Das Arbeitsrecht in der Wirtschafts- und Finanzkrise. Juristische Gesellschaft Ruhr

August 9, 2017 | Author: Marcus Walter | Category: N/A
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Das Arbeitsrecht in der Finanz- und Wirtschaftskrise – Prof. Dr. Rolf Wank

Das Arbeitsrecht in der Wirtschafts- und Finanzkrise Juristische Gesellschaft Ruhr Prof. Dr. Rolf Wank 17. November IHK Bochum

30.11.2009

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Das Arbeitsrecht in der Finanz- und Wirtschaftskrise – Prof. Dr. Rolf Wank

Wie geht es weiter?

30.11.2009

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Das Arbeitsrecht in der Finanz- und Wirtschaftskrise – Prof. Dr. Rolf Wank

Beendigungsmöglichkeiten Kündigungsmöglichkeit für Arbeitgeber Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar

Folge

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starke gerichtliche Kontrolle

Folge

- Arbeitnehmer mind. ½ Jahr im Unternehmen - Unternehmen mit mind. 10 Arbeitnehmern

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar

nur Missbrauchskontrolle

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Das Arbeitsrecht in der Finanz- und Wirtschaftskrise – Prof. Dr. Rolf Wank

Kündigungsgründe § 1 II KSchG personenbedingte Kündigung

verhaltensbedingte Kündigung

betriebsbedingte Kündigung

unternehmerische Entscheidung BAG: nur Willkürkontrolle Wank: nachhaltige Unternehmenspolitik 30.11.2009

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Das Arbeitsrecht in der Finanz- und Wirtschaftskrise – Prof. Dr. Rolf Wank

Betriebsbedingte Kündigungen § 1 II KSchG betriebsbedingte Kündigung Gesetz: vor Kündigung Versetzungsmöglichkeit prüfen BAG: alle (!) freie Stellen im Unternehmen anbieten Wank: - nur vergleichbare Stellen - Fristsetzung möglich

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Das Arbeitsrecht in der Finanz- und Wirtschaftskrise – Prof. Dr. Rolf Wank

Sozialauswahl § 1 II, III KSchG betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl Fall: Unter mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern braucht der Arbeitgeber nur einigen zu kündigen. Welche das sind, richtet sich allein nach sozialen Kriterien (vier abschließende Kriterien in § 1 III KSchG). Problem: Wenn die Kündigung diskriminierend ist (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG), etwa zehn Rechtsansichten. BAG: AGG im Rahmen des KSchG berücksichtigen

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Das Arbeitsrecht in der Finanz- und Wirtschaftskrise – Prof. Dr. Rolf Wank

Bagatelldiebstähle Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

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Das Arbeitsrecht in der Finanz- und Wirtschaftskrise – Prof. Dr. Rolf Wank

Kündigungsgründe § 1 II KSchG personenbedingte Kündigung

verhaltensbedingte Kündigung

betriebsbedingte Kündigung

unternehmerische Entscheidung BAG: nur Willkürkontrolle Wank: nachhaltige Unternehmenspolitik 30.11.2009

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Das Arbeitsrecht in der Finanz- und Wirtschaftskrise – Prof. Dr. Rolf Wank

Bagatelldiebstähle Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen 1. Stufenverhältnis: • Abmahnung • ordentliche Kündigung • außerordentliche, fristlose Kündigung 2. eine Meinung: BAG • keine Bagatellgrenze • fristlose Kündigung 3. andere Meinung: Abwägung

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• Sachgegenstand oder Nahrung (Büromaterial/ Bienenstich, Maultaschen, Frikadellen) • Wert (Pfandbon) • Verstoß gegen klare Richtlinien • Verhalten nach Entdeckung der Tat • Dauer der Betriebszugehörigkeit • bisheriges fehlerfreies Verhalten 9

Das Arbeitsrecht in der Finanz- und Wirtschaftskrise – Prof. Dr. Rolf Wank

Betriebsbedingte Kündigung Rechtspolitischer Vorschlag Gesetz:

- Klage gegen Kündigung (keine Abfindung) - Vergleichsvorschlag des Gerichts - einvernehmliche Aufhebung, Abfindung

Vorschlag 1: - Keine Klagemöglichkeit - aber in jedem Fall eine Abfindung (als gesetzliche Regelung) Vorschlag 2: - im Arbeitsvertrag: Klageverzicht, dafür Abfindung

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Mindestlohn Mindestlohn allgemeiner Mindestlohn Deutschland bisher: (-) DGB, SPD, Linke (+) Koalitionsvertrag (-)

spezieller Mindestlohn „Allgemeinverbindlichkeit“ Tarifvertrags- Arbeitnehmer- Mindestarbeitsgesetz entsendegesetz bedinungsgesetz (TVG) (AEntG) (MindÁrbBG) Koalitionsvertrag: ja, aber

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Lohnkosten Reduzierung von Lohnkosten

im Voraus

Freiwilligkeits- Widerrufsvorbehalt vorbehalt

im Nachhinein

Änderungsvorbehalt

Änderungsvertrag

Änderungskündigung nur bei Existenzgefährdung des Betriebs

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Beschäftigungsformen Atypische Beschäftigungsformen

Befristete Beschäftigung

Teilzeitarbeit

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

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Leiharbeit

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

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Diskussionsteil

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich freue mich auf Ihre Fragen!

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