Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

February 14, 2019 | Author: Friedrich Voss | Category: N/A
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Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen Arbeitshilfe für die Praxis - besonders für kleine und mittlere Unternehmen

Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser, wer einen Presslufthammer oder ständig vibrierende Baumaschinen führt, der spürt abends jeden Knochen. In Deutschland sind rund sieben Millionen Menschen solchen Einwirkungen ausgesetzt; darunter rund eine Million, deren Belastungen deutlich über dem Auslösewert liegen. Wirken diese über viele Jahre mit hoher Intensität ungeschützt auf den Menschen ein, sind Schädigungen der Wirbelsäule und der Gelenke sowie Durchblutungsstörungen faktisch vorprogrammiert. Die krankheitsbedingten Folgen von Vibrationen gehören - nach arbeitsplatzbedingter Lärmschwerhörigkeit - mit zu den häufigsten Berufskrankheiten. Prävention in diesem Bereich ist deshalb besonders wichtig. Im März 2007 wurden die EG-Richtlinien zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm und Vibrationen in nationales Recht umgesetzt. In der Verordnung werden klare Grenzwerte definiert. Erstmals im deutschen Rechtssystem sind damit die Richtwerte für gesundheitsgefährdende Vibrationen verbindlich geregelt. Die Arbeitgeber werden dazu verpflichtet, lärm- und vibrationsarme Maschinen einzusetzen, die Gefährdungen zu beurteilen und bei Überschreiten der Werte entsprechende technische, organisatorische oder individuelle Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Das sollten in erster Linie technische Maßnahmen sein, wie z. B. die Kapselung lärmintensiver Maschinen, nachrangig das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen und persönlicher Schutzausrüstungen. Diese Broschüre fasst für Arbeitgeber wie Beschäftigte alle relevanten Informationen zu diesem Thema zusammen und richtet sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen. Sie enthält den Verordnungstext, kommentierende Erläuterungen und klärt anschaulich über zu ergreifende Maßnahmen auf. Ich hoffe, Sie nutzen diesen Fundus, um auch in Ihrem Unternehmen Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz zu mindern bzw. durch gezielte Prävention auszuschließen.

Dagmar Ziegler Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg

VORWORT

1

Inhaltsverzeichnis

2

Vorwort .............................................................................................................

1

Einleitung ..........................................................................................................

4

6.

Sechster Abschnitt: Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften

6.1

Ausnahmen (§ 15) ................................................................................. 37

6.2

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 16) ........................................... 37

6.3

Übergangsvorschriften (§ 17) ................................................................ 38

7.

Anhang Vibrationen

7.1

Hand-Arm-Vibrationen ........................................................................... 40

7.2

Ganzkörper-Vibrationen ........................................................................ 41

1.

Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1

Anwendungsbereich (§ 1) ......................................................................

6

1.2

Begriffsbestimmungen (§ 2) ..................................................................

6

2.

Zweiter Abschnitt: Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen

2.1

Gefährdungsbeurteilung (§ 3) ................................................................ 12

2.2

Messungen (§ 4) ................................................................................... 15

8.

Weiterführende Literatur ........................................................................ 43

2.3

Fachkunde (§ 5) .................................................................................... 16

9.

Ausgewählte Internet-Angebote ............................................................ 46

3.

Dritter Abschnitt: Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm

10.

Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung ................................... 47

3.1

Auslösewerte bei Lärm (§ 6) .................................................................. 17

11.

3.2

Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition (§ 7) ... 18

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen .................................................................. 51

3.3

Gehörschutz (§ 8) .................................................................................. 19

4.

Vierter Abschnitt: Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen

4.1

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen (§ 9) .............. 21

4.2

Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition (§ 10) ... 24

5.

Fünfter Abschnitt: Unterweisung der Beschäftigten, Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge

5.1

Unterweisung der Beschäftigten (§ 11) .................................................. 31

5.2

Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (§ 12) ................. 33

5.3

Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 13) ..................................................... 33

5.4

Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (§ 14) .......................................................................... 36

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

3

Einleitung

Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV) ist am 9. März 2007 in Kraft getreten. Sie ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) und der entsprechenden EGRichtlinie 2003/10/EG zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Lärm. Lärm und mechanische Schwingungen bzw. Vibrationen können Gesundheitsschäden verursachen. Durch Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten sollen persönliches Leid, Arbeitsausfall, Heil- und Behandlungskosten, unnötige Rentenzahlungen - also volkswirtschaftlicher Schaden insgesamt - verhindert werden. Trotz Prävention und technischem Fortschritt ist die lärmbedingte Schwerhörigkeit die Berufskrankheit Nr. 1. In jedem Jahr werden in Deutschland noch immer ca. 10.000 Berufskrankheiten angezeigt. Etwa vier Millionen Personen arbeiten in Bereichen, in denen gehörschädigender Lärm auftreten kann.

4

EINLEITUNG

Langjährige Einwirkung mechanischer Schwingungen hoher Intensität z. B. über die Fahrersitze mobiler Arbeitsmaschinen, Traktoren oder Gabelstapler kann zu chronischen Wirbelsäulenschäden führen. Vibrationseinwirkungen über handgehaltene und handgeführte Arbeitsmaschinen können degenerative Knochen- und Gelenkschäden der oberen Extremitäten oder Durchblutungs- und Nervenschäden der Finger und Hände zur Folge haben. Auch wenn die Fallzahlen der Berufskrankheiten zurückgehen und der technische Fortschritt Verbesserungen bei der Vibrationsminderung gebracht hat, darf keine Entwarnung gegeben werden. Denn: in Deutschland sind knapp sieben Millionen Beschäftigte gegenüber Hand-Arm-Vibration exponiert, davon etwa eine Million oberhalb des durch die Verordnung bestimmten Auslösewerts. Das wären 3,2 % der Beschäftigten. Etwa 3,0 % der Beschäftigten also auch ungefähr eine Million - sind gegenüber Ganzkörper-Schwingungen exponiert. Die LärmVibrationsArbSchV schließt eine lange bestehende Lücke im deutschen Rechtssystem, denn weder für die Hersteller von vibrierenden Geräten bzw. Maschinen noch für deren Anwender war in Deutschland verbind-

lich geregelt, wann tatsächlich eine Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit besteht. Maschinenhersteller müssen die Anwender über die Restgefahren unterrichten und nach dem Stand der Technik planen, konstruieren und produzieren. Die Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben geeignete Maschinen übergeben und dafür Sorge tragen, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet sind. Mit der Verordnung bekommen die Arbeitgeber verbindliche Aussagen, ab wann und wie Gesundheitsgefährdungen durch Vibrationseinwirkung in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind. Mit der Unterweisung und der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung, die nach der LärmVibrationsArbSchV vom Unternehmer zu veranlassen sind, erhalten die Beschäftigten die notwendigen Informationen, um sich vor Gesundheitsschäden schützen zu können und ihren besonderen Unterstützungspflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gegenüber ihrem Arbeitgeber nachkommen zu können.

Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm oder mechanischen Schwingungen lässt sich am wirkungsvollsten dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventivmaßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entstehungsort verringert werden. Um dem derzeitig hohen Informationsbedarf zur Auslegung der neuen Vorschriften in der betrieblichen Praxis entgegen zu kommen, werden dem Leser dieser Broschüre neben einer Darstellung des Verordnungstextes weitere Hinweise gegeben. Damit werden Möglichkeiten aufgezeigt, sich trotz derzeit noch fehlender Technischer Regeln rechtskonform zu verhalten und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten zu treffen. Die Broschüre richtet sich an die Arbeitgeber und die Beschäftigtenvertretungen, an Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte, aber auch an die Aufsichtskräfte der Unfallversicherungsträger und des Staates.

EINLEITUNG

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Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.

1.1

Anwendungsbereich (§ 1)

Der Anwendungsbereich der LärmVibrationsArbSchV entspricht dem des Arbeitsschutzgesetzes. Die Verordnung gilt für alle Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG und in allen Tätigkeitsbereichen mit Ausnahme der Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Dort sind gleichwertige Festlegungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in den §§ 11 und 12 der GesundheitsschutzBergverordnung enthalten. 1.2

Begriffsbestimmungen (§ 2)

Der Begriff Lärm ist entsprechend dem ILO-Übereinkommen Nr. 148 wie folgt definiert worden: Definition von Lärm:

6

zur Bewertung von Schallspitzen ist nicht erforderlich. Definition des Tages-Lärmexpositionspegels: Der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse. Im Ausnahmefall, wenn die Lärmexposition von Tag zu Tag sehr stark schwankt, kann bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde schriftlich beantragt werden, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h zur Beurteilung benutzt werden darf. Definition des Wochen-Lärmexpositionspegels:

Lärm ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.

Der Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h ist der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stunden-Woche.

Für die Beurteilung der Lärmexposition wird der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h herangezogen. Der Energieinhalt von Schallimpulsen ist im Messergebnis enthalten, ein Impulszuschlag

Impulsspitzen werden über den zu ermittelnden Spitzenschalldruckpegel LpC,peak erfasst. Der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels.

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Unter Vibrationen werden entsprechend dem ILO-Übereinkommen Nr. 148 alle mechanischen Schwingungen verstanden, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Es werden „Hand-ArmVibrationen“ und „Ganzkörper-Vibrationen“ unterschieden. Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht. Definition von Hand-Arm-Vibrationen: Hand-Arm-Vibrationen sind mechanische Schwingungen im Frequenzbereich zwischen 8 Hz und 1000 Hz, die bei Übertragung auf das Hand-ArmSystem des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können, insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen.

Definition von Ganzkörper-Vibrationen: Ganzkörper-Vibrationen sind mechanische Schwingungen im Frequenzbereich zwischen 0,1 Hz und 80 Hz, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule. Der Begriff Stand der Technik ist in der LärmVibrationsArbSchV in Analogie zur Gefahrstoffverordnung und zur Biostoffverordnung definiert worden. Es wird darunter der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen verstanden, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene.

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

7

Was sind Hand-Arm-Schwingungen?

schäden einerseits oder Durchblutungsund Nervenschäden andererseits.

• Schmerzen im Handgelenk oder auch Ellenbogen- und Schultergelenk,

und Greifkräfte) Einfluss auf die Entstehung der Schädigungen.

Beim Arbeiten mit handgehaltenen oder handgeführten Maschinen sind die Bedienpersonen der Einwirkung mechanischer Schwingungen auf das HandArm-System ausgesetzt. Die mechanischen Schwingungen (auch als Vibrationen bezeichnet) entstehen bei schlagend arbeitenden Geräten (wie z. B. Meißelhämmern) durch das Arbeitsprinzip. Bei rotierend arbeitenden Maschinen (z. B. bei Schleifmaschinen) entstehen die Schwingungen durch Unwuchten drehender Teile oder durch Wechselkräfte bei der Materialbearbeitung. Die Einleitung der Schwingungen erfolgt in die Hände über die Handgriffe, die Werkzeuge oder die zu haltenden Werkstücke.

Nicht bei jedem Menschen haben Vibrationen die gleichen Wirkungen

• Nachlassen der Greifkraft.

In diesen Branchen treten HandArm-Schwingungen besonders häufig auf

So wirken Hand-Arm-Schwingungen

• Taubheitsgefühl und Kribbeln bis Stechen in den Fingern,

Mechanische Schwingungen können Gesundheitsschäden oder Befindensstörungen verursachen. Es kann sich dabei um akute Störungen handeln, die sich nach wenigen Minuten oder Stunden wieder legen. Bei lang andauernder oder täglich wiederholter Einwirkung, wie in manchen Branchen, können chronische Schädigungen bis hin zu Berufskrankheiten die Folge sein: degenerative Knochen- und Gelenk-

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Individuelle Gegebenheiten wie Geschlecht, Lebensalter, Alter bei Berufsbeginn, Körperbau, Veranlagungen, Vorerkrankungen, Kondition oder aktueller Gesundheitszustand bestimmen neben dem eigentlichen Belastungsprofil die tatsächliche Beanspruchung. Mechanische Schwingungen können bereits bestehende Krankheitsbilder verschlimmern. Deshalb sind für berufliche Tätigkeiten mit Schwingungsbelastung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sehr wichtig. Typische Symptome für akute Wirkungen von Hand-Arm-Schwingungen

• bleiche Finger und Verlust des Temperaturempfindens, • schmerzende Durchblutungsstörungen, ausgelöst durch Kälte oder Feuchtigkeit, • eingeschränkter Tastsinn, • feinmotorische Leistungsbeeinträchtigung, • Schmerzen in der Hand,

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Diese Wirkungen treten zunächst nur direkt bei der Tätigkeit mit den Handmaschinen auf. Bei dauerhafter Nutzung dieser Handmaschinen über Monate oder Jahre halten diese Wirkungen auch nach der Tätigkeit an und führen zur Einschränkung verschiedener Betätigungen. Hinweis: Die durch Einwirkung von Hand-ArmSchwingungen entstandenen Durchblutungsstörungen werden als Vibrationsbedingtes Vasospastisches Syndrom (VVS), Vibration-induced White Finger (VWF) oder auch Weiß-Finger-Krankheit bezeichnet. Sie sind meist irreparabel. Die unterschiedlichen Wirkungen entstehen durch verschiedene Schädigungsmechanismen in Folge unterschiedlicher physikalischer Eigenschaften der Schwingung. Neben mitwirkenden Umgebungsfaktoren (z. B. Kälte, Nässe, Lärm) haben vor allem die Zeitund die Frequenzstruktur der Schwingungen sowie die aufzubringenden statischen Kräfte (Halte- sowie Andruck-



im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, in der Betonteilherstellung sowie im Straßen- und Gleisbau,



im Maschinenbau, Stahlbau, Schiffund Fahrzeugbau sowie bei Montagearbeiten,



in der Gießerei und Metallurgie,



in der Metallverarbeitung beim Schweißen,



in der Land- und Forstwirtschaft,



im Bergbau einschließlich Tagebau,



in der Gewinnung von Steinen, in der Steinbearbeitung und im Steinmetzgewerbe,



im Gartenbau und in der Gartenpflege,



in der Holz- und Möbelindustrie,



im Wasserbau und in der Landschaftspflege,



in den öffentlichen Versorgungsbetrieben.

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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So wirken Ganzkörper-Schwingungen Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule sind weit verbreitet und kommen in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vor. Unter den arbeitsbedingten Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule mitverursachen und verschlimmern können, stellt die langjährige Einwirkung von Ganzkörper-Schwingungen im Sitzen eine besondere Gefahrenquelle dar. Derartigen arbeitsbedingten Belastungen der Lendenwirbelsäule können insbesondere Fahrer von folgenden Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen ausgesetzt sein:

drat der Schwingbeschleunigung und Dauer der Schwingungseinwirkung ist konstant. Hinweis: Nähere Informationen zu den möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge berufsbedingter Schwingungsexpositionen sind im CEN-Report CR 12349 enthalten. Vibrationen können Berufskrankheiten verursachen



Baustellen-Lkw,



land- u. forstwirtschaftliche Schlepper,



Forstmaschinen im Gelände,



Erdbaumaschinen,

Beim Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsbedingungen und resultierenden Knochenund Gelenkschäden können in Deutschland „Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen“ als Berufskrankheit BK 2103 anerkannt werden.



Gabelstapler auf unebenen Fahrbahnen (Hofflächen, Pflaster usw.).

Hinweis: Diagnosen einer BK 2103 können sein

Dosisabhängiges Risiko Das Gesundheitsrisiko steigt mit zunehmender Dosis der Schwingungsbelastung. Physikalisch wird von dem sogenannten „Energieäquivalenzprinzip“ ausgegangen: das Produkt aus Qua-

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• Aufbraucherkrankungen des Ellenbogengelenks, • Degenerative Knochen-Knorpel-Veränderungen im Ellenbogengelenk, • Aufbraucherkrankungen des Schultereckgelenks. „Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“, können als Berufskrankheit BK 2104 anerkannt werden. Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörper-Schwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, können als Berufskrankheit BK 2110 anerkannt werden.

• Aufbraucherkrankungen im Bereich der Handgelenke, • Absterben des Mondbeins, • Ermüdungsbruch des Kahnbeins und Neubildungen falscher Gelenke,

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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Zweiter Abschnitt: Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen

2.

2.1

Gefährdungsbeurteilung (§ 3)

Die richtige und vollständige Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist für den Arbeitgeber die Grundlage, um für die Beschäftigten Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit gewährleisten zu können. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschäftigen Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder sein könnten, stellt die LärmVibrationsArbSchV weitergehende Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung als die allgemeinen Festlegungen gemäß § 5 ArbSchG. In diesem Fall sind alle von den Einwirkungen durch Lärm und/oder Vibrationen ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten fachkundig zu beurteilen. Hierfür sind die bei der Arbeit auftretenden Expositionen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte zu bewerten. Die notwendigen Informationen können beim Hersteller oder Inverkehrbringer der Arbeitsmittel abgefordert werden oder gut zugänglichen Informationsquellen entnommen werden. Dazu können auch die Betriebsanleitungen von Maschinen genutzt werden, die gemäß Maschinenrichtlinie (98/37/EG) bzw. gemäß Neunter Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV) Informationen über die Höhe des von

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einer Maschine ausgehenden Lärms bzw. der Vibrationen enthalten müssen. Hinweis: Das FA Informationsblatt 017 bzw. DIN V 45694 geben Hinweise zum Umgang mit Herstellerangaben. Sollten für den Arbeitsmitteleinsatz praxisbezogene Expositionsdaten für Lärm oder Vibrationen z. B. aus branchenspezifischen Datensammlungen zur Verfügung stehen, sind diese Werte für die Gefährdungsbeurteilung zu bevorzugen. Zusammenstellungen von Maschinendaten zu Lärm und/oder Vibrationen bieten Internet-Datenbanken, Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger und der Arbeitsschutzbehörden. Im Internet und in gedruckter Form gibt es von verschiedenen Anbietern Zusammenstellungen von Messwerten, Informationsblätter, Belastungsrechner und andere Hilfsmittel (s. Punkte 9 und 10). Hinweis: Die Datenbank KarLA des Landesamts für Arbeitsschutz Potsdam (LAS) ist die derzeit umfangreichste öffentlich zugängliche Datensammlung. Diese finden Sie im Internet unter http://www.las-bb.de/karla. Kann die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte so nicht sicher

ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DER GEFÄHRDUNG; MESSUNGEN

ermittelt werden, muss der Umfang der Exposition fachkundig durch eine Messung festgestellt werden.

besonderer Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel Tätigkeiten bei niedrigen Temperaturen,

Notwendig sind folgende Angaben für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung:

• Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,

bei Exposition durch Lärm • Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm,

• Verfügbarkeit und Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen (Substitutionsprüfung), • Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge,

• obere und untere Auslösewerte, • Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen (Substitutionsprüfung), • Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, • die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus, • die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln, • Auswirkungen auf Beschäftigte, die besonders gefährdeten Gruppen (z. B. Personen mit Hörminderungen, Schwangere) angehören, • Herstellerangaben zu Lärmemissionen, bei Exposition durch Vibrationen

• die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus, • Auswirkungen auf Beschäftigte, die besonders gefährdeten Gruppen (z. B. Jugendliche, Schwangere) angehören, • Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen. Die Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen sind zunächst einzeln unabhängig voneinander zu beurteilen. In der Gefährdungsbeurteilung sind dann auch mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen zu berücksichtigen. Konkrete Anleitungen für deren Beurteilung sind noch nicht verfügbar und werden voraussichtlich in Kürze als Technische Regeln veröffentlicht.

• Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vibrationen, einschließlich ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DER GEFÄHRDUNG; MESSUNGEN

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Hinweis: Zum Kenntnisstand über die Kombinationswirkung bei gleichzeitiger Belastung durch Lärm und Stoffe, die schädigend auf das Gehör wirken (ototoxische Arbeitsstoffe) siehe Punkt 9. Zu berücksichtigen sind auch mittelbare Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit wie z. B. die Wechselwirkung zwischen Lärm, Verwendung von Gehörschutzmitteln und Hörbarkeit von Warnsignalen oder anderen für die Vermeidung von Gefährdungen wichtigen Geräuschen. Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten infolge von Lärm oder Vibrationen können sich z. B. auch bei Tätigkeiten ergeben, die eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit erfordern. Hinweise zu störenden und ungünstig belastenden Einflüssen infolge einer Exposition durch Lärm oder Vibrationen geben VDI 2058 Blatt 3 und DIN EN ISO 11690-1 sowie das Informationsblatt FA 018 „Lärm-Stress am Arbeitsplatz“. Hinweis besonders für kleine Unternehmen: Die Gefährdungsbeurteilung bezüglich Lärm und Vibrationen ist bereits ab einem Beschäftigten zu dokumentieren.

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In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist anzugeben, • welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und • welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdungen durchzuführen sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen oder bei Hinweisen aus den Ergebnissen der arbeitsmedizinische Vorsorge zu aktualisieren. Betriebe sollten darauf achten, die Einschätzungen der Gefährdungen am Arbeitsplatz und die ggf. zu treffenden Maßnahmen an die neuen Anforderungen der LärmVibrationsArbSchV anzupassen, insbesondere wenn • Arbeitsmittel neu beschafft werden, • Arbeitsverfahren neu eingeführt werden oder • Arbeitsverfahren umgestaltet werden.

schließlich der für die Arbeit erforderlichen Unterbrechungen und Pausenzeiten, die mit der Benutzung in direktem Zusammenhang stehen. Für die Gefährdungsbeurteilung darf jedoch nur die tägliche Einwirkungsdauer herangezogen werden (siehe Abbildungen 1 und 2). Die Einwirkungsdauer ist die Dauer, während der die Hand die zu Schwingungen angeregte Fläche greift (Handgriff, Werkstück usw.) bzw. die Schwingungen über das Gesäß, die Füße und/ oder den Rücken in der beschriebenen Stärke in den menschlichen Organismus eingeleitet werden.

ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DER GEFÄHRDUNG; MESSUNGEN

Messungen (§ 4)

Messungen sind fachkundig nach dem Stand der Technik - d. h. auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Regeln der Technik (internationale, europäische und nationale Normen) - mit geeigneten Messverfahren und -geräten so durchzuführen, dass eine Entscheidung sicher möglich ist, ob Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden oder nicht. Bei der Messung zur Ermittlung der Exposition durch Vibrationen sind die Anforderungen des Anhangs der LärmVibrationsArbSchV zu beachten. Die fachkundigen Messstellen kennen die bei Messungen zu beachtenden Vorschriften. In den Lite-

Abbildung 1: Der Zusammenhang zwischen Arbeitszeit, Benutzungsdauer und Einwirkungsdauer

Begriff Einwirkungsdauer Einwirkungsdauer

Benutzungsdauer

Zum Begriff „Einwirkungsdauer“ Die Begriffe Benutzungsdauer und Einwirkungsdauer sind in DIN V 45694 definiert. Während der Arbeitszeit benutzen die Beschäftigten Arbeitsmittel. Unter der Benutzungsdauer versteht man die Dauer der täglichen Arbeit, bei der die Maschine benutzt wird, d. h. ein-

2.2

Benutzungsdauer

Benutzungsdauer

Arbeitszeit

Arbeitszeit:

tägliche Schichtdauer

Benutzungsdauer:

Zeitanteile der täglichen Arbeit, in denen die Maschine benutzt wird, d. h. einschließlich der erforderlichen Unterbrechungen und Pausenzeiten.

Einwirkungsdauer:

Dauer, in der die Vibration in den menschlichen Körper über das Gesäß, den Rücken, die Hände oder die Füße eingeleitet wird.

ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DER GEFÄHRDUNG; MESSUNGEN

15

Dritter Abschnitt: Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm

raturhinweisen sind die wichtigsten zu beachtenden Normen aufgeführt. Die Messdienste der Unfallversicherungsträger bieten den Unternehmen i. A. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Lösung von Messaufgaben an. Die Messergebnisse hat der Arbeitgeber mindestens 30 Jahre so aufzubewahren, dass eine spätere Einsichtnahme möglich ist, und den Beschäftigten in Form eines Auszugs aus der Vorsorgekartei auszuhändigen. 2.3

Fachkunde (§ 5)

Durch diese Regelung soll die fachkundige Erstellung der Gefährdungsbeur-

16

Abbildung 2:

3.1

Der Zusammenhang zwischen Arbeitszeit, Benutzungsdauer und Einwirkungsdauer anhand eines Beispiels

Bei der Exposition der Beschäftigten gegenüber Lärm sind in der Gefährdungsbeurteilung untere und obere Auslösewerte zu berücksichtigen. Hierdurch kann die Höhe der Exposition nach dem Ampelprinzip einem grünen, gelben oder roten Gefährdungsbereich zugeordnet werden. Der untere Auslösewert grenzt den grünen vom gelben Gefährdungsbereich und der obere Auslösewert den gelben vom roten Gefährdungsbereich ab (siehe Abbildung 3).

teilung und die fachkundige Durchführung von Messungen sicher gestellt werden.

Auslösewerte bei Lärm (§ 6)

Als untere Auslösewerte sind der TagesLärmexpositionspegel LEX,8h = 80 dB(A) und der Spitzenschalldruckpegel

3.

LpC,peak = 135 dB(C) festgelegt. Obere Auslösewerte sind der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h = 85 dB(A) und der Spitzenschalldruckpegel L pC,peak = 137 dB(C). Bei der Anwendung der Auslösewerte ist die Wirkung von persönlichen Gehörschutzmitteln nicht zu berücksichtigen. Die Expositionsgrenzwerte sind in der Verordnung in einer indirekten Formulierung enthalten und kommen für die Auswahl und das bestimmungsgemäße Verwenden von persönlichem Gehörschutz als maximal zulässige Expositionswerte zum Tragen (siehe Punkt 3.3).

Abbildung 3: Die Person, die die Gefährdungsbeurteilung durchführt, muss über entsprechende Kenntnisse verfügen. Als Maß des erforderlichen Niveaus ist in der Verordnung auf den Wissensstand von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten verwiesen worden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über diese entsprechenden Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen. Dazu stehen ihm im Betrieb i. A. die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt zur Verfügung. Auch den Unfallversicherungsträger kann er diesbezüglich kontaktieren.

ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DER GEFÄHRDUNG; MESSUNGEN

Zusammenfassung der Forderungen aus der LärmVibrationsArbSchV für Lärm

AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI LÄRM

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3.2

Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition (§ 7)

Für Lärm gilt das Minimierungsgebot, wie es auch in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verankert ist, d. h. der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um eine Exposition durch Lärm zu vermeiden oder so weit wie möglich zu verringern. Bei der Festlegung und Durchführung der Maßnahmen ist die Rangfolge zu berücksichtigen, wie sie bereits allgemeingültig im § 4 ArbSchG formuliert ist. Beachte: Die Lärmbekämpfung hat immer an der Quelle bzw. dem Entstehungsort zu beginnen. Technische Maßnahmen haben Vorrang gegenüber organisatorischen Lösungen bzw. dem Einsatz von persönlichen Schutzmaßnahmen. Für die Verringerung der Lärmexposition ist zu prüfen, ob alternative Technologien eingesetzt, emissionsarme Maschinen oder Werkzeuge ausgewählt und bauliche oder gestalterische Schallschutzmaßnahmen in der Arbeitsstätte und am Arbeitsplatz durchgeführt werden können. Je nach Ausbreitungsweg des Schalls ist z. B. Luftschall durch Kapselungen oder Abschirmungen bzw.

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Körperschall durch Schalldämpfung, Schalldämmung oder Vermeidung von Körperschallbrücken zu mindern. Durch regelmäßige Wartung ist verschleißbedingten Schallpegelerhöhungen vorzubeugen. Erst nach Ausschöpfung aller technischen Maßnahmen ist zu überlegen, wie durch gute Arbeitsorganisation die Anzahl der Exponierten und das Ausmaß der täglichen Schallexposition so gering wie möglich gehalten werden kann. Die Verwendung von persönlichem Gehörschutz ist als Sofortmaßnahme und Übergangslösung zu berücksichtigen, wenn nicht rechtzeitig ausreichende technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen umgesetzt werden können. Nach der LärmVibrationsArbSchV sind Lärmbereiche als solche zu kennzeichnen, wenn einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten wird. Die Pflicht zur Kennzeichnung ist also um 5 dB gegenüber der bisherigen Festlegung in der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B3 bzw. GUV-V B3) abgesenkt worden. Die gekennzeichneten Bereiche sind, soweit technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich nur Personen aufhalten und tätig werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Unterweisung, allgemeine arbeitsmedizinische Beratung, Vorsorgeuntersuchung – siehe

AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI LÄRM

Punkte 5.1 bzw. 5.4) erfüllen. Entsprechend der Maßgabe, dass die Lärmexposition so gering wie möglich zu halten ist, ist zusätzlich zu beachten, dass in den gekennzeichneten Bereichen Beschäftigte nur tätig werden dürfen, wenn dies durch die Arbeitsverfahren erforderlich ist.

derungen am Arbeitsplatz zu achten und das Lärmminderungsprogramm unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Standes der Technik zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Ein Lärmminderungsprogramm ist solange durchzuführen, bis die oberen Auslösewerte nicht mehr überschritten werden.

Bei Überschreitung eines der oberen Auslösewerte gehört es zu den Arbeitgeberpflichten, ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen.

3.3

Hinweis: Inhalt und Ziel dieses Programms entspricht dem Lärmminderungsprogramm, wie es bisher nach § 6 der BGV B3 gefordert war. Die Pflicht zur Durchführung eines Lärmminderungsprogramms ist ebenfalls um 5 dB gegenüber der bisherigen Festlegung in der BGV B3 „Lärm“ abgesenkt worden. Die Durchführung eines Lärmminderungsprogramms muss als kontinuierlicher Prozess verstanden werden. Eine Lärmexposition oberhalb des oberen Auslösewertes stellt für die Beschäftigten eine besondere Gefährdung dar. Deshalb ist stets auf wesentliche Än-

Gehörschutz (§ 8)

Kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht gewährleistet werden, dass die oberen Auslösewerte für Lärm unterschritten werden, ist den Beschäftigten geeigneter persönlicher Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß tragen, wenn einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten wird. Der Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass die Gefährdung des Gehörs ausgeschlossen werden kann oder auf ein Minimum verringert wird. Der Gehörschutz ist in jedem Fall so auszuwählen, dass unter Berücksichtigung seiner Dämmwirkung der auf das Gehör einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) und LpC,peak = 137 dB(C) sicher nicht überschreitet.

AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI LÄRM

19

Vierter Abschnitt: Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen

Den Beschäftigten ist Gehörschutz durch das Unternehmen bereits zur Verfügung zu stellen, wenn deren Lärmexposition die unteren Auslösewerte überschreitet. Die in Abhängigkeit vom Tages-Lärmexpositionspegel durchzuführenden Maßnahmen sind in der Abbildung 3 zusammenfassend dargestellt. Hinweis: Hilfe für die Auswahl von geeignetem Gehörschutz gibt u. a. die BG-Regel 194 „Einsatz von Gehörschützern“ sowie ein Computerprogramm zur Auswahl von geeigneten Gehörschützern des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz. Das Programm kann von der entsprechenden InternetSeite heruntergeladen werden (siehe Punkt 9).

4.1

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen (§ 9)

In der Verordnung sind sogenannte Aktions- oder Auslösewerte festgelegt worden. Bei deren Überschreitung können Gesundheitsschädigungen auftreten. Deshalb sind in diesen Fällen Aufklärung der Betroffenen, Schutzmaßnahmen und Vorsorgeuntersuchungen angezeigt. In den Unternehmen sind entsprechende betriebliche Maßnahmepläne zur Verbesserung der Gefährdungssituation und zur Verhinderung vibrationsbedingter Gesundheitsschäden zu erarbeiten und umzusetzen. Entsprechend der Richtlinie 2002/44/EG wurden die Auslösewerte für Ganzkörper-Vibrationen auf A(8) = 0,5 m/s² und für Hand-Arm-Vibrationen auf A(8) = 2,5 m/s² festgelegt (Abbildungen 4 bis 7). Der Expositionsgrenzwert für HandArm-Vibrationen A(8) = 5,0 m/s². Er ist ebenfalls aus dieser Richtlinie entnommen. Er entspricht dem Richtwert aus der internationalen Normung. Der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen aus der EG-Richtlinie A(8) = 1,15 m/s² repräsentiert nicht den Stand der Technik und stellt einen politischen Kompromiss dar. Er bedeutet

20

AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI LÄRM

4.

eine deutliche Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten bei längerer Einwirkung von Schwingungen in dieser Höhe. Bei der Vibrations-Richtlinie handelt es sich um eine Mindestvorschrift. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Werte festlegen. Die nationale Umsetzung einer europäischen Richtlinie darf nicht zur Verschlechterung des bereits erreichten Niveaus von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit führen. In Deutschland hätte dies aber eine Verschlechterung der bestehenden Situation bedeutet, denn § 4 ArbSchG verlangt die Berücksichtigung des Standes der Technik bei der Gefährdungsbeurteilung. Der Richtwert aus der ISO 2631-1:1997 beträgt 0,8 m/s² und steht auch im Einklang mit der vom Bundesminister für Wirtschaft erlassenen Gesundheitsschutz-Bergverordnung. Aufgrund des für die horizontalen Einwirkungsrichtungen zu berücksichtigenden Korrekturfaktors von 1,4 infolge der höheren Empfindlichkeit des Menschen gegenüber Scher- und Schubkräften wurde auch in Deutschland der Expositionsgrenzwert für die x- und y-Richtung wie in der EG-Richtlinie auf A(8) = 1,15 m/s² festgelegt. Für die z-Richtung wurde der Wert aufgrund der erwähnten aktuellen arbeitsmedizinischen Erkenntnisse auf 0,8 m/s² reduziert.

EXPOSITIONSGRENZWERTE, AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI VIBRATIONEN

21

vertikal

Beschäftigungsverbot bei Feststellung Sofortmaßnahmen Arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen G46

A(8) = awz,8h = 0,8 m/s² horizontal A(8) = 1,15 m/s² Auslösewert

Programm technischer/organisatorischer Maßnahmen Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten allg. arbeitsmed. Beratung Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen G46

A(8) = awxy,8h = 0,5 m/s² awz,8h = 0,5 m/s² a²w1 ·T1 = a²w2 ·T2

ƒ Baustellen-LKW ƒ land- und forstwirtschaftliche Schlepper ƒ Forstmaschinen im Gelände ƒ Grader, Planierhobel ƒ Muldenkipper und Raddozer ƒ Rad- und Kettenlader ƒ Gabelstapler auf unebenen Fahrbahnen ƒ Militärfahrzeuge im Gelände

Gefährdungsbeurteilung Minimierungsgebot nach ArbSchG

ƒ Taxis und PKW ƒ Gabelstapler auf ebenen Fahrbahnen ƒ LKW im Fernverkehr ƒ Busse im Reise- und Linienverkehr ƒ Brücken- und Mobilkrane ƒ Abraum- und Eimerkettenbagger ƒ schienengebundene Verkehrsmittel ƒ Passagierflugzeuge ƒ Mähdrescher (ohne Umsetzen) ƒ Pflegemaschinen im Gartenbau

Abbildung 4: Zusammenfassung der Forderungen aus der LärmVibrationsArbSchV für GKV

LärmVibrationsArbSchV

bei Feststellung Sofortmaßnahmen

Expositionsgrenzwert A(8) = ahv,8h = 5,0 m/s²

Arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen G46

ƒ Aufbruchhämmer ƒ Elektro- und Niethämmer ƒ Steinbohrer ƒ Stampfer und Rammen ƒ größere Schlagschrauber ƒ Schlagbohrmaschinen ƒ Nagler ƒ Anklopfmaschinen ƒ Gussputz- und Grobschleifgeräte

Programm technischer/organisatorischer Maßnahmen Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten allg. arbeitsmed. Beratung

Auslösewert

Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen G46

A(8) = ahv,8h = 2,5 m/s²

Gefährdungsbeurteilung Minimierungsgebot nach ArbSchG

ƒ Haarschneidemaschinen ƒ Flachbettnähmaschinen ƒ chirurgische Geräte ƒ Akkuschrauber ƒ Kreissägen ƒ Poliermaschinen ƒ Metallbohrmaschinen ƒ Betonflaschenrüttler ƒ Rasenkantentrimmer ƒ elektrische Messer

Abbildung 6: Zusammenfassung der Forderungen aus der LärmVibrationsArbSchV für HAV

Betriebliche Maßnahmen - HAV

System zur Kennzeichnung von Arbeitsmaschinen Schwingbeschleunigung awz

Zeit bis zum Erreichen des Auslösewerts

Zeit bis zum Erreichen des Grenzwerts

grün

0...0,8 m/s²

>3h

>8h

gelb

0,8...1,6 m/s²

0,5 ... 3 h

2 ... 8 h

rot

> 1,6 m/s²

< 0,5 h

2h

>8h

gelb

5...10 m/s²

0,5 ... 2 h

2 ... 8 h

rot

> 10 m/s²

< 0,5 h

80 bis 85 ab 85 dB(A) bis 2,5 m/s² > 2,5 bis 5 dB(A) m/s² dB(A) m/s² in Ausnahmefällen LEX,40h andere Hand dB(A) m/s² (falls zutr.) (Wochen-Lärmexpositionspegel) Bemerkungen Spitzenschalldruckpegel LpC,peak dB(C) (bes. ArbeitsbeBemerkungen dingungen, wie (Expos.-Z. > 8 h, Kälte, Expoototoxische sitionszeit > 8 h, Substanz., etc.) etc.) Tätigkeitsbeginn

Unersuchungsdatum

G.satz Nr.

Ende der Tätigkeit

nach der Tätigkeit

Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wie Personalunterlagen aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Abbildung 9 enthält ein Muster einer solchen Vorsorgekartei.

Monat

Rentenversicherungs-Nr. (insgesamt 12 Stellen):

Erstuntersuchung

• Untersuchungen aus besonderem Anlass, z. B. bei Gesundheitsschäden.

Angaben zu Arbeitgeber und Beschäftigungszeitraum

• Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,

Angaben zur Person der/des Beschäftigten

T a g

• Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen,

Nachuntersuchung

Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen.

Vorsorgekartei

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Angaben zur Gefährdung am Arbeitsplatz

Beachte: Der Arbeitgeber darf nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte, die die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen, beauftragen.

• Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

arzt für Arbeitsmedizin oder einen Arzt, der die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führt und der über die erforderliche Ausrüstung sowie die Fachkenntnis zur Früherkennung vibrationsbedingter bzw. lärmbedingter Gesundheitsschäden verfügt, durchgeführt werden. § 13 enthält die grundlegenden Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Bezug auf Lärm und Vibrationen. Die hier getroffenen Bestimmungen zu Art, Zeitpunkt, Umfang und durchführendem Arzt der Vorsorgeuntersuchungen sowie zum Umgang mit dem Untersuchungsbefund und der Vorsorgekartei entsprechen den analogen Regelungen in der Gefahrstoff- und der Biostoffverordnung. Dadurch wird eine einheitliche Handhabung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ermöglicht.

Tätigkeitsbeginn

ab 5 m/s²

Ende der Tätigkeit

Tagesexposition Maximum {Ax,y(8)} - oben und Az(8) - unten - (Wert- oder Bereich) bis 0,5 m/s² > 0,5 bis 1,15 ab 1,15 m/s² m/s² m/s² bis 0,5 m/s² > 0,5 bis 0,8 ab 0,8 m/s² m/s² m/s² Bemerkungen (bes. Arbeitsbedingungen, wie Kälte, Expositionszeit > 8 h, etc.) Tätigkeitsbeginn

Ende der Tätigkeit

Gesundheitliche Bedenken nein nein

bedingt

ja

ja befristet bis

nächste Nachuntersuchung

Name und Anschrift des untersuchenden Arztes

eingetragen von

Abbildung 9: Vorsorgekartei nach § 13 LärmVibrationsArbSchV - ein Muster

UNTERWEISUNG, BERATENDER AUSSCHUSS, ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE

35

Sechster Abschnitt: Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften

gen findet man z. B. in der „Sammlung Berufsgenossenschaftlicher Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ (BGG 904). 5.4

Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (§ 14)

Bei Lärmexposition hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 zu veranlassen, wenn die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden (Pflichtuntersuchungen). Bei Überschreitung des unteren Auslösewerts sind sie vom Arbeitgeber anzubieten (Angebotsuntersuchungen). Bei Erreichen oder Überschreiten des Expositionsgrenzwerts bei Vibrationen sind Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 46 Pflicht, bei Überschreitung des Auslösewerts sind sie vom Arbeitgeber anzubieten. Die Durchführung der vom Arbeitgeber zu veranlassenden Pflichtuntersuchungen ist Voraussetzung für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit durch den Beschäftigten. Durch eine solche ärztliche Untersuchung soll z. B. sichergestellt werden, dass die betreffende Person auch in der Lage ist, Warnsignale unter Gehörschutz wahrzunehmen. 36

Hinweis: Wer Tätigkeiten mit Einwirkungen größer gleich dem Expositionsgrenzwert bei Vibrationen oder größer gleich dem oberen Auslösewert bei Lärm ausüben lässt, ohne dass eine vorherige Erstoder Nachuntersuchung stattgefunden hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wenn sich Beschäftigte einen Gesundheitsschaden oder eine Erkrankung durch eine Exposition gegenüber Lärm oder Vibrationen zugezogen haben, so können sie vom Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Untersuchung aus besonderem Anlass fordern. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftigten auf Grund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Der Betriebs- oder Personalrat ist zu unterrichten. Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung sorgen und eine Überprüfung des Gesundheitszustandes aller Beschäftigten mit ähnlicher Exposition veranlassen.

UNTERWEISUNG, BERATENDER AUSSCHUSS, ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE

6.1

Ausnahmen (§ 15)

§ 15 LärmVibrationsArbSchV eröffnet die Möglichkeit, dass die zuständige Vollzugsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 5 bis 11, 13 und 14 sowie des Anhangs gewähren kann. Durch die Verwendung von Beurteilungsgrößen, die auf acht Stunden bezogen sind, soll das sogenannte „Schönrechnen“ von die Gesundheit gefährdenden Expositionen über längere Zeiträume verhindert werden. Lediglich für die Beurteilung von Tag zu Tag extrem schwankenden Lärmexpositionen kann durch die zuständige Behörde auf Antrag die Verwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels anstelle des TagesLärmexpositionspegels genehmigt werden. Dies erfordert jedoch den Nachweis der Einhaltung der zulässigen wöchentlichen Lärmexposition durch entsprechende Messungen. Weiterhin sind alle Maßnahmen zu treffen, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen auf ein Minimum zu verringern.

sicher gestellt werden, dass die wichtigsten Maßnahmen zur Prävention von Gesundheitsschäden auch wirklich ergriffen werden. Über § 25 ArbSchG können diese schweren Verstöße mit Geldbußen geahndet werden. Werden durch einen solchen Verstoß vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann dies von der zuständigen Behörde durch Absatz 2 in Verbindung mit § 26 ArbSchG bestraft werden. Ordnungswidrig nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG handelt, wer • Expositionen nicht im erforderlichen Umfang ermittelt und bewertet, • die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen nicht dokumentiert, • nicht sicherstellt, dass Messungen nach dem Stand der Technik stattfinden, • die Messergebnisse nicht 30 Jahre und in geeigneter Form speichert,

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 16)

• nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung oder die Messungen von fachkundigen Personen durchgeführt werden,

Die LärmVibrationsArbSchV enthält in § 16 eine Aufzählung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Dadurch soll

• nicht eine vorschriftsgemäße Unterweisung der Beschäftigten sicherstellt,

6.2

6.

AUSNAHMEN, STRAFTATEN, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN, ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

37

• eine notwendige Vorsorgekartei nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt, bei vorliegender Lärmexposition • Lärmbereiche nicht kennzeichnet oder abgrenzt, • ein erforderliches Lärmschutzprogramm nicht durchführt, • den erforderlichen geeigneten Gehörschutz nicht zur Verfügung stellt, • nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung des Gehörschutzes durch die Beschäftigten sorgt, • Tätigkeiten mit Expositionen ab oberem Auslösewert ohne vorherige arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen ausüben lässt oder bei vorliegender Vibrationsexposition • nicht für die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sorgt, • ein erforderliches Vibrationsminderungsprogramm nicht durchführt, • Tätigkeiten mit Expositionen ab Expositionsgrenzwert ohne vorherige arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen ausüben lässt. 6.3

Übergangsvorschriften (§ 17)

Die LärmVibrationsArbSchV kommt im Musik- und Unterhaltungssektor erst ab

38

15. Februar 2008 zum Tragen. So sollte den Betreibern von Theatern, Opernhäusern, Konzerthallen oder Diskotheken ein längerer Zeitraum gegeben werden, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für Proben und Veranstaltungen zu finden und festzulegen. Im Absatz 3 wird eine Ausnahmeregelung für Altmaschinen im Bausektor getroffen. Damit sollen besondere Härten vor allem für Kleinbetriebe mit noch sehr alten, selten benutzten Maschinen vermieden werden. Baumaschinen und Baugeräte, die vor dem Jahr 1997 hergestellt worden sind und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen (vorzugsweise organisatorischer Maßnahmen) nach dieser Verordnung die Einhaltung des Expositionsgrenzwerts für Ganzkörpervibrationen nach § 9 Abs. 2 nicht möglich ist, darf an höchstens 30 Tagen im Jahr der Expositionsgrenzwert für Ganzkörpervibrationen in Z-Richtung von A(8) = 0,8 m/s² überschritten werden, sofern die Exposition der Beschäftigten in Z-Richtung an diesen Tagen den Wert von A(8) = 1,15 m/s² nicht übersteigt. Diese Ausnahmeregelung ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) redaktionell angepasst worden. Die 3. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung) ist gleichzeitig aufgehoben worden. Sie diente der Umsetzung der „Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz“, die von der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) mit Wirkung ab 15. Februar 2006 aufgehoben worden war.

Zusammen mit dem Inkrafttreten der LärmVibrationsArbSchV ist auch die

AUSNAHMEN, STRAFTATEN, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN, ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

AUSNAHMEN, STRAFTATEN, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN, ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

39

7.

Anhang Vibrationen

7.1

Hand-Arm-Vibrationen

Der Schwingungsgesamtwert ahv beschreibt die Stärke von Hand-ArmSchwingungen. Als Messgröße für Hand-Arm-Schwingungen ist die Schwingbeschleunigung a in den drei Raumrichtungen festgelegt worden. Die Schwingbeschleunigung wird entsprechend der frequenzabhängigen Eigenschaften des menschlichen Hand-Arm-Systems gewichtet und in ihrer Bandbreite auf 8 Hz bis 1000 Hz begrenzt. In älteren Schwingungskatalogen, Messprotokollen oder Datenbanken wird man die drei Effektivwerte (quadratischer Mittelwert) der frequenzbewerteten Schwingbeschleunigung ahwx, ahwy und ahwz vorfinden. Diese drei Effektivwerte in den drei Raumrichtungen werden wie folgt zum Schwingungsgesamtwert ahv zusammengefasst: 2 2 2 a hv = a hwx + a hwy + a hwz

.

Hinweis: Dominiert der Effektivwert in einer Schwingungsrichtung, d. h. sind die Werte in den beiden anderen Richtungen jeweils kleiner als die Hälfte, reicht die Angabe nur dieses einen Effektivwertes.

40

ANHANG VIBRATIONEN

Abbildung 10: Kennzeichnung der Koordinaten in x-, y- und z-Richtung bei Hand-Arm-Vibrationen Zur Gefährdungsbeurteilung bei HandArm-Schwingungen wird der TagesExpositionswert A(8) benötigt. Dies ist der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Schwingungsgesamtwert ahv. An Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden, muss bei der Beurteilung der Gefährdung der höhere der beiden Werte verwendet werden. Die Gefährdungsbeurteilung kann auf der Basis einer Schätzung anhand der Herstellerangaben in der Betriebsanleitung oder eines Katalogwertes zum Ausmaß der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Schwingungen durchgeführt werden. In jedem Fall ist eine Bestimmung der Einwirkungszeit erforderlich. Deshalb ist in jedem Fall eine Beobachtung der Arbeitsweise der Beschäftigten und eine Aufgliederung des Arbeitstages in verschiedene Belastungsabschnitte erforderlich.

Nur im Ausnahmefall wird eine sachkundige Messstelle beauftragt werden müssen, um die erforderlichen Daten durch Messung am Arbeitsplatz zur Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen. Die Messung dieser physikalischen Größe erfolgt nach DIN EN ISO 5349-1 oder den entsprechenden Abschnitten der VDI 2057 Blatt 2. Bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ausübung von Tätigkeiten mit Vibrationseinwirkung sind indirekte Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit zu berücksichtigen. Dazu zählen z. B. verringerte Standfestigkeiten von Gebäuden, Gerüsten, mechanischen Strukturen oder Anlagen sowie auch die Verfälschung von Anzeigen an Instrumenten oder das erschwerte Ablesen von solchen Instrumenten infolge von Vibrationen. Als persönliche Schutzausrüstungen kommen allenfalls bei hochfrequenten Schwingungen zur Verringerung des Risikos von Durchblutungsstörungen sogenannte Anti-Vibrationshandschuhe in Frage. Deren Wirkung ist jedoch nicht allzu groß. Wichtig ist vor allem das Tragen wärmender Handschuhe bei Arbeiten im Freien in den kalten Jahreszeiten oder in kalter und feuchter Umgebung.

7.2

Ganzkörper-Vibrationen

Zur Gefährdungsbeurteilung bei Ganzkörper-Schwingungen wird ebenfalls der Tages-Expositionswert A(8) benötigt. Es wird also auch hierbei wieder auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normiert. Der Tages-Expositionswert A(8) ist jedoch eine andere physikalische Größe als bei Hand-ArmSchwingungen. Es sind die Effektivwerte der frequenzbewerteten Schwingbeschleunigungen awx, awy und awz in den drei Einwirkungsrichtungen zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die horizontalen Achsen vorab mit dem Korrekturfaktor 1,4 zu multiplizieren sind. Wegen der unterschiedlichen Expositionsgrenzwerte von A(8) = 1,15 m/s² für die horizontalen Richtungen und A(8) = 0,8 m/s² für die vertikale Richtung sind die Beurteilungen diesbezüglich getrennt vorzunehmen. Zur Beurteilung einer Ganzkörper-Schwingungsexposition wird von den drei so ermittelten Effektivwerten derjenige Wert verwendet, der zur geringsten täglich zulässigen Einwirkungsdauer führt, dies muss nicht stets der größte Effektivwert sein. Die Gefährdungsbeurteilung kann ebenfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der Herstellerangaben in der Betriebsanleitung oder eines Katalog-

ANHANG VIBRATIONEN

41

Weiterführende Literatur

Messstelle beauftragt werden müssen, um die erforderlichen Daten durch Messung am Arbeitsplatz zur Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen. Die Messung dieser physikalischen Größe erfolgt nach ISO 2631-1, DIN EN 14253 oder den entsprechenden Abschnitten der VDI 2057 Blatt 1. Persönliche Schutzausrüstungen gibt es für Ganzkörper-Schwingungen nicht.

Kennzeichnung der Koordinaten in x-, yund z-Richtung bei Ganzkörper-Vibration

Bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ausübung von Tätigkeiten mit Vibrationseinwirkung sind indirekte Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit zu berücksichtigen. Dazu zählen z. B. verringerte Standfestigkeiten von Gebäuden, Gerüsten, mechanischen Strukturen oder Anlagen sowie auch die Verfälschung von Anzeigen an Instrumenten oder das erschwerte Ablesen von solchen Instrumenten infolge von Vibrationen.

wertes zum Ausmaß der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Schwingungen durchgeführt werden. In jedem Fall ist eine Bestimmung der Einwirkungszeit vorzunehmen. Deshalb ist eine Beobachtung der Arbeitsweise der Beschäftigten und eine Aufgliederung des Arbeitstages in verschiedene Belastungsabschnitte erforderlich. Nur im Ausnahmefall wird eine sachkundige

Müssen sich Beschäftigte betriebsbedingt länger als eine achtstündige Arbeitsschicht in Räumen oder auf Maschinen mit Ganzkörper-Schwingungen aufhalten, so sind die Expositionen entsprechend dem Nutzungszweck auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dies trifft beispielsweise für Ruheräume auf Schiffen oder Bohrinseln zu, aber auch für Schlafkojen in Reisebussen.

Abbildung 11:

42

ANHANG VIBRATIONEN

[1]

DIN V 45694:2006: Mechanische Schwingungen - Anleitung zur Beurteilung der Belastung durch Hand-Arm-Schwingungen aus Angaben zu den benutzten Maschinen einschließlich Angaben von den Maschinenherstellern. Beuth Verlag, Berlin

[2]

FA-Informationsblatt 017: Gefährdungsbeurteilung „Vibrationen“ bei handgeführten und -gehaltenen Arbeitsmaschinen: Hinweise zur Nutzung von Herstellerangaben aus Bedienungsanleitungen. http://www.bg-metall.de/index.php?id=180

[3]

DIN EN ISO 5349-1:2001: Mechanische Schwingungen – Messung und Bewertung der Einwirkung von Schwingungen auf das Hand-Arm-System des Menschen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen. Beuth Verlag, Berlin

[4]

DIN EN ISO 5349-2:2001: Mechanische Schwingungen – Messung und Bewertung der Einwirkung von Schwingungen auf das Hand-Arm-System des Menschen - Teil 2: Praxisgerechte Anleitung zur Messung am Arbeitsplatz. Beuth Verlag, Berlin

[5]

DIN EN 14253:2004: Mechanische Schwingungen - Messung und rechnerische Ermittlung der Einwirkung von Ganzkörper-Schwingungen auf den Menschen am Arbeitsplatz im Hinblick auf seine Gesundheit. Beuth Verlag, Berlin

[6]

ISO 2631-1:1997: Mechanical vibration and shock - Evaluation of human exposure to whole body vibration - Part 1: General requirements. International Organization for Standardization, Genf

[7]

DIN V 45695:1996: Hand-Arm-Schwingungen - Leitfaden zur Verringerung der Gefährdung durch Schwingungen - Technische und organisatorische Maßnahmen (CR 10301:1995 + CR 1030-2:1995). Beuth Verlag, Berlin

[8]

DIN V 45696-1:2006: Ganzkörper-Schwingungen - Leitfaden zur Verringerung der Gefährdung durch Schwingungen - Teil 1: Technische Maßnahmen durch die Gestaltung von Maschinen (CEN/TR 15172-1:2005). Beuth Verlag, Berlin

[9]

DIN V 45696-2:2006: Ganzkörper-Schwingungen - Leitfaden zur Verringerung der Gefährdung durch Schwingungen - Teil 2: Organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz (CEN/TR 15172-1:2005). Beuth Verlag, Berlin

8.

[10] VDI 2057 Blatt 1:2002: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen Ganzkörper-Schwingungen. Beuth Verlag, Berlin [11] VDI 2057 Blatt 2:2002: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen Hand-Arm-Schwingungen. Beuth Verlag, Berlin

WEITERFÜHRENDE LITERATUR

43

[12] VDI 2057 Blatt 2 Berichtigung:2006: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Hand-Arm-Schwingungen - Berichtigung zur Richtlinie VDI 2057 Blatt 2:200209. Beuth Verlag, Berlin

[25] ISO 1999:1990: Acoustics - Determination of occupational noise exposure and estimation of noise-induced hearing impairment. International Organization for Standardization, Genf

[13] VDI 2057 Blatt 3:2006: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen Ganzkörper-Schwingungen an Arbeitsplätzen in Gebäuden. Beuth Verlag, Berlin

[26] E DIN EN ISO 9612:2007: Akustik - Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 (Ingenieurverfahren). Beuth Verlag, Berlin

[14] VDI 2057 Blatt 3 Berichtigung:2007: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Ganzkörperschwingungen an Arbeitsplätzen in Gebäuden - Berichtigung zur Richtlinie VDI 2057 Blatt 3:2006-06. Beuth Verlag, Berlin

[27] DIN EN ISO 15667:2001: Akustik - Leitfaden für den Schallschutz durch Kapseln und Kabinen. Beuth Verlag, Berlin

[15] BGIA Report 6/2006: Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen – Kennwerte der HandArm- und Ganzkörper-Schwingungsbelastung. HVBG, Sankt Augustin, 2006 [16] CEN-Bericht CR 12349:1996: Mechanische Schwingungen - Leitfaden über die Wirkung von Schwingungen auf die Gesundheit des Menschen (franz.). Beuth Verlag, Berlin

[28] VDI 2720 Blatt 2:1983: Schallschutz durch Abschirmung in Räumen. Beuth Verlag, Berlin [29] VDI 3760:1996: Berechnung und Messung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen. Beuth Verlag, Berlin [30] BGR 194: BG-Regel „Einsatz von Gehörschützern“. Carl Heymanns Verlag, Köln

[17] Handbuch Ganzkörper-Vibration: A 219, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn, Juli 2007

[31] BGV A4: BG-Vorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“. Carl Heymanns Verlag, Köln

[18] Handbuch Hand-Arm-Vibration: A 220, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn, August 2007

[32] BGI 504-20: BG-Information „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 Lärm“. Carl Heymanns Verlag, Köln

[19] VDI 2058 Blatt 3:1999: Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten. Beuth Verlag, Berlin [20] FA-Informationsblatt 018: „Lärm-Stress“ am Arbeitsplatz - Nicht das Innenohr betreffende Lärmwirkungen - „Extra-aurale Lärmwirkungen“. http://www.bg-metall.de/ index.php?id=174

[33] BGI 504-46: BG-Information „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 46 Belastungen des MuskelSkelett-Systems“. Carl Heymanns Verlag, Köln [34] BGI 5024: BG-Information „Gehörschutz-Informationen“. Carl Heymanns Verlag, Köln

[21] DIN 45645-2:1997: Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen - Teil 2: Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz. Beuth Verlag, Berlin

[35] BGI 823: BG-Information „Ärztliche Beratung zum Gehörschutz“. Carl Heymanns Verlag, Köln

[22] DIN EN ISO 11690-1:1997: Akustik - Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten - Teil 1: Allgemeine Grundlagen. Beuth Verlag, Berlin

[36] BG-Grundsätze G 20 „Lärm“ und G 46 „Belastungen des Muskel-Skelett-Systems“ in: BGG 904 „Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“. Genter Verlag

[23] DIN EN ISO 11690-2:1997: Akustik - Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten - Teil 2: Lärmminderungsmaßnahmen. Beuth Verlag, Berlin

[37] LSA – verschiedene Lärmschutz-Arbeitsblätter. BGIA, Sankt Augustin

[24] DIN EN ISO 11690-3:1999: Akustik - Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten - Teil 3: Schallausbreitung und -vorausberechnung in Arbeitsräumen. Beuth Verlag, Berlin

44

WEITERFÜHRENDE LITERATUR

WEITERFÜHRENDE LITERATUR

45

9.

Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung

Ausgewählte Internet-Angebote

Internetseite der Arbeitsschutzverwaltung Brandenburg: http://bb.osha.de

10.

Mechanische Schwingungen Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz

Arbeitshilfen des LAS Potsdam zur Gefährdungsbeurteilung:

Mindestvorschriften Art.137, Art.138

http://bb.osha.de/de/gfx/good_practice/gefaehrdungskategorien.php Datenbank KarLA mit Messwerten zu Lärm und Vibration: http://www.las-bb.de/karla Expositions-Rechner für Ganzkörper-Vibration: http://bb.osha.de/docs/gkv_calculator.xls Expositions-Rechner für Hand-Arm-Vibration: http://bb.osha.de/docs/hav_calculator.xls

freier Warenverkehr

EU-Vertrag

Immission

Art.94, Art.95

Emission

ArbeitsschutzRahmen-RL (89/391/EWG)

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Maschinenverordnung (9. GPSGV)

EG-MaschRL (98/37/EG)

16. Einzel-RL (2002/44/EG)

LärmVibrationsArbSchV

Anhang I zur 9. GPSGV

Anhang I zur EG-MaschRL

andere EG-RL

Sondervorschriften VDI 2057-1:2002 VDI 2057-2:2002

DIN 45671-2:2001

andere EG-RL

DIN-Normen VDI-Richtlinien G 46 EN-Normen

CR 12349:1996 ISO 5349-1:2001 ISO 5349-2:2001

ISO 2631-1:1997

Expositionspunktetabelle für Ganzkörper-Vibration:

DIN EN 1032:2003

ISO-Normen

http://bb.osha.de/docs/gkv_Tafel_dt.pdf Expositionspunktetabelle für Hand-Arm-Vibration: http://bb.osha.de/docs/hav_Tafel_dt.pdf

Mechanische Schwingungen Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz Immission

Expositionspunktetabelle für Lärm: http://bb.osha.de/docs/laerm_Tafel.pdf Informationen der Unfallversicherungsträger zu Lärm: http://www.bg-laerm.de Computerprogramm zur Auswahl geeigneter Gehörschützer: http://www.hvbg.de/d/bia/pra/softwa/psasw/index.html

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

www.hvbg.de/d/bgz/bgz_info/pdf_bild_info/ototoxi/pos_ototox.pdf

Maschinenverordnung (9. GPSGV)

Grundpflichten (z.B. Minimierungsgebot) Allgemeine Grundsätze Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation Übertragung von Aufgaben Arbeitsmedizinische Vorsorge Unterweisung LärmVibrationsArbSchV Expositionsgrenzwerte, Auslösewerte Risikoermittlung und -bewertung Minimierungsgebot, Unterrichtung, Unterweisung,Gesundheitsüberwachung Sondervorschriften:

Informationen zu ototoxischen Arbeitsstoffen:

Emission

Mutterschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Kinderarbeitsschutzverordnung

Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Gefährdungsfreiheit Anhang I zur 9. GPSGV Minimierungsgebot (Konzipierung,Bau) Gefahrenanalyse und Prüfung durch Hersteller Betriebsanleitung Kennzeichnungspflicht Bewegliche Maschinen,Fahrerplatz, Sitz

Arbeitsstättenverordnung Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Betriebssicherheitsverordnung Gesundheitsschutz-Bergverordnung u.v.a.m.

Informationen der Unfallversicherungsträger zu Vibration: http://www.bg-vibrationen.de

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AUSGEWÄHLTE INTERNET-ANGEBOTE

Abbildung 12: Einordnung der Richtlinie 2002/44/EG und der LärmVibrationsArbSchV in das europäische und deutsche Rechtssystem

HANDLUNGSHILFEN FÜR DIE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

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Benutzung bei nur einer Tätigkeit mit Vibration 1. Messwert aw bei x und y mit 1,4 multiplizieren 2. in der entsprechenden Zeile in der Spalte 8 h das Ergebnis (Farbcode) ablesen Benutzung bei mehreren Tätigkeiten mit Vibration 1. für die erste Tätigkeit Messwert aw bei x und y mit 1,4 multiplizieren 2. in der entsprechenden Zeile in der Spalte der zugehörigen Einwirkungsdauer Punktwert ablesen 3. für die weiteren Tätigkeiten Messwerte aw bei x und y mit 1,4 multiplizieren 4. in den entsprechenden Zeilen in der Spalte der zugehörigen Einwirkungsdauer jeweils Punktwert ablesen 5. Punktwerte addieren 6. Ergebnis (Farbcode) in der Spalte für 8 h und der Zeile mit dem der errechneten Punktsumme am nächsten kommenden Punktwert ablesen

Abbildung Abbildung14: 14:Expositionspunktetabelle Expositionspunktetabellefür fürHand-Arm-Vibration Hand-Arm-Vibration(Quelle: (Quelle:Dr. Dr.Mohr, Mohr,LAS LAS Potsdam) Potsdam)

Abbildung 13: Expositionspunktetabelle für Ganzkörper-Vibration (Quelle: Dr. Mohr, LAS Potsdam)

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HANDLUNGSHILFEN FÜR DIE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

HANDLUNGSHILFEN FÜR DIE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

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Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2007, S. 261 ff. Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV) *) Inhaltsübersicht Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2: Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen § 3 Gefährdungsbeurteilung

11.

§ 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen Abschnitt 5: Unterweisung der Beschäftigten, Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge § 11 Unterweisung der Beschäftigten § 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge § 14 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Abschnitt 6: Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften § 15 Ausnahmen § 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 17 Übergangsvorschriften

§ 4 Messungen § 5 Fachkunde Abschnitt 3: Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm § 6 Auslösewerte bei Lärm § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition Benutzung bei nur einer Tätigkeit mit Lärm 1. in der entsprechenden Zeile in der Spalte 8 h (480 min) das Ergebnis (Farbcode) ablesen Benutzung bei mehreren Tätigkeiten mit Lärm 1. in den entsprechenden Zeilen in der Spalte der zugehörigen Einwirkungsdauer jeweils Punktwert ablesen 2. Punktwerte addieren 3. Ergebnis (Farbcode) in der Spalte für 8 h (480 min) und der Zeile mit dem der errechneten Punktsumme am nächsten kommenden Punktwert ablesen

Abbildung 15: Expositionspunktetabelle für Lärm (Quelle: Dr. Pippig, LAS Potsdam)

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HANDLUNGSHILFEN FÜR DIE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

§ 8 Gehörschutz Abschnitt 4: Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen § 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen

Anhang Vibrationen

*) Die LärmVibrationsArbSchV ist Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der EGRichtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007, BArbBl. S. 261 ff. Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der 1. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeit-

TEXT DER VERORDNUNG

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nehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 177 S. 13), 2. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EU Nr. L 42 S. 38), 3. Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/ EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. EU Nr. L 38 S. 36), 4. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 262 S. 21) – kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/679/EWG, geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 268 S. 71), angepasst durch die Richtlinien der Kommission 95/30/EG vom 30. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 155 S. 41), 97/59/EG vom 7. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 282 S. 33) und 97/65/EG vom 26. November 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17).

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TEXT DER VERORDNUNG

Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. (2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. (2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstunden-

schicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse. (3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,40h) ist der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche. (4) Der Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels. (5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehören insbesondere 1. mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Hand-Arm-Vibrationen), insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen, und 2. mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Ganzkörper-Vibrationen), insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule. (6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit nach Nummer 1.1 des Anhangs für Hand-Arm-Vibrationen und

nach Nummer 2.1 des Anhangs für Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht. (7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene. Abschnitt 2; Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen § 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositions-

TEXT DER VERORDNUNG

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grenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. (2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere 1. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm a) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm, b) die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2, c) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu, e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus, f) die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln, g) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und h) Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie

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TEXT DER VERORDNUNG

2. bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen a) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vibrationen, einschließlich besonderer Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel Tätigkeiten bei niedrigen Temperaturen, b) die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 und 2, c) die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu, e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus, f) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und g) Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen. (3) Die mit der Exposition durch Lärm oder Vibrationen verbundenen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen. Mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dies

gilt insbesondere bei Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen oder Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist. Zu berücksichtigen sind auch mittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen oder anderen Geräuschen, deren Wahrnehmung zur Vermeidung von Gefährdungen erforderlich ist. Bei Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit erfordern, sind störende und negative Einflüsse infolge einer Exposition durch Lärm oder Vibrationen zu berücksichtigen. (4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist. § 4 Messungen (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Dazu müssen 1. Messverfahren und -geräte den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein; dies betrifft

insbesondere die Eigenschaften des zu messenden Lärms oder der zu messenden Vibrationen, die Dauer der Einwirkung und die Umgebungsbedingungen und 2. die Messverfahren und -geräte geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen, und die Entscheidung erlauben, ob die in den §§ 6 und 9 festgesetzten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden. Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Der Arbeitgeber hat die Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. (2) Messungen zur Ermittlung der Exposition durch Vibrationen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend den Nummern 1.2 und 2.2 des Anhangs durchzuführen. § 5 Fachkunde Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

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Abschnitt 3: Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm § 6 Auslösewerte bei Lärm Die Auslösewerte in Bezug auf den TagesLärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen: 1. Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C), 2. Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C).

2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, 3. die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,

Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

4. technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung,

§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition

5. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,

(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

6. arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.

1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. 2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8. (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

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1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern,

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(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern. (4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereich zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen. § 8 Gehörschutz

werden, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichteinhaltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind. Abschnitt 4: Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen

(1) Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 trotz Durchführung der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt.

§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen

(2) Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.

Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.

(3) Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. (4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten

(1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt 1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 und 2. der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2.

(2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt 1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung und 2. der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2. Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet. § 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen (1) Der Arbeitgeber hat die in § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei müssen Vibrationen am Ent-

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stehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Vibrationen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition gegenüber Vibrationen verringern, 2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vibrationen verursachen, beispielsweise schwingungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen, welche die auf den Hand-ArmBereich übertragene Vibration verringern, 3. die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, welche die Gesundheitsgefährdung auf Grund von Vibrationen verringern, beispielsweise Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, 4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen sowie Fahrbahnen, 5. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, 6. die Schulung der Beschäftigten im bestimmungsgemäßen Einsatz und in der sicheren und vibrationsarmen Bedienung von Arbeitsmitteln, 7. die Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition,

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8. Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition und 9. die Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Beschäftigte zum Schutz vor Kälte und Nässe. (3) Der Arbeitgeber hat, insbesondere durch die Maßnahmen nach Absatz 1, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Exposition der Beschäftigten die Expositionsgrenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschritten werden. Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der durchgeführten Maßnahmen überschritten, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern. (4) Werden die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen. Abschnitt 5: Unterweisung der Beschäftigten, Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge

Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oder überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen. (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterweisung nach Absatz 1 in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens folgende Informationen enthält: 1. die Art der Gefährdung, 2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen, 3. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte, 4. die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen, 5. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,

§ 11 Unterweisung der Beschäftigten (1) Können bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 oder bei Exposition durch Vibrationen die

6. die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck,

7. die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen, 8. Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden. (3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm oder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten der unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten der Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des in § 13 Abs. 4 genannten Arztes durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen. § 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit Der Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 24 Abs. 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend. § 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge (1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeits-

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medizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Exposition durch Lärm oder Vibrationen gehören dazu insbesondere 1. die arbeitsmedizinische Beurteilung lärm- oder vibrationsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, 2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können, 3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten, 4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung, 5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Exposition durch Lärm oder Vibrationen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse. (2) Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten. Sie erfolgen als 1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, 2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit, 3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit und

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4. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 14 Abs. 4.

(5) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist

(3) Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel

1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,

1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,

2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,

2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,

3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, und

3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse, 4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und 5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse. (4) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Es dürfen nur Ärzte beauftragt werden, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in die Vorsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren.

4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung nach § 14 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszuhändigen. (6) Für Beschäftigte, die nach § 14 Abs. 1 ärztlich untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen. (7) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.

§ 14 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (1) Die in § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber regelmäßig zu veranlassen, wenn 1. bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1 erreicht oder überschritten werden oder 2. bei Exposition durch Vibrationen die Expositionsgrenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für Hand-Arm- oder Ganzkörper-Vibrationen erreicht oder überschritten werden. (2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit nach Absatz 1. (3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn 1. bei Lärmexposition die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 überschritten werden oder 2. bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überschritten werden. (4) Haben sich Beschäftigte Erkrankungen oder Gesundheitsschäden zugezogen, die auf eine Exposition durch Lärm oder Vibrationen zurückzuführen sein können, hat ihnen der Arbeitgeber unverzüglich arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 13 Abs.

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2 Satz 2 Nr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können. (5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftigten auf Grund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen und die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 13 Abs. 5 Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Abschnitt 6: Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften § 15 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 5 bis 11, 13 und 14 erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Gefährdungen auf ein

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Minimum reduziert werden. Diese Ausnahmen sind spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers muss Angaben enthalten zu 1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich deren Dokumentation, 2. Art, Ausmaß und Dauer der ermittelten Exposition, 3. den Messergebnissen, 4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen, 5. Lösungsvorschlägen und einem Zeitplan, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositions- und Auslösewerte einzuhalten, und 6. der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Beratung der Beschäftigten für den Zeitraum der erhöhten Exposition. Die Ausnahme nach Satz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden. (2) In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärmexpositionspegel verwendet wird, sofern

1. der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionswert LEX,40h = 85 dB(A) nicht überschreitet und dies durch eine geeignete Messung nachgewiesen wird und

6. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition nicht durchführt,

2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen auf ein Minimum zu verringern.

7. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 den dort genannten Gehörschutz nicht zur Verfügung stellt,

§ 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die auftretende Exposition nicht in dem in Absatz 2 genannten Umfang ermittelt und bewertet, 2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert oder in der Dokumentation entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht macht, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nicht sicherstellt, dass Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden, oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 die Messergebnisse nicht speichert, 4. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen durchgeführt wird, oder entgegen § 5 Satz 4 nicht die dort genannten Personen mit der Durchführung der Messungen beauftragt, 5. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsbereiche nicht kennzeichnet oder abgrenzt,

8. entgegen § 8 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Beschäftigten den dort genannten Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden, 9. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden, 10. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen nicht durchführt, 11. entgegen § 11 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die in § 11 Abs. 2 genannten Informationen enthält, 12. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei nicht oder entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 ohne die dort genannten Angaben oder entgegen § 13 Abs. 6 Satz 3 nicht in der dort angegebenen Weise führt, 13. entgegen § 14 Abs. 2 entsprechende Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 ohne durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ausüben lässt. TEXT DER VERORDNUNG

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(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. § 17 Übergangsvorschriften (1) Für den Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors ist diese Verordnung erst ab dem 15. Februar 2008 anzuwenden. (2) Für Wehrmaterial der Bundeswehr, das vor dem 1. Juli 2007 erstmals in Betrieb genommen wurde, gilt bis zum 1. Juli 2011 abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Richtung ein Expositionsgrenzwert von A(8) = 1,15 m/s2. (3) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 darf bis zum 31. Dezember 2011 bei Tätigkeiten mit Baumaschinen und Baugeräten, die vor dem Jahr 1997 hergestellt worden sind und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes für Ganzkörper-Vibrationen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht möglich ist, an höchstens 30 Tagen im Jahr der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Richtung von A(8) = 0,8 m/s2 bis höchstens 1,15 m/s2 überschritten werden. Anhang: Vibrationen 1.

Hand-Arm-Vibrationen

1.1 Ermittlung und Bewertung der Exposition Die Bewertung des Ausmaßes der Exposi-

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tion gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten Tagesexpositionswertes A(8); dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy, ahwz. Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.

1.3 Interferenzen § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken. 1.4 Indirekte Gefährdung § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen nachteilig auswirken. 1.5 Persönliche Schutzausrüstungen Persönliche Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen können Teil des Maßnahmenprogramms gemäß § 10 Abs. 4 sein.

1.2 Messung

2.

Im Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2

2.1 Bewertung der Exposition

a) können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die fraglichen Vibrationen, denen der einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, repräsentativ sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen hierbei den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst sein;

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung der Tagesexposition A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente Dauerbeschleunigung für einen Zeitraum von acht Stunden, berechnet als der höchste Wert der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy, awz) für einen sitzenden oder stehenden Beschäftigten.

b) an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, sind die Messungen an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter Bezug auf den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die andere Hand wird ebenfalls angegeben.

Ganzkörper-Vibrationen

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der

spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden. 2.2 Messung Im Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2 können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die betreffenden Vibrationen, denen der einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die eingesetzten Verfahren müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst sein. 2.3 Interferenzen § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken. 2.4 Indirekte Gefährdungen § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen nachteilig auswirken. 2.5 Ausdehnungen der Exposition Wenn die Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus dazu führt, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber überwachte Ruheräume benutzen, müssen in diesen die Ganzkörper-Vibrationen auf ein mit dem Zweck und den Nutzungsbedingungen der Räume zu vereinbarendes Niveau gesenkt werden. Fälle höherer Gewalt sind ausgenommen.

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Aktualisierung der Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung

Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Mit Wirkung vom 24.12.2008 ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) in Bezug auf Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geändert worden, indem konkrete Regelungen hierzu aus der Verordnung herausgenommen wurden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird seitdem durch die übergreifende „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ geregelt, die als Artikel 1 der „Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ /1/ zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Folgende Änderungen wurden gegenüber dem Text der LärmVibrationsArbSchV vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) vorgenommen: „§ 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 3 An-

/1/ Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)

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lässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung.“ Aus dieser grundsätzlichen Änderung ergeben sich die weiteren: •

In § 11 Abs. 3 Satz 2 ist die Angabe „§ 13 Abs. 4“ durch „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ ersetzt.



§ 14 ist aufgehoben und erscheint in der Inhaltsübersicht als „(weggefallen)“.





In § 15 Abs. 1 wurden in Satz 1 die Angabe „13 und 14“ gestrichen und in Satz 4 die Nummer 6 aufgehoben. Bei den Ordnungswidrigkeiten in § 16 Abs. 1 wurden die Nummern 12 und 13 aufgehoben.

Auf den betrieblichen Arbeitsschutz haben diese Änderungen inhaltlich kaum Auswirkungen. Die bisherigen Forderungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden „deckungsgleich“ in der neuen ArbMedVV (bzgl. der hierfür relevanten Tagesexpositionen bzw. Spitzenschalldruckpegel im Anhang Teil 3) geregelt. Auch die entsprechenden Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten und Strafta-

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ten werden hier benannt. So lautet § 10 Abs. 1 ArbMedVV: „Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben lässt, 3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.“ Nachfolgend sind die Änderungen der LärmVibrationsArbSchV in die entsprechenden Textteile eingearbeitet:

cherzustellen, dass ab dem Überschreiten der unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten der Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des in § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Arztes durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen. § 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 3 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. § 14 (weggefallen)

LärmVibrationsArbSchV (geänderte Textteile – Stand: 24.12.2008) § 11 Unterweisung der Beschäftigten ... (3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm oder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeitgeber si-

§ 15 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 5 bis 11 erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte füh-

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ren würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Gefährdungen auf ein Minimum reduziert werden. Diese Ausnahmen sind spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers muss Angaben enthalten zu 1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich deren Dokumentation, 2. Art, Ausmaß und Dauer der ermittelten Exposition,

Die Ausnahme nach Satz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden. ... § 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die auftretende Exposition nicht in dem in Absatz 2 genannten Umfang ermittelt und bewertet, 2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert oder in der Dokumentation entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht macht,

3. den Messergebnissen,

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4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nicht sicherstellt, dass Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden, oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 die Messergebnisse nicht speichert,

5. Lösungsvorschlägen und einem Zeitplan, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositions- und Auslösewerte einzuhalten.

4. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen durchgeführt wird, oder entgegen § 5 Satz 4 nicht die dort genannten

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Personen mit der Durchführung der Messungen beauftragt, 5. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsbereiche nicht kennzeichnet oder abgrenzt,

Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die in § 11 Abs. 2 genannten Informationen enthält. ...

6. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition nicht durchführt, 7. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 den dort genannten Gehörschutz nicht zur Verfügung stellt, 8. entgegen § 8 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Beschäftigten den dort genannten Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden, 9. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden, 10. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen nicht durchführt oder 11. entgegen § 11 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den

Anmerkung der Redaktion: Die Aktualisierung der Broschüre zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung wurde im Januar 2009 vorgenommen und als Anhang der elektronischen Broschüre beigefügt. Die gedruckte Broschüre enthält die Aktualisierung als Einlageblatt.

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Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam www.masgf.brandenburg.de Redaktion und Layout: Landesamt für Arbeitsschutz Druck: Druckerei Feller, Teltow Auflage: 5.000 Exemplare Dezember 2007

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