Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug gemäß 195 BGB 30 Jahre.

February 14, 2017 | Author: Günter Klaus Abel | Category: N/A
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1 Leitfaden zu den neuen verjährungsrechtlichen Vorschriften nach der Schuldrechtsreform 1. Allgemein Als Verjä...

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Leitfaden zu den neuen verjährungsrechtlichen Vorschriften nach der Schuldrechtsreform

1. Allgemein Als Verjährung bezeichnet man den zeitlichen Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Ist ein Anspruch verjährt, besteht er zwar weiter, der Gläubiger kann ihn rechtlich aber nicht durchsetzen, er ist wirkungslos geworden, der Schuldner braucht nicht mehr zu leisten. Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner sich auf die Verjährung des Anspruchs beruft. Die gesetzlichen Grundlagen des Verjährungsrechts sind zum einen im Verjährungsabschnitt des Allgemeinen Teil des BGB zu finden, zum anderen sind sie gesondert bei den betreffenden Rechtsgebieten geregelt. Der Lauf der Verjährungsfrist kann einerseits - unterbrochen oder - gehemmt werden. Die Unterbrechung war bisher in § 217 BGB geregelt. Bei einer Unterbrechung wird der bis zur Unterbrechung verstrichene Zeitraum nicht mitgerechnet. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Unterbrechungszeitraums erneut zu laufen. Beispiel: - Anerkenntnis des Anspruchs - Klageerhebung Die Hemmung der Verjährung war bisher in § 205 BGB geregelt. Folge einer Hemmung ist, dass der Zeitraum während dessen die Verjährung gehemmt war, bei der Berechnung der Verjährung nicht mitgerechnet wird. Beispiel: - Bestehende Ehe zwischen Gläubiger und Schuldner. - Stundung des Anspruchs.

2. Bisheriges Recht Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug gemäß § 195 BGB 30 Jahre. Sie begann mit der Entstehung des Anspruchs, dies ist in vielen Fällen die Fälligkeit der Leistung. Sie war anwendbar, wenn keine spezielle Verjährungsfrist eingreift.

Daneben gab es für eine Vielzahl von Rechtsansprüchen speziell geregelte kürzere Verjährungsfristen. Beispiel: In zwei Jahren verjährten gemäß § 196 BGB u. a. die Ansprüche - aus Warenlieferungen, - aus der Ausführung einer Arbeit, - aus der Lieferung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - aus dem Gastgewerbe, - aus einer gewerblichen Vermietung. Zu beachten ist, dass in diesen Fällen die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres begann, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies bedeutet, dass der Anspruch eines Kaufmanns, dessen Anspruch auf Kaufpreiszahlung z. B. am 10.04.2001 fällig wurde, nach dem alten Recht erst am 01.01.2004 verjährt gewesen wäre.

3. Neues Recht

3.1. Die regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige, d. h. allgemeine Verjährungsfrist ist auf drei (!) Jahre verkürzt worden. Eine wesentliche Veränderung ist beim Beginn dieser regelmäßigen Verjährungsfrist eingetreten. Sie beginnt erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem - der Anspruch fällig ist und - der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erhält oder ohne grobe Fahrlässigkeit erhalten müsste. Hinweis: Nach der ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehenen Fassung sollte auf den einheitlichen Beginn der Verjährung zum Jahresende verzichtet werden. Der Schuldner hat grob fahrlässig nicht von den Tatsachen Kenntnis erhalten, wenn er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt hat, ganz

naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und dasjenige unbeachtet ließ, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dieses sehr subjektive Merkmal der Kenntnis wird aufgrund der Beweisschwierigkeit in Zukunft zu vielen Rechtsstreitigkeiten führen. Es bleibt dabei, dass die regelmäßige Verjährungsfrist nur bei Fehlen einer speziellen Verjährungsfrist eingreift. Beachte: Mit der Kenntnis des Schuldners beginnt die Verjährung nur dann zu laufen, wenn es sich um einen Anspruch handelt, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt. Ist die Verjährung spezialgesetzlich geregelt und beträgt sie zufällig auch drei Jahre, so beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. in den meisten Fällen mit der Fälligkeit. Die Verjährung der Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen ist aber durch eine gesetzlich geregelte Höchstgrenze befristet: - Gemäß § 199 Abs. 2 BGB verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, spätestens in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. - Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an bzw. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. - Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren gemäß § 199 Abs. 4 BGB verjähren spätestens in 10 Jahren, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

3.2. Spezielle Verjährungsfristen 3.2.1. Die Verjährungsfristen Wie bisher werden spezielle Verjährungsfristen zum einen im Verjährungsrecht des Allgemeinen Teils des BGBs geregelt, zum anderen sind sie verstreut bei den jeweiligen Rechtsgebieten zu finden. Im Verjährungsrecht des Allgemeinen Teils des BGB sind folgende besondere Verjährungsfristen niedergelegt: - 10 Jahre gemäß § 196 BGB: Für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an

einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts. - 30 Jahre gemäß § 197 BGB: - Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten. - Familien- und erbrechtliche Ansprüche. - Rechtskräftig festgestellte Ansprüche. - Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden. - Vollstreckbare Ansprüche aufgrund der Feststellung im Insolvenzverfahren. 3.2.2. Der Beginn der Verjährung Ist der Beginn der Verjährungsfrist nicht gesondert bestimmt und handelt es sich nicht um einen Anspruch der der regelmäßigen Verjährung unterliegt, beginnt gemäß § 200 BGB die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Ein gesondert vorgesehener Beginn der Verjährung ist für folgende Ansprüche vorgesehen: a) Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen bzw. vollstreckbaren Urkunden oder bei Ansprüchen, die durch Feststellung im Insolvenzverfahren vollstreckbar geworden sind, beginnt die Verjährung gemäß § 201 BGB mit der Rechtskraft, der Errichtung der vollstreckbaren Urkunde oder mit der Feststellung, nicht aber vor der Fälligkeit des Anspruchs. b) Im Kaufvertragsrecht beginnt die Verjährung der Gewährleistungsrechte gemäß § 438 Abs. 2 BGB bei dem Verkauf eines Grundstücks mit der Übergabe, bei anderen Kaufobjekten mit der Ablieferung. c) Im Werkvertragsrecht beginnt die Verjährung der Gewährleistungsrechte gemäß § 634a Abs. 2 BGB bei Sachwerken mit der Abnahme des Werke.

3.3. Hemmung der Verjährung Die Verjährung ist in den folgenden Fällen gehemmt: - Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen gemäß § 203 BGB. - Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung gemäß 204 BGB.

- Hemmung der Verjährung bei einem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 205 BGB. - Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt gemäß § 206 BGB. - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen gemäß § 207 BGB. - Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 208 BGB. Daneben stellt § 213 BGB klar, dass die Hemmung bzw. der Neubeginn der Verjährung auch auf Ansprüche anwendbar sind, die neben dem ursprünglichen Anspruch bzw. an seine Stelle treten. Dies sind z. B. Schadensersatzansprüche oder Minderungsansprüche.

3.4. Unterbrechung der Verjährung Zunächst gibt es eine sprachliche Änderung: Der Ausdruck "Unterbrechung der Verjährung" wird durch den Ausdruck "Neubeginn der Verjährung" ersetzt. Die Tatbestände, in denen die Verjährung unterbrochen wird, sind in § 212 BGB niedergelegt. Danach beginnt die Verjährung erneut 1. bei einer Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner indem dieser eine - Abschlagszahlung, - Zinszahlung oder - Sicherheitsleistung leistet oder den Anspruch in anderer Weise anerkennt; 2. bei einer Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung, es sei denn die Vollstreckungshandlung wird auf Antrag des Gläubigers oder wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben. Daneben stellt § 213 BGB klar, dass die Hemmung bzw. der Neubeginn der Verjährung auch auf Ansprüche anwendbar sind, die neben dem ursprünglichen Anspruch bzw. an seine Stelle treten. Dies sind z. B. Schadensersatzansprüche oder Minderungsansprüche

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