WERKWOHNUNGSMIETVERTRAG VOLLVERSION.
April 21, 2016 | Author: Reinhardt Schuster | Category: N/A
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Weitere Mietverträge für Werkwohnungen: http://onlinemietvertrag.de/werkwohnungsmietvertrag.php
W ERKWOHNUNGSMIETVERTRAG ‐ V O L L V E R S I O N . Der Mietvertrag für Werkwohnungen 1. Wann i s t d ie Wohnung ein e "Werkwohnun g”? 1.1. Um eine Werkmietwohnung und einen Werkwohnungsmietvertrag handelt es sich dann, wenn die Woh‐ nung nur mit Rücksicht auf ein Dienst‐, Arbeits‐, oder Ausbildungsverhältnisses vermietet wird. Mit anderen Worten eine Wohnung, die nur an Mitarbeiter eines bestimmten Arbeitgebers vermietet wird. Der Umfang der Tätigkeit spielt dabei keine Rolle, es kann sich auch um Arbeitsverhältnisse mit einer geringfügigen Beschäfti‐ gung handeln (LG Berlin 62. Zivilkammer, Urteil vom 18. April 1991, Az.: 62 S 445/90 – neuere Urteile sind dazu nicht ersichtlich). 1.2. Für den Werkwohnungsmietvertrag ist nicht erforderlich, dass der Vermieter zugleich auch der Arbeitgeber (gleiche Person) ist. Der Vermieter muss jedoch in einer rechtlichen Beziehung zum Arbeitgeber stehen. Bei‐ spiel: der Arbeitgeber ist an der Wohnungsbaugesellschaft beteiligt, die die Wohnung vermietet). Der Vermieter kann mit dem Arbeitgeber auch durch ein Belegungsrecht oder einen Werkförderungsvertrag verbunden sein. Bei einer funktionsgebundenen Werkswohnung (zum Begriff siehe unten) sollte der Eigentümer/Vermieter kein Recht haben auf den Inhalt des Endmietvertrages sowie auf die Auswahl des Endmieters Einfluss zu nehmen (BayObLG RE WM 95,645). 1.3. Es bestehen immer zwei getrennte Verträge: der Arbeits‐ oder Dienstvertrag und der Werkwohnungsmiet‐ vertrag. Eine völlige Koppelung in der Weise, dass die Kündigung des einen Vertrages "automatisch" auch zur Beendigung des jeweils anderen Vertrages führt, ist nicht möglich (Ausnahme Dienstwohnung s. u.). Beide Ver‐ träge können und müssen vielmehr jeweils getrennt gekündigt werden. Während für die Beurteilung der Wirk‐ samkeit der Kündigung des Arbeitsvertrages die arbeitsrechtlichen Vorschriften maßgebend sind, sind für die Kündigung des Werkwohnungsmietvertrags alleine die mietrechtlichen Vorschriften maßgebend. 1.4. Die Werkmietwohnung ist zunächst von der Werkdienstwohnung zu unterscheiden. Bei der Werkdienst‐ wohnung (vgl. § 576 BGB) handelt es sich um Wohnraum, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen wird, ohne dass Miete zu entrichten ist. Hohe Beamte erhalten häufig Dienstwohnungen oder haben Anspruch darauf oder sogar die Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Dienstwohnung zu nehmen. Sofern der Mieter die Dienstwohnung mit eigenen Mitteln möbliert hat oder dort mit der Familie, dem Ehepartner oder Lebensge‐ fährten wohnt, gelten für diese Wohnung alle Vorschriften des Mietrechts entsprechend (§ 576 b BGB). 2. R ech tl ich e B esond e rh ei ten bei Werkwohnun gen (Werkmietwohnun g): 2.1. Generell gilt für alle Werkmietwohnungen das gesamte Mietrecht. Der Vermieter kann daher zum Beispiel einen Mietvertrag über eine Werkswohnung bei schweren Vertragsverletzungen des Mieters unabhängig vom Arbeitsvertrag kündigen usw.. Der Vermieter hat jedoch zusätzliche Rechte. 2.2. Handelt es sich um eine Werkswohnung, so hat der Vermieter zusätzlich das Recht, den Mietvertrag jeder‐ zeit zu kündigen, sofern er die Wohnung für einen anderen Mitarbeiter benötigt. Aber Achtung (!) dieses Recht besteht dann nicht (mehr), wenn die Wohnung an einen betriebsfremden Mieter vermietet war. (OLG Stuttgart RE WM 93, 338).
Einfacher oder funktionsgebundener Mietvertrag für Werkwohnungen: Weitere mietrechtlich wichtige Unterschiede bestehen zwischen dem einfachen und funktionsgebundenen Werkwohnungsmietvertrag:
Volle Leseprobe
M ie t ve rt r a g für Werkwohnun gen n ach § 576 ff BGB , 3. Au fl g. 2014/1 5.
Besteht ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit des Mie‐ ters und der Werkwohnung, liegt ein funktionsgebundener Werkwohnungsmietvertrag vor. Beispiele: Woh‐ nung für den Hauswart, Wachdienste, Wirtschafterin, Tierpfleger, Butler, Koch, Kellner, usw., es gelten dann kurze Kündigungsfristen. Gibt es keinen engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang, gelten die regelmäßigen „normalen“ Kündigungsfristen für den Wohnraum. Die Vereinbarung abweichender Kündigungsfristen in einem Mietver‐ trag für Wohnraum oder Werkwohnungsmietvertrag ist vom Gesetz her verboten. Alle Versionen des Werkwohnungsmietvertrags können sowohl für eine funktionsgebundene Vermietung als auch für Vermietungen ohne Funktionsbindung des Mitarbeiters verwenden werden. Die Ausführung von Schönheitsreparaturen und Reinigungsarbeiten kann jeweils individuell im dafür vorgesehenen Pflichtenheft in den Mietverträgen geregelt werden. Jede V or l a ge fü r d en Werkwohnun gsmietvertrag en th äl t e in e d e t ai ll i e rt e Erläuterun g der R ec h ts l ag e.
Lieferbare Versionen des Mietvertrags für Werkwohnungen: 1. Vollversion [werkmv‐voV]: sehr detaillierte Vorlage für den Mietvertrag mit Kaltmiete (+ Nebenkosten) und Kautionsvereinbarung. 2. Kurzversion [werkmv‐eV]: geeignet für die Vermietung einfacherer Unterkünfte, mit Kaltmiete (+ Nebenkosten) weniger Details und ohne Kautionsvereinbarung. 3. Kurzversion‐Warmmiete [werkmv‐wM]: kurzer Mietvertrag für Werkwohnungen wie vorstehend, jedoch mit Warmmiete (Inklusivmiete).
Respektieren Sie bitte die Rechte des Urhebers. © Urheberrechte – alle Rechte vorbehalten – Onlinemietvertrag Fachverlag.: Bitte respektieren Sie die Rechte des Urhebers und kopieren Sie diesen Mietvertrag für Werkwohnungen nicht (auch nicht Ab‐ schreiben!). Erst nach dem Kauf von Nutzungsrechten sind Sie auch zur Nutzung berechtigt. Mehr dazu: Nutzungsbedingun‐ gen.
Preis: 12,50 € Werkwohnungsmietvertrag Vollversion – Textvorlage als freie .doc Textdatei – wie Leseprobe ‐ Alle Versionen im Überblick: http://onlinemietvertrag.de/werkwohnungsmietvertrag.php
WISSENSWERTES FÜR VERMIETER ZUM MIETVERTRAG FÜR WERKSWOHNUNGEN VON R ECHTSANWALT A .D . N ICK A LTHAUS, S PEZIALIST FÜR MIETVERTRAGSRECHT Vertragstext ab Seite 3.
1. | DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN Bei einem Mietvertrag für Werkwohnungen (Werkmietwohnung – Begriff aus § 576 BGB) handelt es sich um eine besondere gesetzliche Mietvertragsform, für die der Begriff „Werkwohnungsmietvertrag“ gebräuchlich ist. Eine Wohnung wird aber nicht bereits dann zur Dienst‐ oder Werkmietwohnung, wenn der Verfasser des Mietvertrages diesen Begriff als Überschrift für seinen Mietvertrag für die Werkswohnung wählt. Eine Wohnung ist nur dann als Werkmietwohnung oder Dienstwohnung vermietet, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. An‐ sonsten ist „normales“ Mietrecht anzuwenden, insbesondere besteht dann keine Möglichkeit des Vermieters zu einer vereinfachten Kündigung der Dienstwohnung. Der Abschluss eines Werkwohnungsmietvertrages ist – bei Vor‐ liegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Werkswohnungen und Dienstwohnungen (siehe dazu nachfolgend) – sehr zu empfehlen.
2. |DIE WERKSWOHNUNG ODER DIENSTWOHNUNG Um eine Dienstwohnung oder Werkmietwohnung handelt es sich dann, wenn das Bestehen eines Dienst‐, Arbeits‐, oder Ausbildungsverhältnisses die Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses Mietvertrages war. Mit anderen Worten handelt es sich dabei also um eine Wohnung, die nur an Mitarbeiter eines bestimmten Arbeit‐ gebers vermietet wird. Der Umfang der Tätigkeit spielt dabei keine Rolle, es kann sich nach überwiegender Ansicht auch um Arbeitsverhältnisse mit einer geringfügigen Beschäftigung handeln (LG Berlin 62. Zivilkammer, Urteil vom 18. April 1991, Az.: 62 S 445/90 – neuere obergerichtliche Entscheidungen liegen nicht vor). Nicht notwendig ist, dass der Vermieter zugleich auch der Arbeitgeber (gleiche Person) ist. Der Vermieter muss je‐ doch in einer rechtlichen Beziehung zum Arbeitgeber stehen. (Beispiel: Der Arbeitgeber ist an der Wohnungsbau‐ gesellschaft beteiligt, die die Wohnung vermietet). Der Vermieter kann mit dem Arbeitgeber auch durch ein Belegungsrecht oder einen sogenannten Werkförderungs‐ vertrag verbunden sein. Dabei sollte bei einer funktionsgebundenen Dienstwohnung (zum Begriff siehe unten) oder Werkswohnung der Eigentümer/Vermieter kein Recht haben, auf den Inhalt des Endmietvertrages sowie auf die Auswahl des Endmieters Einfluss zu nehmen (BayObLG RE WM 95,645).
3. | KOPPELUNG ZWISCHEN MIETVERTRAG & ARBEITSVERTRAG Liegt ein echter Werkwohnungsmietvertrag vor, so bestehen immer zwei getrennte Verträge: der Arbeits‐ oder Dienstvertrag und der Mietvertrag für die Werkswohnung. Eine völlige Koppelung in der Weise, dass die Kündigung des einen Vertrages automatisch auch zur Beendigung des jeweils anderen Vertrages führt, ist nicht möglich (Aus‐ nahme bei der Dienstwohnung, siehe nachstehend)! Beide Verträge können und müssen vielmehr jeweils getrennt gekündigt werden. Während für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsvertrages die arbeits‐ rechtlichen Vorschriften maßgebend sind, sind für die Kündigung des Mietvertrags für die Werkswohnung alleine die mietrechtlichen Vorschriften maßgebend.
4. | BESONDERHEIT MIETFREIE WERKDIENSTWOHNUNG Die Werkmietwohnung ist zunächst von der Werkdienstwohnung zu unterscheiden, rein umgangssprachlich wer‐ den allerdings beide Mietvertragstypen als „Dienstwohnungsmietvertrag“ bezeichnet. Eine Besonderheit ist dabei die mietfreie Überlassung einer Wohnung im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Das Gesetz (vgl. § 576 BGB) bezeichnet solche Wohnungen als Werkdienstwohnung. Hohe Beamte erhalten häufig Dienstwohnungen oder haben Anspruch darauf oder sogar die Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Dienstwohnung zu nehmen. Sofern der Mieter die Dienstwohnung mit eigenen Mitteln möbliert hat oder dort mit der Familie, dem Ehepartner oder Lebensgefährten wohnt, gelten für diese Wohnung alle regulä‐ ren Vorschriften des Mietrechts entsprechend (§ 576 b BGB) wie bei „normalen“ Wohnungen. Dem Vermieter ste‐ hen also keine besonderen Rechte gegenüber dem Mieter zu. Werkdienstwohnungen werden daher in diesen Er‐ läuterungen nicht gesondert behandelt.
5. | DIE WERKMIETWOHNUNG (WERKSWOHNUNG) Generell gilt für einen Mietvertrag für eine Werkswohnung (Werkwohnungsmietvertrag) das gesamte Mietrecht wie für alle Mietverhältnisse. Da es sich aber um eine Wohnung handelt, die nur an Mitarbeiter eines bestimmten Arbeitgebers (er ist zugleich Vermieter) vermietet wird, sind die Rechte des Vermieters im Hinblick auf das Be‐
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WISSENSWERTES FÜR VERMIETER ZUM MIETVERTRAG FÜR WERKSWOHNUNGEN VON R ECHTSANWALT A .D . N ICK A LTHAUS, S PEZIALIST FÜR MIETVERTRAGSRECHT stehen des Arbeitsverhältnisses verbessert, das Gesetz nennt zusätzliche Kündigungsgründe und –fristen für Ver‐ mieter. Der Vermieter kann aber auch wegen der rechtlichen Trennung von Miet‐ und Arbeitsverhältnis beispielsweise den Werkwohnungsmietvertrag bei schwerwiegenden Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten kündigen, auch wenn dem Mieter arbeitsvertraglich nichts vorzuwerfen ist.
6. | KÜNDIGUNG DES WERKWOHNUNGSMIETVERTRAGS DURCH DEN V ERMIETER/ARBEITGEBER Einen „normalen“ Mietvertrag kann der Vermieter nur unter dann kündigen, wenn er ein „berechtigtes Interesse“ an der Kündigung im Sinne des § 573 BGB hat, also einer der drei im Gesetz genannten Gründe (zum Beispiel Eigenbedarf) vorliegt. Handelt es sich aber um einen Werkwohnungsmietvertrag, so hat der Vermieter zusätzlich das Recht, die Woh‐ nung zu kündigen, falls er die Wohnung für einen anderen Mitarbeiter benötigt. Dieses Recht besteht aber dann nicht, wenn die Wohnung an einen betriebsfremden Mieter vermietet war (OLG Stuttgart RE WM 93, 338). Die betriebliche Notwendigkeit der mietvertraglichen Kündigung muss der Vermieter be‐ reits im Kündigungsschreiben begründen, ansonsten ist die Kündigung unwirksam (OLG Stuttgart RE WM 86, 132; LG Berlin, Urteil vom 18. April 1991, Az: 62 S 445/90). Die Anforderungen an die Kündigung selbst dürfen dabei aber nicht überspannt werden (LG Berlin a. a. O.). Im Falle eines Rechtsstreites überprüft das Gericht, ob ausrei‐ chende betriebsbedingte Gründe für die Kündigung vorgelegen haben.
7. | MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATES, KÜNDIGUNGSSCHUTZ Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat (in Betrieben ab 5 Arbeitnehmern vom Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehen), muss der Betriebsrat der Kündigung des Werkmietvertrags zustimmen (§ 87 Abs 1 Nr. 9 BetrVG). Eine Kündigung ohne Zustimmung ist unwirksam. Bei Bediensteten öffentlicher Arbeitgeber muss ebenso der Personal‐ rat zustimmen (§ 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG). Nicht mehr notwendig ist die Zustimmung des Betriebs‐ oder Personalrates zur Kündigung des Mietvertrags dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung bereits beendet war (OLG Frankfurt, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 14. August 1992, Az: 20 REMiet 1/92). Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitsplatzes Kündigungsschutzklage, so endet das Arbeits‐ verhältnis erst mit rechtskräftigem Abschluss dieses Gerichtsverfahrens. Das bedeutet, dass die Wohnraumkündi‐ gung vor Abschluss des arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahrens noch der Zustimmung des Betriebs‐ oder Personalra‐ tes bedarf.
8. | ALLGEMEINE ODER FUNKTIONSGEBUNDENE WERKSWOHNUNGEN. Die Rechte des Mieters einer Dienstwohnung, der sich gegen eine Kündigung wenden will, sind unterschiedlich stark eingeschränkt, je nachdem um welche Kategorie von Werkswohnung es sich handelt. Die Werkswohnungen werden dabei vom Mietrecht in zwei Kategorien eingeteilt: (A) Allgemeine Werkswohnungen (B) Funktionsgebundene Werkswohnungen Im Fall (A) ist der Mieterschutz nicht eingeschränkt, jedoch beträgt die Kündigungsfrist ‐ sofern das Mietverhältnis weniger als 10 Jahre bestanden hat ‐ für beide Parteien nur 3 Monate (§ 576 Abs 1 Nr. 1 BGB). Bei funktionsgebundenen Dienstwohnungen sind die Rechte des Mieters viel stärker eingeschränkt. Um eine funktionsgebundene Dienstwohnung (Fall B) handelt es sich, wenn die Tätigkeit des Mieters es erfordert, dass die Dienstwohnung örtlich nahe am Arbeitsplatz liegt oder eine unmittelbare Beziehung zwischen Dienstleis‐ tung und Wohnung besteht. Zum Beispiel: Pförtnerwohnungen, Hausmeisterwohnungen. Im Fall eines Rechtsstrei‐ tes überprüft das Gericht, ob diese gesetzlichen Merkmale vorliegen. Der Mietvertrag enthält daher Angaben zur Tätigkeit des werksangehörigen Mieters. Die funktionsgebundene Werkswohnung kann mit einer sehr kurzen Frist von nur 1 Monat gekündigt werden. Überdies gelten bei solchen Wohnungen die Mieterschutzvorschriften nicht. Der Mieter kann der Kündigung des Dienstwohnungsmietvertrags nicht widersprechen (§ 574 BGB) und die Fort‐ setzung des Mietverhältnisses verlangen (§ 574 a BGB). Die Geltung der §§ 574 bis 574 c BGB (Mieterschutzvor‐ schriften) ist bei Werks‐ (Dienst‐)mietwohnungen ausgeschlossen. Wichtig: Kündigt der Mieter das Arbeitsverhältnis selbst, ohne dass der Arbeitgeber hierzu einen berechtigten An‐ lass gegeben hat, so muss der Mieter die Dienstwohnung fristgerecht verlassen d. h., er kann sich nicht auf Mieter‐
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WISSENSWERTES FÜR VERMIETER ZUM MIETVERTRAG FÜR WERKSWOHNUNGEN VON R ECHTSANWALT A .D . N ICK A LTHAUS, S PEZIALIST FÜR MIETVERTRAGSRECHT schutz berufen (gilt für alle Werkswohnungen), die Geltung der §§ 574 bis 574 c BGB ist ausgeschlossen (§ 576 Abs 2 Nr. 2 BGB).
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| V ERSIONEN DES M IETVERTRAGS FÜR W ERKSWOHNUNGEN Werkwohnungsmietverträge bieten wir als Vorlagen in der Form von freien Textdateien MS WORD .doc. Alle Vorlagen beruhen auf der aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Mietvertragsrecht und den erläuterten rechtlichen Grundlagen für Werkwohnungsmietverträge. Alle Vorlagen können optional (bei Übernahme der in der Vorlage eingearbeiteten entsprechenden Formulierun‐ gen) entweder als; • Mietvertrag für allgemeine Werks‐ oder Dienstwohnungen oder auch als • Mietvertrag für funktionsgebundene Werks‐ oder Dienstwohnungen verwendet werden.
Folgende Werkwohnungsmietvertrag‐Vorlagen sind lieferbar: 1. Werkwohnungsmietvertrag Vollversion (mit Nettomiete, Nebenkostenvorauszahlungen, unmö‐ bliert)
2. Werkwohnungsmietvertrag vereinfachte Fassung (mit Nettomiete, Nebenkostenvorauszahlun‐ gen, aber ohne Kaution, ohne Versicherungspflicht des Mieters, weitere Regelungen gekürzt, unmöbliert.)
3. Werkwohnungsmietvertrag vereinfachte Fassung mit Inklusivmiete (Heiz‐ und Neben‐ kosten sind Teil der Gesamtmiete, können aber z. B. bei Mehrverbrauch erhöht werden).
WORTLAUT DER EINSCHLÄGIGEN GESETZLICHEN REGELUNGEN: § 576 BGB Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen: 1.bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Ka‐ lendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird; 2.spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis sei‐ ner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeits‐ stätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benö‐ tigt wird. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 576 b BGB Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen (1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhält‐ nisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleis‐ tung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohn‐ raum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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WERKWOHNUNGSMIETVERTRAG M IETVERTRAG FÜR W ERKS‐ UND D IENSTWOHNUNGEN NACH § 576 FF BGB UND K ALTMIETE . Die nachstehend als „Vermieter“ und „Mieter“ bezeichneten Vertragsparteien schließen bezüglich der im Vertrag als “Mietobjekt” bezeichneten Wohnung diesen Mietvertrag über eine Werkswohnung ab. Alternative Regelungen sind im folgenden Werkwohnungsmietvertrag mit einem Kästchen ( ) versehen. Vereinbart ist dann jeweils die Regelung mit angekreuzten Kästchen.
VERMIETER & ARBEITGEBER A
Vermieter ist zugleich auch Arbeitgeber.
Vermieter steht in rechtlicher Beziehung zum Arbeitgeber.
MIETER
LESEPROBE Urheberrechtlich geschützt! Alle Rechte vorbehalten.
B
Kopieren, Nachahmen oder Abschreiben der Leseprobe ist ohne Zustimmung des Autors nicht gestattet.
M I E T O B J E K T – W E R K W O H N U N G (L A G E U N D A U S S T A T T U N G ): Wohnungsadresse:
Die Wohnung befindet sich| im Erdgeschoss | in der #. Etage, vom Treppenhaus/Eingang links | mitte | rechts|. Die Wohnung verfügt insgesamt über ##### Zimmer mit
Küche/Kochnische
Bad/Dusche
separate Toilette
Balkon/Terrasse
Abstellraum
PKW Abstellplatz
Garage
Stellplatz in Sammel‐ oder Tiefgarage.
Kellerraum
C
Folgende Räume stehen zur gemeinschaftlichen Nutzung durch alle Mieter zur Verfügung: Waschküche
Trockenraum
Mülltonnenabstellplatz
Fahrradraum
Garten/Hof
Kinderspielplatz
Der Mieter wird sein Wohnverhalten so ausrichten, dass keine anderen Mieter oder Mitbewohner mehr als unbe‐ dingt notwendig gestört oder belästigt werden. Die Zeiten für die Benutzung der gemeinschaftlich genutzten Räume sollen gegenseitig abgesprochen und abge‐ stimmt werden. Der Vermieter ist berechtigt, eine Regelung der Benutzungszeiten festzulegen, sofern dies erfor‐ derlich ist und sich die Mieter nicht auf eine einvernehmliche Reglung einigen können.
W O H N U N G S A U S S TA T T U N G U N D ‐ E I N R I C H T U N G E N :
D
Wohnungsheizung mit Gastherme
Zentralheizung mit Warmwasser
Fußbodenheizung
Türöffner mit/ohne Gegensprechanlage
Einbauküche oder Küchenzeile mit Herd, Spül‐ tisch, Schrank, Kühlschrank.
Markise
Gemeinschaftsantenne (Sat)
Breitbandkabelanschluss
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WERKWOHNUNGSMIETVERTRAG M IETVERTRAG FÜR W ERKS‐ UND D IENSTWOHNUNGEN NACH § 576 FF BGB UND K ALTMIETE .
W O H N U N G S G R Ö ß E U N D Z U S TA N D Die Größe des Mietobjekts beträgt ca. |_______| m². Diese Angabe ist wegen möglicher Fehler beim Aufmaß lediglich im Hinblick auf die Verteilung der Betriebskosten als Maßstab verbindlich und wird nicht zugesichert. Die Größenangabe dient auch nicht der Festlegung des Mietobjekts, der flächen‐ und raummäßige Umfang ergibt sich vielmehr nur aus den Angaben zum Mietobjekt. Das Mietobjekt ist ein Neubau und wird erstmalig durch den Mieter als Wohnung genutzt.
E
Das Mietobjekt wird dem Mieter beim Einzug in renoviertem Zustand überlassen. Decken und Wände sind in neutralen hellen Farben gestrichen.
Das Mietobjekt wird dem Mieter unrenoviert mit sichtbaren Gebrauchsspuren des vorherigen Nutzers über‐ lassen.
Vor Vertragsabschluss wurde ein gemeinsames Besichtigungs‐ oder Übergabeprotokoll erstellt. Dieses ist hinsichtlich der Details zum Wohnungszustand maßgebend.
LESEPROBE
Sofern von den Parteien gemeinsam vor Vertragsabschluss oder bei der Übergabe des Mietobjekts ein Zustandspro‐ Urheberrechtlich geschützt! Alle Rechte vorbehalten. tokoll erstellt wurde, so ist dieses hinsichtlich der Details zum Wohnungszustand maßgebend.
A L L G E M E I N Z U R W E R KM I E T W O H N U N G
Kopieren, Nachahmen oder Abschreiben der Leseprobe ist ohne Zustimmung des Autors nicht gestattet.
1. Die Werkmietwohnung wird ausschließlich mit Rücksicht auf das Dienst‐ Arbeits‐ oder Ausbildungsverhältnis des Mieters mit dem Arbeitgeber an ihn vermietet. Endet das Dienst‐ Arbeits‐ oder Ausbildungsverhältnis des Mieters beim Arbeitgeber, so entfällt die Geschäfts‐ grundlage für die Vermietung der Werkwohnung/Werkwohnraumes.
F 2. Während des Bestehens des Dienst‐ oder Arbeitsverhältnisses des Mieters sowie nach Beendigung desselben können beide Parteien das Mietverhältnis nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kündigen, sofern dieser Vertrag keine abweichende Regelung enthält.
3. Der Vermieter kann das Mietverhältnis nach Beendigung des Dienst‐ Arbeits‐ oder Ausbildungsverhältnisses auch gemäß § 576 BGB kündigen, sofern der Wohnraum für einen anderen Mitarbeiter(in) benötigt wird (siehe unter Kündigungsfristen weiter unten). Die Zustimmung des Betriebsrates oder der Personalvertretung (soweit vorhanden) ist nicht erforderlich, soweit die Kündigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.
G
VERHÄLTNIS VON WOHNUNG UND ARBEITS‐ ODER AUSBILDUNGSPLATZ (*bitte zutreffenden Vertragsabschnitt (G 1 oder G 2) ankreuzen und durch Unterschrift bestätigen):
G 1 | Der Wohnraum steht in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte. Der Mieter stimmt mit dem Vermie‐ ter darin überein, dass die im Rahmen des Dienstvertrages vom Mieter für den Arbeitgeber zu erbringenden Leis‐ tungen eine Unterbringung in der Werkwohnung erfordern. Der Mieter ist beschäftigt als: (der blau geschriebene Text ist entsprechend dem Anwendungsfall zu löschen bzw. zu bearbeiten!)
Arzt | Pfleger | Wachdienst | Hausmeister | Haushälterin | Butler | Heimleiter | Feuerwehr | Werkschutz | Tier‐ pfleger | Koch | Geschäftsführer, Angestellte oder Hilfskraft im Gaststätten‐ oder Beherbergungsgewerbe, des‐ halb ist seine Unterbringung in einer Werkswohnung erforderlich. Hinweis: Für die vorstehenden beispielhaft genannten Berufe wird in der Regel anerkannt, dass die Unterbringung in einer Werkswohnung erforderlich ist. Einverstanden! Unterschrift des Mieters:
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G2 | Der Wohnraum steht nicht in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte.
Die vom Mieter im Rahmen des Dienstvertrages vom Mieter für den Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen erfor‐ dern keine Unterbringung in der Werkwohnung. Der Mieter ist beschäftigt als: ############ Einverstanden! Unterschrift des Mieters: ..................................................................................................
DIE NUTZUNG DER WOHNUNG, UNTERVERMIETUNGEN H.1. Der Mieter darf das Mietobjekt nur als Wohnung nutzen. Eine andere Nutzung ist nur nach vorheriger Erlaub‐ nis des Vermieters erlaubt. Es liegt im freien Ermessen des Vermieters, ob er im Einzelfall eine nachgefragte Er‐ laubnis erteilt. LESEPROBE H H.2. Das Abstellen von Fahrrädern, Rollern, Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühlen oder vergleichbaren Gegenstän‐ den ist im Treppenhaus und in den Fluren des Gebäudes nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Urheberrechtlich geschützt! Alle Rechte vorbehalten. Vermieters erlaubt. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn der Mieter nicht auf die Nutzung des Kopieren, Nachahmen oder Abschreiben der Leseprobe Gegenstands angewiesen ist, oder die Raumgröße ein Abstellen nicht zulässt. Der Vermieter kann einen geeigne‐ ist ohne Zustimmung des Autors nicht gestattet. ten Abstellplatz zuweisen. H.3. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht dazu berechtigt, die Nutzung des Mietobjektes ganz oder teilweise einem Dritten zu überlassen, insbesondere es weiter zu vermieten.
MIETZEIT, KÜNDIGUNG Das Mietverhältnis beginnt am (Einzug/Übergabe): dd.mmmm.yyyy 1.1. Abgesehen von den Fällen einer fristlosen außerordentlichen Kündigung kann das Mietverhältnis ‐ sofern ein die Kündigung rechtfertigender Grund vorliegt ‐ vom Vermieter unter Einhaltung folgender gesetzlicher Kündi‐ gungsfristen (siehe nachfolgende Hinweise 1.2.‐1.3) für Werkwohnungen gekündigt werden. 1.2. Sofern eine unmittelbare Beziehung zwischen Wohnraum und Arbeitsstätte gemäß Ziffer E 1 (oben) besteht, kann die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats ausgesprochen werden, sofern der Vermieter den Wohnraum für einen anderen Mitarbeiter benötigt (vgl. § 576 Abs 1 Nr. 2 BGB). 1.3. Besteht keine unmittelbare Beziehung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß Ziffer E 1 (oben), kann die 1 Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden, sofern der Vermieter den Wohnraum für einen anderen Mitarbeiter benötigt und der Wohnraum dem Mieter weniger als 10 Jahre lang überlassen war (vgl. § 576 Abs 1 Nr. 1 BGB). 1.4. Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist. Der Mieter ist im Kündigungsfall verpflichtet, die Werkwohnung spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 1.5. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter die gemietete Werkwohnung bzw. das Mietobjekt nicht zurückgibt und den Gebrauch fortsetzt. Die Regelung des § 545 BGB, wonach sich ein beendetes Mietverhältnis im Falle der Gebrauchsfortsetzung durch den Mieter auf unbestimmte Zeit verlängert, ist somit ausgeschlossen. Die Fortsetzung oder die Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf muss jeweils vereinbart werden. 1.6. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dazu muss die Kündigung hand‐ oder maschinenschriftlich ausge‐ führt sein und von allen Mietern, beziehungsweise bei einer Kündigung durch die Vermieter, von allen Vermie‐ tern, unterschrieben sein. Eine Kündigung per Telefax, E‐Mail oder SMS oder einer sonstigen elektronischen Über‐ tragung genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht und ist unwirksam.
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SCHLÜSSEL UND SICHERHEIT Der Mieter erhält bei der Übergabe des Mietobjekts folgende Schlüssel:
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Stück Schlüsseltyp (Verwendungszweck)
Stück
Schlüsseltyp Verwendungszweck
Hauseingangsschlüssel
Briefkastenschlüssel
Wohnungsschlüssel
Kellerschlüssel
Garagenschlüssel
Das Mietobjekt ist nicht mit einer Schließanlage ausgestattet, für die Türen gibt es jeweils unterschiedli‐ che Schlüssel und Schlösser (keine Systemschlösser).
Das Mietobjekt ist zumindest teilweise mit einer Schließanlage (Systemschlösser) ausgestattet. LESEPROBE
Urheberrechtlich geschützt! Alle Rechte vorbehalten. 1. Die Anfertigung von zusätzlichen Schlüsseln ist nur mit Erlaubnis des Vermieters gestattet. Schlüssel, welche sich der Mieter zusätzlich beschafft hat, sind nach Beendigung der Mietzeit dem Vermieter gegen Erstattung der Kopieren, Nachahmen oder Abschreiben der Leseprobe Kosten abzuliefern. Wird ein Schlüssel gebrauchsunfähig, ist dies dem Vermieter mitzuteilen und gleichzeitig der ist ohne Zustimmung des Autors nicht gestattet. Schlüssel dem Vermieter auszuhändigen. 2. Sofern der Mieter den Verlust eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, auf Verlangen des Vermie‐ ters die Kosten für neue Türschlösser, beziehungsweise bei einer Schließanlage deren Kosten und auch die Kosten für den Austausch der Schlüssel anderer Mieter zu übernehmen, sofern der Mieter nicht nachweisen kann, dass ein Missbrauch der Schlüssel trotz Verlust ausgeschlossen ist. Alle Kosten sind unverzüglich nach Aufforderung des Vermieters in Textform und Übersendung eines verbindlichen Kostenvoranschlags eines Fachbetriebs zu be‐ zahlen, die tatsächliche Durchführung der Arbeiten ist keine Voraussetzung für die Zahlungspflicht.
D E R M I E T E R V E R P F L I C H T E T S I C H Z U F O L G E N D E N M I E T Z A H L U N G E N : Die Grundmiete (ohne Betriebs‐ u. Heizkosten) beträgt monatlich:
€
Die Miete für die Garage, Carports oder Stellplätze beträgt monatlich:
€
Die monatliche Vorauszahlung für die Umlage der Betriebskosten gemäß Abschnitt 5
3 und 6 beträgt:
€
Die monatliche Vorauszahlung für die Umlage der Heizkosten gemäß Abschnitt 7 und 8 € beträgt (für Etagenheizungen siehe Ziffer 9 unten):
€
Die Gesamtmiete beträgt monatlich
€
Z A H L U N G U N D F Ä L L I G KE I T D E R M I E T E 1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass alle in der Monatsmiete vorstehend aufgelisteten Positionen (die Gesamtmiete) vom Vermieter mit Vergütungsansprüchen des Mieters für geleistete Dienste (Arbeitslohn) jeweils monatlich verrechnet werden. 2. Sofern keine Verrechnung mit Vergütungsansprüchen des Mieters gemäß vorstehender Regelung erfolgt, ver‐ pflichtet sich der Mieter alle in der Monatsmiete vorstehend aufgelisteten Positionen (die Gesamtmiete) monat‐ 4 lich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats eingehend, kostenfrei auf das vom Vermieter nach‐ stehend angegebene Bankkonto zu überweisen. Die Einrichtung eines entsprechenden Dauerauftrages wird drin‐ gend empfohlen. 3. Die erste Monatsmiete (Gesamtmiete) ist spätestens bis zum Einzug und der Übergabe der Wohnung und der Schlüssel zu bezahlen. Bankverbindung: IBAN : Bankname und BIC:
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WERKWOHNUNGSMIETVERTRAG M IETVERTRAG FÜR W ERKS‐ UND D IENSTWOHNUNGEN NACH § 576 FF BGB UND K ALTMIETE . 5 B E T R I E B S K O S T E N 5.1. Der Mieter trägt zusätzlich zur Grundmiete alle anfallenden Betriebskosten im Sinne der §§ 1, 2 Betriebskos‐ tenverordnung1. Zusätzlich werden die sonstigen Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV nach Abschnitt 5.3. auf den Mieter umgelegt. 5.2. Durch behördliche Regelung zugelassene Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Betriebskosten und Grund‐ stücksumlagen kann der Vermieter in die Umlage mit einbeziehen. Diese gelten als zahlbar und vereinbart. 5.3. Als sonstige Betriebskosten werden umgelegt:
5.4. Zur Abgeltung der Betriebskosten sind monatliche Vorauszahlungen, wie in Abschnitt 3 (Miete) vereinbart, zur Verrechnung auf den vom Mieter zu tragenden Anteil an den Gesamtkosten vom Mieter zu bezahlen. LESEPROBE 5.5. Der Vermieter erteilt mindestens einmal jährlich eine Jahres‐Betriebskostenabrechnung unter Berücksichti‐ Urheberrechtlich geschützt! Alle Rechte vorbehalten. gung der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen. Die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen für kürzere Zeiträume bleibt dem Vermieter unbenommen. Kopieren, Nachahmen oder Abschreiben der Leseprobe
ist ohne Zustimmung des Autors nicht gestattet. 5.6. Reichen die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen nicht zur Deckung seines Kostenanteiles aus, ist er zur umgehenden Nachzahlung nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung verpflichtet.
UMLAGE DER BETRIEBSKOSTEN 6.1. Soweit hinsichtlich einzelner Betriebskosten der individuelle Verbrauch des Mieters erfasst wird, ist der Mie‐ ter verpflichtet, solche Betriebskosten entsprechend seinem Verbrauch zu bezahlen (z.B. Wasser + Entwässerung). 6.2. Der Mieter trägt die Kosten für die Entsorgung seines Abfalls durch die Abfallentsorgungsbetriebe. 6.3. Der Mieter trägt die Kosten für eine Kabelnutzung (soweit im Haus vorhanden). 6.4. Von den Betriebskosten, die auf alle Mieter und Nutzer umgelegt werden ‐
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‐ trägt der Mieter einen Anteil von |___________% |. ‐ trägt der Mieter einen Anteil, der dem Verhältnis der Wohnfläche des Mietobjektes zur Gesamtsumme der Wohn‐ und Nutzflächen aller Wohn‐ und Gewerberäume der Wirtschaftseinheit entspricht. 6.5. Die Wohnung ist eine Eigentumswohnung. Der Mieter trägt von den gesamten Betriebskosten alle Kosten, die nach §§ 1, 2 BetrKV umlegbar sind. Er trägt den von der Hausverwaltung in der Abrechnung für die Wohnung ermittelten Kostenbetrag und zusätzlich alle Betriebskosten, die isoliert für die Eigentumswohnung anfallen, bei‐ spielsweise die Grundsteuer oder Versicherungen. 6.6. Es ist Sache des Mieters auf eigene Kosten für die Versorgung des Mietobjektes mit Strom und Gas (soweit Anschluss vorhanden), sowie für den Anschluss an die Netze für Telefon und Internet sowie deren Nutzung mit geeigneten Versorgern und Servicebetrieben entsprechende Verträge nach seinen Bedürfnissen abzuschließen.
H E I Z K O S T E N 7.1. Neben der Grundmiete trägt der Mieter alle für die Beheizung und – soweit vorhanden – für die zentrale Warmwasserbereitung des Mietobjektes anfallenden Kosten gemäß § 2 Nr. 4 und Nr. 5 der BetrKV, und zwar zu‐ nächst durch Zahlung monatlichen Vorauszahlungen in vereinbarter Höhe (siehe Abschnitt 2). Über die tatsächlich 7 entstandenen Kosten und den vom Mieter zu tragenden Anteil rechnet der Vermieter unter Einbeziehung der geleisteten Vorauszahlung mindestens einmal jährlich ab. 7.2. Der Vermieter kann jederzeit in eigenem Ermessen Zwischenabrechnungen vornehmen und ist berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungen zu erhöhen, soweit dies wegen Kostenerhöhungen erforderlich und angemessen ist, um Nachzahlungen des Mieters zu vermeiden. Das in § 560 BGB geregelte Verfahren ist dabei einzuhalten.
Sorry ! zum Schutz der Rechte des Urhebers (Autors) wurde die Folgeseite aus der Leseprobe gelöscht. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) Rechtsverordnung der Bundesregierung, siehe Abschrift zu diesem Mietvertrag . © 2014/15 Onlinemietvertrag.de Fachverlag GbR ‐ Werkmietvertrag [werkmv‐voV] Für die Vertragssicherheit bitte jede Seite abzeichnen (Kurzzeichen)________________________________________________ 5
WERKWOHNUNGSMIETVERTRAG M IETVERTRAG FÜR W ERKS‐ UND D IENSTWOHNUNGEN NACH § 576 FF BGB UND K ALTMIETE . verhältnis gegenüber dem Mieter. Sie ist spätestens mit Übergabe des Mietobjekts und der Schlüssel an den Ver‐ mieter zu entrichten. Die Rechte des Mieters aus § 551 Abs. 2 BGB werden nicht eingeschränkt. 10.3. Anstelle der Bereitstellung einer Geldsumme als Mietsicherheit kommt nach Wahl des Vermieters auch die Übergabe und Verpfändung eines Mietkautionssparbuches oder eine andere gleichwertige Sicherheit in Betracht. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, eine andere Art der Sicherheitsleistung als die Bereitstellung einer Geldsumme zu akzeptieren. 10.4. Die Kaution ist, sofern der Vermieter keine andere Weisung erteilt hat, auf das folgende insolvenzsichere Bankkonto des Vermieters zu überweisen: IBAN: BIC: Bank: 10.5. Der Mieter kann gegen eine Mietforderung des Vermieters nicht mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen. Dieses Aufrechnungsverbot gilt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nachvertraglich bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche, soweit diese ihren Ursprung im Mietverhältnis LESEPROBE haben.
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10.6. Die Kaution ist nach Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zuzüglich der angefallenen Zinsen Kopieren, Nachahmen oder Abschreiben der Leseprobe unter Abrechnung eventueller Vermieterforderungen innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist an den Mieter ist ohne Zustimmung des Autors nicht gestattet. zurückzuzahlen. Steht eine Forderung des Vermieters zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, bzw. befindet sich die Wohnung in einem nicht vertragsgemäßen Zustand, so ist er berechtigt, einen der voraussichtlichen Forderung ent‐ sprechenden Betrag von der Mietsicherheit bis zur Klärung aller Umstände zurückzubehalten. Dies gilt auch hinsicht‐ lich der vom Mieter zu bezahlenden Betriebskosten. 10.7. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Betriebs‐ und Heizkostenabrechnung nach dem Auszug des Mieters zu erstellen. Spätestens mit Erstellung der turnusmäßigen Jahresabrechnung ist er jedoch verpflichtet, einen etwa sich ergebenden restlichen Kautionsrückzahlungsanspruch an den Mieter auszubezahlen.
HAFTUNG DES MIETERS 11.1. Generell ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt wie ein auf Werterhaltung bedachter Eigentümer zu be‐ handeln und zu benutzen. Der Mieter haftet für Schäden am Mietobjekt, die durch Verletzung seiner Fürsorge‐ und Sorgfaltspflichten während der Mietzeit entstehen. Ebenso haftet der Mieter für Verletzungen seiner Fürsorge‐ und Sorgfaltspflichten durch Personen, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen, wo‐ runter bspw. Verwandte, Gäste, von ihm beauftragte Handwerker oder Transporteure zu verstehen sind. 11.2. Zu den Pflichten des Mieters gehört es nach § 536 c BGB, dem Vermieter Schäden am Mietobjekt sofort anzu‐ zeigen. Entsprechendes gilt, soweit Maßnahmen zum Schutz des Mietobjektes erforderlich sind. Unterlässt der Mie‐ ter eine sofortige Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
11 11.3. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, Undichtigkeiten am Wasserversorgungssystem und Schäden an (Sili‐ kon‐) Dichtungsfugen in Nassbereichen dem Vermieter sofort zu melden, sowie regelmäßig Sichtprüfungen vorzu‐ nehmen. 11.4. Der Mieter ist verpflichtet, das Auftreten von Ungeziefer (insbesondere Hausschädlinge) dem Vermieter sofort zu melden. In jedem Fall hat der Mieter selbst den Einsatz von Giften zur Ungezieferbekämpfung strikt zu unterlas‐ sen, es sei denn, es werden handelsübliche, für die Benutzung durch Endverbraucher in Wohnbereichen zugelassene Substanzen verwendet. 11.5. Verursachen sonstige Personen Schäden am Mietobjekt oder Erfüllungsgehilfen „bei Gelegenheit“, ist der Mie‐ ter verpflichtet, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache möglichst beweiskräftig festzustellen oder – bei Vorliegen einer Straftat ‐ durch Polizeibeamte feststellen zu lassen und dem Vermieter unverzüglich zu melden.
S C H Ö N H E I TS R E P A R A T UR E N U N D R E N O V I E R U N G S ‐ S O W I E R E I N I G U N G S A R B E I T E N 12.1. Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten sind das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände
12 und Decken, das Streichen von Heizkörpern und der Heizrohre, das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüre von innen. 12.2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet während der Mietdauer Schönheitsreparaturen und Renovierungs‐ sowie Reinigungsarbeiten am Mietobjekt vorzunehmen, dies ist alleine Sache des Mieters auf eigene Kosten.
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WERKWOHNUNGSMIETVERTRAG M IETVERTRAG FÜR W ERKS‐ UND D IENSTWOHNUNGEN NACH § 576 FF BGB UND K ALTMIETE . 12.3. Decken und Wände der Wohnung sind bei der Übergabe an den Mieter in neutralen hellen Farben gestri‐ chen. Ändert der Mieter während der Mietzeit diese Dekoration, so sind die betreffenden Anstriche vor der Rück‐ 4 gabe der Wohnung an den Vermieter wieder durch neue Anstriche in hellen neutralen Farben zu ersetzen . 12.4. Bei Schönheitsreparaturen, die am Ende des Mietverhältnisses durchgeführt werden, sind ausschließlich neutrale und helle Farben für Anstriche und Tapeten zu verwenden. 12.5. Soweit zur Beseitigung der durch die Nutzung des Mieters während der Mietzeit entstandenen Abnutzungs‐ erscheinungen und Verschmutzungen dazu ein Bedürfnis besteht, ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhält‐ nisses zur Ausführung der im nachfolgenden Pflichtenheft (Abschnitt 13) aufgeführten Arbeiten verpflichtet. Ein Bedürfnis besteht immer dann, wenn Schmutz und/oder Abnutzungen am Mietobjekt sichtbar sind. Kein Be‐ dürfnis besteht ausnahmsweise, wenn der Schutz und/oder die Abnutzungen am Mietobjekt nur so geringfügig sind, dass sie nur bei besonderem Augenmerk zu erkennen sind. Verschmutzungen und Abnutzungserscheinungen sind auch dann vom Mieter zu beseitigen, wenn diese nicht von ihm unmittelbar verursacht wurden, sondern beispielsweise allgemein durch Umwelteinflüsse während der Miet‐ zeit entstanden sind, wie zum Beispiel das Absetzen von Staub. 12.6. Der Mieter ist generell verpflichtet, sämtliche durch Tabakkonsum oder das Rauchen anderer Substanzen während der Mietzeit verursachte Gebrauchsspuren restlos einschließlich der entstandenen Geruchsbeeinträchti‐ gungen zu beseitigen.
13 P F L I C H T E N H E F T F Ü R R E N O V I E R U N G S ‐ U N D R E I N I G U N G S A R B E I T E N
Soweit ein Bedürfnis gemäß Abschnitt 12.5. dafür besteht, verpflichtet sich der Mieter dazu, die in diesem Pflich‐ tenheft beschriebenen Arbeiten, soweit sie durch Ankreuzen markiert sind, auszuführen. Verfügt der Mieter über gute handwerkliche Fähigkeiten, so kann er alle Arbeiten in Eigenleistung ausführen. In jedem Fall schuldet der LESEPROBE Mieter jedoch eine fachmännische Ausführung mittlerer Art und Güte.
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13.1. Tapezieren der Wände und Streichen der Decken. Kopieren, Nachahmen oder Abschreiben der Leseprobe Soweit das Mietobjekt mit Raufasertapete tapeziert ist, genügt ein Überstreichen, soweit der Zustand der ist ohne Zustimmung des Autors nicht gestattet. Raufasertapeten dies zulässt und durch das nochmalige Überstreichen die Grundstruktur der Raufaser noch ansehnlich sichtbar bleibt. Der Mieter ist zur Erneuerung von Raufasertapeten, die nicht mehr überstrichen werden können, nur dann verpflichtet, wenn entsprechende Abnutzungen durch mehrfaches Überstreichen während der Mietzeit entstanden sind. Nicht tapezierte Wände und Decken, insbesondere auch in den Nebenräumen sind neu zu streichen.
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13.2. Intensivreinigung der vorhandenen Sockelleisten (Wandabschlussleisten).
13.3. Innentüren gründlich und sorgfältig reinigen und, soweit erforderlich, Holztüren neu lackieren bzw. bei lasierten Holztüren neu lasieren.
13.4. Fenster innen und außen sorgfältig gründlich reinigen (Rahmen und Scheiben). Soweit es sich um Holz‐ fenster handelt und dies erforderlich ist, innen neu streichen bzw. bei lasierten Holzfenstern innen lasieren.
13.5. Außentüren und Wohneingangstüre (jeweils innen) gründlich und sorgfältig reinigen und soweit es sich um eine Holztüre handelt und dies erforderlich ist, neu streichen bzw. bei lasierten Holztüren lasieren.
13.6. Sämtliche Einbauteile sorgfältig und gründlich innen und außen reinigen, und soweit es sich um Holz‐ einbauteile handelt, Anstriche oder Lasuren soweit erforderlich erneuern.
13.7. Pulverbeschichtete oder lackierte Heizkörper gründlich abwaschen. Bei Kratzern oder wenn Farbe abge‐ platzt ist, ist eine fachgerechte Lackierung durchzuführen.
13.8. Lackierte Heizkörper gründlich abwaschen und reinigen, Lackierung soweit zur Beseitigung von Ge‐ brauchsspuren erforderlich, erneuern. Ebenso ist mit allen sichtbar verlegten Rohrleitungen zu verfahren.
13.9. Grundreinigung aller Teppichböden, die innerhalb des Mietobjektes verlegt sind, mit einem entspre‐ chend dem Gütezeichen5 RAL 991 A2‐3 geeigneten technischen Teppichbodenreinigungsverfahren, soweit zur Beseitigung von Gebrauchsspuren, die der Mieter verursacht hat, erforderlich. Eine oberflächliche Reinigung mit dem Staubsauger genügt nicht. (*deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.).
Sorry ! zum Schutz der Rechte des Urhebers (Autors) wurde die Folgeseite aus der Leseprobe gelöscht. 4 Siehe dazu das Urteil des BGH vom 06.11. 2013 Az.: 7 ‐ VIII ZR 416/12. 5 RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V, 53757 Sankt Augustin. © 2014/15 Onlinemietvertrag.de Fachverlag GbR ‐ Werkmietvertrag [werkmv‐voV] Für die Vertragssicherheit bitte jede Seite abzeichnen (Kurzzeichen)________________________________________________ 8
WERKWOHNUNGSMIETVERTRAG M IETVERTRAG FÜR W ERKS‐ UND D IENSTWOHNUNGEN NACH § 576 FF BGB UND K ALTMIETE . Kellerräume, Eingänge) in einem angemessenen und in dem Haus üblichen Umfang zu beteiligen. Der Vermieter kann hierzu einen für alle Mieter verbindlichen Reinigungsplan (auch im Rahmen der Hausord‐ nung) mit der Maßgabe periodisch wechselnder Reinigungspflichten der Mieter aufstellen, soweit dies zu keinen unzumutbaren Belastungen des Mieters führt. Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen, soweit dies zu keinen unzumutbaren Belastungen des Mieters führt.
16.4. Die winterliche Räum‐ und Streupflicht wird vom Hauswart oder einem externen Servicebetrieb erledigt.
16.5. Die Reinigung und Pflege der gemeinschaftlich genutzten Räume und Einrichtungen, Garten und Wege wird (zumindest teilweise) von einem Hauswart oder einer Reinigungsfirma erledigt. Dennoch besteht, inso‐ weit keine oder keine ausreichende Reinigung durch eine Reinigungsfirma erfolgt, eine Verpflichtung des Mieters zur Reinigung.
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16.6. Die Räum‐ und Streupflicht im Winter ist vom Mieter im Rahmen der im Haus bestehenden Regelungen LESEPROBE durchzuführen. Der Vermieter kann einen für alle Mieter verbindlichen Winterdienstplan (auch in der Haus‐ ordnung) aufstellen, soweit dies zu keinen unzumutbaren Belastungen des Mieters führt. Urheberrechtlich geschützt! Alle Rechte vorbehalten. Kopieren, Nachahmen oder Abschreiben der Leseprobe Die Räum‐ und Streupflicht bezieht sich auch auf Zufahrten, Gehwege und auch auf öffentliche Straßen, so‐ ist ohne Zustimmung des Autors nicht gestattet. fern eine entsprechende Verpflichtung der Anlieger besteht. Maßgebend ist die jeweilige Ortssatzung. Wege müssen nicht vollständig geräumt und gestreut werden, jedoch in dem Umfang, wie es das jeweilige Ver‐ kehrsaufkommen erfordert, bei entsprechender Witterung sind die Arbeiten bei Bedarf zu wiederholen. Das Streugut ist vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen, soweit es nicht der Vermieter zur Verfügung stellt.
16.7. Der Mieter muss einen ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gartenanteil ständig in üblichem Um‐ fang pflegen. Der Schnitt von Sträuchern sowie die Beseitigung von Laub und Schnittgut gehört mit zu den vom Mieter auf eigene Kosten zu erbringenden Leistungen. Erforderliche Geräte und Betriebsmittel sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern diese nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden.
B E T R E T E N D E S M I E T O B JE K T E S D U R C H D E N V E R M I E T E R 17.1. Der Vermieter kann das Mietobjekt nach Absprache in Anwesenheit des Mieters oder eines vom Mieter beauftragten Vertreters zu vertretbaren Zeiten betreten, sofern ein berechtigtes Interesse des Vermieters be‐ steht. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters besteht insbesondere in folgenden Fällen:
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Bei Schäden, um die Notwendigkeit von Arbeiten oder den Zustand des Mietobjektes festzustellen.
Wenn der Vermieter das Mietobjekt verkaufen will.
Wenn das Mietverhältnis gekündigt ist, um Besichtigungen mit Mietinteressenten vornehmen zu können.
17.2. Der Vermieter ist berechtigt, bei Schäden eine weitere Person hinzuzuziehen oder die Besichtigung durch eine dritte Person, insbesondere beauftragte Handwerker oder Architekten allein vornehmen zu lassen. 17.3. Im Verkaufsfalle oder bei einer Neuvermietung darf der Vermieter das Mietobjekt zusammen mit Interes‐ senten betreten. 17.4. Im Einzelfall kann der Mieter aus wichtigem Grund einer Besichtigung widersprechen. Er muss gegebenen‐ falls dafür sorgen, dass das Mietobjekt auch in seiner Abwesenheit betreten werden kann, oder muss einen an‐ gemessenen Ersatztermin anbieten.
18 B A U L I C H E V E R Ä N D E R U N G E N , A U F W E N D U N G S E R S A T Z U N D W E G N A H M E R E C H T D E S M I E T E R S
18.1. Der Mieter darf am Gebäude außen, auf dem Grundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Einrichtungen (z.B. eine Satellitenantenne) anbringen oder irgendwelche Veränderungen vornehmen. Der Vermieter kann seine Zustimmung von Bedingungen und/oder Auflagen abhängig machen. Der Mieter kann die Zustimmung des Vermieters verlangen, wenn er ansonsten unter Berücksichtigung des Grundsatzes von „Treu und Glauben“ unangemessen benachteiligt oder sein Recht auf In‐ formationsfreiheit unzumutbar beschränkt wäre. Auch soweit der Vermieter zur Erteilung einer Erlaubnis ver‐ pflichtet ist, kann er Ort und Art der Anbringung einer Einrichtung bestimmen. 18.2. Hat der Mieter Veränderungen am Mietobjekt gemäß vorstehendem Abschnitt vorgenommen, so ist er auf Verlangen des Vermieters dazu verpflichtet, den früheren Zustand des Mietobjektes spätestens beim Auszug wie‐
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WERKWOHNUNGSMIETVERTRAG M IETVERTRAG FÜR W ERKS‐ UND D IENSTWOHNUNGEN NACH § 576 FF BGB UND K ALTMIETE . der herzustellen. Die gilt nicht für Veränderungen aus Anlass der Beseitigung von Mängeln. 18.3. Der Mieter verzichtet auf alle ihm etwa zustehenden Ersatzansprüche für getätigte Aufwendungen, es sei denn, die Parteien haben sich im Einzelfall schriftlich auf eine andere Regelung geeinigt, oder es handelt sich um Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung, mit der sich der Vermieter in Verzug befand. 18.4. Der Mieter kann eine Einrichtung, mit der er das Mietobjekt versehen hat, wegnehmen. Der Vermieter kann das Wegnahmerecht gemäß § 552 BGB durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, sofern kein berechtigtes Interesse des Mieters an der Wegnahme besteht. Übt er dieses Recht nicht aus, kann der Vermieter die Wegnahme der Einrichtung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vom Mieter verlangen. 18.5. Hat der Mieter Mängel des Mietobjekts eigenmächtig behoben, besteht gegenüber dem Vermieter kein Anspruch auf Ersatz entstandener Aufwendungen. Ersatzansprüche des Mieters gemäß § 536 a Abs 2 BGB werden jedoch nicht eingeschränkt.
HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
LESEPROBE Urheberrechtlich geschützt! Alle Rechte vorbehalten.
19.1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel des Miet‐ Kopieren, Nachahmen oder Abschreiben der Leseprobe objekts nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. ist ohne Zustimmung des Autors nicht gestattet. 19.2. Der Vermieter haftet nicht für Sachschäden an besonders wertvollen Gegenständen des Mieters, wie insbeson‐ dere Kunstgegenständen, elektronische Speichermedien einschließlich Daten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeu‐ tung oder hoher Bargeldbeträge, deren Aufbewahrung in gemieteten Räumen ohne besondere Schutzvorkehrungen allgemein untypisch ist. 19 19.3. Dieser Haftungsausschluss gilt auch bei Pflichtverletzungen durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermie‐ ters. Insgesamt gilt der Haftungsausschluss jedoch nicht, soweit dem Vermieter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweise im Hinblick auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses vorzuwerfen ist. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht be‐ schränkt. Abschnitt 19.1. und 19.2. finden keine Anwendung, soweit der Vermieter Mangelfreiheit oder eine bestimmte Eigen‐ schaft des Mietobjekts zugesichert, oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
VERSICHERUNGSPFLICHT (PRIVAT‐HAFTPFLICHTVERSICHERUNG) 20.1. Der Mieter ist verpflichtet, eine Privat‐Haftpflichtversicherung abzuschließen und ständig während des Mietverhältnisses zu unterhalten, die Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass er wegen eines Schadens‐ ereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 20.2. Die Haftung des Mieters im Fall von Abhandenkommen von Schlüsseln (siehe Abschnitt 2) muss in der Privat‐ Haftpflichtversicherung mitversichert sein, ebenso die Haftung des Mieters wegen einer Beschädigung der gemie‐ 20 teten Räume. Ausgeschlossen ist Versicherungsschutz für Einrichtungen, Glasschäden, normale Abnutzung und Verschleiß sowie Schäden durch übermäßige Beanspruchung und Schäden an der gesamten Haustechnik, insbe‐ sondere der Heizungsanlage. 20.3. Der Mieter verpflichtet sich, bei Abschluss des Mietvertrags und später auf jederzeitige Anforderung hin einen Nachweis über das Bestehen einer Privat‐Haftpflichtversicherung, die hier gestellten Anforderungen ent‐ spricht, dem Vermieter vorzulegen. Der Mieter kann vom Vermieter seine Entbindung von der Versicherungs‐ pflicht verlangen, wenn keine Versicherung zum Abschluss einer entsprechenden Police zu wirtschaftlich zumut‐ baren Bedingungen bereit ist.
U N T E R S C H R I F T E N (** Z U T R E F F E N D E S A N K R E U Z E N )
** Der Mieter bestätigt, dass ihm eine Abschrift der Hausordnung ausgehändigt wurde. Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrags. Datum, Unterschrift(en) Vermieter
Datum, Unterschrift(en) Mieter
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BETRIEBSKOSTENVERORDNUNG (BETRKV) ABSCHRIFT DES AMTLICHEN T EXTES
Betriebskostenverordnung (BetrKV) (Abschrift des amtlichen Textes) Die Verordnung über die Aufstellung der Betriebskos‐ ten (= amtliche Bezeichnung) gilt seit 01.01.2004.
§ 1 Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentü‐ mer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach‐ und Arbeitsleis‐ tungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erfor‐ derlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die ge‐ setzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresab‐ schlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten) 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs auf‐ gewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs‐ und Instandsetzungskos‐ ten).
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1.die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 2.die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Auftei‐ lung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreg‐ lern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Was‐ serversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungs‐ anlage ein‐schließlich der Aufbereitungsstoffe; 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus‐ und Grundstücksentwässe‐
rung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; 4. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ein‐ schließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßi‐ gen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssi‐ cherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebs‐ raums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes‐ immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchser‐ fassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungs‐ anlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Be‐ triebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebs‐ raums; oder c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wär‐ me, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zu‐gehörigen Hausan‐ lagen entsprechend Buchstabe a; oder d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Ver‐ brennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängen‐ den Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzge‐ setz. 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversor‐ gungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasser‐ versorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchsta‐ be a oder b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchsta‐ bens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergerä‐
Betriebskostenverordnung (Abschrift) Seite 1
BETRIEBSKOSTENVERORDNUNG (BETRKV) ABSCHRIFT DES AMTLICHEN T EXTES
ten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßi‐ gen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssi‐ cherheit und der damit zusammenhängenden Einstel‐ lung durch eine Fachkraft; 6. die Kosten verbundener Heizungs‐ und Warmwas‐ serversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanla‐ gen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und ent‐ sprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwas‐ serversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buch‐ stabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind 7.die Kosten des Betriebs des Personen‐ oder Lasten‐ aufzugs; hierzu gehören die Kosten des Betriebs‐ stroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedie‐ nung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regel‐ mäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Be‐ triebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseiti‐ gung zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffent‐ licher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrich‐ tenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganla‐ gen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsan‐ lagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungeziefer‐ bekämpfung zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Wasch‐ küchen, Fahrkorb des Aufzugs.
12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehö‐ ren die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebüh‐ renordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind. 13. die Kosten der Sach‐ und Haftpflichtversicherung; hierzu gehören namentlich die Kosten der Versiche‐ rung des Gebäudes gegen Feuer‐, Sturm‐, Wasser‐ sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversiche‐ rung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; 14.die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtig‐ te dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Er‐ neuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausver‐ waltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausge‐ führt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts‐ Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Be‐ triebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstel‐ lung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennen‐ anlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheber‐ rechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen; Oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die lau‐ fenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandka‐ belanschlüsse; 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Be‐ triebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regel‐mäßigen Prü‐ fung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 17. Sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebs‐ kosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
10. Die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen ein‐ schließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen ein‐schließlich der Erneue‐ rung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; 11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam ge‐ nutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
Betriebskostenverordnung (Abschrift) Seite 2
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