der Amtszeit bis zu zwei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung für den Besuch von Schulungsveranstaltungen, die die für die Arbeit in der Kommission erforderlichen erforderlichen Kenntnisse vermitteln. 2Über die Erforderlichkeit entscheidet der Geschäftsführer des Verbandes. § 11 Kündigungsschutz der Mitglieder der Mitarbeiterseite (1) 1Einem Mitglied der Mitarbeiterseite in der Kommission kann nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. 2Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 Abs. 3 bis 5 der Grundordnung auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach § 7 Abs. 1 beendet.

(2) 1Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds der Mitarbeiterseite in der Kommission ist auch zulässig, wenn eine Einrichtung geschlossen wird, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Schließung der Einrichtung, es sei denn, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. 2

Wird nur ein Teil der Einrichtung geschlossen, so sind die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einen anderen Teil der Einrichtung zu übernehmen. 3Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Satz 1. § 12 Beratung 1

Der Mitarbeiterseite werden zur Beratung im notwendigen Umfang eine im Arbeitsrecht kundige Person oder die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. 2 Die Entscheidung über die Beauftragung einer Person erfolgt im Einvernehmen mit der Mitarbeiterseite. 3Die Beraterin oder der Berater ist nicht Mitglied der Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend für eine mit der Beratung der Dienstgeberseite beauftragte Person. 208

§ 13 Verfahren und Beschlüsse (1) Die Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird. (2) Die/der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen – in Eilfällen zwei Wochen – vor der Sitzung ein. Sie/er entscheidet im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden auch über die Eilbedürftigkeit. (3) 1Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. 2Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. 3Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist der/dem Vorsitzenden nachzuweisen. (4) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn von jeder Seite mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. (5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (6) Anträge an die Kommission können nur deren Mitglieder stellen. (7) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. (8) 1Die Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. 2

In Angelegenheiten, die besonders eilbedürftig sind und für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse schriftlich herbeigeführt werden. 3Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen. 4Die/der Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens. (9) Die Beschlüsse werden der für den Erlass der arbeitsvertraglichen Regelungen zuständigen Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands zur Inkraftsetzung zugeleitet. § 14 Inkraftsetzung der Beschlüsse (1) Beschlüsse der Kommission bedürfen der Inkraftsetzung durch die Vollversammlung des Verbandes (Art. 7 Abs. 1 S. 3 Grundordnung).

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(2) Sieht sich die Vollversammlung nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, so unterrichtet sie innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe die Kommission; dabei können Gegenvorschläge unterbreitet werden. (3) 1Die Kommission berät alsdann die Angelegenheit nochmals. 2Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet sie diesen der Vollversammlung zur Inkraftsetzung zu. 3 Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, ist das Verfahren beendet.

(2) Die Beisitzerinnen und die Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 bzw. des § 5 Abs. 3 entsprechen. § 17 Wahl und Amtszeit des Vermittlungsausschusses (1) 1Die/der Vorsitzende und ihr/sein Stellvertreter werden von der Kommission mit einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder geheim gewählt. 2

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beschlüsse, die geltendem kirchlichen Recht widersprechen. § 15 Der Vermittlungsausschuss (1) Für den Zuständigkeitsbereich der Kommission wird ein Vermittlungsausschuss gebildet. (2) 1Der Vermittlungsausschuss setzt sich aus fünf Personen zusammen, und zwar aus der/dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Von den Beisitzerinnen und Beisitzern gehören auf jeder Seite eine(r) der Kommission an; die beiden weiteren Beisitzerinnen und Beisitzer dürfen nicht Mitglied der Kommission sein. (3) In dem Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung treten zu den Mitgliedern gemäß Absatz 2 zwei weitere Beisitzerinnen und Beisitzer hinzu, die der Kommission nicht angehören dürfen. (4) Die/der Vorsitzende und jede Beisitzerin und jeder Beisitzer hat für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. § 16 Voraussetzung der Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss (1) 1Die/der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und ihr/sein Stellvertreter(in) dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem vertretungsberechtigten Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören. 2Sie müssen der katholischen Kirche angehören und sollen über Erkenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. 3Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten. Nr. 3

Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, so reicht in den weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit der Mitglieder aus. (2) 1Jeweils zwei Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite in der Kommission gewählt. 2Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Absatz 1 entsprechend. (3) 1Die zusätzlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Vermittlungsausschusses in der erweiterten Besetzung und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Kommission geheim gewählt. 2Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Absatz 1 entsprechend. (4) 1Die Amtszeit der/des Vorsitzenden, der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt vier Jahre. 2Wiederwahl ist zulässig. 3 Das Amt erlischt mit dem Ausscheiden aus der Kommission, sofern sie Mitglied der Kommission sind. 4Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.

§ 18 Anrufung des Vermittlungsausschusses (1) Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, legt die/der Vorsitzende diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss dann vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt. (2) Setzt die Vollversammlung innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach der ersten Beschlussfassung einen Beschluss der Kommission nicht in Kraft, so kann die Kommission die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einem Drittel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder beschließen.

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§ 19 Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss (1) 1Die/der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter(in) leitet das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. 2 Sie/Er kann Sachverständige hinzuziehen. (2) 1Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. 2

Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens drei Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben. 3

Im Falle eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 legt der Vermittlungsausschuss den Vermittlungsvorschlag der Kommission vor. 4Im Falle eines Vermittlungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 legt er den Vermittlungsvorschlag der Kommission und der Vollversammlung vor. (3) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

§ 20 Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung (1) 1Stimmt die Kommission im Fall des § 18 Abs.1 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit zwei Dritteln der Mitglieder zu, so kann die Kommission auf Antrag mit mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder den Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung anrufen. 2Andernfalls bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

(3) 1Der Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses in erweiterter Besetzung bedarf der Annahme durch die Kommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. 2

Wird dem Vermittlungsvorschlag im Falle des Abs. 2 Satz 2 nicht von der Kommission und im Falle des Abs. 2 Satz 3 nicht von der Kommission und der Vollversammlung zugestimmt, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. 3Soweit im Einzelfall ein unabweisbares Regelungsbedürfnis vorliegt, das durch die Vollversammlung festgestellt wird, trifft diese die notwendige Entscheidung. 4Die Begründung hierfür teilt die Vollversammlung der Kommission mit. (4) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich. § 21 Ausschüsse Für die Behandlung einzelner Sachgebiete kann die Kommission ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen. § 22 Kosten (1) Für die Sitzungen der Kommission und der Ausschüsse sowie für die laufende Geschäftsführung stellt der Verband der Diözesen Deutschlands im erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und trägt die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten. (2) Der Verband trägt auch die notwendigen Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 9.

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Stimmen im Fall des § 18 Abs. 2 dem Vermittlungsvorschlag die Kommission nicht mit zwei Dritteln der Mitglieder und die Vollversammlung zu, so kann die Kommission mit mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder den Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung anrufen. (2) 1Das Vermittlungsverfahren in erweiterter Besetzung wird mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. 2Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens vier Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben.

(3) Ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber, die nicht im kirchlichen Dienst stehen, wird Verdienstausfall auf Antrag vom berufenden Bistum erstattet. § 23 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung in der Fassung vom 1. Juli 1987 außer Kraft. Freiburg im Breisgau, den 28. Dezember 2009

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Im Falle des Vermittlungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 legt der Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung seinen Vermittlungsvorschlag der Kommission vor. 4Im Falle des Vermittlungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 legt er seinen Vermittlungsvorschlag der Kommission und der Vollversammlung vor. 210

Dr. Robert Zollitsch Erzbischof von Freiburg Vorsitzender der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands

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Erlass des Ordinariates Nr. 223

Zulassung zur Pfarrgemeinderatswahl Generelle Ausnahmegenehmigung für im geringen Umfang Beschäftigte Auf Grund verschiedener diesbezüglicher Eingaben erteilen wir von der Regelung des § 5 Abs. 2 Ziff. 3 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg für die Wahlperiode 2010 bis 2015 eine Ausnahmegenehmigung unter folgenden Voraussetzungen: 1. Wählbar sind abweichend von § 5 Abs. 2 Ziff. 3 PGRS auch jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer zur Seelsorgeeinheit gehörenden Kirchengemeinde, wenn deren Beschäftigungsumfang sechs Stunden wöchentlich nicht übersteigt. 2. Die Ausnahmegenehmigung erstreckt sich nicht auf § 10 Abs. 1 c KVO III: Die Wahl eines solchen Pfarrgemeinderatsmitglieds in den Stiftungsrat ist ausgeschlossen. 3. Der Anteil von im geringen Umfang Beschäftigten in einem Pfarrgemeinderat darf maximal 25 % betragen. Dies bedeutet, dass sich zwar eine größere Zahl von im geringen Umfang Beschäftigten zur Wahl stellen kann, diese jedoch – entsprechend der Höhe der auf sie entfallenden Stimmen – nur bis zur Erreichung des Viertels der Mitglieder in den Pfarrgemeinderat einziehen können. 4. Entscheidet sich im Laufe der Wahlperiode ein weiteres Pfarrgemeinderatsmitglied zur Aufnahme einer Beschäftigung im geringen Umfang bei einer der zur Seelsorgeeinheit gehörenden Kirchengemeinden, so gilt § 5 Abs. 2 Ziff. 3 PGRS uneingeschränkt ab dem Erreichen der 25 % - Grenze: Dieses Mitglied würde gemäß § 7 Abs. 1 PGRS aus dem Pfarrgemeinderat ausscheiden. Dies ist gemäß § 7 Abs. 3 PGRS vom Pfarrgemeinderat festzustellen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein auf Grund der vorliegenden Ausnahmegenehmigung in den Pfarrgemeinderat gewähltes im geringen Umfang beschäftigtes Mitglied seinen Beschäftigungsumfang über die Sechswochenstundengrenze hinaus erhöht. Scheidet ein Pfarrgemeinderatsmitglied, welches den in den Pfarrgemeinderat gewählten im geringen Umfang beschäftigten Mitgliedern angehört, vorzeitig aus dem Pfarrgemeinderat aus, so kann ein anderes Nr. 3

Pfarrgemeinderatsmitglied „nachrücken“, wenn es eine Beschäftigung im geringen Umfang aufnimmt. Begehren mehrere Pfarrgemeinderatsmitglieder die Aufnahme einer solchen Beschäftigung, entscheidet die Höhe der bei der Pfarrgemeinderatswahl auf sie entfallenen Stimmen. 5. Sind im geringen Umfang beschäftigte Mitglieder in den Pfarrgemeinderat gewählt worden, so hat der/die Vorsitzende dem Erzbischöflichen Ordinariat zusammen mit dem Wahlergebnisbericht Mitteilung über deren Zahl zu machen.

Mitteilungen Nr. 224

Frühjahrskonferenz 2010 Die Frühjahrskonferenzen in den Dekanaten unserer Erzdiözese werden in diesem Jahr unter das Thema „Weiterentwicklung der Seelsorgeeinheiten und priesterlicher Dienst“ gestellt. Als Grundlagen für die Beschäftigung mit diesem Thema sind vorgesehen: 1) die Veröffentlichung von P. Medard Kehl SJ: Reizwort Gemeindezusammenlegung. Theologische Überlegungen, in: Stimmen der Zeit 225 (2007), S. 316-329, sowie 2) die Beiträge von Bischof Joachim Wanke: Unsere Hoffnung, Christ in der Gegenwart 61 (2009), 513 f. (Nr. 45); 521 f. (Nr. 46). Anregungen zur Gestaltung der Konferenzen werden den Dekanen auf der Dekanekonferenz am 2./3. März 2010 zur Verfügung gestellt.

Nr. 225

Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht: Die deutschen Bischöfe Nr. 91 „Berufen zur caritas“ Die Broschüre kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 29 62, 53109 Bonn, Tel.: (02 28) 1 03 - 2 05, Fax: (02 28) 1 03 3 30, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 3 · 2. Februar 2010 Papier“

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Personalmeldungen

Pastoralkongress: Sei gesendet … Herausforderung Firmpastoral Die Begegnung mit Jugendlichen gleicht oftmals einer „Missionsreise“: Wir treffen auf Lebenswelten, die ganz anders sind als die unsere. Dies gilt besonders für die Firmvorbereitung. Der Pastoralkongress stellt sich der Herausforderung, die Firmvorbereitung als missionarische Aufgabe zu verstehen. Nach einem Einblick in die Lebenswelten der Jugendlichen soll die Theologie ihre Deutung und Antwortversuch vorlegen. Der Einblick in konkrete Praxisbeispiele will Mut machen, den jeweils konkreten Menschen mit seiner Sendung in den Vordergrund zu stellen. Diesem einzelnen Mensch darf in seiner Lebensphase eine neue Gotteserfahrung nicht vorenthalten werden: „Ich bin mit Dir – Sei gesendet!“ Gleichzeitig sollen im Gottesdienst dieses Pastoralkongresses auch die Verantwortlichen in der Firmbegleitung erfahren, dass Gott ihnen zusagt: Ich bin mit Dir – Sei gesendet!“ Termin:

27. Februar 2010, 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr, anschl. Gottesdienst mit Feier der Firmerneuerung im Erzbischöflichen Seelsorgeamt Freiburg

Ort:

Erzbischöfliches Seelsorgeamt Okenstr. 15, 79108 Freiburg

Kosten:

10,00 €

Anmeldungen bis 8. Februar 2010 an das Erzbischöfliches Seelsorgeamt Freiburg, Tel.: (07 61) 51 44 - 1 37 oder 51 44 - 1 35, Fax: (07 61) 51 44 - 7 61 37 oder 51 44 - 7 61 35, [email protected].

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Ernennungen Papst Benedikt XVI. hat mit Urkunde vom 28. November 2009 Geistl. Rat Pfr. Dr. Manuel Goncalves Janeiro, Delegat für die Portugiesischen Katholischen Missionen, Singen Geistl. Rat Pfr. Dr. Anton Huynh Van Long, Sprecher für die Vietnamesischen Katholischen Missionen, Karlsruhe zum Päpstlichen Kaplan (Monsignore) ernannt.

Nichtamtliche kirchliche Mitteilung Nr. 228

Wohnungen für Priester im Ruhestand Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Antonius Großschönach, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch, steht für einen Priester im Ruhestand eine Wohnung zur Verfügung. Mithilfe in der Seelsorge in Absprache ist erwünscht. Anfragen sind erbeten an das Katholische Pfarramt St. Bernhard, VonWeckenstein-Str. 8, 88639 Wald, Tel.: (0 75 78) 6 34, [email protected]. Im Pfarrhaus der Pfarrei Unserer Lieben Frau StockachWinterspüren, Dekanat Konstanz, steht für einen Priester im Ruhestand eine Wohnung zur Verfügung. Mithilfe in der Seelsorge in Absprache ist erwünscht. Anfragen sind erbeten an das Katholische Pfarramt St. Cosmas und Damian, Hauptstr. 35, 78355 Hohenfels-Liggersdorf, Tel.: (0 75 57) 3 39.

Erzbischöfliches Ordinariat 212

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 5. Februar 2010 Inhalt: Fastenhirtenbrief 2010. –– Sonderdrucke und Hörbuch vom Fastenhirtenbrief 2010. –– Beilage: Fürbitten zum 1. Fastensonntag.

Hirtenbrief des Erzbischofs Nr. 229

Fastenhirtenbrief 2010 Glaube bewegt – Vielfalt bereichert Liebe Schwestern und Brüder in der Gemeinschaft des Glaubens! Kürzlich fiel mir bei einem Gottesdienst ein kleiner Ministrant auf. Er konnte kaum über den Altar schauen und doch trug er mit einer Würde den Kelch zum Altar, die beeindruckte. In seinen Augen war ein Leuchten, das innere Ergriffenheit ausstrahlte. Er war von seiner Aufgabe ganz erfüllt. Es war für ihn in diesem Moment das Größte und Wichtigste, an diesem heiligen Geschehen teilhaben zu dürfen. Das strahlte er aus. Damit hat er Eindruck hinterlassen. Und ich bin sicher, nicht nur bei mir, sondern auch bei anderen Mitfeiernden. So wie diesen kleinen Ministranten gibt es eine große Zahl an Kindern und Jugendlichen, an Frauen und Männern, die sich in ihrer Freizeit mit ihren Fähigkeiten in unserer Kirche einbringen: Sie sind ergriffen und begeistert – wie dieser Junge. Sie wollen durch ihr Tun das ausstrahlen und leben, was sie selbst erfahren haben: dass Gott mit ihnen geht und sie reich beschenkt hat! Auch sie erreichen die Herzen vieler. Durch ihr Wirken erfahren Mitmenschen Tag für Tag die Menschenfreundlichkeit Gottes. Nr. 4

Wir haben uns daran gewöhnt, dass es Ministranten, Lektoren und Kommunionhelfer gibt; dass Organisten und Kirchenchöre unsere Gottesdienste mitgestalten; dass in unseren Gemeinden von der Frauengemeinschaft bis zum Kolpingwerk zahlreiche Verbände und Gruppen aktiv sind; dass Nachbarschaftshilfe geleistet und im Pfarrgemeinderat das Leben der Pfarrei und der Seelsorgeeinheit gestaltet wird. Wir haben uns vielleicht so sehr daran gewöhnt, dass wir es schon beinahe für selbstverständlich halten, dass all dies zu funktionieren hat und reibungslos klappen muss. Und doch ist es alles andere als eine Selbstverständlichkeit! Wir spüren dies meist schmerzlich, wo eine Lücke entsteht. Umso wichtiger ist es, zu erkennen: Dass sich so viele tausend Menschen in unserer Kirche und für ihren Glauben engagieren, ist ein großes Geschenk! Es ist ein Geschenk, das alle ehrenamtlich Tätigen der Kirche und damit unserem Herrn Jesus Christus machen! Zugleich erfüllen sie damit seinen Auftrag, das Evangelium zu verkünden (vgl. Mt 28,19) – freilich jeder auf ganz unterschiedliche Weise: Das kann für einen Ehepartner schon darin bestehen, dem jeweils anderen den Rücken für sein Engagement frei zu halten; das kann in der Bereitschaft liegen, sich zum Wortgottesdienstleiter ausbilden zu lassen oder Kranke zu besuchen; das kann sein, indem jemand an einem Glaubenskurs teilnimmt

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oder in seiner Seelsorgeeinheit einen Bibelkreis ins Leben ruft. Denn, so schreibt uns der Apostel Paulus: Wir alle bilden gemeinsam den einen Leib, den Gott zusammengefügt hat. „Ihr aber seid der Leib Christi, und jeder einzelne ist ein Glied an ihm“ (1 Kor 12,27) – so ruft es uns der große Glaubensbote auch heute zu! Das ist das Wunderbare an unserem Glauben, dass sich jeder Mensch mit seinen Fähigkeiten, mit der jeweiligen Berufung zum Aufbau der Gemeinde einbringen kann. Und das Bereichernde daran ist, worauf der Kirchenvater Basilius der Große bereits vor mehr als 1600 Jahren aufmerksam machte: dass Gott keinem Menschen alle Gaben, aber jedem Menschen wenigstens ein Charisma geschenkt hat. Damit will er uns bewegen, Gemeinschaft zu bilden. Denn so können wir an den Gaben und Fähigkeiten der anderen teilhaben. Es gibt eben nicht einen Experten, der alles kann und alles organisieren muss! Auch eine Fußballmannschaft besteht nicht nur aus Stürmern oder Mittelfeldspielern. Wir bilden gemeinsam Kirche und werden erst dadurch lebendig und kraftvoll, indem wir miteinander Zeugnis für unseren Glauben ablegen. Dies wird deutlich, wenn der Apostel Paulus weiter ausführt: „So hat Gott in der Kirche die einen als Apostel eingesetzt, die anderen als Propheten, die dritten als Lehrer“ (V. 28). Viele weitere Gaben werden aufgezählt, wir können sie aus unserem Erfahrungsschatz ergänzen: Kranken beistehen, Trauernde trösten, miteinander beten, anderen zuhören, Ideen entwickeln. So unterschiedlich wie wir Menschen sind, sind auch die Talente, die Gott uns gegeben hat und zu deren Entfaltung er uns einlädt (vgl. Mt 25,14-30). Bringen wir unsere Gaben – und wenn es nur eine ist – in die Kirche ein! Warten 214

wir nicht darauf, bis wir von jemandem angesprochen werden! Achten wir umgekehrt auch auf die Talente der anderen und schauen wir, wie wir ihnen helfen können, diese Talente mit einzusetzen! Allerdings scheint es schon zur Zeit des Apostels Paulus eine Gefährdung gegeben zu haben, der wir heute noch genauso ausgesetzt sind: dass wir versucht sind, jemandem noch eine weitere Aufgabe zu übertragen, weil er eine andere bereits gut leistet. Dass wir Gefahr laufen, von jemandem, der uns bereitwillig den kleinen Finger reicht, gleich die ganze Hand zu fordern. Das macht unzufrieden. Schnell droht dann Überlastung. Was eigentlich Freude bereitet, wird auf einmal zur Bürde. Deshalb brauchen wir – heute wie damals – die Phantasie, die Gaben, die in unseren Gemeinden und Seelsorgeeinheiten da sind, auch zu wecken und zu entdecken und dabei viele Talente mit einzubinden! Es muss nicht sein, dass der neu in die Pfarrei zugezogene Familienvater gleich für den Kirchenchor gewonnen werden muss, weil vielleicht im Bass Stimmen fehlen. Und umgekehrt wäre es ein Trugschluss zu meinen, wer im Chor schon im Vorstand ist, könne deshalb besonders gut auch in den Stiftungsrat gehen. Um den Menschen gerecht zu werden, die sich engagieren – aber auch, um dem Anliegen der Bibel zu entsprechen – ist eine andere Perspektive wichtig: Wir dürfen uns fragen: Welches besondere Charisma hat Gott dem einzelnen Menschen geschenkt? Wie können wir Menschen ihrer Berufung entsprechend einladen? Wir dürfen nicht nur darauf schielen, wo im Leben einer Pfarrei oder einer Gruppierung Lücken zu schließen sind, die vermeintlich besetzt werden müssen. Paulus sagt dazu: „Sind etwa alle

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Apostel, alle Propheten, alle Lehrer? Haben alle die Gabe, Krankheiten zu heilen? Reden alle in Zungen?“ (vgl. 1 Kor 12,29f). Natürlich nicht! – Ist die nahe liegende Antwort. Und doch haben wir es uns immer wieder neu zu sagen: Wir wollen darauf achten, uns selbst und andere nicht zu überfordern. Es gilt, auf das aufmerksam zu werden, was unserer Berufung entspricht. Und dass wir uns dort einbringen, wo wir unsere Berufung leben können. Dadurch werden wir nicht nur unsere größtmöglichen Kräfte freisetzen. Wir werden durch solches Engagement auch glücklicher, weil wir spüren: Wo ich meine Talente einsetzen, meine Fähigkeiten einbringen kann, da entsteht Großes! Wir erfahren, dass das Leitwort, das über der Pfarrgemeinderatswahl steht, dann tatsächlich zutrifft: „Beweg was!“ Weil wir mit unseren Fähigkeiten in der Tat viel erreichen und viele Menschen bewegen können: dass sie in ihrem Leben neue Freude finden, dass sie Gemeinschaft erfahren und in die Begegnung mit Gott geführt werden. Was könnte es Schöneres geben, als in diesem Sinne tatsächlich viel zu bewegen und dadurch selbst beschenkt zu werden? Liebe Schwestern, liebe Brüder, nicht selten, wenn in der Öffentlichkeit das ehrenamtliche Engagement gepriesen wird, meldet sich der Verdacht, dass dies nur aus reinem Zweckdenken geschehe. Ehrenamtliche sollten demnach hauptsächlich dazu dienen, als Lückenbüßer herzuhalten und unentgeltlich zu leisten, was nicht mehr bezahlt werden kann. Auch im kirchlichen Bereich wird dieser Verdacht immer wieder geäußert, gerade mit Blick auf zurückgehende Kirchensteuereinnahmen und die sinkende Zahl der Priester. Wer in dieser Richtung interpretiert, übersieht jedoch einen zentralen Aspekt: Das Zweite Nr. 4

Vatikanische Konzil hat deutlich gemacht, dass wir als Christen gemeinsam eine Sendung haben, das Evangelium zu leben. So haben die deutschen Bischöfe im Anschluss an das Konzil festgehalten: „Alle Christen sind kraft dieses gemeinsamen Priestertums befähigt zum Glaubenszeugnis, zum Dienst an der Nächstenliebe, zur Feier des Gottesdienstes und zur Mitwirkung am Leitungsdienst.“ 1 Es kann nicht ausschließlich die Sache bestimmter Berufsgruppen oder des Priesters allein sein, das Evangelium zu verkünden und zu leben. Es ist Auftrag aller Getauften und Gefirmten, Zeugnis für unseren Glauben abzulegen! Dies geschieht zu allererst im täglichen Lebensumfeld – bei der Arbeit, in der Freizeit oder im Verein, in Familie, Nachbarschaft und im Freundeskreis. Es beginnt vor allem damit, dass ich bereit bin, „Rede und Antwort zu stehen von der Hoffnung, die mich erfüllt“ (1 Petr 3,15). Und schließlich auch, dass ich mich ganz konkret einbringe, wo meine Mithilfe gebraucht werden kann. So vielfältig und abwechslungsreich sind in Kirche und Gesellschaft die Möglichkeiten, sich einzusetzen; so aufbauend und bereichernd die Erfahrung, gestalten zu können und gebraucht zu werden. Darüber hinaus haben wir neu zu lernen, dass neben dem längerfristigen Engagement auch die projektbezogene Arbeit an Wert gewinnt. Es lohnt, auch Menschen mit einzubeziehen, die sich nicht länger binden können oder wollen. Wir dürfen auch für diesen projektbezogenen Einsatz dankbar sein. Denn der eigentliche Schatz unserer Kirche sind nicht prächtige Gebäude wie der Petersdom oder das Freiburger Münster. Der eigentliche Reichtum der Kirche sind Sie, liebe Schwestern, liebe 1

Die deutschen Bischöfe: Der pastorale Dienst in der Gemeinde (28. September 1994), S. 7.

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 4 · 5. Februar 2010 Papier“

Brüder, Sie, die Glaubenden, die die Botschaft des Evangeliums leben und in die Taten des Alltags übersetzen! Sie geben der Kirche ihr Gesicht und strahlen dadurch in die Welt aus. Liebe Schwestern, liebe Brüder, aus diesem Grund, vor allem aber aus Dankbarkeit für Ihr starkes Glaubenszeugnis, lade ich Sie am 27. Juni zum Diözesantag nach Freiburg ein. Alle sind herzlich willkommen – ganz besonders alle bisherigen und neu gewählten Pfarrgemeinderäte – und alle, die sich in den Verbänden, Gruppierungen und Gemeinschaften in unserer Kirche einbringen. Es gilt, ein Signal auch nach außen zu geben: Wie wertvoll und bereichernd es ist, sich für Jesus Christus einzusetzen und am Bau der Kirche von Freiburg mitzuwirken. Es ist für mich ein hoffnungsfrohes Zeichen, dass sich so viele Frauen und Männer mit ihren Ideen einbringen. Es lässt mich froh und zuversichtlich in die Zukunft gehen! Was gibt es Schöneres, als erfüllt von der Liebe Gottes zu uns Menschen diese Liebe weiter zu tragen und auszustrahlen? Gehen wir gemeinsam diesen Weg und freuen wir uns über die Begabungen und das Engagement der anderen, mit denen wir in unseren Tagen gemeinsam den

Leib Christi bilden! Auf diesem Weg behüte und begleite Sie der Segen des allmächtigen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen. Freiburg im Breisgau, am Fest der Darstellung des Herrn, den 2. Februar 2010

Erzbischof Der Hirtenbrief ist am 1. Fastensonntag, dem 21. Februar 2010, in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse) zu verlesen. Sperrfrist für Presse, Rundfunk, Fernsehen: Samstag, 20. Februar 2010, 18 Uhr. Mitteilung Nr. 230

Sonderdrucke und Hörbuch vom Fastenhirtenbrief 2010 Der Fastenhirtenbrief (Sonderdrucke) kann kostenlos mit der Bestellnummer 03180210 beim Erzb. Seelsorgeamt Freiburg, Abt. V (Vertrieb), Tel.: (07 61) 51 44 - 1 15, Fax: (07 61) 51 44 - 7 61 15, [email protected], angefordert werden. Sperrfrist für die Auslegung der Sonderdrucke: Samstag, 20. Februar 2010. Der Fastenhirtenbrief ist ab 10. Februar vorab auch als Audioversion im mp3-Format im Intranet abrufbar: https://intranet.erzbistum-freiburg.de (Weiterverwendung erst ab 20. Februar, 18 Uhr). Die Audioversion wird ab 20. Februar (18 Uhr) auch auf der Startseite unseres Internetportals (http://www.erzbistum-freiburg.de) hörbar sein.

Erzbischöfliches Ordinariat 216

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Fürbitten zum 1. Fastensonntag (Beilage zum Fastenhirtenbrief 2010)

Z:

Herr, Jesus Christus, du willst, dass wir unsere Charismen zum Aufbau von Kirche und Gesellschaft einbringen und so in unseren Tätigkeiten Erfüllung finden. Zu Dir beten wir:

V:

Wir beten für unsere Kirche: Lass alle Gläubigen erkennen, dass sie gemeinsam mit ihren unterschiedlichen Ämtern und Charismen in deiner Nachfolge stehen und umso mehr glaubwürdige Zeugen des Evangeliums sind, wenn sie miteinander deine frohe Botschaft verkünden. Herr, Jesus Christus.

A:

Wir bitten dich, erhöre uns.

V:

Wir beten für alle, die sich ehrenamtlich engagieren: Schenke ihnen in ihrem Tun Erfüllung und lass sie immer tiefer erfahren, dass es eine Freude ist, ihre Gaben zum Aufbau von Gesellschaft und Kirche einzubringen. Lass sie die Anerkennung für ihren Dienst bekommen, die sie verdienen. Herr, Jesus Christus.

A:

Wir bitten dich, erhöre uns.

V:

Wir beten um Berufungen in der Kirche: Wecke in vielen jungen Menschen die Berufung zum Priestertum, zur Nachfolge in Ordensgemeinschaften oder zu einem anderen kirchlichen Dienst. Herr, Jesus Christus.

A:

Wir bitten dich, erhöre uns.

V:

Wir beten für die Pfarrgemeinderatswahlen im März: Ermutige alle Gläubigen, zur Wahl zu gehen und dadurch den Kandidaten den Rücken zu stärken. Herr, Jesus Christus.

A:

Wir bitten dich, erhöre uns.

V:

Wir beten für diejenigen, die sich nicht mehr einbringen können, für unsere Kranken und alten Menschen: Lass sie erfahren, dass sie angenommen und geliebt sind und von uns begleitet werden. Herr, Jesus Christus.

A:

Wir bitten dich, erhöre uns.

V:

Wir beten für unsere Kinder und Jugendlichen: Gib ihnen Vorbilder, die ihnen helfen, starke Persönlichkeiten zu werden, und lass sie im christlichen Glauben Antwort auf ihre Fragen finden. Herr, Jesus Christus.

A:

Wir bitten dich, erhöre uns. (bitte wenden)

V:

Wir beten für unsere Gemeinden: Öffne unsere Augen und Herzen, dass wir aufmerksam dafür werden, welche Gaben jeder und jede Einzelne in die Gemeinde einbringen kann, und erfülle uns mit Dankbarkeit, wenn sich Menschen mit ihren Talenten einsetzen. Herr, Jesus Christus.

A:

Wir bitten dich, erhöre uns.

V:

Wir beten für unsere Verstorbenen: Vergilt ihnen all das Gute, das sie in ihrem Leben getan haben, schenke ihnen das ewige Leben. Herr, Jesus Christus.

A:

Wir bitten dich, erhöre uns.

Z:

Gütiger Gott, voll Güte und Liebe siehst du auf uns und auf all das, was wir durch unseren Einsatz bewegen und erreichen. Gib uns den Mut, von vorne zu beginnen, wenn Probleme uns zu lähmen drohen. Schenke uns Zurückhaltung und Demut, wenn uns der Erfolg dazu verleitet, überheblich zu werden. Begleite uns bei all unserem Tun mit deinem Segen. Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn.

A:

Amen.

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 10. Februar 2010 Inhalt: Errichtung der Römisch-katholischen Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen. –– Errichtung der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen. –– Möglichkeit der Bildung eines Gemeinsamen Pfarrgemeinderates im Rahmen der Erprobungsverordnung. –– Gabe der Gefirmten 2010. –– Mitglieder der Missio-Kommission. –– Aufnahme in das Seminar St. Pirmin in Sasbach – Schuljahr 2010/2011. –– Berufs- und Lebensentscheidung FOREVER?! –– Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz. –– Personalmeldungen: Religionslehrerinnen/Religionslehrer.

Verordnungen des Erzbischofs Nr. 231

Errichtung der Römisch-katholischen Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BadenWürttemberg hat mit Entschließung vom 15. Dezember 2009, Az: RA-7151.15/80, gemäß § 24 Absatz 1 Kirchensteuergesetz die Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Freiburg im Breisgau, den 21. Dezember 2009

Nach Anhörung des Priesterrats errichte ich hiermit gemäß can. 515 § 2 CIC unter Aufhebung der Pfarreien St. Johann Donaueschingen und St. Marien Donaueschingen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 die Römisch-katholische Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen und teile sie dem Dekanat Schwarzwald-Baar (Seelsorgeeinheit Donaueschingen) zu. Am Status der Kirchen St. Johann und St. Marien Donaueschingen ergeben sich hierdurch keine Änderungen. Freiburg im Breisgau, den 21. Dezember 2009

Erzbischof

Erlasse des Ordinariates Nr. 233

Möglichkeit der Bildung eines Gemeinsamen Pfarrgemeinderates im Rahmen der Erprobungsverordnung Wir möchten einen Hinweis für diejenigen Pfarrgemeinden geben, die sich innerhalb der Seelsorgeeinheit zur Bildung eines Gemeinsamen Pfarrgemeinderates (§ 15 Absatz 1 d PGRS) entschlossen haben.

Erzbischof

Nr. 232

Errichtung der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen

Die Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung (KVO) sieht für den Fall der Bildung eines Gemeinsamen Pfarrgemeinderates vor, dass auf der Ebene jeder einzelnen Kirchengemeinde ein eigener Stiftungsrat gebildet wird.

Nach Anhörung der Stadt Donaueschingen errichte ich hiermit unter Aufhebung der Römisch-katholischen Kirchengemeinden St. Johann Donaueschingen und St. Marien Donaueschingen sowie der Römisch-katholischen Gesamtkirchengemeinde Donaueschingen für die Katholiken, die auf dem Gebiet dieser Kirchengemeinden wohnen, mit Wirkung vom 1. Januar 2010 die Römisch-katholische Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf der Grundlage der Verordnung zur Ergänzung des Rechts der Pfarrgemeinderäte und Stiftungsräte vom 7. Oktober 1999 (ABl. S. 175) – der so genannten „Erprobungsverordnung“ – in Abweichung von den allgemein geltenden Bestimmungen einen Gemeinsamen Stiftungsrat für alle in der Seelsorgeeinheit zusammengeschlossenen Kirchengemeinden zu bilden. In diesem Fall würde ein gemeinsames Organ das Vermögen der rechtlich selbständig bleibenden und über einen

Nr. 5

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eigenen Haushalt verfügenden Kirchengemeinden verwalten und diese Kirchengemeinden nach außen rechtlich vertreten.

– Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutschland sowie Nordeuropa – den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle (Saale)

Anträge auf Zulassung der Bildung eines Gemeinsamen Stiftungsrates auf dieser rechtlichen Grundlage bzw. deren Verlängerung können bereits bestehende Gemeinsame Pfarrgemeinderäte oder die Pfarrgemeinderäte einer Seelsorgeeinheit, die künftig einen Gemeinsamen Pfarrgemeinderat bilden, unter Vorlage der entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. März 2010 beim Erzbischöflichen Ordinariat (Abteilung IV) einreichen. Aufgrund der sechswöchigen Frist für die Konstituierung des Stiftungsrates nach § 35 Absatz 2 PGRS kann die Meinungsbildung in dieser Frage nicht dem neugewählten Gemeinsamen Pfarrgemeinderat überlassen werden, sondern muss noch durch die bestehenden Pfarrgemeinderäte erfolgen. Für Rückfragen dazu steht im Erzbischöflichen Ordinariat Herr Romero, Tel.: (07 61) 21 88 - 3 62, zur Verfügung.

– Jugendseelsorge in Justizvollzugsanstalten (JVAs) – katholische Jugendbands – katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge. Die Arbeit des Bonifatiuswerkes basiert ausschließlich auf der Einnahme von Spenden und Gaben der katholischen Solidargemeinschaft. Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in der Diaspora mit der verbindlichen Festlegung des Firmopfers für dieses Anliegen immer wieder sehr deutlich unterstrichen. Deshalb werden die in der Seelsorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Katechese gebeten, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2010 mitzutragen. Erneut veröffentlicht das Bonifatiuswerk ein Info-Heft mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Firmaktion „Spirit und power: beflügelt vom Geist“.

Nr. 234

Gabe der Gefirmten 2010 „Spirit und power: beflügelt vom Geist“ – unter dieses Leitwort stellt das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe in diesem Jahr seine Firmaktion und bittet um die Spende der Gefirmten. Das Bonifatiuswerk fördert, was zur Begegnung im Glauben und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Generation in extremer Diaspora notwendig ist. Im Sinne einer subsidiären Hilfe werden in den deutschen und nordeuropäischen Diaspora-Gemeinden u. a. unterstützt: – katholische Kinderheime bzw. familienanaloge Wohngruppen – religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten in den neuen Bundesländern – Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen

Der „Firmbegleiter 2010“ enthält Informationen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe und Darstellungen exemplarischer Projekte. Der Versand des Firm-Paketes (Firmposter, Begleithefte, Opfertüten, Briefe an die Gefirmten und Meditationsbilder) erfolgt automatisch rechtzeitig zu dem im Firmplan bekannt gegebenen Termin. Sollten Ihnen die o. g. Unterlagen nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte an das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken, Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Tel.: (0 52 51) 29 96 - 50/51, Fax: (0 52 51) 29 96 - 88, [email protected], www.bonifatiuswerk.de. Das Ergebnis der Gabe der Gefirmten ist mit dem Vermerk „Firmopfer“ ohne jeden Abzug bis spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Katholischen Darlehensfonds, Kollektenkasse, Landesbank Baden-Württemberg, Konto-Nr. 7404040841, BLZ 600 501 01, zu überweisen.

– Religiöse Kinderwochen (RKW) Thema und Materialien zur Firmaktion 2011 können bereits ab Juni 2010 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden.

– Katholische Jugend(verbands)arbeit – internationale religiöse Jugendbegegnungen – kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch 218

Der Aufruf des Bonifatiuswerkes für die Diasporagabe der Erstkommunikanten wird zu Beginn der österlichen Bußzeit veröffentlicht.

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Nr. 5

d) als Jurist mit Befähigung zum deutschen Richteramt

Mitteilungen

Herr Prof. Dr. Alexander Hollerbach Herr Prof. Dr. Josef Jurina (Stellvertreter)

Nr. 235

Mitglieder der Missio-Kommission Nachstehende Damen und Herren sind mit Wirkung vom 1. Februar 2010 von Herrn Erzbischof Dr. Robert Zollitsch für die Dauer von fünf Jahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Missio-Ordnung vom 10. Januar 2005 als Mitglieder der Missio-Kommission bzw. als deren Stellvertreter/innen ernannt bzw. wieder ernannt worden: a) als Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariates Domkapitular Dr. Axel Mehlmann Domkapitular Dr. Eugen Maier (Stellvertreter) b) als Religionslehrer/innen aus verschiedenen Schulformen Grund-, Haupt- und Werkrealschule

Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Missio-Ordnung vom 10. Januar 2005 wird Herr Prof. Dr. Dr. Bernd Feininger zum Vorsitzenden der Missio-Kommission bestellt.

Nr. 236

Aufnahme in das Seminar St. Pirmin in Sasbach – Schuljahr 2010/2011 Das Seminar St. Pirmin in Sasbach ist eine Einrichtung der Erzdiözese Freiburg. Ziel des staatlich anerkannten Kollegs für den zweiten Bildungsweg ist es, junge Männer, die eine Berufsausbildung absolviert haben oder bereits im Beruf standen und sich vorstellen können, einen kirchlichen Beruf zu ergreifen, in einem vierjährigen Curriculum zum Abitur zu führen. Neben diesen Kollegiaten werden auch Realschulabsolventen in ein vierjähriges Aufbaugymnasium aufgenommen.

Frau Rektorin und Schulbeauftragte Ulrike Grindler Herr Schuldekan Otto Traub (Stellvertreter) Hinweis: Die Ernennung von Herrn Schuldekan Otto Traub wird mit seinem Ausscheiden am 31. Juli 2010 enden. Sonderschule Frau Sonderschullehrerin und Schulbeauftragte Ursula Wiedemann Herr Dipl.-Religionspädagoge (FH) und Schulbeauftragter Richard Obert (Stellvertreter) Realschule Frau Realschullehrerin und Schulbeauftragte Cäcilia Braun-Müller

Neue Sprachenfolge ab dem Schuljahr 2010/11 wählbar: Latein und Griechisch oder Latein und Englisch, außerdem fakultativ Hebräisch. Anschrift: Seminar St. Pirmin, Kolleg zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife, Friedhofstr. 4, 77880 Sasbach, Tel.: (0 78 41) 69 47 - 0, Fax: (0 78 41) 69 47 - 22, [email protected], www.seminar-stpirmin.de. Das Rektorat legt großen Wert auf die Mitwirkung der Heimatseelsorger. Deshalb möchten wir Sie bitten, mögliche Kandidaten in den Pfarreien und Gemeinschaften auf diesen Ausbildungsweg in St. Pirmin in Sasbach aufmerksam zu machen. Für einen Hinweis im Pfarrblatt oder auch bei anderen Gelegenheiten ist das Seminar St. Pirmin dankbar.

Herr Realschullehrer, Schulbeauftragter und Schuldekan Leo Oechsler (Stellvertreter) Nr. 237 Gymnasien

Berufs- und Lebensentscheidung FOREVER?!

Herr OStD Peter Schnitzler Herr StR Dipl.-Theol. Dr. Joachim Kittel (Stellvertreter) Berufliche Schulen Herr StR Dipl.-Theol. Alexander Neumann Frau Prof. Petra Maas (Stellvertreterin) c) als theologische/r Hochschullehrer/in Herr Prof. Dr. Dr. Bernd Feininger Frau Prof. Dr. Sabine Pemsel-Maier (Stellvertreterin) Nr. 5

Begegnung mit Studierenden verschiedener kirchlicher Ausbildungseinrichtungen Um jungen Leuten die unterschiedlichen Ausbildungsmöglichkeiten in der Kirche näher zu bringen, veranstalten Studierende in Zusammenarbeit mit der Diözesanstelle Berufe der Kirche einen Info-Vormittag jeweils im Vorfeld zum „diözesanen Weltjugendtag“ (Samstag, 27. März 2010) und zur „Chrisam-Messe“ (Montag, 29. März 2010) im Priesterseminar Collegium Borromaeum (Schoferstr. 1, 79098 Freiburg).

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

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Nr. 5 · 10. Februar 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 5 · 10. Februar 2010 Papier“

Die Veranstaltungen beginnen jeweils offen ab 10:30 Uhr mit Musik, Quiz, Hausführungen, Infoständen. Es folgt um 11:15 Uhr eine Podiumsdiskussion mit Studierenden der unterschiedlichen Berufsbildern und schließt um 12:00 Uhr mit einem Mittagsgebet in der CB-Kirche ab. Weiterhin besteht die Möglichkeit, sich für das anschließende Mittagessen über die Homepage www.priesterseminar-freiburg.de anzumelden.

Die Broschüre kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 29 62, 53109 Bonn, Tel.: (02 28) 1 03 - 2 05, Fax: (02 28) 1 03 3 30, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge sind eingeladen, junge, in der Jugendarbeit und im Gemeindeleben engagierte Menschen auf diese Veranstaltungen hinzuweisen bzw. entsprechende Fahrten anzubieten.

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Weitere Informationen und Angebote zur Berufsfindung erhalten Sie bei der Diözesanstelle Berufe der Kirche, Schoferstr. 1, 79098 Feiburg, Tel.: (07 61) 21 11 - 2 70, Fax: (07 61) 21 11 - 2 75, [email protected] oder unter www.dein-weg-bewegt.de (Download-Flyer zur Veranstaltung). Mehr Infos zum Weltjugendtag im Freiburger Münster unter www.kja-freiburg.de.

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Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht: Die deutschen Bischöfe – Kommission für gesellschaftliche und soziale Fragen Nr. 30 „Auf dem Weg aus der Krise. Beobachtungen und Orientierungen.“ Stellungnahme einer von der Kommission für gesellschaftliche und soziale Fragen der Deutschen Bischofskonferenz berufenen Arbeitsgruppe zur Finanz- und Wirtschaftskrise.

Personalmeldungen

Religionslehrerinnen/Religionslehrer Mit Ablauf des Schuljahres 2008/2009 sind folgende kirchlich angestellte Religionslehrerinnen und Religionslehrer aus dem Dienst ausgeschieden: Peter Baier, Heidelberg; Edelgard Berkmann, Rheinstetten; Roswitha Böhrnsen, Hirschberg; Hedwig Golescu, Heidelberg; Heidemarie Kreipl, Steinmauern; Gisela Mickenautsch, Hofstetten; Angelika Rigg, Konstanz; Adelheid Rosenbach, Konstanz; Helene Rümmele, Konstanz; Erika Schranz, Stockach; Hannelore Somogyi, Pforzheim; Hermann Zinggl, Triefenstein-Homburg. In unbefristete Arbeitsverhältnisse wurden ab dem Schuljahr 2008/2009 die nachfolgend genannten Religionslehrerinnen und Religionslehrer übernommen: Ingeborg Behr, Elztal-Dallau; Gabriele Biffar, Bingen; Alexander Deisel, Buchen; Beate Doll, Neuenburg; Susanne Fellhauer-Hoffmann, Allensbach; Jennifer Friedmann, Eppelheim; Dr. Christian Höger, Pfinztal; Viola Kammerer, Tauberbischofsheim; Tobias Kampmann, Heidelberg; Markus Kapp, Karlsruhe; Maria Kistl, Wiesloch; Nicole Kleiber, Sinsheim; Regina König, Schopfheim; Verena Kühn, Ötigheim; Elisabeth Maier, Bruchsal; Andrea Ruof, Markdorf; Thilo Seidelmann, Heidelberg.

Erzbischöfliches Ordinariat 220

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AMTSBLATT

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 19. Februar 2010 Inhalt: Botschaft von Papst Benedikt XVI. für die Fastenzeit 2010. –– Tagesschulung Zielvereinbarungsgespräche. –– Personalmeldungen: Ernennung. – Entpflichtungen/Zurruhesetzungen. – Im Herrn ist verschieden. –– Wohnung für Priester im Ruhestand. –– Urlauberseelsorge auf den Inseln und an der Küste der Nord- und Ostsee des Erzbistums Hamburg. –– Urlauberseelsorge auf den ostfriesischen Inseln.

Verlautbarung des Papstes Nr. 240

Botschaft von Papst Benedikt XVI. für die Fastenzeit 2010

Genauso, wie die Menschheit mehr Brot braucht, braucht sie Gott. Der hl. Augustinus bemerkt: „Wenn die Gerechtigkeit die Tugend ist, die jedem das Seine zuteilt, […] wie kann man beim Menschen Gerechtigkeit nennen, was dem Menschen den wahren Gott entzieht?“ (De civitate Dei, XIX, 21). Woher kommt die Ungerechtigkeit?

Die Gerechtigkeit Gottes ist offenbart worden, aus dem Glauben an Jesus Christus (vgl. Röm 3,21-22) Liebe Brüder und Schwestern, jedes Jahr lädt uns die Kirche ein, vom Evangelium her in der Fastenzeit ehrliche Rückschau auf unser Leben zu halten. Dieses Jahr möchte ich Euch einige Überlegungen zum weiten Thema der Gerechtigkeit vortragen, ausgehend vom Wort des hl. Paulus: Die Gerechtigkeit Gottes ist offenbart worden, aus dem Glauben an Jesus Christus (vgl. Röm 3,21-22). Gerechtigkeit: „dare cuique suum“ Ich beziehe mich an erster Stelle auf die Bedeutung des Ausdrucks „Gerechtigkeit“, der nach allgemeiner Auffassung und nach der Formulierung des römischen Juristen Ulpian – er lebte im 3. Jahrhundert – bedeutet, „jedem das Seine zu geben – dare cuique suum“. In Wirklichkeit erläutert diese klassische Definition jedoch nicht hinreichend, worin jenes „Seine“ besteht, dass jedem zukommen soll. Das für den Menschen Notwendige kann ihm nicht vollkommen durch ein Gesetz zugesprochen werden. Für ein wahrhaft erfülltes Leben braucht es etwas tieferes, dass nur geschenkt werden kann: Wir könnten sagen, dass der Mensch aus jener Liebe lebt, die allein Gott dem geben kann, den er nach seinem Abbild und ihm ähnlich erschaffen hat. Ganz gewiss sind die irdischen Güter nützlich und notwendig, – Jesus selbst war besorgt, die Kranken zu heilen, die Menge, die ihm gefolgt ist, zu sättigen, und er verurteilt ganz sicher jene Gleichgültigkeit, die auch heute noch hunderttausende Menschen in den Hungertod treibt, weil ihnen Nahrung, Wasser und Medizin fehlen –, aber „Verteilungsgerechtigkeit“ gibt dem Menschen noch nicht alles Notwendige, das „Seine“. Nr. 6

Der Evangelist Matthäus überliefert uns folgende Worte Jesu, die beim Streitgespräch über Reinheit und Unreinheit ansetzen: „Nichts, was von außen in den Menschen hineinkommt, kann ihn unrein machen, sondern was aus dem Menschen herauskommt, das macht ihn unrein. […] Was aus dem Menschen herauskommt, das macht ihn unrein. Denn von innen, aus dem Herzen der Menschen, kommen die bösen Gedanken“ (Mk 7,14-15.20-21). Über die Frage der Pharisäer hinaus, die sich unmittelbar auf die Speisevorschriften bezieht, können wir an ihrer Reaktion eine ständige Versuchung des Menschen ausmachen: den Ursprung für das Böse außerhalb seiner selbst zu suchen. Viele der modernen Ideologien gehen, wie klar zu erkennen ist, von dieser Voraussetzung aus: Weil die Ungerechtigkeit „von außen“ kommt, ist es zur Verwirklichung der Gerechtigkeit hinreichend, die äußeren Umstände, die ihre Umsetzung behindern, zu ändern. Diese Vorstellung – warnt Jesus – ist naiv und kurzsichtig. Die Ungerechtigkeit, die aus dem Bösen hervorgeht, hat nicht nur einen äußeren Ursprung; sie gründet im Herzen des Menschen, wo sich die Keime für ein geheimnisvolles Übereinkommen mit dem Bösen finden lassen. Diese bittere Einsicht gewinnt der Psalmist: „Denn ich bin in Schuld geboren, in Sünde hat mich meine Mutter empfangen“ (Ps 51,7). Ja, der Mensch ist durch einen tiefen Stoß zerbrechlich geworden, der ihn unfähig zur Gemeinschaft mit seinem Gegenüber gemacht hat. Von Natur aus offen und fähig zum Austausch, spürt er in sich eine seltsame mächtige Macht, die ihn dazu bringt, sich in sich zu verkrümmen, sich über und gegen die anderen durchzusetzen: Dies ist der Egoismus, die Folge der Erbschuld. Als Adam und Eva, verführt durch die Lüge Satans, wider das göttliche Gebot die geheimnisvolle Frucht gegessen haben, setzten sie an die Stelle der Logik der Liebe jene des Misstrauens und des Widerstreitens, an die Stelle

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der Logik des Empfangens, der vertrauensvollen Erwartung gegenüber dem Nächsten jene gierige, raffende, egoistische (vgl. Gen 3,1-6). So spürten sie am Ende ein Gefühl der Unruhe und Unsicherheit. Wie kann sich der Mensch aus diesem egoistischen Zwang befreien und sich für die Liebe öffnen? Gerechtigkeit und Sedaqah Im Herzen der Weisheit Israels finden wir eine tiefe Verbindung zwischen dem Glauben an Gott, der „den Schwachen aus dem Staub emporhebt“ (Ps 113,7) und der Gerechtigkeit gegenüber dem Nächsten. Das Wort, das im Hebräischen die Tugend der Gerechtigkeit bezeichnet, sedaqah, drückt diesen Sachverhalt gut aus. Denn sedaqah bezeichnet einerseits, mit dem Willen des Gottes Israels völlig übereinzustimmen, andererseits ohne Vorbehalten gegen den Nächsten (vgl. Ex 20,12-17), besonders den Armen, den Fremden, den Waisen und die Witwe (vgl. Dtn 10,18-19) zu sein. Aber die beiden Bedeutungen sind miteinander verbunden, weil der Israelit nicht unterscheidet zwischen der Hilfe dem Armen gegenüber und der Rückerstattung, die er Gott schuldig ist, der sich seines Volkes erbarmt hat. Die Übergabe der Gesetzestafeln an Mose auf dem Berg Sinai geschieht nicht zufällig nach dem Durchzug durch das Rote Meer. Das Hören des Gesetzes setzt also den Glauben an Gott voraus, der zuerst das Klagegeschrei seines Volkes gehört hat und herabgestiegen ist, um sie der Hand der Ägypter zu entreißen (vgl. Ex 3,8). Gott ist empfänglich für den Schrei des Armen und erwartet im Gegenzug Hörbereitschaft: er verlangt Gerechtigkeit gegenüber dem Armen (vgl. Sir 4,4-5.8-9), dem Fremden (vgl. Ex 22,20), dem Sklaven (vgl. Dtn 15,12-18). Um Gerechtigkeit zu erlangen, ist es unumgänglich, den Trug der Selbstgenügsamkeit aufzugeben, jenen tiefen Zustand der Verschlossenheit, der selbst der Ursprung für die Ungerechtigkeit ist. In anderen Worten: Ein tiefergehender „Exodus“ steht an als der, den Gott durch Mose bewirkt hat, eine Befreiung des Herzens, die durch ein bloßes Wort des Gesetzes nicht realisiert werden kann. Gibt es also für den Menschen überhaupt Hoffnung auf Gerechtigkeit? Christus, die Gerechtigkeit Gottes Die christliche Botschaft antwortet zustimmend auf die Sehnsucht des Menschen nach Gerechtigkeit, wie es der Apostel Paulus in seinem Brief an die Römer unterstreicht: „Jetzt aber ist unabhängig vom Gesetz die Gerechtigkeit Gottes offenbart worden: […] aus dem Glauben an Jesus Christus, offenbart für alle, die glauben. Denn es gibt keinen Unterschied: Alle haben gesündigt und die Herrlichkeit Gottes verloren. Ohne es verdient zu haben, werden sie gerecht, dank seiner Gnade, durch die Erlösung in Christus Jesus. Ihn hat Gott dazu bestimmt, Sühne zu leisten mit seinem Blut, Sühne, wirksam durch Glauben“ (3,21-25). 222

Worin besteht also die Gerechtigkeit Christi? Es ist vor allem die Gerechtigkeit aus Gnade, in der nicht der Mensch wiedergutmacht, sich selbst und die anderen heilt. Die Tatsache, dass „Sühne“ wird in Jesu „Blut“, weist aus: Nicht die Opfer des Menschen befreien ihn von der Last der Schuld, sondern die Liebestat Gottes; er geht bis zum Äußersten, nimmt den „Fluch“ auf sich, der dem Menschen zukommt, um ihn umzuwandeln in den „Segen“, der Gott entspricht (vgl. Gal 3,13-14). Aber hier erhebt sich sogleich ein Einwand: Was ist das für eine Gerechtigkeit, wenn der Gerechte für den Schuldigen stirbt und der Schuldige seinerseits den Segen empfängt, der eigentlich dem Gerechten entspricht? Empfängt nicht auf diese Weise jeder gerade das Gegenteil des „Seinen“? Wahrhaftig, hier enthüllt sich die göttliche Gerechtigkeit, die grundverschieden von jener der Menschen ist. Gott hat für uns mit seinem Sohn den Kaufpreis bezahlt, wirklich einen ungeheuer hohen Preis. Im Angesicht der Gerechtigkeit des Kreuzes kann der Mensch rebellieren, weil dieser Anblick aufzeigt, dass er sich selbst nicht genügt, sondern eines anderen bedarf, um wahrhaft er selbst zu sein. Sich zu Christus bekehren, an das Evangelium zu glauben, hat im letzten diese Bedeutung: sich aus der Illusion der Selbstgenügsamkeit zu befreien und die eigene Not einzugestehen – das Bedürfnis der anderen und das Bedürfnis Gottes, seines Erbarmens und seiner Freundschaft. So ist also zu verstehen, dass der Glaube keineswegs etwas natürliches ist, angenehm und selbstverständlich: Es braucht Demut, um anzunehmen, dass ich jemand anderen nötig habe, der mich aus dem „Meinen“ befreit, der mir freigiebig das „Seine“ schenkt. Das geschieht in besonderer Weise in den Sakramenten der Buße und der Eucharistie. Dank der Erlösungstat Christi wird uns die ungleich größere Gerechtigkeit zuteil, jene, die aus der Liebe erwächst (vgl. Röm 13,8-10), in der man sich stets mehr als Empfänger denn als Gebender fühlt, weil man mehr empfangen hat, als man eigentlich erwarten kann. Fest verwurzelt in dieser Hoffnung wird der Christ dazu angetrieben, eine gerechte Gesellschaft zu schaffen, in der alle das Notwendige erhalten, um menschenwürdig leben zu können, und in der die Gerechtigkeit aus der Liebe lebt. Liebe Schwestern und Brüder, die Fastenzeit gipfelt im Triduum Sacrum, an dem wir auch in diesem Jahr wieder die göttliche Gerechtigkeit feiern, die voll ist von Nächstenliebe, Zuwendung und Rettung. Möge diese Zeit der Buße für alle Christen eine Zeit wahrer Umkehr und innigerer Vertiefung ins Geheimnis Christi sein, der gekommen ist, um die Gerechtigkeit zu vollenden. Mit diesen Gedanken erteile ich Euch allen von Herzen meinen Apostolischen Segen. Aus dem Vatikan, am 30. Oktober 2009

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Nr. 6

Veranstalter: Erzbischöfliches Ordinariat, Abt. II: Seelsorgepersonal und Bildung, Referat Personalentwicklung, und Institut für Pastorale Bildung, Referat Priester

Mitteilung Nr. 241

Tagesschulung Zielvereinbarungsgespräche Zielvereinbarungsgespräche sind inzwischen ein in der ganzen Diözese verbreitetes Instrument der Personalführung und der Begriff taucht in vielen Gesprächen zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf. Dabei fällt auf, dass der auf den ersten Blick eindeutige und klare Begriff bei näherer Betrachtung eine Reihe von Fragen aufwirft:

Leitung:

Ulrich Schabel, Personalentwickler, Erzbischöfliches Ordinariat, Abt. II Heinz-Werner Kramer, stellv. Direktor IPB

Anmeldungen bis 20. März 2010 an das Institut für Pastorale Bildung, Referat Priester, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 - 2 10, Fax: (07 61) 1 20 40 - 52 10, [email protected].

Personalmeldungen

– Ist Zielvereinbarungsgespräch nur ein anderes Wort für Mitarbeitergespräch? – Ist, was im Zielvereinbarungsgespräch besprochen werden soll, nicht ohnehin schon Gegenstand einer guten Teambesprechung? – Ist ein Zielvereinbarungsgespräch nötig, wenn die Zusammenarbeit von Dienstvorgesetztem und Mitarbeiter/in gut ist? – Hat das Zielvereinbarungsgespräch finanzielle Folgen? Allgemein gültige oder richtige Antworten auf diese verständlichen Fragen gibt es nicht. Das in der Theorie und in der Praxis von Organisationen (Verwaltung, Industrie, sozialen und sonstigen Einrichtungen) vorzufindende Verständnis ist vielfältig. In der Tagesschulung erhalten Sie Informationen zur Konzeption der Zielvereinbarungsgespräche in der Erzdiözese Freiburg. Diese Konzeption ist ein Ergebnis eines intensiven Diskussionsprozesses, mit der Absicht, ein für unsere Anforderungen und Voraussetzungen passendes Instrument zu entwerfen. Ob ein Zielvereinbarungsgespräch gelingt, hängt darüber hinaus zu einem großen Teil von der Haltung und dem Verhalten des Dienstvorgesetzten in konkreten Gesprächssituationen ab. In der Tagesschulung werden Sie exemplarische Gesprächssituationen kennen lernen und unterschiedliche Interventionsmöglichkeiten ausprobieren. Die Schulung richtet sich an alle Dienstvorgesetzte, die bisher noch keine Einführungsschulung besuchen konnten oder die sich auf jetzt bevorstehende Gespräche vorbereiten wollen. Teilnehmer: Dienstvorgesetzte, die sich auf jetzt bevorstehende Gespräche vorbereiten wollen oder bisher noch keine Einführungsschulung besuchen konnten. Termin:

Freitag, 25. Juni 2010 (9:00 bis 18:00 Uhr)

Ort:

Karl Rahner Haus Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg

Nr. 6

Nr. 242

Ernennung Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Februar 2010 Herrn Rémi Purzeau zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Bernhard Durmersheim, St. Dionysius Durmersheim und St. Andreas Au a. Rh., Dekanat Rastatt, bestellt.

Entpflichtungen/Zurruhesetzungen Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Pfarrer Michael Dimpfel auf die Pfarreien St. Bernhard Schopfheim, St. Josef Hausen i. W. und St. Maria Steinen-Höllstein, Dekanat Wiesental, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 angenommen. Diakon Wolfgang Ludwig wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2009 von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf in der Pfarrei St. Sebastian Seckach, Dekanat Mosbach-Buchen, entpflichtet. P. Hermann-Josef Schlepütz OFM wurde mit Ablauf des 31. Januar 2010 von seinen Aufgaben als Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit MannheimNeckarstadt-Ost, Dekanat Mannheim, entpflichtet. Pfarrer Stephan Bäumle, Gailingen, wurde mit Ablauf des 28. Februar 2010 von seinen Aufgaben als Kooperator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Gottmadingen, Dekanat Hegau, entpflichtet. Seiner Bitte um Zurruhesetzung wurde zum gleichen Datum entsprochen. Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Pfarrer Gerhard Dutzi auf die Pfarreien St. Johannes Baptista Forbach, St. Antonius Forbach-Bermersbach, St. Valentin ForbachLangenbrand und St. Wendelin Weisenbach, Dekanat Rastatt, mit Ablauf des 28. Februar 2010 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum gleichen Datum entsprochen.

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 6 · 19. Februar 2010 Papier“

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Pfarrer Geistl. Rat Heinz Neckermann auf die Pfarreien Mariä Himmelfahrt Engen, St. Laurentius Engen-Biesendorf, St. Sebastian Engen-Stetten und St. Jakobus EngenWelschingen, Dekanat Hegau, mit Ablauf des 31. Juli 2010 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum gleichen Datum entsprochen. Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung zum 1. August 2010 von Pfarrer Manfred Wiedemer entsprochen und ihn mit Ablauf des 31. Juli 2010 von seinen Aufgaben als Kooperator in der Seelsorgeeinheit KarlsruheHardt, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet. Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Pfarrer Walfried Asal auf die Pfarreien St. Birgitta Iffezheim, St. Ägidius Ottersdorf und St. Michael Wintersdorf, Dekanat Rastatt, mit Ablauf des 31. August 2010 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum gleichen Datum entsprochen.

Im Herrn ist verschieden

Nr. 244

Urlauberseelsorge auf den Inseln und an der Küste der Nord- und Ostsee des Erzbistums Hamburg Fast während des ganzen Jahres, auch in der Vor- und Nachsaison, werden auf den Inseln und in den Urlaubsorten der Nord- und Ostseeküste für die Urlauberseelsorge – besonders für die Feier der Hl. Messe – Priester benötigt. Es bleibt ausreichend Zeit zur privaten Erholung. Für eine gute Unterkunft wird gesorgt. Eine Liste aller Urlaubsorte mit Angabe näherer Einzelheiten ist auf der Homepage des Erzbistums Hamburg (http://www.erzbistum-hamburg.de/ebhh/bistum_intern/ download/Urlauberseelsorge_Liste2010.pdf) zu finden oder kann beim Erzbischöflichen Personalreferat Pastorale Dienste, Postfach 10 19 25, 20013 Hamburg, [email protected], angefordert werden.

Nr. 245

9. Febr.: Pfarrer i. R. Karl Eger, Engen, † in Singen

Nichtamtliche kirchliche Mitteilungen Nr. 243

Wohnung für Priester im Ruhestand Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Bartholomäus Oberwolfach, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, steht für einen Priester im Ruhestand eine Wohnung zur Verfügung. Mithilfe in der Seelsorge in Absprache ist erwünscht. Anfragen sind erbeten an das Kath. Pfarramt St. Laurentius, Kirchplatz 5, 77709 Wolfach, Telefon: (0 78 34) 2 95, [email protected].

Urlauberseelsorge auf den ostfriesischen Inseln Fast während des ganzen Jahres ist auf den ostfriesischen Inseln Urlaubszeit. Für die Gottesdienste, für seelsorgerliche Gespräche und ggf. Kooperation in den Angeboten der Urlauberseelsorge werden – auch in der Vor- und Nachsaison – Geistliche benötigt. Das Umfeld einer von Urlaubsstimmung und Offenheit der Menschen geprägten Situation zeigt sich als spannende pastorale Erfahrung, lässt aber in jedem Fall ausreichende Zeit zur privaten Erholung. Für die Geistlichen wird kostenlos eine gute Unterkunft gestellt. Nähere Informationen gibt das Bistum Osnabrück im Internet unter www.urlauberseelsorger.de. Auskünfte erteilt das Pfarrbüro in Esens, Telefon: (0 49 71) 45 36, [email protected].

Erzbischöfliches Ordinariat 224

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Nr. 6

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AMTSBLATT

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 24. Februar 2010 Inhalt: Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2010. –– Hinweise zur Durchführung der MISEREOR-Fastenaktion 2010. –– Gottesdienst mit Weihe der Heiligen Öle in der Karwoche 2010. –– Gabe der Erstkommunionkinder 2010. –– Personalmeldungen: Ernennung. – Im Herrn ist verschieden. –– Pilgerreise zum Abschluss des Priesterjahrs. –– Wohnung für Priester im Ruhestand.

Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 246

messe) in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Der Ertrag der Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 21. März 2010, ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor bestimmt.

Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2010

Erlasse des Ordinariates

Liebe Schwestern und Brüder, Nr. 247 wo Hunger und Krankheit die Menschen bedrücken, da hilft Misereor. Das Werk der deutschen Katholiken für Entwicklungshilfe setzt sich für Frieden, Versöhnung und Gerechtigkeit ein. Wo Kinder und Jugendliche keine Ausbildung erhalten, gibt Misereor eine Zukunftschance. Das alles ist möglich durch Ihre großzügigen Spenden. Für diese treue Hilfe seit mehr als 50 Jahren ganz herzlichen Dank! In den Wochen vor Ostern führt Misereor jedes Jahr die bundesweite Fastenaktion durch. In diesem Jahr steht sie unter dem Leitwort „Gottes Schöpfung bewahren – damit alle leben können“. Die Folgen des Klimawandels bedrohen gerade die Menschen in den armen Ländern. Indem wir in Nord und Süd Gottes Schöpfung bewahren, handeln wir verantwortlich gegenüber unseren Kindern und den künftigen Generationen. Ihre Spende am fünften Fastensonntag schenkt Hoffnung. Sie eröffnet Menschen in Hunger und Krankheit neue Lebensperspektiven. Wir deutschen Bischöfe bitten Sie: Setzen Sie auch in diesem Jahr ein Zeichen der Solidarität! Für das Erzbistum Freiburg

Erzbischof Der Aufruf wurde am 24. November 2009 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz in Würzburg verabschiedet und soll am 4. Fastensonntag, dem 14. März 2010, in allen Gottesdiensten (einschließlich der VorabendNr. 7

Hinweise zur Durchführung der MISEREORFastenaktion 2010 Die 52. Fastenaktion des Bischöflichen Hilfswerkes MISEREOR steht erneut unter dem Leitwort: „Gottes Schöpfung bewahren, damit alle leben können“. So soll die Aufmerksamkeit auf die verheerenden Auswirkungen des Klimawandels für die Armen im Süden gelenkt werden. Als Christen sind wir aufgerufen, mit unserem Gebet, mit unserem Engagement und unserer materiellen Unterstützung den Armen und Notleidenden in weltweiter Solidarität zu helfen. Die MISEREOR-Aktion in den Gemeinden – Als täglicher Begleiter durch die Fastenzeit lädt der MISEREOR-Fastenkalender 2010 insbesondere Familien und Gruppen zur MISEREOR-Fastenaktion ein. Materialien zur Kinderfastenaktion (u. a. Comic, Opferkästchen, eine Kinderweltkarte und ein Singspiel) können bestellt werden, ein Online-Fastenbrevier mit Fastenimpulsen für jeden Tag ist über die Website www.misereor.de abrufbar. Für Jugendliche gibt es die Aktion „7 x mehr leben“ mit Impulsen für Jugendarbeit und Unterricht. – Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten während der Fastenzeit erhalten Sie mit den „Liturgischen“ Bausteinen. Dazu zählen Predigtvorschläge, Anregungen für einen Kreuzweg und für Bußgottesdienste, Bausteine für einen Gottesdienst zum Hungertuch sowie für Jugend- und Kindergottesdienste.

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– Auch im Jahr 2010 spielt das MISEREOR-Hungertuch eine zentrale Rolle für die Gestaltung der Fastenzeit in den Gemeinden. Das aktuelle Hungertuch und zahlreiche Begleitmaterialien (Arbeitsheft mit DVD, Meditationen, Gebetsbilder etc.) laden zur Auseinandersetzung mit diesem Thema ein. – Für die Pfarrbriefe gibt es einen bestellbaren Pfarrbriefmantel sowie eine Beilage mit Hinweisen auf die Fastenaktion. – Hängen Sie bitte das Aktionsplakat an gut sichtbarer Stelle in Ihrer Gemeinde aus. Bitte versehen Sie den Opferstock in der Kirche mit dem MISEREOR-Opferstockschild. – Viele Gemeinden bieten am MISEREOR-Sonntag (21. März 2010) ein Fastenessen zu Gunsten von MISEREOR-Projekten an. Auch mit der Aktion „Solidarität geht“ sind Pfarrgemeinden, Schulen und Verbände zu einem sichtbaren Zeichen gelebter Solidarität aufgerufen. Hilfen zur Vorbereitung finden Sie im „Aktionsheft zur Fastenaktion“ und in einer kleinen „Arbeitshilfe Fastenessen“. – Am 19. März 2010 ist wieder „Coffee-Stop-Tag“. Beteiligen Sie sich an der bundesweiten Aktion rund um den fair gehandelten Kaffee! Mehr Informationen unter www.misereor.de/coffee-stop.

Hinweise für die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung bitten wir dem Amtsblatt Nr. 15 vom 15. Mai 2008, Erlass Nr. 292, zu entnehmen. Die Zuwendungsbestätigung muss folgenden Vermerk enthalten: Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an das Erzbistum Freiburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, weitergeleitet zur weiteren Verwendung durch das Bischöfliche Hilfswerk MISEREOR e.V., Aachen. Nach dem Wunsch der deutschen Bischöfe ist die MISEREOR-Kollekte ohne jeden Abzug für die Aufgaben von MISEREOR abzuliefern. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden. MISEREOR-Materialien Alle Informationen und weitere Anregungen mit Bestellmöglichkeiten finden Sie auf der MISEREOR-Homepage www.misereor.de. Ein Verzeichnis mit allen Materialien zur Fastenaktion kann angefordert werden bei der MISEREOR-Vertriebsgesellschaft MVG, Postfach 10 15 45, 52015 Aachen, Tel.: (02 41) 47 98 61 00, Fax: (02 41) 47 98 67 45.

Nr. 248 – Auf der MISEREOR-Homepage www.misereor.de gibt es auch die Möglichkeit, das Engagement Ihrer Gemeinde im Rahmen der Fastenaktion vorzustellen und sich mit anderen Gemeinden auszutauschen. Sie können Ihre MISEREOR-Aktion im MISEREORKalender auf der MISEREOR-Website ankündigen.

Gottesdienst mit Weihe der Heiligen Öle in der Karwoche 2010

Am 4. Fastensonntag (13./14. März 2010) soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur MISEREOR-Fastenaktion in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die MISEREOR-Kollekte findet eine Woche später, am 5. Fastensonntag (20./21. März 2010), statt. Bitte legen Sie die Opfertütchen zu den Gottesdiensten aus. Für spätere Fastenopfer sollte das MISEREORSchild am Opferstock nach Möglichkeit bis zum Sonntag nach Ostern stehen bleiben. Das Fastenopfer der Kinder ist ebenfalls für die MISEREOR-Fastenaktion bestimmt.

Seit der apostolischen Zeit gehört das Öl neben Wasser, Wein und Brot zu den Urelementen christlicher Liturgie. Bei der Eingliederung in die Kirche werden die Taufbewerber durch die Salbung mit Katechumenenöl gestärkt. Die Chrisamsalbung beim Sakrament der Taufe, der Firmung und der Weihe bringt die Größe unserer Berufung durch Jesus Christus zum Ausdruck: „Ihr seid das auserwählte Geschlecht, die königliche Priesterschaft, das heilige Volk, die Gemeinde, die Gott zu eigen gehört“ (1 Petr 2,9). Schließlich will die Salbung der Kranken mit Öl Zeichen der aufrichtenden und heilenden Nähe unseres Herrn sein. So werden wir alle durch die Salbung bei verschiedenen Anlässen darin bestärkt, Jesus Christus zu folgen und immer mehr in die Lebensgemeinschaft mit ihm hineinzuwachsen.

Bitte überweisen Sie es gemeinsam mit der Kollekte ohne jeden Abzug bis spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Kath. Darlehensfonds, Kollektenkasse, Konto-Nr. 7404040841 bei der Landesbank BadenWürttemberg, BLZ 600 501 01. Auf dem Überweisungsträger sollen die Erträge aus der MISEREOR-Kollekte und des Fastenopfers der Kinder getrennt aufgeführt werden.

Um möglichst vielen Gläubigen die Gelegenheit zu geben, an der Weihe der Heiligen Öle durch den Bischof in der Chrisammesse teilzunehmen, wird die Eucharistiefeier am Montag in der Karwoche, dem 29. März 2010, um 15:00 Uhr im Münster Unserer Lieben Frau zu Freiburg gefeiert. Dazu sind alle Gläubigen sehr herzlich eingeladen.

Die MISEREOR-Kollekte

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Für die Priester gibt es die Möglichkeit, mit unserem Herrn Erzbischof zu konzelebrieren; es ist aber auch möglich, im Schiff des Münsters Platz zu nehmen. Wer konzelebrieren will, nimmt in liturgischen Gewändern (Albe und weiße Stola bitte mitbringen) im Chor des Münsters seinen Platz ein. Vor der Chrisammesse (von 14:00 bis 15:00 Uhr) und danach (17:00 bis 18:00 Uhr) ist Gelegenheit zum Empfang des Bußsakraments im Chorumgang des Freiburger Münsters gegeben. Im Anschluss an den Gottesdienst ist im Priesterseminar Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1 in Freiburg, ein Imbiss vorgesehen, der Gelegenheit zum Gespräch und zur gemeinsamen Begegnung geben soll. Die Gläubigen sollen auf die Feier aufmerksam gemacht und dazu im Namen unseres Erzbischofs eingeladen werden. Besonders eingeladen sind bereits am Vormittag die Jugendlichen, die sich mit der Frage ihrer Berufung auseinandersetzen und über ihren eigenen Weg in Welt und Kirche nachdenken. Am Vormittag stellen sich Studierende zu den kirchlichen Berufen Diözesanpriester, Gemeindereferenten/innen, Pastoralreferenten/innen, Religionslehrer/innen vor. Nach einem offenen Programm mit Informationen und einem Quiz werden auf dem Podium persönliche Zeugnisse über den eigenen Werdegang gegeben. Nach dem Mittagsgebet besteht die Möglichkeit zum Mittagessen (dazu bitte anmelden, Kosten: 3,00 €). Termin: Montag, den 29. März 2010 Beginn: 10:30 Uhr (Ende mit dem Mittagessen) Ort:

Nr. 249

Gabe der Erstkommunionkinder 2010 „Komm mit, wir finden den Schatz“ – unter dieses Leitwort stellt das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe in diesem Jahr seine Erstkommunionaktion und bittet um die Spende der Erstkommunionkinder. Biblischer Bezugspunkt ist das Gleichnis vom Schatz im Acker (Mt 13,44) bzw. die Rede von den Schätzen im Himmel (Lk 12,32-48). Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe fördert, was zur Bildung christlicher Gemeinschaft und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Generation in extremer Diaspora notwendig ist, u. a.: – katholische Kinderheime bzw. familienanaloge Wohngruppen – religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten in den neuen Bundesländern – Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen – Religiöse Kinderwochen (RKW) – Katholische Jugend(verbands)arbeit – internationale religiöse Jugendbegegnungen – kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch – Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutschland sowie Nordeuropa

Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg

Weitere Informationen und Anmeldungen zum Mittagessen bei der Diözesanstelle Berufe der Kirche, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg, Tel.: (07 61) 21 11 - 2 70, [email protected].

– den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle (Saale) – Jugendseelsorge in Justizvollzugsanstalten (JVAs) – katholische Jugendbands – katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.

In der Zeit unmittelbar nach der Chrisammesse bis 18:00 Uhr können die Heiligen Öle in der Domsingschule am Münsterplatz von den Dekanatsvertretern abgeholt werden. Diese sollen nach Absprache mit den Dekanen darüber informiert sein, wie viel jeweils von dem betreffenden Öl benötigt wird. Wir weisen darauf hin, dass die Heiligen Öle nur von den Dekanatsvertretern, keinesfalls aber von Vertretern einzelner Seelsorgeeinheiten oder Pfarrgemeinden abgeholt werden können. Die Abholgefäße sollen gereinigt und dicht verschließbar sein und eine genügend große Öffnung haben (4 bis 5 cm); zur Vermeidung von Verwechslungen müssen außerdem an Gefäß und Deckel – je nach Verwendungszweck – folgende Aufschriften eingraviert sein: O. C. (= Oleum Catechumenorum), O. I.

(= Oleum Infirmorum),

S. C. (= Sanctum Chrisma). Nr. 7

Die Arbeit des Bonifatiuswerkes basiert ausschließlich auf der Einnahme von Spenden und Gaben der katholischen Solidargemeinschaft. Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in der Diaspora mit der Festlegung der Erstkommuniongabe für dieses Anliegen seit 1918 immer wieder deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Seelsorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Katechese, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2010 mitzutragen. Das Bonifatiuswerk hat ein Info-Heft mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Erstkommunionaktion „Komm mit, wir finden den Schatz“ veröffentlicht. Neben Beiträgen bekannter Religionspädagogen zum Thema enthält der Erstkommunion-Begleiter Informationen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe und Darstellungen exemplarischer Projekte.

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 7 · 24. Februar 2010 Papier“

Der Versand des Erstkommunion-Paketes (Erstkommunionposter, Begleithefte, Opfertüten, Briefe an die Kommunionkinder und Meditationsbilder) erfolgte automatisch im Januar 2010. Sollten Ihnen die o. g. Unterlagen nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte an das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken, DiasporaKinder- und Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Tel.: (0 52 51) 29 96 - 50/51, Fax: (0 52 51) 29 96 - 88, [email protected], www.bonifatiuswerk.de. Das Ergebnis der Gabe der Erstkommunionkinder ist mit dem Vermerk: „Erstkommunikantenopfer“ ohne jeden Abzug bis spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Kath. Darlehensfonds, Kollektenkasse, Landesbank Baden-Württemberg, Konto-Nr. 7404040841, BLZ 600 501 01, zu überweisen. Thema und Materialien zur Erstkommunion 2011 können bereits ab Juni 2010 unter www.bonifatisuwerk.de eingesehen werden.

Nichtamtliche kirchliche Mitteilungen Nr. 251

Pilgerreise zum Abschluss des Priesterjahrs Das Priesterjahr, das Papst Benedikt XVI. für Juni 2009 bis Juni 2010 ausgerufen hat, wird in den Tagen vom 9. bis 11. Juni 2010 feierlich abgeschlossen. Im Mittelpunkt stehen die Vigilfeier am Donnerstag, 10. Juni 2010, und die Abschlussmesse am Freitag, 11. Juni 2010. Diese beiden Gottesdienste werden von Papst Benedikt XVI. geleitet. Am Mittwoch, 9. Juni 2010, findet ein Begegnungstreffen in der Audienzhalle des Vatikan statt, das von Priestern der Fokolar-Bewegung und der SchönstattBewegung in Zusammenarbeit mit der Internationalen Charismatischen Gemeindeerneuerung veranstaltet wird. Die Priester der Fokolar-Bewegung bieten eine Flugreise vom 8. bis 11. Juni 2010 an. Kosten für Flug, Transfer, Unterkunft (Einzelzimmer/Halbpension): 490,00 €. Nähere Informationen/Anmeldung bis 10. März 2010 bei Pfarrer Johannes Bold, Rote Turmstr. 1, 69469 Weinheim, Tel.: (0 62 01) 99 16 18, Fax: (0 62 01) 99 16 23, [email protected].

Personalmeldungen Nr. 250

Ernennung Der Herr Erzbischof hat Herrn Dipl.-Theol. Franz Gnant, Sigmaringen, mit Wirkung vom 1. August 2010 zum Schuldekan des Dekanates Zollern ernannt. Diese Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013.

Im Herrn ist verschieden 15. Febr.: Pfarrer i. R. Karl Sum, Winden i. E., † in Furtwangen

Nr. 252

Wohnung für Priester im Ruhestand Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Wendelinus FreudenbergRauenberg, Dekanat Tauberbischofsheim, steht für einen Priester im Ruhestand eine Wohnung zur Verfügung. Anfragen sind erbeten an das Kath. Pfarramt St. Laurentius, Wiesenweg 2, 97896 Freudenberg, Tel.: (0 93 75) 9 20 90.

Erzbischöfliches Ordinariat 228

Amtsblatt vom 24. Februar 2010

Nr. 7

8

AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 9. März 2010 Inhalt: Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29. Januar 2010. –– Änderung der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung (PrBesO). –– Aufnahme unter die Kandidaten des priesterlichen Dienstes in der Erzdiözese. –– Haushaltsplan des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2010/2011. –– Personalmeldungen: Entpflichtungen/Zurruhesetzungen. – Ausschreibung von Pfarreien. – Im Herrn ist verschieden.

Verordnung des Erzbischofs Nr. 253

Beschluss der Regionalkommission BadenWürttemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29. Januar 2010 Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung vom 28. bis 29. Januar 2010 Beschlüsse über zwei Anträge nach § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-Ordnung) gefasst. Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut: I. Antrag 23 / RK Baden-Württemberg Kirchliche Sozialstation Dreisamtal e. V., Löwenstraße 2, 79199 Kirchzarten 1. Auf der Grundlage von Anlage 4 zu den AVR „Regelungen der Beschäftigungssicherung nach § 10 Abs. 3 AK-Ordnung in dem Gebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg“ fasst die Regionalkommission Baden-Württemberg diesen Beschluss. 2. Für alle geringfügig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchlichen Sozialstation Dreisamtal e. V., Löwenstraße 2, 79199 Kirchzarten, die bis zum 31. Oktober 2009 nach Anlage 18 AVR vergütet wurden und auch ab dem 1. November 2009 weiterhin beschäftigt sind, wird die Regelvergütung gemäß Abschnitt II der Anlage 1 AVR wie folgt festgesetzt: a. Im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010 gilt eine Regelvergütung i. H. der zum 31. Oktober 2009 vereinbarten Stundenvergütung zuzüglich ein Viertel der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Stundenvergütung und der zum 1. Februar 2010 nach AVR zustehenden Regelvergütung bei korrekter Eingruppierung und Stufenaufstiegen nach AVR. Nr. 8

b. Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 gilt die Regelvergütung i. H. der zum 31. Oktober 2009 vereinbarten Stundenvergütung zuzüglich zwei Viertel der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Stundenvergütung und der ab 1. Januar 2011 nach AVR zustehenden Regelvergütung bei korrekter Eingruppierung und Stufenaufstiegen nach AVR. c. Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 gilt eine Regelvergütung i. H. der zum 31. Oktober 2009 vereinbarten Stundenvergütung zuzüglich drei Viertel der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Stundenvergütung und der zum 1. Januar 2012 nach AVR zustehenden Regelvergütung bei korrekter Eingruppierung und Stufenaufstiegen nach AVR. d. Die Absenkung nach lit. a.) bis c.) darf bei dem/der einzelnen Mitarbeiter/in nicht mehr als maximal 25 v. H. der regulär nach AVR zustehenden Gesamtvergütung betragen, d. h. die Absenkung beträgt maximal 25 v. H. der individuell zustehenden Höhe der Gesamtvergütung nach AVR. e. Ab dem 1. Januar 2013 sind die dann jeweils gemäß AVR aktuell gültigen Vergütungen in voller Höhe auszubezahlen bei korrekter Eingruppierung und Stufenaufstiegen nach AVR. 3. Werden durch diese stufenweise Anpassung einschlägige gesetzlich Mindestlöhne unterschritten, so gelten mindestens diese, mindestens gilt aber eine Stundenvergütung von 8,40 €. 4. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2013 verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Sollten betriebsbedingte Kündigungen erfolgen, sind den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die einbehaltenen Vergütungsbestandteile ungemindert auszubezahlen. Die Auszahlung muss spätestens am

Amtsblatt vom 9. März 2010

229

letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses dem/der Mitarbeiter/in zugeflossen sein. 5. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. § 27a MAVO schriftlich unterrichtet sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. 6. Die Änderungen treten am 29. Januar 2010 in Kraft. Begründung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 AK-Ordnung: Der Regionalkommission Baden-Württemberg wurde begründet dargelegt, dass aufgrund schwerwiegender Veränderung der Marktsituation bzw. der wirtschaftlichen Situation Teile der Kirchlichen Sozialstation Dreisamtal e. V., Löwenstraße 2, 79199 Kirchzarten, in ihrem Bestand gefährdet sind. Um die Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere in den Bereichen Hauswirtschaft, Essen auf Rädern und Pflege zu sichern sowie die Wettbewerbsfähigkeit und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung zu gewährleisten, sind die beschlossenen Maßnahmen erforderlich. II. Antrag 28 / RK Baden-Württemberg Altenpflegeheim Maria Hilf, Konradistraße 14, 78476 Hegne und das Kloster Hegne, Konradistraße 14, 78476 Hegne 1. Auf der Grundlage von Anlage 4 zu den AVR „Regelungen der Beschäftigungssicherung nach § 10 Abs. 3 AK-Ordnung in dem Gebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg“ fasst die Regionalkommission Baden-Württemberg diesen Beschluss. 2. Für alle geringfügig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bereichen Altenpflegeheim Maria Hilf, Küche sowie Regiebetriebe des Klosters Hegne, Konradistraße 14, 78476 Hegne, die bis zum 31. Oktober 2009 nach Anlage 18 AVR vergütet wurden und auch ab dem 1. November 2009 weiterhin beschäftigt sind, wird die Regelvergütung gemäß Abschnitt II der Anlage 1 AVR wie folgt festgesetzt: a. Im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010 gilt eine Regelvergütung auf der Grundlage der zum 31. Oktober 2009 vereinbarten Stunden230

vergütung (zuzüglich Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung), mindestens jedoch ist ein Mindestlohn im Bereich der Anlagen 2, 2b und 2d AVR von 8,40 € pro Stunde und im Bereich der Anlagen 2a und 2c AVR von 10,00 € pro Stunde zu zahlen. b. Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 gilt eine Regelvergütung auf der Grundlage der zum 31. Oktober 2009 vereinbarten Stundenvergütung (zuzüglich Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung) zuzüglich ein Drittel der Differenz zwischen dieser Stundenvergütung und der dann jeweils gemäß AVR aktuell gültigen Regelvergütung bei korrekter Eingruppierung und Stufenaufstiegen nach AVR, mindestens jedoch ist ein Mindestlohn im Bereich der Anlagen 2, 2b und 2d AVR von 8,40 € pro Stunde und im Bereich der Anlagen 2b und 2c AVR von 10,00 € pro Stunde zu zahlen. c. Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 gilt eine Regelvergütung auf der Grundlage der zum 31. Oktober 2009 vereinbarten Stundenvergütung (zuzüglich Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung) zuzüglich zwei Drittel der Differenz zwischen dieser Stundenvergütung und der dann jeweils gemäß AVR aktuell gültigen Regelvergütung bei korrekter Eingruppierung und Stufenaufstiegen nach AVR, mindestens jedoch ist ein Mindestlohn im Bereich der Anlagen 2, 2b und 2d AVR von 8,40 € pro Stunde und im Bereich der Anlagen 2b und 2c AVR von 10,00 € pro Stunde zu zahlen. d. Die Absenkung nach lit. a.) bis c.) darf bei dem/der einzelnen Mitarbeiter/in nicht mehr als maximal 25 v. H. der regulär nach AVR zustehenden Gesamtvergütung betragen, d. h. die Absenkung beträgt maximal 25 v. H. der individuell zustehenden Höhe der Gesamtvergütung nach AVR. e. Ab dem 1. Januar 2013 sind die dann jeweils gemäß AVR aktuell gültigen Vergütungen in voller Höhe auszubezahlen bei korrekter Eingruppierung und Stufenaufstiegen nach AVR. 3. Werden durch diese stufenweise Anpassung einschlägige gesetzliche Mindestlöhne unterschritten, so gelten mindestens diese. 4. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher i. S. v. § 30a MAVO – wird im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2013 verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Sollten betriebsbedingte Kündigungen erfolgen, sind den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die einbehaltenen Vergütungsbestandteile ungemindert auszubezahlen. Die Auszahlung muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses dem/der Mitarbeiter/in zugeflossen sein.

Amtsblatt vom 9. März 2010

Nr. 8

5. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. § 27a MAVO schriftlich unterrichtet sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt.

Situation Teile des Altenpflegeheims Maria Hilf und der Küche sowie der Regiebetriebe des Klosters Hegne, Konradistraße 14, 78476 Hegne, in ihrem Bestand gefährdet sind. Um die Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere in diesen Bereichen zu sichern sowie die Wettbewerbsfähigkeit und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation der Einrichtungen zu gewährleisten, sind die beschlossenen Maßnahmen erforderlich.

6. Die Änderungen treten am 29. Januar 2010 in Kraft.

Freiburg im Breisgau, den 18. Februar 2010

Die zwei Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.

Begründung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 AK-Ordnung: Der Regionalkommission Baden-Württemberg wurde begründet dargelegt, dass aufgrund schwerwiegender Veränderung der Marktsituation bzw. der wirtschaftlichen

Erzbischof

Erlasse des Ordinariates Nr. 254

Änderung der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung (PrBesO) Die Anlagen 1 und 2 zur PrBesO erhalten mit Wirkung vom 1. März 2009 folgende Fassung: Anlage 1 Besoldungstabellen (§ 4 PrBesO) in Euro.

I. Besoldungstabelle der Pfarrer und Pfarradministratoren

ausgehend von Besoldungsgruppe A 14 BBesG

Nr. 8

Dienstaltersstufen

Lebensjahre

mit Dienstwohnung

ohne Dienstwohnung

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

21 - 22 23 - 24 25 - 26 27 - 28 29 - 31 32 - 34 35 - 37 38 - 40 41 - 44 45 - 48 49 - 52 ab 53

2.737,73 2.940,76 3.143,77 3.346,77 3.549,78 3.685,11 3.820,46 3.955,80 4.091,14 4.226,48

3.352,31 3.555,34 3.758,35 3.961,35 4.164,36 4.299,69 4.435,04 4.570,38 4.705,72 4.841,06

Amtsblatt vom 9. März 2010

231

II. Besoldungstabelle der Dekane und Regionaldekane ab der 2. Amtsperiode und anderer

ausgehend von Besoldungsgruppe A 15 BBesG Dienstaltersstufen

Lebensjahre

mit Dienstwohnung

ohne Dienstwohnung

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

21 - 22 23 - 24 25 - 26 27 - 28 29 - 31 32 - 34 35 - 37 38 - 40 41 - 44 45 - 48 49 - 52 ab 53

3.737,53 3.960,73 4.139,28 4.317,83 4.496,40 4.674,96 4.853,53

4.352,11 4.575,31 4.753,86 4.932,41 5.110,98 5.289,54 5.468,11

III. Besoldungstabelle der Priester in Sonderstellungen (vor Ablegung des Pfarrexamens)

ausgehend von Besoldungsgruppe A 13 BBesG

232

Dienstaltersstufen

Lebensjahre

mit Dienstwohnung

ohne Dienstwohnung

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

21 - 22 23 - 24 25 - 26 27 - 28 29 - 31 32 - 34 35 - 37 38 - 40 41 - 44 45 - 48 49 - 52 ab 53

2.686,69 2.843,24 2.999,79 3.156,33 3.312,88 3.417,24 3.521,61 3.625,99 3.730,36 3.834,72

3.301,27 3.457,82 3.614,37 3.770,91 3.927,46 4.031,82 4.136,19 4.240,57 4.344,94 4.449,30

Amtsblatt vom 9. März 2010

Nr. 8

IV. Besoldungstabelle der Vikare (mit Dienstwohnung)

ausgehend von Besoldungsgruppe A 13 BBesG Dienstaltersstufen

Lebensjahre

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

21 - 22 23 - 24 25 - 26 27 - 28 29 - 31 32 - 34 35 - 37 38 - 40 41 - 44 45 - 48 49 - 52 ab 53

80 v. H.

90 v. H.

2.149,35 2.274,59 2.399,83 2.525,06 2.981,59 3.075,52 3.169,45 3.263,39 3.357,32 3.451,25

V. Tabelle der Ruhestandsbezüge der Pfarrer und Pfarradministratoren

ausgehend von Besoldungsgruppe A 14 BBesG

Nr. 8

Lebensjahre

Hundertsatz aus dem Aktivbezug

mit Dienstwohnung

ohne Dienstwohnung

70 69 68 67 66 65 64 63 62 61 60 59

74,25% 73,75% 73,25% 72,75% 72,25% 71,75% 70,75% 69,75% 68,75% 67,75% 66,75% 65,75%

3.138,16 3.117,03 3.095,90 3.074,76 3.053,63 3.032,50 2.990,23 2.947,97 2.905,71 2.863,44 2.821,18 2.778,91

3.594,49 3.570,28 3.546,08 3.521,87 3.497,67 3.473,46 3.425,05 3.376,64 3.328,23 3.279,82 3.231,41 3.183,00

Amtsblatt vom 9. März 2010

233

VI. Tabelle der Ruhestandsbezüge der Dekane und Regionaldekane ab der 2. Amtsperiode und anderer

ausgehend von Besoldungsgruppe A 15 BBesG Lebensjahre

Hundertsatz aus dem Aktivbezug

mit Dienstwohnung

ohne Dienstwohnung

70 69 68 67 66 65 64 63 62 61 60 59

74,25% 73,75% 73,25% 72,75% 72,25% 71,75% 70,75% 69,75% 68,75% 67,75% 66,75% 65,75%

3.603,75 3.579,48 3.555,21 3.530,94 3.506,68 3.482,41 3.433,87 3.385,34 3.336,80 3.288,27 3.239,73 3.191,20

4.060,07 4.032,73 4.005,39 3.978,05 3.950,71 3.923,37 3.868,69 3.814,01 3.759,33 3.704,64 3.649,96 3.595,28

VII. Tabelle der Tischtitelsbezüge

ausgehend von Besoldungsgruppe A 13 BBesG Dienstaltersstufen

Lebensjahre

1 2 3 4 5 6

25 - 26 27 - 28 29 - 31 ab 32

1.612,01 1.705,94 1.799,87 1.893,80

VIII. Ausbildungsvergütung der Priesterkandidaten im Pastoraljahr und der Diakone im Diakonatsjahr Die Ausbildungsvergütung der Priesterkandidaten im Pastoraljahr und der Diakone im Diakonatsjahr beträgt monatlich 234

1.504,55 €. Amtsblatt vom 9. März 2010

Nr. 8

Anlage 2 Verminderung der Bezüge bei unentgeltlicher Überlassung einer Dienstwohnung (§ 4 Absatz 2 PrBesO) Der Betrag, um den das monatliche Grundgehalt eines Priesters, dem eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, gekürzt wird, beträgt in den Fällen von § 4 Absatz 1 lit. a, b und d (Pfarrer, Pfarradministratoren, Priester in Sonderstellungen, Dekane, Regionaldekane und andere) und in den Fällen von § 4 Absatz 1 lit. c (Vikare) bis zur 6. Dienstaltersstufe ab der 7. Dienstaltersstufe

614,58 €

491,66 € 553,13 €.

Der oben für Priester gemäß § 4 Absatz 1 lit. a, b und d genannte Betrag, um den auch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines Versorgungsempfängers, dem eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (§ 14 Absatz 4) gekürzt wird, wird in diesen Fällen auf den gemäß § 15 festgesetzten Vomhundertsatz verringert. Freiburg im Breisgau, den 2. März 2010 Dr. Fridolin Keck Generalvikar

___________________________________

Die Anlagen 1 und 2 zur PrBesO erhalten mit Wirkung vom 1. März 2010 folgende Fassung: Anlage 1 Besoldungstabellen (§ 4 PrBesO) in Euro.

I. Besoldungstabelle der Pfarrer und Pfarradministratoren

ausgehend von Besoldungsgruppe A 14 BBesG

Nr. 8

Dienstaltersstufen

Lebensjahre

mit Dienstwohnung

ohne Dienstwohnung

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

21 - 22 23 - 24 25 - 26 27 - 28 29 - 31 32 - 34 35 - 37 38 - 40 41 - 44 45 - 48 49 - 52 ab 53

2.770,58 2.976,04 3.181,49 3.386,92 3.592,37 3.729,33 3.866,30 4.003,26 4.140,22 4.277,19

3.392,54 3.598,00 3.803,45 4.008,88 4.214,33 4.351,29 4.488,26 4.625,22 4.762,18 4.899,15

Amtsblatt vom 9. März 2010

235

II. Besoldungstabelle der Dekane und Regionaldekane ab der 2. Amtsperiode und anderer

ausgehend von Besoldungsgruppe A 15 BBesG Dienstaltersstufen

Lebensjahre

mit Dienstwohnung

ohne Dienstwohnung

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

21 - 22 23 - 24 25 - 26 27 - 28 29 - 31 32 - 34 35 - 37 38 - 40 41 - 44 45 - 48 49 - 52 ab 53

3.782,37 4.008,25 4.188,95 4.369,64 4.550,35 4.731,05 4.911,77

4.404,33 4.630,21 4.810,91 4.991,60 5.172,31 5.353,01 5.533,73

III. Besoldungstabelle der Priester in Sonderstellungen (vor Ablegung des Pfarrexamens)

ausgehend von Besoldungsgruppe A 13 BBesG

236

Dienstaltersstufen

Lebensjahre

mit Dienstwohnung

ohne Dienstwohnung

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

21 - 22 23 - 24 25 - 26 27 - 28 29 - 31 32 - 34 35 - 37 38 - 40 41 - 44 45 - 48 49 - 52 ab 53

2.718,93 2.877,36 3.035,79 3.194,21 3.352,64 3.458,25 3.563,87 3.669,50 3.775,12 3.880,74

3.340,89 3.499,32 3.657,75 3.816,17 3.974,60 4.080,21 4.185,83 4.291,46 4.397,08 4.502,70

Amtsblatt vom 9. März 2010

Nr. 8

IV. Besoldungstabelle der Vikare (mit Dienstwohnung)

ausgehend von Besoldungsgruppe A 13 BBesG Dienstaltersstufen

Lebensjahre

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

21 - 22 23 - 24 25 - 26 27 - 28 29 - 31 32 - 34 35 - 37 38 - 40 41 - 44 45 - 48 49 - 52 ab 53

80 v. H.

90 v. H.

2.175,14 2.301,89 2.428,63 2.555,37 3.017,38 3.112,43 3.207,48 3.302,55 3.397,61 3.492,67

V. Tabelle der Ruhestandsbezüge der Pfarrer und Pfarradministratoren

ausgehend von Besoldungsgruppe A 14 BBesG

Nr. 8

Lebensjahre

Hundertsatz aus dem Aktivbezug

mit Dienstwohnung

ohne Dienstwohnung

70 69 68 67 66 65 64 63 62 61 60 59

74,25% 73,75% 73,25% 72,75% 72,25% 71,75% 70,75% 69,75% 68,75% 67,75% 66,75% 65,75%

3.175,81 3.154,43 3.133,04 3.111,66 3.090,27 3.068,88 3.026,11 2.983,34 2.940,57 2.897,80 2.855,02 2.812,25

3.637,62 3.613,12 3.588,63 3.564,13 3.539,64 3.515,14 3.466,15 3.417,16 3.368,17 3.319,17 3.270,18 3.221,19

Amtsblatt vom 9. März 2010

237

VI. Tabelle der Ruhestandsbezüge der Dekane und Regionaldekane ab der 2. Amtsperiode und anderer

ausgehend von Besoldungsgruppe A 15 BBesG Lebensjahre

Hundertsatz aus dem Aktivbezug

mit Dienstwohnung

ohne Dienstwohnung

70 69 68 67 66 65 64 63 62 61 60 59

74,25% 73,75% 73,25% 72,75% 72,25% 71,75% 70,75% 69,75% 68,75% 67,75% 66,75% 65,75%

3.646,99 3.622,43 3.597,87 3.573,31 3.548,75 3.524,19 3.475,08 3.425,96 3.376,84 3.327,72 3.278,61 3.229,49

4.108,79 4.081,13 4.053,46 4.025,79 3.998,12 3.970,45 3.915,11 3.859,78 3.804,44 3.749,10 3.693,76 3.638,43

VII. Tabelle der Tischtitelsbezüge

ausgehend von Besoldungsgruppe A 13 BBesG Dienstaltersstufen

Lebensjahre

1 2 3 4 5 6

25 - 26 27 - 28 29 - 31 ab 32

1.631,36 1.726,42 1.821,47 1.916,53

VIII. Ausbildungsvergütung der Priesterkandidaten im Pastoraljahr und der Diakone im Diakonatsjahr Die Ausbildungsvergütung der Priesterkandidaten im Pastoraljahr und der Diakone im Diakonatsjahr beträgt monatlich 238

1.522,60 €. Amtsblatt vom 9. März 2010

Nr. 8

Anlage 2 Verminderung der Bezüge bei unentgeltlicher Überlassung einer Dienstwohnung (§ 4 Absatz 2 PrBesO) Der Betrag, um den das monatliche Grundgehalt eines Priesters, dem eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, gekürzt wird, beträgt in den Fällen von § 4 Abs. 1 lit. a, b und d (Pfarrer, Pfarradministratoren, Priester in Sonderstellungen, Dekane, Regionaldekane und andere) und in den Fällen von § 4 Abs. 1 lit. c (Vikare) bis zur 6. Dienstaltersstufe ab der 7. Dienstaltersstufe

621,96 €

497,56 € 559,77 €

Der oben für Priester gemäß § 4 Absatz 1 lit. a, b und d genannte Betrag, um den auch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines Versorgungsempfängers, dem eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (§ 14 Absatz 4) gekürzt wird, wird in diesen Fällen auf den gemäß § 15 festgesetzten Vomhundertsatz verringert. Freiburg im Breisgau, den 2. März 2010 Dr. Fridolin Keck Generalvikar

Nr. 255

Aufnahme unter die Kandidaten des priesterlichen Dienstes in der Erzdiözese Abiturienten, die sich auf den priesterlichen Dienst in der Erzdiözese vorbereiten und das Studium der Theologie aufnehmen wollen, mögen sich bis spätestens 1. Juni 2010 mit der Regentie des Erzbischöflichen Priesterseminars Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg, in Verbindung setzen. Abiturienten mit Fachgebundener Hochschulreife schreiben sich im Anschluss an das Einführungssemester als Gasthörer an der Theologischen Fakultät der Universität Freiburg ein. Sie legen zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife die Prüfung für das Latinum vor dem Oberschulamt ab. Für Kandidaten, die aufgrund ihrer menschlichen und geistlichen Reife sowie ihrer pastoralen Befähigung für den Priesterberuf geeignet sind, aber nicht die Voraussetzungen für das Studium an der Universität besitzen, besteht die Möglichkeit, auf anderen Wegen die Ausbildung für den Priesterberuf zu absolvieren, über die das Collegium Borromaeum bzw. die Diözesanstelle Berufe der Kirche informieren. Über die Aufnahme unter die Kandidaten des priesterlichen Dienstes der Erzdiözese und den konkreten Ausbildungsweg entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat auf Vorschlag des Regens des Erzbischöflichen Priesterseminars Collegium Borromaeum. Nr. 8

Anfragen und Bewerbungen sind zu richten an die Regentie des Erzbischöflichen Priesterseminars Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 11 - 0, Fax: (07 61) 21 11 - 1 20, [email protected], www.priesterseminar-freiburg.de.

Mitteilung Nr. 256

Haushaltsplan des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2010/2011 Der Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2010 und 2011, welcher von der Kirchensteuervertretung in der Erzdiözese Freiburg am 12. Dezember 2009 verabschiedet wurde, liegt zwischenzeitlich in der endgültigen Druckfassung vor. Dieser wird aus Kostengründen den Kirchengemeinden und den diözesanen Dienststellen und Einrichtungen nicht mehr automatisch zugesandt. Erneut gibt es zum Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg einen Geschäftsbericht. Intention des Geschäftsberichtes ist es, den konkreten Haushalt für die Jahre 2010 und 2011 in seinen Grundaussagen darzustellen. Daneben werden auch langfristige Entwicklungstendenzen, die beispielsweise die Kirchensteuer oder die Mitgliederzahl betreffen, sowie Aussagen zu bestehenden Risiken benannt.

Amtsblatt vom 9. März 2010

239

PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

E 1302

Nr. 8 · 9. März 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 8 · 9. März 2010 Papier“

Auch werden aktuelle Themen vor dem Hintergrund der Pastoralen Leitlinien kurz vorgestellt. Der Geschäftsbericht soll damit ein möglichst umfassendes Bild der wirtschaftlich relevanten Kerndaten geben und damit auch zur Transparenz des Bistumshaushaltes einen weiteren Beitrag leisten.

Ausschreibung von Pfarreien

Sowohl der Haushaltsplan wie auch der Geschäftsbericht können über den Arbeitsbereich „Finanzen“ auf der Homepage des Ordinariats Freiburg abgerufen werden (www.ordinariat-freiburg.de/19.0.html).

Seelsorgeeinheit Baden-Baden Mitte, hier die Pfarreien St. Bernhard Baden-Baden, Liebfrauen Baden-Baden und St. Eucharius Baden-Baden, Dekanat Baden-Baden, zum 3. Mai 2010

Soweit ein Exemplar des Haushaltsplanes bzw. des Geschäftsberichtes 2010/2011 in schriftlicher Form gewünscht wird, kann dieses bei der Abteilung V/Finanzen – schriftlich oder per E-Mail ([email protected]) – angefordert werden.

Seelsorgeeinheit Immendingen, bestehend aus den Pfarreien St. Peter und Paul Immendingen, St. Theopont und Synesius Immendingen-Hattingen, St. Prisca Immendingen-Ippingen, St. Bartholomäus ImmendingenMauenheim und St. Gallus Immendingen-Zimmern, verbunden mit der Pastoration der Seelsorgeeinheit Tuttlingen-Möhringen, bestehend aus den Pfarreien St. Andreas Tuttlingen-Möhringen und St. Jakobus Tuttlingen-Eßlingen, Dekanat Hegau, zum 1. August 2010

Personalmeldungen

(Siehe Amtsblatt 1975, Nr. 134) Seelsorgeeinheit Meersburg, bestehend aus den Pfarreien Mariä Heimsuchung Meersburg und St. Martin Seefelden, Dekanat Linzgau, zum 1. April 2010

Seelsorgeeinheit Laufenburg, bestehend aus den Pfarreien Hl. Geist Laufenburg, St. Pelagius Laufenburg-Hochsal und St. Martin Laufenburg-Luttingen, Dekanat Waldshut, zum 1. September 2010

Nr. 257

Entpflichtungen/Zurruhesetzungen Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Pfarrer Geistl. Rat Rudolf Schatz auf die Pfarreien Mariä Heimsuchung Meersburg und St. Martin Seefelden, Dekanat Linzgau, mit Ablauf des 28. Februar 2010 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum gleichen Datum entsprochen. Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Pfarrer Johannes Zwick auf die Pfarreien St. Kornelius und Cyprian Waghäusel-Kirrlach und St. Jodokus Waghäusel-Wiesental, Dekanat Bruchsal, mit Ablauf des 31. August 2010 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum gleichen Datum entsprochen.

Seelsorgeeinheit Waghäusel, bestehend aus den Pfarreien St. Kornelius und Cyprian Waghäusel-Kirrlach und St. Jodokus Waghäusel-Wiesental, Dekanat Bruchsal, zum 1. September 2010 Bewerbungsfrist: 30. März 2010

Im Herrn ist verschieden 26. Febr.: Pfarrer i. R. Klaus Schmitz-Valckenberg, Dachsberg-Hierbach, † in Freiburg

Erzbischöfliches Ordinariat 240

Amtsblatt vom 9. März 2010

Nr. 8

9

AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 17. März 2010 Inhalt: Aufruf der deutschen Bischöfe zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntags-Kollekte 2010). –– Ordnung über die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten. –– Teilnahme am Ökumenischen Kirchentag. –– Kollekte für den Heiligen Vater (Peterspfennig). –– Tagesschulung Großgruppenmoderation. –– Diözesane Pilgerfahrt nach Lourdes. –– Personalmeldungen: Besetzung von Pfarreien. – Pastoration von Pfarreien. – Entpflichtungen/Zurruhesetzungen. – Im Herrn ist verschieden. –– Bonifatiuswerk: Kreuzwegheft für Kinder. –– Wohnung für Priester im Ruhestand.

Für das Erzbistum Freiburg

Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 258

Erzbischof

Aufruf der deutschen Bischöfe zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntags-Kollekte 2010) In den Gottesdiensten am Palmsonntag gedenken die deutschen Katholiken in besonderer Weise der Christen im Heiligen Land. Nach wie vor leben viele Menschen in dieser Region unter bedrückenden Umständen. Die politische Zukunft ist ungewiss. So verlieren viele – gerade auch unter den Christen – die Zuversicht, in ihrer angestammten Heimat für sich und ihre Kinder ein Leben in Gerechtigkeit, Würde und Frieden zu finden. Papst Benedikt XVI. hat zum Abschluss seiner Pilgerreise in das Heilige Land im Mai des vergangenen Jahres gesagt: „Einer der traurigsten Anblicke während meines Besuchs hier war für mich die Mauer. Als ich an ihr vorbeikam, habe ich für eine Zukunft gebetet, in der die Völker des Heiligen Landes in Frieden und Eintracht zusammenleben können, ohne solche Instrumente der Sicherheit und der Trennung zu brauchen, sondern vielmehr in gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Vertrauen zueinander sowie unter Verzicht auf alle Formen der Gewalt und Aggression“ (Ansprache auf dem Flughafen Tel Aviv, 15. Mai 2009). So bitten wir am diesjährigen Palmsonntag die Katholiken in Deutschland, gemeinsam mit dem Heiligen Vater für die Kirche im Ursprungsland unseres Glaubens und für alle Menschen der Region zu beten. Eine wichtige Form der Solidarität sind auch Pilgerreisen, bei denen die persönliche Begegnung mit den christlichen Gemeinden gesucht wird. Einmal mehr bitten wir Sie, liebe Brüder und Schwestern, schließlich um Ihre großzügige Spende. Sie hilft den kirchlichen Einrichtungen im Heiligen Land bei ihrem schwierigen Dienst an den Menschen. Nr. 9

Der vorstehende Aufruf wurde am 25. Februar 2010 von der Deutschen Bischofskonferenz in Freiburg verabschiedet und soll in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die Kollekte wird am Palmsonntag, dem 28. März 2010, gehalten. Das Generalsekretariat des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande, Steinfelder Gasse 17, 50670 Köln, Tel.: (02 21) 13 53 78, Fax: (02 21) 13 78 02, [email protected], hat an die Pfarreien Plakate für den Aushang und einen Textvorschlag für die Ankündigung der Kollekte versendet. Diese und weitere Materialien stehen ab Anfang März auch im Internet unter www.palmsonntagskollekte.de zur Verfügung. Die Seelsorger werden gebeten, die Mitgliedschaft im Verein vom Heiligen Lande zu empfehlen. Das Ergebnis der Kollekte ist ohne Abzug bis spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Kath. Darlehensfonds, Kollektenkasse, Landesbank Baden-Württemberg, Konto-Nr. 7404040841, BLZ 600 501 01, zu überweisen.

Verordnung des Erzbischofs Nr. 259

Ordnung über die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten Beschluss der Zentral-KODA vom 12. November 2009 gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 d) Zentral-KODA-Ordnung (ZKO):

Amtsblatt vom 17. März 2010

241

Die Zentral-KODA beschließt die nachfolgende Ordnung: Ordnung über die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten

Dieser Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft gesetzt. Freiburg im Breisgau, den 8. März 2010

1. Soweit in den kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen Regelungen zur Anerkennung von sog. Stufenlaufzeiten zur Bestimmung der Stufe innerhalb einer Entgeltgruppe vorgesehen sind, gelten folgende Vorschriften: 1.1 Bei aneinander gereihten befristeten Dienstverhältnissen mit demselben Dienstgeber, die nicht mehr als sieben Wochen unterbrochen sind, ist von einer ununterbrochen zurückgelegten Tätigkeit auszugehen. 1.2 Bei dem Wechsel eines Dienstnehmers von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse gilt: a) Vordienstzeiten bei einem früheren Dienstgeber im Geltungsbereich der Grundordnung können angerechnet werden. b) Beträgt die Unterbrechung nicht mehr als sechs Monate, sollen Vordienstzeiten anerkannt werden, wenn aa) der Dienstgeberwechsel aufgrund eines betriebsbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes bei dem früheren Dienstgeber erfolgt ist, bb) der Dienstgeberwechsel familiär (wie bspw. kirchliche Eheschließung, Pflege eines Angehörigen) bedingt ist oder cc) in der Vordienstzeit einschlägige Berufserfahrung gesammelt wurde. Protokollerklärung zu Ziffer 1.2 Vordienstzeiten im Sinne dieser Ordnung sind Zeiten einer für die neue Beschäftigung einschlägigen beruflichen Tätigkeit bei einem vorherigen Dienstgeber. 2. Bei der Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten sind die Möglichkeiten der Refinanzierung aus der öffentlichen Hand mit abzuwägen. 3. Von den vorstehenden Vorschriften abweichende, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstigere Regelungen in den Arbeitsvertragsordnungen bleiben unberührt. 242

Erzbischof

Erlass des Ordinariates Nr. 260

Teilnahme am Ökumenischen Kirchentag Der 2. Ökumenische Kirchentag „Damit Ihr Hoffnung habt“ findet in der Zeit vom 12. bis 16. Mai 2010 in München statt. Den kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann zur Teilnahme am Ökumenischen Kirchentag in München in der Zeit vom 12. bis 16. Mai 2010 auf Antrag Dienstbefreiung unter Belassung der Bezüge bzw. Fortzahlung des Entgelts bis zu zwei Arbeitstage (§ 4 Abs. 5 UAbs. 2 KUrlVO; § 34 Abs. 6 UAbs. 2 AVO) gewährt werden. Die Kirchengemeinden und kirchlichen Dienststellen werden ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages hiernach zu verfahren. Lehrerinnen und Lehrer bzw. Schülerinnen und Schüler können zur Teilnahme am Ökumenischen Kirchentag beurlaubt werden (vgl. „Das Ministerium für Kultus und Sport empfiehlt, Lehrer und Schüler für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und am Deutschen Katholikentag jeweils zu beurlauben, sofern keine dienstlichen bzw. pädagogischen Gründe entgegenstehen.“, Kultus und Unterricht 1985, S. 299). Die Regelung gilt für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im kirchlichen Dienst entsprechend. Den Trägern Kath. freier Schulen wird empfohlen, ebenso zu verfahren.

Mitteilungen Nr. 261

Kollekte für den Heiligen Vater (Peterspfennig) Die Kollekte für den Heiligen Vater (Peterspfennig) ergab im Jahr 2009 den Betrag von 155.773,00 €. Herr Kardinalstaatssekretär Tarcisio Bertone hat mit Schreiben vom 30. Januar 2010 an unseren Erzbischof für die Unterstützung des universalen Hirtendienstes des Heiligen Vaters gedankt und ihn gleichzeitig gebeten, diesen Dank an alle Spender weiterzuleiten.

Amtsblatt vom 17. März 2010

Nr. 9

Nr. 262

Nr. 263

Tagesschulung Großgruppenmoderation

Diözesane Pilgerfahrt nach Lourdes

Große Gruppen sind keine Seltenheit mehr in unserer kirchlichen Landschaft. Mit großen Gruppen zu arbeiten heißt für viele pastorale Mitarbeiter/innen Neuland zu betreten. Somit steht an, Erfahrungen auszutauschen und sich Ideen für die Arbeit mit großen Gruppen zu holen. Dies möchte der Studientag bieten.

Lourdes-Pilgerzug vom 23. bis 29. Mai 2010 mit Weihbischof Rainer Klug

Ziele für die Arbeit mit Großgruppen können sein: Großflächigen Wandel gestalten, Mitarbeitende motivieren, schnelle Ergebnisse im Prozess erarbeiten, Visionen finden und beschreiben, Strategien und Ziele festlegen, Ideen sammeln und in Programme umsetzen, Zukunft gestalten – und dabei die Betroffenen zu Beteiligten machen. Das Erleben, gemeinsam etwas bewegen zu können, stellt einen hohen Motivationsanreiz dar. Kernelemente der Großgruppenmoderation sind: Energien vieler mobilisieren, Fähigkeiten und Fertigkeiten nutzbringend vernetzen, Selbststeuerung, Selbstverantwortung, von unten nach oben arbeiten. Der Moderator/ die Moderatorin (meist ein Team) begleitet, unterstützt und fördert den Prozess methodisch. Der Studientag ermöglicht einen Gesamtüberblick über die vielen Aspekte, die bei der Vorbereitung und Durchführung von Großgruppenveranstaltungen zu berücksichtigen sind und motiviert, solche Veranstaltungen zu leiten.

Mit der geistlichen Begleitung von Weihbischof Rainer Klug sind Sie eingeladen nach Lourdes zu pilgern, dem größten europäischen Marienwallfahrtsort. Das eigene Gepräge dieses Wallfahrtsortes, die Lichterprozessionen, die Sakramentsprozessionen, der Internationale Gottesdienst in der unterirdischen Basilika, weitere Gottesdienste, das gemeinsame Beten des Kreuzweges und die bewegenden Begegnungen mit den vielen kranken Menschen und ihren Helfern lassen diese Pilgerfahrt zu einem eindrucksvollen Erlebnis und zu einer tiefen Glaubenserfahrung werden. Die Betreuung von kranken Menschen und von Menschen mit einer Behinderung übernimmt der Malteser-LourdesKrankendienst in der Erzdiözese Freiburg. Für Junge Erwachsene gibt es ein eigenes Programmangebot. Die Kosten für die Fahrt betragen 739,00 € im DZ mit Vollpension. Nähere Informationen und den genauen Leistungskatalog erhalten Sie bei der Pilgerstelle der Erzdiözese Freiburg, Merianstr. 8, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 2 07 79 - 22, [email protected].

Teilnehmerkreis: Priester, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferenten/innen, Ehrenamtliche, die Leitungsverantwortung tragen.

Personalmeldungen

Termin:

1. Juli 2010, 9:00 bis 18:00 Uhr

Nr. 264

Ort:

Kath. Akademie Freiburg Wintererstr. 1, 79104 Freiburg

Besetzung von Pfarreien

Veranstalter:

Institut für Pastorale Bildung, Freiburg

Leitung:

Heinz-Werner Kramer, Stellv. Direktor, Freiburg

Referenten:

Erwin Aal, Kooperator, Supervisor und Organisationsberater, Schopfheim Peter Bitsch, Dekanatsreferent, Supervisor und Organisationsberater, Karlsruhe

Kostenanteil:

30,00 € (ohne Übernachtung) 50,00 € (mit Übernachtung)

Anmeldungen bis 30. April 2010 an das Institut für Pastorale Bildung, Referat Leiten – Planen – Entwickeln, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 2 10, Fax: (07 61) 1 20 40 - 52 10, [email protected]. Nr. 9

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 3. Mai 2010 Herrn Thomas M. Maier, Baden-Baden, zum Pfarrer der Pfarreien St. Peter und Paul Karlsruhe-Durlach, St. Johannes Karlsruhe-Durlach-Aue und Hl. Kreuz Karlsruhe-Grötzingen, Dekanat Karlsruhe, ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2010 Herrn Matthias Zimmermann, Immendingen, zum Pfarrer der Pfarreien Mariä Himmelfahrt Engen, St. Laurentius Engen-Biesendorf, St. Sebastian EngenStetten und St. Jakobus Engen-Welschingen, Dekanat Hegau, ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2010 Herrn Wolfgang Auer, Laufenburg, zum Pfarrer der Pfarreien St. Peter und Paul Owingen, St. Mauritius Owingen-Billafingen und Unserer Lieben Frau Überlingen-Lippertsreute, Dekanat Linzgau, ernannt.

Amtsblatt vom 17. März 2010

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 9 · 17. März 2010 Papier“

Pastoration von Pfarreien Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. März 2010 Herrn Matthias Zimmermann, Immendingen, zusätzlich zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Andreas Tuttlingen-Möhringen und St. Jakobus TuttlingenEßlingen, Dekanat Hegau, bestellt.

Entpflichtungen/Zurruhesetzungen Pfarrer Geistl. Rat Hansjörg Klinger wurde mit Ablauf des 30. April 2010 von seinen Aufgaben als Kooperator in der Seelsorgeeinheit Offenburg Süd-West, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, entpflichtet. Seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Mai 2010 wurde entsprochen. Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Klinikpfarrer Wolfgang Hörnel, Mannheim, zum 1. August 2010 entsprochen.

Im Herrn ist verschieden

Generation die Leidensgeschichte und das österliche Heilsgeschehen näher. Das Heft enthält einen Kreuzweg und einen österlichen Weg. Auf 14 Stationen können Kinder und Familien Jesus Christus zunächst auf seinem Leidensweg begleiten. 15 Stationen umfasst der österliche Weg vom offenen Grab zur Himmelfahrt. Die eindringlichen Texte, die abwechselnd gesprochen oder auch gespielt werden können, holen die damaligen Ereignisse in und um Jerusalem ins heute und machen sie für Kinder gut verständlich. Auf dem Weg kommt es zu Begegnungen, die den Blick für Menschen weiten sollen, die das Gebet und die Hilfe der Christen brauchen. Das Kreuzwegheft „Mit Jesus auf dem Weg“ ist für 2,60 € erhältlich. Bestelladresse: Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken Kamp 22, 33098 Paderborn Tel.: (0 52 51) 29 96 54, Fax: (0 52 51) 29 96 83 [email protected]

3. März: Pfarrer i. R. Fridolin Stoll, Mannheim, † in Mannheim Nr. 266

Nichtamtliche kirchliche Mitteilungen

Wohnung für Priester im Ruhestand

Bonifatiuswerk: Kreuzwegheft für Kinder

Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Mansuetus Biederbach-Oberbiederbach, Dekanat Endingen-Waldkirch, steht für einen Priester im Ruhestand eine Wohnung zur Verfügung. Mithilfe in der Seelsorge in Absprache ist erwünscht.

Ein Kreuzwegheft für Kinder und ihre Familien bietet das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken an. Das Büchlein „Mit Jesus auf dem Weg“ bringt der jungen

Anfragen sind erbeten an das Katholische Pfarramt St. Nikolaus, Kirchplatz 6, 79215 Elzach, Tel.: (0 76 82) 80 83 - 0, [email protected].

Nr. 265

Erzbischöfliches Ordinariat 244

Amtsblatt vom 17. März 2010

Nr. 9

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AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 31. März 2010 Inhalt: Botschaft des Heiligen Vaters Benedikt XVI. zum 47. Weltgebetstag um geistliche Berufungen am 25. April 2010 – 4. Sonntag der Osterzeit. –– Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Dezember 2009. –– Kurs Leiten – Planen – Arbeiten im Team. –– Studium der Religionspädagogik – Ausbildung zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten. –– Vollversammlung des Diözesanrates der Katholiken im Erzbistum Freiburg. –– Errichtung der „Theresienkrankenhaus und St. Hedwig-Klinik Förderstiftung des Ordens der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul“ (Kirchliche Stiftung des privaten Rechts).

Verlautbarung des Papstes Nr. 267

Botschaft des Heiligen Vaters Benedikt XVI. zum 47. Weltgebetstag um geistliche Berufungen am 25. April 2010 – 4. Sonntag der Osterzeit Thema: Das Zeugnis weckt Berufungen. Verehrte Mitbrüder im Bischofs- und im Priesteramt, liebe Brüder und Schwestern! Der 47. Weltgebetstag um geistliche Berufungen, der am 25. April 2010, dem 4. Sonntag der Osterzeit – dem Sonntag des „Guten Hirten“ – gefeiert wird, gibt mir Gelegenheit, ein Thema zum Nachdenken zu unterbreiten, das sich gut in das Priesterjahr einfügt: Das Zeugnis weckt Berufungen. Ob Bemühungen in der Berufungspastoral Früchte zeitigen, hängt in der Tat zuallererst von Gottes gnädigem Handeln ab. Die pastorale Erfahrung zeigt jedoch, dass auch die Qualität und der Reichtum des persönlichen und des gemeinschaftlichen Zeugnisses derer, die im Priesteramt und im geweihten Leben bereits auf den Ruf des Herrn geantwortet haben, zur Fruchtbarkeit beitragen; denn ihr Zeugnis kann in anderen den Wunsch wecken, ebenso großherzig dem Ruf Christi zu entsprechen. Es besteht also ein enger Zusammenhang mit dem Leben und der Sendung der Priester und gottgeweihten Männer und Frauen. Ich möchte daher alle einladen, die der Herr zur Arbeit in seinen Weinberg gerufen hat, gerade jetzt im Priesterjahr, das ich anlässlich des 150. Todestages des heiligen Johannes Maria Vianney ausgerufen habe, ihre Antwort in Treue zu erneuern. Der Pfarrer von Ars ist ein stets zeitgemäßes Vorbild für alle Priester und Pfarrer. Schon im Alten Testament waren sich die Propheten bewusst, dass sie dazu berufen sind, mit ihrem Leben zu bezeugen, was sie verkündigen, und dafür auch UnverNr. 10

ständnis, Ablehnung und Verfolgung zu ertragen. Die ihnen von Gott anvertraute Aufgabe nahm ihre ganze Existenz in Anspruch wie ein „brennendes Feuer“ im Herzen, das man nicht zu löschen vermag (vgl. Jer 20,9). So waren sie bereit, dem Herrn nicht nur ihre Stimme zu schenken, sondern alles, was zu ihrem Leben gehörte. In der Fülle der Zeit bezeugt Jesus, der Gesandte des Vaters (vgl. Joh 5,36), durch seine Sendung die Liebe Gottes zu allen Menschen, ohne Unterschied und mit besonderer Sorge um die Letzten, die Sünder, die Ausgegrenzten, die Armen. Er ist der erhabenste Zeuge für Gott und seinen Willen, alle Menschen zu retten. Beim Anbruch dieser neuen Zeit bezeugt Johannes der Täufer durch ein Leben, das ganz darauf ausgerichtet ist, Christus den Weg zu bereiten, dass sich im Sohn Marias von Nazaret Gottes Verheißung erfüllt. Als er ihn zum Jordan kommen sieht, wo er taufte, verweist er seine Jünger auf ihn als „das Lamm Gottes, das die Sünde der Welt hinwegnimmt“ (Joh 1,29). Sein Zeugnis trägt reiche Frucht: Zwei seiner Jünger „hörten, was er sagte, und folgten Jesus“ (Joh 1,37). Auch die Berufung des Petrus nimmt gemäß der Schilderung des Evangelisten Johannes ihren Weg über das Zeugnis seines Bruders Andreas. Nachdem dieser dem Meister begegnet und seiner Einladung, bei ihm zu bleiben, gefolgt ist, verspürt er das Bedürfnis, sofort seinem Bruder mitzuteilen, was er entdeckt hatte, als er beim Herrn „geblieben ist“: „Wir haben den Messias gefunden. Messias heißt übersetzt: der Gesalbte (Christus). Und er führte ihn zu Jesus“ (Joh 1,41-42). Ebenso verhielt es sich mit Natanaël – Bartholomäus – dank des Zeugnisses eines anderen Jüngers, Philippus, der ihm freudig seine große Entdeckung mitteilte: „Wir haben den gefunden, über den Mose im Gesetz und auch die Propheten geschrieben haben: Jesus aus Nazaret, den Sohn Josefs“ (Joh 1,45). Die völlig freie Initiative Gottes trifft auf die Verantwortung der Menschen und bewirkt, dass jene, die seine Einladung annehmen, durch ihr Zeugnis wiederum zu Werkzeugen des göttlichen Rufs werden. Das geschieht auch heute in der Kirche: Gott bedient sich des Zeugnisses der Priester,

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die ihrer Sendung treu sind, um neue Berufungen zum Priestertum und zum geweihten Leben im Dienst des Gottesvolkes zu wecken. Aus diesem Grund möchte ich drei Aspekte des priesterlichen Lebens ins Gedächtnis rufen, die mir für ein wirksames Zeugnis des Priesters wesentlich erscheinen. Das grundlegende und charakteristische Element jeder Berufung zum Priestertum und zum geweihten Leben ist die Freundschaft mit Christus. Jesus lebte in ständiger Einheit mit dem Vater. Das weckte auch in den Jüngern den Wunsch, dieselbe Erfahrung machen zu dürfen und von ihm zu lernen, in ständiger Gemeinschaft und in immerwährendem Dialog mit Gott zu leben. Wenn der Priester ein „Mann Gottes“ ist, der Gott gehört und der anderen hilft, Gott kennen und lieben zu lernen, muss er eine tiefe Verbindung mit Gott pflegen, in seiner Liebe verweilen und dem Hören auf sein Wort Raum geben. Das Gebet ist das wichtigste Zeugnis, das Berufungen weckt. Ebenso wie der Apostel Andreas, der seinem Bruder mitteilt, dass er den Meister kennen gelernt hat, muss derjenige, der Jünger und Zeuge Christi sein will, ihn persönlich „gesehen“ und kennen gelernt haben; er muss gelernt haben, ihn zu lieben und bei ihm zu sein. Ein weiterer Aspekt des Weihepriestertums und des geweihten Lebens ist die vollständige Hingabe seiner selbst an Gott. Der Apostel Johannes schreibt: „Daran haben wir die Liebe erkannt, dass er sein Leben für uns hingegeben hat. So müssen auch wir für die Brüder das Leben hingeben“ (1 Joh 3,16). Mit diesen Worten lädt er die Jünger ein, in die Logik Jesu einzutreten, der in seinem ganzen Leben den Willen des Vaters bis zur äußersten Selbsthingabe am Kreuz erfüllt hat. Hier offenbart sich die Barmherzigkeit Gottes in ihrer ganzen Fülle: barmherzige Liebe, die die Finsternis des Bösen, der Sünde und des Todes überwunden hat. Das Bild, wie Jesus beim Letzten Abendmahl vom Tisch aufsteht, sein Gewand ablegt, sich mit einem Leinentuch umgürtet und sich niederbeugt, um den Aposteln die Füße zu waschen, bringt den Dienst und die Hingabe zum Ausdruck, die er sein ganzes Leben hindurch im Gehorsam gegenüber dem Willen des Vaters gezeigt hat (vgl. Joh 13,3-15). In der Nachfolge Jesu muss jeder, der zu einem Leben besonderer Weihe berufen ist, sich bemühen, Zeuge für die völlige Selbsthingabe an Gott zu werden. Von da kommt die Fähigkeit, sich in voller, beständiger und treuer Hingabe für jene einzusetzen, die die Vorsehung ihrem Hirtendienst anvertraut hat, und mit Freude Wegbegleiter vieler Brüder und Schwestern zu werden, damit sie sich für die Begegnung mit Christus öffnen und sein Wort zum Licht auf ihrem Weg wird. Die Geschichte einer jeden Berufung ist fast immer mit dem Zeugnis eines Priesters verbunden, der mit Freude seine Selbsthingabe an die Brüder und Schwestern um des Himmelreiches willen lebt. Die Nähe und das Wort eines Priesters können nämlich Fragen aufkommen lassen und auch endgültige Entscheidungen herbeiführen (vgl. Johannes Paul II., 246

Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 39). Ein dritter Aspekt, der Priester und gottgeweihte Männer und Frauen unbedingt auszeichnen sollte, ist schließlich das Leben in Gemeinschaft. Jesus hat die tiefe Gemeinschaft in der Liebe zum Merkmal derer erklärt, die seine Jünger sein wollen: „Daran werden alle erkennen, dass ihr meine Jünger seid: wenn ihr einander liebt“ (Joh 13,35). Insbesondere der Priester muss ein Gemeinschaftsmensch sein, der allen Menschen gegenüber offen ist und die ganze Herde, die ihm der Herr in seiner Güte anvertraut hat, auf dem Weg zusammenhalten kann. Er muss helfen, Spaltungen zu überwinden, Risse zu heilen, Unverständnis und Gegensätze auszugleichen, Kränkungen zu vergeben. Bei meiner Begegnung mit dem Klerus von Aosta im Juli 2005 habe ich gesagt, dass die Jugendlichen, wenn sie isolierte und traurige Priester sehen, bestimmt nicht dazu ermutigt werden, diesem Beispiel zu folgen. Sie werden unsicher, wenn sie den Eindruck bekommen, dass dies die Zukunft eines Priesters ist. Daher ist es wichtig, ein Leben in Gemeinschaft zu führen, das ihnen zeigt, wie schön es ist, Priester zu sein. Dann wird der Jugendliche sagen: „Das kann auch für mich eine Zukunft sein, so kann man leben“ (Ansprache in der Pfarrkirche von Introd/Aostatal, 25. Juli 2005). Das Zweite Vatikanische Konzil hebt in Bezug auf das Zeugnis, das Berufungen weckt, das Beispiel der Liebe und der brüderlichen Gemeinschaft in der Arbeit hervor, das die Priester geben müssen (vgl. Dekret Optatam totius, 2). Ich möchte in Erinnerung rufen, was mein verehrter Vorgänger Johannes Paul II. schrieb: „Das Leben der Priester, ihre bedingungslose Hingabe an Gottes Herde, ihr Zeugnis des liebevollen Dienstes für den Herrn und seine Kirche – ein Zeugnis, das gekennzeichnet ist von der Annahme des in der Hoffnung und österlichen Freude getragenen Kreuzes –, ihre brüderliche Eintracht und ihr Eifer für die Evangelisierung der Welt sind der wichtigste und überzeugendste Faktor für die Fruchtbarkeit ihrer Berufung“ (Pastores dabo vobis, 41). Man könnte sagen, dass Berufungen zum Priestertum aus dem Kontakt mit Priestern geboren werden, gleichsam wie ein kostbares Erbe, das durch das Wort, durch das Beispiel und durch das ganze Leben weitergegeben wird. Das gilt auch für das geweihte Leben. Die Existenz der gottgeweihten Männer und Frauen selbst spricht von der Liebe Christi, wenn sie ihm in völliger Treue zum Evangelium nachfolgen und sich seine Urteils- und Verhaltenskriterien in Freude zu eigen machen. Sie werden zum „Zeichen des Widerspruchs“ für die Welt, deren Logik oft vom Materialismus, vom Egoismus und vom Individualismus geprägt ist. Wenn sie sich von Gott ergreifen lassen und sich selbst zurücknehmen, wecken ihre Treue und die Kraft ihres Zeugnisses auch weiterhin im Herzen vieler Jugendlicher den Wunsch, ihrerseits Christus für

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immer und mit großherziger Ganzhingabe zu folgen. Den keuschen, armen und gehorsamen Christus nachzuahmen und sich mit ihm zu identifizieren – das ist das Ideal des geweihten Lebens, ein Zeugnis für den absoluten Primat Gottes im Leben und in der Geschichte der Menschen. Jeder Priester und alle gottgeweihten Männer und Frauen, die ihrer Berufung treu sind, geben diese Freude, Christus zu dienen, an andere weiter und laden alle Christen ein, auf die allgemeine Berufung zur Heiligkeit zu antworten. Um die besonderen Berufungen zum Priesteramt und zum geweihten Leben zu fördern und die Berufungspastoral stärker und nachhaltiger zu machen, ist daher das Vorbild jener unverzichtbar, die bereits „ja“ gesagt haben zu Gott und zu dem Plan, den er für jeden Menschen hat. Das persönliche Zeugnis, das aus konkreten Lebensentscheidungen besteht, wird die Jugendlichen ermutigen, ihrerseits anspruchsvolle Entscheidungen über die eigene Zukunft zu treffen. Um ihnen zu helfen, ist jene Kunst der Begegnung und des Dialogs notwendig, die in der Lage ist, sie zu erleuchten und zu begleiten, vor allem durch das Beispiel der als Berufung gelebten Existenz. So hat es der Pfarrer von Ars gemacht: Stets in Kontakt mit den Angehörigen seiner Pfarrgemeinde lehrte er „vor allem mit dem Zeugnis seines Lebens. Durch sein Vorbild lernten die Gläubigen zu beten“ (Schreiben zum Beginn des Priesterjahres, 16. Juni 2009). Möge dieser Weltgebetstag vielen Jugendlichen erneut eine wertvolle Gelegenheit bieten, über die eigene Berufung nachzudenken und sie mit Einfachheit, Treue und völliger Bereitschaft anzunehmen. Die Jungfrau Maria, die Mutter der Kirche, bewahre im Herzen aller, die der Herr in seine besondere Nachfolge ruft, jeden noch so kleinen Keim der Berufung und lasse ihn zu einem kräftigen Baum werden, reich an Früchten zum Wohl der Kirche und der gesamten Menschheit. Dafür bete ich und erteile allen den Apostolischen Segen. Aus dem Vatikan, am 13. November 2009

Verordnung des Erzbischofs Nr. 268

Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Dezember 2009 Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 10. Dezember 2009 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) beschlossen. Sie betreffen folgende Angelegenheiten: A. Sonderregelung zur außerordentlichen Kündigung (JobPerspektive nach § 16e SGB II) B. Überarbeitung des Abschnitts III der Anlage 1 zu den AVR C. Klarstellung des Beschlusses der Bundeskommission vom 19. Juni 2008 und redaktionelle Anpassungen an diesen Beschluss in den AVR D. Anpassung der Vergütungsgruppenzulage in Buchstabe A der Anmerkungen der Anlage 2b zu den AVR an den Beschluss der Bundeskommission vom 19. Juni 2008 E. Überarbeitung der Arbeitszeitregelung Der vollständige Wortlaut dieser Beschlüsse wird am 3. Mai 2010 in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht. Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt. Freiburg im Breisgau, den 24. März 2010

Erzbischof

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Mitteilungen

Studium der Religionspädagogik – Ausbildung zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten

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Kurs Leiten – Planen – Arbeiten im Team

Gesucht werden Frauen und Männer, die hauptberuflich

Der Kurs (November 2010 bis Januar 2012) vermittelt Schlüsselqualifikationen für Leitungs- und Führungsaufgaben in der Kirche.

– am Aufbau lebendiger Gemeinde/Kirche mitwirken

Kursinhalte:

– sich vielfältigen Herausforderungen in Seelsorgeeinheit und Schule stellen möchten.

Pfarrei und Seelsorgeeinheit als lernende Organisation / Leiten und Führen in der Pastoral / Leitbildarbeit und Pastorale Planung / Teamentwicklung und Teamarbeit / Personalentwicklung und Mitarbeiterführung / Umgang mit Konflikten. Der Kurs umfasst einen Einführungstag und 20 Seminartage verteilt auf vier Kurseinheiten, ein Praxisfeld und 10 Gruppensupervisionen (je drei Zeitstunden). Der Kurs findet in Freiburg statt. Weitere Informationen: www.ipb-freiburg.de/index.php?id=49

– den Glauben mit anderen teilen – Menschen für ehrenamtliche Dienste befähigen

Persönliche Voraussetzungen sind: – Menschliche Reife – Intellektuelles Vermögen – Kommunikative Fähigkeiten – Psychische und physische Belastbarkeit – Lebensbezogene Spiritualität. Die Schwerpunkte in Studium und Ausbildung: – Fachwissen (Theologie und Humanwissenschaften) – Berufspraxis

Termine: 11. November 2010 / 24. bis 28. Januar 2011 / 4. bis 8. April 2011 / 17. bis 21. Oktober 2011 / 23. bis 27. Januar 2012

– Spiritualität – Persönlichkeitsbildung. Studieneinrichtungen /Ausbildungswege:

Voraussetzung: Mindestens fünf Jahre pastorale Tätigkeit, Teilnahme an allen Kurseinheiten und Supervisionen. Teilnehmerkreis: Priester, Diakone, Pastoralreferenten/innen, Gemeindereferenten/innen, Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen, die Leitungsverantwortung tragen. Kursleitung:

– Fachakademie Freiburg, Tel.: (07 61) 8 85 01 - 23, www.m-r-h.de (Voraussetzungen: Mittlere Reife und abgeschlossene Berufsausbildung oder Abitur und ein Jahr praktische Tätigkeit; Mindestalter 20 Jahre, Höchstalter i. d. R. 35 Jahre) – Katholische Fachhochschule Mainz, Tel.: (0 61 31) 2 89 44 25, www.kfh-mainz.de (Voraussetzungen: Abitur, Fachhochschulreife und ein Jahr praktische Tätigkeit oder eine abgeschlossene Berufsausbildung)

Wolfgang Oswald, Referatsleiter, Supervisor (DGSv), Organisationsberater

Die Ausbildung dieser beiden Vollzeitstudiengänge umfasst vier Jahre:

Christel Rosenberger-Balz, Diplom-Volkswirtin, Zusatzausbildung zur systemischen Organisationsberaterin (IFS, Heidelberg), Lehrbeauftragte der Universität Freiburg

– Sechssemestrige Studienphase (jeweils beginnend mit dem Wintersemester)

Jürgen Sehrig, Dipl.-Sozialarbeiter (FH), Supervisor (DGSv), Gesprächstherapeut/Lehrsupervisor (GwG), Organisationsentwickler und Mediator u. a. Verbindliche Anmeldung bis zum 14. Mai 2010 per E-Mail, Fax oder schriftlich an das Institut für Pastorale Bildung, Karl Rahner Haus, Referat Leiten-PlanenEntwickeln, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 - 2 40 / - 2 41, Fax: 0761/1 20 40 - 52 40, [email protected]. 248

– Berufspraktisches Jahr in Seelsorgeeinheit und Schule – Praxisbegleitende Ausbildung (Mindestalter 35 Jahre; Informationen über weitere Voraussetzungen bei Herrn Richard Hilpert, Tel.: 07 61 / 12 04 04 11, [email protected]) Interessenten/innen setzen sich zur Information und Beratung in Verbindung mit der Diözesanstelle für Berufe der Kirche, Schoferstr. 1, 79098 Freiburg, Tel.: (07 61) 2 11 12 70, [email protected].

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Bewerbungen sind bis 31. Mai 2010 schriftlich an die gewünschte Ausbildungsstätte einzureichen. Im Rahmen der Bewerbung ist eine diözesane Studienempfehlung notwendig. Informationen hierüber erhalten Sie ebenfalls von Herrn Richard Hilpert, Tel.: (07 61) 12 04 04 11, [email protected].

zember 2009 nach staatlichem Recht und durch Verfügung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg vom 15. Januar 2010 kirchlich anerkannt. Die Satzung der Stiftung wird nachfolgend bekannt gemacht:

Satzung §1 Name, Rechtsform, Sitz

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Vollversammlung des Diözesanrates der Katholiken im Erzbistum Freiburg Termin:

23./24. April 2010

Ort:

Margarete-Ruckmich-Haus Charlottenburger Straße 18, 79114 Freiburg

Tagesordnung Freitag, den 23. April 2010 (Beginn: 15:30 Uhr) 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Geistlicher Impuls 3. Regularien 4. Grußworte 5. Erste Analysen und Perspektiven zur PGR-Wahl 6. Im Dialog mit unserem Erzbischof Samstag, den 24. April 2010 (Beginn: 9:00 Uhr) 7. Anträge 8. Rückblick – Menschen, Ausschüsse und Projekte 9. Ausblick – Informationen, Perspektiven und Weichenstellungen 10. Verschiedenes Die Sitzung ist öffentlich.

1. Die Stiftung führt den Namen „Theresienkrankenhaus und St. Hedwig-Klinik Förderstiftung des Ordens der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul“. 2. Sie ist rechtsfähige, kirchliche Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Freiburg. §2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit 1. Der Orden der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul betreibt selbst oder durch Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaften als Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche soziale Einrichtungen u. a. des Gesundheitswesens. So ist die Theresienkrankenhaus und St. Hedwig-Klinik gGmbH Mannheim, deren Geschäftsanteile der Orden zu 90 % hält, Trägerin des Theresienkrankenhauses und der St. Hedwig-Klinik. 2. Stiftungszweck ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Mittelbeschaffung und Weitergabe an gemeinnützige Körperschaften i. S. d. Abs. 1, die diesen Zweck erfüllen. Der Stiftung bleibt die Förderung weiterer sozialer und caritativer Aufgaben in Kirche und Gesellschaft vorbehalten. 3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

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a) die Unterstützung der Theresienkrankenhaus und St. Hedwig-Klinik gGmbH,

Errichtung der „Theresienkrankenhaus und St. Hedwig-Klinik Förderstiftung des Ordens der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul“ (Kirchliche Stiftung des privaten Rechts)

b) Beschaffung von Mitteln zur finanziellen und ideellen Unterstützung des Apostolates und der Seelsorge des „Orden der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul“ in Freiburg.

Durch Stiftungsgeschäft vom 18. November 2009 hat der Orden der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul die „Theresienkrankenhaus und St. Hedwig-Klinik Förderstiftung des Ordens der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul“ als rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Freiburg errichtet. Diese Stiftung wurde durch Verfügung des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 21. DeNr. 10

Dies umfasst beispielsweise die Unterstützung der Finanzierung der caritativen, sozialen und missionarischen Tätigkeiten des „Orden der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul“ in Freiburg (Körperschaft des öffentlichen Rechts). 4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.

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5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. §3 Vermögen der Stiftung 1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 100.000,00 EUR in bar. 2. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. 3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. §4 Mittelverwendung 1. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). 2. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. §5 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. §6 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes 1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Personen. Er wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. 2. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt. 250

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der Mitglieder der ausgeschiedenen Personen. 4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit. Die Position des Vorstandsvorsitzenden wird grundsätzlich von einem Mitglied der Ordensgemeinschaft ausgeübt. 5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Auf Beschluss des Stiftungsrates kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG und der Ersatz der baren Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, vergütet werden. Darüber hinaus kann für besondere Tätigkeiten ein Entgelt bezahlt werden. §7 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines der Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein. 3. Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. §8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei einer Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3. Der Vorstand beschließt, außer in den Fällen des § 12, mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich, in Textform, im Umlaufverfahren oder telefonisch fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.

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4. Über die in der Sitzung des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. §9 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates

a) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, b) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks, c) die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstands, d) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung, e) die Feststellung des Jahresabschlusses,

1. Der Stiftungsrat besteht aus höchstens fünf entscheidungsbefugten Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. 2. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden durch den Orden der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul bestimmt. 3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt. 4. Mitglieder des Stiftungsrates können nur aus wichtigem Grund von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden. 5. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so bestimmt der Orden ein neues Mitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. 6. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG und der Ersatz der baren Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, vergütet werden. Darüber hinaus kann für besondere Tätigkeiten ein Entgelt bezahlt werden. 7. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Vorstand regeln.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates 1. Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. Insbesondere ist er für die Genehmigung der Verwendung der Mittel der Stiftung, gemäß Vorschlag des Vorstandes, verantwortlich. Nr. 10

2. Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für

f) die Wahl eines etwaigen Abschlussprüfers. Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen der Satzung bleiben unberührt. 3. Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB zu erteilen. § 11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates 1. Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. 2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3. Der Stiftungsrat beschließt, außer in den Fällen des § 12, mit einer Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich, in Textform, im Umlaufverfahren oder telefonisch fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. 4. Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. § 12 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung 1. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach Stif-

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 10 · 31. März 2010 Papier“

terwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder gefassten Beschluss des Vorstandes und des Stiftungsrates. Das Erfordernis kirchlicher Genehmigung bleibt unberührt. 2. Änderung des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und 4/5 der Mitglieder des Stiftungsrates. Das Erfordernis kirchlicher Genehmigung bleibt unberührt. § 13 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 14 Vermögensfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an den „Orden der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul“, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in Freiburg. Das übernommene Stiftungsvermögen (mit Ausnahme des Dotationskapitals) ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, wie sie in § 2 dieser Satzung festgelegt sind.

§ 15 Kirchliche Aufsicht 1. Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht gemäß § 25 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg. Auf die Stiftung finden die stiftungsrechtlichen Regelungen der Erzdiözese Freiburg Anwendung. 2. Folgende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg: a) Satzungsänderungen, Änderungen des Satzungszweckes und Aufhebung der Stiftung. b) Wahl von Priestern, Diakonen und hauptamtlichen Mitarbeitern des pastoralen und katechetischen Dienstes in den Vorstand. 3. Dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg bleibt das Recht vorbehalten, Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Stiftungsunterlagen zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen. 4. Sofern die Stiftung Arbeitsverhältnisse begründet, wendet sie die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Diözese Freiburg veröffentlichten Fassung an. Sie schließt mit ihren angestellten Mitarbeitern Arbeitsverträge nach den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“ ab. § 16 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt am Tag der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 12. April 2010 Inhalt: Aufruf der deutschen Bischöfe zur Pfingstaktion Renovabis 2010. –– Hinweise zur Durchführung der Aktion Renovabis am Pfingstsonntag, dem 23. Mai 2010. –– Errichtung einer Verrechnungsstelle für das Dekanat Acher-Renchtal. –– Informations- und Begegnungswochenende 2010 im Collegium Borromaeum. –– Berufungsforum. –– Grundkurs für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre. –– Sabbattage für Priester. –– Jahresversammlung für 2009 des Kirchengeschichtlichen Vereins für das Erzbistum Freiburg. –– Personalmeldung: Im Herrn ist verschieden.

Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 273

Aufruf der deutschen Bischöfe zur Pfingstaktion Renovabis 2010

Der Aufruf wurde am 25. Februar 2010 von der Deutschen Bischofskonferenz in Freiburg verabschiedet und soll am Sonntag, dem 16. Mai 2010, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Der Ertrag der Kollekte am Pfingstsonntag, dem 23. Mai 2010, ist ausschließlich für die Aktion Renovabis bestimmt.

Liebe Schwestern und Brüder im Glauben, 20 Jahre nach dem Sturz des Kommunismus zeigt der Blick in den Osten Europas ganz unterschiedliche Bilder. Wir sehen Länder und Regionen, die große Fortschritte gemacht haben; der Aufbruch zur Freiheit hat dort Früchte getragen. Daneben aber stehen Bilder von Armut und Not, des Elends und der Verzweiflung. Auf diesen Bildern finden sich vor allem Familien, Kinder, alte Menschen, Kranke und gesellschaftliche Randgruppen.

Nr. 274

Hinweise zur Durchführung der Aktion Renovabis am Pfingstsonntag, dem 23. Mai 2010

Für das Erzbistum Freiburg

„Alle sollen eins sein“ (Joh 17,21). So lautet das Motto der Renovabis-Pfingstaktion 2010. Die Solidaritätsaktion der deutschen Katholiken mit den Menschen in Mittelund Osteuropa verbindet ihr Leitwort mit dem Appell: „Miteinander handeln im Osten Europas!“ Das Hilfswerk hat dabei die römisch-katholischen Partner, aber auch die Partner der Kirchen des byzantinischen Ritus – die Ostkirchen – im Blick. Die mit Rom verbundenen unierten griechisch-katholischen Kirchen und die Orthodoxen Kirchen in den Renovabis-Partnerländern sind außerdem langjährige Partner der Solidaritätsaktion. RenovabisHauptgeschäftsführer Pater Dietger Demuth erinnert daran, dass dieses Thema die Hilfsbereitschaft der Deutschen für ihre Nachbarn im Osten Europas wecken soll: „Denn schließlich ist uns als Christen der östlichen und der westlichen Tradition sowohl das gemeinsame Glaubenszeugnis aufgetragen als auch eine gemeinsame Weltverantwortung, die sich in der Nächstenliebe mit den schwächsten Gliedern der Gesellschaft ausdrückt. Lassen Sie uns miteinander handeln für ein christlich geprägtes und sozial gerechtes Europa!“

Erzbischof

Renovabis verbessert mit seiner Projektarbeit, die insbesondere durch die Spenden der deutschen Katholiken als nachhaltige Hilfe zur Selbsthilfe möglich wird, die

Wo niemand sonst mehr hilft, da helfen die Kirchen vor Ort. Mit ihnen steht die Solidaritätsaktion Renovabis im lebendigen Austausch. Denn als Christen der östlichen und der westlichen Tradition ist uns das gemeinsame Zeugnis für ein christlich geprägtes und sozial gerechtes Europa aufgetragen. Es geht um die Verkündigung des Glaubens und um eine Nächstenliebe, die besonders den schwächsten Gliedern der Gesellschaft zugute kommt. Bei der diesjährigen Pfingstaktion von Renovabis soll unserem Zusammenwirken mit den kirchlichen Partnern in Osteuropa besondere Aufmerksamkeit zugewandt werden. Das Leitwort ist dem Johannes-Evangelium entnommen: „Alle sollen eins sein“ (Joh 17,21). Wir bitten Sie, liebe Brüder und Schwestern: Unterstützen Sie die Arbeit von Renovabis auch am diesjährigen Pfingstsonntag mit einer großzügigen Spende! Dafür sagen wir Bischöfe Ihnen schon jetzt ein herzliches Vergelt’s Gott!

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Erlass des Ordinariates

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Zukunftsaussichten vieler Menschen in den Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas. Die Renovabis-Pfingstaktion 2010 wird stellvertretend für alle deutschen (Erz-)Diözesen am Sonntag, 25. April 2010, im Bistum Limburg eröffnet. Den Eröffnungsgottesdienst zelebriert Diözesanbischof Dr. Franz-Peter Tebartz-van Elst zusammen mit Vinko Kardinal Puljic von Sarajevo (Bosnien-Herzegowina), Erzbischof Alojz Tkác von Košice (Slowakische Republik), Erzbischof Jan Graubner von Olomouc (Tschechische Republik) und weiteren Gästen aus Mittel- und Osteuropa um 10:00 Uhr im Frankfurter Dom St. Bartholomäus. Der Abschlussgottesdienst der Aktion wird am Pfingstsonntag, 23. Mai 2010, in Eichstätt von Bischof Gregor Maria Hanke OSB mit Weihbischof Bohdan Dzyurakh aus Kiew (Ukraine) und weiteren Gästen um 9:00 Uhr im Eichstätter Dom gefeiert. Die Aktionszeit beginnt am Donnerstag, 22. April 2010, in allen deutschen Pfarrgemeinden als Vorbereitung auf die bundesweite Eröffnung am folgenden Sonntag, 25. April 2010, und endet am Pfingstsonntag, 23. Mai 2010, mit der Renovabis-Kollekte für Mittel- und Osteuropa in allen katholischen Gottesdiensten in Deutschland. Am Pfingstsonntag (23. Mai 2010) sowie in den Vorabendmessen (22. Mai 2010) wird in allen katholischen Kirchen die Renovabis-Kollekte für Osteuropa gehalten. Kalendarium zur Durchführung der RenovabisPfingstaktion 2010 Ab Donnerstag, 22. April 2010 (Beginn der Aktionszeit) – Aushang der Renovabis-Plakate. – Verteilung der Faltblätter an die Gottesdienstbesucher oder mit dem Pfarrbrief. Sonntag, 25. April 2010 – Bundesweite Eröffnung der diesjährigen Aktion um 10:00 Uhr im Frankfurter Dom St. Bartholomäus. Samstag und Sonntag, 15./16. Mai 2010 – Der Aufruf der deutschen Bischöfe soll in allen Gottesdiensten, auch in den Vorabendmessen, in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. – Predigt/Hinweis auf die Pfingstaktion von Renovabis und auf die Kollekte am nächsten Sonntag (Pfingsten). – Verteilung der Spendentüten mit Hinweis, dass die Spende für die Menschen in Osteuropa am Pfingstsonntag eingesammelt wird, zum Pfarramt gebracht oder dass sie auf ein Renovabis-Spendenkonto überwiesen werden kann. – Faltblätter: Nachlegen auf dem Schriftenstand oder Einlegen in die Gottesdienstordnung. 254

Samstag und Pfingstsonntag 22./23. Mai 2010 – Gottesdienst mit Predigt und Spenden-Aufruf zur Renovabis-Kollekte. – Bekanntmachung der Renovabis-Kollekte in allen Gottesdiensten, auch am Vorabend, z. B.: „Heute bittet die Kirche durch die Aktion Renovabis um eine Spende für die Menschen in Mittel-, Ost- und Südosteuropa.“ – Predigtvorschlag (siehe Aktionsheft, CD-ROM). Gemäß dem Beschluss der deutschen Bischöfe wird die Renovabis-Kollekte für die Aufgaben der Solidaritätsaktion Renovabis ohne jeden Abzug an den Katholischen Darlehensfonds weitergegeben. Das Ergebnis der Renovabis-Kollekte ist mit dem Vermerk „Renovabis 2010“ zu überweisen an den Katholischen Darlehensfonds, Kollektenkasse, Landesbank Baden-Württemberg, Konto-Nr. 7404040841, BLZ 600 501 01. Die Überweisung soll bis spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte erfolgen. Der Katholische Darlehensfonds leitet unverzüglich die Beträge an Renovabis weiter. Hinweise für die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung bitten wir dem Amtsblatt Nr. 15 vom 15. Mai 2008, Erlass Nr. 292, zu entnehmen. Die Zuwendungsbestätigung muss folgenden Vermerk enthalten: „Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an das Erzbistum Freiburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, weitergeleitet zur weiteren Verwendung durch Renovabis e. V., Freising.“ Wird die Weiterleitung in dieser Form bestätigt, können die bisher erforderlichen Angaben zum Freistellungsbescheid des Finanzamtes für Renovabis entfallen. Die Pfingstnovene 2010 „Komm, du Geist der Einheit“ von Domkapitular Monsignore Wilm Sanders legt beeindruckende Meditationen vor. Die Pfingstnovene empfiehlt unser Erzbischof ausdrücklich für die Zeit zwischen Christi Himmelfahrt und dem Pfingstfest zum Gebet in den Pfarreien, in Familienkreisen, Gruppen und Verbänden als Gebetsbrücke nach Osten. Besonders hingewiesen sei auf das Aktionsheft, das in den „Bausteinen für den Gottesdienst“ auch Predigtimpulse an die Hand gibt. Außerdem gibt es zur RenovabisPfingstaktion Impulsplakate in unterschiedlichen Größen, Pfarrbriefmäntel sowie weitere Publikationen und Materialien, die allen Pfarrgemeinden unmittelbar nach Ostern per Post zugegangen sind. Im o. g. Aktionsheft finden sich Reportagen und Zeitzeugenberichte mit vielen Impulsen, Inspirationen und Handlungsvorschlägen – insbesondere für den Schulunterricht und erstmals auch für den Kindergarten. Zusätzlich zu den Texten gibt es als AudioDateien das Renovabis-Lied „Dass erneuert werde das Antlitz der Erde“ und Bilder, Länderprofile, Landkarten. Sämtliche Materialien befinden sich auch auf der neuen CD-ROM zur Renovabis-Pfingstaktion, zusätzliches Material kann nachbestellt werden.

Amtsblatt vom 12. April 2010

Nr. 11

Weitere Informationen zur Pfingstaktion erhalten Sie direkt bei der Solidaritätsaktion Renovabis, KardinalDöpfner-Haus, Domberg 27, 85354 Freising, Tel.: (0 81 61) 53 09 - 49, Fax: (0 81 61) 53 09 - 44, [email protected], www.renovabis.de. Materialbestellung: [email protected].

Mitteilungen

Termin: Freitag, 7. Mai 2010 (Ankunft bis 18:30 Uhr) bis Sonntag, 9. Mai 2010 (ca. 21:00 Uhr) Einladungen zur Weitergabe wurden bereits allen Pfarrämtern zugesandt. Informationen/Kontakt: Diözesanstelle Berufe der Kirche, Schoferstr. 1, 79098 Freiburg, www.dein-weg-bewegt.de, Tel.: (07 61) 21 11 - 2 70, Fax: (07 61) 21 11 - 2 75.

Nr. 275

Nr. 277

Errichtung einer Verrechnungsstelle für das Dekanat Acher-Renchtal

Berufungsforum

Mit Erlass Nr. 215 (Amtsblatt Nr. 1 vom 14. Januar 2010, Seite 198) wurde über den Beschluss, eine Verrechnungsstelle für das Dekanat Acher-Renchtal zu errichten, informiert. Mit der Genehmigung einer kombinierten Baumaßnahme „Gemeindehaus/Verrechnungsstelle“ in Achern zeichnet sich zwischenzeitlich die Realisierung einer Verrechnungsstelle in Achern ab. Zum Zeithorizont kann davon ausgegangen werden, dass der Neubau im Sommer/Spätjahr 2011 bezugsfertig sein wird. Unabhängig davon wird die Verrechnungsstelle Achern formal zum 1. Januar 2011 errichtet. Die Verrechnungsstelle Achern wird damit zu diesem Zeitpunkt in den Räumlichkeiten der Verrechnungsstelle Bühl ihren Betrieb aufnehmen.

Nr. 276

Informations- und Begegnungswochenende 2010 im Collegium Borromaeum

Zum dritten Mal treffen sich Priester im Anliegen der Berufungspastoral. Elemente der Veranstaltung: Impulse zum Thema „Zentren des Hörens“ & „Gebetsschule“ von Sr. Brigitte Wahl (Kloster Sießen) und N.N. Beide berichten von durchgeführten „Gebetsschulen“. Austausch über gelingende Erfahrungen, Kooperation und mögliche Initiativen. Gemeinsames Gebet. Eingeladen sind alle Priester der Erzdiözese Freiburg. Termin:

14. Juni 2010 (9:30 bis 16:30 Uhr)

Leitung:

Direktor Bernhard Pawelzik, Leiter der Diözesanstelle Berufe der Kirche Subregens Dr. Michael Gerber

Ort:

Schönstattzentrum Marienfried Bellensteinstr. 25, 77704 Oberkirch

Teilnahmegebühr inkl. Verpflegung: 25,00 € Anmeldungen bis 1. Juni 2010 an die Diözesanstelle Berufe der Kirche, Schoferstr. 1, 79098 Freiburg, [email protected], Tel.: (07 61) 21 11 - 2 70, Fax: (07 61) 21 11 - 2 75.

„Quo vadis. – Wohin gehst Du?“

Nr. 278

Elemente dieser Tage sind die Begegnung mit den Vorstehern und Studenten des Priesterseminars Collegium Borromaeum, Informationen über das Studium und die Ausbildung zum Priesterberuf, Mitfeier von Gottesdiensten und Gebetszeiten, Gesprächskreise über Dienst und Leben des Priesters heute, Austausch über Fragen der Berufung, der Lebensform und des geistlichen Lebens, Mitfeier der Priesterweihe und Zusammensein mit den Festgästen.

Grundkurs für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre

Eingeladen sind junge Männer ab 16 Jahren, die sich für das Theologiestudium und den Priesterberuf interessieren. Ort:

Nr. 11

Collegium Borromaeum Schoferstr. 1, 79098 Freiburg

Dieser Grundkurs lädt Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre ein, sich der besonderen pastoralen Situation und Bedeutung ihres Dienstes im Pfarrbüro bewusst zu werden. Neben einer seelsorglich-pastoralen Grundorientierung vermittelt der Kurs Hilfen im bürotechnischen Bereich. Termin:

21. Juni 2010, 14:30 Uhr, bis 25. Juni 2010, 13:00 Uhr

Ort:

Freiburg, Institut für Pastorale Bildung

Leitung:

Karin Schorpp, Referatsleiterin

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

E 1302

Nr. 11 · 12. April 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 11 · 12. April 2010 Papier“

Referentinnen/ Gertrud Schifferdecker, Dipl.-Psych., FreiReferenten: burg, Karin Schorpp, Referatsleiterin, Freiburg, Dr. Gertrud Rapp, Gerd Kornacker, Hubert Thoma, Jutta Luem, Erzbischöfliches Ordinariat, Georg Scherer, Andreas Szymczyk, Gerti Jäger, Judith Weber, Kirchliche Meldestelle Kursgebühr:

200,00 € (inkl. Unterkunft/Verpflegung)

Anmeldungen ab sofort an das Institut für Pastorale Bildung, Pfarrsekretärinnen/Pfarrsekretäre, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 - 2 80 / 2 81, Fax: (07 61) 1 20 40 - 52 80, [email protected].

Nr. 279

Nr. 280

Jahresversammlung für 2009 des Kirchengeschichtlichen Vereins für das Erzbistum Freiburg Der Kirchengeschichtliche Verein für das Erzbistum Freiburg hält am Dienstag, dem 18. Mai 2010, um 16:00 Uhr im Collegium Borromaeum, Schoferstr. 1, 79098 Freiburg, seine Ordentliche Jahresversammlung für 2009 mit folgender Tagesordnung ab: 1. Begrüßung 2. Referat von Dr. Christoph Schmider „Beförderungsmittel religiöser Gefühle und sittlicher Gesinnungen“ – Ignaz Heinrich von Wessenberg (1774 - 1860) und die Kirchenmusik. 3. Berichte des Vorsitzenden, des Schriftleiters und des Rechners

Sabbattage für Priester Der Sabbattag bietet Priestern im aktiven Dienst und Priestergruppen von Sonntagabend bis maximal Montagabend eine Zeit zum Ausspannen. Freie Zeiten, Geistlicher Impuls, Gebetszeit, Gespräche und Liturgie werden angeboten.

4. Planungen von Dr. Barbara Henze zum 3. Band der Geschichte des Erzbistums 5. Grußwort des Erzbischofs von Freiburg Dr. Robert Zollitsch, Protektor des Kirchengeschichtlichen Vereins 6. Sonstiges Die Geistlichkeit, die Mitglieder und alle Freunde der Kirchengeschichte sind zu dieser Jahresversammlung herzlich eingeladen.

Termine:

20./21. Juni 2010 11./12. Juli 2010 26./27. September 2010 24./25. Oktober 2010 21./22. November 2010

Ort:

Geistliches Zentrum St. Peter

Leitung:

Pfarrer Klemens Armbruster Pfarrer Hermann-Josef Kreutler

Personalmeldung

Anmeldungen an das Geistliche Zentrum St. Peter, Klosterhof 2, 79271 St. Peter, Tel.: (0 76 60) 91 01 - 0, Fax: (0 76 60) 91 01 50, [email protected].

Nr. 281

Im Herrn ist verschieden 1. April: Pfarrer i. R. Alfred Daum, Malsch-Völkersbach, † in Karlsruhe

Erzbischöfliches Ordinariat 256

Amtsblatt vom 12. April 2010

Nr. 11

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AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 20. April 2010 Inhalt: Aufruf der deutschen Bischöfe zur Kollekte für den 2. Ökumenischen Kirchentag 2010 in München. –– Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder. –– Einladung zur Ordentlichen Mitgliederversammlung des Veronikawerkes e. V.

Für das Erzbistum Freiburg

Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz

Erzbischof

Nr. 282

Aufruf der deutschen Bischöfe zur Kollekte für den 2. Ökumenischen Kirchentag 2010 in München „Damit ihr Hoffnung habt“ – so lautet das Leitwort des 2. Ökumenischen Kirchentags, der vom 12. bis zum 16. Mai 2010 in München stattfinden wird. Durch die frohe Botschaft von der Hoffnung, die in der Auferstehung Jesu Christi wurzelt, soll ein positives Signal für Kirche und Gesellschaft von München ausgehen. Wenn sich in München viele Gläubige zu Gespräch und Gebet, zu Gottesdienst und Feier begegnen, ist dies ein Zeichen der Hoffnung für unser Land und für unsere Welt. Der Ökumenische Kirchentag soll ein großes ökumenisches Fest werden, das deutlich macht, dass über alle Konfessionsgrenzen hinweg die Gemeinsamkeit im Glauben stärker und bedeutender ist als das Trennende. Christen aller Konfessionen haben eine gemeinsame Sendung für unsere Welt. Der Ökumenische Kirchentag soll ein klares Zeichen dafür werden, dass wir bereit sind, Weltverantwortung zu übernehmen und uns dem Dienst am Nächsten immer wieder neu zu stellen. Der Ökumenische Kirchentag ist jedoch nicht nur die Sache derer, die persönlich an ihm teilnehmen. Er ist auch ein Ausdruck der Bereitschaft aller engagierten Christen zur Mitverantwortung in Kirche und Gesellschaft. Deshalb sollten auch alle, die nicht nach München kommen können, die Möglichkeit nutzen, zum Gelingen dieses großen ökumenischen Ereignisses in Deutschland beizutragen. Ihr Gebet ist dafür ein wichtiger Baustein. Helfen Sie auch durch eine großzügige Spende mit, dass der 2. Ökumenische Kirchentag ein weithin sichtbares und spürbares Zeichen unseres christlichen Bekenntnisses und unseres beherzten Engagements wird auf dem Weg zur sichtbaren Einheit der Christen, die nur Gottes Geist uns schenken kann. Nr. 12

Der Aufruf wurde am 9. April 2010 von der Deutschen Bischofskonferenz in Bonn verabschiedet und soll am Sonntag, dem 9. Mai 2010, in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse) in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Ebenfalls soll die Kollekte am 9. Mai 2010 in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) durchgeführt werden. Das Ergebnis der Kollekte ist ohne Abzug bis spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Kath. Darlehensfonds, Kollektenkasse, Landesbank Baden-Württemberg, Konto-Nr. 7404040841, BLZ 600 501 01, zu überweisen.

Erlass des Ordinariates Nr. 283

Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder Die Konferenz der katholischen und evangelischen Kirchenleitungen Baden-Württemberg und ihrer Spitzenverbände – Kindergartenfragen – verwendet seit vielen Jahren eine gemeinsame Ordnung für den Betrieb der kirchlichen Tageseinrichtungen für Kinder. Stetig wachsende Anforderungen an die kirchlichen Kindertagesstätten sowie eine rege gesetzgeberische Tätigkeit sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene haben in den vergangenen Jahren zu einer großen Zahl von Änderungen der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder geführt. Die nunmehr gültige Fassung veröffentlichen wir nachstehend wie folgt:

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Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder

gehenden Sommerferien der Einrichtung. Eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses kann bis zu dem Werktag vereinbart werden, welcher dem Tag vor der Einschulung vorhergeht.

Die Arbeit in unserer Tageseinrichtung für Kinder richtet sich nach der folgenden Ordnung, die Sie mit Abschluss des Aufnahmevertrags anerkennen, und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen staatlichen und kirchlichen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen. Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz BadenWürttemberg vom 19. März 2009 werden die Einrichtungen bzw. Gruppen nach folgenden Betriebsformen geführt: 1. Kindergärten (für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) 2. Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (z. B. für Kinder vom 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder bis zum 12. Lebensjahr) 3. Einrichtungen mit integrativen Gruppen, in denen auch Kinder mit Behinderung betreut werden 4. Einrichtungen mit Kleinkindbetreuung (Krippen) Betriebsformen von Kindergärten, Tageseinrichtungen mit Altersmischung und integrativen Einrichtungen sind insbesondere: 1. Halbtagsgruppen (HT) – (vor- und nachmittags geöffnet) 2. Regelgruppen (RG) – ( vor- und nachmittags geöffnet) 3. Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit (mindestens mit einer ununterbrochenen täglichen Öffnungszeit von 6 Std.)

Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung der Personensorgeberechtigten mit dem Träger der Einrichtung. 1.2 Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. 1.3 Der Träger legt mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen nach Anhörung des Elternbeirates die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest. 1.4 Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. 1.5 Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmevertrages und Aufnahmebogens. 1.6 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern unverzüglich der Leiterin mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

2.

Besuch – Öffnungszeiten – Schließungszeiten – Ferien

4. Ganztagesgruppen (GT) – (durchgängig ganztägig)

2.1 Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

1.

2.2 Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppenleiterin oder Leiterin zu benachrichtigen. Bei Ganztagesbetreuung ist am ersten Fehltag eine Benachrichtigung erforderlich.

Aufnahme

1.1 In die Einrichtung können Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder – in Einrichtungen mit einer erweiterten Altersmischung – jüngere und ältere Kinder aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind. Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt voraus258

2.3 Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 2.7) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.

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2.4 Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der im Aufnahmevertrag vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet. 2.5 Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit Ende der Sommerferien in der Einrichtung. 2.6 Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates unter Berücksichtigung der Empfehlung des Trägerverbandes und der kirchlichen Aufsichtsbehörde und ggf. in Abstimmung mit der Kommune festgelegt. 2.7 Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.

3.

Elternbeitrag

3.1 Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag ggf. zusätzlich Essensgeld erhoben. Die Beiträge sind jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zu zahlen, eine Änderung des Elternbeitrages/Essengeldes bleibt dem Träger vorbehalten. 3.2 Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (Ziffer 2.7), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu zahlen. Für alle Kinder, die die Einrichtung zum Ende des Kindergartenjahres verlassen, insbesondere Schulkinder oder Kinder, die in eine andere Einrichtung wechseln, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Sommerferien beginnen. Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in den der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorausgeht. 3.3 Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Elternbeitrages durch das Jugendamt/Sozialamt/Bürgermeisteramt gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz/Bundessozialhilfegesetz) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag in begründeten Fällen vom Träger ermäßigt werden. Nr. 12

4.

Aufsicht

4.1 Die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. 4.2 Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer durch diese beauftragten Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt. 4.3 Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt. 4.4 Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde. 4.5 Für die Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich, ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung, die die Kinder mit dem erklärten Einverständnis der Personensorgeberechtigten besuchen.

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5.

Zusammenarbeit des Trägers mit den Personensorgeberechtigten

5.1 Im Verhältnis von Personensorgeberechtigten können Konfliktlagen entstehen (z. B. bei Trennung, Scheidung etc.). Hiervon kann auch das Betreuungsverhältnis betroffen sein. Gerade mit Blick auf das Wohl des anvertrauten Kindes ist es jedoch für den Träger unbedingt notwendig, mit seinen Vertragspartnern weiter reibungslos zusammenzuarbeiten. 5.2 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich daher in Konfliktsituationen, die sich auf das Betreuungsverhältnis auswirken können (z. B. bei Getrenntleben), unverzüglich – selbständig eine Regelung (beispielsweise hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind im Kindergartenbereich) herbeizuführen und – den Träger in dem für das Wohl des Kindes und für die weitere reibungslose Abwicklung des Betreuungsverhältnisses erforderlichen Umfang über die Konfliktlage und die diesbezüglich getroffenen Regelungen zu informieren. 5.3 Der Träger bzw. das erzieherische Personal ist verpflichtet, in einer Konfliktsituation unter den Personensorgeberechtigten auf das Wohl des betreuten Kindes zu achten und strikte Neutralität zu wahren. 6.

7.

Regelung in Krankheitsfällen

7.1 Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend. 7.2 Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes. 7.3 Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u. a., dass Ihr Kind nicht in den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn – es an einer schweren Infektion erkrankt ist, z. B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterieller Ruhr, – eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektion, ansteckende Borkenflechte oder Hepatitis, – es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, – es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Versicherungen

6.1 Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII) – auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, – während des Aufenthaltes in der Einrichtung, – während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen). Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr wird den Eltern empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

7.4 Ausscheider von Cholera-, Diphterie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus-, und Shigellenruhr-Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen. 7.5 Auch bei unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u. Ä. sind die Kinder zu Hause zu behalten.

6.2 Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

7.6 Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Erklärung des/der Sorgeberechtigten oder des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.

6.3 Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiterinnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc.

7.7 In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen verabreicht.

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7.8. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der, bei dem das Kind lebt. 8.

Elternbeirat Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt.

9.

Kündigung

9.1 Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis im Laufe des Kindergartenjahres ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Diese Kündigung muss auch erfolgen, wenn das Kind während des Kindergartenjahres in die Schule eintritt. Die ordentliche Kündigung zum Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die Kindergartenferien beginnen, ist ausgeschlossen.

10. Datenschutz 10.1 Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. 10.2 Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt. 10.3 Die Erfassung von Daten zur Erstellung der Bildungsund Entwicklungsdokumentation setzt das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Die Einwilligung ist schriftlich abzugeben. 10.4 Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet erfolgt vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten.

9.2 Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind in den Fällen von Ziffer 1.1 in die Schule überwechselt.

11. Verbindlichkeit der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder

9.3 Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u. a. sein:

Die Anwendung der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder durch die Kirchengemeinden ist verbindlich. Änderungen oder Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.

(a) das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen, (b) die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung, (c) ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über drei Monate trotz schriftlicher Mahnung, (d) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches, (e) die Nichtbeachtung der unter Ziffer 5 dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz eines von Träger anberaumten Einigungsgespräches. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. Nr. 12

Ergänzende Hinweise zur „Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder“ 1.) Die Anwendung der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder durch die Kirchengemeinden ist verbindlich. Änderungen oder Abweichungen sind nur ausnahmsweise möglich und bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates. 2.) Die Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder erlangt im Verhältnis zu den Personensorgeberechtigten nur dadurch rechtliche Wirkung, dass ihr Text anlässlich der Aufnahme eines Kindes den Personensorgeberechtigten ausgehändigt und von diesen durch Unterschrift auf den Aufnahmevertrag als verbindlich anerkannt wird. Regelmäßig wird dies dadurch sichergestellt, dass Aufnahmevertrag sowie Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder etc. in dem sogenannten Aufnahmeheft zusammen gefasst sind. Dieses wird durch den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V. herausgegeben und kann von dort aus

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

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Nr. 12 · 20. April 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 12 · 20. April 2010 Papier“

über das Referat Tageseinrichtungen für Kinder, AloisEckert-Str. 6, 79111 Freiburg i. Br., bezogen werden. Es ist nicht zulässig, dass die Personensorgeberechtigten anlässlich der Unterschrift unter den Aufnahmevertrag einzelne Bestimmungen nicht anerkennen. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Den Kindergartenträgern wird empfohlen, rechtsverbindliche Zusagen über die Zuteilung von Kindergartenplätzen erst bei Unterschrift der Personensorgeberechtigten unter den Aufnahmevertrag zu geben. Im Zeitraum zwischen der Anmeldung des Kindes und dem Abschluss des Aufnahmevertrages kommt lediglich eine Mitteilung über eine unter Vorbehalt erteilte Vormerkung in Betracht. Auf die Notwendigkeit der Schriftform wird ausdrücklich hingewiesen.

Wir treffen uns um 14:30 Uhr Ecke Schofer-/Konviktstraße zur Besichtigung. Die anschließende Tagung findet im Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg, statt. Vorläufige Tagesordnung: 1) Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2) Tätigkeits- und Geschäftsbericht über die Jahre 2008 und 2009 3) Vorlage der Rechnungsabschlüsse der Jahre 2008 und 2009 4) Entlastung des Vorstandes 5) Informationen zur Rehaklinik Sankt Marien

Mitteilung

6) Anträge von Mitgliedern Nr. 284

Einladung zur Ordentlichen Mitgliederversammlung des Veronikawerkes e. V. Die Mitglieder des Veronikawerkes e. V. und alle Pfarrhaushälterinnen der Erzdiözese Freiburg werden hiermit eingeladen zur Teilnahme an der Ordentlichen Mitgliederversammlung (mit Besichtigung der Münsterbauhütte) am Mittwoch, 27. Oktober 2010.

7) Verschiedenes Anträge von Mitgliedern reichen Sie bitte bis spätestens 15. Oktober 2010 an den Vorstand ein, und zwar über die Geschäftsstelle des Veronikawerkes, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg. Wir bitten die Geistlichen und die Haushälterinnen um zahlreiche Beteiligung an der Mitgliederversammlung.

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AMTSBLATT

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 6. Mai 2010 Inhalt: Kongregation für das Katholische Bildungswesen – Nihil obstat-Normen. –– Errichtung der Römisch-katholischen Pfarrei St. Ulrich und Achatius Rheinhausen. –– Errichtung der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Ulrich und Achatius Rheinhausen. –– Umbenennung einer Seelsorgeeinheit. –– Terminplanung der Bischöfe 2011. –– Tag des offenen Denkmals am 12. September 2010. –– 32. Einführungskurs für Kindergartenbeauftragte. –– Kurs Leiten – Planen – Arbeiten im Team. –– Einführungsschulung Zielvereinbarungsgespräche. –– Personalmeldungen: Ernennungen. – Anweisung/Versetzung. – Entpflichtungen/Zurruhesetzungen. – Ausschreibung von Pfarreien. – Im Herrn sind verschieden.

Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 285 Mit Dekret vom 25. März 2010 hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen „Normen zur Erteilung des Nihil obstat bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (= Nihil obstat-Normen) für fünf Jahre ad experimentum in Kraft gesetzt.

Kongregation für das Katholische Bildungswesen – Nihil obstat-Normen NORMEN zur Erteilung des Nihil obstat bei der Berufung von Professoren1 der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz I.

Sinn und Konzeption des Nihil obstat

1. Die Lehre der Theologie nimmt in eigener Weise an der amtlichen Verkündigung der katholischen Glaubenslehre gemäß c. 747 Codex Iuris Canonici (CIC 1983) teil und bedarf insofern einer Beauftragung durch die zuständige kirchliche Autorität (vgl. cc. 812, 818 CIC 1983; Art. 27 § 1 Apostolische Konstitution Sapientia christiana vom 15. April 1979 – SapChrist). Diese Beauftragung einer Person erfolgt weltkirchlich durch das Mandatum bzw. die Missio Canonica (c. 812 CIC 1983; Art. 27 SapChrist). In Deutschland wird bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten2 das auch konkordatär geregelte Nihil obstat erteilt. Das Nihil obstat ist die Erklärung der Nr. 13

zuständigen kirchlichen Autorität gegenüber der zuständigen staatlichen Autorität, dass gegen die für eine Lehrtätigkeit vorgeschlagene Person seitens der Kirche keine Einwendungen erhoben werden. 2. Für die Gewährung des Nihil obstat ist die Apostolische Konstitution Sapientia christiana nach Maßgabe des „Dekrets über die Katholisch-Theologischen Fakultäten in den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zur ordnungsgemäßen Anpassung und Anwendung der Vorschriften der Apostolischen Konstitution ‚Sapientia christiana‘ und der ihr beigefügten ‚Ordinationes‘“ (Prot.N. 234/ 78) vom 1. Januar 1983 (Akkommodationsdekret) verbindlich. 3. Der Diözesanbischof hat gemäß Akkommodationsdekret Nr. 1.b generell die Aufgabe, Leben, Tätigkeit und Einheit der Katholisch-Theologischen Fakultät zu fördern und deren Verbindung mit der Teilkirche und der Gesamtkirche zu pflegen. Bei der Erteilung des Nihil obstat kommt dem Diözesanbischof gemäß Akkommodationsdekret Nr. 1.c,1 die zentrale Rolle zu. Diese Aufgabe steht dem Diözesanbischof nach dem zweiten Dekret der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (Prot.N. 234/78/B) vom 1. Januar 1983 auch für die Professoren an den staatlichen Hochschulen zu, an denen eine theologische Disziplin3 außerhalb einer Katholisch-Theologischen Fakultät gelehrt wird. 4. Wegen der Bedeutung der Theologie und ihrer weltkirchlichen Dimension hat der Diözesanbischof gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7 für die Professoren, die auf Lebenszeit ernannt werden sollen, vor Erteilung seines Nihil obstat die in Art. 27 § 2 der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana vorgeschriebene Erklärung des Heiligen Stuhles4 gemäß Art. 19 § 2 SapChrOrd einzuholen. Dies gilt auch für Juniorprofessoren, die ohne offenes Berufungsver-

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fahren von der Juniorprofessur auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis an derselben Fakultät berufen werden („Tenure Track“). 5. Damit das gemeinsame Bemühen der Gesamtkirche und der Teilkirche für die Katholisch-Theologischen Fakultäten und Hochschuleinrichtungen besser gefördert wird, erlässt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Konkretisierung von Akkommodationsdekret Nr. 1.c,1; Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 vorliegende Normen für die kirchliche Mitwirkung bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten5 im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Die Normen sollen ein gerechtes und für alle Beteiligten transparentes Verfahren gewährleisten. Ein Anspruch auf die Berufung auf eine Professur oder die Erteilung des Nihil obstat wird dadurch nicht begründet.

II. Voraussetzungen und Modus der Erteilung eines Nihil obstat 6. Die Professoren und Juniorprofessoren der Katholischen Theologie müssen die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die nach staatlichem Hochschulrecht für Professoren generell gelten. 7. Darüber hinaus werden von Professoren der Katholischen Theologie – einschließlich der Juniorprofessoren – gemäß Akkommodationsdekret Nr. 8 und Nr. 18 das Studium der Katholischen Theologie im Umfang des ersten Studienzyklus in allen notwendigen Disziplinen mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlussexamen, der Besuch von Lehrveranstaltungen, die der Spezialisierung dienen, sowie das einschlägige – im Regelfall theologische – kanonische Doktorat gefordert. Für Juniorprofessoren gelten ferner die „Kirchlichen Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. September 2003. 8. Bei Priestern oder Diakonen bzw. Angehörigen von Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens ist die schriftliche Zustimmung des eigenen Ordinarius bzw. höheren Oberen erforderlich. 9. Bei Laien ist gemäß Akkommodationsdekret Nr. 9 der Beschluss der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. bis 24. Februar 1972 „Habilitation und Berufung von Nichtpriestern an den Katholisch-Theologischen Fakultäten und Philosophisch-Theologischen Hochschulen“ zu beachten. Da die Lehrtätigkeit persönliches Glaubenszeugnis 264

und aktive Verbindung zum Leben der Kirche voraussetzt, wird von Laien ein mindestens einjähriger praktischer Einsatz in der Pastoral verlangt, der vom für die Fakultät zuständigen Diözesanbischof anerkannt ist. Bei der Erstberufung eines Laien hat der Diözesanbischof ferner das Gutachten des Dreiergremiums einzuholen, das von der Deutschen Bischofskonferenz gemäß obigem Beschluss von 1972 eingerichtet worden ist. 10. Von den Professoren – einschließlich den Juniorprofessoren – der Katholischen Theologie wird vorbildliches Leben, Echtheit der Lehre und Pflichtbewusstsein sowie die volle Gemeinschaft mit dem authentischen Lehramt der Kirche, insbesondere mit dem Papst, vorausgesetzt (Art. 26 SapChrist; cc. 750 und 760 CIC 1983). Nach den Konkordaten und den anderen staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen bezieht sich das Nihil obstat sowohl auf die Lehre als auch auf den Lebenswandel des Kandidaten. Für die Erteilung des Nihil obstat ist die umfassende Würdigung der Person und des wissenschaftlichen Werkes (Veröffentlichungen und Lehrtätigkeit) ausschlaggebend. Aufgabe der die Berufung vorschlagenden Fakultät bzw. der Berufungskommission ist es, den Sachverhalt entsprechend diesen Kriterien sorgfältig zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass die Kandidaten den oben genannten Kriterien vollständig entsprechen. 11. Der Diözesanbischof erteilt sein Nihil obstat unter Beachtung der Normen der Konkordate und der anderen staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen gemäß Akkommodationsdekret Nr. 1.c,1. Dies geschieht gemäß c. 57 § 1 CIC 1983 im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags. Bedarf es bei einer Lebenszeitberufung der Erklärung des Heiligen Stuhles gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7, wird die Frist bis zum Eingang der Erklärung gehemmt (vgl. Nr. 18 bis 20). Gegebenenfalls wird der Diözesanbischof der zuständigen staatlichen Autorität rechtzeitig vor Ablauf der Frist mitteilen, dass aufgrund zwingender Umstände (Einholung der Erklärung des Heiligen Stuhles, Unvollständigkeit des Antrags, notwendiges vertieftes Studium der Veröffentlichungen des Kandidaten etc.) die Frist nicht eingehalten werden kann. 12. Der Diözesanbischof muss auf Grund genauer Prüfung zu einem eigenen wertenden Urteil bezüglich Lehre und Lebenswandel eines Kandidaten gelangen. Zur Vorbereitung dieses Urteils wird der Diözesanbischof in der Regel eigene wissenschaftliche Gut-

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Nr. 13

achten zu Veröffentlichungen und Lehrtätigkeit des Kandidaten einholen. Diese wissenschaftlichen Gutachten sollen das Werk des Kandidaten nach den üblichen Standards umfassend würdigen, und zwar sowohl hinsichtlich der Qualität und der Relevanz für die von der betreffenden Person zu vertretende Disziplin als auch hinsichtlich der vollen Übereinstimmung mit dem kirchlichen Lehramt (vgl. c. 760 CIC 1983). Zur Vorbereitung seines Urteils wird der Diözesanbischof ferner Äußerungen zur religiös-kirchlichen Praxis aus dem kirchlichen Lebensumfeld des Kandidaten sowie ein pfarramtliches Zeugnis einholen. 13. Der Verlauf des Verfahrens zur Erlangung des Nihil obstat durch den Diözesanbischof kann je nach Sachlage variieren: a) Sind alle Voraussetzungen für die Erteilung des Nihil obstat erfüllt und handelt es sich nicht um die erste Lebenszeitberufung, gibt der Diözesanbischof gegenüber der zuständigen staatlichen Autorität die entsprechende Erklärung ab. Der Diözesanbischof teilt dem Kandidaten die Entscheidung schriftlich mit. Bei einem späteren Lehrstuhlwechsel hat der Kandidat dem dann zuständigen Diözesanbischof der berufenden Fakultät Datum und Ort der Erteilung des seine bisherige Lehrtätigkeit betreffenden Nihil obstat mitzuteilen. Eine Kopie der Erklärung ist Teil der Bewerbungsunterlagen. b) Hat der Diözesanbischof hinsichtlich Lehre oder Lebenswandel Bedenken, muss er versuchen, diese auf schriftlichem Wege oder in einem Gespräch mit dem Kandidaten zu beheben. Zu diesem Gespräch können sowohl der Diözesanbischof als auch der Kandidat eine Person des Vertrauens hinzuziehen.

III. Das Nihil obstat unter Mitwirkung des Heiligen Stuhles 15. Handelt es sich um die erste Berufung eines Kandidaten auf Lebenszeit, muss der Diözesanbischof vor Erteilen seines Nihil obstat die im Akkommodationsdekret Nr. 7 vorgesehene Erklärung des Heiligen Stuhles einholen. Der Heilige Stuhl kommt damit seiner Verpflichtung nach, die weltkirchliche Einheit und die Qualität von Lehre und Forschung in der Katholischen Theologie zu wahren. Gemäß der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus vom 28. Juni 1988 (insbesondere Art. 114 und 116) ist die Verantwortung hierfür der Kongregation für das Katholische Bildungswesen anvertraut. Der Erteilung der Erklärung des Heiligen Stuhles geht ein interdikasterielles Verfahren voraus. 16. Der Antrag auf Erteilung der Erklärung des Heiligen Stuhles ist durch den Diözesanbischof an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu richten. Der Diözesanbischof muss in einer eingehenden Stellungnahme seine eigene begründete Ansicht zu Lehre und Lebenswandel des Kandidaten darlegen. Dem Antrag sind in einer ausführlichen Dokumentation über den Kandidaten beizufügen: – Angaben zu Lebenslauf, Studien, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Lehrtätigkeit (curriculum vitæ et operum); – wissenschaftliche Gutachten zu den Veröffentlichungen und zur Lehrtätigkeit; – qualifizierte Stellungnahme zur religiös-kirchlichen Praxis; – bei Priestern, Diakonen oder Angehörigen von Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens die schriftliche Zustimmung des eigenen Ordinarius bzw. höheren Oberen;

c) Eine ablehnende Entscheidung ist der zuständigen staatlichen Autorität unverzüglich durch den Diözesanbischof mitzuteilen. Der Diözesanbischof teilt gemäß c. 51 CIC 1983 die Ablehnung auch dem Kandidaten schriftlich mit und versieht die Mitteilung mit einer zumindest summarischen Begründung, die die für die Entscheidung wesentlichen Punkte nennt. Ferner ist der ablehnenden Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend c. 1734 CIC 1983 beizufügen.

17. Der Antrag ist über den Apostolischen Nuntius an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu richten. Der Apostolische Nuntius fügt eine eigene Stellungnahme zum Antrag hinzu.

14. Um eine Beeinflussung des Verfahrens durch Dritte bzw. eine Beschädigung des Rufes eines am Verfahren Beteiligten zu vermeiden, sind sowohl vom Kandidaten als auch von den Mitgliedern der die Berufung vorschlagenden Fakultät bzw. der Berufungskommission und auch vom Diözesanbischof Vertraulichkeit zu wahren.

18. Vor Einleitung des interdikasteriellen Verfahrens wird die Kongregation für das Katholische Bildungswesen ihrerseits die Sachlage prüfen. Ergeben sich hinsichtlich des Kandidaten oder des Verfahrens Anfragen, wird die Kongregation vor Einleitung des interdikasteriellen Verfahrens entsprechende Klärungen bzw. Präzisierungen beim Diözesanbischof anfordern.

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– bei Laien: Gutachten des Dreiergremiums der Deutschen Bischofskonferenz.

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Dies geschieht sowohl in Verantwortung gegenüber der Lehre der Kirche als auch um gegebenenfalls zu erwartende Nachteile für den Kandidaten zu vermeiden. Die Frist verlängert sich entsprechend. 19. Die Erklärung des Heiligen Stuhles wird gemäß c. 57 § 1 CIC 1983 im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach Eingang und positiver Vorprüfung des Antrags bei der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erteilt. Ergibt sich nach eingeleitetem Verfahren die Notwendigkeit weiterführender Klärungen bzw. Anfragen nach weiteren Dokumenten, wird die Kongregation für das Katholische Bildungswesen diese beim Diözesanbischof unverzüglich anfordern. In diesem Falle verlängert sich die Frist entsprechend. Die Kongregation wird den Diözesanbischof rechtzeitig vor Ablauf der Frist informieren, falls aufgrund zwingender Umstände (Unvollständigkeit des Antrags, notwendiges vertieftes Studium der Veröffentlichungen des Kandidaten etc.) diese nicht eingehalten werden kann. 20. Der Verlauf des Verfahrens zur Erlangung der Erklärung des Heiligen Stuhles kann je nach Sachlage variieren: a) Sind alle Voraussetzungen erfüllt und ist das Ergebnis des interdikasteriellen Verfahrens positiv, erteilt der Heilige Stuhl gegenüber dem Diözesanbischof die Erklärung gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7, so dass der Diözesanbischof sein Nihil obstat gegenüber der staatlichen Stelle erklären kann. b) Zeigt sich im Verlauf der Prüfung die Notwendigkeit weiterführender Klärungen, bittet die Kongregation für das Katholische Bildungswesen den Diözesanbischof um ergänzende Informationen, gegebenenfalls auch um die Überstellung weiterer Schriften des Kandidaten. Die Frist verlängert sich entsprechend. c) Ergeben sich substantielle Bedenken gegen die Erteilung des Nihil obstat für einen Kandidaten, teilt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen dem Diözesanbischof gemäß Art. 19 § 2 SapChrOrd die Gründe mit und bittet um Klärung. Damit besteht für den Diözesanbischof die Möglichkeit, die Bedenken zu prüfen. Der Diözesanbischof hat den betreffenden Kandidaten über die Angelegenheit gemäß Art. 19 § 2 SapChristOrd auf schriftlichem Wege oder in einem Gespräch zu hören. Zu diesem Gespräch können sowohl der Diözesanbischof als auch der Kandidat eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Über sein Gespräch berichtet der Diözesanbischof der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, 266

die auf Grund des Gesprächsergebnisses eine endgültige Entscheidung trifft. d) Besonders in Fällen missverständlicher Aussagen oder unklarer Positionen in Fragen der Lehre kann der Kandidat aufgefordert werden, eine Richtigstellung mittels eines angemessenen wissenschaftlichen Beitrags zu verfassen. Die Aufforderung dazu wird durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen dem zuständigen Diözesanbischof übermittelt. Die angefertigte Richtigstellung ist vor einer Publikation dem Heiligen Stuhl unter Angabe des beabsichtigten Ortes der Veröffentlichung zur Prüfung vorzulegen. Die Frist verlängert sich entsprechend. e) In offenkundigen Fällen einer gravierenden Abweichung von der Lehre oder den kirchlichen Anforderungen an den Lebenswandel wird der Heilige Stuhl die Erklärung auch unmittelbar ablehnen. 21. Im gesamten Verfahren zur Erlangung der Erklärung des Heiligen Stuhles ist Vertraulichkeit zu wahren. 22. Eine ablehnende Entscheidung richtet der Heilige Stuhl an den Diözesanbischof und versieht sie gemäß c. 51 CIC 1983 mit einer zumindest summarischen Begründung, die die für die Entscheidung wesentlichen Punkte nennt. Der Diözesanbischof teilt die ablehnende Entscheidung der zuständigen staatlichen Autorität unverzüglich mit. Der Diözesanbischof teilt gemäß c. 51 CIC 1983 die Ablehnung einschließlich der summarischen Begründung auch dem Kandidaten schriftlich mit. Der ablehnenden Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß c. 1734 CIC 1983 beizufügen.

IV. Schlussbemerkungen 23. Es ist darauf zu achten, dass Promovenden und Habilitanden der Katholischen Theologie frühzeitig und hinreichend über die Anforderungen für Professoren der Katholischen Theologie hinsichtlich der Treue zum kirchlichen Lehramt, über die Einstellungsvoraussetzungen sowie über Wesen, Inhalt und Bedingungen des Verfahrens zur Erlangung des Nihil obstat informiert werden. 24. Mit der Ablehnung des Nihil obstat ist eine Kandidatur im Rahmen eines anderen Berufungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist jedoch ein den geltenden Kriterien entsprechender neuer Sachstand im Hinblick auf die Gründe der Ablehnung im vorausgehenden Verfahren.

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25. Vorstehende Normen sind sinngemäß auch auf die Katholisch-Theologischen Fakultäten und Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft anzuwenden.

Verordnungen des Erzbischofs Nr. 286

Bei der Berufung von Professoren, die an einer Katholischen Fachhochschule in anwendungsbezogener Form religionspädagogische bzw. theologische Disziplinen vertreten, ist das Mandat des Diözesanbischofs gemäß c. 812 CIC 1983, nicht aber die Erklärung des Heiligen Stuhls gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7 erforderlich. Die Normen gelten für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz und treten mit Datum des Dekrets der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 25. März 2010 in Kraft. Sie ersetzen die „Normen zum Einholen des Nihil obstat, von dem Art. 27 § 2 der Apostolischen Konstitution ‚Sapientia Christiana‘ handelt“ vom 12. Juli 1988 für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.

Errichtung der Römisch-katholischen Pfarrei St. Ulrich und Achatius Rheinhausen Nach Anhörung des Priesterrats errichte ich hiermit gemäß can. 515 § 2 CIC unter Aufhebung der Pfarreien St. Ulrich Rheinhausen-Oberhausen und St. Achatius Rheinhausen-Niederhausen mit Wirkung vom heutigen Tag die Römisch-katholische Pfarrei St. Ulrich und Achatius Rheinhausen und teile sie dem Dekanat Endingen-Waldkirch (Seelsorgeeinheit Rheinhausen) zu. Am Status der Kirchen St. Ulrich Rheinhausen-Oberhausen und St. Achatius Rheinhausen-Niederhausen ergeben sich hierdurch keine Änderungen. Freiburg im Breisgau, den 1. April 2010

Würzburg, den 26. April 2010 Erzbischof Erzbischof

Nr. 287

Anmerkungen: 1

2

Männer und Frauen sind gleichberechtigt (c. 208 CIC 1983, Art. 3 Abs. 2 GG). Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesen Normen darauf verzichtet, bei Personenbezeichnungen – soweit nicht Kleriker gemeint sind – männliche und weibliche Wortformen nebeneinander zu benutzen. Im Sinne dieses Dekretes gehören hierzu auch die Pädagogischen Hochschulen in Baden-Württemberg.

3

Die Bezeichnungen des Faches bzw. der einzelnen Professuren sind unterschiedlich. Neben Katholische Theologie gibt es u. a. auch Katholische Religion oder Religionspädagogik.

4

Art. 19 § 2 der „Verordnungen der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana vom 29. April 1979" (SapChrOrd) besagt: „Das ‚Nihil obstat‘ des Heiligen Stuhles ist die Erklärung, dass nach der Konstitution und den besonderen Statuten der vorgeschlagenen Ernennung nichts im Wege steht.“ Um eine Verwechslung mit dem Nihil obstat des Diözesanbischofs zu vermeiden, hat sich mit dem Akkommodationsdekret vom 1. Januar 1983 für das „Nihil obstat des Heiligen Stuhles“ die Bezeichnung „Erklärung des Heiligen Stuhles“ eingebürgert. Die vorliegenden Normen folgen dieser Sprachregelung.

5

Im Sinne dieses Dekretes gehören hierzu auch die Pädagogischen Hochschulen in Baden-Württemberg.

Errichtung der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Ulrich und Achatius Rheinhausen Nach Anhörung des Landkreises Emmendingen errichte ich hiermit unter Aufhebung der Römisch-katholischen Kirchengemeinden St. Ulrich Rheinhausen-Oberhausen und St. Achatius Rheinhausen-Niederhausen für die Katholiken, die auf dem Gebiet dieser Kirchengemeinden wohnen, mit Wirkung vom heutigen Tag die Römischkatholische Kirchengemeinde St. Ulrich und Achatius Rheinhausen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BadenWürttemberg hat mit Entschließung vom 16. März 2010 Az: RA-7151.15/83/1 gemäß § 24 Absatz 1 Kirchensteuergesetz die Kirchengemeinde St. Ulrich und Achatius Rheinhausen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Freiburg im Breisgau, den 1. April 2010

Erzbischof Nr. 13

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Erlass des Ordinariates Nr. 288

Umbenennung einer Seelsorgeeinheit Die bisherige Seelsorgeeinheit Konstanz Maria Hilf wird mit sofortiger Wirkung in Konstanz St. Georg-Maria Hilf umbenannt.

Mitteilungen

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz bietet an, auf der Hompage www.dbk.de mitwirkende Kirchengemeinden oder Ordensgemeinschaften aufzuführen. Die Anmeldung hierfür sollte über das Erzbischöfliche Ordinariat, Abt. VI, erfolgen. Gleichzeitig können diözesane Teilnehmer sich auch bei der Deutschen Stiftung Denkmalschutz (www.tag-des-offenen-denkmals.de/mitmachen) anmelden und über ihre geplante Aktivität berichten. Die Anmeldefrist bei der Deutschen Stiftung Denkmalschutz endet am 31. Mai 2010.

Nr. 291

32. Einführungskurs für Kindergartenbeauftragte

Nr. 289

Terminplanung der Bischöfe 2011 Im Blick auf die Terminplanungen der Bischöfe werden Angaben über die im Jahr 2011 anstehenden Anlässe benötigt, zu denen ein Bischofsbesuch gewünscht wird bzw. erforderlich ist (z. B. Weihegottesdienste, Aussendungsund Beauftragungsfeiern, Altar- und Kirchweihen, besondere Jubiläen von Pfarreien und kirchlichen Verbänden, Wallfahrten, Dekanats- und Regionaltage u. a.). Wir bitten alle betreffenden Pfarreien, Ausbildungseinrichtungen, Verbände etc. um eine baldige Mitteilung der Daten, spätestens bis 25. Juni 2010. Später eingehende Anfragen können nur noch bedingt berücksichtigt werden. Terminwünsche sind zu richten an: Michael Maas, Erzbischöflicher Sekretär, Schoferstr. 2, 79098 Freiburg, [email protected].

Die Nachfrage nach einem Einführungskurs für Kindergartenbeauftragte aus den Kirchengemeinden ist weiterhin vorhanden, so dass ein weiterer Kurs angeboten wird. Termin:

Freitag, 21. Januar 2011 (16:30 bis 19:30 Uhr, anschl. Abendessen) Samstag, 22. Januar 2011 (9:00 bis 17:00 Uhr)

Ort:

Stadthotel Freiburg (Kolping Hotels & Resorts) Karlstr. 7, 79104 Freiburg

Themen: Ziele des katholischen Kindergartens, Rechtsgrundlagen eines katholischen Kindergartens, Formen der Kinderbetreuung, Gewinnung und Führung von Mitarbeiterinnen, Zusammenarbeit mit den Eltern, Finanzen und Bausachen, Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.

Nr. 290

Tag des offenen Denkmals am 12. September 2010 „Kultur in Bewegung“ – so betitelt die Deutsche Stiftung Denkmalschutz den „Tag des offenen Denkmals“ am 12. September 2010. Dabei geht es um die Kombination von Straße, Rast-Stationen, Denkmal und Landschaft. Mit der Tradition des christlichen Pilgerwesens sind die Kirchen in Deutschland hier in besonderem Maß angesprochen. Die Kombination von Denkmal und Natur, Pilgerstraße und Vegetation, Kloster und Garten, hat auf Menschen schon immer eine unwiderstehliche Faszination ausgeübt. Die Kirchengemeinden und Klöster in unserer Erzdiözese sind deshalb an diesem Tag besonders aufgerufen, ihre Wallfahrtsstätten, Wege und Traditionen vorzustellen. Öffnen Sie an diesem Tag Kapellen, die häufig geschlossen sind, oder weisen Sie auf Bildsäulen oder Kreuzwege hin, die sich in der Landschaft befinden und die aus dem Bewusstsein vieler verschwunden sind. 268

Leitung:

Weihbischof Dr. Bernd Uhl, Erzb. Ordinariat

Referenten/Referentinnen: Erzb. Oberrechtsdirektorin Dr. Gertrud Rapp, Erzb. Rechtsdirektor Reinhard Wilde, Erzb. Oberfinanzrat Thomas Maier, Barbara Remmlinger, Referentin für Elementarpädagogik, Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, und Susanne Hartmann, Referat Tageseinrichtungen für Kinder, Diözesan-Caritasverband Freiburg Kosten:

Übernachtung/Verpflegung nur Verpflegung

141,00 € 72,00 €

Die Kosten sind von der entsendenden Kirchengemeinde zu tragen. Anmeldungen sind über das zuständige Pfarramt zu richten an Frau Metzger, Erzb. Ordinariat, Referat Caritas, Postfach, 79095 Freiburg, Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected].

Amtsblatt vom 6. Mai 2010

Nr. 13

Es wird gebeten, bei der Anmeldung auch zu vermerken, ob eine Übernachtungsmöglichkeit gewünscht wird. Die Anmeldungen (max. 24 Teilnehmer/innen) werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

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Kurs Leiten – Planen – Arbeiten im Team Der Kurs (November 2010 bis Januar 2012) vermittelt Schlüsselqualifikationen für Leitungs- und Führungsaufgaben in der Kirche. Kursinhalte: Pfarrei und Seelsorgeeinheit als lernende Organisation / Leiten und Führen in der Pastoral / Leitbildarbeit und Pastorale Planung / Teamentwicklung und Teamarbeit / Personalentwicklung und Mitarbeiterführung / Umgang mit Konflikten. Der Kurs umfasst einen Einführungstag und 20 Seminartage verteilt auf vier Kurseinheiten, ein Praxisfeld und 10 Gruppensupervisionen (je drei Zeitstunden). Der Kurs findet in Freiburg statt. Weitere Informationen: www.ipb-freiburg.de/index.php?id=49 Termine: 11. November 2010 / 24. bis 28. Januar 2011 / 4. bis 8. April 2011 / 17. bis 21. Oktober 2011 / 23. bis 27. Januar 2012

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Einführungsschulung Zielvereinbarungsgespräche Teilnehmerkreis: Kindergartengeschäftsführer/innen und Dienstvorgesetzte aus Verrechnungsstellen, die sich auf jetzt bevorstehende Gespräche vorbereiten wollen und bisher noch keine Einführungsschulung besuchen konnten. Termin:

15. Juni 2010, 12:00 Uhr, bis 16. Juni 2010, 16:30 Uhr

Ort:

St. Bernhard Wohnen & Tagen, An der Ludwigsfeste 50, 76437 Rastatt

Veranstalter: Erzb. Ordinariat, Abt. II Seelsorgepersonal und Bildung, Referat Personalentwicklung, und Institut für Pastorale Bildung, Referat Leiten – Planen – Entwickeln Leitung:

Anmeldungen bis 21. Mai 2010 an das Institut für Pastorale Bildung, Karl Rahner Haus, Referat Leiten – Planen – Entwickeln, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 - 2 10, Fax: (07 61) 1 20 40 - 52 10, [email protected].

Voraussetzung: Mindestens fünf Jahre pastorale Tätigkeit, Teilnahme an allen Kurseinheiten und Supervisionen. Teilnehmerkreis: Priester, Diakone, Pastoralreferenten/innen, Gemeindereferenten/innen, Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen, die Leitungsverantwortung tragen. Kursleitung: Wolfgang Oswald, Referatsleiter, Supervisor (DGSv), Organisationsberater Christel Rosenberger-Balz, Diplom-Volkswirtin, Zusatzausbildung zur systemischen Organisationsberaterin (IFS, Heidelberg), Lehrbeauftragte der Universität Freiburg Jürgen Sehrig, Dipl.-Sozialarbeiter (FH), Supervisor (DGSv), Gesprächstherapeut/Lehrsupervisor (GwG), Organisationsentwickler und Mediator u. a. Verbindliche Anmeldung bis zum 31. Mai 2010 per E-Mail, Fax oder schriftlich an das Institut für Pastorale Bildung, Karl Rahner Haus, Referat Leiten – Planen – Entwickeln, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 - 2 40 / - 2 41, Fax: 0761/1 20 40 - 52 40, [email protected]. Nr. 13

Dorothea Mangold, Dipl.-Päd., Internatsleiterin / Monika Rohfleisch, Dipl.-Theol., Dekanatsreferentin / Ulrich Schabel, Dipl.Päd., Personalentwickler, Erzb. Ordinariat, Abt. II

Personalmeldungen Nr. 294

Ernennungen Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 19. März 2010 Herrn Pfarrer Franz Lang zum stellvertretenden Dekan des Dekanates Mosbach-Buchen ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 6. April 2010 Herrn Pfarrer Lukas Glocker und Herrn Pfarrer Martin Wetzel zu stellvertretenden Dekane des Dekanates Mannheim ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 28. April 2010 Herrn Pfarrer Geistl. Rat Martin Schlick, Sinzheim, erneut zum Dekan des Dekanates Baden-Baden ernannt. Der Herr Erzbischof hat Herrn Nikolaus Wisser, Bühl, für eine weitere Amtszeit zum Schuldekan für das Dekanat Baden-Baden wieder ernannt. Diese Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016.

Amtsblatt vom 6. Mai 2010

269

PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

E 1302

Nr. 13 · 6. Mai 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 13 · 6. Mai 2010 Papier“

Anweisung /Versetzung

Ausschreibung von Pfarreien (siehe Amtsblatt 1975, Nr. 134)

1. April: P. Saji George MCBS als Vikar in die Seelsorgeeinheit Mannheim Südwest, Dekanat Mannheim

Entpflichtungen /Zurruhesetzungen Diakon Heinz Willi Salmann wurde mit Ablauf des 31. März 2010 von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf in der Seelsorgeeinheit Höpfingen entpflichtet. Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Pfarrer Alfred Haas auf die Pfarreien Maria Königin der Engel Muggensturm und St. Johannes Gaggenau-Oberweier, Dekanat Rastatt, zum 31. August 2010 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum gleichen Datum entsprochen. Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Pfarrer Fabian M. Schneider auf die Pfarreien St. Michael EfringenKirchen (Istein) und St. Franz von Sales Kandern, Dekanat Wiesental, zum 31. August 2010 angenommen.

Seelsorgeeinheit Kandern-Istein, bestehend aus den Pfarreien St. Michael Efringen-Kirchen (Istein) und St. Franz von Sales Kandern, Dekanat Wiesental, zum 1. September 2010 Pfarreien St. Aquilinus Boxberg, St. Josef BoxbergAngeltürn, Allerheiligen Boxberg-Kupprichhausen, St. Kilian Boxberg-Unterschüpf und St. Elisabeth Boxberg-Windischbuch in der Seelsorgeeinheit BoxbergAhorn, Dekanat Tauberbischofsheim, zum 13. September 2010 Pfarreien St. Nikolaus Geisingen und St. Konrad GeisingenGutmadingen in der Seelsorgeeinheit Geisingen, mit späterer Pastoration der Pfarreien St. Nikolaus GeisingenAulfingen, St. Marien Geisingen-Kirchen-Hausen und St. Michael Geisingen-Leipferdingen, Dekanat Schwarzwald-Baar, zum 13. September 2010 Bewerbungsfrist: 26. Mai 2010

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Pfarrer Geistl. Rat Wolfgang Andres auf die Pfarrei St. Laurentius Hügelsheim, Dekanat Baden-Baden, zum 15. September 2010 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum gleichen Datum entsprochen. Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Kooperator Werner Pohl, Gengenbach, zum 30. September 2010 entsprochen.

Im Herrn sind verschieden 15. April: Pfarrer i. R. Bernhard Siegel, Lauf, † in Offenburg 17. April: Pfarrer i. R. Walter Mackert, Brigachtal, † in VS-Schwenningen

Erzbischöfliches Ordinariat 270

Amtsblatt vom 6. Mai 2010

Nr. 13

14

AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 11. Mai 2010 Inhalt: Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. März 2010. –– Gebührenordnung für die Verrechnungsstellen (GOV).

Verordnung des Erzbischofs Nr. 295

Beschluss der Regionalkommission BadenWürttemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. März 2010 Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 22. März 2010 einen Beschluss über einen Antrag nach § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-Ordnung) gefasst. Der Beschluss hat folgenden Wortlaut: Antrag 25 / RK Baden-Württemberg Pflegeheim Vincentiushaus Stefanienstraße 11, 76530 Baden-Baden 1. Auf der Grundlage von Anlage 4 zu den AVR „Regelungen der Beschäftigungssicherung nach § 10 Abs. 3 AK-Ordnung in dem Gebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg“ fasst die Regionalkommission Baden-Württemberg diesen Beschluss. 2. Für alle geringfügig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegeheims Vincentiushaus, Stefanienstraße 11, 76530 Baden-Baden, die bis zum 31. Oktober 2009 nach Anlage 18 AVR vergütet wurden, und auch ab dem 1. November 2009 weiterhin beschäftigt sind, wird die Regelvergütung gemäß Abschnitt II der Anlage 1 AVR wie folgt festgesetzt: a) Im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2010 gilt eine Regelvergütung auf der Grundlage der zum 31. Oktober 2009 vereinbarten Stundenvergütung (zuzüglich des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung), mindestens jedoch ist ein Mindestlohn im Bereich von Anlage 2, 2b und 2d AVR von 8,40 € pro Stunde und im Bereich von Anlage 2a und 2c AVR von 10,00 € pro Stunde zu zahlen. Nr. 14

b) Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 gilt eine Regelvergütung auf der Grundlage der zum 31. Oktober 2009 vereinbarten Stundenvergütung (zuzüglich des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung) zuzüglich ein Drittel der Differenz zwischen dieser ursprünglich vertraglich vereinbarten Stundenvergütung und der dann jeweils gemäß AVR aktuell gültigen Regelvergütung, mindestens jedoch ist ein Mindestlohn im Bereich von Anlage 2, 2b und 2d AVR von 8,40 € pro Stunde und im Bereich von Anlage 2a und 2c AVR von 10,00 € pro Stunde zu zahlen. c) Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 gilt eine Regelvergütung auf der Grundlage der zum 31. Oktober 2009 vereinbarten Stundenvergütung (zuzüglich des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung) zuzüglich zwei Drittel der Differenz zwischen dieser ursprünglich vertraglich vereinbarten Stundenvergütung und der dann jeweils gemäß AVR aktuell gültigen Regelvergütung, mindestens jedoch ist ein Mindestlohn im Bereich von Anlage 2, 2b und 2d AVR von 8,40 € pro Stunde und im Bereich von Anlage 2a und 2c AVR von 10,00 € pro Stunde zu zahlen. d) Die Absenkung nach lit. a) bis c) darf bei dem einzelnen Mitarbeiter nicht mehr als maximal 25 v. H. der regulär nach AVR zustehenden Gesamtvergütung betragen, d. h. die Absenkung beträgt maximal 25 v. H. der individuell zustehenden Höhe der Gesamtvergütung nach AVR. e) Ab dem 1. Januar 2013 sind die dann jeweils gemäß AVR aktuell gültigen Vergütungen in voller Höhe auszubezahlen bei korrekter Eingruppierung und Stufenaufstiegen nach AVR. 3. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2013 verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Sollten betriebsbedingte Kündigungen erfolgen, sind den betroffenen

Amtsblatt vom 11. Mai 2010

271

Mitarbeitern die einbehaltenen Vergütungsbestandteile ungemindert auszubezahlen. Die Auszahlung muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses dem/der Mitarbeiter/in zugeflossen sein. 4. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. § 27a MAVO schriftlich unterrichtet sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt.

Begründung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 AK-Ordnung: Der Regionalkommission Baden-Württemberg wurde begründet dargelegt, dass aufgrund schwerwiegender Veränderung der Marktsituation bzw. der wirtschaftlichen Situation Teile des Pflegeheims Vincentiushaus, Stefanienstraße 11, 76530 Baden-Baden, in ihrem Bestand gefährdet sind. Um die Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere in den Bereichen Hauswirtschaft und Pflege zu sichern sowie die Wettbewerbsfähigkeit und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung zu gewährleisten, sind die beschlossenen Maßnahmen erforderlich. Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt. Freiburg im Breisgau, den 30. April 2010

5. Die Änderungen treten am 22. März 2010 in Kraft. Erzbischof

Erlass des Ordinariates Nr. 296

Gebührenordnung für die Verrechnungsstellen (GOV) gemäß § 7 der Dienstordnung für die Verrechnungsstellen für Kath. Kirchengemeinden vom 8. Dezember 1988 (ABl. 1989 S. 13), zuletzt geändert am 3. August 2001 (ABl. S. 98) Für die von den Verrechnungsstellen übernommenen Rechnungsgeschäfte und Verwaltungsaufgaben gelten folgende Gebührensätze: OZ. Dienstleistungen

Bemessungsgrundlage

Gebühren

100

Kirchengemeinderechnung

Schlüsselzuweisungen (SZW) – Jahresbetrag –

jährlich Prozentsatz/Mindestbetrag

Rechnungsführung inklusive Aufstellung des Haushaltsplans

(pro HHJ) inklusive SZW für den Schuldendienst, ohne SZW für Kindergärten bis

25.000 EURO

6,0 %

1.300 EURO

bis

40.000 EURO

5,5 %

1.500 EURO

bis

50.000 EURO

5,0 %

2.200 EURO

bis

75.000 EURO

4,5 %

2.500 EURO

bis

100.000 EURO

4,0 %

3.400 EURO

bis

125.000 EURO

3,5 %

4.000 EURO

über

125.000 EURO

3,0 %

4.400 EURO

Bei Teilleistungen (nur Aufstellung des Haushaltsplans) kann eine einmalige ermäßigte Gebühr von 20 v. H. obiger Sätze erhoben werden. 272

Amtsblatt vom 11. Mai 2010

Nr. 14

OZ. Dienstleistungen 200

Kindergärten

201

Führung der Kindergartenrechnung einschl. Personalbearbeitung, Aufstellung des Haushaltsplans und Komplettabrechnung mit den Kostenträgern (Gemeinde, Land usw.)

202

Übernahme der Kindergartengeschäftsführung: Bei Übernahme der Kindergartengeschäftsführung zusätzlich zu den vorstehenden Gebühren

Bemessungsgrundlage

Gebühren Prozentsatz jährlich

Bruttolohnsumme der Personalkosten im Sonderhaushalt (BLS) – jährlich –

2,5 % 2,0 %

bis 150.000 EURO BLS für die übersteigende BLS

1,25 %

der BLS

Übernahme von Teil-Leistungen: 203

Personalbearbeitung und Abrechnung mit den Kostenträgern

wie oben

1,5 %

204

nur Aufstellung des Haushaltsplans einschl. Abrechnung mit der Gemeinde

wie oben

0,5 %

300

Bausonderrechnung

Baukosten

Prozentsatz/Mindestbetrag

der BLS

Baufinanzierung und Rechnungsführung

301

bis

50.000 EURO

bis

150.000 EURO

0,6 %

500 EURO

bis

250.000 EURO

0,5 %

1.000 EURO

bis

500.000 EURO

0,4 %

1.250 EURO

über

500.000 EURO

0,3 %

2.000 EURO

Gebäudefachmann

200 EURO

– jährlich –

Für die Tätigkeit eines Gebäudefachmanns wird eine am Zeitaufwand orientierte Gebühr erhoben. 400

Einzug von Mieten, Pachtzinsen und Erbbauzinsen – Waldabrechnungen –

401

Mieten Bewirtschaftskosten in Anlehnung an § 26 der II. Berechnungs-Verordnung

Prozentsatz

pro Wohnungs- bzw. Mieteinheit:

bis 130 EURO

mit Abrechnung der Nebenkosten: (Heizkostenbeiträge usw.)

bis 200 EURO

402

Pachtzinsen

Jahresbetrag

bis 5,0 %

403

Erzbbauzinsen

Jahresbetrag

bis 3,0 %

404

Waldabrechnungen

Roherlös

bis 3,0 %

Nr. 14

Amtsblatt vom 11. Mai 2010

273

PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

E 1302

Nr. 14 · 11. Mai 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 14 ·11. Mai 2010 Papier“

OZ. Dienstleistungen

Bemessungsgrundlage

Gebühren Prozentsatz jährlich

600

Dekanatsrechnungen – Rechnungsführung/ Haushaltsplan –

Bistumszuwendung

2,5 %

610

Beratungsstellen für EheFamilie- und Lebensfragen – Rechnungsführung/Haushaltsplan, einschl. aller Abrechnungen –

Haushaltsvolumen bzw. bei erheblichen Abweichungen das Rechnungsergebnis

2,5 %

700

Altenheime – Kinderheime u. Ä.

Bruttolohnsumme (BLS) der Personalkosten

Prozentsatz

701

Rechnungsführung einschl. Personalarbeiten + Haushaltsplan + Jahresrechnung

2,0 bis 3,0 %

702

nur Personalbearbeitung

1,5 bis 2,0 %

703

nur Rechnungsführung

bis zu 1,5 %

704

nur Haushaltsplan

bis zu 0,30 %

800

Sonstige Sonderrechnungen

801

Rechnungsführung für Gemeindehäuser o. Ä. – Wirtschaftsrechnung –

900

Für Sonderleistungen kann nach Absprache mit der betroffenen Kirchengemeinde oder Einrichtung eine am Zeitaufwand orientierte Sondergebühr zuzüglich Aufwandsersatz für die Sachkosten erhoben werden.

Haushaltsvolumen bzw. bei erheblichen Abweichungen das Rechnungsergebnis

Prozentsatz

bis zu 1,5 %

Das Gleiche gilt für Leistungen, welche in der obigen Tabelle nicht enthalten sind. Inkrafttreten Diese Gebührenordnung ersetzt die bisherige Gebührenordnung zum 1. Januar 2011; OZ 202 tritt abweichend hiervon zum 1. September 2010 in Kraft. Erzbischöfliches Ordinariat 274

Amtsblatt vom 11. Mai 2010

Nr. 14

15

AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 14. Mai 2010 Inhalt: Haushaltsplan und Steuerbeschlüsse des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2010 und 2011. –– Auflegung des Haushaltsplans des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2010 und 2011. –– Jahresrechnung der Bistumskasse für die Jahre 2006 und 2007 / Auflegung. –– Schlüsselzuweisungs-Ordnung. –– Richtlinien zur Aufstellung der Haushaltspläne der Katholischen Kirchengemeinden des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2010 und 2011 (Haushaltsrichtlinien 2010 und 2011). –– Fördermittel für die Kinderchorarbeit aus der Spendenaktion „wert-volle Zukunft“. –– Jubiläum und internationales Priestertreffen in Schönstatt.

Baden-Württemberg vom 17. November 2006 (Bundessteuerblatt 2006, Teil I, S. 716)

Erlasse des Ordinariates Nr. 297

A Haushaltsplan und Steuerbeschlüsse des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2010 und 2011 A.1 Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2010 und 2011 Die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg hat am 12. Dezember 2009 folgende Haushalts- und Steuerbeschlüsse gefasst:

– im Kalenderjahr 2010 6,5 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2006 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76) 6,5 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer, – im Kalenderjahr 2011 6,0 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2006 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76) 6,0 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer. §3 Kirchensteuerverteilung

§1 Haushaltsvolumen Der Haushaltsplan des Erzbistums Freiburg für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 wird in Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2010 auf

465.700.000 € und

für das Haushaltsjahr 2011 auf

452.500.000 €

festgestellt.

(2) Der Anteil der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden am Aufkommen aus der einheitlichen Kirchensteuer wird wie folgt unterteilt:

§2 Steuersatz Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragssteuer) wird für die Kalenderjahre 2010 und 2011 auf 8 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommensteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 15

(1) Das Aufkommen aus der einheitlichen Kirchensteuer wird von der Bistumskasse des Erzbistums Freiburg verwaltet und in den Jahren 2010 und 2011 in der Weise aufgeteilt, dass auf das Erzbistum 55 % und auf die Gesamtheit der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden 45 % entfallen.

a) 37 % des Aufkommens als Anteil der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden an der einheitlichen Kirchensteuer (HHGl. 9710 und 9730) zur Verteilung gemäß der Schlüsselzuweisungs-Ordnung 2010 und 2011 sowie zur zentralen Finanzierung örtlicher Zwecke; die Punktequote wird für 2010 und 2011 auf je 480,00 € festgesetzt. b) 8 % des Aufkommens als Ausgleichstockzuweisungen zur Deckung von Haushaltsfehlbeträgen sowie zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben (HHGl. 9720).

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

275

(3) Reicht der Anteil für die Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe a) nicht aus, um eine Punktequote von 480,00 € sicherzustellen, so wird der Anteil durch entsprechende Entnahme aus der Sonderrücklage Schlüsselzuweisungen erhöht. (4) Kann infolge eines verminderten Kirchensteueraufkommens die Punktequote von 480,00 € ohne Beeinträchtigung anderer wichtiger kirchlicher Aufgaben nicht sichergestellt werden, so wird sie im Einvernehmen mit dem Kirchensteuerausschuss mit Wirkung für das laufende Jahr berichtigt.

haltsordnung und auch die Sonderrücklagen ausreichend bemessen sind, können etwaige Überschüsse im Bistumsbereich zur Tilgung von Darlehen oder zur Sicherung von Altersversorgungsrisiken verwendet werden. (2) Überplanmäßige Einnahmen bei der Haushaltsstelle 9100.01304 sind der Clearing-Rücklage zuzuführen, wenn der aktuelle Stand der Clearing-Rücklage einschließlich der planmäßigen Entnahme von Zinserträgen im jeweiligen Kalenderjahr unter 30 Mio. € liegt. Darüber hinaus können sie der Clearing-Rücklage zugeführt werden.

§4 Stellenbewirtschaftung

§8 Übergangsregelung

Zur Erprobung neuer Formen in der Stellenbewirtschaftung werden Ausnahmen von Regelungen bezüglich der §§ 9, 10, 19 und 40 der geltenden Haushaltsordnung zugelassen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen ausgewiesene Gesamtstellenzahl als auch die jeweiligen Haushaltsansätze bilden die Obergrenze möglicher Flexibilisierung im Haushaltsvollzug.

Sollte bis zum 31. Dezember 2011 der Haushalts- und Steuerbeschluss für das Jahr 2012 noch nicht gefasst sein, so können alle Personalausgaben und laufenden Sachausgaben monatlich mit einem Zwölftel des im Haushaltsplan für das Jahr 2011 festgesetzten Betrags fortgezahlt werden.

Ausnahmen gemäß § 32 Haushaltsordnung bleiben hiervon unberührt.

§9 Haushaltsvermerke

§5 Kredite

Die Deckungs- und Übertragbarkeitsvermerke gemäß §§ 16 und 17 Haushaltsordnung ergeben sich aus der beiliegenden Anlage.

Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft wird das Erzbischöfliche Ordinariat ermächtigt, vorübergehend Kassenkredite bis zur Höhe von 25 Mio. € aufzunehmen.

Die nachfolgenden Haushaltsvermerke ermächtigen die Verwaltung zum Vollzug des Haushaltsplans. Ein Rechtsanspruch der Mittelempfänger entsteht dadurch nicht.

§6 Bürgschaften Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, namens des Erzbistums Bürgschaften zu übernehmen, die – bis zu einem Darlehensbetrag von 20 Mio. € der Finanzierung von Baumaßnahmen sowie – bis zu einem Darlehensbetrag von 20 Mio. € der Absicherung von Zukunftsleistungen (insbesondere der Altersversorgung) von kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Rechtspersonen, die der kirchlichen Aufsicht unterstehen, dienen. §7 Verwendung etwaiger Überschüsse bzw. überplanmäßiger Einnahmen (1) Etwaige Überschüsse in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 sind den Rücklagen des Bistums und der Kirchengemeinden zuzuführen. Soweit diese gemäß § 15 Haus276

A.2 Anlage zu § 9 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse für 2010 und 2011

A.

Deckungs- und Übertragbarkeitsvermerke gemäß §§ 16 und 17 HO

1.1

Gegenseitig deckungsfähig sind folgende Haushaltsstellen (HHSt.) und Haushaltsgliederungen (HHGl.): – Mehreinnahmen bei HHSt. 1233.13730 berechtigen zu Mehrausgaben bei den HHSt. 1232.75002 und 1233.56700 – HHSt. 2920.42303 und 2920.74502 – HHSt. 3620.42303 und 3620.48505 – Minderausgaben bei HHSt. 5630.75505 berechtigen zu entsprechenden Mehrausgaben bei HHSt. 5630.74405. – Mehreinnahmen bei HHSt. 9631.2200 berechtigen zu Mehrausgaben bei der Gruppierung 76 – HHGl. 9710 und 9730 – Minderausgaben bei HHSt. 9720.74341 berechtigen zu entsprechenden Mehrausgaben bei HHSt. 9720.81307

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

Nr. 15

1.2 Gegenseitig deckungsfähig sind folgende Gruppierungsziffern:

44 – Sonstige Versorgungsleistungen 46 – Beihilfen, Unterstützungen u. Ä. 47 – Personalbezogene Sachausgaben 76 – Zweckgebundene Zuweisungen aus Fundraising-Erträgen

42 und 45 Dienstbezüge sowie Vertretungen und Aushilfen 48 Personalkostenzuschüsse und Personalkostenersatz 52 bis 55 sächliche Verwaltungs- und Betriebsausgaben 61 bis 64 Unterhaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke und Gebäude, Mieten, Pachten, Erbbauzinsen sowie Beschaffung und Unterhaltung der Geräte und Ausstattung 2.1. Übertragbar sind die Haushaltsmittel folgender Gruppierungsziffern: Investitionszuweisungen und Investitionszuschüsse Erwerb von Vermögen und Rechten Baumaßnahmen Renovierungen Sonstige vermögenswirksame Ausgaben

2.2. Übertragbar sind die Haushaltsmittel folgender Haushaltsstellen: 0110.54300, 0660.54509, 0956.48508 1232.75002, 2120.56109, 3910.75038.

0120.75009, 0660.55001 1211.54504, 1331.56101, 2312.75005,

0190.61002, 0660.61006, 1231.54304, 1813.75000, 3640.56101,

Die Deckungsfähigkeit (DK) und Übertragbarkeit (Ü) sind bei den einzelnen Haushaltsstellen, soweit sie nicht unter 1.2.1, 1.2.2, und 2.1fallen, in der Bemerkungsspalte dargestellt.

Nr. 15

R

= Rücklagenentnahme

VE

= Verpflichtungsermächtigung

k. w. = künftig wegfallend k. u.

1.2.2 innerhalb eines Einzelplans

94 95 96 98

Weitere Haushaltsvermerke

Weitere Haushaltsvermerke bei den einzelnen Haushaltsstellen in der Spalte „Bemerkungen“ bedeuten:

1.2.1 innerhalb des Haushaltsplans

81 bis 83

B.

= künftig umzuwandeln

A.3 Haushaltsplan – siehe Seite 278 –

A. 4 Staatliche Genehmigung Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BadenWürttemberg hat mit Schreiben vom 12. Januar 2010, Az.: RA-7151.22/19, den Steuerbeschluss der Kirchensteuervertretung vom 12. Dezember 2009 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium staatlich genehmigt.

A. 5 Öffentliche Bekanntmachung Die Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg vom 12. Dezember 2009 werden mit Bezug auf § 9 Absatz 2 Satz 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg vom 15. Juni 1978 (GBl. S. 370), zuletzt geändert am 14. Oktober 2008 (GBl. S. 335) und § 11 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt berichtigt am 14. März 2008 (ABl. S. 259), öffentlich bekannt gemacht.

Freiburg im Breisgau, den 19. Januar 2010

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

Dr. Fridolin Keck Generalvikar

277

278

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

Nr. 15

27.730.000 1.144.000 2.192.900 9.460.000 2.266.000 413.788.000 465.700.000

SUMME GESAMTPLAN

465.700.000

106.160.700 21.874.500 27.874.300 43.535.700 17.077.000 3.387.000 218.861.500

26.929.300



€ 9.119.100

Ausgaben

Einnahmen

Leitung und Verwaltung des Erzbistums Allgemeine Seelsorge Besondere Seelsorge Schule, Bildung, Wissenschaft Kirchliche soziale Dienste Gesamtkirchliche Aufgaben Bauverwaltung Finanzen und Versorgung

Bezeichnung

-

-

-

78.430.700 20.730.500 25.681.400 34.075.700 17.077.000 1.121.000 194.926.500

17.810.200

Zuschuss (-) Überschuss (+) €

452.500.000

28.217.200 636.000 2.509.400 7.798.000 2.274.000 402.819.000

8.246.400



Einnahmen

452.500.000

109.226.000 21.415.500 25.969.700 41.780.200 18.022.500 3.463.000 207.893.000

24.730.100



Ausgaben

Haushaltsplan 2011

-

-

-

81.008.800 20.779.500 23.460.300 33.982.200 18.022.500 1.189.000 194.926.000

16.483.700

Zuschuss (-) Überschuss (+) €

Der Haushaltsplan des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2010 und 2011 liegt in der Zeit vom 19. Mai 2010 bis einschließlich 2. Juni 2010 im Dienstgebäude des Erzbischöflichen Ordinariates, Zimmer 325, Schoferstr. 2 in 79098 Freiburg, während der üblichen Dienstzeiten gemäß § 10 Absatz 4 Satz 1 KiStO der Erzdiözese Freiburg zur Einsicht auf.

A.6 Auflegung des Haushaltsplans des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2010 und 2011

Nr. 298

1 2 3 4 5 6 9

0

Einzelplan

Haushaltsplan 2010

A.3 Haushaltsplan

Nr. 15

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

279

Jahresrechnung der Bistumskasse für die Jahre 2006 und 2007

Soll-Einnahmen Haushalts-Einnahmereste für das Folgejahr Haushalts-Einnahmereste vom Vorjahr Bereinigte Einnahmen

Soll-Ausgaben Haushalts-Ausgabereste für das Folgejahr Haushalts-Ausgabereste vom Vorjahr Bereinigte Soll-Ausgaben

4.1 4 1 Abgänge an Einnahmeresten 4.2 Abgänge an Ausgaberesten (HHSt. 9900.39007) 4.3 Überschuss (HHSt. 9900.79201)

4. Nachrichtlich

3. Differenz zwischen 1.4 und 2.4

2.1 2.2 2.3 2.4

2. Ausgaben der Einzelpläne 0 bis 9

1.1 1.2 1.3 1.4

1. Einnahmen der Einzelpläne 0 bis 9

Bezeichnung

+ ./.

0 00 0,00 32.579,21 33.765,12

0,00

3.849.988,79 2.019.922,59 5.869.911,38 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00

HHReste aus dem Vorjahr €

+

0,00

414.273.021,11 6.399.935,94 + 0,00 ./. 420.672.957,05

420.672.957,05 0,00 0,00 420.672.957,05

laufendes Jahr €

Jahresrechnung 2006

0,00

418.123.009,90 8.419.858,53 5.869.911,38 420.672.957,05

420.672.957,05 0,00 0,00 420.672.957,05



zusammen

+ ./.

0 00 0,00 35.274,40 27.452,89

0,00

5.827.331,67 2.596.026,86 8.423.358,53 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00

HHReste aus dem Vorjahr €

+

0,00

471.126.874,39 3.373.055,77 0,00 474.499.930,16

474.499.930,16 0,00 0,00 474.499.930,16

laufendes Jahr €

Jahresrechung 2007

+ ./.

0,00

476.954.206,06 5.969.082,63 8.423.358,53 474.499.930,16

474.499.930,16 0,00 0,00 474.499.930,16



zusammen

Die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg hat am 12. Dezember 2009 beschlossen, dass die Jahresrechnungen der Bistumskasse Freiburg für die Jahre 2006 und 2007 gemäß § 10 Absatz 3 KiStO auf folgende Beträge festgestellt werden:

B.1 Beschluss der Kirchensteuervertretung

B

Nr. 299

280

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

Nr. 15

17.870.900 3.790.000 181.165.300

0 2.047.000

370.283.100

412.450.000

Summe Gesamtplan 412.450.000

38.161.340

22.362.800

785.500

4.373.000

24.152.590 103.714.470 21.232.600

8.848.500 25.565.300 547.600

0 2.339.201,74

4.617.276,24

815.921,80

9.319.755,36 26.579.590,18 633.299,68

420.672.957,05

issen,

420.672.957,05

194.229.352,97

18.285.539,29 3.551.612,23

38.407.085,90

22.024.236,34

23.849.959,11 99.813.729,26 20.511.441,95

Rechnungsergebnis (Soll) Einnahmen Ausgaben € €

376.367.912,05

2006

468.150.000

427.622.300

0 2.147.500

3.339.000

714.500

7.864.600 25.960.800 501.300

468.150.000

242.260.600

17.502.100 3.843.500

35.240.000

22.764.200

22.797.000 102.826.700 20.915.900

Haushaltsplan Einnahmen Ausgaben € €

2007

474.499.930,16

432.729.379,56

0 2.050.051,81

3.604.373,11

764.497,43

8.726.166,25 26.069.867,63 555.594,37

474.499.930,16

255.819.873,65

17.326.602,58 3.423.966,25

35.100.126,26

22.476.065,99

22.424.942,26 97.966.354,32 19.961.998,85

Rechnungsergebnis (Soll) Einnahmen Ausgaben € €

Die Jahresrechnung der Bistumskasse für die Jahre 2006 und 2007 liegt in der Zeit vom 19. Mai 2010 bis einschließlich 2. Juni 2010 im Dienstgebäude des Erzbischöflichen Ordinariates, Zimmer 325, Schoferstr. 2 in 79098 Freiburg, während der üblichen Dienstzeiten gemäß § 10 Absatz 4 Satz 1 KiStO der Erzdiözese Freiburg zur Einsicht auf.

B.3 Auflegung der Jahresrechnung der Bistumskasse Freiburg für die Jahre 2006 und 2007

6 9

5

4

1 2 3

0

Leitung und Verwaltung des Erzbistums Allgemeine Seelsorge Besondere Seelsorge Schule, Bildung und Wissenschaft Kirchliche soziale Dienste Gesamtkirchliche Aufgaben Bauverwaltung Finanzen und Versorgung

Bezeichnung

Einzelplan

Haushaltsplan Einnahmen Ausgaben € €

B. 2 Vergleich der Haushaltsansätze für die Jahre 2006 und 2007 mit den Rechnungsergebn geglieder nach Einzelplänen

Nr. 300

Die Verwendung der Schlüsselzuweisung wird im Rahmen des Haushaltsplans der betreffenden Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden geregelt.

C Schlüsselzuweisungs-Ordnung Nach Beratung und Beschlussfassung durch die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg vom 12. Dezember 2009 wird nachstehende Ordnung der Zuweisungen von Kirchensteuern an die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden in den Jahren 2010 und 2011 (Schlüsselzuweisungs-Ordnung) erlassen.

1.4

Von der Haushaltswirtschaft einer Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde bleiben die Kosten für die pfarrgemeindlichen Aufgaben ausgenommen, die das Erzbistum unmittelbar aus Kirchensteuermitteln zugunsten der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden – Personalkosten für das Seelsorgepersonal (Geistliche, Diakone, Pastoralreferenten u. a.), anteiliger Personal- und Versorgungsaufwand für Pfarrhaushälterinnen, Kosten der Datenverarbeitung für das kirchliche Meldewesen, Kosten für Sammelversicherungen u. a. m. – trägt. In den Zuweisungen sind mithin die Leistungen des Erzbistums nicht enthalten, die es zentral zugunsten der Kirchengemeinde erbringt.

1.5

Ergibt sich bei der Aufstellung des ortskirchlichen Haushaltsplans ein Überschuss, so ist er der allgegemeinen Rücklage oder einer Rücklage mit bestimstimmter Zweckbindung zuzuführen. Die Rücklagenbildung aus laufenden Haushaltsmitteln bedarf der Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates, wenn die Kirchengemeinde im vorangegangenen Haushaltszeitraum Zuwendungen aus dem Ausgleichstock erhalten hat.

Ordnung der Zuweisungen von Kirchensteuern an die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden in den Jahren 2010 und 2011 (Schlüsselzuweisungs-Ordnung) Der nach § 3 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2010 und 2011 festgesetzte Anteil am Aufkommen aus der einheitlichen Kirchensteuer für die Schlüsselzuweisungen wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden aufgeteilt: 1. Allgemeines 1.1

1.2

1.3

Nr. 15

Zur Aufteilung des Anteils der Kirchengemeinden/ Gesamtkirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer (SchlüsselzuweisungsBerechnung) wird für jede Kirchengemeinde nach Maßgabe dieser Ordnung eine Punktezahl festgestellt. In Gesamtkirchengemeinden werden die für die Einzelkirchengemeinden festgestellten Punktezahlen der Gesamtkirchengemeinde zugerechnet. Die Punkte, die einer Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde zugerechnet werden, sind Maßstab für ihren Anteil an dem als Schlüsselzuweisung auszuschüttenden Gesamtbetrag. Die Punktezahl, vervielfacht mit der Punktquote, ergibt den Jahresbetrag der Schlüsselzuweisung. Die Festsetzung der Punktquote erfolgte in § 3 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse vom 12. Dezember 2009. Aus der Zuteilung von Punkten für bestimmte Gebäude, Einrichtungen und sonstige bestimmte Aufgaben können keine Ansprüche hergeleitet werden, den auf diese Gebäude, Einrichtungen oder Aufgaben entfallenden Anteil an der Schlüsselzuweisung hierfür zu verwenden.

(Ausnahme: Rücklagenbildung aus den Schlüsselzuweisungen gemäß Ziffer 2.2.1.3) 2. Berechnung der Punktezahl 2.1

Hauptansatz

2.1.1 Eine Kirchengemeinde mit nachstehenden Katholikenzahlen erhält folgende Punkte: bis

300

15 Punkte

301

bis

500

18 Punkte

501

bis

700

21 Punkte

2.1.2 Eine Kirchengemeinde, die mehr als 700 Mitglieder hat, erhält für je 100 Mitglieder grundsätzlich einen Punkt. Dabei zählt jedes angefangene Hundert als ein volles Hundert.

(Ausnahme: Ziffer 2.2.1.3 der SchlüsselzuweisungsOrdnung. Die hier vorgesehenen Schlüsselzuweisungen müssen entsprechend der Zweckbindung verwendet werden).

Die Punktezahl wird wie folgt gewichtet:

Die Punktezahl ist lediglich eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der Schlüsselzuweisung, die den Gesamtbedarf einer Kirchengemeinde abdeckt.

Jeder Punktrest (Stellen nach dem Komma), der durch die Multiplikation entsteht, ist auf einen vollen Punkt aufzurunden (siehe Anmerkung).

Punkte bis zu 2000 Mitglieder

x 3,0

Punkte für alle weiteren Mitglieder

x 2,5

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

281

Anmerkung zu 2.1.2: Die Punkte für Kirchengemeinden nach vorstehenden Regelungen sind bei jeweils mehr als 2000 Mitgliedern dadurch zu ermitteln, dass man die bis auf volle Hundert aufgerundete Mitgliederzahl durch 100 teilt, das Ergebnis der Teilung mit 2,5 vervielfacht, auf den nächsten vollen Punkt aufrundet und sodann die Zahl 10 hinzuzählt (z. B. 9.644 aufgerundet auf 9.700 : 100 = 97 x 2,5 = 242,5, aufgerundet auf 243 + 10 = 253). Der Berechnung liegt folgende Formel zugrunde: (M x 2,5) + (2000 x 0,5) 100 „M“ ist die auf die nächsten Hundert aufgerundete Mitgliederzahl. 2.1.3 Die Bepunktung gemäß Ziff. 2.1.1 und 2.1.2 gilt entsprechend für rechtlich unselbstständige Filialen und „kirchliche Nebenzentren“, wenn regelmäßig mindestens einmal/Monat Gottesdienst stattfindet. (Bei Anwendung dieser Regelung werden die Katholiken „im Bereich der unselbstständigen Filiale/ des „kirchlichen Nebenzentrums“ zugrunde gelegt. Die Katholikenzahl für die Anwendung der Ziff. 2.1.1 und 2.1.2 wird entsprechend reduziert). Ein „kirchliches Nebenzentrum“ liegt vor, wenn in einem räumlich abgrenzbaren Teil der Kirchengemeinde ein weiterer Gottesdienstraum und Gemeinderäume vorhanden sind. Gottesdienst ist eine Eucharistiefeier bzw. eine Wortgottesfeier, die an die Stelle der Hl. Messe tritt. Rechtlich unselbstständige Filialen und „kirchliche Nebenzentren“ werden auch dann gemäß Ziff. 2.1.1 und 2.1.2 bepunktet, wenn kein regelmäßiger monatlicher Gottesdienst stattfindet, sofern im Haushaltszeitraum 2006/07 diese Voraussetzung vorlag und eine entsprechende Bepunktung erfolgte. 2.1.4 Maßgebend ist der Stand der Kirchengemeindemitglieder (mit Hauptwohnsitz) nach den Ergebnissen der Zentralen Kirchlichen Meldestelle. Die für die Erhebung von Umlagen (z. B. für die Pfarrverbände, Caritassekretariate) anzuwendenden Katholikenzahlen werden den Kirchengemeinden in der Punktemitteilung zur Haushaltsplanaufstellung bekannt gegeben. 2.2

Nebenansätze für Gebäude

2.2.1.1 Eine Kirchengemeinde/Filiale o. Ä., die gemäß Ziffer 2.1 bepunktet wird, erhält für eine Kirche/ Kapelle (bei mehreren Kirchen/Kapellen für die Hauptkirche) eine sich nach der Fläche des Innen282

raumes dieser Kirchen/Kapellen richtende Punktezahl, und zwar: bis von von von von von von ab

50 qm 51 qm bis 100 qm 101 qm bis 300 qm 301 qm bis 500 qm 501 qm bis 1.000 qm 1.001 qm bis 1.500 qm 1.501 qm bis 2.000 qm 2.001 qm

10 14 18 21 24 27 30 33

Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte

2.2.1.2 Eine Kirchengemeinde/Filiale o. Ä., die gemäß Ziffer 2.1 bepunktet wird, erhält für weitere Kirchen/Kapellen mit regelmäßig mindestens einem Gottesdienst* pro Woche eine sich nach der Fläche des Innenraumes dieser Kirchen/Kapellen richtende Punktezahl, und zwar: bis von von von von von von ab

50 qm 51 qm bis 100 qm 101 qm bis 300 qm 301 qm bis 500 qm 501 qm bis 1.000 qm 1.001 qm bis 1.500 qm 1.501 qm bis 2.000 qm 2.001 qm

10 14 18 21 24 27 30 33

Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte

Anmerkung hierzu: * Zur Definition des Gottesdienstes vgl. Ziffer 2.1.3.

2.2.1.3 Eine Kirchengemeinde/Filiale o. Ä., die gemäß Ziffer 2.1 bepunktet wird, erhält zur Bildung einer zweckgebundenen Rücklage zur baulichen Unterhaltung für eine Kirche/Kapelle (bei mehreren Kirchen/Kapellen für die Hauptkirche) eine sich nach der Fläche des Innenraumes dieser Kirchen/ Kapellen richtende Punktezahl, und zwar: bis von von von von von von ab

50 qm 51 qm bis 100 qm 101 qm bis 300 qm 301 qm bis 500 qm 501 qm bis 1.000 qm 1.001 qm bis 1.500 qm 1.501 qm bis 2.000 qm 2.001 qm

10 14 18 21 24 27 30 33

Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte

2.2.2 Eine Kirchengemeinde, die im Haushaltszeitraum 2008/09 Schlüsselzuweisungen für die Unterhaltung und den Betrieb von Gemeindehäusern gemäß Ziffer 2.2.2 der Schlüsselzuweisungsordnung erhalten hat, erhält für die Unterhaltung, den Betrieb und die Rücklagenbildung zur Gebäudeunterhaltung der Gemeinderaumflächen unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen von Gebäuden und Räumlichkeiten eine nach der Katholikenzahl und nach der räumlichen Größe der Seelsorgeeinheit orientierte Zuweisung. Für die räumliche Größe der

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

Nr. 15

Seelsorgeeinheit werden 3 Kategorien gebildet: Kategorie 1

Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten bis 20 qkm

Kategorie 2

Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten von 21 qkm bis 100 qkm

Kategorie 3

Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten größer als 100 qkm

Katholiken

Kat. 1

Kat. 2

Kat. 3

bis

499

8 P.

10 P.

11 P.

ab

500

12 P.

15 P.

17 P.

ab

1.000

17 P.

21 P.

23 P.

ab

2.000

21 P.

26 P.

29 P.

ab

3.000

25 P.

31 P.

34 P.

ab

4.000

27 P.

36 P.

40 P.

ab

5.000

33 P.

41 P.

45 P.

ab

6.000

37 P.

46 P.

51 P.

Gesamtkirchengemeinden mit über 10.000 Katholiken erhalten für die Unterhaltung und den Betrieb von Gemeinderaumflächen bei der Gesamtkirchengemeinde „im engeren Sinn“ Schlüsselzuweisungspunkte nach der vorstehenden Regelung mit der Maßgabe, dass 5 % der Katholikenzahl in der Gesamtkirchengemeinde angesetzt werden. Für die Gebäudeunterhaltung muss eine laufende Rückstellung vorgenommen werden. Das Nähere regeln die Haushaltsrichtlinien. 2.2.3.1 Eine Kirchengemeinde erhält für jedes andere, unmittelbar und ganz oder teilweise pfarrlichen Zwecken dienende Gebäude (z. B. Filialkirchen und Kapellen ohne allwöchentlichen Gottesdienst, Kindergarten) 4 Punkte. Ein Pfarrhaus wird, soweit nicht eine Berücksichtigung gemäß Ziffer 2.2.3.2 erfolgt, mit 4 Punkten berücksichtigt, wenn sich dort ein Pfarrbüro (Pfarrsekretärin ist dort tätig) oder ein Büro des Pastoral-/Gemeindereferenten befindet. 2.2.3.2 Eine Kirchengemeinde erhält für ein Pfarrhaus, das von einem Geistlichen/Ruhestandsgeistlichen mit amtlichem Auftrag in der Pfarrseelsorge bewohnt wird und wenn keine Mietzahlung erfolgt, oder auf ausdrücklichen Wunsch der Erzdiözese nicht verkauft oder nicht frei vermietet wird, 12 Punkte. 2.2.4 Als Gebäude gilt jedes frei stehende oder durch Brandmauer von einem anderen getrennte Bauwerk; bei Doppel-, Gruppen- und Reihenhäusern zählt jedes Einzelne, von dem Anderen durch eine Trennmauer geschiedene Bauwerk als selbstständiges Gebäude. Sakristeien, Kreuzgänge, überdachNr. 15

te Bildstöcke, Garagen, Schuppen, Pfarrscheuern u. Ä. zählen nicht als Gebäude. 2.2.5 Pfarrlichen Zwecken dienende Räume, die sich in Gebäuden im Sinne der Ziffern 2.2.1, 2.2.2 oder 2.2.3 befinden und bei der Bepunktung dieser Gebäude wegen unterschiedlicher Nutzung nicht mit zu berücksichtigen sind, gelten als selbstständige zu bepunktende Einrichtungen (z. B. Pfarrheim in der Unterkirche, Gemeinderäume im Pfarrhaus, Kindergartenräume im Gemeindehaus). 2.3

Nebenansätze für Sondereinrichtungen

2.3.1 Eine Kirchengemeinde erhält für den Betrieb eines Kindergartens, einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen oder einer Kinderkrippe gemäß § 1 Absatz 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) in der Fassung vom 19. März 2009 eine nach der Gruppenzahl bemessene Punktezahl entsprechend der folgenden Tabelle. Das Gleiche gilt für andere Einrichtungen (z. B. Schülerhort), wenn eine Betriebsgenehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates vorliegt. Gruppenzahl

Punkte

Eingruppige Einrichtungen Zweigruppige Einrichtungen Dreigruppige Einrichtungen Viergruppige Einrichtungen Fünfgruppige Einrichtungen Sechsgruppige Einrichtungen Siebengruppige Einrichtungen Achtgruppige Einrichtungen

24 39 59 78 98 119 138 156

Betreibt der kirchliche Träger in Kindergärten oder Tageseinrichtungen mit Altersmischung Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung (§ 1 Absatz 5 Ziffer 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes), so werden ihm folgende Zusatzpunkte gewährt, die nach der Zahl der Ganztagskinder bemessen sind. Das Gleiche gilt für Gruppen in Kinderkrippen und Schülerhorten: ab ab ab ab ab ab ab ab ab

5 Ganztagskindern 15 Ganztagskindern 25 Ganztagskindern 35 Ganztagskindern 55 Ganztagskindern 75 Ganztagskindern 95 Ganztagskindern 115 Ganztagskindern 135 Ganztagskindern

6 12 18 24 30 36 42 48 54

Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte

Ganztagskinder werden mindestens 7 Stunden/Tag betreut. Es besteht die Gelegenheit zur Bettruhe; Mittagsverpflegung wird gereicht.

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

283

einzelnen Kirchengemeinden bzw. der Gesamtkirchengemeinde hinausgehen, oder die sich aus der Wahrnehmung zentralörtlicher Aufgaben ergeben, Zusatzpunkte. Diese betragen bei Gesamtkirchengemeinden mit über 25.000 Katholiken 2,25 Punkte, bei Gesamtkirchengemeinden mit über 15.000 bis 25.000 Katholiken 1,25 Punkte, bei Gesamtkirchengemeinden mit über 10.000 bis 15.000 Katholiken 1 Punkt und bei Gesamtkirchengemeinden mit 10.000 und weniger Katholiken 0,75 Punkte je 100 Mitglieder. Dabei zählt jedes angefangene Hundert als ein volles Hundert.

Diese Regelung begründet keinen Anspruch darauf, die Genehmigung zur Schaffung von Personalstellen oder die Genehmigung zum Betrieb bzw. zur Übernahme der Trägerschaft einer Einrichtung oder von Teilen derselben durch das Erzbischöfliche Ordinariat zu erlangen. 2.3.2 Zur Beteiligung an der Finanzierung sozialer und caritativer Aufgaben einer Kirchengemeinde erhält diese Schlüsselzuweisungen, die sich nach der Zahl der Kirchengemeindemitglieder bemisst. Es wird für je 200 angefangene Mitglieder einer Kirchengemeinde ein Punkt gewährt. 2.3.3 Voraussetzung für die Bepunktung der Sondereinrichtungen ist, dass sie sich in kirchlicher Trägerschaft befinden und ihr Betrieb vom Erzbischöflichen Ordinariat genehmigt ist. Die Punkte gemäß Ziffer 2.3.1 sind der Kirchengemeinde zu bewilligen, die diese Sondereinrichtungen betreibt oder bezuschusst. Werden diese Sondereinrichtungen von mehreren freien Trägern gemeinsam betrieben, so erhält die Kirchengemeinde vom gesamten Punkteansatz für diese Einrichtung einen Anteil, der sich nach dem Verhältnis des Kostenbeitrags der Kirchengemeinde zu den Kostenbeiträgen aller freien Mitträger dieser Einrichtungen bestimmt.

2.5.2 Nach Errichtung der Seelsorgeeinheit erhalten die zu ihr gehörenden Kirchengemeinden Zusatzpunkte zum Ausgleich hierdurch entstehender Mehraufwendungen. Die Zuweisung erfolgt an die Kirchengemeinde, die Sitz der Seelsorgeeinheit ist. Die Messzahl ergibt sich aus der Zahl der gemäß Ziffer 2.1 bepunkteten Einheiten, multipliziert mit der Anzahl der Katholiken in der Seelsorgeeinheit. Das Ergebnis wird mit folgender Punktezahl bewertet: Messzahl bis 5.000 5.001 bis 10.000 10.001 bis 30.000 30.001 bis 50.000 50.001 bis 70.000 70.001 bis 100.000 über 100.000

Die sich hiernach ergebenden Punkteanteile der Kirchengemeinden, die zur gleichen Gesamtkirchengemeinde gehören, können zusammengefasst und unmittelbar der Gesamtkirchengemeinde zugeteilt werden. 2.4

Schlüsselzuweisung für Schuldendienstleistungen

2.4.1 Eine Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde, die trotz der Schlüsselzuweisung nach Ziffer 2.1 bis 2.3 ihren Haushaltsplan nicht auszugleichen in der Lage ist, kann zur Bestreitung der Schuldendienstleistungen für die vor dem 1. Mai 1995 genehmigten Darlehen eine zusätzliche Schlüsselzuweisung bis zur Hälfte der Schuldendienstleistung, für nach diesem Termin genehmigte Darlehen bis zu 40 v. H. der Schuldendienstleistung, erhalten. Die besonderen Schlüsselzuweisungen werden erst nach der Darlehensaufnahme gewährt. Außerordentliche Tilgungsbeträge sowie Zins- und Tilgungsbeträge, die von Dritten zu erbringen sind, bleiben hierbei grundsätzlich außer Ansatz. 2.5

Zusatzpunkte

2.5.1 Eine Gesamtkirchengemeinde erhält zum Ausgleich von Sonderlasten, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben, die über den Bereich der 284

2.6

Punkte 10 17 22 28 34 40 46

Anrechnung von Einnahmen

2.6.1 Regelmäßig wiederkehrende, auf Vertrag oder auf sonstigen Rechtstiteln beruhende Leistungen Dritter (pauschale Staatsleistungen für Kultausgaben, Kompetenzen), Kapitaleinnahmen und Erbbauzinsen sowie Waldreinerträge werden auf die Schlüsselzuweisungen angerechnet. Die Berücksichtigung dieser Einnahmen erfolgt mit der Maßgabe, dass jährlich 5.000,00 €, Einnahmen aus Erbbauzinsen bis 30.000,00 € jährlich, anrechnungsfrei bleiben. Der danach noch verbleibende Teil solcher Einnahmen bzw. Reinerträge wird zu 80 v. H. angerechnet und auf den nächsten durch die Punktquote teilbaren Betrag abgerundet. 2.6.2 Von der Anrechnung können ausgenommen werden: Erbbauzinsen, wenn diese zur Finanzierung des Eigenanteils an einer Baumaßnahme verbindlich eingeplant sind, Erträge aus außerordentlichen Holzhieben, Zinsen für Bau-, Erneuerungs- und Anschaffungsrücklagen sowie Zuwendungen für Sondereinrichtungen gemäß Ziffer 2.3.

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2.6.3 Die Anrechnung von Leistungen Dritter, die zur Deckung von Kultaufwendungen bestimmt sind, wird auf den Hauptansatz gemäß Ziffer 2.1 begrenzt. Die nach den übrigen Bestimmungen dieser Ordnung zu bewilligenden Punkte bleiben davon unberührt. 2.6.4 Bei der Anrechnung der Einnahmen auf die Schlüsselzuweisungen für 2010 und 2011 werden die Einnahmen bzw. Reinerträge aus dem Durchschnitt der Haushaltsjahre 2008 und 2009 zugrundegelegt. Weichen diese erheblich von den in den Jahren 2010 und 2011 zu erwartenden Einnahmen bzw. Reinerträgen ab, so können Letztere bei der Anrechnung der Einnahmen berücksichtigt werden.

5. Bekanntgabe, Teilzahlungen 5.1

Die Höhe des für eine Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde festgesetzten Jahresbetrags der Schlüsselzuweisung wird bis spätestens 1. März 2010 dem Stiftungsrat bekannt gegeben. Für Kirchengemeinden im Verband einer Gesamtkirchengemeinde erfolgt die Bekanntgabe an den Gesamtstiftungsrat.

5.2

Während des Jahres werden monatliche Teilzahlungen in Höhe von einem Zwölftel der jährlichen Schlüsselzuweisung geleistet.

6. Inkrafttreten 3. Ausgleichstock 3.1

3.2

Einer Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde, die bei sparsamer Haushaltsführung und bei Ausschöpfung aller eigenen Einnahmequellen ihren ordentlichen Finanzbedarf trotz Schlüsselzuweisung und Gewährung von Zusatzpunkten nach Ziffer 2.4 und 2.5 nicht zu decken vermag, kann zur Minderung des Fehlbetrages ein Zuschuss aus dem Ausgleichstock gewährt werden. Die Zuschussbewilligung wird von der Vorlage und Überprüfung der abgeschlossenen Haushaltsrechnung des Vorjahres abhängig gemacht.

4. Stichtag, Berichtigung und Rundungen 4.1

Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, sind für die Festsetzung der Punkte die Verhältnisse zu Beginn des Haushaltszeitraumes maßgebend.

4.2

Ändern sich im Laufe des Haushaltszeitraumes 2010 und 2011 die für die Bepunktung maßgebenden Verhältnisse (z. B. bei Änderung der Kirchengemeindegrenzen, Inbetriebnahme neuer Gebäude und Sondereinrichtungen), so können die Schlüsselzuweisungen der betroffenen Kirchengemeinden berichtigt werden.

4.3

Unrichtigkeiten bei der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen können berichtigt werden.

4.4

Von der Berichtigung der Schlüsselzuweisungen ist abzusehen, wenn im Haushaltszeitraum weniger als 3 Punkte nach zu bewilligen oder abzusetzen wären.

4.5

Nr. 15

Ergeben sich bei der Berechnung der Punkte Bruchteile, so werden diese bis einschließlich 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2010 für die Jahre 2010 und 2011 in Kraft.

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D

Richtlinien zur Aufstellung der Haushaltspläne der Katholischen Kirchengemeinden des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2010 und 2011 (Haushaltsrichtlinien 2010 und 2011)

1. Allgemeines Grundlagen für die Erhebung der Kirchensteuer sind das Kirchensteuergesetz – KiStG – vom 15. Juni 1978 (Amtsblatt S. 399), zuletzt geändert am 14. Oktober 2008 (GBl S. 335), sowie die Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg – KiStO – vom 27. August 1971 (Amtsblatt S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (Amtsblatt S. 259). Die Kirchensteuer vom Einkommen wird als einheitliche Kirchensteuer erhoben. Ihr Ertrag steht der Erzdiözese und den Kirchengemeinden zu. Die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg hat am 12. Dezember 2009 beschlossen, den Hebesatz für die Kirchensteuer in den Jahren 2010 und 2011 unverändert auf 8 v. H. festzusetzen und das Aufkommen aus der einheitlichen Kirchensteuer in der Weise aufzuteilen, dass auf das Erzbistum 55 v. H. und auf die Gesamtheit der Kirchengemeinden 45 v. H. entfallen. Der Anteil der Kirchengemeinden wird wie folgt unterteilt: a) 37 v. H. des Aufkommens für Schlüsselzuweisungen, wobei die auf die Kirchengemeinden entfallenden Anteile nach Maßgabe der Schlüsselzuweisungs-Ordnung

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2010 und 2011 unter Berücksichtigung einer Punktquote von jährlich 480,00 € berechnet werden. b) 8 v. H. des Aufkommens als Ausgleichstockzuweisungen für finanzschwächere Kirchengemeinden/ Gesamtkirchengemeinden. Auf den Anteil an der einheitlichen Kirchensteuer werden in den Jahren 2010 und 2011 monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels der jährlichen Schlüsselzuweisungen an die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden geleistet. Die Punktezahlen, die für die Kirchengemeinden aufgrund der Angaben in den bisherigen Erhebungsbogen bzw. aus den Änderungsmitteilungen ermittelt wurden, und die errechneten Jahres- bzw. Monatsbeträge der allgemeinen Schlüsselzuweisungen werden den Stiftungsräten bekannt gegeben. Die allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind mit ihren Jahresbeträgen in die Haushaltspläne einzustellen.

2. Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen Den Kirchengemeinden ist es ab 1974 freigestellt, die Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen zu erheben. Die Kirchengemeinden haben seitdem von der Erhebung dieser Steuer abgesehen.

3. Kirchgeld Im Erzbistum Freiburg wird auch in den Jahren 2010 und 2011 kein Kirchgeld erhoben.

4. Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden für die Jahre 2010 und 2011 4.1 Allgemeines Das Recht und die Pflicht zur Aufstellung der Kirchengemeindehaushaltspläne ergibt sich aus § 10 KiStG in Verbindung mit § 14 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 KiStO. Es obliegt hierbei zunächst dem Pfarrgemeinderat, pastorale Richtlinien für die Gestaltung des Haushalts der Kirchengemeinde aufzustellen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Rechnung des vorangegangenen Haushaltszeitraums erarbeitet der Stiftungsrat einen Entwurf des Haushaltsplanes. Hierbei bedient er sich der Hilfe der Verrechnungsstelle bzw. der Geschäftsstelle der Gesamtkirchengemeinde. Die Beschlussfassung über den Kirchengemeindehaushalt obliegt aufgrund der Kirchensteuerordnung (Amtsblatt 2008 S. 259) und der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg vom 5. Juli 2004 (Amtsblatt 2004 S. 353), zuletzt geändert am 1. Dezember 2005 (Amts286

blatt 2005 S. 250) dem Pfarrgemeinderat. Dieser hat also das „Budgetrecht“. Dem Pfarrgemeinderat steht ferner die Feststellung der Jahresrechnung zu. Dies schließt das Recht und die Pflicht zur kritischen Prüfung des Haushaltsvollzugs der betreffenden Jahre ein. In Gesamtkirchengemeinden obliegen die vorstehenden Aufgaben des Pfarrgemeinderates bzw. des Stiftungsrates dem Gesamtstiftungsrat. Die Beschlüsse über die Feststellung der Haushaltspläne der Katholischen Kirchengemeinden des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2010 und 2011 gelten als genehmigt (§ 16 Absatz 1 KiStO), wenn zum Vollzug der Haushaltspläne keine Zuschüsse aus dem Ausgleichstock oder Schlüsselzuweisungen für den Schuldendienst benötigt werden. Als genehmigt gelten auch Haushaltspläne, zu deren Vollzug Schlüsselzuweisungen für den Schuldendienst benötigt werden, wenn saldiert kein Zuführungsbedarf zum Verwaltungshaushalt besteht. Dabei muss eine vorgegebene Rücklagenbildung [z. B. aus Mieteinnahmen oder aus den Schlüsselzuweisungen gemäß Ziffer 2.2.1.3 der Schlüsselzuweisungsordnung oder aus den Schlüsselzuweisungen für das Gemeindehaus; vgl. nachfolgende Ziffer 5.1 d)] berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Rücklagenbildung aus den Schlüsselzuweisungen für das Gemeindehaus gilt in den Haushaltszeiträumen 2010/11 und 2012/13 die Genehmigung auch dann als erteilt, wenn die hier vorgeschriebene Rücklagenbildung nicht erfolgt. Bei Gesamtkirchengemeinden sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn für keine der Einzelkirchengemeinden ein Zuführungsbedarf besteht. Sofern die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist vor der endgültigen Beschlussfassung die Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates einzuholen. Der Beschluss über die Feststellung des Haushalts der Kirchengemeinde umfasst den jährlichen Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Teil I) und des Investitionshaushalts (Teil II). Dasselbe gilt ggf. auch für den Haushalt der Kindertagesstätte. Die jeweiligen Bruttosummen sind in das Protokoll über den Haushaltsbeschluss (Anlage Nr. 5) zu übernehmen. Zusammen mit dem Haushaltsplan der Kirchengemeinde bzw. der Kindertagesstätte ist auch die Vermögensrechnung als Teil III des Haushaltsplans (vgl. Ziffer 5 dieses Abschnitts) zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Vorlage einer beurkundeten Fertigung des Haushaltsplans 2010 und 2011 an das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg soll bis 30. Juni 2010 erfolgen. Für Kindertagesstätten (Kindergärten, Kindertagheime, Kinderkrippen, Schülerhorte) ist ein eigener Sonderhaushalt als Anlage zum Haushaltsplan der Kirchengemeinde aufzustellen; die Zuschüsse der Kirchengemeinde zum Betrieb der Kindertagesstätten sind im Einzelplan 4 des Kirchengemeindehaushaltes nachzuweisen. Dies gilt auch für die anderen sozial-caritativen Einrichtungen der ört-

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lichen kirchlichen Rechtspersonen (z. B. für die Krankenpflegestationen). Für diese sind ebenfalls eigene Haushaltspläne aufzustellen. Der Haushaltsplan jeder Kirchengemeinde ist in dreifacher Fertigung herzustellen. Hiervon ist je eine Fertigung für den Stiftungsrat, für das Erzbischöfliche Ordinariat und für die Verrechnungsstelle bzw. für die Geschäftsstelle der Gesamtkirchengemeinde bestimmt. Die Veranschlagung einer Ausgabe im Haushaltsplan der Kirchengemeinde schafft die haushaltsrechtliche Voraussetzung für die vorgesehene Maßnahme. Der Vollzug setzt, soweit der Stiftungsratsvorsitzende nicht allein handeln darf, einen Beschluss des Stiftungsrates, ggf. auch die Einholung der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates, voraus. Die Zuständigkeit des Stiftungsratsvorsitzenden, des Stiftungsrates und des Erzbischöflichen Ordinariates sind in der Ordnung über die Verwaltung des örtlichen katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg vom 23. Juni 1994 (Amtsblatt 1994 S. 410 ff.), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Rechts der Dekanate in der Erzdiözese Freiburg vom 10. Dezember 2007 (Amtsblatt 2007 S. 187), geregelt. Zuschussbedürftige Kirchengemeinden dürfen außerordentliche Anschaffungen und Aufwendungen, die nicht zum laufenden Betrieb gehören, erst vornehmen, wenn der Haushaltsplan genehmigt ist. Bei Bauvorhaben und Renovierungsmaßnahmen muss der Stiftungsrat dafür sorgen, dass sowohl die für die Kirchengemeinde entstehenden Baukosten als auch die sachlichen und personellen Folgekosten finanziell getragen werden können.

Wir empfehlen dringend, Spenden, Betriebsmittel und Rücklagen beim Kath. Darlehensfonds anzulegen. Nur ein solches solidarisches Verhalten aller Kirchengemeinden setzt den Kath. Darlehensfonds in den Stand, auch weiterhin zinsgünstige Darlehen gewähren zu können. Dadurch kann die Aufnahme von Kapitalmarktdarlehen mit dem damit verbundenen Abfluss der Zinsbeträge vermieden werden. Beim Kath. Darlehensfonds gelten folgende Konditionen: Der Zinssatz für Einlagen beträgt ab dem 1. Januar 2010 3 %. Für gewährte Darlehen wird der Zinssatz auf 5 % festgelegt. Gleichzeitig wird die Tilgung auf anfänglich 4 % zuzüglich ersparter Zinsen festgesetzt. Es wird im Übrigen auf die Veröffentlichung im Amtsblatt 2005 S. 225 und im Amtsblatt 2009 S. 175 verwiesen.

4.3 Verfahren bei der Aufstellung und der Verabschiedung der Haushalte in Gesamtkirchengemeinden Für die Aufstellung von Haushaltsplänen werden nach § 20 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung die dem Pfarrgemeinde- und dem Stiftungsrat zustehenden Befugnisse in einer Gesamtkirchengemeinde vom jeweiligen Gesamtstiftungsrat wahrgenommen. Dies gilt somit auch für die Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates, gemäß § 14 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung über den Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zu beschließen. Die jeweiligen Satzungen der Gesamtkirchengemeinden regeln dementsprechend regelmäßig, dass die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Gesamtkirchengemeinde dem Gesamtstiftungsrat obliegt.

4.2 Kirchengemeinderechnung Voraussetzung für eine zeitgemäße Verwaltung der örtlichen Finanzen ist die Führung der Kirchengemeinderechnung als zentrale Rechnung der Kirchengemeinde für alle im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben. Alle Einnahmequellen müssen für die zentrale Rechnung aktiviert werden. Zweckgebundene Spenden sind in der Kirchengemeinderechnung zu vereinnahmen und, sofern sie nicht verbraucht sind, nach Ablauf des Haushaltszeitraumes den zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Für die Pfarramtsrechnung gelten die im Amtsblatt 1992 S. 311 veröffentlichten Grundsätze zur örtlichen Rechnungsführung, zuletzt geändert am 18. Juni 1996 (Amtsblatt 1996 S. 449). Hinsichtlich der örtlichen Rechnungsführung in Tageseinrichtungen für Kinder verweisen wir auf die im Amtsblatt 1995 S. 233 veröffentlichten Grundsätze, geändert durch Art. 9 der Euroanpassungsverordnung I (Amtsblatt 2001 S. 97). Nr. 15

Zum Umgang mit örtlichen Caritasmitteln verweisen wir auf die Ausführungen im Amtsblatt 2008 S. 240 ff. Diese Regelung war nicht zuletzt wegen betrügerischer Machenschaften krimineller Gruppen „an der Pfarrhaustüre“ erforderlich geworden.

Gleichzeitig muss aber eine Beteiligung der Einzelkirchengemeinden sichergestellt werden, da hier praktisch über die Verwendung des größten Teils der einer Gesamtkirchengemeinde zustehenden Finanzmittel entschieden wird. Auch für die Haushaltsperiode 2010/11 bitten wir deshalb im Sinne der nachfolgend dargestellten Grundsätze zu verfahren. Grundlage dieser Regelung ist, dass nach den geltenden Vorschriften das eigentliche Etatrecht einer Gesamtkirchengemeinde dem Gesamtstiftungsrat zusteht; Kompetenzen der Einzelkirchengemeinden können damit nur im Rahmen dieser Grundzuständigkeit bestehen: a) Zur Vorbereitung der jeweiligen Haushaltsberatungen ist von dem zuständigen Gremium der Gesamtkirchengemeinde (Gesamtstiftungsrat oder Verwaltungsausschuss) festzulegen, welche Einnahmen und Ausgaben der Einzelkirchengemeinden im Haushalt der Gesamt-

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kirchengemeinde oder in den Haushalten der Einzelkirchengemeinden zu veranschlagen sind. Dies hängt unter anderem davon ab, ob in der betreffenden Gesamtkirchengemeinde bestimmte Aufgaben, die sonst von Einzelkirchengemeinden wahrgenommen werden, zentral ausgeführt werden. Ist dies der Fall, so müssen dafür erforderliche Haushaltsmittel auch im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde selbst veranschlagt werden. b) Vom zuständigen Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist sodann zu entscheiden, welche Anteile an den Kirchensteuermitteln der Gesamtkirchengemeinde an die Einzelkirchengemeinden weitergeleitet werden. c) Die Einzelkirchengemeinden sind aufzufordern, bis zu einem bestimmten Stichtag bei der Gesamtkirchengemeinde Vorentwürfe ihrer Haushalte einzureichen. Die Grundlage hierfür wird von der Geschäftsstelle erarbeitet. d) Der Gesamtkirchengemeinde obliegt danach die Prüfung, ob sie diese Entwürfe akzeptiert, ob sie Kürzungen verlangt oder ob sie ggf. über die ursprünglich in Aussicht gestellten Kirchensteuerbeträge hinaus weitere Zuwendungen zur Verfügung stellt. e) Den Einzelkirchengemeinden ist sodann eine weitere Frist zu setzen, innerhalb derer sie über den endgültigen Entwurf ihres Haushaltes zur Vorlage an die Gesamtkirchengemeinde zu beschließen haben. Wenn der Vorentwurf der von der Geschäftsstelle erarbeiteten Fassung entspricht, erfolgt die Beschlussfassung bereits im Rahmen des unter Buchstabe c beschriebenen Verfahrens und schließt dieses ab. f) Rechtsverbindlich werden diese Beschlüsse der Einzelkirchengemeinden erst dann, wenn die Haushalte der Einzelkirchengemeinden von der Gesamtkirchengemeinde als Anlage in den Haushalt der Gesamtkirchengemeinde aufgenommen und mit diesem verabschiedet werden. Solange dies nicht geschehen ist, hat das zuständige Gremium der Gesamtkirchengemeinde auch das Recht, einen Haushaltsbeschluss der einzelnen Kirchengemeinde zurückzuweisen und Änderungen bzw. Ergänzungen zu verlangen. g) Dem Erzbischöfl. Ordinariat ist sodann der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde mit allen Haushalten der Einzelkirchengemeinden zur Genehmigung zuzuleiten. h) Die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung des Haushaltsplans (§ 17 KiStO) wird durch Auflegung des Haushaltsplans der Gesamtkirchengemeinde erfüllt. Hierbei muss der gesamte Haushalt der Gesamtkirchengemeinde einschließlich der Haushalte aller Einzelkirchengemeinden zugänglich gemacht werden. Unabhängig hiervon kann in der jeweiligen Einzelkirchengemeinde deren Haushalt in entsprechender Anwendung von § 17 der Kirchensteuerordnung ebenfalls aufgelegt werden. 288

4.4 Berechnungsgrundlagen für die Schlüsselzuweisungen Die für die Haushaltspläne erforderlichen Daten (Punktemitteilung) werden in je zweifacher Ausfertigung erstellt und wie folgt übersandt: a) Für die einer Verrechnungsstelle angeschlossenen Kirchengemeinden je eine Fertigung dem Stiftungsrat und der zuständigen Verrechnungsstelle. b) In Gesamtkirchengemeinden ein Gesamtverzeichnis an deren Geschäftsstelle und die jeweilige Punktemitteilung an die Stiftungsräte der angeschlossenen Einzelkirchengemeinden. c) Für die keiner Verrechnungsstelle angeschlossenen Kirchengemeinden beide Fertigungen den zuständigen Stiftungsräten.

4.5 Haushaltsplangestaltung Der Haushaltsplan ist nach dem geltenden Haushaltsschema aufzustellen. Danach ist die Aufteilung in einen Verwaltungshaushalt und in einen Investitionshaushalt vorgesehen. Dazu kommt eine gesondert dargestellte Vermögensrechnung. Besonderheiten (z. B. erheblichen Abweichungen vom letzten Haushaltsplan, größere Investitionen) sind im Verwaltungshaushalt bzw. im Investitionshaushalt zu erläutern. Im Einzelnen ist das Haushaltsschema wie folgt gestaltet: Während der Verwaltungshaushalt (Teil I) und der Investitionshaushalt (Teil II) in ihren Gliederungen und Gruppierungen zusammengefasst die geplanten und zu beschließenden Einnahmen und Ausgaben enthalten, werden in der Vermögensrechnung (Teil III) zunächst die Kassenbestände und die Rücklagen aus den Vorjahren sowie die zu Beginn des Haushaltszeitraumes valutierten Darlehen ausgewiesen. In der Vermögensrechnung wird sodann die Verwendung der Geldbestände und der Rücklagen sowie ggf. deren Aufstockung und Zweckbindung mit den sich ergebenden Endbeständen dargestellt. Auch bei den Darlehen wird die Entwicklung des Anfangsbestandes aufgrund der veranschlagten Tilgungsleistungen bis zum valutierten Stand zum Rechnungsabschluss ausgewiesen. Die Darstellung der Ansätze in den Teilen I und II lässt in ihrer jeweiligen Zusammenfassung erkennen, ob und in welchem Umfang der laufende Haushalt mit den Einnahmen des zweijährigen Zeitraumes ausgeglichen werden kann. Daneben ist gegebenenfalls eine notwendige Inanspruchnahme von zusätzlichen, in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Finanzierungsmitteln der Kirchengemeinde ersichtlich.

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Der Haushaltsplan bedarf zur Vollständigkeit folgender Anlagen:

4.7 Vorlage der Haushaltspläne an das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg

1) Erfassung der Katholikenzahl, Gebäude und Einrichtungen mit Berechnung der Schlüsselzuweisungen (Punktemitteilung),

Die Aufstellung des Haushaltsplans ist alsbald vorzunehmen. Haushalte, die trotz sparsamer Veranschlagung und Ausschöpfung aller eigenen Einnahmequellen nicht ausgeglichen werden können, sind vor der Beschlussfassung im Entwurf dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen und in den wesentlichen Punkten (z. B. bei erheblichen Abweichungen vom letzten Haushaltsplan) direkt im Haushaltsplan (bei der entsprechenden Haushaltsstelle bzw. bei der entsprechenden Gliederung) zu erläutern. Der Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplans (Haushaltsbeschluss) durch den Pfarrgemeinderat bzw. den Gesamtstiftungsrat ist zurückzustellen, bis das Erzbischöfliche Ordinariat den Haushaltsplanentwurf überprüft und sich zur Frage, wie der betreffende Haushaltsplan ausgeglichen werden kann, geäußert hat. Eine Zuschussbewilligung wird von der Vorlage und Überprüfung der abgeschlossenen Haushaltsrechnung der beiden Vorjahre abhängig gemacht (vgl. Ziffer 3.2 der Schlüsselzuweisungs-Ordnung 2010 und 2011).

2) Feststellung des Rechnungsergebnisses vom vorangehenden Haushaltszeitraum, 3) – Darstellung der Kapitalvermögen und Rücklagen zu Beginn des laufenden Haushaltszeitraumes (mit deren Zweckbindung und Anlageform), – Darstellung der Schulden (Darlehen und Kassenkredite), 4) – Übersicht über die Stellenbesetzung mit Mitarbeitern, die gemäß AVO eingruppiert sind, – Übersicht über die Stellenbesetzung mit Mitarbeitern, die pauschal vergütet werden, 5) Bestätigung des Haushaltsbeschlusses durch den Pfarrgemeinderat (Öffentliche Bekanntmachung).

4.6 Allgemeine Hinweise für den Haushaltsplan Mit Schreiben vom 12. Dezember 2009, V-73.31, sind wir auf Einzelfragen hinsichtlich der Haushalte 2010/11 eingegangen und haben generell zu den finanziellen Rahmenbedingungen für den Haushaltszeitraum 2010/11 Stellung genommen. Wir verzichten auf eine Wiederholung dieser Aussagen und verweisen auf das vorstehend genannte Schreiben. Pfarrer und Stiftungsrat sind verantwortlich für eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung der Haushaltsmittel. Grundlage ist der genehmigte Haushaltsplan. Die Anordnung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben bedarf gemäß § 13 Absatz 2 der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens (vgl. Amtsblatt 1994 S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Rechts der Dekanate in der Erzdiözese Freiburg vom 10. Dezember 2007 (Amtsblatt 2007 S. 187), der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates, wenn der Betrag je Einzelfall 2.500,00 € übersteigt. Bei den Personalkosten kann analog dem Bistumshaushalt für zu erwartende Gehaltssteigerungen für das Jahr 2010 ausgehend vom Rechnungsergebnis 2009 eine Fortschreibung in Höhe von 2 v. H. veranschlagt werden. Der Ansatz für 2011 wird durch Fortschreibung des so erzielten Ergebnisses um 1,5 v. H. errechnet. In Haushaltsplänen, die nach der Veröffentlichung neuer Vergütungstabellen aufgestellt werden, können die tatsächlichen Steigerungsraten zugrunde gelegt werden. Nr. 15

Besetzung/Genehmigung von Stellen Die nachfolgenden Ausführungen regeln das Verfahren der Stellenbesetzung und der Genehmigung der Stellenbesetzung bei Anstellungsträgerschaft der Kirchengemeinde. Für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Kinderkrippen und Schülerhorte gelten gesonderte Richtlinien (vgl. Stellengenehmigungsrichtlinien, Amtsblatt 2004 S. 239 ff.). Bei nebenberuflichen Kirchenmusikern wird der Arbeitsvertrag dem Amt für Kirchenmusik vorgelegt. Grundsätzlich gilt: Der Stiftungsrat entscheidet über die Anstellung von Personal sowie den Beschäftigungsumfang. Dabei sind staatliche sowie kirchliche Bestimmungen zu beachten. Die nachfolgenden Aussagen zur Stellengenehmigung beziehen sich lediglich auf die Stellenbewirtschaftung. Eine Genehmigungspflicht im Hinblick auf arbeitsrechtliche Fragen wird hierdurch nicht berührt. Der Stiftungsrat prüft vor jeder Entscheidung über die Wiederbesetzung, die Aufstockung oder die Neuschaffung einer Stelle sorgfältig, ob die sachliche Notwendigkeit besteht und vor allem, ob die Personalkosten auch bei einer längerfristigen Betrachtung für die Kirchengemeinde finanzierbar sind. Eine hiernach getroffene Entscheidung des Stiftungsrates gilt als genehmigt bei der Wiederbesetzung einer Stelle, wenn die Kirchengemeinde keine Ausgleichstockmittel zum Ausgleich des Haushaltsplans benötigt. Genehmigungspflichtig ist jede Entscheidung des Stiftungsrates (Wiederbesetzung, Erhöhung Stundenumfang,

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Neuschaffung), wenn die Kirchengemeinde Ausgleichstockmittel zum Ausgleich des Haushaltsplans benötigt. Eine Wiederbesetzung liegt auch vor, wenn der bisherige Stundenumfang unterschritten ist. Genehmigungspflichtig ist auch – unabhängig von der Haushaltssituation – die Entscheidung des Stiftungsrates über eine Erhöhung des Stundenumfangs oder die Neuschaffung einer Stelle. Die Stellengenehmigung ist vor Erteilung einer Zusage bei der Haushaltsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates zu beantragen.

5. Richtlinien zur Bemessung der Haushaltsplanansätze 1. Vorbemerkungen a) Die Katholikenzahlen sind der Mitteilung über die Schlüsselzuweisungen zu entnehmen. Hierbei werden nur die Katholiken mit dem 1. Wohnsitz in der Kirchengemeinde berücksichtigt. b) Die Ansprüche der Kirchengemeinden auf Schlüsselzuweisungen werden aufgrund der erhobenen Daten und der gemeldeten Einrichtungen berechnet. Die Zusammenstellung der Haupt- und Nebenansätze (Punktemitteilung, Anlage Nr. 1) ist jeweils vom Stiftungsrat auf ihre Vollständigkeit und Gültigkeit hin zu überprüfen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die ergänzenden Erläuterungen in unserem Schreiben vom 12. Dezember 2009, V-73.31. Die Baupflichten zu den einzelnen Gebäuden sind in die Vorbemerkungen aufzunehmen.

d) Alle Vermögensbestände und Schulden sind nach dem Stand des Rechnungsabschlusses 2008 und 2009 in der Vermögensrechnung (Teil III) anzugeben. Überschüsse aus Vorjahren können einer Rücklage zugeführt werden. Bei Kirchengemeinden, die zum Vollzug des Haushaltsplanes Zuwendungen aus dem Ausgleichstock benötigen, bedarf die Bildung und Zweckbindung von Rücklagen der Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates. Hierüber wird im Rahmen der Haushaltsplanbearbeitung eine Entscheidung getroffen. Nicht der Zustimmung bedarf die Rücklagenbildung aus den Schlüsselzuweisungen gemäß Ziffer 2.2.1.3 der Schlüsselzuweisungsordnung. Mit der Schlüsselzuweisungsordnung 2008/09 wurden erstmals Schlüsselzuweisungen zweckgebunden zur Bildung einer Rücklage zur baulichen Unterhaltung von Kirchen gewährt. Allgemeine Rücklagen dienen dem Zweck, Fehlbeträge künftiger Haushaltsjahre abzudecken, bzw. zur Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen im laufenden Haushalt beizutragen. Zweckgebundene Rücklagen/Sonderrücklagen dienen der vom Pfarrgemeinderat verfügten Bestimmung – soweit eine Zweckbindung nicht schon vorgegeben ist. Vorgegebene Zweckbindungen liegen vor für die Rücklagenbildung aus Mieteinnahmen, für die Rücklagenbildung aus Schlüsselzuweisungen gemäß Ziffer 2.2.1.3 und für die Unterhaltung des Gemeindehauses. Die Schlüsselzuweisungen für Gemeindehäuser (Ziffer 2.2.2 der Schlüsselzuweisungsordnung) wurden zum Haushaltszeitraum 2010/11 auf eine pauschalierte Grundlage gestellt. Hierauf wurde mit dem eingangs erwähnten Rundschreiben an die Kirchengemeinden vom 12. Dezember 2009, V-73.31, bereits eingegangen.

c) Für die in der „Übersicht über die Stellenbesetzung“ (Anlage Nr. 4) aufzuführenden Beschäftigten sind folgende Daten aufzunehmen:

Ziffer 2.2.2. regelt, … „Für die Gebäudeunterhaltung muss eine laufende Rückstellung vorgenommen werden. Das Nähere regeln die Haushaltsrichtlinien“.

Haushaltsstelle, Tätigkeit (z. B. Pfarrsekretärin, Mesner), Vergütungsgruppe/Pauschale, Beschäftigungsumfang, Beschäftigung im Haushaltszeitraum von ... bis ..., Personalkosten nach Jahren getrennt.

Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage wird hiermit festgelegt, dass 20 % der Schlüsselzuweisungen für Gemeindehäuser (Ziffer 2.2.2) einer zweckgebundenen Rücklage für den baulichen Unterhalt des Gebäudes zugeführt werden müssen.

Falls eine Stelle noch nicht genehmigt wurde, ist dies zu vermerken und anzugeben, ab wann die Stelle geschaffen werden soll. Wegen der vertraglichen Regelungen bei der Einstellung von kirchlichen Mitarbeitern verweisen wir auf die für den kirchlichen Dienst geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen: Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (Amtsblatt 2008 S. 321 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2009 (Amtsblatt 2009 S. 123 ff.). 290

Diese Regelung gilt mit der Maßgabe, dass das Erzbischöfliche Ordinariat, wenn diese Rücklagenbildung nicht möglich ist, in den Haushaltszeiträumen 2010/11 und 2012/13 keine Konsequenzen einfordert. Eine Entnahme aus dieser Rücklage bedarf keiner Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat. Bei der Zweckbindung von Rücklagen ist zu berücksichtigen, dass sich der Ausgleich zukünftiger Haushaltspläne voraussichtlich zunehmend schwieriger gestalten wird. Auf die Bildung einer allgemeinen Rücklage ist deswegen besonders zu achten.

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2. Darstellung der Einnahmen und Ausgaben HHSt. 0170, 1500, 1861, 2160, 4460 und 5319 Versicherungen Wegen der Übersicht über die vorhandenen SammelVersicherungsverträge und Erläuterungen zu den einzelnen Versicherungen verweisen wir auf die umfassende Broschüre, die das Erzbischöfliche Ordinariat in Zusammenarbeit mit dem Versicherungsbüro Löffler herausgegeben und den Kirchengemeinden hat zukommen lassen. HHSt. 0170, 1500, 1861, 2160, 4460 und 5319 Bauaufwand/Anschaffungen Unter dem laufenden Bauaufwand der jeweiligen Haushaltsstelle sind im Verwaltungshaushalt (Teil I) bei der Gruppierungsziffer 6110 zu veranschlagen alle Baumaßnahmen für Pfarrhäuser, Pfarrkirchen, Filialkirchen und Kapellen einschließlich der Kosten für die Inneneinrichtung (Altäre, Kanzel, Orgel, Glocken, Heizungs- und Beleuchtungsanlagen usw.), Gemeindehäuser, Jugendheime und sonstige Gebäude, zu denen der örtliche Fonds oder die Kirchengemeinde baupflichtig sind und deren Kosten jeweils 2.500,00 € nicht überschreiten. Anschaffungen bis zu jeweils 2.500,00 € sind unter Angabe des jeweiligen Verwendungszweckes bei den Einzelplänen des Verwaltungshaushaltes (Teil I) unter Gruppierungsziffer 6420 zu veranschlagen. Die Finanzierung von Bauvorhaben und Anschaffungen mit einem Aufwand von jeweils über 2.500,00 € ist im Investitionshaushalt (Teil II) unter den einzelnen Gliederungen 0170 bis 5349 unter Angabe der jeweiligen Gesamtkosten sowie der hierzu vorgesehenen Deckungsmittel (eigene Finanzierung) unter der Haushaltsstelle für das jeweilige Gebäude darzustellen. Wir weisen darauf hin, dass für Anschaffungen und Baumaßnahmen im Rahmen der Ordnung über die Verwaltung des Kath. Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg vom 23. Juni 1994 (Amtsblatt S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Rechts der Dekanate in der Erzdiözese Freiburg vom 10. Dezember 2007 (Amtsblatt 2007 S. 187), und zur Aufnahme von Darlehen jeweils die Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates einzuholen ist (vgl. hierzu Erlass vom 19. Februar 1990 zum grundsätzlichen Genehmigungsverfahren von Bauvorhaben, Amtsblatt 1990 S. 343). Wegen der Regelungen zur „Kostenkontrolle im Bauwesen“ verweisen wir auf die Veröffentlichung im Amtsblatt 1997 S. 192. Zum 1. Januar 2002 ist das „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz sind Kirchengemeinden als Auftraggeber einer Bauleistung grundsätzlich verpflichtet, 15 v. H. von der Gegenleistung (d. h. in der Regel von der Zahlung an den Bauunternehmer einschließlich der UmNr. 15

satzsteuer) abzuziehen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Zur näheren Information wird auf die Veröffentlichung im Amtsblatt 2001 S. 141 f. verwiesen. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 ist die Ordnung für das örtliche kirchliche Bauwesen im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Bauordnung – KBauO –) in Kraft getreten (Amtsblatt 2009 S. 79 ff.). Die Kirchliche Bauordnung gibt neben einer Beschreibung der Ziele kirchlicher Bautätigkeit den kirchengesetzlichen Rahmen für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen in Kirchengemeinden vor. In diesem Zusammenhang ist auch auf das gleichzeitig veröffentlichte „Leitbild für die Bautätigkeit in der Erzdiözese Freiburg“ hinzuweisen (Amtsblatt 2009 S. 83 ff.). Klimaschutzkonzept: In fünf Jahren den CO2-Aussstoß um 38 % senken. Im Oktober 2009 hat die Erzdiözese ihr Klimaschutzkonzept in Kraft gesetzt. Es formuliert für den Bereich Bauen und Energie der „Klima- und Umweltschutzleitlinien“ ein sehr ambitioniertes Ziel: In fünf Jahren soll der CO2-Ausstoß der Erzdiözese um über 38 % geringer sein als heute. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die Verantwortlichen in den Kirchengemeinden und Einrichtungen sich dieses Anliegen auch zu eigen machen. Daher setzt die Erzdiözese auf Service, Beratung und Motivation wenn es darum geht, Energie noch sparsamer einzusetzen, durch passende Investitionen den Energiebedarf zu senken, so weit als möglich auf erneuerbare Energie umzusteigen und den Energieeinkauf so klimafreundlich wie möglich zu gestalten. Im Frühjahr 2010 wird daher eine Energie-Offensive II gestartet: 300 weitere Gemeinden sollen für einen Energie-Check gewonnen und die Zahl der Gemeinden, die ein systematisches Energie-Management betreiben, soll auf 500 erhöht werden. Das Energie-Gutachten bietet allen Verantwortlichen eine Grundlage für ihre Investitionsentscheidungen und ist, wenn in erneuerbare Energien investiert wird, eine Voraussetzung für einen Zuschuss aus dem Energie-Fonds. Darüber hinaus werden Exkursionen zu guten Beispielen und Dienstleistungstage rund um „Bauen und Energie“ angeboten. Die Erzdiözese hat für die Umsetzung ihres Klimaschutzkonzeptes einen bedeutenden Zuschuss aus dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erhalten. Um die Umsetzung zügig anzugehen, wurde die „Fachstelle Energie und Umwelt“ im Erzbischöflichen Ordinariat, zeitlich befristet, bis September 2012 personell aufgestockt. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Fachstelle Energie und Umwelt ([email protected],

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291

Telefon: 07 61 / 21 88 - 3 90). Zusätzlich wird auf die Internetseite www.erzbistum-freiburg.de/umwelt bzw. www.ordinariat-freiburg.de/energie-offensive verwiesen.

HHSt. 0170.1260 Rückersatz für Schönheits- und Kleinreparaturen Von Priestern, denen ein Pfarrhaus oder eine sonstige Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wird ein monatlicher Kostenersatz für Schönheits- und Kleinreparaturen erhoben. Der Kostenersatz für Schönheitsreparaturen beträgt 0,55 €/qm, die Pauschale für Kleinreparaturen 8,00 €/Monat (Art. 7 der Euroanpassungsverordnung II, Amtsblatt 2001 S. 176). Der Gesamtbetrag, der sich zum Jahresende ergibt, wird auf pauschaler Basis an die anspruchsberechtigten Kirchengemeinden verteilt. Der Erstattungsbetrag ist zweckgebunden für Schönheitsreparaturen und kleinere Instandsetzungen an Pfarrhäusern zu verwenden. Soweit eine zweckentsprechende Verwendung im laufenden Haushaltszeitraum nicht erfolgt, sind die Einnahmen zweckgebunden der Rücklage zuzuführen. Im Haushaltsplan 2010/11 können jeweils 750,00 €/Jahr als Einnahme veranschlagt werden.

HHSt. 0170.1300 Vergabe und Vermietung von Pfarrhäusern Bei der Vergabe und Vermietung von Pfarrhäusern gilt der Erlass des Erzbischöflichen Ordinariates vom 24. April 2002, AZ-V.

HHSt. 0170.1314 Erstattung von Heizkosten für die Pfarrwohnung bzw. für vermietete Wohnungen im Pfarrhaus Der Rückersatz der Heizkosten an die Kirchengemeinde soll nicht auf pauschaler Basis, sondern entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch festgesetzt werden. Wegen weitergehender Ausführungen verweisen wir auf den Erlass Nr. 106 im Amtsblatt 1999 S. 116 f. Soweit die Kosten für Heizung und Aufbereitung des Warmwassers pauschal abgerechnet werden, gelten die Regelungen, die das Land Baden-Württemberg für Mietwohnungen in Kraft gesetzt hat, entsprechend. Danach sind für die Heizperiode 2009/10 folgende Beträge festgesetzt: a) Für Wohnungen, die an eine Ölheizung angeschlossen sind je qm Wohnfläche und Jahr. 292

16,63 €

b) Für Wohnungen, die mit Gas oder Fernwärme beheizt werden, gilt der jeweilige Gasbezugs- oder Fernwärmepreis auf der Grundlage einer Verbrauchsmenge von 234 kWh je qm Wohnfläche und Jahr bei Gas und von 190 kWh je qm Wohnfläche und Jahr bei Fernheizung. c) Bei Hackschnitzel- und Pelletheizungen erfolgt im Einzelfall eine Abklärung mit Abt. VI im Erzbischöflichen Ordinariat. Obige Werte für die Heizperiode 2009/10 bilden die Grundlage für die Haushaltsansätze 2010/11. Für die Erwärmung des Wassers beträgt der Kostenersatz entsprechend den Landesdienstwohnungsvorschriften vom 5. Oktober 1992 22 % des jährlichen privaten Heizkostenbeitrags (vgl. Bekanntmachung vom 9. Februar 1993, Amtsblatt 1993 S. 63). Die für den einzelnen Priester ermittelte Größe der Pfarrwohnung wird vom Erzbischöflichen Ordinariat den Kirchengemeinden bzw. Verrechnungsstellen für Katholische Kirchengemeinden zur Erhebung des Kostenersatzes für Heizung und Warmwasserversorgung mitgeteilt. Durch vorstehend genannte Pauschalbeträge für Heizung und Aufbereitung des warmen Wassers sind auch die Nebenkosten des Heizungsbetriebs (Wartung, Immissionsmessung, Schornsteinreinigung) abgegolten. Soweit im Pfarrhaus ein Vikar untergebracht ist, hat der Priester zusätzlich zu seinen Aufwendungen die Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung für die Wohnung des Vikars entsprechend obiger Regelungen der Kirchengemeinde zu ersetzen. Vorstehende Regelungen gelten für Ordensgeistliche entsprechend. Die insgesamt anfallenden Kosten der Pfarrhausheizung sind unter HHSt. 0170.6224 zu veranschlagen.

HHSt. 0170.1316 Telefonersatz Alle kirchlichen Mitarbeiter (Geistliche und Laien), die ein Diensttelefon auch für Privatgespräche nutzen können, sind verpflichtet, für Grundgebühren und Gesprächseinheiten Kostenersatz an die Kirchengemeinde zu leisten. In der Haushaltsperiode 2010/11 gelten folgende pauschale Mindestbeträge: Ledige

monatlich 15,00 €

Verheiratete

monatlich 30,00 €

Diese Sätze gelten für alle kirchlichen Mitarbeiter und für alle Geistlichen, denen ein dienstlicher Telefonanschluss für Privatgespräche zur Verfügung steht.

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

Nr. 15

Die vorstehenden Beträge sind Mindestbeträge. Fallen höhere Kosten für die Privatnutzung an, sind die tatsächlichen Kosten zu ermitteln und zu ersetzen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich auf eigene Kosten einen Privatanschluss mit einem eigenen Telefonapparat in der Wohnung einrichten zu lassen oder sich ein privates Handy anzuschaffen. Nur in diesen Fällen kann der Ansatz der genannten Beträge entfallen. Die private Nutzung des Dienstanschlusses muss dann allerdings unterbleiben.

HHSt. 0170.6221; .6222; .6223; .6255; .4235; .4236 Kosten des Pfarrhauses Soweit keine getrennte Abrechnung erfolgt, gehen die Kosten für Beleuchtung und Reinigung der Diensträume im Pfarrhaus sowie Wasser-, Kanal-, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren für das Pfarrhaus zunächst zulasten des Pfarrers. Die anteiligen Kosten (Sach- und Personalkosten) für den dienstlichen Bereich werden auf Nachweis und nach Bestätigung durch den Stiftungsrat von der Kirchengemeinde übernommen. Wenn sich im Pfarrhaus noch Gemeinde- bzw. Jugendräume befinden, können die Raumkosten angemessen (z. B. nach Nutzfläche) aufgeteilt und – soweit sie auf die Gemeinde- bzw. Jugendräume entfallen – im Kirchengemeindehaushalt (2160) veranschlagt werden.

gemeinde (z. B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Arbeitsmaterialien, Porti) erstattet. Dies gilt entsprechend auch für Kosten von Fortbildungsveranstaltungen, die mit Zustimmung des Stiftungsrates besucht werden. Der geleistete Zeitaufwand bzw. ein eventuell entstehender Verdienstausfall werden dagegen nicht vergütet.

HHSt. 1700.5210 Reisekosten Seit dem 1. Januar 2008 werden Reisekosten für pastorale Mitarbeiter für Fahrten im Auftrag der Seelsorgeeinheit zu Lasten der örtlichen Rechnung verausgabt. Die bis dahin praktizierte Abrechnung von Reisekosten, teilweise zu Lasten der örtlichen Rechnung, teilweise zu Lasten des Bistums, ist aufgehoben. Aufgrund der flächendeckenden Errichtung der Seelsorgeeinheiten wäre es nicht mehr sachgerecht gewesen, bei der Abrechnung der Reisekosten z. B. zwischen Fahrten innerhalb des „ersten Dienstortes“ (bisher örtliche Abrechnung) und Fahrten vom „ersten Dienstort“ in die „anderen Pfarreien der Seelsorgeeinheit“ (bisher Abrechnung zu Lasten des Bistums) zu unterscheiden. Nach der Neuregelung werden örtlich finanziert und durch die Verrechnungsstelle/Gesamtkirchengemeinde abgerechnet, insbesondere – Fahrten innerhalb einer Pfarrei und zwischen den Pfarreien einer Seelsorgeeinheit, – Fahrten über den Bereich einer Seelsorgeeinheit hinaus, wie z. B.

HHSt. 1700.5200 Pfarrgemeinderat

– zu einem Pfarrgemeinderatswochenende, Unter 1700.5200 ist der Aufwand für den Pfarrgemeinderat aufzunehmen (unter dieser HHSt. mit der Bezeichnung „Allgemeine Ausgaben der Seelsorge“ werden auch die Ausgaben für ehrenamtliche Arbeit insgesamt, Aufwand für Schriftenstand, Aufwand für Veranstaltungen usw. veranschlagt). Als jährliche Ausgaben können angesetzt werden: In Kirchengemeinden höchstens bis zu 1.000 Katholiken

450,00 €,

mit 1.001 bis 3.000 Katholiken

850,00 €,

mit über 3.000 Katholiken

1.250,00 €.

Im Finanzplan der Seelsorgeeinheit können für einen Gemeinsamen Pfarrgemeinderat die sich für die einzelnen Kirchengemeinden ergebenden Sätze addiert werden. Die vorstehenden Beträge umfassen auch den Auslagenersatz an die Mitglieder des Pfarrgemeinderates. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägige Passage innerhalb der „Rahmenrichtlinien für ehrenamtliche Dienste im Erzbistum Freiburg“ (Amtsblatt 1995 S. 61 f.). Nach Abschnitt IV Ziffer 5 der Richtlinien werden Auslagen für Tätigkeiten im Auftrag der KirchenNr. 15

– zu einem Jugendlager, – im Zusammenhang mit der Klärung von Angelegenheiten der Pfarreien, z. B. zum Erzbischöflichen Ordinariat, zum Bauamt oder zur Verrechnungsstelle, – zum Dies und zu anderen verpflichtenden Dekanatskonferenzen, – zu Besuchen von Kranken aus der Seelsorgeeinheit in auswärtigen Krankenhäusern. Nach wie vor zu Lasten des Bistumshaushalts werden Fahrten abgerechnet, die nicht im Auftrag der Seelsorgeeinheit erfolgen. Das sind insbesondere: – Fahrten im Zusammenhang mit Fortbildungen, Supervisionen (hierfür gibt es eigene Regelungen). – Fahrten im Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis auf Veranlassung des Erzbischöflichen Ordinariates. – Fahrten im Zusammenhang mit einem diözesanen Sonderauftrag.

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

293

Für Fahrten zur Wahrnehmung von schulischem Religionsunterricht gilt Erlass Nr. 251 (Amtsblatt 2008 S. 235), Hiernach werden Reisekosten für Fahrten zu Schulen, welche im Bereich der dem Priester/pastoralen Mitarbeiter zugewiesenen Seelsorgeeinheit liegen, zu Lasten der örtlichen Rechnung verausgabt. Bei Fahrten zu Schulen, die außerhalb des Gebietes der zugewiesenen Seelsorgeeinheit liegen, erfolgt die Reisekostenabrechnung über das Erzbischöfliche Ordinariat, Abteilung Schulen und Hochschulen. Aufgrund der reisekostenrechtlichen und steuerlichen Bestimmungen gilt Folgendes: a) Für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) finden die für die Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Neufassung der Reisekostenordnung (Amtsblatt 2009 S. 54) nichts anderes bestimmt. Damit beträgt für Strecken, die aus triftigem Grund mit einem privaten KfZ zurückgelegt werden, der Auslagenersatz 0,35 €/ Kilometer. b) Für Fahrten von ehrenamtlich tätigen Laien, die im Auftrag und Interesse der Kirchengemeinde ausgeführt werden, können ebenfalls 0,35 € je Kilometer als Fahrtkostenersatz erstattet werden. c) Nach § 18 Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle einer Reisekosten-Einzelvergütung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. Die Festsetzung einer Monatspauschvergütung setzt voraus, dass die Höhe der Pauschvergütung über einen Zeitraum von sechs Monaten durch exakte Führung eines Fahrtenbuches ermittelt wird. Pauschvergütungen werden grundsätzlich nachträglich gewährt, da das Landesreisekostengesetz nur die Erstattung entstandener Auslagen regelt; dieser Grundsatz führt auch dazu, dass für die Urlaubs- und Krankheitstage die Monatspauschvergütung entfällt oder anteilig zu kürzen ist. Pauschvergütungen sind in regelmäßigen Abständen, längstens aber nach drei Jahren, darauf zu überprüfen, ob hinsichtlich der Voraussetzungen wesentliche Änderungen eingetreten sind, die zu einer Neufestsetzung oder zum Wegfall der Pauschvergütungen führen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Pfarrers/Mitarbeiters. Die Anweisung einer Pauschvergütung ohne die vorherige Vorlage eines Fahrtenbuches ist nicht gestattet. d) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine Dienstreisen. Aufwendungen für Fahrten zwi294

schen Wohnung und Arbeitsstätte werden daher nicht ersetzt; sie können als Werbungskosten im Rahmen der in § 9 Absatz 1 Nr. 4 EStG festgesetzten Pauschbeträge steuerlich berücksichtigt werden.

HHSt. 1700.5581 Katholische öffentliche Bücherei Kirchengemeinden, in denen Katholische öffentliche Büchereien unterhalten werden, können hier die notwendige finanzielle Ausstattung dieser Einrichtung veranschlagen. Über die Höhe des Ansatzes befindet der Stiftungsrat nach den örtlichen Bedürfnissen im Rahmen der laufenden Haushaltsmittel.

HHSt. 1861 Kirchenmusik Für die Kirchenmusiker gilt die Dienst- und Vergütungsordnung der Erzdiözese Freiburg vom 14. Juli 1992 (Amtsblatt S. 401), zuletzt geändert am 27. Juni 2008 (Amtsblatt S. 361). Im Amtsblatt 2007 S. 195 veröffentlicht sind die Honorarrichtsätze für freiberufliche Kirchenmusiker und ein Muster für eine „Vereinbarung über den kirchenmusikalischen Dienst“.

Fahrtkosten der Kirchenmusiker Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine Dienstreisen. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden daher nicht ersetzt. In begründeten Ausnahmefällen kann einem nebenberuflichen oder freiberuflichen Kirchenmusiker (Organisten und/oder Chorleiter) ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Kirche bzw. Proberaum mehr als 5 km beträgt. Die Höhe des Zuschusses wird auf die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels der zweiten Wagenklasse begrenzt. Wird anstelle eines öffentlichen Verkehrsmittels ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, so kann der Berechnung des Zuschusses der Pauschbetrag nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 EStG (0,30 € je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zugrunde gelegt werden. In beiden Fällen (öffentliches Verkehrsmittel/privates Kfz) ist der Zuschuss auf maximal 11,00 € je Dienst begrenzt. Bei nebenberuflichen (nichtselbständigen) Kirchenmusikern ist der Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber mit den Bezügen oder gemäß § 40 Absatz 2 EStG pauschal zu versteuern. Freiberufliche Kirchenmusiker sind für die Versteuerung des Fahrtkostenzuschusses in jedem Fall selbst verantwortlich.

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Nr. 15

Kirchenchor Als Zuweisung an den Kirchenchor, über die der Stiftungsrat entscheidet, sind 15,50 € je Chormitglied und Jahr angemessen. Zusätzlich ist ein Betrag i. H. v. 10,50 € je Chormitglied und Jahr für die Beschaffung von Notenmaterial vertretbar.

HHSt. 4200.0351 Beiträge des Fördervereins Die Notwendigkeit von Fördervereinen mit caritativer Zwecksetzung ist nach wie vor gegeben. Wir bitten allerdings, die vorliegenden Satzungen zu überprüfen. Eine Einschränkung des Förderzwecks auf die Sozialstation ist abzuändern. Wir verweisen im Übrigen auf die im Amtsblatt 1996 S. 497 ff. veröffentlichte „Mustersatzung für einen örtlichen caritativen Förderverein“. Umlagen und Betriebskostendefizite für die sozialen Einrichtungen dürfen einen zuschussbedürftigen Kirchengemeindehaushalt nicht über die spezielle Schlüsselzuweisung hinaus belasten. Zuwendungen aus dem Ausgleichstock werden zur Deckung von Fehlbeträgen in aller Regel nicht gewährt. Es muss daher erreicht werden, dass für die Restfinanzierung der Umlage an die Sozialstation ein angemessenes Beitragsaufkommen aus dem Förderverein zugunsten der Kirchengemeinde bereitgestellt werden kann. Die Kirchengemeinden sind nach den Satzungen der Sozialstationen deren Mitglieder und als solche zur Zahlung der Umlagen verpflichtet. Das von den Fördervereinen aufgebrachte Beitragsaufkommen soll daher, soweit zur Zahlung der Umlage erforderlich, über die Kirchengemeinderechnung an die Sozialstation abgeführt werden. Zur Möglichkeit der Gebührenermäßigung bei den Sozialstationen wird auf den Erlass vom 13. September 1989 (Amtsblatt S. 222) hingewiesen. Allerdings ist eine Gebührenermäßigung nur in dem Bereich möglich, der nicht durch Leistungsentgelte der Sozialversicherung finanziert ist. In der Praxis spielt deshalb ein Gebührennachlass im Zusammenhang mit einer Fördervereinsmitgliedschaft keine große Rolle mehr.

HHSt. 4200.7451 Zuweisung an den Kreiscaritasverband Um die finanziellen Voraussetzungen für eine fruchtbare Tätigkeit der Caritassekretariate in den einzelnen Stadtund Landkreisen zu sichern, ist nach wie vor von jeder Pfarrei ein Betrag an das Stadt- bzw. Kreiscaritassekretariat abzuführen, der jährlich 0,51 € für jedes Pfarreimitglied beträgt. Nr. 15

HHSt. 4200.7455 Zuweisungen an die Sozial-, Dorfhelferinnen- und Krankenstationen Der diakonische Dienst der Kirchengemeinden soll sich darin äußern, dass ein ambulantes pflegerisches Angebot in kirchlicher Trägerschaft zur Verfügung steht. Konkret wird dieses Angebot durch die kirchlichen Sozialstationen erbracht. Die Kirchengemeinden sind als Mitglied (bei einer Rechtsform als e. V.) oder als Gesellschafter (bei einer Rechtsform als GmbH) verantwortlich für die inhaltlichen sowie die wirtschaftlichen Fragen der Sozialstation. Die wirtschaftliche Situation der Sozialstationen ist geprägt durch die Konkurrenz von privaten Anbietern. Im Gegensatz zu diesen Anbietern leisten kirchliche Sozialstationen ihren Dienst auf der Basis des caritativen Auftrags der Kirche; für die Helfer der Sozialstation muss es kennzeichnend sein, „nicht bloß auf gekonnte Weise das jetzt Anstehende zu tun, sondern sich dem anderen mit dem Herzen zuzuwenden, so dass dieser ihre menschliche Güte zu spüren bekommt“ (Deus caritas est, 31a). Ein persönliches Wort oder ein Gebet müssen also möglich sein, auch wenn sie durch die Pflegeversicherung nicht refinanziert sein sollten. Dieser kirchliche Auftrag zeigt sich auch darin, dass Patienten betreut werden, die nur über lange Anfahrtswege erreicht werden, und die wegen wirtschaftlicher Ineffizienz von kommerziellen Anbietern nicht unbedingt übernommen würden. Sozialstationen können eine vollständige Kostendeckung erreichen. Gerade die vorstehend skizzierte christliche Ausprägung kann aber dazu führen, dass diese vollständige Kostendeckung nicht erreicht wird. Für die Trägerverantwortung der Kirchengemeinden bedeutet dies konkret, dass im Rahmen der Haushaltsplanung für die Sozialstation über diese christliche Ausprägung gesprochen und die wirtschaftlichen Folgen konkret ermessen werden. Über ein sich ergebendes Defizit muss ein Finanzierungsbeschluss gefasst werden. Das Defizit muss zur nachhaltigen Sicherung der Station aber dauerhaft finanzierbar sein. Deswegen müssen alle Verantwortlichen, insbesondere die Kirchengemeinden darauf Wert legen, dass die Ausrichtung der Sozialstation nur so viel Geld kostet, wie dauerhaft finanzierbar ist. Ausdrücklich festhalten wollen wir, dass ein Defizit nicht „einfach so“ entstehen kann. Wichtig ist Planung, inhaltliche Festlegung und christliche Ausprägung der Arbeit, verbunden mit einem Beschluss über die Kostentragung durch die Kirchengemeinden. Eine nachträgliche Umlage eines Defizits wäre nicht zukunftsfähig.

HHSt. 4460 Kindergärten 1. Gesetzliche Grundlagen Rahmenbedingungen und vor allem die Finanzierung der Betriebsausgaben von Kindergärten sind geregelt im

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Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) i. d. Fassung vom 19. März 2009 (GBl. vom 16. April 2009 S. 162 ff.). Hinzuweisen ist dabei vor allem auf die Bestimmung des § 8 Absatz 3. Hiernach besteht in der Logik der Förderung des Kindergartenbereichs (Mindestanspruch 63 % der Betriebsausgaben) für den Krippenbereich ein Mindestanspruch gegenüber der Standortgemeinde i. H. v. 68 % der Betriebsausgaben. Die darüber hinausgehende Förderung wird in einem Betriebskostenvertrag zwischen Träger und bürgerlicher Gemeinde vereinbart. Für die Investitionen gilt die „Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes – Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2013 (VwV Investitionen Kleinkindbetreuung) vom 11. März 2008“. Diese Verwaltungsvorschrift ist rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Mit diesen Fördermaßnahmen wollen Bund und Land das Ziel erreichen, bis zum Jahr 2013 eine Betreuungsquote für die unter dreijährigen Kinder von 35 % zu erreichen und zum Kindergartenjahr 2013/14 einen Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum dritten Lebensjahr einzuführen. Orientierungsplan für Bildung und Erziehung für die baden-württembergischen Kindergärten: Der Orientierungsplan wird entgegen der ursprünglichen Zielsetzung des Landes Baden-Württemberg – geplant war eine verbindliche Einführung in allen Kindergärten zum Kindergartenjahr 2009/10 – nicht für verbindlich erklärt. Das Land und die Kommunalen Landesverbände sehen im Orientierungsplan jedoch ein wichtiges Instrument für die frühkindliche Bildung und sehen sich dem angestoßenen Prozess der qualitativen Weiterentwicklung der Kindergärten verpflichtet. Zu diesem Zweck werden die Personalschlüssel je Gruppe in drei Stufen, beginnend ab dem 1. September 2010 erhöht: – Für Kindergärten mit verlängerter Öffnungszeit um 0,2 Stellen (in 2 Stufen). – In allen anderen Betriebsformen um 0,3 Stellen (in 3 Stufen: 1. Stufe 2010, 2. Stufe 2011, 3. Stufe 2012). Dieser Personalschlüssel ist für die Betriebserlaubnis auf gesetzlicher Grundlage verbindlich. Genaue Details der Umsetzung sind derzeit noch nicht bekannt. Was die Umsetzung des Orientierungsplans in unseren Einrichtungen anbelangt, haben sich das Erzbischöfliche Ordinariat und der Diözesancaritasverband darauf verständigt, das Qualitätsmanagementsystem „Quintessenz“ entsprechend fortzuschreiben. Mit der Fortschreibung des Rahmenhandbuchs werden die zur Umsetzung der Ziel296

setzungen des Orientierungsplans notwendigen Qualitätsanforderungen und -standards ergänzt werden (soweit dort nicht schon vorhanden). Kath. Einrichtungen, die ihre Arbeit auf der Grundlage von „Quintessenz“ qualitativ weiter entwickeln, weisen somit gleichzeitig auch nach, dass sie den Anforderungen des Orientierungsplans systematisch Rechnung tragen. Die nach dem Stand Februar 2009 letzte Fassung des Orientierungsplans kann im Internet unter www.kindergarten-bw.de eingesehen werden („Anhörungsfassung 2 des Orientierungsplans“). 2. Positionierung der Kirchlichen Kindertagesstätten Nach wie vor Grundlage für die Positionen der Erzdiözese hinsichtlich des Erhalts und des Ausbaus der Kindergärten ist der Erlass „Zukünftiges Engagement im Kindergartenbereich V“ (Amtsblatt 2007 S. 153) . Danach ist z. B: die Genehmigung neuer Gruppen und die Ausstattung der genehmigten Gruppen mit Schlüsselzuweisungen grundsätzlich möglich. Baumaßnahmen, die in diesem Zusammenhang entstehen, werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen bezuschusst. Nach wie vor nicht genehmigt wird hingegen die Inbetriebnahme neuer Kindergärten. Das gilt auch dann, wenn eine bürgerliche Gemeinde sowohl den Kindergartenneubau als auch die Betriebskosten vollständig finanzieren würde. Es wird im Übrigen auf die genannte Veröffentlichung im Amtsblatt verwiesen. Kindergartengeschäftsführung: Zum Beginn des Kindergartenjahres 2009/10 besteht für die Kirchengemeinden als weitere Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für den Kindergarten die Übertragung der Kindergartengeschäftsführung auf die Verrechnungsstellen für Kath. Kirchengemeinden/ Geschäftsstellen der großen Gesamtkirchengemeinden. Damit besteht in der Erzdiözese Freiburg eine dritte Möglichkeit für die Organisation der Kindergartengeschäftsführung, neben der Wahrnehmung der Trägeraufgaben durch den Stiftungsrat selbst und durch den Kindergartenbeauftragten. Mit der Entscheidung für die Geschäftsführung wird – bei fortbestehender Trägerschaft bei der Kirchengemeinde – die abschließende Verantwortlichkeit auf die Verrechnungsstellen/Geschäftsstellen der großen Gesamtkirchengemeinden übertragen. Einige Kernbereiche der Trägerschaft, wie z. B. die pastorale Einbindung des Kindergartens oder die Entscheidung über die Einstellung einer Kindergartenleiterin, liegen nach wie vor unmittelbar bei der Kirchengemeinde. Die anderen Bereiche, wie z. B. die Personalauswahl, die Entscheidung über die Einstellung von Personal unterhalb der Kindergartenleitung, werden hingegen abschließend durch die Kindergartengeschäftsführung verantwortet.

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3. Ausstattung mit Schlüsselzuweisungen

Kiga-Jahr 2010/11

Für die Schlüsselzuweisungen für Kindertagesstätten gilt die Schüsselzuweisungs-Ordnung 2010 und 2011 (Ziffer 2.3.1). Eine inhaltliche Veränderung gegenüber der Schlüsselzuweisungsordnung 2008 und 2009 ist nicht erfolgt.

4. Elternbeiträge in den Kindertagesstätten Die Vertreter der Kirchenleitungen sowie des Gemeindeund Städtetages konnten sich auf gemeinsame Empfehlungen verständigen, die zum Kindergartenjahr 2009/2010 einheitliche Elternbeiträge in Baden-Württemberg vorsehen. Damit liegt erstmals in der Geschichte des Landes Baden-Württemberg eine Grundlage für die Erhebung landeseinheitlicher Elternbeiträge vor. Dabei werden Elternbeiträge nach der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie berechnet, unabhängig davon, wie viele dieser Kinder gleichzeitig den Kindergarten besuchen. Die bisherige sogenannte badische Regelung sah eine Reduzierung des Erstkindbeitrages nur bei gleichzeitigem Besuch des Kindergartens durch ein weiteres Kind der Familie vor. Die seit dem Kindergartenjahr 2009/2010 geltende – badenwürttembergische – Regelung hat eine spürbare finanzielle Entlastung von Mehrkindfamilien, insbesondere von großen Familien, gegenüber der bisherigen Regelung zur Folge. Zusätzlich wurde erstmals eine Beitragsempfehlung für Kinderkrippen aufgenommen. Die Kirchenleitungen sowie der Gemeinde- und Städtetag werden damit dem bereits erfolgten Ausbau von Plätzen und dem weiterhin bestehenden Ausbaubedarf für Plätze zur Betreuung von unter dreijährigen Kindern gerecht. Die damit vorliegende Elternbeitragsregelung wird – neben dem Wert einer einheitlichen Regelung für das Land Baden-Württemberg an sich – in familienpolitischer Hinsicht ausdrücklich begrüßt. Nach diesen Vorbemerkungen werden zum Beginn des Kindergartenjahres 2009/10 folgende Beitragssätze empfohlen: a) In Regelkindergärten Kiga-Jahr 2009/10

12 Monate

11 Monate

für das Kind aus einer Familie mit einem Kind

87,00 €

95,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

66,00 €

72,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

44,00 €

48,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

15,00 €

16,00 €

b) in Gruppen mit erweiterter Öffnungszeit/halbtags geöffneten Gruppen/für die Betreuung von unter dreijährigen Kindern In Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (durchgehend sechs Stunden) kann ein Zuschlag von bis zu 25 % auf den Beitrag für Regelgruppen, bei Halbtagsgruppen eine Reduzierung von bis zu 25 % gerechtfertigt sein. Für die Betreuung von unter dreijährigen Kindern in altersgemischten Gruppen muss nach der Betriebserlaubnis je Kind unter drei Jahren gegenüber der Regelgruppe ein Kindergartenplatz unbesetzt bleiben. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Festlegung der Elternbeiträge für Kinderkrippen ist in diesem Fall ein Zuschlag von 100 % gegenüber dem Beitrag in Regelgruppen gerechtfertigt. Die Zu-/Abschläge können kumulativ verwendet werden (z. B. bei Aufnahme von unter dreijährigen Kindern in einer Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit). Basis für die Zu- und Abschläge sowie für deren Höhe ist, dass ein jeweils erhöhter bzw. reduzierter Aufwand vorhanden ist.

c) in Kinderkrippen 12 Monate

11 Monate

für das Kind aus einer Familie mit einem Kind

84,00 €

92,00 €

für das Kind aus einer Familie mit einem Kind

250,00 €

273,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

64,00 €

70,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

185,00 €

202,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

43,00 €

47,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

125,00 €

136,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

15,00 €

16,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

50,00 €

55,00 €

Nr. 15

Kiga-Jahr 2009/10

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

12 Monate

11 Monate

297

Kiga-Jahr 2010/11

12 Monate

11 Monate

für das Kind aus einer Familie mit einem Kind

258,00 €

281,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

191,00 €

208,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

129,00 €

141,00 €

52,00 €

57,00 €

für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

Diese Beitragssätze gelten für Krippen mit einer täglichen Öffnungszeit von sechs Stunden. Der Berechnung der Beitragssätze liegt ein Kostendeckungsgrad von 20 % der Betriebskosten zu Grunde.

d) in Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung Für Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung erfolgte in der Vergangenheit und erfolgt auch gegenwärtig keine zwischen den Kirchen und den Kommunalen Landesverbänden abgestimmte Empfehlung von Beiträgen. Für die Einrichtungen in der Erzdiözese Freiburg haben wir in der Vergangenheit jedoch immer Beitragsempfehlungen ausgesprochen. In Fortführung dieser bewährten Praxis sprechen wir für unsere Einrichtungen weiter Beitragsempfehlungen aus. Die Beitragssätze entsprechen dabei den vorstehend genannten Sätzen für Kinderkrippen. Bei der Anwendung der vorstehenden Beitragsempfehlungen werden Kinder aus einer Familie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt, soweit diese im selben Haushalt leben. Damit würde z. B. eine Familie, die aus zwei nicht verheirateten Partnern besteht, die jeweils zwei Kinder aus einer früheren Beziehung mitbringen (alle vier Kinder leben in diesem Haushalt), als „Vier-Kind-Familie“ gerechnet. Die Frage, wer das Kindergeld für diese vier Kinder erhält, ist nicht von Bedeutung. Ein fünftes, kindergeldberechtigtes Kind, das nicht in diesem Haushalt lebt würde hingegen nicht hinzugerechnet. Wenn in den Einrichtungen Verpflegung gereicht wird, sind die Elternbeiträge um einen kostendeckenden Verpflegungsbeitrag zu erhöhen. Der Elternbeitrag dient der Finanzierung der gesamten Betriebskosten, somit auch der Aufwendungen für Spiel-, Beschäftigungs-, Gebrauchsmaterial und Ähnliches. Somit dürfen neben dem Elternbeitrag keine weiteren regelmäßigen Umlagen wie Tee, Wäsche oder Spielgeld erhoben werden. 298

Ein vorliegender Kindergartenvertrag regelt üblicherweise für den Fall der Neufestsetzung der Elternbeiträge das Verfahren zwischen Träger und der bürgerlichen Gemeinde. Im Blick auf die Umstellung der Elternbeitragssystematik bitten wir die Kirchengemeinden dringend, in jedem Fall Verbindung mit der bürgerlichen Gemeinde aufzunehmen. Nach den staatlichen Elternbeitragsrichtlinien vom 11. Dezember 2000 ist auch der Elternbeirat vor der Festsetzung der Elternbeiträge im Rahmen der für den Träger verbindlichen Regelungen zu hören. Nach wie vor werden Fehlbeträge im Kindergartenbereich grundsätzlich nicht zu Lasten des Ausgleichstocks übernommen.

5. Sonstiges Wegen der Genehmigung von Personalstellen in Kindergärten verweisen wir auf die „Stellengenehmigungs-Richtlinien für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Kinderkrippen und Schülerhorte“ (Amtsblatt 2004 S. 239 ff.). Diese Richtlinien klären Fragen im Zusammenhang mit der Stellenbewirtschaftung. Eine eventuelle Genehmigungspflicht im Hinblick auf arbeitsrechtliche Fragen wird nicht berührt. Für die Bemessung des Beschäftigungsumfangs für Reinemachefrauen in Kindergärten (HHSt. 4460.4236) halten wir folgende Richtwerte fest: 1 Gruppe

4

bis

6 Stunden

2 Gruppen

6

bis

9 Stunden

3 Gruppen

9

bis

12 Stunden

4 Gruppen

12

bis

14 Stunden

5 Gruppen

14

bis

16 Stunden

Als Aufwand für Lehr- und Lernmittel, Werkmaterial (HHSt. 4460.5565) können bis zu 25,00 € pro Kind und Jahr veranschlagt werden. Hinsichtlich der Fort- und Weiterbildung gilt die „Ordnung für die Fort- und Weiterbildung der erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in katholischen Tageseinrichtungen für Kinder“ (Amtsblatt 2003 S. 75 ff.). In diesem Zusammenhang wollen wir insbesondere auf die Einführung verpflichtender Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und eines verpflichtenden Leiterinnenseminars hinweisen. Die Kosten der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Kindertagesstätten sind unter der HHSt. 4460.5670 zu veranschlagen.

Amtsblatt vom 14. Mai 2010

Nr. 15

Gestellungsleistungen für Ordensangehörige Gemäß Erlass Nr. 163, Amtsblatt 2009 S.159, werden die Gestellungsleistungen für Ordensangehörige ab dem 1. Januar 2010 neu festgesetzt. Ordensangehörige, die als Erzieherinnen oder als Fachpersonal in den Sozialstationen beschäftigt sind, werden der Gestellungsgruppe III zugeordnet. Das jährliche Gestellungsgeld für diesen Personenkreis beträgt = 32.640,00 €. Sind die Ordensleute als Kindergartenleiterin eingesetzt, so ist für diese dann die Gestellungsgruppe II zugrunde zu legen, wenn eine vergleichbare Laienkraft nach BAT V b oder höher eingruppiert würde (vgl. Erlass vom 8. Juni 1993, Nr. IX-13385). Die Gestellungsleistung in Gruppe II beträgt = 42.960,00 €, in Gruppe I beläuft sich die Gestellungsleistung auf 56.760,00 €. Für das Jahr 2011 erfolgte bislang keine Erhöhung der Gestellungsgelder. Für die Ermittlung des Planansatzes 2011 können die Gestellungsleistungen 2010 mit 1,5 % fortgeschrieben werden. Mit der Gestellungsleistung sind sowohl die Aufwendungen für eine Haushaltsschwester wie auch alle Sachleistungen (Miete) abgegolten. Insbesondere entfällt die Gewährung der freien Station. Falls dies nach örtlicher Absprache weiterhin geschehen soll, sind die Sachbezugswerte in Abzug zu bringen. Bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung ist der ortsübliche Mietwert von den Gestellungsleistungen abzusetzen. Kirchengemeinden, die einer in der Sozialstation tätigen Schwester freie Unterkunft einschließlich freier Heizung und Beleuchtung gewähren, haben darauf zu achten, dass die Sozialstation dafür einen Ersatzbetrag leistet. Gegebenenfalls kann die Verpflichtung der Sozialstation mit der Umlage verrechnet werden. Bei Ordenspriestern, die im Rahmen eines Gestellungsvertrags mit dem Erzbistum Freiburg einen pastoralen Auftrag wahrnehmen und dabei mietfrei in einem Pfarrhaus o. Ä. wohnen, wird das jährliche Gestellungsgeld, sofern es sich auf 100 % des für Gestellungsgruppe I jeweils geltenden Betrags beläuft, um 3.744,00 € vermindert. Im Falle eines Gestellungsgeldes i. H. v. 80 % beträgt die jährliche Minderung 3.360,00 €. Bei Gestellungsgeldern in anderer Höhe gelten Einzelfallregelungen. Die Höhe dieser Pauschalen gilt, wie die Erhöhung der Gestellungsgelder, mit Wirkung vom 1.Januar 2010. Im Übrigen wird auf Erlass Nr. 164 (Amtsblatt 2009 S. 159) hingewiesen. HHSt. 5311 und 5319 Erträge aus Liegenschaften Mieten, Pachten und Erbbauzinsen sind in jedem Fall auf ihre zeitgemäße Höhe zu überprüfen. Wir halten die Pfarrer und Stiftungsräte dazu an, die rechtlichen MöglichNr. 15

keiten einer Miet- und Pachtanhebung auszuschöpfen und den Kirchengemeinden nicht durch zu niedrige Miet- und Pachtpreise entsprechende Einnahmen entgehen zu lassen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen an Mietwohnungen vor Durchführung dieser Maßnahmen mit den Mietern eine Vereinbarung über die Anhebung der Miete in dem Umfang getroffen wird, dass die Wirtschaftlichkeit der Wohnung gewährleistet ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Nutzungsentschädigung für Dienst- und Werkswohnungen der kirchlich Bediensteten jeweils unter Beachtung des örtlichen Mietwertes vom Stiftungsrat zu überprüfen ist. Der örtliche Mietpreis ist aus dem Mitpreisspiegel der Kommune für vergleichbare Wohnungen zu ersehen. Sofern ein solcher Mietpreisspiegel nicht vorhanden ist, kann ein sachkundiger Dritter (z. B. Sachverständiger, Architekt, Haus- und Grundbesitzerverein) über eine angemessene Miete Auskünfte geben. Die Nutzungsentschädigung ist dem ortsüblichen Mietpreis anzupassen. Wird dies unterlassen, so kann dies zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. Bei der Vermietung von Wohnungen bzw. Häusern für gewerbliche oder private Zwecke sollen grundsätzlich Mietkautionen erhoben werden. Wir verweisen deswegen und wegen der weiteren Modalitäten auf den Erlass im Amtsblatt 2005 S. 236 f. Betriebskosten (insbesondere die Kosten für Wärme und Warmwasseraufbereitung, Wasserversorgung und Entwässerung, Müll, Beleuchtung, Versicherungen und Grundsteuer) sind unter der Gliederung 5319 neben den Mieten gesondert auszuweisen und jährlich abzurechnen.

HHSt. 5350 Zinserträge Die Zinserträge (auch aus Rücklagen) sind in vollem Umfang zu veranschlagen. Die Zinsen aus einer zweckgebundenen Rücklage können dieser zugeführt werden.

HHSt. 6850 Schuldendienst Gemäß Ziffer 2.4.1 der Schlüsselzuweisungs-Ordnung können Kirchengemeinden, die nicht in der Lage sind, ihren Schuldendienst voll aus laufenden Haushaltsmitteln oder aus örtlichen Spenden aufzubringen, besondere Schlüsselzuweisungen für ihre Darlehensverpflichtungen gemäß Ziffer 2.4.1 der Schlüsselzuweisungs-Ordnung erhalten. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, den verbleibenden Anteil von 50 % bzw. 60 % des Schuldendienstes aus Haushaltsmitteln oder zusätzlichen Einnahmen aufzubringen.

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Die Auszahlung der Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen erfolgt unabhängig von der Vorlage der Haushaltspläne. Jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres werden die zu erwartenden Jahresraten hälftig ausbezahlt.

– Miete der Vikarswohnung – Aufwand Gesamtpfarrgemeinderat, gem. Ausschuss Bereich Allgemeine Seelsorge

HHSt. 7100 Seelsorgeeinheit

– Zeitschriften, Fachliteratur, Bücher

Zur Veranschlagung gemeinsamer Aufgaben in einer Seelsorgeeinheit können sich die Kirchengemeinden für einen „Finanzplan Seelsorgeeinheit“ entscheiden. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen flächendeckenden Errichtung von Seelsorgeeinheiten und der zunehmenden Zuordnung von Kosten zur Seelsorgeeinheit (wir verweisen hier auch auf die Ausführungen zu HHSt. 1700.5210; Reisekosten) gehen wir allerdings von der Verwendung eines „Finanzplans Seelsorgeeinheit“ aus. Das Finanzvolumen des Finanzplans ergibt sich durch die Schlüsselzuweisungen für errichtete Seelsorgeeinheiten gemäß Ziffer 2.5.2 der Schlüsselzuweisungsordnung, die Zuweisungen der einzelnen Kirchengemeinden und eventuelle zusätzliche Einnahmen (Spenden o. Ä.). Die Gesamtkosten für die Seelsorgeeinheit werden vorrangig mit den Schlüsselzuweisungen gemäß Ziffer 2.5.2 der Schlüsselzuweisungsordnung finanziert. Verbleibt ein ungedecktes Defizit, wird dieses von den Kirchengemeinden in der Seelsorgeeinheit (im Regelfall im Verhältnis der Katholikenzahlen) getragen. Jede Kirchengemeinde beschließt über den auf sie entfallenden Anteil im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan. Der Finanzplan liegt dem Haushaltsplan jeder Kirchengemeinde in der Seelsorgeeinheit als Anlage bei. Wir verweisen im Übrigen auf § 3c des Musters einer Kooperationsvereinbarung zwischen den Pfarreien einer Seelsorgeeinheit. In den Finanzplan können nach Beschluss der Kirchengemeinden sämtliche Kosten übernommen werden, die die gemeinsamen Aufgaben in der Seelsorgeeinheit betreffen (zum Haushaltszeitraum 2008/09 neu die Reisekosten und die Kosten für eine Ferienvertretung). Das Gleiche gilt für Anschaffungen, die einzelne Kirchengemeinden betreffen, die jedoch aus Praktikabilitätsgründen von den Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit gemeinsam vorgenommen werden. Das sind insbesondere Ausgaben für: Bereich Leitung und Verwaltung – Personalkosten (Pfarrsekretärin) – Sachkosten Pfarrbüro/Büro past. Mitarbeiter (Porto, Telefon, Druck- und Kopierkosten usw.) – Lfd. Bewirtschaftungskosten Pfarrbüro/Büro past. Mitarbeiter (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung usw.) 300

– Einrichtung Pfarrbüro/Büro past. Mitarbeiter (Mobiliar, PC, Kopierer usw.)

– Veranstaltungen und Maßnahmen – Fahrtkostenersatz bei Fahrten für die Seelsorgeeinheit Bereich Kultdienste/Kultbedarf – Messwein, Hostien – Beschaffung liturgischer, sonstiger Bücher – Andenken für Taufe, Erstkommunion, Firmung Bereich „Weitere Aufgaben der Seelsorge“ – Aufwand für Jugend-, Erwachsenen-, Altenseelsorge – Aus- und Fortbildung von Jugendleitern – Zuschüsse an Jugend-/Erwachsenenverbände Die vorstehende Aufstellung ist nicht abschließend. Soweit nach örtlicher Entscheidung weitere Maßnahmen in den Finanzplan aufzunehmen sind bzw. zusätzliche Aktivitäten auf der Ebene der Seelsorgeeinheit erfolgen, kann der vorstehende Rahmen erweitert werden. Im Haushaltsplan der einzelnen Kirchengemeinde werden nach wie vor veranschlagt: – lfd. Erhaltungskosten für Gebäude/Außenanlagen – Baumaßnahmen – Aufwand örtl. Pfarrgemeinderat Wegen der Berechnung des Stundenumfangs für die Beschäftigung von Pfarrsekretärinnen im Pfarrsekretariat von Seelsorgeeinheiten verweisen wir auf die Regelung im Amtsblatt 2002 S. 277. HHSt. 7100.7440 Zuführung an Finanzplan Seelsorgeeinheit (aus Schlüsselzuweisung) Die Zuweisung der Schlüsselzuweisungen gemäß Ziffer 2.5.2 der Schlüsselzuweisungsordnung erfolgt an die Kirchengemeinde, in der der Leiter der Seelsorgeeinheit seinen Sitz hat. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass wirtschaftlich diese Schlüsselzuweisungen nicht alleine dieser Kirchengemeinde, sondern allen Kirchengemeinden in der Seelsorgeeinheit zustehen.

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Unter der vorstehenden Haushaltsstelle werden im Haushaltsplan der Kirchengemeinde, die die Schlüsselzuweisungen erhält, diese Mittel zur Finanzierung der Kosten der Seelsorgeeinheit wieder verausgabt. Die Einnahme wird unter HHSt. 7100.0311 (allg. Schlüsselzuweisungen) veranschlagt. HHSt. 7100.7441 Umlage an Finanzplan Seelsorgeeinheit Die über die Schlüsselzuweisungen gemäß Ziffer 2.5.2 der Schlüsselzuweisungsordnung hinausgehende Beteiligung einer Kirchengemeinde an den Kosten der Seelsorgeeinheit wird unter HHSt. 7100.7441 verausgabt. Im Übrigen dürfen Sonderumlagen in den Haushaltsplan nur eingestellt werden, wenn sie vom Erzbischöflichen Ordinariat genehmigt sind. Vergütung für die Ferienvertretung Bis zum Haushaltszeitraum 2006/07 wurden den Kirchengemeinden zur Bestreitung der Kosten für eine Ferienvertretung jährlich 210,00 € aus der Bistumskasse ausbezahlt. Zum Haushaltszeitraum 2008/09 erfolgte eine Umstellung der Finanzierung. Nachdem die Seelsorgeeinheiten flächendeckend errichtet sind und die Verantwortung für die Organisation des Gottesdienstangebotes auf dieser Ebene wahrgenommen wird, werden die Finanzmittel zur Finanzierung von Kosten für eine Ferienvertretung mit den Schlüsselzuweisungen (enthalten in den Schlüsselzuweisungen gemäß Ziffer 2.5.2; Zusatzpunkte für die Seelsorgeeinheit) den Kirchengemeinden zugewiesen. Mit der Änderung der Finanzierungsform soll nicht verbunden sein ein Rückgang von Eucharistiefeiern in den Ferienzeiten. Wir legen im Gegenteil nach wie vor Wert darauf, dass auch in den Ferienzeiten Eucharistiefeiern in möglichst allen Kirchengemeinden stattfinden. HHSt. 7100.0311 Allgemeine Schlüsselzuweisungen Jährlicher Anteil an der einheitlichen Kirchensteuer (Schlüsselzuweisung) für die Jahre 2010 und 2011 (vgl. Abschnitt I der Richtlinien). HHSt. 7800 Sonstige allgemeine Deckungsmittel Sammelgelder für den laufenden Haushalt sind nach dem zu erwartenden Sammelergebnis zu veranschlagen. Ein Jahresansatz von 3,00 €/Katholik gilt für alle Haushalte als Richtwert. Gemeint sind Sammelgelder, Spenden und sonstige Erträge, die zur Finanzierung der veranschlagten Ausgaben bereitstehen. Nr. 15

Die Änderung des Kontenrahmens zum Haushaltszeitraum 2006/07 hat zur Folge, dass sämtliche Sammelgelder (ob für den Schuldendienst, für Opferkerzen, Klingelbeutel usw.) unter Gliederung 7800 veranschlagt werden. HHSt. 7800.2300 Messstipendien / Messstiftungen Das Messstipendium für die Feier und Applikation einer heiligen Messe beträgt einheitlich 4,00 € (Amtsblatt 2001 S. 176). Der Priester darf jedoch ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist, ebenso annehmen wie ein Geringeres. Für den liturgischen Sachaufwand ist 1,00 € an den Kirchenfonds abzuführen. Dieser Anteil ist unter HHSt. 7800.2300 im Haushaltsplan der Kirchengemeinde zu vereinnahmen. Das Stipendium dient gemäß can. 946 CIC kirchlichen Zwecken (z. B. den kirchlichen Werken der Caritas und der Weltmission) und ist daher vom Priester für diese Zwecke zu verwenden. Eine Verwendung für private Zwecke ist nicht zulässig. Die Mindestsätze für die Dotation von Messstiftungen werden bei einem jährlichen Messopfer einheitlich festgesetzt auf: 160,00 € bei einer Laufzeit von 10 Jahren und 320,00 € bei einer Laufzeit von 20 Jahren. Wir verweisen im Übrigen auf die Veröffentlichung im Amtsblatt 1994 S. 387 ff. HHSt. 9200 (Teil III Vermögensrechnung) Bildung von Rücklagen Soweit sich bei der Aufstellung der Haushaltspläne Überschüsse ergeben, sind diese gemäß Ziffer 1.5 der Schlüsselzuweisungs-Ordnung einer Rücklage zuzuführen. Wegen der Zweckbindung verweisen wir auf die Ausführungen in Abschnitt 5.1 d), die entsprechend Anwendung finden. Bei verschuldeten Kirchengemeinden empfehlen wir, Überschüsse auch zur außerordentlichen Darlehenstilgung zu verwenden. Bei vermieteten Gebäuden ist im Hinblick auf zukünftige Investitionsmaßnahmen eine zweckgebundene Rücklage zu bilden. Vorgesehen ist eine Rücklagenbildung in Höhe von 40 % der Bruttomieteinnahmen (Gesamteinnahmen gemäß HHStelle 5319.1300 ff.). Wenn aus Mieterträgen Darlehen zu tilgen sind, kann die Rücklagenbildung um die von der Kirchengemeinde zu erbringenden Schuldendienstleistungen (evtl. bewilligte Schlüsselzuweisungen sind abzusetzen) ermäßigt werden. Bei gemischt genutzten Gebäuden (pfarrliche Nutzung + Vermietung) stehen der Kirchengemeinde neben den Mieteinnahmen Schlüsselzuweisungen zu. Die gegenüber einer rein pfarrlichen Nutzung entstehenden Mehreinnahmen müssen entsprechend vorstehender Regelung für die

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 15 · 14. Mai 2010 Papier“

Gebäudeunterhaltung vorgesehen werden. Für vermietete Pfarrhäuser weisen wir auf den Erlass vom 24. April 2002, V-, hin.

[email protected]. Antragsfrist ist der 1. September 2010. Die Entscheidung über die eingegangenen Anträge liegt bei der Kommission für Kirchenmusik.

HHSt. 9200.9210; .9220 Entnahme aus Rücklagen

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Entnahmen aus Rücklagen, soweit sie zur Finanzierung von veranschlagten Ausgaben im Verwaltungs- bzw. Investitionshaushalt oder zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben insgesamt benötigt werden, sind hier darzustellen.

Mitteilungen Nr. 302

Fördermittel für die Kinderchorarbeit aus der Spendenaktion „wert-volle Zukunft“ Der Spendenaufruf von Erzbischof Dr. Robert Zollitsch für das Singen mit Kindern im Rahmen der Initiative „wert-volle Zukunft“ (September 2009) ist auf große Resonanz gestoßen. Unter der Überschrift „Halleluja! Mit Händen und Füßen“ wurden ca. 65.000 € gespendet. Aus diesen Spendenmitteln können nun Startpakete (Notenset) für neu gegründete Kinderchöre, Patenschaften für die Ausbildung von Kinderchorleiter/innen, Fortbildungsseminare sowie eine sechsmonatige Anschubfinanzierung für das Chorleitungshonorar bei Neugründung eines Kinderchores finanziert werden. Antragsformulare sind im Intrexx erhältlich und auch über das Amt für Kirchenmusik per Mail zu beziehen:

Jubiläum und internationales Priestertreffen in Schönstatt Unter dem Leitwort „Leidenschaftlich für Gott und den Menschen“ begeht die Schönstatt-Bewegung in diesem Jahr das 100. Priesterjubiläum ihres Gründers Josef Kentenich (1885-1968). Aus diesem Impuls heraus werden die Schönstätter Priestergemeinschaften auch die Nachmittagsveranstaltung beim Internationalen Priestertreffen am 9. Juni 2010 in Rom mitgestalten. Am Sonntag, dem 20. Juni 2010, wird ein großer öffentlicher Festakt in Vallendar/Schönstatt stattfinden zusammen mit Kardinal Claudio Hummes aus Rom. Und vom 21. bis 23. Juni 2010 sind auch alle befreundeten und interessierten Priester recht herzlich nach Schönstatt eingeladen zu einem internationalen Priestertreffen. In Austausch und Reflexion, Besinnung, Lobpreis und Anbetung, in Feier und priesterlicher Gemeinschaft sollen Quellen des Priestertums erschlossen werden. Es geht um Entfaltungschancen des Priesters heute, veranschaulicht an Dimensionen des Priestertums von Pater Kentenich. Ganz konkret wird Geisteserneuerung nach Kentenich als monatliche Praxis eingeübt. Information und Anmeldung über: Priesterhaus Berg Moriah, 56337 Simmern/Ww., Tel.: (0 26 20) 94 14 11, [email protected], oder http://cmsms.schoenstatt.de/ de/priesterjahr2010.htm.

Erzbischöfliches Ordinariat 302

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 25. Mai 2010 Inhalt: Ausbildungsordnung der Praxisbegleitenden Ausbildung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten. –– Prüfungsordnung der Praxisbegleitenden Ausbildung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten. –– Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 5. März 2010. –– Beschlüsse der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 23. April 2010. –– Vorschlag für die Kindergartenferien 2011. –– Übertragung der Fußball-WM 2010 in den Pfarreien (Public Viewing). –– Fokolar-Bewegung – Zentrum für Spiritualität.

Vorwort

Verordnungen des Erzbischofs

Mit der Praxisbegleitenden Ausbildung ermöglicht die Erzdiözese Freiburg einen weiteren Ausbildungsweg zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten.

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Ausbildungsordnung der Praxisbegleitenden Ausbildung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten Vorwort Abschnitt I: Generelle Bestimmungen § 1 Zweck der Ausbildungsordnung § 2 Ziele der Ausbildung § 3 Zuständigkeit Abschnitt II: Zulassung zur Ausbildung § 4 Zulassungsvoraussetzungen § 5 Zulassungsverfahren Abschnitt III: Dauer und Elemente der Ausbildung § § § §

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Dauer und Gliederung der Ausbildung Elemente der Ausbildung und Ausbildungsplan Lehrveranstaltungen Prüfungsordnung

Dieser setzt eine mehrjährige und qualifizierte ehrenamtliche Tätigkeit der Auszubildenden im kirchlichen und gesellschaftlichen Kontext voraus. Bereits vor Beginn der Ausbildung haben die Auszubildenden eine Reihe von theologischen und pastoralen Kompetenzen erworben. Zudem bringen sie Erfahrungen aus einem beruflichen Feld und häufig einer langjährigen Familientätigkeit in die Ausbildung mit ein. Die Ausbildung bereitet entsprechend dem „Rahmenstatut für Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ und der „Rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen“ sowie der „Ordnung für Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen in der Erzdiözese Freiburg“ in ihren jeweils gültigen Fassungen auf den Beruf der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten vor. Abschnitt I Generelle Bestimmungen

Abschnitt IV: Die Ausbildungselemente im Einzelnen § 10 Persönlichkeitsbildung und geistliche Ausbildung § 11 Ausbildung im Rahmen des Religionspädagogischkatechetischen Kurses der Katholischen Akademie Domschule Würzburg § 12 Ausbildung im Rahmen des Pastoralpraktischen Jahres

§1 Zweck der Ausbildungsordnung Die Ausbildungsordnung regelt die Praxisbegleitende Ausbildung. Sie benennt das Ziel der Ausbildung, legt die Voraussetzungen für die Zulassung fest und regelt den Ablauf der Ausbildung.

Abschnitt V: Beendigung der Ausbildung § 13 Vorzeitige Beendigung der Ausbildung § 14 Ende der Ausbildung Abschnitt VI: Schlussbestimmung § 15 Inkrafttreten Nr. 16

§2 Ziele der Ausbildung Die Praxisbegleitende Ausbildung vermittelt das für den Beruf der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten Amtsblatt vom 25. Mai 2010

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notwendige Fachwissen, führt in die Berufspraxis ein, fördert die Persönlichkeit der Auszubildenden und ermöglicht deren geistliche Entfaltung. Somit schafft sie die menschlichen, theologischen, pastoralen, religionspädagogisch-katechetischen und spirituellen Grundlagen, die Voraussetzungen für die Ausübung eines hauptberuflichen pastoralen Dienstes sind. Die Ausbildung soll dazu befähigen, den beruflichen Aufgaben einer Gemeindereferentin/eines Gemeindereferenten in Gemeindepastoral und Schule gerecht zu werden und diese selbständig, kooperativ und verantwortlich wahrzunehmen.

demie Domschule Würzburg oder ein vergleichbarer Abschluss 7. ein Mindestalter von 30 Jahren bei Ausbildungsbeginn 8. ein Höchstalter von 45 Jahren bei Ausbildungsbeginn 9. eine Studienempfehlung von Seiten der Erzdiözese Freiburg. (2) Persönliche Voraussetzungen für die Zulassung sind:

§3 Zuständigkeit

1. persönliche und intellektuelle Reife und Entwicklungsfähigkeit

Die Praxisbegleitende Ausbildung zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten ist ein von der Erzdiözese Freiburg eingerichteter und verantworteter Ausbildungsweg, der im Institut für Pastorale Bildung, Referat Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, verortet ist. Für die Organisation und Durchführung der Ausbildung ist eine vom Erzbischöflichen Ordinariat beauftragte Studienleitung zuständig.

Abschnitt II Zulassung zur Ausbildung

2. Auseinandersetzung mit dem Glauben und Beheimatung im Leben der Kirche 3. Kenntnis des Berufs der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten. (3) Weitere Voraussetzungen: 1. Der Ausbildungsweg ist Interessentinnen/Interessenten vorbehalten, denen eine Seminar- oder Fachhochschulausbildung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2. Bei ortsgebundenen Interessentinnen/Interessenten muss der Personalbedarf für die Region, in der ein späterer Einsatz angestrebt wird, durch das Erzbistum festgestellt sein.

§4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Formale Voraussetzungen für die Zulassung sind:

(4) Im Einzelfall kann auf Antrag von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden. Der Antrag ist zu begründen.

1. der Abschluss der Schulausbildung mit a) der Mittleren Reife (oder mit einem vergleichbaren Schulabschluss) oder

(5) Ein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung besteht nicht.

b) der Fachhochschulreife oder

§5 Zulassungsverfahren

c) der allgemeinen Hochschulreife 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung 3. der Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Gemeinde/Seelsorgeeinheit 4. ein positives Votum des Seelsorgeteams und des Pfarrgemeinderates 5. der Abschluss des Theologischen Kurses Freiburg bzw. des Grund- und Aufbaukurses der Katholischen Akademie Domschule Würzburg oder ein vergleichbarer Abschluss 6. der Abschluss des Pastoralkurses Freiburg bzw. des Pastoraltheologischen Kurses der Katholischen Aka304

(1) Die Zulassung zur Ausbildung bedarf eines schriftlichen Antrages der Bewerberin/des Bewerbers an die Studienleitung. (2) Nach Prüfung der Unterlagen findet ein diözesanes Bewerbungsverfahren zur Erlangung der Studienempfehlung statt. (3) Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet im Einvernehmen mit der Studienleitung über die Erteilung der Studienempfehlung. (4) Die Bewerberin/der Bewerber erhält von der Studienleitung die Studienempfehlung bzw. die Absage in schriftlicher Form.

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Abschnitt III Dauer und Elemente der Ausbildung §6 Dauer und Gliederung der Ausbildung (1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie wird praxisbegleitend absolviert und beginnt im September des jeweiligen Jahres. (2) Die Ausbildung umfasst im ersten Jahr den religionspädagogisch-katechetischen Kurs der Katholischen Akademie Domschule Würzburg und im zweiten Jahr das Pastoralpraktische Jahr. Ausbildungsmodule im Bereich der Persönlichkeitsbildung und der geistlichen Ausbildung sind verpflichtende Bestandteile der beiden Ausbildungsjahre. (3) An die Praxisbegleitende Ausbildung schließt sich das Berufspraktische Jahr an, das mit der Ersten Dienstprüfung endet. §7 Elemente der Ausbildung und Ausbildungsplan (1) Die Elemente der theoretischen und praktischen Bildung, der Persönlichkeitsbildung und der geistlichen Ausbildung werden von der Studienleitung entsprechend der Situation der Auszubildenden und der kirchlichen und gesellschaftlichen Entwicklung festgelegt. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan. (2) Die Studienleitung erstellt im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsordnung entsprechend den speziellen Anforderungen der Ausbildung konkretisiert wird. Der Ausbildungsplan legt insbesondere fest, wie die Lehrveranstaltungen, die Elemente der Persönlichkeitsbildung und der geistlichen Ausbildung auf die einzelnen Ausbildungsjahre verteilt werden.

Abschnitt IV Die Ausbildungselemente im Einzelnen § 10 Persönlichkeitsbildung und geistliche Ausbildung (1) Die Persönlichkeitsbildung und die geistliche Ausbildung sind integrierter Bestandteil der zweijährigen Ausbildung. Sie umfassen Reflexionsgespräche mit der Studienleitung, der geistlichen Mentorin/dem geistlichen Mentor, die Teilnahme an Besinnungstagen sowie Exerzitien. (2) Für das geistliche Mentorat wird vom Erzbischöflichen Ordinariat ein geistlicher Mentor/eine geistliche Mentorin bestellt. § 11 Ausbildung im Rahmen des Religionspädagogisch-katechetischen Kurses der Katholischen Akademie Domschule Würzburg (1) Der Religionspädagogisch-katechetische Kurs ist eine einjährige theoretische und praktische Ausbildung für den Einsatz im schulischen Religionsunterricht im Rahmen eines Fernstudiums an der Katholischen Akademie Domschule Würzburg. Die Ausbildung richtet sich nach der Rahmenprüfungsordnung von Theologie im Fernkurs einschließlich der darauf beruhenden Prüfungsordnungen für die Kursstufen in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Kurs der Katholischen Akademie Domschule Würzburg wird ergänzt durch die von der Erzdiözese Freiburg verantwortete Fachbegleitung Religionsunterricht, in deren Rahmen praxisbezogene und bildungsplanspezifische Ausbildungsinhalte vermittelt werden. (3) Der von den Auszubildenden zu erteilende Unterricht in Primar- und Sekundarstufe I wird durch einen Mentor/ eine Mentorin begleitet.

§8 Lehrveranstaltungen (1) Alle Lehrveranstaltungen sind Pflichtveranstaltungen. (2) In begründeten Fällen kann die Studienleitung eine Auszubildende/einen Auszubildenden von der Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen befreien.

(4) Das Jahr schließt mit theoretischen und praktischen Prüfungen ab. Hierfür werden die Prüfungsordnungen für die Kursstufen der Katholischen Akademie Domschule Würzburg zugrunde gelegt.

§ 12 Ausbildung im Rahmen des Pastoralpraktischen Jahres

§9 Prüfungsordnung Für die Prüfungen und Leistungsnachweise, die im Rahmen der Praxisbegleitenden Ausbildung zu erbringen sind, gilt die Prüfungsordnung der Praxisbegleitenden AusbilNr. 16

dung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweiligen Fassung.

(1) Das Pastoralpraktische Jahr dient dazu, die in der ehrenamtlichen Tätigkeit und in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis vor Ort zu erproben und zu reflektieren.

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(2) Das Pastoralpraktische Jahr dauert jeweils vom 1. September bis 31. August des folgenden Jahres. (3) Während des Pastoralpraktischen Jahres ist in einer Seelsorgeeinheit außerhalb der Heimatgemeinde eine Ausbildungszeit mit einem wöchentlich Umfang von maximal vierzehn Stunden in der Begleitung einer Mentorin/ eines Mentors (insgesamt 630 Zeitstunden/Jahr) abzuleisten. Zusätzlich sind theoretische Ausbildungsmodule mit einem Stundenumfang von 100 Zeitstunden, ergänzt durch Eigenstudium, zu absolvieren. (4) Darüber hinaus erteilen die Auszubildenden im Rahmen des Pastoralpraktischen Jahres regelmäßig zwei Wochenstunden Religionsunterricht aus dem Deputat der Mentorin/des Mentors. In dem hierfür vorgesehenen Zeitumfang von 250 Zeitstunden/Jahr ist die Vorbereitungszeit enthalten. (5) Die Verteilung der Ausbildungszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt im Benehmen mit der Mentorin/dem Mentor. (6) Die Praktikantinnen/Praktikanten sind verpflichtet, im Verlauf des Pastoralpraktischen Jahres an Seminartagen und Exerzitien teilzunehmen. Das Nähere hierzu regelt der Ausbildungsplan.

(2) Zeigt es sich, dass die/der Auszubildende den Anforderungen der Ausbildung nicht gewachsen ist, treten erhebliche Bedenken an der persönlichen Qualifikation für den Beruf der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten auf oder entstehen begründete Zweifel, dass sie/ er die erforderlichen Voraussetzungen für den Dienst als Gemeindereferentin/Gemeindereferent (siehe Abschnitt 3 des Rahmenstatuts für Gemeindereferenten/ Gemeindereferentinnen in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland) nicht besitzt, vereinbart die Studienleitung der Praxisbegleitenden Ausbildung mit der/ dem Auszubildenden Schritte, wie die aufgetretenen Mängel behoben werden können, und vermittelt ihr/ ihm bei Bedarf entsprechende Hilfe und Begleitung. Führt dies zu keinem Erfolg, kann die Prüfungskommission (vgl. § 3 der Prüfungsordnung der Praxisbegleitenden Ausbildung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten) die Ausbildung im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg vorzeitig beenden. § 14 Ende der Ausbildung Die Ausbildung endet regulär mit dem erfolgreichen Abschluss des Pastoralpraktischen Jahres.

(7) Die während des Pastoralpraktischen Jahres abzulegenden Prüfungen werden in der Prüfungsordnung der Praxisbegleitenden Ausbildung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten näher geregelt.

Abschnitt VI Schlussbestimmung § 15 Inkrafttreten

Abschnitt V Beendigung der Ausbildung § 13 Vorzeitige Beendigung der Ausbildung (1) Die Ausbildung endet vorzeitig, wenn entsprechend der Prüfungsordnung das endgültige Nichtbestehen der Prüfung des Fernstudiums Religionspädagogisch-katechetischer Kurs der Domschule Würzburg oder des Pastoralpraktischen Jahres festgestellt wird.

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Die Ausbildungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2010 in Kraft.

Freiburg im Breisgau, den 11. Mai 2010

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Erzbischof

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Prüfungsordnung der Praxisbegleitenden Ausbildung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten

(2) Die Prüfungskommission entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht.

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Studien- und Prüfungsleistungen § 3 Prüfungskommission Abschnitt II: Generelle Bestimmungen für die Prüfungen § § § § § §

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einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariates als Vorsitzende/Vorsitzendem, der Studienleitung der Praxisbegleitenden Ausbildung und einem weiteren Mitglied.

Organisation Zulassung Rücktritt, Unterbrechung und Ordnungsverstoß Wiederholung Bewertung der Prüfungsleistungen Einsicht in die Prüfungsunterlagen

(3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Die/der Vorsitzende kann einzelne Entscheidungen einem anderen Mitglied übertragen. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, allen Prüfungen beizuwohnen. (5) Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission kann den Prüfungsvorsitz delegieren, sofern sie/er nicht selbst den Prüfungsvorsitz übernimmt.

Abschnitt III: Studien- und Prüfungsleistungen § 10 § 11 § 12 § 13

Erstes Ausbildungsjahr Zweites Ausbildungsjahr Schriftliche Hausarbeit Zeugnis

Abschnitt II Generelle Bestimmungen für die Prüfungen §4 Organisation

Abschnitt IV: Schlussbestimmung § 14 Inkrafttreten

(1) Die Studienleitung der Praxisbegleitenden Ausbildung ist für die Planung, Organisation und ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Sie legt im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Termine der Prüfungen fest und gibt die Termine mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt.

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Die Prüfungsordnung regelt die Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungsnachweise, die im Rahmen der Praxisbegleitenden Ausbildung zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten zu erbringen sind.

§2 Studien- und Prüfungsleistungen Im Laufe der Praxisbegleitenden Ausbildung sind Nachweise über die Teilnahme an verpflichtenden Präsenzveranstaltungen zu erbringen. Prüfungsleistungen werden in Form von mündlichen und praktischen Prüfungen sowie schriftlichen Ausarbeitungen erbracht.

(2) Die Themen der mündlichen Prüfungen stellt die Dozentin/der Dozent, die/der das entsprechende Ausbildungsmodul inhaltlich verantwortet hat. In Ausnahmefällen werden die Themen von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission gestellt. (3) Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfungsgremium abgenommen. Dieses besteht aus dem/der Prüfungsvorsitzenden (§ 3 Absatz 5), einer Beisitzerin/ einem Beisitzer, die/der von der Studienleitung bestellt wird, und der betreffenden Fachdozentin/dem betreffenden Fachdozenten.

§5 Zulassung

§3 Prüfungskommission (1) Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg bestellt eine Prüfungskommission. Diese besteht aus einer Vertreterin/ Nr. 16

Zu den Prüfungen des ersten und zweiten Ausbildungsjahres ist zugelassen, wer die vorgesehenen Ausbildungsmodule absolviert hat.

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§6 Rücktritt, Unterbrechung und Ordnungsverstoß (1) Eine Kandidatin/ein Kandidat kann wegen Krankheit oder aus anderen schwer wiegenden Gründen von einer Prüfung zurücktreten. Die Gründe sind unverzüglich der Studienleitung der Praxisbegleitenden Ausbildung schriftlich mitzuteilen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Attest beizufügen. Im Zweifelsfall kann die Studienleitung ein amtsärztliches Gutachten einholen. (2) Über die Genehmigung des Rücktritts entscheidet die/ der Vorsitzende der Prüfungskommission. (3) Der Rücktritt von einer Prüfung aus den in Absatz 1 genannten Gründen ist in der Regel einmal möglich. In besonderen Ausnahmefällen kann die Prüfungskommission genehmigen, dass die Kandidatin/der Kandidat ein zweites Mal von derselben Prüfung zurücktritt. Ein weiterer Rücktritt von derselben Prüfung ist nicht möglich. (4) Wird der Rücktritt genehmigt, setzt die Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin fest. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, wenn die neu festgesetzte Prüfung innerhalb eines Jahres stattfindet. (5) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (= 5) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat ohne triftigen Grund einer Prüfung fernbleibt oder ohne Genehmigung von einer begonnenen Prüfung zurücktritt. (6) Versucht eine Kandidatin/ein Kandidat, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (= 5) bewertet. §7 Wiederholung (1) Wer eine Prüfungsleistung nicht erbracht hat, kann diese einmal wiederholen. Wurde mehr als eine Prüfungsleistung nicht erbracht, muss der jeweilige Prüfungsabschnitt wiederholt werden. (2) Die bei der Wiederholungsprüfung erzielten Noten treten an die Stelle der Noten der vorausgegangenen Prüfungsleistungen. (3) Über Ort und genauen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Prüfungskommission. §8 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Eine schriftliche Prüfungsleistung wird von der Dozentin/dem Dozenten, die/der das Thema gestellt hat, ge308

mäß dieser Ordnung benotet. Die Lehrproben werden von der zuständigen Schulbeauftragten/dem zuständigen Schulbeauftragten und der zuständigen Schuldekanin/ dem zuständigen Schuldekan gemeinsam benotet. (2) Eine mündliche Prüfungsleistung wird von der Dozentin/dem Dozenten, die/der das entsprechende Ausbildungsmodul inhaltlich verantwortet hat, im Einvernehmen mit der/dem Prüfungsvorsitzenden und der Beisitzerin/dem Beisitzer benotet. Ist eine einvernehmliche Festsetzung der Note nicht möglich, entscheidet die/der Prüfungsvorsitzende. (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten: 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung; 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht; 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (4) Es können Zwischenwerte durch Aufwerten bzw. Abwerten der Notenziffer um 0,3 gebildet werden. Eine Aufwertung wird durch die Beifügung eines Pluszeichens (+), eine Abwertung durch die Beifügung eines Minuszeichens (-) unmittelbar nach der Notenziffer dargestellt. Im Zeugnis werden auf- bzw. abgewertete Noten durch die entsprechenden Dezimalstellen dargestellt. Eine Aufwertung der Note „sehr gut“ (= 1) und „nicht ausreichend“ (= 5) sowie eine Abwertung der Note „ausreichend“ (= 4) ist nicht statthaft. Halbe Noten sind nicht möglich. (5) Besteht eine Prüfung aus mehreren benoteten Teilleistungen, wird eine gemeinsame Note festgesetzt. Die gemeinsame Note lautet bei einem Mittelwert von 1,0 bis 1,49

=

sehr gut

von 1,50 bis 2,49

=

gut

von 2,50 bis 3,49

=

befriedigend

von 3,50 bis 4,00

=

ausreichend.

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Nr. 16

§9 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

– Eine schriftliche Hausarbeit (§ 12) – Mündliche Prüfungen

Die Kandidatin/der Kandidat kann auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung in Gegenwart der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer von ihr/ ihm bestimmten Vertretung Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen. Der Antrag ist an die Prüfungskommission zu richten. Die Einsichtnahme durch die Kandidatin/ den Kandidaten ist in den Prüfungsunterlagen mit Angabe des Datums zu vermerken.

Die mündlichen Prüfungen werden von den jeweiligen Dozentinnen/Dozenten abgenommen und dauern jeweils 30 Minuten.

§ 12 Schriftliche Hausarbeit

Abschnitt III Studien- und Prüfungsleistungen § 10 Erstes Ausbildungsjahr Während des ersten Ausbildungsjahres sind folgende Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen: – Abschluss des Religionspädagogisch-katechetischen Kurses der Katholischen Akademie Domschule Würzburg nach der Rahmenprüfungsordnung von Theologie im Fernkurs einschließlich der darauf beruhenden Prüfungsordnungen für die Kursstufen in der jeweils gültigen Fassung. – Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachbegleitung Religionsunterricht, die von der Schulabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg verantwortet werden.

(1) Jede Kandidatin/jeder Kandidat fertigt in der zweiten Hälfte des Pastoralpraktischen Jahres eine schriftliche Hausarbeit zu einer theologischen/religionspädagogischen Thematik an. Hierfür stehen ihr/ihm in der Regel sechs Wochen zur Verfügung. Die schriftliche Hausarbeit ist bis 31. Mai des Jahres bei der Studienleitung einzureichen. Sie soll erweisen, dass die Kandidatin/der Kandidat befähigt ist, einen ausbildungsrelevanten oder berufsbezogenen Themenbereich sachgerecht zu bearbeiten. (2) Die schriftliche Hausarbeit soll einen Umfang von 20 bis 35 Seiten (DIN A 4) umfassen. Ihr muss die schriftliche Versicherung der Kandidatin/des Kandidaten beiliegen, dass sie/er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die von ihr/ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Kann diese Versicherung widerlegt werden, wird die Arbeit mit der Note „nicht ausreichend“ (= 5) bewertet. (3) Die schriftliche Hausarbeit wird von der Dozentin/dem Dozenten, die/der das Thema gestellt hat, benotet. Die Benotung erfolgt entsprechend § 8 dieser Ordnung.

§ 11 Zweites Ausbildungsjahr Während des zweiten Ausbildungsjahres sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen: – Praktische Übungen Im Modul Glaubenskommunikation und Katechese werden zwei praktische Übungen schriftlich ausgearbeitet. Die zweite praktische Übung wird in Anwesenheit einer/eines von der Studienleitung beauftragen Prüferin/Prüfers durchgeführt und benotet. Im Modul Liturgie werden zwei praktische Übungen schriftlich ausgearbeitet und im Beisein der Mentorin/des Mentors durchgeführt. Die schriftliche Ausarbeitung der zweiten praktischen Übung wird durch die Dozentin/den Dozenten, die/der das Modul Liturgie verantwortet, benotet. Nr. 16

Eine mündliche Prüfung im Ausbildungsmodul Glaubenskommunikation und Katechese und eine mündliche Prüfung im Ausbildungsmodul Liturgie.

(4) Wird die schriftliche Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (= 5) bewertet, gilt diese als nicht bestanden. In diesem Fall kann sie innerhalb von vier Wochen einmal überarbeitet oder neu gefasst werden.

§ 13 Zeugnis (1) Über das Ergebnis des ersten Ausbildungsjahres (Religionspädagogisch-katechetischer Kurs) wird von der Katholischen Akademie Domschule Würzburg ein Zeugnis ausgestellt. (2) Über das Ergebnis des zweiten Ausbildungsjahres (Pastoralpraktisches Jahr) wird von der Erzdiözese Freiburg ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die geprüften

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Fächer, die dabei erzielten Noten, das Fach, das Thema und die Note der schriftlichen Hausarbeit sowie die Gesamtnote. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzten Prüfungsleistungen erfüllt sind.

Abschnitt IV Schlussbestimmung § 14 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2010 in Kraft. Freiburg im Breisgau, den 11. Mai 2010

Nr. 306

Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 5. März 2010 Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 5. März 2010 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) beschlossen. Sie betreffen folgende Angelegenheiten: Anpassung von § 11 AT AVR an die aktuelle Rechtslage Der vollständige Wortlaut dieser Beschlüsse wird am 31. Mai 2010 in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht. Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.

Erzbischof 310

Beschlüsse der Regionalkommission BadenWürttemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 23. April 2010 Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 23. April 2010 Beschlüsse über zwei Anträge nach § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-Ordnung) gefasst. Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut: I. Antrag 33 / RK Baden-Württemberg Jugendhilfezentrum St. Anton Hauptstraße 63, 79359 Riegel 1. Auf der Grundlage von Anlage 4 zu den AVR „Regelungen der Beschäftigungssicherung nach § 10 Abs. 3 AK-Ordnung in dem Gebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg“ fasst die Regionalkommission Baden-Württemberg diesen Beschluss.

Erzbischof

Freiburg im Breisgau, den 4. Mai 2010

Nr. 307

2. Für alle geringfügig beschäftigten Mitarbeiter des Jugendhilfezentrums St. Anton, Hauptstraße 63, 79359 Riegel, die bis zum 31. Oktober 2009 nach Anlage 18 AVR vergütet wurden, und auch ab dem 1. November 2009 weiterhin beschäftigt sind, wird die Regelvergütung gemäß Abschnitt II der Anlage 1 AVR wie folgt festgesetzt: a) Im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 gilt eine Regelvergütung auf der Grundlage der zum 31. Oktober 2009 vereinbarten Stundenvergütung (zuzüglich des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung) zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen dieser ursprünglich vertraglich vereinbarten Stundenvergütung und der dann jeweils gemäß AVR aktuell gültigen Regelvergütung bei korrekter Eingruppierung und Stufenaufstiegen nach AVR. b) Die Absenkung nach lit. a) darf bei dem einzelnen Mitarbeiter nicht mehr als maximal 25 v. H. der regulär nach AVR zustehenden Gesamtvergütung betragen, d. h. die Absenkung beträgt maximal 25 v. H. der individuell zustehenden Höhe der Gesamtvergütung nach AVR. c) Ab dem 1. Juli 2011 sind die dann jeweils gemäß AVR aktuell gültigen Vergütungen in voller Höhe auszubezahlen bei korrekter Eingruppierung und Stufenaufstiegen nach AVR. 3. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht

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Nr. 16

ausdrücklich zustimmt. Sollten betriebsbedingte Kündigungen erfolgen, sind den betroffenen Mitarbeitern die einbehaltenen Vergütungsbestandteile ungemindert auszubezahlen. Die Auszahlung muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses dem Mitarbeiter zugeflossen sein. 4. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. § 27a MAVO schriftlich unterrichtet sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. 5. Die Änderungen treten am 23. April 2010 in Kraft.

Begründung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 AK-Ordnung: Der Regionalkommission Baden-Württemberg wurde begründet dargelegt, dass aufgrund schwerwiegender Veränderung der Marktsituation bzw. der wirtschaftlichen Situation Teile des Jugendhilfezentrums St. Anton, Hauptstraße 63, 79359 Riegel, in ihrem Bestand gefährdet sind. Um die Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere in den Bereichen Hauswirtschaft und Verwaltung zu sichern sowie die Wettbewerbsfähigkeit und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung zu gewährleisten, sind die beschlossenen Maßnahmen erforderlich.

chend von §§ 6 ff. der Anlage 14 AVR ein Urlaubsgeld in Höhe von 75 v. H. der gemäß AVR aktuell gültigen Werte bei korrekter Eingruppierung und Stufenaufstiegen nach AVR. b) Ab dem 1. Januar 2012 sind die dann jeweils gemäß AVR aktuell gültigen Vergütungen in voller Höhe auszubezahlen bei korrekter Eingruppierung und Stufenaufstiegen nach AVR. 3. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Sollten betriebsbedingte Kündigungen erfolgen, sind den betroffenen Mitarbeitern die einbehaltenen Vergütungsbestandteile ungemindert auszubezahlen. Die Auszahlung muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses dem Mitarbeiter zugeflossen sein. 4. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. § 27a MAVO schriftlich unterrichtet sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. 5. Die Änderungen treten am 23. April 2010 in Kraft.

Begründung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 AK-Ordnung: II. Antrag 34 / RK Baden-Württemberg Altenpflegeheim St. Franziskus gGmbH Josef-Wurzler-Straße 10, 77855 Achern 1. Auf der Grundlage von Anlage 4 zu den AVR „Regelungen der Beschäftigungssicherung nach § 10 Abs. 3 AK-Ordnung in dem Gebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg“ fasst die Regionalkommission Baden-Württemberg diesen Beschluss. 2. Für alle geringfügig beschäftigten Mitarbeiter des Altenpflegeheims St. Franziskus gGmbH, JosefWurzler-Straße 10, 77855 Achern, die bis zum 31. Oktober 2009 nach Anlage 18 AVR vergütet wurden, und auch ab dem 1. November 2009 weiterhin beschäftigt sind, wird die Regelvergütung wie folgt festgesetzt:

Der Regionalkommission Baden-Württemberg wurde begründet dargelegt, dass aufgrund schwerwiegender Veränderung der Marktsituation bzw. der wirtschaftlichen Situation Teile des Altenpflegeheims St. Franziskus gGmbH, Josef-Wurzler-Straße 10, 77855 Achern, in ihrem Bestand gefährdet sind. Um die Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sichern sowie die Wettbewerbsfähigkeit und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung zu gewährleisten, sind die beschlossenen Maßnahmen erforderlich. Die zwei Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt. Freiburg im Breisgau, den 12. Mai 2010

a) Im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 gilt abweichend von Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 AVR eine Regelvergütung und abweiNr. 16

Amtsblatt vom 25. Mai 2010

Erzbischof 311

Osterferien 21. bis 27. April 2011

Erlass des Ordinariates

Sommerferien drei Wochen

Nr. 308

Vorschlag für die Kindergartenferien 2011 In Absprache mit dem Diözesan-Caritasverband veröffentlichen wir die Ferienvorschläge 2011 für die Katholischen Kindertagesstätten in der Erzdiözese Freiburg. Im Rahmen der vom Kindergartenträger festlegbaren Schließungstage nehmen die Kindergartenferien den größten Raum ein. Unsere Vorschläge gehen von 30 bzw. 26 festlegbaren Schließungstagen aus und richten sich als Empfehlungen an die Kindergartenträger, die entsprechend den örtlichen Bedürfnissen nach Anhörung des Elternbeirates und der Mitarbeiterinnen (sowie bei abgeschlossenen Kindergartenverträgen mit politischen Gemeinden im Einvernehmen mit der politischen Gemeinde) die Schließungstage festlegen. Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO ist einzuholen. Werden weniger Schließungstage festgelegt, als die Mitarbeiterinnen Urlaubsansprüche nach § 32 AVO haben, muss der restliche Urlaub während des laufenden Betriebs gewährt werden. Dies setzt voraus, dass ausreichendes Personal vorhanden ist, damit das pädagogische Angebot aufrechterhalten und die Aufsichtspflicht erfüllt werden kann. Darüber hinaus verweisen wir auf das Beratungsangebot der zuständigen Fachberatung. 1. Vorschlag (30 Schließungstage) Kindergartenferien

anzurechnende Urlaubstage

Weihnachtsferien 3. bis 5. Januar 2011

3 Arbeitstage

Osterferien 21. bis 27. April 2011

2 Arbeitstage

Pfingstferien 14. bis 17. Juni 2011

4 Arbeitstage

Sommerferien drei Wochen

15 Arbeitstage

Weihnachtsferien 23. bis 30. Dezember 2011

5 Arbeitstage

2. Vorschlag (26 Schließungstage) Kindergartenferien Weihnachtsferien 3. bis 5. Januar 2011 312

anzurechnende Urlaubstage 3 Arbeitstage

2 Arbeitstage 15 Arbeitstage

Weihnachtsferien 23. bis 30. Dezember 2011

5 Arbeitstage

Zu den Vorschlägen werden folgende zusätzliche Hinweise gegeben: 1. Gründonnerstag ist Arbeitstag. Nach § 9 Abs. 2 AVO wird am Gründonnerstag ab 12:00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt. Der Kindergartenträger kann dem Kindergartenpersonal für den verbleibenden halben Arbeitstag am Vormittag Arbeitsbefreiung oder Freizeitausgleich gewähren. Der Gründonnerstag wird im Fall der Erteilung von Arbeitsbefreiung in die Zahl der 30 bzw. 26 Schließungstage mit eingerechnet. Dies ist in unserem Vorschlag zu Grunde gelegt, so dass sich die Zahl der anzurechnenden Urlaubstage auf 29 bzw. 25 beläuft. Im Übrigen sind die Tage, die gem. § 9 Abs. 2 AVO vom Kindergartenträger grundsätzlich ganztägig arbeitsfrei zu gewähren sind (Heiligabend, Silvester) keine Schließungstage im Sinne der Ferienvorschläge; denn Schließungstage sind nur solche Tage, die vom Arbeitgeber frei festgelegt werden können. 2. Sofern vom Kindergartenträger zu Beginn des Kindergartenjahres und zu Beginn des neuen Kalenderjahres ein pädagogischer Planungstag festgelegt wird, sind dies für das erzieherische Personal Arbeitstage. Die Planungstage sind als Schließungstage bei der Gesamtzahl von 30 bzw. 26 Schließungstagen nicht mit einzurechnen.

Mitteilungen Nr. 309

Übertragung der Fußball-WM 2010 in den Pfarreien (Public Viewing) Vom 11. Juni bis zum 11. Juli 2010 findet die Fußballweltmeisterschaft in Südafrika statt. Der Verband der Diözesen Deutschlands hat Kontakt mit den betroffenen Rechtsinhabern aufgenommen, um allen Pfarreien und katholischen Einrichtungen, die anlässlich der FußballWM die Spiele öffentlich zeigen möchten, eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit dazu zu verschaffen. Bei der öffentlichen Aufführung der WM-Spiele (sog. Public Viewing) ist Folgendes zu beachten:

Amtsblatt vom 25. Mai 2010

Nr. 16

1. Die Übertragungsrechte am Fernsehbild

Veranstaltungen selbst online bei der FIFA über die o. g. Internetadresse anmelden muss.

Die Übertragungsrechte von WM-Spielen (über ARD, ZDF, RTL, Sky etc.) liegen bei der FIFA. Zu unterscheiden ist zwischen dem nicht-kommerziellen und dem kommerziellen Public Viewing: Nicht-kommerzielles Public Viewing Für ein nicht-kommerzielles Public Viewing ist keine Gebühr an die FIFA zu zahlen. Nicht-kommerziell ist das Public Viewing, wenn weder direkt noch indirekt Eintrittsgelder verlangt werden und kein Sponsoring stattfindet. Die Zahl der Zuschauer sowie die Größe des Bildschirms spielen keine Rolle. Wichtig: Der Verkauf von Speisen, Getränken und anderen Waren ist ausdrücklich gestattet, nur ein Mindest- bzw. Zwangsverzehr ist verboten. Wichtig: Auch ein nicht-kommerzielles Public Viewing ist immer bei der FIFA anzumelden, wenn es nicht in rein privaten Wohnräumen stattfindet! Die entsprechenden Lizenzen müssen ausschließlich per Online-Antrag per Internet unter der Adresse https://publicviewing.fifa.com/FWC2010 beantragt werden. Dies ist leider nur in englischer Sprache möglich. Die Anleitung zur Anmeldung einer nicht-kommerziellen Public Viewing Veranstaltung geschieht wie folgt: Anleitung zur Online-Anmeldung von Public-Viewing Veranstaltungen bei der FIFA 1. Geben Sie die Internetadresse https://publicviewing.fifa.com/FWC2010 ein. 2. Geben Sie die in dem grauen Kasten gezeigte Prüfziffer exakt ein und klicken Sie dann auf „Submit“. 3. Beantworten Sie auf der nächsten Seite alle drei Fragen mit „No“ und klicken Sie dann auf „Next“. 4. Klicken Sie auf der nächsten Seite „ROW“ an und klicken Sie dann auf „Next“.

Kommerzielles Public Viewing Ist ein kommerzieller Anlass gegeben, weil insbesondere Eintrittsgelder gefordert werden, müssen für die jeweiligen Lizenzen Kosten an die FIFA entrichtet werden. Die Lizenzgebühr beträgt bis 1000 Zuschauer 1000 US-Dollar, ab 1000 Zuschauer 2000 US-Dollar, ab 5000 Zuschauer 4000 US-Dollar und ab 10.000 Zuschauer 8000 USDollar und ist direkt an die FIFA zu zahlen. Die Frage, wann ein Public Viewing kommerziell ist, wird von der FIFA wie folgt beantwortet: – Der Ausschank von Speisen und Getränken ist unschädlich. – Das Verlangen von Eintrittsgeld führt automatisch zur Annahme eines kommerziellen Public Viewing. – Sollten Sponsoren Bestandteil des Public Viewing sein, ist dieses in jedem Fall kommerziell. Die Anmeldung einer kommerziellen Public Viewing Veranstaltung muss ebenfalls ausschließlich online über die Adresse https://publicviewing.fifa.com/FWC2010 erfolgen. Die weiteren Einzelheiten sind unter www.fifa.com abzurufen.

2. Die Rechte am Fernsehton (GEMA, GVL und VG Wort) Da bei der Übertragung der WM-Spiele auch der WMSong, die Nationalhymnen und in den Pausen Werbung mit Musik sowie Kommentare der Reporter öffentlich wiedergegeben werden, haben auch die Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG Wort urheberrechtliche Ansprüche. Diese Rechte werden im Gegensatz zu den Fernsehbildern nicht kostenfrei weitergegeben!

5. Geben Sie auf der nächsten Seite Ihre Adresse, Telefonnummer und E-Mail ein und klicken Sie unter dem Adressfeld „Other“ an. Klicken Sie dann auf „Next“.

Für die Zeit der Fußball-WM bietet die GEMA die Nutzung dieser Rechte zu einem Sondertarif an. Ob Sie nur ein WM-Spiel oder alle Spiele öffentlich vorführen, ist für die Höhe der Gebühren unerheblich. Die Einzelheiten des Sondertarifs:

6. Geben Sie auf der nächsten Seite die Adresse der Public Viewing Veranstaltungen und die erwartete Zuschauerzahl ein. Klicken Sie dann auf „Next“.

– 17,13 Euro netto je Fernsehgerät (bis 1,06 Meter Diagonale), unabhängig von der Größe der beschallten Fläche.

7. Lesen Sie auf der nächsten Seite Ihre Angaben nochmals durch, scrollen Sie herunter und klicken Sie dann „Submit“.

– 66,15 Euro netto je Großbildschirm (ab 1,06 Meter Diagonale) und bis zu 100 qm beschallter Fläche.

8. FERTIG!

– 98,71 Euro netto je Großbildschirm (ab 1,06 Meter Diagonale) und über 100 qm beschallter Fläche.

Eine Sammelanmeldung der Public Viewing Veranstaltungen über den VDD wurde von der FIFA leider nicht erlaubt, so dass jeder Veranstalter seine Public Viewing

Auf diesen Tarif erhalten die katholischen Einrichtungen noch einen Sondernachlass in Höhe von 20 % auf den Nettopreis.

Nr. 16

Amtsblatt vom 25. Mai 2010

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

E 1302

Nr. 16 · 25. Mai 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 16 · 25. Mai 2010 Papier“

Diese Gebühren sind von jeder teilnehmenden Pfarrei oder Einrichtung unmittelbar an die GEMA zu zahlen! Die entsprechenden Anmeldungen sind vor der öffentlichen Aufführung bei der für Sie zuständigen GEMABezirkdirektion vorzunehmen. Dies geht formlos per Fax oder E-Mail. Die für Ihre Einrichtung zuständige Bezirksdirektion: GEMA-Bezirksdirektion Herdweg 63, 70174 Stuttgart Postfach 10 17 53, 70015 Stuttgart Tel.: (07 11) 22 52 - 6, Fax: (07 11) 22 52 - 8 00 [email protected] Die Rechnung wird Ihnen dann unmittelbar von der GEMA-Bezirksdirektion zugestellt. 3. GEZ-Gebühren Gleiches gilt auch für die GEZ-Gebühren. Die GEZ erhebt die Rundfunkgebühr, mit der die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender der ARD und ZDF finanziert werden. Alle noch nicht angemeldeten TV-Geräte müssen der GEZ angezeigt und für die zwei WM-Monate Gebühren gezahlt werden. Werden die Spiele auf einem (Großbild) Fernseher vorgeführt, für den bereits eine GEZ-Gebühr gezahlt wird, umfasst dies selbstverständlich auch die WM-Spiele, so dass keine gesonderte Anmeldung bei der GEZ mehr erforderlich ist. 4. Eventuelle Rückfragen Für weitere Rückfragen steht Ihnen Herr Dr. Koller vom VDD per E-Mail unter [email protected] gerne zur Verfügung.

Nr. 310

Fokolar-Bewegung – Zentrum für Spiritualität Das neu gegründete Zentrum für Spiritualität (ZSP) für Priester, Diakone und Seminaristen in Ottmaring bei Augsburg – eine Initiative der Priester in der FokolarBewegung – lädt ein zu folgenden Angeboten: Erholung für Leib und Seele – Fasten in geistlicher Gemeinschaft vom 9. bis 23. August 2010 Mayr-Kur für Priester und Seminaristen im Haus Pankraz, Oberreute/Allgäu. Verantwortlich: Dr. Wilfried Hagemann. Kosten: 780,00 € (für Einzelzimmer, Arztbetreuung und Kurtaxe für zwei Wochen). Begegnung mit dem dreifaltigen Gott Einzelexerzitien für Priester und Diakone vom 9. bis 14. August 2010. Verantwortlich: Dr. Gerhard Bauer. Kosten: 210,00 €. Hinführung zu einer Spiritualität der Gemeinschaft vom 2. bis 6. November 2010 Woche zum Mitleben für Priester Weihejahrgang 1980 bis 2000. Verantwortlich: Dr. Wilfried Hagemann, Pfarrer Martin Gögler, Franz Knittel. Kosten: 190,00 €. Leben im Horizont des Evangeliums Gemeinschaftsexerzitien für Priester und Diakone vom 22. bis 27. November 2010. Verantwortlich: Dr. Gerhard Bauer, Pfarrer Martin Gögler. Kosten: 210,00 €. Anmeldungen an das Sekretariat ZSP, Hainbuchenstraße 3, 86316 Friedberg-Ottmaring, Tel.: (08 21) 60 21 83 (Frau Sollinger, von 8:00 bis 12:00 Uhr), [email protected]. Nähere Informationen auch unter www.fokolarpriester.de/termine.html.

Erzbischöfliches Ordinariat 314

Amtsblatt vom 25. Mai 2010

Nr. 16

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AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 10. Juni 2010 Inhalt: Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO –. –– Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die Erzdiözese Freiburg vom 4. Juni 2005 (ABl. 2005, S. 91). –– Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg. –– Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg. –– Satzung des DiözesanCäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg. –– Verordnung zur Änderung der Satzung für den Diözesanrat der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg. –– Verordnung zur Änderung und Berichtigung der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg. –– Jahresausflug des Erzbischöflichen Ordinariates. –– Personalmeldungen: Erteilung der Priesterweihe. – Ernennungen. – Besetzung von Pfarreien. – Anweisung/Versetzung. – Entpflichtung. – Im Herrn sind verschieden.

Gesetze der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 311

Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO – in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. Februar 2010 Inhaltsübersicht Präambel

Dritter Teil Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen

Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen § 2 Sachliche Zuständigkeit § 3 Örtliche Zuständigkeit § 4 Besetzung der Gerichte § 5 Aufbringung der Mittel § 6 Gang des Verfahrens § 7 Verfahrensgrundsätze § 8 Verfahrensbeteiligte § 9 Beiladung § 10 Klagebefugnis § 11 Prozessvertretung § 12 Kosten (Gebühren und Auslagen) § 13 Rechts- und Amtshilfe

1. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

Zweiter Teil Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen 1. Abschnitt Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz § 14 Errichtung § 15 Gerichtssitz/Dienstaufsicht/Geschäftsstelle § 16 Zusammensetzung/Besetzung § 17 Rechtsstellung der Richter § 18 Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes § 19 Ernennung des Vorsitzenden § 20 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter Nr. 17

2. Abschnitt Kirchlicher Arbeitsgerichtshof § 21 Errichtung § 22 Zusammensetzung/Besetzung § 23 Dienstaufsicht/Verwaltung § 24 Rechtsstellung der Richter/Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes § 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt § 26 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter

1. Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften § 27 Anwendbares Recht § 28 Klageschrift § 29 Klagerücknahme § 30 Klageänderung § 31 Zustellung der Klage/Klageerwiderung § 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung § 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung § 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden § 35 Ablehnung von Gerichtspersonen § 36 Zustellungen und Fristen § 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen 2. Unterabschnitt Mündliche Verhandlung § 38 Gang der mündlichen Verhandlung § 39 Anhörung Dritter § 40 Beweisaufnahme § 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens § 42 Beratung und Abstimmung § 43 Urteil

Amtsblatt vom 10. Juni 2010

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3. Unterabschnitt Besondere Verfahrensarten § 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung/Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung § 44a Verlust der Mitgliedschaft in einer Kommission nach Artikel 7 GrO § 44b Wahlprüfungsklage § 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer nach Artikel 7 GrO gebildeten Kommission

– zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der in den deutschen Bistümern übereinstimmend geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen die folgende Ordnung: Erster Teil Allgemeine Vorschriften §1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen

2. Abschnitt Verfahren im zweiten Rechtszug § 46 Anwendbares Recht § 47 Revision § 48 Nichtzulassungsbeschwerde § 49 Revisionsgründe § 50 Einlegung der Revision § 51 Revisionsentscheidung

Die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Arbeitssachen (§ 2) wird in erster Instanz durch Kirchliche Arbeitsgerichte und in zweiter Instanz durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ausgeübt. §2 Sachliche Zuständigkeit

3. Abschnitt Vorläufiger Rechtsschutz § 52 Einstweilige Verfügung

(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Artikel 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts.

4. Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen § 53 Vollstreckungsmaßnahmen § 54 Vollstreckung von Willenserklärungen

(2) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind ferner zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht sowie dem Recht der Mitwirkung in Caritas-Werkstätten für Menschen mit Behinderungen einschließlich des Wahlverfahrensrechts und des Verfahrens vor der Einigungsstelle.

5. Abschnitt Beschwerdeverfahren § 55 Verfahrensbeschwerde Vierter Teil Schlussvorschriften § 56 Inkrafttreten

(3) Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegeben für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Präambel

Die Deutsche Bischofskonferenz erlässt aufgrund eines besonderen Mandats des Apostolischen Stuhles gemäß can. 455 § 1 CIC in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen, – zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, welche die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können, – zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für das Zustandekommen von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen und das Mitarbeitervertretungsrecht, wie dies in Artikel 10 Absatz 2 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO) vorgesehen ist, 316

(4) Ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) findet nicht statt.

§3 Örtliche Zuständigkeit (1) Das Gericht, in dessen Dienstbezirk eine beteiligungsfähige Person (§ 8) ihren Sitz hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig. Ist der Beklagte eine natürliche Person, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem dienstlichen Einsatzort des Beklagten. (2) In Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Dienstbezirk die Geschäftsstelle der Kommission ihren Sitz hat. Sind mehrere Kommissionen am Verfahren beteiligt, ist das für die beklagte Kommission errichtete Gericht ausschließlich zuständig.

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Nr. 17

(3) In Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 2, an denen ein mehrdiözesaner oder überdiözesaner Rechtsträger beteiligt ist, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Dienstbezirk sich der Sitz der Hauptniederlassung des Rechtsträgers eines Verfahrensbeteiligten befindet, soweit nicht durch Gesetz eine hiervon abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen wird.

§4 Besetzung der Gerichte Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind mit Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach staatlichem oder kirchlichem Recht besitzen, und mit ehrenamtlichen Richtern (beisitzenden Richtern) aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter, welche nach Maßgabe dieser Ordnung stimmberechtigt an der Entscheidungsfindung mitwirken, besetzt.

§5 Aufbringung der Mittel Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichts trägt das Bistum, für das es errichtet ist. Im Falle der Errichtung eines gemeinsamen kirchlichen Arbeitsgerichts durch mehrere Diözesanbischöfe (§ 14 Absatz 2) tragen die beteiligten Bistümer die Kosten nach einem zwischen Ihnen vereinbarten Verteilungsmaßstab. Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs trägt der Verband der Diözesen Deutschlands.

Öffentlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung kirchlicher Belange oder schutzwürdiger Interessen eines Beteiligten zu besorgen ist oder wenn Dienstgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden. Die Entscheidung wird auch im Fall des Satzes 2 öffentlich verkündet. (3) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen werden. (4) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig. (5) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.

§8 Verfahrensbeteiligte (1) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 1 können beteiligt sein:

§6 Gang des Verfahrens (1) Im ersten Rechtszug ist das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig.

a) in allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der nach Artikel 7 GrO gebildeten Kommission oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite der Kommission,

(2) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nach Maßgabe des § 47 statt.

b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Kommissions-Mitglied betreffen, das einzelne Mitglied der Kommission und der Dienstgeber,

§7 Verfahrensgrundsätze

c) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts darüber hinaus der Dienstgeber, der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane und Koalitionen nach Artikel 6 GrO,

(1) Das Gericht entscheidet, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. (2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme ist öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung aus wichtigem Grund ausschließen, insbesondere wenn durch die Nr. 17

d) in Angelegenheiten, welche die Rechtsstellung als Koalition nach Artikel 6 GrO betreffen, die anerkannte Koalition. (2) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 2 können beteiligt sein: a) in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich des Verfahrens vor der Einigungsstelle die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber,

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b) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts und des Rechts der Mitarbeiterversammlung die Mitarbeitervertretung, der Dienstgeber und der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane, c) in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen die Organe der Arbeitsgemeinschaft, der Dienstgeber und die (Erz-) Bistümer bzw. Diözesan-Caritasverbände, d) in Angelegenheiten aus dem Recht der Mitwirkung in Caritas-Werkstätten für Menschen mit Behinderungen der Werkstattrat und der Rechtsträger der Werkstatt, e) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Mitglied einer Mitarbeitervertretung, als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden, als Vertrauensperson der Schwerbehinderten, als Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen betreffen, die jeweils betroffene Person, die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber.

Verletzung von Rechten eines Organs, dem er angehört, geltend macht. § 11 Prozessvertretung Die Beteiligten können vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen den Rechtsstreit selbst führen oder sich von einer sach- und rechtskundigen Person vertreten lassen.

§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen) (1) Im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen werden Gebühren nicht erhoben. Im Übrigen entscheidet das Gericht durch Urteil, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. (2) Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Beteiligten auch vor Verkündung des Urteils durch selbständig anfechtbaren Beschluss (§ 55) entscheiden, ob Auslagen gemäß Absatz 1 Satz 2 erstattet werden.

§9 Beiladung (1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt auch für einen Dritten, der aufgrund Rechtsvorschrift verpflichtet ist, einer Partei oder einem Beigeladenen die Kosten des rechtshängig gemachten Anspruchs zu ersetzen (Kostenträger). (3) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar. (4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(3) Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

§ 13 Rechts- und Amtshilfe (1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen leisten einander Rechtshilfe. Die Vorschriften des staatlichen Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe finden entsprechende Anwendung. (2) Alle kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen leisten den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen auf Anforderung Amtshilfe.

Zweiter Teil Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen 1. Abschnitt Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz § 14 Errichtung

§ 10 Klagebefugnis Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, oder wenn er eine 318

(1) Für jedes Bistum/Erzbistum wird ein Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Nähere wird im Errichtungsdekret des zuständigen Diözesanbischofs geregelt.

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(2) Für mehrere Bistümer/Erzbistümer kann aufgrund Vereinbarung der Diözesanbischöfe ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet werden. Dem gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht können alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten oder nur die Zuständigkeiten nach § 2 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 übertragen werden. Das Nähere wird im gemeinsamen Errichtungsdekret der Diözesanbischöfe geregelt.

§ 15 Gerichtssitz/Dienstaufsicht/Geschäftsstelle (1) Der Sitz des Gerichts wird durch diözesanes Recht bestimmt. (2) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Diözesanbischof des Bistums, in dem sich der Sitz des Gerichtes befindet, aus. * (3) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Erz-/Bischöflichen Diözesangericht (Offizialat/Konsistorium) eingerichtet.

§ 17 Rechtsstellung der Richter (1) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, noch wegen der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes benachteiligt oder bevorzugt werden. Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. (2) Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden. (3) Die Tätigkeit der beisitzenden Richter ist ehrenamtlich. Sie erhalten Auslagenersatz gemäß den am Sitz des Gerichts geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. (4) Die beisitzenden Richter werden für die Teilnahme an Verhandlungen im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Auf die beisitzenden Richter der Mitarbeiterseite finden die §§ 18 und 19 der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend Anwendung.

§ 18 Ernennungsvoraussetzungen/ Beendigung des Richteramtes

§ 16 Zusammensetzung/Besetzung (1) Das Kirchliche Arbeitsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Dienstgeber und sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Mitarbeiter. (2) Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter. (3) Die Verteilung der Verfahren zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt anhand eines Geschäftsverteilungsplans, der spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Jahr vom Vorsitzenden nach Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich festzulegen ist. (4) Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende oder der Vorsitzende.

* Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.

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(1) Zum Richter kann ernannt werden, wer katholisch ist und nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintritt. (2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende a) müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz * oder nach kanonischem Recht besitzen, b) dürfen keinen anderen kirchlichen Dienst als den eines Richters oder eines Hochschullehrers beruflich ausüben und keinem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören, c) sollen Erfahrung auf dem Gebiet des kanonischen Rechts und Berufserfahrung im Arbeitsrecht oder Personalwesen haben. (3) Die beisitzenden Richter der Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer Kommission nach Artikel 7 GrO erfüllen. Die beisitzenden Richter der Mitarbeiterseite müssen die Voraussetzungen

* Der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz steht die Befähigung zum Dienst als Berufsrichter nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages gleich.

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für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllen und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung stehen. (4) Das Amt eines Richters endet vor Ablauf der Amtszeit a) mit dem Rücktritt; b) mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen oder der Feststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft der Diözesanbischof oder ein von ihm bestimmtes kirchliches Gericht nach Maßgabe des diözesanen Rechts. ** Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner regulären Amtszeit, wird für die Dauer der Amtszeit, die dem ausgeschiedenen Richter verblieben wäre, ein Nachfolger ernannt. (5) Das Amt des Richters an einem Kirchlichen Arbeitsgericht endet auch mit Beginn seiner Amtszeit beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Niemand darf gleichzeitig beisitzender Richter der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite sein oder als beisitzender Richter bei mehr als einem kirchlichen Gericht für Arbeitssachen ernannt werden. (6) Sind zum Ende der Amtszeit neue Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigen Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter.

beisitzende Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstands/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und drei beisitzende Richter auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bistums-/Regional-KODA vom Diözesanbischof ernannt. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die jeweils von der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der zuständigen Regional-Kommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. (2) Die beisitzenden Richter wirken in alphabetischer Reihenfolge an der mündlichen Verhandlung mit. Zieht sich ein Verfahren über mehrere Verhandlungstage hin, findet ein Wechsel bei den beisitzenden Richtern grundsätzlich nicht statt. Bei Verhinderung eines beisitzenden Richters tritt an dessen Stelle derjenige, der in der Reihenfolge an nächster Stelle steht. (3) Bei unvorhergesehener Verhinderung kann der Vorsitzende abweichend von Absatz 2 aus der Beisitzerliste einen beisitzenden Richter heranziehen, der am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnt oder seinen Dienstsitz hat.

§ 19 Ernennung des Vorsitzenden

2. Abschnitt Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Diözesanbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Diözesanbischof gibt dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat ***, dem Diözesancaritasverband, sowie der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig.

§ 21 Errichtung

§ 20 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter (1) Die sechs beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Domkapitels als Konsultorenkollegium und/oder des Diözesanvermögensverwaltungsrats *** vom Diözesanbischof ernannt. Drei

**

Das Nähere regeln die jeweiligen in der Diözese geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen oder für anwendbar erklärte Bestimmungen des staatlichen Rechts, hilfsweise die cc. 192 bis 195 CIC; auf das jeweils anwendbare Recht wird an dieser Stelle verwiesen.

*** Das Nähere regelt das diözesane Recht.

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Für die Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird als Kirchliches Arbeitsgericht zweiter Instanz der Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in Bonn errichtet. § 22 Zusammensetzung/Besetzung (1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten (§ 18 Absatz 2 Buchstabe a), einem Mitglied mit der Befähigung zum staatlichen Richteramt (§ 5 DRiG) und dessen Stellvertreter, einem Mitglied mit der Befähigung zum kirchlichen Richteramt (can. 1421 § 3 CIC) und dessen Stellvertreter, sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Dienstgeber und sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Mitarbeiter. (2) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, den beiden Mitgliedern mit der Befähigung zum Richter-

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amt, einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter. (3) Die Verteilung der Verfahren zwischen dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten erfolgt anhand eines Geschäftsverteilungsplans, der spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Jahr vom Präsidenten nach Anhörung des Vizepräsidenten schriftlich festzulegen ist (vgl. § 16 Absatz 3). (4) Sind der Präsident bzw. Vizepräsident oder ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt an der Ausübung ihres Amtes gehindert, treten an deren Stelle der Vizepräsident bzw. Präsident bzw. die jeweiligen Stellvertreter. § 23 Dienstaufsicht/Verwaltung (1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes übt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus. (2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs wird beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.

§ 24 Rechtsstellung der Richter/ Ernennungsvoraussetzungen/ Beendigung des Richteramtes (1) § 17 gilt entsprechend.

von fünf Jahren ernannt. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz gibt dem Verwaltungsrat des Verbandes der Diözesen Deutschlands, dem Deutschen Caritasverband, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA und der Deutschen Ordensobernkonferenz zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig.

§ 26 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter (1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Verbandes der Diözesen Deutschlands, die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas bzw. der Orden, die von der Dienstgeberseite der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. der Deutschen Ordensobernkonferenz nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Bei der Abgabe des Vorschlags für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden Vertreter der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. (2) § 20 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) § 18 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch für die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt sowie deren Stellvertreter die Voraussetzungen für die Ernennung nach § 18 Absatz 2 Buchstaben b) und c) entsprechend Anwendung finden und dass die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz oder durch ein von ihm bestimmtes Gericht auf der Grundlage der entsprechenden Vorschriften des Bistums, in dem der Kirchliche Arbeitsgerichtshof seinen Sitz hat, zu treffen sind.

Dritter Teil Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen 1. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug 1. Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt Der Präsident und die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt werden auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer Nr. 17

§ 27 Anwendbares Recht Auf das Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten im ersten Rechtszug finden die Vorschriften des staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes über das Urteilsverfahren in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

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geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere

§ 28 Klageschrift Das Verfahren wird durch Erhebung der Klage eingeleitet; die Klage ist bei Gericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Streitgegenstand mit einem bestimmten Antrag und die Gründe für die Klage bezeichnen. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. § 29 Klagerücknahme

1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; 2. kirchliche Behörden und Dienststellen oder Träger eines kirchlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung von Auskünften ersuchen; 3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;

Die Klage kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen. Von der Einstellung des Verfahrens ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen die Klage vom Gericht mitgeteilt worden ist. § 30 Klageänderung Eine Änderung der Klage ist zuzulassen, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung der Klage gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen haben. Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar. § 31 Zustellung der Klage/Klageerwiderung Der Vorsitzende stellt dem Beklagten die Klageschrift zu mit der Aufforderung, auf die Klage innerhalb einer von ihm bestimmten Frist schriftlich zu erwidern.

4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozessordnung treffen. Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen. (2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.

§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden (1) Der Vorsitzende entscheidet allein 1. bei Zurücknahme der Klage; 2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; 3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs.

§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.

Der Vorsitzende bestimmt nach Eingang der Klageerwiderung, spätestens nach Fristablauf, den Termin zur mündlichen Verhandlung. Er lädt dazu die Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch in Abwesenheit einer Partei verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin zu Ende 322

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen, soweit er anordnet 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter; 2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;

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3. die Einholung amtlicher Auskünfte;

vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihr Begehren zu nennen und zu begründen.

4. eine Parteivernehmung. Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden. § 35 Ablehnung von Gerichtspersonen Für die Ausschließung und die Ablehnung von Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Ausschließung oder die Ablehnung eines beisitzenden Richters aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter der Vorsitzende trifft. Ist der Vorsitzende betroffen, entscheidet der Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter.

(2) Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten sachlich und rechtlich. Dabei soll er ihre Einigung fördern. (3) Die beisitzenden Richter haben das Recht, Fragen zu stellen.

§ 39 Anhörung Dritter In dem Verfahren können der Dienstgeber, die Dienstnehmer und die Stellen gehört werden, die nach den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ordnungen im einzelnen Fall betroffen sind, ohne am Verfahren im Sinne der §§ 8 und 9 beteiligt zu sein.

§ 36 Zustellungen und Fristen (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind gegen Empfangsbescheinigung oder durch Übergabeeinschreiben mit Rückschein zuzustellen. (2) Der Lauf einer Frist beginnt mit der Zustellung. § 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen (1) Ist jemand ohne eigenes Verschulden gehindert, eine Ausschlussfrist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in versäumte Fristen zu gewähren. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen und der Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung enthalten. (3) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. In derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. (4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

2. Unterabschnitt Mündliche Verhandlung § 38 Gang der mündlichen Verhandlung (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. Nach Aufruf der Sache trägt er den bisherigen Streitstand Nr. 17

§ 40 Beweisaufnahme (1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder Beweis erheben lassen oder ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen. Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.

§ 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens (1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären. (2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 30 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Hat der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

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§ 42 Beratung und Abstimmung

mission oder der Mehrheit der Mitglieder einer Seite der Kommission erhoben werden.

(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen ausschließlich der Vorsitzende und die beisitzenden Richter teil. (2) Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Stimmabgabe kann nicht verweigert werden. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. (3) Über den Hergang der Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu bewahren.

§ 43 Urteil (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Urteil ist schriftlich abzufassen. In dem Urteil sind die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Urteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

§ 44 b Wahlprüfungsklage Eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl einer Mitarbeitervertretung, eines Mitglieds einer Mitarbeitervertretung, einer Kommission nach Artikel 7 GrO oder eines Mitarbeitervertreters in einer Kommission nach Artikel 7 GrO ist nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer nach Artikel 7 GrO gebildeten Kommission In Verfahren über den Streitgegenstand, welche Kommission für den Beschluss über eine arbeitsvertragsrechtliche Angelegenheit zuständig ist, sind nur Kommissionen im Sinne von § 2 Absatz 1 beteiligungsfähig. Die Beschlussfassung über die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf mindestens einer Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission.

2. Abschnitt Verfahren im zweiten Rechtszug 3. Unterabschnitt Besondere Verfahrensarten

§ 46 Anwendbares Recht

§ 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung/Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung Sieht das materielle Recht die Möglichkeit einer Klage auf Auflösung der Mitarbeitervertretung, auf Amtsenthebung eines einzelnen Mitglieds einer Mitarbeitervertretung oder auf Feststellung des Verlusts der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung vor, ist die Erhebung der Klage innerhalb einer Frist von vier Wochen von dem Tage an zulässig, an dem der Kläger vom Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Eine Klage nach Satz 1 kann nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Mitarbeitervertretung oder vom Dienstgeber erhoben werden.

§ 44 a Verlust der Mitgliedschaft in einer Kommission nach Artikel 7 GrO

Auf das Verfahren vor dem kirchlichen Arbeitsgerichtshof im zweiten Rechtszug finden die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 27 bis 43) Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 47 bis 51) nichts anderes bestimmen.

§ 47 Revision (1) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes nach § 48 Absatz 5 Satz 1 zugelassen worden ist. Die Nichtzulassung der Revision ist schriftlich zu begründen. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

§ 44 Satz 1 gilt entsprechend für Klagen auf Amtsenthebung oder Feststellung des Verlusts der Mitgliedschaft in einer Kommission nach Artikel 7 GrO. Eine Klage nach Satz 1 kann nur von der Hälfte der Mitglieder der Kom324

a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder b) das Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes oder, solange eine Entscheidung

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des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. (3) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist an die Zulassung der Revision durch das Kirchliche Arbeitsgericht gebunden.

(2) Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruhend anzusehen, wenn a) das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, b) bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, c) einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

(4) Gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

d) das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder e) die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Über die Beschwerde entscheidet der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.

(1) Die Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Absatz 5 Satz 1 schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. (2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Absatz 5 Satz 1 zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Präsidenten einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. § 51 Revisionsentscheidung (1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. (2) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne Mitwirkung der beisitzenden Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

§ 49 Revisionsgründe (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Nr. 17

§ 50 Einlegung der Revision

(3) Ist die Revision unbegründet, so weist der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch Urteil die Revision zurück.

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(4) Ist die Revision begründet, so kann der Kirchliche Arbeitsgerichtshof a) in der Sache selbst entscheiden, b) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. (5) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen. (6) Das Kirchliche Arbeitsgericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes zugrunde zu legen.

(2) Berichtet der Beteiligte nicht innerhalb eines Monats, fordert der Vorsitzende des Gerichts ihn auf, die Verpflichtungen unverzüglich zu erfüllen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, ersucht das Gericht den kirchlichen Vorgesetzten des verpflichteten Beteiligten um Vollstreckungshilfe. Dieser berichtet dem Gericht über die von ihm getroffenen Maßnahmen. (3) Bleiben auch die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen erfolglos, kann das Gericht auf Antrag gegen den säumigen Beteiligten eine Geldbuße bis zu 2500 € verhängen und anordnen, dass die Entscheidung des Gerichts unter Nennung der Verfahrensbeteiligten im Amtsblatt des für den säumigen Beteiligten zuständigen Bistums zu veröffentlichen ist.

§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen Ist ein Beteiligter zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat.

3. Abschnitt Vorläufiger Rechtsschutz § 52 Einstweilige Verfügung (1) Auf Antrag kann, auch schon vor der Erhebung der Klage, eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass in dem Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Verwirklichung eines Rechtes des Klägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in einem streitigen Rechtsverhältnis erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung (§§ 935 bis 943) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter ergehen und erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen.

5. Abschnitt Beschwerdeverfahren § 55 Verfahrensbeschwerde Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden gilt § 78 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde der Präsident des Arbeitsgerichtshofes durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Vierter Teil Schlussvorschriften § 56 Inkrafttreten

4. Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. § 53 Vollstreckungsmaßnahmen

Für die Deutsche Bischofskonferenz

(1) Ist ein Beteiligter rechtskräftig zu einer Leistung verpflichtet worden, hat er dem Gericht, das die Streitigkeit verhandelt und entschieden hat, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft zu berichten, dass die auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind. 326

Erzbischof Dr. Robert Zollitsch Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz

Amtsblatt vom 10. Juni 2010

Nr. 17

Verordnungen des Erzbischofs

Nr. 313

Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg

Nr. 312

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die Erzdiözese Freiburg vom 4. Juni 2005 (ABl. 2005, S. 91) Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 4. Juni 2005 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Am Ende des Satzes 1 wird das Zeichen „* “ und damit die Fußnote mit dem Wortlaut „* Gemäß Übereinkommen des Erzbischofs von Freiburg und des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart vom 2. Februar 2005/22. April 2005 nimmt der jeweilige Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts in der jeweiligen Nachbardiözese wahr“ gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt.

Die Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg vom 29. März 2000 (ABl. S. 297) wird wie folgt geändert: Artikel I 1. In § 1 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Diözesanpräsidium“ durch „Diözesanpräses“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 5 werden die Worte „des Bezirks und der Diözese“ durch „der Erzdiözese“ ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Buchstabe d) werden die Worte „auf Dekanats- und Bezirksebene“ durch die Worte „im Dekanat“ ersetzt. b) In Absatz 4 Buchstabe c) werden die Worte „auf Dekanats- und Bezirksebene“ durch die Worte „im Dekanat“ ersetzt. 4. Im Anschluss an § 13 wird folgender neuer § 14 eingefügt: „§ 14 Streitfragen (1) Streitfragen im Kirchenchor sollen durch Gespräche im Kirchenchorvorstand beigelegt werden.

2. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die jeweils von der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Offizialat“ ersetzt.

(2) Falls auf örtlicher Ebene keine Lösung gefunden wird, kann der Dekanatsvorstand angerufen werden.“ 5. Der bisherige § 14 wird neu § 15 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Auflösung des Kirchenchores kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Chorversammlung und nach Anhörung des Dekanatsvorstandes beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist die Dreiviertelmehrheit aller erschienenen Sängerinnen und Sänger erforderlich; er bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Pfarrgemeinderates.“ 6. Der bisherige § 15 wird neu § 16.

Artikel 2 Inkrafttreten

Artikel II

Diese Änderungen treten am 1. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Freiburg im Breisgau, den 17. Mai 2010

Freiburg im Breisgau, den 4. Mai 2010

Erzbischof

Erzbischof Nr. 17

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Nr. 314

Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg Die Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg vom 29. März 2000 (ABl. S. 297), zuletzt geändert am 4. Mai 2010, wird wie folgt neu bekannt gemacht:

Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg Abschnitt I Grundlagen §1 Trägerschaft und Organisation des Kirchenchores (1) Der Kirchenchor ist eine Einrichtung der Kirchengemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Er dient vorrangig der musikalischen Gestaltung der Liturgie und pflegt die geistliche und nach Möglichkeit auch die weltliche Chormusik. Der Kirchenchor versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche. (2) Der Kirchenchor trägt in der Regel seinen Namen nach der Kirche (Pfarr-, Filial- oder Kuratiekirche), an der er besteht. (3) Die katholischen Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg sind in ihrer Eigenschaft als Träger eines Kirchenchores Mitglied des Diözesan-Cäcilien-Verbandes (DCV). Die Verpflichtungen dem DCV gegenüber ergeben sich aus dessen Satzung. (4) Ein Chor kann als Kirchenchor anerkannt werden, wenn er bereit und in der Lage ist, die sich aus dieser Ordnung ergebenden Aufgaben in Übereinstimmung mit den pastoralen Zielsetzungen der Pfarrgemeinde wahrzunehmen und diese Ordnung sowie die Satzung des DCV bejaht. Über die Anerkennung eines Chores als Kirchenchor 1 entscheidet der Pfarrer/Pfarradministrator im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat nach vorheriger Anhörung des Dekanatspräses. Die Anerkennung kann bei Wegfall einer nach Satz 1 erforderlichen Voraussetzung durch die für die Anerkennung zuständigen Organe nach Anhörung des Dekanatspräses entzogen werden. Die Anerkennung eines Chores und der Entzug der Anerkennung sind dem Diözesanpräses mitzuteilen. (5) Bilden mehrere Kirchengemeinden einen gemeinsamen Kirchenchor, werden die damit zusammenhängen1

Bei Inkrafttreten dieser Ordnung bestehende Kirchenchöre gelten als anerkannt.

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den Fragen in einer Vereinbarung der Kirchengemeinden geregelt, welche der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat bedarf. §2 Ziele und Aufgaben des Kirchenchores (1) Der Kirchenchor gestaltet möglichst regelmäßig die Liturgie in einer Weise mit, die den liturgischen und musikalischen Anforderungen der Kirche auf der Grundlage der für Liturgie und Kirchenmusik maßgeblichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils (insbesondere der Liturgiekonstitution), den nachkonziliaren Ausführungsbestimmungen auf der Ebene der Weltkirche, den Ordnungen für den deutschen Sprachraum und den in der Erzdiözese Freiburg geltenden Regelungen gerecht wird. (2) Der Kirchenchor pflegt und fördert den gregorianischen Choral, den deutschen Liturgiegesang in seiner Vielfalt – insbesondere das deutsche Kirchenlied – und die mehrstimmige Kirchenmusik möglichst vieler Stilepochen und verschiedener Stilrichtungen. (3) Der Kirchenchor wirkt mit anderen musikalischliturgischen Gruppen der Kirchengemeinde (z. B. Kinderchor, Jugendchor/Jugendband, Schola, Instrumentalkreis) partnerschaftlich zusammen. (4) Der Kirchenchor wirkt auch bei außerliturgischen Feiern und Veranstaltungen der Pfarrgemeinde mit. (5) An überpfarrlichen kirchenmusikalischen Treffen auf der Ebene des Dekanats und der Erzdiözese nimmt der Kirchenchor in der Regel teil. (6) Das öffentliche Auftreten des Kirchenchores in geistlichen Konzerten und bei weltlichen Veranstaltungen ist wünschenswert, sofern dies die nach Absatz 1 bis 5 vorrangig wahrzunehmenden Aufgaben zulassen. (7) Zur Verwirklichung seiner Aufgaben trifft sich der Kirchenchor in der Regel wöchentlich einmal zu einer Probe. §3 Angehörige der Chorgemeinschaft 2 (1) Der Kirchenchor besteht aus den Sängerinnen und Sängern sowie dem Chorleiter. 2

Der in dieser Ordnung verwendete Begriff „Chorgemeinschaft“ umfasst den in Absatz 1 und 2 definierten Personenkreis. Die in Absatz 1 und Absatz 2 getroffene Unterscheidung zwischen „aktiv“ und „passiv“ der Chorgemeinschaft angehörenden Personen ist bedeutsam für die in den §§ 4 bis 6 dieser Ordnung getroffenen Regelungen, insbesondere für das Teilnahme-, Antrags- und Stimmrecht in der Chorversammlung (§ 7).

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(2) Der Chorgemeinschaft können Förderer angehören, welche die Arbeit des Chores ideell, finanziell und beratend unterstützen. (3) Angehörige der Chorgemeinschaft können vom Chorvorstand wegen besonderer Verdienste geehrt werden. Für langjährige aktive Zugehörigkeit zum Kirchenchor verleiht der DCV eine Auszeichnung. Die Voraussetzungen für diese Ehrung sind in einer eigenen Ordnung geregelt.

den Zielen und Aufgaben des Kirchenchores nach dieser Ordnung zuwiderhandelt oder den satzungsgemäßen Zielen und Aufgaben des DCV entgegenwirkt. Der Beschluss über den Ausschluss einer Sängerin oder eines Sängers bedarf der Zustimmung des Chorleiters. Vor der Entscheidung erhält der betroffene Angehörige der Chorgemeinschaft die Möglichkeit eines klärenden Gesprächs mit dem Chorvorstand. Der Ausschluss ist dem betroffenen Angehörigen der Chorgemeinschaft schriftlich mitzuteilen. (5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats beim Dekanatspräses des DCV Einspruch erhoben werden. Der Dekanatsvorstand entscheidet endgültig.

Abschnitt II Mitwirkung im Kirchenchor §4 Pflichten der Angehörigen der Chorgemeinschaft

Abschnitt III Chorversammlung/Chorvorstand

(1) Die Sängerinnen und Sänger verpflichten sich, an den Chorproben, an den gottesdienstlichen Feiern und an sonstigen Veranstaltungen sowie an den vom Chorvorstand einberufenen Versammlungen teilzunehmen. (2) Die Angehörigen der Chorgemeinschaft helfen mit, neue Sängerinnen und Sänger sowie Förderer zu gewinnen.

§5 Rechte der Angehörigen der Chorgemeinschaft (1) Alle Angehörigen der Chorgemeinschaft nehmen an der jährlichen Chorversammlung teil. (2) Antragsberechtigt sind alle Angehörige der Chorgemeinschaft. Stimmberechtigt sind die Sängerinnen und Sänger und der Chorleiter. §6 Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Angehörigen der Chorgemeinschaft (1) Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kirchenchor sind religiös-kirchliche Haltung, musikalische Eignung und die Bereitschaft zur Einordnung in die Chorgemeinschaft. (2) Über die Aufnahme von Sängerinnen und Sängern entscheidet der Chorleiter nach Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern des Chorvorstands; über die Aufnahme von Förderern entscheidet der Chorvorstand.

§7 Chorversammlung (1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Chorversammlung statt, zu der alle Angehörigen der Chorgemeinschaft mit Angabe der Tagesordnung vom Chorvorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung im Pfarrblatt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden. Eine Chorversammlung muss ferner einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Angehörigen der Chorgemeinschaft oder die Hälfte der Sängerinnen und Sänger dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Chorvorstand beantragt. (2) Der Chorversammlung obliegt: a) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer und die Entlastung des Chorvorstands, b) die Wahl der Mitglieder des Chorvorstands, soweit es termingemäß erforderlich ist, und die Wahl der Kassenprüfer, die bis zur nächsten Chorversammlung im Amt sind, c) die Beratung und Beschlussfassung über Wünsche und Anträge.

(3) Der Austritt steht jedem Angehörigen der Chorgemeinschaft durch Abmeldung beim Chorvorstand frei.

(3) Zur Gültigkeit von Wahlen und Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Personen erforderlich, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Ein Angehöriger der Chorgemeinschaft kann durch den Chorvorstand ausgeschlossen werden, wenn er sich ohne genügenden Grund nicht am Chorleben beteiligt,

(4) Die Tagesordnung der Chorversammlung enthält in der Regel auch einen Beitrag des Präses oder des Chorleiters zu Fragen der Liturgie und Kirchenmusik.

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anderen Priester, Diakon oder Mitarbeiter im pastoralen oder katechetischen Dienst übertragen.

§8 Chorvorstand 3 (1) Der Chorvorstand besteht aus:

Dem Präses obliegen folgende Aufgaben:

a) dem Präses,

a) Er ist verantwortlich für die pastorale Begleitung des Chores, für die Einbindung des Chores in den Gottesdienst der Gemeinde und in das Miteinander der Gruppen einer Gemeinde sowie für die liturgische Beratung und Weiterbildung.

b) dem Chorleiter, c) dem Vorsitzenden, d) dem Schriftführer,

b) Seine Zustimmung ist für alle wichtigen Vorhaben im liturgischen Bereich erforderlich.

e) dem Kassenwart. Die Chorversammlung kann beschließen, dass dem Chorvorstand darüber hinaus weitere Personen als Beisitzer angehören.

(3) Dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung des Chores:

(2) Die Berufung und Anstellung des Chorleiters erfolgt auf der Grundlage der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Bestimmungen auf Vorschlag oder nach Anhörung des Chorvorstandes durch den Stiftungsrat der Kirchengemeinde.

a) Er wählt die Kompositionen aus und stimmt mit dem Präses die Mitwirkung des Chores beim Gottesdienst ab.

(3) Für das Amt des Vorsitzenden und des Kassenwarts ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.

c) Der Chorleiter soll in der Regel zum Mitglied im Liturgieausschuss des Pfarrgemeinderats berufen werden. Gehört er diesem nicht an, wird er eingeladen, an Sitzungen des Pfarrgemeinderats, auf denen Fragen der Kirchenmusik behandelt werden, beratend teilzunehmen.

(4) Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart und Beisitzer werden von der Chorversammlung aus der Mitte der Sängerinnen und Sänger mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Satzung für den Kirchenchor (§ 13) kann eine längere Amtszeit vorsehen. Die Wiederwahl und die vorzeitige Abwahl sind zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Präses. (5) Der Chorvorstand beruft eine Person aus seiner Mitte zum stellvertretenden Vorsitzenden.

§9 Aufgaben des Chorvorstands (1) Der Chorvorstand wirkt an der Leitung und Koordinierung der Angelegenheiten des Chores nach Maßgabe der folgenden Regelungen mit. Er bemüht sich um ein gutes Einvernehmen mit Gremien, Gruppen und Vereinen innerhalb und außerhalb der Pfarrgemeinde. (2) Präses des Kirchenchores ist der zuständige Pfarrer/ Pfarradministrator. Der Präses kann nach Anhörung des Chorvorstands die Wahrnehmung dieser Aufgabe einem

3

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in dieser Ordnung generell auf die gleichzeitige Verwendung der geschlechtsbezogenen Sprachformen verzichtet. Die Begriffe umfassen daher immer die weiblichen und die männlichen Funktionsträger.

330

b) Er setzt im Einvernehmen mit dem Chor die Proben an.

d) Der Chorleiter nimmt an den Treffen der Chorleiter im Dekanat teil. (4) Der Vorsitzende ist für die Pflege der Chorgemeinschaft verantwortlich: a) Er ist Sprecher der Angehörigen der Chorgemeinschaft, leitet die Chorversammlung (§ 7) und koordiniert die Arbeit im Chorvorstand. b) Zusammen mit dem Chorleiter und den übrigen Mitgliedern des Chorvorstands bemüht er sich um ein gutes Einvernehmen mit anderen Gremien, Gruppen und Vereinen innerhalb und außerhalb der Pfarrgemeinde. c) Der Vorsitzende nimmt an den Treffen der Vorsitzenden im Dekanat teil. (5) Der Schriftführer führt die Liste der Angehörigen der Chorgemeinschaft, die Anwesenheitsliste, die Protokolle über die Veranstaltungen des Chores und über Beschlüsse der Sitzungen. Er besorgt den Schriftwechsel, führt die Chorstatistik und erstellt den Jahresbericht. (6) Der Kassenwart führt die Gemeinschaftskasse des Kirchenchors. Er gibt der Chorversammlung den Kassenbericht. Er verwaltet das Chorarchiv (Notenmaterial), soweit der Chorvorstand nicht eine andere Person mit dieser Aufgabe betraut.

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Abschnitt IV Rechtliche Vertretung/Wirtschaftsführung § 10 Rechtliche Vertretung des Kirchenchores Der Kirchenchor wird im Rechtsverkehr durch den Stiftungsrat der Kirchengemeinde nach Maßgabe der Vorschriften des kirchlichen Rechts vertreten.

der Pfarrgemeinderat eine diese Ordnung ergänzende Satzung für den Kirchenchor erlassen. Diese Satzung darf den Bestimmungen dieser Ordnung nicht widersprechen. Beschlüsse über den Erlass und die Änderung der Chorsatzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Diözesanpräses des DCV; sie sind von diesem nach Erteilung der Genehmigung dem Diözesanpräsidium und dem Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich mitzuteilen.

§ 14 Streitfragen

§ 11 Anschaffungen (1) Der Chorleiter entscheidet über neu anzuschaffende Noten im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Mittel. Den kirchenmusikalischen Personal- und Sachaufwand trägt die Kirchengemeinde nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes. Dazu gehört auch der pflichtgemäße Bezug des offiziellen Organs des ACV („Musica Sacra“). (2) Alle Anschaffungen des Chores gehen in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Dies gilt auch für Stiftungen und Spenden für kirchenmusikalische Zwecke.

§ 12 Gemeinschaftskasse des Kirchenchores (1) Die Gemeinschaftskasse des Kirchenchores ist Sondervermögen der Kirchengemeinde. Es dient der Pflege der Gemeinschaft und der Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des liturgisch-kirchenmusikalischen Bereichs. (2) Die Gemeinschaftskasse wird nach Maßgabe dieser Ordnung vom Chorvorstand verwaltet. Das Nähere kann durch die Satzung für den Kirchenchor (§ 13) geregelt werden. (3) Dem Stiftungsrat und dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt das Recht vorbehalten, Auskünfte zu verlangen, Einsicht in das Schriftgut zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.

(1) Streitfragen im Kirchenchor sollen durch Gespräche im Kirchenchorvorstand beigelegt werden. (2) Falls auf örtliche Ebene keine Lösung gefunden wird, kann der Dekanatsvorstand angerufen werden.

§ 15 Auflösung (1) Die Auflösung des Kirchenchores kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Chorversammlung und nach Anhörung des Dekanatsvorstandes beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist die Dreiviertelmehrheit aller erschienenen Sängerinnen und Sänger erforderlich; er bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Pfarrgemeinderates. (2) Sollten in einem Kirchenchor unhaltbare oder ärgerniserregende Zustände eintreten, hat der Dekanatspräses dem Diözesanpräses zu berichten, der sich um die Behebung der Mängel bemüht. Nach erfolglosem Versuch kann der Erzbischof die Auflösung des Kirchenchores verfügen. (3) Bei Auflösung des Kirchenchores und bei Entzug der Anerkennung (§ 1 Absatz 4 Satz 3) geht die Verwaltung der Gemeinschaftskasse (§ 12) auf den Stiftungsrat über. Das Sondervermögen muss zur Förderung der Kirchenmusik verwendet werden.

§ 16 Inkrafttreten Abschnitt V Schlussbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

§ 13 Satzung für den Kirchenchor

Gleichzeitig treten alle örtlichen Satzungen für Kirchenchöre außer Kraft, soweit sie dieser Ordnung widersprechen.

Auf Vorschlag der Chorversammlung, welcher einer Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Angehörigen der Chorgemeinschaft bedarf, kann Nr. 17

(2) Die Satzung der Kirchenchöre vom 14. Januar 1977 (ABl. S. 17) wird aufgehoben.

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Nr. 315

Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg Die Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg wurde in der Generalversammlung des Verbandes am 20. Februar 2010 geändert und mit Datum vom 4. Mai 2010 durch Herrn Erzbischof genehmigt. Die Satzung des Verbandes wird nachfolgend bekannt gemacht:

Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg Abschnitt I Grundlagen

(5) Der DCV arbeitet mit dem Amt für Kirchenmusik der Erzdiözese Freiburg zusammen.

§3 Gemeinnützigkeit (1) Der DCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der DCV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DCV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Der Verband führt den Namen „Diözesan-CäcilienVerband (DCV) in der Erzdiözese Freiburg“ und hat seinen Sitz in Freiburg i. Br. (2) Der DCV hat nach staatlichem Recht die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Er ist nach kirchlichem Recht als öffentlicher kirchlicher Verein gem. cann. 301 § 1, 312 bis 320 CIC errichtet. (3) Der DCV ist Mitglied des Allgemeinen Cäcilien-Verbandes (ACV) für Deutschland.

§2 Ziele und Aufgaben (1) Aufgabe des DCV ist die Förderung und Pflege der Kirchenmusik, insbesondere des Chorgesanges, in den Kirchenchören der Erzdiözese Freiburg. Der DCV nimmt diese Aufgabe wahr auf der Grundlage der für Liturgie und Kirchenmusik maßgeblichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils (insbesondere der Liturgiekonstitution), der nachkonziliaren Ausfiihrungsbestimmungen auf der Ebene der Weltkirche, der Ordnungen für den deutschen Sprachraum und der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Regelungen.

§4 Kirchliche Ausrichtung des DCV (1) Der DCV versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche. (2) Der DCV und seine Organe unterstehen der Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg. Dieser überträgt die Wahrnehmung der Aufsicht dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg i. Br. (3) Der Vorstand des DCV unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Übersendung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses. (4) Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt das Recht vorbehalten, weitere Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Verbandsunterlagen zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen. (5) Diese Satzung, ihre Änderungen, die Änderung des Verbandszwecks sowie die Auflösung des DCV bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Freiburg.

Abschnitt II Gliederung des DCV

(2) Der DCV aktiviert insbesondere die kirchenmusikalische Arbeit auf Dekanatsebene.

§5 Mitgliedschaft

(3) Der DCV führt kirchenmusikalische Veranstaltungen durch. (4) Der DCV bemüht sich um die religiöse und liturgische Bildungsarbeit der Kirchenchöre. 332

(1) Mitglieder des DCV sind alle katholischen Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg in ihrer Eigenschaft als Träger eines Kirchenchores.

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(2) Die Aufgaben der Kirchenchöre und ihre rechtliche und wirtschaftliche Verfassung bestimmen sich nach der „Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg“, die vom Erzbischof erlassen wird.

a) dem Dekanatspräses,

(3) Dem DCV können andere Vereinigungen mit liturgischer oder musikalischer Zielsetzung als korporative Mitglieder angehören.

(2) Der Dekanatsvorstand unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchenchöre im Dekanat. Ihm obliegen die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Dekanatschortagen oder anderen überpfarrlichen Treffen der Kirchenchöre. Er vertritt den Dekanatsverband innerhalb und außerhalb des Dekanates.

§6 Struktur des DCV

b) dem Dekanatschorleiter, c) dem Dekanatschorvorsitzenden.

a) Der Dekanatspräses sorgt zusammen mit den Präsides der einzelnen Kirchenchöre für die religiöse und liturgische Weiterbildung der Chorleiter und Chormitglieder.

Der DCV ist in Dekanatsverbände gegliedert. Unterabschnitt 1 Dekanatsverbände

b) Der Dekanatschorleiter ist für die musikalische Gestaltung der Veranstaltungen des Dekanatsverbandes verantwortlich. Er sorgt zusammen mit dem Bezirkskantor für die fachliche Weiterbildung der Chorleiter.

§7 Organe

c) Der Dekanatschorvorsitzende nimmt die organisatorische Vorbereitung, Leitung und Durchführung der Veranstaltungen des Dekanatsverbandes wahr.

Organe des Dekanatsverbandes sind: a) die Dekanatsversammlung, b) der Dekanatsvorstand.

(3) Die Präsides eines Dekanats wählen aus ihrer Mitte den Dekanatspräses.

§8 Dekanatsversammlung (1) Der Dekanatsversammlung gehören folgende Vertreter der Kirchenchöre an: a) die Präsides,

Die Chorleiter wählen aus ihrer Mitte den Dekanatschorleiter. Die Chorvorsitzenden wählen aus ihrer Mitte den Dekanatschorvorsitzenden. (4) Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Dekanatspräses teilt das Ergebnis aller Wahlen dem Dekan und dem Diözesanpräses mit.

b) die Chorleiter, c) die Chorvorsitzenden. (2) Die Dekanatsversammlung dient dem Gedankenaustausch und der Vorbereitung gemeinsamer Veranstaltungen (z. B. Dekanatschortag). Auf der Tagesordnung stehen grundsätzlich Berichte des Dekanatsvorstands und des Bezirkskantors. (3) Die Dekanatsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Dekanatsvorstand schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dazu werden auch der Dekan und der zuständige Bezirkskantor eingeladen.

(5) Der Dekanatsvorstand beschließt, welche Person aus seiner Mitte die laufende Geschäftsführung wahrnimmt. (6) Der Dekanatsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Person, die in den Diözesanvorstand entsandt wird. (7) Der Dekanatsvorstand arbeitet mit dem zuständigen Bezirkskantor zusammen. Der Bezirkskantor lädt mindestens einmal jährlich zur fachlichen Fortbildung der Kirchenmusiker seines Bezirks ein. (8) Die Mitgliedschaft im Dekanatsvorstand endet vor Ablauf der Amtszeit

§9 Dekanatsvorstand 1

a) durch Tod oder Kirchenaustritt, (1) Der Dekanatsvorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus: 1

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in dieser Satzung generell auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsbezogenen Sprachformen verzichtet. Die Begriffe umfassen daher immer die weiblichen und männlichen Funktionsträger.

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b) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand, c) durch den Verlust des Amtes auf örtlicher Ebene, d) durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verband schädigenden Verhaltens.

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Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch das wahlberechtigte Gremium festgestellt und ein Nachfolger gewählt. (9) Mitglieder des Dekanatsvorstands, welche dem Ansehen des DCV durch ihre Verhalten schaden, können durch den Diözesanvorstand abberufen werden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene Berufung beim Diözesanpräsidium einlegen; dieses entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung des Diözesanpräsidiums ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen. (10) Bei Streitfragen, die auf Dekanatsebene nicht geklärt werden können, kann das Diözesanpräsidium angerufen werden. Unterabschnitt 2 Diözesanverband § 10 Organe

f) Beschlussfassung über die Auflösung des DCV (nach § 15, 2). (3) Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Diözesanvorstand oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder der Generalversammlung einberufen werden. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Diözesanpräses mit einer Frist von mindestens drei Monaten unter Mitteilung der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg. (4) Anträge auf Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung und Sachanträge zur Generalversammlung, die mindestens sechs Wochen vorher beim Diözesanpräses schriftlich eingereicht wurden, werden in die Tagesordnung aufgenommen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Organe des Diözesanverbands sind: a) die Generalversammlung, b) der Diözesanvorstand, c) das Diözesanpräsidium.

§ 11 Die Generalversammlung (1) Der Generalversammlung gehören die Mitglieder der Dekanatsvorstände (Dekanatspräses, Dekanatschorleiter, Dekanatschorvorsitzenden) und die Mitglieder des Diözesanvorstandes sowie der für Liturgie und Kirchenmusik zuständige Referent des Erzbischöflichen Ordinariats an. (2) Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesan-Cäcilien-Verbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Verbandes. Im Einzelnen sind ihr folgende Entscheidungen vorbehalten: a) Entgegennahme des Berichtes des Diözesanpräses über die Arbeit und Kassenführung des DCV seit der letzten Generalversammlung, b) Entlastung des Diözesanpräsidiums, c) Nachwahlen in den Diözesanvorstand (nach § 12, 1d),

(5) Bei Generalversammlungen finden feierliche Gottesdienste, geistliche Konzerte und Referate über kirchenmusikalische Fragen statt.

§ 12 Der Diözesanvorstand (1) Dem Diözesanvorstand gehören an: a) die Mitglieder des Diözesanpräsidium, b) die gewählten Vertreter der Dekanate, (ein Vertreter je Dekanat) c) der Domkapellmeister. d ) Wenn dem Diözesanvorstand nicht mindestens je zwei Präsides, zwei Chorleiter und zwei Chorvorsitzende angehören, kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Diözesanpräsidiums zusätzlich bis zu fünf weitere Personen aus den nicht vertretenen Gruppen in den Diözesanvorstand wählen.

d) Wahl der Vizepräsides (nach § 13, 1 und 2),

(2) Dem Diözesanvorstand obliegen folgende Aufgaben:

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (nach § 15, 1),

a) er bestimmt die inhaltliche und organisatorische Ausrichtung der Arbeit des DCV,

334

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Nr. 17

b) er nimmt Berichte aus den Dekanaten entgegen, c) er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von korporativen Mitgliedern (§ 5 Absatz 3), d) er beschließt über die Ordnung für Ehrungen und Auszeichnungen, e) er bestimmt die Reihenfolge der Vertretung des Diözesanpräses durch die Vizepräsides. (3) Der Diözesanvorstand tagt in der Regel zweimal jährlich. Seine Sitzungen werden durch den Diözesanpräses schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Diözesanpräses.

§ 13 Das Diözesanpräsidium

c) beruft die Sitzungen von Vorstand und Präsidium ein und leitet sie, d) erstattet jährlich dem Erzbischof einen schriftlichen Bericht über das Wirken des Verbandes, der auch dem ACV-Präsidenten zugeht, e) beruft die Generalversammlung ein und leitet sie. (6) Auf die Vizepräsides findet § 9 Absatz 8 entsprechend Anwendung. § 14 Kasse (1) Die Kasse wird vom DCV unter Verantwortung des Diözesanpräses verwaltet. (2) Die von der Kirchenbehörde genehmigten Beiträge der Pfarreien werden jährlich durch das Erzbischöfliche Ordinariat einbehalten und dem DCV zur Verfügung gestellt.

Abschnitt III Schlussbestimmungen

(1) Dem Diözesanpräsidium gehören an: a) der Diözesanpräses, b) je ein Vizepräses aus den Kreisen der Dekanatspräsides, der Dekanatschorleiter und der Dekanatschorvorsitzenden, c) der Leiter des Amts für Kirchenmusik. (2) Der Diözesanpräses wird durch den Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren nach Anhörung des Diözesanpräsidiums ernannt. Die Vizepräsides wählt die Generalversammlung aus ihrer Mitte. Der Leiter des Amts für Kirchenmusik gehört dem Diözesanpräsidium kraft Amtes an. (3) Das Diözesanpräsidium nimmt alle Angelegenheiten des DCV wahr, soweit diese nicht in dieser Satzung einem anderen Verbandsorgan übertragen sind. (4) Das Diözesanpräsidium berät den Diözesanpräses in allen laufenden Geschäften und bereitet die Sitzungen des Diözesanvorstandes und die Generalversammlung vor. (5) Der Diözesanpräses a) führt die Geschäfte des Verbandes, b) vertritt den DCV innerhalb und außerhalb der Diözese,

Nr. 17

§ 15 Satzungsänderungen/Auflösung des DCV (1) Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Verbandszwecks sowie die Auflösung des DCV können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Generalversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn diese Punkte in der nach § 11 Absatz 3 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten waren. (2) Bei Aufhebung oder Auflösung des DCV fällt das Verbandsvermögen an das Erzbistum Freiburg, das es im Sinne des Verbandszwecks zu verwenden hat. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.

§ 16 Inkrafttreten Vorstehende Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes der Erzdiözese Freiburg wurde am 9. Oktober 1999 von der Generalversammlung beschlossen und trat am 1. April 2000 in Kraft. Sie wurde am 20. Februar 2010 von der Generalversammlung geändert. Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Herrn Erzbischof in Kraft.

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Nr. 316

Verordnung zur Änderung der Satzung für den Diözesanrat der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg Die Satzung für den Diözesanrat der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg vom 31. März 2008 (ABl. S. 253) wird wie folgt geändert:

Artikel I Änderung der Satzung für den Diözesanrat der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg

werden, deren Satzungen bzw. Statuten kirchlich anerkannt sind, und die über eine Organisationsstruktur auf diözesaner Ebene verfügen. (4) Die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Erwachsenenverbände und der diözesanen Werke einerseits sowie der Geistlichen Gemeinschaften andererseits gemäß Absatz 3 erfolgt durch die jeweilige Mitgliederversammlung der „Arbeitsgemeinschaft der katholischen Erwachsenenverbände (AKE)“ bzw. der „Arbeitsgemeinschaft der Geistlichen Gemeinschaften (AGG)“ nach Maßgabe der genehmigten Satzung bzw. Ordnung. Die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Jugendverbände erfolgt auf Veranlassung der BDKJ-Diözesanleitung durch die Diözesanversammlung des BDKJ nach Maßgabe der genehmigten Diözesanordnung.

§ 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Mitglieder des Diözesanrates (1) Dem Diözesanrat der Katholiken gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. der/die jeweilige Vorsitzende des Dekanatsrates oder im Fall seines/ihres Verzichtes auf die Mitgliedschaft im Diözesanrat der Katholiken der/die jeweilige stellvertretende Vorsitzende des Dekanatsrates; 2. sieben Vertreterinnen/Vertreter der Erwachsenenverbände (einschließlich Altenwerk und Männerwerk), drei Vertreter/Vertreterinnen der Jugendverbände und zwei Vertreter/Vertreterinnen der Geistlichen Gemeinschaften; 3. ein Regionaldekan, der aus deren Mitte gewählt wird;

(5) Für die Mitglieder gemäß Absatz 1 Ziffern 1 bis 6 ist ein/eine persönlicher/persönliche Stellvertreter/Stellvertreterin zu wählen bzw. zu bestellen, der/die im Verhinderungsfall das ordentliche Mitglied vertritt. Der/die Stellvertreter/Stellvertreterin des Mitglieds gemäß Absatz 1 Nr. 1 muss dem Vorstand des jeweiligen Dekanatsrates angehören. (6) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Dekanatsrat bzw. aus dem entsendenden Gremium. (7) In den Diözesanrat wählbar, hinzuwählbar und entsendbar sind zur Wahl des Pfarrgemeinderates wahlberechtigte Katholiken, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert sind, ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur zugestimmt haben.

4. zwei vom Priesterrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder; Artikel II Inkrafttreten/Außerkrafttreten

5. ein Vertreter/eine Vertreterin des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg; 6. ein Vertreter/eine Vertreterin der diözesanen Kommission für Bildung; 7. bis zu neun Einzelpersönlichkeiten, die vom Diözesanrat hinzugewählt werden. (2) Dem Diözesanrat gehören als beratende Mitglieder die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse an, soweit sie nicht in anderer Eigenschaft dem Diözesanrat angehören.

Diese Verordnung tritt mit Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Erwachsenenverbände im Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Freiburg vom 21. Juni 1977 (ABl. S. 146) außer Kraft. Freiburg im Breisgau, den 30. April 2010

(3) Mitglieder des Diözesanrates gemäß Absatz 1 Ziffer 2 können von Jugend- und Erwachsenenverbänden, diözesanen Werken sowie Geistlichen Gemeinschaften entsandt 336

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Erzbischof Nr. 17

Nr. 317

Personalmeldungen

Verordnung zur Änderung und Berichtigung der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg Die Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg vom 5. Juli 2004 (ABl. S. 353), zuletzt geändert am 15. Juli 2009 (ABl. S. 91), wird wie folgt geändert: Artikel I

Nr. 319

Erteilung der Priesterweihe Herr Erzbischof Dr. Robert Zollitsch hat am 9. Mai 2010 im Münster Unserer Lieben Frau in Freiburg folgenden Diakonen die Priesterweihe erteilt: Dominik Feigenbutz, Emmingen-Liptingen

1. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird der Begriff „Rahmengeschäftsordnung – RGO –“ durch „Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg – GGO –“ ersetzt.

Bernd Gehrke, Blumberg

2. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

Christian Nötzel, Pforzheim

3. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder“ das Wort „stimmberechtigte“ eingefügt. 4. In § 38 Absatz 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „§ 5 Absatz 3“ durch „§ 5 Absatz 2 Nr. 3“ ersetzt.

Siegfried Huber, Oberkirch Karlheinz Kläger, Endingen Christian Müller, Homburg/Saar

Nelson Ribeiro, Singen Oliver Störr, Friesenheim Rainer Warneck, Bretten

Ernennungen Artikel II Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 7. Mai 2010 Herrn Pfarrer Matthias Zimmermann zum Dekan des Dekanates Hegau ernannt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 wurde Frau Nicola Heckner, Breisach, zur Schulbeauftragten für Grund-, Haupt- und Realschulen im Dekanat Breisach-Neuenburg ernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013.

Freiburg im Breisgau, den 30. April 2010

Erzbischof

Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 wurde Frau Heidrun Strieder, Weingarten, zur Schulbeauftragten für Grund-, Haupt- und Realschulen im Dekanat Bruchsal wieder ernannt. Die Ernennung gilt für die Schuljahre 2010/2011 bis 2015/2016.

Mitteilung Nr. 318

Jahresausflug des Erzbischöflichen Ordinariates Wegen des Jahresausfluges ist das Dienstgebäude des Erzbischöflichen Ordinariates in Freiburg, Schoferstraße 2, am Mittwoch, den 7. Juli 2010 ganztägig geschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend auch für das Erzbischöfliche Offizialat und für das Erzbischöfliche Archiv. Nr. 17

Besetzung von Pfarreien Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Michael Dafferner, Boxberg, zum Pfarrer der Pfarreien St. Birgitta Iffezheim, St. Ägidius RastattOttersdorf und St. Michael Rastatt-Wintersdorf, Dekanat Rastatt, ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Thomas Holler, Karlsruhe-Durlach, zum Pfarrer der Pfarreien St. Johannes Baptista Forbach, St. Antonius Forbach-Bermersbach, St. Valentin ForbachLangenbrand und St. Wendelin Weisenbach, Dekanat Rastatt, ernannt.

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

E 1302

Nr. 17 · 10. Juni 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 17 · 10. Juni 2010 Papier“

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Michael Latzel, Rheinfelden, zum Pfarrer der Pfarreien St. Bernhard Schopfheim, St. Josef Hausen i. W. und St. Maria Steinen-Höllstein, Dekanat Wiesental, ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Matthias Schneider, Geisingen, zum Pfarrer der Pfarreien Mariä Heimsuchung Meersburg und St. Martin Seefelden, Dekanat Linzgau, ernannt.

Entpflichtung P. Alphonse Ekka TOR wurde mit Ablauf des 30. April 2010 von seiner Aufgabe als Vikar in der Seelsorgeeinheit Schwetzingen, Dekanat Wiesloch, entpflichtet. P. Alphonse Ekka ist in seiner Heimat zum Provinzialmeister des Dritten Regulierten Ordens des hl. Franziskus (TOR) gewählt worden.

Im Herrn sind verschieden

Anweisung /Versetzung

25. Mai: Pfarrer i. R., Geistl. Rat Alfons Utz, Freiburg, † in Freiburg

18. Mai: P. Thomas Palakudiyil TOR als Vikar in die Seelsorgeeinheit Schwetzingen, Dekanat Wiesloch

1. Juni:

Pfarrer i. R. Theodor Schulz, Ehrenkirchen, † in Ehrenkirchen

Erzbischöfliches Ordinariat 338

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Nr. 17

18

AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 22. Juni 2010 Inhalt: Verordnung zur Neuregelung des Entgelts und der Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst und Änderung anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften. –– Beihilfeordnung für Priester.

Verordnungen des Erzbischofs

2. Im Anschluss an § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Regelmäßige Arbeitszeit für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Nr. 320

Verordnung zur Neuregelung des Entgelts und der Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst und Änderung anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 13 Absatz 8 der Bistums-KODA-Ordnung und die Zentral-KODA bezüglich Artikel IV dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 der Zentral-KODA-Ordnung übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben, wird folgende Verordnung erlassen: Artikel I Zweite Änderung der AVO Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2009 (ABl. S. 123), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Bei Abschnitt II wird nach der Zeile „§ 8 Regelmäßige Arbeitszeit“ folgende Zeile eingefügt: „§ 8a Regelmäßige Arbeitszeit für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst“ b) Bei Abschnitt IV werden nach der Zeile „§ 21 Stufen der Entgelttabelle“ folgende zwei Zeilen eingefügt: „§ 21a Besondere Regelungen zur Stufenlaufzeit der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst § 21b Ergänzungsentgelt für Beschäftigte im Sozialund Erziehungsdienst“ Nr. 18

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil B Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO) 39 Stunden. Abweichend von Satz 1 beträgt sie mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigten ihr 60. Lebensjahr vollenden, 38,5 Stunden. (2) Eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf Antrag gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 ist nur insoweit möglich, als die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit bei einem Vollbeschäftigten 38,5 Stunden nicht unterschreitet. Bei Teilzeitbeschäftigten ergibt sich die reduzierte Wochenarbeitszeit, indem der Quotient aus der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit (Zähler) und der sich aus Absatz 1 ergebenden Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten (Nenner) mit der Zahl 38,5 multipliziert wird. (3) Bei über sechzigjährigen Beschäftigten, die vom 31. August 2010 über den 30. November 2010 hinaus ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber stehen und deren durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit vor dem 1. Dezember 2010 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Sätze 1 und 5 AVO auf weniger als 38,5 Stunden bei Vollbeschäftigten beziehungsweise der entsprechenden Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten reduziert wurde, findet Absatz 2 für die Zeit der bereits bewilligten Arbeitszeitreduzierung keine Anwendung. (4) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 8 entsprechend Anwendung.“ 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 wird der Klammerzusatz „(§ 8 Absätze 1 und 2)“ durch den Klammerzusatz „(§ 8

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339

Absätze 1 und 2 bzw. § 8a Absätze 1 und 2)“ ersetzt. b) In Absatz 7 wird der Klammerzusatz „(§ 8 Absätze 1 und 2)“ durch den Klammerzusatz „(§ 8 Absätze 1 und 2 bzw. § 8a Absätze 1 und 2)“ ersetzt. 4. § 12 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 8 Absätze 1 und 2 beziehungsweise § 8a Absätze 1 und 2 nicht überschreiten.“

des Vergütungsgruppenverzeichnisses in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5. (2) Ein nach der Anlage 5b zur AVO geleistetes Berufspraktikum wird auf die Stufenlaufzeit nach Absatz 1 angerechnet. (3) Soweit in der AVO und AVO-ÜberleitungsVO auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe

5. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 6. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 8)“ durch den Klammerzusatz „(§ 8 Absatz 1 bzw. § 8a Absatz 1)“ ersetzt. 7. In § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Absätze 1, 3 und 4 finden auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil B Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO) keine Anwendung.“ 8. Im Anschluss an den Anhang zu § 21 werden folgende §§ 21a und 21b eingefügt: „§ 21a Besondere Regelungen zur Stufenlaufzeit der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (1) 1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Ziffer II der Anlage 2 zur AVO) umfassen sechs Stufen. 2Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 22 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit): – Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, – Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, – Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, – Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und – Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4 in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3. 4 Abweichend von Satz 2 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils B, Ziffer 8.1 3

340

der Entgeltgruppe

2

S2

4

S3

5

S4

6

S5

8

S 6 bis S 8

9

S 9 bis S 14

10

S 15 und S 16

11

S 17

12

S 18.

§ 21b Ergänzungsentgelt für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (1) Die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil B Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO) erhalten ab dem Jahr 2010 mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember ein Ergänzungsentgelt ausgezahlt. 2Der jeweilige Auszahlungsbetrag ergibt sich aus dem in der Anlage 2 zur AVO festgelegten Vomhundertsatz des Tabellenentgelts, das den Beschäftigten für den Monat Dezember desselben Jahres jeweils zusteht. (2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn sowohl für den Monat September als auch für den Monat Dezember für mindestens einen Tag ein Anspruch auf Tabellenentgelt besteht. 2Die Zahlung ist auch dann vorzunehmen, wenn die/der Beschäftigte im September und/oder Dezember dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hatte. 3In diesen Fällen ist als Bemessungsgrundlage das fiktive Tabellenentgelt heranzuziehen, das ohne die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz im Monat Dezember gezahlt worden wäre. (3) 1§ 30 Absatz 2 findet bei Auszahlung des Ergänzungsentgelts Anwendung. 2Bei Teilzeitbeschäftigten

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gilt der am ersten Arbeitstag im Monat Dezember maßgebliche Teilzeitquotient, auch wenn sich der Beschäftigungsumfang danach geändert haben sollte. (4) Das ausgezahlte Ergänzungsentgelt ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“ 9. In § 23 Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 8)“ durch den Klammerzusatz „(§ 8 bzw. § 8a)“ ersetzt. 10. In § 30 Absatz 3 Satz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 8 Absätze 1 und 2)“ durch den Klammerzusatz „(§ 8 Absätze 1 und 2 bzw. § 8a Absätze 1 und 2)“ ersetzt.

Artikel II Änderung des Vergütungsgruppenverzeichnisses

b) Die Anmerkung 46 erhält folgende Fassung: „46) Staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen/ Kinderpfleger sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben die nach der Anlage 4g zur AVO als Zweitkraft tätig sind, erfüllen das Tätigkeitsmerkmal „Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit“.“ c) Die Anmerkung 47 erhält folgende Fassung: „47) Den Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt sind – staatlich anerkannte oder graduierte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen sowie Diplomsozialpädagogen und Diplomsozialpädagoginnen mit Fachhochschulabschluss,

Das Vergütungsgruppenverzeichnis in seiner als Anlage 1 zur AVVO bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung wird mit folgender Änderung als Anlage 1 zur AVO weitergeführt: 1. Teil B Ziffer 8.1 erhält folgende Fassung:

– staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung,

„8.1 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst 14) 45) 46) 47) 48)

– Diplompädagogen und Diplompädagoginnen sowie

(Derzeit nicht besetzt; es finden die Tätigkeitsmerkmale einschließlich Protokollerklärungen des Anhangs zu der Anlage C [VKA] des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst [TVöD] – Besonderer Teil Verwaltung – [BT-V] – in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.)“ 2. Teil B Ziffer 8.2 entfällt; die bisherige Ziffer 8.3 wird zur Ziffer 8.2.

– Absolventen der in Baden-Württemberg nach den gesetzlichen Vorschriften eingerichteten Bachelorstudiengänge für frühkindliche Pädagogik.“ d) Die Anmerkung 48 erhält folgende Fassung: „48) Den staatlich anerkannten Kinderpflegerinnen/ Kinderpflegern sind Krankengymnastinnen/ Krankengymnasten gleichgestellt.“

3. Teil D wird wie folgt geändert: a) Die Anmerkung 45 erhält folgende Fassung: „45) Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung, die nach Anlage 4g zur AVO als Zweitkraft tätig sind, erfüllen das Tätigkeitsmerkmal „Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit“.“

Nr. 18

Artikel III Änderung der Anlage 2 zur AVO (Regelung über die Höhe der Entgelte) Die Anlage 2 zur AVO wird wie folgt neu gefasst:

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– siehe Seite 342 –

341

I. Entgelttabelle (§ 19 Absatz 2 AVO) gültig ab 1. März 2010

Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1

Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 3674,32 4075,63 3325,13 3689,95 3064,54 3403,31 2746,62 3048,90 2652,81 2939,46 2553,78 2835,22 2256,71 2501,66 2110,78 2340,10 1975,27 2188,96 1938,79 2147,26 1855,40 2053,45 1761,59 1954,43 1735,53 1923,15 1600,02 1772,01 je 4 Jahre 1422,82

Stufe 3 4226,77 3903,64 3585,72 3476,27 3153,14 3048,90 2626,75 2444,33 2329,67 2251,50 2157,69 2084,72 1975,27 1824,13 1448,88

Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 4763,59 5170,11 4226,77 4721,89 3940,12 4430,03 3851,52 4336,22 3476,27 3945,33 3262,59 3669,11 2970,73 3241,74 2543,36 2652,81 2433,91 2517,30 2355,73 2423,49 2256,71 2334,89 2157,69 2230,65 2058,66 2126,41 1876,25 1996,12 1480,15 1511,42

Stufe 6

4159,02 3768,13 3455,42 2720,56 2590,26 2496,45 2387,00 2277,56 2183,74 2121,20 1589,60

II. Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil B Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO) gültig ab 1. September 2010 bzw. für übergeleitete Beschäftigte gem. Artikel VI § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Neuregelung des Entgelts und der Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 27. April 2010 (ABl. S. 339) ab dem 1. Dezember 2010

Entgeltgruppe

S 18 S 17 S 16 S 15 S 14 S 13 S 12 S 11 S 10 S9 S8 S7 S6 S5 S4 S3 S2 342

Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 3.036,00 3.137,20 2.732,40 3.010,70 2.661,56 2.944,92 2.560,36 2.833,60 2.530,00 2.732,40 2.530,00 2.732,40 2.428,80 2.681,80 2.327,60 2.631,20 2.266,88 2.509,76 2.256,76 2.428,80 2.165,68 2.327,60 2.099,90 2.302,30 2.064,48 2.266,88 2.064,48 2.266,88 1.872,20 2.125,20 1.771,00 1.983,52 1.695,10 1.791,24

Stufe 3 3.542,00 3.339,60 3.167,56 3.036,00 2.985,40 2.985,40 2.924,68 2.762,76 2.631,20 2.580,60 2.530,00 2.464,22 2.428,80 2.418,68 2.256,76 2.125,20 1.862,08

Amtsblatt vom 22. Juni 2010

Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 3.845,60 4.301,00 3.542,00 3.946,80 3.440,80 3.744,40 3.268,76 3.643,20 3.187,80 3.440,80 3.187,80 3.440,80 3.137,20 3.400,32 3.086,60 3.339,60 2.985,40 3.268,76 2.858,90 3.086,60 2.818,42 3.081,54 2.626,14 2.747,58 2.590,72 2.737,46 2.499,64 2.610,96 2.368,08 2.438,92 2.266,88 2.307,36 1.943,04 2.024,00

Stufe 6 4.579,30 4.184,62 3.926,56 3.805,12 3.617,90 3.567,30 3.511,64 3.491,40 3.501,52 3.304,18 3.289,00 2.924,68 2.898,37 2.803,24 2.530,00 2.347,84 2.104,96 Nr. 18

III. Garantiebeträge (gem. § 22 Abs. 4 AVO) Entgeltgruppen

Beträge ab 1. März 2010

EG 1 bis EG 8 und S 2 bis S 8 EG 9 bis EG 15 und S 9 bis S 18

„4.1 Sonstige von der AVO abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen“ c) Die Zeile zu § 15 erhält folgende Bezeichnung: „§ 15 – gestrichen –“

26,82 €

d) Im Anschluss an § 24 wird ein neuer Unterabschnitt 4.2 mit folgender Bezeichnung eingefügt:

53,63 €

„4.2 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst: IV. Kinderzulage (§ 23 AVO) Die monatliche Kinderzulage beträgt ab 1. März 2010

97,15 €.

V. Ergänzungsentgelt für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 21b AVO) Der Vomhundertsatz für das Kalenderjahr 2010 wird auf 15,00 % festgesetzt. Artikel IV Änderung der Anlage 3a zur AVO (Regelung über die Entgeltumwandlung) Die Anlage 3a zur AVO (Regelung über die Entgeltumwandlung), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 359), wird wie folgt geändert: § 1b erhält folgende Fassung: „§ 1b Höchstbetrag Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1800 Euro für nach dem 31. Dezember 2004 neu abgeschlossene Verträge. Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer können auch höhere Beträge umgewandelt werden.“

§ 24a Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C zum TVöD-VKA und weitere Regelungen § 24b Abweichende Eingruppierung von Leiterinnen und Leitern von Kindertagesstätten“ 2. a) Im Anschluss an § 13 entfällt beim 4. Abschnitt die Überschrift mit den Worten „Sonstige von der AVO abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen“. b) Es wird folgender neuer Unterabschnitt 4.1 mit folgender Bezeichnung eingefügt: „4.1 Sonstige von der AVO abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen“ 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die §§ 15 und 16 AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung finden über den 31. Oktober 2008 hinaus Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anlage 1 zur AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung, die Anlage 1 zur AVO tritt.“ b) In Absatz 2 sind die Worte „Anlage 1 der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung“ in beiden Unterabsätzen jeweils durch die Worte „Anlage 1 zur AVO“ zu ersetzen.

Artikel V Änderung der AVO-ÜberleitungsVO

4. § 15 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung gestrichen.

Die Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts – AVO-ÜberleitungsVO – vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 343), geändert durch Verordnung vom 7. August 2009 (ABl. S. 127), wird wie folgt geändert:

5. Im Anschluss an § 24 wird folgender neuer Unterabschnitt 4.2 eingefügt:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift des 4. Abschnitts wird die Bezeichnung „sonstige von der AVO abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen“ gestrichen. b) Im Anschluss an die Worte „4. Abschnitt“ wird ein neuer Unterabschnitt 4.1 mit folgender Bezeichnung eingefügt: Nr. 18

„4.2 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst § 24a Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C zum TVöD-VKA und weitere Regelungen (1) 1Die unter Teil B Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO fallenden Beschäftigten, die vom 31. August 2010 über den 30. November 2010 hinaus ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber stehen, werden am 1. Dezember

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343

2010 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – eingruppiert sind, übergeleitet. 2 Dies gilt auch für Beschäftigte, die am 31. August 2010 in einem Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber stehen und die in dem Zeitraum vom 31. August 2010 bis 1. Dezember 2010 ohne Unterbrechung zu einem anderen unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber wechseln. 3Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2, das der/dem Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4. 4Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt.

Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe zugeordnet: 4

bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe

(2) 1Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, zugeordnet: bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe

neue Stufe und Jahr

1

1

2/1

2/1

2/2

2/2

2/3

2/3

3/1

3/1

3/2

3/2

3/3

3/3

3/4

3/4

4/1

4/1

4/2

4/2

1

1

4/3

4/3

2/1

2/1

4/4

4/4

2/2

2/2

4/5

4/5

3/1

2/3

4/6

4/6

3/2

3/1

4/7

4/7

3/3

3/2

4/8

4/8

4/1

3/3

4/9

5/1

4/2

3/4

5/1

5/2

4/3

4/1

5/2

5/3

4/4

4/2

5/3

5/4

5/1

4/3

5/4

5/5

5/2

4/4

5/5

5/6

5/3

5/1

5/6

5/7

5/4

5/2

5/7

5/8

5/5

5/3

5/8

5/9

6/1

5/4

5/9

5/10

6/2

5/5.

5/10

6/1

5/11

6/2.

Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 6 mindestens zwei Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. 3Für Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 8, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verlängerte Stufenlaufzeit in den Stufen 4 und 5 gemäß § 21a Absatz 1 Satz 4 AVO bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist. 2

344

neue Stufe und Jahr

Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 5 mindestens neun Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. 5

Maßgeblich sind dabei ausschließlich die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufe und die in dieser Stufe zurückgelegte Laufzeit. 7Innerhalb des nach 6

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Nr. 18

Satz 1, Satz 3 oder Satz 4 zugeordneten Jahres der Stufenlaufzeit ist die in der bisherigen Stufe unterhalb eines vollen Jahres zurückgelegte Zeit für den Aufstieg in das nächste Jahr der Stufenlaufzeit bzw. in eine höhere Stufe zu berücksichtigen. 8Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 21a Absatz 1 Sätze 2 bis 4 AVO. (3) 1Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 30. November 2010 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 22 Absatz 4 Satz 2 AVO gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 30. November 2010 nach § 8 oder § 14 Absatz 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. 2In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Tabellenentgelts das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe. 3Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 30 Absatz 2 AVO berechnet. 4Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im November 2010 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten. 5Beschäftigte, die im Dezember 2010 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im November 2010 erfolgt. 6Bei am 1. November 2008 von der AVVO in die AVO übergeleiteten Beschäftigten, die aus den Stufen 2 bis 5 ihrer Entgeltgruppe, in der sie am 30. November 2010 eingruppiert sind, übergeleitet werden, wird das Vergleichsentgelt um 2,65 v. H. erhöht. 7Bei Beschäftigten, die am 1. November 2008 von der AVVO in die AVO übergeleitet wurden und die nach der Anlage C (VKA) zum TVöD in Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert sind, erfolgt abweichend von Satz 6 eine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 v. H., wenn sie aus den Stufen 2 bis 4 der Entgeltgruppe 9 übergeleitet werden. (4) 1Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. Dezember 2010 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. 2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach § 21a Absatz 1 Sätze 2 bis 4 AVO das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. 3Liegt das Vergleichsentgelt über der Nr. 18

höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 4Erhält die/der Beschäftigte am 30. November 2010 Entgelt nach einer individuellen Endstufe, wird sie/er in der Entgeltgruppe, in der sie/er nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, derjenigen Stufe zugeordnet, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht. 5Steht der/dem Beschäftigten am 30. November 2010 eine Besitzstandszulage nach § 8 oder § 14 Absatz 5 Satz 2 AVO-ÜberleitungsVO zu, ist diese bei Anwendung des Satzes 4 dem Betrag der individuellen Endstufe hinzuzurechnen. 6Liegt der Betrag der individuellen Endstufe – bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage – über der höchsten Stufe, wird die/der Beschäftigte erneut einer dem Betrag der bisherigen individuellen Endstufe – bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage – entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 7Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. (5) 1Werden Beschäftigte, die nach dem 30. November 2010 das Vergleichsentgelt erhalten, höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. 2Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 3Werden Beschäftigte, die das Vergleichsentgelt oder Entgelt aus einer individuellen Endstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Vergleichsentgelts bzw. der individuellen Endstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. 4In den Fällen von Satz 1 bis 3 gilt Absatz 2 Satz 8 entsprechend. (6) Das Vergleichsentgelt steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 19 Absatz 1 AVO gleich. (7) 1Auf am 1. November 2008 aus der AVVO in die AVO übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert wären, finden die Absätze 1 bis 6 nur Anwendung, wenn sie bis zum 31. Januar 2011 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD schriftlich geltend machen.

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(8) 1Abweichend von § 19 Absatz 2 AVO gelten für am 1. November 2008 aus der AVVO in die AVO übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. November 2010 eine Besitzstandszulage nach § 8 zusteht und die

(12) Die sich aus der Eingruppierung der Beschäftigten nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD bzw. nach Absatz 8 und 9 ergebenden Entgeltsteigerungen gelten als allgemeine Entgeltanpassung im Sinne von § 9 Satz 8.

a) nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 11 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 11 Ü: Stufe 1 2.380,89

Stufe 2 2.684,49

Stufe 5 3.392,89

Stufe 6 3.544,69

Stufe 3 2.816,05

Stufe 4 3.139,89

b) nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 12 Ü: Stufe 1 2.471,43

Stufe 2 2.724,43

Stufe 5 3.442,95

Stufe 6 3.554,27

Stufe 3 2.967,31

Stufe 4 3.179,83

Stufe 2 2.775,03

Stufe 5 3.483,43

Stufe 6 3.609,93

Stufe 3 3.028,03

Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 6 entsprechend.

(9) 1Abweichend von § 19 Absatz 2 AVO gelten für am 1. November 2008 aus der AVVO in die AVO übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. November 2010 eine Besitzstandszulage nach § 8 zusteht und die nach Absatz 2 aus den Stufen 3 oder 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe übergeleitet werden und nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 16 eingruppiert sind, in den Stufen 3, 4 und 5 folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 16 Ü: Stufe 4 3.643,20

Stufe 5 3.865,84

Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 6 entsprechend. 3Mit Erreichen der Stufe 6 gilt der Tabellenwert der Stufe 6. 2

(10) §§ 7, 8 und die Anlagen 1 und 2 finden auf Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, keine Anwendung. (11) (derzeit nicht besetzt) 346

6. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung:

Besitzstandszulage für Beschäftigte mit Eingruppierung in den Vergütungsgruppen X bis VIII BAT nach den bis 31. Oktober 2008 geltenden Eingruppierungsregelungen Vergütungsgruppe

ab 1. April 2009

Besitzstandszulage ab dem 1. März 2010

X, IXb, IXa, VIII

5,42 €

5,49 €

X, IXb

27,09 €

27,42 €

IXa

21,67 €

21,93 €

VIII

16,25 €

16,45 €

Stufe 4 3.230,43

2

Stufe 3 3.283,94

Leiterinnen und Leiter, die aufgrund Erhöhung der Kinderzahlen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, werden bei Rückgruppierung aufgrund sinkender Kinderzahlen in der niedrigeren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, die sich ergeben hätte, wenn sie die gesamte Tätigkeit in dieser Entgeltgruppe verbracht hätten.“

„Anlage 3 zur AVO-ÜberleitungsVO

c) nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 13 Ü: Stufe 1 2.572,63

§ 24b Abweichende Eingruppierung von Leiterinnen und Leitern von Kindertagesstätten

Artikel VI Übergangs- und Schlussvorschriften §1 Individuelle Einmalzahlung für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2009 bereits bestanden hat (1) Beschäftigte, die vom 31. Oktober 2009 über den 30. November 2010 hinaus ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis bei demselben Dienstgeber stehen und während dieser Zeit ununterbrochen nach Teil B Ziffer 8 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind, erhalten, sofern sie mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 24a Absatz 4 Satz 1 AVO-ÜberleitungsVO einer regulären Stufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet werden, eine individuelle Einmalzahlung. (2) Die individuelle Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt das sechsfache der Differenz zwischen dem Tabellen-

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entgelt im Monat Dezember 2010 und dem Tabellenentgelt im Monat November 2010. Im Falle des § 24a Absatz 3 Satz 2 AVO-ÜberleitungsVO tritt an die Stelle des Tabellenentgelts im Monat November 2010 das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe. Ändert sich der Umfang der Arbeitszeit des/der Beschäftigten von November 2010 auf Dezember 2010, errechnet sich die Differenz nach Satz 1 auf der Basis der am 1. November 2010 maßgebenden Arbeitszeit. Ändert sich die Entgeltgruppe von November 2010 auf Dezember 2010, errechnet sich die Differenz nach Satz 1 auf der Basis der am 1. November 2010 maßgebenden Entgeltgruppe. Für die Ermittlung der Höhe der individuellen Einmalzahlung von Beschäftigten, die im November 2010 oder Dezember 2010 keinen Anspruch auf Entgelt haben (z. B. Ende der Lohnfortzahlung, Beschäftigungsverbote gem. § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, Elternzeit, Sonderurlaub) ist das fiktive Entgelt dieser beiden Monate maßgebend. Unterbrechungen ohne Anspruch auf Entgelt in der Zeit vom 1. November 2009 bis 30. November 2010 sind für die Höhe der individuellen Einmalzahlung unschädlich. Beschäftigte, deren Entgelt nicht als festes Monatsgehalt gezahlt wird, erhalten keine individuelle Ausgleichszahlung. (3) Die individuelle Ausgleichszahlung wird mit den Bezügen für den Monat Dezember 2010 ausgezahlt. Sie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§2 Individuelle Einmalzahlung für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2009 eingestellt wurden/werden Für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2009 von einem unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber eingestellt wurden/werden und die gemäß § 24a Absatz 1 AVO-ÜberleitungsVO überzuleiten sind, gilt, sofern sie mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 24a Absatz 4 Satz 1 AVO-ÜberleitungsVO einer regulären Stufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet werden, § 1 mit der Maßgabe, dass sich die individuelle Einmalzahlung für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis zu dem am 1. Dezember 2010 maßgebenden Dienstgeber noch nicht bestanden hat um ein Dreizehntel vermindert.

§3 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel IV mit Wirkung vom 1. März 2010 und Artikel V Ziffer 6 mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Nr. 18

(2) Für Beschäftigte, die vom 31. August 2010 über den 30. November 2010 hinaus ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber stehen und während dieser Zeit ununterbrochen nach Teil B Ziffer 8 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind, tritt diese Verordnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 erst ab dem 1. Dezember 2010 in Kraft. Dies gilt auch für Beschäftigte, die am 31. August 2010 in einem Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber stehen und die in dem Zeitraum vom 31. August 2010 bis 1. Dezember 2010 ohne Unterbrechung zu einem anderen unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber wechseln. Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Freiburg im Breisgau, den 27. April 2010

Erzbischof

Ab Inkrafttreten (1. September 2010 bzw. 1. Dezember 2010) der vorstehenden Verordnung zur Neuregelung des Entgelts und der Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst und Änderung anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften finden gemäß Teil B Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO (Vergütungsgruppenverzeichnis) für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst die Tätigkeitsmerkmale einschließlich Protokollerklärungen des Anhangs zu der Anlage C (VKA) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Der Wortlaut der derzeit aktuellen Fassung dieser Tarifregelung (Stand: 1. November 2009) wird nachfolgend informatorisch abgedruckt: „Anhang zu der Anlage C (VKA) S2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/ Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S4 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

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2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) S5 1. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/ Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4) S6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) S7 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/ Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) S8 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) 3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 348

4. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4) 5. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S9 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/ Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8) S 10 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/ Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungsoder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 11 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11) S 13 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/ Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 10) 6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 14 Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich Nr. 18

sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) S 15 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/ Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10) 6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10) 7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 16 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

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3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/ Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) S 17 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10) 5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 6. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit. S 18 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10) 350

2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Protokollerklärungen: 1. 1Die/Der Beschäftigte – ausgenommen die/der Beschäftigte bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. 2Für die/den Beschäftigte/n bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich. 3Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. 2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken, b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten, c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflich-

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tige Kinder und die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose). 4. Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert. 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 6, f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben. 7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben. 8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. Nr. 18

9. 1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. 2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v. H. führt nicht zur Herabgruppierung. 3Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. 4Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. 10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. 11. Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9. 12. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.“

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Beihilfeordnung für Priester Die Beihilfeordnung für Priester orientiert sich an der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17. Juni 2004 (2C 50.2) entschieden hatte, dass die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfe nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügen, wurden die Beihilferegelungen des Bundes in der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 neu gefasst. Die neue Bundesbeihilfeverordnung entspricht inhaltlich

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überwiegend dem geltenden Recht. Gleichzeitig wurde die Verordnung übersichtlicher strukturiert und verständlicher formuliert. Neben grundlegenden Änderungen zeichnet die neue Rechtsverordnung die bisherigen Beihilfevorschriften im Wesentlichen nach. Vor dem Hintergrund der Neufassung der Beihilferegelungen des Bundes wird die Beihilfeordnung für Priester vom 28. Dezember 2005 wie folgt geändert:

verzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat und der GSC Service- und Controlling-GmbH (GSC) bzw. der PAX-FAMILIENFÜRSORGE Krankenversicherung AG (PAX-FK) zu melden.

In Ausführung der §§ 25 und 27 der Priesterbesoldungsund -versorgungsordnung vom 8. Dezember 1997, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2008, gewährt das Erzbistum Freiburg Beihilfen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Für die Gewährung der Beihilfen in Krankheits- und Pflegefällen sowie in anderen Fällen gelten grundsätzlich die Beihilfevorschriften des Bundes (BBhV) für seine Beamten vom 13. Februar 2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nachstehend abweichende Bestimmungen gelten.

§1 Anwendungsbereich

§3 Leistungsrecht

Oberste Dienstbehörde bzw. sonstige Behörde im Sinne der BBhV ist das Erzbischöfliche Ordinariat.

1. Diese Ordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen.

§4 Ausnahmen vom Leistungsrecht

2. Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die gesundheitliche Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

1. Beihilfefähig sind nur die Aufwendungen für die eigene Person des in § 2 Absatz 1 genannten Personenkreises; Angehörige werden beim Bemessungssatz nicht berücksichtigt.

§2 Beihilfeberechtigte Personen

2. Die §§ 42, 43 und 56 der BBhV finden keine Anwendung.

1. Beihilfeberechtigt sind

§5 Anerkennung der Beihilfefähigkeit in bestimmten Fällen

a) Priester im aktiven Dienst b) Priesterkandidaten ab Beginn des Diakonatskurses

1. Für die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass

c) Priester im Ruhestand solange diese vom Erzbistum Freiburg Dienstbezüge, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeiträge erhalten. 2. Voraussetzung ist, dass der Beihilfeberechtigte bei der PAX-FAMILIENFÜRSORGE, Krankenversicherung AG, Doktorweg 2 - 4, 32752 Detmold, in Krankheitsund Pflegekostentarifen ausreichend versichert ist. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. 3. a) Wenn Berechtigte gemäß Absatz 1 Beihilfeansprüche nach einer anderen Ordnung haben, sind diese, soweit sie aufgrund von Rechtsvorschriften eingeschränkt wurden, auf die Beihilfeansprüche nach dieser Ordnung in voller Höhe anzurechnen. b) Für die Unfallfürsorge eines dienstunfallverletzten Berechtigten gilt die Vorschrift des § 21 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 8. Dezember 1997, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2008. Ein Dienstunfall ist un352

a) der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (Anlage 2 zu §§ 18 - 21 BBhV) b) der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme (§§ 34, 35 und 36 BBhV) c) einer Krankenbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§11 BBhV) gelten bezüglich des Anerkennungsverfahrens die Absätze 2 bis 4, jedoch nur dann, wenn auch die BBhV eine vorherige schriftliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorschreiben. 2. Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe a) ist bei der GSC bzw. PAX-FK schriftlich zu beantragen. Der Umfang der Beihilfefähigkeit und das Anerkennungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen der BBhV. Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) ist beim Erzbischöflichen Ordinariat zu beantragen.

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3. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Durchführung einer Rehabilitationsbehandlung ist ein begründendes ärztliches Gutachten beizufügen; Name und Anschrift der Rehabilitationseinrichtung und das Datum des An- und Abreisetages sind anzugeben. 4. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Krankenbehandlungskosten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ein begründendes ärztliches Gutachten beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht zwingend notwendig ist. §6 Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten Zu den beihilfefähigen Aufwendungen eines verstorbenen Beihilfeberechtigten, die bis zu dessen Tod entstanden sind, werden natürlichen Personen sowie juristischen Personen Beihilfen gewährt, soweit sie die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod. §7 Forderungsübergang bei Dritthaftung 1. Wird ein gemäß § 2 Absatz 1 Berechtigter körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm oder seinen Erben infolge Körperverletzung oder Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf das Bistum über, als dieses während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten geltend gemacht werden.

3. Die Beihilfeanträge sind unter Beifügung von Belegen der PAX-FAMILIENFÜRSORGE, Krankenversicherung AG, Doktorweg 2 - 4, 32752 Detmold, vorzulegen. 4. Dem Beihilfeberechtigten können Abschlagszahlungen geleistet werden. 5. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

§9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Beihilfeordnung für Priester vom 28. Dezember 2005 (Amtsblatt 2006, S. 283 ff.) außer Kraft. Freiburg im Breisgau, den 4. Juni 2010

Erzbischof

Kurzinformation über wichtige Änderungen der Bundesbeihilfevorschriften im Überblick: – Vorlage des Versicherungsnachweises: Seit dem 1. Januar 2009 besteht auch für Beamte bzw. für Priester sowie Versorgungsempfänger mit Wohnsitz in Deutschland die Pflicht einer Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil (Restkostenversicherung). Wird der Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen, liegt die Voraussetzung zur Zahlung einer Beihilfe nicht vor, es sei denn, der Beihilfeberechtigte verfügt rechtmäßig über keinen Krankenversicherungsschutz.

2. Für Beihilfeansprüche, die nicht auf Körperverletzung oder Tötung beruhen (z. B. Beschädigung von Hilfsmitteln), gilt Absatz 1 entsprechend.

– Minderung der Beihilfe um 10,00 € je Quartal bei Inanspruchnahme von Leistungen einer Heilpraktikerin bzw. eines Heilpraktikers.

§8 Verfahren

– Erweiterung des Umfangs, Anpassung der Höhe und Eigenbehalte bei Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfe.

1. Beihilfen müssen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden. Es sind die von der GSC / PAX-FK herausgegebenen Formblätter zu verwenden. 2. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 € betragen. Nr. 18

– Befreiung von Eigenbehalten bei bestimmten Arzneimitteln: Wegfall von Eigenbehalten bei Arzneimitteln, wenn der Verkaufspreis mindesten 30 % niedriger als der Festbetrag ist. – Beihilfegewährung für im Basistarif versicherte Beihilfeberechtigte.

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

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Nr. 18 · 22. Juni 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 18 · 22. Juni 2010 Papier“

Änderungen über die Anerkennung beihilfefähiger Aufwendungen: – Ärztliche Bescheinigungen und Gutachten, die vom Dienstherrn oder der Beihilfefestsetzungsstelle benötigt werden (wie z. B. Dienstunfähigkeitsbescheinigung oder Gutachten für Rehabilitationsmaßnahmen) werden zu 100 % von der Beihilfefestsetzungsstelle getragen. – Aufwendungen für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) von Pflichtversicherten nach SGB V sind keine notwendigen Aufwendungen und somit nicht beihilfefähig. – Neuregelung der Erstattung von Implantaten: Die medizinischen Indikationen für eine Implantatversorgung wurden dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entsprechend überarbeitet. Ohne Indikationen sind zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig. Aufwendungen der Suprakonstruktion bei Implantatversorgung sind immer beihilfefähig. – Alle Material- und Laborkosten, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C (Konservierende Leistungen), F (Prothetische Leistungen) und K (Implantologische Leistungen) und den Nummern 708 bis 710 (Interimszahnersatz) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind nur zu 40 % beihilfefähig, unabhängig davon, ob es sich um den Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen oder nach dem Gebührenverzeichnis zusätzlich berechenbare Materialien und Auslagen handelt. – Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahren nach Abschluss beihilfefähig, wenn die Beihilfefestsetzungsstelle die vorangegangene kieferorthopädische Behandlung genehmigt hat.

– Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die außerhalb der EU entstanden sind, sind bis zu einer Höhe von 1000,00 € ohne Beschränkung beihilfefähig. – Beihilfefähige Aufwendungen der vorübergehenden häuslichen Krankenpflege werden ohne zeitliche Begrenzung anerkannt. – Anerkennung von Aufwendungen für häusliche Krankenpflege auch außerhalb des eigenen Haushalts. – Anerkennung von Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. – Anerkennung von Aufwendungen für Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht und entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining. – Schaffung einer Härtefallregelung für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel. – Arzneimittel, die der Festbetragsregelung unterliegen, sind weiterhin nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig. Bei Rückfragen ist die PAX-FAMILIENFÜRSORGE Krankenversicherung (als unsere Beihilfestelle) wie folgt erreichbar: Sachbearbeiter Beihilfe

(0 52 31) 9 75 - 30 58

Sachbearbeiter Pflegebeihilfe

(0 52 31) 9 75 - 30 62

FAX-Nummer Bereich Beihilfe:

(0 52 31) 9 75 - 37 13

FAX-Nummer allgemein:

(0 52 31) 9 75 - 37 10

Die allgemeine Anschrift für alle Poststücke lautet: PAX-FAMILIENFÜRSORGE, Krankenversicherung AG, Doktorweg 2 - 4, 32752 Detmold.

Erzbischöfliches Ordinariat 354

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AMTSBLATT

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 2. Juli 2010 Inhalt: Inkraftsetzung von Beschlüssen der Verbands-KODA. –– Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. März 2010. –– Novellierung der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes. –– Journalistische Ausbildung für Theologinnen und Theologen. –– Personalmeldungen: Entpflichtungen. – Ausschreibung von Pfarreien. – Im Herrn sind verschieden.

a) Vordienstzeiten bei einem früheren Dienstgeber im Geltungsbereich der Grundordnung können angerechnet werden.

Verband der Diözesen Deutschlands Nr. 322

b) Beträgt die Unterbrechung nicht mehr als sechs Monate, sollen Vordienstzeiten anerkannt werden, wenn

Inkraftsetzung von Beschlüssen der VerbandsKODA

aa) der Dienstgeberwechsel aufgrund eines betriebsbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes bei dem früheren Dienstgeber erfolgt ist,

Die nachfolgenden Beschlüsse der 44. Sitzung der Verbands-KODA am 26. Mai 2010 werden mit Wirkung des im jeweiligen Beschluss bzw. im jeweiligen Tarifvertrag genannten Datums in Kraft gesetzt. Wenn kein Datum im Beschluss genannt ist, gilt das Datum der 44. Sitzung vom 26. Mai 2010.

bb) der Dienstgeberwechsel familiär (wie bspw. kirchliche Eheschließung, Pflege eines Angehörigen) bedingt ist oder cc) in der Vordienstzeit einschlägige Berufserfahrung gesammelt wurde.

17. Beschluss der Zentral-KODA vom 12. November 2009

Bei aneinander gereihten befristeten Dienstverhältnissen mit demselben Dienstgeber, die nicht mehr als sieben Wochen unterbrochen sind, ist von einer ununterbrochen zurück gelegten Tätigkeit auszugehen.

Die Verbands-KODA übernimmt den Beschluss der Zentral-KODA vom 12. November 2009 gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 Zentral-KODA-Ordnung zur Entgeltumwandlung.

Protokollerklärung zu Absatz 2: Vordienstzeiten sind Zeiten einer für die neue Beschäftigung einschlägigen beruflichen Tätigkeit bei einem vorherigen Dienstgeber.

18. Beschluss der Zentral-KODA vom 12. November 2009 Die Verbands-KODA übernimmt den Beschluss der Zentral-KODA vom 12. November 2009 gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3d) Zentral-KODA-Ordnung zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten.

(3) Bei dem Wechsel von einem Arbeitgeber außerhalb des Bereichs der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zum Verband der Diözesen Deutschlands als Dienstgeber gilt:

19. Beschluss zu § 16 Abs. 2 und 3 TVöD-Bund Die Verbands-KODA beschließt, die Absätze 2 und 3 des § 16 TVöD-Bund wie folgt neu zu fassen: (2) Bei dem Wechsel eines Dienstnehmers von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse gilt: Nr. 19

Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus vorherigen Tätigkeiten vorliegt.1) 1)

Verbands-KODA-Beschluss vom 13. Juni 2007: Der ursprüngliche Satz 2 wurde gestrichen und durch den Satz ersetzt: „Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einer vorherigen Tätigkeit vorliegt.“

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Ob und gegebenenfalls inwieweit Zeiten einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung anerkannt werden, wird bei der Einstellung zwischen Dienstgeber und Bewerber/in verhandelt. Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zu Stufe 3. Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten vorheriger beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeiten für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Ob und gegebenenfalls inwieweit Zeiten einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung anerkannt werden, wird bei der Einstellung zwischen Dienstgeber und Bewerber/in verhandelt. Protokollerklärung zu den Absätzen 2 und 3: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem TVPöd vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 20. Beschluss Tarifabschluss im öffentlichen Dienst und Änderungstarifverträge Die Verbands-KODA beschließt die Übernahme folgender Änderungstarifverträge: Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005 356

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010 Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2011 vom 27. Februar 2010 mit dem Vorbehalt, dass diese bis auf redaktionelle Änderungen im Bereich des TVöDBund so unterschrieben werden. Die nachfolgenden Änderungstarifverträge betreffen nur die Chronologie; sie werden beschlossen. Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum TVöD § 36 TVöD lautet nunmehr: Ausdruck aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVöD – Lesefassung – Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum TVöD Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. September 2008 zum TVöD (BT-V) Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. Oktober 2008 zum TVöD (BT-V) Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. März 2009 zum TVöD (BT-V) Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 6. Oktober 2008 zum TVÜ-Bund Betrifft Lehrkräfte des Bundes – wird übernommen 21. Beschluss Höhergruppierung Die Verbands-KODA beschließt, § 12 TVöD-Bund wie folgt neu zu fassen: „Der Tarifvertrag mit den Eingruppierungsregelungen der §§ 12, 13 TVöD liegt noch nicht vor. Zur Eingruppierung wird Folgendes vereinbart: 1. Referenten ohne einschlägige Berufserfahrung werden unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 eingestellt. Grundsätzlich erfolgt nach fünf Jahren bei positiver Leistungsbewertung eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14. 2. Referenten mit einschlägiger Berufserfahrung werden unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 oder im Ausnahmefall zur Deckung des Personalbedarfs unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 eingestellt. 3. Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 können Referenten unter bestimmten Voraussetzungen von der Entgeltgruppe 14 in die Entgeltgruppe 15 höher gruppiert werden. Details regelt eine Niederschriftserklärung.

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Nr. 19

4. Sekretärinnen sind in Entgeltgruppe 6 eingruppiert, Vorzimmer-Sekretärinnen in Entgeltgruppe E 8 (ausgenommen sind die Sekretärinnen des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz und des stellvertretenden Geschäftsführers des Verbandes der Diözesen Deutschlands). 5. Die Ziffern 1 bis 4 gelten befristet bis zum 30. Juni 2015.“

Nr. 324

Novellierung der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes Die 8. Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes hat am 23. März 2010 Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes beschlossen. Die neue AK-Ordnung hat folgenden Wortlaut:

Freiburg im Breisgau, den 11. Juni 2010

Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. Dr. Robert Zollitsch Erzbischof von Freiburg Vorsitzender der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Verordnungen des Erzbischofs Nr. 323

Beschluss der Regionalkommission BadenWürttemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. März 2010 Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 22. März 2010 folgenden Beschluss gefasst: 1. Buchstabe A in den Anmerkungen zu Anlage 2b zu den AVR wird wie folgt neu gefasst: „Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 129,53 Euro.“ 2. Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.

§1 Stellung und Aufgabe (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist eine ständige Kommission besonderer Art der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes (vgl. § 9 Absatz 3 seiner Satzung). Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen nicht der Zustimmung der Delegiertenversammlung. (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist auf der Grundlage des Artikels 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse die von den deutschen Bischöfen für die Einrichtungen im Bereich des Deutschen Caritasverbandes anerkannte Kommission zur Ordnung des kircheneigenen Arbeitsvertragsrechts. (3) Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mit kirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich des Deutschen Caritasverbandes, solange und soweit die „Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst“ (Zentral-KODA) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. Solche Beschlüsse der Zentral-KODA stehen mit ihrer In-KraftSetzung den Beschlüssen nach dieser Ordnung gleich. Regelungsbefugnisse in anderen diözesanen Ordnungen bleiben unberührt.

Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt. Freiburg im Breisgau, den 16. Juni 2010

Erzbischof Nr. 19

§2 Zusammensetzung (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission besteht aus einer Bundeskommission und aus sechs Regionalkommissionen. (2) Die Bundeskommission setzt sich zusammen aus einer Beschlusskommission, einer Verhandlungskommis-

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sion und dem/der Vorsitzenden nach § 3 Absatz 1. Die Beschlusskommission besteht aus 28 Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und aus 28 Vertreter(inne)n der Dienstgeber. Die Verhandlungskommission besteht aus sechs Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und aus sechs Vertreter(inne)n der Dienstgeber, die jeweils Mitglieder der Beschlusskommission sind. (3) Die Bundeskommission hat im Hinblick auf die ihr nach § 1 Absatz 3 und § 10 zugewiesenen Bereiche eine bundesweite Regelungszuständigkeit. (4) Die Regionalkommissionen bestehen – für die Region Nord aus jeweils sechs Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und der Dienstgeber, – für die Region Ost aus jeweils zwölf Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und der Dienstgeber,

(6) Eine Stellvertretung findet nicht statt, jedoch ist eine Stimmrechtsübertragung möglich. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts ist dem/der Geschäftsführer(in) in Textform nachzuweisen (7) Die Mitglieder der Kommissionen sind nur an ihr Gewissen und die Gesetze gebunden. Dies gilt auch bei Stimmrechtsübertragungen. (8) Die neu gewählten Regionalkommissionen konstituieren sich spätestens zwei Monate und die neu gewählte Beschlusskommission der Bundeskommission konstituiert sich spätestens drei Monate nach Beginn der Amtsperiode. In der konstituierenden Sitzung wählen Mitarbeiter- und Dienstgebervertreter getrennt ihre Mitglieder der Verhandlungskommission.

– für die Region Nordrhein-Westfalen aus jeweils zehn Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und der Dienstgeber, – für die Region Mitte aus jeweils zehn Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und der Dienstgeber, – für die Region Baden-Württemberg aus jeweils sechs Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und der Dienstgeber und – für die Region Bayern aus jeweils vierzehn Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und der Dienstgeber. (5) Die Regionalkommissionen haben im Hinblick auf die ihnen nach § 1 Absatz 3 und § 10 zugewiesenen Bereiche eine Regelungszuständigkeit beschränkt auf die Einrichtungen ihrer Region und zwar – die Regionalkommission Nord für das Gebiet der Bistümer Hildesheim und Osnabrück sowie den Offizialatsbezirk Oldenburg, – die Regionalkommission Ost für das Gebiet der (Erz-) Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg, – die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen für das Gebiet der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (ohne den Offizialatsbezirk Oldenburg) und Paderborn, – die Regionalkommission Mitte für das Gebiet der Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier, – die Regionalkommission Baden-Württemberg für das Gebiet der (Erz-)Bistümer Freiburg und RottenburgStuttgart, – die Regionalkommission Bayern für das Gebiet der (Erz-)Bistümer Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg. 358

§3 Leitung und Geschäftsführung (1) Der/die Präsident(in) des Deutschen Caritasverbandes oder in seinem/ihren Auftrag ein(e) Vizepräsident(in) führt in der Bundeskommission den Vorsitz und repräsentiert sie nach außen. Der/die Vorsitzende wirkt auf eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung hin. Er/sie hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen der Beschlusskommission und der Verhandlungskommission der Bundeskommission. (2) Der/die Vorsitzende der Bundeskommission hat kein Stimmrecht und ist zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet. (3) Die Regionalkommissionen wählen jeweils für ihre Kommission eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Der/die Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende werden zu Beginn der Amtszeit mit der Maßgabe gewählt, dass diese Funktionen jeweils von einem Vertreter der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite wahrgenommen werden und die Funktionen nach Ablauf der Hälfte der Amtsperiode wechseln. Können sich die Mitglieder der Regionalkommissionen nicht darüber einigen, wer zuerst den Vorsitz übernimmt, entscheidet das Los. Die Wahlen erfolgen jeweils mit der Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Regionalkommissionen in geheimer Abstimmung; sie werden von dem/der Geschäftsführer(in) durchgeführt. Aufgabe der/des Vorsitzenden ist die Leitung der Sitzungen der Regionalkommissionen mit Unterstützung der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der konstituierenden Sitzung und bis zur Wahl des/der Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung. Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, findet für den Rest der vorgesehenen Zeit der Amtsführung eine Nachwahl statt.

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(4) Der/die Präsident(in) bestimmt den/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission. Der/die Geschäftsführer(in) übernimmt die laufenden Geschäfte der Bundeskommission und der Regionalkommissionen in Einvernehmen mit den jeweiligen Vorsitzenden. Er/sie bereitet insbesondere die Sitzungen vor, lädt dazu ein, legt die Arbeitsergebnisse und die Beschlüsse schriftlich nieder und teilt die Beschlüsse jeweils den (Erz-)Bistümern, dem Offizialatsbezirk Oldenburg, dem Verband der Diözesen Deutschlands und den Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts in geeigneter Weise mit. Dabei wird der/die Geschäftsführer(in) von den Referent(inn)en der Geschäftsstelle unterstützt, die ihn/sie vertreten können. (5) Das für Personalfragen zuständige Mitglied des Vorstands des Deutschen Caritasverbandes hat ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Bundeskommission. Der Wunsch der Teilnahme ist vorher anzuzeigen.

§4 Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) – Mitarbeiterseite (1) Für die Mitarbeiterseite in den jeweiligen Regionalkommissionen werden in jedem in dem Gebiet der jeweiligen Regionalkommission liegenden (Erz-)Bistum sowie (im Offizialatsbezirk Oldenburg jeweils zwei Mitglieder, in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart jeweils drei Mitglieder, für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich.

vier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Mehrheitsbeschluss in geheimer Abstimmung; sie werden von dem/der Geschäftsführer(in) durchgeführt. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los. (5) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.

§5 Vertreter(innen) der Dienstgeber – Dienstgeberseite (1) Für die Dienstgeberseite in den jeweiligen Regionalkommissionen wird von den Vertretern/Vertreterinnen der Rechtsträger in jedem in dem Gebiet der jeweiligen Regionalkommission liegenden (Erz-)Bistum sowie im Offizialatsbezirk Oldenburg jeweils ein Mitglied, in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart jeweils zwei Mitglieder, für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich. (2) Jeder Diözesan-Caritasverband sowie der LandesCaritasverband Oldenburg entsendet zusätzlich jeweils ein weiteres Mitglied der Dienstgeberseite in die entsprechende Regionalkommission für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode). Wiederentsendung ist möglich.

(2) Für die Mitarbeiterseite in der Beschlusskommission der Bundeskommission wird in jedem (Erz-)Bistum sowie im Offizialatsbezirk Oldenburg jeweils ein Mitglied für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Mitglied der Bundeskommission ist zugleich eines der Mitglieder einer Regionalkommission nach Absatz 1.

(3) Die Mitglieder der Dienstgeberseite in der Beschlusskommission der Bundeskommission werden durch die Mitglieder der Dienstgeberseite aller Regionalkommissionen in einer gemeinsamen Wahlversammlung für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Von den 28 Mitgliedern der Beschlusskommission müssen mindestens 14 Vertreter(innen) Mitglied einer Regionalkommission sein. Jede Regionalkommission muss dabei mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. Wiederwahl ist möglich.

(3) Wählbar als Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige/diejenige, dessen/deren Dienstverhältnis sich nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes regelt und der/die nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums das passive Wahlrecht besitzt. Nicht wählbar ist, wer Mitglied des Vorbereitungsausschusses gemäß § 2 oder eines Wahlvorstandes gemäß § 3 der Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission ist.

(4) Wählbar bzw. entsendbar als Vertreter(in) der Dienstgeber ist derjenige/diejenige, der/die Mitglied eines Organs eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers ist, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist, oder der/die leitende(r) Mitarbeiter(in) eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums ist. Nicht wählbar bzw. entsendbar ist, wer Mitglied des Vorbereitungsausschusses nach § 2 oder eines Wahlvorstandes nach § 3 der Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission ist.

(4) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Verhandlungskommission der Bundeskommission werden von und aus den Mitgliedern der Mitarbeiterseite der Beschlusskommission der Bundeskommission für einen Zeitraum von

(5) Die Mitglieder der Dienstgeberseite der Verhandlungskommission der Bundeskommission werden von und aus den Mitgliedern der Dienstgeberseite der Beschlusskommission der Bundeskommission für einen Zeitraum von vier

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Jahren (Amtsperiode) gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; sie werden von dem/der Geschäftsführer(in) durchgeführt. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Instituts ist die Beratung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission bei der Weiterentwicklung der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR).

§6 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

(2) Das Institut ist beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission zugeordnet. Die Leitung besteht aus zwei Personen, die jeweils der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite zugeordnet sind. Bei Bedarf werden weitere Stellen den jeweiligen Seiten zugeordnet. Die Aufsicht über das Institut obliegt einem von beiden Seiten paritätisch besetzten Gremium unter Leitung des Vorsitzenden der Bundeskommission.

(1) Das Amt eines Mitglieds der Arbeitsrechtlichen Kommission endet vorzeitig

(3) Das Nähere regelt der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes mit Zustimmung des Caritasrates.

(6) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.

– bei einem Wegfall der Voraussetzungen für die Wählbarkeit bzw. Entsendbarkeit nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 4 dieser Ordnung,

§8 Rechtsstellung der Mitglieder, Freistellung und Kostenersatz

– durch Niederlegung des Amtes in schriftlicher Form, – im Falle grober Vernachlässigung oder grober Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission. (2) Über eine grobe Vernachlässigung oder grobe Verletzung der Befugnisse und Pflichten entscheidet das zuständige Kirchliche Arbeitsgericht nach § 2 Absatz 1 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung; Voraussetzung ist im Hinblick auf ein Mitglied der Bundeskommission ein Antrag der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission, im Hinblick auf ein Mitglied einer Regionalkommission ein Antrag der jeweiligen Regionalkommission.

§ 6a Interne Beratung beider Seiten Die Mitarbeiterseite und die Dienstgeberseite werden jeweils durch eigene, insbesondere im Tarif- und Arbeitsrecht kundige und beim Deutschen Caritasverband e. V. in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Personen unterstützt, die nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sind. Die Entscheidung über die Einstellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Seite. Diese Personen können mit Zustimmung der jeweiligen Seite beratend an den Sitzungen der Bundeskommission, der Regionalkommissionen, der Ausschüsse und der internen Beratungen teilnehmen. §7 Tarifinstitut (1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission werden bei der Fassung von Beschlüssen durch ein Institut zum Arbeitsrecht der Caritas unterstützt. Aufgabe des 360

(1) Für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission ist ihre Tätigkeit anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in der Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung Dienst im Rahmen ihres Dienstverhältnisses und im Sinne von Unfallfürsorgebestimmungen. Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihr Amt im Rahmen der dienstlichen Aufgaben. (2) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind in der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen und dürfen dabei weder behindert noch aufgrund ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden. (3) Für ihre Tätigkeit sind die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission in notwendigem Umfang zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben ohne Minderung der Bezüge und des Erholungsurlaubs von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen. Die Freistellung enthält den Anspruch auf Reduzierung der dienstlichen Aufgaben und erfolgt bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode. Für die Mitglieder der Dienstgeberseite erfolgt grundsätzlich anstelle der Freistellungen jeweils ein pauschalierter Kostenersatz in vergleichbarem Umfang an den jeweiligen Anstellungsträger. Über die Höhe der Pauschale entscheidet der Caritasrat und teilt dies der Arbeitsrechtlichen Kommission mit. (4) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Regionalkommissionen sind auf Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben jeweils bis zu 15 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen. (5) Soweit für einzelne Mitglieder der Mitarbeiterseite der Regionalkommissionen eine besondere zeitliche Belastung

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durch die Bearbeitung von Anträgen nach § 11 dieser Ordnung entsteht, können diese mit bis zu weiteren 15 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freigestellt werden. Über Anträge auf Bewilligung der zusätzlichen Freistellung oder auf pauschalierten Kostenersatz entscheidet unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 7 dieser Ordnung der/die Vorsitzende der Bundeskommission.

(4) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. Es können Sachverständige hinzugezogen werden.

(6) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite in der Beschlusskommission der Bundeskommission sind auf Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben jeweils bis zu 10 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen.

§ 10 Zuständigkeiten der Bundeskommission und der Regionalkommissionen

(7) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite in der Verhandlungskommission der Bundeskommission sind auf Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben jeweils bis zu 50 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen. (8) Für die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission gelten die Schutzbestimmungen, wie sie für Mitglieder der Mitarbeitervertretungen nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz) Bistums gelten. Dies gilt ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach § 6 Absatz 1 vorzeitig beendet worden. Wird gegenüber einem Mitglied der Mitarbeiterseite eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, hat der Dienstgeber zur Berücksichtigung der Belange des Dritten Weges den Ältestenrat gemäß § 14 anzuhören; dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erklärung der Kündigung.

§9 Arbeitsweise (1) Die Verhandlungskommission und die Beschlusskommission der Bundeskommission sowie die Regionalkommissionen treten bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder der jeweiligen Kommission schriftlich und unter Angabe von Gründen bei dem/der jeweiligen Vorsitzenden verlangt wird. (2) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat in der Regel drei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. (3) Anträge an die jeweiligen Kommissionen können nur deren Mitglieder stellen. Abweichend hiervon werden Anträge nach § 11 dieser Ordnung von der (Gesamt-) Mitarbeitervertretung oder dem Dienstgeber oder von beiden gestellt. Nr. 19

(5) Die Verhandlungskommission und die Beschlusskommission der Bundeskommission sowie die Regionalkommissionen geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.

(1) Die Bundeskommission hat eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind. In den ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesenen Bereichen bestehen Bandbreiten; sie betragen für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile von dem mittleren Wert 15 v. H. Differenz nach oben und nach unten, für die Festlegung des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs von dem mittleren Wert 10 v. H. Differenz nach oben und nach unten. Die Bundeskommission legt den mittleren Wert fest; sie kann den Umfang der Bandbreiten durch Beschluss verändern. (2) Die Regionalkommissionen sind ausschließlich zuständig für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs. Dabei haben sie die von der Bundeskommission nach Absatz 1 festgelegten Bandbreiten einzuhalten. Fasst die Bundeskommission nach Aufforderung durch den Beschluss einer Regionalkommission nicht innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zur Festsetzung eines mittleren Wertes und des Umfangs einer Bandbreite, kann die Regionalkommission einen eigenen Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ohne eine nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 festgelegte Bandbreite fassen. Beschlüsse einer Regionalkommission, die außerhalb der durch die Bundeskommission festgelegten Bandbreite liegen, sind als Beschluss der äußersten, von der Bundeskommission als zulässig festgelegten Bandbreite auszulegen. (3) Die Regionalkommissionen können zudem Regelungen der Beschäftigungssicherung, wie beispielsweise Regelungen zur betriebsbedingten Kündigung, beschließen. Soweit diese Regelungen im Widerspruch zu Regelungen der Bundeskommission stehen, gehen die Regelungen der Regionalkommissionen vor. (4) Die Regionalkommissionen können durch Beschluss bei der Bundeskommission beantragen, von einer festgelegten Bandbreite abweichen zu dürfen. (5) Die Regionalkommissionen können durch Beschluss eigene Regelungszuständigkeiten zeitlich befristet an die

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Bundeskommission übertragen, die Bundeskommission kann durch Beschluss eigene Regelungszuständigkeiten zeitlich befristet an eine oder mehrere Regionalkommissionen übertragen. Erfolgt ein solcher Beschluss, bedarf die Übertragung der Zustimmung durch die Kommissionen, die diese Zuständigkeiten erhalten. (6) Fasst die Bundeskommission nach Aufforderung durch den Beschluss einer Regionalkommission in einer der Bundeskommission zugeordneten Regelungszuständigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss, kann die Regionalkommission anstelle der Bundeskommission einen eigenen Beschluss fassen. Dies gilt nicht für die Bandbreitenregelung nach Absatz 1. Soweit die von der Regionalkommission beschlossenen Regelungen im Widerspruch zu späteren Beschlüssen der Bundeskommission stehen, gehen die Regelungen der Bundeskommission vor. Dabei hat die Bundeskommission eine Übergangsfrist von mindestens 12 Monaten festzulegen.

§ 11 Einrichtungsspezifische Regelungen (1) Jede (Gesamt-)Mitarbeitervertretung oder jeder Dienstgeber oder beide gemeinsam können für die Gesamtheit der Einrichtungen eines Trägers, für eine Einrichtung oder für Teile einer Einrichtung einen schriftlich zu begründenden Antrag an die zuständige Regionalkommission stellen, von den durch die Regionalkommission festgelegten Regelungen abzuweichen. Zur Begründung hat der Antragsteller geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Anträgen einer (Gesamt-)Mitarbeitervertretung reicht eine substantiierte Darstellung aus. Die Regionalkommission kann von dem Dienstgeber der Einrichtung geeignete Unterlagen anfordern. (2) Für Anträge, die die Gesamtheit der Einrichtungen eines Trägers betreffen, die im Zuständigkeitsbereich von mehreren Regionalkommissionen liegen, ist in Abweichung von § 2 Absatz 5 die Regionalkommission zuständig, in der der Träger seinen Sitz hat. (3) Über einen Antrag nach Absatz 1 entscheidet eine Unterkommission der Regionalkommission (Absatz 4) innerhalb von drei Monaten durch Beschluss. Soweit sie Abweichungen zulässt, sind diese zeitlich zu befristen. Die Frist beginnt mit der Feststellung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch den/die Geschäftsführer(in). (4) Für jeden Antrag nach Absatz 1 wird eine Unterkommission der Regionalkommission eingerichtet. Die Unterkommission wird durch Beschluss der Regionalkommission aus deren Mitgliedern besetzt. Sie besteht aus 2 Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und 2 Vertreter(inne)n der Dienstgeber. Die Regionalkommission 362

kann eine Erhöhung auf jeweils 3 Vertreter(inne)n jeder Seite beschließen. Die Besetzung und das Verfahren regelt die Regionalkommission. Ein Mitglied der Unterkommission wird von den Mitgliedern dieser Unterkommission zum/zur Vorsitzenden, ein anderes Mitglied zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Die Anstellungsträger der Mitglieder der Unterkommission sollen nicht in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zur Antrag stellenden Einrichtung stehen. Die Mitglieder der Unterkommission sollen Gespräche mit der betroffenen (Gesamt-)Mitarbeitervertretung und dem betroffenen Dienstgeber führen. Sie können Sachverständige hinzuziehen. (5) Fasst die Unterkommission der Regionalkommission zu dem Antrag einen einstimmigen Beschluss oder einen Beschluss mit der Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder der Unterkommission oder wird der Antrag einstimmig oder mit drei Viertel der Mitglieder der Unterkommission abgelehnt, ist ihre Entscheidung abschließend. (6) Erreicht ein Antrag in der Unterkommission der Regionalkommission nicht die erforderliche Mehrheit, stimmen ihm jedoch die Hälfte der Mitglieder der Unterkommission zu, oder entscheidet die Unterkommission der Regionalkommission aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ein Vermittlungsverfahren nach Absatz 8 einleiten. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses beendet das Verfahren vor der Unterkommission. (7) Für die Tätigkeit der Regionalkommissionen nach dieser Bestimmung kann von den betroffenen Dienstgebern eine Beratungsgebühr und/oder eine Beschlussgebühr erhoben werden; Grundlage ist eine Gebührenordnung, die der Caritasrat des Deutschen Caritasverbandes auf Antrag des/der Vorsitzenden der Bundeskommission erlässt. (8) Für Vermittlungsverfahren nach Absatz 6 wird der Vermittlungsausschuss nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 10 tätig. Dieser entscheidet durch Spruch mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Der Spruch tritt an die Stelle eines Beschlusses der Unterkommission der Regionalkommission. § 16 gilt mit Ausnahme des Absatzes 2 entsprechend.

§ 12 Ausschüsse (1) Die Kommissionen können zur Behandlung bestimmter Sachthemen Ausschüsse bilden. Diese bereiten die Beschlüsse der Kommissionen vor. (2) Die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden von den Kommissionen aus ihrer Mitte gewählt.

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(3) Die Ausschusssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet, in Abwesenheit von dessen/deren Stellvertreter(in). Die Einberufung zu den Sitzungen und die Führung der laufenden Geschäfte der Ausschüsse übernimmt der/die Geschäftsführer(in).

und der Dienstgeberseite, die jeweils von beiden Seiten der Bundeskommission benannt werden, und dem/der Geschäftsführer(in). Soweit der Antrag eines einzelnen Mitglieds der Kommission Gegenstand der Beratungen ist, kann dieses nicht Mitglied des Ältestenrates sein.

(4) Zu den Ausschusssitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.

(3) Für die Regionalkommissionen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 13 Beschlüsse

§ 15 Vermittlungsverfahren

(1) Beschlüsse der Kommissionen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie Beschlüsse der Kommissionen nach § 6 Absatz 2 bedürfen, mit Ausnahme von § 15 Absatz 4, jeweils einer Mehrheit von drei Viertel ihrer Mitglieder. Ein Beschluss der Bundeskommission ist zustande gekommen, wenn die Mitglieder der Beschlusskommission einem Beschluss der Verhandlungskommission mit einer Mehrheit von drei Viertel ihrer Mitglieder zustimmen. (2) Die sonstigen Beschlüsse der Kommissionen bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder. (3) In Eilfällen und in Angelegenheiten, für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse der Kommissionen durch schriftliche Stimmabgabe herbeigeführt werden. Sie bedürfen der Einstimmigkeit. Über die Einleitung des schriftlichen Verfahrens entscheidet der/ die Vorsitzende der jeweiligen Kommission. Das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe wird von dem/der Geschäftsführer(in) festgestellt und den jeweiligen Kommissionsmitgliedern schriftlich mitgeteilt. (4) Auf Antrag eines Mitglieds einer Kommission findet eine Beschlussfassung in geheimer Abstimmung statt. § 14 Ältestenrat (1) Erhält ein Antrag nicht die Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder der Verhandlungskommission der Bundeskommission oder nicht die erforderliche Mehrheit der Mitglieder der Beschlusskommission der Bundeskommission, stimmen jedoch mindestens die Hälfte ihrer jeweiligen Mitglieder dem Beschluss zu, kann innerhalb von einem Monat mindestens die Hälfte der Mitglieder der Verhandlungskommission der Bundeskommission durch Antrag den Ältestenrat anrufen, der durch die Erarbeitung eines Vermittlungsvorschlages auf eine gütliche Einigung hinwirken soll. (2) Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden der Bundeskommission, der/die dem Ältestenrat vorsteht, jeweils zwei Mitgliedern der Mitarbeiterseite Nr. 19

(1) Im Anschluss an ein gescheitertes Verfahren nach § 14 Absatz 1 oder anstelle eines solchen Verfahrens kann mindestens die Hälfte der Mitglieder der Verhandlungskommission oder der Beschlusskommission der Bundeskommission innerhalb von einem Monat durch Antrag den Vermittlungsausschuss zur Vorlage eines Vermittlungsvorschlags anrufen. (2) Das Vermittlungsverfahren wird durch den Vermittlungsausschuss mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. Einem Vermittlungsvorschlag muss die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vermittlungsausschusses zustimmen. Der Vermittlungsausschuss legt den Vermittlungsvorschlag der jeweiligen Kommission zur Entscheidung vor. Wird dem Vermittlungsvorschlag nicht zugestimmt, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. (3) Im Anschluss an ein gescheitertes Vermittlungsverfahren nach Absatz 1 kann mindestens die Hälfte der Mitglieder der Beschlusskommission durch Antrag den erweiterten Vermittlungsausschuss anrufen. Die Mitglieder der Beschlusskommission, die nicht für den Antrag gestimmt haben, haben die Möglichkeit, gemeinsam schriftlich Stellung zu nehmen, sich zu positionieren, Gegenvorstellungen und eigene Forderungen einzubringen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Der erweiterte Vermittlungsausschuss hat dann durch Spruch zu entscheiden. Der Spruch hat eine Regelung zu enthalten. Der erweiterte Vermittlungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Der Spruch tritt an die Stelle eines Beschlusses der Bundeskommission. (4) Die Beschlusskommission der Bundeskommission kann innerhalb von einem Monat nach der Verkündung den Spruch des Vermittlungsausschusses mit der Mehrheit ihrer Mitglieder durch einen eigenen Beschluss ersetzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Spruch des Vermittlungsausschusses nach § 18 in Kraft zu setzen. (5) Für die Regionalkommissionen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

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(6) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 kann der Ortsordinarius im Einzelfall das Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses unüberprüfbar feststellen und die notwendige Entscheidung treffen.

ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn die Mitglieder des Vermittlungsausschusses vorzeitig aus der Bundeskommission ausscheiden oder von ihrem Amt im Vermittlungsausschuss zurücktreten. Dann findet für den Rest der Amtszeit eine erneute Wahl statt.

§ 16 Vermittlungsausschuss

(7) Eine Sitzung findet nur in Anwesenheit der beiden Vorsitzenden statt. Eine Stellvertretung findet nicht statt, jedoch ist eine Stimmrechtsübertragung für Mitglieder des Vermittlungsausschusses, die nicht Vorsitzende/r sind, möglich. Ein Mitglied des Vermittlungsausschusses kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts ist dem/der Geschäftsführer(in) in Textform nachzuweisen.

(1) Der Vermittlungsausschuss nach § 15 Absatz 1 setzt sich zusammen aus je einem/einer Vorsitzenden der beiden Seiten, der/die nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist, je einem Mitglied der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite der Bundeskommission sowie je einem Mitglied der Mitarbeiterseite und Dienstgeberseite, das nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist. (2) Der erweiterte Vermittlungsausschuss nach § 15 Absatz 3 setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vermittlungsausschusses gemäß Absatz 1 und aus je einem weiteren Mitglied der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite der Bundeskommission sowie je einem weiteren Mitglied der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite, das nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist. (3) Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermittlungsausschusses erfolgen durch die beiden Vorsitzenden. Für jedes Vermittlungsverfahren nach § 15 Absatz 1 und nach § 15 Absatz 3 wird jeweils zu Beginn des Verfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern festgelegt, welche(r) der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welche(r) unterstützend teilnimmt. Kommt keine solche einvernehmliche Festlegung zustande, entscheidet das Los. Der/die leitende Vorsitzende kann Sachverständige hinzuziehen.

(8) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind nur an ihr Gewissen und die Gesetze gebunden. Dies gilt auch bei Stimmrechtsübertragungen. (9) Die Vorsitzenden und die Mitglieder des Vermittlungsausschusses, die nicht Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe der/die Vorsitzende der Bundeskommission festlegt. (10) Für die Regionalkommissionen gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.

§ 17 Ergänzende Vermittlungsverfahren Die Kommissionen können ergänzende Vermittlungsverfahren in ihren Geschäftsordnungen festlegen oder für den Einzelfall beschließen.

(4) Die beiden Vorsitzenden unterbreiten dem Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Vorschlag. Bei der Abstimmung über diesen Vorschlag haben die beiden Vorsitzenden eine einzige gemeinsame Stimme. (5) Die Mitglieder des Vermittlungsausschuss und des erweiterten Vermittlungsausschusses werden zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. Die beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses werden gemeinsam von den Mitgliedern der Bundeskommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden jeweils von den Mitgliedern der Bundeskommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt. Die Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung; sie werden von dem/der Geschäftsführer(in) vorbereitet und durchgeführt. (6) Die Amtszeit der Mitglieder des Vermittlungsausschusses beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Wiederwahl 364

§ 18 In-Kraft-Treten der Beschlüsse (1) Die Beschlüsse der jeweiligen Kommission sind durch den/die Geschäftsführer(in) dem/der jeweiligen Vorsitzenden zuzuleiten und von ihm/ihr zu unterzeichnen. Anschließend sind die Beschlüsse nach Maßgabe der Richtlinien für die In-Kraft-Setzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes in ihrer jeweils geltenden Fassung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. der jeweiligen Region in Kraft zu setzen (2) Die Beschlüsse der Bundeskommission sollen in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht werden. Die Beschlüsse der Regionalkommissionen sollen in geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach § 11 der Ordnung gefasst werden.

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Nr. 19

§ 19 Kosten (1) Die Kosten der Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission, des Instituts für das Arbeitsrecht der Caritas sowie die Reisekosten (Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission zu den Kommissions- und Ausschusssitzungen werden vom Deutschen Caritasverband im Rahmen einer Umlage der Diözesan-Caritasverbände und des LandesCaritasverbandes Oldenburg getragen. Gleiches gilt für die durch eine Freistellung für eine(n) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) der Arbeitsrechtlichen Kommission dem jeweiligen Dienstgeber entstehenden Personalkosten und für die durch eine Erstattung für eine(n) Vertreter(in) der Dienstgeber der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehenden pauschalierten Kosten. Dazu gehören auch die einem/einer Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehenden Sachkosten. (2) Die für die Durchführung eines Verfahrens vor den kirchlichen Arbeitsgerichten notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten trägt ebenfalls der Deutsche Caritasverband im Rahmen einer Umlage der DiözesanCaritasverbände und des Landes-Caritasverbandes Oldenburg. (3) Die in jedem Diözesan-Caritasverband und im Landes-Caritasverband Oldenburg anfallenden Aufwendungen für die Umlage zu den Kosten der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von jedem Verband in einem geeigneten Verfahren auf die Rechtsträger der Einrichtungen des jeweiligen Verbandsbereichs umgelegt.

§ 19a Budgetausschuss Es wird ein Budgetausschuss gebildet. Ihm gehören mindestens zur Hälfte Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission an. Der Budgetausschuss bewertet die tatsächliche Verwendung der Finanzmittel und erarbeitet Empfehlungen an den Vorstand des Deutschen Caritasverbandes über die Höhe des Budgets, das die Delegiertenversammlung auf Empfehlung des Vorstandes festlegt. Das Nähere regelt eine vom Vorstand des Deutschen Caritasverbandes erlassene Ordnung.

§ 20 Schlussbestimmungen Diese Ordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Abweichend davon treten die Änderungen des § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 zum 1. Januar 2012 in Kraft. Nr. 19

Bei Anträgen auf einrichtungsspezifische Regelungen, die vor dem 1. April 2010 gestellt worden sind, gelten die bis zum 31. März 2010 geltenden Verfahrensregelungen weiter. Gleiches gilt für Ältestenrats- und Vermittlungsverfahren im Sinne der §§ 14 ff., die vor dem 1. April 2010 eingeleitet worden sind. Diese Ordnung wurde am 20. März 2007 von der 4. Delegiertenversammlung 2007 des Deutschen Caritasverbandes e. V. beschlossen, am 17. Oktober 2007 von der 5. Delegiertenversammlung 2007 modifiziert und am 24. März 2010 von der 8. Delegiertenversammlung 2010 verändert. Die neue AK-Ordnung wird hiermit rückwirkend zum 1. April 2010 für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt. Freiburg im Breisgau, den 11. Mai 2010

Erzbischof

Mitteilung Nr. 325

Journalistische Ausbildung für Theologinnen und Theologen Zum Ausbildungsprogramm der katholischen Journalistenschule (ifp) in München gehören seit über 30 Jahren Medienkurse für hauptamtliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Priester, Ordensleute, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sowie wissenschaftliche Bedienstete. Das Programm umfasst vier einwöchige Seminare in den Bereichen Presse, Hörfunk, Fernsehen und Öffentlichkeitsarbeit. Die Kosten betragen pro Seminar und Teilnehmer einschließlich Vollpension 510,00 €. Reisekosten müssen selbst getragen werden. Seminar I / Presse

21. bis 26.11.2010

Seminar II / Hörfunk

21. bis 25.03.2011

Seminar III / Fernsehen

10. bis 14.10.2011

Seminar IV / Öffentlichkeitsarbeit

10. bis 13.04.2012

Ziel des Kurses ist das Kennenlernen bedeutender publizistischer Praxisfelder der Kirche sowie die Einführung in entsprechende Arbeitstechniken. Dazu gehört ein sicherer Umgang mit den wichtigsten journalistischen Grundformen (Meldung, Bericht, Kommentar, Interview etc.), die im Kurs systematisch erlernt und angewendet werden. Sprech- und Präsentationsübungen für Beiträge im Radio und Fernsehen sind fester Bestandteil der Semi-

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

E 1302

Nr. 19 · 2. Juli 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 19 · 2. Juli 2010 Papier“

narreihe. Die Ausbildungsinhalte und Arbeitsmethoden zielen auf den Erwerb journalistischer Kernkompetenzen für die Religionskommunikation. Den Gesamtkurs leitet der Theologe und Journalist Ludger Verst. Teilnahmebedingungen: Von den Teilnehmenden wird ein abgeschlossenes Theologiestudium und dezidiertes Interesse an professioneller Medienarbeit erwartet. Die Teilnahme an einzelnen Seminareinheiten ist nicht möglich. Anmeldungen bitte schriftlich bis zum 1. Oktober 2010 (mit Tätigkeitsüberblick, Personalbogen, Passbild) an: Institut zur Förderung publizistischen Nachwuchses (ifp), Frau Jenny Frach, Kapuzinerstr. 38, 80469 München, [email protected], www.ifp-kma.de.

Pfarrer Wolfgang Winter wurde mit Ablauf des 31. Juli 2010 von seinen Aufgaben in den Pfarreien St. Peter und Paul Mannheim-Feudenheim, Christkönig MannheimWallstadt und St. Peter Ilvesheim, Dekanat Mannheim, entpflichtet.

Ausschreibung von Pfarreien (siehe Amtsblatt 1975, Nr. 134) Seelsorgeeinheit Lauf-Sasbachtal, bestehend aus den Pfarreien St. Brigitta Sasbach, St. Leonhard Lauf, Hl. Dreifaltigkeit Sasbachwalden und der Pfarrkuratie St. Konrad Sasbach-Obersasbach, Dekanat Acher-Renchtal, zum 1. November 2010 Seelsorgeeinheit Oberes Bregtal, bestehend aus den Pfarreien St. Cyriak Furtwangen, St. Andreas Furtwangen-Neukirch, St. Johann Furtwangen-Rohrbach und St. Katharina Gütenbach, mit späterer Pastoration der Pfarrei St. Nikolaus Furtwangen-Schönenbach, Dekanat Schwarzwald-Baar, zum 1. November 2010

Personalmeldungen Nr. 326

Entpflichtungen Diakon Hermann Katona wurde mit Ablauf des 31. Mai 2010 von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf in der Seelsorgeeinheit Gundelfingen-Zähringen, Dekanat Freiburg, entpflichtet.

Bewerbungsfrist: 23. Juli 2010

Diakon Klaus Schwörer wurde mit Ablauf des 31. Mai 2010 von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf in der Seelsorgeeinheit Gundelfingen-Zähringen, Dekanat Freiburg, entpflichtet.

8. Juni: Pfarrer i. R., Geistl. Rat Elmar Krotz, Offenburg, † in Offenburg

P. Dr. Stefan Kiechle SJ beendet mit Ablauf des 30. Juni 2010 seine Tätigkeit als Leiter der „Offenen Tür“ Mannheim.

Im Herrn sind verschieden

10. Juni: Gymnasialprofessor i. R., Geistl. Rat Dr. Friedrich Popp, Eppelheim, † in Eppelheim 20. Juni: Pfarrer i. R. Hanno Selzer, DonaueschingenAasen, † in Donaueschingen-Aasen

Erzbischöfliches Ordinariat 366

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Nr. 19

AMTSBLATT

20

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 15. Juli 2010 Inhalt: Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Prüfung für den Dienst als Religionslehrer/Religionslehrerin an allgemein bildenden Gymnasien. –– Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Prüfung für den Dienst als Religionslehrer/Religionslehrerin an beruflichen Schulen. –– Portiunkula-Ablass. –– Eintragung der Kirchenmitgliedschaft im Geburtenregister des Standesamts. –– Personalmeldungen: Besetzung von Pfarreien. –– Wohnung für Priester im Ruhestand.

4. Abschnitt

Verordnungen des Erzbischofs

Kirchliche Lehramtsprüfung

Nr. 327

Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Prüfung für den Dienst als Religionslehrer/Religionslehrerin an allgemein bildenden Gymnasien Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§§

Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen

1

2. Abschnitt Vorbereitungsdienst

Prüfungsbehörde

14

Prüfungsausschüsse und Prüfer

15

Niederschriften

16

Art und Umfang der Prüfung

17

Schulrechtsprüfung

18

Dokumentation einer Unterrichtseinheit

19

Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie

20

Beurteilung der Unterrichtspraxis

21

Fachdidaktisches Kolloquium

22

Bewertung der Prüfungsleistungen

23

Gesamtnote

24

Fernbleiben von der Prüfung

25

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

26

Wiederholung der Prüfung

27

Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis

28

Anrechnung von Prüfungen

29

Zulassungsvoraussetzungen

2

Bewerbung

3

Zulassung zum Vorbereitungsdienst

4

Ausbildungsstätten, Status des kirchlichen Referendars

5

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ausbildungsleiter

6

Übergangsvorschriften

30

Ausbildungsverhältnis

7

Inkrafttreten

31

Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter

8

Pflichten des kirchlichen Referendars

9

3. Abschnitt Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes Dauer des Vorbereitungsdienstes

10

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

11

Ausbildung am Seminar

12

Ausbildung an der Schule

13

Nr. 20

5. Abschnitt

Für die Ausbildung von Diplomtheologen, die gemäß § 97 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. Juli 2003 zur Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen eingesetzt werden können, wird in Anlehnung an die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an allgemein bildenden Gymnasien (APrOGymn) vom 10. März 2004 (K. u. U. 2/2004), geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2007 (K. u. U. 14-15/2007) und

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367

durch die Verordnung vom 17. November 2009 (K. u. U. 1/2010, 45 - 55) folgende Ordnung erlassen:

4. in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat,

1. Abschnitt

5. ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat,

Allgemeine Vorschriften §1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen (1) Im Vorbereitungsdienst erweitert und vertiefen die kirchlichen Referendare in engem Bezug zur Schulpraxis die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die sie während der ersten Ausbildungsphase erworben haben, sodass der Erziehungsund Bildungsauftrag als Religionslehrer an allgemein bildenden Gymnasien erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Dabei werden Fragen der Berufs- und Fachethik in fächerübergreifend thematisiert. (2) Die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit an allgemein bildenden Gymnasien wird in der Ausbildung reflektiert. Neben der Arbeit am Seminar geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung des kirchlichen Referendars während der Ausbildung an der Schule. (3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Ausbilder, Ausbildungsleiter, Bewerber, Direktor, Fachleiter, Fachvertreter, Lehrer, Kirchlich Beauftragter, Mentor, Mitarbeiter, Prüfer, Schulleiter, kirchlicher Referendar, Religionslehrer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen. 2. Abschnitt Vorbereitungsdienst §2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllt, 2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen berechtigt, 3. im Hauptfach Katholische Theologie eine Diplomprüfung, eine Master- oder eine Hauptprüfung oder eine Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere 368

Lehramt an Gymnasien oder eine vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg als gleichartig und gleichwertig anerkannte Abschlussprüfung in Katholischer Theologie bestanden hat,

6. der katholischen Kirche angehört und die kirchlich geforderten Voraussetzungen zur Verleihung der Missio canonica erfüllt. (1a) Das Erzbischöfliche Ordinariat ist berechtigt, sich die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn durch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen zu lassen. Das amtsärztliche Zeugnis soll sich dazu äußern, ob der Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gewachsen ist und ob ein Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann bei Bedarf andere Studienabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für den kirchlichen Vorbereitungsdienst anerkennen. (3) Wurde die in Absatz 1 Nr. 3 genannte Prüfung ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. (4) Das Erzbischöfliche Ordinariat bestimmt für die Überprüfung eine Kommission. Sie besteht aus einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg als Vorsitzendem und aus einem Fachvertreter eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Seminar) für das Fach Katholische Religionslehre. Die Überprüfung dauert etwa 30 Minuten. Die Organisation und Durchführung der Überprüfung erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg. (5) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er eröffnet dem Bewerber unmittelbar nach der Überprüfung das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung. Die Abteilung Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg erteilt dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid und unterrichtet davon das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden.

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§3 Bewerbung

lichen Ordinariat Freiburg, Abteilung Schulen und Hochschulen, beantragt.

(1) Der Antrag auf Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 15. Januar beim Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, Abteilung Schulen und Hochschulen, einzureichen.

(5) Bei Schwerbehinderten wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und ggf. welche Erleichterungen eingeräumt werden. Dies geschieht durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg im Benehmen mit dem zuständigen Seminar.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ausgeübte Berufstätigkeiten, 2. das Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, 3. das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3, 4. eine Erklärung, ob bereits in einer anderen Diözese oder bei anderen Zulassungsbehörden ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, 5. der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis, 6. der Antrag auf Verleihung der Missio canonica (Formblatt) mit den kirchlich geforderten Unterlagen, 7. die Geburtsurkunde, ggf. die standesamtliche und kirchliche Heiratsurkunde sowie Geburts- und Taufurkunden der Kinder, 8. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen einer Straftat eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines Führungszeugnisses werden könnte, 9. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe, 10. ggf. eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12a des Grundgesetzes. Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden.

§4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst (1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Ausbildungsfach Katholische Religionslehre entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg nach einem Bewerbergespräch unter Würdigung der Bewerbungsunterlagen. (2) Für die Zulassung und Zuweisung der kirchlichen Referendare zu einem staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung stellt das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörden her. Der kirchliche Referendar erhält für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach § 7 Absatz 3 Nr. 1, 2, 4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnen Vorbereitungsdienst. § 7 Absatz 3 Nr. 2 bleibt unberührt. (4) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist angetreten wird. (5) Durch die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst wird kein Anspruch auf spätere Anstellung als Religionslehrer im kirchlichen Dienst erworben.

(3) Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen. (4) Bei der Entscheidung über die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis wird vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage beim ErzbischöfNr. 20

§5 Ausbildungsstätten, Status des kirchlichen Referendars Ausbildungsstätten sind die Seminare sowie öffentliche und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private Gymnasien Der kirchliche Referendar hat am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung Gaststatus.

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§6 Ausbildungsleiter

6. ein Verstoß gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes oder ein Entzug der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Missio canonica) vorliegt,

Für die Ausbildung ist das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg verantwortlich. Ausbildungsleiter ist der Direktor des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung. Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ordnung handelt der Ausbildungsleiter im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg. In entscheidenden Fragen ist Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herzustellen. §7 Ausbildungsverhältnis (1) Der zum kirchlichen Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird als Angestellter in ein kirchliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen. Er ist in der Zeit des Vorbereitungsdienstes kirchlicher Referendar. Als solcher wird er im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Gaststatus einem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (allgemein bildende Gymnasien) und einem Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen. (2) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Kirchliche Lehramtsprüfung (Kirchliche Lehramtsprüfung) endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben wird. (3) Der Kirchliche Referendar soll entlassen werden, wenn 1. er sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,

7. oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. §8 Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter (1) Der Ausbildungsleiter (§ 6) ist Vorgesetzter des kirchlichen Referendars. Die Bereichsleiter, Fachleiter und Lehrbeauftragten am Seminar, der Schulleiter des Gymnasiums, dem der kirchliche Referendar zugewiesen ist, und die ihn betreuenden Lehrer der Ausbildungsschule sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat. (2) Dienstvorgesetzter des kirchlichen Referendars ist der Leiter der Abteilung Schulen und Hochschulen im Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg. §9 Pflichten des kirchlichen Referendars Der kirchliche Referendar ist verpflichtet, an den ihn betreffenden Veranstaltungen des Seminars (§ 12) und des Gymnasiums, denen er zugewiesen ist (§ 13), teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen sowie an der Zweiten Prüfung teilzunehmen. 3. Abschnitt Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

2. die Frist des § 25 Absatz 2 Satz 7 überschritten ist, 3. der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste; Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist; der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer zwei, durch diese Entlassung nicht verloren; vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne von § 2 Absatz 1a vorzulegen, 4. die Überprüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist, 5. nach Feststellung der Schule oder des Seminars auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach §10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann, 370

§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Die Zeit des für die Zulassung zur Wissenschaftlichen Staatsprüfung vorgeschriebenen Schulpraxissemesters oder vergleichbarer sonstiger Schulpraxis ergänzt den Vorbereitungsdienst. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung sowie Elternzeit entsprechend den Rahmenbedingungen der Erzdiözese Freiburg werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 5 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind. (2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich im ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem

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Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entlassung. (3) Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg kann auf Antrag des kirchlichen Referendars Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen, sofern dies nach Organisation und Struktur der Ausbildung möglich ist. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten. (4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 3) verlängert sich einmal um längstens sechs Monate, wenn das Seminar oder die Schule feststellt, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Der Seminarleiter berichtet unverzüglich dem kirchlichen Prüfungsamt, das die Verlängerung mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet der Seminarleiter in der Regel bis spätestens 15. Dezember darüber dem Regierungspräsidium. (5) Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg kann auf Antrag des Kirchlichen Referendars, falls vom Seminar befürwortet, den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Unterrichtshalbjahr verlängern. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, soll das Erzbischöfliche Ordinariat einen ärztliche Untersuchung anordnen. (6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit nach Möglichkeit ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf der Ausbildung individuell festgelegt. (7) Auf Antrag kann sich der Kirchliche Referendar bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlauben lassen. (8) Ist die Kirchliche Lehramtsprüfung erstmalig nicht bestanden, kann das Erzbischöfliche Ordinariat auf Vorschlag des zuständigen Studienseminars den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten verlängern, jedoch nur einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. (9) Ist eine der Lehrproben nicht bestanden und lautet die Note nicht schlechter als „mangelhaft“ (5,0), kann dem Kirchlichen Referendar ungeachtet von § 18 Absatz 4 nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles auf Antrag die Wiederholung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 berechnete Notendurchschnitt insgesamt auf 2,50 oder besser lauten soll. Nicht Nr. 20

bestandene fachdidaktische Kolloquien oder die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie können während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden, falls auch eine Lehrprobe nicht bestanden ist jedoch nur zusammen mit dieser. Eine Aufteilung von Wiederholungen auf den laufenden und einen verlängerten Vorbereitungsdienst findet nicht statt. Satz 3 bis 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4.

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel mit einer Kompaktphase, die auf der Grundlage der Inhalte und Erfahrungen des Studiums in die Ausbildung einführt. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung des kirchlichen Referendars für eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule. (2) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. (3) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung des Kirchlichen Referendars in die Erziehungsund Unterrichtstätigkeit. Er umfasst die Ausbildung am Seminar und an der Schule, der der kirchliche Referendar zugewiesen ist. (4) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, außerdem begleitende Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung. § 12 Ausbildung am Seminar (1) Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Ausbildungsleiter und den Ausbildern. Sie umfasst Veranstaltungen 1. in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, 2. in der Didaktik des Ausbildungsfaches Katholische Religionslehre unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen, 3. in Schulrecht und Schulorganisation, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht, 4. ergänzender Art, die dem Ausbildungsziel dienen. Hierzu zählen vor allem die Veranstaltungen, die dem Erwerb von Schlüsselqualifikationen, der Kommunikations- und Teamfähigkeit, der Diagnosefähigkeit und der Fähigkeit zur Evaluation des eigenen Unterrichts sowie der multikulturellen Kompetenz dienen.

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(2) Die für ihn zuständigen Ausbilder besuchen den kirchlichen Referendar im Unterricht, beraten ihn und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Während der Ausbildung werden Ausbildungsgespräche mit dem kirchlichen Referendar geführt, in die die Erfahrungen aller an der Ausbildung Beteiligten eingehen. Die Ausbilder besuchen den Kirchlichen Referendar im ersten Ausbildungsabschnitt in seinem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre in der Regel zweimal, im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens einmal. Dabei sind alle Stufen des Gymnasiums zu berücksichtigen. Der Kirchliche Referendar fertigt im Rahmen seiner Vorbereitungen für diese Besuche Unterrichtsentwürfe, in denen auch die Einordnung der Unterrichtsstunde in die Unterrichtseinheit aufzuzeigen ist. Über die wesentlichen Aspekte des jeweiligen Gesprächs und die darin vereinbarten Ziele erhält der kirchliche Referendar zeitnah eine schriftliche Rückmeldung. (3) Unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen und sonstiger dienstlicher Erkenntnisse wird mit dem kirchlichen Referendar, falls von ihm gewünscht, vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes ein abschließendes Bilanzgespräch geführt, in dem die Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen des Kirchlichen Referendars sowie deren Entwicklung während des Vorbereitungsdienstes besprochen werden. An diesem Gespräch nimmt bei Bedarf ein Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg teil.

§ 13 Ausbildung an der Schule (1) Für seine schulische Ausbildung wird der kirchliche Referendar von der Abteilung Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium und dem Seminar einem Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen. Der Schulleiter regelt und überwacht in Abstimmung mit dem Seminar und gegebenenfalls mit der Abteilung Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg die Ausbildung an der Schule. Ihm obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Unter Ausbildungsgesichtspunkten erfolgt eine abgestimmte Begleitung und Beratung durch den Schulleiter, die Ausbilder am Seminar, den Mentor und die das Ausbildungsfach betreuenden Lehrer. Der Kirchliche Referendar erhält vom Schulleiter auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu seinem Leistungsstand. (2) Der Schulleiter bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar einen Mentor. Dieser koordiniert in Abstimmung mit ihm die Ausbildung einschließlich der Zuweisung des kirchlichen Referendars zu geeigneten Fachlehrern auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums. Insbesondere Schulleiter und Mentor sind Ansprechpartner des kirchlichen Referendars, beraten ihn und besuchen ihn in sei372

nem Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentoren und Fachlehrer lassen ihn bei sich hospitieren. Der Mentor steht in Kontakt mit den Ausbildern am Seminar. Der Schulleiter ist verpflichtet, den kirchlichen Referendar mindestens zweimal im Unterricht zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt. Der Mentor betreut den kirchlichen Referendar, begleitet und berät ihn während der Ausbildung an der Schule. Der Mentor steht in Kontakt mit den Ausbildern am Seminar. Schulleiter und Mentor können jederzeit den Unterricht des kirchlichen Referendars besuchen. Der Schulleiter ist verpflichtet, mindestens zwei Unterrichtsbesuche zusammen mit dem Mentor bzw. dem betreuenden Religionslehrer durchzuführen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt. (3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitiert der kirchliche Referendar wöchentlich in acht bis zehn Unterrichtsstunden der ihn betreuenden Lehrkräfte und unterrichtet dabei zunehmend selbst (begleiteter Ausbildungsunterricht). Er nimmt an Veranstaltungen der Schule und außerunterrichtlichen Veranstaltungen teil und lernt die Gremien der Schule kennen. Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 60 Stunden selbst unterrichtet werden, wobei alle Stufen des Gymnasiums zu berücksichtigen sind. (4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts unterrichtet der kirchliche Referendar zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung neun bis elf, Wochenstunden selbstständig und begleitet, davon in der Regel mindestens neun, bei Schwerbehinderung acht Stunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Der Schulleiter trägt Sorge dafür, dass der kirchliche Referendar gemäß dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet. (5) Der Schulleiter erstellt etwa drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung und Bewertung über die Berufsfähigkeit des kirchlichen Referendars (Schulleiterbeurteilung) und beteiligt hierbei den Mentor. Er sucht zuvor das Gespräch insbesondere mit Ausbildern am Seminar oder veranlasst entsprechende Kontakte seiner Schule. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen- und didaktischen sowie methodischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt. (6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen des kirchlichen Referendars oder sein dienstliches Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schul-

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leiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note „ausreichend“ (4,0) nicht mehr erteilt werden. (7) Nach Übergabe des Zeugnisses (§ 28 Absatz 2) wird die Beurteilung auf Antrag ausgehändigt. (8) Besitzt der Schulleiter einer Schule besonderer Art nicht die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, so tritt an seine Stelle der Leiter der Abteilung Gymnasien.

4. Abschnitt Kirchliche Lehramtsprüfung § 14 Prüfungsbehörde Die kirchliche Prüfungsbehörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg („Prüfungsamt“). Das kirchliche Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 15 Prüfungsausschüsse und Prüfer (1) Das Prüfungsamt bildet in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Landeslehrerprüfungsamt für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Personen bestellt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und durch ihre Berufstätigkeit befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.

(5) Der Prüfungsausschuss für die Schulrechtsprüfung, für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und dem jeweiligen Ausbilder sowie ggf. einem kirchlichen Beisitzer. (6) Der Prüfungsausschuss für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sowie für das fachdidaktische Kolloquium besteht aus einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg als Vorsitzendem und dem Ausbilder. Der Prüfungsausschuss für zwei Lehrproben besteht aus einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats als Vorsitzendem und dem Ausbilder. Die dritte Lehrprobe wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem der eigene Ausbilder nicht angehört. Eigene Ausbilder im Sinne dieser Verordnung sind nur Ausbilder, die ihn in seinem Unterricht besucht haben. Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht. (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (8) Der Leiter des staatlichen Prüfungsamtes, sein Vertreter und von ihm bestimmte Mitarbeiter sowie der Ausbildungsleiter, seine Vertreter sowie von ihm bestimmte Ausbilder der Prüfungsbewerber seines Seminars sind im Einvernehmen mit der Abteilung Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann weiteren Personen die Anwesenheit gestattet werden. Hierüber entscheidet das kirchliche Prüfungsamt. § 16 Niederschriften

(3) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für

Über die Prüfungsteile nach § 17 Nr. 1 bis 5 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Darin sind aufzunehmen:

– die mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend und Elternrecht (Schulrechtsprüfung),

1. Tag, Ort und Teil der Prüfung,

– für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, – für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit und – der unterrichtspraktischen Fähigkeiten (Lehrproben) sowie – der fachdidaktischen Kolloquien.

2. die Besetzung des Prüfungsausschusses, 3. der Name des Prüfungsteilnehmers, 4. Beginn und Ende der Prüfung und die Themen sowie der Verlauf des Unterrichts bei der Lehrprobe, 5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie 6. ggf. die Eröffnung des Prüfungsergebnisses gemäß § 18 Absatz 3 und 7. besondere Vorkommnisse.

(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine und ist befugt, selbst zu prüfen. Nr. 20

Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluss an die Prü-

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fung zu unterzeichnen und unverzüglich dem Prüfungsamt zuzuleiten. § 17 Art und Umfang der Prüfung Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile: 1. die Schulrechtsprüfung (§ 18), 2. die Dokumentation einer Unterrichtseinheit (§ 19), 3. die Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§20), 4. die Lehrproben (§ 21), 5. das fachdidaktische Kolloquium (§ 22) 6. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5). § 18 Schulrechtsprüfung (1) Die Schulrechtsprüfung findet, auch im Falle des § 10 Absatz 4, zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres oder im zweiten Ausbildungshalbjahr statt. Sie soll von konkreten Unterrichtserfahrungen ausgehen und besteht aus einem etwa 20-minütigen Prüfungsgespräch. (2) Es prüfen ein Vorsitzender und als zweiter Prüfer ein Ausbilder in Schulrecht, gegebenenfalls ist ein kirchlich beauftragter Beisitzer zu bestellen. (3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 24 Absatz 2 auf einen ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe. (4) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.

§ 19 Dokumentation einer Unterrichtseinheit (1) In der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sollen die Fähigkeiten gezeigt werden, eine Unterrichtseinheit über einen etwa acht Unterrichtsstunden umfassenden Zeitraum unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte zu planen, erfolgreich durchzuführen und die Ergebnisse zu reflektieren. Die Unterrichtseinheit soll nach Möglichkeit innovative päda374

gogische und fachdidaktische Elemente, Themen der Fachund Berufsethik, der Diagnostik und Förderung oder fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigen. Der Umfang der Dokumentation darf ohne angefügten Materialienanhang 30 Seiten im üblichen Format nicht überschreiten. (2) Der kirchliche Referendar legt im Einvernehmen mit dem Ausbilder spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts dem Ausbildungsleiter das Thema der Unterrichtseinheit zur Genehmigung vor. Macht der kirchliche Referendar von seinem Vorschlagsrecht nicht fristgerecht Gebrauch oder wird das vorgeschlagene Thema nicht genehmigt, bestimmt der Ausbildungsleiter nach Rücksprache mit dem Ausbilder das Thema. (3) Der kirchliche Referendar stimmt den Zeitraum der für die Dokumentation vorgesehenen Unterrichtseinheit mit dem Ausbilder ab. Er legt ihm seine Planung schriftlich vor und bespricht sie mit ihm. Während der Unterrichtseinheit besucht der Mentor, soweit erforderlich mit einem Fachlehrer den Unterricht des Kirchlichen Referendars und berichtet dem Ausbilder über dessen Verlauf, der bei Bedarf weiteren Bericht anfordern kann. (4) Nach Abschluss der Unterrichtseinheit dokumentiert der Kirchliche Referendar deren Verlauf sowie die Ergebnisse und analysiert das Erreichen der Unterrichtsziele. Er übergibt am Montag der zweiten Schulwoche nach den Weihnachtsferien dem Seminar ein gedrucktes Exemplar der Dokumentation pro Prüfer und eines für die Akten, jeweils nebst einer Fertigung auf einem elektronischen Speichermedium in PDF-Format. Der Kirchliche Referendar stellt dem Erzbischöflichen Ordinariat eine komplette Ausfertigung der Dokumentation zeitgleich zu. (5) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Zu allen Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedien in PDF-Format. (6) Die Dokumentation ist vom Fachleiter, der das Thema gestellt hat, und einem weiteren Prüfer sowie gegebenenfalls dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 zu beurteilen und nach § 23 zu bewerten. Weichen die Bewertungen der Prüfer um eine ganze Note voneinander ab, gilt als Note der Dokumentation der errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen. Weichen die Noten um eine halbe Note voneinander ab, gilt die schlechtere Note als Note der Dokumentation; weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt festgesetzt.

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Wirkt ein Prüfer nach § 15 Absatz 2 mit, gelten Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass bei Abweichung um bis zu einer Note auf jeweils eine halbe Note gerundet wird. Das Prüfungsamt legt die Abgabetermine für das Erst- und Zweit- und gegebenenfalls Drittgutachten fest. Die Note der bestandenen Dokumentation wird zusammen mit der Note der Schulleiterbeurteilung eröffnet. (7) Wird die Dokumentation nicht fristgerecht abgegeben, so ist die Note „ungenügend“ (6,0) zu erteilen. Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund durch das Prüfungsamt verlängert werden, in der Regel längstens um zwei Wochen. Dies gilt insbesondere, wenn der Termin aus Krankheitsgründen nicht eingehalten werden kann. (8) Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auf Antrag innerhalb des laufenden Prüfungsverfahrens stattfinden und umfasst die Dokumentation einer neuen Unterrichtseinheit. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Nichtbestehens auszuüben ist.

§ 20 Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (1) Die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dauert etwa 30 Minuten. Der kirchliche Referendar kann ein Schwerpunktthema angeben, das er rechtzeitig vor der Prüfung dem Prüfungsamt mitteilt. Das Thema der Dokumentation kann nicht Schwerpunkt der Prüfung sein. Die Prüfung im Schwerpunkt geht von einer vertieften, über den Seminarstoff hinausgehenden Beschäftigung mit einem Thema aus. Sie umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.

ums statt. Im Anschluss an den Unterricht nimmt der Kirchliche Referendar, falls gewünscht, zum Ablauf des Unterrichts aus seiner Sicht Stellung. Jede Unterrichtsstunde oder -sequenz wird jeweils in unmittelbarem Anschluss unter Beachtung der schriftlichen Unterrichtsplanung und Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des Studienreferendars mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Das kirchliche Prüfungsamt legt im Einvernehmen mit dem staatlichen Prüfungsamt die Zeiträume fest, in denen die Lehrproben stattfinden. Zuvor leitet der kirchliche Referendar dem Prüfer und dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der vom Erzbischöflichen Ordinariat benannt wird, für den jeweiligen Zeitraum seinen Stundenplan und seinen verbindlichen Stoffverteilungsplan zu, der die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Der Prüfer legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Stoffverteilungsplan des kirchlichen Referendars das Thema, den Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das kirchliche Prüfungsamt, die Schule und den Vorsitzenden. Diese Festlegungen werden dem kirchlichen Referendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. (3) Der kirchliche Referendar übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Lehrprobe seine schriftliche Unterrichtsplanung in dreifacher Ausfertigung. Eine dieser Fertigungen ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die schriftliche Unterrichtsplanung umfasst ohne Materialien etwa zwei bis drei, bei der Beurteilung einer mehrstündigen Sequenz bis zu fünf Seiten. Sie muss auch in knapper Form soweit möglich den Zusammenhang mit den beiden vorherigen und der folgenden Unterrichtsstunde schlüssig darlegen. (4) § 19 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung wird die Prüfungsleistung beurteilt und mit einer Note bewertet. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis (1) Die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Kirchlichen Referendars werden im zweiten Ausbildungsabschnitt beurteilt. Diese Beurteilung erfolgt in Form von drei Lehrproben, die sich jeweils auf eine Unterrichtsstunde oder -sequenz (bis zu zwei Unterrichtsstunden) beziehen und die an verschiedenen Tagen stattfinden. Die Lehrproben finden in jeder der drei Stufen des GymnasiNr. 20

§ 22 Fachdidaktisches Kolloquium (1) Das fachdidaktische Kolloquium dauert etwa 55 Minuten und erstreckt sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Es beginnt mit einer höchsten zehnminütigen mündlichen Darstellung des Referendars. Diese hat die Dokumentation zum Gegenstand oder eine andere selbst durchgeführte Unterrichtseinheit. (2) In unmittelbarem Anschluss an das Kolloquium wird die Prüfungsleistung beurteilt und mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

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§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

2,5 bis 3,4 ergibt die Gesamtnote „befriedigend bestanden“, 3,5 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote „bestanden“. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. (4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.

befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

§ 25 Fernbleiben von der Prüfung

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: sehr gut bis gut, gut bis befriedigend, befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft, mangelhaft bis ungenügend.

§ 24 Gesamtnote (1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: 1. die Schulrechtsprüfung einfach, 2. die Dokumentation einer Unterrichtseinheit vierfach, 3. die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dreifach,

(1) Wer ohne Genehmigung des kirchlichen Prüfungsamtes der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fern bleibt, erhält in diesen Prüfungsteilen die Note „ungenügend“ (6,0). (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere bei krankheitsbedingter Verhinderung an der Ablegung der Prüfung. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktritt geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.

4. die Lehrproben jeweils dreifach, 5. das fachdidaktische Kolloquium sechsfach,

§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

6. die Schulleiterbeurteilung (§13 Absatz 5) siebenfach. (2) Ein nach Absatz 1 errechneter Mittelwert von 1,0 bis 1,4 ergibt die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“, 1,5 bis 2,4 ergibt die Gesamtnote „gut bestanden“, 376

(1) Wird es unternommen, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wird in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen oder entsprechen die nach §§ 19 Absatz 4 und 21 Absatz 5 abgegebenen Versicherungen nicht der Wahrheit, so wird unter Berücksichti-

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gung der Schwere des Verstoßes vom Prüfungsamt die Note „ungenügend“ festgesetzt oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären oder für die betroffene Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ (6,0) festsetzen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 27 Wiederholung der Prüfung (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen entsprechend § 24 Absatz 1 mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind, so können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Wurde nach § 26 der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen, so erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsleistungen. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung nach §24 Absatz 1 mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) lautet, so wird entsprechend § 10 Absatz 8 verfahren. Die Lehrproben sind erneut abzulegen, was als Wiederholung gilt. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum. (3) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als denen des Absatzes 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. Die Beurteilung des Schulleiters erfolgt im Falle eines Schulwechsels in Abstimmung mit dem Leiter der Schule des zweiten Ausbildungsabschnitts. (4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch erloschen.

§ 28 Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg ein Zeugnis, das die Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist. Im Zeugnis sind die Endnoten und die Gesamtnote in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. In Klammern ist der berechnete Mittelwert gemäß § 24 Absatz 2 anzugeben. (3) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt das Erzbischöfliche Ordinariat darüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 29 Anrechnung von Prüfungen (1) Das kirchliche Prüfungsamt kann im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Prüfung für das Fach katholische Religionslehre an allgemein bildenden Gymnasien anrechnen. (2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.

5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 30 Übergangsvorschriften (1) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurde, wird nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet und geprüft. In Ausnahmefällen können abweichende Bestimmungen getroffen werden. (2) Der Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen dieser Ordnung für den Vorbereitungsdienst gelten ab Januar 2010 (§ 10 Absatz 2). Für kirchliche Referendare, deren Vorbereitungszeit im Januar 2010 begonnen hat, gelten ausschließlich die Regelungen dieser Ordnung.

§ 31 Inkrafttreten Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 11. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisherigen Regelungen zur Durchführung des kirchlichen Vorbereitungsdienstes und der kirchlichen Zweiten Prüfung im Fach Katholische Religionslehre an allgemein bildenden Gymnasien ihre Geltung, ausgenommen § 30 Absatz 1. Freiburg im Breisgau, den 17. Mai 2010

(1) Mit dem Bestehen der Prüfung hat der kirchliche Referendar die Befähigung für die hauptberufliche Tätigkeit als Religionslehrer in allen Klassenstufen des allgemein bildenden Gymnasiums erworben. Nr. 20

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Erzbischof 377

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

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Wiederholung der Prüfung

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Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Prüfung für den Dienst als Religionslehrer/Religionslehrerin an beruflichen Schulen

Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis

28

Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an allgemein bildenden Gymnasien

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Anrechnung von Prüfungen

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Inhaltsübersicht

5. Abschnitt

1. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Nr. 328

Allgemeine Vorschriften

§§

Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen

1

2. Abschnitt Vorbereitungsdienst Zulassungsvoraussetzungen

2

Bewerbung

3

Zulassung zum Vorbereitungsdienst

4

Ausbildungsstätten, Status des kirchlichen Referendars

5

Ausbildungsleiter

6

Ausbildungsverhältnis

7

Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter

8

Pflichten des kirchlichen Referendars

9

Übergangsvorschriften

31

Inkrafttreten

32

Für die Ausbildung von Diplomtheologen, die gemäß § 97 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) in der Fassung vom 18. Dezember 2006 (GBl. S. 378) zur Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen eingesetzt werden können, wird in Anlehnung an die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (APrObSchhD) vom 10. März 2004 (Kultus und Unterricht 7/2004, 64-74), geändert durch die Verordnung vom 1. Juli 2007 (K. u. U., 14-15/2007, 140) und die Verordnung vom 17. November 2009 (K. u. U. 1/2010, 51-58) folgende Ordnung

3. Abschnitt erlassen:

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes Dauer des Vorbereitungsdienstes

10

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

11

Ausbildung am Seminar

12

Ausbildung an der Schule

13

4. Abschnitt Kirchliche Lehramtsprüfung Prüfungsbehörde

14

Prüfungsausschüsse und Prüfer

15

Niederschriften

16

Art und Umfang der Prüfung

17

Schulrechtsprüfung

18

Dokumentation einer Unterrichtseinheit

19

Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie

20

Beurteilung der Unterrichtspraxis

21

Fachdidaktisches Kolloquium

22

Bewertung der Prüfungsleistungen

23

Gesamtnote

24

Fernbleiben von der Prüfung

25

378

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen (1) Im Vorbereitungsdienst erweitern und vertiefen die kirchlichen Referendarinnen und Referendare in engem Bezug zur Schulpraxis die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die sie während der ersten Ausbildungsphase erworben haben, so dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Religionslehrerinnen und Religionslehrer an berufsbildenden Schulen verantwortlich und erfolgreich wahrgenommen werden kann. Dabei werden Fragen der Berufs- und Fachethik in allen Ausbildungsfächern thematisiert. (2) Die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit an beruflichen Schulen wird in der Ausbildung reflektiert. Neben der Arbeit am Seminar geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung der Kirchlichen Referendarinnen und Referendare während der Ausbildung an der Schule.

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(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Ausbilder, Ausbildungsleiter, Bewerber, Direktor, Fachleiter, Fachvertreter, Lehrer, Kirchlich Beauftragter, Mentor, Mitarbeiter, Prüfer, Schulleiter, kirchlicher Referendar, Religionslehrer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen. 2. Abschnitt Vorbereitungsdienst §2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllt, 1a. wer die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn durch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen kann. Das amtsärztliche Zeugnis soll sich dazu äußern, ob der Bewerber/die Bewerberin gesundheitlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechen kann und ob ein Einsatz in der Schule möglich ist.

Freiburg in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. (4) Das Erzbischöfliche Ordinariat bestimmt für die Überprüfung eine Kommission. Sie besteht aus einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg als Vorsitzendem und aus einem Fachvertreter eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) für das Fach Katholische Religionslehre. Die Überprüfung dauert etwa 30 Minuten und enthält fachwissenschaftliche, fachdidaktische und religionspädagogische Elemente. Die Organisation und Durchführung der Überprüfung erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg. (5) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er eröffnet dem Bewerber unmittelbar nach der Überprüfung das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung. Die Abteilung Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg erteilt dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid und unterrichtet davon das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden.

2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen berechtigt, 3. im Fach Katholische Theologie eine Diplomprüfung, eine Masterprüfung oder eine Wissenschaftliche Prüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen oder an Gymnasien oder eine vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg als gleichartig und gleichwertig anerkannte Abschlussprüfung in Katholischer Theologie bestanden hat, 4. in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat, 5. ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat, 6. der katholischen Kirche angehört und die kirchlich geforderten Voraussetzungen zur Verleihung der Missio canonica (Kirchliche Beauftragung) erfüllt. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann bei Bedarf andere Studienabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für den kirchlichen Vorbereitungsdienst anerkennen. (3) Wurde die in Absatz 1 Nr. 3 genannte Prüfung ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann das Erzbischöfliche Ordinariat Nr. 20

§3 Bewerbung (1) Die Bewerbung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 15. Januar beim Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg, Abteilung Schulen und Hochschulen, einzureichen. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und bisher ausgeübte Berufstätigkeiten, 2. ein aktuelles Bewerbungsfoto, 3. das Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, 4. das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3, 5. der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis, 6. eine Erklärung, ob bereits in einer anderen Diözese oder bei anderenZulassungsbehörden ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist,

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7. der Antrag auf Verleihung der Missio canonica (Formblatt) mit den kirchlich geforderten Unterlagen, 8. die Geburtsurkunde, ggf. die standesamtliche und kirchliche Heiratsurkunde sowie Geburts- und Taufurkunden der Kinder, 9. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen einer Straftat eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines Führungszeugnisses werden könnte, 10. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe, 11. ggf. eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12a des Grundgesetzes, 12. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1a. Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden.

Nr. 1,2,4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Absatz 3 Nr. 2 bleibt unberührt. (4) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist angetreten wird. (5) Durch die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst wird kein Anspruch auf spätere Anstellung als Religionslehrer im kirchlichen Dienst erworben. (6) Bei Schwerbehinderten wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und ggf. welche Erleichterungen eingeräumt werden. Dies geschieht durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg im Benehmen mit dem zuständigen Seminar. §5 Ausbildungsstätten, Status des kirchlichen Referendars

(3) Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen. (4) Bei der Entscheidung über die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis wird vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage beim Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg, Abteilung Schulen und Hochschulen, beantragt. §4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst (1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Ausbildungsfach Katholische Religionslehre entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg nach einem Bewerbergespräch unter Würdigung der Bewerbungsunterlagen. (2) Für die Zulassung und Zuweisung der kirchlichen Referendare zu einem staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung stellt das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörden her. Der kirchliche Referendar erhält für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach § 7 Absatz 3 380

Ausbildungsstätten sind die Seminare sowie öffentliche und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private berufliche Schulen. Der kirchliche Referendar hat am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung Gaststatus. §6 Ausbildungsleiter Für die Ausbildung ist das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg verantwortlich. Ausbildungsleiter ist der Direktor des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen). Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ordnung handelt der Ausbildungsleiter im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg. In entscheidenden Fragen ist Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat herzustellen. §7 Ausbildungsverhältnis (1) Der zum kirchlichen Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird als Angestellter in ein kirchliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen. Er ist in der Zeit des Vorbereitungsdienstes kirchlicher Referendar. Als solcher wird er im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Gaststatus einem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche

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Schulen) und einer berufsbildenden Schule als Ausbildungsschule zugewiesen.

§9 Pflichten des kirchlichen Referendars

(2) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Kirchliche Lehramtsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben wird.

Der kirchliche Referendar ist verpflichtet, an den ihn betreffenden Veranstaltungen des Seminars (§ 12) und der berufsbildenden Schule, denen er zugewiesen ist (§ 13), teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen sowie an der Zweiten Prüfung teilzunehmen.

(3) Der kirchliche Referendar soll entlassen werden, wenn 1. er sich nach Feststelllung des Seminars oder der Schule in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,

3. Abschnitt Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

2. die Frist des § 25 Absatz2 Satz 6 überschritten ist, 3. der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste; Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist; der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren; vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne von § 2 Absatz 1a vorzulegen, 4. die Überprüfung nach §10 Absatz1 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist 5. nach Feststellung der Schule oder des Seminars auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach §10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann, 6. ein Verstoß gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes oder ein Entzug der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Missio canonica) vorliegt, 7. oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. §8 Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter (1) Der Ausbildungsleiter (§ 6) ist Vorgesetzter des kirchlichen Referendars. Die Bereichsleiter, Fachleiter und Lehrbeauftragten am Seminar, der Schulleiter der berufsbildenden Schule, der der kirchliche Referendar zugewiesen ist, und die ihn betreuenden Lehrer der Ausbildungsschule sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat. (2) Dienstvorgesetzter des kirchlichen Referendars ist der Leiter der Abteilung Schulen und Hochschulen im Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg. Nr. 20

§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Die Zeit des für die Zulassung zur Wissenschaftlichen Staatsprüfung vorgeschriebenen Schulpraxissemesters oder vergleichbarer sonstiger Schulpraxis ergänzt den Vorbereitungsdienst. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung sowie Elternzeit entsprechend der diözesanen Regelungen werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind. (2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder nach § 7 Absatz 3. (3) Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg kann auf Antrag des kirchlichen Referendars Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen, sofern dies nach Organisation und Struktur der Ausbildung möglich ist. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten. (4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 3) verlängert sich einmal um längstens sechs Monate, wenn das Seminar oder die Schule im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat feststellt, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Das Erzbischöfliche Ordinariat teilt dem Referendar die Verlängerung mit. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet der Seminarleiter in der Regel bis spätestens 15. Dezember dem Erzbischöflichen Ordinariat.

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(5) Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg kann auf Antrag des Kirchlichen Referendars, falls vom Seminar befürwortet, den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Unterrichtshalbjahr verlängern. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, soll das Erzbischöfliche Ordinariat eine amtsärztliche Untersuchung anordnen.

(3) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung des kirchlichen Referendars in die Erziehungsund Unterrichtstätigkeit. Er umfasst die Ausbildung am Seminar und an der Schule, der der kirchliche Referendar zugewiesen ist.

(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit nach Möglichkeit ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf der Ausbildung individuell festgelegt.

(4) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, außerdem begleitende Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.

(7) Auf Antrag kann sich der kirchliche Referendar bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlauben lassen. (8) Ist die Kirchliche Lehramtsprüfung erstmalig nicht bestanden, kann das Erzbischöfliche Ordinariat auf Vorschlag des zuständigen Studienseminars den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten, verlängern, jedoch nur einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. (9) Ist eine der Lehrproben nicht bestanden und lautet die Note auch nicht schlechter als „mangelhaft“ (5,0), kann dem kirchlichen Referendar ungeachtet von § 18 Absatz 4 nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles auf Antrag die Wiederholung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 berechnete Notendurchschnitt insgesamt auf 2,50 oder besser lauten soll. Das nichtbestandene fachdidaktische Kolloquium oder die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie kann während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden, falls auch eine Lehrprobe nicht bestanden ist, jedoch nur zusammen mit dieser. Eine Aufteilung von Wiederholungen auf den laufenden und einen verlängerten Vorbereitungsdienst findet nicht statt. Absatz 9 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4.

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel mit einer Kompaktphase, die auf der Grundlage der Inhalte und Erfahrungen des Studiums in die Ausbildung einführt.Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung des kirchlichen Referendars für eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule. (2) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. 382

§ 12 Ausbildung am Seminar (1) Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Ausbildungsleiter und den Ausbildern. Sie umfasst Veranstaltungen 1. in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, 2. in der Didaktik des Ausbildungsfaches Katholische Religionslehre unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen. Dazu gehören auch Lehrübungen und Lehrvorführungen, 3. in Schulrecht und Schulorganisation, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend und Elternrecht, 4. ergänzender Art, die dem Ausbildungsziel dienen. Hierzu zählen vor allem die Veranstaltungen, die dem Erwerb von Schlüsselqualifikationen, der Kommunikationsund Teamfähigkeit, der Diagnosefähigkeit und der Fähigkeit zur Evaluation des eigenen Unterrichts sowie interkulturellen und berufsethischer Kompetenz dienen. (2) Die für ihn zuständigen Ausbilder besuchen den kirchlichen Referendar im Unterricht, beraten ihn und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Während der Ausbildung werden Ausbildungsgespräche mit dem kirchlichen Referendar geführt, in die die Erfahrungen aller an der Ausbildung Beteiligten eingehen. Die Ausbilder besuchen den kirchlichen Referendar im ersten Ausbildungsabschnitt in seinem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre in der Regel zweimal, im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens einmal. Dabei soll ein Besuch in der Berufsschule stattfinden. Der kirchliche Referendar fertigt im Rahmen seiner Vorbereitungen für diese Besuche Unterrichtsentwürfe, in denen auch die Einordnung der Unterrichtsstunde in die Unterrichtseinheit aufzuzeigen ist. Über die wesentlichen Aspekte des jeweiligen Gesprächs und die darin vereinbarten Ziele erhält der kirchliche Referendar zeitnah eine schriftliche Rückmeldung. (3) Unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen und sonstiger dienstlicher Erkenntnisse wird mit dem kirchlichen

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Referendar, falls von ihm gewünscht, vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes ein abschließendes Bilanzgespräch geführt, in dem die Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen des kirchlichen Referendars sowie deren Entwicklung während des Vorbereitungsdienstes besprochen werden. An diesem Gespräch nimmt bei Bedarf ein Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg teil.

§ 13 Ausbildung an der Schule (1) Für seine schulische Ausbildung wird der Kirchliche Referendar von der Abteilung Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium und dem Seminar einer berufsbildenden Schule als Ausbildungsschule zugewiesen. Der Schulleiter regelt und überwacht in Abstimmung mit dem Seminar und ggf. mit der Abteilung Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg die Ausbildung an der Schule. Ihm obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Unter Ausbildungsgesichtspunkten erfolgt eine abgestimmte Begleitung und Beratung durch den Schulleiter, die Ausbilder am Seminar, den Mentor und die das Ausbildungsfach betreuenden Lehrer. Der kirchliche Referendar erhält vom Schulleiter auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu seinem Leistungsstand. (2) Der Schulleiter bestellt im Einvernehmen mit Erzbischöflichen Ordinariat einen Mentor. Dieser koordiniert in Abstimmung mit ihm die Ausbildung einschl. der Zuweisung des kirchlichen Referendars zu geeigneten Fachlehrern in verschiedenen Schularten der beruflichen Schule. Insbesondere Schulleiter und Mentor sind Ansprechpartner des kirchlichen Referendars, beraten ihn und besuchen ihn in seinem Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentoren und Fachlehrer lassen ihn bei sich hospitieren. Der Mentor steht in Kontakt mit den Ausbildern am Seminar. Der Schulleiter ist verpflichtet, den kirchlichen Referendar mindestens zweimal im Unterricht zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Berufsschule statt. (3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitiert der kirchliche Referendar wöchentlich in acht bis zehn Unterrichtsstunden der ihn betreuenden Lehrkräfte und unterrichtet dabei zunehmend selbst (begleiteter Ausbildungsunterricht). Er nimmt an Veranstaltungen der Schule und außerunterrichtlichen Veranstaltungen teil und lernt die Gremien der Schule kennen. Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 40 Stunden selbst unterrichtet werden, wobei alle Stufen der beruflichen Schulen zu berücksichtigen sind. (4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts unterrichtet der kirchliche Referendar zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung neun bis elf, Wochenstunden selbstständig Nr. 20

und begleitet, davon in der Regel mindestens neun, bei Schwerbehinderung acht, Stunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Der Schulleiter trägt Sorge dafür, dass der Kirchliche Referendar gemäß dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet. (5) Der Schulleiter erstellt drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung und Bewertung über die Berufsfähigkeit des kirchlichen Referendars (Schulleiterbeurteilung) und beteiligt hierbei den Mentor. Er sucht zuvor das Gespräch insbesondere mit Ausbildern am Seminar oder veranlasst entsprechende Kontakte seiner Schule. Beurteilt werden vorranging Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen- und didaktischen sowie methodischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Beurteilung ist unverzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg als Prüfungsamt und dem Seminar zuzuleiten. (6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen des kirchlichen Referendars oder sein dienstliches Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note „ausreichend“ (4,0) nicht mehr erteilt werden. (7) Nach Übergabe des Zeugnisses (§ 28 Absatz 2) wird die Schulleiterbeurteilung auf Antrag ausgehändigt.

4. Abschnitt Kirchliche Lehramtsprüfung § 14 Prüfungsbehörde Die kirchliche Prüfungsbehörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg („Prüfungsamt“). Das kirchliche Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 15 Prüfungsausschüsse und Prüfer (1) Das Prüfungsamt bildet in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Landeslehrerprüfungsamt für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse.

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(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Personen bestellt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und durch ihre Berufstätigkeit befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen. (3) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für – die mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend und Elternrecht (Schulrechtsprüfung), – die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, – die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit, – der Unterrichtspraktischen Fähigkeiten (Lehrproben) und – der fachdidaktischen Kolloquien. (4) Der Prüfungsausschuss für die Schulrechtsprüfung, für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und dem jeweiligen Ausbilder sowie gegebenenfalls einem kirchlichen Beisitzer. (5) Der Prüfungsausschuss für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sowie für das fachdidaktischen Kolloquium besteht aus einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg als Vorsitzendem und dem Ausbilder. Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg kann einen zusätzlichen Prüfer benennen. Der Prüfungsausschuss für zwei Lehrproben besteht aus einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats und dem Ausbilder. Die dritte Lehrprobe wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem der eigene Ausbilder nicht angehört. Eigene Ausbilder im Sinne dieser Verordnung sind nur Ausbilder, die ihn in seinem Unterricht besucht haben. Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (7) Der Leiter des staatlichen Prüfungsamtes, sein Vertreter und von ihm bestimmte Mitarbeiter sowie der Ausbildungsleiter, seine Vertreter sowie von ihm bestimmte Ausbilder der Prüfungsbewerber seines Seminars sind im Einvernehmen mit der Abteilung Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann weiteren Personen die Anwesenheit gestattet werden. Hierüber entscheidet das kirchliche Prüfungsamt. 384

§ 16 Niederschriften Über die Prüfungsteile nach § 17 Nr. 1 bis 5 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Darin sind aufzunehmen: 1. Tag, Ort und Teil der Prüfung, 2. die Besetzung des Prüfungsausschusses, 3. der Name des Prüfungsteilnehmers, 4. Beginn und Ende der Prüfung und die Themen sowie der Verlauf des Unterrichts bei der Lehrprobe, 5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie 6. ggf. die Eröffnung des Prüfungsergebnisses gemäß § 18 Absatz 3 und 7. besondere Vorkommnisse. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluss an die Prüfung zu unterzeichnen und unverzüglich dem Prüfungsamt zuzuleiten. § 17 Art und Umfang der Prüfung Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile: 1. die Schulrechtsprüfung (§ 18), 2. die Dokumentation einer Unterrichtseinheit (§ 19), 3. die Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§20), 4. die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21), 5. das fachdidaktische Kolloquium (§ 22), 6. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5). § 18 Schulrechtsprüfung (1) Die Schulrechtsprüfung findet, auch im Falle des § 10 Absatz 4, zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres oder im zweiten Ausbildungshalbjahr statt. Sie soll von konkreten Unterrichtserfahrungen ausgehen und besteht aus einem etwa 30-minütigen Prüfungsgespräch. (2) Es prüfen ein Vorsitzender und als zweiter Prüfer ein Ausbilder in Schulrecht, gegebenenfalls ist ein kirchlich beauftragter Beisitzer zu bestellen. (3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird die Endnote über den rechnerischen Durch-

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schnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 24 Absatz 2 auf einen ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe. (4) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.

§ 19 Dokumentation einer Unterrichtseinheit (1) In der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sollen die Fähigkeiten gezeigt werden, eine Unterrichtseinheit über einen etwa acht Unterrichtsstunden umfassenden Zeitraum unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte zu planen, erfolgreich durchzuführen und die Ergebnisse zu reflektieren. Die Unterrichtseinheit soll nach Möglichkeit innovative pädagogische und fachdidaktische Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung oder fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigen. Der Umfang der Dokumentation darf ohne angefügten Materialienanhang 30 Seiten im üblichen Format nicht überschreiten. (2) Der kirchliche Referendar legt im Einvernehmen mit dem Ausbilder spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts dem Ausbildungsleiter das Thema der Unterrichtseinheit zur Genehmigung vor. Macht der kirchliche Referendar von seinem Vorschlagsrecht nicht fristgerecht Gebrauch oder wird das vorgeschlagene Thema nicht genehmigt, bestimmt der Ausbildungsleiter nach Rücksprache mit dem Ausbilder das Thema. (3) Der kirchliche Referendar stimmt den Zeitraum der für die Dokumentation vorgesehenen Unterrichtseinheit mit dem Ausbilder ab. Er legt ihm seine Planung schriftlich vor und bespricht sie mit ihm. Während der Unterrichtseinheit besucht der Mentor, soweit erforderlich mit einem Fachlehrer den Unterricht des kirchlichen Referendars und berichtet dem Ausbilder über dessen Verlauf, der bei Bedarf weiteren Bericht anfordern kann. (4) Nach Abschluss der Unterrichtseinheit dokumentiert der kirchliche Referendar deren Verlauf sowie die Ergebnisse und analysiert das Erreichen der Unterrichtsziele. Er übergibt am Montag der zweiten Schulwoche nach den Weihnachtsferien dem Seminar ein gedrucktes Exemplar der Dokumentation pro Prüfer und eines für die Akten (drei gedruckte Ausfertigungen und eine Ausfertigung auf einem elektronischen Speichermedium in PDF-Format). Zeitgleich stellt der kirchliche Referendar dem Erzbischöflichen Ordinariat eine komplette Ausfertigung der Dokumentation zu. Nr. 20

(5) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Zu allen Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium in PDF-Format. (6) Die Dokumentation ist vom Fachleiter, der das Thema gestellt hat, und einem weiteren Prüfer sowie ggf. dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 zu beurteilen und nach § 23 zu bewerten. Weichen die Noten um eine halbe Note voneinander ab, gilt die schlechtere Note als Note der Dokumentation. Weichen die Bewertungen der Prüfer um eine ganze Note voneinander ab, gilt als Note der errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt festgesetzt. Wirkt ein Prüfer nach § 15 Absatz 2 mit, gelten Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass bei Abweichung um bis zu einer Note auf jeweils eine halbe Note gerundet wird. Das Prüfungsamt legt die Abgabetermine für das Erst- und Zweit- und ggf. Drittgutachten fest. Die Note der bestandenen Dokumentation wird zusammen mit der Note der Schulleiterbeurteilung eröffnet. (7) Wird die Dokumentation nicht fristgerecht abgegeben, so ist die Note „ungenügend“ (6,0) zu erteilen. Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund durch das Prüfungsamt verlängert werden, in der Regel um zwei Wochen. Dies gilt insbesondere, wenn der Termin aus Krankheitsgründen nicht eingehalten werden kann. (8) Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auf Antrag innerhalb des laufenden Prüfungsverfahrens stattfinden und umfasst die Dokumentation einer neuen Unterrichtseinheit. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend, Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Nichtbestehens auszuüben ist.

§ 20 Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (1) Die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dauert etwa 30 Minuten. Der kirchliche Referendar kann ein Schwerpunktthema angeben, das er rechtzeitig vor der Prüfung dem Prüfungsamt mitteilt. Das Thema der Dokumentation kann nicht Schwerpunkt der Prüfung sein. Die Prüfung im Schwerpunkt geht von einer vertieften, über den Seminarstoff hinausgehenden

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Beschäftigung mit einem Thema aus. Sie umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.

§ 22 Fachdidaktisches Kolloquium

(2) Im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung wird die Prüfungsleistung beurteilt und mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das fachdidaktische Kolloquium dauert insgesamt etwa 55 Minuten und erstreckt sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Es nimmt inhaltlich seinen Ausgangspunkt von einer vorausgehenden, höchstens zehnminütigen mündlichen Darstellung. Diese hat die Dokumentation oder eine andere selbst durchgeführte Unterrichtseinheit zum Gegenstand.

§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis (1) Die unterrichtspraktischen Fähigkeiten werden im zweiten Ausbildungsabschnitt dreimal an verschiedenen Tagen in einer Unterrichtsstunde oder -sequenz (bis zu zwei Unterrichtsstunden) beurteilt. Eine der Lehrproben findet in der Oberstufe statt, in der Regel in einer Klasse des beruflichen Gymnasiums, eine weitere in der Berufsschule. Im Anschluss an die Unterrichtspraxis nimmt der kirchliche Referendar zum Ablauf des Unterrichts aus seiner Sicht Stellung. Jede Unterrichtsstunde oder -sequenz wird jeweils in unmittelbarem Anschluss unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterrichtsplanung und der Stellungnahme des kirchlichen Referendars mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Absatz 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. (2) Das kirchliche Prüfungsamt legt im Einvernehmen mit dem staatlichen Prüfungsamt die Zeiträume fest, in denen die Lehrproben stattfinden. Vor Beginn des jeweiligen Zeitraums leitet der kirchliche Referendar dem Prüfer und dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der vom Erzbischöflichen Ordinariat benannt wird, für diesen Zeitraum seinen Stundenplan und seinen verbindlichen Stoffverteilungsplan zu, der die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Der Prüfer legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Stoffverteilungsplan des kirchlichen Referendars das Thema, den Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Prüfungsamt, die Schule und den Vorsitzenden. Diese Festlegungen werden dem kirchlichen Referendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. (3) Der kirchliche Referendar übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Lehrprobe seine schriftliche Unterrichtsplanung in dreifacher Ausfertigung; Eine dieser Fertigungen ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die schriftliche Unterrichtsplanung umfasst ohne Materialien etwa zwei bis drei, bei der Beurteilung einer mehrstündigen Sequenz bis zu fünf Seiten. Sie muss auch in knapper Form soweit möglich den Zusammenhang mit den beiden vorherigen und der folgenden Unterrichtsstunde schlüssig darlegen. (4) § 19 Absatz 5 gilt entsprechend. 386

(2) In unmittelbarem Anschluss an das Kolloquium wird die Prüfungsleistung mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Absatz 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: sehr gut bis gut, gut bis befriedigend, befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft, mangelhaft bis ungenügend.

§ 24 Gesamtnote (1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:

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1. die Schulrechtsprüfung einfach, 2. die Dokumentation einer Unterrichtseinheit eineinhalbfach, 3. die mündliche Prüfung in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie einfach, 4. drei Lehrproben jeweils eineinhalbfach,

einträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktritt geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

5. das fachdidaktische Kolloquium zweifach, 6. die Beurteilung des Leiters der Schule (§ 13 Absatz 5) dreifach. (2) Ein nach Absatz 1 errechneter Mittelwert von 1,0 bis 1,4 ergibt die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“, 1,5 bis 2,4 ergibt die Gesamtnote „gut bestanden“, 2,5 bis 3,4 ergibt die Gesamtnote „befriedigend bestanden“, 3,5 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote „bestanden“. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. (4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.

(1) Wird es unternommen, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wird in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen oder entsprechen die nach §§ 19 Absatz 5 und 21 Absatz 3 und 4 abgegebenen Versicherungen nicht der Wahrheit, so wird unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes vom Prüfungsamt die Note „ungenügend“ festgesetzt oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären oder für die betroffene Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festsetzen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 25 Fernbleiben von der Prüfung (1) Wer ohne Genehmigung des kirchlichen Prüfungsamtes der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fern bleibt, erhält für diesen Prüfungsteil die Note „ungenügend“ (6,0). (2) Genehmigt das Prüfungsamt das Fernbleiben, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere bei krankheitsbedingter Verhinderung an der Ablegung der Prüfung. Das Prüfungsamt kann die Vorlage geeigneter Beweismittel verlangen. Bei Krankheit ist umgehend ein ärztliches Zeugnis mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen BeNr. 20

§ 27 Wiederholung der Prüfung (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen entsprechend § 24 Absatz 1 mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind, so können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung nach § 25 als nicht bestanden oder wurde nach § 26 der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen, so erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsleistungen. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine Unterrichtssequenz nach § 21 mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist, so erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf die Beurteilung der Unterrichtspraxis in diesem Prüfungsfach. Am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes wird eine neue Beurteilung durch den Leiter der Schule erstellt; § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend. Die Beurteilung des Schulleiters umfasst auch den Zeitraum des zweiten Ausbildungsabschnitts; die Beurteilung des Schulleiters erfolgt im Falle eines Schulwechsels in Abstimmung mit dem Leiter der Schule des zweiten Ausbildungsabschnitts.

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(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil in der Beurteilung des Leiters der Schule die Note „ausreichend“ (4,0) nicht erreicht worden ist, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um ein halbes Jahr. Am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes wird eine neue Beurteilung durch den Leiter der Schule erstellt; § 13 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend. Auch die unterrichtspraktischen Fähigkeiten werden gemäß § 21 neu geprüft.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 bestimmt im Benehmen mit dem Schulleiter des allgemein bildenden Gymnasiums die Klasse sowie Termin und Thema der Lehrprobe. Im Übrigen gilt § 21 entsprechend. (4) Dem kirchlichen Referendar ist Gelegenheit zu geben, vier Wochen in der Klasse zu hospitieren, in der die Lehrprobe zu absolvieren ist.

(4) Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine „ausreichenden“ (4,0) Leistungen erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch erloschen.

§ 28 Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis (1) Mit dem Bestehen der Prüfung hat der kirchliche Referendar die Lehrbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre an allen Schularten des beruflichen Schulwesens erworben. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg ein Zeugnis, das die Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist. Im Zeugnis sind die Endnoten und die Gesamtnote in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. In Klammern ist der berechnete Mittelwert gemäß § 24 Absatz 2 anzugeben. (3) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg darüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 29 Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an allgemein bildenden Gymnasien (1) Kirchliche Referendare können zusätzlich die Befähigung im Fach katholische Religionslehre an allgemein bildenden Gymnasien erwerben, wenn sie im Rahmen dieser Zweiten Prüfung eine zusätzliche Lehrprobe in der Unterstufe eines allgemein bildenden Gymnasiums absolvieren, die mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wird. (2) Die Lehrprobe nach Absatz 1 wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der aus einem Vertreter der Hauptabteilung Schulen des Erzbischöflichen Ordinariats als Vorsitzendem, dem Ausbilder (Fachdidaktik) und einem weiteren Prüfer besteht. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die Befähigung für das Fach Katholische Religionslehre an allgemein bildenden Gymnasien besitzen. 388

§ 30 Anrechnung von Prüfungen (1) Das kirchliche Prüfungsamt kann im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen im Fach Katholische Religionslehre anrechnen. (2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.

5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 31 Übergangsvorschriften (1) Wer vor Inkrafttreten dieser Ordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurde, wird nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet und geprüft. In Ausnahmefällen können abweichende Bestimmungen getroffen werden. (2) Der Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen dieser Ordnung beginnt im Januar 2010 (§ 10 Absatz 2). Für kirchliche Referendare, deren Vorbereitungszeit im Januar 2010 begonnen hat, gelten ausschließlich die Regelungen dieser Ordnung. § 32 Inkrafttreten Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 11. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisherigen Regelungen zur Durchführung des kirchlichen Vorbereitungsdienstes und der kirchlichen Zweiten Prüfung im Fach Katholische Religionslehre an beruflichen Schulen ihre Geltung. Freiburg im Breisgau, den 17. Mai 2010

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Erzbischof Nr. 20

Badenia Verlag:

Erlass des Ordinariates Nr. 329

Portiunkula-Ablass – Dekret – Der Portiunkula-Ablass kann am 2. August oder am 1. Sonntag im August in allen Pfarrkirchen und Kirchen der franziskanischen Ordensgemeinschaften gewonnen werden. Für die Pfarreien, in denen 2010 das Privileg des Portiunkula-Ablasses für die dortigen Filialkirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien abgelaufen ist, haben wir die Verlängerung in Rom beantragt. Die Apostolische Paenitentiarie hat mit Reskript vom 1. Juli 2010 (Prot. N. 829-860/10/I und Prot. N. 861-903/ 10/I)) die erbetene Verlängerung des Privilegs auf weitere sieben Jahre in allen Fällen erteilt. Eine besondere Benachrichtigung der in Frage kommenden Pfarreien durch das Erzbischöfliche Ordinariat erfolgt nicht; die entsprechende Urkunde kann beim Erzbischöflichen Ordinariat angefordert werden.

Zusatzformular für das Standesamt Vordruck Nr. 91 160

Kirchliche Meldestelle: Alois-Eckert-Str. 6 79111 Freiburg Postfach 10 03 62 79122 Freiburg Tel.: (07 61) 8 96 12 - 0 [email protected] als E-Mail oder CD

Personalmeldungen Nr. 331

Besetzung von Pfarreien Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Christian Breunig, Kenzingen, zum Pfarrer der Pfarreien St. Kornelius und Cyprian WaghäuselKirrlach und St. Jodokus Waghäusel-Wiesental, Dekanat Bruchsal, ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Josef Dorbath, Karlsbad-Langensteinbach, zum Pfarrer der Pfarreien St. Michael Efringen-Kirchen (Istein) und St. Franz von Sales Kandern, Dekanat Wiesental, ernannt.

Mitteilung Nr. 330

Eintragung der Kirchenmitgliedschaft im Geburtenregister des Standesamts Seit 1. Januar 2009 gilt ein neues Personenstandsgesetz. Nach § 27 Absatz 3 PStG besteht die Möglichkeit, auf Wunsch die Religionszugehörigkeit eines Kindes nach erfolgter Taufe im Geburtenregister des Standesamtes einzutragen. Hierfür ist ein Antrag an das Standesamt des Geburtsorts notwendig. Für einen rechtsgültigen Antrag ist ein entsprechendes Formular (siehe Anlage / Seite 390) zu verwenden. Dieses wird verbindlich vorgeschrieben. Das Antragsformular bedarf der Originalunterschrift der Eltern als Personensorgeberechtigte oder ab dem 14. Lebensjahr des Täuflings sowie des Pfarrers, der das Taufsakrament gespendet hat. Die Meldung einer Taufe an das örtliche Einwohnermeldeamt bleibt davon unberührt.

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Edgar Wunsch, Blumberg, zum Pfarrer der Pfarreien St. Aquilinus Boxberg, St. Josef BoxbergAngeltürn, Allerheiligen Boxberg-Kupprichhausen, St. Kilian Boxberg-Unterschüpf und St. Elisabeth Boxberg-Windischbuch, Dekanat Tauberbischofsheim, ernannt.

Nichtamtliche kirchliche Mitteilung Nr. 332

Wohnung für Priester im Ruhestand Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Nikolaus Beuron-Hausen im Tal, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch, steht für einen Priester im Ruhestand eine Wohnung zur Verfügung. Mithilfe in der Seelsorge in Absprache ist erwünscht.

Das Formular ist wie folgt zu beziehen: Intranet (Intrexx) unter: Meldewesen/Statistik Formulare – Version 2.4 Anmeldung zur Taufe, Seite 5 Nr. 20

Anfragen sind erbeten an das Kath. Pfarramt St. Nikolaus, Kirchstr. 5, 88631 Beuron-Hausen im Tal, Tel.: (0 75 79) 92 49 51, oder Pfarradministrator P. Notker Hiegl OSB, Kloster Beuron, Tel.: (0 74 66) 1 71 35.

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

E 1302

Nr. 20 · 15. Juli 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 20 · 15. Juli 2010 Papier“

Kath. Pfarramt:

Telefon:

Straße u. HNR:

E-Mail:

JAHRGANG

Seite

KONFESSION

AUSZUG AUS DEM TAUFBUCH Mitteilung über eine gespendete Taufe für das Standesamt des Geburtsortes auf Wunsch des Täuflings (Kindes) TÄUFLING

Anlage zu Nr. 330

Lfd.-Nr.

ERZDIÖZESE FREIBURG

PLZ und ORT:

2010

5

RK Geburtsname

Name

baptizatus(a) Vorname

Geschlecht

Tag und Ort der Geburt

Fam.-Stand (bei Erwachsenen)

Standesamt des Geburtsortes

Register-Nr.

PLZ / Wohnort, Straße, Hausnummer

VATER

Geb.-Datum

Name, Vorname

Fam.-St.

pater Beruf

Geburtsname MUTTER

Konfession / Religion Geb.-Datum

Name, Vorname

Fam.-St.

mater Beruf

Geburtsname

Die oben genannte Person wurde am Kirche aufgenommen.

Konfession / Religion

durch die Spendung des Sakramentes der Taufe in die römisch-katholische

Es wird gebeten, die Religionszugehörigkeit „römisch-katholisch“ ins Geburtenregister als Folgebeurkundung zum Geburtseintrag aufzunehmen.

Siegel

Datum

Unterschrift des Täuflings (des Kindes) bzw. des/der Personensorgeberechtigten (der Eltern)1

Datum

Unterschrift des Pfarrers

1 Die

Angabe der Zugehörigkeit des Kindes (Täuflings) zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird auf Wunsch des/der Personensorgeberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr nur auf Wunsch des Kindes (Täuflings) selbst, ins Geburtenregister als Folgebeurkundung zum Geburtseintrag aufgenommen (vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG. § 36 Abs. 3 PStV, Nr. 27,13 PStG-VwV-E)

An das Standesamt (des Geburtsortes)

Erzbischöfliches Ordinariat 390

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Nr. 20

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AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 4. August 2010 Inhalt: Errichtung der „Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg“. –– Amtsblatt – Bezugsrechnungen für 2010. –– Seminar für Priester „Mut und Kompetenz zur Leitung“. –– Führungstraining ... umgehen oder angehen? –– Priesterbuch „Treue Christi, Treue des Priesters“. –– Personalmeldungen: Ernennung. – Anstellung der Neupriester zum Schuljahresbeginn. – Besetzung von Pfarreien. – Anweisungen/ Versetzungen. – Entpflichtungen. – Ausschreibung einer Pfarrei.

Verordnung des Erzbischofs Nr. 333

Errichtung der „Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg“

II. Durch diesen Stiftungsakt errichte ich aufgrund der cc. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 CIC sowie der §§ 22, 23 und 17 Abs. 1 und 3 des Stiftungsgesetzes für BadenWürttemberg die Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg. Sitz der Stiftung ist Freiburg.

Durch Stiftungsakt und Stiftungssatzung vom 7. Mai 2010 wurde die „Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg“ errichtet. Die Stiftung wurde durch Urkunde des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 2. Juli 2010 als kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts anerkannt. Nachfolgend werden Stiftungsakt und Stiftungssatzung bekannt gemacht:

Stiftungsakt zur Errichtung der Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg I. Das Wirken der Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg hat zum Ziel, die Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi, die Weitergabe des Glaubens der Katholischen Kirche, die pastoralen, liturgischen, diakonischen und kulturellen Aufgaben der Katholischen Kirche in der Erzdiözese Freiburg heute und in Zukunft zu sichern. Sie verwirklicht ihre Ziele, indem sie nach den Erfordernissen der Zeit die notwendigen, vielfältigen Tätigkeiten der Katholischen Kirche fördert. Dies geschieht zum Beispiel durch die finanzielle Unterstützung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Familien, alten und kranken Menschen oder im Engagement für die Solidarität für die Weltkirche. Die Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese baut auf den notwendigen – ja unverzichtbaren – Einsatz des Einzelnen für die Gemeinschaft des Glaubens. Sie fördert aktiv die Idee des Stiftens und lädt kirchliche Institutionen und Menschen guten Willens dazu ein, als Stifterinnen und Stifter an der Verwirklichung ihrer Ziele mit zu wirken und die Zukunft der Katholischen Kirche in der Erzdiözese Freiburg zu gestalten. Nr. 21

Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht eine selbständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit und nach staatlichem Recht eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Zweck der kirchlichen Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung der Erzdiözese Freiburg und ihrer Kirchengemeinden, Dekanatsverbände, kirchlichen Stiftungen und sonstigen kirchlichen Rechtsträger bei der Verfolgung ihrer kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke. Darüber hinaus soll die Stiftung auch das kirchliche Stiftungswesen in der Erzdiözese Freiburg fördern. III. Die Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg wird mit einem Grundstockvermögen von fünf Millionen Euro ausgestattet. IV. Organe der Stiftung sind a) der Stiftungsrat; b) das Kuratorium. V. Für die Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg gilt die nachfolgende von mir erlassene Satzung. VI. Die Stiftung unterliegt der Aufsicht durch den Ordinarius.

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VII. Die Stiftung erlangt gemäß § 24 i. V. m. § 18 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 28 des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit durch Verleihung seitens des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. VIII.

(2) Die Stiftung fördert das kirchliche Stiftungswesen in der Erzdiözese, indem sie die Trägerschaft für unselbständige Stiftungen (Treuhandstiftungen) und Zustiftungen (Stiftungsfonds) übernimmt, die von Stifterinnen und Stiftern mit besonderen Zwecken und gegebenenfalls eigenen Organen bei der Stiftung der Erzdiözese errichtet sind oder werden. (3) Die Stiftung hat insbesondere den Zweck

Diese Urkunde wird dreifach ausgefertigt. Je eine Fertigung erhalten das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, die Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg und das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg.

1. Stiftungsfonds für weitere Bereiche der kirchlichen Arbeit zu errichten;

Freiburg im Breisgau, den 7. Mai 2010

2. Stifterinnen und Stifter bei der Errichtung kirchlicher Stiftungen im Bereich der Erzdiözese zu unterstützen und zu beraten; 3. Werbung für die Stiftungen der in § 3 Absatz 1 genannten Institutionen durchzuführen und deren Bemühungen um die Beschaffung von Mitteln zu unterstützen. Dabei soll wo immer möglich ein Wettbewerb um Mittel vermieden werden.

Erzbischof --------------------------------------

Satzung der Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg §1 Name und Sitz

(4) Die Stiftung kann selbständige und unselbständige kirchliche Stiftungen im Bereich der Erzdiözese Freiburg unterstützen oder auf Antrag der Stiftungen oder der Stiftenden Verwaltungsgeschäfte übernehmen.

(1) Die Stiftung führt den Namen „Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg“.

(5) Es werden nach Absatz 3 Nr. 1 folgende allgemeine Stiftungsfonds errichtet:

(2) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.

1. Bildungsfonds zur Unterstützung und Förderung des katholischen Bildungswesens in der Erzdiözese Freiburg;

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Jugendfonds zur Unterstützung und Förderung der Aufgaben der Jugendpastoral in der Erzdiözese Freiburg;

§2 Rechtsform (1) Die Stiftung wird nach kirchlichem Recht gemäß cann. 116, 1303 § 1 Nr. 1 CIC als selbständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet. (2) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nr. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg.

3. Familienfonds zur Unterstützung und Förderung der Aufgaben der Familienpastoral in der Erzdiözese Freiburg; 4. Weltkirchenfonds zur Unterstützung und Förderung des weltkirchlichen Engagements der Erzdiözese Freiburg.

§3 Stiftungszweck

§4 Gemeinnützigkeit

(1) Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung der Erzdiözese Freiburg und ihrer Kirchengemeinden, Dekanatsverbände, kirchlichen Stiftungen und sonstigen kirchlichen Rechtsträger bei der Verfolgung ihrer kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke. Die Unterstützung erfolgt durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen.

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

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(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Organe (1) Organe der Stiftung sind: 1. der Stiftungsrat;

§5 Stiftungsvermögen

2. das Kuratorium.

(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von fünf Millionen Euro ausgestattet.

(2) Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§8 Stiftungsrat

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen. Andere Zuwendungen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 3 genannten Zwecken. Zuwendungen an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden bzw. einer bestehenden oder neu zu errichtenden unselbständigen Stiftung zuzurechnen sind. Der Stiftungsrat kann die Annahme von Zuwendungen, die mit Auflagen verbunden sind, vom Bestehen bestimmter Voraussetzungen abhängig machen. (4) Die Stiftungsorgane sollen sich um Zustiftungen, um die Übertragung der Verwaltung unselbständiger Stiftungen und um sonstige Zuwendungen bemühen.

(1) Die Amtsperiode des Stiftungsrates dauert fünf Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentreten (der konstituierenden Sitzung) des Stiftungsrates nach seiner Ernennung und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Stiftungsrates. (2) Der Stiftungsrat trifft nach Maßgabe dieser Satzung die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung. Ihm obliegen insbesondere die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Feststellung der Jahresrechnung. (3) Dem Stiftungsrat gehören sieben Mitglieder an, die vom Erzbischof bis auf Buchstabe d) ernannt werden. Er setzt sich zusammen aus a) einer/einem Vorsitzenden, b) einem Mitglied des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates als stellvertretende/stellvertretender Vorsitzende/ Vorsitzender, c) einem Mitglied des Domkapitels, d) einem Mitglied, das von der Kirchensteuervertretung gewählt bzw. entsandt wird,

§6 Mittelverwendung

e) dem/der Leiter/Leiterin der Stabsstelle Fundraising im Erzbischöflichen Ordinariat

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus dem Überschuss der Erträge über die Aufwendungen der Stiftung und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.

f) zwei in der Pastoral erfahrene Persönlichkeiten.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Beendigung des Amtes, das der Ernennung zugrunde liegt, oder mit der vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof. Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft im Stiftungsrat werden die nachrückenden Mitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.

(3) Das Vermögen unselbständiger Stiftungen ist getrennt vom Stiftungsvermögen nachzuweisen.

(5) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Darüber hinaus kann aus be-

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sonderem Anlass der Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen einberufen werden. Die Einladung zu Sitzungen des Stiftungsrates erfolgt durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende oder den/die stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzenden/Vorsitzende. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen wurden und wenigstens drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. (7) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag. (8) Die Sitzungen des Stiftungsrates sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Stiftungsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. (9) Weitere Bestimmungen zur Arbeitsweise des Stiftungsrates können durch den Erlass einer Geschäftsordnung geregelt werden. §9 Rechtliche Vertretung der Stiftung Die Stiftung wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Stiftungsrates, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Stiftungsrat kann seinen Mitgliedern oder anderen Personen Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Stiftung im notwendigen Umfang erteilen. Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind. Abweichend hiervon sind Wertpapiergeschäfte auch dann rechtswirksam, wenn sie mündlich abgeschlossen wurden.

(4) Den Vorsitz des Kuratoriums führt der Erzbischof von Freiburg oder eine von ihm mit dem Vorsitz beauftragte Persönlichkeit. Das Kuratorium wählt einen/eine stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzenden/Vorsitzende. (5) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und kann ihm Vorschläge zur zweckentsprechenden Ertragsverwendung erteilen. (6) Das Kuratorium wird nach Bedarf durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden/Vorsitzende einberufen. Die Einladung zur Kuratoriumssitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zuzustellen. Es soll mindestens einmal im Kalenderjahr tagen. Auf die Einhaltung von Form und Frist kann einstimmig verzichtet werden. (7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. (8) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Sitzungsvorsitzenden. (9) Weitere Bestimmungen zur Arbeitsweise des Kuratoriums können durch den Erlass einer Geschäftsordnung geregelt werden. § 11 Haftungsbeschränkung Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Erzbischof ernannt werden. Dem Kuratorium sollen katholische Persönlichkeiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. (2) Seine Amtsperiode dauert fünf Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentreten nach seiner Ernennung und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Kuratoriums. 394

(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof. Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft im Kuratorium werden die nachrückenden Mitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.

§ 12 Geschäftsführung und Rechnungslegung (1) Die Geschäfte der Stiftung werden im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungsrates durch das Erzbischöfliche Ordinariat besorgt. Die Verwaltungskosten sind der Erzdiözese Freiburg von der Stiftung zu ersetzen. (2) Für die Stiftung ist jährlich ein Wirtschaftsplan zu erstellen. Über die Erträge und Aufwendungen des Rech-

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nungsjahres ist innerhalb von sechs Monaten nach seinem Abschluss Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung umfasst die Ertrags-Aufwandsrechnung, die Vermögensübersicht und den Rechenschaftsbericht. Im Übrigen gelten die für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung von der Erzdiözese erlassenen Vorschriften.

a) die Aufnahme von Darlehen, die Abgabe von Garantieerklärungen und die Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert von 1.000.000 Euro und höher,

(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch die Stabsstelle Revision beim Erzbischöflichen Ordinariat. Der Stiftungsrat kann im Einvernehmen mit dem Ordinarius zusätzlich zu der nach Satz 1 vorgesehenen Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung veranlassen. Die Prüfungsberichte sind dem Stiftungsrat und dem Ordinarius vorzulegen.

b) Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 7 KVO V genehmigungspflichtig sind,

§ 13 Satzungsänderung Entscheidungen über die Änderung der Satzung der Stiftung einschließlich der Änderung ihres Zwecks trifft der Erzbischof nach Anhörung des Domkapitels als Konsultorenkollegium und des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates (can. 1277 CIC).

§ 14 Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Entscheidungen über die Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung trifft der Erzbischof mit Zustimmung des Domkapitels als Konsultorenkollegium und des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates (can. 1277 CIC). Sie sind nur zulässig, wenn die Erreichung des in § 3 genannten Zwecks der Stiftung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. (2) Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

c) Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Baulasten an Gebäuden, d) Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist, e) Verträge mit öffentlichen oder privaten Trägern über den Betrieb kirchlicher, pädagogischer oder sozialer Einrichtungen (insbesondere Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen), f) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie mit Personen, die mit einem Mitglied dieser Organe in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis stehen. (4) Für die Stiftungsaufsicht gelten die einschlägigen staatlichen und kirchlichen Vorschriften. (5) Sofern die Stiftung Arbeitsverhältnisse begründet, wendet sie die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an und schließt mit ihren angestellten Mitarbeitern Arbeitsverträge nach den arbeitsrechtlichen Regelungen des Erzbistums Freiburg.

§ 16 Inkrafttreten § 15 Kirchliche Aufsicht

Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.

(1) Die Stiftung und ihre Organe unterstehen der Aufsicht durch den Ordinarius. (2) Der Stiftungsrat unterrichtet den Ordinarius über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Übersendung der Jahresrechnung und berichtet ihm regelmäßig über seine Tätigkeit.

Die Stiftung erlangt nach staatlichem Recht öffentlichrechtliche Rechtsfähigkeit durch Anerkennung seitens des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport BadenWürttemberg. Freiburg im Breisgau, den 7. Mai 2010

(3) Folgende Rechtsgeschäfte/Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Ordinarius: Nr. 21

Amtsblatt vom 4. August 2010

Erzbischof 395

Ort:

Mitteilungen Nr. 334

Amtsblatt – Bezugsrechnungen für 2010

Karl Rahner Haus Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg

Veranstalter: Erzbischöfliches Ordinariat, Abt. II, und Institut für Pastorale Bildung Leitung:

Anfang August werden vom Buch und Presse Vertrieb, Baden-Baden, in unserem Auftrag die Bezugsrechnungen für das Jahr 2010 versandt.

Heinz-Werner Kramer, stellv. Direktor, Freiburg

Referent/in:

Wir bitten die Abonnenten, bei der Überweisung der Bezugsgebühren unbedingt die Rechnungsnummer anzugeben, da bei unvollständigen Absenderangaben die richtige Zuordnung eines Zahlungseingangs nicht möglich ist.

Prof. Dr. Manfred Belok, Chur Monika Rohfleisch, Dekanatsreferentin, Sinsheim

Gesprächspartner aus der Abteilung Seelsorgepersonal und Bildung, Referat Personalentwicklung: Domkapitular Dr. Peter Kohl.

Nr. 335

Seminar für Priester „Mut und Kompetenz zur Leitung“ Die Leitungsaufgabe im Pastoralen Raum ist für den Dienst des Priesters eine eigene Herausforderung. Der Abschied von einer Pfarrstelle und der Neubeginn in einer Seelsorgeeinheit bietet die Chance, diesem Übergang besondere Aufmerksamkeit zu schenken, bisherige Erfahrungen zu reflektieren und neue Perspektiven für bevorstehende Aufgaben und Zuständigkeiten zu gewinnen. Wir werden in diesem Seminar – die Erfahrungen der Teilnehmer mit der Wahrnehmung von Leitung in ihrem bisherigen Aufgabenfeld miteinander anschauen, – aufzeigen, was heißt überhaupt „Führen und Leiten“ in der Kirche und was sind die Grundvoraussetzungen eines kooperativen Leitungsdienstes, – nach dem beruflichen und geistlichen Selbst-Verständnis der Teilnehmer („Dienst-Amt“) fragen und Kriterien für die geistliche Qualität der Leitungsaufgabe in einer Seelsorgeeinheit gewinnen, – konkrete Leitungskompetenz einüben für eine zielgerichtete und ressourcen-orientierte Pastoral- und Gemeindeentwicklung und einen förderlichen Umgang mit Konflikten sowie das Führen von Zielvereinbarungsgesprächen schulen. Teilnehmer:

Termin:

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Priester, die mit der Leitung einer Seelsorgeeinheit beginnen und Priester, die neu mit einer Leitungsaufgabe begonnen haben 4. Oktober 2010, 14:30 Uhr, bis 7. Oktober 2010, 13:00 Uhr

Anmeldungen bis 30. August 2010 an das Institut für Pastorale Bildung, Referat Priester, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 - 2 10, Fax: (07 61) 1 20 40 - 52 10, priesterfortbildung@ipb-freiburg.

Nr. 336

Führungstraining ... umgehen oder angehen? Konflikte/schwierige Gespräche in der Personalführung Wo Menschen zusammenarbeiten gibt es unterschiedliche Interessen und Wünsche. Manche lassen sich gut verbinden, andere führen zu Spannungen und Konflikten. Als Dienstvorgesetzte/r stehen Sie immer wieder in Situationen, in denen Sie mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kritische Themen ansprechen und Konflikte konstruktiv bearbeiten möchten oder müssen. Zahlreiche Dienstvorgesetzte aus Pastoral und Verwaltung wünschen sich dafür mehr Fertigkeiten und Übung, um Spannungen früher zu entschärfen und möglichst für die berufliche Arbeit fruchtbar werden zu lassen. Das Führungstraining zeigt Ihnen Wege, wie Sie den kleinen oder großen Ärger klären und so Energie für die Bewältigung der beruflichen Aufgaben gewinnen können. Neben Informationen und Tipps zum Hintergrund von Konflikten und produktiven Reaktionen darauf stehen vor allem praktische Lernsituationen in kleinen Gruppen im Mittelpunkt der Veranstaltung. So können Sie die für Ihre Person und Situation passenden Ansätze gleich ausprobieren und sich zu eigen machen. Teilnehmer:

Dienstvorgesetzte der Erzdiözese Freiburg aus Pastoral und Verwaltung

Termin:

30. November 2010, 09:30 Uhr, bis 01. Dezember 2010, 13:00 Uhr

Amtsblatt vom 4. August 2010

Nr. 21

Ort:

Karl Rahner Haus Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg

Leitung:

3 bis 4 Mitglieder des Schulungsteams: Diana Beetz, Supervisorin, Organisationsberaterin, Personzentrierte Beratung (GwG) / Heinz-Werner Kramer, stellv. Direktor, Supervisor / Wolfgang Oswald, Referatsleiter, Supervisor und Ulrich Schabel, Referent für Personalentwicklung, Supervisor.

Teilnahmegebühr/Übernachtung/Verpflegung: Die Kosten für die pastoralen Mitarbeiter werden vom Institut für Pastorale Bildung getragen. Führungskräfte in der Verwaltung klären die Kostenübernahme (60,00 €) mit ihrer Dienststelle. Anmeldungen bis 27. August 2010 an das Institut für Pastorale Bildung, Referat Leiten – Planen – Entwickeln, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 2 10, Fax: (07 61) 1 20 40 - 52 10, [email protected]. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Personalmeldungen Nr. 338

Ernennung Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 2. Juli 2010 Herrn Pfarrer Peter Nicola zum Dekan des Dekanates Linzgau ernannt

Anstellung der Neupriester zum Schuljahresbeginn Dominik Feigenbutz als Vikar in die Seelsorgeeinheit Bad Säckingen, Dekanat Waldshut Bernd Gehrke als Vikar in die Seelsorgeeinheit Tauberbischofsheim, Dekanat Tauberbischofsheim Siegfried Huber als Vikar in die Seelsorgeeinheit Rheinfelden, Dekanat Wiesental Karlheinz Kläger als Vikar in die Seelsorgeeinheit Mosbach, Dekanat Mosbach-Buchen

Nr. 337

Christian Müller als Kaplaneiverweser in die Seelsorgeeinheit Waldkirch, Dekanat Endingen-Waldkirch

Priesterbuch „Treue Christi, Treue des Priesters“

Christian Nötzel als Vikar in die Seelsorgeeinheit Empfingen, Dekanat Zollern

Aus Anlass des Priesterjahres gibt das Zentrum für Berufungspastoral einen Sammelband mit Grundlagentexten zu verschiedenen Facetten einer Theologie priesterlichen Lebens heraus. Unter dem Leitwort des Priesterjahres, „Treue Christi, Treue des Priesters“, kommen besonders Autoren zu Wort, deren Texte bereits im Rahmen der verschiedenen Drucke der Freiburger Dienststelle erschienen sind und bis heute nicht an Aktualität eingebüßt haben. Die Suche nach einem Profil priesterlicher Existenz lässt auch nach der grundlegenden Berufung zum Christsein fragen: Wie das Priesterjahr für den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, eine „Chance für alle Priester und Gläubigen“ ist, soll der Sonderdruck zum Priesterjahr mit Schwerpunkten wie Berufung, evangelische Räte und dem Dienst des Priesters nicht nur Priester, sondern alle am Thema Interessierten ansprechen. „Treue Christi, Treue des Priesters“ – Beiträge zu einer Theologie priesterlicher Existenz ist als Taschenbuch, 360 Seiten, erhältlich zum Preis von 13,50 € zuzüglich Versandkosten beim Zentrum für Berufungspastoral unter [email protected]. Nr. 21

Nelson Ribeiro als Vikar in die Seelsorgeeinheit Neckargemünd, Dekanat Kraichgau Oliver Störr als Vikar in die Seelsorgeeinheit Bad Krozingen, Dekanat Breisach-Neuenburg Rainer Warneck als Vikar in die Seelsorgeeinheit Konstanz Altstadt, Dekanat Konstanz

Besetzung von Pfarreien Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Markus von Chamier, Furtwangen, und Herrn Dr. Michael Hettich, Sasbach, in solidum zu Pfarrern der Pfarreien St. Bernhard Durmersheim, St. Dionysius Durmersheim und St. Andreas Au am Rhein, Dekanat Rastatt, ernannt. Pfarrer Markus von Chamier wird zum Leiter der Seelsorgeeinheit Durmersheim und Pfarrer Dr. Michael Hettich zum Rektor der Wallfahrtskirche Maria Bickesheim bestimmt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Axel Maier, Meßkirch, zum Pfarrer der Pfarreien St. Peter und Paul Immendingen, St. Theopont und Synesius Immendingen-Hattingen, St. Prisca Immen-

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 21 · 4. August 2010 Papier“

dingen-Ippingen, St. Bartholomäus Immendingen-Mauenheim, St. Gallus Immendingen-Zimmern, St. Andreas Tuttlingen-Möhringen und St. Jakobus TuttlingenEßlingen, Dekanat Hegau, ernannt.

13. Sept.: Dr. Veit Rutkowski als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mannheim-KäfertalVogelstang und Mannheim Ost, Dekanat Mannheim Vikar Jürgen Schindler, Waldkirch, als Kooperator in die Seelsorgeeinheit Singen, Dekanat Hegau

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 28. November 2010 Herrn Michael Teipel, Emmendingen, zum Pfarrer der Pfarreien St. Bernhard Baden-Baden, Liebfrauen Baden-Baden und St. Eucharius Baden-Baden, Dekanat Baden-Baden, ernannt.

Pfarrer Dr. Peter von Zedtwitz, Freiburg, als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten Bad Krozingen und Hartheim, Dekanat BreisachNeuenburg

Anweisungen/Versetzungen 10. Sept.: Vikar Werner Mühlherr, Bad Krozingen, in die Seelsorgeeinheit Löffingen, Dekanat Neustadt Vikar Martin Patz, Pforzheim, in die Seelsorgeeinheit Immendingen, Dekanat Hegau Vikar Jürgen Schmidt, Empfingen, in die Seelsorgeeinheit Pforzheim Innenstadt, Dekanat Pforzheim Vikar Matthias Weil, Löffingen, in die Seelsorgeeinheit Kenzingen, Dekanat Endingen-Waldkirch 13. Sept.: Pfarrer Manfred Helfrich, Karlsruhe, als Kooperator in die Seelsorgeeinheit Sinzheim, Dekanat Baden-Baden P. Mathew Kunnumpurath MCBS, Bad Säckingen, als Vikar in die Seelsorgeeinheit Schuttertal, Dekanat Lahr Vikar Jens Maierhof, Rheinfelden, als Kooperator in die Seelsorgeeinheit Kraichtal-Elsenz, Dekanat Bruchsal

Entpflichtungen Diakon Sigurd Flick, Ettlingen, wurde mit Ablauf des 31. Juli 2010 von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf in der Seelsorgeeinheit Ettlingen Stadt, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet. P. Krysztof Labak CSsR wurde mit Ablauf des 31. August 2010 von seinen Aufgaben als Rektor der Wallfahrtkirche Maria Bickesheim in Durmersheim, Dekanat Rastatt, entpflichtet.

Ausschreibung einer Pfarrei (siehe Amtsblatt 1975, Nr. 134) Seelsorgeeinheit Donaueschingen, bestehend aus der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen, Dekanat Schwarzwald-Baar, zum 1. November 2010 Bewerbungsfrist: 22. September 2010

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 11. August 2010 Inhalt: Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2010. –– Caritas-Sammelwoche 2010. –– 44. Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel. –– Aus familiären Gründen verlängerte Berufseinführung für Pastoralreferentinnen/-referenten. –– Einladung zur Generalversammlung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes. –– Wohnung für Priester im Ruhestand.

Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 339

Die Kollekte des Caritas-Sonntags ist vor diesem Hintergrund für die vielfältigen Anliegen der Caritas bestimmt. Bitte unterstützen Sie durch Ihre Gabe die Arbeit der Caritas. Schon jetzt danken wir Ihnen herzlich dafür.

Aufruf der deutschen Bischöfe zum CaritasSonntag 2010

Für das Erzbistum Freiburg

Liebe Schwestern und Brüder im Glauben! Am nächsten Sonntag begehen wir den Caritas-Sonntag 2010. In diesem Jahr schauen wir besonders auf Menschen im Alter. Die Gruppe der älteren Menschen wird in unserer Gesellschaft seit Jahrzehnten deutlich größer. Im Jahre 1900 waren 5 % der Bevölkerung 60 Jahre und älter, heute sind es 25 % und im Jahre 2050 werden dies mehr als ein Drittel sein. Auch der Anteil der über 80-, 90-, und 100-jährigen verdreifacht sich in den nächsten vier Jahrzehnten: Heute sind 4 % der Bevölkerung 80 Jahre und älter, im Jahre 2050 werden dies über 15 % der Bevölkerung sein. Wir wünschen uns alle, alt zu werden, doch keiner möchte alt sein. Zu häufig wird das Alter mit Schwäche verbunden. Die Caritas nennt alte Menschen in ihrer Kampagne 2010 „Experten fürs Leben“. Damit lenkt sie den Blick auf die Lebenserfahrung alter Menschen. Sie sind Experten für vielfältige Lebenssituationen, einschließlich kritischer Lebensereignisse, die sie gemeistert haben. Ihr Erfahrungsreichtum ist ein Schatz für die Gemeinschaft. Viele ältere Menschen sind bereit, sich ehrenamtlich in Pfarrgemeinden oder in der Caritas zu engagieren. Dennoch ist das Leben im Alter auch mit dem Verlust von Selbstständigkeit und einer Abhängigkeit von Hilfe durch Andere verbunden. Junge Menschen profitieren durch das Wissen und die Zuwendung älterer Menschen und alte Menschen brauchen die jungen Menschen, die ihnen menschliche Nähe schenken und sie im Alltag unterstützen. Dieses Miteinander muss in unserer Gesellschaft aktiv gestaltet werden. Wir Bischöfe rufen deshalb zur Solidarität zwischen den Generationen auf, sei es im direkten Kontakt, in der Gestaltung des Lebensumfeldes oder in der Gesellschaftund Sozialpolitik. Nr. 22

Erzbischof Der Aufruf zum Caritas-Sonntag wurde am 22. Juni 2010 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz in Würzburg verabschiedet und soll am Sonntag, dem 19. September 2010, in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse) in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

Erlasse des Ordinariates Nr. 340

Caritas-Sammelwoche 2010 Die Caritas-Sammelwoche 2010 wird auch in diesem Jahr wieder Ende September durchgeführt. Die einzelnen Termine sind: 1. „Caritas-Haus- und Straßensammlung“ vom 18. bis 26. September 2010. Leitwort: „Investieren Sie in Menschlichkeit.“ 2. „Caritas-Kollekte“ am bundesweiten CaritasSonntag, dem 26. September 2010, in allen Gottesdiensten in den Kirchen und Kapellen. Leitwort: „Experten fürs Leben.“ Wir bitten, in den Pfarrgemeinden diese beiden Sammlungen in ihren Ergebnissen genau auseinanderzuhalten. Die Haus- und Straßensammlung ist eine vom Staat dem Caritasverband als Spitzenverband der freien Wohlfahrts-

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pflege genehmigte öffentliche Sammlung, bei der in Häusern, auf Straßen und Plätzen alle Menschen ohne Rücksicht auf Konfession und Weltanschauung um eine Spende gebeten werden dürfen. Diese Sammlung unterliegt dem Sammlungsgesetz von Baden-Württemberg. Die „CaritasKollekte“ dagegen ist eine rein kirchliche Angelegenheit. Das übliche Sammlungsmaterial erhielten die Pfarreien im Monat Juli zugesandt. In begrenztem Umfang kann noch Material beim Diözesan-Caritasverband Freiburg nachbestellt werden. Wichtige Hinweise zur Zuwendungsbestätigung Das am 15. Oktober 2007 veröffentlichte „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verbesserte die steuerlichen Rahmenbedingungen und vereinfachte das Spendenrecht. Die bei der Einkommensteuerfestsetzung geltenden Höchstgrenzen für den Spendenabzug wurden für alle steuerbegünstigten Zwecke (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche) angehoben und vereinheitlicht. Durch diese Vereinfachung sind alle Zuwendungen bis zu einer Höhe von 20 % (bisher 5 bzw. 10 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. Bitte beachten: Nach der Gesetzesreform sind die mildtätigen Spenden den gemeinnützigen Spenden gleichgestellt und prozentual erhöht worden. Spenderinnen und Spender können daher auf diese bisherige ausdrückliche Bestätigung „mildtätig“ verzichten. Beim Spendenempfänger bleibt es jedoch bei der erhöhten Nachweispflicht. Erstellung von Zuwendungsbestätigungen Für die „Caritas-Haus- und Straßensammlung“ weisen wir insbesondere darauf hin, dass die Zuwendungsbestätigung (vorher Spendenbescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt werden muss. Im Amtsblatt Nr. 15 der Erzdiözese Freiburg vom 15. Mai 2008, Erlass Nr. 292, sind Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen und das neu zu verwendende Formular für die Zuwendungsbestätigung „Anlage 1“ veröffentlicht. Des Weiteren können Sie aus der veröffentlichten „Anlage 2“ entnehmen, dass die Caritas-Haus- und Straßensammlung unter Fallgruppe 1 fällt, so dass grundsätzlich „kirchliche Zwecke“ und „wird von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet“ anzukreuzen sind. Die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis wurde auf 200,00 € (bisher 100,00 €) angehoben. Bis zu diesem Betrag genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) eines Kreditinstituts. Ergänzender Hinweis zur Verwendung von Vordrucken/Formularen Wir bitten Sie zu beachten, dass die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Muster nicht verändert oder ergänzt werden dürfen. Die im Amtsblatt Nr. 15/2008 400

Erlass Nr. 292 unter den Ziffern 1 bis 4 veröffentlichten Hinweise zur grundsätzlichen Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen (Ziffer 1), eventuellen Dankesschreiben sowie detaillierte Hinweise zu den anzukreuzenden Fallgruppen bei Kollekten und Sammlungen (Ziffer 3) sind zu beachten. Sollten darüber hinaus noch Fragen beim Ausfüllen der Formulare auftreten, können Sie sich an die für Steuerfragen im Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V. zuständige Referentin, Marianne Teuber, Tel.: (07 61) 89 74 - 2 55, wenden. Weitere Hinweise zu Sammlung und Caritas-Sonntag Als Anregung zur Gestaltung des Caritas-Sonntags ist allen Pfarrämtern und Pfarrgemeinderatsvorsitzenden im Frühjahr das Werkheft „Sozialcourage spezial“ zugesandt worden, dessen inhaltlicher Schwerpunkt das CaritasJahresthema „Experten fürs Leben“ ist. Über die alltägliche Arbeit der Caritas wird in den Heften der „news – caritas-mitteilungen“ regelmäßig ausführlich berichtet. Das Heft 2/2010 befasst sich im Schwerpunkt mit dem Jahresthema und kann im Internet unter www.dicvfreiburg.caritas.de herunter geladen werden. Ein Predigtentwurf mit einem Vorschlag für die Gottesdienstgestaltung zum CaritasSonntag 2010 kann beim Diözesan-Caritasverband, Pressestelle, Postfach 10 01 40, 79120 Freiburg, Tel.: (07 61) 89 74 - 1 09, [email protected], angefordert werden. Besonders wichtig ist, dass Sie Ihre Sammlerinnen und Sammler über die Aktivitäten der Caritas in Ihrer Gemeinde informieren. Nach Abschluss der „Caritas-Haus- und Straßensammlung“ bitten wir um Überweisung des Ergebnisses (bis zu 50 % können für soziale Aufgaben in der Pfarrgemeinde verbleiben!) unter Angabe der vom Diözesan-Caritasverband mitgeteilten Ordnungs-Nummer unmittelbar an den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V., Alois-Eckert-Str. 6, 79111 Freiburg, Konto 1717907, Bank für Sozialwirtschaft Karlsruhe, BLZ 660 205 00. Hierzu wird im September vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg ein Abrechnungsformular verschickt. Das Ergebnis der „Caritas-Kollekte“ überweisen alle Pfarrgemeinden und alle Einrichtungen, die diese Kollekte durchführen, unmittelbar an den Kath. Darlehensfonds, Kollektenkasse, Schoferstr. 2, 79098 Freiburg, Konto 7404040841, Landesbank Baden-Württemberg, BLZ 600 501 01 – und bitte nicht an den Caritasverband! Pfarreien, die im Bereich der Stadt-Caritasverbände liegen, beachten bitte die dort gültigen Sonderregelungen. Wir möchten Sie herzlich bitten, sich für die Durchführung der Caritas-Haus- und Straßensammlung einzusetzen und es nicht nur bei der Caritas-Kirchenkollekte zu belassen. Der Caritasverband ist bei der Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben auf die Unterstützung der gesamten Bevölkerung angewiesen. Sollten Sie in Ihrer Pfarrei Probleme haben, genügend Sammlerinnen und Sammler zu bekommen, führen Sie doch bitte eine sogenannte

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Nr. 22

„Überweisungsträgersammlung“ durch. Musterbriefe sind den „Hinweisen zur Durchführung der Caritassammlung“ zu entnehmen. Überweisungsträger bekommen Sie bei Ihrer Bank. Für alle Arbeit und Einsatzbereitschaft dankt der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V. allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Pfarrgemeinden im Namen derer, denen durch das Ergebnis der „CaritasSammelwoche“ geholfen werden kann.

http://www.vatican.va/holy_father/benedict_xvi/messages/ communications/index_ge.htm zu finden.

Nr. 342

Aus familiären Gründen verlängerte Berufseinführung für Pastoralreferentinnen/-referenten

Nr. 341

44. Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel Der diesjährige Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel wird am Sonntag, dem 12. September 2010, begangen. Er steht unter dem Thema: „Der Priester und die Seelsorge in der digitalen Welt: die neuen Medien im Dienst des Wortes.“ Die an diesem Sonntag durchzuführende Kollekte dient überdiözesanen Aufgaben der deutschen Bischöfe im Medienbereich. Ein Teil dieser Kollekte verbleibt in der Diözese. Mit ihren Erträgen werden vor allem die Ausund Fortbildung journalistischer Nachwuchskräfte finanziert, die später bei der weltlichen und kirchlichen Presse, bei öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunksendern arbeiten. Die Medienarbeit des Erzbistums Freiburg bedient sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch die privaten Rundfunkanstalten (Hörfunk und Fernsehen), außerdem die Printmedien und das Internet. Entsprechend der Pastoralen Leitlinien soll diesem Bereich eine hohe Priorität eingeräumt werden, um dem Informationsbedarf der Gläubigen sowie aller am Leben der Kirche Interessierten gerecht zu werden. Es ist empfehlenswert, sich anlässlich des Welttages der Sozialen Kommunikationsmittel innerhalb der Seelsorgeeinheiten und Pfarrgemeinden die Bedeutung einer zeitgemäßen Öffentlichkeitsarbeit zu vergegenwärtigen und sie in der pastoralen Konzeptionsentwicklung hochrangig zu bewerten. Auch ein sachbezogenes Predigtwort ist der Bedeutung des Anliegens angemessen. Für unmittelbare Hilfestellungen in puncto Öffentlichkeitsarbeit steht die Stabsstelle Kommunikation des Erzbischöflichen Ordinariates (Tel.: 0761/2188-243, [email protected]) gerne zur Verfügung. Der Ertrag der Kollekte ist ohne Abzug bis spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Katholischen Darlehensfonds, Kollektenkasse, KontoNr. 7404040841 bei der Landesbank Baden-Württemberg, BLZ 600 501 01, zu überweisen. Nr. 22

Hinweis: Die Botschaft von Papst Benedikt XVI. zum 44. Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel ist im Internet unter der Adresse

Frauen und Männer, die zum Vorbereitungsdienst der Pastoralreferentinnen/-referenten zugelassen sind, können aus familiären Gründen eine Verlängerung der Berufseinführung beantragen, wenn sie aufgrund ihrer familiären Situation nicht in einem Umfang von 100 % beruflich arbeiten können. Ein familiärer Grund stellt insbesondere die Betreuung von unter 16-jährigen Kindern dar. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, wird die dreijährige Berufseinführung auf vier Jahre verlängert. Die vierjährige Berufseinführung umfasst den dreijährigen Vorbereitungsdienst an einer Mentoratsstelle, an dessen Ende die Zweite Dienstprüfung steht, sowie das berufspraktische Jahr an einer Planstelle im vierten Jahr der Berufseinführung. Die Wochenarbeitszeit beträgt in allen vier Jahren in der Regel durchschnittlich 75 % einer Vollzeitstelle. Nach erfolgter Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch das Erzbischöfliche Ordinariat erstellt der Leiter/die Leiterin der Berufseinführung das Ausbildungscurriculum unter Berücksichtigung der bereits erworbenen Kompetenzen. Dabei können ggf. langjährige qualifizierte ehrenamtliche oder freiberufliche Arbeit bzw. für die Pastoral relevante Qualifikationen, die auf das theologische Hochschulstudium folgten, berücksichtigt werden. Die Ausbildungsveranstaltungen und die religionspädagogische Ausbildung des regulär zweijährigen Vorbereitungsdienstes werden auf die ersten drei Jahre der Berufseinführung verteilt. Im Übrigen gelten die Regelungen der regulären Berufseinführung. Die Absolventinnen/Absolventen dieses verlängerten Ausbildungsweges werden dem Kurs zugeordnet, mit dem sie beauftragt werden. Nach erfolgreich abgeschlossener Zweiter Dienstprüfung und bei Vorliegen eines positiven Votums des Mentors/ der Mentorin und des Dienstvorgesetzten an der Mentoratsstelle sowie des Leiters/der Leiterin der Berufseinführung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über die Übernahme ins berufspraktische Jahr. In vergleichba-

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 22 · 11. August 2010 Papier“

rer Weise wird am Ende des vierten Jahres über die Übernahme in den unbefristeten Dienst entschieden.

2. Aussprache

Sind für diesen Weg der Berufseinführung keine eigenen Regelungen getroffen, gelten die Richtlinien der Berufseinführung entsprechend der bestehenden Ordnungen.

4. Nachwahlen in den Diözesanvorstand nach §12, 1d der neuen Satzung des DCV

Diese Regelung wird nach einer Erprobungsphase von vier Jahren überprüft.

3. Entlastung des Diözesanpräsidiums

5. Wahl der Vizepräsides (aus den Kreisen der Dekanatspräsides, der Dekanatschorleiter und der Dekanatschorvorsitzenden) nach § 13, 1 und 2 der neuen Satzung des DCV 6. Verschiedenes: Vorausschau und Anregungen

Mitteilung Nr. 343

Einladung zur Generalversammlung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes Der Diözesan-Cäcilien-Verband lädt alle an der Kirchenmusik Interessierten zur Generalversammlung am 20. November 2010 nach Schwetzingen ein.

Anträge auf Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung und Sachanträge zur Generalversammlung, die mindestens sechs Wochen vorher beim Diözesanpräses schriftlich eingereicht wurden, werden in die Tagesordnung aufgenommen (§ 11, 4 nach der neuen Satzung des DCV).

Nichtamtliche kirchliche Mitteilung

Folgendes Programm ist vorgesehen: 10:00 Uhr

Pontifikalamt mit Erzbischof Dr. Robert Zollitsch in St. Pankratius Schwetzingen

11:30 Uhr

Empfang im benachbarten Josefshaus

13:00 Uhr

Mittagessen

14:30 Uhr

Generalversammlung

1. Rechenschaftsbericht des bisherigen Diözesanpräses Monsignore Johann Schäfer und des neuen Diözesanpräses Dekan Wolfgang Gaber und Dank an den bisherigen Vorstand

Nr. 344

Wohnung für Priester im Ruhestand Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Mansuetus Biederbach-Oberbiederbach, Dekanat Endingen-Waldkirch, steht für einen Priester im Ruhestand eine Wohnung zur Verfügung. Mithilfe in der Seelsorge in Absprache ist erwünscht. Anfragen sind erbeten an das Kath. Pfarramt St. Nikolaus, Kirchplatz 6, 79215 Elzach, Tel.: (0 76 82) 80 83 - 0, [email protected].

Erzbischöfliches Ordinariat 402

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AMTSBLATT

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 17. August 2010 Inhalt: Dritte Verordnung zur Änderung der AVO sowie Änderung der AVO-ÜberleitungsVO. –– Beschlüsse der Unterkommission Freiburg der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 6. Juli 2010. –– Allgemeine Änderungsgenehmigung für Beauftragungen/Vollmachten von Kindergartenbeauftragten. –– Personalmeldungen: Besetzung von Pfarreien. – Anweisungen/ Versetzungen. – Entpflichtungen.

Verordnungen des Erzbischofs Nr. 345

Dritte Verordnung zur Änderung der AVO sowie Änderung der AVO-ÜberleitungsVO Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 13 Absatz 8 der Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende Verordnung erlassen: Artikel I Änderung der AVO Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2010 (ABl. S. 339), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Bei Abschnitt IV wird die Zeile „§ 21a Besondere Regelungen zur Stufenlaufzeit der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst“ ersetzt durch die Zeile „§ 21a Stufen der Entgelttabelle der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst“. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.“ b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „(3a) Sofern dienstliche oder betriebliche Interessen nicht entgegenstehen, ist auf Antrag der/des Nr. 23

Beschäftigten ein Sabbatjahrmodell zu vereinbaren. In diesem Fall kann abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 1 ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Die Einzelheiten können durch Dienstvereinbarung geregelt werden.“ 3. § 21 erhält folgende Fassung: „§ 21 Stufen der Entgelttabelle (1) 1Die Entgeltgruppen 12 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 11 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 21 geregelt. (2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern sich nach den Absätzen 2a bis 2d keine andere Zuordnung ergibt. (2a) Zeiten einer gleichen Tätigkeit und gleicher Eingruppierung, die im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 erbracht wurden, werden auf die Stufenlaufzeit angerechnet. (2b) Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3. (2c) Bei dem Wechsel einer/eines Beschäftigten von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse gilt: a) Zeiten einer für die neue Beschäftigung einschlägigen beruflichen Tätigkeit bei einem früheren Dienstgeber im Geltungsbereich der Grundordnung können angerechnet werden;

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b) beträgt die Unterbrechung nicht mehr als sechs Monate, sollen Vordienstzeiten im Sinne des Buchstaben a anerkannt werden, wenn aa) der Dienstgeberwechsel aufgrund eines betriebsbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes bei dem früheren Dienstgeber erfolgt ist, bb) der Dienstgeberwechsel familiär (wie bspw. kirchliche Eheschließung, Pflege eines Angehörigen) bedingt ist oder cc) in der Vordienstzeit einschlägige Berufserfahrung gesammelt wurde. (2d) Unabhängig von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 2c kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. (3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 22 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit): – Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, – Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

– Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und – Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 11. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 21 geregelt. 2

(4) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 22 Absatz 2 bleibt unberührt. 2

(5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der Einstufung nach dieser Ordnung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3 Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.“ 404

„§ 21a Stufen der Entgelttabelle der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (1) Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Ziffer II der Anlage 2 zur AVO) umfassen sechs Stufen. (2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern sich nach den Absätzen 2a bis 2d und Absatz 4 keine andere Zuordnung ergibt. (2a) Zeiten einer gleichen Tätigkeit und gleicher Eingruppierung, die im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 erbracht wurden, werden auf die Stufenlaufzeit angerechnet. (2b) Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3. (2c) Bei dem Wechsel einer/eines Beschäftigten von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse gilt: a) Zeiten einer für die neue Beschäftigung einschlägigen beruflichen Tätigkeit bei einem früheren Dienstgeber im Geltungsbereich der Grundordnung können angerechnet werden;

– Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

1

4. § 21a erhält folgende Fassung:

b) beträgt die Unterbrechung nicht mehr als sechs Monate, sollen Vordienstzeiten im Sinne des Buchstaben a anerkannt werden, wenn aa) der Dienstgeberwechsel aufgrund eines betriebsbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes bei dem früheren Dienstgeber erfolgt ist, bb) der Dienstgeberwechsel familiär (wie bspw. kirchliche Eheschließung, Pflege eines Angehörigen) bedingt ist oder cc) in der Vordienstzeit einschlägige Berufserfahrung gesammelt wurde. (2d) Unabhängig von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 2c kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

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(3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 22 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):

„3Abweichend von Satz 2 werden Unterbrechungszeiten auf die Stufenlaufzeit angerechnet:

– Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, – Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, – Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und – Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Abweichend von Absatz 1 ist Endstufe die Stufe 4

a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und b) in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5. Abweichend von Satz 1 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils B Ziffer 8.1 des Vergütungsgruppenverzeichnisses in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5. 3

(4) Ein nach der Anlage 5b zur AVO geleistetes Berufspraktikum wird auf die Stufenlaufzeit nach Absatz 3 angerechnet. (5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der Einstufung nach dieser Ordnung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.“ (6) Soweit in der AVO und AVO-ÜberleitungsVO auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe 2 4 5 6 8 9 10 11 12 Nr. 23

a) In Satz 1 werden im Anschluss an die Worte „§ 21 Absatz 3 Satz 1“ die Worte „beziehungsweise § 21a Absatz 3 Satz 1“ eingefügt. b) Satz 3 erhält folgende neue Fassung:

– Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

2

5. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

der Entgeltgruppe S2 S3 S4 S5 S 6 bis S 8 S 9 bis S 14 S 15 und S 16 S 17 S 18.“

– bei aneinander gereihten befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Dienstgeber, wenn die Unterbrechung nicht mehr als sieben Wochen beträgt, – bei Unterbrechungen wegen tatsächlicher Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren bis zu einem Jahr für jedes Kind, wobei in jeder Stufe jedoch eine Mindestzeit von einem Jahr ununterbrochener Tätigkeit im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise § 21a Absatz 3 Satz 1 zurückzulegen ist.“ c) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen; die bisherigen Sätze 5 und 6 werden zu Sätzen 4 und 5. 6. § 33 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Worte „bei Vorliegen eines wichtigen Grundes“ gestrichen. Folgender Satz 2 wird angefügt: „Die Gewährung eines Sonderurlaubs zum Zweck der Ausübung einer anderen entgeltlichen Tätigkeit ist in der Regel nicht möglich.“ Artikel II Änderung der Anlage 1 zur AVO Die Anlage 1 zur AVO, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2010 (ABl. S. 339), wird wie folgt geändert: Teil D wird wie folgt geändert: Die Anmerkungen 45 und 46 werden unter Beibehaltung der Ziffernbezeichnung gestrichen. Artikel III Neufassung der Anlage 4g zur AVO Die Anlage 4g zur AVO, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 359), wird wie folgt neu gefasst: „Dienstordnung für die pädagogisch tätigen Beschäftigten in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese Freiburg Präambel Die katholischen Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen ihren von Staat, Kirche und Öffentlichkeit anerkannten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag in Ergän-

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zung zur Familie. Ihre Arbeit gründet auf dem christlichen Glauben und Menschenbild. Die christliche Erziehung ist integraler Bestandteil der ganzheitlichen Erziehung des Kindes in einer Atmosphäre von Vertrauen und Geborgenheit. Sie enthält die Hinführung zur Selbständigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Gemeinschaftsfähigkeit, Lernfreude und freien Entfaltung, in der das Kind sich selbst, seine Umwelt und Gott erfahren kann. Die kindgemäße Glaubensvermittlung geschieht auf der Grundlage der biblischen Botschaft, wie sie sich ausprägt im kirchlichen Bekenntnis und in der kirchlichen Praxis. Es wird vorausgesetzt, dass die Beschäftigten diese Erziehungsziele bejahen und bereit sind, sie mit zu vollziehen, da ihre Person das Kind entscheidend prägt. Die ständige Bereitschaft zu Reflexion, Fortbildung, Team-Arbeit und partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder und den Eltern ist ebenfalls Voraussetzung. Die Aufgaben der Beschäftigten werden bestimmt durch diese Dienstordnung und den mit ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrag.

Diese Dienstordnung gilt für alle pädagogisch tätigen Beschäftigten in den Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Arbeitsvertragsordnung der Erzdiözese Freiburg.

6.

Personaleinsatzplanung im Rahmen des bestehenden Personalschlüssels, insbesondere Erstellung des Dienstplans, Anordnung erforderlicher Mehrarbeit und Regelung entsprechender Arbeitsbefreiung im Einvernehmen mit dem Träger,

7.

Personalentwicklung, insbesondere Ermittlung des Fortbildungsbedarfs der Beschäftigten,

8.

Zusammenarbeit mit den Eltern, insbesondere mit dem Elternbeirat,

9.

Kooperation mit der Grundschule, dem Gesundheitsamt, den besonders geeigneten Fachkräften nach § 8a SGB VIII sowie anderen familien- und kindbezogenen Institutionen,

10. Mitwirkung bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Umsetzung des mit dem Träger abgestimmten Qualitätsmanagements, 11. Öffentlichkeitsarbeit der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Träger,

13. zweckentsprechende Verwendung, Verwaltung und Abrechnung der finanziellen Mittel der Einrichtung, 14. Führung der Inventarlisten, 15. ggf. Abrechnung der Elternbeiträge,

§ 2 Allgemeine Aufgaben (1) Die Aufgaben der Beschäftigten werden durch den Arbeitsvertrag, diese Dienstordnung sowie die staatlichen und kirchlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmt. (2) Die Beschäftigten sind für die Erfüllung des christlichen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags der Tageseinrichtung für Kinder verantwortlich.

16. Ordnung und Sauberkeit in den Räumen und im Außengelände, einschließlich Überwachung der Reinigung, 17. pflegliche Behandlung der Ausstattung der Tageseinrichtung für Kinder, Meldung von Gebäudeschäden und Mängel im Außengelände an den Träger und ggf. Veranlassung von dringenden Kleinreparaturen. (2) Für die in Absatz 1 genannten Aufgaben ist die Leitung innerhalb ihrer Arbeitszeit im erforderlichen Umfang freizustellen.

§ 3 Aufgaben der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder (1) Die Leitung ist dem Träger gegenüber im Rahmen der Gesamtkonzeption für die Arbeit in der Tageseinrichtung für Kinder verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere: 1.

Entwicklung, Fortschreibung, Abstimmung und Umsetzung der pädagogischen Konzeption,

2.

Organisation des laufenden Betriebs,

3.

Führung der Beschäftigten sowie Dienstaufsicht in Absprache mit dem Träger,

406

Regelung der Vertretung bei Erkrankung, Beurlaubung und Arbeitsbefreiung im Einvernehmen mit dem Träger,

12. sorgfältige Durchführung der Verwaltungsaufgaben,

§ 1 Geltungsbereich

4.

5.

Durchführung von in der Regel wöchentlicher Dienstbesprechungen und Weitergabe von relevanten Informationen an die Beschäftigten,

(3) Die Leitung regelt die Aufnahme der Kinder nach den vom Träger im Benehmen mit dem Elternbeirat festgelegten Grundsätzen. Bei der Aufnahme sind die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu beachten. (4) Die Leitung ist für die Einhaltung hygienischer und gesundheitlicher Vorschriften verantwortlich. Dazu gehören insbesondere: 1.

Meldung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz,

2.

Einhaltung der Erfordernisse der Lebensmittelhygieneverordnung und der Biostoffverordnung,

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3.

Meldung von Unfällen an Träger und Unfallversicherung,

4.

Prüfung und Ergänzung der Hausapotheke und Führen des Verbandsbuches.

(5) Ein Verzeichnis der wichtigsten Telefonnummern (Arzt, Polizei, Feuerwehr, Giftnotruf, Träger) muss an einer gut sichtbaren Stelle angebracht sein. (6) Der Telefonanschluss in der Tageseinrichtung für Kinder muss jederzeit zugänglich sein.

§ 4 Aufgaben der Pädagogischen Fachkräfte in der Gruppe (1) Pädagogische Fachkräfte, die nach § 7 Absatz 3 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) berechtigt sind, eine Gruppe zu leiten, haben insbesondere folgende Aufgaben: 1.

Mitwirkung bei der Erstellung und Aktualisierung einer pädagogischen Konzeption bzw. einzelner Konzepte in Kooperation mit der Kindergartenleitung,

2.

Planung und Umsetzung der pädagogischen Konzeption bzw. der einzelnen Konzepte,

3.

Mitwirkung bei der Erstellung des Dienstplanes sowie Anleitung und Einsatz von Beschäftigten, Auszubildenden und Praktikant(inn)en,

4.

Beobachtung und Dokumentation,

5.

regelmäßige Entwicklungsgespräche und Zusammenarbeit mit den Eltern,

6.

ggf. Erstellung eines Förderplans anhand von Einschulungsuntersuchungen (ESU),

7.

Zusammenarbeit mit den Eltern (insbesondere durch Elternabende, Elternbriefe, Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat),

8.

Information an die Leitung über besondere Vorkommnisse mit Kindern und Eltern (z. B. im Rahmen des Schutzauftrages),

9.

nahme von pädagogischen Teilaufgaben. Sie sind nur in Randzeiten, bei der Mittagsbetreuung und bei Urlaub bzw. Krankheit der zur Gruppenleitung berechtigten Fachkraft allein verantwortlich.

§ 5 Aufsichtspflicht (1) Die Beschäftigten sind im Rahmen der vom Träger gegenüber den Personensorgeberechtigten eingegangenen Betreuungsverpflichtung entsprechend ihrem dienstlichen Auftrag für die der Tageseinrichtung für Kinder anvertrauten Kinder verantwortlich. Hierzu gehört insbesondere die allzeitige und umfassende Erfüllung der Aufsichtspflicht. (2) Die Erfüllung der Aufsichtspflicht dient dem Schutz von Rechtsgütern. Hierzu gehören insbesondere Leben, Gesundheit sowie das Eigentum. In diesem Sinne schützt die ordnungsgemäße Aufsichtspflichterfüllung zum einen die anvertrauten Kinder selbst vor Rechtsgutsverletzungen. Sie dient zum anderen dem Schutz Dritter – hierzu gehören auch andere in der Tageseinrichtung für Kinder betreute Kinder – vor Rechtsgutsverletzungen durch in der Tageseinrichtung für Kinder betreute Kinder. (3) Bei der Erfüllung der Aufsichtspflicht ist insbesondere Folgendes zu beachten: 1.

Die Erfüllung der Aufsichtspflicht setzt die Wahrnehmung jedes einzelnen Kindes durch die Beschäftigten voraus. Dabei finden die Persönlichkeit des Kindes sowie dessen „Tagesform“ ebenso volle Berücksichtigung, wie die konkreten Rahmenbedingungen, in denen sich das zu betreuende Kind befindet.

2.

Maßnahmen der Aufsichtspflichterfüllung sind Kontrolle und Belehrung. Zu letzterer gehören allgemeine sowie individuelle Gebote und Verbote, einmalige oder sich wiederholende Hinweise auf Gefahrenlagen etc.

3.

Ordnungsgemäße und fachgerechte Aufsichtspflichterfüllung ist ein stetiger Prozess. Ausgangspunkt ist immer das konkrete Kind in der jeweiligen konkreten Situation.

4.

Die Beschäftigten sind gehalten, sich untereinander in unklaren Aufsichtssituationen zu verständigen, jederzeit auf Gefahrensituationen hinzuweisen und diese schnellstmöglich zu beseitigen.

5.

Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder aufsichtsrechtlich verantwortlich. Die Aufsichtspflicht in der Tageseinrichtung für Kinder beginnt mit der Übernahme des Kindes durch eine Fachkraft in den Räumen der Tageseinrichtung für Kinder. Die Aufsichtspflicht endet in der Regel zum Zeitpunkt der

hauswirtschaftliche und pflegerische Aufgaben im Rahmen der pädagogischen Arbeit,

10. Verantwortung für Mobiliar und Inventar des Gruppenraums, 11. Mitwirkung bei gemeinsamen Aufgaben der Tageseinrichtung für Kinder (Veranstaltungen u. a.). (2) Andere Fachkräfte im Sinne des § 7 KiTaG, die nicht berechtigt sind, eine Gruppe zu leiten (beispielsweise Kinderpfleger/innen), haben die Aufgabe, die zur Gruppenleitung berechtigten Fachkräfte bei der Planung und Durchführung des erzieherischen Konzepts zu unterstützen und sie bei Bedarf zu vertreten. Sie entlasten die zur Gruppenleitung berechtigten Fachkräfte durch die ÜberNr. 23

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Schließung der Tageseinrichtung für Kinder mit der Entlassung des Kindes in die Obhut des/der Personensorgeberechtigten, einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person oder aber mit der Entlassung an der Grundstücksgrenze der Tageseinrichtung für Kinder, sofern das Kind allein den Heimweg antritt. Das Kind darf aus der Tageseinrichtung für Kinder nur dann alleine entlassen werden, wenn eine generelle schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten bzw. eine Absprache im Einzelfall vorliegt und in der konkreten Situation nicht offensichtliche Gründe vorliegen, die einem alleinigen Heimgehen des Kindes entgegenstehen. 6.

7.

8.

9.

Kinder dürfen nur dann vor der Beendigung der vereinbarten Betreuungszeit entlassen werden, wenn hierzu die Einwilligung der Personensorgeberechtigten vorliegt und in der konkreten Situation nicht offensichtliche Gründe vorliegen, die einem alleinigen Heimgehen des Kindes entgegenstehen. Bei Spaziergängen, Ausflügen und anderen Unternehmungen außerhalb des Grundstücks der Tageseinrichtung für Kinder ist durch Organisation und Absprache (z. B. durch Mitwirkung von Personensorgeberechtigten) die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht sicher zu stellen. Erforderlichenfalls ist das schriftliche Einverständnis der Personensorgeberechtigten einzuholen. Die Entlassung der Kinder hat in der Regel von der Tageseinrichtung für Kinder aus zu erfolgen. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. bei Festen, Ausflügen) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde. Für die Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich, ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung, die die Kinder mit dem erklärten Einverständnis der Personensorgeberechtigten besuchen.

§ 6 Aufbewahrung/Anwesenheitslisten (1) Sämtliche Gelder und alle Unterlagen, die den Bestimmungen des Datenschutzes unterliegen, sind stets verschlossen aufzubewahren. PC´s müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. (2) Anwesenheitslisten, pädagogische Arbeitspläne und Datenblätter der Kinder (Karteikarten) müssen für jede Gruppe geführt werden. Die besondere Verantwortung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder (§ 3) bleibt unberührt. 408

§ 7 Verantwortung für Material und Räume (1) Alle Beschäftigten sind für die Ordnung und Sauberkeit in den Räumen und im Außengelände mitverantwortlich. Sie haben für die pflegliche Behandlung des Eigentums und der Ausstattung der Tageseinrichtung für Kinder sowie für sparsames und nachhaltiges Wirtschaften Sorge zu tragen. (2) Die Tageseinrichtung für Kinder muss nach Beendigung der Öffnungszeit in Ordnung gebracht und stets so verlassen werden, dass eine Vertretung sie weiterführen kann. (3) Die pädagogisch tätigen Beschäftigten dürfen zu groben Reinigungsarbeiten in der Tageseinrichtung für Kinder nicht herangezogen werden. (4) Die Beschäftigten müssen sich über den Ort der Aufbewahrung sowie die Handhabung der Feuerlöscher informieren. (5) Die Beschäftigten müssen zur Hausapotheke und dem gesondert aufzubewahrenden Schlüssel Zugang haben. Sie müssen darüber informiert sein, wer die Funktion des Ersthelfers/der Ersthelferin in der Tageseinrichtung für Kinder innehat.

§ 8 Verwendung der finanziellen Mittel Für die Verwendung der finanziellen Mittel sind die „Grundsätze für die örtliche Rechnungsführung in Tageseinrichtungen für Kinder“ verbindlich. Darüber hinaus gelten die Grundsätze der KVO.

§ 9 Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit bestimmt sich nach der jeweils im kirchlichen Dienst geltenden wöchentlichen Arbeitszeit. (2) Zur Arbeitszeit gehören sowohl die Arbeit mit den Kindern als auch die Vor- und Nachbereitungszeiten, die Zeiten für Dienstbesprechungen, Verwaltungsarbeiten, Elternarbeit, Arbeitsgemeinschaften u. Ä. Die wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte verteilt sich in der Regel mit 80 v. H. auf die Arbeit mit den Kindern und mit 20 v. H. auf die anderen Arbeiten. Die in der Tageseinrichtung für Kinder geltende Verteilung der Arbeitszeit wird unter Beachtung der Sätze 1 und 2 vom Träger geregelt. (3) Die Erstellung des Dienstplanes erfolgt durch die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder im Einvernehmen mit dem Träger. (4) Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit. Soweit dieser Frei-

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zeitausgleich nicht durch den Teil der Kindergartenferien, der den Urlaubsanspruch übersteigt oder durch andere Schließungstage abgegolten ist, ist er durch zusätzliche freie Tage während des Kindergartenjahres zu gewähren. Bei vorhersehbarer Mehrarbeit ist der Freizeitausgleich in der Jahresplanung der Tageseinrichtung für Kinder zu berücksichtigen. § 10 Urlaub (1) Der den Beschäftigten nach den kirchlichen Regelungen zustehende Erholungsurlaub wird grundsätzlich während der Schließungszeit der Tageseinrichtung für Kinder (§ 12) gewährt. (2) Für den Teil der Schließungszeiten, der über den Urlaubsanspruch der Beschäftigten hinausgeht, können sie vom Dienst befreit werden. Auf diese Dienstbefreiung besteht kein Rechtsanspruch. § 9 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel IV Änderung der Anlage 10 zur AVO Die Anlage 10 zur AVO (Versorgungsordnung vom 25. Juni 2002, ABl. S. 305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 359), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst: „b) die bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollenden, die Wartezeit erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind,“ 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

§ 11 Öffnungszeiten (1) Die Tageseinrichtung für Kinder ist in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet.

a) In Buchstabe h wird die Zahl „236“ durch „die Zahl „235“ ersetzt. b) Buchstabe i wird gestrichen

(2) Die Öffnungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Die Beschäftigten, deren Dienst zu Beginn der Betreuungszeiten liegt, sollen 5 Minuten vor Beginn der Betreuungszeit in der Gruppe sein. (3) Elterngespräche, die über den Austausch von kindbezogenen Informationen während der Bring- oder Abholzeiten oder der Eingewöhnungsphase eines Kindes hinausgehen, finden in der Regel nach Terminabsprache in der Vor- und Nachbereitungszeit der Beschäftigten statt. (4) Vertreterbesuche finden nach Terminabsprache in der Vor- und Nachbereitungszeit statt.

§ 12 Schließzeiten (1) Über eine vorübergehende Schließung der Einrichtung oder einzelner Gruppen aus besonderem Anlass entscheidet der Träger. (2) Die Tageseinrichtung für Kinder kann für angemessene Zeit geschlossen werden, um den Beschäftigten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Mitarbeiterversammlungen zu ermöglichen.

§ 13 Werbung und Sponsoring

„(3) Der Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Absatz 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1a Absatz 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen.“ 4. § 7 wird wie folgt neu gefasst: „§ 7 Beiträge/Zuschüsse (1) Der Pflichtbeitrag zur Zusatzversorgung wird nach Maßgabe von § 62 Absatz 1 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Kassensatzung) von der KZVK festgelegt und ist vom Dienstgeber zu tragen. Durch Beschluss der Bistums-KODA kann eine Regelung getroffen werden, die eine Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten an dem Beitrag festlegt. (2) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind die steuerpflichtigen Bezüge. (3) Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind

Die Entscheidung über Werbung bzw. Sponsoring auf dem Grundstück oder in den Räumen der Tageseinrichtung für Kinder obliegt allein dem Träger. Nr. 23

3. § 4 wird durch folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:

a) Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch KODARegelung oder durch Bezugnahme in KODARegelungen auf tarifvertragliche Regelungen aus-

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409

drücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind, b) Aufwendungen des Dienstgebers für eine Zukunftssicherung des/der Beschäftigten, c) Krankengeldzuschüsse, d) einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlass der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeits-/Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden; die Teilzuwendung, die der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter, die mit Billigung ihres bisherigen Dienstgebers zu einem anderen kirchlichen Dienstgeber übertreten, der seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der KZVK oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherungen übergeleitet werden, versichert, gezahlt wird, ist dagegen zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, e) einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind, f) vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendungen/Jubiläumsgelder, g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt werden, für den kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht, h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten, i) geldliche Nebenleistungen, wie Ersatz von Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse (z. B. zu Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten), k) Mietbeiträge an Beschäftigte mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung), l) Schulbeihilfen, m) einmalige Zuwendungen anlässlich des Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie, n) Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesens, o) Erfindervergütungen, p) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen), q) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen, r) einmalige Unfallentschädigungen, 410

s) Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen; Entgelte aus Nebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen oder vergleichbare Leistungen in nicht kollektivrechtlich geregelten Arbeitsverhältnissen, t) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. (4) Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Absatzes 2 den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West bzw. Ost) übersteigt. Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für die Kalendermonate, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird -, der Urlaubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlags) bzw. die Urlaubsvergütung für die Tage, für die Anspruch auf Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge besteht bzw. das fiktive Entgelt entsprechend § 26 AVO, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss gezahlt worden wäre. In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn bzw. der Urlaubsvergütung bzw. dem fiktiven Entgelt entsprechend § 26 AVO nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Für Pflichtversicherte, die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat der Beteiligte für die Zeit der Beurlaubung Beiträge an die Kasse abzuführen, wenn der Träger der Entwicklungshilfe die Beiträge erstattet. Für die Bemessung der Beiträge gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind. (5) Bei einer nach dem 31. Dezember 2002 beginnenden Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist – unter Berücksichtigung des Satzes 2 – zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8-fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 TV-Altersteilzeit zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. Wird ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe (b) des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzpflichtige Entgelt entsprechend zu erhöhen. Eine Entgeltumwandlung vermindert nicht die Bemessungsgrundlage nach Satz 1.

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(6) Von der Verpflichtung zur Beitragszahlung gemäß Absatz 1 kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v. H. für die Dauer von bis zu drei Jahren abgewichen werden, wenn sich die Einrichtung in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch die Kommission oder einem von ihr eingesetzten Ausschuss getroffen. Die Regelung kann verlängert werden. (7) Beiträge sind für den Zeitraum zu tragen, für den der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Vergütung oder auf Sozialbezüge nach der für sie maßgebenden Vergütungsordnung zusteht. (8) Der Dienstgeber trägt darüber hinaus weitere Zuschüsse/ Sanierungsgelder nach Maßgabe der Satzung der KZVK.“

(4) Für Beschäftigte, die vom 31. August 2010 über den 30. November 2010 hinaus ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber stehen und während dieser Zeit ununterbrochen nach Teil C Ziffer 8 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind, treten Artikel I Ziffer 4 und Artikel V abweichend von Absatz 1 Satz 1 erst ab dem 1. Dezember 2010 in Kraft. Dies gilt auch für Beschäftigte, die am 31. August 2010 in einem Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber stehen und die in dem Zeitraum vom 31. August 2010 bis 1. Dezember 2010 ohne Unterbrechung zu einem anderen unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber wechseln. Freiburg im Breisgau, den 3. August 2010

Artikel V Änderung der AVO-Überleitungsverordnung Die Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts – AVO-ÜberleitungsVO – vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 343), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2010 (ABl. S. 339), wird wie folgt geändert: § 24a wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „§ 21a Absatz 1 Satz 4 AVO“ durch die Worte „§ 21a Absatz 3 Satz 3 AVO“ ersetzt. 2. Absatz 2 Satz 8 erhält folgende Fassung: „8Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 21a Absatz 3 AVO.“ 3. In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „§ 21a Absatz 1 Sätze 2 bis 4 AVO“ durch die Worte „§ 21a Absatz 3 AVO“ ersetzt. Artikel VI In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen in den kirchlichen Kindertagesstätten der Erzdiözese Freiburg vom 23. Mai 1984 (Amtsblatt S. 265), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (Amtsblatt S. 359), außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel I Ziffern 2, 3 und 6 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel IV mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel IV Ziffer 2 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Nr. 23

Erzbischof

Nr. 346

Beschlüsse der Unterkommission Freiburg der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 6. Juli 2010 Die Unterkommission Freiburg der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 6./7. Juli 2010 Beschlüsse über drei Anträge nach § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-Ordnung) gefasst. Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut: I. Antrag 35 / RK Baden-Württemberg Seniorenzentrum am Horbachpark, Middelkerker Straße 4, 76275 Ettlingen 1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seniorenzentrums am Horbachpark, Middelkerker Straße 4, 76275 Ettlingen, wird in Abweichung zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR die durch Beschluss der Regionalkommission vom 25. September 2009 bis zum 31. August 2010 gestundete Weihnachtszuwendung aus dem Kalenderjahr 2009 um 50 v. H. gekürzt. Die übrigen 50 v. H. der geschuldeten Weihnachtszuwendung 2009 sind an alle von dem Stundungsbeschluss betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß den Voraussetzungen des Abschnitts XIV der Anlage 1 zu den AVR auszubezahlen. 2. Leitende Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und Mitarbeiter/innen, die über die höchste

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Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, leisten einen Beitrag in prozentual gleichem Umfang. 3. Von den Maßnahmen nach Ziffern 1 und 2 sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszunehmen, für die die Kürzung bzw. Stundung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der Mitarbeitervertretung über das Vorliegen eines solchen Härtefalles auf Grund eines Antrages des/der betroffenen Mitarbeiter/in. 4. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a Rahmen-MAVO – wird im Zeitraum vom 6. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 verzichtet. Sollten dennoch betriebsbedingte Kündigungen während dieses Zeitraums zwingend erforderlich sein, können sie nur im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung erfolgen. Der betroffenen Mitarbeiterin/dem betroffenen Mitarbeiter ist dann der gekürzte Vergütungsbestandteil ungemindert auszubezahlen. Die Auszahlung muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses dem/der Mitarbeiter/in zugeflossen sein. 5. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses ständig über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Darunter ist insbesondere zu verstehen, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. § 27a Rahmen-MAVO schriftlich unterrichtet sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. 6. Die Änderungen treten am 6. Juli 2010 in Kraft.

2. Leitende Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und Mitarbeiter/innen, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, leisten einen Beitrag in prozentual gleichem Umfang. 3. Von den Maßnahmen nach Ziffern 1 und 2 sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszunehmen, für die die Kürzung bzw. Stundung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der Mitarbeitervertretung über das Vorliegen eines solchen Härtefalles auf Grund eines Antrages des/der betroffenen Mitarbeiter/in. 4. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a Rahmen-MAVO – wird im Zeitraum vom 6. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 verzichtet. Sollten dennoch betriebsbedingte Kündigungen während dieses Zeitraums zwingend erforderlich sein, können sie nur im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung erfolgen. Der betroffenen Mitarbeiterin/dem betroffenen Mitarbeiter ist dann der gekürzte Vergütungsbestandteil ungemindert auszubezahlen. Die Auszahlung muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses dem/der Mitarbeiter/in zugeflossen sein. 5. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses ständig über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Darunter ist insbesondere zu verstehen, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. § 27a Rahmen-MAVO schriftlich unterrichtet sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. 6. Die Änderungen treten am 6. Juli 2010 in Kraft.

II. Antrag 36 / RK Baden-Württemberg Seniorenzentrum St. Martin, Kastenwörthstraße 12, 76287 Rheinstetten 1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seniorenzentrums St. Martin, Kastenwörthstraße 12, 76287 Rheinstetten, wird in Abweichung zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR die durch Beschluss der Regionalkommission vom 25. September 2009 bis zum 31. August 2010 gestundete Weihnachtszuwendung aus dem Kalenderjahr 2009 um 65 v. H. gekürzt. Die übrigen 35 v. H. der geschuldeten Weihnachtszuwendung 2009 sind an alle von dem Stundungsbeschluss betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß den Voraussetzungen des Abschnitts XIV der Anlage 1 zu den AVR auszubezahlen. 412

III. Antrag 37 / RK Baden-Württemberg Sozialstation Oberes Wiesental e. V., Luisenstraße 5, 79677 Schönau 1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialstation Oberes Wiesental e. V., Luisenstraße 5, 79677 Schönau, wird in Abweichung zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2010 die geschuldete Weihnachtszuwendung um 50 v. H. gekürzt. 2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialstation Oberes Wiesental e. V., Luisenstraße 5, 79677 Schönau, wird in Abweichung zu Abschnitt XIV

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der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2010 der Anspruch auf die restliche Weihnachtszuwendung in Höhe von 50 v. H. gestundet bis zum 30. September 2011. 3. Leitende Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und Mitarbeiter/innen, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, leisten einen Beitrag in prozentual gleichem Umfang wie die Maßnahmen in Ziffern 1 und 2. 4. Von den Maßnahmen nach Ziffern 1 bis 3 sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszunehmen, für die die Kürzung bzw. Stundung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der Mitarbeitervertretung über das Vorliegen eines solchen Härtefalles auf Grund eines Antrages des/der betroffenen Mitarbeiter/in. 5. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a Rahmen-MAVO – wird im Zeitraum vom 6. Juli 2010 bis 30. September 2011 verzichtet. Sollten dennoch betriebsbedingte Kündigungen während dieses Zeitraums zwingend erforderlich sein, können sie nur im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung erfolgen. Der betroffenen Mitarbeiterin/dem betroffenen Mitarbeiter ist dann der nach Ziffern 1 bis 3 gekürzte bzw. gestundete Vergütungsbestandteil ungemindert auszubezahlen. Die Auszahlung muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses dem/der Mitarbeiter/in zugeflossen sein. 6. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses ständig über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Darunter ist insbesondere zu verstehen, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. § 27a Rahmen-MAVO schriftlich unterrichtet sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. 7. Die Änderungen treten am 6. Juli 2010 in Kraft. Die drei Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.

Erlass des Ordinariates Nr. 347

Allgemeine Änderungsgenehmigung für Beauftragungen/Vollmachten von Kindergartenbeauftragten Zum 1. September 2010 treten die neuen tariflichen Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft. In den Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Erzdiözese Freiburg wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zwischen „Gruppenleitung“ und „Zweitkraft“ unterschieden. Zukünftig gibt es nur noch „pädagogisch tätige Beschäftigte“ in den Kindertagesstätten. In den bislang genehmigten Beauftragungen/Bevollmächtigungen für Kindergartenbeauftragte war – sofern der zuständige Stiftungsrat dies entsprechend beschlossen hatte – die Verpflichtung bzw. Befugnis des/der Kindergartenbeauftragten auf die Einstellung bzw. den Abschluss von Arbeitsverträgen mit so genannten Zweitkräften beschränkt. Um ab dem 1. September 2010 eine eindeutige Rechtslage zu schaffen und eine Vielzahl von Nachtragsgenehmigungen bereits bestehender Beauftragungen/Vollmachten zu vermeiden, erteilen wir hiermit hinsichtlich aller derzeit geltenden Beauftragungen/Vollmachten, in denen die Verpflichtung bzw. Befugnis zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit „Zweitkräften“ geregelt ist, die ab dem 1. September 2010 wirksame allgemeine Genehmigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit pädagogisch tätigen Beschäftigten mit Ausnahme der Kindergartenleitung. Genehmigungspflichtige Beauftragungen/Bevollmächtigungen in der alten Form, denen ein vor dem 1. September 2010 gefasster Beschluss des zuständigen Stiftungsrates zugrunde liegt, können auch noch nach dem 1. September 2010 dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorgelegt werden. Im Übrigen kann zukünftig eine Genehmigung nur erfolgen, wenn in der Beauftragung/Bevollmächtigung statt des Begriffs „Zweitkräfte“ die Formulierung „pädagogisch tätige Beschäftigte mit Ausnahme der Kindergartenleitung“ verwendet wird.

Freiburg im Breisgau, den 10. August 2010

Erzbischof Nr. 23

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 23 · 17. August 2010 Papier“

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Torsten Ret, Mosbach, zum Pfarrer der Pfarreien St. Wendelin Waldbronn-Reichenbach, St. Katharina Waldbronn-Busenbach, Herz Jesu Waldbronn-Etzenrot und St. Barbara Karlsbad-Langensteinbach, Dekanat Karlsruhe, ernannt.

Personalmeldungen Nr. 348

Besetzung von Pfarreien Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2010 P. Alfons Tony OSA zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Burkhard Lauda-Königshofen-Messelhausen, St. Georg Lauda-Königshofen-Oberbalbach, St. Markus Lauda-Königshofen-Unterbalbach, St. Regiswindis Wittighausen-Vilchband, Hl. Dreifaltigkeit Grünsfeld-Kützbrunn und St. Antonius Lauda-Königshofen-Deubach, Dekanat Tauberbischofsheim, bestellt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Jens Bader, Wiesloch, zum Pfarrer der Pfarreien St. Brigitta Sasbach, St. Leonhard Lauf und Hl. Dreifaltigkeit Sasbachwalden, bei gleichzeitiger Pfarradministration der Pfarrkuratie St. Konrad SasbachObersasbach, Dekanat Acher-Renchtal, ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Karlheinz Brandl, Immendingen, zum Pfarrer der Pfarreien St. Andreas Blumberg, St. Gallus Blumberg-Epfenhofen, St. Vitus Blumberg-Fützen, St. Cyriak Blumberg-Kommingen und St. Martin Blumberg-Riedöschingen, Dekanat Schwarzwald-Baar, ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Adolf Buhl, Wutöschingen, zum Pfarrer der Pfarreien St. Nikolaus Geisingen und St. Konrad Geisingen-Gutmadingen, Dekanat Schwarzwald-Baar, ernannt.

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 15. Oktober 2010 Herrn Wolfgang Kribl, Würzburg, zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Martin Brigachtal, Dekanat Schwarzwald-Baar, bestellt.

Anweisungen/Versetzungen 1. Sept.:

P. Bernhard Goworek MSF als Vikar in die Seelsorgeeinheit Billigheim-Schefflenz, Dekanat Mosbach-Buchen

13. Sept.: Claudius Wollek als Kooperator in die Seelsorgeeinheit Laufenburg, Dekanat Waldshut

Entpflichtungen P. Vinzenz Vollmer SAC wurde mit Ablauf des 31. Juli 2010 von seinem Auftrag als pastoraler Mitarbeiter in der Seelsorgeeinheit Konstanz Altstadt, Dekanat Konstanz, entpflichtet. P. Jozef Kulak MSF wurde mit Ablauf des 31. August 2010 von seinen Aufgaben als Vikar in der Seelsorgeeinheit Billigheim-Schefflenz, Dekanat Mosbach-Buchen, entpflichtet.

Erzbischöfliches Ordinariat 414

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AMTSBLATT

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 20. August 2010 Inhalt: Gemeinsames Wort der Kirchen zur Woche der ausländischen Mitbürger/Interkulturellen Woche 2010 vom 26. September bis 2. Oktober 2010. –– Ruhestand annehmen – gestalten – leben. –– Exerzitien-Fachtagung „Konfession und Exerzitien“. –– Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz. –– Personalmeldungen: Pastoration von Pfarreien. –– Wohnung für Priester im Ruhestand. –– Gesundheitswoche für Priester und Diakone.

Gemeinsames Wort der Kirchen Nr. 349

Gemeinsames Wort der Kirchen zur Woche der ausländischen Mitbürger/Interkulturellen Woche 2010 vom 26. September bis 2. Oktober 2010 Zusammenhalten – Zukunft gewinnen Die Frage nach der Zukunft bewegt jeden Menschen, nicht nur in Zeiten politischer und wirtschaftlicher Unsicherheit: Wie wird sich unser Leben weiter entfalten? Welche Möglichkeiten haben wir, unsere Zukunft aktiv zu gestalten? Und darüber hinaus: Wird es gelingen, eine gerechte und menschenwürdige Zukunft für alle Menschen zu schaffen? Zwei biblische Visionen machen Mut. Der Prophet Jesaja beschreibt mit der endzeitlichen Wanderung zum Berg Zion (Jes 2,1-5) eine aus vielen Völkern zusammengesetzte Gemeinschaft. Sie ist im Licht Gottes unterwegs, weicht den Strapazen des Aufstiegs nicht aus und erfährt von Gott Wegweisung und Rechtsprechung. In der Offenbarung des Johannes wird dieser Gedanke weitergeführt durch das Bild von der heiligen Stadt: Das neue Jerusalem (Offb 21,1-7) ist Ort der ewigen Heimat und Geborgenheit. Beiden Bildern ist gemeinsam: die Realisierung dieser Visionen geht von Gottes Initiative aus und hängt von ihm ab. Und zugleich wird auch das Engagement der Menschen gefordert: Wir sollen eine Weggemeinschaft bilden und auf den Wegen Gottes gehen. Solche Wege zeichnen sich dadurch aus, dass die von Gott geschenkte Würde anerkannt wird – und ebenso die Rechte der Einzelnen wie die Regeln des menschlichen Zusammenlebens, die in dieser Menschenwürde gründen (Jes 2,3). An diese biblischen Perspektiven schließt das Motto der Interkulturellen Woche an: Zusammenhalten – Zukunft gewinnen. Dieses Thema korrespondiert mit dem von der Europäischen Union für 2010 ausgerufenen „EuroNr. 24

päischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung“ wie auch mit dem „Jahr der Europäischen Kirchen für Migration“, zu dem die Konferenz Europäischer Kirchen einlädt. Alle drei Initiativen stellen den Gedanken der unveräußerlichen Menschenwürde in den Mittelpunkt und betonen, dass sie besonders im Einsatz für Migranten und Flüchtlinge konkret wird. Als Christen wissen wir: Wer am biblischen Zeugnis von Jesus Christus Maß nimmt, kommt nicht umhin, sich gerade den Ausgegrenzten und Abgeschobenen zuzuwenden. Hungrige, Durstige, Fremde, Nackte und Kranke werden im Gleichnis vom Weltgericht (Mt 25,31-46) unmittelbar mit Christus identifiziert. Für Flüchtlinge und Migranten einzutreten und ihnen Chancen gesellschaftlicher Teilhabe zu eröffnen, ist deshalb auch ein biblisch begründeter Auftrag. Einige aktuelle Handlungsfelder für Politik, Gesellschaft und Kirchen wollen wir exemplarisch benennen: – Die europäischen Staaten als Teil der Menschheitsfamilie müssen ihrer Verantwortung für den weltweiten Flüchtlingsschutz gerecht werden. Menschen, die vor Verfolgung, Krieg und Gewalt fliehen oder von schlimmsten Lebensverhältnissen zur Auswanderung getrieben werden, dürfen an den Mauern der „Festung Europa“ nicht in ihren Menschenrechten gefährdet werden. Vor allem das verbriefte Recht von Flüchtlingen auf Schutz vor Zurückweisung darf sich nicht als leeres Versprechen erweisen. Wir sind davon überzeugt, dass Europa Flüchtlingen und Migranten nur dann wirklich solidarisch und verantwortlich begegnen kann, wenn sich alle Länder der EU bei der Bewältigung der Herausforderungen gegenseitig unterstützen. Die Staaten an den südlichen und östlichen Grenzen dürfen mit der Flüchtlingsaufnahme nicht allein gelassen werden. – Die Bundesrepublik Deutschland hat im vergangenen Jahr rund 2.500 irakische Flüchtlinge aufgenommen. Für diesen wichtigen Beitrag zum Flüchtlingsschutz sind wir dankbar. Unsere ganze Gesellschaft ist nun gefordert, diese Menschen bei der Integration zu unterstützen. Wir Kirchen wollen das Unsere dazu beitragen.

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– Auch innerhalb der deutschen Gesellschaft gibt es noch viel zu tun: Migrantinnen und Migranten treffen auf Ausgrenzung, Diskriminierung und Abwehr. Zugang zum Arbeitsmarkt, gleiche Bildungschancen oder gesellschaftliche und politische Partizipationsmöglichkeiten dürfen nicht nur gefordert werden. Vielmehr müssen wir unsere Anstrengungen verstärken, damit diese Ziele für alle, unabhängig von ihrer Herkunft, erreichbar werden.

Chance zu zahlreichen Impulsen und bereichernden Begegnungen zu nutzen.

– Wir Kirchen haben die Verlängerung der Altfallregelung für langjährig geduldete Menschen begrüßt. So ist Zeit gewonnen, eine grundsätzliche Lösung für das Problem der „Kettenduldungen“ zu finden, die gut integrierten Menschen – vor allem hier aufgewachsenen Kindern und Jugendlichen – eine dauerhafte Perspektive eröffnet. Auch humanitäre Aspekte müssen berücksichtigt werden, wenn etwa alte, kranke oder traumatisierte Menschen ohne eigenes Verschulden die strengen Bedingungen für einen dauerhaften Aufenthalt nicht erfüllen können.

Metropolit Augoustinos Griechisch-Orthodoxer Metropolit von Deutschland

– Die Bundesregierung hat angekündigt, das Asylbewerberleistungsgesetz zu überprüfen. Diesen Schritt befürworten wir. Menschen, die sich nicht nur vorübergehend während eines kurzen Asylverfahrens in Deutschland aufhalten, dürfen nicht über Jahre hinweg von sozialer Teilhabe ausgeschlossen und auf die bloße Existenzsicherung verwiesen werden. Es ist im Interesse der deutschen Gesellschaft, ihnen die Integration nicht unnötig zu erschweren. – Besonderes Augenmerk richten wir schließlich auch in diesem Jahr auf die Migranten, die ohne Aufenthaltsrecht und Duldung unter uns leben. Neuesten Schätzungen zufolge beläuft sich ihre Zahl auf 200.000 bis 450.000. Wir sind dankbar für die politischen Fortschritte der letzten Monate, vor allem für die Erleichterungen bei der Versorgung medizinischer Notfälle und für die Ankündigung der Bundesregierung, den Schulbesuch statusloser Kinder ermöglichen zu wollen. Dennoch ist auch künftig oft nicht sichergestellt, dass diese Menschen tatsächlich ihre sozialen Rechte (Schulbildung, Lohn für geleistete Arbeit und medizinische Mindestversorgung) verwirklichen können. Die Kirchen werden auch weiterhin entschieden für Verbesserungen der humanitären Situation irregulärer Zuwanderer eintreten. Mit zahlreichen kreativen Veranstaltungen und Aktionen sowie mit vielen Gebetstreffen und Gottesdiensten wollen wir zum Gelingen der diesjährigen Interkulturellen Woche beitragen und unsere politischen Forderungen in die Diskussion einbringen. Wir laden ein, sich an dieser von Kirchen, Kommunen, Gewerkschaften, Verbänden und zivilgesellschaftlichen Organisationen gemeinsam durchgeführten Aktionswoche zu beteiligen und die 416

Erzbischof Dr. Robert Zollitsch Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz Präses Nikolaus Schneider Amtierender Vorsitzender des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland

Materialbestellung: Ökumenischer Vorbereitungsausschuss zur Interkulturellen Woche, Postfach 16 06 46, 60069 Frankfurt/M., Tel.: (0 69) 23 06 05, Fax: (0 69) 23 06 50, info@ interkulturellewoche.de, www.interkulturellewoche.de. Die Botschaft von Papst Benedikt XVI. zum 96. Welttag der Migranten und Flüchtlinge 2010 (Thema: Die minderjährigen Migranten und Flüchtlinge) ist im Internet unter der Adresse http://www.vatican.va/holy_father/ benedict_xvi/messages/migration/index_ge.htm zu finden.

Mitteilungen Nr. 350

Ruhestand annehmen – gestalten – leben Auch Priester befassen sich bisweilen erst, wenn es nicht mehr anders geht, mit der Planung ihrer „dritten Lebensphase“. Dabei gestaltet sich gerade heute das Älterwerden und Ausscheiden aus dem aktiven Dienst für Priester unter erschwerten Bedingungen: Auf der einen Seite die Sorge um die Zukunft der Seelsorge angesichts der akuten Not des Priestermangels mit all ihren Folgeerscheinungen, die man nicht noch vergrößern möchte. Auf der anderen Seite, unter dem Druck der Verhältnisse, die fehlende Zeit und Energie für die Gestaltung und Pflege persönlicher Freizeitkultur, manchmal auch von Freundschaften und persönlichen Beziehungen. Dazu kommen Angst und Sorge aufgrund der sich anbahnenden Trennung vom bisherigen Wirkungskreis samt Verlust der Wohnung, und vieles andere mehr. Nicht zuletzt auch bedrückende Erfahrungen und Beobachtungen hinsichtlich der mitunter auch von außen beengten Möglichkeiten für Pensionäre, ihr Priestersein individuell und gemeinschaftlich weiter so praktizieren und auch öffentlich leben zu können, wie es ihrem Stand und Ethos und ihrer persönlichen Prägung entspricht.

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Nr. 24

Zu diesem Seminar laden wir Priester aus beiden Diözesen ein, die ihr Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nicht passiv hinnehmen oder resigniert über sich ergehen lassen wollen, sondern die den bevorstehenden Übergang in den neuen Lebensabschnitt bewusst und aus eigener Perspektive planen und gestalten möchten und dafür Rat, kollegialen Erfahrungsaustausch und verlässliche Informationen suchen.

Anmeldungen bis 15. Oktober 2010 an das Institut für Fort- und Weiterbildung, z. H. Frau Dreher, Karmeliterstraße 5, 72108 Rottenburg, Tel.: (0 74 72) 92 21 57.

Nr. 351

Exerzitien-Fachtagung „Konfession und Exerzitien“

Thematische Schwerpunkte werden sein: – an der Schwelle zu einer neuen Lebensphase: Abschied nehmen, gestalten, neu beginnen, – den Übergang vom aktiven Dienst als Pfarrer oder als pastoraler Mitarbeiter in den Ruhestand verbindlich planen und schöpferisch gestalten, – Dimensionen meines Menschseins und meiner Berufung als Priester und Seelsorger unter sich ändernden Bedingungen neu entdecken, – Konturen für künftige Mitarbeit in der Pastoral gewinnen, – die Sorge für mich selbst: meine körperliche, seelische, geistliche Lebensqualität erhalten und fördern,

Exerzitien führen Menschen verschiedener Konfessionen zusammen, weil sie erkennen, wie sehr eine lebendige Christusbeziehung das Leben über alle Trennung hinweg wachsen lässt. Die Exerzitien-Fachtagung möchte sich mit folgenden Fragen auseinandersetzen: Wie gehen wir mit unterschiedlich geprägten konfessionellen Mentalitäten um? Wie mit verschiedenen Zugängen zur Heiligen Schrift und konkreten biblischen Texten? Eingeladen sind Exerzitien- und Meditationsleitungen sowie interessiertes Fachpublikum – ökumenisch offen. Termin:

20. Oktober 2010, 9:30 bis 17:00 Uhr

Leitung:

Pfarrer Hermann-Josef Kreutler, Leiter des Exerzitienwerkes Dr. Arno Zahlauer, Direktor des Geistlichen Zentrums

– praktische Fragen und Hilfen: zum Wohnen, zum Umzug, zur Vergütung von Hilfen, zur Versicherungssituation, zur Regelung des Nachlasses usw. Teilnehmer:

18 Priester aus den Diözesen Freiburg und Rottenburg-Stuttgart (Priester im aktiven Dienst, die 64 Jahre und älter sind)

Veranstalter: Institut für Pastorale Bildung, Freiburg, und Institut für Fort- und Weiterbildung, Rottenburg Leitung:

Heinz-Werner Kramer, stellv. Direktor, Institut für Pastorale Bildung, Freiburg Thomas Leyener, Institut für Fort- und Weiterbildung, Rottenburg

Termin:

16. November 2010, 10:00 Uhr, bis 17. November 2010, 17:00 Uhr

Ort:

Johann-Baptist-Hirscher-Haus Karmeliterstraße 9, 72108 Rottenburg Tel.: (0 74 72) 92 20, Fax: (0 74 72) 92 21 21 [email protected] www.hirscherhaus.de

Referenten/Gesprächspartner: Dr. med. Michael Datz, Tübingen, Pfr. i. R. Veit Höfner, Nürnberg, und Elfi Eichhorn-Kösler, Seniorenreferat/ Altenwerk, Freiburg. Kursgebühr: 30,00 € Nr. 24

Referenten: Pfarrer Walter Mückstein, Bingen Pfarrerin Susanne Schneider-Riede, Wiesloch Ort:

Geistliches Zentrum St. Peter

Anmeldungen bis 7. Oktober 2010 an das Exerzitienwerk im Geistlichen Zentrum, Klosterhof 2, 79271 St. Peter, Tel.: (0 76 60) 91 01 - 12, Fax: (0 76 60) 91 01 - 50, [email protected], www.geistlicheszentrum.org.

Nr. 352

Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht: Arbeitshilfen Nr. 240 „Elektronische Medien bei Kirchenführungen und -besichtigungen“ – Orientierungshilfe. Die Broschüre kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 29 62, 53109 Bonn, Tel.: (02 28) 1 03 - 2 05, Fax: (02 28) 1 03 3 30, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

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Nr. 24 · 20. August 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 24 · 20. August 2010 Papier“

Personalmeldungen

Nichtamtliche kirchliche Mitteilungen

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Nr. 354

Pastoration von Pfarreien

Wohnung für Priester im Ruhestand

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Thomas Ehret, Karlsruhe, zusätzlich zum Pfarrer der Pfarreien Christkönig Karlsruhe und St. Franziskus Karlsruhe, Dekanat Karlsruhe, ernannt.

Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Maria Hüfingen-Fürstenberg, Dekanat Schwarzwald-Baar, steht für einen Priester im Ruhestand eine Wohnung zur Verfügung. Mithilfe in der Seelsorge in Absprache ist erwünscht. Anfragen sind erbeten an das Kath. Pfarramt St. Verena und Gallus, Pfarrhausstr. 2, 78183 Hüfingen, Tel.: (07 71) 6 12 95.

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Anton Frank, Rheinfelden, zusätzlich zum Pfarrer der Pfarreien St. Michael Rheinfelden-Beuggen, St. Gallus Rheinfelden-Eichsel und St. Peter und Paul Rheinfelden-Minseln, Dekanat Wiesental, ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Lukas Glocker, Mannheim, zusätzlich zum Pfarrer der Pfarreien St. Peter und Paul Mannheim, Christkönig Mannheim und St. Peter Ilvesheim, Dekanat Mannheim, ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Thomas Mitzkus, Klettgau-Erzingen, zusätzlich zum Pfarrer der Pfarreien St. Maria Magdalena Wutöschingen und St. Johann Wutöschingen-Schwerzen, Dekanat Waldshut, ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. September 2010 Herrn Gerold Siegel, Kuppenheim, zusätzlich zum Pfarrer der Pfarreien Maria Königin der Engel Muggensturm und St. Johannes Gaggenau-Oberweier, Dekanat Rastatt, ernannt.

Nr. 355

Gesundheitswoche für Priester und Diakone Das Kneipp-Kurhaus St. Josef der Mallersdorfer Schwestern in Bad Wörishofen bietet vom 10. bis 16. Oktober 2010 eine Gesundheitswoche für Priester und Diakone an. Begleitung durch Pfarrer Paul Ringseisen. Kosten:

470,00 € für Übernachtung (EZ mit Du/WC) und Vollpension 75,00 € für Therapiepaket

Der Therapieplan wird vor Ort erstellt oder Verordnungen erfolgen lt. Privatrezept des Hausarztes. Informationen und Anmeldung: Kneipp-Kurhaus St. Josef, Adolf-Scholz-Allee 3, 86825 Bad Wörishofen, Tel.: (0 82 47) 30 80, Fax: (0 82 47) 30 81 50, info@ kneippkurhaus-st-josef.de, www.kneippkurhaus-st-josef.de.

Erzbischöfliches Ordinariat 418

Amtsblatt vom 20. August 2010

Nr. 24

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AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 17. September 2010 Inhalt: Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. –– Aufruf der deutschen Bischöfe zur Sonderkollekte am 4./5. September 2010 für die Flutopfer in Pakistan. –– Ökumenische Predigtmeditationstage. –– Einführungskurs für Mesner/innen.

Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz

Der Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ im Sinne der Leitlinien

Nr. 356

2.

Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Diese Leitlinien beziehen sich auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, soweit sie an Minderjährigen begangen werden.

3.

Zusätzlich finden sie entsprechende Anwendung bei Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen eine Grenzüberschreitung darstellen.

EINFÜHRUNG Grundsätzliches 1.

ZUSTÄNDIGKEITEN

In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und Integrität junger Menschen haben sich die deutschen Bischöfe auf die folgenden Leitlinien verständigt. Sie schreiben damit die Leitlinien von 2002 fort. Die Leitlinien 2010 sollen eine abgestimmte Vorgehensweise im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz gewährleisten. Sie sind Grundlage für die von den Diözesanbischöfen für ihre jeweilige Diözese zu erlassenden Regelungen. Katholischen Rechtsträgern, die nicht in diözesaner Zuständigkeit stehen, wird die entsprechende Übernahme der Leitlinien dringend empfohlen. Opfer sexuellen Missbrauchs bedürfen besonderer Achtsamkeit. Sie müssen vor weiterer sexueller Gewalt geschützt werden. Ihnen und ihren Angehörigen müssen bei der Aufarbeitung von Missbrauchserfahrungen Unterstützung und Begleitung angeboten werden. Sexueller Missbrauch vor allem an Kindern und Jugendlichen ist eine verabscheuungswürdige Tat. Dies gilt besonders, wenn Kleriker oder Ordensangehörige sie begehen. Nicht selten erschüttert der von ihnen begangene Missbrauch bei den Opfern – neben den möglichen schweren psychischen Schädigungen – zugleich auch das Grundvertrauen in Gott und die Menschen. Die Täter fügen der Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Sendung schweren Schaden zu. Es ist ihre Pflicht, sich ihrer Verantwortung zu stellen.

Nr. 25

Ernennung eines Beauftragten und Einrichtung eines Beraterstabs 4.

Der Diözesanbischof beauftragt eine geeignete Person (oder mehrere Personen) als Ansprechperson für Verdachtsfälle auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst.

5.

Die beauftragte Person soll nicht zur Leitung des Bistums gehören. Werden mehrere Personen beauftragt, soll mindestens eine von ihnen nicht zur Leitung des Bistums gehören.

6.

Name und Anschrift der beauftragten Person werden auf geeignete Weise bekannt gemacht, insbesondere im Amtsblatt und auf der Internetseite des Bistums.

7.

Der Diözesanbischof richtet zur Beratung in Fragen zum Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger einen ständigen Beraterstab ein. Diesem gehören insbesondere Frauen und Männer mit psychiatrisch-psychotherapeutischem, möglichst auch forensisch-psychiatrischem, sowie juristischem Sachverstand und fundierter fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Opfern sexuellen Miss-

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419

brauchs an. Dem Beraterstab können auch Personen angehören, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind. Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden. 8.

Die Verantwortung des jeweiligen Diözesanbischofs bleibt unberührt.

9.

Mehrere Diözesanbischöfe können gemeinsam einen überdiözesanen Beraterstab einrichten.

Zuständigkeiten der beauftragten Person 10. Die beauftragte Person nimmt Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Bereich entgegen und nimmt eine erste Bewertung der Hinweise auf ihre Plausibilität vor. 11. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst sind verpflichtet, diesbezügliche Sachverhalte und Hinweise, die ihnen zur Kenntnis gelangen, der beauftragten Person mitzuteilen. Etwaige gesetzliche Schweigepflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber staatlichen Stellen (z. B. Jugendamt i. S. d. § 8a SGB VIII, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt. 12. Der Diözesanbischof wird von der beauftragten Person unverzüglich informiert. Sofern es sich um Ordensangehörige handelt, ist auch der Ordensobere zu informieren. Zuständigkeiten bei Ordensangehörigen 13. Der Diözesanbischof ist zuständig in Fällen von Ordensangehörigen, die in bischöflichem Auftrag tätig sind, unbeschadet der Verantwortung der Ordensoberen. 14. In anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Ordensoberen. Ihnen wird dringend nahegelegt, den örtlich betroffenen Diözesanbischof über Fälle sexuellen Missbrauchs oder Verdachtsfälle in ihrem Verantwortungsbereich sowie über die eingeleiteten Schritte zu informieren. VORGEHEN NACH KENNTNISNAHME EINES HINWEISES Gespräch mit dem mutmaßlichen Opfer 15. Wenn ein mutmaßliches Opfer (ggf. seine Eltern oder Erziehungsberechtigten) über einen Verdacht des sexuellen Missbrauchs informieren möchte, vereinbart die beauftragte Person ein Gespräch. Der Diö420

zesanbischof bestimmt, wer seitens der Diözese an diesem Gespräch teilnimmt. Das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern oder Erziehungsberechtigten) kann zu dem Gespräch eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Zu Beginn des Gesprächs wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Missbrauchsverdacht der Strafverfolgungsbehörde mitgeteilt wird (vgl. Nr. 27). 16. Dem Schutz des mutmaßlichen Opfers und dem Schutz vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, wird besondere Beachtung beigemessen. 17. Das Gespräch wird protokolliert. Das Protokoll soll von dem mutmaßlichen Opfer (ggf. seinen Eltern oder Erziehungsberechtigten) unterzeichnet werden. 18. Das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) wird über die Möglichkeit einer eigenen Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden informiert. 19. Der Diözesanbischof wird über das Ergebnis des Gesprächs informiert. Gespräch mit der beschuldigten Person 20. Sofern dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert werden, führt ein Vertreter des Dienstgebers – eventuell in Anwesenheit der beauftragten Person – ein Gespräch mit der beschuldigten Person. Der Schutz des mutmaßlichen Opfers muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor das Gespräch stattfindet. In dem Gespräch wird die beschuldigte Person mit dem Vorwurf oder Verdacht konfrontiert, und es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. 21. Die beschuldigte Person kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. 22. Die beschuldigte Person wird über die Möglichkeit der Aussageverweigerung informiert. Zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden wird ihr dringend geraten. 23. Das Gespräch wird protokolliert. Das Protokoll soll von allen Anwesenden unterzeichnet werden. 24. Der Diözesanbischof wird über das Ergebnis des Gespräches von dem Vertreter des Dienstgebers informiert. 25. Auch der beschuldigten Person gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. Sie steht – unbeschadet erfor-

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derlicher vorsorglicher Maßnahmen – bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung.

bei denen Minderjährige gefährdet werden könnten (vgl. Art. 19 der „Normae de gravioribus delictis“).

Unterstützung der staatlichen Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden

32. Der beschuldigten Person kann auferlegt werden, sich vom Dienstort fernzuhalten.

26. Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen vorliegen, leitet ein Vertreter des Dienstgebers die Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde und – soweit rechtlich geboten – an andere zuständige Behörden (z. B. Jugendamt i. S. d. § 8a SGB VIII, Schulaufsicht) weiter. Rechtliche Verpflichtungen anderer kirchlicher Organe bleiben unberührt.

33. Die beauftragte Person ist über die beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung zu informieren. Der Diözesanbischof bestimmt eine Person, die seitens der Diözese das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) unterrichtet.

27. Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörde entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des mutmaßlichen Opfers (bzw. dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten) entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere mutmaßliche Opfer ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten. 28. Die Gründe für den Verzicht auf eine Mitteilung bedürfen einer genauen Dokumentation, die von dem mutmaßlichen Opfer (ggf. seinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) zu unterzeichnen ist. Untersuchung im Rahmen des kirchlichen Strafrechts 29. Unabhängig von den staatlichen straf- und zivilrechtlichen Verfahren ist bei Klerikern eine „kirchenrechtliche Voruntersuchung“ gemäß can. 1717 und 1719 CIC durchzuführen. Diese bedient sich – soweit gegeben – der Ergebnisse der staatlichen Strafverfolgungsbehörden. 30. Bestätigt die „kirchenrechtliche Voruntersuchung“ den Verdacht sexuellen Missbrauchs, informiert der Diözesanbischof den Apostolischen Stuhl, der darüber entscheidet, wie weiter vorzugehen ist (gemäß Motu Proprio „Sacramentorum sanctitatis tutela“ vom 30.4.2001 in Verbindung mit Art. 16 der „Normae de gravioribus delictis“ vom 21.5.2010). Maßnahmen bis zur Aufklärung des Falls 31. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen vor, entscheidet der Diözesanbischof über das weitere Vorgehen. Soweit es die Sachlage erfordert, stellt der Diözesanbischof die beschuldigte Person vom Dienst frei und hält sie von allen Tätigkeiten fern, Nr. 25

34. Soweit für den staatlichen Bereich darüber hinausgehende Regelungen gelten, finden diese entsprechende Anwendung. 35. Erweist sich ein Vorwurf oder Verdacht als unbegründet, werden die notwendigen Schritte unternommen, um den guten Ruf der fälschlich beschuldigten oder verdächtigten Person wiederherzustellen. Vorgehen bei nicht aufgeklärten Fällen 36. Wenn der Verdacht des sexuellen Missbrauchs weder nach staatlichem Recht noch nach kirchlichem Recht aufgeklärt wird, z. B. weil Verjährung eingetreten ist, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen rechtfertigen, gelten die Nrn. 31, 32 und 34 entsprechend. Zugleich ist zu prüfen, inwieweit die zuständigen kirchlichen Stellen selbst die Aufklärung des Sachverhalts herbeiführen können. Dabei sollen auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Risikoabschätzung und ggf. auch ein Glaubhaftigkeitsgutachten zur Aussage des mutmaßlichen Opfers eingeholt werden. HILFEN Hilfen für das Opfer 37. Dem Opfer und seinen Angehörigen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören seelsorgliche und therapeutische Hilfen. Das Opfer kann Hilfe nichtkirchlicher Einrichtungen in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn der Fall verjährt oder die beschuldigte Person verstorben ist. 38. Für die Entscheidung über die Gewährung von konkreten Hilfen ist der Diözesanbischof zuständig. 39. Bei der Gewährung von Hilfen für ein Missbrauchsopfer ist ggf. eng mit dem zuständigen Jugendamt oder anderen Fachstellen zusammenzuarbeiten.

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Hilfen für betroffene kirchliche Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien

Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst, die ihren Arbeitsbereich innerhalb kirchlicher Einrichtungen wechseln, ist der neue Vorgesetzte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich zu informieren.

40. Die Leitungen der betroffenen kirchlichen Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien werden von dem Vertreter des Dienstgebers über den Stand eines laufenden Verfahrens informiert. Sie und ihre Einrichtungen bzw. Dekanate und Pfarreien können Unterstützung erhalten, um die mit dem Verfahren und der Aufarbeitung zusammenhängenden Belastungen bewältigen zu können.

47. Eine angemessene Information der Öffentlichkeit unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen wird gewährleistet.

KONSEQUENZEN FÜR DEN TÄTER

PRÄVENTION

41. Gegen im kirchlichen Dienst Tätige, die Minderjährige sexuell missbraucht haben, wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen dienstoder arbeitsrechtlichen Regelungen vorgegangen.

Auswahl von Klerikern, Ordensangehörigen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst

42. Die betreffende Person wird nicht in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen Bereich eingesetzt. 43. Soweit die betreffende Person im kirchlichen Dienst verbleibt, wird ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, das konkrete Angaben darüber enthalten soll, ob und ggf. wie der Täter so eingesetzt werden kann, dass es nicht zu einer Gefährdung von Minderjährigen kommt. Täter, bei denen eine behandelbare psychische Störung vorliegt, sollen sich einer Therapie unterziehen. 44. Die forensisch-psychiatrische Einschätzung dient der Entscheidungsfindung des Diözesanbischofs. 45. Es obliegt dem Diözesanbischof, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands. 46. Wird ein Kleriker oder Ordensangehöriger, der eine minderjährige Person sexuell missbraucht hat, innerhalb der Diözese versetzt, und erhält er einen neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser über die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert. Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich der Täter sich künftig aufhält, entsprechend der vorstehenden Regelung in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstgeber und auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw. Verlegung des Wohnsitzes sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt wird. 422

ÖFFENTLICHKEIT

48. Von Personen, die haupt- oder nebenberuflich in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt werden sollen, ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis einzuholen. 49. Wenn Anlass zur Sorge besteht, dass bei einer Person Tendenzen zu sexuellem Fehlverhalten vorliegen, wird eine forensisch-psychiatrische Begutachtung angeordnet. Aus- und Fortbildung 50. Die Aus- und Fortbildung enthält im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsbildung die offene Auseinandersetzung mit Fragen der Sexualität, vermittelt Kenntnisse über sexuelle Störungen und gibt Hilfen für den Umgang mit der eigenen Sexualität. 51. Die für die Aus- und Fortbildung Verantwortlichen sowie die für die Personalführung Verantwortlichen nehmen sich der in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Personen an, die ein auffälliges Verhalten zeigen, um persönliche Schwierigkeiten in einem frühen Stadium anzusprechen und Hilfen zur Bewältigung aufzuzeigen. 52. Die Personalverantwortlichen im kirchlichen Bereich sowie die beauftragten Personen der Diözesen bilden sich zur Missbrauchsproblematik regelmäßig fort. VORGEHEN BEI SEXUELLEM MISSBRAUCH MINDERJÄHRIGER DURCH EHRENAMTLICH TÄTIGE PERSONEN 53. Personen, die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, werden auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen Bereich nicht eingesetzt.

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54. Bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch ehrenamtlich tätige Personen im kirchlichen Dienst gelten diese Leitlinien bezüglich der notwendigen Verfahrensschritte und Hilfsangebote entsprechend. INKRAFTTRETEN 55. Die vorstehenden Leitlinien werden zum 1. September 2010 ad experimentum für drei Jahre in Kraft gesetzt und vor Verlängerung ihrer Geltungsdauer einer Überprüfung unterzogen.

Schon zum zweiten Mal in diesem Jahr sind wir angesichts einer verheerenden Naturkatastrophe zu besonderer Hilfe gerufen. Aber Not kennt keinen Kalender. Als Christen wissen wir: Gott ist den Notleidenden in besonderer Weise nahe. Wenn wir ihnen solidarisch zur Seite stehen, folgen wir dem Beispiel Jesu. So bitten wir Sie um Ihr Gebet für die Menschen in Pakistan und um eine großherzige Spende am kommenden Sonntag. Auf diese Weise kann durch unsere bewährten Einrichtungen umgehend weitere Hilfe geleistet werden. Allen, die einmal mehr ein wirksames Zeichen der Nächstenliebe setzen, sagen wir ein herzliches Vergelt’s Gott!

Würzburg, den 23. August 2010 Für das Erzbistum Freiburg Für das Erzbistum Freiburg Erzbischof Erzbischof Vorsitzender der deutschen Bischofskonferenz

Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 357 (nachträglich zur Dokumentation)

Aufruf der deutschen Bischöfe zur Sonderkollekte am 4./5. September 2010 für die Flutopfer in Pakistan

Der Aufruf wurde in allen Gottesdiensten am Sonntag, dem 29. August 2010 (einschließlich der Vorabendmessen) in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Kollekte selbst wurde am Sonntag, dem 5. September 2010 (einschließlich der Vorabendmessen) gehalten.

Hinweise zur Sonderkollekte für Pakistan: Das Ergebnis der Sonderkollekte ist ohne Abzug zeitnah an den

Liebe Schwestern und Brüder, wochenlange Regenfälle haben große Teile Pakistans unter Wasser gesetzt. Viele Millionen Menschen sind davon betroffen. Straßen, Brücken und Häuser wurden zerstört. Dörfer und Städte sind von der Außenwelt abgeschnitten, Trinkwasserquellen verunreinigt. Seuchen bedrohen die Menschen, vor allem die Kinder. Unzählige sind ohne Obdach. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat die Flutkatastrophe in Pakistan einen „Tsunami in Zeitlupe“ genannt. Das heißt: Je länger die Überflutungen andauern, desto größer werden die Zerstörungen. Wir deutschen Bischöfe rufen Sie alle, liebe Schwestern und Brüder, zur Unterstützung der Not leidenden Menschen auf. Die internationale Hilfe ist zwar angelaufen, und auch unsere kirchlichen Hilfsorganisationen geben ihr Bestes. Es fehlt jedoch an ausreichenden finanziellen Mitteln, um wenigstens das schlimmste Elend zu bekämpfen. Deshalb soll in allen Gottesdiensten am kommenden Sonntag eine Sonderkollekte abgehalten werden. Nr. 25

Der Aufruf zur Sonderkollekte für Pakistan wurde am 23. August 2010 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz verabschiedet.

Katholischen Darlehensfonds Kollektenkasse Landesbank Baden-Württemberg Konto Nr. 7404040841 BLZ 600 501 01 mit dem Vermerk „Sonderkollekte für Pakistan“ zu überweisen. Die Sonderkollekte wird auf das KatastrophenfondsKonto von Caritas international, das Hilfswerk des Deutschen Caritasverbandes, weitergeleitet. Das Konto für die Sonderkollekte Pakistan wird vom Katastrophenhilfswerk Caritas international verwaltet. Die Mittel werden von den kirchlichen Hilfswerken eingesetzt. In der Zuwendungsbestätigung sollte hinsichtlich der Verwendung der Spende die Fallgruppe 2 angekreuzt und in das Textfeld „Deutscher Caritasverband e. V.“ eingetragen werden.

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

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Nr. 25 · 17. September 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 25 · 17. September 2010 Papier“

Veranstalter: Evangelische Prälatur Freiburg Institut für Pastorale Bildung Freiburg

Mitteilungen Nr. 358

Ökumenische Predigtmeditationstage

Anmeldungen bis 1. November 2010 an die Evangelische Prälatur, Möslestr. 11, 79117 Freiburg, Tel.: (07 61) 6 76 67, [email protected].

„Der österliche Weg“ „Eigentlich predige ich ganz anders. Nur komme ich so selten dazu.“ Christliche Hoffnung und Verkündigung erreichen ihren Höhepunkt in der Liturgie der Heiligen Drei Tage. Dies geht leider oft einher mit der Zeitnot der amtlichen Verkündiger. Alle Jahre wieder die Frage der Pfarrer und Vikare: Wann finde ich nur die Zeit, um die vielen Predigten vorzubereiten? Unsere Predigtmeditationstage sind hier ein Angebot und eine Chance. Wir gehen miteinander hinein in den Raum, in dem die biblischen Texte von Gründonnerstag bis Ostern zu uns sprechen. Wir befragen sie mit Hilfe von kurzen Einführungen auf unsere konkrete Predigtarbeit hin. Zugleich hören wir aufeinander, tauschen uns aus, lernen voneinander und gehen so in ökumenischer Verbundenheit Schritte auf dem österlichen Weg. Dabei wollen wir auch liturgische Aspekte des österlichen Weges bedenken. Zielgruppe: 15 Teilnehmer – katholische Pfarrer und Vikare, evangelische Pfarrer/innen und Pfarrvikare/innen

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Einführungskurs für Mesner/innen Vom 10. bis 13. Februar 2011 findet in der Cistercienserinnen-Abtei in Baden-Baden-Lichtenthal ein Grundkurs für Mesnerinnen und Mesner unserer Erzdiözese statt. Dieser Kurs bietet Anfängerinnen und Anfängern (der ersten drei Dienstjahre) eine Einführung in die geistliche Bedeutung und in die Praxis ihres Dienstes. Wichtige Hinweise im Umgang mit den Paramenten, liturgischen Geräten und Büchern werden von der Kursleitung gegeben. Auch ist ein Besuch in der Paramentenwerkstatt im Programm. Die Kursgebühr, welche vom Pfarramt zu entrichten ist, beträgt pro Teilnehmer 100,00 €. Termin:

10. Februar 2011, 17:30 Uhr, bis 13. Februar 2011, 14:00 Uhr

Veranstalter: Mesnerverband in Zusammenarbeit mit dem Institut für Pastorale Bildung Freiburg

Termin:

15. Februar 2011, 11:00 Uhr, bis 18. Februar 2011, 13:00 Uhr

Kursleitung: Diözesanpräses Pfarrer Geistl. Rat Robert Henrich und Diözesanleiter Franz Winter

Ort:

Rheinfelden, Schloss Beuggen

Leitung:

Prälat Dr. Hans Pfisterer, Evangelische Landeskirche Baden, und Rektor Christian Heß, Collegium Borromaeum Freiburg

Kosten:

60,00 € (inkl. Übernachtung/Verpflegung)

Anmeldungen nur schriftlich bis spätestens etwa einen Monat vor Kursbeginn an Franz Winter, Keltenstr. 23a, 79423 Heitersheim, oder per Fax: (0 76 34) 50 73 46. Wegen der großen Nachfrage ist es gut, sich bald anzumelden. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 24. September 2010 Inhalt: Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Kolleg St. Blasien e. V.

Verordnung des Erzbischofs Nr. 360

Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Kolleg St. Blasien e. V.

§ 19 § 20

Abschnitt III Die Mitarbeiterversammlung § 21 § 22

Inhaltsübersicht

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 1a 2 3 4 5

Geltungsbereich Bildung der Mitarbeitervertretung Dienstgeber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitarbeiterversammlung Mitarbeitervertretung

Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung / Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung § 7 Aktives Wahlrecht § 8 Passives Wahlrecht § 9 Vorbereitung der Wahl § 10 – nicht besetzt – § 11 Durchführung der Wahl §§ 11a bis c – nicht besetzt – § 12 Anfechtung der Wahl § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung § 13a Weiterführung der Geschäfte § 13b Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft §§ 13d und e – nicht besetzt – § 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung § 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung Nr. 26

§ 23 § 24 § 25

– nicht besetzt – – nicht besetzt – – nicht besetzt –

Abschnitt V Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung § 26

Abschnitt II Die Mitarbeitervertretung § 6

Einberufung der Mitarbeiterversammlung Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung

Abschnitt IV Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Präambel

§ § § § § §

Kündigungsschutz Schweigepflicht

§ 27 § 27a § 28 § 28a

§ 29 § 30 § 30a § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39

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Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung Information – nicht besetzt – Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen Anhörung und Mitberatung Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassung Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung Vorschlagsrecht Zustimmung Zustimmung bei Einstellung und Anstellung Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle Antragsrecht Dienstvereinbarungen Gemeinsame Sitzungen und Gespräche 425

§2 Dienstgeber

Abschnitt VI Einigungsstelle § 40 Bildung der Einigungsstelle – Aufgaben §§ 41bis 47 – nicht besetzt – Abschnitt VII Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden, Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden §§ 48 bis 51 – nicht besetzt – § 52 Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 53 – nicht besetzt –

(1) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist als Rechtsträger das Kolleg St. Blasien e. V. (2) Für den Dienstgeber handelt der Kollegsdirektor, im Verhinderungsfall der Schulleiter als satzungsmäßig bestellter Vertreter des Kollegsdirektors. Der Dienstgeber kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in leitender Stellung schriftlich beauftragen, ihn zu vertreten. §3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Abschnitt XI Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die bei dem Dienstgeber (vgl. § 2) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, aufgrund ihrer Ordenszugehörigkeit oder zu ihrer Ausbildung tätig sind. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung.

§ 57 § 58

(2) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten nicht:

Abschnitt VIII bis X §§ 54 bis 56 – nicht besetzt –

Regelungsbefugnis Inkrafttreten

1. die in der Kollegssatzung genannten Amtsträger und der Geschäftsführer/Verwaltungsleiter,

Präambel Das Kolleg St. Blasien e. V. ist eine staatlich anerkannte freie katholische Schule mit Internat. Der Dienst am Kolleg St. Blasien fordert von Dienstgeber und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenheiten, die sich aus dem Ziel des Kollegs, seiner besonderen Satzung sowie der religiösen Dimension des Kirchendienstes ergeben.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbständigen Entscheidung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind, 3. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung. Die Entscheidung des Dienstgebers zu den Nrn. 2 und 3 bedarf der Beteiligung der Mitarbeitervertretung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 18.

Hiermit erlässt der Erzbischof der Erzdiözese Freiburg auf Veranlassung des Provinzials der Deutschen Provinz der Jesuiten (KdöR) die folgende Ordnung für die Mitarbeitervertretung (MAV) des Kolleg St. Blasien e. V.

(3) Die besondere Stellung der Geistlichen gegenüber dem Erzbischof und die der Ordensleute gegenüber den Ordensoberen werden durch diese Ordnung nicht berührt. Eine Mitwirkung in den persönlichen Angelegenheiten findet nicht statt.

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§4 Mitarbeiterversammlung

§1 Geltungsbereich Diese Mitarbeitervertretungsordnung gilt für das Kolleg St. Blasien e. V.

Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen zulässig.

§ 1a Bildung der Mitarbeitervertretung

§5 Mitarbeitervertretung

Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ist am Kolleg St. Blasien e. V. eine Mitarbeitervertretung zu bilden.

Die Mitarbeitervertretung ist das von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählte Organ,

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das die ihm nach dieser Ordnung zustehenden Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt.

– drei nicht pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.

Abschnitt II Die Mitarbeitervertretung

Bei einer Änderung der Mitgliederzahl der Mitarbeitervertretung ist das Beteiligungsverhältnis der Dienstbereiche zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung neu festzulegen.

§6 Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung/ Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung

Die Geschlechter sollen in der Mitarbeitervertretung entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis beim Dienstgeber vertreten sein.

(1) Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, dass in der Einrichtung in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 7) beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar sind (§ 8). (2) Die Mitarbeitervertretung besteht aus

(5) Maßgebend für die Zahl der Mitglieder ist der Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können. §7 Aktives Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung beim Dienstgeber tätig sind.

1 Mitglied

bei 5 bis 15 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

3 Mitgliedern

bei 16 bis 100 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

(2) – nicht besetzt –

6 Mitgliedern

bei 101 bis 200 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

(3) – nicht besetzt –

7 Mitgliedern

bei 201 bis 300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

9 Mitgliedern

bei 301 bis 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

11 Mitgliedern

bei 601 bis 1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

15 Mitgliedern

ab 1001 und mehr wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Bei der Ermittlung der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Ziff. 1 bleiben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unberücksichtigt, die im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig beschäftigt sind. (3) – nicht besetzt – (4) Der Mitarbeitervertretung gehören Vertreter der jeweiligen Dienstbereiche der Beschäftigten beim Dienstgeber an. Die Dienstbereiche unterscheiden sich nach Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern und nicht pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in der Mitarbeitervertretung entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis beim Dienstgeber vertreten sein sollen. Dieses Beteiligungsverhältnis wird wie folgt festgestellt: – zwei Lehrerinnen oder Lehrer, – eine Erzieherin oder Erzieher, Nr. 26

(4) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehend bestellt ist, 2. die am Wahltag für mindestens noch sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, 3. die sich am Wahltag in der Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden. §8 Passives Wahlrecht (1) Wählbar sind die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung beim Dienstgeber tätig sind. (2) Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Jesuitenorden oder einem anderen kirchlichen Orden angehören, die zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt sind oder als Personalsachbearbeiter Entscheidungen vorzubereiten haben oder die unmittelbar für den in Ziff. 30 der Kollegssatzung genannten Amtsträger tätig sind. §9 Vorbereitung der Wahl (1) Der Wahltag wird spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung von der Mitarbei-

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427

tervertretung in Absprache mit dem Dienstgeber festgesetzt.

§ 10 – nicht besetzt –

(2) Die Mitarbeitervertretung bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Mitglieder des Wahlausschusses. Er besteht aus drei Mitgliedern, die, wenn sie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind, wahlberechtigt sein müssen. Der Wahlausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.

§ 11 Durchführung der Wahl

(3) Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus, so hat die Mitarbeitervertretung unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses für die Mitarbeitervertretung, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus. (4) Der Dienstgeber stellt dem Wahlausschuss zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Amtszeit eine Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben zur Verfügung. Der Wahlausschuss stellt die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf und legt sie mindestens vier Wochen vor der Wahl für die Dauer einer Woche zur Einsicht aus. Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt bekannt, an welchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tage an, die Listen zur Einsicht ausliegen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann während der Auslegungsfrist gegen die Eintragung oder Nichteintragung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters Einspruch einlegen. Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch. (5) Der Wahlausschuss hat sodann die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufordern, schriftliche Wahlvorschläge, die jeweils von mindestens drei wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterzeichnet sein müssen, bis zu einem von ihm festzusetzenden Termin einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten, dass sie oder er der Benennung zustimmt. Der Wahlausschuss hat in ausreichender Zahl Formulare für die Wahlvorschläge auszulegen. (6) Die Kandidatenliste soll mindestens doppelt so viel Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber enthalten wie Mitglieder nach § 6 Abs. 2 zu wählen sind. (7) Der Wahlausschuss prüft die Wählbarkeit und lässt sich von der Wahlbewerberin oder dem Wahlbewerber bestätigen, dass kein Ausschlussgrund im Sinne des § 8 vorliegt. (8) Spätestens eine Woche vor der Wahl sind die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen und vom Wahlausschuss für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in alphabetischer Reihenfolge durch Aushang bekannt zu geben. Danach ist die Kandidatur unwiderruflich. 428

(1) Die Wahl der Mitarbeitervertretung erfolgt unmittelbar und geheim. Für die Durchführung der Wahl ist der Wahlausschuss verantwortlich. (2) Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge getrennt nach Dienstbereichen die Namen aller zur Wahl stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Ankreuzen eines oder mehrerer Namen. Es können für jeden Dienstbereich so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Der Wahlzettel ist in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses in die bereitgestellte Urne zu werfen. Die Stimmabgabe ist in der Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermerken. (3) Bemerkungen auf dem Wahlzettel und das Ankreuzen von Namen von mehr Personen, als zu wählen sind, machen den Stimmzettel ungültig. (4) Im Falle der Verhinderung ist eine vorzeitige Stimmabgabe durch Briefwahl möglich. Der Stimmzettel ist in den für die Wahl vorgesehenen Umschlag und zusammen mit dem persönlich unterzeichneten Wahlschein in einem weiteren verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ und der Angabe des Absenders, dem Wahlausschuss zuzuleiten. Diesen Umschlag hat der Wahlausschuss bis zum Wahltag aufzubewahren und hat am Wahltag die Stimmabgabe in der Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermerken, den Umschlag zu öffnen und den für die Wahl bestimmten Umschlag in die Urne zu werfen. Die Briefwahl ist nur bis zum Abschluss der Wahl am Wahltag möglich. (5) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit stellt der Wahlausschuss öffentlich fest, wie viel Stimmen auf die einzelnen Gewählten in den Dienstbereichen entfallen sind, und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlausschuss zu unterzeichnen ist. (6) Als Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind diejenigen gewählt, die im jeweiligen Dienstbereich die meisten Stimmen erhalten haben. Alle in der nach der Stimmenzahl entsprechenden Reihenfolge den gewählten Mitgliedern folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Ersatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (7) Das Ergebnis der Wahl wird vom Wahlausschuss am Ende der Wahlhandlung bekannt gegeben. Der Wahlaus-

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schuss stellt fest, ob jede oder jeder Gewählte die Wahl annimmt. Bei Nichtannahme gilt an ihrer oder seiner Stelle die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung werden durch Aushang bekannt gegeben und dem Dienstgeber schriftlich mitgeteilt.

(3) Abweichend vom regulären Wahlturnus findet eine Neuwahl statt, wenn

(8) Die gesamten Wahlunterlagen sind für die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitarbeitervertretung aufzubewahren. Die Kosten der Wahl trägt der Dienstgeber.

2. die Gesamtzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglich vorhandenen Mitglieder gesunken ist,

§§ 11a bis c – nicht besetzt –

3. die Mitarbeitervertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,

1. an dem Tage, an dem die Hälfte der Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen ist, die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,

4. die Wahl der Mitarbeitervertretung mit Erfolg angefochten worden ist,

§ 12 Anfechtung der Wahl (1) Jede wahlberechtigte Mitarbeiterin, jeder wahlberechtigte Mitarbeiter, oder auch der Dienstgeber hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen die §§ 6 bis 11 innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. Die Anfechtungserklärung ist dem Wahlausschuss zuzuleiten. (2) Unzulässige oder unbegründete Anfechtungen weist der Wahlausschuss zurück. Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch den Verstoß verursachten Fehler. (3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

5. die Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung das Misstrauen ausgesprochen hat, 6. die Mitarbeitervertretung im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertretung durch Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts aufgelöst ist. § 13a Weiterführung der Geschäfte Ist bei Ablauf der Amtszeit keine neue Mitarbeitervertretung gewählt, führt die Mitarbeitervertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gewählte Mitarbeitervertretung fort, längstens für die Dauer von sechs Monaten vom Tag der Beendigung der Amtszeit an gerechnet. Dies gilt auch in den Fällen des § 13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3.

(4) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Mitarbeitervertretung getroffenen Entscheidungen unberührt.

§ 13b Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft

(5) Die Wiederholung einer erfolgreich angefochtenen Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Besteht kein ordnungsgemäß besetzter Wahlausschuss mehr, findet das allgemeine Wahlverfahren Anwendung.

(1) Scheidet ein Mitglied der Mitarbeitervertretung während der Amtszeit vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle das nächstberechtigte Ersatzmitglied aus dem entsprechenden Dienstbereich.

§ 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung (1) Die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung finden alle vier Jahre statt.

(2) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds tritt für die Dauer der Verhinderung das nächstberechtigte Ersatzmitglied aus dem entsprechenden Dienstbereich ein. Die Mitarbeitervertretung entscheidet darüber, ob eine zeitweilige Verhinderung vorliegt.

(2) Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Mitarbeitervertretung besteht, mit Ablauf der Amtszeit dieser Mitarbeitervertretung. Sie beträgt vier Jahre.

(3) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht, solange dem Mitglied die Ausübung des Dienstes untersagt ist. Für die Dauer des Ruhens tritt das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein.

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§ 13c Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung, 2. Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts bei Verlust der Wählbarkeit, 3. Niederlegung des Amtes, 4. Ausscheiden bei dem Dienstgeber oder Eintritt in die Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, 5. Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter. §§ 13d und e – nicht besetzt – § 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung (1) Die Mitarbeitervertretung wählt bei ihrem ersten Zusammentreten, das innerhalb einer Woche nach der Wahl stattfinden soll und von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende soll katholisch sein. Außerdem sollen eine stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer gewählt werden. Die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen sind die oder der Vorsitzende, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder ein von der Mitarbeitervertretung zu benennendes Mitglied berechtigt. (2) Die Mitarbeitervertretung kann ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder das Vertrauen entziehen. In diesem Fall hat eine Neuwahl der oder des Vorsitzenden stattzufinden. (3) Die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter beruft die Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. Sie oder er hat die Mitarbeitervertretung einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder es verlangt. (4) Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit 430

in den Räumlichkeiten des Dienstgebers in St. Blasien statt. Bei Anberaumung und Dauer der Sitzung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Dienstgeber ist über den Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig vor der Sitzung zu informieren. (5) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Mitarbeitervertretung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (6) Über die Sitzung der Mitarbeitervertretung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der An- und Abwesenden, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das jeweilige Stimmenverhältnis enthalten muss. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Soweit der Dienstgeber oder dessen Beauftragte oder Beauftragter an der Sitzung teilgenommen hat, ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. (7) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen der Mitarbeitervertretung im Kolleg verwahrt werden können. (8) Die Mitarbeitervertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben. (9) Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren, in eilbedürftigen Angelegenheiten auch durch fernmündliche Absprachen gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeit erzielt wird. Beschlüsse nach Satz 1 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten. (10) Die Mitarbeitervertretung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, denen mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen. Den Ausschüssen können Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden; dies gilt nicht für die Beteiligung bei Kündigungen sowie für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Die Mitarbeitervertretung kann die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung durch Beschluss mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder widerrufen. Die Übertragung und der Widerruf sind dem Dienstgeber schriftlich anzuzeigen.

§ 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung (1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

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(2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.

einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber geltenden Reisekostenregelung. Zu den notwendigen Kosten gehören auch

(3) – nicht besetzt –

– die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und der Dienstgeber der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden,

(4) Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Mitglied der Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung die Lage seiner Arbeitszeit ganz oder teilweise selbst bestimmen, hat es die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung außerhalb seiner Arbeitszeit dem Dienstgeber zuvor mitzuteilen. Gibt dieser nach Mitteilung keine Möglichkeit zur Tätigkeit innerhalb der Arbeitszeit, liegt ein betriebsbedingter Grund vor. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder der Mitarbeitervertretung, nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung soll vor Ablauf der nächsten sechs Kalendermonate gewährt werden. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, kann der Dienstgeber die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit vergüten.

– die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 16,

– die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in einem Einigungsstellenverfahren, soweit der Vorsitzende der Einigungsstelle feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig erscheint, – die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig erscheint. (2) Der Dienstgeber stellt unter Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen Gegebenheiten die sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung.

(5) Kommt es in den Fällen nach den Absätzen 2 und 4 nicht zu einer Einigung, entscheidet auf Antrag der Mitarbeitervertretung die Einigungsstelle.

§ 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung

§ 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses

(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

(1) Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für die Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kenntnisse vermitteln, von der Erzdiözese Freiburg als geeignet anerkannt sind und dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme nicht entgegenstehen.

(1a) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit betriebsüblicher Entwicklung. Satz 1 gilt nicht im Falle der §13c Ziff. 5.

(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit und für Schulungsmaßnahmen, die Kenntnisse für diese Tätigkeit vermitteln, Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung (1) Der Dienstgeber trägt die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung notwendigen Kosten, Nr. 26

(2) – nicht besetzt – (3) Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. (4) Beantragt eine in einem Berufsausbildungsverhältnis stehende Mitarbeiterin oder ein in einem Berufsausbildungsverhältnis stehender Mitarbeiter, die oder der Mitglied der Mitarbeitervertretung oder Sprecherin oder

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Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden ist, spätestens einen Monat vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses für den Fall des erfolgreichen Abschlusses ihrer oder seiner Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung des Antrages durch den Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung gem. § 33, wenn der Dienstgeber gleichzeitig andere Auszubildende weiterbeschäftigt. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass die Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen der Tätigkeit als Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter erfolgt. Verweigert die Mitarbeitervertretung die vom Dienstgeber beantragte Zustimmung, so kann dieser gem. § 33 Abs. 4 das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen. In diesem Verfahren ist das Mitglied beizuladen. § 19 Kündigungsschutz (1) Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 Abs. 3 bis 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach § 13c Nrn. 2, 3 oder 5 erloschen. (2) Nach Ablauf der Probezeit darf einem Mitglied des Wahlausschusses vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, einer Wahlbewerberin oder einem Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an, jeweils bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Für die ordentliche Kündigung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (3) Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung, eines Mitglieds des Wahlausschusses oder einer Wahlbewerberin oder eines Wahlbewerbers ist auch zulässig, wenn eine Abteilung geschlossen wird, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Schließung der Abteilung, es sei denn, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Wird nur ein Teil der Abteilung geschlossen, so sind die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eine andere Abteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Satz 1.

Grund ihrer Zugehörigkeit zur Mitarbeitervertretung bekannt geworden sind und Verschwiegenheit erfordern, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung. Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 13c Nr. 5 dar.

Abschnitt III Die Mitarbeiterversammlung § 21 Einberufung der Mitarbeiterversammlung (1) Die Mitarbeiterversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen und geleitet. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt, zu erfolgen. (2) Die Mitarbeiterversammlung hat mindestens ein Mal im Jahr stattzufinden. Auf ihr hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. (3) Auf Verlangen von einem Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung die Mitarbeiterversammlung unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Das Gleiche gilt, wenn der Dienstgeber aus besonderem Grunde die Einberufung verlangt. In diesem Fall ist in der Tagesordnung der Grund anzugeben. An dieser Versammlung nimmt der Dienstgeber teil. (4) Notwendige Fahrtkosten für jährlich höchstens zwei Mitarbeiterversammlungen sowie für die auf Verlangen des Dienstgebers einberufene Mitarbeiterversammlung (Abs. 3) werden von dem Dienstgeber nach den bei ihm geltenden Regelungen erstattet. § 22 Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung

§ 20 Schweigepflicht

(1) Die Mitarbeiterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung gehören. In diesem Rahmen ist die Mitarbeitervertretung der Mitarbeiterversammlung berichtspflichtig. Sie kann der Mitarbeitervertretung Anträge unterbreiten und zu den Beschlüssen der Mitarbeitervertretung Stellung nehmen.

Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf

(2) Spricht mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Mitarbeiter-

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versammlung der Mitarbeitervertretung das Misstrauen aus, findet eine Neuwahl statt. (3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitarbeiterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Anträge der Mitarbeiterversammlung gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. (4) Anträge und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen. Der Niederschrift soll eine Anwesenheitsliste beigefügt werden. Bei Teilversammlungen (§ 4 Satz 2) und im Falle des Absatzes 2 ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

Abschnitt IV Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern § 23 – nicht besetzt – § 24 – nicht besetzt –

(3) Die Mitarbeitervertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die dem Kolleg und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen, anzuregen, 2. Anregungen und Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, vorzutragen und auf ihre Erledigung hinzuwirken, 3. die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und anderer Schutzbedürftiger, insbesondere älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zu fördern, 4. die Eingliederung ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Kolleg und das Verständnis zwischen ihnen und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern, 5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwer behinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuregen, 6. mit den Sprecherinnen oder Sprechern der Jugendlichen und der Auszubildenden zur Förderung der Belange der jugendlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Auszubildenden zusammenzuarbeiten, 7. sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und die Gesundheitsförderung einzusetzen,

§ 25 – nicht besetzt –

8. auf frauen- und familienfreundliche Arbeitsbedingungen hinzuwirken,

Abschnitt V Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung

9. darauf zu achten, dass die zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Regelungen und Anordnungen durchgeführt werden. § 27 Information

§ 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung (1) Dienstgeber und Mitarbeitervertreter sind verpflichtet, in besonderer Weise vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden. In ihrer Mitverantwortung für die Aufgabe des Kollegs soll auch die Mitarbeitervertretung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Verständnis für den Auftrag der Kirche stärken und für eine gute Zusammenarbeit innerhalb des Kollegs eintreten. (2) Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eingesehen werden. Nr. 26

(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung informieren sich gegenseitig über die Angelegenheiten, welche die Dienstgemeinschaft betreffen. Auf Wunsch findet eine Aussprache statt. (2) Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung insbesondere über – Stellenausschreibungen, – Änderungen und Ergänzungen des Stellenplanes, – Behandlung der von der Mitarbeitervertretung vorgeschlagenen Anregungen und Beschwerden, – Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen und Vermittlungsvorschläge nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, – eingegangene Anträge auf Sonderurlaub,

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– Entscheidungen über einen bevorstehenden Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB oder eine bevorstehende Änderung der Rechtsform des Rechtsträgers. § 27a – nicht besetzt – § 28 Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung (1) Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung an Entscheidungen des Dienstgebers vollzieht sich im Rahmen der Zuständigkeit nach den §§ 29 bis 37.

(3) Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis einer schwerbehinderten Mitarbeiterin oder eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung des Beauftragten des Dienstgebers nach § 98 SGB IX, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. § 29 Anhörung und Mitberatung

Formen der Beteiligung sind: – Anhörung und Mitberatung,

(1) Das Recht der Anhörung und der Mitberatung ist bei folgenden Angelegenheiten gegeben:

– Vorschlagsrecht, – Zustimmung,

1.

Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,

2.

– nicht besetzt –

3.

– nicht besetzt –

4.

Festlegung von Richtlinien zur Durchführung des Stellenplans,

5.

Verpflichtung zur Teilnahme oder Auswahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an beruflichen Fortund Weiterbildungsmaßnahmen,

6.

Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die das Kolleg für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,

7.

Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen sowie deren Einstellung,

8.

Fassung von Musterdienst- und Musterarbeitsverträgen,

9.

Regelungen zur Erstattung dienstlicher Auslagen,

– Antragsrecht. (2) Dienstvereinbarungen sind im Rahmen des § 38 zulässig. § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen (1) Die Mitarbeitervertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achtet darauf, dass die dem Dienstgeber nach §§ 71, 72, 81, 83 und 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden und wirkt auf die Wahl einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin. (2) Der Dienstgeber trifft mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Dienstgebers gem. § 98 SGB IX eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Auf Verlangen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung hierüber verhandelt. Ist eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht vorhanden, so steht das Recht, die Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen, der Mitarbeitervertretung zu. Der Dienstgeber oder die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung zu beteiligen. Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz des Dienstgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt. Der Inhalt der Integrationsvereinbarung richtet sich nach § 83 Abs. 2 SGB IX. 434

10. – nicht besetzt – 11. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Mitwirkung beantragt, 12. – nicht besetzt – 13. Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorgesehen sind, 14. grundlegende Änderungen von Arbeitsmethoden, 15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes, 16. Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen,

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17. – nicht besetzt – 18. Bestellung zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter in leitender Stellung gem. § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, 19. Zurückweisung von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen um einen freien Arbeitsplatz, soweit die Beschäftigungspflicht des § 71 Abs. 1 SGB IX noch nicht erfüllt ist,

(3) Als Einwendung kann insbesondere geltend gemacht werden, dass nach Ansicht der Mitarbeitervertretung

20. – nicht besetzt – 21. nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Mitarbeitervertretung zu der vom Dienstgeber beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung angehört. Diese ist der Mitarbeitervertretung rechtzeitig mitzuteilen. (3) Erhebt die Mitarbeitervertretung binnen der Frist von einer Woche keine Einwendungen, so gilt die vorbereitete Maßnahme oder Entscheidung als nicht beanstandet. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber eine Fristverlängerung um eine weitere Woche bewilligen. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so werden die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Verständigung beraten. (4) Hält die Mitarbeitervertretung auch danach ihre Einwendungen aufrecht und will der Dienstgeber den Einwendungen nicht Rechnung tragen, so teilt er dies der Mitarbeitervertretung schriftlich mit. (5) Der Dienstgeber kann bei Maßnahmen oder Entscheidungen, die der Anhörung und Mitberatung der Mitarbeitervertretung bedürfen und der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die Mitarbeitervertretung ist über die getroffene Regelung unverzüglich zu verständigen. § 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung (1) Der Mitarbeitervertretung ist vor jeder ordentlichen Kündigung durch den Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung mitzuteilen. Bestand das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung bereits mindestens sechs Monate, so hat er auch die Gründe der Kündigung darzulegen. (2) Will die Mitarbeitervertretung gegen die Kündigung Einwendungen geltend machen, so hat sie diese unter Angabe der Gründe dem Dienstgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Erhebt die Mitarbeitervertretung innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, so Nr. 26

gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht beanstandet. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen und hält der Dienstgeber an der Kündigungsabsicht fest, so werden die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel einer Verständigung beraten. Der Dienstgeber setzt den Termin der gemeinsamen Sitzung fest und lädt hierzu ein.

1. die Kündigung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnung oder sonstiges geltendes Recht verstößt, 2. der Dienstgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiterin oder des zu kündigenden Mitarbeiters soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, 3. die zu kündigende Mitarbeiterin oder der zu kündigende Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann, 4. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder 5. eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Diese Einwendungen bedürfen der Schriftform unter Angabe der konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Gründe. (4) Kündigt der Dienstgeber, obwohl die Mitarbeitervertretung Einwendungen gem. Abs. 3 Nr. 1 bis 5 erhoben hat, so hat er der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit der Kündigung eine Abschrift der Einwendungen der Mitarbeitervertretung zuzuleiten. (5) Eine ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

§ 30a Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassung Beabsichtigt der Dienstgeber, nach § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er der Mitarbeitervertretung rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und sie schriftlich insbesondere zu unterrichten über 1. die Gründe für die geplanten Entlassungen, 2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

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3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

7.

Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen sind,

4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,

8.

grundlegende Änderung von Arbeitsmethoden,

9.

Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes,

5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. § 31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung (1) Der Mitarbeitervertretung sind vor einer außerordentlichen Kündigung durch den Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung und die Gründe hierfür mitzuteilen. (2) Will die Mitarbeitervertretung gegen die Kündigung Einwendungen geltend machen, so hat sie diese unter Angabe der Gründe dem Dienstgeber spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich mitzuteilen. Diese Frist kann vom Dienstgeber auf 48 Stunden verkürzt werden. Erhebt die Mitarbeitervertretung innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, so gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht beanstandet. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so entscheidet der Dienstgeber über den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung. (3) Eine ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. § 32 Vorschlagsrecht (1) Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Angelegenheiten ein Vorschlagsrecht: 1.

Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,

2.

– nicht besetzt –

3.

– nicht besetzt –

4.

Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die der Dienstgeber für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,

5.

Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen,

6.

Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen und deren Einstellung,

436

10. Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen, 11. – nicht besetzt – 12. Sicherung der Beschäftigung, insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit und ihrer Vergabe an andere Unternehmen. (2) Will der Dienstgeber einem Vorschlag der Mitarbeitervertretung im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechen, so ist die Angelegenheit in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit Ziel der Einigung zu beraten. Kommt es nicht zu einer Einigung, so teilt der Dienstgeber die Ablehnung des Vorschlages der Mitarbeitervertretung schriftlich mit. § 33 Zustimmung (1) In Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Abs. 4 kann der Dienstgeber die von ihm beabsichtigten Maßnahmen oder Entscheidungen nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen. (2) Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrages bei ihr Einwendungen erhebt. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber die Frist um eine weitere Woche verlängern. Wenn Entscheidungen nach Ansicht des Dienstgebers eilbedürftig sind, so kann er die Frist auf drei Tage, bei Anstellungen und Einstellungen auch bis zu 24 Stunden unter Angabe der Gründe verkürzen. (3) Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Einigung zu verhandeln, falls nicht der Dienstgeber von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung Abstand nimmt. Der Dienstgeber setzt den Termin für die Verhandlung fest und lädt dazu ein. Die Mitarbeitervertretung erklärt innerhalb von drei Tagen nach Abschluss der Verhandlung, ob sie die Zustimmung erteilt oder verweigert. Äußert sie sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.

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Nr. 26

(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber im Falle der §§ 34 und 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 die Einigungsstelle anrufen.

3. Rückgruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 4. – nicht besetzt – 5. – nicht besetzt –

(5) Der Dienstgeber kann in Angelegenheiten der §§ 34 bis 36, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat unverzüglich der Mitarbeitervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen. § 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung (1) Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, es sei denn, dass die Tätigkeit geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist oder es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung handelt, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen. (2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn

6. Versagen und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, 7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, 8. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, 9. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, mit Ausnahme der Dienstwohnung, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kraft Amtes beziehen muss. (2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn 1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen, eine Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht verstößt, 2. der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass durch die Maßnahme die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne sachliche Gründe bevorzugt oder benachteiligt werden soll.

1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen oder sonstiges geltendes Recht verstößt oder 2. durch bestimmte Tatsachen der Verdacht begründet wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber durch ihr oder sein Verhalten den Arbeitsfrieden im Kolleg in einer Weise stören wird, die insgesamt für das Kolleg unzuträglich ist. (3) Bei Einstellungs- oder Anstellungsverfahren ist die Mitarbeitervertretung für ihre Mitwirkung über die Person der oder des Einzustellenden zu unterrichten. Der Mitarbeitervertretung ist auf Verlangen im Einzelfall Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der oder des Einzustellenden zu gewähren. § 35 Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten (1) Die Entscheidung des Dienstgebers bedarf in folgenden persönlichen Angelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zustimmung der Mitarbeitervertretung: 1. Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 2. Höhergruppierung oder Beförderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Nr. 26

§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle (1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht Rechtsnormen Anwendung finden: 1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, 2.

Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,

3.

Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.

Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,

5.

Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

6.

Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

7.

Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

8.

Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen und durch Ausbildungsvertrag geregelt,

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9.

Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,

10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, 11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von wesentlichen Teilen des Kollegs. (2) – nicht besetzt – (3) Muss für einen Teilbereich des Kollegs die tägliche Arbeitszeit gem. Abs. 1 Nr. 1 nach Erfordernissen, die nicht voraussehbar sind, unregelmäßig oder kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der Mitarbeitervertretung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden beschränkt.

10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, 11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von wesentlichen Teilen des Kollegs. (2) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Will der Dienstgeber einem Antrag der Mitarbeitervertretung im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechen, so teilt er ihr dies schriftlich mit. Die Angelegenheit ist danach in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung zu beraten. Kommt es nicht zu einer Einigung, so kann die Mitarbeitervertretung die Einigungsstelle anrufen. § 38 Dienstvereinbarungen (1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig:

§ 37 Antragsrecht (1) Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Angelegenheiten ein Antragsrecht, soweit nicht Rechtsnormen Anwendung finden: 1.

Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,

Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

1.

Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

2.

Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,

3.

Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

2.

Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,

4.

Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,

3.

Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

5.

Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.

Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,

6.

Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

5.

Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

7.

6.

Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen und Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

8.

7.

Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt,

9.

8.

Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt,

Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,

9.

Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die

10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

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11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von wesentlichen Teilen des Kollegs. 12. – nicht besetzt –

§ 40 Bildung der Einigungsstelle – Aufgaben (1) Die für den Geltungsbereich dieser Mitarbeitervertretungsordnung zuständige Einigungsstelle ist die ständige Einigungsstelle der Erzdiözese Freiburg.

13. – nicht besetzt – (2) – nicht besetzt – (3) Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen nicht widersprechen. Bestehende Dienstvereinbarungen werden mit dem Inkrafttreten einer Rechtsnorm gem. Satz 1 unwirksam. (3a) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern durch die Dienstvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig. (4) Dienstvereinbarungen werden durch Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Dienstvereinbarungen können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. (5) Im Falle der Beendigung wirkt die Dienstvereinbarung in den Angelegenheiten des Abs. 1 nach.

§ 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche (1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung kommen mindestens ein Mal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Eine gemeinsame Sitzung findet ferner dann statt, wenn Dienstgeber oder Mitarbeitervertretung dies aus besonderem Grund wünschen. Zur gemeinsamen Sitzung lädt der Dienstgeber unter Angabe des Grundes und nach vorheriger einvernehmlicher Terminabstimmung mit der Mitarbeitervertretung ein. Die Tagesordnung und das Besprechungsergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Dienstgeber und der oder dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen ist. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift. (2) Außer zu den gemeinsamen Sitzungen sollen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft sowie zum Austausch von Anregungen und Erfahrungen zusammentreffen. Nr. 26

Abschnitt VI Einigungsstelle

(2) Die Bestimmungen der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg über die Einigungsstelle (derzeit §§ 40 bis 47) in ihrer jeweiligen Fassung finden auch für den Geltungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung für das Kolleg St. Blasien Anwendung. §§ 41 bis 47 – nicht besetzt – Abschnitt VII Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden, Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden §§ 48 bis 51 – nicht besetzt – § 52 Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Die entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nimmt an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung teil. Die Vertrauensperson hat, soweit Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen beraten werden, 1. das Recht, vor und während der Sitzungen der Mitarbeitervertretung Anträge zu stellen. Auf ihren Antrag hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung eine Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen, 2. Stimmrecht, 3. das Recht, an Besprechungen bei dem Dienstgeber teilzunehmen. (2) Der Dienstgeber hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies bei einem Beschluss der

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

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Nr. 26 · 24. September 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 26 · 24. September 2010 Papier“

Mitarbeitervertretung nicht geschehen oder erachtet die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Beschluss der Mitarbeitervertretung als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. (3) Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat das Recht, mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienststelle durchzuführen. Die für die Mitarbeiterversammlung geltenden Vorschriften der §§ 21, 22 gelten entsprechend. (4) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufenden Geschäftsbedarf zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung, soweit hierfür nicht eigene Räume und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. (5) Für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 15 bis 20 entsprechend.

Abschnitt VIII bis X §§ 54 bis 56 – nicht besetzt – Abschnitt XI Übergangs- und Schlussbestimmungen § 57 Regelungsbefugnis Durch anderweitige Regelungen oder Vereinbarungen kann das Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von dieser Ordnung geregelt werden. § 58 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Mitarbeitervertretungsordnung für das Kolleg St. Blasien vom Dezember 1979 außer Kraft. (2) Die beim Inkrafttreten bestehende Mitarbeitervertretung bleibt für die Dauer ihrer Amtszeit bestehen. Freiburg im Breisgau, den 15. September 2010

§ 53 – nicht besetzt –

Erzbischof

Erzbischöfliches Ordinariat 440

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AMTSBLATT

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 1. Oktober 2010 Inhalt: Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag 2010. –– Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. Juni 2010. –– Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 7. Juli 2010. –– Hinweise für den Sonntag der Weltmission am 24. Oktober 2010. –– Kollekte in den Allerseelengottesdiensten am 2. November 2010. –– Partnerschafts-Gebetstag am 13./14. November 2010. –– Personalmeldungen: Im Herrn sind verschieden.

Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 361

Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag 2010

Der Aufruf zum Sonntag der Weltmission wurde am 26. April 2010 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz in Würzburg verabschiedet und soll am Sonntag, dem 17. Oktober 2010, in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse) in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Der Ertrag der Kollekte ist ausschließlich für MISSIO (Aachen und München) bestimmt.

Liebe Schwestern und Brüder im Glauben! Am 24. Oktober feiert die Kirche den Sonntag der Weltmission. Zusammen mit den Katholiken in aller Welt lassen wir uns an diesem Tag an unsere gemeinsame Sendung erinnern. Wir sind berufen, allen Menschen die Botschaft des Glaubens zu bezeugen. In diesem Jahr begeht die Kirche den 100. Geburtstag der seligen Mutter Teresa. Schon zu ihren Lebzeiten wurde sie aufgrund ihres unermüdlichen Einsatzes zugunsten der Armen hoch verehrt. Der diesjährige Sonntag der Weltmission knüpft an dieses Lebenszeugnis an und stellt das vielfältige pastorale Engagement indischer Ordensfrauen in den Mittelpunkt. Viele dieser von MISSIO unterstützten Ordensschwestern setzen sich für Menschen ein, die in Indien aufgrund ihrer Kaste, ihrer Religion oder Rasse diskriminiert werden – ein selbstloser Dienst, mit dem ein glaubwürdiges Zeugnis für Jesus Christus abgelegt wird.

Verordnungen des Erzbischofs Nr. 362

Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. Juni 2010 Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 24. Juni 2010 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) beschlossen. Sie betreffen folgende Angelegenheiten: A) Überarbeitung des § 3 AT AVR B) Änderung von § 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 AT AVR

„Geh und handle genauso“ (Lk 10,37): Dieses biblische Wort gilt für die Ordensfrauen, die dem Vorbild Mutter Teresas in Indien folgen. Es richtet sich auch an uns.

C) Anpassung von § 19 AT AVR an die aktuelle Rechtslage

Wir Bischöfe bitten Sie, liebe Schwestern und Brüder, um Ihr Gebet und Ihre großherzige Spende für die Kirche in Afrika und Asien.

E) Anpassung von Anlage 14 AVR an die aktuelle Rechtslage

Für das Erzbistum Freiburg

F) Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Integrationsgruppen

D) Überarbeitung der Arbeitszeitregelung

G) Verlängerung der Anlage 21 zu den AVR Erzbischof Nr. 27

H) Verlängerung Modellprojekt Herten Amtsblatt vom 1. Oktober 2010

441

Der vollständige Wortlaut dieser Beschlüsse wurde am 20. September 2010 in der Verbandszeitschrift „neue caritas“, Heft 16, veröffentlicht. Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt. Freiburg im Breisgau, den 6. September 2010

Erzbischof

Nr. 363

Beschluss der Regionalkommission BadenWürttemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 7. Juli 2010 Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 7. Juli 2010 folgenden Beschluss gefasst: I. Eckpunkte 1. Ab dem 1. Januar 2011 gilt im Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg die Regelung gemäß TOP 5.10.1.1 Ärzte (TV-Ärzte/VKA) der Beschlussvorlage an die Beschlusskommission zu deren Sitzung am 24. Juni 2010. 2. Ab dem 1. Januar 2011 gilt im Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg die Regelung gemäß TOP 5.10.1.2 (Pflege TVöD-K) der Beschlussvorlage an die Beschlusskommission zu deren Sitzung am 24. Juni 2010. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 1 und Kr 2 gilt die derzeitige AVR weiter. 3. Ab dem 1. Januar 2011 gilt im Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg die Regelung gemäß TOP 5.10.1.2 (Pflege TVöD-B) der Beschlussvorlage an die Beschlusskommission zu deren Sitzung am 24. Juni 2010. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 1 und Kr 2 gilt die derzeitige AVR weiter. 4. Ab dem 1. Januar 2011 gilt im Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg die Regelung gemäß TOP 5.10.1.5 (Sozial- und Erziehungsdienst) der Beschlussvorlage an die Beschlusskommission zu deren Sitzung am 24. Juni 2010. 5. Die Ziffern 1 bis 4 stehen unter dem Vorbehalt, dass die Bundeskommission nicht bis spätestens zum 31. Dezember 2010 zu diesen Punkten eigene Regelungen beschließt. In diesem Fall gelten die Regelungen der Bundeskommission. 442

II. Tarifzulage In der Anlage 1 zu den AVR wird folgender neuer Abschnitt III a eingefügt: „Regionalkommission Baden-Württemberg – Tarifzulage a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Auszubildenden nach Anlage 7 zu den AVR im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission BadenWürttemberg erhalten im Dezember 2010 eine Tarifzulage in Gesamthöhe von 15,33 v. H. der individuellen Monatsvergütung bzw. Ausbildungsvergütung für den Monat Dezember 2010. b) Ein Anspruch auf die Zahlung nach Absatz a) besteht, wenn der Mitarbeiter bzw. Auszubildende an mindestens einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Dienstbezüge bzw. Ausbildungsvergütung (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. Die Zahlung wird auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in dem Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat. c) Ausgenommen davon sind die Vergütungsgruppen Kr 1 und Kr 2 sowie die Vergütungsgruppen 9a bis 12 der Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9 a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2.“ Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt. Freiburg im Breisgau, den 6. September 2010

Erzbischof

Erlasse des Ordinariates Nr. 364

Hinweise für den Sonntag der Weltmission am 24. Oktober 2010 Der Aufruf der deutschen Bischöfe ist in allen Gottesdiensten am Sonntag vor dem Weltmissionssonntag, also am 17. Oktober 2010, in geeigneter Weise bekannt zu geben. In diesem Jahr begeht die Kirche den 100. Geburtstag der 2003 selig gesprochenen Mutter Teresa, die schon zu Lebzeiten aufgrund ihres unermüdlichen Einsatzes zugunsten

Amtsblatt vom 1. Oktober 2010

Nr. 27

der Ärmsten weit über die Grenzen Indiens hinaus als überzeugendes Vorbild der Nächstenliebe wahrgenommen wurde. Anlässlich dieses Jubiläums greift missio das Zeugnis von Mutter Teresa im Rahmen der Kampagne zum Weltmissionssonntag 2010 auf und präsentiert am Beispielland Indien das vielfältige diakonische und pastorale Engagement von Ordensfrauen. Aus diesem Grund hat das Internationale Katholische Missionswerk missio für die diesjährige Aktion das Leitwort „Geh und handle genauso“ aus dem Lukasevangelium (Lk 10,37) ausgewählt. Ähnlich wie Mutter Teresa engagieren sich auch heute viele von missio unterstützte Ordensfrauen in Indien für Menschen, die aufgrund ihrer Kaste, ihrer Religion oder Rasse in dem asiatischen Land diskriminiert werden. Auf das Engagement der über 90.000 in Indien tätigen Ordensfrauen soll der Blick gelenkt werden. Die am Sonntag der Weltmission gesammelten Spenden und Kollekten sind für die ärmsten Diözesen in Afrika, Asien und Ozeanien bestimmt. Die Kollekte für die Weltmission, an der sich die Katholiken in allen Ortskirchen der Welt beteiligen, ist am 24. Oktober 2010 in allen Pfarr-, Rektorats- und Klosterkirchen sowie Kapellen zu halten und zwar in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse). Für die Kollektenwerbung ist es hilfreich, wenn bei dieser Gelegenheit auch die Opfertüten mit den Kurzinformationen über die Arbeit von missio an die Gottesdienstbesucher verteilt oder dem Pfarrbrief beigefügt werden. Zur Gestaltung des Pfarrbriefes bietet missio wieder kostenlos Material an. Alle Materialien finden Sie auf der missioHomepage: www.missio.de. Der Kollektenertrag ist ungekürzt in einer Summe spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Kath. Darlehensfonds, Kollektenkasse, KontoNr. 7404040841 bei der Landesbank Baden-Württemberg, BLZ 600 501 01, mit dem Vermerk „Weltmissionskollekte 2010“ zu überweisen. Eine Verwendung für einzelne Missionare oder Partnerschaftsprojekte läuft der Intention weltkirchlicher Solidarität zuwider und ist auch in Teilbeträgen nicht statthaft. Hinweise für die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung bitten wir dem Amtsblatt Nr. 15 vom 15. Mai 2008, Erlass Nr. 292, zu entnehmen. Die Zuwendungsbestätigung muss folgenden Vermerk enthalten: „Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an das Erzbistum Freiburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, weitergeleitet zur weiteren Verwendung durch missio, Aachen.“ Die zentrale diözesane Auftaktveranstaltung für den Weltmissionssonntag findet am 9./10. Oktober 2010 in Offenburg in der Pfarrei Hl. Geist statt. Der Festgottesdienst am 10. Oktober 2010 zur Eröffnung des Weltmissionssonntages wird um 10:30 Uhr in der katholischen Pfarrkirche Hl. Geist in Offenburg gefeiert. Als Gast wird Sr. Ann Moyalan aus Indien anwesend sein. Herzliche Einladung an alle Interessierten, an den verschiedenen Nr. 27

Veranstaltungen im Rahmen des Weltmissionssonntages teilzunehmen! Samstag, 9. Oktober 2010 Tag der Begegnung von 17:00 bis 22:00 Uhr mit Musik, Film, Interviews, Bibliolog, Gebet – Sr. Ann Moyalan/Indien, Frauenrechtlerin – Sr. Marilen/Kloster Sießen, Projekt „Fazenda da Esperança“ für Drogenbenutzer – Sr. Beate Maria, Hospiz Oberharmersbach – Stefanie Bruckmeir, Gemeindereferentin in Freiburg, Arbeit der Kirche in sozialen Brennpunkten Moderation: Domkapitular Wolfgang Sauer, Leiter des Referates Weltkirche der Erzdiözese Freiburg Begegnung, Gespräche, Information: Essen und Trinken; Musik und Begegnung; Eine-WeltGruppen; Partnerschaftsgruppen und Aktionen stellen sich vor und informieren über ihr Engagement; Podium mit Vertretern der Aktionsgruppen; Gespräch mit Sr. Ann Moyalan/Indien. Nachtgebet (musikalische Gestaltung: Gregor Linßen und die Gruppe AMI) Sonntag, 10. Oktober 2010 10:30 Uhr: Feierlicher Gottesdienst aus Anlass der diözesanen Eröffnung des Weltmissionssonntages 2010 Hauptzelebrant: Domkapitular Wolfgang Sauer, Leiter des Referates Weltkirche der Erzdiözese Freiburg Mitwirkung: Sr. Ann Moyalan/Indien Musikalische Gestaltung: Gregor Linßen und die Gruppe AMI Im Anschluss an den Gottesdienst gibt es im Gemeindezentrum der Pfarrei Hl. Geist, Offenburg, einen Mittagstisch. Veranstalter: Die diözesane Auftaktveranstaltung findet in Kooperation mit der katholischen Regionalstelle Ortenau, dem katholischen Dekanat Offenburg-Kinzigtal, der Seelsorgeeinheit Offenburg Süd-West, dem Referat Weltkirche der Erzdiözese Freiburg sowie der missioDiözesanstelle Freiburg statt. Weitere Informationen: Kath. Pfarramt Hl. Geist, Pfarrer Gerd Möller, Heimburgstraße 2, 77656 Offenburg, Tel.: (07 81) 6 63 30, [email protected] missio-Diözesanstelle Freiburg, Norbert Kößmeier, Okenstraße 15, 79108 Freiburg, Tel.: (07 61) 51 44 - 1 40, [email protected] Referat Weltkirche, Erzdiözese Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, Tel.: (07 61) 21 88 - 2 40, [email protected]

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 27 · 1. Oktober 2010 Papier“

Nr. 365

Kollekte in den Allerseelengottesdiensten am 2. November 2010 Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten dient der Unterstützung der Priesterausbildung (Diözesan- und Ordenspriester) in Mittel- und Osteuropa. Für den Wiederaufbau der Kirche in den ehemals kommunistischen Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas ist die Priesterausbildung von entscheidender Bedeutung. Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis weitergeleitet. Je nach Möglichkeit erbitten wir bei gegebener Gelegenheit (Gottesdienst, Pfarrblatt) ein empfehlendes Wort für das wichtige Anliegen der Kollekte. Der Kollektenertrag ist ungekürzt in einer Summe spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Kath. Darlehensfonds, Kollektenkasse, Landesbank BadenWürttemberg, Konto-Nr. 7404040841, BLZ 600 501 01, mit dem Vermerk „Allerseelen-Kollekte 2010“ zu überweisen. Renovabis ist bereit, nähere Auskünfte zu erteilen: Solidaritätsaktion RENOVABIS, Kardinal-Döpfner-Haus, Domberg 27, 85354 Freising, Tel.: (0 81 61) 53 09 - 53, Fax: (0 81 61) 53 09 - 44, [email protected], www.renovabis.de.

vemberwochenende (13./14. November 2010) des Anliegens „Weltkirche und Partnerschaft“ im Gebet zu gedenken. Der weltkirchliche Gebetstag wird zeitgleich auch in Peru durchgeführt. Der Aufruf des Herrn Erzbischofs richtet sich auch an Gemeinden, die keine Partnerschaft mit Peru pflegen: es gibt in der Erzdiözese Freiburg zahlreiche Kontakte in andere Länder und Kontinente. Das Referat Weltkirche hat eine Materialsammlung liturgischer Hilfen zusammengestellt. Sie sind das ganze Jahr über bei entsprechenden Anlässen verwendbar. – Das Gebetsheft liegt ab Mitte Oktober in gedruckter Form vor und kann ab sofort im Referat Weltkirche bestellt werden: Erzbischöfliches Ordinariat, Referat Weltkirche, Schoferstr. 2, 79098 Freiburg, Tel.: (07 61) 21 88 - 2 40, [email protected]. Als PDF-Datei kann das Material auch im Internet abgerufen werden: www.partnerschaft-freiburg-peru.de/

Personalmeldungen Nr. 367

Im Herrn sind verschieden 21. Aug.: Prälat Prof. em. DDr. Friedrich Jakob Beutter, Staufen, † in Staufen

Mitteilung Nr. 366

Partnerschafts-Gebetstag am 13./14. November 2010 In Vorbereitung des Jubiläumsjahrs der Freiburger PeruPartnerschaft, die im Jahr 2011 ihr 25-jähriges Bestehen feiert, sind die Gemeinden aufgerufen, am zweiten No-

24. Aug.: Pfarrer i. R. Albert Mall, Buchen, † in Buchen 3. Sept.:

Pfarrer i. R. Dr. Berthold Amann, Freiburg, † in Freiburg

13. Sept.: Diakon Horst Kopfmüller, Bischweier, † in Bischweier

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 15. Oktober 2010 Inhalt: Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. –– Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag 2010. –– Hinweise für die Durchführung des Diaspora-Sonntags 2010. –– Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmer am 14. November 2010. –– Prüfung für das Pfarramt (Pfarrexamen) 2011. –– Informations- und Begegnungswochenende 2010 im Collegium Borromaeum. –– Mitglied der Missio-Kommission. –– Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz. –– Adventskalender des Bonifatiuswerkes. –– Personalmeldungen: Ernennungen. – Entpflichtung. –– Wohnung für Priester im Ruhestand.

Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 368

Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz RAHMENORDNUNG I. Grundsätzliches Die Prävention von sexuellem Missbrauch ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Als Grundprinzip pädagogischen Handelns trägt Prävention dazu bei, dass Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubensund gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gestärkt werden. Diese Rahmenordnung verpflichtet alle, die im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz für das Wohl und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Verantwortung und Sorge tragen. Bereits psychische und physische Grenzverletzungen sollen vermieden und Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Wohl und der Schutz von Kindern und Jugendlichen aktiv gefördert werden. Dazu müssen auch manche bereits vorhandenen Initiativen weiterentwickelt werden. Unterschiede bei den Bedarfs- und Gefährdungslagen von Mädchen und Jungen verlangen bei allen Präventionsmaßnahmen eine angemessene Berücksichtigung.

II. Inhaltliche und strukturelle Anforderungen an Diözesen, kirchliche Institutionen und Verbände Die Strukturen und Prozesse zur Prävention sexuellen Missbrauch in den Diözesen, kirchlichen Institutionen und Verbänden müssen transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Die Entwicklung und Verwirklichung Nr. 28

von Maßnahmen zur Prävention erfolgt nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen. Dazu gehören auch die Kinder und Jugendlichen selbst. 1. Verhaltenskodex Klare Verhaltensregeln stellen im Hinblick auf den jeweiligen Arbeitsbereich ein fachlich adäquates Nähe-DistanzVerhältnis und einen respektvollen Umgang zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den betreuten Kindern und Jugendlichen sicher. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind die Verhaltensregeln sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung bekannt zu machen. 2. Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen Um das Wohl und den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu optimieren, können Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen erlassen werden, die auch arbeitsrechtliche Verbindlichkeit haben. 3. Beschwerdewege Die Diözesen, kirchlichen Institutionen und Verbände schaffen interne und externe, nieder- und höherschwellige Beratungs- und Beschwerdewege für die Kinder und Jugendlichen, die Eltern und Erziehungsberechtigten sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4. Personalauswahl und -entwicklung Die Prävention von sexuellem Missbrauch ist Thema im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in weiterführenden Mitarbeitergesprächen. In der Aus- und Fortbildung ist sie Pflichtthema. Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend den gesetzlichen Regelungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

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Außerdem ist die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtungserklärung verbindliche Voraussetzung einer Anstellung wie auch einer Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit im kinder- und jugendnahen Bereich. 5. Qualitätsmanagement Die Leitung von Einrichtungen und die Träger von Kinder- und Jugendprogrammen haben die Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention nachhaltig Beachtung finden und fester Bestandteil ihres Qualitätsmanagements sind. Für jede Einrichtung und für jeden Verband sowie ggf. für den Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen sollte eine geschulte Fachkraft zur Verfügung stehen, die hierbei im Interesse der Kinder und Jugendlichen sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Unterstützung gibt. Personen mit Opfer- und Täterkontakt erhalten kontinuierlich Supervision.

IV. Koordinationsstelle zur Prävention von sexuellem Missbrauch Der Diözesanbischof benennt eine qualifizierte Person (oder mehrere Personen) zur Unterstützung und Vernetzung der diözesanen Aktivitäten zur Prävention von sexuellem Missbrauch. Die diözesane Koordinationsstelle hat u. a. folgende Aufgaben: – Fachberatung bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten, – Vermittlung von Fachreferenten/innen, – Beratung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, – Weiterentwicklung von verbindlichen Qualitätsstandards, – Information über Präventionsmaterialien und -projekte, – Vernetzung der Präventionsarbeit inner- und außerhalb der Diözese,

III. Aus- und Fortbildung Prävention von sexuellem Missbrauch erfordert Schulungen zu Fragen von – Täterstrategien, – Psychodynamiken der Opfer, – Dynamiken in Institutionen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen, – Straftatbeständen und weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen,

– Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit der jeweiligen Pressestelle. Das Thema Prävention hat einen Platz auf der Internetseite der Diözesen sowie der kirchlichen Institutionen und Verbände. Mehrere Diözesanbischöfe können eine überdiözesane Koordinationsstelle einrichten.

V. Erwachsene Schutzbefohlene

– eigener emotionaler und sozialer Kompetenz, – konstruktiver Kommunikations- und Konfliktfähigkeit. Alle in der Diözese für den Bereich Kinder- und Jugendarbeit in leitender Verantwortung Tätigen sowie alle weiteren in diesem Bereich leitend Verantwortlichen werden zu Fragen der Prävention von sexuellem Missbrauch geschult. Dabei bilden die Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohls und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sowie Vorkehrungen zur Erschwerung von Straftaten einen Schwerpunkt. Die Schulungen sollen auch dazu befähigen, Dritte über diese Themen zu informieren. Alle, die im Bereich der Diözesen bei ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, werden zum Thema Prävention von sexuellem Missbrauch gründlich informiert. Sie sollen insbesondere Hinweise auf sexuellen Missbrauch erkennen und mit diesen angemessen umgehen können. Im Sinne einer Erziehungspartnerschaft wird das Thema Prävention von sexuellem Missbrauch auch mit Eltern und Angehörigen von Kindern und Jugendlichen besprochen. 446

Für kirchliche Institutionen und Verbände, in denen mit erwachsenen Schutzbefohlenen gearbeitet wird, gelten die genannten Regelungen entsprechend.

VI. Inkrafttreten Die vorstehende Rahmenordnung tritt ad experimentum für drei Jahre in Kraft und wird vor Verlängerung ihrer Geltungsdauer einer Überprüfung unterzogen.

Fulda, den 23. September 2010

Für das Erzbistum Freiburg

Erzbischof Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz

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Nr. 28

Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz

Erlasse des Ordinariates

Nr. 369

Nr. 370

Aufruf der deutschen Bischöfe zum DiasporaSonntag 2010

Hinweise für die Durchführung des DiasporaSonntags 2010

Liebe Schwestern und Brüder im Glauben! Freiheit ist eines der großen Sehnsuchtsworte der Menschheit. Der Apostel Paulus beschreibt sie aufgrund der Erlösung als Geschenk Jesu Christi: „Zur Freiheit hat uns Christus befreit“ (Gal 5,1). Sein Kommen in diese Welt, seine Botschaft vom Reich Gottes, sein Leben und Leiden, sein Sterben und seine Auferstehung zeigen, dass Gott jeden Menschen bedingungslos liebt. So werden wir frei – das größte Geschenk Gottes an uns. An diesen Gedanken knüpft das Motto der diesjährigen Diaspora-Aktion des Bonifatiuswerkes der deutschen Katholiken an: „Freiraum für den Glauben – Bezeugen. Bewahren. Bewegen.“ Wir alle suchen und brauchen Freiräume, Atemräume des Glaubens, in denen Menschen Gemeinschaft erfahren, Gott begegnen und Antworten auf die zentralen Fragen des Lebens finden. Das Bonifatiuswerk hilft unseren Glaubensgeschwistern in der deutschen, nordeuropäischen und baltischen Diaspora, solche Freiräume zu erschließen: Freiräume für die christliche Erziehung junger Menschen, Freiräume für karitatives Handeln, Freiräume für die Glaubensweitergabe von Mensch zu Mensch. Wir deutschen Bischöfe laden Sie herzlich zum Gebet für unsere Schwestern und Brüder in der Diaspora ein. Zugleich bitten wir Sie: Helfen Sie ihnen durch eine Spende für das Bonifatiuswerk am kommenden Sonntag. Für das Erzbistum Freiburg

Erzbischof Der Aufruf zum Diaspora-Sonntag wurde am 26. April 2010 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz in Würzburg verabschiedet und soll am Sonntag, dem 14. November 2010, in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse) in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die Kollekte am Diaspora-Sonntag ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt und ohne Abzüge weiterzuleiten. Nr. 28

Am Sonntag, dem 21. November 2010, wird der diesjährige Diaspora-Sonntag in allen deutschen Pfarrgemeinden begangen. Das Ereignis steht unter dem Leitwort „Freiraum für den Glauben – Bezeugen. Bewahren. Bewegen.“ Das Leben ist ungeheuer schnell und komplex geworden. Immer mehr Menschen sehnen sich nach Freiräumen der Ruhe und Geborgenheit, die die Kraft haben, in den Alltag hineinzuwirken. Ähnlich wie ein Gottesdienst an einem Sonntag die Kraft hat, in die Woche hineinzuwirken. Für mehr Freiräume braucht es die Offenheit und die Bereitschaft, wieder ein Lernender zu werden. Denn im täglichen Wettrennen gegen uns selbst und im Druck der „Routine“ unserer Arbeit verlieren wir nicht selten die Orientierung und vergessen elementare Dinge – auch manchmal uns selbst. Es heißt, der Begriff „Freiraum“ gründet für einen Menschen in der Möglichkeit, seine Identität wahrzunehmen und zu entwickeln. Das trifft den Kern der Sache. Das Bonifatiuswerk möchte missionarische Impulse unterstützen und geben, durch die gläubige oder glaubenssuchende Menschen die Möglichkeit erhalten, ihre wahre Identität zu entdecken und zu entwickeln. Das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken möchte Mut machen, auf vielfältige Art und Weise Freiräume für den Glauben zu bezeugen, zu bewahren und Menschen neu zu bewegen. Das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken kann mit der Kollekte am 21. November 2010 den Schwestern und Brüdern, die in einer extremen Minderheitensituation leben, helfen. Die Kollekte ist die elementare Basis für das Wirken des Bonifatiuswerkes in der extremen deutschen, nordeuropäischen sowie baltischen Diaspora. Öffentliche Gelder stehen dem Werk seit jeher nicht zur Verfügung. Die bundesweite Eröffnung findet am Sonntag, dem 7. November 2010, mit einem Pontifikalamt um 9:30 Uhr im Dom in Bamberg statt. Der Vorbereitung des DiasporaSonntags und der Durchführung soll erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden, damit das Bonifatiuswerk Projekte in der „Diaspora“ durchführen kann. 1. Am Sonntag, 14. November 2010, ist in allen Gottesdiensten einschließlich der Vorabendmesse der gemeinsame Aufruf der deutschen Bischöfe zum DiasporaSonntag 2010 in geeigneter Weise bekannt zu geben und eindringlich auf die Kollekte hinzuweisen.

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2. Das Vorbereitungsmaterial (Plakate, Priester- bzw. Diaspora-Jahrheft, Informationsblätter, Opfertüten) wurde den Pfarreien schon vom Generalvorstand des Bonifatiuswerkes übersandt. 3. Am Diaspora-Sonntag selbst soll durch Gottesdienstgestaltung und Predigt unsere Mitverantwortung für die Kirche in der Minderheit gestärkt werden. 4. Die Kollekte am Diaspora-Sonntag ist in allen heiligen Messen zu halten, ohne durch andere Anliegen beeinträchtigt zu werden. Der Kollektenertrag ist ungekürzt in einer Summe spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Kath. Darlehensfonds, Kollektenkasse, Konto-Nr. 7404040841 bei der Landesbank Baden-Württemberg, BLZ 600 501 01, mit dem Vermerk „Diaspora-Kollekte 2010“ zu überweisen. Hinweise für die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung bitten wir dem Amtsblatt Nr. 15 vom 15. Mai 2008, Erlass-Nr. 292, zu entnehmen. Die Zuwendungsbestätigung muss folgenden Vermerk enthalten: „Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an das Erzbistum Freiburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, weitergeleitet zur weiteren Verwendung durch das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V.“ Weiteres Werbematerial ist kostenlos zu beziehen beim: Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken Postfach 11 69, 33041 Paderborn Tel.: (0 52 51) 29 96 - 42, Fax: (0 52 51) 29 96 - 88 [email protected], www.bonifatiuswerk.de.

Prüfung für das Pfarramt (Pfarrexamen) 2011 Das Pfarrexamen ist die Zweite Dienstprüfung für die in der Erzdiözese Freiburg tätigen Priester; es muss bis zur Beendigung des sechsten Dienstjahres abgelegt sein. Die Prüfungsordnung ist im Amtsblatt Nr. 2/2000, Seite 223 bis 225, veröffentlicht. Die Themen und Termine zum Pfarrexamen 2011 sind im Folgenden aufgeführt: 1. Zulassungsvoraussetzung Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer folgende Leistungen erbracht hat: a) Teilnahme am Pfarrexamenskurs 2011/1: „Einführung in die Pfarrverwaltung“ vom 21. bis 25. Februar 2011, (Beginn 14:15 Uhr / Ende 14:00 Uhr) im Geistlichen Zentrum in St. Peter. Sofern dieser Kurs bereits in den vergangenen Jahren besucht wurde, entfällt diese Verpflichtung. b) Teilnahme am Pfarrexamenskurs 2011/2: „Vorbereitung auf die Prüfung“ vom 26. bis 29. September 2011, (Beginn 14:30 Uhr / Ende 19:00 Uhr) im Geistlichen Zentrum in St. Peter. c) Vorlage einer schriftlichen Hausarbeit zu einem der nachfolgenden Themen: – Dogmatik (Prof. Dr. Peter Walter) „Die Gottesfrage heute.“ – Moraltheologie (Prof. Dr. Eberhard Schockenhoff) „Sterbende begleiten als seelsorgerliche und priesterliche Herausforderung.“

Nr. 371

Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmer am 14. November 2010 Laut Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom April 1992 (Prot. Nr. 5) sollen für die Zwecke der kirchlichen Statistik Deutschlands die Gottesdienstteilnehmer einheitlich am zweiten Sonntag im November (14. November 2010) gezählt werden. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschließlich Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrer, Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende). Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2010 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag im November“ (Pos. 3) einzutragen. 448

Nr. 372

– Kirchenrecht (Offizial Stephan Burger, Lic. iur. can.) Die Seelsorgeeinheit als geplante Körperschaft öffentlichen Rechts im Spannungsfeld zur kanonischen Pfarrei nach dem CIC 1983. Geschieden und wiederverheiratet – Konsequenzen und Lösungsansätze nach orthodoxem sowie katholischem Eheverständnis. Abweichend von diesen Themen kann der Prüfungsteilnehmer mit Genehmigung durch die Prüfungskommission und nach Rücksprache mit dem zuständigen Ordinarius der Theologischen Fakultät Freiburg ein Thema seiner Wahl behandeln. Die schriftliche Hausarbeit soll einen Umfang von 15 bis 25 Schreibmaschinenseiten (DIN A 4) umfassen. Die inhaltlichen Kriterien bitten wir der Prüfungsordnung zu entnehmen. d) Vorlage einer Ton- oder Videoaufnahme einer Predigt (nach Möglichkeit DVD) sowie der schriftlichen Darstellung ihrer theologischen Vorbereitung. Die Predigt

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Nr. 28

soll aus dem Prüfungsjahr stammen; ihr Thema kann frei gewählt werden. Die schriftliche Darstellung ihrer Vorbereitung soll einen Umfang von insgesamt 4 bis 6 Schreibmaschinenseiten (DIN A 4) umfassen. Sie umfasst eine Analyse der Hörergemeinde und der Predigtsituation sowie exegetische und theologische Überlegungen zur verwendeten Schriftstelle bzw. zur Ausarbeitung der Predigt.

Für weitere Fragen steht der Beauftragte für die Berufseinführung der Vikare, Dr. Michael Gerber, zur Verfügung, Tel.: (07 61) 21 11 - 1 06, [email protected] oder [email protected].

Mitteilungen

2. Zulassungsverfahren

Nr. 373

Die Anmeldung zum Pfarrexamen erfolgt formlos an Herrn Domkapitular Dr. Eugen Maier, Erzbischöfliches Ordinariat, Abteilung II. Anmeldeschluss ist der 15. Dezember 2010. In der Anmeldung sollen das Thema der schriftlichen Zulassungsarbeit und der/die die Arbeit betreuende Professor/Professorin angegeben sein. Entscheidet sich der Prüfungsteilnehmer, ein Thema zu bearbeiten, das von den drei oben genannten Vorschlägen abweicht, beantragt er die Genehmigung hierzu mit der Anmeldung zur Prüfung. Dieses Thema ist vor der Anmeldung zum Pfarrexamen mit einem Lehrstuhlinhaber der Theologischen Fakultät der Universität Freiburg abzusprechen. Die Prüfungsteilnehmer erhalten eine schriftliche Anmeldebestätigung.

Informations- und Begegnungswochenende 2010 im Collegium Borromaeum

Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung ist bis zum 1. Oktober 2011 an Herrn Domkapitular Dr. Eugen Maier, Erzbischöfliches Ordinariat, Abteilung II, zu stellen. Dem Antrag ist die schriftliche Hausarbeit, die Tonaufnahme der Predigt und die schriftliche Darstellung ihrer theologischen Vorbereitung beizulegen. Diese Leistungen gehen in die Prüfungsnote ein. Aufgrund des Antrags wird über die Zulassung zur Prüfung entschieden. 3. Mündliche Prüfung

„Priester werden?!“ Elemente dieser Tage sind Informationen über das Studium und die Ausbildung zum Priesterberuf, die Begegnung mit den Vorstehern und Studenten des Priesterseminars Collegium Borromaeum, Mitfeier von Gottesdiensten und Gebetszeiten, Gesprächskreise über Dienst und Leben des Priesters heute, Austausch über Fragen der Berufung, der Lebensform und des geistlichen Lebens, Mitfeier des Patroziniums im Haus. Eingeladen sind junge Männer ab 16 Jahren, die sich für das Theologiestudium und den Priesterberuf interessieren. Einladungen zur Weitergabe wurden bereits allen Pfarrämtern zugesandt. Termin: 5. November 2010 (Ankunft bis 18:30 Uhr) bis 7. November 2010 (ca. 14:00 Uhr) Ort:

Jeder Prüfungsteilnehmer hat drei mündliche Prüfungen abzulegen. Die Prüfungen finden am Donnerstag, den 10. November 2011, im Institut für Pastorale Bildung, Karl Rahner Haus, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, statt: – Dogmatik (Prof. Dr. Peter Walter)

Collegium Borromaeum Schoferstr. 1, 79098 Freiburg

Informationen und Kontakt: Diözesanstelle Berufe der Kirche, Schoferstr. 1, 79098 Freiburg, Tel.: (07 61) 21 11 - 2 70, Fax: (07 61) 21 11 - 2 75, [email protected], www.dein-Weg-bewegt.de.

– Kirchenrecht (Offizial Stephan Burger, Lic. iur. can.) – Moraltheologie (Prof. Dr. Eberhard Schockenhoff) Die Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft. Die Prüfungen dauern jeweils fünfzehn Minuten. 4. Pfarrexamenskurs 2011/3 Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung ist neben den genannten Prüfungsleistungen die Teilnahme am Pfarrexamenskurs 2011/3 „Der Leitungsdienst in den Seelsorgeeinheiten“. Der Kurs findet statt vom 5. bis 9. März 2012 (Beginn 14:30 Uhr / Ende 14:00 Uhr) im Geistlichen Zentrum in St. Peter und wird von Prof. Dr. Christoph Jacobs, Paderborn, gestaltet. Nr. 28

Nr. 374

Mitglied der Missio-Kommission Stellvertreter/in der Religionslehrer/innen aus dem Bereich der Grund-, Haupt- und Werkrealschule Die Amtszeit des bisherigen Stellvertreters, Herrn Schuldekan Otto Traub, endete mit dessen Ausscheiden am 31. Juli 2010. Als dessen Nachfolgerin wird mit Wirkung vom 1. August 2010 Frau Schuldekanin Adelheid Schleyer ernannt.

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

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Nr. 28 · 15. Oktober 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 28 · 15. Oktober 2010 Papier“

Nr. 375

Personalmeldungen

Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Nr. 377

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht:

Ernennungen

Arbeitshilfen Nr. 241 Solidarität mit verfolgten und bedrängten Christen in unserer Zeit – Indien – Beispiele aus dem Bundesstaat Orissa

Der Herr Erzbischof hat Frau Studienrätin Christine Rieder, Ettenheim, zur Schuldekanin für das Dekanat Lahr wieder ernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016.

Die Broschüre kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 29 62, 53109 Bonn, Tel.: (02 28) 1 03 - 2 05, Fax: (02 28) 1 03 3 30, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 wurde Herr Konrektor Wolfgang Pflüger, Rastatt, für die Schuljahre 2010/ 2011 bis 2015/2016 zum Schulbeauftragten für Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen im Dekanat Rastatt wieder ernannt.

Nr. 376

Adventskalender des Bonifatiuswerkes

Entpflichtung

„Mit Freddi durch den Advent“

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Studiendirektor Franz Domeier, Hemsbach, auf das Amt des Schuldekans des Dekanates Heidelberg-Weinheim mit Ablauf des 30. September 2010 angenommen.

Zum 125. Geburtstag der Diaspora-Kinderhilfe orientiert sich der traditionsreiche Adventskalender am Jubiläumsthema „Tiere der Bibel“. Die kleine Feldmaus Freddi reißt von zu Hause aus und macht sich auf dem Weg zum größten König der Welt. Sie begegnet kleinen Tieren wie Ameise, Biene und Taube. Sie lädt große Tiere ein, sie zu begleiten wie Löwe, Elefant und Kamel. Nach vielen Abenteuern und zahlreichen Hinweisen erreicht sie Bethlehem und bringt dem Jesuskind ihre Geschenke. In einem Begleitbuch wird die Geschichte auf 64 Seiten kindgerecht erzählt. Zugleich enthält es Bastelanleitungen, Rätsel und Kochrezepte. Der Kläppchenkalender (60 x 42 cm) und das Begleitheft kosten zusammen 2,80 €. Sie können angefordert werden beim Bonifatiuswerk, Kamp 22, 33098 Paderborn, Tel.: (0 52 51) 29 96 -54, Fax: (0 52 51) 29 96 - 83, [email protected].

Nichtamtliche kirchliche Mitteilung Nr. 378

Wohnung für Priester im Ruhestand Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Wendelin Weisenbach, Dekanat Rastatt, steht für einen Priester im Ruhestand eine Wohnung zur Verfügung. Mithilfe in der Seelsorge in Absprache ist erwünscht. Anfragen sind erbeten an das Kath. Pfarramt St. Johannes Baptista, Hauptstr. 70, 76596 Forbach, Tel.: (0 72 28) 22 30.

Erzbischöfliches Ordinariat 450

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 28. Oktober 2010 Inhalt: Gebetsanliegen des Papstes und der Kirche für das Jahr 2011. –– Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung). –– Konstituierende Sitzung des Diözesanrates der Katholiken. –– Buchsonntag am 7. November 2010. –– Ökumenisches Hausgebet im Advent 2010. –– Friedenslicht aus Betlehem. –– Grundkurs für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre. –– Personalmeldungen: Im Herrn sind verschieden.

Verlautbarung des Papstes Nr. 379

2. Für die Missionare und Missionarinnen: Die Verkündigung des Evangeliums und ihr Lebenszeugnis bringe Christus zu jenen Menschen, die ihn noch nicht kennen.

Gebetsanliegen des Papstes und der Kirche für das Jahr 2011

Mai

Januar

1. Für die Verantwortlichen in den Medien: Um Respekt gegenüber der Würde jedes Menschen und um das Bemühen um Wahrhaftigkeit und Solidarität.

1. Für die Schöpfung: Sie werde von den Menschen geschätzt, weil sie allen als Gabe Gottes zur Verfügung steht. 2. Für die Einheit der Christen: Sie mögen die volle Einheit erlangen, indem sie Gott als den Vater aller Menschen bezeugen.

2. Für die Kirche in China: Mit Gottes Hilfe bleibe sie dem Evangelium treu und wachse in ihrer Einheit. Juni 1. Für die Priester: Vereint mit dem Herzen Christi seien sie Zeugen für die barmherzige Liebe Gottes.

Februar 1. Für die Familie: Allen Menschen sei sie etwas Heiliges. Ihr Beitrag für das Gedeihen der Gesellschaft soll von allen als unverzichtbar erkannt werden. 2. Für die Kranken: Der Dienst christlicher Gemeinden an den Kranken möge die Gegenwart Christi gerade in jenen Missionsländern bezeugen, die von Seuchen heimgesucht werden. März 1. Für die Länder Lateinamerikas: Um Treue zum Evangelium, um Wachstum der Gerechtigkeit und des Friedens. 2. Für die Verfolgten: Der Heilige Geist möge diejenigen erleuchten und stärken, die um des Evangeliums willen verfolgt werden.

2. Für den Geist der Mission: Der Heilige Geist erwecke in unseren Gemeinden Missionare und Missionarinnen, die sich ganz der Ausbreitung des Reiches Gottes widmen. Juli 1. Für die AIDS-Kranken, besonders in den armen Ländern: Christus möge ihre physischen und seelischen Leiden lindern. 2. Für die Ordensfrauen in den Missionsgebieten: Sie seien Zeuginnen der Freude und lebendige Zeichen für die Liebe Christi. August

April

1. Für den Welt-Jugendtag in Madrid: Er möge die Jugend ermutigen, ihr Leben auf Christus als Fundament aufzubauen.

1. Für die Jugend: Die überzeugende Verkündigung des Evangeliums gebe der Jugend Lebensmut und Hoffnung.

2. Für die Christen im Abendland: Um Offenheit für das Wirken des Heiligen Geistes, damit sie die Lebenskraft ihres Glaubens wieder entdecken.

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September

Mitteilungen

1. Für die Lehrer und Lehrerinnen: Ihre Kompetenz befähige sie, Liebe zur Wahrheit, moralische und geistliche Werte zu vermitteln. 2. Für die Christengemeinden Asiens: Um Eifer in der Verkündigung des Evangeliums und Freude an seiner erhabenen Schönheit. Oktober 1. Für die unheilbar Kranken: Ihr Glaube an Gott und die Liebe ihrer Schwestern und Brüder sei ihnen Hilfe. 2. Für die Mission: Der Sonntag der Weltmission entzünde im Volk Gottes Begeisterung für die Evangelisierung und die Bereitschaft, zu Gebet und materieller Hilfe.

Nr. 381

Konstituierende Sitzung des Diözesanrates der Katholiken Der Diözesanrat der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg trifft sich am 12./13. November 2010 im Margarete Ruckmich Haus, Charlottenburger Straße 18, 79114 Freiburg, zu seiner konstituierenden Sitzung. Folgende Tagesordnung ist vorgesehen: Freitag, den 12. November 2010 15:30 Uhr

1. 2. 3. 4.

16:00 Uhr

5. Kennenlernen mit Perspektive

17:30 Uhr

6. Bildung des Wahlausschusses 7. Mögliche Hinzuwahl von Einzelpersönlichkeiten

19:30 Uhr

8. Wahlen 8.1 Wahl der/des Vorsitzenden 8.2 Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden

November 1. Für die katholischen Kirchen im Osten: Ihre ehrwürdigen Traditionen mögen von der ganzen Kirche geschätzt werden. 2. Für Afrika: Um Gerechtigkeit und Versöhnung aus der Kraft Christi. Dezember 1. Für alle Völker: Um gegenseitiges Verstehen und Frieden als Frucht von Dialog und Respekt. 2. Für die Kinder und Jugendlichen: Gott mache sie zu Boten des Evangeliums und bewahre sie vor aller Gewalt und Ausbeutung.

Samstag, den 13. November 2010 9:00 Uhr

9. 10.

Verordnung des Erzbischofs Nr. 380

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Die Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) wurde zum 1. Januar 2007 auf vier Jahre befristet in Kraft gesetzt (Amtsblatt 2006 S. 443 ff.). Die Gleichstellungsordnung wird bis 31. Dezember 2012 verlängert in Kraft gesetzt. Freiburg im Breisgau, den 12. Oktober 2010

Erzbischof 452

Eröffnung und Begrüßung Geistlicher Impuls Regularien Grußworte

11. 12. 10:30 Uhr

Fortsetzung des TOP 8 Wahlen 8.3 Wahl der Delegierten in den Pastoralrat 8.4 Wahl der Delegierten in das ZdK Einsetzen von Ausschüssen Aktuelle Informationen Anfrage aus dem Diözesanrat – Stiftungsräte in den gemeinsamen Pfarrgemeinderäten Anträge und Wünsche Verschiedenes

Im Dialog mit dem Erzbischof

Nr. 382

Buchsonntag am 7. November 2010 Büchereien: Treffpunkte der Gemeinde An 7. November 2010 feiert die Katholische Büchereiarbeit in Deutschland den traditionellen Buchsonntag. Die Frankfurter Buchmesse feiert neue Rekorde. Die eBooks mit den elektronischen Lesegeräten machen gerade mal 1 % der Neuerscheinungen aus. Auch wenn diese vor al-

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lem im Bereich der Wissenschaften und der Sachliteratur erheblich zunehmen dürften, im Bereich Kinder- und Jugendliteratur sowie den Romanen für Erwachsene ist nach wie vor das gedruckte Buch unschlagbar. In über 3.600 Büchereien katholischer Träger engagieren sich deutschlandweit mehr als 35.000 Ehrenamtliche in den Büchereien. In unserem Erzbistum sind es über 1.800 in rund 300 Einrichtungen. Umso mehr gilt es, die örtlichen Büchereien als Orte der Begegnung, als Orte für die Leseförderung und als Orte der „kulturellen Diakonie“ nachhaltig zu unterstützen. Funktionierende Büchereien sind heute weit mehr als Ausleihstellen. Über 2.500 Veranstaltungen haben die Büchereien im letzten Jahr angeboten mit steigender Tendenz. Der im Frühjahr erschienene „MDG Trendmonitor Religiöse Kommunikation 2010“ , der vom Institut für Demoskopie, Allensbach, und erstmals mit Sociovision®, Heidelberg, repräsentativ und milieudifferenziert erstellt wurde, stellt fest: „In Sinnfragen, Glaubensfragen und religiösen Fragen suchen die Menschen die personale und weniger die mediale Kommunikation“. Rund 12 % der Menschen, die in katholischen öffentlichen Büchereien kommen, suchen eben diese Gespräche. Hierin liegen Chancen für die pastorale Arbeit in den Gemeinden, die es lohnen würden, solche Einrichtungen mehr als bislang mit ihren Möglichkeiten in die Pastoralkonzepte der Seelsorgeeinheiten einzubeziehen. Sehr erfreulich ist auch die zunehmende Unterstützung von kommunaler Seite. Büchereien brauchen eine verlässliche Grundlage für die Neuerwerbung von Medien. Dafür unternehmen viele Büchereiteams auch außerordentliche Anstrengungen mit diversen Aktivitäten, um so die kirchlichen Haushalte zu schonen. Als Einrichtungen der Pfarreien müssen die Büchereien in den Haushalten verankert sein, sonst sind sie nicht in der Lage ihren Auftrag zu erfüllen. Der Buchsonntag ist auch eine gute Gelegenheit, für dieses Engagement der Büchereiteams ein Vergelt’s Gott auszusprechen. Ohne das Engagement von über 1.800 Ehrenamtlichen gäbe es keine kirchliche Büchereiarbeit in unserem Erzbistum. Diese sind erste Ansprechpartner für die über 330.000 Besucherinnen und Besucher im Jahr. Engagierte Christinnen und Christen in der Büchereiarbeit sind sichtbarer Ausdruck kirchlichen Wirkens auch für Menschen am Ort, die nicht oder nicht mehr den engen Bezug zur Pfarrei haben. Um so wichtiger ist es, dass seitens der Träger den Ehrenamtlichen die Teilnahme an den meist kostenlosen Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht wird, z. B. durch Übernahme der Fahrtkosten. „Ehrenamtlich und ausgebildet“ lautet die Vorgabe für die Qualifizierung der Ehrenamtlichen ganz im Sinne der Pastoralen Leitlinien. Zentrale und regionale Fortbildungsangebote werden von der Fachstelle Kirchliches Büchereiwesen dafür angeboten. Mit Blick auf Einsparungen, indem man die örtliche Bücherei schließt, muss man zur Kenntnis nehNr. 29

men, dass die gesamte kirchliche Büchereiarbeit in unserem Erzbistum am Kirchensteuer-Nettoaufkommen nicht einmal 0,3 % (!) ausmacht. Insgesamt ist die Entwicklung und das hohe Engagement in den Büchereien sehr erfreulich. Für Rückfragen und Unterstützung, wenn es um die örtliche Bücherei geht, ist die Fachstelle im Bildungswerk der Erzdiözese Freiburg in allen Fragen gerne Ansprechpartner, Tel.: (07 61) 7 08 62 - 19, [email protected] bzw. www.nimmund-lies.de. Für die Gestaltung des Buchsonntages gibt es eine Arbeitshilfe, die auf der Homepage des Borromäusvereins abrufbar ist: www.borromäusverein.de.

Nr. 383

Ökumenisches Hausgebet im Advent 2010 Das Hausgebet im Advent 2010 ist festgelegt auf: Montag, den 6. Dezember 2010. Die Gebetstexte wurden erstellt von einer ökumenischen Arbeitsgruppe. Thema des Hausgebets ist: „So nahe kann Gott sein“. Der Versand erfolgt wie in den vergangenen Jahren zu gegebener Zeit durch das Erzbischöfliche Seelsorgeamt Freiburg.

Nr. 384

Friedenslicht aus Betlehem Auch in diesem Jahr wird in der Geburtsgrotte in Betlehem feierlich ein Licht entzündet und als Friedenslicht in alle Welt verteilt. Pfadfinderinnen und Pfadfinder werden die Flamme am 3. Adventssonntag (12. Dezember 2010) in verschiedene deutsche Städte bringen, wo es an unterschiedlichste Gruppen weitergereicht und in viele Altersheime, Krankenhäuser, Schulen, öffentliche Einrichtungen und Privathaushalte gebracht wird. Auch in vielen Pfarrgemeinden wird das Licht willkommen geheißen, z. B. im Rahmen besonderer advent- oder weihnachtlicher Gottesdienste, und in der Kirche zum Mitnehmen aufgestellt. Die zentrale Aussendungsfeier für den Bereich der Erzdiözese Freiburg bzw. der Evangelischen Landeskirche Baden findet am Sonntag, den 12. Dezember 2010, um 14:00 Uhr in der Evangelischen Stadtkirche Offenburg im Rahmen eines ökumenischen Gottesdienstes statt. Das Motto der diesjährigen Friedenslicht-Aktion lautet: „Licht bringt Frieden“ (Infos unter www.friedenslicht.de). Sie wird veranstaltet von der Deutschen Pfadfinderschaft

Amtsblatt vom 28. Oktober 2010

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

E 1302

Nr. 29 · 28. Oktober 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 29 · 28. Oktober 2010 Papier“

St. Georg (DPSG), der Pfadfinderinnenschaft St. Georg (PSG), dem Verband christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) und dem Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder (BdP). Ansprechperson: Reinhart Fritz, Diözesankurat der DPSG, Tel.: (07 21) 2 82 88, [email protected]. Näheres auch auf der Homepage www.dpsg-freiburg.de/friedenslicht, wo auch ein Info-Blatt zum Herunterladen bereitstehen wird, das mit dem Friedenslicht mitgegeben werden kann.

Nr. 385

Grundkurs für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre Dieser Grundkurs lädt Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre ein, sich der besonderen pastoralen Situation und Bedeutung ihres Dienstes im Pfarrbüro bewusst zu werden. Neben einer seelsorglich-pastoralen Grundorientierung vermittelt der Kurs Hilfen im bürotechnischen Bereich.

Referentinnen/ Gertrud Schifferdecker, Dipl.-Psych., FreiReferenten: burg; Karin Schorpp, Referatsleiterin, Freiburg; Gerd Kornacker, Jutta Luem, Dr. Gertrud Rapp und Hubert Thoma, Erzb. Ordinariat Freiburg; Gerti Jäger, Georg Scherer, Andreas Szymczyk und Judith Weber, Kirchl. Meldestelle Kursgebühr:

200,00 € (inkl. Unterkunft/Verpflegung)

Anmeldungen baldmöglichst an das Institut für Pastorale Bildung, Pfarrsekretärinnen/Pfarrsekretäre, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 - 2 80 / 2 81, Fax: (07 61) 1 20 40 - 52 80, [email protected].

Personalmeldungen Nr. 386

Im Herrn sind verschieden

Termin:

24. Januar 2011, 14:30 Uhr, bis 28. Januar 2011, 13:00 Uhr

1. Okt.: Pfarrer i. R. Bruno Servatius, Karlsruhe-Grünwinkel, † in Karlsruhe-Grünwinkel

Ort:

Karl Rahner Haus Institut für Pastorale Bildung Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg

3. Okt.: Pfarrer i. R. Theobald Seiler, Achern-Großweier, † in Achern-Großweier

Leitung:

Karin Schorpp, Referatsleiterin

8. Okt.: Pfarrer i. R. Alfons Guttmann, Kirchzarten, † in Freiburg

Erzbischöfliches Ordinariat 454

Amtsblatt vom 28. Oktober 2010

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AMTSBLATT

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 11. November 2010 Inhalt: Kollektenplan 2011. –– Errichtung einer Seelsorgeeinheit. –– Direktorium und Personalschematismus 2011. –– Gebetswache für das werdende Leben am Beginn des neuen Kirchenjahres. –– Frühjahrskonferenz in den Dekanaten 2011. –– 32. Einführungskurs für Kindergartenbeauftragte. –– Personalmeldungen: Besetzung von Pfarreien. – Pastoration von Pfarreien. – Anweisungen/Versetzungen. – Entpflichtungen/Zurruhesetzungen.

Zwischen Weihnachten und Epiphanie

Sternsinger-Aktion

Kollektenplan 2011

Am Tag der Firmung

Diasporaopfer der Firmlinge

Im Kalenderjahr 2011 sind folgende Kollekten abzuhalten:

Für die Überweisung der Kollekten bestehen seit 1. Januar 2006 folgende Möglichkeiten:

6. Januar

Afrika-Kollekte für die Katechetenausbildung in Afrika

a) als Einzelkirchengemeinde

10. April

MISEREOR-Kollekte

b) zusammen mit einer weiteren oder mehreren Einzelkirchengemeinden (Gruppe)

In der Fastenzeit

Fastenopfer der Kinder für Misereor

c) als Seelsorgeeinheit.

17. April

Kollekte für das Heilige Land

1. Mai bzw. am Tag der Erstkommunion

Diasporaopfer der Erstkommunionkinder

12. Juni

RENOVABIS-Kollekte

3. Juli

Kollekte für den Heiligen Vater (Peterspfennig)

11. September

Welttag der Kommunikationsmittel

25. September

Große Caritaskollekte

23. Oktober

Sonntag der Weltmission, MISSIOKollekte

2. November

Kollekte für die Priesterausbildung in Osteuropa

20. November

Diaspora-Kollekte

Erlasse des Ordinariates Nr. 387

24./25. Dezember ADVENIAT-Kollekte In der Weihnachtszeit Nr. 30

Weltmissionstag der Kinder

Für die Konstellationen b) + c) bedeutet dies, dass eine Kollekte nur in den Kirchengemeinden abgehalten werden muss, in denen zum Kollektentag ein Sonntagsgottesdienst (einschließlich Vorabendmesse) stattfindet. Damit entfällt grundsätzlich auch die Verpflichtung des Vorziehens oder Nachholens einer Kollekte in den anderen Pfarreien. Hierzu wird auf das Schreiben des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg vom 1. September 2005 verwiesen. Die Kollektenmittel sind spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Katholischen Darlehensfonds, Kollektenkasse, Konto-Nr. 7404040841 bei der Landesbank Baden-Württemberg, BLZ 600 501 01, zu überweisen. Der Ertrag der Sternsinger-Aktion (Dreikönigssingen) geht unmittelbar an das Päpstliche Kindermissionswerk in Aachen, Konto-Nr. 103020, PAX-Bank, BLZ 370 601 93. Die Kollekten Misereor, Renovabis, Missio, Diaspora, Adveniat, das Diasporaopfer der Erstkommunikanten und der Gefirmten sind ungekürzt weiterzuleiten. Dasselbe gilt für die Große Caritaskollekte, soweit die Pfarreien nicht im Bereich eines Stadt-Caritasverbandes liegen. Für diese Pfarreien gelten ggf. Sonderregelungen.

Amtsblatt vom 11. November 2010

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Die angeordneten Kollekten haben ihren Ort bei der Gabenbereitung in der Eucharistiefeier. Wenn am Sonntag anstelle der Eucharistiefeier eine Wort-Gottes-Feier stattfindet, ist die Kollekte vor der Segensbitte durchzuführen. Die Kollekten für Misereor, Renovabis, Missio, Diaspora, Adveniat und Caritas sind als einzige Kollekte abzuhalten. Bei den übrigen Kollekten ist grundsätzlich eine Türkollekte zulässig, wenn ein dringender und unaufschiebbarer örtlicher Anlass vorliegt. Die Kollektenerträge der Klosterkirchen, sofern sie nicht Pfarrkirchen sind, von Anstaltskirchen, Kapellen, Kath. Hochschulgemeinden und Seelsorgestellen für Katholiken anderer Muttersprachen sind über die entsprechende Seelsorgeeinheit abzuwickeln. Die Kollektenergebnisse sind im Kassenbuch nachzuweisen. Soweit eine Kollekte in einer einzelnen Kirchengemeinde nicht abgehalten werden kann, ist dies an entsprechender Stelle im Kollektenplan zu vermerken und dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg, Abteilung V, Referat II, in geeigneter Weise mitzuteilen. Der Kollektenplan gilt als Anlage zum Kassenbuch. Die Kollekten sind rechtzeitig anzukündigen und den Gläubigen zu empfehlen. Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen verweisen wir auf Amtsblatt Nr. 15/2008. Rückfragen sind zu richten an: Erzbischöfliches Ordinariat, Abteilung V, Referat II, Postfach, 79095 Freiburg, Tel.: (07 61) 21 88 - 2 83, Fax: (07 61) 21 88 - 7 62 83, [email protected]. Der Kollektenplan liegt diesem Amtsblatt in gedruckter Form bei. Er kann auch im Download-Archiv „Verwaltung und Finanzen“ des Erzbischöflichen Ordinariates unter http://www.ordinariat-freiburg.de/279.0.html abgerufen werden.

Mitteilungen Nr. 389

Direktorium und Personalschematismus 2011 Die Herren Dekane werden gebeten, uns bis spätestens 24. November 2010 mitzuteilen: 1. Anzahl der benötigten Direktorien. Das Direktorium ist broschiert (mit perforierten Blättern) oder gebunden und durchschossen erhältlich. 2. Anzahl der im Dekanat gewünschten Personalschematismen. Die im Personalschematismus aufgeführten Einrichtungen sowie die Vorsteher der Ordensniederlassungen bitten wir ebenfalls, uns über die für den Personalschematismus 2011 erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen bis 24. November 2010 Mitteilung zu machen. Die Mitteilungen sind dem Erzb. Ordinariat schriftlich über den Postweg, per Fax: (07 61) 21 88 - 3 28 oder per E-Mail: [email protected] zu übermitteln. Den Seelsorgeeinheiten geht gleichzeitig ein Vorabdruck des entsprechenden Ausschnitts im neuen Schematismus zu, damit evtl. Korrekturen zurückgemeldet werden können.

Nr. 390

Gebetswache für das werdende Leben am Beginn des neuen Kirchenjahres Am Vorabend des ersten Adventssonntages wird Papst Benedikt XVI. im Blick auf das nahende Hochfest der Geburt des Herrn eine Gebetswache für das werdende Leben feiern. Der Heilige Vater wünscht, dass dieses Anliegen aufgegriffen wird, und dass am Beginn des neuen Kirchenjahres ähnliche Feiern weltweit stattfinden.

Nr. 388

Errichtung einer Seelsorgeeinheit Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 15. Oktober 2010 unter Aufhebung der Seelsorgeeinheit Waghäusel und durch Abtrennung der Pfarrei St. Remigius Hambrücken von der Seelsorgeeinheit Graben-Neudorf-Hambrücken die Seelsorgeeinheit Waghäusel-Hambrücken, bestehend aus den Pfarreien St. Kornelius und Cyprian Waghäusel-Kirrlach, St. Jodokus Waghäusel-Wiesental und St. Remigius Hambrücken, errichtet. Die Seelsorgeeinheit Graben-Neudorf-Hambrücken wird zum 15. Oktober 2010 in Graben-Neudorf umbenannt. 456

Die Gemeinden und Gemeinschaften sind daher eingeladen, in einer solchen Feier Gott für das menschliche Leben zu danken und ihn um seinen Schutz zu bitten. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung hat zusammen mit dem päpstlichen Rat für die Familien Modelle für diese Gottesdienste erarbeitet. Diese können unter folgender Adresse heruntergeladen werden: http://www.ordinariat-freiburg.de/245.0.html. Ein Vespergottesdienst als zentrale Feier wird im Münster Unserer Lieben Frau in Freiburg am 1. Adventssonntag, 28. November 2010, um 18:30 Uhr stattfinden. Zur Mitfeier dieses Gottesdienstes sind alle herzlich eingeladen.

Amtsblatt vom 11. November 2010

Nr. 30

Nr. 391

Frühjahrskonferenz in den Dekanaten 2011 Dialog und Sendung – Weiterentwicklung der Pastoralen Leitlinien Die Frühjahrskonferenz soll den Fragen um die Weiterentwicklung der Pastoralen Leitlinien dienen. Wir erhoffen uns Gesichtspunkte, Orientierungen, Fragen aus den Dekanaten, die in den Konferenzen erarbeitet werden. Die Weiterentwicklung soll im Hinblick auf die Dimension der Sendung akzentuiert werden. Die Sendung selbst wird vertieft als Dialog verstanden. Sendung und Dialog sind von der Sache her vernetzt. Dialog umfasst das Zeugnis dessen, was mich bewegt, und steht von daher auch im Zeichen der Sendung. Zur Sendung gehört das Hören auf die Anliegen des Anderen. Sendung steht im Zeichen des Dialogs. Im Sinn der so verstandenen Sendung lassen sich auch das Verständnis der Dimensionen „Berufung“ und der „Sammlung“ weiter entwickeln.

Referenten/Referentinnen: Erzb. Oberrechtsdirektorin Dr. Gertrud Rapp, Erzb. Rechtsdirektor Reinhard Wilde, Erzb. Oberfinanzrat Thomas Maier, Barbara Remmlinger, Referentin für Elementarpädagogik, Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, und Susanne Hartmann, Referat Tageseinrichtungen für Kinder, Diözesan-Caritasverband Freiburg Kosten:

Übernachtung/Verpflegung nur Verpflegung

141,00 € 72,00 €

Die Kosten sind von der entsendenden Kirchengemeinde zu tragen. Anmeldungen sind über das zuständige Pfarramt zu richten an: Frau Metzger, Erzb. Ordinariat, Referat Caritas, Postfach, 79095 Freiburg, Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Es wird gebeten, bei der Anmeldung auch zu vermerken, ob eine Übernachtungsmöglichkeit gewünscht wird. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Materialien, welche die Arbeit der Konferenzen unterstützen, werden zu Beginn des Jahres 2011 zur Verfügung stehen.

Personalmeldungen Nr. 393

Das Thema betrifft alle pastoral Verantwortlichen. Es soll von den Priestern und den anderen Berufsgruppen parallel bearbeitet werden.

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 19. September 2010 P. Georg Matt SDB, Kloster Ensdorf, zum Pfarradministrator der Pfarreien Maria Hilf Konstanz und St. Georg Konstanz, Dekanat Konstanz, bestellt.

Nr. 392

32. Einführungskurs für Kindergartenbeauftragte Beim 32. Einführungskurs für Kindergartenbeauftragte sind noch einige Plätze frei. Termin:

Freitag, 21. Januar 2011 (16:30 bis 19:30 Uhr, anschl. Abendessen) Samstag, 22. Januar 2011 (9:00 bis 17:00 Uhr)

Ort:

Stadthotel Freiburg (Kolping Hotels & Resorts) Karlstr. 7, 79104 Freiburg

Themen: Ziele des katholischen Kindergartens, Rechtsgrundlagen eines katholischen Kindergartens, Formen der Kinderbetreuung, Gewinnung und Führung von Mitarbeiterinnen, Zusammenarbeit mit den Eltern, Finanzen und Bausachen, Zusammenarbeit mit dem Caritasverband. Leitung: Nr. 30

Besetzung von Pfarreien

Weihbischof Dr. Bernd Uhl, Erzb. Ordinariat

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 15. Oktober 2010 P. Frank Hartmann OFM, Rheda-Wiedenbrück, zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Bonifatius Mannheim und St. Bernhard Mannheim, Dekanat Mannheim, bestellt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 28. November 2010 Herrn Frieder Bellm, Mannheim, zum Pfarrer der Pfarreien St. Gallus Ladenburg und St. Remigius Heddesheim, Dekanat Heidelberg-Weinheim, ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 29. November 2010 Herrn Paul Demmelmair, Kraichtal-Münzesheim, zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Cyriak Furtwangen, St. Andreas Furtwangen-Neukirch, St. Johann Furtwangen-Rohrbach und St. Katharina Gütenbach, Dekanat Schwarzwald-Baar, bestellt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. März 2011 Herrn Klaus Fietz, Baden-Baden-Lichtental, zum Pfarrer der Pfarreien Hl. Geist Laufenburg, St. Pelagius Laufenburg-Hochsal und St. Martin Laufenburg-Luttingen, Dekanat Waldshut, ernannt.

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

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Nr. 30 · 11. November 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 30 · 11. November 2010 Papier“

Pastoration von Pfarreien

Entpflichtungen/Zurruhesetzungen

Der Herr Erzbischof hat Herrn Dekan Geistl. Rat Martin Schlick, Sinzheim, mit Wirkung vom 16. September 2010 zusätzlich zum Pfarrer der Pfarrei St. Laurentius Hügelsheim, Dekanat Baden-Baden, ernannt.

Diakon Werner Maier-Diesch wurde mit Ablauf des 30. Juni 2010 von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf in der Seelsorgeeinheit Freiburg Ost entpflichtet.

Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarradministrator Geistl. Rat Georg Eisele, Heitersheim, mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 zusätzlich zum Pfarrer der Pfarrei St. Erasmus Ballrechten-Dottingen, Dekanat BreisachNeuenburg, bestellt.

Anweisungen/Versetzungen 13. Sept.: Vikar Alexander Czech, Neckargemünd, als Vikar in die Seelsorgeeinheit Wiesloch, Dekanat Wiesloch 1. Okt.:

P. Lutz Müller SJ zum Leiter der Offenen Tür Mannheim

3. Okt.:

P. Martin Staszak OP, Freiburg, zum Studentenpfarrer an der Universität Freiburg

15. Okt.: P. Joaquin Garay OFM, Köln, als Kooperator in die Seelsorgeeinheit Mannheim-Neckarstadt-Ost, Dekanat Mannheim 1. Nov.:

P. Ralf-Wilfried Feix OFMCap, Frankfurt a. M., als Kooperator in die Seelsorgeeinheit Zell a. H., Dekanat Offenburg-Kinzigtal Kooperator Andreas R. Müller, Eisenbach, als Kooperator in die Seelsorgeeinheit Straßberg, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch

P. Thomas Robelt OFM wurde mit Ablauf des 14. Oktober 2010 von seinen Aufgaben als Pfarradministrator der Pfarreien St. Bonifatius Mannheim und St. Bernhard Mannheim, Dekanat Mannheim, entpflichtet. P. Jeremias Borgards OFMCap wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2010 von seinen Aufgaben als Kooperator in den Gemeinden der Seelsorgeeinheit Zell a. H., Dekanat Offenburg-Kinzigtal, entpflichtet. Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Pfarrer Bernd Peisker auf die Pfarreien St. Wendelin Waldbronn-Reichenbach, St. Katharina Waldbronn-Busenbach, Herz Jesu Waldbronn-Etzenrot und St. Barbara Karlsbad-Langensteinbach, Dekanat Karlsruhe, zum 31. Oktober 2010 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum gleichen Datum entsprochen. Diakon Bernd Reinbold wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2010 von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf in der Seelsorgeeinheit Waldkirch entpflichtet. Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Pfarrer Karl Hospach mit Ablauf des 30. November 2010 entsprochen und ihn von seinen Aufgaben als Kooperator in der Seelsorgeeinheit Nördlicher Kaiserstuhl, Dekanat Endingen-Waldkirch, entpflichtet. Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Pfarrer Eduard Schmidt auf die Pfarrei St. Erasmus Ballrechten-Dottingen, Dekanat Breisach-Neuenburg, zum 30. November 2010 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum gleichen Datum entsprochen.

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 23. November 2010 Inhalt: Aufruf der deutschen Bischöfe zur Aktion Adveniat 2010. –– Hinweise zur Durchführung der Adveniat-Aktion 2010. –– Gestellungsgelder für Ordensangehörige. –– Empathisch und klar: beherzt kommunizieren – Kommunikationstraining. –– Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz. –– Friedenslicht aus Betlehem. –– Personalmeldungen: Ernennungen. – Entpflichtung/Zurruhesetzung. – Seelsorgestellen für die Katholiken anderer Muttersprache.

Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 394

Aufruf der deutschen Bischöfe zur Aktion Adveniat 2010 Liebe Schwestern und Brüder, die diesjährige Aktion Adveniat steht unter dem Leitwort „Ihr werdet meine Zeugen sein“. Sie richtet den Blick auf den aktiven Einsatz der Laien in Lateinamerika. In großer Zahl sind sie in den Kirchengemeinden tätig. Sie tragen zur Lebendigkeit der Kirche bei und vertreten die Werte des Evangeliums in der Gesellschaft. In den vergangenen Jahrzehnten haben viele Laien in Lateinamerika einen hohen Preis für ihr christliches Zeugnis bezahlt. Nicht wenige, die sich für den Glauben eingesetzt und an die Seite der Armen gestellt haben, sind zu Blutzeugen geworden. Die Dienste der Laien in der lateinamerikanischen Kirche und Gesellschaft bleiben nach wie vor wichtig. Adveniat hilft der Kirche, Frauen und Männer für diese Aufgaben auszubilden. So werden sie für Verkündigung, Gottesdienste, Caritas und zum Einsatz für Gerechtigkeit befähigt. Wir bitten Sie, liebe Schwestern und Brüder, um Ihr Gebet für die Menschen in Lateinamerika und um eine großherzige Gabe bei der Weihnachtskollekte. Für das Erzbistum Freiburg

Erzbischof Der Aufruf zur Adveniat-Aktion wurde am 23. September 2010 von der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda verabschiedet und soll am 3. Adventssonntag, Nr. 31

dem 12. Dezember 2010, in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse) in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die Kollekte, die am Heiligabend und am 1. Weihnachtstag (24./25. Dezember) in allen Gottesdiensten, auch in den Kinderkrippenfeiern, gehalten wird, ist ausschließlich für die Arbeit der Bischöflichen Aktion Adveniat bestimmt.

Erlasse des Ordinariates Nr. 395

Hinweise zur Durchführung der AdveniatAktion 2010 Wir bitten alle hauptamtlich in der Seelsorge Tätigen, die Materialien zur diesjährigen Adveniat-Aktion zu beachten. Diese wurden von der Adveniat-Geschäftsstelle an alle Pfarrämter geschickt und dienen einerseits der Vorbereitung von Gottesdiensten im Advent und andererseits der Öffentlichkeitsarbeit vor Ort. Auf diese Weise soll es gelingen, dass Adveniat durch ein gutes Kollektenergebnis in die Lage versetzt wird, der Kirche in Lateinamerika weiterhin verlässlich Hilfe leisten zu können. Im Mittelpunkt der diesjährigen Adveniat-Aktion steht das Engagement der Laien in Kirche und Gesellschaft. Einen Schwerpunkt bilden dabei die „Delegados de la Palabra“ („Beauftragte für Wort-Gottes-Feiern“) in Honduras, die in Wort und Tat Zeugen für das Reich Gottes sind. Daher heißt das diesjährige biblische Leitwort: „Ihr werdet meine Zeugen sein“ (Apg 1,8). Männer und Frauen sind nach einer intensiven mehrstufigen Ausbildung als „Delegados de la Palabra“ Sonntag für Sonntag in den kleinen Landgemeinden oder den Armenvierteln der Städte aktiv, um mit den Menschen dort Gottesdienst zu feiern, das Wort Gottes miteinander zu teilen, die Aufgaben der Gemeinde zu organisieren. Zur gleichen Zeit, in der in Honduras die ersten Laien für den Seelsorgedienst ausgebildet wurden

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(1966), entstanden in Brasilien und Zentralamerika die ersten Basisgemeinden. Für den 1. Adventssonntag (28. November 2010) bitten wir darum, die Plakate auszuhängen, die Opferstöcke mit den entsprechenden Hinweisschildern aufzustellen sowie die Adveniat-Zeitschrift („Adveniat-Report 2010“) auszulegen. Am 3. Adventssonntag (12. Dezember 2010) soll in allen Gottesdiensten (einschl. der Vorabendmesse) der Aufruf der deutschen Bischöfe in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. An diesem Sonntag sollen ebenfalls die Opfertüten für die Adveniat-Kollekte verteilt werden. Es empfiehlt sich, die gefalzten Infoblätter zusammen mit den Opfertüten zu verteilen. Die Gläubigen werden gebeten, ihre Gabe am Heiligabend bzw. am 1. Weihnachtstag mit in den Gottesdienst zu bringen bzw. sie dem Katholischen Darlehensfonds, Kollektenkasse, Freiburg, zu überweisen. Hinweise für die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung bitten wir dem Amtsblatt Nr. 15 vom 15. Mai 2008, Erlass Nr. 292, zu entnehmen. Die Zuwendungsbestätigung muss folgenden Vermerk enthalten: „Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an das Erzbistum Freiburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, weitergeleitet zur weiteren Verwendung durch die Bischöfliche Aktion Adveniat/Bistum Essen, Körperschaft des öffentlichen Rechts“. In allen Gottesdiensten am Heiligabend, auch in den Kinderkrippenfeiern, sowie in den Gottesdiensten am 1. Weihnachtstag ist die Kollekte anzukündigen und durchzuführen. Zur Ankündigung eignet sich sicherlich ein Zitat aus dem Adveniat-Aufruf der deutschen Bischöfe. Der Ertrag der Kollekte ist ohne Abzug bis spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Katholischen Darlehensfonds, Kollektenkasse, Freiburg, Konto Nr. 7404040841 bei der Landesbank BadenWürttemberg, BLZ 600 501 01, mit dem Vermerk „Adveniat 2010“ zu überweisen. Wir bitten dringend um Einhaltung dieses Termins, da Adveniat gegenüber den Spendern zu einer zeitnahen Verwendung der Gelder verpflichtet ist. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder (z. B. für Partnerschaftsprojekte) ist nicht zulässig. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei den Kollekten eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese Freiburg abzuführen. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden. Weitere Informationen zur Adveniat-Aktion 2010 erhalten Sie bei der Geschäftsstelle der Bischöflichen Aktion Adveniat, Gildehofstraße 2, 45127 Essen, Tel.: (02 01) 17 56 - 2 08, Fax: (02 01) 17 56 - 1 11, www.adveniat.de. 460

Nr. 396

Gestellungsgelder für Ordensangehörige Aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 21. Juni 2010 werden die Gestellungsgelder (Jahresbeträge) für Ordensangehörige ab dem 1. Januar 2011 für die alten Bundesländer wie folgt festgesetzt: Gestellungsgeldgruppe I

58.560,00 €

Gestellungsgeldgruppe II

44.400,00 €

Gestellungsgeldgruppe III

33.840,00 €

Mitteilungen Nr. 397

Empathisch und klar: beherzt kommunizieren – Kommunikationstraining Die Bewältigung schwieriger, immer wieder neuer und herausfordernder Gesprächssituationen gehört zum Alltag von Seelsorgerinnen und Seelsorgern. Aufbauend auf kommunikationspsychologischen Modellen werden in diesem Kurs Methoden der Gesprächsführung erlernt und geübt. Dieses Seminar unterstützt Sie darin – ein Gespräch so zu leiten und zu strukturieren, dass das „eigentliche Thema“ auch zum Gegenstand des Gesprächs wird, – Ihrem Gegenüber aktiv zuzuhören und seinen inneren Bezugsrahmen zu erfassen, – Absichten und Hintergründe Ihres Gegenübers zu erkennen, – Rollenbewusst Stellung zu nehmen: in persönlicher, zwischenmenschlicher und sachlicher Hinsicht, – mit auftretenden Gesprächshindernissen und Störungen angemessen umzugehen, – Spannungen zuzulassen und Verschiedenheit aktiv und situationsgerecht zu gestalten. Teil 1:

4. Mai 2011, 18:00 Uhr, bis 6. Mai 2011, 17:00 Uhr

Teil 2:

13. Juli 2011, 18:00 Uhr, bis 15. Juli 2011, 17:00 Uhr

Ort:

Freiburg

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Leitung:

Kosten:

Sibylle Ratsch, Supervisorin DGSv, Lehrbeauftragte Ruth Cohn Institut Martin Moser, Supervisor DGfP, Lehrbeauftragter Ruth Cohn Institut

Nr. 400

240,00 € (incl. Ü/VP)

Ernennungen

Personalmeldungen

Anmeldungen bis vier Wochen vor Kursbeginn an das Institut für Pastorale Bildung, Karl Rahner Haus, Referat Pastoralpsychologie – Seelsorgliche Kommunikation und Begleitung, Habsburgerstraße 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 - 2 50 / 2 51, Fax: (07 61) 1 20 40 52 50, [email protected].

Der Herr Erzbischof hat aufgrund von Artikel II Absatz 6 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden vom 12. Oktober 1932 mit Wirkung zum 15. November 2010 Herrn Ordinariatsrat Dr. Peter Birkhofer nach Anhörung des Metropolitankapitels zum residierenden Domkapitular an der Metropolitankirche Freiburg im Breisgau ernannt.

Nr. 398

Der Herr Erzbischof hat aufgrund von Artikel II Absatz 7 des Badischen Konkordates mit Wirkung zum 15. November 2010 Herrn Geistlichen Rat Karl Jung, Pfarrer der Pfarrei St. Sebastian in Mannheim und Dekan des Dekanates Mannheim, nach Anhörung des Metropolitankapitels zum nicht residierenden Ehrendomkapitular an der Metropolitankirche Freiburg im Breisgau ernannt.

Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht: Die deutschen Bischöfe. Erklärungen der Kommissionen, Nr. 31. „Kinder singen ihren Glauben“ Die Broschüre kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 29 62, 53109 Bonn, Tel.: (02 28) 1 03 - 2 05, Fax: (02 28) 1 03 3 30, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

Nr. 399

Friedenslicht aus Betlehem Jedes Jahr bringen Pfadfinderinnen und Pfadfinder zu Weihnachten das „Friedenslicht aus Betlehem“ in unsere Gemeinden. Das Licht, das vom ORF in Betlehem entzündet und in Wien an Pfadfinderinnen und Pfadfinder aus ganz Europa und darüber hinaus weiter gereicht wird, ist längst zu einem besonderen Symbol der Nähe Gottes und seiner Zuwendung geworden. Die Materialien für die Aktion „Friedenslicht aus Betlehem“ werden vom Rüsthaus Sankt Georg der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) bereit gestellt. Dessen Einnahmen fließen zurück in die Jugendarbeit – im Gegensatz zu denen anderer kommerzieller Hersteller, die die Aktion zunehmend mehr für eigene Produkte, insbesondere Kerzen, nutzen. Das Symbol „Friedenslicht aus Betlehem“ ist markenrechtlich geschützt. Deshalb wird dringend darum gebeten, zur Durchführung der Aktion keine Plagiate, sondern die Artikel der Pfadfinderverbände zu nutzen. Nr. 31

Der Herr Erzbischof hat aufgrund von Artikel II Absatz 7 des Badischen Konkordates mit Wirkung zum 15. November 2010 Herrn Hubert Streckert, Pfarrer der Pfarrei St. Stephan in Karlsruhe und Dekan des Dekanates Karlsruhe, nach Zustimmung des Metropolitankapitels zum nicht residierenden Ehrendomkapitular an der Metropolitankirche Freiburg im Breisgau ernannt. Der Herr Erzbischof hat aufgrund von Artikel II Absatz 6 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden vom 12. Oktober 1932 mit Wirkung zum 15. November 2010 Herrn Direktor Dr. Oliver Schmidt, Leiter des Zentrums für Berufungspastoral – Arbeitsstelle der Deutschen Bischofskonferenz für die Pastoral der geistlichen Berufe und kirchlichen Dienste, mit Zustimmung des Metropolitankapitels zum Dompräbendar an der Metropolitankirche Freiburg im Breisgau ernannt. Der Herr Erzbischof hat aufgrund von Artikel II Absatz 6 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden vom 12. Oktober 1932 mit Wirkung zum 15. November 2010 Herrn Direktor Bernhard Pawelzik, Leiter der Diözesanstelle Berufe der Kirche – Päpstliches Werk für geistliche Berufe, nach Anhörung des Metropolitankapitels zum Dompräbendar an der Metropolitankirche Freiburg im Breisgau ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. November 2010 den Fachberater für Katholische Religionslehre an beruflichen Schulen am Regierungspräsidium Karlsruhe, Herrn StR Martin Stülten, zum Kirchlich Beauftragten für berufliche Schulen nach der Ordnung für Kirchlich Beauftragte gemäß § 99 Absatz 1 Schulgesetz ernannt. Herr StR Martin Stülten ist zuständig für folgende Schul-

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 31 · 23. November 2010 Papier“

orte und Schulen: Pforzheim, Bretten, Bruchsal, Karlsruhe: Gewerbeschule Durlach, Heinrich-Herzt-Schule, HeinrichHübsch-Schule, Heinrich-Meidinger-Schule, FriedrichList-Schule, Elisabeth-Selbert-Schule. Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 12. Oktober 2010 Herrn Fachberater StR Andreas Wronka, Mannheim, zum Kirchlich Beauftragten für allgemein bildende Gymnasien ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Februar 2011 Herrn Oberstudienrat Axel Müller, Mannheim, zum Schuldekan des Dekanates Heidelberg-Weinheim ernannt. Diese Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013.

Entpflichtung /Zurruhesetzung Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Pfarrer Franz Leithenmayr auf die Pfarreien Hl. Familie Freiburg und St. Cyriak Freiburg-Lehen, Dekanat Freiburg, zum 31. Dezember 2010 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum gleichen Datum entsprochen.

Seelsorgestellen für die Katholiken anderer Muttersprache Anweisungen/Versetzungen Mit Wirkung vom 1. April 2010 wurde P. Victor Manuel Abrantes zum Leiter der Portugiesischen Gemeinde Pforzheim-Karlsruhe-Offenburg angewiesen. Mit Wirkung vom 1. September 2010 wurde Cristina Fernández Molina als Pastoralreferentin in die Italienische Katholische Mission Mannheim angewiesen.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 wurde Pfarrer Diego Elola, Freiburg, an die Spanischen Katholischen Mission Mannheim-Weinheim angewiesen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 wurde Pfarrer Bartlomiej Ilków, Münster, zum Leiter der Polnischen Katholischen Mission Karlsruhe bestellt. Mit Wirkung vom 1. November 2010 wurde Pfarrer Anto Peric, ´ Diözese Sarajewo, zum Leiter der Kroatischen Katholischen Mission Mannheim-Mosbach bestellt.

Entpflichtungen/Zurruhesetzungen Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wurde Geistl. Rat Don Isidro Hernán Villoslada von seiner Aufgabe als Leiter der Spanischen Katholischen Mission Mannheim entpflichtet. Er tritt zum gleichen Datum in den Ruhestand. Pfarrer Dr. Joseph Szabó, Karlsruhe, wurde mit Wirkung vom 1. September 2010 von seiner Aufgabe als Leiter der Ungarischen Katholischen Mission Karlsruhe und der Französischen Gemeinde Karlsruhe entpflichtet und tritt in den Ruhestand. Pfarrer Dr. Kazimierz Kosicki, Karlsruhe, wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 von seiner Aufgabe als Leiter der Polnischen Katholischen Mission Karlsruhe entpflichtet. Er tritt zum gleichen Datum in den Ruhestand. Pfarrer Vinco Radic wurde mit Wirkung vom 1. November 2010 von seiner Aufgabe als Leiter der Kroatischen Katholischen Mission Mannheim entpflichtet und tritt zum gleichen Datum in den Ruhestand.

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 7. Dezember 2010 Inhalt: Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. September 2010. –– Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 23. September 2010. –– Beschluss der Unterkommission Freiburg der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 23. September 2010. –– Genehmigungspflicht für die Restaurierung von künstlerisch bzw. historisch wertvollen Ausstattungsgegenständen, darunter auch für die Vergoldung von Vasa sacra und Vasa non sacra. –– Aufbaukurs I für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre. –– Personalmeldungen: Pastoralassistenten/ Pastoralassistentinnen bzw. Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen. – Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen bzw. Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen. – Ernennung. – Besetzung von Pfarreien. – Pastoration von Pfarreien. – Anweisungen/Versetzungen. – Entpflichtungen/Zurruhesetzungen. – Im Herrn sind verschieden. –– Wohnungen für Priester im Ruhestand. –– Einführungskurs/ Weiterbildung für Leiterinnen und Leiter gemeindlicher Lebensgruppen.

Verordnungen des Erzbischofs Nr. 401

Beschluss der Regionalkommission BadenWürttemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. September 2010 Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 24. September 2010 folgenden Beschluss gefasst: 1. Für alle Mitarbeiter im Regelungsgebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg findet mit Wirkung zum 1. Januar 2011 der Anhang C keine Anwendung mehr. 2. In den AVR wird folgende Anlage 1d neu eingeführt: „Anlage 1d: Überleitungsregelungen anlässlich des Wegfalls von Anhang C für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg § 1 Geltungsbereich (1) Für alle Mitarbeiter im Regelungsgebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg findet mit Wirkung zum 1. Januar 2011 der Anhang C keine Anwendung mehr. Als Rechtsfolge davon finden damit die entsprechenden Ausnahmeregelungen in den AVR keine Anwendung mehr, wie z. B. Abschnitt III, § 3 (a) lit. aa) Unterabs. 3 der Anlage 1 zu den AVR, § 1 Abs. 5 der Anlage 6a zu den AVR, Abs. 4 der Anlage 11 zu den AVR; Abs. 4 der Anlage 13 zu den AVR; Abs. 4 der Anlage 13a zu den AVR. (2) Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2010 in einem DienstverNr. 32

hältnis nach Anhang C gestanden haben, das am 1. Januar 2011 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht. Ein Dienstverhältnis besteht auch fort, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. § 2 Überleitung von Mitarbeitern von Anhang C in die Anlagen 2 bis 2d zu den AVR (Eingruppierung und Regelvergütungsstufe) Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2010 nach Anhang C abweichend von Anlage 2 bis 2d zu den AVR sinngemäß entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes nach dem BAT/Bund-Länder eingruppiert waren, werden ab dem 1. Januar 2011 in die nach den Anlagen 2 bis 2d zu den AVR maßgebliche Vergütungsgruppe eingruppiert. Der Mitarbeiter wird in die Regelvergütungsstufe innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe übergeleitet, die dem Mitarbeiter zum 1. Januar 2011 zustehen würde, wenn er ab Beginn des ersten Dienstverhältnisses im Geltungsbereich der AVR nach den AVR, Anlage 2 bis 2d, eingruppiert und nach Anlage 3 vergütet worden wäre. Er erhält ab dem 1. Januar 2011 eine Regelvergütung nach Anlage 3 zu den AVR in der jeweils aktuell gültigen Fassung der Regionalkommission Baden-Württemberg. § 3 Überleitungszeitraum (1) Die Regelvergütung wird längstens während des Zeitraums der Überleitung gemäß Absatz 2 und 3 gekürzt. (2) Der Differenzbetrag zwischen der Vergütungshöhe nach Anhang C für den Monat Dezember 2010 und der nach Anlage 3 vorgesehenen Vergütungshöhe, die dem Mitarbeiter im Monat Januar 2011zustehen würde, wenn er ab Beginn des ersten Dienst-

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verhältnisses im Geltungsbereich der AVR nach den AVR, Anlagen 2 bis 2d eingruppiert und nach Anlage 3 vergütet worden wäre, wird einmalig zum Stichtag ermittelt. Zur Monatsvergütung im Sinne dieser Vorschrift gehören die Regelvergütung gemäß Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR, die Kinderzulage gemäß Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR, die Besitzstandsregelungen gemäß Anlage 1b zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.

(2) Wird der Antrag gemäß § 11 AK-Ordnung bis spätestens zum 31. Dezember 2010 gestellt, gilt ab Antragseingang bis zur Entscheidung der zuständigen Unterkommission vorläufig die Höhe der Regelvergütung nach Anhang C mit Stand zum 31. Dezember 2010 als die Höhe der nach § 2 und § 3 auszuzahlenden Regelvergütung. Eingangsdatum ist das Datum des Zugangs des Antrags bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission beim Deutschen Caritasverband e. V. in Freiburg.

Für den Mitarbeiter, der nicht für alle Tage im Monat Januar 2011 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhält, wird die Vergleichsvergütung so bestimmt, als hätte er für alle Tage dieses Monats Anspruch auf die Bezüge.

(3) Spätestens ab dem 1. Januar 2013 sind die Mitarbeiter so zu stellen, wie sie nach der Überleitung von Anhang C in die regulären AVR gemäß § 2 und § 3 zum 1. Januar 2013 stehen würden.“

Ruht das Beschäftigungsverhältnis am 1. Januar 2011, wird der Mitarbeiter bei der Berechnung der Vergleichsvergütung so gestellt, als würde das Beschäftigungsverhältnis am 1. Januar 2011 nicht ruhen.

Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.

(3) Von der dem Mitarbeiter gemäß § 2 zustehenden Vergütung nach Anlage 3 zu den AVR werden vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 50 % des Differenzbetrages nach Absatz 2 abgezogen. Ab dem 1. Juli 2011 wird die regelmäßige Vergütung nach Anlage 3 zu den AVR in voller Höhe gezahlt.

Freiburg im Breisgau, den 6. November 2010

§ 4 Besitzstand

Nr. 402

(1) Die Mitarbeiter im Archiv- und Bibliotheksdienst, denen nach Anhang C ein Bewährungsaufstieg zusteht, den die Anlage 2 zu den AVR nicht vorsieht und die am 1. Januar 2011 die für diese Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei Fortgeltung des Anhang C höhergruppiert wären, in die nächst höhere Vergütungsgruppe nach Anlage 2 zu den AVR eingruppiert. (2) Soweit Mitarbeiter im Übrigen nach der Überleitung schlechter gestellt wären als zuvor, verbleibt es bei der bisherigen Eingruppierung bzw. der bisherigen Regelvergütungsstufe bzw. den bisherigen Regelungen zum Bewährungsaufstieg. (3) Die Besitzstandregelungen gemäß Abschnitt V der Anlage 1 und der Anlage 1b zu den AVR gelten für alle Mitarbeiter unberührt fort. § 5 Übergangszeitraum durch Antrag gemäß § 11 AK-Ordnung (1) Die Überleitung von Anhang C in die regulären AVR gemäß § 2 bis § 4 kann im Wege eines Antrages gemäß § 11 AK-Ordnung im Zeitraum vom 1. Januar 2011 längstens bis zum 31. Dezember 2012 abgeändert werden. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen. 464

3. Dieser Beschluss tritt zum 1. Oktober 2010 in Kraft.

Erzbischof

Beschluss der Regionalkommission BadenWürttemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 23. September 2010 Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 23. September 2010 folgenden Beschluss gefasst: 1. In Abschnitt IIIa der Anlage 1 zu den AVR wird folgende Anmerkung angefügt: „Individuelle Monatsvergütung i. S. von Buchstabe a) dieses Abschnitts meint die fiktive Urlaubsvergütung für den Monat Dezember analog der Regelung zur Berechnung der Weihnachtsvergütung gemäß Abschnitt XIV Buchstabe d) der Anlage 1 zu den AVR.“ 2. Dieser Beschluss tritt am 23. September 2010 in Kraft. Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt. Freiburg im Breisgau, den 6. November 2010

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Erzbischof Nr. 32

Nr. 403

Beschluss der Unterkommission Freiburg der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 23. September 2010 Die Unterkommission Freiburg der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 23. September 2010 einen Beschluss über einen Antrag nach § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-Ordnung) gefasst. Der Beschluss hat folgenden Wortlaut: Antrag 38 / RK Baden-Württemberg Sozialstation Haslach e. V., Sandhaasstr. 6, 77716 Haslach

derlichen Unterlagen i. S. v. § 27a Rahmen-MAVO schriftlich unterrichtet sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. 6. Der Dienstgeber setzt einen Wirtschaftsausschuss ein, der mit Vertretern des Trägers und der Mitarbeitervertretung paritätisch besetzt ist, mindestens vierteljährlich tagt und in allen unternehmerischen Fragen ein Anhörungsrecht hat. 7. Der Dienstgeber setzt sich dafür ein, dass einem Mitglied der Mitarbeitervertretung während der Laufzeit des Beschlusses ein Gaststatus im zuständigen Aufsichtsgremium der Einrichtung gewährt wird. 8. Die Änderungen treten am 23. September 2010 in Kraft.

1. In Abweichung zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR wird im Kalenderjahr 2010 die geschuldete Weihnachtszuwendung an die Mitarbeiter der Sozialstation Haslach e. V., Sandhaasstr. 6, 77716 Haslach, nicht ausgezahlt.

Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt. Freiburg im Breisgau, den 6. November 2010

2. Von der Maßnahme sind solche Mitarbeiter auszunehmen, für die die Nichtzahlung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der Mitarbeitervertretung über das Vorliegen eines solchen Härtefalles auf Grund eines Antrages des betroffenen Mitarbeiters. 3. Sollte das Betriebsergebnis des Jahres 2010 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss ausweisen, wird der überschießende Betrag an die Mitarbeiter nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel ausgezahlt. 4. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a Rahmen-MAVO – wird im Zeitraum vom 23. September 2010 bis 30. Juni 2011 verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung nicht ausdrücklich zustimmt. Dem betroffenen Mitarbeiter ist dann der einbehaltene Vergütungsbestandteil ungemindert auszubezahlen. Die Auszahlung muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses dem Mitarbeiter zugeflossen sein. 5. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses ständig über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Darunter ist insbesondere zu verstehen, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforNr. 32

Erzbischof

Erlass des Ordinariates Nr. 404

Genehmigungspflicht für die Restaurierung von künstlerisch bzw. historisch wertvollen Ausstattungsgegenständen, darunter auch für die Vergoldung von Vasa sacra und Vasa non sacra Wir möchten in Erinnerung rufen, dass liturgische Metallgerätschaften von historischem oder künstlerischem Wert – darunter insbesondere Vasa sacra (Kelch, Ziborium, Monstranz, Custodia, Pyxis) und Vasa non sacra (Messkännchengarnitur, Weihrauchfass, Altarleuchter und dergleichen) – aus dem Eigentum von Kirchengemeinden nur dann neu vergoldet werden dürfen, wenn die dafür erforderliche Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde gemäß § 10 (1) Nr. 6 KBauO erteilt ist. So verständlich einerseits der Wunsch ist, insbesondere die im regelmäßigen liturgischen Gebrauch stehenden sakralen Gerätschaften in einem guten Zustand zu benutzen, werden andererseits durch Maßnahmen, welche die Substanz und das Erscheinungsbild erheblich sowie irreversibel verändern, Objekte von historischem oder künstlerischem Wert in ihrer Eigenschaft als Denkmale christ-

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licher Kultur und Kunst wesentlich beeinträchtigt. Darüber hinaus können unqualifiziert vorgenommene Vergoldungen auch zu einer beträchtlichen Minderung des materiellen Wertes führen. Es muss daher stets sehr sorgfältig und im Einzelfall durch berufene Fachleute geprüft werden, ob bzw. in welchem Umfang und auf welche Weise eine Neuvergoldung solcher Geräte tatsächlich erforderlich und zu vertreten ist. Darüber hinaus ist im Fall moderner, nicht urheberrechtsfreier Werke zu berücksichtigen, dass bei wesentlichen Veränderungen des Erscheinungsbildes das Einverständnis des Künstlers bzw. der Künstlerin respektive seiner/ ihrer Rechtsnachfolger eingeholt werden muss. Der Genehmigungsvorbehalt gilt im Übrigen gemäß § 10 (1) Nrn.5, 7 und 8 KBauO gleichermaßen für die Restaurierung von Bildwerken, Gemälden, liturgischen Textilien, Klosterarbeiten und dergleichen, sofern sie künstlerischen oder historischen Wert besitzen. Was hierbei als künstlerisch bzw. historisch wertvoll anzusehen ist, sollte dem Urteil von berufenen Fachleuten vorbehalten bleiben. Bei Fragen in Bezug auf geeignete konservatorische bzw. restauratorische Maßnahmen sowie den Genehmigungsvorgang hilft die Fachstelle für Kunst in Abt. VI des Erzbischöflichen Ordinariats gerne weiter.

Leitung: Karin Schorpp, Referatsleiterin Referentinnen/Referenten: Marianne Gerber, Verrechnungsstelle Freiburg / Karin Schorpp, Referatsleiterin, Freiburg / Michael Rudloff, Udo Schnieders, Wolfgang Stetter, Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg / Gerti Jäger, Judith Weber, Kirchliche Meldestelle. Anmeldungen ab sofort an das Institut für Pastorale Bildung, Pfarrsekretärinnen/Pfarrsekretäre, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 - 2 80 / 2 81, Fax: (07 61) 1 20 40 - 52 80, [email protected].

Personalmeldungen Nr. 406

Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen bzw. Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen Neuanstellungen Als Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen im Berufspraktischen Jahr wurden zum 1. September 2010 angewiesen:

Mitteilung

Beyer Manuel, SE Mannheim Südost, Dekanat Mannheim Nr. 405

Aufbaukurs I für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre Aufgrund der geringeren Gruppengröße des diesjährigen Kurses sind in diesem Kurs noch Plätze frei. Aufbauend auf den Grundkurs hat der Aufbaukurs I zwei Schwerpunkte. Zunächst geht es um den Austausch der Erfahrungen, die seit dem Grundkurs in der Arbeit gemacht wurden. Weitere Angebote wollen den Grundkurs vertiefen und weiter führen.

Breuer Kerstin, SE Mittleres Elz- und Simonswäldertal, Dekanat Endingen-Waldkirch Di Noia Salvatore, SE Karlsruhe-Durlach, Dekanat Karlsruhe Dörle Eva-Maria, SE Kämpfelbachtal, Dekanat Pforzheim Dombrowsky Daniel, Referent in der Fachstelle Ministranten/innen im Erzb. Seelsorgeamt/Abt. Jugendpastoral, Dekanat Freiburg Klingele Georg, SE Bad Krozingen und SE Hartheim, Dekanat Breisach-Neuenburg

Gedacht ist der Aufbaukurs I für alle Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre, die bereits einen Grundkurs besucht haben.

Lang Sonja, SE Vorderes Kinzigtal, Dekanat OffenburgKinzigtal

Termin: 31. Januar 2011, 14:30 Uhr, bis 4. Februar 2011, 13:00 Uhr

Zimnik Alexandra, SE Heidelberg Philipp Neri, Dekanat Heidelberg-Weinheim

Ort:

Als Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen wurden zum 1. September 2010 unbefristet angestellt:

Freiburg, Karl Rahner Haus Institut für Pastorale Bildung

Kosten: 200,00 € (inkl. Unterkunft und Verpflegung) 466

Vering Johanna, SE Buchen, Dekanat Mosbach-Buchen

Drechsle Anja, SE Wehr, Dekanat Waldshut

Amtsblatt vom 7. Dezember 2010

Nr. 32

Günnewig Ulf, SE Mannheim-Waldhof-Gartenstadt, Dekanat Mannheim

Müller Christoph, SE Baden-Baden-Oos, Dekanat BadenBaden

Herting Claus, SE Karlsruhe St. Bernhard-St. Martin, Dekanat Karlsruhe

Schmitt Yvonne, SE An der Glotter, Dekanat EndingenWaldkirch

Klink Karin, Erzb. Seelsorgeamt Freiburg, KjG-Diözesanverband (75%) und Einsatz als Religionslehrerin, Dekanat Freiburg

Schnurr Dr. Klaus-Bernhard, Zentrum für Psychiatrie Emmendingen (70 %) und SE Emmendingen-Teningen (30 %), Dekanat Endingen-Waldkirch

Müller Jörg, SE Eutingen, Dekanat Pforzheim

Segna Peter, SE Tauberbischofsheim, Dekanat Tauberbischofsheim

Mutter Mathias, SE Konstanz St. Georg-Maria Hilf, Dekanat Konstanz Ries Angelika, SE Achern Stadt, Dekanat Acher-Renchtal Roll Lucia, SE Weil am Rhein, Dekanat Wiesental Schirmer Clemens, SE Hockenheim, Dekanat Wiesloch Strigel Tobias, SE Ötigheim-Steinmauern und Dekanat Rastatt Ufer Alexander, SE Heitersheim, Dekanat BreisachNeuenburg Als Pastoralreferentin wurde zum 1. Januar 2010 angestellt: Dr. Cristina Fernández Molina, Italienische Mission Mannheim, Dekanat Mannheim

zum 1. Februar 2010: Bickhardt Ulrich, Klinikseelsorge Heidelberg, Dekanat Heidelberg-Weinheim zum 1. November 2010: Betz Christina, SE Bad Säckingen, Dekanat Waldshut Abordnung ab 1. November 2010 Rey Matthias, Regionalreferent in der Region RheinNeckar Stark Kilian, diözesaner Beauftragter für den Katholikentag 2012 in Mannheim Beurlaubungen Grumann Sabine (Sabbatjahr)

Versetzungen

Pale-Langhammer Elke

Barth-Duran Perez Katharina, SE Eppingen (50 %), Dekanat Kraichgau

Pfeffer Andreas

Bechinger Ekkehart, Dekanatsreferent im Dekanat Endingen-Waldkirch Biel-Hölzlin Evamaria, Referentin für Sakramentenpastoral, Katechumenat und missionarische Pastoral im Erzb. Seelsorgeamt, Dekanat Freiburg Bohnert Andreas, SE Freiburg-St.-Georgen, Dekanat Freiburg Bohnert Sabine, SE Freiburg-St.-Georgen, Dekanat Freiburg Brechmann Nadine, SE Wiesloch und Psychiatrisches Zentrum Nordbaden, Dekanat Wiesloch Frey Dominik, SE Baden-Baden Mitte (70 %) und SWR (30 %), Dekanat Baden-Baden Hintz Helmut, SE Freiburg-Stühlinger (80 %) und Polizeiseelsorge Freiburg (20 %), Dekanat Freiburg Hödl Gernot, Dekanatsreferent im Dekanat Rastatt (80 %) und SE Kuppenheim/SE Muggensturm-Oberweier (20 %), Dekanat Rastatt Nr. 32

Wiederaufnahme des Dienstes Drescher Michael, Klinikseelsorge im Diakonissenkrankenhaus Karlsruhe (50 %), Dekanat Karlsruhe ab 1. Oktober 2010: Nientiedt Petra, SE Bietigheim-Elchesheim-Illingen, Dekanat Rastatt Ausgeschieden Albus Daniela, zuletzt beurlaubt, ausgeschieden zum 31. August 2010 Breuer Marc, zuletzt beurlaubt, ausgeschieden zum 31. August 2010 Gehrig Rainer, zuletzt beurlaubt, ausgeschieden zum 31. August 2010 Kliemann Roswitha, zuletzt in der SE Stockach, ausgeschieden zum 30. Juni 2010 wegen Verrentung Pale Thomas, zuletzt in der Klinikseelsorge in Sinsheim, ausgeschieden zum 31. August 2010

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Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen bzw. Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen Neuanstellungen Als Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen im Berufspraktischen Jahr wurden zum 1. September 2010 angewiesen: Gehringer Dominik, SE Ettenheim, Dekanat Lahr Gerteis Sabine, SE Tiengen-Lauchringen, Dekanat Waldshut

Keller Stephanie, SE Donaueschingen, Dekanat Schwarzwald-Baar Konstanzer Sybille, SE Meßkirch, Dekanat SigmaringenMeßkirch Lamsber Katrin, SE Bühl-Vimbuch, Dekanat BadenBaden Mrosk Christopher, SE Billigheim-Schefflenz, Dekanat Mosbach-Buchen Mungenast Kai, SE Gaggenau Stadt, Dekanat Rastatt Nitsche Sandra, SE Mannheim Südwest, Dekanat Mannheim

Haug Simone, SE Karlsruhe St. Bernhard-St. Martin, Dekanat Karlsruhe

Sattler Simone, SE Iffezheim, Dekanat Rastatt

Heizmann Michael, SE Appenweier-Durbach, Dekanat Offenburg-Kinzigtal

Vorreiter Katharina, SE Rheinfelden und SE Dinkelberg, Dekanat Wiesental

Käfer Maritta, SE Freiburg-Wiehre-Günterstal, Dekanat Freiburg

Versetzungen

Koger Lucia, SE Gottenheim, Dekanat Breisach-Neuenburg

Als Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen wurden zum 1. September 2010 versetzt:

Lebert Ulrike, SE Mittleres Wiesental, Dekanat Wiesental

Bendel Monika, SE Stockach (50 %), Dekanat Konstanz

Lieb Maritta, SE Gammertingen, Dekanat SigmaringenMeßkirch Müller Nadine, SE Offenburg Südwest, Dekanat Offenburg-Kinzigtal Petersdorf Anja, SE Haslach, Dekanat Offenburg-Kinzigtal Ruther Susanne, SE Wald, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch Streun Silvia, SE Weinheim-Hirschberg, Dekanat Heidelberg-Weinheim

Hintz-Müller Alexandra, SE Freiburg-Stühlinger, Dekanat Freiburg Hugenschmidt Antonia, SE Rust, Dekanat Lahr Kießling Marlies, SE Höri, Dekanat Hegau Kirchhoff Petra, SE Am Randen-Tengen, Dekanat Hegau Landkammer Helmut, SE Kraichtal-Elsenz (50 %), Dekanat Bruchsal Müller Birgit, SE Friedenweiler, Dekanat Neustadt Reiß Petra, SE Elztal-Limbach-Fahrenbach (80 %), Dekanat Mosbach-Buchen

Walter Mirjam, SE Oberes Elztal, Dekanat EndingenWaldkirch

Schick Monika, SE Engen, Dekanat Hegau

Weißenberger Sonja, SE Küssaberg-Hohentengen St. Christophorus, Dekanat Waldshut

zum 1. Mai 2010: Kaiser Christine, Dekanatsjugendreferentin im Dekanat Mannheim

Als Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen in der Berufseinführungsphase wurden zum 1. September 2010 angewiesen:

Neuanstellungen

Alef Nicolet, SE Karlsruhe-Hardt, Dekanat Karlsruhe

Hauth Elisabeth, SE Pforzheim Buckenberg (50 %), Dekanat Pforzheim

Auernhammer Astrid, SE Schwetzingen, Dekanat Wiesloch Bauer-Bongiorno Birgit, SE Hemsbach, Dekanat Heidelberg-Weinheim 468

Gutermuth Christiane, SE Heidelberg Philipp Neri (75 %), Dekanat Heidelberg-Weinheim

Schmucker Regina, SE Sigmaringendorf-Bingen (16 WoStd.), Dekanat Sigmaringen-Meßkirch Uhl Sr. Regina Maria, SE Gottmadingen, Dekanat Hegau

Amtsblatt vom 7. Dezember 2010

Nr. 32

Wiederaufnahme des Dienstes

Besetzung von Pfarreien

Ehrhardt Gisela, Telefonseelsorge Ortenaukreis (50 %), Dekanat Offenburg-Kinzigtal

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Herrn Dr. Joachim Koffler, Freiburg, zum Pfarradministrator der Pfarreien Hl. Familie Freiburg, St. Albert Freiburg und St. Cyriak Freiburg-Lehen, Dekanat Freiburg, bestellt.

Furkert Heidrun, SE Nördliches Dreisamtal (50 %), Dekanat Neustadt Gut Daniela, SE Hockenheim (10 WoStd.), Dekanat Wiesloch Pätzel Monika, SE Konstanz St. Martin-St. Gallus (50 %), Dekanat Konstanz Philipp Melanie, SE Karlsruhe West-Nord (50 %), Dekanat Karlsruhe Ulmer Barbara, SE Pforzheim Innenstadt (50 %), Dekanat Pforzheim Von Albedyll Carola, SE Waibstadt (50 %), Dekanat Kraichgau Woschek-Ham Annette, SE March (50 %), Dekanat Breisach-Neuenburg

Pastoration von Pfarreien Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 28. November 2010 Herrn Franz Schmerbeck, Mannheim, zusätzlich zum Pfarrer der Pfarreien St. Franziskus Mannheim, St. Elisabeth Mannheim und St. Lioba Mannheim, Dekanat Mannheim, ernannt.

Anweisungen/Versetzungen 3. Okt.:

P. Johannes Weise OP zur Mitarbeit in der Hochschulpastoral sowie in der City-Pastoral Freiburg

1. Nov.: P. Jose Emprayil MCBS, Schuttertal, als Vikar in die Seelsorgeeinheiten Klettgau und Wutöschingen, Dekanat Waldshut

Ausgeschieden Broß Anita, zuletzt in der SE Rust, zum 30. November 2009 Gehringer Ursula, zuletzt im Sonderurlaub, zum 31. August 2010 Hirn Matthias, zuletzt in der SE Pforzheim Innenstadt, zum 31. August 2010 Koch Maria, zuletzt in der Freizeitphase im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung, zum 31. Oktober 2010 Mackmull Ralph, zuletzt in der SE Denzlingen und im Referat Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten im Institut für Pastorale Bildung, zum 31. August 2010 Müller Rita, zuletzt in der Freizeitphase im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung, zum 31. Januar 2010 Rasenberger Gabriele, zuletzt in der SE Dinkelberg, zum 31. August 2010 Soldo Blagica, zuletzt im Sonderurlaub, zum 31. August 2010

11. Nov.: P. Elisäus Hrynko OFM, als Kooperator in die Seelsorgeeinheit Rastatt Süd-Ost, Dekanat Rastatt

Entpflichtungen/Zurruhesetzungen P. Hans Siegmann SDB wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2010 von seinen Aufgaben als Religionslehrer an der Robert-Gerwig-Schule Furtwangen und als pastoraler Mitarbeiter in der Seelsorgeeinheit Schonach, Dekanat Schwarzwald-Baar, entpflichtet. P. Jakobus-Maria Raschko OFM wurde mit Ablauf des 28. November 2010 von seinen Aufgaben als Kooperator in der Seelsorgeeinheit Rastatt Süd-Ost, Dekanat Rastatt, entpflichtet. P. Bernhard Brinks SCJ wurde mit Ablauf des 30. November 2010 von seinen Aufgaben als Kooperator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Heidelberg Süd, Dekanat Heidelberg-Weinheim, entpflichtet.

Im Herrn sind verschieden Ernennung

24. Okt.: Diakon Michael Leyrer, Mannheim, † in Mannheim

Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 22. Oktober 2010 Herrn Pfarrer Ewald Beha, Singen, zum stellvertretenden Dekan des Dekanates Hegau ernannt. Nr. 32

14. Nov.: Pfarrer i. R., Ehrendomherr, Geistlicher Rat Bernhard Maurer, Radolfzell, † in Radolfzell

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PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 32 · 7. Dezember 2010 Papier“

Nichtamtliche kirchliche Mitteilungen

Nr. 408

Nr. 407

Einführungskurs/Weiterbildung für Leiterinnen und Leiter gemeindlicher Lebensgruppen

Wohnungen für Priester im Ruhestand

Fit zum Leiten (Einführungskurs)

Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Blasius DonaueschingenAasen, Dekanat Schwarzwald-Baar, steht für einen Priester im Ruhestand eine Wohnung zur Verfügung. Mithilfe in der Seelsorge in Absprache ist erwünscht. Anfragen sind erbeten an das Kath. Pfarramt St. Johannes d. T., Kirchstr. 5, 78166 Donaueschingen-Pfohren, Tel.: (07 71) 24 79, [email protected].

Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Benedikt Eisenbach, Dekanat Neustadt, steht für einen Priester im Ruhestand eine Wohnung zur Verfügung. Mithilfe in der Seelsorge in Absprache ist erwünscht. Anfragen sind erbeten an das Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist, Lindenstr. 1, 79877 Friedenweiler, Tel.: (0 76 51) 12 85, [email protected].

Termin:

14. bis 16. Oktober 2011

Ort:

Gengenbach, Haus „La Verna“

Leitung: Pfr. Klemens Armbruster, Dr. Wilhelm Schäffer Beschenkt und gesandt – Wege zu gabenorientierter Mitarbeiterschaft (Weiterbildung) Termin:

18. bis 20. Februar 2011

Ort:

Gengenbach, Haus „La Verna“

Leitung: Pfr. Klemens Armbruster, Dr. Wilhelm Schäffer Informationen und Anmeldungen zu den o. g. Kursen: Erzb. Seelsorgeamt, Abt. I: Pastorale Grundaufgaben – Referat Pastoral in Seelsorgeeinheiten, Tel.: (07 61) 51 44 - 1 37, [email protected] oder Dr. Wilhelm Schäffer, Tel.: (0 78 41) 27 05 78, wilhelm.schaeffer@ t-online.de.

Erzbischöfliches Ordinariat 470

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AMTSBLATT

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DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 10. Dezember 2010 Inhalt: Aufruf der deutschen Bischöfe zur Aktion Dreikönigssingen 2010/2011. –– Weltmissionstag der Kinder. –– Opfer an der Krippe. –– Afrikatag und Afrikakollekte 2011. –– 53. Aktion Dreikönigssingen. –– Gebetswoche für die Einheit der Christen 2011. –– Bibelsonntag 2011.

Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 409

im ersten Pfarrbrief nach Weihnachten 2010 zu veröffentlichen. Der Ertrag der Aktion Dreikönigssingen (Sternsingeraktion) ist ohne Abzüge dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ zuzuleiten.

Aufruf der deutschen Bischöfe zur Aktion Dreikönigssingen 2010/2011 Liebe Kinder und Jugendliche, liebe Verantwortliche in den Gemeinden und Gruppen, liebe Schwestern und Brüder! „Kinder zeigen Stärke“, so lautet das Leitwort der kommenden Aktion Dreikönigssingen. Die Sternsinger wollen auf die Situation behinderter Kinder und Jugendlicher in den armen Ländern aufmerksam machen. Das diesjährige Beispielland der Aktion ist Kambodscha. Dort sind Landminen aus der Zeit der Roten Khmer häufig die Ursache für Verletzungen von Kindern. Die Aktion Dreikönigssingen will die nötige Unterstützung für die Betroffenen ermöglichen. Sie sollen in der Schule, beim Spielen und in der Familie ihre Fähigkeiten und Stärken entwickeln. In den kommenden Wochen machen sich die Sternsinger wieder auf den Weg. Sie „zeigen Stärke“, wenn sie von Haus zu Haus ziehen, die Botschaft des Mensch gewordenen Gottes verkünden und Spenden sammeln.

Erlasse des Ordinariates Nr. 410

Weltmissionstag der Kinder Zum Weltmissionstag der Kinder, der weltweit zum 60. Mal begangen wird, lädt das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ dazu ein, durch eine persönliche Gabe die Solidarität mit den Kindern in anderen Ländern und Kontinenten konkret werden zu lassen. Der Weltmissionstag der Kinder ist eine Solidaritäts- und Gebetsaktion, bei der deutlich wird: Kinder helfen Kindern, weil Gott ein Gott für alle Menschen ist. Die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder wird gehalten an einem Tag zwischen Weihnachten und Epiphanie (26. Dezember 2010 bis 6. Januar 2011), den die Pfarrgemeinden bestimmen können. Zu diesem Weltmissionstag erhalten die Pfarreien eine entsprechende Anzahl von Sparkästchen, Aktionsheften und Plakaten.

Erzbischof

Mit den Materialien dieses Jahres wird der Blick besonders nach Haiti gelenkt. Das verheerende Erdbeben zu Beginn des Jahres hat das Leben der Menschen dort schlagartig verändert. Haitianische Kinder und Jugendliche haben gemalt, was sie sich in dieser Situation zu Weihnachten wünschen. Die Weihnachtsgeschichte auf dem Sparkästchen erzählt von drei Geschwistern und einem dicken Kürbis, der zum Symbol des Neubeginns wird. „Neues bricht auf “ ist auch das Motto der Bausteine für einen weihnachtlichen Gottesdienst mit Kindern.

Der Aufruf zur Aktion Dreikönigssingen wurde am 23. September 2010 von der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda verabschiedet und soll in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Wir empfehlen, den Aufruf

Zusätzliche Sparkästchen, Aktionshefte und Plakate können kostenlos beim Kindermissionswerk nachbestellt werden: Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Stephanstraße 35, 52064 Aachen, Tel.: (02 41) 44 61 - 44 / - 48,

Alle Pfarrgemeinden, Jugendverbände und Initiativen, aber auch die vielen persönlich Engagierten bitten wir, die Aktion Dreikönigssingen wieder nach Kräften zu unterstützen. Für das Erzbistum Freiburg

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Fax: (02 41) 44 61 - 88, [email protected], www.kindermissionswerk.de.

Leben einsetzen. Ohne eine fundierte Ausbildung könnten sie diesen Dienst für die Menschen nicht leisten.

Die Kollekte vom Weltmissionstag der Kinder bitten wir, getrennt von den Gaben aus der Aktion Dreikönigssingen, ohne Abzug bis spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Katholischen Darlehensfonds, Kollektenkasse, Landesbank Baden-Württemberg, KontoNr. 7404040841, BLZ 600 501 01, zu überweisen.

In diesem Jahr steht die Arbeit der Katechisten im Senegal im Fokus des Afrikatags. Im Süden des Landes setzen sie sich für die von der Außenwelt vergessenen Flussfischer und ihre Familien ein. Sie helfen ihnen aus der Isolation, machen ihnen Mut und Hoffnung.

Bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden zum Weltmissionssonntag der Kinder ist auf der Zuwendungsbestätigung zu vermerken: „Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an das Erzbistum Freiburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, weitergeleitet zur weiteren Verwendung durch das Päpstliche Missionswerk der Kinder in Deutschland e. V., Aachen.“

Mit der Durchführung der Kollekte und im gemeinsamen Gebet sollen unsere afrikanischen Schwestern und Brüder in ihrer Sendung ermutigt und gestärkt werden. Die Kollekte ist am 6. Januar 2011 in allen Gottesdiensten zu halten. Das Ergebnis der Kollekte ist ohne Abzug bis spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an den Katholischen Darlehensfonds, Kollektenkasse, Landesbank Baden-Württemberg, KontoNr. 7404040841, BLZ 600 501 01, mit dem Vermerk „Afrikakollekte 2011“ zu überweisen.

Nr. 411

Opfer an der Krippe In vielen Kirchengemeinden wird neben der Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder auch um ein „Krippenopfer“ gebeten. Bei dem „Krippenopfer“ handelt es sich um eine freiwillige Sammlung. Diese ist ebenfalls an den Katholischen Darlehensfonds, Kollektenkasse, zur Weiterleitung an das Kindermissionswerk in Aachen mit dem Vermerk „Opfer an der Krippe“ abzuführen. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitten wir, die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder und das freiwillige Opfer an der Krippe betragsmäßig zu trennen.

Nr. 412

Afrikatag und Afrikakollekte 2011 Am 6. Januar 2011 findet in unserer Diözese die Kollekte zum Afrikatag statt. 2011 wird diese älteste weltkirchliche Sammlung 120 Jahre alt. Papst Leo XIII. führte sie 1891 ein, um die „fluchwürdige Pest der Sklaverei“ zu bekämpfen. In Deutschland ist das Internationale Katholische Missionswerk missio damit betraut, die Kollekte zu organisieren. Der Afrikatag 2011 hat das Motto „Unterwegs zu den Menschen“. Mit dem Ertrag der Spendensammlung bildet missio kirchliche Mitarbeiter in Afrika aus und sorgt für eine dringend benötigte fachliche und geistliche Qualifikation. Denn in vielen von Gewalt und Armut geprägten Ländern Afrikas sind es die Priester, Schwestern und Katechisten, die sich an die Seite der Menschen stellen und sich für Gerechtigkeit und ein menschenwürdiges 472

Hinweise für die Ausstellung der Zuwendungsbestätigungen bitten wir dem Amtsblatt Nr. 15 vom 15. Mai 2008, Erlass Nr. 292, zu entnehmen. Die Zuwendungsbestätigung muss folgenden Vermerk enthalten: „Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an das Erzbistum Freiburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, weitergeleitet zur weiteren Verwendung durch missio, Internationales Katholisches Missionswerk e. V., Aachen.“ missio hat allen Pfarrämtern gut aufbereitetes Material zum Afrikatag zugesandt. Diese Materialien enthalten zwei Plakate zum Aushang, das Faltblatt mit der Opfertüte zum Auslegen oder als Beilage im Pfarrbrief sowie liturgische Hilfen zur Gestaltung des Gottesdienstes. Weitere Informationen zum Afrikatag erhalten Sie direkt bei missio, Goethestraße 43, 52062 Aachen, Tel.: (02 41) 75 07 - 00, Fax: (02 41) 75 07 - 3 35, [email protected], www.missio.de.

Mitteilungen Nr. 413

53. Aktion Dreikönigssingen Zum 53. Mal werden rund um den 6. Januar 2011 bundesweit die Sternsinger unterwegs sein. „Kinder zeigen Stärke – kmäng kmäng bong-hein kom-lahng“ heißt das Leitwort der kommenden Aktion Dreikönigssingen, bei der in allen 27 deutschen Bistümern wieder 500.000 Mädchen und Jungen in den Gewändern der Heiligen Drei Könige von Tür zu Tür ziehen werden. Mit ihrem aktuellen Motto machen die Sternsinger gemeinsam mit den Trägern der Aktion – dem Kindermis-

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sionswerk „Die Sternsinger“ und dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) – deutlich, dass auch Kinder mit einer Behinderung in den so genannten Entwicklungsländern immer wieder Stärke zeigen. „Kmäng kmäng bong-hein kom-lahng“ ist die Übertragung des AktionLeitworts in Khmer, die Sprache, die in Kambodscha gesprochen wird. Kambodscha, das Beispielland der 53. Aktion Dreikönigssingen, ist eines der ärmsten Länder der Welt und leidet immer noch unter den Folgen einer barbarischen Diktatur und eines Bürgerkriegs. Mangelernährung und eine schlechte Gesundheitsversorgung sind Ursache von Behinderungen – auch bei tausenden Kindern. Hinzu kommt das Problem der aus dem Krieg übrig gebliebenen Landminen. Vier bis sechs Millionen sollen in Kambodscha noch versteckt sein. Sie töten und verstümmeln Menschen bis heute. Ohne Beine Fußballspielen? Ohne Hände schreiben? In Kambodscha zeigen Kinder, dass diese Dinge möglich sind. Sie machen deutlich, dass man mit einer Behinderung fast alles erreichen kann, wenn man die nötige Unterstützung bekommt. In den so genannten Entwicklungsländern fehlt es jedoch meist an dieser Unterstützung und an Konzepten für ein gemeinsames Lernen von Kindern mit und ohne Behinderung. Eigene Förderschulen gibt es oft nicht. Fehlende Infrastruktur, mangelndes Wissen über den Umgang mit Kindern mit einer Behinderung und fehlende Hilfsmittel verschlechtern die Situation zusätzlich. In armen Ländern haben Kinder und Erwachsene mit einer Behinderung oftmals kaum Chancen auf eine Schulbildung oder bezahlte Arbeit. Die meisten führen ein Leben in Ausgrenzung und Armut. Auch darauf wollen die Sternsinger mit ihrem Engagement hinweisen. Sie zeigen ebenfalls Stärke, wenn sie sich für benachteiligte Gleichaltrige in aller Welt einsetzen. „Kinder sind oft ganz eindrucksvolle Vorbilder und Beispiele, wie sie in Schwierigkeiten mit großer Selbstverständlichkeit ihre Situation meistern, so dass sie Erwachsene immer wieder in Erstaunen versetzen können. Es heißt ja in der Tradition unserer Kirche, dass der Geist Gottes vor auch allem durch die Jüngsten sprechen kann. Und das wollen wir durch diese Aktion am Beispiel des Themas ‚Kinder zeigen Stärke’ deutlich machen“, so Prälat Dr. Klaus Krämer, Präsident des Kindermissionswerks „Die Sternsinger“, zum Thema der kommenden Aktion Dreikönigssingen. Pfarrer Simon Rapp, Bundespräses des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), ergänzt: „Menschen mit Behinderung müssen überall darum kämpfen, nicht ausgegrenzt zu werden. Für Kinder in Entwicklungsländern ist das noch schwieriger. Denn die Hälfte der Beeinträchtigungen, die zu Behinderung führen, ist eine unmittelbare Folge von Armut und kann vermieden werden. Acht von zehn Menschen mit Behinderung leben dort, wo es keine Spezialkliniken gibt. Mit den Spenden, die die Sternsinger sammeln, verbessern sie diese Situation.“ Nr. 33

Nicht nur Kinder in den Projekten in Kambodscha profitieren vom Einsatz der kleinen Könige in Deutschland. Straßenkinder, Aids-Waisen, Kindersoldaten, Mädchen und Jungen, die nicht zur Schule gehen können, denen Wasser, Nahrung und medizinische Versorgung fehlen, die in Kriegs- und Krisengebieten, in Flüchtlingslagern oder ohne ein festes Dach über dem Kopf aufwachsen – Kinder in 110 Ländern der Welt werden jedes Jahr in Projekten betreut und versorgt, die mit Mitteln der Aktion unterstützt werden. Zum 53. Dreikönigssingen bieten das Aktionsheft und die Bausteine für den Gottesdienst vielfältige Anregungen, Kinder und Jugendliche mit dem Sternsingen vertraut zu machen. Eine Multimedia-CD enthält neue Lieder sowie zahlreiche digitale Texte und Bilder aus den Aktionsmaterialien. In einem von Armin Maiwald, dem Erfinder der „Sendung mit der Maus“, produzierten Film wird eindrucksvoll über das Leben von Kindern mit Behinderung in Kambodscha berichtet. Die Materialien wurden allen Pfarrgemeinden bereits zugesandt. Weitere kostenlose Materialien können angefordert werden beim Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Stephanstraße 35, 52064 Aachen, Tel.: (02 41) 44 61 - 44 / - 48, Fax: (02 41) 44 61 - 88, bestellung@ kindermissionswerk.de, www.kindermissionswerk.de. Die Gaben aus der Aktion Dreikönigssingen bitten wir zu überweisen an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Pax-Bank, Konto-Nr. 103020, BLZ 370 601 93. Bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden aus der Aktion Dreikönigssingen ist auf der Zuwendungsbestätigung zu vermerken: „Weiterleitung an das Päpstliche Missionswerk der Kinder in Deutschland e. V., Aachen, anerkannt als begünstigte Empfängerin vom Finanzamt Aachen-Stadt mit Bescheid vom 30. Juli 2010, StNr. 201/5902/3626.“

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Gebetswoche für die Einheit der Christen 2011 „Zusammen glauben, feiern, beten“ (Apg 2,42) so lautet das Thema der Gebetswoche für die Einheit der Christen 2011. Die Gebetswoche, die entweder vom 18. bis 25. Januar 2011 oder zwischen Christi Himmelfahrt und Pfingsten vom 2. bis 12. Juni 2011 bzw. einem anderen von den örtlichen Gemeinden selbst gewählten und vereinbarten Termin stattfindet, gibt den christlichen Gemeinden vor Ort Gelegenheit, einander in ökumenischen Gottesdiensten zu begegnen. Das Motto der Gebetswoche 2011 „Zusammen glauben, feiern, beten“ (Apg 2,42) fasst die vier Kennzeichen der Kirche zusammen: Die Treue zur Lehre der Apostel, die

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der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 33 · 10. Dezember 2010 Papier“

solidarische Gemeinschaft, das Brechen des Brotes und das Gebet. Der Entwurf für den Gottesdienst und die Abende der Gebetswoche für die Einheit der Christen 2011 wurden vom Jerusalem-Inter-Church-Centre erarbeitet, einem Zusammenschluss von 13 Kirchen in Alt-Jerusalem. Die Kirchen Jerusalems führen die weltweite Christenheit mit der Gebetswoche zurück zu den Anfängen der Kirche, damit sie dort Kraft und Hoffnung gewinnt für ihre ökumenische Zukunft.

[email protected] oder Vier-Türme GmbH, Verlag, Schweinfurter Straße 40, 97359 Münsterschwarzach, Tel.: (0 93 24) 20 - 2 92, Fax: (0 93 24) 20 - 2 95, [email protected]. Für weitere Informationen steht die Ökumenische Centrale Frankfurt, Postfach 10 17 62, 60017 Frankfurt a. M., gerne zur Verfügung.

Nr. 415 Im Rahmen der jährlichen Gebetswoche wird die Ökumenische Kollekte gesammelt. Mit dieser Kollekte werden einzelne diakonische und soziale Hilfsprojekte gefördert. Für das Jahr 2011 wurden folgende Projekte ausgewählt: Hospizarbeit in Tbilisi (Georgien), die Integration von behinderten Menschen im Irak und ein Projekt gegen Gewalt und Aids in Südafrika. Die deutschsprachige Fassung der Gottesdienstordnung wird von der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) durch die Ökumenische Centrale in Frankfurt am Main erstellt und herausgegeben. Das Gottesdienstheft erscheint zusammen mit einer ergänzenden Arbeitshilfe. Diese enthält Hintergrundinformationen zur ökumenischen Situation in Jerusalem, Impulse zur Auslegung und Umsetzung des Bibeltextes und eine zusätzliche Auswahl von Tagestexten mit Meditationen und Gebeten für Bibelgespräche, Gottesdienste und Andachten sowie Bildmeditationen. Eine CD mit diesen und weiteren Materialien ist dem Arbeitsheft beigefügt. Die Materialien zur Gebetswoche sind zu beziehen über den Calwer Verlag, Löffelstraße 4, 70597 Stuttgart, Tel.: (07 11) 1 67 22 - 0, Fax: (07 11) 1 67 22 - 77,

Bibelsonntag 2011 Die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften wollen den 30. Januar 2011 als gemeinsamen Bibelsonntag unter dem Thema „Himmel – Erde ... und zurück. Sieben Abschnitte aus dem Epheserbrief“ begehen. An diesem Tag oder, falls ein Hindernis besteht, an einem anderen geeigneten Sonntag sollen die Gemeinden darauf hingewiesen werden, dass trotz aller bestehenden Trennungen die Christenheit in der Heiligen Schrift die gemeinsame Grundlage ihres Glaubens besitzt. Nicht umsonst hat die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland eine intensive Beschäftigung mit der Heiligen Schrift als Weg zur Einheit der Kirche empfohlen. Materialien für den Bibelsonntag können bei der Deutschen Bibelgesellschaft, Postf. 81 03 40, 70520 Stuttgart, [email protected], Fax: (07 11) 71 81 - 1 26 oder über die gebührenfreie Bestell-Hotline (08 00) 2 42 35 74 bezogen werden.

Erzbischöfliches Ordinariat 474

Amtsblatt vom 10. Dezember 2010

Nr. 33

34

AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 15. Dezember 2010 Inhalt: Gestellungsgelder für Ordenspriester mit Dienstwohnung. –– Info- und Begegnungswochenende zum Beruf Gemeindereferent/in. –– Info- und Begegnungstage 2011 „Theologie studieren in Freiburg“. –– Berufungsforum 2011. –– Hinweise zum Umgang mit fremdem geistigem Eigentum. –– Grenzwerte in der Sozialversicherung.

Studierenden und Verantwortlichen der Ausbildungsphase vorgesehen.

Erlass des Ordinariates

Mindestalter: 17 Jahre

Nr. 416

Gestellungsgelder für Ordenspriester mit Dienstwohnung Nach der geltenden Regelung (vgl. Amtsblatt 17/1992, S. 377, Erlass-Nr. 90) wird bei Ordenspriestern, die im Rahmen eines Gestellungsvertrags mit dem Erzbistum Freiburg einen pastoralen Auftrag wahrnehmen und denen dabei in einem Pfarrhaus o. Ä. eine Dienstwohnung zugewiesen ist, das Gestellungsgeld um einen Pauschalbetrag vermindert. Die bevorstehende Erhöhung der Gestellungsgelder für Ordensangehörige (vgl. Amtsblatt 31/2010, S. 460, Erlass-Nr. 396) wird mit einer Anhebung dieser Pauschale verbunden. Sofern sich das Gestellungsgeld auf 100 % des für Gestellungsgruppe I jeweils geltenden Betrags beläuft, beträgt die Pauschale mit Wirkung vom 1. Januar 2011 jährlich 3.840,00 € (12 x 320,00 €). Im Falle eines Gestellungsgeldes in Höhe von 80 % beläuft sich die jährliche Minderung ab dem genannten Termin auf 3.480,00 € (12 x 290,00 €). Bei Gestellungsgeldern in anderer Höhe gelten Einzelfallregelungen.

Mitteilungen Nr. 417

Info- und Begegnungswochenende zum Beruf Gemeindereferent/in Jesus Christus – Grund genug Die Diözesanstelle Berufe der Kirche stellt die Ausbildung an der Fachakademie Freiburg und der Kath. Hochschule Mainz vor; ebenso die berufsbegleitende Ausbildung zum/zur Gemeindereferent/in in der Erzdiözese Freiburg. Weiterhin sind Begegnungen mit Berufsträgern, Nr. 34

Termin:

14. bis 16. Januar 2011

Ort:

Margarete-Ruckmich-Haus, Fachakademie zur Ausbildung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten

Kosten:

32,00 € (Verdienende) 25,00 € (Nichtverdienende)

Anmeldungen bis zum 7. Januar 2011 online unter www.dein-weg-bewegt.de. Kontakt und weitere Infos: Diözesanstelle Berufe der Kirche, Freiburg, [email protected], Tel.: (07 61) 21 11 - 2 70.

Nr. 418

Info- und Begegnungstage 2011 „Theologie studieren in Freiburg“ Unfassbares begreifen Vom 4. bis 5. Februar 2011 lädt die Diözesanstelle Berufe der Kirche in Verbindung mit der Studienbegleitung für Theologiestudierende, dem Priesterseminar und der Abteilung Schulen und Hochschulen im Erzbischöflichen Ordinariat zu Informations- und Begegnungstage rund um das Theologiestudium an der Universität Freiburg ein. Im Blick sind Interessierte am Berufsbild: Lehrer/in, Pastoralreferent/in, Priester. Die Tage bieten die Möglichkeit, die Orte, Studierende, Ausbildungsleitungen und Professoren kennen zu lernen und erste Einblicke in die unterschiedlichen studienbegleitenden Ausbildungen und Berufsperspektiven zu gewinnen. Mindestalter: 16 Jahre Ort:

Amtsblatt vom 15. Dezember 2010

Priesterseminar (CB) und Karl-Rahner-Haus 475

Kosten:

Verpflegung und Übernachtung kostenlos. Zuschuss bei hohen Fahrtkosten möglich.

Anmeldungen bis zum 20. Januar 2011 online unter www.dein-weg-bewegt.de. Kontakt und weitere Infos: Diözesanstelle Berufe der Kirche, Freiburg, [email protected], Tel.: (07 61) 21 11 - 2 70.

Nr. 419

Berufungsforum 2011 Im Fokus steht der Papstbesuch Ende September 2011. Dieses Ereignis, das sehr viel Leben wecken kann, bietet große Chancen mit jungen Leuten vor Ort entschiedener auf ihre je eigene Berufung zu blicken und sie in ihrer Suche zu begleiten. Auf diesem Treffen sollen konkrete Schritte vereinbart werden, die Zeit vor dem Besuch entsprechend diesem Anliegen zu nutzen. Eingeladen sind alle Priester, die derzeit junge Erwachsene auf ihrer „Wegsuche“ begleiten oder dieses Treffen nutzen wollen, einen Impuls für ihr beginnendes konkretes Engagement zu finden. Termin:

24. Januar 2011 (9:30 bis 16:30 Uhr)

Ort:

Schönstattzentrum Marienfried Bellensteinstr. 25, 77704 Oberkirch

Kosten:

25,00 € (inkl. Verpflegung)

Leitung/Kontakt: Bernhard Pawelzik, Leiter der Diözesanstelle Berufe der Kirche, und Subregens Dr. Michael Gerber Anmeldungen bis 15. Januar 2011 an die Diözesanstelle Berufe der Kirche, Schoferstr. 1, 79098 Freiburg, Tel.: (07 61) 21 11 - 2 70, Fax: (07 61) 21 11 - 2 75, [email protected].

Internet systematisch nach Verstößen gegen die Schutzrechte, die zugunsten geistigen Eigentums bestehen, abgesucht und sodann versucht, über Abmahnungen schnell und effektiv Geld zu verdienen. Rechtliche Schritte gegen diese Abmahnungen haben allenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg, können dann aber weitere erhebliche Kosten verursachen (eigene und fremde Anwaltskosten, Gerichtsgebühren). Regelmäßig müssen mindestens wesentliche Teile der Forderungen beglichen werden. Die auf diesen Rechtsbereich spezialisierten Rechtsanwälte sind nicht bereit, auf Teile der von ihnen gut begründet errechneten Forderungen zu verzichten. Bei Verletzungen von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch Veröffentlichungen im Internet muss inzwischen stets mit einer Rechtsverfolgung durch die Berechtigten gerechnet werden. Solche Rechtsverstöße sind deshalb unbedingt zu vermeiden. Daher sollen im Folgenden einige wichtige Hinweise zum ordnungsgemäßen Umgang mit fremdem geistigem Eigentum, wie es insbesondere durch das Urheberrecht und Markenschutzrechte geschützt wird, gegeben werden. Durch das Urheberrecht geschützt sind alle textlichen, bildlichen und anderen sicht- und hörbaren Gestaltungen, Darstellungen und Darbietungen, die eine gewisse Originalität (Schöpfungshöhe) aufweisen. Unter den Schutz des Urheberrechts fallen daher beispielsweise Gedichte, Erzählungen, meditative Texte, Beschreibungen von Gebäuden oder Kunstwerken (Kunstführer), Reisebeschreibungen, Zeitungsartikel, Gemälde, Zeichnungen, Cartoons, Karikaturen, Stadtpläne (weil sie auf schöpferische Weise gestaltet sind), Bildhauerarbeiten, musikalische Kompositionen (Melodien, Lieder, insbesondere auch, wenn sie auf einen Tonträger aufgenommen sind), szenische Darstellungen (Theaterstücke, Pantomimen etc.), Fotografien mit einem gewissen künstlerischen Anspruch und Filme, aber auch originelle Kombinationen von textlichen, bildlichen und anderen Darstellungen.

Nr. 420

Hinweise zum Umgang mit fremdem geistigem Eigentum Wichtige Hinweise zum Umgang mit fremdem geistigem Eigentum (Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte) durch Kirchengemeinden und andere kirchliche Rechtspersonen und kirchliche Einrichtungen In jüngster Zeit wurden verstärkt anwaltliche Abmahnungsschreiben an Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Rechtspersonen und Einrichtungen vor allem wegen Verletzung von Urheberrechten und Markenschutzrechten übersandt. Derartige Abmahnungsschreiben sind regelmäßig mit erheblichen Kostenfolgen verbunden. Ganz offensichtlich wird über Suchmaschinen das 476

Für das Entstehen des Urheberrechtsschutzes ist es nicht erforderlich, dass ein Werk amtlich angemeldet oder in ein Verzeichnis aufgenommen wird, es ist noch nicht einmal notwendig, dass es gedruckt oder in sonstiger Weise vervielfältigt wird. Es genügt vielmehr das bloße Vorliegen einer schöpferischen geistigen Leistung, die über rein alltägliche, an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte Gestaltungen hinausgeht. Ein Kunstwerk ist nicht erforderlich, es genügt eine deutliche geringere schöpferische Qualität. Nicht geschützt sind ausschließlich technisch bedingte Beschreibungen und bildliche Darstellungen, denen kein geistig-schöpferisches Element eigen ist. Urheberrechtsfrei sind amtliche Texte (Gesetze und andere amtliche Bekanntmachungen in Gesetz- und Amtsblättern, Gerichtsentscheidungen) sowie alle Bilder und Texte, bei denen der Schöpfer schon seit 70 Jahren verstorben ist.

Amtsblatt vom 15. Dezember 2010

Nr. 34

Geschützte Bilder, Texte, Kompositionen usw. dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Rechteinhaber (Autor, Künstler, oft aber auch Verlage, an die die Rechte übertragen wurden) verwendet werden. Erlaubt sind – mit gewissen Einschränkungen – zwar einzelne Vervielfältigungen eines Werks zum ausschließlich privaten Gebrauch (wenn weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecke verfolgt werden), doch sind hier die Voraussetzungen sehr eng gefasst: Kopien von Texten oder Cartoons auf einer Einladung zu einem Elternabend oder einer Kirchengemeinderatssitzung fallen nicht hierunter. Für Musikwerke existieren Verträge des VDD mit der VG Musikedition und der GEMA, die in weiten Bereichen (insbesondere für Gottesdienste) musikalische Aufführungen, das Spielen/Singen von Liedern und das Kopieren von Noten erlauben. Wegen dieser Rechtslage dürfen insbesondere Internetauftritte, ebenso aber auch andere Publikationen nur mit Bildern und Texten, die selbst angefertigt wurden, von (Gemeinde-)Mitgliedern oder anderen Personen stammen, die mit der konkreten Nutzung ausdrücklich einverstanden sind, oder die (im oben dargestellten Sinne) urheberrechtsfrei sind, gestaltet werden. Bei allen urheberrechtlich geschützten Werken muss vor der Publikation, vor allem im Internet, sichergestellt werden, dass die Veröffentlichungsrechte eingeräumt wurden. Der käufliche Erwerb eines Buches oder eines Tonträgers, selbst eines individuell gestalteten Bildes gewährt noch kein Recht dazu, Kopien zu veröffentlichen. Dieses Recht muss vom Autor eigens eingeräumt werden. Aus Beweisgründen ist es stets am sichersten, entsprechende Vereinbarungen schriftlich abzuschließen. Es genügt nicht, Texte und Abbildungen leicht zu verändern, aber im Wesentlichen zu übernehmen (dies sind so genannte unfreie Bearbeitungen). Zulässig ist lediglich, sich von einer anderen Gestaltung für eine neue, eigene Darstellung inspirieren zu lassen. So darf eine Planskizze auf der Grundlage eines veröffentlichten Stadtplans angefertigt werden, wenn lediglich Straßenführungen, Straßennamen und wichtige Gebäude übernommen, die graphische Darstellung (das „Design“) aber selbst neu entworfen wird (Schriften für Straßennamen, Darstellung der Straßenzüge, Symbole für Gebäude, Parks etc.). Entscheidend ist, dass sich der neue Plan insgesamt als eine eigenständige gestalterische Schöpfung präsentiert und nicht lediglich die Übernahme oder Wiederholung einer anderen Darstellung bildet. Ebenso wie Urheberrechtsverstöße werden offenbar von Anwaltskanzleien Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte im Internet (Markenrechte, Geschmacksmusterschutz, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb etc.) systematisch verfolgt, oder es ist zumindest jederzeit damit zu rechnen. Unzulässig ist es, sich eines geschützten Markennamens, einer geschmacksmusterrechtlich geschützten Nr. 34

oder einer besonders eingeführten, allgemein bekannten Gestaltung oder Formulierung (besonders originell geformte Flaschen, Gläser, Dosen oder sonstige Verpackungen, charakteristische Schriftzüge, Farbkombinationen, graphisch gestaltete Firmenzeichen, berühmte oder beliebte Werbeslogans oder Firmenmottos etc.) zu Zwecken der Werbung oder sonstigen Teilnahme am geschäftlichen Verkehr zu bedienen. Zulässig ist selbstverständlich ein Hinweis auf Getränke etc., die bei einer Veranstaltung serviert werden, unzulässig ist dagegen die Ausbeutung fremder, geschützter Rechte für eigene werbliche, geschäftliche Zwecke, vor allem dann, wenn sie die geschäftlichen Interessen der Berechtigen beeinträchtigen. Keinesfalls dürfen daher geschützte Markennamen als Titel, Motto oder als sonstige blickfangmäßige, eingängige Bezeichnung für Veranstaltungen gewählt werden (und sollten niemals über eine Ankündigung oder Werbung für diese ins Interent gestellt werden). Was geschützt ist, kann über den Internet-Auftritt des Deutschen Patent- und Markenamts (http://www.dpma.de, dort auf „Internet-Dienste, DPMAregister“, dann auf „Marken“ und schließlich auf „Schnellsuche“ gehen) ermittelt werden, oder man kann einfach davon ausgehen, dass alles, was als Firmenbezeichnung, Produktname, Werbeslogan, als besonderes Design usw. allgemein bekannt, sehr eingängig oder originell ist und deshalb zur Verwendung und Ausbeutung reizt, im Zweifelsfall geschützt ist und daher nur mit Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden darf. Es wird daher – im eigenen Interesse – dringend dazu geraten, bei allen Texten, Bildern, Veranstaltungsmottos, sonstigen Ankündigungen, die Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Rechtspersonen und Einrichtungen insbesondere im Internet publizieren, sorgfältig darauf zu achten, dass keine Urheberrechte und anderen gewerblichen Schutzrechte (oder allgemeiner gesagt: kein fremdes geistiges Eigentum) verletzt werden. Die Rechtslage insgesamt ist sehr kompliziert und wird durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen, die eine lange Reihe von Einzelfragen klären, präzisieren und ausformen, noch unübersichtlicher. Als einfache Faustregel kann jedoch gelten: Fremdes geistiges Eigentum, unabhängig davon, ob es als textliche, bildliche, musikalische oder sonstige Darstellung oder Schöpfung, als Markenname oder als originelle, eigentümliche gewerbliche Gestaltung verkörpert ist, darf nur verwendet werden, wenn der Rechteinhaber dies ausdrücklich genehmigt hat. Ist unklar, ob ein Begriff, Text, eine bildliche Darstellung, eine Melodie etc. geschützt ist oder nicht, sollte im Zweifelsfall stets auf eine Nutzung verzichtet und etwas Eigenständiges geschaffen werden. Dies ist nicht nur origineller, sondern auch rechtlich sicher – zudem ist es

Amtsblatt vom 15. Dezember 2010

477

PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

E 1302

Nr. 34 · 15. Dezember 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 34 · 15. Dezember 2010 Papier“

leicht nachvollziehbar, dass niemand erfreut darüber ist, wenn seine Ideen und seine Leistungen ohne sein Wissen und seine Einwilligung von anderen ausgenutzt werden.

Nr. 421

Seitens der Deutschen Bischofskonferenz ist in der Reihe Arbeitshilfen als Nr. 234 (vom 22. Juni 2009, also sehr aktuell: 47 Seiten) erschienen „Internetpräsenz“. Dort finden sich viele wichtige Hinweise zu diesem Thema und dabei (S. 12 ff.) auch Ausführungen zum Urheberrecht. Die Arbeitshilfe kann im Internet als pdf-Datei abgerufen werden unter: http://www.dbk.de/imperia/md/content/ schriften/dbk5.arbeitshilfen/ah_234.pdf sowie über das Mitarbeiterportal der Diözese Rottenburg-Stuttgart unter h t t p s : / / w w w. m a p - d r s . d e / u p l o a d s / m e d i a / arbeitshilfe_internetpraesenz.pdf.

Die Grenzwerte in der Sozialversicherung wurden durch den Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wie folgt festgelegt:

Der VDD und die VG Musikedition stellten kürzlich allen Kirchengemeinden einen Leitfaden „Urheberrecht in der Gemeinde“, in dem vor allem Fragen des Urheberrechts an musikalischen Kompositionen (Vervielfältigen von Noten und Liedtexten, Musik in Gottesdienst und Konzerten, Herstellen einer CD u. a. m.) behandelt werden, zur Verfügung. Er enthält ebenfalls sehr wichtige Erläuterungen. Wer regelmäßig oder intensiver mit Fragen der Mediengestaltung befasst ist, kann auf eine verlässliche, auch für Nichtjuristen verständliche, preiswerte Orientierung zurückgreifen: Frank Fechner, Medienrecht, 11. Auflage 2010 (UTB M 2154; ISBN 978-3-8252-2154-6; 19,90 €).

Grenzwerte in der Sozialversicherung

Entgeltgrenzen 2011

Jahresbetrag

monatl. Betrag

Beitragsbemessungsgrenze bei der Krankenund Pflegeversicherung

44.550,00 €

3.712,50 €

Beitragsbemessungsgrenze bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung

66.000,00 €

5.500,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze

49.500,00 €

Arbeitsentgeltgrenze für Geringverdiener (bis zu dieser Höhe trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe)

325,00 €

Arbeitsentgeltgrenze für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen

400,00 €

Erzbischöfliches Ordinariat 478

Amtsblatt vom 15. Dezember 2010

Nr. 34

35

AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 17. Dezember 2010 Inhalt: Vierte Verordnung zur Änderung der AVO sowie Änderung der AVO-ÜberleitungsVO. –– Verordnung über die einmalige Sonderzahlung 2011 für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes. –– Zulassung zur Taufe. –– Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz. –– Neuer Theologischer Kurs in der Region Odenwald-Tauber. –– Personalmeldungen: Ernennungen. – Besetzung von Pfarreien. – Anweisungen/Versetzungen. – Entpflichtung/Zurruhesetzung. – Im Herrn sind verschieden.

Zum bevorstehenden Weihnachtsfest grüße ich die Priester und Diakone sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg sehr herzlich. Zusammen mit den Weihbischöfen, dem Generalvikar und den Mitgliedern des Domkapitels wünsche ich Ihnen, Ihren Angehörigen und allen Menschen, die Ihnen nahe stehen, die reiche Gnade des menschgewordenen Gottes. Mögen Gottes Engel Sie auch im neuen Jahr 2011 begleiten und schützen!

Erzbischof

Nr. 35

Amtsblatt vom 17. Dezember 2010

479

Verordnungen des Erzbischofs Nr. 422

Vierte Verordnung zur Änderung der AVO sowie Änderung der AVO-ÜberleitungsVO

Diese beträgt in der Stufe 3

4 vom Hundert,

in der Stufe 4

7 vom Hundert,

in der Stufe 5

9 vom Hundert

und in der Stufe 6

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 13 Absatz 8 der Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende Verordnung erlassen: Artikel I Vierte Änderung der AVO Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO –vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (ABl. S. 403), wird wie folgt geändert: § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Die Belehrung umfasst eine schriftliche konkrete Gegenüberstellung der vergütungsrechtlichen Folgen bei Eingruppierung (Ziffer a) und Pauschalierung (Ziffer b).“

12 vom Hundert

des jeweils maßgebenden Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 10. Gemeindereferent(inn)en, die gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 AVO-ÜberleitungsVO Entgelt aus einer individuellen Endstufe beziehen, das nicht mindestens dem Betrag in Höhe von 112 vom Hundert des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 entspricht, erhalten die Entgeltgruppenzulage in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und ihrer individuellen Endstufe. Bei Gemeindereferent(inn)en, die gemäß § 8 AVO-ÜberleitungsVO Anspruch auf eine Besitzstandszulage haben, ist diese jeweils auf die Entgeltgruppenzulage anzurechnen. Diese Anmerkung tritt mit dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung für die Beschäftigten der Länder außer Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erreichte Zulage wird bis zum Inkrafttreten einer neuen Anlage 1 zur AVO (kirchliche Entgeltordnung) im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage weitergezahlt. Nach Inkrafttreten einer neuen kirchlichen Entgeltordnung findet § 14 Absatz 4 Sätze 2 und 3 AVO-ÜberleitungsVO sinngemäß Anwendung.

2. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu Sätzen 3 und 4. Artikel II Änderung der Anlage 1 zur AVO

Artikel III Änderung der Anlage 2 zur AVO

Die Anlage 1 zur AVO (Vergütungsgruppenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Die Anlage 2 zur AVO (Regelung über die Höhe der Entgelte) wird wie folgt geändert:

1. Teil C Ziffer 2.1 erhält folgende Fassung:

1. Abschnitt II wird wie folgt neu gefasst:

„2.1 Gemeindeassistenten/Gemeindereferenten Entgeltgruppe

Fallgruppe

Tätigkeitsmerkmale

10

2.1.1

Gemeindeassistenten in der zweiten Bildungsphase

10

2.1.2

Gemeindereferenten nach der zweiten Bildungsphase51)

– siehe Seite 481 –

2. Teil D Anmerkung 51 erhält folgende Fassung: „Gemeindereferent(inn)en dieser Fallgruppe erhalten ab dem Erreichen der Entwicklungsstufe 3 eine Entgeltgruppenzulage. 480

Amtsblatt vom 17. Dezember 2010

Nr. 35

II. Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil B Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO) Gültig ab 1. September 2010 bzw. für übergeleitete Beschäftigte gemäß Artikel VI § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Neuregelung des Entgelts und der Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 27. April 2010 (ABl. S. 339) ab dem 1. Dezember 2010

Entgeltgruppe S 18 S 17 S 16 S 15 S 14 S 13 S 12 S 11 S 10 S9 S8 S7 S6 S5 S4 S3 S2

Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 3.036,00 3.137,20 2.732,40 3.010,70 2.661,56 2.944,92 2.560,36 2.833,60 2.530,00 2.732,40 2.530,00 2.732,40 2.428,80 2.681,80 2.327,60 2.631,20 2.266,88 2.509,76 2.256,76 2.428,80 2.165,68 2.327,60 2.099,90 2.302,30 2.064,48 2.266,88 2.064,48 2.266,88 1.872,20 2.125,20 1.771,00 1.983,52 1.695,10 1.791,24

Stufe 3 3.542,00 3.339,60 3.167,56 3.036,00 2.985,40 2.985,40 2.924,68 2.762,76 2.631,20 2.580,60 2.530,00 2.464,22 2.428,80 2.418,68 2.256,76 2.125,20 1.862,08

Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 3.845,60 4.301,00 3.542,00 3.946,80 3.440,80 3.744,40 3.268,76 3.643,20 3.187,80 3.440,80 3.187,80 3.440,80 3.137,20 3.400,32 3.086,60 3.339,60 2.985,40 3.268,76 2.858,90 3.086,60 2.818,42 3.081,54 2.626,14 2.747,58 2.590,72 2.737,46 2.499,64 2.610,96 2.368,08 2.438,92 2.266,88 2.307,36 1.943,04 2.024,00

Stufe 6 4.579,30 4.184,62 3.926,56 3.805,12 3.617,90 3.567,30 3.511,64 3.491,40 3.501,52 3.304,18 3.289,00 2.924,68 2.898,37 2.803,24 2.530,00 2.347,84 2.104,96

Stufe 3 3.563,25 3.359,64 3.186,57 3.054,22 3.003,31 3.003,31 2.942,23 2.779,34 2.646,99 2.596,08 2.545,18 2.479,01 2.443,37 2.433,19 2.270,30 2.137,95 1.873,25

Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 3.868,67 4.326,81 3.563,25 3.970,48 3.461,44 3.766,87 3.288,37 3.665,06 3.206,93 3.461,44 3.206,93 3.461,44 3.156,02 3.420,72 3.105,12 3.359,64 3.003,31 3.288,37 2.876,05 3.105,12 2.835,33 3.100,03 2.641,90 2.764,07 2.606,26 2.753,88 2.514,64 2.626,63 2.382,29 2.453,55 2.280,48 2.321,20 1.954,70 2.036,14

Stufe 6 4.606,78 4.209,73 3.950,12 3.827,95 3.639,61 3.588,70 3.532,71 3.512,35 3.522,53 3.324,01 3.308,73 2.942,23 2.915,76 2.820,06 2.545,18 2.361,93 2.117,59

Gültig ab 1. Januar 2011

Entgeltgruppe S 18 S 17 S 16 S 15 S 14 S 13 S 12 S 11 S 10 S9 S8 S7 S6 S5 S4 S3 S2 Nr. 35

Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 3.054,22 3.156,02 2.748,79 3.028,76 2.677,53 2.962,59 2.575,72 2.850,60 2.545,18 2.748,79 2.545,18 2.748,79 2.443,37 2.697,89 2.341,57 2.646,99 2.280,48 2.524,82 2.270,30 2.443,37 2.178,67 2.341,57 2.112,50 2.316,11 2.076,87 2.280,48 2.076,87 2.280,48 1.883,43 2.137,95 1.781,63 1.995,42 1.705,27 1.801,99

Amtsblatt vom 17. Dezember 2010

481

Gültig ab 1. August 2011

Entgeltgruppe S 18 S 17 S 16 S 15 S 14 S 13 S 12 S 11 S 10 S9 S8 S7 S6 S5 S4 S3 S2

Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 3.069,49 3.171,80 2.762,53 3.043,90 2.690,92 2.977,40 2.588,60 2.864,85 2.557,91 2.762,53 2.557,91 2.762,53 2.455,59 2.711,38 2.353,28 2.660,22 2.291,88 2.537,44 2.281,65 2.455,59 2.189,56 2.353,28 2.123,06 2.327,69 2.087,25 2.291,88 2.087,25 2.291,88 1.892,85 2.148,64 1.790,54 2.005,40 1.713,80 1.811,00

Stufe 3 3.581,07 3.376,44 3.202,50 3.069,49 3.018,33 3.018,33 2.956,94 2.793,24 2.660,22 2.609,06 2.557,91 2.491,41 2.455,59 2.445,36 2.281,65 2.148,64 1.882,62

Stufe 6 4.629,81 4.230,78 3.969,87 3.847,09 3.657,81 3.606,64 3.550,37 3.529,91 3.540,14 3.340,63 3.325,27 2.956,94 2.930,34 2.834,16 2.557,91 2.373,74 2.128,18

2. In § 8 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

2. Abschnitt V wird wie folgt neu gefasst: „V. Ergänzungsentgelt für Beschäftigte im Sozialund Erziehungsdienst (§ 21b AVO) Der Vomhundertsatz wird für das Kalenderjahr 2010 auf

15 %,

für das Kalenderjahr 2011 auf

18 %,

für das Kalenderjahr 2012 auf

21 % und

für das Kalenderjahr 2013 auf

24 %

„(3a) Absatz 3 Buchstabe b findet auf Beschäftigte, die nach Teil C Ziffer 2.1 der Anlage 1 zur AVO (Gemeindeassistenten/Gemeindereferenten) eingruppiert sind und die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 den Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage erworben hätten, keine Anwendung.“ 3. § 24a wird wie folgt geändert:

festgesetzt.“ Artikel IV Änderung der AVO-Überleitungsverordnung Die Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts – AVO-ÜberleitungsVO – vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 343), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (ABl. S. 403), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 wird folgender Absatz 3b eingefügt: „(3b) Die Absätze 2 bis 3a finden auf Beschäftigte, die nach Teil C Ziffer 2.1 der Anlage 1 zur AVO (Gemeindeassistenten/Gemeindereferenten) eingruppiert sind und bei Fortgeltung der bisherigen arbeitsrechtlichen Regelung in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 höhergruppiert worden wären, keine Anwendung.“ 482

Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 3.888,01 4.348,44 3.581,07 3.990,33 3.478,75 3.785,70 3.304,81 3.683,39 3.222,96 3.478,75 3.222,96 3.478,75 3.171,80 3.437,82 3.120,65 3.376,44 3.018,33 3.304,81 2.890,43 3.120,65 2.849,51 3.115,53 2.655,11 2.777,89 2.619,29 2.767,65 2.527,21 2.639,76 2.394,20 2.465,82 2.291,88 2.332,81 1.964,47 2.046,32

a) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Buchstabe a wird die Tabelle wie folgt gefasst: gültig ab 1. Dezember 2010 Stufe 1 2.380,89

Stufe 2 2.684,49

Stufe 3 2.816,05

Stufe 4 3.139,89

Stufe 5 3.392,89

Stufe 6 3.544,69

gültig ab 1. Januar 2011 Stufe 1 2.395,18

Stufe 2 2.700,60

Stufe 3 2.832,95

Stufe 4 3.158,73

Stufe 5 3.413,25

Stufe 6 3.565,96

Amtsblatt vom 17. Dezember 2010

Nr. 35

gültig ab 1. August 2011

b) In Absatz 9 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

Stufe 1 2.407,16

Stufe 2 2.714,10

Stufe 3 2.847,11

Stufe 4 3.174,52

Stufe 5 3.430,32

Stufe 6 3.583,79

gültig ab

Stufe 3

Stufe 4

01.12.2010

3.283,94

3.643,20

3.865,84

01.01.2011

3.303,64

3.665,06

3.889,04

01.08.2011

3.320,16

3.683,39

3.908,49

bb) In Satz 1 Buchstabe b wird die Tabelle wie folgt gefasst:

Artikel V Schluss- und Übergangsbestimmungen

gültig ab 1. Dezember 2010 Stufe 1 2.471,43

Stufe 2 2.724,43

Stufe 3 2.967,31

Stufe 4 3.179,83

Stufe 5 3.442,95

Stufe 6 3.554,27

gültig ab 1. Januar 2011 Stufe 1 2.486,26

Stufe 2 2.740,78

Stufe 3 2.985,11

Stufe 4 3.198,91

Stufe 5 3.463,61

Stufe 6 3.575,60

Stufe 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. (2) Artikel II Ziffer 2 tritt mit dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung für die Beschäftigten der Länder außer Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erreichte Zulage gemäß Teil D Anmerkung 51 der Anlage 1 zur AVO wird bis zum Inkrafttreten einer neuen Anlage 1 zur AVO (kirchliche Entgeltordnung) im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage weitergezahlt. Nach Inkrafttreten einer neuen Anlage 1 zur AVO findet § 14 Absatz 4 Sätze 2 und 3 AVO-ÜberleitungsVO sinngemäß Anwendung.

gültig ab 1. August 2011 Stufe 1 2.498,69

Stufe 2 2.754,48

Stufe 3 3.000,04

Stufe 4 3.214,90

Stufe 5 3.480,93

Stufe 6 3.593,48

cc) In Satz 1 Buchstabe c wird die Tabelle wie folgt gefasst: gültig ab 1. Dezember 2010 Stufe 1 2.572,63

Stufe 2 2.775,03

Stufe 3 3.028,03

Stufe 4 3.230,43

Stufe 5 3.483,43

Stufe 6 3.609,93

Freiburg im Breisgau, den 10. Dezember 2010

Erzbischof

Nr. 423

Verordnung über die einmalige Sonderzahlung 2011 für die Beschäftigten des Sozialund Erziehungsdienstes Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 13 Absatz 8 der Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende Verordnung

gültig ab 1. Januar 2011 Stufe 1 2.588,07

Stufe 2 2.791,68

Stufe 3 3.046,20

Stufe 4 3.249,81

Stufe 5 3.504,33

Stufe 6 3.631,59

gültig ab 1. August 2011

Nr. 35

Stufe 1 2.601,01

Stufe 2 2.805,64

Stufe 3 3.061,43

Stufe 4 3.266,06

Stufe 5 3.521,85

Stufe 6 3.649,75

erlassen: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die a) Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, auf deren Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. 2008, S. 321) Anwendung findet und die nach Teil B Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind,

Amtsblatt vom 17. Dezember 2010

483

b) unter den Anwendungsbereich der Anlage 5b zur AVO fallenden Praktikantinnen und Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes.

Mitteilungen Nr. 424

§2 Einmalige Sonderzahlung 2011 für Beschäftigte (1) Die unter § 1 Buchstabe a fallenden Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat März 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben. (2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 26 Absatz 1 Satz 1 AVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 27 Absatz 2 AVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO. (3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer am 1. März 2011 individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. März 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. (4) Wird im Laufe des Monats März 2011 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird kein weiterer Anspruch begründet. (5) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. §3 Einmalige Sonderzahlung 2011 für Praktikantinnen/Praktikanten Für die unter § 1 Buchstabe b fallenden Praktikantinnen/ Praktikanten gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 50 Euro erhalten. §4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Freiburg im Breisgau, den 10. Dezember 2010

Erzbischof 484

Zulassung zur Taufe Diözesane Feier am 1. Fastensonntag 2011 In den letzten Jahren hat der Katechumenat und die Aufnahme Erwachsener in die Kirche in der Erzdiözese Freiburg wie in zahlreichen anderen Diözesen Deutschlands einen neuen Stellenwert gewonnen. Wir freuen uns über dieses Zeichen des Wirkens des Heiligen Geistes in unserer Zeit. Zugleich sind wir zu besonderer pastoraler Aufmerksamkeit verpflichtet. Die Sakramente des Christwerdens – Taufe, Firmung, und Eucharistie – sind nicht nur für das Leben der einzelnen Gemeinde, sondern für die (Orts-)Kirche insgesamt bedeutsam. Diese größere Dimension soll auch in den liturgischen Feiern des Katechumenats und der Eingliederung in die Kirche einen Ausdruck finden. Wie bereits in den vergangenen Jahren laden wir deshalb alle erwachsenen und jugendlichen Taufbewerberinnen und Taufbewerber mit ihren Patinnen und Paten, den Begleiterinnen und Begleiter auf dem Katechumenatsweg und den Angehörigen ein zu einer diözesanen Feier der Zulassung zur Taufe am 1. Fastensonntag, 13. März 2011, um 15:00 Uhr im Freiburger Münster. Der Zeitpunkt der Zulassung orientiert sich am Lauf des Kirchenjahres. Dieses hat in der Osternacht, in der auch die Sakramente des Christwerdens ihren Ort haben, seinen Höhepunkt. Die Pfarrer bzw. die zuständigen Seelsorgerinnen und Seelsorger in den Gemeinden werden gebeten, die Taufbewerberinnen und Taufbewerber auf diese Feier hinzuweisen und ihnen die Teilnahme zu empfehlen. Von Seiten der Gemeinde sollen den Taufbewerberinnen und Taufbewerber zu dieser diözesanen Feier ein Empfehlungsschreiben mitgegeben werden, in dem die ganze Gemeinde die Bitte um die Taufe in der Osternacht mitträgt und unterstützt. Mit dieser diözesanen Feier wird die Bedeutsamkeit des Katechumenats und die Verbundenheit des Bischofs mit den Taufbewerberinnen und Taufbewerbern deutlich. Um Anmeldung wird gebeten bis 13. Februar 2011 beim Erzbischöflichen Ordinariat, Referat Liturgie, Tel.: (07 61) 21 88 - 2 47, [email protected]. Zur Durchführung des Erwachsenenkatechumenats sei erinnert an die Arbeitshilfen Handreichung zur Sakramentenpastoral in der Erzdiözese Freiburg – Taufe, Eucharistie, Firmung, Freiburg 1998 (Impulse aus der pastoralen Initiative 6), 95-109, als diözesaner Orientierungsrahmen

Amtsblatt vom 17. Dezember 2010

Nr. 35

und Katechumenat in der Erzdiözese Freiburg. Eine Handreichung für Seelsorgerinnen und Seelsorger, Freiburg 2000 (Impulse aus der pastoralen Initiative 8); darüber hinaus noch: Erwachsenentaufe als pastorale Chance, Impulse zur Gestaltung des Katechumenats, Bonn 2001 (Arbeitshilfe der Deutschen Bischofskonferenz 160).

– Studium anhand von Kursunterlagen und Arbeitsbüchern mit Hausaufgaben und Prüfungen, – Besuch von örtlichen Arbeitskreisen unter der Leitung einer Mentorin/eines Mentors. Zielgruppen: – Erwachsene, die ihr Wissen über den Glauben erweitern und vertiefen wollen,

Nr. 425

Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüren veröffentlicht: Arbeitshilfen Nr. 242 Welttag des Friedens 2011 – Religionsfreiheit, der Weg zum Frieden. Arbeitshilfen Nr. 243 Familiensonntag 2011 – Ehe und Familie – Liebe miteinander leben. Alles unter einen Hut gebracht? Die Broschüren können bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 29 62, 53109 Bonn, Tel.: (02 28) 1 03 - 2 05, Fax: (02 28) 1 03 3 30, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

Nr. 426

Neuer Theologischer Kurs in der Region Odenwald-Tauber

– Erwachsene, die sich mit den religiösen Fragen intensiv auseinandersetzen wollen, die in ihrer ehrenamtlichen Arbeit, z. B. als Kommunion- oder Firmkatecheten/innen aufgebrochen sind, – Eltern, Lehrer/innen und Erzieher/innen, die mit Kindern und Jugendlichen auch über religiöse Themen sprechen und Auskunft geben wollen, – Erwachsene, die aus christlicher Verantwortung ihr gesellschaftliches und politisches Umfeld mitgestalten wollen, – Pfarrgemeinderäte, Bildungswerksleiter/innen und Verantwortliche von kirchlichen Verbänden und Organisationen, die ihr theologisches Wissen auf den gegenwärtigen Stand bringen wollen, – künftige Ständige Diakone, die hier ihre theologische Grundausbildung erhalten, – Religionslehrer/innen und hauptamtliche kirchliche Mitarbeiter/innen, die ihr theologisches Grundwissen auffrischen und sich beruflich weiterbilden wollen. Gebühren:

Am 21. Mai 2010 wird ein neuer Theologischer Kurs Freiburg in der Region Odenwald-Tauber beginnen. Der Theologische Kurs vermittelt religiöses und theologisches Grundwissen und informiert über aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Religion, Glaube und Kirche. Er macht mit Begriffen, Bildern und Symbolen der Bibel und der christlichen Tradition vertraut und gibt Anregung, den persönlichen Glauben in Wechselwirkung mit der eigenen Lebenserfahrung weiterzuentwickeln. Zudem vermittelt er Kenntnisse und Kompetenz für die Mitarbeit in Kirche und Gemeinde.

Kursgebühr für Einzelpersonen Kursgebühr für Ehepaare

Fächer des Theologischen Kurses:

Katholische Regionalstelle Odenwald, Kirchenstraße 11, 74722 Buchen-Hainstadt, Tel.: (0 62 81) 52 29 - 0, [email protected].

Fundamentaltheologie, Kirchengeschichte, Altes Testament, Neues Testament, Dogmatik, Moraltheologie, Liturgiewissenschaft, Christliche Gesellschaftslehre.

270,00 € 400,00 €

Wer Hausaufgaben und Prüfungen macht, benötigt Arbeitsbücher mit einem Kostenaufwand von ca. 200,00 €. Veranstalter: Institut für Pastorale Bildung in Kooperation mit der Katholischen Regionalstelle Odenwald und den Dekanaten Mosbach-Buchen und Tauberbischofsheim. Informationen:

Informationen/Anmeldungen:

Der Kurs dauert ca. 2 ½ Jahre und besteht aus drei Elementen:

Institut für Pastorale Bildung, Referat Theologische Weiterbildung, Habsburgerstraße 107, 79104 Freiburg, Tel.: (07 61) 1 20 40 - 2 60, theologische-weiterbildung@ ipb-freiburg.de.

– 20 Studientagen zu je acht Stunden (einmal im Monat jeweils am Samstag, die Ferienzeit ausgenommen),

Den Prospekt des Kurses ersehen Sie unter der Homepage www.ipb-freiburg.de unter Kurse für Ehrenamtliche.

Aufbau des Theologischen Kurses:

Nr. 35

Amtsblatt vom 17. Dezember 2010

485

PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

E 1302

Nr. 35 · 17. Dezember 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 35 · 17. Dezember 2010 Papier“

Waldkirch, ernannt. Er nimmt diese Aufgabe gemeinsam mit Herrn Pfarrer Joel Fortmann wahr.

Personalmeldungen Nr. 427

Anweisungen/Versetzungen

Ernennungen Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 6. Dezember 2010 Herrn Ehrendomkapitular Geistl. Rat Dieter Holderbach aufgrund der Beendigung seines aktiven Dienstes und der dadurch gemäß § 18 Abs. 6 der Statuten des Metropolitankapitels erfolgten Verabschiedung aus seinem Amt als nicht residierender Ehrendomkapitular den Status eines Ehrendomherrns bestätigt. Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 9. Dezember 2010 Herrn Pfarrer Geistl. Rat Gerold Siegel, Kuppenheim, erneut zum Dekan des Dekanates Rastatt ernannt.

18. Dez.: Kooperator Remi Purzeau als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Nördlicher Kaiserstuhl, Dekanat Endingen-Waldkirch

Entpflichtung/Zurruhesetzung Diakon Franz-Josef Haas wurde mit Ablauf des 30. September 2010 von seinen Aufgaben als hauptberuflicher Ständiger Diakon in der Seelsorgeeinheit FreiburgStühlinger, Dekanat Freiburg, entpflichtet und zum gleichen Datum in den Ruhestand versetzt.

Im Herrn sind verschieden

Besetzung von Pfarreien Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Herrn Dr. Damian Slaczka zum Pfarrer der Pfarreien St. Bonifatius Emmendingen, St. Johannes Emmendingen und St. Gallus Teningen-Heimbach, Dekanat Endingen-

30. Nov.: Pfarrer i. R. Karl Lorenz Huber, Zell a. H., † in Zell a. H. 1. Dez.:

Pfarrer i. R., Geistl. Rat Wolfgang Schaft, Lörrach, † in Basel

Erzbischöfliches Ordinariat 486

Amtsblatt vom 17. Dezember 2010

Nr. 35

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AMTSBLATT

E 1302

DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 30. Dezember 2010 Inhalt: Inkraftsetzung von Beschlüssen der Verbands-KODA. –– Amtsblatt der Erzdiözese – Jahrgangsabschluss. –– 49. Grundkurs der Überdiözesanen Mesnerschule. –– Kardinal-Bertram-Stipendium. –– Verkauf einer Klais-Orgel.

A. Allgemeiner Teil 3

Verband der Diözesen Deutschlands

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 428

Inkraftsetzung von Beschlüssen

§1 Geltungsbereich

der Verbands-KODA Der nachfolgende 22. Beschluss der 45. Sitzung der Verbands-KODA am 15. November 2010 wird mit Datum vom 15. November 2010 in Kraft gesetzt.

ArbeitsVertragsOrdnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Verbandes der Diözesen Deutschlands (AVO-VDD)1 Präambel Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat am 22.11.1993 mit Wirkung vom 01.01.1994 für die Dienststellen und Einrichtungen des Verbandes der Diözesen Deutschlands eine „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ beschlossen.2 Auf der Grundlage dieser „Grundordnung“ hat die Verbands-KODA am 09.03.1994 nach § 10 Absatz 1 der Verbands-KODA-Ordnung die nachstehende „Arbeitsvertragsordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Verbandes der Diözesen Deutschlands (AVO-VDD)“ beschlossen, die von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands gemäß § 10 Absatz 2 der Verbands-KODA-Ordnung am 20.06.1994 mit Wirkung vom 01.07.1994 in Kraft gesetzt wurde. Im Hinblick auf eine für alle deutschen Diözesen zu entwickelnde einheitliche „Arbeitsvertragsgrundordnung“ hat diese Regelung nur vorläufigen Charakter. Nr. 36

(1) Diese Ordnung gilt für voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Dienststellen und Einrichtungen in der Rechtsträgerschaft des Verbandes der Diözesen Deutschlands. (2) Diese Ordnung findet keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Dienstverträgen, in welchen beamtenrechtliche Regelungen vereinbart sind (so genannte Dienstvertragsbeamte) sowie auf Geistliche und Ordensmitglieder.4 § 1a Kirchlicher Dienst Nach Artikel 1 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ tragen alle in einer Einrichtung der katholischen Kirche Tätigen durch ihre Arbeit ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft). § 1b Rechtsgrundlagen (1) Für die in § 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Bestimmungen dieser Arbeitsvertragsordnung und die gemäß der Verbands-KODAOrdnung beschlossenen und erlassenen kirchlichen Arbeitsrechtsnormen. (1a)Beschlüsse der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODAOrdnung werden mit ihrer In-Kraft-Setzung Bestandteil dieser Ordnung.5

Amtsblatt vom 30. Dezember 2010

487

(2) Ferner gelten – der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund) – Abschnitte VII und IX (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – der Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) – der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG – – der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) einschließlich der Anlagen sowie die dazu abgeschlossenen Zusatz-, Änderungs- und ergänzenden Tarifverträge in der jeweils am 13.09.2005 geltenden Fassung.6 Ab dem 13.09.2005 gelten Änderungen, wenn sie gemäß der Verbands-KODA-Ordnung beschlossen und erlassen sind. (3) Diese Arbeitsvertragsordnung und die in ihr in Bezug genommenen Regelungen sind gemäß den Grundsätzen des kirchlichen Dienstes, insbesondere der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ auszulegen und entsprechend anzuwenden.

§3 Allgemeine Arbeitsbedingungen (1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei dem demselben Arbeitsgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4 kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden; für die Beschäftigten des Bundes sind dabei die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen maßgeblich.

(1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind schriftliche Arbeitsverträge unter Einbeziehung der von der Verbands-KODA beschlossenen und nach der Verbands-KODA-Ordnung erlassenen Regelungen abzuschließen.7

(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2 Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. 488

(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung.

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§4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung (1) Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2 Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören. 1

§5 Qualifizierung (1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.

Protokollerklärungen zu Absatz 1: (1) Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. (2) Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Niederschriftserklärung zu § 4 Absatz 1: Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.

(2) 1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3 Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4 Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet. Protokollerklärung zu Absatz 2: Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.

(3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Protokollerklärung zu Absatz 3: 1 Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt. Nr. 36

(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet werden kann. 2Beteiligungsrechte nach der MAVO werden dadurch nicht berührt.8 (3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt. 2

(4) 1Beschäftigte haben – auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualif izierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. (5) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Diese Vereinbarung regelt eine faire Kostenverteilung zwischen Dienstgeber einerseits und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter andererseits unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens. 4Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.9

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(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. (7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird. (9) Im Übrigen gilt die Ordnung zur Fort- und Weiterbildung (Anlage 1 zur AVO-VDD).10

Abschnitt II

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Protokollerklärung zu Absatz 4: In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

Arbeitszeit §6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 2

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 490

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Protokollerklärung zu § 6: Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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§7 Sonderformen der Arbeit

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der Rahmenzeit,

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

angeordnet worden sind.

§8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 in den Entgeltgruppen 10 bis 15

30 v. H., 15 v. H.,

b) für Nachtarbeit

20 v. H.,

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2 Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

c) für Sonntagsarbeit

25 v. H.,

e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr

35 v. H.,

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

f) für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt

20 v. H.

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten. (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, Nr. 36

d) bei Feiertagsarbeit – ohne Freizeitausgleich – mit Freizeitausgleich

135 v. H., 35 v .H.,

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3 Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

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Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d: 1 Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Protokollerklärung zu Absatz 2: Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.

(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3 Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4 Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Absatz 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Absatz 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. 7Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v. H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. Protokollerklärung zu Absatz 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. 492

(4) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort. (5) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. (6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

§9 Bereitschaftszeiten (1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/ der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. 3

(2) 1Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1 im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2 § 6 Absatz 9 gilt entsprechend. 3Im Geltungsbereich

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des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG.

Niederschriftserklärung zu § 10 Absatz 4: Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.

(3) Im Bereich des Bundes gilt Absatz 1 für Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden.

(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

Protokollerklärung zu § 9: Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.

§ 10 Arbeitszeitkonto (1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Absatz 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Absatz 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. (2) 1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2 Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. (3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z. B. Rufbereitschafts-/ Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3 Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. (4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein. Nr. 36

a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen; b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z. B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft. (6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.

§ 11 Teilzeitbeschäftigung (1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen. (2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

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(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. Protokollerklärung zu Abschnitt II: Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.

Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen § 12 Eingruppierung [Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.] Der Tarifvertrag mit den Eingruppierungsregelungen der §§ 12, 13 TVöD liegt noch nicht vor. Zur Eingruppierung wird Folgendes vereinbart:11 1. 1Referenten ohne einschlägige Berufserfahrung werden unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 eingestellt. 2Grundsätzlich erfolgt nach fünf Jahren bei positiver Leistungsbewertung eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14.

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene – wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. (3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.

2. Referenten mit einschlägiger Berufserfahrung werden unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 oder im Ausnahmefall zur Deckung des Personalbedarfs unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 eingestellt. 3. Mit Wirkung ab dem 01.06.2010 können Referenten unter bestimmten Voraussetzungen von der Entgeltgruppe 14 in die Entgeltgruppe 15 höher gruppiert werden. 2Details regelt eine Niederschriftserklärung. 1

4. Sekretärinnen sind in Entgeltgruppe 6 eingruppiert, Vorzimmer-Sekretärinnen in Entgeltgruppe 8 (ausgenommen sind die Sekretärinnen des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz und des stellvertretenden Geschäftsführers des Verbandes der Diözesen Deutschlands). 5. Die Ziffern 1 bis 4 gelten befristet bis zum 30.06.2015.

§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen [Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]12 494

§ 15 Tabellenentgelt (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach Anlage A (VKA). (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarifvertrag.

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(4) Der Beschäftigte hat das Recht, auf Teile des Entgelts widerruflich zu verzichten.13

§ 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle (1) 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt. (2) 1Bei dem Wechsel eines Dienstnehmers von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse gilt: 14 a) Vordienstzeiten bei einem früheren Dienstgeber im Geltungsbereich der Grundordnung können angerechnet werden. b) Beträgt die Unterbrechung nicht mehr als sechs Monate, sollen Vordienstzeiten anerkannt werden, wenn

benenfalls inwieweit Zeiten einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung anerkannt werden, wird bei der Einstellung zwischen Dienstgeber und Bewerber/in verhandelt. b) 4Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 5 Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zu Stufe 3. 6Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. 7Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten vorheriger beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeiten für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. 8Ob und gegebenenfalls inwieweit Zeiten einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung anerkannt werden, wird bei der Einstellung zwischen Dienstgeber und Bewerber/in verhandelt. Protokollerklärung zu Absätzen 2 und 3:

aa) der Dienstgeberwechsel aufgrund eines betriebsbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes bei dem früheren Dienstgeber erfolgt ist,

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit.

bb) der Dienstgeberwechsel familiär (wie bspw. kirchliche Eheschließung, Pflege eines Angehörigen) bedingt ist oder

2. Ein Berufspraktikum nach dem TVPöD vom 27.10.2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

cc) in der Vordienstzeit einschlägige Berufserfahrung gesammelt wurde. Bei aneinander gereihten befristeten Dienstverhältnissen mit demselben Dienstgeber, die nicht mehr als sieben Wochen unterbrochen sind, ist von einer ununterbrochen zurück gelegten Tätigkeit auszugehen. 2

Protokollerklärung zu Absatz 2: Vordienstzeiten sind Zeiten einer für die neue Beschäftigung einschlägigen beruflichen Tätigkeit bei einem vorherigen Dienstgeber.

(3a)Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitsgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Bei dem Wechsel von einem Arbeitgeber außerhalb des Bereichs der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zum Verband der Diözesen Deutschlands als Dienstgeber gilt:

Niederschriftserklärung zu § 16 (Bund) Absatz 3a: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe im Sinne des § 16 (Bund) Absatz 3a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 2 1. Alternative oder § 8 Absatz 3 Satz 2 TVÜBund oder eine individuelle Zwischenstufe im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 TVÜ-Bund sein kann.

a) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. 2Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus vorherigen Tätigkeiten vorliegt. 3Ob und gege-

(4) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

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– Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

Protokollerklärung zu Absatz 2: Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. 2 Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung. 1

– Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, – Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, – Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und – Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt. 2

(5) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. (2) 1Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2: Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. 5 Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/ Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. 3

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung. 496

(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Absatz 4 Satz 1 und des § 16 (VKA) Absatz 3 Satz 1 stehen gleich: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet. 2

(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 2010 weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 80 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 50 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 80 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2: Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

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Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird.

2

Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3: Satz 3 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (Entgeltordnung) nicht für Beschäftigte im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 1, wenn sie von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5 oder von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert werden.

– Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form

3

Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 6Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.

Niederschriftserklärung zu § 18 (Bund) Absatz 2: Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wird wie folgt finanziert

1

– im Rahmen zukünftiger Tarifrunden. Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil aus auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzgewinnen.

2

4

(3) Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart. Protokollerklärungen zu Absatz 3: 1. 1Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. 2 Kommt bis zum 30. September 2007 kein Bundestarifvertrag zu Stande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v. H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. 3Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. 4Solange in den Folgejahren keine Einigung nach Absatz 3 zu Stande kommt, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 5 Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v. H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Absatz 3 zustande gekommen ist.

§ 18 (Bund) Leistungsentgelt (1) 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. 2Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. (2) 1Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1: Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Auslandsdienstbezüge einschließlich Kaufkraftausgleiche und Auslandsverwendungszuschläge, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten. Nr. 36

2. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst. Protokollerklärung zu § 18 (Bund):15 Die Übernahme eines Bundestarifvertrags bedarf eines gesonderten Beschlusses der Verbands-KODA. 1

***** Der Verbands-KODA-Beschluss vom 13. Juni 2007 zur Leistungsentgeltzahlung wird wie folgt geändert: Für das Jahr 2007 erhalten die unter den TVöD-Bund fallenden Beschäftigten mit KODA-Verträgen mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 eine weitere Pauschalzahlung in Höhe von 6 % des ihnen für den Monat September 2007 zustehenden 1

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Tabellenentgelts. 2Gegebenenfalls verbleibende Differenzbeträge zum insgesamt für das Jahr 2007 zur Verfügung stehenden Leistungsentgelt-Gesamtvolumen werden nachträglich ausgezahlt.16

Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Absatz 2.

(4) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden im Bereich der VKA landesbezirklich – für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene – vereinbart. 2Für den Bund gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fort.

Niederschriftserklärung zu § 18 (Bund) Absatz 4: Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV sowie die Satzung der VBL bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden. Protokollerklärungen zu § 18 (Bund): 1.

Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. 2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.

2.

Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. 2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.

1

1

Niederschriftserklärung zu § 18 (Bund): Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.

§ 19 Erschwerniszuschläge (1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind. (2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten a) mit besonderer Gefährdung, b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung, d) mit besonders starker Strahlenexposition oder e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen. (3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird. (4) 1Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v. H. – in besonderen Fällen auch abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach 498

Niederschriftserklärung zu § 19 Absatz 5 Satz 2: Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass im Bereich des Bundes bei der Berechnung des Vomhundertsatzes in § 5 LohnzuschlagsTV ab 1. Januar 2010 1,2 v. H., ab 1. Januar 2011 weitere 0,6 v. H. und ab 1. August 2011 weitere 0,5 v. H. zu berücksichtigen sind.17

§ 20 Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifsgebiets West Anwendung finden, in den Entgeltgruppen 1 bis 8

90 v. H,

in den Entgeltgruppen 9 bis 12

80 v. H. und

in den Entgeltgruppen 13 bis 15

60 v. H.

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1 Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden,

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werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. Niederschriftserklärung zu § 20 Absatz 2 Satz 1: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigen der Entgeltgruppe 15Ü zu den Entgeltgruppen 13 bis 15 gehören.

(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 v. H. der dort genannten Vomhundertsätze betragen. (4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,

(6) 1Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3. 1

Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3: 1.

1

2.

1

b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat, 2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. Niederschriftserklärung zu § 20 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c: Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.

(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. 3Der Beschäftigte hat das Recht, auf die Jahressonderzahlung ganz oder teilweise widerruflich zu verzichten.18 Nr. 36

Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.

Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3 Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4 Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte zustehenden Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.

3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.

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§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

nung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG. 4Medizinische Eingriffe, die gegen die Grundsätze der katholischen Kirche verstoßen, z. B. Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch, gelten nicht als Krankheit und unverschuldete Arbeitsunfähigkeit.19 Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Absatz 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. 4Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend § 24 Absatz 2 zeitanteilig umzurechnen. (3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berech500

(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3 Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 5Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

§ 23 Besondere Zahlungen (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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(2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3) a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro, b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. 3Im Bereich der VKA können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung günstigere Regelungen getroffen werden. 2

(3) 1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes20 oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. 2Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/ des Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. 4Für den Bereich der VKA können betrieblich eigene Regelungen getroffen werden.

§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. (3) 1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen. (4) 1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden. (5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend. (6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.

Niederschriftserklärung zu Abschnitt III: Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen zur Regelung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung in Ergänzung des TVöD aufnehmen.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

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501

Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung § 26 Erholungsurlaub (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr

26 Arbeitstage,

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

29 Arbeitstage

und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr

30 Arbeitstage.

Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 3

Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 5

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) a) Für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub gilt abweichend von den rechtlichen Vorgaben für den gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums auch dann verfällt, wenn der Urlaub im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers nicht genommen werden kann. b) Mit der Erteilung von Urlaub wird bis zu dessen vollständiger Erfüllung zunächst der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch erfüllt. c) 1Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er gemäß den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes abzugelten. 2 In Bezug auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch besteht ein Abgeltungsanspruch auch dann, wenn die Inanspruchnahme wegen krankheitsbedingter 502

Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. für den Fall der Übertragung bis zum Ende des Übertragungszeitraums erfolgt ist. 3Eine Abgeltung übergesetzlichen Urlaubsanspruchs, den der Dienstnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen hat, ist ausgeschlossen.21 (3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt. c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

§ 27 Zusatzurlaub (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. (2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z. B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte des Bundes, denen die Zulage nach § 8 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

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Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2: 1 Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden. (4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend. § 28 Sonderurlaub Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. § 29 Arbeitsbefreiung (1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau/ der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes 22

ein Arbeitstag,

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,23 eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage, Nr. 36

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort

ein Arbeitstag,

d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum

ein Arbeitstag,

e) schwere Erkrankung aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,

ein Arbeitstag im Kalenderjahr

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr

einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. 2

f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschl. erforderlicher Wegezeiten.

Niederschriftserklärung zu § 29 Absatz 1 Buchstabe f: Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.

(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche

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auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. 2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. (3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2: Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).

(4) 1Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund und der VKA oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden. (5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. (6) 1Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Versichertenvertreter im Verwaltungsrat der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) ist dem Dienst gleich gestellt. 2Für diese Tätigkeit sind sie zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von ihrer sonstigen Tätigkeit freizustellen.24 (7) Im Übrigen gilt die Regelung zur Dienstbefreiung aus kirchlichen Anlässen (Anlage 3 zur AVO-VDD) mit der Maßgabe, dass die Worte „§ 52 BAT und § 33 MTArb“ durch „§ 29 TVöD“ ersetzt werden.25 504

Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 30 Befristete Arbeitsverträge (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgerungen unmittelbar oder entsprechend gelten. (2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist. (4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden. (5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber von insgesamt mehr als sechs Monaten

vier Wochen

von insgesamt mehr als einem Jahr

sechs Wochen

zum Schluss eines Kalendermonats,

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von insgesamt mehr als zwei Jahren

drei Monate

von insgesamt mehr als drei Jahren

vier Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.

a) in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren, b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.

3

Protokollerklärung zu Absatz 5: Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

(6) Die §§ 31, 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt. § 31 Führung auf Probe (1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind. (3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. 3 Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit. § 32 Führung auf Zeit (1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig: Nr. 36

Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. 4Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. 3

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind. (3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. 2 Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2. 3Nach Fristablauf erhält die/ der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.

§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). (2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich

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zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt. (3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. (4) 1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/ dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist. (5) 1Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses (1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) 506

bis zu einem Jahr

ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr

6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren

3 Monate,

von mindestens 8 Jahren

4 Monate,

von mindestens 10 Jahren

5 Monate,

von mindestens 12 Jahren

6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres. (2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei. (3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3 Wechseln Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von einem anderen Dienstgeber im Bereich der katholischen Kirche zum Verband der Diözesen Deutschlands, werden die Zeiten bei dem anderen Dienstgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Wechseln Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von einem Dienstgeber im Bereich der evangelischen Kirche oder im Geltungsbereich des TVöD-Bund, VKA oder TV-L zum Verband der Diözesen Deutschlands, so können die Zeiten bei dem anderen Dienstgeber als Beschäftigungszeit anerkannt werden.26

§ 35 Zeugnis (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis). (2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). (3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

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(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

§ 38 Begriffsbestimmungen

Abschnitt VI

(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt Folgendes:

Übergangs- und Schlussvorschriften § 36 Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA) (1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden: a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. März 1974, b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987, c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005, d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010, f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. März 1999, g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003, h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.

a) Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. b) Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West. (2) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug genommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. (3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. (4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein. (5) 1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.

(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen des § 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des BTV oder des BT-B tätig sind.27

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten

§ 37 Ausschlussfrist

a) § 20 am 1. Januar 2007,

(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan. Nr. 36

§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit

b) § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchst. b und c sowie § 27 am 1. Januar 2006 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.

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(3) aufgehoben 28 (4) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden a) die Vorschriften des Abschnitts II einschließlich des Anhangs zu § 9 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007 (Bund) bzw. 31. Dezember 2009 (VKA); b) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009; c) die jeweiligen Anlagen A (Bund bzw. VKA) zu § 15 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 29. Februar 2012;

aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen (1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Absatz 1 Satz 1 TVöD: Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. 2

d) § 20 zum 31. Dezember eines jeden Jahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008; e) § 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007; f) § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007. Protokollerklärung zu Absatz 4: 1 Die Tarifvertragsparteien werden prüfen, ob die getroffenen Kündigungsregelungen den beiderseitigen Interessen hinreichend Rechnung tragen oder gegebenenfalls einer Änderung oder Ergänzung bedürfen. 2Sollten bis zum 30. Juni 2006 keine Änderungen vereinbart worden sein, bleibt Absatz 4 unverändert in Kraft. 3Die Tarifvertragsparteien werden im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung gesonderte Kündigungsregelungen zu den §§ 12, 13 und der Anlage [Entgeltordnung] vereinbaren.

Anhang zu § 9 A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister

(2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen. (3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt. (4) Für Beschäftigte, die unter die Sonderregelungen für den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst fallen, gilt § 46 Nr. 2 Absatz 1 BT-V (VKA), auch soweit sie in Leitstellen tätig sind.

Für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Absatz 1 Satz 1 TVöD: 1

Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, 2

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Anhang zu § 16 (Bund) Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (Bund) 1

Abweichend von § 16 (Bund) Absatz 1 ist Endstufe

a) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend – Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/ BAT-O, – Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/ BAT-O,

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– Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc BAT/ BAT-O (vorhandene Beschäftigte),

– Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O (vorhandene Beschäftigte),

– Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O;

– Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O.

b) in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der – Vergütungsgruppe VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT sowie nach Aufstieg aus IX/IXb BAT/ BAT-O,

Protokollerklärung: Vorhandene Beschäftigte sind Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Bund.

– Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2a MTArb/MTArb-O (vorhandene Beschäftigte),

2

– Lohngruppe 2a nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 MTArb/MTArb-O (vorhandene Beschäftigte),

In der Entgeltgruppe 9 (Bund) wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach neun Jahre in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der

– Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach Lohngruppe 2a und 3 MTArb/MTArb-O; c) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der – Vergütungsgruppe IXb nach Aufstieg aus X BAT/ BAT-O (vorhandene Beschäftigte), – Vergütungsgruppe X mit Aufstieg nach IXb BAT/ BAT-O, – Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O (vorhandene Beschäftigte),

Abweichend von § 16 (Bund) Absatz 4 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:

– Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/ BAT-O, – Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/ BAT-O (einschließlich in Vergütungsgruppe Vb vorhandener Aufsteiger aus Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O) erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O wird die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht.

Anlage A (Bund) Anhang 1a zu § 1 Nr. 9 Tabelle TVöD Bund gültig vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 (monatlich in Euro)

Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Nr. 36

Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 3.683,25 4.086,56 3.335,74 3.700,42 3.075,10 3.410,82 2.756,55 3.056,87 2.660,01 2.949,62 2.563,48 2.842,35 2.264,23 2.509,85 2.119,43 2.348,96 1.984,29 2.198,80 1.945,67 2.155,89 1.864,15 2.064,73 1.771,91 1.962,83 1.742,96 1.930,65 1.607,80 1.780,49 1.432,98

Stufe 3 4.236,72 3.914,94 3.593,17 3.485,90 3.164,13 3.056,87 2.638,57 2.456,23 2.338,24 2.263,16 2.166,62 2.091,54 1.984,29 1.834,12 1.458,72

Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 4.773,01 5.180,59 4.236,72 4.730,11 3.947,11 4.440,50 3.861,31 4.343,98 3.485,90 3.952,49 3.271,39 3.678,97 2.981,79 3.249,94 2.552,76 2.660,01 2.445,50 2.525,94 2.365,05 2.434,77 2.268,53 2.343,61 2.166,62 2.241,70 2.070,10 2.134,45 1.887,75 2.005,73 1.490,90 1.520,92

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Stufe 6

2.727,58 2.601,03 2.504,50 2.397,24 2.285,68 2.193,45 2.129,09 1.598,15 509

Anlage A (Bund) Anhang 1b zu § 1 Nr. 9 Tabelle TVöD Bund gültig vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 (monatlich in Euro)

Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1

Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 3.705,35 4.111,08 3.355,75 3.722,62 3.093,55 3.431,28 2.773,09 3.075,21 2.675,97 2.967,32 2.578,86 2.859,40 2.277,82 2.524,91 2.132,15 2.363,05 1.996,20 2.211,99 1.957,34 2.168,83 1.875,33 2.077,12 1.782,54 1.974,61 1.753,42 1.942,23 1.617,45 1.791,17 1.441,58

Stufe 3 4.262,14 3.938,43 3.614,73 3.506,82 3.183,11 3.075,21 2.654,40 2.470,97 2.352,27 2.276,74 2.179,62 2.104,09 1.996,20 1.845,12 1.467,47

Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 4.801,65 5.211,67 4.262,14 4.758,49 3.970,79 4.467,14 3.884,48 4.370,04 3.506,82 3.976,20 3.291,02 3.701,04 2.999,68 3.269,44 2.568,08 2.675,97 2.460,17 2.541,10 2.379,24 2.449,38 2.282,14 2.357,67 2.179,62 2.255,15 2.082,52 2.147,26 1.899,08 2.017,76 1.499,85 1.530,05

Stufe 6

2.743,95 2.616,64 2.519,53 2.411,62 2.299,39 2.206,61 2.141,86 1.607,74

Anlage A (Bund) Anhang 1c zu § 1 Nr. 9 Tabelle TVöD Bund gültig ab 1. August 2011 (monatlich in Euro)

Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 510

Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 3.723,88 4.131,64 3.372,53 3.741,23 3.109,02 3.448,44 2.786,96 3.090,59 2.689,35 2.982,16 2.591,75 2.873,70 2.289,21 2.537,53 2.142,81 2.374,87 2.006,18 2.223,05 1.967,13 2.179,67 1.884,71 2.087,51 1.791,45 1.984,48 1.762,19 1.951,94 1.625,54 1.800,13 1.448,79

Stufe 3 4.283,45 3.958,12 3.632,80 3.524,35 3.199,03 3.090,59 2.667,67 2.483,32 2.364,03 2.288,12 2.190,52 2.114,61 2.006,18 1.854,35 1.474,81

Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 4.825,66 5.237,73 4.283,45 4.782,28 3.990,64 4.489,48 3.903,90 4.391,89 3.524,35 3.996,08 3.307,48 3.719,55 3.014,68 3.285,79 2.580,92 2.689,35 2.472,47 2.553,81 2.391,14 2.461,63 2.293,55 2.369,46 2.190,52 2.266,43 2.092,93 2.158,00 1.908,58 2.027,85 1.507,35 1.537,70

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Stufe 6

2.757,67 2.629,72 2.532,13 2.423,68 2.310,89 2.217,64 2.152,57 1.615,78 Nr. 36

Anlage A (VKA) Anhang 2 zu § 1 Nr. 10 [Nicht von Verbands-KODA übernommen.] B. Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)29 Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften § 40 Geltungsbereich (1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen des TVöD erfasst sind. 2Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – bildet im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Allgemeiner Teil – den Tarifvertrag für die Sparte Verwaltung. (2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil –. § 41 Allgemeine Pflichten Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2 Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. 1

§ 42 Saisonaler Ausgleich In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z. B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt wird. § 43 Überstunden (1) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto Nr. 36

nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach § 8 Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. (2) 1Für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 bei obersten Bundesbehörden sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. 2Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 und 14 bei obersten Bundesbehörden erhalten nur dann ein Überstundenentgelt, wenn die Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunden für sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet ist; im Übrigen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäftigten durch das Tabellenentgelt abgegolten. 3Satz 1 gilt auch für Leiterinnen/ Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreterinnen/Vertreter, die in die Entgeltgruppe 14 und 15 eingruppiert sind.

§ 44 Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld (1) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. (2) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3 Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v. H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. (3) Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Absätzen 1 und 2 maßgebend.

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Abschnitt VIII 30 Sonderregelungen (Bund) § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind § 46 Sonderregelungen für die Beschäftigten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung § 47 Sonderregelungen für die Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungwesen § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst

(4) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 treten außer Kraft § 46 Nr. 4 Abs. 3b mit Ablauf des 30. November 2010. § 46 Nr. 4 Abs. 3a und 3c mit Ablauf des 30. September 2012. Niederschriftserklärung: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die Niederschriftserklärungen zum TVöD BT-V um folgende Niederschriftserklärung zu ergänzen: Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wurde im Einklang mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 13 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung für die Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) festgelegt. 2Falls der Geltungszeitraum für die in § 13 Absatz 2 AZV enthaltene Opt-out-Regelung verlängert wird, werden die Tarifvertragsparteien Gespräche über eine Verlängerung des Geltungszeitraumes der tariflichen Opt-out-Regelung für das Feuerwehrpersonal führen.34

1

(5) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 tritt § 46 Nr. 11 Absatz 6 mit Ablauf des 30. November außer Kraft.35 *****

§ 49 31 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

Anlage 1 zur AVO-VDD Ordnung zur Fort- und Weiterbildung 36

Abschnitt IX

§1 Fort- und Weiterbildung

Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund) § 50 32 In-Kraft-Treten, Laufzeit (1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2 Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009. (2) Abweichend von Absatz 1 können schriftlich gesondert gekündigt werden a) 1§ 45 Nr. 6 und 8, soweit sich die entsprechenden besoldungsrechtlichen Grundlagen der Auslandsbezahlung für Beamte ändern. 2Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat zum Schluss des Monats der Verkündigung der Neuregelungen im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats, b) 1§ 46 Nr. 19 bis 21 (Kapitel III) mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. 2Das Sonderkündigungsrecht in § 47 Sonderkündigungsrecht der Bereitschafts- und Rufbereitschaftsregelung BT-K bleibt unberührt, c) Anlage C (Bund)33 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30. September 2009. (3) § 45 Nr. 6 Satz 3 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (Entgeltordnung). 512

(1) 1Fortbildung im Sinne dieser Regelung sind Bildungsmaßnahmen, die auf der Ausbildung aufbauen und diese tätigkeitsbezogen weiterführen und vertiefen. 2 Die Fortbildung soll helfen, die in Ausbildung, Studium und Berufspraxis erworbene Qualifikation zur Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu erhalten und zu verbessern. 3Sie soll auch neue Erkenntnisse für die berufliche Praxis vermitteln, zur Verdeutlichung des eigenen Selbstverständnisses beitragen und die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Verantwortung für den kirchlichen Dienst fördern. (2) Weiterbildung im Sinne dieser Regelung sind Bildungsmaßnahmen im Sinne einer ergänzenden Ausbildung, die eine zusätzliche abgeschlossene berufliche Qualifikation zum Ziel haben sowie Bildungsmaßnahmen, die nicht unmittelbar auf den ausgeübten Dienst bezogen sind und die zur Übernahme von Verantwortung in Kirche, Staat und Gesellschaft befähigen. §2 Anspruch und Dauer der Freistellung (1) 1Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung für Fort- und Weiterbildung von fünf

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Arbeitstagen im Kalenderjahr. 2Verteilt sich die dienstplanmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich die Freistellung entsprechend.

Dienstgebers fortgebildet, so werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Dienstgeber die Kosten der Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 getragen.

(2) Sofern der Freistellungsanspruch für ein Jahr nicht in Anspruch genommen wurde, kann der Anspruch auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

(4) Die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selbst.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 setzt eine Beschäftigungszeit von zwölf Monaten in den Dienststellen und Einrichtungen des Verbandes der Diözesen Deutschlands voraus. (4) Die Geltendmachung erfolgt durch rechtzeitigen schriftlichen Antrag. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. §3 Pflichtfortbildung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an vom Dienstgeber angeordneten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. 2Hierbei wird die persönliche Lebenssituation berücksichtigt. 1

(1) 1Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund, so kann der Dienstgeber die Erstattung seiner Aufwendungen für die Fortbildung im Sinne des § 5 verlangen, wenn dies vor Beginn der Maßnahme mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vereinbart wurde. 2Dies gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Anschluss an den Erziehungsurlaub gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat. (2) 1Endet das Beschäftigungsverhältnis gemäß Absatz 1 Satz 1 nach Abschluss der Fortbildung – in den ersten sechs Monaten, sind die vollen Aufwendungen, – nach sechs Monaten bis zum Ende des ersten Jahres, ist die Hälfte der Aufwendungen zu erstatten.

§4 Anrechnung (1) Freistellungsansprüche nach den staatlichen Weiterbildungsgesetzen und nach entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen werden auf die Freistellung nach dieser Regelung angerechnet. (2) Nicht angerechnet werden vom Dienstgeber angeordnete bzw. angebotene Fortbildungen sowie Ansprüche auf Grund der KODA-Ordnung und der MAVO.

§5 Kosten der Fort- und Weiterbildung (1) Der Dienstgeber trägt die Kosten (Fahrtkosten, Kursgebühr, Unterbringung) für von ihm angeordnete Fortbildungsmaßnahmen (§ 3). (2) Bei freiwilliger Fortbildung (§ 2) werden bei anerkanntem dienstlichem Interesse die anfallenden Kosten im Sinne des Absatzes 1 auf Antrag zur Hälfte erstattet. 2 Ansonsten trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die entstandenen Kosten. 1

(3) Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf Veranlassung oder im Rahmen des Personalbedarfs des Nr. 36

§6 Rückzahlung der Fortbildungskosten

Nach einem Jahr entfällt die Rückzahlungsverpflichtung. 3In Härtfällen kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden. 2

§7 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt zum 01.01.1996 in Kraft.

Anlage 2 zur AVO-VDD Beihilfeordnung und Kirchliche Höherversicherung für den Verband der Diözesen Deutschlands37 (Teil A, Teil B) Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen: Teil A §1 Regelungsbereich (1) Die Beihilfeordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an die

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Beschäftigten (Beamte, Angestellte und Auszubildende) des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD). Die Beihilfeberechtigung und der Umfang des Anspruchs auf Beihilfeleistungen richten sich nach dem Beihilferecht der Bundesrepublik Deutschland (Bund), jedoch nach Maßgabe der in dieser Ordnung getroffenen Vorgaben. (2) Diese Beihilfeordnung tritt an Stelle der bisher für die Beschäftigten des VDD geltenden Regelungen über Beihilfeleistungen. Sie regelt die Beihilfegewährung gleichermaßen für bereits Beschäftigte wie für neu hinzukommende Beschäftigte. §2 Umfang der Beihilfeberechtigung (1) Für die Beschäftigten des VDD werden die Bestimmungen, die für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gelten, entsprechend angewandt, soweit in dieser Beihilfeordnung keine anderen Regelungen getroffen sind. Dabei gelten insbesondere die Beihilfevorschriften des Bundes gemäß der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). (2) Dienstnehmer erhalten Beihilfen nach den Grundsätzen, die im Bund für Beschäftigte gelten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1998 geschlossen wurde.

(2) Privat krankenversicherte Ehegatten gesetzlich versicherter Beschäftigter gelten als nicht berücksichtigungsfähige Angehörige. Gesetzlich versicherte Angehörige von privat versicherten Beschäftigten erhalten Beihilfeleistungen entsprechend der Grundsätze von gesetzlich versicherten Beschäftigten.

§4 Zusammentreffen von Beihilfeansprüchen (1) Die Berücksichtigungsfähigkeit eines privat krankenversicherten geringfügig Beschäftigten als Angehöriger bei einem Beihilfeberechtigten, der einen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, schließt die Beihilfeberechtigung nach dieser Ordnung aus. (2) Privat krankenversicherte Kinder von privat krankenversicherten Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Anspruch auf Beihilfe über einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber besteht. (3) Personen, die vor Beginn einer Elternzeit oder eines Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, werden während der Elternzeit/Beurlaubung nicht berücksichtigungsfähige Angehörige eines beim VDD Beschäftigten.

(3) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Dienstnehmer erhalten Leistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beschäftigte. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. (4) Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten Beihilfeleistungen wie in der privaten Krankenversicherung versicherte Dienstnehmer mit Beitragszuschuss des Dienstgebers nach § 257 SGB V. Dies gilt nicht für Beamte. (5) Teilzeitbeschäftigte erhalten Beihilfen wie Vollzeitbeschäftigte.

§5 Ende der Beihilfeansprüche (1) Beschäftigte erhalten Beihilfeansprüche nur für die Dauer ihrer aktiven Dienstzeit, für Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit sowie für Zeiten von genehmigtem Sonderurlaub. Der Beihilfeanspruch entfällt mit Eintritt in den Ruhestand. (2) Beamte erhalten auch nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit Beihilfe, solange sie Versorgungsleistungen beziehen.

(6) Beihilfen werden nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass medizinischer Eingriffe, die gegen kirchliche Grundsätze verstoßen (z. B. Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation). §3 Angehörige (1) Nach dem Beihilferecht berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten Leistungen entsprechend den Grundsätzen, die für den Beschäftigten gelten. 514

§6 Übergangsregelungen Dienstnehmer des VDD, die zum 31. März 2009 Beihilfeleistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte mit Beitragszuschuss (Beihilfeleistungen auch für stationäre Heilbehandlungen; Tarif 8251) erhalten haben, behalten diesen Anspruch weiter. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Ordnung, insbesondere § 5 Absatz 1.

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Ordnung für eine Höherversicherung in Krankheitsfällen: Teil B §1 Regelungsbereich (1) Teil B regelt die Voraussetzungen für den Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine Höherversicherung bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG für Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis und Auszubildende im Dienst des Verbandes der Diözesen Deutschlands. (2) Die Höherversicherung ist bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse möglich. Sie erfolgt in Form der Tarife 820K, 820K2 und PEP.

(2) Die Bestimmungen des Vertrags über die Beihilfeablöseversicherung und die kirchliche Höherversicherung sowie des Gruppenversicherungsvertrags PEP zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands und der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG sind ebenfalls Bestandteil des Teil B.

Gemeinsame Bestimmungen Diese Beihilfeordnung (Teil A und Teil B) tritt zum 1. April 2009 in Kraft. 2. Sonstige Vorschriften Geburtszuschuss (1) Die/Der Beschäftigte erhält bei der Geburt eines Kindes eine Geburtskostenpauschale in Höhe von 315 € je Kind.

§2 Geltungsbereich (1) Beschäftigte, bei denen die Dauer des Dienstverhältnisses, gegebenenfalls zusammengerechnet mit unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen, nicht auf weniger als ein Jahr befristet ist und die Beihilfeleistungen gemäß § 2 der Beihilfeordnung erhalten, können sich zusätzlich, bei eigener Kostentragung des Beitrags, in der kirchlichen Höherversicherung nach den Tarifen 820K, 820K2 und PEP versichern. (2) Versicherungsfähig sind auch gesetzlich krankenversicherte Angehörige (Ehegatte, Kinder) der Beschäftigten im Sinne von Absatz 1. (3) Die Versicherung endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschäftigten, jedoch nicht bei Eintritt des Beschäftigten in die Elternzeit, den Sonderurlaub, den Ruhestand, es sei denn, es erfolgt in diesen Fällen eine Abmeldung. (4) Die aus den Tarifen 820K, 820K2 und PEP ausscheidenden Versicherten haben die Möglichkeit, die Versicherung – sofern die tariflichen Voraussetzungen dazu gegeben sind – ohne erneute Gesundheitsprüfung zu den Bedingungen der entsprechenden Einzelversicherung fortzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Versicherung mindestens drei Monate bestanden hat und der schriftliche Antrag auf Fortführung innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Vertrag dem Versicherer zugeht. §3 Versicherungsleistungen und -bedingungen (1) Die Versicherungsleistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Tarife 820K, 820K2 und Nr. 36

PEP der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG. Die jeweils gültigen Fassungen sind Bestandteil des Teil B.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder Sonderurlaubs zum Zwecke der Erziehung eines Kindes ruht. (3) Etwaige Leistungen Dritter, insbesondere aus der Beihilfeversicherung, werden auf den Anspruch nach Absatz 1 nicht angerechnet. (4) Der vom VDD gewährte Geburtszuschuss darf zusammen mit gleichen oder ähnlichen Leistungen aus anderen Dienstverhältnissen beider Elternteile im Bereich der katholischen Kirche den Betrag von 315 € nicht übersteigen. Diese Regelung tritt zum 1. April 2009 in Kraft.

Anlage 3 zur AVO-VDD Dienstbefreiung aus kirchlichen Anlässen In Ergänzung der in § 29 TVöD enthaltenen Regelungen soll Dienstbefreiung aus folgenden kirchlichen Anlässen bzw. zur Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben gewährt werden: 38 I. 1. Als Mitglied von Schieds-, Einigungs-, Schlichtungs- und Vermittlungsstellen der katholischen Kirche, einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit. 2. Für die Teilnahme an Sitzungen für überörtliche kirchliche Rats- und Verwaltungsgremien gilt Ziffer 1 entsprechend.

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3. anlässlich der Taufe, Erstkommunion, Firmung oder kirchlichen Eheschließung eines Kindes 1 Arbeitstag 3a. bei Übernahme eines Tauf- oder Firmpatenamtes sowie als Erstkommumion- oder Firmhelfer anlässlich der Taufe, Erstkommunion oder Firmung

1 Arbeitstag

4. aus Anlass der kirchlichen Eheschließung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

2 Arbeitstage

4a. aus Anlass der kirchlichen Feier des 25-jährigen Jubiläums der kirchlichen Eheschließung 5. zur Teilnahme an Exerzitien oder Einkehrtagen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten jährlich bis zu

Anlage 5 zur AVO-VDD Ordnung zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) – Versorgungsordnung –* in der Fassung des Beschlusses der Verbands-KODA vom 17.06.2002 – geändert durch Beschluss der VerbandsKODA vom 31.03.2004 und Protokollerklärung vom 21.08.2006 – Mit [*] gekennzeichnete Regelungen sollen einheitlich geregelt werden.

1 Arbeitstag

Abschnitt I §1 Geltungsbereich

3 Arbeitstagen

6. zur Teilnahme an Katholikentagen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten alle zwei Jahre bis zu 3 Arbeitstagen II. Fällt in Fällen der Ziffer I.3, 3a oder 4a der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, so entfällt der Anspruch auf Freistellung.

(1) Diese Ordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verbandes der Diözesen Deutschlands. (2) Arbeitsverhältnisse, in denen bei Inkrafttreten dieser Ordnung Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung über andere Durchführungswege eingeräumt waren, bleiben, soweit sie fortbestehen, unberührt. §2 Versorgungsanspruch [* 40]

Eine Inanspruchnahme einer Dienstbefreiung in demselben Jahr sowohl nach Ziffer I.5 als auch nach Ziffer I.6 ist nicht möglich. Diese Regelungen gelten für nichtkatholische christliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend. III. Vorstehende Regelung gilt mit Wirkung vom 01.07.1996. Anlage 4 zur AVO-VDD

a) die das 17. Lebensjahr vollendet haben,

Altersteilzeit 39 Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998, der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 15.03.1999 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit und der Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30.06.2000 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit gelten mit Wirkung vom 01.11.2001 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes der Diözesen Deutschlands. § 2 Absatz 2 TVATZ findet Anwendung mit der Maßgabe, dass mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden soll, wenn nicht dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. 516

Anspruch auf eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) besteht vom Beginn des Arbeits-/Ausbildungsverhältnisses an für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter § 1 fallen sowie für gemäß der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse zu ihrer Ausbildung Beschäftigte,

b) die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind, c) mit denen die Pflichtversicherung – auch in den Fällen des § 3, mit Ausnahme der Buchstaben g) und h) – arbeitsvertraglich vereinbart wurde. §3 Ausnahmen von der Versicherungspflicht [*] (1) Versicherungsfrei sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die a) eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldaten-

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rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist oder b) bis zum Beginn der Beteiligung ihres Dienstgebers bei der KZVK oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, nach einer kollektivrechtlichen Regelung, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze einer Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine vom Dienstgeber zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des nach der Regelung ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dergleichen haben oder c) geringfügig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigt sind oder d) für das bei den Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder einer gleichartigen Versorgungseinrichtung) angehören muss oder e) aufgrund einer KODA-Regelung, der Satzung der KZVK oder der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind oder f) als Beschäftigte eines Mitglieds eines der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehörenden Arbeitgeberverbandes nicht unter den Personenkreis des § 1 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) fallen oder als Beschäftigte eines sonstigen Beteiligten nicht unter den Personenkreis dieser Vorschrift fielen, wenn die Beteiligten diesen Tarifvertrag anwenden würden oder g) bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch dann, wenn diese freiwillige Weiterversicherung später als drei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses endet oder h) Rente wegen Alters nach §§ 35 - 40 bzw. §§ 236 238 SGB VI als Vollrente erhalten oder erhalten haben oder bei denen der Versicherungsfall der Altersrente bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Überleitungen erfolgen, eingetreten ist oder Nr. 36

i) Anspruch auf Übergangsversorgung nach Nummer 6 der Sonderregelungen 2n oder Nummer 4 der Sonderregelungen 2 x zum Bundes-Angestelltentarifvertrag besitzen oder k) mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert haben oder l) ihre Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem auf ein Versorgungssystem der europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer europäischen Einrichtung (z. B. europäisches Patentamt, europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen haben oder m) als Mitglied des Versorgungswerks der Presse auf ihren schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden sind oder n) als Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt wurden und bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben auf ihren schriftlichen Antrag von der Kasse befreit worden sind. (2) Absatz 1 Buchst. a und b gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur Anspruch auf Witwen-, Witwer- oder Waisengeld oder einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag haben. §4 Versicherung [*] (1) Der Dienstgeber erfüllt den Anspruch auf Zusatzversorgung durch Versicherung bei der KZVK nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung. (2) 1Der Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung richtet sich ausschließlich nach der Satzung der KZVK in ihrer jeweiligen Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen zur Satzung. 2Dieser Anspruch kann nur gegenüber der KZVK geltend gemacht werden. §5 Freiwillige Versicherung [*] (1) 1Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung bei der KZVK nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen

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der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die bestehende oder neu aufgenommene freiwillige Versicherung – unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist – längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls fortgesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu beantragen. (2) Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Dienstgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. (3) Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell als Höherversicherung erfolgen. (4) Das Nähere regelt die Satzung der KZVK. §6 Anmeldung und Abmeldung [*] (1) Der Dienstgeber meldet die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichtigen Vertragsverhältnisses bei der KZVK an. (2) Mit Ende des versicherungspflichtigen Vertragsverhältnisses meldet der Dienstgeber die Versicherten bei der KZVK ab. §7 Beiträge/Zuschüsse (1) 1Der Beitrag des Dienstgebers zur Zusatzversorgung beträgt 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind die steuerpflichtigen Bezüge. 3Bestandteile des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts oberhalb der Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/s kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) – jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält – werden mit dem 3,25-fachen Wert als Berechnungsgrundlage herangezogen, wenn für die/den Beschäftigte/n am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch eine zusätzliche Umlage nach Maßgabe der Satzung der KZVK gezahlt wurde. 4Soweit im Rahmen der Pflichtversicherung der Freibetrag des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschöpft ist, werden die darüber hinaus gehenden Pflichtbeitragsleistungen im Rahmen des § 40 b EStG pauschal versteuert; die Pauschalbesteuerung trägt der /die Beschäftigte.41 518

Protokollnotiz zu § 7 (1) Satz 4: Dies gilt nur für vor dem 01.01.2005 erteilte Versorgungszusagen.42

Bei einer nach dem 31.12.2002 beginnenden Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während der Altersteilzeitarbeit das 1,8-fache der Bezüge, soweit es nicht in voller Höhe zusteht. 6Wird ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe (b) des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzpflichtige Entgelt entsprechend zu erhöhen. 7Eine Entgeltumwandlung vermindert nicht die Bemessungsgrundlage nach Satz 1. 5

[*] (2) Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind a) Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch KODA-Regelung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind, b) Aufwendungen des Dienstgebers für eine Zukunftssicherung des/der Beschäftigten, c) Krankengeldzuschüsse, d) einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlass der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden; die Teilzuwendung, die der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter, die mit Billigung ihres bisherigen Dienstgebers zu einem anderen kirchlichen Dienstgeber übertreten, der seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der KZVK oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherungen übergeleitet werden, versichert, gezahlt wird, ist dagegen zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, e) einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind, f) vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendungen, g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt werden, für den kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht, h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten, i) geldliche Nebenleistungen, wie Ersatz von Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zu-

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schüsse (z. B. zu Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten), k) Mietbeiträge an Beschäftigte mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung) l) Schulbeihilfen, m) einmalige Zuwendungen anlässlich des Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie, n) Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesens, o) Erfindervergütungen, p) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen), q) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen, r) einmalige Unfallentschädigungen, s) Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen; Entgelte aus Nebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte überoder außertarifliche Leistungen oder vergleichbare Leistungen in nicht kollektivrechtlich geregelten Arbeitsverhältnissen, t) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. [*] (3) 1Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Absatzes 2 den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. 2 Haben Beschäftigte für einen Kalendermonat oder für einen Teil eines Kalendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuss – auch wenn dieser wegen der Höhe der Belastungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, gilt für diesen Kalendermonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Urlaubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlags) bzw. die Urlaubsvergütung für die Tage, für die Anspruch auf Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge besteht. 3In diesem Kalendermonat geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn bzw. der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 4 Für Pflichtversicherte, die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18.06.1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat der Beteiligte für die Zeit der Beurlaubung Beiträge an die Kasse abzuführen, Nr. 36

wenn der Träger der Entwicklungshilfe die Beiträge erstattet. 5Für die Bemessung der Beiträge gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind. [*] (4) 1Von der Verpflichtung zur Beitragszahlung gemäß Absatz 1 kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v. H. für die Dauer von bis zu drei Jahren abgewichen werden, wenn sich die Einrichtung in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. 2Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch die Kommission oder einem von ihr eingesetzten Ausschuss getroffen. 3Die Regelung kann verlängert werden. [*] (5) Beiträge sind für den Zeitraum zu tragen, für den der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Vergütung oder auf Sozialbezüge nach der für sie maßgebenden Vergütungsordnung zusteht. [*] (6) Der Dienstgeber trägt darüber hinaus weitere Zuschüsse/Sanierungsgelder nach Maßgabe der Satzung der KZVK.

§8 Soziale Komponenten [*] (1) Für die Pflichtversicherten ergeben sich Versorgungspunkte aus Beiträgen, Gutschriften aus Überschüssen und für soziale Komponenten nach Maßgabe der Satzung der KZVK und der Absätze 2 bis 5. (2) Für jeden vollen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500,00 Euro in diesem Monat ergeben würden. (3) Während der Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz werden den aufgrund der Pflichtversicherung für Entgelte erworbenen Versorgungspunkten so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, dass diese insgesamt mit dem 1,8-fachen Wert berücksichtigt werden. (4) 1Bei Invalidität werden vom Eintritt des Versicherungsfalls, frühestens von der letzten Beitragszahlung zur Pflichtversicherung, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Versorgungspunkte hinzugerechnet. 2Die Hinzurechnung beträgt für jeweils 12 volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte, wie dies dem Verhältnis vom durchschnittlichem monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei

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Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls zum Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 2 das Entgelt zu Grunde zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte. (5) In dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden für die Pflichtversicherung, unabhängig vom tatsächlichen Beitrag, Versorgungspunkte auf der Basis des Beitragssatzes hinzugerechnet, der auch im übrigen Bundesgebiet gemäß § 7 Absatz 1 für die Pflichtversicherung erhoben wird. a) Die hinzugerechneten Versorgungspunkte werden zu einem Drittel aus den Überschüssen des Abrechnungsverbandes P der KZVK und zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss der zum 31.12.2001 vorhandenen Beteiligten aus dem übrigen Bundesgebiet und schließlich zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss des Verbandes der Diözesen Deutschlands in seiner Eigenschaft als Dachorganisation aller Diözesen finanziert. b) 1Der insgesamt zur Finanzierung aufzubringende Zuschuss ergibt sich im Jahre 2002 aus der Differenz zwischen dem Pflichtbeitrag Ost und dem Pflichtbeitrag West (1 v. H. und 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts). 2Er vermindert sich jährlich insoweit, wie der Pflichtbeitrag Ost angehoben wird. 3Der Beitragssatz Ost wird in zehn jährlichen Schritten von jeweils 0,3 Prozentpunkten angehoben. c) 1Basis für die Belastung des jeweiligen Dienstgebers ist das jährliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt aller am 31.12.2001 bei ihm pflichtversicherten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. 2Das Verhältnis dieses Entgelts zum gesamten jährlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt aller Dienstgeber im übrigen Bundesgebiet ist der Verteilungsmaßstab.

entsprechend den §§ 73 und 74 der Satzung der KZVK ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1, unter Einschluss des Jahres 2001, werden in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4,00 Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 34 Absatz 1 der Satzung der KZVK) ebenfalls gutgeschrieben. (2) 1Das Jahr 2001 wird entsprechend dem „Altersvorsorgeplan 2001“ (Anlage 1) berücksichtigt; dies gilt auch für im Jahr 2001 eingetretene Rentenfälle. 2Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die zusatzversorgungsrechtliche Umsetzung der Neuregelungen im gesetzlichen Erwerbsminderungsrecht aus der 33. Satzungsänderung berücksichtigt wird. (3) Soweit auf Vorschriften des bis zum 31.12.2000 geltenden Zusatzversorgungsrechts verwiesen wird, erfolgt dies durch Benennung der bisherigen entsprechenden Vorschriften der Satzung. (4) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand u. a.) vom 31.12.2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses aus den entsprechenden Kalenderjahren vor dem 01.01.2002; dabei bleibt die Dynamisierung zum 01.01.2002 unberücksichtigt. 2Für die Rentenberechnung nach § 18 Absatz 2 Betr AVG ist das am 31.12.2001 geltende Rentenrecht maßgebend. (5) 1Beanstandungen gegen die mitgeteilten beitragslosen Versorgungspunkte sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises der KZVK schriftlich unmittelbar gegenüber der KZVK zu erheben. 2Auf die Ausschlussfrist ist in dem Nachweis hinzuweisen.

§ 10 Höhe der Anwartschaften für am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch Pflichtversicherte [*]

Abschnitt II Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten §9 Grundsätze [*] (1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (beitragslose Versorgungspunkte) nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung 520

(1) 1Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Absatz 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach den am 31.12.2000 geltenden Vorschriften der KZVK als pflichtversichert gelten. 3 § 35 a in der am 31.12.2001 geltenden Fassung der Satzung der KZVK findet Anwendung, soweit seine Voraussetzungen zum 31.12.2001 bereits erfüllt waren (*).

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* Der Wortlaut des § 35 a der Satzung der KZVK a. F.:

§ 35a der Satzung der KZVK in der am 31.12.2001 geltenden Fassung: Versicherungsrente auf Grund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bei einem Versicherten, der nach dem 21. Dezember 1974 und nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, auf Grund dessen er a) seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen durch denselben Beteiligten oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist oder b) wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Jahre ohne Unterbrechung bestanden hatte – seit mindestens drei Jahren ununterbrochen durch denselben Beteiligten oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist, wird, wenn ein Anspruch auf Versicherungsrente entsteht, die Versicherungsrente hinsichtlich dieses Abschnittes der Pflichtversicherung abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 wie folgt berechnet: 1. Der monatliche Betrag der Versicherungsrente beträgt für je zwölf Umlagemonate (§ 63 Abs. 5), die auf Grund des nach Buchstabe a oder b maßgebenden Arbeitsverhältnisses zurückgelegt worden sind, 0,4 v. H. des Entgelts nach Nr. 2; ein verbleibender Rest von weniger als zwölf Umlagemonaten bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt. 2. Entgelt im Sinne der Nr. 1 ist das Entgelt, das nach § 34 Abs. 1, 1a und 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesamtversorgungsfähig gewesen wäre, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wäre und die Versorgungsrente am Ersten des folgenden Kalendermonats begonnen hätte. 3. 1War der Versicherungsrentenberechtigte während des nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraumes teilzeitbeschäftigt (§ 34a), ist für jeden Versicherungsabschnitt ein Beschäftigungsquotient und für das maßgebende Arbeitsverhältnis ein Gesamtbeschäftigungsquotient zu bilden (§ 34a Abs. 2 und 3). 2War der Versicherungsrentenberechtigte während des nach § 34 für die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts maßgebenden Berechnungszeitraumes teilzeitbeschäftigt, gilt für die Ermittlung des Entgelts im Sinne der Nr. 2 § 34a Abs. 4 sinngemäß. Entgelt im Sinne der Nr. 2 ist das entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzte Entgelt. 3Erreicht der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sich ergebende Betrag nicht den Betrag, der sich bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, b, d und e auf den in Satz 1 bezeichneten Abschnitt der Pflichtversicherung ergeben würde, so ist dieser Betrag maßgebend. 4Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in den in § 28 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b genannten Fällen gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a. Nr. 36

(2) 1Für Beschäftigte in den alten Bundesländern, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31.12.2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 72 der Satzung der KZVK, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 32 Absatz 5 der Satzung der KZVK a. F.) und des § 35a Absatz 1 Satz 2 der Satzung der KZVK a. F., für den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31.12.2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten vervielfachten gesamtversorgungsfähigen Entgelts gezahlt würden. 3 Sind am 31.12.2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 100 Absatz 3 der Satzung der KZVK a. F. erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 100 Absatz 3 Satz 2 der Satzung der KZVK a. F. abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31.12.1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31.12.2001 eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist. (3) Für Pflichtversicherte, die vor dem 14.11.2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter tritt, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde. (4) 1Für die Berechnung der beitragslosen Versorgungspunkte nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31.12.2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. 2Die Pflichtversicherten haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahr 2001 verfügen, bis zum 30.09.2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich der KZVK zu übersenden. 3Sofern die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis

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zum 31.12.2003 nicht beigebracht wird, werden die beitragslosen Versorgungspunkte nach Absatz 1 berechnet. 4Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die KZVK eine angemessene Fristverlängerung gewähren. 5Soweit bis zum 31.12.2002 bereits ein bestandsoder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist – abweichend von Satz 1 – dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.

(2) 1Für Beschäftigte, für die § 107 a der Satzung der KZVK a. F. gilt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass beitragslose Versorgungspunkte nur nach § 35a der Satzung der KZVK a. F. berechnet werden und dass der Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen ist, das bei Pflichtversicherung in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre. 2Für Beschäftigte nach Satz 1 gilt die Wartezeit als erfüllt.

(5) 1Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. 2Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher geltenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht. 3Ist in den Jahren 1999 bis 2001 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen worden, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich ergeben hätte, wenn für den gesamten Monat Dezember 2001 eine Beschäftigung vorgelegen hätte. 4Sind in den Jahren 1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001 bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung vorgelegen hätte; für die Ermittlung der Zuschüsse gilt dies entsprechend.

(3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 1 entsprechend.

(6) 1Für die Berechnung der beitragslosen Versorgungspunkte nach Absatz 1 und 2 haben die Pflichtversicherten bis zum 31.12.2002 ihrem Dienstgeber den Familienstand am 31.12.2001 (§ 32 Absatz 3c Satz 1 Buchst. a und b der Satzung der KZVK a. F.) mitzuteilen. 2Der Dienstgeber hat die Daten an die KZVK zu melden. (7) Für die Dynamisierung der Anwartschaften gelten die Regelungen der Satzung der KZVK.

§ 12 Übergangsregelung für die Hinzurechnung von Versorgungspunkten [*] Bei Beschäftigten, die am 01.01.2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind, werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31.12. 2001 durchschnittlich mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. 2Bei Beschäftigten, deren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31.12.2001 kleiner als 1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Faktor 1,84 mit dem am 31.12.2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert wird. 1

§ 13 Sterbegeld [*] Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31.12.2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle: im Jahr 2002

1.535,00 Euro,

im Jahr 2003

1.500,00 Euro,

im Jahr 2004

1.200,00 Euro,

im Jahr 2005

900,00 Euro,

im Jahr 2006

600,00 Euro,

im Jahr 2007

300,00 Euro.

Ab dem Jahr 2008 fällt das Sterbegeld weg. § 11 Höhe der Anwartschaften für am 01.01.2002 beitragsfrei Versicherte [*] (1) 1Die beitragslosen Versorgungspunkte der am 01.01.2002 beitragsfrei Versicherten werden nach der am 31.12.2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. 2 Für die Dynamisierung der Anwartschaften gelten die Regelungen der Satzung der KZVK. 522

§ 14 Inkrafttreten [*] Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlossen. 2Für das Jahr 2001 gelten die bisherigen arbeitsrechtlichen Regelungen fort. 1

Diese Ordnung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.

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Protokollnotiz: 1 Dienstgeber- und Mitarbeiterseite verpflichten sich, vor späteren Änderungen von Vorschriften der Satzung der KZVK, die das materielle Leistungsrecht betreffen, Verhandlungen mit dem Ziel eines einheitlichen Vorgehens in den Organen der KZVK aufzunehmen. 2Kommen übereinstimmende Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommissionen zustande, werden sich Dienstgeber- und Mitarbeiterseite gemeinsam dafür einsetzen, dass diese in die Satzung der KZVK übernommen werden.

20

Wird gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006 und vom 13.06.2007 gestrichen.

21

Ergänzung gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 18.11.2009. Bisheriger Abschnitt 2 wird dadurch Abschnitt 3.

22

Wird gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006 gestrichen.

23

Wird gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006 gestrichen.

24

Beschluss der Verbands-KODA vom 17.06.2002 wird hier ergänzt durch Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006.

25

Ergänzung gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006.

26

Neufassung der Sätze 3 und 4 gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006.

27

Änderungen durch Änd.-TV Nr. 3 zum TVöD vom 27.07.2009: Bisheriger Text wird Absatz (1), neuer Text eingefügt als Absatz (2) – [von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010].

28

§ 39 Absatz 3 wird durch Änd.-TV Nr. 2 zum TVöD vom 31.03.2008 aufgehoben.

29

Unbefristete Übernahme der Abschnitte VII und IX des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) – B. Besonderer Teil vom 13.09.2005 gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006 – i. d. F. Änd.-TV Nr. 5 zum TVöD-Bund –BT-V vom 31.03.2009 [von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010]. – [Die letzten Änderungs-TVe Nr. 6 vom 27.07.2009, Nr. 7 vom 13.11.2009, Nr. 8 vom 24.11.2009 und Nr. 9 vom 27.02.2010 hat die Verbands-KODA nur zur Kenntnis genommen, weil sie Abschnitt VIII betreffen, der nicht von der VerbandsKODA übernommen worden ist.].

30

Abschnitt VIII. ist von der Verbands-KODA nicht übernommen worden, weil er Einrichtungen des VDD nicht betrifft.

31

Gemäß Änd.-TV Nr. 4 zum TVöD – BT-V vom 06.10.2008 neu eingefügt.

32

Im Änd.-TV Nr. 4 zum TVöD – BT-V vom 06.10.2008 ist im Abschnitt VIII: Sonderreglungen (Bund) nach § 48 der § 49 (neu): Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte einfügt worden. Dadurch beginnt der Abschnitt IX: Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund) mit der neuen Paragraphenzählung § 50.

33

betr. „Bereitschaftsdienstentgelte“, die im Änd.-TV Nr. 2 zum TVöDBT-V geregelt werden; Regelung trifft nicht auf Einrichtungen des VDD zu, deswegen gelten auch die betr. Tabellen z. Zt. nicht für den VDD.

34

Eingefügt worden durch Änd.-TV Nr. 3 zum TVöD-Bund –BT-V vom 12.09.2008 [von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010].

35

Eingefügt worden durch Änd.-TV Nr. 5 zum TVöD-Bund –BT-V vom 31.03.2009 [von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010].

36

Die „Regelung zur Fort- und Weiterbildung“ ist durch Beschluss der Verbands-KODA vom 29.11.1995 mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft gesetzt worden. In der hier überarbeiteten Fassung tritt sie durch Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006 als Anlage 1 zur AVO-VDD: „Ordnung zur Fort- und Weiterbildung“ in Kraft.

37

Durch Beschluss der Verbands-KODA vom 28.01.2009 ersetzt diese neue BEIHILFEORDNUNG die bisherigen Beihilferegelungen [Beschluss der Verbands-KODA vom 29.9.1998 und vom 22.09.2006]. Bisherige Beihilferegelungen gelten noch für „Altfälle“.

38

Beschluss der Verbands-KODA vom 24.07.1996; hier i. d. F. des Beschlusses der Verbands-KODA vom 22.09.2006: Regelung „Dienstbefreiung aus kirchlichen Anlässen“ (Anlage 3 zur AVOVDD) mit der Maßgabe, dass die Worte „§ 52 BAT und § 33 MTArb“ durch „§ 29 TVöD“ ersetzt werden.

39

Beschluss der Verbands-KODA vom 08.11.2001.

Anmerkungen: 1

In der Fassung vom 01.07.1994 – zuletzt geändert durch Beschluss der Verbands-KODA vom 15.11.2010.

2

Text der „Grundordnung“: Die deutschen Bischöfe Nr. 51, 11. erg. Aufl. 2008, S. 15-20 – Inkraftsetzung veröffentlicht in: Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz vom 15.4.1994, S. 45.

3

Unbefristete Übernahme des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 (TVöD-Bund) durch Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006 – i. d. F. des Änderungs-TV Nr. 5 zum TVöD vom 27.02.2010 [Änd.-TV von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010]. – Abweichungen vom TVöD-Bund sind als Verbands-KODA-Beschlüsse unterstrichen kenntlich gemacht.

4

Bis zur endgültigen Klärung der Zuständigkeit der Verbands-KODA für sog. Dienstvertragsbeamte durch die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands bleiben diese aus dem Geltungsbereich der Ordnung ausgeschlossen.

5

Gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 20.03.2003 werden die Beschlüsse der Zentral-KODA hier in Anlage 6 zur AVO-VDD dokumentiert.

6

Abweichungen ergeben sich gemäß Protokollnotiz zu § 1b Absatz 2 in: Konkurrenzregelungen zum Ortszuschlag § 29 BAT Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Ehegatten, die im kirchlichen oder öffentlichen Dienst tätig sind, erhalten zusammen nur 100 % des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für sie maßgebenden Ortszuschlages.

7

Vgl. hierzu Beschluss der Zentral-KODA vom 06.11.2008: Anlage 6, Nr. 4: Einbeziehungsklausel [von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 18.11.2009].

8

Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006.

9

Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006.

10

Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006.

11

Beschluss der Verbands-KODA vom 26.05.2010.

12

Vgl. hierzu den Beschluss der Verbands-KODA vom 26.05.2010 zu § 12 TVöD-Bund.

13

Gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 28.01.2009 eingefügt.

14

Die Neufassung der Absätze (2) und (3) des § 16 TVöD-Bund gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 26.05.2010 nimmt Bezug auf die „Ordnung zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten“ der Zentral-KODA [siehe Anlage 6, Nr. 5].

15

Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006.

16

Beschluss der Verbands-KODA vom 29.10.2007 in Verbindung mit dem schriftlichen Beschlussverfahren vom 28.11.2007.

17

Geändert durch Änd.-TV Nr. 5 zum TVöD vom 27.02.2010 [von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010].

18

Gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 28.01.2009.

19

Ergänzung gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 22.09.2006.

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523

* 40

Diese Ordnung regelt die kollektiv-arbeitsrechtliche Überleitung des Gesamtversorgungssystems in das Punktemodell auf der Grundlage des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.11.2001 (Anlage 1) nach Maßgabe der KODA-Regelungen.

41

Einfügung von Satz 4 und Änderung der Reihenfolge der Sätze 4-6 in 5-7 durch Beschluss der Verbands-KODA vom 31.03.2004. Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 01.01.2005.

Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzinsung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils aktuellem Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (bzw. Nachfolgeeinrichtung) zugrunde gelegt.

42

Protokollnotiz gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 21.08.2006

3

2

Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. 4Von diesem Überschüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v. H.) vorrangig die sozialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziert.

***** Anlage 1 (*) Altersvorsorgeplan 2001 Berlin, 13.11.01, 18:30 Uhr

Soziale Komponenten sind: a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsund Hinterbliebenenrenten (vgl. Textziffer 2.5)

Dieser Tarifvertrag gilt einheitlich für die Tarifgebiete Ost und West. 1.

Ablösung des Gesamtversorgungssystems

1.1

Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlossen und durch das Punktemodell ersetzt. 2Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1.

b) Kindererziehungszeiten Berücksichtigung eines Beitrages von 20 Euro pro Monat pro Kind für die Dauer der gesetzlichen Erziehungszeit (ohne Beschäftigung).

1

1.2

Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres 2000 wird verzichtet.

1.3

1

Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). 2Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden.

c) 1Übergangsregelung für alle Versicherten mit einer Mindestpflichtversicherungszeit von 20 Jahren, die monatlich weniger als 3.600 DM brutto verdienen. 2Ihre erworbenen Anwartschaften werden festgestellt und ggf. auf mindestens 0,8 Versorgungspunkte für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung angehoben (Einbeziehung des Beschäftigungsquotienten). 2.3

Ein Zinssatz entsprechend § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung von derzeit 3,25 v. H. vor Eintritt des Versorgungsfalls wird zugrunde gelegt. 4 Nach Eintritt des Versorgungsfalls gilt ein Zinssatz von 5,25 v. H. 5Bei Änderungen des Verordnungs-Zinssatzes gilt dieser bis zum Wirksamwerden einer entsprechenden tarifvertraglichen Anpassung fort. 6Die versicherungsmathematischen Berechnungen basieren auf den Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck. 3

Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit – einheitlich für alle Arbeitnehmer – nicht; die Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 3

1.4

Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. 2Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell). 1

2.

Punktemodell

2.1

1

2.2

1

524

2.4

1

2.5

1

Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. 2Es werden diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine GesamtBeitragsleistung von 4 v. H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt.

Die als Anlage beigefügte Tabelle kommt zur Anwendung. 2Diese Tabelle basiert auf folgenden Parametern: 1

Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). 2 Bei teilweiser Erwerbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung zustünde. 3Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v. H. erhoben; höchstens jedoch insgesamt 10,8 v. H. Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden

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Nr. 36

Versorgungspunkte hinzugerechnet. 2Für ein Referenzentgelt wird für jedes Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres je ein Versorgungspunkt hinzugerechnet. 2.6

Von den Verpflichtungen zur Beitragszahlung in der Textziffer 2.1 dieses Tarifvertrages kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v. H. für die Dauer von bis zu drei Jahren im Rahmen eines landesbezirklichen Tarifvertrages abgewichen werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. 2Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifvertragsparteien getroffen. 3 Die Regelung kann verlängert werden. 1

2.7

1

3.

Übergangsrecht

3.1

Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestellt.

3.2

1

3.3

Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.7. eines Jahres bis 2007 mit 1 v. H. jährlich dynamisiert.

3.4

3.4.1

Entgelte aus Altersteilzeit werden in Höhe des vereinbarten Entgelts mindestens jedoch mit 90 % des vor Beginn der Altersteilzeit maßgebenden Wertes berücksichtigt (wie nach bisherigem Recht). 2 Fälle des Vorruhestandes werden wie nach altem Recht behandelt.

3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben. 3.5

Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitnehmern, die am 01.01.2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenberechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

4.

Finanzierung

4.1

Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 01.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v. H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.

Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut.

Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch pflichtversicherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet:

Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversorgungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2

Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v. H. 2Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v. H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v. H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. 1

Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Absatz 2 BetrAVG. 2Der danach festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. 3Die transferierten Versorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil. 1

3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Alter von 63 (bei Behinderten Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der Nr. 36

Mindestgesamtversorgung und des § 44a VBLSatzung bzw. entsprechende Versorgungsregelung; die gesetzliche Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte umgerechnet und in das Punktemodell transferiert.

Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v. H. 4.3

Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgebern zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar

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oder haushaltsmäßig im wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1. November 2001 entspricht. 4.4

5.

6.

dienstzeiten (Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes) im neuen System im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 (1 BvR 1136/96) höhere als die überführten Ansprüche zustehen, werden den Berechtigten diese Ansprüche auch dann rückwirkend erfüllt, wenn sie sie nicht vor der neuen Entscheidung geltend gemacht haben.

Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001 (*) Rentenformel im Punktemodell

Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass mit diesem Tarifvertrag das Abwandern von Betrieben oder Betriebsteilen aus den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes verhindert wird. 2Während der Laufzeit des Tarifvertrages überprüfen die Tarifvertragsparteien, ob es zu signifikanten Abwanderungen aus einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen gekommen ist. 3 Sie beauftragen einen Gutachter, die Gründe für eventuelle Abwanderungen darzustellen. 4Dies gilt auch für den Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr.

ohne Zwischenschaltung eines Regelbeitrages und bei Überschussanteilen in Form von beitragslosen Versorgungspunkten

1

Laufzeit des Tarifvertrages bis zum 31.12.2007. Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (*) Juristische Zulässigkeit des rückwirkenden Systemwechsels zum 31.12.2000

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der rückwirkende Wechsel vom Gesamtversorgungssystem in ein Punktemodell zum 01.01.2001 verfassungsrechtlich zulässig ist. 2Dies gilt auch für den Transfer der am 31.12.2000 bestehenden Anwartschaften.

Die Rentenhöhe ist abhängig von der gesamten Erwerbsbiografie im öffentlichen Dienst. 2In jedem Beschäftigungsjahr t werden Versorgungspunkte VPt erworben. 3Die Höhe der Versorgungspunkte ergibt sich aus der Formel: 1

VPt = Et / RE x Tabx Ggf. wird VPt aus Überschüssen erhöht. Darin bedeuten VPt

Versorgungspunkt für das Jahr t

Et

Entgelt des Versicherten im Jahr t

RE

Referenzentgelt

Tabx

Tabellenwert für das Alter x des Versicherten im Jahr t

Im Versorgungsfall ergibt sich die Rente nach der Formel Rente = [ Summe aller VPt ] x Messbetrag

1

Der Messbetrag beträgt 0,4 % des Referenzentgeltes. x

Tabx x

Tabx x

Tabx x

Tabx

17

3,1

29

2,1

41

1,5

53

1,0

18

3,0

30

2,0

42

1,4

54

1,0

19

2,9

31

2,0

43

1,4

55

1,0

20

2,8

32

1,9

44

1,3

56

1,0

21

2,7

33

1,9

45

1,3

57

0,9

22

2,6

34

1,8

46

1,3

58

0,9

23

2,5

35

1,7

47

1,2

59

0,9

Seit dem Ergebnis der Tarifrunde 2000 konnte niemand auf den Fortbestand des bisherigen Versorgungssystems vertrauen und deshalb davon ausgehen, dass diese unverändert bestehen bleiben würde.

24

2,4

36

1,7

48

1,2

60

0,9

25

2,4

37

1,6

49

1,2

61

0,9

26

2,3

38

1,6

50

1,1

62

0,8

27

2,2

39

1,6

51

1,1

63

0,8

Sollte ein Bundesgericht abschließend feststellen, dass Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger mit Vor-

28

2,2

40

1,5

52

1,1

Für das Jahr 2001 ist aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich Anwartschaften technisch weiterhin nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln. 4Diese für die Betroffenen günstige Übergangsregelung liegt in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. 3

5

6

526

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64 0,8 u. älter Nr. 36

Anlage 6 zur AVO-VDD

keine rechtliche Möglichkeit für die Durchführung der Entgeltumwandlung, soll die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine andere Kasse festlegen, bei der die Entgeltumwandlung durchgeführt werden kann. 2Nimmt die zuständige Kommission diese Festlegung nicht vor, hat auf Verlangen des Mitarbeiters der Dienstgeber festzulegen, dass die Entgeltumwandlung bei der KZVK Köln oder der Selbsthilfe VvaG durchzuführen ist.

Beschlüsse der Zentral-KODA 1 1. Entgeltumwandlung2 Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschließt die Zentral-KODA gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ZKO folgende Regelung: 1.

Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte) hat Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Kasse, bei der auch seine zusätzliche betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird. 2Voraussetzung ist, dass die dafür zuständige Kasse satzungsrechtlich die entsprechende Möglichkeit schafft. 3Im Einzelfall können die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt. 4Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG oder nach § 10a EStG in Anspruch nimmt. 1

1.a

Soweit aufgrund staatlicher Refinanzierungsbedingungen für bestimmte Berufsgruppen die Entgeltumwandlung ausgeschlossen ist, besteht auch kein Anspruch nach dieser Regelung.

1.b

1

2.

3.

4.

Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1800 Euro für nach dem 31.12.2004 neu abgeschlossene Verträge. 2 Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer können auch höhere Beträge umgewandelt werden. Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese zunächst Anwendung auf Beiträge des Dienstgebers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Mitarbeiters. 2Liegt die Summe aus dem Beitrag des Dienstgebers und der Entgeltumwandlung oberhalb der Grenze gemäß § 3 Nr. 63 EStG, wird der übersteigende Teil des Beitrags nach § 40 b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeit dazu besteht und nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. 3Die Pauschalsteuer ist dann vom Mitarbeiter zu tragen. 1

Bemessungsgrundlage für Ansprüche und Forderungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltumwandlung ergeben würde. Bietet die für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung zuständige Kasse bis zum 31. Oktober 2002 1

Nr. 36

5.1

Wandelt ein krankenversicherungspflichtig Beschäftigter Entgelt um, leistet der Arbeitgeber in jedem Monat, in dem Arbeitsentgelt umgewandelt wird, einen Zuschuss in Höhe von 13 % des jeweiligen sozialversicherungsfrei in die zusätzliche betriebliche Altersversorgung umgewandelten Betrages. 2Der Zuschuss wird nicht gewährt im Falle der Nettoumwandlung (Riester-Rente).

5.2

Für umgewandelte Beträge, die unter Berücksichtigung des Höchstbetrages im Jahresdurchschnitt die steuerlichen Freibeträge überschreiten, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.

5.3

1

6.

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht, solange er gesetzlich ermöglicht wird.

1

Der Zuschuss ist spätestens zum Zahlungstermin des Dezembergehaltes fällig. 2Scheidet der Mitarbeiter vorher aus, ist der Zuschuss zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig. 3Aus abrechnungstechnischen und steuerlichen Gründen soll der Zuschuss einmal im Jahr gezahlt werden. 4Der Zuschuss wird vom Dienstgeber an die zuständige Altersvorsorgeeinrichtung abgeführt.

Erläuterung zur Umsetzung des Beschlusses: Es wird sicher gestellt, dass bei der Reihenfolge der umzuwandelnden Beiträge vorrangig die sozialversicherungsfreien Beiträge zugunsten des Dienstgebers Verwendung finden, zweitrangig die sozialversicherungsfreien Beiträge, die zuschussfähig sind einschließlich des sich daraus ergebenden steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschusses, drittrangig erst die sozialversicherungsfreien Beiträge.

***** 2. Ordnung für den Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich 3 §1 Geltungsbereich (1) 1Diese Ordnung gilt für Tätigkeiten von Mitarbeitern im liturgischen Bereich, auf die gem. § 18 Absatz 1 Nr. 4 ArbZG das Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden ist. 2In den liturgischen Bereich fallen nur solche Auf-

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527

gaben, die für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gottesdiensten und /oder aus damit im Zusammenhang stehenden Gründen notwendig sind.

schnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 3Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(2) Weitere berufliche Tätigkeiten sind bei der Ermittlung der höchstzulässigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. (3) Für die Ruhezeit von Mitarbeitern, denen in demselben oder einem anderen Arbeitsverhältnis auch Tätigkeiten außerhalb des liturgischen Bereichs übertragen sind, ist diese Ordnung anzuwenden, wenn die nach Ablauf der Ruhezeit zu verrichtende Tätigkeit in den Geltungsbereich dieser Ordnung fällt. §2 Begriffsbestimmungen Hinsichtlich der in dieser Ordnung verwendeten Begriffe wird § 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170) für entsprechend anwendbar erklärt. §3 Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit ist dienstplanmäßig auf höchstens 6 Tage in der Woche zu verteilen. (2) 1Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 26 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden. (3) Die tägliche Arbeitszeit kann an Ostern und Weihnachten an bis zu drei aufeinander folgenden Tagen sowie an bis zu 8 besonderen Gemeindefesttagen auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen wird. (4) 1Zusammen mit Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des liturgischen Bereichs soll die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. 2Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages hat der Dienstgeber zu überprüfen, ob und gegebenenfalls mit welchem zeitlichen Umfang weitere Arbeitsverhältnisse bestehen.

§5 Ruhezeit (1) Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. (2) 1Soweit die zeitliche Lage der Gottesdienste oder andere Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 dies erfordern, kann die Mindestdauer der Ruhezeit bis zu fünf mal innerhalb von vier Wochen auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. 2Diese Verkürzung darf nicht öfter als 2 mal aufeinander erfolgen. (3) Die Ruhezeit kann an Ostern und Weihnachten an bis zu zwei aufeinander folgenden Tagen sowie vor oder nach der täglichen Arbeitszeit an einem besonderen Gemeindefeiertag (z. B. Patronatsfest) auf bis zu 7 Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb von 2 Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten ausgeglichen wird. §6 Arbeit an Sonn- und Feiertagen (1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Mitarbeiter nur zu Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 herangezogen werden. (2) Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag oder an einem Werktag, an dem aufgrund einer besonderen kirchlichen Feiertagsregelung oder betrieblichen Regelung nicht gearbeitet wird, dienstplanmäßig beschäftigt, wird die geleistete Arbeit dadurch ausgeglichen, dass die Mitarbeiter a) innerhalb der nächsten 4 Wochen einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag erhalten oder b) einmal im Jahr für je 2 Wochenfeiertage einen arbeitsfreien Samstag mit dem darauf folgenden Sonntag erhalten.

§4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. 2Die Pausen nach Satz 1 können in Zeitab-

§7 Inkrafttreten

1

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Diese Ordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft. 2Arbeitszeitschutzregelungen, die von in Art. 7 GrO genannten Kom1

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Nr. 36

missionen beschlossen und spätestens bis zum 01.01. 2006 in Kraft gesetzt sind, bleiben einschließlich etwaiger künftiger Änderungen unberührt.

1.2 Bei dem Wechsel eines Dienstnehmers von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse gilt:

***** 3. Kinderbezogene Entgeltbestandteile 4 Kinderbezogene Entgeltbestandteile, auf die zum Zeitpunkt des Wechsels von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) zu einem anderen Dienstgeber Anspruch besteht, werden vom neuen Dienstgeber als Besitzstand weitergezahlt, so lange den Beschäftigten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. 2An die Stelle des bisherigen Besitzstands tritt eine andere geldwerte Leistung, wenn diese in der aufgrund von Art. 7 GrO errichteten zuständigen Kommission ausdrücklich als kinderbezogener Entgeltbestandteil gekennzeichnet worden ist. 3 Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2012 den kirchlichen Dienstgeber wechseln, jeweils für die Dauer von insgesamt vier Jahren. 4Nach zwei Jahren halbiert sich der jeweilige Besitzstandswahrungsanspruch.

a) Vordienstzeiten bei einem früheren Dienstgeber im Geltungsbereich der Grundordnung können angerechnet werden.

Protokollerklärung zu Ziffer 1.2: Vordienstzeiten im Sinne dieser Ordnung sind Zeiten einer für die neue Beschäftigung einschlägigen beruflichen Tätigkeit bei einem vorherigen Dienstgeber.

Günstigere Besitzstandswahrungsklauseln in bestehenden und künftigen Regelungen der zuständigen Kommissionen bleiben unberührt.

2. Bei der Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten sind die Möglichkeiten der Refinanzierung aus der öffentlichen Hand mit abzuwägen.

*****

3. Von den vorstehenden Vorschriften abweichende, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstigere Regelungen in den Arbeitsvertragsordnungen bleiben unberührt.

1

5

4. Einbeziehungsklausel

5

In die Arbeitsvertragsformulare ist folgender Passus aufzunehmen: „Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.“

b) Beträgt die Unterbrechung nicht mehr als sechs Monate, sollen Vordienstzeiten anerkannt werden, wenn aa) der Dienstgeberwechsel aufgrund eines betriebsbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes bei dem früheren Dienstgeber erfolgt ist, bb) der Dienstgeberwechsel familiär (wie bspw. kirchliche Eheschließung, Pflege eines Angehörigen) bedingt ist oder cc) in der Vordienstzeit einschlägige Berufserfahrung gesammelt wurde.

4. Diese Ordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Anmerkungen: 1

Gemäß § 1b Absatz 1a AVO-VDD bzgl. Beschlüsse der Zentral-KODA.

2

Beschluss der Zentral-KODA gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 ZentralKODA-Ordnung (ZKO) vom 15.04.2002; zuletzt geändert durch Beschluss vom 12.11.2009; i. d. F. der letzten Änderung durch die Zentral-KODA von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010.

3

Beschluss der Zentral-KODA gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 b) Zentral-KODA-Ordnung vom 01.07.2004. „Der nachfolgende Beschluss der Zentral-KODA … Die Ordnung über den Arbeitsschutz im liturgischen Bereich wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes der Diözesen Deutschlands mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft gesetzt.“

4

Beschluss der Zentral-KODA vom 06.11.2008 gemäß § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Ziffer 3. lit. der Zentral-KODAOrdnung – von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 18.11. 2009.

5

Beschluss der Zentral-KODA vom 06.11.2008 gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 2 Zentral-KODA-Ordnung – von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 18.11.2009.

6

Beschluss der Zentral-KODA vom 12.11.2009 gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 d) Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) – von der VerbandsKODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010.

***** 5. Ordnung über die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten 6 Die Zentral-KODA beschließt die nachfolgende Ordnung: Ordnung über die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten 1. Soweit in den kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen Regelungen zur Anerkennung von sog. Stufenlaufzeiten zur Bestimmung der Stufe innerhalb einer Entgeltgruppe vorgesehen sind, gelten folgende Vorschriften: 1.1 Bei aneinander gereihten befristeten Dienstverhältnissen mit demselben Dienstgeber, die nicht mehr als sieben Wochen unterbrochen sind, ist von einer ununterbrochen zurückgelegten Tätigkeit auszugehen. Nr. 36

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529

Anlage 7 zur AVO-VDD Übernommene Tarifverträge in die AVO-VDD1 1. Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes 2 vom 9. Februar 2005

nach dem 1. Januar 2009, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. (3) Wird im Laufe des Monats Januar 2009 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird kein weiterer Anspruch begründet. (4) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

[Hier nicht abgedruckt]

§3 Inkrafttreten

*****

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

2. Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2009 3 vom 31. März 2008

3. Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 4 vom 27. Februar 2010

§1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, und die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen. §2 Einmalige Sonderzahlung (1) Die Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Januar 2009 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 225 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben. Protokollerklärung zu Absatz 1: 1 Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach §13 MuSchG oder § 200 RVO. 3Saisonkräfte, die im Januar 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im November 2009 von der einmaligen Sonderzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2009 ein Zwölftel.

(2) 1§ 24 Absatz 2 TVöD gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt auch für Beschäftigte, für die gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 eine herabgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Januar 2009. 4Beginnt das Arbeitsverhältnis erst 530

*****

§1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte im Sinne des § 38 Absatz 5 Satz 1 TVöD, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen. §2 Einmalige Pauschalzahlung (1) Für das Jahr 2010 erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 7 Satz 1 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA und Anlage 4 TVÜ-Bund/ Anlage 3 TVÜ-VKA eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Juli 2010, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht. Protokollerklärung zu Absatz 1: 1 Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO. 3 Saisonkräfte, die mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Juli 2010 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im Monat November 2010 von der einmaligen Pauschalzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2010 ein Zwölftel.

Amtsblatt vom 30. Dezember 2010

Nr. 36

(2) 1Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auf Antrag auch Beschäftigte, – deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 1. Juli 2010 begonnen hat,

4. Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2011 5 vom 27. Februar 2010 §1 Geltungsbereich

– die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und – deren Arbeitsverhältnis am 30. September 2010 fortbesteht. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert sind. 3Die Pauschalzahlung ist im September 2010 fällig. 2

(3) 1Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für nach § 3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 7 Satz 1 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA und Anlage 4 TVÜ-Bund/Anlage 3 TVÜ-VKA geführt hat. 2 Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die von ihrem Antragsrecht nach § 28a Absatz 7 TVÜ-VKA keinen Gebrauch gemacht haben. (4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 in den Fällen des Absatzes 1 und entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Juli 2010 in den Fällen des Absatzes 2. (5) Keine Pauschalzahlung erhalten – Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD, sowie im Bereich der VKA – Beschäftigte, die unter die Anlage 4 TVÜ-VKA fallen, – Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2009 die Anlage C (VKA) zum TVöD (Beschäftigte im Sozialund Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat. (6) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Beschäftigten nur einmal zu.

§3 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Berlin/Frankfurt am Main, den 27. Februar 2010 ***** Nr. 36

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen: a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), b) Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – oder c) Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD). §2 Einmalige Sonderzahlung 2011 für Beschäftigte (1) Die unter § 1 Buchst. a fallenden Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Januar 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben. Protokollerklärung zu Absatz 1: 1 Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO. 3 Saisonkräfte, die im Januar 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im November 2011 von der einmaligen Sonderzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2011 ein Zwölftel.

(2) 1§ 24 Absatz 2 TVöD gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt auch für Beschäftigte, für die gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 eine herabgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Januar 2011. 4Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Januar 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. (3) Wird im Laufe des Monats Januar 2011 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird kein weiterer Anspruch begründet. (4) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

Amtsblatt vom 30. Dezember 2010

531

§3 Einmalige Sonderzahlung 2011 für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten Für die unter § 1 Buchst. b und c fallenden Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 50 Euro erhalten. §4 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Berlin/Frankfurt am Main, den 27. Februar 2010

Anlage 12 zur AVO-VDD Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 [Text des Tarifvertrags einschließlich der redaktionellen Änderungen vom 24.11.2005 veröffentlicht in: GMBl 56(2005)545-553] Von der Verbands-KODA gemäß § 1b Absatz 2 AVO-VDD übernommen durch Beschluss vom 22.09.2006 – i. d. F. des Änd.-TV Nr. 2 zum Kraftfahrer-TV vom 27.02.2010 – veröffentlicht in: GMBl 61(2010)812-818 [von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010].

Anmerkungen: 1

Gemäß § 1b Absatz 2 Satz 2 AVO-VDD neu übernommene Tarifverträge.

Anlage 13 zur AVO-VDD

2

Veröffentlicht in: GMBl 56(2005)731 f. – von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 13.06.2007.

3

Veröffentlicht in: GMBl. 59(2008)1273 – von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 09.09.2008.

4

Veröffentlicht in: GMBl. 61(2010)822 – von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010.

vom 13. September 2005

5

Veröffentlicht in: GMBl 61(2010)822 f. – von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010.

[Text des Tarifvertrags einschließlich der redaktionellen Änderungen vom 24.11.2005 veröffentlicht in: GMBl 56(2005)535-539]

[Anlage 8 bis 10 bleiben bisher unbesetzt]

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil –

Von der Verbands-KODA gemäß § 1b Absatz 2 AVO-VDD übernommen durch Beschluss vom 22.09.2006 – i. d. F. des Änd.-TV Nr. 2 zum TVAöD vom 31.03.2008 – veröffentlicht in: GMBl 59(2008)1264 [von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 09.09.2008].

Anlage 11 zur AVO-VDD Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005

vom 13. September 2005 [Text des Tarifvertrags einschließlich der redaktionellen Änderungen vom 24.11.2005 veröffentlicht in: GMBl 57(2006)503-534]

[Text des Tarifvertrags einschließlich der redaktionellen Änderungen vom 24.11.2005 veröffentlicht in: GMBl 56(2005)541-543]

Von der Verbands-KODA gemäß § 1b Absatz 2 AVO-VDD übernommen durch Beschluss vom 22.09.2006 – i. d. F. des Änd.-TV Nr. 3 zum TVÜ-Bund vom 27.02.2010 – veröffentlicht in:

Von der Verbands-KODA gemäß § 1b Abschnitt 2 der AVOVDD übernommen durch Beschluss vom 22.09.2006 – i. d. F. des Änd.-TV Nr. 3 zum TVAöD-BBiG vom 27.02.2010 – veröffentlicht in:

GMBl 61(2010)811 f. [von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010].

GMBl 61(2010)819 f. [von der Verbands-KODA übernommen durch Beschluss vom 26.05.2010].

532

Amtsblatt vom 30. Dezember 2010

Nr. 36

Anlage 14 zur AVO-VDD Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 [Text des Tarifvertrags i. d. F. vom 25.08.2006 veröffentlicht in: GMBl 57(2006)1082-1088] Von der Verbands-KODA gemäß § 1b Absatz 2 AVO-VDD übernommen mit Ergänzungen und Änderungen rückwirkend zum 01.01.2007 befristet bis 31.12.2010 gemäß Beschluss der Verbands-KODA vom 29.10.2007 i. V. mit dem schriftlichen Beschlussverfahren vom 28.11.2007.

Freiburg im Breisgau, den 9. Dezember 2010

Dr. Robert Zollitsch Erzbischof von Freiburg Vorsitzender der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Mitteilungen Nr. 429

Amtsblatt der Erzdiözese – Jahrgangsabschluss Mit dieser Ausgabe ist der Jahrgang 2009/2010 des Amtsblattes der Erzdiözese Freiburg abgeschlossen. Das Inhaltsverzeichnis wird im 1. Quartal 2011 einer Nummer des Amtsblattes beigelegt.

Nr. 430

49. Grundkurs der Überdiözesanen Mesnerschule Die Arbeitsgemeinschaft der süddeutschen Mesnerverbände führt in Zusammenarbeit mit dem Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising (Kardinal-DöpfnerHaus) vom 14. März bis 1. April 2011 den 49. Grundkurs für Mesnerinnen und Mesner durch. Die seit Jahren bewährten Dozenten werden die dienstjungen Mesnerinnen und Mesner in Glaubenslehre – Sakramentenlehre und Liturgik – Mesnerdienst und Kontakt zu den Mitmenschen – Lektorenschulung – Erhaltung des kirchlichen Kunstbesitzes – Pflege liturgischer Nr. 36

Geräte und Paramente – Bedienung von Lautsprecheranlagen – Betreuung von Turmuhren und Läuteanlagen – Verwendung und Behandlung von Kerzen – Blumenschmuck in der Kirche – Gartenanlagen – Umweltschutz in den Pfarreien – Unfallschutz und Unfallverhütung – Kirchliche Versicherungen und praktischen Mesnerdienst unterrichten. Heute werden an die Mesnerinnen und Mesner hohe Anforderungen gestellt. Deshalb wird der Besuch dieser Grundausbildung für alle hauptberuflichen (ab 20 Std.) Mesnerinnen und Mesner von den Bischöfen und den süddeutschen Mesnerverbänden empfohlen. Voraussetzung für eine Teilnahme ist der Abschluss der Probezeit. Die Kosten für den Grundkurs betragen 1.050,00 € und verteilen sich wie folgt: Erzdiözese 540,00 €, Pfarrei 310,00 €, Teilnehmer 200,00 €. Die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt trägt die Kirchenstiftungskasse der betreffenden Pfarrei. Die Herren Pfarrer werden gebeten, ihre in Frage kommende Mesnerin oder ihren Mesner auf diesen Grundkurs aufmerksam zu machen und ihr/ihm die Teilnahme zu ermöglichen. Schriftliche Anmeldungen für den 49. Grundkurs werden ab sofort von der Überdiözesanen Mesnerschule angenommen. Die Anmeldung sollte umgehend erfolgen, da die Nachfrage sehr groß ist, und die Teilnehmerzahl beschränkt ist. Anmeldungen bitte an folgende Adresse: Schulleiter Martin Thullner, Staufenstr. 4, 83278 Traunstein/Haslach, Tel.: (08 61) 1 36 24 oder (01 70) 2 71 62 36, Fax: (08 61) 1 66 28 99, [email protected].

Nichtamtliche kirchliche Mitteilungen Nr. 431

Kardinal-Bertram-Stipendium Die Kardinal-Bertram-Stiftung fördert in Verbindung mit dem Institut für ostdeutsche Kirchen- und Kulturgeschichte e. V. die Erforschung der schlesischen Kirchengeschichte. Es gewährt jährlich zwei Kardinal-BertramStipendien in Höhe von je 2.000,00 €, um Forschungsreisen in Archive innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Zur Bearbeitung werden 2011 folgende Themen ausgeschrieben: 1) Kirchliches Amtsblatt des Erzbischöflichen Ordinariats in Breslau 1922 bis 1933 im Spiegel der Zeitgeschichte. Beratung: Dr. Werner Chrobak, Bischöfl. Zentralbibliothek, St. Petersweg 11-13, 93047 Regensburg, Tel.: (09 41) 5 97 25 23, [email protected].

Amtsblatt vom 30. Dezember 2010

533

PVSt, Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“, VKZ

Amts blatt Amtsb

E 1302

Nr. 36 · 30. Dezember 2010

der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., Tel.: (07 61) 21 88 - 3 83, Fax: (07 61) 21 88 - 5 99, [email protected]. Versand: Buch und Presse Vertrieb, Aschmattstraße 8, 76532 Baden-Baden, Tel.: (0 72 21) 50 22 70, Fax: (0 72 21) 5 02 42 70, [email protected]. Bezugspreis jährlich 38,00 Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf „umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht

Adressfehler bitte dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitteilen. Nr. 36 · 30. Dezember 2010 Papier“

2) Die jüngeren Kirchenpatrozinien des Archidiakonats Breslau ab 1241 bis 1500. Beratung: Msgre Dr. Paul Mai, Bischöfl. Zentralbibliothek, St. Petersweg 11-13, 93047 Regensburg, Tel.: (09 41) 5 97 25 22, [email protected] und Msgre Prof. Dr. Werner Marschall, Klarastr. 18, 79106 Freiburg i. Br. 3) Hedwigskirchen in Deutschland nach 1945. Beratung: Dr. Max Tauch, Grünstr. 6, 41460 Neuss, Tel.: (0 21 31) 2 12 48 und Dr. Werner Chrobak, Bischöfl. Zentralbibliothek, St. Petersweg 11-13, 93047 Regensburg, Tel.: (09 41) 5 97 25 23, [email protected]. 4) Domherr Anton Gottfried Steiner (1790 bis 1806). Sein Einfluss auf Liturgie und Gesang. Beratung: Privatdozent Dr. Rainer Bendel, Bangertweg 7, 72072 Tübingen, Tel.: (0 70 71) 64 08 90, [email protected]. Um ein Kardinal-Bertram-Stipendium können sich Studierende und Absolventen von Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Theologen und Historiker, bewerben. Bevorzugt werden jüngere katholische Antragsteller. Bewerbungen mit genauer Angabe der Personalien und des Studienganges sind bis 28. Februar 2011 an das Institut für ostdeutsche Kirchen- und Kulturgeschichte e. V., St. Petersweg 11-13, 93047 Regensburg, zu richten. Die Entscheidung über die Zuerkennung trifft das Kuratorium des Kardinal-Bertram-Stipendiums in einer Sitzung anfangs März 2011. Es wählt für jeden Stipendiaten einen Tutor aus. Die Bearbeitung beginnt im Jahr 2011,

zunächst mit der Durchsicht der in Bibliotheken vorhandenen Quellen und Literatur, dann durch Reisen in auswärtige Archive. Jeder Stipendiat wird von einem Tutor betreut; dieser zeigt ihm die Problemstellung seines Themas auf, erteilt ihm Ratschläge für die Materialsammlung in den in Frage kommenden Bibliotheken und Archiven, die planvolle und methodische Stoffauswahl sowie die wissenschaftliche Darstellungsform. Das Manuskript ist bis zum 15. Oktober 2013 dem Institut für ostdeutsche Kirchen- und Kulturgeschichte e. V. in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sein Umfang soll in der Regel 150 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten. Die Bewertung geschieht durch den Tutor und einen zweiten Gutachter. Druckreife Manuskripte sind zur evtl. Veröffentlichung in den „Arbeiten zur schlesischen Kirchengeschichte“, im „Archiv für schlesische Kirchengeschichte“ oder in der Reihe „Forschungen und Quellen zur Kirchen- und Kulturgeschichte Ostdeutschlands“ vorgesehen. Die Stipendiatsarbeit kann auch nach ihrem Abschluss Grundlage einer theologischen bzw. philosophischen Dissertation bilden.

Nr. 432

Verkauf einer Klais-Orgel Die Pfarrei St. Fridolin in Lörrach bietet eine Klais-Orgel (Baujahr 1995, mit 12 Registern, 1 Manual und Pedal) zum Kauf an. Anfragen an das Kath. Pfarramt St. Fridolin, Fridolinsgasse 15, 79540 Lörrach, Tel.: (0 76 21) 24 05, [email protected].

Dies ist die letzte Ausgabe des Amtsblattes der Erzdiözese Freiburg im Jahre 2010. Erzbischöfliches Ordinariat 534

Amtsblatt vom 30. Dezember 2010

Nr. 36

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