Der Schadensersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach 606 BGB.

January 30, 2016 | Author: Günter Kalb | Category: N/A
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OLG Koblenz, Urt.v. 11.1.2008 - 10 U 1705/06 Leitsatz: Die unentgeltliche Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung und -reparatur an eine Privatperson außerhalb der Betriebszeiten ist als Leihe, nicht als bloße Gefälligkeit zu qualifizieren. Wird hierbei die Halle durch einen Brand beschädigt, liegt kein vertragsgemäßer Gebrauch vor, sondern eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe, bei der der private Nutzer sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten hat. Der Schadensersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach § 606 BGB. Da der Schaden in die Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, tritt bereits mit der Anmeldung des Schadens durch den Geschädigten beim Kfz-Haftpflichtversicherer Verjährungshemmung ein.

Gründe: I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines Brandschadens, den dieser in der Werkstatthalle, deren Eigentümerin die Klägerin ist, verursacht hat. Die Klägerin gestattete dem Beklagten, der früher bei ihr beschäftigt war, die Halle für Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug zu benutzen. Am 12. März 2005 fuhr der Beklagte seinen Pkw in die Werkstatt der Klägerin auf eine Hebebühne und begann mit Reparaturarbeiten an diesem Fahrzeug. Durch austretendes Benzin kam es zu einer Verpuffung mit erheblicher Flammenbildung, wodurch der Beklagte verletzt und die Halle stark beschädigt wurde. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Schäden geltend, welche nicht durch ihre Versicherung beglichen wurden. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Schaden fahrlässig verursacht hat. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe die Schäden schuldhaft verursacht. Er habe nach dem Benzinaustritt weiter an dem Fahrzeug gearbeitet und sich dabei eines heiß werdenden Halogenstrahlers bedient. Ein solcher Halogenstrahler sei für Pkw-Werkstätten generell nicht geeignet. Der Beklagte hätte auch damit rechnen müssen, dass der Kraftstoffschlauch porös sein könne. Die Entfernung des Halteblechs an der Kraftstoffpumpe sei unsachgemäß erfolgt. Insgesamt seien für den Beklagten daher der massive Benzinaustritt und die Brandgefahr vorhersehbar gewesen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 24.272,98 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit 5. Oktober 2005 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten zu erstatten in Höhe von 477,90 € nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz seit 5. Oktober 2005. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, ihm sei keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob die austretende Flüssigkeit Benzin gewesen sei. Er habe die Ursache abklären wollen. Der Halogenstrahler habe nicht unmittelbar unter dem Auto gestanden. Er habe sich nicht anders verhalten, als es sonst in Kfz-Werkstätten üblich sei. Weder die Verpuffung noch die Entzündung des Benzins seien für ihn 1

vorhersehbar gewesen. Es treffe insbesondere auch nicht zu, dass das Benzin sich an dem Halogenstrahler entzündet habe, vielmehr sei die Ursache für die Entzündung ungeklärt, so dass ihm diese auch nicht vorgeworfen werden könne. Die Entzündung könne insbesondere auch auf die für ihn nicht vorhersehbare Entladung statischer Elektrizität aus dem von ihm getragenen Wollpullover zurückzuführen gewesen sein. Das Landgericht hat der Klage bis auf 0,65 € der Hauptforderung zu 1. stattgegeben. Der Beklagte sei aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig. Er habe fahrlässig gehandelt, indem er den heiß werdenden Halogenstrahler benutzte. Dies sei pflichtwidrig gewesen, da auch der Beklagte die Möglichkeit, dass es sich bei der Flüssigkeit um austretendes Benzin handeln könnte, hätte erkennen müssen. Auch sei es vorhersehbar gewesen, dass die Kraftstoffleitung möglicherweise porös sein könnte. Es gebe einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich das Benzin durch den aufgestellten, sehr heißen Halogenstrahler entzündet habe. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Beklagte trägt vor, da der Zündmechanismus unklar sei, könne dem Beklagten keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Ein Anscheinsbeweis komme nicht in Betracht, da die zugrunde liegenden Geschehensabläufe weitgehend ungeklärt seien. Da es sich bei dem zugrunde liegenden Nutzungsgewährungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten um eine Leihe handele, könne sich der Beklagte auf die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche berufen. Der Beklagte beantragt, das am 24. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Trier aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass das landgerichtliche Urteil richtig sei, da dem Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf schon deshalb zu machen sei, weil er bei Austritt von Benzin weiter gearbeitet habe. Das Nutzungsüberlassungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten begründe einen Anspruch wegen unwiderlegt zu vertretender Schlechterfüllung. Die Verjährung sei jedenfalls wegen Verhandlungen mit der hinter dem Beklagen stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung gehemmt gewesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung des geltend gemachten Schadens aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 604 BGB. Das zwischen dem Beklagten und der Klägerin vereinbarte Nutzungsgewährungsverhältnis ist als Leihe im Sinne der §§ 598 ff. BGB einzustufen. In Abgrenzung zu einem reinen Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung geht der Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall ein Rechtsbindungswille zwischen den Parteien bestanden hat. Die Unterscheidung muss im Einzelfall nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach der Interessenlage der Parteien beurteilt werden.

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Indiz für die Leihe ist dabei zunächst ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Gebrauchsmöglichkeit nicht willkürlich abgekürzt werden kann (vgl. BGHZ 21, 102 ff., hier 107). Der Senat geht davon aus, dass die Nutzungsüberlassung dem Beklagten die Möglichkeit geben sollte, notwendige Reparaturen an seinem Kraftfahrzeug ohne Störungen durchführen zu können. Damit schied die für die Gebrauchsüberlassung auf der Basis eines Gefälligkeitsverhältnisses typische jederzeitige Rückforderungsmöglichkeit für die Klägerin aus (vgl. Weidenkaff in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., Einführung Rdnr. 7 vor § 598 BGB). Ein weiteres Indiz für ein Vertragsverhältnis besteht in der wirtschaftlichen Bedeutung des verliehenen Objekts für die Klägerin. Deren berufliche Existenz und Erwerbsmöglichkeit hängt von der verliehenen Halle und ihrer Benutzbarkeit faktisch und wirtschaftlich ab. Die Tatsache, dass die Gebrauchsüberlassung unstreitig für die Klägerin uneigennützig war, endet hieran nichts. Die Leihe wird gerade dadurch charakterisiert, dass der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich, das heißt ohne eigenen materiellen Vorteil, gestattet (vgl. § 598 BGB). Dass die Klägerin dem Beklagten möglicherweise nicht den Besitz an der Halle verschafft hat, verhindert die Einordnung der Nutzungsüberlassung als Leihe nicht. Für die Leihe ist es ausreichend, dass dem Entleiher die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird (vgl. Weidenkaff, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 598 BGB). Dies war vorliegend der Fall. Im Übrigen würde nach Auffassung des Senats die Nutzungsüberlassung im vorliegenden Fall auch dann, wenn man eine Qualifikation als Leihe im Vollsinn ablehnen wollte, jedenfalls als schuldrechtliche Sonderverbindung im Sinn einer Anwendbarkeit von § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB einzustufen sein, wobei entscheidend auf die bereits hervorgehobene wirtschaftliche Bedeutung der Halle abzustellen sein dürfte (vgl. Schmidt-Kessel, PWW, Rn. 32 ff., 34 zu § 241 BGB). Der Beklagte hat die ihm obliegende Pflicht, die geliehene Sache zurückzugeben, verletzt. Die Sache ist so zurückzugeben, wie es dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht (vgl. Weidenkaff, a.a.O. Rdnr. 2 zu § 604 BGB). Der Beklagte hat die Halle in stark beschädigtem, wenn auch nicht zerstörtem Zustand zurückgegeben. Hierin liegt eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe der entliehenen Sache. Der Beklagte kann nicht beweisen, dass er dies nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unstreitig trotz Flüssigkeitsaustritt aus dem PKW unter Zuhilfenahme eines heißen Halogenstrahlers weiter an dem Auto gearbeitet. Er hat weder Löschmaterialien noch einen geeigneten Kanister zum Auffangen einer möglichen größeren Flüssigkeitsmenge bereitgehalten. Auch hat er sich nicht der Hilfe und Unterstützung einer anderen Person, beispielsweise zum Absichern der Tätigkeiten an dem Halteblech des Tanks, bedient. Insgesamt hat er daher in einer nicht mehr der Verkehrsanschauung entsprechenden Weise Risiken geschaffen, und diese auch nicht sachgemäß begrenzt. Dass die Entzündung des Benzins möglicherweise auf einer für ihn nicht vorhersehbaren Ursache beruhte - Entladung statischer Elektrizität des Wollpullovers - kann ihn, da dies nicht positiv nachweisbar ist, nicht entlasten. Der klägerische Anspruch auf Schadensersatz ist auch nicht durch § 602 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte hat von der Halle keinen vertragsgemäßen Gebrauch gemacht, indem er den Brand in ihr verursachte. Zwar war dem Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit ausdrücklich eingeräumt worden, die Halle zur Reparatur seines Pkw zu benutzen. Die Art, wie der Beklagte seine Reparatur durchführen wollte, war jedoch nicht vertragsgemäß. Was vertragsgemäßer Gebrauch ist, ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien, sowie aus der Art und der Zweckbestimmung der geliehenen Sache und der Verkehrsanschauung (vgl. Weidenkaff, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 602 BGB). Die, wie dargelegt, riskante Durchführung des Reparaturversuchs überschritt die hiernach anzunehmende Gebrauchsbefugnis. Der entstandene Anspruch ist noch durchsetzbar. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten unterliegt zwar der kurzen Verjährung des § 606 BGB, der Anspruch war aber bei Klageerhebung noch nicht verjährt, da der Lauf der Verjährung gehemmt war. § 606 BGB ist einschlägig, da die entliehene Sache nur beschädigt wurde, nicht aber untergegangen ist. § 606 BGB ist weit auszulegen, er gilt sowohl für Ansprüche aus dem Leihverhältnis als auch für konkurrierende deliktische Ansprüche (vgl. Mansel in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., Rdnr. 2 zu § 606 BGB).

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Der Lauf der Verjährung begann mit der Kenntnis der Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Dabei muss Kenntnis des Schadens nicht den Schadenumfang und die Schadenshöhe umfassen. Es genügt die allgemeine Kenntnis von dem Schaden (BGH VersR 1997, S. 1111). Mithin begann die Verjährung am 13. März 2005. Die Verjährung ist zwar nicht gemäß § 203 BGB gehemmt worden, da unstreitig Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin nicht stattgefunden haben. Die Verjährung des Anspruches der Klägerin gegen den Beklagten ist aber gemäß § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVersG gehemmt gewesen. Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVersG wirkt die Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer auch gegenüber dem Versicherungsnehmer. Mithin betrifft sie neben dem Direktanspruch gegen die Versicherung auch den Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer (vgl. Langheid in Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., RN 18 zu § 3 PflVG). Zwar hat es Verhandlungen zwischen der Klägerin und der hinter dem Beklagten stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gegeben. Aber § 3 Nr. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 4 PflVersG begründet die Hemmung auch der Verjährung des Anspruchs zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht mit Verhandlungen, sondern lediglich mit dem Anmelden des Anspruchs durch den Geschädigten bei dem Versicherer (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., Rdnr. 23 zu § 3 PflVersG). Diese Anmeldung des Schadens erfolgte unstreitig mit Schreiben vom 14. Juli 2005. Die Hemmung endete erst mit Ablehnung der Regulierung durch die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, die unstreitig mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 erfolgte. Die am 24. November erhobene Klage traf mithin einen noch nicht verjährten Anspruch. § 3 Nr. 3 PflVersG ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Zweck der Pflichtversicherung besteht im wirtschaftlichen Schutz der Geschädigten, indem sichergestellt wird, dass sie den Schadensersatz, der ihnen nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zusteht, auch dann erhalten, wenn der haftpflichtige Kraftfahrer und Fahrzeughalter nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zum Ersatz nicht in der Lage wäre (vgl. Feyock und andere, a.a.O., Vorbemerkung zu § 1 PflVersG) Der Anwendungsbereich des Pflichtversicherungsgesetzes ist dementsprechend weit und wird durch die Deckungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung begründet. Diese umfasst grundsätzlich die Bestimmungen über unerlaubte Handlungen gemäß der §§ 823 ff. BGB, über die Gefährdungshaftung gemäß §§ 7 ff. StVG, aber auch vertragsrechtliche Bestimmungen, soweit sie Schadenseratzcharakter haben (vgl. Feyock u. a., a.a.O., § 10 AKB; für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung vgl. BGH, VersR 1980 S. 177). Der Schaden ist auch durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs und damit im sachlichen Anwendungsbereich des Pflichtversicherungsgesetzes entstanden. Der Schaden stand mit dem versicherten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1980, IX AZR 17/80). Wie in den Fällen, in denen Schäden durch das Hantieren mit Ladegut entstehen, kommt es auch in Reparaturfällen darauf an, ob das versicherte Transportfahrzeug an der schadensstiftenden Verrichtung schon oder noch beteiligt, das heißt aktuell und unmittelbar, zeitnah und ortsnah dafür eingesetzt gewesen ist. Grundsätzlich können Handlungen auch vor dem Einsteigen oder nach dem Aussteigen zum Gebrauch des Fahrzeugs zu rechnen sein, dies gilt beispielsweise für Reparaturarbeiten, etwa das Auswechseln eines defekten Rades (vgl. BGH, a. a. O.). Ausgangspunkt für eine Abgrenzung des Haftpflichtversicherungsschutzes in derartigen Fällen muss die Erwägung sein, dass die typische, vom Gebrauch des Kraftfahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein soll. Abzugrenzen sind dagegen Fälle, in denen die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug, sondern von einer Person, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang steht, ausgeht. Im vorliegenden Fall hat sich die Gefahr, die in der Reparatur des Kraftfahrzeugs mit mangelhaften Vorbereitungsarbeiten lag, realisiert. Maßgebliches Risiko war dabei der noch gefüllte Kraftfahrzeugtank des Pkw, dessen plötzliche Entleerung zu einer Verpuffung mit anschließender Flammenbildung führte. Begründet wurde dieses Risiko durch Reparaturarbeiten am Pkw, wobei gerade die typische, dem Kraftfahrzeug inne wohnende Gefahr durch Entzündung des Hauptbetriebsstoffes realisiert wurde. Wie das Wechseln eines Rades oder einer defekten Glühbirne dem Risiko des Fahrzeuggebrauches zugerechnet werden, muss dies auch für Reparaturen am Kraftfahrzeugtank gelten. Der notwendige adäquate Zurechnungszusammenhang ist mithin gegeben (vgl. Römer/Langheid Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 9 zu § 1 PflVersG). 4

Da der Anspruch mithin bei Klageerhebung noch nicht verjährt war, kommt es auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz noch möglich ist, im vorliegenden Fall nicht an. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.272,33 € festgesetzt. ----------------------------------------

BGH, Urteil v. 14.11.1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498

Leitsatz: Wird eine Arbeitnehmerin, die sich nicht arbeitsfähig fühlt, von ihrer Arbeitskollegin während der Arbeitszeit mit dem Kraftfahrzeug nach Hause gebracht, handelt es sich in der Regel um eine Gefälligkeit ohne rechtlichen Bindungswillen der Beteiligten. Dies gilt mangels besonderer Anhaltspunkte auch dann, wenn die betreffende Arbeitskollegin im Rahmen einer sog. Fahrgemeinschaft gegen eine Unkostenbeteiligung - die andere morgens im Kraftfahrzeug in die gemeinsame Arbeitsstätte mitnimmt und sie nach Dienstende zurückbringt.

Sachverhalt: Die Bekl. und die Zeugin S waren in der Polsterwarenfabrik T in O. beschäftigt. Sie bildeten für den Weg zu ihrer Arbeitsstelle und zurück eine Fahrgemeinschaft. Die Zeugin S holte die Bekl. in ihrem Pkw morgens zu Hause ab und brachte sie nach dem Ende der Arbeitszeit wieder zurück. Die Bekl. beteiligte sich an den Kosten der Zeugin S mit einem Betrag von monatlich 30 DM. Am Vormittag des 28. 10. 1987 wurde die Bekl., die zur Arbeit erschienen war, auf ihre Bitte von ihrem Arbeitgeber beurlaubt, weil sie sich wegen des Todes ihres Großvaters nicht arbeitsfähig fühlte. Während der Frühstückspause fuhr die Zeugin S die Bekl. mit dem Pkw des Kl. nach Hause. Auf der Rückfahrt von dort zu ihrer Arbeitsstelle geriet die Zeugin S mit dem Pkw ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer ins Schleudern und stürzte in den Straßengraben. Dabei wurde sie erheblich verletzt. Der Pkw des Kl. erlitt einen Totalschaden. Die Zeugin S trat ihre Ansprüche gegen die Bekl. an den Kl. ab. Der Kl. verlangt von der Bekl. Ersatz der Schäden an seinem Pkw. Er hat Zahlung von 8490,32 DM gefordert und vorgetragen: Die Fahrt sei im Rahmen der zwischen den Arbeitskolleginnen bestehenden Fahrgemeinschaft im ausschließlichen Interesse der Bekl. unternommen worden, so daß diese Ersatz für die Unfallschäden leisten müsse. Die Zeugin S sei aus nicht erklärlichen Gründen in einer langgezogenen Linkskurve auf der Hauptstraße in O. von der Fahrbahn abgekommen. Die Bekl. hat sich darauf berufen, die Zeugin S habe die Fahrt aus reiner Gefälligkeit unternommen. Der Unfall sei von der Zeugin S grob fahrlässig verschuldet worden, da diese auf gerader Strecke mit dem Pkw ins Schleudern geraten sei. Das LG hat die Bekl. zur Zahlung von 3910,16 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das BerGer. hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Kl., mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, blieb erfolglos.

Aus den Gründen: 1. Das BerGer. sieht die auf abgetretene Ansprüche der Zeugin S gestützte Klage in erster Linie deshalb als unbegründet an, weil zwischen der Bekl. und der Zeugin S hinsichtlich der Heimfahrt der Bekl. in der Arbeitspause am 28. 10. 1987 kein Vertrag, sondern nur ein Gefälligkeitsverhältnis bestanden habe. 5

Die zwischen der Zeugin S und der Bekl. damals bestehende Fahrgemeinschaft sei für die Frage nach der rechtlichen Bindung der hier interessierenden Gefälligkeitsfahrt ohne Bedeutung. Die Fahrgemeinschaft habe sich nur auf den gemeinsamen Weg zur Arbeitsstätte und den Rückweg bezogen, nicht auf eine zwischenzeitliche Fahrt während der Arbeitszeit, die allein im Interesse der Bekl. erfolgt sei. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 2. Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsverhältnis zustande kommt oder nur eine Gefälligkeitshandlung ohne rechtliche Bindungen vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher im wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese bindet grundsätzlich das RevGer. (§ 561 II RevGeres sei denn, daß sie rechtsfehlerhaft vorgenommen worden ist (BGHZ 56, 204 (209) = NJW 1971, 1404 = LM § 662 BGB Nr. 11). Die Revision wendet sich gegen die Annahme des BerGer., zwischen den Parteien sei ein bindender Auftrag über die Heimfahrt der Bekl. am 28. 10. 1987 nicht geschlossen worden, und bringt hiergegen vor, das Gericht habe bei seiner Auslegung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen (§ 133 BGB), insbesondere den Zusammenhang mit der seit mehreren Monaten zwischen den Beteiligten bestehenden Fahrgemeinschaft nicht ausreichend gewürdigt. Diese Rüge ist nicht begründet. a) Die Wertung des BerGer., daß es sich bei der Bereitschaft der Zeugin S, die Bekl. in der Frühstückspause nach Hause zu bringen, für sich gesehen um eine typische Gefälligkeit des täglichen Lebens ohne rechtliche Bindung gehandelt hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. aa) Ein Rechtsgeschäft liegt nur vor, wenn bei den Beteiligten der Wille bestand, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen. Allein dann kann auch von einer Geschäftsbesorgung i. S. des § 662 BGB die Rede sein (BGHZ 56, 208 = NJW 1971, 1404 = LM § 662 BGB Nr. 11). Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, daß für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage verläßt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (Senat, BGHZ 88, 373 (382) = NJW 1984, 1533 = LM § 661 BGB Nr. 5; BGHZ 92, 164 (168) = NJW 1985, 1778 = LM § 276 (Fb) BGB Nr. 31; BGHZ 21, 102 = NJW 1956, 1313 = LM § 662 BGB Nr. 3 (L); BGHZ 56, 204 = NJW 1971, 1404 = LM § 662 BGB Nr. 11; BGH, NJW 1968, 1874 = LM § 832 BGB Nr. 9; Erman-Hauß, BGB, 8. Aufl., Vorb. § 662 Rdnr. 4; Palandt-Heinrichs, BGB, 49. Aufl., Einl. 2 vor § 241; Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., Vorb. § 662 Rdnr. 12 ff.; Staudinger-Wittmann, BGB, 12. Aufl., Vorb. § 662 Rdnr. 18; Kramer, in: MünchKomm, 2. Aufl., Vorb. § 241 Rdnrn. 28 ff.; vgl. auch Senat, BGHRBGBB § 661 Architektenwettbewerb 2). Die Annahme einer Rechtspflicht und des sich daraus ergebenden Schadensersatzrisikos muß zudem für den Handelnden zumutbar sein (BGH, NJW 1974, 1705 = LM § 762 BGB Nr. 4). bb) Von diesen Grundsätzen geht das BerGer. aus. Daß eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitskollegin, die sich aus Trauer über den Tod ihres Großvaters nicht arbeitsfähig fühlt und sich deshalb von ihrem Arbeitgeber freistellen läßt, nach Hause bringt, sieht das BerGer. rechtsfehlerfrei als kameradschaftliches Verhalten, als Entgegenkommen an, das anders zu bewerten ist als etwa eine Fahrt zu einer dringend gebotenen ärztlichen Hilfeleistung (vgl. OLG Hamm, MDR 1974, 312). Im letzteren Falle kann, für den Helfenden erkennbar, ein dringendes Interesse daran bestehen, ihn zu binden und, soweit rechtlich möglich, an der Gefälligkeitsbereitschaft festzuhalten. Das BerGer. hält es dagegen für nicht vertretbar, der Zeugin S eine Verpflichtung zur Durchführung der Fahrt aufzuerlegen, von der sie sich nur unter den erschwerten Umständen des § 671 BGB hätte lösen können, wenn sie ohne wichtigen Grund (§ 671 II BGB) zu der Gefälligkeit nicht mehr bereit gewesen wäre. Diese tatrichterliche Erwägung ist nicht zu beanstanden, auch wenn eine Kündigung zur Unzeit nach § 671 II 2 BGB nicht unwirksam ist, sondern lediglich eine Schadensersatzpflicht des Kündigenden nach sich zieht. b) Die Revision rügt zu Unrecht, das BerGer. habe den Zusammenhang der in Rede stehenden Fahrt mit der zwischen den Bet. bestehenden verbindlichen Fahrgemeinschaftsvereinbarung verkannt. Das BerGer. hat eine mögliche Verknüpfung gesehen und ausgeführt, die Fahrgemeinschaft habe sich nur auf die gemeinsame Fahrt zur Arbeitsstelle und zurück bezogen, nicht aber auf eine zwischenzeitliche Fahrt, die allein im Interesse der Bekl. erfolgt sei. Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. 6

Die Umstände mögen hier dafür sprechen, daß ein Auftragsverhältnis der Beteiligten hinsichtlich der gemeinsamen Fahrt zu ihrer Arbeitsstelle und zurück bestanden hat. Nach den von dem BerGer. zutreffend wiedergegebenen Gesichtspunkten, die für eine Abgrenzung des auf rein gesellschaftlicher Ebene liegenden Gefälligkeitsverhältnisses zu dem auch unentgeltlichen, aber rechtlich bindenden Auftrag als Gefälligkeitsvertrag maßgeblich sind, ging die tägliche Mitnahme der Bekl. in dem von der Zeugin S gesteuerten Pkw möglicherweise über ein bloßes Entgegenkommen, eine unverbindliche Zusage hinaus. Eine Geschäftsbesorgung i. S. des § 662 BGB ist dann gegeben, wenn beiderseits der anhand objektiver Kriterien feststellbare (Senat, BGHZ 88, 373 (382) = NJW 1984, 1533 = LM § 661 BGB Nr. 5) Wille bestand, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, daß für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage vertraut (vgl. BGHZ 56, 204 (210) = NJW 1971, 1404 = LM § 662 BGB Nr. 11). Da die Zeugin S die Bekl. regelmäßig gegen eine Unkostenbeteiligung von monatlich 30 DM zu Hause abholte und nach Arbeitsende wieder zurückbrachte und sich die Bekl., die ihrem Arbeitgeber zu einem pünktlichen Erscheinen verpflichtet war, hierauf auch verlassen mußte, deutet alles auf einen Willen der Zeugin S hin, insoweit eine rechtliche Bindung einzugehen (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1978, 745 (746); OLG Stuttgart, MDR 1959, 388 m. Anm. Böhmer; Mädrich NJW 1982, 859 (860); Weimar, DAR 1975, 34 (35); Böhmer, VersR 1964, 807 ff.; Haberkorn, DAR 1959, 169; vgl. auch BGHZ 46, 313 (315) = NJW 1967, 558 = LM § 708 BGB Nr. 1). Das BerGer. hat den Sachverhalt indes rechtsfehlerfrei dahingehend gewertet, daß die Fahrt der Zeugin S am 28. 10. 1987 außerhalb einer der Bekl. gegenüber bestehenden Verpflichtung aus der Fahrgemeinschaft erfolgt ist und eine (zusätzliche) reine Gefälligkeit ohne rechtliche Bindungswirkung darstellte. Auch wenn danach die Zeugin S verpflichtet war, die Bekl. rechtzeitig vor Arbeitsbeginn abzuholen, sie zu ihrer Arbeitsstelle mitzunehmen und sie nach Arbeitsende auf dem Rückweg zu Hause wieder abzusetzen, sind gegen die Annahme des BerGer., daß diese einmalige besondere Fahrt im alleinigen Interesse der Bekl. nicht von der rechtlichen Bindung der Zeugin S erfaßt wurde, sondern daß die Zeugin S ihre Arbeitskollegin aus Mitgefühl in der Frühstückspause nach Hause bringen wollte, keine Bedenken zu erheben. Diese Wertung entspricht der Lebenserfahrung. Es mag sein, daß sich die Zeugin S, da sie den Nachhauseweg der Bekl. kannte und mit ihr in einer Fahrgemeinschaft verbunden war, eher als andere Mitarbeiter dazu veranlaßt sah, ihr den Gefallen zu erweisen und sie heimzufahren. Dies spricht jedoch nicht dagegen, daß es sich lediglich um ein entgegenkommendes Verhalten der Zeugin, nicht aber um die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gehandelt hat, zumal die Bekl. auch auf andere Weise hätte nach Hause gelangen können. c) Die Revision bringt weiter vor, die Zeugin S habe sich als rechtlich verpflichtet angesehen, die Bekl. auch bei dieser Gelegenheit nach Hause zu befördern. Selbst wenn dies zuträfe, hätte der Wille, auch bei der betreffenden Gelegenheit innerhalb der gegebenen rechtlichen Verpflichtung zu handeln, der Bekl. gegenüber zum Ausdruck kommen müssen (vgl. BGHZ 88, 373 (382) = NJW 1984, 1533 = LM § 661 BGB Nr. 5), was nach den Feststellungen des BerGer. nicht geschehen ist. Die Revision macht ferner geltend, die Bekl. habe zunächst den Vorschlag der Zeugin S, sie nach Hause zu fahren, abgelehnt, dann aber, ohne diese zu fragen, für sie beide die Erlaubnis zur Entfernung von dem Arbeitsplatz eingeholt und sich erst danach wegen der Heimfahrt erneut an die Zeugin S gewandt. Hieraus läßt sich gleichfalls nichts zugunsten einer rechtlichen Bindung herleiten. Die Bekl. konnte, auch ohne daß eine rechtliche Verpflichtung der Zeugin bestand, angesichts des vorherigen eigenen Vorschlags der Zeugin mangels hiervon abweichender Äußerungen davon ausgehen, daß sich an deren Bereitschaft, für sie tätig zu werden, nichts geändert hatte. Daß die Zeugin S an dem betreffenden Morgen den Wagen des mit ihr bekannten Kl. benutzte, spricht entgegen der Meinung der Revision gleichfalls nicht für eine Verpflichtung, die Bekl. in der Arbeitspause heimzufahren. Sie hatte sich das Fahrzeug ausgeliehen, um es für ihre eigene Fahrt und die Mitnahme der Bekl. zur Verfügung zu haben, nicht aber, um mögliche weitere von der Bekl. etwa gewünschte Fahrten ausführen zu können. d) Da hiernach das BerGer. einen rechtlich erheblichen Zusammenhang der zusätzlichen Beförderung mit den im Rahmen der Fahrgemeinschaft durchzuführenden Fahrten rechtsfehlerfrei verneint hat, bedarf auch nicht der Klärung, ob die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft überhaupt verpflichtet wären, über die von ihnen entrichtete Unkostenbeteiligung hinaus auch für Schäden an dem benutzten Transportmittel aufzukommen. Auf die weiteren Erwägungen, die das BerGer. zur Begründung seines klagabweisenden Urteils hilfsweise herangezogen hat, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.

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