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May 24, 2017 | Author: Nikolas Martin | Category: N/A
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Das Studienbuch besteht aus den Bänden Band 1 – Grundlagen der Versicherungswirtschaft Band 2 – Versicherungssparten Diese deutsche Fassung dient als Vorlage für die Übersetzung ins Englische.

Herausgegeben vom Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V., München, im Auftrag des Osteuropa-Ausschusses des GDV (GDV e.V.), Berlin

Verantwortliche Redakteure Dirk Czaya Petra Fleck Katharina Höhn Michael Theilmeier

Autoren dieses Bands (alphabetisch) Wolfgang Bergzog Steve Blohm Marko Dankert Marcel Fiege Ingo Graefe Esther Grafwallner Werner Jäger Milan Jarosch Andreas Mauck Rupert Mittelstädt Nadja Trabert Astrid Westphal Gary Yoder

© 2012 Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urhebergesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Herausgebers.

Satz: hgk:fotosatz Weingarten/Baden

Vorwort

3

Vorwort

Dieses Studienbuch ist als Projekt des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entstanden. Die Autoren sind Experten aus der deutschen Versicherungswirtschaft, die die Kapitel ehrenamtlich geschrieben haben. Der GDV stellt das Studienbuch Partnerverbänden, Aufsichtsbehörden sowie weiteren zuständigen Institutionen aller interessierten Länder zur Verfügung. Das Studienbuch dient Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Versicherungsunternehmen dazu, sich grundlegendes Wissen über Versicherungszusammenhänge anzueignen. Komplexe Sachverhalte sind auch für Brancheneinsteiger anschaulich dargestellt. Mit dem Buch werden sowohl Mitarbeiter im Innendienst wie im Außendienst angesprochen. Die Sachverhalte beziehen sich auf Europäisches Recht und stellen die Umsetzung im deutschen Versicherungsrecht exemplarisch dar. Das Studienbuch, das in einer deutschen und einer englischen Fassung vorliegt, gliedert sich in die beiden Teile: Band 1 Grundlagen Band 2 Versicherungssparten Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern viele Erkenntnisse beim Studieren dieser Lektüre und viel Erfolg bei der Umsetzung am Arbeitsplatz. Allen Autoren sind wir für ihren ehrenamtlichen Beitrag zu diesem Werk zu Dank verpflichtet.

München und Berlin, im Sommer 2012

4

Inhalt

Inhalt 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8

Hausratversicherung ....................................................................................... Risikoanalyse und Risikobewältigung ............................................................ Umfang des Versicherungsschutzes nach den VHB 2008............................. Versicherungsort .............................................................................................. Wohnungswechsel und Prämienänderung § 11 VHB 2008 ........................... Außenversicherung.......................................................................................... Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Versicherungsfall ............. Beitragsberechnung ......................................................................................... Entschädigungen..............................................................................................

7 8 11 40 41 42 46 47 62

2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8

Wohngebäudeversicherung............................................................................ 67 Risikoanalyse und Risikobewältigung ............................................................ 68 Standarddeckung nach VGB 2008................................................................... 69 Umfang des Versicherungsschutzes nach den VGB 2008............................. 71 Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Klauseln ............................. 79 Versicherungswerte.......................................................................................... 82 Tarif und Beitragsberechnung ......................................................................... 92 Entschädigungsberechnung in der Gleitenden Neuwertversicherung ....... 97 Internationale Aspekte der Wohngebäudeversicherung .............................. 100

3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung ............................................... 102 Grundlagen ....................................................................................................... 103 Haftpflichtrecht ................................................................................................. 105 Haftpflichtversicherung.................................................................................... 121 Privat-Haftpflichtversicherung......................................................................... 141 Berufliche und Gewerbliche Versicherungen................................................. 148

4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7

Kraftfahrzeug-Versicherung............................................................................ 153 Einleitung .......................................................................................................... 154 Gesetzliche Grundlagen und Tarife................................................................. 154 Rechtsgrundlagen des Kfz-Vertrages.............................................................. 157 Kfz-Haftpflichtversicherung ............................................................................. 161 Einschränkungen des Versicherungsschutzes ............................................... 172 Folgen bei Einschränkung des Versicherungsschutzes................................. 177 Kfz-Fahrzeugversicherung (Vollkasko-/Teilkaskoversicherung) .................... 178

5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10

Rechtsschutzversicherung .............................................................................. 184 Risikoanalyse .................................................................................................... 185 Entwicklung der Rechtsschutzversicherung................................................... 186 Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung.......................................... 188 Leistungsarten .................................................................................................. 193 Geltungsbereich ............................................................................................... 200 Vertragsarten .................................................................................................... 200 Risikoausschlüsse............................................................................................. 207 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz .................................. 209 Erfolgsaussichtenprüfung................................................................................ 212 Vertragsbeendigung......................................................................................... 213

Inhalt

5

6

Lebensversicherung......................................................................................... 215

6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8

Vorsorgemöglichkeiten .................................................................................... 216 Motive und Kundengruppen ........................................................................... 218 Formen der Lebensversicherung .................................................................... 222 Zustandekommen des Vertrages .................................................................... 236 Verwendung der Versicherungsbeiträge ........................................................ 242 Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung ...................................... 246 Betreuung des Lebensversicherungsvertrages ............................................. 251 Versicherungsfall .............................................................................................. 260

7

Unfallversicherung........................................................................................... 264

7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6

Risikoanalyse und Risikobewältigung ............................................................ 265 Formen der Unfallversicherung ...................................................................... 269 Umfang des Versicherungsschutzes............................................................... 272 Ausschluss ........................................................................................................ 274 Leistungsarten .................................................................................................. 280 Gefahrengruppen/Tarif..................................................................................... 289

8

Auslandsreisekrankenversicherung............................................................... 292

8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6

Einleitung .......................................................................................................... 293 Wesen der Auslandsreisekrankenversicherung............................................. 293 Vertragsschluss und Vertragsende ................................................................. 294 Deckungsumfang.............................................................................................. 295 Ausschlüsse ...................................................................................................... 297 Haftung bei Mehrfachversicherung ................................................................ 299

9

Feuerversicherung / Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung ............ 301

9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.8 9.9 9.10 9.11 9.12

Versicherte Gefahren und Schäden ................................................................ 302 Versicherte Sachen........................................................................................... 303 Versicherte Kosten............................................................................................ 303 Versicherungsort .............................................................................................. 303 Versicherungswert............................................................................................ 304 Gefahrumstände und Gefahrerhöhung .......................................................... 304 Prämienzahlung................................................................................................ 305 Entschädigungsberechnung und Unterversicherung ................................... 306 Extended Coverage (EC-Deckung) .................................................................. 307 Außenversicherung.......................................................................................... 308 Versicherungsformen....................................................................................... 308 Betriebsunterbrechungs-Versicherung........................................................... 309

10

Technische Versicherungen ............................................................................ 315

10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.7

Technische Versicherungen ............................................................................. 316 Bauleistungsversicherung ............................................................................... 317 Montageversicherung ...................................................................................... 323 Verbundene Projektversicherung.................................................................... 327 Maschinenversicherung................................................................................... 328 Elektronikversicherung .................................................................................... 335 Betriebsunterbrechungsversicherungen ........................................................ 339

6

11 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 11.7 11.8 11.9 11.10 11.11 11.12 11.13 11.14 11.15 11.16 11.17 11.18 11.19 11.20 11.21

Inhalt

Transportversicherung, Verkehrshaftungsversicherung und Sonderzweige der Transportversicherung.................................................... 348 Internationale Lieferbedingungen (INCOTERMS).......................................... 349 Risiken im Außenhandel.................................................................................. 350 Teilnehmer am Transportversicherungsmarkt............................................... 352 Begriff und Wesen der Transportversicherung.............................................. 355 Versicherung von Kaskorisiken ....................................................................... 356 Havarie-Grosse ................................................................................................. 357 Verkehrshaftung und Verkehrshaftungsversicherungen............................... 359 Sonderzweige der Transportversicherung ..................................................... 366 Grundformen der Gefahrtragung in der Warenversicherung ...................... 366 Notwendige Begrenzungen der Gefahrtragung ............................................ 368 Nicht ersatzpflichtige Schäden........................................................................ 369 „Besondere Fälle“ der eingeschränkten Deckung......................................... 370 Vier Grundsätze für die Ausgestaltung einer Warenversicherung............... 370 Versicherte Interessen im Überblick ............................................................... 372 Hauptinteressen und Nebeninteressen in der Güter-(Waren)Versicherung 374 Behandlung von Aufwendungen und Kosten................................................ 378 Versicherungsnehmer und Versicherte .......................................................... 379 Policenarten ...................................................................................................... 380 Wesentliche Inhalte der laufenden Versicherung (laufende Police)............. 383 Beginn und Ende der Warenversicherung ..................................................... 385 Ergänzende Bestimmungen zur Ausgestaltung einer Warenversicherung 386

12 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 12.6 12.7 12.8

Kreditversicherung .......................................................................................... 390 Geschichte, Wesen und Bedeutung der Kreditversicherung........................ 391 Sparten der Kreditversicherung ...................................................................... 392 Gegenstand und Umfang der Kreditversicherung ........................................ 392 Versicherungsvertrag (Kreditversicherungspolice) ....................................... 397 Funktionsweise der Kreditversicherung ......................................................... 397 Kreditprüfung (credit underwriting)................................................................ 400 Kreditüberwachung (Risk monitoring) ........................................................... 407 Maßnahmen bei Bonitätsverschlechterung – Ende der Versicherungsdeckung..................................................................... 408 12.9 Versicherungsfall .............................................................................................. 408 12.10 Geschichte, Wesen und Bedeutung der Versicherung des politischen Risikos..................................................................................... 410 12.11 Geschichte, Wesen und Bedeutung der Kautionsversicherung ................... 415 12.12 Geschichte, Wesen und Problematik der Finanzgarantien ........................... 422 13 13.1 13.2 13.3 13.4 13.5 13.6 13.7 13.8 13.9

Assistance-Leistungen .................................................................................... 426 Einleitung .......................................................................................................... 427 Der Begriff Assistance...................................................................................... 427 Kurze Historie der Assistance in Deutschland ............................................... 428 Aktuell angebotene Leistungen im Rahmen von Assistance ....................... 429 Wie funktioniert Assistance? ........................................................................... 436 Die Angebotsformen der Assistance .............................................................. 436 Die Basis der Assistance .................................................................................. 438 Erwartungen an die Assistance beim Verbraucher und bei der Versicherungswirtschaft .............................................................. 439 Beispiele für Assistance-Produkte................................................................... 440

1

Hausratversicherung von Steve Blohm

8

1.1

Steve Blohm

Risikoanalyse und Risikobewältigung

Peter Meier und Kathrin Holm wollen heiraten. Für die Wohnung, die sie vor kurzem angemietet haben, sind die Möbel bereits bestellt. Mit einem Freund, der bei einem Versicherungsunternehmen arbeitet, diskutieren sie, ob der Abschluss einer Hausratversicherung erforderlich ist. Der Freund zeigt ihnen auf, welche Gefahren drohen: – Ein Feuer könnte die gesamte Wohnungseinrichtung vernichten. – Auslaufendes Wasser aus dem Geschirrspüler würde Teppiche und Möbel beschädigen. – Einbrecher könnten die Stereoanlage und andere wertvolle Sachen stehlen. Auch wenn Peter Meier und Kathrin Holm sehr gewissenhaft und umsichtig handeln, um Schäden möglichst zu vermeiden; es gibt auch außerhalb der Wohnung Gefahren, die auftreten können und sich auf ihre Sachen auswirken, z. B.: – Beim Nachbarn über ihnen platzt der Schlauch der Waschmaschine. Das Wasser dringt durch die Zimmerdecke und beschädigt ihren Hausrat. – Blitzschlag verursacht einen Dachstuhlbrand; das Löschwasser läuft auch in ihre Wohnung. – Sturm zerstört eine Fensterscheibe; Regen und Hagel richten Schäden an ihren Sachen an. Gemeinsam diskutieren sie verschiedene Möglichkeiten, das Risiko zu bewältigen:

1.1.1

Risikotragung

Peter und Kathrin können das Risiko selbst tragen – in der Hoffnung, dass kein Schaden eintritt. Würde aber beispielsweise ein Feuer oder eine Explosion ihren Hausrat vernichten, könnten erhebliche finanzielle Schwierigkeiten auf sie zukommen. Eine andere Möglichkeit der Risikobewältigung ist die finanzielle Vorsorge durch Rücklagenbildung. Hierbei legt man zum Beispiel den Betrag, der als Versicherungsbeitrag aufzuwenden wäre, auf einem Sparkonto an. Auch hier ergibt sich das Problem, dass die Rücklagen – vor allem in den ersten Jahren – nicht ausreichen, um größere Schäden abzudecken.

1.1.2

Risikoverhütung bzw. Risikominderung

Durch Sicherungs- und Vorsichtsmaßnahmen kann der Eintritt bestimmter Gefahren vermieden oder das Ausmaß des Schadens vermindert werden, z. B. durch den Einbau von – einbruchhemmenden Sicherungen an der Wohnungstür und an Fenstern im Erdgeschoss – mechanischen Schutzfiltern gegen Überspannungsschäden durch Blitz – automatischen Wasserabschaltgeräten in Waschmaschinen und Geschirrspülern – Rauch- und Hitzemeldern

Hausratversicherung

9

Damit wird aber nur ein Teil der Gefahren verhindert bzw. reduziert; ein erhebliches Risiko muss weiter getragen werden.

1.1.3

Risikoabwälzung auf Versicherung

Wird für den Hausrat eine Versicherung abgeschlossen, so bezahlt das Versicherungsunternehmen im Versicherungsfall – bis auf die Ausschlüsse und einige nicht versicherte Bereiche – den Schaden. Der Umfang des Versicherungsschutzes kann über die Standarddeckung der Hausratversicherung hinaus durch den Einschluss von Klauseln, weiteren Elementarschäden und durch die Haushalt-Glasversicherung erweitert werden (vgl. Übersicht). Viele Versicherungsunternehmen bieten außerdem noch einen „HausService“ (sog. Assistance-Leistungen) an: im Schadenfall vermittelt oder beauftragt das Versicherungsunternehmen die benötigten Handwerker. Entscheidung Peter Meier und Kathrin Holm beschließen, eine Hausratversicherung abzuschließen. Da für sie der Beitrag doch recht hoch ist – vor allem im Hinblick auf die großen Ausgaben für die Wohnungseinrichtung –, fragen sie nach Möglichkeiten der Beitragsminderung. Der Freund schlägt ihnen vor: – Klauseln nur einzuschließen, wenn ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis gegeben ist. Besitzt Peter Meier beispielsweise nur ein preiswertes Fahrrad aus dem Supermarkt, dann ist es wenig sinnvoll, die Klausel Fahrraddiebstahl einzuschließen, wenn die Summe der Beitragszuschläge in zwei oder drei Jahren genauso hoch ist wie der Kaufpreis des Fahrrades. – weitere Elementarschäden nicht zu vereinbaren, wenn ein Schadeneintritt eher unwahrscheinlich ist. – die Haushalt-Glasversicherung nur abzuschließen, wenn höhere Beiträge im Schadenfall fällig werden, z. B. wenn sie mehrere Glasvitrinen und ein Glaskeramik-Kochfeld haben. – den Beitrag durch Rabatte zu senken, z. B. für: – fünfjährige Laufzeit des Vertrages (meistens 10 % Dauerrabatt) – Selbstbeteiligung im Schadenfall – einbruchhemmende Sicherungen Ist der Jahresbeitrag immer noch zu hoch, so kann auch in Raten – viertel-, halbjährlich oder monatlich – gezahlt werden. Ist der Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren vereinbart, bieten viele Versicherungsunternehmen ihren Kunden auch die Möglichkeit von monatlichen Raten.

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Steve Blohm

Versicherungsschutz für den privaten Haushalt: Standarddeckung nach VHB 2008 Brand Blitzschlag Explosion Absturz von Luftfahrzeugen

Einbruchdiebstahl Raub Vandalismus

Leitungswasser Rohrbruch, Frost

Sturm Hagel

Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Klauseln Überspannungsschäden durch Blitz

Fahrraddiebstahl

Aquarien Wasserbetten

Weitere Elementarschäden Überschwemmung Erdbeben

Erdsenkung Erdrutsch

Schneedruck Lawinen

Haushalt-Glasversicherung nach AGlB 2008 Zerbrechen von Gebäude- und Mobiliarverglasung der Wohnung oder des Einfamilienhauses Weitere Versicherungsmöglichkeiten, z. B. Besondere Versicherungen für Schmuck und Pelze

Besondere Versicherungen für Musikinstrumente

Besondere Besondere Versicherungen Fahrradfür Jagd- und Versicherung Sportwaffen

ReisegepäcksVersicherung

Zusammenfassung Risikoanalyse und Risikobewältigung (Risk Management) Risikoanalyse Risikoerkennung Ursachenanalyse Risikoeinschätzung

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Hausratversicherung

Risikobewältigung Handlungsmöglichkeiten

Risikotragung

Risikovermeidung bzw. -minderung

Risikoabwälzung

Entscheidung zum Abschluss der Hausratversicherung

1.2

Umfang des Versicherungsschutzes nach den VHB 2008

Beispiel: Fernsehgerät setzt Wohnung in Brand Durch ein defektes Fernsehgerät ist eine Mietwohnung in Brand geraten. Nach Angaben der Feuerwehr brannte das Wohnzimmer völlig aus. Das Löschwasser beschädigte auch Hausratsachen in der darunter liegenden Wohnung. Den gesamten Schaden beziffert die Polizei auf rund 120.000,– €. Für die Schäden am Hausrat treten die jeweiligen Hausratversicherungen der beiden Mieter ein; die Gebäudeschäden, z. B. an Fußböden, Wänden und Decken, übernimmt die Gebäudeversicherung des Gebäudeeigentümers. Schäden an von den Mietern auf eigene Kosten eingebrachten Laminatböden werden ebenfalls von der Hausratversicherung ersetzt. Besitzt der Nachbar in der unten liegenden Wohnung, dessen Hausratsachen durch das Löschwasser beschädigt wurden, keine Hausratversicherung, so muss er den Schaden selbst tragen. Die Hausratversicherung des Mieters, bei dem das Feuer ausbrach, zahlt nur für Sachen in der eigenen Wohnung, die nach seinem Vertrag versichert sind. Allerdings hat der Nachbar einen Schadenersatzanspruch gegen unseren Mieter, den unser Mieter z. B. über eine Privathaftpflichtversicherung (vgl. Kapitel 3.4) abdeckt/abdecken kann. Der Hausratversicherer ist ersatzpflichtig, wenn – eine versicherte Sache (z. B. Möbel) – durch eine versicherte Gefahr (z. B. Brand) oder – als Folge einer versicherten Gefahr (z. B. Löschwasser) – am Versicherungsort zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt. Es ist außerdem zu prüfen, ob für versicherte Kosten und eventuell im Rahmen der Außenversicherung zu leisten ist.

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1.2.1

Steve Blohm

Versicherte Sachen

1.2.1.1 Hausrat Beispiel: Der Versicherungsnehmer (VN) hat wertvolle antike Möbel und Schmuck geerbt. Er fragt, ob diese Sachen in der Hausratversicherung eingeschlossen sind oder ob er dafür eine besondere Versicherung abschließen muss. Nach §1 VHB ist der gesamte Hausrat versichert. Dazu gehören: Sachen, die im Haushalt – der Errichtung, z. B. Möbel, Teppiche, Gardinen, Bilder – dem Gebrauch, z. B. Geschirr, Bekleidung, Haushaltsgeräte – dem Verbrauch dienen, z. B. Nahrungs- und Genussmittel außerdem – Bargeld und Wertsachen, z. B. Schmuck, Edelsteine, Pelze, Antiquitäten (mit Entschädigungsgrenzen!) Die antiken Möbel sowie der Schmuck gehören damit zu den versicherten Sachen. Für den Schmuck bestehen allerdings Entschädigungsgrenzen nach §13 Abs. 2 VHB 2008. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, die genannten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gegen einen Zusatzbeitrag zu erhöhen und damit eine Unterversicherung zu vermeiden. Wird in der Versicherung vom Begriff „Gesamter Hausrat“ gesprochen, gehören dazu z. B. auch Haustiere, Pflanzen, Prothesen, Brillen sowie Musikinstrumente und technische Geräte, die dem Hobby des Versicherungsnehmers dienen. Die teuren alten Weine des Versicherungsnehmers im Keller sind ebenfalls versichert. Versicherungsschutz besteht auch für Sachen, die im Haushalt lediglich aufbewahrt und außerhalb der Wohnung genutzt werden, z. B. Campingausrüstung, Fahrräder, Sportgeräte, Fotoapparate, Videokameras, Jagd- und Sportwaffen. 1.2.1.2 Mitversicherte Sachen nach § 6 VHB 2008 Die folgenden Sachen werden ausdrücklich in den Hausratversicherungsschutz einbezogen: Private Rundfunk- und Fernsehantennen sowie Markisen zur Wohnung des Versicherungsnehmers Zu den Antennen gehören auch Parabolantennen (Antennenschüssel). Für Antennen und Markisen besteht Versicherungsschutz am Gebäude sowie auf dem gesamten Grundstück, auf dem die Wohnung liegt.

Hausratversicherung

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Beispiel: Ein Orkan zerreißt die Markise über dem Balkon zur Eigentumswohnung des Versicherungsnehmers. Es besteht Versicherungsschutz sowohl über die Hausrat- als auch über die Gebäudeversicherung. In diesem Fall teilen sich die Versicherungsunternehmen die Entschädigung. Über die Hausratversicherung nicht versichert sind: – Gemeinschaftsantennen – Antennen und Markisen zu gewerblich genutzten Räumen – Funkantennen außerhalb der Wohnung Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter in das Gebäude eingefügt hat Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter – sie auf seine Kosten beschafft oder (vom Vormieter) übernommen hat und – die Gefahr dafür trägt (d. h. er zahlt die Kosten für die Reparatur bzw. für die Wiederbeschaffung). Dazu gehören z. B. besonders angefertigte Einbauküchen und -möbel, Teppich- und Parkettböden, Etagenheizung, Badewannen. Motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeug Für diese Fahrzeuge kann üblicherweise keine Fahrzeugteil- oder Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen werden, so dass durch ihren Einschluss eine Deckungslücke geschlossen wird. Versicherungsschutz besteht z. B. auch für – einen selbst fahrenden Rasenmäher, – ein Kinderauto oder -motorrad mit Elektromotor. Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Flugdrachen Es besteht – wie auch für die Fahrzeuge nach Abs. 2 c dd – nur Versicherungsschutz am Versicherungsort (z. B. in der Garage oder im Kellerraum) oder im Rahmen der Außenversicherung. Befindet sich ein Ruderboot oder ein Flugdrachen ständig außerhalb des Versicherungsorts, so wird der Versicherer nicht leisten. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen Dazu gehören z. B. – Büromaschinen – Fachbücher – Werkzeuge – gewerbliche Maschinen

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Steve Blohm

Versicherungsschutz besteht auch für geliehene oder gemietete Arbeitsgeräte, da nach Abs. 3 fremdes Eigentum mitversichert ist. 1.2.1.3 Fremdes Eigentum Die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Sachen sind auch versichert, wenn sie fremdes Eigentum sind, z. B. die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waschmaschine oder Sachen der volljährigen Tochter, die in der Wohnung der Eltern lebt, oder eine von Freunden geliehene Spielekonsole. Beispiel: Der unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Fernsehapparat wird in der Wohnung des Versicherungsnehmers durch Feuer zerstört. Es gilt der Grundsatz „Fremdversicherung leistet vor Außenversicherung“, d. h. die Hausratversicherung des Versicherungsnehmers bezahlt das „fremde“ Fernsehgerät. Die eventuell bestehende Außenversicherung des Verkäufers würde nur eintreten, wenn keine Hausratversicherung abgeschlossen ist. 1.2.1.4 Nicht versicherte Sachen – Gebäudebestandteile

außer Sachen nach Abs. 2 c aa–cc

– Kfz und deren Anhänger

außer Kfz nach Abs. 2 c dd

– Wasserfahrzeuge

außer Boote nach Abs. 2 c ee

– Hausrat von Untermietern

außer, wenn der VN dem Untermieter Hausratsgegenstände zum Gebrauch überlässt (§ 6 Abs. 4 e VHB 2008)

– Schmucksachen und Pelze mit besonderer Versicherung

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Hausratversicherung

Zusammenfassung Versicherte Sachen § 6 VHB 2008 Gesamter Hausrat (Sachen zur Errichtung, zum Gebrauch oder Verbrauch; Bargeld und Wertsachen mit Entschädigungsgrenzen) Abs. 1 Versichert sind auch: Private Rundfunk- und Fernsehantennen und Markisen zur Wohnung Abs. 2 c – cc

In das Gebäude eingefügte Sachen, die der VN als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt

Motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge Abs. 2c – dd

Abs. 2 c – aa + bb Kanus, Ruder-, Faltund Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Flugdrachen

Berufliche oder gewerbliche Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände des VN oder von Personen in häuslicher Gemeinschaft

Abs. 2 c – ee

Abs. 2 c – gg

Diese Sachen sind auch als fremdes Eigentum versichert. Nicht versicherte Sachen: – Gebäudebestandteile – außer Sachen nach Abs. 2 a und b – Kraftfahrzeuge und deren Anhänger – außer Kfz nach Abs. 2 c – Wasserfahrzeuge – außer Boote nach Abs. 2 c – ee – Hausrat von Untermietern – Schmuck und Pelze, wenn sie gesondert versichert sind

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1.2.2

Steve Blohm

Versicherte Kosten

Beispiel: Nach einem Brandschaden fragt der Versicherungsnehmer, ob er für die Zeit, die er für das Ausräumen und die Reinigung der Wohnung sowie für den Abtransport der zerstörten Sachen zur Mülldeponie benötigte, eine Vergütung bekommt. Da nicht nur die Reparatur oder der Ersatz der versicherten Sachen, sondern auch die Kosten, die im oder nach dem Versicherungsfall anfallen, in der Hausratversicherung gedeckt sind, erhält der Versicherungsnehmer für seine aufgewendete Zeit eine entsprechende Bezahlung. Aufräumungskosten für versicherte Sachen Dazu gehören z. B.: – eigener Zeitaufwand; Vergütung ca. 10,– € pro Stunde, – Abtransport des zerstörten Hausrates zur Mülldeponie, – eventuelle Entsorgung als Sondermüll, z. B. verursacht durch Kühlmittel aus der Klimaanlage (FCKW) oder durch Lacke oder Terpentin. Nicht versichert sind Aufräumungskosten für Gebäudebestandteile; diese sind durch die Gebäudeversicherung gedeckt. Bewegungs- und Schutzkosten Diese Kosten werden ersetzt, wenn durch einen Versicherungsfall andere Sachen bewegt oder geschützt werden müssen, um die versicherte Sache wiederherstellen zu können. Beispiel: Um die durch einen Brand beschädigte Einbauküche des Versicherungsnehmers abnehmen und reparieren zu können, müssen eine Waschmaschine und eine Gastherme ausgebaut werden. Transport- und Lagerkosten Der Versicherer übernimmt diese Kosten, wenn – durch einen Versicherungsfall die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Lagerung des Hausrates in einem noch benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten der Lagerung ersetzt der Versicherer längstens für 100 Tage. Beispiel: Durch einen Bruch der Hauptwasserleitung wird das Gebäudefundament unterspült. Das Haus senkt sich und die Mauern reißen. Damit der Hausrat bei der Reparatur des Gebäudes nicht beschädigt oder entwendet wird, muss er in ein Lagerhaus transportiert und dort für acht Wochen untergestellt werden.

Hausratversicherung

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Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten Beispiele: 1. Der Versicherungsnehmer wirft eine Decke über den brennenden Fernsehapparat. Die zerstörte Decke wird ersetzt. 2. Mit einem Autofeuerlöscher versucht der Versicherungsnehmer, den brennenden Weihnachtsbaum zu löschen – leider vergebens. Der Versicherer bezahlt die Füllung des Feuerlöschers, da auch Kosten für erfolglose Schadenminderungsversuche erstattet werden. Für Schadenabwendungskosten leistet der Versicherer auch, wenn der Schaden unmittelbar bevorsteht. Beispiel: Der Versicherungsnehmer löscht mit seinem Feuerlöscher vor seinem Haus aus einem Auto ausgelaufenes brennendes Benzin, damit das Feuer nicht auf seine Wohnung übergreift. Schlossänderungskosten Der Versicherer leistet, wenn – durch einen Versicherungsfall – Schlüssel für Türen der Wohnung abhandenkommen. Beispiele: 1. Der Versicherungsnehmer wird überfallen. Der Täter entwendet ihm mit Gewalt das Portemonnaie und die Schlüssel zur Wohnung. 2. Bei einem Leitungswasserschaden helfen auch fremde Personen, Möbel herauszutragen. Dabei kommen die Wohnungsschlüssel abhanden. Kein Versicherungsschutz besteht z. B. für: – Schlossänderungskosten für die Haustür des Mehrfamilienhauses, in dem der Versicherungsnehmer wohnt. Die Haustür ist keine Tür zur Wohnung. – Schlüsselverlust ohne Versicherungsfall. Es sind auch keine Schadenabwendungskosten, da noch kein Versicherungsfall eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hierfür ist allerdings der Einschluss einer Zusatzklausel in der Privathaftpflichtversicherung möglich. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen Der Versicherer bezahlt die Gebäudeschäden: – im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Versuch einer solchen Tat (z. B. Tür zur Wohnung des Versicherungsnehmers im Mehrfamilienhaus, Eingangstür oder Fenster im Einfamilienhaus) oder – innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch

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Steve Blohm

Beispiele: 1. Ein Einbrecher zerstört die Terrassentür zum Einfamilienhaus des Versicherungsnehmers. Da der Versicherungsnehmer aufwacht, flüchtet er ohne Beute. Die Hausratversicherung bezahlt diesen Gebäudeschaden – auch wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer des Gebäudes ist. §1 Abs. 2 b VHB 92 braucht nicht erfüllt zu sein. (Die Gebäudeversicherung leistet nicht, da keine versicherte Gefahr vorliegt.) 2. Ein Täter bricht in die Wohnung des Versicherungsnehmers ein. Da er nichts Wertvolles findet, bespritzt er die Zimmerdecke und die Tapeten mit Tomatenketchup. Auch in diesem Fall leistet die Hausratversicherung für Gebäudeschäden, da der Vandalismus nach einem Einbruch erfolgte. Kein Versicherungsschutz besteht: – Ein Einbrecher bricht die Eingangstür des Mehrfamilienhauses auf, in dem der Versicherungsnehmer wohnt. Der Gebäudeschaden liegt nicht im Bereich der Wohnung. – Ein Täter besprüht die Außenwand des Einfamilienhauses. Der Vandalismusschaden wird nicht nach einem Einbruch innerhalb der Wohnung ausgeübt. Reparaturkosten für gemietete Wohnungen Der Hausratversicherer übernimmt die Reparaturkosten – in der gemieteten Wohnung – nach einem Leitungswasserschaden – für Bodenbeläge, Innenanstriche oder Tapeten Zu Bodenbelägen gehören Teppichboden, Kunststoffbeläge (z. B. PVC), Parkett und Fliesen. Tapeten rechnen grundsätzlich zum Gebäudebestandteil – auch wenn der Mieter sie beispielsweise beim Einzug erneuert. Hotelkosten Der Versicherer übernimmt die Hotel- oder Pensionskosten, wenn die Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden längstens für 100 Tage ersetzt; sie sind auf 1‰ der Versicherungssumme beschränkt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

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Hausratversicherung

Zusammenfassung Versicherte Kosten § 8 VHB 2008 Aufräumungskosten

Bewegungs- und Schutzkosten

Abs. 1 a

Abs. 1 b

Hotelkosten (begrenzt auf 1 ‰ der Versicherungssumme pro Tag und längstens für 100 Tage)

Transport- und Lagerkosten (längstens für 100 Tage Lagerung) Abs. 1 d

Abs. 1 c

Schlossänderungskosten, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhandenkommen

Bewachungskosten

Reparaturkosten für Nässeschäden

Kosten für provisorische Maßnahmen

Abs. 1 h

Abs. 1 i

Abs. 1 f

Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen: Abs. 1 g

Abs. 1 e

Nicht versicherte Kosten – Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

20

1.2.3

Steve Blohm

Versicherte Gefahren und Schäden Versicherte Gefahren und Schäden

Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges

Einbruchdiebstahl, Raub oder der Versuch einer solchen Tat

Leitungswasser, Rohrbruch, Frost

Vandalismus nach einem Einbruch

Sturm, Hagel

Nicht versicherte Schäden Schäden – die der Versicherungsnehmer oder ein Repräsentant grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es aber auf den Grad des Verschuldens an. Mit der VVG-Novelle 2008 wurde hierfür ein Quotelungsverfahren eingeführt. – durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Erdbeben. – durch Kernenergie. Die versicherten Sachen können durch die Einwirkung der versicherten Gefahr – zerstört werden (technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden). – beschädigt werden (Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll). – abhandenkommen (z. B. durch Einbruch oder nach einem Brand). Aber auch der Folgeschaden ist versichert, wenn nach der Einwirkung einer versicherten Gefahr weitere Schäden an versicherten Sachen entstehen.

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Beispiele: – Schäden am Hausrat durch eindringendes Regenwasser, nachdem der Sturm die Fenster eingedrückt hat. – Verderben des Inhaltes der Tiefkühltruhe, nachdem durch einen Kellerbrand das Elektrizitätsnetz des Hauses zerstört wurde. – Hausratsachen kommen abhanden, die der Versicherungsnehmer nach einem Wohnungsbrand ins Treppenhaus stellte. Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es aber auf den Grad des Verschuldens an. Mit der VVG-Novelle 2008 wurde hierfür ein Quotelungsverfahren eingeführt. Ein Versicherer wird daher dann nicht leisten, wenn dem Versicherungsnehmer oder Repräsentanten grobe Fahrlässigkeit in besonders schwerem Maße nachzuweisen ist. Die Rechtsprechung legt den Repräsentantenbegriff sehr eng aus. Im Allgemeinen gilt selbst der Ehegatte nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers. Zu den Repräsentanten rechnen ebenfalls nicht – auch wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben: – Lebensgefährte – volljährige Kinder – sonstige Familienangehörige Grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist beispielsweise gegeben: – Rauchen im Bett – Grillen mit offenem Feuer in der Wohnung – Brennende Kerzen am Tannenbaum für längere Zeit ohne Beaufsichtigung – Offenes Fenster im Erdgeschoß bei längerer Abwesenheit des Versicherungsnehmers – Nicht abgesperrter Zulauf zur Waschmaschine bei Urlaubsantritt Schäden durch Krieg, innere Unruhen oder Erdbeben Innere Unruhen sind gegeben, wenn – zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes – die öffentliche Ruhe und Ordnung stören und – Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. Beispiel: Bei einer Massendemonstration mit mehreren Tausend Teilnehmern in einer Großstadt kommt es zu erheblichen Ausschreitungen. Geschäfte werden geplündert, Autos zerstört und Wohnungen mit Molotow-Cocktails in Brand gesetzt. Die Hausratversicherungen werden die Regulierung der Wohnungsschäden vermutlich wegen Ausschluss „Innere Unruhe“ ablehnen.

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Die Anzahl der beteiligten Personen ist nicht allein entscheidend – daneben ist auch die Organisation und Bewaffnung der Täter, die Dauer der Übergriffe, die Beherrschbarkeit durch die Polizei sowie die Höhe der gefährdeten Sachwerte zu berücksichtigen. Schäden durch Kernenergie Der Ersatz dieser Schäden richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind in Deutschland zur Deckungsvorsorge durch Haftpflichtversicherungen verpflichtet. 1.2.3.1 Brand Der Versicherungsnehmer schickt folgende Schadenmeldung: „Als wir die Kerzen unseres Tannenbaums zu Weihnachten anzündeten, fing ein trockener Ast plötzlich Feuer. Das Feuer griff auf die Gardine über. Obwohl wir sofort mit einem Eimer Wasser löschten, brannte die Gardine auf.“ Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. Der Brandbegriff ist in dem Beispiel erfüllt, da das Feuer seinen bestimmungsgemäßen Herd – die Kerze am Weihnachtsbaum – verlassen hat und die Gardine in Brand setzte. Es konnte sich aus eigener Kraft an einer versicherten Sache ausbreiten. Ein Schadensfeuer liegt nur vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Ein Brand muss ein Feuer sein.

Das Feuer muss ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden sein oder den Herd verlassen haben.

Das Feuer muss sich aus eigener Kraft – also selbstständig – ausbreiten können.

Ein Feuer ist immer mit einer Lichterscheinung verbunden, z. B. Flamme, Glut, Funken (eine reine Hitzeentwicklung, z. B. durch elektrischen Strom, ist kein Feuer).

Ein Brand entsteht ohne bestimmungsgemäßen Herd, wenn das Feuer z. B. durch Blitzschlag, Kurzschluss oder Selbstentzündung verursacht wurde. Ein bestimmungsgemäßer Herd dient dazu, Feuer zu erzeugen, z. B. Feuer im Ofen oder Kamin, Streichholz oder Kerzenflamme, brennende Wunderkerze oder Glut einer Zigarette. Das Feuer muss auf eine versicherte Sache übergehen.

Die herabfallende Glut einer Zigarre fällt auf ein Sofa und der Bezug beginnt zu brennen. (Verursacht die Glut nur einen Sengfleck, dann hat das Feuer zwar seinen Herd verlassen – es konnte sich aber nicht aus eigener Kraft ausbreiten.)

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Zur Einwirkung eines Brandes gehören neben der Flamme auch die Hitze, der Ruß und der Rauch eines Feuers. Ein Feuer ohne bestimmungsgemäßen Herd liegt beispielsweise vor: 1. Der Motor der Waschmaschine läuft heiß und beginnt zu brennen. 2. Durch die Strahlungshitze eines elektrischen Heizlüfters wird eine Gardine in Brand gesetzt. 3. Ein Kurzschluss in der elektrischen Heizdecke verursacht ein Feuer. Durch bestimmungsgemäßen Herd entsteht ein Feuer, z. B.: 1. Aus einem offenen Kamin spritzen glühende Holzstücke heraus und setzen Papier in Brand. 2. Durch die Stichflamme des Gartengrills brennt die Jacke des Versicherungsnehmers. 3. Der Braten in der Pfanne verbrennt, als die Flammen des Gasherdes hineinschlagen. Der Brandbegriff ist nicht erfüllt: 1. Der Versicherungsnehmer wirft versehentlich mit Altpapier ein wertvolles Bild in den Ofen. Das Feuer hat den Herd nicht verlassen. 2. Ein Kabel verschmort durch Kurzschluss. Es gab keine Lichterscheinung. 1.2.3.2 Blitzschlag Ein Einfamilienhaus wird durch Blitzschlag stark beschädigt Ein Baum, der durch einen Blitz getroffen wurde, zerschlug das Dach eines Einfamilienhauses. Ein Teil der Wohnungseinrichtung im Dachgeschoss wurde dadurch zerstört. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang des Blitzes auf Sachen. Der Blitz muss nicht unmittelbar in Hausratgegenstände einschlagen; es besteht auch Versicherungsschutz, wenn der Blitz auf irgendeine Sache (z. B. Baum) übergeht und dadurch Hausrat beschädigt oder zerstört wird. Der Versicherer (VR) wird deshalb für die Hausratschäden im Dachgeschoss leisten. Die Gebäudeschäden sind durch die Gebäudeversicherung gedeckt. Der Versicherer leistet z. B.: 1. Durch Blitzschlag wird die Antenne zur Wohnung des Versicherungsnehmers zerstört. 2. Ein Schornstein zerreißt durch Blitzschlag. Herabfallende Trümmer beschädigen die Markise des Versicherungsnehmers. 3. Durch den Luftdruck eines einschlagenden Blitzes wird die Antennenschüssel des Versicherungsnehmers abgerissen. (Zum unmittelbaren Übergang gehört nicht nur der Blitzstrahl, sondern auch der Luftdruck.) Nicht versichert sind Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind.

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1.2.3.3 Explosion Explosion erschüttert die Südstadt Bei einer gewaltigen Explosion in einem Mehrfamilienhaus sind am Donnerstagmittag mehrere Wohnungen zerstört und drei Personen verletzt worden. Gebäudeteile flogen bis zu 50 m weit. In den umliegenden Häusern platzten die Fenster. Die Feuerwehr nimmt an, dass sich Klebstoffdämpfe beim Teppichverlegen in einer Wohnung entzündet haben. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Die explosive Verbrennung der Klebstoffdämpfe führte zu der zerstörenden Druckwelle. Die Verbrennung verlief so plötzlich, dass ein Mensch Beginn und Ende der Kraftäußerung mit seinen Sinnesorganen nicht getrennt wahrnehmen kann. Die Hausratversicherungen der einzelnen Mieter werden für die Hausratschäden aufkommen, die Gebäudeversicherungen übernehmen die Gebäudeschäden. Beispiele: Es besteht in folgenden Beispielen Versicherungsschutz für Hausratschäden: 1. Aus einer defekten Gasleitung tritt Erdgas aus. Der Funke eines Lichtschalters zündet das Gas-Luft-Gemisch, und es erfolgt eine Explosion. 2. In einem schlecht brennenden Kohleofen entstehen Gase, die sich plötzlich entzünden. Durch den Druck der Verpuffung wird die Ofenklappe weggeschleudert. Es liegt eine Verbrennungsexplosion vor. Je nach Stärke und Ausbreitungsgeschwindigkeit wird in Verpuffung, Explosion und Detonation unterschieden. 3. Eine Saftflasche explodiert durch den Druck der Gärgase. 4. Ein Schnellkochtopf explodiert durch Überdruck, weil das Überdruckventil defekt ist. 5. Bei Bauarbeiten explodiert eine Bombe aus dem letzten Krieg. Der Explosionsbegriff ist erfüllt; in den meisten Sprengstoffen ist der für die Zündung benötigte Sauerstoff bereits enthalten. (Der Ausschluss „Kriegsereignis“ gilt nicht, da keine Einwirkung von Krieg vorliegt.) Nicht versichert: – Schäden durch Unterdruck (Implosion) – Zerplatzen von Behältern durch Flüssigkeitsdruck

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1.2.3.4 Absturz eines Luftfahrzeuges Jumbo verliert Rad Ein Großraumflugzeug verlor beim Anflug auf den Flughafen ein Rad des Fahrgestells. Das Rad zerschlug das Dach eines Einfamilienhauses und zerstörte Möbel und Einrichtungsgegenstände. Versichert ist – Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Das Flugzeug hat einen Teil verloren; der Hausratversicherer bezahlt die Schäden am Hausrat. Der Einschluss dieser Gefahr soll einen Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Ursache des Schadens verhindern. Explosions- oder Brandschäden wären auch ohne diesen Einschluss versichert – reine Trümmerschäden durch Luftfahrzeuge dagegen nicht. Den Versicherungsnehmer träfe dabei die Beweislast. Hat der Versicherer geleistet, so wird er nach § 67 Abs. 1 VVG beim Flugzeughalter Regress nehmen. Nach dem Luftverkehrsgesetz sind Luftfahrzeuge Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle – aber auch Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper. Beispiele: 1. Ein Flugzeug stürzt auf die Mauer eines Staudammes. Durch den Aufprall bricht die Staumauer; das Wasser überflutet Wohngebäude und zerstört Hausrat. Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen werden diese Schäden als unvermeidliche Folge des Flugzeugabsturzes übernehmen. 2. Beim Anflug auf den Düsseldorfer Flughafen verlor ein Flugzeug den gefrorenen Inhalt der Bordtoilette. Der grünlich schimmernde große Klumpen zerschlug das Gebäudedach und zerschmolz auf dem Teppich in einer Wohnung. Da Schäden durch die abstürzende „Ladung“ eines Flugzeuges mitversichert sind, leisten der Hausrat- und der Gebäudeversicherer. 3. Ein Hubschrauber stürzt in der Nähe des Einfamilienhauses auf ein Feld. Herumfliegende Teile reißen die Fernsehantenne und mehrere Ziegel vom Dach. Für die Antenne leistet der Hausratversicherer (Doppelversicherung), für die Dachziegel der Gebäudeversicherer.

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Zusammenfassung Brand, Blitzschlag, Explosion § 4 VHB 92 Brand:

Blitzschlag:

Explosion:

Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft ausbreitet

unmittelbarer Übergang des Blitzes auf Sachen

eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung

Abs. 2

Abs. 1

Abs. 3

Nicht versichert § 9 Abs. 2

Nicht versichert § 9 Abs. 2

Sengschäden, die nicht durch Brand entstanden sind

Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen – außer als Folge von Brand oder Explosion

Nicht versichert (ergibt sich aus der Definition) – Schäden durch Unterdruck (Implosion) – Zerplatzen von Behältern durch Flüssigkeitsdruck

Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung § 3 Abs. 1

1.2.3.5 Überspannungsschäden durch Blitz Entsprechend § 2 Abs. 3 VHB 2008 sind Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten nur mitversichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Über eine Klausel (PK7111) kann der Versicherungsnehmer alle Schäden einschließen, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. In den Musterbedingungen VHB 2008 ist die Entschädigung auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt. In der Praxis bieten viele Versicherer gegen einen Zuschlag eine Erhöhung der Entschädigungsgrenze auf bis zu 100 % an.

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Beispiele: 1. Ein Blitz schlägt in der Nähe einer elektrischen Freileitung ein. Das elektromagnetische Kraftfeld des Blitzes verursacht eine Überspannung in der Stromleitung (Induktion) und dadurch einen Kurzschluss im Fernseher und im Notebook des Versicherungsnehmers. Der Schaden beträgt 3.000,– € (Versicherungssumme 50.000,– €). Der Versicherer bezahlt 5 % der Versicherungssumme – erhöht um 10 % Vorsorge. Entschädigung: 5 % von 55.000,– € = 2.750,– €. 2. Ein Baum fällt durch Blitzeinschlag gegen die Stromleitung am Haus des Versicherungsnehmers. Die Stromleitung zerreißt, der Strom wird unterbrochen und die Entwässerungspumpe im Keller fällt aus. Da der Versicherungsnehmer auf Urlaub ist, kann das Grundwasser in den Keller eindringen. Schaden an Hausratsachen: 14.000,– € (Versicherungssumme 100.000,– €). Hier liegt ein Folgeschaden der versicherten Gefahr Blitzschlag vor. Der Schaden wird in voller Höhe erstattet; die Klausel 7111 wird nicht angewendet. Die Schäden am Gebäude bezahlt die Gebäudeversicherung. 1.2.3.6 Einbruchdiebstahl und Raub Einbruchdiebstahl Einbrecher richten hohen Schaden an Etwa 60.000,– € Beute haben Einbrecher in einem Einfamilienhaus in Hamburg gemacht. Sie hatten nach Angaben der Polizei die Terrassentür mit einer Eisenstange aufgebrochen. Die Diebe stahlen Schmuck, eine teure Stereoanlage, den neuen Blu-ray-Player sowie zwei ferngesteuerte Lastwagen-Modelle. Einbruchdiebstahl liegt vor: – In einen Raum eines Gebäudes einbrechen, einsteigen oder mit falschem Schlüssel oder Werkzeug eindringen. Die Täter sind in den Raum eines Gebäudes eingebrochen; für die gestohlenen Hausratsachen besteht Versicherungsschutz (Schmuck mit Entschädigungsgrenzen). Der Hausratversicherer bezahlt auch die Reparatur der Terrassentür. Als Raum eines Gebäudes gilt jeder abgegrenzte und allseitig umschlossene Teil eines Gebäudes. Ein Balkon oder eine Veranda kann aus diesem Grund kein Raum eines Gebäudes sein. Zu einem Raum eines Gebäudes gehören nicht nur die Räume der Wohnung oder des Hauses, sondern auch die zur Wohnung gehörenden Kellerund Bodenräume oder – über die Außenversicherung – ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung. Ein Gebäude ist ein mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und dazu geeignet ist, Menschen und Sachen zu schützen.

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Beispiel: Eine Einzelgarage auf dem Versicherungsgrundstück wird aufgebrochen und ein Fahrrad gestohlen. Es besteht Versicherungsschutz; das Gebäude (Garage) besteht nur aus einem Raum. – Einsteigen liegt vor, wenn der Dieb das Gebäude durch eine nicht dazu bestimmte Öffnung betritt und daher ein Hindernis überwindet, z. B. an der Fassade hochklettert und in ein Fenster einsteigt oder durch einen Kellerschacht ins Gebäude kriecht. – Ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Andere Werkzeuge sind z. B. Dietrich, Sperrhaken, Tastbesteck oder Elektro-Pick. Beispiele: 1. Ein Dieb macht vom Wohnungsschlüssel – ohne dass der Versicherungsnehmer etwas merkt – einen Abdruck. Mit dem nachgemachten Schlüssel öffnet der Dieb die Wohnung. Der Versicherer wird leisten, weil der Dieb mit einem falschen Schlüssel eingedrungen ist. Der Versicherungsnehmer ist aber beweispflichtig. 2. Ein Mieter gibt bei Auszug zwei Schlüssel zurück, die er vom Vermieter erhalten hat. Er hat aber einen dritten Schlüssel während der Mietzeit nachgemacht. Mit diesem Schlüssel dringt er beim Nachmieter in die Wohnung ein. Die Definition falscher Schlüssel ist nicht gegeben, denn zum Zeitpunkt der Anfertigung war er als damaliger Mieter dazu berechtigt. Es besteht kein Versicherungsschutz. Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes oder mit falschem Schlüssel oder mit Werkzeugen öffnen Beispiele: 1. Das Schließfach in einem Raum des Bahnhofsgebäudes wird aufgebrochen und der Koffer des Versicherungsnehmers gestohlen. Der Täter hat ein verschlossenes Behältnis in einem Raum eines Gebäudes aufgebrochen; der Raum braucht nicht verschlossen zu sein. Es besteht Versicherungsschutz über die Außenversicherung (siehe Kapitel 1.5 Außenversicherung). Die Reparaturkosten für das Schließfach wird der Versicherer nicht übernehmen – vgl. § 8 Abs. 1 g VHB 2008. 2. Ein Dieb bricht den verschlossenen Schreibtisch am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers auf und entwendet die Geldbörse. Der Hausratversicherer wird leisten (Außenversicherung). Einschleichen und aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwenden Ein Dieb schleicht sich ein, wenn er heimlich – unbemerkt vom Versicherungsnehmer oder einem Dritten – die Wohnung betritt. Zum Zeitpunkt der Wegnahme der Sachen muss die Wohnung verschlossen sein.

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Beispiel: Der Versicherungsnehmer öffnet abends kurz die Terrassentür zum Lüften. Unbemerkt schleicht sich in diesem Moment ein Dieb ein und versteckt sich. Als der Versicherungsnehmer schläft, entwendet er Wertsachen und verschwindet durch die Eingangstür. Es liegt ein Einschleichdiebstahl vor. (Der Versicherer wird dem Versicherungsnehmer wohl nicht grobe Fahrlässigkeit vorwerfen können.)

Gewalt anwenden oder androhen, um gestohlene Sachen zu behalten Damit sind Fälle des räuberischen Diebstahls gemeint. Der (einfache) Diebstahl hat bereits stattgefunden und der Dieb wendet Mittel des Raubes an, um die gestohlenen Sachen zu behalten. Beispiel: Die Frau des Versicherungsnehmers probiert in der Umkleidekabine eines Kaufhauses ein Kleid an. Plötzlich greift eine Hand durch den Vorhang und entwendet die Handtasche. Als die Frau den Dieb festhalten will, wird sie von ihm mit einem Messer bedroht. Der Dieb kann in der Menschenmenge entkommen. Die Entwendung der Handtasche wäre als einfacher Diebstahl nicht versichert. Da aber der Täter die Frau bedrohte, um die Tasche zu behalten, besteht Versicherungsschutz.

In einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mit richtigem Schlüssel öffnen, den der Dieb durch Raub oder Einbruchdiebstahl an sich gebracht hat (Schlüsselklausel für Behältnisse) Wird ein Behältnis in einem Raum eines Gebäudes mit richtigem Schlüssel geöffnet, so besteht nur Versicherungsschutz, wenn der Täter diese Schlüssel durch Raub oder Einbruchdiebstahl an sich gebracht hat. Als Vortat wird ein „erschwerter“ Diebstahl für das Öffnen z. B. eines Geldschrankes oder Schließfaches verlangt. Beispiel: Der Versicherungsnehmer wird auf dem Heimweg von einem Räuber niedergeschlagen. Der Täter raubt dem bewusstlosen Versicherungsnehmer die Geldbörse sowie die Wohnungsschlüssel. An dem Schlüsselbund befindet sich auch der Schlüssel zum Tresor in der Wohnung des Versicherungsnehmers. Der Räuber dringt in die Wohnung ein und stiehlt Schmuck und Geld aus dem Geldschrank. Der Versicherer leistet, da der Geldschrankschlüssel durch Raub abhandenkam.

In einen Raum eines Gebäudes mit richtigem Schlüssel eindringen, den der Dieb durch Raub oder – ohne fahrlässiges Verhalten des Besitzers – durch Diebstahl an sich gebracht hat (Schlüsselklausel für Räume eines Gebäudes) Bei dieser Schlüsselklausel reicht als Vortat der einfache Schlüsseldiebstahl aus, da der Täter in einen Raum eines Gebäudes eindringt. Der Versicherungsnehmer darf aber den Diebstahl nicht durch fahrlässiges Verhalten begünstigt haben.

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Beispiele: 1. Auf dem Weg zur Arbeit stiehlt ein Dieb dem Versicherungsnehmer aus der Hosentasche Geldbörse und Wohnungsschlüssel. Mit dem Schlüssel öffnet er die Wohnung und entwendet Hausratsachen. Für die Geldbörse wird der Versicherer nicht leisten, da der ED-Begriff nach Abs. 1 a bis d nicht erfüllt ist. Dagegen besteht Versicherungsschutz für die Hausratsachen aus der Wohnung, weil der Dieb durch einfachen Diebstahl den Schlüssel an sich brachte. Hätte sich am Schlüsselbund auch der Schlüssel zum Stahlschrank in der Wohnung des Versicherungsnehmers befunden, so würde der Versicherer die Entschädigung für den Diebstahl aus dem Behältnis nach § 5 Abs. 1 e VHB 92 ablehnen. 2. Der Versicherungsnehmer hängt seine Jacke, in der sich sein Ausweis und die Wohnungsschlüssel befinden, auf den Garderobenhaken der Gastwirtschaft. Ein Dieb entwendet die Schlüssel und dringt in die Wohnung des Versicherungsnehmers ein. Der Versicherer wird den Schaden nicht bezahlen, da der Versicherungsnehmer den Schlüsseldiebstahl fahrlässig begünstigte.

Zusammenfassung Einbruchdiebstahl § 5 Abs. 1 VHB 92 liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder mit Werkzeugen eindringt

in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder mit falschem Schlüssel oder mit Werkzeugen öffnet

aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen hat

Abs. 1a

Abs. 1b

Abs. 1c

in einem Raum eines Gebäudes angetroffen wird und Mittel des Raubes anwendet, um die gestohlenen Sachen zu behalten

in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch ED oder Raub an sich gebracht hat

Abs. 1d

Abs. 1e

in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er durch Raub oder Diebstahl (ohne fahrlässiges Verhalten des Besitzers) an sich gebracht hat Abs. 1f

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Raub Brutaler Raub auf der Straße Wie die Polizei mitteilte, war ein 33-jähriger Mann am Montagnachmittag auf seinem Fahrrad von der Marktstraße in Richtung Rathausplatz unterwegs, als sich ihm zwei Unbekannte in den Weg stellten und ihm ins Gesicht schlugen. Als der Überfallene zu Boden gestürzt war, zogen ihm die Täter das Portemonnaie mit 600,– € aus der Tasche, raubten das rote Mountainbike im Wert von 1.000,– € und flüchteten. Raub ist: – Anwendung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, um den Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. – Der Raubbegriff ist im Beispiel erfüllt; der Versicherungsnehmer erhält von der Hausratversicherung Entschädigung in voller Höhe – auch für das Fahrrad. – Gewaltanwendung ist der Einsatz körperlicher oder mechanischer Energie gegen den Versicherungsnehmer oder gegen mitversicherte Personen. Beispiele: 1. Der 16-jährigen Tochter des Versicherungsnehmers wird – trotz heftiger Gegenwehr – die Umhängetasche geraubt. Es besteht Versicherungsschutz (Außenversicherung), da der Räuber Gewalt anwenden musste, um den Widerstand auszuschalten. Wird dagegen nur die Handtasche oder der Fotoapparat aus der Hand gerissen, so liegt meistens ein nicht versicherungspflichtiger Diebstahl vor, weil der Täter gegen den Versicherungsnehmer keine Gewalt anwenden musste. 2. Der Versicherungsnehmer wird nachts auf der Straße plötzlich von hinten umklammert; eine andere Person nimmt ihm den MP3-Player und die Brieftasche weg. Der Versicherer wird leisten, weil Gewalt gegen den Versicherungsnehmer angewendet wurde. 3. Als der Versicherungsnehmer während des Urlaubs vor einer roten Ampel in Barcelona halten muss, wird die Seitenscheibe seines Pkw eingeschlagen und eine Tasche vom Rücksitz entwendet. Der Versicherer wird ablehnen, weil die Gewalt gegen eine Sache – und nicht gegen eine versicherte Person – ausgeübt wurde. Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib und Leben Beispiele: 1. Ein Räuber dringt in die Wohnung ein, greift sich den 6-jährigen Sohn des Versicherungsnehmers und droht, das Kind zu verletzen, wenn der Versicherungsnehmer nicht den Schmuck herausgibt. Der Versicherungsnehmer erhält Leistung, da das Kind eine mitversicherte Person ist (§ 3 Abs. 4 b VHB 2008). Der Ausschluss nach § 3 Abs. 4 c VHB 2008 gilt nicht, da der Raub am Versicherungsort erfolgte. 2. Ein Räuber droht, die Wohnung in Brand zu setzen, wenn der Versicherungsnehmer ihm nicht die Wertsachen übergibt. Der Versicherer wird nach § 3 Abs. 4 a aa VHB 2008 nicht leisten, weil die angedrohte Gewalttat an einer Sache ausgeübt werden soll. Ein Brandschaden wäre nach § 2 Abs. 1 VHB 2008 gedeckt.

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앫 Wegnahme versicherter Sachen, weil die Widerstandskraft des Versicherungsnehmers durch Unfall oder durch eine nicht verschuldete sonstige Ursache ausgeschaltet ist. Der Täter nutzt z. B. die Bewusstlosigkeit des Versicherungsnehmers nach einem Autounfall aus, um ihn zu berauben. Beispiele: 1. Der Versicherungsnehmer verliert bei Schneeglätte die Gewalt über sein Kfz, fährt gegen einen Baum und verliert das Bewusstsein. Ein Passant entwendet ihm in diesem Zustand die Brieftasche. Es besteht Versicherungsschutz – auch wenn der Versicherungsnehmer den Unfall fahrlässig verursacht hat. Das Verschulden bezieht sich nur auf eine sonstige Ursache, z. B. wenn der Versicherungsnehmer wegen zu viel Alkohol bewusstlos wird. 2. Der Pkw des Versicherungsnehmers rutscht in einen Graben. Der Versicherungsnehmer ist unverletzt; er kann aber nicht aussteigen, weil durch den Graben die Türen blockiert sind. Diesen Zustand nutzt ein Motorradfahrer aus, um aus dem Kofferraum Hausratsachen zu entwenden. Der Versicherer wird die Entschädigung ablehnen, weil nicht der körperliche Zustand des Versicherungsnehmers beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 앫 Schäden durch Raub, wenn die Sachen erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden. Durch diesen Ausschluss wird die Versicherung von Lösegeldforderungen oder Erpressung verhindert. Beispiele: 1. Täter haben den minderjährigen Sohn des Versicherungsnehmers entführt. Sie verlangen vom Versicherungsnehmer, dass er Bargeld und Wertsachen zu einem bestimmten Ort bringt. Dafür besteht kein Versicherungsschutz (§ 3 Abs. 4 c VHB 2008). 2. Der Versicherungsnehmer und seine Ehefrau werden in der Wohnung überfallen. Die Täter entwenden Schmuck für 24.000,– €. Außerdem zwingen sie den Versicherungsnehmer, von der Bank Bargeld zu holen. Seine Ehefrau behalten sie als Geisel. Den Schmuck bezahlt die Hausratversicherung; für das Bargeld besteht kein Versicherungsschutz. 1.2.3.7 Fahrraddiebstahl (Klausel PK7110) Es besteht Versicherungsschutz für einfachen Diebstahl, wenn nachweislich – das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein eigenständiges Fahrradschloss gesichert war und außerdem – das Fahrrad bei Nichtgebrauch, sofern die Möglichkeit besteht, in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum untergestellt wird und das Fahrrad dort entsprechend der o. g. Vorschrift gegen Diebstahl gesichert ist.

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Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1% der Versicherungssumme begrenzt. Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. Der Einschluss dieser Klausel kostet etwa 0,3 ‰ bis 0,8 ‰ – häufig nach Tarifzonen (ED) gestaffelt. 1.2.3.8 Vandalismus nach einem Einbruch Einbrecher verwüsten Wohnung Unbekannte Einbrecher haben die Wohnung eines jungen Paares in Köln verwüstet. Die Einbrecher waren am Sonntagabend, als das Paar ausgegangen war, mit Brachialgewalt in die Wohnung eingedrungen. Die Täter zerschlugen im Wohnzimmer Sofa, Sessel und Vitrinen, zerschmetterten die Kleinmöbel, verstreuten den Inhalt von Schränken und Schubladen auf dem Fußboden, rissen Lampen von der Decke, besprühten Wände, Bilder und Teppichboden mit Farbe, rissen in der Küche die Regale von den Wänden, zerwarfen das Geschirr, zerschlugen das Bett im Schlafzimmer, zerschnitten die Decken und rissen den Schrank regelrecht auseinander. „So was von Vandalismus habe ich noch nie gesehen“, sagte der Polizeisprecher. Der Schaden beträgt mindestens 40.000,– €. Gestohlen wurde wenig: Etwas Bargeld, CDs und eine Videokamera im Wert von insgesamt 1.500,– €. Vandalismus liegt vor, wenn der Täter in die Wohnung – einbricht, einsteigt oder mit falschem Schlüssel oder mit Werkzeugen eindringt (§ 3 Abs. 2 a) oder – mit richtigem Schlüssel, den er durch Raub oder durch Einbruchdiebstahl an sich gebracht hat, eindringt (§ 3 Abs. 2 e) oder – mittels richtigem Schlüssel, den er durch Diebstahl an sich gebracht hat, vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl des Schlüssels nicht durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht (§ 3 Abs. 2 f) und – versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Die Täter haben die Wohnungstür eingetreten und vorsätzlich Hausratsachen vernichtet. Es besteht Versicherungsschutz; Diebstahl ist nicht erforderlich. Für die Gebäudeschäden (z. B. Wände, Teppichboden) tritt ebenfalls die Hausratversicherung ein.

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Beispiele: 1. Mehrere Jugendliche brechen die Terrassentür zum Einfamilienhaus des Versicherungsnehmers auf. Weil sie nichts Wertvolles finden, schütten sie Farbe auf Betten, Teppiche und gegen die Wände. Außerdem besprühen sie die Gebäudewand von außen mit Farbe. Für die Schäden in der Wohnung leistet der Versicherer nach § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 1g VHB 2008. Der Vandalismusschaden an der Gebäudeaußenwand ist nicht versichert, ebenfalls § 8 Abs. 1g VHB 2008. 2. Ein Betrunkener wirft einen Feuerwerkskörper durch das geöffnete Fenster. Der Feuerwerkskörper setzt die Wohnung in Brand. Der Schaden ist über § 3 Abs. 3 VHB 2008 nicht versichert, da kein Einbruch vorliegt. Es besteht aber Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 VHB 2008 (Brand). 3. Der Ex-Mann der Versicherungsnehmer schleicht sich in ihre Wohnung. Als sie schläft, besprüht er Möbel und Wände mit Farbe. Der Versicherer wird die Entschädigung ablehnen, da Vandalismusschäden nach Einschleichen nicht versichert sind. 1.2.3.9 Leitungswasser Wasser strömt durch mehrere Etagen Wie die Polizei mitteilte, war das Wasser aus einem defekten Rohr in einer Wohnung im 3. Stockwerk ausgeströmt und durch alle Etagen bis in den Keller geflossen. Die Schadenshöhe ist noch nicht bekannt. Leitungswasser ist Wasser, das aus – den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen – mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen – Warmwasser- oder Dampfheizung – Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Das Wasser trat bestimmungswidrig aus einem Rohr der Wasserversorgung aus. Die jeweiligen Hausratversicherungen bezahlen die Schäden bei ihrem Versicherungsnehmer; den Gebäudeschaden trägt die Gebäudeversicherung. Bestimmungswidrig läuft Leitungswasser aus, wenn es gegen den Willen des Versicherungsnehmers oder eines berechtigten Benutzers austritt. Dabei ist es unerheblich, ob Frisch- oder Schmutzwasser den Schaden verursacht.

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Beispiele: 1. Durch eine Verstopfung des Abwasserrohrs im Mehrfamilienhaus tritt das Schmutzwasser aus der Toilette des Versicherungsnehmers im Erdgeschoß aus, zerstört Teppiche und beschädigt Möbel. Es besteht Versicherungsschutz, weil das Wasser aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung bestimmungswidrig ausgetreten ist (vgl. aber § 4 Abs. 2 Satz 2 VHB 2008). Zu einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung gehören beispielsweise Waschmaschinen, Geschirrspüler, Durchlauferhitzer, Gasthermen, Waschbecken, Badewannen, Sprinkleranlagen u. a. 2. Der Versicherungsnehmer lässt Wasser in das Waschbecken laufen. In diesem Moment klingelt es an der Wohnungstür. Während des Gespräches mit der Nachbarin läuft das Waschbecken über. Für den Wasserschaden wird der Versicherer eintreten, weil das Wasser gegen den Willen des Versicherungsnehmers und damit bestimmungswidrig aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung ausgetreten ist. Der Versicherungsnehmer dürfte wohl nur fahrlässig gehandelt haben. 3. Innerhalb der Waschmaschine bricht ein Wasserrohr. Das auslaufende Wasser zerstört den Motor der Waschmaschine. Es besteht Versicherungsschutz, weil das Wasser aus einem wasserführenden Teil einer Einrichtung ausgetreten ist. 4. Durch einen Bruch der Hauptwasserleitung auf einem fremden Grundstück läuft auch Leitungswasser in den Keller des Versicherungsnehmers und zerstört Hausratsachen. Es besteht Versicherungsschutz, weil die versicherte Gefahr am Versicherungsort aufgetreten ist. Die Schadenursache (Bruch des Wasserrohres) kann auch außerhalb des Versicherungsorts liegen. Mitversichert sind – Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sowie – Frost- und Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren soweit der Versicherungsnehmer als Mieter diese Sachen beschafft hat. Beispiele: 1. Durch einen Defekt fällt bei starkem Frost nachts die Heizung aus. Bevor es der Versicherungsnehmer bemerkt, platzt ein Heizkörper durch Frost. Der Versicherungsnehmer hat die Heizungsanlage auf seine Kosten in die Mietwohnung einbauen lassen. Der Versicherer leistet für die Reparatur des Heizkörpers sowie für die Schäden am Hausrat. Hat dagegen der Vermieter oder der Versicherungsnehmer als Eigentümer der Wohnung oder des Hauses die Heizung eingefügt, so bezahlt die Gebäudeversicherung die Kosten des Heizkörpers. 2. Die Wasserleitung zur Dusche bricht. Der Versicherungsnehmer hat die Dusche mit ihren Zu- und Ableitungsrohren selbst in die Mietwohnung (Altbau) eingebaut. Der Versicherer übernimmt auch die Reparatur des Rohres. Bei Rohren sind Frost- und Bruchschäden versichert.

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Dem Leitungswasser stehen gleich: – Wasserdampf – wärmetragende Flüssigkeiten Beispiele: 1. Aus einem undichten Durchlauferhitzer strömt heißer Wasserdampf aus; dadurch platzt die Glasscheibe des Küchenschrankes. Es besteht Versicherungsschutz. 2. Für längere Zeit strömt heißer Wasserdampf aus einem Kochtopf, ohne dass es der Versicherungsnehmer merkt. Durch den Wasserdampf löst sich das Furnier eines Küchenschrankes. Der Versicherer wird die Leistung ablehnen. Mit der Formulierung „Dem Leitungswasser stehen gleich“ ist gemeint, dass Dampf oder wärmetragende Flüssigkeiten aus den in Nr. 1 aufgeführten Rohren und Einrichtungen austreten müssen. Nicht versicherte Schäden Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch – Plansch- oder Reinigungswasser – Grund- oder Hochwasser, witterungsbedingten Rückstau – Erdsenkung oder Erdrutsch – außer Leitungswasser ist die Ursache – Schwamm Beispiele: 1. Der Versicherungsnehmer stößt versehentlich einen Eimer mit Reinigungswasser um; der helle Teppich wird dadurch verschmutzt. Der Versicherer wird nicht leisten. 2. Durch eine Erdsenkung bricht ein Abwasserrohr im Keller; das Schmutzwasser zerstört Hausratsachen. Es besteht kein Versicherungsschutz. 3. Ein Brand verursacht einen Kurzschluss, so dass die elektrische Entwässerungspumpe im Keller ausfällt. Grundwasser dringt in den Keller ein. Die Hausratschäden sind gedeckt, da hier ein Folgeschaden durch Brand vorliegt.

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Hausratversicherung

Zusammenfassung

Leitungswasser § 4 VHB 2008 1. Leitungswasser ist Wasser, das aus – den Zu- oder Ableitungsrohren oder -schläuchen der Wasserversorgung, – mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder wasserführenden Teilen, – Warmwasser- oder Dampfheizung, – Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen – Wasserbetten – Aquarien bestimmungswidrig ausgetreten ist. Abs. 2 Satz 2 2. Mitversichert: Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sowie Frost- und Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, soweit der VR als Mieter diese Sachen beschafft hat. Abs. 1 b 3. Dem Leitungswasser stehen gleich: – Wasserdampf – wärmetragende Flüssigkeiten Abs. 2 Satz 3

Nicht versicherte Schäden Schäden durch: – Plansch- oder Reinigungswasser – Grundwasser, Hochwasser oder witterungsbedingtem Rückstau – Erdsenkung oder Erdrutsch – außer durch Leitungswasser verursacht – Schwamm

1.2.3.10 Sturm und Hagel Der Versicherungsnehmer schickt folgende Schadensanzeige: „Ein Orkan mit Windstärke 12 schleuderte einen Ast durch die Fensterscheibe unserer Wohnung. Der Ast riss eine große Blumenvase um, die auf der Fensterbank stand, das auslaufende Wasser verschmutzte die Tapete und unseren Teppich. Außerdem zerschlug der Ast noch die Scheibe unseres Wohnzimmerschrankes.“ Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.

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Versichert sind Schäden, die entstehen – durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen – dadurch, dass der Sturm Gegenstände auf versicherte Sachen wirft – als Folge eines Sturmschadens Schäden durch Hagel sind sinngemäß mitversichert. Der Orkan hat einen Gegenstand (Ast) auf eine versicherte Sache (Vase) geschleudert. Die Hausratversicherung bezahlt die Vase, die Reinigungskosten für den Teppich und die Reparatur des Schrankes; für die Gebäudeschäden (Fensterscheibe, Tapete) tritt die Gebäudeversicherung ein. Nach der Beaufort-Skala liegt bei Windstärke 8 eine Windgeschwindigkeit von 15,3 bis 18,2 m pro Sekunde vor. Es ist „stürmischer Wind, der beim Gehen hindert“. Wetterbedingt bedeutet, dass der Sturm durch natürliche Luftdruckunterschiede entstanden ist. Keine wetterbedingte Luftbewegung liegt z. B. vor bei – dem Luftsog eines tieffliegenden Düsenflugzeuges (nicht versichert), – dem Feuersturm bei einem Großbrand (Versicherungsschutz über die Feuerversicherung), – der Druckwelle einer Explosion oder eines einschlagenden Blitzes (Versicherungsschutz durch Explosion oder Blitzschlag). Der Versicherer leistet für – Einwirkungsschäden, z. B.: der Sturm reißt die Antenne zur Wohnung des Versicherungsnehmers vom Dach. – Schäden durch Gegenstände, z. B.: der Sturm schleudert einen Dachziegel auf die Markise am Balkon des Versicherungsnehmers. – Folgeschäden, z. B.: der Sturm drückt eine Fensterscheibe ein. Eindringender Regen beschädigt Hausratsachen. – Schäden durch Hagel, z. B.: Hagel zerstört den Sonnenschirm auf dem Balkon zur Wohnung des Versicherungsnehmers. Nicht versicherte Schäden Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch – Sturmflut – Lawinen oder Schneelast – Eindringen von Niederschlag oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß verschlossene Fenster und Außentüren

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Hausratversicherung

Zusammenfassung Sturm und Hagel § 8 VHB 92

Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Versichert sind Schäden, die entstehen – durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen – dadurch, dass der Sturm Gegenstände auf versicherte Sachen wirft – als Folge eines Sturmschadens Schäden durch Hagel sind sinngemäß mitversichert (Abs. 4)

Nicht versicherte Schäden Schäden durch: – Sturmflut – Lawinen oder Schneelast – Eindringen von Niederschlägen oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren Erweiterte Elementarschadenversicherung: Beispiele: 1. Nach einem Gewitterregen wird das am Hang liegende Gebäude des Versicherungsnehmers überflutet und Hausratsachen beschädigt. Die Versicherung wird leisten. Die Gebäudeschäden sind nur versichert, wenn die Erweiterte Elementarschadenversicherung auch zur Gebäudeversicherung eingeschlossen wurde. 2. Ein Bergwerkstollen bricht ein. Durch die dadurch verursachte Absenkung des Erdbodens werden Wohngebäude und Hausrat zerstört. Es besteht kein Versicherungsschutz, weil nur die naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen versichert ist. 3. Nach tagelangen Regenfällen löst sich eine Erdlawine, die das Gebäude des Versicherungsnehmers mitreißt. Für die Hausratsachen leistet der Versicherer, weil unter Erdrutsch das naturbedingte Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen verstanden wird. Einschub Haushaltsversicherung für Elektronik und Elektrik In immer mehr Haushalten finden sich heutzutage technische und elektronische Geräte von besonders hohem Wert. Aus diesem Grund wurde ein spezielles Versicherungsprodukt entwickelt, das vor allem Gefahren deckt, denen elektronische Anlagen und Geräte besonders ausgesetzt sind und die sich im privaten Haushaltsbereich des Versicherungsnehmers befinden.

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Das Deckungsspektrum der Haushaltsversicherung für Elektronik und Elektrik beinhaltet Diebstahl, Vandalismus, Verlust. Daneben leistet sie unter anderem auch für Schäden, die durch Ungeschicklichkeit, Vorsatz, Böswilligkeit Dritter und Diebstahl verursacht werden.

1.3

Versicherungsort

Beispiel: Der Geräteschuppen, der hinter dem Einfamilienhaus des Versicherungsnehmers auf demselben Grundstück liegt, wird aufgebrochen und der Rasenmäher, zwei Fahrräder sowie Werkzeug gestohlen. Versicherungsort ist die Wohnung des Versicherungsnehmers sowie Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Zu den Nebengebäuden gehören z. B. Garagen, Schuppen, Garten- oder Gewächshäuser auf demselben Grundstück. Es muss sich aber um Gebäude handeln. Für die versicherten Sachen erhält der Versicherungsnehmer Entschädigung, da der Geräteschuppen zum Versicherungsort gehört. Der Versicherer kann nicht wegen § 7 Abs. 3 VHB 2008 (Außenversicherung) ablehnen. Zur Wohnung gehören alle Räume, die der Versicherungsnehmer gemietet hat oder die sich in seinem Eigentum befinden, z. B. auch Balkone, Loggien, Keller- und Bodenräume. Räume, die der Versicherungsnehmer mit anderen Mietern oder Eigentümern gemeinsam nutzt, sind kein Versicherungsort, z. B. Vor- und Fahrradkeller, Hausflur, gemeinschaftlicher Bodenraum, Gemeinschaftsgarage. Für den Versicherungsschutz gelten dann die Bestimmungen der Außenversicherung. Versicherungsschutz besteht auch für – Waschmaschinen und Wäschetrockner des Versicherungsnehmers in Gemeinschaftsräumen – privat genutzte Garagen des Versicherungsnehmers in der Nähe des Versicherungsorts – private Rundfunk- und Fernsehantennen und Markisen des Versicherungsnehmers auf dem gesamten Grundstück Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. Beispiel: Der Versicherungsnehmer ist selbstständiger Versicherungsvertreter. Von den acht Räumen seines Einfamilienhauses nutzt er drei Räume ausschließlich für seine Versicherungsagentur. Der Inhalt dieser drei Räume ist über die Hausratversicherung nicht gedeckt. Der Versicherungsvertreter muss dafür eine verbundene GeschäftsInhaltsversicherung abschließen (VBIG 06 – Fassung 2008). Das häusliche Arbeitszimmer des Versicherungsangestellten fällt z. B. nicht unter diesen Ausschluss, weil es auch privat genutzt wird.

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Hausratversicherung

Zusammenfassung Versicherungsort § 6 Abs. 3 VHB 2008 Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers einschließlich Keller- und Bodenräume zur Wohnung, sowie Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück Abs. 3 a Erweiterung des Versicherungsschutzes Privat genutzte Garagen in der Nähe des Versicherungsortes

Waschmaschinen und Wäschetrockner des VN in Gemeinschaftsräumen

Rundfunk- und Fernsehantennen sowie Markisen des VN auf dem gesamten Grundstück

Kein Versicherungsort Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden Abs. 3 a Satz 2

1.4

Wohnungswechsel und Prämienänderung § 11 VHB 2008

Der Versicherungsschutz geht bei Wohnungswechsel auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Er erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn in der bisherigen Wohnung (Abs. 1). Der Versicherungsnehmer hat den Wohnungswechsel spätestens bei Beginn des Einzuges in die neue Wohnung unter Angabe der neuen Wohnfläche anzuzeigen (Abs. 4). Der Versicherungsschutz geht auf die neue Wohnung über. Diese Regelung gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer die neue Wohnung in derselben Weise wie die bisherige nutzt. Beispiel: Der Versicherungsnehmer kauft sich eine Zweitwohnung im Harz, in der er während des Urlaubs und häufig auch am Wochenende wohnt. Der Versicherungsschutz geht nicht auf die Zweitwohnung über, weil sie nicht ständig bewohnt ist und damit anders genutzt wird.

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Die Anzeigepflicht nach Abs. 4 ist für den Versicherer wichtig: – zur Beitragsberechnung bei Umzug in eine andere Tarifzone – zur Beitragsberechnung bei geänderter Wohnfläche nach Klausel 7712 „Unterversicherungsverzicht“ – zur Überprüfung einer eventuellen Unterversicherung (wenn Klausel 7712 nicht vereinbart ist) Prämie Die Prämie ändert sich ab Umzugsbeginn, wenn die neue Wohnung in einer anderen Tarifzone liegt (Abs. 5 a). Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bei einer Prämienerhöhung nach Abs. 5 b schriftlich kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang beim Versicherer wirksam, die Kündigung ist in Textform zu erklären. Trennung der Ehegatten Zieht der Versicherungsnehmer bei einer Trennung des Ehegatten aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Wohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Für die bisherige Wohnung besteht Versicherungsschutz bis zu einer Vertragsänderung – längstens bis zu drei Monaten nach der nächsten Prämienfälligkeit (Abs. 6). Beispiel: Prämienfälligkeit 1. 1.; jährliche Zahlungsweise; Auszug des Versicherungsnehmers am 20. 1. 2009. Ändert der Ehegatte nicht den Versicherungsvertrag, dann besteht Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung bis zum 1. 4. 2010.

1.5

Außenversicherung

Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat einen vierwöchigen Urlaub auf den Malediven gebucht. Dazu will er die teure Taucherausrüstung seines Sohnes, der bei ihm wohnt, mitnehmen. Er fragt, ob diese Ausrüstung in seiner Hausratversicherung eingeschlossen ist. Hausratsachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer in häuslicher Gemeinschaft lebender Person gehören oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend (höchstens drei Monate) außerhalb der Wohnung befinden.

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Die Taucherausrüstung gehört zum Hausrat. Es besteht auch Versicherungsschutz für fremde Sachen bzw. für Sachen von Personen in häuslicher Gemeinschaft. Vorübergehend bedeutet, dass sich der Hausrat vorher in der Wohnung befand und anschließend wieder dorthin zurückgeschafft wird. Beispiele: 1. In Griechenland leiht sich der Versicherungsnehmer eine Videokamera. Durch einen Hotelbrand wird sie zerstört. Es besteht kein Versicherungsschutz über die Hausratversicherung des Versicherungsnehmers, weil die Kamera noch nie in seiner Wohnung gewesen ist. 2. Der Ehegatte, der nicht Versicherungsnehmer ist, zieht nach einem Streit aus der gemeinsamen Wohnung aus und bei einer Bekannten ein. Dort werden Hausratsachen des Ehegatten durch Leitungswasser beschädigt. Hatte der Ehegatte die Absicht, innerhalb von drei Monaten zurückzukehren, wird der Versicherer des Versicherungsnehmers leisten. 3. Ein älteres Ehepaar verbringt den Winter – insgesamt vier Monate – auf Mallorca. Nach einem Monat werden sie auf Mallorca überfallen und beraubt. Die Hausratversicherung wird die Entschädigung wahrscheinlich ablehnen, da Zeiträume von mehr als drei Monaten nicht als vorübergehend gelten. Zu Beginn des Urlaubs stand bereits fest, dass sie einen Zeitraum von vier Monaten auf Mallorca verleben wollen. 4. Durch einen Brand im Gartenhaus des Versicherungsnehmers außerhalb des Versicherungsgrundstücks werden Möbel und Gartengeräte zerstört. Der Versicherer wird nicht leisten, weil diese Sachen nicht vorübergehend, sondern dauernd aus der Wohnung entfernt sind bzw. noch nie in der Wohnung waren. Als vorübergehend gilt auch Ausbildung, Wehrpflicht oder Zivildienst des Versicherungsnehmers oder einer Person in häuslicher Gemeinschaft – auch länger als drei Monate, soweit sie dort keinen eigenen Haushalt gegründet haben. Beispiele: 1. Nach der Ausbildung zum Kauffrau für Versicherungen und Finanzen studiert die Tochter des Versicherungsnehmers in einer anderen Stadt, wo sie zur Untermiete wohnt. Brand zerstört dort Fachbücher und Kleidung der Tochter. Der Hausratversicherer der Eltern wird leisten, da die Tochter keinen eigenen Haushalt gegründet hat. Fachbücher sind versicherte Sachen. (Unerheblich für den Versicherungsschutz ist die zweite Ausbildung.) 2. Kurz vor Ende des Zivildienstes, den der Sohn des Versicherungsnehmers im Krankenhaus ableistet, wird dort sein Spind aufgebrochen und seine Lederjacke und der Krankenhauskittel entwendet. Es besteht ebenfalls Versicherungsschutz für die Lederjacke; für den Kittel tritt die Außenversicherung nicht ein, § 7 Abs. 3 VHB 2008.

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Einschränkung der Außenversicherung 앫 Sturm und Hagel: Außenversicherung besteht nur für Sachen im Gebäude. Beispiele: 1. Orkanartiger Sturm drückt das Fenster des Hotelzimmers des Versicherungsnehmers ein. Die Videokamera, die auf der Fensterbank liegt, fällt herunter und wird beschädigt. Der Versicherer leistet, weil sich die Kamera im Gebäude befand. 2. Das Campingzelt des Versicherungsnehmers wird durch Hagel auf einem Zeltplatz bei Dresden zerfetzt. Es besteht kein Versicherungsschutz nach § 7 Abs. 5 VHB 2008. Wird dagegen das Zelt durch Feuer zerstört oder durch einen Bruch der Hauptwasserleitung weggespült, so wird der Versicherer leisten. Für Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz von Flugkörpern sowie Leitungswasser bestehen keine besonderen Auflagen in der Außenversicherung. 앫 Einbruchdiebstahl: Außenversicherungsschutz besteht nur, wenn der ED-Begriff nach § 3 Nr. 2 VHB 2008 erfüllt ist. Beispiele: 1. Das gemietete Ferienhaus wird aufgebrochen und die Fahrräder des Versicherungsnehmers gestohlen. Der Versicherer wird entschädigen, da in einen Raum eines Gebäudes eingebrochen wurde, § 3 Nr. 2 a VHB 2008. 2. Der Versicherungsnehmer will umziehen und mietet sich dafür einen geschlossenen Lkw. Der beladene Lkw wird nachts vor dem Haus des Versicherungsnehmers aufgebrochen. Es besteht kein Versicherungsschutz in der Außenversicherung, weil das Behältnis (Lkw) nicht in einem Raum eines Gebäudes aufgebrochen wurde, § 3 Nr. 2 VHB 2008. 앫 Raub: Außenversicherungsschutz besteht nur, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Beispiele: 1. Die Verlobte des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird auf der Straße von einem Räuber bedroht und gezwungen, ihr Handy, ihre Armbanduhr und ihren Brillantring herauszugeben. Die Verlobte ist nach § 7 Nr. 4 VHB 2008 mitversichert. Der Versicherer wird leisten. 2. Ein Erpresser hat das Kind des Versicherungsnehmers entführt. Er droht dem Kind Gewalt an, wenn der Versicherungsnehmer ihm nicht Geld überbringt. Der Versicherungsnehmer hinterlegt das Geld an der vereinbarten Stelle. Es besteht kein Versicherungsschutz. Die Wegnahme der Sachen erfolgt nicht am Ort der Drohung (vgl. § 3 Nr. 4 a und § 3 Nr. 4 c VHB 2008). Entschädigungsgrenze: 10 % der Versicherungssumme, höchstens 10.000,– €.

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Beispiel: Der Versicherungsnehmer macht mit seiner Ehefrau eine Karibikkreuzfahrt auf einem Luxusschiff. Durch einen Maschinenschaden entsteht ein Brand, der sich rasch ausbreitet. Das Schiff sinkt; die Passagiere werden gerettet. Der Versicherungsnehmer verlangt Entschädigung von seiner Hausratversicherung für die untergegangene Kleidung und die Wertsachen (Wert insgesamt 9.000,– €; Versicherungssumme 75.000,– €). Durch die Folge eines Brandes ist das Schiff gesunken; dadurch wurden Sachen des Versicherungsnehmers zerstört bzw. kommen abhanden. Der Versicherer leistet in den Grenzen der Außenversicherung: 10 % von 82.500,– € (Versicherungssumme zuzüglich 10 % Vorsorge) – das sind maximal 8.250,– €. Zusammenfassung Außenversicherung § 7 VHB 2008 Versicherte Sachen sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend (max. 3 Monate) außerhalb der Wohnung befinden. Abs. 1

Als vorübergehend gilt auch, wenn sich der VN oder eine Person in häuslicher Gemeinschaft zur Ausbildung, zur Wehrpflicht oder zum Zivildienst außerhalb der Wohnung befindet. Abs. 2

Einschränkungen der Außenversicherung – ED: Außenversicherungsschutz besteht nur, wenn die in § 3 Nr. 2 a VHB 2008 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 3). – Raub: Außenversicherungsschutz besteht nur, wenn die angedrohte Gewalttat (§ 3 Nr. 4 c) an Ort und Stelle verübt werden soll (Abs. 4). – Sturm und Hagel: Außenversicherungsschutz besteht nur, wenn sich die Sachen im Gebäude befinden (Abs. 5). – Entschädigungsbegrenzung: 10 % der Versicherungssumme, höchstens 10.000,– € (Abs. 6).

46

1.6

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Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Versicherungsfall Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung § 17 VHB 2008

Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn – sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, – eine sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen unbewohnt bleibt, – vereinbarte Sicherungen beseitigt werden. Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 27 Nr. 3 bis Nr. 5 VHB 2008

Einhaltung von Sicherheitsvorschriften § 16 VHB 2008

Der VN hat – alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten, – in der kalten Jahreszeit die Wohnung ausreichend zu beheizen oder alle wasserführenden Anlagen zu entleeren.

Bei Obliegenheitsverletzungen kann der VR mit Monatsfrist kündigen oder auch leistungsfrei sein – außer bei leichter Fahrlässigkeit.

Vorvertragliche Anzeigepflicht § 19 Nr. 1 VHB 2008 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Zu den Antragsfragen gehören z. B.: – Bauweise des Gebäudes – Gefahrenerhöhende Umstände (Gewerbebetrieb im Gebäude) – Nutzung (ständig bewohnte Wohnung; nicht ständig bewohnte Wohnung) – Sicherungsmaßnahmen (z. B. Zylinderschloss in allen Eingangstüren) – Wohnfläche in qm – Vorversicherung – Vorschäden Bei einer schuldhaften Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein.

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Hausratversicherung

Es ist aber fraglich, ob die Angabe der Wohnfläche zu den Umständen gehört, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. Die Größe der Wohnung wirkt sich weder auf den Schadeneintritt noch auf die Schadenhöhe aus, so dass bei einer Falschangabe der Wohnfläche nicht die Rechtsfolgen nach §§19 – 20 VVG eintreten dürften. Gefahrerhöhung nach § 27 VHB 2008 In §17 werden die Möglichkeiten der Gefahrerhöhung aufgeführt, die im Haushalt häufig vorkommen. Durch das Wort „insbesondere“ weist der Versicherer darauf hin, dass die Aufzählung nicht vollständig ist.

1.7

Beitragsberechnung

1.7.1

Grundlagen der Beitragsberechnung

Beispiel: Der Kunde ist nach Hamburg in ein Einfamilienhaus gezogen. Bei Antragsaufnahme zur Hausratversicherung stellt er folgende Fragen: – Weshalb zahlt er einen höheren Beitragssatz als sein Bruder, der in Bonn wohnt und beim selben Versicherungsunternehmen versichert ist? – Wieso ist der Versicherungsschutz höher als bei der ebenfalls beantragten Wohngebäudeversicherung? Die Versicherungsprämie oder der Versicherungsbeitrag ist die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für die Gefahrtragung oder für den Ersatz des Schadens durch das Versicherungsunternehmen. Der vom Versicherungsnehmer gezahlte Beitrag muss nicht nur die Betriebs- oder Verwaltungskosten (z. B. Gehälter, Provisionen, Mieten, Abschreibungen) und den Gewinn, sondern insbesondere die Risiko- oder Schadenkosten des Versicherungsunternehmens (VU) abdecken. Die folgende Übersicht zeigt die Bestandteile des Brutto- oder Tarifbeitrages der Hausratversicherung. Berechnungsgrundlage Aufbau

Verwendung

Schadenstatistik Buchführung, Kostenrechnung ,t‘

Versicherungsleistung Ausgleich des versicherungstechnischen Risikos Abschluss- und Verwaltungskosten

Nettorisikobeitrag + Sicherheitszuschlag = Risikobeitrag (Nettobeitrag) + Betriebskostenzuschlag + Gewinnzuschlag = Brutto- oder Tarifbeitrag (Risikobeitrag ca. 58 % Betriebskosten ca. 36–40 % Sicherheitszuschlag ca. 2–6 %)

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Die aufgeführten Prozentsätze für die Betriebskosten sind nur beispielsweise zu sehen: sie hängen von der Kostensituation des einzelnen VU – besonders vom Absatzsystem (z. B. Makler- oder Direktvertrieb oder die Nutzung einer Stamm-Orga) – ab. Die Betriebskosten und gegebenenfalls der Sicherheitszuschlag werden meistens als prozentualer Zuschlag auf den Risikobeitrag aufgeschlagen. Der Risikobeitrag wird grundsätzlich nach dem Äquivalenzprinzip berechnet. Danach soll der kalkulierte Beitrag dem übernommenen Risiko entsprechen. Die Kalkulation des Risikobeitrages erfolgt deshalb nach Risiko- oder Tarifgruppen auf der Grundlage entsprechender Schadenstatistiken. Für jede Risikogruppe werden Schadenhäufigkeit (Schadenwahrscheinlichkeit) und durchschnittliche Schadenhöhe ermittelt: Schadenhäufigkeit

Anzahl der Schäden

=

Anzahl der Risiken (Verträge) Durchschnittliche Schadenhöhe =

Gesamtentschädigung Anzahl der Schäden

Der Risikobeitrag ergibt sich aus: Risikobeitrag = Schadenhäufigkeit x durchschnittliche Schadenhöhe Beispiel: Die Schadenstatistik für eine Hausratversicherung in Tarifzone III ergibt, dass bei 100.000 Verträgen etwa 8.000 Versicherungsfälle anfallen. Die Gesamtentschädigung beträgt 10,4 Mio. €, die durchschnittliche Versicherungssumme 70.000,– €. Wie hoch ist der Risiko- und der Tarifbeitragssatz, wenn der Versicherer (VR) mit 10 % Sicherheitszuschlag und mit 71% Zuschlag für Betriebskosten und Gewinn kalkuliert? Lösung: Risikobeitrag = Schadenhäufigkeit x durchschnittliche Schadenhöhe Risikobeitrag

8.000 100.000

X

10.400.000 8.000

Risikobeitrag = 0,08 x 1300 = 104,– € Pro Vertrag werden 104,– € Risikobeitrag benötigt. Der Beitrag wird üblicherweise in Promille ausgewiesen: 1000 x 104 70.000,– € = 1000 ‰ 104,– € = x

= 1,49 ‰ 70.000,–

Um das Risiko abdecken zu können, benötigt der Versicherer also 1,49 € pro 1.000,– € Versicherungssumme.

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Hausratversicherung

Der Risikobeitragssatz kann auch auf folgende Weise berechnet werden: Risikobeitragssatz = Schadenhäufigkeit x Schadenausbreitung Schadenausbreitung =

durchschnittliche Schadenhöhe durchschnittliche Versicherungssumme

Risikobeitragssatz: 0,08 x 0,0186 = 0,00149 = 1,49 ‰ Risikobeitragssatz 1,49 ‰ + 10 % Sicherheitszuschlag 0,15 ‰ + 71 % Kosten- u. Gewinnzuschlag

1,64 ‰ = 58,6 % 1,16 ‰ = 41,4 %

Tarif- oder Bruttobeitragssatz

2,80 ‰ = 100 %

In der Hausratversicherung wird der Beitrag üblicherweise in folgende Risikogruppen unterteilt: 1. Tarifzonen (Einbruchdiebstahlgefahr) Die meisten Versicherungsunternehmen arbeiten inzwischen mit sechs Tarifzonen (H l – H VI), die nach Postleitzahlen unterteilt sind. Zur Tarifzone VI gehören z. B. Hamburg und Köln, weil in diesen Städten das Einbruchdiebstahlrisiko besonders hoch ist. 2. Bauartklasse (der Tarif wird in folgende Gruppen zusammengefasst): – Bauartklasse I, II und Fertighäuser der Gruppe I und II – Bauartklasse III, IV und Fertighaus der Gruppe III – Bauartklasse V (z. B. Holzfachwerk und weiche Bedachung) Viele Versicherungsunternehmen verzichten auf die Unterteilung des Tarifes nach Bauartklassen. Einige erheben nur einen Zuschlag für Ried-, Stroh- oder Holzdach („weiches Dach“). 3. Nutzung der Wohnung a) Hausrat in ständig bewohnten Wohnungen b) Hausrat in nicht ständig bewohnten Wohnungen – in einem ständig bewohnten Gebäude – in einem nicht ständig bewohnten Gebäude innerhalb eines geschlossenen Wohngebietes – in einem nicht ständig bewohnten Gebäude außerhalb eines geschlossenen Wohngebietes c) Hausrat eingelagert in Lagerhäusern, Speditionen usw. – vorübergehend eingelagert – eingelagert, weil Hausrat aufgelöst wird Viele Versicherungsunternehmen bieten Tarife für Ferienhäuser und -wohnungen außerhalb geschlossener Wohngebiete sowie für eingelagerten Hausrat bei Wohnungsauflösung nicht an. Der Tarifbeitrag wird in Promille der Versicherungssumme ausgewiesen.

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Tarifbeispiel Hausrat in ständig bewohnten Wohnungen

Grundbeitragssatz in ‰

in einem Gebäude der Bauartklasse I, II oder in einem Fertighaus der Gruppe I, II

Tarifzone I II 1,7

2,0

III

IV

V

VI

2,3

2,8

3,2

3,9

Zuschläge Einige Versicherungsunternehmen erheben Zuschläge für Gefahrerhöhung durch einen feuergefährlichen Betrieb im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe der Wohnung. Für den Einschluss von Klauseln wie Überspannungsschäden durch Blitz oder Fahrraddiebstahlschäden sowie für die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen verlangen die Versicherungsunternehmen ebenfalls Zuschläge. Rabatte Rabatte werden z. B. gewährt für: – Vertragsdauer von 5 Jahren (Dauerrabatt) – Selbstbeteiligung am Schaden – einbruchhemmende Sicherungen an Türen und Fenstern – Einbruchmeldeanlage – junge Leute bis zum 25. Lebensjahr Besonderheiten In der Hausratversicherung wird vom Beitragsanteil für die Feuerversicherung 8 % Feuerschutzsteuer erhoben. Dieser Anteil wird mit 20 % angesetzt, so dass vom Gesamtbeitrag (ohne Versicherungssteuer) 1,6 % Feuerschutzsteuer einzuberechnen ist. Steuerschuldner ist das Versicherungsunternehmen. Für die Hausratversicherung ergibt sich damit ein Versicherungssteuersatz von 18 %. In der Versicherungspraxis werden die Begriffe Netto- und Bruttobeitrag auch in anderer Bedeutung verwendet: – In der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Bruttobeitrag der gebuchte Beitrag des Erstversicherers. Unter Nettobeitrag oder Beitrag für eigene Rechnung wird der Bruttobeitrag abzüglich Rückversicherungsanteil ausgewiesen. – Bei der Beitragsabrechnung wird häufig der Tarifbeitrag dem Nettobeitrag gleichgesetzt. Bruttobeitrag ist dann der Nettobeitrag zuzüglich Zuschläge, Gebühren und Versicherungssteuer, den der Versicherungsnehmer zu zahlen hat.

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1.7.1.2 Aufbau der Beitragsabrechnung 1. Beispiel: Der Versicherungsnehmer löst den Versicherungsschein für die Hausratversicherung ein. Versicherungssumme: 60.000,– €, Tarifbeitragssatz 2 ‰, Ausfertigungsgebühr 2,30 €; 18 % Versicherungssteuer Berechnen Sie den Erstbeitrag: Lösung: Jahresbeitrag (Tarifbeitrag) 120,00 € + 18 % Versicherungssteuer 21,60 € Erstbeitrag 141,60 € 2. Beispiel: Er überweist für diese Versicherung den Folgebeitrag. In der Zwischenzeit hat er eine halbjährliche Zahlungsweise vereinbart. Lösung: Halbjahresbeitrag 60,00 € Ratenzahlungszuschlag (3 %) 1,80 € 61,80 € + 18 % Versicherungssteuer 11,10 € Folgebetrag 72,90 € Erläuterungen Erst- und Folgebeitrag Unter Erstbeitrag ist der zeitlich erste zu einem Versicherungsvertrag zu zahlende Beitrag zu verstehen, z. B. – erster Jahresbeitrag eines mehrjährigen Vertrages – erste Vierteljahresrate – erster Beitrag für eine Nachversicherung Zum Folgebeitrag gehören neben den laufenden Beiträgen z. B. auch – zweite Rate bei Ratenzahlung – Zuschlagsbeitrag nach einer Gefahrerhöhung Bei Zahlungsverzug treten unterschiedliche Rechtsfolgen bei Erst- und Folgebeitrag ein. Zahlung des Beitrags Der Erstbeitrag ist nach Unterzeichnung und Rücksendung der Annahmeerklärung (sofern bei Antragstellung das Anfrage- oder Invitatiomodell verwendet wurde) zu zahlen. – Der Folgebeitrag ist am Ersten des Monats fällig, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt. – Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahres. – Ist eine Ratenzahlung vereinbart, kann der Versicherer zusätzliche Zuschläge erheben.

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Gebühren Gebühren können dem Versicherungsnehmer zusätzlich als Nebenkosten zum Beitrag in Rechnung gestellt werden, z. B. – Ausfertigungsgebühr für die Ausfertigung des Versicherungsscheins

1,– € – 3,– €

– Hebegebühr für die Erhebung (Inkasso) des laufenden Beitrags

0,50 € – 1,– €

– Nachtragsgebühr für Nachträge/Änderungen des bestehenden Versicherungsvertrages

1,– € – 3,– €

Die meisten Versicherungsunternehmen verzichten jedoch auf die Erhebung von Gebühren. Da es sich insbesondere bei der Hebegebühr um Kosten handelt, die regelmäßig anfallen, könnten sie auch im Beitrag einkalkuliert werden. Versicherungssteuer Der Steuersatz beträgt 18 % des Versicherungsentgelts. Dieser Satz enthält bereits den geringeren Steuersatz für die enthaltene Feuerschutzsteuer. Rundung Beiträge, Zuschläge, Nachlässe und Versicherungssteuer werden – auch innerhalb der Beitragsberechnung – bei Centbeträgen von 5 Cent oder mehr auf 10 Cent nach oben, bei Beträgen von weniger als 5 Cent auf 10 Cent nach unten gerundet. Beispiele zur Rundung: – Beitrag 128,45 € – aufgerundet auf 128,50 € – Beitrag 340,34 € – abgerundet auf 340,30 € – Beitrag 225,645 € – abgerundet auf 225,60 € (Bei der Rundung wird nur die zweite Stelle nach dem Komma berücksichtigt.)

Übungsaufgaben 1. Berechnen Sie den Beitrag für die Hausratversicherung einschließlich 18 % Versicherungssteuer. Versicherungssumme

Beitragssatz

a) 40.000,– € b) 110.000,– € c) 65.000,– € d) 190.000,– €

2,0 ‰ 1,5 ‰ 2,8 ‰ 3,3 ‰

2. Der Versicherungsnehmer beantragt eine Hausratversicherung (Versicherungssumme 60.000,– € zu 2,0 ‰) und eine Haushalt-Glasversicherung (105,00 €). Berechnen Sie den Halbjahresbeitrag einschließlich 3 % Ratenzahlungszuschlag und Versicherungssteuer. 3. Für eine Hausratversicherung zahlt der Versicherungsnehmer einschließlich 18 % Versicherungssteuer einen Beitrag in Höhe von 290,70 €. Wie hoch ist der Tarifbeitrag?

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Hausratversicherung

4. Ein Makler hat von seinen Versicherungsnehmern Beiträge in Höhe von 2.280,– € einschließlich 18 % Versicherungssteuer kassiert. Wie viel € muss er nach Abzug von 15 % Courtage (Provision) an das Versicherungsunternehmen überweisen? 5. Der Versicherungsnehmer zahlt für eine Hausratversicherung 275,90 € bei einer Versicherungssumme von 120.000,– €. Der Beitrag enthält 2,– € Gebühr und 18 % Versicherungssteuer. Ermitteln Sie den Beitragssatz. 6. Für eine Hausratversicherung wird bei einem Beitragssatz von 2,8 ‰, 2,– € Gebühr und 18 % Versicherungssteuer 321,50 € gezahlt. Wie hoch ist die Versicherungssumme? 7. Der Versicherungsnehmer schließt für seine Eigentumswohnung (Postleitzahl 28201) eine Hausratversicherung mit 110.000,– € Versicherungssumme ab. Berechnen Sie den Beitrag einschließlich Versicherungssteuer. Den Beitragssatz entnehmen Sie der Tarifzoneneinteilung und der Beitragsübersicht.

1.7.2

Zuschläge und Nachlässe (Rabatte)

1.7.2.1 Beitragszuschläge Beitragszuschläge Ratenzuschlag

Risikozuschlag

Zuschlag für erweiterten Versicherungsschutz

1.7.2.1.1 Ratenzuschlag Als Versicherungsperiode gilt im Allgemeinen der Zeitraum eines Jahres. Der Jahresbeitrag ist bei Vertragsabschluss – also immer im Voraus – fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer den Jahresbeitrag in Raten, so entstehen dem Versicherungsunternehmen dadurch erhöhte Verwaltungskosten und Zinsausfall. Um das Beitragsinkasso zu vereinfachen, arbeiten die Versicherungsunternehmen mit festen prozentualen Zuschlägen, obwohl einheitliche Zuschläge aus Kosten-Sicht bei hohen Beiträgen meist zu hoch und bei niedrigen Beiträgen viel zu gering sind. Bei einigen Versicherungsunternehmen wird deshalb bei hohen Beiträgen von den vorgegebenen Ratenzuschlägen abgewichen. In der Hausratversicherung sind folgende Ratenzuschläge auf den Jahresbeitrag üblich: Zahlungsweise

Zuschlag

halbjährlich vierteljährlich monatlich (L = Lastschriftverfahren)

3% 5% 5%L

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Steve Blohm

Bei den meisten Versicherungsunternehmen ist auch monatliche Zahlung bei Lastschriftverfahren möglich – mit Mindestraten, z. B. 15,– € (bei mtl. Lastschrift auch 5,– € möglich). Wird der Mindestbeitrag nicht erreicht, dann muss die Zahlungsweise geändert werden. Einige Versicherungsunternehmen erheben bei monatlicher Zahlung 6 – 7 % Zuschlag. Besonderheiten – Ratenzuschläge gehören nach der Preisangabenverordnung zu den „sonstigen Preisbestandteilen“. Im Preisangebot des Außendienstes oder des Versicherungsunternehmens ist deshalb auf Ratenzuschläge ausdrücklich hinzuweisen. – Bei Ratenzahlung gelten die ausstehenden Raten als gestundet. Sie werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer in Verzug gerät. Beispiel: Berechnung des Ratenzuschlages Der Versicherungsnehmer beantragt eine Hausratversicherung mit 45.000,– € Versicherungssumme; Beitragssatz 2,8 ‰, vierteljährliche Zahlungsweise, 18 % Versicherungssteuer. Wie hoch ist der Vierteljahresbeitrag? Lösung: Jahresbeitrag + 5 % Ratenzuschlag Vierteljahresrate Gebühr + 18% Versicherungssteuer Vierteljahresbeitrag

126,00 € 6,30 € 132,30 € 33,10 € 6,00 € 39,10 €

Die Praxis ermittelt die Beitragsraten überwiegend mit Umrechnungsfaktoren: – halbjährliche Zahlungsweise 3 % Zuschlag 103 % = 1,03 : 2 = 0,5150 – vierteljährliche Zahlungsweise 5 % Zuschlag 1,05 : 4 = 0,2625 – monatliche Zahlungsweise 5 % Zuschlag 1,05 : 12 = 0,0875 Jahresbeitrag Vierteljahresrate + 18 % Versicherungssteuer Vierteljahresbeitrag

126,00 € 33,10 € 6,00 € 39,10 €

x 0,2625

Der Ratenzuschlag wird vom Tarifbeitrag einschließlich Zuschläge und Nachlässe – aber vor Versicherungssteuer – ermittelt.

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Hausratversicherung

Übungsaufgaben 1. Berechnen Sie den Erst- und den Folgebeitrag für die Hausratversicherung einschließlich 18 % Versicherungssteuer. Versicherungssumme in €

Beitragssatz

Zahlungsweise

a) b) c) d)

3,3 ‰ 2,0 ‰ 2,8 ‰ 1,5 ‰

1/2 1/12 1/4 1/12

30.000,– € 70.000,– € 45.000,– € 85.000,– €

2. Für eine Hausratversicherung zahlt der Versicherungsnehmer bei vierteljährlicher Zahlung einschließlich Ratenzuschlag und 18 % Versicherungssteuer 101,70 €. Der Beitragssatz beträgt 2,8 ‰. Wie hoch ist die Versicherungssumme? 3. a) Wie viel Geld spart ein Versicherungsnehmer, wenn er statt bisher halbjährlich künftig jährlich zahlt? Der Halbjahresbeitrag beträgt einschließlich Ratenzuschlag und 18 % Versicherungssteuer 235,70 €. b) Muss bei der Berechnung die Versicherungssteuer berücksichtigt werden? 4. Der Versicherungsnehmer zahlt für eine Hausratversicherung (Versicherungssumme 100.000,– € zu 3,3 ‰) einen Monatsbeitrag und 18 % Versicherungssteuer in Höhe von 28,80 €. Berechnen Sie den Prozentsatz des Ratenzuschlages, der vom üblichen Satz abweicht. 5. Für eine Hausrat- und eine Haushalt-Glasversicherung bezahlt der Versicherungsnehmer einen Halbjahresbeitrag einschließlich Ratenzuschlag und Versicherungssteuer von 188,30 €. Der Kunde hat für die Hausratversicherung eine Versicherungssumme von 650,– € pro m² Wohnfläche vereinbart; die Wohnfläche beträgt 100 m², der Beitragssatz 2 ‰. Wie hoch ist der jährliche Tarifbeitrag für die Glasversicherung ohne Versicherungssteuer?

1.7.2.1.2 Risikozuschläge sowie Zuschläge für die Erweiterung des Versicherungsschutzes Risikozuschläge Das Versicherungsunternehmen kalkuliert den Risikobeitrag für eine bestimmte Wagnis- oder Tarifgruppe mit gleichartigen Gefahrenmerkmalen. Für erhöhte Risiken reicht der kalkulierte Schadenbeitrag nicht aus. Um auch bei diesen Risiken einen Ausgleich zu erreichen, wird ein der Risikohöhe entsprechender Zuschlag erhoben. Dazu gehören beispielsweise in der Hausratversicherung Zuschläge für Gefahrerhöhung durch: – vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung über die Dauer von 60 Tagen hinaus (1 % Zuschlag je angefangener Monat) – feuergefährliche Betriebe im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe – Bauartklasse III – IV, sofern kein eigener Beitragssatz ausgewiesen wird

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Steve Blohm

Zuschläge für die Erweiterung des Versicherungsschutzes Der Versicherungsnehmer kann vereinbaren, dass weitere Gefahren oder Sachen eingeschlossen oder die Entschädigungsgrenzen erhöht werden. Diese Haftungserweiterungen sind in der Hausratversicherung häufig in Klauseln geregelt und erfordern meistens einen Zuschlag zum Tarifbeitrag, z. B. – Fahrraddiebstahl, Klausel 7110 – Überspannungsschäden durch Blitz, Klausel 7111 – Erhöhung der Außenversicherungsgrenze, Klausel 7713 – Erhöhung der Grenze für Wertsachen – Inhalt von Kundenschließfächern bei Kreditinstituten – Erweiterte Elementarschadenversicherung Kostenzuschläge können bei kleinen Versicherungssummen und niedrigen Beiträgen gerechtfertigt sein, da der im Beitrag einkalkulierte Kostenanteil die tatsächlichen Verwaltungskosten häufig nicht abdeckt. In der Hausratversicherung werden keine Kostenzuschläge erhoben; hier werden Mindestbeiträge festgesetzt (z. B. 35,– € zzgl. Versicherungssteuer). Zuschläge werden entweder in Promille (von der Versicherungssumme) oder in Prozent (vom Tarifbeitrag in €) angegeben. Zuschläge in Promille (von der Versicherungssumme) Beispiel: Für eine Hausratversicherung gelten folgende Daten: Versicherungssumme 110.000,– € zu 2,0 ‰; 0,4 ‰ Zuschlag für Einschluss Fahrraddiebstahl; 18 % Versicherungssteuer. Wie hoch ist der Beitrag? Lösung: Tarifbeitragssatz + Zuschlag für Fahrraddiebstahl + Zuschlag für Überspannungsschäden Beitragssatz

2,00 ‰ 0,40 ‰ 0,35 ‰ 2,75 ‰

110.000,– € zu 2,75 ‰ + 18 % Versicherungssteuer Beitrag

302,50 € 54,50 € 357,00 €

Promillezuschläge sind zum Beitragssatz zu addieren.

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Hausratversicherung

Zuschläge in Prozent (€) Beispiel: Hausratversicherung 65.000,– € zu 2,8 ‰ 20 % Zuschlag wegen Gefahrerhöhung 5 % Ratenzuschlag (vierteljährliche Zahlung) 18 % Versicherungssteuer. Berechnen Sie die Vierteljahresrate. Lösung: Tarifbeitrag + 20 % Zuschlag Gefahrerhöhung + 5 % Ratenzuschlag

+ 18 % Versicherungssteuer

182,00 € 36,40 € 218,40 € 10,90 € 229,30 € : 4 57,30 € 10,30 € 67,60 €

Prozentzuschläge werden üblicherweise nacheinander berechnet. Der Ratenzuschlag ist vom gesamten Beitrag – also einschließlich Zuschlag für Gefahrerhöhung – zu erheben. Dagegen könnten Prozentzuschläge, die nicht voneinander abhängen (z. B. verschiedene Risikozuschläge), in einer Summe aus dem Tarif- oder Grundbeitrag berechnet werden. In der Versicherungspraxis gibt es keine einheitliche Regelung. Um die Schwierigkeiten für den Außendienst bei der Beitragsberechnung zu begrenzen, reduzieren viele Versicherungsunternehmen ihre Zuschläge bzw. setzen sie in Promille fest. In den Übungsaufgaben sind Prozentzuschläge nacheinander zu berücksichtigen.

Übungsaufgaben 1. Berechnen Sie den Beitrag einschließlich Zuschläge und 18 % Versicherungssteuer. Versicherungssumme

Beitragssatz

1. Zuschlag

2. Zuschlag

a) 220.000,– € b) 80.000,– € c) 110.000,– €

1,5 ‰ 2,8 ‰ 3,3 ‰

10 % 30 % 20 %

20 % 5% 15 %

2. Zu seiner Hausratversicherung (Versicherungssumme 120.000,– € zu 1,5 ‰) schließt der Versicherungsnehmer die Klausel Fahrraddiebstahl (Zuschlag 0,3 ‰) und die Klausel Überspannungsschäden bis 5 % der Versicherungssumme (Zuschlag 0,35 ‰) ein. Außerdem erhöht er die Grenze für Wertsachen auf 30 % (Zuschlag 0,5 ‰). Der Versicherungsnehmer zahlt vierteljährlich. Ermitteln Sie die Vierteljahresrate einschließlich Ratenzuschlag und 18 % Versicherungssteuer.

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3. Der Versicherungsnehmer beantragt für seine Versicherung (Versicherungssumme 80.000,– € zu 3,3 ‰) den Einschluss der Klausel Überspannung (0,35 ‰ Zuschlag) und des Inhalts seines Bankschließfaches (Versicherungssumme 30.000,– € zu 1,5 ‰). Berechnen Sie den Halbjahresbeitrag einschließlich Ratenzuschlag und Versicherungssteuer. 4. Für seine Hausratversicherung (Versicherungssumme 100.000,– €) zahlt der Versicherungsnehmer einschließlich Klausel Überspannungsschäden (0,35 ‰ Zuschlag), 20 % Zuschlag wegen Gefahrerhöhung, Ratenzuschlag und Versicherungssteuer einen Vierteljahresbeitrag in Höhe von 117,10 €. Wie hoch ist der Tarifbeitragssatz? 5. Zu seiner Versicherung (Versicherungssumme 130.000,– € zu 2,8 ‰) schließt der Versicherungsnehmer die Klausel Fahrraddiebstahl (0,4 ‰ Zuschlag) ein. Er zahlt einen Jahresbeitrag in Höhe von 666,90 € einschließlich Bauartklassenzuschlag und 18 % Versicherungssteuer. Ermitteln Sie den Prozentsatz des Bauartklassenzuschlages. 6. Wegen eines beruflichen Auslandsaufenthaltes ist die Wohnung des Versicherungsnehmers vom 15. 2. bis 30. 9. nicht bewohnt. Der Versicherer erhebt einen Zuschlag wegen Unbewohntseins der Wohnung über die Dauer von 60 Tagen hinaus in Höhe von 1 ‰ je angefangenen weiteren Monat (Versicherungssumme 90.000,– €). Wie hoch ist der Zuschlag? 1.7.2.2 Beitragsnachlässe Beitragsrabatte Risikorabatt

Kostenrabatt

Risikorabatt Dieser Rabatt wird wegen günstiger Gefahrenlage oder wegen besonderer Sicherungseinrichtungen gewährt – in der Hausratversicherung, z. B. für – eine vom VdS anerkannte Einbruchmeldeanlage (Der Zuschlag für die Erhöhung der Entschädigungsgrenze nach §19 Abs. 2 VHB 92 reduziert sich dadurch um 25 % bis 50 %) – einbruchhemmende Sicherungen – Selbstbeteiligung (z. B. 15 % Nachlass bei 500,– € Selbstbeteiligung je Schadenfall) Kostenrabatt In der Hausratversicherung rechnet dazu insbesondere der Dauerrabatt. Schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag für eine Dauer von fünf1 Jahren ab, so gewährt ihm das Versicherungsunternehmen z. B. 10 % Rabatt. Dadurch wird der Kostenvorteil des Versicherungsunternehmens bei längerer Vertragslaufzeit berücksichtigt, weil sich die Abschlusskosten (Ausfertigung der Police) auf die gesamte Dauer verteilen. Außerdem kann auch wegen des Risikoausgleiches über 1

Durch die VVG-Novelle 2008 hat der Versicherungsnehmer trotzdem die Möglichkeit, bereits zum Ablauf des 3. Vertragsjahres unter Einhaltung der vertraglichen Fristen zu kündigen.

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eine längere Zeit der Schadenbedarf bei mehrjährigen Verträgen geringer angesetzt werden, so dass der Dauernachlass zum Teil auch zum Risikorabatt gehört. Einige Versicherungsunternehmen bieten einen Rabatt (25 % – 30 %) für junge Leute bis zum vollendeten 25. Lebensjahr an. Dieser Nachlass wird wohl eher aus absatzpolitischen Gründen gewährt. Rabatt in Prozent (in €) Beispiel: Hausratversicherung: Versicherungssumme 85.000,– € zu 2,8 ‰. Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen auf 30 % (Zuschlag 0,8 ‰, dieser reduziert sich um 25 % wegen einer anerkannten Einbruchmeldeanlage.) 5 % Rabatt für einbruchhemmende Sicherungen, 10 % Dauerrabatt. Wie hoch ist der Halbjahresbeitrag einschließlich Ratenzuschlag, 18 % Versicherungssteuer? Lösung: Beitragssatz: 2,8 ‰ + Zuschlag wegen Erhöhung der Entschädigungsgrenze 0,6 ‰ 3,4 ‰ 85.000,– € zu 3,4 ‰ 289,00 € – 5 % Sicherungsrabatt 14,50 € 274,50 € – 10 % Dauerrabatt 27,50 € 247,00 € + 3 % Ratenzuschlag 7,40 € 254,40 € : 2 127,20 € + 18 % Versicherungssteuer 22,90 € Halbjahresbeitrag 150,10 € Mehrere Prozentrabatte werden nacheinander vom jeweiligen Restbetrag berechnet. In der Hausratversicherung werden Nachlässe selten in Promille angegeben, sie werden in einer Summe vom Beitragssatz abgezogen.

Übungsaufgaben 1. Berechnen Sie den Beitrag einschließlich Rabatte und 18 % Versicherungssteuer. Versicherungssumme Beitragssatz 1. Rabatt 2. Rabatt a) 105.000,– € 2,8 ‰ 10 % 10 % b) 70.000,– € 3,3 ‰ 20 % 5% c) 20.000,– € 2,0 ‰ 30 % 8% 2. Zu einer Hausratversicherung (Versicherungssumme 80.000,– € zu 2,0 ‰) beantragt der Versicherungsnehmer eine Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen auf 40 % der Versicherungssumme (1,5 ‰ Zuschlag). Der Zuschlag vermindert sich wegen einer anerkannten Einbruchmeldeanlage um 40 %. Außerdem schließt der Versicherungsnehmer Klausel 7110 (0,4 ‰ Zuschlag) und Klausel 7111 (0,3 ‰ Zuschlag) ein. Das Versicherungsunternehmen gewährt ihm 15 % Rabatt wegen Selbstbeteiligung und 10 % Dauerrabatt.

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a) Berechnen Sie den Monatsbeitrag einschließlich 5 % Ratenzuschlag und 18 % Versicherungssteuer. b) Nach dem Tarif des Versicherungsunternehmens ist eine Mindestrate von 40,– € (ohne Gebühr und Versicherungssteuer) vorgesehen. Beraten Sie den Kunden. 3. Der Versicherungsnehmer bezahlt einen Halbjahresbeitrag in Höhe von 267,40 €. Dieser Beitrag enthält einen Bauartklassenzuschlag, 10 % Dauerrabatt, 3 % Ratenzuschlag und 18 % Versicherungssteuer (Versicherungssumme 120.000,– € zu 2,8 ‰). Ermitteln Sie den Prozentsatz des Bauartklassenzuschlags. 4. Wegen Bauartklasse V erhebt das Versicherungsunternehmen einen Beitragssatz von 5,4 ‰ (Versicherungssumme 260.000,– €). Der Versicherungsnehmer erhält folgende Rabatte: – 15 % für einbruchhemmende Sicherungen – 30 % wegen Selbstbeteiligung von 1.000,– € – 10 % Dauerrabatt Wie hoch ist der Jahresbeitrag einschließlich 18 % Versicherungssteuer? 5. Für eine Hausratversicherung (Versicherungssumme 60.000,– € zu 2,8 ‰) werden folgende Zuschläge erhoben: Zuschlag für Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen 0,6 ‰, wegen einer anerkannten Einbruchmeldeanlage reduziert sich dieser Zuschlag um 25 %, Zuschlag für Gefahrerhöhung durch eine Tischlerei innerhalb des Gebäudes 0,5 ‰. Der Versicherungsnehmer erhält 15 % Rabatt wegen Selbstbeteiligung und 10 % Dauerrabatt. Berechnen Sie den Halbjahresbeitrag einschließlich Ratenzuschlag und Versicherungssteuer.

1.7.3

Nachbeiträge

Nachbeiträge werden erhoben, wenn zu einem bestehenden Vertrag während der Versicherungsperiode die Versicherungssumme erhöht oder der Versicherungsschutz durch den Einschluss zusätzlicher Gefahren, Kosten oder Sachen erweitert wird. Eine Änderung von grundlegenden Merkmalen des bisherigen Vertrages (z. B. Umstellung auf neue AVB mit weiteren Einschlüssen) könnte auch als Antrag auf einen neuen Vertrag angesehen werden. Da mit einem neuen Vertrag auch andere Rechtsfolgen beispielsweise bei Zahlungsverzug verbunden sind, sollte das Versicherungsunternehmen auf den Neuvertrag ausdrücklich hinweisen. Der unverbrauchte Beitrag aus dem alten Vertrag wird in diesem Fall mit dem neuen Beitrag verrechnet oder zurück vergütet. Nachbeiträge werden in der Sachversicherung überwiegend nach Tagen (pro rata temporis) verrechnet. Nachbeitrag (Abrechnung genau nach Tagen) 1. Beispiel: Zu einer bestehenden Hausratversicherung (Versicherungssumme 120.000,– € zu 2,8 ‰, Versicherungsperiode 1. 2. – 1. 2.) erhöht der Versicherungsnehmer wegen Neuanschaffungen die Versicherungssumme zum 15. 8. auf 140.000,– € und schließt außerdem Fahrraddiebstahl (Zuschlag 0,5 ‰) ein.

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Hausratversicherung

Berechnen Sie den Nachbeitrag genau nach Tagen (p.r.t.) einschließlich 18 % Versicherungssteuer. Lösung: Nachbeitrag für 166 Tage 1. 2.

15. 8.

neuer Jahresbeitrag (140.000,– € zu 3,3 ‰) – alter Jahresbeitrag (120.000,– € zu 2,8 ‰) Jahresmehrbeitrag

1. 2. 462,00 € 336,00 € 126,00 €

Nachbeitrag ab 15. 8. für 166 Tage 360 Tage = 126,– € 166 Tage = x 126 x 166 360

=

58,10 €

+ 18 % Versicherungssteuer Nachbeitrag zum 15. 8.

10,50 € 68,60 €

2. Beispiel: Der Versicherungsnehmer ändert zum 20. 3. die Versicherungssumme von 60.000,– € auf 80.000,– € (Beitragssatz 3,0 ‰, Versicherungsperiode 1. 1. – 1. 1., halbjährliche Zahlung). Außerdem erhöht er die Entschädigungsgrenze für Wertsachen auf 30 % (0,6 ‰ Zuschlag). Wie hoch ist der Nachbeitrag zum 20. 3. einschließlich 18 % Versicherungssteuer? Lösung: Nachbeitrag für 101 Tage 1. 1.

20. 3.

1. 7.

1. 1.

neuer Halbjahresbeitrag (80.000,– € zu 3,6 ‰)

288,00 €

+ 3 % Ratenzuschlag

8,60 € 296,60 € : 2 148,30 €

alter Halbjahresbeitrag (60.000,– € zu 3,0 ‰) + 3 % Ratenzuschlag

180,00 € 5,40 € 185,40 € : 2 92,70 € 148,30 € – 92,70 €

Halbjahresdifferenz für 101 Tage:

55,60 €

55,60 x 101 180

31,20 €

=

+ 18 % Versicherungssteuer Nachbeitrag zum 20. 3.

5,60 € 36,80 €

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Nachbeiträge werden für die Zeit ab Änderungstag bis zum Ende der Versicherungsperiode oder bei Ratenzahlung bis zum Ende der jeweiligen Beitragsrate berechnet. Nachbeiträge unterliegen der Versicherungssteuer.

Übungsaufgaben: 1. Berechnen Sie den Nachbeitrag einschließlich 18 % Versicherungssteuer. Summe bisher € künftig € BeitragsÄnderung Beitragssatz fälligkeit bisher künftig a) 60.000,– 75.000,– 01.05. 18.09. 1,5 ‰ 1,7 ‰ 3,3 ‰ 2,5 ‰ b) 90.000,– 120.000,– 15.08. 01.12. 2,8 ‰ 3,0 ‰ c) 80.000,– 100.000,– 20.10. 15.06. 2,0 ‰ d) 110.000,– 140.000,– 01.07. 01.02. 3,3 ‰ 2. Der Versicherungsnehmer erhöht zum 15. 4. die Versicherungssumme von 40.000,– € auf 55.000,– € (Beitragssatz 3,3 ‰, Versicherungsperiode 1. 2. – 1. 2., halbjährliche Zahlung). Wie hoch ist der Nachbeitrag ab 15. 4. einschließlich 18 % Versicherungssteuer? 3. Zum 20. 8. schließt der Versicherungsnehmer zu seiner Hausratversicherung Klausel 7110 (0,3 ‰ Zuschlag) und die erweiterte Elementarschadenversicherung (0,2 ‰ Zuschlag) ein. Außerdem ändert er die Zahlungsweise von bisher viertelauf halbjährlich (Versicherungssumme 130.000,– € zu 2,8 ‰, Versicherungsperiode 1.1. – 1.1.). Berechnen Sie den Nachbeitrag einschließlich 18 % Versicherungssteuer. 4. Wegen Erhöhung der Versicherungssumme von 35.000,– € auf 50.000,– € und Einschluss der Klausel 7112 – Datenrettungskosten (0,02 ‰ Zuschlag) hat der Versicherungsnehmer einen Nachbeitrag einschließlich 18 % Versicherungssteuer von 23,90 € zu zahlen (Tarifbeitragssatz 2 ‰). Zu welchem Termin erfolgt die Änderung? (Versicherungsperiode 1.10. – 1.10.) 5. Der Versicherungsnehmer vereinbart zu seiner Hausratversicherung (Versicherungssumme 45.000,– € zu 2,8 ‰, Versicherungsperiode 1. 2. – 1. 2.) ab 1. 8. die Erhöhung der Versicherungssumme auf 60.000,– €, den Einschluss der Klausel 7110 (Zuschlag 0,5 ‰) und Selbstbeteiligung (Rabatt 15 %). Ermitteln Sie den Nachbeitrag ab 1. 8.

1.8

Entschädigungen

1.8.1

Versicherungswert und Entschädigung

Bei der Schadenaufnahme nach einem Brand im Einfamilienhaus stellt der Versicherungsnehmer folgende Frage: a) Ersetzt das Versicherungsunternehmen eine kleine wertvolle Vase, die bei den Löscharbeiten gestohlen wurde? b) Das Löschwasser hat auch das Furnier des Esstisches zerstört. Die Reparatur kostet 1.200,– €, ein neuer Tisch 2.300,– €. Kann man die Reparatur ablehnen und einen neuen Tisch verlangen?

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c) Durch die Hitze und den Ruß des Feuers wurde ein Ölgemälde im Wert von ca. 65.000,– € beschädigt. Nach Aussage eines Kunstexperten kann das Gemälde zwar restauriert werden – der Wert wird aber sinken, weil ein Fachmann die Reparatur sofort erkennt. Zahlt das Versicherungsunternehmen einen Wertausgleich? d) Der Brand hat sechs von acht Lederstühlen zerstört. Gleiche oder ähnliche Stühle werden nicht mehr hergestellt. Werden sechs oder acht Stühle bezahlt? e) Wird für die verbrannte Bett- und Tischwäsche, die teilweise schon einige Jahre alt ist, ein Abzug vorgenommen? f) Welche Entschädigung erhält er für den Personal-Computer, der vor drei Jahren bei Anschaffung 2.000,– € einschließlich Mehrwertsteuer gekostet hat?

Ersetzt werden – der Versicherungswert bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen – die notwendigen Reparaturkosten bei beschädigten Sachen – eventuell eine Wertminderung Restwerte werden angerechnet.

Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte zum Neuwert. Falls Sachen für ihren Zweck im Haushalt des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden sind, ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). Für Antiquitäten und Kunstgegenstände ist Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. Nach § 12 VHB 2008 bekommt der Versicherungsnehmer folgende Entschädigung: a) Der einfache Diebstahl der Vase ist nach § 3 Nr. 4 Abs. aa VHB 2008 nicht versichert. Da die Vase aber infolge einer versicherten Gefahr (Feuer) abhandengekommen ist, erhält der Versicherungsnehmer dafür den Wiederbeschaffungspreis. b) Entscheidend für die Frage, ob ein Teil- oder Totalschaden vorliegt, sind die Reparaturfähigkeit und die Reparaturwürdigkeit der Sache. Reparaturfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Sachverständiger feststellt, dass das Furnier des Tisches erneuert werden kann. Ergeben sich durch die Reparatur Unterschiede im Furnier, z. B. bei einem großen Schrank, bei dem nur eine Tür beschädigt und repariert wurde, so wird dieser „Schönheitsfehler“ durch eine entsprechende Wertminderung ausgeglichen, wenn der weitere Gebrauch dieser Sache dem Versicherungsnehmer zumutbar ist. Bei der Reparaturwürdigkeit ist das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungspreis zu prüfen. Die Reparaturkosten in Höhe von 1.200,– € liegen unter dem Wiederbeschaffungspreis von 2.300,– €, so dass das Versicherungsunternehmen nur die Reparaturkosten ersetzen wird. c) Durch die Reparaturkosten wird der Schaden am Ölgemälde nicht vollständig beseitigt, so dass der Versicherungsnehmer eine entsprechende Wertminderung erhält. Die Höhe der Wertminderung wird üblicherweise durch Vergleich des Gebrauchszustandes vor Eintritt des Schadens und nach Durchführung der Reparatur ermittelt.

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d) Das Versicherungsunternehmen wird acht Stühle bezahlen und dem Versicherungsnehmer einen Restwert für die verbliebenen zwei Stühle anrechnen, wenn er sie im Haushalt noch nutzen kann. e) Die Hausratversicherung ist eine Neuwertversicherung. Die Bett- und Tischwäsche wurde vor dem Schaden im Haushalt verwendet, so dass der Versicherungsnehmer den Wiederbeschaffungspreis – unabhängig vom Alter und von der Abnutzung erhält. Der Versicherungsnehmer erhält den Neuwertpreis, auch ohne die Sachen wiederzubeschaffen. Sind die Sachen aber zu ihrem Zweck im Haushalt nicht mehr zu verwenden, so bekommt der Versicherungsnehmer nur den erzielbaren Verkaufspreis (gemeiner Wert). Beispiel: Eine alte, defekte Schreibmaschine wird durch einen Brand zerstört. Da der Versicherungsnehmer für diese Maschine beim Verkauf (vor Eintritt des Versicherungsfalls) vermutlich kein Geld bekommen hätte, wird er auch keine Entschädigung erhalten. f) Das Versicherungsunternehmen ersetzt den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. Da PCs dieser Bauart wahrscheinlich nicht mehr hergestellt werden und modernere – mit höherer Speicherkapazität und Geschwindigkeit – vielleicht nur 1.000,– € kosten, erhält der Versicherungsnehmer diesen Wiederbeschaffungspreis. Ein Abzug für die bessere Art und Güte wird in der Praxis aber nicht vorgenommen.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist für den Versicherungsnehmer als Privatverbraucher grundsätzlich Bestandteil des Wiederbeschaffungspreises. Die Mehrwertsteuer wird aber nicht erstattet, wenn der Versicherungsnehmer als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Beispiel: Der Versicherungsnehmer ist Eigentümer eines Büromöbelhandels. Der PersonalComputer, den der Versicherungsnehmer in seine Wohnung mitgenommen hat, wird dort durch Einbruchdiebstahl entwendet. Für Arbeitsgeräte am Versicherungsort besteht Versicherungsschutz. Da der Versicherungsnehmer aber als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, erhält er den Wiederbeschaffungspreis ohne Mehrwertsteuer, da er die gezahlte Mehrwertsteuer mit der eingenommenen Vorsteuer beim Verkauf seiner Güter verrechnen kann.

1.8.2

Entschädigungsberechnung für Kosten

Beispiel: Durch eine Gasexplosion mit nachfolgendem Brand wird die Wohnung des Versicherungsnehmers zerstört. Der Schaden an Hausratsachen beträgt 96.000,– €. Zusätzlich fallen insbesondere Aufräumungskosten wegen Sondermüllentsorgung in Höhe von 17.000,– € an. Die Versicherungssumme in Höhe von 100.000,– € entspricht dem Versicherungswert. Welche Entschädigung wird das Versicherungsunternehmen leisten?

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Versicherte Kosten werden bis zu 10 % auch über die durch 10 % Vorsorge erhöhte Versicherungssumme hinaus ersetzt. Der Versicherungsnehmer erhält: Hausratschaden: + versicherte Kosten Gesamtentschädigung

96.000,– € 17.000,– € 113.000,– €

Die maximale Entschädigung liegt bei: Versicherungssumme: + 10 % Vorsorge + 10 % für Kosten

100.000,– € 10.000,– € 110.000,– € 11.000,– € 121.000,– €

Es besteht aber keine Entschädigungsgrenze für Kosten, wenn der Hausratschaden und die Kosten kleiner sind als die nach § 18 Abs. 7 erhöhte Versicherungssumme. Beispiel: Versicherungssumme + 10 % Vorsorge = Versicherungswert

100.000,– € 110.000,– €

Hausratschaden Kosten

90.000,– € 25.000,– € 115.000,– €

Lösung: Der Versicherungsnehmer erhält 115.000,– €, da die Grenze von 121.000,– € noch nicht erreicht ist. Es besteht auch keine Unterversicherung, weil die Versicherungssumme zuzüglich 10 % Vorsorge dem Versicherungswert entspricht.

1.8.3

Entschädigungsgrenzen bei Wertsachen § 13 VHB 2008

Wertsachen werden in fünf Positionen eingeteilt und damit deutlich vom sonstigen Hausrat abgegrenzt. Bei Antiquitäten (Sachen über 100 Jahre alt) sind Möbelstücke ausgenommen. Die Gründe dürften darin liegen, dass Möbel einen großen Anteil an der Versicherungssumme haben und dem täglichen Gebrauch dienen. Die allgemeine Entschädigungsgrenze für alle Positionen beträgt 20 % der Versicherungssumme zuzüglich 10 % Vorsorge; eine höhere Grenze kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 2 a). Daneben gelten noch besondere Grenzen für Wertsachen außerhalb verschlossener besonderer Wertbehältnisse, z. B. mehrwandige Stahlschränke. – Bargeld 1.500,– €. Abs. 2 b – aa – Urkunden einschließlich Sparbücher. Wertpapiere 3.000,– €. Abs. 2 b – bb – Schmuck, Edelsteine, Perlen. Briefmarken, Münzen. Sachen aus Gold und Silber 20.000,– €. Abs. 2 b – cc

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Steve Blohm

Entschädigungsgrenzen für Wertsachen § 13 Nr. 2 VHB 2008 (für die versicherten Gefahren und Schäden nach § 3 Wertsachen nach Abs. 1

Besondere Grenzen Grenze je außerhalb verschlossener Versicherungsfall besonderer Wertbehältnisse nach Abs. Nr. 2 a nach Nr. 2 b

Bargeld

1.500,– €

Urkunden einschließlich Sparbücher, sonstige Wertpapiere

3.000,– €

Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold oder Platin

20.000,– €

Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände, Sachen aus Silber



20 % der Versicherungssumme

Sachen über 100 Jahre alt (Antiquitäten) – außer Möbel Beispiel: Durch Feuer werden in der Wohnung des Versicherungsnehmers vernichtet (Wertsachen unverschlossen): 2.500,– € Bargeld 6.000,– € Wertpapiere 16.000,– € Schmuck 38.000,– € Möbel, sonstiger Hausrat Die Versicherungssumme in Höhe von 100.000,– € entspricht dem Versicherungswert. Lösung: Bargeld maximal Wertpapiere maximal Schmuck

1.500,– € 3.000,– € 16.000,– € 20.500,– €

< 20.000,– €

Die allgemeine Grenze für Wertsachen beträgt 20 % der Versicherungssumme zuzüglich 10 % Vorsorge: 20 % von 110.000,– € = 22.000,– € Gesamtentschädigung: Wertsachen: Hausrat (ohne Wertsachen)

20.500,– € 38.000,– € 58.500,– €

2

Wohngebäudeversicherung von Marko Dankert

68

2.1

Marko Dankert

Risikoanalyse und Risikobewältigung

Peter und Anna Schmidt überlegen nach einigen Jahren in einer Mietwohnung, sich ein Haus zu kaufen. Nachdem sie den Kaufvertrag unterschrieben haben, werden sie darauf aufmerksam, dass sie in jedem Fall eine Risikoabsicherung für dieses Haus benötigen. Der Kaufpreis des Hauses beträgt 300.000,– € und ist über die Bank entsprechend finanziert. Mit einem Freund, der sie in allen Versicherungsfragen berät, diskutieren sie was und vor allen Dingen welcher Versicherungsschutz notwendig ist. Ihr Freund erläutert ihnen zu allererst einmal, welche Risiken dem Haus drohen: – Ein Brand könnte das gesamte Gebäude vernichten. – Eine geplatzte Wasserleitung würde Wände und Decken beschädigen. – Ein Sturm könnte das Dach abdecken. Auch wenn Peter und Anna Schmidt immer alles im Blick haben und das Haus gut pflegen, so können sie doch nicht gewiss sein, solch eine Gefahr vermeiden zu können. Gemeinsam mit ihrem Freund diskutieren sie nun verschiedene Möglichkeiten, ihr Gebäude abzusichern.

2.1.1

Risikotragung

Peter und Anna können das Risiko selbst tragen – in der Hoffnung, dass kein Schaden eintritt. Würde aber beispielsweise ein Feuer oder eine Explosion ihr Gebäude vernichten, könnten erhebliche finanzielle Schwierigkeiten auf sie zukommen. In diesem Fall müssten sie den Kredit für ihr Haus weiterzahlen und eventuell wieder in eine Mietwohnung umziehen. Eine andere Möglichkeit der Risikobewältigung ist die finanzielle Vorsorge durch Rücklagenbildung, z. B. auch durch die Ansparung der nicht benötigten Versicherungsbeiträge. Auch hier ergibt sich das Problem, dass die Rücklagen – vor allem in den ersten Jahren – nicht ausreichen, um größere Schäden abzudecken. Um einmal bei dem bereits erwähnten Kaufpreis zu bleiben, so hieße dies hier, dass sie nicht nur diesen quasi ständig zur Verfügung haben müssten, sondern auch entsprechende finanzielle Vorsorge für die Mehrkosten von neuen Materialien zu treffen hätten, da der Kaufpreis im Schadenfall dem Zeitwert entspricht ohne die Berücksichtigung der aktuellen Materialkosten.

2.1.2

Risikoabwälzung auf Versicherung

Wird für das Wohngebäude eine Versicherung abgeschlossen, so bezahlt das Versicherungsunternehmen im Versicherungsfall – bis auf die Ausschlüsse und einige nicht versicherte Bereiche – den Schaden.

69

Wohngebäudeversicherung

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann, über die Standarddeckung der Wohngebäudeversicherung hinaus, durch den Einschluss von Klauseln und weiteren Elementarschäden (vgl. Übersicht) ergänzt werden. Einzelne Versicherungsunternehmen bieten außerdem noch einen „Handwerker-Service“ an: im Schadenfall vermittelt oder beauftragt das Versicherungsunternehmen die benötigten Handwerker. Nach diesen reiflichen Überlegungen entscheiden sich Peter und Anna, eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen.

2.2

Standarddeckung nach VGB 2008

Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz eines bemannten Flugkörpers

Leitungswasser, Rohrbruch, Frost

Sturm, Hagel

Feuer-Rohbauversicherung (bis 6 Monate)

In Bezug auf die Rohbauversicherung gegen Feuerschäden sei ergänzend noch zu erwähnen, dass diese unter Umständen kostenfrei sein kann, insofern der Wohngebäudevertrag im Anschluss beim gleichen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird. Sie dient vornehmlich dazu, dass Risiko von Feuer während der Bauphase zu begrenzen und hier schon eine finanzielle Absicherung zu gewährleisten. Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Einschluss Bei den Einschlüssen handelt es sich lediglich um Beispiele, die der Erweiterung des Versicherungsschutzes dienen können. – weiteres (gewerbliches) Zubehör – sonstige Grundstücksbestandteile – Mietausfall für gewerblich genutzte Räume Klauseln zu den VGB 2008 7100 Versicherte Gefahren und Schäden PK 7160 Überspannung PK 7161 Einschluss von Nutzwärmeschäden PK 7165 Fahrzeuganprall PK 7166 Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes PK 7167 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfung PK 7168 Datenrettungskosten in der Privatversicherung PK 7169 Schäden durch radioaktive Isotope 7200 Versicherte Sachen PK 7260 Weitere Zuleitungsrohre auf dem Grundstück PK 7261 Weitere Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstücks PK 7262 Weitere Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück PK 7263 Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks PK 7265 Sonstige Bruchschäden an Armaturen

70

Marko Dankert

7300 Versicherte Kosten PK 7360 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte PK 7361 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte PK 7362 Kosten für die Dekontamination von Erdreich PK 7363 Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume PK 7364 Wasserverlust PK 7365 Sachverständigenkosten PK 7366 Graffitischäden Weitere Elementarschäden Überschwemmung Erdbeben Rückstau

Erdsenkung Erdrutsch

Schneedruck Lawinen

Für die Wohngebäudeversicherung werden üblicherweise die VGB 2008 (Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen) zugrunde gelegt. Sie gelten für: – reine Wohngebäude (Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser) – gemischt genutzte Gebäude, die mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dienen – dazugehörende Garagen und unbedeutende Nebengebäude Auch gilt wie bereits für die Hausratversicherung folgendes Schaubild.

2.2.1

Zusammenfassung Risikoanalyse und Risikobewältigung (Risk Management) Risikoanalyse Risikoerkennung Ursachenanalyse Risikoeinschätzung Risikobewältigung Handlungsmöglichkeiten

Risikotragung

Risikovermeidung bzw. Minderung

Risikoabwälzung

Entscheidung zum Abschluss der Wohngebäudeversicherung

71

Wohngebäudeversicherung

2.3

Umfang des Versicherungsschutzes nach den VGB 2008

2.3.1

Versicherte Gefahren und Schäden Versicherte Gefahren und Schäden

Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge § 2 VGB1

Leitungswasser, Rohrbruch, Frost § 3 VGB

Sturm, Hagel § 4 VGB

Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch die versicherten Gefahren – zerstört (technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden) – beschädigt werden oder (Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll) – abhandenkommen (z. B. Diebstahl von Gebäudezubehör nach einem Brand) Versichert sind – Einwirkungsschäden und – Folgeschäden Die versicherten Gefahren und Schäden sind bereits ausführlich bei der Hausratversicherung behandelt worden; sie sind – bis auf wenige Unterschiede – weitgehend identisch.

2.3.2

Versicherte Sachen

Beispiel: Wasser strömt in mehrere Etagen Erheblicher Schaden ist am Sonnabendnachmittag bei einem Wasserrohrbruch in einem Haus in der Goethestraße entstanden. Wie die Polizei am Sonntag mitteilte, war das Wasser aus einem defekten Rohr in einer Wohnung im fünften Stockwerk ausgeströmt und durch alle Etagen bis in den Keller geflossen. Die Wohnungstür im fünften Stock musste aufgebrochen werden, weil der Mieter nicht zu Hause war. Das Wasser beschädigte Gebäudedecken, Fußböden und Hausrat der Mieter. Die Schadenhöhe war am Sonntag noch nicht bekannt. Die Gebäudeversicherung leistet, weil die versicherte Gefahr Leitungswasser auf das versicherte Gebäude einwirkte. Für die Schäden am Hausrat tritt die jeweilige Hausratversicherung der Mieter ein. 앫 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. Die Bedingungen kennen eine Definition zum Begriff „Gebäude“, die in § 5 als Definition geregelt ist.

72

Marko Dankert

Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können. Ein Gebäude bietet Schutz z. B. gegen Niederschläge, wenn es überdacht ist; eine allseitige Umschließung ist nicht erforderlich. So rechnet beispielsweise ein PkwUnterstellplatz, der nach mehreren Seiten offen ist (Carport), zu einem Gebäude im Sinne der Bedingungen. Der Gebäudebegriff nach VGB kann nicht ohne weiteres, z. B. auf die Hausratversicherung, übertragen werden. Bei Einbruchdiebstahl muss der Täter in einen Raum eines Gebäudes einbrechen oder einsteigen. Das setzt voraus, dass nach VHB der Raum eines Gebäudes allseitig umschlossen ist. Stehen auf einem Grundstück mehrere Wohngebäude, so sind sie einzeln aufzuführen. Für jedes Gebäude wird eine Position mit eigener Versicherungssumme gebildet. Im Versicherungsfall ist positionsweise zu prüfen, ob Unterversicherung besteht. Diese Regelung gilt nicht für freistehende Garagen auf dem Versicherungsgrundstück. Sie sind zwar im Antrag anzugeben, werden aber mit dem Wohngebäude in einer Position versichert. Beim Bau des Gebäudes werden zahlreiche Teile eingefügt; diese Gebäudebestandteile bilden mit dem Gebäude eine Einheit. Sie sind in der Gebäudeversicherung eingeschlossen. Nach VGB werden Gebäudebestandteile definiert: Gebäudebestandteile – sind zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen – werden bei Trennung zerstört oder im Wesen verändert – sind rechtlich unselbstständig Beispiele für Gebäudebestandteile: Türen, Fenster, Decken- und Wandvertäfelung, Tapeten, Einbaumöbel, Heizungsanlagen, Anlagen der Warmwasserversorgung, sanitäre Einrichtungen, Sonnenanlagen, Sonnenkollektoren, verklebte Teppich- und PVC-Böden. Zu den Gebäudebestandteilen gehören nach VGB auch Sachen, die am Gebäude befestigt oder nur lose verbunden sind, z. B. Rundfunk- und Fernsehantennen, Einbruchmeldeanlagen, Markisen, unverklebte Teppichböden (auf Estrich verlegt). Für den Versicherungsschutz ist es aber wichtig zu unterscheiden, wer die Sachen eingebracht hat. Fügt ein Mieter Teile in die Wohnung ein, so sind diese Sachen in seiner Hausratversicherung eingeschlossen; aus der Gebäudeversicherung sind sie herausgenommen. Häufig gehören diese Sachen zu den Scheinbestandteilen, die nur vorübergehend mit dem Gebäude verbunden sind und beim Auszug vom Mieter wieder entfernt werden. Mitversichert ist nach VGB bestimmtes Zubehör: Zubehör im Gebäude oder außen angebracht – zur Instandhaltung des Gebäudes oder – zur Nutzung zu Wohnzwecken

73

Wohngebäudeversicherung

Zum Zubehör zur Instandhaltung gehören z. B. Dachziegel, Ersatzfliesen, Werkzeug, Fassadenfarbe. Unter Zubehör zu Wohnzwecken fallen beispielsweise Gemeinschaftswaschanlagen, Balkonkästen, Brennstoffvorräte, Hausbriefkästen (auch außen am Gebäude angebracht), Treppenhauslampen. Nicht versichert ist Zubehör, das gewerblichen Zwecken (z. B. der Briefkasten des Zahnarztes) oder der Instandhaltung des Grundstückes (z. B. Rasenmäher oder Bewässerungspumpe) dient. Durch besondere Vereinbarung können eingeschlossen werden: Weiteres Zubehör

Sonstige Grundstücksbestandteile

gewerbliches Zubehör wie – Werbetransparente – Leuchtröhrenanlagen – Geschäftsbriefkasten

– – – – – –

Grundstücksmauern Wegbefestigungen Fahnenmast Hundehütte Müllboxen außerhalb des Gebäudes Schwimmbecken im Freien

Bei vielen Versicherungsunternehmen sind diese Gegenstände einzeln anzugeben. Häufig werden Werbeanlagen aus Glas oder Kunststoff nur in der Glasversicherung abgedeckt – vor allem dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer ist. 앫 Nicht versichert: Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er Gefahr trägt. Der Ausschluss ist sinnvoll, da diese Gegenstände in der Hausratversicherung eingeschlossen sind. Beispiele: 1. Die Mieter haben auf ihre Kosten eine Gemeinschaftsantennenanlage beschafft. Weil die Anlage mehreren Wohnungen dient, ist sie in der Hausratversicherung nicht versichert. Sie ist aber über die Gebäudeversicherung versicherbar. 2. Ein Mieter hat in seiner Altbauwohnung die gesamten sanitären Einrichtungen des Badezimmers erneuert. Da er bei Auszug diese Einrichtungen nicht mitnehmen kann, bittet er den Vermieter, sie in der Gebäudeversicherung einzuschließen. Nach den Bedingungen kann der Vermieter die Versicherung dieser Sachen vereinbaren.

74

2.3.3

Marko Dankert

Zusammenfassung Versicherte Sachen § 5 VGB 2008

Gebäude, wie im Versicherungsvertrag bezeichnet

Zubehör, das der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich im Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist.

Nur durch besondere Vereinbarungen Weiteres Zubehör

Sonstige Grundstücksbestandteile

Nicht versicherte Sachen – In das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. – Laden- und Schaufensterscheiben (Sturmversicherung)

2.3.4

Versicherte Kosten

Beispiel: Ein Orkan reißt eine alte Eiche auf dem Versicherungsgrundstück um. Beim Umfallen streift der Baum das Gebäude des Versicherungsnehmers Schmidt und richtet erhebliche Schäden an. Über die Höhe der Reparaturkosten am Gebäude gibt es zwischen Schneider und dem Schadengutachter keine Meinungsverschiedenheiten. Schneider versteht aber nur nicht, weshalb der Versicherer die Kosten für das Abfahren des Gebäudeschutts zur Mülldeponie übernimmt – dagegen die Kosten für das Zersägen und das Abräumen des Baumes ablehnt. Ist die Ablehnung dieser Kosten berechtigt? Aufräumungs- oder Abbruchkosten 앫 Für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. Der Baum gehört nicht zu den versicherten Sachen, so dass der Versicherer diese Aufräumungskosten nicht bezahlt.

Wohngebäudeversicherung

75

Beispiele: 1. Während eines Gebäudebrandes dringt verseuchtes (kontaminiertes) Löschwasser in den Gebäudeschutt und in das Erdreich. Nachdem die zuständige Behörde den Schutt untersuchte, wird der Versicherungsnehmer aufgefordert, den Gebäudeschutt und die Erde als Sondermüll zu entsorgen. Der Versicherer übernimmt die Kosten der Analyse und die Entsorgung des Gebäudeschutts als Aufräumungskosten; die Entsorgung des verseuchten Bodens wird der Versicherer ablehnen, weil die Erde keine versicherte Sache ist. 2. Durch eine Gasexplosion im Einfamilienhaus des Versicherungsnehmers werden Gebäudeteile auch auf die Nachbargrundstücke geschleudert. Der Versicherer trägt auch die Kosten für das Aufräumen auf den Nachbargrundstücken, weil es sich auch dort um versicherte Teile handelt. Die Aufräumungskosten beziehen sich nicht nur auf das Versicherungsgrundstück. (Werden durch diese Teile aber fremde Gebäude beschädigt, so leistet die Versicherung der jeweiligen Gebäude, weil die versicherte Gefahr Explosion eingewirkt hat.) Bewegungs- oder Schutzkosten 앫 Versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen Beispiel: Nach einem Leitungswasserschaden müssen Schränke, Tisch und Stühle aus dem Zimmer geräumt werden, um den beschädigten Parkettboden instand setzen zu können. Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Ausräumen der Möbel, weil für die Wiederherstellung des Parketts andere – auch nicht versicherte – Sachen bewegt werden müssen. 앫 Versicherungsschutz besteht auch für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten. Beispiel: Das durch Sturm beschädigte Dach wird provisorisch mit einer Folie abgedeckt, um Schäden durch Niederschläge zu verhindern. Die Kosten für das Anbringen und für die Folie sind versichert.

76

2.3.5

Marko Dankert

Zusammenfassung Versicherte Kosten § 7 VGB 2008

Aufräumungs- oder Abbruchkosten

Bewegungs- oder Schutzkosten

Entschädigungsgrenze § 7 Abs. 2 VGB 2008 – Gleitender Neuwert: Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem im Versicherungsfall geltenden Anpassungsfaktor – Neuwert, Zeitwert, Gemeiner Wert: Unter Umständen Begrenzung der Versicherungssumme

Schadenabwendungs- oder Schadenminimierungskosten Die Gesamtleistung für Entschädigung und für Kosten wird durch die Versicherungssumme begrenzt. (Da bei der Gleitenden Neuwertversicherung keine heutige Versicherungssumme besteht, werden diese Kosten in voller Höhe bezahlt.)

Ist die Versicherungssumme kleiner als der Versicherungswert, so wird auch für Kosten die Unterversicherung angerechnet. 앫 Nicht versichert: 앫 Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder andere Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

2.3.6

Versicherung weiterer Kosten

Normalerweise ersetzt der Versicherer nur den Wert der Sache oder die Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Steigen die Preise bis zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so müsste der Versicherungsnehmer die Differenz selbst tragen. 앫 Die Mehrkosten durch Preissteigerungen ersetzt der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer unverzüglich die Wiederherstellung veranlasst. Entstehen die Mehrkosten aber durch außergewöhnliche Ereignisse, Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel, so wird der Versicherer diese Kosten nicht übernehmen – auch wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft. 앫 Versichert sind auch Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen. Dazu gehören beispielsweise Auflagen beim Wiederaufbau des Gebäudes für den Wärmeschutz, für Heizungsanlagen oder Elektroinstallationen. Aber! Wurde die behördliche Auflage mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt, so sind diese Mehrkosten nicht versichert.

Wohngebäudeversicherung

77

Beispiel: Der Bezirksschornsteinfegermeister teilt dem Versicherungsnehmer mit, dass die Abgase der Gastherme nicht einwandfrei abziehen. Um den Mangel zu beseitigen, muss der Versicherungsnehmer bis zum 1. 6. eine Lüftungsklappe in das Außenfenster der Küche einbauen. Am 25. 6. zerstört ein Brand die Küche. Der Versicherer wird die Kosten für den Einbau der Lüftungsklappe bei Wiederherstellung nicht übernehmen, da eine Auflage mit Fristsetzung vorlag. Mit dieser Regelung wird insbesondere das subjektive Risiko beeinflusst. Für die Mehrkosten durch behördliche Auflagen besteht die gleiche Entschädigungsgrenze wie für Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten. Diese Grenze steht aber sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 zur Verfügung.

2.3.7

Versicherter Mietausfall

Beispiel: Herr Schmidt kann sein Einfamilienhaus, das durch Sturm schwer beschädigt wurde, während der Wiederherstellung nicht bewohnen und zieht für diese Zeit in eine Pension. Er fragt, ob die Gebäudeversicherung die Pensionskosten übernimmt. Der Versicherer ersetzt nach einem Versicherungsfall – den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten von vermieteten Wohnräumen – den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt, falls ihm die Beschränkung auf einen noch benutzbaren Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann – den durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verursachten zusätzlichen Mietausfall Der Versicherer ersetzt den ortsüblichen Mietwert – die Kosten für Hotel oder Pension erhält er aus seiner Hausratversicherung. Vermietet der Versicherungsnehmer Wohnungen, z. B. in einem Mehrfamilienhaus, so erhält er den Mietausfall einschließlich Nebenkosten, wenn die Mieter nach einem Versicherungsfall berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern. Durch den Wegfall des „Alles-oder-nichts-Prinzips“ kann dem Versicherungsnehmer jetzt zwar immer noch zugemutet werden in den nicht betroffenen Räumen zu wohnen, aber er hat dennoch einen Anspruch auf die Leistung aus einer Mietausfallversicherung. Das folgende Beispiel soll die Konsequenz aus der Änderung der Gesetzgebung näher verdeutlichen. Dadurch, dass nach der neuen VVG-Gesetzgebung das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ weggefallen ist, gilt auch bei der Wohngebäudeversicherung lediglich ein Leistungsausschluss bei einem vorsätzlichen Herbeiführen des Versicherungsfalles. Bei

78

Marko Dankert

einem grob fahrlässigen Verhalten bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, hat aber ein Kürzungsrecht, je nach der Schwere des Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers. Unklar ist derzeit noch, was schwer ist und ob der Versicherer in gravierenden Fällen grober Fahrlässigkeit bis auf 0,00 € kürzen darf. Beispiel: Herr Müller, dessen Wohngebäudeversicherung bei einem Versicherer besteht, vergisst in der Küche, die Herdplatte auszudrehen. Dadurch gerät zuerst die Wohnung in Brand und schließlich das von ihm bewohnte Einfamilienhaus. Dies führt zu einem Totalschaden am Gebäude. Hier geht der Versicherer von einem grob fahrlässigen Verhalten von Herrn Müller aus. Aber! Die Beweislast dafür, dass er keine grobe Fahrlässigkeit begangen hat, trägt der Versicherungsnehmer – in unserem Fall – Herr Müller.

2.3.8. Zusammenfassung Versicherter Mietausfall § 9 VGB 2008 Mietausfall einschließlich fortlaufender Nebenkosten bei vermietetem Wohnraum § 9 Abs. 1 a

Ortsüblicher Mietwert von selbstgenutztem Wohnraum § 9 Abs. 1 b

durch besondere Vereinbarung: Mietausfall für gewerblich genutzte Räume – Gleitender Neuwert: Keine Entschädigungsgrenze – Neuwert, Zeitwert, Gemeiner Wert: Entschädigungsgrenze für Schäden und Mietausfall ist die Versicherungssumme Unterversicherung wird angerechnet.

79

Wohngebäudeversicherung

2.4

Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Klauseln

2.4.1

PK 7100 Versicherte Gefahren und Schäden

PK 7160

Überspannung

Die Entschädigung ist in der gleitenden Neuwertversicherung begrenzt auf 1% der Versicherungssumme 1914 x gleicher Neuwertfaktor.

PK 7161

Einschluss von Nutzwärmeschäden

Abweichend von § 2 Nr. 5 d) VGB 2008 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.

PK 7165

Fahrzeuganprall

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden. Die Entschädigung ist in der gleitenden Neuwertversicherung begrenzt auf 1% der Versicherungssumme 1914 x gleicher Neuwertfaktor. Bsp.: Ein Pkw fährt in das Einfamilienhaus des Versicherungsnehmers.

PK 7166

Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes

Als Erweiterung gelten hier Nässeschäden als versichert, die durch Leitungswasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Frostbedingte und sonstige Bruchschäden gelten als mitversichert.

PK 7167

Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen

Hier wird § 3 VGB 2008 erweitert und die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Grundstück sind mitversichert.

PK 7168

Datenrettungskosten Es sind die tatsächlich entstandenen in der Privatversicherung notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich der privaten Nutzung dienenden Daten, versichert.

PK 7169

Schäden durch radioaktive Isotope

Hier gelten Schäden durch Kontamination als mitversichert, sofern es sich um einen unter die Versicherung fallenden Schaden handelt.

80

2.4.2

Marko Dankert

PK 7200 Versicherte Sachen

PK 7260

Weitere Zuleitungsrohre auf dem Grundstück

Hier leistet der Versicherer für Zuleitungsrohre, die auf dem versicherten Grundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.

PK 7261

Weitere Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstücks

Der Versicherer leistet für Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstücks, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.

PK 7262

Weitere Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück

Hier gelten Leitungen versichert, die auf dem versicherten Grundstück liegen und diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.

PK 7263

Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks

Wie in Klausel PK 7262 gelten hier jedoch die Rohre als versichert, die außerhalb des Grundstücks liegen und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.

PK 7265

Sonstige Bruchschäden an Armaturen

Der Versicherer ersetzt die Kosten für sonstige Bruchschäden an Armaturen (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser). Die Entschädigung ist auf 500,– € begrenzt.

2.4.3

PK 7300 Versicherte Kosten

PK 7360

Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte

Bei der Anrechnung des Wertes von wieder verwertbaren Resten sind behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen.

PK 7361

Gebäudebeschädigungen Der Versicherer ersetzt bei Zwei- oder Mehrdurch unbefugte Dritte familienhäusern die notwendigen Kosten, die durch den Versuch eines unberechtigten Dritten, in die versicherten Gebäude einzudringen, entstanden sind. Bsp.: Ein Einbrecher bricht mittels eines Schraubenziehers die Hauseingangstür auf.

PK 7362

Kosten für die Dekontamination von Erdreich

Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Kosten, die aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um z. B. Erdreich auszutauschen.

81

Wohngebäudeversicherung

PK 7363

Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume

Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für das Entfernen, Entsorgen und den Abtransport von Bäumen. Die Entschädigung ist hier auf 2.000,– € begrenzt und es muss sich um einen Sturmschaden oder Blitzschlag handeln.

PK 7364

Wasserverlust

Wird diese Klausel vereinbart, wird der Mehrverbrauch von Frischwasser ersetzt, den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.

PK 7365

Sachverständigenkosten

Ein Versicherer ersetzt die zu tragenden Kosten eines Sachverständigenverfahrens.

PK 7366

Graffitischäden

Versichert sind die Kosten, die zur Beseitigung von Schäden durch Graffiti entstehen.

2.4.4

Feuer-Rohbauversicherung und Bauleistungsversicherung

Die Feuer-Rohbauversicherung bietet Versicherungsschutz für das noch nicht bezugsfertige Wohngebäude, und zwar von Baubeginn bis zur Bezugsfertigkeit. Die auf dem Baugrundstück befindlichen Bauteile und Baustoffe sind mitversichert. Diese Versicherung gilt nur für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers. Versicherungsschutz gegen Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden wird erst dann gegeben, wenn das Wohngebäude bezugsfertig ist. Mit der Bezugsfertigkeit des Wohngebäudes geht die Rohbauversicherung nahtlos in eine Wohngebäudeversicherung über. Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden sind ab diesem Zeitpunkt automatisch eingeschlossen. Hypothekengläubiger fordern in der Regel vor Auszahlung der Hypothek den Nachweis über den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung mit einer Feuer-Rohbauversicherung. Die prämienfreie Feuer-Rohbauversicherung wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs bzw. zwölf Monaten zugestanden, wenn eine Wohngebäudeversicherung mit mehrjähriger Laufzeit abgeschlossen wird. Ist ein Gebäude nach dieser Zeit noch nicht bezugsfertig, so kann der Versicherungsnehmer eine Verlängerung der prämienfreien Rohbauversicherung beantragen.

82

Marko Dankert

2.5

Versicherungswerte

2.5.1

Baukostenindex und Baupreisindex

Der Baukosten- und Baupreisindex sind Konjunkturindikatoren der Bauwirtschaft und der Bauindustrie. Durch diese Indizes werden die Entwicklungen und Veränderungen der Preise und Märkte der Bauwirtschaft sichtbar gemacht. Die Indizes zeigen auf, um wie viel Prozent die Preise für Bauleistungen und die wesentlichsten Bauwerksarten innerhalb bestimmter Zeiträume gestiegen oder gefallen sind. Um die Preisentwicklungen über längere Zeiträume genau messen zu können, werden sogenannte Basisjahre festgelegt. Als letztes Basisjahr wurde das Jahr 2000 gewählt. Die Preisentwicklung wird in Deutschland vom Statistischen Bundesamt ermittelt, dieses legt auch den zugrunde liegenden Baupreisindex fest. In der Gebäudeversicherung wird die max. Entschädigungshöhe laufend über den Baupreisindex an die aktuellen Baukosten am Markt angepasst. Dies hat den Vorteil, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht ständig überprüfen und ggf. ändern muss, um der Gefahr einer evtl. Unterversicherung zu entkommen. Sollte sich dieser Index ändern, wird auch die Prämie der Gebäudeversicherung angepasst. Der Grund, warum in Deutschland so vorgegangen wird, ist dass man bzgl. der Gebäudewerte auf der einen Seite eine vergleichbare Größe schaffen wollte und auf der anderen Seite aus Kundensicht die schon mehrfach erwähnte Unterversicherung vermeiden will. Das Indexverfahren wird zumeist bei Altbauten verwendet. Grundlage bilden dabei die Bauwertverhältnisse des Jahres 1913, die gleich Hundert gesetzt werden. Mittels Baukostenindex werden sie dem jeweiligen Kostenniveau angepasst. In der Regel wird auch bei dieser Methode zusätzlich noch ein Risikoabschlag vorgenommen. Aus diesem Grund findet man in nahezu allen bestehenden Gebäudeversicherungen einen sogenannten Wert 1914, dies ist der maßgebende Wert, da hier das letzte Mal stabile Baupreise in Deutschland geherrscht haben und man eine reelle Vergleichsgröße benötigte. Als Versicherungswert kann in der Wohngebäudeversicherung vereinbart werden: Gleitender Neuwert Neuwert

Zeitwert

Gemeiner Wert

§ 10 Abs. 1 a VGB 2008

§ 10 Abs. 1 c VGB 2008

§ 10 Abs. 1 d VGB 2008

2.5.2

§ 10 Abs. 1 b VGB 2008

Gleitender Neuwert

Um das Entstehen einer Unterversicherung durch Änderungen der Neubaukosten möglichst zu vermeiden, wird bei der „Gleitenden Neuwertversicherung“ die Leistung des Versicherers dieser Baupreisentwicklung angepasst.

83

Wohngebäudeversicherung

Grundlage ist dabei der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes im Jahr 1914 als Basisjahr, dies entspricht 100 %. Dies beinhaltet quasi die Frage, was die Erstellung des Gebäudes im Jahr 1914 einschließlich der Baunebenkosten gekostet hätte. Versicherungswert 1914 ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaues nach den Preisen des Jahres 1914. Dazu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Für die Wahl des Jahres 1914 sprechen folgende Gründe: – Während und nach dem 1. Weltkrieg stiegen die Baupreise rasant an. Die damaligen Pflicht- und Monopolversicherer begannen deshalb, Beitrag und Entschädigung der Baupreisentwicklung anzupassen – ohne die Versicherungssumme zu ändern. Als Basisjahr wurde dafür das Jahr 1914 genommen – das letzte Jahr mit stabilem Baupreisniveau. Die Wettbewerbsversicherer haben die Preisbasis 1914 und die Anpassung an die Baupreisentwicklung übernommen, damit die Verträge vergleichbar blieben. Aus Sicht des Kunden lassen sich hier folgende Vorteile nennen: – Bei richtiger Ermittlung der Versicherungssumme 1914 hat der Versicherungsnehmer einen durch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten begrenzten Leistungsanspruch. – Die Anrechnung einer Unterversicherung ist dann nicht möglich. – Die Versicherungssumme in Mark ändert sich während der Laufzeit des Vertrages nicht (die fiktiven Baukosten im Jahr 1914 ändern sich ja auch nicht). – Änderungen der Versicherungssumme 1914 sind nur dann erforderlich, wenn sich der Wert des Gebäudes durch bauliche Veränderungen (z. B. Anbau) nachträglich verändert. – Die Baukosten der Gebäude können auf dieses Basisjahr zurückgerechnet werden, weil die meisten versicherten Gebäude nach 1914 gebaut wurden. 앫 Heute sind über 90 % der Wohngebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser) zum gleitenden Neuwert versichert. Das Bedingungswerk sieht drei Möglichkeiten vor, den Neubauwert 1914 und damit die Versicherungssumme 1914 zu ermitteln: Schätzung eines Bausachverständigen

Umrechnung des Gebäudewertes mit dem Baupreisindex

Ermittlung nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes

§ 11 Abs. 1 a VGB 2008

§ 11 Abs. 1 b VGB 2008

§ 11 Abs. 1 c VGB 2008

Wird die Versicherungssumme nach diesen drei Verfahren ermittelt, dann nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht) vor.

84

Marko Dankert

Der Verzicht auf Unterversicherung gilt nicht, wenn – die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und dadurch der „Wert 1914“ zu niedrig bemessen ist. – Der Bauzustand nachträglich durch werterhöhende Um-, An- und Ausbauten verändert und die Änderungen dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurden. – Eine weitere Gebäudeversicherung für das Gebäude gegen dieselbe Gefahr besteht.

2.5.3

Schätzung eines Bausachverständigen

Der Versicherungsnehmer kann dieses Verfahren wählen, wenn – eine Rückrechnung des Neubauwertes mit Hilfe des Baupreisindexes nicht möglich ist, weil ihm Unterlagen über die Baukosten fehlen. – er meint, dass die Bewertung der Wohnfläche mit dem Summenermittlungsbogen zu einer zu hohen Versicherungssumme 1914 führe. Die Kosten der Schätzung trägt der Versicherungsnehmer. In der Regel erkennt das Versicherungsunternehmen das Gutachten des Vorversicherers an, wenn der Versicherungsnehmer die Gesellschaft wechselt.

2.5.4

Umrechnung des Gebäudewertes mit dem Baupreisindex

Beispiel: Herr König kauft 2007 in München ein massives Einfamilienhaus mit freistehender Garage, das 1999 gebaut wurde. Die damaligen Baukosten betrugen nach Auskunft des Verkäufers 150.000,– € zuzüglich 22.500,– € (= 15 % der Bausumme) für Architektenhonorar und Bauamtsgebühren. Herr König fragt, wie für dieses Gebäude die Versicherungssumme 1914 ermittelt werden kann. Der Außendienstmitarbeiter Menzel weist auf die VGB 2008 hin: Gibt der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert des Gebäudes in Preisen eines anderen Jahres zutreffend an, so rechnet der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung mit dem entsprechenden Baupreisindex auf das Basisjahr 1914 zurück. Die folgende Tabelle zeigt die Baupreisentwicklung ab 1914.

85

Wohngebäudeversicherung

Mittlerer Baupreisindex für Wohngebäude* Jahr

Index

Jahr

Index

Jahr

Index

Jahr

Index

1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935 1936

100 112,1 123,6 153,5 212,7 349,7 1 000,0 1 688,0 129,3 159,2 154,8 156,7 163,7 166,2 159,2 145,9 123,6 117,2 122,9 122,9 122,9

1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957

125,5 126,8 128,7 130,6 136,9 148,4 151,6 154,8 159,9 170,7 199,4 263,1 245,9 234,4 271,3 289,2 279,6 280,9 296,2 303,8 314,6

1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978

324,8 342,0 367,5 395,5 428,0 450,3 471,3 491,1 507,0 496,2 517,2 546,8 636,9 702,7 750,2 805,3 863,9 884,4 915,0 959,3 1 018,6

1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997

1 108,0 1 226,3 1 298,1 1 335,5 1 363,7 1 397,4 1 403,3 1 422,6 1 449,6 1 480,5 1 534,5 1 633,4 1 746,9 1 858,7 1 950,4 1 997,1 2 046,1 2 047,4 2 025,2

1 028,1 1 030,7 1 077,2

2000 2004 2008

1 031,5 1 044,2 1 152,5

2001 2005 2009

1 030,7 1 053,7 1 186,1

2002 2006

1 030,2 1 077,2

EUROIndex: 1999 2003 2007

* ab 1991 gesamtdeutscher Baupreisindex Für das laufende Jahr ist der Baupreisindex vom Monat Mai des Vorjahres anzuwenden (z. B. Mai 2010: 1186,1). Beispiel: Baukosten 2010 Baunebenkosten 15 % Baukosten insgesamt Baupreisindex 2010

150.000,– € 22.500,– € 172.500,– € 1.186,10

Lösung: 1.186,1 = 172.500,– € 100 = x 172.500,– x 100 1.186,1

= 14.543,46 M Neubauwert 1914

86

Marko Dankert

Viele Versicherungsunternehmen runden den Bauwert 1914 auf volle 100,– M als Sicherheitszuschlag auf, so dass sich eine Versicherungssumme 1914 von 14.600,– M ergibt. Versicherungssumme 1914 =

Baukosten eines bestehenden Jahres x 100 Baupreisindex dieses Jahres

Die Versicherungssumme 1914 wird auf volle 100,– M aufgerundet. In der täglichen Praxis wird häufig mit dem Baupreisfaktor oder Divisor (Baupreisindex dividiert durch 100) gerechnet: Lösung (zum Beispiel): Baupreisfaktor (Divisor):

1.186,1

= 11,861

100 Neubauwert 1914:

172.500,-

= 14.796,39

11,861 Versicherungssumme 1914 aufgerundet 14.800,– M

2.5.5

Berechnung der Versicherungssumme 1914 nach Wohnfläche oder nach umbautem Raum

Beispiel: Da Herr König die Angaben des Verkäufers über die damaligen Baukosten des gekauften Hauses schwer nachprüfen kann, schlägt der Außendienstmitarbeiter Menzel vor, die Versicherungssumme 1914 mit dem Summenermittlungsbogen zu berechnen. 2.5.5.1 Ermittlung der Versicherungssumme 1914 für Ein- und Zweifamilienhäuser nach Wohnfläche Der Summenermittlungsbogen ist Grundlage für die richtige Ermittlung der Versicherungssumme 1914 für Wohngebäude nach Wohnfläche und Ausstattungsmerkmalen. Er gilt nur für Ein- und Zweifamilienhäuser der Bauartklassen I und II und der Fertighausgruppen I und II und setzt voraus, dass diese Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dienen. Um die Versicherungssumme 1914 zu ermitteln, benötigt man: – den Gebäudetyp – abweichende Bauausführungen/-ausstattungen – die Wohnfläche Aus dem Summenermittlungsbogen wird der Gebäudetyp herausgesucht und der entsprechende Wert 1914 pro qm Wohnfläche in Mark eingesetzt.

87

Wohngebäudeversicherung

We r t e r m i t t l u n g s b o g e n N r. 7 7 2 Ermittlung nach Wohnfläche und Ausstattungsmerkmalen nur für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne gewerbliche Nutzung. 1.1 Ermittlung des Gebäudetypes

1.1 ohne Unterkellerung

Auch für Reihenhäuser, Häuser in Hanglage und mit anderen als den eingezeichneten Dachneigungen. Anzukreuzen ist der überwiegende Gebäudetyp, wenn das Gebäude nicht eindeutig zuzuordnen ist. EG = Erdgeschoß OG = Obergeschoß DG = Dachgeschoß 1

2.1 Zuschläge Wert 1914 pro qm Wohnfläche in Mark (M)

7

 Flachdach EG + OG

160

9



160

160

140

4

6

8

10







190

DG nicht ausgebaut EG

190

DG ausgebaut EG

190

12

 DG nicht ausgebaut EG + OG

165

DG ausgebaut EG + OG

165

M

150

Bauausführung

Innenausbau

Dach

Außenwände

Decken/Wände

Fußböden

Fenster

Türen

Sanitär

Heizung

Naturschieferdach, Kupferdach, Reetdach

Naturstein-, Keramik-, Kunststeinverkleidung, HandstrichKlinker

Stuckarbeiten, Edelholzverkleidung

Natursteinböden, Parkettoder Teppichböden in hochwertiger Qualität

Leichtmetalloder Holzsprossenfenster

Edelholztüren

hochwertige sanitäre Einrichtungen, Schwimmbecken

Wärmepumpen, Solaranlagen, Fußboden- und Deckenheizung

















4

5

6

Installation

4

4

3

6

6

PVC-Böden auf Estrich

einfaches Fensterglas

ohne Bad/Dusche

Ofenheizung









3

3. Wert 1914 pro qm Wohnfläche

3

4

4

+

M

-

M

Summe der Werte 1914 gem. Ziff. 1 und 2 4.1 Wohnfläche Dachgeschoß

+

qm

4.2 Wohnfläche Obergeschoß

+

qm

4.3 Wohnfläche Erdgeschoß

+

qm

4.4 Zwischensumme 4.5 Wohnfläche Kellergeschoß

5. Ermittlung der Versicherungssumme 1914

130

Der für den jeweiligen Gebäudetyp angegebene Wert berücksichtigt folgende übliche Bauausführungen und -ausstattungen: Außenwände mit gefugtem Mauerwerk, Putz, Verkleidung oder Verblendsteinen; Parkett-, Teppich- oder Fliesenböden; Doppelfenster oder Isolierverglasung; Naßräume und Küche gefliest; Bad/Dusche; Zentralheizung und zentrale Warmwasserversorgung.

2.2 Abschläge Wert 1914 pro qm Wohnfläche in Mark (M)

4. Ermittlung der Wohnfläche

DG ausgebaut EG + OG

140

 Flachdach EG + OG

 DG nicht ausgebaut EG + OG

2 Flachdach EG

11

 DG ausgebaut EG

DG nicht ausgebaut EG



Wert 1914 pro qm Wohnfläche in Mark (M) 2. Ermittlung der Bauausführungen und -ausstattungen

5

 Flachdach EG

Wert 1914 pro qm Wohnfläche in Mark (M)

1.2 mit Unterkellerung (auch Teilunterkellerung)

3



Wert 1914

qm +

qm

M

Anmerkung: Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung einschließlich Hobbyräume, ausgenommen sind dabei jedoch Treppen, Kellerräume und Speicherräume (soweit nicht zu Wohn- und Hobbyzwecken ausgebaut), Balkone, Loggien und Terrassen.

4.6 Wohnfläche (gesamt)

qm

Wohnfläche gemäß Ziffer 4.4

qm

x Wert 1914 pro qm Wohnfläche gem. Ziffer 3

Wohnfläche Keller gem. Ziffer 4.5

qm

x Zuschlag für Wohnflächenausbau

M 15 M

M +

M

+

M

Garagen/Carports außerhalb des Wohngebäudes Wert 1914 in Mark (M)

 Keine Garagen/Carports  700 M 1400 M 2 Garagen/Doppelgaragen/Carports   2100 M 3 Garagen/Carports 1 Garage/Carport

Anmerkung: Bestimmte Nebengebäude (außer Garagen) sowie weiteres Zubehör und sonstige bauliche Grundstückbestandteile sind in begrenztem Umfang (je nach gewählter Deckungsart) mitversichert. Anbauten und andere Nebengebäude müssen stets gesondert beantragt und bewertet werden. M

Versicherungssumme 1914 Dieser Ermittlungsbogen ist Bestandteil des Vertrages. Eine Kopie hat der Antragsteller/Versicherungsnehmer erhalten.

Datum

Antragsteller/Versicherungsnehmer

88

Marko Dankert

Entsprechend der Bauausführung und -ausstattung ist dieser Wert 1914 pro qm zu erhöhen oder zu mindern. Sind Kellerräume zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaut, so werden sie mit 15,– M pro qm angesetzt. Für Garagen außerhalb des Gebäudes beträgt der Wert 1914 700,– M pro Garage. Für Carports berechnen viele Versicherungsunternehmen nur 400,– M bis 600,– M, weil dabei weniger Baukosten anfallen. Eine Garage im Keller wird nicht gesondert berechnet, weil sie schon in den Bauwerten des Kellers berücksichtigt worden ist. Beispiel: Das Einfamilienhaus, das Herr König gekauft hat, weist folgende Merkmale auf: – Gebäudetyp:

eingeschossig, unterkellert, Satteldach, Dachgeschoß nicht ausgebaut, eine Garage außerhalb des Gebäudes

– Wohnfläche:

Erdgeschoß 77 qm Keller 20 qm

– Bauausführung:

massiv

– Innenausbau:

– Türen aus Edelholz – Fußböden teilweise Parkett, teilweise aus hochwertigem Teppichboden

– Installation/Heizung: hochwertige sanitäre Einrichtung Fußbodenheizung Mit Hilfe des Formulars kann nun der Neubauwert 1914 ermittelt werden. Lösung: Wert 1914 pro qm Wohnfläche + Zuschläge für Bauausführung und -ausstattung Wert 1914 pro qm Wohnfläche Keller

190,– M/qm 19,– M/qm 209,– M/qm 15,– M/qm

Berechnung der Versicherungssumme 1914: 209,– €/qm x 77 qm = 16.093,– M 15,– €/qm x 20 qm = 300,– M 1 Garage = 700,– M 17.093,– M Viele Versicherungsunternehmen runden das Ergebnis auf 100,– M auf, so dass sich eine Versicherungssumme 1914 von 17.100,– M ergibt. 앫 Versicherungssumme 1914 = Preis pro qm x Wohnfläche (Ein- und Zweifamilienhaus) In der Praxis hat sich dieses Verfahren durchgesetzt, weil der Außendienstmitarbeiter die Versicherungssumme 1914 einfach berechnen und der Versicherungsnehmer die Berechnung nachvollziehen kann. Außerdem wird eine Unterversicherung nicht angerechnet, wenn der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung zutreffend beantwortet.

Wohngebäudeversicherung

89

Der Versicherer verzichtet auch auf den Einwand der Unterversicherung, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässig im Antrag unzutreffende Angaben machte, so dass die Versicherungssumme 1914 zu niedrig ermittelt wurde. Unterversicherung wird nur in den bereits erwähnten Fällen angerechnet. 2.5.5.2 Ermittlung der Versicherungssumme 1914 für Mehrfamilienhäuser nach umbautem Raum Beispiel: Unser Versicherungsnehmer Althaus bittet um Überprüfung der Versicherungssumme 1914 für sein Mehrfamilienhaus, weil er seit Vertragsabschluss vor 16 Jahren erhebliche Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt hat. Für dieses Verfahren muss der umbaute Raum ermittelt werden. Der Rauminhalt wird berechnet – für Vollgeschosse (Keller, Erdgeschoß, Obergeschosse) aus: Länge x Breite x Höhe des Gebäudes; – für Dachgeschosse – für ausgebaute Dachgeschosse aus: Länge x Breite x ½ Höhe des Geschosses; – für nicht ausgebaute Dachgeschosse aus: ¹/³ (Länge x Breite x ½ Höhe des Geschosses) (Der Rauminhalt wird nur zu einem Drittel berücksichtigt.) Der Preis pro m³ wird nach Ausführung und Ausstattung des Gebäudes anhand einer Bewertungstabelle nach folgenden Bewertungsmerkmalen ermittelt: – Fassade – Dach – Decken, Wände, Fußböden – Fenster, Türen – Elektro- und Sanitärinstallation, Heizung Je nach Ausführung und Ausstattung werden Punkte vergeben. Die Addition dieser Bewertungspunkte zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag ergibt den Preis 1914 pro m³.

90

Marko Dankert

Beispiel:

VN Althaus ist Eigentümer eines viergeschossigen Wohngebäudes, unterkellert, mit Satteldach, Dachgeschoss nicht ausgebaut. Querschnitt

DG

10,00

2,50 3,00 3,00 3,00 3,00

12,00

4,00

Grundriss

Grundfläche: 12 m x 10 m = 120 m2

3. OG 2. OG 1. OG EG KG Gebäudehöhe 14,5 m (einschließlich Keller, aber ohne Dachgeschoss)

Folgende Ausstattungsmerkmale liegen vor: Bewertungsmerkmal

Ausstattungsgruppe

Bewertungspunkte

1. einfacher Außenputz mit Anstrich

b

10

2. Satteldach mit Dachaufbauten, Ziegeleindeckung

b

3

3. Filzputz, gute Tapeten, Mosaikparkett

c

5

4. Fenster mit Isolierverglasung, Edelholztüren

d

6

5. mehrere Steckdosen in jedem Raum, normale sanitäre Einrichtung, Gasheizung

c

8

Summe + 10 % Sicherheitszuschlag ergibt einen m³-Preis 1914 von Mark

32,0 3,2 35,2

Wohngebäudeversicherung

91

Lösung: 1. Berechnung des umbauten Raumes Gebäude ohne Dach 120 qm x 14.5 m = 1.740 m³ Dachgeschoß (nicht ausgebaut) 120 qm x 2 m = 240 m³ : 3 = 80 m³ umbauter Raum 1.820 m³ 2. Ermittlung der Versicherungssumme 1914 1.820 m³ x 35,2 M/m³ = 64.064,– M Viele Versicherungsunternehmen runden auf volle 100,– M auf, so dass sich eine Versicherungssumme 1914 von 64.100,– M ergibt. 앫 Versicherungssumme 1914 = Preis pro m³ x umbauter Raum (Mehrfamilienhaus). Da dieses Verfahren häufig Schwierigkeiten bereitet und die Bewertung zu einem falschen Preis pro m³ führen kann, wenden immer mehr Gesellschaften auch für Mehrfamilienhäuser den Summenermittlungsbogen, z. B. mit folgenden Gebäudetypen an:

Die Zu- und Abschläge für Bauausführung und -ausstattung entsprechen den Werten des Summenermittlungsbogens für Ein- und Zweifamilienhäuser.

2.5.6

Neuwert

앫 Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert eines Gebäudes einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. Der Versicherungsnehmer hat bei der Festsetzung der Neuwertversicherung die Verantwortung, dass die Summe richtig ermittelt worden ist. Die Veränderungen der Baupreise muss der Versicherungsnehmer ständig beobachten, damit er die Versicherungssumme anpassen kann. Ansonsten ist er unterversichert.

92

Marko Dankert

Die Gesamtentschädigung ist für versicherte Sachen, versicherte Kosten und versicherten Mietausfall je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt – ein erheblicher Nachteil im Vergleich zur Gleitenden Neuwertversicherung. Die VGB sehen für die Neuwertversicherung keine Entwertungsgrenze wie z. B. die AFB 87 (i.e. Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen 1987) vor. Gewerblich genutzte Gebäude können zum Neuwert nur versichert werden, wenn der Zeitwert mindestens 40 % des Neuwerts beträgt.

2.5.7

Zeitwert

Als Versicherungswert kann auch eine Versicherungssumme zum Zeitwert vereinbart werden. 앫 Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert eines Gebäudes abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Zwingend ist eine Versicherung zum Zeitwert, wenn ein Gebäude der Bauartklasse V angehört bzw. wenn es sich um ein Gebäude mit Außenwänden überwiegend aus Holz und mit Dachung aus Holz, Ried, Schilf oder Stroh handelt. In der Praxis werden Verträge zur Wohngebäudeversicherung zum Zeitwert sehr selten abgeschlossen.

2.5.8

Gemeiner Wert

앫 Der gemeine Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Der gemeine Wert ist auch ohne besondere Vereinbarung dann Versicherungswert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist. Eine dauernde Entwertung liegt z. B. vor, wenn das Gebäude wegen drohendem Bergsturz oder wegen verseuchtem Boden dauernd gesperrt und damit für seinen Zweck zum Wohnen nicht mehr zu verwenden ist.

2.6

Tarif und Beitragsberechnung

2.6.1

Tarifierungsmerkmale

Zur risikogerechten Beitragsermittlung sind die folgenden Merkmale von besonderer Bedeutung:

93

Wohngebäudeversicherung

Bauweise der Gebäude Bauartklassen (BAK) Klasse

Außenwände

Dacheindeckung

I

Massiv (Mauerwerk, Beton)

II

Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahloder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Material (z. B. Profilblech, Asbestzement)

III

Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art, Stahloder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz oder Kunststoff, Gebäude mit einer oder mehreren offenen Seiten

IV

Wie Klasse I oder II

V

Wie Klasse III

hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Metall, gesandete Dachpappe)

weich (z. B. vollständige oder teilweise Eindeckung mit Holz, Ried, Schilf, Stroh o. ä.)

Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 25 % entfällt. Fertighausgruppe (FHG) Gruppe

Außenwände

I

In allen Teilen – einschließlich der tragenden Konstruktion – aus feuerbeständigen Bauteilen (massiv)

II

Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen oder dergleichen, außen mit feuerhemmenden bzw. nicht brennbaren Bau. stoffen verkleidet (z. B. Putz, Klinkersteine, Gipsplatten, Profilblech, kein Kunststoff)

III

Dacheindeckung

hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Metall, Asbestzementplatten, gesandete Dachpappe)

Wie Gruppe II, jedoch ohne feuerhemmende Ummantelung bzw. Verkleidung

Der Tarifgrundbeitragssatz gilt für die Bauartklasse I (bei manchen Gesellschaften auch für BAK II) und für Fertighäuser der Gruppe I.

94

Marko Dankert

Für die anderen Bauartklassen und Fertighausgruppen wird in der Feuerversicherung ein erhöhter Beitragssatz oder ein Zuschlag erhoben. Räumliche und bauliche Trennung Eine ausreichende Trennung zwischen Gebäuden liegt vor, wenn – eine Entfernung von mindestens 10 m besteht oder – eine Brandwand (Mauerwerk 24 cm, tragender Stahlbeton 14 cm dick) vorhanden ist. Nutzungsarten Folgende Nutzungsarten sind zu unterscheiden: – reine Wohngebäude – gemischt genutzte Gebäude – nicht ständig bewohnte Ferien- und Wochenendhäuser sowie ähnliche Gebäude Bei gemischt genutzten Gebäuden werden bei den meisten Gesellschaften je nach Betriebsart und Flächenanteil für den Feuer-Grundbeitragssatz Zuschläge erhoben, z. B. 1,3 ‰ Zuschlag für eine Gastwirtschaft im Gebäude mit einem Flächenanteil von 15 %. Sind in einem Gebäude mehrere Betriebe vorhanden, so ist die Betriebsart mit der höchsten Feuergefahr mit ihrem Flächenanteil zu berücksichtigen. Der Flächenanteil darf max. (siehe 2.2 „zur Hälfte“) 50 % gewerbliche Nutzung betragen, damit das Gebäude nach dem entsprechenden privaten Wohngebäudetarif berechnet werden kann. Beispiel: Gastwirtschaft Bäckerei Arztpraxis

15 % der Nutzfläche = 1,3 ‰ Zuschlag 12 % der Nutzfläche = 0,2 ‰ Zuschlag 18 % der Nutzfläche = 0,1 ‰ Zuschlag

Lösung: Die Betriebsart mit der höchsten Feuergefahr ist die Gastwirtschaft, so dass der Zuschlag 1,3 ‰ beträgt. Einige Versicherungsunternehmen verzichten auf einen Betriebsartenzuschlag bei Büros, Arztpraxen und Geschäften, bei denen das Feuerrisiko kaum höher ist als bei Wohnungen. Tarifzonen für Sturm und Leitungswasser Der Tarif wird üblicherweise in vier Leitungswasser- und in zwei Sturmzonen, die nach den Postleitzahlen geordnet sind, eingeteilt.

95

Wohngebäudeversicherung

Grundbeitragssätze für die Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Hagelversicherung Für ein Gebäude der Bauartklasse I werden beispielsweise folgende Beitragssätze erhoben: Grundbeitragssätze ( in ‰) Feuer 0,20

Leitungswasser Zone 1 / Zone 2

Zone 3 / Zone 4

Sturm/Hagel Zone 1 Zone 2

0,30 / 0,35

0,40 / 0,45

0,25

0,30

Für Bremen liegt der Beitragssatz für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel bei 1‰; für München bei 0,85 ‰. Die aufgeführten Tarifierungsmerkmale gehören zum objektiven Risiko. Darunter sind die Gefahrenmerkmale zu verstehen, die vom versicherten Gegenstand selbst (Eigengefahr) oder von der Nachbarschaft (Nachbarschaftsgefahr) ausgehen bzw. von außen (Sturm, Hagel) auf die versicherte Sache einwirken. Nach diesen Merkmalen wird der risikoäquivalente Beitrag ermittelt. Das subjektive Risiko kann dagegen bei der Beitragsfestsetzung in der Wohngebäudeversicherung kaum berücksichtigt werden. Zum subjektiven Risiko zählen die Gefahrenmerkmale, die von den Eigenschaften des Versicherungsnehmers oder von Verhaltensweisen der Personen abhängen, die auf die Sache einwirken können, z. B. – vorsätzliche oder fahrlässige Brandverursachung des Versicherungsnehmers oder der Mieter – leichtfertiger Umgang mit wasserführenden Maschinen durch Versicherungsnehmer oder Mieter – mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes – ungepflegte Treppenhäuser – schlechte Vermietbarkeit der Wohnungen Ist ein Gebäude subjektiv gefährdet, dann wird häufig der Versicherungsantrag abgelehnt.

2.6.2

Beitragsberechnung in der Gleitenden Neuwertversicherung

Beispiel: Herr König möchte wissen, wie viel Beitrag er für sein Gebäude bezahlen muss und wie der Beitrag aus der Versicherungssumme 1914 berechnet wird. Nach dem Summenermittlungsbogen ergibt sich eine Versicherungssumme 1914 in Höhe von 14.800,– M. Die Versicherungssumme 1914 wird mit dem Tarifbeitragssatz unter Berücksichtigung von Promillezuschlägen oder -rabatten multipliziert. Das Ergebnis ist der Jahresbeitrag 1914.

96

Marko Dankert

Dieser Beitrag wird mit dem gleitenden Neuwertfaktor auf das heutige Beitragsjahr hochgerechnet. Gleitender Neuwertfaktor ab 01.01.1989 ab 01.01.1990 ab 01.01.1991 ab 01.01.1992 ab 01.01.1993

18,5 19,1 20,4 21,8 23,0

ab 01.01.1994 ab 01.01.1995 ab 01.01.1996 ab 01.01.1997 ab 01.01.1998 ab 01.01.1999 ab 01.01.2001 ab 01.01.2002

24,1 24,6 25,3 25,4 25,3 25,4 25,6 (bis hier in DM) 13,14 (ab hier in €)

ab 01.01.2003 ab 01.01.2004 ab 01.01.2005 ab 01.01.2006 ab 01.01.2007 ab 01.01.2008 ab 01.01.2009 ab 01.01.2010

13,10 13,20 13,40 13,50 13,57 14,50 15,00 15,20

Beispiel: Herr König vereinbart für sein Einfamilienhaus in München den Einschluss von Überspannungsschäden durch Blitz (0,05 ‰ Zuschlag) sowie Aufräumungskosten für Bäume (0,05 ‰ Zuschlag). Für eine Selbstbeteiligung erhält er 20 %, für 5-jährige Vertragsdauer 10 % Rabatt. Im Antrag kreuzt er halbjährliche Zahlung an (3 % Zuschlag). Die Versicherungssumme 1914 beträgt 14.800,– M; der Tarifbeitrag 0,85 ‰. Berechnen Sie den Halbjahresbeitrag für 2010 einschließlich 1,– € Ausfertigungsgebühren und 17,75 % Versicherungssteuer. Lösung: Tarifbeitragssatz + Überspannungsschäden + Aufräumungskosten für Bäume

0,85 ‰ 0,05 ‰ 0,05 ‰ 0,95 ‰

14 800,– M zu 0,95 ‰ = 14,06 M Beitrag 1914 14,06 M x 15,20 = 213,70 € Beitrag 2010 – 20 % Rabatt wg. Selbstbeteiligung 42,70 € 171,00 € – 10 % Dauerrabatt 17,10 € 153,90 € + 3 % Ratenzuschlag 4,60 € 158,50 € : 2 79,30 € + Ausfertigungsgebühr 1,00 € 80,30 € + 17,75 % Versicherungssteuer 14,30 € Einlösungsbeitrag 94,60 € 앫 Jahresbeitrag heute = Jahresbeitrag 1914 x gleitender Neuwertfaktor Der Jahresbeitrag 1914 wird üblicherweise centgenau gerechnet. Bei der weiteren Beitragsberechnung wird wie bisher auf 10 Cent auf- oder abgerundet.

97

Wohngebäudeversicherung

2.7

Entschädigungsberechnung in der Gleitenden Neuwertversicherung

2.7.1

Entschädigung für Gebäude, versicherte Kosten und Mietausfall

Beispiel: Eine Gasexplosion am 16. 4. 2010 beschädigt das Zweifamilienhaus unseres Versicherungsnehmer Schulze so stark, dass Einsturzgefahr besteht. Unser Gebäudesachverständiger prüft zusammen mit einem Baustatiker, ob das Gebäude repariert werden kann oder ob es abgerissen und neu aufgebaut werden muss. Versicherungsnehmer Schulze befürchtet, dass eine Reparatur den früheren Zustand des Gebäudes nicht wiederherstellen kann und befürwortet einen Neubau. Er fragt, wie die Ersatzleistung in den Versicherungsbedingungen geregelt ist. (Versicherungssumme 1914: 25.000,– M).

Ersatz des Neuwertes bei Zerstörung

der notwendigen Reparaturkosten bei Beschädigung

Die Gebäudeversicherung ersetzt vorrangig die Reparaturkosten. Dabei ist zu prüfen, ob eine Reparatur technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Sachverständige stellt fest, dass die Tragfähigkeit der Mauern und Decken durch große Risse erheblich beeinträchtigt ist, so dass eine Reparatur nur unter großen Schwierigkeiten und mit unverhältnismäßig hohem finanziellem Aufwand durchgeführt werden kann. Er entscheidet deshalb, dass das Gebäude abgebrochen und auf dem nahezu unbeschädigten Keller neu aufgebaut werden soll. Die geschätzten Baukosten in Höhe von 210.000,– € werden in voller Höhe ersetzt, da die Versicherungssumme 1914 von 25.000,– M dem Versicherungswert entspricht. Nachdem das Gebäude abgerissen und der Schutt abgefahren ist und der Wiederaufbau begonnen hat, stellt der Sachverständige mit dem Versicherungsnehmer die weiteren Kosten zusammen: – Die Abbruchkosten betragen 3.200,– € – Für Aufräumungskosten einschließlich Entsorgung des Gebäudeschutts als Sondermüll fallen 12.800,– € an. (Der VN betreibt im Erdgeschoß ein Farbengeschäft, das im Versicherungsantrag angegeben war. Farben, Terpentin und weitere Schadstoffe sind durch die Explosion in den Schutt eingedrungen.) – Der Wiederaufbau wird etwa sieben Monate betragen. Dadurch fällt die Miete für die vermietete Wohnung im zweiten Obergeschoß aus; Miete pro Monat 400,– € zuzüglich 45,– € fortlaufende Nebenkosten. – Der Mietwert für die selbst bewohnten Räume wird ebenfalls mit 400,– € pro Monat angesetzt. Der Mietwert des Geschäftes ist nicht versichert.

98

Marko Dankert

– Da die Baupreise zurzeit stark anziehen, wird mit Mehrkosten durch Preissteigerungen von etwa 7.000,– € gerechnet. – Die Mehrkosten durch behördliche Auflagen, insbesondere durch die Wärmeschutzverordnung, werden mit 14.000,– € kalkuliert. Entschädigungsgrenzen für Kosten und Mietausfall Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten: 5 % der Versicherungssumme 1914 x Neuwertfaktor § 7 Abs. 1 a VGB 2008 / Abs. 2 a

Mehrkosten durch behördliche Auflagen: 5 % der Versicherungssumme 1914 x Neuwertfaktor § 7 Abs. 1 b VGB 2008 / Abs. 2 a

Mietausfall: bis zur Wiederbenutzung der Wohnung – höchstens 12 Monate § 9 Abs. 1 VGB 2008 / Abs. 2 a

Entschädigung für Kosten – Aufräumungs- und Abbruchkosten: Ersetzt werden

16.000,– € 16.000,– x 5 x 15,2 100

– Mietausfall:

= 12.160,– €

445,– € x 7 Monate = 3.115,– € 400,– € x 7 Monate = 2.800,– € 5.915,– €

– Mehrkosten durch Preissteigerungen: (ohne Begrenzung)

7.000,– €

– Mehrkosten durch behördliche Auflagen: (Die Grenze wird nicht erreicht)

14.000,– €

Entschädigung:

39.075,– €

2.7.2

Unterversicherung

Beispiel: Auf Anregung des Außendienstmitarbeiters Fröhlich hat Versicherungsnehmer Schulze glücklicherweise die Versicherungssumme 1914 vor drei Monaten von 18.000,– M auf 25.000,– M erhöht, weil im vergangenen Jahr größere Ausbau- und Renovierungsarbeiten im Gebäude durchgeführt wurden. Der Außendienstmitarbeiter Fröhlich weist Herrn Schulze darauf hin, dass die Wohngebäudeversicherung – wie auch die Hausratversicherung – eine Vollwertversicherung ist. Der Schaden wird in voller Höhe nur ersetzt, wenn die Versicherungssumme dem Versicherungswert entspricht. Ist die Versicherungssumme 1914 niedriger als der Versicherungswert 1914 unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung, und jeder

99

Wohngebäudeversicherung

Schaden wird nur im Verhältnis Versicherungssumme 1914 zum Versicherungswert 1914 ersetzt. Diese Regelung gilt auch für versicherte Kosten und Mietausfall. Entschädigung versicherter Sachen

=

Schaden x Versicherungssumme 1914 Versicherungswert 1914

Entschädigung versicherter Kosten

=

Kosten x Versicherungssumme 1914 Versicherungswert 1914

Entschädigung versicherter Mietausfall =

Mietausfall x Versicherungssumme 1914 Versicherungswert 1914

앫 Restwerte werden vom Schaden – und nicht von der Entschädigung – abgezogen. Mitarbeiter Fröhlich rechnet Herrn Schulze die Entschädigung aus, die er ohne Erhöhung der Versicherungssumme bekommen hätte: Entschädigung bei Unterversicherung Gebäudeschaden 210.000,– € Entschädigung:

210.000,– x 18.000,–

=

151.200,– €

25.000,– Aufräumungs- und Abbruchkosten 16 000,– € Entschädigung:

16.000,– x 18.000,–

= 11.520,–

25.000,–

max. 11.400,– €

(Da die Entschädigung die Grenze von 5 % der Versicherungssumme 1914 x Neuwertfaktor übersteigt, wird entsprechend gekürzt.) Mietausfall 5.915,– € Entschädigung:

5.915,– x 18.000,–

=

4.258,80 €

=

5.040,– €

25.000,– Mehrkosten durch Preissteigerung 7.000,– € Entschädigung:

7.000,– x 18.000,– 25.000,–

Mehrkosten durch behördliche Auflagen 14.000,– € Entschädigung:

14.000,– x 18.000,– 25.000,–

Entschädigung:

=

10.080,– € 181.978,80 €

Versicherungsnehmer Schulze hätte bei einer Unterversicherung vom Gebäudeschaden 58.800,– € sowie von den Kosten und Mietausfall 11.963,70 € selbst tragen müssen.

100

2.8

Marko Dankert

Internationale Aspekte der Wohngebäudeversicherung

In nahezu allen Europäischen Ländern findet sich eine Grund- oder fakultative Deckungsmöglichkeit von Schäden durch Feuer, Explosion, Blitzschlag, Sturm, Leitungswasser, Glasbruch und so weiter. Je nach Land und Gesellschaft werden diese Gefahren durch weitere Deckungsmöglichkeiten ergänzt. Wesentliche Unterschiede resultieren meist aus der differenzierten Gesetzgebung. Im Regelfall werden die hier getrennt betrachteten Sparten Hausrat und Wohngebäude fast immer in einer Police versichert. Die Deckung von Schäden durch die erweiterten Elementargefahren ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Frankreich) oder erfolgt durch einen staatlichen Pool (Spanien). In Italien ist sie kaum anzutreffen, in den Niederlanden existiert sie nicht. Eine Sturmdeckung gibt es überall. Vergleicht man die Breite des Angebotes in den einzelnen Ländern, so ist durch die Deregulierung der Versicherungsmärkte im Bereich der Produkte nahezu keinerlei Vergleichbarkeit gegeben, es existieren zwar im weitesten Sinne Standardbedingungen für alle Versicherer in Deutschland, allerdings hat jeder Versicherer verschiedenste Möglichkeiten, entsprechende Einschlüsse vornehmen zu können. So steht ein relativ einheitlicher Markt mit Standardbedingungen (Deutschland) weitgehend unreglementierten Märkten mit großer Variabilität bezüglich Deckungsumfang und Modalitäten gegenüber (Italien, Großbritannien). Auf die erwähnten Länder sei hier noch einmal kurz eingegangen:

2.8.1

Großbritannien

Es bestehen keine einheitlichen Bedingungen und Tarife. Angeboten werden Deckungen meist als Paket für Gebäude und Inhalt. Das Angebot reicht von sogenannten Basispolicen mit den Gefahren Feuer, Sturm, Leitungswasser usw. bis hin zu sog. All-Risk-Policen. Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen sind üblich, ebenso Anpassungen von Versicherungssummen und Prämien. Bei Unterversicherung kann die Proportionalregel angewendet werden, diese Verfahrensweise ist aber nicht zwingend.

2.8.2

Frankreich

In Frankreich gibt es für die Wohngebäudeversicherung keine einheitlichen Bedingungen, sie sind abhängig vom anbietenden Versicherer. Der Versicherungsnehmer hat die Wahl zwischen vorgefertigten, unveränderlichen Vertragswerken und solchen, die er seinen Bedürfnissen in weitem Rahmen anpassen kann. Gebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind in einer Police versichert. Es gibt eine gesetzlich vorgeschriebene Deckung von Elementargefahren. Diese erstreckt sich auf die Wohngebäude- und Hausratversicherung. Hier sei noch zu er-

Wohngebäudeversicherung

101

wähnen, dass allein der Staat entscheidet inwieweit ein Elementarereignis vorliegt oder nicht. Keine Anwendung findet in Frankreich die Proportionalregel (Unterversicherung). Der Versicherungsnehmer gibt als Berechnungsgrundlage die Zimmerzahl oder die Fläche der Wohnung an, eine Versicherungssumme wird in aller Regel nicht vereinbart.

2.8.3

Italien

Auf dem Markt existiert eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragsformen. Üblicherweise sind Hausrat und Wohngebäude zusammengefasst. Von den Naturgefahren sind in der Regel nur Sturm, seltener auch Hagel versichert. Ein geringer Anteil der Verträge bietet Versicherungsschutz für Schäden durch Überschwemmungen und Erdbeben, bei den meisten Verträgen sind die „rischi catastrofali“ ausgeschlossen. Für die Deckung von Erdbebenschäden ist in der Vergangenheit mehrfach auch der Staat aufgekommen.

2.8.4

Spanien

Auch hier werden Hausrat, Wohngebäude und Haftpflicht in einer Police zusammengefasst. Versichert werden bei allen Gesellschaften mehr oder weniger die gleichen Gefahren, entweder bereits in der Grunddeckung oder aber fakultativ (insbes. Sturm, Diebstahl etc.). Auch hier existiert eine staatliche Deckung für die Elementarschadenversicherung.

2.8.5

Niederlande

Hausrat und Wohngebäude werden in getrennten Policen versichert. Bei der Deckung kann zwischen einer einfachen und einer erweiterten Form gewählt werden. Es gibt keinen Einschluss von Schäden durch Überschwemmungen und Erdbeben. Politische Gefahren sind versicherbar. Dies soll einen kurzen Überblick verschaffen, wie verschieden sich der Versicherungsmarkt im Bereich der Wohngebäudeversicherung in Europa gestaltet.

3

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung von Nadja Trabert

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

3.1

Grundlagen

3.1.1

Sinn und Zweck der Haftpflichtversicherung

103

Beispiel: Während die Wohnungsmieterin einige Tage in Urlaub war, platzte der Zulaufschlauch der Waschmaschine. Das Wasser strömte mehrere Tage aus. In der gemieteten Wohnung und in der darunter liegenden Wohnung entstand ein erheblicher Sachschaden (auch in der unteren Wohnung waren die Mieter verreist). Das Wasser gelangte durch die Fußböden bis in den Keller und das erste Stockwerk musste wegen Einsturzgefahr zeitweise gesperrt werden. Der Schaden betrug weit mehr als 500.000,– €. Die Gefahr, in unserer hoch technisierten Industriegesellschaft durch sehr hohe Schadenersatzansprüche in den finanziellen Ruin gebracht zu werden, wirkt so bedrohlich wie wenig andere Risiken. Während man bei vielen Gefahren (z. B. bei der Bedrohung von Sachwerten) durch Vermeidungs- und Finanzierungsmaßnahmen geeignete Vorsorge auch außerhalb des Versicherungsbereichs treffen kann, erscheint dies vor dem Hintergrund unkalkulierbarer Schadenersatzforderungen im Bereich der Haftpflichtrisiken nicht möglich. Die Notwendigkeit des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung, ob für die Privatperson oder für ein Unternehmen, ist heute daher allgemein anerkannt. Es hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass derjenige, der keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, als leichtsinnig und verantwortungslos angesehen wird. Aus dieser Tatsache heraus ist es zu verstehen, dass z. B. mehr als 70 % der Haushalte mit Kindern eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und sie somit zu den verbreitetsten Versicherungen in Deutschland zählt. Die Haftpflichtversicherung hat eine positive Wirkung für Schädiger und Geschädigten zugleich. Zum einen sichert sie das vorhandene Vermögen des Schädigers vor Schadenersatzansprüchen. Gleichzeitig garantiert sie aber dem geschädigten Anspruchsteller, dass er eine Ersatzleistung auch dann erhält, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers dies ohne Haftpflichtversicherung nicht zulassen würden. Hierin liegt die große soziale Bedeutung der Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung soll das Vermögen des Versicherungsnehmers vor berechtigten oder unberechtigten Schadenersatzansprüchen Dritter schützen, sie soll den Versicherungsnehmer freihalten von Ansprüchen aufgrund eines Schadens, den er in einer „versicherten“ Eigenschaft diesem Dritten zugefügt hat. In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung besteht kein Direktanspruch des geschädigten Dritten an die Versicherung des Schädigers, aber in der Praxis verhandelt der Versicherer häufig direkt mit dem Geschädigten.

104

3.1.2

Nadja Trabert

Einordnung der Haftpflichtversicherung

Nach den verschiedenen Gesichtspunkten der Einordnung eines Versicherungszweiges ist die Haftpflichtversicherung – nach der angewandten Versicherungstechnik eine Schadensversicherung (sie deckt den konkreten Bedarf im Schadenfall), – nach der Art des Risikos eine Vermögensschadenversicherung (sie dient der Abwehr von Vermögensschäden), – nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Passivenversicherung, – entweder eine freiwillige oder eine Pflichtversicherung, – nach dem versicherten Risiko eine Privat-, Berufs- (z. B. Architekten-), Betriebs(z. B. Arzneimittelhersteller- oder Strahlen-), Vereins-, Sport- (z. B. Jagd-), Fahrzeug- (z. B. Kraftfahrzeug-, Luftfahrt-) Haftpflichtversicherung usw.

3.1.3

Aufgaben der Haftpflichtversicherung

Die Leistungspflicht des Versicherers erstreckt sich auf – die Prüfung der Haftung des Versicherungsnehmers, – die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie – den Ersatz von Entschädigungen – ggf. Übernahme von Strafverteidigerkosten Prüfung der Haftpflichtfrage Wenn ein Dritter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhebt, so prüft der Versicherer, ob sein Versicherungsnehmer dem Geschädigten gegenüber überhaupt, und wenn „ja“, mit welcher Summe, haftet. Abwehr unberechtigter oder überhöhter Ansprüche Beispiel: Malermeister Grün hat bei einem Kunden eine vor einem Jahr neu für 8.500,– € gekaufte Polstergarnitur geringfügig mit Farbe beschmiert. Der Schaden wurde mit einem Farbentferner sofort behandelt und ist nur noch bei genauem Hinsehen zu entdecken. Der Kunde fordert von Grün als Ersatz eine neue Polstergarnitur zum Preis von nun 9.200,– €. Sind die gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche unbegründet oder in der Höhe nicht angemessen, so wehrt der Versicherer die unberechtigten Ansprüche der Dritten ab. Insofern ist die Haftpflichtversicherung eine „passive Rechtsschutzversicherung“. Befriedigung berechtigter Ansprüche (Freihaltungsleistung) Liegen berechtigte Ansprüche Dritter vor, so leistet der Versicherer den als Schadenersatz fälligen Betrag, den an sich der Versicherungsnehmer zu zahlen hätte.

105

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

Zusammenfassung Umfang des Versicherungsschutzes Prüfung der Haftpflichtfrage

Abwehr – unberechtigter oder – überhöhter Forderungen

Befriedigung berechtigter Ansprüche

höchstens aber die vereinbarten Versicherungssummen unter Beachtung der Versicherungsbedingungen.

3.1.4

Beziehungen der Beteiligten

Den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindet ein durch den Versicherungsvertrag geregeltes Deckungsverhältnis. Den Versicherungsnehmer und den Geschädigten verbindet wiederum ein Haftungsverhältnis. Zwischen Versicherer und Anspruchsteller besteht keine Verbindung. Ausschlaggebend sind nur die Rechtsvorschriften zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer auf der Dekkungsseite und zwischen Anspruchsteller und Versicherungsnehmer auf der Haftungsseite. Das Haftpflichtversicherungsdreieck soll dieses Szenario verdeutlichen.

Haftpflichtversicherer Deckungsverhältnis durch Vertrag

Versicherungsnehmer als Schädiger

Keine rechtliche Beziehung, jedoch Regulierung des Schadens

Anspruchsteller

Haftungsverhältnis

Da die Voraussetzung für den Versicherungsschutz sowohl auf Haftung als auch auf Deckung beruht, wird im Folgenden auf das Haftpflichtrecht eingegangen.

3.2

Haftpflichtrecht

Um im Bereich der Haftpflichtversicherung seiner Beratungsfunktion gerecht werden zu können, genügt es nicht, sich allein mit den komplexen Versicherungsbedingungen auseinanderzusetzen. Ebenfalls müssen Grundkenntnisse im Bereich des Haftpflichtrechtes vorhanden sein, um über die unterschiedlichsten gesetzlichen Anspruchsgrundlagen informiert zu sein, aus denen Forderungen von Geschädigten entstehen könnten.

106

Nadja Trabert

Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Er muss dem Geschädigten Ersatz leisten, ihn angemessen entschädigen. Wird durch die Handlung einer Person ein anderer (juristisch formuliert „ein Dritter“) geschädigt, so entspricht es unserem Rechtsempfinden, dass der Schädiger die Pflicht hat, diesen Schaden wieder gutzumachen. Diese Verpflichtung zum Schadenersatz wird Haftpflicht genannt. Damit der Umfang dieser Ersatzleistung nicht nach willkürlichen Maßstäben geregelt wird, muss es Rechtsvorschriften geben, welche die Regelungen des Schadenausgleichs bestimmen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es kein einheitliches, umfassendes Haftpflichtgesetz, sondern die relevanten Bestimmungen ergeben sich aus einer Vielzahl von Gesetzen, wie z. B. dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Straßenverkehrsgesetz (StVG) Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) Haftpflichtgesetz (HPflG) Atomgesetz (AtG) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) usw. Daneben besteht natürlich auch die Möglichkeit, in einem Vertrag Bestimmungen (Konventionalstrafen) zu vereinbaren, die z. B. bei mangelhafter Erfüllung des Vertrages über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Schadenersatzansprüche festlegen.

3.2.1

Haftpflicht nach dem BGB

Die wesentlichen Bestimmungen des Haftpflichtrechts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zum einen werden Regelungen getroffen für Haftpflichtansprüche, die zwischen Personen entstehen, welche miteinander einen Vertrag (Kaufvertrag, Werkvertrag usw.) abgeschlossen haben. Im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages kann es zu einem Schaden kommen. Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Haftung aus Vertragsverhältnissen oder Kontrakthaftung. Im Kapitel über „unerlaubte Handlungen“ – auch Deliktshaftung genannt – werden andererseits Haftungsregelungen für die Fälle festgelegt, in denen es zwischen dem Schädiger und dem Anspruchsteller vor dem Schadenereignis keinerlei Rechtsbeziehungen (insbesondere vertraglicher Art) gegeben hat. Der Geschädigte ist in diesem Zusammenhang ein „unbeteiligter Dritter“.

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

107

Haftung aus unerlaubter Handlung Reine Verschuldenshaftung – Haftung für eigenes Verschulden Beispiel: Der 16-jährige Schüler Robert fährt mit hoher Geschwindigkeit auf seinem Mountainbike die Abkürzung durch die Fußgängerzone, um nicht zu spät zum Unterricht zu kommen. In der Morgendämmerung sieht er die Rentnerin Klara P. erst im letzten Augenblick, so dass er ihr nicht mehr ausweichen kann. Da auch seine Fahrradbremsen nicht funktionstüchtig sind, kommt es zu einem Zusammenstoß mit Klara P., die sich bei diesem Unfall schwere Knochenbrüche zuzieht. Zentrale Anspruchsgrundlage für diesen Haftpflichtfall ist der § 823 (1) BGB: 앫 „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet". Aus dieser Bestimmung ergeben sich 5 Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, damit für die Geschädigte Klara ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Schädiger Robert besteht: – er muss eine schädigende Handlung begangen haben, – er muss ein Rechtsgut verletzt haben, – dies muss widerrechtlich gewesen sein, – er muss schuldhaft gehandelt haben, – und durch diese schuldhafte Handlung muss ursächlich ein Schaden entstehen. Schädigende Handlung Diese schädigende Handlung kann durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen begangen werden. Das Unterlassen wird dem positiven Tun hier jedoch nur dann gleichgestellt, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden hätte (Garantenstellung). So zum Beispiel Sorgfaltspflichten, zu denen auch die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehören. Verkehrssicherungspflichten Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass nicht nur das aktive Tun, sondern in bestimmten Fällen auch eine Unterlassung (Nichtstun) als Verletzungshandlung angesehen werden kann. So ist derjenige, der eine Gefahrenquelle (Haus, Gastwirtschaft, Schwimmbad, Straße usw.) schafft, verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, damit die Gefahrenquelle „verkehrssicher“ wird. Unterlässt er diese Sicherungsvorkehrungen, kann er ebenfalls schadenersatzpflichtig gemacht werden.

108

Nadja Trabert

Beispiel: Ein Grundstückseigentümer räumt im Winter nicht den Schnee vom Zugang zum Haus, so dass ein Passant dadurch zu Fall kommt und verletzt wird. Der Passant kann Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer geltend machen. Des Weiteren muss ein adäquater Kausalzusammenhand zwischen der schädigenden Handlung und der Rechts(-gut)verletzung bestehen. Adäquater Kausalzusammenhang Der Schadenverursacher hat nur dann für den Schaden einzutreten, wenn zwischen der Handlung (Tun oder Unterlassung) und dem eingetretenen Schaden ein ursächlicher (unmittelbarer) Zusammenhang besteht. Ein Schadenersatzanspruch setzt demnach weiter voraus, dass die Rechtsgutsverletzung gerade durch die Verletzungshandlung des Anspruchsgegners verursacht worden ist, der Erfolg muss gerade das „Werk“ des Täters sein. 앫 Die Knochenbrüche von Klara P. lassen sich ursächlich auf die Fahrradraserei von Robert in der Fußgängerzone zurückführen. Beispiel: Auf der anschließenden Fahrt in das Krankenhaus wird Klara in einen zweiten Unfall hineingezogen und erleidet schwerste Kopfverletzungen. Dieser zweite Unfall ist sicherlich rein logisch auf das erste Ereignis zurückzuführen, im juristischen Sinne liegt aber keine adäquate (angemessene) Kausalität vor. Verletzung eines Rechtsgutes Die geschützten Rechtsgüter sind zum einen konkret genannt wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum. 앫 Die Knochenbrüche bei Klara P. stellen eine Verletzung von Körper und Gesundheit dar. Neben den Verletzungen der aufgezählten Rechtsgüter können auch Verletzungen sonstiger Rechte wie z. B. Urheberrechte, Namensrechte oder allgemeiner Persönlichkeitsrechte (z. B. Ehre) zu Ansprüchen führen. Beispiel: Eine Bürgerbewegung in der ehemaligen DDR hat in einer öffentlich ausgelegten Liste Namen und Anschriften von angeblich inoffiziellen Stasi-Mitarbeitern bekannt gemacht. Die in der Namensnennung liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung muss der Betroffene nicht hinnehmen.

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

109

Rechtsgut

Verletzung

Leben

Tötung

Körper, die Gesundheit

Eingriff, der zu einer Störung der körperlichen Bewegungsfreiheit führt

Freiheit

Entziehung oder Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit

Eigentum

Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Entziehung der Sache

sonstiges Recht

ausschließliche Rechte (z. B. dingliche Rechte, Besitz, Namensrechte, Immaterialgüterrechte, Familienrechte, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Mitgliedschaftsrechte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Widerrechtlichkeit Diese liegt vor, wenn für das Handeln oder Unterlassen, welche zu einer Verletzung von Rechten eines anderen geführt haben, keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Rechtfertigungsgründe sind z. B. Notwehr: Verletzung einer Person, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Notstand: Zerstörung oder Beschädigung einer fremden Sache zur Abwendung einer drohenden Gefahr. Selbsthilfe: Zum Beispiel Vereitelung des Fluchtversuches eines Diebes, sofern die Gefahr besteht, dass die Herausgabe der gestohlenen Sache sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. Einwilligung des Geschädigten: Der Patient stimmt einer Operation ausdrücklich zu. Andere Gründe: Hoheitsrechte, Notstandsgesetze, Züchtigungsrecht der Eltern. Bei allen Rechtfertigungsgründen muss aber jederzeit die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt bleiben. 앫 Auch wenn ein pünktlicher Unterrichtsbesuch wichtig ist, stellt dies für Robert keinen Rechtfertigungsgrund dar und somit ist seine Handlung als widerrechtlich anzusehen.

110

Nadja Trabert

Verschulden Es lassen sich verschiedene Grade des Verschuldens gegeneinander abgrenzen, die aber auf die Höhe der Schadenersatzpflicht keinen (außer evtl. bei der Festsetzung von Schmerzensgeldern) Einfluss haben: Vorsatz

Fahrlässigkeit

Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges

Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

absoluter Vorsatz Ein auf dem Hause beschäftigter Dachdecker wirft einem Fußgänger, um ihn zu verletzen, einen Dachziegel auf den Kopf („Den habe ich gut getroffen“).

bedingter Vorsatz Der Dachdecker wirft, obwohl er einen Fußgänger sieht, einen Dachziegel herunter und nimmt die Verletzungen in Kauf („Na, wenn schon!“).

grob fahrlässig

leicht fahrlässig

Der Dachdecker lässt einen Dachziegel auf die Straße fallen, ohne sich vergewissert zu haben, ob die Straße frei ist („Es wird schon gut gehen“).

Dem Dachdecker fällt ein Dachziegel aus der Hand, weil er ihn nicht fest genug angefasst hat, und verletzt dabei einen Fußgänger („Das habe ich nicht gewollt“).

앫 Auf den Einstiegsfall bezogen, müsste man die Handlung von Robert als grob fahrlässiges Verhalten beurteilen. Zusätzlich ist die Deliktsfähigkeit zu prüfen: Nicht jeder Schädiger kann für seinen verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung für eine Haftung ist die Deliktsfähigkeit oder Schuldfähigkeit. Im BGB werden verschiedene Stufen der Deliktsfähigkeit unterschieden: Deliktsunfähigkeit Minderjährige unter 7 Jahren Bewusstlose

Beschränkte Deliktsfähigkeit Minderjährige von 7 – 18 Jahren

Volle Deliktsfähigkeit Volljährige Personen

Diese Personen haften Diese Personen haften Diese Personen haften nicht für ihre Handlungen. nur dann wie Deliktsuneingeschränkt für ihre fähige, wenn sie während Handlungen. der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortung erforderliche Einsicht hatten. Nun ist erneut die Kausalität zwischen dem Verschulden und dem eingetretenen Schaden zu prüfen. Der Schadenverursacher hat nur dann für den Schaden einzutreten, wenn zwischen seinem Verschulden und dem eingetretenen Schaden ein ursächlicher (unmittelbarer) Zusammenhang besteht.

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

111

앫 Nur wenn die Verletzung eines absoluten Rechts durch Handlung oder Unterlassung widerrechtlich und schuldhaft erfolgt und dies ursächlich für den Schaden ist, ergibt sich eine Haftung. Die Beweislast (Pflicht zur Begründung der Wahrheit einer aufgestellten Behauptung), dass ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 BGB besteht, liegt beim Anspruchsteller. Durch die Beweislastumkehr hat die Geschädigte Klara P. dem Schädiger Robert alle Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen. Zusammenfassung Verschuldenshaftung auch: Haftung aus unerlaubter Handlung, deliktsrechtliche Haftung § 823 BGB + + + +

Rechtsgutverletzung Schaden Verletzungshandlung (aktiv/passiv) Verschulden Kausalität (haftungsbegründend/-ausfüllend)

=

Schadenersatz

Haftung für Dritte und gefährliche Sachen Neben der Haftung für eigenes Verschulden gibt es auch noch die Haftung für fremdes Verschulden. Der Gesetzgeber sieht konkret die Haftung für den Erfüllungsgehilfen (ohne Entlastungsmöglichkeit) und den Verrichtungsgehilfen (mit Entlastungsmöglichkeit) vor. Haftung des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen Beispiel: Der Klempnermeister K wird vom Hausbesitzer H beauftragt, bei dem Mieter M die Wasserleitung zu reparieren. Der Meister veranlasst seinen Gesellen G, diese Arbeiten auszuführen. Während seiner Reparaturarbeiten beschädigt G die Kücheneinrichtung von M. In diesem Fall kann der Geschäftsherr (Klempnermeister K) für die Handlung seines Verrichtungsgehilfen (Geselle G) zur Haftung herangezogen werden. Hier müssen die Bestimmungen über unerlaubte Handlung angewandt werden, da zwischen dem Geschädigten (Mieter M) und dem Geschäftsherrn keine vertraglichen Beziehungen bestanden.

112

Nadja Trabert

Die Haftung des Geschäftsherrn ist aber an mehrere Voraussetzungen geknüpft: 1. mit der Arbeit muss ein Verrichtungsgehilfe beauftragt werden. Ein Verrichtungsgehilfe muss vom Geschäftsherrn (entgeltlich oder unentgeltlich) bestellt worden sein und der Verrichtungsgehilfe muss weisungsgebunden (abhängig) sein. Geselle G ist Verrichtungsgehilfe vom Klempnermeister K. aber: Ein beauftragter selbstständiger Sub-Unternehmer wäre kein Verrichtungsgehilfe. 2. Widerrechtlichkeit muss beim Verhalten des Verrichtungsgehilfen vorliegen. 3. „in Ausführung der Verrichtung“ wird der Schaden zugeführt. Während seiner Reparaturarbeiten beschädigt G die Kücheneinrichtung = in Ausführung der Verrichtung. Geselle G entwendet während seiner Arbeit die Geldkassette der Frau M = keine Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB, da der Diebstahl nicht in Ausführung, sondern bei Gelegenheit der Verrichtung verübt wurde. Wichtig: Den Verrichtungsgehilfen selbst braucht während der schädigenden Handlung kein Verschulden zu treffen. Es wird allein ein Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl und Anleitung seines Gehilfen vermutet. Der Geschäftsherr kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass – der Verrichtungsgehilfe von ihm mit der erforderlichen Sorgfalt ausgesucht, ausgebildet und beaufsichtigt wurde, – alles Zumutbare getan wurde, um den Schaden zu verhindern oder – der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre. Da nicht der Anspruchsteller ein Verschulden des Schädigers beweisen muss, sondern der Geschäftsherr sich entlasten muss, spricht man bei dieser Haftungsgrundlage auch von vermutetem Verschulden mit umgekehrter Beweislast. Es bliebe im vorliegenden Fall dem Mieter M natürlich unbenommen, neben dem Geschäftsherrn (Klempnermeister K) aus § 831 BGB auch den Gesellen G aus § 823 BGB in Anspruch zu nehmen. Stehen einem Anspruchsteller zur Durchsetzung von Ansprüchen mehrere Anspruchsgrundlagen zur Auswahl, so handelt es sich um konkurrierende Ansprüche. Haftung des Aufsichtspflichtigen Beispiel: Die junge Mutter Karin B. geht mit ihrem 4-jährigen Sohn Lothar auf den Spielplatz. Karin B. trifft dort ihre ehemalige Klassenkameradin Rita S. Beide schwärmen von alten Zeiten und verlieren so für ca. 15 Minuten ihre Kinder aus den Augen. Während dieser Zeit hat der kleine Lothar B. voller Stolz mit einem Nagel eine wunderschöne Zeichnung in eine in der Nähe des Spielplatzes abgestellte Luxuslimousine eingeritzt.

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

113

Kinder und Jugendliche können nur bedingt (siehe Deliktsfähigkeit) für ihre Handlungen haftbar gemacht werden. In diesen Fällen besteht aber die Möglichkeit, Schadenersatz vom Aufsichtspflichtigen zu fordern. Eine Aufsichtspflicht kann entstehen: – kraft Gesetzes (Eltern, Lehrer, Vormund, Pfleger oder Betreuer, Ausbilder) – kraft Vertrages (Leiter von Erziehungsanstalten, Babysitter, Kindermädchen, Ärzte) Auch bei der Haftung des Aufsichtspflichtigen muss nur Widerrechtlichkeit beim Verhalten des zu Beaufsichtigenden vorliegen, ein Verschulden des zu Beaufsichtigenden ist nicht notwendig. Es wird dagegen ein Verschulden des Aufsichtspflichtigen vermutet. Der Aufsichtspflichtige kann sich entlasten, wenn – er der Aufsichtspflicht genügt hat oder – der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung entstanden wäre. Die notwendige Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes (Was hätten verständige Eltern unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise unternehmen müssen, um die Schädigung eines Dritten durch ihr Kind zu verhindern?). Haftung des Tierhalters Beispiel: Nach einer Diebstahlserie in der Nachbarschaft entschließt sich Hans-Hubert V. zum Kauf des gut ausgebildeten Schäferhundes Hasso, der sein Haus vor Einbrechern schützen soll. Hasso nimmt seine Aufgabe so ernst, dass er eines Morgens auch den Briefträger beim Betreten des Grundstücks anfällt und diesem eine klaffende Bisswunde zufügt. Aus der Unberechenbarkeit von Tieren und den daraus resultierenden Gefahren für die Allgemeinheit ergab sich für den Gesetzgeber die Notwendigkeit, eine besondere Form der Haftung, die Gefährdungshaftung, festzulegen. Mit dieser Form der Haftung bezeichnet man eine Schadenersatzpflicht, die nicht auf Verschulden beruht, sondern allein darauf abstellt, dass der Verantwortliche durch bestimmte Handlungen (in diesem Fall durch das Halten eines Tieres) seine Umgebung außergewöhnlich gefährdet. Die Gefährdungshaftung wird zusätzlich in einigen speziellen Gesetzen geregelt, um die Allgemeinheit vor besonderen Gefahren (z. B. Kraftfahrzeuge, Umweltverunreinigung durch Anlagen, Atomreaktoren) zu schützen. Im § 833, Satz 1 BGB wird die Gefährdungshaftung auf den Tierhalter begrenzt, der nicht immer identisch mit dem Eigentümer oder Besitzer des Tieres sein muss. „Halter ist derjenige, der das Tier zu eigenen Zwecken für eine längere Dauer in Obdach und Unterhalt hält.“

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Da die Gefährdungshaftung auf der speziellen Tiergefahr beruht, muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem typisch tierischen Verhalten und dem Schaden bestehen. Beispiel: Der Briefträger wird von Hasso gebissen = Schaden durch typisch tierisches Verhalten; der Briefträger stolpert über einen schlafenden Hund und bricht sich den Knöchel = der Schaden beruht nicht auf einem typisch tierischen Verhalten. Bei der Gefährdungshaftung für den Tierhalter ist keine Entlastung möglich! Da diese scharfe Form der Haftung z. B. für Landwirte eine extreme Härte bedeutet hätte, wird im § 833, Satz 2 BGB zusätzlich eine vermutete Verschuldenshaftung für den Tierhalter definiert. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass es sich bei dem gehaltenen Tier 1. um ein Haustier handelt (Haustiere sind zahme Tiere, die der Verfügungsgewalt des Menschen unterliegen und auch als solche gehalten werden), z. B. Hund, Katze, Schwein, Rind, Pferd, aber nicht Bienen, Schlangen, und 2. das Haustier dem Beruf, dem Erwerb oder dem Unterhalt des Halters dient, z. B. Kuh des Bauern, Hund des Wachmanns, Blindenhund, aber nicht der Hund, der im Privathaushalt Einbrecher abschrecken soll. Der Tierhalter dieser „Haus-Nutztiere“ kann sich entlasten, wenn – er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder – der Schaden auch bei Anwendung aller Sorgfalt entstanden wäre. Wird durch vertragliche Vereinbarung die Aufsicht über ein Tier vom Tierhalter auf den Tierhüter delegiert, so haftet dieser „Tieraufseher“ nur aus vermutetem Verschulden. Haftung des Grundstücks- und Gebäudebesitzers Wird durch ein Gebäude ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Beispiel: Auf einem Grundstück befinden sich alte Bäume. Einer dieser Bäume fällt bei einem Sturm um und beschädigt ein parkendes Auto.

3.2.2

Gesetzliche Haftung aus Vertragsverhältnissen

Während es bei der Deliktshaftung zu einer Schädigung eines völlig außenstehenden Dritten kommt, ist für die folgenden Bestimmungen des Haftpflichtrechts ein bestehendes Vertragsverhältnis (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag, Beför-

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

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derungsvertrag) zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten notwendig (Kontrakthaftung). Haftung für eigenes Verschulden Es ergibt sich, dass sich der Schuldner einer vertraglichen Leistung haftpflichtig macht, wenn er schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) seine Vertragspflichten verletzt. Diese Verantwortlichkeit bezieht sich auf mehrere Bereiche: Beispiele: Haftung für mangelhafte Erfüllung der eigentlichen Vertragspflichten. Ein Tischler hat zu viele Aufträge gleichzeitig übernommen und kann so den Umbau einer Boutique erst 2 Wochen nach dem vereinbarten Termin fertig stellen. Die Besitzerin erleidet Umsatz- und Gewinneinbuße. Haftung für Nebenpflichten (Informationen, Beratung), die über die reine Vertragserfüllung hinausgehen (positive Vertragsverletzung). Ein Hersteller von zuckerhaltigem Tee hat nicht auf die mit dem Dauernuckeln seines Tees verbundenen Gefahren hingewiesen. Haftung für Handlungen, die vor dem eigentlichen Vertragsabschluss ausgeführt werden (culpa in contrahendo), unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss kommt. Kunde A beabsichtigt, beim Möbeltischler B eine Einbauküche zu bestellen. Für die Ausarbeitung des Kostenvoranschlags kommt B in das Haus von A und beschädigt dort Sachen von A. Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen Beispiel: Möbeltischler B schickt seinen Tischlergesellen T zum Kunden A, um dort die Einbauküche aufzubauen. Hierbei beschädigt T aus Unachtsamkeit den gekachelten Sockel in der Küche. Bedient sich der Geschäftsherr als Vertragsschuldner zur Erfüllung seiner übernommenen vertraglichen Pflichten einer dritten Person (Erfüllungsgehilfe), so hat der Geschäftsherr das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Vertragspartner in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Es kommt in diesen Fällen nicht darauf an, ob der Geschäftsherr selbst schuldhaft gehandelt hat, sondern es wird nur das Verschulden des Erfüllungsgehilfen geprüft. Eine Entlastung ist in diesem Fall für den Geschäftsherrn nicht möglich.

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Gesamtschuldnerische Haftung (bei Kausalität) Beispiel: Bei einem Zusammenstoß kommen mehrere Fahrradfahrer zu Fall und verletzen einen Passanten am Bein. Welcher Radfahrer genau den Passanten getroffen hat, kann nicht ermittelt werden. Sind für den aus unerlaubter Handlung entstandenen Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Außenverhältnis (zwischen Schädiger und Geschädigtem) gilt folgende Regelung: a) Der geschädigte Passant kann von einem der Schädiger allein die Leistung in voller Höhe oder von mehreren zum Teil verlangen. b) Zahlt Gesamtschuldner Groß in voller Höhe, so geht die Forderung des Anspruchstellers Passant gegen Schuldner Klein auf ihn über. c) Fällt ein Schuldiger aus, so haben die anderen dessen Teil mitzutragen. d) Insgesamt darf der Geschädigte Passant aber nicht mehr als den tatsächlich entstandenen Schaden erhalten. Im Innenverhältnis erfolgt, soweit das BGB nicht etwas anderes bestimmt, ein Ausgleich zu gleichen Teilen.

3.2.3

Umfang des Schadenersatzes

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nur Vermögensschäden. Jedoch lassen sich die Schadenarten nach der Art des verletzten Rechtsgutes unterteilen. Diese Unterteilung findet sich in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) wieder. Schadenarten Die Verpflichtung zum Schadenersatz kann sich aus dem Tod, der Verletzung oder der Gesundheitsschädigung einer Person ergeben. In diesem Fall sprechen wir von einem Personenschaden (Arztkosten einer Heilbehandlung). Ein Sachschaden ist die Beschädigung, die Zerstörung oder der Verlust einer Sache (Reparaturkosten für die beschädigte Sache). Hat eine Schädigung nur einen finanziellen Schaden zur Folge, der weder auf einem Personen- noch auf einem Sachschaden beruht, so liegt ein „reiner Vermögensschaden“ vor. Ist der finanzielle Schaden die Folge eines Personen- oder Sachschadens, handelt es sich um einen unechten Vermögensschaden. Grundsätzliche Schadenersatzregelung Wie Schadenersatz zu leisten ist, regelt das Gesetz für alle Bereiche der Ersatzpflicht (sowohl für Delikts- als auch für Kontrakthaftung) in den §§ 249 ff. BGB.

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

117

Grundsätzlich ist der Schädiger zur Wiederherstellung des „alten“ Zustandes verpflichtet. Dieser Grundsatz der „Herstellung in Natur“ (Naturalrestitution) kommt allerdings in der Praxis selten vor. Häufiger wird der für die Wiederherstellung notwendige Geldbetrag erstattet. Aus der Forderung nach Wiederherstellung des alten Zustandes ergibt sich zwingend, dass eine Entschädigung in vollem Umfang (unbegrenzt) zu leisten ist. Ansprüche bei Personenschäden Bei Personenschäden können vom Geschädigten folgende Ansprüche geltend gemacht werden: – Ersatz der Heilkosten (z. B. Arztkosten, Arzneien, Krankenhauskosten) – Verdienstausfall, entgangener Gewinn – Kosten für Nachteile im Erwerb und Fortkommen (Invaliditätsrente) – Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse (z. B. Pflegepersonal, Schonkost) – Schmerzensgeld Der Anspruch auf Schmerzensgeld kann nur bei Schadenersatz nach einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) verlangt werden. Die Zahlung von Schmerzensgeld soll einerseits einen Ausgleich für erlittene körperliche und seelische Schäden darstellen, zum anderen soll es dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Nach dem BGB können Schadenersatzansprüche kraft Gesetzes oder Vertrages auch auf Dritte übergehen. Stirbt z. B. der Geschädigte, so gehen die Schadenersatzansprüche auf die Erben über. Im Einzelnen wären dies: – Bestattungskosten – Unterhaltsrente, Rente für entgangene Dienste – Schmerzensgeld (immaterieller Schaden) Ansprüche bei Sachschäden Bei einem Sachschaden können vom Anspruchsteller folgende Leistungen verlangt werden: – Wiederherstellung (Reparaturkosten) und eventuell Ersatz eines Minderwertes bei beschädigten Sachen, wenn die Reparatur nicht vollständig möglich ist. – Wertersatz für zerstörte oder beschädigte Sachen. Die beschädigten Gegenstände gehen in den Besitz des Ersatzleistenden über. Aus dem Grundsatz der Wiederherstellung des alten Zustandes hat der Geschädigte generell nur Anspruch auf den Zeitwert der Sache. – weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Sachschaden (Ersatzfahrzeug, Abschleppkosten, Anwaltskosten usw.). Einen Nutzungsausfall kann der Geschädigte nur dann verlangen, wenn es sich um Sachen von zentraler Bedeutung handelt, auf die er bei seiner Lebenshaltung so angewiesen ist, dass sie für ihn ständig verfügbar sein müssen.

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Beispiel: Nutzungsausfall für ein eigenes Auto, selbst genutzte Wohnung, eigene Küche, aber nicht für „Luxusgüter“ wie Pelzmantel, Swimmingpool, Garage. Ansprüche bei „echten“ Vermögensschäden Bei echten Vermögensschäden, welche ich der Praxis seltener sind und bei Haftpflicht-Versicherern nur in Teilbereichen eine Rolle spielen, ist grundsätzlich nur ein Ersatz in Geld möglich. Beispiel: Ein Unternehmer hat einen wichtigen Termin. Da ihn sein Nachbar zugeparkt hat, kann er diesen nicht wahrnehmen und verliert den Zuschlag für ein lukratives Geschäft. Zusammenfassung Personenschaden

Sachschaden

Vermögensschaden

Heilungskosten Verdienstausfall Todesfall vermehrte Bedürfnisse Schmerzensgeld

Reparatur Wiederbeschaffung Einkommensverlust Ausfallkosten

Reiner Vermögensverlust

Einschränkung bzw. Minderung der Leistungspflicht Mitverschulden des Geschädigten Wenn der Geschädigte den Schädiger nicht auf die Gefahren seiner Handlung hingewiesen hat oder nichts getan hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, so kann bei der Bemessung des Schadenersatzes ein Mitverschulden geltend gemacht werden, und die Ersatzleistung wird entsprechend gekürzt. Beispiel: Ein Fahrer wird ohne angeschnallt zu sein in einen Auffahrunfall verwickelt. Obwohl der Unfallgegner den Schaden eindeutig verursacht hat, wird dem Geschädigten ein Mitverschulden an seiner Verletzung von ca. 30 % angerechnet. Vorteilsausgleich Der Geschädigte muss sich ersparte Aufwendungen oder Wertverbesserungen usw. anrechnen lassen. Beispiel: Eine bisher einfach verglaste Fensterscheibe wird nach der Zerstörung durch eine Isolierscheibe ersetzt. Dem Geschädigten wird die Wertsteigerung in Rechnung gestellt.

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

3.2.4

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Auszüge der Haftpflicht nach anderen Rechtsgrundlagen im Überblick

Haftpflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Im WHG ist eine verschuldensunabhängige Haftung festgelegt für alle diejenigen, die eine mit Gefahren für den Wasserhaushalt verbundene Tätigkeit ausüben. Das WHG unterscheidet zwei Fälle: – Leitet jemand Stoffe in ein Gewässer (oberirdisch oder Grundwasser) ein, so gilt für ihn eine unbegrenzte Gefährdungshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit. – Gelangen aus einer Anlage Stoffe in ein Gewässer, ohne eingeleitet zu sein, so haftet der Inhaber zwar auch in unbegrenzter Höhe nach der Gefährdungshaftung, aber er kann sich durch den Tatbestand der höheren Gewalt entlasten. Haftpflicht nach dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) Während das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) allein auf die Verunreinigung von Gewässern begrenzt ist, wird in diesem Gesetz die Haftung für die Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser normiert. Die Ersatzpflicht gilt: – für den Inhaber einer Anlage (Betriebsstätten, Maschinen usw. gemäß Aufzählung im Anhang zum UmweltHG) – für eine Umwelteinwirkung aus diesen Anlagen – für Personen- und Sachschäden (keine Vermögensschäden). Dabei kommt es weder auf ein Verschulden des Anlagebetreibers noch auf eine Rechtswidrigkeit des Betriebes an. Eine Entlastungsmöglichkeit ist allein bei höherer Gewalt gegeben. Der z. B. im BGB erforderliche Kausalitätsbeweis wird im UmweltHG durch eine Verursachungsvermutung ersetzt. Ist demnach eine Anlage geeignet, auf die Umwelt einzuwirken, so wird vermutet, dass der Betreiber dieser Anlage der Schadenverursacher ist. Ersatzpflicht besteht bis zu einem Haftungshöchstbetrag von jeweils 85 Millionen € für Personen- und Sachschäden. Haftpflicht nach dem Umweltschadengesetz (UschadG) Das Umweltschadengesetz wurde im November 2007 in Deutschland umgesetzt. Durch die Einführung des Gesetzes wurde besonders die Haftung für Unternehmen deutlich verschärft. Im Gegensatz zum UmweltHG ist der Schadenverursacher nicht im Rahmen privatrechtlicher Haftung zum Schadenersatz verpflichtet, vielmehr geht es um öffentlich-rechtliche Ansprüche, also um den Schaden an der Natur selbst. Nach dem UschadG ist der Verursacher verschuldensunabhängig zum Schadenersatz verpflichtet, wenn durch ihn ein Umweltschaden eintritt.

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Die Richtlinie bezieht sich auf: – Schäden an geschützten Tieren, Pflanzen und deren natürlichen Lebensräumen (sog. Biodiversität) – Schäden an eigenen und fremden Böden (kontaminiertes Land) – Schäden an eigenen und fremden Gewässern Von der Haftung sind alle Unternehmer betroffen. Haftpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Die Produzentenhaftung hat durch die technologisch-wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren zunehmende Bedeutung erlangt. In allen EU-Mitgliedsländern ist daher ein einheitliches Produkthaftungsrecht erlassen worden, welches die Haftungsnormen für Schäden durch fehlerhafte Produkte festlegt. Der Hersteller eines Produktes, welches dem privaten Ge- bzw. Verbrauch dient, haftet für die Schäden, die durch Fehler seines Produktes entstehen. Dem Hersteller gleichgestellt sind – Zulieferer von Teilprodukten, – der Importeur von Waren aus Nicht-EU-Ländern, – der Quasi-Hersteller, der sich durch Anbringen seines Namens als Hersteller ausgibt, – der Lieferant, wenn er innerhalb eines Monats nach Aufforderung weder Bezugsquelle noch Hersteller benennen kann. Gehaftet wird für Produktfehler aller Art (Konstruktions-, Fabrikations-, Informationsfehler). 앫 Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung mit Entlastungsmöglichkeiten. Eine Produkthaftung entfällt, wenn der „Hersteller“ nachweist, dass – er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, – das Produkt den Fehler noch nicht aufwies, als er es in den Verkehr brachte, – der Fehler darauf beruht, dass das Produkt zu dem Zeitpunkt, als es in den Verkehr gebracht wurde, zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, – der Fehler nach dem damals herrschenden Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte. Für Sachschäden muss in unbegrenzter Höhe Ersatz geleistet werden, allerdings hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500,– € selbst zu tragen. Bei Personenschäden haftet der Ersatzpflichtige bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen €.

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

121

Zusammenfassung Grundprinzip des ProdHaftG §1, I ProdHaftG

3.3

+ + – – –

Fehler eines Produkts Körper/Gesundheit verletzt, Sache beschädigt Kausalität nicht-private Nutzung der geschädigten Sache nicht-private Bestimmung der geschädigten Sache §1, II/III ProdHaftG

=

Schadenersatz

Haftpflichtversicherung

Die folgenden Ausführungen zur Haftpflichtversicherung sind generell orientiert an den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit Stand Januar 2008.

3.3.1

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die Haftpflichtversicherung finden sich u. a. im/in der – Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter – (PflVG) – Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung – KfzPflVV)

3.3.2

Vertragliche Grundlagen

Vertraglich vereinbarte Grundlagen sind z. B. – der Antrag und der Versicherungsschein und evtl. Nachträge – die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – die Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen (BBR/RBE)

3.3.3

Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsschutz

Damit Versicherungsschutz gewährt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: – Während der Wirksamkeit der Versicherung muss ein Schadenereignis eintreten, – durch das Ereignis entsteht ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, – Anspruchsgrundlage sind gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.

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Wirksamkeit der Versicherung Beispiel: Herr Grün hat am 27. Juli 2010 einen Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Wirkung vom 1. August d. J. gestellt, den der Versicherer durch Übersendung des Versicherungsscheines am 8. August d. J. annimmt. Fälligkeit der Prämie 1. August, Dauer der Versicherung 5 Jahre. Das Überweisungsformular für die Zahlung des Erstbeitrages wird am 10. August d. J. der Bank übergeben. Ab wann ist diese Versicherung wirksam? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig, zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins, zahlt. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Außerdem ist für den Versicherungsschutz z. B. Voraussetzung, – dass die Folgeprämien rechtzeitig gezahlt werden (Zahlungsverzug nach Ablauf der Zahlungsfrist gem. § 38 VVG), – dass keine Obliegenheitsverletzungen vorliegen und – dass der Vertrag noch nicht abgelaufen/beendet oder unterbrochen ist. Eintritt eines Schadenereignisses Beispiel: Frau Grün besucht am 29. Juli mit ihrem Sohn Peter ihre Freundin Karin Dorn. Frau Dorn wohnt in einem Einfamilienhaus auf einem Grundstück, welches links und rechts durch Sträucher und Zierteiche der Nachbarn eingegrenzt wird. Der kleine Peter spielt auf der Terrasse und entdeckt eine Dose mit Unkrautvernichter. Diese Dose kippt er dem Nachbarn Klaus Breuer über den Gartenzaun, genau zwischen die dichtbewachsenen Ziersträucher. Am 1. August kommt es zu einem Sturzregen, der das Unkrautvernichtungsmittel auflöst und in den Gartenteich strömen lässt. Nachdem am 5. August die ersten Fische eingegangen sind, untersucht Klaus Breuer den Garten mitsamt Teich genauer und entdeckt Spuren des Unkrautvernichters. Mit Hilfe von Karin Dorn kann er zurückverfolgen, dass der Besuch von Frau Grün am 29. Juli hiermit im ursächlichen Zusammenhang steht. Klaus Breuer macht Frau Grün am 6. August haftpflichtig, nachdem inzwischen sämtliche Zierfische eingegangen sind. Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles sind die folgenden Definitionen entwickelt worden:

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Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

Verstoßtheorie

Schadenereignistheorie

Manifestation

Anspruchserhebung

Act Commited

Occurrence

Manifestation (Discovery)

Claims Made

Die Schaden stiftende Handlung (Ursache, Verstoß – nicht der Schaden selbst) ...

Der nach außen hin erkennbare Eintritt des Schadens (das äußere Ereignis) ...

Die nachprüfbar erste Feststellung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens ...

Der Zeitpunkt der ersten Erhebung eines Schadenersatzanspruches durch den Geschädigten…

... muss während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetreten sein, um eine Deckungspflicht des Versicherers zu begründen im Beispiel der 29. Juli

im Beispiel der 1. August

im Beispiel der 5. August

im Beispiel der 6. August

Anwendungsbereich: Berufshaftpflicht für Architekten

Anwendungsbereich: Betriebs- und Produkthaftpflicht

Anwendungsbereich: Umwelthaftpflichtversicherung

Anwendungsbereich: Chemie und Pharma Risiken, D&O

In der Haftpflichtversicherung gilt grundsätzlich gemäß Ziff. 1.1 die Schadenereignistheorie. Am Tage des äußeren Ereignisses muss Versicherungsschutz bestehen. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Ausnahmen sind z. B. die Architekten- und Ingenieur-Haftpflichtversicherung und die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (hier muss zum Zeitpunkt des Verstoßes Versicherungsschutz bestehen – als z. B. die Statik falsch berechnet wurde [die „geistige“ Fehlleistung], nicht als das Gebäude später einstürzte). Eine weitere von den AHB abweichende Definition des Versicherungsfalles enthält die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Umwelthaftung. Danach gilt als Eintritt des Versicherungsfalles die nachprüfbar erste Feststellung eines Personen-, Sachoder Vermögensschadens während der Vertragslaufzeit durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer (Manifestationsprinzip). Dadurch wird berücksichtigt, dass der genaue Zeitpunkt des Schadenereignisses im Sinne der AHB bei Umweltschäden oft nur sehr schwer zu bestimmen ist.

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Schäden als Folge des Ereignisses Beispiel: Malermeister Grün meldet uns, dass er bei seinem Kunden Blei einen Schaden an der Eingangstür verursacht hat, weil er die Tür zu kräftig zuschlug. Der nach ihm durch die Tür tretende Mitarbeiter des Kunden wurde am Knie verletzt, musste ärztlich behandelt werden und war für 14 Tage arbeitsunfähig. Herr Grün meldet uns aufgrund des Schadens: – Ansprüche seines Kunden Blei in Höhe von 2.650,– € – Ansprüche des Mitarbeiters in Höhe von 2.670,– € Welche Ansprüche sind zu ersetzen? Die in Ziff. 1.1 genannten Schadenarten Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind versicherungstechnisch zu verstehen (vgl. Kapitel 3.2.3). Die Deckung für echte Vermögensschäden muss jedoch besonders vereinbart werden gemäß Ziff. 2.1 AHB. Im haftungsrechtlichen Sinne versteht man unter Vermögensschäden jeden Vermögensnachteil, der einem Geschädigten entsteht, wie z. B. Verdienstausfall, Mietwagenkosten, Kosten für Pflegepersonal. Versicherungstechnisch wird zwischen „unechten“ und „echten“ Vermögensschäden unterschieden. Unechte Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens sind immer versichert. Beispiel: Auf der Fahrt zu einer Baustelle fährt Grün an einer Ampel einen Fußgänger an, der wegen der dabei erlittenen Verletzungen (Personenschaden) für 8 Wochen arbeitsunfähig wird (unechter Vermögensschaden) und außerdem einen Schaden an der Kleidung in Höhe von 150 € (Sachschaden) erleidet. Echte Vermögensschäden (weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden) sind heute in der Regel „durch besondere Vereinbarung“ (z. B. „Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung“) versichert. Beispiel: Malermeister Grün liefert mit seinem Privatwagen Material auf einer Baustelle an, auf der seine Gesellen beschäftigt sind. Er will nur kurz parken und stellt den Wagen deshalb vor einer Garagenausfahrt ab. Durch den Unfall eines Gesellen dauert es noch länger, bis er sein Fahrzeug wieder entfernt. Dadurch ist der Eigentümer der Garage gezwungen, für die Fahrt zum Flughafen eine Taxe zu nehmen (Fahrtkosten 45 € – echter Vermögensschaden).

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Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

Bei einigen Risiken sind echte Vermögensschäden als „Sonstige Schäden“ durch Sonderbedingungen eingeschlossen (z. B. Berufshaftpflichtversicherung der Architekten, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung oder Produkthaftpflichtversicherung, Haftung des Gastwirtes für Vermögensschäden). Schäden durch Abhandenkommen von Sachen sind nicht versichert, sofern der Besitz entzogen, die Sachen aber weiterhin unversehrt vorhanden sind. Wenn jedoch mit dem Abhandenkommen gleichzeitig oder nachfolgend eine Beschädigung oder Vernichtung der Sache verbunden ist, liegt ein ersatzpflichtiger Sachschaden vor. Beispiel: Frau Grün macht mit ihrer Freundin einen Einkaufsbummel an der Kieler Förde, die Jacke und Handtasche mit neu gekauftem Schmuck locker-lässig-fahrlässig über die Schulter gehängt. Eine an der See übliche Brise weht die Jacke mit der Tasche hinein in die Tiefen der Förde. In der Tasche befanden sich auch eine neue Perlenkette und ein Edel-Leder-Etui ihrer Freundin. Kein Ersatz der Perlenkette, da diese (zwar auf dem Boden des Meeres) unversehrt vorhanden ist; aber Ersatz des Leder-Etuis, da dieses durch das Meerwasser beschädigt ist. Ebenfalls besteht Versicherungsschutz, wenn die Sachen durch einen gleichzeitig eingetretenen Personen- oder Sachschaden abhandengekommen sind. Schäden durch Abhandenkommen können teilweise gegen Prämienzuschlag in die Haftpflichtversicherung (z. B. für Gastwirtschaften, Badeanstalten, Wartezimmer von Ärzten, Schlüsselverlustklausel in der PHV) eingeschlossen werden. Personenschaden

Sachschaden

echter Vermögens- Abhandenkommen schaden von Sachen

Tod

Vernichtung

Verletzung

Beschädigung

Gesundheitsschädigung

Sachfolgeschäden

weder durch Personennoch durch Sachschaden herbeigeführt

(unechte Vermögensschäden)

versichert

Sachen, die dem Besitzer entzogen wurden, die aber unversehrt wiedererlangt werden können

nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert

Inanspruchnahme von einem Dritten Beispiel: Während der Silvesterfeier hat Herr Meuser beim Bleigießen seiner Ehefrau das flüssige Blei großflächig auf ihr neues Festkleid geschüttet. Er bittet um Ersatz des Neupreises für das schöne Kleid.

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Der Geschädigte darf nicht mit dem Versicherungsnehmer (natürliche oder juristische Person) personengleich sein (Ausschluss von Eigenschäden). Dazu zählen z. B. auch mitversicherte Personen aus dem gleichen Versicherungsvertrag (Ehepartner, unverheiratete Kinder in der PHV). Eine Ausnahme besteht z. B. in der privaten Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung: Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers (z. B. Öl läuft aus dem Öltank aus, die Wanne muss erneuert werden) sind auch dann mitversichert, wenn kein Gewässerschaden drohte bzw. eintrat. Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind Rechtsnormen, die Rechtsfolgen auslösen, wenn der Versicherungsnehmer etwas getan oder unterlassen hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Dies schließt sowohl die deliktische Haftung (Ersatz des Personenschadens aus § 823 BGB) als auch die Kontrakthaftung (Ersatz des Fernsehers aus § 276 BGB mit § 633 BGB), aber nicht die rein vertragliche Haftung ein. Auch Ansprüche aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen (z. B. Geldstrafen wegen einer Straftat, Bußgelder) sind nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung.

3.3.4

Versichertes Risiko

Beispiel: Malermeister Grün hat bei Antragsaufnahme seine Risikosituation folgendermaßen dargestellt: Er besitzt einen Malereibetrieb und hat in seinem Betrieb 4 Gesellen und eine Bürokraft beschäftigt. Zu seinem Fuhrpark gehören 3 Kraftfahrzeuge, die sowohl als Firmenfahrzeug als auch privat von ihm und seiner Familie genutzt werden. Er besitzt ein Einfamilienhaus, ist verheiratet, hat zwei Kinder und einen Dackel. Aus den Darlegungen zum Haftpflichtrecht ist die nahezu unbegrenzte Vielfalt der Risiken, aus denen Schadenersatzansprüche entstehen können, zu ersehen. Darüber hinaus wird nach BGB in unbeschränkter Haftung gehaftet. Eine Haftpflichtversicherung kann aber niemanden pauschal und unbegrenzt gegen jede aus irgendeinem Grunde entstehende Schadenersatzpflicht (Haftpflicht) versichern. Deshalb muss aus der Gesamtheit der den einzelnen bedrohenden Haftpflichtgefahren (individuelles Haftpflichtrisiko) durch „Spezialität der versicherten Gefahr“ das übernommene Risiko für den Versicherer versicherungsfähig und kalkulierbar gemacht werden.

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

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앫 Welcher spezielle Teil der „gesetzlichen Haftpflicht“ des Versicherungsnehmers versichert (gedeckt) ist, wird bestimmt durch die im „Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeiten“. Durch sorgfältiges Ausfüllen des Antrages werden diese Rechtsverhältnisse (z. B. Dienstherr der kaufmännischen und gewerblichen Mitarbeiter), Tätigkeiten (z. B. Malermeister) und Eigenschaften (z. B. Tierhalter) festgehalten, um im Versicherungsfall Streit zu vermeiden. Beweispflichtig für diese Vereinbarungen ist der Versicherungsnehmer. Im Zweifelsfall sind diejenigen Haftpflichtgefahren nicht in das versicherte Risiko eingeschlossen, die besonders tarifiert werden und im Antrag trotz entsprechender Fragen nicht eingeschlossen wurden. Der Versicherungsschutz ist aber nach AHB nicht nur auf das lt. Antrag „versicherte Risiko“ beschränkt, sondern er erstreckt sich auch auf Erhöhungen, Erweiterungen und „neue Risiken“. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos Beispiele: Malermeister Grün – stellt zum 1. September dieses Jahres einen weiteren Gesellen ein, weil die Auftragslage so gut ist, – macht am 1. Dezember dieses Jahres auf seinem Lagergrundstück als neuen Betriebsteil einen Farbenhandel auf, – macht am 3. April des nächsten Jahres eine Spritzlackierwerkstatt für Kraftfahrzeuge auf. Versicherungsschutz wird automatisch gemäß Ziff. 3.1 (2) AHB mit Erhöhung oder Erweiterung bzw. Veränderung des Risikos „ab sofort“ gewährt (während in anderen Versicherungszweigen diese Veränderungen als Obliegenheitsverletzung [Gefahrerhöhung] gewertet werden). Bei Aufforderung durch den Versicherer muss der Versicherungsnehmer die Erhöhungen oder Erweiterungen anzeigen (Deklarationspflicht als einklagbare Rechtspflicht aus dem Versicherungsvertrag). Sofern der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt, droht ihm eine Vertragsstrafe. Der Versicherer kann dann die Prämienregulierung gemäß AHB durchführen. Die Zusage, Erhöhungen und Erweiterungen zu decken, gilt nicht für das Halten und Führen von Luft , Kraft- und Wasserfahrzeugen.

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Neue Risiken (Vorsorgeversicherung) Risikoerhöhung

Risikoerweiterung

qualitative Erhöhung der Gefahr

quantitative Erhöhung der Gefahr

nicht die Zahl der Risiken erhöht sich, sondern die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts wird größer.

zahlenmäßiger Zugang an Personal, Tieren, Grundbesitz (es kommen mehr Risiken der schon versicherten Art dazu).

sachbezogene Erhöhung:

z. B. mehr Mitarbeiter im Betrieb

z. B. die Einführung neuer Arbeitsweisen (anstelle der „normalen“ Malerarbeiten jetzt auch Spritzlackiererei

mehr Grundstücke

personenbezogene Erhöhung: z. B. Berufswechsel

Beispiele: Malermeister Grün: – schafft sich am 1. Dezember dieses Jahres für das Betriebsgrundstück einen Wachhund an, – kauft am 20. Dezember dieses Jahres als Privatperson für seine Tochter ein Reitpferd, – eröffnet am 20. Juni des nächsten Jahres auf dem neuerworbenen Nachbargrundstück einen Supermarkt. In allen Fällen sind damit „neue Risiken“ entstanden. Versicherungsschutz besteht sofort mit Eintritt des neuen Risikos. Der Versicherungsnehmer ist zur Anzeige erst binnen eines Monats nach Aufforderung durch den Versicherer (in der Praxis Hinweis auf der Prämienrechnung) verpflichtet, wenn er Versicherungsschutz für das „neue Risiko“ haben möchte (er kann das Risiko aber auch bei einer anderen Gesellschaft versichern!). Tritt der Versicherungsfall ein, ohne dass nach der Aufforderung eine Anzeige erfolgt ist, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die jeweilige Anzeigefrist (nach der Aufforderung) nicht verstrichen war (Umkehrung der Beweislast). Sonst tritt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend wieder außer Kraft. Das gilt auch, wenn keine Einigung über die Prämie für das neue Risiko innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Versicherer zustande kommt. Der Versicherer bietet im Rahmen der Vorsorgeversicherung kostenlos einen vorläufigen eingeschränkten Versicherungsschutz ab Eintritt des Risikos bis zur neuen Prämienvereinbarung. Mit der Anzeige wird die Prämie für den Hauptvertrag neu berechnet, eine Nachberechnung erfolgt nicht.

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Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

Da der Versicherer im Rahmen der Vorsorgeversicherung Risiken übernimmt, die ihm erst viel später bekannt werden, sind zwei Einschränkungen der Vorsorgeversicherung gegeben: Summenbegrenzung z. B. auf – 1.000.000,– € für Personenschäden –

300.000,– € für Sachschäden

– keine Deckung für reine Vermögensschäden Sind für den Vertrag niedrigere Deckungssummen vereinbart, so gelten diese auch für die Vorsorgeversicherung Keine Vorsorgeversicherung z. B. – für bestimmte Sonderrisiken (wie Besitz oder Betrieb von Bahnen, Theatern usw.), – für das Halten und Führen von Kfz, – für die Herstellung von explosiven Stoffen usw. Vergleich Vorsorgeversicherungen

Erhöhungen/Erweiterungen

neues Risiko

Änderung eines bisher schon versicherten Risikos

Summenbegrenzung

im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen

Versicherungsschutz entfällt u. U. rückwirkend

Versicherungsschutz mit Eintritt der Veränderung des versicherten Risikos

prämienfrei, weil keinen Anspruch auf den Vertragsabschluss

unbedingter Anspruch auf rückwirkende Prämienregulierung

zahlreiche Ausschlüsse

Ausschluss für das Führen und Halten von Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen

Zusammenfassung Versicherungsschutz besteht („primäre Risikobegrenzung“) ... ... für die im Versicherungsschein und den Nachträgen beschriebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten des Versicherungsnehmers

... für Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos

... für „neue Risiken“ im Rahmen der abgeschlossenen (Ergänzungsversicherung) Versicherung (Vorsorgeversicherung)

(Versichertes Risiko) Umfang des Versicherungsschutzes Die finanziellen Leistungen des Versicherers sind festgelegt durch die Bestimmungen der AHB.

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Begrenzungen der Leistung Deckungssummen Die vereinbarte Deckungssumme ist die Höchstgrenze der Leistung je Schadenereignis, jeder Schaden wird bis zu dieser Grenze voll reguliert (die Haftpflichtversicherung als „Erstrisikoversicherung“). Die Deckungssummen können vereinbart werden als: – „kombinierte Deckungssummen“ für die einzelnen Schadenarten getrennt, – „pauschale Deckungssummen“ für Sach- und Personenschäden zusammen (in diesem Fall wird für Vermögensschäden oft eine gesonderte Versicherungssumme vereinbart), – „Einheitsdeckungssummen“ für Personen , Sach- und Vermögensschäden als gemeinsame Deckungssumme. Das Prinzip der Unterversicherung kann auf die Haftpflichtversicherung nicht angewandt werden (Ausnahme für Prozesskosten, wenn schon die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme übersteigen). Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis (hier gilt also z.T. wieder die Verstoßtheorie). Für alle Schäden zusammen wird dann maximal bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme geleistet. Beispiel: Malermeister Grün hat eine neue Rezeptur für eine Farbe entwickelt, mit der auch Feuchtigkeitsschäden (z. B. an Wänden und Decken) rückstandsfrei bearbeitet werden können. Nach Verwendung dieser Farbe bei vier Kunden stellen sich in allen Fällen Gesundheitsschäden bei den Familienmitgliedern dieser Kunden heraus. Für die vier Schadenersatzansprüche steht nur einmal die abgeschlossene Dekkungssumme für Personenschäden zur Verfügung. Durch Vereinbarung kann die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der Versicherungssumme begrenzt werden. Außerdem ist es möglich, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren. Kosten Die Aufwendungen für Regulierungskosten (z. B. Sachverständigen- oder Gutachterkosten) und Prozesskosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Nur dann, wenn die Haftpflichtansprüche allein schon die Versicherungssumme übersteigen, muss sich der Versicherungsnehmer anteilig an den Prozesskosten beteiligen.

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Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

Beispiel: Deckungssumme Schaden

1.000.000,– € 1.500.000,– €

Prozesskosten der Versicherer übernimmt davon nur Leistung insgesamt

100.000,– € 66.667,– € 1.066.667,– €

Scheitert die Erledigung eines Haftpflichtanspruches (durch Befriedigung, Anerkenntnis oder Vergleich) am Widerstand des Versicherungsnehmers, so hat dieser für die Mehrkosten aufzukommen. Zusammenfassung Umfang des Versicherungsschutzes Prüfung der Haftpflichtfrage höchstens aber:

Abwehr – unberechtigter oder – überhöhter Forderungen

Befriedigung berechtigter Ansprüche

die vereinbarten Versicherungssummen Ziff. 6.1 unter Beachtung – der Kostenregelungen Ziff. 6.5 – der Serienschadenklausel Ziff. 6.3 – der Maximierung Ziff. 6.2 – eines evtl. vereinbarten Selbstbehaltes Ziff. 6.4 – der Ausschlüsse („sekundäre Risikobegrenzung“) Ziff. 7

Ausschlüsse Nicht alle Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens sind durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt, sondern nur die kalkulierbaren, eindeutig beschreibbaren Gefahren. Über die bisher schon behandelten Begrenzungen des Versicherungsschutzes hinaus sind weitere Einschränkungen durch die genannten Ausschlüsse gegeben. Die folgenden Gefahren sind in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ausgeschlossen, soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist und sind somit grundsätzlich alle abdingbar. In der Praxis ist es üblich je nach Deckungskonzept Ausschlüsse in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitzuversichern. Die Auflistung orientiert sich in Reihenfolge und Inhalt an den Musterbedingungen des GDV (Stand: Januar 2008). Vorsatz 7.1 AHB Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind aus der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist eine Abänderung des abdingbaren § 152 VVG, in dem Vorsatz und „Widerrechtlichkeit“ gefordert wird.

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Der Ausschluss bezieht sich auf die Versicherten, die vorsätzlich gehandelt haben (das Unternehmen hat Versicherungsschutz, wenn der Mitarbeiter vorsätzlich Schäden bei Dritten anrichtet, der Mitarbeiter wird in Regress genommen). Der Vorsatz muss sich auf die Handlung selbst und auf die Folgen der Handlung beziehen Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit 7.2 AHB Die Kenntnis mangelhafter Ware bei Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten ist dem Vorsatz gleichgestellt. Wer z. B. bewusst mangelhafte Ware herstellt oder liefert, muss auch mit daraus entstehenden Schäden rechnen, die er selbst tragen muss. Rein vertragliche Haftung 7.3 AHB Dieser „Ausschluss“ hat nur den Charakter einer Klarstellung, da schon der Versicherungsschutz auf Ansprüche „aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen“ begrenzt ist. Ansprüche Mitversicherter untereinander 7.4 AHB Ausgeschlossen gelten Ansprüche gegen Mitversicherte, zwischen mehreren Versicherungsnehmern eines Vertrages und zwischen mehreren Mitversicherten desselben Vertrages. Angehörigenklausel 7.5 AHB Beispiel: Malermeister Grün besucht seinen Sohn, der zum Studium in Köln weilt, und verursacht in der Wohnung des Sohnes einen Schaden am Wohnzimmertisch. Für diesen Schaden in Höhe von 2.500 € bittet er um entsprechende Überweisung auf das Konto seines Sohnes. Muss der Haftpflichtversicherer den Schaden ersetzen? So wie Eigenschäden nicht versichert sind, so sollen auch Schäden bei einem engen Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten nicht Inhalt der Haftpflichtversicherung sein. Deshalb sind Ansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen, die – mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder – zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören, ausgeschlossen. Wer als Angehöriger gilt, wird erklärt (inkl. ehe- und familienähnlicher Verhältnisse). 앫 Häusliche Gemeinschaft heißt gemeinsame Lebensführung, z. B. gemeinsame Küche, gemeinsame Haushaltskasse, gleicher Eingang zu den Wohnräumen. Nur „unter einem Dach leben“ ist nicht gleichbedeutend mit häuslicher Gemeinschaft.

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

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Schäden an fremden Sachen 7.6 AHB Bei der Beurteilung dieser Ausschlussklausel muss unterschieden werden zwischen – den immer ausgeschlossenen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarungen verwahrt (Besitzklausel) und – den bedingt ausgeschlossenen Schäden durch berufliche oder gewerbliche Tätigkeit an fremden Sachen (Tätigkeitsklausel). Besitzklausel (Obhutsklausel, Verwahrungsschäden) Ausgeschlossen sind immer Schäden an fremden Sachen, über die der Versicherungsnehmer das Verfügungsrecht allein besitzt aufgrund folgender Verträge: – Mietvertrag (Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt) – gilt auch für Leasingverträge! – Pachtvertrag – Leihvertrag (unentgeltliche Gebrauchsüberlassung) – Verwahrungsvertrag (Verwahrung als Hauptpflicht des Vertrages – Verwahrung aus Gefälligkeit oder z. B. Verwahrung als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag ist versichert) – oder die durch verbotene Eigenmacht (rechtswidrig) erlangt wurden. Die Haftpflichtversicherung des unrechtmäßigen Besitzers (verbotene Eigenmacht) soll nicht ersatzpflichtig sein für Schäden, die der Versicherungsnehmer an den eigenmächtig erlangten Sachen anrichtet. Der Grund für diese Ausschlüsse liegt einmal darin, dass fremde Sachen, die man aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in Obhut genommen hat (und deshalb die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hat), mit der gleichen Sorgfalt wie eigene Sachen zu behandeln sind (oder sogar besser). Und für Schäden an eigenen Sachen würde man seine Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch nehmen können. Bei „gemischten Verträgen“ (z. B. Beherbergungsvertrag des Gastwirts = Miete für das Zimmer und freie Nutzung der sonstigen Räume) muss geprüft werden, ob der Schaden „durch die Miete für das Zimmer“ oder „durch die Gewährung freier Nutzung für die anderen Räume“ entstanden ist. Tätigkeitsklausel (Tätigkeits-, Bearbeitungsschäden) 7.7 AHB Beispiel: Malermeister Grün soll in der Wohnung eines Kunden im 6. Stock eines Hauses den Fensterrahmen neu streichen und die Tür eines kleinen Schrankes überarbeiten. Er lässt dabei den Farbtopf fallen, so dass dieser auf die Eingangsfassade fällt. Beim Renovieren des Schrankes beschädigt er die Tür und eine Schublade dieses Schrankes, einen nicht abgedeckten Teppich und einen weiteren, aber zusammengerollten Teppich an der Wand, die Tapete im Flur und außerdem mit seiner Leiter die Eingangstür des Hauses. Sind diese Schäden ersatzpflichtig für den Haftpflichtversicherer?

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Während bei – beweglichen Sachen nicht nur der eigentlich „bearbeitete Teil“ (Schranktür), sondern die gesamte bewegliche Sache (der Schrank mitsamt Schublade) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, ist bei – unbeweglichen Sachen (z. B. Grundstücke, Gebäude, Pflanzen) nur der Teil ausgeschlossen, der unmittelbar bearbeitet wurde (das Fenster und nicht die Eingangsfassade). Beispiel: Ein Fensterputzer verliert beim Arbeiten auf der Leiter den Halt und hält sich an der Gardine fest, die dabei beschädigt wird – kein Ausschluss, denn die Gardine sollte nicht bearbeitet werden. Das gewerbliche Unternehmerrisiko bei der Arbeit (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) an fremden Sachen soll nicht versichert werden, denn Pfuscharbeit kann nicht Gegenstand der Versicherung sein. Bei der beruflichen Tätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob sie an oder mit einer Sache erfolgt. Benutzt der Gärtner z. B. eine Leiter zum Besteigen von Bäumen, so sind Schäden an dieser Leiter nicht versichert. Tätigkeit ist die bewusste und gewollte Einwirkung auf die Sache, ein ursächlicher Zusammenhang genügt nicht. Der Ausschluss gilt aber auch für Sachen, die in einem engen technischen oder räumlichen Zusammenhang zur Tätigkeit stehen. Der Ausschluss bezieht sich auf Schäden an fremden Sachen, die durch (Kausalität zwischen Tätigkeit und Schaden) gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seiner Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen an diesen Sachen (die fremde Sache wird „bearbeitet“)

mit diesen Sachen (die fremde Sache ist Werkzeug)

entstehen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen 7.8 AHB Während bereits die vertraglichen Erfüllungsansprüche ausgeschlossen wurden, wird mit dieser Bestimmung auch die Haftung aus positiver Vertragsverletzung (Schäden an den hergestellten oder gelieferten Sachen, z. B. durch nicht sachgemäße Verpackung bei der Lieferung oder eine falsche Gebrauchsanleitung) oder aus Gewährleistung an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen und Arbeiten infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache von der Deckung ausgenommen. Sie sind unternehmerisches Risiko und sollen als solches nicht gedeckt sein. Folgeschäden daraus sollen aber versichert sein. Folgeschäden an anderen Sachen oder Personen werden ersetzt.

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

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Wegen der besonderen Problematik hat sich auch hieraus die Notwendigkeit einer eigenständigen „Produkthaftpflichtversicherung“ ergeben. Auslandsschäden 7.9 AHB Der Ausschluss greift, wenn das Schadenereignis im Ausland eintritt. Der Grund für diesen Ausschluss liegt u. a. in der unterschiedlichen (und z.T. unübersichtlichen) Gesetzgebung und Rechtsprechung (z. B. Schmerzensgeldhöhe in den USA) und in den hohen Kosten der Schadenregulierung und Prozessführung im Ausland. Das Risiko ist aber teilweise gegen Zuschlag versicherbar (in der Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei eingeschlossen). Umweltschäden 7.10 AHB Die „Nullstellung“ (es werden keinerlei Schäden ersetzt) für Umweltschäden durch diesen Haftungsausschluss (kein Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden) soll dazu führen, dass der Versicherungsnehmer seine spezifischen Umwelthaftungsrisiken definiert und dementsprechend Versicherungsschutz vereinbart. Für die Privathaftpflichtversicherung sind durch die Besonderen Bedingungen Umweltrisiken teilweise wieder eingeschlossen. Asbestschäden 7.11 AHB Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Asbest, asbesthaltige Substanzen sowie asbesthaltige Erzeugnisse. Strahlenschäden 7.12 AHB Für Wagnisse, bei denen bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden, bzw. für die Versicherung von Röntgeneinrichtungen kann der Einschluss in die Betriebshaftpflichtversicherung (z. B. Haftpflichtversicherung von Ärzten) erfolgen. Schäden durch Abwässer 7.14 AHB Abwasser: ehemals reines Wasser, das durch Zusatz fremder Bestandteile in irgendeiner Weise verunreinigt ist bzw. gebrauchtes oder verbrauchtes Wasser von minderer Qualität, dessen man sich bewusst entledigt, es ableitet – reines Regenwasser, Meerwasser, Wasser aus einer Heizungsanlage oder andere Flüssigkeiten sind kein Abwasser. Daher sind Schäden durch häusliche Abwässer nicht ausgeschlossen. Schäden durch Senkungen von Grundstücken 7.14 AHB ...auch eines darauf errichteten Gebäudes, der im Boden verlegten Rohre usw. Bodenschichten verlieren an Volumen und dadurch an Festigkeit und Tragfähigkeit, z. B. durch das eigene Gewicht oder das Gewicht von Bauwerken auf diesem Grundstück oder durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse. Unterspült ein im Erdboden verlegtes Rohr ein Gebäude, das daraufhin zusammenbricht, so liegt kein Senkungssachschaden vor.

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Schäden durch Erdrutschungen 7.14 AHB Das Erdreich verliert den Zusammenhalt mit seiner Umgebung, seinem Untergrund und gerät ins Rutschen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob ein natürlicher Vorgang oder die Tätigkeit von Menschen ursächlich war (an einer nicht sachgerecht abgestützten Baugrube bricht die Kante weg; ein Bagger stürzt in die Baugrube). Schäden durch Überschwemmungen 7.14 AHB ...stehender oder fließender Gewässer – das Wasser muss über die Ufer der Gewässer treten. Dabei ist es ohne Bedeutung, wodurch die Überschwemmung entstanden ist (Hochwasser, Verstopfungen von Durchlässen o. ä.). Schäden durch Übertragung von Krankheiten 7.18 AHB Ausgeschlossen sind alle Schäden durch vorsätzlich übertragene Krankheiten auf Mensch oder Tier. Ausgeschlossen ist auch der Personenschaden, entstanden aufgrund grober Fahrlässigkeit durch Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers auf eine andere Person. Ausgeschlossen ist ebenfalls der Sachschaden, der aufgrund grober Fahrlässigkeit durch Krankheit des dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieres entstanden ist. Weitere Ausschlüsse Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus: – Gentechnik 7.13 AHB – EDV 7.15 AHB – Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen 7.16 AHB – Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen 7.17 AHB Fragwürdige Risikoausschlüsse Folgende Risikoausschlüsse waren in älteren Bedingungsgenerationen enthalten, finden aber in der aktuellen Version keine Berücksichtigung mehr: Schäden aus aktiver Teilnahme an bestimmten Sportarten (Sportklausel) Beispiel: Der motorsportbegeisterte Fischer schleudert am Hockenheimring aus Freude über den Sieg seines Idols Michael Schumacher eine Flasche Champagner in die Luft. Ein anderer Fan wird von dieser Flasche am Kopf getroffen und verletzt. Er stellt Schadenersatzansprüche gegen Fischer. Ausgeschlossen sind nur Schäden aus aktiver mitwirkender Teilnahme (nicht aber Schäden, die der Zuschauer auslöst) an Rad , Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

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einschließlich des Trainings dazu. Bei „Rennen“ deckt der Veranstalter das Risiko versicherungstechnisch ab. Das gleiche gilt für Box- und Ringwettkämpfe einschließlich des Trainings dazu. Das „Sandsack-Training“ oder der private Boxkampf sind aber ebenso wie andere gefährliche Sportarten versichert. Allmählichkeitsschäden als Sachschäden Der Ausschluss bezieht sich ausdrücklich nur auf Sachschäden, während Personenoder Vermögensschäden versichert bleiben. Entscheidend für die Ablehnung der Ersatzpflicht ist nicht, dass der Schaden allmählich eintritt (das kann auch plötzlich sein), sondern dass das Schaden auslösende Ereignis über einen längeren Zeitraum auf Sachen eingewirkt hat. Flurschäden durch Weidevieh Dem Schaden durch das Weidevieh steht hier gegenüber, dass der Halter in der Regel einen Vorteil hat, denn Tiere fressen nur das, was ihnen schmeckt (und erzeugen dadurch einen Schaden bei anderen). Deshalb soll der Tierhalter seinen Vorteil zum Ausgleich des Schadens verwenden (teilweise sind diese Schäden aber einschl. Vereinbarung einer Selbstbeteiligung versicherbar).

3.3.5

Versicherungsfall

Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte vgl. Kapitel 3.3.3.

3.3.6

Obliegenheiten im Versicherungsfall

Während der Versicherungsnehmer – bei Vorliegen eines Ausschlusses niemals Versicherungsschutz gehabt hat, – verliert er bei Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung seinen an sich vorhandenen Versicherungsschutz, wenn Verschulden und ggf. Kausalität gegeben sind. Alle angesprochenen Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen. Anzeige des Versicherungsfalles usw. Der Versicherungsfall ist schriftlich unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, dem Versicherer anzuzeigen. Die Anzeigepflicht (verschiedene Fristen) gilt auch für – Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, – Erlass eines Strafbefehls oder eines Mahnbescheids, – Anspruchstellung durch den Geschädigten, – gerichtliche Geltendmachung des Anspruches, – Beantragung der Prozesskostenhilfe, – gerichtliche Verkündung des Streits, – Arrest, einstweilige Verfügung oder Beweissicherungsverfahren.

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Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht, Auskunfts- und Belegpflicht Diese Obliegenheiten sind wie bei jedem anderen Versicherungszweig auch zu erfüllen. Sie beruhen auf dem Versicherungsvertragsgesetz. Prozessführung durch den Versicherer, Mahnbescheide, Verfügungen Wenn es zu einem Prozess kommt, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Prozessführung zu überlassen, dem vom Versicherer beauftragten Anwalt Vollmacht zu erteilen und alle benötigten Auskünfte zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er nach Rücksprache mit dem Versicherer Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Anerkennung oder Befriedigung von Schadenersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer darf ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keinen Anspruch anerkennen oder befriedigen, da sonst dem Versicherer die Klärung und rechtliche Beurteilung der Ansprüche verwehrt wird. Bei Verletzung dieser Obliegenheit (auch irrtümlich) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (Ausnahme: die Anerkennung oder Befriedigung konnte nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigert werden). Aufhebung oder Minderung einer Rente Der Versicherungsnehmer muss melden, wenn er dieses Recht erlangt (z. B. wenn der Verletzte doch wieder arbeiten kann oder wenn die Witwe wieder heiratet), und er muss dieses Recht durch den Versicherer ausüben lassen. Vollmacht für den Versicherer, Erklärungen abzugeben Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle Erklärungen (im Namen des Versicherungsnehmers) abzugeben, die zur Beilegung oder Abwehr von Ansprüchen zweckmäßig erscheinen.

3.3.7

Prämienregulierung

Der Versicherungsnehmer hat nach Erhalt einer Aufforderung (meistens mit der Prämienrechnung oder z. B. durch Zusendung eines Fragebogens zum Zwecke der Prämienregulierung) innerhalb eines Monats alle seit der letzten Meldung (im Antrag oder aufgrund der letzten Aufforderung) eingetretenen Änderungen (Erhöhungen oder Erweiterungen) beim versicherten Risiko mitzuteilen. Der Versicherer kann fordern, dass die Angaben durch die Geschäftsbücher oder andere Belege nachgewiesen werden. Aufgrund der Mitteilung oder der sonstigen Ermittlungen wird durch Abrechnungsnachtrag die Nachprämie oder Rückzahlung berechnet, und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an. Bei falscher Meldung oder Nichtmeldung/verspäteter Meldung der Veränderungen ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:

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Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Meldung der Veränderungen unrichtige Angaben (z. B. bewusst Keine Anzeige oder verspätete Anzeige gelogen) zum Nachteil des Versicherers Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Prämienunterschiedes

zusätzliche Zahlung in Höhe der zuletzt gezahlten Prämie

Ausnahme: kein Verschulden des Versicherungsnehmers

Ausnahme: der Versicherungsnehmer liefert die erforderlichen Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Aufforderung zur Zusatzzahlung nach

Wenn für „neue Risiken“ im Rahmen der Vorsorgeversicherung die Anzeige nicht rechtzeitig nach Aufforderung erfolgt oder wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Versicherer keine Einigung über die Prämie für das neue Risiko zustande kommt, so fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend fort Ziff. 4.1 (1) AHB.

3.3.8

Prämienangleichung

Für die Haftpflichtversicherung hat der Versicherer die Möglichkeit, seine festgesetzte Prämie jährlich aufgrund der Veränderung der durchschnittlichen Schadenzahlungen zu überprüfen. Das Verfahren für diese Prämienangleichung ist durch die AHB vorgegeben: 1. Zum 1. Juli eines jeden Jahres ermittelt ein unabhängiger Treuhänder (Deutsche Revisions- und Treuhand AG) den Prozentsatz, um den sich die durchschnittliche Schadenzahlung des Vorjahres (aller Versicherer, die für die Allgemeine Haftpflichtversicherung zugelassen sind) gegenüber dem vorletzten Jahr verändert hat. Die Begriffe „Schadenzahlung“ und „Durchschnitt der Schadenzahlungen“ sind unter Ziff. 15 AHB erläutert. Durchschnittswert der Schadenzahlungen = (Summe der Schadenzahlungen + Regulierungskosten) aller Versicherer Anzahl der Schadenfälle aller Versicherer 2. Der Veränderungssatz (Erhöhung oder Verminderung) wird auf die nächstniedrigere durch 5 teilbare ganze Zahl abgerundet (Veränderung + 13,8 % = + 10 %, Veränderung – 7,8 % = – 10 %). 3. Liegt der Prozentsatz der Erhöhungen des einzelnen Versicherers in jedem der letzten 5 Kalenderjahre unter dem Prozentsatz, den der Treuhänder für alle Haftpflicht-Versicherer ermittelt hat, so darf dieser Versicherer nur seinen letzten Erhöhungssatz anwenden (aber nicht mehr als den vom Treuhänder für diesen Zeitraum ermittelten Prozentsatz).

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4. Hat sich der ermittelte Prozentsatz – erhöht, so kann der Versicherer die Prämie erhöhen, – vermindert, so muss der Versicherer die Prämie mindern. Bei Veränderungen unter 5 % entfällt eine Angleichung, der ermittelte Prozentsatz wird in das nächste Jahr vorgetragen. Durchschnitt der Schadenzahlungen Beispiel 1

Beispiel 2

vorletztes Jahr

1.200,– €

vorletztes Jahr

1.000,– €

letztes Jahr

1.240,– €

letztes Jahr

1.092,– €

Veränderung

+ 3,33 %

Vortrag in das nächste Jahr

Veränderung Erhöhung Rest entfällt

+ 9,2 % +5%

5. Die so ermittelte neue Prämie gilt für alle Folgeprämien mit Fälligkeit ab 1. Juli. Sie ist dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung bekannt zu geben. Dabei ist dem Versicherungsnehmer die Kündigungsmöglichkeit zu erläutern. Der Versicherungsnehmer kann bis und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung kündigen, wenn sich durch die Erhöhung der Umfang des Versicherungsschutzes nicht ändert. 6. Eine Prämienangleichung entfällt bei Versicherungen, deren Prämie nach Lohn , Bau- oder Umsatzsumme ermittelt wird (hier wird durch steigende Löhne und Preise eine Prämienanpassung automatisch bewirkt). Zusammenfassung

Prüfung des Versicherungsschutzes – Ist die richtige Sparte versichert? – Hat der Versicherungsvertrag materiell begonnen? – Ist die Folgeprämie gezahlt? – Liegt eine Obliegenheitsverletzung vor? – Ist das vom Versicherungsfall betroffene Risiko versichert? – Fällt der Versicherungsfall unter Erhöhung, Erweiterung oder die Vorsorgeversicherung? – Liegt ein absoluter oder relativer Ausschluss vor? usw. Prüfung der Haftung dem Grund nach – Feststellen des Tatbestandes mit Beweissicherung. – Liegt Verschulden vor? (z. B. nach § 823 BGB)? – Ist eventuell Gefährdungshaftung gegeben? – Ist die Einrede der Verjährung gegen den Anspruchsteller möglich? – Können evtl. daraufhin unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden? usw.

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

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der Höhe nach – Reichen die vereinbarten Deckungssummen aus? – Wurde Selbstbeteiligung vereinbart? – Kann Mitverschulden geltend gemacht werden? usw. Leistung der Entschädigung durch den Versicherer.

Prüfung der Regressmöglichkeit – Liegt eventuell gesamtschuldnerische Haftung vor? – Ist ein Teilungsabkommen zu beachten? usw.

3.4

Privat-Haftpflichtversicherung

Aufbauend auf der Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) wurden diverse Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) formuliert, die auf spezielle Risiken zugeschnitten sind. Neben der ausführlicher erläuterten Privathaftpflichtversicherung (PHV) seien beispielhaft erwähnt die: – Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – Gewässerschadenhaftpflichtversicherung – Tierhalterhaftpflichtversicherung – Bauherrenhaftpflichtversicherung – Jagdhaftpflichtversicherung – Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung – Produkthaftpflichtversicherung Bei den im Folgenden angesprochenen Besonderen Bedingungen handelt es sich um einen empfohlenen Bedingungstext.

3.4.1

Versichertes Risiko

Eine Haftpflichtversicherung, die den Versicherungsbedarf einer Privatperson gegen alle ihr drohenden Gefahren vollständig abdecken wollte, müsste eine unübersehbare Anzahl von Risiken umfassen. In den BBR/PHV ist daher der Versuch gemacht worden, eine sinnvolle Auswahl zu treffen, um die wesentlichen Haftpflichtrisiken des Privatbereichs einzuschließen. Grundsätzliche Regelung Versichert ist – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – als Privatperson – aus den Gefahren des täglichen Lebens.

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Damit sind im Wesentlichen alle diejenigen Schadenersatzansprüche abgedeckt, die gegen ihn in seinem privaten Bereich geltend gemacht werden können bei seinen Freizeitaktivitäten, im Urlaub, als Gast oder Gastgeber, Sportler, Teilnehmer im Straßenverkehr als Fußgänger oder Radfahrer, beim Einkauf, als Hobby-Bastler usw. Besondere Haftpflichtgefahren Neben diesen für die Privatsphäre typischen Gefahren werden zur Klarstellung in den BBR/PHV weitere besondere Haftpflichtrisiken aufgezählt, die ebenfalls unter den Versicherungsschutz fallen: Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Familien- und Haushaltungsvorstand insbesondere wegen einer Verletzung seiner Aufsichtspflicht aus § 832 BGB. als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen aus §§ 278/831 BGB. als Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses bzw. einer Doppelhaushälfte, eines im Inland gelegenen Wochenendhauses (jeweils einschließlich dazugehöriger Garagen und Gärten) sowie eines Schrebergartens. Diese Gebäude und Räume dürfen aber vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken und nicht gewerblich genutzt werden. Bei Eigentumswohnungen ist zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Für das Sondereigentum (die Eigentumswohnung) besteht Versicherungsschutz durch die Privat-Haftpflichtversicherung. Für die Abdeckung von Schäden durch das Gemeinschaftseigentum, z. B. Flure, Treppen, Fahrstuhl, Tiefgarage, ist es erforderlich, dass die Eigentümergemeinschaft eine Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz abschließt. als Bauherr oder Unternehmer von kleineren Bauvorhaben bis zu einer Bausumme z. Zt. bis 50.000 € (bei größeren Bauvorhaben entfällt die Mitversicherung vollkommen, es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung). Da ein Bauherr trotz Übertragung der mit dem Bau verbundenen Aufgaben an andere (Architekten, Bauunternehmer usw.), nicht von seinen Verkehrssicherungs-, Überwachungs- und Auswahlpflichten entbunden ist, empfiehlt sich bei größeren Baumaßnahmen der Abschluss einer Bauherren-Haftpflichtversicherung. als Vermieter aus der Vermietung von einem/mehreren einzeln vermieteten Wohnräumen. Werden Ein , Zwei- oder Mehrfamilienhäuser oder Garagen vermietet, oder wohnt der Versicherungsnehmer in seinem Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder besitzt er ein unbebautes Grundstück, so ist Versicherungsschutz nur über eine eigenständige Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung möglich.

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

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Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nießbraucher dieser Gebäude bzw. Grundstücke gemäß § 823 bzw. § 836 BGB obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen, Schneeräumen auf Gehwegen). Mitversichert sind Personen, die durch Arbeitsvertrag (z. B. der Hausmeister) mit den oben genannten Pflichten betraut worden sind. Aus dem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb , Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, sofern diese nicht zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen genutzt werden. Für die bei der Ausübung der Jagd entstehenden Haftpflichtrisiken bietet nur eine spezielle Pflicht-Jagdhaftpflichtversicherung Versicherungsschutz. Gegenstand dieser Versicherung ist die Jagdtätigkeit und der erlaubte Besitz und Gebrauch von Schusswaffen. Mitversichert ist auch das Halten und Führen von bis zu zwei Jagdhunden, insoweit benötigt der Jäger hierfür keine besondere Hundehalter-Haftpflichtversicherung. Als Reiter fremder Pferde zu privaten Zwecken. als Halter und Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen; nicht jedoch als Halter von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren und von gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Tieren. Hierfür wäre eine zusätzliche Tierhalterhaftpflichtversicherung notwendig. Im Rahmen dieser Tierhalterhaftpflicht ist neben der Haftpflicht des Tierhalters auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhüter fremder Tiere eingeschlossen, sofern dieses nicht gewerbsmäßig geschieht.

3.4.2

Nicht versicherte Risiken

Nicht alle Risiken, die aus den Gefahren des täglichen Lebens entstehen, könnten zu annehmbaren Prämien im Bereich der PHV versichert sein. Von der Deckung ausgeschlossen sind daher Ansprüche aus Gefahren, die mehr dem Bereich der Betriebsund Berufshaftpflicht zuzuordnen sind oder so außerhalb des „normalen“ Privatlebens liegen, dass der Versicherungsschutz über die PHV versagt werden muss. Gefahren eines Betriebes Hierunter fallen sämtliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit inner- und außerhalb des Betriebes. Weiterhin muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Umstand, durch den der Versicherte haftpflichtig wird, vorhanden sein. Beispiele: Ein Auszubildender soll im Auftrag seines Ausbilders Zigaretten besorgen und verursacht beim Überqueren der Straße einen Haftpflichtschaden = betriebliche Tätigkeit. Ein Auszubildender kauft für sich während der Arbeitszeit Zigaretten und verursacht beim Überqueren der Straße einen Haftpflichtschaden = private Tätigkeit.

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Gefahren eines Berufes Eine berufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf Dauer angelegt ist und dem Erwerb des Lebensunterhalts dient. Gefahren eines Dienstes Darunter sind Arbeiten zu verstehen, die mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar sind, aber für die die Bezeichnung „Beruf“ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zutreffend ist. Gefahren eines Amtes Als Amt wird ein Aufgabenbereich bezeichnet, der einer Person vom Staat zur Erledigung übertragen wird. Bei vielen Gesellschaften wird jedoch eine Amts-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst beitragsfrei in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Gefahren eines Ehrenamtes Ein Ehrenamt wird nebenberuflich gegen Aufwandsentschädigung ausgeübt. Beispiele: Schöffe in einem Gerichtsverfahren, Prüfer bei einer IHK-Prüfung Gefahren einer verantwortlichen Tätigkeit in Vereinigungen Unter Vereinigungen sind sowohl feste Zusammenschlüsse wie Sportvereine als auch lockere Zusammenschlüsse wie Bürgerinitiativen zu verstehen. Dieser Ausschluss gilt nur für verantwortliche Tätigkeiten (Vorstandsmitglied), nicht aber für Handlungen „reiner Befehlsempfänger“ (Protokollführer). Gefahren aus ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung Um sich auf diesen Tatbestand als Ausschluss berufen zu können, müssen beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Zusätzlich ist erforderlich, dass diese Betätigung allgemein als „ungewöhnlich und gefährlich“ eingestuft wird. Kleine Benzinklausel Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft , Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (zum Begriff „Gebrauch des Fahrzeugs“ siehe Kapitel 7). Mit dieser Klausel sollen Schäden, für die im Rahmen der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, aus dem Deckungsbereich der PHV herausgenommen werden. Der notwendige Versicherungsschutz für den Gebrauch von Fahrzeugen, die nicht im Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung enthalten sind, muss durch

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

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– Kfz-Haftpflichtversicherungen – Sportboot-Haftpflichtversicherungen – Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen abgedeckt werden.

3.4.3

Erweiterungen zu den AHB

Einige Ausschlusstatbestände gemäß Ziff. 7 AHB würden im privaten Bereich zu nicht gewollten, unangemessenen Lücken im Versicherungsschutz führen. Um diese Schwächen auszugleichen, sind bestimmte Ausschlüsse durch die BBR/PHV aufgehoben worden und erweitern somit den Deckungsumfang gegenüber den AHB. Auslandsschäden Die meisten Versicherer bieten Deckung für vorübergehenden Auslandsaufenthalt. Der Einschluss ist notwendig, weil die AHB alle Ansprüche wegen Schäden im Ausland ausschließen. Gefälligkeitsverhältnisse Weder die AHB noch die BBR/PHV enthalten einen Ausschluss für Gefälligkeiten; vielmehr handelt es sich um ein ausschließlich haftungsrechtliches Problem. Gefälligkeitsverhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass es an einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten fehlt. Gefälligkeiten wie Blumengießen oder Umzugshilfe begründen keine vertraglichen Bindungen. Für dabei verursachte Schäden ist keine vertragliche Haftung begründet; wohl aber kann § 823 I BGB anwendbar sein. Für diesen Fall ist allerdings ein stillschweigender Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit anzunehmen. Soweit der Versicherungsnehmer bei Gefälligkeitshandlungen grob fahrlässig Schäden verursacht, hat der Versicherer berechtigte Ansprüche zu befriedigen; hat er nur leicht fahrlässig gehandelt, hat der Versicherer unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Die meisten Versicherer bieten hierfür Einschlussmöglichkeiten an. Abwasserschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer. Der Einschluss ist notwendig bei Geltung der „alten“ AHB (wegen § 4 I Nr. 5). In AHB 2008 ist kein Ausschluss für häusliche Abwässer (mehr) vorgesehen. Gewässerschäden Nach der Nullstellung der Umweltschäden in den AHB wird für den privaten Bereich durch obligatorische „Besondere Bedingungen“ das sogenannte „Gewässerschadenrestrisiko“ wieder mitversichert.

146

Nadja Trabert

Danach sind Ansprüche aus Gewässerschäden (auch von Vermögensschäden, die wie Sachschäden behandelt werden) versichert, soweit die gewässerschädlichen Stoffe nicht aus Anlagen stammen, deren Inhaber der Versicherungsnehmer ist. Um als Hausbesitzer auch gegen Gewässerschaden-Risiken im Zusammenhang mit einem Heizöl-Tank (dem „Anlagerisiko“) abgesichert zu sein, muss zusätzlich eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung („Öltankversicherung“) vereinbart werden – dies insbesondere vor dem Hintergrund der unbegrenzten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des § 22 WHG. Beispiel: Beim Auswechseln eines Tanks gegen einen neuen stellt man fest: Aus dem alten Tank war Öl ausgelaufen. Es bestand Gefahr, dass das allmählich weitersickernde Öl bald das Grundwasser erreichen würde. Die Behörde ordnete Sofortmaßnahmen an. Niederbringen von Probebohrungen, Ausbaggern des gesamten Erdreichs, Abtransport und Ausfackeln des verseuchten Erdreichs. Die Kosten betrugen fast 200.000 €, da auch Kellerfundamente beschädigt werden mussten, um an den ölverseuchten Boden heranzukommen. Mietsachschäden Die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden ist mitversichert. Die Haftungserweiterung bezieht sich nur auf Räume und fest mit dem Gebäude verbundene Sachen (Gebäudebestandteile wie z. B. Wände, Decken, Badewannen, Fliesen, Türen, fest verklebte Auslegware). Schäden an beweglichen gemieteten Sachen (Wohnungseinrichtung, lose verlegte Teppiche) fallen nicht unter die Haftungserweiterung. Nicht versichert sind weiterhin Schäden an – Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen – Elektro- und Gasgeräten Alle voraussehbaren Schäden, die durch normale Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind weiterhin Glasschäden, gegen die sich der Versicherungsnehmer besonders (z. B. durch eine Haushaltsglasversicherung) versichern kann. Viele Versicherer bieten inzwischen durch Klauseln die Möglichkeit, zusätzliche Erweiterungen zu den AHB (z.T. beitragsfrei) mit in den Umfang der PHV aufzunehmen wie z. B.: – Sachschäden durch allmähliche Einwirkung – Ansprüche wegen des Abhandenkommens von fremden Schlüsseln – Schäden, die durch nicht deliktsfähige Kinder verursacht wurden – Forderungsausfalldeckung

147

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

3.4.4

Mitversicherte Personen

Da die PHV von ihrem Charakter her auf den Familienkreis ausgerichtet ist, sind in gleichem Umfang wie der Versicherungsnehmer weitere Personen eines PrivatHaushaltes mitversichert. Ehegatte Für den Einschluss als mitversicherte Person kommt es alleine darauf an, dass die Ehe laut Trauschein besteht; auch getrennt lebende Ehepaare würden beide aus dem gleichen Vertrag Versicherungsschutz genießen. Erst mit der Scheidung erlischt der Versicherungsschutz für den Ehegatten. Dem Ehegatten gleichgestellt wird bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der jeweilige Partner. Soll dieser Partner mitversichert sein, so ist er bei vielen Gesellschaften allerdings namentlich in der Police zu benennen. Unverheiratete Kinder Während der Versicherungsschutz für minderjährige unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) im Rahmen der Bedingungen uneingeschränkt gilt, ist der Haftungsumfang für volljährige unverheiratete Kinder zeitlich begrenzt. Für sie besteht im Rahmen der PHV der Eltern Versicherungsschutz meist nur noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung. Übersicht über den Versicherungsschutz in der elterlichen Privat-Haftpflichtversicherung für volljährige, unverheiratete Kinder Bei den Eltern mitversichert

Schulausbildung

Lehre und/oder Studium

dann unmittelbar

Bei den Eltern nicht mehr mitversichert zweites Studium/zweite Lehre Berufs- oder Zeitsoldat

Pflichtwehr-/Ersatzdienst

zweites Studium/zweite Lehre

Pflichtwehr-/ Ersatzdienst

Lehre und/oder Studium

zweites Studium/zweite Lehre

Wartezeit bis 1 Jahr

Lehre und/oder Studium

Berufstätigkeit

Lehre/Studium abgebrochen

neue Lehre/Studium

weiteres Studium/weitere Lehre

Referendarzeit o.Ä.

Berufstätigkeit dann unmittelbar

dann unmittelbar

erneuter Abbruch von Lehre/ Studium Berufs- oder Zeitsoldat Berufstätigkeit

148

Nadja Trabert

Weitere Personen Neben diesen Familienmitgliedern wird Versicherungsschutz gewährt für – im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen für Handlungen im Rahmen dieser Tätigkeit. – Personen, die aus Arbeitsvertrag oder auch gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ansprüche des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person untereinander bleiben von der Deckung ausgeschlossen.

3.4.5

Vertragsübergang bei Tod des Versicherungsnehmers

Stirbt der Versicherungsnehmer, stehen der Ehegatte und die mitversicherten Kinder nicht schutzlos da, denn der Vertrag läuft bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Wenn die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten beglichen wird, so wird dieser automatisch Versicherungsnehmer.

3.5

Berufliche und Gewerbliche Versicherungen

3.5.1

Betriebshaftpflichtversicherung

Als Unternehmer, Freiberufler oder Selbstständiger sind Unternehmer und ihre Mitarbeiter zum Schadenersatz verpflichtet, wenn bei ihren betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten Personen zu Schaden kommen oder Sachen zerstört oder beschädigt werden. Firmenhaftpflichtversicherungen, auch Betriebshaftpflichtversicherungen oder Berufshaftpflichtversicherungen genannt, schützen vor Gefahren, die aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen entstehen können. Versicherer bieten für nahezu alle Berufe und Unternehmen einen individuellen und auf die speziellen Bedürfnisse abgestimmten Versicherungsschutz an. – Bürobetriebe – Dienstleistungsbetriebe – Einzel- und Großhandelsbetriebe – Fabrikationsbetriebe/Industriebetriebe – Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe – Handwerksbetriebe – Heilberufe, Körper-/Gesundheitspflege – Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe, Bauhandwerker – Heime, Internate, Schulen, Kindergärten – Kfz-Gewerbe

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

149

– Kultur, Sport und Freizeit – Ladengeschäfte/Ladenlokale – Land- und Forstwirtschaft – Lehrer, Sportlehrer, Fitnesstrainer – Transportbetriebe/Verkehrsunternehmen – sonstige freie Berufe wie z. B. Architekten und Ingenieure Mitversichert sind der Versicherungsnehmer (Betriebsinhaber) und alle von ihm angestellten Mitarbeiter. Zu den mitversicherten Risiken gehören Häuser und Grundstücke, die dem versicherten Betrieb, dem Betriebsinhaber und den mitversicherten Personen dienen. Darüber hinaus gelten Sozialeinrichtungen wie Betriebskantinen, Sicherheitseinrichtungen, betriebsbezogenen Veranstaltungen und Werbung als mitversichert. Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen Personenschäden sind ausgeschlossen, da bei Arbeitsunfällen Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Deckungserweiterungen in der Betriebshaftpflichtversicherung Die Betriebshaftpflichtversicherung basiert auf den AHB und wir durch die individuellen Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des jeweiligen Betriebes ausgeweitet. So erhält jeder Versicherungsnehmer innerhalb einer Branche einen maßgeschneiderten Versicherungsschutz.

3.5.2

Produkthaftpflichtversicherung

Das Produkthaftpflichtrisiko ist die Haftung des Warenherstellers für Schäden, die durch seine Produkte (nicht an seinen Produkten) verursacht werden. Wer als Unternehmer ein Produkt auf den Markt bringt, ist dafür verantwortlich, das Dritte dadurch nicht geschädigt werden. Bei den Schäden kann es sich um Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- oder Produktbeobachtungsfehler handeln. Neben der Haftung durch das Bürgerliche Gesetzbuch in §§ 823 ff. ist das Produkthaftungsgesetz (ProdHG) als Anspruchsgrundlage maßgebend. Durch die Beweislastumkehr im Produkthaftungsgesetz muss sich der Hersteller entlasten. Der Anspruchsteller ist nicht nachweispflichtig und muss nur dem ersten Anschein nach beweisen, dass das Produkt des Herstellers schadenursächlich war. Somit wurde durch das ProdHG eine verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) eingeführt. Deshalb müssen Unternehmen ihre Produktbeobachtungspflichten ernst nehmen. Diese setzen nach der Produktion und Verkauf ein und obliegen dem Hersteller während der gesamten Lebenszeit eines Produkts am Markt. Es genügt ein begründeter Verdacht, um Reflexe bei Behörden und möglichen Klägern auszulösen. Dazu kommt, dass im Falle eines Produkthaftpflichtschadens Vertragspartner Schäden geltend machen können, die ihnen durch den Lieferstopp oder einen Rückruf entstanden sind.

150

Nadja Trabert

Abgrenzung zwischen der Betriebs- und der Produkthaftpflichtversicherung Zeitpunkt des Inverkehrbringens, Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der Leistung

Betriebshaftpflicht Betriebshaftpflicht = Produktionsrisiko

Erweiterte Produkthaftpflicht Produkthaftpflicht = Produktrisiko

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. Aufbau und Struktur des GDV Produkthaftpflichtmodells Versicherungsschutz für die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung wird in Form eines Produkthaftpflichtmodells geboten. Das Modell enthält einzelne Bausteine, die separat versichert werden können. Um Deckungslücken zu vermeiden, werden die Bausteine jedoch meist gesamt versichert. Für das Produkthaftpflichtmodell werden gesonderte Deckungssummen und Selbstbehalte vereinbart. Kein Versicherungsschutz wird für Produkte geboten, die für die Kraft- oder Luftfahrtindustrie vorgesehen sind. Einzelteiletausch- und Reparaturkosten Erweiterte Deckung für Vermögensschäden:

Konventionelle Deckung:

Prüf- und Sortierkosten (fakultativer Baustein) Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften

Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

Weiterveroder bearbeitungsschäden

Aus- und Einbaukosten

Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen (fakultativer Baustein)

Personen-, Sach- und daraus resultierender Vermögensschaden

3.5.3

Architekten-Haftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure unterscheidet sich im Wesentlichen von der Betriebshaftpflichtversicherung für produzierende Gewerbe- und Handelsbetriebe, da die Versicherungsfalldefinitionen divergieren. In der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure ist der Versicherungsfall der Verstoß und nicht das Ereignis an sich.

151

Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung

Beispiel: Durch falsche Berechnungen der Bodenverhältnisse kommt es zu einem hydraulischen Grundbruch. Durch das Absinken des Fundaments entstehen Setzrisse an Decken und Wänden und das Gebäude ist einsturzgefährdet. Versicherungsschutz wird hierfür im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung geboten. Um die Prämie zu ermitteln wird nicht nur die Jahreshonorarsumme, sondern auch die Berufserfahrung, Ausbildung und vor allem der Vorschadenverlauf der zu versichernden Architekten und Ingenieure herangezogen. Die Ermittlung des Risikos wird daher von den meisten Versicherern anhand eines umfangreichen Fragebogens durchgeführt. Eine besondere Abweichung zu den AHB ist die Möglichkeit der Rückwärtsversicherung. Diese wird durch die Klausel „frei von bekannten Schäden“ Vertragsbestandteil. Zwar wird rückwärts Versicherungsschutz ab dem formellen Versicherungsbeginn geboten, jedoch dürfen Verstöße dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss nicht bekannt gewesen sein. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand bekannt war, aber noch kein Anspruch erhoben wurde. Diese Klausel gilt nur beim erstmaligen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, da sonst der Vorversicherer den Schaden ersetzen müsste. Die so genannte Pflicht zur Nachhaftung, welche ebenfalls von den AHB abweicht, beträgt 5 Jahre und kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 30 Jahre ausgeweitet werden. Die Nachhaftungsversicherung tritt nach vollständigem Wegfall des versicherten Betriebes in Kraft.

3.5.4

Internationale Versicherungsprogramme

Internationale Unternehmen müssen sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und unterschiedlichen Risikoverhältnissen in den jeweiligen Ländern auseinandersetzen, das beinhaltet auch die Versicherungsleistungen der lokalen Gesellschaften.

Masterpolice mit DIC/DIL Deckung

Lokalpolice Land A

Lokalpolice Land B

Lokalpolice Land C

Lokalpolice Land D

152

Nadja Trabert

In den meisten Fällen besteht für die ausländischen Tochtergesellschaften ein Versicherungsvertrag, der auf die lokale Risikosituation vor Ort zugeschnitten ist. Die in den jeweiligen Ländern abgeschlossenen Versicherungen können dazu führen, dass die Muttergesellschaft den Überblick über die Vielzahl an Verträgen verliert. Internationale Versicherungsprogramme verknüpfen die lokalen Verträge mit dem Hauptvertrag des Mutterkonzerns. Die Beratung, Betreuung und Schadenabwicklung in den einzelnen Ländern gewährleisten die Lokalpolicen, während der Hauptvertrag den Versicherungsschutz vereinheitlicht. Der Hauptvertrag leistet darüber hinaus mit der Konditionsdifferenzdeckung (DIC1) sowie der Summendifferenzdeckung (DIL2) einen einheitlichen Versicherungsschutz. So wird für die Muttergesellschaft ein überschaubarer Versicherungsschutz geschaffen und die Unterschiede der einzelnen Länder ausgeglichen.

1

Difference in Conditions

2

Difference in Limits

4

KraftfahrzeugVersicherung von Gary Yoder

154

4.1

Gary Yoder

Einleitung

Ob im Urlaub oder aus geschäftlichen Gründen – Auslandsreisen sind für viele heute bereits zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Und ein Europa ohne Grenzen macht das Reisen noch unkomplizierter, bequemer und sicherer. Trotzdem sollten Sie sich vor jeder Reise mit den Besonderheiten Ihres Gastlandes vertraut machen, weil viele Vorschriften, Bestimmungen und Regelungen anders sind als Zuhause. Die wichtigsten Informationen für eine Auslandsreise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten Sie auf den folgenden Seiten. Darüber hinaus informieren wir Sie über das Versicherungssystem.

4.1.1

Versicherungsschutz bei Einreise

Bei der Einreise nach Deutschland müssen Sie einen ausreichenden Versicherungsschutz zur Abdeckung der finanziellen Folgen eines von Ihnen verursachten KfzUnfalls nachweisen. Diese erfolgt in der Regel durch die Vorlage der Internationalen Versicherungskarte (grüne IVK), die Sie bei Ihrem Versicherer erhalten. In den Ländern, in denen die grüne IVK nicht gilt, haben Sie die Möglichkeit, an der Landesgrenze durch den Abschluss einer für die Aufenthaltsdauer gültigen Versicherungspolice (Grenzversicherungspolice) den erforderlichen Versicherungsschutz zu erlangen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz. Danach ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Ausland (also nicht in Deutschland) verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Kfz-Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen. Die nachzuweisende Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme beträgt bezüglich: Personenschäden:

mind.

7.500.000,– €

Sachschäden:

mind.

1.000.000,– €

Vermögensschäden:

mind.

50.000,– €

4.2

Gesetzliche Grundlagen und Tarife

Auch die Halter von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit regelmäßigem Standort in Deutschland sind ebenfalls unter den bereits genannten Voraussetzungen verpflichtet, für ihr Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Kraftfahrzeug-Versicherung

4.2.1

155

Vorläufige Deckung

Möchte der Kfz-Halter sein Kfz zum Straßenverkehr zulassen, muss er dem Straßenverkehrsamt nicht nur seinen Personalausweis, den Kfz-Brief und den Kfz-Schein, sondern auch die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) vorlegen. Hierbei handelt es sich um einen Code, die sogenannte eVB-Nummer. Die eVB erhält er beim jedem Kfz-Versicherer oder seiner Vertretung, sobald er einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Versicherung unterschrieben hat. Der Kfz-Vertrag ist damit grundsätzlich noch nicht zustande gekommen. Sobald der Antrag dem Versicherer vorliegt, prüft dieser, ob er den Antrag annehmen möchte. Durch die Herausgabe der eVB erhält der Halter aber bereits sofortigen vorläufigen Versicherungsschutz. Diese vorläufige Deckung beginnt spätestens mit der Zulassung des Fahrzeugs und bezieht sich grundsätzlich nur auf die Kfz-Haftpflichtversicherung. Sobald der Antrag angenommen wird und der Versicherer den Versicherungsschein (Versicherungs-Police) an seinen Versicherungsnehmer (VN) gesandt hat, kommt der endgültige Kfz-Vertrag zustande. Die vorgeschaltete vorläufige Deckung geht in diesen Hauptvertrag über, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung des mit der Police geforderten Erstbeitrags rechtzeitig vornimmt. Bezüglich des Erstbeitrags wird der Zeitraum der vorläufigen Deckung entsprechend berücksichtigt.

4.2.2

Annahme des Kfz-Antrags / Kontrahierungszwang

Die Annahme bzw. Ablehnung des Antrags ist durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. Grundsätzlich muss der Versicherer alle Anträge für versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge annehmen (Kontrahierungszwang). Darüber hinaus hat er die Annahmefiktion zu beachten. Danach gilt ein Antrag als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang schriftlich ablehnt. Dieser Vorgang wird als Annahmefiktion bezeichnet und bezieht sich nur auf die Kfz-Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen. Ein darüber hinausgehender beantragter Versicherungsschutz, wie beispielsweise die unbegrenzte Deckungssumme oder die Kaskoversicherung, kann vom Versicherer auch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist noch abgelehnt werden. Akzeptiert der Versicherungsnehmer die teilweise Ablehnung des Antrags nicht, wird der Versicherer in der Regel den Vertrag freigeben, damit der Versicherungsnehmer den gewünschten Versicherungsschutz bei einem anderen Unternehmen beantragen kann. Für den versicherten Zeitraum im Rahmen der vorläufigen Deckung wird der Versicherungsnehmer den entsprechenden Beitrag zahlen müssen.

4.2.3

Ausnahmen vom Kontrahierungszwang

Falls folgende Situationen vorliegen, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Kunden eine Doppelkarte auszuhändigen bzw. den Antrag auf Kfz-Versicherung anzunehmen: Beschränkungen Hierunter versteht man sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherers, der beispielsweise nur Beamte versichert oder nur regional in einem Bundesland tätig ist.

156

Gary Yoder

Vorvertrag Soweit der Versicherungsnehmer bei Antragstellung bereits beim Unternehmen versichert war und der Vorvertrag aufgrund einer der folgenden Punkte aufgehoben wurde: – Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung – Rücktritt wegen Nichtzahlung der Erstprämie – Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Kündigung wegen Nichtzahlung der Folgeprämie – Kündigung aufgrund eines Schadenfalls Neues Angebot Wenn der Versicherer wegen einer nachweisbar höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes Angebot innerhalb von 2 Wochen schriftlich unterbreitet, gilt der Vertrag ebenfalls nicht als angenommen.

4.2.4

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Bestimmte Fahrzeuge bzw. Halter unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Diese Regelung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung liegt darin begründet, dass von einigen Fahrzeugen keine besondere Gefahr (Betriebsgefahr) ausgeht bzw. bestimmte Fahrzeughalter in der Lage sind, die finanziellen Folgen eines verursachten Kfz-Unfalls aus eigenen Mitteln zu regulieren. Zu den Fahrzeugen zählen: – Kraftfahrzeuge bis max. 6 km/h – selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis max. 20 km/h – nicht zulassungspflichtige Anhänger Kraftfahrzeuge, die auf folgende Halter zugelassen sind: – Bundesrepublik Deutschland – Länder der Bundesrepublik (Niedersachsen, Bayern usw.) – Gemeinden über 100.000 Einwohner – Zweckverbände (Körperschaften des Öffentlichen Rechts) z. B.: Wasser- und Energieversorgung

4.2.5

Vertragsbeendigung

Nach dem Pflichtversicherungsgesetz kann der Kfz-Vertrag grundsätzlich nur für max. ein Jahr geschlossen werden. Falls die Vertragspartner keine Beendigung des Vertrages zu einem bestimmten Termin vereinbaren, verlängert er sich nach Ablauf des Jahres jeweils um ein weiteres Jahr. Die Vertragsbeendigung kann erfolgen durch:

Kraftfahrzeug-Versicherung

157

– Zeitablauf (z. B. kurzfristige Verträge, Mofakennzeichen) – Rücktritt (z. B. bei Nichtzahlung des Erstbeitrags) – Aufhebung in gegenseitigem Einvernehmen – Wagniswegfall (z. B. aufgrund eines Totalschadens) – Kündigung (ordentliche oder außerordentliche) Die ordentliche Kündigung ist die Vertragsaufhebung zur Hauptfälligkeit. Sie kann sich auf den gesamten Vertrag oder auf einzelne Sparten beziehen und muss dem Kfz-Versicherer einen Monat vor Hauptfälligkeit in schriftlicher Form vorliegen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht liegt vor, wenn sich der zu zahlende Beitrag erhöht aufgrund einer – Tarifänderung in der Kfz-Haftpflicht oder Fahrzeugversicherung – Zuordnung zu einer anderen Regionalklasse – Zuordnung zu einer anderen Typklasse – Änderung des Leistungsumfanges aufgrund eines Gesetzes – Regulierung oder Ablehnung eines Schadens – Obliegenheitsverletzung (z. B.: Fahren ohne Führerschein) – Nichtzahlung der Folgeprämie – Veräußerung des Kfz Auch ohne Beitragserhöhung hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht, wenn beispielsweise die Einteilung der Gefahrenmerkmale (Regionalklassen, Schadenfreiheitssystem, Tarifgruppen, Typklassen usw.) geändert wird.

4.3

Rechtsgrundlagen des Kfz-Vertrages

Grundlagen des Kfz-Vertrages bilden nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, wie – das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) – die Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) – das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sondern auch vertragliche Vereinbarungen, die der Versicherer dem Kfz-Vertrag zugrunde legt, wie – die Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) – die Tarifbestimmungen (TB)

4.3.1

Tarifgruppen

Der Kfz-Tarif besteht nicht nur aus dem Beitragsteil, sondern auch aus den Tarifbestimmungen, die eine Unterteilung der Versicherungsnehmer in verschiedene Tarifgruppen vorsehen, um dadurch risikogerechte Prämien kalkulieren zu können. Er

158

Gary Yoder

gliedert sich nach objektiven Gefahrenmerkmalen mit der Folge, dass unterschiedliche Beiträge für Pkw, Campingfahrzeuge, Güterfahrzeuge usw. geltend gemacht werden. Auch subjektive Gefahrenmerkmale werden berücksichtigt, so dass eine Einstufung in unterschiedliche Tarifgruppen erfolgt. Tarifgruppe A Diese Tarifgruppe gilt für Pkw von landwirtschaftlichen Unternehmen, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Betrieb eine Mindestgröße von 0,5 ha (bei einem Gartenbaubetrieb mind. 2 ha) hat und diesen Betrieb selbst bewirtschaften. Tarifgruppe B Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts mit öffentlichen Aufgaben und deren Bediensteten sind B-berechtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst ebenfalls anspruchsberechtigt. Tarifgruppe R / N Soweit die Voraussetzungen für die Tarifgruppe A bzw. B nicht vorliegen, erfolgt die Einstufung in die Gruppe R bzw. N. Hinweis: Über den Umfang der bereits genannten Möglichkeiten zur risikogerechteren Beitragsermittlung hinaus bieten viele Versicherer besondere Leistungen gegen Zuschlag an, wie beispielsweise: – Neupreisentschädigung in der Kaskoversicherung, wenn das Kfz im ersten Zulassungsjahr durch einen Totalschaden beschädigt wird. – Schutz vor Rückstufung im Schadenfall mit der Folge, dass im Folgejahr keine höhere Prämie berechnet wird (Rabattretter). Gleichzeitig haben alle Versicherer weitere Kriterien geschaffen, nach denen Beitragszuschläge bzw. Nachlässe berücksichtigt werden können. Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Merkmale werden auch als „weiche“ Tarifmerkmale bezeichnet, hier einige Beispiele mit möglichen Nachlässen und Zuschlägen.

159

Kraftfahrzeug-Versicherung

KH

VK

– 10 % – 8% – 3% + 10 % – 5%

– 5%

Garagenbesitzer

– 10 %

– 5%

– 10 %

km-Leistung pro Jahr bis 9 000 über 9 000 bis 12 000 über 12 000 bis 20 000 über 20 000 bis 30 000 über 30 000

– 20 % – 10 % – 3% + 5% + 15 %

– 15 % – 10 % – 3% + 5% + 10 %

– 10 % – 10 % – 3% + 5% + 15 %

Einzelfahrer

– 15 %

– 5%

– 5%

Einzelgarage

– 5%

– 5%

Treuerabatt

– 5%

– 5%

– 5%

Einfamilienhausrabatt

– 10 %

– 10 %

– 10 %

Fahrzeug-Alter bis 1 Jahr über 1 Jahr bis 3 Jahre über 3 Jahre bis 7 Jahre  über 7 Jahre bis 20 Jahre über 20 Jahre

TK

+ 10 %

Die Liste der Merkmale wird ständig erweitert und ist je nach Versicherer unterschiedlich.

4.3.2

Schadenfreiheitssystem für bestimmte Fahrzeuge (Pkw usw.)

Die Beitragshöhe richtet sich u. a. auch nach der Anzahl der schadenfreien Jahre. Hat ein Versicherungsvertrag von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres (1. 1. bis 31. 12.) bestanden, ohne dass in dieser Zeit ein Schaden gemeldet worden ist, so wird er in der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung im folgenden Jahr in die Schadenfreiheitsklasse gem. nachfolgender Tabelle eingestuft (siehe Beispiel unten). Bei einem schadenfreien Jahr erfolgt die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse 1 (SF-Klasse) und entspricht einem Beitragssatz von 100 % in der Haftpflicht bei Pkw. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn sich der Vertrag im laufenden Kalenderjahr aufgrund einer Rückstufung in einer Schaden- oder Malusklasse (S oder M) befindet.

160

Gary Yoder

Personenkraftwagen – Pkw Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs 25 Kalenderjahre und mehr 24 Kalenderjahre 23 Kalenderjahre 22 Kalenderjahre 21 Kalenderjahre 20 Kalenderjahre 19 Kalenderjahre 18 Kalenderjahre 17 Kalenderjahre 16 Kalenderjahre 15 Kalenderjahre 14 Kalenderjahre 13 Kalenderjahre 12 Kalenderjahre 11 Kalenderjahre 10 Kalenderjahre 9 Kalenderjahre 8 Kalenderjahre 7 Kalenderjahre 6 Kalenderjahre 5 Kalenderjahre 4 Kalenderjahre 3 Kalenderjahre 2 Kalenderjahre 1 Kalenderjahr

SFRKlasse

Zweiräder/Camping-Fz. übrige Fahrzeuge Beitragssatz KH VK

SFRKlasse

Beitragssatz KH VK

SFRKlasse

Beitragssatz KH VK

SF 25 SF 24 SF 23 SF 22 SF 21 SF 20 SF 19 SF 18 SF 17 SF 16 SF 15 SF 14 SF 13 SF 12 SF 11 SF 10 SF 9 SF 8 SF 7 SF 6 SF 5 SF 4 SF 3 SF 2 SF 1

30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 35 % 35 % 35 % 40 % 40 % 40 % 40 % 45 % 45 % 50 % 50 % 55 % 60 % 65 % 75 % 85 % 100 %

30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 35 % 35 % 35 % 35 % 40 % 40 % 45 % 45 % 45 % 50 % 55 % 60 % 65 % 70 % 80 % SF 3 90 % SF 2 100 % SF 1

45 % 55 % SF 3 65 % 75 % SF 2 65 % 80 % SF 1

40 % 55 % 55 % 75 % 70 % 80 %

SF ½ Klasse S Klasse 0 Klasse M

120 % 115 % SF ½ 155 % – – 240 % 190 % Kl 0 245 % – –

70 % 80 % SF ½ – – – 100 % 100 % Kl 0 – – –

70 % 80 % – – 100 % 100 % – –

Verläuft der Vertrag im Versicherungsjahr nicht schadenfrei, wird er zu Beginn des folgenden Versicherungsjahres in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Der Versicherungsnehmer zahlt in diesem Jahr einen höheren Beitrag. Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 2. 1. bis 1. 7. begonnen und während des ersten Kalenderjahres mindestens 6 Monate schadenfrei bestanden, so wird ein bei Abschluss in die Klasse 0 eingestufter Vertrag im folgenden Versicherungsjahr in die SF-Klasse 1/2 eingestuft. Ein bei Abschluss in SF 1/2 eingestufter Vertrag wird dann in die SF-Klasse 1 eingestuft. Grundsätzlich erfolgt die Einstufung eines erstmals abgeschlossenen Kfz-Vertrages in die Klasse 0 (meist 240 % Beitragssatz). Der Versicherungsnehmer kann in diesem

Kraftfahrzeug-Versicherung

161

Fall die sofortige Einstufung in die SF-Klasse 1/2 für sein Fahrzeug (Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad mit amtlichen Kennzeichen) beantragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: Zweitwagenregelung Auf denselben Versicherungsnehmer ist bereits ein Pkw zugelassen, der sich zu diesem Zeitpunkt mindestens in der SF-Klasse 1/2 befindet. Ehe-/Lebenspartnerregelung Auf den Namen des Ehe- oder Lebenspartners ist bereits ein Pkw zugelassen, der sich zu diesem Zeitpunkt mindestens in der SF-Klasse 1/2 befindet. Führerscheinregelung Der Versicherungsnehmer muss einen entsprechenden Führerschein vorlegen, aus dem ersichtlich ist, dass er seit mindestens 3 Jahren zum Führen von Kfz und Krafträdern mit amtlichen Kennzeichen (z. B.: Kl. 3, die Dauer der Kl. 1b zum Führen von Leichtkrafträdern mit amtlichen Kennzeichen wird ebenfalls berücksichtigt) berechtigt ist. Der Führerschein kann auch von einem Mitgliedstaat der EU erteilt worden sein. Hinweis: Die vorgenannten Regelungen gelten nur insoweit, als es sich um folgende Fahrzeuge handelt: – Pkw – Campingfahrzeug – Kraftrad mit amtlichen Kennzeichen Die Anwendung der Führerscheinregelung ist ausgeschlossen, wenn auf den Namen des Versicherungsnehmers bereits ein o. g. Fahrzeug versichert ist und sich der Vertrag nicht in einer Schadenfreiheitsklasse befindet.

4.4

Kfz-Haftpflichtversicherung

Der Verursacher eines Kfz-Schadens ist verpflichtet, diesen zu ersetzen. Haftungsumfang und Haftungshöhe werden nicht vom Geschädigten (Anspruchsteller) festgelegt, sondern sind durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen durch den Gesetzgeber bereits vorgegeben. Diese Bestimmungen werden als Haftungsgrundlagen bezeichnet und regeln das Haftungsverhältnis zwischen dem Schadenverursacher und dem Geschädigten. Das Deckungsverhältnis zwischen dem Schadenverursacher (VN) und seinem Versicherer ist überwiegend durch die vertragliche Gestaltung der Vertragspartner gekennzeichnet.

162

Gary Yoder

Geschädigter (Anspruchsteller)

Schadenverursacher (VN)

Haftungsverhältnis (Haftungsgrundlage)

Versicherer

Deckungsverhältnis (Versicherungsschutz)

Direktanspruch des Geschädigten Gemäß §115 VVG hat der Geschädigte im Kfz-Schadenfall einen Direktanspruch mit der Folge, dass er seine Schadenersatzansprüche auch direkt beim Haftpflichtversicherer des Verursachers geltend machen kann. Durch diese Regelung hat er somit einen kompetenten und finanziell leistungsstarken Ansprechpartner.

4.4.1

Haftungsgrundlagen

Die häufigsten Haftungsgrundlagen des Verursachers bzw. Anspruchsgrundlagen des Geschädigten lassen sich in zwei Bereiche unterteilen. Anspruchsgrundlagen im KH-Schadenfall

Haftung aus Verschulden

Haftung ohne Verschulden

Verschuldenshaftung

Gefährdungshaftung

4.4.2

Grundlagen der Verschuldenshaftung

Verschulden Das Kernstück der Verschuldenshaftung ist der § 823 BGB. Danach haftet der Verursacher, wenn der Schaden durch schuldhaftes Handeln (ab einfacher Fahrlässigkeit gem. § 276 BGB) verursacht wurde. Die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, sind mit denen, die im Kapitel „Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung“ genannt sind, identisch. Beweispflicht Der Anspruchsteller ist für das Vorliegen der in § 823 BGB genannten Voraussetzungen in vollem Umfang beweispflichtig, wenn er Ansprüche geltend macht. Schadenersatzleistungen Der Verursacher des Kfz-Unfalls hat die Kosten für die Wiederherstellung des alten Zustandes vor Schadeneintritt zu ersetzen. Das Wahlrecht des Geschädigten zwischen Naturalersatz und Geldersatz ist im Kraftfahrtbereich durch das Versicherungsvertragsgesetz (§115 Abs. 1 Satz 3) auf Geldersatz beschränkt.

Kraftfahrzeug-Versicherung

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Nach dem BGB (§§ 823 und 847 ff.) hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz folgender Schäden: Personenschäden Hierunter fallen die Kosten für Krankenhausaufenthalt, Arzt usw., die in der Regel zunächst von den Krankenkassen verauslagt und anschließend vom Verursacher zurückgefordert werden. Personenfolgeschäden Als Folgeschäden sind Lohnausfall, Haushaltshilfekosten, berufliche Nachteile, Umschulungskosten usw. zu verstehen. Schmerzensgeld (nur bei Verschuldenshaftung) Der Schmerzensgeldanspruch richtet sich nach der Art und Schwere der Verletzung. Zur Orientierung dient eine Sammlung von Gerichtsurteilen, die zu einem „Schmerzensgeldkatalog“ zusammengefasst ist und regelmäßig aktualisiert wird. Sachschäden Sachschäden sind Beschädigungen oder Zerstörungen am Fahrzeug, an der Kleidung, Ladung, am Gebäude usw. Sachfolgeschäden Hier sind die Kosten für Gutachter, Mietwagen, Rechtsanwälte, Abschleppkosten, Wertminderung usw. zu nennen. Verzichtet der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall auf einen Mietwagen, kann er für jeden schadensbedingten Ausfalltag seines Kfz eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Vermögensschäden Diese Schäden treten dann ein, wenn auch tatsächlich ein nach § 823 BGB geschütztes Rechtsgut verletzt wird. Häufig besteht aber in Bezug auf §11 AKB für diesen Vermögensschaden kein Versicherungsschutz, so dass ersatzpflichtige Vermögensschäden sehr selten sind. Viele Geschädigte machen für die Bearbeitungszeit (z. B. Ausfüllen des Geschädigtenfragebogens usw.) einen Zeitaufwand von ca. 3 Std. à 10,– € geltend. Nach ständiger Rechtsprechung stellt der praktisch mit jedem Schadenfall verbundene Zeitaufwand für dessen Abwicklung keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar. Dies gilt für Privatleute wie auch für den geschäftlichen Bereich. So entschied das OLG Hamm (28. 1. 1975 – 9U 171/74), dass Kosten der allgemeinen Verwaltung grundsätzlich von dem Geschädigten selbst getragen werden müssen. Die Feststellung der Ursache und die Abwicklung des Schadenfalls gehört zum Pflichtenkreis des Geschädigten.

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Haftungshöhe Im Rahmen der Verschuldenshaftung ist die Höhe des Schadenersatzes nicht begrenzt; d. h., der Verursacher haftet in unbegrenzter Höhe. Der KH-Versicherer gewährt jedoch nur Versicherungsschutz bis zur vereinbarten Höhe (Versicherungssumme). Wenn der Geschädigte den Schaden mit verursacht hat, ist nach § 254 BGB sein Mitverschulden entsprechend zu berücksichtigen bzw. seine Ansprüche werden um die Mithaftungsanteile gekürzt.

4.4.3

Grundlagen der Gefährdungshaftung

Betrieb Das Kernstück der Gefährdungshaftung – auch Haftung ohne Verschulden bezeichnet – ist das Straßenverkehrsgesetz (§ 7 StVG). Danach haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs bereits dann, wenn durch den Betrieb des Kfz ein Schaden verursacht wird. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. 앫 „Wird bei dem Betrieb eines Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.“ Hier gibt es viele Grenzfälle. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein Fahrzeug in Betrieb ist, – wenn der Motor noch läuft (auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Beendigung einer Fahrt), oder – wenn das Fahrzeug noch nicht endgültig abgestellt ist und sich noch so im Verkehrsraum befindet, dass es eine typische Gefahr z. B. als Hindernis darstellt. Beispiel: Herr Fischer findet keinen Parkplatz. Damit er seinen Termin noch pünktlich wahrnehmen kann, stellt er sein Kfz verbotswidrig auf der Fahrbahn im eingeschränkten Halteverbot ab. Später will ein Kind die Fahrbahn überqueren und sieht aufgrund des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs den herannahenden Verkehr nicht. Es wird von einem Pkw erfasst und verletzt. Der Fahrer konnte infolge des Sichthindernisses nicht mehr rechtzeitig anhalten. Da das Halteverbot auch dem Schutz der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger dient, haftet auch Herr Fischer für die entstandene Körperverletzung des Kindes. Haftungshöhe und Schadenersatzleistungen Wenn der Geschädigte den Schaden mit verursacht hat, ist nach den §§ 9 und 17 StVG seine Mithaftung entsprechend zu berücksichtigen bzw. seine Ansprüche werden um die Mithaftungsanteile gekürzt. Die Haftung des Verursachers ist der Höhe nach wie folgt begrenzt:

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Personen-/Personenfolgeschäden Der Schadenersatzanspruch ist im Schadenfall auf einen Kapitalbetrag von max. 600.000,– € bzw. auf eine jährliche Rente von max. 36.000,– € begrenzt. Bei Verletzung mehrerer Personen erhöhen sich die genannten Beträge auf 3.000.000,– € bzw. 180.000,– €. Sach-/Sachfolgeschäden Im Schadenfall ist der Anspruch auf Schadenersatz auf den Betrag von insgesamt 1.000.000,– € begrenzt. Hinweis Nach der Straßenverkehrshaftung ist der Ersatz von reinen Vermögensschäden sowie Schmerzensgeld nicht vorgesehen.

4.4.4

Ausnahmen von der Gefährdungshaftung

앫 Unabwendbares Ereignis 앫 „Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird ...“ Bestreitet der Halter eine Haftung, muss er beweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war oder allein durch das Verhalten des Geschädigten selbst bzw. eines Tieres verursacht wurde. Dann tritt die Betriebsgefahr des Kfz hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Geschädigten bzw. des Tieres zurück. Beispiel 1: Nach einem Kegelabend fährt Herr Fischer mit seinem Pkw zurück. Auf dem Heimweg springt plötzlich unerwartet ein Hund von rechts in die Fahrbahn und kollidiert mit dem Fahrzeug. Das Tier wird getötet. Kann der Hundehalter von Herrn Fischer Schadenersatz fordern? Lösung: Bei diesem Sachverhalt ist der Unfall für Herrn Fischer unabwendbar gewesen, da er diesen Zusammenstoß nicht verhindern konnte. Das Entstehen dieser Situation wäre auch für einen vorbildlich fahrenden Kraftfahrer nicht erkennbar und zu verhindern gewesen. Die Rechtsprechung stellt an den Unabwendbarkeitsbeweis sehr strenge Anforderungen. Dieses ist im Straßenverkehr sehr selten und nur dadurch zu erreichen, dass jeder Kraftfahrer viel langsamer fährt, als erlaubt ist und in Zweifelsfällen abbremst und stehenbleibt.

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Beispiel 2: Herr Müller befährt die B 68 von Osnabrück in Richtung Bielefeld. In dem Ort Hilter zeigt die Fußgängerampel Rotlicht. Er bremst sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Vor ihm steht bereits ein Lieferwagen. Ein nachfolgender Lkw-Fahrer erkennt die Situation zu spät und fährt auf das Fahrzeug des Herrn Müller auf. Dabei wird dieses noch auf den Lieferwagen geschoben. Der Eigentümer des Lieferwagens stellt Schadenersatzansprüche gegen Herrn Müller. Kann Herr Müller schadenersatzpflichtig gemacht werden? Lösung: Hier tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs Müller zurück, da der Unfall für ihn unabwendbar war. Der Anspruchsteller kann seinen Schaden nur beim schadenverursachenden Lkw-Fahrer bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Hinweis Ein Unfall gilt auch dann nicht als unabwendbar, wenn er auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder auf ein Versagen seiner Verrichtung beruht. Beispiel 3: Herr Fischer fährt mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h über die Autobahn A1 von Hamburg nach Bremen. Plötzlich platzt der Reifen hinten links. Das Fahrzeug gerät ins Schleudern und prallt mit einem Lieferwagen zusammen. Dabei wird nicht nur dessen Fahrer verletzt, sondern auch der Lieferwagen erheblich beschädigt. Kann der Geschädigte gegen Herrn Fischer Schadenersatzansprüche (Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Arztkosten usw.) geltend machen bzw. ist eine Haftung des Versicherungsnehmers gegeben? Lösung: Eine Fehlfunktion, die auf das Kfz zurückzuführen ist, wird zum Schutze des Verkehrsopfers nicht als „unabwendbar“ angesehen, mit der Folge, dass Herr Fischer für den Schaden grundsätzlich ersatzpflichtig ist. Sofern kein Verschulden vorliegt und eine Haftung nur aus Betriebsgefahr (§ 7 StVG, Gefährdungshaftung) gegeben ist, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Beispiel 4: Herr Plogmann wird auf der BAB in Richtung Hannover fahrend von dem Fahrer des hinter ihm fahrenden Pkw per Lichtzeichen zum Anhalten aufgefordert. Auf dem nächsten Rastplatz zeigt er Herrn Plogmann die beschädigte Frontscheibe seines Pkw und fordert von ihm Schadenersatz, da ein auf der Straße liegender Kieselstein vom Fahrzeug des Herrn Plogmann hochgeschleudert wurde und den Schaden verursachte. Kann der Geschädigte gegen Herrn Plogmann Schadenersatzansprüche geltend machen?

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Lösung: Nach ständiger Rechtsprechung liegt grundsätzlich ein unabwendbares Ereignis vor, wenn ein Kieselstein von der Straße aufgewirbelt und gegen das nachfolgende Fahrzeug geschleudert wird. Bestimmte Fahrzeuge 앫 „Die Vorschriften des § 7 StVG gelten nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wird, das auf ebener Fahrbahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann...“

4.4.5

Gesamtschuldnerische Haftung

Oft sind an einem Schadenfall mehrere Fahrzeuge beteiligt. Keiner weiß dann, wer in welcher Höhe für den Schaden aufkommen muss. Beispiel: Herr Fischer stößt auf gerader Strecke mit dem entgegenkommenden Pkw des Herrn Schäfer zusammen. Es lässt sich nicht klären, wer die Fahrbahnmitte überfahren hat. Außer den am Unfall beteiligten Fahrern befindet sich im Fahrzeug Fischer noch die Insassin Müller, die verletzt wurde und deshalb Schmerzensgeld fordert. Kann Frau Müller Schmerzensgeldansprüche stellen bzw. welcher Versicherer ist zuständig, wenn keinem der Beteiligten ein Verschulden nachgewiesen werden kann? Lösung: Lässt sich nicht mehr ermitteln, wer von ihnen der Verursacher ist, haften beide KfzFahrer gemeinschaftlich bzw. gesamtschuldnerisch für die Verletzung der Frau Müller. Der Gesetzgeber unterstellt in diesen Fällen, dass alle nach der Verschuldenshaftung haftbar gemacht werden können, da zumindest ein Beteiligter oder beide den Schaden durch Verschulden verursacht haben. Die geschädigte Dritte (Insassin) kann ihre Schmerzensgeldansprüche gegen Herrn Schäfer oder Herrn Fischer geltend machen.

4.4.6

Haftungsverteilung

Wenn im Schadenfall die alleinige Haftung des Verursachers nicht gegeben ist, erfolgt unter Berücksichtigung der Mithaftung nach § 17 StVG bzw. § 254 BGB eine Aufteilung der Haftungsanteile. Die Beteiligten können ihren Schaden dann nicht in voller Höhe geltend machen. Ihr Anspruch wird dann um die eigene Mithaftungsquote gekürzt. Aktuelle Unfälle aus der Praxis

Linksabbieger und Überholer Wenn ein auf der Straße fahrendes Fahrzeug nach links abbiegen will und dabei mit einem von hinten überholenden Fahrzeug kollidiert, haben beide Fahrer eine Mit-

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schuld am Unfall. Die Aufteilung der Haftungsquote ist u. a. davon abhängig, ob der Unfallort außerhalb oder innerhalb geschlossener Ortschaften liegt. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht eine defensive Fahrweise im Vordergrund mit der Folge, dass eine höhere Haftung zulasten des Überholenden berücksichtigt wird. In der Regel wird die Haftung des Linksabbiegenden etwa 1/3 und die Haftung des Überholers etwa 2/3 betragen. Außerhalb geschlossener Ortschaften geht die Haftungsverteilung zulasten des Linksabbiegenden, da dem Verkehrsfluss höhere Priorität zukommt, die vom Abbiegenden gefährdet wird. Die Haftung des Überholers beträgt etwa 1/3, die des Linksabbiegers etwa 2/3.

Abbremsen wegen eines Kleintieres Beim Abbremsen wegen eines auf die Fahrbahn laufenden Kleintieres (Katze, Igel, Ente usw.) wird in der Rechtsprechung teilweise kein ausreichender Grund für ein Abbremsen gesehen und dem Erstfahrzeug eine Mithaftung von etwa 25 % angelastet, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug (75 % Haftung) auffährt. Danach wird der Fahrzeugschaden des Abbremsenden von beispielsweise 1.000,– € vom Auffahrenden zu 75 % (750,– €) erstattet. Der Schaden am Fahrzeug des Auffahrenden von z. B. 2.000,– € wird zu 25 % (500,– €) vom Abbremsenden ersetzt.

Auffahrunfall Bei einem Auffahrunfall mit mehreren Beteiligten wird in der Regel eine Haftungsteilung vorgenommen. Darüber hinaus sind Front- und Heckschaden differenziert zu betrachten. Beispiel: Auf ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug (A) fährt ein nachfolgendes Kfz (B) auf. Anschließend fährt ein weiteres Fahrzeug (C) auf B und schiebt dieses erneut auf A. Wie erfolgt die Haftungsverteilung? Lösung: Eigentümer A kann seinen gesamten Schaden beim auffahrenden B geltend machen. B muss den selbst verursachten Frontschaden allein tragen. Der Heckschaden B wird vom ebenfalls auffahrenden C zu ca. 75% erstattet. Eine Mithaftung von etwa 25 % muss sich B anrechnen lassen, da er durch sein Auffahren den Bremsweg des nachfolgenden C verkürzt und somit zum weiteren Auffahrunfall beigetragen hat.

4.4.7

Massenunfälle

Zuständigkeit Die Betroffenen müssen ihre Schadenersatzansprüche gegenüber dem GDV geltend machen. Bewiesen werden muss lediglich, dass die Schäden tatsächlich eingetreten sind. Eine gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten wird unterstellt. Geprüft

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wird nur, ob ein Mitverschulden (z. B.: Sicherheitsgurt nicht angelegt, Frontschaden am Pkw selbst durch Auffahren verursacht usw.) vorliegt. Regulierung und Aufteilung Mit der Regulierung beauftragt der GDV einige Versicherungsunternehmen, die anschließend die Entschädigungszahlung auf alle beteiligten Versicherer umlegen, und zwar je nach Anzahl der bei ihnen versicherten und am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Voraussetzung Ein Massenunfall liegt grundsätzlich dann vor, wenn mehr als 50 Kraftfahrzeuge am Unfall beteiligt sind. Dieses Verfahren kann auch ab 20 beteiligte Fahrzeuge angewandt werden, wenn der Unfall nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufgeklärt werden kann. Vorteile bei anerkannten Massenunfällen Eine 18-köpfige Kommission des GDV entscheidet, ob im konkreten Fall ein Massenunfall vorliegt. Die erheblichen Vorteile der Betroffenen sind, dass sie schnell zu ihrem Geld kommen und der Schadenfreiheitsrabatt im Haftpflichtbereich nicht beeinträchtigt wird; d. h., es erfolgt keine Rückstufung. BGB-Haftung

StVG-Haftung

Voraussetzung für Haftung

Verschuldens-Nachweis

Betrieb des Fahrzeugs

Schmerzensgeldanspruch

ja

nein

– Personenschäden

unbegrenzt

Bis: Rente:

– Sachschäden

unbegrenzt

Bis:

Schadenersatzhöhe bei

4.4.8

600.000,– € 36.000,– € 1.000.000,– €

Versicherungsumfang

Der vom Versicherer angebotene Versicherungsumfang gem. AKB ist weitgehend identisch mit den Forderungen, die nach der Kfz-PflVV und nach dem PflVG bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen zu erfüllen sind. In der Kfz-PflVV sind folgende Bereiche gesetzlich geregelt: §1

Geltungsbereich

§2

Deckungsumfang

§3

Anhänger

§4

Risikoausschlüsse

§5

Obliegenheiten vor Versicherungsfall

§6

Obliegenheiten im bzw. nach Versicherungsfall

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§7

Schwerwiegende Obliegenheitsverletzungen

§8

Rentenberechnung

§9

Vorläufige Deckung

§ 10 Änderung der Verordnung § 11 Inkrafttreten Die Versicherungsunternehmen können weitere Klauseln vereinbaren, soweit diese nicht im Widerspruch zu geltendem Recht und der Kfz-PflVV stehen. Versicherte Gefahren und Geltungsbereich Versichert ist die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche (Personen , Sach- und Vermögensschäden), die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts erhoben werden. Die KH-Versicherung muss Versicherungsschutz in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören (Kanarische Inseln, Madeira/Azoren), in der Höhe gewähren, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in der in Deutschland vorgeschriebenen Höhe (Mindestversicherungssummen, siehe PflVG – Anlage zu § 4 Abs.2). Die vereinbarten Versicherungssummen sind dabei als Höchstentschädigung je Schadenereignis anzusehen. Bei der „unbegrenzten Deckung“ sind Sach- und Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe versichert; Personenschäden jedoch bis 8,0 Mio. € pro verletzte Person. Kosten (Prozess- und Anwaltskosten) werden auf die Versicherungssumme nicht angerechnet. Versicherte Personen Der Versicherungsnehmer (VN) ist als Vertragspartner für die Erfüllung von Pflichten (z. B.: Obliegenheiten, Beitragszahlung usw.) verantwortlich und kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag (z. B.: Anspruch auf Entschädigungsleistung) geltend machen. Folgende Personen sind mitversichert: – der Halter – der Eigentümer – der Fahrer Zum Schutze des Verkehrsopfers muss der Versicherer auch für Schäden durch den unberechtigten Fahrer (Schwarzfahrer oder Dieb) eintreten. Anschließend kann der Versicherer den unberechtigten Fahrer in Regress nehmen. Weitere mitversicherte Personen sind: – der Beifahrer (beruflich) – der Omnibusschaffner – der Arbeitgeber oder der öffentliche Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

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4.4.9

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Abgrenzung KH/AH

Die KH-Versicherung leistet Versicherungsschutz, wenn versicherte bzw. mitversicherte Personen durch den Gebrauch oder Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder durch den Gebrauch eines Anhängers (zulassungspflichtig) Schäden verursachen. In der Privathaftpflichtversicherung sind Schäden, die Fahrer, Besitzer oder Eigentümer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachen, ausgeschlossen (Benzinklausel), damit eine Überschneidung des Versicherungsschutzes vermieden wird. Gebrauch Wenn ein Kfz nicht mehr in „Betrieb“ ist, kann es noch in „Gebrauch“ sein. Der Begriff „Gebrauch“ geht über den Umfang des Fahrzeugbetriebes hinaus. Durch den Gebrauch des Fahrzeugs ist ein Schaden nur dann eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis, d. h. der typischen vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahr in adäquatem Ursachenzusammenhang steht. Versicherungsschutz im Rahmen der KH-Versicherung besteht nur für solche Schäden, an deren Entstehung das versicherte Kfz aktuell und unmittelbar zeit- und ortsnah beteiligt ist. Folgende Beispiele sind dem Fahrzeug-Gebrauch zuzuordnen; der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz im Rahmen der KH-Versicherung:

Schweißarbeiten Der Versicherungsnehmer führt in der Garage eines Bekannten Schweißarbeiten an seinem Pkw durch. Dabei gerät die Garage in Brand.

Wagenwäsche Bei der Wagenwäsche mit dem Wasserschlauch wird die Hauswand des Nachbarn beschmutzt und muss neu gestrichen werden.

Be- und Entladen Der Versicherungsnehmer entnimmt beim Beladen seines Pkw Waren aus dem Einkaufswagen. Dieser rollt dabei gegen einen anderen geparkten Pkw. Hat der Ladevorgang noch nicht begonnen bzw. war dieser bereits beendet, besteht nur noch Versicherungsschutz über die „Allgemeine Haftpflichtversicherung“.

Hindernis beiseiteschieben Der Versicherungsnehmer schiebt ein hinter seinem Pkw stehendes Motorrad beiseite, um wegfahren zu können.

Ein- und Aussteigen Der Versicherungsnehmer öffnet die Tür seines Pkw und übersieht einen vorbeifahrenden Radfahrer. Gebrauch eines Anhängers Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Oktober 2010 haften der Haftpflichtversicherer des ziehenden Kfz sowie des Anhängers bei einem Haftpflichtver-

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sicherungsschaden in verbundenem Zustand jeweils zur Hälfte. Entsteht ein Schaden durch den Anhänger, wenn er mit dem Kfz nicht verbunden ist, so ist die Haftpflichtversicherung des Anhängers alleine ersatzpflichtig. Beispiel: Bei einem abgestellten Anhänger wird die Bremse nicht richtig fixiert. Sie löst sich, der Anhänger rollt weg und beschädigt ein geparktes Kfz. In diesem Fall zahlt die Haftpflichtversicherung des Anhängers den Schaden alleine.

4.5

Einschränkungen des Versicherungsschutzes

In den Fällen, in denen der Versicherungsschutz eingeschränkt ist, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer bzw. den mitversicherten Personen gegenüber leistungsfrei. Das Verkehrsopfer hat aber, mit wenigen Ausnahmen, dennoch einen Anspruch auf Schadenersatz und wird entschädigt. Der Versicherungsschutz ist in bestimmten Fällen eingeschränkt. Risikoausschlüsse Diese Ausschlüsse sind als Risikobegrenzungen bzw. Risikoabgrenzungen zu sehen. Risikoausschlüsse sind Tatbestände, die sich außerhalb der Grenzen des versicherten Umfanges befinden. Der Versicherer ist in diesen Fällen immer leistungsfrei, auch gegenüber dem Geschädigten. Objektive Risikoausschlüsse

Geltungsbereich Nach den AKB besteht Versicherungsschutz grundsätzlich nur dann, wenn das Kfz in Europa oder in bestimmten außereuropäischen Gebieten benutzt wird. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs ist nach Rücksprache mit dem Versicherer unter Umständen möglich.

Fahrtveranstaltungen Behördlich genehmigte Fahrtveranstaltungen sind Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Versicherungsschutz besteht jedoch bei Geschicklichkeitsfahrten oder Orientierungsfahrten. Behördlich nicht genehmigte Fahrtveranstaltungen fallen nicht unter Risikoausschluss, sondern sind in der KH Obliegenheitsverletzungen.

Schäden durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügung durch hohe Hand, Erdbeben, Kernenergie

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Subjektive Risikoausschlüsse

Vorsatz Grundsätzlich besteht in der Schadenversicherung nach § 81, §103 VVG kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird. In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung beschränkt sich der Ausschluss lediglich auf Schäden, die vorsätzlich verursacht werden.

Ansprüche gegen Fahrer Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegenüber mitversicherten Personen (z. B.: Fahrer) sind ausgeschlossen, soweit es sich um Vermögensschäden oder Sachschäden handelt. Der Personenschaden ist dagegen eingeschlossen. Beispiel: Der Versicherungsnehmer sitzt als Beifahrer in seinem Fahrzeug, das vom Sohn gelenkt wird. Durch Unaufmerksamkeit verursacht der Sohn einen Unfall, bei dem der Versicherungsnehmer verletzt und seine Kleidung sowie seine Armbanduhr beschädigt werden. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer nur den Personenschaden (Arztkosten, Schmerzensgeld usw.) von seinem KH-Versicherer erstattet verlangen.

Eigenschäden Der Versicherungsnehmer fährt mit seinem Pkw gegen die eigene Hauswand. Nach ständiger Rechtsprechung liegt auch dann ein nicht ersatzpflichtiger Eigenschaden vor, wenn der Versicherungsnehmer sich als Fahrer eines fremden Fahrzeugs selbst schädigt (z. B.: Hauswand, eigener Pkw usw.).

Schäden am Fahrzeug Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht.

Ladungsschäden Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen der mit dem Fahrzeug beförderten Sachen.

Ausnahme: Die Sachen werden mit Willen des Halters befördert. Gleichzeitig müssen es Sachen sein, die die Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, müssen es Sachen sein, die als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitgeführt werden. Rechtspflichtverletzungen Rechtspflichten sind einklagbare Leistungen, auf deren Erfüllung der jeweilige Vertragspartner einen Rechtsanspruch hat. Der Versicherer hat die Rechtspflicht, Versi-

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cherungsschutz zu gewähren bzw. im Schadenfall die versprochene Leistung zu erbringen. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, die vereinbarten bzw. fälligen Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Obliegenheitsverletzungen Obliegenheiten sind Verhaltensweisen, die vom Versicherungsnehmer und im KfzHaftpflichtbereich auch von den mitversicherten Personen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes erfüllt werden müssen. Die Obliegenheiten lassen sich in gesetzliche und vertragliche unterteilen, die vor bzw. nach/im Versicherungsfall zu erfüllen sind. Obliegenheiten

gesetzliche

vertragliche

vor Versicherungsfall

Gefahrerhöhung Veräußerung

Verwendungsklausel Schwarzfahrtklausel nicht genehmigte Rennen Führerscheinklausel Alkoholklausel vorübergehende Stilllegung

im/nach Versicherungsfall

Anzeigepflicht Auskunftspflicht

Anzeigepflicht Aufklärungspflicht Prozessführung Mahnbescheid

Gesetzliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

Gefahrerhöhung (§§ 23 – 27 VVG) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer eine Erhöhung der Gefahr nicht vornehmen oder vornehmen lassen. Unter Gefahrerhöhung versteht man solche Gefährdungsvorgänge, die einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen. Diese Zustände müssen mindestens von solcher Dauer sein, dass sie generell geeignet sind, den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern. Beispiel: Die Profiltiefe der Reifen darf nicht weniger als 1,6 mm betragen. Die Bremsanlage des Lkw muss ständig überprüft werden und funktionsbereit sein. Die Benutzung eines Kfz, dessen technischer Zustand nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, stellt immer eine Gefahrerhöhung dar, auch wenn die Betriebsuntauglichkeit auf Abnutzung beruht (abgenutzte Teile können erneuert werden).

Kausalität Die Obliegenheitsverletzung muss Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder auf den Umfang der Versicherungsleistung gehabt haben.

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Beispiel: Nach einem vom Versicherungsnehmer durch Unaufmerksamkeit verursachten Auffahrunfall stellt die Polizei fest, dass die Reifen weniger als 1,6 mm Profiltiefe aufweisen. Da die Abnutzung der Reifen nicht plötzlich erfolgt, liegt durch das nicht rechtzeitige Erneuern der Reifen ein Verschulden (Unterlassen) des Versicherungsnehmers vor. Eine Gefahrerhöhung ist zwar gegeben, da das Fahrzeug betriebsuntauglich ist. Diese Gefahrerhöhung wirkt sich bei trockenen Straßenverhältnissen jedoch nicht negativ aus, da Reifen ohne Profil in diesem Fall nicht schlechter haften als Reifen mit Profil. Hier sind also die Reifen ohne Profil nicht als ursächlich bzw. kausal für den Eintritt des Schadens oder den Umfang der Versicherungsleistung anzusehen. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz.

Veräußerung (§§ 95-98 VVG) Wird das Fahrzeug veräußert, muss der Versicherungsnehmer dieses dem Versicherer unverzüglich mitteilen. Diese Obliegenheit ist zwar in den AKB aufgeführt, aber vom Rechtscharakter keine vertragliche, sondern eine gesetzliche Obliegenheit. Das VVG findet somit keine Anwendung, da sich dieser Paragraph nur auf solche Obliegenheiten bezieht, bei denen auch die Leistungsfreiheit im Vertrag (AKB) geregelt ist. Die Grundlage für die Auslegung dieser Obliegenheitsverletzung ist daher das VVG. Vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

Verwendungsklausel Wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einem anderen als im Antrag bzw. Versicherungsschein aufgeführten Zweck verwendet, hat er keinen Versicherungsschutz. In diesen Fällen wird die Kausalität immer als gegeben angesehen. Beispiel: Der private Pkw darf nicht als Taxi eingesetzt werden. Das als landwirtschaftliche Zugmaschine versicherte Kfz darf nicht als Arbeitsgerät beim Bau eines Wohnhauses benutzt werden, da ein landwirtschaftlicher Zweck, wie bei der Erstellung einer Scheune oder der Bestellung des Ackers, nicht mehr vorliegt. Die landwirtschaftliche Zugmaschine darf nicht ohne Rücksprache mit dem Versicherer im Rahmen von Festumzügen (z. B. Schützenfest, Rosenmontagsumzüge usw.) eingesetzt werden.

Unberechtigter Fahrer (Schwarzfahrtklausel) Wenn der Fahrer ohne Erlaubnis des Versicherungsnehmers das Fahrzeug benutzt, liegt eine Schwarzfahrt vor. Der Fahrer hat dann keinen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz bleibt aber gegenüber den anderen versicherten bzw. mitversicherten Personen bestehen, wenn diese die Obliegenheitsverletzung nicht begangen oder schuldhaft ermöglicht haben.

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Rennveranstaltungen Die Verwendung des Fahrzeugs zu einer behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nebst Übungsfahrt, stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

Führerscheinklausel Wenn der Fahrer das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis bewegt, hat er im Schadenfall keinen Versicherungsschutz. Wenn der Versicherungsnehmer das Kfz einem Fahrer überlässt, ohne zu prüfen, ob die entsprechende Fahrerlaubnis vorliegt, hat auch er keinen Versicherungsschutz.

Alkohol- und Rauschmittelklausel Der Versicherungsnehmer darf das Kfz nicht fahren oder fahren lassen, wenn er bzw. der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Vorübergehende Stilllegung Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen und der Versicherungsvertrag unterbrochen, hat der Versicherungsnehmer auch weiterhin im Rahmen der bisher bestehenden Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung im Schadenfall Versicherungsschutz, wenn er das Fahrzeug nicht außerhalb des Einstellraumes oder umfriedeten Abstellplatzes benutzt. Beträgt die Dauer der Unterbrechung mehr als ein Jahr, so endet der Vertrag nach einem Jahr, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Obliegenheiten im/nach Versicherungsfall

Anzeigepflicht Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Wird die Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer den Versicherungsschutz nur versagen, wenn er nicht in anderer Weise (z. B.: Zeugenberichte oder Aktenauszug der Bußgeldbehörde bzw. Staatsanwaltschaft) von dem Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

Ausnahme von der Anzeigepflicht Kleine Sachschäden bis 300,– €, die der Versicherungsnehmer selbst reguliert hat bzw. regulieren wollte.

Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Beispiel: Der Versicherungsnehmer beschädigt beim Rangieren auf einem Parkplatz ein dort abgestelltes Fahrzeug und entfernt sich unerlaubt vom Unfallort.

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Mahnbescheid Wird ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich (Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid) geltend gemacht, so hat er dieses dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Prozessführung Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Prozesses zu überlassen, d. h., der Versicherer entscheidet, ob der Prozess geführt wird bzw. beauftragt selbst einen Rechtsanwalt, der die Interessen des Versicherers und gleichzeitig die des Versicherungsnehmers wahrnimmt, soweit es um die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche geht. Werden strafrechtliche Ansprüche (z. B.: Bußgeld) gegen den Versicherungsnehmer oder Fahrer gestellt, ist der KH-Versicherer nicht mehr zuständig (ggf. Rechtsschutzversicherung). Soweit gegen den Versicherungsnehmer ein Mahnbescheid erwirkt wurde, hat er sofort Widerspruch einzulegen.

4.6

Folgen bei Einschränkung des Versicherungsschutzes

Das Gesetz sieht für die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 28) und bei Gefahrerhöhung (§ 26) ein abgestuftes Modell nach dem Grad des Verschuldens vor (Quotenregelung). Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es dabei, dass der Versicherer leistungsfrei wird. Einfache Fahrlässigkeit bleibt für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers wird die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt. Vereinfacht dargestellt, gilt Folgendes: – Fahrlässigkeit, § 28 Abs. 1 VVG: Volle Leistung – Grobe Fahrlässigkeit, § 28 Abs. 1 S. 2 VVG: Quotelung (proportional zum Verschulden des Versicherungsnehmers) – Vorsatz, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG: Vollständige Leistungsfreiheit Der Direktanspruch des Verkehrsopfers bleibt aber grundsätzlich bestehen. Der Versicherer muss den Schaden des Geschädigten ersetzen, kann aber seine Aufwendungen vom Verursacher zurückfordern (Regress). Verweisungsmöglichkeit Ist der Versicherungsschutz eingeschränkt, kann der Versicherer den Geschädigten bezüglich des Schadens am Fahrzeug an seinen Vollkaskoversicherer verweisen, soweit ein Vollkasko besteht. Der Kfz-Vertrag des Geschädigten wird in diesen Fällen nicht zurückgestuft. Der anderweitig nicht abgedeckte Schaden wird in voller Höhe ersetzt. Die Verweisungsmöglichkeit ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Führerscheinklausel – Schwarzfahrtklausel – Gefahrerhöhung (§ 23 VVG)

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Regresshöhe Wenn infolge einer Obliegenheitsverletzung der Versicherer leistungsfrei ist, so kann dies bei hohen Schadenssummen die Existenz des Versicherungsnehmers bedrohen. Um dies zu vermeiden, gelten für Regresse folgende Höchstbeträge: • Für den Fall der Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall ist der Regress auf 5.000,– € begrenzt. • Für den Fall einer Obliegenheitsverletzung im bzw. nach dem Versicherungsfall ist die Regressbegrenzung abgestuft: • – Liegt eine besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Obliegenheitsverletzung vor, so ist der Versicherungsregress ebenfalls auf 5.000,– € begrenzt. • – Im Normalfall einer fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall beträgt der höchste Regressbetrag 2.500,– €. • – Wurde die Obliegenheitsverletzung zwar grob fahrlässig begangen, hatte sie jedoch weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang des zu ersetzenden Schadens, dann entfällt der Regress gänzlich. Ein Regressbetrag von 5.000,– € kann nur überschritten werden, wenn sowohl eine Obliegenheitsverletzung vor und eine solche nach dem Versicherungsfall zusammentreffen. In einem solchen Fall werden die Beträge addiert.

4.7

Kfz-Fahrzeugversicherung (Vollkasko-/Teilkaskoversicherung)

Die Fahrzeugversicherung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Durch sie wird das eigene Fahrzeug versichert. Diese Versicherung wird auch als Kaskoversicherung bezeichnet. Das Wort Kasko kommt aus dem Spanischen und bedeutet Körper. Allgemeiner Versicherungsumfang Folgende Bereiche sind durch die Kaskoversicherung abgedeckt: – Beschädigung – Verlust – Zerstörung des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten, sowie an ihm befestigten Fahrzeugteile und die lt. den Bedingungen aufgeführten Gegenstände in der Teileliste. Im Rahmen der Kaskoversicherung bieten die Versicherer den Umfang einer Teilkasko- oder einer Vollkaskoversicherung an. Diese beiden Arten der Fahrzeugversicherung unterscheiden sich im Umfang der versicherten Gefahren. Der Umfang kann frei vereinbart werden und ist zwischen den Versicherern abweichend.

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4.7.1

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Versicherungsumfang in der Teilkaskoversicherung

Brand, Explosion Es ist nicht Voraussetzung, dass das Fahrzeug selbst vom Feuer erfasst wird. Auch die unmittelbare Einwirkung von Rauch, Ruß oder Hitzeentwicklung fällt unter den Versicherungsschutz. Entwendung Nicht nur der Diebstahl, Raub und Unterschlagung, sondern auch die Beschädigungen, die bei der versuchten Entwendung entstehen, sind ersatzpflichtig. Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmung Diese Naturgewalten müssen direkt auf das Fahrzeug eingewirkt haben. Versichert sind auch Schäden, die von diesen Gewalten auf oder gegen das Fahrzeug geschleudert werden. Wildschäden Versichert sind die Fahrzeugschäden, die durch den Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit einem Haarwild (bei erweiterter Wildschadenklausel mit Tieren jeglicher Art) entstehen. Schäden, die durch ein Ausweichen verursacht werden, sind nicht ersatzpflichtig. Glasbruch Bruch an der Verglasung, auch wenn diese aus Kunststoff besteht, wie beispielsweise die Blinkergläser, wird erstattet. Schmorschäden an der Verkabelung durch Kurzschluss Ersetzt wird der Schaden an der Verkabelung (Austausch des Kabelbaumes einschließlich Material- und Lohnkosten).

4.7.2

Versicherungsumfang in der Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung umfasst alle Schäden, die im Rahmen der Teilkaskoversicherung abgedeckt sind und darüber hinaus auch alle Unfallschäden am Fahrzeug, sowie Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Unfallschäden Wenn das Unfallereignis – unmittelbar – von außen her – plötzlich – mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug eingewirkt hat und zu einem Fahrzeugschaden führte, liegt ein versicherter Vollkaskoschaden vor.

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Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen Eine mutwillige Handlung liegt vor, wenn diese beispielsweise aus Übermut erfolgte und der Fahrzeugeigentümer eher zufällig geschädigt wird. Eine böswillige Handlung liegt vor, wenn ein bestimmter Fahrzeughalter bewusst geschädigt wird.

4.7.3

Schadenersatzleistungen in der Kaskoversicherung

Im Rahmen der Kaskoversicherung werden die Kosten erstattet, die durch eine Beschädigung (Reparaturkosten), eine Zerstörung (Wiederbeschaffungswert) oder durch Verlust (Entwendung) des Fahrzeugs entstehen. Vom Versicherungsschutz werden folgende Positionen nicht erfasst: – Verbesserungen und Veränderungen – Verschleißreparaturen – Überführungskosten und Zulassungskosten – Nutzungsausfall und Mietwagenkosten – Treibstoff usw.

4.7.4

Einschränkungen des Versicherungsschutzes

Auch in der Kasko ist der Versicherungsschutz in folgenden Bereichen eingeschränkt: – bei Risikoausschlüssen – bei Rechtspflichtverletzungen – bei Obliegenheitsverletzungen Risikoausschlüsse Unterteilung der Risikoausschlüsse

objektive Risikoausschlüsse

subjektive Risikoausschlüsse

– Fahrveranstaltungen – Aufruhr/innere Unruhen

– grobe Fahrlässigkeit – Vorsatz

Objektive Risikoausschlüsse Außer den in der KH-Versicherung genannten Risikoausschlüssen gelten in der Kaskoversicherung noch die folgenden Abweichungen.

Fahrveranstaltungen Alle Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (auch nicht genehmigte Rennen, im Gegensatz zum KH-Bereich), sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei Geschicklichkeits- oder Orientierungsfahrten besteht Versicherungsschutz.

Kraftfahrzeug-Versicherung

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Aufruhr/innere Unruhen Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügung von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Subjektive Risikoausschlüsse

Grobe Fahrlässigkeit 앫 Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch „grobe Fahrlässigkeit“ verursacht wird. „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grob fahrlässig handelt, wer diese Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt. Sie liegt vor, wenn schon einfache naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und keine Maßnahmen ergriffen werden, die jedem einleuchten müssten. Beispiele:

Beispiel: Schweißarbeiten am Kfz Der Versicherungsnehmer beseitigt einen Schaden an der Unterseite seines Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe der Benzinleitung durch schweißen, ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben. Dadurch gerät das Fahrzeug in Brand. Beispiel: Schlüsselaufbewahrung im Kfz Wenn das entwendete Fahrzeug mit dem im Handschuhfach aufbewahrten Zweitschlüssel gefahren und dadurch die Entwendung erst ermöglicht wurde, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Beispiel: Greifen nach heruntergefallenen Sachen Wenn der Versicherungsnehmer beim Aufheben einer in den Fußraum gefallenen Kassette den Blick von der Fahrbahn abwendet und dadurch auf das Ende eines Fahrzeugstaus auffährt, handelt er grob fahrlässig. Beispiel: Trunkenheitsfahrt Absolute Fahruntüchtigkeit Diese liegt ab einem Promillewert von 1,1 vor. Hier verliert der Fahrer den Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung und kann bei einem entstandenen Haftpflicht-Schaden in Regress genommen werden. Relative Fahruntüchtigkeit Von dieser geht man bei einem Promillewert zwischen 0,3 und 1,09 aus. Zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es jedoch noch weiterer Indizien (z. B. lallende Sprache, schwankender Gang, Fahren in Schlangenlinien etc.). Wenn sich die Fahruntüchtigkeit konkret nachweisbar im Unfallgeschehen auswirkt, droht der Verlust des Kasko-Versicherungsschutzes.

182

4.7.5

Gary Yoder

Rechtspflichten

Vorläufige Deckung in der Kasko-Versicherung Anders als in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht in der Kaskoversicherung nicht automatisch vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung muss beim Versicherer beantragt werden und von diesem bestätigt werden. Die Beweispflicht darüber, ob eine vorläufige Deckung besteht, liegt beim Versicherungsnehmer. Obliegenheiten Gesetzliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

Gefahrerhöhung Die Obliegenheit ist identisch mit der im KH-Bereich einschließlich der Voraussetzungen (Verschulden und Kausalität). Vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

Verwendungsklausel und Führerscheinklausel Auch diese Obliegenheiten sind mit denen in der KH-Versicherung einschließlich der Voraussetzungen (Verschulden, Kausalität und Kündigung) identisch.

Vorübergehende Stilllegung Ergänzend zur KH-Versicherung hat der Versicherungsnehmer, falls vor der Stilllegung eine Teil- oder Vollkasko bestanden hat, auch Versicherungsschutz im Rahmen des Teilkaskoumfangs, wenn er das Fahrzeug nicht außerhalb des Einstellplatzes oder umfriedeten Abstellplatzes benutzt (Ruheversicherung). Beträgt die Dauer der Unterbrechung mehr als ein Jahr, endet der Vertrag nach Ablauf des Jahres ohne Kündigung. Gesetzliche Obliegenheiten im/nach dem Versicherungsfall

Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer muss einen Kaskoschaden nicht melden, wenn er seine Fahrzeugversicherung nicht in Anspruch nehmen möchte. Auskunftspflicht, Schadenminderungs- und Schadenabwendungspflicht Diese Obliegenheiten sind identisch mit denen in der KH-Versicherung. Vertragliche Obliegenheiten im/nach Versicherungsfall

Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsschutz vollständig verlieren, wenn er beispielsweise falsche Angaben zum Fahrzeugstand, Kilometerleistung und Unfallhergang macht oder falsche Belege (Kaufbelege usw.) einreicht. In jedem Fall wird die Leistung aber gekürzt (Quotelung).

Kraftfahrzeug-Versicherung

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Erlaubnis einholen Vor Beginn der Wiederinstandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hat der Versicherungsnehmer die Erlaubnis des Kasko-Versicherers einzuholen, soweit ihm dieses zugemutet werden kann.

Polizeiliche Meldung Bei einem Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden hat der Versicherungsnehmer die Polizeibehörde zu informieren. Ein vom Versicherungsnehmer selbst verschuldeter Unfallschaden am Fahrzeug muss dagegen nicht der Polizei gemeldet werden, soweit kein Dritter geschädigt wurde. Auch die mut- oder böswillige Beschädigung durch Dritte muss nicht der Polizei gemeldet werden.

Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit Die Voraussetzungen „Vorsatz“ oder „Grobe Fahrlässigkeit und Kausalität“ müssen vorliegen, wenn der Versicherer leistungsfrei sein will bzw. die Leistung kürzen will. Regress gegenüber dem Fahrer des Versicherungsnehmer-Fahrzeugs

Forderungsübergang Beispiel: Der Freund des Versicherungsnehmers, der sich das Fahrzeug ausleiht, kommt von der Fahrbahn ab und prallt gegen eine Hauswand. Dabei wird der Pkw erheblich beschädigt. Als Ursache stellt die Polizei eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1‰ fest. Kann der Kaskoversicherer, der den Schaden gegenüber seinem Versicherungsnehmer reguliert, Regress nehmen? Nach § 86 VVG liegt ein Übergang von Ersatzansprüchen vor. Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Verursacher ist auf den Kasko-Versicherer übergegangen. Der Versicherer kann den berechtigten Fahrer bzw. den Entleiher nur dann in Regress nehmen, wenn dieser den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im vorgenannten Beispiel sind die Voraussetzungen gegeben, da das Fahren eines Kfz ab 1,1‰ grob fahrlässig ist. Wenn dagegen ein unberechtigter Fahrer (Schwarzfahrer) den Schaden verursacht, kann der Versicherer auch bei Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, Regress nehmen.

Häusliche Gemeinschaft Wie im vorgenannten Beispiel verursacht nicht der Freund, sondern der Ehepartner des Versicherungsnehmers mit mehr als 1,1‰ den Schaden. Kann der Versicherer den Ehepartner in Regress nehmen? Lebt der Fahrer mit der Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Regressmöglichkeit nach § 86 (3) VVG ausgeschlossen; es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht.

5

Rechtsschutzversicherung von Andreas Mauck

Rechtsschutzversicherung

5.1

185

Risikoanalyse

Jeder Bürger soll sein Recht bekommen – und das vor allem ungeachtet hoher Kosten. Eine vernünftige Forderung. Wer weiß denn schon sicher, ob er Recht hat? Und dann – nach welchem Recht? Für den Bürger ist es fast unmöglich, allein sein Recht zu finden. Zu zahlreich, zu unüberschaubar, zu kompliziert sind heutzutage Gesetze, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen. Darüber hinaus unterscheiden wir in der deutschen Gerichtsbarkeit zwischen verschiedenen Gerichten mit unterschiedlichen Instanzen, die man in genau vorgeschriebener Reihenfolge durchlaufen muss. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Gerichte lässt sich für einen Laien nicht immer sofort erkennen. Hinzu kommen noch die Verfassungsgerichte der Länder und des Bundes. Rund tausend Gerichte aller Instanzen gibt es in der Bundesrepublik Deutschland. Im Rechtsstaat ist der Rechtsanwalt meist unentbehrlich. Ohne Honorar kann er nicht tätig sein. Die Kosten können dann für jeden Bürger sehr beträchtlich sein, ja teilweise unaufbringbar. So steht manch einer vor der Alternative, entweder das finanzielle Wagnis eines Prozesses auf sich zu nehmen oder aber auf die Durchsetzung oder Verteidigung seiner Rechte zu verzichten. Weil aber ein Anwalt viel Geld kostet und der Staat seine Gerichte auch nicht kostenlos zur Verfügung stellt, bringt für den Bürger, der nicht auf sein Recht verzichten möchte, nur der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung finanzielle Sicherheit. Häufig wird die Notwendigkeit einer Rechtsschutzversicherung mit folgenden, nicht stichhaltigen, Argumenten heruntergespielt: „Ich bin ein friedliebender Mensch und brauche keine Rechtsschutzversicherung.“ Jeder kann von heute auf morgen auch ohne eigenes Zutun in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt werden. Stellen Sie sich doch einmal vor, Sie werden in einen Verkehrsunfall verwickelt – unverschuldet – nach Ihrer Meinung. Sie fordern Ersatz für den entstandenen Schaden an Ihrem Auto, doch Ihr Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung lehnen die Regulierung ab. Sie müssen den Sachschaden einklagen.

Beispiel: Sie verlieren aus unerklärlichen Gründen Ihren Arbeitsplatz. „Anwalt und Gericht würde ich nur bemühen, wenn das Recht eindeutig auf meiner Seite ist.“ Recht haben und Recht bekommen ist leider immer zweierlei. Den Ausgang eines Rechtsstreits können Sie nicht vorhersehen, auch wenn Sie sich noch so sehr im Recht glauben. Für einen Rechtslaien ist doch unser Gesetzesdschungel kaum noch überschaubar. Dazu kommt die Unsicherheit, was Zeugen oder Sachverständige aussagen werden und wie das Gericht die Beweise wertet und die Rechtslage beurteilt – danach wird im Namen des Volkes entschieden.

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Andreas Mauck

„Wenn ich einen Prozess gewinne, entstehen mir doch ohnehin keine Kosten.“ Grundsätzlich ist das schon richtig, doch denken Sie einmal an einen Arbeitsprozess. Hier hat der Gesetzgeber geregelt, dass in der ersten Instanz jede Partei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ihre eigenen Kosten zu tragen hat. Oder was passiert, wenn Ihr Prozessgegner zahlungsunfähig ist? In diesem Fall müssen Sie, obwohl Ihrem Gegner die Kosten für das Verfahren auferlegt wurden, Ihren eigenen Anwalt und sämtliche Gerichtskosten selbst zahlen. Auch bei einem Vergleich müssen Sie Anwalts- und Gerichtskosten entsprechend des Anteils, zu dem Sie verloren haben, selbst tragen. Spricht ein Richter Ihnen z. B. von einem geltend gemachten Betrag von 10.000,– € lediglich 70 % zu, haben Sie 30% der Verfahrenskosten selbst zu tragen. Das Kostenrisiko bei streitwertabhängigen Verfahren (z. B. Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls) richtet sich immer nach dem zugrunde liegenden Streitwert. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht, welche Kosten entstehen können (eigene Anwaltskosten, gegnerische Anwaltskosten und Gerichtskosten): Streitwert

1. Instanz

2. Instanz

600,00 € (z. B. beschädigte Stoßstange)

430,– €

487,– €

Gesamtkosten 917,– €

1.500,00 € (z. B. Gehaltsforderung)

867,– €

1.007,– €

1.874,– €

5.000,00 € (z. B. Schmerzensgeld)

2.201,– €

2.537,– €

4.738,– €

25.000,00 € (z. B. PKW-Totalschaden)

5.062,– €

5.863,– €

10.925,– €

In einem durchschnittlichen Bußgeldverfahren betragen die Kosten i. d. R.: 690,– €! Beispiele für Bußgeldverfahren: Dem Versicherungsnehmer wird vorgeworfen das Rotlicht an der Ampel nicht beachtet zu haben oder seine Gartenabfälle nicht richtig entsorgt zu haben. In einem durchschnittlichen Strafverfahren betragen die Kosten i. d. R.: 1.415,– €! Beispiele für Strafverfahren: Dem Versicherungsnehmer wird vorgeworfen eine Unfallflucht begangen zu haben oder eine fahrlässige Körperverletzung begangen zu haben, da ihm ein Blumentopf vom Balkon gefallen ist und einen Passanten verletzt haben soll.

5.2

Entwicklung der Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung ist eine im Vergleich zu anderen Versicherungszweigen eine recht junge Form der Versicherung. Mit Beginn des 20. Jahrhunderts kam es zur Gründung einer Schutzgemeinschaft, deren Mitglieder sich gegenseitig

Rechtsschutzversicherung

187

bzgl. ihrer rechtlichen Belange unterstützten. Ausschlaggebend war die technische Errungenschaft des Automobils. Bei einem Autorennen 1917 in Le Mans (Frankreich) wurden durch einen Rennunfall mehrere Personen verletzt und getötet. Die Opfer fühlten sich durch die Haftpflichtversicherung des Rennveranstalters ungerecht behandelt. Sie gründeten eine Schutzgemeinschaft, um auch für zukünftige Fälle ihre Rechte besser gegenüber einer Haftpflichtversicherung durchsetzen zu können. Einige Jahre später entstand daraus in Deutschland die Grundform der heutigen Rechtsschutzversicherung mit der Gründung einer Automobilschutz-Aktiengesellschaft im Jahre 1928. Versicherungsschutz bestand für die Durchsetzung von Ansprüchen aus Kraftfahrzeugunfällen und aus Verkehrsunfällen als Fußgänger, Fahrgast oder Reisender, für die Verteidigung in einem Strafverfahren in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten sowie für Ansprüche gegenüber der eigenen KraftfahrzeugVersicherung. Nach dem zweiten Weltkrieg wurden neben dem Verkehrsbereich auch der Zivilund der Strafrechtsschutz für alle Lebensbereiche eingeführt. Im Laufe der Zeit wurden immer mehr Rechtsgebiete (z. B. Mietrecht, Arbeitsrecht) versichert. 1969 wurden diese einheitlich in einem Bedingungswerk zusammengefasst. Seit dem werden die Bedingungen stetig an die Bedürfnisse der Versicherungsnehmer angepasst. Seit 1994 ist eine Genehmigung der Versicherungsbedingungen nicht mehr erforderlich. Die deutschen Rechtsschutzversicherer haben so genannte Musterbedingungen entwickelt, um eine gewisse Markttransparenz zu erhalten. Zwischenzeitlich befinden sich allerdings zahlreiche von den Musterbedingungen mehr oder weniger abweichende Versicherungsbedingungen auf dem Markt. Eine selbstständige Rechtsschutzversicherung konnte bis Mitte 1990 in Deutschland nur von einem Versicherer betrieben werden, dessen Geschäftsplan nicht gleichzeitig andere Versicherungszweige umfasste. Dieses Prinzip der Spartentrennung galt auch für die Lebens-, Kranken-, Kautions- und Kreditversicherung. Es galt der Grundsatz, der gemeinsame Betreib von Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung könne strafbar sein. Es bestehe die Gefahr einer Interessenkollision wenn z. B. der Haftpflichtversicherte und der Rechtsschutzversicherte bei demselben Kompositversicherer versichert sind. Der Versicherer müsste sich sowohl für den Rechtsschutzversicherten als auch für den haftpflichtversicherten Unfallgegner einsetzen. Hier bestehe eine gegensätzliche Interessenlage. Seit Mitte 1990 wurde die strenge Spartentrennung aufgehoben. Seit dem hat ein Mehrbranchenunternehmen, das auch die Rechtsschutzversicherung betreibt, die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem Schadenabwicklungsunternehmen zu übertragen. Dieses muss eine rechtlich selbstständig arbeitende Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) sein, die außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreibt. In der Bearbeitung der einzelnen Versicherungsfälle muss sie weisungsfrei sein. – In Deutschland hat die Rechtsschutzversicherung einen vergleichsweise hohen Stellenwert. In verschiedenen Nachbarländern sowie in Spanien und in vielen osteuropäischen Ländern nimmt die Bedeutung stetig zu.

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Andreas Mauck

– Die Rechtsschutzversicherer entwickeln immer mehr eine Tendenz dazu, nicht nur ein reiner Kostenversicherer zu sein, sondern auch Assistance-Leistungen zu bieten, um so das Produkt Rechtsschutzversicherung attraktiver und verbraucherfreundlicher zu gestalten. So wäre zum Beispiel denkbar, dass ein Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer bei der Bewältigung aller sich aus einem Schadenfall ergebenden Probleme unterstützt und diese für ihn auch abwickelt. Außerhalb Deutschlands gibt es bereits damit Erfahrungen. – Eine Kundenbefragung hat ergeben, dass 80 % der Kunden eine Rechtsberatung durch ihren Versicherer wünschen. Dies ist aber nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz in Deutschland nicht möglich. Der Gesetzesgeber befürchtet eine Interessenkollision insofern, als dass die Rechtsschutzversicherung dazu neigen könnte, von einer Rechtsverfolgung abzuraten, um so Kosten zu vermeiden. In einigen Ländern bieten dagegen die Rechtsschutzversicherungen aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen auch Rechtsberatungen innerhalb der Schadenbearbeitung an. Die Rechtsschutzversicherungen in Deutschland haben jedoch in den letzten Jahren die Geschäftsbeziehungen mit der Anwaltschaft intensiviert, in dem sie den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen anbieten. Des Weiteren werden telefonische Rechtsberatungen angeboten. Der Beratungsservice ist so organisiert, dass über eine Service-Hotline der Versicherungsnehmer beim Rechtsschutzversicherer anrufen kann. Nachdem die Eintrittsvoraussetzungen geklärt worden sind, wird das Gespräch an eine Anwaltskanzlei vermittelt, die dem Anwaltsnetzwerk des Versicherers angehört. Dort erhält der Versicherungsnehmer seine gewünschte Erstberatung.

5.3

Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung

5.3.1

Gegenstand der Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung ist nicht nur eine Kostenversicherung. Sie sieht ihre Aufgabe bereits in der Fürsorge für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kunden im Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich das Recht der freien Anwaltswahl. Er soll den Anwalt seines Vertrauens selbst bestimmen können. Ausnahmsweise kann die Anwaltswahl vom Versicherer vorgenommen werden, wenn der Kunde dies wünscht oder er keinen Rechtsanwalt benannt hat, die Anwaltsbeauftragung aber in seinem Interesse geboten erscheint. Hier übernimmt der Versicherer eine Fürsorgepflicht für die ordnungsgemäße Interessenwahrnehmung, z. B. um bestimmte Fristen einzuhalten. Der Rechtsschutzversicherer beauftragt namens und im Auftrag des Versicherungsnehmers den Rechtsanwalt, d. h. es entstehen keine rechtlichen Beziehungen zwischen Versicherer und Rechtsanwalt. Aus diesem Grunde hat der Rechtsanwalt keinen unmittelbaren Gebührenanspruch gegen den Versicherer, nur gegen den Versicherungsnehmer.

Rechtsschutzversicherung

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Der Versicherungsnehmer hat daher dem Rechtsanwalt alle notwendigen Vollmachten zu erteilen und die für die Wahrnehmung seiner Interessen notwendigen Unterlagen, Beweise usw. zur Verfügung zu stellen. 앫 Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit diese notwendig ist und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Welche konkreten Kosten dies im Einzelnen sind wird im Folgenden kurz dargestellt.

5.3.2

Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers

Der Versicherer trägt die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. 5.3.2.1 Kosten eines Rechtsanwaltes Der Versicherer trägt demnach nur die Kosten eines Rechtsanwaltes. Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt wechselt und dadurch Mehrkosten entstehen, sind diese nicht versichert. Keine Mehrkosten entstehen, wenn für die nächste Instanz (z. B. Berufung) ein neuer Rechtsanwalt beauftragt wird. In diesem Falle zahlt der Versicherer die Kosten beider Rechtsanwälte. Beispiel 1: Rechtsanwalt A führt mit der Gegenseite außergerichtlichen Schriftwechsel. Schließlich reicht A für den Versicherungsnehmer eine Klage vor dem Amtsgericht ein. Während des Verfahrens fühlt sich der Versicherungsnehmer nicht ausreichend gut von A vertreten und kündigt das Mandat mit A. Der Versicherungsnehmer beauftragt den neuen Rechtsanwalt B, der das Verfahren in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht weiterführen soll. Die Mehrkosten, die durch die Beauftragung von zwei Anwälten entstanden sind, übernimmt nicht der Versicherer. Beispiel 2: Rechtsanwalt A führt mit der Gegenseite außergerichtlichen Schriftwechsel. Schließlich reicht A für den Versicherungsnehmer eine Klage vor dem Amtsgericht ein. Es ergeht ein klageabweisendes Urteil. Der Versicherungsnehmer möchte gegen dieses Urteil Berufung einlegen. Er kündigt das Mandat bei A und beauftragt den Rechtsanwalt B. Der Versicherer übernimmt sowohl die Kosten von A als auch von B. Eine Ausnahme kann für einen Korrespondenzanwalt gelten (siehe unten). 5.3.2.2 Gesetzliche Vergütung Der Rechtsanwalt hat zwei Möglichkeiten, seine Tätigkeit abzurechnen. Entweder schließt er mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung ab (z. B. können Stundensätze vereinbart werden) oder er rechnet nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) die gesetzlichen vorgeschriebenen Gebühren ab.

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Andreas Mauck

Die Gebühren nach dem RVG stellen die Höchstgrenze der zu übernehmenden Gebühren für den Versicherer dar. Hat der Versicherungsnehmer eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, so übernimmt der Versicherer nicht mehr, als nach dem RVG an Gebühren entstanden wären. Einige Versicherer übernehmen im Rahmen eines Spezial-Straf-Rechtsschutzes für Firmen auch Kosten aus einer Honorarvereinbarung. 5.3.2.3 Korrespondenzanwalt In vielen Angelegenheiten liegt das zuständige Gericht nicht am Wohnort des Versicherungsnehmers. Hat ein Hamburger Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall in München, so ist in München das Gericht zuständig. Gemäß den allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung wäre nur ein Rechtsanwalt versichert, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist (hier also in München). Bei einer solchen Distanz ist es schwierig, den Rechtsanwalt mit den notwendigen Informationen zu versorgen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Korrespondenzanwalt einzuschalten. Dieser hat seinen Kanzleisitz am Wohnort des Versicherungsnehmers und führt den Schriftwechsel (die Korrespondenz) mit dem Prozessanwalt am Ort des zuständigen Gerichts. Es entsteht eine zusätzliche Gebühr gemäß RVG. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten eines Korrespondenzanwaltes unter folgenden Voraussetzungen: – zwischen dem Wohnort des Versicherungsnehmers und dem zuständigen Gericht liegen mehr als 100 km Luftlinie und – es ist eine der folgenden Leistungsarten betroffen: • Schadenersatz-Rechtsschutz • Arbeits-Rechtsschutz • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht • Steuer-Rechtsschutz • Sozialgerichts-Rechtsschutz • Verwaltungs-Rechtsschutz Die Regelung gilt also nicht bei den Leistungsarten Disziplinar- und Standes-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Beratungs-Rechtsschutz. 5.3.2.4 Rechtsanwaltskosten im Ausland Bei Rechtsschutzfällen im Ausland übernimmt die Rechtsschutzversicherung auch die Vergütung eines ausländischen Rechtsanwaltes am Ort des zuständigen Gerichts. Ebenso gilt die Regelung für einen Korrespondenzanwalt. Zu beachten ist allerdings der Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung. Nach einer Entscheidung des EuGH können seit einiger Zeit nun auch Ansprüche, die aufgrund eines Verkehrsunfalls im Ausland entstanden sind, vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden. Die deutschen Gerichte müssen allerdings nach ausländischem Recht entscheiden.

Rechtsschutzversicherung

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5.3.2.5 Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwaltes Die gesetzliche Vergütung für einen Rechtsanwalt ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Das RVG bestimmt recht genau, in welchen Angelegenheiten für welche Tätigkeiten welche Gebühren in Deutschland abgerechnet werden können. Unterschieden werden z. B. zivil-, verwaltungs- und steuerrechtliche Angelegenheiten, Strafsachen, Bußgeldsachen sowie sozialrechtliche Angelegenheiten. In zivilrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Dieser kann z. B. die Höhe eines Schadens, der dem Versicherungsnehmer bei einem Verkehrsunfall entstanden ist, sein. Weiterhin wird unterschieden, ob der Rechtsanwalt lediglich beratend tätig war, außergerichtlich mit der Gegenseite verhandelt hat (mündlich oder schriftlich) oder ob er in einem gerichtlichen Verfahren tätig war. Für die außergerichtliche Tätigkeit erhält er eine Geschäftsgebühr. Hierbei hat der Rechtsanwalt einen Ermessensspielraum, der sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit richtet. Bei einem Gegenstandswert von 5.000,– € kann eine Gebühr zwischen 150,50 € und 752,50 € liegen. In einem gerichtlichen Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr, hier besteht kein Ermessensspielraum. Bei einem Gegenstandswert von 5.000,– € beträgt diese 391,30 €. Daneben können noch weitere Gebühren entstehen. Je größer der Gegenstandswert ist, desto höher werden die Rechtsanwaltsgebühren (z. B. Gegenstandswert = 10.000,– €; Verfahrensgebühr = 631,80 €). In Straf- oder Bußgeldsachen richten sich die Gebühren lediglich nach der Tätigkeit des Rechtsanwaltes. In Bußgeldsachen spielt zudem auch die Höhe des Bußgeldes eine Rolle. Auch hier sind der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit maßgeblich. So kann bei einem Bußgeld in Höhe von 75,– € der Rechtsanwalt eine Gebühr zwischen 20,– € und 250,– € berechnen. Häufig wird hier der Mittelwert von 135,– € angesetzt. I. d. R. entstehen zwei bis vier Gebühren. Sowohl in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch in Straf- oder Bußgeldsachen erhöhen sich die Gebühren, wenn das Verfahren in eine höhere Instanz wechselt. 5.3.2.6 Notare und Steuerberater Die Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend auch für Notare in Angelegenheiten im Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht und für Steuerberater im Steuer-Rechtsschutz.

5.3.3

Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes

Zu den Verfahrenskosten gehören neben den Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und den Gerichtskosten auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes. Diese Kosten sind etwa gleich hoch wie die des eigenen Rechtsanwaltes. Ob und in welchem Umfang gegnerische Kosten zu erstatten sind, ergibt sich aus dem Gerichtsurteil oder dem Vergleich. Grundsätzlich hat die unterlegene Partei die Kosten zu tragen. Bei einem Vergleich werden die Kosten entsprechend gequotelt (der Kläger erhält von den geforderten 1.000,– € lediglich 200,– €; die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 80 % zu tragen).

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Im Strafverfahren können zusätzlich Kosten für eine Nebenklage entstehen. Im Rahmen einer Nebenklage kann der Verletzte durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Als Nebenkläger kann er neben dem Staatsanwalt Anträge zur Beweisaufnahme stellen und nach dem Urteil Rechtsmittel einlegen. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten besteht die Besonderheit, dass bis zur ersten Instanz in jedem Falle jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Das heißt, auch wenn der Kläger das Verfahren gewinnt, hat er seine Kosten selbst zu tragen (bzw. dessen Rechtsschutzversicherung). Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten der Gegenseite, wenn der Versicherungsnehmer zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet wird (z. B. gemäß Urteil).

5.3.4

Gerichtskosten

Für die Inanspruchnahme der Gerichte fordert der Staat Gebühren. Die Höhe ergibt sich aus dem Gerichtskostengesetz. In zivilrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren, wie bei den Rechtsanwaltskosten, nach dem Gegenstandswert. Beim Prozess vor dem Arbeits-, Verwaltungs- oder Finanzgericht sind die Gerichtskosten relativ niedrig. Vor dem Sozialgericht besteht i. d. R. Kostenfreiheit. Der Schwerpunkt der Kosten liegt hier neben den Anwaltskosten vor allem bei den Gutachterkosten (die ebenfalls von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden). Der Rechtsschutzversicherer übernimmt die anfallenden Gerichtskosten.

5.3.5

Weitere Kosten

5.3.5.1 Zeugen- und Sachverständigenkosten Neben den Gerichtskosten können weitere Kosten entstehen. Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige werden übernommen, wenn diese vom Gericht oder einer Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 5.3.5.2 Kosten der Zwangsvollstreckung Kommt die Gegenseite trotz eines rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs nicht ihrer Verpflichtung nach, so kann aus dem Titel vollstreckt werden. Die Kosten für drei Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Titels (Rechtsanwaltsgebühren und Kosten des Gerichtsvollziehers) übernimmt der Rechtsschutzversicherer. 5.3.5.3 Außergerichtliche Sachverständigenkosten Für einen Sachverständigen, der im außergerichtlichen Verfahren beauftragt wird, werden die Kosten unter folgenden Voraussetzungen übernommen: – es muss sich um einen öffentlich bestellten Sachverständigen handeln, – es muss sich um einen technischen Sachverständigen handeln (also z. B. keine medizinischen Gutachten), – es handelt sich um eine verkehrsrechtliche Angelegenheit des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts oder

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– es handelt sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kauf- oder Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande oder Anhänger. Die Kosten eines ausländischen Sachverständigen werden übernommen in Fällen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhänger. 5.3.5.4 Auslandsreisekosten Wenn das Erscheinen des Versicherungsnehmers als Beschuldigter oder Partei vor einem ausländischen Gericht vorgeschrieben ist, erstattet der Rechtsschutzversicherer die Auslandsreisekosten. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den gesetzlich festgelegten Sätzen für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten (gemäß RVG). 5.3.5.5 Übersetzungskosten Die Kosten für die Übersetzung der notwendigen schriftlichen Unterlagen trägt der Rechtsschutzversicherer. 5.3.5.6 Kaution Der Rechtsschutzversicherer übernimmt die Zahlung einer Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer vor einstweiligen Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, in Form eines zinslosen Darlehens. Je nach Versicherer liegt die Höchstgrenze zwischen 60.000,– € und 200.000,– €.

5.3.6

Grenzen der Kostenübernahme

Je Rechtsschutzfall zahlt der Rechtsschutzversicherer höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Diese liegt bei vielen Versicherern bei einer Million EURO. Einige Versicherer verzichten inzwischen auf eine Versicherungssumme und bieten eine unbegrenzte Deckung an. Zu der Versicherungssumme zählt nicht die darlehensweise zu übernehmende Kaution. Diese wird zusätzlich geleistet. Des Weiteren bieten die meisten Versicherer Tarife mit und ohne Selbstbeteiligungen an. Häufig kann der Versicherungsnehmer zwischen einem Betrag von 150,– € und 300,– € wählen. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist je Rechtsschutzfall vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen.

5.4

Leistungsarten

5.4.1

Einleitung

Die Leistungsarten beinhalten die einzelnen Rechtsbereiche, die der Rechtsschutzversicherer unter Versicherungsschutz stellt (z. B. Arbeitsrecht). Aus den versicherten Vertragsarten ergibt sich, welche Leistungsarten versichert sind. Jede Vertragsart beinhaltet ein bestimmtes Paket an Leistungsarten.

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Grundsätzlich ist die gesamte rechtliche Interessenwahrnehmung versichert. Sie umfasst insbesondere eine Beratung bei einem Rechtsanwalt, die außergerichtliche Tätigkeit, die gerichtliche Tätigkeit über alle Instanzen und schließlich die Zwangsvollstreckung. Einige Leistungsarten beschränken den Versicherungsschutz auf bestimmte Bereiche (Steuer-, Sozialgerichts- und Beratungs-Rechtsschutz im Familienund Erbrecht).

5.4.2

Schadenersatz-Rechtsschutz

앫 … für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Dabei ist es unerheblich wem gegenüber diese geltend gemacht werden (private Personen, Kapitalgesellschaften, Staat etc.). Geltend gemacht werden können Person-, Sach- oder Vermögensschäden. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist nicht versichert. In der Regel ist hierfür die Haftpflichtversicherung zuständig. Des Weiteren fallen nicht unter diese Leistungsart Schadenersatzansprüche, soweit diese auf eine Vertragsverletzung oder auf eine Verletzung an einem dinglichen Recht (z. B. Eigentum) an einem Grundstück oder Gebäude zurückzuführen sind. Beispiel: Der Versicherungsnehmer hält mit seinem PKW an einer roten Ampel. Das nachfolgende Fahrzeug bemerkt dies zu spät und fährt hinten auf. Es entsteht ein Schaden am Fahrzeug und der Versicherungsnehmer erleidet leichte Verletzungen. Den Sachund Personenschaden (Schmerzensgeld, ggf. Behandlungskosten) kann der Versicherungsnehmer über den Schadenersatz-RS beim Gegner geltend machen. Für diese Leistungsart besteht keine Wartezeit.

5.4.3

Arbeits-Rechtsschutz

앫 … für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. Versichert sind Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis oder einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (z. B. Beamte). Bei dieser Leistungsart ist sowohl die Geltendmachung als auch die Abwehr von Ansprüchen versichert. Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen können sich z. B. ergeben bei Kündigungen, Lohnansprüchen, Zeugniserteilung oder Urlaubsansprüchen. Der Arbeitgeber kann auch einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen, aufgrund einer Verletzung des Arbeitsvertrages (z. B. mutwillige Beschädigung der Betriebseinrichtung). Da es sich hier um eine Vertragsverletzung handelt, greift die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz und nicht etwa der SchadenersatzRechtsschutz.

Rechtsschutzversicherung

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Streitigkeiten im öffentlichen Dienst können sich z. B. ergeben bei der Einstufung der Besoldungsgruppe, Versetzung an eine andere Dienststelle oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Nicht versichert sind Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. Vorstände oder Geschäftsführer). Diese Leistungsart gewinnt dadurch besonders an Bedeutung, dass in arbeitsrechtlichen Verfahren bis zur ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat (unabhängig vom Ausgang des Verfahrens). Für diese Leistungsart besteht eine Wartezeit von drei Monaten.

5.4.4

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

앫 … für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben. Versichert sind Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen und nachbarrechtliche Auseinandersetzungen soweit das versicherte Grundstück betroffen ist. Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen können sich ergeben durch Kündigungen, fehlerhafter Betriebskostenabrechnungen, Lärmbelästigung, Wohnungsübergabe beim Auszug oder Mietzahlungen. Streitigkeiten aus dinglichen Rechten an Grundstücken (z. B. Eigentum) können sich ergeben durch Beschädigungen des Grundstücks (z. B. Gartenzaun, Mauer, Bäume etc.) oder durch Belästigungen durch Lärm oder aufgrund von Grenzüberschreitungen durch überhängende Äste. Nicht versichert sind Enteignungsangelegenheiten und Streitigkeiten bzgl. der Planung, Errichtung, Finanzierung oder genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen von Grundstücken oder Gebäuden. Für diese Leistungsart besteht eine Wartezeit von drei Monaten.

5.4.5

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

앫 … für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den vorgenannten Leistungsarten enthalten ist. Versichert sind Streitigkeiten aus privaten schuldrechtlichen Verträgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag mündlich oder schriftlich geschlossen wurde. Nicht unter diese Leistungsart fallen Streitigkeiten aus Arbeits- und Mietverträgen. Sonstige private schuldrechtliche Verträge können z. B. Kaufverträge, Darlehensverträge, Reparaturverträge, Reiseverträge oder Versicherungsverträge sein. Streitigkeiten gegen die eigene Rechtsschutzversicherung sind natürlich nicht versichert. Weiterhin sind über diese Leistungsart auch Streitigkeiten aus dinglichen Rechten versichert (z. B. Herausgabeanspruch eines Gegenstandes).

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Diese Leistungsart wird für Selbstständige oder Freiberufler nicht angeboten, da das typische Berufsrisiko als schwer versicherbar gilt (z. B. Verkauf mangelhafter Waren). Einige Versicherer bieten jedoch in eingeschränktem Umfang für bestimmte Vertragstypen Versicherungsschutz. Für diese Leistungsart besteht eine Wartezeit von drei Monaten.

5.4.6

Steuer-Rechtsschutz

앫 … für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Versichert sind Streitigkeiten bzgl. Steuern oder Abgaben vor deutschen Finanzoder Verwaltungsgerichten. Im Gegensatz zu den bisherigen Leistungsarten ist der Versicherungsschutz hier beschränkt auf die gerichtliche Interessenwahrnehmung. Wird der Rechtsanwalt also nur beratend tätig oder führt er lediglich außergerichtlichen Schriftwechsel (z. B. mit dem Finanzamt), besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Weiterhin besteht lediglich für Verfahren vor deutschen Gerichten Versicherungsschutz. Umfasst werden alle Steuerarten, wie z. B. Einkommensteuer, Schenkungssteuer, Erbschaftsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer etc. Anstelle von Rechtsanwaltskosten, übernimmt der Versicherer auch die Kosten eines Steuerberaters. Für diese Leistungsart besteht eine Wartezeit von drei Monaten.

5.4.7

Sozialgerichts-Rechtsschutz

앫 … für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten. Versichert sind Streitigkeiten vor deutschen Sozialgerichten. Im Gegensatz zu den bisherigen Leistungsarten ist der Versicherungsschutz hier beschränkt auf die gerichtliche Interessenwahrnehmung. Wird der Rechtsanwalt also nur beratend tätig oder führt er lediglich außergerichtlichen Schriftwechsel (z. B. im Widerspruchsverfahren), besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Weiterhin besteht lediglich für Verfahren vor deutschen Gerichten Versicherungsschutz. Streitigkeiten können sich mit den Sozialversicherungsträgern ergeben (Berufsgenossenschaften, Deutsche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenkassen, Agentur für Arbeit). Hierbei handelt es sich z. B. um Auseinandersetzungen wegen Betriebs- oder Wegeunfällen, Berufskrankheiten, Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse, Anerkennung der Rente oder Arbeitslosengeld. Für diese Leistungsart besteht eine Wartezeit von drei Monaten.

5.4.8

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen

앫 … für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten.

Rechtsschutzversicherung

197

Versichert sind Streitigkeiten vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten. Der Umfang erstreckt sich nur auf verkehrsrechtliche Angelegenheiten. Allgemeine Verwaltungsverfahren sind nicht versichert. Unter diese Leistungsart fallen z. B. Verfahren wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches oder zur Teilnahme am Verkehrsunterricht. Für diese Leistungsart besteht eine Wartezeit von drei Monaten.

5.4.9

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

앫 … für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. Versichert sind zum einen Disziplinarverfahren. Hiervon betroffen sind z. B. Wehrpflichtige, Beamte oder Berufssoldaten wegen Verletzung der Schweigepflicht. Zum anderen sind Standesrechtsverfahren versichert. Sie sind insbesondere vorgesehen bei Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Richtern und Staatsanwälten (der Versicherungsnehmer soll z. B. als Arbeitgeber keine ordnungsgemäßen Betriebsräume zur Verfügung gestellt haben und wird mit einem Ordnungsgeld überzogen). Für diese Leistungsart besteht keine Wartezeit.

5.4.10 Straf-Rechtsschutz 앫 … für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen oder sonstigen fahrlässigen Vergehens. Versichert ist die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines strafrechtlichen Vergehens. Kein Versicherungsschutz besteht demnach bzgl. eines Verbrechens (z. B. Mord). Bei dieser Leistungsart sind zwischen verkehrsrechtlichen und allgemeinen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zu unterscheiden. Grundsätzlich sind nach dem StGB nur solche Handlungen strafbar, die der Betroffene vorsätzlich begangen hat (z. B. Diebstahl gem. § 242 StGB). In einigen Fällen stellt das StGB jedoch auch bereits ein fahrlässiges Verhalten unter Strafe (z. B. Körperverletzung gem. § 229 StGB). Bei dem Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens besteht zunächst unabhängig vom Verschuldensgrad Versicherungsschutz (z. B. Unfallflucht, Trunkenheit, Nötigung im Straßenverkehr). Stellt das Gericht rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer die Straftat vorsätzlich begangen hat, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend (der Versicherungsnehmer wird z. B. verurteilt wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr). Im allgemeinen Bereich besteht Versicherungsschutz nur für Vergehen, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können (z. B. Körperverletzung oder Brandstiftung). Für Vergehen, bei denen nur die vorsätzliche Handlung strafbar ist, besteht kein Versicherungsschutz (z. B. Diebstahl, Betrug, Beleidigung). Hierbei

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ist der Ausgang des Verfahrens nicht relevant, d. h. auch bei einem Freispruch besteht kein Versicherungsschutz (die Kosten können unter Umständen dann von der Staatskasse übernommen werden). Versicherungsschutz besteht zunächst nur, wenn dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird (z. B. fahrlässige Körperverletzung). Wird dem Versicherungsnehmer dagegen ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen (z. B. vorsätzliche Körperverletzung), besteht zunächst kein Versicherungsschutz. Wird der Versicherungsnehmer allerdings nicht rechtskräftig verurteilt, besteht rückwirkend Versicherungsschutz. Diese Regelung gilt, wie oben erläutert, nur wenn das Vergehen auch bei einer fahrlässigen Handlung strafbar wäre (also z. B. nicht bei Diebstahl). Für diese Leistungsart besteht keine Wartezeit. Die Prüfung der Eintrittspflicht im Straf-Rechtsschutz erfolgt also immer nach dem erhobenen Vorwurf: Vorwurf

Verkehrsrechtliche Vergehen

Sonstige Vergehen

Fahrlässigkeit

Versicherungsschutz (z. B. fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung)

Versicherungsschutz (z. B. fahrlässige Brandstiftung)

Vorsatz (Fahrlässigkeit kann auch strafbar sein)

Versicherungsschutz unter Vorbehalt, dass keine Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt (z. B. Trunkenheit)

Vorläufig kein Versicherungsschutz; rückwirkender Versicherungsschutz, wenn keine Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt (z. B. Körperverletzung)

Vorsatz (Fahrlässigkeit ist nicht strafbar)

Versicherungsschutz unter Vorbehalt, dass keine Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt (z. B. Unfallflucht)

kein Versicherungsschutz, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens und von der Berechtigung des Vorwurfes (z. B. Diebstahl)

5.4.11 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 앫 … für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit. Versichert ist die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer verkehrsrechtlichen oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Bei verkehrsrechtlichen Angelegenheiten kann es sich z. B. um Rotlichtverstöße oder Geschwindigkeitsüberschreitungen handeln. Im allgemeinen Bereich können Bußgelder verhängt werden z. B. bei Verstößen gegen Umwelt- oder Immissionsvorschriften.

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Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung wegen eines Halt- oder Parkverstoßes. Für diese Leistungsart besteht keine Wartezeit.

5.4.12 Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht 앫 … für Rat oder Auskunft in familien- oder erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen. Grundsätzlich sind Streitigkeiten aus dem Familien- und Erbrecht nicht versichert. Durch die Leistungsart wird jedoch teilweise Versicherungsschutz geboten. Dieser bezieht sich auf einen Rat oder eine Auskunft eines Rechtsanwaltes. Dieser muss in Deutschland zugelassen sein; über welches Recht die Beratung erfolgt ist unerheblich (z. B. über eine griechische Ehe). Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes muss sich lediglich auf eine oder mehrere Beratungen beschränken. Kommt es zu einer weiteren Tätigkeit, z. B. Schriftwechsel mit der Gegenseite oder sogar zu einem Klagverfahren, besteht kein Versicherungsschutz (auch nicht mehr für eine Beratung). Bei familienrechtlichen Angelegenheiten kann es sich z. B. um Unterhaltszahlungen, Güterstand, Trennung, Umgangsrecht etc. handeln. Im Erbrecht handelt es sich häufig um die Frage der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft oder Streitigkeiten mit Miterben. Der Rechtsschutzfall für diese Leistungsart ist anders definiert als in den übrigen Leistungsarten. Dieser liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das eine Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers zur Folge hat. So z. B. die Trennung vom Ehepartner oder der Tod eines Erblassers. Demnach besteht kein Versicherungsschutz für eine Beratung bzgl. einer Testamentsaufsetzung oder einer bevorstehenden Trennung. Für diese Leistungsart besteht keine Wartezeit.

5.4.13 Weitere Leistungsarten Die bisher genannten Leistungsarten ergeben sich aus den Musterbedingungen des GDV. Seit einigen Jahren bieten einige Rechtsschutzversicherer darüber hinaus noch weitere Leistungsarten an. So z. B. den Opfer-Rechtsschutz (für den Versicherungsnehmer als Opfer einer Gewaltstraftat im Nebenklageverfahren) oder den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Firmen (hier sind auch zum Teil Vorsatzstraftat versichert und die Gebühren aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt). Darüber hinaus bieten einige Rechtsschutzversicherer noch weitere, individuelle Leistungsarten an. Von Jahr zu Jahr kommen neue hinzu oder werden bestehende erweitert. Eine abschließende Aufzählung ist daher an dieser Stelle nicht möglich.

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5.5

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Geltungsbereich

Versicherungsschutz besteht für die rechtliche Interessenwahrnehmung innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs. Dabei kommt es nicht auf den Ort an, an dem der Rechtsschutzfall eingetreten ist, sondern auf den Ort, an dem die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen stattfindet. Der örtliche Geltungsbereich erstreckt sich auf: – Europa (geographisch) – Außereuropäische Anliegerstaaten des Mittelmeeres – Kanarische Inseln und Madeira Beispiel: Der in Deutschland lebende Versicherungsnehmer ist als Angestellter eines niederländischen Unternehmens in Johannesburg/Südafrika tätig. Während seiner Tätigkeit unterläuft ihm ein Fehler, woraufhin der Arbeitgeber vor einem holländischen Gericht Schadenersatzansprüche geltend macht. Der Rechtsschutzfall ist zwar außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches eingetreten, aber die rechtliche Interessenwahrnehmung erfolgt im versicherten Geltungsbereich, daher besteht Versicherungsschutz über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz. Der örtliche Geltungsbereich wird durch die so genannte weltweite Deckung noch erweitert. Hierüber besteht teilweise auch weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: – Der Auslandsaufenthalt darf nicht länger als sechs Wochen dauern (bei einem längeren Aufenthalt entfällt der Versicherungsschutz komplett). – Die Versicherungssumme ist begrenzt auf 30.000,– € (Musterbedingungen). – Kein Versicherungsschutz besteht für den Erwerb oder die Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Ausnahmen des örtlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus einigen Leistungsarten: – im Sozialgerichts- und Steuer-Rechtsschutz: Versicherungsschutz besteht nur vor deutschen Gerichten. – im Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht: Versicherungsschutz besteht nur für einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt.

5.6

Vertragsarten

5.6.1

Einleitung

Die Vertragsarten ermöglichen dem Versicherungsnehmer, den Versicherungsschutz auf seine persönlichen Bedürfnisse abzustimmen. So regeln die Vertragsarten u. a., welche Personen und welche Objekte (Fahrzeuge, Wohnungen etc.) ver-

Rechtsschutzversicherung

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sichert sind. Außerdem enthält jede Vertragsart ein Paket von Leistungsarten. So kann der Versicherungsnehmer z. B. entscheiden, ob er lediglich den Verkehrsbereich, nur den Privatbereich oder beides versichern möchte. Folgende Vertragsarten (und Kombinationen) werden für Privatkunden angeboten: – Verkehrs-Rechtsschutz – Fahrer-Rechtsschutz – Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige – Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige – Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Grundstücken und Wohnungen Über die Vertragsarten sind einzelne Rechtsgebiete versichert, die Leistungsarten. Jede Vertragsart enthält ein Paket von bestimmten Leistungsarten. Im Verkehrs-Rechtsschutz sind folgende Leistungsarten versichert: – Schadenersatz-Rechtsschutz – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht – Steuer-Rechtsschutz – Straf-Rechtsschutz – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Im Privat-Rechtsschutz sind zusätzlich zu den oben genannten folgende Leistungsarten versichert: – Arbeits-Rechtsschutz – Sozialgerichts-Rechtsschutz – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz – Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht

5.6.2

Verkehrs-Rechtsschutz

Der Verkehrs-Rechtsschutz stellt eine der wichtigsten Vertragsarten dar. Er kann in drei Gruppen unterteilt werden. Der personenbezogene Verkehrs-Rechtsschutz, der objektsbezogene Verkehrs-Rechtsschutz und der reine Fahrer-Rechtsschutz. 5.6.2.1 Personenbezogener Verkehrs-Rechtsschutz Über den personenbezogenen Verkehrs-Rechtsschutz ist der Versicherungsnehmer in folgenden Eigenschaften versichert: – Eigentümer oder Halter von Motorfahrzeugen zu Lande und Anhänger – Erwerber von Motorfahrzeugen – Mieter eines zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zu Lande sowie Anhänger – Fahrer eigener und fremder Fahrzeuge – Fußgänger, Fahrgast und Radfahrer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

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Versichert sind alle Motorfahrzeuge zu Lande und Anhänger, die auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind. Der Versicherungsnehmer muss alle Fahrzeuge, die auf ihn zugelassen sind, versichern, eine Auswahl kann nicht getroffen werden. Der Versicherungsschutz kann aber auf gleichartige Fahrzeuge beschränkt werden (z. B. nur Pkw oder nur Lkw). Die Prämie richtet sich nach der Art und der Anzahl der Fahrzeuge. Im Rahmen der Vorsorgeversicherung sind auch neu hinzukommende Fahrzeuge mitversichert, sobald sie auf den Namen des Versicherungsnehmers zugelassen werden. Eine sofortige Meldung bedarf es dabei nicht. Der Versicherungsnehmer ist erst verpflichtet, innerhalb eines Monats nach einer Aufforderung des Versicherers alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge zu Lande anzuzeigen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die neuen Fahrzeuge beitragsfrei mitversichert. Für alle Fahrzeuge, die nicht auf den Namen des Versicherungsnehmers zugelassen sind, besteht kein Versicherungsschutz, auch wenn er diese regelmäßig nutzt. Über den Verkehrs-Rechtsschutz ist zunächst nur der Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften versichert. Weiterhin sind aber auch alle Personen als berechtigte Fahrer oder Insassen der versicherten Fahrzeuge (die auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind) mitversichert. 5.6.2.2 Objektbezogener Verkehrs-Rechtsschutz (Verkehrs-Rechtsschutz für bestimmte Fahrzeuge) Möchte der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug versichern, was nicht auf seinen Namen zugelassen ist, so steht die Vertragsart „Verkehrs-Rechtsschutz für bestimmte Fahrzeuge“ zur Verfügung. Ebenso kann der Versicherungsnehmer hierbei eine Auswahl von Fahrzeugen treffen, die auf seinen Namen zugelassen sind und die er versichern möchte. Die versicherten Fahrzeuge werden konkret durch Angabe des Kennzeichens im Versicherungsschein bezeichnet. Eine Vorsorgeversicherung besteht nicht! Allerdings geht der Versicherungsschutz auf das Folgefahrzeug automatisch über. Den Fahrzeugwechsel und Wegfall eines Fahrzeuges muss der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten dem Versicherer mitteilen. Der Versicherungsnehmer ist auch hier als Fahrer fremder Fahrzeuge sowie als Fußgänger, Fahrgast oder Radfahrer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr versichert. Des Weiteren sind alle Personen als berechtigte Fahrer oder Insassen des versicherten Fahrzeuges mitversichert. 5.6.2.3 Fahrer-Rechtsschutz Der Fahrer-Rechtsschutz bietet sich für Versicherungsnehmer an, die kein eigenes Fahrzeug besitzen aber mit Fremdfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen. Der Versicherungsnehmer ist in folgenden Eigenschaften versichert: – Fahrer fremder Kraftfahrzeuge, die weder dem Versicherungsnehmer gehören noch auf dessen Namen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen versehen sind. – Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast

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203

Versichert ist hier lediglich der Versicherungsnehmer als Person selbst. Das jeweilige Fahrzeug, welches von ihm benutzt wird, ist nicht versichert. So besteht z. B. bei einem Verkehrsunfall mit Person- und Fahrzeugschaden nur Versicherungsschutz für den Fahrer bzgl. dessen Personenschadens. Für den Versicherungsnehmer besteht eine Vorsorgeversicherung für den Fall, dass dieser während der Vertragslaufzeit ein Motorfahrzeug zu Lande auf seinen Namen zulässt oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen lässt. Der Vertrag wandelt sich ab dem Zeitpunkt der Zulassung in den Verkehrs-Rechtsschutz für bestimmte Fahrzeuge um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist mitversichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen, dass er ein Motorfahrzeug zu Lande erworben hat. Tritt ein Versicherungsfall, der dieses Fahrzeug betrifft, später als einen Monat nach Zugang der Aufforderung ein, ohne dass dem Versicherer der Erwerb angezeigt wurde, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. 5.6.2.4 Leistungsfreiheit Sowohl beim Verkehrs-Rechtsschutz als auch beim Fahrer-Rechtsschutz kann der Versicherungsschutz versagt werden, wenn – der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die notwendige Fahrerlaubnis hatte, – er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt oder – das Fahrzeug nicht zugelassen war.

5.6.3

Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige

Diese Vertragsart eignet sich für Nichtselbstständige, die keinen Führerschein und kein Auto haben. Versichert sind der gesamte private Bereich (Risiken des alltäglichen Lebens, so z. B. auch als Fußgänger oder Radfahrer) sowie der berufliche Bereich (im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses). Folgende Personen sind neben dem Versicherungsnehmer mitversichert: – Ehepartner oder – nichtehelicher Lebenspartner; dieser muss im Versicherungsschein genannt sein. – minderjährige Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), – volljährige Kinder, wenn: • sie noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, • sie unverheiratet sind und • sie noch keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben, für die sie ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (z. B. Schul- oder Berufsausbildung). Zu den mitversicherten Kindern zählen neben den leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.

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Diese Vertragsart kann nur angeboten werden, wenn der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000,– € (bezogen auf das letzte Kalenderjahr) ausüben. Übersteigt während der Vertragslaufzeit der erzielte Gesamtumsatz aus einer solchen Tätigkeit den Betrag von 6.000,– €, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen Privat-Rechtsschutz für Selbstständige um. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die rechtliche Interessenwahrnehmung – im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit, unabhängig von der erzielten Umsatzhöhe. – als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. – aus Miet- und Pachtverträgen über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile sowie aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

5.6.4

Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige

Bei dieser Vertragsart handelt es sich um eine Kombination aus den Vertragsarten Verkehrs-Rechtsschutz und Privat- und Berufs-Rechtsschutz. Sie bietet den umfangreichsten Versicherungsschutz. Bei den mitversicherten Personen sind der Verkehrs- und der Privat- bzw. Berufsbereich zu unterscheiden: Verkehrsbereich

Privat- und Berufsbereich

Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer

Ehepartner/ nichtehelicher Lebenspartner

Ehepartner/ nichtehelicher Lebenspartner

Minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder Volljährige Kinder: – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – unverheiratet – keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit (s. o.)

Berechtigte Fahrer und Insassen aller Fahrzeuge, die auf die o. g. Personen zugelassen sind Im Verkehrsbereich sind alle Fahrzeuge zu Lande und Anhänger versichert, die auf den genannten versicherten Personenkreis zugelassen sind. Die Anzahl der Fahrzeuge ist dabei unerheblich. Die Prämienberechnung erfolgt pauschal.

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205

Fahrzeuge zu Wasser und in der Luft sowie Fahrzeuge der volljährigen Kinder sind separat zu versichern. Neben dem Verkehrsbereich ist der gesamte private und berufliche Bereich, wie oben erläutert versichert. Diese Vertragsart kann nur angeboten werden, wenn der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000,– € (bezogen auf das letzte Kalenderjahr) ausüben. Übersteigt während der Vertragslaufzeit der erzielte Gesamtumsatz aus einer solchen Tätigkeit den Betrag von 6.000,– €, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen Verkehrs-Rechtsschutz und Privat-Rechtsschutz für Selbstständige um. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die rechtliche Interessenwahrnehmung – im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit, unabhängig von der erzielten Umsatzhöhe. – aus Miet- und Pachtverträgen über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile sowie aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Ist auf den Versicherungsnehmer und/oder mitversicherten Ehe- oder Lebenspartner und die minderjährigen Kinder seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige umgewandelt wird.

5.6.5

Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken

Damit der Privatbedarf an Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer komplett gedeckt wird, sollte der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz um die Vertragsart Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken ergänzt werden. Der Versicherungsnehmer ist je nach Bedarf in seiner Eigenschaft versichert als: – Mieter einer selbst genutzten Wohneinheit (Wohnung oder Haus) oder – Eigentümer einer selbst genutzten Wohneinheit (Wohnung oder Haus) Der Versicherungsschutz bezieht sich immer nur auf das im Versicherungsschein bezeichnete Objekt, welches der Versicherungsnehmer selbst zu Wohnzwecken nutzt. Weitere Objekte, die dieser nicht selbst zu Wohnzwecken nutzt (z. B. Vermietung oder Gewerbeobjekte) sind separat zu versichern. Neben der Wohneinheit sind auch die dazu gehörigen Garagen oder Stellplätze mitversichert. Diese Vertragsart beinhaltet die Leistungsarten Wohnungs- und GrundstücksRechtsschutz sowie den Steuer-Rechtsschutz.

206

5.6.6

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Weitere Vertragsarten

Die bisher aufgeführten Vertragsarten beziehen sich auf den Privatkunden. Darüber hinaus können natürlich auch Firmenkunden Rechtsschutz erhalten. Außerdem bieten immer mehr Rechtsschutzversicherer Vertragsarten für spezielle Risiken an (z. B. Sport oder Reise). 5.6.6.1 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige Der Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige deckt das berufliche Risiko des Versicherungsnehmers für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ab. Er stellt somit die Ergänzung zum Privat-Rechtsschutz für Selbstständige dar. Versichert sind die Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz (z. B. Streitigkeiten mit Arbeitnehmern), Steuer-Rechtsschutz, SozialgerichtsRechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz. Die Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht wird nicht angeboten. Hierbei handelt es sich um das typische Unternehmerrisiko, für welches kein Versicherungsschutz zu einer sinnvollen Prämie geboten werden kann (ähnlich in der Haftpflichtversicherung). Der Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken kann separat für ein gewerbliches Objekt versichert werden. 5.6.6.2 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige Diese Vertragsart ist eine Kombination aus den Vertragsarten Verkehrs-Rechtsschutz, Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige und Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken. Versichert sind alle Fahrzeuge zu Lande, die auf den Versicherungsnehmer (privat und gewerblich) und die mitversicherten Personen zugelassen sind. Weiterhin ist die private und gewerbliche Eigenschaft versichert; auch hier ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bzgl. der selbstständigen Tätigkeit nicht versichert. Neben der privat genutzten Wohneinheit ist auch ein gewerbliches Objekt mitversichert. 5.6.6.3 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz Eine besondere Vertragsart stellt der Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz dar. Diese ist besonders auf die Bedürfnisse der Landwirte abgestimmt. Im Wesentlichen entspricht der Versicherungsumfang der Vertragsart Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige bezogen auf den landwirtschaftlichen Betrieb. So sind z. B. alle landwirtschaftlich genutzten Grundstücke mitversichert. 5.6.6.4 Spezial-Straf-Rechtsschutz Einige Rechtsschutzversicherer bieten für Firmenkunden einen erweiterten StrafRechtsschutz an. Versichert sind z. B. auch vorsätzlich begehbare Straftaten (z. B. Betrug), solange der Vorsatz nicht rechtskräftig festgestellt wird. Des Weiteren ist

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der Rechtsschutzfall nicht die behauptete Straftat sondern erst die Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Außerdem übernimmt der Rechtsschutzversicherer auch Kosten aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt (anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG). 5.6.6.5 Reise-Rechtsschutz Einige Rechtsschutzversicherer bieten Rechtsschutz für Reisende an. Hier ist der Versicherungsschutz auf die typischen Reisegefahren beschränkt. Versichert sind die Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz sowie der Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz. 5.6.6.6 Top-Manager-Rechtsschutz Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter (z. B. Vorstand, Geschäftsführer) juristischer Personen (z. B. AG, GmbH) sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Top-Manager-Rechtsschutz bietet Vorständen und Geschäftsführern speziell auf dessen Bedürfnisse zugeschnittenen Versicherungsschutz. Versichert werden häufig der Spezial-Straf-Rechtsschutz oder Streitigkeiten mit dem Unternehmen oder mit anderen Anspruchstellern.

5.7

Risikoausschlüsse

Bei den Risikoausschlüssen handelt es sich um die so genannte sekundäre Risikobegrenzung. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den Vertrags- und Leistungsarten um die primäre Risikobegrenzung. Mit Hilfe der Risikoausschlüsse ist der Versicherer in der Lage, seine Leistungen zu einem adäquaten Beitrag anzubieten. Bei den Ausschlüssen handelt es sich überwiegend um solche Angelegenheiten, die deshalb als nicht versicherbar angesehen werden, weil sie entweder die Gefahr einer nicht überschaubaren Häufung von Risiken (Kumulrisiko) in sich bergen oder nur einen relativ kleinen Personenkreis betreffen. Diese Fälle unterliegen in aller Regel zudem einem hohen Schadenswert. Bei den Ausschlüssen handelt es sich im Einzelnen um: Allgemeine Ausschlüsse: – Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben – Nuklear- und genetische Schäden (außer als Folge einer medizinischen Behandlung) – Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden – Baurisiko: • Erwerb oder Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes • Planung oder Errichtung eines Gebäudes, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben beabsichtigt • Genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen eines Gebäudes • Finanzierung der obigen Vorhaben

208

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Bestimmte Rechtsverhältnisse: – Abwehr von Schadenersatzansprüchen (außer bei Vertragsverletzungen) – Kollektives Arbeits- oder Dienstrecht – Aus dem Recht der Handelsgesellschaften – Aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. Vorstände oder Geschäftsführer); einige Versicherer übernehmen dieses Risiko unter der Bezeichnung „Topmanager-Rechtsschutz“ – Patent-, Urheber, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum – Kartell- oder sonstiges Wettbewerbsrecht – Spiel- oder Wettverträge sowie Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte (die meisten Rechtsschutzversicherer haben seit einigen Jahren auch Streitigkeiten aus Gewinnzusagen und Kapitalanlagegeschäften ausgeschlossen, z. B. aus Aktiengeschäften oder Immobilienfonds) – Familien- und Erbrecht (vgl. Leistungsart Beratungs-Rechtsschutz) – Aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer – Steuerliche Bewertung von Grundstücken und einmalige Erschließungs- und sonstige Anliegerabgaben Gerichts-Zuständigkeiten: – Verfahren vor Verfassungsgerichten oder internationalen Gerichtshöfen – Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers – Enteignung, Planfeststellung, Flurbereinigung – Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes Dreipersonenverhältnisse: – Angelegenheiten der versicherten Personen untereinander – Nichteheliche Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebenspartnerschaft – Ansprüche oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen oder übergegangen sind (z. B. Abtretung, Erbe) – Vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemachte Ansprüche anderer Personen – Aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen (z. B. Bürgschaft) Vorsatz: – bei einem ursächlichem Zusammenhang zwischen der rechtlichen Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers und einer von ihm vorsätzlich begangenen Straftat – nicht anzuwenden bei den Leistungsarten Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Beratungs-Rechtsschutz – Beispiele: Kündigung wegen Diebstahl, Regressforderung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen Unfallflucht

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5.8

Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

5.8.1

Versicherungsfall

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Der Versicherungsfall (Rechtsschutzfall) ist das Ereignis, das die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig macht und in die Bereiche der versicherten Risiken fällt. Hierbei ist zu beachten, dass durch eine vorsorgliche Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers, die sich gegen ein zukünftiges, für möglich gehaltenes, rechtswidriges Verhalten wendet, der Versicherungsfall noch nicht ausgelöst wird. Der Rechtsschutzfall muss – sachlich die versicherten Risiken und Leistungsarten betreffen, – persönlich den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person betreffen, – zeitlich in die Laufzeit des Vertrages und nicht in die Wartezeit oder einen z. B. wegen Beitragsverzuges leistungsfreien Zeitraum fallen. Der Rechtsschutzfall ist bei den einzelnen Leistungsarten unterschiedlich definiert. – Schadenersatz-Rechtsschutz: Es gilt das Schadenereignis, das Ursache für die entstandenen Schadenersatzansprüche war, z. B. der Verkehrsunfall, der Sturz auf dem vereisten Gehweg oder die Zerstörung einer Schaufensterscheibe. – Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht: Hier gilt das Ereignis, das eine Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers zur Folge hat. Die Veränderung der Rechtslage muss effektiv eingetreten sein. Die bloße Behauptung reicht nicht aus. Ein Rechtsschutzfall kann z. B. der Tod des Erblassers, die Scheidung oder die Geburt eines Kindes sein. Der Versicherungsnehmer kann eine hierauf gerichtete Beratung in Anspruch nehmen. Alle anderen Leistungsarten – also – Arbeits-Rechtsschutz – Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht – Steuer-Rechtsschutz – Sozialgerichts-Rechtsschutz – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz – Straf-Rechtsschutz – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Der Rechtsschutzfall gilt als eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Dritter einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Behauptung eines Rechtsschutzfalles reicht also schon aus (vom Versicherungsnehmer oder dem Gegner). Als Verstoß gilt ebenfalls die Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts oder Ordnungswidrigkeitenrechts.

210

Andreas Mauck

Sind mehrere Rechtsschutzfälle eingetreten, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ursächlich sind, so gilt immer der erste. Beispiel 1: Dem Versicherungsnehmer, Herrn Schnell, wird die Fahrerlaubnis wegen mehrfacher Eintragungen in der Flensburger Zentralkartei entzogen. Als Rechtsschutzfall gilt der Zeitpunkt, in dem nach dem Inhalt des entziehenden Verwaltungsbescheides Herr Schnell begonnen hat, gegen Verkehrsvorschriften zu verstoßen. Maßgebend ist also die erste (gleich älteste) Eintragung in die Flensburger Zentralkartei. Beispiel 2: Die Versicherungsnehmerin, Frau Grauhaus, beantragt am 15.1. ihre Rente. Am 1. 8. erhält sie von der Deutschen Rentenversicherung einen Rentenbescheid. Bei der Berechnung ihrer Rente wurden jedoch nicht alle Berufsjahre berücksichtigt. Im Sozialgerichts-Rechtsschutz sowie im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ist grundsätzlich der Verwaltungsbescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde als Rechtsschutzfall anzusehen, den der Betroffene für unkorrekt, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßend hält (hier also der 1. 8.). Beispiel 3: Am 1. 4. schließt Herr Bischoff einen Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab. Am 15. 8. bestellte er einen Kleiderschrank. Am 20. 9. wird dieser geliefert. Am 5.11. beginnt das Furnier der Seitenfront zu reißen. Herr Bischoff reklamiert vergebens. Übernimmt der Rechtsschutz-Versicherer die Kosten des Rechtsstreits? 01.04. 01.07. 15.08. 20.09. 05.11.

Beginn des Rechtsschutz-Vertrages (technischer Versicherungsbeginn) Ende der Wartezeit Bestellung des Kleiderschrankes Lieferung des Kleiderschrankes Mangel entdeckt

Versicherungsschutz ist gegeben: Der Rechtsschutzfall ist der 20. 9., der Zeitpunkt der Lieferung des Kleiderschrankes. Zu diesem Zeitpunkt hat der Verkäufer gegen seine vertraglichen Pflichten, nämlich nicht qualitätsgerechte Warenlieferung, verstoßen. Die Kenntnis eines Mangels ist also ohne Bedeutung. Beispiel 4: Herr Beyer ist seit dem Jahre 2006 bei der Firma Stein beschäftigt. Seit Januar 2008 ist er Polier, ohne jedoch das tariflich dafür vorgesehene Gehalt zu bekommen. Im März 2008 schließt er einen Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige ab. Fünf Monate später möchte er seinen Arbeitgeber auf die richtige Entlohnung verklagen. Bekommt Herr Beyer im Rahmen des Arbeits-Rechtsschutzes Versicherungsschutz?

Rechtsschutzversicherung

2006

211

Beginn des Arbeitsverhältnisses

Januar 2008

Entlohnung unter Tarif

März 2008

Beginn des Rechtsschutz-Vertrages

Juni 2008

Ende der Wartezeit

August 2008

Klage vor dem Arbeitsgericht

Herr Beyer hat keinen Versicherungsschutz. Der Arbeitgeber, die Firma Stein, hat schon im Januar 2008 gegen die Verpflichtung, Tariflohn zu zahlen, verstoßen. Es kommt immer auf den ersten Verstoß an, dieser lag aber vor Beginn des Rechtsschutz-Vertrages.

5.8.2

Wartezeit

Für einige Leistungsarten besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Das bedeutet, dass Versicherungsschutz nur für Rechtsschutzfälle besteht, die drei Monate nach Vertragsbeginn eingetreten sind. Mit Hilfe der Wartezeit sollen Zweckabschlüsse vermieden werden. Häufig zeichnet sich ein Rechtsstreit schon einige Zeit im Voraus ab. Der Versicherungsfall soll jedoch bei Abschluss eines Vertrages nicht bekannt sein. Maßgeblich ist schließlich immer das objektive Datum des Rechtsschutzfalles. Hierbei kann es vorkommen, dass der Rechtschutzfall bereits Jahre zurück liegt und der Versicherungsnehmer erst jetzt Kenntnis davon erlangt hat. Die Kenntnisnahme eines Rechtsschutzfalles ist jedoch unerheblich, auch wenn der Versicherungsnehmer definitiv vorher nichts ahnen konnte. Eine Wartezeit besteht nicht bei allen Leistungsarten. Die Wartezeit ist lediglich bei folgenden Leistungsarten zu beachten: – Arbeits-Rechtsschutz – Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht – Steuer-Rechtsschutz – Sozialgerichts-Rechtsschutz – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen

5.8.3

Willenserklärung

Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Rechtspflichtenverstoß ausgelöst hat. Eine solche Willenserklärung kann z. B. eine Kündigung des Mietverhältnisses sein. Die Kündigung an sich ist nicht strittig, jedoch entstehen Streitigkeiten später bei der Übergabe der Wohnung (Rechtsschutzfall). Im Sozialgerichts-Rechtsschutz kann die Willenserklärung in dem Antrag auf Rente liegen (im obigen Beispiel 2 also am 15.1.).

212

Andreas Mauck

Beispiel: Herr Stark hatte am 15. 2. seinem Mieter zum 1.11. gekündigt. Die Kündigung wird vom Mieter nicht angegriffen. Am 2. 6. beginnt sein Rechtsschutz-Vertrag. Im November fordert er Rechtsschutz, weil der Mieter die Wohnung nicht räumt. 15.02. 02.06. 01.11.

Ausspruch der Kündigung Beginn des Rechtsschutz-Vertrages Ende des Mietverhältnisses laut Kündigung, Mieter räumt die Wohnung nicht

Der Rechtsschutzfall ist erst zum 1.11. eingetreten, als der Mieter die Wohnung nicht räumt. Da aber Herr Stark vor Beginn des Rechtsschutzvertrages die Kündigung ausgesprochen hatte, ist somit eine Willenserklärung vor Beginn des RechtsschutzVertrages vorgenommen worden. Aus diesem Grunde erhält er keinen Versicherungsschutz.

5.8.4

Meldefrist

Ist der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag bereits beendet und wird ein Rechtsschutzfall später als drei Jahre nach Beendigung des Vertrages gemeldet, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Für Ereignisse, die innerhalb der Laufzeit des Vertrages eingetreten sind, jedoch erst später, aber noch innerhalb der Dreijahresfrist gemeldet werden, hat der Versicherer somit noch Kostenschutz zu gewähren. Der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, dass sich während der Vertragsdauer ein Versicherungsfall ereignet hat. Beispiel: Herr Sauermann kauft eine Waschmaschine. Nach einiger Zeit stellt er einen Defekt fest. Seine Rechtsschutzversicherung hat er bereits zum Ablauf gekündigt. 12.02.2008 20.02.2008 01.03.2008 20.03.2008 10.04.2008

Kauf einer Waschmaschine Lieferung einer Waschmaschine Kündigung zum Ablauf Defekt an der Waschmaschine durch fehlerhaften Transport Gang zum Rechtsanwalt

Der Rechtsschutzfall, die Lieferung einer defekten Waschmaschine am 20. 2. 2008, liegt innerhalb der Laufzeit des Vertrages, somit muss der Rechtsschutz-Versicherer die Kosten übernehmen.

5.9

Erfolgsaussichtenprüfung

Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsschutz abzulehnen wegen Mutwilligkeit, weil der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum Erfolg steht.

Rechtsschutzversicherung

213

Mutwillig ist eine Prozessführung, wenn sie nicht durch sachliche Erwägungen veranlasst ist und von dem abweicht, was eine verständige nicht arme Partei in gleicher Lage tun würde. Im Wesentlichen ist dieses dann der Fall, wenn der erforderliche wirtschaftliche Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Weiterhin ist der Versicherer in bestimmten Leistungsarten berechtigt, den Versicherungsschutz abzulehnen wegen mangelnder Erfolgsaussichten. Der Versicherer kann die Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung überprüfen und wenn diese nicht erkennbar sind, den Versicherungsschutz ablehnen. Diese Möglichkeit besteht nicht bei den Leistungsarten: – Straf-Rechtsschutz – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz – Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht Dieses Recht wird vom Gesetzgeber jedoch an strenge Vorgaben geknüpft, die neben den allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen auch in §128 VVG geregelt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung muss die Möglichkeit eines Gutachterverfahrens bestehen. Lehnt der Versicherer aus oben genannten Gründen den Versicherungsschutz ab, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Schiedsgutachter ist stets ein erfahrener Rechtsanwalt, der vom Präsidenten der jeweiligen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Er stellt fest, ob die Entscheidung, den Rechtsschutz zu versagen, berechtigt war oder nicht. Wird die Eintrittspflicht für den Rechtsschutzfall zu Recht verneint, so trägt der Versicherungsnehmer die im Schiedsverfahren entstandenen Kosten sowie die des Schiedsgutachters. Die dem Versicherer entstehenden Kosten trägt dieser in jedem Falle selbst. Kommt der Schiedsgutachter zu dem Ergebnis, dass die Leistungsverweigerung ganz oder teilweise unberechtigt war, so trägt der Versicherer die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer mit der Ablehnung des Rechtsschutzes auf die Möglichkeit dieses Verfahrens hinzuweisen.

5.10 Vertragsbeendigung 5.10.1 Ordentliche Kündigung Beide Vertragsparteien haben die Möglichkeit, zum nächsten Ablauftermin den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu kündigen. In der Regel wird ein Rechtsschutzvertrag für drei bis fünf Jahre abgeschlossen. Wird nach Ablauf dieser Zeit keine Kündigung ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr. Eine Kündigung ist dann immer jährlich möglich.

214

Andreas Mauck

Die Kündigung muss schriftlich spätestens drei Monate vor dem nächsten Ablauftermin dem Vertragspartner zugegangen sein.

5.10.2 Außerordentliche Kündigungen 5.10.2.1

Unberechtigte Ablehnung eines Leistungsfalles

Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer kann wählen, ob die Kündigung sofort wirksam werden soll oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. 5.10.2.2

Eintrittspflichtige Versicherungsfälle

Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens einen Monat nach Zugang der Anerkennung der Leistungspflicht zugegangen sein. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 5.10.2.3

Beitragsanpassung

Erhöht sich der Beitrag gemäß der Ermittlung des unabhängigen Treuhänders, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

5.10.3 Wegfall des versicherten Interesses 5.10.3.1

Wagniswegfall

Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse (z. B. ein Pkw oder eine Wohnung) weggefallen ist (z. B. durch Verkauf). Bei einigen Vertragsarten geht jedoch der Versicherungsschutz auf das Folgeobjekt über, so dass der Vertrag nicht beendet werden kann. 5.10.3.2

Tod des Versicherungsnehmers

Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag bezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer.

6

Lebensversicherung von Astrid Westphal

216

6.1

Astrid Westphal

Vorsorgemöglichkeiten

Der Generalagent Weißmann besucht das Ehepaar Irene und Thomas Weber, um sie zum Thema „Vorsorge durch Lebensversicherung“ zu beraten. Im Verlauf des Gesprächs stellt das Ehepaar eine Reihe von grundsätzlichen Fragen. Insbesondere ist Herrn Weber nicht klar, warum er sein Geld einem Lebensversicherungsunternehmen anvertrauen soll, wenn er sein Geld genauso gut auf einem Bankkonto anlegen kann oder dafür Wertpapiere erwerben könnte. Finanzielle Vorsorge kann sich auf Ereignisse beziehen, die vorhersehbar sind (z. B. Urlaubsreise, neues Auto, Hausbau). Dazu muss ein bestimmter Geldbetrag angespart werden. Bei Ereignissen, deren Eintritt überhaupt ungewiss ist (z. B. Unfall, Feuer oder Krankheit) oder bei denen man zumindest den Zeitpunkt des Eintritts nicht kennt (z. B. Tod), wird die ausreichende finanzielle Vorsorge dadurch erschwert, dass der entsprechende Geldbedarf für den Vorsorgefall nicht immer im Voraus bestimmbar ist oder dass das dann benötigte Kapital in der zur Verfügung stehenden Zeit gar nicht angespart werden kann. Soweit finanzielle Vorsorge für Fälle getroffen werden soll, die den einzelnen Menschen treffen können, bietet sich die Lebensversicherung als geeignete Vorsorgemöglichkeit an. Als Alternative zur Lebensversicherung werden jedoch auch zahlreiche andere Anlageformen angeboten, um Kapital anzusammeln.

6.1.1

Vorsorge durch Kapitalbildung ohne Todesfallschutz

Kontensparen dient in erster Linie dazu, Beträge bereitzustellen, die jederzeit verfügbar sein sollen. Dabei ist an Anschaffungen oder unvorhergesehene Ausgaben zu denken, für die kurzfristig Geld benötigt wird. Da der Zins gegenüber anderen Anlagenformen relativ niedrig ist und kaum die Preissteigerungsrate ausgleicht, ist Kontensparen für langfristige Vorsorgemaßnahmen nicht zweckmäßig. Beim Wertpapiersparen kann man verschiedene Formen wählen: Rentenwerte oder festverzinsliche Wertpapiere bieten gleichmäßige Verzinsung und gute Sicherheit. Dividendenwerte sind mit dem Wagnis der Spekulation verbunden. Der Aktionär ist Miteigentümer einer Aktiengesellschaft. Das kann Gewinne (Dividende, Kurssteigerungen), aber auch Verluste bringen. Mit Investmentzertifikaten ist man an mehreren Unternehmen beteiligt. Es kommt dabei auf die richtige Mischung der Anlagen an. Wie bei Dividendenpapieren sind auch hier Gewinne und Verluste möglich. Durch die Streuung auf verschiedene Unternehmen ist das Ergebnis aber mehr vom gesamten Marktgeschehen und nicht so sehr vom Wohl oder Wehe eines einzelnen Unternehmens abhängig. Haus- und Grundbesitz kann zu Mieteinnahmen führen oder mietfreies Wohnen ermöglichen. Diesem finanziellen Nutzen stehen jedoch in der Regel Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilie gegenüber. Darüber hinaus kann über die Mieterträge bzw. die Mietersparnis uneingeschränkt nur dann verfügt werden, wenn die Immobilie schuldenfrei ist und damit keine Zins- und Tilgungsverpflichtungen mehr bestehen.

217

Lebensversicherung

Mögliche Alternativen zur Lebensversicherung werden im folgenden Überblick noch einmal näher charakterisiert. Form der Zweck Kapitalbildung

Sicherheit

Rendite

Liquidität

Kontensparen

kurz- bis mittel- Inflationsrisiko, fristige Geldver- kein Kursrisiko mögensbildung

relativ niedrig relativ frei verfügbar

Werpapiersparen in Aktien

mittel- bis lang- Kursrisiko, kein fristige Kapital- Inflationsrisiko bildung; u. U. Spekulation

u. U. stark schwankend

Börsenpapiere jederzeit verkäuflich

gut

jederzeit an der Börse verkäuflich

Werpapiersparen in Investmentfonds

mittel- bis lang- Kursrisiko gut fristige Geldver- geringer als mögensbildung bei Anlage in einzelnen Aktien; Inflationsrisiko bei Rentenfonds

kurzfristig verkäuflich

Immobilienerwerb

Haus- und Grundbesitz

stark von Marktlage abhängig

Werpapiermittel- bis lang- Kursrisiko, sparen in fest- fristige Geldver- Inflationsrisiko verzinslichen mögensbildung Papieren

Vermietungsrisiko, Verkaufsrisiko

stark von Marktlage abhängig

Den hier beschriebenen Anlageformen ist gemeinsam, dass der Anleger oder seine Hinterbliebenen grundsätzlich nur über das bereits angesammelte Kapital verfügen können. Wer für den Fall des eigenen vorzeitigen Todes seine Angehörigen versorgt wissen möchte, erreicht dieses Ziel mit diesen Sparformen in der Regel nicht oder nur zufällig. Entscheidend bei all diesen Sparformen ohne Todesfallschutz ist, dass das Versorgungsziel nur erreicht wird, wenn der Versorger (Sparer) lange genug lebt, um das geplante Kapital anzusammeln.

6.1.2

Vorsorge durch Lebensversicherung

Im Gegensatz zu anderen Sparformen wird das Vorsorgeziel – z. B. die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – bei einer Lebensversicherung auch bei vorzeitigem Tod des Sparers erreicht. Die Lebensversicherung ist eine Personenversicherung, weil sich die möglichen versicherten Gefahren (z. B. Tod oder Unfall) unmittelbar auf eine natürliche Person beziehen.

218

Astrid Westphal

Die Lebensversicherung ist immer Summenversicherung, da im Versicherungsfall unabhängig von einem tatsächlichen Geldbedarf eine vorab vertraglich vereinbarte Leistung in Form eines bestimmten Geldbetrages oder eine Rente gezahlt wird. Deshalb spricht man in diesem Zusammenhang auch von einer abstrakten Bedarfsdeckung.

6.2

Motive und Kundengruppen

6.2.1

Motive

Herr Weber: „Herr Weißmann, Sie haben mich überzeugt. Der garantierte Todesfallschutz, den die Lebensversicherung zusätzlich bietet, ist bei keiner anderen Sparform enthalten. Gerade diese Leistung der Lebensversicherung ist mir wichtig, weil ich sichergehen will, dass meine Frau und meine Tochter auch dann finanziell versorgt sind, wenn ich vor Ablauf der Versicherung sterben sollte und vielleicht nur kurze Zeit Beiträge in die Versicherung einzahlen konnte. Ich hoffe natürlich, dass ich die Auszahlung der Lebensversicherung selbst erlebe, damit ich mit einem schönen finanziellen Polster mein Rentnerdasein ohne Geldsorgen genießen kann.“ In dem Gespräch mit dem Außendienstmitarbeiter nennt Herr Weber die beiden Motive zum Abschluss einer Lebensversicherung, die auch am häufigsten von Lebensversicherungskunden genannt werden: – Finanzieller Schutz der Hinterbliebenen bei vorzeitigem Tod der versicherten Person – Aufbau oder Verbesserung der eigenen Altersversorgung Darüber hinaus sind zwei weitere Motive für den Abschluss einer Lebensversicherung von besonderer Bedeutung: – sichere und rentable Geldanlage zur Vermögensbildung – günstige Finanzierungsmöglichkeiten einschließlich der Absicherung von Krediten bei vorzeitigem Tod des Kreditnehmers Zusätzlich gibt es aber auch noch ein ganzes Bündel von Motiven, die entweder in Verbindung mit einem der genannten oder für sich allein zum Abschluss einer Lebensversicherung führen können: – Finanzielle Absicherung der Ausbildung oder Aussteuer der Kinder – Finanzielle Absicherung der Pflegebedürftigkeit – Finanzielle Absicherung der Berufsunfähigkeit – Vorsorge für Notfälle, z. B. Beerdigungskosten – Absicherung eines später erforderlichen Kapitalbedarfs, z. B. zur Abfindung von Teilhabern eines Unternehmens oder deren Erben – Nutzen von Steuervorteilen bei Beitragszahlung und Leistung einer Lebensversicherung – Betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern und Geschäftsführern

219

Lebensversicherung

6.2.2

Kundengruppen

Die Motive zum Abschluss einer Lebensversicherung werden insbesondere beeinflusst von den verschiedenen Lebenssituationen der Menschen. Erfahrungsgemäß lassen sich bestimmte Motive oder Motivbündel bestimmten Kunden- oder Zielgruppen zuordnen: Kundengruppen

Hauptmotive zum Abschluss einer Lebensversicherung

Arbeitnehmerfamilie

– Hinterbliebenenversorgung – Schließen der Versorgungslücke (Rentenergänzung) – Vermögensbildung/Kapitalanlage

Alleinstehende

– Altersversorgung – Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos – Vermögensbildung/Kapitalanlage

Hausfrauen

– Eigene Altersversorgung – Sofortschutz für die Familie

Partner

– gegenseitige Absicherung im Todesfall – Altersversorgung

Kinder

– Finanzielle Absicherung bei der Ausbildung – Finanzielle Mittel bei Heirat

Junge Leute

– Schließen der Versorgungslücke (Rentenergänzung) – Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos

Generation ab 40

– Nachholen bisher unterlassener Altersvorsorge – Finanzierung des vorzeitigen Ruhestandes – rentable und sichere Geldanlage

Senioren

– sofort beginnende Rente – rentable und sichere Geldanlage – Übertragung von Kapital auf Enkel/Kinder/...

Selbstständige

– – – –

Hinterbliebenenversorgung Altersversorgung Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos Vermögensbildung/Kapitalanlage

Handwerker

– – – –

Altersversorgung Erhaltung des Betriebes Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos Vermögensbildung/Kapitalanlage

Landwirte

– Altersversorgung – Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos

Bauherren

– Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos

Kreditnehmer

– Absicherung des Kreditrisikos

220

6.2.3

Astrid Westphal

Altersvorsorge

Gesellschaftliche Veränderungen wie – Rückgang der Zahl der Beitragszahler durch späteren Eintritt ins Berufsleben aufgrund längerer Ausbildungszeiten, früheres Ausscheiden und steigende Arbeitslosigkeit, – gleichzeitig steigende Zahl der Leistungsempfänger durch früheres Ausscheiden aus dem Berufsleben sowie eine deutliche Steigerung der Lebenserwartung der Rentner führen international dazu, dass zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Rentenzahlungen für immer mehr Rentner finanzieren müssen. Um die finanzielle Tragfähigkeit der Rentensysteme auch in Zukunft zu gewährleisten, haben die meisten Industriestaaten Rentenreformen eingeleitet. Deren Folge ist die Reduzierung der Rentenversprechen an heutige Arbeitskräfte gegenüber früheren Generationen (siehe auch Kapitel 6.7.1.1). Die somit entstehende Lücke in der Altersversorgung muss durch private Altersvorsorge aufgefangen werden. Diesem Problem wird mit unterschiedlichen Maßnahmen begegnet. In Deutschland versucht man zum Beispiel, freiwilliges Rentensparen durch steuerliche Anreize zu fördern. Neuere Konzepte (wie zum Beispiel in Neuseeland) sehen vor, dass alle Arbeitnehmer automatisch an einem Rentensparplan teilnehmen, sofern sie diesem nicht widersprechen. 6.2.3.1 Das Deutsche Drei-Schichten-Modell als Beispiel In Deutschland versucht man zum Beispiel mit Hilfe des Drei-Schichten-Modells, vom Umlageverfahren hin zur kapitalgedeckten Altersversorgung abzurücken. Das Drei-Schichten-Modell ist wie folgt aufgebaut: 1. Schicht: Basisversorgung

– gesetzliche Rentenversicherung – private Basisrente

2. Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung

– „Riester-Rente“ – betriebliche Altersversorgung

3. Schicht: Kapitalanlageprodukte

zum Beispiel: – Kapitallebensversicherung – private Rentenversicherung – Sparpläne

6.2.3.2 Basisversorgung Größter Bestandteil der Basisversorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung. Die Gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland basiert auf dem Umlageverfahren, d. h. die eingezahlten Beiträge werden nicht gespart, sondern sofort für die Zahlung der laufenden Renten verwendet.

Lebensversicherung

221

Ergänzt wird die gesetzliche Rentenversicherung durch die private Basisrente. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige private Leibrentenversicherung, die staatlich gefördert wird und bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen werden kann. Sie ist in einigen Punkten gesetzlich reglementiert, so dass sie im Konzept dem der gesetzlichen Rentenversicherung ähnelt. Die Basisrente richtet sich vor allem an Selbstständige und Freiberufler, die nicht über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert sind. Mit der Basisrente haben sie die Möglichkeit, innerhalb eines Förderrahmens aus unversteuertem Einkommen für ihr Alter vorzusorgen. 6.2.3.3 Kapitalgedeckte Zusatzversorgung

Riester-Rente Bei der Riester-Rente handelt es sich um eine private Versicherung, die durch staatliche Zulagen und Steuererleichterungen gefördert wird. Sie muss im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllen: – Es muss eine aufgeschobene Rentenversicherung mit lebenslanger Rentenzahlung sein. – Am Ende der Ansparphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge incl. der staatlichen Zulagen zur Verfügung stehen. Damit ist das Vorsorgekapital vor Verlusten geschützt. – Die Rentenzahlungsphase darf frühestens mit dem 60. Lebensjahr beginnen.

Betriebliche Altersversorgung Die betriebliche Altersversorgung ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Ihre Aufgabe ist die Ergänzung der privaten Vorsorge und der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer. Die betriebliche Altersversorgung umfasst alle Leistungen der Alters-, Invaliditätsund Hinterbliebenenversorgung. Das Vorsorgeversprechen muss aus Anlass eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erfolgt sein. Im Unterschied zur privaten Altersvorsorge zahlt der Arbeitnehmer seinen Beitrag nicht selbst ein, sondern überlässt dies dem Arbeitgeber. Dieser zahlt die Beiträge entweder direkt aus dem Bruttogehalt per Entgeltumwandlung oder als echte zusätzliche Leistung in einen Vorsorgevertrag mit einer Versicherungsgesellschaft oder Bank ein. Gründe für die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber können zum Beispiel folgende sein: – Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – Mitarbeitermotivation – Verstärkte Bindung an das Unternehmen – Steigerung der Attraktivität des Unternehmens am Arbeitsmarkt für Fachkräfte – Ausnutzung von Steuervorteilen Für die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung bieten sich in Deutschland 5 verschiedene Durchführungsformen an, zwischen denen der Arbeitgeber frei wählen kann:

222

Astrid Westphal

– Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer und Beitragszahler einen Lebensversicherungsvertrag ab, wobei dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen direkt ein Bezugsrecht eingeräumt wird. – Direktzusage: Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Alters-, Berufsunfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenversorgung zu. Bei Eintritt des Versorgungsfalles hat der Arbeitnehmer, bzw. dessen Hinterbliebene, einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber. Hierfür muss der Arbeitgeber bereits in der Anwartschaftsphase Pensionsrückstellungen bilden. Tritt der Leistungsfall ein, so ergeben sich für das Unternehmen finanzielle Risiken, die durch eine Rückdeckungsversicherung abgedeckt werden können. – Unterstützungskasse – Pensionskasse – Pensionsfonds 6.2.3.4 Kapitalanlageprodukte Die dritte Schicht der Kapitalanlageprodukte umfasst alle Produkte, die der Altersvorsorge dienen können, aber nicht müssen. Hierzu gehören zum Beispiel Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen oder Banksparpläne.

6.3

Formen der Lebensversicherung

Bei den Formen der Lebensversicherung unterscheidet man grundsätzlich Kapitalversicherungen, private Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen. Diese Grundformen können von den einzelnen Lebensversicherern durch eine Reihe von Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung ergänzt oder verändert werden, sodass am Markt eine Vielzahl von unterschiedlichen Lebensversicherungstarifen angeboten wird. Kapital- und Rentenversicherung Bei der Lebensversicherung kann man Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen unterscheiden.

Kapitalversicherung: Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer die Leistung durch einmalige Zahlung.

Rentenversicherung: Die Leistung des Versicherers wird durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (Rente) erbracht. Haupt- und Zusatzversicherungen Eine Kapital- oder Rentenversicherung kann als Hauptversicherung durch Zusatzversicherungen ergänzt werden. Dabei werden dann zusätzliche Leistungen vereinbart, z. B. bei Unfalltod, Berufsunfähigkeit oder für den Pflegefall.

223

Lebensversicherung

6.3.1

Kapitalversicherungen Kapitalversicherungen

auf den Todesfall

auf den Todes- und Erlebensfall (gemischte Lebensversicherung) bzw. auf den Todes-, Erlebens- und Krankheitsfall

mit festem Auszahlungstermin

bei Tod des Versicherten

bei Tod bzw. schwerer Erkrankung des Versicherten, spätestens bei Ablauf der Versicherung

mit Ablauf der Versicherung

Die Leistung wird fällig:

6.3.1.1 Kapitalversicherung auf den Todesfall 6.3.1.1.1

Lebenslängliche Todesfallversicherung

Die vereinbarte Versicherungssumme wird bei der lebenslänglichen Todesfallversicherung bei Tod der versicherten Person fällig. Beispiel: Herr Weber schließt eine Kapitalversicherung auf den Todesfall über 100.000,– € Versicherungssumme ab. Die Leistung von 100.000,– € wird fällig, wenn Herr Weber stirbt. Diese Leistung hat der Versicherer also in jedem Fall zu erbringen, insofern besteht eine unbedingte Leistungspflicht. Die Beiträge sind bis zum Tod des Versicherten zu zahlen, üblicherweise wird die Beitragszahlung jedoch auf das 85. oder das 65. Lebensjahr begrenzt. Die Versicherung besteht dann beitragsfrei bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung weiter. Die lebenslängliche Todesfallversicherung kann z. B. zur Versorgung Hinterbliebener, zur Deckung der Bestattungskosten (Sterbegeldversicherung) oder zur Zahlung anfallender Erbschaftsteuern verwendet werden (Erbschaftsteuerversicherung). 6.3.1.1.2

Risikoversicherung (temporäre Todesfallversicherung)

Die Risikoversicherung ist eine so genannte „abgekürzte“ Todesfallversicherung, die nur fällig wird, wenn die versicherte Person während der Vertragsdauer stirbt. Die Beiträge sind wie bei jeder Todesfallversicherung bis zum Tod des Versicherten, spätestens bis zum Ablauf der Versicherung zu entrichten. Stirbt die versicherte Person nicht während der Vertragslaufzeit, sind bei Ablauf des Vertrages die eingezahlten Beiträge für die Risikotragung verbraucht.

224

Astrid Westphal

Damit ergibt sich für diese Form der Todesfallversicherung für den Versicherer nur eine bedingte Leistungspflicht. Risikoversicherungen werden im Allgemeinen mit einem Umtauschrecht abgeschlossen. Dabei wird dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt, die Risikolebensversicherung als reine Todesfallversicherung innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel 10 Jahre) in eine gemischte Lebensversicherung mit maximal gleich hoher Versicherungssumme umzutauschen. Der Beitrag für die umgetauschte Versicherung wird dann auf der Basis des beim Umtausch erreichten Alters der versicherten Person und der neuen (Rest-) Vertragsdauer ermittelt. Vorteilhaft ist, dass der Versicherer auf eine neue Gesundheitsprüfung verzichtet. Eine besondere Form der temporären Todesfallversicherung ist die Restschuldversicherung. Dabei fällt vereinbarungsgemäß die Versicherungssumme in regelmäßigen Abständen (z. B. jährlich) und wird damit der sinkenden Restschuld eines Kredites angepasst. Stirbt der Kreditnehmer (= versicherte Person der Restschuldversicherung), kann die Versicherungsleistung zur Tilgung des noch bestehenden Kredites verwendet werden. Beispiel: Herr Weber möchte einen Kredit über 30.000,– € absichern, der in 6 Jahren jährlich mit 5.000,– € getilgt wird. Zur Deckung der jeweiligen Restschuld schließt er eine Risikolebensversicherung ab mit einer Anfangsversicherungssumme über 30.000,– €, die in den folgenden Jahren jeweils um 5.000,– € fällt. Falls Herr Weber während der 6 Jahre Kredit- bzw. Versicherungslaufzeit stirbt, wird die vereinbarte Leistung aus der Restschuldversicherung fällig und kann zur Tilgung der noch vorhandenen Kreditschuld verwendet werden. Stirbt Herr Weber z. B. im vierten Versicherungsjahr, zahlt die Lebensversicherung 15.000,– € aus (= Restkreditschuld im vierten Jahr). 6.3.1.2 Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (Gemischte Versicherung) 6.3.1.2.1

Grundform der gemischten Lebensversicherung

Bei der gemischten Lebensversicherung wird die Versicherungsleistung beim Tode der versicherten Person, spätestens beim Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer fällig. Die gemischte Versicherung verbindet die Altersvorsorge mit der Hinterbliebenenversorgung. Sie eignet sich außerdem als Sicherheit bei Verbindlichkeiten oder zur Tilgung von Krediten. Beispiel: Herr Weber schließt eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Laufzeit von 35 Jahren über 100.000,– € Versicherungssumme ab.

Lebensversicherung

225

Die Leistung von 100.000,– € wird fällig – wenn Herr Weber innerhalb der Vertragsdauer von 35 Jahren stirbt oder – nach Ablauf der 35 Jahre, wenn Herr Weber diesen Zeitpunkt erlebt. Die gemischte Lebensversicherung kann auch mit einer verminderten Erlebensfalloder verminderten Todesfallsumme gewählt werden: Eine im Vergleich zur Todesfallsumme niedrigere Erlebensfallsumme werden z. B. jüngere Familienväter vereinbaren, bei denen die Hinterbliebenenversorgung zunächst Vorrang vor der eigenen Altersversorgung hat. Bei Singles hat die Hinterbliebenenversorgung häufig einen geringeren Stellenwert, sodass es sinnvoll sein kann, die Todesfallsumme niedriger zu wählen als die für die eigene Altersversorgung wichtige Erlebensfallsumme. 6.3.1.2.2

Versicherung auf zwei verbundene Leben

Bei der Versicherung auf zwei verbundene Leben wird die Leistung beim Tode der zuerst sterbenden versicherten Person, spätestens bei Ablauf der Versicherung fällig. Bei gleichzeitigem Tod beider Versicherter wird die Summe nur einmal gezahlt. Diese Versicherung kann auch mit verminderter Erlebensfallsumme gewählt werden. Sie wird zur finanziellen Sicherstellung von Teilhabern an Personengesellschaften abgeschlossen, um den Fortbestand der Gesellschaft auch beim Tode eines Geschäftspartners zu sichern (z. B. Auszahlung der Versicherungssumme an die Erben des Teilhabers) oder zur Hinterbliebenenversorgung von Ehepartnern und Kindern, wenn beide Partner zum Familieneinkommen beitragen. 6.3.1.2.3

Versicherung mit mehreren Teilauszahlungen

Die Versicherung mit mehreren Teilauszahlungen berücksichtigt, dass viele Versicherungsnehmer nicht bis zum vereinbarten Ablauf der Leistung warten wollen, sondern schon vorher über einen Teil der Versicherungssumme verfügen möchten. Diese Tarifform sieht daher vor, dass bei Erleben Teilbeträge der Versicherungssumme in bestimmten Abständen (z. B. nach 12, 15, 20, 25 usw. Jahren) ausgezahlt werden. Im Todesfall werden – je nach vertraglicher Vereinbarung – bereits geleistete Teilauszahlungen mit der Todesfallsumme verrechnet oder es wird die volle (Anfangs-) Versicherungssumme gezahlt. 6.3.1.3 Kapitalversicherung auf den Todes-, Erlebens- und Krankheitsfall („Dread disease“) Zusätzlich zu den Leistungsfällen Tod oder Ablauf leistet der Versicherer auch, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Ablauftermins schwer erkrankt. Die versicherten Erkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Krebs, Bypass-Operation, Schlaganfall, Multiple Sklerose) werden in den Bedingungen ausdrücklich aufgeführt. Die HIV-Infektion kann dazugehören.

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Astrid Westphal

6.3.1.4 Kapitalversicherung auf festen Auszahlungstermin (Termfixversicherung) Bei einer Kapitalversicherung auf festen Auszahlungstermin wird keine Leistung im Todesfall während der Vertragsdauer erbracht. Die Versicherungsleistung wird (nur) zu einem vereinbarten festen Termin fällig. Die Beitragszahlung endet bei Tod der versicherten Person, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. 6.3.1.4.1

Grundform der Termfixversicherung (Ausbildungsversicherung)

Diese Versicherung wird speziell abgeschlossen, um Mittel für eine über den Schulbesuch hinausgehende Ausbildung oder den Start in die Selbstständigkeit bereitzustellen. Sie wird deswegen auch als Ausbildungsversicherung bezeichnet. Versicherte Person bei dieser Tarifform ist in der Regel der Versorger. Wenn er vor Fälligkeit der Versicherung stirbt, endet die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Unabhängig davon zahlt der Versicherer die Versicherungsleistung zu dem vereinbarten Termin immer in voller Höhe aus. Beispiel: Herr Weber schließt für seine 9-jährige Tochter Julia eine Ausbildungsversicherung über 20.000,– € ab. Laufzeit 12 Jahre. Herr Weber ist versicherte Person. Die Leistung aus der Versicherung wird fällig, wenn Julia 21 Jahre alt ist. Die 20.000,– € werden auch in voller Höhe gezahlt, wenn Herr Weber während der Vertragslaufzeit sterben sollte. Die Versicherung wird dann ohne Beitragszahlung bis zur Fälligkeit weitergeführt. 6.3.1.4.2

Versicherung auf den Heiratsfall (Aussteuerversicherung)

Eine Variante der Kapitalversicherung auf festen Auszahlungstermin stellt die Versicherung auf den Heiratsfall dar. Sie bezieht die Heirat eines mitversicherten Kindes als zusätzlichen Leistungsfall gegenüber der Grundform der Termfixversicherung in den Versicherungsschutz mit ein. Die Leistung wird fällig, wenn das mitversicherte Kind heiratet, spätestens zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das Kind 24 Jahre alt wurde. Stirbt das Kind vor Fälligkeit der Leistung, erstattet der Versicherer die eingezahlten Beiträge bis zur Höhe der Versicherungssumme einschließlich Gewinnbeteiligung, mindestens jedoch den Rückkaufswert der Versicherung. Das Höchsteintrittsalter des mitversicherten Kindes beträgt in der Regel 10 Jahre.

6.3.2

Private Rentenversicherung

Mit dem Begriff „Private Rentenversicherung“ werden Lebensversicherungen bezeichnet, bei denen die Versicherungsleistung in Form von regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen erbracht wird. Als wichtiger Teil der privaten Altersvorsorge gewinnt sie immer mehr an Bedeutung.

227

Lebensversicherung

Leibrente und Zeitrente Bei einer Rentenzahlung ist grundsätzlich zwischen Leib- und Zeitrente zu unterscheiden.

Leibrente lebenslänglich: Eine Rente wird gezahlt bis zum Lebensende einer Person, z. B. Altersrente.

Leibrente abgekürzt (temporär): Eine Rente wird gezahlt bis zum Lebensende einer Person, längstens jedoch bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt, z. B. Berufsunfähigkeitsrente.

Zeitrente: Eine Rente wird gezahlt für eine bestimmte Zeit (unabhängig vom Leben einer Person), z. B. Rentenversicherung mit Rentengarantie. Arten der privaten Rentenversicherung In der privaten Rentenversicherung können verschiedene Risiken versichert werden. Private Rentenversicherung

Altersrentenversicherung

Pflegerentenversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung

6.3.2.1 Altersrentenversicherung Die Altersrente wird vom vereinbarten Rentenzahlungsbeginn an lebenslänglich gezahlt. Im Hinblick auf den Rentenzahlungsbeginn kann man Vertragsformen mit sofort beginnender und aufgeschobener Rente unterscheiden. 6.3.2.1.1

Aufgeschobene Rente

Bei einer aufgeschobenen Rente zahlt der Versicherer nach Ablauf einer Aufschubzeit die vereinbarte Rente. Während der Aufschubzeit (Ansparzeit) wird das erforderliche Kapital, aus dem die Rente finanziert werden soll, durch laufende oder einmalige Beitragszahlung des Versicherungsnehmers angespart. Üblicherweise entspricht bei vereinbarter laufender Beitragszahlung die Beitragszahlungsdauer der Aufschubzeit. 6.3.2.1.2

Sofortrente

Bei der Altersrente in Form der Sofortrente setzt die Rentenzahlung unmittelbar mit Beginn der Versicherung ein. Sie kann daher nur gegen Einmalbeitrag abgeschlossen werden.

228

6.3.2.1.3

Astrid Westphal

Besondere Vereinbarungen zur Altersrente

Zusätzlich vereinbarte Todesfallleistung Soweit eine Altersrentenversicherung (aufgeschoben oder mit Sofortrente) ohne eine Todesfallleistung vereinbart wird, handelt es sich um eine reine Erlebensfallversicherung. Vielfach wird jedoch zusätzlich zur Rentenleistung eine Todesfallleistung zum Schutz der Hinterbliebenen in den Vertrag mit eingeschlossen. Dies verhindert auch, dass der Versicherer bei einem Tod der versicherten Person während der Aufschubzeit oder kurz nach Rentenbeginn über erhebliches durch den Versicherungsnehmer angesammeltes Kapital verfügen kann, ohne dass er daraus noch eine Leistung erbringen müsste. Bei Tod des Versicherten während der Aufschubzeit erstattet der Versicherer dann in der Regel die eingezahlten Beiträge (ohne Verzinsung; zuzüglich Gewinnbeteiligung). Bei Tod nach Rentenbeginn erbringt der Versicherer eine vereinbarte Todesfallleistung in Form einer Rentenzahlung für eine garantierte Zeitdauer („Rentengarantie“) oder als einmalige Kapitalzahlung. Die Dauer der vereinbarten Rentengarantie darf nicht länger sein als die verbleibende statistische Lebenserwartung der versicherten Person.

Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung Zur weiteren Versorgung von Hinterbliebenen kann vertraglich festgelegt werden, dass nach Ablauf der Rentengarantie eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird bis zur Höhe der Rente aus der Hauptversicherung. In Deutschland werden sehr häufig 60 % der Hauptversicherungsrente gewählt, weil dieser Prozentsatz dem der vergleichbaren Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Kapitaloption Obwohl bei Abschluss einer Rentenversicherung grundsätzlich vereinbart wird, dass die Versicherungsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Leistungen erbracht wird, schließt das nicht aus, dass die Rentenleistung auf Wunsch des Kunden vor Beginn der Rentenzahlung kapitalisiert werden kann. 6.3.2.2 Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung Die Berufsunfähigkeitsversicherung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherte während der Dauer der Versicherung vollständig oder teilweise berufsunfähig wird. Die Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht einmal in der Beitragsbefreiung, d. h. nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entfällt die Verpflichtung, weiter Beiträge zu zahlen, und zum anderen in der Zahlung einer Rente in vereinbarter Höhe, die häufig vierteljährlich gezahlt wird. Eine Kapitalisierung der Rente kommt nicht in Betracht, da mit ihr nicht der Möglichkeit Rechnung getragen werden kann, dass eine eingetretene Berufsunfähigkeit später wieder wegfällt (Reaktivierung). Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn die Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, der Versicherte stirbt oder die Versicherung abläuft.

Lebensversicherung

229

Staffelregelung Es können auch Staffelregelungen getroffen werden (vgl. Kapitel 6.3.4.2 „Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“).

6.3.3

Fondsgebundene Versicherung

Die fondsgebundene Versicherung ist eine Versicherung, deren Leistung von der Wertentwicklung eines besonderen Vermögens (= Fonds) abhängt. Der Versicherungsnehmer entrichtet einen bestimmten gleich bleibenden Beitrag, wobei der entsprechende Sparanteil in Fondsvermögen angelegt wird. Je nach Anlageform kann es sich dabei um Aktien-, Renten-, Immobilien- oder gemischte Wertpapierfonds handeln. Die Entscheidung über die Fondsauswahl liegt beim Versicherungsnehmer. 6.3.3.1 Fondsgebundene Lebensversicherungen Im Gegensatz zur üblichen Lebensversicherung schuldet der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Ablauf der Versicherung keinen bestimmten Geldbetrag als Versicherungsleistung, sondern Anteile am Fondsvermögen. Da das Fondsvermögen einem Kursrisiko ausgesetzt ist, existiert somit keine garantierte ErlebensfallVersicherungssumme. Damit besitzt diese Form der Lebensversicherung spekulative Elemente. Für den Todesfall wird dagegen wie bei der üblichen Lebensversicherung eine Leistung im Versicherungsvertrag vereinbart. Diese Leistung ist in der Regel vom Beitrag abhängig und kann innerhalb bestimmter Grenzen frei gewählt werden (z. B. Todesfallsumme gleich Beitragssumme während der Vertragslaufzeit oder Todesfallsumme gleich Mehrfaches eines Jahresbeitrags). Ist der Wert der vertraglich erworbenen Fondsanteile zum Zeitpunkt des Todes größer als die vereinbarte Todesfallsumme, erhöht sich die Todesfallleistung entsprechend. Im Versicherungsfall hat der Leistungsempfänger das Recht zwischen der Übertragung von Fondsanteilen (Naturalleistung) oder dem finanziellen Erlös der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung (Geldleistung) zu wählen. Dies gilt auch für eine Todesfallleistung, die aus den Fondsanteilen erbracht wird. Um nicht in Zeiten fallender Wertpapierkurse zwingend Anteile liquidieren zu müssen oder um sich die Möglichkeit zu erhalten, weiter an steigenden Kursen teilhaben zu können, besteht in der Regel für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Ablauf den Vertrag beitragsfrei um höchstens 5 Jahre zu verlängern. Diese Anschlussversicherung ist dann ohne Stornoabzüge kündbar. 6.3.3.2 Fondsgebundene Rentenversicherungen Die fondsgebundene Rentenversicherung verbindet die investmentorientierte Kapitalbildung der Fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer späteren Rentenzahlung.

230

Astrid Westphal

Über die Rentenhöhe kann bei Vertragsabschluss – und auch während der Aufschubzeit – nichts Verbindliches gesagt werden, da weder die Anzahl der Fondsanteile noch deren Kurs bei Rentenbeginn bekannt sind. Im Versicherungsvertrag werden daher lediglich so genannte Rentenfaktoren genannt. Diese Faktoren sagen aus, wie viel Rente pro 10.000,– € Fondsguthaben gezahlt wird. Während der Rentenzahlung ist die fondsgebundene Rentenversicherung dann mit einer herkömmlichen Rentenversicherung identisch. Auch bei der fondsgebundenen Rentenversicherung kann während der Aufschubzeit eine Todesfallleistung vereinbart sein, auf die das auszuzahlende Fondsguthaben ggf. aufgestockt wird. 6.3.3.3 Variable Annuities Fondsgebundene Versicherungen versprechen höhere Renditen als die konventionelle Lebensversicherung, sind aber andererseits mit einem höheren Risiko behaftet. Kunde suchen jedoch nach einer möglichst rentablen Anlageform verbunden mit Garantien für die Altersvorsorge. Zur Befriedigung dieser Kundenwünsche setzen sich weltweit so genannte „Variable Annuities“ mehr und mehr durch, in den USA dominieren sie bereits den Altersvorsorgemarkt. Es handelt sich hierbei um fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen, die mittels zusätzlicher Beiträge mit einer Garantieleistung versehen werden können. Die Besonderheit dabei ist, dass die für die Garantien zu bildende versicherungstechnische Rückstellung nicht über das Sicherungsvermögen abgesichert wird (s. auch 6.5.2 Deckungsrückstellung und Sicherungsvermögen). Stattdessen werden zur Sicherung der Garantieleistungen Finanzderivate, zum Beispiel Garantie-Zertifikate, eingesetzt.

6.3.4

Zusatzversicherungen

Kapital- und Rentenversicherungen mit vereinbarten Todesfallleistungen können in der Regel durch Zusatzversicherungen ergänzt werden. Diese Zusatzversicherungen bilden mit der Hauptversicherung eine Einheit. Dies bedeutet, dass die Zusatzversicherung nicht ohne Bestehen der Hauptversicherung geführt werden kann, dass Veränderungen des Hauptvertrages auch entsprechend für die Zusatzversicherung(en) gelten und dass die Leistungen an die Hauptversicherung gebunden sind (z. B. wird in der Unfallzusatzversicherung die Unfalltod-Leistung durch ein Vielfaches der Hauptversicherungssumme bestimmt). 6.3.4.1 Unfalltod-Zusatzversicherung (UZV) Diese Zusatzversicherung sieht vor, dass zusätzlich zu der Leistung aus der Hauptversicherung noch einmal die gleiche oder sogar die doppelte Summe fällig wird, wenn der Versicherte einen Unfall erleidet und innerhalb eines Jahres an dessen Folgen verstirbt. Der Unfall und der Unfalltod müssen während der Vertragsdauer eingetreten sein, um den Versicherer zur Leistung zu verpflichten.

Lebensversicherung

231

Beispiel: Herr Weber schließt eine kapitalbildende Lebensversicherung über 100.000,– € Versicherungssumme ab. Als UZV vereinbart er die doppelte Versicherungssumme. Erleidet Herr Weber während der Laufzeit des Vertrages einen Unfall und stirbt innerhalb eines Jahres an den Unfallfolgen, so zahlt der Lebensversicherer aus der Hauptversicherung 100.000,– € und aus der UZV zusätzlich 200.000,– €. Beim Unfalltod von Herrn Weber während der Vertragsdauer werden also insgesamt 300.000,– € fällig. Erlebt Herr Weber den Ablauf der Versicherung, zahlt das Lebensversicherungsunternehmen 100.000,– € aus. Verstirbt eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalles nach dem Ende des Versicherungsjahres, in dem sie 75 Jahre alt wurde, leistet der Versicherer nur, wenn diese Person den Unfall bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels erlitt und das Verkehrsmittel dem Ereignis, das den Unfalltod verursacht hat, selbst ausgesetzt war. Die Unfallversicherungssumme wird immer sofort fällig, auch wenn die Leistung aus dem entsprechenden Hauptvertrag erst später erfolgt (z. B. bei der Termfix-Versicherung). Bei der Versicherung auf zwei verbundene Leben wird die Unfalltodsumme zweimal ausgezahlt, wenn beide Versicherte durch denselben Unfall sterben. 6.3.4.2 Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ)

Beitragsfreistellung Diese Zusatzversicherung befreit den Versicherungsnehmer von der Beitragszahlung für die Hauptversicherung und die BUZ, wenn der Versicherte berufsunfähig wird. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverlust voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die seiner Lebensstellung entspricht.

Beitragsfreistellung und Berufsunfähigkeitsrente Es ist möglich, zusätzlich zur Beitragsfreistellung für die Dauer der Berufsunfähigkeit die Zahlung einer Rente zu vereinbaren. Die Höhe der Rente kann zwischen mindestens 300,– € und maximal 48 % der Versicherungssumme jährlich (in der Regel jedoch nicht mehr als 36.000,– €) betragen. Darüber hinaus setzen die Versicherer Obergrenzen, die sich am regelmäßigen Einkommen der versicherten Person orientieren. Versicherungs- und Leistungsdauer können höchstens auf das Endalter 67 abgeschlossen werden, sodass BUZ-Renten maximal bis zum 67. Lebensjahr gezahlt werden.

232

Astrid Westphal

Versicherungsdauer: Zeitraum, in dem der Versicherer das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles trägt (Risikozeit). Leistungsdauer: Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens gezahlt wird (Leistungszeit). Verlängerte Leistungsdauer: Bei der BUZ (und bei der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung) ist es jedoch auch möglich, dass die Leistungsdauer zeitlich länger läuft als die Versicherungsdauer. Bei BUZ-Verträgen, die vor dem Endalter 67 enden, kann deshalb bei Abschluss des Vertrages vereinbart werden, dass Renten aus einem Versicherungsfall, der während der Versicherungsdauer eingetreten ist, bis zum 67. Lebensjahr weitergezahlt werden. Beispiel: Endalter der Versicherungsdauer: 55 Endalter der Leistungsdauer: 67 a) Der Versicherungsfall tritt im Alter von 53 Jahren ein: a) Da der Eintritt der Berufsunfähigkeit in den Zeitraum der Versicherungsdauer fällt, besteht Leistungspflicht. a) Die Leistung wird bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer (Alter 67) erbracht, soweit die Berufsunfähigkeit andauert. b) Der Versicherungsfall tritt im Alter von 56 Jahren ein: b) Der Eintritt der Berufsunfähigkeit fällt nicht in den Zeitraum der Versicherungsdauer. Daher besteht keine Leistungspflicht.

50 %-Regelung und Staffelung Ob und in welchem Umfang der Versicherer bei Eintritt der Berufsunfähigkeit Leistungen aus der BUZ zu erbringen hat, richtet sich nach dem Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten und nach dem vereinbarten Leistungsmodus: Bei der BUZ (und auch bei der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung) gibt es die – 50 %-Regelung: Berufsunfähigkeit unter 50 %

Keine Leistung

Berufsunfähigkeit unter 50 %, jedoch durch Pflegebedürftigkeit

volle Beitragsbefreiung und eine BU-Rente ... in Höhe von 100 % bei Pflegestufe III ... in Höhe von 70 % bei Pflegestufe II ... in Höhe von 40 % bei Pflegestufe I (die Pflegestufen sind entsprechend der gesetzlichen Sozialversicherung definiert)

Berufsunfähigkeit mindestens 50 %

Volle Leistung

233

Lebensversicherung

– 25/75-Staffelung Berufsunfähigkeit unter 25 %

Keine Leistung

Berufsunfähigkeit 25 % bis unter 75 %

Leistungen entsprechend dem Prozentsatz der Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit mindestens 75 %

Volle Leistung

Anstelle der 25/75-Staffelung bieten Versicherer auch die 331/3 / 662/3-Staffelung mit entsprechendem Leistungsumfang an.

6.3.5

Besondere Vertragsformen

6.3.5.1 Dynamische Lebensversicherung (Anpassungsversicherung) Bei der dynamischen Lebensversicherung wird der Beitrag jährlich erhöht. Die Beitragssteigerung führt gleichzeitig zu einer Erhöhung der Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung. Dokumentiert wird diese Veränderung dem Kunden gegenüber durch einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Im Allgemeinen werden zwei Beitragsanpassungsklauseln alternativ angeboten: – Erhöhung des Beitrags im gleichen Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung Häufig wird diese Regelung auch mit einer Mindesterhöhung von 5 % des Anfangsbeitrags verknüpft. – Erhöhung um 5 % des jeweils letzten Beitrages Ein anderer fester Prozentsatz ist auch möglich. Üblich sind Vereinbarungen zwischen 3 und 10 % Beitragserhöhung. (Mehr als 10 % werden aus Risikogründen in der Regel nicht festgelegt.) Möglich sind auch variable Steigerungssätze.

Die Erhöhung der Versicherungsleistung schließt auch vereinbarte Zusatzversicherungen mit ein. Bei der BUZ wird jedoch keine Erhöhung mehr vorgenommen, wenn der Vertrag wegen eingetretener Berufsunfähigkeit der versicherten Person beitragsfrei gestellt wurde. Die letzte Erhöhung des Beitrages wird in der Regel drei Jahre vor dem Ende der Beitragszahlung vorgenommen, bei Erlebensfallversicherungen sind entsprechende Beitragserhöhungen bis zum Rentenbeginn möglich. Trotz der vereinbarten automatischen Erhöhung des Beitrags und der Versicherungsleistung kann der Versicherungsnehmer auf einzelne dynamische Erhöhungen verzichten, indem er innerhalb von 1 Monat nach dem jeweiligen Erhöhungstermin widerspricht. Der Versicherungsnehmer kann i. d. R. zwei aufeinander folgenden Erhöhungen widersprechen, ohne dass die Vereinbarung der Dynamik grundsätzlich aufgehoben wird. Verzichtet der Versicherungsnehmer auch auf die dritte aufeinander folgende Erhöhung, erlischt sein Erhöhungsrecht. Wünscht er danach erneut

234

Astrid Westphal

eine dynamische Anpassung, ist dies nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich.

Vorteile der Dynamischen Lebensversicherung Auch wenn die Erhöhung der Versicherungssumme mit zunehmendem Alter der versicherten Person immer teurerer erkauft wird, so bleiben die Vorteile der Dynamischen Lebensversicherung doch erhalten: – Automatische Anpassung der Versicherungssumme an einen zukünftigen erhöhten Geldbedarf, z. B. bei gestiegenem Lebensstandard. – Möglichkeit, den Versicherungsschutz zu erhöhen, auch wenn ein verschlechterter Gesundheitszustand den Abschluss eines zusätzlichen separaten Lebensversicherungsvertrages erschwert oder gar unmöglich machen würde. 6.3.5.2 Kollektivlebensversicherung Lebensversicherungsverträge können als Einzelversicherungen oder als Kollektivversicherungen vereinbart werden.

Einzelversicherungen: Der einzelne Versicherungsnehmer schließt einen Versicherungsvertrag mit dem Versicherer.

Kollektivversicherungen: Eine bestimmte Gesamtheit von Personen wird durch einen Versicherungsvertrag versichert. Kollektivversicherungen werden abgeschlossen, um durch kostengünstigen Abschluss und niedrige Verwaltungskosten für die Versicherten geringere Beiträge als bei Einzelversicherungen zu erreichen.

235

Lebensversicherung

Zusammenfassung Haupttarife in der Lebensversicherung Tarif

Todesfallversicherung Todes- u. Erlebens- Vers. auf Erlebens- fallverfesten lebensRisikofallversicherung Termin länglich versichesicherung rung (gemischte)

BerufsPflegeunfähigrentenverkeitsver- sicherung sicherung

Leistung

Kapital mit Rentenwahlrecht

Rente

Fälligkeit der Leistung

Tod

Tod

Endalter 100

max. Laufzeit 35 Jahre

Rente mit Kapital Kapitalwahlrecht

Tod, nach Ablauf, spätestens Ablauf der bei Tod bei Ablauf Aufschub- der VP zeit beitragsfrei

Rente (u. Kapital)

für die PflegeDauer der bedürftigBU, max. keit bis Ablauf Leistungsdauer

mögliche Erweiterungen / Einschlüsse Heiratsrisiko Dynamik

möglich möglich

verbundene Leben

möglich

möglich

während der Aufschubzeit

möglich

z. T. möglich

möglich

Übergangsrente möglich

in Kombination mit gemischter Vers.

möglich

möglich

Fondsgebundene LV Umtausch ohne Risikoprüfung Zusatzvers.

in den ersten 10 Jahren UZV BUZ

UZV BUZ

z.T. möglich

UZV BUZ PRZ

UZV BUZ PRZ

UZV BUZ

UZV

UZV = Unfall-Zusatzversicherung BUZ = Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung PRZ = Pflegerenten-Zusatzversicherung Die Übersicht beinhaltet nur übliche Tarife der Lebensversicherer. Aussagen über das Tarifangebot der einzelnen Versicherer können daraus nicht abgeleitet werden.

236

Astrid Westphal

6.4

Zustandekommen des Vertrages

Beispiel: Herr Weber möchte für seine 10-jährige Tochter Julia eine Aussteuerversicherung abschließen. Besonders vereinbart werden soll, dass der Großvater von Julia die Beiträge für die Versicherung zahlt und dass Julia im Versicherungsfall (ihre Heirat oder Ablauf der Versicherung) die Leistung aus der Aussteuerversicherung erhält.

6.4.1

Beteiligte Personen

Ein Lebensversicherungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Er kommt durch zwei übereinstimmende rechtswirksame abgegebene Willenserklärungen der Vertragspartner zustande. Vertragspartner sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer. Darüber hinaus können weitere Personen am Versicherungsvertrag beteiligt sein. Mögliche beteiligte Personen an einem Lebensversicherungsvertrag

Versicherer

Bezugsrecht

Bezugsberechtigter

Versicherungsvertrag

Versicherungsnehmer i. d. R. auch Beitragszahler

mitversicherte Person

versicherte Person

Herr Weber wird im Zusammenhang mit der im Beispiel genannten Aussteuerversicherung Versicherungsnehmer und versicherte Person. Julia ist in diesem Falle mitversicherte Person und Bezugsberechtigte. Der Großvater wird Beitragszahler. 6.4.1.1 Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag beantragt hat. Während der Vertragsdauer kann die Versicherungsnehmer-Eigenschaft auf eine andere Person übertragen werden. Der Versicherungsnehmer (VN) ist Vertragspartner der Versicherers und damit Träger aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Herr Weber wird also im Rahmen der beantragten Aussteuerversicherung Versicherungsnehmer.

237

Lebensversicherung

Er darf als Versicherungsnehmer z. B. im Rahmen seiner Gestaltungsrechte den Vertrag kündigen, ein Bezugsrecht verfügen sowie eine Beitragsfreistellung, Abtretung, Verpfändung oder die Beleihung des Vertrages vereinbaren. Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers gehört auch die Beitragszahlung. Eine andere Person (z. B. der Großvater von Julia) kann sich jedoch bereit erklären, die regelmäßige Zahlung des Beitrags zu übernehmen. Sind Beitragszahler und Versicherungsnehmer nicht identisch, so erwirbt der Beitragszahler durch seine Beitragszahlung allein noch keinerlei Rechte aus dem Vertrag. Er übernimmt es lediglich, die vereinbarten Beiträge zu entrichten. Auch die Pflicht der Beitragszahlung bleibt beim Versicherungsnehmer, d. h. durch den Beitragszahler versäumte Beitragszahlungen werden vom Versicherungsnehmer eingefordert.

Geschäftsfähigkeit des Versicherungsnehmers Um einen Versicherungsvertrag rechtswirksam abschließen zu können, muss der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages geschäftsfähig sein. 6.4.1.2 Versicherte und mitversicherte Person Versicherte Person (VP) ist diejenige, auf dessen Leben der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Sie erwirbt jedoch keine Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag und übernimmt keinerlei Vertragsverpflichtungen. Zusätzlich zur versicherten Person kann es auch noch eine weitere versicherte (mitversicherte Person) geben. Tarifform

versicherte Person (VP) mitversicherte Person (MitVP)

Aussteuerversicherung (Heiratsversicherung)

z. B. Vater

Leistungsfall durch

Tod der VP

Versicherung auf verbundene Leben

z. B. Ehefrau Gesellschafter A

Leitungsfall durch

Tod der VP

z. B. Tochter

oder

Heirat oder vereinbartes Endalter der MitVP z. B. Ehemann Gesellschafter B

oder

Tod der MitVP

Bei der Versicherung auf verbundene Leben ist das Todesfallrisiko beider versicherter Personen in einem Vertrag zusammengefasst. Beide versicherten Personen müssen deshalb Angaben zu ihrem Gesundheitszustand machen. Bei der Aussteuerversicherung sind keine Angaben zum Gesundheitszustand der mitversicherten Person notwendig. Um den Beitrag für die Aussteuerversicherung berechnen zu können, muss lediglich das Geburtsdatum der mitversicherten Person angegeben werden.

238

Astrid Westphal

Fremdversicherung in der Lebensversicherung Versicherte Person und Versicherungsnehmer müssen nicht identisch sein. In diesem Fall spricht man von Fremdversicherung. 6.4.1.3 Bezugsberechtigter Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, bei Abschluss des Vertrages oder später einen Begünstigten, den Bezugsberechtigten, zu benennen. Der Bezugsberechtigte erhält bei Fälligkeit die vertragliche Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag. Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen werden, sie kann für den Todesfall, aber auch für den Erlebensfall gelten (siehe auch Kapitel 6.7.1.1).

6.4.2

Antragstellung

Für das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Trotzdem werden Anträge auf eine Lebensversicherung schriftlich auf Antragsformularen des Versicherers gestellt. Dies geschieht auch, um bei Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien wichtige Angaben oder Vereinbarungen leichter beweisen zu können. Der Antrag ist eine Willenserklärung des Antragstellers, einen Lebensversicherungsvertrag mit den im Antrag angegebenen Daten abzuschließen. Zur Willenserklärung gehören Angaben zu Beginn und Laufzeit der Versicherung, dem Tarif – ggf. mit Zusatzversicherungen – und der vereinbarten Versicherungsleistung sowie die Unterschrift des zukünftigen Versicherungsnehmers und – bei einer Fremdversicherung – der versicherten Person bzw. des gesetzlichen Vertreters. Der Antrag enthält außerdem Wissenserklärungen, d. h. Fragen nach den Gesundheitsverhältnissen, dem Gewicht, der Größe und dem Beruf der versicherten Person. Der Schlussteil des Antrages enthält noch weitere Erklärungen des Antragstellers bzw. der versicherten Person (= Schlusserklärungen). Zu den Schlusserklärungen gehört u. a. – die „Ermächtigungsklausel“: Sie gibt dem Versicherer das Recht, alle Ärzte und Krankenhäuser zu befragen, die den Versicherten vor Abschluss des Vertrages, 3 Jahre nach Abschluss des Vertrages (BUZ 10 Jahre) und 1 Jahr vor dem Tode behandelt haben. Diese Ärzte und der Arzt, der die Todesursache festgestellt hat, sowie die Lebensversicherer, bei denen ebenfalls Lebensversicherungen bestanden haben, werden mit dieser Klausel von der Schweigepflicht entbunden. – die „Datenschutzerklärung“: Sie erlaubt dem Versicherer, persönliche Daten des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person zu speichern und an andere Personenversicherer, Verbände des Versicherers und Rückversicherer weiterzugeben.

Lebensversicherung

239

Mit der Unterschrift unterwirft sich der Antragsteller den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des entsprechenden Lebensversicherers, er bestätigt ausdrücklich die Richtigkeit seiner Antragsangaben.

Bindefrist Im Antrag auf einen Versicherungsvertrag kann grundsätzlich vereinbart werden, dass der Antragsteller für eine bestimmte Zeit an seinen Antrag gebunden ist. Innerhalb dieser Frist soll der Versicherer den Antrag prüfen und über die Antragsannahme entscheiden.

6.4.3

Risikoprüfung und Risikoeinschätzung

Das Risiko, das der Lebensversicherer übernimmt, wird vor allem durch den Gesundheitszustand der zu versichernden Person bestimmt. Zu den Risikomerkmalen, die vom Einzelnen nicht beeinflussbar sind (= objektive Risikomerkmale), gehören u. a. Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen, gegenwärtiger Gesundheitszustand und Beruf. Anhand dieser Merkmale kann das objektive Risiko für die jeweilige zu versichernde Person eingeschätzt werden. Darüber hinaus kann jedoch die Wahrscheinlichkeit, mit der der Versicherungsfall für die zu versichernde Person eintritt, von ihren individuellen Lebensumständen, ihrem Verhalten oder ihren Persönlichkeitsmerkmalen abhängen (= subjektives Risiko). Subjektive Risikomerkmale sind u. a. Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lebenswille, Lebensgewohnheiten oder Lebenseinstellung der zu versichernden Person. Da die Kalkulation der Tarifbeiträge von einem durchschnittlichen Risiko, wie es sich aus der Sterbetafel ergibt, ausgeht, muss die Risikoprüfung feststellen, ob eine – insbesondere risikoerhöhte – Abweichung für die zu versichernde Person im Einzelfall vorliegt. Darüber hinaus soll durch die Risikoprüfung eine negative Risikoauslese verhindert werden. Die Gefahr der negativen Risikoauslese besteht, da Menschen, die für sich eine unterdurchschnittliche Lebenserwartung vermuten, eher zum Abschluss einer Lebensversicherung neigen. Außerdem ist eine sorgfältige Risikoprüfung notwendig, weil der Lebensversicherer während der Vertragslaufzeit keine Möglichkeit hat, den Beitrag zu verändern, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verschlechtert. Grundlage jeder Risikoprüfung sind die Informationen, die der Versicherer von der zu versichernden Person durch die Antragsangaben selbst erhält. Die Angaben, die Herr Weber zu seinem Gesundheitszustand gemacht hat, lassen auf kein vom Normalfall abweichendes Risiko schließen. Ist anhand dieser Informationen eine begründete Risikoeinschätzung jedoch nicht möglich, z. B. weil der zu Versichernde im Antrag zu seinen Vorerkrankungen keine erschöpfende Auskunft gibt, kann ein Versicherer als Ergänzung dazu von ihm einen entsprechenden spezielleren Fragebogen ausfüllen lassen.

240

Astrid Westphal

Erscheint dem Versicherer die Selbstauskunft der versicherten Person für eine Risikoeinschätzung noch nicht aussagefähig genug, wird der Versicherer von dem im Antrag angegebenen Hausarzt oder vom behandelnden Arzt eine Auskunft anhand seiner Patientenkartei erbitten.

6.4.4

Entscheidung über den Antrag

6.4.4.1 Ablehnung des Antrages Schätzt der Versicherer das Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalles als zu hoch ein, wird er den Antrag ablehnen oder zurückstellen. Die Zurückstellung ist rechtlich eine Ablehnung des Antrages mit der Bereitschaft, den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen, z. B., wenn zu erwarten ist, dass sich der Gesundheitszustand der zu versichernden Person wesentlich verbessern könnte. 6.4.4.2 Annahme des Antrages Uneingeschränkte Annahme Bei einer uneingeschränkten Annahme des Antrages wird der Versicherungsschein ausgefertigt und dem Versicherungsnehmer zugeschickt. Annahme mit Erschwerung Möglicherweise wird der Versicherer gezwungen sein, die versicherte Person als erhöhtes Risiko einzustufen. Dann hat er in Abhängigkeit von der Ursache der Risikoerhöhung, von der Dauer der Versicherung und dem Alter der versicherten Person, folgende Möglichkeiten, einen wirtschaftlichen Ausgleich für dieses zusätzliche Risiko zu vereinbaren: Risikozuschlag Je nach Erschwerungsgrad wird ein Zuschlag auf den Tarifbeitrag erhoben, der das erhöhte Risiko ausgleichen soll. Üblich sind Risikozuschläge für die gesamte Vertragsdauer. Bei manchen Versicherern können aber auch zeitlich begrenzte Zuschläge vereinbart werden, z. B., wenn sich ein bei Antragstellung erhöhtes Risiko erfahrungsgemäß nach einiger Zeit wesentlich mindert. In seltenen Fällen werden (dann aber wesentlich höhere) Risikozuschläge unverzinst zurückerstattet, wenn die versicherte Person den Ablauf der Versicherung erlebt. Staffelung der Versicherungssumme Wird eine Risikoerhöhung nur als vorübergehend angesehen, kann der Versicherer auch vereinbaren, dass bei voller Beitragszahlung die Versicherungsleistung in den ersten Versicherungsjahren durch eine Staffelung der Versicherungssumme erst schrittweise die volle Versicherungsleistung erreicht. Bei Unfalltod wird jedoch i. d. R. unabhängig von einer Staffelung der Versicherungssumme geleistet.

241

Lebensversicherung

Eine verbreitete Staffelung ist die in 1/5-Schritten: Versicherungsfall im …

Auszahlung

1. Versicherungsjahr 2. Versicherungsjahr 3. Versicherungsjahr 4. Versicherungsjahr ab 5. Versicherungsjahr

1/5 der Versicherungssumme 2/5 der Versicherungssumme 3/5 der Versicherungssumme 4/5 der Versicherungssumme die vereinbarte Versicherungssumme

Damit wirkt eine Staffelung der Versicherungssumme wie ein zeitlich begrenzter, mit der Zeit sinkender Risikozuschlag. Verminderte Todesfallsumme Hierbei wird für die ersten Versicherungsjahre – im Gegensatz zur Staffelung – ein feststehender Prozentsatz der Versicherungssumme als Todesfallsumme vereinbart, wenn das Todesfallrisiko für eine begrenzte Zeit als erhöht eingeschätzt wird. Leistungsausschluss in der BUZ Während in der Lebensversicherung und in der Unfall-Zusatzversicherung keine Risikoausschlüsse vereinbart werden, schließen die Lebensversicherer in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung häufig die Leistungspflicht für bereits bestehende Leiden, die die Berufsunfähigkeit der versicherten Person unmittelbar beeinflussen, aus. Bei einer Annahme mit Erschwerung ist der Versicherer also nicht bereit, den Versicherungsschutz wie beantragt zu gewähren. Deshalb kommt so kein Versicherungsvertrag zustande. Rechtlich stellt die Annahme mit Erschwerung ein neues Angebot des Lebensversicherers dar. Nur wenn der Antragsteller dieses ausdrücklich annimmt, kommt ein Versicherungsvertrag abweichend vom Antrag zustande.

6.4.5

Versicherungsbeginn

Mit der Übersendung des Versicherungsscheines oder einer Annahmebestätigung kommt der Lebensversicherungsvertrag zustande (formeller Beginn). Der im Versicherungsschein genannte Beginn (technischer Beginn) bestimmt den Zeitpunkt, von dem ein Beitrag für die Lebensversicherung berechnet wird (Beginn des „prämienbelasteten Zeitraumes“). Rückdatierung Der technische Beginn kann jedoch durch eine Rückdatierung (innerhalb vom Versicherer festgelegter Grenzen) in die Vergangenheit verlegt werden. Damit kann das rechnerische Eintrittsalter der versicherten Person sinken und zu einer Beitragsersparnis für die gesamte Laufzeit des Lebensversicherungsvertrages führen.

242

Astrid Westphal

Beispiel: Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung über 60.000,– € mit einer Laufzeit von 19 Jahren. Monatlicher Beitrag lt. Tarif bei Eintrittsalter 46: 200,– €, Monatlicher Beitrag lt. Tarif bei Eintrittsalter 47: 210,– €. Geburtstag der versicherten Person: 8. 5.1963. Beabsichtigter technischer Beginn (tB) der Versicherung: 1.7. 2010. Der Versicherer ermittelt das Eintrittsalter nach der Methode: Eintrittsalter = Lebensalter. Am 1.7. 2010 hat die versicherte Person ein Lebensalter von 47 Jahren, es wäre also ein monatlicher Beitrag von 210,– € zu zahlen. Durch eine Rückdatierung auf den 1. 5. 2010 würde das Eintrittsalter auf 46 sinken, so dass nur ein monatlicher Beitrag von 200,– € zu entrichten ist. Durch die Rückdatierung zahlt der Versicherungsnehmer zusätzlich Beitrag für Mai und Juni = 2 x 200,– € = 400,– €. Er spart jedoch während der gesamten Laufzeit des Vertrages (19 Jahre) monatlich (210,– € – 200,– € =) 10,– €. → 2.280,– € Finanzieller Vorteil für diesen Versicherungsnehmer durch die Rückdatierung: 2.280,– € – 400,– € = 1.880,– €. Für den Versicherungsnehmer ist eine Rückdatierung also dann vorteilhaft, wenn die Beitragsminderung durch das niedrigere Eintrittsalter größer ist als der zusätzliche Beitragsaufwand für den Zeitraum der Rückdatierung. Zu beachten ist allerdings immer, dass durch eine Rückdatierung kein Versicherungsschutz für die Vergangenheit vereinbart wird. Der Beginn des Versicherungsschutzes (materieller Beginn) wird durch den Zeitpunkt der Beitragszahlung bestimmt. In der Lebensversicherung gilt die einfache Einlösungsklausel, d. h. mit dem Tag, an dem vom Versicherungsnehmer der erste Beitrag gezahlt wird, beginnt der Versicherungsschutz. Vorläufiger Versicherungsschutz Auf Wunsch des Antragstellers kann ein Lebensversicherer vorläufigen Versicherungsschutz vom Tag der Antragstellung an gewähren.

6.5

Verwendung der Versicherungsbeiträge

6.5.1

Deckungskapital

Deckungskapital bei kapitalbildenden Lebensversicherungen zur Finanzierung des Sparanteils In allen Lebensversicherungsverträgen, die eine Ablaufleistung vorsehen oder die lebenslänglich laufen, muss aus dem Sparanteil des Beitrags Kapital gebildet werden. Dieses Kapital wächst während der Laufzeit des Vertrages mit Zinsen zur Versicherungssumme an und wird als Deckungskapital bezeichnet.

243

Lebensversicherung

Das Deckungskapital ist die verzinste Ansammlung der Sparanteile des Lebensversicherungsbeitrages. Die folgende Abbildung zeigt, wie das Deckungskapital für einen Lebensversicherungsvertrag auf den Todes- und Erlebensfall über 100.000,– € Versicherungssumme und 25-jähriger Laufzeit während der Vertragsdauer anwächst. Es wird eine Verzinsung der angesammelten Sparanteile von 2,25 % p.a. (= Rechnungszins) angenommen. Verlauf des Deckungskapitals ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten Versicherungssumme

100.000,– Euro

Riskiertes Kapital

Deckungskapital

Laufzeit Vertragsabschluss 1.2.2010

Ablauf 1.2.2035

Werden in einen Lebensversicherungsbeitrag Abschlusskosten einkalkuliert, so kann der Versicherer diese Kosten im Beitrag auf unterschiedliche Weise berücksichtigen: Ratenweise Tilgung der Abschlusskosten Unter der Voraussetzung, dass der Versicherer eine Abschlussprovision nicht einmalig bei Abschluss des Vertrages, sondern in Raten über die Laufzeit des Vertrages verteilt an den Außendienst auszahlt, kann der Versicherer entsprechend der ratenweisen Fälligkeit der Provision die Abschlusskosten eines Vertrages auch ratierlich im Rahmen der laufenden Beitragszahlung vom Versicherungsnehmer tilgen lassen. Zillmerung der Abschlusskosten In der Regel fallen jedoch alle Abschlusskosten eines Lebensversicherungsvertrages einschließlich der gesamten Abschlussprovision bis zum Zustandekommen des Vertrages an.

244

Astrid Westphal

Der Betrag der Abschlusskosten müsste deshalb eigentlich zusätzlich zum ersten Beitrag vom Versicherungsnehmer eingefordert werden. Um aber dem Versicherungsnehmer einen gleich bleibenden Beitrag bieten zu können, bevorschussen die Lebensversicherer die Abschlusskosten. Dieser Vorschuss wird dann während der Laufzeit getilgt. Bei vorzeitiger Aufhebung des Vertrages müsste also deshalb jedes Mal geprüft werden, wie hoch der Betrag der noch nicht getilgten Abschlusskosten dieses entsprechenden Beitrages ist. Um diesen Betrag wäre dann ein eventuell vorhandener Rückkaufswert vor Auszahlung zu kürzen. Der Mathematiker Dr. Zillmer (1831–1893) hat ein Verfahren entwickelt, nach dem die vom Versicherungsnehmer noch nicht getilgten Abschlusskostenraten von Beginn an vom Deckungskapital gekürzt werden, wodurch jederzeit der Stand der tatsächlichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Versicherungsnehmer ersichtlich ist. Beim Zillmerverfahren wird also das Deckungskapital um den Barwert der noch ausstehenden Abschlusskostenraten vermindert, sodass sich bei Vertragsbeginn ein negatives Deckungskapital ergibt. Die Bildung eines positiven Deckungskapitals wird deshalb zeitlich hinausgeschoben. Das gezillmerte Deckungskapital ist also während der Vertragsdauer immer niedriger als das ungezillmerte. Beide erreichen aber zum Ablauf des Vertrages die Versicherungssumme.

Versicherungssumme

100.000,– Euro

Riskiertes Kapital

Gezillmertes Deckun gskapital

Laufzeit Vertragsabschluss 1.2.2010

Ablauf 1.2.2035

Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages hat der Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigte Anspruch auf Auszahlung des vorhandenen Rückkaufswertes.

245

Lebensversicherung

Wird ein Lebensversicherungsvertrag aufgelöst, für den noch kein Deckungskapital gebildet worden ist, kann grundsätzlich aus diesem Vertrag auch kein Rückkaufswert ausgezahlt werden. Zum Schutz der Versicherungsnehmer wurde in Deutschland jedoch ein gesetzlicher Mindestrückkaufswert festgelegt. Dieser entspricht dem Deckungskapital, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt. Deckungskapital bei Risikolebensversicherungen zur Finanzierung des Risikoanteils Der Risikoanteil am Gesamtbeitrag einer Risikolebensversicherung steigt mit zunehmender Vertragslaufzeit, da sich die Sterbewahrscheinlichkeit der versicherten Person mit fortschreitendem Lebensalter erhöht. Deshalb müsste eigentlich vom Versicherungsunternehmen ein fortlaufend höherer Bruttobeitrag erhoben werden. Vereinbarungsgemäß sind jedoch während der gesamten Laufzeit eines Lebensversicherungsvertrages gleich bleibende Beiträge zu zahlen. Der gleich bleibende Beitrag wird deshalb bei Risikolebensversicherungen mit längeren Laufzeiten so kalkuliert, dass der Versicherungsnehmer zunächst einen „zu hohen“ Beitrag, gegen Ende der Vertragslaufzeit dann einen „zu niedrigen“ Beitrag zahlt. Dadurch baut sich während der Vertragslaufzeit zunächst eine Risikorückstellung auf, aus dem später der zusätzliche Beitragsbedarf finanziert wird. Am Ende der Laufzeit ist diese Rückstellung deshalb wieder verbraucht.

Risikobeitrag

tatsächl. gezahlter Risikobeitrag „zu hoch“ Aufbau einer Risikorückstellung

risikogerechter Risikobeitrag Abbau der Risikorückstellung tatsächl. gez. Risikobeitrag „zu niedrig“

tatsächl. gezahlter Risikobeitrag Laufzeit

씰 des

Vertrages

6.5.2

Deckungsrückstellung und Sicherungsvermögen

Die Deckungskapitalien aller bei einem Versicherungsunternehmen bestehenden Verträge werden in der Deckungsrückstellung zusammengefasst. Im Versicherungsfall hat der Versicherer – soweit vertraglich vorgesehen – entsprechend angesammelte Sparanteile dem Versicherungsnehmer bzw. einem Bezugsberechtigten auszuzahlen. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, bildet der Le-

246

Astrid Westphal

bensversicherer Rückstellungen, die als Fremdkapital zu den Passivpositionen einer Bilanz gehören. Diese Deckungsrückstellung ist üblicherweise bei einem Lebensversicherungsunternehmen der größte Posten auf der Passivseite der Bilanz. Der Deckungsrückstellung gegenüber stehen Vermögenswerte als Aktivposten in der Bilanz. Sie sind als Teil des gebundenen Vermögens zum Sicherungsvermögen zusammengefasst. Das Sicherungsvermögen ist die Gegenposition der Deckungsrückstellung auf der Aktivseite der Bilanz. Zusammenhang zwischen Sicherungsvermögen und Deckungsrückstellung Das Sicherungsvermögen ist in einer vorschriftsmäßig aufgestellten Bilanz keine selbstständige Bilanzposition, sondern Teil der Bilanzposition „Kapitalanlagen“. Aktiva Versicherungsleistungen



... ... Sicherungsvermögen ... ...

Bilanz ... ... Deckungsrückstellung ... ...

Passiva



(Spar-) Beiträge der Versicherungsnehmer

Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen Das Versicherungsunternehmen darf das Sicherungsvermögen nur so anlegen, dass ein Verlust der Werte ausgeschlossen werden kann. Deshalb sind Spekulationsgeschäfte (z. B. die Anlage in Edelmetalle oder Devisen) grundsätzlich verboten. Die Werte des Sicherungsvermögens müssen sich aber – soweit durch Auszahlungsverpflichtungen notwendig – auch kurzfristig wieder in flüssige Mittel umwandeln lassen. Die Anlageformen müssen eine Verzinsung bieten, die mindestens den Rechnungszins erreicht. Zur Risikostreuung sollen sich die Bestände des Sicherungsvermögens auf verschiedene Anlageformen und auf zahlreiche verschiedene Objekte verteilen. Diese Mischung und Streuung der Anlage bietet darüber hinaus eine größere Wahrscheinlichkeit für eine durchschnittlich gute Rendite.

6.6

Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung

Als Außendienstmitarbeiter beraten Sie Frau König, die eine kapitalbildende Lebensversicherung zur eigenen Altersversorgung abschließen möchte. Im Laufe des Gespräches werden auch die Überschüsse in der Lebensversicherung angesprochen.

247

Lebensversicherung

Frau König möchte von Ihnen wissen, – warum es überhaupt Überschüsse in der Lebensversicherung gibt; „Überschüsse können ja wohl nur entstehen, wenn die Beiträge höher als notwendig sind. Kalkulieren die Lebensversicherungsunternehmen nicht sorgfältig genug, um den von Anfang an richtigen Betrag zu ermitteln?“ – wie sicher sie sein kann, dass die in einem Beispiel vorgerechnete Überschussbeteiligung auch bei ihrem Vertrag nach 28 Jahren Laufzeit wirklich erreicht wird. – welche Form der Überschussbeteiligung für ihre persönliche Situation die vorteilhafteste ist.

6.6.1

Überschussentstehung

Ursachen für die Entstehung von Überschüssen Lebensversicherungsverträge haben durchschnittlich eine Laufzeit von mehr als 20 Jahren. Es ist deshalb unmöglich, den finanziellen Bedarf des Lebensversicherers für die Leistungsfälle im Voraus genau zu berechnen. Während langer Vertragslaufzeiten können sich die rechnerischen Grundlagen, auf denen die Beiträge kalkuliert worden sind, wie z. B. Kapitalmarktzins, Lebenserwartung und Sterblichkeitsverlauf der Bevölkerung oder Kosten des Versicherungsbetriebes stark verändern. Da die Lebensversicherungsunternehmen während der Vertragslaufzeit die Beiträge nicht erhöhen dürfen, aber trotzdem sicher sein wollen, jederzeit die Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen erfüllen zu können, werden die Beiträge mit Sicherheitszuschlägen kalkuliert. Die dadurch überhöhten Beiträge führen zwangsläufig zu erheblichen Überschüssen. Die Lebensversicherer lassen den größten Teil dieser Überschüsse ihren Versicherungsnehmer wieder zugutekommen. Die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung kann damit auch als nachträgliche Korrektur eines bei Vertragsabschluss bewusst zu hoch kalkulierten Beitrages betrachtet werden. Überschussquellen Zum Rohüberschuss eines Lebensversicherungsunternehmens tragen Risikogewinne, Zinsgewinne und Kostengewinne bei: Risikogewinn (Sterblichkeitsgewinn)

Zinsgewinn

Kostengewinn

Sterblichkeitsverlauf günstiger als kalkuliert

Erträge der Vermögensanlage höher als kalkuliert

Kosten des Versicherungsbetriebes niedriger als kalkuliert

Rohüberschuss (Rohergebnis) 6.6.1.1 Ermittlung des Risikogewinns Alle Risikobeiträge werden während des Geschäftsjahres angesammelt. Hiervon wird für die Todesfälle das riskierte Kapital (Todesfallversicherungssumme abzüglich Deckungskapital) bezahlt.

248

Astrid Westphal

Der jährliche Überschuss ist der Risikogewinn. Kalkulierte Risikobeiträge – (Todesfallleistungen – Deckungskapitalien) = Risikogewinn Der Risikogewinn wird auch angegeben in % des Risikobeitrags oder in ‰ des riskierten Kapitals. 6.6.1.2 Ermittlung des Zinsgewinns Erzielt ein Lebensversicherungsunternehmen durch eine geschickte Anlagepolitik Erträge aus der Vermögensanlage, die höher sind als der kalkulierte Rechnungszins, so steht ihm der Ertrag, der über den Rechnungszins hinausgeht, als Zinsgewinn („Überzins“) für die Überschussbeteiligung zur Verfügung. Erträge aus Kapitalanlagen – Rechnungsmäßige Zinsen – Aufwand für die Vermögensverwaltung = Zinsgewinn Der Zinsgewinn wird durch die Anlage des Deckungskapitals erzielt. Deshalb wird er angegeben in % des Deckungskapitals 6.6.1.3 Ermittlung des Kostengewinns Durch einen rationellen und sparsamen Versicherungsbetrieb können die tatsächlich angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten eines Lebensversicherers unter den kalkulierten Kosten liegen. Überschüsse aus den Kosten fallen bei Lebensversicherungsunternehmen jedoch selten an. Im Beitrag einkalkulierte Abschluss- und Verwaltungskosten – tatsächliche Abschluss- und Verwaltungskosten = Kostengewinn Der Kostengewinn wird angegeben in % des Beitrags oder in ‰ der Versicherungssumme.

6.6.2

Überschussverteilung

Die Lebensversicherungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die zu viel erhobenen Beiträge an die Versicherungsnehmer zurückzuzahlen. Die Zuteilung der Überschüsse auf die bestehenden Verträge kann über verschiedene Verteilungssysteme vorgenommen werden. Ein weit verbreitetes Verfahren ist die Verteilung der Überschüsse nach dem natürlichen System, bei dem jeder Vertrag in dem Maße am Gesamtüberschuss beteiligt wird, wie er selbst zu dessen Entstehung beigetragen hat:

249

Lebensversicherung

Verteilung der Überschüsse nach dem „natürlichen System“ Gewinnquelle Zinsgewinn

wird verteilt ... ... in % des Deckungskapitals

Risikogewinn

... in % des Risikobeitrags oder ... in ‰ des riskierten Kapitals

Kostengewinn

... in ‰ der Versicherungssumme oder ... in % des Beitrags

Die Gewinngutschrift ... steigt mit der Vertragslaufzeit ... verändert sich mit dem ... Risikobeitrag bzw. dem riskierten Kapital ... bleibt während der ... Vertragslaufzeit gleich

Insgesamt führt dieses System der Überschussverteilung in der Regel mit zunehmender Vertragsdauer zu steigender Gewinngutschrift für den einzelnen Vertrag. Rückstellung für Beitragsrückerstattung Die Versicherungsnehmer sollen möglichst zeitnah an den Überschüssen beteiligt werden. Deshalb erhalten die Kunden bei vielen Lebensversicherungsunternehmen noch im selben Geschäftsjahr eine Direktgutschrift. Der nach Abzug des Aktionärsanteils und der Direktgutschrift verbleibende Teil der Überschüsse, ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zuzuführen. Mit einer zeitlichen Verzögerung von etwa zwei Jahren werden dann die (verbleibenden) Überschüsse den Versicherungsverträgen gutgeschrieben. Mit der zeitlich verzögerten Gutschrift der Überschüsse übernimmt die RfB die Funktion eines Puffers: Auch bei in der Höhe schwankendem Zufluss von Überschüssen kann so aus der angesammelten RfB eine relativ gleichmäßige Überschussbeteiligung in den einzelnen Jahren gewährt werden. Neben dieser regelmäßigen Beteiligung der Verträge an den Überschüssen erhalten Verträge, die durch Tod oder Ablauf enden, zusätzlich einen Schlussüberschussanteil. Dieser wird ebenfalls der RfB entnommen. Die Höhe des Schlussüberschussanteils richtet sich nach dem Beitrag oder der Versicherungssumme und steigt außerdem mit der Anzahl der Versicherungsjahre. Der Schlussüberschussanteil wird insbesondere als Bonus für den vertragstreuen Kunden gewährt. Darstellung der Überschussbeteiligung Ergebnis aus Kapitalanlage

Direktgutschrift

Risikoergebnis Stornoergebnis

LV-Verträge Rohüberschuss

Kostenergebnis

gebundene RfB freie RfB

Zinsübersch. in % DK

Risikoübersch. in % Risikobeitrag

Sonstiges Ergebnis Jahresüberschuss

Aktionäre

Schlussüberschuss für Abläufe und Versicherungsfälle Versicherungsnehmer

Kostenübersch. in % lfd. Beitrag

250

6.6.3

Astrid Westphal

Überschussverwendung

Für die auf den einzelnen Versicherungsvertrag entfallenden Überschussanteile gibt es folgende Verwendungsmöglichkeiten: Barauszahlung der Überschüsse

Beitragsverrechnung Insbesondere bei Risikoversicherungen wird der Überschuss häufig mit den laufenden Beiträgen verrechnet. Dadurch vermindert sich der tatsächlich zu zahlende Beitrag für den Versicherungsnehmer bei unveränderter Versicherungssumme.

Verzinsliche Ansammlung Die Überschussanteile werden für den Versicherungsnehmer angesammelt und verzinslich angelegt. Bei Fälligkeit wird der so zusätzlich angesparte Betrag mit der Versicherungssumme ausgezahlt. Durch den Zinseszinseffekt steigt das entsprechende Sparguthaben der verzinslichen Ansammlung zunächst langsam, gegen Ende der Vertragslaufzeit jedoch stark an, sodass dieses Gewinnverwendungssystem besonders für Kunden günstig ist, die ihren Vertrag bis zum Ablauf fortführen und eine möglichst hohe Ablaufleistung wünschen.

Bonussystem (Summenzuwachs) Die Überschussanteile werden als Einmalbeitrag zur Erhöhung der Versicherungsleistung im Todes- und Erlebensfall verwendet (Bildung einer Bonusversicherungssumme) und führen damit zu einer jährlich steigenden Versicherungssumme. Durch die Bildung einer zusätzlichen Versicherungssumme ist bei frühzeitigem Eintritt des Todesfalls die Leistung aus dem Bonus höher als aus der verzinslichen Ansammlung. Andererseits ist die Ablaufleistung aus dem Bonus geringer als die aus der verzinslichen Ansammlung.

Todesfallbonus Der Todesfallbonus ist eine besondere Form des Bonussystems. Hier wird die Todesfallleistung mindestens um einen festgelegten Prozentsatz erhöht. Den Überschussanteilen wird ein Risikobeitrag für den festen Erhöhungsbetrag (soweit dieser noch nicht durch den Bonus erreicht wird) entnommen. Der verbleibende Teil wird zur Bildung einer Bonusversicherungssumme verwendet.

Fondsanlage Die Überschussanteile werden in Fondsvermögen angelegt. Bei Fälligkeit der Versicherung wird das zum Termin vorhandene Fondsguthaben ausgezahlt. Alternativ ist eine Übertragung der Fondsanteile auf den Bezugsberechtigten möglich. Ähnlich wie die verzinsliche Ansammlung bietet die Fondsanlage eine möglichst hohe Ablaufleistung, allerdings mit höherem Risiko für den Versicherungsnehmer.

251

Lebensversicherung

Abkürzung der Versicherungsdauer Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer das Recht hat, die Auszahlung seines Vertrages zu verlangen, wenn die Summe aus vertraglichem Deckungskapital und bereits zugeteilten Überschussanteilen die Versicherungssumme erreicht bzw. überschritten hat. Soweit Frau König (siehe Eingangsbeispiel) zur Altersversorgung aus ihrer beabsichtigten Lebensversicherung eine möglichst hohe Ablaufleistung erzielen möchte, bietet sich für sie als vorteilhafte Form der Überschussbeteiligung also die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile oder eine Fondsanlage an. Wer dagegen z. B. als Familienvater für Ehefrau und Kinder eine Lebensversicherung vorrangig mit dem Ziel der maximalen Hinterbliebenenversorgung abgeschlossen hat, der sollte das Bonussystem bzw. sogar den Todesfallbonus als Überschussverwendungsart bevorzugen, da in diesem Fall die Todesfallleistung zunächst schneller als bei anderen Verwendungssystemen steigt. Will Frau König ihren Beitragsaufwand zum Aufbau ihrer Altersversorgung für die vereinbarte Versicherungssumme minimieren, sollte sie die Überschüsse sofort mit dem Beitrag verrechnen lassen. Wurde ein Lebensversicherungsvertrag über eine bestimmte Summe abgeschlossen in der Absicht, diesen Betrag spätestens zum Ablauf, möglichst jedoch früher zur Verfügung zu haben, so bietet sich insbesondere die Dauerverkürzung als Gewinnverwendungsart an.

6.7

Betreuung des Lebensversicherungsvertrages

6.7.1

Rechte Dritter am Lebensversicherungsvertrag

Aus einem Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Umständen Außenstehende Rechte geltend machen. Man spricht dann von Rechten Dritter am Vertrag. Rechte Dritter an einem Lebensversicherungsvertrag

freiwillig durch Verfügung des Versicherungsnehmers

Bezugsrecht

Abtretung

zwangsweise durch Gerichtsbeschluss

Verpfändung

Pfändung

Dritte können Rechte am Vertrag erwerben, wenn der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner, dem Versicherungsunternehmen, gegenüber eine entsprechende Willenserklärung abgibt (freiwillige Verfügung). Bei der Pfändung erhält ein Außenstehender durch Gerichtsbeschluss ein Recht am Vertrag (zwangsweise Verfügung).

252

Astrid Westphal

6.7.1.1 Bezugsrecht Herr Weber schreibt an seinen Lebensversicherer folgenden Brief: Sehr geehrte Damen und Herren, vor längerer Zeit habe ich bei Ihnen einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Darin ist vermerkt, dass die Versicherungsleistung meine Erben erhalten, wenn ich vor Ablauf des Vertrages sterbe. Ich möchte aber jetzt, dass bei meinem Tod vor Ablauf des Vertrages die dann fällige Leistung allein meine Frau Ulrike Weber erhält und dass dieses Geld nicht mit in die Erbmasse fällt. Bitte ändern Sie entsprechend meinen Lebensversicherungsvertrag. Herr Weber bestimmt in diesem Schreiben an seinen Versicherer eine bestimmte Person – seine Frau Ulrike Weber –, die im Falle seines Todes vor Ablauf der Versicherung die Versicherungsleistung erhalten soll. Seine Frau erhält ein Bezugsrecht für den Todesfall der versicherten Person (ihres Mannes). Mit dem Bezugsrecht wird bestimmt, wer im Versicherungsfall die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erhält. In der Regel wird ein Bezugsrecht nur für den Fall verfügt, dass die versicherte Person (in der Regel identisch zum Versicherungsnehmer) den Ablauf des Vertrages nicht erlebt. Im Erlebensfall will der Versicherungsnehmer die Leistung selbst in Empfang nehmen. Der Versicherungsnehmer ist dabei frei, die Begünstigung für die gesamte Versicherungsleistung oder nur einen bestimmten Teil davon auszusprechen; er kann einen oder mehrere Begünstigte einsetzen. Werden mehrere Personen gleichzeitig als bezugsberechtigt bezeichnet, so sind alle zu gleichen Teilen begünstigt, sofern nichts anderes vom Versicherungsnehmer verfügt wurde. 6.7.1.1.1

Widerrufliches Bezugsrecht

Die Begünstigung eines Dritten durch ein Bezugsrecht ist eine Willenserklärung, die mit Zugang beim Versicherer wirksam wird. Einer Zustimmung des Versicherers bedarf es nicht. Mit der Wirksamkeit der Bezugsrechtserklärung erwirbt der Bezugsberechtigte aber nur eine „wesenlose Anwartschaft“. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls wird aus der Anwartschaft ein echter Rechtsanspruch. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Begünstigung jederzeit widerrufen und einen anderen Bezugsberechtigten benennen. 6.7.1.1.2

Unwiderrufliches Bezugsrecht

Nur in Ausnahmefällen (z. B. zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen oder zur Kreditsicherung) wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht verfügt. Dies bedeutet, dass ein einmal eingeräumtes unwiderrufliches Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Begünstigten geändert werden kann. Für das Wirksamwerden eines unwiderruflichen Bezugsrechtes können die AVB vorsehen, dass es der Bestätigung des Versicherers bedarf, um ein unwiderrufliches

253

Lebensversicherung

Bezugsrecht wirksam werden zu lassen. Bis zum Eingang dieser Bestätigung beim Versicherungsnehmer gilt dann das Bezugsrecht noch als widerruflich. Soweit keine besondere Vereinbarung hierzu getroffen wurde, wird das Bezugsrecht mit Zugang der Erklärung des Versicherungsnehmers beim Lebensversicherungsunternehmen unwiderruflich. Der Begünstigte hat niemals irgendwelche Gestaltungsrechte am Vertrag, d. h. der Begünstigte kann keine Vertragsänderungen mit dem Versicherer vereinbaren. Auch ein unwiderruflich Bezugsberechtigter kann daher z. B. nicht den Vertrag kündigen, um sich den Rückkaufswert auszahlen zu lassen. Der Versicherungsnehmer kann also weiterhin sein Gestaltungsrecht ausüben. 6.7.1.2 Abtretung und Verpfändung Herr Weber berichtet Ihnen als Außendienstmitarbeiter eines Lebensversicherungsunternehmens, dass er gestern bei seiner Bank ein Beratungsgespräch im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredites über 50.000,– € geführt habe. Dabei habe der Berater der Bank vorgeschlagen, seine bei Ihnen abgeschlossene Lebensversicherung über 100.000,– € als Kreditsicherung einzusetzen. Die Lebensversicherung könne dazu abgetreten oder verpfändet werden. Herr Weber bittet Sie, ihm zu erläutern, welche Wirkung eine Abtretung oder Verpfändung seiner Lebensversicherung auf den Vertrag selbst und auf die Leistung im Versicherungsfall habe.

Abtretung Durch einen bestehenden Lebensversicherungsvertrag und die Abtretung der Lebensversicherung an ein Kreditinstitut ergeben sich folgende Beziehungen: Gläubiger

Forderung aus dem Kredit

Kreditinstitut Zessionar

Ansprüche und Rechte aus dem Vers.-Vertrag nach der Abtretung

Schuldner Herr Weber VN

Abtretung Zession

Übertragung der Ansprüche

Zedent

Ansprüche und Rechte aus dem Vers.-Vertrag vor der Abtretung

Versicherer Drittschuldner Bei einer Abtretung (Zession) tritt der Versicherungsnehmer (Herr Weber) die Ansprüche und Rechte aus seiner Lebensversicherung im vollen Umfang oder in einer vereinbarten Höhe an einen Dritten (die kreditgebende Bank) ab. Da die Versicherungssumme seines Vertrages 100.000,– € beträgt, wird er nur einer Abtretung in Höhe seines Kredites von 50.000,– € zustimmen.

254

Astrid Westphal

Nichtpfändbare Forderungen sind nicht abtretbar. Die Abtretung (Zession) ist eine Übertragung von Rechten und Ansprüchen auf einen Dritten. Kommt der Schuldner (Herr Weber) seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger (die Bank) den Lebensversicherungsvertrag kündigen und sich den Rückkaufswert der Versicherung – maximal die abgetretenen Ansprüche – auszahlen lassen. Die Bank kann jedoch auch bis zur Fälligkeit der Lebensversicherung warten und dann daraus ihre Ansprüche befriedigen. Obwohl in der Praxis der Abtretung häufig ein Kreditgeschäft zugrunde liegt, ist das Vorliegen der Forderung eines Dritten keine Voraussetzung für die Abtretung.

Verpfändung Im Gegensatz zur Abtretung kann eine Verpfändung nicht ohne eine Forderung eines Dritten (z. B. durch einen gewährten Kredit) bestehen. Als Sicherheit für seinen Kredit über 50.000,– € kann Herr Weber die Ansprüche aus seiner Versicherung in Höhe des Kredites an seine Bank verpfänden. Gläubiger

Forderung aus dem Kredit

Kreditinstitut

Schuldner Herr Weber VN

Bestellung eines Pfandrechts Verpfändung

Verpfänder

Pfandanzeige

Ansprüche und Rechte aus dem Vers.-Vertrag

Versicherer Drittschuldner Wenn Herr Weber nun den fälligen Kredit nicht zurückzahlt, tritt die „Pfandreife“ ein und das Kreditinstitut kann seine Forderungen aus der Versicherungsleistung befriedigen. 6.7.1.3 Pfändung1 Die Pfändung einer Lebensversicherung ist im Gegensatz zur Abtretung oder Verpfändung eine gerichtliche Maßnahme. Sie geschieht aufgrund eines vom Gläubiger des Versicherungsnehmers zu beantragenden und vom Amtsgericht ausgestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Gläubiger tritt dann hinsichtlich der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Stelle des Versicherungsnehmers, aber nur bis zur Höhe der gepfändeten Forderung und Kosten. 1

Die Beschreibung des Pfändungsrechts unter 6.7.1.3 orientiert sich an den deutschen Rechtsgrundlagen.

Lebensversicherung

255

Gepfändet werden können sowohl der Anspruch auf die im Versicherungsfall fällige Leistung als auch die Gestaltungsrechte. Mit ordnungsgemäßer Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Direktion des Versicherers verliert der Versicherungsnehmer seine Verfügungsrechte in Höhe der gepfändeten Forderung. Besteht allerdings für den Lebensversicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht, so ist dieser Vertrag der Pfändung entzogen. Bei einer Abtretung oder Verpfändung ist eine Pfändung dann möglich, wenn sich diese Rechte nicht auf den vollen Rückkaufswert beziehen. Der freie Teil ist dann pfändbar. Sind Ansprüche in voller Höhe abgetreten oder besteht ein unwiderrufliches Bezugsrecht, geht die Pfändung ins Leere. Darüber hinaus muss die Pfändung eindeutig einem oder mehreren bestimmten Verträgen zuzuordnen sein. Gehen mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beim Versicherer ein, hat eine zeitlich frühere Pfändung Vorrang vor einer späteren.

Pfändungsschutz In Deutschland gibt es einen gesetzlich geregelten Pfändungsschutz für Lebensversicherungen. – Unter diesen Pfändungsschutz fallen Sterbegeldversicherungen bis zu einer festgelegten Versicherungssumme. – Leibrenten werden dem sonstigen Arbeitseinkommen zugerechnet und sind dann als Teil des Arbeitseinkommens bis zu den jeweiligen Höchstgrenzen pfändungsgeschützt.

6.7.2

Zahlungsschwierigkeiten des Versicherungsnehmers

6.7.2.1 Kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten Hat ein Versicherungsnehmer zeitlich begrenzt (in der Regel bis maximal 2 Jahre) Schwierigkeiten, seine Beiträge zu entrichten, so wird der Versicherer versuchen, ihm die Vorteile des bestehenden Lebensversicherungsvertrages deutlich zu machen und ihm gleichzeitig Möglichkeiten aufzeigen, den Versicherungsschutz trotz finanzieller Engpässe aufrechtzuerhalten. Bei zeitlich begrenzten Zahlungsschwierigkeiten bieten sich folgende Möglichkeiten der Bestandserhaltung:

256

Änderung der Zahlungsweise Risikozwischenbeitrag

Stundung der Beiträge

Astrid Westphal

Wenn der Beitrag bisher jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich gezahlt wurde, kann zur Zahlungserleichterung eine Umstellung auf monatliche Zahlungsweise vorgenommen werden. Der Versicherungsnehmer zahlt für die begrenzte Zeit der voraussichtlichen Zahlungsschwierigkeiten nur den Risikound Kostenanteil zu seiner Versicherung. Die „fehlenden“ Sparanteile kann der Versicherungsnehmer später nachentrichten (einmalig oder durch Beitragszuschlag). Andenfalls wird die Versicherungssumme herabgesetzt. Für die begrenzte Zeit der Zahlungsschwierigkeiten zahlt der VN keine Beiträge und behält doch den vollen Versicherungsschutz. Die gestundeten Beiträge sind nachzuzahlen (einmalig oder durch Beitragszuschlag). Andernfalls wird die Versicherungssumme herabgesetzt.

Ist für den entsprechenden Lebensversicherungsvertrag ein Entnahme aus Gewinnguthaben vorhanden, wird daraus ein BeitragsrückGewinnguthaben stand oder der zu zahlende laufende Beitrag zeitlich begrenzt finanziert. Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung

In Höhe des Rückkaufswertes der Lebensversicherung ist eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistungen möglich. Tilgung erfolgt spätestens durch Verrechnung mit der Auszahlung im Leistungsfall. (Zur Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung s. Kapitel 6.7.3)

Falls der Lebensversicherer Herrn Weber überzeugen kann, trotz seiner finanziellen Schwierigkeiten den Vertrag weiterzuführen, sollte der Versicherer ihm die Zahlung eines Risikozwischenbeitrages empfehlen, vorausgesetzt, Herr Weber ist doch noch zur Zahlung eines wenn auch geringeren Beitrages als bisher in der Lage. Will Herr Weber für die Zeit seiner Umschulung keine Beträge zahlen, bieten sich die Stundung der Beiträge, Entnahme aus dem Gewinnguthaben oder eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung zur Überbrückung seiner Zahlungsschwierigkeiten an. Da Herr Weber seine Beiträge bereits monatlich zahlt, kommt eine Änderung der Zahlungsweise zur Zahlungserleichterung nicht mehr in Betracht. 6.7.2.2 Langfristige Zahlungsschwierigkeiten Sollte Herr Weber aufgrund seiner beruflichen und finanziellen Situation jedoch langfristig nicht in der Lage sein, den bisherigen Beitrag zu seiner Lebensversicherung zu zahlen, so helfen ihm nur Möglichkeiten, bei denen er auf Dauer nur geringere oder gar keine Beiträge mehr aufbringen muss.

257

Lebensversicherung

Möglichkeiten der Bestandserhaltung bei langfristigen Zahlungsschwierigkeiten 1. Der Kunde kann noch einen verringerten Beitrag zahlen: Verlängerung der Vertragsdauer

Herabsetzung der Versicherungssumme Ausschluss von Zusatzversicherungen

Kommt für Verträge in Betracht, die nicht schon von vornherein mit einer langen Laufzeit abgeschlossen wurden. Durch die so entstehende längere Beitragszahlungsdauer ergibt sich ein geringerer laufender Beitrag. Der Risikoschutz bleibt voll erhalten, das Sparziel wird entsprechend der längeren Vertragsdauer später erreicht. Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen ist die Verlängerung der Vertragsdauer von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig. Die geringe Versicherungssumme mindert den Versicherungsschutz, führt aber dadurch auch zu einem Sinken der Beiträge. Vorgesehene Mindestversicherungssummen müssen dabei eingehalten werden. Bisher vereinbarte BUZ oder UZV können zukünftig mit entsprechender Beitragsminderung ausgeschlossen werden. Der Verzicht auf die UVZ wird allerdings nur zu relativ geringen Beitragsermäßigungen führen. Die Aufgabe der BUZ ändert schwerwiegend den Umfang des Versicherungsschutzes.

2. Der Kunde kann oder will keinen Beitrag mehr zahlen: Beitragsfreistellung

Wenn die Versicherung einen Rückkaufswert aufweist und eine vom Versicherer festgelegte Mindest-Versicherungssumme durch Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung nicht unterschritten wird, ist die Beitragsfreistellung des Vertrages möglich. Dabei wird der vorhandene Rückkaufswert der Versicherung unter Berücksichtigung des aktuellen Eintrittsalters und der Restlaufzeit des Vertrages als Einmalbeitrag für die Berechnung einer neuen Versicherungssumme verwendet.

6.7.2.3 Nichtzahlung des Lebensversicherungsbeitrages Werden für einen Lebensversicherungsvertrag keine Beiträge entrichtet, ohne dass sich der Versicherungsnehmer mit seinem Lebensversicherer über ein Verfahren zur Überbrückung seiner Zahlungsschwierigkeiten geeinigt hat, so kann der Versicherer seine Rechte wahrnehmen, wie sie bei Nichtzahlung des Erst- bzw. Folgebeitrags vorgesehen sind.

Nichtzahlung des Erstbeitrags Wird der Versicherungsschein nicht eingelöst, ist der Versicherer leistungsfrei. Nach deutschem Recht hat der Versicherer das Recht, den Erstbeitrag innerhalb von 3 Mo-

258

Astrid Westphal

naten nach Fälligkeit gerichtlich geltend zu machen. Macht der Versicherer hiervon keinen Gebrauch, wird dies als Rücktritt vom Vertrag angesehen (fingierter Rücktritt). Üblicherweise klagen Lebensversicherer den Erstbeitrag nicht ein.

Nichtzahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht fristgerecht gezahlt, gewähren die Lebensversicherungsunternehmen ihren Versicherungsnehmern eine „Respektfrist“ (in der Regel 2 Wochen bei monatlicher Zahlungsweise, sonst 1 Monat), bevor sie an die Zahlungsfrist erinnern oder mahnen. Verzugszinsen werden dann aber ab Fälligkeit berechnet. Nach deutschem Recht ist der Versicherer nach Ablauf einer zweiwöchigen Mahnfrist von der Verpflichtung zur Leistung frei. Leistungsfreiheit in der Lebensversicherung bedeutet jedoch, dass – soweit ein Deckungskapital vorhanden ist – nach Ablauf der Mahnfrist eine weitergehende Leistungspflicht in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme besteht. Diese beitragsfreie Versicherungssumme ergibt sich, wenn das zum Ende der Versicherungsperiode vorhandene Deckungskapital (abzüglich der Beitragsrückstände) als Einmalbeitrag verwendet wird. Erreicht die beitragsfreie Versicherungssumme nicht die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegte Mindestversicherungssumme, wird der Rückkaufswert abzüglich der Beitragsrückstände ausgezahlt.

6.7.3

Beleihung einer Lebensversicherung

Herr Weber plant den Kauf eines neuen Autos. Zur Bezahlung des Kaufpreises möchte er sein altes Fahrzeug in Zahlung geben. Außerdem steht ihm zur Finanzierung das Guthaben auf einem Sparbuch zur Verfügung. Um den gesamten Kaufpreis bezahlen zu können, fehlen Herrn Weber 8.000,– €. In diesem Zusammenhang möchte sich Herr Weber darüber informieren, inwieweit seine kapitalbildende Lebensversicherung zur Finanzierung dieses Fehlbetrages herangezogen werden kann, und welchen Betrag er maximal aus seiner Lebensversicherung im Voraus erhalten könnte. Zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten oder als langfristiges Finanzierungsmittel gewähren Lebensversicherungsunternehmen ihren Versicherungsnehmern Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung. Auf reine Todesfallversicherungen, Rentenversicherungen ohne Beitragsrückgewähr bei Tod der versicherten Person, Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Pflegerentenversicherungen sind keine Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung möglich, da bei diesen Tarifformen ungewiss ist, ob der Versicherungsfall überhaupt eintritt und der Versicherer damit überhaupt eine Leistung erbringen muss. Herr Weber könnte also grundsätzlich aus seiner kapitalbildenden Lebensversicherung eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung erhalten.

259

Lebensversicherung

Zinsen und Tilgung Die Zinsen auf die Vorauszahlung werden als Teil des laufenden Beitrages entrichtet und haben rechtlich den Charakter eines Zusatzbeitrages. Deswegen gelten auch bei Nichtzahlung der Zinsen auf die Vorauszahlung die gleichen Rechtsfolgen wie bei der Nichtzahlung des Folgebeitrags: Die Vorauszahlung wird gekündigt, das Deckungskapital um die Vorauszahlung gemindert; aus dem Rest-Deckungskapital ist dann eine beitragsfreie Versicherungssumme zu bilden bzw. der Rückkaufswert auszuzahlen. Rückzahlungen der Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung sind während der Vertragsdauer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Dadurch wird der Versicherungsschutz in der ursprünglich vereinbarten Höhe wieder hergestellt. Soweit vor Vertragsablauf die Vorauszahlung nicht zurückgezahlt wurde, wird sie im Versicherungsfall von der Versicherungsleistung abgezogen.

6.7.4

Vorzeitige Beendigung des Vertrages

Lebensversicherungsverträge werden mit Laufzeiten über viele Jahre abgeschlossen, um langfristige Spar- oder Versorgungsziele zu erreichen. Die vorzeitige Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages ist nachteilig für den Versicherungsnehmer, da diese Ziele in der Regel dann nicht mehr erreicht werden können. Aber auch der Versicherer erleidet einen wirtschaftlichen Nachteil, wenn ein Lebensversicherungsvertrag außerplanmäßig beendet wird, da er seine Beiträge und Kosten unter der Annahme der vollständigen Vertragserfüllung kalkuliert. Trotzdem sehen die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen vor, dass ein Lebensversicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig beendet werden kann. Ein Lebensversicherungsvertrag kann vorzeitig beendet werden durch

Kündigung

Anfechtung

Rücktritt

Nichtigkeit

Vereinbarung

6.7.4.1 Kündigung des Vertrages 6.7.4.1.1

Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Ein Lebensversicherungsvertrag kann jederzeit auch ohne Vorliegen besonderer Gründe zum Ende der laufenden Versicherungsperiode schriftlich durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden. Mit der Kündigung wird der Vertrag aufgelöst. Der Rückkaufswert der Versicherung wird ausgezahlt.

260

Astrid Westphal

6.7.4.1.2

Kündigung durch den Versicherer

Zum Schutz des vertragstreuen Versicherungsnehmers hat ein Versicherer in der Lebensversicherung grundsätzlich keine Möglichkeit, einen Versicherungsvertrag zu kündigen. Abweichend von dieser Regelung kann ein Versicherer einen Lebensversicherungsvertrag in folgenden Fällen außerordentlich kündigen: Außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherers bei

Nichtzahlung des Folgebeitrags

schuldloser Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

6.7.4.2 Vorzeitige Auflösung durch vertragliche Vereinbarung Damit Versicherungsnehmer noch während der Vertragslaufzeit in der Gestaltung ihres Lebensversicherungsvertrages nicht starr an einmal festgelegte Laufzeiten gebunden bleiben, bieten Lebensversicherer zunehmend eine Abrufoption an. Hat der Versicherungsnehmer eine Abrufoption vereinbart, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb der vereinbarten Abrufphase vor Vertragsablauf zu folgenden im Vergleich zur regulären Kündigung vorteilhaften Bedingungen beenden: – es wird keine Stornogebühr berechnet, – für das laufende Versicherungsjahr wird zusätzlich ein Überschussanteil gezahlt, – der Schlussüberschussanteil wird mit einem höheren Wert als bei einer Kündigung berücksichtigt.

6.8

Versicherungsfall

Die Oststern Lebensversicherung AG erhält von Frau Weber folgendes Fax: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich muss Ihnen die bedauerliche Mitteilung machen, dass mein Mann, Kurt Weber, vorgestern durch einen Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist. Er hat bei Ihnen eine Lebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung über 100.000,– € abgeschlossen. Den Versicherungsschein habe ich diesem Schreiben beigefügt. Bitte überweisen Sie das Geld aus dieser Lebensversicherung auf das Konto, von dem Sie auch die Versicherungsbeiträge abgebucht haben.“ In den Allgemeinen Lebensversicherungs-Bedingungen werden die Ereignisse genannt, die den Versicherungsfall auslösen. Je nach vereinbartem Tarif können solche Ereignisse sein: – Tod bzw. Unfalltod, soweit eine Unfallzusatzversicherung abgeschlossen wurde – Vertragsablauf

Lebensversicherung

261

– Erleben des Rentenzahlungszeitpunktes in der Rentenversicherung – Berufsunfähigkeit – Pflegefall – Eheschließung des mitversicherten Kindes in der Heiratsversicherung – Rückkauf Als Versicherungsfall sind alle Ereignisse anzusehen, für die der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist. Durch den Tod des Herrn Weber (siehe obiges Schreiben seiner Ehefrau) ist also für seine Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall der Versicherungsfall eingetreten. Soweit Herr Weber tatsächlich durch einen Unfall starb, wäre der Versicherer außerdem zur Leistung aus der Unfallzusatzversicherung verpflichtet.

6.8.1

Anzeige und Nachweise im Versicherungsfall

Anzeige des Versicherungsfalles Ein Versicherungsnehmer ist grundsätzlich zur Anzeige des Versicherungsfalles verpflichtet. Abgesehen von der Berufsunfähigkeit , Krankheitsfall- und der Pflegerentenversicherung ist in der Lebensversicherung dem Versicherer der Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nur bei Tod der versicherten Person oder Heirat der mitversicherten Person mitzuteilen. Nachweise im Versicherungsfall Um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen zu können, ist grundsätzlich der Versicherungsschein einschließlich evtl. ausgefertigter Nachträge vorzulegen. Unter Umständen verlangt der Versicherer auch einen Nachweis über die letzte Beitragszahlung. Darüber hinaus muss der Anspruchsteller den Eintritt des Versicherungsfalles durch weitere geeignete Unterlagen nachweisen: – in der Todesfallversicherung: • amtliche Sterbeurkunde mit Angabe des Geburtsortes und -datums • ärztliches Zeugnis über Todesursache mit Angaben zum Verlauf der Krankheit, die zum Tod geführt hat (in der Regel nur innerhalb der Rücktrittsfrist des Versicherers) – in der Unfallzusatzversicherung (zusätzlich): • Unfallbericht – in der Heiratsversicherung: • Heiratsurkunde des mitversicherten Kindes – in der Erlebensfallversicherung (Rentenversicherung): • regelmäßiger Lebensnachweis durch den Anspruchsberechtigten

262

Astrid Westphal

– in der Berufsunfähigkeitsversicherung: • Arztberichte mit Angaben über Ursache und Art sowie Beginn, Dauer und Verlauf des Leidens, Grad der Berufsunfähigkeit • Nachweis über die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit – in der Pflegefallversicherung: • Arztbericht über Ursache, Art, Beginn, voraussichtliche Dauer und Verlauf des Leidens • Bescheinigung der Pfleger über Art und Umfang der Pflege – in der Krankheitsfallversicherung: • Arztbericht über Ursache, Art, Beginn, voraussichtliche Dauer und Verlauf des Leidens Frau Weber hat also den Unfalltod ihres Gatten fristgerecht angezeigt. Sobald der Versicherungsschein von Frau Weber vorliegt, wird der Lebensversicherer nun noch prüfen, ob die letzte Beitragszahlung erfolgte und welche Auskünfte zur tatsächlichen Todesursache die noch vorzulegende Sterbeurkunde und der Unfallbericht enthalten.

6.8.2

Prüfung der Leistungspflicht

Nach Klärung der Frage, ob der Versicherungsfall überhaupt vorliegt, wird ein Lebensversicherer weitere Gesichtspunkte überprüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur Leistung verpflichtet ist, ehe er ggf. eine Versicherungsleistung auszahlt. 6.8.2.1 Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Mit Hilfe der ärztlichen Zeugnisse, die im Versicherungsfall vorgelegt werden, kann überprüft werden, ob der Versicherte bei Antragstellung falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht hat. Wird eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nachgewiesen, hat der Versicherer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Dieses Recht wird jedoch zeitlich begrenzt, soweit die Anzeigepflicht nicht arglistig verletzt wurde. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen – außer in der Berufsunfähigkeitsversicherung und in der Pflegerentenversicherung – ist diese Frist jedoch weiter eingeschränkt: Bedingungsgemäß kann der Versicherer i. d. R. nur innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsabschluss zurücktreten. 6.8.2.2 Selbsttötung und Tod durch kriegerische Ereignisse Stellt der Versicherer bei der Prüfung der einzureichenden Unterlagen fest, dass der Tod durch Selbstmord eintrat, ohne dass ein „die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ vorlag, ist der Versicherer leistungsfrei. Soweit die Versicherung einen Rückkaufswert ausweist, wird dieser erstattet. Nach einer Ausschlusszeit von drei Jahren leisten die Versicherer jedoch in der vertraglich vereinbarten Höhe.

263

Lebensversicherung

Bei Tod der versicherten Person im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen wird nur das Deckungskapital einschließlich der Überschüsse ausgezahlt, wenn sich die versicherte Person am Kriegsgeschehen aktiv beteiligte oder sich ohne berufliche Notwendigkeit in der Kriegsregion aufhielt. Erleidet der Versicherte den Tod im Zusammenhang mit inneren Unruhen, leistet der Versicherer vertragsgemäß, auch wenn der Versicherungsfall durch einen politischen Überzeugungstäter (z. B. bei einer Flugzeugentführung) herbeigeführt wurde. 6.8.2.3 Unrichtige Altersangabe Die unrichtige Altersangabe wird nicht als Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht angesehen. Bei zu niedrig angegebenem Eintrittsalter und entsprechend geringerem tatsächlich gezahltem Beitrag wird die Versicherungsleistung im Verhältnis von zu niedrig gezahltem zu höherem richtigem Beitrag gekürzt.

6.8.3

Fälligkeit der Leistung

Die Leistung des Versicherers ist fällig, wenn die für Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Erhebungen abgeschlossen sind. Eine angemessene Überlegungs- und Bearbeitungsfrist muss dem Versicherer also nach Eingang aller Unterlagen zugestanden werden.

6.8.4

Verjährung

In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist für Leistungen des Versicherers, aber auch für die Beiträge, 3 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Bei der Leistung des Versicherers ist die Frist bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt:

Beispiel 1: Beispiel 2:

Versicherungsfall angezeigt

Schreiben des Versicherers beim Versicherungsnehmer zugegangen

Verjährung

14.08.10 14.08.10

28.12.10 08.01.11

31.12.13 31.12.14

Leistungsort für die Leistungen des Versicherers ist der Sitz des Versicherungsunternehmens.

Literaturhinweise: 1 Pensions at a Glance 2007: Public Policies across OECD Countries. OECD, 2007 2 www.oecd.org\publications

7

Unfallversicherung von Marcel Fiege

265

Unfallversicherung

7.1

Risikoanalyse und Risikobewältigung

Unfälle passieren zu jeder Zeit und überall. Durch die stetig zunehmende Entwicklung von Technik, dem immer höheren Verkehrsaufkommen und der immensen Zunahme an Freizeitangeboten und Extremsportarten treten Gefahrenquellen immer häufiger auf. Presse, Rundfunk und Fernsehen berichten täglich von Verkehrs- und Berufs- sowie Freizeitunfällen.

Quelle: www.ruhrnachrichten.de Unfälle passieren zu jeder Zeit und an jedem Ort, – auf dem Weg zur Arbeit, während der Arbeit und auf dem Heimweg – im Haushalt, bei der Gartenarbeit oder beim Heimwerken – im Kindergarten, in der Schule oder Universität – in der Freizeit, beim Sport, beim Spielen Viele Unfälle verlaufen glimpflich. Häufig werden die Betroffenen aber so schwer verletzt, dass sie vorübergehend oder gar auf Dauer ihrem Beruf, ihrem Haushalt und ihren gewohnten Freizeitaktivitäten nicht mehr oder nur eingeschränkt nachgehen können, wie folgende drei Schadenbeispiele beweisen:

266

Marcel Fiege

Beispiele: Herr Weinert stürzt beim Skifahren. Unfallfolge: Die Verletzungen an Kopf und Rücken sind dauerhaft und so schwer, dass er seiner Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr nachgehen kann. Absoluter Einkommensverlust! Der Familienvater kommt auf der Fahrt ins Büro mit seinem Fahrzeug auf glatter Fahrbahn ins Schleudern und prallt frontal gegen einen Baum. Unfallfolge: Halswirbelfraktur mit anschließender Rehabilitation. Teilweiser Einkommensverlust für 8 Monate. Den Zahlungsverpflichtungen für das eigene Auto und das erworbene Eigenheim kann nicht mehr nachgekommen werden. Die Hausfrau stürzt beim Fensterputzen unglücklich von der Trittleiter. Unfallfolge: komplizierter Splitterbruch des rechten Handgelenks. Für 12 Wochen wird eine Haushaltshilfe benötigt. Es entstehen Zusatzkosten in Höhe von ca. 3.000 €. Aufgabe der privaten Unfallversicherung ist es, Einkommensverluste und Einbußen an Lebensqualität auszugleichen. Die finanziellen Leistungen können das Startkapital für eine neue Existenz sein oder langfristig den Unterhalt sichern. „Mir ist noch nie ein Unfall passiert.“ oder „Ich bin doch über meinen Arbeitgeber gegen Unfälle abgesichert“. So, oder so ähnlich lauten die Aussagen von vielen Deutschen. Nur so ist zu erklären, dass lediglich ca. 33 % der Deutschen über eine private Unfallversicherung verfügen. Vielen ist dabei gar nicht bewusst, dass sie im Falle eines Unfalles in der Freizeit oder im Haushalt keinerlei Leistung zu erwarten haben. Alle 6 Sekunden passieren in Deutschland Freizeit- oder Haushaltsunfälle. Teilweise mit schwerwiegenden Folgen. Säuglinge und Kleinkinder haben bis zum Besuch des Kindergartens überhaupt keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Und dann auch nur während des Besuches des Kindergartens. Wer Kinder in diesem Alter hat, weiß, wie schnell es zu Unfällen bei dieser Zielgruppe kommen kann. Anhand dieser Zahlen und Daten ist zu erkennen, welches Potential dem Vertrieb zur Verfügung steht. Es muss nur erkannt und genutzt werden.

Formen der Unfallversicherung Für die Versicherungslandschaft in Deutschland muss man im Bereich der Unfallvorsorge zwei grundlegend verschiedene Formen der Unfallversicherung betrachten: Die gesetzliche Unfallversicherung und die private Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) Die GUV ist ein Teil des Sozialversicherungssystems und bietet verschiedenen Personengruppen eine Grundversorgung. Sozusagen der „Anzug von der Stange“. Die gesetzliche Grundlage der GUV ist das siebte Buch/der siebte Teil des Sozialgesetzbuches (SGB). Im SGB VII stehen alle Regelungen, welche die gesetzliche Unfallversicherung betreffen.

Unfallversicherung

267

Um den Sinn und Zweck des SGB zu verstehen, muss der §1 des SGB I betrachtet werden.

§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs 1) das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestatten. Es soll dazu beitragen, – ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, – gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, – die Familie zu schützen und zu fördern, – den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. 2) das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. In der GUV sind unter anderem versichert: – alle angestellten Arbeitnehmer – freiwillig versicherte Unternehmer – Kinder, Schüler und Studenten Der Versicherungsschutz der GUV ist gleichermaßen eine Art Haftpflichtschutz des Arbeitgebers, des Kindergartens, der Schule oder der Hochschule. Die Beiträge für diesen Versicherungsschutz werden daher auch bei einem Angestellten zu 100 % vom Arbeitgeber bzw. bei den anderen genannten Personengruppen aus Haushaltsmitteln der öffentlichen Einrichtung entrichtet. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf: – Arbeitsunfälle, Unfälle im Kindergarten, Schule, Hochschule – Wegeunfälle (auf dem direkten Weg zur Einrichtung und auf dem direkten Heimweg) – Berufskrankheiten Neben verschieden Arten von Rentenzahlungen und vorübergehenden Geldleistungen steht die Wiedereingliederung (Reha-Maßnahmen) des Verletzten ins Arbeitsleben und die Unfallprävention im Vordergrund der GUV. Sie erstellt daher auch Unfallverhütungsmaßnahmen für verschiedene Branchen. Die wichtigste Leistungsart der GUV ist die sog. Verletztenrente. Diese Rentenzahlung soll einen entstandenen Verdienstausfall kompensieren. Dabei wird allerdings oft vernachlässigt, dass diese Rente erst bei einer vorliegenden Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von 20 % zur Auszahlung kommt. Zudem beträgt der Höchstsatz „nur“ maximal 2/3 des letzten Jahresarbeitsverdienstes. Von einer ausreichen-

268

Marcel Fiege

den und rechtzeitigen Versorgung kann daher nicht die Rede sein. Denn: Bei den meisten Versicherungsfällen liegt die MdE knapp unter 20 %! Der Verunfallte geht demnach leer aus. Wie bereits beschrieben, handelt es sich bei dem Versicherungsschutz der GUV ausschließlich um eine geringe Grundversorgung, welche nicht individuell auf die Bedürfnisse der versicherten Person zugeschnitten ist. Zudem sollte auch klar geworden sein, dass Hausfrauen/Hausmänner, Kleinkinder und Säuglinge, Arbeitsuchende und zum Beispiel Rentner keinerlei gesetzliche Unfallvorsorge besitzen. Sollte es hier zu einem Unfall mit anschließender Dauerschädigung kommen, geht die verletzte Person leer aus. Die Existenz ist hier nicht abgesichert. Zudem kommt noch, dass Unfälle in der Freizeit gesetzlich nie abgesichert sind. Und wie Unfallstatistiken belegen, passieren ca. 70 % der Unfälle im Haushalt und in der Freizeit. Also in einem Bereich, bei dem kein soziales Unfallversicherungssystem greift. Hier verbergen sich die Chance und der Nutzen der privaten Unfallversicherung! Die private Unfallversicherung (PUV) Privater Versicherungsschutz wird, entgegen der GUV, von privaten Versicherungsunternehmen angeboten. Also nicht vom Staat. Zudem ist diese Art der Vorsorge freiwillig. Rechtsgrundlage der Angebote sind zum einen die unternehmenseigenen „Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB)“, und das Versicherungsvertragsgesetzt (VVG). Letzteres ist ein Bundesgesetz, das in Deutschland die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer regelt. Die Neufassung aus dem Jahre 2007, welche zum 1.1. 2008 gültig wurde, regelt zum einen allgemeine Regelungen (§§1 – 73 VVG) und spezielle Regelungen. Die Unfallversicherung wird speziell in den §§178 – 191 VVG) behandelt. Die AUB werden in regelmäßigen Abständen, je nach Bedarf der Gesellschaft, neu erstellt bzw. erweitert. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) erstellt dazu regelmäßig Musterbedingungen. Diese dienen den privaten Versicherern als Orientierungshilfe. Allerdings können die privaten Versicherer jederzeit von diesen Musterbedingungen abweichen. Von dieser Möglichkeit wird auch rege Gebrauch gemacht. Gerade bei den Themen „Unfallbegriff“, „Ausschlüsse“ und „Leistungsarten“ sind die Versicherer sehr kreativ und innovativ. Aber nur so können sie sich, abgesehen vom Beitrag, voneinander abheben und den Markt beleben. Auszubildende in der Deutschen Versicherungswirtschaft lernen deutschlandweit mit einem einheitlichen Bedingungswerk. Es handelt sich dabei um das Bedingungswerk II des fiktiven Versicherungsunternehmens „Proximus Versicherung AG“. Auch dieses orientiert sich an den Empfehlungen des GDV-Verbands. Auf beide Unfall-Bedingungswerke, denen der Proximus und denen des GDV-Verbandes, wird im Folgenden mit einem „Verweis“ hingewiesen. Im Gegensatz zur GUV bietet die PUV „jeder“ Person die Chance, einen auf seine Person und seine Bedürfnisse zugeschnittenen Versicherungsschutz zu erlangen.

Unfallversicherung

269

Also den „Maßanzug“. Der private Unfallversicherer bietet dazu verschiedenste Deckungsmodelle und Leistungsarten an. Der Fantasie der Produktentwickler sind keine Grenzen gesetzt. Zudem bietet die PUV 24 Stunden, rund um die Uhr, weltweiten Versicherungsschutz. Eine Leistung im Invaliditätsfall kommt zudem bereits ab dem ersten %-Satz, und nicht erst ab 20 %, zur Auszahlung! Die Vorteile für den Versicherungsnehmer, aber auch Vertrieb liegen deutlich auf der Hand!

7.2

Formen der Unfallversicherung

Privater Unfallversicherungsschutz kann in verschiedenen Formen angeboten werden. Entweder richtet er sich nach bestimmten Zielgruppen aus oder nach der Art der Vertragsgestaltung. Der Versicherungsschutz wird als Paketlösung oder ganz individuell angeboten. Die Unfallversicherung ist viertgrößter Versicherungszweig im Kompositbereich. Sie glänzt traditionell mit traumhaften, versicherungstechnischen Gewinnen bei geringen Ergebnisvolatilitäten. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation am Markt jedoch stetig verschlechtert. Die Unfallversicherung ist zwar immer noch sehr lukrativ, allerdings sind die rosigen Zeiten aufgrund von konjunkturellen Entwicklungen, wachsender Preissensitivität und Wechselbereitschaft kritischer Verbraucher vorerst vorbei. Die am häufigsten vorkommenden Arten der Unfallversicherung sind die: – Einzel-Unfallversicherung – Kinder-Unfallversicherung – Familien-Unfallversicherung – Senioren-Unfallversicherung – Freizeit-Unfallversicherung – Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr – Gruppen-Unfallversicherung

7.2.1

Einzel-Unfallversicherung

Sie ist die klassische und herkömmliche Form der privaten Unfallversicherung. Versichert ist immer eine einzelne Person. Sie ist die wichtigste Säule der gesamten Unfallversicherung und umfasst normalerweise Unfälle des täglichen Lebens, also Unfälle innerhalb und außerhalb des Berufes. Die versicherte Person kann sich je nach Angebot des Versicherers einen maßgeschneiderten, individuellen Versicherungsschutz zusammenstellen lassen oder ein Angebot aus einer Vielzahl von Kombi-Paketen wählen. Auf diesem Angebot bauen die nachfolgend beschriebenen Vertragsarten auf.

270

7.2.2

Marcel Fiege

Kinder-Unfallversicherung

Hierbei handelt es sich nicht um einen extra Vertrag. Vielmehr wird hier das besondere Angebot für Kinder innerhalb eines bestehenden Familienvertrages beschrieben. So gelten für Kinder oft innerhalb eines Vertrages sog. „Besondere Bedingungen“. Diese beschreiben besondere Leistungen oder spezielle Einschlüsse von verschiedenen Gefahren. So sind z. B. bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres Vergiftungen durch Einnahme von festen oder flüssigen Stoffen durch den Schlund mitversichert. Bei Erwachsenen sind Vergiftungen in der Regel ausgeschlossen (siehe Ausschlüsse). Zudem bestehen für Kinder verlängerte Fristen bei der Feststellung einer Invalidität. Des Weiteren wird hier in bestimmten Fällen beitragsfreier Versicherungsschutz geboten, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt. Weitere Besonderheiten sind möglich und abhängig vom Versicherer. Für diese Besonderheiten wird kein Mehrbeitrag erhoben. Natürlich gilt dieses besondere Angebot auch für Verträge, in denen ausschließlich das Kind oder die Kinder versichert sind. Der Versicherungsschutz der Kinderunfallversicherung wird in den entsprechenden Erwachsentarif umgestellt, wenn das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

Speziell für Kinder ist eine private Unfallvorsorge unerlässlich. Im Falle eines schweren Unfalles mit folgender Invalidität können Kinder oft keine normale Schule besuchen, keinen richtigen Schulabschluss erlangen, keinen Beruf erlernen und demnach auch keine eigene (Alters-) Vorsorge betreiben. Sie sind demnach auf die ständige Unterstützung der Eltern angewiesen. Ein finanzieller Kraftakt, der unter normalen Umständen nicht geschafft werden kann. Dieser Sachverhalt wird durch verschiedene, repräsentative Untersuchungen belegt. Weitere Infos unter anderem unter: www.kindersicherheit.de/html/basisdaten2007.html www.kindersicherheit.de/html/trend_unfaelle.html www.loegd.nrw.de/1pdf_dokumente/2_gesundheitspolitik_gesundheitsmanagement/nrw-kurz-und-informativ/unfaelle_im_kindesalter_0610.pdf

7.2.3

Familien-Unfallversicherung

Dieser Begriff beschreibt die heute am häufigsten vorkommende Absicherung von Familien oder kleinen Gruppen. Hierbei handelt es sich nicht um einen speziellen Versicherungsschutz für die Familie, sondern um einen rabattierten Versicherungsschutz bei einem Vertrag mit mehreren Personen bzw. Familienangehörigen. In der Regel gibt es sog. Gruppenrabatte (ca. 10 %) ab drei versicherten Personen.

7.2.4

Senioren-Unfallversicherung

Dies ist ein spezielles Produkt, das dem veränderten Versicherungsbedarf im Alter Rechnung trägt. Die Zielgruppe „Senioren“ wurde bis vor einigen Jahren völlig vernachlässigt. Seit ein paar Jahren setzen Versicherer jedoch verstärkt auf diese Ziel-

Unfallversicherung

271

gruppe. Wurde der Versicherungsschutz von Senioren in der Vergangenheit oft bei einem Alter von 70 Jahren von Versicherern beendet, haben diese Personen heute sogar noch die Möglichkeit, einen neuen Vertrag zu schließen. Die Gründe liegen auf der Hand. Zum einen hat diese Generation die finanziellen Möglichkeiten, entsprechende Beiträge zu zahlen. Zum anderen auch das Bewusstsein und die Veranlassung, den erreichten Lebensstandard aufrechterhalten zu wollen. Die Produkte zeichnen sich gezielt durch seniorengerechte Leistungen aus. So bieten z. B. verschiedene Versicherer Kapitalleistung bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit an. Bestimmte, seniorenspezifische Gebrechen wie z. B. der Oberschenkelhalsbruch erfahren besondere Aufmerksamkeit. Zudem werden spezielle Assistance-Leistungen für Senioren (Menüservice, Einkaufshilfe oder Hausnotruf) angeboten.

7.2.5

Freizeit-Unfallversicherung

Der Versicherungsschutz der Freizeitunfallversicherung erstreckt sich ausschließlich auf den Freizeitbereich der versicherten Person. Also auf ca. 2/3 des Tages. Unfälle während der Arbeitszeit sind nicht abgesichert. Dieser Versicherungsschutz kann nur von Personengruppen abgeschlossen werden, welche berufstätig sind. Hausfrauen/Hausmänner, Rentner, Kinder, Schüler und Studenten können keinen Versicherungsschutz über eine Freizeit-Unfallversicherung abschließen.

7.2.6

Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr (UBR) oder Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (UPR)

Der Versicherungsschutz dieser Vertragsart ist durchaus mit dem Versicherungsschutz der übrigen beschriebenen Vertragsarten zu vergleichen. Allerdings enthält der Beitrag neben dem reinen Risikobeitrag noch einen Sparbeitrag. Die MindestVertragslaufzeit beträgt hier aus steuerrechtlichen Gründen mind. 12 Jahre. Der Versicherungsnehmer bekommt nach Ablauf des Vertrages, unabhängig etwaiger gezahlter Leistungen, einen garantierten Anteil seiner eingezahlten Beiträge (z. B. 98 %) zzgl. einer Überschussbeteiligung bzw. Gewinnbeteiligung. Diese Vertragsart ist insbesondere für Kinder optimal. So können z. B. die Eltern ihren Kindern in jungen Jahren bzw. ab Geburt einen optimalen Versicherungsschutz anbieten. Bei Vertragsablauf (z. B. 18. Lebensjahr) haben die Kinder dann aufgrund der Beitragsrückgewähr ein Startkapital für die Ausbildung, das Studium, ein Auto oder die erste Wohnungsausstattung.

7.2.7

Gruppen-Unfallversicherung

Voraussetzung für den Abschluss der Gruppen-Unfallversicherung ist, dass sich mehrere Personen durch einen Versicherungsnehmer versichern lassen. Das kann ein Verein, ein Veranstalter oder ein Arbeitgeber sein. In den meisten Fällen sind dazu mindestens drei versicherte Personen notwendig. Der Beitrag ist nach der Anzahl der versicherten Personen gestaffelt. Diese liegen erheblich unter denen der Einzelunfallversicherung. Es gibt Verträge, bei denen die versicherten Personen na-

272

Marcel Fiege

mentlich genannt sind und Verträge, bei denen man von einer Gruppe spricht. Diese Art von Verträgen kommt häufig bei Kulturveranstaltungen (Konzerte) oder Sportveranstaltungen (Turniere) vor. Aber auch Arbeitgeber nutzen diese Vertragsart, um ihre Arbeitnehmer zusätzlich abzusichern. Dabei genießen sie steuerrechtliche Vorteile. Mit Ausnahme der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr haben alle anderen Vertragsformen auf Grundlage des §11 (4) VVG eine maximale Vertragslaufzeit von 3 Jahren. Wird der Vertrag dann nicht, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Verweis: Pkt. 10.2 GDV-AUB 2008 / Pkt. 10.2 Proximus AUB 2008 So kann es vorkommen, dass Verträge teilweise 20 Jahre oder länger im Bestand bleiben. Weitere Daten, Fakten und Zahlen zum Thema Unfall, Häufigkeit, Folgen und Personengruppen finden Sie unter anderem beim Statistischen Bundesamt Deutschland unter www.destatis.de.

7.3

Umfang des Versicherungsschutzes

Um den Umfang des Versicherungsschutzes ermitteln zu können, muss man vorab feststellen, ob es sich um einen Unfall gemäß den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) handelt. Hier ist der sog. Unfallbegriff maßgeblich. Der Unfallbegriff: Demnach handelt es sich um einen Unfall, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. So definiert sich der Unfallbegriff. Die fünf Bestandteile des Unfallbegriffs müssen erfüllt sein, um Leistung aus dem Vertrag zu erlangen. Verweis: Pkt. 1.3 GDV-AUB 2008 / Pkt. 1.3 Proximus AUB 2008 Erläuterung:

„plötzlich“: Hier wird das zeitliche Element des Unfallbegriffs beschrieben. Es wird vorausgesetzt, dass das Ereignis innerhalb eines kurzen, begrenzten Zeitraums eintritt und wirkt (objektive Komponente). Dennoch gilt es auch als plötzlich, wenn ein Ereignis nicht innerhalb eines objektiv kurzen Zeitraums eingetreten ist. Nämlich dann, wenn es für die versicherte Person unerwartet, nicht vorhersehbar und nicht entrinnbar war (subjektive Komponente). Als Beispiel kann man die Rauchvergiftung eines von einem Waldbrand eingeschlossenen Versicherungsnehmers nennen.

Unfallversicherung

273

„von außen“: Maßgeblich sind demnach Kräfte, die außerhalb des Körpers liegen und auf ihn Einfluss nehmen. Also Zusammenstöße mit der Außenwelt oder auch das Umknicken in einer Vertiefung des Bodens. Zudem werden dadurch innere Gebrechen und Krankheiten ausgeschlossen. „auf den Körper wirkendes Ereignis“: Der Unfall/das Ereignis muss den Körper der versicherten Person betreffen. Das Unfallereignis kann menschliches Handeln (Schlag, Stoß, Fall) oder auch Naturereignis (Feuer, Glatteis) sein. Es muss nicht unmittelbar zu Gesundheitsbeeinträchtigung führen (Sichtverschlechterung führt später zu Erfrierungen). „unfreiwillig“: Grundsätzlich wird die Unfreiwilligkeit so lange vermutet, bis ein Gegenbeweis erbracht wird. Nicht das Unfallereignis, sondern die Gesundheitsschädigung muss unfreiwillig passieren. Damit wird eine vorsätzlich herbeigeführte Gesundheitsschädigung ausgeschlossen. Wichtig: Zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, d. h. Unfallereignis + Gesundheitsschädigung = Versicherungsfall + Gesundheitsschaden als Unfallfolge (Invalidität, Tod, Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit) = Leistungspflicht des Versicherers Der Unfallbegriff ist Grundsatz aller privaten Unfallversicherungen. Sein Ursprung fand er bereits im Jahre 1904. Damals war er wie folgt definiert: „Unfälle im Sinne der Versicherung ist jede ärztlicherseits sicher erkennbare Körperschädigung, von der der Versicherte unfreiwillig durch ein plötzliches, von außen mechanisch auf seinen Körper wirkendes Ereignis betroffen wird. Als solches Ereignis gelten auch Blitz und elektrischer Schlag.“ Neben dem beschriebenen Unfallbegriff wurden überwiegend in den letzten drei Jahrzehnten viele Erweiterungen entwickelt und mit in die jeweiligen AUB aufgenommen. Erweiterungen des Unfallbegriffes: Die Wichtigste wird im „erweiterten Unfallbegriff“ beschrieben. Dieser besagt: „Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule – ein Gelenk verrenkt wird oder – Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“ Verweis: Pkt. 1.4 GDV-AUB 2008 / Pkt. 1.4 Proximus AUB 2008

274

Marcel Fiege

Die dazu gehörige Erläuterung:

„Erhöhte Kraftanstrengung“ Vergleichsmaßstab für die Feststellung einer erhöhten Kraftanstrengung ist der Kraftaufwand, mit dem normale körperliche Bewegung naturgemäß verbunden ist. Erforderlich ist ein gegenüber diesem Kraftaufwand erhöhter Einsatz von Muskelkraft. Bei Kraftanstrengungen des täglichen Lebens, die zwar gewissen Muskeleinsatz, aber keinen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordern, liegt diese erhöhte Anstrengung nicht vor. In diesem Zusammenhang wurden bereits viele Gerichtsurteile gesprochen. „Verrenkungen“ sind bleibende Verschiebungen zweier, durch Gelenk, verbundener Knochenenden, meist verknüpft mit einer Kapselbandzerreißung. „Zerrungen“ sind gewaltsame Überdehnungen von Muskeln und Bändern mit Blutergüssen. „Zerreißungen“ sind gewaltsame Trennungen von Muskeln, Sehnen und Geweben, die mit Durchtrennung von Blutgefäßen und Nerven verbunden sein können. Erweiterungen, abweichend von den Musterbedingungen des GDV: Bei vielen Versicherern sind mittlerweile auch Gesundheitsschädigungen durch Dämpfe oder Gase mitversichert. Dasselbe gilt für Erfrierungen. Die Gesundheitsschädigung geschieht hier jedoch nachweislich allmählich, also in einer gewissen Zeitspanne. Der Tatbestand „plötzlich“ fehlt. Auch Ertrinken ist bei vielen Versicherern mit eingeschlossen. Wobei hier neben der Plötzlichkeit auch darüber gestritten wird, ob der Tod von außen eintritt. Schließlich handelt es sich ja um einen Sauerstoffmangel bzw. um einen in der Lunge ausgelösten Krampf. Grundlage für diese Einschlüsse sind überwiegend verschiedene Gerichtsurteile der letzten Jahre. Gerichte haben teilweise gegen die Bedingungen der Versicherer entschieden. Somit waren die Versicherer gut beraten, diese Erweiterungen mit aufzunehmen und für sich zu verkaufen. Zudem konnten sie diese Unfälle mit in die Kalkulation einbeziehen. Neben diesen Erweiterungen des Unfallbegriffes gibt es noch einige weitere. Hier sind die AUB der einzelnen Versicherer maßgeblich.

7.4

Ausschluss

7.4.1

Ausschlusstatbestände

Wie bereits beschrieben, besteht Leistungspflicht, sobald der Unfallbegriff oder eine Erweiterung erfüllt ist. Nun gibt es aber auch Unfälle, die trotz erfülltem Unfallbegriff nicht zur Leistung verpflichten.

Unfallversicherung

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Diese Unfälle beruhen dann auf sogenannten Ausschlüssen. Diese sind ebenfalls Bestandteil der AUB des jeweiligen Versicherers. Ausschlusstatbestand „Bewusstseinsstörung“ Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Beispiel: Die versicherte Person erleidet, während sie ein Kfz führt, einen epileptischen Anfall. Sie verkrampft so stark, dass sie in den Straßengraben fährt. Dabei verletzt sie sich schwer. Da das Unfallereignis kausal auf den epileptischen Anfall zurückzuführen ist, bleibt der Versicherer leistungsfrei. Für epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. Verweis: Pkt. 5.1.1 GDV-AUB 2008 / Pkt. 5.1.1 Proximus AUB 2008 Ausschlusstatbestand „Straftat“ Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat versucht oder ausführt, bleiben leistungsfrei. Beispiel: Bei einem Einbruchversuch stürzt die versicherte Person vom Dach und verletzt sich schwer. Hier liegt der Versuch einer Straftat zugrunde. Der Versicherer ist leistungsfrei. Verweis: Pkt. 5.1.2 GDV-AUB 2008 / Pkt. 5.1.2 Proximus AUB 2008 Ausschlusstatbestand „Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse“ Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden, sind ausgeschlossen. Wird die versicherte Person allerdings im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen, besteht vorerst für eine kurze Zeit Versicherungsschutz. Dieser befristete Versicherungsschutz erlischt am Ende des 7. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.

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Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. Beispiel: Auf einer Rundreise durch Afrika durchquert die versicherte Person ein Land, in dem Bürgerkrieg herrscht. Dabei gerät sie in Gefechte rivalisierender Kriegsparteien und wird verletzt. Da die Verletzung auf das Bürgerkriegsereignis zurückzuführen ist, besteht keine Leistungspflicht. Wäre sie in diesem Land zum Beispiel nur aus Unachtsamkeit gestürzt und hätte sich dabei verletzt, bestände Versicherungsschutz. Der Unfall ist dann nicht unmittelbar oder mittelbar auf das Kriegsereignis zurückzuführen. Verweis: Pkt. 5.1.3 GDV-AUB 2008 / Pkt. 5.1.3 Proximus AUB 2008 Ausschlusstatbestand „Luftfahrzeugführer und deren Besatzung“ Unfälle der versicherten Person – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges, – bei einer mithilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit, – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Beispiel: Ein kleines Passagierflugzeug mit 80 Passagieren stürzt ab. Es gibt keine Überlebenden. Für die Besatzungsmitglieder (Pilot, Steward, Stewardess) besteht kein Versicherungsschutz. Für die Passagiere, falls eine private Unfallversicherung besteht, schon. Ein Luftsportgeräteführer ist zum Beispiel ein Fallschirmspringer oder ein Pilot eines Ultraleichtfliegers. Verweis: Pkt. 5.1.4 GDV-AUB 2008 / Pkt. 5.1.4 Proximus AUB 2008 Ausschlusstatbestand „Teilnahme an Rennveranstaltungen“ Ausgeschlossen sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

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277

Beispiel: Die versicherte Person ist Beifahrer bei einer Autorallye. In einer Kurve wird der Wagen in einen Graben geschleudert. Fahrer und Beifahrer werden schwer verletzt. Verunfallt die versicherte Person zum Beispiel bei der aktiven Teilnahme an einem Fahrradrennen, besteht Versicherungsschutz. Es ist ja kein Motorfahrzeug. Verweis: Pkt. 5.1.5 GDV-AUB 2008 / Pkt. 5.1.5 Proximus AUB 2008 Ausschlusstatbestand „Kernenergie“ Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht werden, sind nicht versichert. Beispiel: Durch eine Störung in einem Kernkraftwerk tritt radioaktive Strahlung aus. Im Umkreis von 50 km erleiden die Menschen schwere Strahlenschäden. Verweis: Pkt. 5.1.6 GDV-AUB 2008 / Pkt. 5.1.6 Proximus AUB 2008 Ausschlusstatbestand „Strahlen“ Gesundheitsschäden durch Strahlen sind generell ausgeschlossen. Damit sind z. B. UV-A und UV-B Strahlen gemeint. Aber auch Röntgen- und Laserstrahlen. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Art von Strahlen gibt es üblicherweise nicht. Beispiel: Die versicherte Person schläft am Strand ein und zieht sich, bedingt durch die Sonnenstrahlen, Verbrennungen zweiten Grades zu. Sie muss ambulant behandelt werden. Verweis: Pkt. 5.2.2 GDV-AUB 2008 / Pkt. 5.2.2 Proximus AUB 2008 Ausschlusstatbestand „Eigenständig durchgeführte Heilmaßnahmen“ Ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, die sie selbst vornehmen lässt. Beispiel: Die versicherte Person lässt sich die Nase richten. Der behandelnde Arzt begeht einen Fehler. Aufgrund dessen sind Folgeoperationen notwendig. Hier handelt es sich um einen rein kosmetischen Eingriff, welcher nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist. Daher besteht kein Versicherungsschutz.

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Marcel Fiege

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. Verweis: Pkt. 5.2.3 GDV-AUB 2008 / Pkt. 5.2.3 Proximus AUB 2008 Ausschlusstatbestand „Infektionen“ Infektionen sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf, sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Beispiel: Während einer Vietnamreise wird die versicherte Person nachts in einem Tropengebiet von mehreren Stechmücken gestochen. Kurze Zeit später entzünden sich die geschwollenen Stichverletzungen und die versicherte Person muss mit starkem Fieber in einem Krankenhaus behandelt werden. Verweis: Pkt. 5.2.4 GDV-AUB 2008 / Pkt. 5.2.4 Proximus AUB 2008 Ausschlusstatbestand „Vergiftungen“ Ausgeschlossen sind Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Beispiel: Die versicherte Person nimmt einen großen Schluck aus einer Wasserflasche. Leider wusste er nicht, dass seine Ehefrau darin starkes Reinigungsmittel eingefüllt hatte. Er kommt mit einer starken Vergiftung und Verätzung ins Krankenhaus. Versicherungsschutz besteht nicht. Verweis: Pkt. 5.2.5 GDV-AUB 2008 / Pkt. 5.2.5 Proximus AUB 2008 Ausschlusstatbestand „innere Verletzungen“ Bauch- und Unterleibsbrüche, als auch Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Unfallversicherung

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Beispiel: Die versicherte Person verspürt beim Aufstehen aus einem Sofa einen starken Schmerz im Rücken. Ärzte diagnostizieren im Krankenhaus einen schweren Bandscheibenvorfall. Da es sich um einen inneren Vorgang handelt, welcher zudem noch auf Verschleiß zurückzuführen ist, besteht kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis gemäß dem normalen Unfallbegriff überwiegende Ursache ist. Verweis: Pkt. 5.2.7 GDV-AUB 2008 / Pkt. 5.2.7 Proximus AUB 2008 Wie bereits weiter vorn beschrieben, können die Versicherer jedoch von den Musterbedingungen des GDV abweichen. Gerade bei den Ausschlüssen lassen sie sich viele Erweiterungen einfallen.

7.4.2

Erweiterungen der Ausschlusstatbestände

Viele Versicherer nehmen bei vielen aufgeführten Ausschlüssen Erweiterungen bzw. Abweichungen vor. Beispielhafte Erweiterungen, die üblicherweise ohne Mehrbeitrag mit im Versicherungsschutz eingeschlossen sind: – Promillebenennung im Ausschlusstatbestand „Bewusstseinsstörung“. So gilt bei einigen Versicherern folgende Erweiterung: Versicherungsschutz besteht, wenn der Blutalkoholgehalt – beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen 0,8 Promille, – bei allen anderen Unfällen 1,3 Promille, nicht überschreitet. – Einschluss von Zeckenbissen im Ausschlusstatbestand „Infektionen“ Verweis: Pkt. III Leistungserweiterungen/Leistungsverbesserungen Proximus AUB 2008 – Einschluss von Vergiftungen für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres im Ausschlusstatbestand „Vergiftungen“. Ausgeschlossen bleiben Lebensmittelvergiftungen. Verweis: Pkt. 5.2.5 GDV-AUB 2008 / Pkt. 5.2.5 Proximus AUB 2008 Erweiterungen, die von einigen Versicherern mit Mehrbeitrag im Versicherungsschutz eingeschlossen werden können: Versicherungsschutz für das Flugrisiko im Ausschlusstatbestand „Luftfahrzeugführer und deren Besatzung“ Bei den Erweiterungen sind den Versicherern keine Grenzen gesetzt. Hier haben sie die Möglichkeit, sich gegenüber anderen Marktbegleitern abzuheben oder bestimmte Zielgruppen direkt anzusprechen. So gibt es zum Beispiel auch bestimmte Erweiterungen für die Zielgruppe „Senioren“.

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7.5

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Leistungsarten

Die privaten Unfallversicherer bieten aktuell eine Vielzahl von individuellen Leistungsarten an. Die Vielfalt ist kaum überschaubar. Allerdings gibt es einige Leistungsarten, die sich über die Jahrzehnte bewährt haben und vom überwiegenden Teil der Unfallversicherer angeboten werden. Grundsätze der Kundenberatung – Ermittlung von Bedarf und Versicherungssummen Generell ist zu sagen, dass der Versicherungsnehmer Art und Höhe der jeweiligen Versicherungssumme bestimmen kann. Wie bereits beschrieben, ist die private Unfallversicherung der sog. „Maßanzug“ des Versicherten. Er sollte demnach im Idealfall auf die zu versichernde Person zugeschnitten sein. Dazu ist insbesondere die Einkommenssituation der jeweiligen Person zu berücksichtigen. Am Anfang einer Beratung sollte man mit dem Kunden immer die Frage erörtern, welche finanziellen Folgen eine 100%ige Invalidität für die versicherte Person mit sich bringen kann. Üblicherweise ist das der totale Einkommensverlust. Der Verlust der Existenz. Zudem muss man wissen, ob und auf welche staatlichen Leistungen die Person im Falle eines Unfalles mit anschließender Invalidität bzw. dauernder Berufsunfähigkeit eventuell Anspruch hat. Hier sind insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung zu berücksichtigen. Aber auch schon getroffene private Vorsorgemodelle. Die individuelle und qualifizierte Kundenberatung ist ein absolutes Muss. Werden Versicherungssummen nicht bedarfsgerecht ermittelt, steht der Kunde bei einem schweren Schaden im schlimmsten Fall ohne ausreichende finanzielle Mittel dar. Sollte dann eine Fehlberatung nachgewiesen werden, haftet der Versicherungsvermittler bzw. sein Arbeitgeber. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber 2007 die EU-Vermittlerrichtlinie installiert. Im Rahmen dieser Richtlinie muss nach der Kundenberatung ein sog. Beratungsprotokoll geschrieben werden. Dort wird festgehalten, wie die Beratung im Einzelnen durchgeführt wurde, welche Angebote unterbreitet wurden und auf welche Risiken der Kunde hingewiesen wurde. Dieses Protokoll wird vom Vermittler und Kunden unterschrieben und ist Bestandteil der Kundenbeziehung. Alle folgenden beschriebenen Leistungsarten sind individuell versicherbar. Je nach Kundensituation und -wunsch.

7.5.1

Invaliditätsleistung

Das Herzstück der privaten Unfallversicherung ist die Leistungsart „Invalidität“. Sie ist die Lokomotive der privaten Unfallfürsorge und sollte in jedem Vertrag ausreichend berücksichtigt werden. Die Invaliditätssumme ist eine Kapitalleistung und dient im Schadenfall der Existenzsicherung. Richtig berücksichtigt kann sie unfallbedingte Einkommenseinbußen auffangen.

281

Unfallversicherung

Was bedeutet „Invalidität“? Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Eine Invalidität wird von Ärzten festgestellt und dann innerhalb bestimmter Fristen vom Versicherten beim Versicherer geltend gemacht. Hier ist zu beachten, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und nach weiteren drei Monaten vom Versicherten beim Versicherer geltend gemacht wurde. Die Summe kommt also im Regelfall bedingungsgemäß frühestens nach Ablauf von 12 Monaten zur Auszahlung. Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder – gleichgültig aus welcher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall, so wird der Invaliditätsanspruch entschädigt, der bis zum Tod bestanden hat. Hier spielt dann auch die sog. Gliedertaxe eine Rolle. In dieser ist bereits bei Vertragsabschluss festgelegt, welche Invaliditätsgrade gelten, wenn bestimmte Gliedmaßen dauerhaft eingeschränkt, invalide sind. Beispielhafte Gliedertaxe

Quelle: Ausschnitt, SIGNAL IDUNA, Einlegeblatt Progression

282

Marcel Fiege

Neben der abgebildeten Gliedertaxe gibt es auch sog. Besondere Gliedertaxen. Solche werden häufig gegen Mehrbeitrag für besondere Berufsgruppen angeboten. So gibt es zum Beispiel besondere Gliedertaxen für Ärzte. Dort besteht dann z. B. für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk eine Invalidität von 100 % anstatt von 55 %. Gemessen an der festgestellten Invalidität (Grad) wird dann die Leistung bemessen. Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat eine Invaliditätssumme von 100.000 € ohne Progression versichert. Nach einem Unfall verliert er den rechten Daumen (20 %) und das Gehör auf einem Ohr (30 %). Es besteht demnach eine Gesamtinvalidität von 50%. Er bekommt, unter Beachtung bestimmter Fristen, eine Entschädigung von 50.000 € als Einmalzahlung. Wenn man von Invalidität spricht, hört man immer auch das Wort „Progression“. Eine im Vertrag vereinbarte Invaliditätssumme mit Progression bewirkt im Invaliditätsfall (ab 25 %) eine proportional ansteigende Leistung gegenüber dem eigentlichen Invaliditätsgrad. Auch hier haben die Versicherer verschiedene Progressionsmodelle. Hier ein Beispiel für mögliche Leitungsentwicklungen bei Invaliditätssummen mit Progressionen (300 %, 350 % und 500 %): Invaliditätsgrad

Ohne Progression

Progression 300 %

Progression 350 %

Progression 500 %

20 %

20.000

20.000

20.000

20.000

30 %

30.000

40.000

40.000

40.000

40 %

40.000

70.000

70.000

70.000

50 %

50.000

100.000

100.000

100.000

60 %

60.000

140.000

150.000

180.000

70 %

70.000

180.000

200.000

260.000

80 %

80.000

220.000

250.000

340.000

90 %

90.000

260.000

300.000

420.000

100 %

100.000

300.000

350.000

500.000

Quelle: www.preiswerte-unfallversicherung.de Der Vorteil der Progression liegt darin, dass bei höheren Invaliditätsgraden eine höhere Invaliditätssumme zur Auszahlung kommt. Je höher die versicherte Progression ist, umso höher ist allerdings auch der Beitrag.

Unfallversicherung

283

Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat eine Invaliditätssumme von 100.000,– € mit Progression 300 versichert. Nach einem Unfall verliert er den rechten Daumen (20 %) und das Gehör auf einem Ohr (30 %). Es besteht demnach eine Gesamtinvalidität von 50 %. Er bekommt jetzt, unter Beachtung bestimmter Fristen, und Berücksichtigung der versicherten Progression eine Entschädigung von 100.000,– € als Einmalzahlung. Die Leistung ist gegenüber der Grundsumme um 50 % proportional angestiegen. Also in diesem Beispiel auf 100 % der Versicherungssumme. Bei einer Vollinvalidität würde der Versicherte die 3-fache Versicherungssumme erhalten. Die Progressionen können von jedem Versicherer individuell erstellt und gestaffelt angeboten werden. Hier gibt es teilweise Progressionssätze bis zu 1000 %. Der Versicherte erhält demnach bei einer Vollinvalidität die 10-fache Versicherungssumme. Circa 90 % der Neuabschlüsse beinhalten eine Invaliditätssumme mit Progression. Das Thema „Invalidität und Invaliditätsleistung“ ist ein sehr weitreichendes. Neben bestimmten Fristen sind vor allen Dingen auch vorhandene Vorinvaliditäten und Teilinvaliditäten ein wichtiges Thema und zu berücksichtigen. Verweis: Pkt. 2.1 GDV-AUB 2008 / Pkt. 2.1 Proximus AUB 2008 Einige Versicherer haben bedingungsgemäß festgelegt, dass die Kapitalleistung aus der Invaliditätssumme bei Unfällen nach Vollendung des 65. Lebensjahres als lebenslange Rente ausgezahlt wird. Dazu gibt es in den Bedingungen dann feste Umrechnungsfaktoren.

7.5.2

Todesfallleistung

Führt ein Unfall innerhalb eines Jahres vom Unfalltage an gerechnet zum Tode, so kommt die vereinbarte Todesfallsumme zur Auszahlung. Aufgrund der genannten Fristen muss klar sein, dass aufgrund eines Unfallereignisses eine Todesfallleistung oder eine Invaliditätsleistung zur Auszahlung kommen kann. Nie aber beide Leistungen zusammen aufeinander treffen. Beispiel: Die versicherte Person hat einen schweren Motorradunfall und verstirbt noch an der Unfallstelle. Im Vertrag ist eine Todesfallsumme von 20.000,– € versichert. Soweit nicht anders vereinbart, gilt nun die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzlichen Erben erhalten nun die versicherte Todesfallsumme. Verweis: Pkt. 2.6 GDV-AUB 2008 / Pkt. 2.6 Proximus AUB 2008

284

7.5.3

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Übergangsleistung

Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Invalidität von mehr als 50% und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übergangsleistung erbracht. Beispiel: Die versicherte Person hatte vor 6 Monaten einen schweren Unfall, bei dem sie das linke Bein verloren hat. Laut Gliedertaxe liegt hier eine Invalidität von 70 % vor. Im Vertrag ist eine Übergangsleistung von 20.000,– € versichert. Neben einer eventuell versicherten Invaliditätssumme (Auszahlung frühestens nach 12 Monaten) wird nun die vereinbarte Übergangsleistung in voller Höhe fällig. Verweis: Pkt. 2.2 GDV-AUB 2008 / Pkt. 2.2 Proximus AUB 2008

7.5.4

Tagegeld

Anspruch entsteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (arbeitsunfähig ganz oder teilweise) und zusätzlich in ärztlicher Behandlung ist. Das Tagegeld wird dann nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Es wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. Die Dauer der Leistung ist jedoch überwiegend begrenzt. Beispiel: Der Kunde, selbstständiger Handwerker, hat sich bei einem Unfall den Arm gebrochen und ist daher für 14 Tage vom Arzt krankgeschrieben; demnach voll arbeitsunfähig. Nach diesen 14 Tagen bescheinigt ihm der Arzt eine weitere Arbeitsunfähigkeit. Allerdings nur für weitere 7 Tage und nur zu 50 %. Nach Auffassung des Arztes kann er nämlich Bürotätigkeiten schon wieder übernehmen. Der Kunde erhält demnach für 14 Tage das volle (100 %) und für sieben Tage das halbe (50 %) Tagegeld ausgezahlt. Verweis: Pkt. 2.3 GDV-AUB 2008 / Pkt. 2.3 Proximus AUB 2008 Viele Versicherer bauen in die Leistungsart zusätzlich Karenztage ein. So wird zum Beispiel häufig ein Tagegeld ab dem 8. Tag oder 43. Tag angeboten. Demnach erhält der Versicherte erst ab dem 8. oder 43. Tag Leistung. Das Tagegeld ab dem 8. Tag ist überwiegend Selbstständigen vorbehalten. Hier beginnt der Einkommensverlust sofort mit der Arbeitsunfähigkeit. Man geht davon aus, dass 7 Tage zu überbrücken sind, danach fängt die Leistungsart den Verlust auf. Angestellte Arbeitnehmer erhal-

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285

ten in Deutschland allerdings im Falle der Arbeitsunfähigkeit 6 Wochen lang Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Leistung. Allerdings nur einen Teil des Verdienstausfalles. Die Lücke kann dann über das Tagegeld ab 43. Tag abgesichert werden. Und hier wird wieder deutlich, dass eine angemessene Situationsanalyse wichtig ist. Nur wer vorher genau ermittelt, welche Lücke entsteht, kann diese auch bedarfsgerecht schließen.

7.5.5

Krankenhaustagegeld

Bei vollstationärer Behandlung von Unfallfolgen in einem Krankenhaus wird Krankenhaustagegeld vom Tage der Aufnahme bis zum Tage der Entlassung gezahlt. Auch diese Leistungsart ist zeitlich begrenzt. Oft auf zwei Jahre vom Unfalltag an gerechnet. Ein Aufenthalt in Sanatorien, Kuranstalten oder Erholungsheimen gilt oftmals bedingungsgemäß nicht als Krankenhausaufenthalt. Beispiel: Der Versicherte liegt nach einem Unfall für 20 Tage im Krankenhaus. In seinem Unfallversicherungsvertrag hat er unter anderem ein Krankenhaustagegeld von 20 € versichert. Er erhält demnach für diese 20 Tage das vereinbarte Krankenhaustagegeld in Höhe von insgesamt 400,– € (20 Tage x 20,– €). Verweis: Pkt. 2.4 GDV-AUB 2008 / Pkt. 2.4 Proximus AUB 2008 Warum Krankenhaustagegeld? Eigentlich sind anfallende Kosten für Behandlung, Unterbringung und Verpflegung durch die Krankenversicherung des Verunfallten abgedeckt. Allerdings gibt es in Deutschland die Regel, dass für die ersten 28 Krankenhaustage, innerhalb eines Kalenderjahres, täglich 10,– € Eigenanteil vom Patienten zu zahlen sind. Ausgenommen sind nur Aufenthalte aufgrund von Entbindungen. Demnach besteht hier schon mal ein Bedarf von 10,– € täglich. Zudem können noch Kosten für Telefon, Fernsehen, Cafeteria oder Zeitungen hinzukommen. Auch hier ist wieder der Bedarf des Kunden zu ermitteln. Auch zu dieser Leistungsart sind Produktvarianten im Angebot, so bieten z. B. einige Versicherer eine Verdoppelung des Krankenhaustagegeldes, wenn das verunfallte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die doppelte Leistung kann dann z. B. für Rooming-In-Kosten der Eltern genutzt werden.

7.5.6

Genesungsgeld

Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld. Das versicherte Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die auch Krankenhaustagegeld geleistet wurde. Hier auch wieder zeitlich begrenzt. Oft wird längstens für 100 Tage geleistet.

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Beispiel: Wir bleiben beim Beispiel zum Krankenhaustagegeld! Die versicherte Person hat zusätzlich ein Genesungsgeld in Höhe von 15,– € versichert und ist nun aus dem Krankenhaus entlassen worden. Nun beginnt die Genesungszeit zu Hause. Verweis: Pkt. 2.5 GDV-AUB 2008 / Pkt. 2.5 Proximus AUB 2008 Oft nimmt man dann noch privat bestimmte Reha-Maßnahmen oder Anwendungen in Anspruch oder gönnt sich noch ein paar erholsame Tage an der See oder in den Bergen. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten können durch ein Genesungsgeld reduziert werden. In unserem Beispiel bekommt der Versicherungsnehmer eine Auszahlung von 300,– € (20 Tage Krankenhausaufenthalt x 15,– €). Die drei vorgenannten Leistungsarten – Tagegeld – Krankenhaustagegeld und – Genesungsgeld sind eigenständige Entschädigungen, die unabhängig von einer dauernden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gezahlt werden.

7.5.7

Bergungskosten

Bereits seit mehreren Jahrzehnten ist diese Leistungsart überwiegender Bestandteil der privaten Unfallversicherung. Die Unfallversicherer bieten diese Leistungsart überwiegend beitragsfrei an. Die beitragsfreien Versicherungssummen variieren zwischen 5.000,– € und 50.000,– € pro versicherte Person. Die Leistungsart kommt bei Suchaktionen nach Unfallverletzten, auch wenn nur die Vermutung eines Unfalles besteht, zum Einsatz. Ersetzt werden ebenfalls die Verbringungskosten ins nächste Krankenhaus, einschließlich der Rückfahrtkosten zum Heimatort. Das gilt ebenfalls für den Transport von Unfalltoten zum Heimatort. Insbesondere in der Wintersaison sind z. B. durch verunglückte Skiwanderer umfangreiche Suchaktionen erforderlich, um eine Bergung vorzunehmen. Das Besondere bei dieser Leistungsart ist nicht nur die Tatsache, dass sie keinen Mehrbeitrag kostet, sondern dass es sich hier um eine Schadenversicherung handelt. Es werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten, bis max. der Versicherungssumme, beglichen. Bei allen anderen genannten Leistungsarten handelt es sich um Summenversicherungen, bei welchen die vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt wird. Beispiel: Die versicherte Person kommt am Abend nicht pünktlich von einer Bergwanderung zurück. Die besorgte Ehefrau vermutet einen Unfall und ruft die Bergwacht. Diese setzt daraufhin einen Rettungshubschrauber für die Suche ein. Nach 6 Stunden wird der Ehemann gefunden. Er hatte sich verlaufen. Der Einsatz der Bergwacht kostet insgesamt 8.700 € und wird trotz fehlendem Unfall von der privaten Unfallversicherung im Rahmen der Bergungskosten beglichen.

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Verweis: Pkt. 2.11 Proximus AUB 2008 Es ist anzumerken, dass Rettungs- und Bergungsaktionen in der Regel auch von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Die private Unfallversicherung übernimmt dann nur eventuell verbleibende Restkosten. Die gesetzliche Krankenversicherung ist vorleistungspflichtig. Neben den hier beschriebenen Leistungsarten gibt es noch eine Vielzahl an anderen Leistungsarten. Zudem gibt es auch Leistungsarten, welche nur bestimmten Personengruppen (Kinder/Senioren) angeboten werden.

7.5.8

Weitere Leistungsarten

– Unfallrente (Verweis: Pkt. 2.7 Proximus AUB 2008) – Sofortleistung bei Schwerverletzungen (Verweis: Pkt. III Leistungserweiterungen / Leistungsverbesserungen Proximus AUB 2008) – Kosmetische Operationen (Verweis: Pkt. 2.10 Proximus AUB 2008) – Kurkostenhilfe (Verweis: Pkt. 2.9 Proximus AUB 2008) – Unfallpflegegeld Mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen Wie der Name schon sagt, handelt es sich um Versicherungsschutz, welcher für Unfallfolgen eintritt. Nun gibt es allerdings Situationen, bei welchen der Heilungsverlauf von Unfallfolgen negativ beeinflusst wird. Oft sind dafür Krankheiten oder Gebrechen des Verunfallten/Versicherten maßgebend. So kann sich zum Beispiel eine vorliegende Zuckerkrankheit negativ auf den Heilungsverlauf auswirken. So verlängert sich dadurch beispielsweise ein Krankenhausaufenthalt. Hat der Versicherte nun ein Krankenhaustagegeld versichert, müsste der Unfallversicherer für diesen zusätzlichen Aufenthalt zahlen. Noch höhere Kosten entstehen zum Beispiel bei einem Invaliditätsfall, welcher durch Krankheiten oder Gebrechen beeinflusst wird. Solche Zusatzkosten sind für Versicherer kaum kalkulierbar und zudem nicht unfallbedingt. Die privaten Unfallversicherer schließen daher solche Mitwirkungen ab einem bestimmten Grad vom Versicherungsschutz aus. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich – im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, – im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.

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Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung. Beispiel: Nach einem versicherten Unfall besteht bei der versicherten Person eine Invalidität von 70 % (Bein über Mitte des Oberschenkels verloren). Es stellt sich heraus, dass vorhandene Durchblutungsstörungen die Gebrauchsfähigkeit mit beeinträchtigt haben. Ein ärztliches Gutachten bemisst den Mitwirkungsanteil mit 30 %. Die vorhandenen 70 % werden nun um 30 % gemindert. Demnach auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (70 % – 30 %) Hätte der Arzt nun einen Mitwirkungsanteil von 22 % festgestellt, wäre eine Kürzung unterblieben. Verweis: Pkt. 2.3 GDV-AUB 2008 / Pkt. 2.3 Proximus AUB 2008 Viele Versicherer bieten gegen Mehrbeitrag oder für besondere Personengruppen (Senioren) auch andere Modelle an. So wird dann beispielsweise erst eine Kürzung vorgenommen, wenn der Mitwirkungsanteil 30 % oder höher ist.

7.5.9

Dynamik

Beim Abschluss einer Unfallversicherung wird die Versicherungssumme so gewählt, dass sie den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorsorgeerfordernissen entspricht. Doch steigende Lebenshaltungskosten, steigende Einkommen oder geänderte Familienverhältnisse bewirken oftmals auch einen steigenden Versorgungsbedarf. Hat ein Versicherungsnehmer z. B. vor 5 Jahren eine Unfallversicherung abgeschlossen und die Versicherungssummen seitdem nicht erhöht, sind diese heute zu niedrig. Denn die Löhne und Gehälter sind inzwischen gestiegen. Seinerzeit bedarfsgerechte Versicherungssummen sind demnach heute nicht mehr situationsgerecht. Im Falle eines schweren Unfalles können daher Versorgungslücken entstehen. Hier hilft die dynamische Unfallversicherung, denn sie garantiert wachsende Versicherungssummen. Der Kunde kann alljährliche Erhöhungen der Versicherungssummen bestimmen; seine Prämie steigt dann im gleichen Verhältnis. Er hat die Wahl zwischen festen Prozentsätzen (z. B. 5 %) oder einer variablen Angleichung. Als Maßstab für die variable Anpassung dient die prozentuale Steigerung des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die dynamische Anpassung übernimmt deren prozentualen Anstieg; mindestens wird jedoch um 5 % erhöht. Die Anpassung erfolgt jährlich zum Beginn des Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer wird durch einen neuen Versicherungsschein über seine neuen Versicherungssummen informiert. Trotz einer vereinbarten Dynamik hat der Kunde jährlich das Recht, auf die Anpas-

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sung zu verzichten und damit die Entwicklung seines Versicherungsschutzes und des dafür zu zahlenden Beitrags selbst zu bestimmen. Verweis: Pkt. 2.12 Proximus AUB 2008

7.6

Gefahrengruppen/Tarif

Neben den individuell vereinbarten Leistungsarten und Versicherungssummen ist auch die Tätigkeit der zu versichernden Person maßgeblich für die Beitragsermittlung. So ist der 24-Stunden-Versicherungsschutz für eine im Büro tätige Person günstiger als derselbe Versicherungsschutz für einen Dachdecker. Die Gründe liegen auf der Hand. Ein Dachdecker ist während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einem höheren Unfallrisiko ausgesetzt als der Büroangestellte. Bei der Beitragsermittlung sind die verschiedenen Tätigkeiten/Berufe in so genannte Gefahrengruppen/Tarif eingeteilt. Die Gestaltung und Einteilung der Gefahrengruppen obliegt den einzelnen Versicherern. Beispiele für mögliche Einteilung von Gefahrengruppen:

Gefahrengruppe „A“: Männer (18 – 69 Jahre) ohne körperliche oder handwerkliche Berufstätigkeit (Tätigkeiten am Schreibtisch / PC) Im Verkauf (Innen- und Außendienst) Tätige Gefahrengruppe „B“: Männer (18 – 69 Jahre) mit körperlicher oder handwerklicher Berufstätigkeit (auch wenn nur gelegentlich). Im Labor Tätige (mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen) Pflegepersonal in geschlossenen Anstalten Gärtner, Landwirte, Winzer Gefahrengruppe „F“: Frauen (18 – 69 Jahre) mit und ohne Berufstätigkeit Hausfrauen Schülerinnen und Studentinnen ab 18. Lebensjahr Gefahrengruppe „K“: Kinder/Schüler/innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, auch wenn sie berufstätig sind. Verweis: Vergleiche Tarifauszug zur Einzel-Unfallversicherung Proximus AUB 2008 Zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet, wird der Versicherungsschutz aus der Gefahrengruppe „K“ in den zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif für Erwachsene umgestellt.

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Marcel Fiege

Der Versicherungsnehmer hat dann folgendes Wahlrecht: a) gleichbleibende Versicherungssummen zu einem höheren Beitrag, b) gleichbleibender Beitrag zu reduzierten Versicherungssummen. Der Versicherungsnehmer wird über diese Änderung schriftlich informiert. Verweis: Pkt. 6.1 GDV-AUB 2008 / Pkt. 6.1 Proximus AUB 2008 Einige Versicherer bieten Personen, die berufsbedingt über eine gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind auch die Möglichkeit, den reinen Freizeitbereich abzusichern. Hier wird dann in der Regel nicht mehr zwischen den Geschlechtern unterschieden. Oft wird diese Gefahrengruppe mit der Bezeichnung „Z“ geführt. Dabei ist aber zu beachten, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung kein individueller Versicherungsschutz ist und im Falle eines Berufsunfalls Versorgungslücken entstehen können. Daher ist diese Gefahrengruppe nur zu empfehlen, wenn eine Vorsorgelücke ausgeschlossen werden kann oder der Versicherungsnehmer ausdrücklich nur den Freizeitbereich absichern möchte. Da hier nur ca. 60% des Tages abgesichert sind, ist der Beitrag natürlich günstiger als in den Vollzeit-Gefahrengruppen „A“, „B“ oder „F“. Neben den genannten Gefahrengruppen gibt es auf dem Markt natürlich auch andere Beispiele. Bei besonders gefährdeten Personengruppen wie z. B. Profisportlern, Tauchern, Sprengpersonal oder Artisten, werden die Beiträge von Spezialisten teilweise individuell ermittelt oder es gibt feste Zuschlagslisten bzw. Leistungsausschlüsse. Änderung der Berufstätigkeit Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt, wie beschrieben, maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person muss daher unverzüglich mitgeteilt werden. Der Versicherungsschutz bzw. die Eingruppierung der Gefahrengruppe wird dann angepasst. Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit. Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald der Versicherer Kenntnis von der Änderung erlangt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald dem Versicherer die Erklärung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.

Unfallversicherung

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Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird der Versicherungsschutz auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter geführt. Verweis: Pkt. 6.2 GDV-AUB 2008 / Pkt. 6.2 Proximus AUB 2008 Unterlässt der Versicherungsnehmer, die Änderung der Berufstätigkeit anzuzeigen und hat einen leistungspflichtigen Unfall, wird die Leistung nach den Versicherungssummen bemessen, die im Falle einer rechtzeitigen Meldung, mit den bis zum Unfall gezahlten Beiträgen, gültig gewesen wären. Schlusswort: Die private Unfallversicherung ist für jede Personengruppe wichtig. Nur durch sie können Unfallfolgen bedarfsgerecht aufgefangen werden. Die gesetzliche Unfallversicherung kann das in diesem Umfang nicht dauerhaft leisten. Zumal einige Personengruppen (Kinder, Schüler, Studenten, Hausfrauen, Selbstständige und Senioren/Rentner) keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen. Gerade hier muss die private Unfallversicherung Thema werden.

8

Auslandsreisekrankenversicherung von Esther Grafwallner

Auslandsreisekrankenversicherung

8.1

293

Einleitung

Die überwiegende Mehrheit der in Deutschland lebenden Menschen ist gemäß § 5 SGB V verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Nahezu alle anderen sind bei einer privaten Krankenversicherung versichert. Diese Versicherungspflicht garantiert eine gesicherte medizinische Versorgung. Allerdings ergibt sich aus §16 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V bei den gesetzlichen Krankenversicherungen eine gewichtige Ausnahme: Es besteht kein Anspruch auf Sach-, Dienst- oder Erstattungsleistungen, solange die versicherte Person sich im Ausland aufhält und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkrankt. Mit anderen Worten besteht ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht, solange er sich im Ausland aufhält. Zwar bestehen zwischen Deutschland und den meisten EU-Ländern Sozialversicherungsabkommen, nach welchen im Ausland erforderliche medizinische Behandlungen zumindest teilweise rückerstattet werden, ein lückenloser Versicherungsschutz ist damit aber nicht gewährleistet. Denn gemäß § 60 Abs. 4 SGB V sind jedenfalls die Kosten für einen Krankenrücktransport an den Heimatort der versicherten Person vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern Versicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherer besteht, kann je nach abgeschlossenem Tarif die Erkrankung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts mit abgedeckt sein oder auch nicht. Dennoch kann selbst bei entsprechendem Deckungsumfang der privaten Krankenversicherung ein Bedürfnis nach einer zusätzlichen Auslandsreisekrankenversicherung bestehen, insbesondere um ggf. vereinbarte Beitragsrückerstattungen bei Schadenfreiheit nicht zu gefährden. Aufgrund der steigenden Zahl von privat oder beruflich veranlassten Auslandsaufenthalten und den möglicherweise bestehenden Deckungslücken, hat der Gesetzgeber die Reiseveranstalter in § 6 Abs. 2 Nr. 9 BGB-InfoV verpflichtet, den Reisenden „über den möglichen Abschluss … einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit …“ zu informieren. Reine Krankenrücktransportversicherungen sind jedoch am deutschen Markt kaum zu finden und decken regelmäßig auch nicht den vollen Bedarf der Auslandsreisenden.

8.2

Wesen der Auslandsreisekrankenversicherung

In Deutschland gilt das Prinzip der Spartentrennung. Das bedeutet, dass ein rechtlich selbstständiges Versicherungsunternehmen entweder die substitutive (private) Krankenversicherung betreiben darf oder eine Schaden-/Unfallversicherung. Da die klassische Auslandsreisekrankenversicherung nur vorübergehende und vergleichsweise kurze Aufenthalte im Ausland absichert, muss sie nicht als substitutive Krankenversicherung betrieben werden. Daher sind sowohl private Krankenversicherer als auch Sachversicherer berechtigt, Auslandsreisekrankenversicherungen zu zeichnen.

294

Esther Grafwallner

Ob die speziellen Regelungen der §§192 ff VVG für die Krankenversicherung auch auf die Auslandsreisekrankenversicherung Anwendung finden, muss für jede Norm explizit geprüft werden. Soweit die Auslandsreisekrankenversicherung nicht nach Art der Leben betrieben wird, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte, finden zumindest diejenigen Vorschriften keine Anwendung, die sich ausdrücklich auf die substitutive Krankenversicherung beziehen. Bei allen anderen Regeln ist zu prüfen, ob sich die Erstreckung auf die Auslandsreisekrankenversicherung schon aus dem Wortlaut oder zumindest aus dem Schutzzweck der Norm ergibt.

8.3

Vertragsschluss und Vertragsende

Die Auslandsreisekrankenversicherung ist ein preisgünstiges Mitnahmeprodukt, das sehr einfach zu erwerben ist. Anders als in der privaten Krankenversicherung wird der Versicherer regelmäßig auf eine Risikoprüfung verzichten; die Erhebung und Auswertung entsprechender Fragebögen sind aufwändig und in der Praxis häufig ungeeignet, da der Kunde häufig schon kurz nach Antragstellung in das Ausland reisen möchte und nicht auf das Ergebnis einer Gesundheitsprüfung warten kann. Auslandsreisekrankenversicherungen werden als Produkt für eine Reise angeboten und enden in diesem Fall mit dem Ablauf der Police, spätestens aber mit Beendigung der versicherten Auslandsreise. Krankenversicherungsschutz in Deutschland für Personen mit Wohnsitz in Deutschland soll regelmäßig nicht angeboten werden und ist auch nicht erforderlich, weil diese Personen aufgrund der oben beschriebenen Versicherungspflicht ohnehin Krankenversicherungsschutz genießen. Von Sachversicherern darf diese Art von Krankenversicherungsschutz ohnehin nicht angeboten werden. Außerdem werden Auslandsversicherungen als Dauer- bzw. Jahrespolicen angeboten; in diesem Fall schließt der Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsunternehmen einen unbefristeten Vertrag ab, während dessen Laufzeit alle Auslandsreisen mit einer festgelegten Maximaldauer abgesichert sind. Marktüblich sind Reisen bis zu 6 Wochen versichert, allerdings finden sich auch Anbieter, die deutlich längeren Versicherungsschutz pro Reise gewähren. Um solche Verträge zu beenden, müssen entweder der Versicherungsnehmer oder der Versicherer den Vertrag kündigen. Interessant ist dabei die Frage, ob der Versicherer berechtigt ist, eine Auslandsreisekrankenversicherung nach mehr als drei Jahren noch zu kündigen. Gemäß § 206 Abs. 2 VVG ist eine Kündigung durch den Versicherer nach drei Jahren ausgeschlossen, wenn es sich um eine Krankheitskostenteilversicherung handelt. Dabei ist nach dem Wortlaut des Gesetzes unklar, ob die „Teildeckung“ sich auf Versicherungen beschränkt, die die medizinische Versorgung ergänzen, wie z. B. Versicherungen für kieferorthopädische Behandlungen oder sich auch auf den zeitlichen Teil der Reise bezieht. Hintergrund für das für den Versicherer eingeschränkte Kündigungsrecht ist, den (kranken) Versicherungsnehmer davor zu schützen, dass er aufgrund einer während der Laufzeit des Vertrages eingetretenen Erkrankung keinen oder nur noch sehr teuren Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherungsunternehmen erhalten kann, sofern der bestehende Versicherungsvertrag gekündigt wird.

Auslandsreisekrankenversicherung

295

Dieses Risiko besteht bei einer Reisekrankenversicherung aber aus zwei Gründen nicht: aufgrund der fehlenden Risikoprüfung hat jede Person, auch kranke Personen, grundsätzlich die Möglichkeit, bei einem anderen Marktteilnehmer eine entsprechende Police zu bekommen. Davon abgesehen besteht bei Reiseversicherungen in aller Regel kein Versicherungsschutz für Erkrankungen, die bereits vor Antritt der Reise bestanden. Hierauf wird nochmals näher unter dem Punkt „Deckungsumfang“ eingegangen. Aus den genannten Gründen kann man davon ausgehen, dass § 206 Abs. 2 VVG für die Auslandsreisekrankenversicherung keine Anwendung findet.

8.4

Deckungsumfang

8.4.1. Kostenübernahme für medizinisch notwendige Heilbehandlung bei Unfallverletzungen und Erkrankungen Da es sich bei der Auslandsreisekrankenversicherung um eine Versicherung handelt, die in aller Regel neben einer privaten oder gesetzlichen Vollversicherung besteht, ist nicht jede medizinisch notwendige Heilbehandlung versichert, sondern nur solche, die während der Reise unvorhergesehen eintreten. Immer abgedeckt sind die Heilbehandlungskosten von Unfallverletzungen und während des Urlaubs akut eingetretenen Erkrankungen, also solchen, die vor Reiseantritt nicht bestanden. Beispiele: Frau Hund fährt nach St. Anton zum Skifahren und stößt dabei mit einem anderen Skifahrer zusammen. Dabei bricht sie sich das Bein. Herr Müller fliegt nach Mallorca. Am dritten Abend isst er im Hotel Muscheln und bekommt hiervon eine Lebensmittelvergiftung. Darüber hinaus sind bei einigen Versicherern Heilbehandlungskosten von Erkrankungen abgedeckt, die zwar schon vor dem Antritt der Reise bestanden, aber nicht behandlungsbedürftig waren und durch eine akute Verschlechterung im Ausland behandlungsbedürftig werden. Beispiel: Frau Meier hat Asthma. Mit ihrem Beatmungsspray kommt sie aber gut zurecht und muss darüber hinaus nicht behandelt werden. Wegen des Reizklimas am Urlaubsort bekommt sie aber überraschend einen so schweren Asthmaanfall, dass sie von einem Arzt behandelt werden muss. Diese Leistung kann sich in den Versicherungsbedingungen unter den Leistungen finden. Ein Formulierungsbeispiel hierfür ist: „Versicherungsschutz besteht für akut auftretende Erkrankungen oder akute Verschlechterungen bestehender Erkrankungen“

296

Esther Grafwallner

Diese Leistung kann sich aber auch aus den Ausschlüssen bzw. einem mangelnden Ausschluss ergeben. In jedem Fall ist es für den Versicherungsnehmer aber ratsam, sich vor Antritt der Reise von einem Arzt bestätigen zu lassen, dass er trotz seiner bestehenden Erkrankung für die bestimmte Art der Reise reisefähig ist und aus medizinischer Sicht nicht mit einer Verschlechterung während der Reisedauer ins Reiseland zu rechnen ist. Beispiele: Frau Klug hat eine ausklingende Mittelohrentzündung. Ihr Arzt bestätigt ihr, dass sie die geplante Städtereise nach Florenz mit einer Anreise im Pkw durchführen darf. Herr Muth hat ebenfalls eine ausklingende Mittelohrentzündung. Sein Arzt rät von dem Tauchurlaub auf den Malediven ab. Wenn nun eine akut behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, erstattet das Versicherungsunternehmen in der Regel die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungskosten. Darüber hinausgehende Kosten wird der Versicherer dagegen nicht erstatten. Beispiel: Herr Bauer bekommt während seiner USA-Reise eine akute Blinddarmentzündung, woraufhin der Blinddarm entfernt wird. Bei der Gelegenheit wird gleichzeitig ein gutartiges Geschwulst am Bauch entfernt. Die Kosten für diese nicht akut erforderliche Behandlung werden von der Auslandsreisekrankenversicherung nicht übernommen.

8.4.2. Kostenübernahme für Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen, Geburten und für die Versorgung des Neugeborenen Da es sich bei der Auslandsreisekrankenversicherung um eine günstige Zusatzabdeckung für unvorhergesehene Versicherungsfälle handelt, sind routinemäßige Schwangerschaftsuntersuchungen und die vorhersehbare Geburt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Anderes gilt jedoch für behandlungsbedürftige Schwangerschaftskomplikationen und unvorhersehbare Frühgeburten. Ab welchem Zeitpunkt mit einer Geburt gerechnet werden muss, wird dabei sicher in jedem Einzelfall zu prüfen sein. Wird während der Reise ein Kind geboren, stellt sich die Frage, ob auch für die Erstversorgung bzw. die ggf. sehr kostspielige medizinische Behandlung von Frühgeborenen Versicherungsschutz besteht. Gemäß §198 VVG müssen Neugeborene grundsätzlich ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten nachversichert werden. Diese Regelung gilt gemäß §198 Abs. 4 für Auslandsreisekrankenversicherungen nicht, sofern für das Kind anderweitiger gesetzlicher oder privater Versicherungsschutz besteht. Daher ist in jedem konkreten Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, oder ob eine Nachversicherung erfolgen muss.

Auslandsreisekrankenversicherung

297

8.4.3. Krankentransporte und Krankenrücktransporte Die Mehrheit der Versicherungsunternehmen übernehmen neben den reinen Behandlungskosten auch die Kosten für den Krankentransport zum stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus. Muss also ein Reisender mit dem Rettungswagen transportiert werden, so werden auch diese Kosten übernommen. Ebenfalls die Mehrheit der Anbieter am deutschen Markt übernehmen auch die Kosten für den Krankenrücktransport in das Heimatland des Versicherungsnehmers. Hierbei ist jedoch genau auf die Formulierung in den Versicherungsbedingungen zu achten: Unterschieden wird zwischen dem medizinisch notwendigen Krankenrücktransport und dem medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport. Beim medizinisch notwendigen Krankenrücktransport wird der Versicherer die Kosten nur dann übernehmen, wenn eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Ausland nicht gewährleistet ist. Es wird aber in den EU-Ländern, den USA und Ozeanien nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sich gravierend von denen in Deutschland unterscheiden. Dies bedeutet für die versicherte Person, dass die Kosten eines Krankenrücktransports in diesem Fall nicht vom Versicherer erstattet werden. Beim medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport dagegen genügt es, dass die Heilungschancen im Heimatland besser stehen, weil sich der Patient in seiner gewohnten Umgebung und seiner Muttersprache in der Regel am besten aufgehoben fühlt. Hierbei ist lediglich Voraussetzung, dass der Patient reisebzw. transportfähig ist.

8.5

Ausschlüsse

Gängige Ausschlüsse, die sich wohl bei allen Anbietern finden lassen, sind die folgenden:

8.5.1. Heilbehandlungen, die ein Grund für den Antritt der Reise waren Beispiele: Frau Fuchs reist nach Ägypten, um ihre Neurodermitis am Toten Meer behandeln zu lassen. Herr Hase hat von Behandlungserfolgen von Augenoperationen in der Türkei gehört und möchte dort seinen grauen Star behandeln lassen. Schon aus der Natur der Auslandsreisekrankenversicherung als Versicherung des akuten Notfalls im Ausland ergibt sich, dass derartige geplante Heilbehandlungen nicht erfasst sein sollen. Solche Leistungen, wie auch die Bezahlung von Vorsorgeuntersuchungen werden nur im Rahmen von substitutiven Krankenversicherungen

298

Esther Grafwallner

gedeckt oder aber dann, wenn die Auslandsreisekrankenversicherung einen so langen Aufenthalt abdeckt, dass die versicherte Person regelmäßig keinen anderen Vollversicherungsschutz in Deutschland mehr hat. Für diese Zielgruppe, zu der beispielsweise Entsendete oder Studenten gehören, gibt es aber auf deren Bedürfnisse angepasste, eigene Produkte am Markt.

8.5.2. Heilbehandlungen, bei welchen der versicherten Person bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise durchgeführt werden müssen Beispiel: Herr Frosch hat ein Nierenleiden und muss zweiwöchentlich zur Dialyse. Dennoch möchte er drei Wochen Urlaub auf Mallorca machen, wo er die reguläre Dialyse auch durchführen lässt. Auch in diesem Fall ist für die versicherte Person klar erkennbar, dass eine Behandlung im Ausland erforderlich sein wird. Dieses (bekannte) Risiko kann von einem Auslandsreisekrankenversicherer nicht gedeckt werden, weil es eigentlich schon an einem Versicherungsfall, an einem ungewissen Ereignis fehlt.

8.5.3. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, soweit sie vor Reiseantritt absehbar waren Diesen Ausschluss wird der Versicherer nur formulieren, wenn die Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung vom Leistungsumfang erfasst ist. Ist dies nicht der Fall, sollten Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen klarstellungshalber generell ausgeschlossen werden.

8.5.4. Weitere Ausschlüsse Es gibt am Markt noch weitere, von Anbieter zu Anbieter unterschiedliche Ausschlüsse, die letztlich eine Frage des Underwritings sind und je nach Zielgruppe zu Risikobegrenzung erforderlich sind. So können Verletzungen, die während der Ausübung gefährlicher Sportarten entstanden sind, ausgeschlossen werden oder auch besondere Behandlungsarten wie Akupunktur. Besonders wichtig ist es, denkbare Kumulrisiken zu erkennen, zu bewerten und dann entweder einzupreisen oder in die Ausschlüsse aufzunehmen. Hierzu gehören Szenarien wie Krieg, Terrorangriffe, Streik und Pandemien.

Auslandsreisekrankenversicherung

8.6

299

Haftung bei Mehrfachversicherung

8.6.1. Gesetzliche Regelung Hat ein Versicherungsnehmer mehrere Versicherungen gegen dasselbe Risiko, stellt sich die Frage, welcher Versicherer in welchem Umfang zur Leistung verpflichtet ist. Hat keiner der beiden Versicherer in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen hierüber eine Regelung getroffen, gilt § 78 VVG: beide Versicherer haften als Gesamtschuldner in der Weise, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. Beispiel: Frau Maus hat eine Auslandsreisekrankenversicherung über ihr Reisebüro bei der X-Versicherung abgeschlossen. Diese haftet für Behandlungskosten im Ausland unbeschränkt. Darüber hinaus hat sie in ihrer Kreditkarte ebenfalls eine Auslandsreisekrankenversicherung bei der Y-Versicherung. Diese erstattet Behandlungskosten im Ausland nur bis 30.000,– €. In ihrem Unfall in Florida wird Frau Maus in einen Autounfall verwickelt und muss stationär behandelt werden. Dabei entstehen Kosten in Höhe von 70.000,– €. Variante 1: Frau Maus reicht den Schaden bei der x-Versicherung ein. Diese erstattet ihr 70.000,– €. Eine weitere Erstattung durch die Y-Versicherung erfolgt nicht, weil der Schaden bereits voll beglichen ist. Variante 2: Frau Maus reicht den Schaden bei der Y-Versicherung ein. Sie bekommt die maximale Versicherung in Höhe von 30.000,– € ausgezahlt. Die weiteren 40.000,– € kann sie bei der X-Versicherung einreichen. Damit der Schadenaufwand der einzelnen Versicherer nicht von der Reihenfolge der Schadenbearbeitung abhängt, haben die Versicherer die Möglichkeit, im Innenverhältnis gegenüber dem Zweitversicherer zu regressieren. Die Höhe richtet sich gemäß § 78 Abs. 2 nach dem Verhältnis der Beträge, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben.

8.6.2. Subsidiaritätsklauseln Die Versicherer können aber die Folgen bei einer Mehrfachversicherung auch durch sogenannte Subsidiaritätsklauseln in ihren AVB festlegen. In solchen Klauseln wird vereinbart, dass die mögliche Leistungspflicht eines anderen Versicherers vorgeht und die eigene nachrangig ist. In diesem Fall haftet nur ein Versicherer. Für die versicherte Person ist wichtig, dass auch bei einer vereinbarten Subsidiaritätsklausel der nachrangig haftende Versicherer leistet, sofern der Schaden dort eingereicht wird und erst im Verhältnis zu dem anderen Versicherer regressiert. Zudem sollten versicherte Personen darauf achten, dass ein Regress nur möglich ist, wenn ihr hierdurch kein finanzieller Nachteil entsteht.

300

Esther Grafwallner

Beispiel: Herr Nase hat eine Krankenvollversicherung bei der A-AG, die auch Reisen im Ausland abdeckt. In diesem Vertrag gibt es eine Vereinbarung, nach der er 1.000,– € pro Jahr zurück erhält, wenn er keinen Schadenfall eingereicht hat. Außerdem hat er in seiner Kreditkarte ebenfalls eine Auslandsreisekrankenversicherung bei der B-Versicherung, in den AVB ist eine nachrangige Haftung vereinbart. Während seines Urlaubs in Österreich bricht er sich das Bein, es entstehen Behandlungskosten in Höhe von 10.000,– €. Variante 1: Herr Nase reicht den Schaden bei der B-Versicherung ein. Diese lehnt die Regulierung mit Hinweis auf die nachrangige Haftung ab. Herr Nase muss den Schaden nun nochmals bei der A-AG einreichen, er hat doppelten Aufwand und verliert seinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Variante 2: Herr Nase reicht den Schaden bei der B-Versicherung ein. Diese erstattet den Schaden, verlangt die Zahlung von der A-AG allerdings zurück. Herr Nase verliert seinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Sofern beide Versicherer gleichartige Subsidiaritätsklauseln vereinbart haben, heben diese sich wieder auf, so dass erneut die gesetzliche Regelung des § 78 VVG Anwendung findet.

9

Feuerversicherung / Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung von Milan Jarosch

302

9.1

Milan Jarosch

Versicherte Gefahren und Schäden

Die Sach-Versicherung, insbesondere der Bereich Feuer, gehört neben der Haftpflicht-Versicherung zu den wichtigsten Sparten aller industriellen Versicherungen. Daher ist sie komplexer als einige andere Versicherungssparten, jedoch für die Arbeit mit den Industrieversicherungen unerlässlich. Das folgende Kapitel soll somit die grundsätzlichen Aspekte, die sich in den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87 – Musterbedingungen des GDV, Stand April 2004) wiederfinden, erläutern und Sie als Leser praxisnah an diesen wichtigen Versicherungszweig heranführen. Die Feuer-Versicherung nach den AFB beinhaltet, anders als der Name erwarten lässt, nicht nur Brand – da nicht jedes Feuer versichert ist –, sondern auch eine Reihe weiterer Gefahren. Insgesamt besteht Versicherungsschutz für Schäden durch: – Brand – Blitzschlag – Explosion – Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung – Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse Hier leistet der Versicherer Entschädigung für alle versicherten Sachen, die durch eine der oben genannten Gefahren entweder – zerstört oder – beschädigt werden oder aber – abhandenkommen. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzliche Kraftäußerung. Die Position Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse nimmt eine Sonderstellung ein, da sie keine originäre versicherte Gefahr ist. Sie dient lediglich der Klarstellung, weil ja Folgeschäden ohnehin versichert sind. Es gibt zwei Arten von Gefahrenausschlüssen, die gefahrenspezifischen Ausschlüsse – welche einzelnen versicherten Gefahren zugeordnet sind und die primären Risikobeschreibungen individuell einschränken – und die allgemeinen Gefahrenausschlüsse, welche alle Gefahren betreffen. Generell sind folgende Ausschlüsse zu nennen: – Brand: Schäden durch Nutzfeuer oder durch Wärme zur Bearbeitung, Sengschäden (außer als Folge einer versicherten Gefahr), Betriebs- und Bearbeitungsschäden sowie Stromschäden (also Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stroms an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstehen, bspw. Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler etc.)

Feuerversicherung / Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

303

– Blitzschlag: Mittelbare Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen – Explosion: Betriebsschäden (bspw. Schäden in Verbrennungskraftmaschinen an Schaltorganen), Schäden durch Unterdruck (Implosion) – generell sind Schäden durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie immer ausgeschlossen Exkurs: Für die Gefahr Brand besteht die Möglichkeit, einzelvertragliche Gefahreneinschlüsse für – Schäden durch Eisenfeuer, – Schäden an und in Erhitzungsanlagen, – Schäden durch glühendflüssige Schmelzmassen und – Schäden durch Fermentation und Schwelzersetzung vorzunehmen.

9.2

Versicherte Sachen

Versichert sind alle im Versicherungsvertrag bezeichneten – Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile (ohne Zubehör) – bewegliche Sachen (generell nur wenn der Versicherungsnehmer (VN) Eigentümer ist, die Sachen unter Eigentumsvorbehalt erworben oder sie sicherungshalber übereignet hat, auch fremdes Eigentum ist teilweise mitversichert)

9.3

Versicherte Kosten

Zusätzlich zu der Entschädigung der versicherten Sachen erhält der Versicherungsnehmer eine Erstattung seiner Kosten die durch Aufwendungen (auch erfolglose), die ihm zur Abwendung oder Minderung des Schadens entstanden sind. Zu nennen sind hier: – Aufräumungs- und Abbruchkosten – Feuerlöschkosten (Ausgenommen sind Kosten für Leistungen von Feuerwehren) – Bewegungs- und Schutzkosten – Wiederherstellung von Akten, Datenträgern etc.

9.4

Versicherungsort

Grundsätzlich besteht der Versicherungsschutz nur innerhalb des Versicherungsortes, welcher alle Grundstücke und Räume von Gebäuden umfasst, die im Versicherungsschein benannt wurden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls, Sachen aus

304

Milan Jarosch

dem Versicherungsort entfernt werden und diese in diesem Zusammenhang beschädigt oder zerstört werden oder aber abhandenkommen. Zusätzlich sind Bargeld sowie weitere Wertsachen versichert, wenn diese sich in verschlossenen Räumen oder Behältnissen in einem Gebäude, welches als Versicherungsort benannt ist, befinden. Für Wertsachen gibt es im Einzelnen verschiedene Höchstgrenzen, deren Höhe jedoch einzelvertraglich verhandelbar ist.

9.5

Versicherungswert

Die Feuer-Versicherung wird generell als sogenannte Neuwertversicherung geführt. Dies ist bei Gebäuden bspw. der ortsübliche Neubauwert einschließlich aller notwendigen Kosten (Architektengebühren, Konstruktions- und Planungskosten). Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, entweder eine Zeitwert-Versicherung oder eine Versicherung zum gemeinen Wert abzuschließen. Neuwert

= Wiederbeschaffungswert

Zeitwert

= Neuwert – Abzug für Abnutzung

gemeiner Wert = erzielbarer Verkaufspreis

9.6

Gefahrumstände und Gefahrerhöhung

Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsschluss (Antragstellung) alle ihm bekannten Gefahrumstände dem Versicherer (VR) anzuzeigen. Dies sind alle Umstände, die für die Übernahme der Gefahr durch den Versicherer erheblich sind. Tut er dies nicht liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, welche den Versicherer möglicherweise von Leistungspflicht befreit. Exkurs: Obliegenheiten Wie aus jedem Vertrag ergeben sich aus einem Versicherungsvertrag sowohl für Versicherungsnehmer als auch Versicherer Rechte und Pflichten. Obliegenheiten sind jedoch keine einklagbare Hauptpflichten, sondern Nebenpflichten, die bei Nichtbeachtung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können. Hier gibt es sogenannte echte Obliegenheiten, die sich durch Gebot (bzw. Tun bspw. Anzeigepflicht) oder Verbot (bzw. Unterlassen bspw. nachträgliche Gefahrerhöhung) des Versicherungsnehmers auf den Versicherungsschutz auswirken. Auch gibt es vertragliche Obliegenheiten, in denen der Versicherer bspw. beim Fahren ohne Fahrerlaubnis Regress nehmen kann. Merksatz: Obliegenheiten sind also nicht einklagbare Nebenpflichten des Versicherungsnehmers, die jedoch Voraussetzung für den Erhalt des Versicherungsschutzes sind. Dies wird auch Voraussetzungstheorie genannt. Es gibt zwei Möglichkeiten, Obliegenheiten einzuteilen:

Feuerversicherung / Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

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Nach Rechtsgrundlage in: gesetzliche Obliegenheiten im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und vertragliche Obliegenheiten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Tun oder Unterlassen des Versicherungsnehmers gefordert ist: Vorvertragliche Anzeigepflicht (vor allem über die Art und Schwere des Risikos), während der Vertragsdauer jedoch VOR Eintritt des Versicherungsfalles (bspw. Unterlassen von Gefahrerhöhungen bzw. deren Anzeige oder vertragliche Auflagen zur vorbeugenden Schadenverhütung), NACH Eintritt des Versicherungsfalles (bspw. Auskunfts- und Belegpflicht). Voraussetzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes sind: Verschulden des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten, Kausalität und die Klarstellung durch den Versicherer

9.7

Prämienzahlung

Die einzige einklagbare Rechtspflicht, die der Versicherungsnehmer zu erfüllen hat, ist die Prämien- oder Beitragszahlungspflicht (Prämie und Beitrag wird hier synonym behandelt, da die Unterscheidung lediglich darin liegt, ob es sich beim Versicherer um eine Aktiengesellschaft (AG) oder um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) handelt). Der Versicherer hat als Rechtspflichten die Policenausstellung, Gefahrtragung sowie die Leistungspflicht im Schadenfall. Daher kommt ihr eine größere Bedeutung zu und soll im Folgenden dargestellt werden. Die vom Versicherungsnehmer geschuldete Geldleistung enthält neben der eigentlichen Prämie noch Nebengebühren (inkl. Mahngebühren und Verzugszinsen) und die Versicherungssteuer. Zu beachten ist daher, dass bei Nichtzahlung eines dieser Bestandteile die gleichen Rechtsfolgen gelten, als wenn die eigentliche Prämie nicht gezahlt ist. Die Prämie an sich ist entweder ein Einmalbeitrag oder ein laufender Beitrag. Eine Einmalprämie wird für die gesamte Versicherungszeit gezahlt und findet in der Feuer-Versicherung praktisch keine Anwendung, da diese in der Regel bei kurzfristigen Risiken (bspw. einem Transport oder einer Reise) genutzt wird. Die Betrachtung von laufenden Prämien ist wichtiger, da diese die Regel in der Feuer-Versicherung darstellen. Unterschieden wird hier zwischen Erstprämie und Folgeprämie. Diese Unterscheidung hat grundsätzliche Relevanz, da bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie die Verzugsfolgen für den Versicherungsnehmer wesentlich milder sind, als bei gleichem Verstoß, wenn es sich um Erst- oder Einmalprämie handelt. Bei laufender Prämienzahlung wird die gesamte Versicherungsdauer in Versicherungsperioden geteilt (grundsätzlich 1 Jahr) und für diese Zeitabschnitte wird dann die im Voraus zu zahlende Prämie berechnet. Hiervon zu unterscheiden ist die Zahlweise, da im privaten Bereich oft auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Prämie nicht für die gesamte Versicherungsperiode zu zahlen. Dies kann dann halbjährlich, vierteljährlich oder sogar monatlich sein, ändert jedoch nichts an der Versicherungsperiode. Beitragsschuldner ist immer der Versicherungsnehmer.

306

Milan Jarosch

Die Erst- oder Einmalprämie ist sofort nach Abschluss des Vertrages fällig (sogenannte Einlösungsklausel). Es besteht also eine Vorauszahlungspflicht. So lange die Erst- oder Einmalprämie nicht gezahlt ist, besteht auch kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch trotzdem entweder die Möglichkeit, die Prämie (inkl. Mahngebühren und Verzugszinsen) gerichtlich geltend zu machen, den Rücktritt zu erklären oder nichts zu unternehmen (welches ein sogenannter Passivrücktritt ist). Die Verträge der Feuer-Versicherung beinhalten jedoch die Erweiterte Einlösungsklausel. Diese bewirkt Versicherungsschutz zum technischen Versicherungsbeginn auch ohne Prämienzahlung. Diese muss jedoch unverzüglich (binnen 14 Tagen) nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden. Exkurs: Versicherungsbeginne Technischer Versicherungsbeginn ist der Beginn laut Police (Prämienbelasteter Zeitraum) Formeller Versicherungsbeginn ist das Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Antrag und Annahme) Materieller Versicherungsbeginn ist der Beginn des Versicherungsschutzes Bei Nichtzahlung der Folgeprämie kann der Versicherer entweder gerichtlich gegen den Versicherungsnehmer vorgehen oder qualifiziert mahnen (Zahlungsfrist mindestens 2 Wochen). Dabei ist der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf sämtliche Rechtsfolgen bei Nichtzahlung hinzuweisen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit und kann nun kündigen (entweder verbunden mit dem Mahnschreiben oder isoliert). Der Versicherungsnehmer hat trotz Kündigung durch den Versicherer die Möglichkeit, nach deren Wirksamwerden innerhalb eines Monats durch Zahlung der Prämie den Vertrag zu reaktivieren, es sei denn ein Versicherungsfall ist eingetreten.

9.8

Entschädigungsberechnung und Unterversicherung

Im Versicherungsfall werden entweder der Versicherungswert (VW), oder bei Teilschäden die beschädigten Sachen (inkl. Reparaturkosten) erstattet. Restwerte werden hierbei angerechnet. Ist die vereinbarte Versicherungssumme (VS) niedriger als der VW besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird die Entschädigungsleistung im Verhältnis zur Unterversicherung gekürzt. Beispiel: VS 50.000,– €

VW 75.000,– €

Schaden 10.000,– €

(10.000 x 50.000) / 75.000 = 6.666,66 € Entschädigungsleistung In der Regel ist eine Vorsorgeversicherung (oder eine Höherhaftung) Vertragsbestandteil. Diese würde dann im Falle einer Unterversicherung die Entschädigungsleistung erhöhen.

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Feuerversicherung / Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

Beispiel: VS 50.000,– €

VW 75.000,– €

Schaden 10.000,– €

Vorsorge 10%

(10.000 x (50.000 + 5.000) / 75.000 = 7.333,33 € Entschädigungsleistung

9.9

Extended Coverage (EC-Deckung)

Die EC-Versicherung (Extended Coverage = erweiterte Deckung) nach den ECB (Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung für Industrie- und Handelsbetriebe) kennt folgende versicherte Schäden und Gefahren: a) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung b) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall c) Sprinkler-Leckage d) Leitungswasser e) Sturm f) Hagel Auch besteht die Möglichkeit einer All-Gefahrenabsicherung nach den ABAG (Allgemeine Bedingungen zur All-Gefahrenversicherung für Industrie und Gewerbe). Der Versicherer leistet hier Entschädigung für Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen durch alle Gefahren es sei denn, sie sind vertraglich genannt. In der Regel sind dies: – Krieg, Kernenergie – Witterungseinflüsse an beweglichen Sachen im Freien – Reißen, Setzen, Dehnen der versicherten Gebäude – Bedienung, Wartung und Reparatur an Maschinen – Einfacher Diebstahl, Unterschlagung und Veruntreuung – sonstige ausdrücklich genannte Ursachen Bei Einschluss der Elementarschaden-Versicherung leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch: – unvorhersehbare Überschwemmung des Versicherungsortes – Erdbeben – Erdsenkung oder Erdrutsch – Schneedruck oder Lawinen – Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Nicht versichert sind jedoch Schäden: – durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern, die für den Versicherungsort vorhersehbar sind – durch Sturmflut – an Gebäuden, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen

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Milan Jarosch

9.10 Außenversicherung Sollen bewegliche Sachen außerhalb des Versicherungsortes versichert werden, so kann der Versicherungsnehmer dafür eine Außenversicherung vereinbaren. In der pauschalen Geschäfts-Inhaltsversicherung, der Feuer- und Leitungswasserversicherung wird eine Außenversicherung beitragsfrei gewährt – begrenzt bspw. auf 10 % der Versicherungssumme, maximal 10.000 €. Abhängige Außenversicherung

Selbstständige Außenversicherung

– Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes

– durch eine besondere Position sind die Sachen außerhalb des Versicherungsortes versichert

– mit besonderen Entschädigungsgrenzen oder Versicherungssummen – innerhalb der Bundesrepublik

– mit eigener Versicherungssumme für diese Position

– häufig Zuschlag zum Beitrag

– innerhalb der Bundesrepublik

– bei Unterversicherung sind die Versicherungswerte der Sachen am Versicherungsort und außerhalb des Versicherungsortes zu berücksichtigen

– eigener Beitrag – Entschädigungsberechnung nur für diese Position

Fremdversicherungen (Versicherungen für fremde Rechnung) liegen vor, wenn der Versicherungsnehmer im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten eine Versicherung abschließt. Beispiel: Ein Spediteur versichert die fremden Sachen seiner Kunden. Treffen Fremd- und Außenversicherung zusammen, so leistet als erster der Fremdversicherer. Bezieht sich jedoch die Fremdversicherung auf a) Speditionsgüter ohne genaue Bezeichnung des einzelnen Warenpostens, b) Gebrauchsgegenstände Betriebsangehöriger, c) Gegenstände von Gästen und Besuchern in einem Haushalt, d) Eigentum von Gästen in Hotels und Fremdenheimen, e) Kraftfahrzeuge, so wird Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung abgeleistet.

9.11 Versicherungsformen Die wichtigsten Versicherungsformen sind: Vollwertversicherung

Erstrisikoversicherung

Stichtagsversicherung

Feuerversicherung / Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

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In der Vollwertversicherung werden die Sachen mit ihrem vollen Wert versichert. Ein Schaden wird in voller Höhe ersetzt, wenn die Versicherungssumme dem Versicherungswert entspricht. Versicherungssumme ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart. Versicherungswert ist der Wert des versicherten Interesses bzw. der Sache. Unterversicherung wird geltend gemacht. Die Erstrisikoversicherung eignet sich für die Versicherung von Kosten bspw. für Sachen, bei denen ein Versicherungswert – und damit eine Unterversicherung – nicht oder nur schwerlich ermittelt werden kann, bspw. bei: – Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten – Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern u. ä. – Schäden durch Raub – Bargeld, Wertpapiere, Urkunden – Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen – Kfz von Betriebsangehörigen und Besuchern Da der Bestand an Vorräten (bspw. Waren, Rohstoffe, Naturerzeugnisse) ständig schwankt, kann eine feste Versicherungssumme zur Unter- wie auch zur Überversicherung führen. Deshalb sieht bspw. die Position „Vorräte“ in der Industrie-Feuerversicherung eine Stichtagsmeldung vor (Stichtagsversicherung).

9.12 Betriebsunterbrechungs-Versicherung Neben der gewerblichen oder Industrie-Feuer-Versicherung gibt es weitere Versicherungsarten, die Anwendung finden können. Hier sind zu nennen: die (Geschäfts)Gebäude-Versicherung, die (Feuer-)Rohbau-Versicherung, die Geschäftsinhalts-Versicherung und die (Feuer-)Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Da die Betriebsunterbrechungs-Versicherung mittlerweile einen großen Stellenwert im Rahmen der industriellen Versicherungen eingenommen hat, sollen folgende Hinweise eine Einführung bieten: Technische Neuerungen sind ein hervorstechendes Merkmal unserer Zeit. Neue Produkte, Stoffe und Substanzen werden in immer kürzeren Abständen entwickelt, so dass Produktionsanlagen ohne komplizierte Werkstoffe heute nicht mehr zu denken sind. Diese Entwicklung hat eine bedeutende Konzentration von Sachwerten an Gebäuden, Produktionsanlagen und Warenvorräten zur Folge. Gleichzeitig nimmt die Sachkenntnis des einzelnen hinsichtlich der Gefährlichkeit neuer Stoffe ab. Die hohe technische Komplexität führt zu höheren Störanfälligkeiten von Anlagen, die zu Betriebsunterbrechungen führen können. Ein Feuerschaden bedroht nicht nur die Sachwerte der Unternehmung, sondern auch die Produktionsabläufe und damit die Ertragskraft. Ein Feuerschaden kann Betriebsunterbrechungen großen Ausmaßes verursachen und die Leistungsfähigkeit lähmen.

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Das Ergebnis sind Ertragsausfälle, die die Feuer-Versicherung nicht trägt. Einem Ertragsausfall kann man nur mit einer Ertragsversicherung begegnen – mit einer (Feuer-) Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Die Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist eine Vollwert-Versicherung. Ihr Versicherungswert entspricht dem Betriebsertrag, wie er weitgehend aus der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt werden kann. Der Versicherungswert gibt den Deckungsbeitrag an, der bei ungestörtem Geschäftsbetrieb für fixe Kosten und Gewinne erwirtschaftet wird. In welcher Höhe ein Schaden entschädigt wird, ergibt sich aus dem Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert. Aus dem Vollwert-Prinzip der FBU-Versicherung ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer immer eine ausreichende, dem Versicherungswert entsprechende Versicherungssumme angeben sollte. Denn nur, wer voll versichert ist, kann auch voll entschädigt werden. Vielfach führt schon die Faustregel Umsatz – Wareneinsatz – Energiekosten + Sicherheitszuschlag zu brauchbaren Versicherungssummen. Zur Vereinfachung und Unterstützung der Summenermittlung ist ein „Schema zur Ermittlung des Versicherungswertes und der Versicherungssumme“ entwickelt worden. Ist die Versicherungssumme kleiner als der Versicherungswert, dann liegt Unterversicherung vor. Das bedeutet: Ein Betriebsunterbrechungsschaden wird nicht voll ersetzt, sondern entsprechend der Unterversicherung prozentual gekürzt. Als „versicherter Schaden“ gilt der „Unterbrechungsschaden“. Dieser Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb, sofern sich der Sachschaden auf einem Grundstück ereignet hat, das in der Versicherungsurkunde bezeichnet ist. Wichtig ist die Festlegung des Versicherungsortes, weil die Betriebsunterbrechungs-Versicherung die Wechselwirkung zwischen den Betriebsstellen des versicherten Unternehmens umfasst. Beispiel: Bei einem Automobilhersteller ist ein Brandschaden in der Lackiererei eingetreten, so dass an dem vorgelagerten Karosseriebau einerseits und an den nachgeschalteten Fließbändern andererseits nicht mehr oder nur zum Teil weitergearbeitet werden kann, obwohl dort selbst kein Sachschaden eingetreten ist. Die Lackiererei, der Karosseriebau und die Fließbänder befinden sich auf verschiedenen Versicherungsgrundstücken. Durch die Unterbrechung der Lackiererei und in der Folge- bzw. Wechselwirkung auch die Unterbrechung in dem Karosseriebau bzw. an den Fließbändern tritt ein Ertragsausfall durch nicht erwirtschaftete Gewinne und weiterlaufende Kosten ein. Nachdem alle Betriebsstellen in der FBU-Police ordnungsgemäß beurkundet waren, ist dieser Ertragsausfall eindeutig als Wechselwirkungsschaden ersatzpflichtig.

Feuerversicherung / Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

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Wechselwirkungsschäden sind Auswirkungen der Unterbrechung, die innerhalb eines versicherten Betriebes und zwischen dessen Abteilungen eintreten. Von dem Wechselwirkungsschaden ist der Rückwirkungsschaden abzugrenzen. Rückwirkungsschäden sind Unterbrechungsschäden in einem versicherten Betrieb, die auf Sachschäden in einem fremden, dem Versicherungsnehmer nicht gehörenden Betrieb zurückzuführen sind. Wechselwirkungsschäden sind in der Betriebsunterbrechungs-Versicherung mitversichert. Von Wechselwirkungsschäden spricht man, wenn in einer Betriebsstelle ein Sachschaden eintritt, der zu einer Betriebsunterbrechung in einer anderen Betriebsstelle des gleichen Unternehmens führt. Es ist für den Versicherungsschutz von besonderer Bedeutung, auf welchem Grundstück der Sachschaden eintritt. Denn das Grundstück muss im Versicherungsschein ausdrücklich als Betriebsstelle deklariert sein. Ein vollständiger Versicherungsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn alle Betriebsstellen eines Unternehmens aufgeführt werden. Erst dann sind automatisch alle Wechselwirkungen zwischen diesen Betriebsstellen mitversichert. Beispiel: Ein Unternehmen hat zwei Betriebsstellen. Im Betrieb 1 entsteht ein Sachschaden, der im Betrieb 2 einen Unterbrechungsschaden verursacht. Dieser Schaden ist ebenso mitversichert, wie alle anderen denkbaren Wechselwirkungsschäden zwischen beiden Betriebsstellen. Nochmals zur Verdeutlichung: Von Wechselwirkungsschäden innerhalb eines Unternehmens sind Rückwirkungsschäden zwischen verschiedenen Unternehmen zu unterscheiden. Unter Rückwirkungsschäden versteht man die Auswirkungen eines Sachschadens in einem Fremdunternehmen auf das versicherte Unternehmen, ohne das es im versicherten Unternehmen zu einem Sachschaden gekommen ist. Die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden bedarf einer besonderen Vereinbarung. Beispiel: Unternehmen B muss die Lieferung von Vorfabrikaten infolge eines Schadens einstellen. Dadurch wird die Produktion von Unternehmen A lahmgelegt. Die Risikobeurteilung ist in diesen Fällen äußerst schwierig, insbesondere bei hoher Produktionsverflechtung. Deshalb bedarf die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden einer besonderen Vereinbarung.

Beispiel: Bei einem Zulieferer für Kabelbäume für die Automobilindustrie tritt ein Brandschaden ein. Dieser führt nicht zu einem Sachschaden beim Automobilhersteller, wohl aber zu einem Ertragsausfall, da ein oder zwei Tagesproduktionen nicht ausgeführt werden können. Rückwirkungsschäden sind generell nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Gegen Prämienzuschlag ist die Mitversicherung dieser Schäden möglich.

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Eine Unterversicherung muss nicht gleich zu Beginn des Versicherungsvertrages vorliegen. Sie kann auch erst im Laufe des Geschäftsjahres eintreten. denn wie sich das Unternehmen entwickelt und welche Lohn- und Preissteigerungen eintreten werden, lässt sich zu Beginn des Geschäftsjahres nicht vorhersehen. Daher ist die Höhe der erforderlichen Versicherungssumme im Voraus nicht exakt zu bestimmen. Deshalb sollte in der Versicherungssumme stets ein ausreichender Sicherheitszuschlag einkalkuliert werden. Ohne ein besonderes Regulativ würde der Versicherungsnehmer dann jedoch tendenziell zu viel Prämie bezahlen. Um den Schwierigkeiten bei der Festlegung der Versicherungssumme in der FBUVersicherung Rechnung zu tragen und zwischen Versicherungsschutz und Prämie ein ausgewogenes Verhältnis sicherzustellen, wurde die Prämienrückgewähr eingeführt. Der Versicherungsnehmer überprüft nach Ablauf seines Geschäftsjahres das Verhältnis von vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert. War die Versicherungssumme zu hoch, so wird die zu viel gezahlte Prämie erstattet. Beispiel: Versicherungssumme gezahlte Prämie Versicherungswert zu zahlende Prämie Zuviel gezahlte Prämie Prämienrückgewähr

15.000.000,– € 15.000,– € 10.000.000,– € 10.000,– € 5.000,– € 5.000,– €

Die Versicherungssumme in der FBU-Versicherung bezieht sich bei schadenfreiem Verlauf auf das Geschäftsjahr. Sie soll dem Ertragsschaden entsprechen, der bei einer totalen Betriebsunterbrechung in einem Zeitraum von bspw. 12 Monaten – für diese Zeit haftet dann der Versicherer (Haftzeit) – eintreten kann. In einem Schadenfall müssen allerdings zur Beschleunigung der Schadenabwicklung zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden. Ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Unterbrechungsdauer wäre sonst immer das Ende der Haftzeit abzuwarten. Deshalb hat man den Bewertungszeitraum eingeführt. Damit ist im Interesse des Versicherungsnehmers eine zügige Schadenregulierung sichergestellt. Der Bewertungszeitraum umfasst 12 Monate und endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. Den Versicherungswert ermittelt man dann für den vor diesem Zeitpunkt liegenden 12-monatigen Bewertungszeitraum und stellt ihn der Versicherungssumme gegenüber. Auf diese Weise kann die Schadenregulierung sofort nach Beendigung der Betriebsunterbrechung abgewickelt werden. Durch die besondere Art der Festlegung kann der Bewertungszeitraum innerhalb einer Zeitspanne von nahezu drei Jahren

Feuerversicherung / Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

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liegen. Je nachdem, ob der Schaden am Anfang oder am Ende des Versicherungsjahres eintritt und in Abhängigkeit von der Unterbrechungsdauer, können für den Bewertungszeitraum die Werte des Vorjahres, des Versicherungsjahres oder des nachfolgenden Jahres maßgebend sein. Auch in der FBU-Versicherung ist der Schaden durch eine Betriebsunterbrechung von Art und Umfang der Zerstörung derjenigen Sachen abhängig, die dem Betriebsprozess dienen. Der Schaden selbst entsteht aber erst im Laufe der Zeit. Seine Höhe hängt daher zusätzlich ab von der Dauer der Betriebsunterbrechung. Eine lang andauernde Unterbrechung eines Betriebsteiles kann deshalb auch zu einem höheren Schaden führen als eine kurze Totalunterbrechung. Wegen dieser Besonderheit muss in der FBU-Versicherung zusätzlich festgelegt werden, wie lange der Versicherer für Ertragsausfälle haftet (Haftzeit). Die Haftzeit beginnt mit dem Eintritt des Sachschadens und endet nach bspw. 12 Monaten. Sie ist unabhängig von der Vertragsdauer. Entscheidend ist lediglich, dass der Sachschaden noch innerhalb der Vertragsdauer eintritt. Der Versicherer haftet also eventuell auch für Unterbrechungszeiten, die über das formelle Vertragsende andauern. Während der Dauer der Haftzeit werden ersetzt – der durch die Betriebsunterbrechung verursachte Ausfall des Ertrages, – die zur Senkung des Schadens notwendigen Schadenminderungskosten. Unterjährige Haftzeiten können sich negativ auf den Ersatz der Schadenminderungskosten auswirken. Für Gehälter, Löhne und Provisionen können kürzere Haftzeiten bis hinunter zu einem Monat vereinbart werden. Unterjährige Haftzeiten sind jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen von Vorteil. Deshalb sollten diese nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn ein Kostenabbau unter wirtschaftlichen Aspekten tatsächlich möglich erscheint. Dabei muss man sich aber der Nachteile voll bewusst sein. Unterjährige Haftzeiten beinhalten das Risiko, dass nach Ablauf der Haftzeit weiterhin Ertragsschäden entstehen und Schadenminderungskosten aufzuwenden sind. Beide Schadenkomponenten sind aus zeitlichen Gründen nicht mehr versichert. Darüber hinaus müssen dem Unternehmen aber auch die Vorteile angerechnet werden, die ihm durch frühere Schadenminderungsmaßnahmen über das Ende der Haftzeit hinaus zugute kommen. Entsprechende Teile der Schadenminderungskosten werden demnach ebenfalls nicht entschädigt. Bei der Vereinbarung der Haftzeiten sollte man keine falschen Kompromisse schließen. Von unterjährigen Haftzeiten muss deshalb dringend abgeraten werden. Die BU-Versicherung wird als Ergänzung zu einer Geschäftsinhalts-Versicherung abgeschlossen. Sie kann zur Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Raub-, Sturm- und Leitungswasser-Versicherung vereinbart werden. Als Versicherungssumme für die BU-Versicherung gilt die im Vertrag vereinbarte Sach-Versicherungssumme für Betriebseinrichtung und Vorräte. Deshalb wird der Beitrag i. d. R. als Zuschlag zum jeweiligen Sachversicherungsbeitrag berechnet.

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Die Zuschläge für die BU-Versicherung sind aus dem Grundbeitrag einschließlich Zuschlägen für besondere Gefahrenverhältnisse und Klauseleinschlüsse zu berechnen. Auf den Versicherungsanträgen zur Pauschaldeklaration ist die BU-Versicherung ausdrücklich berücksichtigt. Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten oder gehandelten Waren, sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des Betriebes. Im Versicherungsfall werden der entgangene Gewinn und die (weiterlaufenden) Kosten ersetzt (= BU-Schaden). Eine Unterversicherung wird angerechnet, wenn die Versicherungssumme für die BU-Versicherung niedriger ist als der Versicherungswert für den Inhalt der vorliegenden Sach-Versicherung.

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Technische Versicherungen von Wolfgang Bergzog

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Wolfgang Bergzog

10.1 Technische Versicherungen Unter der Bezeichnung Technische Versicherungen werden verschiedene Versicherungsarten zusammengefasst, deren Gegenstand – die Versicherung von Sachschäden (Sach-Versicherungen), – die Versicherung von Ertragsausfällen und/oder Mehrkosten als Folge von Sachschäden (Vermögensversicherungen) sind. Wir unterscheiden dabei – Sachversicherungen von im Bau befindlichen technischen Anlagen oder Bauleistungen • Bauleistungsversicherung • Montageversicherung – Sachversicherungen von in Betrieb befindlichen technischen Anlagen • Maschinenversicherung • Garantieversicherung • Elektronikversicherung – Vermögensversicherungen • Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung • Elektronik-Betriebsunterbrechungs-Versicherung • Versicherung gegen Schaden durch Betriebsunterbrechungen in Folge des Ausfalls öffentlicher Versorgungsmedien (Strom, Wärme, Gas oder Wasser) • Versicherung von Mehrkosten infolge des Ausfalls von Maschinen oder technischen Anlagen • Versicherung von Mehrkosten wegen der Inanspruchnahme elektrischer Versorgungsleistung oder Netzkapazität • Versicherung von Betriebsunterbrechungen wegen verspäteter Fertigstellung von Bauprojekten • Versicherung von Betriebsunterbrechungen wegen verspäteter Fertigstellung von Montageprojekten • Versicherung von Mehrkosten durch Vertragsstrafen wegen Terminverzugs bei der fristgerechten Fertigstellung von Bau- und/oder Montageprojekten Der Ursprung der Technischen Versicherungen liegt im 19. Jahrhundert in England. Mit der beginnenden Industrialisierung sowie der damit verbundenen Einführung der Dampfmaschine entstand Versicherungsbedarf für technische Risiken. Zu nennen ist bei dieser Entwicklung der darauf spezialisierte Versicherer, die Steam Boiler Assurance Company, Manchester. Mit Beginn des 20. Jahrhunderts und der weiteren Industrialisierung auch in Deutschland wurde auch konzeptionell die Maschinenversicherung entwickelt. Im Jahr 1924 folgten die Schwachstromversicherung (später zur Elektronikversicherung weiter entwickelt) und Montageversicherung, kurz darauf die Garantieversicherung. Seit 1934 kennen wir die Bauleistungsversicherung. Relativ jung ist dagegen die Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, die es in Deutschland erst seit 1955 gibt.

Technische Versicherungen

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Die Technischen Versicherungen haben damit in Europa eine mehr als hundertjährige Tradition. In dieser Zeit wurden die Bedingungen weiter entwickelt, dem technischen Fortschritt und neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Durch die sich seit 2008 abzeichnende weltweite Finanzkrise mit ihren restriktiven Konsequenzen bei der Vergabe von Krediten, erhalten die Technischen Versicherungen herausragende Bedeutung. Bei Neuinvestitionen oder auch laufenden Betriebskrediten legen die finanzierenden Banken besonderen Wert auf Sicherheit während der Kreditlaufzeiten. Sei es beim Errichten neuer Bauwerke oder neuer Produktionsanlagen sowie auch beim Betrieb bereits vorhandener Produktionsstätten gilt es, die kaufmännischen Risiken sinnvoll abzusichern. Mit der Produktpalette der Technischen Versicherungen werden vielfältige Lösungsmodelle angeboten. Wichtig ist eine vernünftige Beratung der Kunden, eine sehr qualifizierte Risikoanalyse und die Entwicklung darauf abgestellter Versicherungsmodelle. Für das Personal bei den Versicherern ist es daher notwendig, versicherungstechnische Kenntnisse in Verbindung mit Grundkenntnissen zur Technik vorzuhalten. Die Erfahrung der letzten 20 Jahre hat gezeigt, dass die Spezialisierung das Fundament für einen erfolgreichen Geschäftsverlauf darstellt. Versicherungsrechtliche Kenntnisse ohne gleichzeitiges Fachwissen über moderne Technologien und deren Risiken führen dazu, dass bei der Risikozeichnung, wir sprechen vom sogenannten Underwriting, häufig risikorelevante Umstände unerkannt bleiben. Im praktischen Geschäft kommt es deshalb darauf an, die Erfahrungen und das Fachwissen von erfahrenen Ingenieuren mit der kaufmännischen Versicherungstechnik zu bündeln. Der Grund für das komplexe Vorgehen ist relativ einfach: Es werden dem Versicherer häufig exponierte Risiken angetragen, für die er nur begrenzt Rückschlüsse aus dem eigenen Risikobestand ableiten kann, insbesondere im Hinblick auf hinreichende Genauigkeit zur statistischen Eintrittswahrscheinlichkeit von Sachschäden und deren Folgen für Betriebsunterbrechungen. Nachfolgend werden die bedeutsamsten Versicherungsmodelle anhand von praktischen Beispielen erklärt und Empfehlungen zum Underwriting gegeben.

10.2 Bauleistungsversicherung – international: Contractor’s All Risk (CAR) Insurance – Typische Beispiele für Bauleistungsrisiken im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau sind: – Bau von Wohn- und Geschäftsgebäuden, Schulen, Krankenhäusern – Bau von Einkaufszentren – Bau von Industriegebäuden, Kraftwerksanlagen, Flughäfen und Seehäfen – Straßen- und Autobahnbau einschließlich Brückenbauten und Tunnels Beim Errichten solcher Bauobjekte treten, beginnend mit den ersten Bauaktivitäten bis zur schlüsselfertigen Übergabe an den Auftraggeber oder Betreiber, erfahrungsgemäß vielfältige Risiken auf. Diese können bei eintretenden Sachschäden an den Bauleistungen schwerwiegende finanzielle Folgen für den Bauherrn oder die bauausführenden Firmen haben. Als Ursachen kommen dafür in Betracht:

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– Höhere Gewalt – Unbekannte Eigenschaften des Baugrunds – Ausführungsfehler – Böswilligkeit, Fahrlässigkeit, Sabotage Hieraus kann es zu Schäden kommen durch – Feuer, Explosion, Blitzschlag, Absturz von Luftfahrzeugen, deren Teile oder Ladungen (FLEXA) und Folgeschäden durch Brandbekämpfungsmaßnahmen – Sturm, Flut, Hochwasser, Überschwemmung, Regen, Schnee, Lawinen, Seebeben, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Felssturz – Einbruch, Diebstahl

10.2.1 Versicherungsnehmer und versicherte Interessen Versicherungsnehmer für die Bauleistungsversicherung können sowohl der Bauherr bzw. Auftraggeber als auch der Bauunternehmer werden. Dabei ist zwischen den Interessen des Bauherrn und den Interessen der Bauunternehmer zu unterscheiden. Im Vergleich zur Montageversicherung (EAR) werden mit einer Bauleistungsversicherung Risiken versichert, für die der Bauleistungsanteil als das Wesentliche des Vorhabens anzusehen ist. Zusätzlich versicherbare technische Einrichtungen werden unter Abschnitt 10.2.2 genannt. Auf die prinzipielle Anwendung einer Kombination aus Bauleistungs- und Montageversicherung, einer sogenannten verbundenen Projektpolice, wird später im Abschnitt 10.4 eingegangen. Maßgebend für die Gestaltung der Bauleistungsversicherung sind die Gefahren, für die ein Versicherungsnehmer nach dem abgeschlossenen Bauvertrag zu haften hat. Die Risikoverteilung regelt sich zunächst nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, welche jedoch durch individuelle Vereinbarungen ergänzt oder korrigiert sein können. Innerhalb der europäischen Union hat sich in den letzten Jahren eine deutliche Nivellierung der nationalen Gesetze ergeben; dennoch sind Unterschiede nach wie vor zu beachten. Prinzipiell besteht die Möglichkeit, eine Bauleistungsversicherung nur für die Interessen des Bauherrn abzuschließen. Ebenso ist es denkbar und durchaus üblich, dass nur die Interessen des Bauunternehmers und aller am Bau beteiligten Subunternehmer und Lieferanten versichert werden. Die zweckmäßigste und empfehlenswerteste Lösung ist es jedoch, für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung abzuschließen, in der die Interessen aller Beteiligten, des Bauherrn, des Bauunternehmers und aller am Bau beteiligten Subunternehmer und Lieferanten, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen, berücksichtigt werden. Wichtig ist dabei, dass alle diese Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme zum Bauvorhaben enthalten sind. Mit diesem Konzept werden Diskussionen zu Schnittstellen insbesondere im Schadenfall vermieden. Die Entscheidung darüber, welche Form gewählt wird, hängt letztlich von den Vereinbarungen im Bauvertrag ab.

Technische Versicherungen

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10.2.2 Versicherte Sachen Versichert werden alle Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben. Hierzu zählen alle Vertragsarbeiten des Bauunternehmers und seiner Subunternehmer einschließlich Vorarbeiten auf der Baustelle, wie Aushub- und Planierarbeiten, ebenso Hilfsbauten, wie z. B. während der Bauzeit vorübergehend genutzte Umleitungskanäle und Schutzdämme als Maßnahmen zur Baustellenabsicherung, ferner alle auf der Baustelle gelagerten und für die Durchführung der Bauarbeiten einzusetzenden Baustoffe. Montagen von Maschinen, Anlagen und technische Einrichtungen können im Rahmen einer CAR-Versicherung mitversichert werden, wenn die Bauarbeiten deutlich überwiegen. Hierzu zählen insbesondere die technischen Versorgungseinrichtungen, wie elektrische und elektronische Anlagen, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Personen- und Lastenaufzüge, Notstromaggregate, aber auch im Bauwerk einzubauende Hebezeuge/Krananlagen und Maschinen. Zu nennen sind auch Unterkünfte, Lagerschuppen und ähnliches. Mitversicherbar sind Baumaschinen. Hierzu gehören Bagger, Ladegeräte, Hubeinrichtungen, Kräne und dergleichen, ferner Baustellenfahrzeuge, soweit sie nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder es sich um Wasser- und Luftfahrzeuge handelt. Aufräumungskosten: Man versteht darunter Kosten, die im Rahmen eines ersatzpflichtigen Schadens für das Aufräumen und Beseitigen von schadhaften Teilen, Trümmern und sonstigen Reststoffen entstehen. Haftpflichtrisiken: Ansprüche Dritter aufgrund von Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauarbeiten, für die der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften haftbar gemacht werden kann. Ausgeschlossen sind dabei die Ansprüche aus Arbeitsunfällen von Angestellten oder Arbeitern des Versicherungsnehmers. Umgebendes Eigentum: Dieser Begriff bezieht sich auf Sachen auf dem Versicherungsgrundstück und außerhalb desselben. Es wird jedoch unterschieden zwischen Sachen, die – den in der Police als Versicherungsnehmer genannten Personen gehören oder in deren Gewahrsam sind (in diesem Fall wird Deckung nur mit Klausel gewährt) und – Personen gehören oder in deren Gewahrsam sind, die für die Zwecke der Police als Dritte anzusehen sind, d. h. Personen, die weder Versicherer noch Versicherungsnehmer sind. In diesem Fall handelt es sich um Ansprüche, die der Haftpflichtdeckung, Abschnitt 2 der CAR-Police, zuzurechnen sind.

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10.2.3 Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden Die Bauleistungsversicherung ist, wie im Grunde fast alle Teilsparten der Technischen Versicherungen, nach dem Prinzip einer Allgefahrenversicherung aufgebaut. Dies hat zur Folge, dass sich die Ersatzpflicht für einen unvorhergesehen eingetretenen Bauleistungsschaden über definierte Ausschlüsse der Versicherungspolice bestimmt und übrige Bestimmungen keine deckungsschädlichen Konsequenzen bewirken. Versichert sind Sachschäden an den versicherten Sachen, soweit diese während der Versicherungsdauer unvorhergesehen eintreten und kein in der Police genannter Ausschluss zutrifft. Nicht versichert sind Schäden durch – Krieg, Invasion, Feindhandlungen, Bürgerkrieg, Aufstand, Meuterei, Aussperrung, Verschwörung, Beschlagnahme, gewaltsame Enteignung – Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten – Streik, Aufruhr und innere Unruhen (mit Klausel nach Risikoprüfung fallbezogen jedoch versicherbar) – Völlige oder zeitweise Einstellung der Bauarbeiten Neben den vorgenannten allgemeinen Ausschlüssen haftet der Versicherer nicht für Schäden durch – Folgeschäden jedweder Art, wie Vertragsstrafen, Verluste wegen Verzögerungen, Nichterfüllung, Vertragsaufhebung – Planungsfehler Nicht ersatzpflichtig sind außerdem Kosten für Ersatz mangelhaften Materials oder bei mangelhafter Ausführung. Kommt es jedoch dadurch zu Folgeschäden durch unfallartige Ereignisse an korrekt ausgeführten Teilen, wird Ersatz für diese Schadenausweitung geleistet; – Verschleiß, Korrosion, Oxidation, Wertminderung durch Nichtgebrauch und normale Witterungseinflüsse, – Verluste oder Beschädigung von Akten, Zeichnungen, Schriftstücken, Geld, Wertpapieren, Urkunden, Schecks, – Verluste und Schäden, die lediglich bei einer Inventur festgestellt werden. Durch Klausel 191 kann der Ausschluss des Feuerrisikos vereinbart werden. Das ist insbesondere bei Neubau von Gebäuden in solchen Fällen notwendig, in denen der Versicherungsnehmer entweder dafür keine Gefahr trägt oder, was häufiger zu beobachten ist, bereits eine sogenannte Feuerrohbauversicherung im Hinblick auf die sich nach Fertigstellung des Bauwerks anschließende Gebäudeversicherung Deckung bietet.

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10.2.4 Zusätzliche Deckungserweiterungen Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Bauleistungsversicherung auch zusätzliche Risiken zu versichern. Hierzu zählen: – Mitversicherung von Schäden an vorhandenen Altbauten als Folge der Baumaßnahmen für den versicherten Neubau; Lösungsweg: Vereinbaren von Klausel 120. Für die Deckung von Folgeschäden an vorhandenen baulichen Einrichtungen ist jedoch eine genaue Risikoprüfung notwendig. Vorher ist ein Bautenzustandsbericht zu erstellen, in dem der technische Zustand des Altbaus zu dokumentieren ist. – Finanzielle Ausfälle wegen verspäteter Fertigstellung eines Bauvorhabens. Umsatzverluste treten dann häufig ein bei Hotelbauten, Wohn- und Geschäftsgebäuden oder auch industriellen Bauvorhaben; Lösungsweg: Sofern die fristgerechte Fertigstellung durch dem Grunde nach ersatzpflichtige Bauleistungsschäden ausgelöst wird, bietet eine Bauleistungs-Betriebsunterbrechungsversicherung Ersatz für nicht erzielte Deckungsbeiträge wegen Umsatzausfalls. International steht dafür die Bezeichnung Delay in Start-Up Insurance (DSU). Auf Einzelheiten einer solchen Deckung wird im Abschnitt 10.7.9.1 eingegangen. Neben den vorgenannten Erweiterungen gibt es weitere Bausteine, auf die hier jedoch nicht weiter eingegangen wird.

10.2.5 Versicherungssumme Die Versicherungssumme hat den endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben zu entsprechen. Hierzu zählen alle Lohnstundenarbeiten, etwaige Eigenleistungen des Bauherrn, sofern dessen Interessen mitversichert sind, der Neuwert der Baustoffe und Bauteile mit den jeweiligen Anlieferungskosten. Unberücksichtigt bleiben die Kosten für das Grundstück und Erschließungskosten für die Versorgungsanschlüsse, wie Strom, Gas, Wasser und Abwasser. Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und behördliche Gebühren sind sogenannte Einmalkosten, die im Schadenfall nicht erneut entstehen und daher ebenfalls nicht zur Versicherungssumme gehören. Vor Beginn der Bautätigkeit wird zunächst eine vorläufige Versicherungssumme gebildet. Nach Abschluss aller Baumaßnahmen ist die endgültige Bausumme dem Versicherer zu melden. Diese Endsumme bildet dann die Grundlage für die Prämienendabrechnung mit Nacherhebung oder Erstattung von Prämienanteilen, je nach Höhe der Bauendsumme im Verhältnis zur vorläufigen Versicherungssumme. Ergänzend zur vorgenannten Versicherungssumme werden für einige Deckungserweiterungen zusätzliche Versicherungssummen auf Erstes Risiko gebildet. Zu nennen sind hierbei Aufräumungskosten, Schadensuchkosten, zusätzliche Kosten für Baugrund und Bodenmassen, soweit diese in der Versicherungssumme nicht enthalten sind. Für Naturgefahren kann es insbesondere bei größeren Bauvorhaben notwendig werden, die versicherte Schadenhöhe zu begrenzen. Der Grund dafür ergibt sich aus der Exponierung der jeweiligen Naturgefahr in der Baustellenregion. Es besteht dann für die Erstversicherer und gegebenenfalls Rückversicherer ein nicht abschätzbares Kumulrisiko, welches zu begrenzen ist.

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10.2.6 Versicherungsdauer Die Versicherung beginnt mit der Aufnahme der Bautätigkeit und endet spätestens mit der vorläufigen oder endgültigen Bauabnahme. Nicht ungewöhnlich ist es, dass nach einer vorläufigen Bauabnahme von Bauunternehmen noch Restarbeiten zu erledigen sind. Für Schäden am ehemaligen Bauobjekt, die bei der Erledigung dieser Restarbeiten verursacht werden, kann die Bauleistungsversicherung mit entsprechender Klausel um eine vereinbarte Zeit (6, 12 oder auch 24 Monate) verlängert werden. Wir sprechen dann von einer ergänzenden Maintenance Visits Insurance. Einen noch weitergehenden Versicherungsschutz nach Ende der Bautätigkeit bietet eine Extended Maintenance Insurance. Neben den Leistungen der Maintenance Visits Insurance sind bei dieser Erweiterung auch Schäden versichert, deren Ursachen während der Bautätigkeit gelegt sind, dort aber nicht erkannt wurden, aber nach Bauabnahme dann einen Schaden verursachen.

10.2.7 Umfang der Entschädigung Tritt ein ersatzpflichtiger Bauleistungsschaden ein, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die zur Wiederherstellung des Zustandes notwendig werden, der vor Eintritt des Schadens gegeben war. Sofern ein erzielbarer Wert aus Resten oder Altteilen besteht, wird dieser von der Entschädigung abgezogen. Es gilt damit der Grundsatz, wonach der Versicherungsnehmer so gestellt werden soll, als sei das ersatzpflichtige Ereignis nicht eingetreten. Der Umkehrschluss hieraus lautet, dass nachträgliche und aus Anlass eines Schadens beabsichtigte konzeptionelle Bauänderungen nicht ersetzt werden. Kommt es zu einem Bauleistungsschaden infolge eines Baumangels, so ersetzt der Versicherer die Wiederherstellungskosten unter Abzug der Aufwendungen, die dafür notwendig werden, damit ein solcher Schaden nicht erneut eintritt. Der Aufwand zur Beseitigung von Mängeln ist daher nicht versichert. In den Technischen Versicherungen und auch der Bauleistungsversicherung wird regelmäßig ein Selbstbehalt (SB) vereinbart. Je nach wirtschaftlicher Ausgangslage des Versicherungsnehmers kann dieser unterschiedlich hoch sein. Während bei kleineren Versicherungssummen bis etwa 1 Mio. € ein SB von 500,– € üblich ist, sind bei deutlich größeren Bauvorhaben, z. B. 5 –10 Mio. € dann Selbstbehalte bis zu 100.000,– € nicht ungewöhnlich.

10.2.8 Prämie Die Höhe der Prämie folgt keinem allgemein verbindlichen Tarif, sondern wird fallbezogen kalkuliert. Ausschlaggebend ist zunächst die Art des Bauvorhabens (Hoch-, Tief- oder Ingenieurbau) mit Wertverteilung auf einzelne Gewerke. Berücksichtigt werden aber auch die vorgesehene Bautechnologie, die geplante Bauzeit, der zu versichernde Haftungs- und Deckungsumfang (siehe versicherte Interessen), die Höhe des Selbstbehaltes und weitere Umstände, die von der konkreten Risikosituation auf dem Baustellengelände abhängen. Besondere Beachtung finden dabei die Gefährdungen durch Erd- und Seebeben, Sturm, Überschwemmung, Überflutung, Erdrutsch, Vulkanismus und andere Naturgefahren. Damit Unterversicherungen vermieden werden, sollte zunächst eine vorläufige Versicherungssumme vereinbart werden, die nach Bauende abgerechnet wird. Handelt

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es sich jedoch um ein Bauvorhaben mit Festpreisvereinbarung, wird der Versicherer diesen Umstand entsprechend berücksichtigen müssen und Beitragsanpassungen anstreben. Zusammenfassende Übersicht Versicherte Risiken Bauvorhaben als Hoch-, Tief- oder Ingenieurbau Versicherungsnehmer Bauherr oder Bauunternehmer Versicherungsschutz z. B. für Schäden durch – Naturgefahren (Erdbeben, Überschwemmung, Sturm ...) – Feuer (FLEXA-Gefahren: Fire, Lightning, Explosion, Aircraft) – Einbruch und Diebstahl – Ausführungsfehler – Fahrlässigkeit und Sabotage – Zusatzdeckungen nach Vereinbarung Wichtigste Ausschlüsse für Schäden durch – Krieg, Kernenergie, Streik, innere Unruhen – Behördliche Beschlagnahmen – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten – fehlerhafte Planung, Verschleiß und Mängel – normale Witterungseinflüsse und normale Wasserführung von Gewässern – Vermögensschäden Versicherungssumme: Gebildet aus der vertraglichen Bausumme

Prämienberechnung: Erfolgt individuell nach der Risikosituation

Entschädigung: Wiederherstellungskosten abzüglich Restwerte und Selbstbehalt

10.3 Montageversicherung – international: Erection All Risk (EAR) Insurance – Typische Beispiele für Montagerisiken sind: – einzelne Maschinen, Apparate und Konstruktionen aller Art – Kraftwerke mit Kesselanlagen, Gas- und Dampfturbinen, Transformatoren, Schaltanlagen einschließlich Leittechnik, Behältern, Rohrleitungen – Energieübertragungsanlagen mit Umspannwerken und Freileitungen – Zellstoff-, Papier- und Wellpappenfabriken sowie Druckereien – Zementfabriken und Betonwerke – Stahlwerke, Chemieanlagen, Textilfabriken

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– Spanplatten- und Möbelfabriken – komplette Maschinenfabriken – sonstige maschinelle Anlagen beliebiger Art Neben den vorgenannten Beispielen für komplette technische Einrichtungen wird mit einer Montageversicherung aber auch Versicherungsschutz beim Erweitern bestehender Industrieanlagen oder deren Umbauten geboten. Im Vergleich zur Bauleistungsversicherung werden über die Montageversicherung Risiken versichert, bei denen es sich um technische Ausrüstungen mit Maschinen, maschinellen Anlagen, elektrotechnischen und elektronischen Einrichtungen handelt und zum Projekt keine Bauleistungen gehören oder diese nur nachrangige Bedeutung haben. Das Gefährdungspotential für Montagerisiken ist zunächst deckungsgleich mit dem, welches auch für die Bauleistungsrisiken gilt. Zusätzlich, und das begründet sich mit der Art der Montagerisiken, wirken jedoch spezielle Gefahren bei den Inbetriebnahmen und dem anschließenden Probebetrieb der zu versichernden Sachen. Beim regulären Inbetriebsetzungsprozess können durch Ausführungsfehler oder durch Bedienfehler des Inbetriebsetzungspersonals sogenannte innere Schäden auftreten, die zusätzlich auch gravierende Folgeschäden bewirken. Während Schäden durch Naturgefahren zu Großschäden durch äußere Einwirkungen auf das Montageobjekt führen, sind Schäden während der Inbetriebnahme und dem Probebetrieb häufiger vertreten, können aber auch ein enormes Schadenausmaß annehmen. Beispielhaft sei auf Schäden durch berstende Turbinenläufer in Kraftwerken verwiesen, die stets zum Totalschaden eines Dampf- oder Gasturbinensatzes führen, obendrein aber auch weitergehende Feuerschäden auslösen können. Die Montageversicherung ist in der industriellen Wirtschaft eine weit verbreitete und nicht verzichtbare Versicherungsart. Mit dieser Dienstleistung durch die Versicherer wird eine ganz entscheidende Voraussetzung zur Absicherung wirtschaftlicher Vorhaben geschaffen. Beispielhaft sei auf folgenden Sachverhalt verwiesen: Ein Montageunternehmen, sei es eine Einzelfirma oder auch ein Firmenkonsortium, erhält den Auftrag zur Errichtung einer Industrieanlage im Wert von mehreren Millionen US-Dollar oder Euro. Unter normalen Randbedingungen wird der Auftragnehmer in seiner Preiskalkulation neben den eigentlichen Projektkosten auch einen Zuschlag für Wagnis und Gewinn berücksichtigen. Kommt es während der Projektabwicklung nun zu einem oder mehreren Montageschäden, so besteht die Gefahr, dass nicht nur Wagnis- und Gewinnanteile, sondern gegebenenfalls die bis zum Schadeneintritt bereits erfolgten Lieferungen und Leistungen vernichtet werden, im kritischsten Fall das Gesamtprojekt. Zur Absicherung solcher Risiken ist eine Montageversicherung unabdingbar. Prinzipiell gelten diese Überlegungen natürlich auch für den Auftraggeber unabhängig davon, ob er weitgehende Haftungen auf den Auftragnehmer übertragen hat. So verbleibt im Fall eines Großschadens mit der Folge einer Insolvenz der ausführenden Firmen allemal ein gravierendes Risiko beim Auftraggeber. Es gehört daher zu den elementaren Pflichten der Kaufleute, finanzielle Vorsorgen durch Abschluss entsprechender Versicherungen zu treffen.

10.3.1 Versicherungsnehmer und versicherte Interessen Versicherungsnehmer können sowohl der vom Auftraggeber beauftragte Montageunternehmer wie auch der Auftraggeber/Bauherr selbst sein. Prinzipiell können

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auch einzelne Auftragnehmer für ihren jeweiligen Liefer- und Leistungsanteil Montageversicherungen abschließen. Analog zur Bauleistungsversicherung ist es aber dringend angeraten, für ein Montagevorhaben auch nur eine Montageversicherung abzuschließen. Dabei sollten die Interessen aller am Montagevertrag direkt oder indirekt mitwirkenden Unternehmen in der Montageversicherung berücksichtigt werden. Hierdurch werden Rechtsunsicherheit, Deckungslücken und Diskussion über Leistungsschnittstellen vermieden.

10.3.2 Versicherte Sachen Versichert werden alle Lieferungen und Leistungen für das Montagevorhaben. Hierbei kann es sich um ein neues Projekt oder auch den Umbau oder die Erweiterung einer bestehenden Industrieanlage handeln. Je nach Art der Risiken sind die zu montierenden Objekte detailliert aufzulisten. Dies ist sowohl für die Bildung der Versicherungssumme wie auch für die Beurteilung des Risikos notwendig. Mitversicherbar ist auch die Montageausrüstung. Hierunter fallen Bau- und Montagemaschinen oder sonstige technische Einrichtungen, mit deren Hilfe das Montageobjekt errichtet werden soll. Mitversicherbar sind ferner Montagelager und Baustellenunterkünfte.

10.3.3 Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden Die Montageversicherung ist ebenfalls nach dem Prinzip einer Allgefahrenversicherung aufgebaut. Dies hat zur Folge, dass sich die Ersatzpflicht für unvorhergesehen eintretende Schäden bei Montagen, den Inbetriebnahmen und dem Probebetrieb über definierte Ausschlüsse der Versicherungspolice bestimmt und übrige Bestimmungen keine deckungsschädlichen Konsequenzen bewirken. Versichert sind Sachschäden an den versicherten Sachen, soweit diese während der Versicherungsdauer unvorhergesehen eintreten und kein in der Police genannter Ausschluss vorliegt. Nicht versichert sind Schäden durch – Krieg, Invasion, Feindhandlungen, Bürgerkrieg, Aufstand, Meuterei, Aussperrung, Verschwörung, Beschlagnahme, gewaltsame Enteignung, – Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen, – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten, – Streik, Aufruhr und innere Unruhen (mit Klausel nach Risikoprüfung fallbezogen jedoch versicherbar), – Völlige oder zeitweise Einstellung der Bauarbeiten. Neben den vorgenannten allgemeinen Ausschlüssen haftet der Versicherer nicht für Schäden durch – Folgeschäden jedweder Art, wie Vertragsstrafen, Verluste wegen Verzögerungen, Nichterfüllung, Vertragsaufhebung, – Planungsfehler, Material-, Guss- und Ausführungsmängel, ausgenommen sind Montagefehler,

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– Verschleiß, Korrosion, Oxidation, Verkrustung, – Verlust oder Beschädigung von Akten, Zeichnungen, Schriftstücken, Geld, Wertpapieren, Urkunden, Schecks, – Verluste und Schäden, die lediglich bei einer Inventur festgestellt werden.

10.3.4 Zusätzliche Deckungserweiterungen Es besteht die Möglichkeit, bei einer Montageversicherung auch zusätzliche Risiken zu versichern. Hierzu zählen: – Mitversicherung des Herstellrisikos;

Lösungsweg: Vereinbaren von Klausel 200. Es wird hierdurch Versicherungsschutz für Kosten geboten, die bei einem Schaden infolge fehlerhafter Planung, Material- der Ausführungsmängeln entstehen, wobei diejenigen Kosten abgezogen werden, die zur Mängelbehebung notwendig gewesen wären, wenn dieser Mangel vor Schadeneintritt erkannt worden wäre. – Mitversicherung von Garantierisiken;

Lösungsweg: Vereinbaren von Klausel 201. Es wird hierdurch Versicherungsschutz für Schäden geboten, die ein Lieferant aufgrund seiner Liefer- und Leistungsbedingungen gegenüber seinem Auftraggeber im Rahmen seiner Garantie- und Gewährleistungszusagen zu erfüllen hat. Zu beachten ist aber, dass nicht pauschal Ersatz für alle Garantieansprüche geleistet wird, sondern der Kostenersatz für Sachschäden an den versicherten Sachen durch Montage- und Planungsfehler, Guss- und/oder Ausführungsmängel erfolgt, wobei die Kosten für die Behebung des Fehlers abgezogen werden, wenn dieser bereits vor Schadeneintritt erkannt worden wäre. – Mitversicherung der Montageausrüstung;

Lösungsweg: Vereinbaren von Klausel 202. Es wird hierdurch Versicherungsschutz für Kosten geboten, die zur Behebung von Schäden durch unfallartige Ereignisse entstehen. Innere Schäden, wie beispielsweise Schäden an elektrischen oder mechanischen Teilen, fehlerhafte Schmierung oder Mangel an Kühlflüssigkeit sind nicht versichert, sofern sich hierdurch kein Unfall ereignete. – Finanzielle Ausfälle wegen verspäteter Fertigstellung eines Montageprojekts. Hierdurch entstehen in der Regel Umsatzausfälle wegen Nichtbenutzbarkeit der zu errichtenden Produktionsanlagen

Lösungsweg: Sofern die fristgerechte Fertigstellung durch dem Grunde nach ersatzpflichtige Montageschäden ausgelöst wird, bietet eine Montage-Betriebsunterbrechungsversicherung Ersatz für nicht erzielte Deckungsbeiträge. International steht dafür die Bezeichnung Delay in Start-Up Insurance (DSU). Auf Einzelheiten dieser Deckung wird im Abschnitt der Betriebsunterbrechungsversicherungen (siehe 10.7.9.1) eingegangen.

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Zusammenfassende Übersicht Versicherte Risiken Montagen von Maschinen und Anlagen Versicherungsnehmer Montagefirma bzw. Hersteller/Lieferant oder Auftraggeber Versicherungsschutz z. B. für Schäden durch – Naturgefahren (Erdbeben, Überschwemmung, Sturm ...) – Feuer (FLEXA-Gefahren: Fire, Lightning, Explosion, Aircraft) – Einbruch und Diebstahl – Montagefehler beim Errichten, der Inbetriebnahme oder dem Probebetrieb – Fahrlässigkeit und Sabotage – Zusatzdeckungen nach Vereinbarung Wichtigste Ausschlüsse für Schäden durch – Krieg, Kernenergie, Streik, innere Unruhen – Behördliche Beschlagnahmen – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten – fehlerhafte Planung, Material-, Guss- und Ausführungsmängel (ausgenommen Montagefehler) – Verschleiß, Korrosion und Oxidation – indirekte Verluste einschließlich Vertragsstrafen und Verzögerungen Versicherungssumme: Gebildet aus dem Auftragswert für das Gesamtprojekt

Prämienberechnung: Erfolgt individuell nach der Risikosituation

Entschädigung: Wiederherstellungskosten abzüglich Restwerte und Selbstbehalt

10.4 Verbundene Projektversicherung – international: Comprehensive Project Insurance (CPI) – Für industrielle Großprojekte, wie Bau kompletter Kraftwerke, Tunnelbauten, Bau von Staudämmen und vergleichbaren Projekten besteht die Möglichkeit für einen umfassenden Versicherungsschutz. Hierzu werden die vorgenannt beschriebenen Versicherungsmodelle mit weiteren Deckungskonzepten gebündelt. So entsteht eine kompakte Versicherungslösung, die Verbundene Projektversicherung (CPI). Die Frage der Dominanz von Bauleistungen im Verhältnis zu Technischem Equipment steht nicht im Vordergrund. Vielmehr sollen alle Besonderheiten und Charakteristika eines Industrieprojekts berücksichtigt werden. Im Regelfall wird es sich bei diesen Großprojekten um ein Firmenkonsortium oder eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft mehrerer Firmen) handeln, bei denen ein Partner als Konsortialführer gegenüber dem Versicherer auftritt. Die an der Projektausführung beteiligten Firmen werden mitversichert. Gleichfalls kann der Auftraggeber Versicherungsnehmer werden; die Interessen der an der Projektausführung beteiligten Firmen sind mitzuversichern.

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Auch hier gilt, dass sich der für die Versicherungspolice vorgesehene Haftungsumfang an den Haftungsvereinbarungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern zu orientieren hat. Bei dem Deckungskonzept werden die zuvor beschriebenen Bausteine gebündelt: – Montageversicherung (EAR) – Bauleistungsversicherung (CAR) Das Versicherungskonzept wird ergänzt um – Deckung von Schäden an Baumaschinen und Ausrüstungen – Deckung von Haftpflichtrisiken durch die Baustellentätigkeit – Deckung von finanziellen Verlusten durch verzögerte Fertigstellung des Projekts (DSU – Delay in Start-Up / siehe Abschnitt 10.7.9.1) – Deckung von Transportschäden Diese Versicherungslösung ist in Bausteine gegliedert. Fall- und risikobezogen besteht daher die Möglichkeit, eine maßgeschneiderte Police für ein industrielles Projekt aufzubauen. Die versicherten Gefahren und Schäden sind mit denen der CAR- und EAR-Deckung identisch. Deckungserweiterungen sind mit den jeweiligen Klauseln fallbezogen möglich. Risikobewertung und Prämienkalkulationen werden individuell behandelt.

10.5 Maschinenversicherung – international: Machinery Breakdown Insurance – Bei der Maschinenversicherung handelt es sich um die bedeutsamste Form der Versicherung von in Betrieb befindlichen technischen Anlagen. Nach der Fertigstellung und der Übergabe von Montageobjekten an den Betreiber ist es in der Regel notwendig, die Maschinen und technischen Anlagen gegen Sachschäden während der Nutzungsdauer zu versichern. Mit einer Maschinenversicherung können sämtliche Maschinen, Apparate, maschinellen Einrichtungen und Anlagen, hierunter fallen z. B. Maschinen der Energieerzeugung (Dampferzeuger, Turbinen, Generatoren), Maschinen und Anlagen der Energieverteilung (Transformatoren, Hoch- und Niederspannungsanlagen), ferner alle Produktions- und Hilfsmaschinen (Werkzeugmaschinen, Webstühle, Papiermaschinen, Knetwerke, Pumpen, Kompressoren, Behälter, Apparate, Rohrleitungen usw.) gegen Sachschäden versichert werden. Prinzipiell handelt es sich damit um Objekte, die schon unter Abschnitt 10.3 genannt wurden. Ergänzend zur Versicherung der stationären Maschinen und Anlagen besteht die Möglichkeit, auch alle fahrbaren und transportablen Maschinen und Geräte mit eigens dafür entwickelten Bedingungen zu versichern. Insbesondere Baugeräte, wie Bagger, Ladegeräte, Planierraupen und Bohrgeräte, aber auch Hebezeuge, wie Krane, Hubarbeitsbühnen und Stapler werden häufig unter schwierigen Einsatzbedingungen benutzt; die Gefahr von Maschinenunfällen aber auch den sogenannten inneren Maschinenschäden ist erheblich.

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Der technologische Fortschritt brachte es mit sich, dass der Integrationsgrad technischer Anlagen und damit deren finanzieller Wert stetig zugenommen hat. Kleine und mittlere Unternehmen, sehr oft aber auch größere Firmen, sind beim Erneuern oder Erweitern ihrer produktionstechnischen Basis auf Kredite angewiesen oder praktizieren Leasingmodelle. Ergänzend zu den wirtschaftlichen Interessen der Anlagenbetreiber verpflichten die Kreditgeber oder Leasingfirmen ihre Kunden zum Abschluss von Maschinenversicherungen, damit deren Kapitalinteressen abgesichert sind. Mit dem bestimmungsgemäßen Einsatz von Maschinen und Anlagen werden diese nach der Errichtungsphase nun weiteren neuen Risiken ausgesetzt, den Betriebsrisiken. Bei der Maschinenversicherung handelt es sich ebenfalls um eine Allgefahrenversicherung. Um Missverständnissen vorzubeugen: Bei einer Allgefahrenversicherung sind nicht etwa alle Gefahren versichert, obwohl dies im eigentlichen Wortsinne suggeriert wird. Vielmehr gibt es definierte Ausschlüsse in der Police, an denen die Ersatzpflicht bei eingetretenen Sachschäden bemessen wird. Liegt zu einem Sachschaden kein in der Police benannter Ausschluss-Tatbestand vor, ist ein Versicherungsfall anzunehmen. Auf andere deckungs-schädliche Umstände, wie ein möglicherweise fehlender rechtwirksamer Vertrag, unterbrochener Versicherungsschutz wegen unbezahlter Prämienrechnungen usw. wird hier nicht eingegangen. Wenden wir uns nun der Frage zu, nach welchen Überlegungen versicherungswürdige Risiken ausgewählt werden. Versicherungsfachleute sind gehalten, ihre Kunden entsprechend zu beraten. Grundkenntnisse über technische Risiken sind für qualifizierte Beratungen unverzichtbar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, versicherbare und versicherungswürdige Risiken als solche mit einer „Faustformel“ zu erkennen. Dabei ist so vorzugehen, dass die bei einem Kunden vorhandenen technischen Anlagen auf die nachfolgenden Eigenschaften geprüft werden. Im Gespräch mit dem Kunden ist festzustellen, ob eines dieser Merkmale auf eine Maschine zutrifft. Bestätigt sich dies, lohnt es sich, die Versicherungswürdigkeit dieser technischen Einrichtung genauer zu prüfen. – Es handelt sich um eine vergleichsweise wertvolle Maschine, bei der im Schadenfall mit hohen Reparaturkosten zu rechnen ist. Der Versicherungsnehmer kann dazu in aller Regel am besten Auskunft geben. – Für die bei einer Maschine oder maschinellen Einrichtung ablaufenden physikalischen Prozesse trifft wenigstens eines der nachfolgenden Merkmale zu: • Hohe Betriebstemperatur • hoher Betriebsdruck • hohe elektrische Spannungen, z. B. > 1.000 V • gegenläufige kinematische Bewegung von Maschinenteilen • große mechanische Kräfte oder hohe Beschleunigungskräfte Häufig stellt sich die Frage, ob für den Abschluss einer Maschinenversicherung der gesamte Maschinenpark eines Kunden versichert werden soll oder ob nur ausgewählte besonders risikoträchtige Maschinen und Anlagen berücksichtigt werden. Bei der Antwort auf diese Frage sind zwei verschiedene Versicherungsphilosophien möglich und auch immer wieder anzutreffen:

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– Selektive Auswahl einzelner Maschinen Vorteile: – Methode ist risikoorientiert. – Kostenvorteile für Versicherungsnehmer. – Qualifizierte Risikoauswahl bedingt intensive Beratung mit der Folge einer stärkeren Kundenbindung.

Nachteile: – Wichtige Risiken könnten übersehen werden. – Schäden an nicht versicherten Sachen verursachen Ärger. – Vertrag ist pflegeintensiv.

Alternativ – Versicherung eines gesamten Maschinenparks einer Produktionsstätte. Vorteile: – Bei der Objektauswahl können keine Deckungslücken entstehen. – Vertrag ist „pflegeleicht und verursacht nur geringe Betreuungskosten.

Nachteile: – Risikoarme Sachen kosten Prämie. – Versicherungsnehmer sieht häufig zu hohen Kostenaufwand bei den Prämien für (aus seiner Sicht) unkritische Objekte.

10.5.1 Versicherungsnehmer und versicherte Interessen Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Sofern der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer der versicherten Sache ist, gilt dessen Interesse als mitversichert. Hat der Versicherungsnehmer die Sache verkauft, ist auch das Interesse des Käufers mitversichert. Überlässt der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter oder Entleiher, so ist auch das Interesse des Dritten mitversichert.

10.5.2 Versicherte Sachen Versichert werden die Maschinen und Anlagen bzw. Geräte jeweils komplett mit dazugehörigen Antriebsmotoren, Steuerungen und sonstigen Hilfssystemen. Auf Antrag sind folgende Teile zusätzlich versicherbar: – Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen; – Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an – Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen. – Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen. – sofern vereinbart auch Ölfüllungen von versicherten Turbinen.

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Nicht versichert sind – Wechseldatenträger – Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel – Werkzeuge aller Art – sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. – Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen. – Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte – Einrichtungen von Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazinen, Labors und Gerätewagen

10.5.3 Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden Die Maschinenversicherung leistet Ersatz für Schäden, die z. B. eintreten durch – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, – Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, – Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel, – Zerreißen infolge Fliehkraft, – Überdruck oder Unterdruck, – Sturm, Frost oder Eisgang. Wichtig ist, dass es sich bei den versicherten Gefahren nicht um abschließend aufgezählte Gefahren handelt, sondern lediglich um eine beispielhafte Aufzählung. Der Versicherungsfall definiert sich über benannte Ausschlüsse, die in der Police aufgeführt sind. 10.5.3.1

Allgemeine Ausschlüsse

Es gilt auch für die Maschinenversicherung das Prinzip der Allgefahrenversicherung. Ausgeschlossen sind: – Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten, – Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, – Schäden durch Innere Unruhen, – Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen, – Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten, – Schäden durch betriebsbedingt normale und betriebsbedingt vorzeitige Abnutzung oder Alterung,

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– Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war. – Schäden, für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. 10.5.3.2

Für stationäre Maschinen und Anlagen gilt darüber hinaus Folgendes:

Ausgeschlossen sind Schäden durch: – Feuer, Blitzschlag, Explosion und Absturz von Luftfahrzeugen, deren Ladung oder deren Teile (FLEXA-Gefahren). – die benannten EC-Gefahren (EC – Extended Coverage) Erdbeben, Erdrutsch, Überschwemmung. – durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Schäden an nicht gestohlenen Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten. Die Erklärung für diese Ausschlüsse ist einfach: Versicherungsschutz für Schäden aus diesen Gefahren kann und wird prinzipiell über eine Gebäude-Inhaltsversicherung geboten. Damit werden Doppelversicherungen vermieden. 10.5.3.3

Für fahrbare und transportable Maschinen und Geräte gilt:

Mitversichert sind folgende Schäden: – durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub (sofern vereinbart) – Transporte zu anderen Einsatzorten (sofern eine ganze Region als Versicherungsort deklariert ist, z. B. Deutschland, Polen, Ungarn oder alle Länder der Europäischen Union. – Brand, Blitzschlag, Explosion ... (FLEXA-Gefahren) – Naturgefahren, wie Sturm, Erdbeben, Überschwemmung, Frost, Eisgang Der Grund für diese Einschlüsse ist, dass die genannten Gefahren wegen der wechselnden Einsatzorte der fahrbaren und transportablen Maschinen sowie Geräte eben nicht über eine Gebäude-Inhaltsversicherung versicherbar sind. Anders als bei der Maschinenversicherung für stationäre Maschinen und Anlagen besteht zudem die Möglichkeit, für fahrbare und transportable Maschinen und Geräte, die aus inneren Ursachen entstehenden Schäden auszuschließen. Damit wird die Deckung auf eine Kaskoversicherung reduziert; es handelt sich nicht mehr um eine Allgefahrenversicherung, da sich der Versicherungsfall auf Basis der benannten Gefahren durch äußere Einwirkungen definiert. Optional kann dabei das Diebstahlrisiko mitversichert werden.

10.5.4 Versicherungssumme Für jede zu versichernde Sache ist eine Versicherungssumme anzugeben. In der Versicherungssumme müssen folgende Kosten enthalten sein: Der jeweils gültige Listenpreis der zu versichernden Sache, zuzüglich Kosten für Fracht, Zoll, Transport, Montage und Inbetriebnahme. Rabatte und andere Nach-

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lässe bleiben unberücksichtigt. Geeignete Grundlage ist die Beschaffungsrechnung, wenn diese den vorgenannten Kriterien entspricht. Handelt es sich um eine ältere Maschine, wird der ehemalige Listenpreis mit dem sogenannten Summenfaktor auf den jetzt gültigen Versicherungswert angepasst. Damit Unterversicherung vermieden wird, muss die Versicherungssumme für jede versicherte Sache jährlich auf den jeweiligen Neuwert angepasst werden. Warum Neuwert? Bei jeder Reparatur – ca. 90 % aller eintretenden Schäden sind Reparaturschäden – werden alte/beschädigte Teile durch neue ersetzt. Zudem hat der Versicherer die für die jeweilige Reparatur notwendigen aktuellen Lohnkosten plus Lohnzuschläge zu bezahlen. Mit der jährlichen Anpassung der Versicherungssummen auf Basis der aktuellen Lohn- und Preisentwicklung werden zugleich auch die Prämien angepasst. Dieses Verfahren gilt im Übrigen auch für die Elektronikversicherung.

10.5.5 Versicherungsdauer Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit der Betriebsfertigkeit der versicherten Sache. Als betriebsfertig gilt eine Sache, wenn der Probebetrieb erfolgreich abgeschlossen wurde sowie ein versichertes Interesse besteht: Der Gefahrenübergang vom Lieferanten an den Betreiber/Versicherungsnehmer ist erfolgt. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit, z. B. wegen Überholungen oder Reparaturen beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Der Versicherungsschutz wird in der Regel für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich, wenn nicht eine der beiden Vertragspartner den Vertrag zum Ablauf kündigt. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall bleibt davon unberührt.

10.5.6 Umfang der Entschädigung Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten und Restwerte höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Im Fall eines Teilschadens werden alle für die Wiederherstellung des früheren betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials entschädigt. Dazu zählen die Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe, Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen sowie Mehrkosten für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, De- und Remontagekosten und Transportkosten. Abzüge von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung werden vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen,

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soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. Für erneuerte Zylinderköpfe, Zylinderbuchsen, Kolben, Kolbenböden und Kolbenringe von Kolbenmaschinen werden prozentuale Abzüge entsprechend der bis zum Schadeneintritt verbrauchten Lebensdauer dieser Sachen vorgenommen. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Kosten einer Überholung oder sonstigen Maßnahme, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären und Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. Im Fall eines Totalschadens entschädigt der Versicherer den Zeitwert abzüglich Wertes des Altmaterials und abzüglich Selbstbehalt. Zusammenfassende Übersicht Versicherte Risiken Stationäre Maschinen und maschinelle Anlagen, aber auch fahrbare und transportable Geräte ab Betriebsfertigkeit Versicherungsnehmer Eigentümer oder auch Betreiber dieser Sachen Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen eintretende Schäden z. B. durch – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter – Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen – Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel – Zerreißen infolge Fliehkraft – Überdruck oder Unterdruck – Sturm, Frost oder Eisgang Wichtigste Ausschlüsse für Schäden durch – Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten – Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Aufstand, Kernenergie, innere Unruhen, Diebstahl – Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits bekannt waren – Verschleiß, Korrosion, Oxidation, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen – Einsatz einer reparaturbedürftigen Sache sowie in den Fällen, bei denen ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder für Reparaturauftrag einzutreten hat. – Bei stationären Risiken: FLEXA, Erdbeben, Überschwemmung, durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser Versicherungssumme Gebildet aus dem Neuwert für jede versicherte Sache

Prämienberechnung Erfolgt individuell nach der Risikosituation

Entschädigung Wiederherstellungskosten abzüglich Restwerte und Selbstbehalt

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10.6 Elektronikversicherung – international: Electronic Equipment Insurance – Die Elektronikversicherung hat im Vergleich zu den anderen Teilsparten der Technischen Versicherungen die wohl rasanteste Entwicklung seit ihrer Entstehung genommen. Während es sich anfangs noch um eine Versicherung für sogenannte Schwachstromanlagen handelte, dieser Begriff bis etwa 1990 noch Bestand hatte, kam es danach zur völligen Überarbeitung der Versicherungsbedingungen, hin zu einer wirklichen Elektronikversicherung. Damit haben die Elektronikversicherer der technologischen Entwicklung und insbesondere der extrem starken Verbreitung elektronischer Einrichtungen in Industrie, Gewerbe und dem privaten Bereich Rechnung getragen.

10.6.1 Versicherungsnehmer und versicherte Interessen Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Sofern der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer der versicherten Sache ist, gilt dessen Interesse als mitversichert. Hat der Versicherungsnehmer die Sache verkauft, ist auch das Interesse des Käufers mitversichert. Überlässt der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter oder Entleiher, so ist auch das Interesse des Dritten mitversichert.

10.6.2 Versicherte und nichtversicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig (siehe hierzu auch Erklärungen unter Abschnitt 10.5.5) sind. Beispielhaft seien hier folgende typische Elektronikrisiken genannt: – Elektronische Datenverarbeitungsanlagen (EDV) für alle Bereiche der Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft mit den dazugehörigen peripheren Einrichtungen und Stromversorgungsanlagen. Das beginnt mit dem einfachen Personalcomputer oder Laptop, setzt sich fort über Workstations, die über Netzwerke miteinander kommunizieren und umfasst auch komplette Rechenzentren, wie sie bei Finanzdienstleistern, Internet- und Telefonprovidern, Fluggesellschaften, Reiseveranstaltern und dergleichen vorzufinden sind. Für den Rechnerbetrieb notwendige Klimaanlagen, USV-Anlagen (USV gilt als Abkürzung für unterbrechungslose Stromversorgung), Netzersatzanlagen und Einrichtungen der Datenfernübertragung (DFÜ) gehören ebenfalls dazu. – Medizinische Geräte und Anlagen für Diagnostik und Therapie – Geräte und Anlagen der Bürokommunikation – Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen, Waagen – Satz- und Reprotechnik sowie Bild- und Tontechnik Nicht versichert sind: Wechseldatenträger, Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel sowie Werkzeuge aller Art und sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

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10.6.3 Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden Auch die Elektronikversicherung ist als Allgefahrenversicherung aufgebaut. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch: – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter – Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung – Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (FLEXA) sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion – Wasser, Feuchtigkeit – Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung Die wesentliche Erweiterung der versicherten Gefahren und Schäden im Vergleich zur Maschinenversicherung ergibt sich durch die mitversicherten FLEXA-Gefahren und die Naturgefahren außer Erdbeben. Ausgeschlossen sind: – Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten, – Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, – Schäden durch Innere Unruhen, – Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen, – Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten, – Schäden durch betriebsbedingt normale oder betriebsbedingt vorzeitige Abnutzung oder Alterung, – Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war. – Schäden, für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Die Elektronikversicherung wird in der Praxis am häufigsten bei Schäden aus folgenden Ursachen in Anspruch genommen: – Brand, Blitzschlag und Explosion ... (FLEXA), – Rauch, Rußbildung, Beaufschlagung und Kontamination durch korrosive Gase, z. B. auch nach Feuerschäden an in der Nähe befindlichen Sachen, – Bedienungsfehlern, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit, – Fehlerhafte Klimatisierung mit der Folge von Überhitzungen und daraus entstehenden thermischen Zerstörungen elektronischer Bauelemente,

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– Kurzschluss und elektrische Überspannungen sowie schädigende Wirkungen durch elektrische und magnetische Felder, – Diebstahl, Einbruch und Raub oder auch Vorsatz Dritter Maßgebend für die Beurteilung eines Schadens im Hinblick auf die Ersatzpflicht dem Grunde nach sind die in der Police aufgeführten Ausschlüsse. Eine zu erwähnende Besonderheit gilt jedoch für Schäden an elektronischen Bauelementen. Für solche Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Die Beweislast für die von außen einwirkende Ursache trägt der Versicherungsnehmer. Hintergrund dafür ist der Umstand, dass elektronische Bauelemente (Wiederstände, Kondensatoren, Transistoren, integrierte Schaltkreise und Prozessoren) infolge von fertigungsbedingten Toleranzen gelegentlich auch nach längerer Betriebszeit noch ausfallen können. Maß dafür sind die sogenannten statistisch bedingten Ausfallraten je Bauelement, die sich aus der zu erwartenden Lebensdauer (MTBF-Werte – Mean Time Between Failures) errechnen. Die Schadenbehebung erfolgt in solchen Fällen fast ausnahmslos durch Austausch einer kompletten Baueinheit, sprich einer bestückten Leiterplatte oder eines im Reparaturfall üblicherweise auszutauschenden Moduls. Die Schadenursache ist in diesen Fällen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand, der dann die eigentlichen Reparaturkosten bei weitem übersteigen würde, festzustellen. Deshalb werden solche Schäden nur dann entschädigt, wenn die Ursache durch das von außen einwirkende Ereignis belegt ist. – Alternativ bestünde allerdings auch die Möglichkeit, diese Deckungseinschränkung zu vermeiden. Dann sollte jedoch ein der Sachlage angemessen höherer Selbstbehalt von z. B. 1.000,– € bis 1.500,– € vereinbart werden. Die aus statistisch bedingten Bauelementeausfällen resultierenden Schäden verbleiben dann in aller Regel im Selbstbehalt.

10.6.4 Pauschalversicherung und Zusätzliche Deckungserweiterungen Für Risiken der Elektronikindustrie werden in der Mehrzahl der Fälle sogenannte Pauschalversicherungen angewendet. Charakteristisch dafür ist, dass bis zu einer feststehenden Gesamtversicherungssumme, z. B. 3 Mio. Euro, Pauschalverträge vereinbart werden. Dazu werden die zu versichernden Sachen speziellen Anlagengruppen zugeordnet, für die jeweils Risikomerkmale, Bedingungen und Prämien weitgehend übereinstimmend sind. In regelmäßigen Abständen sind die Versicherungssummen für die jeweilige Anlagengruppe zu überprüfen und anzupassen. Eine Vorsorge für neu hinzukommende Risiken wird vereinbart. Solche Verträge sind dann recht pflegeleicht und kostengünstig zu verwalten. Ferner gibt es zur Elektronikversicherung folgende Deckungserweiterungen: – Datenversicherung – Mitversichert sind hierbei auch Daten und Standardprogramme sowie individuell erstellte Programme auf auswechselbaren Datenträgern, sofern diese durch Blitzeinwirkung, einen Sachschaden an den Datenverarbeitungsanlagen oder dem Datenträger selbst beschädigt oder zerstört werden. Ausgeschlossen sind Schäden durch „Viren“, „Würmer“ oder „Trojanische Pferde“. Grund dafür ist die Kumulgefahr im Risikenbestand eines Versicherers.

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– Softwareversicherung – Mitversichert sind hier nur abschließend aufgezählte Gefahren und Schäden infolge von Sachschäden am Datenträger, Störungen oder Ausfall der Hardware der EDV-Anlage, der DFÜ, der Stromversorgungsanlagen oder der Klimaanlage, durch Bedienfehler, Über- oder Unterspannung, elektrostatische Aufladung oder elektromagnetische Felder, höhere Gewalt sowie durch vorsätzliche Programm- oder Datenträgeränderungen Dritter in schädigender Absicht. Ausgeschlossen sind auch hier Schäden durch „Viren“, „Würmer“ oder „Trojanische Pferde“. – Mehrkostenversicherung – Hierzu sind Mehrkosten zu benennen, die infolge eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen Schadens im Sinne der Elektronikversicherung ausgelöst werden. Damit Doppelversicherungen zu einer bestehenden Gebäude-Inhaltsversicherung vermieden werden, besteht die Möglichkeit, die dort versicherten Gefahren (FLEXA, Leitungswasser, Sturm, Einbruchdiebstahl und Raub) in der Elektronikversicherung auszuschließen.

10.6.5 Versicherungssumme Für jede zu versichernde Sache ist eine Versicherungssumme anzugeben. In der Versicherungssumme müssen folgende Kosten enthalten sein: Der jeweils gültige Listenpreis der zu versichernden Sache, zuzüglich Kosten für Fracht, Zoll, Transport, Montage und Inbetriebnahme. Rabatte und andere Nachlässe bleiben unberücksichtigt. Geeignete Grundlage ist die Beschaffungsrechnung, wenn diese den vorgenannten Kriterien entspricht. Damit Unterversicherung vermieden wird, muss die Versicherungssumme für jede versicherte Sache innerhalb eines Jahres auf den jeweiligen Neuwert angepasst werden.

10.6.6 Versicherungsdauer Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit der Betriebsfertigkeit der versicherten Sache. Als betriebsfertig gilt eine Sache, wenn der Probebetrieb erfolgreich abgeschlossen wurde sowie ein versichertes Interesse besteht: Der Gefahrenübergang vom Lieferanten an den Betreiber/Versicherungsnehmer ist erfolgt. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit, z. B. wegen Überholungen oder Reparaturen beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Der Versicherungsschutz wird in der Regel für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich, wenn nicht eine der beiden Vertragspartner den Vertrag zum Ablauf kündigt. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall bleibt davon unberührt.

10.6.7 Umfang der Entschädigung Prinzipiell gelten für die Elektronikversicherung die Entschädigungsregeln der Maschinenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen leistet der Versicherer jedoch Neuwertersatz für die abhandengekommene oder beschädigte Sache. Vo-

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raussetzung dafür ist u. a., dass der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. Zusammenfassende Übersicht Versicherte Risiken Elektrotechnische und elektronische Anlagen ab Betriebsfertigkeit Versicherungsnehmer Eigentümer oder auch Betreiber dieser Sachen Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen eintretende Schäden z. B. durch – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter – Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung – Feuer, Blitzschlag, Explosion, Absturz von Luftfahrzeugen ... (FLEXA) – Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen – Wasser, Feuchtigkeit, Sturm, Frost oder Eisgang – Naturgefahren, soweit nicht ausgeschlossen Wichtigste Ausschlüsse für Schäden durch – Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten – Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Aufstand, Kernenergie, innere Unruhen – Erdbeben – Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits bekannt waren – betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung, für Folgeschäden an anderen Austauscheinheiten erfolgt Ersatz. – Einsatz einer reparaturbedürftigen Sache sowie in den Fällen, bei denen ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Versicherungssumme Gebildet aus dem Neuwert für jede versicherte Sache

Prämienberechnung Erfolgt individuell nach der Risikosituation

Entschädigung Wiederherstellungskosten – Neuwertersatz – abzüglich Restwerte und Selbstbehalt

10.7 Betriebsunterbrechungsversicherungen Den TV-Betriebsunterbrechungs-Versicherungen kommt innerhalb der Technischen Versicherungen eine besondere Bedeutung zu. Der in den letzten Jahrzehnten steigende Bedarf zur Absicherung von Betriebsunterbrechungsschäden resultiert aus dem Umstand, dass nahezu in allen Wirtschaftsbereichen eine Intensivierung der Produktion erfolgte, verbunden mit steigendem Kostendruck, was wiederum zur stärkeren Auslastung von Produktionskapazitäten bei gleichzeitig abgeschmolzenen

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Lagerbeständen sowohl bei Fertigwaren als auch bei Rohmaterial führte. Zudem muss festgestellt werden, dass ein infolge von versicherten Sachschäden eintretender Betriebsunterbrechungsschaden häufig höhere finanzielle Verluste bewirkt als ein Sachschaden, der durch eine Maschinen- oder Elektronikversicherung gedeckt ist. Wir unterscheiden folgende Deckungskonzepte: – Deckung von Betriebsunterbrechungsschäden wegen ausgefallener Erlöse Es handelt sich in aller Regel um zeitabhängige Ausfallschäden. Zeitunabhängige Ausfallschäden können jedoch ebenfalls versichert werden. Beispiele dafür sind Verderbschäden bei irreversibel ablaufenden Produktionsprozessen oder entgangene Leistungsvergütungen beim Verkauf von Elektroenergie. – Deckung von Schäden durch Mehrkosten Hier werden zeitabhängige und zeitunabhängige Mehrkosten unterschieden. Beispiele für zeitabhängige Mehrkosten: • zusätzliche Löhne, Transport- und Lagerkosten, logistische Aufwendungen beim Ausweichen mit der Produktion in ein Zweigwerk, • Fremdstrombezug (elektrische Arbeit) bei ausgefallener Eigenerzeugungsanlage, • Zukauf von Halbfertigprodukten, z. B. Zellstoff für die Papierherstellung, wenn die eigene Zellstoffaufbereitungsanlage beschädigt ist. Beispiele für zeitunabhängige Mehrkosten: • zusätzliche Leistungsgebühren bei Fremdstrombezug • zusätzliche Leistungsgebühren bei Gasbezug • Verderbschäden in der Lebensmittelindustrie (Verkochen)

10.7.1 Vorgehensweise bei einer Risikoanalyse Insbesondere für anspruchsvolle Risiken in Industriebetrieben ist eine Risikobesichtigung mit Erfassung der jeweils angewandten Produktionsprozesse durch Fachleute des Versicherers dringend angeraten. Dabei sollte wie folgt vorgegangen werden: – Aufspüren ausfallrelevanter Maschinen und Anlagen, – Charakteristische Ausfallsituationen „vordenken“ und mit dem Versicherungsnehmer besprechen, – Feststellen von Risiko mindernden Ausweichlösungen (eventuell sind Mehrkostendeckungen zu favorisieren), – Notfall- und Krisenpläne erfragen oder anregen, – Vorschläge für Beschaffen von Ersatzteilen und/oder -baugruppen mit der entsprechenden Prämienrelevanz unterbreiten. Es versteht sich von selbst, dass für die Behandlung der vorgenannten Punkte der direkte Dialog mit dem Versicherungsnehmer unverzichtbar ist. Beispiele versicherungswürdiger Maschinen – Dampferzeuger / Kesselanlagen für Prozessdampf in Industriebetrieben, – Kompressorenanlagen für Druckluftsysteme bei Produktionsanlagen,

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– – – – – – – – – – –

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elektrische Schaltanlagen und Großtransformatoren in Industrieanlagen, komplexe Produktionslinien, Druckmaschinen, insbesondere für Zeitungsdruck, Krananlagen, sofern diese in Produktionsprozesse eingebunden sind, Öfen für Schmelz- und sonstige Wärmebehandlungsprozesse, Spanplattenpressen, Windenergieanlagen (enorm wachsende Bedeutung bei Windparks im Meer); Biogaskraftwerke, Fotovoltaikanlagen, Blockheiz- und Industriekraftwerke, ausgewählte Maschinen in der Metall verarbeitenden Industrie.

Prinzipiell entsprechen die vorgenannten technischen Anlagen auch den versicherungswürdigen Maschinen für eine Maschinenversicherung. Ergänzend ist jedoch zu prüfen, in welchem Umfang Schäden an diesen Einrichtungen auch Ertragsausfälle bewirken. Die Frage nach einer selektiven Risikoauswahl oder einer Pauschalversicherung erklärt die zu beobachtende Praxis: Während bei Kraftwerken Deckungen kompletter Blockeinheiten zu beobachten sind, werden im produzierenden Gewerbe bis auf Ausnahmen in den Versicherungsverträgen nur ausgewählte Maschinen und technische Anlagen berücksichtigt. Abweichend von den TV-Sachversicherungen, wie EAR-, CAR-, Maschinen- und Elektronikversicherungen, sprechen wir bei den im Zuge einer Risikoanalyse erfassten ausfallrelevanten technischen Einrichtungen nicht von versicherten Sachen. Das erklärt sich mit dem Gegenstand der Betriebsunterbrechungsversicherungen, der eben nicht Objekte gegen Sachschäden versichert, sondern den bei deren Ausfall entstehenden Betriebsunterbrechungsschaden.

10.7.2 Versicherungsnehmer Als Versicherungsnehmer für den Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung kommt stets nur derjenige in Frage, bei dem sich ein Betriebsunterbrechungsschaden verwirklichen würde. Wird von finanzierenden Kreditinstituten die Forderung nach Abtretungen von Entschädigungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung erhoben, ist Vorsicht angeraten. Prinzipiell wird sich ein Versicherer dem nicht verschließen. Nur darf die Abtretungsforderung niemals für Aufwendungen zur Schadenminderung, wie Errichtung und Betrieb eines technischen Provisoriums und dergleichen, gelten. Hier ist es für den Versicherer wichtig, frei in seiner Entscheidung zu bleiben, damit Schadenminderungsmaßnahmen ohne jeglichen Zeitverzug umgesetzt werden können, damit ein drohender Ausfallschaden auch unverzüglich gemindert werden kann.

10.7.3 Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden Bei den versicherten und nichtversicherten Gefahren und Schäden besteht Deckungsgleichheit mit der Maschinenversicherung. Handelt es sich um stationäre Maschinen und Anlagen, sind die FLEXA- sowie ausgewählte EC-Gefahren über

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eine ergänzend zur Inhaltsversicherung abschließbare Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung versicherbar. Wird jedoch der Ausfallschaden durch Sachschäden an fahrbaren und transportablen Maschinen und Geräten versichert, so sind die FLEXA- und EC-Gefahren in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Dies erfolgt in der Regel durch Klauselvereinbarung.

10.7.4 Haftzeit Im Versicherungsvertrag ist eine Vereinbarung zur geltenden Haftzeit zu treffen. Definitionsgemäß beginnt diese mit dem Zeitpunkt, zu dem der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. An dieser Stelle sei mit Nachdruck darauf verwiesen, dass bei der Auswahl der im Versicherungsvertrag deklarierten Haftzeit mit äußerster Sorgfalt vorzugehen ist. Gerade infolge der gelegentlich zu beobachtenden teils problematischen Situation bei der Bereitstellung von Ersatzteilen sind zu knapp bemessene Haftzeiten Grund für vermeidbare Entschädigungskürzungen. Seit geraumer Zeit sind Lieferengpässe bei allen möglichen Komponenten des Maschinenbaus, der Elektrotechnik und weiterer Industriesegmente zu beklagen. Unverständlicherweise legen technisch wenig versierte Versicherungsberater ihr Augenmerk gelegentlich zu stark auf das Ziel einer Prämieneinsparung. Dabei wird übersehen, dass diese Einsparung regelmäßig in einem krassen Missverhältnis zu der im Schadenfall dann vertragsgemäß vorzunehmenden Entschädigungskürzung steht, wenn es zu Haftzeitüberschreitungen kommt.

10.7.5 Ausfallziffer Der Begriff „Ausfallziffer“ bezeichnet für die versicherte Sache den prozentualen Anteil von Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten, der voraussichtlich nicht erwirtschaftet werden kann, wenn diese Sache während des gesamten Bewertungszeitraumes nicht betrieben werden kann. Als Bewertungszeitraum gelten die letzten 12 Monate vor dem Endzeitpunkt des Betriebsunterbrechungsschadens. Konkret bedeutet das, dass der unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Schadenzeitraum liegende Erwirtschaftungsanteil durch die zu Schaden gekommene technische Anlage als Bezugspunkte für die Feststellung der Schadenhöhe nicht zwingend der dokumentierten Ausfallziffer entsprechen muss. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Erwirtschaftungsanteil, nivelliert über den gesamten Bewertungszeitraum, mit der Ausfallziffer ausreichend dokumentiert ist. Für die Risikobewertung und Prämienkalkulation geht der Versicherer stets von Durchschnittswerten bezogen auf ein Versicherungsjahr aus. Das hat zur Folge, dass es Produktionszeiträume im Jahr mit niedrigeren Erwirtschaftungsanteilen bezogen auf die dokumentierte Ausfallziffer geben kann und solche mit höheren Anteilen. Dies ist bei der Schadenfeststellung zu berücksichtigen. Gelegentlich in Versicherungsverträgen zu beobachtende Nachhaftungsvereinbarungen zur Ausfallziffer („Der Versicherer haftet über die dokumentierte Ausfallziffer von z. B. 60 % mit weiteren fünf Prozentpunkten.“) sind unnötig.

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10.7.6 Selbstbehalt Bei Versicherung von zeitabhängigen Unterbrechungsschäden/Mehrkosten werden überwiegend zeitliche Selbstbehalte vereinbart. Die Dauer des zeitlichen Selbstbehaltes sollte sich an angemessenen betriebswirtschaftlichen Überlegungen beim Versicherungsnehmer orientieren. Üblich sind zeitliche Selbstbehalte von 2, 3, 4, 7, 14 und 30 Tagen. Anwendungsmechanismus: Ausfalltage mit Minderleistung werden zu vollen Unterbrechungstagen zusammengefasst und dem vereinbarten zeitlichen Selbstbehalt zugeordnet. Grundsätzlich ist es jedoch auch möglich, einen festen oder diesen kombiniert mit einem prozentualen Selbstbehalt zu vereinbaren. Dies wird bei zeitunabhängigen Risiken vereinbart. Die Praxis zeigt gelegentlich gewisse Absurditäten: Ein Kunde wählt in der Maschinenversicherung einen Selbstbehalt von 1.000,– €. In der ebenfalls bestehenden MBU-Versicherung vereinbart er einen zeitlichen Selbstbehalt von 7 Tagen, der im Schadenfall de facto eine Eigenbeteiligung von 100.000,– € zur Folge hätte. Dieser Selbstbehalt in der MBU-Versicherung würde sich überschlagsweise bei einem Kunden ergeben, für den eine Jahresversicherungssumme von 5 Mio. Euro bei 210 Arbeitstagen/Jahr (montags bis freitags) und eine Ausfallziffer für seine Engpassmaschine mit 100% gelten. Mit diesen fiktiven Kennziffern errechnen sich als durchschnittlicher Erlösverlust pro Arbeitstag 20.800,– €. Bei einer Woche Produktionsausfall errechnet sich in diesem Fall der Schaden auf mehr als 100.000,– €. Empfehlenswert und angeraten ist für einen solchen Fall ein Selbstbehalt in der Maschinenversicherung mit 5.000,– € oder 10.000,– € und einem zeitlichen Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechungsversicherung von zwei Tagen. Dann liegt ebenfalls noch eine Differenz zwischen beiden Selbstbehalten vor: Das Verhältnis ist jedoch nicht mehr so krass wie zuvor. Der Einwand von zu hohen Prämien ist eher nicht plausibel und allemal ganz vom Tisch, wenn ein Versicherungsfall vorliegt und eine dann angemessene Entschädigung errechnet wird. Schlussfolgerung: Der Kunde ist vernünftig zu beraten, wobei die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen dabei im Mittelpunkt des Gesprächs zu stehen haben.

10.7.7 Versicherungssumme Die Versicherungssumme für Betriebsunterbrechungsschäden wird stets als sogenannte Jahresversicherungssumme, bei überjähriger Haftzeit als Zweijahressumme, gebildet. Es gelten folgende Grundsätze: Die Jahresversicherungssumme ist die Summe aus erwartetem Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten (Deckungsbeitrag), hat also alle Kosten mit Ausnahme der variablen/ produktionsabhängigen Kosten zu enthalten. Versicherte feste Kosten sind beispielsweise Löhne, Gehälter, Mieten, Pachten, Zinsen, Abschreibungen.

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Nicht zur Versicherungssumme gehören Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bezogene Waren, soweit sie nicht Betriebserhaltung dienen, variable Kosten für Strom, Wasser, Gas, Wärme (vom Verbrauch unabhängige Vorhaltekosten werden aber berücksichtigt), Umsatzsteuern, Verbrauchssteuern, Ausfuhrzölle, Porto und Ausgangsfrachten, soweit diese nicht als fortlaufende Kosten entstehen, umsatzabhängige Versicherungsprämien, Lizenzgebühren und Erfindervergütungen, Kosten, die mit dem eigentlichen Betrieb nicht zusammen hängen, wie z. B. aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.

10.7.8 Umfang der Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Keine Entschädigung erfolgt für Zeiten, in denen wegen Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht gearbeitet worden wäre. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. Besondere Bedeutung haben technische Provisorien, mit denen der Betriebsunterbrechungsschaden gemindert oder gar vermieden werden kann. Deshalb sind solche Kosten im Rahmen von Schadenminderungskosten in dem Umfang ersatzpflichtig, wie sich durch diese Maßnahmen die Entschädigungspflicht des Versicherers reduziert.

10.7.9 Sonderdeckungen 10.7.9.1

Kombinierte Transport-, Bauleistungs- und MontageBetriebsunterbrechungsversicherung – international: Delay in Start-Up (DSU) Insurance –

In den Abschnitten 10.2 und 10.3 wurden die CAR- und EAR-Deckungskonzepte erklärt. Nun hat es sich gezeigt, dass bei der Errichtung von Bauobjekten und/oder technischen Industrieanlagen der fristgerechten Fertigstellung und damit Nutzung dieser Objekte eine wichtige Bedeutung zukommt. Bewirken Bau- oder Montageschäden einen Zeitverzug bei der Fertigstellung des Projekts, so entstehen dabei stets Erlösverluste. Die planmäßige Erwirtschaftung ist für den Kapitaldienst finanzierter Projekte ebenso bedeutsam, wie für die übrigen Kosten eines Unternehmens. Eine Versicherungslösung wird hierzu mit einer Bauleistungs- oder Montage-Betriebsunterbrechungsversicherung oder einer Kombination aus beiden geboten. Zu ergänzen wäre diese Kombinationsdeckung bei Bedarf noch um das Risiko von Verzugsschäden infolge von Transportschäden.

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Nachstehende Grafik soll das Konzept verdeutlichen. Inbetriebnahme und Probebetrieb Risikoverlauf (qualitativ) Montagen

Bauleistungen Transporte

Planmäßiger Endtermin Schadenbeispiel: – Durch einen oder mehrere Transportschäden werden zu liefernde Teile erst 10 Tage später angeliefert. – Durch einen oder mehrere Bauleistungsschäden werden die Bauleistungen erst 8 Tage später fertiggestellt. – Durch einen oder mehrere Montageschäden wird die Montage erst 14 Tage später beendet. – Durch einen oder mehrere Schäden während der Erprobung dauert der Probebetrieb 7 Tage länger. In Summe ergibt sich aus diesem fiktiven Szenario eine formale Verzögerung von 39 Tagen. Tatsächlich wird aber am Ende „nur“ ein Verzug von 20 Tagen, bezogen auf den ursprünglich geplanten Fertigstellungstermin, festgestellt. Dieser von der Praxis häufig bestätigte Ablauf erklärt sich damit, dass Sachschäden in der Frühphase der Projektabwicklung mit großer Wahrscheinlichkeit durch entsprechende Dispositionen in ihrer Wirkung entschärft werden können. Das einfach deshalb, weil noch ausreichend Zeitreserven bis zum Endtermin gegeben sind. Anders wirken sich dagegen Sachschäden in der Endphase der Projektabwicklung aus. Fast unabhängig von Art und Umfang des Montage- oder Probebetriebsschadens sind Zeitverzüge dann nicht mehr zu kompensieren. Schlussfolgerung daraus: – Einzelereignisse können Verzug beim Endtermin bewirken, in welchem Umfang bedarf jedoch genauer Untersuchungen. Das Deckungskonzept sollte stets bei nur einem Versicherer oder Versicherungskonsortium platziert werden. Unbedingt zu vermeiden ist der Abschluss verschiedener Einzeldeckungen, z. B. Transport-, Bauleistungs- und Montage-Betriebsunterbrechungsversicherung. Da es am Ende

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Schadenbedingte Zeitverzüge

Inbetriebnahme und Probebetrieb

.....

Risikoverlauf (qualitativ)

Montagen

Bauleistungen

.....

Transporte

..... ..... Ursprünglicher Endtermin

Tatsächlicher Endtermin

Verzugszeitraum, in dem sich der Unterbrechungsschaden realisiert.

immer nur einen Schaden gibt, sprich Terminverzug, wäre die Zuordnung von Entschädigungsansprüchen auf verschiedene Einzelpolicen eine handwerklich schlechte Lösung, die im Schadenfall Diskussionen geradezu herauf beschwört. – Kommt es zu einem schadenbedingten Terminverzug, der den Versicherungsfall auslöst, ist der Versicherungsvertrag zu verlängern. Hierdurch werden etwaige in der Verlängerungszeit eintretende neue Sachschäden, die nochmaligen Terminbezug verursachen können, ebenfalls von der Versicherung berücksichtigt. Ob und in welchem Umfang dann ein neuer zeitlicher Selbstbehalt gelten soll, ist vom Ergebnis der Verlängerungsgespräche zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer abhängig. 10.7.9.2

Betriebsunterbrechungsversicherung infolge Ausfalls der öffentlichen Versorgung mit Gas, Strom, Wärme oder Wasser

Bei dieser relativ einfach gestalteten Betriebsunterbrechungsversicherung tritt der Versicherungsfall dann ein, wenn an der vom Energielieferant festgelegten Übergabestelle kein Strom, kein Gas, keine Wärme oder kein Wasser mehr verfügbar ist. Dabei ist es weitgehend unerheblich, welcher Umstand dafür verantwortlich ist. Wichtig ist, dass die Ursache nicht von technischen Einrichtungen, die sich in Rechtsträgerschaft der Versicherungsnehmer befinden, ausgelöst wird und die Unterbrechung der Versorgung nicht auf geplante Abschaltungen, Versorgungsunterbrechung wegen unbezahlter Energierechnungen sowie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Kernenergie, Streik oder Aussperrung zurückzuführen ist. Der Versicherer leistet Ersatz für Ausfallschäden während der Dauer der Unterbrechung der Versorgung.

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Daraus folgt: Die Ersatzpflicht des Versicherers endet zum Zeitpunkt der wieder stattfindenden Versorgung, unabhängig davon, ob die Betriebsunterbrechung infolge des internen technologischen Prozesses noch besteht. Die Deckung kann daher um die Dauer des „Wiederanfahrprozesses“ beim Versicherungsnehmer erweitert werden. Hierzu ist aber eine Besondere Vereinbarung erforderlich! Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist, dass die im Versicherungsvertrag genannte Mindestzeit der Versorgungsunterbrechung überschritten wird. Als Zeitfranchise sind 15 oder 30 Minuten marktüblich. Unterbrechungszeiten, die innerhalb der Zeitfranchise bleiben, sind nicht versichert, wird der Franchisezeitraum überschritten, erfolgt Entschädigung ohne Abzug eines Selbstbehaltes. Zusammenfassende Übersicht Versicherte Risiken Technische Einrichtungen jeder Art, deren Ausfall zu Betriebsunterbrechungen oder Mehrkosten führt. Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer wird derjenige, bei dem der Betriebsunterbrechungsschaden eintritt. Versicherungsschutz besteht für Betriebsunterbrechungsschäden, alternativ Mehrkosten, soweit diese durch unvorhergesehen eintretende Sachschäden ausgelöst werden, z. B. durch – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Vorsatz Dritter – Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen – Wasser, Feuchtigkeit, Sturm, Frost oder Eisgang – Je nach Deckungskonzept aber auch: Einbruch, Diebstahl, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Absturz von Luftfahrzeugen, Naturgefahren, soweit nicht ausgeschlossen. Die maßgeblichen Deckungskonzepte in diesem erweiterten Sinne sind DSU sowie Ausfallschäden durch fahrbare und transportable Geräte oder Maschinen. Wichtigste Ausschlüsse für Schäden durch – Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten – Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Aufstand, Kernenergie, innere Unruhen – Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits bekannt waren. – betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung – bei stationären Risiken: Feuer, Blitzschlag, Explosion, Aircraft, Diebstahl und Naturgefahren, weil Deckungsmöglichkeit über eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung besteht. Versicherungssumme Wird gebildet aus den fortlaufenden Kosten plus Gewinn im Geschäftsjahr

Prämienberechnung Erfolgt individuell nach der Risikosituation

Entschädigung Entschädigt werden der Ausfallschaden sowie etwaige Kosten zur Schadenminderung

Transportversicherung, Verkehrshaftungsversicherung und Sonderzweige der Transportversicherung

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Transport-, Verkehrshaftungsversicherung und Sonderzweige der Transportversicherung

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11.1 Internationale Lieferbedingungen (INCOTERMS) Die INternational COmmercial TERMS sind eine Reihe von Regeln zur Definition von Handelsbedingungen im Nationalen und Internationalen Handel. Dieses Regelwerk wird seit 1936 von der ICC (International Chamber of Commerce) in Paris herausgegeben und liegt derzeit nach der 7. Revision in einer aktuellen Neufassung vor, die seit dem 1.1. 2011 Gültigkeit erlangt hat. Die INCOTERMS beschreiben im Rahmen von B2B- Geschäften Pflichten für Kostenund Gefahrtragung. Ihr Regelungsgehalt ist dabei nicht umfassend oder vollständig, sondern beschränkt sich auf 10 wichtige Punkte je Klausel. Es bleibt den Parteien unbenommen, andere Handelsklauseln zu vereinbaren oder bestehende INCOTERMS zu modifizieren.

Die Incoterms regeln über die Verteilung der Transportgefahr hinaus auch die der Kosten, verpflichten zur Beschaffung der üblichen Verpackung und bestimmter Dokumente zur Verfrachtung. In zwei besonderen Fällen bestimmen sie zudem die Besorgung der Transportversicherung durch den Verkäufer (CIF und CIP). Heute besteht der Katalog aus 11 Klauseln, die den Vertragspartnern ausreichend viele praxisgerechte Varianten liefern, so dass individuelle Regelungen zur Ausnahme geworden sind.

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Werner Mittelstädt

Nach den „INCOTERMS", die anerkannte Grundlagen des Handelsrechts sind, trägt der Käufer in der Mehrzahl der Fälle die Gefahr während des Transports ab Verschiffungshafen, sobald die Güter die Reling des Seeschiffs überschritten haben – bei Landtransporten ab Übergabe an den Frachtführer. Beschädigungen und Verluste der Ware, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gehen von diesem Zeitpunkt an also zulasten des Käufers; dieser muss den vollen Kaufpreis bezahlen, obwohl er nur beschädigte oder vielleicht gar keine Ware erhält. Der Importeur, der unter CIF- oder CIP-Bedingungen kauft, muss sich auf eine ausländische Versicherungsgesellschaft verlassen, bei der der Verkäufer die Warenversicherung eingedeckt hat. Für den Importeur ist es jedoch empfehlenswert, seine Käufe auf FOB-, C + F- oder ähnlicher Basis abzuschließen, so dass er die Freiheit behält, seine Versicherung selbst zu gestalten. Exporteure begnügen sich oftmals mit einem Angebot „ab Werk“ oder zu FOB-Konditionen. Gerade der Exporteur sollte aber aus eigenem Interesse in sein Angebot auch die Warenversicherung einschließen, d. h. seine Kaufverträge möglichst zu CIF- oder CIP-Bedingungen abschließen. Unabhängig davon, ob das Handelsgeschäft auf Basis CIF, FOB oder C + F abgeschlossen ist, trägt der Exporteur die Gefahr während des Transports vom innerdeutschen Abgangsort bis zum Überschreiten der Reling des Seeschiffs. Bei einem Verkauf auf Basis FOB oder C + F muss der Exporteur somit nach kaufmännischen Grundsätzen für den Vortransport bis an Bord des Seeschiffs eine selbstständige Transportversicherung für seine Rechnung abschließen. Der Käufer hat dann für die Versicherung von Seetransport und Nachtransport zu sorgen. Bei deutschen Inlandsgeschäften liegt die Gefahrtragung normalerweise beim Käufer. Mit der Übergabe des Transportgutes an das Transportunternehmen, also zum Beispiel Bahn, Paketdienst oder Spedition, geht die Gefahr auf den Käufer über. Auch hier ist der Abschluss einer Transportversicherung unerlässlich. Zwar haften die Beförderungsunternehmen für Beschädigung und Verlust von Waren, die sich in ihrer Obhut befinden, jedoch ist deren Schadenersatzpflicht der Höhe nach begrenzt und dem Grunde nach oft ungewiss, da in den deutschen gesetzlichen Bestimmungen und den Internationalen Haftungsabkommen eine Reihe von gesetzlichen Ausschlusstatbeständen vorgesehen ist. Es gibt in diesem Zusammenhang also Schäden, für die der ausführende Frachtführer unter Umständen nicht zu haften hat.

11.2 Risiken im Außenhandel Jeder Transport bringt das Risiko mit sich, dass die Ware unterwegs beschädigt wird oder verloren geht. Das gilt für See-, Land-, Fluss- und Lufttransporte und für Binnen- und Außenhandel gleichermaßen. Den Schaden hat, wer zum Zeitpunkt seiner Verursachung die Gefahr getragen hat.

Transport-, Verkehrshaftungsversicherung und Sonderzweige der Transportversicherung

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Ist es der Verkäufer, muss er ein zweites Mal liefern, ohne den Kaufpreis nochmals zu erhalten. Trifft es den Käufer, erhält er eine beschädigte oder gar keine Ware, muss aber den vollen Kaufpreis zahlen. Grundsätzlich steht es den Handelspartnern frei, wie sie die Transportgefahr unter sich aufteilen. So gibt es Vereinbarungen, wonach das Risiko schon mit Transportbeginn auf den Käufer übergeht, aber auch solche, die die Gefahrtragung für den gesamten Transport beim Verkäufer belassen. Im internationalen Handel ist die Teilung jedoch die Regel. Zwar wird für Transportschäden oftmals ein Dritter haftbar gemacht werden können; doch die Erfahrung zeigt, dass auf diesem Weg nur in einer begrenzten Anzahl von Fällen ausreichender Ersatz zu erlangen ist. Zu stark ist die Haftung der Verkehrsträger dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkt, und allzu oft ist der Schadenverursacher praktisch nicht greifbar, ohne Vermögen und ohne Versicherungsschutz. Eine Transportversicherung nimmt dem Träger des Risikos seine Sorge ab: Unabhängig von jeglicher Haftung eines Dritten ersetzt sie ihm den vollen Schaden an dem versicherten Gut. Beispiele für Gefahren und Schäden: Charterschiffe, die von renommierten Reedern insbesondere in der Linien-Schifffahrt zum Einsatz kommen, werden von deren eingespielter Landorganisation wie eigene Schiffe betreut. Ein erfahrener reedereiseitiger Ladungsoffizier (Supercargo) stellt eine enge Verbindung zu dieser Landorganisation sicher, überwacht Beladung und Löschung und bleibt in vielen Fällen sogar während der ganzen Reise an Bord. Insgesamt wird durch diese Maßnahmen dem Risiko der Ladungsbeschädigung auf Charterschiffen erheblich entgegengewirkt. Die Ladungsbeteiligten ihrerseits haben die Möglichkeit, das Risiko durch Auswahl des qualifizierten Carriers zu beeinflussen. Konventionelle Schiffe sind in der Regel nicht mit Stabilisatoren oder Schlingertanks ausgerüstet. Schon bei Windstärken 8 und 9 und/oder entsprechendem Seegang können Schiffe stark rollen. Dann entstehende Ladungsschäden sind häufig nicht auf Schiffsbewegungen und/oder auf mangelnde Pallung/Laschung zurückzuführen, sondern auch auf teilweise schwache Verpackung der Ware (unzureichende Konstruktion von Schwergutkisten, mangelnde Festigkeit von Paletten und Kartons, Schadenanfälligkeit mancher Kunststoff-Fässer). Der Ablader kann durch die Qualität der Verpackung, der Carrier durch sorgfältige Ladungssicherung zur Schadenverhütung und -minderung beitragen. Beraubungen in den Lade- und Löschhäfen, aber auch in den Zwischenhäfen, wirkt der Carrier durch Lukenwächter oder beauftragte Wachfirmen, der Ablader durch entsprechende Verpackung entgegen.

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Maßnahmen zur Abwendung und Minderung von Transportschäden Entstehungsforschung

Problemanalyse

Ursachenanalyse

Ausmaßanalyse

• • • •

• Häufigkeit • Höhe

Transportsparte Schadenursache Länder Verpackung

Schadenverhütungsmaßnahmen

Problemlösung

Genereller Ansatz

Spezieller Ansatz

(vorbeugender Transportschutz)

(abwehrender Transportschutz)

• • • • •

• Risk Controlling währendes des Transports • Sofortmaßnahmen nach Schadeneintritt

Verpackung Ladungssicherung Transportmittel Transportart Reiseroute

Notwendige Entschädigung

Sogenannte Restschäden

11.3 Teilnehmer am Transportversicherungsmarkt 11.3.1 Überblick Zum Transportversicherungsmarkt gehören zahlreiche Teilnehmer: – Versicherungsnehmer und Versicherte, – Frachtführer, Verfrachter, Lagerhalter und Spediteure, Handelsmakler, – Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler, Agenten, – Versicherungsvertreter, Zeichnungsbevollmächtigte, – Versicherungsunternehmen, Einzelversicherer und Captives, Rückversicherer, – Havariekommissare und Assekuradeure

Transport-, Verkehrshaftungsversicherung und Sonderzweige der Transportversicherung

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Versicherer (VR), Versicherungsnehmer (VN), Vermittler (Risikoträger), Rückversicherer (RV) Makler

RV Versicherungsschutz Ersatzleistungen

VN

VR

RV

Prämie

Agenturen, Assekuradeure

RV

11.3.2 Versicherungsmakler Der Versicherungsmakler ist ein Versicherungsvermittler, der für andere – ohne aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein – Versicherungsverträge vermittelt. Er wird vom Versicherungsnehmer beauftragt und sucht für diesen den entsprechenden Versicherer, er führt also Angebot und Nachfrage zusammen und rechnet buchhalterisch mit beiden ab. Der Auftrag des Kunden (Versicherungsnehmer oder Versicherungssuchender) wird an den Versicherungsmakler vergeben, weil dieser die bessere Marktkenntnis hat und für den Kunden günstige Verträge in Bezug auf den Versicherungsschutz und die Prämie beschafft. Oft werden für den Auftraggeber vorteilhafte Maklerklauseln oder ganze Maklerwordings verwendet. Aus der Tätigkeit des Maklers ist auch seine Leistung für die Versicherungswirtschaft zu erklären: Verbesserungsanregungen für bestehende Versicherungskonzepte, Anregungen für neue Versicherungsarten, erhöhte Marktübersicht durch Zusammenarbeit mit vielen in- und ausländischen Versicherern/Risikoträgern, perfektes Eingehen auf die Bedürfnisse des Auftraggebers. Havariekommissar Der Havariekommissar ist eine Besonderheit des Transport-Versicherungsmarktes. Ein Havariekommissar ist ein Bevollmächtigter des Versicherers, Erklärungen des Versicherungsnehmers im Transportschadenfall, die die Schadenfeststellung betreffen, entgegenzunehmen, sowie Geschäfte und Rechtshandlungen im selben Rahmen für den Transportversicherer vorzunehmen. Die deutschen Güterversicherungsbestimmungen 2000 enthalten folgende Bestimmungen:

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Anweisungen des Versicherers; Havariekommissar Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall zu befolgen, den in der Police oder im Versicherungszertifikat bestimmten Havariekommissar unverzüglich zur Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen. Aus wichtigem Grund kann anstelle des vorgesehenen Havariekommissars der nächste Lloyd’s Agent hinzugezogen werden. Transportversicherungsschäden treten aufgrund des internationalen Handels in allen möglichen Ländern auf. Wenn der Versicherer in jedem Falle eigene Sachverständige zum jeweiligen Schadenort entsenden müsste, würde das die Schadenregulierung erheblich verteuern. Die Transportversicherer unterhalten deshalb gemeinsam an den Schwerpunkten des internationalen Handelsgeschäftes Havariekommissariate mit einem fest umgrenzten Aufgabengebiet. Der Havariekommissar hat Schäden, Verluste an den versicherten Gütern dem Grunde und der Höhe nach festzustellen und zu bescheinigen. Er soll die Schadenursache ermitteln, wie z. B. Bruch, Verbiegen, Beschädigung durch Seewasser, Rost oder Diebstahl und darüber hinaus die Schadenhöhe feststellen. Die Vollmacht des Havariekommissars erstreckt sich in der Regel nicht auf die Anerkennung und Auszahlung von Schäden. Den Auftrag für das Eingreifen in einen Schadenfall erhält der Havariekommissar von dem Warenempfänger, einem beteiligten Makler oder dem Versicherer. Nach Durchführung der Schadenfeststellung muss der Havariekommissar seinem Auftraggeber das Havarie-Zertifikat – so wird das durch den Havariekommissar aufgenommene Protokoll über einen Schaden genannt – gegen Zahlung der Gebühren aushändigen. Das Havarie-Zertifikat muss alle Angaben enthalten, welche der Versicherer für die Prüfung des Schadens benötigt. Mit dem Havarie-Zertifikat sind Belege, früher im Original, heute mehr und mehr als geschütztes PDF, zu übersenden. Bei der Höhe der Gebühren für die Feststellung von Schäden wird neben dem Zeitaufwand die Art der Tätigkeit, ob z. B. die Schadenfeststellung selbst vorgenommen oder nur beaufsichtigt wurde, berücksichtigt. Der Havariekommissar hat den Versicherer daneben auch über wichtige Entwicklungen zu unterrichten. Dazu gehören: Änderungen an Hafenbauten, Errichtung von Zoll- und anderen Lagerhäusern, Bewachung, Feuerschutz, Verringerung und Erhöhung der Wassertiefe in den Hafenbecken oder auf der Reede, Berichte über politische Ereignisse, die das vom Versicherer getragene Risiko beeinflussen können.

Transport-, Verkehrshaftungsversicherung und Sonderzweige der Transportversicherung

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Aufgaben des Havariekommissars Nationale und internationale Verbände

Versicherer

Auftrag zur Wahrnehmung von Interessen bei Binnen- und Seewarenversicherungen (Vollmachten) seltener Schadenfeststellung

Grund, Höhe

Havarie-Zertifikat

Regress

Schadenminderung (z. B. Verkauf)

Anerkennung des Schadens

Auszahlung der Entschädigung

Information (maritime Nachrichten)

11.4 Begriff und Wesen der Transportversicherung Im Laufe ihrer Entwicklung hat sich die Transportversicherung von den Gefahrengemeinschaften des Altertums über die Assecuramenti und die ersten Policen im mittelalterlichen Genua bis zu den heutigen, hoch spezialisierten Zweigen wie der Warentransportversicherung, der Verkehrshaftungsversicherung oder den Protection and Indemnity Clubs gewandelt. Transportversicherungen im weitesten Sinne sind auch die Versicherungszweige Kraftverkehrsversicherung, Luftfahrtversicherung und die Fahrradversicherung, doch haben diese sich zu eigenständigen Versicherungszweigen entwickelt. Die klassische Transportversicherung wiederum hat Risiken aufgenommen, die ursprünglich nicht zu den eigentlichen Transportgefahren zählten. Die zeitliche Ausdehnung auf Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen gehört ebenso dazu wie die sachliche Ausdehnung auf Haftpflichtansprüche in der Schiffskaskoversicherung. Hauptarten der Transportversicherung sind heute die Seetransportversicherung, die Binnentransportversicherung, die Lufttransportversicherung, die Verkehrshaftungsversicherungen, die Versicherung für kombinierte Transporte und verschiedene, der Nachfrage entsprechende Kombiprodukte. Es ist deshalb schwer, einen exakten Begriff für die Transportversicherung zu finden. Im weitesten Sinne handelt es sich um die Versicherung eines Interesses, das mit dem Transport von Gütern, Personen oder Nachrichten zusammenhängt. Die Transportversicherung umfasst eine solche Vielzahl von Schadenmöglichkeiten, dass die Abgrenzung und Beschreibung sehr schwierig ist. Andererseits erlaubt gerade diese Eigenart eine weitgehend individuelle Gestaltung des Versicherungsschutzes. Eine Definition könnte lauten:

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Transportversicherung ist eine Schadenversicherung der mit einem Transportmittel oder mit transportierten Gütern in Verbindung stehenden und im Vertrag bezeichneten Interessen gegen eine Vielzahl von Gefahren, die während der Dauer der versicherten Reise oder der damit verbundenen Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen vorhanden sind.

11.5 Versicherung von Kaskorisiken Neben der Warenversicherung ist weltweit auch die Kaskoversicherung von Bedeutung. Man versteht darunter die Versicherung der verschiedenen Transportmittel. Im Allgemeinen ordnet man die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen der Luftfahrtversicherung zu. Landfahrzeuge wie Eisenbahnen und Lastkraftwagen stellen eigene Risiko- und Versicherungsbereiche dar. See- und Binnenschiffe gehören seit Bestehen der Transportversicherung zu den sogenannten Hauptinteressen. Generell werden Schiffe gegen die Gefahren der Schifffahrt oder Binnenschifffahrt versichert. Unter einem Schiff im Rechtssinne ist jedes schwimmfähige, mit einem Hohlraum versehene Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, dass es auf dem Wasser bewegt wird. Versichert wird auch das Zubehör. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr (der Hauptsache) in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. Zubehör ist demnach z. B. ein Rettungsboot oder die Radaranlage. Zubehör ist grundsätzlich mitversichert, ebenso die Bestandteile. Während das Transportmittel zu Wasser uneingeschränkt Gegenstand der Transportkaskoversicherung ist, gehört die Kaskoversicherung der Landfahrzeuge unterschiedlichen Gruppen an. Kraftfahrzeuge sind Gegenstand der Kraftfahrtversicherung. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Bagger, Krane, Förderbrücken usw.) werden in der Maschinenversicherung gedeckt. Das gleiche gilt für Drahtseil- und Förderbahnen. Bei Lokomotiven und rollendem Material kommt die Zuordnung auf die Zweckbestimmung an. Dem allgemeinen Verkehr dienende Lokomotiven und rollendes Material fallen unter die Transportversicherung, während solche, die innerhalb von Industrie- oder Baugelände, als Hilfsmaschinen eingesetzt werden, der Maschinenversicherung zuzurechnen sind. Da sich eine ausführliche Behandlung der See- und Binnenkaskoversicherung im Rahmen dieser Abhandlung verbietet, sollen stattdessen Hinweise gegeben werden, welche Schwerpunkte bei einer intensiven Behandlung der Kasko-Versicherung zu erarbeiten sind. Haupt- und Nebeninteressen in der Kaskoversicherung Hauptinteressen Nebeninteressen, wie Versicherung für behaltene Fahrt, Versicherung der Fracht, Prämiengelder-Versicherung

Transport-, Verkehrshaftungsversicherung und Sonderzweige der Transportversicherung

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Versicherungswert, Versicherungssumme und Taxe Regelungen des Versicherungswertes Regelungen in Klauseln Sonderregelungen, z. B. bei Spezialfahrzeugen Ersatzleistung bei Sachsubstanzschäden, Aufwendungen, Beiträge und Kosten und bei Verschollenheit Allgemeine Hinweise zum Schaden in der Kaskoversicherung Grundzüge der Ersatzleistung Ersatzleistung bei Teilschäden, Reparatur Ersatzleistung bei Totalschäden; Reparaturunfähigkeit, -unwürdigkeit Regulierung gemäß Schadentaxe Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Schadenermittlungs-/-feststellungskosten Behandlung von Beiträgen (z. B. zur Havariegröße) Ersatzleistung bei Verschollenheit Sonderfragen, wie Andienung, Tenderung, Rechtsübergang, Abandon Ersatzleistung bei Kollisionsfällen Ersatz an Dritte, Schäden, Haftungsfragen Versicherungsschutz für Kollisionshaftpflicht Sonderregelungen, Klauseln und Abkommen Risikoeinschätzung und Prämienfindung Grundzüge der Risikobeurteilung Kalkulationsschema See- und Reisetüchtigkeit Beladung, insbesondere gefährliche Ladungen und Massengut Gefahränderung, Wechsel der Bereederung Alter und Zustand des Schiffes Sondergefahren, wie Kernenergie, Eisgefahr, nicht ausreichende Bemannung Deckladung, Ballastschiffe Versicherung des Schiffsbaues und der Reparatur Schiffsbau und Schiffsbauversicherung Umbau und Reparatur Protection- and Indemnity-Versicherung

11.6 Havarie-Grosse 11.6.1 Grundgedanke Die Havarie-Grosse ist ein selbstständiges Institut, welches nur im Seerecht vorkommt. Sie beruht auf dem Gedanken, auf Weisung des Kapitäns die Kosten einer außergewöhnlichen freiwilligen Maßnahme, z. B. dem Überbord-Werfen von Containern, um ein Schiff oder Teile der Ladung aus einer gegenwärtigen oder unmittel-

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bar bevorstehenden erheblichen, gemeinsamen Gefahr zu retten, auf die Eigentümer des Schiffes und der übrigen Ladungen zu verteilen. Angesichts einer gleichzeitigen Gefahr für Schiff und Ladung sollen auch die Aufopferungen von Gütern und die erforderlichen Aufwendungen gemeinsam getragen werden. Ihre Verteilung erfolgt daher im Verhältnis der geretteten Werte zur Zeit und am Ort der Beendigung des Unternehmens, wobei die über Havarie-grosse zu vergütenden Entschädigungen für Schiff, Fracht und Ladung mitzuzählen sind1. Die Beteiligten haften dabei nicht mit Ihrem persönlichen Vermögen, sondern nur mit den an Bord befindlichen Werten.

11.6.2. Rechtsquellen Im deutschen Recht ist die „Grosse Haverei“ im Handelsgesetzbuch in den §§ 733, 621 II und § 701 HGB geregelt. International finden oft die York and Antwerp Rules (derzeitige Fassung aus 2004) oder deren ältere Fassungen von 1994 oder sogar 1974 Anwendung.

11.6.3. Verfahren Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, erstellt der beauftragte spezialisierte Sachverständige, der sogenannte Dispacheur, einen Verteilungsplan, die sogenannte Dispache. Sie enthält als Hauptbestandteile: – die Darstellung des Unfallhergangs – die Kostenaufstellung der Havarie-Grosse – die Aufstellung der beitragspflichtigen Werte von Schiff und Ladung, – die Abrechnung der Beiträge und Vergütungen2. Der Dispacheur wird üblicherweise vom Reeder beauftragt, seine Kosten zählen zu den Havarie-Grosse-Kosten.

11.6.4. Dokumente – Havarie-Grosse-Verpflichtungsschein (General Average Bond) – Havarie-Grosse-Einschussquittung (General Average Deposit Receipt) – General Average Guarantee Das früher erforderliche Non-Separation-Agreement wurde 1994 in die Yorck-Antwerp-Rules eingearbeitet und muss daher seitdem nicht mehr extra vereinbart werden.

1 2

Hoffmann, Edwin: Transportversicherung, 2. Auflage 1990, Seite 57 http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/havariegrosse/inhalt.htm

Transport-, Verkehrshaftungsversicherung und Sonderzweige der Transportversicherung

11.7

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Verkehrshaftung und Verkehrshaftungsversicherungen

11.7.1 Einführung Ähnlich wie bei der Kaskoversicherung muss eine intensive Behandlung der Haftung verschiedenster Verkehrsbeteiligter ebenso im Rahmen dieser Abhandlung unterbleiben wie die vollständige Darstellung entsprechend unterschiedlicher Versicherungen, wie. z. B. für Spediteure, Frachtführer oder den sogenannten Werksverkehr. Einige grundsätzliche Punkte sollen jedoch dargestellt werden. Unter dem Begriff Verkehrshaftung versteht man die Verantwortung des Spediteurs und Frachtführers für die Unversehrtheit und die vertragsgemäße Ablieferung der Waren am Bestimmungsort, die von diesen zur speditionellen Abwicklung oder zur Beförderung übernommen wurden. Es handelt sich also um die Haftung aus einem Speditions- oder Beförderungsvertrag. Nach deutschem Recht ist dies ein Werkvertrag, weil hier nicht nur die Tätigkeit, sondern der oben genannte Erfolg vertraglich geschuldet wird. Dabei ist entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch Spediteur nicht der Frachtführer, der den eigentlichen Warentransport durchführt, sondern derjenige, der die Beförderung für Rechnung des Versenders im eigenen Namen lediglich besorgt, d. h. die Versendung der Güter organisiert. Allerdings gibt es speditionelle „Gemischtbetriebe“, die als Spediteur und als Frachtführer tätig sind und gegebenenfalls auch als Frachtführer haften. Verkehrshaftung betrifft ausschließlich Schäden, die dem Auftraggeber oder sonst Berechtigten unmittelbar an den beförderten Waren oder im Zusammenhang mit dem Transport – z. B. durch Lieferfristüberschreitung – entstehen. Dabei beschränkt sich die Haftung des Spediteurs wie des Frachtführers nicht auf reine Güterschäden, sondern schließt in bestimmten Grenzen auch Vermögensschäden ein.

11.7.2 Rechtsquellen der Verkehrshaftung Bedeutende Rechtsquellen der Verkehrshaftung sind zum einen die jeweiligen staatlichen Gesetze. In Deutschland sind dies die §§ 407 bis 903 des Handelsgesetzbuches (HGB), die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), die sich zum Teil direkt mit der Ausgestaltung der Verkehrshaftungsversicherung als gesetzliche Pflichtversicherung befassen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten in Deutschland nicht nur für Frachtverträge auf der Straße, sondern auch für die Schiene, die Binnenschifffahrt und den nationalen Luftverkehr. Weitere Vorschriften, die für diesen Bereich relevant sind, finden sich unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die sich zum Beispiel mit der Berechnung von Verjährungs- und anderen Fristen beschäftigen oder begriffliche Rechtsdefinitionen (siehe z. B. § 254 BGB zum Begriff des Mitverschuldens) liefern. Bei internationalen Transporten gelten eine Reihe von unterschiedlichen Abkommen, die nach Ratifizierung in den jeweiligen Ländern materielles (kodifiziertes) Recht darstellen: Für grenzüberschreitende Landtransporte, gegebenenfalls mit Einschluss einer Seereise, gilt das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationa-

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len Straßengüterverkehr (CMR). Zu dessen Anwendbarkeit genügt es, dass entweder der Absende- oder der Empfangsstaat das CMR-Abkommen ratifiziert hat. Da z. B. Kasachstan ein CMR Mitgliedsstaat ist, gilt für Transporte zwischen Kasachstan und der Versicherer China das CMR-Abkommen, ohne dass dies eigener vertraglicher Vereinbarungen bedarf. Derzeit ist das CMR-Abkommen in 55 Staaten gültig. Eine vollständige Liste findet sich unter http://www.logistikrecht.info/cmr/info/cmr-vertragsstaaten.html Ein analoges Abkommen im Bereich des internationalen Eisenbahnverkehrs stellt das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr COTIF (Convention relative aux transports internationaux ferroviaires; oder Convention concerning International Carriage by Rail) dar. Eine Liste der 45 Signatarstaaten findet sich hier: http://www.logistikrecht.info/ cotif/info/cotif-mitgliedsstaaten.html Im internationalen Luftverkehr wurde das alte Warschauer Abkommen teilweise durch das neuere Montrealer Abkommen abgelöst. Bemerkenswert ist hier zum einen die Umstellung im MÜ auf das international geläufige Währungsanalogon Sonderziehungsrecht/ Special Drawing Right (SDR). Das Sonderziehungsrecht wird nicht auf den Devisenmärkten gehandelt, sondern nur vom Internationalen Währungsfonds aus den Kursen des US-Dollars (USD), des Britischen Pfund (GBP), des Japanischen Yen (JPY) und des Euro (€) gebildet. Der Kurs ist täglich abrufbar unter http://www.imf.org/external/np/fin/data/param_rms_mth.aspx. Im Januar 2012 lag er bei 1,185590 € / SZR. Zum anderen wurde ein gerichtsfester Verzicht auf die Durchbrechung des im Montrealer Abkommen festgelegten Haftungsbetrages von 19 SZR für Güterschäden aufgenommen. Im internationalen Seeverkehr ist die Rechtslage nicht übersichtlich. 1968 wurden die alten Hager Regeln von 1924 durch die Haag-Visby Regeln (kurz: Hague-Visby Rules oder HVR) ergänzt. Die HVR gelten für alle Konnossemente, die für die Beförderung von Gütern zwischen zwei internationalen Häfen ausgestellt werden, wenn der Seefrachtbrief in einem Vertragsstaat beginnt, dort ausgestellt ist oder die Geltung im Frachtbrief vereinbart wird (Art. 10 HVR). In den HVR selbst sind keine Definitionen der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen enthalten, dort wird auf den Text des Konnossements oder des Seefrachtbriefs verwiesen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Frachtbriefs finden sich in dessen Kleingedrucktem auf Seite 2. Gehaftet wird auch im Seerecht nach den Sonderziehungsrechten des IWF, üblicherweise mit 2 SZR je KG des Rohgewichts der Sendung oder mit 667 SZR je Packstück oder Verpackungseinheit. An sich sind zum 1.1. 1993 die Hamburg-Regeln (Hamburg Rules oder HR) im Rahmen des UN-Übereinkommens vom 31. März 1978 über die Beförderung von Gütern auf See in Kraft getreten. In dem durchaus als modern zu bezeichnenden Abkommen wurde erstmals ein umfassendes Rechtssystem von Regeln entworfen. Erstmals wurde die bis dahin bestehende Freistellung für Nautisches Verschulden aufgehoben und zum Gegenstand einer Haftungsdiskussion gemacht.

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Die Rotterdam Regeln (Rotterdam Rules oder RR) wurden als nochmals neueres Regelwerk im Jahre 2008 auf der Generalversammlung der UN verabschiedet. Sie sind inzwischen von 20 Staaten unterzeichnet und somit an sich formal gültig. Erschwert wird dieser Regelungskomplex jedoch dadurch dass eine ganze Reihe von Staaten weder die Hamburg Rules noch die Rotterdam Rules ratifiziert haben. Deutschland hat die Regeln der HVR in dem Deutsche Handelsgesetzbuch sinngemäß umgesetzt. Nach den Bestimmungen des HGB haftet der Verfrachter für Verlust oder Beschädigung der Güter in jedem Fall höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einem Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, zwischen Ablader und Verfrachter wurden andere Werte vereinbart und im Konnossement eingetragen (§ 660 HGB). Die USA haben die COGSA-Rules im Seefrachtverkehr von und in die USA geschaffen und im Vergleich zu den Haager Regeln die Haftung je Packstück von 100 GBP auf 500 USD erhöht. Auch die Volksrepublik China hat mit dem Maritime Code of the People’s Republic of China eine vergleichbare Regelung geschaffen, die sich an den HVR orientiert, aber ein eigenständiges Stück Legislatur darstellt. Auch hier ist die Haftung auf 667,67 SDR je Packstück oder 2 SDR je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Frachtgutes beschränkt, es sei denn, ein höherer Wert wurde vom Verfrachter/Shipper angegeben und im Konnossement eingetragen oder zwischen Shipper und Carrier vertraglich vereinbart (Art. 56 Satz 1 Maritime Code). Für den Kombinierten Verkehr existiert keine eigenständige internationale Übereinkunft. Eine Reihe von Staaten hat jedoch nationale Regelungen dafür eingeführt. In Deutschland wurden die entsprechenden Regelungen anlässlich der Transportrechtsreform im Jahr 1998 mit dem dritten Unterabschnitt des Handelsgesetzbuches „Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln“ kodifiziert. In diesem Zusammenhang regelt sich die Haftung bei einem bekannten Schadenort nach dem jeweils anwendbaren Rechtssystem oder Internationalen Haftungsabkommen mit der Beweislastregel, welche die Beweislast demjenigen aufbürdet, der sich auf bestimmte haftungsrechtlich relevante Umstände beruft.

11.7.3 Die Haftung der Beteiligten am Frachtvertrag 11.7.3.1 Spediteur und Frachtführer In den meisten europäischen Ländern wird zwischen Spediteur (Freight Forwarder) und Frachtführer (Haulier, Carrier) nicht besonders unterschieden. Anders in Deutschland, wo die Unterscheidung ausdrücklich im Handelsgesetzbuch festgelegt ist. Spediteur ist danach derjenige, welcher per Speditionsvertrag die Beförderung von Frachtgut übernimmt und diese entweder durch Frachtführer befördern lässt oder diese Beförderung mit eigenen Fahrzeugen im sogenannten „Selbsteintritt“ ausführt.

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In der weit überwiegenden Anzahl der Speditionsverträge erfolgt diese Leistungserbringung zu fixen Kosten, was für beide Vertragspartner Vorteile aufweist: Für den Auftraggeber sind die Kosten bereits bei Vertragsschluss vollständig transparent, was er zum Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern verwenden kann. Der Auftragnehmer muss seine Kalkulation und damit seinen Gewinn nicht offen legen. Meist werden für diese Art des Vertragsschlusses Formulierungen wie „fixe Kosten, feste Kosten, fester oder Übernahmesatz“ verwendet oder ganz einfach für den gesamten Auftrag ein Komplettpreis angeboten und angenommen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich: Es reicht zur Annahme einer Fixkostenvereinbarung bereits aus, dass einer Abrechnung eine definierte Größe (je Tonne, je Fahrt, je Container) oder eine Kombination dieser Elemente zugrunde liegt. Auch die von den Spediteuren verwendeten Haustarife enthalten in diesem Sinne feste Sätze. Es genügt also in diesem Zusammenhang, dass die eigentlichen Beförderungskosten bindend fixiert sind. Sendungen unterhalb der Grenze zum reinen Ladungsverkehr werden von den Spediteuren regelmäßig zu Sammelladungen zusammengefasst. Dabei wird eine Vielzahl von Sendungen über ein Bordero, welches die Sendungs- und Abrechnungsdaten zwischen Versand- und Empfangsspediteur enthält, eine Ladeliste und einen Frachtbrief übermittelt. Der HGB- oder CMR- Frachtbrief existiert zwar als Dokument, Bordero und Frachtbrief werden jedoch per Datensatz bereits übermittelt, während der Lkw sich noch auf seiner Reise befindet. 11.7.3.1.1 Die Haftung des Spediteurs Über den Selbsteintritt bei der Ausführung der Fixkosten- und Sammelladungsspedition ergibt sich eine Haftung des Spediteurs hinsichtlich der Beförderung nach Frachtrecht. Das gleiche gilt bei der unmittelbaren Obhut des Spediteurs: Hier gilt, dass der Spediteur für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Dabei wird auf die frachtrechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verwiesen (§ 461 Absatz I HGB). Der Spediteur haftet für Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist in Form einer verschuldensunabhängigen Gewahrsamshaftung, im Übrigen eine vermutete Verschuldenshaftung (siehe § 461 II HGB). Über die Einbeziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen wird versucht, eine Beschränkung der Haftung von Verladern und Spediteuren zu erreichen. Die ADSp sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB, die nur dann Bestandteil eines Vertrags werden, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

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und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Die ADSp müssen also ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht in der Praxis durch einen Verweis des Spediteurs bei der Abgabe seines Angebots auf die ADSp und die darauf folgende Annahme des Angebots durch den Vertragspartner, ohne dass der Verwendung der ADSp widersprochen wird. Dabei ist der im Gesetz festgelegten Formalie zu folgen, dass die Beschränkung der Haftung drucktechnisch, z. B. durch Fettdruck, hervorgehoben werden muss. Beweisprobleme ergeben sich vor allem in der Schadenabrechnung, da der Spediteur, der sich auf die für ihn günstigeren Haftungsbedingungen der ADSp berufen möchte, regelmäßig den Nachweis zu führen hat, dass er die ADSp wirksam in den Speditionsvertrag einbezogen hat. In Deutschland wurde die Haftungshöhe für Spediteur und Frachtführer an das CMR- Abkommen angelehnt, es erfolgten aber einige abweichende Änderungen, die z.T. im CMR nicht geregelte Sachverhalte betreffen. So existiert im Deutschen Handelsgesetzbuch eine ausdrückliche Regelung, die sonstige Vermögensschäden ersatzfähig macht und gleichzeitig auf den dreifachen Betrag dessen beschränkt, der bei Verlust der Sendung zu ersetzen wäre (§ 433 HGB). 11.7.3.2 Luftfrachtführer Der Luftfrachtführer haftet im nationalen Flugverkehr in Deutschland nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB, im internationalen Luftfrachtverkehr nach den beiden internationalen Abkommen, nämlich dem älteren Warschauer Abkommen oder dem neueren Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999 („Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr"). Dieses Abkommen trat in Deutschland am 28. 6. 2004 in Kraft. Eine vollständige Liste der Signatarstaaten findet sich unter http://www. icao.int/icao/en/leb/mtl99.pdf Nach den Bestimmungen des neueren Montrealer Übereinkommens kann der Berechtigte (in der Regel der Empfänger) bereits 7 Tage nach dem vom Frachtführer anerkannten oder faktisch eingetretenen Verlust der Güter die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen. In diesem Abkommen finden sich die vergleichsweise ungewöhnlichen Regelungen, dass es abgesehen für Verlust, Beschädigung und Verspätung neben der gewichtsabhängigen Haftung für diese Tatbestände keine weiteren Entschädigungen für sonstige Vermögensschäden gibt. Weiter ist hier die im Frachtrecht einmalige Regelung enthalten, nach der ausdrücklich keine Haftungsdurchbrechung auch bei grober Fahrlässigkeit und sogar bei Vorsatz von den Regelungen des Art. 22 Absatz III MC zugelassen wird. 11.7.3.3 Seefrachtführer Die Haftung des Seefrachtführers bestimmt sich national nach den Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuchs, international nach dem jeweils anzuwendenden internationalen Abkommen und letztlich nach Vertrag. Konnossemente, Seefrachtbrief (Bill of Lading, B/L) und Charterpartie sind hier die gebräuchlichen Dokumente.

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11.7.3.3.1 Konnossement Ein Konnossement ist ein Wertpapier und gleichzeitig eine kaufmännische Anweisung. Es verbrieft den Auslieferungsanspruch des Empfängers und kann als Orderkonnossement, Inhaberkonnossement oder Rektakonnossement ausgeführt werden. Das Konnossement wird durch eine positive Orderklausel zum Orderkonnossement. Es ist damit ein gekorenes Orderpapier, das durch körperliche Übergabe eines Originals und Indossament an einen neuen Inhaber übertragen werden kann. Fehlt die positive Orderklausel auf dem Konnossement, so liegt ein Inhaberkonnossement vor, welches durch Übereignung des Originals wie eine Sache im Sinne der gesetzlichen Vorschriften übertragen werden kann (siehe §§ 929 BGB). Das Rektakonnossement enthält keine Orderklausel, bezeichnet jedoch einen bestimmten, genannten Empfänger. Die Übertragung des Ablieferungsanspruchs erfolgt nicht per Indossament, sondern per Abtretung. Bei Abholung der Güter hat der Empfänger daher seine Identität nachzuweisen. 11.7.3.3.2 Seefrachtbrief – Bill of Lading (B/L) Der Seefrachtbrief (Sea Waybill, Express Cargo Bill of Lading etc.) ist gesetzlich nicht geregelt. Er beweist die in ihm festgehaltenen Daten über die handelnden Personen, die beförderten Güter und etwaiger vertraglicher Informationen wie z. B. eine Handelsklausel (EXW Hamburg, Incoterms 2010 ). Es kann dabei bestimmt werden, dass die Auslieferung der Güter an den Empfänger im Unterschied zum Konnossement ohne Übergabe eines Originals erfolgen darf. Der Seefrachtbrief ist in diesem Fall kein Wertpapier. 11.7.3.3.3 Charterpartie Die Charterpartie ist eine Vertragsurkunde, deren Ausstellung verlangt werden kann, wenn ein Raumfrachtvertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen geschlossen wird: Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern nach § 556 HGB bezieht sich entweder 1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder 2. auf einzelne Güter (Stückgüter). Im englischen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff Charter Party den ganzen Vorgang des Raumfrachtvertrags. 11.7.3.4 Frachtführer in der Binnenschifffahrt Der Binnenschiffer haftet auf bundesdeutschen Wasserstraßen nach den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, international nach dem CMNI, dem Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt.

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Die Haftung ist dabei begrenzt auf 666,67 SZR je Packstück oder Ladungseinheit, 26.500 SZR je Container. Davon entfallen 1.500 SZR auf den Container selbst, 25.000 SZR auf dessen Inhalt. Für Lieferfristüberschreitungen wird bis zur einfachen Höhe der Fracht gehaftet. Die Haftung ist als Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast ausgestaltet. Wichtigste Haftungsausschlüsse in der internationalen Binnenschifffahrt sind unabwendbare Ereignisse, Feuer an Bord des Schiffes und nautisches Verschulden der Schiffsbesatzung.

11.7.4 Die Versicherung der Spediteure und Frachtführer Gegen die Haftpflichtrisiken der oben genannten Spediteure und Frachtführer schützt diese die Verkehrshaftungsversicherung. Ihr Deckungsumfang richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen Bestimmungen, nach denen sich auch die Haftung definiert. Sie werden so von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers oder sonst Berechtigten – z. B. des Empfängers – weitestgehend freigestellt. Spediteure, die nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ADSp arbeiten, benötigen hierfür eine ADSp-konforme Versicherungspolice, welche die normalen Haftungsrisiken abdeckt und genügend Raum nach oben lässt für die in Deutschland und Österreich nicht seltenen Fälle der Haftungsdurchbrechung und abweichend vereinbarter Warenwerte. In Deutschland ist die Versicherung für Frachtführer, die gewerblichen Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen betreiben, eine gesetzliche Pflichtversicherung. Die Einzelheiten dazu finden sich im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Analoges ergibt sich für den Luftfrachtführer aus Art. 50 MC. Demgegenüber ist die Versicherung des Risikos CMR für grenzüberschreitende Transporte nicht Pflicht, wohl aber die daraus resultierende gesetzliche Haftung, die in bestimmten Fällen (Art. 29 CMR) unbegrenzt sein kann. Die Schadenersatzleistung der CMR- Frachtführerversicherung ist damit nur durch die Versicherungssumme begrenzt. Übersteigt der Schaden diese Versicherungssumme, so verbleibt der überschießende Haftungsanteil beim Frachtführer. Dieses Risiko ist existenzbedrohend, die Versicherungssumme sollte also entsprechend gewählt werden. Es ist sicher nicht übertrieben, hierfür eine Million Euro je Schadenfall vorzusehen. Im vereinten Europa wird es in immer größerem Ausmaß erlaubt, in fremden Staaten entgeltliche Binnentransporte durchzuführen. Man nennt dies Kabotage. Zu beachten ist hierbei, dass ein ausländischer Frachtführer, der in Deutschland Kabotagetransporte durchführt, wie ein deutscher Frachtführer nach den Bedingungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (§ 7 a GüKG) versichert sein muss und die Versicherungsbestätigung im Fahrzeug mitzuführen hat. Die Versicherungssummen betragen mindestens 600.000,– € je Schadenereignis und 1.200.000,– € pro Kalenderjahr. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist zulässig.

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11.8 Sonderzweige der Transportversicherung Zu den Sonderzweigen gehören unter anderem: Ausstellungs-, Messe- und Reiselagerversicherung, Reisegepäck- und Campingversicherung, Versicherung von Valoren, Geld- und Werttransporten, Veranstaltungsausfall- und Firmenausfallversicherung, Versicherung von Schmucksachen, Kunstgegenständen und Sammlungen, Sportbootversicherung, Versicherung von Musikinstrumenten, von Fotoapparaten, Jagd- und Sportwaffenversicherung.

11.9 Grundformen der Gefahrtragung in der Warenversicherung Andere Versicherungszweige bieten Deckung nur gegen bestimmte – in der Police einzeln genannte – Gefahren. Die Transportversicherung dagegen erstreckt sich seit jeher grundsätzlich auf alle Gefahren, denen die Waren während der gesamten Dauer des Transports ausgesetzt sind, einschließlich aller Lade- und Lagervorgänge. Darüber hinaus ersetzt der Transportversicherer seinem Kunden Beiträge, die dieser zur Havarie-Grosse zu leisten hat. Ausgenommen sind nur die vertraglich ausgeschlossenen Gefahren. Gefahr ist die Ursache eines Schadens. Der Schaden ist die Konkretisierung der Gefahr im Ereignis. Er kann durch teilweise Beschädigung bis zur vollständigen Zerstörung sowie durch teilweisen oder ganzen Verlust, als Sachfolgeschaden oder reiner Vermögensschaden entstehen. Anders gesehen unterscheidet man Sachsubstanzschäden, Vermögensschäden als Folge von Sachschäden, reine Vermögensschäden und Personenschäden, die jedoch nicht Gegenstand dieser Abhandlung sind. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den Deckungsformen, entsprechend den hierfür geltenden deutschen (z. B. DTV 2000) oder englischen (ICC-A, -B, -C) Klauseln. Grundsätzlich gibt es zwei Deckungsformen: – Volle Deckung Diese Deckungsform gilt für Verluste und Beschädigungen durch alle Gefahren des Transportes, sofern sie nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Eine übliche Klausel lautet in diesem Falle: „Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr“. Hier ist der Grundsatz der Transportversicherung, Allgefahrendeckung zu bieten, verwirklicht. – Strandungsfalldeckung Diese Deckungsform umfasst nur den benannten Katalog der Gefahren. Es sind überwiegend Gefahren versichert, die zum Totalverlust oder zur Totalbeschädigung der Güter führen können.

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Sie ist die gebräuchlichste eingeschränkte Deckung. Sie wird auch als fpa-Versicherung bezeichnet (fpa = free from particular average). Der Versicherer leistet – so der Wortlaut – ohne Franchise Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge benannter Ereignisse (Gefahren). Zu den versicherten Gefahren gehören in der Regel: Transportmittelunfall, Strandung, Brand, Blitzschlag und Explosion, Lagereinsturz und v. a. m. Die versicherten Ereignisse gehen also weit über die eigentliche Strandung hinaus. Übersicht Volle Deckung

Eingeschränkte Deckung

Umfang der Versicherung

Umfang der Versicherung

1. Mitversicherte Gefahren 1. Mitversicherte Gefahren und Schäden und Schäden Der Versicherer trägt alle Gefahren, Der Versicherer leistet ohne Franchise denen die Güter während der Dauer Ersatz für Verlust oder Beschädigung der Versicherung ausgesetzt sind, der versicherten Güter als Folge der sofern nichts anderes bestimmt ist. nachstehenden Ereignisse: Der Versicherer leistet ohne a) Unfall des die Güter befördernden Franchise Ersatz für Verlust oder Transportmittels; Beschädigung der versicherten Güter ein Transportmittelunfall liegt auch als Folge einer versicherten Gefahr. dann vor bei Strandung, auf Grund stoßen, Kentern, Sinken, Scheitern 2. Besondere Fälle oder Beschädigung des die Güter 2.1 Vorreise- oder Retourgüter befördernden Schiffes durch Eis; Vorreise- oder Retourgüter sind b) Einsturz von Lagergebäuden zu den gleichen Bedingungen c) Brand, Blitzschlag, Explosion, versichert, wie andere Güter. Die Erdbeben, Seebeben, vulkanische Verpflichtung des VersicherungsAusbrüche und sonstige Naturnehmers, nachzuweisen, dass der katastrophen, Anprall oder Absturz Schaden während des versicherten eines Flugkörpers, seiner Teile oder Transports entstanden ist, bleibt seiner Ladung; unberührt, falls nichts anderes vereinbart ist. d) Überbordwerfen, Überbordspülen oder Überbordgehen durch schweres 2.2 Beschädigte Güter Wetter; Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet e) Aufopferung der Güter der Versicherer, falls nicht anders f) Entladen, Zwischenlagern und vereinbart, für den Verlust oder die Verladen von Gütern in einem Beschädigung nur Ersatz, wenn die Nothafen/Flughafen, der infolge des vorhandene Beschädigung ohne Eintritts einer versicherten Gefahr Einfluss auf den während des angelaufen, oder infolge einer versicherten Zeitraumes einNotlandung eines Luftfahrzeugs getretenen Schaden war. angeflogen wurde; g) Totalverlust ganzer Kolli beim Be-, Um- oder Entladen eines Transportmittels.

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11.10 Notwendige Begrenzungen der Gefahrtragung In jeder Transport-Warenversicherung gibt es gewisse Standardausschlüsse. Dies sind im Allgemeinen die Gefahren – des Krieges, Bürgerkrieges und kriegsähnlicher Ereignisse; – des Streiks, der Aussperrung, terroristischer oder politischer Gewalthandlungen; – der Kernenergie; – der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand. Diese Gefahren können aber zusätzlich, gegebenenfalls gegen eine Beitragszulage, eingeschlossen werden, wobei dann allerdings für diese Risiken besondere Kündigungsmöglichkeiten bestehen. Grund für die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit bei politischen Risiken ist die Tatsache, dass diese ein derart hohes Schadenpotential entwickeln können, das die Leistungsfähigkeit der privatwirtschaftlichen Assekuranz in Frage stellt. Daher ist auch das Kriegsrisiko an Land – nach deutschen und internationalen Bedingungen – nicht versicherbar. Die deutschen Güterversicherungsbedingungen 2000 enthalten folgende Bestimmungen: Nicht versicherte Gefahren Falls nichts anderes vereinbart ist, sind ausgeschlossen die Gefahren – des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; – von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligen Personen, Aufruhr und sonstige bürgerlichen Unruhen; – der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; – der Kernenergie; – der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzuges des Reeders, Charters oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass • der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; • der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte. – nach den Statuten der Iran-Klausel. Die Verordnung (EU) 961/2010 vom 27.10. 2010 verschärft die Beschränkungen in der Vorgängerregelung, der Verordnung (EG) 423/2007, erheblich und führt weitreichende neue Beschränkungen ein. Die Verordnung ist in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht und gilt für Unternehmen mit Sitz in der EU und EU-Bürger weltweit (Art. 39 der VO).

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Erstmalig findet sich in der neuen Verordnung auch ein direktes Versicherungsverbot, nämlich das Verbot, sog. „iranischen Personen“ Versicherungen (und auch Rückversicherungen) bereitzustellen. Der Begriff der iranischen Person ist dabei weit gefasst und komplex definiert: – Der iranische Staat, Regierung, Behörden und staatliche Einrichtungen aller Art. – Natürliche oder juristische Personen, die Sitz oder Aufenthaltsort im Iran haben. – Natürliche oder juristische Personen weltweit, die „im Namen“ oder „auf Weisung“ einer genannten Person/Organisation handeln. – Juristische Personen oder Organisationen weltweit, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer „iranischen Person“ befinden. Der Begriff des Bereitstellens von Versicherung und der Begriff Versicherung sind dabei so unpräzise definiert, dass davon auszugehen ist, dass das Verbot nicht nur europäische Versicherer und Makler, sondern auch deren Versicherungsnehmer bzw. Kunden, die z. B. für Vertragspartner Versicherungsschutz aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zu besorgen haben, betrifft. Derzeit existiert noch keine gesicherte Rechtsprechung zu dieser Problematik. Ein Wiedereinschluss dieser genannten Gefahren ist teilweise und gegen Mehrprämie möglich.

11.11 Nicht ersatzpflichtige Schäden Obwohl die Transportversicherung eine Allgefahrendeckung bietet, gibt es gewisse nicht versicherbare Gefahren. Diese führen oftmals zu Schäden, die im Verlauf einer normalen Reise eintreten müssen – in gewisser Weise also vorhersehbar sind. Hierzu gehören: – innerer Verderb, wie z. B. Fäulnis oder Gärung bei Naturprodukten. – natürliche Beschaffenheit, wie das Verwelken von Blumen während des Transports in nicht gekühlten Transportmitteln. – handelsübliche Mengen-, Maß- oder Gewichtsdifferenzen oder Verluste wie Schwund bei Getreide oder Mengendifferenzen bei Rohöl. – Einwirken normaler Luftfeuchtigkeit, wie z. B. Rost an unverpackten und nicht geschützten Gegenständen. – Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung. Ebenfalls ausgeschlossen sind mittelbare Schäden, doch gibt es die Möglichkeit des Wiedereinschlusses. Die deutschen Güterversicherungsbedingungen 2000 sehen folgende Begrenzungen vor:

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Nicht ersatzpflichtige Schäden Falls nichts anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch – eine Verzögerung der Reise. – inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter. – handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -Verluste, die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern hierfür eine Abzugsfranchise vereinbart ist. – normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen. – nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn der Versicherungsnehmer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art, sofern nichts anderes vereinbart ist.

11.12 „Besondere Fälle“ der eingeschränkten Deckung Zu den „Besonderen Fällen“ gehören: Vorreise- oder Retourgüter Vorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt, falls nichts anderes vereinbart ist. Beschädigte Güter Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet der Versicherer falls nichts anderes vereinbart ist, für den Verlust oder die Beschädigung nur Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war.

11.13 Vier Grundsätze für die Ausgestaltung einer Warenversicherung Insgesamt gesehen zeigt sich: Bei Seetransporten deckt der Versicherer, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, alle Gefahren, denen das Schiff oder die Ladung während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Hiernach können insbesondere „Gefahren der Seeschifffahrt“ versichert werden. Man versteht darunter vor allem das Eindringen von Seewasser, Schiffszusammenstoß, Strandung, Schiffbruch, bestimmte Elementarschäden,

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Diebstahl, Seeraub und Plünderung. Bedingungswerke enthalten anschließend einen ganzen Katalog ausdrücklich ausgeschlossener Gefahren. Hierzu gehören Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie, Radioaktivität, Aufruhr, politische Gewalthandlungen, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand. Stellt die Seeversicherung auf die der Schifffahrt eigenen Gefahren ab, so bleiben auch in der Binnentransportversicherung nur solche Risiken übrig, die Transportmittel und Ware bei Binnenreisen in besonderem Maße bedrohen. Dabei werden vier Grundsätze erkennbar: Grundsatz I Bedingungen begrenzen den Deckungsumfang auf der Ebene der Schadensarten (Gefahren). Nicht alle nachteiligen Folgen, die sich aus der Verwirklichung einer Gefahr ergeben können, übernimmt demnach der Versicherer, sondern nur ganz bestimmte, in den Bedingungen genau bezeichnete Schadenarten. Dazu gehören z. B. Totalverlust, Teilverlust, Beschädigung und teilweise auch Vermögensschäden. Grundsatz II Bedingungen beschränken den Deckungsumfang auch auf der Ebene der Schadenarten. Selbst wenn der Versicherer dem Grunde nach bedingungsgemäß verpflichtet und auch bereit ist, bei allen nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Schadenursachen für bestimmte Schadenarten einzutreten, können sich doch der Höhe nach Beschränkungen ergeben. Obergrenze der Ersatzleistung ist normalerweise die Versicherungssumme. Die Sondervorschriften für Nebeninteressen, wie Havarie-Grosse-Beiträge, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens und Schadenfeststellungskosten sollen in diesem Zusammenhang bewusst außer Acht gelassen werden. Auch die Franchisebestimmungen begrenzen die Schadenhöhe. Schließlich hat auch der Hinweis, dass ein imaginärer Gewinn über 10 % nur dann mitversichert ist, wenn dies vereinbart worden ist, eine ähnliche Wirkung. Grundsatz III Bedingungen begrenzen die Allgefahrendeckung auch auf der Ebene der Schadengrößen. Natürlich stehen diese verschiedenen Begrenzungen nicht isoliert im Raum. Wenn der Versicherer gemäß Vertrag nur für eine Beschädigung im Falle einer Strandung haften will, dann handelt es sich dabei um eine Verknüpfung oder Berührung zweier Ausschlusstypen. Hier hat man eine Schadenursache (Strandung) mit einer Schadenart (Beschädigung) kombiniert. Man kann auch Schadengrößen und Schadenursachen miteinander verbinden. Beispielsweise haftet der Versicherer für einen Schaden, der durch außergewöhnliche Leckage der Güter (als außergewöhnliche Leckage gilt bei flüssigen Gütern in Metallflaschen ein Verlust von 3 %, bei anderen flüssigen Gütern ein Verlust bis 5 %) verursacht wird, nur im Falle einer Strandung.

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Grundsatz IV Bedingungen enthalten Kombinationen von jeweils zwei Begrenzungsebenen, was nicht ausschließt, dass auch ein Zusammentreffen aller drei Ebenen denkbar ist. In solchen Fällen zeichnet sich der Versicherer entweder frei, wenn bestimmte Schadenarten als Folge bestimmter Schadenursachen zu bestimmten Schadengrößen führen, oder er erweitert den Deckungsumfang, Es bleibt im Prinzip bei einer auf bestimmte Reisewege und Interessen bezogenen universalen Gefahrtragung. Die zahlreichen Ausschlüsse führen jedoch dazu, dass der Versicherer in der Praxis zunächst einmal Verlust, Teilverlust und Beschädigung bei bestimmten typischen Transportgefahren, nämlich Brand, Blitzschlag, Explosion und Transportmittelunfall deckt. Hierfür kalkuliert er seine Normal- oder Grundprämie. Es ergeben sich halbwegs vergleichbare Standarddeckungen, wie sie in der Transportversicherung als oben erwähnte fpa-Deckung bekannt sind. Auch den nachfragenden Kaufleuten bietet diese Konstruktion Vorteile: Sie erhalten einen Mindestversicherungsschutz gegen typische Transportgefahren, eine überschaubare Standarddeckung, deren Prämie tragbar und im Markt vergleichbar ist. Hiervon ausgehend kann man von Fall zu Fall Erweiterungen oder Begrenzungen vereinbaren, die mit entsprechenden Zuschlägen oder Rabatten bedacht werden.

11.14 Versicherte Interessen im Überblick Für alle Bereiche der Transportversicherung gilt: Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, dass Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt besteht, kann versichert werden. Die Beziehung, in der der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zu einem versicherten Gegenstand steht, wird als versichertes Interesse definiert. Hieraus folgend ist nicht etwa die Sache an sich das versicherte Interesse, sondern nur das Verhältnis zu der jeweiligen Sache. „Interesse“ bedeutet Anteil haben an, beteiligt sein bei etwas, und in dieser Bedeutung wird das Wort ‚Interesse‘ im Verkehr noch heute gebraucht. Nach dem Sprachgebrauch kann nur derjenige eine Versicherung rechtswirksam abschließen, der ein in Geld schätzbares Interesse (= eine in Geld schätzbare subjektive Beziehung zu einer Sache, z. B. Eigentum) daran hat, dass die zu versichernden Güter bzw. das Schiff die Gefahren der Seeschifffahrt wohlbehalten überstehen. Hier z. B. Eigentümerinteresse. In der Praxis bezeichnet man Schiff und Ladung als Hauptinteressen. Grundsätzlich kann jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, dass Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt besteht, versichert werden. Da das Interesse in Geld schätzbar sein muss, um es zu versichern, kann dies auch nur in der Bestimmung einer Summe geschehen, da ansonsten die Ersatzleistung nicht festgelegt werden kann.

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Ein Interesse muss in Geld schätzbar sein. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass der Versicherer Ersatz in Geld leistet und nicht Naturalersatz. Es muss also ein Vermögenswert vorhanden sein. Der subjektive Liebhaberwert ist nur beschränkt versicherbar. Das Interesse ist bei der Schließung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bezeichnung muss richtig sein, Unrichtigkeit steht dem Unterlassen der Bezeichnung gleich. Ob das Interesse richtig bezeichnet ist, hängt im Wesentlichen von der Verkehrsanschauung ab. Es können ohne weiteres mehrere Interessen zusammentreffen. Der Reeder hat z. B. ein Eigentümerinteresse, die Werft, bei der vielleicht das Schiff noch nicht ganz bezahlt wurde, ein Gläubigerinteresse. Hier wird das Gläubigerinteresse das Eigentümerinteresse gegebenenfalls mindern. Wird das Schiff verbodmet, so wird z. B. das Eigentümerinteresse durch das Interesse des Bodmereigläubigers gemindert. Sind verschiedene (mehrere) Eigentümer vorhanden, so hat jeder für seinen Teil ein eigenes Interesse. Unterschiedliche Interessen können nebeneinander auf das gleiche Objekt gerichtet sein. Eigentümer Verkäufer/Käufer Eigentümerinteresse

Bank Rückzahlungs- und Zinsinteresse

Objekt versicherte Sache Schiff Güter

Handelsmakler Provisionsinteresse

Fracht- und Haftpflichtinteresse Frachtführer Verfrachter

Ein Beispiel: Der cif-Käufer versichert sein Eigentümerinteresse, der cif-Verkäufer versichert sein Interesse an der Zahlung des Kaufpreises. Es liegt keine Doppelversicherung vor. Bei fehlendem Interesse ist der Versicherungsvertrag im Prinzip unwirksam. Die gegenseitigen Leistungen sind gegebenenfalls zurückzuzahlen. Das Fehlen des Interesses kann verschiedene Ursachen haben, immer aber gilt: eine Leistung des Versicherers wäre ohne rechtlichen Grund erbracht.

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11.15 Hauptinteressen und Nebeninteressen in der Güter-(Waren)Versicherung 11.15.1 Grundprinzip Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerung bestehen. Unter Ladung sind alle Güter zu verstehen, die zum Zwecke der Beförderung an Bord gebracht wurden und an den Gefahren der Seefahrt teilnehmen. Ausnahmen: Ballast, Mundvorrat, Kohlen, Antriebstoffe. Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstige Aufwendungen und Kosten. Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch mitversichert werden das Interesse bezüglich – des imaginären Gewinns – des Mehrwertes – des Zolls – der Fracht – der Steuern und Abgaben – oder sonstiger Kosten Für andere Ertragsausfälle, z. B. als Folge eines Transportmittelunfalls, wurde die Transport-Betriebsunterbrechungs-Versicherung entwickelt.

11.15.2 Güterarten Die Praxis konkretisiert in der Warenversicherung das Hauptinteresse „Gut“ sehr vielfältig, weil die Eigengefahr der Güter für die Risikolage wichtig ist. Deshalb unterscheidet man beispielsweise: Massengüter Massengüter, die in der Regel unverpackt verladen werden, wie Kohle, Erze, Sand und Kies, sind dabei wohl die am wenigsten empfindlichen Güter. Hier stehen die Risiken Totalverlust, Teilverlust, Verschmutzung, vielleicht auch Nässebeeinträchtigung im Vordergrund. Flüssigkeiten, die in bulk, also als sogenanntes flüssiges Massengut verladen werden, wie z. B. Öle, Säuren, Laugen, auch Latex, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel sowie Lebens- und Genussmittel, wie Milch oder Wein, sind dabei schon mehr gefährdet, insbesondere im Hinblick auf Verschmutzungen und Leckageverluste.

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Stahl- und Metallwaren Bei groben Stahl- und Metallwaren wie Konstruktionsteile, Rohre, Bleche u. ä. kommen die Gefahren des Verbiegens, Verdrehens, der Korrosion oder von Stoßeinwirkungen hinzu. Eine Verpackung in Form von Verschlägen, Unterstützungen, Bündelungen ist hier angebracht. Werden die Güter feiner z. B. dünne Bleche, Folien, Stangen, Profile, Rohre in kleineren Abmessungen, können außer den vorerwähnten Risiken auch Kratzer, Kantenbeschädigungen oder Einbeulungen den Einsatz für den vorgesehenen Verwendungszweck beeinträchtigen oder gar unmöglich machen. Maschinen und Geräte Maschinen, Apparate, Geräte könnte man als eine weitere Gruppe in der Skala der Transportempfindlichkeiten bezeichnen. Zu den schon beschriebenen Risiken wären hier insbesondere die Bruchgefahren zu addieren, und erhöhten Bruchgefahren sind darüber hinaus Messinstrumente, Glas- und Porzellanwaren ausgesetzt. Güter in Gebinden Körnige, pulverartige oder flüssige Güter unterliegen wiederum dem besonderen Risiko von Materialverlusten durch Sackriss oder Beschädigung von Trommeln und Fässern. Verderbliche Güter Eine Empfindlichkeit eigener Art findet sich bei Gütern, die einer besonderen Behandlung während des Transports bedürfen, z. B. Obst, Lebensmittel, die gekühlt bleiben müssen und bei denen ein unvorhergesehener Ausfall der Kühlung zu starker Beeinträchtigung oder gar zum Verderb führen kann. Güter von besonderem Wert Schließlich unterliegen Gegenstände oder Materialien von besonderem Wert, sei es Handels-, Gebrauchs- oder Liebhaberwert, zusätzlich noch dem Diebstahls- und Beraubungsrisiko. Man denke an Edelmetalle, an interessante Geräte wie Radio- und Fernsehapparate, Haushaltsgeräte, Fotoapparate, an Kunstgegenstände oder an ausgefallene Kleidungsstücke, Modellkleider, Pelze u. ä. An Deck verladene Güter Als Verladung an Deck gilt jede Verladung außerhalb der allseitig umschlossenen Räume des Schiffes. An Deck verladene Güter unterliegen völlig anderen Risikoverhältnissen als im Raum verladene. Sie sind den Gefahren der See, Witterungseinflüssen und, wenn das Schiff in Gefahr ist, der Möglichkeit, über Bord geworfen zu werden, im besonders starken Maße ausgesetzt. Erfolgt die Deckverladung mit Zustimmung des Versicherungsnehmers, besteht nur Versicherungsschutz im Rahmen der Strandungsfalldeckung.

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Ein weitergehender Deckungsschutz des Versicherers kann von Fall zu Fall gegen Prämienzulage vereinbart werden. Stimmt der Versicherungsnehmer der Deckverladung nicht zu, besteht der gleiche volle Versicherungsschutz wie für im Raum verladenes Gut. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Versicherer die Decksverladung anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt. Vorreise- und Retourgüter Es handelt sich hierbei um Güter, die im Anschluss an eine andere Reise weiteroder zurückbefördert werden. Bei diesen Gütern ergeben sich im Schadenfall – vor allem bei verdeckten Schäden (erst nach Beendigung der Reise festgestellte Schäden) – Beweisschwierigkeiten, weil geklärt werden muss, auf welchem Teil der Gesamtreise der Schaden entstanden ist. Aus diesem Grund gewähren die Versicherer in der Regel für Vorreise- und Retourgüter nur Versicherungsschutz im Rahmen der Strandungsfalldeckung. Ist dem Versicherer jedoch vor Beginn der Reise bekannt, dass es sich um Vorreiseoder Retourgüter handelt oder kann der Schaden nur auf der versicherten Reise entstanden sein, haftet der Versicherer gemäß den in der Police vereinbarten Bedingungen. Nach den „Bestimmungen für die laufende Versicherung“ sind bei General-Policen Vorreise- und Retourgüter zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter. Der Versicherungsnehmer hat aber im Schadenfall nachzuweisen, dass der Schaden während des versicherten Teils der Gesamtreise entstanden ist. Beschädigte Güter Beschädigte Güter und Güter mit beschädigter Verpackung neigen vermehrt zu weiteren Beschädigungen. Daher leistet der Versicherer nur Ersatz, wenn die bei Reisebeginn vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den während der versicherten Reise eingetretenen Schaden war. Besonders gefährliche Güter Eine Besonderheit ergibt sich bei der Beförderung gefährlicher Güter, die aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften vielfach auf Deck des Seeschiffes verladen werden müssen. Ohne besondere Vereinbarungen besteht dann grundsätzlich nur Versicherungsschutz im Umfang der Strandungsfalldeckung.

11.15.3 Nebeninteressen 11.15.3.1 Provision Provision ist die Vergütung für die Besorgung von Geschäften oder Leistung von Diensten, z. B. Vergütungen für Makler, Agenten, Spediteure usw. Versicherbar ist

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die zu verdienende Provision. Im Falle der gemeinschaftlichen Versicherung von Ware und Provision gelten 2 % als mitversichert. 11.15.3.2 Imaginärer Gewinn Eine Besonderheit der Transportversicherung ist die Versicherung des sog. „Imaginären Gewinns“. Imaginärer Gewinn ist der „von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn“. Er ist nicht die im Preis einkalkulierte Gewinnspanne eines Verkäufers, sondern derjenige Gewinn, den der Käufer der Waren am Ankunftsort aus dem Warenverkauf nach kaufmännischer Berechnung zu erzielen erhofft. Er kann deshalb auch nur zugunsten des Letzteren versichert werden, d. h. bei Importen für den nländischen Bezieher, bei Exporten für den ausländischen Empfänger der Ware. Bei Bezügen von Handelsgütern ist die Einbeziehung eines imaginären Gewinns in die Versicherungssumme an sich eine Selbstverständlichkeit, weil der Kaufmann die bezogene Ware in der Regel weiterverkaufen, bearbeiten oder veredeln will, um hieran zu verdienen. Er würde bei Nichtberücksichtigung des imaginären Gewinns einen Verlust erleiden, weil bei Beschädigung oder Verlust der Ware der durch einen Weiterverkauf etc. erhoffte Gewinn, aus dem Löhne, Gehälter und Betriebskosten bestritten werden sollten, ausfällt. Bei Versendungen ist die Versicherung eines imaginären Gewinns für Rechnung des Empfängers der Ware international üblich. Als entgangener Gewinn gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der imaginäre Gewinn wird in der Regel mit 10 Prozent angesetzt. Bei laufenden Policen wird dies bei Abschluss generell vereinbart. In Einzelfällen kann ein höherer imaginärer Gewinn vor Transportbeginn vereinbart werden, wenn es sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein solch höherer Gewinn nach kaufmännischer Berechnung bei Vertragsabschluss als möglicherweise erzielbar anzusehen ist. Die Versicherung des imaginären Gewinns führt nicht zu einer Bereicherung, sondern stellt die Vermögenslage wieder her, die ohne den Eintritt eines Schadens an den versicherten Waren bestanden hätte. 11.15.3.3 Fracht Mit Fracht bezeichnet man das Entgelt für die Beförderung der Güter. Die Versicherung der Fracht bedeutet Versicherung gegen den Verlust der Fracht. Das heißt wiederum, dass das Interesse an der Erhaltung der Güter, von deren glücklicher Ankunft die Frachtforderung abhängt, versichert ist. Es besteht also ein Interesse an der glücklichen Ankunft der Güter; dieses Interesse entfällt für den Reeder, wenn die Fracht vorausbezahlt wurde und keine Vereinbarung getroffen wurde, dass die Fracht bei Nichtankunft zurückbezahlt werden muss.

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11.16 Behandlung von Aufwendungen und Kosten 11.16.1 Grundsätze In der Transportversicherung im engeren Sinne werden die schon genannten Hauptinteressen (Schiff und Ladung), die Nebeninteressen sowie Aufwendungen, z. B. zur Abwendung und Minderung des Schadens, und Kosten, z. B. Fracht und Zoll sowie Aufräumungs- und Bergungskosten festgelegt. Die deutschen Güterversicherungsbedingungen 2000 geben dazu ausführliche Hinweise.

11.16.2 Deckungsumfang Der Versicherer ersetzt auch 1) den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie Ziffer 2.3.3 bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-Blame-Collision-Clause ergeben. 2) Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte; Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versicherers macht; Kosten der Ermittlung oder Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Weisungen des Versicherers macht; Die oben genannten Aufwendungen und Kosten werden auch vom Versicherer übernommen, wenn sie erfolglos bleiben. Die Begrenzung der Ersatzleistung durch die Versicherungssumme entfällt in der Regel. 3) die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet.

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4) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.

11.17 Versicherungsnehmer und Versicherte 11.17.1 Vertragspartner Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern. Versicherungsnehmer sind Vertragspartner der Versicherer. Versicherungsnehmer können natürliche und juristische Personen sein. In der Regel wird der Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geschlossen. Aus dem Vertrag ergeben sich die Rechtspflichten eines Versicherungsnehmers; insbesondere schuldet er allein die Prämie. Die Obliegenheiten können außerdem auch andere Personen belasten. Auch bei einem Versicherten kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln. Wird ein Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zugunsten eines Dritten geschlossen, so wird dieser Dritte als Versicherter bezeichnet. Er wird nicht zum Vertragspartner des Versicherers, sondern zum Anspruchsträger. Ein Versicherungsvertrag ist regelmäßig kein Vertrag zugunsten Dritter, sondern zugunsten des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Vertragspartner des Versicherers. Hierbei kann unterstellt werden, dass sich die Parteien bei Vertragsabschluss darüber einig sind, dass eine Eigenversicherung abgeschlossen wird.

11.17.2 Versicherung für eigene Rechnung Bei einer Versicherung für eigene Rechnung versichert der Versicherungsnehmer sein eigenes Interesse an einem Objekt gegen die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie der Verschlechterung. Der Versicherungsnehmer hat allein die Rechtspflichten aus dem Vertragsverhältnis zu erfüllen, insbesondere ist er allein Prämienschuldner. Auch die Obliegenheiten hat nur er zu beachten. Demzufolge stehen ihm auch die Rechte aus dem Versicherungsvertrag allein zu.

11.17.3 Versicherung für fremde Rechnung Deckt der Spediteur für eine dritte Partei Versicherung ein, so ist, auch wenn der Dritte benannt wird, anzunehmen, dass der vertragsschließende Spediteur nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. Wird die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes

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oder fremdes Interesse versichert ist, so finden die Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung Anwendung, wenn sich ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist. Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versicherten zu. Die Aushändigung einer Police kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz einer Police ist. Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Vertrage zustehen, im eigenen Namen verfügen. Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz der Police ist. Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat. Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Verfrachters, des Frachtführers, des Lagerhalters oder Spediteurs. In der Warentransportversicherung ist das ‚cif‘-Geschäft ein typisches Beispiel für die Versicherung für fremde Rechnung, wenn die Versicherung für eine volle Deckung abgeschlossen wurde. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, das fremde Interesse, nämlich das des Käufers, das darin besteht, dass die gekauften Güter unbeschadet ihr Ziel erreichen, auf eigene Kosten zu versichern. Die Rechte aus diesem Versicherungsverhältnis stehen dem Versicherten, d. h. dem Käufer. Auch ein ‚cif‘-Geschäft kann auf der Basis für Rechnung, wen es angeht, eingedeckt werden. Bei Versicherungsbeginn steht das Interesse häufig noch dem Versicherungsnehmer zu. Es geht zu einem späteren Zeitpunkt auf den Käufer über, der dann Versicherter wird. Die am Versicherungsvertrag beteiligten Parteien wissen in diesem Falle bei Vertragsabschluss noch nicht, ob die Versicherung für eigene Rechnung und/oder für fremde Rechnung genommen wird, oder sie wollen eine nähere Bezeichnung bewusst offen lassen. Deshalb wird die Formulierung ‚für Rechnung wen es angeht‘ verwendet. Die Person, „die es angeht“, bestimmt sich nach dem Kaufvertrag in Verbindung mit der Gefahrtragung.

11.18 Policenarten 11.18.1 Police Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen. Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit.

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Ist die Police abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde: die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

11.18.2 Policenarten im Einzelnen Eine Güterversicherung ist entweder Einzelversicherung oder laufende Versicherung. Für die Police einer Einzelversicherung gelten die allgemeinen Regeln. Bei der laufenden Versicherung kennt man unterschiedliche Bezeichnungen. Die Generalpolice kommt für den Versicherungsnehmer in Frage, auf deren Risiko häufiger Transporte für verschiedene Warenkosten oder Reisewege in Betracht kommen. Die Anmeldung geschieht in der Form, dass entweder die Transporte bei Beginn bzw. dann, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt, angemeldet werden oder dass alle gegen die Generalpolice versicherten Transporte beim Versicherungsnehmer in besondere Deklarationsformulare eingetragen und diese Unterlagen in regelmäßigen Abständen, z. B. monatlich nachträglich, dem Versicherer zur Prämienabrechnung übergeben werden. Bei der Pauschalpolice wird im Rahmen eines bestimmten Policen- oder Schadenmaximums (manchmal auf Versendung pro Tag abgestellt) Versicherungsschutz für sämtliche Transporte zugesagt, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Das Wesentliche ist, dass der örtliche Geltungsbereich (z. B. Versicherungen in einem regelmäßig wiederkehrenden anderen eng umrissenen geographischen Bereich), die Art der Güter, die Art des Interesses und die Transportmittel genau abgegrenzt sind. Die Umsatzpolice hat mit der Pauschalpolice gemeinsam, dass sie nur für risikomäßig und geographisch gleichartige Transportrisiken anwendbar ist. Sie unterscheidet sich von der Pauschalpolice dadurch, dass nicht ein fester Prämienbetrag pro Jahr gezahlt wird. Die Prämie wird vielmehr hier in Form eines festen Prozentsatzes vom zu deklarierenden Gesamtumsatz des Versicherungsnehmers erhoben. Bei der Abschreibepolice wird von einer vorher festgelegten Gesamtversicherungssumme (Abschreibesumme) ausgegangen, die im Laufe der Zeit „verbraucht“ wird. Die Werte der einzelnen Abladungen werden von der Abschreibesumme abgezogen. Diese Policenform findet Anwendung auf Lieferkontakte, die in Teilpartien erfüllt werden und bei denen Güter gleicher Art und Reisen gleicher Art transportiert werden. Blockpolicen sind insbesondere im Massengeschäft, z. B. bei Reisegepäckversicherungen üblich. Bei diesen Blockpolicen, die einer vereinfachten Form des Vertragsabschlusses dienen, werden die Policen von einem Block abgetrennt und der Name des Antragstellers, die Versicherungssumme und die Tarifprämie eingesetzt.

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Vergleich der Policearten Vorgang

General-Police

Einzelpolice

Versicherte Transporte

sämtliche

nur einzelne

Anmeldung Abrechnung Prämienzuschlag

Liste/Internet Sammelrechnung/Internet Nein

Einzelvereinbarung Einzelvereinbarung Nach Vereinbarung

Deckung

nach Transportbeginn bis Ablieferung am bestimmten Ort

Nach Vereinbarung

Versehensklausel

Teilweise

nein

günstigere Prämie

Ja

nein

Regressnutzen VN

Ja

nein

Mehrservice

Ja

nein

Die oben genannten laufenden Versicherungen stellen Rahmenverträge dar. Allein mit einem solchen Rahmenvertrag ist aber nur in den Fällen auszukommen, in denen die gesamten Transporte sich im Risikobereich des Versicherungsnehmers abspielen. Werden die Güter verkauft und wird, wie z. B. beim cif-Verkauf, der Verkäufer je nach Dauer seiner Gefahrtragung durch ihn und den Käufer für eigene und fremde Rechnung versichern, so ist es erforderlich, dem Käufer ein Dokument zu übergeben, aus dem er nach Übergang der Gefahr auf ihn seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend machen kann und aus dem ersichtlich ist, in welchem Umfang die durch ihn zu tragende Gefahr versichert ist. Als Verkehrsdokument ist aber die laufende Police nicht geeignet, denn sie bezieht sich nicht speziell auf den gerade in Frage stehenden Transport, sie sagt nur etwas darüber aus, was generell wie versichert wird, und sie sagt nichts darüber, was tatsächlich wie versichert ist. Deshalb wird über die im Rahmen der laufenden Police durchgeführte einzelne Abladung ein „Auszug aus dem Versicherungsvertrag“ erstellt, der alle wesentlichen Informationen enthält: das Zertifikat

11.18.3 Funktionen Beweisurkunde Der Versicherungsschein ist also eine einseitige vom Versicherer ausgestellte, unterschriebene (Faksimile) und dem Versicherungsnehmer ausgehändigte Beweisurkunde über den Inhalt des Vertrags. Sie begründet die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Wer das Gegenteil behauptet, hat den Gegenbeweis zu führen, was praktisch unmöglich ist. Für den Vertrag gilt weiterhin die Rechtsvermutung, dass keine anderen Abreden als die in der Urkunde enthaltenen getroffen wurden. Der Vertrag gilt also immer als so zustande gekommen, wie in der Police beurkundet.

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Schuldschein Die Police ist stets ein Schuldschein. Das bedeutet, dass der Versicherer die Vorlage anlässlich der Versicherungsleistung verlangen kann. Ausweispapier Bei der Versicherungspolice kann man auch von einem Ausweispapier sprechen. Eine Inhaberklausel hat die Wirkung, dass der Versicherer mit befreiender Wirkung an jeden Inhaber, auch an den unrechtmäßigen, leisten kann. Dagegen kann der Inhaber nicht schlechthin die Leistung verlangen, sondern er muss eine etwaige Legitimationsprüfung über sich ergehen lassen.

11.19 Wesentliche Inhalte der laufenden Versicherung (laufende Police) In Ergänzung der Güterversicherungsbedingungen 2000 werden im deutschen Markt „Bestimmungen für die laufende Versicherung“ verwendet. Die den nachfolgenden Absätzen vorangestellten Dezimalziffern entsprechen dem Bedingungswerk. Es handelt sich um eine begrenzte Auswahl.

11.19.1 Gegenstand der Versicherung 1. Die Versicherung bezieht sich auf Güter aller Art oder alle Güter der im Vertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu einem Dritten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat. 2. Entsteht ein versicherbares Interesse nach Transportbeginn, besteht Versicherungsschutz zugunsten des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Vertrages, sofern ihm keine bereits eingetretenen Schäden und/oder gefahrerhebliche Umstände bekannt sind, die eine Anzeigepflicht begründen. 3. Für andere als im Vertrag genannte Güter besteht, falls nichts anderes vereinbart ist, Versicherungsschutz nur, wenn Prämien und Deckungsumfang vor Transportbeginn vereinbart worden sind.

11.19.2 Laufende Versicherung 1. Durch den Abschluss der laufenden Versicherung wird der Versicherungsnehmer, falls nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet, sämtliche im Vertrag bezeichneten Transporte und Lagerungen gemäß Ziffer 3 zur Versicherung anzumelden. 2. Der Versicherer ist verpflichtet, Versicherungsschutz für alle gemeldeten Transporte und Lagerungen zu den vereinbarten Bedingungen zu gewähren.

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11.19.3 Deklarations-/Anmeldeverfahren 1

Einzelanmeldung

1.1 Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer unverzüglich sämtliche unter die laufende Versicherung fallenden Transporte und Lagerungen einzeln mit Angabe des Versicherungswertes. Dabei hat er das Gut, die Verpackungsart, das Transportmittel und den Transportweg zu bezeichnen, eine Verladung in Seeschiffsleichtern anzuzeigen sowie alle Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hat. 1.2 Rücktransporte infolge eines nach dieser Police versicherten Schadens müssen nicht deklariert werden. 1.3 Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer, falls nichts anderes vereinbart ist, von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den Versicherer bedarf, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes nicht verletzt hat und dass er die Anmeldung unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers nachgeholt oder berichtigt hat. Moderne Verfahren zur Anmeldung über das Internet sehen z. B. einen strukturierten Ablauf und die Abfrage aller erforderlichen Informationen vor, um das Risiko fehlerhafter Anmeldeprozesse zu minimieren. 2

Summarische Anmeldung

2.1 Soweit vereinbart, ist der Versicherungsnehmer von der Pflicht zur Anmeldung der einzelnen Transporte und Lagerungen befreit. Er hat den Vereinbarungen entsprechend den versicherten Umsatz für Transporte und Lagerungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Nachhinein zu melden. Die zu meldenden Umsätze können sich auch auf bestimmte Ländergruppen und sonstige Relationen beziehen. 2.2 Auf der Grundlage des geschätzten Jahresumsatzes kann der Versicherer, falls nichts anderes vereinbart ist, die zu erwartende Jahresprämie als Vorausprämie zu Beginn der Versicherungsperiode verlangen. Nach Ablauf des Versicherungsjahres erfolgt eine Endabrechnung unter Verrechnung der Vorausprämie.

11.19.4 Maximum 1.1 Höchstversicherungssumme Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die vereinbarten Maxima Höchstversicherungssummen. Übersteigt die Gesamtversicherungssumme alle unter diesem Vertrag versicherten Güter auf einem Transportmittel oder feuertechnisch getrennten Lager als Maximum, so vermindern sich die einzelnen Versicherungssummen im Verhältnis des Maximums zur Gesamtversicherungssumme.

11.19.5 Deckblatt Einer laufenden Versicherung wird ein Deckblatt vorangelegt:

Transport-, Verkehrshaftungsversicherung und Sonderzweige der Transportversicherung

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Muster Versicherer: Laufende Transport-Police – Nr. ........... 1.

Versicherungsnehmer:

2.

Gegenstand der Versicherung:

3.

Transportmittel:

4.

Geltungsbereich:

5.

Vertragsdauer:

6.

Höchsthaftungssumme/ Höchstversicherungssumme:

7.

Grundlagen der Versicherung:

Ort, Datum

Ort, Datum

.................................................. Versicherungsnehmer

.................................................. Versicherer

11.20 Beginn und Ende der Warenversicherung 11.20.1 Dauer der Versicherung Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zum Zwecke des versicherten Transports von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. Damit besteht bereits Deckung während des Verladens der Güter auf das Transportmittel. Sie endet, sobald das Gut am Ablieferungsort an die Stelle gebracht ist, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle) oder sobald vom Versicherungsnehmer veranlasste Zwischenlagerungen insgesamt 30 Tage überschreiten oder mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen. Diese Fristen können gegen eine Beitragszulage verlängert werden. Obwohl abweichende Vereinbarungen möglich sind, empfiehlt sich diese von Hauszu-Haus-Deckung auch dann, wenn der Verkäufer während des ersten Transportabschnitts, der Käufer während des zweiten die Gefahr trägt. Die Police wird „für Rechnung, wen es angeht“ geschlossen und deckt die Risiko-Abschnitte beider Partner – so etwa bei der Versicherung eines cif- oder cip-Kontrakts. Auf diese Weise wird er-

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reicht, dass ein und derselbe Versicherer für die gesamte Transportstrecke haftet. Es gibt keinen Streit darüber, welchem von mehreren Versicherern ein Schaden zuzuordnen ist.

11.20.2 Von-Haus-zu-Haus-Klausel Im Versicherungsmarkt ist die Vereinbarung nachfolgender Bestimmungen üblich: Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt: 1. sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle); 2. sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird; 3. mit dem Ablauf von .... Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagprämie. 4. bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; 5. mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden; 6. sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der vereinbarte Zeitraum überschritten wird.

11.21 Ergänzende Bestimmungen zur Ausgestaltung einer Warenversicherung In Anlehnung an die deutschen Güterversicherungsbedingungen 2000 werden in der Regel folgende weitere Vertragsinhalte vereinbart:

11.21.1 Versicherungssumme/Versicherungswert 1. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 2. Versicherungswert ist der gemeine Handelswert oder in dessen Ermangelung der gemeine Wert der Güter am Absendungsort bei Beginn der Versicherung, zuzüg-

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lich der Versicherungskosten, der Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Beförderer entstehen, und der endgültig bezahlten Fracht. 3. Höhere Versicherungswerte sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung mitversichert und wenn sie in der Versicherungssumme bzw. dem Versicherungswert enthalten sind. Falls nichts anderes vereinbart ist, ist imaginärer Gewinn zugunsten des Käufers mit 10 % des Versicherungswertes versichert. 4. Ist durch Vereinbarung der Versicherungswert auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt, so ist die Taxe für den Versicherungswert maßgeblich. Der Versicherer kann jedoch eine Herabsetzung der Taxe verlangen, wenn die Taxe den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe herabgesetzt ist, für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu der durch die Vereinbarung festgesetzten Taxe. Bei der Versicherung sonstiger Interessen gilt diese Bestimmung entsprechend.

11.21.2 Bestimmungen für den Schadenfall 1. Schadenanzeige Der Versicherungsnehmer hat jedes Schadenereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2. Abwendung und Minderung des Schadens Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit zu mindern. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und solche Weisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten. 3. Andienung des Schadens, Verwirkung Der Versicherungsnehmer hat einen versicherten Schaden dem Versicherer binnen 15 Monaten seit dem Ende der Versicherung und, wenn das Transportmittel verschollen ist, seit dem Ablauf der Verschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Durch die Absendung des Andienungsschreibens wird die Frist gewahrt. Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der Schaden nicht rechtzeitig angedient wird.

11.21.3 Ersatzleistung 1. Verlust der Güter Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil der Versicherungssumme abzüglich des Wertes geretteter Sachen verlangen.

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2. Beschädigung der Güter Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsort haben würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wertunterschiedes zum Gesundwert entsprechender Bruchteil des Versicherungswertes gilt als Betrag des Schadens. Der Wert beschädigter Güter kann auch oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt, in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat. 3. Wiederherstellung Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen. Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind. Ersatz ist wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet. Bei der Versicherung von gebrauchten Maschinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer, falls nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 % jedoch höchstens den Zeitwert.

11.21.4 Grenzen der Haftung Falls nichts anderes vereinbart ist, haftet der Versicherer für den während der Dauer der Versicherung entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Dies gilt auch für jeden späteren Versicherungsfall. Sofern Entschädigungen zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der beschädigten Güter geleistet sind oder Aufwendungen und Kosten gemacht worden oder eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers für derartige Aufwendungen entstanden sind, wird die Versicherungssumme nicht um derartige Leistungen und Verpflichtungen vermindert.

11.21.5 Gefahränderung Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

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Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn – der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports erheblich verzögert wird. – von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird. – der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird. – die Güter an Deck verladen werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer, falls nichts anderes vereinbart ist, von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende Zuschlagprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten.

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Kreditversicherung von Dr. Werner Jäger

Kreditversicherung

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12.1 Geschichte, Wesen und Bedeutung der Kreditversicherung Der älteste, noch aktive Spezial-Kreditversicherer wurde 1893 in den USA gegründet, ohne dass die Kreditversicherung in den USA während der folgenden 100 Jahre eine nennenswerte Bedeutung erlangte. Erst etwa seit der Jahrtausendwende nahm sie auch dort einen spürbaren Aufschwung. Als eigentliches Ursprungsland wird Großbritannien angesehen, wo bereits Mitte des 19. Jahrhunderts von Kompositgesellschaften auch Kreditgeschäft gedeckt wurde und von wo die Kreditversicherung Ende des 19. Jahrhunderts nach Kontinentaleuropa kam. Viele Jahrzehnte und noch heute generieren die europäischen Länder den weit überwiegenden Teil des Geschäftsvolumens. In den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts verbreitete sich die Kreditversicherung rasant rund um den Globus mit hohen Wachstumsraten – wenn auch regional teilweise auf noch kleiner Basis. Noch gibt es allerdings Weltregionen, wo sie kaum oder noch gar nicht existiert, wie in Afrika mit Ausnahme Südafrikas, in der arabischen Welt, in weiten Teilen Asiens, einigen Ländern Südamerikas und im CEE-Raum. Auch in den etablierten Märkten Europas liegt die Marktdurchdringung (market penetration) nur etwa zwischen 10 und 25 % je nach Land (gemessen am potentiellen Marktvolumen). Das gesamte weltweite Deckungsvolumen des zugrunde liegenden Geschäfts beträgt mehr als tausend Milliarden €, und die Weltjahresprämie dürfte bei etwa 6 Mrd. € liegen – bei weiter steigender Tendenz. In den letzten 20 Jahren hat ein starker Konzentrationsprozess neben vereinzelt verbliebenen unabhängigen Anbietern zur Bildung großer globaler Gruppen mit weltweiter Präsenz geführt, mit einem Marktanteil der drei Marktführer von rd. 80 %. Nahezu alle privaten Kreditversicherer sind Mitglieder (zurzeit 44) der International Credit and Surety Association (www.ICISA.org). Neben den versicherungstypischen Sparten Schaden und Haftpflicht (property and casualty) ist die Kreditversicherung (und auch die Kautionsversicherung) dennoch eine Nischensparte geblieben, die ihrem Wesen nach eher bankspezifische Charakteristika aufweist, Sie wird deshalb nahezu ausschließlich von Spezialgesellschaften (mindestens aber qualifizierten Spezialabteilungen) betrieben, die hierfür eine spezielle Lizenz benötigen. Der Geschäftsverlauf der Kreditversicherung ist eng mit der wirtschaftlichen Entwicklung verbunden und unterliegt starken konjunkturellen Schwankungen in Abhängigkeit vom Insolvenzzyklus. Grundgedanke ist die Erkenntnis, dass Forderungsaußenstände (receivables) eines Unternehmens einen beträchtlichen Teil des Vermögens ausmachen, dessen Ausfall infolge Insolvenz von Schuldnern schnell die eigene Existenz gefährden kann. Aufgabe der Kreditversicherung ist daher neben der eigentlichen Versicherungsleistung im Schadenfall vor allem die vorgeschaltete Dienstleistung der Schadenverhütung durch aktives Kreditmanagement mittels permanenter Bonitätsüberwachung der Schuldner bzw. die Schadenminderung durch vorsorglich rechtzeitige Reduzierung der Engagements. Wie internationale Verbandsstudien zeigen, kann hierdurch ein definitiver Schaden im Durchschnitt auf rund 20 % des ursprünglichen Ausgangsbetrages gesenkt werden. Motiv eines Versicherungsnehmers für den Abschluss einer Kreditversicherung sollte daher in erster Linie die Nutzung der Kreditexpertise durch Outsourcing seines Kreditmana-

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Dr. Werner Jäger

gements an einen Kreditversicherer sein und erst in zweiter Linie die Erwartung einer Entschädigung im Schadenfall. Diese Reihenfolge wird zu oft nicht genügend gewürdigt.

12.2 Sparten der Kreditversicherung Die Kreditversicherung (auch Delkredereversicherung genannt) deckt in der Form der Warenkreditversicherung (WKV) ausschließlich Risiken im Inland und als Ausfuhrkreditversicherung (AKV) ausschließlich Risiken im Ausland und zwar nur das kommerzielle, nicht aber das politische Risiko. Für Letzteres gab es getrennte (in der Regel staatliche) Gesellschaften. Diese Unterscheidung ist nicht mehr zeitgemäß. Es sollte grundsätzlich nur noch von Inlands- (domestic) und Auslands- (export) Kreditversicherung gesprochen werden. Im Zuge der Bildung der großen Wirtschaftsräume und der verstärkten Globalisierung der Warenströme ist selbst diese Unterscheidung kaum noch sinnvoll. Gleiches gilt für das mit dem Exportgeschäft verbundene politische Risiko und demzufolge die Trennung von kommerziellem und politischem Risiko. In der Tat wurde das politische Exportkreditrisiko jahrzehntelang nahezu ausschließlich von den staatlichen Export Credit Agencies (ECA) getragen. Die meisten privaten Kreditversicherer bieten jedoch seit der Jahrtausendwende jeweils beides an – sowohl kommerzielle Inlands- und Auslandsdeckung als auch politische Deckung, oft sogar in einer einzigen Police (comprehensive policy). Wenn auch viele Kreditversicherer gleichzeitig die Kautionsversicherung anbieten, muss Letztere wegen ihrer abweichenden Besonderheiten als separate Sparte gesehen werden. Deshalb wird ihr ein eigener Abschnitt gewidmet. Viele Kredit- bzw. Kautionsgesellschaften weltweit betreiben auch die Vertrauensschadenversicherung (fidelity) einschließlich ihrer speziellen Form, der Computer-MissbrauchVersicherung, die dem Unternehmen Schutz bietet gegen Veruntreuung einzelner namentlich benannter Vertrauenspersonen oder bestimmter Personengruppen. Ebenso soll hier die Versicherung politischer Risiken als eigenständige Sparte in einem getrennten Abschnitt behandelt werden. Zwar ist die Deckung politischer Risiken eng mit dem Exportkreditgeschäft verknüpft, die spezifische Problematik rechtfertigt jedoch eine separate Behandlung.

12.3 Gegenstand und Umfang der Kreditversicherung Gegenstand der Kreditversicherung ist der Schutz des Versicherungsnehmers (Lieferanten) gegen Forderungsausfälle wegen Nichtzahlung seiner Kunden (Abnehmer) infolge deren Insolvenz. Als Insolvenz wird der gerichtlich festgestellte Konkurs, aber auch – je nach Landesrecht – die unterschiedlichen Arten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder eines Planinsolvenzverfahrens zur Rettung des Unternehmens angesehen. Grundsätzlich erforderlich ist also das Vorliegen eines formellen Insolvenzverfahrens, um den Schadenfall auszulösen. Dabei ist der exakte Zeitpunkt des Schadenseintritts für den Entschädigungsfall entschei-

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dend. Eine Vereinfachungsausnahme nach den Versicherungsbedingungen gilt nur, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Herbeiführen des formellen Insolvenzfalles als im Ergebnis wenig aussichtsreich angesehen werden muss. Um dieses strenge Formerfordernis zu umgehen, kann der sog. Protracted Default (non-payment for what reason soever) vereinbart werden, der nach einer z. B. 6-monatigen Wartefrist den Entschädigungsfall begründet. Diese Erleichterung ist wegen des damit verbundenen Gestaltungsspielraums beider Beteiligter (moral hazard risk) nicht unproblematisch (erhöhtes Risiko gegen Mehrprämie). Gegenstand des Versicherungsschutzes sind in der Regel alle Forderungen aus revolvierenden, kurzfristigen Warenlieferungen und Leistungen mit einem Kreditziel von üblicherweise 6 –12 Monaten, gelegentlich auch länger. Auch einmalige Lieferungen sind versicherbar. Bei Investitionsgütern (capital goods) können Kreditlaufzeiten mit Ratenzahlungen (installments) von 2 – 5 Jahren gewährt werden. Neben reinen Warenlieferungen und den unmittelbar damit zusammenhängenden Leistungen können auch sonstige Dienstleistungen eigenständig (stand alone) gedeckt werden, wie z. B. Transport, Montage, Werbekonzepte, Softwareentwicklung, Mietverträge und ähnliches. Üblicherweise beginnt die Versicherbarkeit mit Auslieferung/ Fakturierung der fertiggestellten Waren. Im Falle von Auftragsfertigung von z. B. Spezialanfertigungen kann auch das sog. Fabrikationsrisiko und ggf. sogar gezielte Vorab-Aufwendungen hierfür (Pre-fabrication risk) bereits mitgedeckt werden, wenn sich diese durch insolvenzbedingte Nichtlieferung/-abnahme nicht mehr anderweitig verwerten lassen.

12.3.1 Versicherbare Forderung Voraussetzung für eine klare Bestimmung von Gegenstand und Umfang einer Kreditversicherung ist die Abgrenzung der versicherbaren Forderungen, die überhaupt in den Versicherungsschutz aufgenommen werden können. Zur Abgrenzung von reinen Finanzkrediten, denen keine unmittelbare Handelstransaktion zugrunde liegt, sind Forderungen grundsätzlich nur dann versicherbar, wenn sie durch eine Warenlieferung oder Dienstleistung (trade credit) aus dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Forderungsinhabers begründet wurden. Die Forderung muss rechtlich begründet und fakturiert, die Lieferung vom Empfänger akzeptiert und die Forderung darf nicht strittig sein. Schuldner dürfen in der Regel nur gewerbliche Unternehmen, nicht aber Privatpersonen, also etwa Privatkonsumenten (consumer credit) sein. Der Schuldner muss insolvenzfähig sein, da sonst die private Deckung des kommerziellen Risikos nicht funktioniert. Da dies auf Schuldner aus dem öffentlichen Bereich (staatliche Institutionen) nicht zutrifft, ist hier eine Deckung des politischen Risikos erforderlich. Einen Grenzfall bilden Staatsbetriebe in privater Rechtsform, die insolvenzfähig und daher versicherbar sind, dennoch aber staatlichem Einfluss unterliegen (Risiko politischer Einflussnahme). Grundsätzlich muss der Schuldner vom Gläubiger rechtlich unabhängig sein. Das heißt, der Gläubiger darf keine Möglichkeit der rechtlichen oder tatsächlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung seines Schuldners haben, wie etwa bei verbundenen Unternehmen oder sonstigen Merkmalen einer einheitlichen Leitung bzw. unternehmerischen Einheit. Hierdurch soll einem Gestaltungsmissbrauch vorgebeugt werden, da man sich letztlich selbst versichern würde.

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12.3.2 Umfang der Kreditversicherung 12.3.2.1 Klassische Gesamtumsatzpolice (whole turnover policy) Zum Zwecke der Risikodiversifikation und Vermeidung einer Antiselektion ist der Versicherungsnehmer gehalten, grundsätzlich alle seine Kunden zu versichern. Ausnahmen von dieser Grundregel bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kreditversicherers. Um den Versicherungsnehmer zu einer verantwortungsvollen Kreditgewährung, Risikominderung und ordnungsgemäßen Verfolgung im Schadenfall zu veranlassen, hat er grundsätzlich einen Selbstbehalt (self retention) von in der Regel 20 – 30 % zu tragen, d. h. im Schadenfall beträgt die Entschädigung nur 80 bzw. 70 %. Nur unter diesem Blickwinkel einer Gefahrengemeinschaft ist es dem Kreditversicherer möglich, die Ausfalldeckung gegen eine tragbare Prämie zu gewähren. Eine anderweitige Versicherung dieses Selbstbehalts ist daher nicht gestattet. Ein weiteres tragendes Element ist die sog. Höchstentschädigung (maximum indemnity). Um die Ausgewogenheit (portfolio balance) zwischen Prämienaufkommen und potentieller Schadenlast zu wahren, wird die Höchstentschädigung aus einem Großschaden auf traditionell das 25 – 30fache der Jahresprämie begrenzt. So soll vermieden werden, dass im Rahmen eines relativ kleinen Portfolios eine unangemessene Großforderung abgesichert wird (unausgewogene Risikostruktur). 12.3.2.2 Sonderformen der Kreditversicherung Die soeben beschriebene klassische Gesamtumsatzpolice ist die am weitesten verbreitete Erscheinungsform der Kreditversicherung, die sich in ihrer traditionellen Standardform über Jahrzehnte in den etablierten Märkten bewährt hat. Sie eignet sich daher auch am ehesten zur Einführung in den Emerging Markets, um zunächst einmal alle Beteiligten Erfahrung sammeln zu lassen mit einem bisher weitgehend unbekannten Kreditinstrument. Aus dieser Sicht ist es manchmal recht irritierend, mit welchem Mut Newcomer von den traditionellen Standards des klassischen Produkts abweichen, indem sie bewährte Kernelemente ignorieren oder gar more sophisticated product developments unangemessene Aufmerksamkeit schenken, anstatt sich erst einmal an Bewährtem zu üben. Trotz aller Betonung der Tradition soll das natürlich nicht heißen, dass die Kreditversicherung keiner Weiterentwicklung unterliegt. Dafür sorgt allein der hohe Wettbewerbsdruck, dem die einzelnen Provider unterliegen. Ebenso fordern Versicherungsnehmer, denen mit dem klassischen Modell wenig gedient ist, mehr maßgeschneiderte Lösungen, die ihrem Geschäftsmodell eher entsprechen. Demzufolge kam es natürlich sowohl zu Abweichungen beim traditionellen Modell als auch zur Entwicklung neuer Deckungskonzepte. Die mahnenden Anmerkungen sollen lediglich das Bewusstsein dafür schärfen, dass eine Missachtung traditionell bewährter Deckungsregeln auch in den etablierten Märkten schon hohes Lehrgeld gefordert hat. So fällt es auf, dass besonders in Zeiten schleppender Nachfrage nach herkömmlichen Kreditversicherungen wegen niedriger Insolvenzzahlen und demzufolge geringer Schadenquoten die „Produktentwicklung“ besondere Priorität genießt (und so manche Experimentierfreude weckt), um dann in wieder schlechteren Zeiten schnell zurück genommen zu werden. Zu bedenken bleibt auch, dass selbst qualifizierte Neuentwicklungen zumindest in der Startphase der ersten Generation – bis zur Beseitigung der Geburtsfehler – beträchtliche Schäden verursachen können.

Kreditversicherung

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Deshalb empfehlen sich atypische Deckungsformen oder gar Neuentwicklungen nur als Ergänzung auf Basis eines tragfähigen Sockels traditionellen Geschäfts. Als erste Abweichung sind Variationen der tragenden Elemente einer klassischen Gesamtumsatzpolice zu nennen. Als Folge des Wettbewerbs und als Ergebnis der Verhandlungsfreiheit können mehrere Vertragskonditionen variiert werden. Wichtig ist bei all dem, dass dem dadurch veränderten Risikoprofil auch eine risikoadäquate Prämienkalkulation entspricht. So kann beispielsweise der Selbstbehalt von üblicherweise 20 – 30 % reduziert werden; ob eine Reduzierung auf bis zu Null (100 % cover) dem Grundgedanken noch entspricht, muss bezweifelt werden (Eliminierung eines fundamentalen Steuerungsfaktors). Ähnliches gilt für Variationen der Höchstentschädigung, die traditionell beim 25- bis 30/40fachen liegt, inzwischen aber das 60 – 80-, ja sogar das 100fache einer Jahresprämie betragen kann. Andere Stellschrauben sind das Kreditziel (sollte produktkonform sein), eine Deckung des protracted default auch in unterentwickelten Märkten (dazu noch Verkürzung der waiting period), die Policenlaufzeit (mehr- statt einjährig – eine Einschränkung der Reaktionsfähigkeit) und anderes. Die eigentliche Kernfunktion der Kreditversicherung ist das ständige Kredit(limit)management. Darauf wird verzichtet, wenn noncancellable limits (also gültig für die gesamte Policenlaufzeit) gewährt werden. Weitere Abweichungen von basic standards kommen vor. Eine traditionelle Deckungsform in Abweichung vom klassischen kurzfristigen Handelskredit ist die bereits erwähnte Versicherung von Investitionsgütern mit längerfristigen Kreditzielen und Teilzahlungsplänen über 3 – 5 Jahre. Hier handelt es sich in der Regel um Einzelgeschäfte (im Gegensatz zu revolvierenden Umsätzen). Entsprechend unterliegen sie anderen Prüfungsgrundsätzen als nur kürzerfristigen Liquiditätsbetrachtungen. Eine jüngere Weiterentwicklung hiervon ist der sog. structured credit, der von Spezialprovidern, aber auch von Spezialabteilungen etablierter Kreditversicherer angeboten wird. Anlass hierfür ist die stark gestiegene Marktnachfrage nach Deckung von Einzeltransaktionen (single risk) mit längeren Kreditlaufzeiten (mitunter über 5 Jahre hinaus) und häufig verbunden mit einem komplexen Finanzierungselement sowie einem starken politischen Risiko. Im Gegensatz zum kurzfristigen Handelskredit, bei dem die Prüfung der Schuldnerbonität im Vordergrund steht (debtor limit underwriting), kommt beim structured credit die Beurteilung der spezifischen Transaktion (transaction limit underwriting) noch als entscheidend hinzu. Ein Beispiel ist die Lieferung und Installierung von Kommunikationsausrüstungen an Telefongesellschaften in emerging markets. Eine spezielle Expertise ist unabdingbar. Während eine Einzeldeckung (single debtor) im Rahmen der traditionellen Kreditversicherung nicht möglich ist, haben sich jedoch Formen zur Deckung ausgewählter Schuldnergruppen entwickelt. Entweder möchte ein Versicherungsnehmer nur ein spezielles Produktsegment versichern, oder er wünscht nur die Deckung seiner z. B. 20 größten Abnehmer (Schlüsselkunden). Zur Vermeidung von Antiselektion ist hier jedoch auf die Aufrechterhaltung eines Minimum-spread zu achten. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt eine Hauptaufgabe eines Kreditversicherers in der qualifizierten Festlegung von Kreditlinien (Limits) pro Schuldner. Es versteht sich also von selbst, dass dieses gesetzte Limit nicht überschritten werden sollte. Und dennoch wird gelegentlich ein sog. Top-up Cover angeboten, der genau das tut;

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das Limit eines Versicherers wird durch einen anderen nochmals ausgeweitet unter bestimmten Voraussetzungen und gegen erhöhte Prämie. Da ein und derselbe Schuldner grundsätzlich von mehreren Kreditversicherern gedeckt wird, handelt es sich beim Top-up Cover zunächst nur um den Hinzutritt eines weiteren Kreditversicherers, allerdings in einer Limitsphäre, die von anderen nicht mehr gedeckt wird. Daher trifft dieses Produkt in der Fachgemeinde auf sehr große Skepsis. Es ist eigentlich nur dann gerechtfertigt, wenn ein Kreditversicherer insgesamt an seine individuelle Kapazitätsgrenze (Kumul) für diesen Schuldner stößt, aber der Schuldner ein höheres Engagement grundsätzlich rechtfertigen würde. Eine gewisse Bedeutung hat die sog. Excess policy zur Katastrophendeckung erlangt. Es gibt zahlreiche (Groß)Kunden, die an einer klassischen Gesamtumsatzpolice nicht interessiert sind, weil sie sich in der Lage fühlen, eine Masse von kleineren Schäden (frequency risk) selbst zu tragen und nur einen Katastrophenschutz gegen Großschäden (severity risk) suchen. Also wünschen sie sich eine Police, die z. B. jeden Schaden zwischen 5 Mio. € und 20 Mio. € trägt, während sie Schäden darunter und darüber selbst tragen. Eine solche Police ist nicht nur wesentlich billiger (wegen der geringeren Schadenwahrscheinlichkeit) als eine entsprechende Gesamtumsatzpolice, sie ist auch viel weniger verwaltungsintensiv. Die aufwändige Administration entfällt nahezu völlig, und die Kreditprüfung und -überwachung der versicherten Schuldner liegt in den Händen des Policyholders. Daher eignet sich diese Deckungsform nur für Versicherungsnehmer mit einem exzellenten Kreditmanagement, das den strengen Anforderungen des Kreditversicherers genügt. Daher ist das zugrunde liegende Credit Manual auch wesentlicher Bestandteil der Police. Ein Verstoß gegen die vereinbarten Credit Procedures kann den Versicherungsschutz kosten. Immerhin handelt es sich um eine Katastrophendeckung, die eben doch zu dann allerdings sehr großen Schäden führen kann und das bei relativ geringer Prämie. Die allerersten Prototypen dieser Deckung führten denn auch zu gemischten Erfahrungen, was in der Folgezeit zu veredelten Versionen führte. So kann etwa – ohne die Grundprinzipien zu verändern – vereinbart werden, dass der Kreditversicherer begleitend die Bonität der Schuldner informell überwacht und erforderlichenfalls auch Einfluss auf die Limitgestaltung nehmen kann. Dennoch gilt auch hier, obwohl sich einige Kreditversicherer ausschließlich dieses Policenmodells bedienen, dass es nur ergänzend zu einem traditionellen Portfolio angeboten wird. Vereinzelt kommt auch die „umgekehrte“ Kreditversicherung vor (reverse credit). Versicherungsnehmer ist hier der Schuldner, der seinem Lieferanten durch die Versicherungsdeckung eine Sicherheit für die Bezahlung der Lieferungen garantiert. In ihrer Wirkung kommt diese Lösung der Stellung einer Kaution gleich. Entsprechend wird vereinzelt (z. B. in Mexiko) ein solches – als gefährlich geltendes – Produkt als „Kreditkaution“ (Credit bond/Fianza de Credito)) angeboten. Es ist bereits angeklungen, dass Kreditversicherung in ihrer herkömmlichen Form mitunter als recht aufwändig empfunden wird. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (SME) wünschen sich – ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechend – eine einfachere Handhabung. Da dieses Marktsegment gleichzeitig noch erhebliches Absatzpotential bietet, haben viele Kreditversicherer zur Beseitigung dieses Vertriebshindernisses vereinfachte Policenformen für dieses Marktsegment entwickelt.

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12.4 Versicherungsvertrag (Kreditversicherungspolice) Form und Inhalt eines Kreditversicherungsvertrages richten sich grundsätzlich nach den geltenden handels- und versicherungsrechtlichen Vorschriften des Landes, in dem der Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Kreditversicherer geschlossen wird. Rechtliche Grundlage sind in vielen Ländern das dortige Versicherungsvertragsrecht und die von der Versicherungsaufsicht für die Kreditversicherung genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, so z. B. in Deutschland, die für alle Anbieter gleichermaßen gelten. Da viele Kreditversicherer, insbesondere natürlich die marktführenden globalen Gruppen, weltweit tätig sind, haben sich globale Policenstandards herausgebildet (global policies), die sich nicht mehr grundsätzlich voneinander unterscheiden. Ein Basiswording wird nach dem Baukastenprinzip um landesindividuell erforderliche Elemente erweitert. Unbeschadet der möglicherweise abweichenden Praxis einzelner Provider oder einzelner Länder wird das Vertragsverhältnis in einem Rahmenvertrag geregelt. Dieser Rahmenvertrag (Versicherungsschein) enthält alle Angaben zu Gegenstand, Inhalt und Umfang der Versicherung, alle Terms and Conditions, gegenseitige Rechte und Pflichten, Sanktionen bei Verstößen gegen die Vereinbarungen, die Handhabung (handling and procedures), Regelungen im Schadenfall, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes usw. Dieser allgemeine Versicherungsschein kann ergänzt werden durch spezielle Versicherungsbedingungen mit Klauseln, die den individuellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers Rechnung tragen (tailor made). Bei all dem ist zwecks Vermeidung späterer Komplikationen darauf zu achten, dass die im Versicherungsvertrag festgeschriebenen Sachverhalte den tatsächlichen Verhältnissen des zu versicherten Geschäfts möglichst exakt entsprechen. Deshalb sind auch alle vor Vertragsabschluss abgegebenen Erklärungen, Unterlagen und Auskünfte gegebenenfalls formeller Vertragsbestandteil.

12.5 Funktionsweise der Kreditversicherung 12.5.1 Vordeklaration und Angebot Zu Beginn der Gespräche beschreibt der potentielle Policyholder die Risikostruktur seines zu versichernden Geschäfts in einer sog. Vordeklaration. Sie enthält alle für eine Beurteilung des Risikoprofils erforderlichen Angaben sowohl über sein eigenes Geschäft als auch über seine Kunden (buyers). Die Angaben über den Versicherungsnehmer selbst dienen nicht nur zur Einordnung in Branche, Produkte, Größe, Marktstellung usw., sondern auch zur Beurteilung des sog. subjektiven Risikos, wie Professionalität, Managementqualität und -mentalität sowie Solvabilität. Davon zu unterscheiden ist das Risikoprofil des Schuldnerportfolios. Hierzu braucht man Angaben über die potentiellen Schuldner, wie Namen, Ort/Land, Anzahl, Größe, Umsätze und Außenstände, Zahlungsbedingungen und Kreditziele, Zahlungserfahrung, Kreditausfälle usw. Oft wird zur Risikobeurteilung auch eine Vorprüfung der Schuldner vorgenommen, um einen Eindruck vom Bonitätsgrad des buyer portfolios zu bekommen. Durch den

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Vergleich der ermittelten Kreditlimits mit der Höhe der jeweils beantragten Limithöhe erhält man die Zeichnungsquote (normalerweise etwa 70 %). (acceptance rate). Das so ermittelte Risikoprofil des zu versichernden Geschäfts dient als Ausgangsbasis für die Vereinbarung der Terms und Conditions der Police, um eine möglichst hohe Übereinstimmung beider zu erreichen. Zugleich ist es die Grundlage für die Prämienkalkulation (quotation). Eine geschäftspolitisch vorgegebene Basisprämie wird um risikoerhöhende und -vermindernde Faktoren durch Zu- und Abschläge adjustiert. Die Prämie wird in der Regel als Promille-Satz (etwa 0,1– 0,3) der versicherten monatlichen Umsätze (gelegentlich auch der am Monatsende offenen Salden) ausgedrückt. Hingegen konnte sich eine Prämie auf das gewährte Limit im Markt nicht durchsetzen. Hinzu kommen jährliche Prüfungsgebühren pro Einzelrisiko sowie Versicherungssteuer bzw. VAT. Mit dem so erarbeiteten Angebot geht der Kreditversicherer in den Wettbewerb. In der Regel führen die nachfolgenden Verhandlungen mit dem potentiellen Policyholder – auch in Abhängigkeit von der Konkurrenzsituation – noch zu Anpassungen bei Konditionen und Preis. Als Distributionskanäle dienen der eigene Außendienst, exklusive Agenten (tied agents) und spezialisierte Broker sowie in zunehmenden Maße Internet-Plattformen. Kommt es schließlich zu einer Einigung, werden alle Vereinbarungen im Detail im Policy wording festgeschrieben (für in der Regel ein Jahr, gelegentlich länger) und die Police kann umgesetzt werden.

12.5.2 Umsetzung (handling) der Police 12.5.2.1 Kreditanfrage (application) und Kreditmitteilung (notification) Bei der Gesamtumsatzpolice besteht Andienungspflicht, d. h. der Versicherungsnehmer muss bei Beginn und danach fortlaufend alle seine Schuldner namentlich anmelden (named risks) mit Angabe des gewährten Zahlungsziels und der gewünschten Versicherungssumme (limit). Das Limit soll in einem plausiblen Verhältnis von Liefervolumen und Zahlungsziel stehen. Beträgt z. B. der monatliche Lieferumfang 500.000 € und die Zahlungsfrist 3 Monate, so wäre ein Limit von 1.500.000 € ausreichend. Der Versicherer prüft die Abnehmer auf die rechtliche Korrektheit der Identitätsangaben (sonst wäre ein falscher Schuldner versichert) sowie auf ihre Bonität und nimmt Stellung zur beantragten Limithöhe. Beides – zusammen mit dem gewährten äußersten Kreditziel (im obigen Falle dann z. B. 3/4 Monate) – bestätigt er in einer verbindlichen Kreditmitteilung (commitment) für jedes einzelne Risiko. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der entsprechende Abnehmer mit den künftigen Lieferungen kreditversichert, sofern der buyer nicht völlig abgelehnt wurde. Sollen auch schon bestehende Forderungen eingeschlossen werden, muss dies gegen Mehrprämie besonders vereinbart werden. Wird aufgrund steigender Umsätze eine spätere Erhöhung der Versicherungssumme benötigt, gilt das gleiche Verfahren für den Erhöhungsantrag. Entsprechend wird für alle während der Policenlaufzeit neu hinzutretenden Abnehmer verfahren. Treten im Verlaufe des Limitmanagements während der Vertragslaufzeit negative Veränderungen – Limitherabsetzung oder suspendierung bzw. Totalausschluss aufgrund einer Bonitätsverschlechterung – auf, wird ebenfalls eine entsprechende Kreditmitteilung zugeleitet. Aus Vereinfachungsgründen wird in der Regel eine sog. Anbietungsgrenze vereinbart, oberhalb der die Schuldner namentlich anzumelden sind. Unterhalb dieser

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Grenze sind die Abnehmer mit Kleinumsätzen im sog. Pauschalteil (unnamed risks) gedeckt. Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Buyer nicht ausdrücklich von der Pauschaldeckung ausgeschlossen wurde, keine Zahlungsrückstände bestehen und besonders vorgeschriebene Kreditauskünfte keine negativen Informationen enthalten. 12.5.2.2 Höhe des Versicherungsschutzes Die Höhe des Versicherungsschutzes wird durch das genehmigte Kreditlimit begrenzt. Bei Mehrbedarf ist der Versicherungsnehmer gehalten, eine Erhöhung zu beantragen. Wird diesem Wunsch nicht gefolgt, überliefert er auf eigenes Risiko, abgesehen davon, dass er das Ausfallrisiko für alle Gläubiger erhöht. Hierzu sollte er gute Gründe haben. Nicht nur, dass er unterversichert ist, der überschießende Teil ist im Problemfall auch am meisten gefährdet, da alle eingehenden Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen angerechnet werden. Im Falle von geringeren Problemen wird der Kreditversicherer zunächst das Kreditlimit reduzieren, überkreditierte Forderungen rücken dann sukzessive mit dem Zahlungseingang in den Kreditrahmen nach und werden somit nachträglich gedeckt. Auch kann er das Limit suspendieren, jede neue Lieferung muss einzeln genehmigt werden. Wenn aber im Ernstfall das Kreditlimit sofort aufgehoben (cancelled) wird, besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Ein weiterer Bestimmungsfaktor für die Höhe des Versicherungsschutzes ist die bereits erwähnte Höchstentschädigung im Verhältnis zur Jahresprämie. Weitere Stellschrauben im Zuge des Kreditmanagements sind zu nennen. Im Wege einer schrittweisen Verschärfung der Kreditbedingungen kann im Einzelfall anstelle einer Aufhebung des Kreditlimits in Verhandlungen mit dem Policyholder auch eine Verkürzung des äußersten Kreditziels oder eine Anhebung des Selbstbehalts sowie die Stellung von Sicherheiten vereinbart werden. Hinsichtlich des bei der Kreditversicherung grundsätzlich zu vereinbarenden Eigentumsvorbehalts (retention of title), soweit möglich, ist besonders auf das jeweilige Landesrecht mit teilweise sehr strengen Formvorschriften zu achten (z. B. notarielle Registerpflicht). 12.5.2.3 Meldepflichten Da die Prämienberechnung vom Volumen des versicherten Geschäfts abhängt (unterliegende Umsätze bzw. offene Salden), ist der Versicherer auf entsprechende Meldungen seitens des Versicherungsnehmers angewiesen. Zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes sind diese Meldungen sehr sorgfältig vorzunehmen. Die dem Versicherungsvertrag inhärente Sorgfaltspflicht gebietet es, alle risikorelevanten Veränderungen bei einem Schuldner nicht nur bei den eigenen Entscheidungen des Versicherungsnehmers angemessen zu berücksichtigen (z. B. Weiterbelieferung wider besseres Wissen), sondern auch unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei sog. Kreditzielüberschreitungen. Wenn der Schuldner die ihm gewährte Zahlungsfrist und darüber hinaus das in der Regel etwas längere äußerste Kreditziel des Kreditversicherers nicht respektiert, kann das ein erstes Indiz für sich ankündigende finanzielle Schwierigkeiten sein. Da der Kreditversicherer diesen Schuldner oft auch für andere Lieferanten unter Deckung hat, sind solche Meldungen von unschätzbarem Wert, seine Funktion als Evidenzzentrale im Inter-

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esse der gesamten Versichertengemeinschaft erfüllen zu können. Der Eingang einer Überschreitungsmeldung hat – bis zur Klärung möglicher entlastender Umstände – das Ende des Versicherungsschutzes für alle weiteren Lieferungen zur Folge. Ein Nachrücken bestehender Forderungen oberhalb des Kreditlimits oder gar aus neuen Lieferungen ist nicht möglich, es sei denn, der Versicherer bestätigt den Fortbestand des Versicherungsschutzes.

12.6 Kreditprüfung (credit underwriting) Die Kreditprüfung ist die zentrale Kernfunktion eines Kreditversicherers und zugleich die Schaltzentrale für das Risikomanagement insgesamt. Zum einen wird hier jedes Einzelrisiko vor Gewährung eines Kreditlimits geprüft und danach permanent überwacht (monitored) und damit zugleich über Zusammensetzung und Qualität des Gesamtportfolios aller Schuldner entschieden. Zum anderen ist es aber auch Aufgabe der Leitung der Kreditprüfung, durch eine permanente Portfolioanalyse die Risikostruktur und den -grad dieses Portfolios zu steuern. Hierzu gehört nicht nur die Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Risikostreuung (spread), etwa nach Limithöhe, Kunden und Schuldner nach Art und Anzahl, Branchen, Ländern, Terms und Conditions und vieles mehr. Dazu zählt auch die Festlegung von Höchstgrenzen (accumulation), etwa für Großrisiken oder Branchen oder Länder, nach aktuarischen Regeln und/oder geschäftspolitischen Vorgaben.

12.6.1 Funktionstrennung als Organisationsprinzip Die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Kreditprüfung ist daher von grundlegender Bedeutung. Es versteht sich zwar von selbst, dass nur eine enge Kooperation aller Organisationseinheiten eines Kreditversicherers letztlich die Kundenzufriedenheit und damit den Markterfolg sicherstellen kann. Dennoch besteht Veranlassung, auf einige fundamentale Organisationsprinzipien der Funktionstrennung hinzuweisen, da in der Praxis immer noch zu oft dagegen verstoßen wird. Entscheidend ist zunächst die strikte Trennung von Underwriting und Vertrieb. Das gilt sowohl für das Policy Underwriting (also die Festlegung der Vertragskonditionen) als auch das Credit Underwriting (also die Gewährung von Kreditlimiten). Es ist die natürliche Aufgabe der Sales force, für möglichst viel Umsatz zu sorgen. Um einen Kunden zu gewinnen, können dann schon mal unangemessene Konditionenzugeständnisse erfolgen oder Risikoaspekte ins Hintertreffen geraden. Diese Neigung ist gelegentlich auch bei externen Brokern zu beobachten, die ja schließlich keinerlei Risiko tragen. Der Policy- oder Creditunderwriter hingegen muss sich in erster Linie um seine Risikoaspekte kümmern, bevor er sich um die Platzierungsprobleme seines Vertriebskollegen sorgen kann. Selbst innerhalb eines Policyholder-Unternehmens gibt es diesen Gegensatz. In der Praxis kann sich hier die schon angesprochene Serviceleistung des externen Kreditmanagers im Kreditgespräch beweisen, indem er als außerbetrieblicher Schiedsrichter zwischen einem eher umsatzorientierten Salesmanager und dem eher sicherheitsbewussten Financemanager vermittelt.

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Die Gewaltenteilung setzt sich fort in der Trennung von Policy Underwriting und Credit Underwriting. Zwar muss das Policendesign grundsätzlich den individuellen Geschäftsmerkmalen des Policyholder Portfolios möglichst nahekommen, es darf aber dem Credit Underwriting dadurch keine unvertretbaren Vorgaben zum Risikolevel machen, die ein Abweichen von bewährten Underwriting Standards erzwängen. Innerhalb des Credit Underwriting wiederum ist eine Funktionstrennung von übergeordnetem Risikomanagement und dessen Detailumsetzung im daily business zu empfehlen. Es ist ohnehin die schwierigste Aufgabe des Teamleiters, möglichst einheitliche Entscheidungsstandards über das gesamte Team zu etablieren und permanent aufrechtzuerhalten, ohne die Eigenständigkeit der Teammitglieder zu untergraben. Aber eklatante Entscheidungsdifferenzen je nach individuellem Prüfer sind nicht nur sachlich unvertretbar, sondern auch von verheerender Außenwirkung beim Kunden. Auch laufen die einzelnen Kreditprüfer bei der Vielzahl ihrer Entscheidungen zu schnell Gefahr, die übergeordneten Gesamtaspekte aus den Augen zu verlieren. Das Underwriting Controlling gibt Rahmenstandards vor, innerhalb derer sich alle Kreditprüfer zu bewegen haben. So ist z. B. zu empfehlen, dass das Maximal-Limit (Kumul) für ein Großrisiko (Top risk) von einem prozessunabhängigen Spezialisten (vor)ermittelt wird. Der Einzelunderwriter hat dann z. B. die Aufgabe, diese limitierte Gesamtkapazität nach dem Grundsatz des equal treatment auf alle Policyholder zu verteilen. Hierher kann z. B. auch die Herausnahme besonders kritischer Engagements aus dem regulären Prozess gehören und deren Überführung in intensive care. Als hilfreiches Trainings- und zugleich Steuerungsinstrument hat sich die Schaffung eines Credit Committee immer wieder bewährt. Als Vehikel der Kompetenzstaffelung (z. B. für Großrisiken oder sonst Außergewöhnliches) klärt es nicht nur die Verantwortlichkeit, sondern es dient als Sparringsgroup mit der Diskussion des Krediturteils im Team gleichzeitig der permanenten Wiedervermittlung und Fortentwicklung der Underwriting Philosophy. Es ist einsichtig, dass zur Vermeidung möglicher Interpretationsspielräume oder Interessenkonflikte ein Kreditprüfer nicht Einfluss auf die Regulierung eines Schadens nehmen darf, dessen Risiko er ursprünglich selbst gezeichnet hatte. Die Schadenregulierung ist von der Kreditprüfung sauber zu trennen. Gerade bei Start-Ups und kleineren Gesellschaften werden gegen diese Grundsätze der Funktionstrennung bewusst wegen begrenzter Ressourcen oder unbewusst oft verstoßen. Die damit verbundenen Managementschwächen und Risikopotentiale sollten jedoch nicht unterschätzt werden. Und schließlich noch ein Appell an das Top-Management. Ein Kreditversicherer lebt von der Urteilsfähigkeit und der Entscheidungswilligkeit seiner Kreditprüfer. Um diese Skills zu trainieren, aber auch aktiv zu halten, ist von allzu häufigen oder allzu strikten Interventionen „von oben“ dringend abzuraten. Ohne das Direktionsrecht einer qualifizierten Leitung in Frage stellen zu wollen – sie ist unabdingbar und findet zwingend ihren Niederschlag in für jedermann verbindlichen Zeichnungsrichtlinien (underwriting guidelines). Aber wenn ein CEO sein bester Underwriter sein will, disqualifiziert und demotiviert er damit nicht nur seine Mitarbeiter – er kann das Unternehmen damit in den Abgrund führen. Die Geschichte der Kredit- und Kautionsversicherung ist voll von teils desaströsen Beispielen. In so manchem Fall wäre

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eine Respektierung der Funktionstrennung, der eigenen Zeichnungsrichtlinien und einer Art internationally accepted general underwriting principles wäre wahrscheinlich lebensrettend gewesen.

12.6.2 Entscheidungsprozess (Underwriting process) 12.6.2.1 Beurteilungskriterien Zweck der Kreditprüfung ist die Beurteilung der Bonität jedes einzelnen Schuldners und gegebenenfalls der gesamten Unternehmensgruppe (parent = ultimate risk), wenn er zu einer solchen gehört. Die Bonität eines Schuldners ergibt sich aus seiner Kreditwürdigkeit und seiner Kreditfähigkeit. Untersucht werden seine wirtschaftlichen Verhältnisse, also die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage, aber auch sein Geschäftsmodell und die Wettbewerbsstellung im Markt, die Attraktivität seiner Produkte, die Qualifikation und Mentalität des Managements sowie seine Kreditreputation und sein Zahlungsverhalten und vieles andere mehr. Neben dieser individuellen Bonität des Schuldners wird sein gesamtes wirtschaftliches und ggf. politisches Umfeld in die Betrachtung einbezogen, also etwa die Situation seiner gesamten Branche oder eines Landes (beim Export) sowie deren mutmaßliche strukturelle und konjunkturelle Entwicklung. Beim Exportkredit sollte nicht übersehen werden, dass es auch ein rein kommerzielles Länderrisiko gibt, selbst wenn die politischen Risiken von der Deckung ausgeschlossen sind. Das so gewonnene Risikobild wird ergänzt durch das bereits erwähnte subjektive Risiko des Lieferanten. In der Regel gilt: gute Policyholder haben tendenziell auch einen besseren Kundenkreis. Die Risikopolitik eines Versicherungsnehmers lässt sich durchaus am Schadenverlauf seines Versicherungsvertrages ablesen. Eine außergewöhnliche Schadenentwicklung lässt tendenziell auf eine entsprechende Risikopolitik und damit auf die Qualität des versicherten Geschäfts schließen. 12.6.2.2 Informationsquellen Das wertvollste Asset eines Kreditversicherers sind Umfang und Qualität seiner Risiko-Datenbank, die zusammen mit der Qualifikation der Kreditexperten, State of the art-Underwriting Tools und einer leistungsfähigen IT die Professionalität einer Kreditprüfung ausmachen. Auswahl und Zusammensetzung der Informationsquellen sowie der Informationsgehalt (richtig, vollständig und aktuell) der Daten sind essentiell. Große Kreditversicherer verfügen über einen eigenen oder bei Spezialagenturen online abrufbaren Datenbestand von bis zu 100 Millionen Risiken (debtors/buyers). Ausgangspunkt der Informationsbeschaffung ist die Handelsauskunft (company report) von professionellen Auskunfteien. Sie enthält alle wesentlichen Angaben zur zweifelsfreien Identifikation des Schuldners und darüber hinaus eine mehr oder weniger umfangreiche Beschreibung aller relevanten Unternehmensdetails, in einer qualifizierten Version auch mit mehr oder weniger aussagefähigen Finanzinformationen (credit report) – vom Zahlungsverhalten bis zur Bonitätseinstufung via Credit Rating oder sogar einer Kreditempfehlung. Wenn auch die Qualität der Auskünfte im Zeitverlauf wesentlich gestiegen ist – insbesondere bei den großen professionellen Agenturen, so sind sie doch in erster Linie mehr oder weniger schematische Da-

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tensammlungen. Grundsätzlich sollte gelten: Die Handelsauskunftei ist ein Datensammler und kein Kreditprüfer; die Handelsauskunft, auch in ihrer Form als „Credit Report“, ist nur ein Mosaikstein im Instrumentarium der Kreditprüfung. Deshalb werden auch zusätzliche Reports anderer Agenturen, wenn vorhanden, eingeholt. Wo rechtlich zulässig oder branchen- bzw. landesüblich, werden auch zusätzlich Bankauskünfte zur Beurteilung der Kreditreputation zu Hilfe genommen, In diesem Zusammenhang kann nicht unerwähnt bleiben, dass sowohl Einschränkungen gesetzlicher Publizitätspflichten (etwa für Kleinunternehmen) als auch Vorschriften eines übertriebenen Datenschutzes die Informationsbeschaffung zunehmend erschweren. Eine intensive Verfolgung der Wirtschaftspresse ist selbstverständlich. Dabei geht es weniger um aktuelle Vorkommnisse (wenn es in der Zeitung steht, ist es in der Regel ohnehin schon zu spät), sondern vielmehr um die Beobachtung von Trends im Zeitablauf. Eine ergiebige Informationsquelle sind selbstverständlich die publizierten Unternehmens- und Jahresberichte, da sie über die Zwischen- oder Jahresabschlüsse (financial statements) und deren Erläuterungen hinaus mehr oder weniger umfangreiche und aussagefähige Angaben über Zustand, Entwicklung und Zukunftsperspektiven des Schuldnerunternehmens enthalten. Um einen Mindestgrad an Aussagefähigkeit zu gewährleisten, sollten sie von einem renommierten Wirtschaftsprüfer (certified public accountant) testiert sein. Falls das Schuldnerunternehmen zu einem größeren Unternehmensverbund (group) gehört, müssen auch die Unterlagen der Oberund ggf. Schwesterunternehmen herangezogen werden, um den Grad der Abhängigkeit zu ermitteln. Das gilt insbesondere dann, wenn das Schuldnerunternehmen eine nahezu vermögenslose, nicht operative Einheit (z. B. Holding oder Zweckgesellschaft) ist, die eigentliche Wirtschaftskraft und Haftungsmasse aber anderswo liegt. Es sollte jedoch nicht außer Acht bleiben, dass selbst die veröffentlichten Unternehmensberichte und erst recht die Unternehmensprofile auf den eigenen Homepages auch der interessengesteuerten Selbstdarstellung dienen. Und auch testierte Unterlagen schützen nicht vor Fehlinformationen, wie spektakuläre Bilanzskandale immer wieder zeigen. Und Eingeweihten ist auch nicht unbekannt, dass es mitunter neben der offiziellen Fassung noch weitere Versionen gibt je nach Verwendungszweck und Empfänger – und das gilt nicht nur für den Unterschied zwischen Handels- und etwa Steuerbilanz. Wenn dennoch die Beschaffung publizierter Unterlagen noch am einfachsten ist, viel schwieriger ist die Informationsbeschaffung von nicht publizierenden Unternehmen. Während der Publizitätspflicht spätestens in offiziellen Registern nachgekommen werden muss (selbst das geschieht nicht immer), bleibt bei nicht publizitätspflichtigen Unternehmen z. B. SMEs, aber auch größeren Eigentümerunternehmern, nur die Direktansprache beim Schuldner. Der Lieferant (Policyholder) bekommt nur in seltenen Fällen Einblick in die finanziellen Verhältnisse seines Abnehmers, schon aus Verhandlungs- und Konkurrenzgründen. Hier zahlt sich in der Regel die besondere Rolle des Kreditversicherers als vertrauliche neutrale Instanz, aber auch – je nach Verhandlungsmacht – seine Autorität als Opinion Leader für die Bonitätsreputation aus. Da ein Ausweichen auf einen anderen Lieferanten nicht viel hilft (der dürfte auch kreditversicherten sein), wächst die Bereitschaft zur Kooperation. Selbst im höchst sensiblen Bereich der internationalen Großfilialisten, die teilweise noch zu den Totalverweigerern gehören, kommt es mit den Versicherern zu

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streng vertraulichen Jahresgesprächen unterschiedlicher Ergiebigkeit. Man hat eingesehen, dass ein Mindestmaß an Kooperation unumgänglich ist, um das Geschäftsmodell der Finanzierung aus dem Lieferantenkredit in insgesamt zweistelliger Milliardenhöhe aufrechterhalten zu können. Insgesamt hat die Bereitschaft zur Selbstauskunft erfreulich zugenommen. Nicht nur bei Großengagements und in Zweifelsfällen können Besuche vor Ort und ausführliche Gespräche mit der Geschäftsleitung des Schuldners wertvolle Zusatzinformationen bringen. Sie dienen der Erläuterung offener Fragen aus vorhandenen Unterlagen, dem Einblick in Jahresabschlüsse und Wirtschaftsprüfer-Berichte und der Erörterung von Zukunftsplänen und Entwicklungsperspektiven. Zusammen mit dem Eindruck von der Qualifikation des Managements wird das persönliche Gespräch beim erfahrenen Kreditprüfer zu einem fundierteren Urteil über die Kreditwürdigkeit führen. Zu guter Letzt erwächst dem Kreditversicherer der entscheidende Informationsvorsprung aus seiner Stellung als Evidenzzentrale aller anderen bei ihm versicherten Lieferanten. Sobald es Veränderungen im Zahlungsverhalten bei einem Lieferanten gibt, wird dieses Frühwarnsignal im Interesse aller genutzt. Gleiches gilt für andere auffällige Verhaltensänderungen, wie Bevorzugung des Hauptlieferanten unter Vernachlässigung anderer, plötzlicher Lieferantenwechsel, abweichende Zahlungsfristen und Überschreitungen, Anstieg der Reklamationen. Schließlich ist es auch kein Geheimnis, dass der etablierte Kreditprüfer über ein informelles Netzwerk von Kontaktpersonen verfügt, was ihm z. B. bei der Interpretation solcher Beobachtungen behilflich sein kann. Bei Schuldnern im Ausland, insbesondere in exotischeren Regionen, ist die Beschaffung aussagefähiger Informationen naturgemäß mitunter besonders schwierig und erst recht die Interpretation des Materials nach landesüblichen Beurteilungsmaßstäben. Die hierfür höchste Kompetenz liegt selbstverständlich beim lokalen Kreditversicherer im betreffenden Land. Es liegt also nahe, dass die großen globalen Gruppen ihre Auslandsrisiken jeweils bei ihrem Partner im Empfängerland bearbeiten lassen und diesen Service im Rahmen von Kooperationsabkommen auch gruppenfremden Versicherern anbieten, evtl. unter Beteiligung am Risiko. 12.6.2.3 Entscheidungstechniken 12.6.2.3.1 Zeichnungsrichtlinien Unabdingbares Management-Instrument ist die Formulierung von eindeutigen Zeichnungsrichtlinien durch das Top-Management als verbindliche Arbeitsanweisung an jeden Underwriter. Sinn und Wortlaut sollten jeden Underwriter in die Lage versetzen, jegliche Zweifelsfrage im Arbeitsalltag zu klären. Gewissermaßen als Verfassung (constitution) enthalten sie eine Festschreibung der Zeichnungspolitik als geschäftspolitische Grundsätze, wie etwa Art und Umfang des zulässigen Geschäfts, Zeichnungsverbote und als Ausnahme zustimmungspflichtiges Geschäft. Darüber hinaus enthalten sie Regelungen zu zahlreichen Einzelfragen und regeln Verfahrensweisen im Detail. Hierzu gehört auch die Festschreibung von Höchstgrenzen pro Risiko oder Risikokategorie bis zur Festlegung der Kompetenzstaffel für die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis. Ein Verstoß gegen die Zeichnungsrichtlinien ist regelmäßig ein sehr ernster Vorgang.

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12.6.2.3.2 Ermittlung des Kreditrahmens Unter Nutzung vieler der vorgenannten Informationsquellen kommt der Kreditprüfer zu einer möglichst zutreffenden Einschätzung der Kreditwürdigkeit und transformiert sein qualitatives Bonitätsurteil in ein quantitatives Kreditlimit. Dabei darf er zunächst nicht aus dem Auge verlieren, das sein Kreditversicherer nur einer der vielen übrigen Kreditgeber einschließlich anderer Kreditversicherer ist. Die Entscheidung ist also immer vor dem Hintergrund der Gesamtverschuldung zu sehen – eine Regel, die schnell aus dem Blickfeld gerät. Regelmäßig unterliegt die Limitgewährung einer Kompetenzstaffel nach Maßgabe der Zeichnungsrichtlinien, indem mit steigender Größenordnung die nächsthöhere Entscheidungsebene (einschließlich eines Credit Committees) einzubinden ist. Bei der Vergabe von Größtlimiten an Einzelschuldner, aber auch bei Klumpenrisiken, wie Branchen- oder Länderkumulen, sind die internen Risk Management-Vorgaben zu beachten. Sie orientieren sich an der aktuarisch ermittelten und geschäftspolitisch festgelegten Risikotragfähigkeit bzw. Risikobereitschaft unter Beachtung der Ruinwahrscheinlichkeit. Ist ein solches Höchstlimit erst einmal festgelegt, ist über seine Zusammensetzung zu entscheiden. Aus Gründen der Diversifikation macht es einen Unterschied, ob dieses Maximum etwa durch eine einzige Lieferung eines einzelnen Lieferanten beansprucht oder aber von mehreren Lieferanten mit wiederum mehreren Teillieferungen belegt wird. Entsprechend wird dieses Gesamtkumul erforderlichenfalls gestückelt. Bei Kapazitätsengpässen muss diese Entscheidung auch unter Gesichtspunkten des equal treatment getroffen werden, um alle eigenen Versicherungsnehmer fair zu bedienen. Insidern ist vor allem bei begrenzter Gesamtkapazität der Trick mancher Lieferanten durchaus bekannt, durch überzogene Limitansprüche die Kreditgrenze des Schuldners zu testen und so die Kapazität für Konkurrenten zu blockieren. Trifft also der Kreditantrag eines Versicherungsnehmers auf Zuteilung eines Kreditlimits ein, ist zu prüfen, ob das beantragte Limit in dieses vorgegebene Raster passt. War der angefragte Buyer bisher unbekannt, müssen zunächst die Informationsquellen aktiviert werden, was in der Regel durch technische Vorkehrungen im Online-Verkehr sehr schnell geht, zumindest aber für eine vorläufige (Teil)Entscheidung oft ausreicht. Bei bekannten Risiken – ohne besondere Problematik – geschieht die Prüfung und Entscheidung in etwa 60 – 80 % der Fälle automatisch, wenn sie in den vorentschiedenen Raster passen durch eine entsprechende IT-Programmierung der Parameter. Nur bei gehobener Problematik, auftretenden Zweifelsfragen oder unzureichender Informationslage ist die Automatik außer Kraft gesetzt und der Kreditprüfer muss persönlich tätig werden. Je nach Ergebnis der Kreditprüfung kann die Entscheidung zu drei unterschiedlichen Ergebnissen führen: Das beantragte Limit wird uneingeschränkt gewährt, es wird nur teilweise genehmigt (Teilzeichnung des Betrages) oder unter Auflagen (Sicherheiten, erhöhter Selbstbehalt, kürzeres Kreditziel) oder schließlich die Deckung wird abgelehnt. In allen Fällen erhält der Policyholder eine entsprechende verbindliche Kreditmitteilung (commitment), die den Beginn des Versicherungsschutzes exakt dokumentiert. Die Kreditmitteilung enthält auch eine andeutungsweise Begründung der Entscheidung, falls erforderlich. Allerdings hat der Kreditversicherer aus Gründen des Datenschutzes und der Gefahr der KreditRufschädigung besondere Sorgfalt walten zu lassen.

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12.6.2.3.3 Technische Hilfsmittel (underwriting tools) Es versteht sich von selbst, dass die riesigen Datenbestände eines Kreditversicherers, sowohl im Bereich der Schuldner-Datenbanken oder zur Administration seines eigenen Geschäfts als auch zur Kommunikation mit seinen Versicherungsnehmern eine hoch leistungsfähige IT-Ausstattung erfordern. Und so verwundert es nicht, dass auch die eigentliche Kreditprüfung sich computergestützter Entscheidungstechniken in hohem Maße bedient. Auf andere Weise wäre das tägliche Massengeschäft gar nicht zu bewältigen, wenn man bedenkt, dass große Kreditversicherer täglich Hunderte, wenn nicht gar mitunter Tausende von Kreditentscheidungen in kürzester Zeit zu treffen haben. Also ist ein entsprechender Automatisierungsgrad zwingend, um die begrenzte Prüferkapazität für große oder problematische Fälle zu reservieren. So sind alle delegierbaren Teilaktivitäten einer Kreditprüfung der IT anvertraut, von der maschinellen Bilanzanalyse (einschl. Mehrjahres- und Branchenvergleich), über die Ermittlung der Insolvenzanfälligkeit bzw. Ausfallwahrscheinlichkeit, die Verdichtung aller Bonitätsinformationen zu einem Credit Score bis zur automatischen Kreditentscheidung via Rating oder dem Einsatz neuronaler Netze und manches andere mehr. In den Anfängen der automatisierten Kreditprüfung wurde z. B. dem Rating eines externen Kreditreports (nachdem mit dem Reportprovider bestimmte Standards vereinbart wurden) ein internes Kreditlimit zugeordnet und dann automatisch an den Policyholder vergeben. Gerade die Kernkompetenz eines Kreditversicherers wurde damit gewissermaßen an jemanden ausgegliedert, dessen Kreditexpertise eher unterentwickelt und dessen Informationsbasis möglicherweise unvollständig oder nicht aktuell war. Wenn hier nicht eine permanente Adjustierung des Standards im Einzelfall oder nach Konjunktur-/Branchenverlauf in kurzen Zeitabständen erfolgte, hatte dies die Vergabe sachlich unangemessener Limits zur Folge (in den Kreditreports waren die Finanzdaten teilweise bis zu zwei Jahre alt). Es gab Stimmen, die hier eine maßgebliche Ursache sahen für die damaligen hohen Schadenquoten in Krisenzeiten. Heute sind diese Verfahren wesentlich verfeinert und sachgerechter. Zahlreiche Kreditversicherer haben eigene sophisticated Scoring-Verfahren entwickelt, die eine Vielzahl von bonitätsbestimmenden Faktoren kombinieren. Zusätzlich werden weitere auf mathematisch-statistischen Verfahren beruhende, auch dem Kapitalmarkt entlehnte Instrumente ergänzend genutzt, z. B. die Diskriminanzanalyse zur Ermittlung der Insolvenzanfälligkeit. Zu einem gewissen Industrie-Standard ist der ergänzende Einsatz des sog. KMV(Moody’s)-Modells geworden, das die Ausfallwahrscheinlichkeit eines Schuldners beschreibt. Trotz aller aufgekommenen Vorbehalte werden auch die Ratings der großen Agenturen in die Betrachtung einbezogen. Wenn auch der Einsatz all dieser Instrumente zur Bewältigung des Massenverkehrs und hilfsweise zur Unterstützung bei Groß- und Krisenengagements als Stateof-the-art-Hilfsmittel unverzichtbar ist, ist die Expertise des erfahrenen Kreditunderwriters nicht zu ersetzen. Wenn z. B. maschinelle Bilanzauswertungen ohne die dazugehörigen Erläuterungen der Positionen im Geschäftsbericht vorgenommen werden, wenn ein Mehrjahres- oder Branchenvergleich nicht eingehend analysiert

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wird, wenn die unterschiedlichen Bilanzierungsstandards (z. B. US-GAAP, IFRS) oder sonstige landes- und branchenspezifischen Gepflogenheiten nicht zutreffend interpretiert werden, kurz: wenn unter dem Eindruck einer exakten Berechenbarkeit anhand komplexer Stress-Tests eine vermeintliche Entscheidungssicherheit suggeriert wird, birgt eine schematisch-technokratische Dominanz im Entscheidungsprozess ein großes Risikopotential. Die internationale Finanzkrise um 2008 ist der Beweis. Mancher gestandene, konservative Kreditprüfer kokettiert gern mit seiner Meinung: Nur die eine Hälfte eines Krediturteils ist analytisch-rational begründbar (und auch dann noch mit einer Schwankungsbreite von bis zu 50 %). Die andere Hälfte resultiert aus einer Mischung schwer fassbarer Einflüsse, wie Erfahrung, Gespür, Intuition, Instinkt, Siebter Sinn nach dem Motto: It seems to be quite ok however, somehow it smells. I don’t know why, but I don’t like it, I better stay away – und oft hat sich diese Vorahnung als klug erwiesen. Andere technokratischer orientierte Kreditprüfer wollen dieses subjektive Element eben gerade ausschließen und setzen ausschließlich auf Technik. Wahrscheinlich ist eine gesunde Mischung aus beidem die zutreffende Lösung. Und das ist wohl gemeint, wenn es heißt, Underwriting sei eine Kunst. Letztlich ist dies eine Frage der Mentalität.

12.7 Kreditüberwachung (Risk monitoring) Die Kreditwürdigkeit aller Schuldner unterliegt einem permanenten Veränderungsrisiko. Die gewährten Kreditlimits bedürfen daher einer laufenden Überwachung. Der Kreditversicherer verfügt hierzu über ein umfangreiches, vielseitiges und schnelles Instrumentarium. Die vielfältigen Anzeigepflichten seiner Versicherungsnehmer über bonitätsrelevante Veränderungen bei ihren Abnehmern versetzen ihn in die Lage, bei ersten ungünstigen Anzeichen alle seine Policyholder nach ihren Erfahrungen zu fragen. Bei ersten negativen Anzeichen wird man zunächst bei allen Lieferanten den aktuellen Ausnutzungsgrad der Kreditlimits (Use factor) erfragen, um erforderlichenfalls die Limits auf ihre jeweilige Ausnutzung zurückzunehmen. Weitere Informationsquellen werden sofort konsultiert, sofern diese nicht automatisch aufgrund eines bestehenden Überwachungsauftrags ohnehin berichten. Auf diese Weise verfügt der Kreditversicherer über ein wertvolles Frühwarnsystem, das ihm – falls nötig – situationsgerechtes Handeln ermöglicht oder einen besonderen Überwachungsstatus (Credit watch) begründet. Besteht kein Anlass für ad hoc-Nachforschungen erfolgt eine turnusmäßige Routine-Aktualisierung des Informationsstandes im Rahmen einer Folgeprüfung in jährlichen (erforderlichenfalls kürzeren) Zeitabständen. Ergibt die neue Bonitätsprüfung keine negativen Veränderungen, bleiben die gewährten Kreditlimits bestehen (der interne Gesamtrahmen kann vielleicht sogar erhöht werden) oder aber eine erhebliche Verschlechterung führt zu einer Limitreduzierung, erforderlichenfalls zu weitergehenden Maßnahmen.

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12.8 Maßnahmen bei Bonitätsverschlechterung – Ende der Versicherungsdeckung Bei erheblicher Bonitätsverschlechterung eines versicherten Schuldners muss der Kreditversicherer im eigenen Interesse und zum Schutz seiner Versicherungsnehmer geeignete Maßnahmen zur Schadenverhütung ergreifen. Dabei muss er einerseits das Interesse seiner Vertragspartner an der Fortsetzung der Geschäftsverbindung berücksichtigen, andererseits aber das Risiko eines Forderungsausfalls minimieren. Die zu ergreifenden Maßnahmen zur Risikominderung müssen sich daher in erster Linie am erkennbaren Grad des Insolvenzrisikos orientieren und sollten in enger Abstimmung mit dem Inhaber der Forderung erfolgen. Sofern noch keine akute Insolvenzgefahr vorliegt, kann zunächst die Vereinbarung von (ggf. zusätzlichen) Sicherheiten helfen. Eine Verkürzung des bisherigen Kreditziels ermöglicht eine zeitnähere Überwachung des Zahlungsverhaltens, also eine kürzere Reaktionszeit. Falls der Versicherungsnehmer auf einer unveränderten Fortsetzung der Deckung besteht (etwa zur Abwicklung eines Großauftrags), kann seine bisherige Selbstbeteiligung erhöht werden. Auch kann das Kreditlimit zeitlich befristet, reduziert, suspendiert oder schließlich ganz aufgehoben werden. Bei einer Limitherabsetzung können bisher unversicherte Forderungen in den neuen Rahmen nachrücken in dem Maße, wie ältere Rechnungen bezahlt werden. Bei Limitaussetzung (Suspendierung) sind Neulieferungen nur nach Einzelgenehmigung versichert. Bei Limitaufhebung (Cancellation) ist die Deckung sofort beendet. Alle diese Maßnahmen sind durch formelle Dokumentation mitzuteilen und gelten für alle neuen Lieferungen, während alle vorher versicherten Lieferungen selbstverständlich gedeckt bleiben. Während der Versicherungsschutz in den obigen Fällen nur für den betroffenen Einzelschuldner entfällt, endet er mit Beendigung des Versicherungsvertrages für alle versicherten Forderungen insgesamt – eine sog. Aushaftung für bisher gedeckte Forderungen findet selbstverständlich statt, maßgeblich ist das Datum der Auslieferung bzw. Fakturierung (shipment/invoice principle).

12.9 Versicherungsfall 12.9.1 Schadenvermeidung bzw. Schadenminderung Sobald ein Versicherungsfall für den Versicherungsabnehmer absehbar wird oder ein solcher eingetreten ist, muss er mit der gebotenen Sorgfalt alle zur Vermeidung oder Minderung des Schadens erforderlichen oder geeigneten Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehört insbesondere die Realisierung von Sicherheiten, in erster Linie die Geltendmachung der Eigentumsvorbehaltsrechte und erforderlichenfalls die gerichtliche Eintreibung der Forderung. Dabei ist er verpflichtet, den Weisungen des Versicherers zu folgen, dessen vorherige Zustimmung auch beim Abschluss von Vergleichen, Zahlungsvereinbarungen und ähnlichen Absprachen einzuholen ist. Als zusätzliche Dienstleistung bieten viele Kreditversicherer einen Inkasso-Service an, der insbesondere über Kooperationspartner im Ausland wertvolle Hilfestellung leisten kann.

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Die besondere Erfahrung des Kreditversicherers in der Schadenvermeidung/-minderung und seine stärkere Verhandlungsmacht als Vertreter oft mehrerer Versicherungsnehmer versetzen ihn in eine günstigere Lage, Schaden von seinen Versicherten und damit von sich selbst abzuwehren. Er wird daher versuchen, an der für sich und seine Versicherten bestmöglichen Lösung mitzuarbeiten im Zusammenwirken dem Schuldner, den anderen Gläubigern und nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit dem Insolvenzverwalter. Ergibt die sorgfältige Analyse der Schuldnersituation nur einen vorübergehenden Liquiditätsengpass, ist zu entscheiden, ob mit einer Prolongation anstehender Fälligkeiten geholfen werden kann oder ob eine ernstere Krise schwerwiegendere Maßnahmen erfordert. Hierzu gehört beispielsweise die aktive Mitarbeit an einem Sanierungskonzept, eventuell sogar die Gewährung finanzieller Unterstützung zur Abwendung der Insolvenz in Zusammenarbeit mit den Banken und anderen Lieferanten einschl. der Bildung von Sicherheitenpools. Es gelingt in vielen Fällen, unter eng abgestimmter Mitwirkung aller Beteiligten bei gegenseitiger Respektierung der jeweiligen Interessenlage den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Auch intensivste Bemühungen, Schäden zu verhüten, können nicht immer zur Vermeidung von Insolvenzen und den damit verbundenen Forderungsausfällen führen. Deshalb ist die Beratung und Vertretung des Lieferantengläubigers durch den Kreditversicherer im Insolvenzverfahren von besonderem Wert. Neben der Vertretung in Gläubigerausschüssen ist dies bei der formellen und materiellen Wahrnehmung der Gläubigerposition – insbesondere in ausländischen Insolvenzverfahren mit ihren mitunter landesüblich informellen Lösungsmöglichkeiten – besonders hilfreich.

12.9.2 Schadenregulierung Haben alle Maßnahmen des vorbeugenden Kreditmanagements, alle Anstrengungen zur Schadenvermeidung/-minderung nicht ausgereicht, einen definitiven Schadeneintritt zu vermeiden, tritt schließlich die dritte Funktion des Kreditversicherers in Erscheinung – die Schadenvergütung. In der Regel tritt der Versicherungsfall mit Eintritt der Insolvenz ein oder wenn ein Ausfall zu erwarten ist (im Falle des Protracted default nach Ablauf der Wartefrist). Da ein möglichst schneller Ersatz des Liquiditätsausfalls für den Versicherungsnehmer von entscheidender Bedeutung ist, muss der Versicherer für eine rasche und reibungslose Schadenabwicklung sorgen. Obwohl sowohl rechtliche als auch Fairness-, aber auch wettbewerbliche Servicegründe hier eine entscheidende Rolle spielen, unterliegt der Kreditversicherer einer Reihe von verfahrenstechnischen Notwendigkeiten. Schließlich kann die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens Jahre dauern. Solange nicht alle Voraussetzungen für eine Entschädigung im Detail erfüllt sind, wird er zunächst eine vorläufige Abrechnung erstellen, gegebenenfalls auf der Basis von Schätzungen, und eine vorläufige Entschädigung nach Lage des Einzelfalles leisten. Dabei werden vorhandene Sicherheitenerlöse, sonstige Rückflüsse, eine zu erwartende Insolvenzquote und der Selbstbehalt in Abzug gebracht. Die endgültige Entschädigung wird nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geleistet, wenn nach Verrechnung aller Rückflüsse aus Sicherheitenverwertung und Insolvenzquote (gegebenenfalls auch unter Verrechnung von Schadenverfolgungskosten, sofern mitversichert) der endgültige Ausfall des Versicherungsnehmers fest-

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steht. Dabei ist auch darauf zu achten, ob nicht versicherte Forderungen aus Limitüberschreitung vorliegen, die nicht zu entschädigen sind und denen Rückflüsse nur dann zugute kommen, wenn sie eindeutig zurechenbar sind. Andernfalls entfallen diese anteilig auf den versicherten Teil. Immer wieder kommt es vor, dass aus sehr lang laufenden Verfahren auch Jahre nach Abschluss des Entschädigungsfalles noch Rückflüsse (recoveries) eintreffen, die dann anteilig auch dem Versicherer zustehen und mitunter vergessen werden. Zu guter Letzt ist es selbstverständlich, dass der Versicherungsfall durch den Versicherten eindeutig zu dokumentieren ist. Der Kreditversicherer wird prüfen, ob alle vertraglichen Voraussetzungen für den Deckungsschutz vorliegen, ob also der Schaden im Rahmen des versicherten Geschäfts liegt, ob der Schuldner überhaupt versichert ist. Für den Entschädigungsanspruch wesentlich ist auch, ob der Policyholder allen seinen Nebenpflichten (Obliegenheiten) nachgekommen ist. Dazu gehören insbesondere die Anbietungspflicht, ordnungsgemäße Prämienzahlung, Anzeige von Überschreitungen des Kreditziels, Anzeigen zur Schuldnerbonität, Schadenminderungspflicht usw. Auch empfiehlt sich eine Verprobung mit den Umsatzangaben für die Prämienberechnung. Bei Verstößen gegen wesentliche dieser Pflichten wäre der Versicherer auch ohne Verschulden und Schadenkausalität von der Leistungspflicht befreit.

12.10 Geschichte, Wesen und Bedeutung der Versicherung des politischen Risikos Alle bisherigen Ausführungen zur Kreditversicherung beziehen sich nahezu ausschließlich auf das wirtschaftliche Risiko sowohl im In- als auch im Ausland. Bei Auslandsforderungen kommt es aber durchaus vor, dass der Schuldner trotz seiner Zahlungsfähigkeit und auch -willigkeit seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil Umstände in seinem Heimatstaat ihn daran hindern. In diesem Fall wäre der Kreditversicherer von der Entschädigungsleistung frei, wenn nicht ausdrücklich eine Deckung auch des politischen Risikos vereinbart wurde.

12.10.1 Staatliche Kreditversicherer (Public sector export credit agencies – ECAs) Jahrzehntelang waren die Exporteure (und Investoren) zur Deckung ihrer politischen Risiken ausschließlich auf die Dienste der staatlichen Exportkredit-Agenturen angewiesen. Nahezu alle Staaten haben ein Instrumentarium zur Förderung ihres Außenhandels geschaffen. Als Vehikel der Außenwirtschaftsförderung dienen sie einer Vielzahl von Zwecken, wie Sicherung der Rohstoffversorgung, Förderung und Sicherung von Exporten, aber auch von Auslandsinvestitionen und gewähren zugleich vielfältige Unterstützung bei der Finanzierung. Sie gewähren Deckung sowohl für kurzfristig revolvierende Umsätze als auch für (sehr) langfristige Einzelgeschäfte und Großprojekte und sowohl für das kommerzielle als auch für das politische Risiko. Als außen(wirtschafts)politische Instrumente unterliegen sie grundsätzlich der staatlichen Einflussnahme, ähnlich ihren Schwesterinstituten, den

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staatlichen Förder- und Entwicklungsbanken. Wo kein solches Spezialinstitut besteht, vergibt der Staat ein Mandat an einen privaten Kreditversicherer, der gegen Entgelt und getrennt von seinem eigenen privaten Geschäft diese Aufgaben treuhänderisch wahrnimmt. Im Zuge der Deregulierung, des Subventionsabbaus, der Harmonisierung der Förderprogramme und der Privatisierungstendenzen in vielen Ländern gegen Ende des letzten Jahrhunderts beschränkte sich der öffentliche Sektor immer mehr auf nichtmarktfähige Risiken, für die es kein Angebot des privaten Marktes gibt. Dazu zählen (Infrastruktur)Projekte mit mittel- bis (sehr) langfristigen Laufzeiten und (Handels)Geschäfte in politisch hoch instabilen Ländern sowie Deckungsschutz für Auslandsinvestitionen. Der aufkommende private Sektor anerkannte parallel dazu in zunehmendem Maße kürzerfristige Transaktionen auch in non-OECD Ländern als marktfähig (marketable risks) und nahm sie in seine Deckungskonzepte auf. Trotz einer gewissen verbliebenen Konkurrenzsituation entwickelte sich bis heute ein hoher Grad an Kooperation mit dem privaten Sektor in Form der Mit- oder Rückversicherung. Die staatlichen Exportkredit-Agenturen einschließlich der multilateralen Agenturen, wie OPIC oder MIGA als Tochter der Weltbank, sind organisiert in der International Union of Credit and Investment Insurers – Berne Union (www.berneunion. org.uk), die im Übrigen auch mit der privaten ICISA kooperiert.

12.10.2 Deckung des politischen Risikos im privaten Sektor Obwohl Lloyd’s of London bereits in früheren Jahrhunderten kriegsähnliche Ereignisse bei Handelsgeschäften in Deckung nahm, hat sich der private Markt für politische Risiken erst in der späteren zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts zaghaft entwickelt. Nach vereinzelten Spezialanbietern und im Gefolge der Privatisierung des kurzfristigen Arms der britischen ECGD Anfang der 90er kam der große Durchbruch erst mit dem Rendezvous Monte Carlo 1998, als viele private Kreditversicherer überraschend die Deckung des politischen Risikos verkündeten. Dies war die Folge einer EU-Initiative, das kurzfristige Handelsgeschäft von den ECAs in den privaten Markt zu verlagern. Seither gibt es kaum noch einen privaten Kreditversicherer, der die politische Deckung nicht anbietet, soweit nicht doch noch Reste eines staatlichen Monopols bestehen. Allerdings ist es mangels aussagefähiger Statistiken extrem schwierig, Angaben zum Deckungs- und Prämienvolumen zu machen, zumal in den Verbundpolicen der politische Anteil nicht getrennt erfasst ist – der Kunde verlangt eine pauschale Deckung und Prämie. Das jährliche Prämienvolumen dürfte die 1 Mrd. Euro-Grenze überschritten haben. Der Markt setzt sich zusammen aus zahlreichen Lloyd’s Syndikaten, den spezialisierten Providern und den Kreditversicherern.

12.10.3 Wesen und Gegenstand des politischen Risikos Während das kommerzielle Risiko nach allgemeiner Auslegung weltweit in gleicher Weise verstanden wird und sich letztendlich in der Insolvenz manifestiert, ist eine klare Definition des politischen Risikos schwieriger. Jegliche unternehmerische Tätigkeit spielt sich nicht nur in einem kommerziellen, sondern auch in einem techni-

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schen, rechtlichen und eben auch politischen Umfeld ab. Wirtschaftlich relevante Gesetze aller Art werden geändert, Währungen auf- und abgewertet, Zinssätze verändert und vieles andere mehr. Dieses politische Risiko im weiteren Sinne, sofern alles nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geschieht, kann zunächst nicht Gegenstand einer Versicherungsdeckung sein, sondern unterliegt dem alltäglichen (gewissermaßen vorhersehbarem) Änderungsrisiko. Gemeint ist vielmehr das spezielle latente oder akute politische Risiko im engeren Sinne aufgrund „nicht-rechtsstaatlicher“ (aktiver) Regierungsintervention oder (passiver) Unmöglichkeit zur Erfüllung einer Verpflichtung wegen politisch verursachter Umstände. Man spürt sofort, dass sowohl diese Unterscheidung und selbst die Abgrenzung zum kommerziellen Risiko sehr fließend ist. Dies gilt erst recht für Zweifelsfälle, wie etwa politische Streiks, Verwaltungsinterventionen etwa im Falle von Seuchen (Mad cow disease, Sars, Influenza pandemic) oder das sogenannte emotionale Risiko durch Pressure Groups (z. B. im Karikaturen-Streit). Es fehlt nicht nur eine eindeutige Definition und klare Abgrenzung, es mangelt auch an einer einsichtigen Kategorisierung. Das politische Risiko als solches gibt es pauschal als Gegenstand einer Versicherungsdeckung nicht. Es ist vielmehr ein Sammelbegriff für eine breite Palette politischer Einzelgefahren. Eine politische Risikodeckung ist nicht eine unkonditionelle All-GefahrenDeckung gegen ein widriges politisches Umfeld. Sie schützt vielmehr eine bestimmte Transaktion gegen eine namentlich genannte Gefahr – der exakte PolicenWortlaut (wording) ist allesentscheidend. Die Klassifizierung der Produktkategorien erfolgt nach unterliegenden Transaktionstypen.

12.10.4 Klassifikation der Produktkategorien nach gedeckten Gefahren Die üblichen Produktkategorien lassen sich unterscheiden nach Transaktionen aus der Handels-, der Investitions- und der Finanzsphäre sowie komplexe Kombinationen aller drei, denen jeweils spezifische Gefahren immanent sind. Die wichtigste Erscheinungsform für Kreditversicherer ist der kurzfristige Lieferantenexportkredit. Hauptmerkmale sind sein enger Zahlungsbezug und dessen strenge Bindung an die unterliegende Handelstransaktion sowie die kurze (gelegentlich mittelfristige) Laufzeit. Im Gegensatz zur beim politischen Risiko vorherrschenden Deckung von jeweils einzelnen Transaktionen ist hier üblicherweise das gesamte Exportgeschäft des Policyholders nach den Regeln der Gesamtumsatzpolice (comprehensive policy) einbezogen, um der Antiselektion nach besonders gefährdeten Regionen vorzubeugen. Die gedeckten Hauptgefahren sind das Konvertierungs-/ Transferrisiko, Lizenzwiderruf und andere Außenhandelsrestriktionen, Embargo/Boykott, Nichtzahlung öffentlicher Schuldner, Nichteinlösung eines Letter of Credit oder einer Staatsgarantie und sonstige interventionistische Akte sowie Krieg und ähnliche Ereignisse. Diese Produktkategorie und ihre Gefahrenklasse läuft in der Fachterminologie unter der Bezeichnung Contract Frustration (CF). Eine andere Erscheinungsform stammt aus der Vermögenssphäre und schützt Auslandsinvestitionen gegen die Gefahren des Eigentumsentzugs unter der Fachbezeichnung Confiscation, Expropriation, Nationalisation, Deprivation (CEND). Merkmale sind die enge Bindung an die jeweilige einzelne Vermögenstransaktion bei mittel- bis (sehr) langfristiger Laufzeit. Diese Deckungsform wird von Spezialanbietern angeboten und ist für Kreditversicherer nur in besonderen Fällen relevant. Dazu

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gehören im Rahmen von Handelstransaktionen die Versicherung von Konsignationslagern im Ausland, von temporären Importen zwecks Lohnveredelung oder Transitware. In der Sparte Transportversicherung (Marine, Aviation) kommen solche Deckungen vor gegen die Beschlagnahme von Schiffen, Flugzeugen, Fahrzeuge, Meerestechnik. Eine dritte Erscheinungsform mit sowohl CF- als auch CEND-Elementen deckt reine Finanztransaktionen ohne Bindung an eine unterliegende kommerzielle Transaktion. Solche Deckungen können kurz- bis (sehr) langfristig sein und nehmen oft den Charakter einer (politischen) Finanzgarantie (siehe unten) an. Hierzu zählen z. B. Interbank-Transaktionen, sog. Lender’s Interest Policies (Finanzierungen), Projektfinanzierungen (z. B. Build-Operate-Transfer-Operationen) und der ganze Komplex des Staatsrisikos (Sovereign Risk), wie Garantien für Staatsobligationen. Als vierte Kategorie sind schließlich hochkomplexe, nicht-traditionelle Einzel-Transaktionen zu nennen, die alle drei vorgenannten Erscheinungsformen kombinieren. Zu diesem Bereich kann man auch die bereits (unter Sonderformen der Kreditversicherung) angesprochenen sog. Structured Credits zählen, die wegen der erforderlichen Spezialexpertise und dem abweichenden Prüfungsansatz (transaction underwriting) nur von hochspezialisierten Providern angeboten werden sollten. Das politische Risiko betrifft hier nur einen Teilaspekt, der aber jüngst besonders in den Vordergrund gerückt ist als Folge der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, des Rohstoffbooms und der generellen Erholung in den Emerging Markets.

12.10.5 Risikoelemente und -szenarien – Produktrisiko und Länderrisiko Bei der Vielzahl der beschriebenen Erscheinungsformen liegt es nahe, dass die jeweiligen dazugehörigen Produkte je nach den potentiellen Gefahren, denen sie unterliegen, unterschiedlichen Risikoklassen angehören. Ein Risikoelement ist also das Produktrisiko, Die Schadenwahrscheinlichkeit hängt wesentlich vom Deckungstatbestand ab. Die Schadenhistorie zeigt, dass die Häufigkeit und Größe der Schäden eindeutig dem Charakter der unterliegenden Transaktion folgt. Nach der Erfahrung ist das Vermögensrisiko (CEND) im Durchschnitt der Jahrzehnte – trotz sporadischer Großschäden – relativ am niedrigsten. Einen höheren Risikograd weist das Handelsrisiko (CF) – also das Kernprodukt der klassischen Exportkreditversicherer – auf. Dabei ist er umso höher, je mehr das Zahlungsrisiko (z. B. Konvertierungs- und Transferrisiko) im Vordergrund steht. Als zweites Risikoelement gilt das Länderrisiko. Es versteht sich von selbst, dass die Risikoklasse eines Landes maßgeblich von seiner wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Situation und deren Stabilität abhängt. Entsprechend werden die Länder als Ergebnis einer detaillierten Länderanalyse in Bonitätskategorien z. B. von A bis F eingeteilt. Entsprechend diesem Country Grading (von „sehr gut“ bis „off cover“) werden diesen Ländern abnehmende Gesamtkapazitäten (Country limits) nach Regeln des Risikomanagements zugeordnet. Diese Limitierungen sind streng zu beachten, und es empfiehlt sich eine strikte Kumulkontrolle. Da es sich auch hier um Maximallinien handelt, die von den Versicherungsnehmern nach Bedarf ausgenutzt werden können und die Inanspruchnahme daher – wie in der kommerziellen Kredit-

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versicherung – permanent schwankt, ist auf regelmäßige Abfrage der Ausnutzung (echtes Exposure) zu achten. Im Übrigen sind nur wenige spezialisierte Anbieter zu einer qualifizierten, umfassenden und aktuellen Analyse und Überwachung der Länderbonitäten selbst in der Lage. Es ist daher sehr zu empfehlen, sich der Dienste spezialisierter Fachagenturen und ergänzend weiterer qualifizierter Informationsquellen zu bedienen. Der endgültige Risikograd einer grenzüberschreitenden Transaktion – und damit auch die Grundlage der Prämienkalkulation - ergibt sich aus der Kombination der jeweiligen Produktrisikokategorie mit der Länderrisikoklasse zu einem Gesamtscore. Entsprechend ergibt sich in der kurzfristigen Exportkreditversicherung auf Portfoliobasis ein Risikoprofil für die politische Deckung ähnlich wie für die kommerzielle Deckung. Handelt es sich um die Versicherung nicht-traditioneller Einzelgeschäfte (single risk), wird ähnlich verfahren, wobei noch die spezifischen Charakteristika dieser Einzeltransaktion (Transaktion Underwriting, z. B. structured credit) Berücksichtigung finden. Als Risiko-Szenarien kommen grundsätzlich vier Grundtypen vor. Nicht anders als in der kommerziellen Kreditversicherung auch gibt es den unerwarteten Einzelschaden. Dieses Ereignis ist nur dann von gehobener Relevanz, wenn sich Vorkommnisse gleicher Ursache häufen. Dies deutet – ähnlich der Branchenkrise im kommerziellen Bereich – auf ein systemisches Risiko hin, nämlich eine möglicherweise aufkommende Landeskrise (z. B. Devisenknappheit oder Verstaatlichungstendenzen). Hier liegt die eigentliche Gefahr beim politischen Risiko, erst recht, wenn als Domino-Effekt weitere Nachbarländer folgen (Regionalkrise eines ganzen Kontinents) oder im schlimmsten Fall als Kettenreaktion eine Vertrauenskrise bei allen Schwellenländern. Hier zeigt sich der eigentliche Charakter der politischen RisikenDeckung als Katastrophen-Deckung. Dieser Charakter wird verstärkt durch eine gewisse produktimmanente Antiselektion. In der herkömmlichen Exportkreditversicherung auf Portfolio-Basis sorgt die Einbeziehung aller Länder für eine ausgewogene Risikostreuung und erlaubt deshalb eine eher moderate Prämie. Bei der nicht-traditionellen Einzeldeckung hingegen liegt es nahe, nur solche Zielländer zu versichern, die ein gehobenes Risiko aufweisen, entsprechend schärfer müssen Risikoprüfung und Prämienkalkulation erfolgen. Im Gegensatz zu den allgemein bekannten konjunkturabhängigen Kreditzyklen in der kommerziellen Kreditversicherung (etwa alle 5 bis 10 Jahre) sind vergleichbare Zyklen beim politischen Risiko so nicht beobachtet worden. Hier handelt es sich eher um sporadische Krisen einzelner Länder oder ganzer Regionen ohne zeitliche Gesetzmäßigkeit, wenn auch mitunter als Folge geopolitischer oder weltwirtschaftlicher Verwerfungen. Immer wieder gab es wirtschaftliche oder politische Krisen in einzelnen Ländern (Mexiko, Iran, Indonesien, Russland, Dom. Republik, Argentinien) oder ganzen Regionen (mehrfach Lateinamerika, Golfstaaten, Südostasien), die zu hohen Schäden aus Frequency oder Severity führten. Wenn auch keineswegs alle Schäden rekuperiert werden konnten, liegt eine bemerkenswerte Besonderheit beim politischen Risiko in der Erfahrung, dass oft noch nach vielen Jahren Rückflüsse (recoveries) aus alten Schadenfällen eintreffen. Das liegt einerseits sicherlich an einer eingetretenen wirtschaftlichen Erholung (oft genießen goods of national interest ohnehin Priorität), mag anderseits aber auch die Folge eines zwischenzeitlichen Politikwechsels sein. Genauso wie abrupte politische Entscheidungen zu

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Schadenereignissen führen können, kann eine Nachfolgeregierung bemüht sein, diese Schäden zwecks Wiederherstellung der internationalen Reputation nachträglich zu regulieren. Während vor der Jahrtausendwende die Länder- und Regionalkrisen besonders aufgefallen sind, waren es seither eher spektakuläre Einzelfälle sowohl im CF- als auch im CEND-Segment. Obwohl wegen der Zersplitterung der Märkte keine verlässliche Weltstatistik existiert, die hinreichend Auskunft über den Gesamtverlauf politischer Risiko-Deckungen und ihrer Teilsegmente geben könnte, kann festgestellt werden, dass Größtschäden im Sinne einer Katastrophen-Deckung recht selten sind. Zumindest sind keine „Modell-Unfälle“ wie etwa in der Naturkatastrophen-Deckung bekannt geworden. Entgegen einer weit verbreiteten Befürchtung kann die Versicherung politischer Risiken als durchaus beherrschbare Versicherungssparte angesehen werden – vorausgesetzt, sie wird professionell betrieben.

12.11 Geschichte, Wesen und Bedeutung der Kautionsversicherung (Surety-bond insurance) Wie bei der Kreditversicherung tauchten die ersten historischen Vorgänger der Kaution (Suretyship) bereits in den letzten Jahrhunderten (die ersten schon vor über 2000 Jahren) auf. Der breite Durchbruch der Kautionsgesellschaften (Sureties) erfolgte Ende des 19., Anfang des 20. Jahrhunderts, von denen viele noch heute aktiv sind. Andere aber sind das Opfer ihrer eigenen falschen Zeichnungspraktiken geworden (meist wegen der Zeichnung sog. Finanzgarantien). Das Produkt Kaution ist weltweit verbreitet, wenn es auch von unterschiedlichen Anbietern stammt. Je nach örtlicher Gesetzgebung wird es im Privatmarkt exklusiv von spezialisierten Kautionsgesellschaften angeboten (z. B. USA, Mexiko) oder durch Spezialabteilungen als Teilsegment von Kompositgesellschaften. Auch eine ganze Reihe von Kreditversicherern betreibt zugleich die Kautionsversicherung. In den meisten Ländern treten als Hauptkonkurrenten mit einem durchschnittlichen Marktanteil von bis zu 80 % die kommerziellen Banken auf (Bank-Garantie/-Bürgschaft), so dass der Marktanteil der Kautionsgesellschaften etwa mit 20 % angenommen werden kann (USA und Mexiko mit 100% ausgenommen). Aus dem öffentlichen Bereich treten im vergleichbaren Produktsegment auch die staatlichen Export-Agenturen und Förderbanken auf. Diese Zersplitterung des Marktes erlaubt mangels Statistiken, insbesondere aus dem Bankenbereich, keine Aussage über das weltweite Deckungsvolumen und das Prämienaufkommen. Betrachtet man nur die privaten Kautionsgesellschaften, dürfte das weltweite Deckungsvolumen wegen der Natur des Geschäftes weit hinter dem der Welt-Kreditversicherung zurückbleiben. Das Prämienvolumen dagegen dürfte mindestens etwa gleich hoch sein, davon allein USD 5 Mrd. aus den USA. Im Gegensatz zum hochkonzentrierten Kreditmarkt mit rd. 80 % Marktanteil allein der drei globalen Weltmarktführer ist der Weltkautionsmarkt sehr atomisiert und besteht aus zahlreichen Mittel- und Kleingesellschaften je Land, wenn auch die jeweiligen z. B. fünf größten den Löwenanteil eines nationalen Marktvolumens darstellen. Die Sureties sind jeweils in den regionalen oder nationalen Surety Associations organisiert oder Mitglieder in den internationalen Verbänden, wie International Surety Association (ISA), Panamerican Surety Association (APF/PASA – www.apfpasa.ch) und ICISA.

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Ähnlich wie die Kreditversicherung ist auch die Kautionsversicherung in ihrem Verlauf abhängig von konjunkturellen Einflüssen, allerdings weniger vom gesamtwirtschaftlichen Konjunkturverlauf als vielmehr von spezifischen Branchenkonjunkturen, wie etwa der Bauwirtschaft oder dem Anlagenbau, wo Kautionen eine besonders große Rolle spielen. Grundsätzlich geht es auch bei der Kautionsversicherung um einen Risikotransfer – weg vom eigentlichen (Original) Schuldner (Principal), hin zu einem leistungsfähigeren Dritten (Garantiegeber als Eventualschuldner) für den Fall des Defaults des Hauptschuldners. Bei der Kreditversicherung ist der Lieferant vor Zahlungsausfall geschützt, bei der Kautionsversicherung ist der Empfänger vor Nicht- oder Schlechtlieferung geschützt. Dieser Empfänger, nämlich der Auftraggeber einer Leistung (z. B. eines Bauwerks), erwartet die vertragsgemäße Ausführung seines Auftrages in materieller und zeitlicher, manchmal auch in preislicher Hinsicht. Um sicher zu gehen, wird er eine irgendwie geartete Garantie (Kaution) verlangen für den Fall der Nicht- oder Schlecht-Leistung. Diese Sicherheit kann der Aufragnehmer in bar hinterlegen, was seine Liquidität belastet. Oder er kann eine Bankgarantie vorweisen, was allerdings seinen Kreditrahmen bei seiner Bank schmälert. Um beides zu vermeiden, kann er einen Surety-bond einer Kautionsgesellschaft hinterlegen. Es handelt sich also um eine Dreiecksbeziehung zwischen dem Auftraggeber als Begünstigtem (Beneficiary), seinem Auftragnehmer (the risk/obligor/principal/contractor) und dem Garantiegeber (Surety company). Anders als bei der Kreditversicherung (nur zwei Vertragspartner) steht die Kautionsgesellschaft in direktem Kontakt mit dem Risiko, das als Kunde (Policyholder) die Kaution (den Bond) nachfragt, um ihn dem Begünstigten zu übergeben. Ähnlich wie bei der Kreditversicherung tritt auch die Kautionsversicherung nur ersatzweise ein, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Ursprüngliche Grundphilosophie des Kautionsgeschäfts ist die grundsätzliche Erwartung der Schadenfreiheit. Die Kautionsgesellschaft gewährt die Garantie nur anstelle des Auftragnehmers in der Erwartung einer reibungslosen Vertragserfüllung. Sie leiht nur ihren Namen mit entsprechender (meist höherer) Bonität – gewissermaßen eine Art Kreditleihe und erhält dafür eine Leihgebühr: Zudem hat sie im Schadenfall ein Rückgriffsrecht (Recourse) auf den Originalschuldner. Diese ursprünglich zutreffende Grundidee – obwohl immer noch Basis des Underwriting – ist nach aller Erfahrung der weltweiten Praxis eher theoretischer Natur. Zwar sind die Schadenquoten (Verhältnis von Schadenzahlungen zu Prämienaufkommen eines Portfolios) in der Regel deutlich niedriger als in der Kreditversicherung, Sie liegen im Schnitt aber doch bei 10 – 40 % bei jährlichen Schwankungen, können durchaus auch wesentlich höhere Quoten erreichen; Zero Loss–Jahre sind recht selten.

12.11.1 Erscheinungsformen der Kautionen Grundsätzlich kann mit einer Kaution die Erfüllung einer breiten Vielfalt vertraglicher Verpflichtungen aus allen Rechts- und Wirtschaftsbereichen garantiert werden. Entsprechend vielfältig sind weltweit die Erscheinungsformen von Kautionen. Eine erste Unterscheidung kann zunächst danach getroffen werden, ob der Begünstigte ein privater oder ein öffentlicher Auftraggeber ist. Kautionen zwischen Privaten kommen in der Praxis oft, aber vergleichsweise weniger vor. Grundsätzlich unterliegen sie der Vertragsfreiheit, d. h. die Beteiligten sind bei ihrer Vereinbarung im

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Wesentlichen frei und haben weit weniger gesetzliche Vorgaben zu beachten, wenn sich auch die Inhalte an den üblichen Standards orientieren werden. Ein erwähnenswerter Unterschied gegenüber gesetzlich vorgeschriebenen Kautionen im öffentlichen Bereich besteht im erhöhten Antiselektionsrisiko, da ein privater Auftraggeber eine Kaution tendenziell nur dann verlangen dürfte, wenn er Anlass für ein erhöhtes Defaultrisiko sieht. Die weitaus größere Bedeutung kommt den Kautionen für öffentliche Aufträge zu. Öffentliche Auftraggeber sind nach strengen Vorgaben gesetzlich verpflichtet, jede Auftragsvergabe durch werthaltige Kautionen zu unterlegen. Da diese Verpflichtung gegenüber jedem Auftragnehmer (auch bester Bonität) gilt, besteht ein systemisches Antiselektionsrisiko hier nicht. Entsprechend streng sind die gesetzlichen Anforderungen sowohl an die Höhe der Kaution (als Prozentsatz des Auftragswertes) als auch an den detaillierten Wortlaut (wording) des Surety-bonds. Auch muss der Aussteller der Kaution selbst (die Surety) von den öffentlichen Vergabestellen nach einem Qualifikationsverfahren formell akzeptiert sein. Eine andere Unterscheidung lässt sich treffen nach der Art der garantierten Leistung (bonded obligation) im Schadenfall. Ist eine vertragliche Leistung zu erbringen (Contract oder Performance Bond), kann der Begünstigte zunächst nur die Vertragserfüllung, z. B. die Fertigstellung eines Projektes, verlangen und der Verpflichtete hat das Recht zur Nachbesserung bei Schlechtleistung (soweit er dazu in der Lage ist). An seiner Stelle kann die Surety auch einen anderen Dritten mit der Vertragserfüllung beauftragen. Geschuldet wird also zunächst nur die vertragliche Leistung, nicht in erster Linie eine Schadenersatzzahlung. Das ist anders, wenn von vornherein nur eine Zahlung geschuldet wird (Panelty oder Payment Bond). In diese Kategorie gehört auch die Unterscheidung in bedingte oder unbedingte Kautionen (conditional or unconditional bonds), je nachdem ob die Kaution an Bedingungen des unterliegenden Vertrags geknüpft ist oder nicht (akzessorisch oder nicht). Im ersten Fall müssen zunächst alle Möglichkeiten der Vertragserfüllung genutzt werden, bevor es ersatzweise zu einer Schadenersatzzahlung käme. Hierzu gehört ausdrücklich die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung von Streitfällen über die vertragskonforme Erfüllung – ein durchaus nicht seltener, aber oft berechtigter Fall. Deshalb versteht es sich von selbst, dass mancher Begünstigte einen unconditional (on first demand) bond bevorzugen würde – vergleichbar einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft (ohne Einrede der Vorausklage). Weltweit wird immer wieder versucht, dieses für die Begünstigten natürlich sehr bequeme Produkt einzuführen. Wegen des hohen Missbrauchsrisikos – die weltweiten Erfahrungen belegen dies – sollte dabei mit allergrößter Vorsicht vorgegangen werden. Es ist nun einmal ein Grundprinzip des Kautionsprodukts, dass (bei der Fiktion einer relativen Schadenfreiheit) vorrangig die Erfüllung (Performance) des unterliegenden Vertrags garantiert wird und nicht eine bedingungslose Zahlung. Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle die nahezu einzige Gefahr (Peril) für Kautionen aus dem Bereich des politischen Risikos genannt werden – unberechtigtes Ziehen einer Kaution (unfair calling of a bond). Ob berechtigt oder nicht, ob conditional oder nicht – aus politischen Gründen wird die Kaution unter irgendeinem Vorwand gezogen oder der Verpflichtete wird durch politische Eingriffe an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehindert und damit der Tatbestand der Non-Performance erst absichtlich geschaffen.

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12.11.2 Arten der Kautionen nach Verwendungszweck Trotz einer weltweit nahezu unüberschaubaren Vielfalt von Kautionstypen kann man eine Klassifikation der Haupttypen nach ihrem Verwendungszweck vornehmen. Diese Hauptkategorien finden sich mit mehr oder weniger standardisierten Merkmalen weltweit, werden aber mitunter unterschiedlich bezeichnet. Die weitaus wichtigste, weil häufigste Erscheinungsform der Vertragserfüllungskaution (Contract- oder Performance Bond) ist die Baukaution (Construction Bond). Alle öffentlichen Auftraggeber weltweit – federal, regional or municipal – sind nach den Richtlinien der Auftragsausschreibung gesetzlich zur Einholung von Baukautionen und deren Untertypen verpflichtet. Die Bauindustrie, insbesondere bei öffentlichen Infrastruktur- und Wohnungsbauprojekten (Public Works), hat also den höchsten Bedarf. Aber auch private Bauherren sichern sich oft so ab. Gleiches gilt für den öffentlichen oder semi(privaten) Anlagenbau (Errichtung ganzer Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Engineering-Leistungen). Der Auftragsvergabe vorgeschaltet ist das Bietungsverfahren (Tender). Der Auftraggeber möchte sicher gehen, dass jeder Bieter im Falle des Auftragszuschlags anschließend diesen Auftrag auch zur Ausführung übernimmt. Deshalb verlangt er eine Bietungsgarantie (Bid Bond), um die Ernsthaftigkeit des Gebots zu gewährleisten und eine ansonsten erforderliche Wiederholung des Bietungsverfahrens zu vermeiden. Diese Kaution hat meist eine kurze Laufzeit (einige Monate) und ist vergleichsweise billig (wenige Zehntelprozent). In der Bau-/Projekt-Vorbereitung leistet der Auftraggeber in der Regel bereits Vorauszahlungen zur Finanzierung von vorbereitenden Aufwendungen (Labour & Material Bonds), die er abgesichert haben möchte (Pre-Payment/ Advanced Payment Bond). Die Laufzeit richtet sich nach der Dauer der Vorlaufphase und die Kosten nach dem erhöhten Risikograd eines Ausfalls, da der Zahlungscharakter im Vordergrund steht (Payment Bond). Weitere Teilzahlungen erhält er nach Baufortschritt bis zur Fertigstellung – der eigentlichen Vertragserfüllung, die der Performance Bond garantiert. Die Laufzeit dieser Kaution wird bestimmt durch die Dauer der Bauarbeiten und kann mehrere Jahre betragen. Die Prämie kann zwischen wenigen Zehntelprozent und mehreren Prozent betragen je nach Bonität, Wettbewerbslage und Verhandlungsmacht des Contractors. Nach Fertigstellung und Bauabnahme schließlich möchte der Bauherr für den Fall versteckter Mängel, die sich erst später zeigen, durch eine Gewährleistungsgarantie (Maintenance Bond) sichergestellt wissen, dass diese Mängel eventuell auch noch nach Jahren beseitigt werden. Entsprechend lang kann die Laufzeit sein (mehrere Jahre) und auch die Kosten müssen die Mängelwahrscheinlichkeit reflektieren. Grundgedanke all dieser Kautionen ist die Erwartung, dass der Auftragnehmer (Contractor) seine vertraglichen Verpflichtungen in qualitativer, zeitlicher und gelegentlich preislicher Hinsicht ordnungsgemäß erfüllt. Falls er dieser Pflicht wider Erwarten nicht nachkommt oder nicht (mehr) dazu in der Lage ist, wird der betreffende Bond gezogen. Der dadurch abgesicherte Betrag soll den Begünstigten in die Lage versetzen, den durch einen Ersatz-Contractor üblicherweise entstehenden Mehraufwand zu decken. Entsprechend ausreichend sollte also der kautionierte Betrag sein, der als Prozentsatz des Auftragswerts definiert ist. Diese Prozentsätze sind in den einzelnen Ländern gesetzlich unterschiedlich festgelegt und bewegen sich in einer Spanne von 5 –10 % für Bid Bonds und 10 – 30 % für Performance Bonds. Lediglich in

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den USA gibt es bei öffentlichen Aufträgen die Besonderheit, dass der Auftragswert voll gedeckt sein muss (100 %-Bond). Die dort gängige Typeneinteilung unterscheidet zwischen Contract Bonds (Construction Bonds) und Commercial Bonds, die alle anderen Bondtypen umfassen. Während obige Kautionstypen bei größeren und sehr großen Projekten meist öffentlicher Auftraggeber Anwendung finden, gibt es in vielen Ländern auch eine Vielzahl unterschiedlicher Kautionen, die auch den privaten Bauherrn eines kleineren Vorhabens gegen den Default des Projektentwicklers, Bauunternehmers oder Handwerkes schützen (z. B. in Frankreich). In diesem Kontext wichtig ist auch die Absicherung der üblichen Anzahlung des künftigen Eigentümers durch die weit verbreiteten Anzahlungsbürgschaften, die sogenannte Housing Bonds. Die nächste große, weltweit vorkommende Kautionsart dient der Abdeckung aller Verpflichtungen, die mit staatlichen (Monopol)Abgaben zusammenhängen, wie Steuern (inkl. Alkohol und Tabak) und Zölle (Fiscal Bonds, Tax & Excise Bonds, Customs Bonds). Sie sollen der Verwaltungsvereinfachung und Zeitersparnis dienen, indem der steuerpflichtige Unternehmer oder der zollpflichtige Importeur nicht bis zur verwaltungsmäßigen Abwicklung jeder Einzeltransaktion warten muss, sondern den oft langwierigen Bearbeitungszeitraum einer Steuer- oder Zollerklärung durch Hinterlegung einer Kaution überbrücken und zwischenzeitlich z. B. mit der Importware bereits arbeiten kann. In einem weiteren Sinne (als Unterart der Performance Bonds) können zu dieser Kategorie auch Kautionen gezählt werden, die der Absicherung staatlicher Auflagen dienen, z. B. im Zusammenhang mit staatlichen Lizenzen, Konzessionen oder Subventionen, die dann fällig werden, wenn der Inhaber der ihm staatlicherseits übertragenen Rechte die damit verbundenen Auflagen nicht respektiert. Erhält ein Unternehmer unter Auflagen Subventionen (Subsidies) zur Förderung eines staatlich gewollten Zwecks, beispielsweise für Exporte (EU-Intervention Bonds), für Industrieansiedlung oder zur Personalqualifizierung, muss er die zweckgerichtete Mittelverwendung anschließend nachweisen, andernfalls wird der Bond bei Nichterreichung des Förderzwecks gezogen, sofern die Mittel nicht zurückgezahlt werden. Eine größere Aufmerksamkeit erlangten im Zuge der Privatisierung öffentlicher Infrastrukturprojekte vor allem in den Emerging Markets die Concession Bonds. Staatliche Großprojekte aus den Bereichen Verkehr/Transport, Elektrizitäts-, Wasser- und Kommunikationsversorgung wurden (sehr) langfristig an Privatunternehmen in Form einer Konzession vergeben mit der Auflage der Errichtung, Wartung und des Betriebes über einen Zeitraum von 20 – 30 Jahren. Ein anderer Anwendungsfall dient der Absicherung von Umweltauflagen, etwa bei der Müllentsorgung oder der Rekultivierung im Bergbau. Ein anderer weltweit wichtiger Kautionstyp steht im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren (Judicial Bonds, Court Bonds). In vielen Ländern verlangt die Gerichtsbarkeit vor Aufnahme eines Verfahrens vom Kläger die Hinterlegung einer Kaution über den Streitwert oder eines Teils davon, für den Fall, dass der Prozess verloren geht. Hierher gehören auch Haftkautionen (Bail Bonds) anstelle des sofortigen Haftantritts. Oder, damit etwa eine Insolvenzabwicklung ordnungsgemäß verläuft, ist für die Dauer des Verfahrens vom Insolvenzverwalter ein Liquidator Bond zu hinterlegen.

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Nach diesen gewissermaßen branchenbezogene Hauptkategorien der Erscheinungsformen ließe sich die Liste der Kautionstypen nahezu endlos fortsetzen, seien es nun Rental Bonds/Lease Bonds zur Sicherung von Mietzahlungen oder Supply Bonds zur Absicherung von Belieferungsansprüchen. Auch die eher gefährlichen sog. Completion Bonds (keinesfalls zu verwechseln mit Performance Bonds) seien erwähnt, die die umfassend erfolgreiche Gesamtabwicklung eines Vorhabens – nicht nur die technische Herstellung, sondern meist auch noch Marketing und Finanzierung garantieren (z. B. Film Completion Bond). Wegen ihrer weiten Verbreitung und ihrer praktischen Bedeutung für den Verbraucherschutz (zumindest im EURaum) verdienen zum Schluss die sog. Travel Bonds noch eine besondere Hervorhebung. Zum Schutze des Reisenden vor einem Ausfall seines Travel Agents/Tour-Operators (einschl. Veruntreuung) oder der Airline ist die Reisevorauszahlung und die Repatriierung ins Heimatland durch die Hinterlegung einer Reisekaution (Travel Bond) gesichert – angesichts von Millionen Touristen ein durchaus erwähnenswertes Volumen.

12.11.3 Risikoprüfung und Bond Underwriting Grundsätzlich folgen die Bonitätsprüfung eines Kautionsschuldners und auch das Risikomanagement eines ganzen Kautionsportfolios ähnlichen Grundsätzen wie in der Kreditversicherung. Entscheidungsprozesse, Beurteilungskriterien, Informationsquellen sowie die Maßnahmen bei Bonitätsverschlechterung und solche zur Schadenvermeidung oder -minderung sind im Wesentlichen durchaus vergleichbar, ebenso die Schadenbearbeitung (Claims Handling). Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch in der eindeutigen Dominanz von Einzeltransaktionen, also dem Single Risk Underwriting auf case per case-Basis. Zwar gibt es auch ein Massengeschäft gleichartiger Kautionen für ein und denselben Kautionskunden, die nach Festlegung eines Gesamtlimits (revolving line) und evtl. Höchstlimits pro Einzelkaution (Stückelung) – oft über eine Internet-Plattform – abgerufen werden. Aber vergleichbar dem Transaction Underwriting bei der Single Risk-Kreditprüfung verlangt das Kautionsunderwriting einen viel breiteren Prüfungsansatz. Über die klassische Bonitätsprüfung des Kautionsschuldners hinaus tritt mit mindestens gleicher Intensität die Prüfung des Projektes, für das die Kaution bestimmt ist. Bei einem Bau- oder Engineering-Vorhaben etwa (Construction Bond) ist nicht nur das Projekt in allen seinen Aspekten intensiv zu prüfen, sondern vor allem auch die wirtschaftliche Potenz und technische Expertise des Contractors, ob er einem solchen Auftrag auch gewachsen ist. Für die Beurteilung heranzuziehen sind Referenzprojekte (Track Record), Auftragsbestand (Order Backlog), Reputation in Fachkreisen, Partnerfirmen und vieles andere mehr. Eine qualifizierte Kautionsgesellschaft verfügt daher zusätzlich über technische Spezialisten, die nicht nur ihr Fach-Know-how in den Underwriting-Prozess einbringen, sondern auch die Ausführung während der Konstruktionsphase vor Ort überwachen und bei Fehlentwicklungen rechtzeitig eingreifen können. Große (Infrastruktur)Projekte werden oft durch Konsortien mehrerer Firmen erstellt, so dass auch die Eignung dieser Partner in die Prüfung einzubeziehen ist. Da der formelle Auftragnehmer oft eine eher mittellose Zweckgesellschaft auf Zeit (Joint Venture) ist, muss auf eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortlichkeiten der einzel-

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nen Mitglieder geachtet werden. Wann immer möglich, sollte eine gemeinschaftliche Haftung (joint and several liability) vereinbart werden, die beim Ausfall eines Partners die Verbleibenden – mindestens aber den Konsortialführer – zum Ausgleich des Ausfalls verpflichtet. Meistens vergeben (General)Unternehmer ihrerseits Unteraufträge an Subcontractors, die zweckmäßigerweise ihren Auftraggeber ebenfalls durch Performance Bonds sichern sollten. Eine Besonderheit ergibt sich bei Großprojekten auch für die Kautionsgesellschaften selbst, wenn Projekte Größenordnungen erreichen, die von einer einzelnen Surety aus Kapazitätsgründen nicht allein darstellbar sind. In einem solchen Fall liegt die Lösung in der Beteiligung mehrerer Sureties (Co-Insurance). Eine andere Besonderheit tritt bei Auslandsprojekten auf, wenn z. B. eine Surety im Projektland nicht anerkannt ist und daher einen „Stellvertreter“ (Fronting Partner) im Gastland braucht, der dort im Außenverhältnis allerdings voll haftet. Eine weitere etwas prob-lematische Besonderheit tritt vor allem in den Emerging Markets mit ihren teils riesigen Infrastrukturprojekten, aber relativ kleinen Kautionsgesellschaften auf. Es ist natürlich verständlich, dass man an einem solchen Prestigeprojekt im eigenen Land gern - aus Konkurrenzgründen möglichst allein - beteiligt sein möchte, auch wenn die eigenen Ressourcen dazu in krassem Missverhältnis stehen und sucht die Lösung dann in einer weit überdimensionierten Rückversicherung – oft ein unerfüllbarer Wunsch. Im Gegensatz zur Kreditversicherung, wo der Policenwortlaut trotz aller graduellen nationalen Unterschiede weitgehend standardisiert ist, kann in der Kautionsversicherung kaum von einem internationalen Wording-Standard gesprochen werden. Vielmehr hat nahezu jede Kautionsgesellschaft auf Basis der lokalen Gesetzgebung ihren eigenen Policen-Wortlaut für jeden Kautionstyp, sofern er nicht ohnehin – wie bei öffentlichen Begünstigten – meistens administrativ vorgegeben ist. Sofern es sich nicht um Standard-Deckungen handelt, sondern um individuelle Einzeldeckungen (bonded projects), muss das Policen-Wording zwangsläufig auf diese Projektspezifika abgestellt sein. Es versteht sich von selbst, dass der Risikograd eines jeden Bondtypes neben der Laufzeit von seinen produktspezifischen Charakteristika und den jeweiligen branchentypischen Gefahrenquellen sowie dem Grad der Bürokratie einer Staatsverwaltung (erledigte Bonds werden ewig nicht zurückgegeben) abhängt. So ist beispielsweise bei der Gewährung eines Bid bonds von vornherein bereits die wahrscheinliche Zeichnung auch der nachfolgenden Kautionstypen, des Performance Bonds und ggf. des Maintenance Bonds, bei der Prüfung nach Volumen und Laufzeit in Betracht zu ziehen. Als branchentypische Risikoszenarien spielt der Stand der Baukonjunktur eine erhebliche Rolle. Bei Überkapazitäten in Baissephasen besteht das Risiko, dass nicht-kostendeckende Aufträge die Existenz der Contractors gefährden. In Boomphasen hingegen besteht die Gefahr, dass zu viele Aufträge angenommen, die vorhandenen Ressourcen überstrapaziert und die Projekte unter Termindruck nachlässig abgewickelt werden. Typische Folgeerscheinungen staatlicher Ausgaben-Programme oder Wiederaufbau-Programme nach Naturkatastrophen sind Engpässe an Personal, Material und Ausrüstung mit kapazitätsbedingten Preissteigerungen (demand search) und Mängeln bei der Ausführung. Dieses Szenario war ein wesentlicher Auslöser der US-Surety-Krise um die Jahrtausendwende oder auch der Baukrise in Ostdeutschland als Folge subventionsgetriebener Überkapazitäten nach der Wiedervereinigung.

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Andere Kautionsarten (z. B. Tax & Customs Bonds), die ihrem Charakter nach oft eine unbegrenzte Laufzeit haben und „zahlungsnah“ sind (weshalb sie auch zu den Zahlungsgarantien gezählt werden – Payment bonds), tragen ein höheres Risiko. Im Schadenfall zeigt die Erfahrung, dass sie häufiger und dann oft in voller Höhe gezogen werden. Andere Kautionen wiederum, die mit der Gewährung von Subventionen zusammenhängen, unterliegen einerseits einem gewissen Interpretationsrisiko beim Nachweis der zweckdienlichen Verwendung und andererseits einem erheblichen Missbrauchs- und Betrugsrisiko. Ähnliches gilt für die sehr langlaufenden Concession Bonds (auch im Rahmen von Private Public Partnerships) für privatisierte Infrastrukturprojekte. Der durchschlagende Erfolg dieser Unterart der Contract-Performance Bonds scheiterte bisher neben der langen Laufzeit vor allem am unternehmerischen Risiko während der Operationsphase, das nicht Gegenstand einer Kaution sein sollte. Auch politische Unwägbarkeiten bis hin zum Prozessrisiko gegen den Staat sind ein ernstes Hindernis. Die Kautionsindustrie war bisher nur zur Mitwirkung bereit, wenn eine eindeutige Abgrenzung und Beschränkung auf die reine Bauphase gelang (z. B. in Brasilien). Ein wiederum anderer Prüfungsansatz ist beispielsweise bei Travel Bonds erforderlich. Der Natur des zugrunde liegenden Geschäftes folgend steht hier die Qualität des Liquiditätsmanagements beim Schuldner im Vordergrund. Zugleich braucht die Kautionsgesellschaft eine schlagkräftige organisatorische Infrastruktur, falls Tausende von Reisenden kurzfristig heimgeholt werden müssten. Diese Aufzählung könnte beliebig fortgesetzt werden und soll auch zeigen, dass nicht jeder alles kann und sich auf seine Kern-Kompetenz beschränken sollte. Auch das grundsätzlich bestehende Rückgriffsrecht auf den Obligor im Schadenfall nützt nichts, wenn dieser nicht mehr leisten kann. Auch eine Hereinnahme von Sicherheiten hilft nur wenig, wenn das Basisrisiko unterschätzt wurde. Aus der Philosophie der Zero Loss-Erwartung folgt zwar grundsätzlich auch die No-Collateral Rule. Die Praxis aber zeigt, dass beide Postulate nicht absolut gelten. Im weltweiten Überblick ist die wenigstens teilweise Unterlegung des Kautionsgeschäfts mit Sicherheiten nicht unüblich. Dies gilt graduell in Abhängigkeit vom Risikograd des Kautionstyps und vom Bonitätsgrad des Obligors. Und ist selbstverständlich eine Frage von Wettbewerbslage und Verhandlungsmacht.

12.12 Geschichte, Wesen und Problematik der Finanzgarantien Eine Abhandlung über Kredit- und Kautionsversicherung wäre sträflich unvollständig ohne die Beschäftigung mit den berüchtigten Finanzgarantien – Verführer und Alptraum der Branche zugleich. Alle bisherigen Ausführungen legten größten Wert auf die Zweidimensionalität unseres Geschäftsgegenstands, nämlich den engen Bezug unserer Finanztransaktion (Kredit oder Kaution) zur unterliegenden kommerziellen Transaktion (Warenhandel oder Leistungserstellung) – als gewissermaßen die zwei Seiten einer Medaille. Nicht so bei der Finanzgarantie. Hier liegt entweder überhaupt kein Bezug zu einer unterliegenden Sachtransaktion vor (pure Finanzgarantie) oder aber, die Finanzkomponente eines Geschäfts hat sich durch finanztechnische

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Gestaltung (financial engineering) soweit vom ursprünglichen Sachgeschäft gelöst, dass kein Bezug dazu mehr zu erkennen ist und damit ein eigenständiger Finanzvorgang vorliegt (Finanzkredit versus Warenkredit). Gerade Letzteres deutet schon an, dass die Abgrenzung fließend ist und das Erkennen einer Finanzgarantie im Einzelfall äußerst schwierig sein kann. Deshalb wird gelegentlich auch von Finanzgarantie-ähnlichen Produktelementen gesprochen. Nicht selten wurde erst im Schadenfall nachträglich erkannt, dass von vornherein eigentlich eine Finanzgarantie vorlag. In der Tat wurden bereits vielfältige Definitionsversuche unternommen, die in eindeutigen Fällen greifen (pure Finanzgarantien). Zahlreiche Zweifelsfälle jedoch führen in Fachkreisen immer wieder zu Diskussionen und beschäftigten oft die Gerichte (z. B. im Svenska Kredit-Fall oder zuletzt im Enron-Skandal). Auch hier ist die Geschichte voll von aufsehenerregenden Schadenfällen und spektakulären Insolvenzen, die den desaströsen Ruf der Finanzgarantien begründet haben. Die jüngste Weltfinanzkrise ist nur der dramatische Höhepunkt ungeahnten Ausmaßes dieser alten Problematik. Was also ist eine Finanzgarantie? Die zurzeit (sie wird seit längerem überarbeitet) international anerkannte Definition von ICISA und PASA lautet: „A financial guarantee is understood as comprising any bond, guarantee, indemnity or insurance covering financial obligations in respect of any type of loan, personal loan and leasing facility, granted by a bank/credit institution, financial institution or financier, issued or executed in favour of any person or legal entity, in respect of the payment or repayment of borrowed money or any contract transaction or arrangement – the primary purpose of which is to raise finance or secure sums due in respect of borrowed money.” Als reine Finanzgarantie leicht zu erkennen sind alle Deckungswünsche, die das ureigene Kreditrisiko eines Finanzkreditgebers (eines Kreditinstituts) auf einen Kreditoder Kautionsversicherer übertragen wollen. Welche Motive hierfür auch immer vorliegen mögen, das Risiko der Antiselektion ist systemimmanent – tendenziell wird nur das Geschäft schlechterer Bonität weitergereicht. Der Grundsatz der Einzelprüfung beim Versicherer wird vernachlässigt (diese liegt bei der Bank). Die meist mittel- bis längerfristigen Kreditarrangements verstoßen gegen die beim Kreditversicherer vorherrschende Kurzfristigkeit. Typische Erscheinungsformen solcher Finanzgarantien sind alle Arten von Konsumentenkrediten, Teilzahlungsfinanzierungen, Anschaffungsdarlehen, Auto- und Hausfinanzierungen, Studentendarlehen, Kreditkartenschulden, Leasingraten usw. Viele dieser Konsumentenkredite sind typische Erscheinungsformen gerade in den aufstrebenden Konsumgesellschaften der Emerging Markets – aber nicht nur dort. Es ist daher verständlich, dass dort eine große Nachfrage aus dem Bankensektor an die Kreditversicherer herangetragen wird. Aber die kontoführende Bank kann das Zahlungsverhalten ihres Kunden am besten beobachten und sollte das Geschäft daher selbst behalten. Es trifft zwar zu, dass die Konsumentenkreditversicherung früher auch von einigen etablierten Anbietern betrieben wurde, die Erfahrungen waren aber insgesamt nicht erfreulich. In diesen Zusammenhang gehört auch die Restschuldversicherung (etwa im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung), die dann eintritt, wenn der Schuldner trotz vorheriger Regelmäßigkeit nach dem Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Tod oder aus sonstigen Gründen) seinen Pflichten nicht mehr nachkommen kann. Auch hier bleiben Kreditversicherer untätig.

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Nicht in diesen Kontext gehören hingegen Restwertversicherungen (Residual Value Insurance). Kreditversicherer decken grundsätzlich keine Marktpreisrisiken, da es sich eher um eine Sachversicherung handelt. Meistens im Zusammenhang mit Investitionsfinanzierungen (Fahrzeuge, Flugzeuge, sonstiges Equipment), bei denen die finanzierten Gegenstände als Sicherheit dienen, suchen die Kreditgeber und vor allem Leasinggesellschaften eine Absicherung gegen den Wertverlust gebrauchter Assets für den Fall der (außer)planmäßigen Rücknahme. Schwieriger zu erkennen – und zu beurteilen – ist die Finanzgarantie-Problematik im nicht-traditionellen, komplexen sog. Structured Credit-Segment mit seinen longer tenor single risk-Transaktionen und starken Finanzierungselementen und meist politischem Risiko (transaction underwriting) – eine Gradwanderung nur für Spezialisten. Bereits lange vor der US-sub-prime mortgage-Krise in den USA gab es in den letzten Jahrzehnten immer wieder katastrophale Finanzgarantiekrisen im Zusammenhang mit den Real Estate Märkten (USA, Australien, Skandinavien). Jedes Mal wurden weit überdimensionierte und unorthodoxe Baufinanzierungsrisiken vom Bankensektor in den Kautionssektor transferiert mit der Folge horrender Schäden, die Sicherheiten erwiesen sich regelmäßig als wenig werthaltig. Prominentestes Insolvenz-Opfer mit anschließend 14 Jahren gerichtlicher Auseinandersetzungen wurde die Svenska Kredit – noch immer ein allgegenwärtiges Lehrbeispiel. Im Zuge einer zunehmenden Kapitalmarktorientierung der letzten beiden Jahrzehnte nahm die Verlagerung von Finanz- (und Versicherungs-)Risiken in die Kapitalmärkte ein immer größeres Ausmaß an. Zwecks Schaffung zusätzlicher Kapazitäten und effizienterem Kapitalmanagement wurden eigene Kreditrisiken durch Verbriefung (securitisation) in eine handelbare Form als Wertpapier gebracht und Investoren zum Kauf angeboten. Das bestehende Ausfallrisiko der verbrieften Kreditforderungen wurde durch Kreditversicherungen (einer sehr speziellen Art – Credit Default Swap – keinesfalls zu verwechseln mit dem klassischen Trade Credit) gemindert oder ganz eliminiert, um die Investoren durch das höhere Bonitätsrating (Credit Enhancement) zu animieren und zugleich günstigere Konditionen zu erzielen. Zur Verbriefung eignen sich grundsätzlich alle Arten von Kreditforderungen an Privatpersonen (aus Konsumentenkrediten, Anschaffungsdarlehen, Kreditkartenschulden, Autofinanzierungen, Studentendarlehen, Hypotheken). Aber auch Industriefinanzierungen (Collaterised Dept Obligations – CDO), wie Schuldverschreibungen (Collaterised Bond Obligations – CBO)) oder Bankdarlehen (Collaterised Loan Obligation – CLO), werden mit riesigen Volumina in verbriefter Form gehandelt. Selbst Forderungen öffentlicher Schuldner (z. B. Municipal Bonds) gehören hierher. Die Verbriefung von Forderungen und die Mobilisierung externer Investoren durch Nutzung der Kapitalmärkte ist grundsätzlich eine gute Idee. Auch die Versicherung der unterliegenden Kreditrisiken gegen Ausfall zugunsten dieser Investoren ist in Ordnung, solange dies auf seriöse, transparente Weise geschieht. Die klassischen Kreditversicherer nutzen diese Möglichkeit zur Produkterweiterung ebenfalls gelegentlich zur Verbriefung von Handelsforderungen für einzelne ihrer Versicherungsnehmer. Finanzgarantien hingegen werden in der Regel nur von Spezialversicherern (in den USA die sog. Financial Guarantee Monoliners) gedeckt. Dieser Typ von Kreditversicherern (besser: Finanzgarantie-Versicherer) ist keinesfalls mit den klassi-

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schen Versicherern von Handelskrediten unserer Branche zu verwechseln, was im Zuge der jüngsten Finanzturbulenzen zu schwerwiegenden Missverständnissen zum Nachteil unserer Branche geführt hat. Bedauerlicherweise wurde diese im Ansatz grundsätzlich positive Praxis durch eklatante Fehlentwicklungen mit ihren Exzessen regelrecht pervertiert. Volumina unvorstellbaren Ausmaßes wurden mit einem Feuerwerk technokratischer Kreativität, im Geschwindigkeitsrausch einer entfesselten Händlermentalität, unter Missachtung jeglicher Transparenz, versteckt Off Balance Sheet in Special Purpuse Vehicles in die Märkte gedrückt. Renditehungrige Investoren in einem renditearmen Umfeld mit mehr oder weniger ausgeprägtem Sachverstand waren dankbare Abnehmer. Andere wollten als Händler, Versicherer, Strukturierer, Modellierer, Advicer und in weiteren Funktionen am großen Roulette teilhaben. Kaum ein Originator hielt den nach dem Versicherungsprinzip gebotenen Selbstbehalt, alles wurde weitergereicht. Structuring und Packaging und Repackaging waren Trumpf. Sophisticated Modellrechnungen und Stress Tests vermittelten den Eindruck einer allumfassenden Berechenbarkeit. Lediglich die Qualität des zugrundeliegenden Originalrisikos geriet wohl ziemlich aus dem Blickfeld (z. B. sub-prime mortgages). Reichlich Geld (Fee income) verdienten alle ohne jegliche Risikoübernahme, das Endrisiko trug ausschließlich nur einer – der Investor bzw. sein Versicherer – die horrende Rechnung hierfür hat dann zum Schluss die ganze Welt bezahlt. Es hätte gar nicht dieses Exkurses in die Weltfinanzkrise der Jahre um 2008 bedurft, um die Gefährlichkeit von Finanzgarantien zu demonstrieren. Das ist nur der verheerende Gipfel der bisherigen Katastrophen auf diesem Gebiet und ein Tribut an die Aktualität. Und er soll als Warnung dienen. Die Geschichte lehrt immer wieder, dass immer dann, wenn das traditionelle Standardgeschäft der Kredit- und Kautionsversicherer marktbedingt unter vorübergehender Wachstumsschwäche leidet, die Neigung wächst, auf der Suche nach zusätzlichen Geschäftsfeldern die Finanzgarantien abermals zu entdecken. Dies geschieht auffallend oft durch Managementgenerationen, die die vorherige Finanzgarantie-Krise nicht mehr selbst erlebt haben und nun meinen, jetzt beherrsche man doch alles besser. Trotz aller technokratischen Fortschritte, der Grundcharakter des Basisrisikos einer Finanzgarantie ändert sich nicht. Auch im Alltag des Standardgeschäfts wird ohnehin noch genügend gezeichnet, ohne dass man es merkt. Man sollte es nicht auch noch mit Absicht tun – die nächste Finanzgarantie-Krise kommt bestimmt.

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13.1 Einleitung Der Versicherungsmarkt, vor allem das Kompositgeschäft, befindet sich in einem Markt, der sehr stark von einem Verdrängungswettbewerb geprägt ist und in dem Produkte leicht austauschbar sind. Assistance-Leistungen bieten den Versicherern eine hervorragende Möglichkeit, die Kundenbedürfnisse, die nicht mit klassischen Versicherungsprodukten abgedeckt werden können, in einzelnen Produktbestandteilen abzubilden und diese flexibel in neue Services umzuwandeln. Damit kann die Versicherungswirtschaft ihre Produkte am Markt besser differenzieren und ihnen ein klares Profil geben. Sobald der Versicherungsvertrag aktiv ist, rückt der Service in den Mittelpunkt. Besonders in kritischen Situationen, wie im Schadenfall, stellen Endkunden die Marke und das Produkt des Versicherers in Frage, die Kundenloyalität und Markenidentität stehen auf dem Prüfstand. In einem solchen Moment entscheidet sich, ob die Marke die in sie gesetzten Erwartungen glaubwürdig erfüllen und das Vertrauen des Verbrauchers binden kann. Die Kunden der Europ Assistance können im Falle eines Falles die Erwartungen des Verbrauchers mehr als erfüllen und ihr Markenversprechen einlösen. Ein kurzzeitig negatives Produkterlebnis im Schadenfall wird in ein positives Image umgemünzt und intensiviert folglich die Markenidentität. Hier machen Assistance-Leistungen das Versicherungsprodukt erlebbar und wirken so effektvoll als kundenbindendes Element. Diese Trends werden im Übrigen auch durch das Assistance Barometer 2008, einer von Europ Assistance und der FH Wiesbaden veröffentlichten und repräsentativen Studie zum deutschen Assistance-Markt, bestätigt: 94 % der befragten Entscheider aus der Versicherungswirtschaft bewerten Assistance als zusätzliche Service-Komponente ihres Angebots, 88 % als ein Instrument zur Kundenbindung. Künftig erhoffen sich 92 % der befragten Versicherungsunternehmen von Assistance-Produkten einen Beitrag zur Imageverbesserung und 70 % zur Schärfung des Unternehmensprofils. Für die Zukunft erhofft sich die Versicherungswirtschaft von Assistance-Produkten die Abdeckung konkreter Zusatznutzenelemente auf der Grundlage der Basisdeckung Versicherungsschutz.

13.2 Der Begriff Assistance Der Begriff Assistance kommt aus dem Französischen und bedeutet in der Übersetzung: Assistenz, Beistand, Fürsorge, Hilfeleistung, Mithilfe und auch Versorgung. Mit diesen Begriffen ist das Geschäftsfeld der Assistance gut und auch in seiner Vielfältigkeit umfassend beschrieben. Der Ursprung der Assistance als Geschäftsfeld kommt aus Frankreich, dem Gründungsland der ersten Assistance-Gesellschaft. Die erste Gesellschaft wurde 1963

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als Europ Assistance mit Sitz in Paris, als Unternehmen der Generali Gruppe, gegründet. Das Assistance-Geschäft ist in aller Regel auch international ausgerichtet, d. h., die den Kunden gewährte Leistung wird, vor allem im Reiseumfeld, weltweit gewährt. Selbst Kfz-Schutzbriefe sind in aller Regel über die nationalen Grenzen hinaus gültig. Generell ist anzuführen, dass der Begriff bzw. die damit in Verbindung stehenden Service- und Versicherungsleistungen keiner allgemein akzeptierten Definition unterliegen.

13.3 Kurze Historie der Assistance in Deutschland Der Assistance-Gedanke war in Deutschland lange Zeit nicht präsent und hat sich insgesamt nur sehr zögerlich entwickelt, aber noch nicht endgültig durchgesetzt. Der erste Anbieter von Assistance in Deutschland ist wohl der ADAC mit seinem Angebot von Pannenservice bereits in den 50er Jahren. In den 70er Jahren kam es dann zur Gründung der ADAC-Schutzbrief-Versicherungs-AG mit entsprechenden Reaktionen der Versicherungswirtschaft, die zwar die Kosten einer Panne versichern konnte, jedoch über kein eigenes Netzwerk für die aktive Pannenhilfe verfügte. Erst in den 80er Jahren wurden Notrufzentralen seitens der Versicherungswirtschaft eingerichtet, anfänglich durch Unternehmen aus dem Ausland, wie der Europ Assistance (1980), später auch von deutschen Unternehmen. Mit der Vergabe der Autobahn-Notrufsäulen durch das Bundesverkehrsministerium im Jahre 1999 an die Versicherungswirtschaft (Service-GmbH des GDV) konnte ein Schritt weg von der Monopolisierung des Marktes durch den ADAC unternommen werden. Heutzutage findet man Assistance-Leistungen für nahezu alle Lebensbereiche und Bedürfnisse der Menschen weit über die Kfz-Mobilität hinaus: Mobilität in allen Lebensbereichen, Gesundheit, Haus und Wohnen, Reise und auch für Gewerbe und Industrie. Gemein ist allen Leistungen, dass sie von den Versicherern oder auch direkt von den Assisteuren entweder als Service ohne Kostenübernahme und/oder auch als Versicherung mit Service und Kostenübernahme angeboten werden. Derzeit sind auf dem deutschen Markt u. a. folgende Assisteure/Assistance-Gesellschaften tätig: – Almeda GmbH (ehem. Mercur Assistance Deutschland GmbH) – ARA GmbH Auto und Reise Assistance – ARAG Service Center GmbH – AXA Assistance – Europ Assistance Versicherungs AG/ Europ Assistance Service GmbH – HUK-COBURG-Assistance GmbH

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– Mondial Assistance Deutschland GmbH – ÖRAG Service GmbH – R+V Service Center GmbH – Rhein-Main-Assistance – Roland Assistance – German Assistance Versicherung AG

13.4 Aktuell angebotene Leistungen im Rahmen von Assistance Das Spektrum der Assistance ist nahezu stufenlos skalierbar und reicht von einfachen Informationsauskünften bis hin zur Organisation komplexer Leistungen. Nicht für alle Leistungen ist eine Mehrsprachigkeit und/oder eine 24h-Erreichbarkeit unabdingbare Voraussetzung. Erreichbarkeit und Kommunikationsfähigkeit sind immer den Anforderungen an die zu erbringende Leistung anzupassen. Aufgrund der Vielfältigkeit der im Markt abgefragten Assistance-Leistungen ist es jedoch für jedes Unternehmen erforderlich, über seine Einsatzzentrale die 24h-Erreichbarkeit und die Mehrsprachigkeit zur Verfügung zu stellen bzw. auch zu garantieren. Von besonderer Bedeutung für viele Leistungen sind dabei das Service-Level und die Erreichbarkeit des Assisteurs.

13.4.1 Assistancearten – klassisch – modern Die Assistance-Leistungen können in die klassischen und die modernen AssistanceLeistungen unterschieden werden. Gerade in den letzten Jahren (seit 2000) sind eine Reihe neuer Services hinzugekommen, die sich mit der Alltagssituation des täglichen Lebens beschäftigen. Insbesondere bewegt sich die moderne Assistance sehr stark in den Gesundheits- und Pflegemarkt hinein. 13.4.1.1 Die klassische Assistance Unter der klassischen Assistance werden nachstehende Leistungen eingeordnet. Die medizinische Reise-Assistance Über die medizinische Assistance werden hauptsächliche Krankenrücktransporte aus dem Ausland in das Heimatland oder das nächstgelegene geeignete Krankenhaus organisiert und abgewickelt. Außerdem werden medizinische Informationen über Reiseländer, Benennung von Ärzten und Krankenhäusern im Ausland und weitere Informationsleistungen erbracht. In manchen Ländern, vor allem in den USA, sind zum Beispiel Kostenübernahmen/Übernahmeerklärungen ein wichtiger Leistungsbestandteil, da die Betroffe-

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nen die Summen vor Ort nicht unbedingt und sofort vorweisen oder auch zahlen können. Die technische Assistance Die technische Assistance beinhaltet den gesamten Bereich der Kfz-Mobilität, wie Abschleppen, Pannenhilfe, Kfz-Rückführungen etc. Aus diesem Bereich heraus ist bereits eine internationale Aufstellung und Ausrichtung des Assisteurs erforderlich, da die meisten Urlaube der Deutschen mit dem Kfz, auch in das Ausland, unternommen werden. Dieser Leistungsbereich macht bei vielen Assistance-Gesellschaften einen erheblichen Anteil der Aufgaben aus. Die Reise-Assistance Die Reise-Assistance deckt die Notlagen von Reisenden hauptsächlich im Ausland ab. Neben Service und Informationen wie zum Beispiel Zahlungsmittelverlust werden Leistungen für tatsächliche Notlagen, wie Krankheit, Krisengebiete, Todesfälle etc. angeboten. Diese werden in der Regel vom Assisteur im Auftrag von Reiseversicherungsanbietern erbracht. Hierzu zählen auch Leistungen aus Krankheitskostentarifen der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherer. Ein großes Feld für die Assistance sind auch die in Kredit- und EC-Karten von Banken inkludierten Reiseversicherungen und Reiseservices (Reisezahlungsmittel, Ersatzdokumente, etc.). Die juristische Assistance Auch die juristische Assistance ist im Wesentlichen für Probleme von Reisenden im Ausland vorgesehen, sollte er dort in Konflikt mit dem Gesetz geraten. In diesen Fällen leistet die Assistance die Vermittlung von (deutschsprachigen) Anwälten, Dolmetscherdienste, oder auch die Organisation und Bevorschussung von Strafkautionen oder Verauslagung von Gerichtskosten. 13.4.1.2 Die moderne Assistance In den letzten Jahren haben sich teilweise vollkommen neue Betätigungsfelder in der Assistance herausgebildet. Die Assistance deckt heute die wesentlichen Grundbedürfnisse des Menschen: Wohnen, Familie, Arbeit, Gesundheit und Freizeit ab. Zu all diesen Lebensbereichen werden, meist über die Angebote von Versicherern, in Deutschland kaum über Banken, verschiedene Services, Organisationen und auch die Übernahme der entstehenden Kosten angeboten. Die Home-Assistance Die Home-Assistance wird bereits seit den 80er Jahren angeboten und zwar in Form von Benennungen von Handwerkern. Diese Leistung wurde jedoch im Markt kaum in Anspruch genommen.

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Mit dem Markteintritt des „Hausschutzbriefes“ der Allianz in 2005 hat diese Assistance-Sparte eine große Dynamik erfahren und ist heute ein fester Bestandteil bei einigen Versicherern im Wohngebäude- und Hausratgeschäft. Auch zahlreiche Dienstleister außerhalb der Versicherungsbranche bieten eine Form des Hausschutzbriefes ihren Kunden an. Vornehmlich sind es Anbieter aus dem Energie-Sektor und Anbieter von Mehrwertprogrammen. Der Hausschutzbrief wird von einigen Versicherern auch als Basis für ein Schadenmanagement im Hausrat- und Wohngebäudetarif verstanden, da sich der Kunde im Notfall umgehend beim Versicherer, der für den Kunden ja der ersichtliche Anbieter ist, meldet. Hierdurch erfährt der Versicherer im Moment des Schadenfalles unmittelbar von dem Schaden und kann auf den Schadenverlauf einwirken. Die Medizinische Assistance (Case-, Desease-, Reha-Management) Die medizinische Assistance außerhalb von Reiseprodukten hat sich in den letzten Jahren von einfachen Auskünften oder Benennung von Ärzten für spezifische Erkrankungen hin zu einem professionellen medizinischen REHA- und Casemanagement entwickelt. Entweder werden diese Tätigkeiten in eigenen Tochtergesellschaften ausgelagert oder aber auch in die bestehenden Geschäftsfelder der Assistance integriert. Gerade auch für die Zukunft wird in diesem Geschäftsfeld ein großes Potential gesehen. Folgende Leistungen (Auszug) werden derzeit aus diesem Geschäftsfeld erbracht: – Telefonische Gesundheitshotlines – Telefonische medizinische Beratung – Verständliche Informationen zu allen medizinischen Fachgebieten einschließlich Kinderheilkunde und Zahnmedizin – Beratung zu Krankheitssymptomen, Diagnosen, Therapie- und Behandlungsalternativen – Beratung zu Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen – Arzneimittelservice/Arzneimittelhotline – Ärztliche Zweitmeinung – Suchservice für Ärzte, Physiotherapeuten, Kliniken, Rehabilitations-Einrichtungen sowie Selbsthilfegruppen und spezielle Fachinstitutionen – Informationsservice zu Reise- und Tropenmedizin inklusive Länderinformationen, Reise- und Vorsorgetipps – Einrichtung von Sonderhotlines zu aktuellen und saisonalen Themen – Steuerung von chronisch kranken Versicherten in indikationsspezifische Betreuungsprogramme – Erstellung und Versand von Informationsmaterialien (z. B. Broschüren, Flyer, Newsletter) – etc.

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Weitere Felder über diese Themen hinaus sind konkret das REHA-Management mit beruflicher, sozialer und medizinische Rehabilitation. Assistance für Senioren Seit den Jahren 2004/2005 hat sich die Assistance mit Leistungen für Senioren vor allem in der Unfallsparte sehr stark entwickelt und ist in nahezu jedem SeniorenUnfall-Tarif zu finden. In dieser Zielgruppe geht es hauptsächlich um Assistance-Leistungen, die die Mobilität der Senioren erhalten und fördern, oder sich um die hauswirtschaftliche Versorgung kümmern. In der neueren Entwicklung ist in den Unfalltarifen nicht mehr nur der Unfall der Auslöser für den Leistungsanspruch. Der Versicherungsfall für die Assistance wird nun auch auf (seniorenspezifische) Krankheiten oder Krankenhausaufenthalte erweitert. Leistungselemente der Senioren-Assistance sind vielfach Haushaltshilfe, Begleitservice bei Arzt- und Behördengängen, Grundpflege etc. Die Pflege-Assistance Die Jahre 2007 und 2008 haben in Deutschland eine sehr intensive Diskussion über das Pflegethema und die Pflegeversicherung hervorgebracht, auch mit konkreten Ergebnissen, die sich in einer Reform der Pflegeversicherung ausgewirkt haben. Sensibilisiert durch diese Diskussion und auch durch die in diesem Rahmen aufgedeckten Lücken in der Versorgung hat die Versicherungswirtschaft in ihre Produkte zahlreiche Bausteine für die Unterstützung zeitweiliger Pflegebedürftiger in der Unfallversicherung und langfristig Bedürftiger in der Pflegeversicherung integriert. Die Leistungsarten entsprechen zum einen dem Katalog der Gesetzlichen Pflegeversicherung, wie Haushaltshilfe, Körperpflege etc. Hier erfolgt sowohl die Organisation der Hilfsleistung sowie je nach Angebot auch die Erstattung der Kosten. Der angebotene Leistungszeitraum variiert. Es wird aber ggf. solange geleistet bis ein anderer privater oder gesetzlicher Träger nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Pflichtversicherung) leistungspflichtig wird. Zum anderen bietet die Pflege-Assistance auch die gesamten Beratungsleistungen an, die notwendig sind, um sich in der Beantragung einer Pflegestufe zurechtzufinden. Der Pflege-Manager leistet zugleich umfassende Beratungen und Hilfestellung bei vorliegender oder drohender Hilfsbedürftigkeit. Zum Leistungsspektrum zählt darüber hinaus auch die Organisation ambulanter, teilstationärer oder stationärer Pflege. Auch werden Pflegeplatzgarantien ausgesprochen, die einen Pflegeplatz in einem Pflegeheim innerhalb von 24 Stunden garantieren. Die Familien-Assistance Die Familien-Assistance bietet Service und Hilfe für Eltern und Kinder in ihrem privaten Umfeld.

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Das Ziel ist eine schnelle und professionelle Hilfestellung für die Versicherungsnehmer und deren Kinder in Notsituationen, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung sozialpädagogischer und psychologischer Gesichtspunkte. Es sollen möglichst familiengerechte, integrierte, langfristige und kostengünstige Lösungsstrategien entwickelt werden. Auch in der Familien-Assistance ist die Beratung im Umgang mit Behörden und bei der Finanzierung durch soziale Träger ein Bestandteil des Leistungsinhaltes. Wie beim Diseasemanagent oder dem REHA-Management können sich die Aufgaben der Familien-Assistance von der kompetenten Klärung der Situation (Bedarfsanalyse) über die Entwicklung eines Hilfeplans und die Steuerung aller Hilfeprozesse unter gegebenen komplexen Bedingungen bis hin zur Wirksamkeitsprüfung und ggf. Anpassungsmaßnahme erstrecken. Die Assistance koordiniert zudem sämtliche Ressourcen unter fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, koordiniert und terminiert die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Organisationen und Personen. Eine Kostenübernahme für diejenigen Kosten, die nicht von anderen Trägern übernommen werden, wird auch hier angeboten.

13.4.2 Weitere Geschäftsfelder der Assistance – Schadenmanagement Viele Assistance-Unternehmen in Deutschland beschäftigen sich mit weiteren, besonderen Geschäftsfeldern der Assekuranz: Dem Schadenmanagement, sowohl in den Sach- als auch in den Personensparten. Das Schadenmanagement gewinnt in der deutschen Assekuranz zunehmend an Bedeutung, da in diesem Bereich noch ein erhebliches Einsparpotential generiert werden kann. Für die Assistance ist es ein naheliegendes Betätigungsfeld, da sie ohnehin im Falle eines Schadens unverzüglich vom Kunden kontaktiert (wenn entsprechende Assistance-Leistungen in Versicherungsprodukte integriert sind) wird und die Assistance über die notwendigen Netzwerke verfügt oder diese mit ihrer Kompetenz aufbauen kann. Schadenmanagement ist ein Instrument, das den Versicherern ermöglicht, Kosteneinsparungen zu erreichen, ohne den Service zu schmälern oder die Kundenzufriedenheit zu gefährden. Darüber hinaus eignet sich das professionelle Schadenmanagement als geeignetes Instrument, Kosteneinsparungen mit Mitteln von mehr Service und damit erhöhter Kundenzufriedenheit zu verbinden.

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13.4.2.1 Das Kfz-Schadenmanagement Das Kfz-Schadenmanagement ist bereits seit einigen Jahren fester Bestandteil in der Kfz-Sparte. Zunehmend wird das Schadenmanagement als Pflichtleistung in die Tarife integriert und die Schadenminderung in der Prämie einkalkuliert. Mit Blick auf den Endkunden/Versicherten ist das Kfz-Schadenmanagement auch die bekannteste Art des Schadenmanagements. Folgende Leistungen gelten in Deutschland als Standard: – Karosserie-Fachbetrieb und Lackiererei unter einem Dach – Kostenloser Hol- und Bringservice bis ca. 50 km Umkreis – Kostenloses Ersatzfahrzeug der kleinsten Klasse in KH und Kasko – Keine eigenen Aufschläge auf UPE Preise nach System Audatex oder DAT – Kostenloser Kostenvoranschlag mit digitalen Bildern nach System AudaMail, Carisma oder DAT (e-Mail) – Keine Gebühren für vorhandene Richtwinkelsätze – Kostenlose Fahrzeug Innen- und Außenreinigung – Keine Verbringungskosten – Maximaler durchschnittlicher Stundenverrechnungssatz nach DEKRA – 3 Jahre Garantie – Eintritt in die Herstellergarantie – Abrechnung nach Mietwagentableau bei höherwertigen Fahrzeugen in Haftpflicht

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Die Erfahrungen aus dem Kfz-Schadenmanagement sind durchweg positiv und nachweisbar in Hinblick auf die Einsparungen im Schadenaufkommen. Daraus ergeben sich gute Ansätze für eine Übertragung des Systems auf andere Bereiche. 13.4.2.2 Das Personenschadenmanagement Personenschadenmanagement gibt es bereits seit längerem. Es wurde und wird hauptsächlich noch von Rückversicherern betrieben, wo es auch seinen Ursprung hat. Die meisten Rückversicherer haben hierzu eigene Gesellschaften gegründet. Zunehmend bieten Assistance-Gesellschaften diese Leistungen an, sei es durch Gründung einer spezialisierten Gesellschaft, sei es als Bereich im Rahmen der Geschäftstätigkeit. In der Vergangenheit wurde das Personenschadenmanagement vielfach bei Versicherten angeboten, „für die es sich lohnt“, also für jene Fälle, in denen sich der Erstund der Rückversicherer eine Einsparung bei den Schadenzahlungen erhofft bzw. errechnet haben. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung durch den Versicherer für den Kunden. Neuerdings findet man Leistungen aus dem Personenschadenmanagement oder auch REHA-Management als „aktive“ Tarifleistung in verschieden Sparten; so auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Darin zeigt sich auch deutlich das Betätigungsfeld eines Assisteurs, der sich um die Versicherten im (Personen-)Schadenmanagement aktiv kümmert und Hilfe anbietet. Selbstverständlich ergeben sich neben den attraktiven Serviceleistungen auch Kosteneinsparungen für den Tarif. Die Netzwerke im deutschen Markt sind bereits relativ gut entwickelt, so dass sich diese Leistungen bundesweit flächendeckend anbieten lassen. 13.4.2.3 Das Sachschaden-Management In den Sparten der Sachversicherung wird ein Schadenmanagement bei den meisten Versicherern inhouse betrieben. Die Mondial/Allianz hat seit 2004 ein eigenes, umfangreiches in Richtung Gewerke und vor allem auch flächendeckendes Netzwerk an Handwerkern und Handwerksleitungen aufgebaut. Zum einen für die Leistungen aus dem Hausschutzbrief (Notfallleistungen), zum anderen wird diese auch genutzt, um dem Versicherten die WiederInstandsetzung nach einem Hausrat- oder Wohngebäudeschaden seitens des Versicherers anzubieten. Andere Assisteure haben ebenfalls Netzwerke aufgebaut. Jedoch hat sich das Sachschaden-Management noch nicht als eine Standardleistung im Markt etabliert, obwohl auch hier mit sehr messbaren Einsparungen im Schadenvolumen gerechnet wird.

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13.5 Wie funktioniert Assistance? In den meisten Fällen stellt der Assisteur seinen Kunden eine oder mehrere Notrufnummern zur Verfügung. Für diese Nummer gilt eine 24/7/365-Verfügbarkeit: 24Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, 365 Tage im Jahr. Die tatsächliche Notwendigkeit einer 24h-Verfügbarkeit hängt letztendlich von der zu erbringenden Leistung ab. In der Assistance ist es üblich, dass der Assisteur sich am Telefon mit dem Namen seines Kunden, also des Versicherers, der Bank o. a. meldet, da der Versicherer oder die Bank die angeboten Leistungen und Services dem Kunden gegenüber als die ihren anbieten. Hier sollen nun die Grundlagen der Prozesse beispielhaft abgebildet werden. Die Prozesse sind variabel und für die einzelnen Geschäftsbereiche und Produkte unterschiedlich gestaltet. Man kann sich aber sehr gut an diesem Modellprozess orientieren.

13.6 Die Angebotsformen der Assistance Das Funktionieren bzw. die Prozesse für die Erbringung von Assistance-Leistungen sind auch stark abhängig von der gewählten vertraglichen Konstellation zwischen dem Assisteur und seinem Kunden, dem Versicherer. Folgende Vertragsarten können geschlossen werden:

13.6.1 Ein Servicevertrag In einem Servicevertrag erbringt der Assisteur seine Leistungen in Form reiner Dienstleistungen mit der Benennung und auch der Organisation der vereinbarten

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Leistungen. Dabei entstehen zweierlei Arten von Kosten, die der Organisation und die Kosten eingeschalteter Dienstleister. Die Organisationskosten werden abgerechnet über eine Fallpauschale (ein fester Betrag für eine feste definierte Art von Leistungen wie z. B. die Organisation eines Krankenrücktransportes oder die einer Pannenhilfe). Alternativ werden zunehmend auch pauschale Servicegebühren abgerechnet, die sich an einer prognostizierten Zahl an Fällen orientieren. So entfallen die gesamten Einzelabrechnungen. Die vom Assisteur verauslagten Kosten für die Dienstleister werden dann gesammelt an den Versicherer weiterverrechnet. (Für den Fall, dass der Endkunde die Kosten nicht selbst tragen muss).

13.6.2 Ein Versicherungsvertrag Mit dem Versicherer kann auch die Vereinbarung getroffen werden, bei der das Risiko der vereinbarten Assistance-Leistungen der Assisteur trägt (bei Zulassung als Versicherer). In diesen Fällen kann der Assisteur als Erst- oder auch als Rückversicherer fungieren. Eine Entscheidung für die eine oder andere Variante hängt letztendlich von vielen Faktoren ab, wie Art des Produktes, vom Vertrieb und Vertriebsweg, der Zulassung des Versicherers, ob der Versicherer das Risiko tragen will oder kann oder die Verträge verwalten will oder kann, etc. Der Assisteur sollte sich bewusst sein, dass er das Kostenrisiko trägt und nicht weiter verrechnen kann.

13.6.3 Der Erstversicherungsvertrag In der Konstellation eines Erstversicherungsvertrages tritt der Assisteur entweder als alleiniger Anbieter gegenüber dem Kunden auf. So zum Beispiel bei Kfz- oder Personenschutzbriefen, die direkt dem Endkunden angeboten werden. Sind die versicherten Assistance-Leistungen Teil eines Sach-, Unfall- oder sonstigen Versicherungsvertrages, so tritt der Assisteur als Mitversicherer auf und muss als Risikoträger dem Kunden genannt werden. Die Abführung der Versicherungssteuer kann sowohl vom Versicherer als auch vom Assisteur erfolgen.

13.6.4 Der Rückversicherungsvertrag In der Rückversicherungsvariante schließt der Assisteur mit dem Versicherer einen klassischen Rückversicherungsvertrag ab. In diesem Vertrag ist jede Quote möglich, erfahrungsgemäß übernimmt der Assisteur 100 %. Die Abrechnung kann monatlich anhand der abrechnungsfähigen Verträge mit einem Zwölftel der Jahresprämie erfolgen.

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Mit dieser Abrechnungsvariante erspart sich der Assisteur Beitragsüberträge und Aufgaben wie z. B. Stornierungen, die einfacher handhabbar sind. Es fällt keine Versicherungssteuer an. Im Übrigen gelten die bestehenden Regelungen für Rückversicherungsverträge.

13.7 Die Basis der Assistance Die wesentliche Basis für den Assisteur sind seine Einsatzzentralen, von denen aus die angeforderten Leistungen organisiert werden und das Netzwerk an Dienstleistern, die er für die Leistungserbringung vor Ort einsetzt.

13.7.1 Einsatzzentralen Die Einsatzzentralen sind Telefonzentralen, die mit den für die Anforderungen ausreichend qualifizierten Mitarbeitern besetzt sind. Die Einsatzzentralen sind der Dreh- und Angelpunkt der Assistance und mit den modernsten IT-Systemen, Telefonsystemen und Programmen ausgestattet. Sämtliche Anrufe der Endkunden gehen dort ein und sämtliche Leistungen werden ausschließlich oder ggf. nur Beginn eines Falles aus den Zentralen organisiert. Die Kernaufgaben der Einsatzzentralen sind die Soforthilfe überall und jederzeit (24/7/365), die kompetente Kundenbetreuung, das Echtzeitmanagement und letztendlich eine unbürokratische und einfache Hilfe. Neben der Abwicklung der bereits oben beschrieben Assistancen gibt es darüber hinaus noch wesentliche Leistungen, die durch die Einsatzzentralen erbracht werden. Diese sind Service-Telefonie, Schadenaufnahmen, auch Schadenbearbeitung, Service-Überlauffunktionen der Großkunden und andere, „first level“-Tätigkeiten. In der Regel sind die Einsatzzentralen nicht mit herkömmlichen Call-Centern zu vergleichen, da im überwiegenden Maße anspruchsvolle Produkte und qualifizierte Dienstleistungen erbracht werden.

13.7.2 Dienstleister-Netzwerke Der Aufbau und die Pflege von Dienstleisternetzwerken ist eine weitere Kernkompetenz der Assisteure und, bedingt durch die Arbeit überwiegend mit Dritten, eine der wichtigsten Tätigkeiten. Mit der Qualität des Netzwerkes und der einzelnen Dienstleister steht und fällt die erfolgreiche Arbeit des Assisteurs. Die Kernaufgaben in Zusammenhang mit den Dienstleisternetzwerken sind – das Qualitätsmanagement, – das Beschwerdemanagement,

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– die Netzwerkbetreuung und laufende Netzwerkerweiterung, – die effiziente Personaleinsatzplanung, – das interne und externe Reporting.

13.8 Erwartungen an die Assistance beim Verbraucher und bei der Versicherungswirtschaft Zum Ende des Jahrzehntes muss die deutsche Versicherungswirtschaft akzeptieren, dass der Markt für Versicherungen sich in Richtung Stagnation bewegt und gesamtversicherungswirtschaftlich kaum noch wächst. In einigen Sparten wie der Kfz-Versicherung oder der Gebäudeversicherung gehen die Margen gegen Null oder werden auch Verluste eingefahren. In fast allen Sparten funktioniert der Wettbewerb zum großen Teil über den Preis und die Versicherer verstehen sich als Schadenzahler und erscheinen beim Kunden als anonymer Geldgeber. Beginnend in einigen Sparten, wie der Unfallversicherung bereits vor Jahren, beginnen Versicherer ihr bisheriges Selbstverständnis vom reinen Schadenzahler hin zu einem „Kümmerer“ für den Kunden zu verändern. Die Themen Kundenorientierung, Kundenbindung, Bestandssicherung und Service rücken mehr in den Vordergrund. Einige wenige Versicherer haben bereits Schritte in diese Richtung unternommen. So geht beispielsweise die Allianz konsequent den Weg, sich mit Service und Hilfe an die Kunden zu wenden. Der Begriff der Versicherung steht hinten an. Auch andere Unternehmen sehen sich bereits eher als Serviceversicherer und Helfer in Notlagen. Die rein materielle Entschädigung rückt mehr in den Hintergrund. Eine ausführliche Studie stellt das Assistance Barometer 2009 dar, das von der Europ Assistance seit 3 Jahren in Auftrag gegeben wird, vom Wickertinstitut durchgeführt und von der RheinMain Hochschule in Wiesbaden durch Prof. Müller-Reichart wissenschaftlich betreut wird.

13.8.1 Die Erwartungshaltung der Bevölkerung Aus der Studie ergibt sich als eindeutiger Trend, dass die Bevölkerung mehr Service- und Assistancewünsche hat und die Problemlösung im Schadenfall höher bewertet wird als eine materielle Entschädigung. Die größten und meisten Berührungspunkte hat der Versicherungsnehmer in der Kfz-Assistance, in der dieser Service auch schon am längsten präsent ist. Das Thema Reise und Senioren ist, wenn auch weitaus weniger ebenfalls bekannt. Alle weiteren Assistance-Leistungen sind in dem Bewusstsein nicht vorhanden. Was nicht bedeutet, dass der Wunsch nach einer umfangreicheren Betreuung und Unterstützung nicht vorhanden wäre. Im Gegenteil.

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13.9 Beispiele für Assistance-Produkte 13.9.1 Senioren-Assistance Assistance für Senioren ist in der Unfallversicherung inzwischen so weit verbreitet, dass man sie als Standard in der Seniorenunfallversicherung bezeichnen kann. Beispiel: Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist der Unfall, zunehmend in der Unfallversicherung aber auch seniorenspezifische Krankheiten und Auslöser aus den erweiterten Unfalldefinitionen. Leistungen (Auszug aus AUB) Reinigung der Wohnung Assistance-Unternehmen übernehmen die Organisation und Kosten einer Reinigungskraft für die Wohnung der versicherten Person zum Reinigen des allgemeinüblichen Lebensbereiches wie Wohnraum, Bad, Toilette und Küche mit Trennen und Entsorgen des Abfalls bis 50,– € pro Woche. Grundpflege Assistance-Unternehmen übernehmen die Organisation und Kosten einer Grundpflege (z. B. Waschen, Duschen, Baden, Mund-, Zahn- und Lippenpflege, Rasieren, Hautpflege, Haarpflege, An- und Auskleiden sowie Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) der versicherten Person für bis zu 3 Stunden pro Tag und bis zu 675,– € die Woche. Menü-Service Assistance-Unternehmen übernehmen die Organisation und Kosten einer Essenslieferung für die versicherte Person nach vorheriger Auswahl durch einen Sozialdienst bis zu 50,– € pro Woche. Je nach Verfügbarkeit erfolgt eine tägliche oder wöchentliche Anlieferung. Weitere Leistungen: – Begleitung zu Arzt- und Behördengängen – Fahrdienst zu Arzt- und Behördengängen – Fahrdienst zur Krankengymnastik und Therapien – Einkaufsdienst – Versorgung der Wäsche Dauer der Leistung Die Leistungen werden für die Dauer von 4 bis 26 Wochen erbracht, die meisten Verträge sehen 26 Wochen vor.

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13.9.2 Pflege-Assistance Die Pflege-Assistance ist relativ neu auf dem Markt und ergänzt die Private Pflegezusatzversicherung, aber auch die Unfallversicherung und weitere Sparten, in denen das Risiko einer Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit abgesichert werden kann oder soll. 13.9.2.1 Beispiel für Pflegeheimplatzgarantie Versicherungsfall Versicherungsfall ist ein Unfall im Sinne der AUB 2008 oder eine Krankheit der versicherten Person und eine daraus resultierende Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig sind Personen, die nach dem Versicherungsfall wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Dies entspricht einer Einstufung der Pflegestufen II und III (schwer- und schwerstpflegebedürftig) gemäß SGB XI §15. Leistungen (Auszug)

Garantieleistungen für die vollstationäre Pflege Der Versicherer vermittelt und organisiert durch einen von den Assistance-Unternehmen beauftragten Dienstleister einen Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Der Versicherer garantiert die Unterbringung eines Betroffenen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung innerhalb von 48 Stunden. Der Pflegeplatz wird möglichst im nahen Umkreis des bisherigen Wohnsitzes zur Verfügung gestellt. Sofern dieser zur Verfügung gestellte Pflegeheimplatz mittelfristig nicht den Anforderungen entspricht, unterstützt der von den Assistance-Unternehmen beauftragte Dienstleister bei der Suche und organisiert einen langfristig gewünschten oder geeigneten stationären Pflegeplatz. 13.9.2.2 Beispiel für einen Pflegemanager Versicherungsfall Der Pflege-Manager leistet umfassende Beratungen und Hilfestellung bei vorliegender oder drohender Pflege oder Hilfsbedürftigkeit.

Pflegebedürftigkeit: – Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die alltäglichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

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– Bei der Pflegebedürftigkeit geht es um den Hilfebedarf bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, nicht jedoch um einen allgemeinen Betreuungsbedarf.

Hilfsbedürftigkeit: – Hilfsbedürftigkeit wird ausgelöst durch einen Unfall oder tritt dann ein, wenn sich die versicherte Person selbst nicht helfen kann (konkreter Hilfebedarf). Leistungen (Auszug) Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Beratung durch einen Pflegemanager. Die Beratung erfolgt zu nachstehenden Themen, die mit der Vermittlung des Pflegeplatzes in Zusammenhang stehen: – Beratung innerhalb des Entlassungsmanagements (Kurzfristige Sicherung von Versorgungssituationen nach dem Krankenhausaufenthalt bei vorliegender Pflegeeinstufung); – Beratung zu Pflegeleistungen, haushaltsunterstützenden Dienstleistungen und Pflegehilfsmitteln; – Allgemeine Beratung zu Leistungen der Pflegeversicherung gem. SGB XI; – Beratung und Begleitung von Pflegeeinstufungen, inkl. Widerspruchsverfahren; – Beratung zur Finanzierung von Pflegeleistungen und Heimplätzen; – Beratung zu Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen. 13.9.2.3 REHA-Management Das REHA-Management wird proaktiv in der Unfallversicherung aber auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung (z. B. bei Generali der „Unfall-Assistent“) integriert. Proaktiv bedeutet in diesem Fall, der Versicherte hat einen Rechtsanspruch auf das REHA-Management gemäß den Versicherungsbedingungen. Versicherungsfall Allgemeine Leistungsvoraussetzungen für unfallbedingte Assistanceleistungen a) Die versicherte Person hat einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008) erlitten und der konkrete Hilfebedarf ist bei einem Telefonat mit dem Versicherungsnehmer, der versicherten Person oder einem Dritten sowie durch unseren Dienstleister vor Ort festgestellt worden. Der Hilfebedarf muss auf den Unfall zurückzuführen sein. Der Anspruch auf Hilfeleistung entsteht spätestens nach Abschluss der ärztlichen Akut- bzw. Anschlussheilbehandlung. b) Der Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Hilfeleistung richten sich nach der Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person. Leistungen (Auszug) Reha/Case Management Im Schadenfall ermitteln wir den konkreten unfallbedingten Bedarf für die einzelnen Hilfeleistungen. Sofern wir die Hilfeleistungen lediglich organisieren, lassen wir ein

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Angebot erstellen. Die Kosten für diese Dienstleistung selbst sind von der versicherten Person zu tragen. Informationsdienstleistungen Informationen, Telefonnummern, Adressen und Erreichbarkeit von – Rehabilitationsberatern – Behindertentransport-Möglichkeiten – Selbsthilfegruppen – Behindertengerechtes Bauen/Umbauen – Kraftfahrzeughilfe – Verbänden und Institutionen – Sozialen Einrichtungen (Pflegepersonal, Essen auf Rädern, Krankenschwestern, Haushaltshilfen, Einkaufshilfen) Medizinische Rehabilitation – Feststellung des individuellen Bedarfes – Organisation eines stationären Aufenthaltes – Organisation einer Reha-Maßnahme – Organisation einer psychologischen Betreuung – Organisation des Transportes – Bei Bedarf Einholung ärztlicher Zweitmeinung/Gutachten – Organisation von Heil- und Hilfsmitteln – Begleitservice zu Ärzten und Behörden – Organisation einer Pflegekraft für die Pflege im eigenen Heim Berufliche Rehabilitation – Berufsdiagnostik – Arbeitsplatzadaption/Arbeitsplatzsicherung – Herstellen von Kontakten zu (ehemaligen) Arbeitgebern, Familienmitgliedern (bereits involvierten) Ämtern und sozialen Einrichtungen, Anwälten – Umschulungen – Herstellen von Kontakten zu Bildungsträgern, Schulen nach Analyse vom Personalberater – Hilfe und Begleitung bei der Arbeitssuche durch Herstellen von Kontakten zu Personalberatern und privaten Unternehmen

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