Liebe Mitglieder, liebe Leserinnen und Leser, Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre. Dr. Trixie-Alexandra Bastian, Network Norme & Tributi

February 21, 2018 | Author: Lena Kappel | Category: N/A
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Vorwort

Liebe Mitglieder, liebe Leserinnen und Leser,

aktuell liegen dem italienischen Parlament zwei Gesetzesentwürfe vor, deren Umsetzung für italienische wie ausländische Unternehmen mit Interesse am italienischen Markt von großer Bedeutung sein könnten: Das Gesetzesdekret „zur Rechtssicherheit zwischen Fiskus und Steuerzahler“ sowie das Gesetzesdekret hinsichtlich „Maßnahmen zwecks Wachstums und Internationalisierung der Unternehmen“. Ersteres sieht u.a. die Einführung präventiver Verfahren zwischen Steuerbehörde und Unternehmen vor, die der Ausräumung von Rechtsunsicherheit in Anwendung der Steuergesetze allgemein sowie in spezifischen Fallgestaltungen dienen. Das zweite Dekret enthält Regelungen u.a. zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des „Internationalen Rulings“, durch die Unternehmen in grenzüberschreitenden Steuersachverhalten eine präventive Einigung mit dem Fiskus erreichen können. Hierüber berichtet die Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Rödl & Partner auf S. 15 des vorliegenden Newsletters, mit Bezug auf das Thema der Verrechnungspreise. Auf die Wichtigkeit einer präventiven Konsultation der italienischen Steuerbehörden weist auch die Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Mader Stadler Fischer auf S. 9 mit Blick auf die Bestimmung des Orts der Einkommenssteuerschuld bei temporären Betriebsstätten italienischer Unternehmen in Deutschland hin. Neuigkeiten vom italienischen Markt, die für im Außenhandel aktive deutsche Unternehmen von Interesse sind, werden auch im Rahmen unseres Italien-Workshops behandelt, welcher am 21.7. in München stattfinden wird, in Kooperation mit der IHK München sowie den Partnerkanzleien des „Netzwerks Recht & Steuern“ CBA Studio Legale e Tributario und Matera Bonaccorsi Hein. Weitere Informationen zu dieser Veranstaltung finden Sie unten auf dieser Seite sowie auf unserer Website unter www.deinternational.it. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre. Dr. Trixie-Alexandra Bastian, Network „Norme & Tributi“



DEinternational aktuell 21.07.2015 : WORKSHOP ITALIEN: AKTUELLE REFORMEN, SCHWERPUNKT ARBEITSRECHT UND HAFTUNGSRISIKEN (in deutscher Sprache)

Uhrzeit: 09:00 – 13:00 Uhr Ort: IHK für München und Oberbayern, Balanstraße 55-59, 81541 München In Zusammenarbeit mit der IHK für München und Oberbayern und den Partnerkanzleien des Netzwerks „Recht & Steuern“ CBA Studio Legale e Tributario und Studio Legale Matera Bonaccorsi Hein & Partner

Weitere Informationen: Petra Henke, Tel. +49 (0)89 5116-1456, [email protected]

DEinternational Italia Srl Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: +39 02.3980091 | Fax: +39 02.39800195 E-Mail: [email protected]

WIRTSCHAFTSSTANDORT ITALIEN

RECHT UND STEUERN FÜR UNTERNEHMEN 2. AUFLAGE 2015 LESEPROBE: LIEFERUNG, DIENSTLEISTUNGS – UND WERKLEISTUNGSERBRINGUNG IN ITALIEN Bearbeitet durch: CBA Studio Legale e Tributario

118. Können Arbeitnehmer von einem anderen Unternehmen ausgeliehen werden? Arbeitnehmer können zwischen Unternehmen grundsätzlich nur im Rahmen einer professionellen Bereitstellung von Arbeitskräften durch eine behördlich autorisierte Arbeitsagentur ausgeliehen werden (siehe hierzu auch Frage 166). Ausnahmsweise ist eine Entsendung von Arbeitskräften zwischen Unternehmen möglich, wenn ein entsprechendes Interesse des entsendenden Unternehmens besteht, die Arbeitsleistung des entsendeten Arbeitnehmers nur vorübergehend ist und das Arbeitsverhältnis zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem entsendenden Unternehmen fortbesteht, dieses insbesondere weiterhin für die Vergütung und Zahlung der Sozialabgaben sorgt.

119. Können zur Dienstleistungserbringung Subunternehmer eingesetzt werden? Ja. Der Unternehmer darf die Ausführung des Werkes oder des Dienstes an einen Subunternehmer übertragen, sofern er vom Besteller dazu ermächtigt worden ist.

Praxistipp: Um das Risiko zu minimieren, dass sich Mitarbeiter des Subunternehmens auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Auftraggeber berufen können, sollte der Subunternehmer vertraglich verpflichtet werden, die Dienstleistung mit eigenen Mitarbeitern, organisatorisch selbständig und mit eigenen Arbeitsmitteln zu erbringen und seine Mitarbeiter sollen auch faktisch nur für den Subunternehmer tätig werden.

121. Welche Beschränkungen sind beim Einsatz von Subunternehmern zu beachten? Die Auftragsvergabe an einen Subunternehmer darf nicht lediglich in einer – gesetzwidrigen – Bereitstellung von Arbeitskräften bestehen. Der Subunternehmer muss tatsächlich als ein selbstständiges Unternehmen agieren und daher Betriebsmittel in einer eigenen organisatorischen Einheit einsetzen, die Risiken tragen, die mit der Ausführung des Werkes oder des Dienstes verbunden sind und eine nachgewiesene Fachkompetenz und Professionalität innehaben. Andernfalls sind die vom Subunternehmer eingesetzten Personen berechtigt, auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten, untergeordneten Arbeitsverhältnisses mit dem Auftraggeber zu klagen.

Praxistipp: Alle Arbeitskräfte, die im Rahmen einer Auftragsvergabe für einen Subunternehmer tätig sind, sind mit einer Erkennungskarte auszustatten, die ein Foto des Arbeiternehmers trägt und die folgenden Informationen enthält: Personalien des Arbeitnehmers, Arbeitgeber, Anstellungsdatum, Genehmigung des Subunternehmervertrags. Handelt es sich beim Subunternehmer um einen Selbständigen, ist auch der Auftraggeber anzugeben.

Zu erhalten über:

DEinternational Italia S.r.l. www.deinternational.it

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Inhalt

Gesellschaftsrecht Italien: Kapitaltransaktionen in GmbHs nach der Reform zum gesetzlich vorgesehenen

Mindestkapital: Klarstellungen der Notariatskammer Mailand. . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite Deutschland: BGH erklärt Rangrücktritt - Wiederaufleben Kapitalersatz?.. . . . . . . . . . . . . . . . Seite

5 5

Mergers & Acquisitions Italien: Untersuchungsrecht des Gesellschafters zwecks Verkaufs der Deutschland: Geschäfte mit Vorständen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite

6 6

Arbeitsrecht Italien: Das Regierungsdekret zur monatlichen Auszahlung der TFR-Anteile . . . . . Seite

7

Minderheitsbeteiligung.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite

Beitrags- und Steuerproblematiken von Entsandtkräften Italien: Vergütungen für im Ausland erbrachte Arbeitsleistungen und

Berechnung des TFR.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite

7

Handels- und Handelsvertreterrecht Deutschland: Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Lieferung auf Abruf.. . . . . . . . . . Seite

8

energierecht Italien: Effizienz? Keine Sorge, die EGE (zertifizierte Experten in Energie-

management) sind da.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8

3

seite

Besteuerung der Unternehmen Italien: Wirtschaftsförderung ACE für börsennotierte Gesellschaften -

Erhöhung um 40%.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite

Deutschland: Lohnsteuer bei Bau- oder Montagebetriebsstätten.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite

9 9

corporate governance Italien: Umweltstraftaten als neue Ursprungsdelikte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 10 Kartell- und Wettbewerbsrecht Italien: Ermittlungen der italienischen Wettbewerbsbehörde (AGCM) wegen

Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Bereich des industriell hergestellten Speiseeises .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 10 patent-, marken- und urheberrecht Italien: Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken: neues Urteil

des EuGH.......... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 11

Insolvenzrecht Italien: Ausweitung des Insolvenzverfahrens: die Grenze der Befugnisse der

Geschäftsführer . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 11

umsatzsteuer und zölle Italien: Die Betriebsstätte – Dienstleistungen und passive Mehrwertsteuer-

pflicht . ............ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 12 Deutschland: Deutsche Umsatzsteuerpflicht von italienischen Bauunternehmen.. . . . . . . . . . . Seite 12

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Inhalt

Internationales Steuerrecht Italien: Die Steuerbehörde kann die für Verrechnungspreise angewandte

Methode nicht unwiderleglich ändern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 Steuerprüfungen und Steuerklageverfahren Italien: Der Steuerbescheid kann nicht vor einer Frist von 60 Tagen nach

Erstellung des Steuerprüfungsprotokolls erteilt werden.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 Öffentliche Aufträge Italien: Öffentliche Auftragsvergabe: einfacher und schneller klagen. . . . . . . . . . . . . . . Seite 14 Bau- und Immobilienrecht Italien: Gerichtsbarkeit im Falle von Schäden aus der Nichtanwendung eines

begünstigenden Verwaltungsaktes.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 14

Unternehmensstrafrecht Italien: Tatsächliche Ausübung von leitenden Funktionen im Bereich der

Sicherheit am Arbeitsplatz.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15

Verrechnungspreise Italien: Dekret zur Internationalisierung der Unternehmen: Verrechnungs-

preisthemen....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15

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Prozessrecht und Schiedsverfahren Italien: Zur Frist für den Erlass des Schiedsspruches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 16 Besteuerung von Personen Italien: Die Ersatzsteuer auf Immobilien im Ausland ("IVIE"). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 16 Finanzstrafrecht Italien: Scheinrechnungen: Nichtabzugsfähigkeit der Kosten und Straftatbestand . . . Seite 17 produkt- und produzentenhaftung Italien: Autoverkauf: Haftung der verschiedenen Subjekte und Form des

Mahnschreibens.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 17

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Gesellschaftsrecht

Italien: Kapitaltransaktionen in GmbHs nach der Reform zum gesetzlich vorgesehenen Mindestkapital: Klarstellungen der Notariatskammer Mailand   

Mit G.D. Nr. 76/2013 wurde das für GmbHs gesetzlich vorgesehene Mindestkapital auf € 1 herabgesetzt. Die Maxime Nr. 143 der Notariatskammer Mailand stellt klar, dass der in Art. 2482 (freiwillige Herabsetzung des Kapitals) und Art. 2482-ter it. BGB (Herabsetzung des Kapitals wegen Verlusten unter das gesetzliche Mindestmaß) vorgesehene Verweis auf das bisherige gesetzliche Mindestkapital von € 10.000 einzig auf der nicht erfolgten Abstimmung der Rechtsvorschriften beruht und in Einklang mit dem neuen gesetzlichen Mindestkapital von € 1 auszulegen ist. GmbHs können daher, unabhängig von ihrem ursprünglichen Kapital, folgendes beschließen: a) die Herabset- M. Tocchet zung des Kapitals zur Deckung von Verlusten auf unter € 10.000, wenn Verluste von mehr als 1/3 des Kapitals (Art. 2482-bis) oder von weniger als 1/3 vorliegen oder Verluste, durch die das Kapital unter das gesetzliche Mindestmaß sinkt (Art. 2482-ter); b) die entgeltliche oder unentgeltliche Erhöhung des Kapitals auf unter € 10.000, auch im Rahmen einer Wiederherstellung des Kapitals infolge von Verlustdeckung. Die einzige Grenze, die das aktuelle System vorsieht, besteht somit im Verbot der freiwilligen Herabsetzung des Kapitals, wenn die Summe des Kapitals und der gesetzlichen Rücklage unter € 10.000 liegt. Eine solche Transaktion stehe nämlich im Widerspruch mit der Pflicht des Art. 2463 Abs. 5 ital. ZGB, in die gesetzliche Rücklage 1/5 der Gewinne zu stellen, bis die Summe der Rücklage und des Kapitals € 10.000 erreicht.     

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Avv. Melissa Tocchet | [email protected] Dott. Roberto Gambino | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

Deutschland: BGH erklärt Rangrücktritt - Wiederaufleben Kapitalersatz?

Einen „Rangrücktritt“ erklärt typischerweise ein Gesellschafter gegenüber „seiner“ Gesellschaft, um eine Überschuldung zu vermeiden oder zu beseitigen. Bei Überschuldung ist der Geschäftsführer nämlich verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Mit Urteil vom 5.3.2015 (IX ZR 133/13) stellt der BGH nun klar, dass es sich beim Rangrücktritt um einen Vertrag handelt. Als solcher ist er der Auslegung zugänglich, ohne am „buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“ (§ 133 BGB). Da die Parteien den Zweck verfolgen, eine Überschuldung abzuwenden, kann der Vereinbarung also die Bedeutung gegeben werden, die dazu nach Vorstellung des BGH erforderlich ist. Der BGH versteht den Rangrück- A. Seitz tritt als Vertrag zugunsten Dritter, der nur mit Zustimmung aller anderen Gläubiger geändert werden könnte. Ein Rangrücktritt gilt auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (entgegen dem Wortlaut von § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung) und darf nicht befristet sein; er begründet eine Durchsetzungssperre, solange und soweit Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch nur drohen. Der BGH gibt dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht nur eine Einrede, sondern erlegt ihm darüber hinaus ein Zahlungsverbot auf. Diese Rechtsfolge erinnert an das 2008 eigentlich abgeschaffte „Kapitalersatzrecht“. Es lebt leicht modifiziert beim Rangrücktritt fort: an die Stelle des Merkmals „Krise“ tritt nun die drohende Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit. Konsequent bejahte der BGH hier F. Sali auch einen Rückforderungsanspruch. RA Alexander Seitz, LL.M. Eur | [email protected]. RA und Avv. Fabio Sali, LL.M. Eur. | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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Mergers & Acquisitions

Italien: Untersuchungsrecht des Gesellschafters zwecks Verkaufs der Minderheitsbeteiligung

Durch Urteil vom 13.03.2015 hat das LG Brescia entschieden, dass auch ein Minderheitsgesellschafter, der nicht an der Geschäftsführung einer Gesellschaft beteiligt ist, das Recht hat, von den Geschäftsführern über die geschäftliche Entwicklung informiert zu werden. Hierbei darf er sämtliche Gesellschaftsunterlagen einsehen. Durch dieses Urteil hat das Gericht dem Eilantrag eines Gesellschafters stattgegeben, durch welchen dieser im Wege des Eilverfahrens gem. Art. 700 der ital. ZPO beantragt hatte, die Gesellschaftsunterlagen zwecks Untersuchung der Tätigkeiten der Geschäftsführung einsehen zu können. Dieses Recht besteht unmittelbar gem. Art. 2476 ital. ZGB und umfasst alle W. M. Kühne Dokumente, die Buchhaltungsunterlagen sowie die Steuer- und Geschäftsunterlagen. Für den Minderheitsgesellschafter stellt sich dieses Recht als Mittel dar, um seinen vorgezogenen Ausstieg aus der Gesellschaft durchzusetzen und den übrigen Gesellschaftern hierbei seine Beteiligung anzubieten, um lange und unvorteilhafte Prüfungen des Unternehmens seitens der durch ihn beauftragen Berater zu vermeiden. Das Einsichtsrecht des Gesellschafters ist nicht an bestimmte Grenzen gebunden. Demnach kann es auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden, da anderenfalls nur der ordentliche Rechtsweg beschritten werden könnte und hierbei die Gefahr bestünde, eventuellen Unrechtmäßigkeiten der Geschäftsführung auch mittelfristig ausgesetzt zu sein.

Avv. Wolf Michael Kühne | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer seite

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Deutschland: Geschäfte mit Vorständen

Die formalen Hürden für Geschäfte einer AG mit einem ihrer Vorstandsmitglieder sind hoch. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, bestimmt das Gesetz, dass das Unternehmen bei einem solchen Geschäft nicht -wie sonst- durch den Vorstand, sondern durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Diese Regel führt in der Praxis oft zu Schwierigkeiten. Im Einzelnen gilt: Die Entscheidung ist grundsätzlich vom gesamten Gremium mit der Mehrheit der Stimmen zu fassen. Weder darf der Vorsitzende allein entscheiden, noch darf der Aufsichtsrat einzelne Mitglieder dazu ermächtigen, die Entscheidung zu treffen. Ist der Zustimmungsbeschluss gefasst, kann das Geschäft mit dem Vorstandsmitglied K. von Hase geschlossen werden. Die Abgabe der entsprechenden Willenserklärung des Unternehmens, also z.B. die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags, muss wiederum durch den Aufsichtsrat erfolgen und zwar grsd. durch alle Mitglieder. Da dies praktisch kaum umsetzbar ist, sollten bereits die Satzung oder die Geschäftsordnung vorsehen, dass die Abgabe einer solchen Erklärung durch den Vorsitzenden oder bestimmte andere Mitglieder erfolgen kann. Ob Fehler bei der Beschlussfassung oder bei der Abgabe der Erklärung durch einen nachträglichen Genehmigungsbeschluss des Aufsichtsrats rückwirkend geheilt werden können, wird von den Obergerichten unterschiedlich beurteilt. Die Richter am OLG Brandenburg haben die Frage verneint. Zu hoffen ist, dass der BGH in absehba- S. Martorana rer Zeit für Klarheit sorgen wird. RA Dr. Karl von Hase | [email protected] Avv. Sacha Martorana | sacha.martorana@ luther-lawfirm.com Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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Arbeitsrecht

Italien: Das Regierungsdekret zur monatlichen Auszahlung der TFR-Anteile

Das gesetzlich geregelte TFR steht dem Arbeitnehmer stets zusätzlich zu dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Gehalt zu und wird normalerweise bei Vertragsende fällig. Das Stabilitätsgesetz 2015 räumt dem Arbeitnehmer versuchsweise das Recht ein, die vorzeitige Auszahlung des monatlich auflaufenden TFR-Anteils zu fordern (vgl. Newsletter Mai, S. 7). Die Details sind im Umsetzungsdekret Nr. 29/2015 geregelt: Nahezu alle Arbeitnehmer, die in der privaten Wirtschaft tätig sind, können die vorzeitige Zahlung verlangen. Ausnahmen gelten insbesondere für Beschäftigte von sich in Insolvenz oder in einer Krise befindlichen Unternehmen. Macht der Arbeitnehmer von seinem Opti- S. Hein onsrecht Gebrauch, hat er formgerecht die Auszahlung der auflaufenden TFR-Anteile als integrierenden Lohnbestandteil, abgekürzt "Qu.I.R.", zu beantragen. Im Unterschied zum TFR unterliegt das Qu.I.R. nicht einem ermäßigten Steuersatz, sondern ist wie der normale Lohn zu versteuern. Eine Sozialabgabenpflicht besteht nicht (Art. 4 des Dekrets). Es ist zu erwarten, dass nur Arbeitnehmer, die dringend auf zusätzliche Geldmittel angewiesen sind, den Antrag stellen und die volle Versteuerung des Qu.I.R. in Kauf nehmen werden. Arbeitgeber mit weniger als 50 Mitarbeitern müssen dem Antrag innerhalb von drei Monaten nachkommen, diejenigen mit mehr Beschäftigten innerhalb eines Monats. Kleinunternehmen können besondere Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen. Avv. und RAin Susanne Hein | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer seite

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Beitrags- und Steuerproblematiken von Entsandtkräften

Italien: Vergütungen für im Ausland erbrachte Arbeitsleistungen und Berechnung des TFR

Die dem entsandten Arbeitnehmer für im Ausland erbrachte Arbeitsleistungen bezahlten Vergütungen gelten je nach spezifischem Fall als Lohn- oder Entschädigungszahlung. Je nach Einstufung dieser Komponenten werden diese Beträge in die TFR-Berechnungsgrundlage für den Gesamtbetrag des entsandten Arbeitnehmers mit ein- oder ausgeschlossen. Das jüngste Urteil des Kassationsgerichts Nr. 1168/15 hat zwar auf das Erfordernis einer von Fall zu Fall vorzunehmenden, eingehenden Analyse hingewiesen, aber auch interessante Ansatzpunkte für Überlegungen geliefert. Die Richter bestätigen, dass bei effektiver Entsendung mit regelmäßiger, "nicht gelegentlicher" Zahlung von Vergü- D. C. Trivi tungen, diese durch den Entsendebetrieb zusätzlich zum Lohn in die Berechnungsgrundlage für das TFR aufzunehmen sind. In dem behandelten Fall hat das Gericht bestimmt, dass die durch den Entsendebetrieb zeitlich gestaffelt und "nicht gelegentlich" bezahlten Vergütungskomponenten als Lohn und nicht als Entschädigung anzusehen und somit zwingend mit in die TFR-Berechnungsgrundlage aufzunehmen sind. In solchen Fällen ist der Entsendebetrieb also zur umfassenden Entrichtung des TFR verpflichtet, dessen Festlegung ausschließlich auf der Basis des Grundgehalts als absolut rechtswidrig anzusehen ist.

Dott. Daniele Carlo Trivi | [email protected]

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Handels- und Handelsvertreterrecht

Deutschland: Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Lie- ferung auf Abruf

Nach § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, wenn das betreffende Geschäft während des bestehenden Vertragsverhältnisses abgeschlossen wird. Der BGH hat am 22.01.2015 (Az. VII ZR 87/14 ) eine Entscheidung im Zusammenhang mit Serienbelieferungsverträgen in der Automobilindustrie getroffen. Der Handelsvertretervertrag sah vor, dass die Provision vom "Umsatz" berechnet werden sollte. Der Handelsvertreter hatte während der Vertragslaufzeit einen Rahmenvertrag zwischen einem Zulieferer und einem Automobilhersteller über eine dauerhafte Belieferung mit Serienteilen vermittelt. Die Lieferabrufe des Kunden erfolgten teilweise nach Be- R. Budde endigung des Handelsvertretervertrages. Für diese Lieferungen bestand nach Meinung des BGH kein Provisionsanspruch. Die Parteien könnten vereinbaren, für welche Geschäfte und zu welchem Zeitpunkt der Provisionanspruch entstehen solle. Als ein den Provisionsanspruch auslösendes Geschäft könne bei Rahmenlieferungsverträgen entweder die jeweilige Serienbestellung oder der durch den Abruf seitens des Kunden zu Stande kommende jeweilige Liefervertrag vereinbart werden. Die Abhängigkeit der Provision vom Umsatz im konkreten Fall bedeute, dass die den Umsatz auslösenden Geschäfte Grundlage des Provisionsanspruchs sein sollten. Da die Lieferabrufe nach Vertragsende erfolgten, bestand dafür kein Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 HGB. Dr. Robert Budde | [email protected]

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energierecht

italien: Effizienz? Keine Sorge, die EGE (zertifizierte Experten in Energiemanagement) sind da

Die Richtlinie 2012/27/EU zur Reduzierung des Primärenergieverbrauchs in der EU (bis 2020 um 20%) verlangt von den Mitgliedstaaten die Einführung von Bestimmungen zur Steigerung der Energieeffizienz. Italien hat diese mit D.Lgs. 102/14 umgesetzt, das u.a. „energielastige“ Unternehmen zwingt, bis zum 5.12.15 und dann alle vier Jahre einen „Energieaudit“ einzureichen. „Energielastig“ sind danach Unternehmen, die jährlich mehr als 2,4 Millionen kWh verbrauchen und die ein Verhältnis von Energiekosten zu Umsatz von über 3% aufweisen. Ausgeschlossen sind Unternehmen, die Managementsysteme nach ISO 14001 (Umweltmanagementnorm), 50001 (Aufbau des Energiemanagements) C. Bedogni oder EMAS (Eco Management and Audit Scheme) eingeführt haben. Die Audits müssen von Fachleuten, u.a. EGE oder Energieauditoren, durchgeführt werden. Die VO 12/5/15 hat die Zertifizierungs- und Akkreditierungsschemata für EGE anerkannt. Der Audit muss bei der Enea eingereicht werden, die eine Datenbank für die betroffenen Unternehmen erstellt und die Korrektheit der Audits überprüft. Die Auditpflicht bietet energielastigen Unternehmen Gelegenheit, ihre Herstellungsprozesse effizienter zu gestalten. Der Energieaudit muss nicht nur die Energiestruktur des Unternehmens - inkl. der Produktionslinien und allgemeinen Einrichtungen (Klimaanlage, Beleuchtung, IT) - beschreiben, sondern auch bestimmte Effizienzmaßnahmen vorsehen, die nach und nach in die Tat umgesetzt werden.    Dottore commercialista e revisore legale Carlotta Bedogni | [email protected]

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Besteuerung der Unternehmen

Italien: Wirtschaftsförderung ACE für börsennotierte Gesellschaften - Erhöhung um 40%

Die Agentur der Einnahmen hat erste Klärungen zu den mit dem sog. „Wachstumsund Wettbewerbsdekret” (D.L. 91/2014) eingeführten Neuerungen zur Wirtschaftsförderung ACE für die börsennotierten Gesellschaften geliefert. Bei der ACE-Förderung handelt es sich um Steuerbegünstigungen für die Kapitalisierung von sich durch Risikokapital finanzierende Gesellschaften, die in der Abführbarkeit vom ausgewiesenen Nettogesamtergebnis eines dem sog. Nennertrag entsprechenden Betrages des neuen in das Unternehmen ab 2011 eingebrachten Eigenkapitals bestehen. Für diese Subjekte, deren Aktien auf den von den EU- oder EWR-Mitgliedstaaten geregelten Börsen D. Prato gehandelt werden, ist eine Erhöhung von 40% der erhöhenden Änderung des Eigenkapitals vorgesehen. In subjektiver Hinsicht verweist das Rundschreiben darauf, dass der Zugriff auf die erhöhte Vergünstigung die Subjekte betrifft, für welche die Zulassung zur Kotierung und der Handel ihrer Finanzinstrumente nach dem Datum des Inkrafttretens des vorgenannten Dekretes erfolgt (d.h. 25.6.2014). Was die Bestimmung des Erhöhungsbetrages angeht, führt die Finanzbehörde aus, dass die positive Änderung des Eigenkapitals aus der mathematischen Summe der positiven (Bareinlagen und Gewinnrückstellungen in verfügbare Rücklagen) und der negativen Elemente (Vermögensausschüttungen jeder Art) besteht. Zwecks der begünstigenden Regelungen R. Pellegrini sind die positiven Änderungen des Eigenkapitals ab dem 25.6.2014 ausschlaggebend.

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​ r. Dirk Prato | [email protected] D Dott. Roberto Pellegrini | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

Deutschland: Lohnsteuer bei Bau- oder Montagebetriebsstätten

Eine Bau- oder Montagebetriebstätte entsteht in Deutschland, wenn die Bau- oder Montagetätigkeit 12 Monate übersteigt. Dies kann auch dadurch geschehen, dass eine kürzer geplante Tätigkeit in Deutschland länger dauert oder Anschlussaufträge vorhanden sind, wodurch dann erst die 12 Monate überschritten werden. Die Betriebsstätte entsteht dann rückwirkend ab Beginn der Bau- oder Montagetätigkeit in Deutschland. Eine Betriebsstätte ist auch lohnsteuerlicher Arbeitgeber. Die Lohnsteuer ist für alle ArR. Mader beitnehmer, die in Deutschland für die Betriebsstätte arbeiten, ab dem ersten Tag des Bestehens der Betriebsstätte beim in Deutschland zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine Betriebsstätte nachträglich und damit rückwirkend entsteht. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hinsichtlich der Lohnsteuer ist hierzu rechtzeitig Kontakt mit den italienischen Finanzbehörden aufzunehmen.

Dipl.-Kfm. Raimund Mader | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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recht &steuern

corporate governance

Italien: Umweltstraftaten als neue Ursprungsdelikte

Am 29. Mai 2015 ist das Gesetz Nr. 68 vom 22. Mai 2015 in Kraft getreten, welches Bestimmungen über Umweltdelikte und Änderungen für einige Ursprungsstraftaten des GvD 231/2001 enthält. Art. 1 des Gesetzes führt einen neuen Abschnitt VI-bis mit der Überschrift „Umweltdelikte“ in das Strafgesetzbuch ein: Art. 452-bis „Umweltverschmutzung“, Art. 452-quater „Umweltkatastrophe“, Art. 452-quinquies „Fahrlässige Umweltdelikte“, Art. 452-sexies „Handel mit und Preisgabe von hochradioaktivem Material“, Art. 452-septies „Verhinderung von Kontrollen“, Art. 452-terdecies „Unterlassene Sanierung“. Des Weiteren sieht das Gesetz 68/2015 schwere Fälle vor, wie Umweltverschmutzung mit R. di Vieto nicht gewollter Todesfolge oder Körperverletzung (Art. 452-ter), im Fall einer kriminellen Vereinigung (Art. 452-octies) oder im Fall der Begehung irgendeiner Straftat, um eine oder mehrere Delikte des neuen Abschnitts VI-bis, des Gesetzes 152/06 oder solche zu begehen, die Gegenstand anderer Umweltschutzbestimmungen sind. Das Gesetz 68/2015 fügt die neuen Tatbestände auch in Art. 25-undecies des GvD 231/2001 ein. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass bei diesen Straftaten gegen die Körperschaften Geldstrafen und, beschränkt auf die Delikte der Umweltverschmutzung und Umweltkatastrophe, auch Tätigkeitsverbote verhängt werden können. Mit dieser Änderung werden die schweren D. Ghedi Umweltstraftaten zu Ursprungsdelikten für Gesetzesverstöße von Unternehmen.

Avv. Roberta di Vieto | [email protected] Avv. Daniele Ghedi | [email protected]

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Kartell- und Wettbewerbsrecht

Italien: Ermittlungen der italienischen Wettbewerbsbehörde (AGCM) wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Bereich des industriell hergestellten Speiseeises  

Die AGCM hat ein Verfahren wegen Verdachts des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung gegen das in Italien im Bereich des industriell hergestellten „Impuls“-Speiseeises (d.h. Einzeldosen und sofortiger Verzehr) führende Unternehmen eröffnet. Die Ermittlungen wurden auf Anzeige eines kleineren Marktteilnehmers eingeleitet, laut dem das Unternehmen die Händler aufgefordert hätte, die Produkte des Ersteren nicht gemeinsam mit den eigenen zu verkaufen. Die AGCM hat das gesamte Vertragssystem des Unternehmens geprüft, darunter: (i) Verträge zwischen dem Unternehmen und den Alleinvertriebshändlern; (ii) Verträge zwischen Letzteren und den Verkaufsstellen; (iii) Verträge des Un- S. Gallo ternehmens mit den Direktionskunden; (iv) Verträge (Rahmenvereinbarungen) zwischen dem Unternehmen und den Fachverbänden der Verkaufsstellen (insbes. Badeanstalten). Dieses System, das sehr einschneidende Ausschließlichkeitsklauseln aufweist (tw. auch mit der Verpflichtung der Verkaufsstellen, keine Konkurrenzprodukte zu verkaufen), in Verbindung mit Nachlässen und Prämien (oft vom Erreichen von Mindestumsätzen abhängig und, was die Rahmenvereinbarungen mit den Verbänden angeht, je nach Verhalten der Mitglieder bemessen) wird gerade von der AGCM geprüft, da es geeignet sei, die Verkaufsstellen an die Produkte des Unternehmens zu binden, das bereits einen Marktanteil von ca. 50% hält, und den Zugang der Mitbewerber zum Markt zu behindern.    Avv. Simona Gallo | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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patent-, marken- und urheberrecht

Italien: Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken: neues Urteil des EuGH

Mit Urteil vom 13.05.2013 (Rs. C–516/13) hat sich der EuGH zum Begriff der "Verbreitung an die Öffentlichkeit“ gem. Art. 4 der RL 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 ausgesprochen. Die Auslegungsfrage hat der BGH im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zweier Gesellschaften italienischen Rechts über die vermeintliche Verletzung des Verbreitungsrechts der einen Gesellschaft durch die andere mittels Verkaufsangebote aufgrund einer gezielt auf Deutschland ausgerichteten Werbekampagne vorgelegt. Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob die "Verbreitung an die Öffentlichkeit" gem. Art. 4 der RL 2001/29 auch das Recht umfasst, das Werk der Öffentlichkeit anzubieten und, für diesen Fall, ob das Recht M. Dalla Costa nur Vertragsangebote oder auch Werbemaßnahmen umfasst, und wenn ja schließlich noch, ob das Urheberrecht nur dann verletzt ist, wenn es aufgrund des Angebots auch zum Erwerb des Werkes kommt. Der EuGH hat auf die Vorlagefrage geantwortet, dass Art. 4 der RL 2001/29 im Lichte des Art. 6 WIPO-Urheberrechtsvertrag sowie auf der Grundlage der bisherigen Gemeinschaftsrechtsprechung so auszulegen ist, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der A. Ferraro Union gekommen ist.

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​ vv. und RA Mattia Dalla Costa, D.E.S. en Droit Européen | A [email protected] Avv. Alessia Ferraro | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

Insolvenzrecht

Italien: Ausweitung des Insolvenzverfahrens: die Grenze der Befugnisse der Geschäftsführer

Mit Urteil vom 3. März 2015 hat sich das Landgericht Foggia mit dem Thema der Ausweitung des Insolvenzverfahrens einer S.r.l. als unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer sog. società di fatto auseinandergesetzt; es ging um die mögliche Ausweitung der ursprünglich gegenüber einer Kapitalgesellschaft (hier einer S.r.l.) ausgesprochenen Insolvenz auf die von eben derselben Kapitalgesellschaft und einem anderen de factoGesellschafter (einer natürlichen Person) gegründeten società di fatto, in Ermangelung einer vorhergehenden Genehmigung seitens der Gesellschafter der S.r.l. hinsichtlich der Beteiligung an einer Gesellschaft ohne Haftungsbeschränkung. Das Landgericht hat dar- S. Grigolli auf hingewiesen, dass die Einschränkung der Befugnis, Beteiligungen an Gesellschaften ohne Vermögenshaftungsbeschränkungen einzugehen, im Gesetz vorgesehen ist (s. Art. 2361 Abs. 2 und Art. 2479 Abs. 4 codice civile) und hat ausgeführt, dass das Verhalten eines Geschäftsführers einer S.r.l., der durch konkludente Handlungen an einer unbeschränkt haftenden Gesellschaft teilhat (Verhalten, das vom Gesetz nicht zugelassen ist, da es von einem Subjekt ohne gesetzliche Befugnisse ausgeht) in Ermangelung der o.g. vorherigen Genehmigung unwirksam ist, mit folgender Zurückweisung des Antrages auf Ausweitung der Insolvenz.

RA und Avv. Dr. Stephan Grigolli | [email protected]

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Umsatzsteuer und Zölle

Italien: Die Betriebsstätte – Dienstleistungen und passive Mehrwertsteuerpflicht

Die Betriebsstätte ist durch die doppelte (interne und externe) Grenze der passiven Mehrwertsteuerpflicht gekennzeichnet. Die interne Grenze bezieht sich auf Dienstleistungen, die von der Muttergesellschaft gegenüber der Betriebsstätte erbracht wurden bzw. umgekehrt. Diese haben in beiden Fällen für Mehrwertsteuerzwecke keine Bedeutung, da die Betriebsstätte keine unabhängige Wirtschaftstätigkeit erbringt, wie dies die Richtlinie Nr. 2006/112/EG fordert, und sie daher nicht autonom einer passiven Steuerpflicht unterstellt ist, da sie lediglich eine S. Amoroso territoriale Einrichtung des gleichen Steuersubjekts darstellt. Die externe Grenze ist auf das MwSt.-Gesetz zurückzuführen, das der Betriebsstätte nur für jene Transaktionen eine autonome Steuerpflicht zuweist, die sie erbracht oder erhalten hat; unter Berücksichtigung der oben genannten internen Grenze ist diese Steuerpflicht als auf die Beziehungen mit Dritten beschränkt zu verstehen.

Dott. Stefano Amoroso | [email protected]

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Deutschland: Deutsche Umsatzsteuerpflicht von italienischen Bauunternehmen  

Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Ort einer Bauleistung ist dort, wo das Grundstück liegt (sog. Belegenheitsprinzip). Grundsätzlich geht für Bauleistungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Sofern das italienische Bauunternehmen deutsche oder ausländische Subunternehmen für Bauleistungen an einem Bauwerk in Deutschland beauftragt, besteht eine UmsatzM. Winkler steuerregistrierungspflicht in Deutschland, da das italienische Bauunternehmen die Reverse Charge-Leistungen seines Subunternehmers in Deutschland anmelden muss. Bei Bauleistungen an Privatpersonen in Deutschland besteht in der Regel ebenfalls eine Pflicht zur Registrierung. Zusätzlich gibt es für Bauleistungen in Deutschland eine Bauabzugsteuer. Für Bauleistungen ist demnach ein Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Jedoch kann eine Befreiung vom Steuerabzug durch eine sogenannte Freistellungsbescheinigung beim zuständigen deutschen Finanzamt beantragt werden.   M. Radke

Steuerberater, FB IntStR, Matthias Winkler | [email protected] Steuerberater Marcel Radke | [email protected]

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Internationales Steuerrecht

Italien: Die Steuerbehörde kann die für Verrechnungspreise angewandte Methode nicht unwiderleglich ändern

Das Urteil der Reg. Steuerkommission der Lombardei Nr. 1670/50/2015 zum Thema Verrechnungspreise ist von besonderer Bedeutung. Die Steuerbehörde hatte zwei Punkte angefochten. Erstens: die Wahl der Berechnungsmethode, in der nicht der CUP (Preisvergleich für die Abfassung der nationalen Dokumente) angewandt wurde, sondern die TNMM Transactional Net Margin Method. Zweitens: die Entscheidung, zwei Gesellschaften mit Verlusten in die Bezugsproben einzubeziehen. Die Kommission stellt 3 Prinzipien auf: Der CUP „bleibt im Vergleich mit anderen die vorzuziehende Methode um die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gewährleisten“, sofern die Transaktionen ver- M. Rubini gleichbar sind. Die Finanzbehörde kann die Methode der Bestimmung des Verrechnungspreises nicht allein deshalb anfechten, weil bei Anwendung einer anderen Methode das Resultat anders (und zu Gunsten der Steuerbehörde) ausgefallen wäre. Wenn möglich, hat sich die Steuerbehörde an die von der Gesellschaft gewählte Methode zu halten und kann diese nur dann abstreiten, wenn objektive und berechtigte Gründe vorliegen. Zweitens: Die Angabe der Mindest- und Höchstpreise in der Dokumentation entspricht dem Gesetz, und die These der Steuerbehörde, wonach mittlere, abgewogene Preise hätten verwendet werden müssen, wird zurückgewiesen. Drittens: Die comparables mit Verlusten können nicht automatisch aus der Vergleichsprobe ausgeschlossen werden.

Dott. Marco Rubini | [email protected]

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Steuerprüfungen und Steuerklageverfahren Italien: Der Steuerbescheid kann nicht vor einer Frist von 60 Tagen nach Erstellung des Steuerprüfungsprotokolls erteilt werden 

Mit Urteil Nr. 11088 vom 28. Mai 2015 hat das Kassationsgericht bestätigt, dass der Steuerbescheid nicht ausgestellt werden kann, wenn nicht eine Frist von 60 Tagen eingehalten wurde, die dem Steuerzahler zur Einreichung seiner Bemerkungen zum Steuerprüfungsprotokoll zur Verfügung steht. Das Kassationsgericht hat daher bestätigt, dass ohne Einhaltung der o.g. in Artikel 7, L. 212/2000 vorgesehenen Frist, der Steuerbescheid als nicht ordnungsgemäß erstellt eingestuft und daher annulliert werden kann. Dies heißt implizit, dass das italienische Finanzamt verpflichtet ist, die o.g. Bemerkungen des Steuerzahlers zum Steuerprüfungsprotokoll zu untersuchen und zu widerlegen. Ansonsten M. Petrucci hätte es nämlich keinen Sinn, dem Steuerzahler eine Frist für die Einreichung seiner Bemerkungen zu setzen. Im Einzelnen hat das Kassationsgericht zudem geklärt, dass als Ausstellungsdatum des Steuerbescheides das Datum der Unterzeichnung seitens des mit ausreichenden Vollmachten ausgestatteten Finanzbeamten anzusehen ist.

Avv. und Dott. Commercialista Marco Petrucci | [email protected]

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Öffentliche Aufträge

Italien: Öffentliche Auftragsvergabe: einfacher und schneller klagen

Mit Gesetzesdekret Nr.40/2015, veröffentlicht im italienischen Gesetzblatt Nr. 128 vom 5.6.2015, hat der oberste italienische Verwaltungsgerichtshof neue Regelungen für die Einschränkung der Länge der Klageschriften und gerichtlichen Schriftstücke im öffentlichen Auftragsvergaberecht angeordnet. Das Gesetzesdekret sieht vor, dass die einleitenden Schriftstücke (wie z.B. Klageschriften und Anfechtungsklagen) nicht länger als 30 Seiten sein dürfen, und dass die weiteren Schriftstücke (Beantragung vorbeugender Maßnahmen, Repliken und weitere Schriftstücke, die nicht zwingend vorgeschrieben sind) die Länge von 10 Seiten nicht überschreiten sollen. Bei schwierigen Fallgestaltungen können A. Mari die vorgenannten Grenzen für wesentliche Schriftstücke auf bis zu 50 Seiten und für die nicht zwingend zu verfassenden Schriftstücke auf bis zu 15 Seiten erhöht werden, wenn der Richter dies vorher bewilligt. Zusammen mit den weiteren bereits in Kraft getretenen Regelungen über die Abkürzung der Verfahrensfristen zielt diese Norm darauf ab, die Dauer der Gerichtsverfahren zu verkürzen, damit für die beteiligten Unternehmen, die oftmals auch aus dem Ausland an öffentlichen Auftragsvergaben beteiligt sind, eine schnelle Lösung der Streitigkeiten gewährleistet werden kann. Die neuen Vorschriften werden für alle erstinstanzliche Klageverfahren und Berufungsverfahren im italienischen öffentlichen Auftragsvergaberecht am 5.7.2015 in Kraft treten.  Avv. Alessandra Mari | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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Bau- und Immobilienrecht

Italien: Gerichtsbarkeit im Falle von Schäden aus der Nichtanwendung eines begünstigenden Verwaltungsaktes

Mit Urteil vom 11.7.2014 hat das Regionale Verwaltungsgericht der Lombardei seine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Entschädigungsforderung des Eigentümers eines Gebäudes abgelehnt, das auf Grund einer nachträglich vom ordentlichen Gericht für unrechtmäßig erachteten Baugenehmigung errichtet und auf Gerichtsverordnung abgerissen wurde. Dem Regionalen Verwaltungsgericht zufolge beklagt die Partei, die sich auf den Entschädigungsschutz beruft, keine unrechtmäßige Machtausübung durch das Gericht, sondern ist vielmehr Inhaber des subjektiven Rechts auf Vertrauens- und Vermögensschutz. Bei Rechtssachen außerhalb der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des P. Nardini Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 der ital. Verwaltungsprozessordnung ist die ordentliche Gerichtsbarkeit im Bereich der Entschädigung gegenüber öffentlichen Verwaltungen auch vom Obersten Gerichtshof, Vereinigte Senate, Beschluss 6595/11, behauptet worden. Der Staatsrat hingegen lehnt das Entschädigungsrecht mit dem Urteil 183/14 ab, nach dem die Entschädigungsforderung wegen Annullierung einer Baugenehmigung abgewiesen werden muss, da auch bei nicht genehmigtem Verhalten der Verwaltung die Partei von an Recht auf Erhalt der genehmigenden Maßnahme hatte: Die Verwaltung hätte bei gesetzmäßigem Verhalten den Ausstellungsantrag auf die Baugenehmigung zurückweisen sollen. Avv. Paola Nardini | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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Unternehmensstrafrecht

Italien: Tatsächliche Ausübung von leitenden Funktionen im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz

Sehr oft werden, aus verschiedenen Gründen, einige leitende Unternehmensfunktionen von Personen ausgeübt, die formell anders in der Unternehmensorganisation eingestuft sind oder gar nicht zum Vorschein kommen. Im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz sieht Art. 299 des D.Lgs. Nr. 81/2008 vor, dass sich die Garantenstellung auch auf denjenigen erstreckt, der konkrete Befugnisse des Arbeitgebers oder des leitenden Personals ausübt, obwohl er nicht formell dazu beauftragt wurde. Darüber hinaus, laut einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung aus den 90ern Jahren, muss die Identifizierung der Sicherheitsverantwortlichen nicht so sehr auf der R. Bergaglio eingenommenen Position beruhen, als auf den tatsächlich ausgeübten Funktionen. Es handelt sich um einen klaren Ausdruck des Effektivitätsgrundsatzes. Dies jedoch sollte nicht zu der falschen Annahme führen, es liege eine Haftungsfreistellung desjenigen vor, der, sei es auch nur formal, eine Position innehat, die ihn verpflichtet, Schadensereignisse oder Gefahren von den Arbeitnehmern abzuwenden. In Bezug auf die strafrechtliche Haftung schließen sich die Garantenstellung des formell Beauftragten und des tatsächlichen Ausführers vielmehr nicht gegenseitig aus, sondern bestehen parallel zueinander. Avv. Raffaele Bergaglio | [email protected] www.dellasala.it

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Verrechnungspreise

Italien: Dekret zur Internationalisierung der Unternehmen: Verrechnungspreisthemen

Das Dekret zur Internationalisierung der Unternehmen (zur Zeit der Erstellung dieses Artikels noch in der Entwurfsfassung) spricht in seinen 16 unterschiedlichen Artikeln auch verrechnungspreisrelevante Thematiken an. So befasst sich Artikel 1 mit verbindlichen Auskünften für Verrechnungspreise seitens des Finanzamtes (auch "Rulings"). Durch den Artikel 1 wird u.a. der Anwendungsbereich der Rulings erweitert (u.a. Verrechnungspreise, Feststellung Vorliegen einer st. Betriebsstätte, Bestimmung Bemessungsgrundlage st. Betriebsstätte, Verlagerung Firmensitz, weitere Transaktionen: Zinsen, Dividenden, Lizenzzahlungen). Von besonderer Wichtigkeit ist u. E. auch, dass die Gültigkeitsdauer G. Guarnerio des Rulings grundsätzlich auch auf die Jahre ab Antragstellung ausgeweitet werden soll (d.h. nicht nur mehr ab dem Jahr der Einigung). Interessant ist ebenfalls, dass sich der Fremdvergleichsgrundsatz nun auch auf dem Gebiet der "Black List-Länder" breitmacht. So sieht die neue Regelung in Artikel 5 vor, dass die Abzugsfähigkeit immer und vollständig gegeben ist, falls die Transaktion ausgeführt wurde und dem Fremdvergleich standhält (d.h. es ist kein Tätigkeitsnachweis der liefernden Gesellschaft mehr notwendig). Verrechnungspreisrelevant ist auch der Artikel 7, durch welcher die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für steuerliche Betriebsstätten dem Ansatz auf OECD-Ebene H. Röll angeglichen werden soll (d.h. Einführung des "Functionally Separate Entity Approach"). Dottore Commercialista, Dott. Giampiero Guarnerio | [email protected] Transfer Pricing Specialist, Dott. Hans Röll | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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Prozessrecht und Schiedsverfahren

Italien: Zur Frist für den Erlass des Schiedsspruches

Nach Art. 820 der italienischen Zivilprozessordnung (c.p.c.) können die Parteien eines Schiedsverfahrens in der Schiedsvereinbarung oder während des Verfahrens eine Frist für die Verkündung des Schiedsspruches festlegen. Ist keine Frist für die schiedsrichterliche Entscheidung gesetzt, so hat der Schiedsrichter innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 250 Tagen ab Annahme seiner Bestellung den Schiedsspruch zu erlassen. Versäumt es das Schiedsgericht innerhalb der von den Parteien festgelegten Frist den Schiedsspruch zu fällen, so ist der Schiedsspruch als nichtig zu betrachten, soweit eine Partei vor der Entscheidung des Schiedsrichters den anderen Parteien und R. Rudek dem Schiedsrichter anzeigt, dass sie die Verwirkung der Bestellung des Schiedsrichters geltend machen will (vgl. Art. 821 c.p.c.). Hierzu sei bemerkt, dass die Parteien zwar berechtigt sind, die für die Verkündung des Schiedsspruches gesetzte Frist zu verlängern; eine Vereinbarung, die es dem Schiedsrichter ermöglicht, seine Entscheidung sine die auszusprechen, ist jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Kassationshof 744/2015) unwirksam.  

RA Avv. Robert Rudek | [email protected]

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Besteuerung von Personen

Italien: Die Ersatzsteuer auf Immobilien im Ausland ("IVIE")

Die in Italien steuerlich ansässigen natürlichen Personen, welche Eigentümer oder Inhaber von Realrechten auf Immobilien im Ausland sind, sind verpflichtet, die Ersatzsteuer auf Immobilien im Ausland ("IVIE") zu zahlen. Die Steuerbemessungsgrundlage für die Immobilien, die sich im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") befinden, ist der Katasterwert, welcher im jeweiligen Land für die Ermittlung der Einkommens- oder Vermögenssteuer herangezogen wird; liegt kein Katasterwert vor, dann wird der Anschaffungswert aus dem Kaufvertrag herangezogen oder, in dessen Ermangelung, der Marktwert in dem Land, wo sich die Immobilie befindet. Für die anderen Staaten wird als A. Hilpold Steuerbemessungsgrundlage der Anschaffungswert aus dem Kaufvertrag herangezogen oder, in dessen Ermangelung, der Marktwert in dem Land, wo sich die Immobilie befindet. Der ordentliche Steuersatz beträgt 0,76% und wird im Verhältnis zum Besitzanteil und zum Besitzzeitraum berechnet; die Steuer muss nicht eingezahlt werden, wenn der insgesamt geschuldete Betrag der Steuer nicht mehr als Euro 200,00 beträgt. Für die als Erstwohnung eingestuften Immobilien beträgt der Steuersatz 0,4%; zudem steht ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von Euro 200,00 zu, welcher im Verhältnis zum Zeitraum, in welchem die Immobilie als Erstwohnung eingestuft ist, berücksichtigt werden kann. H. Hilpold Auf die geschuldete Steuer kann eine eventuell im Ausland eingezahlte Vermögenssteuer angerechnet werden.

Dott. Armin Hilpold | [email protected] Dott. Hannes Hilpold | [email protected]

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Finanzstrafrecht

Italien: Scheinrechnungen: Nichtabzugsfähigkeit der Kosten und Straftatbestand

Mit Urteil Nr. 22108/2015 hat das Kassationsgericht einige Grundsätze in Sachen Scheinrechnungen festgelegt. So kann der Geschäftsführer nicht nur mit dem – auch alleinigen – Kapitaleigner gleichgesetzt werden, sondern es muss eine nennenswerte, nicht nur gelegentliche Verwaltungstätigkeit vorliegen. Zudem hat das Gericht erklärt, dass die Nichtabzugsfähigkeit der Kosten nicht nur auf ihrer Verwendung zur Finanzierung von als vorsätzliche Rechtsverstöße zu betrachtenden Geschäften beruht, sondern auch auf ihrem Zusammenhang mit kriminellen Handlungen genereller Art, an denen das Unternehmen teilhat und für die es die zum Schein in Rechnung gestellten Kosten getragen F. Cagnola hat. Schließlich hat das Gericht präzisiert, dass die Straftat der betrügerischen Erklärung durch Rechnungen für vorgetäuschte Geschäfte (Art. 2 Legislativdekret 74/00) sowohl bei objektiver Nichtexistenz des Geschäftsvorfalls als auch bei „relativer Nichtexistenz“ und bei Fakturierung höherwertigerer als der erbrachten Leistungen besteht. Sie besteht dagegen nicht bei Inkongruenz des tatsächlichen und bezahlten Geschäfts, da jede Abweichung zwischen einem konkreten Geschäftsvorfall und seinem schriftlichen Beleg Gegenstand des strafrechtlichen Schutzes ist.

Avv. Fabio Cagnola | [email protected]

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Produkt- und Produzentenhaftung

Italien: Autoverkauf: Haftung der verschiedenen Subjekte und Form des Mahnschreibens

Das Landgericht Genua hat einige interessante Äußerungen über die Natur der Haftung der im Autoverkauf involvierten Subjekte, und über die Form des jeweiligen Mahnschreibens, getätigt. Die Klägerin hatte angegeben, von einem lokalen Autohändler ein Auto einer EU-Marke gekauft zu haben, dessen Airbags sich aufgrund einer Funktionsstörung aktiviert und damit einen Unfall versursacht hatten, infolge dessen sie sowohl Sach- als auch Körperschäden erlitt. Deswegen hatte sie sowohl dem Autoverkäufer als auch dem italienischen Repräsentanten der Marke den Streit verkündet und Schadenersatz eingeklagt. Das Gericht stellte klar, dass die Klage gegen den ital. Repräsentanten der Marke M. Figini außervertraglicher Natur sei, da der Kläger im Fall von s.g. Kettenverkäufen nur gegen den effektiven Verkäufer Schadenersatz aufgrund einer vertraglichen Haftung einklagen kann. Das Gericht wies aber die Klage ab, weil der nationale Repräsentant der Automarke nicht als Hersteller i.S.d. EU- und ital. Rechts betrachtet werden kann. Mit Bezug auf das gegen den Autoverkäufer angestrebte Verfahren vertrat das Gericht den Standpunkt, dass das dem Verkäufer nur zur Kenntnisnahme geschickte und an den Autohersteller adressierte Mahnschreiben nicht als rechtlich wirksame Schadenersatzforderung gilt, da der Verkäufer legitim annehmen kann, nicht effektiver Empfänger des Schreibens zu sein, und somit die Notwendigkeit, sich auf ein Verfahren vorzubereiten, durchaus nicht wahrnehmen kann.

STUDIO LEGALE AGNOLI e GIUGGIOLI

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Dott. Matteo Figini | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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DEinternational Italia S.r.l. ist die Dienstleistungsgesellschaft der Deutsch–Italienischen Handelskammer (AHK Italien) Via Gustavo Fara 26 | I-20124 Milano P.IVA/C.F. 05931290968 Tel. +39 02 3980091 | Fax +39 02 39800195 E-Mail: [email protected] Inhalt | Links: DEinternational Italia S.r.l. hat die Informationen aufgrund zugänglicher Quellen sorgfältig zusammengestellt. Alle Angaben erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für den Inhalt der Beiträge und/oder der Webseiten, die mit den Links verbunden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Zusendung der Informationen | Privacy: Informationen gemäß Art. 13 D.Lgs. Nr. 196/2003: Die Daten und Beiträge, die in diesem Dokument aufgeführt sind, haben ausschließlich den Zweck, den Adressaten zu informieren. Die Daten werden elektronisch und fakultativ behandelt. Falls der Adressat das Zusenden des Newsletters nicht erwünscht, so bitten wir, dies der DEinternational Italia S.r.l. mitzuteilen.

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