Hiermit ergänze ich meine Klage vor dem Arbeitsgericht Köln vom

October 3, 2016 | Author: Elke Michel | Category: N/A
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1 Berlin, 03. März 2012 Nicole Larisch Aachener Straße Köln Mobil: An das Arbeitsgericht Köln Pohli...

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Berlin, 03. März 2012

Nicole Larisch Aachener Straße 972 50933 Köln Mobil: 0160-98436850 E-Mail: [email protected]

An das Arbeitsgericht Köln Pohligstraße 9 50696 Köln

Klageschriftergänzung Larisch ./. music support group e.K. (GmbH i.G.) Aktenzeichen: 6CA1339/12 Hiermit ergänze ich meine Klage vor dem Arbeitsgericht Köln vom 09.02.2012. Ich erhebe Klage vor dem Arbeitsgericht Köln

Frau Nicole Larisch, Aachener Straße 972, 50933 Köln - Klägerin -

gegen

die music support group e.K. (GmbH i.G.), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Rüdiger J. Veith und Herrn Dr. Dirk Johannsen, ansässig in Brucker Straße 10, 82223 Eichenau Kölner Standort: music support group / Deutsche POP Medienzentrum Ost- Carlswerkstraße 11 E 51063 Köln-Mühlheim - Beklagte -

wegen:

Kündigung

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und beantrage wie folgt zu erkennen:

festzustellen ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 16. Januar 2011 (postalisch zugegangen am 19. Januar 2012) aufgelöst wird. - Antrag auf Kündigungsschutzklage - Antrag auf Weiterbeschäftigungsklage - Antrag auf Lohnfortzahlungsklage, Zahlungsklage (u.a. im Krankheitsfall) - Antrag auf Schadensersatzklage i.H.v. 7.000 EUR - Allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zu der Kündigung schutzklage

Begründung: -

Antrag auf Kündigungsschutzklage Antrag auf Weiterbeschäftigungsklage

-

Allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zu der Kündigungsschutzklage

Die Klägerin ist ausweislich des als Anlage K 1 beigefügten Arbeitsvertrages seit dem 15. Dezember 2012 als Standortleiterin der Deutschen POP Akademie in Köln für die Beklagte tätig. Sie erzielt dabei ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.600,00 EUR brutto innerhalb der ersten sechs Monate. Die Beklagte, die sich mit einem breitgefächerten Ausbildungs- und Fortbildungsangebot aus der Medien- und Kreativbranche betätigt, beschäftigt mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG. Mit Schreiben vom 16. Januar 2011, postalisch zugestellt am 19.01.2012, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Januar 2012. Beweis:

Kündigungsschreiben, Anlage K 2 Zugangsnachweis der Kündigung, Anlage K 3

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Die soziale Rechtfertigung der Kündigung wird bestritten. Es gibt weder betriebs-, personennoch verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung der Klägerin. Vorsorglich rügen wir eine fehlerhafte Sozialauswahl. Des Weiteren ist das Kündigungsschreiben gemäß § 125 BGB rechtlich nicht wirksam und somit nichtig, da zum einem das Datum falsch gesetzt wurde, zu einem Zeitpunkt an dem die Klägerin noch gar nicht bei der Beklagten angestellt war und zum anderen die Unterschrift nicht dem rechtlichen Schriftformerfordernis gemäß § 126 b BGB genügt, bei dem mindestens 2 bis 3 Buchstaben von der Unterschrift erkennbar sein müssen. Die Unterschrift des Geschäftsführers Herrn Rüdiger J. Veith weist lediglich einen Strich vor. Aus den oben angegebenen Gründen und mit dem Hintergrund, dass keine tatsächlichen Kündigungsgründe genannt worden sind sowie keine Abmahnung erfolgt ist, klagt die Klägerin auf Weiterbeschäftigung. Darüber hinaus wurde der Klägerin vor der besagten Kündigung am 19.01.2012 die Option in Aussicht gestellt den Standort in Hannover ebenfalls zu leiten. In diesem Falle hätte die Klägerin die Verantwortung für zwei Standorte bekommen, diese Option wurde nur 1 Woche vor Kündigungszustellung an die Klägerin herangetragen. Insbesondere diese Tatsache spricht doch nur für das vorbildliche Verhalten der Klägerin, ansonsten hätte man ihr eine solche Option nie offeriert. Hinzu kommt, dass der Umsatz, den die Klägerin innerhalb der ersten 4 Wochen am Kölner Standort generieren konnte 3,2 mal so hoch war wie in den Vormonaten. Außerdem hat die Klägerin erhebliche Versäumnisse aufgedeckt, die an dem Standort schnellst möglichst beseitigt werden mussten. Zu den Versäumnissen zählen eine mangelhafte Einweisung der Mitarbeiter in das neue Alarmanlagensystem, dass heißt, die meisten Angestellten wussten noch gar nicht wie die Alarmanlage funktioniert und diese wurde auch noch nicht aktiviert, bis die Klägerin darauf hinwies, obwohl die Alarmanlage bereits Anfang Dezember installiert worden ist. Weitere Versäumnisse waren die Wartung der Rauchmelder, der Feuerlöscher und des Rauchabzuges. Hier waren alle Wartungstermine bereits im November 2011 abgelaufen.

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Antrag auf Lohnfortzahlungsklage, Zahlungsklage (u.a. im Krankheitsfall)

Beweise:

Krankschreibungen, Anlagen K 4 und K 5

Da die Klägerin während Ihrer Krankschreibung gekündigt wurde, gemäß Zeugnis der Anlagen K2, K3 und die Kündigung unwirksam ist, klagte diese ebenso auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Lohnfortzahlung bei Weiterbeschäftigung. Die Klägerin wird unverzüglich nach Genesung Ihre Arbeitskraft anbieten. -

Antrag auf Schadensersatzklage i.H.v. 7.000 EUR

Des Weiteren klagt die Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte, da die Beklagte gemäß §242 BGB und §138 BGB bei Vertragsabschluss des Arbeitsvertrages vom 28.11.2011 gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Beweise: Jobangebot als Dozentin vor Vertragsabschluss in Berlin und Jobangebot als Dozentin nach der Kündigung für Köln bei der music support group durch Herrn Salvatore Chianta Zeugen: Standortleiter Berlin Olé Siebenhaar sowie der vorherige Standortleiter Köln, Guido Wabersky und der Expansionsmanager Lars Brunstein Der Klägerin wurde beim Einstellungsgespräch in Berlin, welches zunächst mit dem Standortleiter Berlin Herrn Ole Siebenhaar stattgefunden hat, ein Job als Dozentin in Berlin angeboten. Für die Klägerin kam dieses Jobangebot jedoch nicht in Frage, da die Auslastung zu gering gewesen wäre und das Gehalt zu niedrig. Darüber hinaus war ihr eine Festanstellung wesentlich wichtiger als ein Jobangebot als freie Mitarbeiterin. Im Anschluss an das Vorstellungsgespräch mit dem Standortleiter Berlin fand das Vorstellungsgespräch mit dem Gesamtleiter aller Standorte Herrn Salvatore Chianta statt. Im Rahmen dieses Vorstellungsgespräches wurde Ihr die Position als Standortleiterin in Köln angeboten. Eine Woche später hat Frau Larisch das Gehalt von 3.600 Euro brutto monatlich auf 3.900 Euro brutto (nach den ersten sechs Monaten) hochgehandelt und den Arbeitsvertrag erhalten. Die Klägerin hat dem Arbeitsvertrag ausschließlich unter der Maßgabe zugestimmt, dass sie ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.900 Euro erhält, da ein Umzug nach Köln erhebliche Kosten mit sich bringt und sie ihr vertrautes Umfeld verlassen musste. Nach Treu und Glauben hat die Beklagte verstoßen, da sie Frau Larisch ausschließlich nach Köln gelockt hat, um ihr nach Kündigung durch den verantwortlichen Gesamtleiter aller Standorte Herrn Salvatore Chianta ein Jobangebot in Köln als Dozentin (sprich freie Mitarbei-

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terin) zu unterbreiten. Genau dasselbe Angebot wurde dem vorherigen Standortleiter, Guido Wabersky, angeboten. Nach seiner Kündigung als Standortleiter Köln erhielt Herr Guido Wabersky ebenfalls ein Angebot als Dozent für den Standort Köln. Ein weiterer Beweis für die mutwillige Täuschung der Beklagten sind die Tatsachen, dass der Standort Köln die meiste Zeit ohne zuständigen Standortleiter die höchsten Umsätze im Vergleich zu allen Standorten abgeworfen hat und der Verantwortliche für alle Standorte Herr Salvatore Chianta als auch der Expansionsmanager Herr Lars Brunstein, beide mindestens zwei bis drei Tage die Woche jeweils am Kölner Standort sind und den Geschäftsbetrieb regelmäßig überwachen. Zu erwähnen sei noch, dass Herr Salvatore Chianta den Standort Köln hochgezogen hat als erster Standortleiter und Herr Lars Brunstein nach Herrn Salvatore Chianta am Standort Köln ebenfalls als Standortleiter eingesetzt worden ist. Darüber hinaus, wurde seit der Kündigung von Frau Nicole Larisch kein neuer Standortleiter für Köln gesucht, da dieser gemäß der o.a. Tatsachen wohl für das Unternehmen überflüssig zu sein scheint, da der Standort auch ohne Standortleiter nach München die höchsten Umsätze in der Vergangenheit abgeworfen hat und kein Nachfolger von Herrn Salvatore Chianta es ihm bis dato als Standortleiter in Köln Recht machen konnte. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass kein Standortleiter gesucht wird und die Klägerin unter sittenwidrigen Vorsätzen nach Köln gelockt wurde, die gegen Treu und Glauben eines langfristig geplanten Arbeitsverhältnisses sprechen. Beweise: Umsatzliste aller Standorte, Anlage K 6 aktuelle Stellenangebote der music support group, Anlage K 7 Alle Umstände sprechen mithin dafür, dass für den Standort Köln überhaupt kein Standortleiter gesucht wurde, sondern qualifizierte Dozenten, die sich ansonsten für die Position in Köln nicht beworben hätten. Das Abschließen eines Arbeitsvertrages mit der Intention, den Arbeitnehmer nach 4 Wochen wieder zu kündigen ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig und verstößt gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben. Für die schnelle Realisierung der Kündigung von Nicole Larisch und mit der Intention, dass die Klägerin von alleine kündigt, wurde diese vehement vom Gesamtleiter aller Standorte Herrn Salvatore Chianta und Frau Katharina Rosa-Drabinski gemoppt. Frau Katharina RosaDrabinski ist Kundenbetreuerin und wurde vor der Klägerin hilfsweise als Standortleiterin in Köln eingesetzt. Frau Rosa-Drabinski hatte darauf gehofft, offiziell als Standortleiterin den Kölner Standort übernehmen zu können, was ihr jedoch verwehrt wurde. Die Klägerin Frau Nicole Larisch, wurde diverse Male von dem Standortleiter Berlin, Herrn Ole Siebenhaar als

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auch von Herrn Salvatore Chianta vor den voraussichtlichen Mobbingaktionen und Intrigen von Frau Rosa-Drabinski gewarnt, bereits bevor sie den Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte. Wohl gemerkt hatte Herr Salvatore Chianta auch zwei Tage vor der mündlichen Kündigung Frau Larisch in einer Feedbackrunde am 14. Januar 2012 mobbing-technisch auflaufen lassen und im Anschluss gesagt, dass er sich gewundert hat, warum Frau Larisch nicht von selbst gekündigt hat, nachdem sie verbal so zerrissen und in ihrer menschlichen Würde verletzt wurde. Herr Salvatore Chianta meinte mithin, dass er in einer solchen Situation von selbst gekündigt hätte. Hinzu kommt, dass bei dem Einstellungsgespräch Herr Salvatore Chianta noch Expansionsleiter war und nach der Einstellung von Frau Larisch Verantwortlicher für alle Standorte. Herr Salvatore Chianta und der Personalchef, Herr Christian Einsiedel haben beide erwähnt, dass ein solches Gehalt, welches Frau Larisch bekommt in keinster Weise üblich ist für die music support group bei Mitarbeitern in einer Führungsposition (3.900 Euro monatliches Bruttoeinkommen). Die gängigen Gehälter liegen weit darunter. Des Weiteren erwähnte Herr Salvatore Chianta gegenüber Frau Larisch im Anfang Januar 2012, dass alteingesessene Kollegen, die sich schon wesentlich länger im Unternehmen befinden immer in der Lage sein durch taktisches und intrigantes Verhalten einen neuen Standortleiter auflaufen zu lassen. Alleine diese Bemerkung lässt darauf schließen, dass es die gezielte Absicht von Herrn Salvatore Chianta gewesen ist, Frau Larisch mit Hilfe der Köllner Angestellten aus dem Unternehmen zu mobben. Die Klägerin mutmaßt, dass der Verantwortliche für alle Standorte, Herr Salvatore Chianta nicht wesentlich mehr verdient als Frau Nicole Larisch und dies als ungerecht empfunden hat und noch empfindet. Diese Schlussfolgerung zieht Frau Larisch daraus, dass Herr Salvatore Chianta eine Einzimmerwohnung bewohnt und Frau Nicole Larisch eine 80 qm Zweizimmer-Maisonetten-Wohnung mit Dachgeschoss. Darüber hinaus signalisierte der Geschäftsführer Herr Rüdiger J. Veith am 25.01.2012 am Telefon mit Frau Larisch nach der Kündigung durchaus Gesprächsbereitschaft für die Fortsetzung der Beschäftigung durch die Beklagte, er verlangte lediglich, dass Herr Salvatore Chianta diese Entscheidung treffen müsse, doch Herr Salvatore Chianta war leider nicht mehr dazu bereit, ein Einigungsgespräch mit Frau Larisch nach der Kündigung zu führen. Aus diesen Gründen klagt die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 7.000 EUR gegen die Beklagte, um die Umzugskosten, die seelische Verletzung beim Mobbing und den Verlust der vertrauten Umgebung zu verschmerzen. Nicht umsonst, lässt der lange Krankheitsverlauf der Klägerin darauf schließen, dass sowohl die Mobbingaktionen als auch die vermeintliche Kündigung ihr erheblich zu schaffen gemacht haben.

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Begl. und einfache Abschrift anbei

Nicole Larisch

Anlagen

K 1 - Arbeitsvertrag K 2 - Kündigungsschreiben K 3 - Zugangsnachweis der Kündigung K 4 - Krankschreibung vom 18.01.2012 K 5 - Krankschreibung vom 25.02.2012 K 6 - Umsatzliste aller Standorte K 7 - aktuelle Stellenangebote der music support group GmbH

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