DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V. BZP Geschäftsbericht Der BZP, seine Organisation und Bedeutung

December 29, 2017 | Author: Sophie Melsbach | Category: N/A
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DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V.

BZP Geschäftsbericht

2009 2010

Der BZP, seine Organisation und Bedeutung

Berichte der Ausschussvorsitzenden

Neues in der Branche - Der Informationsdienst des BZP

Der BZP im Überblick Daten, Fakten, Zahlen

5 - 31

32 - 40

41 - 96

97 - 118

www.volkswagen-taxi.de

In den steigt jeder gerne ein. Am liebsten vorne links.

Es gibt viele Gründe, jetzt auf ein Volkswagen Taxi umzusteigen. Zum Beispiel die komfortablen Sitze, das großzügige Raumkonzept oder die dynamischen Fahreigenschaften. Also all das, was Ihren Arbeitstag angenehmer macht. Aber in erster Linie muss sich ein Taxi natürlich rechnen. Und was das angeht, sind Volkswagen dank geringer Anschaffungskosten, sparsamer Motoren, niedrigen Unterhalts und eines hohen Wiederverkaufswerts ganz weit vorne. Mehr Informationen unter: www.volkswagen-taxi.de

Besondere Bedürfnisse. Besondere Volkswagen.

Der Geschäftsbericht des BZP 2009/2010

Inhalt Einführung

5

Organisation des BZP Die BZP-Mannschaft Funktion und Aufgaben des BZP Organisatorische Gliederung des BZP Die Geschäftsstelle Mitgliedsorganisationen des BZP

6-9 10 - 13 14 15 16 - 17

Der BZP als Spitzenverband des Taxi- und Mietwagengewerbes in Deutschland Der Geschäftsbericht für das Jahr 2009 International Road Transport Union IRU

18 - 25 26 - 31

Berichte der Ausschussvorsitzenden Verkehrs- und Gewerbepolitik Arbeit, Soziales und Fortbildung Technik und Software Krankenfahrten und Kooperation Haushalt und Revision Öffentlichkeitsarbeit

32 - 33 34 - 35 36 - 37 38 - 39 39 40

Das Taxi hat Zukunft Umweltfreundliche Antriebe im Taxi

41 - 45

Informationsdienst des BZP Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe Informations-Netzwerk BZP Allgemeine Rundschreiben 2009

46 - 71 72 - 73 74 - 77

Die Bedeutung des Taxi- und Mietwagengewerbes in Zahlen Jahresvergleich einer durchschnittlichen Kostenkalkulation Kostenentwicklung Kfz 2007 zu 2008 Großstadt-Taxitarife im Vergleich Statistik über Zahlen des Taxi- und Mietwagenverkehrs Beförderte Personen/Personenkilometer/Einnahmen

78 - 81 82 83 84 - 91 92 - 93

TAXIstiftung Deutschland

94 - 96

Organisationsplan des BZP Literaturverzeichnis für das Taxi- und Mietwagengewerbe

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

97 - 118 119

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Geschäftsbericht

Kontakt DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V. (BZP) ADRESSE:

ZEISSELSTRASSE 11 60318 FRANKFURT AM MAIN

TELEFON: TELEFAX:

+49 (69) 95 96 15 - 0 +49 (69) 95 96 15 - 20

E-MAIL: INTERNET:

[email protected] WWW.BZP.ORG

BZP

DEUTSCHER TAXI- UND MIETWAGENVERBAND E.V.

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BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Geschäftsbericht

Einführung Unverändert liegt der Schwerpunkt dieses Geschäftsberichts angesichts der vielfältig angegangenen Themen im inhaltlichen Teil. Im Geschäftsbericht 2009/ 2010 des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V. (BZP) können wir Ihnen ausführlich über die wirtschaftliche Entwicklung der Branche, das zu einer Verbesserung der Qualität des Fahrpersonals erarbeitete Forderungspaket für eine Qualifizierungsoffensive, über „Taxiangewiesenheit“ als Marktchance, gewerbepolitische Entwicklungen im Bereich Berufszugang und Fiskalangelegenheiten, Zusammenarbeit mit der Industrie vieler Bereiche, die Branchenüberlegungen zu umweltschonenderen Antrieben sowie über die Entwicklung und erfolgreiche Gestaltung von Kongressen und Messen berichten. Wieder konnten Rahmenverträge mit Industriepartnern, so unter Anderem mit der Telekom, Treibstoffanbietern und auch der Bahn AG, deutlich verbessert werden, was sich für die Mitglieder der uns angeschlossenen Verbände und Zentralen nachhaltig positiv auf deren Kostensituation auswirkt. Abgesehen von der Möglichkeit, sich aktiv für die Gewerbebelange und eine progressive Gewerbepolitik einzusetzen, übersteigen bereits diese materiellen Vorteile einer mittelbaren Mitgliedschaft in unserem Verband unterm Strich immer den aufgewendeten Mitgliedschaftsbeitrag deutlich. Weiterhin berichten wir im Geschäftsbericht 2009/2010 über die internationale Arbeit des BZP im Rahmen der International Road Transport Union (IRU) und liefern aktuelle Informationen über die leider sehr notwendige Tätigkeit der Taxistiftung Deutschland. In Anbetracht der erheblichen Bedeutung stellt auch in diesem Geschäftsbericht eine umfangreiche Rechtsprechungsübersicht wichtige Gerichtsentscheidungen

Fred Buchholz - Präsident -

Michael Müller - Vizepräsident -

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

aus dem letzten Jahrzehnt, die sich mit Fragen des Betriebes von Taxis und Mietwagen befassen, zusammen. An der bewährten konzeptionellen Ausrichtung des Geschäftsberichts, gleichzeitig Informationsquelle wie Arbeitsunterlage zu sein, halten wir fest: Der Geschäftsbericht verdeutlicht der interessierten Öffentlichkeit, den Medien und natürlich den durch den Verband vertretenen Taxi- und Mietwagenunternehmen Gewerbestrukturen, legt Rechenschaft ab über die Aktivitäten der Spitzenorganisation im Jahre 2009 und in den ersten drei Quartalen 2010 und stellt zudem Strukturdaten der Branche, aber auch die wichtigsten organisatorischen Daten für die Mitglieder und Partner zusammen. Der Verband hat sich im engen Zusammenwirken mit seinen Mitgliedsorganisationen und den in seinen Ausschüssen engagierten Fachleuten erfolgreich den vielfältigen Anforderungen gestellt. Insoweit fällt uns die Aussage leicht, dass der BZP unverzichtbar für die Wahrung der Interessen der Taxi- und Mietwagenunternehmer ist und dies auch so bleiben wird. Nur weil die Entscheidungsträger aus Politik, Verwaltung und Industrie mit dem BZP einen organisationsstarken und kompetenten Ansprechpartner haben, nur weil unser Verband mit seinen 49 Mitgliedsorganisationen und weiteren 24 Fördermitgliedern aus der Fahrzeug- und Zubehör-Industrie, der Telekommunikationsbranche, der Versicherungswirtschaft, Fachpresse sowie Taxispezialanbietern starke und engagierte Mitstreiter hat, werden die Interessen des Gewerbes adäquat zur Geltung gebracht. Dem Auftrag zur effektiven Gewerbevertretung wird der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) auch zukünftig effektiv und erfolgreich nachkommen! Frankfurt am Main, im September 2010

Dietmar Schmidt - Vizepräsident -

RA Thomas Grätz - Geschäftsführer -

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Präsidium, Vorstand, Ehrenmitglieder und Geschäftsführung

BZP-Präsidium Präsident Fred Buchholz (Bremen) geb. am 13. Dezember 1961, Taxiunternehmer seit 1983, seit 1991 Vorstandsmitglied im Taxi-Ruf Bremen 14014, dort ab 1998 Vorsitzender. 1. Vorsitzender des LV Bremen seit 1997. Vorstandsmitglied des BZP seit 1999. Präsident seit 2007.

Vizepräsident Michael Müller (Göttingen) geb. am 26. August 1957, Taxi- und Mietwagenunternehmer seit 1983, geschäftsführender Gesellschafter der MX-Gruppe seit 1999. Vorstandsmitglied im LV Niedersachsen seit 1992, Vorsitzender der FV Taxi und Mietwagen im Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen, dessen Vizepräsident seit 2007. Vizepräsident des BZP seit 2007.

Vizepräsident Dietmar Schmidt (Berlin) geb. am 4. April 1952, Taxiunternehmer seit 1982, Vorstandsvorsitzender der Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG seit 1995. Vorstandsmitglied der Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. seit 1998. Im Vorstand des BZP seit 2007. Vizepräsident des BZP seit 2008.

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BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Präsidium, Vorstand, Ehrenmitglieder und Geschäftsführung

BZP-Vorstand Vorstandsmitglied Peter Zander (Köln) geb. am 2. April 1954, Taxiunternehmer seit 1983, Vorstand der FP Nordrhein seit 1993, deren Vorsitzender seit Dezember 1994. Vorstandsmitglied des BZP seit 1997.

Vorstandsmitglied Dirk Senkbeil (Halle/Saale) geb. am 8. Mai 1949, Taxiunternehmer seit 1990, Vorstandsvorsitzender der Taxi & Mietwagengenossenschaft Halle/S. seit 1992. 1. Vorsitzender des Landesverbandes Personenbeförderungsgewerbe Taxi und Mietwagen Sachsen-Anhalt (LVP) e.V. seit 2002. Im Vorstand des BZP seit 2003.

Vorstandsmitglied Magdalena Rüßeler (Düsseldorf) geb. am 19. August 1944, Taxiunternehmerin seit 1977, Aufsichtsratsmitglied der Taxi-Düsseldorf eG von 1990 bis 1993, dort Vorstandsmitglied seit 1993. Im Vorstand des BZP seit 2003.

Vorstandsmitglied Wolfgang Oertel (Chemnitz) geb. am 9. August 1967, Taxiunternehmer seit 1995, Geschäftsführender Vorstand der Taxi-Genossenschaft Chemnitz eG seit 1996. Vorstandsmitglied im LV Sachsen seit 2005. Im Vorstand des BZP seit 2008.

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

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Präsidium, Vorstand, Ehrenmitglieder und Geschäftsführung

BZP-Ehrenmitglieder Ehrenmitglied Richard Riedelsheimer (Stuttgart) geb. am 24. November 1925. Seit 1951 Taxiunternehmer, Vorstandsmitglied im LV Württemberg von 1970 - 1994, Vorstand der Taxi-Auto-Zentrale Stuttgart e.G. von 1970 bis 1988, als geschäftsführender Vorstand von 1975 bis 1988. BDP/BZP-Vorstandsmitglied 1978 - 1991. BZP-Ehrenmitglied 1991. Verleihung des Bundesverdienstkreuzes am Bande 1995.

Ehrenmitglied Peter Metschen (Duisburg) geb. am 7. Januar 1932. Übernahme des elterlichen Taxi- und Mietwagenbetriebes in Rheinhausen 1964, seit 1966 im Vorstand des LV Nordrhein und Vorsitzender 1980 - 1995, Vorsitzender des Gesamtverbandes Nordrhein von 1990 - 1993, Ernennung zum Ehrenvorstandsmitglied des LV Nordrhein 1995. Im BDP/BZP-Vorstand 1980 - 1997. BZP-Ehrenmitglied seit 1997. Verleihung des Bundesverdienstkreuzes am Bande 1990.

Ehrenmitglied Karl Rosewick (Düsseldorf) geb. am 21. April 1935, Taxiunternehmer seit 1969, im Vorstand der Taxi-Düsseldorf eG von 1979 bis 2000, deren Vorstandsvorsitzender von 1981 bis 2000. 1. Vorsitzender des Taxi-Verbandes Nordrhein-Westfalen 1991 bis 2006. Vorstandsmitglied des BZP von 1987 bis 2003. BZP-Ehrenmitglied seit 2005.

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BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Präsidium, Vorstand, Ehrenmitglieder und Geschäftsführung

BZP-Geschäftsführung Geschäftsführer Thomas Grätz geb. am 30. Mai 1957. Juristisches Studium in Köln, Assessorexamen 1989 in Düsseldorf, seit 1990 Rechtsanwalt. Beim BZP seit 1990, Geschäftsführer seit 1991. Seit 2004 Vizepräsident der IRU-Gruppe „Taxi und Mietwagen mit Fahrer“. Bearbeiter des Personenbeförderungsgesetz-Kommentars „Fielitz/Grätz“, Autor des Fachkundeleitfadens „Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer“ sowie Mitverfasser des Praxishandbuches „Taxi und Mietwagen“.

Stellvertretender Geschäftsführer Frederik Wilhelmsmeyer geb. am 11. Oktober 1964. Juristisches Studium in Münster, Assessorexamen 1996 in Düsseldorf, seit 2001 Rechtsanwalt. Beim BZP seit Oktober 1997 tätig, seit 2002 Stellvertretender Geschäftsführer.

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

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BZP - Spitzenverband des Taxi- und Mietwagengewerbes

Funktionen und Aufgaben des BZP Der BZP besteht in seiner heutigen Organisationsstruktur seit 1984 und führte zunächst den Namen Bundes-Zentralverband der Deutschen Personenverkehrsunternehmer mit PKW e.V. bzw. seit 1992 Bundes-Zentralverband Personenverkehr - Taxi und Mietwagen e.V. Zum 1. 1. 2000 hat sich der BZP von dieser umständlichen Namensgebung gelöst und heißt seitdem Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP). Die Beibehaltung des Kürzels BZP erklärt sich mit dessen Bekanntheitsgrad in Politik, Verwaltung und Industrie. Der BZP ist aus dem Zusammenschluss des Bundesverbandes des Deutschen Personenverkehrsgewerbes e.V. (BDP) und dem Bundesverband des Deutschen Taxigewerbes e. V. (BDT) hervorgegangen. Die Interessen der deutschen Taxi- und Mietwagenunternehmer auf Bundesebene werden bereits seit 1947 vom BZP wahrgenommen. Er führte von 1947 bis 1965 den Namen Arbeitsgemeinschaft Personenverkehr für das Bundesgebiet e.V. und war als „AGP“ bestens als der Zusammenschluss von Landes-, Regional- und Fachorganisationen bekannt. Danach nannte er sich von 1965 bis 1984 Bundesverband des Deutschen Personenverkehrsgewerbes (BDP) e.V. Aufgabe des BZP ist es, die Gesamtinteressen der Personenverkehrsunternehmer mit PKW auf nationaler und internationaler Ebene ge-

genüber Ministerien und anderen Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit zu vertreten. Der BZP und seine Landesverbände sowie die ihm angeschlossenen örtlichen Organisationen des Taxi- und Mietwagengewerbes leisten auf Bundesebene ganze Arbeit durch die Betreuung und Förderung gemeinsamer Interessen der Verbandsmitglieder. Zu unserer Arbeit gehört ... • Die Interessenwahrung gewerbepolitischer Ziele bei: Gesetzesvorhaben und -veränderungen in allen Bereichen des Personenbeförderungsrechts, des sonstigen Gewerberechtes sowie des Straßenverkehrsrechts, des Arbeitsrechts und der Verkehrssicherheit, soweit das Taxi- und Mietwagengewerbe hiervon berührt wird, Verbesserungen der Gewerbebedingungen und Zugangsvoraussetzungen. • Umfassende Information der Mitgliedsverbände und -organisationen über alle für das Gewerbe wichtigen Angelegenheiten durch BZP-Report sowie allgemeine und vertrauliche Rundschreiben, das Internetangebot unter www.bzp.org sowie seit 2006 auch über ein BZP-Intranet. • Förderung des Austauschs gewerbepolitischer, wirtschaftlicher und technischer Informationen der BZP-

Wesentliche Strukturdaten des Taxi- und Mietwagengewerbes in der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2008 im Vergleich zum Jahr 2004 2008

seit 2004

Unternehmer, die nur Taxiverkehr betreiben 22.418 Unternehmer, die nur Mietwagenverkehr betreiben 7.764 Unternehmer, die Taxi- und Mietwagenverkehr betreiben (mit sog. Mischkonzessionen) 1.419 Unternehmer, die Taxi- und Mietwagenverkehr betreiben (ohne sog. Mischkonzessionen) 4.182 Zusammen 35.783

- 2,0 % + 10,0 % - 9,7 % - 0,9 % +/- 0 %

Genehmigte Fahrzeuge im Taxiverkehr Genehmigte Fahrzeuge im Mietwagenverkehr Genehmigte Fahrzeuge im Taxi- und Mietwagenverkehr (sog. Mischkonzessionen) Zusammen

- 0.1 % + 16,0 % - 4,2 % +3,7 %

Einwohner pro Taxi im Durchschnitt der Bundesrepublik Das Bundesland mit der höchsten „Taxidichte“ ist Berlin Das Bundesland mit der niedrigsten „Taxidichte“ ist Thüringen

49.992 29.898 3.387 82.277

1.644 Einwohner pro Taxi 484 Einwohner pro Taxi 3.089 Einwohner pro Taxi

Die Zahlen basieren auf einer Sondererhebung des BMVBS, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2008, ergänzt durch eigene Erhebungen des BZP

Verkehrsdaten 2009 Beförderte Personen im Taxi- und Mietwagengewerbe im Jahr 2009 (geschätzt) Personenkilometer im Taxi- und Mietwagengewerbe im Jahr 2009 (geschätzt) Einnahmen im Taxi- und Mietwagengewerbe im Jahr 2009 (geschätzt in Euro)

10

385.000.000 2.570.000.000 3.580.000.000

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

BZP - Spitzenverband des Taxi- und Mietwagengewerbes

Funktionen und Aufgaben des BZP Mitglieder untereinander durch Informationsdienste, durch regelmäßige Tagungen der Fachausschüsse sowie im Rahmen von Mitgliederversammlungen und Fachkongressen.

des Taxi- und Mietwagengewerbes in der Bundesrepublik Deutschland wahr. Der föderative Aufbau des BZP gewährleistet eine sachgerechte Interessenwahrnehmung auf allen Ebenen.

• Begleitung und Unterstützung wichtiger Forschungsvorhaben.

Zu den herausragendsten Erfolgen der gewerbepolitischen Arbeit des BZP und seiner Mitglieder in den letzten Jahrzehnten zählen:

• Initiierung/Koordination von gewerbe- und umweltpolitisch bedeutsamen Pilotprojekten. • Interessenvertretung gegenüber Behörden und anderen Stellen, wie z.B. Mitwirkung bei der Festsetzung von Taxitarifen und Abschluss von Vereinbarungen mit Krankenkassen. • Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Behörden und anderen Stellen in Form von Beratung und Mitwirkung. • Interessenwahrung der arbeits-, steuerrechtlichen und sozialpolitischen Belange. • Förderung nationaler und internationaler Zusammenarbeit mit Organisationen des Verkehrsgewerbes mit gleicher Zielsetzung sowie den in der IRU zusammengeschlossenen weltweiten Verbänden des Taxiund Mietwagengewerbes. • Zusammenarbeit mit der Industrie und Wirtschaft, insbesondere mit der Fahrzeug- und Zubehörindustrie sowie der Versicherungs- und Werbewirtschaft. • Kooperation mit anderen öffentlichen Verkehrsträgern, so z.B. das Rahmenabkommen mit der Deutschen Bahn über das Störfallmanagement bei Zugausfällen und Verspätungen. • Entwicklung von Reiseangeboten für Behinderte in Zusammenarbeit mit deren Spitzenverbänden und der Deutschen Bahn AG. • Veranstaltung von fachbezogenen Kongressen und Seminaren, beispielhaft des ÖPNV-Taxi-Kongresses, der Taxizentralen-Kongresse und Seminarangeboten für Taxiunternehmer. Seine Aufgaben nimmt der BZP im einvernehmlichen Zusammenwirken mit seinen Mitgliedsorganisationen

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Die Neuregelung der Rechtsvorschriften für das Taxiund Mietwagengewerbe im Rahmen der am 1. Oktober 1983 in Kraft getretenen 5. Novelle zum Personenbeförderungsgesetz, der so genannten „Taxi-Novelle“. Mit der Neuregelung wurde langjährigen Anliegen des Gewerbes entsprochen: • Eine verbesserte Zulassungsregelung; • eine verbesserte Regelung im Zusammenhang mit der Übertragung und Verpachtung von Genehmigungen; • eine erheblich verbesserte Abgrenzung zwischen Taxis und Mietwagen im wohlverstandenen Interesse beider Verkehrsformen; • eine Anpassung der Taxivorschriften entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen. Im Jahre 1993 initiierte der BZP gleich zwei beachtliche gesetzliche Novellierungen, die die Arbeit im Taxigewerbe und damit auch die Dienstleistung gegenüber dem Fahrgast entscheidend verbessern sowie für die Zukunft des Gewerbes insgesamt als ergänzendes Verkehrsmittel im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) noch enorme Bedeutung haben werden: • Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 12, sodass: 1.) das bisher geltende Parkverbot an Taxenständen in ein absolutes Halteverbot umgewandelt wurde, 2.) die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer ihr/sein in zweiter Reihe stehendes Fahrzeug auch verlassen darf, um Fahrgäste ggfs. auch von der Haustür abholen zu können bzw. dort hinzubringen. • Weitere Anerkennung der Taxis und Mietwagen inner-

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BZP - Spitzenverband des Taxi- und Mietwagengewerbes

Funktionen und Aufgaben des BZP halb der Systematik des öffentlichen Verkehrs durch Einbeziehung in die Definition des Begriffes Öffentlicher Personennahverkehr in § 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes im Rahmen der Eisenbahnstrukturreform. Darüber hinaus wurden außerdem folgende Ziele erreicht: • die Einführung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Mietwagenverkehr, mit der eine bessere Ordnung in diesem Bereich eingeführt wurde; • ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Beförderung von Personen im Taxiverkehr;

Zu den verbandspolitischen Erfolgen muss man auch so genannte Abwehrerfolge zählen. So konnte der BZP Bestrebungen erfolgreich entgegentreten, die auf eine Aufweichung und Aufgabe wichtiger, bewährter Teile des Ordnungsrahmens für das Taxi- und Mietwagen-

In fünf wichtigen bundesgerichtlichen Entscheidungen hat sich seit 1989 die bisherige Verbandslinie zu wesentlichen gewerbepolitischen Fragen niedergeschlagen. Die Verbandsarbeit des BZP wurde dadurch auf dem Rechtsweg höchstrichterlich bestätigt.

• Einführung einer Fachkundeprüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer; • Verbesserung der Bedingungen für den Einsatz von Taxis im Linienverkehr; • Ermöglichung des Einbaus eines sicherheitsverbessernden „blinkenden“ Taxi-Dachzeichens;

Foto: Michael Linke

Foto: Michael Linke

• Spezifizierung und Entwicklung eines „stillen Taxialarms“ auf Basis der GPS-Satellitenortung.

In Zusammenarbeit mit der IRU und den anderen nationalen Schwesterverbänden in der EU wurde im Frühsommer 2006 erreicht, dass die EU-Dienstleistungsrichtlinie in einer deutlich abgeschwächten Form von den EU-Regierungen verabschiedet wurde. Das ursprünglich vorgesehene „Herkunftslandprinzip“ wurde verhindert und durch die „Freiheit der Dienstleistungen“ ersetzt. Gleichzeitig wurden wichtige Bereiche wie Sozial- und Pflegedienste sowie der Verkehr samt Taxen und Nahverkehr von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen. Vorher war es den Gewerbevertretern gelungen, die Gefahren für die öffentlichen Verkehrsinteressen aufzuzeigen, wenn sich Unternehmen ohne die Beachtung der nationalen Verkehrsordnungen als Taxibetriebe überall in der EU und ohne weiteres hätten niederlassen können.

• Sonderrechte für den Taxiverkehr im Rahmen des Straßenverkehrsrechtes, insbesondere die Mitbenutzung von Sonderspuren;

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gewerbe abzielten. Nur durch das geschlossene Auftreten des Gewerbes konnte die Aufhebung des Gebots des einheitlichen Farbanstrichs für Taxen sowie die bundesweite Freigabe der Eigenwerbung für Taxis und Mietwagen verhindert werden. 1992 konnte der BZP die Deregulierung des Taxiwesens (geplant waren Aufhebung der Konzessionierung und in weiten Teilen auch des Taxitarifsystems) verhindern. 2004 gelang es die Aufhebung der Rückkehrverpflichtung für Mietwagen zu verhindern. Wäre dieses wichtige Abgrenzungsmerkmal zwischen Taxi und Mietwagen gefallen, hätte ein interner „Gewerbekrieg“ gedroht.

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

BZP - Spitzenverband des Taxi- und Mietwagengewerbes

Funktionen und Aufgaben des BZP • Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09. 1989 zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes. In diesem Urteil wurde bestätigt, dass die Einrichtung eines Beobachtungszeitraumes zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch die Zulassungsbehörden rechtmäßig ist und die zur Feststellung der Reihenfolge der zu berücksichtigenden Bewerber geführte Vormerkliste materiellrechtliche Bedeutung hat. • Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.10.1989 zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit und der Verfassungsmäßigkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Taxikonzessionen. Das Bundesverfassunggericht hat in dem Beschluss festgestellt, dass Alt-Konzessionen aufgrund des durch eigene unternehmerische Leistung geprägten Vermögenswertes als Ergebnis der aufbauenden Pflege, des „Goodwill“ sowie der Stammkundschaft und wegen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes schützenswert sind und deshalb übertragbar sein müssen. • Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1989 zur Rückkehrpflicht von Mietwagen. Die Verfassungsmäßigkeit des Rückkehrgebotes von Mietwagen wurde bestätigt und damit das Unwesen der Minicar-Unternehmen beseitigt, sich gegenüber ordentlichen Mietwagen- und Taxiunternehmen wettbewerbsfeindlich zu verhalten. • Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. 02.1992 zum ermäßigten Umsatzsteuersatz bei der Personenbeförderung mit Taxen. Mit der gewerbepolitisch äußerst wertvollen Erwägung, dass das Taxi öffentliches Verkehrsmittel ist, erklärte das höchste deutsche Gericht die umsatzsteuerrechtliche Bevorzugung des Taxis gegenüber dem Mietwagen als mit dem Grundgesetz vereinbar. • Urteil des Bundesfinanzhofes vom 31.05.2007 zum ermäßigten Umsatzsteuersatz bei Krankenfahrten.

vertretene Auffassung, dass Hin- und Rückfahrt zwei getrennte Beförderungsleistungen darstellen, sofern der Fahrgast am Behandlungsort abgesetzt und später wieder abgeholt und zurückbefördert wird. Das Urteil hat entscheidenden Einfluss auf die Besteuerung von Krankenfahrten, bei denen die einfache Fahrtstrecke zwischen 25 und 50 Kilometern liegt. Im Februar 2007 konnte der BZP mitteilen, dass durch die beharrliche Arbeit des Bundesverbandes ein bei der Gesundheitsreform 2007 vorgesehener 3%iger Pauschalabschlag bei Kranken- und Rettungsfahrten verhindert und dem Gewerbe die weitere Belastung in diesem schon sehr gebeutelten Geschäftsbereich erspart bleibt. Im Juni 2008 konnte im Rahmen einer umfassenden Änderung von Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts durch die ausgewogene Argumentation des Bundesverbandes verhindert werden, dass der in § 48 Fahrerlaubnisverordnung bei Orten mit über 50.000 Einwohnern vorgeschriebene Nachweis der Ortskenntnis bei Mietwagenfahrern gestrichen wird. In der nächsten Zeit gilt es, eine weitere Bewährungsprobe zu bestehen. Denn auch wenn derzeitig seitens der Europäischen Kommission im Rahmen des Subsidaritäts-Prinzips die Regelung der Taximarktordnung den nationalen Mitgliedsstaaten überlassen wird, so wird dies sicher nur mittelfristig eine Atempause bieten. Darüber hinaus wird auch der gemeinsame Binnenmarkt Aufgaben stellen, die die Notwendigkeit einer schlagkräftigen Gewerbevertretung verlangen. Auch wenn die wirtschaftliche Lage es so manchem schwerfallen lässt, den Beitrag für seinen Landesverband zu entrichten, so muss es doch jedem Taxi- und Mietwagenunternehmer klar sein, dass - vor allem auch in schwierigen Zeiten - nur ein hoher Organisationsgrad eine schlagkräftige Gewerbeorganisation trägt. Nur wenn jeder einzelne Unternehmer erkennt, dass die Sicherung einer dauerhaften Existenz bei leistungsgerechter Rendite auch davon abhängt, dass die gewerblichen Interessen adäquat vertreten werden, ist gesichert, dass bei der Flut von Gesetzen und Verordnungen aus Berlin und aus Brüssel seine Interessen Berücksichtigung finden.

Das oberste Finanzgericht bestätigte die vom BZP

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

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Organisatorische Gliederung des BZP

Organisationsdiagramm des BZP Das Präsidium

Müller

Schmidt

Buchholz

Die Geschäftsführung

Der Vorstand

Zander

Senkbeil

Rüßeler

Oertel

Grätz

Wilhelmsmeyer

Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes Athanasiou Beer Berges Böhm Bomhoff Borning Buchholz Cati Clüver Deubel

Bielefeld Altenburg Hagen Münster Bremerhaven Koblenz Bremen Solingen Hanau Kaiserslautern

Dörendahl Dornheim Ehret Frenzel Freutel Fuchs Gleixner Grossmann Gungler Gutendorf

Berlin Freiburg Stuttgart Bremen Berlin Witten Krefeld Gelsenkirchen Duisburg Koblenz

Hartmann Klusmeier Kollar Koutsikopoulos Kuhle Ladwig Lauth Lenz Lohse Marggraf

Saarbrücken Düsseldorf Frankfurt Bielefeld München Hannover Mannheim Bonn Hamburg Kassel

Menrath Mertes Ploke Pohl-Leifermann Roßberg Schering Schirmer Schlenker Schmidt A. Schmidt Th.

Marl Essen Berlin Dortmund Dresden Minden Halle/Saale Frankfurt Frankfurt Frankfurt

Schneider Schötz Senkbeil Völker Weidman Wolf Willke Zander Zillmann

Offenbach Remscheid Halle/Saale Kiel Bochum Erfurt Schwerin Monheim Düsseldorf

Die Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitglieder Die Ausschüsse und ihre Vorsitzenden

Verkehrs- und Gewerbepolitik

Arbeit, Soziales und Fortbildung Knaack

Goldberg

Krankenfahrten und Kooperationen

Taxizentralen, Verwaltung und Tarife Spitzlei

Pettau

Öffentlichkeitsarbeit

Technik und Software Verbeek

Dr. Hoog

Haushalt und Revision Peters

Die Außerordentlichen Mitglieder Adam Opel GmbH Audi AG MuchⓇ Autohaus GmbH Citroën Deutschland GmbH Daimler AG Deutsche Telekom AG erdgas mobil GmbH Fiat Group Automobiles Germany AG

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Ford-Werke GmbH Gefos • Gesellschaft für offene Systeme mbH HALE electronic GmbH Hallo TAXI - Fachverlag Heedfeld-Elektronik GmbH fms Datenfunk GmbH Interfacom S.A. - Taxitronic Kienzle Argo Taxi International GmbH

PiNkey AG Prävent GmbH Seibt & Straub GmbH Taxi-Rent-Partner GmbH Taxitech Handelsgesellschaft mbH - Digitax Deutschland VdK Versicherung der Kraftfahrt AG Volkswagen AG Wellcom GmbH

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisatorische Gliederung des BZP

Die BZP-Geschäftsstelle Geschäftsstelle: Zeißelstraße 11 60318 Frankfurt am Main Telefon: +49 (69) 959615-0 Telefax: +49 (69) 959615-20 E-Mail: [email protected] Internet: www.bzp.org

Leitung: Claudia Niehues

Rechtsanwalt Thomas Grätz (Geschäftsführer) E-Mail: [email protected] [email protected] Rechtsanwalt Frederik Wilhelmsmeyer (Stellvertretender Geschäftsführer) E-Mail: [email protected]

Im Sekretariat der Geschäftsstelle: Claudia Niehues E-Mail: [email protected] Karin Marx E-Mail: [email protected] Petra Kroll E-Mail: [email protected] Karin Marx

Bürozeiten: Montag - Donnerstag 8.30 bis 16.30 Uhr, Freitag 8.30 bis 15.30 Uhr

Petra Kroll

Foto: Michael Linke

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

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Organisatorische Gliederung des BZP

Mitgliedsorganisationen des BZP Ordentliche Mitglieder des BZP (49) Sortierung: Zentralen nach Stadt, Landesverbände nach Bundesland

Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden e.V. Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden e.V. Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V. Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagen-Unternehmen e.V. Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. Taxi Verband Berlin, Brandenburg e.V. Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG Bielefelder Funk-Taxi-Zentrale e.G. Funk-Taxi-Zentrale Hansa Taxi Bochum eG Taxi Bonn eG Fachvereinigung Personenverkehr • Verband für das Personenverkehrsgewerbe Landesverband Bremen e.V. Taxi-Ruf Bremen Fachvereinigung Personenverkehr Bremerhaven e.V. • Verband für das Personenverkehrsgewerbe e. V. Taxi Dortmund eG Taxi Düsseldorf eG Taxi-Funktaxi-Zentrale Duisburg e.G. Taxi Essen eG Taxi-Union Frankfurt e.V. Taxi 33®EchoFunk® Frankfurt s Taxiruf® 23oo01 Taxi Gelsen IG Funktaxi-Zentrale e.G. Hagen Taxi & Mietwagengenossenschaft Halle/S. eG Taxen-Union Hamburg Hansa e.V. Taxi-Dienst Hanau Stadt und Land e.G. Landesverband Hessen für das Personenverkehrsgewerbe e.V. Fachverband PKW-Verkehr Hessen e.V. Krefelder Funktaxi-Besitzerverein Taxi-Koblenz e.G. Taxi Jakubiak Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe Mecklenburg/Vorpommern e.V. Mindener Funk-Taxi-Zentrale GbR Taxi-Zentrale Münster e.G. Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. • Fachvereinigung Taxi und Mietwagen Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. Taxi-Funk Offenbach e.G. Funktaxi-Vereinigung Remscheid Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. • Fachvereinigung Droschken- und Mietwagenverkehr Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz e.V.

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Mannheim Freiburg Stuttgart München Berlin Berlin Berlin Bielefeld Bielefeld Bochum Bonn Bremen Bremen Bremerhaven Dortmund Düsseldorf Duisburg Essen Frankfurt Frankfurt Frankfurt Gelsenkirchen Hagen Halle Hamburg Hanau Frankfurt Kassel Krefeld Koblenz Marl Schwerin Minden Münster Hannover Monheim Düsseldorf Offenbach Remscheid Koblenz Kaiserslautern

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisatorische Gliederung des BZP

Saarbrücken Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland e.V. Landesverband Personenbeförderungsgewerbe Taxi und Mietwagen Sachsen-Anhalt e.V. Halle Landesverband Sächsischer Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. Dresden Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe Schleswig-Holstein e.V. Kiel Taxi-Zentrale Solingen eG Solingen Landesverband Thüringen der Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. Altenburg Neumitglied Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) e.V. • FV Personenverkehr Erfurt Funk-Taxi-Zentrale Witten GbR Witten

Außerordentliche Mitglieder (24) Fahrzeug-Industrie

Adam Opel GmbH Audi AG Citroën Deutschland GmbH Daimler AG Fiat Group Automobiles Germany AG Ford-Werke GmbH Volkswagen AG

Taxizubehör-Industrie

Gefos Gesellschaft für offene Systeme mbH HALE electronic GmbH Heedfeld-Elektronik GmbH fms Datenfunk GmbH Interfacom S.A. - Taxitronic Kienzle Argo Taxi International GmbH Seibt & Straub GmbH Taxitech Handelsgesellschaft mbH (Digitax) Wellcom GmbH

Schwerte Salzburg (A) Bielefeld Graz (A) Barcelona (ES) Berlin Stuttgart Hamburg München

Taxi-Spezialanbieter

MuchⓇ Autohaus GmbH PiNkey AG Prävent GmbH Taxi-Rent-Partner GmbH

Bad Tölz Oberweißbach Dortmund Augsburg

Neumitglied Neumitglied

Telekommunikation

Deutsche Telekom AG

Versicherungswirtschaft

VdK Versicherung der Kraftfahrt AG

Energiewirtschaft Fachpresse

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Neumitglied

erdgas mobil GmbH Hallo TAXI Fachverlag

Rüsselsheim Ingolstadt Köln Berlin Frankfurt am Main Köln Wolfsburg

Bonn Dortmund Berlin Bremen

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Das Jahr 2009 im Rückblick

Geschäftsbericht 2009 Wirtschaftliche Entwicklung: die Krise hat zum Glück nicht voll durchgeschlagen Die Finanz- und Wirtschaftskrise, die im April 2008 mit der Pleite der IKB-Bank begann, ist von manchen Auguren schon wieder beerdigt und es werden sogar Stimmen laut, die schon bald wieder blühende Landschaften prognostizieren. Die Politik springt auf diesen Zug aus nahe liegenden Gründen natürlich auf und wir wollen auch alle hoffen, dass dieser Optimismus gerechtfertigt ist. Es sind nämlich auch noch eine Menge Propheten unterwegs, welche das Ende der Fahnen-

Foto: Michael Linke

stange des Abschwungs und der Krise noch keineswegs erreicht sehen, sondern vor weiteren globalen Wirtschaftseinbrüchen warnen. Wie ist das Taxi- und Mietwagengewerbe (bisher) durch die Krise gekommen? Das im allgemeinen sehr konjunktursensible Taxigewerbe hatte erstaunlicherweise nicht so starke Einbrüche wie z.B. noch am Anfang dieses Jahrtausends beim letzten allgemeinen Wirtschaftsabschwung zu verzeichnen. Das Fahrtenaufkommen auf dem Land verblieb auf niedrigem Niveau stabil, in den Großstädten und Ballungsräumen waren

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die Einbrüche nicht so tief und nachhaltig, wie dies noch zu Beginn der Krise befürchtet werden musste. Die größten Rückgänge gab es aufgrund der Einsparungen bei den Geschäftsreisen in Flughafenstädten mit ca. 10%, während das gesamte Gewerbe 2008/2009 einen Umsatzrückgang von rund 5 bis 7% verarbeiten musste. Die ersten drei Quartale 2010 scheinen ordentlich zu verlaufen, das Niveau von 2007, also von vor der Krise, sollte 2010 erreicht werden. Der weitgehend ausgefallene Umsatzeinbruch und die passable Erholung dürfte auf die Taxiangewiesenheit der stetig älter werdenden Bevölkerung zurückzuführen sein. Schon heute ist ein großer Teil des Taxi-, aber auch Mietwagengeschäfts die Beförderung von Personen, die deshalb, weil sie ansonsten wegen fehlenden eigenen Autos immobil wären, auf die Personenbeförderungsdienstleistung angewiesen sind. Dies sind die mobilitätseingeschränkten Menschen, nicht einmal vorrangig die Menschen mit attestierten Behinderungen, sondern vor Allem auch die ganz normalen Älteren und Alten. Diese verzichten auf das eigene Auto, weil sie kein Geld dafür aufbringen können oder wegen des Verkehrsstresses trotz vorhandener finanzieller Mittel kein eigenes Auto mehr wollen. „Taxiangewiesenheit“ steht seit einigen Jahren und zu Recht stark im Fokus der gewerbepolitischen Diskussionen, weil sich dahinter eine große Zukunftschance für die Branche verbirgt. Jeder im Taxiund Mietwagenbereich sollte sich vergegenwärtigen, dass alleine in Deutschland schon jetzt das Potential für die so genannten zugänglichen Dienstleistungen 8 Millionen Bürger umfasst, wobei vorausgesagt wird, dass in den nächsten 20 Jahren allein wegen des Anstiegs des Durchschnittsalters das Potential noch um mindestens 1/3 ansteigen wird.

Qualifizierungsoffensive: Politik und Verwaltung mauert Die Statistiken der Versicherungswirtschaft zeigen auf, dass die Entwicklung der Schadensfälle in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung im Taxibereich seit 2005 sehr negativ verläuft. Im Jahre 2008 war die Schadensquote besonders schlecht, sie lag durchschnittlich bei 150%. Aber auch 2009 und 2010 ist in diesem Bereich keine Entspannung eingetreten, die Unfallzahlen und Schadenszahlungen sind fast unverändert hoch. Die Unternehmer müssen nach Ansicht des BZP bei der Fahrerauswahl und bei der Fahrerüberwachung ihre Unternehmensausrichtung grundlegend ändern. Nicht

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Das Jahr 2008 im Rückblick

Geschäftsbericht 2009 jeder, der einen Personenbeförderungsschein hat, gehört aufs Taxi. Nicht jedes Taxi gehört permanent auf die Straße, selbst wenn der Unternehmer weiß, dass der Fahrer eigentlich ungeeignet ist. Schon wegen der Konkurrenzsituation unter den Unternehmern bedarf es aber vorrangig gesetzgeberischer Maßnahmen. Die dringend anzustrebende höhere Qualifizierung der Taxifahrer ist nicht nur aus Verkehrssicherheits-, sondern auch aus Verbraucherschutzgründen notwendig. Mit einer verbesserten Qualifizierung des Fahrpersonals wird beiden Gesichtspunkten Rechnung getragen. Diese Maßnahme sollte auch gleichfalls genutzt werden, um im Interesse der Taxi- und Mietwagenfahrer Eigenschutz für die Unfall- wie Überfallsituation zu verbessern. Aufgrund dieser Erkenntnis haben die Gremien des BZP Maßnahmen zur Fahrerqualifizierung und Verbesserung der Sicherheit beschlossen. Unter dem Leitspruch „Eine höhere Qualifizierung der Taxifahrer führt zu einer dringend notwendigen Verbesserung der Sicherheit“ hat der BZP insbesondere 2008 und 2009 intensive Gespräche mit den maßgeblichen Verkehrspolitikern geführt und zunächst auch viel Verständnis und Unterstützungsbereitschaft erfahren.

zungsvorschlag lautet für einen neuen Absatz 2 in § 7 BOKraft: „Das Fahrpersonal im Taxi- und Mietwagenverkehr hat die wesentlichen Taxi- und Mietwagenvorschriften zu kennen und dies auch in einer schriftlichen Prüfung in deutscher Sprache zu belegen.“ zu 2. Die Einführung einer generellen Fahrerausweispflicht über eine Verordnung ermöglicht die Identifizierung des Fahrers, sodass darüber nicht nur dem Beschwerdewesen gedient wird, sondern auch bspw. das Auffinden von im Taxi verlorenen Gegen-

Mit drei ineinander greifenden legislativen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass Taxifahrer und Mietwagenfahrer ihrer besonderen Verantwortung bei der Personenbeförderung und auch gleichzeitig ihrem im öffentlichen Interesse liegenden Dienstleistungsauftrag besser gerecht werden können. Folgende Forderungen hat die BZP-Sicherheits- und Qualifizierungsoffensive gegenüber der Politik aufgestellt: 1. Einführung einer „Kleinen Fachkunde“ für Taxi- und Mietwagenfahrer Foto: Michael Linke

2. Eine bundeseinheitliche Vorschrift über einen auszulegenden Fahrerausweis 3. Generelle Anschnallpflicht im Taxi und Mietwagen zu 1. Durch die Schulung und Prüfung der Kenntnis von gewissen Notwendigkeiten des Taxi- und Mietwagengeschäfts, aber auch hinsichtlich des Fahrgastumganges und des anzuratenden Verhaltens in heiklen Situationen würde der Branche im Interesse der Unternehmen, mindestens gleichgewichtig aber auch der Fahrgäste ein großer Schritt zu besserer Dienstleistungsqualität gelingen. Unser Umset-

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ständen vereinfacht werden kann. Nicht zuletzt wird durch eine solche Regelung die Anonymität des Taxifahrers aufgebrochen, sodass von daher schon der Dienstleistungs- wie Verbraucherschutzgedanke gefördert wird. Der BZP stellt sich eine Regelung vor, wonach der Taxifahrer verpflichtet ist, während des Bereithaltens des Taxis und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen im vorderen rechten Armaturenbereich an einer für die Fahrgäste gut sichtbaren Stelle einen Fahrerausweis nach vorgeschriebenem Muster anzubringen.

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Das Jahr 2009 im Rückblick

Geschäftsbericht 2009 zu 3. Die dritte Forderung kann so umgesetzt werden, dass § 21 a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 StVO, wonach Taxi- und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung den Sicherheitsgurt nicht anlegen müssen, gestrichen wird. Wichtigstes Argument ist, dass die Dokumentationen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zeigen, dass die Zahl der Verkehrsunfälle mit körperlichen Schäden beim Fahrer im Vergleich zu den Überfällen ca. sechsmal höher liegt. Nachdem in der letzten Legislaturperiode von der Regierungskoalition Unterstützungsbereitschaft signalisiert wurde, die Umsetzung aber an fehlender Zustimmung des Verkehrsministers scheiterte, erreichten den Bundesverband leider später die Nachrichten, dass auch in den meisten Ländern kein Umsetzungswille besteht. Wir werden an dieser Stelle aber nicht nachlassen, sondern weiterhin die dringende Überfälligkeit der Vorschläge der BZP-Qualifizierungsoffensive befördern.

EU-Berufszugangsverordnung lässt das Taxigewerbe außen vor Im Gefolge des so genannten Road-Package ist auch der Berufszugang für die Verkehrsunternehmen durch die Europäische Union neu geregelt worden, und zwar im Wege einer Verordnung, damit also nun auch national verbindlich. Die zu Grunde liegende Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 tritt am 4. Dezember 2011 in Kraft. Sie hat zwar zunächst einmal keine direkten Auswirkungen auf das Gewerbe, weil der Verkehr mit Taxen und Mietwagen von der EU-Verordnung ausgespart ist. Trotzdem wird sehr bald ein Entwurf für eine novellierte nationale Berufszugangsverordnung vom Bundesverkehrsministerium vorgelegt werden, da wegen der EU-Verordnung Änderungsbedarf ausgelöst worden ist. Im Zuge der Diskussion um diese Novellierung wurde bekannt, dass von Seiten einiger Industrie- und Handelskammern versucht worden ist, bei der anstehenden Änderung gleich die mündliche Prüfung zu kassieren. Hiergegen hat der BZP sofort nicht nur beim DIHK, sondern auch beim Bundesverkehrsministerium protestiert und die Forderung auf Beibehaltung der mündlichen Prüfung aufgestellt. Erfreulicherweise hat auch der DIHK eingelenkt und vom Bundesverkehrsministerium ist vorgesehen, die Prüfungen für den Berufszugang unverändert in zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil abzuhalten.

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Das Thema Fiskaltaxameter bleibt heiß - der Entwurf eines BMF-Schreibens zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften beunruhigt das Gewerbe Im Februar 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen ein so genanntes BMF-Schreiben zur Anhörung gestellt. BMF-Schreiben sind vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Ländern herausgegebene Erlasse, welche die untergeordneten Finanzbehörden zu beachten haben. Dieser Entwurf eines BMF-Schreibens befasst sich in seinem Schwerpunkt mit der Aufbewahrung der mittels Registrierkassen gebuchten Geschäftsvorfälle, vollzieht sodann aber den Bogen zu den Taxametern. Diese seien danach zumindest ähnliche Geräte, weil sie ebenfalls steuerlich relevante Daten aufzeichnen und speichern. Der BZP stellt dagegen in seiner Stellungnahme heraus, dass diese Geräte sehr wohl unterschiedlich sind, weil Taxameter vorrangig als Messgeräte fungieren. Zwar gäbe es Taxameter sowie Wegstreckenzähler, die auch speichern, die geltenden Vorschriften für diese Geräte verlangen aber derzeit nur die so genannte Kontrollzählerspeicherung. Die weitere Argumentation des Verbandes lautet, dass die Messgeräte für Taxis und Mietwagen im Regelfall keine umfassenden Eingabegeräte sind, gerade von dieser Auffassung scheint aber der Entwurf aus dem BMF auszugehen. Dieser stellt unter Berufung auf die bekannte Schichtzettel-Entscheidung des Bundesfinanzhofes einen Katalog vor, der Anforderungen an die einzelnen aufzuzeichnenden Daten stellt. Der BZP stellt dagegen, dass selbst die neuesten Taxameter die Gesamtheit dieses Kataloges keinesfalls speichern können. Insbesondere der vorgesehene Abgleich des kmStandes des Fahrzeuges mit den Messgerätedaten sei technisch derzeit und auch in absehbarer Zukunft überhaupt nicht machbar. Des Weiteren würden einige der Abfragen eine Eingabe erfordern, gerade das würde aber dem Sinn des Vorhabens widersprechen, da manuelle Eingaben immer Manipulationsmöglichkeiten eröffnen. Die beiden Hauptargumente des BZP lauten, dass es zum Einen keine gesetzliche Ermächtigung gebe, die eine solch weitgehende Feststellungsverpflichtung des Unternehmers erzeuge. Denn die notwendige Folge wäre die Anschaffung von Geräten, die den umfangreichen Anforderungskatalog auch erfassen könnten. Vor Allem aber sei mit den vorgelegten Gedankengängen nicht sichergestellt, dass der Mietwagenunternehmer in ver-

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Das Jahr 2009 im Rückblick

Geschäftsbericht 2009 gleichbarer Form wie der Taxiunternehmer verpflichtet wird. Dementsprechend sieht der Verband die Gefahr einer „Flucht in den Mietwagen“ mit den entsprechend negativen Folgen für die Mobilitätsansprüche der Bevölkerung insbesondere in ländlichen Gebieten. Jedenfalls müsste aber sowohl die vielerorts geübte Praxis der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Wegstreckenzähler bei Mietwagen wie auch das System der Mischgenehmigungen gelöst werden. Zusammengefasst wird vom BZP moniert, dass dieses BMF-Schreiben einige Anforderungen aufstellt, die angesichts der bestehenden Rechtslage und technischen Situation nicht gelöst werden können. Selbst wenn eine Verpflichtung bestünde, sei das BMF-Schreiben doch auch technisch noch unklar. Schon gar nicht entspreche die gesetzte Übergangsfrist bis Ende 2011 der Machbarkeit. Die Taxameterindustrie sei bis dahin gar nicht in der Lage, dem Gewerbe entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen. Deshalb sei nach Bundesverbandsansicht das entsprechende Vorhaben der Finanzverwaltung mit dem Zeitplan zu verbinden, der auch von der EU-Messgeräterichtlinie verfolgt wird, also mit dem Oktober 2016. Dies sei ein Zeitraum, der die Möglichkeit biete, die aufgezeigten Probleme juristisch wie technisch (besser) zu lösen. Seit dem Absenden unserer Stellungnahme Ende Februar 2010 ist offiziell von Seiten des BMF in dieser Angelegenheit nichts mehr verlautbart worden.

Car2go: Bedeutet das neue Mobilitätskonzept Gefahr oder Chance? Ende Oktober 2008 startete die Daimler AG mit „car2go“ ein Pilotprojekt zur Erforschung künftiger Mobilitätskonzepte in Ulm. Zunächst standen im gesamten Stadtgebiet 50 Smart fortwo für die Benutzung durch rund 500 Daimler-Beschäftigte und deren Familienangehörige bereit, das Volumen der Gemeinschaftswagen wurde zwischenzeitlich auf 300 Fahrzeuge, die für die allgemeine Bevölkerung bereit stehen, erweitert. Die Ulmer können mit den Zweisitzern zum Minutenpreis von rund 19 Cent durch ihre Universitätsstadt fahren, pro Stunde sind 9,90 Euro und pro Tag 49 Euro fällig. Der BZP steht im Kontakt mit den Projektverantwortlichen und hat sich informiert, dass die Nutzung sehr einfach und bereits jetzt technisch ausgereift ist. Daimler sieht das CarSharing-Konzept zwar eher als Ergänzung denn als Konkurrenz zu Taxifahrten. Es richte sich Konzern-

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angaben zufolge an Stadtbewohner ohne Autos, ein in Großstädten wachsender Personenkreis, die je nach Anforderung auf verschiedene Verkehrsmittel zurückgriffen. Bei Ausflügen wird das Fahrrad aus dem Keller geholt, zur Arbeit geht es mit dem Bus und nach dem Besuch der Lieblingskneipe wird ein Taxi gerufen. Aufgrund der vom BZP geäußerten Bedenken wurde versprochen, dass eine begleitende wissenschaftliche Untersuchung, wie sich das Car2go-Modell in Ulm auf die anderen Verkehrsmittel auswirkt, frühzeitig bekannt gegeben wird. Der Verband geht nicht davon aus, offenbar erfolgreiche Mobilitätskonzepte aufhalten zu können. Es gilt vielmehr die These zu überprüfen, ob solche Angebote dazu führen können, dass Innenstadtbewohner von Metropolen sich dazu entschließen, zulasten der Privat-PKW-Nutzung andere Mobilitätswege zu suchen. Denn das könnte sogar zu einer zusätzlichen Auslastung auch der Taxibranche führen. Deshalb bleibt Car2go auch weiter im Brennpunkt der Branchendiskussionen.

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Das Jahr 2009 im Rückblick

Geschäftsbericht 2009 Rahmenvertrag mit der Bahn: Effektive Partnerschaft für Vertragspartner und Fahrgäste Der BZP ist seit 2007 Rahmenvertragspartner der Bahn AG insbesondere für Taxifahrten im Rahmen des Störungsmanagements des Eisenbahnunternehmens. Die Abwicklung läuft über ein mittlerweile sehr gut eingespieltes bargeldloses Gutscheinverfahren. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes wird der jeweilige behördlich festgelegte Taxitarif abgerechnet, außerhalb war anfangs bundeseinheitlich ein Fahrpreis von 58 Cent pro

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gefahrenen Kilometer (zzgl. USt.) bei normalen PKW bzw. 68 Cent pro gefahrenen Kilometer bei Großraumfahrzeugen vereinbart. Dem BZP ist es gelungen, auch die zweite EU-weite Ausschreibung der Taxidienstleistungen für sich und damit auch seine Mitglieder entscheiden zu können. Maßgeblich hierfür war unter anderem, dass der Bundesverband wegen seines hohen Organisationsgrades auf eine nahezu flächendeckende Struktur in der Bundesrepublik zurückgreifen kann und sich die intensivierte Zusammenarbeit zwischen Bahn und BZP sehr bewährt hat. Auch preislich hat der BZP

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erfolgreich verhandeln können: außerhalb der Gebiete mit Tarifbindung zahlt die Bahn mit Wirkung ab dem 1. 3. 2010 ein Entgelt von 0,65 Euro je gefahrenen Kilometer bzw. 0,76 Euro pro gefahrenen Kilometer bei Großraumfahrzeugen. Für Fahrten nach außerhalb des Pflichtfahrgebietes unter 15 Kilometer besetzt gefahrener Strecke gilt ebenfalls der Taxitarif.

Der Taxistandard CiA 447: Technische Erleichterung und Kostenersparnis für Industrie und Unternehmen Auf BZP-Initiative ist in Deutschland eine einheitliche Taxischnittstelle CiA 447 entwickelt worden. Mit diesem technischen Standard werden zukünftig Taxieinbauten nicht nur herstellerunabhängig untereinander kommunizieren, sondern auch Informationen mit dem Bordnetzwerk des Fahrzeugs austauschen können. Die Vorteile der CiA 447-Schnittstelle, die gleichzeitig für alle Sonderfahrzeuge, also auch Polizei-, Krankenwagen-, Feuerwehr- sowie Behindertenfahrzeuge entwickelt wurde, sind offenbar: Vereinfachung der Einbauten durch definierte Einbauräume und standardisierte Verkabelung in den Fahrzeugen, einfach austauschbare Geräte und damit Kostenersparnis für den Unternehmer und die Industrie. Der Standard CiA 447 ist seit fertig 2008 entwickelt und erste Umsetzungen sind bereits geschehen. Der BZP sieht in der gemeinschaftlichen Umsetzung von CiA eine historische Chance, finanziellen wie technischen Aufwand bei der Umrüstung eines PKW zu einem Taxi zu reduzieren – bei gleichzeitigen Perspektiven für künftige Anwendungen und Prozesse, die das Taxigewerbe dringend zur Erschließung neuer Betätigungsfelder benötigt. Auch die Tendenz zur Reduzierung der Einbauräume spielt eine sehr wichtige Rolle. Eine wichtige Komponente für die hoffentlich raschen Fortschritte bei der Marktdurchdringung dieses Standards ist dabei eine Arbeitsgruppe innerhalb der Standardisierungsorganisation Can in Automation (daher CiA), die in Zusammenarbeit mit dem BZP alle wichtigen Branchenlieferanten bereits an den Tisch gebracht hat. Bei ersten Treffen dieser „Task Force Taxi“ haben sich alle elf anwesenden Firmen positiv zu einer Implementierung dieses Standards in ihre Produkte erklärt. Beste Voraussetzungen, um hier einen wirklich großen Wurf im Interesse von Branche und Industrie zu erreichen. Alle bisher noch nicht eingebundenen Firmen, seien es solche für Ver-

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Das Jahr 2009 im Rückblick

Geschäftsbericht 2009 mittlungsgeräte, Taxameter, andere Zubehörgeräte, aber auch natürlich und sehr wichtig die aus der Automobilindustrie, sind dazu aufgerufen, unbedingt dort mitzutun. Wer diese Möglichkeit der Zusammenarbeit und Gestaltung verpasst, wird zukünftig an Boden verlieren.

Datenschutz steht auf der Agenda So richtig spannend werden wohl nur wenige das Thema Datenschutz finden, allerdings sollte sich kein Vertreter einer Taxizentrale oder Verantwortlicher eines Unternehmens vor der Annahme hüten, dass der Kelch an ihm vorbei gehen werde. Mehr und mehr rückt nach unseren Beobachtungen der Datenschutz ins Blickfeld der Branche. Wir haben unter dem Blickwinkel der Taxizentralen-Leitungen dieses Thema global erstmalig in Hannover am 29./30. Oktober 2009 bei dem sehr erfolgreich verlaufenen Taxizentralen-Kongress thematisiert. Nicht zuletzt wegen der Telekom-, Lidl- und jüngst der Google-Skandale, denen gemeinsam ist, dass sehr große Firmen sich für jeden offensichtlich nicht um grundlegende Rechte von Kunden, Arbeitnehmern bzw. Passanten gekümmert haben, sind viele Menschen sensibilisiert. Immer mehr werden sich bewusst, dass sie sich auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung berufen dürfen. Insofern ist es ein Gebot der Stunde, dass sich auch das Gewerbe mit der Gewährleistung des Datenschutzes für seine Fahrgäste befasst, denn natürlich werden von den Taxizentralen sowieso, aber auch natürlich auch den Unternehmen vielfältige Daten der Kunden gesammelt. Dagegen spricht überhaupt nichts, wenn diese Daten zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. Und es ist auch erlaubt, diese mit entsprechender Sorgfalt noch eine Zeitlang im System zu behalten, um abzurechnen oder aber auch zurückverfolgen zu können, ob bspw. noch Fundsachen abzuwickeln sind. Aber klar ist auch, dass mit diesen Daten sehr sorgfältig und unter Beachtung von Regeln umgegangen werden muss, auch dass diese Daten nach einem aufgestellten Plan dann vollkommen zu löschen sind. Das Datenschutzrecht an sich lässt allerdings viele Anwendungsfragen von Seiten des Gesetzgebers offen. Dies ist nicht schlecht, denn es eröffnen sich damit durchaus vernünftige Handlungsspielräume. Unsicherheit gibt es aber, deshalb hat sich der BZP zum Ziel gesetzt, die Branche zu sensibilisieren und spezifische Lösungen zu entwickeln.

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BZP/Prävent-Betreuungsmodell - kostengünstige und sinnvolle betriebsmedizinische und sicherheitstechnische Versorgung Zusammen mit dem BZP hat das Prävent Centrum ein Modell entwickelt, welches vor Allem den kleineren Taxi- und Mietwagenbetrieben ein Komplettpaket für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung bietet. Hintergrund ist, dass das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt, dass jeder Unternehmer, der min-

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destens einen Mitarbeiter beschäftigt, einen Sicherheitsbeauftragten und einen Betriebsarzt zu bestellen hat, wobei diese dann bestimmte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Untersuchungen durchführen sollen. Der verpflichtete Unternehmer hat auch die Kosten dieser Untersuchungen zu tragen. Das BZP/PräventModell geht nun davon aus, dass das Prävent Centrum die gesetzlichen Pflichtuntersuchungen - sowohl betriebsmedizinisch wie sicherheitstechnisch - in einem Paket durchführt, welches im Übrigen nicht nur im Verhältnis zu dem gesetzlichen Pflichtangebot besser

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Das Jahr 2009 im Rückblick

Geschäftsbericht 2009 und sinnvoller, sondern zudem auch noch in den allermeisten Fällen auch deutlich günstiger ist. Grundsätzlich sind die Betreuungsverpflichtungen so aufgeteilt, dass Betriebe mit unter 30 Mitarbeitern eine Grundbetreuung alle vier Jahre erhalten bzw. einholen müssen, dazu kommen kann aber eine anlassbezogene Betreuung, bspw. dann, wenn eine Häufung gesundheitlicher Probleme bei den Mitarbeitern auftritt. Bei Betrieben mit mehr als 30 Mitarbeitern ist sogar eine jährliche Vor-Ort-Regelbetreuung vorgeschrieben. In der Praxis werden die Kleinunternehmen schon mangels Kenntnissen und Zeit diese Regelbetreuung aber gar

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nicht auf sich nehmen. Das Prävent Centrum bietet dagegen regelmäßige Seminare vor Ort für die Unternehmer. Zudem werden allen betreuten Unternehmern Komplettunterlagen zur eigenen Umsetzung der Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz zur Verfügung gestellt. Gefährdungsbeurteilungen, Formulierhilfen für die Betriebsanweisungen, Mitarbeiterschulungen, ein Telefonservice auch für individuelle betriebsmedizinische Fragestellungen sowie regelmäßige Sicherheitsbriefe runden das Angebot ab. Die Konsequenz ist, dass bei der Teilnahme am sehr kostengünstigen BZP/Prävent-Modell für die Unternehmer weniger Arbeit ent-

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steht, gleichzeitig aber die Sicherheit geboten wird, dass die Unternehmer bei Kontrollen der Berufsgenossenschaft und sonstigen Aufsichtsbehörden immer die Einhaltung der Verpflichtungen nachweisen können.

Zusammenarbeit mit der Industrie: Verbandsmitgliedschaft zahlt sich aus Auch 2009/2010 hat die intensive Zusammenarbeit des BZP mit der Taxiindustrie viele Vorteile für die Unternehmen der Mitgliedsorganisationen erbracht: So können diese immerhin mit einem Nachlass von 2,50 Cent/Liter Diesel bei Aral tanken und sogar drei Cent bzw. zwei Cent pro Liter Treibstoff auch bei der Orlenbeziehungsweise Star-Gruppe sparen. Neben der „klassischen“ A.T.U-Card, mit der alle Reparaturen und Einkäufe in den über 560 A.T.U-Filialen bargeldlos erfolgen, gibt es seit letztem Jahr auch eine spezielle Rabattkarte für Barzahlungen, die Konditionen mit 5 30% Rabatt sind abhängig von der Art der Teile bzw. Dienstleistungen. Mercedes-Benz als traditioneller Partner des deutschen Taxigewerbes hat einige attraktive Aktionen gestartet, gleiches gilt für Volkswagen PKW. Bei beiden Firmen sind im Berichtsjahr bewährte TaxiModellreihen ausgelaufen, wobei die letzten Fahrzeuge mit besonders attraktiven Konditionen an das Gewerbe ausgeliefert werden konnten. Volkswagen Nutzfahrzeuge hat mit dem neuen T 5 und dem Caddy heiße Eisen im Feuer, insbesondere auch der Caddy Maxi mit dem großen Erdgastank findet großes Interesse im Gewerbe. Auch die Einführung des Insignia durch unseren weiteren Automobilpartner Opel wurde vom BZP medial unterstützt und das Modell auch von den Taxikollegen gut angenommen, wobei der Zafira der Topseller im Taxibereich bei den Rüsselsheimern bleibt. Citroën hat sich hohe Ziele gestellt und vermarktet mit steigendem Erfolg insbesondere C 5, Grand C 4 Picasso und die für die Behindertenbeförderung sehr geeigneten Jumper und Jumpy. Die Deutsche Telekom AG als langjähriger Partner des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V. (BZP) hat sich zur Betreuung der Branche mit der Bildung eines eigenen Taxiteams vollkommen neu aufgestellt. Dieses vierköpfige Taxiteam soll die schon bisher sehr gute Zusammenarbeit mit dem Bundesverband nutzen und noch ausbauen, um allen Mitgliedern spezielle Produkte und Lösungen für sämtliche Bedürfnisse im Telekommunikationsbereich und das in bester Qualität zu liefern. Die Kooperation mit der Signal Iduna-

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Das Jahr 2009 im Rückblick

Geschäftsbericht 2009 Gruppe, natürlich vor allem der VdK, liefert ebenfalls ein Beispiel für vorbildhafte und faire Kooperation zum Nutzen aller vertretenen Seiten. In dem VdK-Beirat arbeiten einige BZP-Kollegen an den Modellen mit, die eine bezahlbare Versicherung unserer Unternehmen gewährleisten. Unternehmensgegenstand der Firma PiNkey ist die bundesweite Verwahrung von Ersatzschlüsseln insbesondere für Wohnungen. Im Notfall, also dem Verlust des Schlüssels, gewährleistet das Modell, das innerhalb kürzester Zeit über Taxi ein Ersatzschlüssel gebracht wird. PiNkey stellt den hochwertigen Tresor für die Schlüsselverwahrung und erwartet von seinem Partner eigentlich eine Monatsgebühr in Höhe von 200 €, wobei an den Partner pro verwahrten Ersatzschlüssel im Monat ein Euro bezahlt wird. Der BZP konnte mit PinKey vereinbaren, dass die monatliche Partnergebühr in Höhe von 200 € erst ab 300 verwahrten Schlüsseln zu laufen beginnt und die eigentlich vorgesehene 30-minütige Gewährleistung für die Schlüsselauslieferung ebenfalls nicht gilt. Mit dem neuen Partner und Fördermitglied erdgas mobil GmbH wurden erste Initiativen zur weiteren Förderung dieses umweltfreundlichen und gleichzeitig wirtschaftlichen Einsatzes von Erdgasfahrzeugen unternommen, so bspw. durch Unterstützung einer Pressekampagne.

Fazit : Diese Darstellung der Tätigkeit der Interessenorganisation des Deutschen Taxi- und Mietwagengewerbes ist umfangreich, trotzdem reißt sie nur an, welche Ergebnisse mit den vielen Initiativen und Tätigkeiten des Präsidiums, Vorstandes und der Geschäftsführung sowie der Fachausschüsse im Zusammenwirken mit den Mitgliedsorganisationen erzielt wurden. Die vielen Einzelanfragen, die Herstellung einer Vielzahl von persönlichen Kontakten zu Verantwortlichen aus

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Politik, Verwaltung und Industrie, die Bearbeitung von zahlreichen Medienanfragen, die Initiierung von eigenen Projekten wie auch die Prüfung von Konzepten der Industrie können schon aus Platzmangel nicht alle dargestellt werden, aber auch diese in ihrer Gesamtheit sehr wichtigen Tätigkeiten sind vom Deutschen Taxiund Mietwagenverband e.V. (BZP) im Geschäftsjahr 2009 und den schon fortgeschrittenen Monaten des Jahres 2010 erfolgreich bewältigt worden. Dieser Erfolg bemisst sich auch daran, dass in den Berichtsjahren 2009/2010 mit der Fachvereinigung Personenverkehr des Landesverbandes Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) sowie den Firmen Digitax, Deutsche Telekom, Auto Much, Prävent Centrum, erdgas mobil und PiNkey gleich sieben Neumitglieder dazugekommen sind und nun die BZP-Reihen stärken. Die derzeitige wirtschaftliche Situation muss besser werden, dass fordern mit Recht alle deutschen Taxiund Mietwagenunternehmer. Gerade in dieser Situation sollten aber diese, vor allem auch die bisher unorganisierten, nicht zuletzt anhand dieses Geschäftsberichts nachprüfen, was der Spitzenverband BZP und seine Mitgliedorganisationen alles geleistet haben. Die organisierten Unternehmer werden feststellen, dass sie nicht nur gewerbepolitisch, sondern auch handfest wirtschaftlich profitiert haben. Aber auch der Unorganisierte wird feststellen, dass er an der Verbandsarbeit partizipiert hat, also auch dann, wenn er gar nicht selbst in den Verbänden und sonstigen Gewerbeorganisationen mitgearbeitet hat. Deshalb eine Aufforderung: Denken Sie mit, diskutieren Sie mit, arbeiten Sie mit! Jede weitere Unterstützung wird zu einer Stärkung der Schlagkraft des gesamten Gewerbes führen. Das braucht der Verband, das braucht das Gewerbe, das brauchen Sie selber auch für Ihr Unternehmen – einen von der ganzen Branche getragenen Bundesverband.

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Die Weltorganisation der Straßenverkehrsunternehmen

International Road Transport Union Das ist die IRU Die International Road Transport Union (IRU), gegründet in Genf am 23. März 1948, ist die internationale Organisation, die sich weltweit um die Interessen der Straßenverkehrsbranche kümmert. Über ihr Netzwerk von 172 Mitgliedsorganisationen in 74 Staaten dieser Welt vertritt der internationale Verkehrsverband die Unternehmer von Linien- und Reisebussen, den Taxiund Mietwagenverkehr sowie den Güterverkehr. Das von der IRU verfolgte Annähern durch Zusammenarbeit lässt sich einprägsam am Organisationsmotto verdeutlichen: „Working together for a better future – Zusammenarbeit für eine bessere Zukunft“.

Die Aufgabe der IRU Die IRU hilft bei der Problemlösung im Straßenverkehr und fördert die berufliche Sachkenntnis in diesem Sektor, um die Qualität der Dienstleistung zu steigern. Sie verteidigt die Wahlmöglichkeit des Fahrgastes zwischen den verschiedenen Transportarten und die gleiche gesetzgeberische Behandlung aller dieser Zweige. Der Verband arbeitet zusammen mit seinen Mitgliedern an der harmonischen Entwicklung des Straßenverkehrs und an der Verbesserung des Branchenimages. Die IRU repräsentiert die Unternehmen des Straßenverkehrs gegenüber den öffentlichen Autoritäten, privaten Körperschaften und den Medien. Die Organisation tritt ein für eine Kooperation und für eine Ergänzung mit den anderen Transportarten.

Die IRU-Mitglieder Die IRU begann als eine Gruppierung von nationalen Organisationen aus acht westeuropäischen Staaten: Belgien, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz und Großbritannien. Heutzutage hat sie 172 Mitglieder in 74 Staaten, verteilt über alle 5 Kontinente. Aktive Mitglieder der IRU mit vollem Stimmrecht können nur nationale Straßenverkehrsvereinigungen sein. Fördernde Mitglieder kommen aus der Industrie, die enge Beziehungen mit dem Straßenverkehr unterhält, also vor allen Dingen aus den Reihen der Fahrzeughersteller sowie der Reifen-, Treibstoff- und Informationssystemanbieter.

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Die IRU-Mitglieder setzen ihr berufliches Wissen, ihre Erfahrungen und ihr politisches Gewicht für das weltweite Netzwerk der Organisation ein. Aufgrund ihrer demokratischen Struktur ist die IRU in der Lage, ihre Mitglieder global, national und ggf. sogar lokal zu beraten und zu unterstützen. Die Einheit der IRU-Mitglieder gibt dem ganzen Verkehrssektor für die Kontakte mit den Regierungen, den Regierungszusammenschlüssen, anderen Industriesektoren und der Gemeinschaft Autorität, Seriosität und Stärke.

Die Leitlinien Die Hauptleitlinien der IRU ergeben sich aus ihre Satzung, die sie verpflichtet zwei Hauptströmungen zu fördern: Die nachhaltige Entwicklung und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Diese beiden Hauptschwerpunkte sind Grundlage für die Arbeitsprogramme. Unter „Nachhaltiger Entwicklung“ ist die langwirkende politische Strömung, um ökonomische, soziale und Umweltschwerpunkte in Einklang zu bringen, zu verstehen, definiert in der Agenda 21, welche in Rio de Janeiro 1992 von 182 Staaten verabschiedet wurde. Die IRU fühlt sich den Grundsätzen der Produktivität, der Straßenverkehrssicherheit, der Energieeinsparung und der Reduktion von Emissionen und anderen umweltschädlichen Einflüssen verpflichtet. Förderung der Leichtigkeit des Straßenverkehrs bedeutet, administrative Hürden und körperliche Barrieren für den Straßenverkehr, und damit auch gleichzeitig für die ökonomische Entwicklung des Handels und Tourismus, abzubauen. Die Hauptstoßrichtungen der IRU in diesem Feld sind die Harmonisierung und die Erleichterung von nationalen und internationalen Straßenverkehrsregeln, Grenzformalitäten und Verkehrsverträgen.

Die Gremien Die IRU ist eine demokratische, von ihren Mitgliedern abhängige Organisation, welche folgende satzungsgemäße Körperschaften hat: Die Generalversammlung ist die oberste Organisation der IRU, welche alle Mitglieder zusammenbringt. Diese treffen sich mindestens 2 x im Jahr. Die Rolle der Generalversammlung besteht in der Definition und Überwachung der IRU-Verkehrspolitik.

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Die Weltorganisation der Straßenverkehrsunternehmen

International Road Transport Union Die Transporträte: Der Güterverkehrsrat und der Personenverkehrsrat setzen sich zusammen jeweils aus den Güter- bzw. Personenverkehrmitgliedsverbänden, welche die IRU-Politik in ihren jeweiligen spezialisierten Bereichen entscheiden. Das IRU-Präsidium vereint den IRU-Präsidenten, zwei Vizepräsidenten (die Vorsitzenden der beiden Verkehrsräte) und neun weitere Repräsentanten. Präsident der IRU ist derzeit der Pole Janusz Lacny, unterstützt wird er von dem Vizepräsidenten Graham Smith aus dem Vereinigten Königreich (Personenverkehrsratsvorsitzender) sowie dem Spanier Pere Padrosa (Vorsitzender des Güterverkehrsrates). Unterstützt werden die satzungsgemäßen Körperschaften der IRU durch Ausschüsse und Arbeitsgruppen. In diesem Zusammenhang kommt die IRUGruppe „Taxis und Mietwagen mit Fahrer“ ins Spiel: Die Taxigruppe ist Vollmitglied des Personenverkehrsrates, um so die Berührungspunkte mit den Interessen der Busbranche wie bspw. beim beruflich genutzten Treibstoff, dem Zugang zum Beruf, der Straßenverkehrssicherheit, den Arbeitszeiten und der Sicherheit im öf-

fentlichen Verkehr zu nutzen. Alle diese Fragen werden wenn sie auf derselben nationalen Rechtsbasis beruhen - zusammen von dem Taxi- und Mietwagengewerbe sowie der Busbranche im Rahmen des Personenverkehrsrates beraten. Die enge Zusammenarbeit wird auch dadurch dokumentiert, dass der Vorsitzende der IRU-Taxigruppe, der Holländer Hubert Andela, seit 2010 auch Vizepräsident des Personenverkehrsrates ist.

Die IRU-Gruppe „Taxis und Mietwagen mit Fahrer“ Die IRU-Gruppe „Taxis und Mietwagen mit Fahrer“ wurde in den 60iger Jahren gegründet und umfasst derzeit 17 nationale Verbände aus Europa sowie einen amerikanischen Verband. Das Präsidium der Gruppe „Taxis und Mietwagen mit Fahrer“ besteht aus dem Präsidenten Hubert Andela (KNV-Taxi, Niederlande), der Vizepräsidentin Nina Nizovsky (STL, Finnland) und dem Vizepräsidenten Thomas Grätz (BZP, Deutschland). Die Arbeitsgruppe hat ein permanentes und LangzeitArbeitsprogramm und ein Programm für 2011 beschlossen, welches im Folgenden detailiert vorgestellt wird.

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Nina Nizovsky

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Hubert Andela

Thomas Grätz

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International Road Transport Union Das Langzeit-Arbeitsprogramm der Gruppe „Taxis und Mietwagen mit Fahrer“ für 2011: 1. Untersuchung der Einflüsse der Taxidienstleistungen auf die Entwicklung der Städte und die Definition von Vorschlägen für die Bewerbung der Taxinutzung, die geeignet sein sollen, die Rolle des Taxis in städtischen wie ländlichen Gebieten zu stärken und heraus zu streichen. Dies insbesondere unter dem Aspekt des nicht weg zu denkenden Elementes im öffentlichen Transportwesen, aber auch als wertvolle Alternative zur Nutzung von Privatfahrzeugen in den Städten.

5. Bewerbung einer schnelleren Einführung von neuen und saubereren Fahrzeugen im Taximarkt und Verbreitung der Informationen über die Vorteile der Taxinutzung für die saubere Luft und den Umweltschutz in städtischen Gebieten. 6. Austausch über alle wichtigen Informationen für Taxiunternehmer unter den Mitgliederorganisationen. 7. Gewinnung neuer Mitglieder für den Beitritt zur IRUGruppe "Taxis und Mietwagen mit Fahrer".

Arbeitsprogramm für 2011 2. Vertretung der Interessen der Branche und Übermittlung ihrer Positionen gegenüber allen infrage kommenden Entscheidungsträgern auf internationalem Level. 3. Beobachtung der Entwicklungen in dem betroffenen Verkehrssektor, der Arbeit von solchen Organisationen, die Einfluss auf den Taxiverkehr haben sowie die Einschaltung auf den geeigneten Ebenen, soweit dies nötig ist: a) auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit bei der Taxibeförderung; b) bei der Beförderung von Personen mit Behinderungen; c) der Regeln für den Zugang zum Beruf und Bewerbung der besten Praktiken auf diesem Gebiet mit der Zielsetzung der Durchsetzung von Berufszugangsregeln, die den Notwendigkeiten der Taxis und Mietwagen mit Fahrer gerecht werden; d) auf dem Technologiesektor, insbesondere bei der Nutzung von elektronischen on-board-Datenvermittlungssystemen, der Computerausstattung von Taxivermittlungszentralen genauso wie bei der satellitenortungsgestützten Fahrzeugdisposition; e) von Gesetzgebung und Initiativen von Internationalen Körperschaften wie UN, UNECE und EU, die Bezüge zum Taxisektor haben, beispielsweise die Besteuerung von Mineralöl, Straßenverkehrssicherheit, Passagiersicherheit und öffentliche Dienste. 4. Beobachtung und Untersuchung der Entwicklung von neuen Märkten, Flexibilisierung von Tarifen und Harmonisierung ihrer Struktur, um auf neue Märkte und Nachfragen von speziellen Dienstleistungen geeignet reagieren zu können.

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1. Einsatz für die Integration der Taxis in die öffentliche Verkehrskette in Partnerschaft mit den wichtigen öffentlichen und privaten Interessenvertretern, in dem bewährte Formen und gute Beispiele für die Zusammenarbeit gesammelt und verbreitet werden, insbesondere gegenüber den Entscheidungsträgern auf internationaler und nationaler Ebene. 2. Intensivierung des Austausches über hervorragende Beispiele auf den Gebieten der Servicequalität und Zugänglichkeit, hinsichtlich Letzterem insbesondere durch eine weitere Verbreitung der Checkliste über die Taxizugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und reduzierter Mobilität auf nationaler Ebene. 3. Verbesserung der Straßensicherheit durch das Anlegen von Sicherheitsgurten sowohl bei den Fahrern wie den Fahrgästen unter Einbeziehung der Fahrersicherheits-Checkliste; weiterhin Einsatz gegenüber den Autoritäten, um die IRU-Position zur ausnahmslosen Nutzung von Sicherheitsgurten in Taxis durchzusetzen. 4. Fortführung des Austausches zu Vorteilen von in verschiedenen Ländern existierenden Berufszugangsregeln für Taxen und Herausgabe einer Argumentationsliste, um den Einschluss von EU-Taxiunternehmern in eine geeignete EU-Berufszugangsregelung zu befördern. 5. Bewerbung der Rolle und des Images des Taxiverkehrs durch die Entwicklung und Implementierung von Slogans und Kampagnen sowohl auf internatio-

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nalen (IRU) wie nationalen (Mitgliederorganisationen) Ebenen.

Die IRU-Taxigruppe legt ihren mittelfristigen Arbeitsschwerpunkt auf die Verbesserung des Branchenansehens. Am 14. April fand in Genf die Frühjahrstagung 2010 der Taxigruppe der IRU statt. Zu Beginn dieses von Verbänden aus 11 europäischen Ländern besuchten Treffens gab der aus den Niederlanden stammende Vorsitzende Hubert Andela einen kurzen Überblick über die anstehenden Aufgaben. Schwerpunkte dieses Jahres werden vor allem das 4. internationale IRU-Taxiforum in Verbindung mit der Europäischen Taximesse, der Aktionsplan zur Bewerbung des Images und der Rolle von Taxis in ihren Ländern, die Regelungen des Zugangs zum Beruf sowie zur Überfall- und Straßenverkehrssicherheit sein. Bevor diese Punkte näher untersucht wurden standen aber zunächst Wahlen an. Offenbar waren die Verbände mit der Arbeit des Präsidiums in den vergangenen Jahren nicht unzufrieden, denn per Akklamation wurden das Präsidium mit Hubert Andela als Vorsitzenden und Nina Nizovsky aus Finnland sowie Thomas Grätz vom BZP als Vizepräsidenten für zwei Jahre wieder gewählt. Große Übereinstimmung dann auch beim nächsten Punkt, der Verabschiedung eines Aktionsplanes zur Verbesserung des Ansehens des Taxis in Europa. In der Dis-

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kussion wurde auch festgestellt, dass diese Überlegungen sich auch mit vielen nationalen Initiativen decken. Viele Verbände haben ebenfalls erkannt, dass die vielfältigen Leistungen, die das Taxi gegenüber der Öffentlichkeit erbringt, keine adäquate Anerkennung in der Öffentlichkeit finden. Im Einzelnen enthält der Aktionsplan der Gruppe folgende Elemente: ☛ Übersetzung, Produktion und Verteilung der „Did you know?“ Broschüre auf den nationalen Ebenen ☛ Übermittlung von aktuellen und nationalen Entwicklungen, die die Hauptstoßrichtung dieser Broschüre unterstützen: Taxi als Mobilitäts-, Wirtschafts- und sozialer Faktor; Taxisicherheit; Taxiverkehr als Beitrag für eine bessere Umwelt, Zufriedenheitsfaktor der Fahrgäste ☛ Verbreitung der Taxifahrersicherheits-Checkliste in der nationalen Sprache an die Mitgliedsunternehmen und Fahrer ☛ Gleiches hinsichtlich der TaxifahrerzugänglichkeitsCheckliste ☛ Aktive Teilnahme an dem IRU-Ehrendiplom, in dem geeignete Kandidaturen von Fahrern übermittelt werden und die Ehrungen auch als nationale Presseevents dargestellt werden. Dazu noch nicht genug, weiterhin wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die europaweite gemeinsame

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Foto: IRU

Strategien zur Imageverbesserung entwickeln soll. An dieser AG wird auch BZP-Vizepräsident Michael Müller aktiv teilnehmen. Der nächste Punkt war die Behandlung eines vorgelegten Entwurfs für eine Fahrer-Checkliste, die Hilfestellung zu der Problematik der illegalen Grenzübertritte geben soll. Dieser Entwurf basierte auf einem Papier, welches früher für Busfahrer entwickelt worden war. In der Diskussion stellte sich aber schnell heraus, dass eine Übernahme wenig Sinn macht. Es scheint so, dass in dieser sehr sensiblen Frage zwischen dem nachvollziehbaren Wunsch des Taxifahrers nach Durchführung von Fahrten einerseits, dem staatlichen Interesse an der Verhinderung von illegaler Immigration andererseits keine auf alle Fälle passende Lösung gefunden werden kann. Letztlich liegt hier die Verantwortung für die Einschätzung der Situation tatsächlich beim Fahrer selbst. Außer einer Aufklärung über die Risiken in dieser Situation können die Verbände kaum etwas tun. Trotzdem wird das Sekretariat der IRU Gespräche mit der Europäischen Kommission führen.

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Die allgemeine Fahrer-Checkliste wird im Moment in die verschiedenen Sprachen übersetzt und dann in Verbindung mit der Europäischen Kommission von der IRU herausgegeben. Bei der Frage der Kindersitze in Taxis war keine einhellige Meinung zu erzielen. Hier reicht das Spektrum der Meinungen von überhaupt keine Kindersitze bis zum Mitführen von Kindersitzen. Letztlich wurde Übereinstimmung erzielt, dass dieser Gesichtspunkt am besten national gelöst wird. Vertieft werden soll die Frage der Verbesserung der Sicherheit durch die Einführung von Videoüberwachung in Taxis. Sehr interessiert wurde die Information von dem Bremer Testlauf mit permanenter Videoüberwachung vernommen. Insbesondere die Tatsache, dass seit dem kein einziger Überfall auf Fahrer mehr stattgefunden hat, führte zu zahlreichen Nachfragen. Dabei wurden natürlich auch die Fragen der Datensicherheit und Privatsphäre des Fahrgastes angesprochen. Aus Finnland berichtete Nina Nizovsky zum Thema Berufszugang, das dort ein Taxifahrertraining obligatorisch ist und dieses auch alle 5 Jahre wiederholt werden muss. Diese seit 2010 eingeführte Regelung verlangt

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International Road Transport Union einen 30stündigen Kurs, in dem Basisfakten und Basiswissen von der Berufsorganisation bei 100%iger Präsenzpflicht beigebacht wird. Die Prüfung findet dann durch die Behörden statt. Das Wiederholungstraining verlangt dann nur einen 7stündigen Kursbeitrag. Die Inhalte entsprechen dem, was sich der BZP für seine Kleine Fachkunde vorstellt. Man sieht, dass die Skandinavier mal wieder den Deutschen voraus sind. Einen Ausblick auf das 4. Internationale Taxiforum der IRU am 5. November in Köln beherrschte sodann die Diskussion. Das Motto dieses Forums wird lauten: „Das Image des Taxigewerbes: Hin zu einem Konzept für sichere und nachhaltigere Taxidienste für Alle“. Im Wesentlichen war die Gruppe mit den Vorstellungen einverstanden, ergänzt wurde aber, dass unbedingt auch die Rolle des Taxis als Teil des öffentlichen Verkehrswesens thematisiert werden sollte.

Die generelle Arbeitszeit-Richtlinie sowie insbesondere auch die sektorale für den Transportbereich, beide derzeit in der europäischen Abstimmung, wurde vom Verantwortlichen für Sozialfragen der IRU, Damian Viccars, eingehend dargestellt. So ganz vom Tisch ist im Moment noch nicht, dass auch anders als bisher Fahrzeuge unter 3,5 t einbezogen werden könnten. Die IRU hält natürlich hier klar dagegen und sieht auch derzeit ganz gute Chancen, dass es bei dem Ausschluss der Taxen und Mietwagen bleiben wird. Zum Abschluss dankte jetzt der Generalsekretär Martin Marmy, der eigens zur Gratulation gegenüber den wieder gewählten Präsidiumsmitgliedern Gast der Sitzung war, für die engagierte Arbeit der Gruppe, welche dadurch die Taxibranche ganz eng in die Gemeinschaft des Verkehrsgewerbes innerhalb der IRU einfügt.

IRU-Gruppe „Taxis und Mietwagen mit Fahrer“ A Österreich Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs (AISÖ) Wiedner Hauptstraße 68 1040 Wien Tel. (0043-1) 961 63 63 Fax (0043-1) 961 63 75 E-mail: [email protected] Internet: www.aisoe.at

CH Schweiz Association Suisse des Transporteurs Routiers (ASTAG) Weissenbühlweg 3 3007 Berne Tel. (0041-31) 370 85 85 Fax (0041-31) 370 85 88 E-mail: [email protected] Internet: www.astag.ch

F Frankreich Union Nationale des Industries du Taxi (UNIT) 101/109 Rue Jean Jaurès FR-92300 Levallois Perret Tel. (0033-155) 90 18 94 Fax (0033-155) 90 61 91 E-mail: [email protected] Internet: -

H Ungarn Association des Transporteurs Routiers Hongrois (ATRH) Egressy út 77 1149 Budapest Tel. (0036-1) 252 0688 Fax (0036-1) 363 5226 E-mail: [email protected] Internet: www.mkfe.hu

N Norwegen Norges Taxiforbund (NT) Boks 6754 Rodelökka Trondheimsveien 100 0503 Oslo 1 Tel. (0047-22) 38 95 00 Fax (0047-22) 38 95 01 E-mail: [email protected] Internet: www.taxiforbundet.no

S Schweden Svenska Taxiförbundet (STF) Box 20147 Gardsfogdevägen 18 B 16102 Bromma Tel. (0046-8) 56 62 16 60 Fax (0046-8) 56 62 16 81 E-mail: [email protected] Internet: www.taxiforbundet.se

B Belgien Groupement National des Entreprises de Taxis et de Voitures de Location (GTL) „Dobbelenberg“ Avenue de la Métrologie 8 1130 Bruxelles Tel. (0032-2) 245 11 77 Fax. (0032-2) 245 80 48 E-Mail: [email protected] Internet: www.glt-taxi.be

D Deutschland Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) Zeißelstraße 11 60318 Frankfurt Tel. (0049-69) 95 96 15-0 Fax (0049-69) 95 96 15-20 E-mail: [email protected] Internet: www.bzp.org

FIN Finnland Suomen Taksiliitto (STL) Nujiamiestentie 7 P.O.Box 50 00400 Helsinki Tel. (00358-9) 25 30 42 00 Fax (00358-9) 58 79 218 E-mail: [email protected] Internet: www.taksiliito.fi

IE Irland National Taxi Drivers Union (NTDU) Suite 4, Bridgewater Business Center Islandbridge DUBLIN 8 Tel. (0035-31) 677 5000 Fax (0035-31) 677 9661 E-mail: [email protected] Internet: www.ntdu.com

NL Niederlande Koninklijk Nederlands Vervoer (KNV) Spui 188 • Postbus 19365 2500 CJ Den Haag Tel. (0031-70) 375 17 51 Fax (0031-70) 345 58 53 E-mail: [email protected] Internet: www.knv.nl

USA Vereinigte Staaten Taxicab, Limousine and Paratransit Association (TLPA) 3849 Farragut Avenue Kensington, MD 20895 Tel. (001-301) 946 57 00 Fax (001-301) 946 46 41 E-mail: [email protected] Internet: www.tlpa.org

BG Bulgarien Association des Entreprises Bulgares des Transports Internationaux et des Routes (AEBTRI) 6, Iskarski Prolom str. 1680 Sofia Tel. (00359-2) 958 14 7576 Fax (00359-2) 958 12 59 E-mail: [email protected] Internet: www.aebtri.com

DK Dänemark Dansk Taxi Forbund (DTF) Klingsseyvej 15a 2720 Vanlose Tel. (0045) 38 77 78 90 Fax (0045) 38 71 78 91 E-mail: [email protected] Internet: www.taxi.dk

GB England Dial - a - Cab Brunswick House 3-11 Brunswick Place London N1 6DX Tel. (0044-207) 251 05 81 Fax (0044-207) 251 32 56 E-mail: [email protected] Internet: www.dialacab.co.uk

L Luxemburg Fédération Luxembourgeoise des Exploitants d’Autobus et d’Autocars (FLEAA) 7, Rue Alcide de Gaspéri 2014 Luxembourg Tel. (00352) 43 94 44-1 Fax (00352) 43 94 50 E-mail: [email protected] Internet: www.clc.lu

RO Rumänien Union Nationale des Transporteurs Routiers de la Roumanie (UNTRR) Str. Lenachita Vacarescu nr. 60, Sector 4 040157 Bucarest Tel. (0040-21) 336 77 88 Fax (0040-21) 337 48 53 E-mail: [email protected] Internet: www.untrr.ro

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Berichte der Ausschussvorsitzenden

Verkehrs- und Gewerbepolitik Die Zukunft des Autos? Diese Frage stellte Georg-Christof Bertsch, Professor an der Hochschule für Gestaltung, Offenbach, zuständig für interkulturelle Designprojekte, im Rahmen eines von der Stiftung „Opel Villen“ veranstalteten Symposiums. Pleiten, Milliardenverluste, Teilverkäufe und Notfusionen sind die Probleme der klassischen Automobilindustrie. „Auch auf deren Lobbyisten“, so Professor Bertsch, „werde nicht mehr so selbstverständlich gehört“. Joschka Fischer warnte unlängst in einem Gespräch mit dem PhoenixModerator Jörg Schönbohm, was bevorstehen könnte: „Heute ist die Autoindustrie für Deutschland immer noch Faktor Nummer eins. Aber wir müssen aufpassen. Wir waren stark in der Fotooptik, wie beispielsweise Rollei, Leica und Agfa. In der Unterhaltungselektronik mit Grundig, Telefunken, Loewe oder Braun. Das ist alles weg. Wir müssen verdammt achtgeben, dass wir den Zug nicht verschlafen“. Die klassischen Benzin- und Dieselfahrzeuge werden in Anbetracht der drohenden Öl-Knappheit das wachsende Mobilitätsbedürfnis in der Zukunft nicht lösen können. Mit welchen Gefahren für die Umwelt die Ausbeute letzter Ölreserven verbunden ist, belegen die dramatischen Vorgänge im Golf von Mexiko und jüngst auch im Roten Meer. Interessant waren insbesondere im Rahmen dieses Symposiums die Aussagen der Politik, vertreten durch Reinhard Klimmt, Bundesminister a. D. für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Aufbau Ost. „Wenn es der Wissenschaft und der Industrie nicht gelingen sollte, den Mobilitätsbedarf mit den strukturellen gesellschaftlichen Verände rungen und den sich verknappen-

Hartmut Knaack Vorsitzender des Ausschusses Verkehrsund Gewerbepolitik Geschäftsführer der Fachvereinigung Taxi und Mietwagen im Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen

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Foto: Michael Linke

den traditionellen Energieressourcen in Einklang zu bringen, wird es der Politik überlassen bleiben, entsprechend der jeweiligen Situation Entscheidungen treffen zu müssen“. Politiker sind ad hoc Entscheider. Straßenmaut, Sperrung von Innenstädten, verschärfte gesetzliche Anforderung an die Fahrzeuge sind die typischen Mittel der Politik. Zwar ist der Elektroantrieb technisch gelöst und weist gegenüber den herkömmlichen Techniken wesentliche Vorteile auf. Neu ist die Elektromobilität keineswegs. Schon 1905 fuhr ein Elektroauto, „Elektrische Victoria“, als elegantes Hoteltaxi durch Berlin. Ungelöst ist nach wie vor das Energieproblem. Zurzeit dürfte die Energiebilanz für ein Elektrofahrzeug gegenüber herkömmlichen Antrieben keineswegs

günstiger ausfallen. Mobilität wird heutzutage in den Industriestaaten als ein selbstverständliches Grundrecht angesehen. Schon fast jedes Familienmitglied über 18 Lebensjahre erhebt den Anspruch auf ein eigenes Auto. Dabei ist es noch keine 100 Jahre her, als es nur besonders privilegierten Personen möglich war zu reisen. Werden sich gegebenenfalls diese Zeiten wiederholen? Sollte es nicht gelingen, bereits schon heute vorhandene Energieprobleme nachhaltig zu lösen, birgt dies ein nicht unerhebliches gesellschaftliches Konfliktpotenzial. Eine einfache Rechnung machte Professor Georg Christof Bertsch auf: „Die Frage ist weniger, wie man die Motorisierung des Individualverkehrs optimieren kann, denn in vielen Fällen geht es

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Berichte der Ausschussvorsitzenden

Verkehrs- und Gewerbepolitik hier weltenergetisch nach der Methode: linke Tasche, rechte Tasche. Es wird umgeschichtet. Der Gesamtenergiebedarf indes bleibt gleich. Der wahre Jakob ist letztlich die Anzahl der Fahrgäste. Hierbei ist die Rechnung ganz einfach: Bei einem Fahrzeug mit einem CO2 Ausstoß von 120g/km verbraucht ein Fahrgast eben 120g/km, vier Fahrgäste aber nur 30g pro Person“. Die Lösung, so Professor Bertsch, wäre eine intelligente, mit modernsten Telekommunikationsund Abrechnungsverfahren gesteuerte Gruppenmobilität. So befassen sich die Studenten der Fachhochschule für Gestaltung Offenbach auch mit zukunftsweisenden Taxi-Konzepten. Designstudien zu „Gruppentaxis“ konnte man in einer Ausstellung in den Opel Villen bestaunen. Der Frankfurter Diplom-Designer und Master of Transportation Design, Darius Zieba, hat ein Konzept entworfen: OXYGEN. Kein CO2 emittieren reicht nicht mehr. Das Ausfiltern kommt! Die Entwicklung eines leichten Fahrzeuges auf der Basis eines Brennstoffzellenantriebes gibt sich nicht damit zufrieden, dass wenig oder kein CO2 ausgestoßen wird. Nein, es filtert beim Fahren und Stehen sogar CO2 aus der Luft! Vielleicht schon im Jahr 2020 im Rahmen der Emissions-Handelsrechte eine schöne zusätzliche Einnahmequelle für Taxiunternehmen. Es ist gut, dass es derartige Ideenschmieden gibt. Nach diesem Ausflug in die futuristische Welt nun zur eigentlichen Arbeit des Ausschusses Verkehrsund Gewerbepolitik. Die moderne Datentechnik lässt schon heute neue Nahverkehrsmittel entstehen. Gemeint ist hier der abgeschlossene Modellversuch von Mercedes-

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Benz „Car2go“ in Ulm. Eine besondere Form des Carsharings. Eine Vorbuchung und eine Rückführung zum Ausgangspunkt sind nicht erforderlich. Abgerechnet wird nur die genutzte Fahrleistung zu einem „All-Inklusive-Tarif“. Der Modellversuch mit den Miet-Smarts war so erfolgreich, dass noch in 2010 Car2go in einer europäischen Großstadt angeboten werden soll. Weitere Städte werden folgen. In die Hauptstadt des US-Bundesstaates Texas, Austin, wurde Car2go exportiert und soll dort seine Bewährungsprobe bestehen. Leider liegen keine Erkenntnisse vor, wie viel Touren den Ulmer Taxiunternehmen abgenommen wurden oder ob es vielleicht auch positive Auswirkungen gab. Der Privat-PKW ist zweifelsfrei der größte Konkurrent des Taxi- und Mietwagengewerbes. Sollte dieses CarsharingSystem für viele Bürger den Besitz eines eigenen PKW überflüssig machen, könnten diese zu potentiellen Kunden des Taxi- und Mietwagengewerbes werden. Die Entwicklung wird nicht aufzuhalten sein. Vielmehr muss sich das Gewerbe den neuen Herausforderungen stellen, so die Empfehlung des Ausschusses. Dazu gehört die intensive Kommunikation mit den Betreibern zu pflegen und Möglichkeiten der Kooperation zu sondieren. Gutes Personal ist kaum zu bekommen. Dem Handwerk ist es aktuell nicht möglich, angebotene Ausbildungsplätze voll zu besetzen. Die Handwerksorganisationen sehen schon in naher Zukunft Versorgungsengpässe durch fehlendes Fachpersonal. Wie wird sich die Personalsituation im Taxi- und Mietwagengewerbe darstellen? Mit dieser Frage setzte sich der Aus-

schuss auseinander und empfahl dem Präsidium, die Schaffung eines Ausbildungsberufes für die Branche anzustreben. Eine kleine Arbeitsgruppe befasst sich bereits mit dem Entwurf eines Berufsbildes mit dem Ziel, eine zweijährige Fachkraftausbildung mit IHK-Abschluss zu entwickeln und hierdurch dem Taxi- und Mietwagengewerbe auf freiwilliger Basis den Weg zu einer qualifizierten Berufsausbildung zu öffnen. Den zu erwartenden verschärften Wettbewerb bei der Personalbeschaffung wird nur derjenige bestehen können, der einen attraktiven Arbeitsplatz bieten kann. Hierzu trägt die Möglichkeit einer Berufsausbildung nach Auffassung des Ausschusses bei. Es waren noch viele weitere Themen, mit denen sich der Ausschuss im Berichtszeitraum intensiv befasst hat. Zu nennen wären in beispielhafter Aufzählung die Wahlaussagen der Parteien, Umsatzsteuerfragen, VIP-Beförderungen, Hamburger Modell, Vereinheitlichung der Taxitarife, ADAC-Test, Blauer Engel, Begleitung der IRUArbeit, Berufszugangsverordnung, Registrierkassen-VO, Erstellung einer Unternehmerdatenbank, Rahmenverträge, Datenschutz, Fragen der Berufsgenossenschaft, zentrale Mietwagendisposition, Ausschreibungsverfahren, Auswirkungen aktueller Gerichtsurteile. Der Dank gilt den Ausschussmitgliedern, die engagiert, fachkundig und praxisorientiert ihre Meinungen einbrachten und damit die gewerbepolitische Ausrichtung des BZP mit gestalten halfen. Hartmut Knaack

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Berichte der Ausschussvorsitzenden

Arbeit, Soziales und Fortbildung Nach den zwei Sitzungen im Jahre 2008 fand im Jahre 2009 keine Sitzung des kompletten Ausschusses, sondern lediglich des Arbeitskreises zur Sicherheits- und Qualifizierungsinitiative des BZP statt. Die Ergebnisse wurden bereits im vorhergehenden Jahresbericht vorgetragen. In der Sitzung am 30.06.2010 in Konstanz befassten sich die Ausschussmitglieder zunächst einmal mit dem Sachstand der Sicherheits- und Qualifizierungsinitiative des BZP. Die Versuche des BZP und seiner Mitgliedsorganisationen, im politischen Bereich zu einer Umsetzung der erarbeiteten Vorschläge zu kommen, sind ins Stocken geraten. So wurde von vielen Politikern immer wieder hervorgehoben, dass sie die Initiative begrüßen, aber die Auffassung vertreten, dass hierfür

Holger Goldberg Vorsitzender des Ausschusses Arbeit, Soziales und Fortbildung Geschäftsführer der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi - Mietwagen e.V.

den IHK`n signalisiert, dass es hierfür Unterstützung geben könne. Der Ausschuss vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Umsetzung der Sicherheits- und Qualifizierungsinitiative für die Zukunft des Taxi- und Mietwagengewerbes wichtig sei und es sich lohne, weiterhin an der Umsetzung zu arbeiten. Wenn nicht mit politischer Unterstützung, müsse es eben auf freiwilliger Ebene passieren. Eine gewisse Hoffnung bestehe auch, dass in Zukunft die EU-Ausbildungsrichtlinie auch für Fahrzeuge bis zu 8 Sitzplätzen umgesetzt werde. Als weitere Möglichkeit einer Verbesserung der Ausbildung wurde die Frage diskutiert, ein freiwilliges Berufsbild „Fachkraft für den Taxiund Mietwagenverkehr“ als zweijährigen Ausbildungsberuf zu schaffen. Trotz von einigen Aus-

zur Regelung des BeschäftigtenDatenschutzes ein. Auslöser für den Gesetzgeber, auch hier mit tiefgreifenden Regelungen in die Vertragsfreiheit von Unternehmern und Arbeitnehmern einzugreifen, waren die in den Medien hochgepuschten Überwachungsfälle bei der Deutschen Bahn, der Deutschen Telekom, Lidl und anderen Unternehmen. Besondere Bedeutung hat dieses Gesetz natürlich auch für das Taxi- und Mietwagengewerbe, weil es sich auch mit Fragen der Videoüberwachung, der Erhebung von Beschäftigtendaten durch Ordnungssystem wie GPS und der Datenerfassung in Vermittlungssystemen befasse. Die relevanten Paragraphen des Gesetzentwurfes wurden im Einzelnen durchgearbeitet. Wenn auch bei der ersten Sichtung zunächst keine besonderen Gefährdungen für das Taxi- und

Foto: Michael Linke

nicht der Gesetzgeber gefragt sei, sondern dass das Gewerbe selbständig die Umsetzung vorzunehmen habe. Auch von den Industrieund Handelskammern, denen man das Konzept vorgetragen hatte, ist keinerlei Unterstützung gekommen. Lediglich bei den Themen Verpflichtung zum Anschnallen und Auslegen eines Fahrerausweises wurde sowohl aus der Politik als auch von

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schussmitgliedern geäußerter Bedenken für die Umsetzung ist der Ausschuss sich dennoch einig, dass wegen der Freiwilligkeit sowohl auf der Unternehmer- wie auch der Personalseite einige Betriebe eine solche Ausbildung beginnen werden und dies ebenfalls positiver Qualifizierungsansatz sei. Einen breiten Rahmen nahm dann der Entwurf eines Gesetzes

Mietwagengewerbe zu erkennen sind, vertritt der Ausschuss einhellig die Auffassung, dass die Entwicklung des Gesetzentwurfes sorgfältig zu beobachten sei. Erfahrungsgemäß werden in den politischen Gremien des Bundestages und des Bundesrates häufig Änderungen vorgenommen, die dann durchaus zu Problemen im Gewerbe führen könnten. Leider zeigt sich

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Berichte der Auschussvorsitzenden

Arbeit, Soziales und Fortbildung auch bei diesem Gesetzentwurf, dass der Gesetzgeber in vielen Bereichen eine Regelungswut auslebt, wo diese äußerst zweifelhaft ist, in anderen Bereichen aber – wo es eigentlich für die Sicherheit und Ordnung aus Sicht des Taxi- und Mietwagengewerbes notwendiger wäre – den Liberalismus predigt. Wie in jeder Sitzung befasste sich der Ausschuss auch mit der Überarbeitung der BZP-Musterarbeitsverträge sowie der Erläuterungen dazu. Alle vorhandenen Musterverträge wurden detailliert durchgearbeitet und auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung hin überprüft und ggf. auch geändert. Die aktualisierten Musterverträge sind dann durch die BZP-Geschäftsstelle ins BZP-Intranet eingestellt worden, wodurch sie allen BZP-Mitgliedern zur Verfügung stehen. Viele Landesverbände geben ihren Mitgliedern sogar komplette arbeitsvertragliche Mustermappen für die tägliche Arbeit an die Hand. Schon seit langem wird das Arbeitsrecht nicht nur vom Gesetzgeber bestimmt, wie es die Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Deutschland eigentlich vorsieht, sondern in extremen Ausmaß wie bei fast keinem anderen Rechtsgebiet auch von der Rechtsprechung genannten Urteilsfindung der Arbeitsgerichtsbarkeit. Dies hat in der Vergangenheit bereits viele Arbeitgeber vor große Probleme gestellt. In den letzten 10 Jahren kam aber noch die Urteilsfindung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hinzu, womit die Probleme für Arbeitgeber noch erheblich vergrößert wurden. So hat der EuGH in einer Entscheidung vom Februar 2009 entschieden, dass bei einer langandauernden Krankheit die Ur-

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laubsansprüche der Arbeitnehmer/innen nicht mehr mit dem Ablauf des Kalenderjahres bzw. dem Übertragungszeitraum bis zum 31. März des Folgejahres verfallen, sondern der Anspruch auch über das Ende der Krankheit hinaus noch fortbesteht. Nach dem Bekanntwerden des Urteils hatte es das Bundesarbeitsgericht (BAG) dann sehr eilig, seine in mehr als dreißig Jahren gefestigte Rechtsprechung zu diesen gesetzlichen Verfallregelungen aufzugeben und sich der Entscheidung des EuGH anzuschließen. Das BAG war nicht einmal bereit, den Arbeitgebern bis zum Bekanntwerden der EuGH-Entscheidung Vertrauensschutz einzuräumen. In einer weiteren Entscheidung wurde dann vom BAG festgelegt, dass diese Regelung für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ebenfalls gelte. Lediglich bei tarifvertraglichen Urlaubsansprüchen wird in vielen Fällen der Verfall akzeptiert für über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Tarifurlaub. Zusammenfassend kam der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die arbeitsrechtliche Beratung der Mitgliedsunternehmen dahingehend geändert werden müsse, dass bei Langzeiterkrankten früher über eine Kündigung nachgedacht werden müsse als dies in der bisherigen Praxis der Fall war. Außerdem sollten die Unternehmer steuerrechtlich beachten, dass für Langzeiterkrankte die Urlaubsrückstellung bilanziell berücksichtig werde. Abzuwarten bleibt, wie der EuGH über einen Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm entscheidet, der sich mit der Frage befasst, ob denn Urlaubsansprüche irgendwann einmal verjähren oder sich praktisch unbegrenzt anhäufen.

Nicht nur der EuGH, sondern auch die EU-Kommission und das Europäische Parlament wirken auf nationale Arbeitszeitregelungen ein. War nach ausführlichen Verhandlungen, in denen sich auch die International Road Transport Union (IRU) stark engagiert hatte, zunächst beschlossen, dass die neue Arbeitszeitrichtlinie nicht für selbstfahrende Unternehmer gelten solle, steht diese Regelung seit einiger Zeit wieder auf der Kippe. Die Ausschussmitglieder baten den BZP-Vorstand, sich gemeinsam mit der IRU weiterhin gegen eine Einbeziehung der Unternehmer stark zu machen. Diskutiert wurde auch über die Gefahr der Einführung von Mindestlöhnen im Taxi- und Mietwagengewerbe. Der Ausschuss vertritt einhellig die Auffassung, dass die Folge für viele Mitgliedsbetriebe der gravierende Abbau von Arbeitsplätzen wäre. Eine weitere Folge wäre auch, dass die derzeit gültigen Taxitarife drastisch erhöht werden müssten, denn anderweitiges Einsparpotential für die Erhöhung der Ausgaben sei im Gewerbe schon seit Jahren nicht mehr vorhanden. Sollte es zu einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe kommen, muss seitens des BZP und auch der anderen Arbeitgeberverbände geprüft werden, inwieweit ein unzulässiger Eingriff in bestehende Gewerbebetriebe, die grundgesetzlich zugesicherte Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien und damit ein Grundgesetzverstoß vorliege. Abschließend fand traditionell ein Erfahrungsaustausch über diverse arbeitsrechtliche Fragen statt.

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Berichte der Ausschussvorsitzenden

Technik und Software Integration Datenfunk Einer der Schwerpunkte der Ausschussarbeit war die Diskussion über die Nutzung von fahrzeugeigenen Anzeigeinstrumenten für taxispezifische Anwendungen. Vor dem Hintergrund reduzierter Einbauräume gewinnt das Thema Integration zunehmend an Bedeutung. So ist es Bestreben des Ausschusses, für die Darstellung von Ver-

rend der Fahrt auszublenden sind. Bei einem Gespräch mit dem Bundesministerium für Verkehr sah man zunächst keine Möglichkeit, eine Ausnahme hiervon zuzulassen. Bei einem weiteren Gespräch mit Vertretern des Verbandes der Automobilhersteller (VdA) wurde deutlich, dass zumindest die deutschen Fahrzeughersteller eine integrierte Lösung womöglich nicht-konfor-

schränkt bliebe. Die Datenfunk-Anbieter sollen nun Konzepte vorlegen, wie dies bei ihren jeweiligen Systemen gewährleistet sei. CiA Unter Vorsitz des Ausschussvorsitzenden wurde 2009 innerhalb der CiA (Can in Automation) die „Special Interest Group Taxi“ ins Leben gerufen, der neben Merce-

Wolfgang Verbeek Vorsitzender des Ausschusses Technik und Software Verband für das Personenverkehrsgewerbe Landesverband Bremen e.V.

Foto: Taxi-Ruf Bremen

mittlungssystemen Bildschirme und Anzeigen (z.B. Multifunktionsanzeige) des Fahrzeugs zu nutzen und die Bedienung mit ebenfalls vorhandenen Elementen wie Lenkradtasten oder Ziffernblock über die neue Schnittstelle CiA 447 vorzunehmen. Die in der CiA gegründete Special-Interest-Group „Taxi“ wird dazu ein Pflichtenheft erarbeiten, welche Bedienelemente in allen gängigen Fahrzeugtypen über CiA 447 zur Verfügung stehen und welche Aufgaben sie in den jeweiligen Vermittlungssystemen übernehmen könnten. Die Darstellung von Vermittlungssystemen auf Bildschirmen mit Video-Eingang ist technisch realisierbar, allerdings steht eine EU-Empfehlung im Wege, die vorschreibt, dass externe Quellen wäh-

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Foto: Taxi-Ruf Bremen

men Zusatzeinbauten vorziehen würden. Voraussetzung wäre, dass weitere Bestandteile der Empfehlung eingehalten würden (Mindestschriftgröße, keine bewegten Darstellungen) und dass die Bedienung während der Fahrt auf die notwendigsten Befehle (z.B. Annahme eines Fahrtauftrages, Bestätigung einer Information) be-

Foto: Michael Linke

des-Benz, Volkswagen, Opel und Citroën alle führenden Hersteller von Taxametern und Vermittlungstechnik angehören. Ziel ist es, die bereits vorhandene Can-OpenSchnittstelle CiA 447 für Sonderfahrzeuge einheitlich für Fahrzeuge und Zubehör weiter zu entwickeln. Dadurch soll die Kommunikation zwischen den Elementen sicher gestellt und Einbauten vereinfacht werden. Smartphone-Apps Das Thema taxirelevante Applikationen für Mobiltelefone könnte sowohl Chancen als auch Risiken für das Gewerbe bedeuten. Zusätzliche Kunden werden damit sicher nur sehr beschränkt gewonnen, allerdings könnte der Wettbewerb beeinflusst, im Extremfall auch die Bedeutung von Taxizentralen ge-

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Berichte der Ausschussvorsitzenden

Technik und Software schwächt werden. Während die erste Generation dieser Anwendungen lediglich den Kunden lokalisierte und Telefonnummern lokaler Taxibetriebe und Taxizentralen zur Verfügung stellte, sind mittlerweile Apps auf dem Markt, die direkt an registrierte Fahrer vermitteln. Im Interesse des Gewerbes wäre es hier, Programme zu entwickeln, die eine direkte Verbindung zu dem Vermittlungssystem einer Zentrale herstellen und dort die vorhandene Technik nutzen. Die am Markt befindlichen Hersteller von Vermittlungssystemen haben derartige Apps bereits veröffentlicht bzw. in der Entwicklung. Diese liefern zwar ein kundenfreundliches Ergebnis, sind aber nicht flächendeckend im Bundesgebiet anwendbar, da der reisende Kunde in aller Regel nicht über die verwendete Software in der jeweiligen Taxizentrale informiert ist. Ziel des Ausschusses ist es, die Entwicklung eines „BZP-Apps“ zu begleiten, was in der Lage wäre, Schnittstellen zu allen bedeutenden Systemen herzustellen. Voraussetzung dafür wäre allerdings eine Datenbank aller Zentralen relevanter Städte, mir deren Erstellung sich eine Arbeitsgruppe des Ausschusses derzeit beschäftigt. Videoanlage Roos-Electronic Von der Firma Roos Electronic wurde ein neues Video-Sicherheitssystem vorgestellt, bestehend aus einer Steuerungs-/Speichereinheit mit vielseitigen Anschlussmöglichkeiten und einer Kamera mit Infrarot-Leuchtelementen. Die kompakten Geräte kämen den Grundanforderungen des Gewerbes nach, sind aber vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zum Datenschutz verbesserungswürdig. So

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Foto: Taxi-Ruf Bremen

würden die Daten auf eine ungesicherte, handelsübliche Speicherkarte geschrieben, die ohne Aufwand aus dem Gerät zu entfernen und von Jedermann auszulesen sei. Dem Hersteller wurden entsprechende Empfehlungen mitgeteilt und geraten, sich zum Vertrieb mit den lokalen Ausrüstern in Verbindung zu setzen. Caribo „Caribo“ ist die moderne Variante der klassischen Mitfahrzentrale. Personen mit einem Beförderungswunsch können sich dabei über eine mobile Applikation und eine Internetplattform registrieren und ihr Fahrtziel angeben, gleichzeitig können sich Anbieter zur Verfügung stellen. Als Alternative können auch ÖPNV, Bahn und Taxi berücksichtigt werden –

wobei sich zunächst einzelne Taxifahrer registrieren lassen konnten (vgl. „Taxi-Button“). Der Ausschuss sieht es als bedenklich an, dass Privatpersonen eine Beförderungsleistung anbieten können, ohne dabei selbst ein konkretes Fahrtziel zu nennen. Dadurch könnte eine Art Gelegenheitsverkehr entstehen, in dem sich Fahrer mit Privatfahrzeugen in Gegenden mit hoher Nachfrage (z.B. Universitäten) bereithalten und einen dem Taxi vergleichbaren Dienst anbieten. In der Folge hat Caribo ein Konzept zur Einbindung von Taxizentralen entwickelt, allerdings ist die Teilnahme für die Zentrale kostenpflichtig.

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Berichte der Ausschussvorsitzenden

Krankenfahrten und Kooperation

Gisela Spitzlei

Die Wahlen sind gelaufen und wie vorauszusehen war das Thema „Explodierende Kosten im Gesundheitswesen“ und damit eine neue Gesundheitsreform wieder in aller Munde. Da auch weiterhin Steigerungen im Bereich der fahrkostenintensiven Erkrankungen zu verzeichnen sind und auch die Schaffung von Behandlungszentren zu einer höheren Fahrtenanzahl geführt hat, werden auch die Ausgaben in diesem Bereich erneut im Fokus der Reformwütigen stehen. Um zu verhindern, dass wieder über den Kopf des Gewerbes hinweg Entscheidungen getroffen werden, die in der Praxis nicht umsetzbar beziehungsweise zu einer Verschlechterung der Patientenversorgung führen, hat der Bundesausschuss Krankenfahrten Vorschläge erarbeitet, wo und wie im Bereich der Fahrtkosten – und der hier mittlerweile überbordenden Bürokratie – Gelder eingespart werden können, deren Gesamtsumme für große Kassen sich durchaus im siebenstelligen Bereich bewegt. Diese Vorschläge wurden in einer Arbeitsmappe zusammengefasst und bei einem persönlichen Termin unserer Kontaktperson im Bundestag vorgetragen verbunden mit der Bitte, diese bei verantwortlicher Stelle vorzulegen. Als Echo erhielten

Vorsitzende des Ausschusses Krankenfahrten und Kooperation Taxiunternehmerin in Kerpen Geschäftsführerin der Abrechnungsgesellschaft Spitzlei GmbH

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wir aus Berlin einen von Bundesminister Philipp Rösler beauftragten Gesprächstermin. An diesem Termin nahmen für den BZP unser Geschäftsführer Thomas Grätz, Vorstandsmitglied Wolfgang Oertel und die Ausschussvorsitzende Gisela Spitzlei, für das Bundesministerium Direktor u. Professor Dr. Will, Leiter des Referats für Heilund Hilfsmittel, Wirtschaftliche Fragen der Rettungs- und Krankentransporte, Dialyse und Frau Dr. Fälker teil. Wir erlebten in Professor Dr. Will und Dr. Fälker sehr aufgeschlossene und interessierte Gesprächspartner, die zahlreiche detaillierte Fragen zu der vorgetragenen Problematik hinsichtlich der Bürokratie bei Genehmigung und Abrechnung der Krankenfahrten stellten. Aus diesem Termin konnten wir die Zusage der Vermittlung eines Gesprächstermins beim GKV-Spitzenverband sowie eine Einladung zur der im Herbst im Bundesgesundheitsministerium stattfindenden Tagung mit dem Thema „Bürokratieabbau“ mitnehmen. Es wird sicher noch ein langwieriger Weg, bis die kostenzehrenden bürokratischen Hürden im Bereich der Krankenfahrten abgebaut sein werden, aber die ersten Schritte in die richtige Richtung sind getan

und die Türen werden uns aufgehalten. Weiterer Themenschwerpunkt in der Arbeit des Bundesausschusses ist die Erarbeitung eines MusterRahmenvertrages mit Unterstützung der einzelnen Landesverbände. Mit den in diesem MusterRahmenvertrag gewählten Formulierungen soll eine möglichst einheitliche Klarheit geschaffen werden, wie und unter welchen tragbaren Voraussetzungen die Abrechnung von Krankenfahrten mit den Kostenträgern erfolgt. Die Krankenkassen arbeiten ja bereits mit teilweise (verschiedene AOKen) oder völlig gleichen (Knappschaft, VDEK) Rahmenverträgen bei ihren Vertragsabschlüssen mit den Gewerbevertretern oder Unternehmern. Leider sind viele der dort vorhandenen Formulierungen praxisfern oder führen zu noch mehr bürokratischem Aufwand. Über die von einigen Krankenkassen eingeführten Vertragspassagen werden Bedingungen geschaffen, die selbst vom Gesetzgeber nicht gefordert werden (zum Beispiel Genehmigung von Fahrten zur beziehungsweise von der stationären Behandlung bei mehr als 50 km Entfernung - VOR Antritt der Fahrt). Da die DTA nun bei der Mehrzahl der Krankenkassen umgesetzt ist oder in Kürze

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Berichte der Ausschussvorsitzenden

Krankenfahrten und Kooperation umgesetzt werden wird, ist es wichtiger denn je, die Rahmenbedingungen, die in den Pflichtenheften der EDV-Programme umgesetzt werden, praxisbezogen zu formulieren. Da die DTA auf Bundesebene Gültigkeit hat, macht es durchaus Sinn, wenn die Rahmenbedingungen ebenfalls einheitlich sind. Es wird sicher nicht einfach sein, einen solchen Vertrag umzusetzen, doch gerade in einer Zeit, in der auch die Krankenkassen die jeweiligen Bedingungen in ihre Systeme einpflegen müssen, bietet sich eine Chance, etwas zu verändern. Durch die immer mehr um sich greifenden Fusionen und dem damit einhergehenden Zusammenfließen verschiedenster Krankenkassenvertragsbedingungen wird es auch für die Krankenkassen immer umfangreicher und schwieriger, bei der einzelnen Fahrt festzustellen, welche Voraussetzung für diese gilt. Hier gilt es, die Gunst der Stunde zu nutzen, auch Bedingungen durchzusetzen, die früher nicht vorstellbar waren. Mit möglichst einfachen und klaren Formulierungen ohne zusätzliches „Wenn“ und „Aber“ haben nicht nur die Unternehmer Vorteile, sondern auch auf Seiten der Kran-

kenkassen können hierfür Kosten im Bereich der Verwaltung eingespart werden. Eine einheitliche, kompetente und kommentierte Vorlage in Form des Muster-Rahmenvertrags zu schaffen, ist nicht nur eine der Aufgaben des Bundesausschusses mit seinen Vertretern aus den einzelnen Landesverbänden, sondern ebenso wichtig ist es, dass die Landesverbände diese Arbeit unterstützen, in dem sie mit ihren Kontakten in den Vertragsabteilungen der Krankenkassen Gespräche über die Möglichkeit einer Umstellung von Vertragsbedingungen führen. Auch wenn unsere Vorschläge nicht unbedingt mit offenen Armen empfangen und widerspruchslos umgesetzt werden, muss sich das Gewerbe seiner Gestaltungsmöglichkeiten bewusst sein. Nicht nur wir gehen einer neuen Zeit entgegen, sondern auch die Krankenkassen. Da es nur noch wenig Sparspielraum ohne Leistungsbegrenzung oder -verweigerung gibt, müssen Kosten im Bereich der Verwaltung eingespart werden. Das zeigt sich auch in der Bereitschaft des Bundesgesundheitsministeriums, mit den Gewerbevertretern Gespräche über die Entbürokrati-

sierung zu führen. Gerade die DTA fordert eine Verringerung der einzelnen Programmierschritte, um die Pflege der Daten für die Zukunft so einfach und kostengünstig wie möglich zu gestalten. Jede Bedingung mehr erfordert Mehraufwand gerade bei den Krankenkassen, die ja nicht nur die örtlichen Verträge des Taxigewerbes erfassen müssen, sondern die Bedingungen von allen Bundesländern, in denen Mitglieder der Krankenkassen Leistungen in Anspruch nehmen. Durch die Kassenfusionen wächst auch dieser Kreis immer mehr. Also ein guter Grund für die Kostenträger, mit dem Gewerbe einen gemeinsamen Weg in eine partnerschaftliche Zukunft zu finden. Schaffen wir uns dafür eine starke Ausgangsposition durch Vernetzung unseres Knowhows! Mit diesem Gedanken bittet der Ausschuss auch in diesem Jahr jeden Einzelnen um die Unterstützung seiner Arbeit, dem einzelnen Unternehmer die bestmöglichen Bedingungen zu schaffen, nicht nur seine Fahrten zu machen, sondern dafür auch ohne bürokratische Hürdenläufe sein mühselig verdientes Geld zu erhalten.

Haushalt und Revision Der Ausschuss Haushalt und Revision tagt jährlich. Die Mitglieder des Ausschusses beschäftigen sich mit dem von dem Steuerberater erstellten Geschäftsbericht für das vergangene Jahr, insbesondere mit der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung und der Entwicklung der Mitgliedsbeiträge. In dieser Sitzung wird ebenfalls über den Bericht der Rechnungs-

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

prüfer gesprochen, der auf der Herbstveranstaltung den Mitgliedern vorgestellt wird. Weiterhin wird vom Ausschuss Haushalt und Revision anhand einer Ausgabenübersicht, Summenund Saldenliste sowie betriebswirtschaftlichen Auswertungen der DATEV der Etatvorschlag für das kommende Geschäftsjahr erarbeitet.

Schließlich wird die Einnahmenund Ausgabenentwicklung der zurückliegenden Monate vom Ausschuss kritisch untersucht, um bei Abweichungen den Vorstand über Verbesserungsmöglichkeiten zu informieren.

Rolf Peters Rolf Peters Vorsitzender des Ausschusses Haushalt und Revision

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Berichte der Ausschussvorsitzenden

Öffentlichkeitsarbeit Während das Jahr 2008 – unter anderem auch geprägt durch die öffentlichkeitswirksame Europäische Taximesse – dem Ausschuss diverse Sitzungen bescherte, gönnte sich der Ausschuss im Jahr 2009 eine Auszeit. Nichts desto trotz gilt für das Thema „Öffentlichkeitsarbeit“ nach wie vor, dass es jeden bewegen dürfte, der im Taxigewerbe an vorderster Front steht und den anderen Gewerbevertretern Rede

Ausschusssitzungen zu reflektieren. Dies gilt selbstverständlich auch für die zwischenzeitlich ins Auge gefasste Verbreitung des BZP Report-Extrablattes, dessen (Öffentlichkeits-) Wirkung für den Bekanntheitsgrad des BZP zu bewerten sein wird. Auf Wunsch des Vorstandes des BZP wird sich der Ausschuss zukünftig – gemeinsam

zung der erwünschten Zielsetzung den Ausschuss von einem reinen „Messevorbereitungsausschuss“ in einen Ausschuss zu verwandeln, der die Öffentlichkeitsdarstellung des BZP nach Innen wie nach Außen kritisch begleitet und entsprechend voran bringt, sind mitunter sehr gut. Da sich auch in diesem Berichtszeitraum die wirtschaftlichen Vor-

Dr. Michael Hoog Vorsitzender des Ausschusses Öffentlichkeitsarbeit Geschäftsführer des Taxi-Verbandes Nordrhein Westfalen e.V. Teilansicht des BZP-Standes auf der Europäischen Taximesse 2008 in Köln

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und Antwort zu stehen hat. Daher ist es umso verständlicher, dass von Seiten der Basis und deren Gewerbevertretern, sich das Selbstverständnis eines Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit nicht darauf beschränken darf, lediglich ein besonders medienwirksames Ereignis wie die europäische Taximesse zu begleiten.

mit der Geschäftsführung – um die Neugestaltung der BZP-Webseite kümmern. Das es hier insbesondere in Bezug auf Optik, Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit der Seiten Verbesserungsmöglichkeiten gibt, dürfte unbestritten sein. Für das Jahr 2010 ist mitunter dafür Sorge getragen, dass der Ausschuss nicht arbeitslos bleiben wird.

Dabei wird dem Ausschuss die Aufgabe zukommen – nach entsprechendem Input durch die Verbandsmitglieder sowie von Seiten des Vorstandes und der Geschäftsführung des BZP – Initiativen zur Belebung der Öffentlichkeitsarbeit des BZP zu begleiten und deren Außenwirkung, auch in einer entsprechenden kritischen Auseinandersetzung mit den außerordentlichen Mitgliedern des BZP, in den

Einen Arbeitsbereich der Öffentlichkeitsarbeit im Jahre 2010 wird aber erneut die Europäische Taximesse darstellen, wobei – angesichts der umfangreichen Bearbeitung des Standkonzeptes im Jahre 2008 – der Beratungsbedarf durch den Ausschuss, insoweit anders als im Jahre 2008, erheblich geringer sein wird.

zeichen für dieses Gewerbe leider nicht verbessert haben, ist eine positive Außendarstellung für das Gewerbe enorm wichtig. Es verbleibt dabei, dass es in wirtschaftlich turbulenten Zeiten immer bedeutsamer sein wird, die Qualitätsinitiativen des BZP, die in der Vergangenheit auch maßgeblich durch den Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit begleitet wurden, voran zu treiben und die Qualität der Dienstleistung Taxi positiv(er) zu vermarkten. Ich bin der festen Überzeugung, dass uns dies auch zukünftig gelingen wird. Dr. Michael Hoog

Die Chancen für die Durchset-

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Das Taxi hat Zukunft

Umweltfreundliche Antriebe im Taxi Umweltfreundliche Antriebe im Taxigewerbe – oder: Gibt es ein Leben nach dem Diesel?

Foto: Mercedes-Benz

Das Taxigewerbe und der Dieselmotor: zumindest in Mitteleuropa und insbesondere in Deutschland eine scheinbar untrennbare Symbiose. Seitdem in den dreißiger Jahren mit dem MB 260 D erstmals ein PKW mit Dieselmotor vorgestellt wurde, haben die vormals lauten und lahmen, jedoch sehr langlebigen und wirtschaftlichen Selbstzünder eine beispiellose Karriere hingelegt. Herrschte in Deutschland in den 50er und 60er Jahren noch ein recht gemischtes Bild mit unterschiedlichen Herstellern, galt in den 70ern bereits die Gleichung Taxi = Diesel = Mercedes. Der Anteil der dieselgetriebenen Taxis bewegte sich in der Jahrtausendwende auf über 95 %. Seit der ersten Ölkrise 1973 und den diversen nachfolgenden politischen Erschütterungen in den erdölexportierenden Regionen wuchs aber die Erkenntnis, dass die fossilen Brennstoffe endlich sind. Vor dem Hintergrund eines wachsenden Bewusstseins für Umweltbelastungen und Klimabeeinträchtigungen, vor laufend sich verschärfenden Abgasnormen und teilweise radikalen Diskussionsansätzen wie etwa Innenstadtfahrverboten hat sich der Bundesverband des Taxigewerbes schon früh Gedanken über zukünftige Taxiantriebe gemacht. Dabei steht nicht nur die Erfüllung gesetzlicher Mindeststandards, sondern auch möglicht breite Akzeptanz für das umweltfreundliche öffentliche Verkehrsmittel Taxi im Fokus. Foto: Michael Linke

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Bio-Diesel Die praktischen Erfordernisse des harten Taxialltags und ein sehr begrenzter wirtschaftlicher Spielraum lassen aber keinen Raum für teure Experimente oder exotische Techniken. Vielmehr muss jegliche Antriebsart absolut zuverlässig und alltagstauglich, vor allem aber auch höchst wirtschaftlich sein. Der BZP entdeckte Anfang der 90er-Jahre den Biodiesel, dem alternativen Kraftstoff wurden damals z.B. eine deutliche Absenkung der Ruß- und Partikel-Emissionen (bis zu etwa 50 %) zugeschrieben. Gleichzeitig gibt der aus Rapsöl gewonnene Treibstoff nur soviel CO2 ab, wie die Pflanzen beim Wachstum auch aufnehmen. Nach massiver Promotion durch den BZP und von diesem begleiteten, erfolgreichen Taxi-Feldversuchen in Freiburg 1992 und 1993 gaben die taxirelevanten Hersteller ab Mitte der 90er Jahre diverse Fahrzeugmodelle für den Biodiesel-Einsatz frei. Immer mehr Unternehmer in den ausreichend versorgten Gegenden stellten in Folge auf den grünen Sprit um, der auch wirtschaftliche Vorteile bot: Durch die bis 2006 geltende Mineralölsteuerbefreiung hatte der Bio-Diesel einen Preisvorteil, der den geringen Mehrverbrauch mehr als kompensierte. Allerdings ist der (reine) Biodiesel-Antrieb mittlerweile praktisch kein Thema mehr: Der Preisvorteil von Biodiesel ist seit 2006 als Folge der jährlich steigenden Steuerbelastung Vergangenheit. Gleichzeitig erfolgt aufgrund einer EU-Verordnung und dem 2006 vom Bundestag verabschiedeten Biokraftstoffquotengesetz eine Beimischung zum herkömmlichen Diesel, seit Februar 2009 sind aufgrund einer neuen Dieselnorm bis zu 7% erlaubt. Für moderne Motorengenerationen wurden wegen Unverträglichkeiten mit den Hochdruck-Einspritzsystemen dagegen keine Freigaben für den reinen Biodieselbetrieb mehr erteilt.

Erdgas im Kommen Auch durch Projekte wie durch die Initiative „Tausend Umwelttaxis für Berlin“ der rot-grünen Bundesregierung im Jahr 2000 kam Erdgas vermehrt in den Fokus des Gewerbes: Der damalige Bundesumweltminister Jürgen Trittin verfolgte das ehrgeizige Ziel, diese Anzahl von Erdgas-Taxis in der Metropole an den Unternehmer zu bringen, großzü-

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Das Taxi hat Zukunft

Umweltfreundliche Antriebe im Taxi gige Förderprämien und viel PR-Wirbel ließen diese aufhorchen. Allerdings war die Fahrzeugauswahl am Anfang von „TUT“ doch arg beschränkt, die im Taxigewerbe weit verbreiteten und beliebten Marken und Fahrzeugtypen waren nicht vertreten. Zudem bestand das klassische „Henne-Ei-Problem“: Warum ErdgasTaxis, wenn es kaum Tankstellen gab? Wofür Tankstellen betreiben, wenn es kaum Erdgasfahrzeuge gab? Zumindest die Versorgungssituation ließ sich jedoch in einem begrenzten „Experimentierfeld“ wie Berlin recht zügig verbessern. Mit Fahrzeugen des Erdgaspioniers Volvo und dann auch Angeboten von Opel, Mercedes

„Downsize“-Turbomotoren (so etwa im VW Passat 1,4 TSI EcoFuel oder Opel Zafira 1,6 CNG Turbo) bieten nicht nur deutlich mehr Leistung (hier jeweils 150 PS), sondern erhöhen augrund geringerer Verbrauchswerte auch die Reichweiten gegenüber den Erdgastaxis der 1. Generation“ auf über 350 Kilometer. „Reichweitenmeister“ ist derzeit der VW Caddy Maxi EcoFuel, der mit ca. 37 kg Erdgasvolumen bis zu 700 Kilometer schafft. Da die Wirtschaftlichkeit im Gewerbe eine überragende Rolle spielt, ist das Verhältnis zwischen Dieselund Erdgaspreisen entscheidend für den langfristigen Erfolg: Nur wenn die Erdgaskosten deutlich geringer ausfallen, lohnen sich die höheren Anschaffungskosten für die Fahrzeuge. Bei einer verantwortungsbewussten Preis- und Versorgungspolitik der (regional organisierten) Energielieferanten hat der Erdgasantrieb aber das Potential zu einem auch längerfristigen Erfolg.

Liquified Petroleum Gas LPG

Foto: IRU

und Volkswagen kamen gewohnte und beliebte Taximodelle in Erdgasvarianten. Mit einer maßvollen Preispolitik für die Erdgastechnik und offenen Ohren für die Bedürfnisse des Taxigewerbes bei der Automobilindustrie wurde mit massiver Unterstützung des BZP der Beweis angetreten, dass Taximobilität mit dem alternativen Kraftstoff Erdgas machbar und zugleich wirtschaftlich ist. Heute gehören bivalente Erdgas-Taxis – die primär über Erdgas, jedoch auch konventionell mit Benzin betrieben werden können – auch außerhalb Berlins zum Straßenbild. Die „EcoFuel“-Modelle von Volkswagen (Touran, Caddy und Passat), Mercedes E 200 und B 180 „NGT“ sowie der Opel Zafira „CNG“ haben den Beweis der Taxitauglichkeit schon längst erbracht. Gewisse Einschränkungen bei der Reichweite im reinen Erdgasbetrieb müssen jedoch aufgrund der begrenzten Einbauräume für die Erdgastanks hingenommen werden, was mancherorts angesichts der bundesweit mit rund 900 Tankstellen noch nicht zufriedenstellenden Dichte problematisch ist: Die umweltbewusste Alternative rechnet sich nur dann, wenn der Benzineinsatz der absolute Ausnahmefall bleibt. Besonders effiziente

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Auch Flüssiggas (Liquified Petroleum Gas = LPG), eine Mischung aus Butan- und Propangas, ist eine in vielen europäischen Staaten weit verbreitete Alternative. Ein mit überschaubarem Aufwand installierbarer Zusatztank zum Ottomotor reicht, was LPG insbesondere für die Nachrüstung von Gebrauchtfahrzeugen attraktiv macht. Auch die Reichweiten im Gasbetrieb sind meist ordentlich, zudem kann zusätzlich der „normale“ Sprit verwendet werden. Das Angebot von werksseitig ausgerüsteten Fahrzeugen ist allerdings überschaubar. So gibt es bei Opel den Zafira 1,8 LPG, allerdings nicht verbunden mit Taxipaket. VW bietet LPG-Ausstattung ab Werk für den Golf und Golf Plus, Mercedes hat von Werk aus kein Angebot, hat ein solches aber noch für 2010 angekündigt. Verglichen mit Erdgas ist LPG jedoch wirtschaftlich im Nachteil, es verspricht nur rund 40% mehr Reichweite als Diesel fürs gleiche Geld, der entsprechende Wert für Erdgas liegt bei rund 60 %.

Der Diesel noch lange nicht am Ende Der Diesel gehört auch noch lange nicht zum alten Eisen, ganz im Gegenteil: Der früher Nutzfahrzeugen und der Taxibranche vorbehaltene Antrieb legte in jüngerer Zeit eine sensationelle Erfolgsstory hin. In den letzten 20 Jahren haben gleich mehrere Technologiesprünge (u.a. Direkteinspritzung, Common-Rail, Partikelfilter) den Selbstzünder zu einer enorm leistungsstarken und zugleich umweltfreundlichen Alternative zum Ottomotor werden lassen, der sogar für Luxuslimousinen und Sportwagen taugt. Waren vor 30 Jahren

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Das Taxi hat Zukunft

Umweltfreundliche Antriebe im Taxi bei einem 2 l Motor noch 60 PS und 10 l Verbrauch Standard, kratzen Maschinen gleicher Größe mittlerweile bei halbierten Normverbrauchswerten an der 200 PSGrenze. Dieses Effizienzwunder wird noch einmal gesteigert durch spezielle Spritsparmodelle, so zum Beispiel BlueEFFICIENCY bei Mercedes-Benz, BlueMotion bei Volkswagen und Ecoflex bei Opel. Diese Pakete umfassen z.B. Verbesserungen der Aerodynamik, intelligentes Energieund Motormanagement, die Optimierung des Lenksystems für eine energieeffizientere Servolenkung, Bremsenergierückgewinnung, rollwiderstandsoptimierte Reifen und einiges mehr. Selbst bei ausgewachsenen Autos vom Schlage eines VW Passat oder Touran ergeben sich Normverbräuche mit einer 4 vor dem Komma, ohne dass die Autos weniger alltags- und auch taxitauglich wären. So bestehen z.B. gegenüber den „Serienbrüdern“ keinerlei Einschränkungen im Platzangebot, der Verbrauch sinkt im Normalbetrieb aber um bis zu 20%. Auch im Hinblick auf die Umweltfreundlichkeit hat der Dieselantrieb noch Steigerungspotential, der „saubere Diesel“ steht z.B. bei Volkswagen bereits als Passat BlueTDI und bei Mercedes als E 350 BlueTEC in der Preisliste. Eingebaut wird ein im Lkw-Bereich schon verbreitetes Filtersystem, das Dieselabgase fast vollständig reinigt und schon heute die Abgasvorschrift EU 6 erfüllt. Möglich macht dies ein modulares AbgasReinigungsprocedere: Zunächst reduzieren ein Oxidationskatalysator und ein Partikelfilter Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe, Partikelemissionen sowie Rußpartikel. Im nächsten Schritt wird die wässrige Harnstofflösung AdBlue® ins Abgas gespritzt. Durch die Hitze spaltet sich der Harnstoff in Ammoniakmoleküle auf, welche die Stickoxide im nachgeschalteten Spezialkatalysator um bis zu 90 % reduzieren. Nachteil sind ein wegen des Technologieaufwandes höherer Einstiegspreis sowie die Kosten für das AdBlue®Additiv. Bei Mercedes gibt es diese Technik hierzulande

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zumindest derzeit nur in einer sehr gehobenen Motorisierungsvariante. Allerdings wird der EU 6Standard bereits 2014 verbindlich und so wird diese Technik auch in „bürgerlicheren“ Modellen bereits sehr bald Einzug halten.

Hybrid-Technologie Bei der Hybrid-Technologie unterstützt ein Elektromotor den Verbrennungsmotor je nach Fahrsituation und hilft so, Kraftstoff zu sparen. Einen Teil seiner Leistung generiert der Elektromotor aus der Energie, die beim Bremsen entsteht und meist in einer Li-Ionen-

Hybrid-Taxi in Frankfurt am Main

Foto: Michael Linke

Batterie gespeichert wird. Diese intelligente Kombination von Benzin- und Elektroantrieb hilft im Stadtverkehr bis zu 25 % Kraftstoff zu sparen. Sog. Vollhybridfahrzeuge sind mit ihrer elektromotorischen Leistung von mehr als 20 kW/t sogar in der Lage, kleinere Strecken auch rein elektromotorisch zu fahren und werden daher z.B. in einigen Bundesstaaten den USA als „zero emission vehicle“ privilegiert. Viele Jahre hatten die japanischen Hersteller hier einen deutlichen Knowhow-Vorsprung. Toyota konnte mit der Hybridtechnologie und seinem mittlerweile in dritter Generation gebautem Erfolgsmodell Prius ein sehr positives Umwelt-Image aufbauen, obwohl 2009 Hybridfahrzeuge nur rund ein Zehntel der Toyota-Gesamtproduktion ausmachten. Der Prius wird als erstes Hybridfahrzeug vereinzelt auch im deutschen Taxigewerbe eingesetzt, einer weiteren Verbreitung steht wohl sein eher bescheidenes Platzangebot entgegen. Gesicherte Erkenntnisse über die längerfristige Taxitauglichkeit der Technologie lassen sich daraus nicht gewinnen. Bedenken bestehen vor allem hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit der derzeit noch sehr teuren Batteriesysteme. Sicher wird man angesichts des forcierten Einsatzes von Hybrid-Taxis z.B. in New York hier bald mehr wissen. Sollten die Batterien vorschnell an Leistungsfähigkeit verlieren und auszu-

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Das Taxi hat Zukunft

Umweltfreundliche Antriebe im Taxi wechseln sein, belastet dies nicht nur die Kostenseite, auch die Gesamt-Ökobilanz des Fahrzeugeinsatzes rutscht ab. Leider ist diese Technologie derzeit auch überwiegend nur für Oberklasse-Fahrzeuge z.B. von Lexus, BMW und Mercedes erhältlich, die für den Taxieinsatz schlicht zu teuer sind. Noch gar nicht auf dem Markt ist die Kombination (sauberer) Diesel und Hybrid, hier sind allerdings erste Modelle z.B. von Mercedes und Peugeot in Sichtweite. Sobald die Batterietechnologie ausgereifter und vor allem deutlich preiswerter wird und auch ökonomische Motorisierungsvarianten für die gängigen Taximuster verfügbar sind, könnte die Kombination DieselHybrid aber zur optimalen Motorisierung des Gewerbes avancieren.

Das Taxi der Zukunft an der Steckdose? Weltweit ist geradezu ein Hype um die Elektromobilität ausgebrochen, kein nennenswerter Automobilhersteller, der hier nicht emsig forscht und entwickelt. Auch die Bundesrepublik Deutschland ist aktiv, so wird von 2009 bis 2011 der Ausbau und die Marktvorbereitung der Elektromobilität von der öffentlichen Hand mit insgesamt 500 Millionen Euro aus dem Konjunkturpaket II gefördert. Beispielsweise werden mit dem Förderschwerpunkt „Elektromobilität in Modellregionen“ 8 Modellvorhaben mit insgesamt 115 Millionen Euro unterstützt, um den Aufbau einer Infrastruktur und die Verankerung der Elektromobilität im öffentlichen Raum voranzubringen. Hintergrund dieser Maßnahmen ist die Überlegung, dass saubere und bezahlbare Mobilität für alle auf Dauer nur gewährleistet werden kann, wenn wir uns von den fossilen Brennstoffen wie Erdöl oder Erdgas unabhängig machen. Die Autos der Zukunft werden nach dieser Vision elektrisch mit Batterie oder Brennstoffzelle angetrieben, Deutschland soll deshalb nach diesem Programm bis zum Jahr 2020 zum Leitmarkt für Elektromobilität auf- und ausgebaut werden. Ob dies mit den bisherigen Anstrengungen erreicht wer-

Foto: Opel

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Opel Ampera

den kann, darf bezweifelt werden: der chinesische Staat investiert umgerechnet 11,7 Milliarden Euro in vergleichbare Projekte. Der mittlerweile größte Automarkt der Welt - im Jahr 2009 wurden in China mehr als 13,5 Millionen Fahrzeuge verkauft - soll zügig nicht nur zum größten Elektroautomarkt transformiert werden, sondern auch zum größten Elektroautoproduzenten.

Es fehlt noch an Reichweite Nach bisher eher exotischen oder minimalistischen Konzepten ist ein alltagstaugliches Auto mit Elektroantrieb bei Opel als europäisches Derivat des GMHoffungsträgers Chevrolet Volt schon für Ende 2011 angekündigt. Der Opel Ampera kann 60 Kilometer ausschließlich mit seinem Elektromotor emissionsfrei zurücklegen und damit die gängigen Entfernungen von und zum Arbeitsplatz. Bei längeren Touren springt der benzinbetriebene Verbrennungsmotor ein, der Strom erzeugt und damit für eine Verlängerung der Reichweite sorgt. Dieser „Range extender“ kann zusätzlichen Strom für mehr als 500 km Reichweite erzeugen. Im Grunde handelt es sich hierbei um eine andere Spielart des Hybridantriebes. Andere Konzepte setzen auf den reinen Elektroantrieb ohne reichweitenverlängernde Benzinmotoren. Hier wird die Batterie entweder an einem normalen Stromanschluss (rund 6-8 Stunden Ladezeit) oder über einen speziellen Starkstromanschluss kurzzeitig (ca. 20 Minuten) aufgeladen. Eine weitere Option ist der komplette Batterieaustausch an speziellen Service-Stationen, der nicht länger dauern soll als ein konventioneller Tankvorgang (z.B. Konzept der Firmen Renault/Nissan und Better Place). In Tokio läuft bereits eine solche Wechselstation für Taxis im Versuchsbetrieb. Speziell für das Taxigewerbe entwickelt wurde die innovative Volkswagen-Studie „Berlin Taxi“, die im Mai 2010 auf dem E-Auto-Gipfel in Berlin vorgestellt wurde. Die vom vorher bereits präsentierten „Milano Taxi“ abgeleitete Studie wartet mit vielen innovativen Details

Foto: Nissan

E-Taxi in Tokio

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Das Taxi hat Zukunft

Umweltfreundliche Antriebe im Taxi auf und ist auf reinen Elektroantrieb ausgelegt. Angetrieben wird das bis zu 120 km/h schnelle Berlin Taxi von einem Elektromotor mit einer Spitzenleistung von 85 kW. Mit Energie versorgt wird der Motor über eine im Unterboden der Studie integrierte Lithium-IonenBatterie mit einer Speicherkapazität von 45 Kilowattstunden. Damit soll das Berlin Taxi eine Reichweite von bis zu 300 Kilometer haben. Da rein elektrisch betriebene Fahrzeuge noch viel größere Batteriekapazitäten benötigen als Hybride, stellt sich die Haltbarkeits- und Kostenfrage auch weitaus dringlicher. Die Akkus werden den Großteil des Fahrzeugpreises ausmachen. Deshalb werden auch Konzepte mit Fahrzeugkauf und parallelem Leasing oder Miete der Batteriemodule entwickelt. Auch die benötigte Infrastruktur dürfte noch einiges Kopfzerbrechen bereiten. Schon ausreichende Anzahlen öffentlich zugänglicher Ladestationen würden (neben den notwendigen internationalen Normierungen) bereits mehrstellige Milliardeninvestitionen erfordern. Wechselstationen in ausreichendem Ausmaß für einen Großteil aller Fahrzeuge bedeuteten gar gigantische Infrastrukturinvestitionen, die selbst in den reichen Industrieländern ohne völlig neue Geschäftsmodelle kaum flächendeckend vorstellbar sind. Hinzu kommt die Reichweitenproblematik. So sind 100 Meilen – also rund 160 Kilometer – gegenwärtig die „Benchmark“ der Entwickler. Dementsprechend müsste im Taxibetrieb entweder ständig nachgeladen oder häufig gewechselt werden. Die infrastrukturellen und zeitlichen Erfordernisse hierfür scheinen mit dem realen (Mehr)-Schichtbetrieb im Gewerbe kaum in Übereinstimmung zu bringen sein. Die Euphorie über Elektroautos erscheint auch in anderer Hinsicht zumindest gegenwärtig überzogen. Emissionsfrei ist nämlich lediglich der Fahrbetrieb als solcher – der Strom dafür kommt aber eben nicht frei nach einem alten Witz „aus der Steckdose“. Sondern im Rahmen des derzeit gängigen Energiemixes zu einem großen Teil aus konventio-

nellen Kraftwerken – oder aus Atomkraft. Erst aber wenn der Strom zu 100 % aus regenerativen Energien stammt, kann man wirklich von emissionsfreier Mobilität sprechen. Zumindest derzeit ist aber jeder moderne Diesel-Pkw in der Effizienz und Ökobilanz einem z.B. mit Kohlestrom betriebenem Elektroauto haushoch überlegen.

Hydrogen-Taxi die Zukunft? Noch recht weit entfernt scheint auch der Einsatz von Wasserstoff zu sein. Der als Treibstoff dienende Wasserstoff ist keine Primärenergiequelle, sondern ein künstlich erzeugter Energieträger. Wasserstoff wird entweder in einem Verbrennungsmotor verbrannt oder in einer Brennstoffzelle mit nachgeschaltetem Elektromotor genutzt. Die Abgase einer Brennstoffzelle bestehen aus reinem Wasserdampf, die der Verbrennungskraftmaschine enthalten zusätzlich Stickstoffmonoxide. Die Daimler-Tochter EvoBus hat eine Kleinserie wasserstoffbetriebener Busse gebaut und zur weltweiten Erprobung in Großstädten zur Verfügung gestellt. Nach Mazda war BMW der zweite Hersteller, der mit dem Modell 760h „Hydrogen 7“ ein Serienfahrzeug mit Verbrennungsmotor ab Ende 2007 an ausgesuchte Kunden verleaste. Inzwischen wurde die Weiterentwicklung von Wasserstoffverbrennungsmotoren bei BMW wie auch zuvor bei VW eingestellt. Neben einer derzeit gänzlich fehlenden Infrastruktur sind die problematische und aufwendige Speicherung in voluminösen Spezialtanks, die gegenüber normalem Treibstoff deutlich erhöhte Explosionsgefahr und die absehbar sehr hohen Fahrzeugkosten gute Gründe, den Einsatz von Wasserstoff skeptisch einzuschätzen. So urteilte das Umweltbundesamt 2006 „Die Verwendung von Wasserstoff im Verkehr ist wegen der hohen Energieverluste und Kosten der Produktion, der Aufbereitung und des Transportes nicht zu befürworten…“ .

Foto: Mercedes-Benz

Foto: Volkswagen

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VW Berlin Taxi

B-Klasse F-Cell

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Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Rechtsprechung

Übersicht über wichtige Rechtsprechung aus dem Bereich des Taxi- und Mietwagengewerbes zwischen dem 01. 01. 2000 und dem 15. 07. 2010. Von Rechtsanwalt Thomas Grätz, Frankfurt am Main Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n):

I. Bundesverfassungsgericht

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04.12.2003

2 Bvr 1799/03

GG Art. 3 Abs. 1 Wenn ein Taxiunternehmer mit mehreren Fahrzeugen über Jahre hinweg eine Auslastung von nur 20% behauptet, ist eine Durchsuchungsanordnung der Geschäfts- und Wohnräume wegen vermuteter Steuerhinterziehung von Verfassung wegen zulässig. Fundstellen: VRS 108, 321; BZP-Report 2004 H.2 S.34

08.07.2002

1 BvR 2428/95

GG Art. 1, 2 Führt ein Taxifahrer eine geringe Menge an Cannabisprodukten in seinem Kraftwagen mit sich, finden sich darüber hinaus im Aschenbecher des Fahrzeugs Reste eines „Joints“ und gibt der Fahrer keine Erklärungen zu der Person des Konsumenten ab, so ist die Annahme eines Haschischkonsums im Kraftfahrzeug im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen des Kraftfahrzeugs mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt. Die Anordnung der Beibringung eines Drogenscreenings mit einem fachärztlichen Gutachten ist eine angemessene Maßnahme der Gefahrenerforschung und verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit des Betreffenden nicht. Fundstellen: NJW 2002, 381 = NZV 2002, 425; BZP-Report 2002 H.8 T 24

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Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n):

II. Bundesverwaltungsgericht 30.04.2008

3 C 16.07

PBefG § 47 Abs. 3 Die Stadt ist für die Regelung einer Fahrerausweispflicht per Taxiordnung unzuständig. Die Zuständigkeit für eine solche grundsätzlich denkbare Ausweispflicht liegt beim Bundesministerium für Verkehr. Fundstellen: BVerwGE 131, 147 = NJW 2008, 3080 = VRS 115, 155; AR 19/08 v. 05.05.2008

30.06.2005

3 C 24.04

BOKraft § 26 Abs. 3 und 4 1. Das generelle Verbot der Eigenwerbung bei Taxen bedeutet einen zu weitgehenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. 2. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Eigenwerbung über die nach § 26 Abs. 4 BOKraft geltenden Grenzen, also die seitlichen Fahrzeugtüren, hinaus zulässig wäre. 3. § 26 Abs. 4 BOKraft ist analog auf die Eigenwerbung anzuwenden, weil wegen der Verfassungswidrigkeit des generellen Verbots der Eigenwerbung sonst eine angesichts der Notwendigkeit der Erkennbarkeit der Taxen nicht hinnehmbare Regelungslücke entstehen würde. Diese Lücke ist zwingend zu schließen, weil dies sicherstellt, dass wesentliche Teile des Fahrzeuges den vorgeschriebenen hellelfenbeinfarbigen Anstrich behalten und damit die Erkennbarkeit als Taxi gewährleistet ist. Fundstellen: NJW 2005, 3510,= NZV 2006, 221 (LS); AR 38/05 v. 18.10.2005; BZP-Report 2005 H. 7 S. 26

21.01.2003

3 B 174/02

FeV §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 23, 24 48 Lassen Verkehrsverstöße Zweifel an der Fahreignung aufkommen, kann die zuständige Behörde Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung auf weniger als fünf Jahre befristen. Fundstelle: VD 2003, 309

III. Bundesgerichtshof 08.05.2007

KZR 9/06

GWB 1999 § 20 Abs. 1 Auch eine marktbeherrschende Taxigenossenschaft ist grundsätzlich dazu berechtigt, ihre Einrichtungen ausschließlich den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Fundstellen: NJW-RR 2007, 1113; AR 27/07 v. 15.06.2007, BZP-Report 2007 H. 5 S. 26

12.10.2004

VI ZR 151/03

BGB § 249 Satz 2 Ein sog. Unfallersatztarif im Ersatztaxigeschäft ist nur dann ein „erforderlicher“ Schadensbeseitigungsaufwand, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bspw. deshalb rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. Fundstellen: NZV 2005, 32; BZP-Report 2005 H. 2 S. 26

06.08.2002

4 StR 211/02

StGB §§ 69, 69 a Der Verkauf von Rauschgift in und aus einem Taxi rechtfertigt ein Fahrverbot. Fundstelle: NZV 2002, 574

05.02.2002

KZR 3/01

GWB 1, 14, 22 I 1 Eine Taxigenossenschaft, welche mit der Kommune Verträge über die Durchführung von Frauen-Nachttaxi-Fahrten abschließt und ihren Genossen die Teilnahme

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Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n): an diesem Projekt empfiehlt, handelt dabei nicht kartell- und wettbewerbswidrig, weil die einzelnen Taxiunternehmen jeweils für sich schon aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage wären, solche Projekte zu bewältigen. Fundstellen: NJW 2002, 2176 = DB 2002, 1430 LS; BZP-Report 2002 H. 4 S. 32

IV. Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte OVG BerlinBrandenburg 24.03.2010

OVG 1 A 1.09

GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; PBefG § 47 Abs. 2, Abs.3 1. Die ergänzende Zulassung von Berliner Taxen zum Gelegenheitsverkehr vom Flughafen Berlin-Schönefeld kann unter Bedingungen zum Schutz örtlicher Verkehrsinteressen erfolgen; das schließt die Regelung unterschiedlicher Bereitstellungsräume für örtlich zugelassene Taxen und ergänzend zugelassene Berliner Taxen und die Vorfahrt aus diesen Bereitstellungsräumen zu einem Zwischenspeicher im Verhältnis 1:1 ein. Eine Gleichbehandlung der Gruppen der Berliner Taxifahrer mit auswärtigen Taxifahrern ist nach dem verfassungsmäßigen „raumgebundenen“ Regelungskonzept des PBefG nicht geboten. 2. Beruhen die Modalitäten der Zulassung auswärtiger Taxen auf einer Vereinbarung der zuständigen Genehmigungsbehörden, ändert die Unwirksamkeit ihrer Regelung in der Taxenordnung nichts an der Verpflichtung auswärtiger Taxiunternehmer und ihrer Fahrer, die Modalitäten ihrer Zulassung zu beachten. 3. Die Regelung der Bereithaltung von Taxen an einem Flughafen in einer Taxenordnung ist von der gesetzlichen Ermächtigung des PBefG zur Regelung der „Ordnung an Taxenständen“ nur dann gedeckt, wenn sämtliche Bereithalteräume straßenverkehrsrechtlich durch Zeichen 229 zu § 41 StVO als Taxenstände ausgewiesen sind; die personenbeförderungsrechtlich besondere Funktion als Bereithalteraum kann durch erläuternde Zusatzbeschilderung ausgewiesen werden.

3 Bs 57/09

PBefG § 13 Abs. 1; PBZugV §§ 1,2 1. Bei der Feststellung der Verfügbarkeit des erforderlichen Eigenkapitals für die Aufnahme und den Betrieb eines Taxenunternehmens bleibt die aus dem Kauf des Taxenfahrzeugs herrührende Darlehensverbindlichkeit außer Ansatz, solange das Fahrzeug an den Darlehensgeber sicherungsübereignet und der jeweilige Zeitwert des Fahrzeugs nicht geringer ist als die Höhe der jeweils noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit. 2. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfordert es nicht, die Einhaltung der steuerrechtlichen Buchführungspflichten des Unternehmers gemäß §§ 146, 147 AO zu belegen. 3. Dass auch ein alleinfahrender Ein-Wagen-Unternehmer zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten so genannte Schichtzettel führen müsse, lässt sich dem Urteil des BFH vom 26.02.2004 nicht entnehmen. 4. Sieht die Genehmigungsbehörde trotz Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers wegen angenommener schwerer Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten, dürfte sie gehalten sein, insoweit eine gezielte Anfrage an das Finanzamt zu richten. 5. Es spricht wenig dafür, dass allein Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO (AO 1977) es rechtfertigen können, wegen schwerer Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten an der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers zu zweifeln. Fundstellen: GewArch 2009, 363 = VRS 117, 235 = DÖV 2009, 825 (LS)

NEU

OVG Hamburg 24.06.2009

NEU

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Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n):

OVG Hamburg 23.06.2009

3 Bf 62/06.Z

PBefG §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 39 Abs. 2 Die Festsetzung von Beförderungsentgelten für den Taxiverkehr gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 39 Abs. 2 PBefG unterliegt wegen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Handhabung der Maßstäbe des § 39 Abs. 2 PBefG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, die Einkommenssituation der Taxenunternehmer durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Fundstellen: VRS 117, 113 = DVBl 2009, 1126 (LS); AR 24/09 v. 15.07.09

OVG BerlinBrandenburg 15.04.2009

1 S 172.08

FeV § 48 Abs. 4 und 10 Die zweifache rechtskräftige Verurteilung wegen der Verletzung von Strafvorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung mit Bezug auf Minderjährige kann die Prognose, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht mehr die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, rechtfertigen.

OVG BerlinBrandenburg 26.03.2009

1 B 9.07

FeV §§ 11 Abs. 1 und 9, § 48 Abs. 4 Nr. 3, Anl. 4 Nr. 2.1 Einer hochgradig schwerhörigen Klägerin ist der P-Schein im Einzelfall unter Auflagen zuzusprechen, weil sie mit Hilfe des ihr angepassten volldigitalen Hörgeräts den hierfür bestehenden Anforderungen an die körperliche Eignung genüge. Die Hörgeräteakustik habe mit der Einführung volldigitaler Hörsysteme einen „Quantensprung“ gemacht, der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Hörhilfen nicht mehr zulässt. Die FeV müsse bezogen auf den Einzelfall großzügiger interpretiert werden, als es die bisherigen Begutachtungs-Leitlinien vorsehen. Revision ist möglich. Fundstellen: LKV 2009, 322 = DAR 2009, 474; BZP-Report 2009 Heft 4 T 26

OVG Hamburg 15.09.2008

3 Bs 26/08

PBZugV § 1 Das Merkmal eines „schweren“ Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne des Personenbeförderungsrechts ist nicht nach allgemeinen strafrechtlichen Kategorien, sondern im Hinblick auf die personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeitsbeurteilung zu bestimmen. Leistet eine Person im Taxiunternehmen ihres Ehemannes in mitverantwortlicher Stellung über drei Jahre Beihilfe in 26 bzw. vier Fällen zu Verstößen gegen abgabenrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen mit Schäden bei Sozialversicherungen und Fiskus von insgesamt über 122.000 €, so sind diese Taten als schwere Verstöße zu werten. Fundstellen: VRS 115, 223; BZP-Report 2008 Heft 8 T 34

OVG Hamburg 10.07.2008

3 Bf 195/07.Z

StVZO § 49a Abs. 1 StVZO, BOKraft § 26 Abs. 2, GG Art. 12 Beleuchtete Dachwerbeträger auf Taxen beeinträchtigen den Schutzzweck der straßenverkehrszulassungsrechtlichen Norm über die Anbringung lichttechnischer Einrichtungen, aus Gründen der Verkehrssicherheit bei Dunkelheit ein einheitliches Signalbild zu schaffen und Blend- und Ablenkungswirkungen zu vermeiden. Zur Sicherheit des Verkehrs gehört es, bereits im Vorfeld konkreter Verkehrsgefahren unnötige Reize zu vermeiden, um so die Konzentration der Verkehrsteilnehmer für die wesentlichen Verkehrsvorgänge zu sichern. Durch die Beschränkung auf die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen ist der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit nicht – auch nicht zu Lasten der Taxiunternehmen – berührt. Fundstellen: VRS 115, 213; AR 42/08 v. 16.10.2008; BZP-Report 2008 Heft 7 T 34

OVG NRW 29.04.2008

13 A 2457/05

PBefG §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 49 Abs. 4 Der Einsatz von Mietwagen, die mittels Krankentrageliegen und –sesseln zum Patiententransport eingesetzt werden (sog. Liegemietwagen), ist gesetzeskonform. Fundstellen: VRS 115, 75 = Verk Mitt 2008, Nr. 67; AR 27/08 v. 10.06.2008

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Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n):

VGH BadenWürttemberg 28.03.2008

9 S 2312/06

SGB IX §§ 145 Abs. 1 S. 1, 147 Abs. 1 S. 2, PBefG §§ 2 Abs. 6, 13, 39, 42 Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung berechtigt auch zur Nutzung eines Anrufsammeltaxis, wenn dieses zu bestimmten Zeiten anstelle des regulär verkehrenden Busses eingesetzt wird, die Fahrten im Linienfahrplan ausgewiesen sind und vom Beförderten nicht von der Option Gebrauch gemacht wird, sich an ein anderes Ziel als die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen fahren zu lassen. Fundstellen: DÖV 2008, 879, BZP-Report 2008 Heft 8 T 34

OVG Sachsen 22.02.2008

4 BS 432/07

PBefG § 2 Abs. 3 Übertragung bedeutet, dass das Unternehmen bzw. ein Unternehmensteil durch den neuen Unternehmer in den vorhandenen Bestand und mit dem Ziel der Fortführung an Ort und Stelle übernommen wird. Deshalb können nicht nur einzelne Unternehmensgegenstände übertragen werden. Eine Übertragung ist deshalb nicht rechtsgültig, wenn im Kaufvertrag der Verkauf eines Taxibetriebs ohne die Taxifahrzeuge vereinbart wird. Fundstelle: BZP-Report 2008 Heft 4 T 26

OVG Niedersachsen 19.09.2007

7 LC 208/04

PBefG §§ 2 Abs. 6, 42, 43, 49 Abs. 4 Bei Verkehrsangeboten wie Flughafentransfer "Luftibus", Frauenmobil oder AnrufSammel-Mobil, bei denen der Fahrgast nur auf Bestellung innerhalb eines vom Fahrgast bestimmten Zeitraums an einem von ihm vorgegebenen abgeholt oder zu einem solchen Punkt gebracht wird, ist die Tatsache, dass das Transportfahrzeug nicht im Ganzen angemietet wird, nicht maßgeblich für eine Einstufung als Linienverkehr. Vielmehr sind diese über § 2 Abs. 6 PBefG mietwagenähnlich einzuordnen. Fundstellen: Verk Mitt 2008, Nr. 31; BZP-Report 2008 H. 2 S. 34

OVG NRW 19.09.2007

13 A 4955/00

PBefG § 13 Eine Erlaubnis zum Betrieb eines Krankentransportunternehmens ist wegen Unzuverlässigkeit zu versagen, wenn der Unternehmer falsche Kilometer- und Einsatzberechnungen anstellt, nicht ausreichend qualifiziertes Personal einsetzt, Krankenkraftwagen und Betriebsanlagen nicht ausreichend und in vorschriftsmäßigem Zustand vorhält sowie seine Organisationspflichten vernachlässigt, weil er in den USA lebt. Dabei ist es für die Versagung nicht erforderlich, die Unzuverlässigkeit positiv festzustellen, sondern es reicht schon aus, wenn insgesamt hinreichende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen. Fundstelle: BZP-Report 2007 H. 7 S. 34

OVG Niedersachsen 17.09.2007

7 OA 186/07

PBefG §§ 17 Abs. 1 Nr. 8, 9 Abs. 1 Nr. 4; Streitwertkatalog Nr. 47 Die Streitwertbemessung bei gerichtlichen Verfahren um Taxengenehmigungen orientiert sich an der Genehmigung, ohne dass es insoweit auf die Anzahl der Fahrzeuge ankommt. Eine Verminderung des Streitwertes findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht statt. Fundstelle: NdsRpfl 2007, 387

OVG Thüringen 30.08.2007

1 KO 330/064

BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 4 Die Errichtung eines Dialysezentrums in einem allgemeinen Wohngebiet ist jeden falls dann, wenn 33 Behandlungsplätze angeboten werden, nicht gebietsverträglich. Der mit dem Betrieb des Dialysezentrums angebotene Zu- und Abfahrtsverkehr ist als störend zu beurteilen und die damit in das Wohngebiet hereingetragene Unruhe ist von den Anwohnern nicht hinzunehmen, auch wenn die zulässigen emissionsschutzrechtlichen Lärmwerte nicht überschritten werden. Denn würde jeder Patient einzeln angefahren und wieder abgeholt, wäre bei voller Belegung mit täglich deutlich über 130 An- und Abfahrten zu rechnen. Selbst wenn man unterstelle, dass man sich im Rahmen des so genannten Fahrtkostenmana-

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Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n): gements bemühe, die Taxian- und abreise per Sammelfahrten zu koordinieren, verbleibe doch ein nicht unerheblicher Zu- und Abgangsverkehr. Fundstellen: DÖV 2008, 384; BZP-Report 2008 H. 1 S. 26

OVG Hamburg 05.07.2007

1 Bs 182/06

PBefG § 47; LuftVG §§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 2 Die Behörde ist verpflichtet, die Anbindung und Erreichbarkeit eines internationalen Verkehrsflughafens auch für den individuellen Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu gewährleisten und dafür, ggf. auch auf privatem Grund, Taxenstände einzurichten. Für die Taxenstandbenutzung kann der private Flughafenbetreiber ein Entgelt verlangen. Sofern in der Nutzungsvereinbarung eine über die Taxenordnung hinausgehende Belastung der Taxenunternehmer erfolgt (bspw. ausreichen de Kenntnisse der deutschen und Grundkenntnisse der englischen Sprache), muss dies durch die spezifischen Bedürfnisse der Flughafenpassagiere gerechtfertigt sein. Fundstellen: NJW 2007, 3367; BZP-Report 2007 H. 6 S. 26

OVG Niedersachsen 18.06.2007

12 PA 202/07

FeV § 13 Abs. 6 i.V.m. Anlage 6 Der Verordnungsgeber durfte den besonderen Gefahren, die mit Einschränkungen des Sehvermögens verbunden sind, in einer generalisierenden und typisierenden Weise Rechnung tragen und bei Bewerbern für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Interesse der Verkehrssicherheit höhere Anforderungen stellen, als er dies für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C und C 1 - jeweils in Verbindung mit der Klasse E - für erforderlich gehalten hat. Fundstellen: VerkMitt 2007, 72; BZP-Report 2007 H. 8 S. 26

OVG Saarland 06.06.2007

1 B 145/07

FeV §§ 6, 11 Abs. 6, Anlage 5 Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis für die Fahrgastbeförderung den körperlichen und geistigen Anforderungen nicht mehr genügt, so bedarf es zur Klärung dieser Frage normalerweise lediglich einer medizinischen Begutachtung. Bestehen zusätzlich Zweifel an der charakterlichen Eignung ist eine medizinisch-psychologische Doppelbegutachtung angezeigt. Bei Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung kann die Fahrerlaubnisbehörde die gebotene medizinische Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Fundstellen: DAR 2007, 475 = VD 2007, 318; BZP-Report 2007 H. 6 S. 26

OVG Hamburg 23.05.2007

1 Bs 92/07

PBefG §§ 15 Abs. 4, 9, 13 Abs. 1 Nr. 2; PBZugV § 1 Abs. 1 Der Erteilung einer vorläufigen Genehmigung im Taxenverkehr steht das ausdrückliche Verbot in § 15 Abs. 4 PBefG entgegen. Ein entsprechender Eilantrag kann jedoch als Antrag auf Erteilung einer zeitlich eng befristeten Genehmigung ausgelegt werden. Die Annahme der Unzuverlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn ein auf konkreten Anhaltspunkten beruhender und ein vom Antragsteller nicht entkräfteter Verdacht besteht, dass er bei der Führung des Taxenunternehmens seine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erheblich verletzt hat. Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Sozialversicherungsträger verwehren der Genehmigungsbehörde keineswegs eine eigenständige Prüfung, ob Anhaltspunkte für eine persönliche Unzuverlässigkeit gegeben sind. Fundstelle: VRS 113, 156

13 A 1417/05

PBefG §§ 13 Abs. 4 S. 1, 13 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 Ein Gutachten, welches zu den in § 13 Abs. 4 PBefG genannten Kriterien Stellung bezieht und zu nachvollziehbaren und tragfähigen Schlussfolgerungen kommt, kann die Versagung einer beantragten Taxengenehmigung durch die Verwaltungsbehörde rechtfertigen. Die nachrangige Behandlung eines Antrag

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OVG NRW 08.03.2007

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Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n): stellers, der im Hauptberuf der Tätigkeit eines Zahnarztes nachkommt, ist tragfähig.

52

OVG Hamburg 02.03.2007

1 Bs 340/06

PBZugV § 1 Abs. 2 Nr. 1, BZRG § 30, BZRG § 31 Eine schwere strafrechtliche Verurteilung führt zur Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmens, solange sie in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Eine hierauf begründete Versagung der Zulassung zur Führung eines Taxenunternehmens ist rechtmäßig bis zum Ablauf der Rehabilitierungsfrist. Fundstelle: BZP-Report 2007 H. 5 S. 26

OVG Niedersachsen 29.01.2007

12 ME 416/06

FeV § 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. Die Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis mit der zwingenden weiteren Folge des Erlöschens der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist rechtmäßig, wenn der Taxifahrer sich weigert, ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Aus dieser Weigerung kann auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Diese Konsequenz gilt umso mehr, wenn die Aussagen der Ehefrau und des Sohnes belegen, dass der als Taxifahrer beschäftigte Familienvater regelmäßig Alkohol zu sich nimmt und bei ihm eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt. Fundstelle: BZP-Report 2007 H. 3 S. 26

VGH Bayern 15.12.2006

24 ZB 06.2743

PAG Art. 9 Abs. 2, 25 Abs. 1 Nr. 1; StVO §§ 41, § 49 Abs. 1 Nr. 12 Die Entscheidung darüber, ob ein rechtswidrig auf einem leeren Taxistand geparktes Fahrzeug möglicherweise zu einer Behinderung des Verkehrs werden kann und deshalb abzuschleppen ist, obliegt allein der Entscheidung des Polizeibeamten am Ort. Es ist nicht erforderlich, dass durch das verbotswidrige Parken auf einem Taxistand bereits eine akute Verkehrsbehinderung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Fundstelle: BZP-Report 2007 H. 2 S. 42

OVG Niedersachsen 28.07.2006

12 ME 121/06

FeV § 48 Abs. 5 S. 2 Nr.3 Wiederholte und erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen können die Befürchtung rechtfertigen, dass ein Taxifahrer nicht der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, welche Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist. Fundstellen: AR 37/06 vom 29.08.2006; BZP-Report 2006 H. 6 S. 34

OVG NRW 29.06.2006

13 A 1957/03

PBefG § 47 Abs. 3 Der § 47 Abs. 3 PBefg, wonach die Landesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, der Ordnung auf Taxenständen sowie der Einzelheiten des Dienstbetriebes zu bestimmen, bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine kommunale Taxenordnung, die die Verpflichtung zum Anbringen von Fahrausweisen im Taxi vorschreibt. Fundstellen: VRS 111, 225; BZP-Report 2006 H. 7 S. 34

OVG Hamburg 07.03.2006

3 Bf 392/05

StVO § 12 Abs. 1 Nr. 9 Auch ohne konkrete Beeinträchtigung des Taxiverkehrs ist das Abschleppen eines am Taxenstand geparkten Fahrzeuges verhältnismäßig. Fundstellen: VRS 111, 231; AR 41/06 v. 22.09. 2006; BZP-Report H. 7 S. 34

OVG Hamburg 08.08.2005

1 Bs 200/05

PBZugV § 2 Abs. 2 Nr. 2; PBefG § 54 a 1. Grundsätzlich hat die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Zugangvoraussetzungen eines Unternehmers den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage der Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters etc. zu akzeptieren. Nur im Zweifels-

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

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§§ Inhalt Fundstelle(n): fall kann die Genehmigungsbehörde nach Abs. 4 dieser Vorschrift verlangen, dass der Antragsteller diejenigen Unterlagen vorlegt, aufgrund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht erstellt wurden. 2. Damit hat sie auch nicht über § 54 a PBefG ohne weiteres das Recht, Einsichten in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsteller zu nehmen und entsprechende Auskünfte zu verlangen. Sobald aber Zweifel an der Richtigkeit der Eigenkapitalbescheinigung bestehen, ändert sich die Sachlage für die Behörde. Zweifel können sich bereits dann ergeben, wenn die in der Eigenkapitalbescheinigung gemachten Angaben in sich nicht plausibel sind. Fundstellen: NVwZ-RR 2006, 358 = VRS 109, 319; BZP-Report 2006 H. 1 S. 26

OVG Hamburg 06.08.2004

1 Bf 81/03

PBefG § 47 Absatz 3; Hamburgische Taxenordnung § 7 Absatz 4 Die in einer Taxi-Ordnung normierte Pflicht zum Anbringen eines Fahrerschildes gehört zu den „Einzelheiten des Dienstbetriebes“ und somit findet eine solche Vorschrift ihre ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 47 Abs. 3 PBefG. Fundstellen: AR. 60/04 v. 06.12.2004; BZP-Report 2004 H. 8 S. 34

OVG Saarlouis 22.06.2004

1 W 23/04

FeV § 48 Absatz 10 i.V.m. Absatz 4 Nummer 2 Bereits die auf Tatsachen gestützte Prognose, der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung auch zukünftig nicht gerecht werden, zwingt die Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit ist demnach nicht erforderlich. Fundstellen: ZfS 2004, 539; BZP-Report 2005 H. 1 S. 26

OVG NRW 17.03.2004

13 B 2691/03

PBefG §§ 1 Absatz 2 Nummer 2, 4 Absatz 6, 49; RettG NRW § 3 Absatz 1 Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Inhaber einer Mietwagengenehmigung für den Krankentransport auch Fahrten ausführt, die den im Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeugen vorbehalten sind, rechtfertigt dies keinen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz eines Inhabers rettungsdienstlicher Genehmigung gegen die Behörde mit dem Ziel, die Mietwagengenehmigungen nicht zu erteilen. Fundstellen: GewArch 2004, 297 = VD 2004, 139 = VerkMitt 2004, 56; BZPReport 2004 H. 4 S. 26

OVG Rheinland-Pfalz 7 A 11567/03.OVG 19.11.2003

PBefG § 13 Abs. 4 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 13 Abs. 4 PBefG ergeben sich gerade wegen der tatsächlichen Folgen der rechtswidrigen Freigabe des Taxigewerbes in Hamburg und Berlin nicht.

OVG Niedersachsen 08.10.2003

4 LB 365/03

PBefG § 42; SGB IX §§ 145, 147 Ein sog. Anruf-Sammel-Mobil, welches außerhalb der Betriebszeiten des städtischen Linienbusverkehrs und nur auf telefonische Vorbestellung angeboten wird, um den Fahrgast von einer frei wählbaren Haltestelle zu einem beliebigen Ziel zu fahren, führt keinen Linienverkehr durch. Insoweit hat ein schwerbehinderter Mensch auch keinen Anspruch darauf, in diesem Anruf-Sammel-Mobil kostenlos befördert zu werden. Fundstellen: NdsVBl 2004, 129 = IR 2004, 17

OVG Niedersachsen 01.09.2003

7 ME 156/03

PBZugV § 1 Abs. 2 Nr. 2 d; BPefG §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 57 Abs. 1 Nr. 4 Die für die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Antragssteller bereits an der inzwischen aufgelösten BGB-Gesellschaft beteiligt war, die während der Dauer ihrer Tätigkeit als Taxiunternehmen Steuerschulden von mehr als 200.000 Euro verursacht hat.

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

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Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

OVG NRW 28.07.2003

13 B 29/03

PBefG §§ 12 Abs. 2, 13 Nach summarischer Prüfung ist § 12 Abs. 2 PBefG, wonach vom Bewerber bei seinem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die ein Urteil über Zuverlässigkeit, Sicherheit und Leistungsfähigkeit ermöglichen, eine Ordnungsvorschrift, auf deren Einhaltung die Behörde jedenfalls im Hinblick auf eine langjährige Vormerkliste verzichten kann. Fundstelle: VRS 105, 455

OVG Niedersachsen 24.04.2003

7 LA 63/02

PBefG §§ 47 Absatz 2 Satz 1, 26 Nummer 2 Nicht ausreichend für die Annahme eines Betriebsitzes bei einem Taxiunternehmen ist es jedenfalls, dass die Hauptfunktion des Sitzes darin besteht, unter Vorhaltung einer örtlichen Rufnummer die eingehenden Anrufe der Fahrgäste über eine Telefonanlage an eine an einem anderen Ort befindliche Zentrale weiterzuschalten, von der aus auch der Einsatz der am Sitzort genehmigten Taxen koordiniert wird. In einem solchen Fall ist ausschließlicher und alleiniger Betriebssitz die Zentrale. Da damit ein Betriebssitz nicht besteht, führt dies zum Erlöschen der Genehmigungen am Ort des „Nebensitzes“.

VG Hamburg 07.01.2010

5 E 3286/09

PBZugV § 1 Abs. 1; PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Eine unerklärlich hohe Anzahl angeblich privat gefahrener Kilometer kann bei schwacher Ertragslage des Taxibetriebes den Verdacht nahe legen, dass die Allgemeinheit durch eine erhebliche Zahl „schwarz“ gefahrener Kilometer durch Hinterziehung von Einkommens- und Umsatzsteuer geschädigt wird, und damit einen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmers begründen. Fundstelle: BZP-Report 2010 H. 4 T 34

6 K 902/09

PBefG §§ 26 Nr. 2, 47 Abs. 2 S. 1 Fehlt einem Taxiunternehmen der Betriebssitz in derjenigen Gemeinde, in der dem Unternehmen eine Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen bewilligt wurde, und in der Taxen bereit gehalten werden, so kann die Genehmigung zurück genommen werden. Alleine ein Briefkasten im Eingangsbereich der im Antrag angegebenen Adresse begründet hingegen keinen Betriebssitz. Fundstellen: LKRZ 2010, 3; BZP-Report 2010 H. 1 T 26

VG Aachen 29.09.2009 eine

2 K 1447/07

SGB IX § 129; PBefG § 13 Nach § 129 SGB IX soll – soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit Zulassung erforderlich ist – schwer behinderten Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden. Diese Vorschrift räumt allerdings keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Taxigenehmigung ein. Zunächst hat nämlich auch der schwer behinderte Mensch die fachliche Eignung und die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen, die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz ergeben, zu erfüllen. Erst wenn die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen für die Person des schwer behinderten Bewerbers gegeben sind, hat die Genehmigungsbehörde das in der Sollvorschrift des § 129 SGB IX vorgesehene gebundene Ermessen auszuüben. Fundstelle: BZP-Report 2010 H. 1 T 26

VG Aachen 08.09.2009

2 K 993/08

PBefG §§ 2, 25 Abs. 1 Eine Genehmigung zur Übertragung von Taxigenehmigungen ist nur zu erteilen, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Dies ist nicht gegeben, wenn das Unternehmen in seiner Sachgesamtheit deshalb nicht mehr besteht, weil der insolvente Taxiunternehmer den Betrieb schon kurz nach Stellung des Insolvenzantrags eingestellt hat und Teile des Unternehmens, hier die Telefon-

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VG Frankfurt/Main 02.10.2009

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§§ Inhalt Fundstelle(n):

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Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n): nummern, bereits veräußert wurden. Fundstellen: ZInsO 2010, 147; BZP-Report 2009 H. 8 T 34

VG Bremen 13.08.2009

5 K 236/09

StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 Im Interesse eines möglichst reibungslosen Taxiverkehrs kann es nicht darauf ankommen, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad im Einzelfall mit einer konkreten Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Taxifahrers zu rechnen ist. Die Funktion von Taxenständen wird in vollem Umfang nur dann gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass zu einer bestimmten Zeit mit dem Erscheinen von Taxen nicht mehr gerechnet werden muss. Fundstelle: BZP-Report 2009 H. 7 T 34

VG Mainz 03.06.2009

3 K 1046/08.MZ

FeV §§ 48 Abs. 10 S. 1, Abs. 4 Ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorliegen, ist von der Fahrerlaubnisbehörde durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nicht verkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen. Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob diese Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Hat der Fahrerlaubnisinhaber Geschwindigkeitsübertretungen begangen, spielt es keine Rolle, ob diese anlässlich von Privatfahrten oder Taxifahrten (leer oder mit Fahrgästen) passiert sind. Fundstellen: VRR 2009, 316; BZP-Report 2009 Heft 5 T 26

VG Aachen 08.04.2009

2 L 130/09

PBefG §§ 25 Abs. 1, 13 Abs.1 Gegen die Annahme eines Strohmannverhältnisses im Mietwagengewerbe spricht es, wenn der vermeintliche Strohmann detaillierte Auskunft zu den Einzelheiten des Betriebsablaufes beziehungsweise dem täglichen Geschäftsablauf, zu den wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens sowie zu den laufenden Vertragsverhältnissen geben kann und zudem das Geschäftskonto auf den eigenen Namen geführt wird, ohne dass der Ehemann als vermeintlicher Hintermann hierfür eine Kontovollmacht besitzt. Die Tatsache, dass der Gewerbetreibende mit einem unzuverlässigen Dritten verheiratet ist, rechtfertigt nicht die Annahme der eigenen Unzuverlässigkeit. Fundstelle: BZP-Report 2009 Heft 4 T 26

VG München 26.03.09

M 23 K 07.405

PBefG § 13 Abs. 4, GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Ein zugelassener Taxiunternehmer kann nicht geltend machen, durch die einem anderen Taxiunternehmer erteilte Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Denn § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG bezweckt nicht den Schutz der am Ort das Taxengewerbe betreibenden Unternehmen vor Konkurrenz, sondern schützt die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes im öffentlichen Verkehrsinteresse. Fundstelle: BZP-Report 2009 Heft 5 T 26

VG Hamburg 19.03.2009

15 E 555/09

PBefG § 13 Abs.1 Satz 1 Nr. 1; PBZugV § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr.3 1. Das für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Taxenbetriebes erforderliche Eigenkapital darf nicht um die aus der Finanzierung des Taxis resultierenden Darlehensschulden geschmälert werden, wenn der aktuelle Fahrzeugwert diese Darlehensverbindlichkeit sichert. 2. Die Genehmigungsbehörde ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Unterneh-

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Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n): mer seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, wegen der behördlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich auf eine Evidenzprüfung beschränkt. Fundstelle: BZP-Report 2009 H. 5 T 26

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VG Koblenz 20.10.2008

4 K 1786/07.KO

PBefG §§ 13 Abs. 1, 4, 5, 26 Nr. 2, 47 Abs. 2 1. Die behördlichen Prognose nach § 13 Abs. 4 S. 1 PBefG erfordert die Festlegung einer höchstzulässigen Zahl von Taxikonzessionen, welche das örtliche Taxengewerbe „verträgt“, ohne in seinem vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein. 2. Bei der Führung der Wartelisten nach § 13 Abs. 5 PBefG sind als vorhandene Unternehmer nur solche Altunternehmer zu führen, die eine gültige Taxigenehmigung für die jeweilige Gemeinde innehaben. Alle übrigen Antragsteller sind als Neubewerber anzusehen. 3. Ein Taxiunternehmen kann nach dem PBefG mehr als einen Betriebssitz haben. Fundstelle: GewArch 2009, 162

VG Augsburg 15.09.2008

Au 3 K 07.1361

BOKraft § 26 Komplett blaufarbige Seitentüren sind nicht Gestaltungsmittel für die auf den Türen betriebene Eigenwerbung. Sofern die Türen eine sich deutlich vom Rest des Fahrzeugs abhebende Farbgebung haben, wird nämlich gegen die TaxifarbVorschrift, somit gegen das mit § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft verfolgte Ziel der Erkennbarkeit des Taxis, verstoßen. Eine entsprechende behördliche Untersagungsverfügung ist rechtsmäßig. Daran ändert auch die unternehmensbezogene Eigenwerbung nichts. Eigenwerbung darf nämlich die einfache Erkennbarkeit von Taxen durch eine einheitliche Farbvorgabe nicht überlagern. Fundstelle: BZP-Report 2009 Heft 2 T 26

VG Freiburg 11.09.2008

2 K 1256/07

PBefG §§ 51 Abs. 2, 39 Es besteht mangels Verletzung eigener Rechte keine Klagebefugnis der gesetzlichen Krankenkasse gegen Feststellungen der Aufsichtsbehörde zu Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG.

VG Schleswig-Holst. 19.02.2008

3 A 74/07

PBefG § 51 Abs. 2 Ein Taxiunternehmen, welches nicht Mitglied im Landesverband für das Taxiund Mietwagengewerbe Schleswig-Holstein e.V. ist, kann sich nicht gegen die Genehmigung einer Sondervereinbarung zwischen dem Verband und den Krankenkassen in Schleswig-Holstein wehren, mit der für Krankenfahrten besondere und im Verhältnis zum Taxitarif günstigere Entgelte vereinbart wurden. Das einzelne Taxiunternehmen kann sich nicht auf einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz berufen. Das Gesetz hat nicht den Schutz des einzelnen im Auge, sondern will nur im öffentlichen Interesse den Personenverkehr und das Taxigewerbe im Bestand erhalten. Fundstelle: BZP-Report 2008 H. 2 S. 34

VG Aachen 21.01.2008

2 L 491/07

PBefG §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 46, 49 Abs. 4 1. Eine gegenüber einem bisherigen Mietwagenbetrieb ausgesprochene Untersagungsverfügung wegen ungenehmigter Personenbeförderung ist auch unter dem Aspekt, dass eine solche Maßnahme erheblich in die Gewerbefreiheit und in die Berufsfreiheit eingreift, nicht zu beanstanden. Ohne Belang ist es dabei, ob die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben. 2. Zweifel an einer tatsächlichen Geschäftsführung sind nahe liegend, wenn die bestellte Person als freier Unternehmer beauftragt wurde, nach den vorgeleg-

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Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n): ten Rechnungen selbst Inhaber eines Personenbeförderungsbetriebes ist, ausweislich des Anstellungsvertrages lediglich ein Gehalt von 325 Euro wöchentlich bei einer Arbeitszeit von 12 Stunden vorgesehen ist und diese bis her nicht gegenüber der Behörde für das Unternehmen aufgetreten ist. Fundstellen: VD 2008, 115; BZP-Report 2008 H. 2 S. 34

VG Oldenburg 24.08.2007

7 B 2197/07

PBefG §§ 15 Abs. 1 S. 5, 17; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2 Nach dem Eintritt der Genehmigungsfiktion besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigungsurkunde für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen auch dann, wenn in dem betreffenden Landkreis bisher weder eine Taxitarifordnung noch Taxenstände vorhanden sind. Dieser Anspruch kann im Wege der einstweiligen Anordnung zumindest befristet durchgesetzt werden.

VG Frankfurt/Main 30.05.2007

12 E 3074/06

PBefG §§ 25 Abs. 1, § 47; PBZugV § 1 Abs. 2 Nr. 1 Soweit ein Taxiunternehmer rechtskräftig verurteilt wurde, ist er wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften für den Straßenpersonenverkehr als unzuverlässig einzustufen. Dies gilt insbesondere bei Verhängung einer Freiheitsstrafe, wenn er die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Gewerbe als Taxiunternehmer begangen hat, indem er durch Abrechnungsbetrügereien das ihm von der LVA entgegengebrachte Vertrauen bei der Beförderung eines Behinderten missbraucht und somit der Allgemeinheit einen erheblichen Schaden zugefügt hat.

VG Aachen 12.02.2007

2 L 31/07

PBefG §§ 25 Abs. 1, § 47; PBZugV § 1 Abs. 2 Nr. 1 Die eine Genehmigungswiderruf begründende Unzuverlässigkeit ergibt sich bei Rückständen gegenüber der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in Höhe von 100.000 Euro sowie gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 16.000 Euro.

VG Koblenz 18.12.2006

4 K 329/06.KO

PBefG § 13 Abs. 4 Ein Antrag auf Genehmigung zum Betrieb eines Taxis kann von der Behörde nicht unter Hinweis auf das bereits funktionierende und bestehende Verkehrssystem abgelehnt werden, denn eine solche Bedarfsprüfung ist vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit unzulässig. Vielmehr hätte die versagende Behörde nachvollziehbar darlegen müssen, dass bei Erteilung weiterer Genehmigungen ein ruinöser Wettbewerb mit schwerwiegenden Folgen für die Verkehrsbedienung durch Taxis drohe. Fundstelle: BZP-Report 2007 H. 1 S. 34

VG Berlin 15.12.2006

4 A 201.05

FeV § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 4 1. Die körperliche Eignung für die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach Nr. 2.1 der Anlage 4 zu § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV ausgeschlossen, wenn eine beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit besteht. 2. Bei der Bestimmung der Schwerhörigkeit stellt der Verordnungsgeber in verfassungsgemäßer Weise auf den Zustand ab, wie er ohne Korrekturen durch Hörhilfen festzustellen ist. Fundstelle: VerkMitt 2007, 95

VG Schleswig 20.10.2006

3 B 120/06

PBefG § 51 Abs. 2 Eine Sondervereinbarung für den Pflichtfahrbereich nach § 51 Abs. 2 PBefG ist nur dann zulässig, wenn keine Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes entsteht. Die Vorschrift entfaltet insoweit drittschützende Wirkung, als die Auskömmlichkeit der Taxitarife im Pflichtfahrbereich gewahrt bleiben muss.

VG Aachen 26.09.2006

2 K 4202/04

PBefG §§ 15 Abs. 1 Satz 5, 49 Abs. 4 Eine zeitabschnittsweise Verlegung beziehungsweise Aufteilung des Betriebssit-

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Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n): zes eines Mietwagenunternehmens in dem Sinne, dass der Betriebssitz tagsüber im Zeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr in dem einen Ort, in allen anderen Zeiten aber einem anderen sein soll, ist mit dem Personenbeförderungsrecht nicht vereinbar. Das Gesetz ist nämlich bei dem Begriff des Betriebssitzes sehr eng auszulegen; es geht vor allem deshalb, um die Rückkehrpflicht des Mietwagens gewährleisten und kontrollieren zu können, von dem Bestehen nur eines Betriebssitzes aus. Fundstellen: AR 13/09 v. 17.04.09; BZP-Report 2009 Heft 3 T 26

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VG Braunschweig 18.09.2006

6 B 176/06

PBefG §§ 2 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 Nr. 2 1. Der Altinhaber hat nur dann gleichzeitig das ganze Unternehmen übertragen, wenn er alles, was zu dem Taxiunternehmen gehört, im selben Zeitpunkt auf den Erwerber übertragen hat. 2. Wer Steuern und Abgaben aus dem Betrieb des veräußerten Taxiunternehmens in Höhe von mehr als 400.000 Euro schuldet, gegen den liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass er als Geschäftsführer des erwerbenden Unternehmens unzuverlässig ist. Fundstellen: GewArch 2007, 203; AR 28/07 vom 22.06.07; BZP-Report 2007 H. 5 S. 26

VG Aachen 29.03.2005

2 L 111/05

PBefG § 15 1 Satz 3, 5 Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Genehmigungsverfahren um eine Taxigenehmigung eine Unterscheidung zwischen fiktiv erteilter Genehmigung und Nutzungsberechtigung aufgrund der Aushändigung der Genehmigungsurkunde machen wollte, sind nicht ersichtlich. Deshalb ist auch die fiktive Genehmigung sofort nutzbar. Fundstelle: BZP-Report 2006 H. 4, S. 26

VG München 22.03.2005

M 6a E 05.714

FeV § 48 Abs. 4 Nr. 7 Der Nachweis der Ortskundigkeit bei Taxifahrern kann nicht durch den Einsatz eines computergestützten Navigationssystems kompensiert werden. Die Ausnah meregelung in § 48 Abs. 4 Nr. 7 - Ortskenntnisse für den Ort des Betriebssitzes - bezieht sich nur auf Erlaubnisse für Mietwagen bzw. Krankenkraftwagen. Fundstellen: AR 25/05 v. 05.07.2005; BZP-Report 2005 H. 5 S. 34

VG Aachen 25.11.2004

2 L 914/04

FeV § 48 Der Begriff der Zuverlässigkeit in § 48 FeV verlangt, dass der Antragsteller keinen Anlass zu der Befürchtung bietet, dass er sich Rahmen der von ihm angestrebten Tätigkeit über die zum Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen wird. Diese Vertrauenswürdigkeit hat die Behörde prognostisch zu beurteilen. Insbesondere strafrechtliche Verfehlungen lassen sich als Indiz dafür werten, dass es der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abträglich ist, den Bewerber zur Fahrgastbeförderung zuzulassen. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und sichereres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die – wie die Neigung zu Brutalitäten, zu ungezügeltem Alkoholgenuss oder zu rücksichtslosem Gewinnstreben – eine ordnungsgemäße Betätigung als Taxi- oder Mietwagenfahrer nicht erwarten lässt. Eine auf Missachtung von Frauen sowie rücksichtslosem Gewinnstreben gerichtete Gesinnung beim Taxi- oder Mietwagenfahrer stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weil die Situation der Fahrgäste zu einer gewissen Abhängigkeit aufgrund Ortsunkenntnis, körperlicher Konstitution, Tageszeit etc. geprägt ist, die bei entsprechender Gesinnung zur Ausnutzung verleiten kann. Fundstelle: BZP-Report 2005 H. 2 S. 26

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Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n):

VG Oldenburg 16.06.2004

7 A 508/03

PBefG §§ 2 Absatz 6, 8 Absatz 2, 42, 43 Ein Sonderlinienverkehr setzt eine gewisse Regelmäßigkeit der Fahrten und bestimmte Ausgangs- und Endpunkte voraus. Eine ausweitende Zuordnung der Sonderlinienverkehrsarten über § 2 Absatz 6 PBefG ist nur in engen Grenzen möglich. Flughafentransfer-, Frauentaxi- und Anruf-Sammel-Taxiverkehre sind unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 6 PBefG dem Mietwagenverkehr zuzuordnen. Selbst wenn ein Mietwagenverkehr die Tatbestandsmerkmale des § 8 Absatz 2 PBefG erfüllt, ist er damit kein Linienverkehr, denn der Begriff des Linienverkehrs ist nicht identisch mit dem des ÖPNV. Fundstellen: IR 2004, 184; BZP-Report 2005 H. 2 S. 26

VG Gießen 26.04.2004

8 G 1361/04

GewO § 35 Absatz 1, 8; PBefG § 25 Ein allgemeines Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 Absatz 1 GewO wird nicht dadurch ausgeschlossen, weil dem Personenbeförderungsunternehmer bereits die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit widerrufen wurde. Fundstelle: GewArch 2004, 302

VG Berlin 07.01.2004

VG 11 A 1129.03

FeV § 48 Abs. 1 Ein als notorischer Kurzstreckenverweigerer bekannter Taxifahrer erhält keinen vorläufigen Rechtsschutz auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Fundstellen: AR 11/04 vom 20.02.2003; BZP-Report 2004 H.2 S. 34

VG Osnabrück 25.11.2003

2 B 62/03

StGB §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 69 Ein in drei Jahren viermalig aktenkundig gewordenes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen den Fahrerlaubnisentzug, weil anzunehmen ist, dass der Taxifahrer im Straßenverkehr dazu neigt, seine persönlichen Interessen über diejenigen anderer Verkehrsteilnehmer zu stellen und dabei auch Rechtsverstöße gegen solche Rechtsvorschriften in Kauf nimmt, die gerade im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit zum Schutz der Allgemeinheit erlassen worden sind. Fundstelle: BZP-Report 2004 H. 7 S. 34

V. Entscheidungen der Oberlandesgerichte/Landgerichte/Amtsgerichte KG Berlin 03.12.2009

12 U 32/09

StVO § 9 Im gleichgerichteten Verkehr genießt nur ein berechtigter Benutzer eines Sonderfahrstreifens, also Bus oder Taxi, falls Letzteres freigegeben, nach § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO Durchfahrtsvorrang. Kommt es im gleichgerichteten Verkehr zu einer Kollision zwischen abbiegendem Fahrzeug und einem unberechtigt die Busspur befahrenden Fahrzeug, ist von einer Haftung des nicht ordnungsgemäß eingeordneten Benutzers des Sonderfahrstreifens nach einer Quote von 2/3 auszugehen. Fundstellen: VRS 118, 153 = NZV 2010, 345 (LS); BZP-Report 2010 H. 2 T 26

11 U 68/08

GWB §§ 33 Abs. 1, 2 Verlangt eine Taxizentrale als Voraussetzung für die Zertifizierung eines Taxibetriebes als „Service Taxi“, dass sich der Betrieb keiner anderen Taxizentrale zur Rufvermittlung anschließt, handelt es sich um eine ungerechtfertigte und nicht freigestellte Wettbewerbsbeschränkung. Fundstellen: WuW/E DE-R 2721 = OLGR Frankfurt 2009, 961

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OLG Frankfurt 14.07.2009

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Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n):

OLG Hamm 13.01.2009

3 Ss OWi 885/08

FeV § 48 Abs. 1, FreistellungsVO PBefG § 1 Nr. 4 lit. a) Nach § 48 Abs. 1 der insoweit seit Oktober 2008 neugefassten Fahrerlaubnis-VO bedarf es keiner Fahrerlaubnis, wenn es wegen der Freistellung von der Erlaubnispflicht nach der Freistellungsverordnung auch keiner Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz bedarf. Das betrifft demnach einen Fahrdienst für den notärztlichen Eildienst, denn dieser fällt unter den Befreiungstatbestand nach § 1 Nr. 4 lit. a) FreistellungsVO. Fundstelle: BZP-Report 2009 Heft 5 T 26

OLG Naumburg 28.08.2008

1 U 13/08

GWB § 20 Abs. 1 Die Modalitäten des Zugangs von Nichtmitgliedern der Genossenschaft zur Funkvermittlung müssen nicht vollkommen identisch mit denjenigen für die Mitgliedsunternehmen sein. Der genossenschaftliche Zweck einer primär internen Funkvermittlung von Aufträgen stellt einen sachlichen Grund für eine graduelle Ungleichbehandlung dar. Das Verlangen einer Kaution vom Teilnehmer in Höhe des Betrages von zwei bis drei monatlichen Vermittlungsentgelten ist sachlich gerechtfertigt. Fundstellen: BZP-Report 2008 Heft 8 T 34; GRUR-RR 2009, 114 = OLGR Naumburg 2009, 66

OLG Nürnberg 16.05.2008

3 U 2534/07

PBefG § 49 Abs. 4 Satz 6; BOKraft Anlage 1 zu § 26 Ein dem Taxidachschild ähnliches Dachzeichen darf auf einem Mietwagen nicht verwendet werden! Fundstelle: AR 23/08 v. 29.05.2008

OLG Bamberg 19.10.2007

3 Ss OWi 1344/07

StVG § 25 Abs. 1 Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Übermaßverbot kann bei einem konkret drohenden Existenzverlust dazu führen, dass ein bisher verkehrsrechtlich unbelasteter Taxiunternehmer eine Fahrverbotsbeschränkung ausschließlich auf das Führen von Krafträdern und Kleinkrafträdern ausgesprochen erhält, wenn die im Normalfall ein unbeschränktes Regelfahrverbot bedingende Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Kraftrad außerhalb der Berufsausübung begangen wurde. Fundstellen: VRS 113, 359; BZP-Report 2007 H. 8 S. 26

OLG Koblenz 19.06.2007

4 U 197/07

PBefG § 51 Ergibt sich aus der Taxentarifordnung ein Widerspruch dergestalt, dass der Verordnungsgeber einerseits die Tarifgeltung für die Fahrten innerhalb des gesamten Landkreises festschreibt, andererseits danach der Pflichtfahrbereich auf den Betriebssitz des Unternehmens beschränkt ist, gilt die Tarifpflicht für den gesamten Landkreis.

KG Berlin 13.02.2007

5 W 35/07

UWG § 3; PBefG § 49 Abs. 4 Verfügt ein Krankentransportunternehmen, das Personen mit einer ärztlichen Verordnung „Tragstuhlwagen“ befördert, nur über eine Genehmigung für Krankentransportwagen, nicht aber über die formal richtige Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, stellt dies lediglich einen Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG dar. Denn die vorhandene Genehmigung für Krankentransportwagen nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz stellt höhere Anforderungen als die Genehmigung für den Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG. Fundstelle: NJW-RR 2007, 918

OLG Nürnberg 24.01.2007

2 St OLG Ss 300/06 StGB § 142 Abs. 1 Ein unfallbeteiligter Taxifahrer kommt seiner Mitwirkungspflicht an einer Unfallaufklärung nicht nach, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer

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Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n): verbunden mit der Aufforderung angibt, er solle sich zur Schadensregulierung mit dem Taxiunternehmer in Verbindung setzen. Fundstellen: NZV 2007, 535; BZP-Report 2007 H. 6 S. 26

KG Berlin 21.08.2006

12 U 104/06

BGB §§ 249 ff. Verdienstausfall in Folge einer unfallbedingten Beschädigung eines Taxis kann nicht abstrakt begründet werden unter Hinweis auf die in der bekannten Übersicht von Sanden/Danner über die Tagessätze für die Nutzungsausfallentschädigung privat genutzter Fahrzeuge zusammengestellten Daten. Fundstellen: NZV 2007, 244 = VRS 111, 401; BZP-Report 2007 H. 1 S. 34

OLG München 07.03.2006

6 U 5417/05

PBefG § 49 Abs. 4 Satz 1; UWG § 13 Sammelfahrten von Dialysepatienten verschiedener Krankenkassen für einen Dialysezentren-Betreiber sind als dem Mietwagenverkehr verbotene Einzelplatzvermietungen einzustufen! Fundstellen: AR. 25/06 v. 22.05.2006; BZP-Report 2006 H. 4, S. 26

OLG Hamm 06.02.2006

2 Ss OWi 31/06

BKatV § 4 Die Regelahndung Fahrverbot bei einer Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage ist auch dann angezeigt, wenn der Betroffene von Beruf Taxifahrer ist, der existenziell für sich und seine Familie auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Dies gilt auch bei vorheriger Unbelastetheit insbesondere dann, wenn er die von ihm zu beachtende Wechsellichtanlage überhaupt nicht wahrgenommen hat, was die grobe Nachlässigkeit und Verantwortungslosigkeit auf zeigt, derentwegen es regelmäßig geboten ist, die Besinnungsfunktion des Fahrverbotes anzuwenden. Fundstellen: VRS 110, 446 = NZV 2007, 259

KG (Berlin) 30.08.2004

12 U 283/03

BGB § 251 Absatz 2; ZPO § 287 Kosten für das Anmieten eines Ersatztaxi, die um 410% höher sind als der ohne die Anmietung zu erwartende Gewinnentgang, sind nicht zu ersetzen, da der Ersatz nach einer die schützenswerten Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs.2 BGB erscheint. Für die Vergleichsrechnung sind die Netto-Ersatztaxikosten um 25 % für ersparte Eigenaufwendungen zu kürzen und dann dem Gewinn gegenüber zu stellen, welchen der Taxiunternehmer durch den Einsatz des Ersatztaxis erwirtschaftet hat. Bei der Ermittlung dieses Gewinns ist der Netto-Umsatz noch um ersparte Betriebskosten und ersparten Fahrerlohn, der regelmäßig 50% des Brutto-Umsatzes ausmacht, zu kürzen. Fundstellen: VerkMitt 2004, 58 = NZV 2005, 146; BZP-Report H. 8 S. 34

OLG Karlsruhe 02.03.2004

1 Ss 18/2004

StVG § 25 Abs. 1 Selbst bei drohender Kündigung kann dann nicht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn ein Taxifahrer sich bisher gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten uneinsichtig gezeigt hat und nur noch durch ein Fahrverbot noch auf ihn eingewirkt werden kann. Fundstellen: AR 18/04 vom 30.03.2004; BZP-Report 2004 H. 3 S. 26

OLG Düsseldorf 28.01.2004

IV - 5 Ss PBefG § 22; BOKraft § 15 (OWi)/03 - OWi 6/04) Der Fahrer eines Taxis mit Stufenheck muss einen Hund von der Größe eines Dobermanns nicht transportieren. Grundsätzlich hat ein Taxifahrer zwar die Pflicht, vom Fahrgast mitgeführte Hunde mit zu nehmen. Dem Fahrer eines Stufenheckfahrzeuges, in dem der Hund nicht separat untergebracht werden kann, ist es

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Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n): aber nicht zuzumuten, dass ein Hund von einer solchen Größe und Kraft plötzlich in einer nicht einschätzbaren Weise reagiert und so Sicherheit und Ordnung des Betriebes gefährdet. Fundstellen: VRS 107, 136; BZP-Report 2004 H. 5 S. 26

62

BayObLG 23.01.2004

3 ObOWi 3/2004

PBefG §§ 48, 49 Ein Mietwagenunternehmer ist nicht berechtigt, unselbstständige Niederlassungen außerhalb des Betriebssitzortes einzurichten. Fundstellen: VRS 106, 309 = VD 2004, 78; AR 12/04 vom17.03.2004; BZP-Report 2004 H. 3 S. 26

OLG Düsseldorf 09.08.2003

I – 20 W 77/03

UWG § 1, 25; PBefG § 49 Absatz 4 Satz 5 Es stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Mietwagenunternehmen in den „Gelben Seiten“ unter der Rubrik „Taxiunternehmen“ mit seinem Firmennamen, -anschrift und -telefonnummer wirbt.

OLG Köln 24.06.2003

Ss 207/03 (B)

PBefG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 3; FreistellungsVO PBefG § 1 Nr. 4 Buchst. d Das Tatbestandsmerkmal „Beförderungen zum und vom Unterricht“ in der FreistellungsVO ist so zu verstehen, dass nur regelmäßig stattfindende Beförderungen zum regulären Unterricht, der aber wie bspw. Schwimmunterricht typischerweise nicht auf dem Schulgelände stattfindet, erfasst werden sollen. Sog. Klassenfahrten nach einem außerhalb des Schulbezirkes und der Stadt gelegenen Museum fallen nicht darunter. Fundstelle: VRS 106, 69; BZP-Report 2004 H. 5 S. 26

OLG Düsseldorf 05.05.2003

IV – 2b Ss (OWi) 96/03 – (OWi) 28/03 I

PBefG §§ 22, 47 Abs. 4 Die Weigerung eines an hinterer Stelle an einem Taxihalteplatz stehenden Taxifahrers, eine Beförderung auszuführen, verstößt gegen die Beförderungspflicht. Daran ändert auch eine „Übung unter den Taxifahrern“, dass ein Fahrtauftrag nur jeweils von dem an erster Stelle stehenden Taxifahrer ausgeführt werden soll, nichts. Fundstelle: BZP-Report 2003 H. 5 S. 26

OLG Düsseldorf 09.04.2003

U (Kart) 18/02

GWB § 20 Der Zahlung einer Aufnahmegebühr durch einen sich einer Taxizentrale anschließenden Unternehmer stehen im Gegenzug Leistungen der Genossenschaft für ihre Mitglieder gegenüber, die gegen die mit einer Mitgliedschaft verbundenen Aufwendungen zwar nicht aufrechenbar sind, aber einen eigenen wirtschaftlichen Wert für die Mitglieder haben. Hinsichtlich der Höhe steht der Zentrale ein unternehmerischer Gestaltungsspielraum zu, der nicht ausschließt, dass sie auch einen Überschuss anstrebt, der seinerseits dazu dienen soll, entweder in die Rücklagen überführt zu werden oder aber gemäß der Beschlussfassung der Generalversammlung anders verwendet zu werden, beispielsweise für eine Neuausstattung der Funkzentrale. Eine Eintrittsgeldhöhe von 8.700 DM (inkl. USt.) ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Das von einem früheren Inhaber des Unternehmens geleistete Eintrittsgeld verbraucht sich durch zwischenzeitliche betriebliche Aufwendungen der Genossenschaft. Insofern kann von dem Kläger nicht wirksam eingewendet werden, die Aufnahmegebühr sei bereits wirtschaftlich geleistet worden.

OLG Hamm 26.02.2003

8 U 94/02

GenG § 27 Zumindest soweit im Nutzungsvertrag nichts anderes geregelt ist und auch die Satzung einer Taxi-Genossenschaft dazu nichts ausdrücklich regelt, fällt eine Entscheidung über die Einführung und Ausgestaltung einer technischen Zentralenausstattung (hier: zweiseitiger Datenfunk) in die dem Vorstand zustehende geschäftliche Leitungsbefugnis.

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§§ Inhalt Fundstelle(n):

OLG Bremen 20.02.2003

2 U 81/2002

UWG §§ 1, 3 Es stellt keine sittenwidrige wettbewerbsrechtliche Behinderung gegenüber einem Kurierunternehmen dar, wenn eine Taxizentrale Botenfahrten durchführt und dies auch im Telefonbuch unter dem Namen der Taxizentrale bewirbt. Fundstelle: BZP-Report 2003 H. 4 T 34

BayObLG 28.5.2002

3 ObOWi 42/2002

PBefG § 47 II; Münchner Taxiordnung § 2 I Ein Taxifahrer, der mit seinem Fahrzeug wegen eines bereits erteilten Fahrauftrags außerhalb eines Taxistandplatzes auf das Eintreffen des Bestellers wartet, hält sein Taxi auch dann nicht im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes bereit, wenn er sich entschließt, nicht länger zu warten und stattdessen den Auftrag eines anderen, gerade auf ihn zugetretenen Kunden annimmt. Fundstellen: NZV 2002, 413 = VD 2002, 299 LS = NStZ-RR 2002, 281

OLG Frankfurt 28.03.2002

23 U 35/00

GG Art. 14; BGB §§ 134, 138; PBefG § 2 III Sofern das gesamte Taxiunternehmen übergeben wird ist die Übertragung der Taxikonzession auch dann zulässig, wenn der auf sie entfallende Preisanteil denjenigen des Unternehmens ganz erheblich übersteigt. Aus der Preisdifferenz darf nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Unternehmensübertragung nur ein Vorwand für die Konzessionsübertragung sei; dies ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen und festzustellen. Fundstelle: OLG-Report Frankfurt 2002, 214

OLG Koblenz 19.03.2002

4 U 1198/01

PBefG § 47 Es stellt noch kein Bereithalten eines Taxis dar, wenn das mit einem Fahrer besetzte Taxi längere Zeit außerhalb der Betriebssitzgemeinde steht. Es ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass der Fahrer nach der Wartezeit bereit ist, einen zufällig vorbeikommenden Kunden zu befördern. Fundstellen: OLG-Report Koblenz/Saarbrücken/Zweibrücken 2002, 286; AR 07/03 v. 12. 02. 03; BZP-Report 2003 H.2 T 34

OLG Schleswig 12.02.2002

6 U 65/01

PBefG § 47 II; UWG § 1 Ein verbotenes Bereithalten von Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde liegt insbesondere dann vor, wenn der Entsendung von Taxen in einen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gelegenen Bereich nur ein pauschal gefasster Auftrag, also kein konkreter, von einem bestimmten Fahrgast geäußerter Beförderungswunsch zugrunde liegt. Fundstellen: OLG-Report Bremen/Hamburg/Schleswig 2002, 279; AR 40/02 v. 07.08.2002; BZP-Report 2002 H.6 T 32

OLG Frankfurt 07.11.2001

2 Ws (B) 391/01

OWiG StVO §§ 37 II Nr. 1 und 4, 49 III Nr. 2 Einen Rotlichtverstoß begeht, wer mit seinem PKW eine Rotlichtampel bewusst und gezielt umfährt, um hinter ihr wieder auf die Fahrbahn zurückzuwechseln. Dem steht gleich, wenn ein Taxifahrer unerlaubter Weise, weil diese nämlich nicht für Taximitbenutzung freigegeben war, die Busspur benutzt. Es vermag ihn deshalb nicht zu entschuldigen, dass die Lichtzeichenanlage für die Busspur freie Fahrt gab. Vielmehr ist auch in diesem Falle die allgemeine Rotlichtzeichenanlage maßgeblich. Fundstellen: AR 19/02 v. 26.03.02; BZP-Report 2002 H.3 T 28

OLG Hamm 02.07.2001

2 Ss OWi 543/01

OWiG § 17; BKatV § 2 Bei einem in wirtschaftlich beengten Verhältnissen lebenden Taxifahrer, der zudem verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, kann die Tatsache, dass zwischen der Tatbegehung und der Verurteilung ein längerer Zeitraum vergangen ist (hier: 15 Monate), dazu führen, dass ein Absehen vom Re-

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Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n): gelfahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommt. Fundstellen: NZV 2001, 436 = DAR 2001, 519 = VRS 101, 212 = ZfS 2001, 567; BZP-Report 2001 H. 6 T 40

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KG Berlin 04.04.2001

3 Ws (B) 127/01

StVG § 25 Absatz 1; BKatV § 2 Absatz 1 Auch bei einem Taxifahrer reicht die Erwägung, dass es sich bei einem Rotlichtverstoß mit Sachbeschädigungsfolge um ein „Augenblicksversagen“ handelte, selbst dann nicht aus, um vom Regelfahrverbot abzusehen, wenn der Taxifahrer jahrzehntelang verkehrsrechtlich unbelastet ist. Fundstellen: DAR 2001, 413 = VRS 100, 454

OLG Celle 27.02.2001

322 Ss 14/01 (OWiZ) BOKraft §§ 1 Absatz 2, 33 Absatz 4; FreistellungsVO PBefG § 1 Bei der freigestellten Beförderung erwachsener Behinderter mit Kraftfahrzeugen, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs Personen einschließlich Fahrzeugführers geeignet und bestimmt sind, besteht keine Kennzeichnungspflicht mit dem Sinnbild „Schüler“. Fundstellen: NZV 2001, 384; BZP-Report 2001, H. 6 T 38; AR 43/01 v. 21. 09. 2001

OLG Koblenz 19.12.2000

4 U 1000/00

PBefG §§ 47 Absatz 2, 49 Absatz 4 Das Aufstellen von Taxen bei Großveranstaltungen außerhalb des Betriebssitzes bedarf einer Ausnahmegenehmigung, weil keine „vorherige Bestellung“ des Fahrgastes vorliegt. Fundstellen: OLGR Koblenz 2001, 114; AR 05/01 vom 24.01.01; BZP-Report 2000 H. 2 T 32

OLG Köln 03.11.2000

Ss 422/00B

StVO §§ 37 Absatz 2 Nr. 4, Satz 2, 49 Absatz 3 Nr. 2; BOStrab, Anlage 4; StVG §§ 24, 25 Wenn der Fahrer eines Taxis berechtigt eine Busspur benutzt, handelt er genauso grob pflichtwidrig, wenn er das Sonderlichtzeichen „weißer waagrechter Lichtbalken“ trotz schon länger als eine Sekunde dauernder Lichtphase missachtet, als ob er das schon länger als eine Sekunde andauernde „Rot“ einer normalen Lichtzeichenanlage überfahren hätte. Fundstellen: DAR 2001, 87 = VRS 100, 58 = NStZ-RR 2001; BZP-Report 2001 H. 3 T 30; AR 21/01 v. 19.04.2001

OLG Frankfurt 30.08.2000

3 U 124/99

VVG § 6 Absatz 1; AKB § 2b Nr. 1a Ein Kaskoversicherer ist leistungsfrei, wenn ein Pkw, der gemäß einer Erlaubnis für Flughafentransfer als Sonderform des Linienverkehrs zu bestimmten Nachtzeiten gewerblich genutzt wird, nicht als Mietwagen, sondern als Pkw zur Eigenverwendung versichert worden ist. Fundstellen: OLGR Frankfurt 2000, 330; BZP-Report 2001 H. 2 T. 30

BayObLG 29.06.2000

3 ObOWi 51/2000

PBefG §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6, 42, 43; FeV § 48 Absatz 1; FreistellungsVO PBefG § 1 Nummer 3 1. Wird eine zwar grundsätzlich dem PBefG unterliegende, dort aber in dieser Form nicht vertypte Personenbeförderung betrieben, so ist sie nicht etwa genehmigungsfrei, sondern nicht genehmigungsfähig. 2. Eine analoge Anwendung des § 2 Absatz 6 PBefG auf das Erfordernis der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht möglich. 3. Lässt ein Reisebüroinhaber Pauschalreisen-Kunden ohne Extraentgelt mit Pkw zum und vom Flughafen befördern, so liegen die mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 PBefG im Abschluss der Reiseverträge. Fundstellen: NZV 2000, 424 = VD 2000, 260 = VRS 99, 254

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Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n):

OLG Hamm 19.06.2000

8 U 26/00

PBefG § 49 Absatz 4 Satz 5; BGB § 134 Die Vermittlung von Mietwagen über eine gemeinsame „Funktaxizentrale“ verstößt dann nicht gegen das Verwechslungsverbot, wenn der Kunde darauf hingewiesen wird, dass ihm statt eines Taxis ein Mietwagen geschickt wird. Fundstellen: NJW-RR 2001, 848 (LS); BZP-Report 2001 H. 6 T 38; AR 39/ 01 v. 8.08.2001

OLG Hamm 29.05.2000

13 U 25/00

BGB §§ 249 ff. Der unfallgeschädigte Taxiunternehmer muss sich bei Anmietung eines Ersatztaxis einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen von 20 % der Ersatztaxikosten anrechnen lassen. Fundstellen: NZV 2001, 218 = DAR 2001, 165 (LS); BZP-Report 2001 H. 5 T 34

LG Bochum 18.08.2009

12 0 236/08

UWG § 4 Nr. 11; PBefG § 49 Abs. 4 Ein Unternehmen, das über Genehmigungen nach Rettungsgesetz verfügt, hat gegen ein Personenbeförderungsunternehmen einen Unterlassungsanspruch, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, die erkennbar an einer übertragbaren Krankheit (MRSA) leiden oder dessen verdächtig sind. Die Beförderung von Patienten, die an gefährlichen Erregern erkrankt oder einer solchen Erkrankung verdächtig sind, stellt einen Krankentransport im Sinne des Rettungsgesetzes dar, da eine fachliche Betreuung durch qualifiziertes Personal erforderlich ist, der Patient der besonderen Ausstattung eines Krankentransportwagens bedarf und anschließend eine Desinfektion des Fahrzeuges erforderlich ist. Fundstelle: BZP-Report 2010 H. 2 T 26

LG Kleve 30.01.2009

8 O 180/07

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 5, PBefG § 49 Abs. 4 Ein Unternehmen, welches Mietwagen, Taxis und Busse von drei Orten aus einsetzt, darf auf Visitenkarten, Presseanzeigen, sonstigen Verlautbarungen und Werbeträgern nur dann mit drei unterschiedlichen Telefonnummern diese drei Verkehrsmittel anbieten, wenn es gleichzeitig mitteilt, in welchen Orten sich die Betriebssitze für die Mietwagen und Taxis befinden. Fundstelle: BZP-Report 2009 Heft 2 T 26

LG Aachen 16.02.2007

5 S 268/06

BGB §§ 249 ff. Der Geschädigte eines Unfalls, der seinen Pkw braucht, um damit zur Arbeit zu kommen, darf nicht vorschnell am Abend des Unfalltages einen SelbstfahrerMietwagen zum überhöhten Unfallersatztarif anmieten. Denn im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ist der Unfallgeschädigte gehalten, am nächsten Morgen für die Fahrt zur Arbeitsstätte ein deutlich kostengünstigeres Taxi zu nehmen. Fundstelle: BZP-Report 2007 H. 4 S. 26

LG Essen 21.12.2005

1 S 144/02

BGB §§ 249 ff. Ein Unfallersatztarif eines Taxivermieters kann durchaus auch dann erforderlicher Aufwand im Sinne der §§ 249 ff. BGB sein, selbst wenn dieser Unfallersatztarif erheblich über dem für Selbstfahrer angebotenen Normaltarif liegt. Denn der geschädigte Taxiunternehmer braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, dass er bei längerer Suche einen Kleinvermieter mit günstigeren Preisen in einer anderen Region Deutschlands gefunden hätte. Er darf seine Suche vielmehr auf die Region beschränken. Entscheidend ist, dass der Anbieter ohne weiteres in der Lage sein muss, kurzfristig ein Taxi zur Verfügung zu stellen. Fundstelle: BZP-Report 2006 H. 2 S. 42

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Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n):

LG Osnabrück 11.10.2005

14 O 719/04

UWG § 5; PBefG § 47 Abs. 2 1. Wenn eine auswärtige Zentrale auswärtige Taxiunternehmen vermittelt, so ist in ihrer Werbung darauf hinzuweisen. 2. Eine Taxizentrale hat es aber zu unterlassen, im örtlichen Telefonbuch, in anderen Medien sowie Suchmaschinen für den Bereich einer Gemeinde zu werben, ohne darauf hin zu weisen, dass sich weder ihr Firmensitz in der Gemeinde der Telefonvorwahl, vor allen Dingen aber die Betriebssitze der angeschlossenen Taxiunternehmen dort nicht befinden. Denn der Anrufer, der die örtliche Telefonnummer unter der angegebenen Bezeichnung der Vermittlungszentrale anwählt, kann nicht erkennen, dass seine Bestellung nicht von einem Taxiunternehmen aus dieser Gemeinde durchgeführt wird. Der Kunde, der nur den Namen der Zentrale und die örtliche Telefonnummer kennt, will möglicherweise keine Bestellung aufgeben, die von einem Unternehmen aus einer anderen Gemeinde aus durchgeführt werden soll. Fundstellen: AR. 01/06 v. 26.01.06; BZP-Report 2006 H. 1 S. 26

LG Stuttgart 15.06.2005

37 0 72/05 KfH

PBefG §§ 2,3, 49 Abs. 4 Der Arbeiter-Samariter-Bund hat es zu unterlassen, Personen gegen Entgelt zu befördern, sofern das Entgelt die anstehenden Betriebskosten übersteigt, ohne dass eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz für diese Beförderung vorliegt. Fundstelle: BZP-Report 2005 H. 6 S. 42

LG Tübingen 08.06.2004

20 O 7/04

PBefG § 49 Abs. 4 Mini-Car-Unternehmen haben es zu unterlassen, gegenüber Letztverbrauchern für ihr Unternehmen mit dem Slogan „Eine günstige Art Taxi zu fahren“ zu werben. Fundstelle: BZP-Report 2005 H. 7 S. 26

LG Verden 16.02.2004

9 O 49/03

UWG § 3; PBefG § 47 Abs. 2 Einem Taxiunternehmen ist es nicht erlaubt, an einem Ort, in dem er keinen Betriebssitz unterhält, für sein Unternehmen im örtlichen Telefonbuch zu werben, ohne in geeigneter Weise dabei deutlich zu machen, dass er seine Taxen nur in seiner Betriebssitzgemeinde bereit hält. Fundstelle: BZP-Report 2005 H. 2 S. 26

LG Hagen 18.01.2002

1 S 189/01

BGB §§ 305, 826 1. Die Erlaubnis der Taxi-Zentrale gegenüber einem angestellten Fahrer, den Funkverkehr zu nutzen, ist rein tatsächlicher Natur und jederzeit frei widerruflich. Auch die Tatsache, dass die Fahrer vor der Zulassung zum Funkverkehr für die Erteilung eines Funkausweises eine geringe Gebühr zu entrichten hatte, widerspricht dieser Beurteilung nicht, weil diese Gebühr nur als einmalige Aufwandsentschädigung zu qualifizieren ist. 2. Die Funk- und Fahrdienstrichtlinien sind auch insoweit, als sie die Qualifikation und das Verhalten der Fahrer reglementieren, ausschließlich Verpflichtung der Taxiunternehmer, diese Vorgaben der Taxizentrale in ihren Betrieben arbeitsrechtlich umzusetzen. Fundstelle: AR 19/02 v. 26.03.2002

LG Aschaffenburg 17.01.2002

2 S 218/01

BGB §§ 242, 278 Bei einer Bestellung einer sog. „Co-Pilotenbeförderung“, bei der ein Taxifahrer den Fahrgast, ein weiterer das Fahrzeug des Fahrgastes nach Hause bringt, handelt es sich selbst dann um einen einzigen, einheitlichen Vertrag mit dem Taxiunternehmen, welches die Person befördert, wenn der Co-Pilot, also der Beförderer des Fahrzeuges, bei einem anderen Taxiunternehmen angestellt ist.

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§§ Inhalt Fundstelle(n):

LG Magdeburg 09.11.2001

36 O 355/01 (045)

GWB §§19 III, 20 I, 33 Eine Taxigenossenschaft, die eine Funkvermittlungszentrale unterhält, an die 170 Fahrzeuge angeschlossen sind, ist marktbeherrschend, wenn es in dem relevanten Gebiet daneben nur zwei weitere Funkzentralen mit ca. 40 und zehn Fahrzeugen gibt. Die starke Belastung der marktbeherrschenden Funkzentrale stellt keinen rechtfertigenden Grund dar, einem Anbindungswilligen einen Teilnehmervertrag zu verweigern, wenn nicht dargelegt wird, welche konkrete Folgen (bspw. hinsichtlich eines völligen oder teilweisen Zusammenbruchs der technischen Anlage) aufgrund der Teilnahme weiterer Fahrzeuge zu erwarten sind. Fundstelle: WuV 2002, 1217

LG Kiel 27.09.2001

7 S 64/01

BGB §§ 252, 823 Bei der Berechnung der Wertminderung in Sonderfällen wie der intensiven Nutzung des Fahrzeuges als Taxi mit einher gehender hoher Laufleistung ist das „Hamburger Modell“ anzuwenden, welches zur Schätzung des Minderwerts zwei Bezugsgrößen heranzieht, nämlich die Betriebsleistung des Pkw bis zum Unfallzeitpunkt und die Reparaturkosten. Bei einem erst 8 Monate alten Fahrzeug sind dann die jeweils oberen Bemessungsgrenzen des Hamburger Modells zu verwenden. Dies bedeutet im entschiedenen Fall, dass bei einer Laufleistung von bis zu 75.000 km 15% der Reparaturkosten als Wertminderung anzusetzen sind. Fundstellen: DAR 2002, 318; BZP-Report 2003 H. 2 S. 34

LG Arnsberg 14.08.2001

5 S 99/01

BGB § 249 S. 2 Der Eigentümer eines unfallbeschädigten Taxi-Fahrzeugs braucht sich nicht lediglich mit Kostenersatz für eine Folienbeschichtung begnügen, sondern kann Erstattung der Umlackierungskosten verlangen. Fundstellen: NZV 2002, 134; AR 19/02 v. 26.03.2002; BZP-Report H.3 S. 28

LG Nürnberg/Fürth 24.01.2001

3 0 8296/99

BGB § 812; GWB § 20 Die Zahlung eines „Eintrittsgelds“ in Höhe von DM 4.000 pro Taxi als Aufnahmevoraussetzung in eine marktbeherrschende Taxizentrale ist keine unangemessene und unbillige Bedingung zur Marktteilnahme, wenn die Altmitglieder der Genossenschaft adäquate Vorleistungen und Investitionen erbracht haben, die dem eintretenden Genossen in ausreichendem Umfange zugute kommen. Fundstelle: BZP-Report 2002 H. 1 S. 24

AG München 01.12.2009

155 C 16937/09

BGB § 832 Da es keine Gefährdungshaftung für Kinder gibt, müssen die Eltern weder die Reinigung bezahlen noch anderen Schadensersatz leisten, wenn sich ein Kind im Taxi übergibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das Kind plötzlich und unerwartet übergeben hat. Grundsätzlich haften Eltern in derartigen Fällen nur, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes früh erkennen und trotzdem nichts unternehmen, um eine Verunreinigung zu vermeiden. Fundstelle: BZP-Report 2010 H. 5 T 26

237 OWI 19/09

PBefG § 22 Die Beförderungspflicht im Taxiverkehr gebietet es, weitere Beladungsversuche zu unternehmen, wenn beim ersten Versuch nicht sämtliches Gepäck eines Fahrgastes im Kofferraum untergebracht werden kann. Auch ist es durchaus zulässig und möglich, Gepäckstücke auch im Fahrgastraum mitzunehmen, weil die Verkehrssicherheit durch die Mitnahme in der beabsichtigen Form nicht beeinträchtigt wird. Weder besteht eine Sichtbehinderung für den Fahrer, wenn das Gepäckstück im Fußraum mitgenommen wird, noch die Gefahr, dass dieses Gepäckstück im Falle eines Unfalles durch das Auto fliegt. Fundstellen: VRS 118, 30; AR.Nr. 13/10 v. 30.03.2010; BZP-Report 2010 H. 3 T 26

NEU

AG Hamburg 09.03.2009

NEU

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Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n):

AG Köln 25.11.2005

145 C 37/05

BGB §§ 249 ff. 1. Bereits das Einsteigen eines Fahrgastes in ein Taxi trotz vorherigen Konsums einer übermäßigen Menge von Alkohol kann aus dem rechtlichen Grundsatz der so genannten actio libera in causa („vorverlegte Verantwortlichkeit“) einen Schuldvorwurf begründen, wenn der Fahrgast sich später in das Fahrzeug erbricht. 2. Eine gewisse Verschmutzung, wie z.B. durch verschmutzte Schuhe, kann durchaus vertragsgemäßer Gebrauch des Taxis sein. Weitergehende Verschmutzungen wie Erbrechen gehen jedoch wegen der zumindest vorübergehenden mangelnden Nutzbarkeit des Taxis weit darüber hinaus und bedürfen eines erhöhten Entgeltes, ggf. auch Schadenersatz wegen Nutzungsausfall. Fundstelle: BZP-Report 2006 H. 2 S. 42

AG Frankfurt/M. 14.05.2004

32 C 3283/03-48

BGB §§ 280 Abs.1 Satz 1, 631 Auch wenn ein Fahrtauftrag mit dem Taxi wegen Sperrung einer Autobahnauffahrt nicht wie vereinbart erfüllt werden kann, ist dennoch ein Beförderungsvertrag entstanden, aus dem sich die Zahlungsverpflichtung des Fahrgastes ergibt. Fundstelle: BZP-Report 2004 H. 5 S. 26

AG Nordhorn 11.06.2002

3 C 285/02

StVG § 7; StVO § 14 Unter Umständen ist ein Taxifahrer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein voreiliges Türöffnen des Fahrgastes zu verhindern. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn es dem Taxifahrer bekannt war, dass der Fahrgast die Tür öffnet, ohne sich zu vergewissern, dass eine Verkehrsgefährdung anderer ausgeschlossen ist. Fundstellen: DAR 2003, 78; AR 45/03 vom 19.12.2003; BZP-Report 2004 H. 1 S. 22

AG Magdeburg 13.08.2001

15 C 2079/01

VVG § 1; AKB § 12 Wenn ein Fahrzeug als Taxi kaskoversichert wird, unterliegt die Folienbeschichtung im gleichen Umfang wie die Lackierung dem Versicherungsschutz. Für die Folienbeschichtung eines Taxis muss der Versicherer im Schadenfall also Ersatz leisten. Fundstellen: ZfS 2001, 505; AR 19/02 v. 26.03.2002; BZP-Report 2002 H.2 S. 28

AG Grevenbroich 26.09.2000

5 Ds 6 ]s 136/00

StPO § 127 I 1; BGB § 229 1. Entsteht zwischen einem Taxifahrer und einem Fahrgast bei Erreichen des vereinbarten Zielorts Streit über den Fahrpreis und entfernt sich der Fahrgast ohne Bezahlung des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises und auch ohne seine Personalien angegeben zu haben, so steht dem Taxifahrer das Recht zu, den Fahrgast auch unter Anwendung körperlicher Gewalt bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung und die Nichtzahlung des vom Taxameter angezeigten Betrags begründen nämlich den dringenden Verdacht eines betrügerischen Handelns. 2. Gleichermaßen steht dem Taxifahrer auch ein zivilrechtliches Selbsthilferecht zu. Denn für den Fall, dass das Bestehen eines Zahlungsanspruchs nicht nachzuweisen ist, steht dem Taxifahrer aus dem Beförderungsvertrag heraus ein auf Angabe der Personalien gerichteter Auskunftsanspruch gegenüber dem Fahrgast zu, den er im Wege der Selbsthilfe durchsetzen kann. Fundstellen: NJW 2002, 1060; AR 26/02 v. 19.04.2002; BZP-Report 2002 H.3 T 28

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BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n):

VI. Entscheidungen von Arbeits- und Sozialgerichten LAG Köln 28.03.2006

9 (13) Sa 1361/05

BGB § 613a 1. Einzelne Taxen für sich genommen machen keineswegs einen Betriebsteil aus, sondern stellen lediglich Betriebsmittel dar. 2. Auch wenn nach § 2 Abs. 3 PBefG die aus der Genehmigung erwachsenen Rechte und Pflichten nur dann übertragen werden dürfen, wenn gleichzeitig das ganze Taxenunternehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden, ändert das nichts an dem arbeitsrechtlichen Ergebnis, dass bei Übergang von drei Taxen auch tatsächlich ein Betriebs- oder Teilbetriebsübergang stattgefunden haben müsse. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleibt. Fundstelle: BZP-Report 2006 H. 6 S. 34

LAG Düsseldorf 12.07.2003

12 Sa 1345/02

AKB §§ 10 Abs. 2 Buchst. c, 3 Abs. 3, 7; StGB § 142 Beschädigt ein Taxifahrer bei einem Wendevorgang ein geparktes anderes Fahrzeug und begeht danach Unfallflucht, kann die Haftpflichtversicherung des Taxiunternehmens den Fahrer für den angerichteten Schaden am anderen Auto in Regress nehmen, weil der Fahrer mit der Unfallflucht seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer verletzt hat.

LAG Düsseldorf 26.05.1999

15 Ta 105/99

ArbGG §§ 2, 5 Eine Taxizentrale ist nicht - auch nicht teilweise - gegenüber einem Taxifahrer, gegen den sie Disziplinarmaßnahmen verhängt hat, in einer Arbeitgeberstellung. Dementsprechend ist bei einem Rechtsstreit über die Disziplinarmaßnahme das Arbeitsgericht unzuständig.

BSG 30.01.2001

B 3 KR 2/00 R

SGB V §§ 13, 60, 61, 133; PBefG §§ 47,51 1. Für die Inanspruchnahme von Taxen und Mietwagen durch gesetzlich Krankenversicherte gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. 2. Das Patientenrecht, bei notwendigen Krankenfahrten das Taxiunternehmen frei zu beauftragen, hindert die Krankenkasse nicht, zur Erfüllung des von ihr zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebotes Sammelfahrten anzuordnen. Fundstellen: NZS 2002, 31; AR. 10/02 v. 17.01. 2002

BSG 16.04.1998

B 3 KR 14/96 R

SGB V §§ 60,61,62, 133 Das Gesetz macht nur bei Rettungsfahrten eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Transportunternehmen den Versichertenanteil selbst einfordern muss. Die abweichende Praxis der Krankenkasse, die bei den Hilfsorganisationen auch die Einziehung des Versichertenanteils übernimmt, wenn es sich nicht um Notfalleinsätze, sondern um normale Krankentransporte handelt, ist vom Gesetz nicht gedeckt. Aus dieser rechtswidrigen Praxis (!) erwächst aber kein Anspruch auf Gleichbehandlung, sondern allenfalls ein Anspruch auf Unterlassen. Fundstelle: BZP-Kurzinfo III/1998 v. 23.09.1998

LSG Bayern 21.12.2004

L 5 KR 166/04

SGB IV § 7 Abs. 1 Ein Zentralenleiter ist selbst dann, wenn der Vertrag mit der Genossenschaft ihm die freiberufliche und selbstständige Leitung der Funkzentrale überantwortet und er keinen Urlaubs- und Lohnfortzahlungsanspruch hat, trotzdem als abhängig Beschäftigter einzustufen, wenn er regelmäßig zu bestimmten Zeiten arbeitet, die Miete für die Räume ebenso wie die Telefonkosten von der Genossenschaft getragen werden und die Höhe seiner Arbeitsabgeltung von der Anzahl der geleisteten Stunden abhängig ist. Die Gesamtschau ergibt, dass er sich nicht als Mittelpunkt eines eigenen Unternehmens darstellt, nicht als Unterneh-

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Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n): mer am Markt auftritt und nach außen nur für die Genossenschaft tätig wird. Fundstelle: BZP-Report 2006 H. 4 S. 26

LSG NRW 05.12.2001

L 12 AL 244/00

SG Aachen 10.05.2010

S 13 KR 117/10 ER SGB V § 60 Abs. 1 i.V.m. den Krankentransportrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses; SGB IX § 9 Das Wahlrecht des Versicherten findet seine Grenze im Wirtschaftlichkeitsgebot. Wenn die Kasse einen zuverlässigen Transport zu den onkologischen Behandlungen und zurück durch ein Taxiunternehmen gewährleistet, das die Fahrten kostengünstiger als das vom Patienten gewählte Unternehmen durchführt, erfüllt sie den Sachleistungsanspruch. Wenn sie den von den behandelnden Ärzten mitgeteilten gesundheitlichen Besonderheiten dadurch Rechnung getragen hat, dass der Patient die Krankenfahrten auch durch ein von ihm frei zu wählendes Taxiunternehmen durchführen lassen kann und dieser wählt sodann ein Taxiunternehmen, das die Fahrten nicht zu dem durch Ausschreibung ermittelten günstigeren Preis anbieten kann oder will, so erscheint es nicht offensichtlich rechtswidrig, ihn darauf zu verweisen, dass er die Mehrkosten selbst trägt. Fundstelle: BZP-Report 2010 H. 5 T 26

NEU

ArbG Köln

12 Ca 6340/04 08.02.2005

AZO §§ 2, 7 Abs. 2, 12 Die Wartezeit eines Taxifahrers während der Schicht ist weder Rufbereitschaft noch Bereitschaftsdienst, weil sich der Taxifahrer an seinem Arbeitsplatz aufhält. Fundstelle: BZP-Report 2003 H. 3 T 34

Wenn ein Mitglied einer Taxigenossenschaft Schulungen im Auftrag der Taxizentrale durchführt, geschieht dies nicht in Form einer weisungsgebundenen Tätigkeit im Arbeitnehmerverhältnis, sondern als Genosse in Unterstützung des Genossenschaftszwecks „berufliche Förderung und Betreuung der Mitglieder“. Insofern liegt auch kein Streit um Lohn, sondern ein solcher um umsatzsteuerpflichtige Aufwandsentschädigung vor. Zuständig ist damit das Amtsgericht. Fundstelle: BZP-Report 2005 H. 3 S. 26

VII. Entscheidungen von Finanzgerichten Bundesfinanzhof 19.07.2007

V R 68/05

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 1. Soweit nach dem Umsatzsteuerrecht Taxifahrten unterschiedlich behandelt werden, als Fahrten innerhalb einer Gemeinde unabhängig von der konkreten Fahrtstrecke immer als Nahverkehrsfahrt ermäßigt zu besteuern sind, während dies für Taxifahrten außerhalb eine Gemeinde nur dann gilt, wenn die einzelne Fahrt 50 Kilometer nicht überschreitet, ist dies als gesetzgeberische Typisierung verfassungsgemäß. 2. Hin- und Rückfahrt bei Patientenfahrten mit Taxi sind eine einheitliche Beförderungsleistung, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet („Wartefahrt“). Eine nichteinheitliche Beförderungsleistung liegt vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert („Doppelfahrt“). Fundstelle: BZP-Report 2007 H. 8 S. 26

BFH 31.05.2007

V R 18/05

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 1. Wird bei einer Patientenfahrt der Fahrgast abgesetzt und später – also ohne dass das Taxi vor Ort wartet – abgeholt und zurückbefördert, stellen Hinund Rückfahrt zwei getrennte Beförderungsleistungen dar! Sofern die Einzel-

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Aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Personenbeförderungsgewerbe

Datum der Entscheidung

Aktenzeichen

§§ Inhalt Fundstelle(n): strecken bei solchen Konstellationen zwischen 25 und 50 km liegen, ist damit der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% anzusetzen. 2. Die Beförderungsstrecke im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG umfasst nur die Strecke, auf welcher der Unternehmer einen Fahrgast befördert, also nicht die Leerfahrt! Fundstellen: DB 2007, 2693; AR 37/07 vom 24.08.2007; BZP-Report H. 6 S. 26

BFH 12.08.2004

V R 45/03

UStG § 4 Nr. 17 b) 1. Der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, fällt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.1 b) Umsatzsteuergesetz. 2. Ein Fahrzeug ist dann i. S. des § 4 Nr. 17 b) UStG für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist. 3. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann. Fundstellen: DB 2005, 90 = UR 2005, 28 = KFR 2005, 123 = BB 2004, 2678 LS; BZP-Report 2005 H. 1 S. 26

BFH 26.02.2004

XI R 25/02

AO §§ 147, 162; UStG § 22 Die Schichtzettel im Taxigewerbe in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen. Für diese Schichtzettel gilt Aufbewahrungspflicht. Werden die Schichtzettel vernichtet, bedeutet dies einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht, was das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung berechtigt. Fundstellen: AR 28/04 vom 01.06.04; BZP-Report 2004 H. 4 S. 26

FG Hamburg 18.11.2009

6 K 90/08

AO § 162 Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen die Pflicht, sog. Schichtzettel zu führen und diese aufzubewahren, berechtigt dies die Finanzbehörde zur Schätzung. Dabei kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Ein künfte verheimlichen will. Fundstelle: StBW 2010, 213 (LS)

II 27/03

AO § 162 Werden in finanzgerichtlichen Verfahren um die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen zu den erklärten Gewinnen eines Taxiunternehmers unter Zugrundelegung der festgestellten Werte für Gesamtkilometer, Besetztanteil und Touren pro Tag Bruttoeinnahmen ermittelt, die letztlich sogar höher sind als die geschätzten Werte, so bleibt es bei den Werten, die im Rahmen der Außenprüfung geschätzt wurden. Fundstellen: FGReport 2005, 40 (LS); BZP-Report 2006 H. 3 S. 34

NEU

FG Hamburg 24.01.2005

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

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Informationsdienst des BZP

Informations-Netzwerk BZP Aktuelle und umfassende Informationen sind für den erfolgreichen Unternehmer und seine Gewerbevertretung ein absolutes Muss. Das gilt natürlich genauso für die Entscheider in Taxizentralen und Ausrüster des Gewerbes, die sogenannte Taxiindustrie. Der BZP versteht es daher als eine seiner ganz wesentlichen Aufgaben, den Informationsfluss zwischen allen Partnern rund um die Dienstleistung Taxi im gegenseitigen Interesse zu fördern. Dies geschieht auf vielfältige Weise: So durch das „klassische“ Allgemeine Rundschreiben, seit 2004 von Papierform auf E-Mailversand umgestellt und an alle Mitglieder des BZP einschließlich der Außerordentlichen Mitglieder gerichtet. Diese werden von den BZP-Organisationen über eigene (Druck)-Publikationen, Mailings oder auch per Internet oder Intranet weitergeleitet. Daneben wird über Interna des Gewerbes in Vertraulichen Rundschreiben berichtet. Praktisch jeden Unternehmer in Deutschland erreicht der Verband auch über seinen sechsseitigen BZP-Report, der als redaktioneller Sonderteil in der „TAXI“, die gleichzeitig auch Mitgliederzeitschrift der BG Verkehr ist, achtmal jährlich erscheint. Bereits seit 1995 ist der BZP darüber hinaus im Internet präsent, seit 2006 können Mitglieder des Verbandes auch im BZP-Intranet über sämtliche seit 2004 veröffentlichten Informationen rund um die Uhr verfügen. Durch seine mit Unternehmern und Zentralenverantwortlichen aus ganz Deutschland besetzten sieben Fachausschüsse stellt der BZP sicher, dass das Know-how von der Basis nicht nur eins zu eins in die Entscheidungsprozesse des Bundesverbandes einfließt, sondern auch für Externe zugänglich ist. So berät der

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Ausschuss „Technik und Software“ zum Beispiel die Automobilindustrie hinsichtlich Umfang und Inhalt von Taxipaketen noch während der Fahrzeugentwicklung. Mittlerweile 24 außerordentliche Mitglieder des BZP nutzen diese Möglichkeit des direkten Kontaktes zu Ihrer Zielgruppe. Beratung und Hilfestellungen für den ratsuchenden Taxi und Mietwagenunternehmer leisten dagegen in aller Regel die BZPMitgliedsorganisationen vor Ort, die schon aufgrund der räumlichen Nähe und spezifischen Sachkenntnis „näher am Ball“ sind. Die BZPGeschäftsstelle in Frankfurt ist wiederum Ansprechpartner für diese, wenn es um besonders komplexe Sachverhalte wie etwa spezifische Rechtsfragen oder Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung geht. Ein wichtiges Forum für technische und organisatorische Fragen sowie die (markt-)strategische Aufstellung des Taxi- und Mietwagengewerbes sind auch die Taxizentralenkongresse. Im Oktober 2009 fand in Hannover das mittlerweile vierte Event dieser Art vom BZP stand, wieder mit sehr positiver Resonanz. Auf einen zweijährigen Turnus stellte die Auto Mobil International in Leipzig um, die das nächste Mal 2012 stattfindet. Seit 1996 wird im Rahmen dieser bisher jährlichen Frühjahrsmesse auch ein spezieller Taxitag ausgerichtet, an dem der BZP mit seinen regionalen Mitgliedsverbänden als Exklusivpartner der Messe Leipzig entscheidend beteiligt ist. Neben einem gemeinsamen Messestand locken auch BZP-Podiumsveranstaltungen mit aktuellen Themen eine große Anzahl von Fachpublikum in die modernen Messehallen.

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Informationsdienst des BZP

Informations-Netzwerk BZP

Foto: Michael Linke

Fachvorträge auf dem Taxizentralenkongress 2009 in Hannover

Ebenfalls im ZweijahresRhythmus ist das Highlight in der internationalen Taxiagenda die Europäische Taximesse, die 2010 am 5. und 6. 11. unter dem Motto „Taxi: Partner mobiler Bürger“ von der Fachvereinigung Personenverkehr gemeinsam mit dem BZP und mittlerweile in Kooperation mit dem Welt-Verkehrsverband IRU ausgerichtet wird. Die „ETM“ lässt die liebenswerte Rheinmetropole Köln regelmäßig zu der „Hauptstadt des Taxigewerbes“ werden, mit 91 Aussteller aus 9 Nationen und rund 14.000 Besuchern an zwei Messetagen behauptete diese auch im Jahr 2008 wieder

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

ihre einzigartige Stellung als größte Fachmesse der Welt. Taxameter, Dachzeichen, Computer, Hardund Software für Taxizentralen und Taxibetriebe, Datenfunkanlagen, GPSOrtungs- und Vermittlungssysteme, bargeldlose Zahlungssysteme, Versicherungsdienstleistungen, Fachliteratur, Bekleidung und natürlich das „who is who“ der Automobilindustrie mit den neuesten Taximodellen und umweltfreundlichen Antriebstechniken werden sicher auch im November 2010 wieder Besucherströme aus ganz Europa und Übersee begeistern.

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Informationsdienst des BZP

Liste Allgemeine Rundschreiben

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01/09

12.01.09

Erhöhte Fördermaßnahmen von VW: Taxiprämien von 1.200 Euro für Touran und Passat, 3.300 Euro für den Sharan. Die 3,9%-Finanzierung mit einer Laufzeit bis 60 Monate wird verlängert!

02/09

19.01.09

BZP baut die exklusiven Vorteile weiter aus: Rahmenabkommen mit ORLEN sichert Verbandsmitgliedern einen Preisvorteil von bis zu 3,0 Cent/Liter für Diesel!

03/09

23.01.09

Rahmenvertrag des BZP mit der Deutschen Bahn: Deutlich verbesserte Konditionen ab 1.2.2009!

04/09

27.01.09

Leitlinien der IRU für die Zugänglichkeit von Taxis: Verbesserung der Dienstleistungsqualität durch bessere Zugänglichkeit von Taxis für Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität.

05/09

30.01.09

Baureihe 212 geht an den Start: das neue E-Klasse Taxi ist bestellbar ab dem 2. Februar!

06/09

03.02.09

„Offene“ Erweiterte Vorstandssitzung am 30. März 2009 in Leipzig/31. März AMITaxitag hier: Einladung / Buchungsfrist für das Kontingent im Penta-Hotel bis zum 28.02.2009!

07/09

10.02.09

Neue Satzung ist nun wirksam!

08/09

19.02.09

Kostenloses Wartungs-Paket für E-Klasse-Taxis der Baureihe W 211

09/09

27.02.09

A.T.U-Rahmenvertrag: Jetzt exklusive BZP-Rabatte von bis zu 30 % auch bei Barzahlung! Weiterhin 10 % Sonderrabatt auf Filialpreise für Reifen- und Kompletträder.

10/09

12.03.09

„Offene“ Erweiterte Vorstandssitzung am 30. März 2009 in Leipzig/ AMI-Taxitag am 31. März 2009 hier: Tagesordnung für die Erweiterte Vorstandssitzung/Veranstaltungsablauf.

11/09

09.04.09

Sitzung des Erweiterten Vorstandes des BZP und 13. Taxitag in Leipzig: Die Delegierten des Bundesverbandes fordern einstimmig eine verbesserte Fahrerqualifikation und bekräftigen den gewerbepolitischen Kurs des BZP-Vorstands. Der Taxitag auf der Auto Mobil International behauptet im schwierigen wirtschaftlichen Umfeld seine Ausnahmestellung auf der Taxiagenda.

12/069

14.04.09

„Taxi-Sicherheit 2009“ - Fahrsicherheitstraining mit vergünstigten Konditionen für Taxifahrer und Taxifahrerinnen startet im Mai!

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Informationsdienst des BZP

Liste Allgemeine Rundschreiben 13/09

17.04.09

Rechtsprechung: Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26.09.2006 – Az.: 2 K 4202/04 – zu § 49 Abs. 4 PBefG: Eine zeitabschnittsweise Verlegung des Betriebssitzes eines Mietwagenunternehmens ist rechtlich nicht möglich!

14/09

17.04.09

Aktuelle Angebote für Taxi- und Mietwagenunternehmen: Neuer Prospekt von FordFiegl!

15/09

27.04.09

Überprüfung des Anschriftenverzeichnisses für Geschäftsbericht 2008/2009

16/09

30.04.09

VW legt einen drauf: Erhöhte Taxiprämien von 1.500 Euro für Touran und Passat, 3.300 Euro für den Sharan. Neue 2,9%-Finanzierung mit einer Laufzeit bis zu 60 Monaten!

17/09

11.05.09

Neuer Passat TSI Ecofuel als Taxi/Mietwagen ab sofort bei allen deutschen Volkswagen-Händlern bestellbar: Auch das besonders umweltfreundliche Taxi wird von VW mit 1.500 Euro Taxiprämie und einer 2,9%-Finanzierung gefördert!

18/09

12.05.09

Hallo TAXI-Fachverlag legt den Mitgliedsorganisationen des BZP ein interessantes PR-Angebot vor!

19/09

18.05.09

Frühjahrstreffen 2009 der IRU-Taxigruppe: Verkehrssicherheit und Aktionsplan zur Darstellung der Bedeutung des Taxis im Verkehrssystem standen im Mittelpunkt!

20/09

05.06.09

Mercedes-Endspurt beim 211er Taxi: 0,99%-Finanzierung

21/09

19.06.09

Einladung zur BZP-Herbstveranstaltung/Mitgliederversammlung am 9./10. September 2009 in Freiburg/Breisgau: Die Hotelbuchung muss bis 14.07.2009 erfolgen!

22/09

30.06.09

Einstellung der analogen Standleitungen: Auflistung von verschiedenen Lösungsansätzen für Zentralen mit abgesetzten Funkanlagen

23/09

10.07.09

Deutsche Telekom bietet 30% Rabatt auf Alcatel-Lucent Telefonanlage Octopus 930

24/09

15.07.09

Rechtsprechung: Beschluss des Hamburgisches Oberverwaltungsgerichts vom 23. 06. 2009 – Az.: 3 Bf 62/06.Z– zu §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 39 Abs. 2 PBefG: Der Tarifverordnungsgeber ist nicht gehalten, zum Zwecke der Taxitariffestsetzung die Einkommenssituation der Taxenunternehmer durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln!

25/09

23.07.09

Sonderaktion der Deutschen Telekom: BZP-Mitglieder sparen durch die Bündelung von „Business Complete“ und „Desktop Services Plus“ zu einem exklusiven Aktionsangebot!

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

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Informationsdienst des BZP

Liste Allgemeine Rundschreiben

76

26/096

24.07.09

Der 4. Taxizentralenkongress des BZP findet vom 29. - 30. Oktober in Hannover statt!

27/09

10.08.09

Neue Grippe oder „Schweinegrippe“: Berücksichtigung von Taxi- und Mietwagen fahrern als Gruppe mit besonders hohem Expositionsrisiko – BZP-Organisationen sollten sich an ihre Landesgesundheitsministerien wenden!

28/09

24.08.09

BZP-Herbstveranstaltung/Mitgliederversammlung am 9./10. September 2009 in Freiburg/Breisgau hier: Tagesordnung für die Mitgliederversammlung/Veranstaltungsablauf

29/09

15.09.09

iPhone-Sonderaktion der Deutschen Telekom: BZP-Mitglieder und deren Mitarbeiter erhalten einen iPhone-Vertrag mit einem monatlichen Grundpreisrabatt als exklusives Aktionsangebot !

30/09

22.09.09

VW verlängert die Förderungsaktionen: Erhöhte Taxiprämien von 1.500 Euro für Touran und Passat, 3.300 Euro für den Sharan und die 2,9%-Finanzierung gelten bis zum 31.12.2009!

31/09

24.09.09

BZP-Herbstversammlung in Freiburg: Die Mitglieder des Bundesverbandes demonstrieren Einigkeit mit einstimmigen Wiederwahlen von Präsident Fred Buchholz und Vorstandsmitglied Peter Zander.

32/09

26.09.09

Taxifahrer in Oldenburg erstochen!

33/09

28.09.09

Citroën Taxi-Offensive

34/09

29.09.09

3. Internationale IRU-Taxiforum in Kopenhagen am 9. Oktober 2009 : TAXIS für saubere Luft!

35/09

01.10.09

Taximord in Oldenburg kurz vor der Aufklärung!

36/09

14.10.09

VW verbessert die Taxikonditionen weiter: Ab sofort 1,9%-Finanzierung für Touran und Sharan!

37/09

14.10.09

TAXAT Winterreifen sind wieder hochaktuell!

38/09

19.10.09

Ford: Kostenlose Taxipakete für die Modellreihen Mondeo, S-Max und Galaxy – Verwerterrabattempfehlung von 20 %!

39/09

03.11.09

Promotions-Aktion für den BZP-Aral-Rahmenvertrag: Unter allen eingegangenen Kartenanträgen wird ein Tankgutschein über 350 Euro verlost!

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Informationsdienst des BZP

Liste Allgemeine Rundschreiben 40/09

04.11.09

Aktueller Prospekt von Ford-Fiegl für Taxi- und Mietwagenunternehmen: Kostenlose Taxi- und Mietwagenpakete für Ford Mondeo, S-MAX und Galaxy und 3,99 %-Finanzierung!

41/09

13.11.09

MBVD produziert dieses Jahr keinen Taxikalender

42/09

20.11.09

M2M Data 50 mit kleiner Blockrundung nun bei T-Mobile buchbar

43/09

10.12.09

Krankenbeförderung mit Taxi und Mietwagen im Jahre 2010: Aktualisierte Unternehmer- und Patienteninfoblätter!

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

77

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Erläuterungen zur wirtschaftlichen Lage Die im Jahre 2005 beginnende positive wirtschaftliche Entwicklung, die in den Jahren 2006 und 2007 zu einem deutlich spürbarem Geschäftsanstieg bei den deutschen Taxiunternehmen führte, wurde 2008 mit der Immobilien- und Bankenkrise in den USA und der folgenden Verunsicherung auch in Europa eingebremst. Das exportorientierte Deutschland war von der folgenden globalen Krise besonders betroffen, da z.B. die internationalen Märkte für Investitionsgüter einbrachen. Durch besonnenes Verhalten der Wirtschaft, Konjunkturpakete und den gezielten Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente (Kurzarbeit) hat sich jedoch z.B. die Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht dramatisch entwickelt.

der in einer sehr guten Verfassung. Nachdem diese noch 2009 um 4,7 % geschrumpft war, konnte das Statistische Bundesamt Mitte August 2010 ein um 2,2 Prozent gestiegenes Bruttoinlandsprodukt vermelden – das stärkste Wachstum seit Frühjahr 1987. Diese Entwicklung entlastet auch die arg strapazierten öffentlichen Haushalte und Sozialsysteme. Das ansonsten extrem konjunktursensible Taxigewerbe hatte zumindest nicht so dramatische Einbrüche wie z.B. noch 2001/2002 zu verzeichnen. Das Fahrtenaufkommen auf dem Land verblieb auf niedrigem Niveau stabil, in den Großstädten und Ballungsräumen waren die Einbrüche nicht so tief und nachhaltig, wie dies noch zu Beginn der Krise zu befürchten war. Die größten Rückgänge gab es in Flughafenstädten mit 10-15 %, während das gesamte Gewerbe 2009 einen Fahrgastrückgang von rund 7 % wegstecken musste.

Auch wenn Europa in die stärkste Rezession der Nachkriegsgeschichte rutschte, zeigte sich die Entwicklung in Deutschland geradezu überraschend stabil. Bereits gegen Spätsommer 2009 mehrten sich Stimmen, die das baldige Ende der Talsohle ankündigten. Während die stabile Binnennachfrage zwischenzeitlich das Schlimmste verhindert hatte, erweist sich der Export – auch durch den kriselnden Euro gestützt – zunehmend als konjunkturelles Zugpferd. Gut gefüllte Auftragsbücher, eine kräftig in Fahrt gekommene Industrieproduktion, steigende Kapazitätsauslastungen und eine überraschend günstige Entwicklung am Arbeitsmarkt zeigen die deutsche Wirtschaft bereits Mitte 2010 wie-

Positiv zu vermelden ist, dass – nach den durch Spekulationen auf dem Weltmarkt verursachten dramatischen Preissteigerungen für fossile Brennstoffe 2007 – die Spritpreise 2008 regelrecht abstürzten, was Wirtschaft wie Verbraucher wesentlich entlastete. Beim für das Gewerbe entscheidenden Dieselpreis kann derzeit zwar kein günstiges, aber zumindest ein stabiles Preisniveau festgestellt werden. Der zwischenzeitliche

Ertragsberechnung eines Taxibetriebes in München Stand 1. 9. 2010 • Alle Angaben netto in Euro • Angaben für Einschichtbetrieb am Beispiel der Stadt München

1995

2000

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Verhältnis 95- 09

Einnahmen

29.867

34.257

35.278

38.635

38.635

39.321

39.321

40.136

+ 34,4 %

Fixe Kosten

13.733

14.194

15.065

14.118

14.789

15.057

15.427

15.720

+ 14,5 %

3.575

4.223

5.273

5.784

6.004

6.582

5.849

6.343

+ 77,4%

Variable Kosten Rentenversicherung

18,6 % 19,5 % 19,5 % 19,5 % 19,9 % 19,9 % 19,9 % 19,9 %

Krankenversicherung

17,4 % 17,6 % 17,4 % 17,4 % 18,3 % 18,3 % 18,3 % 14,9 %

+ 52,9 %

(mit Krankentagegeldanspruch)**

Pflegeversicherung

1%

1,7 %

1,7 %

1,7 %

1,7 % 1,95 % 1,95 % 1,95 %

Summe o.g. Versicherungen

5.756

6.145

8.390

8.511

8.798

8.980

8.980

8.799

zu versteuerndes Einkommen

6.800

9.694

6.550

10.221

9.044

8.702

9.064

9.274

+ 36,4 %

567

808

546

852

754

725

755

773

+ 36,4 %

Anschaffungskosten Fahrzeug* 22.260

27.209

30.487

28.576

29.082

29.402

30.916

31.130

+ 39,8 %

Gewinn aus Gewerbebetrieb

15.839

14.940

18.732

17.842

17.682

18.044

18.073

+ 43,9 %

monatliches Einkommen

12.557

* 1991-1996: DB W 124 200 D, 1997 - 1998: DB W 210 E 220 D, ab 1999 DB W210 E 200 CDI, ab 2003 DB W 211 E 200 CDI (ab 2005 mit DPF), ab 2006 DB W 211 E 200 CDI „Das Taxi“, ab 2009 DB W 212 E 200 CDI „Das Taxi“. ** bis 2009 AOK, ab 2010 TKK mit zusätzlichem Wahltarif

78

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Preisverfall kaschierte auch den heftigen Anstieg der sonstigen Lebenshaltungskosten nach der drastischen Mehrwertsteuererhöhung Anfang 2007. Was von dieser bleibt, ist ein weiterer Anstieg der Staatsquote, der die private Kaufkraft nachhaltig mindert. Von den bei Regierungsantritt der CDU/FDP-Koalition versprochenen Steuersenkungen ist nichts übrig geblieben. Im Gegenteil – angesichts chronisch knapper Kassen in den Kommunen, Ländern und im Bund überbieten sich die Politiker aller Couleur derzeit geradezu in neuen Steuer-

und Abgabenphantasien. Egal, ob diese jetzt als „Mehrwertsteuerharmonisierung“ oder wie auch immer verkauft werden: Jede weitere Erhöhung der Staatsquote wirkt sich wie Gift auf die private Kaufkraft aus und kann verheerende Wirkungen erzeugen. Mit bewusst optimistischem Ansatz – so werden hier die erheblichen globalen Konjunkturrisiken bewusst außer Acht gelassen – ist zu hoffen, dass der Rückgang beim Fahrtenaufkommen 2009 vorübergehender Natur

Einnahmen eines Taxibetriebes 1995 bis 2010 Stand 1. 9. 2010 • Angaben für Einschichtbetrieb am Beispiel der Stadt München

Kilometerleistung

1995

2000

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Verhältnis 95- 10

34.360

35.980

35.950

37.920

37.920

38.600

38.600

39.400

+ 14,7 %

0,93

1,02

1,05

1,09

1,09

1,09

1,09

1,09

+ 17,2 %

31.974

36.793

37.748

41.340

41.340

42.074

42.074

42.946

+ 34,3 %

Bruttoumsatz pro Kilometer Bruttoeinnahmen

Fixe Kosten des Taxigewerbes 1995 bis 2010 Stand 1. 9. 2010 • Alle Angaben netto in Euro • Angaben für Einschichtbetrieb am Beispiel der Stadt München

1

Abschreibung AfA Kapitalzins

Zinssatz für Kfz.-Finanzierung Kraftfahrzeugsteuer Kfz.-Haftpflicht (100%)

1995

2000

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Verhältnis 95- 10

4.452

5.442

5.081

4.763

4.847

4.900

5.153

5.188

+ 16,5 %

603

1.333

1.189

543

582

292

924

931

+ 54,4 %

2,9 %

4,9 %

3,9 %

379

379

379

379

340

340

340

340

- 10,2 %

2

2

2

2

2

2

1,9 % 1,99 % 0,99 % 2,99 % 2,99 %

3.270

2.556 2.456

2.456

2.882

3.390

3.324

3.314

+ 1,3 %

2.222

1.193

1.985

1.985

1.868

2.316

1.868

2.059

- 7,3 %

Garagenmiete

429

614

660

660

660

660

660

720

+ 67,9 %

Rechtschutzversicherung

104

115

130

130

194

183

183

183

+ 76,0 %

Eichgebühren

30

37

53

53

53

53

53

53

+ 75,6 %

TÜV - BOKraft

35

43

43

43

46

46

46

53

+ 51,4 %

Berufsgenossenschaft

412

302

389

406

368

368

368

368

- 10,7 %

Gebühren Funk/Telefon

571

744

1.016

1.016

1.016

1.016

1.016

1.016

+ 77,9 %

2

2

0

2

0

- 100 %

Vollkasko (325 SB / 500 SB ab

95)

Verbandsbeitrag

61

61

72

72

78

0

Telefonie

307

368

368

368

420

420

420

420

+ 36,8 %

Jahresabschluss o. Buchführung

409

409

600

600

600

600

600

600

+ 46,7 %

Allg. Verwaltungskosten

358

435

450

450

450

450

450

450

+ 25,7 %

3

3

0

3

0

- 100 %

24

25

+25,0 %

Standplatzgebühren

72

146

175

280

362

0

Abgasuntersuchung

20

18

20

20

24

24

1

vor 2003 5 Jahre Afa, ab 2003 6 Jahre AfA • 2ab 2003 mit 1.000 Euro SB • 3Inklusivleistung der Taxi-München eG

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

79

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Variable Kosten des Taxigewerbes 1995 bis 2010 Stand 1. 9. 2010 • Alle Angaben netto in Euro • Angaben für Einschichtbetrieb am Beispiel der Stadt München

1995

2000

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Verhältnis 95- 10

Treibstoffkosten (10 l Diesel/100 km)

1.686

2.300

3.200

3.640

3.716

4.825

3.590

4.019

+ 138,4 %

Durchschnittlicher Dieselpreis

0,49

0,64

0,89

0,96

0,98

1,25

0,93

1,02

+ 108,1 %

1 Satz Reifen

266

307

383

383

444

444

444

444

+ 66,9 %

1.093

1.144

1.143

1.206

1.206

1.227

1.227

1.288

+ 17,8 %

Euro pro 100 km

3,18

3,18

3,18

3,18

3,18

3,18

3,18

3,27

Motoröl (1 l / 1.000 km)

121

63

81

93

176

179

179

183

Ölkosten Euro pro Liter

3,53

3,53

4,50

4,90

9,29

9,29

9,29

9,29

Wagenpflege

409

409

409

409

409

409

409

409

Wartung und Reparaturen

+ 51,2 %

ab 2000: 0,5 l/1.000 km

+/- 0,0 %

Bitte beachten Sie: Die nachstehenden Kostenkalkulation basiert auf einem in der Großstadt München tätigen so genannten Einschichtbetrieb, in dem der Unternehmer selbst fährt und keinen Fahrer einsetzt. Wegen der hohen Dichte von Standplätzen mit Direktrufsäulen und nur einer Zentrale in München wurde bei den Berechnungen bis 2000 von einem im bundesweiten Vergleich sehr geringen Leerfahrtenanteil von rund einem Drittel ausgegangen. Ab den Berechnungen für 2001 wurde ein Leerfahrtenanteil von 40 % angesetzt, um der zunehmenden Anzahl von Bestellfahrten mit längeren Anfahrtswegen gerecht zu werden. Bei jeweiligen Wirtschaftlichkeitsberechnungen muss die regionale Nachfragesituation neben individuellen

war und sich die ab 2005 einsetzende Erholungstendenz nach den katastrophalen Fahrteneinbrüchen insbesondere in 2001 und 2002 wieder fortsetzt. Das Gewerbe ist zwingend auf eine weitere Konsolidierung angewiesen, da sich das Fahrtenaufkommen insgesamt weiter auf sehr niedrigem Niveau bewegt: So wurden 2009 in dem wiedervereinigten Deutschland gerade einmal so viele Personen mit Taxis und Mietwagen befördert wurden wie in der „alten“ Bundesrepublik vor 1990! Dieses niedrige Aufkommen verteilt sich allerdings auf mittlerweile über 83.000 Taxis und Mietwagen, in der alten Bundesrepublik waren es gerade einmal 63.000.

Anschaffungskosten des Taxigewerbes 1995 bis 2010 Stand 1. 9. 2010 • Alle Angaben netto in Euro • Angaben für Einschichtbetrieb (Beispiel München)

Mercedes 200 D/E 200 D/ E 200 CDI Taxi-Paket

1995

2000

2005

2006

2007

2008

2009

21.934

26.562

30.950

26.900

27.490

27.900

28.500

28.540

816

2

5

5

5

5

5

(0)

5

1

639

995

(0)

(0)5

8.3956

8.3756

8.6156

8.2706

8.7706

+ 285,0 %

383

383

383

383

557

+ 96,1 %

7

7

1.605

+ 106,6 %

1.790

(0)

Rabatt

2.278

3.481

3.9293

284

383

383

5

(0) (0)

1.636

5

(0) (0)

1.319

Überführung + Zulassung

(0)

+ 30,1 %

(0)

Automatikgetriebe

5

Verhältnis 95- 10

Funkgerät

777

690

690

690

620

620

1.605

Taxameter

608

455

455

455

455

365

285

285

- 53,1 %

90

148

148

148

134

143

143

143

+ 48,9 %

Dachzeichen (Kienzle)4 1

Ausweitung des Taxi-Paketes • 2 Beim MB 200 CDI aufgrund Sonderaktion in den Jahren 2004/2005 kostenlos, deshalb in der Kalkulation unberücksichtigt • 3 ohne Berücksichtigung von Sonderaktionen ab Feb. 1997 mit stillem Alarm • 5 Ab 2006 Sondermodell „Das Taxi“, Ausstattungspaket beinhaltet u.A. Taxivorrüstung und Automatikgetriebe • 6 Gegenüber dem kalkulatorischen Listenpreis eines entsprechend ausgestatteten Serienfahrzeuges • 7 Analoges Funkgerät + GPRS-Datenfunkeinheit

4

80

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Kostenstrukturmerkmalen eines Betriebes genauso berücksichtigt werden wie der Umstand, dass die Unterscheidung zwischen Ein- und Mehrwagenbetrieben und natürlich auch der Einsatz von Fahrpersonal erhebliche Auswirkungen auf die Ergebnisse hat. Darüber hinaus ist die nachfolgende Kalkulation nicht geeignet, die teilweise sehr erheblichen Unterschiede in der Ertragssituation zwischen städtischen und ländlichen Regionen mit anderen tariflichen und geografischen Strukturen deutlich zu machen. In ländlichen Gebieten ist bspw. von einem Besetztfahrtenanteil von unter 50 % und dem Überwiegen von Familienbetrieben auszugehen, während die städtischen Unternehmen durch die Zentralenanbindung geprägt sind. So kann es selbst innerhalb von Städten zu erheblichen Differenzen bei ansonsten vergleichbaren Betrieben kommen: Konkurrieren hier mehrere Zentralen, werden die bei einer kleineren Zentrale organisierten Unternehmen aufgrund der geringeren Fahrzeugdichte in aller Regel einen höheren Leerfahrtenanteil haben. Diese mannigfaltigen Faktoren müssen bei jeder realistischen Ertragsberechnung beachtet werden! Zurück zur Ertragsberechnung für das Jahr 2010: Nach der erschütternden Bilanz nach der Jahrtausendwende und dem Einbruch 2009 wird eine Fortsetzung der 2005 begonnenen Konsolidierungsphase für 2010 angenommen. Deswegen wurde auch der Kilometeransatz für 2009 nicht verändert. Das selbst bei unserem optimistischen Ansatz zu niedrige Fahrtenaufkommen für 2010 geht mit einem unverändert enormen Kostendruck auf das Gewerbe einher. Während die Fixkosten in überschaubarem Rahmen steigen bzw. durch Aktionen der Automobilindustrie teilweise sogar sinken, zeigen sich die variablen Kosten weiter deutlich steigend, auch wenn sich die Treibstoffpreise nach den Rekordmarken in der Jahresmitte 2008 wieder auf ein erträgliches Niveau eingependelt haben. Der vorliegenden Kalkulation wurde zugrunde gelegt, dass unser „Musterunternehmer“ aufgrund der oben geschilderten Ertragslage ab 2001 zu längeren Einsatzzeiten gezwungen ist, um die Kosten abzudecken. Dies bewirkt, dass die Jahreskilometerleistung trotz des allgemeinen Fahrteneinbruchs – vor allem in den Jahren 2001 und 2002, aber auch 2009 – gestiegen ist. Der allgemeine Rückgang führte auch zu längeren Anfahrtswegen und damit höheren Leerfahrtenanteilen, was in der Berechnung durch einen geringeren Kilometer-Umsatz berücksichtigt wurde. Im Jahr 2003 rea-

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

gierte unser Musterunternehmer auf die weiter verschlechternde Ertragslage erstmals mit einer längeren Haltedauer seines Fahrzeuges, die sich in der von 5 auf 6 Jahre verlängerten Afa widerspiegelt. Zudem nutzt er die seit einigen Jahren bestehende Möglichkeit, seine Kfz-Haftpflicht-Prämien durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung deutlich zu senken. Tariferhöhungen im Herbst 2003 und zum Sommer 2006 führen ab 2004 zu gestiegenen Bruttoumsätzen pro Kilometer. Diese fangen jedoch gerade einmal die gestiegenen Kosten auf, bewirken jedoch keine deutliche Verbesserung der Ertragslage. Bitte beachten Sie weiter, dass einige kalkulatorische Kosten in der Praxis häufig gar nicht oder nicht in der zugrunde gelegten Höhe anfallen, weil sie z.B. durch Eigenleistung oder Eigentumsnutzung nicht entstehen oder wegfallen. Auch Schadenfreiheitsrabatte bei Versicherungen finden ebenso wenig Berücksichtigung in der Kalkulation wie der evtl. Wiederverkaufswert des Fahrzeuges. Der Unternehmer kann im Bereich der erheblichen Fixkosten auch anderweitig sparen, etwa durch eine höhere Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung oder gar den völligen Verzicht auf diese Absicherung. In der Gesamtschau muss damit eine sehr kritische Ertragslage festgestellt werden, unter der Fahrpersonal wie Unternehmer gleichermaßen leiden. Angestellte Fahrer mit Familie haben es schwer, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die soziale Situation im in vielen Regionen Deutschlands weiterhin deutlich überbesetzten Taxigewerbe hat sich in den letzten Jahren verschärft, unerheblich, ob es sich um Unternehmer oder angestellte Fahrer handelt. Absolut negativ zu vermerken ist hier, dass Unternehmer an der eigenen sozialen Absicherung sparen und so Sozialhilfefälle vorprogrammiert sind. Ohne eine spürbare Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten ist aber die Qualität des Fahrpersonals nicht nachhaltig zu steigern. Die in den letzten Jahren feststellbaren positiven Entwicklungen bei Servicequalität und der Fahrzeugflotte müssen fortgeführt und noch beschleunigt werden. Nur mit überzeugenden Dienstleistungskonzepten ist das Gewerbe in Zukunft so aufgestellt, dass mit der verantwortungsvollen und anstrengenden Tätigkeit des Taxifahrens auch eine einigermaßen tragfähige Existenz ermöglicht wird.

81

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Kostenentwicklung Kfz 2007 zu 2008 Entnommen: „Verkehr in Zahlen 2009/2010“. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung

Relative Veränderungen gegenüber den entsprechenden Vorjahresergebnissen.

Kostenentwicklung 2006-2007

Kostenentwicklung 2007-2008

82

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Taxitarife im Vergleich

Taxitarife deutscher Großstädte Stadt

Grundpreis

km-Preis

Wartezeit

Zuschlag

Sondertarife

seit

Berlin

3,20

bis 8 km 1,65/km ab 8 km 1,28/km

1 Min. frei ab 2. Min. 25,00/Std.

Kurzstrecke 4,00 für max. 2 km

01.07.2009

Dortmund

6-22 Uhr 2,80 22-6 Uhr 3,00*

6-22 Uhr 22-6 Uhr 1,60 1,75 1. km: ab 2. km: 1,30 1,45

19/Std.

Duisburg

6:22 Uhr 2,60 22-6 Uhr 2,70 mehr als 4 Pers. 6-22 Uhr 7,70 22-6 Uhr 7,80

1,40 22-6 Uhr: 1,50

13,80/Std. 22-6 Uhr: 15,30/Std. Kundenbedingt: 20,50/Std.

Dresden

2,50

5-20 Uhr 0-3 km: 1,70 5-20 Uhr ab 4 km: 1,40 20-5 Uhr 0-3 km: 1,70* 20-5 Uhr ab 4 km: 1,60*

bis 2 Min. 7,50/Std. ab 3. Min 21,00/Std.

Großraumtaxi mehr als 4 Pers. 5,00

01.09.2009

Essen

2,50

6 - 22 Uhr 1,65 22 - 6 Uhr 1,75*

bis 3 Min.: 20,00/Std. ab 4. Min.: 30,00/Std.

Großraumfahrzeug/ Kombifahrzeug 7,50 Kofferraumbenutzung 50 Cent

01.08.2008

Mo.-Fr. 6 - 22 Uhr ersten 10 km 1,65 ab dem 11. km 1,38

6 - 22 Uhr 21,00/Std.

22 - 6 Uhr ersten 10 km 1,75 ab dem 11. km 1.53

22 - 6 Uhr 28,00/Std.

2,70

1,85 (0 - 3 km 1,75 (4 - 10 km) 1,28 ab 11 km

1. Min. frei ab 2. Min 25,00/Std.

Großraumfahrzeug ab 5 Personen 4,00

Köln

2,50

6-22 Uhr: bis 5 km 1,55 ab 6. km 1,35 22-6 Uhr bis 5 km 1,65 ab 6 km 1,45

18,00/Std.

Großraumfahrzeug ab 5. Person 4,70

Leipzig

2,10

1,90 ab 3. km 1,25 ab 22. km 1,35

15/Std.

Großraumfahrzeug ab 5 Pers. 5 Zuschlag

27.05.2006

Magdeburg

2,50

1. km: ab 2. km:

2,30 1,50

15,00/Std.

Großraumfahrzeug ab 5 Pers. 4,00 je Koffer 30 - 90 Cent Hund 90 Cent

01.12.2008

2,90

0-5 km: 6-10 km: ab 10. km:

1,60 1,40 1,25

22,50/Std.

Bestellung 1 Koffer 50 Cent Tiere 50 Cent ausg. Blindenhunde mehr als 5 Pers.: 5

2,40

0 - 1 km: 2 - 3 km: ab 4. km:

2,10 1,80 1,30

bis 3 Min. 3,00/Std. ab 3. Min. 20,00/Std.

Großraumfahrzeug oder Kombifahrzeug ab 4 Per.: 5,00 Bei Bestellung

Koffer 1,00

6 - 22 Uhr

Frankfurt

2,75 22 - 6 Uhr 3,25

Hamburg

München

Rostock

Großraumfahrzeug ab 5. Person 1,50 pro Person mehr als 4 Pers. sowie bestellte Kombis 5,10

01.03.2008

Gepäck › 25 Kg 0,30 Cent

16.06.2008 Tier 0,10 Cent ausg. Blindenhund

Großraumfahrzeug ab 5. Person 7,00 Zuschlag

Stadtrundfahrt mit geprüftem TaxiGästeführer Standardtour: 78 + Transfer Airport-City: 90 +retour: 105

26.10.2008

01.10.2010

Stadtrundfahrten Gr. Tour: 55 Kl. Tour: 40

Transfer Messe-Flughafen 51

19.12.2007

01.06.2006

01.07.2009

Alle Angaben in Euro Eine Auswahl weiterer Tarife finden Sie unter www.bzp.org *) sowie an Sonn- und Feiertagen

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

83

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Entwicklung der Taxizahlen

Foto: Michael Linke

Anzahl der Taxen zwischen 1960 und 2008 Sondererhebung des BMVBS, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2008

Land Baden-Württemberg

1960

1970

1976

1982

1988

1992

1996

2000

2004

2008

Veränderung 2004 - 2008

802 2.110 2.965 3.467 3.837 3.784 3.750 3.943 3.878 3.937

+ 1,5 %

Bayern

1.480 4.457 5.152 5.718 6.221 6.449 7.000 6.854 7.352 7.636

+ 3,9 %

Berlin

1.172 4.241 4.476 5.061 5.007 7.069 6.945 6.909 6.468 7.065

+ 9,2 %

Brandenburg Bremen

1.498 1.341 1.272 1.185 1.689 + 42,5 % 413

581

726

771

760

755

757

561

693

569 - 17,9 %

Hamburg

1.925 3.388 3.595 3.719 3.721 3.627 3.843 4.014 3.486 3.377

Hessen

1.099 1.796 2.883 3.059 3.605 3.577 3.893 4.093 3.611 4.003 + 10,9 %

Mecklenb.-Vorpom.* Niedersachsen

1.226 1.055 1.042 1.066

989

- 3,1 %

- 7,2 %

461 1.360 2.221 3.101 3.489 3.734 3.955 4.409 4.303 2.880 - 33,1 %

Nordrhein-Westfalen 1.402 4.117 7.555 10.195 10.513 10.959 11.517 11.596 9.974 10.067

+ 0,9 %

Rheinland-Pfalz

423

557

819 1.095 1.235 1.208 1.243 1.282 1.294 1.478 + 14,2 %

Saarland

102

210

520

632

601

588

625

573

559

467 - 16,5 %

Sachsen

3.702 2.853 2.738 2.633 2.392

- 9,2 %

Sachsen-Anhalt

1.423 1.345 1.178 1.080 1.102

+ 2,0 %

796 1.233 1.150 1.144 1.395 1.673 1.657 1.600

- 3,4 %

Schleswig-Holstein

202

457

Thüringen

1.610 1.020

893

741

- 6,0 %

Bundesgebiet ges. 9.481 23.274 31.708 38.051 40.139 52.353 52.537 53.030 50.027 49.992

- 0,1 %

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

84

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Entwicklung der Mietwagenzahlen

Foto: Michael Linke

Anzahl der Mietwagen zwischen 1960 und 2008 Sondererhebung des BMVBS, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2008 *(Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt)

Land

1960

1970

1976

1982

1988

1992

1996

2000

2004

2008

Veränderung 2004 - 2008

Baden-Württemberg 2.199 1.806 2.343 2.931 3.419 3.364 2.858 2.989 3.207 3.926 + 22,4 % Bayern Berlin

2.443 2.814 2.534 2.477 3.087 3.012 2.624 3.039 3.452 4.042 + 17,1 % 201

655

180

303

445

Brandenburg

586

432

764

880 1.323 + 50,3 %

91

641

981 1.246 1.304

+ 4,7 %

Bremen

154

211

91

75

113

140

82

40

44

83 + 88,6 %

Hamburg

170

104

113

138

122

126

123

168

203

298 + 46,8 %

Hessen

1.406 1.628 1.393 1.541 2.039 1.920 1.495 2.240 2.494 3.238 + 29,8 %

Mecklenb.-Vorpom.* Niedersachsen

101

211

342

516

771 + 49,4 %

3.139 2.537 2.726 3.027 3.368 2.580 2.712 2.966 3.067 2.530 - 17,5 %

Nordrhein-Westfalen 3.625 5.427 4.643 4.282 4.786 4.699 4.145 4.592 5.305 6.131 + 15,6 % Rheinland-Pfalz Saarland

1.009 1.069 1.211 1.882 1.925 1.767 1.166 1.132 1.310 1.642 + 25,3 % 337

181

Sachsen

264

746 1.357 1.593 1.895 + 19,0 %

Sachsen-Anhalt

260

418

686

855 1.065 + 24,6 %

727

633

636

572

563

102

470

665

743

840 + 13,1 %

Schleswig-Holstein

291

889

287

709

Thüringen

315

546

349

644

293

643

245

293

247 - 15,7 %

- 1,6 %

Bundesgebiet ges. 15.526 17.262 16.095 17.649 20.240 20.076 18.937 22.842 25.780 29.898 + 16,0 % * Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

85

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Entwicklung der Anzahl der Fahrzeuge mit „Mischkonzession“

Anzahl der Fahrzeuge mit Mischkonzessionen zwischen 1960 und 2008 Sondererhebung des BMVBS, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2008 *(Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt)

Land

1970

1976

1982

1988

1992

1996

2000

2004

Baden-Württemberg

370

476

374

437

474

399

575

592

548

663 + 21,0 %

Bayern

745

891

940 1.014

983

914

792

832

697

621 - 10,9 %

Berlin

-

-

-

-

-

-

-

-

Brandenburg

-

-

-

-

-

75

102

127

146

Bremen

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Hamburg

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

163

268

229

285

281

374

227

233

254

248

- 2,4 %

-

-

-

-

-

-

13

34

2

2

0,0 %

Niedersachsen

303

587

551

527

345

341

373

252

243

269 + 10,7 %

Nordrhein-Westfalen

365

722

337

256

119

89

115

244

235

34 - 85,5 %

Rheinland-Pfalz

204

304

211

93

91

82

148

105

63

45 - 28,6 %

Saarland

8

16

24

9

26

32

30

20

18

18

Sachsen

-

-

-

-

-

265

267

301

343

300 - 12,5 %

Sachsen-Anhalt

-

-

-

-

-

232

295

350

289

227 - 21,5 %

140

414

271

180

270

325

441

555

442

480

-

-

-

-

-

196

248

257

257

284 + 10,5 %

Hessen Mecklenb.-Vorpom.*

Schleswig-Holstein Thüringen

2008

Veränderung 2004 - 2008

1960

-

-

196 + 34,2 %

Bundesgebiet ges. 2.298 3.678 2.937 2.801 2.589 3.324 3.626 3.902 3.537 3.387

0,0 %

+ 8,6 %

- 4,2 %

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

86

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Strukturdaten Taxi und Mietwagen Grunddaten der gewerblichen Personenbeförderung mit PKW Sondererhebung des BMVBS, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2008 Bundesland

Einwohner

Taxibetriebe

Taxis

Baden-Württemberg

10.749.755

1.860

3.937

2.730

968

3.926

663

8.526

Bayern

12.520.332

3.906

7.636

1.639

1.276

4.042

621

12.299

Berlin

3.416.255

3.154

7.065

484

284

1.323

-

8.388

Brandenburg

2.535.737

495

1.689

1.165

364

1.304

196

3.189

Bremen

Einw./Taxi Mietwagenbetr.

Mietwagen

Mischkonz. Pkw zur Personenbef.

663.082

328

569

1.165

31

83

-

652

1.770.629

2.093

3.377

524

54

298

-

3.675

Hessen

6.072.555

2.057

4.003

1.517

733

3.238

248

7.489

Mecklenb.-Vorpommern

1.679.682

416

989

1.698

214

771

2

1.762

Hamburg

Niedersachsen

7.971.684

861

2.880

2.768

594

2.530

269

5.679

17.996.621

4.432

10.067

1.788

1.392

6.131

34

16.232

Rheinland-Pfalz

4.045.643

585

1.478

2.737

468

1.642

45

3.165

Saarland

1.036.598

164

467

2.220

65

247

18

732

Sachsen

4.220.200

1.000

2.392

1.764

600

1.895

300

4.587

Sachsen-Anhalt

2.412.472

280

1.102

2.189

256

1.065

227

2.394

Schleswig-Holstein

2.837.373

600

1.600

1.773

212

563

480

2.643

Thüringen

2.289.219

200

741

3.089

262

840

284

1.865

82.217.837

22.418

49.992

1.644

7.764

29.898

3.387

83.277

Nordrhein-Westfalen

Bundesgebiet gesamt

Exemplarische Daten zur Personenbeförderung mit Pkw in Großstädten Eigene Erhebungen des BZP – Stand Dez. 2008 Einwohner

Berlin

Pkw gesamt Einw. pro Pkw

Taxis

Einw./Taxi

Mietwagen Einw. pro Taxi/Mietw.

3.416.255

1.088.221

3,14

7.065

484

1.323

407

Dortmund

584.412

242.622

2,41

670

872

174

692

Düsseldorf

585.054

297.158

1,97

1316

444

238

376

Dresden

508.398

197.376

2,58

494

1029

178

756

Essen

579.759

258.138

2,25

525

1104

104

921

Frankfurt

667.494

331.853

2,01

1.712

390

346

324

Hamburg

1.770.629

711.450

2,49

3.377

524

298

482

Köln

1.019.328

423.862

2,40

1.217

838

387

635

Leipzig

515.469

185.472

2,80

722

714

147

593

Saarbrücken

176.749

76.181

2,36

172

1027

16

940

München

1.368.840

593.920

2,30

3.402

411

398

360

Rostock

201.096

73.471

2,74

195

1031

40

856

Stuttgart

592.990

308.101

1,92

702

845

108

732

Erläuterung: In allen Großstädten nähert sich die Pkw-Dichte auf zwei Personen pro privatem Pkw, Düsseldorf und Stuttgart hat diese Schwelle schon unterschritten. Die „Taxi-Dichte“ schwankt erheblich zwischen 390 Einwohnern pro Taxi in Frankfurt und 1.104 Einw./Taxi in Essen. Das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von regionale Besonderheiten wie Tourismus, Messen, Verkehrsflughäfen und Bevölkerungskaufkraft trägt erheblich zum Bedarf an Taxis/Mietwagen in den einzelnen Städten bei. Auch ist zu berücksichtigen, dass Mietwagen aus den Umlandgemeinden und Transferdienste an den Flughäfen zum Teil erheblich in den Verkehrsmarkt der o. g. Städte einwirken!

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

87

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Verhältnis Ein- und Mehrwagenunternehmen

Foto: Michael Linke

Anzahl der Betriebe mit 1, 2, 3 und mehr Taxen Sondererhebung des BMVBS, aufbereitete Länderangaben, Stand Dezember 2008

Land

1 Taxi

2 Taxis

3 und mehr Taxis

Baden-Württemberg

1.860

1.398

75,2 %

272

14,6 %

190

10,2 %

Bayern

3.906

3.098

79,3 %

585

15,0 %

220

5,6 %

Berlin

3.154

2.441

77,4 %

227

7,2 %

486

15,4 %

Brandenburg

495

336

67,9 %

104

21,0 %

55

11,1 %

Bremen

328

227

69,2 %

50

15,4 %

51

15,5 %

Hamburg

2.093

1.721

82,2%

171

8,2 %

201

9,6 %

Hessen

2.044

1.502

73,5 %

206

10,1 %

329

16,1 %

Mecklenb.-Vorpommern

416

308

74,0 %

62

14,9 %

46

11,1 %

Niedersachsen

861

472

54,8 %

156

18,1 %

232

26,9 %

4.432

2.860

64,6 %

735

16,6 %

800

18,1 %

Rheinland-Pfalz

585

425

72,6 %

69

11,8 %

86

14,7 %

Saarland

164

103

62,8 %

30

18,3 %

31

18,9 %

Sachsen

1.000

619

61,9 %

216

21,6 %

111

11,1 %

Sachsen-Anhalt

280

178

63,6 %

52

18,6 %

50

17,9 %

Schleswig-Holstein

600

316

52,7 %

128

21,3 %

156

26,0 %

Thüringen

200

140

70,0 %

29

14,5 %

31

15,5 %

22.418

16.144

72,0 %

3.092

13,8 %

3.075

13,7 %

Nordrhein-Westfalen

Bundesgebiet gesamt

88

Anzahl Betriebe

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

„Taxidichte“ in den Bundesländern Sehr unterschiedlich ist die „Taxidichte“ in den deutschen Bundesländern und Stadtstaaten. Während in Berlin eine Taxe von 484 Einwohnern als potentiellen Kunden leben muss, haben die Kollegen in Thüringen ein Potential von 3.089 Einwohnern pro Taxi. Im Bundesdurchschnitt kam im Jahr 2008 ein Taxi auf 1.644 Einwohner.

Sondererhebung des BMVBS, aufbereitete Länderangaben, Stand Dezember 2008

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

89

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Entwicklung Zahl der Unternehmen Anzahl der Taxiunternehmen zwischen 1960 und 2008 Sondererhebung des BMVBS, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2008

Land Baden-Württemberg

1960 1970 1976 1982 1988 1992 1996 2000 2004 2008 712 1.663 2.282 2.306 2.284 2.195 2.139

2.191 1.991

Veränderung 2004 - 2008

1.860

- 6,6 %

Bayern

1.325 3.700 4.498 4.499 4.296 4.284 4.395

4.146 3.716

3.906

+ 5,1 %

Berlin

1.136 3.626 3.811 3.720 3.358 4.227 4.210

3.768 3.284

3.154

- 4,0 %

Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenb.-Vorpommern* Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz

-

-

-

-

-

-

690

560

488

495

+ 1,4 %

341

541

660

639

560

535

448

271

346

328

- 5,2 %

1.276 2.884 3.072 3.064 2.799 2.666 2.544

2.248 1.913

2.093

+ 9,4 %

940 1.494 2.456 2.296 2.470 2.314 2.145

2.169 1.998

2.044

+ 2,3 %

-

503

416

- 17,3 %

961 1.430 1.539 1.392 1.336 1.269

1.130 1.058

861

- 18,6 %

1.049 2.704 4.768 5.928 5.432 5.330 5.337

4.848 4.622

4.432

- 4,1 %

585

- 1,3 %

306

-

-

-

-

-

689

342

494

621

710

629

657

648

Saarland

76

90

228

248

243

257

220

Sachsen

-

-

-

-

Sachsen-Anhalt

- 2.614 1.624

544

655

593

207

163

164

+ 0,6 %

1.374 1.101

1.000

- 9,2 %

-

-

-

-

-

-

607

424

307

280

- 8,8 %

118

258

460

657

569

564

663

613

566

600

+ 6,0 %

-

-

-

-

- 1.139

503

348

233

200

- 14,2 %

7.621 18.423 24.286 25.606 24.032 32.500 28.131 25.496 22.882

22.418

- 2,0 %

Land

1960 1970 1976 1982 1988 1992 1996 2000 2004 2008

Veränderung 2004 - 2008

Baden-Württemberg

1.808 1.055 1.009

803

741

779

968

+ 13,5 %

Bayern

2.081 1.736 1.321 1.112 1.049

934

905 1.128 1.078 1.267

+ 17,5 %

Schleswig-Holstein Thüringen Bundesgebiet gesamt

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

Anzahl der Mietwagenunternehmen zwischen 1960 und 2008 Sondererhebung des BMVBS, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2008

Berlin Brandenburg

886

879

853

113

339

64

103

140

170

158

226

244

284

+ 16,4 %

-

-

-

-

-

-

236

258

346

364

+ 5,2 %

Bremen

117

81

19

28

9

3

36

24

29

31

+ 6,9 %

Hamburg

101

35

25

25

38

34

47

56

59

54

+ 8,5 %

1.067

827

616

467

510

476

428

621

632

733

+ 16,0 %

-

-

-

-

-

-

41

64

141

214

+ 51,8 %

Niedersachsen

2.126 1.462 1.235

986

927

725

751

719

874

594

- 32,0 %

Nordrhein-Westfalen

2.612 2.379 1.775 1.331 1.120 1.136 1.037 1.027 1.140 1.392

+ 22,1 %

Hessen Mecklenb.-Vorpommern*

Rheinland-Pfalz

845

686

583

690

614

550

472

461

495

468

- 5,5 %

Saarland

245

145

123

97

86

108

43

66

56

65

+ 16,1 %

Sachsen

-

-

-

-

-

113

232

420

498

600

+ 20,5 %

Sachsen-Anhalt

-

-

-

-

-

-

85

183

214

256

+ 19,6 %

675

377

325

296

258

289

223

256

170

212

+ 24,7 %

-

-

-

-

-

33

122

189

226

262

+ 15,9 %

11.790 9.122 7.095 6.021 5.654 5.500 5.596 6.577 7.055 7.764

+10,0 %

Schleswig-Holstein Thüringen Bundesgebiet gesamt

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

90

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Taxi- und Mietwagenunternehmer mit „Mischkonzession“ Sondererhebung des BMVBS, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2008

Land

1960 1970 1976 1982 1988 1992 1996 2000 2004 2008

Veränderung 2004 - 2008

Baden-Württemberg

259

396

223

196

209

181

251

229

215

221

+ 2,8 %

Bayern

513

615

680

692

580

534

417

409

316

286

- 9,5 %

1

32

-

-

-

-

-

-

-

-

0,0 %

Berlin Brandenburg

-

-

-

-

-

-

81

95

114

104

- 8,8 %

Bremen

-

16

-

-

-

-

-

-

-

-

0,0 %

Hamburg Hessen Mecklenb.-Vorpom.* Niedersachsen

29

20

-

-

-

-

-

-

-

-

0,0 %

177

234

108

113

113

122

100

113

87

84

- 3,4 %

-

-

-

-

-

-

10

10

2

1

- 50,0 %

290

353

262

215

135

129

75

63

97

70

- 27,8 %

Nordrhein-Westfalen

452

814

197

120

45

37

39

32

50

17

- 66,0 %

Rheinland-Pfalz

138

174

148

59

51

50

38

47

35

26

- 25,7 %

Saarland

16

48

14

9

14

16

14

11

9

10

+ 11,1 %

Sachsen

-

-

-

-

-

219

197

197

207

176

- 15,0 %

Sachsen-Anhalt

-

-

-

-

-

-

141

135

139

121

- 12,9 %

134

271

119

62

83

107

120

132

123

108

- 12,2 %

-

-

-

-

-

98

150

141

178

195

+ 9,6 %

Bundesgebiet gesamt 2.009 2.973 1.751 1.466 1.230 1.850 1.633 1.614 1.572 1.419

- 9,7 %

Schleswig-Holstein Thüringen

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

Taxi- und Mietwagenunternehmer ohne „Mischkonzession“ Sondererhebung des BMVBS, aufbereitete Länderangaben Stand Dezember 2008

Land

1960 1970 1976 1982 1988 1992 1996 2000 2004 2008

Veränderung 2004 - 2008

Baden-Württemberg

221

336

343

365

322

322

321

414

361

390

+ 8,0 %

Bayern

104

282

224

196

261

261

291

391

489

533

+ 9,0 %

Berlin

6

-

-

-

-

-

-

-

13

0

- 100,0 %

Brandenburg

-

-

-

-

-

-

157

222

203

172

- 15,3 %

Bremen

13

7

8

7

12

12

2

3

8

5

- 37,5 %

Hamburg

9

12

7

7

4

4

-

-

-

11

+ 1.100 %

87

148

168

203

191

191

200

292

303

371

+ 22,4 %

-

-

-

-

-

-

158

209

199

202

+ 1,5 %

Niedersachsen

148

317

327

387

405

405

460

489

511

394

- 22,9 %

Nordrhein-Westfalen

636

886

827

937

850

850

841

963

916

929

+ 1,4 %

Hessen Mecklenb.-Vorpom.*

Rheinland-Pfalz

63

181

219

258

231

231

225

267

199

223

+ 12,1 %

Saarland

72

93

57

52

98

98

66

69

74

61

- 17,6 %

Sachsen

-

-

-

-

-

31

313

401

447

436

- 2,5 %

Sachsen-Anhalt

-

-

-

-

-

-

162

209

208

215

+ 3,4 %

71

111

109

117

97

97

117

100

84

66

- 21,4 %

-

-

-

-

-

82

143

194

204

174

- 14,7 %

Bundesgebiet gesamt 1.430 2.373 2.289 2.529 2.471 2.700 3.456 4.223 4.219 4.182

- 0,9 %

Schleswig-Holstein Thüringen

* Zahlen 2000 Mecklenburg-Vorpommern geschätzt

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

91

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Beförderte Personen im Taxi- und Mietwagenverkehr bis 1990 nur alte Bundesländer

Personenkilometer im Taxi- und Mietwagenverkehr bis 1990 nur alte Bundesländer

Entnommen: „Verkehr in Zahlen“, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Mit * gekennzeichnete Werte sind eigene Schätzungen basierend auf den Angaben von ausgewählten Taxizentralen.

92

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Zahlen über den Taxi- und Mietwagenverkehr

Einnahmen im Taxi- und Mietwagenverkehr bis 1990 nur alte Bundesländer

Entnommen: „Verkehr in Zahlen“, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Mit * gekennzeichnete Werte sind eigene Schätzungen basierend auf den Angaben von ausgewählten Taxizentralen.

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

93

Nothilfeorganisation für Taxifahrer

TAXIstiftung Deutschland Der Beruf des Taxi- und Mietwagenfahrers gehört auf- Akzeptanz. Der Schlüssel zur größtmöglichen Sicherheit grund seiner langen Arbeitszeit, aber auch wegen der im Taxi liegt nach allen Erfahrungen in Prävention und mit dem ständig steigenden Individualverkehr in den den Vorzügen moderner Sicherheitstechnik, die vor weGroßstädten zwangsläufig verbundenen Hektik sicher- nigen Jahren noch kaum denkbar erschienen. lich zu einem der anstrengendsten Berufe der heutigen Zeit. Leider gehört er auch zu einem der gefährlichsten, Neuen Auftrieb bekommen die nach Ansicht des BZP opRaubüberfälle auf Taxifahrerinnen timalen, flächendeckend funktiound Taxifahrer gehören weiterhin nierenden Ortungssysteme auch Taxifahrer und Fahrerinnen zur Tagesordnung. durch den aktuellen Trend zu vollals Opfer von Überfällen automatischen Auch 2009 waren wieder 259 bei Jahr Verletzte Tote Vermittlungszentralen auf GPSGewalttaten verletzte Taxifahrer Ortungs-Basis kombiniert mit 253 2 und -innen zu verzeichnen, 1 1985 GPRS-Datenfunk. Durch den nicht Kollege wurde brutal ermordet. 1986 nur bundesweit, sondern auch län365 3 Auch wenn damit seit 2008 ein derübergreifend funktionierenden 290 4 Rückgang der Verletztenzahlen 1987 GPRS-Übertragungsstandard in verzeichnet werden kann, wäre ei- 1988 den Mobilfunknetzen steht ein 276 1 ne Entwarnung bei der Sicheflächendeckendes Medium für 261 5 rheitslage blauäugig: Seit 1985 1989 zeitgemäße Alarmsysteme zur wurden 81 Taxifahrer und Taxi- 1990 Verfügung, die bei entsprechender 260 3 fahrerinnen ermordet und über Zentralenausrüstung mit relativ 323 4 8.500 bei Überfällen und Tät- 1991 geringem Aufwand und vertretbalichkeiten verletzt. Praktisch fast ren Kosten installiert werden kön1992 361 4 täglich wird ein Taxifahrer in nen. Deutschland auch körperlich 1993 384 2 Opfer eines Überfalls. Der BZP wird auch künftig mit sei1994 389 6 nen Ausschüssen jeder neuen Idee Die hohe Zahl der ermordeten so- 1995 zur Verbesserung der Sicherheits337 10 wie bei Überfällen verletzten Taxilage aufgeschlossen gegenüber302 4 fahrer und Taxifahrerinnen zeigt 1996 stehen und tatkräftig an der Vervor allem, dass die intensiven An- 1997 besserung der Sicherheitslage ar208 2 strengungen zur Verbesserung der beiten. Es gibt also gute Ansätze, 305 7 Sicherheitslage im Taxi fortgesetzt 1998 andererseits ist niemand so verwerden müssen. Blinkende Dach- 1999 messen zu glauben, dass es einen 298 3 zeichen, diverse Verbesserungen absoluten Schutz geben kann und 435 5 in den Taxiausstattungen der 2000 wird. Überfälle werden leider auch Fahrzeughersteller, aber auch Vi- 2001 in der Zukunft nicht zu verhindern 412 5 deoüberwachungen sind solche sein, deren Zahl zu verringern ist 385 3 Entwicklungen, zu denen die Un- 2002 aber eine realistische Perspektive. ternehmen inzwischen greifen 2003 485 können. Im Jahre 1991 führten Vorstand 2004 465 1 und Aufsichtsrat der Taxi Auto Absolute Sicherheit im Taxi wird Zentrale Stuttgart e.G. die TAXI2005 325 3 aber wohl Illusion bleiben. Viele stiftung Deutschland ein, deren gutgemeinte und ambitionierte 2006 Aufgabe es ist, unschuldig in Not 419 1 Vorschläge wie z.B. die schusssigeratenen Opfern von Gewaltver460 2 chere Trennscheibe im Fahrzeug- 2007 brechen aus dem Taxi- und Mietinnenraum fanden weder bei Taxi- 2008 wagengewerbe zu helfen und de262 fahrern noch der Kundschaft ren finanzielle Not zu lindern.

2009

94

259

1

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Nothilfeorganisation für Taxifahrer

Großen Auftrieb erhielt die Stiftungstätigkeit durch den Beitritt des Bundesverbandes im Jahre 1993. Im Zusammenwirken mit den Stuttgarter Kollegen wurde auch die Sitzverlegung der TAXIstiftung Deutschland von Stuttgart nach Frankfurt am Main zur Geschäftstelle des BZP beschlossen. Der Vorstand der Stiftung setzt sich zusammen aus den jeweils 3 gewählten Präsidiumsmitgliedern und dem Geschäftsführer des BZP sowie den 3 Mitgliedern des Vorstandes der Taxi Auto Zentrale Stuttgart e.G. Im Jahr 2009 gelang es, auf den Konten der Taxistiftung 26.949,13 € aus Spenden und betrieblichen Geldbußen gutzuschreiben. Für satzungsgemäße Zwecke – also die Betreuung von Taxifahrerinnen und -fahrern sowie deren Familienangehörige durch Gewährung von Geldleistungen – wurden 2009 in 7 Fällen insgesamt 19.000 € als Unterstützungsgelder ausgegeben. Insgesamt leistete die Taxistiftung bis Ende 2009 in den achtzehn Jahren ihres Bestehens 547.663,95 € an Hilfszuwendungen.

Foto: Volkswagen

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

95

Nothilfeorganisation für Taxifahrer

So spendete die Daimler AG der Stiftung 2.500 €, von der Grazer Firma fms Datenfunk GmbH gingen wie bereits in den Vorjahren 1.000 € auf das Konto der Stiftung ein. Die Altana AG aus Wesel überwies 500 €. Auch Taxizentralen und Taxiunternehmer zeigen ungebrochene Solidarität. So überwies der Münchener Isarfunk insgesamt 7.328,40 € aus Sanktionsgeldern. Die Taxi-Auto-Zentrale Stuttgart e.G. spendete 8.000 € an die Stiftung. Die Taxigenossenschaft Nürnberg überwies 1.750 €, die Dresdner Taxigenossenschaft e.G. 625 €. Die Firma Auto-Gärtner GmbH aus Clausthal-Zellerfeld spendete bei ihrem 80-jährigen Firmenjubiläum 500 €. Anlässlich des Trauerfalls Christel Berse wurden 965 €

gesammelt, im Trauerfall Walter Möller 390 €. Auch die Dauerspenden von Kollegen sollen hier erwähnt werden, so überwies der Stuttgarter Taxiunternehmer Bernd Geisbüsch insgesamt 300 € und der Kollege Friedrich Riehm aus Lauchringen 200 € . Größere Einzelspenden Spenden erfolgten auch von Herrn Holger Goldberg (200 €), Herrn Jan Cassalette (250 € ) sowie dem Ehepaar Brigitte und Reinhard Katulski (200 €). Wir bedanken uns natürlich auch bei allen hier nicht ausdrücklich erwähnten Spendern, die einen Beitrag für die überaus wichtige Arbeit der TAXIstiftung geleistet haben!

TAXI stiftung

Deutschland

Gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts

Wir hoffen, dass Sie uns niemals brauchen ... ... aber wir brauchen Sie! TAXIstiftung Deutschland Hauptgeschäftsstelle Zeißelstr. 11 60318 Frankfurt Tel. 069-9596150

96

Spendenkonto: Frankfurter Volksbank eG Kto.-Nr. 37 33 11 BLZ 501 900 00

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisation des BZP

Organisationsplan des BZP

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

97

Organisation des BZP

Präsidium des BZP

98

Fred Buchholz

Präsident

Michael Müller

Vizepräsident

MX-Beteiligungsgesellschaft mbH Maschmühlenweg 52b 37081 Göttingen Telefon: 0551/547050 Telefax: 0551/376416 E-Mail: [email protected]

Dietmar Schmidt

Vizepräsident

Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. Martin-Luther-Str. 3-7 10777 Berlin Telefon: 030/723627201 Telefax: 030/3446069 E-Mail: [email protected]

Taxi-Ruf Bremen 14014 Jakobistr. 20 28195 Bremen Telefon: 0421/13227 Telefax: 0421/170031 E-Mail: [email protected]

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisation des BZP

Weitere Vorstandsmitglieder Peter Zander

Vorstandsmitglied

Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi und Mietwagen e.V. Siemensstraße 1 40789 Monheim Telefon: 02173/95990 Telefax: 02173/959925 E-Mail: [email protected]

Magdalena Rüßeler Vorstandsmitglied

Taxi-Düsseldorf eG Kölner Str. 356 40227 Düsseldorf Telefon: 0211/777660 Telefax: 0211/777670 E-Mail: [email protected]

Dirk Senkbeil

Vorstandsmitglied

Landesverband Personenbeförderungsgewerbe Taxi und Mietwagen Sachsen-Anhalt (LVP) e.V. Bergschenkenweg 55a 06118 Halle/Saale Telefon: 0345/5252540 Telefax: 0345/5252566 E-Mail: [email protected]

Wolfgang Oertel

Vorstandsmitglied

Taxi-Genossenschaft Chemnitz eG Werner-Seelenbinder-Str. 13 09120 Chemnitz Telefon: 0371/3690015 Telefax: 0371/3690030 E-Mail: [email protected]

Ehrenmitglieder des BZP Richard Riedelsheimer

Ehrenmitglied

Knödelstraße 1 70188 Stuttgart Telefon: 0711/485177 Telefax: -

Peter Metschen

Ehrenmitglied

Boschheideweg 9 47447 Moers Telefon: 02065/21886 Telefax: 02065/24224

Karl Rosewick

Ehrenmitglied

Morsbachweg 15 40625 Düsseldorf Telefon: 0211/6015282 Telefax: 0211/6018751

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

99

Organisation des BZP

Organisationsplan Geschäftsführung Geschäftsführer Rechtsanwalt Thomas Grätz, zuständig und verantwortlich für: 1. 2. 3. 4. 5.

6.

7.

8. 9. 10.

Juristische Grundsatzfragen Gewerbe- und verkehrspolitische Angelegenheiten Grundsätzliche PR-Arbeit, Fachpresse Geschäftsverteilung Verbandsgremien: Mitgliederversammlung Erweiterter Vorstand Vorstand Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit den obersten Bundes- und Landesbehörden, mit dem deutschen Bundestag und Bundesrat, sonstigen Verwaltungsstellen und Industrie einschließlich der außerordentlichen Mitglieder Betreuung der Ausschüsse: Verkehrs- und Gewerbepolitik Haushalt und Revision Öffentlichkeitsarbeit Krankenfahrten Taxistiftung Deutschland Haushalt IRU-Gruppe Taxi und Mietwagen mit Fahrer

Stellvertretender Geschäftsführer Rechtsanwalt Frederik Wilhelmsmeyer, erstverantwortlich für: 1. Juristische Grundsatzfragen 2. Betreuung der Ausschüsse: Arbeit, Soziales und Fortbildung Technik und Software Taxizentralen, Verwaltung und Tarife 3. Betreuung der Mitglieder 4. Kooperation mit der Deutschen Bahn 5. Vorbereitung von Verträgen mit Firmen u. Lieferanten, Mietvertrag 6. Eingangsüberwachung der Beiträge 7. Geschäftsstellenleitung in Abwesenheit und bei Urlaub des Geschäftsführers 8. Mitbeteiligung an rechtlichen und verkehrspolitischen Angelegenheiten, die durch den Geschäftsführer erledigt werden

100

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisation des BZP

Geschäftsstelle Adresse:

Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e. V. (BZP) Zeißelstraße 11 60318 Frankfurt am Main

Telefon:

+49 (69) 95 96 15 - 0

Telefax:

+49 (69) 95 96 15 - 20

E-mail: Internet:

[email protected] www.bzp.org

Im Sekretariat der Geschäftsstelle Frankfurt am Main sind tätig: Claudia Niehues Karin Marx Petra Kroll Bürozeiten: Montag - Donnerstag 8.30 - 16.30 Uhr Freitag 8.30 - 15.30 Uhr

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

101

Organisation des BZP

Geschäftsverteilung des Vorstandes Für die einzelnen Sachgebiete zeichnen folgende Vorstandsmitglieder verantwortlich: Ressort I - Haushalt und Revision zuständig:

Präsident

Fred Buchholz

Vertreter:

Vizepräsident

Michael Müller

Vizepräsident

Dietmar Schmidt

zuständig:

Vizepräsident

Michael Müller

Vertreter:

Präsident

Fred Buchholz

zuständig:

Vizepräsident

Dietmar Schmidt

Vertreter:

Vorstandsmitglied

Dirk Senkbeil

zuständig:

Vorstandsmitglied

Dirk Senkbeil

Vertreter:

Präsident

Fred Buchholz

zuständig:

Vorstandsmitglied

Peter Zander

Vertreter:

Vorstandsmitglied

Wolfgang Oertel

zuständig:

Vorstandsmitglied

Wolfgang Oertel

Vertreter:

Vizepräsident

Michael Müller

zuständig:

Vorstandsmitglied

Magdalena Rüßeler

Vertreter:

Vorstandsmitglied

Peter Zander

Ressort II - Verkehrs- und Gewerbepolitik

Ressort III - Arbeit, Soziales und Fortbildung

Ressort IV - Technik und Software

Ressort V - Taxizentralen, Verwaltung und Tarife

Ressort VI - Krankenfahrten und Kooperation

Ressort VII - Öffentlichkeitsarbeit

102

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP Gesamtverzeichnis der ordentlichen Mitglieder des BZP Landesverbände, Zentralen und Regionalverbände Sortierung: Zentralen nach Stadt, Landesverbände nach Bundesland

Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden e.V. GF: Dipl.-Betriebsw. Ass. Arno Lauth

Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden e.V. GF: Ass. Bernd Klug

Marie-Curie-Straße 18 68219 Mannheim Telefon: (06 21) 87 55 49 - 10 Telefax: (06 21) 87 55 49 - 12 E-Mail:[email protected] Internet: http://www.vvnordbaden.de

Weißerlenstr. 9 79108 Freiburg Telefon: (07 61) 7 05 23-0 Telefax: (07 61) 7 05 23-20 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.vv-suedbaden.de

Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V. GF: RA Dr. Timo Didier Hedelfinger Straße 25 70327 Stuttgart-Wangen Postfach 60 05 64 70305 Stuttgart Telefon: (07 11) 4 01 92 81 Telefax: (07 11) 42 38 10 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.vv-wuerttemberg.de Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagen-Unternehmen e.V. GF: Frank Kuhle Engelhardstraße 6 81369 München Telefon: (0 89) 77 30 77 Telefax: (0 89) 77 24 62 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi-bayern.de Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. GF: Bernd Dörendahl

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Martin-Luther-Str. 3-7 10777 Berlin Telefon: (0 30) 23 62 72 01 Telefax: (0 30) 3 44 60 69 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxiinnung.org/

103

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP Taxiverband Berlin, Brandenburg e.V. GF: Detlev Freutel

Hohenzollerndamm 184 10713 Berlin Telefon: (0 30) 3 42 72 90 Telefax: (0 30) 86 09 07 70 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxiverband-berlin.de

Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG GF: Bernd Ploke, Dietmar Schmidt Genthiner Straße 36 10785 Berlin Telefon: (0 30) 2 61 02 0 Telefax: (0 30) 2 61 02 13 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.funktaxi-berlin.de Bielefelder Funk-Taxi-Zentrale e.G. GF: Spyridon Athanasiou

Funk-Taxi-Zentrale Hansa e.G. GF: Apostolos Koutsikopoulos

Taxi Bochum eG GF: Christian Weidmann

Taxi Bonn e.G. GF: Claus Lenz

104

Eckendorfer Str. 91-93 33609 Bielefeld Telefon: (05 21) 97 11 222 Telefax: (05 21) 97 11 212 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxibielefeld.de

Treppenstr. 3 33647 Bielefeld Telefon: (05 21) 44 43 66 Telefax: (05 21) 44 43 70 E-Mail: [email protected] Internet: -

Ehrenfeldstr. 34 44789 Bochum Telefon: (02 34) 3 33 00 10 Telefax: (02 34) 3 33 00 40 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxibochum.de Mackestraße 32 53119 Bonn Telefon: (02 28) 55 55 500 Telefax: (02 28) 55 55 522 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxibonn.de

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP Fachvereinigung Personenverkehr • Verband für das Personenverkehrsgewerbe Landesverband Bremen e.V. Jakobistr. 20 GF: Fred Buchholz 28195 Bremen Telefon: (04 21) 1 40 154 Telefax: (04 21) 17 00 31 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi-bremen.de/ Taxi-Ruf Bremen 14014 GF: Fred Buchholz

Jakobistraße 20 28195 Bremen Telefon: (04 21) 1 40 15 5 Telefax: (04 21) 17 00 31 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi-ruf-bremen.de

Fachvereinigung Personenverkehr Bremerhaven e.V. • Verband für das Personenverkehrsgewerbe GF: Jens Bomhoff Steiermarkstraße 10 27574 Bremerhaven Telefon: (04 71) 29 00 41 3 Telefax: (04 71) 29 00 53 1 E-Mail: [email protected]

Taxi Dortmund eG GF: Dieter Zillmann

Taxi Düsseldorf e.G. GF: Dennis Klusmeier

Taxi-Funktaxi-Zentrale Duisburg e.G. GF: Peter Gungler

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Königswall 42 44137 Dortmund Telefon: (02 31) 90 60-0 Telefax: (02 31) 14 44 58 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi-dortmund.de

Kölner Straße 356 40227 Düsseldorf Telefon: (02 11) 77 76 60 Telefax: Verwaltung (02 11) 77 76 70 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi-duesseldorf.com Im Schlenk 78 47055 Duisburg Telefon: (02 03) 42 55 55 Telefax: (02 03) 41 17 04 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi333030.de

105

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP Taxi Essen e.G. GF: Albert Mertes

Bottroper Straße 298a 45356 Essen Telefon: (02 01) 8 66 54 Telefax: (02 01) 66 16 88 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxiessen.de

Taxi-Union Frankfurt e.V. GF: RA Herwig Kollar

®

Heidelberger Straße 25 60327 Frankfurt am Main Telefon: (0 69) 23 07 15 Telefax: (0 69) 23 19 28 E-Mail: [email protected] Internet: -

®

TAXI 33 Echo-Funk GF: Dieter Schlenker, Albert Schmidt

Heidelberger Straße 25 60327 Frankfurt am Main Telefon: (0 69) 25 20 25 Telefax: (0 69) 25 00 00 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.33echofunk.de/

®

Frankfurt`s Taxiruf 23 oo 01 GF: Dieter Schlenker

Taxi Gelsen IG GF: Harald Grossmann

Funktaxi-Zentrale e.G. Hagen GF: Fred Berges, Erika Kaminski, Jens Meckler

106

Heidelberger Straße 25 60327 Frankfurt am Main Telefon: (0 69) 25 20 25 Telefax: (0 69) 25 00 00 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi-frankfurt.de

Husemannstr. 59 45879 Gelsenkirchen Telefon: (02 09) 1 52 15 Telefax: (02 09) 1 52 14 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi-gelsen.de Elberfelder Straße 89 58095 Hagen Telefon: (0 23 31) 12 55 55 Telefax: (0 23 31) 12 55 66 E-Mail: [email protected] Internet: -

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP Taxi & Mietwagengenossenschaft Halle/Saale eG GF: Dirk Senkbeil

Taxen-Union Hamburg Hansa e. V. GF: Thomas Lohse

Taxi-Dienst Hanau Stadt und Land e.G. GF: Dieter Schlenker, Albert Schmidt

Bergschenkenweg 55a 06118 Halle/Saale Telefon: (03 45) 5 25 25 40 Telefax: (03 45) 5 25 25 66 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxihalle.de

Am Schiffsbeker Berg 6 a 22111 Hamburg Telefon: (0 40) 211 17 36 1 Telefax: (0 40) 211 17 36 2 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxenunionhh.de

Dresdener Straße 4 63454 Hanau Telefon: (0 61 81) 25 60 25 Telefax: (0 69) 25 12 12 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-hanau.de

Landesverband Hessen für das Personenbeförderungsgewerbe e.V. GF: Thomas Schmidt Breitenbachstr. 1 60487 Frankfurt am Main Telefon: (0 69) 79 20 78 10 Telefax: (0 69) 79 20 78 12 E-Mail:[email protected] Internet: http://www.taxiverband-hessen.de Fachverband PKW-Verkehr Hessen e.V. GF: Dipl. oec. Mathias Hörning

Krefelder Funktaxi-Besitzerverein GF: Dirk Gleixner

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Königsplatz 59 34177 Kassel Telefon: (05 61) 7 18 17 Telefax: (05 61) 10 42 60 E-Mail: [email protected] Internet:www.fachverband-pkw.de Moltkeplatz 1 47799 Krefeld Telefon: (0 21 51) 63 35 50 Telefax: (0 21 51) 63 35 53 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxiruf-krefeld.de

107

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP Taxi Koblenz e.G. GF: Hans-Gerd Gutendorf

Taxi Jakubiak GF: Michael Menrath

Moselring 11 56073 Koblenz Telefon: (02 61) 5 79 04 84 Telefax: (02 61) 1 74 73 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi-koblenz.org

Otto-Hue-Straße 10 45772 Marl Telefon: (0 23 65) 4 44 00 Telefax: (0 23 65) 41 33 61 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi-jak.de

Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe Mecklenburg/Vorpommern e.V. GF: Reinhard Willke Wallstraße 66 19053 Schwerin Telefon: (03 85) 71 71 71 Telefax: (03 85) 71 05 73 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxilandesverband-mv.de Mindener Funk-Taxi-Zentrale GbR GF: Marlies Schering, Roland Weichert

Taxi-Zentrale Münster e.G. GF: Roland Böhm

Bahnstr. 1 32423 Minden Telefon: (05 71) 3 14 10 + 3 14 44 Telefax: (05 71) 3 78 07 E-Mail: Internet: -

Krögerweg 14 48155 Münster Telefon: (02 51) 98 77 90 Telefax: (02 51) 98 77 92 5 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi-60011.de

Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. Fachvereinigung Taxi und Mietwagen GF: Gunther Zimmermann Lister Kirchweg 95 30177 Hannover Telefon: (05 11) 96 26-280 Telefax: (05 11) 96 26-289 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.gvn.de

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BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. Siemensstr. 1 GF: Holger Goldberg 40789 Monheim Telefon: (0 21 73) 95 99-0 Telefax: (0 21 73) 95 99-25 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.eurotaximesse.de Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. GF: RA Dr. Michael Hoog

Taxi-Funk Offenbach e.G. GF: Dieter Schlenker, Albert Schmidt

Funktaxi-Taxi-Vereinigung Remscheid GF: Armin Schötz

Kölner Str. 356 40227 Düsseldorf Telefon: (02 11) 77 76 61 Telefax: (02 11) 77 76 73 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi-verband-nrw.de

Daimlerstraße 1 63071 Offenbach Telefon: (069) 80 22 2 Telefax: (069) 80 22 6 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-offenbach.de

Lenneper Straße 2 42855 Remscheid Telefon: (0 21 91) 38 87 25 Telefax: (0 21 91) 591 80 88 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxizentrale-rs.de

Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. Fachvereinigung Droschken- und Mietwagenverkehr GF: Guido Borning LL. M. Moselring 11 , Postfach 201 431 56073 Koblenz Telefon: (02 61) 494-330 Telefax: (02 61) 494-339 E-Mail: [email protected] Internet: www.vdv-rheinland.de Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz e.V. Fachsparte Taxi und Mietwagen GF: RA Heiko Nagel Lauterstraße 17 67657 Kaiserslautern Telefon: (06 31) 3 71 61 - 0 Telefax: (06 31) 3 71 61 - 11 E-Mail: [email protected] Internet: www.vvrp.com

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

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Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland (LVS) e.V. Fachvereinigung Taxameter und Mietwagenverkehr GF: Hartwig Schmidt Metzer Straße 123 66117 Saarbrücken Telefon: (06 81) 92 50 - 0 Telefax: (06 81) 92 50 - 190 E-Mail: [email protected] Internet: www.lvs-saar.de Landesverband Personenbeförderungsgewerbe Taxi und Mietwagen Sachsen-Anhalt e.V. (LVP) GF: Dirk Senkbeil Bergschenkenweg 55 a 06118 Halle/S. Telefon: (03 45) 52 52 54 0 Telefax: (03 45) 52 52 56 6 E-Mail: [email protected] Internet: Landesverband Sächsischer Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. GF: Henry Roßberg Bodenbacher Str. 122 01277 Dresden Telefon: (03 51) 2 11 21 0 Telefax: (03 51) 2 11 21 91 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.taxi-lvs.de Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe Schleswig-Holstein e.V. GF: Olaf Völker Am Kiel-Kanal 11 24106 Kiel Telefon: (04 31) 200 60 88 Telefax: (04 31) 200 60 90 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxi-mietwagengewerbe-sh.de Taxi-Zentrale Solingen e.G. GF: Ertan Cati, Stefan Pauseback

Kronprinzenstr. 32a 42655 Solingen Telefon: (02 12) 1 20 88 Telefax: (02 12) 27 24 67 E-Mail: [email protected] Internet: www.taxizentrale-solingen.de

Landesverband Thüringen der Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. (LVT) GF: Michael Beer Postfach 1430 04584 Altenburg Telefon: (0 34 47) 50 29 19 Telefax: (0 34 47) 83 77 64 E-Mail: [email protected] Internet: -

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BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisation des BZP

Die Mitglieder des BZP Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) e.V. Fachvereinigung Personenverkehr GF: Thilo Müller Bei den Froschäckern 2a 99098 Erfurt Neumitglied Telefon: (0 361) 6 53 09 0 Telefax: (0 361) 6 53 09 15 E-Mail: [email protected] Internet: www.ltv-thueringen.de Funk-Taxi-Zentrale GbR GF: Michael Fuchs

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Poststraße 18 58452 Witten Telefon: (0 23 02) 5 20 02 Telefax: (0 23 02) 27 64 73 E-Mail: [email protected] Internet: -

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Organisation des BZP

Der Erweiterte Vorstand Athanasiou Beer Berges Böhm Bomhoff Borning Buchholz Cati Clüver Deubel Dörendahl Dornheim Ehret Frenzel Freutel Fuchs Gleixner Grossmann Gungler Gutendorf Hartmann Klusmeier Kollar Koutsikopoulos Kuhle Ladwig Lauth Lenz Lohse Marggraf Menrath Mertes Ploke Pohl-Leifermann Roßberg Schering Schirmer Schlenker Schmidt Schmidt Schneider Schötz Senkbeil Völker Weidmann Willke Wolf Zander Zillmann

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Spyridon Michael Fred Roland Jens Guido Fred Ertan Marten Claudia Bernd Jürgen Michael Norbert Detlev Michael Dirk Harald Peter Hans-Gerd Hans-Jörg Dennis Herwig / RA Apostolos Frank Tanja Arno / Dipl.-Betriebsw. Ass. Claus Thomas Jens Michael Albert Bernd Murphy Henry Marlies Uwe Dieter Albert Thomas Ivonne Armin Dirk Olaf Christian Reinhard Gerd Peter Dieter

Bielefeld Altenburg Hagen Münster Bremerhaven Koblenz Bremen Solingen Hanau Kaiserslautern Berlin Freiburg Stuttgart-Wangen Bremen Berlin Witten Krefeld Gelsenkirchen Duisburg Koblenz Saarbrücken Düsseldorf Frankfurt Bielefeld München Hannover Mannheim Bonn Hamburg Kassel Marl Essen Berlin Dortmund Dresden Minden Halle/S. Frankfurt Frankfurt Frankfurt Offenbach Remscheid Halle/Saale Kiel Bochum Schwerin Erfurt Monheim Düsseldorf

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisation des BZP

Ständige Ausschüsse Haushalt und Revision Vorsitzender

Rolf Peters Michael Frenzel Norbert Krink Norbert Frenzel Edgar Möller Lothar Fröhlich Spyridon Athanasiou

LV Nordrhein LV Niedersachsen LV Hessen LV Bremen Taxi Münster Taxi Düsseldorf Bielefelder Funk-Taxi-Zentrale e.G.

Verkehrs- und Gewerbepolitik Vorsitzender stv. Vorsitzender

Hartmut Knaack Ingo Heuermann Bernd Ploke Frank Goldschmidt Thomas Schmidt Bernd Klug Henry Roßberg Jens Meckler Bernd Dörendahl Holger Goldberg Frank Kuhle Rainer Wirz Andreas Stomps Sven Kessler Dennis Klusmeier Wolfgang Ziegler Gunter Zimmermann Thomas Lohse

LV Niedersachsen Taxi-Ruf Bremen WBT Berlin LV Thüringen LV Hessen LV Südbaden LV Sachsen LV Nordrhein-Westfalen Innung Berlin LV Nordrhein LV Bayern LV Rheinland Koblenz Funktaxi Krefeld Taxi-Zentrale Münster Taxi Düsseldorf LV Bayern LV Niedersachsen Taxen-Union Hamburg Hansa

Arbeit, Soziales und Fortbildung Vorsitzender stv. Vorsitzender

Holger Goldberg Hartwig Schmidt Klaus-Jürgen Kreike Thomas Schmidt Jürgen Dornheim Norbert Frenzel Guido Borning Friedrich Ahrens Reinhard Zielinski Thomas Lohse Damnjan Garic

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

LV Nordrhein LV Saarland LV Niedersachsen LV Hessen LV Südbaden LV Bremen LV Rheinland Koblenz LV Niedersachsen LV Bayern Taxen-Union Hamburg Hansa Bielefelder Funk-Taxi-Zentrale e.G.

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Organisation des BZP

Ständige Ausschüsse Raimund Cassalette Lothar Fröhlich Edgar Moeller

Taxi-Ruf Bremen Taxi Düsseldorf Taxi-Zentrale Münster

Technik und Software Vorsitzender stv. Vorsitzender

Wolfgang Verbeek Hans-Gerd Gutendorf Wolfgang Ziegler Martin Fündeling Bernd Ploke Norbert Krink Hans-Jürgen Zetzsche Michael Frenzel Toralf Keiler Horst Polnick Thomas Lohse Wolfgang Bahls Roland Böhm Murphy Pohl-Leifermann Bernd Grubert Dieter Schlenker

Taxi-Ruf Bremen Taxi Koblenz LV Bayern LV Niedersachsen Innung Berlin LV Hessen LV Sachsen LV Niedersachsen LV Mecklenburg/Vorpommern LV Nordrhein Taxen-Union Hamburg Hansa LV Sachsen-Anhalt Taxi Münster Taxi Dortmund Taxi Düsseldorf Frankfurt´s Taxiruf 23oo01

Taxizentralen, Verwaltung und Tarife Vorsitzender stv. Vorsitzender

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Wolfgang Pettau Dennis Klusmeier Ulrich Romeike Wolfgang Suhr Thomas Schmidt Peter Allmang Günther Friedrich Alfred Lehmair Thomas Lohse Kurt Wilhelm Christian Weidmann Bernd Michalke Roland Böhm Armin Schötz

LV Niedersachsen Taxi Düsseldorf LV Bayern LV Nordrhein LV Hessen LV Rheinland Koblenz LV Saarland LV Bayern Taxen-Union Hamburg Hansa Innung Berlin Taxizentrale Bochum Taxi-Ruf Bremen Taxi-Zentrale Münster Taxi-Zentrale Remscheid

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisation des BZP

Ständige Ausschüsse Krankenfahrten und Kooperation Vorsitzende stv. Vorsitzende

Gisela Spitzlei Tanja Ladwig Wolfgang Ziegler Michael Beer Michael Ehret Georg Terner Fred Berges Hans-Jörg Hartmann Michaela Allebrand Spyridon Athanasiou Norbert Frenzel Peter Gungler Dirk Gleixner Bernd Grubert

LV Nordrhein LV Niedersachsen LV Bayern LV Thüringen LV Württemberg LV Rheinhessen LV Nordrhein-Westfalen LV Saarland LV Hessen Bielefelder Funk-Taxi-Zentrale e.G. Taxi-Ruf Bremen Taxi Duisburg Taxi-Zentrale Krefeld Taxi Düsseldorf

Öffentlichkeitsarbeit Vorsitzender stv. Vorsitzender

Dr. Michael Hoog Jürgen Hartmann Frank Goldschmidt Raimund Cassalette Manfred Dickmann Dirk Schütte Tanja Ladwig Thomas Schmidt Hans-Gerd Gutendorf Sven Kessler Damnjan Garic Murphy Pohl-Leifermann

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

LV Nordrhein-Westfalen LV Niedersachsen LV Thüringen LV Bremen LV Nordrhein Taxen-Union Hamburg Hansa LV Niedersachsen LV Hessen Taxi Koblenz Taxi-Zentrale Münster Bielefelder Funk-Taxi-Zentrale e.G. Taxi Dortmund

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Organisation des BZP

Außerordentliche Mitglieder des BZP Fahrzeug-Industrie

Adam Opel GmbH PKZ D 1-04 Verkauf an Gewerbekunden

65423 Rüsselsheim Internet: www.opeltaxi.de

Audi AG Fachabteilung I/VI-3 Telefon: 0841-890

85045 Ingolstadt Telefax: 0841-8936878 Internet: www.audi.de

CITROËN Deutschland GmbH André-Citroën-Str. 2 51149 Köln Telefon: 02203-44-0 Telefax: 02203-44362 E-Mail: [email protected] Internet: www.citroen.de

Daimler AG

Mercedes-Benz Vertrieb Deutschland

V 120 Potsdamer Str. 7 10785 Berlin Telefon: 030-2694-0 Telefax: 030-2694-2695 E-Mail: [email protected] Internet: www.mercedes-benz.de/taxi

Fiat Group Automobiles Germany AG Hanauer Landstr. 176 Telefon: 069-66988-0 E-Mail: [email protected]

60314 Frankfurt Telefax: 069-66988-908 Internet: www.fiat.de

Ford-Werke GmbH Henry-Ford-Str. 1 Telefon: 0221-9017661

50735 Köln Telefax: 0221-9017484

E-Mail: [email protected]

Internet: www.ford.de

Volkswagen AG Brieffach 1911 38436 Wolfsburg Telefon: 05361-925514 Telefax: 05361-925555 E-Mail: [email protected] Internet: www.volkswagen-taxi.de Taxizubehör-Industrie ADT

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Wellcom GmbH Hofmannstr. 54 Telefon: 089-748340 E-Mail: contact@wellcom

81379 München Telefax: 089-74834260 Internet: www.wellcom.de

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisation des BZP

Außerordentliche Mitglieder des BZP fms Datenfunk GmbH

fleet management solutions

Messendorfgrund 30 Telefon: 0043-316-406876-0 E-Mail: [email protected]

A-8042 Graz Telefax: 0043-316-406876-16 Internet: www.fms-datenfunk.at

Gefos Gesellschaft für offene Systeme mbH Lohbachstr. 12 Telefon: 02304-952900 E-Mail: [email protected]

58239 Schwerte Telefax: 02304-9529029 Internet: www.gefos.net

HALE electronic GmbH Eugen-Müller-Str. 18 Telefon: 0043-662-439011-0 E-Mail: [email protected]

A-5020 Salzburg Telefax: 0043-662-439011-9 Internet: www.hale.at

Heedfeld Elektronik GmbH Münzstr. 8 Telefon: 0521-97221-0 E-Mail: [email protected]

33602 Bielefeld Telefax: 0521-97221-999 Internet: www.heedfeld.de

Interfacom S.A. - Taxitronic Perú 104 Telefon: 0034-93266 2030 E-Mail: [email protected]

E-08018 Barcelona (Spanien) Telefax: 0034-93303 3403 Internet: www.taxitronic.com

Seibt & Straub GmbH Taubenstr. 10 Telefon: 0711-96729-0 E-Mail: [email protected]

70199 Stuttgart Telefax: 0711-96729-49 Internet: www.seibtundstraub.de

TAXITECH Handelsgesellschaft mbH - Digitax Deutschland Sommerkamp 31a Telefon: 040-51 31 12 88 E-Mail: [email protected]

22335 Hamburg Telefax: 040-51 31 85 83 Internet: www.digitax-deutschland.de

Kienzle Argo Taxi International GmbH Alboinstr. 56 Telefon: 030-79490055 E-Mail: [email protected]

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

12103 Berlin Telefax: 030-79490012 Internet: www.Kati.de

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Organisation des BZP

Außerordentliche Mitglieder des BZP Taxi-Spezialanbieter

MuchⓇ Autohaus GmbH Gewerbering 18 Telefon: 08041-12 12 E-Mail: [email protected]

83646 Bad Tölz Telefax: 08041-78 89 70 Internet: www.automuch.de

PiNkey AG Sonneberger Str. 16 Telefon: 036705-65000 E-Mail: [email protected]

98744 Oberweißbach Telefax: 036705-209682 Internet: www.pinkey.de

PRÄVENT GmbH Hügelstr. 21 44149 Dortmund Telefon: 0231-292780-14 Telefax: 0231-292780-13 E-Mail: [email protected] Internet: www.praevent-centrum.de

TAXI-RENT-Partner GmbH Stätzlinger Str. 70 Telefon: 0821-24111-0 Servicetelefon: 0180 - 2221222 Versicherungswirtschaft

86165 Augsburg Telefax: 0821-24111-47 Internet: www.taxirent.de

VdK Versicherung der Kraftfahrt AG SIGNAL IDUNA Gruppe Joseph-Scherer-Str. 3 Telefon: 0231-1357315 E-Mail: [email protected]

Energiewirtschaft

44139 Dortmund Telefax: 0231-135132148 Internet: www.vdk-online.de

erdgas mobil GmbH Reinhardtstr. 32 Telefon: 030-2008 95 97 1883

10117 Berlin Telefax: 030-2008 95 97 1891

E-Mail:[email protected] Internet: www.erdgas-fahren.de Fachpresse

Telekommunikation:

Hallo TAXI Fachverlag Jan Cassalette Postfach 101167 Telefon: 0421-170470 E-Mail: [email protected]

28011 Bremen Telefax: 0421-170473 Internet: www.hallo-taxi.de

Deutsche Telekom AG

Geschäftskunden 53121 Bonn Telefax: 0228-709-20992 Internet: www.telekom.de/geschaeftskunden

Am Propsthof 49 Telefon: 0228-709-0

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BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

Organisation des BZP

Literaturverzeichnis für das Taxi- und Mietwagengewerbe Fielitz / Grätz Personenbeförderungsgesetz, Kommentar zum gesamten Personenbeförderungsrecht Band 1 und 2, 60. Aktualisierungslieferung 2010, Luchterhand Verlag, Neuwied Bidinger Personenbeförderungsrecht, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz nebst sonstigen einschlägigen Vorschriften Band 1 und 2, 1. Ergänzungslieferung 2010, Erich Schmidt Verlag, Berlin Thomas Grätz / Hans Meißner Taxi und Mietwagen - Handbuch zur Rechts- und Betriebspraxis 2. Auflage 2008, Verlag Heinrich Vogel GmbH, München Thomas Grätz Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer 6. Auflage 2009, Verlag Heinrich Vogel GmbH, München Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer - Prüfungstest 3. Auflage 2010, Verlag Heinrich Vogel GmbH, München Hans Meißner / Claus Mattern Das Taxi-Unternehmen in der Praxis - Ein Leitfaden zur Betriebsführung 18. Auflage 2008, Verlag Heinrich Vogel GmbH, München Herwig W. Kollar / Ufuk Gergin Taxi-Handbuch - Leitfaden für Taxi- und Mietwagenunternehmer 18. Auflage 2008, Huss-Verlag GmbH, München Betriebsführung - Informationen & Tipps für Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer 2003, Selbstverlag BZP Verordnung einer Krankenbeförderung. Richtig?! 2001, Selbstverlag BZP Mehr Fahrgäste durch mehr Freundlichkeit, Service und Preiswürdigkeit 9. Auflage 2008, Selbstverlag BZP Erfahrungen mit Biodiesel, Taxiunternehmer berichten 2. überarbeitete Auflage 2001, Selbstverlag BZP/Ufop Taxi fahren - aber Sicher! 3. Auflage 2008, Selbstverlag BZP Zur Lage des deutschen Taxi- und Mietwagengewerbes -Schwerpunkte der aktuellen gewerbepolitischen Diskussion1991, Selbstverlag BZP Verband Deutscher Verkehrsunternehmen Differenzierte Bedienungsweise: Nahverkehrsbedienung zwischen großem Verkehrsaufkommen und geringer Nachfrage 1994, Alba Fachverlag GmbH & Co. KG, Düsseldorf Verband Deutscher Verkehrsunternehmen Taxi-Einsatz im öffentlichen Personennahverkehr Neuauflage 1993, ALBA Fachverlag GmbH & Co. KG, Düsseldorf Taxi - das Magazin des Taxi- und Mietwagenunternehmens mit Verkehrs-Rundschau (B-Ausgabe) und BZP-Report Verlag Heinrich Vogel Fachzeitschriften GmbH, München Hallo TAXI, Fachverlag - Hallo TAXI, J. Cassalette, Bremen taxi heute, Huss-Verlag GmbH, München

BZP - Geschäftsbericht 2009/2010

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