Regelung des Hedge Accounting

January 17, 2018 | Author: Heini Kolbe | Category: N/A
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RECHNUNGSWESEN Conrad Meyer, Philipp Schill

Regelung des Hedge Accounting Eine vergleichende Analyse von FER und IAS

Auf internationaler Ebene wird das Hedge Accounting ab 1. Januar 2001 durch IAS 39 erstmals umfassend geregelt. In der Schweiz besteht dagegen mit FER 10 seit einigen Jahren ein Gesamtkonzept zu dieser Thematik. Es stellt sich die Frage, ob die älteren Bestimmungen der FER mit den neuen IAS-Regelungen kompatibel sind oder ob allenfalls Anpassungen erforderlich wären. Erfreulicherweise kann aufgrund der folgenden Analyse festgehalten werden, dass sich das in FER 10 etablierte Hedge Accounting-Konzept trotz der knappen Regelungsdichte erstaunlich gut bewährt und auch in Zukunft weiter anwendbar ist. Einige klärende Ergänzungen zu FER 10 würden allerdings die Umsetzung des Konzepts in der Praxis erleichtern [1].

1. Einleitung Im letzten Jahrzehnt fand bei vielen Unternehmen ein verstärkter Einsatz derivativer Finanzinstrumente statt. Dies führte zu einer Erweiterung des Volumens von Ausserbilanztransaktionen, wodurch die Bilanz im engeren Sinne an Aussagekraft verlor. Dieser Problematik nahm sich die schweizerische Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (FER) schon früh an, indem sie die Empfehlung Nr. 10 zur Bewertung und zum Ausweis von Ausserbilanzgeschäften 1995 veröffentlichte [2]. Das Ziel dieser Empfehlung besteht darin, den Rechnungslegungsadressaten einen verbesserten Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu gewähren. FER 10 ist zur Erreichung der FERKonformität seit 1998 auf den Jahresabschluss anzuwenden [3]. Mit der ReDer Schweizer Treuhänder 9/00

gelung betrat die FER Neuland, denn andere Standardsetter hatten zu die-

Conrad Meyer, Dr. oec. publ., Professor und Ordinarius für Betriebswirtschaftslehre, Direktor des Instituts für Rechnungswesen und Controlling der Universität Zürich, Zürich

sem Zeitpunkt noch keine umfassenden Regeln zu Ausserbilanztransaktionen veröffentlicht. FER 10 war damit z.B. den IAS weit voraus. Es stellte sich deshalb bereits bei der Erarbeitung des Regelwerks [4] die Frage, ob FER 10 bei allfälligen Abweichungen zu zukünftigen Regelungen der IAS oder der US GAAP bald einmal angepasst werden müsste [5]. In der Zwischenzeit hat das IASC den neuen Standard 39 [6] zu «Financial Instruments: Recognition and Measurement» (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) publiziert und für Abschlüsse, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2001 beginnt, verbindlich erklärt. [7] Die Frage, ob FER 10 allenfalls zu überarbeiten sei, wird im Rahmen dieser Ausführungen spezifisch für das Hedge Accounting abgeklärt. Diese Thematik wird einerseits explizit in FER 10/7 geregelt und in FER 10/23 bis FER 10/25 erläutert. Andererseits beschäftigt sich IAS 39 in den Paragraphen 121 bis 165 auf über zehn Seiten vertieft mit den Problemstellungen des Hedge Accounting. Bereits aufgrund dieses Regelungsumfangs muss gefragt werden, ob die FER die in ihren Zielsetzungen postulierte Gleichwertigkeit mit internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen in diesem Bereich heute noch erreichen kann [8]. Weiter stellt sich das Problem, ob ein FER-Abschluss mit einem Abschluss, der gemäss IAS 39 erstellt wird, im Bereich des Hedge Accounting vergleichbar ist. Und schliesslich geht es um die Frage, ob ein Unternehmen, das ab 2001 IAS 39 anwenden wird, bezüglich Hedge Accounting FER-kompatibel bleibt. In den Ausführungen werden zunächst die Bestimmungen der FER 10 zum Hedge Accounting erläutert. Anschliessend folgt die Vorstellung der relevanten Paragraphen des IAS 39. Dabei sind die IAS-Bestimmungen in 927

RECHNUNGSWESEN Conrad Meyer, Philipp Schill, Regelung des Hedge Accounting

allgemeine Grundsätze und spezifische Regeln für die drei in IAS 39 vorgesehenen Hedge-Arten gegliedert (vgl. Abbildung 1). Die einzelnen Regeln werden fortlaufend mit den Empfehlungen bzw. Erläuterungen der FER 10 verglichen und insbesondere bezüglich allfälliger Abweichungen untersucht. Schliesslich werden die gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf die eingangs gestellten Fragen gewürdigt.

Abbildung 1

Konzept des IAS 39 zum Hedge Accounting Allgemeine Grundsätze (gelten unabhängig der Hedge-Art)

• Sicherungsinstrumente IAS 39.122-39.126 • Gesicherte Grundgeschäfte IAS 39.127-39.135 • Bilanzierung von Sicherungsgeschäften IAS 39.136-39.145 • Beurteilung der Wirksamkeit eines Sicherungsgeschäfts IAS 39.146-39.152 • Sicherungsgeschäfte, die nicht die besonderen Kriterien für eine Bilanzierung als Sicherungsgeschäft erfüllen IAS 39.165

Spezifische Regeln (gelten jeweils nur für eine Hedge-Art)

• Fair Value Hedge IAS 39.153-39.157 • Cash Flow Hedge IAS 39.158-39.163 • Hedge of a Net Investment in a Foreign Entity IAS 39.164

Offenlegung [9] (gilt unabhängig der Hedge-Art)

• Disclosure IAS 39.169

2. Bestimmungen der FER 10 FER 10 nennt die Absicherung, den Handel und andere Motive (z. B. Anlagezwecke) als mögliche Gründe für den Besitz eines derivativen Finanzinstruments. Die nachfolgende Diskussion beschränkt sich aufgrund der vorliegenden Problemstellung auf das Motiv der Absicherung. FER 10/23 verlangt für das Vorliegen einer solchen Absicherung, dass der Einsatz eines derivativen Instruments zur Reduktion oder Schliessung einer offenen Risikoposition aus Marktpreisschwankungen beiträgt [10]. Diese Bedingung gilt somit sinngemäss für das ganze Hedge Accounting. Die dafür spezifisch aufgestellten Regeln finden sich in drei weiteren Artikeln der FER 10 (vgl. Abbildung 2). Die Idee des Hedge Accounting liegt in der gemeinsamen Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäft, da sich die beiden Geschäfte aufgrund der bewusst gegenläufig eingegangenen Risiken in ihren Wirkungen kompensieren. Dabei müssen Gewinne und Verluste aus dem Grund- und Sicherungsgeschäft symmetrisch behandelt werden. Erst ein auf Symmetrie und Bewertungseinheit aufbauendes Konzept zum Hedge Accounting garantiert die gleichzeitige Berücksichtigung der Wertänderungen der beiden verbundenen Geschäfte [11].

• Wird dagegen das Niederstwertprinzip angewendet oder der Erfolg aus dem Grundgeschäft erst in einer späteren Periode wirksam, kann das Sicherungsgeschäft analog bewertet werden. Dieser Ansatz entspricht eindeutig dem Hybrid Approach, bei dem entweder alle Wertgewinne und -verluste des

FER 10/7 erlaubt in diesem Zusammenhang für einen Hedge die Anwendung der gleichen Bewertungsgrundsätze, wie sie beim abgesicherten Grundgeschäft gebraucht werden. Diesen Mechanismus erläutert FER 10/24: • Gilt für das Grundgeschäft der Marktwert, sind auch für das Sicherungsgeschäft Marktwerte anzuwenden. 928

Sicherungsgeschäfts je nach Bewertung des Grundgeschäfts sofort erfolgswirksam erfasst (Mark-to-Market Hedge Accounting) oder aber abgegrenzt werden (Deferral Hedge Accounting)[12]. FER 10/25 lässt für das Hedge Accounting ausdrücklich auch die Absicherung zukünftiger Cash Flows und struktureller Exposures (Anticipatory Hedges) zu. Allerdings wird bei dieser Art von Absicherungen für das Hedge Accounting verlangt, dass die zukünftigen Cash Flows oder Exposures mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Absicherungen von zukünftigen, strukturellen Exposures gehören eindeutig zur Kategorie der strategischen Hedges – ein Anwendungsbereich des Hedge Accounting, welcher in der Literatur umstritten ist [13].

3. Vergleich IAS / FER

Philipp Schill, lic. oec. publ., Assistent am Institut für Rechnungswesen und Controlling der Universität Zürich, Zürich

Untersucht wird im folgenden, ob eine Anwendung der oben erwähnten Regeln der FER den Anforderungen gemäss IAS entspricht. Dazu werden die entscheidenden Paragraphen von IAS 39 in vier Unterkapitel geglieDer Schweizer Treuhänder 9/00

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Abbildung 2

Bestimmungen der FER 10 zum Hedge Accounting FER 10 /7 Wird das Geschäft zu Absicherungszwecken getätigt, können anstelle der Bewertung zu Marktwerten die gleichen Bewertungsgrundsätze gewählt werden wie beim abgesicherten Grundgeschäft. FER 10 /23 Grundsätzlich können drei Motive unterschieden werden: • Absicherung (Hedging, d.h. Reduzierung oder Schliessung einer offenen Risikoposition aus Marktpreisschwankungen) • Handel (professionelles Eingehen einer Risikoposition zur Ausnützung von Marktpreisschwankungen) • Andere Motive (z.B. Eingehen von Risikopositionen zu Anlagezwecken). FER 10 /24 Wird das Grundgeschäft zu Marktwerten bewertet, ist auch das Absicherungsgeschäft zu Marktwerten zu bewerten. Das Absicherungsgeschäft kann gleich wie das Grundgeschäft bewertet werden, wenn beim Grundgeschäft das Niederstwertprinzip angewendet oder der Erfolg in späteren Perioden berücksichtigt wird. (...) FER 10 /25 Zu Grundgeschäften, die abgesichert werden können, gehören auch zukünftige Cash Flows oder zukünftige strukturelle Exposures (Anticipatory Hedges), die sich bilanziell noch nicht auswirken. Ein Beispiel zukünftiger Mittelzuflüsse ist die Absicherung zukünftiger, bekannter Ausschüttungen von Tochtergesellschaften in fremden Währungen. Ein Beispiel von zukünftigen strukturellen Exposures ist die Absicherung künftiger Gewinne in fremden Währungen von Vertriebsgesellschaften. In diesen Fällen hat die Absicherung bis zur Verbuchung des Gewinnes bei der Muttergesellschaft keine Auswirkung auf die Erfolgsrechnung. Voraussetzung für die Behandlung der Transaktionen als Geschäft zu Absicherungszwecken ist, dass die zukünftigen Cash Flows bzw. Exposures mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten.

dert, ausgewählten Kriterien zugeordnet (Spalte 1) und kurz beschrieben (Spalte 2). Anhand dieser Kriterien werden sodann die Bestimmungen der IAS mit den Regeln der FER 10 verglichen (Spalte 3).

Symmetrie und Bewertungseinheit. Dennoch ist eine Regelung zur Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus Geschäften zur Absicherung der zu Anschaffungskosten bewerteten Grundgeschäfte (z. B. nichtfinanzielle

grenzung von Hedge- und Spekulationsgeschäften. Dazu gehören die Voraussetzungen für das Hedge Accounting (Dokumentation, Kongruenz, Wirksamkeit, fortlaufende Beurteilung) und die exakte Bestimmung möglicher Sicherungsinstrumente und absicherbarer Grundgeschäfte. Ein Vergleich zu den FER findet sich in Abbildung 3. Beim Vergleich der allgemeinen Grundsätze der IAS 39 zum Hedge Accounting gemäss FER 10 fallen folgende Punkte auf: • Die symmetrische Erfassung der gegenläufigen Ergebnisse von Grundund Sicherungsgeschäft bilden in beiden Regelwerken den Grundsatz des Hedge Accounting (Kriterium 1). • Die IAS enthalten strenge Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Hedge Accounting. Im Gegensatz dazu verlangen die FER lediglich das Motiv der Absicherung und ergänzen dieses Kriterium um das Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit für zukünftige Cash Flows und strukturelle Exposures. Eine Präzisierung der hohen Wahrscheinlichkeit fehlt allerdings, womit die Abgrenzung zur Ermessensfrage wird. Ebenso wird keine formale Dokumentation der Sicherungsgeschäfte verlangt (Kriterien 2–4). • Eine Definition von Sicherungsgeschäften und absicherbaren Grundgeschäften fehlt in FER 10 ganz. Die Erläuterung, dass auch strukturelle Exposures abgesichert werden können, lässt jedoch auf eine weite Anwendbarkeit der FER-Regeln schliessen. Die IAS schränken dagegen

3.1 Allgemeine Grundsätze Das Ziel von IAS 39 ist unter anderem, den in der Rechnungslegung verschiedener Länder vorhandenen Interpretationsspielraum zu eliminieren und damit zu einem international einheitlichen Hedge Accounting beizutragen. Dies wird erreicht, indem IAS 39 eine Bewertung aller finanziellen Instrumente zum Marktwert anstrebt. Trifft dieses Bewertungskonzept für Grundund Sicherungsgeschäft zu, erübrigt sich de facto eine spezifische Behandlung des Hedge Accounting, denn es ergibt sich zwangsweise die geforderte Der Schweizer Treuhänder 9/00

«Die Idee des Hedge Accounting liegt in der gemeinsamen Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäft.»

Instrumente) und der zukünftigen Transaktionen notwendig [14]. Um ein willkürfreies Hedge Accounting verwirklichen zu können, enthält IAS 39 objektive Kriterien zur Ab-

mögliche Grund- und Sicherungsgeschäfte durch klare Abgrenzungen stark ein – das weitreichende Hedge Accounting wird dadurch auf einen nachvollziehbaren Kernbereich reduziert (Kriterien 5–6). 929

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Abbildung 3

Analyse der allgemeinen Grundsätze Kriterium

Bestimmungen der IAS

Bestimmungen der FER

1. Grundsatz IAS 39.136

Symmetrische Erfassung der gegenläufigen Auswirkungen der Wertänderungen eines Sicherungsinstruments und des mit ihm verbundenen Grundgeschäfts in der Erfolgsrechnung.

Grundsatz analog (FER 10/7).

2. Voraussetzungen für Hedge Accounting IAS 39.142

• Formale Dokumentation • Absicherung der dem abgesicherten Risiko zuzurechnenden Änderungen des Fair Value oder des Cash Flow wird erwartungsgemäss als hoch wirksam eingestuft. • Wirksamkeit eines Sicherungsgeschäfts muss verlässlich bestimmbar sein. • Sicherungsgeschäft wird fortlaufend beurteilt und stets als hoch wirksam eingestuft.

FER 10/7 verlangt lediglich einen «Absicherungszweck». Dies bedeutet nach FER 10/23 eine Reduktion oder Schliessung einer offenen Risikoposition aus Marktpreisschwankungen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit wird nur für Hedges auf zukünftigen Cash Flows und strukturellen Exposures gefordert (FER 10/25).

3. Formale Dokumentation IAS 39.142 (a)

Dokumentation der Absicherungsbeziehung wie auch der Risikomanagementziele und -strategien. Insbesondere Nennung von: • Sicherungsinstrument • Damit verbundenes Grundgeschäft bzw. Transaktion • Art des abzusichernden Risikos • Art, wie die Wirksamkeit des Sicherungsinstruments bestimmt wird.

Keine spezifischen Erfordernisse.

4. Beurteilung der Wirksamkeit eines Sicherungsgeschäfts IAS 39.146 - 39.152

Hoch wirksam, wenn man davon ausgehen kann, dass über die gesamte Laufzeit die Änderungen des Fair Value des Grundgeschäfts oder des Cash Flow durch die Absicherung kompensiert werden. Die tatsächlichen Ergebnisse müssen in einer Bandbreite von 80 bis 125 Prozent liegen. Eine spezifische Methode zur Beurteilung der Wirksamkeit wird nicht vorgeschrieben.

Lediglich für Hedges zu Cash Flows und strukturellen Exposures verlangt, jedoch keine Angabe einer Bandbreite (FER 10/25).

5. Sicherungsinstrumente IAS 39.122 - 39.126

• Derivative Instrumente mit der Ausnahme von geschriebenen Optionen • Geschriebene Optionen nur zur Absicherung erworbener Optionen • Nichtderivative Instrumente nur zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken • Instrumente mit Eigenkapital des eigenen Unternehmens als Underlying sind keine Sicherungsinstrumente.

Keine explizite Erwähnung.

6. Absicherbare Grundgeschäfte IAS 39.127 - 39.135

• Bilanzwirksame Vermögenswerte • Bilanzwirksame Verbindlichkeiten • Bilanzunwirksame feste Verpflichtungen • Vorgesehene, zukünftige Transaktionen • Gruppe aus einzelnen, oben erwähnten Grundgeschäften mit gleichartigem Risikoprofil.

Lediglich «Grundgeschäfte» genannt, welche um Cash Flows und strukturelle Exposures ergänzt werden (FER 10/7 und 10/25).

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Der Schweizer Treuhänder 9/00

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IAS 39 erfüllt damit die allseits geforderten Postulate, dass die Absicherungsabsicht ausreichend dokumentiert sein muss und ein eindeutiger Nachweis der kausalen Risikoreduktionswirkung auf das Grundgeschäft vom Zeitpunkt des Abschlusses der Absicherungstransaktion über die gesamte Laufzeit erbracht wird [15]. Dies ist notwendig, um zu verhindern, dass der Bilanzierende willkürlich spekulative Derivativgeschäfte als Hedges deklarieren kann. Die Lücken aufgrund der ungenügenden FER-Anforderungen sind erkannt: Beispielsweise nennt das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung drei kumulativ zu erfüllende Bedingungen, damit das Hedge Accounting angewendet werden kann [16]: • Die Grund- und Sicherungsgeschäfte werden beim Eingehen des Hedge eindeutig als solche gekennzeichnet. • Eine Absicherungstransaktion muss die offene Risikoposition mit hoher Wahrscheinlichkeit reduzieren oder schliessen. • Die Korrelation der Hedge-Konstruktion muss dauernd überwacht werden (kein «hedge and forget»).

3.2 Fair Value Hedge Beim Fair Value Hedge handelt es sich um die Absicherung des Wertänderungsrisikos einer bestehenden Aktivoder Fremdkapitalposition (bzw. eines genau bezeichneten Teils davon). Das Risiko, dass sich der Wert einer Position verändert, wird durch bestimmte Einflussfaktoren (Gefahren) verursacht. Ein Beispiel dazu ist das Aktienkursrisiko, das den Wert der Wertschriften beeinflusst. Ein solches Risiko wiederum wirkt sich auf das ausgewiesene Ergebnis aus. Die IAS-Regeln zu dieser Hedge-Art werden in Abbildung 4 dargestellt und mit den Empfehlungen bzw. Erläuterungen der FER verglichen. Beim Vergleich der Bestimmungen zum Fair Value Hedge resultieren folgende Ergebnisse: • Wenn auch eine Definition des Fair Value Hedge in den FER fehlt, fällt diese Absicherung sicherlich unter Der Schweizer Treuhänder 9/00

die Reduktion bzw. Schliessung offener Risikopositionen aus Marktpreisschwankungen, womit das Hedge Accounting auf diese Hedge-Art anwendbar ist (Kriterium 7). • Die FER folgen dem Hybrid Approach, wobei sich die Bewertung des Sicherungsgeschäfts nach der Behandlung des Grundgeschäfts richtet. Dagegen gilt bei den IAS im Bereich des Fair Value Hedge das Mark-to-Market Hedge Accounting: Beide Geschäfte werden stets zu Marktwerten bewertet. Die Erfolge aus den Transaktionen werden in der Erfolgsrechnung laufend oder zumindest bei der Erstellung des Jahresabschlusses erfasst. Da die FER und die IAS zwei verschiedenen Ansätzen folgen, ergeben sich bei der Behandlung von Grundgeschäften, die einzeln zum Niederstwert bewertet würden oder deren Erfolg erst in späteren Jahren berücksichtigt würde, auf den ersten Blick Differenzen. Effektiv haben diese zwei Methoden aber keinen Einfluss auf das Ergebnis, da bei den IAS der Erfolgsausgleich sofort, bei den FER erst in der Zukunft, aber dennoch symmetrisch vorgenommen wird. Dies gilt erst recht, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Erfolg aus beiden Transaktionen jeweils netto in der Position des Grundgeschäfts ausgewiesen wird. Dementsprechend können beide Methoden in ihrer Wirkungsweise als gleichwertig beurteilt werden (Kriterien 8–9). • Eine leicht abweichende Behandlungsweise ist bei einem Hedge mit einigen Ineffizienzen, das heisst bei nicht vollständig abgesicherten Teilen des Grundgeschäfts (Under-Hedge) bzw. überschiessenden Anteilen des Sicherungsgeschäfts (Over-Hedge) auszumachen. Die IAS folgen in diesem Fall dem Prinzip der erfolgswirksamen Marktbewertung finanzieller Instrumente. Dies gilt nach FER 10/6 nur für derivative Finanzinstrumente. Bei Beachtung des Vorsichts- und Imparitätsprinzips ist in den anderen Fällen darauf zu schliessen, dass ein allfälliger Gewinnüberhang nicht

vereinnahmt werden darf, während Verluste sofort erfolgswirksam verbucht werden müssen. In den Fällen des Under- bzw. OverHedge kann es sich gemäss FER 10 nicht mehr um einen Hedge handeln, da klar keine Reduktion oder Schliessung einer offenen Risikoposition auszumachen ist. Somit gilt auch bei den FER, dass das Hedge Accounting nicht angewendet werden kann und für diese Ineffizienzen wieder auf die ansonsten geltenden Bilanzierungsgrundsätze zurückgegriffen werden muss. Insofern ist in diesem Punkt keine Abweichung zwischen den FER und den IAS auszumachen (Kriterium 10). • Die Frage der Behandlung von Grund- und Sicherungsgeschäften bei Beendigung des Hedge wird weder von den IAS noch von den FER ausführlich geregelt. Die IAS verlangen in diesem Fall die sofortige Beendigung des Hedge Accounting – die FER gehen implizit davon aus. Dabei muss für die Behandlung von Grund- und Sicherungsgeschäft wieder auf eine getrennte Bewertung und Erfolgserfassung umgestellt werden. Die IAS widmen sich speziell der Frage, was mit Wertänderungen vormals gesicherter, zinstragender Finanzinstrumente geschehen soll, die aufgrund des Hedge Accounting bis zum Wegfall des Sicherungsinstruments entstanden sind. Es handelt sich um eine Problematik, die bei dem von den FER verfolgten Hybrid Approach gar nicht erst entstehen kann (Kriterium 11). Zusammenfassend kann für den Fair Value Hedge festgehalten werden, dass die Bestimmungen der FER auf den ersten Blick abweichende Ergebnisse erwarten lassen. Dies begründet sich einerseits mit den abweichenden Hedge Accounting-Methoden. Andererseits lassen die kurzgefassten Erläuterungen der FER Regelungslücken vermuten. Bei vertiefter Analyse fällt jedoch auf, dass die FER bei dieser Hedge-Art eine weitgehend deckungsgleiche Regelung vorweisen. Die dennoch vorhandenen, konzeptionellen Differenzen wirken sich nicht auf das Ergebnis des Hedge Accounting aus. 931

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3.3 Cash Flow Hedge Im Gegensatz zur letzten Hedge-Art handelt es sich beim Cash Flow Hedge nicht um die Schliessung bzw. Reduk-

tion eines Wertänderungsrisikos auf einer bestehenden Aktiv- oder Fremdkapitalposition, sondern um die Absicherung eines zukünftigen Geldflusses. Für solche Cash Flows gibt es zwei ver-

schiedene Ursachen: Zum einen können sie von einer vorgesehenen Transaktion (z. B. von einem erwarteten Kauf oder Verkauf) herrühren, zum andern können sie von erfassten Ver-

Abbildung 4

Analyse zum Fair Value Hedge Kriterium

Bestimmungen der IAS

Bestimmungen der FER

7. Definition IAS 39.137 (a)

Absicherung des Risikos einer Wertänderung eines erfassten Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit (bzw. eines genau bezeichneten Teils davon), das einer bestimmten Gefahr zugeordnet werden kann und das Auswirkungen auf das ausgewiesene Ergebnis haben wird.

Definition fehlt.

8. Methode zur Erfassung einer Wertänderung eines Sicherungsinstruments IAS 39.153 (a)

Sofortige erfolgswirksame Erfassung der Wertänderung (Bewertungseinheit).

Vom Marktwert abweichende Bewertungsansätze möglich (FER 10/7).

9. Methode zur Erfassung einer Wertänderung eines Grundgeschäfts in Verbindung mit einem spezifischen, abgesicherten Risiko IAS 39.153 (b)

Buchwert des Grundgeschäfts ist um den dem abgesicherten Risiko zuzurechnenden Gewinn oder Verlust aus dem gesicherten Grundgeschäft zu berichtigen und der Gewinn oder Verlust ist sofort im Periodenergebnis zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn das gesicherte Grundgeschäft zu Fair Value bewertet wird und Änderungen direkt im Eigenkapital erfasst würden. Ebenso ist diese Regelung anzuwenden, wenn das Anschaffungskostenprinzip für das Grundgeschäft gilt.

Analoge Behandlung, wenn das Grundgeschäft zu Marktwerten bewertet wird. Hingegen sieht FER 10/24 eine von IAS abweichende Methode vor, wenn der Erfolg des Grundgeschäfts erst in späteren Perioden oder das Grundgeschäft gemäss Niederstwertprinzip erfasst wird: Anstelle des sofortigen Ausgleichs in der Erfolgsrechnung erfolgt dieser erst in der Zukunft.

10. Wertänderung eines hoch effektiven Sicherungsinstruments mit einigen Ineffizienzen IAS 39.155 und 39.165

Erfassung des ineffizienten Teils gemäss IAS 39.103, wobei die Erfassung normalerweise im Periodenergebnis erfolgt, es sei denn, es handle sich um ein Finanzinstrument, das als «available-for-sale» eingestuft wird. In diesem Spezialfall kann bis zur Veräusserung des Instruments der ineffiziente Teil alternativ im Eigenkapital erfasst werden.

Bis auf derivative Finanzinstrumente, die bei erfolgswirksamer Berücksichtigung gemäss FER 10/6 unabhängig vom Motiv zum Marktwert bewertet werden müssen, existiert keine explizite Aussage.

11. Behandlung beim Wegfall des Sicherungsinstruments IAS 39.156 und 39.157

Das Hedge Accounting ist einzustellen. Eine Anpassung des Buchwerts eines gesicherten, zinstragenden Finanzinstruments ist ergebniswirksam zu amortisieren. Die Amortisation muss spätestens dann beginnen, wenn das Grundgeschäft nicht mehr um Wertänderungen, die dem abzusichernden Risiko zurechenbar sind, berichtigt wird. Der Anpassungsbetrag ist vollständig bis zur Fälligkeit zu amortisieren.

Keine explizite Aussage.

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Der Schweizer Treuhänder 9/00

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Abbildung 5

Analyse zum Cash Flow Hedge Kriterium

Bestimmungen der IAS

Bestimmungen der FER

12. Definition IAS 39.137 (b)

Absicherung des Risikos von Cash Flow-Schwankungen, das (i) einer bestimmten Gefahr zugeordnet werden kann, welche mit einem erfassten Vermögenswert, mit einer erfassten Verbindlichkeit oder mit einer vorhergesehenen Transaktion verbunden ist und (ii) Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben wird. Hier eingeschlossen ist auch die Absicherung einer nicht erfassten, festen Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf eines Vermögenswerts zu einem festen Preis in der Berichtswährung des Unternehmens.

Definition fehlt. Ein Beispiel in FER 10/25 lässt aber auf den gleichen Sachverhalt schliessen. Daneben werden auch zukünftige, strukturelle Exposures genannt, wobei diese wiederum nicht definiert werden.

13. Zusätzliche Voraussetzungen für Hedge Accounting IAS 39.142 (c)

Die dem Sicherungsgeschäft zugrunde liegende Transaktion muss eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit haben und Risiken im Hinblick auf Schwankungen der Cash Flows ausgesetzt sein.

Zusätzliche Voraussetzungen analog zu IAS (FER 10/23 und 10/25).

14. Methode zur Erfassung einer Wertänderung eines Sicherungsinstruments IAS 39.158 (a)

Der Teil des Gewinns oder Verlusts aus Erfassung analog zu IAS (FER 10/25). einem Sicherungsinstrument, der als wirksam bestimmt ist, wird mittels der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals direkt im Eigenkapital erfasst.

mögenswerten oder Verbindlichkeiten stammen. Als Beispiel dazu sind zukünftige Zinszahlungen einer variabel verzinslichen Schuld zu nennen. Für diese Hedge-Art werden in Abbildung 5 den IAS-Bestimmungen die Regeln der FER gegenübergestellt. Aus dieser Gegenüberstellung können folgende Erkenntnisse gewonnen werden: • Obwohl der Cash Flow Hedge in FER 10 explizit genannt wird, fehlt eine klare Definition. Aufgrund des in den Erläuterungen aufgeführten Beispiels (Mittelzuflüsse durch zukünftige, bekannte Ausschüttungen von Tochtergesellschaften in einer Fremdwährung) wird jedoch klar, dass es sich dabei um erwartete Zahlungsströme handelt, auf die ein bestimmtes Risiko einwirkt (im Beispiel der FER ist das Wechselkursrisiko angesprochen). Das Zinsspannenrisiko wird dabei nicht genannt. Dennoch dürfte aufgrund der weiten Interpretationsmöglichkeiten von Der Schweizer Treuhänder 9/00

FER 10 dieser Sachverhalt ebenfalls eingeschlossen sein. Ferner subsumieren die IAS die Absicherung von bilanziell nicht erfassten, festen Verpflichtungen in der Berichtswährung des Unternehmens unter diese Hedge-Art, obwohl dies keinen eigentlichen Hedge eines Cash Flow darstellt. Vielmehr wird dadurch ein Fair Value abgesichert. Diese Zuordnung erfolgt deshalb, weil vermieden werden soll, dass eine solche Verpflichtung im Gegensatz zur aktuellen Rechnungslegungspraxis als Vermögenswert oder Verpflichtung erfasst werden müsste, damit die Absicherung überhaupt erst als Fair Value Hedge behandelt werden könnte [17]. Diese Behandlungsweise ist durchaus FER-kompatibel, denn die FER verlangen ausdrücklich, dass auch ein Sicherungsgeschäft zu einem zukünftigen, strukturellen Exposure, das sich bilanziell noch nicht auswirkt, analog zum Cash Flow Hedge zu behandeln ist.

Da die FER auch die Absicherung jeglicher zukünftiger, struktureller Exposures (Anticipatory Hedges) erlauben, ist im Vergleich zu den IAS von einer weitläufigeren Abgrenzung des Cash Flow Hedge auszugehen. Dennoch setzen die FER für die Anwendbarkeit des Hedge Accounting eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit der zukünftigen Cash Flows voraus. Dadurch werden viele Risikopositionen wieder vom Hedge Accounting ausgeschlossen. Ferner verhindern die FER mit dem Erfordernis zur Schliessung oder Reduktion einer Risikoposition, dass unter dem Titel «Anticipatory Hedges» versteckt Spekulationen betrieben werden können. Es kann deshalb festgehalten werden, dass die IAS wie auch die FER im Rahmen des Cash Flow Hedge weitgehend die gleichen Sachverhalte abdecken (Kriterium 12). • Beide Regelwerke stellen an die Anwendbarkeit des Cash Flow Hedge gegenüber den generellen Voraus933

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setzungen erhöhte Anforderungen. So verlangen die IAS zusätzlich eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit der zugrundeliegenden Transaktion [18]. Zudem muss die abzusichernde Transaktion Risiken im Hinblick auf Schwankungen der Cash Flows ausgesetzt sein. Ebenso verlangen die FER, dass die zukünftigen Cash Flows mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Dass der zu sichernde Cash Flow Schwankungsrisiken ausgesetzt sein muss, wird von den FER zwar nicht erwähnt, ergibt sich aber aus dem Grundsatz, wonach eine

Absicherung zumindest zur Reduktion eines Risikos beizutragen hat (Kriterium 13). • Die FER wie auch die IAS verfolgen bei der Erfassung der Wertänderung eines Sicherungsgeschäfts im Rahmen des Cash Flow Hedge das Deferral Hedge Accounting. Dies bedeutet, dass die Erfolge des Sicherungsgeschäfts erfolgsneutral abgegrenzt und erst im Zeitpunkt der Realisation des Grundgeschäfts symmetrisch in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden (Kriterium 14).

• Bei der Behandlung von ineffektiven Teilen eines Cash Flow Hedge (Underbzw. Over-Hedge) ist, wie schon bei der letzten Hedge-Art besprochen, die gleiche Abweichung festzustellen. Bei den IAS gilt die Regel der erfolgswirksamen Marktbewertung, während dies bei der Anwendung der FER nur für den Einsatz derivativer Finanzinstrumente zutrifft. Ansonsten kommt das Vorsichts- und Imparitätsprinzip zur Anwendung. Dass es sich bei dieser unterschiedlichen Behandlungsweise nicht um eine Abweichung im Rahmen des

Abbildung 5

Analyse zum Cash Flow Hedge (Fortsetzung) Kriterium

Bestimmungen der IAS

Bestimmungen der FER

15. Methoden zur Erfassung einer Wertänderung eines hoch effektiven Sicherungsinstruments mit einigen Ineffizienzen IAS 39.158 (b) und 39.165

• Unverzügliche Erfassung des ineffizienten Teils im Periodenergebnis, sofern es sich beim Sicherungsinstrument um ein derivatives Finanzinstrument handelt. • In allen anderen Fällen: Erfassung gemäss IAS 39.103 (Erfassung normalerweise im Periodenergebnis, ausser es handle sich um ein Finanzinstrument, das als «available-forsale» eingestuft wird, wobei bis zur Veräusserung dieses Instruments alternativ die Möglichkeit der Erfassung im Eigenkapital besteht).

Bis auf derivative Finanzinstrumente, die bei erfolgswirksamer Berücksichtigung gemäss FER 10/6 unabhängig vom Motiv zum Marktwert bewertet werden müssen, existiert keine explizite Aussage.

16. Behandlung beim Wegfall des Sicherungsinstruments IAS 39.163

Die kumulierte Abgrenzung bleibt im Eigenkapital, bis die der Verpflichtung zugrundeliegende oder vorhergesehene Transaktion eintritt (wird mit dem Eintritt nicht mehr gerechnet, ist die Abgrenzung im Eigenkapital aufzulösen und in der aktuellen Periode im Ergebnis zu erfassen).

Keine explizite Aussage.

17. Auflösung der im Eigenkapital abgegrenzten Ergebnisse IAS 39.160 - 39.162

• Resultiert die Absicherung in der Erfassung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit, ist der im Eigenkapital kumulierte Gewinn bzw. Verlust zu entfernen und bei der Erstbewertung der Anschaffungskosten oder des sonstigen Buchwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zu berücksichtigen (Basis Adjustment). • In den übrigen Fällen sind die im Eigenkapital erfassten Beträge über jenes Periodenergebnis aufzulösen, welches durch die abgesicherte, feste Verpflichtung oder die vorhergesehene Transaktion beeinflusst wird.

Keine explizite Aussage.

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Der Schweizer Treuhänder 9/00

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Hedge Accounting handelt, wurde bereits gezeigt (Kriterium 15). • Die IAS regeln die Auflösung der im Eigenkapital kumulierten Erfolgsanteile eines Sicherungsinstruments umfassend. So sind diese erfolgswirksam aufzulösen, wenn mit dem Eintritt des Ereignisses nicht mehr

Die FER äussern sich zu dieser Problematik nicht. Beachtet man aber die Empfehlung, wonach die Bewertungsgrundsätze des Sicherungsgeschäfts stets dem Grundgeschäft folgen, kann indirekt auf die von den IAS verlangte Behandlungsweise geschlossen werden. Insofern führt in diesem Fall das Schweigen der

selbständige, ausländische Teileinheit handelt es sich um einen Spezialfall des Hedge Accounting. Eigentlich wird diese Problematik in IAS 21 «The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates» (Auswirkungen von Wechselkursänderungen) behandelt. So verweist IAS 39 auch weitgehend auf diesen Standard, behandelt aber das

Abbildung 6

Analyse zum Hedge of a Net Investment in a Foreign Entity Kriterium

Bestimmungen der IAS

Bestimmungen der FER

18. Definition IAS 39.137 (c) und 39.164

Absicherung einer Nettoinvestition in eine wirtschaftlich selbständige Teileinheit im Ausland (gemäss IAS 21). Behandlung prinzipiell gleich wie beim Cash Flow Hedge.

Definition fehlt. Ein Beispiel in FER 10/25 lässt diesen Sachverhalt als strukturelles Exposure einstufen, wobei dieses nicht genauer definiert wird.

19. Methode zur Erfassung einer Wertänderung eines Sicherungsinstruments IAS 39.164 (a)

Der Teil des Gewinns oder Verlusts aus Erfassung analog zu IAS (FER 10/25). einem Sicherungsinstrument, der als wirksam bestimmt ist, wird mittels der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals direkt im Eigenkapital erfasst (analoge Behandlung zum Cash Flow Hedge).

20. Methoden zur Erfassung einer Wertänderung eines hoch effektiven Sicherungsinstruments mit einigen Ineffizienzen IAS 39.164 (b)

• Unverzügliche Erfassung des ineffizienten Teils im Periodenergebnis, sofern es sich bei dem Sicherungsinstrument um ein derivatives Finanzinstrument handelt. • In allen anderen Fällen: Erfassung gemäss IAS 21.19 (Erfassung im Eigenkapital bis zur Veräusserung der Nettoinvestition).

gerechnet werden kann; oder sie sind zu entfernen, sobald das vorhergesehene Ereignis eintritt. Im zweiten Fall muss darauf geachtet werden, ob dies zu einer bilanzwirksamen Erfassung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit führt. Falls dem so ist, sind die kumulierten Erfolgsanteile des Sicherungsgeschäfts als Basis Adjustment mit dem Grundgeschäft zu verrechnen. In allen anderen Fällen erfolgt die Auflösung über die Erfolgsrechnung. Diese Behandlungsweise ist nachvollziehbar, denn nur so wird das Ergebnis des Sicherungsgeschäfts im Sinne der Bewertungseinheit an jenem Ort gezeigt, an dem auch das abgesicherte Risiko seine Spuren hinterlassen hat. Der Schweizer Treuhänder 9/00

Bis auf derivative Finanzinstrumente, die bei erfolgswirksamer Berücksichtigung gemäss FER 10/6 unabhängig vom Motiv zum Marktwert bewertet werden müssen, existiert keine explizite Aussage.

FER zu einem identischen Ergebnis (Kriterien 16–17).

Thema ergänzend auch an dieser Stelle [19].

Noch mehr als beim Fair Value Hedge gilt hier, dass keine eigentlichen Differenzen zwischen den beiden Regelwerken auszumachen sind. Dies ist auf die relativ ausführliche Behandlung des Cash Flow Hedge in den FER zurückzuführen. Sofern ein Problem dort nicht angesprochen wird, vermag der Grundsatz, dass der Hedge stets dem Grundgeschäft zu folgen hat, diese Lücke zu schliessen.

Unter einer wirtschaftlich selbständigen Teileinheit wird ein Geschäftsbetrieb verstanden, dessen Aktivitäten keinen integralen Bestandteil des rechnungslegenden Unternehmens darstellen. Bei einer solchen Teileinheit sind sämtliche Umrechnungsdifferenzen, die aus der Umrechnung des Abschlusses in die Berichtswährung entstehen, bis zur Veräusserung der Nettoinvestition als Eigenkapital zu klassifizieren [20]. Das aufgrund von Wechselkursschwankungen vorhandene Risiko, dass sich der Wert der Nettoinvestition aus Sicht des Mutterunternehmens verändert, ist z.B. mittels Aufnahme einer Fremdwährungsschuld in der Höhe der

3.4 Hedge of a Net Investment in a Foreign Entity Bei der Behandlung des Hedge einer Nettoinvestition in eine wirtschaftlich

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RECHNUNGSWESEN Conrad Meyer, Philipp Schill, Regelung des Hedge Accounting

Nettoinvestition absicherbar (Natural Hedge). Die dazu von den IAS vorgesehenen Regeln werden – zusammen mit einem Vergleich zu den FER – in Abbildung 6 dargestellt. An dieser Stelle wird eine verringerte Anzahl von Kriterien verglichen. Dies erfolgt aufgrund der Regel, wonach die Absicherung einer ausländischen Nettoinvestition prinzipiell gleich zu erfassen ist wie die Absicherung eines Cash Flow [21]. Die folgende Analyse beschränkt sich deshalb auf jene Kriterien, zu denen sich die IAS für diese Hedge-Art explizit äussern. Aus der Analyse dieser Hedge-Art ergibt sich folgendes: • Die FER sprechen die Absicherung einer Nettoinvestition in eine wirtschaftlich selbständige, ausländische Teileinheit weder in FER 10 noch in FER 4 «Fremdwährungsumrechnung bei der Konsolidierung von Jahresrechnungen in fremder Währung» (dem Pendant zu IAS 21) an. In FER 10/25 wird jedoch in einem Beispiel die Absicherung künftiger Gewinne von Vertriebsgesellschaften dargestellt. In der IAS-Terminologie würde es sich um eine integrierte Teileinheit handeln, wobei gerade bei dieser Form das Fremdwährungsrisiko auf den operativen Cash Flow und damit letztlich auf den Gewinn wirkt [22]. Im Gegensatz dazu beeinflusst das Risiko bei selbständigen Teileinheiten gerade nicht den operativen Cash Flow, sondern den Wert der Nettoinvestition [23]. Da die FER exemplarisch nur den Fall der integrierten Teileinheit beschreiben, wird davon ausgegangen, dass auch die Absicherung einer Nettoinvestition in eine selbständige Teileinheit als strukturelles Exposure (Anticipatory Hedge) behandelt werden darf (Kriterium 18). • Die Methode der Erfassung einer Wertänderung eines Sicherungsinstruments ist unter IAS identisch mit der Behandlung von Cash Flow Hedges. Auch bei den FER sind keine Abweichungen auszumachen. Entsprechend gilt bei beiden Regelwerken, dass die Erfolge des Sicherungsgeschäfts bis zum Zeitpunkt der Ver936

äusserung der Nettoinvestition erfolgsneutral abgegrenzt und erst dann symmetrisch in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden (Kriterium 19). • Bei der Behandlung von ineffektiven Teilen eines Hedge (Under- bzw. Over-Hedge) in eine selbständige, ausländische Teileinheit ist auf Seiten der IAS ein differenziertes Vorgehen festzustellen: Sofern es sich bei dem Sicherungsinstrument um ein derivatives Finanzinstrument handelt, sind die ineffektiven Teile sofort erfolgswirksam zu erfassen. Für die übrigen Fälle wird auf IAS 21 verwiesen. So muss im Falle einer Nettoinvestition, die mit einer Fremdwährungsschuld gesichert wird, auch der ineffektive Teil des hoch effektiven Sicherungsinstruments bis zur Veräusserung der Nettoinvestition im Eigenkapital erfasst werden. Bei den FER gilt, dass derivative Finanzinstrumente erfolgswirksam zu zeigen sind [24]. Für die anderen Fälle muss aufgrund des Fehlens weiterer Regelungen auf das Vorsichtsund Imparitätsprinzip zurückgegriffen werden. Wie schon bei den letzten beiden Hedge-Arten besprochen, kann es sich auch bei der sich hier ergebenden Differenz nicht um einen Konflikt im Bereich des Hedge Accounting handeln, da die abweichende Behandlungsweise ineffektiver Teile von Sicherungsinstrumenten den Kern des Hedge Accounting nicht direkt betrifft (Kriterium 20).

4. Konklusion Die Analyse der allgemeinen Grundsätze und der spezifischen Regeln für die drei in IAS 39 beschriebenen Hedge-Arten hat im Vergleich zu FER 10 nur wenige Differenzen zu Tage gebracht. Der hauptsächliche Unterschied zwischen den beiden Regelwerken liegt darin, dass die FER das Hedge Accounting in einigen wenigen Paragraphen erläutern, währenddem sich die IAS ausführlich mit dem Thema befassen. Dies bringt bei den FER automatisch einen gewissen Interpretationsspielraum mit sich. Bei den allgemeinen Grundsätzen ist insbesondere aufgefallen, dass die FER im Gegensatz zu den IAS das Hedge Accounting weniger exakt abgrenzen. Es fehlen klare Definitionen von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten. Auch umfassende Hedge-Kriterien werden nicht festgelegt [25]. Den zweiten Mangel versucht das unverbindliche Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung mit zusätzlichen Kriterien zu beheben. Dennoch werden auch dort keine genauen Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Hedge angegeben. Die im Rahmen des Fair Value Hedge festgehaltenen Differenzen lassen sich auf die unterschiedlichen Methoden zur Erfassung der Ergebnisse von Grund- und Sicherungsgeschäft zurückführen (Hybrid Approach bei den FER und Mark-to-Market Hedge Accounting bei den IAS). Trotzdem

«Bei den FER gilt, dass derivative Finanzinstrumente erfolgswirksam zu zeigen sind.» Da bei dieser Hedge-Art weitgehend auf die beim Cash Flow Hedge festgehaltenen Erkenntnisse verwiesen werden kann und auch bei der näheren Analyse keine eigentlichen Differenzen auszumachen sind, kann darauf geschlossen werden, dass der Hedge of a Net Investment in a Foreign Entity in den IAS wie auch in den FER deckungsgleich geregelt wird.

fallen die Ergebnisse von Grund- und Sicherungsgeschäft bei beiden Methoden symmetrisch an. Entsprechend werden dadurch die einzelnen Periodenerfolge nicht beeinflusst. Daneben konnte bei allen drei Hedge-Arten eine Abweichung in der Behandlung ineffizienter Teile eines Sicherungsgeschäfts festgestellt werDer Schweizer Treuhänder 9/00

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den. Bei beiden Standards ist klar, dass sich solche Teile nicht mehr für das Hedge Accounting qualifizieren. Die Behandlung folgt sodann den ordentlichen Regeln der jeweiligen Standards. Dass diese voneinander abweichen, kann jedoch nicht auf das Hedge Accounting zurückgeführt werden. Daraus lässt sich schliessen, dass die Regeln der IAS im Hinblick auf das Ergebnis in keinem Punkt den Regeln der FER widersprechen. Bei einem IAS-Abschluss werden entsprechend die Bestimmungen der FER mit Sicherheit eingehalten. So sind aus der Optik der IAS keine Verstösse gegen die FER zu befürchten. Gleichzeitig kann erkannt werden, dass Unternehmen, welche FER 10 anwenden, bei der konkreten Gestaltung ihres Hedge Ac-

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counting einen Weg wählen können, der bei einer späteren Umstellung auf IAS zu keinen unüberbrückbaren Problemen führen wird. Im weiteren hat die Analyse klar gezeigt, dass die Regeln der IAS abschliessender sind als jene der FER. Fraglich ist dabei allerdings, ob Quantität immer eine höhere Qualität mit sich bringt. Im Bereich des Hedge Accounting müssen aber die Regeln der FER zuweilen allzu stark interpretiert werden. Dies kann dazu führen, dass bei Anwendung der FER Geschäfte als Sicherungsgeschäfte eingestuft werden, die aufgrund der starken Einschränkungen bei den IAS explizit vom Hedge Accounting ausgeschlossen sind. So kann insbesondere eine extensive Interpretation der FER

(Bending the Rules) zu abweichenden Resultaten führen. Entsprechend gilt, dass durch die Anwendung der in FER 10 gegebenen Regeln nicht unbedingt eine IASKompatibilität erreicht wird. Obwohl bei einer konsequenten Interpretation der FER durchaus gleichwertige Ergebnisse zu erwarten wären, können insbesondere aufgrund der wenigen Interpretationshilfen und der fehlenden Definitionen Abweichungen entstehen. Bei einer allfälligen Revision von FER 10 wäre es deshalb sinnvoll, ein konsequentes Hedge Accounting durch die massvolle Erweiterung der Regeln, durch ausgewählte, zusätzliche Definitionen sowie durch ergänzende Interpretationshilfen zu erreichen.

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Anmerkungen 1 Die Autoren danken den Herren R. Meyer (UBS), P. Bertschinger und H. Stamm (beide KPMG) für die kritische Durchsicht des Artikels. 2 Vgl. Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung (2000), S. 69–78. 3 Vgl. Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung (2000), S. 69. Zudem ist FER 10 neuerdings ein integraler Bestandteil des Kotierungsreglements und damit zwingend von an der Schweizer Börse kotierten Unternehmen anzuwenden (vgl. KR Art. 67 Abs. 1 und Art. 87). 4 C. Meyer war Leiter der Arbeitsgruppe, die einen Entwurf der FER 10 zuhanden der FER-Kommission erarbeitete. 5 Vgl. Meister/Ruprecht (1997), S. 158. 6 Vgl. International Accounting Standards Committee (1999a), S. 1021–1103 bzw. International Accounting Standards Committee (1999b), S. 905–980.

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7 Vgl. IAS 39.171. 8 Vgl. FER 0/4. 9 Auf das Thema der Offenlegung wird im Rahmen dieses Artikels nicht näher eingegangen. 10 Vgl. FER 10/23. Diese Erläuterung erwähnt lediglich offene Risikopositionen, im Gegensatz zu FER 10/25 aber nicht zukünftige Cash Flows und strukturelle Exposures. Ebenfalls wird das Zinsspannenrisiko nicht genannt. Daraus zu schliessen, dass für diese Risiken

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das Hedge Accounting nicht anwendbar ist, wäre jedoch aufgrund der offenen Regelungen der FER 10 zum Hedge Accounting falsch. Vgl. Meyer/Schmidt (1996), S. 253f. Vgl. zu den verschiedenen Verbuchungsweisen von Grund- und Sicherungsgeschäft z.B. Meister/Ruprecht (1997), S. 155f. oder Meyer/ Schmidt (1996), S. 255. Vgl. Schmidt (1996), S. 70f. und 128 und auch Meyer/Schmidt (1996), S. 255 und 257. Vgl. Hallauer/Milburn/Hague (1997), S. 259 und 264. Vgl. z.B. Fuchs/Schindler (1997), S. 274, Meister/Ruprecht (1997), S. 153f. oder Meyer/ Schmidt (1996), S. 256. Vgl. Treuhand-Kammer (1998), S. 333. Vgl. IAS 39.140. Das IASC gibt mit seiner Anleitung zur Einführung von IAS 39 Anhaltspunkte, wann bei einer zukünftigen Transaktion von einer «hohen Eintrittswahrscheinlichkeit» gesprochen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Transaktion lediglich als «more likely than not» eingestuft werden muss. Um die Wahrscheinlichkeit richtig einschätzen zu können, sind z.B. die Häufigkeit ähnlicher Transaktionen in der Vergangenheit und die Fähigkeit eines Unternehmens, eine zukünftige Transaktion abwickeln zu können bzw. zu wollen, zu beurteilen (vgl. International Accounting Standards Committee (2000), S. 75). Dass die Absicherung einer Nettoinvestition in eine selbständige, ausländische Teileinheit

RESUME

Réglementation du Hedge Accounting A partir du 1er janvier 2001, le Hedge Accounting sera réglementé pour la première fois dans sa totalité au niveau international. En Suisse en revanche, il existe avec la RPC no 10 depuis quelques années déjà, un concept général traitant ce sujet. La question se pose de savoir si les anciennes dispositions de la RPC sont compatibles avec les nouvelles réglementations de l’IAS, ou si des adaptations s’imposent. Les résultats de l’analyse exposée dans l’article sont réjouissants: malgré la réglementation succincte, le concept de Hedge Accounting présenté dans la RPC no 10 a étonnamment bien fait ses preuves et sera également utilisable à l’avenir. Quelques explications supplémentaires facilitent néanmoins l’application du concept dans la pratique. 938

Comparée à la RPC no 10, l’analyse des principes généraux et des règles spécifiques des trois méthodes de Hedge décrites dans l’IAS 39 (Fair Value Hedge, Cash Flow Hedge, Hedge of a Net Investment in a Foreign Entity) n’a révélé que peu de différences. La principale différence réside dans le fait que la RPC explique le Hedge Accounting en quelques paragraphes, alors que l’IAS va beaucoup plus dans le détail. Cela entraîne automatiquement une certaine marge d’interprétation pour la RPC. Dans le cas d’une éventuelle révision de la RPC no 10, il serait utile de compléter la description du Hedge Accounting par des réglementations, des définitions et des aides supplémentaires pour l’interprétation. CM/PS/AFB

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neu auch in IAS 39 geregelt wird, hat zur Folge, dass die in diesem Standard festgehal tenen, allgemeinen Grundsätze des Hedge Accounting auch für die Anwendung unter IAS 21 gelten (vgl. International Accounting Standards Committee (2000), S. 89). Vgl. IAS 39.141. Vgl. IAS 39.164. Vgl. IAS 21.24 oder auch FER 4/9. Vlg. IAS 21.25 oder auch FER 4/9. Vgl. FER 10 /6. Die hier angesprochenen Mängel liessen sich allerdings auch als Überregulierung des Hedge Accounting durch die IAS interpretieren. In der Praxis kann dies dazu führen, dass das Rechnungswesen nicht mehr nur das Mittel ist, die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens buchhalterisch abzubilden. Vielmehr übernehmen Rechnungslegungsnormen eine neue Rolle, indem sie bestimmen, welche Geschäfte noch ausgeführt werden dürfen. Dies kann in Einzelfällen zum Dilemma führen, dass entweder eine suboptimale Hedge-Technik gewählt oder aber auf das Hedge Accounting gänzlich verzichtet werden muss.

Literatur Fuchs, Stefan/Schindler, Marcel: «Best practice» zur Rechnungslegung beim Handel und der Verwendung von Traded Options und Financial Futures – Feste Bindung an das Transaktionsmotiv und das Grundgeschäft, in: Der Schweizer Treuhänder, Nr. 4/1997, S. 267 - 274. Hallauer, Philipp/Milburn, Alex/Hague, Ian: Das IASC zur Rechnungslegung für Finanzinstrumente – Auf dem Weg zu einem Standard zur Erfassung und Bewertung, in: Der Schweizer Treuhänder, Nr. 4/1997, S. 257–266. International Accounting Standards Committee (Hrsg.): International Accounting Standards 1999 – The full text of all International Accounting Standards and SIC Interpretations extant at 1 January 1999, London 1999a. International Accounting Standards Committee (Hrsg.): International Accounting Standards 1999 (Deutsche Ausgabe), Stuttgart 1999b. International Accounting Standards Committee (Hrsg.): Proposed IAS 39 Implementation Guidance – Questions and Answers, Draft Issue, London 2000. SWX Swiss Exchange: Kotierungsreglement (KR), Zürich 2000. Meister, Christoph/Ruprecht, Roland: Marktbewertung der Ausserbilanzgeschäfte als Standard – HEDGE-Accounting nach FER Nr. 10, in: Der Schweizer Treuhänder, Nr. 3/1997, S. 151–158. Meyer, Conrad/Schmidt, Claude R.: Hedge Accounting – Ein Konzept für die sachgerechte Erfassung derivativer Absicherungsinstrumente, in: Der Schweizer Treuhänder, Nr. 4/1996, S. 253–258. Schmidt, Claude R.: Hedge Accounting mit Optionen und Futures – Ein Konzept für die Schweiz unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Rahmenbedingungen, Zürich 1996. Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung (Hrsg.): FER – Fachempfehlungen zur Rechnungslegung 2000, Zürich 2000. Treuhand-Kammer (Hrsg.): Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Band 1: Buchführung und Rechnungslegung, Zürich 1998. L’Expert-comptable suisse 9/00

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