Frank Nevels. Die Ergänzungsvorsorge ( Riester -Rente) Grundlagen

September 18, 2018 | Author: Manfred Koenig | Category: N/A
Share Embed Donate


Short Description

Download Frank Nevels. Die Ergänzungsvorsorge ( Riester -Rente) Grundlagen...

Description

        Frank Nevels

Die Ergänzungsvorsorge („Riester“-Rente) Grundlagen

Alle Rechte vorbehalten. © 2010 Frank Nevels, Greven Frank Nevels ist Inhaber der Finanzplanung Nevels (www.nevels.de). 1. Auflage 2010 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung von Frank Nevels unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Microverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutzgesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Umschlaggestaltung: Frank Nevels. Druck und Verarbeitung: Frank Nevels, www.lulu.com.

Haftungsausschluss (Disclaimer): Die Inhalte dieses Buches wurden sorgfältig recherchiert und geprüft. Autor und Verlag übernehmen dennoch keine Gewähr für deren Aktualität und Richtigkeit. Eine Haftung für etwaige Verluste, die aus der Umsetzung der gegebenen Empfehlungen oder Inhalte resultieren, schließen Autor und Verlag in vollem Umfang aus. 2

Vorwort Rolle des Versicherungsvermittlers Kaum einer Berufsgruppe wird so viel Schlechtes nachgesagt, wie Versicherungsvermittlern. Selbst Politiker vertreten hin und wieder eine populistische Meinung, wonach durch Fehlberatungen von Versicherungsvermittlern Milliarden von Euro „verbrannt“ werden. Diese Aussagen können aber nicht belegt werden und sind eher in Zeiten von Wahlen zu erwarten. Sicher gibt es – wie in jeder anderen Branche auch – gute und schlechte Versicherungsvermittler. Aber eben auch exzellente. Der Staat unternimmt jedenfalls nichts, die Bürger zu versorgen. Gäbe es die Versicherungsvermittler nicht, wäre Deutschland überwiegend unversorgt. Es ist in jedem Fall besser, eine Versorgung zu haben, als unversorgt zu sein. Selbst wenn die Versorgung selbst nicht optimal gestaltet wurde. In der Regel ist der Versicherungsvermittler gut informiert und berät zielorientiert. Wer sonst kennt sich in dem Dschungel der Fördermöglichkeiten so gut aus? Die Art der Vergütung ist dabei nicht ausschlaggebend. Es spielt keine Rolle, ob die Beratung mit Provisionen, Courtagen oder Honoraren vergütet wird. Wichtig ist, dass die Höhe der Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht. Gerechtigkeit Bei allen Fördermodellen zum Aufbau einer Altersversorgung handelt es sich um einen Zuschuss des Staates zu einem 3

privaten oder betrieblichen Sparvertrag für die eigene Altersversorgung. Dieser Zuschuss realisiert.

wird

über

eine

Steuerrückerstattung

Das bedeutet, dass grundsätzlich hohe individuelle Steuersätze zu einer hohen Förderung und niedrige individuelle Steuersätze zu einer geringeren Förderung führen. Dieses System bedeutet aber auch, dass Personen, die aufgrund eines sehr geringen Einkommens keine Steuern zahlen, auch keine Förderung erhalten (Ausnahme „Riester“Zulagen)! Die Förderung erfolgt mit Ausnahme bei der „Riester“-Rente (Zulagen) ausschließlich über die Einkommenssteuer. Rolle des Steuerberaters Da alle steuerlichen Auswirkungen – sowohl in der Anspar- als auch in der Rentenbezugszeit – für eine kompetente Entscheidung wichtig sind, muss der Steuerberater die Rolle des Unbeteiligten bei der Gestaltung der Altersversorgung aufgeben. Ihm kommt eine besondere Bedeutung zu. Unterlassene Beratungen können bei Dauermandaten genauso zur Haftung führen, wie Falschberatungen. Systematik Einer Förderung (Steuerentlastung, Beitragsentlastung in der Sozialversicherung oder „Riester“-Zulage) in der Ansparzeit steht eine Abgabenbelastung (Steuer und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner) in der Rentenzeit gegenüber. Alle Fördermöglichkeiten unterscheiden sich in der steuerlichen Behandlung. 4

Beiträge als auch Renten werden – je nach gewählter Sparform – unterschiedlich besteuert. Aber auch die Beitragsentlastung und die Beitragspflicht in der Sozialversicherung sind unterschiedlich geregelt. Die Zulage bei der „Riester“-Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Alle Vergleiche können nur unter bestimmten Annahmen erfolgen, die für die Zukunft eintreten können, aber eben auch nicht. Verändern sich die Lebensumstände, verändern sich auch die Förderungen. Andere Modelle können plötzlich wesentlich besser sein, als der gewählte Sparvertrag. Alle Rahmenbedingungen für eine Förderung können in der Zukunft wieder geändert werden. Die staatliche Förderung zum Aufbau einer Altersversorgung in Deutschland ist deshalb eine Option – keine Garantie. Transparenz, Verfügbarkeit und Vererbbarkeit sind Eigenschaften, die bei geförderten Finanzprodukten aufgegeben werden müssen. Bei der Beurteilung sind selbst Experten auf hohem Niveau verwirrt. Wettbewerb Alle Produkte zum Aufbau einer Altersversorgung stehen miteinander im Wettbewerb. Im Finanzdienstleistungsmarkt wird hart gekämpft. Um Marktanteile, Produktionen, Zielzahlen und um Kunden. Dabei werden die Informationen für den Verbraucher (Kunden) oft einseitig gestaltet. Wird beispielsweise eine Rendite vorgestellt, kommt es entscheidend auf die Berechnungsumstände an: 5

Eine Rendite, die nur bis zum Rentenbeginn ermittelt wird, ist wegen der bis dahin einzurechnenden Förderungen eher hoch und wird deshalb bei der Bewerbung üblicherweise verwendet. Wird aber die gesamte Rentenbezugszeit mit einbezogen, also auch die Abgabenlast auf die Rente, ist die Rendite deutlich geringer. Um alle Produkte miteinander vergleichen zu können, sind die Nettobeträge in der Ansparzeit und in Rentenbezugszeit gegenüberzustellen. Ein auf Nettobeträge und gleiche Zeiträume basierende Renditeberechnung macht die einzelnen Möglichkeiten vergleichbar.

Professionelle Berater / Verkäufer können die Renditen ausrechnen und miteinander vergleichen. Fragen Sie konkret nach diesem Potenzial Ihres Beraters. Sie haben aber auch die Möglichkeit, alle Auswirkungen mit einem Versorgungsplan selbst berechnen zu können: www.meinversorgungsplan.de www.meinaltersvorsorgecheck.de www.nevels.de 6

7

8

Inhaltsverzeichnis Die Versorgung in Deutschland ______________________ 11 Grundlagen ________________________________________ 11 Das Sozialsystem ____________________________________ 11 Die Grundsicherung__________________________________ 12 Das Schichtenmodell _________________________________ 15

Die Ergänzungsvorsorge („Riester“-Rente) _____________ 17 Funktionsweise _____________________________________ 17 Eigenschaften und Bedingungen der „Riester“-Rente ______ 19 Zertifizierungsvoraussetzungen ________________________ 20 Förderfähige Sparformen _____________________________ 22

Förderberechtigung _______________________________ 25 Zulagenberechtigter Personenkreis _____________________ 25 Zulageberechtigt mit abgeleiteten Verträgen _____________ 26

Staatliche Förderung ______________________________ 28 1. Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI. EStG___________ 28 2. Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG ______________ 35 Eigenheimrente (Wohn- „Riester“) _____________________ 37

Gesetzliche Bedingungen und Einschränkungen ________ 39 Schädliche Verwendung ______________________________ 40

Steuerliche Behandlung der Leistungen _______________ 42 Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer _______________ 44 Zuständigkeiten __________________________________ 45

9

Kommunikation zwischen Versicherungsunternehmen und ZfA __________________________________________________ 45

Änderungen in der „Riester“-Rente ___________________ 46 Änderungen 2005____________________________________ 46 Änderungen 2006____________________________________ 46 Änderungen 2007____________________________________ 47 Änderungen 2008____________________________________ 47

Sonstiges ________________________________________ 49 Versorgungsplan _________________________________ 51 Literaturempfehlung ______________________________ 53 Anhang _________________________________________ 55

10

Die Versorgung in Deutschland Grundlagen Zunächst sind alle Personen in Deutschland unversorgt. Das bedeutet, dass die Menschen Ihre Versorgung selbst sicherstellen müssen. Sind sie dazu aber selbst nicht in der Lage (Krankheit, Invalidität, körperliche Gebrechen, Alter...), müssen alle anderen Menschen etwas abgeben, um die Versorgung zu ermöglichen. In Deutschland gibt es dafür Regelungen:

Das Sozialsystem Bedürftige können bei den zuständigen Stellen (Behörden) eine Unterstützung beantragen. Diese Stellen vertreten alle anderen Menschen, die die Unterstützung finanzieren. Deshalb muss die Bedürftigkeit zunächst festgestellt werden. Erst wenn sicher feststeht, dass der Antragsteller selbst über keinerlei Vermögen mehr verfügt und nicht in der Lage ist, selbst für seine Versorgung zu sorgen, erfolgt eine soziale Unterstützung auf Kosten der Gemeinschaft. Ist der Bedürftige bereits im Rentenalter nennt man diese soziale Hilfe Grundsicherung.

11

Die Grundsicherung Reicht die Altersversorgung insgesamt zum Leben im Alter nicht aus, so kann im Rahmen des Antrags für die gesetzliche Rente, die so genannte Grundsicherung beantragt werden. Die Grundsicherung stellt das soziale Mindestmaß einer Versorgung in Deutschland sicher (Sozialhilfe). Die staatliche Grundsicherung erfolgt aber nur dann, wenn keinerlei Vermögenswerte vorhanden sind. Eine privat aufgebaute Altersversorgung wird genau wie die gesetzliche Rente angerechnet. Sind also die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit einer anderen Rente (z.B. „Riester“Rente) geringer, als für die Existenzsicherung nötig, erfolgt die Grundsicherung durch den Staat. Dabei werden alle Renten und andere Vermögen angerechnet (auch die „Riester“- oder „Rürup“-Rente). Insoweit würde also ein Bürger, der nie privat vorgesorgt hat, dieselbe staatliche Grundsicherung erhalten, wie der Bürger, der seine Altersversorgung (unter Konsumverzicht) privat aufgebessert – aber damit leider insgesamt zu wenig erreicht hat. Damit diesen Rentnern der Gang zum Sozialamt erspart bleibt, wird die Rente mit dem Rentenantrag auf die Höhe der Grundsicherung angehoben. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass alle anderen Vermögenswerte angerechnet werden (auch eine evtl. vorhandene „Riester“-Rente). Die Leistungen richten sich nach § 42 SGB XII und entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Seit dem 01.07.2009 beträgt der Regelsatz 359,00 Euro für den Haushaltsvorstand und 287,00 Euro für haushaltsangehörige Personen zuzüglich Mehrbedarfe. 12

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechen den tatsächlichen angemessenen Kosten gemäß § 29 SGB XII und kommen zu den 359,00 Euro hinzu. Die Kosten für Strom sind aber von den 359,00 Euro zu bezahlen. Gesamtversorgung

ca. 750 Euro Grundsicherung

Grundsicherung

Private Rente (Lebens- oder Rentenversicherung)

Private Rente (Lebensvers.)

Gesetzliche Rente

„Riester“Rente

„Riester“Rente

Gesetzliche Rente

Gesetzliche Rente

Sind alle Versorgungsbausteine zusammen niedriger, als die Grundsicherung, wird die Altersversorgung auf das Niveau der Grundsicherung angehoben. Dabei werden alle Versorgungen angerechnet. Hinweis: Die Grundsicherung stellt das soziale Mindestmaß einer Versorgung in Deutschland sicher (Sozialhilfe).

13

Typische Beispiele sind Geringverdiener oder Teilzeitbeschäftigte: Die gesetzliche Rente von Geringverdienern ist aufgrund des geringen Einkommens ebenfalls nur gering. Trotz des geringen Einkommens spart der Geringverdiener aber noch in einen geförderten Altersvorsorgevertrag (wegen der Zulage üblicherweise in eine „Riester“-Rente). Leider sind die gesetzliche Rente und die „Riester-Rente“ zusammen geringer als die Grundsicherung. Die staatliche Hilfe muss also trotzdem beantragt werden. Hätte der Geringverdiener nicht in eine „Riester“-Rente gespart, hätte er mehr Einkommen für sich und seine Familie zur Verfügung gehabt. Die Altersversorgung über die Grundsicherung wäre aber dieselbe geblieben. Das Ziel einer zusätzlichen Altersversorgung muss also sein, zusammen mit der gesetzlichen Rente dauerhaft die Grundsicherung zu überschreiten. Um die Altersversorgung der Bürger sicherzustellen und eine Belastung der Gemeinschaft zu vermeiden, erfolgt der Aufbau der Altersversorgung in Deutschland über obligatorische Systeme, wie die gesetzliche Rentenversicherung und privaten Vorsorgemaßnahmen, die teilweise besonders gefördert werden.

14

Das Schichtenmodell

1. Schicht

Gesetzliche Rentenversicherung Basisrente („Rürup“ – Rente)

2. Schicht

Betriebliche Altersversorgung und Ergänzungsvorsorge („Riester“ – Rente)

3. Schicht

Private Vorsorge (Kapitalanlageprodukte – z.B. Sparpläne, Lebensoder Rentenversicherungen, Immobilien, alles andere)

Die Vorstellung einer idealen Altersversorgung in Deutschland basiert auf drei unterschiedlichen Bausteinen. Das frühere Drei-Säulen-Modell ist durch das aktuelle DreiSchichten-Modell abgelöst worden. Die gesamte Altersversorgung – die Summe aller regelmäßigen Einkünfte im Alter – soll sich idealerweise aus drei unterschiedlichen „Schichten“ zusammensetzen: Jede Schicht hat ihre eigenen Produkte im Markt, die sich im Leistungsbild kaum unterscheiden (die gesetzliche Rentenversicherung wird hier ebenfalls als Produkt betrachtet). So ist das Leistungsbild einer „Rürup“-Rente mit dem der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (beide sind Produkte der 1. Schicht - Basisvorsorge). Außer in der 3. Schicht bestehen kaum oder nur stark eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der angebotenen Produkte. In der 3. Schicht sind die Möglichkeiten der Gestaltung vielfältig. 15

Damit die vereinbarten Leistungen (in der Regel eine lebenslange Rente) erbracht werden, wird ein entsprechender Beitrag fällig (laufend oder einmalig).

16

Die Ergänzungsvorsorge („Riester“-Rente) Zu den staatlich subventionierten Produkten der 2. Schicht gehört die Ergänzungsvorsorge, die umgangssprachlich auch als „Riester“-Rente bezeichnet wird. Seit 2000/2001 wird die „Riester“-Rente mit dem Namen Walter Riester (Deutscher Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 1998 bis 2002) verbunden, der maßgeblich an der Einführung der Ergänzungsvorsorge beteiligt war.

Funktionsweise Die „Riester“-Rente ist eine freiwillige Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung, die staatlich besonders gefördert wird. Zulässige Leistungen sind: •

Altersrenten



Invalidenrenten



Hinterbliebenenrenten

Während der Sparphase werden Beiträge in dafür besonders zertifizierte Produkte eingezahlt. Der Staat gewährt dafür zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Einzahlungsphase eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) oder einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§ 10a, §§ 79 ff EStG). Die staatliche Förderung der „Riester“-Rente erfolgt also unabhängig von der steuerlichen Situation des Sparers mindestens in Höhe der Zulage.

17

Ist die Steuererstattung aufgrund der persönlichen Steuerveranlagung höher als die Zulage, erstattet das Finanzamt automatisch den Differenzbetrag. Dieser Günstigervergleich wird automatisch vom Finanzamt durchgeführt. Hinweis: Die Zulage fließt direkt in den „Riester“-Vertrag und ist dort für die spätere Rentenzahlung gebunden. Die Steuerrückerstattung erfolgt direkt an den Beitragszahler und ist ungebunden. Sie muss nicht in den „Riester“-Vertrag eingezahlt werden und kann vollständig für den Konsum verwendet werden. Eine Steuerrückerstattung kann nur erhalten, wer auch zuvor Steuern gezahlt hat. Je höhe die Steuerlast, desto höher die Förderung über die Steuerrückerstattung. Fallen mangels positiver oder nur geringer Einkünfte keine Steuern an, wirkt sich die Beitragszahlung für einen „Riester“Vertrag nur über die Zulagen aus. Eine Förderung erfolgt in jedem Fall. Die Förderung muss in jedem Fall aktiv beantragt werden. Sowohl die Zulagen als auch eine mögliche Steuerrückerstattung werden nur auf Antrag gewährt. Ein häufiger Irrtum ist, dass es nicht nötig sei, Zulagen zu beantragen, da die Günstigerprüfung des Finanzamts diese berücksichtigt und gegebenenfalls als Steuerermäßigung auszahlt. Dies ist nicht der Fall: auf die Steuerermäßigung wird die Höhe einer möglichen Zulage angerechnet - unabhängig davon ob sie tatsächlich beantragt und gezahlt wurde. Wird die Altersvorsorgezulage vier Jahre lang nicht durch einen Antrag abgerufen, verfällt der Anspruch auf die Zulage.

18

Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Produktgeber, die Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen. Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für zertifizierte, förderungsfähige Sparformen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) zertifiziert sind.

Eigenschaften und Bedingungen der „Riester“-Rente Alle zulagenberechtigten Personen können eine private oder betriebliche Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen. Gemäß den Zertifizierungsvoraussetzungen muss der Produktgeber zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren. Die „Riester“-Rente ist eine lebenslange Rente in gleichbleibender oder steigender Höhe. Verstirbt der Versicherte vor Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit kann der Ehepartner die Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit weiter beziehen. Zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum zur Altersvorsorge können dem „Riester“Vertrag bis zu 75% oder 100% des Kapitals entnommen werden. Die Höchstsumme und die Verpflichtung, das entnommene Kapital zurückzuzahlen, wurden abgeschafft.

19

Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum sind förderfähig. Dabei sind die Tilgungsbeiträge förderfähig. Der Wert eines „Riester“-Vertrags wird bei längerer Arbeitslosigkeit (ALG II) nicht als Vermögen angerechnet. Das angesparte Kapital kann gebührenpflichtig auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen Anbieter übertragen werden. Zum Zeitpunkt der Übertragung kann das Guthaben des „Riester“-Vertrags geringer sein, als die Summe aller Einzahlungen (wegen abgezogener Abschlusskosten, Provisionen, Kursentwicklung bei Fonds u.a.) „Riester“-Sparkonten sind in der Ansparphase pfändungssicher. Hinweis: Die Leistungen (Renten) aus einem „Riester“-Vertrag sind aber wieder pfändbar (sofern die Pfändungsfreigrenze überschritten wird).

Zertifizierungsvoraussetzungen

20



Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden.



Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erbracht werden.



Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist.



Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.



Bestimmte Informationen (z. B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten) müssen bereitgestellt werden.



Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein.



Laufende Beitragszahlung

Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weit reichende Informationspflichten auferlegt, z. B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage. Außerdem muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerlichen Förderungen zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, so behält man die staatliche Förderung. Hinweis: Um die erforderlichen Auflagen erfüllen zu können, sind beim Produktgeber besondere Verwaltungstätigkeiten notwendig. Dafür fallen Kosten an, die die Produkte besonders belasten. Diese Kosten müssen dem Kunden vor Vertragsabschluss bekannt gemacht werden, so dass jeder Kunde prüfen kann, ob sich die Kostenbelastung noch in einem akzeptablen Bereich befindet. 21

Wenn aber die Zulagen allein durch die anfallenden Kosten aufgezehrt werden, sollte ein Abschluss gut durchdacht sein. Prüfen Sie deshalb die Angebote genau! Die Beiträge für den Altersvorsorgevertrag sind von der Versicherungsteuer befreit.

Förderfähige Sparformen Unter Berücksichtigung der speziellen gesetzlichen Vorgaben haben die verschiedenen Produktgeber zertifizierte Tarife entwickelt. Dabei wurden zum Teil bereits vorhandene Tarife, die unter der jeweiligen Tarifbezeichnung schon bekannt waren, modifiziert. Banksparplan Mit regelmäßigen Sparbeiträgen wird ein Vermögen aufgebaut, welches zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt wird. Die Verzinsung ist bereits bei Vertragsabschluss geregelt. Die Auszahlungen (Renten) erfolgen aus der zum Rentenbeginn begründeten Rentenversicherung. Klassische private Rentenversicherung Mit regelmäßigen Beiträgen wird die fest vereinbarte Rente angespart. Neben dem Garantiezins besteht eine Beitragsgarantie zum Rentenbeginn. Die Höhe der Rente hängt von den Gewinnen der Versicherungsgesellschaft ab, an denen der Versicherungsnehmer beteiligt ist. Fondsgebundene private Rentenversicherungen

Mit regelmäßigen Beiträgen wird die fest vereinbarte Rente angespart. Es besteht eine Beitragsgarantie zum Rentenbeginn. 22

Die Anlage erfolgt in Investmentfonds. Die Höhe der Rente hängt von der Wertentwicklung des Fonds ab und kann nicht vorhergesagt werden. Fondssparplan

Mit regelmäßigen Sparbeiträgen wird ein Vermögen aufgebaut, welches zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt wird. Die Anlage erfolgt in Investmentfonds. Die Rendite hängt von der Wertentwicklung des Fonds ab und kann nicht vorhergesagt werden. Die Auszahlungen (Renten) erfolgen aus der zum Rentenbeginn begründeten Rentenversicherung. Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung Bei diesen Verträgen handelt es sich um Rentenversicherungen, die über den ArbG abgeschlossen werden. Die Leistungen (Renten) sind also betriebliche Versorgungen, die neben der Besteuerung auch in der Sozialversicherung verbeitragt werden müssen. Da sonst keine Unterschiede zu einem privaten „Riester“Vertrag bestehen, sollte eine „Riester“-Förderung nicht über den Betrieb (Arbeitgeber) erfolgen. Dadurch lässt sich die Belastung mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR / PVdR) vermeiden. Bausparvertrag

Seit dem 01.01.2008 wird die Eigenheimrente (Wohn„Riester“) gefördert.

23

Angespartes Kapital kann jetzt aus einem „Riester“- Vertrag bis zu drei Viertel oder zu 100 % vorzeitig zur Finanzierung der eigenen Immobilie entnommen werden. Hinweis: Bei einem staatlich geförderten Banksparplan, einem Fondssparplan oder einer klassischen oder fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung sind sämtliche Kosten (Depotgebühren, Ausgabeaufschläge, etc.) klar festgelegt und dem Anleger vor Vertragsschluss mitzuteilen. Der Anleger kann nachvollziehen, wie hoch der Sparanteil des gesamten Beitrags ist und wie viele Fondsanteile ihm nach Abzug der Gebühren gutgeschrieben werden. Die Anbieter von Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen müssen ebenfalls den Kapitalerhalt garantieren.

24

Förderberechtigung Zulagenberechtigter Personenkreis Personen, die unbeschränkt der Steuerpflicht unterliegen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (geregelt in § 10a EStG). Zu den unmittelbar Zulagenberechtigten gehören: •

rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer



rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler)



Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte



Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes)



Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und / oder Vermögen ruhen)



Bezieher von Krankengeld



ALG II-Empfänger (über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI)



nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt)



Wehr- und Zivildienstleistende



geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers 25

auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird •

Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren



Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird



Amtsträger



vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen



Kindererziehende (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, dies gilt für das gesamte Jahr)

Zulageberechtigt mit abgeleiteten Verträgen Zu den mittelbar Zulagenberechtigten gehören: •

Ehepartner von Zulagenberechtigten können ebenfalls einen „Riester“-Vertrag abschließen und die Förderung für sich oder ihre Kinder beantragen.

Dafür ist keine eigene Beitragszahlung notwendig (Zulagenvertrag ohne eigene Beitragsleistung). Hinweis: Die Ehepartner dürfen aber selbst nicht zu den zulageberechtigten Personen gehören.

26

Nicht zulagenberechtigter Personenkreis Personen, die nicht zulagenberechtigt sind: •

nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige



freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung



Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten - sogenannte verkammerte Berufe)



geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken



Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen



Altersrentner



Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit



Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind

Hinweis: Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben jedoch ebenfalls Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben und nicht dauernd vom Partner getrennt leben.

27

Staatliche Förderung Die Förderung besteht aus zwei Komponenten: 1. Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI EStG 2. Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG

1. Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI. EStG Diese Zulage muss beantragt werden und wird von der Zulagenstelle direkt in den Vertrag eingezahlt. Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen: Zulage pro Jahr

Grundzulage Ledige

Grundzulage Verheiratete

Kinderzulage

2002/ 2003

38 Euro

76 Euro

46 Euro

2004/ 2005

76 Euro

152 Euro

92 Euro

2006/ 2007

114 Euro

228 Euro

138 Euro

ab 2008

154 Euro

308 Euro

185 Euro für ab 2008 Geborene: 300 Euro

Die Grundzulage für Verheiratete muss (zu gleichen Teilen) auf zwei Verträge aufgeteilt werden. Die Zulagen werden dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben (sie fließen im Gegensatz zu einer Steuererstattung 28

durch den Sonderausgabenabzug dem Sparer also nicht direkt zu). Anspruch auf die Kinderzulage besteht für die Kinder, für die im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde (gemäß BMF-Schreiben vom 17. November 2004 – RZ 26). Voraussetzung zum Erreichen der vollen Zulagen ist, dass mindestens der Gesamtbeitrag abhängig vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen entrichtet wird. Ansonsten gibt es eine anteilige Zulage. Das bedeutet, dass die Zulage in voller Höhe nur gezahlt wird, wenn auch mindestens 4% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (2009) im aktuellen Jahr (2010) eingezahlt wird. Dabei zählt die Zulage als Beitrag mit. Ist die Einzahlung geringer, erfolgt eine Kürzung der Zulagen im Verhältnis des tatsächlichen Eigenbeitrags zum Mindesteigenbeitrag.

Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat 2008 ein Einkommen von 50.000 Euro. Mindestbeitrag für die volle Zulage (4% von 50.000 Euro)

2.000

Grundzulage (2 x 154,-- Euro)

308

Kinderzulage (2 x 185,-- Euro) - Kinder vor 2008 geboren -

370

Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage

1.322

Wendet das Ehepaar nur 1.000,-- Euro für die „Riester“-Rente auf, wird die Zulage im Verhältnis 1.000 / 1.322 gekürzt. Sie beträgt dann 512,86 Euro.

29

Mindestbeitrag für die volle Zulage

Grundbeitrag

Höchstbeitrag

2002/03

1%*

525 Euro

ab 2004

2%*

1.050 Euro

ab 2006

3%*

1.575 Euro

ab 2008

4%*

2.100 Euro

* des Brutto-Vorjahreseinkommens

Der Höchstbeitrag ist der als Sonderausgaben maximal abzugsfähige Betrag. Hinweis: Ab 2008 müssen also mindestens 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens als Beitrag eingezahlt werden, um die volle Zulage zu erhalten. Da bereits die Zulagen selbst als Einzahlung bewertet werden, können sie von dem notwendigen Beitrag abgezogen werden. Der danach noch fehlende Betrag ist als Eigenbeitrag vom Förderberechtigten selbst einzuzahlen. Anstelle der Zulage können maximal 2.100 Euro (unabhängig vom Vorjahreseinkommen) steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden). Da das sozialversicherungspflichtige Einkommen immer weiter steigen wird, steigt der notwendige Eigenbeitrag ständig an, wobei die Höhe der Zulage unverändert bleibt.

30

Der Mindestbeitrag (Sockelbeitrag) Der Grundbeitrag setzt sich zusammen aus allen möglichen Zulagen und dem Eigenanteil. Von dem für die Zulagengewährung nötigen Beitrag wird der Zulagenanspruch abgezogen (inklusive der Zulagen die einem nur mittelbar begünstigten Ehepartner zustehen – Rechenbeispiel 1). Der Eigenbeitrag kann aufgrund hoher Zulagen und geringem Einkommen sehr klein oder sogar negativ sein. Da der Gesetzgeber Wert auf eine tatsächliche Eigenleistung gelegt hat, wurden „Sockelbeträge“ für den Eigenbeitrag vorgesehen (Rechenbeispiel 2):

pro Arbeitnehmer

ohne Kind

mit einem Kind

mit zwei Kindern

2002 bis 2004

45 Euro

38 Euro

30 Euro

seit 2005

60 Euro

60 Euro

60 Euro

Bei Unterschreiten des Sockelbetrages entfällt die Zulage. Ab 2005 müssen also mindestens 60 Euro pro Jahr (5 Euro pro Monat) in den „Riester“-Vertrag eingezahlt werden.

31

Rechenbeispiel 1, Mindestbeitrag •

Angestellter Ehemann



35.000 Euro SV-pflichtiges Vorjahreseinkommen



Ehefrau ist Hausfrau, 1 Kind (4 Jahre alt)

Grundbeitrag (35.000 x 4%)

1.400,-- Euro

Grundzulage Ehemann

-154,-- Euro

Grundzulage Ehefrau (sie wird durch ihren Ehemann „Riester“-fähig)

-154,-- Euro

Kinderzulage (abgeleiteter Vertrag)

-185,-- Euro

Mindest-Eigenbeitrag

907,-- Euro (75,59 Euro monatlich)

32

Rechenbeispiel 2, Mindestbeitrag •

Ehemann ist selbständiger sozialversicherungspflichtig)



Ehefrau ist bei Ehemann angestellt (400 Euro-Basis mit Eigenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder ab 401 Euro)



2 Kinder (beide über 3 Jahre)

Unternehmer

(nicht

Grundbeitrag (4.800 × 4 %)

192,-- Euro

Grundzulage Ehemann (wird durch seine angestellte Ehefrau „Riester“-fähig - abgeleiteter Vertrag)

-154,-- Euro

Grundzulage Ehefrau

-154,-- Euro

Kinderzulage für Kind 1

-185,-- Euro

Kinderzulage für Kind 2

-185,-- Euro

Eigenbeitrag

-486,-- Euro

Da der Eigenbeitrag negativ ist, findet der Sockelbeitrag von 60 Euro Anwendung (5 Euro im Monat)!

33

Berufseinsteiger-Bonus Im Zuge der Gesetzesänderungen 2008 wurde neben dem Wohn-„Riester“ (Verwendungsmöglichkeit der „Riester“Verträge zur Eigenheimfinanzierung - sog. Eigenheimrente) auch ein „Berufseinsteiger-Bonus“ beschlossen. Junge „Riester“-Sparer erhalten dabei im ersten Sparjahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage. Voraussetzungen: •

Der „Riester“-Sparer darf zum 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.



Er muss unmittelbar zulageberechtigt sein.

Diesen Bonus gibt es erst seit dem 1. Januar 2008. Alle, die im Jahr 1982 oder früher geboren wurden, erhalten keinen „Berufseinsteiger-Bonus“. Der Bonus wird automatisch im ersten Vertragsjahr in Form einer um 200 EUR erhöhten Grundzulage gutgeschrieben. Bei Kürzungen der Grundzulage (zum Beispiel weil der Mindestbeitrag unterschritten wurde), wird der Bonus auch in gleichem Maße gekürzt.

34

2. Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG Neben der Gewährung der Zulagen auf Antrag besteht die Möglichkeit, die Beiträge für einen „Riester“-Vertrag als Sonderausgaben steuerlich abzusetzen. Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens ist der Steuervorteil höher als die möglichen Zulagen. Der Steuervorteil wird mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzt. Die Finanzverwaltung prüft im Rahmen eines Günstigervergleichs automatisch, welches Verfahren für den Steuerpflichtigen besser wäre. Da von der möglichen Steuerersparnis der Anspruch auf die Zulagen abgezogen wird, kann eine Steuererstattung nur für den Differenzbetrag erfolgen. Hinweis: Von der Steuererstattung wird eine mögliche Zulage immer abgezogen - und zwar auch dann, wenn sie nicht beantragt wurde. Allein die Möglichkeit einer Zulagengewährung führt zu einer Anrechnung auf eine Steuererstattung. Es gibt also keine doppelte Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulagen. Andererseits geht die Zulage verloren, wenn Sie nicht beantragt wird, denn sie wird in jedem Fall von einer möglichen Steuerrückerstattung abgezogen (unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt wurde). Der Sonderausgabenabzug findet nur statt, wenn ansonsten keine Steuerfreistellung der Beiträge durch die Zulagen erreicht wird. Ansonsten wäre die vollständige Besteuerung der Auszahlungen verfassungsrechtlich nicht zu halten (Doppelbesteuerung, Besteuerung nach Leistungsfähigkeit).

35

In vielen Fällen (vor allem wenn aufgrund mehrerer Kinder der Zulagenanspruch relativ hoch ist) ergibt sich letztendlich kein steuerlicher Effekt. Ist das zu versteuernde Einkommen aber relativ hoch und sind die Kinder nicht mehr Kindergeld berechtigt, ist der steuerliche Effekt enorm. Die als Sonderausgaben ansetzbaren Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge plus Zulagen) sind ab dem Jahr 2008 beschränkt auf 2.100 Euro. Hinweis: Mittelbar Zulagenberechtigte bekommen keinen eigenständigen Sonderausgabenabzug eingeräumt. Wenn ein Ehepartner die Kinder über das 3. Lebensjahr hinaus betreut und auf eine angestellte Erwerbstätigkeit verzichtet, so sind max. 2.100 Euro für das Ehepaar als Sonderausgaben anzusetzen. Der Sonderausgabenabzug hat in dieser Konstellation praktisch nie einen Effekt. Hinweis: Ist im Rahmen der Steuerberechnung (seitens der Finanzbehörden) der Sonderausgabenabzug höher als die mögliche Altersvorsorgezulage wird die Differenz in Form der Steuerrückerstattung bar ausgezahlt und ist an keinerlei Bedingungen geknüpft. Sie kann ohne Einschränkungen in den Konsum fließen. Die steuerliche Förderung muss nicht in den „Riester“-Vertrag fließen. Lediglich die Altersvorsorgezulage wird automatisch in den „Riester“-Vertrag eingezahlt. Wie bei allen steuerlichen Förderungen ist die Höhe der Förderung von der persönlichen Steuerlast abhängig. Das 36

heißt: Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist auch die steuerliche Förderung.

Eigenheimrente (Wohn- „Riester“) Seit dem 01.01.2008 wird die Eigenheimrente (Wohn„Riester“) gefördert. Angespartes Kapital kann jetzt aus einem „Riester“-Vertrag bis zu drei Viertel oder zu 100 % vorzeitig zur Finanzierung der eigenen Immobilie entnommen werden. Gefördert wird •

der Kauf



der Neubau oder



die Entschuldung von Wohneigentum, o das ab dem 01.01.2008 hergestellt oder angeschafft wurde o im Inland liegt o und ausschließlich eigenen Wohnzwecken dient.

Somit kann gefördertes Altersvorsorgekapital (bestehende „Riester“-Verträge) besser für eigengenutzte Wohnimmobilien genutzt werden. Bestehende Kredite für eine selbstbewohnte Immobilie können mit der „Riester“-Förderung getilgt werden und werden deshalb steuerlich gefördert. Die Eigenheimrente kann mit entsprechenden Bausparverträgen realisiert werden (auch im Rahmen einer Vorfinanzierung) – und zwar sowohl in der Ansparphase als auch in der Tilgungsphase. 37

Gefördert wird aber nur der Tilgungsanteil – nicht der Zinsanteil eines Darlehens. Hinweis: Die nachgelagerte Besteuerung der „Riester“-Leistungen wird durch ein „Wohnförderkonto“ sichergestellt, auf dem die geförderten Beträge verbucht und mit 2 % verzinst werden (fiktiv). Die Auflösung des Wohnförderkontos über einen Zeitraum von 25 Jahren in der Rentenphase wird als (fiktives) Einkommen der Einkommenssteuer unterworfen. Es besteht aber auch die Möglichkeit bei Renteneintritt die gesamte Steuer auf einen Schlag zu bezahlen. Dafür erhält der Rentner einen Nachlass von 30% auf die Steuer.

38

Gesetzliche Bedingungen und Einschränkungen Die Förderung kann nur in zertifizierten, speziellen förderungsfähigen Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden. Weitere Einschränkungen sind: •

Die spätere Auszahlung wird nur als Leibrente gewährt. Eine 30%ige Teilauszahlung bei Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich.



Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.



Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen bei schädlicher Verwendung zurückgezahlt werden.



So auch bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor Rentenbeginn. In diesen Fällen kann jedoch der Ehepartner, sofern er einen eigenen „Riester“-Vertrag hat, die Zulagen des Verstorbenen übernehmen.



Sofern der spätere Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt wird, müssen die Zulagen und Steuervorteile ebenfalls zurückgezahlt werden (aktuell: 15% der monatlichen Rente).



Eine „Riester“-Rente kann nicht beliehen werden.



Ein „Riester“-Vertrag kann nicht verpfändet oder abgetreten werden (z. B. für die Hypothek eines Hauses).

39

Schädliche Verwendung Die Zulagen vom Staat und die Steuervorteile müssen bei den nachfolgenden Sachverhalten zurückgezahlt werden: •

Kündigung des „Riester“-Vertrages. o Hiervon jedoch nicht betroffen ist die Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen anderen Tarif beim selben oder einen anderen Anbieter.



Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn. o Ausschließlich der Ehepartner kann, sofern er einen eigenen „Riester“-Vertrag hat, die Zulagen des Verstorbenen übernehmen. Die Kinder oder andere nahe Verwandte jedoch nicht.



Dem „Riester“-Vertrag wurde Geld zum Erwerb von Wohneigentum entnommen und nicht entsprechend den Vorgaben zurückgezahlt. Insbesondere auch dann, wenn das Wohneigentum z. B. nicht der Altersvorsorge dient(e).



Wenn der Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt wird. o Es kann aber vereinbart werden, dass von der Rentenzahlung 15% einbehalten werden. Dies geht solange bis die staatliche Förderung zurück gezahlt ist.

40

Bei folgendem Sachverhalt müssen die Zulagen nicht zurückgezahlt werden: •

Ruhestellung des Vertrages ohne Auszahlung des Guthabens.

Hinweis: Neben der Rückzahlung aller staatlichen Förderungen sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge, ähnlich der Besteuerung von Lebensversicherungen zu versteuern.

41

Steuerliche Behandlung der Leistungen Wirtschaftlich gesehen werden die Beiträge für die begünstigten Altersvorsorgeverträge aus unversteuertem Einkommen finanziert (eine Versteuerung wird wegen der Zulage oder wegen des Sonderausgabenabzugs rückgängig gemacht). Aus diesem Grunde sind die Rentenleistungen aus einem „Riester“-Vertrag in vollem Umfang zu versteuern (§ 22 Nr. 5 EStG - im Gegensatz zu der Ertragsanteil-Besteuerung einer privaten Rentenversicherung der 3. Schicht). Hinweis: Eine Auszahlung im Rahmen einer Teilkapitalisierung zum Rentenbeginn ist wie eine laufende Rente voll zu versteuern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den „Riester“Vertrag Beitragsteile fließen, die nicht den Zulagenvoraussetzungen entsprechen, sondern der 3. Schicht zugeordnet werden müssen. Steuerlich besteht der Vertrag dann aus zwei unterschiedlich geförderten Teilen (Eigenbeitrag ist höher als notwendig). Die Beitragsanteile des nicht nach dem Altersvermögensgesetz geförderten Teils können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Die hierauf entfallenden Renten nicht voll steuerpflichtig. Vielmehr zählt nur der so genannte Ertragsanteil aus den garantierten Rentenleistungen und den aus der Überschussbeteiligung stammenden Renten zu den steuerpflichtigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 EStG). 42

Bei der Besteuerung des Ertragsanteils wird ein bestimmter Prozentsatz der aus den unversteuerten Beitragsteilen fließenden Rente als steuerpflichtige Einnahmen angesetzt. Dieser Ertragsanteil beträgt zurzeit z.B. 17% bei Erstbezug der Rente mit 67 Jahren oder 18% bei Erstbezug der Rente mit 65 Jahren.

43

Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer Leistungen, die der Versicherungsnehmer aus dem Altersvorsorgevertrag erhält, unterliegen nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fallen grundsätzlich an, wenn Ansprüche oder Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag durch die Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod über ein Bezugsrecht oder als Teil des Nachlasses erworben werden.

44

Zuständigkeiten Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutsche Rentenversicherung Bund. Die ZfA übernimmt die •

Berechnung



Kontrolle



Auszahlung und ggf.



Rückforderung

von Zulagen. Sie steht dazu in Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.

Kommunikation zwischen Versicherungsunternehmen und ZfA Der Zulagenberechtigte stellt den Zulagenantrag über den Produktgeber (z.B. über ein Versicherungsunternehmen). Das ausgefüllte Formular wird vom Produktgeber erfasst und in elektronischer Form an die ZfA versandt.

45

Änderungen in der „Riester“-Rente Änderungen 2005 Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der „Riester“-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der „Riester“-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde zudem gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30% ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche Verwendung tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neuverträge volle Ertragsbesteuerung ein. Altverträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte nicht mehr jedes Jahr erneut die Zulage zu beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

Änderungen 2006 Das Alterseinkünftegesetz führt gemäß einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die so genannten Unisex-Tarife ein. Bei einem Unisex-Tarif erhalten Frauen und Männer bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife bisher am Geschlecht orientiert ist und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, wird die 46

Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer führen. Für Männer bedeutet dies ab 2006 konkret, dass sie gegenüber den bis Ende 2005 üblichen Tarifen bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2006 für die gleiche Rentenleistung etwa 6,5 % mehr Beiträge aufwenden müssen.

Änderungen 2007 Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 wurde als Ersatz eine Förderung im Rahmen des „Riester“-Sparens durch die große Koalition im Koalitionsvertrag versprochen. Von Anfang an war geplant, dass das Fördervolumen deutlich geringer als bei der früheren Eigenheimzulage sein werde (Einnahmeverbesserung für den Staat).

Änderungen 2008 Wer mit einer „Riester“-Rentenversicherung, einem Bankoder Fondssparplan fürs Alter spart, kann das angesparte Kapital ab sofort auch für den Bau oder Kauf einer Immobilie, die Entschuldung oder den Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Auch Einzahlungen auf Bausparverträge sind jetzt förderfähig. Außerdem gibt es die „Riester“-Zulagen für Tilgungsleistungen auf Wohnungsbaukredite. Voraussetzung ist jeweils, dass die Immobilie selbst genutzt wird. Für ab 2008 geborene Kinder wurde die „Riester“-Zulage auf 300 Euro erhöht. Für Kinder, die bis einschließlich 2007 geboren wurden, bleibt es bei der bislang im Gesetz festgelegten Zulage von 185 Euro.

47

Zusätzlich gibt es eine Extraprämie von 200 Euro für Berufseinsteiger, die bis zum 25. Lebensjahr einen Vertrag abschließen.

48

Sonstiges „Riester“-Rente wurde bei der Wahl für das Wort des Jahres 2001 auf den 8. Platz gewählt. Bis zum Ende des 4. Quartals 2009 stieg die Zahl der abgeschlossenen „Riester“-Verträge auf rund 13,253 Millionen. Hier eine Tabelle der jeweiligen Jahresendwerte:

Jahr

„Riester“-Verträge in Mio.

2001

1,40

2002

3,37

2003

3,92

2004

4,19

2005

5,63

2006

8,05

2007

10,76

2008

12,15

2009

13,25

Quelle: wikipedia

49

50

Versorgungsplan Die Finanzplanung Nevels bietet Beratern und Verbrauchern Versorgungspläne an, die online erstellt werden können. Der im Internet einsehbare Muster-Versorgungsplan zeigt die Versorgungssituation und stellt die einzelnen Fördermöglichkeiten gegenüber. Als Vergleichsgröße dient die Nettorendite. Links: www.meinversorgungsplan.de www.meinaltersvorsorgecheck.de www.nevels.de

51

52

Literaturempfehlung Frank Nevels: Praxishandbuch Förderung der Altersvorsorge Gabler-Verlag - ISBN: 978-3-8349-1507-8 Zu bestellen unter www.nevels.de Frank Nevels: Staatliche Förderungen zum Aufbau einer Altersversorgung (ein schneller Überblick) Zu bestellen unter www.nevels.de Frank Nevels: Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) Zu bestellen unter www.nevels.de Frank Nevels: Die Basisvorsorge („Rürup“-Rente) Zu bestellen unter www.nevels.de Frank Nevels: Die betriebliche Altersversorgung (bAV) Zu bestellen unter www.nevels.de Frank Nevels: Die Versorgung von geschäftsführenden Gesellschaftern (GGF) Zu bestellen unter www.nevels.de Frank Nevels: Sonderzusagen in der bAV (ArbN-Ehegatten, Geringverdiener) Zu bestellen unter www.nevels.de Frank Nevels: Bilderbuch ohne Bilder (Beratungsgeschichten zur Altersvorsorgegestaltung) Zu bestellen unter www.nevels.de

53

Frank Nevels: Sparbuch Direktversicherung (haptisches Verkaufsmittel) Zu bestellen unter www.nevels.de Frank Nevels: Sparbuch Pensionskasse (haptisches Verkaufsmittel) Zu bestellen unter www.nevels.de Frank Nevels: Sparbuch Pensionsfonds (haptisches Verkaufsmittel) Zu bestellen unter www.nevels.de Frank Nevels: Sparbuch Pensionszusage (haptisches Verkaufsmittel) Zu bestellen unter www.nevels.de Frank Nevels: Sparbuch Unterstützungskasse (haptisches Verkaufsmittel) Zu bestellen unter www.nevels.de Rubrik „Wissen“ im frei zugänglichen Internetbereich www.nevels.de

54

Anhang Schicht 1

Schicht 2

Schicht 3

Gesetzliche Rentenversicherung

Basis-Vorsorge

Ergänzungsvorsorge

Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Private Altersversorgung

(GRV)

„Rürup“-Rente

„Riester“-Rente

(BAV)

(PAV)

Beitrag mit Steuerförderung

Beitrag mit Steuerförderung

Beitrag mit Steuerförderung oder mindestens mit Gewährung einer Zulage

Beitrag mit Steuerförderung und Beitragsbefreiung in der Sozialversicherung

Beitrag ohne Förderung

Für die entsprechende Förderung zertifizierte oder zugelassene Produkte (blackbox)

Steuern:

Steuern:

Steuern:

Die Rente wird lebenslang versteuert!

Die Rente wird lebenslang versteuert!

Die Rente wird lebenslang versteuert!

Steuern und Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (auch für „Riester“Renten innerhalb der BAV). Die Rente wird lebenslang versteuert und es müssen lebenslang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Steuern: Die Erträge sind zu versteuern. Lebens- und Rentenversicherungen: Die Renten werden lebenslang mit dem Ertragsanteil versteuert! Kapitalzahlungen werden unter bestimmten Voraussetzungen gar nicht oder mit dem halben Ertragsanteil versteuert.

Altersversorgung

55

Schicht 1

Schicht 2

Schicht 3

Gesetzliche Rentenversicherung

Basisrente

Ergänzungsvorsorge

Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Private Altersversorgung

(GRV)

„Rürup“-Rente

„Riester“-Rente

(BAV)

(PAV)

§10a EStG

Altersvorsorgeaufwendungen

Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG

oder

oder

§ 10 Absatz 4 a EStG n. F. (Günstigerprüfung)

§ 40b EStG (Altfälle)

Lebensversicherung: § 10 Nummer 2 b EStG n. F. und § 10 Absatz 1 Nummer 3 a und b EStG n. F.

§ 10 Absatz 3 EStG n. F.

Neue Kapitalversicherung (ab 2005): Beitrag ohne Förderung

Für die entsprechende Förderung zertifizierte oder zugelassene Produkte (blackbox)

§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG neue Fassung

§ 22 (5) EStG

Versicherungsförmige Durchführungswege: Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds § 22 (5) EStG Pensionszusage und Unterstützungskasse § 19 (2) EStG

Altersversorgung

56

Steuern: Grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalertrag Lebensversicheurngen Kapitalleistungen: § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG n. F. (Ertrag) Lebenslange Renten: § 22 Satz 3 a bb EStG n.F. (Ertragsanteil der Rente)

View more...

Comments

Copyright � 2017 SILO Inc.