BRENNPUNKT. Das neue GmbH-Gesetz. Alles im Lot! Arbeitsrecht. Sofortmelde - pflicht zur Sozialversicherung

February 20, 2016 | Author: Ludo Fried | Category: N/A
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BRENNPUNKT

7. Jhg. 1. Ausgabe 16. März 2009 € 3,–

www.handwerk-rww.de

Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

Das neue GmbH-Gesetz Alles im Lot!

Arbeitsrecht Sofortmelde­pflicht zur Sozialversicherung Doppelter Steuerbonus für Handwerker­­leistungen

KHS Rhein-Westerwald PVST Deutsche Post AG

56410 Montabaur Entgelt bezahlt, G61657

Seite 2

Inhalt

Rhein-Westerwald

Brennpunkt Handwerk 1/2009

01/2009

 Das neue GmbH-Gesetz...................4

 Arbeitsrecht.......................8  Aus den Innungen...........10  Förderprogramme 2009...15  Infopflicht beim Betriebsübergang............16  Doppelter Steuerbonus für Handwerker­leistungen........................20

s Hela che

u!

 Steuern und Finanzen.......7

Ein dreifa

 Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung......6

Närrisch ging es wieder einmal an „Altweiber“ zu in der Geschäftsstelle der KHS Rhein-Westerwald in Montabaur. Traditionell kleideten sich die Damen zu einem handwerklichen Thema – in diesem Jahr dem Friseur-Handwerk. Hinten (von links): Tanja Groth, Dunja Kopp und Sylvia Neuroth. Vorne (von links): Alexandra Laux, Elisabeth Schubert und Marianne Hellinghausen.

Fleischer lassen ihre Produkte prüfen

 Doppelter Steuerbonus für Handwerkerleistungen........................21  Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub trotz Krankheit.........................25  So helfen Sie einem Azubi mit Prüfungsangst.................35  Aufbewahrungsfristen für Belege........................36  Vertrags- und Baurecht...38 Brennpunkt Handwerk im Internet:

www.handwerk-rww.de Erscheinungstermine 2009/2010

BRENNPUNKT Erscheinungstermine: Anzeigenschluss: 12. Juni 2009 11. September 2009 11. Dezember 2009 12. März 2010

13. Mai 2009 19. August 2009 12. November 2009 12. Februar 2010

Die Wurstprüfung 2008 der Fleischer-Innung Rhein-Westerwald fand in der Sparkasse Neuwied statt. Erfreulicherweise beteiligten sich 40 der 56 Innungsbetriebe an dieser neben der „Freiwilligen Selbstkontrolle“ des Landesverbandes auch freiwilligen Qualitätskontrolle durch die Innung. Geprüft wurde in diesem Jahr die „Fleischwurst“. Die aus den Herren Ernst Kaes, Erwin Künkler, Hermann Seiler und Rudi Rübsamen bestehende Fachjury prüfte die Fleischwurst nach den Kriterien „Herrichten und Zusammensetzung“, „Konsistenz“ sowie „Geruch und Geschmack“. Durch die neutrale Umverpackung der in der Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft eingereichten Wurstproben, war die Neutralität der Prüfung gewährleistet. In besonderem Ambiente, liebevoll von der stellv. Obermeisterin Pia Hillen dekoriert, wurde die Prüfung durchgeführt und fand eine große Resonanz sowohl bei den Kunden als auch den Mitarbeitern der Sparkasse Neuwied. Die nicht verkosteten Wurstproben wurden einer Sozialeinrichtung in Neuwied gespendet. Ein besonderer Dank gilt den vier ehrenamtlichen Prüfern sowie der Sparkasse Neuwied,

insbesondere der Abteilung Marketing, für die gute Zusammenarbeit. Nachstehend aufgeführte Betriebe wurden mit einer Urkunde ausgezeichnet: Becker Vieten GmbH, Bad Marienberg; Jürgen Berg, Linz; Markus Botte, Hartenfels; Thomas Christian, Stockum-Püschen; Rüdiger Eich, Anhausen; Timo Flick, Niederroßbach; Andreas FoppenReich, Rothenbach; Uwe Freisberg, HöhrGrenzhausen; Bernd Friedrich, Neuwied; Leo Friedrich, Wirges; Klaus-Peter Fries, Neuwied; Elke Gregorius, Selters; Hasselbach GmbH, Bad Marienberg; Alexander Herz, Heiligenroth; Manfred Herz, Pottum; Pia Hillen, Neuwied; Kurt u. Ralph Jung, Freilingen; Klaus Kilian, Niederelbert; Eckard Kleppel, Nauort; Erwin Kollig, Wirges; Künkler GmbH, Neuwied; Michael Lehmler, Welschneudorf; Markus Maxein, Neuwied; Josef Menzenbach, Kurtscheid; Günter Nolden, Atzelgift; Karl-Heinz Pitton, Rennerod; Jörg Rübsamen, Unnau; Heinz-Werner Schäfer, Niederahr; Hubert Schmidt, Neustadt; Klaus Schnorr, Langenhahn; Volkhard Schnug, Wahlrod; Karl Schumacher, Leutesdorf; Spindlböck GmbH, Neuwied; Wolfgang Steup, Höhn; Viehmann GmbH, Westerburg; Ingo Wedler, Nistertal; Wolfgang Weingarten, Neustadt.

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Rhein-Westerwald

Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald unter neuer Leitung Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, der bisherige Hauptgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Herr Erwin Haubrich wurde in einer großen Feierstunde am 10. Dezember 2008 in der Stadthalle Ransbach-Baumbach ehrenvoll verabschiedet. Die große Beteiligung machte deutlich, dass ein geschätzter und geachteter Kapitän von Bord geht, der sich in besonderem Maße um das Handwerk verdient gemacht hat. Seit dem 01. Januar 2009 haben wir, Udo Runkel und Elisabeth Schubert, die Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft RheinWesterwald übernommen. Die meisten Innungsbetriebe kennen uns bereits. Auf Grund unserer langjährigen Tätigkeit in der Handwerksorganisation wissen wir, dass sich die zu bewältigenden Aufgaben ständig verändern und stets den Bedürfnissen der Mitgliesbetriebe angepasst werden müssen. Gerade junge Handwerker prüfen heute ganz genau – „Was habe ich von der Mitgliedschaft – rechnet sich der Beitrag gegenüber den Leistungen“. Obwohl wir eine „Körperschaft des Öffentlichen Rechts sind, wollen wir keine Behörde sein, sondern ein Dienstleistungsunternehmen, das die Interessen der Mitglieder vertritt. Fordern Sie die Geschäftsstelle und arbeiten Sie aktiv in der Innung mit. Die Handwerksorganisation ist eine Selbstverwaltung und bestimmt ihre Ziele selbst.

Eine wesentliche Aufgabe der Kreishandwerkerschaft ist es, die Innungen hierbei zu unterstützen und die Interessen des Gesamthandwerks zu vertreten. Wir stehen am Anfang unserer Tätigkeit. Sicherlich wird sich einiges verändern. Eines soll allerdings bleiben, wir wollen weiterhin verlässliche Partner für unsere Betriebe und die Behörden und Institutionen sein, mit denen wir zusammenarbeiten. Wenn man am Anfang steht, ist Unterstützung und Vertrauen hilfreich. Dies erhoffen wir uns insbesondere von unserem Vorstand, den Obermeistern und allen Ehrenamtsträgern. Nur wenn Hauptund Ehrenamt eng miteinander kooperieren, ist eine erfolgreiche Innungsarbeit möglich. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen allen. Gerade in der heutigen Zeit, in der eine negative Schlagzeile die andere Hiobsbotschaft ablöst, fällt es vielen Betrieben schwer, eine Solidargemeinschaft zu stärken. Aber gerade hier ist Lobbyarbeit umso wichtiger. Gerade hier muss man als große Wirtschaftsgruppe zusammenstehen, will man im Getöse von Finanzkrise, Politikverdrossenheit und stockendem Wirtschaftswachstum noch Gehör finden. Aber – hinter jeder Krise steckt auch eine Chance. Packen wir´s an!!! Das Handwerk hat einen entscheidenden Vorteil. Es ist flexibel und in der Regel ortsnah.

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Vorsicht mit Urheber­ rechten im Internet Wer aus dem Internet Inhalte und vor allem Fotos herunter lädt und beispielsweise ohne Lizenz für kommerzielle Zwecke verwendet, verstößt gegen das Urheberrecht und riskiert eine Abmahnung und Schadensersatzansprüche. Anlass der Mahnung ist der aktuelle Fall eines Unternehmens, das eine Homepage von einer Designerin überarbeiten ließ.

Die Designerin verwendete dafür sechs Fotos einer Bildagentur ohne dafür lizenzberechtigt zu sein. Der Fall landete vor dem Landgericht München, das das Unternehmen zur Zahlung von 10.460 Euro an die Bild-Agentur verpflichtete. Das Argument des Unternehmens, man habe sich hinsichtlich der Bildrechte blind auf die Designerin verlassen, zog bei den Richtern nicht.

Fortsetzung auf Seite 11

Besuch im alten Königreich Siam Mitgliederreise Thailand 2008 Alle zwei Jahre bietet die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald für Ihre Mitglieder eine exklusive Fernreise an. 2008 hieß das Reiseziel „Nordthailand“. Bei einer zwölftägigen Rundreise im Norden Thailands wurde den Teilnehmern Land und Leute nähergebracht. Die Schönheiten der Natur, die Freundlichkeit der Menschen und ein perfekter Reiseablauf begeisterten die Teilnehmer. Ein abwechslungsreiches Programm war angesagt. Ob ein Ritt auf dem Elefanten, eine Floßfahrt durch den Dschungel, ein Feuerwerk mit besonderen Grüßen, eine rasante Fahrt mit dem Tuk-Tuk oder gemütliche Anreise mit der Rikscha! Alles wurde geboten.

Abschluss der Reise war ein zweitägiger Badeaufenthalt in Ca Am, direkt am Meer. Nicht weit von hier hat sich vor wenigen Jahren ein Fleischermeister aus Neuwied selbständig gemacht. Es war natürlich keine Frage, dass die Gruppe den Handwerkskollegen vor Ort besuchte. Tolle Reise – so die Teilnehmer!

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Dipl.-Volkswirt Michael Weidenfeller Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Chancen erkennen und nutzen!

Das neue GmbH-Gesetz Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbHGesetzes von 1892 abgeschlossen. Das MoMiG wird nicht nur die Transparenz und Seriosität dieser Gesellschaftsform weiter erhöhen, sondern auch die Gründung von GmbHs erleichtern, um diese Rechtsform im europaweiten Wettbewerb attraktiver zu machen. Denn seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit, zuletzt im Jahr 2003, ist es mittlerweile in der EU möglich, eine ausschließlich inländische Unternehmung in der Rechtsform einer ausländischen Gesellschaft zu betreiben, etwa in Deutschland eine englische Private Company (Limited) oder eine französische SARL. Die wesentlichen Inhalte der Neuregelungen des Gesetzes sind: Einführung einer Unternehmergesellschaft, Erleichterungen bei der GmbH-Gründung, Neuerungen beim Eigenkapitalersatzrecht sowie bei der Mißbrauchsbekämpfung. Neue GmbH-Typen Zukünftig gibt es 2 Grundformen der GmbH, nämlich die bisherige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbe­ schränkt). Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist im Sprachgebrauch auch bekannt als Mini-GmbH, 1-Euro GmbH, GmbH-light oder als deutsche Antwort auf die englische Limited. Einführung einer Unternehmergesellschaft Das Stammkapital bei Gründung kann weniger als 25.000 € betragen , d. h. es ist auch eine 1 € Unternehmergesellschaft möglich. Zwingend ist dabei der Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“

oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Abkürzungen sind im Geschäftsverkehr unzulässig. Das Stammkapital ist immer in voller Höhe einzuzahlen – eine Sacheinlagengründung ist ausgeschlossen. Zum Kapitalaufbau ist jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses (abzüglich eines etwaigen Verlustvortrags aus dem Vorjahr) in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Dieser Teil darf nicht ausgeschüttet werden. Diese Verpflichtung gilt auch dann weiter, wenn die Summe aus Stammkapital und gesetzlicher Rücklage 25.000 € überschreitet. Wird hingegen das Stammkapital der Gesellschaft auf mindestens 25.000 € erhöht, finden die Sondervorschriften der „UG (haftungsbeschränkt)“ keine Anwendung mehr. Eine Umfirmierung in eine herkömmliche GmbH ist möglich, aber nicht zwingend. Die bisherige Gesellschaft kann auch beibehalten werden. Verschärft worden sind die Vorschriften bei schlechter Kapitallage, denn abweichend von § 49 Abs. 3 GmbHG muss die Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden. Die Hauptanwendungsfälle der neuen Gesellschaftsform sind sicherlich gegeben, wenn die Gründer das Stammkapital der herkömmlichen GmbH von 25.000 € nicht aufbringen können wie z.B. bei Existenzgründern. Oder als Komplementär-Gesellschaft einer KG, sofern sich die Praxis nicht von dem Rechtsreformzusatz „UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“ irritieren lässt. Hier stellt sich dann schon die Frage, wie eine solche Gesellschaft ohne Kapital, ihre Arbeitnehmer, die Miete oder ihre Geschäftsausstattung bezahlen will. Es ist damit zu rechnen, dass ihre zukünftigen Geschäftspartner und Gläubiger sich diese Gedanken auch sehr schnell machen werden und deshalb von den Gesellschaftern Sicherheiten in Form von persönlichen Bürgschaften oder Bankgarantien verlangen oder schlicht nur gegen Vorauskasse liefern werden. Dies wird auf Akzeptanzprobleme stoßen.

Geschäftsführer der Marx & Jansen Revisionsund Treuhand-GmbH, Großmaischeid, und 1. Vizepräsident der Steuer­ beraterverbandes RheinlandPfalz e.V. www.marx-jansen.de

Hinzuweisen ist hier, dass die normale GmbH bei der 1-Personen-Gründung zukünftig auch nur mit der hälftigen Einzahlung des Stammkapitals, also mit 12.500 € gegründet werden kann, bisher musste die Volleinzahlung erfolgen. Diese Verbesserung ist eine Überlegung wert, bei der normalen GmbH zu bleiben. Steuerlich wird die Unternehmergesellschaft wie die normale GmbH behandelt, sie ist also voll körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Die Steuerbelastung bei Thesaurierung beträgt ca. 29,8 % auf Gesellschaftsebene. Bei Gewinnausschüttungen gilt seit 01. Januar 2009 grundsätzlich die Abgeltungssteuer, die einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu einer weiteren Belastung von ca. 28 % auf Gesellschafterebene führt. Ausnahmen dazu gibt es innerhalb der Anwendung der so genannten Teileinkünfteregelung. Im übrigen gelten für die Unternehmergesellschaft (UG) die allgemeinen GmbH-Regeln, insbesondere: – Die Gesellschafter haften nicht für die Schulden der UG – Die UG entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister – Die UG ist eine juristische Person – Die UG ist Formkaufmann und buchführungspflichtig und offenlegungspflichtig – Organe der UG sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung – Insolvenzgründe sind die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit. Erleichterungen bei der GmbH-Gründung Auch die zukünftige Gründung der Gesellschaft geht nicht ohne Notar, aber es gibt ein vereinfachtes Verfahren. Der Gesetzgeber stellt hierzu 2 Muster als notarielles Gründungsprotokoll zur Verfügung, nämlich für die Ein-Personen-Gründung und für die Mehr-Personen Gründung. Eine Satzung ist dann nicht erforderlich. Die Regelung soll der Ersparnis von Gründungskosten dienen.

Brennpunkt Handwerk 1/2009 Dieses Musterprotokoll ist sowohl bei der Gründung der herkömmlichen GmbH als auch bei der Gründung der „ UG (haftungsbeschränkt)“ nutzbar. Das Musterprotokoll ist aber nur anwendbar, wenn es bei der Gesellschaft höchstens 3 Gesellschafter und nur einen 1 Geschäftsführer gibt. Das Musterprotokoll regelt verkürzt lediglich wer Gesellschafter ist, wie die Firma heißt, was Gegenstand des Unternehmens ist, wie das Stammkapital übernommen wird, wer zum Geschäftsführer bestellt wurde, wer die Kosten der Gründung trägt, wer Abschriften des Protokolls erhält und dass der Notar auf Besonderheiten hinweist. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen gilt das GmbHGesetz (GmbHG). In der Praxis muß man erhebliche Zweifel anmelden, ob das Musterprotokoll zumindest bei Mehr-Personen-GmbHs taugt, da es beispielsweise auf einen Geschäftsführer beschränkt ist, keine Regelungen zum Erbfall enthält, Regelungen zum Ausscheiden und zur Abfindung nicht gibt oder auch keine Bestimmungen zur Einziehung ohne Zustimmung vorhanden sind. Schließlich fehlen auch Hinweise zum Wettbewerbsrecht der Gesellschafter oder für den Fall der Kündigung eines Gesellschafters. Vier GmbH-Fälle Durch die beschriebene gesetzliche Neuregelung gibt es zukünftig 4 GmbH-Fälle: – GmbH mit individueller Satzung – UG (haftungsbeschränkt) mit individueller Satzung – GmbH mit Musterprotokoll – UG (haftungsbeschränkt) mit Musterprotokoll Beschleunigung Beschleunigt wird das Verfahren der GmbHEintragung durch den Verzicht auf das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren. So brauchen Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen lediglich zu versichern, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt wurde. Die Eintragung in das Handelsregister ist auch vor Genehmigungserteilung möglich. Außerdem wird die gerichtliche Kontrolle bei der Kapitalaufbringung zurückgefahren. Bei Bargründungen werden Einzelnachweise nur noch verlangt, wenn das Amtsgericht erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß erbracht wurde. Bei Sachgründungen ist die Werthaltigkeitskontrolle auf die Frage beschränkt, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt. Geschäftsanteil Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss zukünftig nur noch auf volle Euro lauten und mindestens einen Euro betragen. Bisherige Beschränkungen der Teilbarkeit (durch 50, keine Vorratsteilung etc. entfallen). Somit sind auch kleinteilige Beteiligungsverhältnisse am Stammkapital darstellbar und bei Gründung oder Kapitalerhöhung kann künftig ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

Rhein-Westerwald Gesellschafterliste/ Gutgläubiger Erwerb Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten somit den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. Die Geschäftsführer haben künftig unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Der Gesetzgeber hat hierdurch eine verbesserte Rechtsgrundlage geschaffen für den Kauf eines GmbH-Anteils und die Erbringung der Gegenleistung. Dies geschieht dadurch, dass derjenige der einen Geschäftsanteil kauft zukünftig darauf vertrauen kann, dass die in der Gesellschafterliste aufgeführte Person auch wirklich Gesellschafter ist. Damit wird eine größere Rechtssicherheit geschaffen und es gibt eine wesentliche Erleichterung in der Praxis beim Kauf von GmbH-Anteilen. Bisher konnte es ein Auseinanderfallen von tatsächlicher Lage zur Handelsregisterpublizität geben. Die neue Gesellschafterliste ist kostenpflichtig (€ 4,50) online unter www.unternehmensregister.de einsehbar (Original-Registerdaten, DK = Baumstruktur der zum Registergericht eingereichten Dokumente). Neuerungen beim Eigenkapitalersatzrecht Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Dazu wurden die Rechtsprechungsund Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen im Insolvenzrecht neu geordnet. Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen kennt das neue GmbHG nicht mehr. In der Insolvenz der GmbH sind nunmehr alle Gesellschafterdarlehen als nachrangige Forderungen, also wie Eigenkapital zu behandeln. Dennoch sind die Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus grundsätzlich als Verbindlichkeit auszuweisen. Ein Ausweis darf nur dann unterbleiben, wenn der Gesellschafter einen Rangrücktritt erklärt. Ausgenommen von der Nachrangigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche sind die Darlehen von Gesellschaftern, die mit maximal 10% am Stammkapital beteiligt und keine Geschäftsführer sind. Weiterhin solche Gesellschafter, die als Gläubiger die Beteiligung bei drohender Insolvenz der GmbH zum Zwecke der Sanierung erworben haben. Neu ist auch folgende Regelung: Ist das Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gesellschafter zurückgezahlt worden,

Seite 5 kann die Rückzahlung vom Insolvenzverwal­ ter angefochten werden. Außerhalb eines In­sol­venzverfahrens kann auch ein Gläubiger die Darlehensrückzahlung anfechten, wenn diese im letzten Jahr vor Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels erfolgt ist. Hat ein Gesellschafter der GmbH einen Gegenstand zur Nutzung überlassen (z.B. er vermietet ein Grundstück an die GmbH), kann der Gesellschafter seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht geltend machen, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens der GmbH von Bedeutung ist. Für diesen Zeitraum erhält er einen Ausgleich, der sich an der bisherigen Vergütung orientiert. Mißbrauchsbekämpfung – Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift In der Anmeldung zum Handelsregister ist jetzt eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Unter dieser Geschäftsanschrift können Schriftstücke für die Gesellschaft ohne weiteres an diese zugestellt werden. Neue Pflichten des Gesellschafters zur Stellung des Insolvenzantrages Für den Fall, dass die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat, ist auch jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, es sei denn, dieser Gesellschafter hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Hier der Hinweis auf den neuen Überschuldungsbegriff i.S.d. Finanzmarktstabi­ li­­sierungsgesetzes (in Kraft getreten am 20.10.2008): Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2010. Erweiterung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer Der Katalog der Ausschlussgründe für die Geschäftsführerbestellung wurde umfangreich erweitert. Der Geschäftsführer hat bei seiner Bestellung zu versichern, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen. Dies sind im wesentlichen bestimmte vorsätzlich und namentliche bekannte Straftaten, wie Insolvenzverschleppung, Insolvenzstraftaten oder auch Kreditbetrug. Verwaltungssitz im Ausland Künftig kann die deutsche GmbH auch einen Verwaltungssitz im Ausland haben. Man unterscheidet hier zwischen dem Satzungssitz, als dem Ort, der durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmt ist und dem Verwaltungssitz, als dem Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensführung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. (=Wo sitzt der Geschäftsführer?) Bisher mussten die Sitze identisch sein.

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Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung Der Gesetzgeber bzw. die Sozialversicherungs­ träger passen das Meldeverfahren zur Sozial­ versicherung regelmäßig an geänderte Bedürfnisse an. So lässt der Gesetzgeber unter anderem die aus der Vergangenheit be­kannte Pflicht zur Sofortmeldung seit dem 1. Januar 2009 wieder aufleben. Die Arbeitgeber bestimmter Branchen müssen Sofortmeldungen erstatten, wenn sie einen neuen Mitarbeiter beschäftigen. Gemeldet wird der Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, und zwar spätestens bei dessen Aufnahme. Durch die Pflicht zur Sofortmeldung will der Gesetzgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse zunächst nicht gemeldet werden und so Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung eindämmen.

Impressum „Brennpunkt Handwerk“ – Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich. Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG, Rheinstraße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen Telefon 02624/911-0, Fax 02624/911-195; Idee und Konzeption: Erwin Haubrich

Betroffene Wirtschaftszweige Folgende Wirtschaftszweige sind betroffen: – Baugewerbe – Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe – Personenbeförderungsgewerbe – Speditions-, Transport- und das damit ver­bundene Logistikgewerbe – Schaustellergewerbe – Unternehmen der Forstwirtschaft – Gebäudereinigungsgewerbe – Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellugen beteiligen – Fleischwirtschaft Um zu beurteilen, ob ein Arbeitgeber zu einem dieser Wirtschaftszweige gehört, ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Wirtschaftsklasse maßgebend. Auch Arbeitgeber von sogenannten Mischbetrieben müssen Sofortmeldungen abgeben. Besonderheit Die Sofortmeldung wird in das bestehende Meldeverfahren integriert; sie ersetzt nicht die „normale“ Anmeldung. Der neue Abgabegrund ist die „20“.

Verantwortlich für den überregionalen Teil: Rhein-Westerwald eG; Michael Braun, Rudolf Röser, Harald Sauerbrei (Vorstand) Verantwortlich für den regionalen Teil: KHS Limburg-Weilburg: GF Stefan Laßmann; Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare KHS Rhein-Westerwald: HGF Udo Runkel; Ausgabe C: Auflage 2.200 Exemplare KHS Mainz-Bingen: RA Tobias Schuhmacher; Ausgabe D: Auflage 1.300 Exemplare KHS Birkenfeld: GF Stephan Emrich; Ausgabe E: Auflage 500 Exemplare KHS Alzey-Worms: GF Rainer Borchert; Ausgabe F: Auflage 650 Exemplare

Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift: Rhein-Westerwald eG, Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf, Telefon 02741/9341-0, Fax 02741/934129 Redaktionsassistenz: Nicole Blaum

Die Sofortmeldungen werden gespeichert und den Ermittlungsbehörden zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegagen Beschäftigung in einem Onlineabrufverfahren zur Verfügung gestellt. Unstimmigkeiten Über Differenzen zwischen der Sofortmeldung und der daran anschließenden Anmeldung informiert die DSRV den Arbeitgeber maschinell. Folgende Fälle sind möglich: – Es folgt eine Anmeldung, aber die Sofortmeldung liegt nicht vor. – Die Sofortmeldung wird erst nach der Beschäftigungsaufnahme erstellt. – Die Daten der Sofortmeldung und die der tatsächlichen Anmeldung stimmen nicht überein.

Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag enthalten. Im Einzelbezug 3,– € / Stück zzgl. Versandkosten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernehmen der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften keine Haftung. Unverlangt eingesandte Manuskripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden. Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen sämtliche Verlagsrechte und alle Rechte zur ausschließlichen Veröffentlichung und Verbreitung auf den Herausgeber über. Für die mit Namen oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber und Redaktion keine Haftung. Der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften sind für Inhalte, Formulierungen und verfolgte Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verantwortlich. Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr übernommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen, bestellte Anzeigen oder Textbeiträge nicht zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch auszugsweise, sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Technik bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Herausgebers. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens etc., bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber und beteiligte Kreishandwerkerschaften.

wird bei der DSRV überprüft, ob bereits eine Versicherungsnummer vorhanden ist, oder es wird die Vergabe einer Versicherungsnummer angestoßen. Die Versicherungsnummer wird dem Arbeitgeber dann direkt von der DSRV bekannt gegeben.

Arbeitgeber senden die Meldungen mit dem Abgabegrund „20“ nicht an die übliche Datenannahmestelle, sondern direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV). Hierfür gilt im Datensatz folgende Empfänger-Betriebsnummer: „66667777“. Inhalte Die Sofortmeldung beinhaltet folgende Angaben: 1. Familien- und Vornamen 2. Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift, usw.) 3. Betriebsnummer des Arbeitgebers 4. Tag der Beschäftigungsaufnahme Durch die Angabe der für die Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Daten

Infopflicht seitens des Arbeitgebers Die Arbeitnehmer aus den genannten Wirtschaftszweigen müssen seit dem 1. Januar 2009 ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Arbeitnehmer schriftlich aufzuklären und den Nachweis aufzubewahren. Im Gegenzug brauchen die Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis nicht mehr mitzuführen; ein Lichtbild ist im Sozialversicherungsausweis nicht mehr erforderlich. (PRAXIS AKTUELL – Unternehmermagazin der AOK Rheinland-Pfalz)

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Steuern und Finanzen Vorsteuerabzug nur bei konkreter Leistungsbeschreibung in der Rechnung Soll die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, muss aus der Rechnung eindeutig hervorgehen, welche Leistung abgerechnet wird, gegebenenfalls durch Bezugnahme auf Geschäftsunterlagen. Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1996 die in einer Rechnung ausgewiesene Steuer zum Vorsteuerabzug geltend. Laut Rechnung war der Leistungsgegenstand die „technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996“. Das zuständige Finanzamt (FA) sah hierin eine Scheinrechnung und versagte den Vorsteuerabzug. Für das Finanzgericht (FG) hingegen waren die Angaben über den Leistungsgegenstand „gerade noch“ ausreichend, sodass es der Klage stattgab. Die vom FA eingelegte Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) als begründet angesehen. Die Richter gehen in dem Urteil zunächst auf die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung ein. Unter anderem muss die Rechnung neben einer getrennten Angabe von Preis ohne Steuer und der Steuer selbst auch Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht. Die Angaben müssen derart ausgestaltet sein, dass die Leistungsbestimmung eindeutig und leicht festzustellen ist. Zur Bestimmung der berechneten Leistung reicht es jedoch auch aus, wenn eindeutig auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird. Lassen sich die Leistungen nicht alle einzeln aufführen, ist eine allgemeine Leistungsbeschreibung zulässig. Jedoch muss auch diese so genau gefasst sein, dass eine Identifizierung der abgerechneten Leistung möglich wird. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben mit der Folge, dass die Leistungsbeschreibung zu ungenau sei. Der Vorsteuerabzug war daher nach Ansicht des BFH im vorliegenden Fall nicht zu gewähren. (BFH, 08.10.2008 - V R 59/07) Gescheiterte Sanierung trotz Gesellschafterdarlehen Gewähren Gesellschafter der GmbH ein Sanie­ rungsdarlehen und wird das Darlehen später nicht zurückgezahlt, kann der Verlust einkommensteuerrechtlich als (nachträgliche) Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden. (BFH, 19.08.2008, IX R 63/05, DStR 2008, 2215) Rundfunkgebührenpflicht trotz „stillgelegten“ Autoradios Ein Gewerbetreibender bleibt für ein in sein Geschäftsfahrzeug eingebautes Radio auch dann zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet, wenn das Autoradio (angeblich) seit zwei Jahren nicht mehr funktioniert, weil anlässlich einer Reparatur die Batterie ab-

geklemmt wurde und der für die Wiederinbetriebnahme erforderliche Sicherheitscode nicht mehr auffindbar ist. Das VG Mainz verurteilte den Fahrzeughalter zur Nachzahlung der Rundfunkgebühren für neun Jahre seit der Zulassung des Wagens, da es ausreicht, wenn ein Rundfunkgerät „zum Betrieb bereitgehalten wird“. Ob das Gerät tatsächlich funktioniert, ist unerheblich. (VG Mainz, 17.3.2008, 4 K 472/07) Schadensersatz bei verspätetem Festnetzanschluss Eine Telefongesellschaft, die die Umschaltung des Telefon-Festnetzanschlusses eines Kunden schuldhaft erst mit erheblicher Verzögerung vornimmt, haftet für die Schäden, die dem Kunden dadurch entstanden sind, dass er über seinen Anschluss längere Zeit nicht verfügen konnte. So verurteilte das LG Ffm eine Telefongesellschaft, weil der Festnetzanschluss eines Versicherungsagenten erst vier Wochen nach dessen Umzug freigeschaltet worden war, zu einer Schadensersatzzahlung von über 13.000 Euro. (LG Ffm, 11.6.2008, 3-13 O 61/06, K&R 2008, 549) Haftung eines Mitgeschäftsführers für Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Ein GmbH-Geschäftsführer muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt. Ansonsten kann er im Falle der Insolvenz des Unternehmens persönlich haftbar gemacht werden. Diese Haftung kann ihn auch dann treffen, wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist und derartige Arbeiten wegen der internen Aufgabenverteilung nicht in sein Ressort fallen. Insbesondere in Krisensituationen trifft ihn zumindest eine Überwachungspflicht, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den oder die anderen Geschäftsführer oder die mit den Arbeiten betrauten Angestellten nicht mehr gewährleistet ist. (BGH, 02.6.2008, II ZR 27/07) Anerkennung eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Die oftmals nachteilige Pauschalregelung kann durch regelmäßiges Führen eines Fahrtenbuchs, in dem alle privaten Fahrten aufzulisten sind, vermieden werden. Dabei müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Ist die Führung des Fahrtenbuchs nachweislich lückenhaft und/oder unrichtig, kann das Fi-

nanzamt das Fahrtenbuch verwerfen und die „Ein-Prozent-Regel“ anwenden. Kleinere Mängel bei den Aufzeichnungen sind jedoch dann unerheblich, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. So hielt es der Bundesfinanzhof für unverhältnismäßig, ein Fahrtenbuch wegen geringfügiger Differenzen zu den Kilometerangaben auf einer Werkstattrechnung nicht anzuerkennen. (BFH, 10.4.2008, VI R 38/06, DStZ 2008, 541) Kfz ohne Trennwand gilt steuerlich als Lkw Während die Kfz-Steuer für Pkw nach Hubraum und Schadstoffausstoß bemessen wird, ist sie für Lkws bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t gewichtsabhängig. Das kann gerade bei Fahrzeugen mit großem Hubraum deutlich günstiger sein. Damit ein Fahrzeug als Lkw eingestuft wird, muss es vom Gesamtbild überwiegend für den Transport vorgesehen sein. Es kommt allerdings nicht auf einzelne Ausstattungsmerkmale an. So kann es sich auch bei einem Fahrzeug, das keine Trennwand zwischen Fahrgast- und Lade-raum hat, um einen Lkw handeln. (BFH, II B 19/08) Direktversicherung auch bei Ehegattenarbeitsverhältnis anerkannt Auch im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten sind im Wege der sogenannten echten Barlohnumwandlung (keine Änderung des Arbeitsvertrags) umgewandelte Teile des bis dahin bestehenden (angemessenen) Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. (BFH, 10.6.2008, VIII R 86/06)

Verzugszinssätze, Stand 01.01.09 Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B

Fassung 2000: alle Verbrauchergruppen 5% über Spitzenrefinanzierungsfacilität ab Datum 06.06.03

SRF Satz Verzugszinsen 3% 8,0%

Zinsberechnung nach §16 Nr. 5 VOB/B Fassung 2006, bzw. §§ 247, 288 BGB für: • (Privat-)Verbraucher 5% über Basiszins • Unternehmen 8% über Basiszins ab Datum Basiszinsatz Verzugszinsen 01.01.09 1,62% 6,62% Verbr. 9,62% Untern. Der Basiszinssatz kann sich am 01.01. und 01.07. eines Jahres ändern! Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch ein höherer Verzugszins berechnet werden.

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Brennpunkt Handwerk 1/2009

Arbeitsrecht Teilzeitarbeit Will ein Mitarbeiter nach einer vorübergehenden Reduzierung der Arbeitszeit wieder länger arbeiten. muss der Arbeitgeber ihn bei einem freien Arbeitsplatz vorrangig berücksichtigen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen stünden, müsse der Arbeitgeber dieses Angebot privilegiert behandeln, urteilten die Richter. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Erzieherin, die ihre Arbeitszeit wieder von 30 auf 40 Wochenstunden erhöhen wollte. Der Arbeitgeber dagegen wollte Erzieherinnenstellen nur noch mit 30 Wochenstunden anbieten, um eine Verjüngung des Personals zu erreichen (BAG, 9 AZR 8/06) Fristloser Rauswurf in Zwei-Wochen-Frist Erfährt ein Arbeitgeber von einem Verhalten eines Mitarbeiters, das ihn zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würde, muss er diese Kündigung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Fehlverhaltens aussprechen. Ansonsten ist dann nur noch eine fristgerechte Kündigung möglich. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber erfahren, dass sein Angestellter unerlaubt Benzin getankt hatte, mit dem Ausspruch der Kündigung jedoch zunächst gewartet, bis nach drei Monaten das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen vorlag. (LAG RLP, 6 Ca 1549/05) Mitspracherecht bei Ein-Euro-Jobbern Werden in einem Unternehmen Ein-EuroJobber eingestellt, sollte der Betriebsrat in den Einstellungsprozess vor der Arbeitsaufnahme nach § 99 BetrVG eingebunden werden. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber unter Ausschluss des Betriebsrates Ein-Euro-Jobber ausgewählt. Der Betriebsrat sah darin einen Verstoß bei einer „mitbestimmungspflichtigen Einstellung“. Dies bestätigte das Arbeitsgericht (ArbG) Reutlingen. Für den Begriff der Einstellung im Sinne des § 99 Abs. BetrVG komme es nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber stehen. Vielmehr löse die Eingliederung dieser Personen in den Betrieb das Mitbestimmungsrecht aus. Die fraglichen Personen müssten dabei nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. (ArbG Reutlingen, 2 BV 5/06) Für die Fahrten zur Berufsschule muss der Azubi selbst aufkommen Auszubildende haben Anspruch darauf, dass ihnen ihr Lehrbetrieb die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellt. Eine Regelung über die Erstattung der durch den Besuch der Berufsschule entstehenden Fahrtkosten enthält das Gesetz aber nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser Normen.

Etwas anderes gilt bezüglich der Aufwendungen für die theoretische Ausbildung nur dann, wenn der Auszubildende auf Wunsch seines Ausbilders zum Beispiel nicht die nächstliegende Berufsschule oder eine andere Bildungseinrichtung als die staatliche Berufsschule besucht. Ansonsten muss der Arbeitgeber lediglich die Ausbildungsvergütung während des Besuchs der Berufsschule fortzahlen. (LAG Hamm, 1750969/07) Keine fristlose Kündigung wegen Erledigung privater Angelegenheiten Für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz rechtfertigt die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit nicht ohne weiteres gleich eine fristlose Kündigung. Auch wenn der Arbeitnehmer in diesem Fall seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, ist zumindest eine erfolglose Abmahnung erforderlich, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf. (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 209/08) Grundsätze bei Kündigung wegen Alkoholerkrankung

sozialen Rechtfertigungsgründe erforderlich. Im Zweifelsfall müssen Arbeitnehmer belegen, dass ein Unternehmen diese Mitarbeitergrenze überschreitet. Ein Arbeitnehmer hatte sich mit der Begründung gegen die ihm ausgesprochene Kündigung gewandt, dass der kündigende Betrieb 14 – also mehr als zehn – Mitarbeiter habe und deshalb das Kündigungsschutzgesetz angewendet werden müsse. Seine Kündigung sei mangels sozialer Rechtfertigungsgründe unwirksam. Das Unternehmen machte geltend, es seien nur zehn Mitarbeiter beschäftigt, so dass das Gesetz nicht anzuwenden sei. In letzter Instanz entschieden die Richter zugunsten des Unternehmens: die Beweislast für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes liege beim Arbeitnehmer. Zum Beweisantritt genüge zwar, dass dieser die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vortrage, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber müsse daraufhin vollständig Auskunft zur Beschäftigtenzahl geben. Bleibe jedoch wie im hier entschiedenen Fall auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist oder nicht, geht dieser Zweifel zulasten des Arbeitnehmers. (BAG 2, 6.6.2008, 2 AZR 264/07)

Für eine Kündigung wegen Alkoholsucht gelten dieselben Grundsätze wie für eine krankheitsbedingte Kündigung. Danach ist eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr erwartet werden kann (negative Gesundheitsprognose) und durch die Weiterbeschäftigung des (alkohol-)kranken Ar­beitnehmers die Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden.

Wenn die Leistungen eines Arbeitnehmers mehrere Male kritisiert werden, auch in Form von scharfen Formulierungen, ist das nicht mit Mobbing gleichzusetzen.

Beides bejahte das Landesarbeitsgericht Rhein­ land-Pfalz im Falle eines bereits mehrmals abgemahnten Holzarbeiters, der nach einer Alkoholtherapie rückfällig geworden war und weitere Hilfemaßnahmen kategorisch ablehnte.

Im vorliegenden Fall scheiterte der Arbeitnehmer mit seiner Schmerzensgeldforderung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg. Wiederholte Kritik sei demnach ertragbar. (LAG Nbg., 6 Sa537/04 )

Da der Mann regelmäßig auch mit Kreissägen und anderen gefährlichen Werkzeugen arbeiten musste, bestand eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung. Angesichts der Alkoholsucht des Mitarbeiters konnte der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten in Zukunft nüchtern verrichten werde. Der Gekündigte konnte sich im Rahmen der Interessenabwägung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Alkoholkonsum sei auf „Schicksalsschläge“ (Ehescheidung, Kontakt­ abbruch durch seine Eltern) zurückzuführen. Die möglichen Ursachen des Alkoholmissbrauchs können nicht als Entschuldigung gelten. Obwohl der Arbeitnehmer bereits 53 Jahre alt war und über 27 Jahre im Betrieb gearbeitet hatte, erklärte das Gericht die Kündigung für rechtens. (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 669/07) Kündigungsschutz in Kleinbetrieben In Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern sind bei ordentlichen Kündigungen keine

Wiederholte Kritik ist noch kein Mobbing

Haftungsausschluss: Die in diesem Magazin abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen recherchiert und erstellt. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fehler sind nie auszuschließen. Auch wird die Verfallzeit von Gesetzen und Verordnungen immer kürzer. Es wird deshalb keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der in diesem Magazin bereitgestellten Informationen übernommen. Für Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dar­ gebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständi­ger Informationen unmittel­bar oder mit­­telbar verursacht werden, haften der Herausgeber und die beteiligten Kreishandwerkerschaften nicht, sofern ihnen nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last gelegt werden kann.

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Brennpunkt Handwerk 1/2009

Wir begrüßen unsere neuen Innungsmitglieder: Baugewerks-Innung RWW Michael Bermel, Windhagen Dachdecker-Innung NR Dachtechnik Auer e. K., Inh. Vanessa Auer, Vettelschoß Innung der elektrotechnischen Handwerke des Westerwaldkreises Hebgen Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Westerburg Elektro Künz GmbH, Westerburg Berthold Schneider, Rennerod

Ihr Frisör in Erpel e. K., Inh. Luise SchreinerSenk, Erpel Informationstechniker-Innung RLP Nord Dieter Kaiser, Großholbach Innung für Kälte- und Klimatechnik RLP Eltze und Koßmann GmbH, Gerolstein Kraftfahrzeug-Innung RWW

Sanitär-Heizung-Klimatechnik-Innung RWW Hannappel EnWaTec GmbH, Hattert Jost Krämer, Wissen Rolf Schlechter GmbH, Melsbach Schornsteinfeger-Innung Montabaur Kurt Schneider, Gackenbach Steinmetz-Innung WW Jürgen Zimmer, Herschbach

Udo Kollig und Anna-Maria Kollig-Kohns, Wirges Mike Lehmler, Welschneudorf

EP Auto-Servicecenter GmbH, Neuwied Autohaus Roth GmbH & Co. KG, Daaden Dennis Sauer, Straßenhaus Anton Schmidt und Thorsten Botte, Ransbach-Baumbach Autohaus Schmitz GmbH, Ebernhahn Andreas Schuy, Höhn

Friseur- und Kosmetik-Innung RWW

Maler- und Lackierer-Innung WW

Tischler-Innung WW

Vanessa Blum-Dott, Neuwied

Andreas Schmid, Sessenhausen

Uwe Dahlem, Ransbach-Baumbach

Fleischer-Innung RWW

Tischler-Innung AK DS DIX Scholten Treppen GmbH, Mudersbach Tischler-Innung NR Holz in Form GmbH, Neuwied

Herzlich willkommen in einem starken Verbund! Erfolgreicher Abschluss für Junghandwerker Freisprechungsfeier der Metallhandwerker-Innung Rhein-Lahn-Westerwald Die Metallhandwerker-Innung Rhein-LahnWesterwald überreichte im Rahmen einer Feierstunde im Hotel Paffhausen in Wirges den Prüflingen aus den Kreisen Rhein-Lahn, Altenkirchen, Neuwied und Westerwald nach Abschluss der 3 ½ jährigen Ausbildung die Gesellenprüfungszeugnisse. Die Gesellenprüfung bestanden 79 Metallbauer der Fachrichtungen Konstruktionstechnik, Metallgestaltung, Fahrzeugbau und Nutzfahrzeugtechnik und 18 Feinwerkmechaniker der Fachrichtungen Feinmechanik Maschinenbau und Werkzeugbau. An der Feier nahmen nicht nur die Prüflinge, sondern auch eine große Anzahl von Ausbildern, Eltern, Familienangehörigen und Lehrer der Berufsbildenden Schulen teil. In seiner Laudatio ging Innungsobermeister Sebastian Hoppen, Leubsdorf, auf die attraktiven und zukunftsweisenden Berufe im Metallhandwerk ein. „Stillstand ist Rückschritt“, so Hoppen, und verwies auf die umfangreichen Weiterbildungsmöglichkeiten. Nur durch den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fertigkeiten, wie z. B. die Ablegung der Meisterprüfung, könnten höhere Anforderungen des beruflichen Alltags erfüllt werden. Kreishandwerksmeister Hans Peter Vierschilling appellierte in seiner Rede, weiterhin starkes Engagement zu zeigen. Er rief die Gesellen zugleich auf, ihre Chancen zu nutzen und den „Mut zu haben, neue Wege zu finden“. Vierschilling dankte allen, die zu einem reibungslosen Ablauf der Gesellenprüfung beigetragen haben.

Als Prüfungsvorsitzender begleitete Günter Hayn, Holzappel, die Lehrlinge während ihrer Ausbildung und erinnerte daran, dass sich der Erfolg nicht von allein einstellt, sondern dass dafür etwas getan werden muss. Jeder Prüfling könne seine Zukunft selbst gestalten, indem er lebenslang lerne. Der Prüfungsvorsitzende konnte von einem sehr guten Ausbildungsjahrgang berichten, lediglich 5 Prüflinge haben die Gesellenprüfung nicht bestanden. Die Auszeichnungen für die besten Prüfungen erhielten: Dominik Schardt, Luckenbach (Ausbildungsbetrieb Bruks Klöckner GmbH, Hirtscheid), Emmanuel Calagui, Diez (inab Ausbildungsu. Beschäftigungsgesellschaft GmbH, Ruppach-Goldhausen), Christian Menges, Willmenrod (Marx Maschinen- und Apparatebau GmbH, Nistertal)

Brennpunkt Handwerk 1/2009

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Fortsetzung von Seite 3 Qualität und Wertarbeit setzen sich letzten Endes immer wieder durch. Das vermeintliche „Schnäppchen“ wird oft zur bösen Überraschung. Viele Kunden haben dies bereits erfahren. Eine Trendwende hin zur Qualität ist laut Wirtschaftswissenschaftler zu erkennen.

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Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald und Ihre Innungen wollen Sie auf diesem Weg unterstützen. Wir können für Sie keine Aufträge an Land ziehen. Wir können aber mit dazu beitragen, dass die Plattform, auf der Sie arbeiten, weiter geebnet wird. Unsere Aufgaben können hier z. B. sein: Kundenaufklärung, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Fachbetrieb, Bürokratieabbau bei den Behörden, steuerliche Vergünstigungen, Kreditabsicherung, Wettbewerbsrecht und nicht zuletzt Aus- und Weiterbildung zur Sicherung der Qualität. Wir fordern die öffentlichen Auftraggeber auf, die vom Staat zur Verfügung gestellten Gelder auch umgehend auszugeben, ggf. Aufträge vorzuziehen und wo immer es geht, das örtliche Handwerk zu berücksichtigen. Die Mühlen der Bürokratie müssen einfach schneller mahlen in einer Zeit, in der es darum geht, den Standort Deutschland, die Arbeitsplätze und die Ausbildungsplätze zu erhalten. Arbeit muss sich endlich wieder lohnen. Auch für den Handwerksbetrieb.

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Innungsversammlung Informations­ techniker-Innung Rheinland Pfalz/Nord Am 25.11.2008 fand die Innungsversammlung der Informationstechniker-Innung Rheinland Pfalz-Nord in Neuwied statt. In seinem Geschäftsbericht wies Obermeister Jonas auf die schwierige Ausgangslage für das Informationstechnikerhandwerk hin. Neben dem erwarteten Konjunktureinbruch wird die Lage für die Betriebe durch Angebote von „Billig“-Anbietern und Grosshandelsketten immer komplizierter. Aber auch Änderungen bei den Krankenversicherungsbeiträgen ab dem 01.01.2009 schlagen auf die Unternehmen durch. Dabei gelte es eigentlich, eine Entlastung der Betriebe herbeizuführen. Obermeister Jonas ermunterte die Kollegen, bei anliegenden Problemen die Innungsgeschäftsstelle anzusprechen. In der heutigen Zeit sind gerade im Bereich Personalwesen und Arbeitsrecht immer komplexere Dinge, z. B. bei Einstellungen und Entlassungen, zu berücksichtigen. Die Innung steht nicht nur in diesen Belangen mit Rat und Tat zur Seite. Neben den Regularien und Nachwahlen standen wichtige Referate auf dem Programm. Obermeister Frank Jonas konnte als Referent Herrn Hans Harald Engels vom Institut für Betriebsführung in Basel begrüßen. Herr Engels referierte zum Thema „Die Unternehmenszukunft – Auch morgen noch erfolgreich sein“. Nach einem Rückblick auf das abgelaufene Geschäftsjahr wurde auch für 2009 wieder ein geselliges Innungsleben geplant, unter anderem ein Familientag mit Wanderung.

Delegiertentagung des Landesinnungsverbandes Informationstechnik Rheinland-Pfalz/Nord Ebenso tagte am 25.11.2008 die Delegiertenversammlung des Landesinnungsverbandes Informationstechnik RheinlandPfalz/Nord. Auf der Tagesordnung standen unter anderem die Vorstandsneuwahlen, die folgendes Ergebnis brachten: Zum neuen und alten Landesinnungsmeister wurde Frank Jonas, Neuwied gewählt. Neue stellvertretende Landesinnungsmeisterin wurde Dorothea SchererBrauneck, Bendorf. Weitere Vorstandsmitglieder sind Jutta Kraeber, Koblenz sowie Günter Kargl, Mülheim-Kärlich und Christian Hoffmann, Sinzig. Landesinnungsmeister Frank Jonas dankte den Delegierten für das entgegengebrachte Vertrauen.

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Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH) starten ins Jahr 2009 Arbeitskreis Neuwied

Arbeitskreis Altenkirchen Auch der Arbeitskreis Altenkirchen, unter dem Vorsitz von Frau Petra Nickel (1. Vorsitzende) und Frau Manuela Zöller (2. Vorsitzende), hat für dieses Jahr ein umfangreiches und interssantes Programm zusammengestellt: 26.03.

Marketing-Strategien im Handwerk

23.04.

Erfahrungsaustausch

15./16.05. Landesverbandstagung

Seminarteilnehmerinnen und Referentin im Seminar „Wie zeigt man Kompetenz?“, in den Räumen der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Geschäftsstelle Neuwied Die Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH) sind ein Netzwerk von engagierten und bildungsinteressierten Frauen aus allen Branchen des Handwerks, zusammen geschlossen aus mitarbeitenden Ehefrauen, Partnerinnen, Familienangehörigen und Führungskräften, aber auch selbstständigen Unternehmerinnen. Die UFH agieren bundesweit sehr erfolgreich in verschiedenen Arbeitskreisen. Hier können Frauen ihre praktischen Erfahrungen im Betrieb mit Gleichgesinnten austauschen, ihren Weiterbildungsbedarf bestimmen und selbst organisieren. Unsere Veranstaltungen sind vielfältig! Ob Aus- und Weiterbildung – zur Zeit läuft ein 10-wöchiger Excelkurs in der HWK Rheinbrohl – Erfahrungsaustausch oder Persönlichkeitsentwicklung, es ist für jeden etwas dabei. Die ersten beiden Veranstaltungen des Jahres fanden in den Räumen der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Geschäftsstelle Neuwied statt. Frau Vosskuhl, Kommunikations-

Trainerin, führte durch zwei Se­mi­nare zu den Themen „Klare und direkte Kommunikation“ und „Kompetenz zeigen“. 2009 stehen außerdem noch folgende Veranstaltungen auf dem Programm: – Wie stelle ich meinen Betrieb in der Presse dar? – Schlagfertigkeit – Stimme und Persönlichkeit – Warum sind Füße so wichtig? – Wie reagiere ich im Notfall?–Brandschutz – Farb- und Typberatung – Wellness- und Gesundheitswochenende in Daun – Erfahrungsaustausch aller Arbeitskreise – Liquidität im Betrieb – BWL-Kennzahlen Jede beruflich engagierte und weiterbildungsinteressierte Frau aus dem Handwerk ist herzlich eingeladen. Weitere Infos sowie das Programm 2009 erhalten Sie bei der HWK oder Marianne Kopper (02684/ 959495) bzw. Monika Hinkel (02631/358033).

Arbeitskreis Montabaur Ebenfalls mit einem interessanten Programm starten die Unternehmerfrauen im Handwerk – Arbeitskreis Montabaur – in das Jahr 2009. Für das 1. Halbjahr sind folgende Themen geplant: 09.03.

Microsoft – Was bringt das neue Betriebssystem

06.04.

Vorteile des Versorgungswerks für Innungsmitglieder

11.05.

Chancen für jung und alt – Zukunft sichern duch Betriebsübergabe bzw. -übernahme

08.06.

Inkasso – Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?

Haben wir Ihre Interesse geweckt? Die Unternehmerfrauen im Handwerk des Arbeitskreises Montabaur würden sich freuen, Sie zu diesen Veranstaltungen begrüßen zu können. Alle Unternehmerinnen und interessierten Frauen sind herzlich eingeladen. Der Unkostenbeitrag für Nichtmitglieder beträgt 10,– €/Veranstaltung. Die Treffen finden einmal im Monat, montags, 19.30 Uhr, in den Räumen der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Joseph-Kehrein-Straße 4, 56410 Montabaur statt. Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen die Vorsitzende Frau Barbara Kötter (02602/16100) gerne zur Verfügung.

28.05.

Work-Life-Balance: Zusammen leben und arbeiten

23.06.

Workshop Nordic-Walking

27.08.

Mitgliederversammlung

24.09.

Aktuelles im Steuerrecht

16./17.10. Bundesverbandstagung 29.10.

Basel II und Rating: Professioneller Umgang mit Banken

07.11.

Erfahrungsaustausch mit allen Arbeitskreisen des Landesverbandes

26.11.

Führungs- und Sozialkompetenz in schwierigen Situationen

10.12.

Gemeinsames Weihnachtsessen und Jahresabschlussfeier

Nähere Informationen erhalten Sie bei Frau Petra Nickel (02742/1075).

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Rhein-Westerwald

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Vortragsreihe und Innungsversammlung durchgeführt Tischler-Innung Westerwaldkreis Zwei interessante Themen standen im Mittelpunkt der Veranstaltung der Tischler-Innung Westerwaldkreis, die am 04. Februar im Hotel Paffhausen, Wirges, stattfand. Obermeister Siegfried Schmidt begrüßte die Teilnehmer zu einer Vortragsreihe über die Themen „Wirtschaftskrise, Auswirkungen auf das Handwerk“, „Steueränderungen 2009“ sowie „Neues von BGB und VOB – Das Werkvertragsrecht“. Als Referenten konnte die Innung Herrn Dipl.Volkswirt Michael Weidenfeller (Geschäftsführer der Marx & Jansen Revisions- und Treuhand-GmbH, Großmaischeid) sowie Herrn Dr. jur. Stephan Krempel (Kanzlei Krempel & Kollegen, Westerburg) gewinnen. Die derzeitige Wirtschaftskrise und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Banken /Bankenaufsicht waren Themenschwerpunkte des Vortrages von Herrn Dipl.-Volkswirt Michael Weidenfeller. Welche Anforderungen stellt eine Bank/Sparkasse an einen Handwerker bei Kreditbedarf? Diese Frage und viele mehr wurden durch den Referenten kompetent und zur Zufriedenheit der Zuhörer beantwortet. Darüber hinaus informierte Weidenfeller über die wichtigsten steuerrechtlichen Änderungen 2009. Unter dem Thema „Neues von BGB und VOB – Das Werkvertragsrecht“ ging der Referent, Herr

Dr. jur. Stephan Krempel, auf aktuelle Bereiche des Baurechts ein. Bei Abschluss eines Bauvertrages können entscheidende Probleme für die spätere Bauabwicklung hervorgerufen – aber auch vermieden werden. In seinem Vortrag wies Dr. Krempel insbesondere auf die Neuerungen bei der Anwendbarkeit der VOB gegenüber Privatkunden hin. Alle Betriebsinhaber hatten somit die Möglichkeit, sich umfassend über Neuheiten aus dem Bau- und Architektenrecht zu informieren. Im Anschluss an die Vortragsreihe hatten alle Teilnehmer ausreichend Gelegenheit, Erfahrungen rund um das Tischlerhandwerk unter Kollegen/-innen auszutauschen. Anschließend folgte die offizielle Innungsversammlung der Tischler-Innung Westerwaldkreis. Auch hier standen interessante Tagesordnungspunkte auf dem Programm. In seinem Geschäftsbericht erläuterte Obermeister Siegfried Schmidt, dass zu Beginn des Jahres 2008 ein geringer und kurzfristiger wirtschaftlicher Aufschwung zu verzeichnen war. „Alle Hoffnungen wurden jedoch durch die Wirtschaftskrise

zunichte gemacht“, so Schmidt, „und die Seitens der Regierung durchgesetzten Konjunkturprogramme für die deutsche Wirtschaft haben nahezu keine positiven Auswirkungen auf kleinund mittelständige Tischlerbetriebe“. Damit ist, so Schmidt, eine wirtschaftliche Prognose für das Jahr 2009 nur schwierig zu erstellen. Frau Geschäftsführerin Martina Fuchs (Landesinnungsverband HKH, Koblenz) berichtete außerdem über den Lehrlingswettbewerb 2009 sowie aktuelle Themen im Tischlerhandwerk.

Freisprechung im Elektroinstallateurhandwerk Innung der elektrotechnischen Handwerke des Westerwaldkreises stolz auf Junghandwerker Nach absolvierter dreieinhalbjähriger Ausbildungszeit wurde den erfolgreichen Junghandwerkern des Elektroinstallateurhandwerks im Rahmen einer Lehrlingsfreisprechungsveranstaltung am 30. Januar im Hotel Paffhausen, Wirges, die Gesellenbriefe überreicht.

In Anwesenheit von Eltern, Ausbildungsbetrieben und Mitgliedern des Gesellenprüfungs­ ausschusses konnte der Obermeister der Innung der elektrotechnischen Handwerke des Westerwaldkreises, Herr Christoph Hebgen, 15 neue Gesellen für die Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik, sowie 5 Gesellen

für den Bereich Automatisierungstechnik, zu ihrem erfolgreichen Lehrabschluss beglückwünschen und die Gesellenbriefe überreichen. In seiner Ansprache wies Obermeister Hebgen stolz auf das hohe Ausbildungsniveau hin. „Wer aufhört, besser zu werden, hat aufgehört, gut zu sein!“ so sein Appell an die Gesellen, verbunden mit der Aufforderung, auch zukünftig Weiterbildungsmaßnahmen im Elektroinstallateurhandwerk zu ergreifen. Michael Ortseifen, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wirges, war unter den Ehrengästen und gratulierte den Junghandwerkern für ihre erfolgreich abgeschlossene Ausbildung. „Fleiß und Mühe haben sich gelohnt. Mit dem Gesellenbrief wird Ihnen handwerkliches Geschick und Können bestätigt“, so Ortseifen. Den Prüfungsbesten, Elmar Schilling, Höhn (Ausbildungsbetrieb Heinz Brenner, Norken); Bernd Kunz, Nister (Fachhochschule der Deutschen Bundesbank, Hachenburg) und Marco Kempf, Unnau (Hehl & Raucher GmbH, Nistertal), wurde für besondere Prüfungsleistungen ein Präsent überreicht. Durch das offizielle Rahmenprogramm führte Rolf Wanja, stellv. Obermeister der Innung. Er schloss sein Grußwort mit dem Dank an alle Ausbildungsbetriebe sowie dem Gesellenprüfungsausschuss für die geleistete Arbeit.

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ENNPUNKT Innungen und

Rhein-Westerwald 6. Jhg. 1. Ausgabe 3 3,25. März 2008

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Jahresinhaltsverzeichnis 2008 Ausgabe 01/2008  Neuerungen für den Handwerker....................................... 4  Mitgliederversammlung der KHS......... 11

Lohnsteuer 8 Richtlinien 200 Arbeitsrecht Steuern und Finanzen ld KHS Rhein-Westerwa e Post AG PVST Deutsch

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BRENNPUN Magazin der

Innungen und

KT

 Vorsorgevollmacht Mustertexte............................................. 22

 Rauchverbot im Betrieb......................... 14

 Qualitätskriterien für Online-Shops.................................... 27

 Jahresinhaltsverzeichnis......................... 16

 Internetnutzung im Betrieb................... 30

 Strompool-Rahmenverträge.................. 18

 Der transparente Handwerker............... 32

 Ihr Versorgungswerk informiert............ 21

 Aufbewahrungsfristen............................ 35

Ausgabe 02/2008

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 Zu Unrecht in der Schufa-Falle............. 22

6. Jhg. 2. Ausgabe 3,– 16. Juni 2008 3

achten Vorsorgevollm iten Mustertextse

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Brennpunkt Handwerk 1/2009

ährung Urlaubsgew ng tu el bg und -a

 Urlaubsgewährung und -abgeltung ........................................ 4  Neues Markenzeichen der Elektrohandwerke............................ 10  Ausbildung A-Z...................................... 14 Steuern und Finanzen Checkliste Jugendarbeitsschutzgesetz

 Mustertexte............................................. 23  Nebentätigkeit von Arbeitnehmern................................ 28  Erfolgreich mahnen................................ 30

 Die eigene Homepage............................. 20

 Ferienjobs................................................ 32

 Haftung bei Elementarschäden.............. 22

 Aushilfsarbeitsvertrag............................. 33

Baurecht ld KHS Rhein-Westerwa e Post AG PVST Deutsch

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Innungen und

6. Jhg. 3. Ausgabe 3 3,– 2008 22. September

Mustertexte

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Ausgabe 03/2008  Selbst zu seinem Recht kommen ........................................ 4  Steuerliche Hinweise zum Jahresende......................................... 6  Rechtssicher freiwillig Weihnachtsgeld zahlen........................... 13

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 Ausschreibung IHM............................... 20  Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit..................................... 22 Steuern und Finanzen Jahresendarbeiten vorbereiten

 Mustertexte............................................. 24  GEMA: Fragen und Antworten....................................... 26  Das betriebliche Eingliederungsmanagement.................. 28  Wie Sie mit Ihrem Betrieb in die Presse kommen............................ 33  Kunst des Small-Talks ........................... 35

Ausgabe 04/2008

Arbeitsschutz Arbeitsrecht aur 56410 Montab G61657 Entgelt bezahlt,

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6. Jhg. 4. Ausgabe 3 3,– 8. Dezember 2008

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 Betriebsprüfung – Kein Buch mit sieben Siegeln............4  Abgeltungssteuer 2009 – Kein Geld verschenken.......................6

 Beschäftigung von Schwerbehinderten..........................24  Forderungen aus 2005 enden bald........................................26

 Innungsbeste Prüflinge....................13  Das Versorgungswerk informiert.........................................19  Aufbau und Inhalt von Arbeitszeugnissen.............................21

 Erste-Hilfe-Mittel im Betrieb..........28  Reform des Pflegezeitgesetzes..........30  Alkohol amArbeitsplatz...................32

Ständige Rubriken Arbeitsrecht Steuern und Finanzen lt Aufbau und Inha issen von Arbeitszeugn Abgeltungssteuer

 Steuern und Finanzen  Arbeitsrecht

 Geldwerte Vorteile der Innungsmitgliedschaft

 Aus den Innungen

 Vertrags- und Baurecht

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Förderprogramme 2009 im Überblick Bei der Suche nach dem passenden Förderprogramm stehen Unternehmer nicht selten vor einem Rätsel: Welche Förderung ist für mich die richtige? An wen muss ich mich wenden? Gründung, Wachstum, Beratung oder Personal – was soll gefördert werden? Zuschüsse oder Förderdarlehen – wie wird gefördert? Diese Übersicht stellt einige der wichtigsten Förderprogramme vor. Gründungszuschuss Wer fördert? Bundesagentur für Arbeit Wer wird gefördert? Bezieher von Arbeitslosengeld I, die durch Aufnahme der selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden Was wird gefördert? Existenzgründung Wie wird gefördert? Neun Monate werden Zuschüsse von 300 Euro pro Monat zusätzlich zum Arbeitslosengeld gewährt. Für weitere sechs Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden. Der Antrag wird bei der jeweiligen Agentur für Arbeit gestellt. Besonderheiten: Der Zuschuss ist steuerfrei, die steuerliche Bemessungsgrundlage erhöht sich dadurch nicht. Weitere Infos: www.arbeitsagentur.de KfW-Startgeld Wer fördert? KfW Mittelstandsbank Wer wird gefördert? Existenzgründer, junge Unternehmen mit höchstens 50 Beschäftigten aus der gewerblichen Wirtschaft oder den freien Berufen, die weniger als 3 Jahre bestehen Was wird gefördert? Investitionen (bis zu 100 Prozent) und Betriebsmittel (bis 20.000 Euro) Wie wird gefördert? Gewährt werden Darlehen bis zu 50.000 Euro bei einer Laufzeit von maximal zehn Jahren. Möglich sind bis zu zwei tilgungsfreie Jahre, bei denen nur die Zinsen gezahlt werden. Der Zinssatz beträgt nominal etwa 5,5% - 6,0% für die gesamte Laufzeit. Besonderheiten: Die Anträge werden nicht direkt an die KfW Mittelstandsbank gerichtet, sondern über eine regionale Geschäftsbank eingereicht. Die KfW stellt die Bank zu 80 Prozent von der Haftung frei. Weitere Infos: www.kfw-mittelstandsbank.de KfW-Unternehmerkredit Wer fördert? KfW Mittelstandsbank Wer wird gefördert? Existenzgründer, bestehende Unternehmen, Freiberufler Was wird gefördert? Investitionen in Deutschland mit langfristiger Mittelbereitstellung, Betriebsmittel Wie wird gefördert? Das Darlehen umfasst eine Laufzeit von fünf Jahren bei einem tilgungsfreien Jahr, von zehn Jahren bei maximal zwei tilgungsfreien Jahren oder eine Laufzeit von zwölf Jahren mit Tilgung am Ende der Laufzeit. Werden die Mittel zu mehr als zwei Dritteln für den Grunderwerb oder für Beteiligungen investiert, kann eine 20-jährige Laufzeit mit bis zu drei tilgungsfreien Jahren oder mit Endfälligkeit beantragt werden. Der Zinssatz beträgt jeweils etwa 2,5% - 7,5%.

Der Kredit für die Betriebsmittelvariante läuft über fünf Jahre bei einem tilgungsfreien Jahr und einem Zinssatz von etwa 3,5% - 6,5%. Übernommen werden jeweils bis zu 100 Prozent des Investitionsvolumens bis zu einem Gesamtvolumen von max. 10 Millionen Euro. Die Auszahlung erfolgt in allen Fällen zu 96 Prozent. Besonderheiten: Die Anträge werden nicht direkt an die KfW Mittelstandsbank gerichtet, sondern über eine regionale Hausbank eingereicht. Die Geschäftsbank übernimmt die Haftung gegenüber der KfW. Bei Unternehmen mit mindestens zweijähriger Geschäftstätigkeit kann eine Haftungsfreistellung in Höhe von 50 Prozent vereinbart werden. Weitere Infos: www.kfw-mittelstandsbank.de Eingliederungszuschuss Wer fördert? Bundesagentur für Arbeit Wer wird gefördert? Arbeitgeber, Existenzgründer Was wird gefördert? Die Beschäftigung von Arbeitnehmern über 50 Jahren oder mit erschwerter Vermittlung. Wie wird gefördert? Arbeitgeber erhalten für die Einstellung schwer vermittelbarer Arbeitnehmer monatliche Zuschüsse von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts für maximal zwölf Monate. Bei älteren Arbeitnehmern über 50 Jahren verlängert sich die Laufzeit auf maximal 36 Monate. Besonderheiten: Im Rahmen des Einstellungszuschusses bei Neugründung werden Existenzgründer mit maximal fünf Angestellten bezuschusst, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen, die zuvor mindestens drei Monate lang arbeitslos gewesen sind. Die Zuschüsse in Höhe von maximal 50 Prozent des Arbeitsentgelts werden für zwölf Monate und höchstens zwei Vollzeitbeschäftigte gewährt. Weitere Infos: www.arbeitsagentur.de Unternehmerkapital – ERP-Kapital für Gründungen Wer fördert? KfW Mittelstandsbank Wer wird gefördert? Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und Freiberufler – junge Unternehmen bis zu drei Jahre nach Geschäftseröffnung Was wird gefördert? Existenzgründungen und Investitionen, die wegen mangelnden Haftkapitals gefährdet wären. Voraussetzung ist eine angemessene Beteiligung mit eigenen Mitteln, in der Regel mindestens 15 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Eigenmittel können zusammen mit dem Unternehmerkapital auf maximal 45 Prozent aufgestockt werden. Wie wird gefördert? Das Darlehen von max. 500.000 Euro läuft über 15 Jahre, bei sieben tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz wird für

die ersten 10 Jahre vergünstigt; er beträgt zur Zeit 2,20% p.a. in den ersten drei Jahren und 4,20% p.a. im vierten bis zehnten Jahr. Danach gilt ein marktüblicher Zinssatz. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent.

Besonderheiten: Die Förderung wird grundsätzlich ohne besondere Sicherheiten gewährt. Dafür haftet der Antragsteller persönlich. Die Anträge werden nicht direkt an die KfW Mittelstandsbank gerichtet, sondern über die Hausbank eingereicht. Weitere Infos: www.kfw-mittelstandsbank.de Unternehmerkapital – KfW Kapital für Arbeit und Investitionen Wer fördert? KfW Mittelstandsbank Wer wird gefördert? Unternehmen, die seit mehr als drei Jahren am Markt tätig sind, einschließlich Freiberufler Was wird gefördert? Investitionen in- und ausländischer Unternehmen in Deutschland und Investitionen deutscher Unternehmen im Ausland mit bis zu 100% des Investitionsvolumens Wie wird gefördert? Gewährt wird ein Darlehen von max. 4,0 Mio. Euro, das je zur Hälfte aus einer Fremdkapitaltranche und einer Nachrangtranche besteht mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Bei der Fremdkapitaltranche handelt es sich um ein normales Bankdarlehen mit zwei tilgungsfreien Jahren; die Nachrangtranche ist vollständig von der Haftung frei gestellt und sieben Jahre tilgungsfrei. Besonderheiten: Die Anträge werden nicht direkt an die KfW Mittelstandsbank gerichtet, sondern über die Hausbank eingereicht. Weitere Infos: www.kfw-mittelstandsbank.de

Weitere Infos unter www.subventionen.de/ programme oder im Buch des Autors: Roland Betz Öffentliche Fördermittel: Unternehmen und Existenzgründer, 3. Auflage, 2008 (ISBN 978-3-00-022511-6). Das Handbuch bietet einen übersichtlichen und aktuellen Leitfaden durch den Förder-Dschungel. Im Mittelpunkt stehen die interessantesten Fördermittel für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Existenzgründungen.

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Infopflicht beim Betriebsübergang Wie detailliert muss die Belehrung der Arbeitnehmer sein? Wenn es zu einem Betriebsübergang kommt, müssen die hiervon betroffenen Arbeitnehmer über die näheren Umstände und seine Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse ordnungsgemäß unterrichtet werden. Der Mindestinhalt der Unterrichtung ist gesetzlich vorgeschrieben. (613a Abs. 5 BGB) Welche Informationen hierzu im Einzelnen gehören und welchen Detaillierungsgrad die danach vorgeschriebenen Angaben haben müssen, wurde bislang unterschiedlich beurteilt. Zusätzliche Klarheit brachten einige Entscheidungen des Achten Senats des BAG (BAG, 13. Juli 2005, 8 AZR 303/05 und 8 AZR 305/05 sowie BAG 21.08.08, 8 AZR 407/07). Diese stellen jedoch zugleich an den Inhalt des Informationsschreibens hohe Anforderungen, die in manchen Fällen nur schwer einzuhalten sind. Nur wenn die Unterrichtung ordnungsgemäß und zutreffend ist, löst sie die einmonatige Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers (§ 613a Abs. 6 BGB) aus. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer dem Übergang womöglich noch lange Zeit widersprechen. Dieser Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück und führt also dazu, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbestand.

Um dies zu verhindern, und frühzeitig Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Veräußerer und Erwerber bei der Anfertigung des Unterrichtungsschreibens größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Es ist nicht erforderlich, individuell auf die besonderen Umstände des einzelnen Mitarbeiters einzugehen. Ein Standardschreiben, das aber auch für juristische Laien verständlich formuliert sein muss, reicht aus. Der bisherige oder der neue Inhaber müssen die Arbeitnehmer über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Zur Angabe des Grundes für den Betriebsübergang reicht es – entgegen der bisher überwiegend vertretenen Ansicht – nicht aus, den Rechtsgrund (z. B. Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung) zu nennen. Es sind die zum Übergang führenden unternehmerischen Erwägungen zumindest schlagwortartig anzugeben. Ausführlich befasst sich das BAG mit der Informationspflicht über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer. Dazu gehören zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang ergebenden Rechtsfolgen. Es ist also auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers sowie grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation hinzuweisen. Außerdem gehört zu den bei dem Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher und betrieblicher Normen sowie die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch

beim Erwerber geltende Regelungen abgelöst werden. Die einzelnen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen müssen zwar nicht detailliert bezeichnet werden, es ist aber anzugeben, ob die Normen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortwirken. Daneben kann auch über mittelbare Folgen im Falle eines Widerspruchs zu informieren sein, so etwa über Sozialplanansprüche, die einem Arbeitnehmer im Falle der Kündigung nach Ausübung seines Widerspruchs zustehen. Die Hinweise über die rechtlichen Folgen müssen jeweils präzise sein und dürften keine juristischen Fehler beinhalten. Bei komplexen Rechtsfragen genügt aber – nach angemessener Prüfung und Einholung von Rechtsrat – die Mitteilung rechtlich vertretbarer Positionen. Wichtig ist es, eine sorgfältige Analyse einzelner Arbeitnehmergruppen vorzunehmen, wobei häufig insbesondere zwischen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern, Mitarbeitern mit unterschiedlichen Bezugnahmeklauseln, AT-Angestellten sowie leitenden Angestellten zu differenzieren sein wird. Nur dann, wenn für Arbeitnehmer geplante Maßnahmen sich in einem konkreten Planungsstadium befinden, muss auch hierüber berichtet werden. Die Unterrichtungspflicht beschränkt sich auf den Kenntnisstand des Unterrichtungspflichtigen zum Zeitpunkt der Information. Eine ergänzende Aufklärung über neu eingetretene Umstände muss innerhalb des konkreten Betriebsübergangs nicht erfolgen.

Checkliste zum Betriebsübergang Bei der nachfolgenden Checkliste ist zu beachten, dass es im konkreten Fall noch weitere Informationen geben kann, die als Wissensgrundlage für ein eventuelles Widerspruchsrecht eine Rolle spielen können. Wer? – bisheriger und/oder neuer Arbeitgeber Wie? – in Textform (schriftlich) – Nachweis des Zugangs (z. B. Empfangsbestätigung) Wen? – alle vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer Wen nicht? – GmbH-Geschäftsführer, (echte) freie Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen, ausgeschiedene Arbeitnehmer Wann? – vor dem Betriebsübergang Was? – Standardschreiben in auch für Laien ver­­­ ständlicher Sprache; bei komplexen

Rechtsfragen Darstellung einer vertretbaren Po­­sition (rechtliche Zweifelsfragen und vertretene Lösung als solche beschreiben!) – Angabe des Erwerbers mit Firmenbezeichnung, Sitz und Adresse – (Geplanter) Zeitpunkt des Betriebsübergangs (gegebenenfalls mit Zusatz: „nach derzeitigem Planungsstand“) Grund für den Betriebsübergang – Rechtsgrund (z. B. Kauf-, Pachtvertrag) – Schlagwortartige Angabe der unternehmerischen Erwägungen (zum Beispiel, Aufgabe eines Produktionsbereichs) Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen – Eintritt des Übernehmers in das bestehende Arbeitsverhältnis – Gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten – Kündigungsrechtliche Situation, insbesondere Kündigungsverbot – Anwendbarkeit tariflicher und betrieblicher Normen, Ablösung durch beim Erwerber geltende Regelungen, Art der Fortwirkung

– Widerspruchsrecht, Monatsfrist und Möglichkeit der Kündigung nach Widerspruch; auch mittelbare Folgen des Widerspruchs, zum Beispiel Sozialplanansprüche im Falle der Kündigung nach Ausübung des Widerspruchs – (konkret geplante) Betriebsänderungen; In­teressenausgleich und Sozialplan des Veräußerers/Erwerbers; Umsetzung der Maßnahmen (Kündigungen, Änderungskündigungen, Versetzungen); Maßnahmen zur beruflichen Entwicklung der Arbeitnehmer – streitig ist, ob belehrt werden muss über: Folgen für die Arbeitnehmervertretungen (zum Beispiel Betriebsrat bleibt im Amt, übt Übergangs- oder Restmandat aus) und die individuellen Rechtspositionen der Mandatsträger (Mandatsbeendigung durch Auflösung des Betriebsrats, Kündigungsschutz nach § 15 KSchG) – streitig ist auch, ob Angaben zur Unternehmensmitbestimmung gemacht werden müssen. (Informationsschreiben nach § 613 a Abs. 5 BGB)

Alte Kindersitze verboten Seit April 2008 gelten neue Vorschriften für Kindersitze. Seitdem dürfen europaweit nur noch Kindersitze mit der Prüfnorm ECE 44/03 oder 44/04 verwendet werden. Nur diese Prüfzeichen garantieren, teilen die Auto-Experten des Kfz-Gewerbes mit, dass der Kindersitz dem Stand der Technik entspricht und über eine amtliche Zulassung verfügt. Daher gilt: Finger weg von Kindersitzen, die älter als 13 Jahre sind und die Prüfnorm ECE 44/01 oder 44/02 haben. Autofahrer werden immer mehr durch modernste Sicherheitssysteme im Fahrzeug geschützt. Für die Sicherheit der Kinder kann man nie genug tun, so die Auto-Experten. Jeder Kindersitz hat seine eigenen "Spezialitäten", auf die bei der Anschaffung, beim Einbau und der Handhabung geachtet werden muss. In den Autohäusern und KfzMeisterbetrieben erfährt man, worauf es ankommt und prüft die Kindersitze auf die neuen Anforderungen.

Die neue Umweltprämie 2009 Das muss man wissen Die neue Umweltprämie ist eine Maßnahme der Bundesregierung für den Umweltschutz und für die Automobilkonjunktur. Die 2.500 Euro Prämie ist allerdings an eine Vielzahl von Voraussetzungen gebunden. Wichtig ist, dass das zu verschrottende Altfahrzeug mindestens neun Jahre alt ist und zuletzt ein Jahr auf den/ die Antragsteller/-in zugelassen war. Die Prämie kann beantragt werden für den Kauf eines Neufahrzeugs bzw. eines höchstens ein Jahr alten, einmalig zugelassenen Jahreswagens. Die entsprechenden Formulare sind ab sofort unter www.bafa.de und www.bmwi.de/go/ umweltpraemie abrufbar. Anträge sind ausschließlich auf dem Postweg beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn/Taunus, zu stellen.

Wer das Verbot missachtet und weiterhin mit einem veralteten Kindersitz unterwegs ist, dem droht ein Bußgeld von 30 Euro. Um das Sicherheitspotential der modernen Kindersitze voll auszuschöpfen, empfehlen die Auto-Experten außerdem folgende Dinge zu beachten: – Kinder, die kleiner als 1,50 Meter oder noch nicht 13 Jahre alt sind, brauchen eine Sitzerhöhung. – Der Kindersitz muss sich fest auf den Fahrzeugsitzen befestigen lassen, muss kippsicher sein und darf nicht verrutschen. – Der sicherste Platz für ein Kind ist auf der Rückbank. Babyschalen dürfen, wenn der Airbag ausgeschaltet ist, rückwärtsgerichtet auch auf den Beifahrersitz. – Kindersitz im Fahrzeug und Kind im Sitz immer so straff wie möglich angurten. – Auf den richtigen Verlauf der Gurte achten. Schultergurt über die Schultermitte und den Beckengurt so tief wie möglich über die Leistenbeuge laufen lassen.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen. Der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin muss Halter/Halterin des verschrotteten Altfahrzeugs sein. Auf den/die Antragsteller/ in muss auch das von ihm/ihr neu erworbene Fahrzeug zugelassen sein (Personenidentität). Der Neu- oder Jahreswagen muss in der Zeit vom 14.01.2009 bis 31.12.2009 erworben und zugelassen werden. Die Frist gilt auch für die Verschrottung des Altfahrzeugs. Die Umweltprämie gilt für den Erwerb von Neu- und sogenannten Jahreswagen. Als Neufahrzeug gilt dabei jeder Pkw, der zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird – unabhängig davon, ob dieses Fahrzeug gekauft oder geleast wird. Zusätzlich muss das Neufahrzeug mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 (gemäß Richtlinie 98/69/EH, Stufe B) erfüllen. Als Neufahrzeug im Sinne der „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen“ gelten auch Jahreswagen, ebenfalls Euro4-sauber, die – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin – maximal ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisation oder dessen Werksangehörigen, einen KfzHändler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war. Die Antragsformulare müssen die Originalunterschriften von Antragsteller/-in tragen.

Folgende Nachweise müssen beigefügt werden: – Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der durch Betreiber einer anerkannten Altautoannahmestelle gem. Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde. – Verbindliche Erklärung des Betreibers einer anerkannten Altautoannahmestelle auf dem Antragsformular, dass die Restkarosse des Altfahrzeugs zur Verschrottung und zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Altfahrzeugverordnung in Verbindung mit Anhang Nr. 4 einer Schredderanlage zugeführt wird. – Nachweis der Außerbetriebsetzung des Alt­ fahrzeugs durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). – Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). – Kopie der Rechnung bzw. des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs. – Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des KfzHerstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen/ eine Werksangehörige zugelassen war. Anträge, für die nicht das vorgeschriebene Antragsformular verwendet wurde, die nicht die Originalunterschriften tragen oder die erforderlichen Nachweise bzw. Unterlagen enthalten, werden nicht bearbeitet und zurückgesandt. Anträge können nicht per Fax oder E-Mail gestellt werden.

Informationen erhalten Sie von Versorgungswerk Rhein-Westerwald e.V. Langendorfer Straße 91 · 56564 Neuwied Telefon 0 26 31/ 94 64-0

Versorgungswerk Rhein-Westerwald e.V. informiert:

Signal Iduna Gruppe · Filialdirektion Koblenz Löhrstraße 78-80 · 56068 Koblenz Telefon 02 61/1 39 01 21

Raus aus der Pflegekostenfalle Ein Auto- oder Ski-Unfall; ein Schlaganfall mit lebenslangen Gesundheitsschäden – zum Pflegefall kann jeder werden – und zwar unabhängig vom Alter. Mehr als 2,25 Millionen Menschen erhalten Pflegeleistungen, rund 75 Prozent der Leistungsempfänger sind über 70 Jahre alt, und die meisten davon leiden an demenziellen Erkrankungen. Die Pflegepflichtversicherung deckt im allgemeinen jedoch nur die Hälfte der anfallenden Kosten. Ohne eine Aufstockung dieser Grundsicherung müssen Pflegebedürftige tief in die Tasche greifen. Reicht das eigene Geld nicht aus, haften die Kinder für die Eltern. Als letzte Instanz bleibt das Sozialamt. Wer für den Pflegefall bestens gerüstet sein will, kommt ohne Eigenleistungen nicht aus. Die Signal Iduna hat ein innovatives, spartenübergreifendes „PflegeSchutz-Programm“ entwickelt. Für jede Zielgruppe und für jeden Geldbeutel gibt es den passenden Versicherungsschutz. Seit Oktober 2008 werden vier Pflegetagegeldprodukte angeboten, seit Januar runden zwei Pflegerentenprodukte die Angebotspalette ab. Das umfassende, aufeinander aufbauende Programm zur finanziellen Absicherung im Pflegefall ermöglicht sowohl den

Umfang der Leistungen, als auch die Höhe des Beitrags individuell festzulegen. Einen preiswerten Einstieg ins Pflegetagegeld bietet das Produkt PflegeUnfall. Wer sich allerdings die Option offenhalten möchte, später in ein leistungsstärkeres Produkt wechseln zu können, für den sind die Produkte „PflegeSTART“, „PflegePLUS“ oder „PflegeTOP“ geeignet. Die neuen Pflegerentenprodukte PflegeEXKLUSIV und PflegePREMIUM, die eine lebenslange einkommensteuerfreie Pflegerente sichern, beinhalten einen kompletten Schutz. Gezahlt wird, wenn eine Einstufung folgend dem Sozialgesetzbuch vorliegt, Grundfähigkeiten, wie Aufstehen, Waschen, Anziehen, Essen etc. nicht mehr eigenständig erledigt werden können oder bei Demenz. Hinzukommen Leistungen, wie etwa zusätzliche Einmalleistungen bis zu 18.000 Euro und die Beitragsbefreiung im Leistungsfall bereits ab Pflegestufe I. Der Versicherungsschutz wird lebenslang gewährt, die Beitragszahlung kann äußerst flexibel – bis hin zum Einmalbeitrag – gestaltet werden.

profitieren selbstverständlich von den jährlichen Überschüssen der Lebensversicherung. Sie können wahlweise als Bonusrente oder Fondsanlage gewährt werden. Entscheidet sich der Kunde für die letztgenannte Variante, kann er durch die Entnahme von Fondsanteilen auch zwischendurch einmal zu Bargeld kommen. Und: Sollte der Versicherte sterben bevor eine Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, wird das Fondsguthaben an die Erben ausgezahlt. Umfassende Assistance Leistungen ergänzen – ohne einen Mehrbeitrag ab einer versicherten Monatsrente von 1.000 € – automatisch den Versicherungsschutz. Sie reichen von der Organisation eines Pflegeheim-Platzes innerhalb von 24 Std. über das Reha-Management bis hin zu einem Beratungs- und Vermittlungsservice rund ums Thema „Pflege“.

Darüber hinaus gibt es eine „Beitragsgarantie“, die dem Kunden ein hohes Maß an Planungssicherheit ermöglicht. Die Pflegerentenprodukte

Ansteckung: Händewaschen bietet Schutz Händewaschen gehört zu den einfachsten und wirksamsten Mitteln, um Infektionen zu vermeiden. Gerade in den Wintermonaten, wenn Erkältungs- und Grippewellen grassieren, kann das regelmäßige, sorgfältige Waschen der Hände dabei helfen, sich vor einer Ansteckung zu schützen. Im Verlauf eines Tages sammeln sich Keime insbesondere auf den Fingerkuppen und den Innenseiten der Hände an. Sie stammen von Berührungen mit Gegenständen, an denen Krankheitserreger haften, beispielsweise Türklinken, vom Kontakt mit Menschen oder auch Haustieren. Gefährlich wird es, wenn wir uns mit schmutzigen Händen ins Gesicht fassen, Bakterien oder Viren schließlich über Mund, Nase oder Augen in unseren Körper gelangen. Umgekehrt gilt: Auch wir selbst können über unsere Hände andere Menschen infizieren oder Erreger auf Gegenständen hinterlassen. Zu den Krankheiten, die häufig „von Hand“ übertragen werden, zählen Erkältungen, die Grippe und viele Magen-Darm-Erkrankungen, aber auch Salmonellen und E. coli-Bakterien. Händewaschen kann die Übertragungskette unterbrechen. Für eine gründliche Reinigung sollte man die Hände komplett einseifen, auch die Handrücken und die -gelenke, und die Hände mindestens 15 Sekunden lang gegeneinander reiben. Beim Reinigen nicht vergessen: die Bereiche zwischen den Fingern und unter den Fingernägeln. Ein Tipp für unterwegs: Den Wasserhahn mit einem Papierhandtuch zudrehen. Wenn sich einmal keine Gelegenheit zum Händewaschen ergibt, bieten spezielle Reinigungslösungen mit einem Alkoholgehalt von wenigstens 60 % einen Ersatz. Gegen die Austrocknung der Haut hilft das Eincremen mit speziellen Hand-Lotionen. Bereits regelmäßiges und sorgfältiges Händewaschen hilft wirksam und einfach, Infektionen zu vermeiden. Früh sollte man auch den Kleinsten den richtigen Umgang mit Wasser und Seife vermitteln.

Neuer UnwetterWarnservice Heftige Unwetter waren in der Vergangenheit in unseren Breiten eher Ausnahmeerscheinungen, doch heute müssen wir uns zunehmend daran gewöhnen. Um Schäden an Hab und Gut dabei so gering wie möglich zu halten, ist es wichtig, sich rechtzeitig auf ein drohendes, heftiges Wetterereignis einzustellen. Auf www.signal-iduna.de werden ab sofort aktuelle Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes in Form eines Warnhinweises angezeigt. Möglich macht dies die Kooperation mit dem unabhängigen Institut für Wetter- und Klimakommunikation in Hamburg. Ein weiterführender Klick verrät Details zur jeweiligen Unwetterwarnung. Auf der Ratgeberseite www. ratgeber-direkt.de kann sich der Interessent dazu einen permanenten Überblick über die Wetterlage verschaffen. Die Unwetterwarnungen lassen sich als E-Mail kostenfrei abonnieren. Das kostenpflichtige Abonnement als SMS-Service gibt es für Signal Iduna-Kunden zu vergünstigten Konditionen.

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Doppelter Steuerbonus für Handwerkerleistungen Nur wenn die Rechnung stimmt! Privatpersonen können seit diesem Jahr 20 % von max. 6000 Euro (bisher 20 % von 3000 Euro) von ihrer Steuerlast für Handwerkerrechnungen abziehen. Das entspricht max. 1200 Euro pro Jahr und Haushalt. Allerdings nur, wenn bei der Rechnungsstellung alle Vorschriften beachtet werden. Vorraussetzungen für den Steuerbonus – Maßnahmen zur Renovierung – Erhaltung – Modernisierung der selbst genutzten Wohnung. Können sowohl nutzen – Eigentümer (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) als auch – Mieter (Maßnahmen in Mietwohnung). – Zahlungen müssen mit Kontoauszug oder Überweisungsbeleg nachgewiesen werden. – Steuerbonus wird bei Barzahlung nicht gewährt. – Leistungen und Zahlungen nach dem 31.12.2005. Beispiele: – Streichen/Tapezieren/Lackieren von Innen­ wänden, Türen, Fenstern, Heizkörpern – Erneuerung des Bodenbelages – Modernisierung des Badezimmers – Austausch von Fenstern, Türen – Dachdämmung, Wärmedämmung

– Wartungsleistungen an Heizungsanlagen – Arbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegearbeiten Anforderungen an die Rechnungsstellung Aus der Rechnung müssen die Leistungen in Material- und Lohnkosten aufgeteilt sein. Der Grund ist, dass keine Aufwände für Material von der Steuerschuld abgezogen werden können, sondern nur die Lohnkosten – inklusive Umsatzsteuer, An- und Abfahrtskosten. Hinweis: Bei Pauschalrechnungen oder Rech­nungen mit Einheitspreisen (z. B. m²Preise zum Liefern und Verlegen von Fliesen) muss ergänzend angegeben sein: Vom Gesamtbetrag (inkl. MwSt) entfallen ... € oder ... % auf Arbeitskosten (Angaben müssen plausibel sein). Fehlt eine entsprechende Angabe zu den Arbeitskosten wird der Rechnungsendbetrag von der Finanzverwaltung im Schätzungswege aufgeteilt. Außerdem muss die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) an­ge­geben sein. Darüber hinaus muss das Schriftstück das Rechnungsdatum, eine fortlaufende einmalige Nummer sowie Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistung enthalten. Auch der Zeitpunkt der Lieferung muss aus der Rechnung hervorgehen.

Weil man ausschließlich die Kosten für Arbeiten an oder in Haus/Wohnung von der Steuerlast abziehen kann, sollte auch über den Leistungsort Aufschluss geben sein. Ferner dürfen auf der Rechnung der Mehrwertsteuersatz sowie der Steuerbetrag oder ein Hinweis auf eine vorliegende Steuerbefreiung nicht fehlen. Schließlich muss auf der Rechnung der vollständige Absender sowie der Adressat und die Bankverbindung des Unternehmers zu finden sein. Wichtig: Gemäß Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz muss der Handwerker auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht der Rechnung hinweisen. Wichtige ergänzende Hinweise Der Bonus kann nicht genutzt werden, wenn die Leistungen gleichzeitig als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht werden. Der Steuerbonus ist nicht zu verwechseln mit dem für allgemeine, sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen etc.). Auf der nebenstehenden Seite finden Sie eine steuerlich absetzbare Musterrechnung.

Akademie der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Seminarangebot: Befähigungsnachweis von Kranführern – BGG 921 Ein Unternehmer darf nach den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zum selbständigen Führen eines Kranes nur Personen beauftragen, die im Führen des Kranes unterwiesen sind und ihm ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen entsprechende 1-tägige Kurse an. Die Termine für das Jahr 2009 sind: Samstag, 28. März 2009 Samstag, 30. Mai 2009 Samstag, 26. September 2009 jeweils 09.00 – 18.00 Uhr Theorie, Praxis und die praktische Prüfung finden in einem Betrieb statt. Bitte melden Sie sich bis 2 Wochen vor der Schulung an. Die Teilnahmegebühr pro Person beträgt 70,– € + MwSt. und wird über die Rhein-Westerwald eG, Bismarck­straße 7, 57518 Betzdorf abgerechnet. Ihre Anmeldung nimmt Frau Hellinghausen unter Telefon 0 27 41/9 34 10 gerne entgegen.

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Musterrechnung für Handwerkerleistungen Max Muster Handwerksmeister

Musterstraße 1 54321 Musterhausen Telefon: Telefax:

02345/123456 02345/123457

E-Mail: Internet:

[email protected] www.max-muster.de

USt.-ID-Nr.: DE 123456

Herrn Peter Kunde Beispielstraße 5

Erforderliche Angaben: 12345 Musterstadt Steuernummer oder UmsatzsteuerIdentifikations-Nummer; fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer und Rechnungsdatum Rechnung-Nr: 000123

10. Februar 2009

Sehr geehrter Herr Kunde, wir stellen Ihnen folgende Leistung in Rechnung:

Art der Leistung: Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Austausch Ort der Leistung

Musterarbeiten in Ihrem Haus, Beispielstraße 5, 12345 Musterstadt, ausgeführt am 27. Januar 2009. Posten Arbeitszeit Material MwSt. (19%)

Betrag

8 h á € ..... siehe beigefügte Detailabrechnung

Rechnungsbetrag Gesamt

..... € ..... € ..... € ..... €

Auf die Arbeitskosten (inkl. MwSt.) entfallen ..... EUR. Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum ..... auf das Konto ..... . Zahlen Sie nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist, tritt gemäß § 286 BGB Verzug ein. Bei Zahlung des Rechnungsbetrages bis zum ..... gewähren wir Ihnen ..... % Skonto.

Gesonderter Ausweis der Arbeitskosten inkl. MwSt: Dient als Grundlage zur Berechnung des Steuerbonus

Beachten Sie: Soweit die angefallenen Arbeitskosten zur Erhaltung, Modernisierung oder Renovierung Ihrer selbst genutzten Wohnräume dienen, wird hierfür ein 20%iger Steuerbonus (20 % von max. 6.000 EUR Arbeitskosten pro Jahr und Haushalt – also bis zu max. 1.200 EUR Förderung – von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Reichen Sie diese Rechnung gemeinsam mit Kontoauszug/Überweisungsbeleg mit Ihrer Einkommenssteuererklärung ein (§35a II EStG). Mit freundlichen Grüßen Max Muster Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass Sie diese Rechnung zur Vermeidung eines Bußgeldes zwei Jahre lang aufbewahren müssen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Unser Tipp Die Innungsbetriebe können ihre Kunden mit einem entsprechenden Flyer über die Neuregelung des Steuerbonus unterrichten. Einem Anschreiben oder Angebot beigefügt, erhalten die Kunden sofort übersichtlich und einprägsam alle erforderlichen Informationen. Die Flyer erhalten Sie bei Ihrem Fachverband oder unter www.diekreishandwerkerschaften.de.

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Wie kann der Werklohn bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlages gesichert werden? § 650 BGB (Kostenanschlag) (1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlages übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der in § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu. (2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlages zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. Unter einem Kostenvoranschlag (oft auch Kostenanschlag oder Angebot genannt) versteht man eine ausführliche und nach fachmännischen Gesichtspunkten erstellte Berechnung der voraussichtlichen Kosten eines noch zu erstellenden Werks. Im Regelfall wird die Einhaltung einer bestimmten Endsumme nicht garantiert; gleichwohl hat dieses unverbindliche Angebot bestimmte rechtliche Bedeutung bzw. Folgen. Eine besondere Form des Kostenvoranschlages ist nicht vorgeschrieben. Besonders im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe wird aber regelmäßig eine schriftliche Aufstellung bzw. Berechnung erforderlich sein. Allein aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages können Sie nur dann eine Vergütung verlangen, wenn Sie das zuvor ausdrücklich vereinbart haben. Der Aufwand zur Erstellung des Angebotes ist dabei ohne Bedeutung.

Bitte beachten: Garantieren Sie die Richtigkeit des Kostenvoranschlages, gehen alle Mehrkosten zu Ihren Lasten. Auf einen garantierten Kostenvoranschlag sollten Sie sich also nur dann einlassen, wenn Sie sicher sind, dass Ihre Kalkulation stimmt und alle preisbeeinflussenden Faktoren berücksichtigt wurden. Zu unterscheiden von einem Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Preisangabe. Es handelt sich dabei um nur grob geschätzte Preise, die dem Auftraggeber lediglich einen ungefähren Überblick geben sollen, in welcher Größenordnung sich die zu erwartenden Kosten bewegen. Die Bezeichnung „Kostenüberschlag“ oder „Kostenschätzung“ wäre dabei zutreffender. Der nicht garantierte Kostenvoranschlag ist in der Praxis der Regelfall. Er ist auch der einzige im Gesetz geregelte Fall eines Kostenvoranschlages. Der Unternehmer ist zwar nicht strikt an die Einhaltung des Kostenvoranschlages gebunden, eine Überschreitung hat aber durchaus rechtliche Folgen. Eine Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Endsumme überstiegen wird. Veränderungen einzelner Positionen sind ohne Bedeutung. Stellen Sie im Verlauf der Arbeiten fest, dass eine „wesentliche“ Überschreitung des Kostenvoranschlages droht, müssen Sie dies dem Kunden „unverzüglich“ (sofort nach Feststellung) anzeigen. Unterlassen Sie diese Anzeige oder zeigen Sie die Überschreitung dem Kunden verspätet an, machen Sie sich schadenersatzpflichtig. Es ist dabei (bis auf einige wenige Fälle) ohne Bedeutung, aus welchem Grund es zu einer Überschreitung der Kostenvoranschlagssumme gekommen ist. Der Kunde ist dann so zu stellen, als wäre er über die Kostenüberschreitung rechtzeitig informiert worden, und hätte dann den Auftrag gekündigt. Konkret bedeutet dies, dass Ihr Kunde nicht den vollständigen Betrag der Schlussrechnung zu bezahlen hat. Die Anzeigepflicht gern. § 650 Abs. 2 BGB und das Kündigungsrecht des Kunden setzen voraus, dass die Überschreitung „wesentlich“ ist. Unwesentliche Überschreitungen muss der Kunde akzeptieren. Das Gesetz selbst regelt nicht, wann eine wesentliche Überschreitung vorliegt. In Anlehnung an die Regelung der VOB im Bereich der Massengleitklauseln ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Überschreitung des Kostenvoranschlages um bis zu 10 % als unwesentlich anzusehen ist. Gerichte haben Überschreitungen von 10 % bis allenfalls 15 %, in Grenzfällen von knapp über 20 % als wesentlich erachtet. Richten Sie Ihre interne Organisation darauf ein, dass grundsätzlich bei befürchteten Überschreitungen ab 10 % eine Kundeninformation erfolgt. Die Beachtung der Hinweispflicht bei Überschreitungen ist grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass der Unternehmer auch die übersteigenden Vergütungsanspruche einfordern kann. Unterlässt der Unternehmer die „unverzügliche“ Kundeninformation, kann es geschehen, dass der Unternehmer hinsichtlich des Werklohns, der die Kostenvoranschlagssumme wesentlich übersteigt, leer ausgeht. Bitte beachten: Diese Folgen treten allerdings dann nicht ein, wenn der Auftraggeber auch ohne Anzeige des Unternehmers Kenntnis von der Überschreitung hatte oder die Kostenerhöhung auf seine eigene Anweisung zurückzuführen ist. Allerdings unterschätzen oft Bauherren oder Architekten die Mehrkosten von Zusatzaufträgen. Die Folge ist dann, dass sich der Bauherr später weigert, die gegenüber dem Kostenvoranschlag „überhöhte“ Schlussrechnung zu bezahlen. Wenn Sie also sicher gehen wollen, informieren Sie den Auftraggeber rechtzeitig und umfassend. Der nachstehend aufgeführte Musterbrief kann dabei als Hilfe dienen. Der Hinweis des Auftragnehmers kann dazu führen, dass der Bauherr den Vertrag gern. § 650 Abs. I BGB kündigt. In diesem Fall werden die vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen aufgemessen und nach den Einheitspreisen des Angebots abgerechnet.

++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++ Brennpunkt Handwerk 1/2009 Rhein-Westerwald Seite 23

Musterbrief Versandvorschrift: Entweder Überbringung „per Boten“ oder Versand durch „Einschreiben mit Rückschein“ immer an den Bauherrn; Kopie an den Architekten

Betr. Ausführung der.............................................................................arbeiten am Bauvorhaben........................................................................................ Sehr geehrte(r)..............................................................................., bei der Überprüfung der bisher ausgeführten Leistungen, die wir aufgrund Ihres Auftrages vom................................................. übernommen haben, hat sich herausgestellt, dass die Abrechnungssumme für die gesamte Leistung wesentlich höher liegen wird als die ursprüngliche Kostenvoranschlagssumme. Der Grund hierfür liegt darin, –

dass der tatsächlich nötige Leistunsumfang größer ist, als dies bei Abgabe des Angebotes/bei Vertragsabschluss vorhergesehen werden konnte.

oder –

dass Ihre Änderungswünsche / Wünsche auf Erweiterung einzelner Leistungen (z. B. .................................................................................................) während der bisherigen Ausführung zu einer Erhöhung des Leistungsumfanges und damit der Vergütung geführt haben. Zum derzeitigen Zeitpunkt kann noch nicht abschließend festgestellt werden, um welchen Betrag sich die Abrechnungssumme gegenüber dem Kostenvoranschlag erhöht. oder Zum derzeitigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass, keine weiteren Zusatzaufträge / Änderungswünsche vorausgesetzt, eine Überschreitung um ca. .......................................................................... Euro zu erwarten ist.

Wir wollen es nicht versäumen, Sie hierauf aufmerksam zu machen. Sollten in diesem Zusammenhang Fragen Ihrerseits bestehen, steht Ihnen (Herr, Frau, unser Bauleiter usw.) ............................................................... zwecks Auskunftserteilung gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Fazit Vermeiden Sie Auseinandersetzungen, wenn es um die Sicherung des Werklohnanspruchs geht. Ärgerlich sind gerade diese Streitigkeiten dann, wenn der Bauherr selbst durch sein Verhalten die Überschreitung des Kostenvoranschlages zu verantworten hat. So kommt es nicht selten vor, dass der Unternehmer eine bereits fertiggestellte Wand im Stundenlohn wieder abtragen und – vielleicht um 20 cm versetzt – neu aufmauern muss. Im Aufmaß und in der Abrechnung erscheint dieses Mauerwerk dann zweimal; zuzüglich der Stundenlohnkosten für den Abriss. Organisieren Sie Ihre Baustellenüberwachung so gut, dass mögliche Überschreitungen sofort mittels obigen Musterbrief dem Bauherrn gemeldet werden. Der Aufwand ist nicht hoch und zumutbar.

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Rhein-Westerwald

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Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub trotz Krankheit Ist der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr zu nehmen, besteht der Anspruch auf Urlaub weiter und erlischt nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 20. Januar 2009 entschieden und damit ein Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts erschüttert. Die Folgen dieses Urteils für die Unternehmen sind gravierend: Urlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer verfallen nunmehr nicht „automatisch“ nach Ende des Urlaubsjahres oder des (gesetzlich oder tariflich festgelegten) Übertragungszeitraums, sondern bleiben bis auf Weiteres bestehen. Für Unternehmen bedeutet dies vor allem ein erhebliches Ausmaß an Mehrkosten, wenn sie Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren ggf. über mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten müssen. Bislang verfiel ein solcher Urlaubsanspruch spätestens am Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. des gesetzlichen Übertragungszeitraumes von drei Monaten, sofern keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen bestanden. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraumes wieder aufnehmen konnten, hatten keinen Anspruch auf spätere Gewährung oder finanzielle Abgeltung des Urlaubs.

In seinem Urteil hat sich der EuGH mit den Vorabentscheidungsersuchen eines deutschen und eines britischen Gerichts auseinandergesetzt, die beide die Auslegung des in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub betrafen. In Deutschland hatte das LAG Düsseldorf über die Urlaubsabgeltung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit, die letztlich zu seiner Verrentung geführt hatte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht realisieren konnte. Der Arbeitnehmer hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 14.000 Euro für zwei Jahre verklagt. Das Unternehmen hatte unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts die Ansicht vertreten, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei aufgrund seiner bis zuletzt andauernden Arbeitsunfähigkeit verfallen. Dieser Rechtsauffassung schloss sich der EuGH nicht an: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann, so der EuGH, bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeit-

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nehmer nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer während des Bezugzeitraums gearbeitet hat. Daher kann ein Verlust des Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder des Übertragungszeitraums nur dann vorgesehen werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer

auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Arbeitnehmer, die während des gesamten Bezugzeitraumes und/oder über den Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben sind, haben diese Möglichkeit jedoch nicht. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die vor ihrer Arbeitsunfähigkeit während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet haben.

Handy-Klau

Kostenfreie IT-Qualifizierung für Auszubildende

Ein Tipp für Handybesitzer

Seit dem 01. Dezember 2008 können sich alle Auszubildende über www.lehrlingegehenonline.de kostenfrei qualifizieren. Damit bieten die Handwerkskammern in Deutschland ein ganz besonderes und kostenfreies IT-Qualifizierungsangebot für alle Jugendlichen in ganz Deutschland.

Wenn ein Handy gestohlen wird, kann man durch Mitteilung der Seriennummer des entsprechenden Handys dem Telefonhändler oder Hersteller den Diebstahl melden, um das Gerät vollständig zu blockieren, auch wenn der Dieb eine neue SIM- Karte einsetzt.

Jeder Azubi, der seine Kenntnisse im Bereich Computer, Word, Excel und Internet verbessern möchte, kann ohne Registrierung das Angebot im Internet nutzen. Hierfür stehen drei interaktive Bausteine zur Verfügung: – Computergrundlagen – Office-Anwendungen (Word und Excel)

Jedes Handy hat eine eigene, einmalige Serien­ nummer. Diese Nummer sollte jeder Handybesitzer vorab notieren und aufbewahren. Sie kann wie folgt aufgerufen werden:

– Online-Anwendungen (Internet und E-Mail)

*#06#

Jeder Baustein hat einen Bearbeitungsumfang von zwei Stunden und kann beliebig oft wiederholt werden.

Diese Funktion ist bei allen Handys verfügbar und man muss sich fragen, warum HandyHersteller und -Händler dies nicht mitteilen.

Der eigene Kenntnisstand kann durch den kostenfreien IT-Fitnesstest getestet werden. Dieser Test besteht aus 42 Fragen, die bei jedem Versuch anders sind, und dauert nur 30 Minuten. Somit kann der Kenntnisstand vorher und nachher getestet werden.

Geben Sie diese Maßnahme an möglichst viele Personen weiter, dann könnten die HandyDiebstähle sicher deutlich minimiert werden.

Das Angebot www.lehrlingegehenonline.de wird von der Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk e.V. (www.zwh.de) betrieben.

Man bekommt davon zwar sein Handy nicht zurück, aber man hat wenigstens die Genugtuung, dass der Dieb ebenfalls nichts mehr damit anfangen kann. Die Handy-Seriennummer wird, egal welcher Hersteller, auf diese Art und Weise im Display dargestellt.

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Rhein-Westerwald

Brennpunkt Handwerk 1/2009

Neue Kriterien für Widerrufsbelehrungen Verkehrsrecht Zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche von Werkstattkunden

Am 01.04.2008 trat die Neufassung der BGBInformationspflichten-Verord­nung im Bun­ des­­­gesetzblatt in Kraft. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer, Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen.

Für unsachgemäße Autoreparaturen gilt nicht die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Mängelansprüche aus einer Autoreparatur verjähren nach § 634a BGB binnen zwei Jahren, wobei die Verjährung nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern mit der Abnahme durch den Kunden beginnt. Auf dessen Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Anspruch begründenden Umstände kommt es dabei nicht an. (OLG Koblenz, 20.12.2007, 5 U 906/07, RdW Heft 9/2008, Seite IV)

Der Handel über das Internet hat sich zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt. Im letzten Jahr haben die Verbraucher nach jüngsten Erhebungen mehr als 17,2 Milliarden Euro im Internet ausgegeben – mehr als dreimal soviel wie 2002. Durch die Neufassung der Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung werden den Kunden zukünftig ihre Rechte noch klarer vor Augen geführt. Zudem wird den Unternehmen die nötige Rechtssicherheit gegeben, um in diesem Zukunftsmarkt erfolgreich zu sein.

Fristberechnung bei flexiblem Beginn des Fahrverbot Nach § 23 Abs. 2a Satz 1 StVG wird ein verhängtes Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in die amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Durch diese 1998 eingeführte Regelung kann der betroffene Autofahrer in Grenzen Einfluss auf den Beginn des Fahrverbots nehmen. Die Regelung gilt jedoch nur dann, wenn gegen den Betroffenen in den vorangegangenen zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass diese Zweijahresfrist, innerhalb der keine erneute Ordnungswidrigkeit begangen werden darf, erst ab Rechtskraft der Entscheidung über das erste Fahrverbot zu laufen beginnt. Telefonieren auf dem Seitenstreifen ist ordnungswidrig Ein Autofahrer hielt auf dem Seitenstreifen und ließ den Motor an. Dann telefonierte er mit seinem Mobiltelefon. Vom Amtsgericht wurde er zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Hiergegen setzte er sich zu Wehr. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Autofahrer ist die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltete ist. Hier aber hat der Fahrer bei laufendem Motor telefoniert. Ungeachtet dessen nimmt er weiterhin am „fließenden Verkehr“ teil, da der Seitenstreifen „Fahrbahn“ im Rechtssinne ist. Das Telefonieren auf dem Seitenstreifen ist somit genauso zu bewerten wie das Telefonieren an einer roten Ampel. Auf einem Parkplatz ist dieses Verhalten jedoch anders zu beurteilen. (OLG Düsseldorf, 03.06.08, IV 2 Ss (OWi) 84/08)

Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäf­ten wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Ver­braucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu

erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen an eine Belehrung als erfüllt. Allerdings steht es jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden. In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, die bislang geltenden Muster genügten nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt. Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung wurde auf die Bedenken reagiert. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, dass auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird. Der aktuelle Text der Verordnung kann unter www.bmj.de/bgbinfovo eingesehen werden.

DBV-Winterthur wird zu AXA Den Mitgliedern der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald steht künftig die AXA als neuer Partner in sämtlichen Versicherungsfragen zur Verfügung. Hintergrund: Der bisherige Versicherungspartner DBVWinterthur wird in die deutsche AXA integriert, nachdem zuvor das DBV-Winterthur-Mutterunternehmen Winterthur von der AXA Gruppe übernommen worden war. Die AXA Gruppe zählt zu den weltweit führenden Versicherern und Vermögensverwaltern. AXA Deutschland verfügt mit „Profi-Schutz“ über ein maßgeschneidertes Versicherungsangebot für kleinere und mittelständische Unternehmen. Ob Bäcker, Maler, Installateur oder Bauhandwerker – AXA hat für den Bedarf von Gewerbetreibenden und Firmenkunden Versicherungslösungen parat, die diese Kundengruppen ausreichend vor den wesentlichen Geschäftsrisiken schützen. Mit flexiblen Bausteinen lässt sich der Versicherungsschutz auf das individuelle Risikoprofil des Handwerkers zuschneiden. Bestehende Versicherungsverträge der DBV-Winterthur werden selbstverständlich von der AXA in vollem Umfang fortgeführt.

Besuchen Sie die neue Internetseite der Innungen und Kreishand­ werkerschaft unter www.handwerk-rww.de!

Profi-Schutz: Versicherungsschutz nach Maß. Mit unserem neuen Profi-Schutz sind Unternehmer und Selbstständige jetzt noch besser und umfassender abgesichert. Wir analysieren Ihre Risikosituation und stellen ein Versicherungspaket zusammen, das exakt zu Ihren persönlichen Anforderungen passt. Informieren Sie sich jetzt über alle Vorteile – rufen Sie uns an!

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In der Wies 2 56479 Hellenhahn-Schellenberg Tel.: 0 26 64/9 12 98 30 Fax: 0 26 64/9 12 98 31

Kölner Straße 13 57610 Altenkirchen Tel.: 0 26 81/98 88 38 Fax: 0 26 81/44 02

Dahlienstraße 15 56410 Montabaur Tel.: 0 26 02/1 81 44 Fax: 0 26 02/1 63 45

Bachstraße 34 56170 Bendorf Tel.: 0 26 22/64 45 Fax: 0 26 22/1 40 41

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Rhein-Westerwald

Brennpunkt Handwerk 1/2009

Welches Navigationssystem passt zu mir? Navi-Systeme? Die sind doch mittlerweile alle gleich gut – was zählt, ist einzig und allein der Preis. Diesen Eindruck könnte man bekommen, wenn man sieht, dass moderne Navis immer mehr draufhaben, aber immer weniger kosten. Wer sich jedoch genau überlegt, wofür er sein Navi hauptsächlich braucht, der wird eines schnell erkennen: Der ideale Routenführer für den einen kann der totale Fehlkauf für den anderen sein.

des Autofahrers angepasst sein. Ein zu langsames System ist ein Sicherheitsrisiko. Unter schlechten SatellitenEmpfangsverhältnissen leistet ein Festeinbau mit Tachosignal und Kompass unter Umständen eine schnellere und sicherere Positionierung.

Folgende wichtige Anmerkung stellt den gemeinsamen Nenner der aufgeführten Empfehlungen dar und spricht alle an: Hände ans Steuer, Blick auf die Straße: In seiner Straßenverkehrsordnung verlangt der Gesetzgeber von uns als Autofahrern die allerhöchste Aufmerksamkeit. Ein Navigationsgerät, das den Fahrer durch einen zu kleinen, vielleicht noch mit Infos überfrachteten Bildschirm und verwirrende Ansagen ablenkt, ist also schon mal grundsätzlich ungeeignet.

Der Bildschirm sollte so groß sein, dass der User alle wichtigen Informationen auf einen Seitenblick ablesen kann. Mit sinkender Bildschirmgröße steigen die Anforderungen an Pfeildarstellung und akustische Routenführung. Eine gelungene Pfeildarstellung mit aussagekräftigem und schnell zu überblickendem Kreuzungszoom ist im Auto praxisgerechter als eine Kartendarstellung. Je besser die akustische Routenführung, desto weniger Blicke auf den Bildschirm sind nötig.

Auswahlkriterien Mein liebes Navi: Inzwischen fast jedermanns Freund und Helfer. Ein Fußgänger, der mit einem solchen Navi unterwegs ist, kann stehenbleiben und genauer hinsehen. Ein Autofahrer hingegen wird unsicher, dadurch abgelenkt und verpasst im einfachsten Fall eine Abbiegung – oder das Abbremsen des Vordermanns. Diese Kriterien sollten Sie bei der Auswahl eines Navigationssystems beachten. Sicherheit: Die Reaktionsgeschwindigkeit des Navigationssystems muss an die Bedürfnisse

Die Zieleingabe sollte im Stand erfolgen. Wer die Ziele unbedingt während der Fahrt ändern will, der braucht ein Navigationssystem mit Sprachsteuerung. Mobilität: Das Kartenmaterial muss an die Bedürfnisse des Nutzers angepasst sein. Die Qualität des Kartenmaterials für Fußgängerund Radfahrersysteme ist noch nicht mit der für Autofahrersysteme vergleichbar. Geringe Systemgröße erhöht einerseits die Portabilität, doch andererseits sollte der Bildschirm groß genug sein, um detaillierte Kar-

tenausschnitte anzuzeigen. Ein ausdauernder Akku und ein geringer Stromverbrauch erhöhen die Systemreichweite. Spritzwasserschutz und Gummiarmierung machen das System outdoortauglich. Um ein System universell (auch fürs Auto) tauglich zu machen, müssen die Sicherheitsaspekte (siehe oben) berücksichtigt werden. Nutzerspezifische Features: Je stärker ein System freizeitorientiert ist, desto größere Bedeutung bekommen spezialisierte Software (etwa Reiseführer) und multimediale Unterhaltungs­ funktionen. Familien mit Kindern haben vielfältige Ansprüche (Multimedia). Je stärker ein Navigationssystem beruflich benutzt wird, desto wichtiger werden Kommunikationsmöglichkeiten, Office-Funktionen wie Termin- und Kontaktverwaltung, Kompatibilität mit Outlook, PC-Synchronisationsfähigkeit und E-Mail-Funktionalität. Dynamische Rou-

Navigationssysteme im Test TomTom Go 940 Live

TomTom Go 740 Live

Ausstattung max. 100

sehr gut (94)

Navigation 70 Kommunikation 20 Unterhaltung 10 Handhabung max. 150

70 18 6 überragend (146)

Bedienung 60 Zieleingabe 60 Systemgeschwindigkeit 20 Sprachsteuerung 10 Zielführung max. 150

60 60 18 8 sehr gut (129)

akustische Zielführung 50 optische Zielführung 75 Positionierungsgenauigkeit 25

44 64 21

Blaupunkt Travel Pilot 500

Ausstattung max. 100

sehr gut (93)

Navigation 70 Kommunikation 20 Unterhaltung 10 Handhabung max. 150

70 18 5 überragend (146)

Bedienung 60 Zieleingabe 60 Systemgeschwindigkeit 20 Sprachsteuerung 10 Zielführung max. 150

60 60 18 8 sehr gut (128)

akustische Zielführung 50 optische Zielführung 75 Positionierungsgenauigkeit 25

44 64 20

Ausstattung max. 100

überragend (95)

Navigation 70 Kommunikation 20 Unterhaltung 10 Handhabung max. 150

70 15 10 sehr gut (139)

Bedienung 60 Zieleingabe 60 Systemgeschwindigkeit 20 Sprachsteuerung 10 Zielführung max. 150

59 56 16 8 sehr gut (130)

akustische Zielführung 50 optische Zielführung 75 Positionierungsgenauigkeit 25

45 62 23

Routenberechnung max. 100 sehr gut (93)

Routenberechnung max. 100 sehr gut (93)

Routenberechnung max. 100 sehr gut (91)

Überland 30 Stadt 30 dynamisch 40

Überland 30 Stadt 30 dynamisch 40

Überland 30 Stadt 30 dynamisch 40

URTEIL max. 500

30 28 35 462 sehr gut

Preis/Leistung (getestet in connect, Ausgabe NC4/08)

gut

URTEIL max. 500

30 28 35 460 sehr gut

Preis/Leistung

gut

30 30 31

URTEIL max. 500

455 sehr gut

Preis/Leistung

befriedigend

(getestet in connect, Ausgabe NC1/09)

Ausführliche Informationen wie Produktdaten, Testbericht, Preisvergleich, Meinungen, etc. finden Sie im Internet unter www.connect.de.

Brennpunkt Handwerk 1/2009

Rhein-Westerwald

Seite 29 (www.connect.de)

Das kleine Navi-Lexikon tenführung, zuverlässige Ver­kehrsinformation wie TMC-Pro oder POI-Warner sind für Autofahrer und im Besonderen für „Viel-Fahrer“ enorm wichtig. Größere Displays mit einstellbarer Schriftgröße sind bei steigendem Durchschnittsalter für eine immer größer werdende Zahl von Menschen mit Sehschwächen von Bedeutung. Fazit Und genau aus diesen Voraussetzungen ergibt sich der grundsätzliche Unterschied bei allen Systemen: Navigations­geräte, die nicht im Auto genutzt werden, sollten handlich sein, der User muss ihre Infos nicht sofort erfassen können. Im Auto sind diese Systeme oft nicht zu gebrauchen, es sei denn, sie schaffen die sichere Zielführung mit Pfeildarstellung und Sprache. Den eigenen Anspruch kennen Der große Rest der Eigenschaften eines Navigationssystems sollte sich danach richten, wie und wo Sie es hauptsächlich einsetzen. Familien haben andere Ansprüche als Geschäftsreisende, Urlauber haben Zeit, Pendler nicht. Bei Fußgängern soll das Navi in die Jackentasche passen, Berufskraftfahrer legen eher Wert auf eine Rückfahrkamera. Die Fragen, die Sie bei der Wahl Ihres Navi-Systems beantworten sollten, betreffen die Zieleingabe, das Kartenmaterial, die dynamische Navigation durch zuverlässige Verkehrsinfos, die Unterhaltung und die Telekommunikation. Viel Spaß bei der Auswahl! (www.connect.de)

Alternativroute: Manche Navigationssysteme berechnen nach der Zieleingabe nicht nur eine Route, sondern gleich mehrere. Auch während der Fahrt kann man eine Alternativroute anfordern. Bluetooth-Freisprecheinrichtungen: Diese gibt es in unterschiedlich gut ausgestatteten Ausführungen. Die einfachste Lösung bietet lediglich die Möglichkeit, Anrufe anzunehmen und nur die zuletzt gewählte Rufnummer anzuwählen. Sinnvoller, vollständiger und verbreiteter sind Modelle, mit denen man beliebige Rufnummern per Tastenblock auf dem Display anwählen kann. Noch eine Klasse besser wird’s, wenn sich das Telefonbuch vom Handy auf das Navi laden, einsehen und benutzen lässt. Viele Freisprecheinrichtungen zeigen außerdem die zuletzt gewählten Rufnummern sowie verpasste und angenommene Anrufe an oder bieten die Möglichkeit, mit Rufnummern hinterlegte POIs direkt anzurufen. Letzteres geschieht entweder aus dem Telefonmenü heraus über eine POI-Suche oder in der Standard-POI-Suche bei der Zieleingabe. Den Empfang und Versand von SMS-Nachrichten sowie die Möglichkeit, sich dieselben auch vorlesen zu lassen, bieten bislang nur wenige Navigationssysteme. Manuelle Staufunktion: Sie wird zum Teil auch als „Umleitung“ oder „Umfahrung“ bezeichnet. Der Nutzer kann damit einen bestimmten Streckenabschnitt von meist frei wählbarer Länge sperren. Das Navi berechnet

daraufhin eine neue Route und führt um den gesperrten Streckenabschnitt herum. POI-Infos: Points of Interest (POIs) bzw. Sonderziele sind in Kategorien wie Tankstellen, Hotels oder Sehenswürdigkeiten gesammelt. Jedes Sonderziel kann eine Reihe von Zusatzinformationen bereithalten, die zusätzlich zum Ziel auf dem Bildschirm angezeigt werden. Im besten Fall sieht man die zusätzlichen Infos bereits in der Listenauswahl der POIs, häufig wird dort aber auch nur der Straßenname und der Ort angezeigt. Die Entfernung des Ziels vom aktuellen Standort hilft zum Beispiel, wenn man dringend eine Tankstelle benötigt. Oftmals findet man auch die Telefonnummer des Ziels – praktisch bei Navigationssystemen mit Bluetooth-Freisprech­einrichtung, mit denen man das Ziel dann direkt über das Navi anrufen kann. Varianten mit Reiseführerfunktionalität bieten zu den Sonderzielen außerdem touristische und historische Infos sowie Bilder. Spurassistent: Er ist eine Hilfe bei mehrspurigen Fahrbahnen – etwa in der Stadt oder auf der Autobahn. Jede Fahrspur wird durch einen deutlich eingeblendeten, kleinen Pfeil symbolisiert. Der Pfeil der zu befahrenden Fahrspur wird dabei farblich hervorgehoben. Turn-by-Turn-Ansicht: So wird die ab­schnitts­­ weise Übersicht über den Streckenverlauf bezeichnet. Jeder Abbiegepunkt wird dabei mit Straßen- und Ortsangabe, Distanz vom gegenwärtigen Aufenthaltsort oder zum vorherigen Abbiegepunkt und oftmals auch mit einer Visualisierung in Pfeil- oder Kartenform dargestellt.

Online-Banking-Falle Falsche Kontonummer eingetippt – Geld weg Wer eine Überweisung per Online-Banking tätigt und dabei eine falsche Kontonummer angibt, ist sein Geld möglicherweise los. Denn im beleglosen Online-Überweisungsverkehr muss die Empfängerbank keinen Abgleich zwischen der Kontonummer und dem Namen des gewünschten Empfängers vornehmen. Das stellte das Amtsgericht München in einem bereits rechtskräftigen Urteil klar. In einem solchen Fall ist die Empfängerbank vielmehr berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich aufgrund der Kontonummer auszuführen. Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich. Tipps für Bankgeschäfte im Internet finden sich in der aktuellen Informationsschrift „Wege zum Online-Banking“, die vom Bundesverband Deutscher Banken herausgegeben wurde. Darin wird Schritt für Schritt die richtige Vorgehensweise bei der Tätigung von Überweisungen mittels eines lnternetbrowsers aufgezeigt. Darüber hinaus werden Tipps zur allgemeinen Computersicherheit und dem Betrieb drahtloser Funknetze gegeben. Download-Ratgeber zum Online-Banking finden Sie als pdf-Dokument auch unter: www.bankenverband.de.

Brennpunkt Handwerk 1/2009

Rhein-Westerwald

Datensicherung Adressen, Kundendaten, Angebote, Buchhaltungsunterlagen und andere auf dem Computer gespeicherten Daten sind von erheblicher Bedeutung für den täglichen Ablauf. Doch gerade diese Tatsache gerät zu oft in den Hintergrund und wird damit geradezu sträflichst vernachlässigt. Es sind eben nicht nur die Gefahren von Außen, die durch Mailverkehr oder Internetnutzung Vieren oder sonstige schädliche Programme auf Ihre Rechner einschleusen und wichtigste Daten zerstören können. Die Daten werden auf dem Computer auf einem hochempfindlichen Magnetträger, der Festplatte, abgespeichert. Diese Festplatte ist zwar in einem geschützten Gehäuse untergebracht, dennoch können Einflüsse wie Staub und Erschütterung die Lebensdauer beinträchtigen. Nur wer einen Festplattendefekt bereits erlebt und dadurch alle Daten verloren hat, kann nachvollziehen, was es bedeutet, wenn der Rechner nicht mehr reagiert und nur noch ein leise metallisches Geräusch von sich gibt. Einen Schutz davor gibt es nicht, da selbst unter besten Bedingungen die Lebensdauer der Festplatte begrenzt ist. Wer aber jetzt über eine Sicherung seiner Daten verfügt, kann sich „entspannt“ zurücklehnen, denn eine neue Festplatte ist verglichen mit dem vollständigen Datenverlust, nur eine minimale Investition. Austausch der Festplatte, installieren der Programme und zurückspielen der Datensicherungen. Was wird gesichert? Betriebssystem und Programmdateien: Diese können im Regelfall durch Neuinstallationen wieder hergestellt werden und brauchen nicht gesichert werden. Spezielle Konfigurations- und Einstellungsdateien: In diesen Dateien werden spezielle, individuelle Einstellungen gespeichert. Diese Dateien sollten gesichert werden. Eigene Dateien: Alle durch den Anwender erstellten Dokumente, wie z. B. Briefe, Rechnungen, Angebote, Zeichnungen, Vermerke, etc. Diese Dateien müssen unbedingt gesichert werden!

Wie wird gesichert? Datensicherungen können manuell oder mit entsprechender Software auch automatisiert werden. Zu diesem Zweck gibt es zahlreiche Programme, von Freeware aus dem Internet bis zu leistungsfähigen Profiprogrammen. Ebenso sind in den aktuellen Windows-Versionen oder in Brennprogrammen (z. B. Nero) Backup-Tools enthalten. Welche Lösung in Frage kommt, muss jedes Unternehmen auf Grund des Bedarfs und der entstehenden Kosten abwägen. Sicher ist jedoch, das nichts tun zur teuersten Variante werden kann.

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AOK-Seminarprogramm Tipps

– Legen Sie spezielle Ordner für die Speicherung Ihrer Dokumente an. – Sofern Sie nicht über einen Server verfügen, sollten Sie Idealerweise einen PC mit 2 Festplatten wählen – eine Festplatte für Programme, eine ausschließlich für Ihre Daten – eine Vermischung von Programmen und Daten erschwert die zielgerichtete Datensicherung – Kopieren bzw. sichern Sie Ihre Daten regelmäßig auf ein geeignetes Medium (CD, DVD, Band, externe Festplatte) – Überprüfen Sie die gesicherten Daten – auch eine Sicherung kann fehlerhaft sein. – Überschreiben Sie keine aktuellen Sicherungen, da auch während der Sicherung Fehler auftreten können. – Sichern Sie nicht „zufällig“ sondern erstellen Sie einen Zeitplan zur Sicherung. – Bewahren Sie die Datensicherung getrennt und sicher auf. – Beschriften Sie die Datensicherung mit dem richtigen Datum und der Info was gesichert wurde. Zu unterscheiden sind die Voll- und die Inkrementalsicherung. Bei der Vollsicherung werden die vollständigen Daten gesichert. Vorteil ist, dass die Daten vollständig vorliegen und relativ schnell zurückgespielt werden können. Nachteil ist jedoch der ggf. erforderliche Platzbedarf. Bei der Inkrementalsicherung werden nur die Dateien gesichert, die sich seit der letzten Sicherung geändert haben. Vorteil ist, dass die Sicherung schnell und platzsparend durchgeführt wird. Idealerweise wird bei der Sicherung eine Kombination beider Verfahren angewendet. Beispiel: Sie beginnen samstags mit einer Vollsicherung, Montag bis Freitag führen Sie jeweils eine Inkrementalsicherung durch, Samstags dann wieder eine VoIlsicherung usw. Die Sicherung erfolgt dabei Idealerweise jeweils auf einem anderen Speichermedium. So ist sichergestellt, dass im ungünstigsten Fall die Arbeit eines Tages verloren ist. Falls die Datenmenge nicht zu groß ist, kann eine tägliche Vollsicherung gemacht werden. Aufbewahrung Bewahren Sie die Datensicherungen immer an einem sicheren Ort auf, der getrennt vom PC-Arbeitsplatz sein sollte. Empfehlenswert ist, die letzte Sicherung des Monats ggf. in einem Bankschließfach oder einem eigenen feuerfesten Tresor aufzubewahren. Sollte es zum Festplattencrash kommen und Sie haben keine Sicherung, versuchen Sie nicht selbst, Ihre Daten zu retten, sondern suchen Sie entsprechende Profis zur Datenrettung.

Kostenlos, aber ganz und gar nicht „umsonst“... für AOK-Firmenkunden Seit Jahren gehört das professionelle Informationsangebot für Unternehmen zum Leistungsspektrum der AOK RheinlandPfalz – und schon immer waren diese Seminare rasch ausgebucht. Sicher nicht nur deshalb, weil diese den AOK-Firmenkunden völlig kostenfrei angeboten werden, sondern auch, weil Knowhow und aktuelles Faktenwissen immer mehr zum Erfolgsfaktor werden. Das neue AOK-Seminarprogramm 2009 für Firmenkunden steckt wieder voller Informationen rund um die Sozialversicherung: Teilnehmer profitieren vom „Vorsprung durch Wissen!“ Seminarprogramme können beim zuständigen Firmenkundenberater angefordert werden.

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E-Mail-Flut eindämmen Tipps zum effektiven Management Neue Kommunikationswege per E-Mail haben unser Leben sowohl im Beruf als auch im Privaten verändert. Die Kosten- und Zeitersparnisse beim Versenden von Unterlagen und Informationen gelten als große Vorteile der neuen Technologie. So schnell und einfach können Kollegen überall auf der Welt fast zeitgleich Ihre Information erhalten! Doch Achtung: Die E-Mail-Flutwelle erreicht auch Ihren Posteingang. Mit einfachen Verhaltensweisen können Sie helfen, sie einzudämmen. Sparen Sie Zeit in den Arbeitsabläufen, bleiben Sie Mensch im Umgang mit anderen und sich selbst.

– aber eben nur einer unter vielen! Abhängig von den Anforderungen, die an Ihrer Arbeitsstelle herrschen, haben E-Mails nicht immer oberste Priorität. Lassen Sie sich nicht von jeder neu eingehenden E-Mail bei der Arbeit stören. Wenn das Pop-up-Fenster oder der Signalton einer neuen Nachricht sie ständig aus der Konzentration reißt, brauchen Sie immer aufs Neue Zeit, sich einzulesen und sich zu sammeln. Warum stellen Sie die Benachrichtigungen in Ihrem E-Mail-Programm nicht aus und richten sich stattdessen eine feste

Schon der Versender einer E-Mail muss mitdenken: Wer benötigt die Informationen der Nachricht wirklich? Oft lassen sich einige Adressaten vermeiden, die mit der E-Mail sowieso nicht viel anfangen können. Grundsätzlich sind beim Umgang mit E-Mails die folgenden KniggeRegeln zu beachten: – Der Absender einer E-Mail erwartet eine schnelle Antwort: Die neue Technologie macht Sie im Geschäftlichen wie im Privaten ständig erreichbar. – Höflichkeit auch in schnellen EMails: Anrede, Grußformel und Rechtschreibung sind bei jeder Form der schriftlichen Kommunikation wichtig. – Eine aussagekräftige Betreffzeile erleichtert dem Empfänger das Erfassen des Inhaltes. Behandeln Sie außerdem nur ein Thema pro E-Mail, das erleichtert beiden Seiten die Bearbeitung. – Knappe Zitate aus der Original-E-Mail helfen dem Empfänger, Ihre Antwort richtig einzuordnen. Ein unwesentlicher, langer Schwanz von weitergeleiteten Nachricht allerdings nicht. – Eine informationsreiche Signatur ermöglicht die Kontaktaufnahme mit Ihnen auch auf einem anderen Kommunikationsweg. – Dateianhänge sollten überdacht verwendet werden. Als Richtwert für die Größe kann 500 KB gelten, größere Anhänge nur mit Nachfrage verschicken!

ist, löschen Sie die Nachricht – auch ungelesen! Bei Newslettern, Werbe- und Infomails sparen Sie so wertvolle Zeit. Bearbeiten nach der Drei-Minuten-Regel Beim Durchgehen der neuen Nachrichten werden E-Mails darunter sein, deren Bearbeitung zügig erledigt werden kann, z. B. weiterleiten an einen Kollegen oder eine kurze Frage beantworten. Diese E-Mails sollten Sie sofort bearbeiten, damit entfällt der Aufwand, sich erneut einzulesen und dem Problem anzunehmen. Orientieren Sie sich an der Drei-Minuten-Marke. E-Mails, die einen größeren Zeitraum der Bearbeitung beanspruchen, sollten Sie nicht sofort in Angriff nehmen, sondern sich zuvor einen Überblick über alle zu erledigenden Aufgaben verschaffen. Legen Sie sich diese EMails stattdessen auf Wiedervorlage und bearbeiten Sie die Aufgaben später in Reihenfolge der Prioritäten ab.

Lesezeit für Nachrichten ein – wenn Sie mit Ihrer momentanen Arbeit fertig sind. Wie oft Sie solche Lesezeiten einrichten müssen, und wie viel Zeit sie in Anspruch nehmen, hängt von dem E-Mail-Aufkommen an Ihrem Arbeitsplatz ab. Sicher aber ist: Sie werden sich dadurch Zeit in der Bearbeitung Ihrer anderen Aufgaben sparen.

Um im E-Mail-Postfach Ordnung zu halten, empfiehlt es sich, alle technischen Hilfsmittel, die Ihnen das E-Mail-Programm bietet, zu nutzen. Sie können Ordnerstrukturen anlegen und darin mit der programminternen Suchfunktion schnell abgelegte E-Mail-Verläufe finden. Außerdem besteht die Möglichkeit, die einzelnen Komponenten des Programms zu verbinden: E-Mails auf der Grundlage von Terminen im Kalender, Einladungen aus der Kontaktdatenbank, etc. erleichtern Ihnen die Arbeit. Welche Möglichkeiten bestehen, ist abhängig vom E-Mail-Programm. Abgrenzen und Abschalten

Irrelevant? – Löschen erlaubt

Nutzen Sie Ihre (Arbeits-)Zeit und Ihre Möglichkeiten voll aus, aber vergessen Sie nicht, Arbeit von Freizeit abzugrenzen. Die technischen Entwicklungen machen es möglich, überall auf der Welt mittels Handy und Notebook EMails zu empfangen und zu bearbeiten, fast ohne zeitliche Verzögerung.

Die eingesparte Zeit können Sie bei der Bearbeitung der E-Mails sinnvoll nutzen: Gewinnen Sie einen Überblick über die Nachrichten in Ihrem Posteingang.

Was für eine Geschäftsreise oder internationale Beziehungen den Fortschritt unserer Zeit bedeutet, kann für Urlaub, Freizeit und Entspannung das Aus bedeuten.

Prioritäten setzen – Lesezeiten einbauen

Der erste Schritt zu einer effizienten und effektiven Bearbeitung Ihrer E-Mails besteht darin, zu unterscheiden, welche E-Mails dringend bearbeitet werden müssen, und welche E-Mails für Sie im Moment oder dauerhaft irrelevant sind.

Die Erledigung der E-Mails im Posteingang ist ein wichtiger Aufgabenbereich Ihrer Arbeit

Seien Sie mutig! Wenn Sie am Betreff erkennen, dass die E-Mail für Sie nicht interessant

Jeder muss für sich selbst wissen, wann er erreichbar sein möchte, gegebenenfalls auch von wem. Damit sind wir selbst dafür verantwortlich, einen Zustand zu finden, der zwischen uns und der Außenwelt den passenden Abstand schafft, wenn unser Körper und Geist eine Auszeit brauchen. Bleiben Sie Mensch! (www.cornelsen.de)

Diese Regeln sollen Ihnen helfen, die E-MailFlut für die Empfänger Ihrer Nachrichten möglichst gering zu halten. Für Ihren eigenen Arbeitsplatz kann dieser Knigge nur helfen, wenn sich Kollegen ein Beispiel an Ihnen nehmen. Zusätzlich können Sie lernen, mit der großen Menge an Informationen, die täglich auf Sie einprasseln, umzugehen.

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Änderungen in der Entgeltabrechnung

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Wir machen Sie bekannt –

in Stadt und Land!

Mit Jahresbeginn traten viele gesetzliche Änderungen in Kraft – u. a. mit gravierenden Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung. Die Neuregelungen bedeuten Stress für Ihre Personalabteilung. Die Bandbreite der Neuregelungen reicht von A wie Abfindung über M wie Meldepflicht bis Z wie Zusatzversorgung. Eine große Herausforderung für Ihre Entgeltabrechnungssoftware. So müssen beispielsweise die neuen gesetzlichen Rechengrößen in der Sozialversicherung hinterlegt sein, die eine korrekte Abrechnung gewährleisten. Zu berücksichtigen ist außerdem der einheitliche Beitragssatz für gesetzliche Krankenversicherungen.

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Starre Fristen für Schönheitsreparaturen in Gewerbemietverträgen unwirksam Klauseln in gewerblichen Formularmietverträgen, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach „starren Fristen“ verpflichten, sind unwirksam, wenn der Mieter dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. In dem anstehenden Fall hatte der BGH darüber zu befinden, ob ein gewerblicher Mieter, der in den Jahren 1991 bis 2006 ein Ladenlokal zum Betrieb einer Änderungsschneiderei angemietet hatte, nach den Bedingungen des Mietvertrages (= starren Fristen) gestaffelt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. So sah der Mietvertrag vor, dass der Mieter sich verpflichtet, alle drei Jahre auf seine Kosten in Küche, Bad, Dusche und Toiletten, sowie alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen, unter Hinweis, dass der Vermieter hierzu nicht verpflichtet sei, da hierfür keine Kosten in die Miete einkalkuliert seien. Dies bezog sich insbesondere auf das Tapezieren und Anstreichen von Wänden und Decken, sowie das Anstreichen von Heizkörpern, Türen, Einbauschränken, Fenstern usw., außerdem auch auf das Abschleifen und Versiegeln der Parkettfussböden. Da der Mieter seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag jedoch nicht nachkam, verlangte der Vermieter die gerichtliche Feststellung, dass der Mieter dazu verpflichtet sei. Diesem Ansinnen vermochte der BGH jedoch nicht zu folgen. Zwar sei es grundsätzlich möglich, im Wege „individueller Vereinbarungen“ derartige Verpflichtungen vom Vermieter auf den Mieter abzuwälzen. Bei Vorliegen eines sogenannten „Formularmietvertrages“, wie er von Vermietern häufig verwendet wird, ist die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter jedoch als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ zu werten, die dem Gesetz nach der „Inhaltskontrolle“ unterliegen. Danach sind auch bei gewerblichen Mietvertragen Formularklauseln dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entge-

gen den Geboten von Treu und Glauben „unangemessen“ benachteiligen. Dies ist im Zweifel immer dann anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist.

Dies war im vorliegenden Fall nach Auffassung des BGH der Fall, da der Vermieter den Mieter mit „starren Fristen“ zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten wollte, ohne Rücksicht auf den tatsächlich erforderlichen Renovierungsbedarf. Denn auch der Vermieter muss nach dem Gesetz die Mietsache erst dann renovieren, wenn durch deren vertragsgemässen Gebrauch überhaupt ein Renovierungsbedarf entstanden ist. Durch die Vereinbarung „starrer Fristen“ im Mietvertrag kann zum Nachteil des Mieters keine „Verschärfung“ dahingehend erfolgen, dass es auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf gar nicht mehr ankommt. Daher ist beiden Seiten zu empfehlen, Mietverträge vor Abschluss einer rechtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. Dies ist alle Mal kostengünstiger als der spätere Rechtsstreit. (BGH, 08.10.2008, XII ZR 84/06)

Akademie der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Seminarangebot: Gabelstapler-Schulung Gemäß der BGV D 27 dürfen Gabelstaplerfahrer nur eingesetzt werden, wenn sie hierfür ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen entsprechende 1-tägige Kurse an. Die Termine für das Jahr 2009 sind: Samstag, 25. April 2009 Samstag, 27. Juni 2009 Samstag, 19. September 2009 Samstag, 21. November 2009 jeweils 08.00 – 16.30 Uhr Theorie, Praxis und die praktische Prüfung finden in einem Betrieb statt. Bitte melden Sie sich bis 2 Wochen vor der Schulung an. Die Teilnahmegebühr pro Person beträgt 70,– € + MwSt. und wird über die Rhein-Westerwald eG, Bismarck­straße 7, 57518 Betzdorf abgerechnet. Ihre Anmeldung nimmt Frau Hellinghausen unter Telefon 0 27 41/9 34 10 gerne entgegen.

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So helfen Sie einem Azubi mit Prüfungsangst

Sie wurde schon manch einem Auszubildenden zum Verhängnis: die Prüfungsangst. Andere Azubis zeigen wiederum entsprechende StressSymptome, profitieren aber davon und sind ganz besonders leistungsstark. Finden Sie heraus, welcher Prüfungstyp Ihr Azubi ist (siehe Infokasten) und leiten Sie entsprechende Maßnahmen zur Hilfestellung ein?

Allerdings wird er sich nur in den seltensten Fällen unmittelbar an Sie wenden. Daher ist es Ihre Aufgabe, ihn anzusprechen. Maßnahmen gegen die Prüfungsangst machen nämlich nur Sinn, wenn sie als solche auch vom Auszubildenden angenommen werden.

in Prüfungsatmosphäre und befragen Sie den Azubi gezielt „von der anderen Tischseite aus“. Analysieren Sie in einem 2. Schritt gemeinsam die Stärken und Schwächen und wiederholen Sie ausgewählte Prüfungssequenzen mehrfach So erhält Ihr Auszubildender mehr Sicherheit.

Übung macht den Meister

Keine Angst vor den Prüfern

Arbeiten Sie Hand in Hand mit Ihrem Azubi

Die Vorbereitung des Stoffs, der mündlich, schriftlich und praktisch geprüft werden soll, ist das eine. Ob man jedoch dazu in der Lage ist, dieses Wissen im entscheidenden Moment „rüberzubringen“, ist dadurch nicht garantiert. Aber genau das können Sie als Ausbilder bzw. Ausbildungsverantwortlicher mit den kommenden Prüflingen üben. Spielen Sie eine Prüfungssituation durch. „Ernennen“ Sie eine Prüfungskommission, verteilen Sie Aufgaben

Angst vor der Prüfung bedeutet meist auch Angst vor der Prüfungskommission. Machen Sie Ihrem Auszubildenden klar, dass es sich bei den Prüfern um ganz normale Beschäftigte seines Berufsstands handelt. Vielleicht gelingt es Ihnen auch, den Kommissionsmitgliedern ein Gesicht zu geben. Arbeiten Kollegen in Ihrem Hause in dieser Prüfungskommission (oder in irgendeiner anderen) mit? Oder Bekannte von Ihnen? Kennt der Azubi vielleicht einen Berufsschullehrer, der ehrenamtlich dort mitwirkt? Ist dies nicht der Fall, dann können Sie vielleicht die Namen der Prüfungskommission über Ihre Kammer erfahren. Gerade prüfungsängstlichen Menschen hilft es ungemein, wenn sie die Gesichter der Prüfer – mit allen Makeln – bereits kennen. Das kann für mehr Selbstsicherheit bei den Auszubildenden sorgen.

Die wenigsten Auszubildenden sind in der Lage, selbst etwas gegen ihre Prüfungsangst zu unternehmen. Auszubildende sind hier auf Ihre Hilfe angewiesen. Wichtig ist, dass der Auszubildende das Problem selbst erkennt und akzeptiert. Diese Erkenntnis steht an erster Stelle. In der Regel ist das ohnehin der Fall. Prüfungstyp 1

Typ 1 geht cool in die Prüfung – mit höchst unterschiedlichem Ergebnis. Dieser Prüfling ist und gibt sich betont locker, mit allerdings unterschiedlichen Ursachen: Typ 1 a ist zu Recht vollkommen entspannt. Er weiß, was er kann, und hat bereits die Erfahrung gemacht, dass er Prüfungen gut bewältigen kann. In der Regel fiel er bereits während der Ausbildung durch überdurchschnittliche Leistungen auf. Keine Sorge, dieser Azubi wird auch die Abschlussprüfung meistern. Typ 1 b ist – nach außen hin – cool, aber nicht immer leistungsstark. Innerhalb einer Gruppe von Auszubildenden hat er zwar häufig eine Führungsrolle inne, sie erkennen seine tatsächlichen Fähigkeiten aber an den Noten in der Berufsschule und den Beurteilungen durch die Fachausbilder. Für ihn könnte die Prüfung zum Problem werden. Denn grundsätzlich gibt sich ein solcher Mensch stärker, als er in Wirklichkeit ist. Zeigen Sie dem Auszubildenden rechtzeitig, wo im Hinblick auf die Abschlussprüfung seine Schwächen liegen. Geben Sie ihm die Möglichkeit, diese zu beseitigen, und bieten Sie dazu Ihre Hilfe an. Prüfungstyp 2 Typ 2 geht mit feuchten Händen in die Prüfung – alles ist möglich. Wer tatsächlich körperliche Symptome vor und während der Prüfung zeigt, ist allein deshalb keineswegs sofort ein „Therapie“-Kandidat. Auch hier müssen Sie differenzieren: Bei Typ 2 a sorgt der Druck für eine Leistungssteigerung. Er zeigt eine gesunde Nervosität vor der Prüfung. Bei ihm werden Sie in den letzten Wochen der Ausbildung eine gewisse Unruhe feststellen. Das sollte Sie nicht beunruhigen, wenn der Auszubildende insgesamt aber konzentriert und ausgeschlafen wirkt, seine Schwächen genau kennt und versucht, seine Wissenslücken gezielt zu schließen. Im Grunde ist dieser Prüfungskandidat in der Lage, von sich aus das Beste aus der Prüfung herauszuholen. Zeigen Sie ihm, dass er auf dem richtigen Weg ist und helfen Sie ihm bei seinen Fragen. Typ 2 b leidet an Dauernervosität, ggf. Übelkeit und Schlaflosigkeit. Sie werden bei ihm keine Indizien feststellen, die auf eine strukturierte Prüfungsvorbereitung schließen lassen. Ohne Ihre Hilfe dürfte eine effiziente Vorbereitung auf die Prüfung unmöglich sein. Hier handelt es sich um einen „Problem-Azubi“. Um ihn erfolgreich zu unterstützen, ist es wichtig für Sie zu erkennen, dass die Symptome der Prüfungsangst über eine „gesunde Nervosität“ hinausgehen.

Prüfungen bereits kennen Unter Auszubildenden werden die Prüfungsaufgaben vergangener Jahre und gezielte Prüfungsvorbereitungsliteratur häufig rege ausgetauscht und durchgearbeitet. Das hat viele positive Effekte: Die Azubis erfahren so, was abgefragt und verlangt werden könnte – mit etwas Glück können sie sogar von Wiederholungen profitieren. Für Personen, die unter Prüfungsängsten leiden, ist allerdings von besonderer Wichtigkeit, dass sie auf diese Weise lernen, souveräner mit einer Prüfung umzugehen. Sie werden vor allem dadurch gestärkt, dass sie erkennen: Die Prüfung ist machbar – auch für mich. Eltern aus dem Spiel nehmen In manchen Fällen kommt der Leistungsdruck, der die Prüfungsangst verursacht, aus dem Elternhaus. Haben Sie diesen Eindruck, dann haben Sie die nicht ganz leichte Aufgabe, den Druck abzumildern. Lassen Sie den Azubi erkennen, dass er die gesamte Ausbildung bislang für sich erfolgreich bewältigt hat und die Prüfung, mit der er auch ein Stück Unabhängigkeit vom Elternhaus erreichen wird, letztlich seinem eigenen beruflichen und persönlichen Fortschritt dient.

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Brennpunkt Handwerk 1/2009

Aufbewahrungsfristen für Belege Darauf müssen Sie beim Frühjahrsputz achten Über die Jahre sammelt sich Einiges an Dokumenten an. Manches bewusst abgelegt, manches gehortet – aus Angst, man könnte es später noch brauchen. Doch Horten ist keine Lösung. Je voller der „Schrank“, desto unübersichtlicher wird eine Ablage, und desto länger braucht man, wenn man einmal etwas sucht. Aber es darf auch nicht zu sorglos „aufgeräumt“ werden. Bei einigen Dokumenten müssen Sie Aufbewahrungsfristen einhalten, sonst kann es sein, dass Sie später einen bestimmten Sachverhalt nicht mehr rechtskräftig beweisen können. Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen von zehn bzw. sechs

Jahren. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2008 folgende Unterlagen vernichtet werden: Zehnjährige Aufbewahrungsfrist – Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1998 und früher erfolgt ist. – Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1998 und früher aufgestellt wurden. – Buchführungsbelege (z. B. Rechnungen und Zah­­lungsanweisungen) aus dem Jahr 1998. Sechsjährige Aufbewahrungsfrist – Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2002 und früher. – Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2002.

Unterlagen Ausgangsrechnungen

10 Jahre 6 Jahre

Unterlagen

Unterlagen

10 Jahre 6 Jahre

Dauerauftragsunterlagen

3

Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage)

3

Bankbelege

3

Depotauszüge

3 3

Baubücher Baugenehmigung Baupläne Beförderungspapiere im Güterkraftverkehr Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger

3

Bestellungen

3 3

Betriebsprüfungsberichte Bewertungsunterlagen Bewirtungsbelege Bilanzen (Jahresbilanz) Bilanzprotokoll (EDV) Bilanzunterlagen (z.B. Debitorenliste)

3 3 3 3 3

Briefe Buchungsanweisungen Buchungsbelege Buchungsprotokolle (EDV) Buchführungsprotokolle Computerausdrucke mit Kontoauszügen

3 3 3 3 3 3

Datenflusspläne für die EDV-Buchführung

3

Depotbücher

3

Disketten mit gespeicherten Arbeitsanweisungen

10 Jahre 6 Jahre

Finanzberichte

3 3 3 3

Frachtbriefe Gebäude- u. Grundstücksunterlagen Gehaltskonten Gehaltslisten

3

Geschäftsberichte

3 3

Geschäftsbriefe (soweit nicht für die Besteuerung bedeutsam)

3

Geschenkbelege

3

Disketten mit gespeicherten Buchungsunterlagen

3

Disketten mit gespeicherten Handelsbüchern

3

3

Disketten mit gespeicherten Inventaren

Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresbilanz)

3

Grundbuchauszüge

Disketten mit gespeicherten Konzernlageberichten

3

3 3 3

Disketten mit gespeicherten Lageberichten

3

Disketten mit gespeicherten Buchungsanweisungen

3

EDV-Journal

3

Eingangsrechnungen Eröffnungsbilanz Fahrtberichte

Handelsbriefe (soweit nicht für die Besteuerung bedeutsam) Handelsbücher

3

3 3

Handeslregisterauszüge Hauptbuch Hauptbuchkonten Hilfsbücher (soweit Buchungsunterlagen) Inventar

3 3

Inventarunterlagen

3

Jahresabschlusserläuterungen

3

Fahrtkostenerstattungsbelege Fehlerprotokolle bei EDV-Buchführung

Handelsbilanz

3 3 3

Exportunterlagen Fahrtenbücher

Gutschriften

3

Einfuhrunterlagen Einheitswertbescheide

3

Darlehnsunterlagen

Nachstehende Übersicht führt die einzelnen betrieblichen Schriften und Vorgänge alphabetisch auf und macht deutlich, welche Unterlagen ab dem 1. Januar eines jeden Jahres vernichtet werden können.

Trotz der Möglichkeit der Vernichtung der vorgenannten Unterlagen ist zu prüfen, ob diese noch für Zwecke einer Betriebsprüfung oder eines noch zu führenden Rechtsverfah-

3

3 3 3 3 3

So, wenn diese für: – eine begonnene Außenprüfung, – eine vorläufige Steuerfestsetzung, – laufende steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, – ein schwebendes oder zu erwartende Rechtsbehelfsverfahren oder – zur Begründung Ihrer steuerlichen Anträge benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, ein Handels- und Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist, die Aufzeichnungen vorgenommen oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Außendienstabrechnungen (Gehaltslisten) Bankbürgschaften

rens benötigt werden und daher noch aufbewahrt werden sollten.

3 3 3 3 3 3

Investitionszulagenanträge Jahresabschlüsse Jahresabschlusslisten Journale

3 3 3 3 3

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Elterngeld gezielt verbessert

Produktvorstellung Starke Marken bei Mercateo Alles. Einfach. Günstig. Neuester Partner von Mercateo ist freecolor – das andere Orginal. Seit 1998 steht das Unternehmen für ausgezeichnete Qualität und Zuverlässigkeit im Bereich des kompatiblen Druckerzubehörs. Mit seinem umfangreichen Sortiment deckt freecolor eine Vielzahl von Druckern der weltweit namhaftesten Hersteller ab. Aufgrund der langjährigen Erfahrung und stetiger Innovationsbereitschaft zeichnen sich die freecolor-Produkte durch ein hervorragendes Qualitätsniveau und ausgezeichnetes PreisLeistungs-Verhältnis aus. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Das gesamte freecolor-Produktsortiment sowie viele weitere starke Marken finden Sie bei uns im Internet.

www.mercateo.com

Unterlagen Kassenberichte Kassenbücher und -blätter

Konsignationslagerunterlagen Konsolidierungsunterlagen Kontenpläne Kontenregister Kontoauszüge Kontokorrentbücher

3 3 3 3 3 3

Lagerberiche Lagerbuchführung Lieferscheine

3 3 3

Lohnkonten Lohnlisten

3

Lohnunterlagen Magnetbänder mit Buchungsfunktion

3 3

Mahnbescheide Mahnschreiben Materialentnahmescheine Mietunterlagen Mikrofilme mit Buchungsbelgen

3

10 Jahre 6 Jahre

Sparprämienunterlagen Speicherbelegungsplan

3 3

3

Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung

der EDV-Buchführung

3

Spendenbescheinigungen

3

Steuerunterlagen

3

Steuererklärungen

3

Pachtunterlagen (siehe auch Verträge)

3

Patente

3 3 3

Preislisten Programmbeschreibung für das Buchführungsprogramm

Quittungen

Reisekostenabrechnungen

3 3

Repräsentationskostenbelege Sachkonten Saldenbestätigungen

Schecks

3 3

Schuldtitel

3 3 3

Wechsel

Wechselbuch Werbegeschenknachweise

3 3 3 3

Wareneingangs- und

3

Wechselunterlagen

3

Schriftverkehr, allgemeiner

3 3 3

Versand- und Frachtunterlagen

-ausgangsbücher

3 3 3 3

Scheckunterlagen

Vermögenswirksame Leistungen

Verträge

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Schadensunterlagen

3 3

Versicherungspolicen

3 3

Rentenversicherungsunterlagen

Umsatzsteuervoranmeldungen Vermögensvereichnis

3

Registerkassenstreifen

3 3

Telefonkostenbelege Überstundenlisten

3

Prozessakten

Saldenbilanzen

3 3 3 3

Unterlagen

Nebenbücher

Rechnungen

3

Lohnbelege

3 3

Provisionsabrechnung

3

Lizenzunterlagen (soweit nicht Buchungsunterlage)

10 Jahre 6 Jahre

Postbankbelege

3 3

Lagerprotokolle

Unterlagen

Portokassenbücher

3 3

Kreditunterlagen

Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen gilt zudem eine einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten. Jeder Elternteil, der sich dann um die Kinderbetreuung kümmert, muss also mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen. Bislang erfüllten berufstätige Mütter diese Bedingung oft schon durch den Mutterschutz, so dass es den Vätern freistand, beispielsweise nur einen Monat in Elternzeit zu gehen. Mit der Änderung wird eine intensivere Bindung auch des zweiten Elternteils zum Kind unterstützt. Vätern wird insbesondere gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtert, sich mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen.

Nachnahmebelege

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Kostenvoranschläge

Die Gesetzesänderungen sehen beispielsweise vor, dass die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung geändert werden kann. Zudem erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann eine "Großelternzeit" beantragen, während der Staat das Geld weiterhin an die Eltern auszahlt.

Mikrofilme mit Geschäftsbriefen

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Kommissionslisten

Die allermeisten Eltern sind mit dem Elterngeld hoch zufrieden. Dies belegt der Elterngeldbericht, der im vergangenen Herbst vorgestellt wurde. Um Eltern in Zukunft eine noch flexiblere Planung ihrer Elternzeit zu ermöglichen, trat am 24. Januar 2009 das angepasste Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft.

Weiterhin werden viele junge Männer, die Wehr- oder Zivildienst leisten oder geleistet haben, bei der Einkommensermittlung besser berücksichtigt. (www.bmfsfj.de)

10 Jahre 6 Jahre

Kassenzettel

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Zahlungsanweisungen Zinsabrechungen

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Zollbelege Zwischenbilanzen

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Rhein-Westerwald

Brennpunkt Handwerk 1/2009

Vertrags- und Baurecht Keine Mehrkosten für erhöhten Materialverschnitt

Unwirksame Pauschalierung eines Nichterfüllungsschadens

Hat ein Auftragnehmer einen unerwartet hohen Verschnitt beim Materialeinsatz, dann kann er keine Mehrkosten hierfür geltend machen, wenn er vorher die Ausschreibungsunterlagen wegen mangelnder Aussagefähigkeit nicht gerügt hat. Dies musste eine Auftragnehmer erfahren, dessen Mehrvergütungsanspruch von der VOB-Stelle Niedersachen verneint wurde.

Die Klausel in den AGBs eines Bauvertrags, wonach der Bauherr im Fall einer vorzeitigen Kündigung dem Unternehmer als Ersatz für dessen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent des Gesamtpreises zahlen soll, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Daran ändert auch der Verweis am Ende der Klausel nichts, wonach dem Bauherrn der Nachweis offen bleibt, dass der dem Unternehmer zustehende Betrag (wesentlich) niedriger als die Pauschale ist. Vielmehr muss dem Vertragspartner ausdrücklich auch die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt werden, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist. (OLG 03.07.2008, 13 U 68/08, OLGR 2008, 761)

Die Ausschreibungsunterlagen waren hinsichtlich des zu erwartenden Materialverbrauchs und damit den Verschnitts unvollständig. Insofern war die Leistungsbeschreibung unvollständig im Sinne des § 9 VOB/A. Diesen Mangel hätte der spätere Auftragnehmer jedoch rechtzeitig, d.h. vor Abgabe seines Angebotes rügen müssen. Da er dies jedoch nicht getan hat, kann er anschließend die Mehrkosten wegen des zusätzlichen Materialverschnitts nicht geltend machen. Er hat sich auf die unzureichende Leistungsbeschreibung eingelassen und trägt damit das volle Risiko. (19.6.2008, Fall 1540) Nachtrag zu befristetem Gewerbemietvertrag Ein Mieter hatte beim Abschluss eines Mietvertrags über noch zu errichtende Gewerberäume mit einer Laufzeit von 15 Jahren die im Vertragsangebot aufgeführte Baubeschreibung und den dort genannten Übergabetermin zunächst nicht akzeptiert, sondern den Abschluss des Mietvertrags von einer noch zu treffenden Einigung über diese Punkte abhängig gemacht. Später teilte er dem Vermieter schriftlich mit, dass er auf seine diesbezüglichen Vorbehalte verzichte. Vereinbarungsgemäß betrieb der Mieter in der Folgezeit in den Räumen ein Kino. Sechs Jahre vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigte er den Mietvertrag vorzeitig. Er berief sich darauf, dass die vom Gesetz bei Langzeitmietverträgen zwingend geforderte Schriftform nicht gewahrt war. Der BGH sah dies ebenso. Der ursprüngliche Vertrag war wegen des Vorbehalts des Mieters nicht zustande gekommen. Der Vertragsschluss erfolgte erst durch den Verzicht auf die Vorbehalte. Für die Einhaltung der Schriftform ist eine Einigung über alle wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen in einer Urkunde erforderlich. Zwar ist keine körperliche Verbindung aller Erklärungen, z. B. durch Zusammenklammern, erforderlich. Es kann auch eine „bloße gedankliche Verbindung“ ausreichen. Dies erfordert jedoch zumindest eine Bezugnahme auf die anderen Vertragsurkunden. Daran fehlte es hier. Somit lag kein formwirksamer befristeter Vertrag vor. Der Mieter konnte den folglich auf unbestimmte Zeit laufenden Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden. (BGH, 09.04.2008, XII ZR 89/06, BGHR 2008, 897, RdW 2008, 520)

Kein Kündigungsrecht eines Gewerbemietvertrags wegen schwerer Erkrankung Der Mieter eines Ladens kann einen langfristigen Mietvertrag auch dann nicht aus wichtigem Grund kündigen, wenn er wegen eines Krebsleidens an der Ausübung seines Gewerbes auf Dauer verhindert ist. Gemäß § 537 Abs. 1 S. 1 BGB trägt der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko für die Mieträume und zwar auch dann, wenn er ein langfristig angemietetes Gewerbeobjekt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kann. Der Mieter kann in diesem Fall lediglich die Zustimmung des Vermieters zu einer Untervermietung verlangen. Einer Untervermietung darf der Vermieter wiederum nur aus wichtigem Grund widersprechen. (OLG D 25.7.2008, I-24 W 53/08) Gewährleistungsansprüche bereits vor Fertigstellung Die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsansprüche stehen einem Bauherrn erst nach der Fertigstellung des Gesamtwerkes zu. Zeigen sich jedoch bereits zu Beginn der Bauarbeiten schwerwiegende Mängel, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn ergeben, wenn dem Mangel durch eine Nachbesserung nicht mehr abgeholfen werden kann oder der Unternehmer seine Nachbesserungsbefugnis aus sonstigen Gründen verloren hat. Ein solcher Grund können die vertragswidrige Einstellung oder Verzögerung der Bauarbeiten sein. Auch ohne ausdrückliche Parteivereinbarung ist bei einem im Frühjahr begonnen Bau eines Einfamilienhauses davon auszugehen, dass die Arbeiten bis zur Dacheindeckung vor Winterbeginn fertig gestellt sein müssen. (OLG Ko, 18.10.2007, 5 U 521/07 ) Infopflichten bei eBay-Verkäufen Gewerbliche Internetanbieter treffen neben der Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch Infopflichten über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen sowie darüber, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und dem Ver-

braucher zur Verfügung steht und schließlich, wie der Käufer Eingabefehler erkennen und berichtigen kann (§ 3 BGB-Info-V). Erfolgt der Verkauf jedoch über die Internetplattform eBay, sind diese weitergehenden Infopflichten dadurch eingehalten, dass die entsprechenden Fragen in den jedem eBay-Teilnehmer zugänglichen eBay-AGB konkret geregelt sind. Eigene Infos des Verkäufers sind darüber  hin­aus nicht erforderlich. (LG, 14.2.2008, 2 HK O 175/07) Aktueller Hinweis Seitens der Bundesregierung wurde im Rahmen des Konjunkturpaketes II zur beschleunigten Umsetzung von Investitionen eine Ver­einfachung des Vergaberechts beschlossen. Die Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben (jeweils ohne öffentlichen Teilnahme­wett­ bewerb) bei Bauvorhaben des Bundes wur­ den befristet für 2 Jahre wie folgt festgelegt: Bauleistungen: Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe

1 Mio. € 100.000 €

Dienst- und Lieferleistungen: Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe 100.000 € Länder und Kommunen wurden ebenfalls zu dementsprechenden Maßnahmen aufgefordert. Machen auch Sie Ihr Bauamt darauf aufmerksam! Formfreiheit bei Vereinbarung von Zusatzhonorar Eine Abrede über ein Zusatzhonorar für einen Architekten wegen verlängerter Bauzeit kann auch ohne schriftliche Vereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wirksam sein. Auf das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung kommt es für das Oberlandesgericht Koblenz nach Treu und Glauben nicht mehr an, wenn der Auftraggeber den Planer schriftlich mit der Betreuung von Sicherungsmaßnahmen während eines Baustopps beauftragt hat und die angekündigte und erläuterte Abrechnung entgegennimmt. (OLG Koblenz, 28.01.2008, 12 U 1107/06, IBR 2008, 522) Keine Haftung für witterungsbedingte Verzögerungen Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers, nach der der beauftragte Bauhandwerker für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,3 Prozent der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, ist für sich rechtlich nicht zu beanstanden. Soll der Handwerker nach den AGB jedoch uneingeschränkt auch für witterungsbedingte Verzögerungen einstehen müssen, so ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. (BGH, 06.12.2007)

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