Fremdwährungsbuchhaltung

June 3, 2017 | Author: Elvira Elisabeth Kramer | Category: N/A
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Fremdwährungsbuchhaltung

Fremdwährungsbuchhaltung Aufstellung der Jahresrechnung in Schweizer Franken Dr. oec. publ. Philipp Schill ist selbständiger Unternehmensberater und Geschäftsführer von AccTrea, Zürich. Er verfügt über eine langjährige praktische Erfahrung in der Managementberatung in den Bereichen Accounting und Treasury bei einem Big 4-Unternehmen als Senior Manager. Zuvor hat er während mehreren Jahren bei einer Schweizer Grossbank praktische Erfahrung in den Bereichen Konzernrechnungswesen und -controlling gesammelt. Das theoretische Rüstzeug erwarb er während des Studiums der Wirtschaftswissenschaften sowie als Assistent und Oberassistent am Institut für Rechnungswesen und Controlling an der Universität Zürich.

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Inhaltsverzeichnis 1.

Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81

2.

Buchführung in Schweizer Franken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

2.1

Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

2.2

Handelsrechtliche Bewertungsprinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

2.3

Erfassung von Fremdwährungstransaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

2.4

Erfassung und Bewertung von Fremdwährungsposten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

2.5

Erfassung von Kurserfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

3.

Buchführung in Fremdwährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

3.1

Gemeinsamkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

3.2

Besonderheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

3.2.1

Kursnotierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

3.2.2

Bewertung der Fremdwährungsposten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

3.2.3

Erfassung der Kurserfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

3.3

Transaktionen mit Gesellschaftern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

3.3.1

Erfassung des Eigenkapitals und seiner Veränderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

3.3.2

Erfassung von Dividenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

4.

Umrechnung eines Fremdwährungsabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95

4.1

Individualumrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

4.2

Globalumrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98

4.2.1

Bestimmung der Funktionalwährung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99

4.2.2

Umrechnung des Abschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

5.

Exkurs: Umstellung der Buchwährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

6.

Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106

Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 Standards und Fachempfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 Rechtsquellen und Materialien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110

Fremdwährungsbuchhaltung

1.

Einleitung

Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind in Landeswährung aufzustellen (Art. 960 Abs. 1 OR).1 Als solche ist der Franken (CHF)2 definiert (Art. 1 WZG). Diese Forderung bezieht sich auf die Jahresrechnung. Damit ist nicht gesagt, dass auch die laufende Buchführung in CHF zu erfolgen habe, denn hierzu sind bisher weder Vorschriften erlassen worden, noch bestehen technische Gründe oder betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten.3 Es wird deshalb von einer freien Wahl der zu verwendenden «Buchwährung» ausgegangen.4 Sofern die Bücher in einer Fremdwährung geführt werden, besteht in der Praxis die Frage, wie eine handelsrechtskonforme Jahresrechnung in CHF aufgestellt werden kann. Zur Klärung dieser Frage werden folgende Themen erörtert: • Vorab wird eine Übersicht über das Buchführungs- und Bilanzrecht gegeben. Dabei wird speziell auf die Erfassung von Fremdwährungstransaktionen in der herkömmlichen Buchführung in CHF eingegangen (Kap. 2). • Auf dieser Grundlage wird gezeigt, welche Gemeinsamkeiten und Besonderheiten bei einer Buchführung in Fremdwährung bestehen. In diesem Zusammenhang wird auch dargestellt, wie Transaktionen mit Gesellschaftern in einer Fremdwährungsbuchhaltung zu erfassen sind (Kap. 3). • Sodann wird die Erstellung einer Jahresrechnung in CHF bei Buchführung in Fremdwährung gezeigt. Dabei werden mit der «Individualumrechnung» und «Globalumrechnung» zwei in der Praxis häufig anzutreffende Vorgehensweisen erklärt und beurteilt (Kap. 4). 1

Sinngemäss gilt die Vorschrift auch für den Anhang, denn dieser wäre unbrauchbar, würde er in einer abweichenden Währung aufgestellt.

2

Im Folgenden wird für Währungen die dreistellige Abkürzung gemäss ISO-Nomenklatur verwendet (ISO 4217).

3

Vgl. Käfer (1981a), Rn. 521 und Käfer (1981b), Rn. 14. Diese Auffassung wird durch das Bundesgericht gestützt (vgl. BGE 136 II 88, E 4.1). Das Recht zur Wahl der Buchwährung soll mit der Revision der Bestimmungen zur «Kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung» ins OR explizit aufgenommen werden. Der Entwurf des Bundesrats vom 21. Dezember 2007 sieht nämlich vor, dass die Buchführung «in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung» erfolgen darf (Art. 957a Abs. 4 E-OR). Abweichender Meinung sind Beeler (1956), S. 41; und Kessler (2011), S. 241, wobei Letzterer allerdings in einer Vergangenheitsform formuliert, obwohl sich Art. 960 Abs. 1 OR seit seiner Einführung 1936 nicht geändert hat.

4

Vgl. Blumer/Graf (1979), S. 104; His (1940), Rn. 7; und Käfer (1981b), Rn. 14. Diejenige Währung, in der die Geschäftsbücher geführt werden, wird als Buchwährung bezeichnet.

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• Um Bücher in einer Fremdwährung führen zu können, ist eine neue Buchwährung einzuführen. Dies bedingt ein Konzept, das auch in späteren Jahren zu schlüssigen CHF-Jahresrechnungen führen wird. Als Exkurs wird deshalb gezeigt, wie die Buchwährung von CHF auf EUR umgestellt werden kann (Kap. 5). • Die Regeln zur Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen und -posten zwecks Aufstellung einer Jahresrechnung in CHF sind komplex. Der Aufsatz endet deshalb mit einem Ausblick auf die Revision des Rechnungslegungsrechts, mit der sich – werden die Weichen richtig gestellt – die Umrechnung wesentlich vereinfachen könnte (Kap. 6). Gemäss BGE 136 II 88 kann eine mittels Globalumrechnung aufgestellte Jahresrechnung nicht direkt für Steuerzwecke verwendet werden; vielmehr sind steuerliche Korrekturen notwendig.5 Dies soll mit der dargestellten Individualumrechnung vermieden werden. Der Artikel leistet somit einen Beitrag dazu, eine handelsrechtskonforme Jahresrechnung aufzustellen, die für Steuerzwecke massgebend sein kann.

2.

Buchführung in Schweizer Franken

2.1 Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung Art. 959 OR fordert, dass die Betriebsrechnung und Jahresbilanz nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen sind. Damit wird ein möglichst sicherer Einblick in die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens angestrebt. Für Aktiengesellschaften wird ergänzt, dass die Jahresrechnung so aufzustellen ist, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Hierzu gehört auch die Angabe von Vorjahreszahlen (Art. 662a Abs. 1 OR).6

5

Vgl. BGE 136 II 88, E 4.4 und zur steuerrechtlichen Überleitungsrechnung bei der Globalumrechnung Duss/Duss (2010), S. 411–414.

6

Ferner sind im Rahmen der kaufmännischen Buchführung die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Art. 957 OR), die Bilanzpflicht (Art. 958 OR), die Pflicht zur Unterzeichnung von Betriebsrechnung und Bilanz (Art. 961 OR), die Aufbewahrungspflicht (Art. 962 OR) sowie die Editionspflicht (Art. 963 OR) zu beachten. Für Aktiengesellschaften gelten sodann Mindestgliederungsvorschriften für die Erfolgsrechnung (Art. 663 OR), Bilanz (Art. 663a OR) und den Anhang (Art. 663b OR). Diese Pflichten und Vorschriften sind bei der Erfassung von Fremdwährungen in der Jahresrechnung nicht zentral und werden deshalb nicht vertieft.

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Sodann werden im Aktienrecht zentrale Grundsätze einer ordnungsmässigen Rechnungslegung genannt. Es sind dies (Art. 662a Abs. 2 OR): • Vollständigkeit • Klarheit und Wesentlichkeit • Vorsicht • Fortführung der Unternehmenstätigkeit* • Stetigkeit in Darstellung und Bewertung* • Verrechnungsverbot von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag.* In begründeten Fällen ist ein Abweichen von den mit * gekennzeichneten Grundsätzen möglich. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist eine entsprechende Darlegung im Anhang nötig (Art. 662a Abs. 3 OR). Im Zusammenhang mit der Erfolgsrechnung ist der Grundsatz der Vollständigkeit zentral. Mit diesem Grundsatz wird gefordert, dass im Hinblick auf die Beurteilung der Ertragslage keine Aufwendungen und Erträge direkt ins Eigenkapital gebucht werden dürfen; vielmehr müssen sie zuvor in der Erfolgsrechnung erfasst werden. Ebenso bedeutend ist für Fremdwährungen der Grundsatz der Vorsicht. Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass bei zwei denkbaren Werten stets der vorsichtigere zu wählen ist. Demnach sollen Vermögensgegenstände nicht zu hoch bewertet werden, während die Bemessung von Verbindlichkeiten nicht zu knapp ausfallen darf. Es ist allerdings nicht von einem «Worst Case»-Szenario auszugehen; vielmehr wird mit diesem Grundsatz eine zurückhaltende Bewertung verlangt. Konkretisiert wird das Vorsichtsprinzip mit dem Realisations- und Imparitätsprinzip sowie mit dem Niederstwertprinzip.7 Ein Ertrag wird gemäss Realisationsprinzip grundsätzlich bei Lieferung einer Sache oder Erbringung einer Dienstleistung erfasst. Dieser Grundsatz wird durch das Imparitätsprinzip ergänzt, wonach vorhersehbare Verluste und Risiken, deren Ursachen auf das aktuelle oder ein 7

Vgl. HWP II.6.2.2.3, S. 59 f.

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früheres Geschäftsjahr zurückgehen, sofort ausgewiesen werden müssen, während unrealisierte Gewinne und Chancen nicht verbucht werden dürfen.8 Das Realisationsprinzip kann auf Transaktionen in Fremdwährungen ausgedehnt werden. Dabei entstehende Kurserfolge gelten erst als realisiert, wenn ein Fremdwährungsposten ausgebucht wird. Die durch Bewertung entstehenden Kurserfolge sind dagegen (noch) nicht realisiert. Handelt es sich um Kursverluste, so werden sie gemäss Imparitätsprinzip erfolgswirksam erfasst. Unrealisierte Kursgewinne werden dagegen nicht erfolgswirksam ausgewiesen.

2.2 Handelsrechtliche Bewertungsprinzipien Im Rahmen der Rechnungslegung sind die einzelnen Posten von Bilanz und Erfolgsrechnung zu beziffern. In den Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung wird der zentrale Bewertungsgrundsatz aufgestellt, dass – unter Vorbehalt abweichender Bilanzvorschriften für spezifische Gesellschafts- und Unternehmensformen9 – alle Aktiven höchstens nach dem Werte anzusetzen sind, der ihnen im Bilanzierungszeitpunkt zukommt (Art. 960 Abs. 2 und 3 OR).10 Dieser Wert hängt letztlich vom erwarteten Zu- oder Abfluss von Gütern und Leistungen ab, worüber im Moment der Bilanzierung keine Gewissheit besteht. Da die Zukunft nie vollständig vorhergesagt werden kann, sind Bewertungsgrundlagen notwendig, um den einzelnen Posten dennoch aussagekräftige Beträge zuweisen zu können. Hierzu stehen primär (historische) Anschaffungs- oder Herstellungskosten und (aktuelle) Markt- oder Verkehrswerte zur Verfügung.11

8

Vgl. HWP I.2.3, S. 11 f.

9

Insbesondere bestehen für Aktiengesellschaften spezifische Erfassungs- und Bewertungsvorschriften. Für die Jahresrechnung verweist sodann das GmbH-Recht auf die Vorschriften des Aktienrechts (Art. 801 OR). Ferner haben auch Kreditgenossenschaften und konzessionierte Versicherungsgenossenschaften die für Aktiengesellschaften geltenden Bilanzvorschriften anzuwenden (Art. 858 Abs. 2 OR).

10 Der Bundesrat ist gemäss den «Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV–XXXIII» ermächtigt, bei ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Bestimmungen zu erlassen, die den Bilanzpflichtigen Abweichungen von den gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften erlauben. Wenn bei der Aufstellung einer Bilanz ein solcher Bundesratsbeschluss zur Anwendung kommt, ist dies in der Bilanz zu vermerken (Art. 5 SchlBest OR vom 18. Dezember 1936). 11 Vgl. HWP I.2.2, S. 10 f.

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Im Aktienrecht sind Bewertungsregeln für verschiedene Vermögensgegenstände enthalten: • Für Vorräte (Rohmaterialien, teilweise oder ganz fertig gestellte Erzeugnisse sowie Waren) gilt das Niederstwertprinzip, wobei die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder ein tieferer Marktpreis anzusetzen sind (Art. 666 OR). • Für Posten des Anlagevermögens12 gilt das Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip, wobei notwendige Abschreibungen zu berücksichtigen sind (Art. 665 OR).13 Zum Anlagevermögen gehören auch Beteiligungen und andere Finanzanlagen (Art. 665a Abs. 1 OR).14 • Für Wertschriften mit Kurswert gilt der Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag. Bei Wertschriften ohne Kurswert werden die Anschaffungskosten unter Berücksichtigung notwendiger Wertberichtigungen vorgegeben (Art. 667 OR).

2.3 Erfassung von Fremdwährungstransaktionen Sofern die Bücher in CHF geführt werden, stellen nicht in CHF abgewickelte Geschäftsfälle Fremdwährungstransaktionen dar. Um sie in der Buchhaltung erfassen zu können, sind sie in CHF umzurechnen. Dazu kommen gemäss HWP folgende Kurse in Frage:15 • Transaktionskurs Der Devisenkurs im Moment der Abwicklung eines Geschäfts (i.d.R. zum Fakturendatum) führt zu den geringsten Verzerrungen in der Erfolgsrechnung. Anzahlungen bei langfristigen Projekten werden mit dem Kurs zum Fälligkeitsdatum umgerechnet. Sind Transaktionen vorgängig gegen Wechselkursschwankungen gesichert worden, kann der gesicherte Kurs angewendet werden.

12 Die Bestandteile des Anlagevermögens werden in Art. 663a Abs. 2 OR geregelt. Es sind dies Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagen. 13 Als Ausnahme hierzu können Grundstücke und Beteiligungen zur Beseitigung einer Unterbilanz über die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zu ihrem wirklichen Wert aufgewertet werden. Solche Aufwertungen werden erfolgsneutral in Aufwertungsreserven erfasst (Art. 670 Abs. 1 OR). 14 Beteiligungen werden definiert als Kapitalanteile an anderen Unternehmen, die dauerhaft gehalten werden sollen und einen massgeblichen Einfluss ermöglichen. Ab 20% Stimmenanteil wird eine Beteiligungssituation vermutet (Art. 665a Abs. 2 und 3 OR). 15 Vgl. HWP IV.6.1.2.1 a, S. 144 f.

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• Zahlungskurs Bei diesem oft bei «Offene-Posten Buchhaltungen» verwendeten Kurs erübrigt sich die Verbuchung zwischenzeitlich entstandener Kursdifferenzen. Dafür lässt sich der Devisenkurs durch Verschiebung des Zahlungstermins beeinflussen. Durch solche (willkürlichen) Treasury-Massnahmen wird auch das Ergebnis von Einkaufs- bzw. Verkaufsabteilungen beeinflusst. • Fixer (interner) Kurs Solange Devisenkurse nicht stark schwanken (z. B. nicht mehr als 3–5%), können fixe Umrechnungskurse vorgegeben werden. Schwanken die Wechselkurse stärker, sind intern festgelegte Kurse regelmässig den neuen Gegebenheiten anzupassen (z. B. Ultimokurs des Vormonats für sämtliche Transaktionen des aktuellen Monats). Entsprechend ist kein fürs ganze Geschäftsjahr gleichbleibender Kurs (z. B. Budgetkurs) zu verwenden.16 Sofern für in Fremdwährung abgewickelte Geschäfte geschlossene Buchungskreise (in Form von Hilfsbuchhaltungen) geführt werden, kann der Stichtagskurs (Jahresendkurs) verwendet werden. Bei grösseren Kursschwankungen sind Jahresdurchschnittskurse17 zu berücksichtigen. Der gewählte Kurs bestimmt die Höhe einzelner Aufwendungen und Erträge in CHF.

16 Zuweilen werden Kurse konzernweit von der Konzernobergesellschaft vorgegeben. Solche Kurse können jedoch nicht unbesehen zur Erfassung von Fremdwährungstransaktionen in der Jahresrechnung verwendet werden. 17 Vgl. zur Berechnung Schill (2003), S. 92–94. Um den effektiven Transaktionskursen nahe zu kommen, kann auch ein umsatzgewichteter Jahresdurchschnittskurs verwendet werden.

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2.4 Erfassung und Bewertung von Fremdwährungsposten Die Bewertung von Fremdwährungsposten in der Bilanz wird durch das HWP detailliert beschrieben.18 Dieses Kapitel des HWP wird eingeleitet mit einer kurzen Darstellung verschiedener in Theorie und Praxis entwickelter Umrechnungsmethoden.19 Dabei wird angemerkt, dass je nach angewendeter Methode und je nach Entwicklung der Devisenkurse das Niederstwertprinzip durchbrochen wird oder unrealisierte Gewinne ausgewiesen werden. Zur Korrektur sind deshalb bei der Jahresrechnung Wertberichtigungen (als Minus-Aktivposten) oder Rückstellungen20 (unter den Passiven) notwendig. Allgemein wird zur Bewertung von Bilanzposten festgehalten, dass Forderungen mit dem Geldkurs und Verpflichtungen mit dem Briefkurs umzurechnen sind, wobei auch auf den in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung publizierten Kurs21 oder auf den durchschnittlichen Devisenkurs am Bilanzstichtag abgestellt werden kann. Liegen mehrere Kurse vor (insb. bei Devisenmarktbeschränkungen), ist der realistischste Kurs zu verwenden. Ferner sind keine stillen Reserven durch Verwendung willkürlicher Wechselkurse zu bilden. 18 Vgl. HWP IV.6.1.2.1 b, S. 145–147. 19 Namentlich werden die Stichtagskursmethode (Current Rate-Methode), die Nominal-/Sachwertmethode (Monetary-/Nonmonetary-Methode), die modifizierte Nominal-/Sachwertmethode (Modified Monetary-Methode) sowie die nicht mehr gebräuchliche Fristigkeitsmethode (Current-/ Noncurrent-Methode) umrissen. Eine ausführliche Darstellung und Beurteilung dieser Methoden findet sich in Schill (2003), S. 123–175. Zu beachten ist, dass diese Methoden als Antwort zur Fragestellung entwickelt worden sind, wie der Abschluss eines ausländischen Tochterunternehmens in den Konzernabschluss einbezogen werden kann. Diese für die Konsolidierung verwendete Vorgehensweisen können für die Jahresrechnung wohl herangezogen werden. Dabei dürfen aber die handelsrechtlichen Bewertungsprinzipien nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. Glanz/Pfaff [2011b], S. 470). 20 Mit der Forderung zur Bildung von Rückstellungen, die auf Schultz (1974), S. 53 f., zurückgeht, hat das HWP einen Widerspruch geschaffen, denn es umschreibt eine Rückstellungen als «eine in der Vergangenheit begründete wahrscheinliche Verpflichtung, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber schätzbar ist» (vgl. HWP IV.6.23.1, S. 238 zu Art. 669 Abs. 1 OR). Diese Definition trifft auf unrealisierte Kursgewinne nicht zu. Das Bundesgericht lässt es offen, ob Rückstellungen dieser Art nicht besser als vorübergehende Wertberichtigungen zu bezeichnen wären. Jedenfalls sind solche Wertberichtigungen steuerlich zulässig, wenn sie zur Sicherung von unmittelbar drohenden Verlustgefahren vorgenommen werden und somit geschäftsmässig begründet sind (BGE 103 Ib 366, E 4). Damit bestätigt das Bundesgericht die Adjustierung eines in CHF zu hoch ausgewiesenen Fremdwährungswerts an reale Gegebenheiten mittels Wertberichtigungen oder Rückstellungen. 21 Beim Kurs, der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ermittelt wird, handelt es sich um einen Durchschnittskurs des Monats Dezember (analog Art. 667 Abs. 1 OR für Wertschriften). Bei starken Währungsschwankungen kann dieser Kurs vom reinen Stichtagskurs abweichen, weshalb Korrekturen angebracht sein können.

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Das HWP macht detaillierte Angaben zur Bewertung einzelner Bilanzposten, wobei die aktienrechtlichen Vorschriften berücksichtigt worden sind: • Flüssige Mittel, Bankguthaben und -schulden auf Sicht Diese Posten werden mit dem Stichtagskurs umgerechnet. Der Kurserfolg aus der Umrechnung gilt uneingeschränkt als realisiert. • Übrige kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten Zu dieser Gruppe gehören neben kurzfristigen Forderungen und -verbindlichkeiten gegenüber Dritten und nahe stehenden Gesellschaften auch nicht auf Sicht fällige Bankguthaben und -schulden sowie transitorische Aktiven und Passiven. Gewinne und Verluste aus der Bewertung dieser Posten mit dem Stichtagskurs können als praktisch realisiert betrachten werden, sofern eine hohe Umschlagshäufigkeit vorliegt. • Vorräte Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten können entweder mit dem historischen oder mit dem Stichtagskurs umgerechnet werden. Im zweiten Fall ist darauf zu achten, dass dies zu keiner Aufwertung führen darf. Eine Wertkorrektur wegen tieferer Devisenkurse ist nur nötig, sofern auch der realisierbare Verkaufspreis zurückgeht.22 • Wertschriften (des Umlaufvermögens) Für kotierte Wertschriften gilt das Imparitätsprinzip nicht (Art. 667 Abs. 1 OR). In fremder Währung notierte Wertschriften können deshalb zum Stichtagskurs umgerechnet werden, wobei auch unrealisierte Kursgewinne erfolgswirksam erfasst werden dürfen. Sind ausländische Wertschriften an einer Schweizer Börse kotiert, sind sie wie schweizerische Wertpapiere zu behandeln. Wertschriften ohne Kurswert sind analog zu Beteiligungen zu bewerten. • Langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten Hierzu zählen auch Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nahe stehenden Gesellschaften sowie ein allfälliges Agio oder Disagio einer ausgegebenen Obligationenanleihe. Bei der Bewertung wird besonders auf das Niederstwertprinzip geachtet. Unrealisierte Kursgewinne dürfen deshalb nicht in der Erfolgsrechnung ausgewiesen wer-

22 Dies ist beispielsweise bei festen Verkaufskontrakten nicht der Fall.

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den.23 Verrechnungen sind so weit möglich, wie ein Zusammenhang hinsichtlich Fälligkeiten besteht und es sich um die gleiche Währung handelt. • Beteiligungen Beteiligungen werden zu historischen Kursen geführt. Spezifisch ist zu prüfen, ob der zum Stichtagskurs umgerechnete innere Wert einer Beteiligung ausreicht, um den in der Bilanz der Muttergesellschaft erfassten Wert der Beteiligung zu decken. Dabei ist nicht primär der Substanzwert, sondern der Unternehmenswert ausschlaggebend.24 Werden für Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen Filialbuchhaltungen in Fremdwährung eingerichtet, sind alle Posten über Scharnierkonten in die CHF-Buchhaltung am Hauptsitz einzubeziehen.25 Dabei sind folgende Punkte zusätzlich relevant: • Anlagevermögen Das Anlagevermögen wird zu historischen Kursen umgerechnet. Speziell wird darauf hingewiesen, dass erhöhte Abschreibungen notwendig sein können, sofern die Konkurrenzfähigkeit durch Währungsparitätsänderungen beeinträchtigt wird.26 • Aufwendungen und Erträge Abschreibungen auf dem Anlagevermögen werden mit historischen Kursen umgerechnet. Analog werden Material- und Warenaufwendungen behandelt. Für alle übrigen Aufwendungen und Erträge gelten Transaktions- oder Durchschnittskurse. Bei der Umrechnung von Filialbuchhaltungen ist speziell auf Bilanzposten zu achten, die aus Transaktionen in Drittwährungen entstanden sind (z. B. ein Darlehen in USD in einer EUR-Filialbuchhaltung). In der 23 Anstelle von Rückstellungen kann das Anschaffungskostenprinzip mit einer Wertberichtigung eingehalten werden. Bei ihrer Bemessung sind Effekte aus Kurssicherungsmassnahmen zu berücksichtigen. 24 Auf Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung von Beteiligungen im Jahresabschluss sowie der Umrechnung von Jahresrechnungen ausländischer Tochtergesellschaften zwecks Einbezug in die Konzernrechnung wird im Folgenden nicht eingegangen. Vgl. zur Konsolidierung von ausländischen Tochtergesellschaften Meyer/Schill (2004), S. 13–57. 25 Eine zusammenfassende Aufnahme der Aktiven und Passiven von selbständig Rechnung führenden Filialen in einem Saldoposten (ähnlich einer Beteiligung) würde dem Verrechnungsverbot widersprechen (vgl. Käfer [1981b], Rn. 13). 26 Sach- und Immaterialgüter werden beim Bilanzansatz direkt in der Buchwährung erfasst und müssen deshalb nur im Rahmen von Filialbuchhaltungen umgerechnet werden.

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Filialbuchhaltung wird ein solcher Posten bewertet. Dabei können Kurserfolge entstehen und im Filialergebnis enthalten sein. Im CHFAbschluss ist der USD-Posten dagegen so zu zeigen, als ob er direkt erfasst worden wäre. Die dabei entstehenden Kurserfolge ersetzen jene aus der Filialbuchhaltung.

2.5 Erfassung von Kurserfolgen Das HWP beschreibt auch den Ausweis von Differenzen aus der Abwicklung von Fremdwährungstransaktionen und aus der Bewertung von Bilanzposten.27 Unrealisierte Kurserfolge aus der Bewertung werden, soweit sie nicht abzugrenzen sind, zusammen mit realisierten Kursgewinnen und -verlusten in einem einzigen Posten in der Erfolgsrechnung ausgewiesen. In diesen Posten können auch Kosten der Kurssicherung einbezogen werden.28 Der Saldo aller Kurserfolge ist separat auszuweisen. Er ist bei Unternehmen, bei denen Transaktionen in Fremdwährungen nicht zum normalen Geschäftszweck gehören, im Finanzergebnis zu zeigen, da er grundsätzlich von finanzpolitischen und nicht von betrieblichen Handlungen abhängt. Entsprechend sollten Kurserfolge weder als Teil des Bruttogewinns erfasst noch als Teil von Investitionen aktiviert werden.

3.

Buchführung in Fremdwährung

Wie oben dargestellt wurde, dürfen die Bücher in einer Fremdwährung geführt werden. Dabei ist zu fragen, welche Gemeinsamkeiten zur Buchführung in CHF bestehen und inwiefern Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Sodann wird dargestellt, wie Dividenden bei Buchführung in Fremdwährung zu erfassen sind.

3.1 Gemeinsamkeiten Prinzipiell können die oben dargestellten Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung sowie die handelsrechtliche Erfassungs- und Bewer27 Vgl. HWP IV.6.1.2.1 c, S. 147. 28 Mit diesem Vorgehen wird möglicherweise gegen das Verrechnungsverbot verstossen. Dieser Verstoss kann gemäss HWP aber mit einer entsprechenden Offenlegung wesentlicher Beträge im Anhang geheilt werden. Bei dieser Darstellung dürfen Kursgewinne und -verluste innerhalb der gleichen Währung verrechnet werden.

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tungsprinzipien analog auf eine Buchführung in Fremdwährung angewendet werden: • Die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung gelten auch bei Buchführung in Fremdwährung. • Die Erfassungs- und Bewertungsgrundsätze müssen (erst) bei der Jahresrechnung in CHF eingehalten sein. Dieses Ziel kann mit einer geschickten Wahl der Umrechnungskurse und geeigneten Verbuchung von Umrechnungsdifferenzen erreicht werden. Entsprechend ist es z. B. für Managementzwecke denkbar, den Abschluss in Fremdwährung gemäss unternehmensinternen Regeln29 aufzustellen. Ein solches Vorgehen verkompliziert allerdings eine später notwendige Umrechnung in CHF, da dem OR unbekannte Erfassungs- und Bewertungsregeln zusätzlich zu berücksichtigen sind.30 Speziell zu beachten ist, dass der CHF aus Sicht der Buchwährung selbst eine Fremdwährung darstellt, denn nun stellt die zur Buchführung gewählte Währung die relevante Bezugsgrösse dar. Mit dieser geänderten Optik besteht mit Bezug auf die Erfassung von Fremdwährungstransaktionen kein eigentlicher Unterschied zwischen Buchführung in CHF und Buchführung in Fremdwährung, werden doch mit der Festlegung der Buchwährung alle anderen Währungen zu Fremdwährungen.

3.2 Besonderheiten Bei Buchführung in einer Fremdwährung sind diverse Besonderheiten zu beachten. Zentral ist die Verwendung des korrekten Kurses bzw. die Kursnotierung. Sodann bestehen Besonderheiten bei der Bewertung von Fremdwährungsposten und von damit zusammenhängenden Kurserfolgen. 3.2.1 Kursnotierung In einer CHF-Buchhaltung ist man gewohnt, einen Fremdwährungsbetrag mit einem Kurs zu multiplizieren. So haben z. B. EUR 100.– beim Kurs von 1.25 einen Gegenwert von CHF 125.–. Bei Buchführung in 29 Dabei kommt auch die Anwendung von US GAAP (United States General Accepted Accounting Principles), IFRS (International Financial Reporting Standards), IFRS for SMEs (IFRS for Small and Medium-sized Entities) oder Swiss GAAP FER (Fachempfehlungen zur Rechnungslegung) in Frage. 30 Im Folgenden wird von der Annahme ausgegangen, dass die Erfassungs- und Bewertungsgrundsätze des OR schon bei Buchführung in Fremdwährung eingehalten werden.

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Fremdwährung ist dagegen entweder der Kehrwert des Kurses zu verwenden, damit mathematisch analog verfahren werden kann (CHF 125.– × 0.8 = EUR 100.–) oder es muss inskünftig dividiert werden (CHF 125.– / 1.25 = EUR 100.–). Um gleichwohl mit dem gewohnten Kurs wie gehabt arbeiten zu können, ist anstelle eines «preisnotierten Kurses» (1.25 bei einer CHF-Buchhaltung) ein «mengennotierter Kurs» zu verwenden (1/1.25 bei einer EUR-Buchhaltung). Somit erfolgt die Umrechnung nach dem Schema: CHF 125.– × (1/1.25) = EUR 100.–. 3.2.2 Bewertung der Fremdwährungsposten Die Bewertung einzelner Bilanzposten per Bilanzstichtag kann in der Buchwährung analog zur Buchführung in CHF vorgenommen werden. Entsprechend werden flüssige Mittel, Bankguthaben und -schulden, kotierte Wertschriften des Umlaufvermögens sowie kurzfristige und langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten mit dem Stichtagskurs umgerechnet. Beim Anlagevermögen (inklusive Beteiligungen) sowie bei Wertschriften ohne Kurswert werden historische Kurse verwendet. Vorräte können mit historischen Kursen oder mit dem Stichtagskurs umgerechnet werden.31 Dabei ist auf die Einhaltung des Niederstwertprinzips aus Optik der Buchwährung zu achten. 3.2.3 Erfassung der Kurserfolge Es bedarf eigentlich keiner Erwähnung, dass durch Abwicklung von Transaktionen in Fremdwährung realisierte Kursgewinne und -verluste entstehen. Dies ist bei einer Fremdwährungsbuchhaltung analog der Fall, so z. B. wenn ein Schweizer Schuldner offene Forderungen in CHF begleicht.32 Ebenso entstehen bei der Bewertung von Fremdwährungsposten unrealisierte Kurserfolge. Solche Erfolge erscheinen immer dann, wenn ein Posten mit dem Stichtagskurs umgerechnet wird.33 Kursverluste werden stets in der Erfolgsrechnung gezeigt. Kursgewinne auf flüssigen Mitteln, Bankguthaben und -schulden auf Sicht, kotierten Wertschriften des 31 Siehe zur Führung von Filialbuchhaltungen in Währungen ungleich der Buchwährung die entsprechenden Ausführungen in Kap. 2.4. 32 Beispielsweise werden Schweizer Steuerschulden in CHF geschuldet. Bei Buchführung in einer Fremdwährung wird der Fremdwährungsgegenwert mit dem Kurs schwanken. Der CHF-Betrag ist jedoch fix. 33 Eine Bewertung zu historischen Kursen verursacht keine unrealisierten Kurserfolge.

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Umlaufvermögens sowie übrigen kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten werden als realisiert betrachtet. Kursgewinnspitzen auf langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten müssen dagegen gemäss Imparitätsprinzip abgegrenzt werden.

3.3 Transaktionen mit Gesellschaftern Ergänzend zum Konzept des HWP ist zu klären, wie in einer Fremdwährungsbuchhaltung Transaktionen mit Gesellschaftern abzubilden sind bzw. wie das Eigenkapital gebucht werden soll. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie Ausschüttungen (insbesondere Dividenden) in einer Fremdwährungsbuchhaltung zu erfassen sind. 3.3.1 Erfassung des Eigenkapitals und seiner Veränderungen Das Aktienrecht legt das Mindestkapital sowie die Mindesteinlage in CHF fest (Art. 621 und Art. 632 Abs. 2 OR). Sodann muss der Nennwert einer Aktie mindestens einen Rappen betragen (Art. 622 Abs. 4 OR). Analog werden Stammkapital und Stammanteile einer GmbH in CHF definiert (Art. 773 f. und Art. 782 Abs. 2 OR). Diese Werte dürfen bei einer Buchführung in Fremdwährung nicht verloren gehen, denn sie sind insbesondere Referenzgrössen bei der Zuweisung gesetzlicher Reserven bzw. zur Gewinnausschüttung (Art. 671 OR) sowie bei der Feststellung eines Kapitalverlusts oder einer Überschuldung (Art. 725 OR). Damit die Brücke zwischen CHF und abweichender Buchwährung bestehen bleibt, ist die Umrechnung zu historischen Kursen unabdingbar. Möglich ist, dass jede einzelne Tranche von Eigenkapitalveränderungen separat erfasst wird. Dies mag in übersichtlichen Verhältnissen (z. B. bei Kapitaleinlagen34) praktikabel sein. Bei Posten mit vielen Transaktionen (z. B. beim Bilanzgewinn) ist dies aber nur mit einer aufwändigen Nebenrechnung zu realisieren. Gleichwertig, aber einfacher ist folgendes Vorgehen: • Bei Zunahmen wird zum Altbestand, für den ein historischer Kurs vorhanden ist, eine neue Tranche mit dem aktuellen Transaktionskurs 34 Kapitaleinlagen werden zur Gewährleistung einer fixen Kursrelation zwischen Buchwährung und CHF stets mit demjenigen Kurs erfasst, der im Moment der Einlage gegolten hat. Dies unabhängig davon, ob die Kapitaleinlage in CHF, in Buchwährung oder in einer Drittwährung erfolgt.

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hinzugezählt. Das Verhältnis zwischen neuem Bestand in CHF und in Fremdwährung ergibt einen «impliziten Kurs». Bis zur nächsten Zunahme wird dieser Kurs verwendet. • Für Abnahmen gilt der bestehende implizite Kurs. Ebenso gilt dieser Kurs für den Restbestand. Dieses Vorgehen führt zu unterschiedlichen historischen Kursen innerhalb des Eigenkapitals, denn jeder Posten wird mit einem individuellen impliziten Kurs umgerechnet. Ferner geht der Bezug zu einzelnen Tranchen eines Postens verloren. Das stellt aber keinen Nachteil dar, da diese Informationen in einer Fremdwährungsbuchhaltung nicht benötigt werden.35 Zur Wahrung der Übersicht kann es sich aber lohnen, neben der Fremdwährungsbuchhaltung einen separaten Eigenkapitalspiegel in CHF zu führen. 3.3.2 Erfassung von Dividenden Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden (Art. 675 Abs. 2 OR). Unabhängig von der gewählten Buchwährung werden Dividenden stets aufgrund eines in CHF erstellten Jahresabschlusses bzw. Gewinnverwendungsvorschlags beschlossen.36 Eine entsprechende Verbindlichkeit wird im Moment der Fälligkeit erfasst. Der benötigte Betrag wird aus dem Bilanzgewinn und allenfalls den Reserven entnommen.37 Dieses Vorgehen ist bei Buchführung in CHF einfach, wird aber bei Buchführung in Fremdwährung zur Herausforderung. Gemäss obigen Ausführungen werden Bilanzgewinn und Reserven zu unterschiedlichen impliziten Kursen umgerechnet. Um die Dividendenschulden in Fremdwährung korrekt ansetzen zu können, ist auf die einzelnen impliziten Kurse innerhalb des Eigenkapitals und auf die Gewichtung der umgebuchten Posten Bezug zu nehmen. Als Verhältnis zwischen den in CHF

35 Insbesondere werden das Aktienbuch (Art. 686 OR) und das Anteilbuch der GmbH (Art. 790 Abs. 2 Ziff. 2 OR) direkt in CHF geführt. 36 Der Bilanzgewinn ist Teil der Bilanz (Art. 663a Abs. 3 OR) und damit der Jahresrechnung (Art. 662 Abs. 2 OR). Die Bilanz ist in CHF aufzustellen (Art. 960 Abs. 1 OR). Sie bildet die Grundlage für den Dividendenbeschluss der Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Zudem wird bei der Bestimmung der Dividenden auf das in CHF festgelegte Aktienkapital abgestellt (Art. 674 und Art. 671 OR i.V.m. Art. 661 OR). Vgl. zum Ganzen auch Revaz/Bignens (2010), S. 420. 37 Vgl. HWP IV.6.25.2, S. 248.

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beschlossenen Dividenden und den in ausländischer Buchwährung erfassten Dividenden entsteht ein Mischkurs. Bei der Begleichung der Dividenden in CHF wird im Fremdwährungsabschluss ein Kurserfolg realisiert. Sofern die Generalversammlung eine Ausschüttung in Fremdwährung beschlossen hat, ist jener Kurs zu verwenden, der im Zeitpunkt der Fälligkeit massgebend ist.38 In der Fremdwährungsbuchhaltung entstehen durch eine spätere Bezahlung dieses Betrags keine Kurserfolge. Allerdings ist darauf zu achten, dass durch eine Aufwertung der Fremdwährung nicht mehr Dividenden ausgeschüttet werden dürfen, als ursprünglich in CHF beschlossen worden sind. Der ausschüttbare Betrag muss gegebenenfalls gekürzt werden, wodurch im Fremdwährungsabschluss ein Gewinn entsteht.39

4.

Umrechnung eines Fremdwährungsabschlusses

Art. 960 OR ist mit der Marginalie «Wertansätze» gekennzeichnet. Neben erwähnter Verpflichtung betreffend Erstellung von Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz in Landeswährung (Art. 960 Abs. 1 OR) wird formuliert, dass Aktiven höchstens zu dem im Zeitpunkt der Bilanzerstellung aktuellen Geschäftswert angesetzt werden können, wobei spezialgesetzliche Bestimmungen einzuhalten sind (Art. 960 Abs. 2 und 3 OR). Damit wird klar, dass es sich bei der Umrechnung von Fremdwährungswerten in die Jahresrechnung um einen Bewertungsakt – und nicht lediglich um die lineare Transformation eines in Fremdwährung erstellten Abschlusses – handelt.40

38 Vgl. HWP IV.12.2.4.2, S. 323. 39 Vgl. Böckli (1999), S. 875. 40 Vgl. zum Ganzen auch Käfer (1981b), Rn. 7, aufgegriffen von Glanz/Pfaff (2011a), S. 31; bzw. Glanz/ Pfaff (2011b), S. 474.

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Eine lineare Umrechnung des Fremdwährungsabschlusses mit dem Stichtagskurs mag in Zeiten andauernd stabiler Wechselkurse41 einfach und zweckmässig sein.42 Bei fluktuierenden Kursen wird jedoch der Zusammenhang zwischen Umrechnung und Bewertung gemäss Art. 960 OR ausser Acht gelassen, sofern die Erfassungs- und Bewertungsgrundsätze ausschliesslich auf Werte in Fremdwährung bezogen werden.43 Um eine möglichst korrekte Bewertung in CHF erzielen zu können, sind zwei Vorgehensweisen denkbar. Es ist möglich, jeden einzelnen Posten eines Fremdwährungsabschlusses individuell umzurechnen und auf Einhaltung der Bewertungsprinzipien in CHF zu überprüfen (Individualumrechnung). Sofern die Bücher in «Funktionalwährung» geführt werden, kann der Abschluss auch gesamthaft in CHF umgerechnet werden, wobei eine globale Wertkorrektur im CHF-Abschluss vorzunehmen ist (Globalumrechnung44).

41 In der Schweiz bestanden vor und nach dem Ersten Weltkrieg durch den «Goldstandard» bzw. das «System der Goldkernwährung» feste Wechselkurse. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde durch das «System von Bretton Woods» nochmals ein Golddevisenstandard geschaffen. Infolge des vorläufigen Endes dieses Systems am 9. Mai 1971 mussten in der Schweiz eiligst Regeln zur Berücksichtigung von Verlusten in der Jahresrechnung aus der Aufwertung des CHF aufgestellt werden (vgl. Helbling [1971], S. 149). Mit dem definitiven Übergang zum Floating hat die Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer 1974 die Fachmitteilung Nr. 2 zur «Berücksichtigung von Währungsparitätsänderungen in Buchhaltung und Jahresrechnung» publiziert (vgl. Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer [1980], S. 1). Die zweimal überarbeitete Fachmitteilung wurde 2007 durch die Kommission für Wirtschaftsprüfung ausser Kraft gesetzt, da sie inzwischen im HWP aufgegangen ist (vgl. Treuhand-Kammer [2007], S. 5). 42 Eine lineare Umrechnung zum Stichtagskurs wurde in der Vergangenheit gefordert von Blumer/Graf (1979), S. 104; His (1940), Rn. 8 f. und Weidmann (1948), S. 123. 43 Die Swiss GAAP FER verlangen in der Fachempfehlung «Bewertung» für die Jahresrechnung die Umrechnung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Fremdwährung zum Stichtagskurs. Transaktionen in fremder Währung werden zum Tageskurs der Transaktion oder zum Durchschnittskurs des laufenden Monats umgerechnet. Effekte aus Fremdwährungsanpassungen sind erfolgswirksam zu erfassen (vgl. Swiss GAAP FER 2/16). Dabei ist zu beachten, dass sich eine Rechnungslegung gemäss Swiss GAAP FER prinzipiell von einer Jahresrechnung gemäss Handelsrecht unterscheidet (vgl. Swiss GAAP FER 1/6). Bei der Währungsumrechnung lösen sich die Swiss GAAP FER vom Zusammenhang mit der Bewertung gemäss Art. 960 OR. Folglich kann diese Umrechnungsregel der Swiss GAAP FER nicht für die Jahresrechnung gemäss OR, sondern nur bei einem zusätzlichen True-and-Fair-Einzelabschluss angewendet werden. 44 Anstelle von «Globalumrechnung» wird in der Praxis zuweilen auch von «HWP-Methode» gesprochen. Diese Bezeichnung ist allerdings nicht präzis, da im HWP auch die Regeln zur Individualumrechnung enthalten sind.

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4.1 Individualumrechnung Bei der Individualumrechnung wird jeder einzelne Abschlussposten – analog zum oben gezeigten Konzept des HWP – neu bewertet.45 Monetäre Posten des Umlaufvermögens und Wertschriften mit Kurswert sind mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Bei den Vorräten, Wertschriften ohne Kurswert und dem Anlagevermögen sind das Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzip und das Niederstwertprinzip in CHF einzuhalten: • Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzip Umrechnung eines mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewerteten Postens mit demjenigen Kurs, der im Zeitpunkt der Entstehung des Bilanzpostens gegolten hat. • Niederstwertprinzip Zusätzlich zum Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzip wird mittels «Niederstwerttest» kontrolliert, ob eine Umrechnung des Markt- oder Verkehrswerts mit dem Stichtagskurs nicht zu einem tieferen Ergebnis in CHF führen würde.46 Ein eventuell in der Fremdwährungsbuchhaltung angesetzter Niederstwert ist für die Jahresrechnung in CHF nicht massgebend. Bei langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten werden allfällige Umrechnungsgewinne einzeln47 wertberichtigt.48 Mit diesem Vorgehen wird indirekt das Niederstwertprinzip beachtet, obwohl zur Umrechnung der Stichtagskurs verwendet wird: Bei Kurssenkungen sinkt der CHFBuchwert. Bei Kurssteigerungen erhöht sich dieser zwar, wird aber mittels Wertberichtigungen wieder korrigiert.49 45 Siehe Kap. 2.4 f. und vgl. zur Erstellung der Jahresrechnung bei Buchführung in Fremdwährung auch Schill (2008a), S. 224. 46 Soweit eine hohe Umschlagshäufigkeit vorliegt, können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder ein tieferer Marktwert von vornherein mit dem Stichtagskurs umgerechnet werden. Historische Kurse werden in solchen Verhältnissen nicht benötigt. Bei langer Verweildauer bestünde mit diesem Vorgehen jedoch die Gefahr, dass bei steigenden Kursen das Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzip verletzt würde. 47 Eine Verrechnung von Umrechnungsgewinnen und -verlusten kommt bei gleichen Währungen und Fälligkeiten in Frage. 48 Mit Rückstellungen würde die Bilanz unsachgemäss verlängert, weshalb die direkte Wertberichtigung des umgerechneten Bilanzpostens vorzuziehen ist. 49 Ebenso wird das Imparitätsprinzip eingehalten. Unrealisierte Umrechnungsverluste (aufgrund eines tieferen Stichtagskurses) bleiben in der Erfolgsrechnung stehen. Unrealisierte Umrechnungsgewinne (aufgrund eines höheren Stichtagskurses) werden in der Erfolgsrechnung durch die Bildung von Wertberichtigungen neutralisiert. Natürlich können sie in Folgejahren zum Ausgleich künftiger Umrechnungsverluste verwendet werden.

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Die Posten des Eigenkapitals werden mit historischen Kursen in CHF umgerechnet.50 In der Erfolgsrechnung in CHF werden vorab unrealisierte Erfolge aus der Umrechnung der verschiedenen Bilanzposten erfasst, sofern sie nicht abzugrenzen sind. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen sowie für Material- und Warenaufwendungen, die Übertragungen von Bilanzposten in die Erfolgsrechnung darstellen, werden zu historischen Kursen umgerechnet. Für die restlichen Aufwendungen und Erträge kann ein Jahresdurchschnittskurs verwendet werden.51 Dabei ist besonders zu beachten, dass Kurserfolge aus CHF-Transaktionen von der Fremdwährungsbuchhaltung nicht in die CHF-Jahresrechnung übernommen werden.52 Der Jahresgewinn oder -verlust wird schliesslich in der CHFErfolgsrechnung gezeigt (Art. 663 Abs. 4 OR). Das Ziel der gezeigten Vorgehensweise ist, dass eine umgerechnete Jahresrechnung in CHF genau so entsteht, als ob die Bücher direkt in CHF geführt würden. Entsprechend werden die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze durch die Umrechnung mit teils historischen, teils aktuellen Kursen in CHF eingehalten.

4.2 Globalumrechnung Die Individualumrechnung kann in der Praxis je nach Anzahl Transaktionen und implementiertem Kontenrahmen komplex in der Anwendung sein. Das HWP sieht deshalb seit der Auflage 2009 eine Vereinfachung zur Umrechnung von Abschlüssen in fremden Währungen zu handels50 Siehe dazu ausführlich Kap. 3.3.1. 51 Im Vergleich zu einer Umrechnung mit Transaktionskursen entstehen durch diese Vereinfachung zusätzliche Differenzen, die konsequent erfolgswirksam zu erfassen sind. Damit kann gewährleistet werden, dass es lediglich zu einer Verschiebung innerhalb der Erfolgsrechnung kommt. Der Gewinn wird dadurch nicht tangiert. 52 Als Beispiel sei Mitte Monat ein Umsatz von CHF 3000.– in einer EUR-Buchhaltung mit EUR 2400.– (Tageskurs 1.25) erfasst worden. Der Kunde bezahlt Ende Monat CHF 3000.–, als ein Kurs von 1.20 notiert wird. In der EUR-Buchhaltung wird ein Bestand an flüssigen Mitteln von EUR 2500.– gezeigt. Aus der Abwicklung resultiert also ein realisierter Kursgewinn von EUR 100.–. Wird der EUR-Abschluss Ende Monat in CHF umgerechnet, gilt für die flüssigen Mittel der Stichtagskurs 1.20 und für den Umsatz der Transaktionskurs 1.25. Damit resultieren flüssige Mittel und ein Ertrag von jeweils CHF 3000.–, womit die Soll-/Haben-Gleichheit hergestellt ist. Würde darüber hinaus der realisierte Kurserfolg von EUR 100.– mit dem Durchschnittskurs in CHF umgerechnet, müsste zum Ausgleich ein Umrechnungsverlust von CHF 125.– erfasst werden. Ein solches Vorgehen würde jedoch zur Vermischung von Kurserfolgen (Transaktionserfolgen) und Umrechnungserfolgen (Translationserfolgen) führen. Dies gilt analog auch für unrealisierte Kursdifferenzen aus der Bewertung von Posten in CHF.

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rechtlichen Zwecken vor, sofern die Buchführung in der Funktionalwährung des Unternehmens erfolgt.53 4.2.1 Bestimmung der Funktionalwährung Die Funktionalwährung wird im HWP in Anlehnung an internationale Rechnungslegungsstandards definiert.54 Dies ist die Währung desjenigen Wirtschaftsumfelds, in dem das Unternehmen primär tätig ist bzw. in der seine Geldflüsse hauptsächlich anfallen. Zur Bestimmung der Funktionalwährung sind folgende Primärfaktoren zu betrachten: • Währung mit dem grössten Einfluss auf die Verkaufspreise von Waren und Dienstleistungen. • Währung des Landes, dessen Wettbewerbskräfte und Vorschriften den grössten Einfluss auf den Umsatzprozess haben. • Währung mit dem grössten Einfluss auf Lohn-, Material- und sonstige für die Geschäftstätigkeit notwendigen Kosten. Daneben können Sekundärfaktoren bei der Bestimmung der Funktionalwährung eines Unternehmens hilfreich sein. Dazu zählen die zur Finanzierung benutzte oder die zur Thesaurierung erarbeiteter Mittel verwendete Währung. Die Buchwährung kann durchaus abweichend von der Funktionalwährung gewählt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Konzern seinen Berichtseinheiten zur Vereinfachung des Controllings und der Konsolidierung eine einheitliche Währung vorgibt.55 In diesem Fall wäre vorab eine Neubewertung des Abschlusses in der Funktionalwährung mittels 53 Vgl. HWP IV.6.1.2.3, S. 147 f. In der vorangegangenen Auflage des HWP war dieses Kapitel noch nicht enthalten. Damals waren die Ausführungen zu «Fremdwährungen bei der Rechnungslegung» zu beachten (vgl. HWP [i.d.F. 1998], Kap. 2.38411, S. 371–374). Jener Text ist nur leicht verändert auch im aktuellen HWP enthalten und bildet die Grundlage zur Individualumrechnung. 54 Im 1981 publizierten Statement of Financial Accounting Standards No. 52 (FAS 52) wird die Funktionalwährung als diejenige Währung definiert, in deren Währungsgebiet das Unternehmen primär operiert oder welche das ökonomische Umfeld, in dem der betreffende Betrieb tätig ist, am besten widerspiegelt. Normalerweise handelt es sich um jene Währung, über welche der Geschäftsbetrieb seine Einnahmen und Ausgaben hauptsächlich abwickelt. Aufgrund der starken Anlehnung des Ende 2003 revidierten International Accounting Standard 21 (IAS 21) an FAS 52 wird der Begriff der Funktionalwährung in den IFRS analog definiert (vgl. FAS 52, Summary; FAS 52.5 f.; FAS 52.39; FAS 52.77-81 bzw. IAS 21.9-11). Die verschiedenen Kriterien zur Bestimmung der Funktionalwährung gemäss FAS 52 und IAS 21 werden dargestellt in Schill (2008b), S. 10–13. Vgl. zum Konzept der Funktionalwährung sodann Revsine (1984), S. 505–514. 55 Hierzu hält das Bundesgericht fest, dass die Buchwährung die Funktionalwährung determiniere, sofern sie die ökonomische Umgebung des Unternehmens widerspiegelte (vgl. BGE 136 II 88, E 4.1).

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Individualumrechnung notwendig, bevor die CHF-Jahresrechnung mit der Globalumrechnung erstellt werden könnte.56 In der Praxis würde man die einzelnen Abschlussposten von der Buchwährung direkt in die Darstellungswährung57 umrechnen. 4.2.2 Umrechnung des Abschlusses Zur Globalumrechnung eines in Funktionalwährung aufgestellten Abschlusses empfiehlt das HWP die Anwendung der Stichtagskursmethode.58 Folgende Regeln werden vorgegeben: • Aktiven und Verbindlichkeiten: Stichtagskurs • Eigenkapital zu Jahresbeginn: Historischer Kurs • Veränderungen des Eigenkapitals: Jahresdurchschnittskurs • Aufwendungen und Erträge: Jahresdurchschnittskurs • Erfolgswirksame Erfassung von Umrechnungsdifferenzen unter Berücksichtigung des Imparitätsprinzips. Hierzu werden unrealisierte Gewinne zurückgestellt. Auch wenn dieses Vorgehen auf den ersten Blick von der Individualumrechnung gänzlich verschieden ist, hält es die Bewertungsgrundsätze in CHF gleichwohl indirekt ein.59 Tatsächlich wird mit der geforderten Me56 Vgl. zu dieser Thematik im Rahmen des Konzernabschlusses Schill (2008a), S. 222 f. 57 Bei der Darstellungswährung (Presentation Currency) handelt es sich um jene Währung, in welcher die Jahresrechnung aufgestellt wird (CHF). IAS 21 hatte früher von «Berichtswährung» (Reporting Currency) gesprochen. Dieser veraltete Ausdruck wurde 2003 durch die beiden Begriffe «Funktionalwährung» und «Darstellungswährung» ersetzt (vgl. IAS 21.IN6). 58 Dabei ist sicherzustellen, dass die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften vor der Umrechnung im Fremdwährungsabschluss eingehalten werden. Die Idee der Bewertung eines Abschlusses in Funktionalwährung mit anschliessend linearer Transformation in eine abweichende Darstellungswährung stammt aus den IFRS (vgl. IAS 21.38-43). Zu den IFRS ist anzumerken, dass sie auf einen True-and-Fair-View-Abschluss ausgerichtet sind. Sie berücksichtigen die schweizerischen Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung nicht. Dennoch hat sich das Bundesgericht von den IFRS inspirieren lassen, indem es zur Erhebung direkter Bundessteuern auf die Stichtagskursmethode gemäss IFRS 21 (recte: IAS 21) abstellt. Dabei verlangt es die erfolgsneutrale Erfassung der Umrechnungsdifferenzen im Eigenkapital (vgl. BGE 136 II 88, E 3.4 und E 4.2-4.5). Jedoch sieht das Gesetz – mit Ausnahme von Aufwertungsreserven im Sanierungsfall – keine Direkterfassung von Aufwendungen und Erträgen im Eigenkapital vor (vgl. Benz [2010], S. 11; Glanz/Pfaff [2011a], S. 31, bzw. Glanz/Pfaff [2011b], S. 474). Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass solche Umrechnungsdifferenzen als Teil des Bilanzgewinns interpretiert und mangels Ausschüttungssperre als Dividenden ausbezahlt werden (vgl. Cornu [1983], S. 31 und Rechsteiner/Scholl [2010], S. 423 und 425). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehen davon aus, dass dieser Bundesgerichtsentscheid keinen Einfluss auf die Revisionspraxis hat (vgl. Duss/Duss [2010], S. 411; Rechsteiner/Scholl [2010] S. 425; exemplarisch für KPMG Brönimann [2010], S. 22 und für PwC Kühnis/Illi [2010], S. 15 f.). 59 Vgl. Matteotti/Felber (2010/11), S. 756 f.

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thode das Niederstwertprinzip auf sämtliche Bilanzposten angewendet: Steigt der Kurs, wird der resultierende Umrechnungsgewinn zurückgestellt, womit in der CHF-Bilanz per Saldo die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten resultieren. Sinkt der Kurs, so sinken die Werte in der CHF-Bilanz entsprechend, und es wird ein Umrechnungsverlust erfasst. Damit wird ein «globaler» Niederstwert ausgewiesen. Zu den wichtigsten Vorteilen dieser Methode zählen, dass die Bewertungshandlungen nur im Fremdwährungsabschluss vorgenommen werden müssen und dass die daran anschliessende Umrechnung einfach umzusetzen ist. Umfangreicher ist dagegen die Liste der Kritikpunkte: • Das Niederstwertprinzip gilt normalerweise nicht für alle Bilanzposten. Mit dem hier geforderten Vorgehen werden jedoch die Gewinnspitzen über sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten hinweg abgegrenzt. Dies führt zu einem höheren Rückstellungsbetrag, als wenn nur schon die liquiden Mittel ausgeklammert würden. Damit werden stille Reserven gebildet.60 • Bei der Individualumrechnung wird auf das Zusammenspiel von Wertund Kursänderungen geachtet. Mit der Globalumrechnung wird der Niederstwert lediglich in Funktionalwährung bestimmt. Kompensatorische Wirkungen in CHF sind irrelevant, was zu einer Verletzung des Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzips führen kann. • Die Umrechnung von Bewegungen innerhalb des Eigenkapitals mit dem Jahresdurchschnittskurs verhindert eine feste Relation zwischen der Fremdwährung und dem CHF. Die umgerechneten Eigenkapitalposten entsprechen nicht mehr ihrem ursprünglichen Betrag. Beispielsweise wird nach Kapitalerhöhungen der Bestand des in der CHF-Jahresrechnung ausgewiesenen Aktienkapitals nicht mehr mit dem gezeichneten Betrag übereinstimmen. • Die Umrechnung von Aufwendungen und Erträgen mit dem Jahresdurchschnittskurs führt zu Differenzen, indem von den tatsächlichen Transaktionskursen sowie vom Bilanzbezug einzelner Aufwendungen (insb. Material- bzw. Warenaufwand und Abschreibungen) abgewichen wird. Handelt es sich bei diesen Differenzen um Gewinne, 60 Bisher galten Kursgewinne aus liquiden Mitteln als realisiert. Ohne sie wären die Nettoaktiven kleiner, weshalb bei einer Kurssteigerung auch eine kleinere Gewinnspitze durch die Umrechnung mit dem Stichtagskurs entstehen würde. Entsprechend wäre ein kleinerer Betrag in den Rückstellungen abzugrenzen.

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werden sie zurückgestellt, obwohl es sich um keine Bewertungskorrekturen zu Bilanzposten handelt. Analog mindern Verluste eigentlich notwendige Wertberichtigungen. • Der zur Abgrenzung unrealisierter Umrechnungsgewinne verwendete Bilanzposten «Rückstellungen» entspricht nicht seiner Definition. Weder werden hier Aufwendungen und Verluste abgegrenzt, die am Bilanzstichtag dem Grunde, nicht aber der Höhe nach bekannt sind, noch werden Verbindlichkeiten und Lasten erfasst, die am Bilanzstichtag bereits bestehen, deren Betrag und Fälligkeit aber noch nicht genau bestimmt werden können bzw. deren Bestand zweifelhaft ist. Zudem können Rückstellungen im Sinne von Pauschalwertberichtigungen zur Missachtung des Verrechnungsverbots von Aktiven und Passiven sowie von Aufwendungen und Erträgen führen.61 • Generell führt die Globalumrechnung in CHF zu anderen Werten, als wenn von vornherein in CHF gebucht worden wäre. Ebenso resultiert ein anderer Gewinn.62 Insbesondere beeinflusst die Umrechnung von realisierten und unrealisierten Kurserfolgen, die in der Fremdwährungsbuchung aufgrund von CHF-Transaktionen erfasst werden, das Jahresergebnis in CHF. In der Praxis dürfte die Individualumrechnung von Vorteil bei der Kommunikation mit Abschlussadressaten und insbesondere dem Wirtschaftsprüfer sein, denn mit ihr kann die Umrechnung der verschiedenen Posten einzeln aufgezeigt und nachgewiesen werden. Dies ist mit der Globalumrechnung nicht möglich.63

61 Siehe hierzu auch Fn. 20 und vgl. Glanz/Pfaff (2011a), S. 31 bzw. Glanz/Pfaff (2011b), S. 473. 62 Vgl. Glanz/Pfaff (2011a), S. 31; bzw. Glanz/Pfaff (2011b), S. 474. Die Autoren fordern, dass zur Beachtung des Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzips neben der Umrechnung zum Stichtagskurs ein Vergleich mit demjenigen Wert treten solle, der sich bei Umrechnung zum Wechselkurs im Zeitpunkt des Bilanzansatzes ergeben hat. Hierzu ist zu präzisieren, dass gegebenenfalls die globale Rückstellung entsprechend zu adjustieren wäre, denn ansonsten würde das Vorsichtsprinzip in der CHF-Jahresrechnung doppelt berücksichtigt. Konsequent zu Ende gedacht kommt man mit dieser Forderung wieder der Individualumrechnung nahe. Ferner kann bei diesen Quellen verstanden werden, dass Wertminderungen auf Sachwerten neue historische Kurse bedingen. Aus Praktikabilitätsgründen kann so bei Vorräten verfahren werden. Beim Anlagevermögen führen aber weder planmässige noch ausserplanmässige Abschreibungen zu einem neuen Bewertungskonzept, weshalb die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten weiterhin mit dem ursprünglichen historischen Kurs umzurechnen sind. 63 Es gibt keine Verpflichtung zur Globalumrechnung gemäss Ausführungen des HWP; vielmehr liegt es im freien Ermessen der Gesellschaft, eine journalmässige Individualumrechnung vorzunehmen (vgl. Revaz/Schmid [2011], S. 536). Ferner ist neben der Fremdwährungsbuchhaltung auch das Führen einer Parallelbuchhaltung in CHF möglich (vgl. Schill [2008a], S. 224).

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5.

Exkurs: Umstellung der Buchwährung

Traditionell führen Schweizer Unternehmen ihre Bücher in CHF. Es ist jeweils zu fragen, ob dies z. B. aus währungspolitischer Sicht Sinn macht.64 Sodann ist zu klären, wie die Bücher umgestellt werden sollen, damit sowohl bei der Umstellung selbst als auch bei einer späteren Umrechnung des Abschlusses in CHF nicht gegen handelsrechtliche Prinzipien verstossen wird. Zur Illustration wird im Sinne eines Exkurses von einem Schweizer Unternehmen ausgegangen, das die Buchwährung von CHF auf EUR umstellt.65 Bei der Umstellung der Buchwährung muss stets die zukünftig notwendig werdende Umrechnung des EUR-Abschlusses zurück in die CHFJahresrechnung im Auge behalten werden. Bei der Erstellung der Jahresrechnung in CHF stehen die Bewertungsprinzipien im Mittelpunkt. Dies bedeutet, dass auch ein Jahr nach der Umstellung eine umgerechnete Jahresrechnung in CHF resultieren muss, als ob die Buchwährung zuvor nie umgestellt worden wäre.66 Auch darf die Vergangenheit durch eine Umstellung nicht verändert werden. Dies würde dem Grundsatz der Vollständigkeit der Erfolgsrechnung widersprechen. Die Umstellung der Buchwährung wird idealerweise per Bilanzstichtag vollzogen, da so lediglich eine in CHF erstellte Bilanz in EUR umgestellt werden muss.67 Die Umstellung der Bilanz erfolgt prinzipiell nach dem Schema: CHF-Betrag * Konversionskurs = EUR-Betrag. Als Konversionskurs drängt sich die Verwendung des Stichtagskurses auf.

64 Vgl. Schill (2008b), S. 3–9. 65 Die folgenden Ausführungen können auch auf eine spätere Umstellung der Buchwährung von EUR auf eine neue Buchwährung übertragen werden. Hierbei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten, weshalb die Buchwährung nur zurückhaltend gewechselt werden sollte. Vgl. zur Umstellung der Buchwährung gemäss IFRS und zur Anpassung der Prozesse Schill (2008b), S. 13–19. 66 Im Folgenden wird von der Individualumrechnung ausgegangen. Mit der Globalumrechnung kann dagegen nicht demonstriert werden, dass sich die Jahresrechnung in CHF aufgrund der Buchwährungsumstellung nicht verändert. 67 In diesem Moment bestehen keine unterjährigen Transaktionen, weshalb keine Erfolgsrechnung umgestellt werden muss. Bei einer Umstellung der Buchwährung unter Jahr empfiehlt sich die Erstellung eines Zwischenabschlusses.

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Im Folgenden wird die Umstellung einzelner Bilanzposten gemäss ihrer Bewertung gezeigt. Dabei wird sowohl auf Transaktionen in CHF als auch auf solche in EUR eingegangen:68 • Aktuell bewertete Bilanzposten mit realisierten Kursdifferenzen Zu dieser Gruppe zählen flüssige Mittel, Bankguthaben und -schulden sowie übrige kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten. Stammen diese Posten aus EUR-Transaktionen, so werden sie vorab mit dem Stichtagskurs bewertet. Die Umstellung auf EUR erfolgt dann zu ebendiesem Kurs. Nach der Umstellung ist zu beachten, dass auf CHF beruhende Posten (z. B. CHF-Debitoren) im EUR-Abschluss des nächsten Jahres realisierte und unrealisierte Kurserfolge bewirken können. Solche Erfolge sind bei der Erstellung der CHF-Jahresrechnung nicht zu beachten. • Aktuell bewertete Bilanzposten mit unrealisierten Kursdifferenzen Für die Umstellung von Wertschriften des Umlaufvermögens sind diese vorab zu bewerten. Die ursprünglichen Anschaffungskosten sowie der kumulierte unrealisierte Wertschriftenerfolg werden einzeln mit dem Konversionskurs umgerechnet. Bei der Umstellung von EUR-Bilanzposten wird der unrealisierte kumulierte Kurserfolg mit dem Anschaffungswert verrechnet, damit der ursprüngliche EURAnschaffungswert in der EUR-Buchhaltung resultiert. In der EUR-Buchhaltung bereitet die Erfassung des kumulierten unrealisierten Wertschriftenerfolgs für EUR-Wertschriften fortan keine Probleme. Bei CHF-Wertschriften ist im EUR-Abschluss auf den unrealisierten kumulierten Wertschriftenerfolg in CHF abzustellen, der mit dem aktuellen Stichtagskurs in EUR umgerechnet wird. Im EURAbschluss muss zusätzlich ein unrealisierter kumulierter Kurserfolg bilanziert werden.69 Die Anschaffungskosten bleiben unverändert. Bei der Erstellung der nachfolgenden Jahresrechnungen in CHF werden die Anschaffungskosten mit dem historischen Kurs, d.h. dem Konversionskurs, umgerechnet. Für den unrealisierten kumulierten Wertschriftenerfolg gilt der aktuelle Stichtagskurs. In der EUR-Buchhaltung 68 Die Darstellung von Transaktionen in Drittwährungen (z. B. USD) würde den Rahmen dieser Ausführungen sprengen. 69 Dieser berechnet sich auf den ursprünglichen Anschaffungskosten in CHF und der Kursveränderung seit der Währungsumstellung bis zum Bilanzstichtag.

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enthaltene Kurserfolge aus der Bewertung von CHF-Wertschriften werden nicht in die CHF-Jahresrechnung übernommen. Bei EURPosten aus Beständen vor der Umstellung wird zudem der umgerechnete Anschaffungswert in den ursprünglichen CHF-Anschaffungswert und in den bis zur Umstellung kumulierten unrealisierten Kurserfolg aufgespalten. Per Saldo resultiert der aktuelle Kurswert in CHF. • Bilanzposten zum Niederstwert mit unrealisierten Kursdifferenzen Der Buchwert von Beteiligungen wird analog zu kotierten Wertschriften des Umlaufvermögens umgestellt und bei späteren Jahresabschlüssen in CHF umgerechnet. Zusätzlich muss in nachfolgenden EUR-Abschlüssen kontrolliert werden, dass der kumulierte unrealisierte Wertschriftenerfolg (allenfalls zusammen mit dem Kurserfolg) nicht positiv ist. Gegebenenfalls wäre eine Wertberichtigung direkt bei der Beteiligung vorzunehmen. Diese Wertberichtigung würde bei der Erstellung der CHF-Jahresrechnung nicht umgerechnet, sondern aufgrund der in CHF anzutreffenden Konstellation neu beurteilt. Ebenso sind langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten umzustellen und später wieder in den CHF-Jahresabschluss einzubeziehen. Wertberichtigungen werden bei späteren CHF-Jahresrechnungen nicht umgerechnet, sondern neu beurteilt.70 • Bilanzposten zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Das Anlagevermögen (ohne Beteiligungen) wird im Moment der Umstellung nicht neu bewertet. Die Umstellung des Buchwerts erfolgt mit dem Konversionskurs. Dieser Kurs wird fortan zum historischen Kurs. Mit ihm erfolgt die Rückrechnung in spätere CHF-Jahresrechnungen. Analog dazu ist mit Posten des Eigenkapitals zu verfahren.71 Ähnlich erfolgt die Umstellung der Vorräte. Auch für sie wird der Konversionskurs zum historischen Kurs. Dieser EUR-Wert wird nur dann korrigiert, wenn der realisierbare Verkaufspreis zurückgeht. Dabei ist 70 Eine im CHF-Abschluss allenfalls vor der Umstellung angesetzte Wertberichtigung auf langfristigen EUR-Forderungen und EUR-Verpflichtungen wird nicht in den EUR-Abschluss übernommen. Bei der späteren Umrechnung des Nominalwerts in die CHF-Jahresrechnung ist der umgerechnete Wert mit demjenigen CHF-Wert zu vergleichen, der beim ursprünglichen Bilanzansatz in der damaligen CHFBuchhaltung verwendet wurde. Ist der aktuelle CHF-Wert höher, muss in der CHF-Jahresrechnung eine Wertberichtigung für die Differenz erfasst werden. 71 Siehe Kap. 3.3.1 zum Umgang mit Bestandesänderungen bei diesen Posten.

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auf den Preis des anvisierten Absatzmarkts abzustellen. Dieser niedrigere EUR-Betrag ist für die CHF-Jahresrechnung relevant bzw. mit dem Kurs im Moment der Wertanpassung umzurechnen. Vorjahreszahlen zum CHF-Jahresabschluss werden nicht aufgrund der Fremdwährungsbuchhaltung ermittelt, sondern aus der CHF-Jahresrechnung des Vorjahres übernommen.

6.

Ausblick

Mit Blick in die Zukunft ist der Entwurf zur Neuordnung der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung innerhalb des OR zu beachten.72 Er sieht vor, dass die Rechnungslegung wahlweise in der «Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung»73 erfolgen darf. Im zweiten Fall ist im Interesse Dritter eine zusätzliche Offenlegung der Werte in Landeswährung vorgesehen, wobei die verwendeten Umrechnungskurse offen zu legen und gegebenenfalls zu erläutern sind (Art. 958d Abs. 3 E-OR).74 Da die wesentliche Währung im OR ein paar Artikel vor der Bewertung geregelt werden soll, stellt sich die Frage, ob dies den inneren Zusammenhang der beiden Themen auflösen wird.75 Es liesse sich dann argumentieren, dass künftig stets der Stichtagskurs zur Umrechnung verwendet werden könne. Würden Bewertungshandlungen aber nur noch in der wesentlichen Währung vorgenommen, wären je nach Kursbewegung das Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzip sowie das Niederstwertprinzip in der CHF-Jahresrechnung regelmässig verletzt. Lösen liesse sich das Problem, indem die handelsrechtlichen Bewertungsprinzipien 72 Der Entwurf des Bundesrats wurde vom Parlament behandelt, wobei die Differenzenbereinigung noch nicht abgeschlossen ist. An den Artikeln zu Fremdwährungen wurde im Zuge des Gesetzgebungsprozesses nichts geändert. 73 Die wesentliche Währung muss sachgerecht begründbar sein. Nach Einschätzung des Bundesrats kommen vorderhand der EUR und USD zur Anwendung, wobei auch andere frei konvertible Währungen nicht ausgeschlossen sind (Botschaft [2007], S. 1698). Obwohl bei dieser Definition nicht explizit Bezug auf den Begriff der «Funktionalwährung» genommen wird, kann in der Praxis von einer weit gehenden Übereinstimmung ausgegangen werden (vgl. Schill [2008a], S. 222). 74 Die wesentliche Währung zwecks Darstellung muss nicht in jedem Fall mit der wesentlichen Währung zwecks Buchführung gemäss Art. 957a Abs. 4 E-OR übereinstimmen. Insbesondere sind die wesentlichen Währungen zur Führung von Filialbuchhaltungen separat zu bestimmen, während sich die zur Rechnungslegung verwendete Währung an den Verhältnissen bezüglich der gesamten Jahresrechnung orientiert. 75 Wesentliche Währung: Art. 957a und Art. 958d E-OR; Bewertung: Art. 960–960f E-OR.

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im CHF-Abschluss nicht mehr eingehalten werden müssten bzw. indem auf den Abschluss in Funktionalwährung abgestellt werden könnte.76 Das mit der Revision des Rechnungslegungsrechts beabsichtigte Wahlrecht, die Jahresrechnung in der jeweiligen Funktionalwährung aufzustellen und zu veröffentlichen, ist aus Unternehmenssicht zu begrüssen. Auf eine Neubewertung der Jahresrechnung in CHF wäre deshalb im Sinne einer wirklichen Vereinfachung explizit zu verzichten. Eine Umrechnung des Abschlusses in CHF wäre nicht mehr nötig, rein zu Darstellungszwecken aber möglich.77 Für diese Vereinfachungen sollte allerdings das OR bzw. der Entwurf zur Neuordnung der Buchführung und Rechnungslegung präzisiert werden.

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76 Der Bundesrat weist in seiner Botschaft darauf hin, dass die Jahresrechnung gemäss OR für die Steuerbemessung massgebend ist, die auf die Landeswährung abstellt (Botschaft [2007], S. 1703). Vgl. zu den steuerlichen Implikationen de lege ferenda Duss/Duss (2010), S. 416. 77 Sofern der Funktionalwährungsabschluss für die Steuern massgebend sein soll (bzw. ein Abschluss lediglich linear in CHF transformiert wird und dabei entstehende Umrechnungsdifferenzen im Eigenkapital erfasst werden), nimmt der Staat den Unternehmen das Umrechnungs- bzw. Translationsrisiko ab.

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